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414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 14. Juli 1987
Nach einer Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges
Eigentum vom 8. August 1986 ist die ihm notifizierte Erklärung der N i e de r -
1an de über die Anwendung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über
die internationale Registrierung von Marken in den nachstehend genannten
Fassungen auf Aruba mit der Maßgabe wirksam geworden, daß das Abkommen
1. in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II
S. 125) nach ihren Artikeln 11 Abs. 7 und 12 Abs. 3 in Verbindung mit den
Artikeln 151i1s und 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Lissabon am 31. Oktober 1958 beschlosse-
nen Fassung (BGBI. 1961 II S. 273)
mit Wirkung vom 8. September 1986,
2. in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1970 II
S. 293, 418; 1984 S. 799) nach ihren Artikeln 14 Abs. 7 und 14 Abs. 4
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 1 der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli
1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ; 1984 II S. 799)
mit Wirkung vom 8. November 1986
auf Aruba anwendbar ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. März 1973 (BGBI. II S. 214) und vom 14. Mai 1986 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 415
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juli 1987
In Mogadischu ist am 22. Juni 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, sowie die
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
tischen Republik Somalia, schriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
trages in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt
Artikel 1 bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
zierung des Vorhabens „Bewässerungsvorhaben Mogambo" Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 29 000 000,- DM (in schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Worten: neunundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
festgelegt wird. gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 6
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen Artikel 8
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 22. Juni 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, englischer und somalischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rudolph
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Mohamed Aden
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 1987
In Bonn ist am 2. April 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 2. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 417
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der
die Regierung des Königreichs Marokko -
Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern der
Darlehen oder Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Marokko,
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
vertiefen, von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Königreich Marokko beizutragen, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich
unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch- Marokko erhoben werden.
marokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-
zusammenarbeit vom 30. März bis 1. April 1987 in Bonn - Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen:
aus der Gewährung der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Artikel 1 Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata" und „Trockenlandwirt- gen.
schaft Had Court/Ouezzane I", wenn nach Prüfung die
Artikel 5
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen und - zur
Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Durchführung und Betreuung der Vorhaben - erforderlichenfalls ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung von
Finanzierungsbeiträge von bis zu insgesamt 65 Mio. DM (in Darlehen oder Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lieferungen
Worten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Berlin bevorzugt genutzt werden.
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der Artikel 6
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
findet dieses Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Vorhaben ersetzt werden. teilige Erklärung abgibt.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 7 zwischen dem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu vereinbarenden Liste handeln, für die die Liefer-
(1) Von dem gemäß Notenwechsel vom 7. Oktober/29. Novem-
ber 1980 für das landwirtschaftliche Entwicklungsprojekt Loukkos
bzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1987 abgeschlossen
worden sind.
II vorgesehenen Betrag von 43 Millionen DM wird ein Teilbetrag in
Höhe von 5,4 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen vierhundert-
tausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für (2) Für die in Absatz 1 bezeichnete Warenhilfe gelten die
Bestimmungen dieses Abkommens.
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung notwendigen
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
port, Versicherung und Montage verwendet (Warenhilfe). Es muß Artikel 8
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 2. April 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Benslimane
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Juli 1987
In Jakarta ist am 4. Mai 1987 im Rahmen des VIII. Werft-
hilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13 August 1987 419
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der
und Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 110 000 000,- DM (in Worten: einhun-
die Regierung der Republik Indonesien - dertzehn Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- Artikel 2
nesien,
Die Verwendung des obenerwähnten Darlehens sowie die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
vertiefen, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Alle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-
beiden Ländern beizutragen, rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in
Indonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden
in Kenntnis, daß das Verkehrsministerium der Republik Indo- von der Regierung der Republik Indonesien getragen.
nesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer ein Passagier-
schiff zu beziehen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten
Artikel 4
durch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehensneh-
mer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein Darlehen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bis zur Höhe von 11 O 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Millionen Deutsche Mark) zu gewähren - ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-
sind wie folgt übereingekommen: den.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar- abgibt.
beit entsprechen;
Artikel 6
b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
Roesli
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 20. Jull 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Connecticut
Kalifornien
Montana
North Carolina
North Dakota
Oregon
2. In Kanada:
Manitoba
Bonn, den 20. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Jull 1987
In Daressalam ist am 24. April 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 421
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Republik Tansania, Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
vertiefen, ges in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
lungen vom 22. Januar 1987 Ziffer 7.1.1 - ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Artikel 5
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Artikel 6
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
22. Januar 1987 abgeschlossen worden sind. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 24. April 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christei Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
G. Rutihinda
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
24. April 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Vereinigten Republik
Tansania von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 1987
In Kampala ist am 13. August 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 13. August 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 423
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
die Regierung der Republik Uganda - rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Uganda,
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Uganda erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus
der Republik Uganda beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 1
men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 15 000 000,- (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß Artikel 6
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
15. Mai 1986 abgeschlossen worden sind. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kampala am 13. August 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günter Held
Für die Regierung der Republik Uganda
Prof. Ponsiano Mulema
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
13. August 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, insbesondere für die Hima Zementfabrik (zur Ingangset-
zung der 2. Produktionslinie), sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
g) bis zu DM 1,5 Mio für schweres Gerät (Steinbruchanlage ... ) für die Straßenunter-
haltungseinheit,
h) bis zu DM 2,5 Mio für zusätzliche Ausrüstung/Materialien/Ersatzteile für die Straßen-
unterhaltungseinheit.
Die Waren und Leistungen zu a bis g sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 425
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 21. Jull 1987
Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle ist in der im Haag am 28. November
1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) nach seinem Artikel 26
Abs. 2 für
Italien am 13. Juni 1987
in Kraft getreten.
Die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9
Abs. 2 für
Italien am 13. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1987 (BGBI II S. 232).
Bonn, den 21. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Jull 1987
In Guatemala-Stadt ist am 27. März 1987 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
und der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Guatemala,
(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Guatemala,
Absatz 2 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guatemala
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
Guatemala beizutragen,
Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von
Regierungsverhandlungen vom 16. bis 20. Februar 1987 in Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
Guatemala-Stadt, und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunte'rneh-
sind wie folgt übereingekommen: men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 1 Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung, der Republik Guatemala oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darle- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
hen bis zu einem Gesamtbetrag von 40 000 000,- DM (in Worten: Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:
Artikel 6
a) Bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Bezug von Waren und Leistungen aus dem deutschen Gel- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
tungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des laufenden sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage. Es teilige Erklärung abgibt.
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die die Artikel 7
Lieferverträge ab dem 1. März 1987 abgeschlossen worden Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
sind. Regierung der Republik Guatamala der Regierung der Bundesre-
b) Bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- publik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des
sche Mark) für Projekthilfe. Über den Einsatz dieser Mittel wird Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
entschieden, sobald die Planungen und Prüfungen für die seiten der Republik Guatemala erüllt sind.
Straße „Modesto Mendez - Flores (Provinz Peten)" die Fest-
stellung erlauben, ob das Vorhaben förderungswürdig ist, oder
ob die Mittel im gegenseitigen Einvernehmen für andere Vor-
haben verwendet werden sollen. Geschehen zu Guatemala-Stadt am 27. März 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird als Darlehen Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu folgenden Bedingungen gewährt: 0,75 % Zinsen pro Jahr, Bensch
50 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre. Hans Klein
(2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen der in Artikel 1 Ab-
satz 1 genannte Betrag zur Verfügung gestellt wird, sowie das Für die Regierung der Republik Guatemala
Verfahren der Auftragsvergabe bei der Projekthilfe bestimmen die Quiriones Amezquita
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 427
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die
gemäß ArtiKel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche
Maschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;
b) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von
Arzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;
c) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse für die Industrie.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 22. Juli 1987
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur
Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen
Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
(BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
die
Türkei am 23. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1983 (BGBI. II S. 116)
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbrelch des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 22. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II S. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141) ist nach seinem Artikel XI
in Kraft getreten für
Ägypten am 20. April 1987
nach Maßgabe der nachstehend in deutscher Übersetzung
(aus dem Arabischen) wiedergegebenen Erklärung:
,. ... erklären Wir ... , daß Wir dieses übereinkommen an-
nehmen, befürworten und ratifizieren unter dem Vorbehalt, daß es
den Vertrag von Konstantinopel aus dem Jahr 1888 über die
Schiffahrt im Suezkanal unberührt läßt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1986 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Kulturabkommens
Vom 22. Juli 1987
Das in Conakry am 23. November 1967 unterzeichnete
Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Guinea ist nach seinem Artikel 11
Abs. 2
am 13. Juni 1987
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 13. Mai 1987 in Bonn
ausgetauscht worden. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 429
Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Guinea
Die Bundesrepublik Deutschland der Studienvoraussetzungen die Aufnahme oder We,terfuh-
rung von Studien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu ermög-
und
lichen.
die Republik Guinea -
Artikel 5
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu sorgen.
Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis daß die Lehrbücher ihrer Anstalten nichts enthalten. was dem
für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für lernenden eine falsche Vorstellung vom Lebensstil und von
seine Lebensform zu fördern - der Kultur des anderen Volkes vermitteln könnte.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen der
Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des Mog-
( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich- lichen zu fördern.
tungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der geltenden
Bestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu ver-
Artikel 7
einbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei zu
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
unterstützen, in ihrem Hoheitsgebiet eine bessere Kenntnis
insbesondere Schulen, wissenschaftlichen, kulturellen und
von der Kultur und den Lebensformen im Hoheitsgebiet der
sportlichen Zwecken dienende Anstalten, Krankenhäuser,
anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesonde-
Bibliotheken sowie Fiim- und Musikarchive.
re bestrebt sein,
Artikel 2 a) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften. Veröffent-
lichungen und Reproduktionen von Kunstwerken,
( 1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
tausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schularten, Wis- b) Kunst- und andere Ausstellungen,
senschaftlern und sonst auf kulturellem Gebiet tätigen Perso- c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,
nen sowie von Studenten und Praktikanten zwischen ihren
d) Vorträge,
Staaten zu erleichtern und zu fördern.
e) Theateraufführungen.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch Ein-
ladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen oder f) RundfunkGbertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten-
Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen Zusam- und Tonbandaufnahmen,
menarbeit zu fördern. g) Sonderveranstaltungen und
Artikel 3 h) Übersetzungen von im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei veröffentlichten Büchern und Broschüren
( 1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Studenten, die
Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sind, im Rah- zu fördern.
men der geltenden Bestimmungen die Zulassung zu ihren Artikel 8
Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
( 1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des für
(2) Jede Vertragspartei wird erwägen, inwieweit und unter die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials, z. B.
welchen Bedingungen im Hoheitsgebiet der einen Vertrags- die Einfuhr von Bildern und anderen Ausstellungsgegenstän-
partei erlangte akademische Grade und Hochschulzeugnisse den, Büchern. Filmen und Schallplatten, in ihr Hoheitsgebiet
den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erlangten aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maß-
entsprechenden Graden und Hochschulzeugnissen für akade- gabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu
mische Zwecke als gleichwertig anerkannt werden können. fördern.
(2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des
ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwahnten kultu-
Artikel 4
rellen Einrichtungen bestimmten Materials, z.B. die Eintu,r von
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Stipendien zu gewäh- Rundfunkgeräten, Vorführapparaten, Schallplatten, Filmen,
ren und ihren Staatsangehörigen bei Vorliegen der Studien- Büchern, Zeitschriften, Lehr- und Lernmitteln, in ihr Hoheits-
voraussetzungen die Aufnahme oder die Weiterführung von gebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Studien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in 1eder
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei bei Vorliegen Weise zu erleichtern.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 9 Artikel 11
Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens ( 1 ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-
republik Deutschland. getauscht werden.
Artikel 10
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin. sofern nicht Ratifikationsurkunden in Kraft.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten (3) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt wer-
rung abgibt. den; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Conakry am 23. November 1967 in vier Ur-
schriften, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Haas
Für die Republik Guinea
Bangoura Kassory
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 22. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - wird nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-
setzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II
S. 666) für
Marokko am 1. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1986 (BGBI. II
s. 1034).
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 23. Juli 1987
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
Brunei Darussalam am 6. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird ferner für
Kolumbien am 6. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 23. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen
auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Argentinien am 20. Juli 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 47).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 23. Juli 1987
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
Brunei Darussalam am 6. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird ferner für
Kolumbien am 6. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 23. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen
auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Argentinien am 20. Juli 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 47).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 23. Jull 1987
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBI. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang
3. der Weltpostvertrag
4. das Postpaketabkommen
5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
6. das Postgiroabkommen
7. das Postnachnahmeabkommen
8. das Postauftragsabkommen
9. das Postsparkassenabkommen
10. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 3. September 1986 Nr. 4
China am 23. Januar 1987 Nr. 2-4
am 23. Februar 1987 Nr. 1
Guatemala am 17. November 1986 Nr. 1-3
Kanada am 8. Januar 1987 Nr. 1-3
Korea,
Demokratische
Volksrepublik am 18. Februar 1987 Nr. 1-4,10
Laotische
Demokratische
Volksrepublik am 27. Februar 1987 Nr. 1-4
Madagaskar am 3. Dezember 1986 Nr. 1-6
Malawi am 3. Februar 1987 Nr. 1-4
Niederlande:
für das Königreich
in Europa, am 8. Januar 1987 Nr. 1-7,9
für die Nieder-
ländischen Antillen
und Aruba am 8. Januar 1987 Nr. 1-8
Nigeria am 1 . Januar 1986 Nr. 2-4
am 16. April 1987 Nr. 1
Philippinen am 11 . Dezember 1986 Nr. 1-3
St. Lucia am 19. Dezember 1986 Nr. 1-4
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1987 (BGBI. II S. 125).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 433
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 24. Juli 1987
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,
2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 9. Mai 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 241)
und vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juli 1987
In Bonn ist am 9. Juli 1987 ein Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 9. Juli 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
und
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1987
abgeschlossen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000 DM (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
zwei Millionen Deutsche Mark) wird zur Bildung eines Studien-
Republik Pakistan,
und Fachkräftefonds verwendet, der zur Vorbereitung und für
notwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung und Betreu-
in .dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit bestimmt ist.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen wasserentwicklung Wana Plain und Jani Khel (NWFP)" verwen-
die Grundlage dieses Abkommens ist, det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (9) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Trinkwas-
serversorgung in flüchtlingsbetroffenen Gebieten der Nordwest-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli grenzprovinz (Phase II)" verwendet, wenn nach Prüfung die För-
1987 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom· 7. bis derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
9. Juli 1987
(10) Die in den Absätzen 3 bis 5 und 7 bis 9 bezeichneten
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
( 11 ) Zusätzlich sind für die in den Absätzen 3 bis 5 genannten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorhaben Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- 116 000 000 DM (in Worten: einhundertsechzehn Millionen Deut-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- sche Mark) im Rahmen der Mischfinanzierungen vorgesehen. Die
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich grund-
Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt sätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen
130 000 000 DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut- Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzun-
sche Mark) zu erhalten, und zwar 108 000 000 DM (in Worten: gen Bürgschaften bis zur Höhe dieser Finanzkredite zu überneh-
einhundertundacht Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und men.
22 000 000 DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) als Finanzierungsbeiträge. Artikel 2
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannnten D_arlehen u~~
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfu-
verwendet. gung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
(3) Ein Darlehen bis zu 15 500 000 DM (in Worten: fünfzehn dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zur Finanzie- schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
rung der Devisenkosten für das Vorhaben „500-kv-Übertragungs- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
leitung Lahor&-Jamshoro (WAPDA V)" verwendet, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (2) Die Regierung der Islamischen Republik P~kistan, sow~it
sie nicht selbst Dalehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
(4) Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen- Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
kosten für das Vorhaben „Erweiterung und Verbesserung der der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Telekommunikation (Phase II)" verwendet, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 3
(5) Ein Darlehen bis zu 32 500 000 DM (in Worten: zweiund-
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
dreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zur
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Finanzierung der Devisenkosten für das Vorhaben „Niederdruck-
wasserkraftwerk Chasma Barrage" verwendet, wenn nach Prü- stigen öffentlichen Abgaben fr~i, d~e im Zu~ammenhan~ ~it
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwahnten Vertrage m
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
(6) Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worte~: zehn Milli~-
nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten fur
Artikel 4
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen_-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 435
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Artikel 6
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
erforderlichen Genehmigungen.
gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 5 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 9. Juli 1987 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schlagintweit
Ehmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Anlage
zum Abkommen vom 9. Juli 1987 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 6 des Regierungsabkom-
mens vom 9. Juli 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zotltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-lucianischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 27. Juli 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
1986 zu dem Vertrag vom 16. März 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1987 II S. 13) wird bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazugehö-
rige Protokoll vom selben Tag
am 22. Juli 1987
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. Juni 1987 in
Gastries ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
festgelegt wird. gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 6
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen Artikel 8
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 22. Juni 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, englischer und somalischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rudolph
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Mohamed Aden
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 1987
In Bonn ist am 2. April 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 2. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 417
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der
die Regierung des Königreichs Marokko -
Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern der
Darlehen oder Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Marokko,
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
vertiefen, von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Königreich Marokko beizutragen, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich
unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch- Marokko erhoben werden.
marokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-
zusammenarbeit vom 30. März bis 1. April 1987 in Bonn - Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen:
aus der Gewährung der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Artikel 1 Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata" und „Trockenlandwirt- gen.
schaft Had Court/Ouezzane I", wenn nach Prüfung die
Artikel 5
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen und - zur
Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Durchführung und Betreuung der Vorhaben - erforderlichenfalls ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung von
Finanzierungsbeiträge von bis zu insgesamt 65 Mio. DM (in Darlehen oder Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lieferungen
Worten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Berlin bevorzugt genutzt werden.
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der Artikel 6
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
findet dieses Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Vorhaben ersetzt werden. teilige Erklärung abgibt.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 7 zwischen dem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu vereinbarenden Liste handeln, für die die Liefer-
(1) Von dem gemäß Notenwechsel vom 7. Oktober/29. Novem-
ber 1980 für das landwirtschaftliche Entwicklungsprojekt Loukkos
bzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1987 abgeschlossen
worden sind.
II vorgesehenen Betrag von 43 Millionen DM wird ein Teilbetrag in
Höhe von 5,4 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen vierhundert-
tausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für (2) Für die in Absatz 1 bezeichnete Warenhilfe gelten die
Bestimmungen dieses Abkommens.
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung notwendigen
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
port, Versicherung und Montage verwendet (Warenhilfe). Es muß Artikel 8
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 2. April 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Benslimane
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Juli 1987
In Jakarta ist am 4. Mai 1987 im Rahmen des VIII. Werft-
hilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13 August 1987 419
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der
und Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 110 000 000,- DM (in Worten: einhun-
die Regierung der Republik Indonesien - dertzehn Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- Artikel 2
nesien,
Die Verwendung des obenerwähnten Darlehens sowie die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
vertiefen, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Alle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-
beiden Ländern beizutragen, rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in
Indonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden
in Kenntnis, daß das Verkehrsministerium der Republik Indo- von der Regierung der Republik Indonesien getragen.
nesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer ein Passagier-
schiff zu beziehen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten
Artikel 4
durch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehensneh-
mer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein Darlehen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bis zur Höhe von 11 O 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Millionen Deutsche Mark) zu gewähren - ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-
sind wie folgt übereingekommen: den.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar- abgibt.
beit entsprechen;
Artikel 6
b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
Roesli
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 20. Jull 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Connecticut
Kalifornien
Montana
North Carolina
North Dakota
Oregon
2. In Kanada:
Manitoba
Bonn, den 20. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Jull 1987
In Daressalam ist am 24. April 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 421
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Republik Tansania, Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
vertiefen, ges in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
lungen vom 22. Januar 1987 Ziffer 7.1.1 - ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Artikel 5
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Artikel 6
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
22. Januar 1987 abgeschlossen worden sind. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 24. April 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christei Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
G. Rutihinda
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
24. April 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Vereinigten Republik
Tansania von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 1987
In Kampala ist am 13. August 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 13. August 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 423
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
die Regierung der Republik Uganda - rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Uganda,
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Uganda erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus
der Republik Uganda beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 1
men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 15 000 000,- (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß Artikel 6
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
15. Mai 1986 abgeschlossen worden sind. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kampala am 13. August 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günter Held
Für die Regierung der Republik Uganda
Prof. Ponsiano Mulema
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
13. August 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, insbesondere für die Hima Zementfabrik (zur Ingangset-
zung der 2. Produktionslinie), sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
g) bis zu DM 1,5 Mio für schweres Gerät (Steinbruchanlage ... ) für die Straßenunter-
haltungseinheit,
h) bis zu DM 2,5 Mio für zusätzliche Ausrüstung/Materialien/Ersatzteile für die Straßen-
unterhaltungseinheit.
Die Waren und Leistungen zu a bis g sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 425
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 21. Jull 1987
Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle ist in der im Haag am 28. November
1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) nach seinem Artikel 26
Abs. 2 für
Italien am 13. Juni 1987
in Kraft getreten.
Die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9
Abs. 2 für
Italien am 13. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1987 (BGBI II S. 232).
Bonn, den 21. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Jull 1987
In Guatemala-Stadt ist am 27. März 1987 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
und der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Guatemala,
(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Guatemala,
Absatz 2 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guatemala
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
Guatemala beizutragen,
Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von
Regierungsverhandlungen vom 16. bis 20. Februar 1987 in Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
Guatemala-Stadt, und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunte'rneh-
sind wie folgt übereingekommen: men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 1 Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung, der Republik Guatemala oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darle- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
hen bis zu einem Gesamtbetrag von 40 000 000,- DM (in Worten: Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:
Artikel 6
a) Bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Bezug von Waren und Leistungen aus dem deutschen Gel- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
tungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des laufenden sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage. Es teilige Erklärung abgibt.
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die die Artikel 7
Lieferverträge ab dem 1. März 1987 abgeschlossen worden Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
sind. Regierung der Republik Guatamala der Regierung der Bundesre-
b) Bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- publik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des
sche Mark) für Projekthilfe. Über den Einsatz dieser Mittel wird Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
entschieden, sobald die Planungen und Prüfungen für die seiten der Republik Guatemala erüllt sind.
Straße „Modesto Mendez - Flores (Provinz Peten)" die Fest-
stellung erlauben, ob das Vorhaben förderungswürdig ist, oder
ob die Mittel im gegenseitigen Einvernehmen für andere Vor-
haben verwendet werden sollen. Geschehen zu Guatemala-Stadt am 27. März 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird als Darlehen Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu folgenden Bedingungen gewährt: 0,75 % Zinsen pro Jahr, Bensch
50 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre. Hans Klein
(2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen der in Artikel 1 Ab-
satz 1 genannte Betrag zur Verfügung gestellt wird, sowie das Für die Regierung der Republik Guatemala
Verfahren der Auftragsvergabe bei der Projekthilfe bestimmen die Quiriones Amezquita
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 427
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die
gemäß ArtiKel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche
Maschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;
b) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von
Arzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;
c) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse für die Industrie.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 22. Juli 1987
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur
Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen
Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
(BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
die
Türkei am 23. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1983 (BGBI. II S. 116)
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbrelch des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 22. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II S. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141) ist nach seinem Artikel XI
in Kraft getreten für
Ägypten am 20. April 1987
nach Maßgabe der nachstehend in deutscher Übersetzung
(aus dem Arabischen) wiedergegebenen Erklärung:
,. ... erklären Wir ... , daß Wir dieses übereinkommen an-
nehmen, befürworten und ratifizieren unter dem Vorbehalt, daß es
den Vertrag von Konstantinopel aus dem Jahr 1888 über die
Schiffahrt im Suezkanal unberührt läßt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1986 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Kulturabkommens
Vom 22. Juli 1987
Das in Conakry am 23. November 1967 unterzeichnete
Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Guinea ist nach seinem Artikel 11
Abs. 2
am 13. Juni 1987
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 13. Mai 1987 in Bonn
ausgetauscht worden. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 429
Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Guinea
Die Bundesrepublik Deutschland der Studienvoraussetzungen die Aufnahme oder We,terfuh-
rung von Studien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu ermög-
und
lichen.
die Republik Guinea -
Artikel 5
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu sorgen.
Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis daß die Lehrbücher ihrer Anstalten nichts enthalten. was dem
für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für lernenden eine falsche Vorstellung vom Lebensstil und von
seine Lebensform zu fördern - der Kultur des anderen Volkes vermitteln könnte.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen der
Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des Mog-
( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich- lichen zu fördern.
tungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der geltenden
Bestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu ver-
Artikel 7
einbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei zu
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
unterstützen, in ihrem Hoheitsgebiet eine bessere Kenntnis
insbesondere Schulen, wissenschaftlichen, kulturellen und
von der Kultur und den Lebensformen im Hoheitsgebiet der
sportlichen Zwecken dienende Anstalten, Krankenhäuser,
anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesonde-
Bibliotheken sowie Fiim- und Musikarchive.
re bestrebt sein,
Artikel 2 a) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften. Veröffent-
lichungen und Reproduktionen von Kunstwerken,
( 1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
tausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schularten, Wis- b) Kunst- und andere Ausstellungen,
senschaftlern und sonst auf kulturellem Gebiet tätigen Perso- c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,
nen sowie von Studenten und Praktikanten zwischen ihren
d) Vorträge,
Staaten zu erleichtern und zu fördern.
e) Theateraufführungen.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch Ein-
ladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen oder f) RundfunkGbertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten-
Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen Zusam- und Tonbandaufnahmen,
menarbeit zu fördern. g) Sonderveranstaltungen und
Artikel 3 h) Übersetzungen von im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei veröffentlichten Büchern und Broschüren
( 1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Studenten, die
Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sind, im Rah- zu fördern.
men der geltenden Bestimmungen die Zulassung zu ihren Artikel 8
Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
( 1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des für
(2) Jede Vertragspartei wird erwägen, inwieweit und unter die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials, z. B.
welchen Bedingungen im Hoheitsgebiet der einen Vertrags- die Einfuhr von Bildern und anderen Ausstellungsgegenstän-
partei erlangte akademische Grade und Hochschulzeugnisse den, Büchern. Filmen und Schallplatten, in ihr Hoheitsgebiet
den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erlangten aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maß-
entsprechenden Graden und Hochschulzeugnissen für akade- gabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu
mische Zwecke als gleichwertig anerkannt werden können. fördern.
(2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des
ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwahnten kultu-
Artikel 4
rellen Einrichtungen bestimmten Materials, z.B. die Eintu,r von
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Stipendien zu gewäh- Rundfunkgeräten, Vorführapparaten, Schallplatten, Filmen,
ren und ihren Staatsangehörigen bei Vorliegen der Studien- Büchern, Zeitschriften, Lehr- und Lernmitteln, in ihr Hoheits-
voraussetzungen die Aufnahme oder die Weiterführung von gebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Studien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in 1eder
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei bei Vorliegen Weise zu erleichtern.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 9 Artikel 11
Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens ( 1 ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-
republik Deutschland. getauscht werden.
Artikel 10
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin. sofern nicht Ratifikationsurkunden in Kraft.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten (3) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt wer-
rung abgibt. den; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Conakry am 23. November 1967 in vier Ur-
schriften, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Haas
Für die Republik Guinea
Bangoura Kassory
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 22. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - wird nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-
setzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II
S. 666) für
Marokko am 1. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1986 (BGBI. II
s. 1034).
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 23. Juli 1987
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
Brunei Darussalam am 6. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird ferner für
Kolumbien am 6. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 23. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen
auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Argentinien am 20. Juli 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 47).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 23. Jull 1987
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBI. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang
3. der Weltpostvertrag
4. das Postpaketabkommen
5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
6. das Postgiroabkommen
7. das Postnachnahmeabkommen
8. das Postauftragsabkommen
9. das Postsparkassenabkommen
10. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 3. September 1986 Nr. 4
China am 23. Januar 1987 Nr. 2-4
am 23. Februar 1987 Nr. 1
Guatemala am 17. November 1986 Nr. 1-3
Kanada am 8. Januar 1987 Nr. 1-3
Korea,
Demokratische
Volksrepublik am 18. Februar 1987 Nr. 1-4,10
Laotische
Demokratische
Volksrepublik am 27. Februar 1987 Nr. 1-4
Madagaskar am 3. Dezember 1986 Nr. 1-6
Malawi am 3. Februar 1987 Nr. 1-4
Niederlande:
für das Königreich
in Europa, am 8. Januar 1987 Nr. 1-7,9
für die Nieder-
ländischen Antillen
und Aruba am 8. Januar 1987 Nr. 1-8
Nigeria am 1 . Januar 1986 Nr. 2-4
am 16. April 1987 Nr. 1
Philippinen am 11 . Dezember 1986 Nr. 1-3
St. Lucia am 19. Dezember 1986 Nr. 1-4
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1987 (BGBI. II S. 125).
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 433
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 24. Juli 1987
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,
2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 9. Mai 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 241)
und vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juli 1987
In Bonn ist am 9. Juli 1987 ein Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 9. Juli 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
und
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1987
abgeschlossen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000 DM (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
zwei Millionen Deutsche Mark) wird zur Bildung eines Studien-
Republik Pakistan,
und Fachkräftefonds verwendet, der zur Vorbereitung und für
notwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung und Betreu-
in .dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit bestimmt ist.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen wasserentwicklung Wana Plain und Jani Khel (NWFP)" verwen-
die Grundlage dieses Abkommens ist, det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (9) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Trinkwas-
serversorgung in flüchtlingsbetroffenen Gebieten der Nordwest-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli grenzprovinz (Phase II)" verwendet, wenn nach Prüfung die För-
1987 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom· 7. bis derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
9. Juli 1987
(10) Die in den Absätzen 3 bis 5 und 7 bis 9 bezeichneten
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
( 11 ) Zusätzlich sind für die in den Absätzen 3 bis 5 genannten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorhaben Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- 116 000 000 DM (in Worten: einhundertsechzehn Millionen Deut-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- sche Mark) im Rahmen der Mischfinanzierungen vorgesehen. Die
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich grund-
Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt sätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen
130 000 000 DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut- Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzun-
sche Mark) zu erhalten, und zwar 108 000 000 DM (in Worten: gen Bürgschaften bis zur Höhe dieser Finanzkredite zu überneh-
einhundertundacht Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und men.
22 000 000 DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) als Finanzierungsbeiträge. Artikel 2
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannnten D_arlehen u~~
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfu-
verwendet. gung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
(3) Ein Darlehen bis zu 15 500 000 DM (in Worten: fünfzehn dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zur Finanzie- schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
rung der Devisenkosten für das Vorhaben „500-kv-Übertragungs- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
leitung Lahor&-Jamshoro (WAPDA V)" verwendet, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (2) Die Regierung der Islamischen Republik P~kistan, sow~it
sie nicht selbst Dalehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
(4) Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen- Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
kosten für das Vorhaben „Erweiterung und Verbesserung der der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Telekommunikation (Phase II)" verwendet, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 3
(5) Ein Darlehen bis zu 32 500 000 DM (in Worten: zweiund-
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
dreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zur
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Finanzierung der Devisenkosten für das Vorhaben „Niederdruck-
wasserkraftwerk Chasma Barrage" verwendet, wenn nach Prü- stigen öffentlichen Abgaben fr~i, d~e im Zu~ammenhan~ ~it
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwahnten Vertrage m
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
(6) Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worte~: zehn Milli~-
nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten fur
Artikel 4
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen_-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987 435
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Artikel 6
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
erforderlichen Genehmigungen.
gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 5 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 9. Juli 1987 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schlagintweit
Ehmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Anlage
zum Abkommen vom 9. Juli 1987 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 6 des Regierungsabkom-
mens vom 9. Juli 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zotltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugsprefs: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dMINt' Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
BundNanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-lucianischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 27. Juli 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
1986 zu dem Vertrag vom 16. März 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1987 II S. 13) wird bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazugehö-
rige Protokoll vom selben Tag
am 22. Juli 1987
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. Juni 1987 in
Gastries ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck