Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 371
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Juni 1987
In Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 25. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12 Ju~ 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, für das Vorhaben „Einfachwohnungsbau auf dem lande II",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
und
ist, ein Darlehen bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-
die Regierung der Republik Honduras - nen Deutsche Mark) und für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutsche Mark), insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten:
Honduras, sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Dar-
vertiefen,
lehen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge
die Grundlage dieses Abkommens ist, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Honduras beizutragen - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-
men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
und Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Artikel 5
unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 3 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras
erhoben werden. Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs- gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie teilige Erklärung abgibt.
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Artikel 7
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eckehard Schober
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Honduras
Guillermo Caceres Pineda
Stellvertretender Außenminister
Bekanntmachung
des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten
mit der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 16. Juni 1987
In Bonn ist am 12. Mai 1987 von Beauftragten des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten der Bundesrepublik Deutschland und des Ministe-
riums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik ein Protokoll über
die Gespräche von Experten zur Vorbereitung und Durch-
führung des Praktikantenaustausches auf dem Gebiet der
Landwirtschaft unterzeichnet worden. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Sc h u I z e - E g g e r t
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 373
Protokoll
über die Gespräche zwischen Experten des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik
zur Vorbereitung und Durchführung des Praktikantenaustausches
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Entsprechend den zwischen dem Bundesminister für Ernäh- Unterstützung zu leisten (Unfallberichte, Arztberichte und
rung, Landwirtschaft und Forsten, Herrn lgnaz Kiechle, und dem ähnliches).
Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Herrn - Kosten für den Abschluß einer Diebstahlversicherung bis
Bruno Lietz, geführten Gesprächen und ihren Schreiben haben zu 5000,- DM bzw. M.
die Experten beider Seiten vom 21. bis 23. Januar 1987 in Bonn
und vom 11. bis 13. Februar 1987 in Berlin Einzelheiten zur
4. Die Kosten für die An- und Abreise werden durch die ent-
Vorbereitung und Durchführung des Praktikantenaustausches auf
sendende Seite übernommen.
dem Gebiet der Landwirtschaft erörtert.
Dabei wurden einige der vorgesehenen Einsatzbetriebe besich- 5. Für die gesundheitliche Betreuung der Praktikanten findet
tigt. Zur Durchführung des Austausches von Landwirtschaftsprak- das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
tikanten wurden folgende Punkte festgelegt: Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
1. Vom Jahre 1987 an wird ein Austausch von jeweils fünf vom 25. April 1974 Anwendung.
Praktikanten für die Dauer von drei Monaten durchgeführt.
Der erste Austausch beginnt am 15. Juni 1987 und endet am 6. Die Praktikanten werden in den Einsatzbetrieben mitarbei-
15. September 1987. ten. Ihre wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den am
Die Namen der Praktikanten einschließlich der erforderlichen Einsatzort geltenden Regelungen.
Angaben für die Einreise werden jeweils bis Ende März über Sie sind mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den
die Ständigen Vertretungen übermittelt. Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz aktenkundig zu
belehren.
2. Der Einsatz der Praktikanten erfolgt in landwirtschaftlichen
Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen. Mit der Über- 7. Beide Seiten benennen zur Betreuung der von ihnen auf-
gabe der Namen der Praktikanten erfolgt die gegenseitige genommenen Praktikanten und zur Lösung auftretender Pro-
Information über die gewünschten Einsatzbetriebe bzw. bleme einen Ansprechpartner. Beide Seiten gewährleisten,
überbetrieblichen Einrichtungen. daß die Ständige Vertretung des Entsendestaates im
Bedarfsfall jederzeit informiert wird.
3. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt entstehenden
Kosten werden durch die gastgebende Seite übernommen. 8. Beide Seiten werden zu Beginn des Einsatzes der Praktikan-
Dazu gehören im einzelnen: ten ein Vorbereitungsseminar durchführen.
- Kosten für die Unterbringung. Zum Abschluß des Praktikantenaustausches wird wechsel-
Die Praktikanten können in Betrieben, Gästehäusern, seitig ein Seminar mit den Praktikanten beider Seiten durch-
Wohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen unter- geführt. 1987 wird das Abschlußseminar in der Deutschen
gebracht werden. Demokratischen Republik stattfinden.
- Kosten für Verpflegung und persönliche Ausgaben. 9. Der Austausch wird nach den mit den ersten Praktikanten
Dazu wird den Praktikanten ein Tagegeld in Höhe von gemachten Erfahrungen überprüft. Er wird nur fortgesetzt,
35,- DM bzw. M zur Verfügung gestellt. Bei Gewährung wenn beiderseitiges Einvernehmen über die Bedingungen
von Vollverpflegung reduziert sich der Betrag auf 10,- DM festgestellt worden ist. Beide Seiten können jeweils zum
bzw. M. Jahresende der anderen Seite mitteilen, daß sie eine Ände-
- Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Einsatz- rung der Bedingungen für den Austausch von Landwirt-
programm. schaftspraktikanten wünschen.
- Kosten für die allgemeine Haftpflichtversicherung. 10. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, bei der Beschaf- ber 1971 wird dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den
fung von Unterlagen über eingetretene Versicherungsfälle festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Bonn, den 12. Mai 1987
Dr. Schulze- Egge rt
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
Sperlich
Ministerium
für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1987
In New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 3. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
die Regierung der Republik Indien, der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der
Indien, erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen
bis zu 87 500 000,- DM (in Worten: siebenundachtzig Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
( 1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Absätze
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
2 und 3 dieses Artikels verwendet.
Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Ein Darlehen bis zu 37 500 000, - DM (in Worten: sieben-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in unddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für
Indien beizutragen, die Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem
zivilen Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall
unter Bezugnahme auf die deutsch-indischen Konsultationen 7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
vom 21. bis 22. Oktober 1986 (Besprechungsprotokoll Ziffer 3.3), nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis
auf das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu einer Höhe von 1O 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen
in Delhi vom 1O. Dezember 1986 und auf das Antwortschreiben Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-
der Regierung der Republik Indien (Ministry of Finance, Depart- träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei
ment pf Economic Affairs) vom 19. Dezember 1986, Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-
sind wie folgt übereingekommen: republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 375
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- Artikel 4
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
haben verwendet.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(3) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000, - DM (in Worten: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von führung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben
Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbei- werden.
tenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Ver-
Artikel 5
fügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt ist. Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
Hiervon erhalten:
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
a) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine
(ICICI) bis zu 25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Millionen Deutsche Mark) und kehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-
b) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls
25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
sche Mark). forderlichen Genehmigungen.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 6
land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
haben ersetzt werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 3 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- Artikel 7
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unterliegen. gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei
(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Erklärung abgibt.
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Artikel 8
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi Wortlauts, ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
S. V e n k i t a r a m a n a n
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1987
In New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 3. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen
und
bis zu insgesamt 307 500 000, - DM (in Worten: dreihundert-
die Regierung der Republik Indien, siebenmillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indien, ( 1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Darlehen bis zu 215 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-
vertiefen, fünfzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gestellt ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist, a) Sozialer Wohungsbau der Housing Development Finance
Corporation (HDFC)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Indien beizutragen, b) Ländliche Wasserversorgung
c) Steinkohlentagebau Aamagundam
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 9. April
d) Kohleaufbereitungsanlage Bina
1987 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. April 1987,
e) Kombiniertes Gas-Dampfkraftwerk Uran
sind wie folgt übereingekommen:
f) Braunkohlenkombinat Neyveli III
g) Kabelendverschlüsse II
Artikel 1 (3) Ein Darlehen bis zu 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für die
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivi-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der len Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in 7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
--------------- ---------------
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 3n
nicht übersteigt. in Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die
zu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-
träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei
Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung
Artikel 3
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor- men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
haben verwendet. Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
(4) Darlehen von je bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in unterliegen.
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) werden der lndustrial
Credit and Investment Corporation of lndia (ICICI) und der lndu-
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben
strial Finance Corporation of lndia (IFCI) zur Förderung von
steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantiemög-
Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unternehmen
lichkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank zur
der verarbeitenden Industrie zur Verfügung gestellt, wenn nach
Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der Repu-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.
blik Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte Bank jeweils
(5) Ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher
Millionen Deutsche Mark) wird der National Bank für Agriculture Vorhaben zu berücksichtigen.
and Rural Development (NABARD) zur Förderung von landwirt-
schaftlichen Investitionen im Rahmen des NABARD-Kreditpro- (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
gramms für die Jahre 1986/87 bis 1988/89 zur Verfügung gestellt, Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
(6) Ein Darlehen bis zu 45 000 000, - DM (in Worten: fünfund- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
vierzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung von Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Artikel 4
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver- Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
wendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
deln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. April 1987 Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien er-
ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind. hoben werden.
Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen
von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-
ligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen Artikel 5
berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus Gewäh-
Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie- rung der Darlehen ergebenden Transporte von Personen und
rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der die freie Wahl der Vekehrsuntemehmen, treffen keine Maßnah-
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor- nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
haben verwendet. schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Vorhaben
Genehmigungen.
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Regierung der Republik Indien zu einen späteren Zeitpunkt
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
werden.
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2
bis 5 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Artikel 7
Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepub'ik Deutschland
(9) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Erklärung abgibt.
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von
Artikel 8
höchstens 163 000 000, - DM (in Worten: einhundertdreiund-
sechzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu (1) Das in Artikel 2 Absatz 2 (d) des zwischen beiden Regierun-
übernehmen, die mit Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs- gen geschlossenen Abkommens vom 28. Mai 1985 genannte
bereich dieses Abkommens für die Durchführung der in Absatz 2 Vorhaben „Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur" wird teil-
Buchstaben c, d, e, f und g genannten Vorhaben abgeschlossen weise durch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam"
werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam- worden ist.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1 (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 3
erwähnten Abkommens vom 28. Mai 1985 einschließlich der Ber- erwähnten Abkommens vom 23. Juni 1978 einschließlich der
lin-Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter. Berlin-Klausel (Artikel 1O) für die Vereinbarung nach Absatz 3
weiter.
(3) Das gemäß Artikel 3 Absatz 2 des zwischen beiden Regie-
rungen geschlossenen Abkommens vom 23. Juni 1978 ausge-
wählte Vorhaben "Turbogeneratorfabrik Hardwar" wird teilweise
Artikel 9
durch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam" ersetzt,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
ist.
Geschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
S. Venkitaramanan
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 23. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Korea, Demokratische
Volksrepublik am 23. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über eine Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates
Vom 27. Mai 1987
Die nach Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung
des Europarates angenommene und mit Bescheinigung des Generalsekretärs
des Europarates vom 4. Mai 1953 notifizierte Änderung des Artikels 25 der
Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263), zuletzt geändert
am 27. November 1978 durch eine Änderung des Artikels 26 (vgl. die Bekannt-
machung vom 8. Januar 1979/BGBI. II S. 57), ist
a) bei der Bekanntmachung vom 30. November 1954 über die Änderung der
Satzung des Europarates (BGBI. 1954 II S. 1126)
und
b) bei der Bekanntmachung vom 28. April 1971 über Änderungen der Artikel 25
und 26 der Satzung des Europarates (BGBI. 1971 II S. 243)
nicht berücksichtigt worden; diese Änderung des Artikels 25, die nach Artikel 41
Buchstabe d der Satzung am 4. Mai 1953 in Kraft getreten war, wird nachstehend
veröffentlicht (Anlage 1).
Die unter Berücksichtigung dieser Änderung sowie der weiteren, am 14. Okto-
ber 1970 in Kraft getretenen Änderung nunmehr ab 14. Oktober 1970 geltende
Fassung des Artikels 25 der Satzung des Europarates wird ebenfalls nach-
stehend bekanntgemacht (Anlage II).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Januar 1979 (BGBI. II S. 57).
Bonn, den 27. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 367
Anlage 1
Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates
(geschehen zu Straßburg am 4. Mai 1953)
Amendment to Article 25 of the Statute of the Council of Europe
(done at Strasbourg on the 4th day of May, 1953)
Amendement a l'article 25 du Statut du Conseil de l'Europe
(fait a Strasbourg, le 4 mai 1953)
(Übersetzung)
The two following sub-paragraphs shall Le paragraphe (a) de l'article 25 du Statut In Artikel 25 Buchstabe a der Satzung
be added to paragraph (a) of Article 25 of du Conseil de l'Europe est complete par les des Europarates werden die beiden folgen-
the Statute of the Council of Europe: deux alineas suivants: den Absätze angefügt:
"The term of office of Representatives thus «Le mandat des Representants ainsi de- ,,Die Amtszeit der auf diese Weise ernann-
appointed will date from the opening of the a
signes prend effet l'ouverture de la ses- ten Vertreter beginnt mit der Eröffnung der
Ordinary Session following their appoint- sion ordinaire suivant leur designation; il auf ihre Ernennung folgenden ordentlichen
ment; it will expire at the opening of the next n'expire qu'a l'ouverture de la session ordi- Sitzungsperiode; sie endet mit der Eröff-
Ordinary Session or of a later Ordinary naire suivante ou d'une session ordinaire nung der darauffolgenden oder einer späte-
Session, except that, in the event of elec- ulterieure, sauf le droit des Membres de ren ordentlichen Sitzungsperiode; jedor,h
tions to their Parliaments having taken a
proceder de nouvelles designations la a können Mitglieder nach Parlamentswahlen
place, Members shall be entitled to make suite d'elections parlementaires. neue Ernennungen vornehmen.
new appointments.
lf a Member fills vacancies due to death Si un Membre pourvoit aux sieges deve- Nimmt ein Mitglied, weil ein Sitz durch
or resignation, or proceeds to make new nus vacants par suite de deces ou de de- Tod oder Rücktritt verwaist ist, oder infolge
appointments as a result of elections to its mission ou procede a de nouvelles designa- von Parlamentswahlen Neuernennungen
Parliament, the term of office of the new a
tions la suite d'elections parlementaires, vor, so beginnt die Amtszeit der neuen Ver-
Representatives shall date from the first le mandat des nouveaux representants treter mit der ersten auf die Ernennung fol-
Sitting of the Assembly following their prend effet a la premiere reunion de I' As- genden Sitzung der Versammlung."
appointment." semblee suivant leur designation.,,
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage II
Artikel 25 der Satzung des Europarates
Article 25 of the Statute of the Council of Europe
Article 25 du Statut du Conseil de l'Europe
(Übersetzung)
Article 25 Article 25 Artikel 25
a) The Consultative Assembly shall consist a) L'Assemblee Consultative est compo- a) Die Beratende Versammlung besteht
of representatives of each Member, see de Representants de chaque Mem- aus Vertretern jedes Mitglieds, die von
elected by its parliament from among bra, elus par son Parlamenten son sein dessen Parlament aus seiner Mitte ge-
the members thereof, or appointed from ou designes parmi les membres du Par- wählt oder nach einem vom Parlament
among the members of that parliament, lament selon une procedure fixee par bestimmten Verfahren aus seiner Mitte
in such manner as it shall decide, celui-ci, sous reserve toutefois que le ernannt werden; jedoch kann die Regie-
subject, however, to the right of each Gouvernement de tout Membra puisse rung eines jeden Mitglieds ergänzende
Member Government to make any addi- proceder a des nominations comple- Ernennungen vornehmen, wenn das
tional appointments necessary when the mentaires quand le Parlament n'est pas Parlament nicht tagt und das in diesem
parliament is not in session and has not en session et n'a pas etabli la procedure Fall anzuwendende Verfahren nicht be-
laid down the procedure to be followed a suivre dans ce cas. T out representant stimmt hat. Jeder Vertreter muß Staats-
in that case. Each representative must doit avoir la nationalite du Membra qu'il angehöriger des von ihm vertretenen
be a national of the Member whom he represente. II ne peut etre en meme Mitglieds sein und darf nicht gleichzeitig
represents, but shall not at the same temps membre du Comite des Minis- Mitglied des Ministerkomitees sein.
time be a member of the Committee of tres.
Ministers.
The term of office of Representatives Le mandat des representants ainsi de- Die Amtszeit der auf diese Weise er-
thus appointed will date from the open- signes prend effet a l'ouverture de la nannten Vertreter beginnt mit der Eröff-
ing of the Ordinary Session following session ordinaire suivant leur designa- nung der auf ihre Ernennung folgenden
their appointment; it will expire at the tion: il n'expire qu'a l'ouverture de la ordentlichen Sitzungsperiode; sie endet
opening of the next Ordinary Session or session ordinaire suivante ou d'une ses- mit der Eröffnung der darauffolgenden
of a later Ordinary Session, except that, sion ordinaire ulterieure, sauf le droit oder einer späteren ordentlichen Sit-
in the event of elections to their Parlia- des Membres de proceder a de nou- zungsperiode; jedoch können Mitglieder
ments having taken place, Members a
velles designations la suite d'elections nach Parlamentswahlen neue Ernen-
shall be entitled to make new appoint- parlementaires. nungen vornehmen.
ments.
lf a Member fills vacancies due to death Si un membre pourvoit aux sieges deve- Nimmt ein Mitglied, weil ein Sitz durch
or resignation, or proceeds to make new nus vacants par suite de deces ou de Tod oder Rücktritt verwaist ist, oder in-
appointments as a result of elections to demission ou procede a de nouvelles folge von Parlamentswahlen Neuernen-
its Parliament, the term of office of the a
designations la suite d'elections parle- nungen vor, so beginnt die Amtszeit der
new Representatives shall date from the mentaires, le mandat des nouveaux re- neuen Vertreter mit der ersten auf die
first Sitting of the Assembly following presentants prend effet a la premiere Ernennung folgenden Sitzung der Ver-
their appointment. reunion de !'Assemblee suivant leur de- sammlung.
signation.
b) No Representative shall be deprived of b) Aucun representant ne peut etre releve b) Kein Vertreter kann im laufe einer Sit-
his position as such during a session of de son mandat au cours d'une session zungsperiode der Versammlung ohne
the Assembly without the agreement of de I' Assemblee sans l'assentiment de deren Zustimmung seines Mandates
the Assembly. celle-ci. enthoben werden.
c) Each Representative may have a sub- c) Chaque representant peut avoir un c) Jeder Vertreter kann einen Ersatzmann
stitute who may, in the absence of the suppleant qui, en son absence, aura haben, der im Falle der Abwesenheit
Representative, sit, speak and vote in qualite pour sieger, prendre la parole et des Vertreters berechtigt ist, an seiner
his place. The provisions of paragraph a voter a sa place. Les dispositions du Stelle an den Sitzungen teilzunehmen,
above apply to the appointment of sub- paragraphe a ci-dessus s'appliquent das Wort zu ergreifen und abzustim-
stitutes. a
egalement la designation des supple- men. Die Bestimmungen des vorstehen-
ants. den Absatzes (a) finden auch auf die
Bezeichnung der Ersatzleute Anwen-
dung.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 369
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1987
In Mogadischu ist am 4. Mai 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 4. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
und
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 10 000 000, - (in
Worten zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
tischen Republik Somalia, Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abge-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch schlossen worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstallt für Wiederaufbau und dem Emp-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Kreditanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie- Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertr3ges
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen die wirtschaft-
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- den.
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Artikel 6
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, somalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rudolph
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Dr. Abdurah man Jama Barre
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
4. Mai 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Somalia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a)-f) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 371
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Juni 1987
In Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 25. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12 Ju~ 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, für das Vorhaben „Einfachwohnungsbau auf dem lande II",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
und
ist, ein Darlehen bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-
die Regierung der Republik Honduras - nen Deutsche Mark) und für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutsche Mark), insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten:
Honduras, sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Dar-
vertiefen,
lehen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge
die Grundlage dieses Abkommens ist, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Honduras beizutragen - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-
men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
und Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Artikel 5
unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 3 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras
erhoben werden. Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs- gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie teilige Erklärung abgibt.
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Artikel 7
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eckehard Schober
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Honduras
Guillermo Caceres Pineda
Stellvertretender Außenminister
Bekanntmachung
des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten
mit der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 16. Juni 1987
In Bonn ist am 12. Mai 1987 von Beauftragten des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten der Bundesrepublik Deutschland und des Ministe-
riums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik ein Protokoll über
die Gespräche von Experten zur Vorbereitung und Durch-
führung des Praktikantenaustausches auf dem Gebiet der
Landwirtschaft unterzeichnet worden. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Sc h u I z e - E g g e r t
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 373
Protokoll
über die Gespräche zwischen Experten des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik
zur Vorbereitung und Durchführung des Praktikantenaustausches
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Entsprechend den zwischen dem Bundesminister für Ernäh- Unterstützung zu leisten (Unfallberichte, Arztberichte und
rung, Landwirtschaft und Forsten, Herrn lgnaz Kiechle, und dem ähnliches).
Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Herrn - Kosten für den Abschluß einer Diebstahlversicherung bis
Bruno Lietz, geführten Gesprächen und ihren Schreiben haben zu 5000,- DM bzw. M.
die Experten beider Seiten vom 21. bis 23. Januar 1987 in Bonn
und vom 11. bis 13. Februar 1987 in Berlin Einzelheiten zur
4. Die Kosten für die An- und Abreise werden durch die ent-
Vorbereitung und Durchführung des Praktikantenaustausches auf
sendende Seite übernommen.
dem Gebiet der Landwirtschaft erörtert.
Dabei wurden einige der vorgesehenen Einsatzbetriebe besich- 5. Für die gesundheitliche Betreuung der Praktikanten findet
tigt. Zur Durchführung des Austausches von Landwirtschaftsprak- das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
tikanten wurden folgende Punkte festgelegt: Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
1. Vom Jahre 1987 an wird ein Austausch von jeweils fünf vom 25. April 1974 Anwendung.
Praktikanten für die Dauer von drei Monaten durchgeführt.
Der erste Austausch beginnt am 15. Juni 1987 und endet am 6. Die Praktikanten werden in den Einsatzbetrieben mitarbei-
15. September 1987. ten. Ihre wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den am
Die Namen der Praktikanten einschließlich der erforderlichen Einsatzort geltenden Regelungen.
Angaben für die Einreise werden jeweils bis Ende März über Sie sind mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den
die Ständigen Vertretungen übermittelt. Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz aktenkundig zu
belehren.
2. Der Einsatz der Praktikanten erfolgt in landwirtschaftlichen
Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen. Mit der Über- 7. Beide Seiten benennen zur Betreuung der von ihnen auf-
gabe der Namen der Praktikanten erfolgt die gegenseitige genommenen Praktikanten und zur Lösung auftretender Pro-
Information über die gewünschten Einsatzbetriebe bzw. bleme einen Ansprechpartner. Beide Seiten gewährleisten,
überbetrieblichen Einrichtungen. daß die Ständige Vertretung des Entsendestaates im
Bedarfsfall jederzeit informiert wird.
3. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt entstehenden
Kosten werden durch die gastgebende Seite übernommen. 8. Beide Seiten werden zu Beginn des Einsatzes der Praktikan-
Dazu gehören im einzelnen: ten ein Vorbereitungsseminar durchführen.
- Kosten für die Unterbringung. Zum Abschluß des Praktikantenaustausches wird wechsel-
Die Praktikanten können in Betrieben, Gästehäusern, seitig ein Seminar mit den Praktikanten beider Seiten durch-
Wohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen unter- geführt. 1987 wird das Abschlußseminar in der Deutschen
gebracht werden. Demokratischen Republik stattfinden.
- Kosten für Verpflegung und persönliche Ausgaben. 9. Der Austausch wird nach den mit den ersten Praktikanten
Dazu wird den Praktikanten ein Tagegeld in Höhe von gemachten Erfahrungen überprüft. Er wird nur fortgesetzt,
35,- DM bzw. M zur Verfügung gestellt. Bei Gewährung wenn beiderseitiges Einvernehmen über die Bedingungen
von Vollverpflegung reduziert sich der Betrag auf 10,- DM festgestellt worden ist. Beide Seiten können jeweils zum
bzw. M. Jahresende der anderen Seite mitteilen, daß sie eine Ände-
- Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Einsatz- rung der Bedingungen für den Austausch von Landwirt-
programm. schaftspraktikanten wünschen.
- Kosten für die allgemeine Haftpflichtversicherung. 10. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, bei der Beschaf- ber 1971 wird dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den
fung von Unterlagen über eingetretene Versicherungsfälle festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Bonn, den 12. Mai 1987
Dr. Schulze- Egge rt
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
Sperlich
Ministerium
für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1987
In New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 3. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
die Regierung der Republik Indien, der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der
Indien, erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen
bis zu 87 500 000,- DM (in Worten: siebenundachtzig Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
( 1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Absätze
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
2 und 3 dieses Artikels verwendet.
Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Ein Darlehen bis zu 37 500 000, - DM (in Worten: sieben-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in unddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für
Indien beizutragen, die Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem
zivilen Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall
unter Bezugnahme auf die deutsch-indischen Konsultationen 7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
vom 21. bis 22. Oktober 1986 (Besprechungsprotokoll Ziffer 3.3), nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis
auf das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu einer Höhe von 1O 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen
in Delhi vom 1O. Dezember 1986 und auf das Antwortschreiben Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-
der Regierung der Republik Indien (Ministry of Finance, Depart- träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei
ment pf Economic Affairs) vom 19. Dezember 1986, Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-
sind wie folgt übereingekommen: republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 375
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- Artikel 4
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
haben verwendet.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(3) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000, - DM (in Worten: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von führung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben
Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbei- werden.
tenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Ver-
Artikel 5
fügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt ist. Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
Hiervon erhalten:
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
a) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine
(ICICI) bis zu 25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Millionen Deutsche Mark) und kehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-
b) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls
25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
sche Mark). forderlichen Genehmigungen.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 6
land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
haben ersetzt werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 3 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- Artikel 7
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unterliegen. gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei
(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Erklärung abgibt.
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Artikel 8
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi Wortlauts, ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
S. V e n k i t a r a m a n a n
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1987
In New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 3. Juni 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen
und
bis zu insgesamt 307 500 000, - DM (in Worten: dreihundert-
die Regierung der Republik Indien, siebenmillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indien, ( 1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Darlehen bis zu 215 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-
vertiefen, fünfzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gestellt ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist, a) Sozialer Wohungsbau der Housing Development Finance
Corporation (HDFC)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Indien beizutragen, b) Ländliche Wasserversorgung
c) Steinkohlentagebau Aamagundam
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 9. April
d) Kohleaufbereitungsanlage Bina
1987 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. April 1987,
e) Kombiniertes Gas-Dampfkraftwerk Uran
sind wie folgt übereingekommen:
f) Braunkohlenkombinat Neyveli III
g) Kabelendverschlüsse II
Artikel 1 (3) Ein Darlehen bis zu 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für die
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivi-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der len Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in 7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
--------------- ---------------
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 3n
nicht übersteigt. in Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die
zu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-
träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei
Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung
Artikel 3
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor- men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
haben verwendet. Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
(4) Darlehen von je bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in unterliegen.
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) werden der lndustrial
Credit and Investment Corporation of lndia (ICICI) und der lndu-
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben
strial Finance Corporation of lndia (IFCI) zur Förderung von
steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantiemög-
Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unternehmen
lichkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank zur
der verarbeitenden Industrie zur Verfügung gestellt, wenn nach
Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der Repu-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.
blik Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte Bank jeweils
(5) Ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher
Millionen Deutsche Mark) wird der National Bank für Agriculture Vorhaben zu berücksichtigen.
and Rural Development (NABARD) zur Förderung von landwirt-
schaftlichen Investitionen im Rahmen des NABARD-Kreditpro- (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
gramms für die Jahre 1986/87 bis 1988/89 zur Verfügung gestellt, Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
(6) Ein Darlehen bis zu 45 000 000, - DM (in Worten: fünfund- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
vierzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung von Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Artikel 4
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver- Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
wendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
deln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. April 1987 Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien er-
ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind. hoben werden.
Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen
von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-
ligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen Artikel 5
berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus Gewäh-
Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie- rung der Darlehen ergebenden Transporte von Personen und
rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der die freie Wahl der Vekehrsuntemehmen, treffen keine Maßnah-
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor- nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
haben verwendet. schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Vorhaben
Genehmigungen.
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Regierung der Republik Indien zu einen späteren Zeitpunkt
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
werden.
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2
bis 5 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Artikel 7
Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepub'ik Deutschland
(9) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Erklärung abgibt.
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von
Artikel 8
höchstens 163 000 000, - DM (in Worten: einhundertdreiund-
sechzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu (1) Das in Artikel 2 Absatz 2 (d) des zwischen beiden Regierun-
übernehmen, die mit Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs- gen geschlossenen Abkommens vom 28. Mai 1985 genannte
bereich dieses Abkommens für die Durchführung der in Absatz 2 Vorhaben „Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur" wird teil-
Buchstaben c, d, e, f und g genannten Vorhaben abgeschlossen weise durch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam"
werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam- worden ist.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1 (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 3
erwähnten Abkommens vom 28. Mai 1985 einschließlich der Ber- erwähnten Abkommens vom 23. Juni 1978 einschließlich der
lin-Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter. Berlin-Klausel (Artikel 1O) für die Vereinbarung nach Absatz 3
weiter.
(3) Das gemäß Artikel 3 Absatz 2 des zwischen beiden Regie-
rungen geschlossenen Abkommens vom 23. Juni 1978 ausge-
wählte Vorhaben "Turbogeneratorfabrik Hardwar" wird teilweise
Artikel 9
durch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam" ersetzt,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
ist.
Geschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
S. Venkitaramanan
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 23. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Korea, Demokratische
Volksrepublik am 23. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987 379
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juni 1987
In Port-au-Prince ist am 13. April 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 13. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24.Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
die Regierung der Republik Haiti - notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens „Wasser- und Sanitärversorgung in Provinz-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen städten IV" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti, Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Haiti beizutragen - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- _
sind wie folgt übereingekommen:
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Artikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Wasser- und Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
Sanitärversorgung in Provinzstädten IV", wenn nach Prüfung die Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
rungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti erhoben
Deutsche Mark) zu erhalten. werden.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) välkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 2, TT DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Artikel 4 Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikets 4 hinsichtlich
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei
Genehmigungen. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 13. April 1987 in zwei
~rschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
Jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl-F ried ric h G ansäuer
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Haiti
Herard Abraham
Oberst FAd'H
Außenminister der Republik Haiti