398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
fünfte Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollkontingent für Elektrobleche)
Vom 16. Juli 1987
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1986
(BGBI. II S. 1064), wird der Abschnitt „Zollkontingente" nach Maßgabe der
Anlage ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
1 2 3 4
73. 15 B VII a) 1 Kornorientierte Elektrobleche, laserbestrahlt, mit einer Dicke von
mehr als 0,20 mm, jedoch weniger als 0,60 mm, und einem
nominalen Ummagnetisierungsverlust von 0,35 Watt/kg, 1500 t
vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1987 (EGKS) ............... frei -
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. Juli 1987
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Papua-Neuguinea am 15. Oktober 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"The Government of Papua New Guinea „Die Regierung von Papua-Neuguinea
in accordance with article 42 paragraph 1 of macht nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
the Convention makes a reservation with mens einen Vorbehalt zu Artikel 17
respect to the provisions contained in Ar- Absatz 1, Artikel 21, Artikel 22 Absatz 1
ticles 17 (1 ), 21, 22 (1 ), 31, 32 and 34 of the sowie zu den Artikeln 31, 32 und 34 des
Convention and does not accept the obliga- Abkommens; sie erkennt die in diesen Arti-
tions stipulated in these Articles." keln festgelegten Verpflichtungen nicht an."
Die Regierung von Papua-Neuguinea hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before „Ereignisse, die vor dem
1 January 1951 " 1. Januar 1951 eingetreten sind"
von Papua-Neuguinea in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Papua-Neuguinea am 17. Juli 1986
Venezuela am 19. September 1986
nach Maßgabe
a) folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"En la aplicaci6n a las disposiciones del „Bei der Anwendung der Bestimmungen
Protocolo que confieran a los refugiados el des Protokolls, die den Flüchtlingen die
trato mäs favorable acordado a los naciona- günstigste Behandlung gewähren, die den
les de un pais extranjero, se interpretarä Staatsangehörigen eines fremden Landes
que dicho trato no incluye los derechos y zuteil wird, wird davon ausgegangen, daß
ventajas que Venezuela haya acordado o diese Behandlung die Rechte und Vorteile
acuerde, en materia de ingreso y perma- nicht einschließt, die Venezuela hinsichtlich
nencia en su territorio en favor de los nacio- der Einreise in sein Hoheitsgebiet und des
nales de paises con los cuales Venezuela Aufenthalts darin den Staatsangehörigen
haya concluido acuerdos de integraci6n von Ländern gewährt hat oder gewährt, mit
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
regionales o subregionales, aduaneros, denen Venezuela regionale oder subregio-
econ6micos o politicos." nale Integrationsabkommen auf den Gebie-
ten Zollwesen, Wirtschaft oder Politik
geschlossen hat."
b) eines nach Artikel VII geltend gemachten Vorbehalts zu Artikel IV des
Protokolls
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juli 1986 (BGBI. II S. 805).
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Jull 1987
In La Paz ist am 14. Mai 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 14. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 401
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
und lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Bolivien -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Bolivien, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Republik Bolivien erhoben werden.
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
der Republik Bolivien beizutragen,
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
1986 in La Paz-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Gasturbine schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Santa Cruz" ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: werden.
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
worden ist. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ersetzt werden. gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
Artikel 7
und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 14. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 9. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung
Frankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die
Anwendung des Übereinkommens Nr. 144 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-
gliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057)
- ohne Abänderungen - auf die Übersee-Territorien Fran-
zösisch-Polynesien und Neukaledonien erstreckt worden.
Ferner ist die Anwendung dieses Übereinkommens
- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 6. August
1986 registrierten Erklärung der N i e der I an de mit Wir-
kung von diesem Tage auf Aruba erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1986 (BGBI. II S. 543).
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1987
In Conakry ist am 27. Mai 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 403
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
und Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Guinea -
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Vor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Guinea, Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
der Republik Guinea beizutragen - liegen.
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea
es der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für erhoben werden.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu Artikel 4
insgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig Millio-
Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
a) bis zu 25 000 000,- DM ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Vorhaben „Ausbau des Hafens Conakry - Phase II -" in nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Verbindung mit dem Anpassungsprogramm für den Transport- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sektor der IDA, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
festgestellt worden ist; und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
b) bis zu 8 500 000,- DM kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(in Worten: acht Milionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung", wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
c) bis zu 2 000 000,- DM ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
,, Wasserversorgung Beyla"; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
d) bis zu 1 300 000,- DM genutzt werden.
(in Worten: eine Million dreihunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
für das Vorhaben „Wasserversorgung Kerouane", wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
e) bis zu 200 000,- DM
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vor- gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei
haben „Studien- und Fachkräftefonds"; Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Erklärung abgibt.
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 7
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Diese Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 27. Mai 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P et e r T r u h a r t
Für die Regierung der Republik Guinea
Edouard Benjamin
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 13. Juli 1987
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
St. Vincent und die Grenadinen am 30. März 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 13. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-
dungen (BGBI. 1986 II S. 825, 826) wird nach seinem
Artikel 35 Abs. 2 für
Spanien am 1. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1987 (BGBI. II S. 220).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 13. Juli 1987
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
St. Vincent und die Grenadinen am 30. März 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 13. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-
dungen (BGBI. 1986 II S. 825, 826) wird nach seinem
Artikel 35 Abs. 2 für
Spanien am 1. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1987 (BGBI. II S. 220).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 14. Juli 1987
Die Anwendung des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI.
1980 II S. 606) - ohne Abänderungen - ist aufgrund der vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
1. am 1. Juli 1985 registrierten Erklärung des Vereinigten Königreichs
mit Wirkung von diesem Tage auf die Insel Man
2. am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung Frankreichs mit Wirkung von
diesem Tage auf die Übersee-Departements Französisch-Guayana, Guade-
loupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörperschaft St. Pierre und Mique-
lon sowie die Übersee".'Territorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien
3. am 28. Juli 1986 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s
mit Wirkung von diesem Tage auf Bermuda
4. am 6. August 1986 registrierten Erklärung der N i e d e r I an d e mit Wirkung
von diesem Tage auf Aruba
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Australien am 10. September 1986
Ghana am 27. Mai 1987
Griechenland am 31. Juli 1986
Kongo am 24. Juni 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Februar 1986 (BGBI. II S. 500).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-
schutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) ist nach
seinem Artikel 45 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Frankreich am 30. Juli 1986
Kongo am 24. Juni 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Australien am 10. September 1986
Ghana am 27. Mai 1987
Griechenland am 31. Juli 1986
Kongo am 24. Juni 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Februar 1986 (BGBI. II S. 500).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-
schutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) ist nach
seinem Artikel 45 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Frankreich am 30. Juli 1986
Kongo am 24. Juni 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 407
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 17. Juli 1987
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1986 zu dem Übereinkommen
von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBI. 1986 II
S. 786) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 12. Mai 1987 bei dem
Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt
worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die B u n d es r e p u b I i k
De u t s c h I an d die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
,,Gemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Übereinkom-
mens richtet sich die Haftungsbeschränkung für Schiffe, die nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Schiffahrt auf
Binnenwasserstraßen bestimmt sind, nach den Vorschriften des
Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin-
nenschiffahrt.
Gemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
mens ist die Haftungsbeschränkung für Schiffe mit einem Raum-
gehalt bis zu 250 Tonnen durch besondere Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland in der
Weise geregelt, daß der nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des
Übereinkommens zu errechnende Haftungshöchstbetrag sich für
solche Schiffe auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raum-
gehalt von 500 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages be-
läuft.
Im übrigen behält die Bundesrepublik Deutschland sich nach
Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwen-
dung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstaben d und e des Übereinkom-
mens auszu~chließen."
Das Übereinkommen ist ferner am 1. Dezember 1986 für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Bahamas
Benin
Dänemark
Finnland
Frankreich
mit dem Vorbehalt nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens,
die Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstaben d und e auszuschließen
Japan
mit dem Vorbehalt nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens,
die Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstaben d und e auszuschließen
Jemen (Jemenitische Arabische Republik)
Liberia
Norwegen
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Because a higher liability is established „Da nach dem Gesetz vom 27. Mai 1983
for Norwegian drilling vessels according to (Nr. 30) über die Änderung des Absatzes
the Act of 27 May 1983 (No. 30) on changes 324 des Gesetzes vom 20. Juli 1893 über
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
in the Maritime Act of 20 July 1893, para- die Seeschiffahrt für norwegische Bohr-
graph 324, such drilling vessels are exemp- schiffe eine höhere Haftung festgesetzt ist,
ted from the regulations of this Convention sind solche Bohrschiffe von den Bestim-
as specified in Article 15 No. 4." mungen des Artikels 15 Absatz 4 dieses
Übereinkommens ausgenommen."
Polen
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Poland will now calculate financial ,,Polen wird nunmehr die in dem überein-
liabilities mentioned in the Convention in the kommen erwähnten finanziellen Verbind-
terms of the Special Drawing Right, accord- lichkeiten auf der Grundlage des Sonderzie-
ing to the following method. hungsrechts nach folgender Methode be-
rechnen:
The Polish National Bank will fix a rate of Die polnische Nationalbank wird einen
exchange of the SDR to the United States Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu
dollar according to the current rates of ex- US-Dollar entsprechend den von Reuter
change quoted by Reuter. Next, the US veröffentlichten jeweils gültigen Wechsel-
dollar will be converted into Polish zloties at kursen festsetzen. Dann wird der US-Dollar
the rate of exchange quoted by the Polish zu dem von der polnischen Nationalbank
National Bank from their current table of ihrer jeweils gültigen Tabelle der Kurse
rates of foreign currencies." fremder Währungen entnommenen Wech-
selkurs in polnische Zloty umgerechnet."
Schweden
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
" ••• 1 have the honour to inform you, in Ich beehre mich, Ihnen nach Arti-
accordance with paragraph 4 of article 15 of kel 15 Absatz 4 des Übereinkommens mit-
the Convention, that Sweden has estab- zuteilen, daß Schweden nach innerstaat-
lished under its national legislation a higher lichem Recht einen höheren Haftungs-
limit of liability for ships constructed for or höchstbetrag als den sonst in Artikel 6 des
adopted to and engaged in drilling than that Übereinkommens vorgesehenen für Schiffe
otherwise provided for in article 6 of the festgesetzt hat, die als Bohrschiffe gebaut
Convention." oder in Bohrschiffe umgebaut und als Bohr-
schiffe eingesetzt werden."
Spanien
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe
1. der Erstreckung auch auf die folgenden Hoheitsgebiete:
Jersey, Guernsey, die Insel Man, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die
Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn,
St. Helena und Nebengebiete, die Turks- und Caicosinseln, die britischer
Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der
Insel Zypern
2. folgenden Vorbehalts nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
". . . [that the United Kingdom was] re- ,, ... [daß das Vereinigte Königreich] sich
serving the right, in accordance with Article das Recht vorbehält, nach Artikel 18 Ab-
18, paragraph 1, of the Convention, on its satz 1 des Übereinkommens in seinem Na-
own behalf and on behalf of the above- men und im Namen der genannten Hoheits-
mentioned territories, to exclude the appli- gebiete die Anwendung des Artikels 2 Ab-
cation of Article 2, paragraph 1 (d); and to satz 1 Buchstabe d sowie ausschließlich
exclude the application of Article 2, para- in bezug auf Gibraltar die Anwendung des
graph 1 (e) with regard to Gibraltar only." Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e auszu-
schließen."
3. folgender Mitteilung nach Artikel 8 Abs. 4 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
" ... [that] the manner of calculation em- ,, . . . [daß] die vom Vereinigten König-
ployed by the United Kingdom pursuant to reich nach Artikel 8 Absatz 1 des Überein-
Article 8 (1) of the Convention shall be the kommens verwendete Art der Berechnung
method of valuation applied by the Interna- die vom Internationalen Währungsfonds an-
tional Monetary Fund." gewendete Bewertungsmethode sein wird."
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 409
4. folgender Mitteilung zu Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens:
(Übersetzung)
" ... [that] with regard to Article 15, para- ..... [daß] in bezug auf Artikel 15 Ab-
graph 2 (b), the limits of liability which the satz 2 Buchstabe b die Haftungshöchst-
United Kingdom intend to apply to ships of beträge, die das Vereinigte Königreich auf
under 300 tons are 166,667 units of account Schiffe mit weniger als 300 Tonnen anzu-
in respect of claims for loss of life or person- wenden gedenkt, 166 667 Rechnungsein-
al injury, and 83,333 units of account in heiten für Ansprüche wegen Tod oder Kör-
respect of any other claims." perverletzung und 83 333 Rechnungsein-
heiten für sonstige Ansprüche betragen."
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 17. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschrän-
kung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen nebst Unterzeichnungspro-
tokoll (BGBI. 1972 II S. 653, 672) ist am 1. September 1986 von der B u n des -
r e p u b I i k De u t s c h I a n d gekündigt worden; das Übereinkommen - nebst
Unterzeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem Artikel 13 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987
außer Kraft treten.
Aufgrund einer am 16. Juni 1986 notifizierten Erklärung der N i e d e r I a n d e ist
die Anwendung des vorstehend genannten Übereinkommens nach dessen Arti-
kel 14 Abs. 1 mit Wirkung vom 16. Dezember 1986 auf Aruba erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1986 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 17. Juli 1987
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955 (BGB!. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch Empfehlung
des Rates vom 16. Juni 1960 (BGB!. 1964 II S. 1234), nebst Anlage - das
Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976
(BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Jugoslawien am 11. Mai 1987 gekündigt
worden; es wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für
Jugoslawien am 11 . Mai 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1983 (BGB!. II S. 671 ).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
,,EUTELSAT"
Vom 17. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGB!. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Island am 12. Juni 1987
endgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-
stabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b
der Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für Island die vorläufige Anwen-
dung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 17. Juli 1987
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955 (BGB!. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch Empfehlung
des Rates vom 16. Juni 1960 (BGB!. 1964 II S. 1234), nebst Anlage - das
Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976
(BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Jugoslawien am 11. Mai 1987 gekündigt
worden; es wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für
Jugoslawien am 11 . Mai 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1983 (BGB!. II S. 671 ).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
,,EUTELSAT"
Vom 17. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGB!. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Island am 12. Juni 1987
endgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-
stabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b
der Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für Island die vorläufige Anwen-
dung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
regionales o subregionales, aduaneros, denen Venezuela regionale oder subregio-
econ6micos o politicos." nale Integrationsabkommen auf den Gebie-
ten Zollwesen, Wirtschaft oder Politik
geschlossen hat."
b) eines nach Artikel VII geltend gemachten Vorbehalts zu Artikel IV des
Protokolls
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juli 1986 (BGBI. II S. 805).
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Jull 1987
In La Paz ist am 14. Mai 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 14. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 401
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
und lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Bolivien -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Bolivien, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Republik Bolivien erhoben werden.
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
der Republik Bolivien beizutragen,
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
1986 in La Paz-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Gasturbine schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Santa Cruz" ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: werden.
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
worden ist. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ersetzt werden. gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
Artikel 7
und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 14. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 9. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung
Frankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die
Anwendung des Übereinkommens Nr. 144 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-
gliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057)
- ohne Abänderungen - auf die Übersee-Territorien Fran-
zösisch-Polynesien und Neukaledonien erstreckt worden.
Ferner ist die Anwendung dieses Übereinkommens
- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 6. August
1986 registrierten Erklärung der N i e der I an de mit Wir-
kung von diesem Tage auf Aruba erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1986 (BGBI. II S. 543).
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1987
In Conakry ist am 27. Mai 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 403
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
und Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Guinea -
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Vor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Guinea, Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
der Republik Guinea beizutragen - liegen.
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea
es der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für erhoben werden.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu Artikel 4
insgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig Millio-
Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
a) bis zu 25 000 000,- DM ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Vorhaben „Ausbau des Hafens Conakry - Phase II -" in nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Verbindung mit dem Anpassungsprogramm für den Transport- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sektor der IDA, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
festgestellt worden ist; und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
b) bis zu 8 500 000,- DM kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(in Worten: acht Milionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung", wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
c) bis zu 2 000 000,- DM ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
,, Wasserversorgung Beyla"; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
d) bis zu 1 300 000,- DM genutzt werden.
(in Worten: eine Million dreihunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
für das Vorhaben „Wasserversorgung Kerouane", wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
e) bis zu 200 000,- DM
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vor- gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei
haben „Studien- und Fachkräftefonds"; Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Erklärung abgibt.
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 7
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Diese Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 27. Mai 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P et e r T r u h a r t
Für die Regierung der Republik Guinea
Edouard Benjamin
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 13. Juli 1987
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
St. Vincent und die Grenadinen am 30. März 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 13. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-
dungen (BGBI. 1986 II S. 825, 826) wird nach seinem
Artikel 35 Abs. 2 für
Spanien am 1. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1987 (BGBI. II S. 220).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 14. Juli 1987
Die Anwendung des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI.
1980 II S. 606) - ohne Abänderungen - ist aufgrund der vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
1. am 1. Juli 1985 registrierten Erklärung des Vereinigten Königreichs
mit Wirkung von diesem Tage auf die Insel Man
2. am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung Frankreichs mit Wirkung von
diesem Tage auf die Übersee-Departements Französisch-Guayana, Guade-
loupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörperschaft St. Pierre und Mique-
lon sowie die Übersee".'Territorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien
3. am 28. Juli 1986 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s
mit Wirkung von diesem Tage auf Bermuda
4. am 6. August 1986 registrierten Erklärung der N i e d e r I an d e mit Wirkung
von diesem Tage auf Aruba
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Australien am 10. September 1986
Ghana am 27. Mai 1987
Griechenland am 31. Juli 1986
Kongo am 24. Juni 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Februar 1986 (BGBI. II S. 500).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 14. Juli 1987
Das übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-
schutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) ist nach
seinem Artikel 45 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Frankreich am 30. Juli 1986
Kongo am 24. Juni 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 407
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 17. Juli 1987
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1986 zu dem Übereinkommen
von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBI. 1986 II
S. 786) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 12. Mai 1987 bei dem
Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt
worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die B u n d es r e p u b I i k
De u t s c h I an d die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
,,Gemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Übereinkom-
mens richtet sich die Haftungsbeschränkung für Schiffe, die nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Schiffahrt auf
Binnenwasserstraßen bestimmt sind, nach den Vorschriften des
Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin-
nenschiffahrt.
Gemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
mens ist die Haftungsbeschränkung für Schiffe mit einem Raum-
gehalt bis zu 250 Tonnen durch besondere Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland in der
Weise geregelt, daß der nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des
Übereinkommens zu errechnende Haftungshöchstbetrag sich für
solche Schiffe auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raum-
gehalt von 500 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages be-
läuft.
Im übrigen behält die Bundesrepublik Deutschland sich nach
Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwen-
dung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstaben d und e des Übereinkom-
mens auszu~chließen."
Das Übereinkommen ist ferner am 1. Dezember 1986 für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Bahamas
Benin
Dänemark
Finnland
Frankreich
mit dem Vorbehalt nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens,
die Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstaben d und e auszuschließen
Japan
mit dem Vorbehalt nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens,
die Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 Buchstaben d und e auszuschließen
Jemen (Jemenitische Arabische Republik)
Liberia
Norwegen
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Because a higher liability is established „Da nach dem Gesetz vom 27. Mai 1983
for Norwegian drilling vessels according to (Nr. 30) über die Änderung des Absatzes
the Act of 27 May 1983 (No. 30) on changes 324 des Gesetzes vom 20. Juli 1893 über
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
in the Maritime Act of 20 July 1893, para- die Seeschiffahrt für norwegische Bohr-
graph 324, such drilling vessels are exemp- schiffe eine höhere Haftung festgesetzt ist,
ted from the regulations of this Convention sind solche Bohrschiffe von den Bestim-
as specified in Article 15 No. 4." mungen des Artikels 15 Absatz 4 dieses
Übereinkommens ausgenommen."
Polen
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Poland will now calculate financial ,,Polen wird nunmehr die in dem überein-
liabilities mentioned in the Convention in the kommen erwähnten finanziellen Verbind-
terms of the Special Drawing Right, accord- lichkeiten auf der Grundlage des Sonderzie-
ing to the following method. hungsrechts nach folgender Methode be-
rechnen:
The Polish National Bank will fix a rate of Die polnische Nationalbank wird einen
exchange of the SDR to the United States Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu
dollar according to the current rates of ex- US-Dollar entsprechend den von Reuter
change quoted by Reuter. Next, the US veröffentlichten jeweils gültigen Wechsel-
dollar will be converted into Polish zloties at kursen festsetzen. Dann wird der US-Dollar
the rate of exchange quoted by the Polish zu dem von der polnischen Nationalbank
National Bank from their current table of ihrer jeweils gültigen Tabelle der Kurse
rates of foreign currencies." fremder Währungen entnommenen Wech-
selkurs in polnische Zloty umgerechnet."
Schweden
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
" ••• 1 have the honour to inform you, in Ich beehre mich, Ihnen nach Arti-
accordance with paragraph 4 of article 15 of kel 15 Absatz 4 des Übereinkommens mit-
the Convention, that Sweden has estab- zuteilen, daß Schweden nach innerstaat-
lished under its national legislation a higher lichem Recht einen höheren Haftungs-
limit of liability for ships constructed for or höchstbetrag als den sonst in Artikel 6 des
adopted to and engaged in drilling than that Übereinkommens vorgesehenen für Schiffe
otherwise provided for in article 6 of the festgesetzt hat, die als Bohrschiffe gebaut
Convention." oder in Bohrschiffe umgebaut und als Bohr-
schiffe eingesetzt werden."
Spanien
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe
1. der Erstreckung auch auf die folgenden Hoheitsgebiete:
Jersey, Guernsey, die Insel Man, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die
Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn,
St. Helena und Nebengebiete, die Turks- und Caicosinseln, die britischer
Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der
Insel Zypern
2. folgenden Vorbehalts nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
". . . [that the United Kingdom was] re- ,, ... [daß das Vereinigte Königreich] sich
serving the right, in accordance with Article das Recht vorbehält, nach Artikel 18 Ab-
18, paragraph 1, of the Convention, on its satz 1 des Übereinkommens in seinem Na-
own behalf and on behalf of the above- men und im Namen der genannten Hoheits-
mentioned territories, to exclude the appli- gebiete die Anwendung des Artikels 2 Ab-
cation of Article 2, paragraph 1 (d); and to satz 1 Buchstabe d sowie ausschließlich
exclude the application of Article 2, para- in bezug auf Gibraltar die Anwendung des
graph 1 (e) with regard to Gibraltar only." Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e auszu-
schließen."
3. folgender Mitteilung nach Artikel 8 Abs. 4 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
" ... [that] the manner of calculation em- ,, . . . [daß] die vom Vereinigten König-
ployed by the United Kingdom pursuant to reich nach Artikel 8 Absatz 1 des Überein-
Article 8 (1) of the Convention shall be the kommens verwendete Art der Berechnung
method of valuation applied by the Interna- die vom Internationalen Währungsfonds an-
tional Monetary Fund." gewendete Bewertungsmethode sein wird."
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 409
4. folgender Mitteilung zu Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens:
(Übersetzung)
" ... [that] with regard to Article 15, para- ..... [daß] in bezug auf Artikel 15 Ab-
graph 2 (b), the limits of liability which the satz 2 Buchstabe b die Haftungshöchst-
United Kingdom intend to apply to ships of beträge, die das Vereinigte Königreich auf
under 300 tons are 166,667 units of account Schiffe mit weniger als 300 Tonnen anzu-
in respect of claims for loss of life or person- wenden gedenkt, 166 667 Rechnungsein-
al injury, and 83,333 units of account in heiten für Ansprüche wegen Tod oder Kör-
respect of any other claims." perverletzung und 83 333 Rechnungsein-
heiten für sonstige Ansprüche betragen."
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 17. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschrän-
kung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen nebst Unterzeichnungspro-
tokoll (BGBI. 1972 II S. 653, 672) ist am 1. September 1986 von der B u n des -
r e p u b I i k De u t s c h I a n d gekündigt worden; das Übereinkommen - nebst
Unterzeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem Artikel 13 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987
außer Kraft treten.
Aufgrund einer am 16. Juni 1986 notifizierten Erklärung der N i e d e r I a n d e ist
die Anwendung des vorstehend genannten Übereinkommens nach dessen Arti-
kel 14 Abs. 1 mit Wirkung vom 16. Dezember 1986 auf Aruba erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1986 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 17. Juli 1987
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955 (BGB!. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch Empfehlung
des Rates vom 16. Juni 1960 (BGB!. 1964 II S. 1234), nebst Anlage - das
Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976
(BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Jugoslawien am 11. Mai 1987 gekündigt
worden; es wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für
Jugoslawien am 11 . Mai 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1983 (BGB!. II S. 671 ).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
,,EUTELSAT"
Vom 17. Juli 1987
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGB!. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Island am 12. Juni 1987
endgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-
stabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b
der Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für Island die vorläufige Anwen-
dung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 17. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987 411
Berichtigung
der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung
von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 8. Juli 1987
Die Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Ände-
rungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975 vom
10. Juni 1987 (BGBI. II S. 316) wird wie folgt berichtigt:
Die nachstehend abgebildete Zeichnung 6 ist nach der
Änderung zur Anlage 2 Artikel 3 Abs. 6 einzufügen.
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hohrmann
Sketch No. 6 Croquis No 6 Zeichnung 6
Example of Exemple de systeme Beispiel für ein
sheet locking system de verrouillage de bäche Schutzdeckenverschlußsystem
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This sheet locking system is acceptable provided that it is Le presenl systeme de verrouillage de bäche peut Atre Dieses Schutzdeckenverschlußsystem kann zugelassen
fitted with at least one metal ring at each gate end. The a
autorise condition qu'il soit muni d'au moins un anneau werden unter der Voraussetzung, daß es mit mindestens
openings through which the ring passes are oval and of a a
metallique chaque extremite de porte. Les ouvertures einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist.
size just sufficient to allow the ring to pass through it. The menagees pour le passage de l'anneau sont ovales et de Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind
visible part of the meta! ring does not protrude more than dimensions justes suffisantes pour permettre le passage oval und so klein, daß die Ringe gerade durchgesteckt
twice the maximum thickness of the fastening rope when de l'anneau. La saillie de la partie visible de l'anneau werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt
the system is locked, metallique ne depasse pas le double du diametre maximal nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des
du cäble de fermeture lorsque le systeme est verrouille. Verschlußseils heraus, wenn das System geschlossen ist.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 437. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
(4,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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