382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 23. Juni 1987
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung ihrer Rati-
fikationsurkunde zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über
die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799; 1984 II S. 975)
gemachten Vorbehalt zu Kapitel II dieses Vertrages haben
die V e r e i n i g t e n Staaten dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum am 1. April 1987
notifiziert, daß sie diesen Vorbehalt zu r ü c k n e h m e n ;
nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Vertrages wird die
Rücknahme dieses Vorbehalts am 1. Juli 1987 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1978
II S. 11) und vom 3. Februar 1987 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
Vom 25. Juni 1987
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1983
(BGBI. 198411 S. 353) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 1 für
Griechenland am 19. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1986 (BGB!. II S. 529).
Bonn, den 25. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 23. Juni 1987
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung ihrer Rati-
fikationsurkunde zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über
die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799; 1984 II S. 975)
gemachten Vorbehalt zu Kapitel II dieses Vertrages haben
die V e r e i n i g t e n Staaten dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum am 1. April 1987
notifiziert, daß sie diesen Vorbehalt zu r ü c k n e h m e n ;
nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Vertrages wird die
Rücknahme dieses Vorbehalts am 1. Juli 1987 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1978
II S. 11) und vom 3. Februar 1987 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
Vom 25. Juni 1987
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1983
(BGBI. 198411 S. 353) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 1 für
Griechenland am 19. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1986 (BGB!. II S. 529).
Bonn, den 25. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 25. Juni 1987
- Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Hinterlegung von Mikroorganismen für die
Zwecke von Patentverfahren (BGel. 1980 II S. 1104; 1984
II S. 679) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Australien am 7. Juli 1987
Niederlande am 2. Juli 1987
(für das Königreich in Europa, die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1986 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 25. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die
Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
7. Dezember 1953 (BGBI. 197211 S. 1473) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Jemen, Demokratischer am 9. Februar 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 25. Juni 1987
- Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Hinterlegung von Mikroorganismen für die
Zwecke von Patentverfahren (BGel. 1980 II S. 1104; 1984
II S. 679) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Australien am 7. Juli 1987
Niederlande am 2. Juli 1987
(für das Königreich in Europa, die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1986 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 25. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die
Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
7. Dezember 1953 (BGBI. 197211 S. 1473) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Jemen, Demokratischer am 9. Februar 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 11. März 1987
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2
zu Artikel 13 Abs. 1.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1986 (BGBI. II S. 968).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die
Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBI. 1969 II S. 161)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 10. Mai 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1983 (BGBI. II
S. 627).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 11. März 1987
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2
zu Artikel 13 Abs. 1.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1986 (BGBI. II S. 968).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die
Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBI. 1969 II S. 161)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 10. Mai 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1983 (BGBI. II
S. 627).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Spanien am 8. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . September 1984 (BGBI. II
s. 913).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 26. Juni 1987
Die N i e d e r I an d e haben dem Generalsekretär des
Europarates am 17. Juni 1986 die Erstreckung des Euro-
päischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1974 II
S. 937) auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Januar 1977 (BGBI. II S. 80)
und vom 12. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1295)
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 26. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Spanien am 8. August 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . September 1984 (BGBI. II
s. 913).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 26. Juni 1987
Die N i e d e r I an d e haben dem Generalsekretär des
Europarates am 17. Juni 1986 die Erstreckung des Euro-
päischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1974 II
S. 937) auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Januar 1977 (BGBI. II S. 80)
und vom 12. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1295)
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 26. Juni 1987
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahrenwarnzeichens (nach
Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
Dänemark (Muster A8/Muster B 28 ) am 3. November 1987
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die
Färöer und Grönland angewendet wird,
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark nach
Artikel 46 Abs. 4 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt geltend gemacht:
(Übersetzung)
"Reservation to „Vorbehalt zu
Article 27, paragraph 3 Artikel 27 Absatz 3
(according to which 'give way' shall be indi- (wonach ,Vorfahrt gewähren' sowohl durch
cated both by traverse marking and a eine Quermarkierung als auch durch ein
plate)" Schild angezeigt wird)"
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Dänemark am 3. November 1987
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Däne m a r k nach
Artikel 11 Abs. 3 des Zusatzübereinkommens erklärt, daß die Vorbehalte Däne-
marks zu dem Übereinkommen auch auf das Zusatzübereinkommen Anwendung
finden.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen zum übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 ll·S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Dänemark am 3. November 1987
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Däne m a r k
1. nach Artikel 11 Abs. 2 des Protokolls folgenden Vorbehalt geltend gemacht:
(Übersetzung)
"Reservation to „Vorbehalt zu
Annex, item 4, re Article 27, paragraph 5 Nummer 4 des Anhangs betreffend Arti-
kel 27 Absatz 5
(concerning marking of cycle tracks)" (über die Markierung von Radfahrwegen)"
2. nach Artikel 11 Abs. 2 des Protokolls erklärt, daß die Vorbehalte Dänemarks
zu dem Übereinkommen und zu dem Zusatzübereinkommen auch auf das
Protokoll Anwendung finden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juni 1986 (BGBI. II S. 722).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 26. Juni 1987
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.
1977 II S. 809, 811) ist nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Pakistan am 19. März 1987
mit dem nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizierten Unter-
scheidungszeichen: PK
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner für
Dänemark am 3. November 1987
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die
Färöer und Grönland angewendet wird,
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark
1. nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens folgendes Unterscheidungs-
zeichen notifiziert: OK
2. nach Artikel 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte geltend
gemacht:
(Übersetzung)
"Reservations to: ,,Vorbehalte zu:
Article 18, paragraph 2 Artikel 18 Absatz 2
(according to which road users coming (wonach Verkehrsteilnehmer, die aus
from a path or graved track shall give way einem Fuß- oder Feldweg kommen, Fahr-
to vehicles on the road) zeugen auf der Straße die Vorfahrt
gewähren müssen)
Article 33, paragraph 1 (d) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d
(according to which it shall be permissible (wonach es zulässig ist, Parkleuchten
to use parking light also when driving out- auch beim Fahren außerhalb einer Ort-
side a built-up area) schaft zu verwenden)
Annex 5, 17 (c) Anhang 5 Absatz 17 Buchstabe c
(according to which the total permissible (wonach das höchste zulässige Gesamt-
weight of a trailer without a service brake gewicht eines nicht mit einer Betriebs-
may not exceed half the sum of the hau- bremse ausgerüsteten Anhängers die
ling vehicle's unladen weight and the dri- Hälfte der Summe des Leergewichts des
ver's weight)" Zugfahrzeugs und des Gewichts des Füh-
rers nicht übersteigen darf)"
3. folgende Erklärung nach Artikel 54 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben:
(Übersetzung)
"Denmark treats mopeds whose maxi- .,Dänemark stellt die Motorfahrräder,
mum design speed exceeds 30 km per deren durch die Bauart bestimmte
hour as motor cycles." Höchstgeschwindigkeit 30 km in der
Stunde übersteigt, den Krafträdern
gleich."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Dänemark am 3. November 1987
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D ä n e m a r k
1. nach Artikel 11 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens folgenden Vorbehalt
geltend gemacht:
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
(Übersetzung)
"Reservation to „Vorbehalt zu
Annex, item 18, re Article 23.3 (a) Nummer 18 des Anhangs betreffend Arti-
kel 23 Absatz 3 Buchstabe a
(according to which standing or parking (wonach Halten und Parken in einer Ent-
shall be prohibited within 5 m. of an inter- fernung von weniger als 5 m vor einer
section)" Kreuzung verboten ist)"
2. nach Artikel 11 Abs. 3 des Zusatzübereinkommens erklärt, daß die Vorbehalte
Dänemarks zu dem übereinkommen auch auf das Zusatzübereinkommen
Anwendung finden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juni 1986 (BGBI. II S. 721 ).
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Juli 1987
M a I t a hat mit Erklärungen vom 30. April 1987 die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Men-
schenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI.
1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Mai 1987
für fünf Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 299).
Bonn, den 2. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 389
Bekanntmachung
über eine Berichtigung der authentischen spanischen Fassung
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 3. Juli 1987
Nach einer Berichtigungsniederschrift des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen vom 25. August 1986 ist der Wortlaut der authentischen spanischen
Fassung des Artikels V Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 10. Juni
1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBI. 1961 II S. 121) wie folgt berichtigt worden: ·
" ......
a) Que las partes en el acuerdo a que se refiere el articulo II
estaban sujetas a alguna incapacidad en virtud de la ley que
les *) es aplicable ... »
*) anstelle von " ... que le es aplicable ... "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 3. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 6. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung des Vereinigten Königreichs
ist mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädi-
gung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93) auf St. Helena nach Maßgabe
nachstehender Abänderung erstreckt worden:
(Übersetzung)
"Excluding Article 10." ,,Mit Ausnahme des Artikels 10."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1984 (BGBI. II S. 876).
Bonn, den 6. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 389
Bekanntmachung
über eine Berichtigung der authentischen spanischen Fassung
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 3. Juli 1987
Nach einer Berichtigungsniederschrift des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen vom 25. August 1986 ist der Wortlaut der authentischen spanischen
Fassung des Artikels V Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 10. Juni
1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBI. 1961 II S. 121) wie folgt berichtigt worden: ·
" ......
a) Que las partes en el acuerdo a que se refiere el articulo II
estaban sujetas a alguna incapacidad en virtud de la ley que
les *) es aplicable ... »
*) anstelle von " ... que le es aplicable ... "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 3. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 6. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung des Vereinigten Königreichs
ist mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädi-
gung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93) auf St. Helena nach Maßgabe
nachstehender Abänderung erstreckt worden:
(Übersetzung)
"Excluding Article 10." ,,Mit Ausnahme des Artikels 10."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1984 (BGBI. II S. 876).
Bonn, den 6. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
-- --------··----- ----------
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 6. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung
Frankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die
Anwendung des Übereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Dis-
kriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II
S. 97) - ohne Abänderungen - auf
die Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-
deloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-
schaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-
torien Französisch-Polynesien und Neukaledonien
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 424).
Bonn, den 6. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 1987
In Beirut ist am 16. Juni 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 16. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 391
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die Kreditan-
die Regierung der Libanesischen Republik - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Libanesischen Republik erhoben werden können.
Republik,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Libanesischen Republik überläßt bei den
vertiefen, sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
der Libanesischen Republik beizutragen - gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der Regierung der Libanesischen Republik, vertreten durch den
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Rat für Entwicklung und Wiederaufbau (CDR), von der Kredit-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
genutzt werden.
„Studien- und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag bis
zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Artikel 6
Mark) zu erhalten.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 2 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die gegenüber der Regierung der Libanesischen Republik innerhalb
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- teilige Erklärung abgibt.
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Beirut am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Antonius Eitel
Für die Regierung der Libanesischen Republik
Malek Salam
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 8. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Indien am 30. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
S. 398).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 8. Juli 1987
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Indien am 30. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1987 (BGBI. II S. 107).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 8. Juli 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Indien am 30. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
S. 398).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 8. Juli 1987
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Indien am 30. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1987 (BGBI. II S. 107).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 393
Bekanntmachung
über ·den Geltungsbereich der übereinkommen Nr. 121 und 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 8. Juli 1987
Auf Grund entsprechender Erklärungen der Nieder -
1an de , die am 6. August 1986 vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-
stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation - ohne Abänderungen - auf Aruba
erstreckt worden:
a) Übereinkommen Nr. 121 vom 8. Juli 1964 über Leistun-
gen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI.
1971 II S. 1169),
b) Übereinkommen Nr. 135 vom 23. Juni 1971 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter
im Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen
zu a): vom 27. September 1983 (BGBI. II S. 648);
zu b): vom 26. Februar 1985 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 8. Juli 1987
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 3 für
Japan am 10. Juni 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1985 (BGBI. II S. 554).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 393
Bekanntmachung
über ·den Geltungsbereich der übereinkommen Nr. 121 und 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 8. Juli 1987
Auf Grund entsprechender Erklärungen der Nieder -
1an de , die am 6. August 1986 vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-
stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation - ohne Abänderungen - auf Aruba
erstreckt worden:
a) Übereinkommen Nr. 121 vom 8. Juli 1964 über Leistun-
gen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI.
1971 II S. 1169),
b) Übereinkommen Nr. 135 vom 23. Juni 1971 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter
im Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen
zu a): vom 27. September 1983 (BGBI. II S. 648);
zu b): vom 26. Februar 1985 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 8. Juli 1987
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 3 für
Japan am 10. Juni 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1985 (BGBI. II S. 554).
Bonn, den 8. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 9. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 registrierten
Erklärung der N i e de r I an de ist mit Wirkung von diesem
Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 129 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973
II S. 940) - ohne Abänderungen - auf Aruba erstreckt
worden.
Ferner ist die Anwendung dieses Übereinkommens
- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 9. Mai 1986
registrierten Erklärung F ran k r e i c h s mit Wirkung von
diesem Tage auf
die Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-
deloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-
schaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-
torien Französisch-Polynesien und Neukaledonien
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGal. II S. 499).
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987 395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 9. Juli 1987
Auf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 registrierten Erklä-
rung der Nieder I an de ist mit Wirkung von diesem Tage
die Anwendung des Übereinkommens Nr. 141 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die
Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) - ohne Abänderungen - auf Aruba erstreckt wor-
den.
Ferner ist die Anwendung dieses Übereinkommens
- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 9. Mai 1986
registrierten Erklärung Fr an k r e i c h s mit Wirkung von
diesem Tage auf
die Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-
deloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-
schaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-
torien Französisch-Polynesien und Neukaledonien
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 806).
Bonn, den 9. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt