284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 1987
In Port-of-Spain ist am 3. April 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 3. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Trinidad und Tobago - a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trini- Zusammenarbeit entsprechen;
dad und Tobago,
b) erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der
zu festigen und zu vertiefen, Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen undfünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausend-
die Grundlage dieses Abkommens ist, einhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark) zu übernehmen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in
Trinidad und Tobago beizutragen,
Artikel 2
in Kenntnis, daß die Regierung der Republik Trinidad und Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens
Tobago bei der deutschen Werft, ,,Martin Jansen GmbH & Co. KG sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der
Schiffswerft und Maschinenfabrik, Reederei, 2950 Leer/Ostfries- zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik
land" ein Auto- und Passagierfährschiff bestellt und daß die Trinidad und Tobago geschlossene Vertrag, der den in der Bun-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, der Republik desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Trinidad und Tobago zur Finanzierung dieser Bestellung ein Dar-
lehen bis zur Höhe von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechsund-
fünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausendeinhun-
Artikel 3
dertfünfundzwanzig Deutsche Mark) gewährt hat -
Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 285
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Artikel 5
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
in Trinidad und Tobago erhoben werden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei
Artikel 4 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 6
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-of-Spain am 3. April 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Richard Vogel
Für die Regierung der Republik Trinidad und Tobago
Basdeo Panday
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1987
· In Kairo ist am 24. April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 16. Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der
und Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Repub!ik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt
werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Artikel 2
Republik Ägypten, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch messener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entspre-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu chend banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vertiefen, und der Zentralbank von Ägypten vereinbarten Grundsätzen -,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen schen den Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ohne jedoch die Empfänger mit weiteren Finanzierungskosten
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, außer den vorgenannten zu belasten.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom
24. April 1986 nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alte Zahlungen in Deutscher Mark in
sind wie folgt übereingekommen: Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen, sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang
von beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Dar- mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
lehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
am Main, für die Vorhaben
a) Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir Artikel 4
b) Rehabilitierung von Umspannstationen Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
den sich aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transpor-
c) Development lndustrial Bank ten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftverkehr den
d) Sektorbezogenes Programm für die Industrie Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
ist, Darlehen bis zu 235 000 000,- DM (in Worten: zweihundert- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(2) Fall$ die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Seetrans-
Regierung der Arabischen Republik Ägyplen zu einem späteren porte erfolgen mit Schiffen der regulären Linienreedereien
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen von der Kreditanstalt für der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ägypten in Übereinstimmung mit dem am 25. Januar 1973 zwi-
Abkommen Anwendung. schen den Linienreedereien geschlossenen Abkommen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
andere Vorhaben ersetzt werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
(4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Buchstaben b bis d bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 287
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägypten Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
eine gegenteilige Erklärung abgibt. zungen auf seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
Geschehen zu Kairo am 24. April 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut vemindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt Müller
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Kamal A. EI Ganzoury
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 6. Mai 1987
Nach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November 1945 unterzeichneten
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (BGBI. 1971 U S. 471; 1978 11 S. 987; 1979 II S. 419; 1983 II S. 475) hat
S i n g a p u r mit Note vom 10. Dezember 1984 seinen Austritt aus der vorgenann-
ten Organisation erklärt; der Austritt Singapurs wurde somit am 31. Dezember
1985 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1986 (BGBI. II S. 1024).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 6. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II
S. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 6. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 442).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 6. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II
S. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 6. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 442).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Mal 1987
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II S. 1357; 1958 II
S. 4) mit ihren Änderungen vom 4. Oktober 1961 (BGBI.
1963 II S. 329) und vom 28. September 1970 (BGBI. 1971
II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Simbabwe am 1. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 67).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 7. Mai 1987 Vom 8. Mai 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 3. Juni 1987
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Januar 1987 (BGBI. II S. 86). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 7. Mai 1987 Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt Dr. Oeste rh e lt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Mal 1987
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II S. 1357; 1958 II
S. 4) mit ihren Änderungen vom 4. Oktober 1961 (BGBI.
1963 II S. 329) und vom 28. September 1970 (BGBI. 1971
II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Simbabwe am 1. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 67).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 7. Mai 1987 Vom 8. Mai 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 3. Juni 1987
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Januar 1987 (BGBI. II S. 86). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 7. Mai 1987 Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt Dr. Oeste rh e lt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Mal 1987
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II S. 1357; 1958 II
S. 4) mit ihren Änderungen vom 4. Oktober 1961 (BGBI.
1963 II S. 329) und vom 28. September 1970 (BGBI. 1971
II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Simbabwe am 1. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 67).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 7. Mai 1987 Vom 8. Mai 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 3. Juni 1987
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Januar 1987 (BGBI. II S. 86). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 7. Mai 1987 Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt Dr. Oeste rh e lt
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 2. April 1987
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Burghausen - Neue Brücke
Vom 11. Mal 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Berlin.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von §3
Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft. Am
deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) selben Tage treten die deutsch-österreichische Vereinba-
wird verordnet: rung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobe-
§ 1 ner österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am gang Burghausen (neue Salzachbrücke) auf deutschem
Grenzübergang Burghausen - Neue Brücke nach Maß- Gebiet sowie die Verordnung vom 23. März 1970 zur
gabe der Vereinbarung vom 2. April 1987 vorgeschobene Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 149) nach
österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
licht.
dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 11 . Mai 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 279
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
51 ~511 .13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen -
Neue Brücke folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Burghausen - Neue Brücke werden auf deutschem Gebiet vorge-
schobene österreichische Grenzdienststellen ~rrichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
- die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen am
östlichen und westlichen Dienstgebäude;
- die Karl-Stachele-Straße einschließlich der Standspur vom Amtsplatz bis zur Ein-
mündung in die Tittmoninger/Mautnerstraße;
- im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die Abfertigungshalle, im Kellergeschoß
den Sozialraum, den Durchsuchungsraum, die sanitäre Anlage sowie alle Verbin-
dungswege und die Außentreppe;
- im westlichen Dienstgebäude im Kellergeschoß den Fahrradraum einschließlich der
Außentreppe;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,
und zwar
- im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die an der Westseite gelegenen Räume,
im Kellergeschoß den Raum nördlich des Installationsraums und den in der sanitä-
ren Anlage gelegenen Abstellraum;
- im östlichen Dienstgebäude den südlichen Raum;
- im westlichen Dienstgebäude den südlichen Raum.
Artikel 3
Mit dem lnkraftreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet
am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juni
1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 2. April 1987
L. s.
An die
Österreichische Botschaft
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Österreichische Botschaft
Zl.112.05/271-A/87
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 2. April 1987 - 51 ~511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juni 1987 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 2. April 1987
L. s.
An das
Auswärtige Arnt
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6. April 1987
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Saming
Vom 11. Mal 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom reichischem Gebiet durchgeführt werden. Die Verein-
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 barung wird nachstehend veröffentlicht.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der §2
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
ordnet: Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 §3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.
Grenzübergang Passau-Saming nach Maßgabe der Ver- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
einbarung vom 6. April 1987 vorgeschobene österreichi- dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
sche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet; (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
außerdem kann die deutsche Grenzabfertigung auf öster- blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 11. Mai 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 281
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21 . Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming
folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Saming werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichi-
schem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß die Teeküche sowie alle sanitären Anlagen
und Verbindungswege einschließlich des Treppenhauses im Erd- und Unter-
geschoß;
b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benützung
überlassenen Räume, und zwar
- im Erdgeschoß den in der Nordostecke gelegenen Abfertigungsraum mit
Zugang;
- im Untergeschoß den in der Südostecke gelegenen Raum;
2. auf österreichischem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
- die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juni
1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 6. April 1987
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Österreichische Botschaft
Zl.112.05/272-A/87
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 6. April 1987 - 510-511. 13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie fotgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Juni 1987 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 6. April 1987
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik C6te d'lvolre
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1987
In Abidjan ist am 10. März 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Cöte d'lvoire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 10. März 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 283
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens/
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
d'lvoire,
liegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Cöte d'lvoire erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen -
Artikel 4
sind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über wirtschaft- Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-
liche Zusammenarbeit vom 23. bis 25. Oktober 1984 in Abidjan rung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden
wie folgt übereingekommen: Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Artikel 1 regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Län-
dern erschweren und erteilen gegebenenfalls die für eine Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt gung dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben Artikel 5
„Weidewirtschaft Bouna" ein Darlehen bis zu 2 300 000,- DM (in
Worten: zwei Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) sowie Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 200 000,- DM (in Worten: ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
zwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) für notwen- Darlehens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-
Vorhabens zu erhalten. des Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 6
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
wendige Begleitmaßnamen zur Durchführung und Betreuung des des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin
in Absatz 1 aufgeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses gegenüber der Regierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb
Abkommen Anwendung. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den teilige Erklärung abgibt.
Vertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt
werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
Artikel 7
Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 1o. März 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Schmidt
Für die Regierung der Republik COte d'lvoire
Abdoulave Kone
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 1987
In Port-of-Spain ist am 3. April 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 3. April 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Trinidad und Tobago - a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trini- Zusammenarbeit entsprechen;
dad und Tobago,
b) erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der
zu festigen und zu vertiefen, Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen undfünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausend-
die Grundlage dieses Abkommens ist, einhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark) zu übernehmen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in
Trinidad und Tobago beizutragen,
Artikel 2
in Kenntnis, daß die Regierung der Republik Trinidad und Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens
Tobago bei der deutschen Werft, ,,Martin Jansen GmbH & Co. KG sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der
Schiffswerft und Maschinenfabrik, Reederei, 2950 Leer/Ostfries- zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik
land" ein Auto- und Passagierfährschiff bestellt und daß die Trinidad und Tobago geschlossene Vertrag, der den in der Bun-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, der Republik desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Trinidad und Tobago zur Finanzierung dieser Bestellung ein Dar-
lehen bis zur Höhe von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechsund-
fünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausendeinhun-
Artikel 3
dertfünfundzwanzig Deutsche Mark) gewährt hat -
Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 285
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Artikel 5
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
in Trinidad und Tobago erhoben werden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei
Artikel 4 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 6
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-of-Spain am 3. April 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Richard Vogel
Für die Regierung der Republik Trinidad und Tobago
Basdeo Panday
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1987
· In Kairo ist am 24. April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 16. Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der
und Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Repub!ik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt
werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Artikel 2
Republik Ägypten, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch messener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entspre-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu chend banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vertiefen, und der Zentralbank von Ägypten vereinbarten Grundsätzen -,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen schen den Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ohne jedoch die Empfänger mit weiteren Finanzierungskosten
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, außer den vorgenannten zu belasten.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom
24. April 1986 nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alte Zahlungen in Deutscher Mark in
sind wie folgt übereingekommen: Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen, sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang
von beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Dar- mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
lehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
am Main, für die Vorhaben
a) Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir Artikel 4
b) Rehabilitierung von Umspannstationen Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
den sich aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transpor-
c) Development lndustrial Bank ten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftverkehr den
d) Sektorbezogenes Programm für die Industrie Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
ist, Darlehen bis zu 235 000 000,- DM (in Worten: zweihundert- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(2) Fall$ die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Seetrans-
Regierung der Arabischen Republik Ägyplen zu einem späteren porte erfolgen mit Schiffen der regulären Linienreedereien
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen von der Kreditanstalt für der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ägypten in Übereinstimmung mit dem am 25. Januar 1973 zwi-
Abkommen Anwendung. schen den Linienreedereien geschlossenen Abkommen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
andere Vorhaben ersetzt werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
(4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Buchstaben b bis d bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 287
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägypten Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
eine gegenteilige Erklärung abgibt. zungen auf seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
Geschehen zu Kairo am 24. April 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut vemindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt Müller
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Kamal A. EI Ganzoury
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 6. Mai 1987
Nach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November 1945 unterzeichneten
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (BGBI. 1971 U S. 471; 1978 11 S. 987; 1979 II S. 419; 1983 II S. 475) hat
S i n g a p u r mit Note vom 10. Dezember 1984 seinen Austritt aus der vorgenann-
ten Organisation erklärt; der Austritt Singapurs wurde somit am 31. Dezember
1985 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1986 (BGBI. II S. 1024).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 6. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II
S. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 6. Mai 1987
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Simbabwe am 18. Mai 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 442).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Mal 1987
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II S. 1357; 1958 II
S. 4) mit ihren Änderungen vom 4. Oktober 1961 (BGBI.
1963 II S. 329) und vom 28. September 1970 (BGBI. 1971
II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Simbabwe am 1. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 67).
Bonn, den 6. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 7. Mai 1987 Vom 8. Mai 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 3. Juni 1987
Antigua und Barbuda am 9. Mai 1987
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Januar 1987 (BGBI. II S. 86). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 7. Mai 1987 Bonn, den 8. Mai 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt Dr. Oeste rh e lt
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Berichtigung
der Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 29. April 1987
Die Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung vom 26. November 1985 (BGBI. II S. 1215) wird wie folgt
berichtigt:
Die von der Bundesrepublik Deutschland in New York am 5. Oktober 1979
unterzeichnete Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle
Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem
Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe a für die
Bundesrepublik Deutschland am 21. Juni 1985
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 13. Juli 1983 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York
hinterlegt worden.
Die Satzung ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 21 . Juni 1985
in Kraft getreten.
Die Satzung ist weiterhin am 21. Juni 1985 in Kraft getreten für
Ägypten Malaysia
Äthiopien Malta
Afghanistan Mauritius
Algerien Mexiko
Argentinien Mongolei
Australien Niederlande
Barbados Niger
Belgien Nigeria
Bolivien Norwegen
Botsuana Österreich
Brasilien Oman
Bulgarien Pakistan
Chile Panama
China Peru
Cöte d'lvoire Philippinen
Dänemark Polen
Dominikanische Republik Portugal
Ecuador Ruanda
Finnland Rumänien
Frankreich Sambia
Griechenland Saudi-Arabien
Guatemala Schweden
Guinea Schweiz
Guinea-Bissau Senegal
Honduras Simbabwe
Indien Sowjetunion
Indonesien Ukraine
Irland Weißrußland
Israel Spanien
Italien Sri Lanka
· Jamaika Syrien, Arabische Republik
Japan Tansania, Vereinigte Republik
Jugoslawien Thailand
Kamerun Tschechoslowakei
Kanada Türkei
Kap Verde Tunesien
Kenia Uruguay
Korea, Republik Venezuela
Kuba Vereinigte Staaten
Lesqtho Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern
Madagaskar
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987 291
Die Satzung ist außerdem in Kraft getreten für
Äquatorialguinea am 20. Januar 1986
Angola am 9. August 1985
Bahrain am 4. April 1986
Bangladesch am 28. Juni 1986
Belize am 27. Februar 1986
Benin am 8. August 1985
Bhutan am 23. August 1985
Burkina Faso am 16. Juli 1985
Burundi am 9. August 1985
Dominica am 27. November 1985
Fidschi am 30. Dezember 1985
Gabun am 6. August 1985
Gambia am 12. Juni 1986
Ghana am 30. Juli 1985
Grenada am 16. Januar 1986
Guyana am 19. Juli 1985
Haiti am 5. August 1985
Irak am 27.Juni 1985
Iran, Islamische Republik am 9. August 1985
Jemen am 14. August 1985
Jemen, Demokratischer am 29. Juli 1985
Jordanien am 28. Oktober 1985
Katar am 9. Dezember 1985
Kolumbien am 30. Juli 1985
Komoren am 9. Januar 1986
Kongo am 12. Juli 1985
Korea, Demokratische
Volksrepublik am 24. Juni 1985
Kuwait am 30. Juli 1985
Laotische Demokratische
Volksrepublik am 3. September 1985
Libanon am 6. August 1985
Libysch-Arabische Dschamahirija am 8. August 1985
Malawi am 19. Juli 1985
Mali am 17. Juli 1985
Marokko am 30. Juli 1985
Mauretanien am 9. August 1985
Mosambik am 13. November 1985
Nepal am 8. August 1985
Neuseeland am 19. Juli 1985
mit Erstreckung auf
die Cookinseln und Niue
Nicaragua am 1. Juli 1985
Paraguay am 18. Juli 1985
Sao Tome und Prrncipe am 14. April 1986
Seschellen am 19. August 1985
Sierra Leone am 15. August 1985
Somalia am 15. November 1985
St. Christoph und Nevis am 11 . Dezember 1985
St. Lucia am 19. November 1985
Sudan am 28. Juni 1985
Suriname am 24. Dezember 1985
Swasiland am 3. April 1986
Togo am 25. Juni 1985
Tonga am 13. August 1986
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Trinidad und Tobago am 15. Juli 1985
Uganda am 5. Dezember 1985
Ungarn am 2. Juli 1985
Vereinigte Arabische Emirate am 1. August 1985
Vietnam am 19. Juli 1985
Zaire am 8. Juli 1985
Zentralafrikanische Republik am 9. Januar 1986
Bonn, den 29. April 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
S. Lengl
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger