294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Korrektur 1 zur Änderung 01 und der Änderung 02 der Regelung Nr. 44
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zur Änderung der Regelung Nr. 44)
Vom 1. Juni 1987
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni Kraftfahrzeugen - Verordnung vom 26. April 1984
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die (BGBI. II S. 458) - mit Änderung 01 vereinbart worden. Sie
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung werden hiermit in Kraft gesetzt.
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu- J?.ie Korrektur 1 zur Änderung 01 wird als Anhang 1 und die
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- Anderung 02 wird als Anhang 2 zu dieser Verordnung
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom veröffentlicht.*)
20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) eingefügt worden
ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- §2
behörden verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der
§ 1 Eingangsformel genannten Gesetzes vom 12. Juni 1965 in
Nach Maßgabe des Artikels 12 des Übereinkommens der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 auch
im Land Berlin.
vom 20. März 1958 sind
1 . die Korrektur 1 zur Änderung 01 §3
Diese Verordnung ist hinsichtlich
und
des Anhangs 1 mit Wirkung vom 23. März 1984 und
2. die Änderung 02
des Anhangs 2 mit Wirkung vom 4. April 1986
zur Regelung Nr. 44 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in in Kraft getreten.
Bonn, den 1 . Juni 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
') Die Anhänge 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlage-
band auf AnfOfderung kostenlos übersandt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 295
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 6. Mal 1987
Schweden hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemachten
Vorbehalte nach Artikel 18 des Abkommens vom 26. Oktober 1961 über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sende-
unternehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) wie folgt geändert:
1. Der Vorbehalt nach Artikel 6 Abs. 2 ist zurückgenommen worden.
2. Der Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (ii), wonach Schweden
Artikel 12 nur im Zusammenhang mit der Funksendung anwendet, ist dahin-
gehend eingeschränkt worden, daß Schweden Artikel 12 nunmehr auf die
Funksendung und auf die öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwen-
det.
3. Der Vorbehalt nach Artikel 17 ist zurückgenommen worden, soweit er die
Vervielfältigung von Tonträgern betrifft. Schweden gewährt seit dem 1. Juli
1986 aflen Tonträgern Schutz nach Artikel 10 des Abkommens.
Die Änderungen sind am 1. Juli 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Oktober 1966 (BGBI II S. 1473), vom 16. Juni 1967 (BGBI. II S. 2004) und vom
25. Februar 1987 (BGBI. II S. 209).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mal 1987
In Rangun ist am 31. März 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen
und Deutsche Mark) für Mehrkosten beim Aufbau einer genossen-
schaftlichen Ölmühle in Katha,
die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union -
e) Finanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Durch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- führung einer ergänzenden Hygieneaufklärungskampagne im
schen Republik Birmanische Union, Rahmen des Projektes ländliche Wasserversorgung.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
vertiefen, Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
die Grundlage dieses Abkommens ist, nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Birma beizutragen, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 28. Novem- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
ber 1986 über die Regierungsverhandlungen in Bonn und die das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Zusage durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Rangun vom 22. Dezember 1986 - und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sind wie folgt übereingekommen: unterliegen.
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Artikel 1 Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
es der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, garantieren.
Frankfurt am Main, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für
Artikel 3
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit erforderlichen- Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
falls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37,3 Millionen DM stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
(in Worten: siebenunddreißig Millionen dreihunderttausend Deut- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
würdigkeit festgestellt worden ist. träge in der Sozialistischen Republik Birmanische Union erhoben
werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden für
folgende Vorhaben verwendet: Artikel 4
a) Darlehen bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millio- (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
nen Deutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Ener- Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und
gie zur landesweiten Verbesserung der Energieverteilung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
besseren Ausnutzung der bestehenden Energieerzeugungs- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die freie
kapazitäten, Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bun-
b) Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen desrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die
Deutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Industrie Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union führen.
zur Lieferung des Zweijahresbedarfs an Ersatzteilen und (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
Materialien für zwei Düngemittelfabriken und zur Lieferung republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialistischen
von Maschinen, Ersatzteilen und Ausrüstungen für die Pro- Republik Birmanische Union führen, werden an den sich aus der
duktion von Pumpen und Motoren, Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-
c) Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen trags ergebenden Transporten von Gütern aus dem deutschen
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Mehrkosten für Ersatz- Geltungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleich-
teile für 25 früher gelieferte Lokomotiven, berechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Republik
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 297
Birmanische Union erteilt die für die Beteiligung von Schiffahrts- Artikel 6
unternehmen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
führen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-
Artikel 5
sche Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie- Artikel 7
ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rangun am 31. März 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Frhr. von Marschall
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Birmanische Union
U Nyunt Maung
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 8. Mai 1987
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 16. Mai 1986
in Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunden am 16. April
1986 in London, am 13. Mai 1986 in Washington und am 1. August 1986 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1986 (BGBI. II S. 534).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über die Ergänzung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 8. Mal 1987
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-
kommens Bestandteil desselben ist und die zuletzt durch eine Liste Portugals
ergänzt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 4. Februar 1986/BGBI. II
S. 474), ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf
die Liste Port u g a I s mit Wirkung vom 16. November 1986 durch folgende
weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Personal booklet ("cedula pessoal") Livret personnel (»cedula pessoal«) Personalheft (,,cedula pessoal"),
when utilised by minors s'il est utilise par des mineurs soweit es von Minderjährigen verwendet
wird
Nachstehend wird die Liste Portugals in ihrer ab 16. November 1986 geltenden
Fassung veröffentlicht:
(Übersetzung)
Portugal: Portugal: Portugal:
Valid passport or expired within the last five Passeport valable ou perime depuis moins Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren
years; de cinq ans; ungültig gewordener Reisepaß;
Valid national identity card; Carte nationale d'identite valable; gültiger nationaler Personalausweis;
Valid Collective ldentity and Travel Certifi- Certificat collectif d'identite et de voyage gültiger Sammel-Personal- und -Reiseaus-
cate; valable; weis;
Personal booklet ("cedula pessoal") when Uvret personnel (»cedula pessoal«) s'il est Personalheft (,,cedula pessoal"), soweit es
utilised by minors. utilise par des mineurs. von Minderjährigen verwendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1986 (BGBI. II S. 474).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 299
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 8. Mal 1987
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es die
Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Gene-
ralversammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
derorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;
1979 II S. 812) nach dessen Artikel IX§ 43
mit Wirkung vom 3. September 1986
auf folgende weitere Sonderorganisation anwendet:
Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO - Anlage XV).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 1133).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 8. Mai 1987
Däne m a r k hat mit Erklärungen vom 18. Februar 1987 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 6. April 1987
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
steht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll Nr. 4
vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Mai 1982 (BGBI. II S. 540) und vom 5. März 1987 (BGBI. II S. 213).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 299
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 8. Mal 1987
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es die
Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Gene-
ralversammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
derorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;
1979 II S. 812) nach dessen Artikel IX§ 43
mit Wirkung vom 3. September 1986
auf folgende weitere Sonderorganisation anwendet:
Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO - Anlage XV).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 1133).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 8. Mai 1987
Däne m a r k hat mit Erklärungen vom 18. Februar 1987 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 6. April 1987
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
steht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll Nr. 4
vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Mai 1982 (BGBI. II S. 540) und vom 5. März 1987 (BGBI. II S. 213).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 12. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 21 . Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Burkina Faso am 20. April 1987
Katar am 18. März 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II
s. 25).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 12. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 16. Mai 1986
in Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitritts-
urkunden am 16. April 1986 in London, am 13. Mai 1986 in
Washington und am 1. August 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1986 (BGBI. II S. 701 ).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 12. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 21 . Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Burkina Faso am 20. April 1987
Katar am 18. März 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II
s. 25).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 12. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 16. Mai 1986
in Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitritts-
urkunden am 16. April 1986 in London, am 13. Mai 1986 in
Washington und am 1. August 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1986 (BGBI. II S. 701 ).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 12. Mal 1987
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Uganda am 21. April 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 12. Mal 1987
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Belgien am 7. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. August 1985 (BGBI. II S. 1047).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 12. Mal 1987
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Uganda am 21. April 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 12. Mal 1987
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Belgien am 7. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. August 1985 (BGBI. II S. 1047).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 13. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 18. Mai 19TT über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen)- BGBI. 1983 II S. 125- ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Korea, Republik am 2. Dezember 1986
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"lt is the understanding of the Govemment „Die Regierung der Republik Korea geht
of the Republic of Korea that any technique davon aus, daß jede Technik zur bewußten
for deliberately changing the natural state of Änderung des natürlichen Zustands von
rivers falls within the meaning of the term Flüssen unter den Begriff ,umweltverän-
'environmental modification techniques' as dernde Techniken' im Sinne des Artikels II
defined in Article II of the Convention. des Übereinkommens fällt.
lt is further understood that military or any Ferner wird davon ausgegangen, daß die
other hostile use of such techniques, which militärische oder eine sonstige feindselige
could cause flooding, inundation, reduction Nutzung derartiger Techniken, die eine
in the water-level, drying up, destruction of Überflutung, Überschwemmung, Senkung
hydrotechnical installations or other harm- des Wasserstands, Austrocknung, Zerstö-
full consequences, comes within the scope rung hydrotechnischer Anlagen oder ande-
of the Convention, provided it meets the re schädliche Auswirkungen verursachen
criteria set out in Article I thereof." könnte, in den Geltungsbereich des Über-
einkommens fällt, sofern sie die in Artikel 1
genannten Kriterien erfüllt. ..
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1986 (BGBI. II S. 1036).
Bonn, den 13. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Mal 1987
In Quito ist am 16. Februar 1987 ein Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 6
am 16. Februar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 303
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Republik Ecuador,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
trag.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditantalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
vertiefen,
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Ecuador
die Grundlage dieses Abkommens ist, erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Ecuador beizutragen,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
sind wie folgt übereingekommen: ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 1 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht genutzt werden.
es der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Artikel 5
und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgibt.
und der Regierung Ecuador durch andere Vorhaben ersetzt wer-
den. Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-
Artikel 6
lehen umgewandelt, wenn er nicht für den vorgesehenen Zweck
verwendet wird. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Quito, am sechzehnten Februar Eintausend-
neunhundertsiebenundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hellmut Hoff
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
Dr. Rafael Garcia Velasco
Außenminister
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mal 1987
In Islamabad ist durch Notenwechsel vom 2. April/
15. April 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 15. April 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
EZ 444.00 Islamabad, den 2. April 1987
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- (9) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Wor-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen ten: vier Millionen Deutsche Mark) wird zur Bildung eines
zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. Mai 1984 über Studien- und Expertenfonds verwendet, der zur Vorbereitung
Finanzielle Zusammenarbeit sowie unter Bezugnahme auf das und für notwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung
Protokoll der pakistanisch-deutschen Verhandlungen 1984 in Isla- und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
mabad vom 29. Mai 1984 und auf das Protokoll der pakistanisch- arbeit bestimmt ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
deutschen Verhandlungen 1985 in Bonn vom 15. Mai 1985 fol- keit festgestellt worden ist."
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Artikel 1 Absatz 7 des zwischen unseren beiden Regierungen 2. Artikel 1 Absatz 8 wird zu Artikel 1 Absatz 10.
geschlossenen Abkommens vom 29. Mai 1984 wird durch die
folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt: 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
Abkommens vom 29. Mai 1984 einschließlich der Berlin-Klau-
,,(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in sel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu- Falls sich die Regierung der Islamischen Republik Pakistan mit
gees) (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flücht- den in Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
lingsfragen) ,,lncome-generating programme for refugee erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
areas" verwendet. Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinba-
(8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Wor- rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
ten: sechs Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
,,Entwicklung von Grundwasservorkommen in flüchtlings-
betroffenen Gebieten Belutschistans" verwendet, wenn nach Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Berendonck
Herrn Staatssekretär
M.A.G.M. Akhtar
Economic Affairs Division
Islamabad
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 305
Regierung von Pakistan
Ministerium für Finanzen
und Wirtschaft
Islamabad, den 15. April 1987
Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt der Austauschnote betr. das Projekt „lncome-generating
programme for refugee areas" zu bestätigen, die ich mit Ihrem Schreiben Nr. EZ 444 vom
2. April 1987 erhalten habe, das wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich bestätige, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die Vorschläge, die
in Ihrer o. a. Note enthalten sind, annimmt.
Empfangen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
A. Ghafoor Mirza
Seiner Exzellenz
Herrn Gerd Berendonck
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Islamabad
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 20. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Paraguay am 20. Juni 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 198711
s. 50).
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme Im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 20·. Mal 1987
1.
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat am 6. Januar 1987 nach Artikel 40 Abs. 2
des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) die Erstrek-
kung des Übereinkommens auf Jersey nach Maßgabe der nachstehend wieder-
gegebenen Bezeichnungen von Behörden sowie der nachstehend wieder-
gegebenen Erklärungen notifiziert:
Bezeichnungen von Behörden:
(Übersetzung)
"(a) Uncler Articles 16, 17 and 18 of the „a) Nach den Artikeln 16, 17 und 18 des
Convention, the Royal Court of Übereinkommens wird der Royal Court
Jersey is designated as the compe- of Jersey (Königlicher Gerichtshof von
tent authority for Jersey; Jersey) als die zuständige Behörde für
Jersey bestimmt;
(b) Under Articles 24 and 25 of the Con- b) nach den Artikeln 24 und 25 des Über-
vention, the Royal Court is desig- einkommens wird der Royal Court (Kö-
nated as an additional authority niglicher Gerichtshof) als weitere Be-
competent to receive Letters of Re- hörde bestimmt, die für die Entgegen-
quest for execution in Jersey." nahme von Rechtshilfeersuchen zur
Erledigung in Jersey zuständig ist."
Erklärungen:
(Übersetzung)
"1 . In accordance with Article 8, mem- „ 1. Nach Artikel 8 können Mitglieder der
bers of the judicial personnef of the ersuchenden gerichtlichen Behörde nur
requesting authority may be present mit der vorherigen Genehmigung des
at the execution of a Letter of Re- Royal Court (Königlicher Gerichtshof)
quest in Jersey only with the prior bei der Ertedigung eines Rechtshilfe-
authorisation of the Royal Court. ersuchens in Jersey anwesend sein.
2. In accordance with Article 18, a di- 2. Nach Artikel 18 kann ein diplomatischer
plomatic officer, consular agent or oder konsularischer Vertreter oder Be-
commissioner authorised to take evi- auftragter, der befugt r.rt, nach Artikel
dence under Articles 15, 16 and 17 of 15, 16 oder 17 des Übereinkommens
the Convention may apply to the Beweis aufzunehmen, sich an die oben
competent authority in Jersey desig- bestimmte zuständige Behörde in Jer-
nated hereinbefore for appropriate sey wenden, um die für diese Beweis-
assistance to obtain such evidence aufnahme erforderliche Unterstützung
on compulsion, provided that the durch Zwangsmaßnahmen zu erhalten,
Contracting State whose diplomatic sofern der Vertragsstaat, dessen diplo-
officer, consular agent or commis- matischer oder konsularischer Vertre-
sioner makes the application has ter oder Beauftragter den Antrag stellt,
made a declaration affording reci- eine Erklärung über die Gewährung
procal facilities under Article 18. entsprechender Erleichterungen nach
Artikel 18 abgegeben hat.
3. In accordance with Article 23, Jersey 3. Nach Artikel 23 wird Jersey Rechtshil-
will not execute Letters of Request feersuchen nicht erledigen, die ein Ver-
issued for the purpose of obtaining fahren der ,pre-trial discovery of docu-
pre-trial discovery of documents. ments' zum Gegenstand haben.
The Govemment of Jersey uncler- Die Regierung von Jersey versteht un-
stand 'Letters of Request issued for ter „Rechtshilfeersuchen, die ein Ver-
the purpose of obtaining pre-trial dis- fahren der ,pre-trial discovery of docu-
covery of documents' for the pur- ments' zum Gegenstand haben," im
poses of the foregoing declaration as Sinne der vorstehenden Erklärung
including any Letter of Request auch jedes Rechtshilfeersuchen, auf-
which requires a person: grund dessen eine Person
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 · 307
i. to state what documents relevant i) darlegen soll, welche Schriftstücke
to the proceedings to which the im Zusammenhang mit dem Verfah-
Letter of Request relates are, or ren, auf das sich das Rechtshilfe-
have been, in his possession, ersuchen bezieht, sich in ihrem Be-
custody or power; or sitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer
Verfügungsgewalt befinden oder
befunden haben, oder
ii. to produce any documents other ii) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar
than particular documents speci- im Rechtshilfeersuchen nicht ein-
fied in the Letter of Request as zeln bezeichnet werden, sich aber
being documents appearing to the nach Auffassung der ersuchten Ge-
requested courts to be, or likely to richte im Besitz, im Gewahrsam
be, in his possession, custody or oder in der Verfügungsgewalt dieser
power." Person befinden oder wahrschein-
lich befinden."
Die Erstreckung ist nach Artikel 40 Abs. 3 des Übereinkommens am 7. März
1987 wirksam geworden.
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
7. August 1974 abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vorn
5. September 1980/BGBI. II S. 1290) hat Fr a n k r e i c h seine Erklärung zu Arti-
kel 23 des Übereinkommens durch eine dem niederländischen Verwahrer am
19. Januar 1987 zugegangene Note vom 24. Dezember 1986 wie folgt g e ä n -
de rt:
(Übersetzung)
«La declaration faite par la Republique .,Die Erklärung der Französischen Repu-
a
franc;aise conformement I' article 23 relatif blik nach Artikel 23 in bezug auf Rechts-
aux commissions rogatoires qui ont pour hilfeersuchen, die das Verfahren der ,pre-
objet la procedure de •pre-trial discovery of trial discovery of documents' zum Gegen-
documents• ne s'applique pas lorsque les stand haben, findet keine Anwendung,
documents demandes sont limitativement wenn die angeforderten Urkunden in dem
enumeres dans la commission rogatoire et Rechtshilfeersuchen erschöpfend aufge-
ont un lien direct et precis avec I' objet du zählt sind und mit dem Streitgegenstand in
litige». unmittelbarem und klarem Zusammenhang
stehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 3. Dezember 1986 (BGBI. II
S. 1135).
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmin,ster der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvofschriften.
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beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Besteffungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis .._, Au9pbe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Yertapges.m.b.H. · PNtfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Preis des Anlagebandes: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 20. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seiner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1984 (BGBI. II S. 612).
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 295
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 6. Mal 1987
Schweden hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemachten
Vorbehalte nach Artikel 18 des Abkommens vom 26. Oktober 1961 über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sende-
unternehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) wie folgt geändert:
1. Der Vorbehalt nach Artikel 6 Abs. 2 ist zurückgenommen worden.
2. Der Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (ii), wonach Schweden
Artikel 12 nur im Zusammenhang mit der Funksendung anwendet, ist dahin-
gehend eingeschränkt worden, daß Schweden Artikel 12 nunmehr auf die
Funksendung und auf die öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwen-
det.
3. Der Vorbehalt nach Artikel 17 ist zurückgenommen worden, soweit er die
Vervielfältigung von Tonträgern betrifft. Schweden gewährt seit dem 1. Juli
1986 aflen Tonträgern Schutz nach Artikel 10 des Abkommens.
Die Änderungen sind am 1. Juli 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Oktober 1966 (BGBI II S. 1473), vom 16. Juni 1967 (BGBI. II S. 2004) und vom
25. Februar 1987 (BGBI. II S. 209).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mal 1987
In Rangun ist am 31. März 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen
und Deutsche Mark) für Mehrkosten beim Aufbau einer genossen-
schaftlichen Ölmühle in Katha,
die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union -
e) Finanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Durch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- führung einer ergänzenden Hygieneaufklärungskampagne im
schen Republik Birmanische Union, Rahmen des Projektes ländliche Wasserversorgung.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
vertiefen, Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
die Grundlage dieses Abkommens ist, nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Birma beizutragen, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 28. Novem- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
ber 1986 über die Regierungsverhandlungen in Bonn und die das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Zusage durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Rangun vom 22. Dezember 1986 - und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sind wie folgt übereingekommen: unterliegen.
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Artikel 1 Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
es der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, garantieren.
Frankfurt am Main, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für
Artikel 3
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit erforderlichen- Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
falls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37,3 Millionen DM stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
(in Worten: siebenunddreißig Millionen dreihunderttausend Deut- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
würdigkeit festgestellt worden ist. träge in der Sozialistischen Republik Birmanische Union erhoben
werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden für
folgende Vorhaben verwendet: Artikel 4
a) Darlehen bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millio- (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
nen Deutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Ener- Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und
gie zur landesweiten Verbesserung der Energieverteilung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
besseren Ausnutzung der bestehenden Energieerzeugungs- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die freie
kapazitäten, Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bun-
b) Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen desrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die
Deutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Industrie Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union führen.
zur Lieferung des Zweijahresbedarfs an Ersatzteilen und (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
Materialien für zwei Düngemittelfabriken und zur Lieferung republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialistischen
von Maschinen, Ersatzteilen und Ausrüstungen für die Pro- Republik Birmanische Union führen, werden an den sich aus der
duktion von Pumpen und Motoren, Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-
c) Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen trags ergebenden Transporten von Gütern aus dem deutschen
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Mehrkosten für Ersatz- Geltungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleich-
teile für 25 früher gelieferte Lokomotiven, berechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Republik
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 297
Birmanische Union erteilt die für die Beteiligung von Schiffahrts- Artikel 6
unternehmen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
führen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-
Artikel 5
sche Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie- Artikel 7
ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rangun am 31. März 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Frhr. von Marschall
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Birmanische Union
U Nyunt Maung
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 8. Mai 1987
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 16. Mai 1986
in Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunden am 16. April
1986 in London, am 13. Mai 1986 in Washington und am 1. August 1986 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1986 (BGBI. II S. 534).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über die Ergänzung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 8. Mal 1987
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-
kommens Bestandteil desselben ist und die zuletzt durch eine Liste Portugals
ergänzt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 4. Februar 1986/BGBI. II
S. 474), ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf
die Liste Port u g a I s mit Wirkung vom 16. November 1986 durch folgende
weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Personal booklet ("cedula pessoal") Livret personnel (»cedula pessoal«) Personalheft (,,cedula pessoal"),
when utilised by minors s'il est utilise par des mineurs soweit es von Minderjährigen verwendet
wird
Nachstehend wird die Liste Portugals in ihrer ab 16. November 1986 geltenden
Fassung veröffentlicht:
(Übersetzung)
Portugal: Portugal: Portugal:
Valid passport or expired within the last five Passeport valable ou perime depuis moins Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren
years; de cinq ans; ungültig gewordener Reisepaß;
Valid national identity card; Carte nationale d'identite valable; gültiger nationaler Personalausweis;
Valid Collective ldentity and Travel Certifi- Certificat collectif d'identite et de voyage gültiger Sammel-Personal- und -Reiseaus-
cate; valable; weis;
Personal booklet ("cedula pessoal") when Uvret personnel (»cedula pessoal«) s'il est Personalheft (,,cedula pessoal"), soweit es
utilised by minors. utilise par des mineurs. von Minderjährigen verwendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1986 (BGBI. II S. 474).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 299
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 8. Mal 1987
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es die
Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Gene-
ralversammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
derorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;
1979 II S. 812) nach dessen Artikel IX§ 43
mit Wirkung vom 3. September 1986
auf folgende weitere Sonderorganisation anwendet:
Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO - Anlage XV).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 1133).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 8. Mai 1987
Däne m a r k hat mit Erklärungen vom 18. Februar 1987 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 6. April 1987
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
steht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll Nr. 4
vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Mai 1982 (BGBI. II S. 540) und vom 5. März 1987 (BGBI. II S. 213).
Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 12. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 21 . Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Burkina Faso am 20. April 1987
Katar am 18. März 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II
s. 25).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 12. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 16. Mai 1986
in Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitritts-
urkunden am 16. April 1986 in London, am 13. Mai 1986 in
Washington und am 1. August 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1986 (BGBI. II S. 701 ).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 12. Mal 1987
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Uganda am 21. April 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 12. Mal 1987
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Belgien am 7. Juli 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. August 1985 (BGBI. II S. 1047).
Bonn, den 12. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 13. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 18. Mai 19TT über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen)- BGBI. 1983 II S. 125- ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Korea, Republik am 2. Dezember 1986
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"lt is the understanding of the Govemment „Die Regierung der Republik Korea geht
of the Republic of Korea that any technique davon aus, daß jede Technik zur bewußten
for deliberately changing the natural state of Änderung des natürlichen Zustands von
rivers falls within the meaning of the term Flüssen unter den Begriff ,umweltverän-
'environmental modification techniques' as dernde Techniken' im Sinne des Artikels II
defined in Article II of the Convention. des Übereinkommens fällt.
lt is further understood that military or any Ferner wird davon ausgegangen, daß die
other hostile use of such techniques, which militärische oder eine sonstige feindselige
could cause flooding, inundation, reduction Nutzung derartiger Techniken, die eine
in the water-level, drying up, destruction of Überflutung, Überschwemmung, Senkung
hydrotechnical installations or other harm- des Wasserstands, Austrocknung, Zerstö-
full consequences, comes within the scope rung hydrotechnischer Anlagen oder ande-
of the Convention, provided it meets the re schädliche Auswirkungen verursachen
criteria set out in Article I thereof." könnte, in den Geltungsbereich des Über-
einkommens fällt, sofern sie die in Artikel 1
genannten Kriterien erfüllt. ..
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1986 (BGBI. II S. 1036).
Bonn, den 13. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Mal 1987
In Quito ist am 16. Februar 1987 ein Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 6
am 16. Februar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 303
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Republik Ecuador,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
trag.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditantalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
vertiefen,
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Ecuador
die Grundlage dieses Abkommens ist, erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Ecuador beizutragen,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
sind wie folgt übereingekommen: ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 1 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht genutzt werden.
es der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Artikel 5
und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgibt.
und der Regierung Ecuador durch andere Vorhaben ersetzt wer-
den. Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-
Artikel 6
lehen umgewandelt, wenn er nicht für den vorgesehenen Zweck
verwendet wird. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Quito, am sechzehnten Februar Eintausend-
neunhundertsiebenundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hellmut Hoff
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
Dr. Rafael Garcia Velasco
Außenminister
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mal 1987
In Islamabad ist durch Notenwechsel vom 2. April/
15. April 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 15. April 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
EZ 444.00 Islamabad, den 2. April 1987
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- (9) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Wor-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen ten: vier Millionen Deutsche Mark) wird zur Bildung eines
zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. Mai 1984 über Studien- und Expertenfonds verwendet, der zur Vorbereitung
Finanzielle Zusammenarbeit sowie unter Bezugnahme auf das und für notwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung
Protokoll der pakistanisch-deutschen Verhandlungen 1984 in Isla- und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
mabad vom 29. Mai 1984 und auf das Protokoll der pakistanisch- arbeit bestimmt ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
deutschen Verhandlungen 1985 in Bonn vom 15. Mai 1985 fol- keit festgestellt worden ist."
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Artikel 1 Absatz 7 des zwischen unseren beiden Regierungen 2. Artikel 1 Absatz 8 wird zu Artikel 1 Absatz 10.
geschlossenen Abkommens vom 29. Mai 1984 wird durch die
folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt: 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
Abkommens vom 29. Mai 1984 einschließlich der Berlin-Klau-
,,(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in sel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu- Falls sich die Regierung der Islamischen Republik Pakistan mit
gees) (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flücht- den in Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
lingsfragen) ,,lncome-generating programme for refugee erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
areas" verwendet. Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinba-
(8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Wor- rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
ten: sechs Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
,,Entwicklung von Grundwasservorkommen in flüchtlings-
betroffenen Gebieten Belutschistans" verwendet, wenn nach Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Berendonck
Herrn Staatssekretär
M.A.G.M. Akhtar
Economic Affairs Division
Islamabad
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 305
Regierung von Pakistan
Ministerium für Finanzen
und Wirtschaft
Islamabad, den 15. April 1987
Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt der Austauschnote betr. das Projekt „lncome-generating
programme for refugee areas" zu bestätigen, die ich mit Ihrem Schreiben Nr. EZ 444 vom
2. April 1987 erhalten habe, das wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich bestätige, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die Vorschläge, die
in Ihrer o. a. Note enthalten sind, annimmt.
Empfangen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
A. Ghafoor Mirza
Seiner Exzellenz
Herrn Gerd Berendonck
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Islamabad
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 20. Mal 1987
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Paraguay am 20. Juni 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 198711
s. 50).
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme Im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 20·. Mal 1987
1.
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat am 6. Januar 1987 nach Artikel 40 Abs. 2
des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) die Erstrek-
kung des Übereinkommens auf Jersey nach Maßgabe der nachstehend wieder-
gegebenen Bezeichnungen von Behörden sowie der nachstehend wieder-
gegebenen Erklärungen notifiziert:
Bezeichnungen von Behörden:
(Übersetzung)
"(a) Uncler Articles 16, 17 and 18 of the „a) Nach den Artikeln 16, 17 und 18 des
Convention, the Royal Court of Übereinkommens wird der Royal Court
Jersey is designated as the compe- of Jersey (Königlicher Gerichtshof von
tent authority for Jersey; Jersey) als die zuständige Behörde für
Jersey bestimmt;
(b) Under Articles 24 and 25 of the Con- b) nach den Artikeln 24 und 25 des Über-
vention, the Royal Court is desig- einkommens wird der Royal Court (Kö-
nated as an additional authority niglicher Gerichtshof) als weitere Be-
competent to receive Letters of Re- hörde bestimmt, die für die Entgegen-
quest for execution in Jersey." nahme von Rechtshilfeersuchen zur
Erledigung in Jersey zuständig ist."
Erklärungen:
(Übersetzung)
"1 . In accordance with Article 8, mem- „ 1. Nach Artikel 8 können Mitglieder der
bers of the judicial personnef of the ersuchenden gerichtlichen Behörde nur
requesting authority may be present mit der vorherigen Genehmigung des
at the execution of a Letter of Re- Royal Court (Königlicher Gerichtshof)
quest in Jersey only with the prior bei der Ertedigung eines Rechtshilfe-
authorisation of the Royal Court. ersuchens in Jersey anwesend sein.
2. In accordance with Article 18, a di- 2. Nach Artikel 18 kann ein diplomatischer
plomatic officer, consular agent or oder konsularischer Vertreter oder Be-
commissioner authorised to take evi- auftragter, der befugt r.rt, nach Artikel
dence under Articles 15, 16 and 17 of 15, 16 oder 17 des Übereinkommens
the Convention may apply to the Beweis aufzunehmen, sich an die oben
competent authority in Jersey desig- bestimmte zuständige Behörde in Jer-
nated hereinbefore for appropriate sey wenden, um die für diese Beweis-
assistance to obtain such evidence aufnahme erforderliche Unterstützung
on compulsion, provided that the durch Zwangsmaßnahmen zu erhalten,
Contracting State whose diplomatic sofern der Vertragsstaat, dessen diplo-
officer, consular agent or commis- matischer oder konsularischer Vertre-
sioner makes the application has ter oder Beauftragter den Antrag stellt,
made a declaration affording reci- eine Erklärung über die Gewährung
procal facilities under Article 18. entsprechender Erleichterungen nach
Artikel 18 abgegeben hat.
3. In accordance with Article 23, Jersey 3. Nach Artikel 23 wird Jersey Rechtshil-
will not execute Letters of Request feersuchen nicht erledigen, die ein Ver-
issued for the purpose of obtaining fahren der ,pre-trial discovery of docu-
pre-trial discovery of documents. ments' zum Gegenstand haben.
The Govemment of Jersey uncler- Die Regierung von Jersey versteht un-
stand 'Letters of Request issued for ter „Rechtshilfeersuchen, die ein Ver-
the purpose of obtaining pre-trial dis- fahren der ,pre-trial discovery of docu-
covery of documents' for the pur- ments' zum Gegenstand haben," im
poses of the foregoing declaration as Sinne der vorstehenden Erklärung
including any Letter of Request auch jedes Rechtshilfeersuchen, auf-
which requires a person: grund dessen eine Person
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987 · 307
i. to state what documents relevant i) darlegen soll, welche Schriftstücke
to the proceedings to which the im Zusammenhang mit dem Verfah-
Letter of Request relates are, or ren, auf das sich das Rechtshilfe-
have been, in his possession, ersuchen bezieht, sich in ihrem Be-
custody or power; or sitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer
Verfügungsgewalt befinden oder
befunden haben, oder
ii. to produce any documents other ii) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar
than particular documents speci- im Rechtshilfeersuchen nicht ein-
fied in the Letter of Request as zeln bezeichnet werden, sich aber
being documents appearing to the nach Auffassung der ersuchten Ge-
requested courts to be, or likely to richte im Besitz, im Gewahrsam
be, in his possession, custody or oder in der Verfügungsgewalt dieser
power." Person befinden oder wahrschein-
lich befinden."
Die Erstreckung ist nach Artikel 40 Abs. 3 des Übereinkommens am 7. März
1987 wirksam geworden.
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
7. August 1974 abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vorn
5. September 1980/BGBI. II S. 1290) hat Fr a n k r e i c h seine Erklärung zu Arti-
kel 23 des Übereinkommens durch eine dem niederländischen Verwahrer am
19. Januar 1987 zugegangene Note vom 24. Dezember 1986 wie folgt g e ä n -
de rt:
(Übersetzung)
«La declaration faite par la Republique .,Die Erklärung der Französischen Repu-
a
franc;aise conformement I' article 23 relatif blik nach Artikel 23 in bezug auf Rechts-
aux commissions rogatoires qui ont pour hilfeersuchen, die das Verfahren der ,pre-
objet la procedure de •pre-trial discovery of trial discovery of documents' zum Gegen-
documents• ne s'applique pas lorsque les stand haben, findet keine Anwendung,
documents demandes sont limitativement wenn die angeforderten Urkunden in dem
enumeres dans la commission rogatoire et Rechtshilfeersuchen erschöpfend aufge-
ont un lien direct et precis avec I' objet du zählt sind und mit dem Streitgegenstand in
litige». unmittelbarem und klarem Zusammenhang
stehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 3. Dezember 1986 (BGBI. II
S. 1135).
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmin,ster der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvofschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Besteffungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teif I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis .._, Au9pbe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Yertapges.m.b.H. · PNtfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Preis des Anlagebandes: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 20. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seiner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1984 (BGBI. II S. 612).
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t