350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Abidjan ist am 6./29. April 1987 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Die Verein-
barung ist
am 29. April 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
(Übersetzung)
Der Botschafter Minister für Republik
Botschaft Auswärtige Angelegenheiten COte d'lvoire
der Bundesrepublik Deutschland Abidjan, den 6. April 1987 Nr. 4561/AE COOP - B/0 1 Abidjan, den 29. April 1987
Herr Minister, Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- mit Schreiben vom 6. April haben mir Euer Exzellenz folgenden
republik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2 Vorschlag übermittelt:
des Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen über
Finanzielle Zusammenarbeit vom 11. Juni 1982 folgende Verein-
barung vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 11 . Juni 1982
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
erwähnte Darlehensbetrag von 15 000 000,- DM (in Worten:
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) wird um 1 000 000,- DM
(in Worten: eine Million Deutsche Mark) gekürzt. Stattdessen
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditan-
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für notwendige
Republik Cöte d'lvoire mit den vorstehenden Vorschlägen zu
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung von Vor-
bestätigen.
haben der Wasserversorgung von Provinzstädten V-VII einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck
Million Deutsche Mark) zu erhalten. meiner vorzüglichen Hochachtung.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom S. Ake
11. Juni 1982 einschließlich der Berlinklausel (Artikel 7) auch
für diese Vereinbarung. Herrn
Falls sich die Regierung der Republik Cöte d'lvoire mit den Michael Schmidt
unter den Nummern 1 bis 2 gemachten Vorschlägen einverstan- Botschafter der
den erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Bundesrepublik Deutschland
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
Abidjan
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Michael Schmidt
Seiner Exzellenz
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Cöte d'lvoire
Abidjan
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 4. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 26 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (RGBI.
192911 S. 375) ist vom Vereinigten Königreich am
25. Juli 1985 gekündigt worden; es ist somit nach seinem
Artikel 9 Abs. 1 für das
Vereinigte Königreich am 25. Juli 1986
außer Kraft getreten.
Ferner haben die Sa I o m o n e n dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes am 6. August 1985 notifi-
ziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebunden
betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Amman ist am 5. März 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 5. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
schen Königreich Jordanien, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ges im Haschemitisc~en Königreich Jordanien erhoben werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Transporten von Personen und Güter11 im See-, Land- und Luft-
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
verhandlungen vom 12. Juni 1986 in Bonn - deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
sind wie folgt übereingekommen: gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
das Vorhaben „Erweiterung der Röntgenabteilung des König- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Hussein-Hospitals, Amman", wenn nach Prüfung die Förderungs- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch andere Vorhaben ersetzt werden. gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 5. März 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Lemp
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Taher H. Kanaan
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 353
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 29. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap V~rde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Einschließlich des mit Regierungsabkommen vom 11. Okto-
und ber 1984 für das Vorhaben „Kombiniertes Fracht- und Fahrgast-
schiff für den interinsularen Passagier- und Güterverkehr" zuge-
die Regierung der Republik Kap Verde - sagten Finanzierungsbeitrags bis zu 11 925 000,- DM (in Worten:
elf Millionen neunhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap 14 725 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen siebenhundert-
Verde, fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Bedin-
gungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in liegt.
der Republik Kap Verde beizutragen - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages
in Kap Verde erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Zwei Fracht- Artikel 4
und Fahrgastschiffe für den interinsularen Passagier- und Güter- Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
verkehr" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 800 000,- DM (in aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Worten: zwei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
erhalten. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt genutzt werden.
gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-
gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
schreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt wird.
lige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 29. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 355
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-
und blik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-
ßende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Kap Verde - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap Artikel 3
Verde,
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde
erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Kap Verde beizutragen - Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
sind wie folgt übereingekommen: Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Butangas- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
abfüllanlage" neben dem mit Vereinbarung vom 31. Januar 1980 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
geänderten Abkommen vom 31. August 1979 gewährten Finan-
zierungsbeitrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Artikel 5
Deutsche Mark), dem mit Regierungsabkommen vom 23. Oktober
1981 gewährten Finanzierungsbeitrag bis zu 350 000,- DM (in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Worten: dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), dem mit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierungsabkommen vom 25. März 1983 gewährten Finanzie- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
rungsbeitrag über 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
sche Mark) und dem im Regierungsabkommen vom 1. August genutzt werden.
1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzierungs-
beitrag von bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend
Artikel 6
Deutsche Mark) einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von bis
zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erhalten. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Damit stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben
gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
insgesamt bis zu 9 850 000,- DM (in Worten: neun Millionen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
lige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 29, 45 und 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 4. Juni 1987
Die Sa I o m o n e n haben am 6. August 1985 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an die nachstehend aufgeführten
übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrachten,
deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädi-
gung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)
b) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über das Vereins- und
Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
c) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über die Entschädigung der
Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925 II S. 174)
d) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärzt-
liche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugend-
lichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)
e) übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einhei-
mischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
f) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(BGBI. 1956 II S. 640)
g) Übereinkommen Nr. 45 vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen
bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624)
h) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe
und Handel (BGBI. 1955 II S. 584)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
zu a, c, d, e, f und h: vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382);
zu b: vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497);
zu g: vom 20. Oktober 1981 (BGBI. II S. 951).
Bonn, den 4.Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 4. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über die Quartier-
räume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI. 1974 II
S. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 13. August 1986
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e d e r I an de die Anwendung des
Übereinkommens aufgrund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 regi-
strierten Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4.Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 73 der Übereinkommen Nr. 114 und 140
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung
Vom 5. Juni 1987
der Schiffsleute
Vom 5. Juni 1987 Aufgrund entsprechender Erklärungen der N i e d e r -
1an d e , die am 18. Februar 1986 vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits- stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen
organisation vom 29. Juni 1946 über die ärztliche Unter- Arbeitsorganisation auf Aruba erstreckt worden:
suchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 3 für a) Übereinkommen Nr. 114 vom 19. Juni 1959 über den
Heuervertrag der Fischer (BGBI. 1964 II S. 179)
Irland am 6. Dezember 1986
b) Übereinkommen Nr. 140 vom 24. Juni 1974 über den
in Kraft getreten. bezahlten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II Bekanntmachungen
s. 645).
zu a: vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 580);
zu b: vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oesterhelt Dr. Oesterhelt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 4. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über die Quartier-
räume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI. 1974 II
S. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 13. August 1986
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e d e r I an de die Anwendung des
Übereinkommens aufgrund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 regi-
strierten Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4.Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 73 der Übereinkommen Nr. 114 und 140
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung
Vom 5. Juni 1987
der Schiffsleute
Vom 5. Juni 1987 Aufgrund entsprechender Erklärungen der N i e d e r -
1an d e , die am 18. Februar 1986 vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits- stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen
organisation vom 29. Juni 1946 über die ärztliche Unter- Arbeitsorganisation auf Aruba erstreckt worden:
suchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 3 für a) Übereinkommen Nr. 114 vom 19. Juni 1959 über den
Heuervertrag der Fischer (BGBI. 1964 II S. 179)
Irland am 6. Dezember 1986
b) Übereinkommen Nr. 140 vom 24. Juni 1974 über den
in Kraft getreten. bezahlten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II Bekanntmachungen
s. 645).
zu a: vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 580);
zu b: vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oesterhelt Dr. Oesterhelt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 4. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über die Quartier-
räume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI. 1974 II
S. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 13. August 1986
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e d e r I an de die Anwendung des
Übereinkommens aufgrund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 regi-
strierten Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4.Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 73 der Übereinkommen Nr. 114 und 140
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung
Vom 5. Juni 1987
der Schiffsleute
Vom 5. Juni 1987 Aufgrund entsprechender Erklärungen der N i e d e r -
1an d e , die am 18. Februar 1986 vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits- stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen
organisation vom 29. Juni 1946 über die ärztliche Unter- Arbeitsorganisation auf Aruba erstreckt worden:
suchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 3 für a) Übereinkommen Nr. 114 vom 19. Juni 1959 über den
Heuervertrag der Fischer (BGBI. 1964 II S. 179)
Irland am 6. Dezember 1986
b) Übereinkommen Nr. 140 vom 24. Juni 1974 über den
in Kraft getreten. bezahlten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II Bekanntmachungen
s. 645).
zu a: vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 580);
zu b: vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oesterhelt Dr. Oesterhelt
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Griechenland am 14. März 1987
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e der I an de die Anwendung des Übereinkommens auf-
grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1986 (BGBI. II S. 504).
Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich der Satzung
des Übereinkommens Nr. 115 der Organisation der Vereinten Nationen
der Internationalen Arbeitsorganisation für industrielle Entwicklung
über den Schutz der Arbeitnehmer
Vom 5. Juni 1987
vor Ionisierenden Strahlen
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den Schutz für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBI. 1985
der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (BGBI. 1973 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c für
II S. 933) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für Bahamas am 13. November 1986
Sri Lanka am 18. Juni 1987 Papua-Neuguinea am 10. September 1986
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 554). Bekanntmachung vom 29. April 1987 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Griechenland am 14. März 1987
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e der I an de die Anwendung des Übereinkommens auf-
grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1986 (BGBI. II S. 504).
Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich der Satzung
des Übereinkommens Nr. 115 der Organisation der Vereinten Nationen
der Internationalen Arbeitsorganisation für industrielle Entwicklung
über den Schutz der Arbeitnehmer
Vom 5. Juni 1987
vor Ionisierenden Strahlen
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den Schutz für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBI. 1985
der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (BGBI. 1973 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c für
II S. 933) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für Bahamas am 13. November 1986
Sri Lanka am 18. Juni 1987 Papua-Neuguinea am 10. September 1986
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 554). Bekanntmachung vom 29. April 1987 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Griechenland am 14. März 1987
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e der I an de die Anwendung des Übereinkommens auf-
grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1986 (BGBI. II S. 504).
Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich der Satzung
des Übereinkommens Nr. 115 der Organisation der Vereinten Nationen
der Internationalen Arbeitsorganisation für industrielle Entwicklung
über den Schutz der Arbeitnehmer
Vom 5. Juni 1987
vor Ionisierenden Strahlen
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den Schutz für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBI. 1985
der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (BGBI. 1973 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c für
II S. 933) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für Bahamas am 13. November 1986
Sri Lanka am 18. Juni 1987 Papua-Neuguinea am 10. September 1986
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 554). Bekanntmachung vom 29. April 1987 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 359
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1987
In Santo Domingo ist am 6. März 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2
am 20. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:
und a) ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
die Regierung der Dominikanischen Republik - nen Deutsche Mark) für Vorhaben auf dem Energiesektor,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen worden ist;
zwischen der der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika- b) Darlehen bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millio-
nischen Republik, nen Deutsche Mark) für weitere noch auszuwählende Vor-
haben, mit Vorrang auf dem Landwirtschaftssektor, wenn
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ist.
vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren
die Grundlage dieses Abkommens ist, Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwen-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dige Begleitmaßmahmen zur Durchführung und Betreuung der in
der Dominikanischen Republik beizutragen - Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
sind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch- Anwendung.
dominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Domingo (4) Die in Absatz 2 unter Buchstaben a und b bezeichneten
vom 21. bis 24. November 1983 wie folgt übereingekommen: Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikani-
schen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-
Artikel 1 rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht solche Maßnahmen verwendet werden.
es der Regierung der Dominikanischen Republik oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Artikel 2
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Darlehen im Gesamtbetrag bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen erforderlichen Genehmigungen.
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik inner-
Dominikanischen Republik erhoben werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von (1) Dieses Abkommen wird von der Unterzeichnung ab vorläu-
Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa- fig angewendet.
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, (2) Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- rung der Dominikanischen Republik der Regierung der Bundes-
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses republik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraus-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Santo Domingo am 6. März 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Schöning
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Jose A. Vega lmbert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1987
In Lissabon ist am 6. Mai 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 6. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9.Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 361
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die
Bedingungen, zu denen sie zur Vefügung gestellt werden, sowie
die Regierung der Portugiesischen Republik - das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesi- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
schen Republik,
(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
vertiefen, Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantiere,,.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kredit-
der Portugiesischen Republik beizutragen - anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Portugal
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei den
es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder anderen sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
hensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
aufzunehmen. dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 11. Dezember nehmen erforderlichen Genehmigungen.
1985 über die Regierungsverhandlungen 1985 dienen die Darle-
hen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach Prüfung
Artikel 5
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
a) bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
sche Mark) zur Ausstattung eines Labors für Meß- und Eich-
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
wesen; Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
b) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) für den Ausbau der Stromversorgung der Autonomen Artikel 6
Region der Azoren;
Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt
c) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
kleiner und mittlerer Betriebe über den Banco de Fomento Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Mona-
Nacional. ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- rung abgibt.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 7
land und der Regierung der Portugiesischen Republik durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 6. Mai 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Poensgen
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Miguel Cadilhe
- --------·-··- ·- ----------
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1987
In Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 25. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und für notwendige
und Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
bens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 250 000,- DM (in Worten:
die Regierung der Republik Honduras - zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), insgesamt bis zu
1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten.
zwischAn der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Honduras, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
. in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Darle-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu hen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
vertiefen, und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
Honduras beizutragen - ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-
men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-
sind wie folgt übereingekommen: delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
es der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande- dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
Main, für das Vorhaben „Sanitärprogramm Choluteca/Valle", lehens und Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ist, ein Darlehen bis zu 9 750 000,- DM (in Worten: neun Millionen schriften unterliegen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 363
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
erhoben werden. des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen teilige Erklärung abgibt.
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Artikel 7
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, .wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eckehard Schober
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Honduras
Guillermo Caceres Pineda
Stellvertretender Außenminister
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze
Vom 1O. Juni 1987
Auf Grund der § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom 10. Dezember 1986 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den
Grenzübergängen St. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1123) und Hirschthal/
Lembach (BGBI. 1986 II S. 1126) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nungen nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Mai 1987
in Kraft getreten sind.
Am selben Tag sind auf Grund der Notenwechsel vom 6./26. und 16./26. März
1987 die Vereinbarungen vom 24. November 1986 über die Errichtung neben-
einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen
St. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1124) und Hirschthal/Lembach (BGBI.
1986 II S. 1127) in Kraft getreten.
Bonn, den 10. Juni 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmirister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
eezug.p,eia: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,TT DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland
Vom 11. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 10. September 1964 zur
Erleichterung der Eheschließung im Ausland (BGBI. 1969
II S. 445, 451, 588) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Griechenland am 21. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1977 (BGBI. II S. 105).
Bonn, den 11. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 4. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 26 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (RGBI.
192911 S. 375) ist vom Vereinigten Königreich am
25. Juli 1985 gekündigt worden; es ist somit nach seinem
Artikel 9 Abs. 1 für das
Vereinigte Königreich am 25. Juli 1986
außer Kraft getreten.
Ferner haben die Sa I o m o n e n dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes am 6. August 1985 notifi-
ziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebunden
betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Amman ist am 5. März 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 5. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
schen Königreich Jordanien, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ges im Haschemitisc~en Königreich Jordanien erhoben werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Transporten von Personen und Güter11 im See-, Land- und Luft-
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
verhandlungen vom 12. Juni 1986 in Bonn - deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
sind wie folgt übereingekommen: gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
das Vorhaben „Erweiterung der Röntgenabteilung des König- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Hussein-Hospitals, Amman", wenn nach Prüfung die Förderungs- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch andere Vorhaben ersetzt werden. gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 5. März 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Lemp
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Taher H. Kanaan
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 353
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 29. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap V~rde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Einschließlich des mit Regierungsabkommen vom 11. Okto-
und ber 1984 für das Vorhaben „Kombiniertes Fracht- und Fahrgast-
schiff für den interinsularen Passagier- und Güterverkehr" zuge-
die Regierung der Republik Kap Verde - sagten Finanzierungsbeitrags bis zu 11 925 000,- DM (in Worten:
elf Millionen neunhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap 14 725 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen siebenhundert-
Verde, fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Bedin-
gungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in liegt.
der Republik Kap Verde beizutragen - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages
in Kap Verde erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Zwei Fracht- Artikel 4
und Fahrgastschiffe für den interinsularen Passagier- und Güter- Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
verkehr" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 800 000,- DM (in aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Worten: zwei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
erhalten. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt genutzt werden.
gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-
gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
schreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt wird.
lige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1987
In Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 29. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 355
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-
und blik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-
ßende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Kap Verde - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap Artikel 3
Verde,
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde
erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Kap Verde beizutragen - Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
sind wie folgt übereingekommen: Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Butangas- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
abfüllanlage" neben dem mit Vereinbarung vom 31. Januar 1980 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
geänderten Abkommen vom 31. August 1979 gewährten Finan-
zierungsbeitrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Artikel 5
Deutsche Mark), dem mit Regierungsabkommen vom 23. Oktober
1981 gewährten Finanzierungsbeitrag bis zu 350 000,- DM (in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Worten: dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), dem mit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierungsabkommen vom 25. März 1983 gewährten Finanzie- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
rungsbeitrag über 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
sche Mark) und dem im Regierungsabkommen vom 1. August genutzt werden.
1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzierungs-
beitrag von bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend
Artikel 6
Deutsche Mark) einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von bis
zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erhalten. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Damit stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben
gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
insgesamt bis zu 9 850 000,- DM (in Worten: neun Millionen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
lige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 29, 45 und 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 4. Juni 1987
Die Sa I o m o n e n haben am 6. August 1985 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an die nachstehend aufgeführten
übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrachten,
deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädi-
gung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)
b) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über das Vereins- und
Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
c) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über die Entschädigung der
Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925 II S. 174)
d) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärzt-
liche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugend-
lichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)
e) übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einhei-
mischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
f) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(BGBI. 1956 II S. 640)
g) Übereinkommen Nr. 45 vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen
bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624)
h) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe
und Handel (BGBI. 1955 II S. 584)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
zu a, c, d, e, f und h: vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382);
zu b: vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497);
zu g: vom 20. Oktober 1981 (BGBI. II S. 951).
Bonn, den 4.Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 4. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über die Quartier-
räume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI. 1974 II
S. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 13. August 1986
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e d e r I an de die Anwendung des
Übereinkommens aufgrund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 regi-
strierten Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4.Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 73 der Übereinkommen Nr. 114 und 140
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung
Vom 5. Juni 1987
der Schiffsleute
Vom 5. Juni 1987 Aufgrund entsprechender Erklärungen der N i e d e r -
1an d e , die am 18. Februar 1986 vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits- stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen
organisation vom 29. Juni 1946 über die ärztliche Unter- Arbeitsorganisation auf Aruba erstreckt worden:
suchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 3 für a) Übereinkommen Nr. 114 vom 19. Juni 1959 über den
Heuervertrag der Fischer (BGBI. 1964 II S. 179)
Irland am 6. Dezember 1986
b) Übereinkommen Nr. 140 vom 24. Juni 1974 über den
in Kraft getreten. bezahlten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II Bekanntmachungen
s. 645).
zu a: vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 580);
zu b: vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oesterhelt Dr. Oesterhelt
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Griechenland am 14. März 1987
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e der I an de die Anwendung des Übereinkommens auf-
grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf
Aruba erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1986 (BGBI. II S. 504).
Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich der Satzung
des Übereinkommens Nr. 115 der Organisation der Vereinten Nationen
der Internationalen Arbeitsorganisation für industrielle Entwicklung
über den Schutz der Arbeitnehmer
Vom 5. Juni 1987
vor Ionisierenden Strahlen
Vom 5. Juni 1987
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den Schutz für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBI. 1985
der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (BGBI. 1973 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c für
II S. 933) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für Bahamas am 13. November 1986
Sri Lanka am 18. Juni 1987 Papua-Neuguinea am 10. September 1986
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 554). Bekanntmachung vom 29. April 1987 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 5. Juni 1987 Bonn, den 5. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 359
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1987
In Santo Domingo ist am 6. März 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2
am 20. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:
und a) ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
die Regierung der Dominikanischen Republik - nen Deutsche Mark) für Vorhaben auf dem Energiesektor,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen worden ist;
zwischen der der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika- b) Darlehen bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millio-
nischen Republik, nen Deutsche Mark) für weitere noch auszuwählende Vor-
haben, mit Vorrang auf dem Landwirtschaftssektor, wenn
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ist.
vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren
die Grundlage dieses Abkommens ist, Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwen-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dige Begleitmaßmahmen zur Durchführung und Betreuung der in
der Dominikanischen Republik beizutragen - Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
sind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch- Anwendung.
dominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Domingo (4) Die in Absatz 2 unter Buchstaben a und b bezeichneten
vom 21. bis 24. November 1983 wie folgt übereingekommen: Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikani-
schen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-
Artikel 1 rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht solche Maßnahmen verwendet werden.
es der Regierung der Dominikanischen Republik oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Artikel 2
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Darlehen im Gesamtbetrag bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen erforderlichen Genehmigungen.
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik inner-
Dominikanischen Republik erhoben werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von (1) Dieses Abkommen wird von der Unterzeichnung ab vorläu-
Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa- fig angewendet.
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, (2) Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- rung der Dominikanischen Republik der Regierung der Bundes-
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses republik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraus-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Santo Domingo am 6. März 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Schöning
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Jose A. Vega lmbert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1987
In Lissabon ist am 6. Mai 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 6. Mai 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9.Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 361
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die
Bedingungen, zu denen sie zur Vefügung gestellt werden, sowie
die Regierung der Portugiesischen Republik - das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesi- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
schen Republik,
(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
vertiefen, Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantiere,,.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kredit-
der Portugiesischen Republik beizutragen - anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Portugal
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei den
es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder anderen sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
hensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
aufzunehmen. dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 11. Dezember nehmen erforderlichen Genehmigungen.
1985 über die Regierungsverhandlungen 1985 dienen die Darle-
hen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach Prüfung
Artikel 5
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
a) bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
sche Mark) zur Ausstattung eines Labors für Meß- und Eich-
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
wesen; Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
b) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) für den Ausbau der Stromversorgung der Autonomen Artikel 6
Region der Azoren;
Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt
c) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
kleiner und mittlerer Betriebe über den Banco de Fomento Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Mona-
Nacional. ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- rung abgibt.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 7
land und der Regierung der Portugiesischen Republik durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 6. Mai 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Poensgen
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Miguel Cadilhe
- --------·-··- ·- ----------
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1987
In Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 25. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und für notwendige
und Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
bens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 250 000,- DM (in Worten:
die Regierung der Republik Honduras - zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), insgesamt bis zu
1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten.
zwischAn der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Honduras, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
. in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Darle-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu hen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
vertiefen, und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
Honduras beizutragen - ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-
men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-
sind wie folgt übereingekommen: delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
es der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande- dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
Main, für das Vorhaben „Sanitärprogramm Choluteca/Valle", lehens und Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ist, ein Darlehen bis zu 9 750 000,- DM (in Worten: neun Millionen schriften unterliegen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987 363
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
erhoben werden. des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen teilige Erklärung abgibt.
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Artikel 7
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, .wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eckehard Schober
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Honduras
Guillermo Caceres Pineda
Stellvertretender Außenminister
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze
Vom 1O. Juni 1987
Auf Grund der § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom 10. Dezember 1986 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den
Grenzübergängen St. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1123) und Hirschthal/
Lembach (BGBI. 1986 II S. 1126) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nungen nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Mai 1987
in Kraft getreten sind.
Am selben Tag sind auf Grund der Notenwechsel vom 6./26. und 16./26. März
1987 die Vereinbarungen vom 24. November 1986 über die Errichtung neben-
einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen
St. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1124) und Hirschthal/Lembach (BGBI.
1986 II S. 1127) in Kraft getreten.
Bonn, den 10. Juni 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmirister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland
Vom 11. Juni 1987
Das Übereinkommen vom 10. September 1964 zur
Erleichterung der Eheschließung im Ausland (BGBI. 1969
II S. 445, 451, 588) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Griechenland am 21. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1977 (BGBI. II S. 105).
Bonn, den 11. Juni 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt