Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 481
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 3. Februar 1986
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Antigua und Barbuda am 17. Oktober 1985
Bahrain am 9. Mai 1984
Bahrain hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1 des
Abkommens als gebunden betrachtet.
Haiti am 25. Juli 1984
Jamaika am 15. Dezember 1983
Korea,
Demokratische
Volksrepub~ik am 7. August 1983
Die Demokratische Volksrepublik Korea hat bei der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sie sich
nicht durch Artikel 24 Abs. 1 des Abkommens als
gebunden betrachtet.
Malaysia am 3.Juni 1985
Mauritius am 4. Juli 1983
Monaco am 31. August 1983
Nauru am 15. August 1984
St. Lucia am 29. Januar 1984
Tansania am 10. November 1983
Tschechoslowakei am 23. Mai 1984
Die Tschechoslowakei hat bei der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde erklärt, daß sie sich nicht durch Arti-
kel 24 Abs. 1 des Abkommens als gebunden betrachtet.
Venezuela am 5. Mai 1983
Venezuela hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1
des Abkommens als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1983 (BGBI. II
S. 112).
Bonn, den 3. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Anderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 4. Februar 1986
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung
des Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944
in Chikago beschlossenen Abkommens über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach
seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Saudi-Arabien am 1 2. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Anwendungsbedingungen, Gebührensätze und T.~rife
für das FS-Streckengebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
Vom 5. Februar 1986
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu
dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984
II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und
Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984
(BGBI. 1S. 629) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erweiterte Kommission
der Organisation EUROCONTROL nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der
Mehrseitigen Vereinbarung am 7. Januar 1986 die nachstehenden Anwen-
dungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen,
Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeitraum mit Wirkung vom
1. Januar 1986 festgelegt hat.
Mit gleichem Zeitpunkt werden diese Bestimmungen auch in der Bundes-
republik Deutschland angewendet.
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kappel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 483
Anwendungsbedingungen des Systems
Artikel 1 Fluginformationsgebiete oder der Stelle) an der das Luft-
fahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und
1. Für jeden Flug, der nach den gemäß den Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa- - dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luft-
tion festgelegten Verfahren im Luftraum der der Zuständig- raums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen
keit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 auf- Luftraum verläßt.
geführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird Bei diesen Einflug- und Ausflugpunkten handelt es sich
eine Gebühr erhoben. um die in den nationalen Luftfahrthandbüchern angegebe-
nen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen
2. Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertrags-
des besagten Luftraums kreuzen. wobei die meistbeflo-
staaten für Streckennavigationseinrichtungen und Strek-
gene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese
kennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems
nicht bestimmt werden kann. die kürzeste Strecke
sowie die Vergütung der Kosten EUROCONTROLs für den
zugrunde gelegt wird.
Betrieb des Systems dar.
Die meistbeflogenen Strecken werden alljährlich über-
3. Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der prüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Strecken-
Durchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der führungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu
Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer tragen.
des Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis
er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war. 2. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde
gelegten Strecke pauschal zwanzig Kilometer abgezogen.
Artikel 2
Für einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsge- Artikel 6
biete, die der Zuständigkeit verschiedener Vertragsstaaten 1. Der Faktor „Gewicht" entspricht der Quadratwurzel der
unterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metrischen Ton-
der Gebühren erhoben. die im Luftraum der der Zuständigkeit nen ausgedrückte im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flug-
der einzelnen Staaten unterliegenden Fluginformationsge- handbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen
biete angefallen sind: Dokument eingetragene zulässige Starthöchstgewicht des
~-
R=~q. Luftfahrzeugs angibt:
Die Einzelgebühr (q) für Flüge in dem der Zuständigkeit
eines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich p = ✓ Starthöchstgewicht
nach den Bestimmungen von Artikel 3. 50
Ist das zulässige Starthöchstgewicht den für di.e Einzie-
Artikel 3
hung der Gebühren zuständigen Stellen nicht bekannt. so
Für einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines wird der Faktor „Gewicht" unter Zugrundelegung des
gegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginforma- Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von
tionsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berech- dem betreffenden Luftfahrzeugtyp bekannt ist.
net:
q = ti X Ni 2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung
der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber erklärt, daß
Dabei bedeuten: q die Gebühr, ti den Gebührensatz und Ni er über mehrere Luftfahrzeuge verfügt, bei denen es sich
die Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienst- um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt,
leistungseinheiten. so wird der Faktor „Gewicht" für jedes von dem Luftfahr-
Artikel 4 zeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der
Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte
Die im vorstehenden Artikel genannte, mit Ni bezeichnete aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die
Zahl der Dienstleistungseinheiten für einen gegebenen Flug Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luft-
wird nach folgender Formel ermittelt: fahrzeughalter erfolgt mindestens alljährlich.
Ni= di X p
Artikel 7
Dabei bedeuten: di den Faktor „Flugstrecke" für den Flug im
Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates unterlie- 1. Der Gebührensatz (t) für die Flüge in den der Zuständigkeit
genden Fluginformationsgebiete und p den Faktor „Gewicht" der einzelnen Vertragsstaaten unterliegenden Fluginfor-
des betreffenden Luftfahrzeugs. mationsgebieten wird in regelmäßigen Zeitabständen fest-
gesetzt und gemäß Artikel 11 veröffentlicht.
Artikel 5 2. Der Gebührensatz wird allmonatlich neu berechnet. Dabei
wird der durchschnittliche monatliche Wechselkurs des
1. Der Faktor „Flugstrecke" (di) entspricht dem hundertsten US-Dollars gegenüber der jeweiligen Landeswährung
Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Großkreis- zugrunde gelegt, wie er vom internationalen Währungs-
entfernung zwischen folgenden Punkten angibt: fonds festgestellt und in seinem Jahrbuch der internationa-
- dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der len Finanzstatistiken für den dem Flugmonat vorausgehen-
Zuständigkeit eines Vertragsstaats unterliegenden den Monat bekanntgegeben wird.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 8 c) Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Start-
1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 wird die höchstgewicht von weniger als zwei metrischen Ton-
Gebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der nen;
erste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten d) Flüge von im Staatseigentum befindlichen Luftfahr-
Zonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen zeugen, sofern diese Flüge nicht gewerblichen Zwek-
berechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernun- ken dienen;
gen und nach Gebührensätzen festgelegt werden.
e) von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst
2. Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden an- zugelassene Such- und Rettungsflüge;
hand von Verkehrstatistiken ermittelt, die EUROCONTROL
auf der Grundlage der von den zuständigen Flugverkehrs- f) Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Bodenaus-
Kontrollzentralen bereitgestellten Daten aufstellt. rüstungen, die als Flugnavigationshilfen verwendet
werden oder verwendet werden sollen;
Die Einflug- und Ausflugpunkte für den Luftraum über
dem Atlantik sind die Überflugpunkte der Grenzen der der g) Erprobungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des
Zuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unter- Erwerbs, der Erneuerung oder der Aufrechterhaltung
liegenden Fluginformationsgebiete. des Lufttüchtigkeitszeugnisses eines Luftfahrzeugs
oder einer Ausrüstung durchgeführt werden.
3. Die Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem zulässigen
Starthochstgewicht von fünfzig metrischen Tonnen. Für die 2. Außerdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner
Ermittlung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete
dem in Artikel 6.1. definierten Faktor „Gewicht" multipli- beschließen, folgende Flüge nicht der Gebührenpflicht zu
ziert. unterwerfen:
4. Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume
a) Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der sei-
festgelegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 11
ner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformations-
veröffentlicht. gebiete durchgeführt werden;
5. Die Bestimmungen von Ziffer 1.2 und 4 gelten nicht für die
b) Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen
in Ziffer 1 genannten Flüge, wenn der Startflugplatz oder Staates;
der erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.
c) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des
Artikel 9
Erwerbs, der Erneuerung oder der Aufrechterhaltung
einer Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer durch-
1. folgende Flüge sind von der Entrichtung der Gebühr geführt werden.
befreit:
Artikel 10
a) Flüge, die auf ihrem gesamten Streckenanteil nach
Sichtflugregeln durchgeführt werden; gemischte Der Gebührenbetrag ist gemäß den in Anlage 3 aufgeführten
VFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zustän- Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die
digkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten verwendete Rechnungswährung ist der Dollar der Vereinigten
unterliegenden Fluginformationsgebiete gebührenfrei, Staaten von Amerika.
in denen sie ausschließlich nach Sichtflugregeln
durchgeführt werden; Artikel 11
b) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlan- Die Anwendungsbedingungen des Systems sowie die
dung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt (Rund- Gebührensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten
flüge); veröffentlicht.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 485
Beilage 1
Fluginformationsgebiete
Vertragsstaaten
Bundesrepublik Deutschland Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München
Republik Österreich Fluginformationsgebiet Wien
Königreich Belgien Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
Großherzogtum Luxemburg Fluginformationsgebiet Bruxelles
Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet lslas Canarias
Fluginformationsgebiet lslas Canarias
Französische Republik Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille
Vereinigtes Königreich Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Großpritannien und Fluginformationsgebiet Scottish
Nordirland Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London
Irland Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon
Königreich der Niederlande Fluginformationsgebiet Amsterdam
Republik Portugal Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria
Schweizerische Eidgenossenschaft Oberes Fluginformationsgebiet Geneve
Fluginformationsgebiet Geneve
Oberes Fluginformationsgebiet Zürich
Fluginformationsgebiet Zürich
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Beilage 2
Verzeichnis
der in Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
genannten Zonen und Flugplätze
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz)
geographische Lage:
(1) (2)
ZONEI
- zwischen 14 WL und 110 WL Frankfurt
und nördlich von 55 NB London
Prestwick
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30 WL und 11 0 WL Amsterdam
und zwischen 28 und 55 NB Athinai
Belfast
Beograd
Bergen-Flesland
Berlin-Schönefeld
Birmingham
Bordeaux
Bruxelles
Cairo
Casablanca
Dakar
Dhahran
Dublin
Düsseldorf
Frankfurt
Geneve
Glasgow
Hamburg
Helsinki
Jeddah
K0benhavn
Köln-Bonn
Lagos
las Palmas, Gran Canarias
Lisboa
Ljubljana
London
luxembourg
Lyon
Madrid
Malaga
Manchester
Marseille
Milano
Monrovia
Moskva
München
Newcastle
Nice
Oslo
Paris
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 487
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz)
geographische Lage:
(1) (2)
Pisa
Ponta Delgada, Acores
Porto
Praha
Prestwick
Roma
Sal 1., Cabo Verde
Santa Maria, Acores
Santiago, Esparia
Shannon
Sicilia, ltalia
Stuttgart
Tel-Aviv
Tenerife
Thessaloniki
Venezia
Warszawa
Wien
Zagreb
Zürich
ZONEIII
- westlich von 110 WL Amsterdam
und zwischen 28 NB und 55 NB Düsseldorf
Frankfurt
London
Luxembourg
Madrid
Manchester
Milano
Paris
Prestwick
Shannon
Zürich
ZONE IV
- westlich von 30 WL Amsterdam
und zwischen Äquator und 28 NB Berlin-Schönefeld
Bordeaux
Bruxelles
Düsseldorf
Frankfurt
Köln-Bonn
Las Palmas, Gran Canarias
Lisboa
London
Madrid
Marseille
Milano
Paris
Porto
Porto Santo, Madeira
Praha
Roma
Sal 1., Cabo Verde
Santa Maria, Acores
Shannon
Tenerife
Zürich
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---------- --
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Beilage 3
Bedingungen für die Zahlung der FS-Streckengebühren
Artikel 1 keit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht
1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EURO- wird.
CONTROLs in Brüssel zahlbar. 2. Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben kann
2. EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Kon- EUROCONTROL den eingegangenen Betrag zwecks
ten, die sie in den Vertragsstaaten oder in den durch die Zuordnung zu einer oder mehrerer Rechnungen:
zuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten - zunächst auf die angefallenen Zinsen und
Staaten bei den von ihr angegebenen Banken unterhält, als
- sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen
schuldbefreiend.
anrechnen.
3. Der Fälligkeitstermin für die Zahlung ist auf der Rechnung
angegeben; er darf nicht früher als 30 Tage nach Versand Artikel 5
der betreffenden Rechnung liegen. 1. Reklamationen in bezug auf Rechnungen sind spätestens
60 Tage nach Fälligkeit der Zahlung schriftlich an EURO-
Artikel 2 CONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Ein-
reichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angege-
1. Außer im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebüh- ben.
renbeträge in Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika
zu entrichten. 2. Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag
ihres Eingangs bei EUROCONTROL.
2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates
sind, können die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge 3. Der Gegenstand der Reklamation muß deutlich angegeben
in konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die sein; eine ~egrü_ndung und entsprechende Belege sind
Zahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen beizufügen.
Bankinstitut erfolgt. 4. Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer
3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch nicht, den beanstandeten Betrag von der betreffenden
gemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-Beträge in Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von
die Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für EUROCONTROL gestattet wurde.
Handelsgeschäfte geltenden Tageskurs. 5. In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer
gegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine
Artikel 3 Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCON-
TROLs ausgeschlossen.
1. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebühren-
betrag von dem von EUROCONTROL angegebenen Bank-
institut gutgeschrieben wird. Artikel 6
2. Zahlungen per Scheck gelten - vorbehaltlich der Einlösung 1. Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt
durch die Bank des Ausstellers - als am Tag des Eingangs sind, können Verzugszinsen erhoben werden, deren Satz
des Schecks bei EUROCONTROL geleistet. gemäß Artikel 11 der Anwendungsbedingungen nach
Beschluß durch die zuständigen Organe alljährlich ver-
öffentlicht wird.
Artikel 4
2. Der Zinsbetrag wird in Dollar der Vereinigten Staaten von
1. Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und Amerika festgesetzt und in Rechnung gestellt.
der Betrag in Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika
anzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. in Abzug
gebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des Artikel 7
Rechnungsbetrags in Dollar der Vereinigten Staaten von Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag
Amerika ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglich- zwangsweise eingezogen werden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 489
Gebührensätze (Basissätze) für den 13. Erhebungszeitraum
Gebührensätze angewandter Wechselkurs
Belgien/Luxemburg 39.40 $ $ 1 = Bf 58,772
Bundesrepublik Deutschland 34,58 $ $1 =DM 2,9168
Frankreich 40,16 $ $ 1 = FF 8,8777
Vereinigtes Königreich 54,31 $ $ 1 = f Sterling 0,72627
Niederlande 22,31 $ $1=G 3,2834
Irland 15.36 $ $ 1 = lrish f 0,9307
Schweiz 39,39 $ $ 1 = SF 2,4161
Portugal 37,52 $ $ 1 = Esc. 168,759
Österreich 36,19 $ $ 1 = Sch. 20,494
Spanien - Mutterland 32,67 $ $ 1 = Ptas 168,198
- Kanarische Inseln 23.19 $
Portugal - Santa Maria 13,13 $
Basistarife 1986
für Flüge gemäß Artikel 8 der Tarife und Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge
mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
ZONEI
- zwischen 14 WL und 110 WL Frankfurt 749,27
und nördlich von 55 NB London 531,92
Prestwick 278,61
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30 WL und 11 0 WL Amsterdam 491,66
und zwischen 28 und 55 NB Athinai 651,52
Belfast 111,11
Beograd 801, 11
Bergen-Flesland 317,17
Berl in-Schönefeld 487,44
Birmingham 315,33
Bordeaux 298,91
Bruxelles 479,60
Cairo 652,16
Casablanca 367,58
Dakar 178,09
Dhahran 759,78
Dublin 88,21
Düsseldorf 540,66
Frankfurt 603,24
Geneve 495,63
Glasgow 179,26
Hamburg 565,23
Helsinki 318,95
Jeddah 676,50
K0benhavn 496,76
Köln-Bonn 548,89
Lagos 161,94
Las Palmas
de Gran Canaria 385,83
Lisboa 403,19
Ljubljana 769,93
London 322,52
Luxembourg 545,07
Lyon 510,01
Madrid 390,56
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
Malaga 579,82
Manchester 256,79
Marseille 606,98
Milano 555,76
Monrovia 170,03
Moskva 344,41
München 663,62
Newcastle 298,63
Nice 556,03
Oslo 378,98
Paris 394,92
Pisa 539,50
Ponta Delgada. Acores 170,95
Porto 285,60
Praha 682,41
Prestwick 179,26
Roma 636,41
Sal 1., Cabo Verde 158,35
Santa Maria, Acores 182,90
Santiago, Espana 220,46
Shannon 60,06
Sicilia, ltalia 659,59
Stuttgart 603,69
Tel-Aviv 725,16
Tenerife 361,97
Thessaloniki 714,90
Venezia 740,33
Warszawa 427,64
Wien 792,59
Zagreb 801,11
Zürich 561,59
ZONEIII
- westlich von 110 WL Amsterdam 582,13
und zwischen 28 NB und 55 NB Düsseldorf 643,81
Frankfurt 683,39
London 492,35
Luxembourg 700,52
Madrid 295,44
Manchester 372,13
Milano 809,61
Paris 587,78
Prestwick 234,62
Shannon 55,60
Zürich 781,27
ZONE IV
- westlich von 30 WL Amsterdam 826,12
und zwischen Äquator und 28 NB Berlin-Schönefeld 563,24
Bordeaux 666,69
Bruxelles 743,01
Düsseldorf 540,91
Frankfurt 715.86
Köln-Bonn 560.47
Las Palmas
de Gran Canaria 406,99
Lisboa 534,88
London 404,69
Madrid 658,66
Marseille 947,37
Milano 921,98
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 491
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
Paris 646,35
Porto 551,51
Porto Santo. Madeira 358,12
Praha 688,54
Roma 1067,10
Sal 1., Cabo Verde 133,27
Santa Maria, Acores 240,67
Shannon 101,09
Tenerife 396,36
Zürich 811,00
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten
und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
Vom 5. Februar 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. April 1984 über die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-
Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung (BGBI. 1
S. 629) in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Protokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984
II S. 69) vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kappel
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poetvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 7. Februar 1986
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 7. Januar 1986
seine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und
der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 14. Januar 1986
für weitere fünf Jahre
erneuert; die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte steht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 2. Juni 1981 (BGBl.11 S. 330), vom 4. Juni 1984 (BGBl.11 S. 564) und vom
16. Dezember 1985 (BGBI. II S. 12).
Bonn, den 7. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/86- Beitritt Spaniens und Portugals - EGKS)
Vom 21. Februar 1986
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 8 des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang „Zollkontingente/1" werden die Angaben zu den Tarifstellen
73.02 C und aus 73.02 EI gestrichen.
2. Nach dem Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber bestimmten Ländern
des Mittelmeerraumes - EGKS" wird ein neuer Anhang „Besondere Zoll-
sätze gegenüber Spanien - EGKS" eingefügt; der Anhang erhält die aus
der Anlage ersichtliche Fassung.
3. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländern-EGKS" wird
die Angabe „der Portugiesischen Republik" gestrichen.
4. Der Anhang „Endgültiger Antidumpingzoll-EGKS" wird wie folgt geändert:
a) In der Anmerkung zu lfd. Nummer 8 wird die Angabe „Gegenwert für
1 Europäische Währungseinheit (ECU) ab 15. Mai 1985: 2,22729 DM"
geändert in „Gegenwert für 1 Europäische Währungseinheit (ECU):
2,215 DM".
b) Die lfd. Nummer 11 (Profile usw.) wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Bonn, den 21 . Februar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 479
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Besondere Zollsätze gegenüber Spanien - EGKS
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
27.01 A Steinkohle (EGKS) ...................... . 5,40 DM
für 1 000 kg Eigengewicht
B andere (EGKS) ............................................ . 5,400M
für 1 000 kg Eigengewicht
73.01 A Spiegeleisen (EGKS) .................................. . 2.8%
B Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) ... . 2.8 °/o
C phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)
(EGKS) ................................................... . 3.6%
DI mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil und
an Vanadin von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS) ....... . frei
Oll anderes (EGKS) . . . . . . . . ............................. . 2,8%
73.02 A 1 mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als
2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferromangan) (EGKS) 3.6%
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (EGKS) . frei
73.05 B Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS) ................. . 2.2%
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots). auch formlose
Stücke, aus Eisen oder Stahl (EGKS) ....................... . 2,2%
73.07 A 1 gewalzt (EGKS) ............................................ . 2,8%
BI gewalzt (EGKS) ............................................ . 2,8%
73.08 A mit einer Breite von weniger als 1,50 m zum Wiederauswalzen
bestimmt (EGKS). unter zollamtlicher Überwachung .......... . 3,4%
B anderes (EGKS) ........................................... . 3.9%
73.09 Breitflachstahl (EGKS) ..................................... . 3.9%
73.10 A 1 Walzdraht (EGKS) ......................................... . 4.4%
All Stabstahl, massiv (EGKS) .................................. . 3,9%
AIII Hohlbohrerstäbe (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . .................. . 3.4%
Dia) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ............. . 3,4%
73.11 Al nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) ...... . 3.9%
AIVa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ............. . 3.4%
B Spundwandstahl (EGKS) ................................... . 3,9%
73.12 A nur warm gewalzt (EGKS) .................................. . 4,7%
BI in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS) ............. . 4,7%
Cllla) Weißband (EGKS) ......................................... . 4.4%
C Va) warm gewalzt (EGKS) ...................................... . 4.4%
73.13 A 1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder weniger
je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ................... . 3.9%
All andere (EGKS) ............................................ . 4.4%
Bla) von 2 mm oder mehr (EGKS) ............................... . 4.4%
Blb) von weniger als 2 mm (EGKS) .............................. . 3,9%
Blla) von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................... . 4,4%
Bllb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) ........ . 3,9%
Bllc) von 1 mm oder weniger (EGKS) ............................. . 4,7%
BIii nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS) .. . 4,4%
BIVb) Weißblech (EGKS) ......................................... . 4,4%
BIVb) 2 andere (EGKS) 4,4%
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
BIVc) verzinkt oder verbleit (EGKS) ............................... . 4,7%
BIVd) andere (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt,
verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS) ............. . 4,4%
BVa) 2 andere (EGKS) ............................................ . 4,4%
73.15 AI b) Rohblöcke (Ingots) (EGKS) ................................ .. 2,2%
Alb) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .... . 2,8%
AIII Warmbreitband in Rollen (EGKS) ............................ . 3,4%
AIV Breitflachstahl (EGKS) ..................................... . 3,9%
AVb) 1 Walzdraht (1;:GKS) ........................................ .. 4,4%
AVb) 2 andere (EGKS) ............................................ . 3,9%
AVd) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ............. . 3,4%
AVla) nur warm gewalzt (EGKS) .................................. . 4,4%
A VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) ...................................... . 4,4%
AVlla) nur warm gewalzt (EGKS) .................................. . 4,4%
AVllb) 1 von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................... . 4,4%
AVllb) 2 von weniger als 3 mm (EGKS) .............................. . 4,7%
AVllc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung (EGKS) ............................................... . 4,4%
AVlld) 1 nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 4,4%
Blb) 1 aa) Abfallblöcke (EGKS) ....................................... . frei
Blb) 1 bb) andere (EGKS) ............................................ . 2,2%
Blb) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .... . 2,8%
BIii Warmbreitband in Rollen (EGKS) ............................ . 5,4%
BIV Breitflachstahl (EGKS) ..................................... . 5,4%
BVb) Walzdraht (EGKS) ........ .- ................................ . 5,4%
BVb) 2 andere (EGKS) ................... ·......................... . 5,4%
BVd) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ............. . 4.5%
BVla) nur warm gewalzt (EGKS) ......... : ........................ . 5,4%
B VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) ...................................... . 5,4%
B VII a) 1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder weniger
je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ................... . 5,4%
BVlla) 2 andere (EGKS) ............................................ . 5,4%
BVII b) 1 nur warm gewalzt (EGKS) .................................. . ·5,4%
B VII b) 2 aa) von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................... . 5,4%
B VII b) 2 bb) von weniger als 3 mm (EGKS) .............................. . 5.4%
BVllb) 3 plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung (EGKS) ...... .' ........................................ . 5,4%
B VII b) 4 aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 5,4%
73.16 A II a) neu (EGKS) ............................................... . 3,9%
Allb) gebraucht (EGKS) ........................................ .. 2,2%
B Leitschienen (EGKS) ....................................... . 3.4%
C Bahnschwellen (EGKS) ..................................... . 3,4%
01 gewalzt (EGKS) ............................................ . 3.4%
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 481
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 3. Februar 1986
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Antigua und Barbuda am 17. Oktober 1985
Bahrain am 9. Mai 1984
Bahrain hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1 des
Abkommens als gebunden betrachtet.
Haiti am 25. Juli 1984
Jamaika am 15. Dezember 1983
Korea,
Demokratische
Volksrepub~ik am 7. August 1983
Die Demokratische Volksrepublik Korea hat bei der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sie sich
nicht durch Artikel 24 Abs. 1 des Abkommens als
gebunden betrachtet.
Malaysia am 3.Juni 1985
Mauritius am 4. Juli 1983
Monaco am 31. August 1983
Nauru am 15. August 1984
St. Lucia am 29. Januar 1984
Tansania am 10. November 1983
Tschechoslowakei am 23. Mai 1984
Die Tschechoslowakei hat bei der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde erklärt, daß sie sich nicht durch Arti-
kel 24 Abs. 1 des Abkommens als gebunden betrachtet.
Venezuela am 5. Mai 1983
Venezuela hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1
des Abkommens als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1983 (BGBI. II
S. 112).
Bonn, den 3. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Anderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 4. Februar 1986
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung
des Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944
in Chikago beschlossenen Abkommens über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach
seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Saudi-Arabien am 1 2. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Anwendungsbedingungen, Gebührensätze und T.~rife
für das FS-Streckengebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
Vom 5. Februar 1986
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu
dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984
II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und
Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984
(BGBI. 1S. 629) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erweiterte Kommission
der Organisation EUROCONTROL nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der
Mehrseitigen Vereinbarung am 7. Januar 1986 die nachstehenden Anwen-
dungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen,
Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeitraum mit Wirkung vom
1. Januar 1986 festgelegt hat.
Mit gleichem Zeitpunkt werden diese Bestimmungen auch in der Bundes-
republik Deutschland angewendet.
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kappel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 483
Anwendungsbedingungen des Systems
Artikel 1 Fluginformationsgebiete oder der Stelle) an der das Luft-
fahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und
1. Für jeden Flug, der nach den gemäß den Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa- - dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luft-
tion festgelegten Verfahren im Luftraum der der Zuständig- raums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen
keit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 auf- Luftraum verläßt.
geführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird Bei diesen Einflug- und Ausflugpunkten handelt es sich
eine Gebühr erhoben. um die in den nationalen Luftfahrthandbüchern angegebe-
nen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen
2. Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertrags-
des besagten Luftraums kreuzen. wobei die meistbeflo-
staaten für Streckennavigationseinrichtungen und Strek-
gene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese
kennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems
nicht bestimmt werden kann. die kürzeste Strecke
sowie die Vergütung der Kosten EUROCONTROLs für den
zugrunde gelegt wird.
Betrieb des Systems dar.
Die meistbeflogenen Strecken werden alljährlich über-
3. Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der prüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Strecken-
Durchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der führungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu
Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer tragen.
des Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis
er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war. 2. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde
gelegten Strecke pauschal zwanzig Kilometer abgezogen.
Artikel 2
Für einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsge- Artikel 6
biete, die der Zuständigkeit verschiedener Vertragsstaaten 1. Der Faktor „Gewicht" entspricht der Quadratwurzel der
unterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metrischen Ton-
der Gebühren erhoben. die im Luftraum der der Zuständigkeit nen ausgedrückte im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flug-
der einzelnen Staaten unterliegenden Fluginformationsge- handbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen
biete angefallen sind: Dokument eingetragene zulässige Starthöchstgewicht des
~-
R=~q. Luftfahrzeugs angibt:
Die Einzelgebühr (q) für Flüge in dem der Zuständigkeit
eines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich p = ✓ Starthöchstgewicht
nach den Bestimmungen von Artikel 3. 50
Ist das zulässige Starthöchstgewicht den für di.e Einzie-
Artikel 3
hung der Gebühren zuständigen Stellen nicht bekannt. so
Für einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines wird der Faktor „Gewicht" unter Zugrundelegung des
gegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginforma- Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von
tionsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berech- dem betreffenden Luftfahrzeugtyp bekannt ist.
net:
q = ti X Ni 2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung
der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber erklärt, daß
Dabei bedeuten: q die Gebühr, ti den Gebührensatz und Ni er über mehrere Luftfahrzeuge verfügt, bei denen es sich
die Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienst- um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt,
leistungseinheiten. so wird der Faktor „Gewicht" für jedes von dem Luftfahr-
Artikel 4 zeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der
Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte
Die im vorstehenden Artikel genannte, mit Ni bezeichnete aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die
Zahl der Dienstleistungseinheiten für einen gegebenen Flug Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luft-
wird nach folgender Formel ermittelt: fahrzeughalter erfolgt mindestens alljährlich.
Ni= di X p
Artikel 7
Dabei bedeuten: di den Faktor „Flugstrecke" für den Flug im
Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates unterlie- 1. Der Gebührensatz (t) für die Flüge in den der Zuständigkeit
genden Fluginformationsgebiete und p den Faktor „Gewicht" der einzelnen Vertragsstaaten unterliegenden Fluginfor-
des betreffenden Luftfahrzeugs. mationsgebieten wird in regelmäßigen Zeitabständen fest-
gesetzt und gemäß Artikel 11 veröffentlicht.
Artikel 5 2. Der Gebührensatz wird allmonatlich neu berechnet. Dabei
wird der durchschnittliche monatliche Wechselkurs des
1. Der Faktor „Flugstrecke" (di) entspricht dem hundertsten US-Dollars gegenüber der jeweiligen Landeswährung
Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Großkreis- zugrunde gelegt, wie er vom internationalen Währungs-
entfernung zwischen folgenden Punkten angibt: fonds festgestellt und in seinem Jahrbuch der internationa-
- dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der len Finanzstatistiken für den dem Flugmonat vorausgehen-
Zuständigkeit eines Vertragsstaats unterliegenden den Monat bekanntgegeben wird.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 8 c) Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Start-
1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 wird die höchstgewicht von weniger als zwei metrischen Ton-
Gebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der nen;
erste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten d) Flüge von im Staatseigentum befindlichen Luftfahr-
Zonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen zeugen, sofern diese Flüge nicht gewerblichen Zwek-
berechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernun- ken dienen;
gen und nach Gebührensätzen festgelegt werden.
e) von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst
2. Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden an- zugelassene Such- und Rettungsflüge;
hand von Verkehrstatistiken ermittelt, die EUROCONTROL
auf der Grundlage der von den zuständigen Flugverkehrs- f) Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Bodenaus-
Kontrollzentralen bereitgestellten Daten aufstellt. rüstungen, die als Flugnavigationshilfen verwendet
werden oder verwendet werden sollen;
Die Einflug- und Ausflugpunkte für den Luftraum über
dem Atlantik sind die Überflugpunkte der Grenzen der der g) Erprobungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des
Zuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unter- Erwerbs, der Erneuerung oder der Aufrechterhaltung
liegenden Fluginformationsgebiete. des Lufttüchtigkeitszeugnisses eines Luftfahrzeugs
oder einer Ausrüstung durchgeführt werden.
3. Die Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem zulässigen
Starthochstgewicht von fünfzig metrischen Tonnen. Für die 2. Außerdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner
Ermittlung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete
dem in Artikel 6.1. definierten Faktor „Gewicht" multipli- beschließen, folgende Flüge nicht der Gebührenpflicht zu
ziert. unterwerfen:
4. Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume
a) Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der sei-
festgelegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 11
ner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformations-
veröffentlicht. gebiete durchgeführt werden;
5. Die Bestimmungen von Ziffer 1.2 und 4 gelten nicht für die
b) Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen
in Ziffer 1 genannten Flüge, wenn der Startflugplatz oder Staates;
der erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.
c) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des
Artikel 9
Erwerbs, der Erneuerung oder der Aufrechterhaltung
einer Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer durch-
1. folgende Flüge sind von der Entrichtung der Gebühr geführt werden.
befreit:
Artikel 10
a) Flüge, die auf ihrem gesamten Streckenanteil nach
Sichtflugregeln durchgeführt werden; gemischte Der Gebührenbetrag ist gemäß den in Anlage 3 aufgeführten
VFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zustän- Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die
digkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten verwendete Rechnungswährung ist der Dollar der Vereinigten
unterliegenden Fluginformationsgebiete gebührenfrei, Staaten von Amerika.
in denen sie ausschließlich nach Sichtflugregeln
durchgeführt werden; Artikel 11
b) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlan- Die Anwendungsbedingungen des Systems sowie die
dung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt (Rund- Gebührensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten
flüge); veröffentlicht.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 485
Beilage 1
Fluginformationsgebiete
Vertragsstaaten
Bundesrepublik Deutschland Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München
Republik Österreich Fluginformationsgebiet Wien
Königreich Belgien Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
Großherzogtum Luxemburg Fluginformationsgebiet Bruxelles
Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet lslas Canarias
Fluginformationsgebiet lslas Canarias
Französische Republik Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille
Vereinigtes Königreich Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Großpritannien und Fluginformationsgebiet Scottish
Nordirland Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London
Irland Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon
Königreich der Niederlande Fluginformationsgebiet Amsterdam
Republik Portugal Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria
Schweizerische Eidgenossenschaft Oberes Fluginformationsgebiet Geneve
Fluginformationsgebiet Geneve
Oberes Fluginformationsgebiet Zürich
Fluginformationsgebiet Zürich
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Beilage 2
Verzeichnis
der in Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
genannten Zonen und Flugplätze
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz)
geographische Lage:
(1) (2)
ZONEI
- zwischen 14 WL und 110 WL Frankfurt
und nördlich von 55 NB London
Prestwick
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30 WL und 11 0 WL Amsterdam
und zwischen 28 und 55 NB Athinai
Belfast
Beograd
Bergen-Flesland
Berlin-Schönefeld
Birmingham
Bordeaux
Bruxelles
Cairo
Casablanca
Dakar
Dhahran
Dublin
Düsseldorf
Frankfurt
Geneve
Glasgow
Hamburg
Helsinki
Jeddah
K0benhavn
Köln-Bonn
Lagos
las Palmas, Gran Canarias
Lisboa
Ljubljana
London
luxembourg
Lyon
Madrid
Malaga
Manchester
Marseille
Milano
Monrovia
Moskva
München
Newcastle
Nice
Oslo
Paris
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 487
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz)
geographische Lage:
(1) (2)
Pisa
Ponta Delgada, Acores
Porto
Praha
Prestwick
Roma
Sal 1., Cabo Verde
Santa Maria, Acores
Santiago, Esparia
Shannon
Sicilia, ltalia
Stuttgart
Tel-Aviv
Tenerife
Thessaloniki
Venezia
Warszawa
Wien
Zagreb
Zürich
ZONEIII
- westlich von 110 WL Amsterdam
und zwischen 28 NB und 55 NB Düsseldorf
Frankfurt
London
Luxembourg
Madrid
Manchester
Milano
Paris
Prestwick
Shannon
Zürich
ZONE IV
- westlich von 30 WL Amsterdam
und zwischen Äquator und 28 NB Berlin-Schönefeld
Bordeaux
Bruxelles
Düsseldorf
Frankfurt
Köln-Bonn
Las Palmas, Gran Canarias
Lisboa
London
Madrid
Marseille
Milano
Paris
Porto
Porto Santo, Madeira
Praha
Roma
Sal 1., Cabo Verde
Santa Maria, Acores
Shannon
Tenerife
Zürich
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---------- --
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Beilage 3
Bedingungen für die Zahlung der FS-Streckengebühren
Artikel 1 keit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht
1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EURO- wird.
CONTROLs in Brüssel zahlbar. 2. Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben kann
2. EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Kon- EUROCONTROL den eingegangenen Betrag zwecks
ten, die sie in den Vertragsstaaten oder in den durch die Zuordnung zu einer oder mehrerer Rechnungen:
zuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten - zunächst auf die angefallenen Zinsen und
Staaten bei den von ihr angegebenen Banken unterhält, als
- sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen
schuldbefreiend.
anrechnen.
3. Der Fälligkeitstermin für die Zahlung ist auf der Rechnung
angegeben; er darf nicht früher als 30 Tage nach Versand Artikel 5
der betreffenden Rechnung liegen. 1. Reklamationen in bezug auf Rechnungen sind spätestens
60 Tage nach Fälligkeit der Zahlung schriftlich an EURO-
Artikel 2 CONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Ein-
reichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angege-
1. Außer im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebüh- ben.
renbeträge in Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika
zu entrichten. 2. Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag
ihres Eingangs bei EUROCONTROL.
2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates
sind, können die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge 3. Der Gegenstand der Reklamation muß deutlich angegeben
in konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die sein; eine ~egrü_ndung und entsprechende Belege sind
Zahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen beizufügen.
Bankinstitut erfolgt. 4. Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer
3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch nicht, den beanstandeten Betrag von der betreffenden
gemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-Beträge in Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von
die Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für EUROCONTROL gestattet wurde.
Handelsgeschäfte geltenden Tageskurs. 5. In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer
gegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine
Artikel 3 Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCON-
TROLs ausgeschlossen.
1. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebühren-
betrag von dem von EUROCONTROL angegebenen Bank-
institut gutgeschrieben wird. Artikel 6
2. Zahlungen per Scheck gelten - vorbehaltlich der Einlösung 1. Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt
durch die Bank des Ausstellers - als am Tag des Eingangs sind, können Verzugszinsen erhoben werden, deren Satz
des Schecks bei EUROCONTROL geleistet. gemäß Artikel 11 der Anwendungsbedingungen nach
Beschluß durch die zuständigen Organe alljährlich ver-
öffentlicht wird.
Artikel 4
2. Der Zinsbetrag wird in Dollar der Vereinigten Staaten von
1. Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und Amerika festgesetzt und in Rechnung gestellt.
der Betrag in Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika
anzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. in Abzug
gebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des Artikel 7
Rechnungsbetrags in Dollar der Vereinigten Staaten von Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag
Amerika ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglich- zwangsweise eingezogen werden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 489
Gebührensätze (Basissätze) für den 13. Erhebungszeitraum
Gebührensätze angewandter Wechselkurs
Belgien/Luxemburg 39.40 $ $ 1 = Bf 58,772
Bundesrepublik Deutschland 34,58 $ $1 =DM 2,9168
Frankreich 40,16 $ $ 1 = FF 8,8777
Vereinigtes Königreich 54,31 $ $ 1 = f Sterling 0,72627
Niederlande 22,31 $ $1=G 3,2834
Irland 15.36 $ $ 1 = lrish f 0,9307
Schweiz 39,39 $ $ 1 = SF 2,4161
Portugal 37,52 $ $ 1 = Esc. 168,759
Österreich 36,19 $ $ 1 = Sch. 20,494
Spanien - Mutterland 32,67 $ $ 1 = Ptas 168,198
- Kanarische Inseln 23.19 $
Portugal - Santa Maria 13,13 $
Basistarife 1986
für Flüge gemäß Artikel 8 der Tarife und Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge
mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
ZONEI
- zwischen 14 WL und 110 WL Frankfurt 749,27
und nördlich von 55 NB London 531,92
Prestwick 278,61
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30 WL und 11 0 WL Amsterdam 491,66
und zwischen 28 und 55 NB Athinai 651,52
Belfast 111,11
Beograd 801, 11
Bergen-Flesland 317,17
Berl in-Schönefeld 487,44
Birmingham 315,33
Bordeaux 298,91
Bruxelles 479,60
Cairo 652,16
Casablanca 367,58
Dakar 178,09
Dhahran 759,78
Dublin 88,21
Düsseldorf 540,66
Frankfurt 603,24
Geneve 495,63
Glasgow 179,26
Hamburg 565,23
Helsinki 318,95
Jeddah 676,50
K0benhavn 496,76
Köln-Bonn 548,89
Lagos 161,94
Las Palmas
de Gran Canaria 385,83
Lisboa 403,19
Ljubljana 769,93
London 322,52
Luxembourg 545,07
Lyon 510,01
Madrid 390,56
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
Malaga 579,82
Manchester 256,79
Marseille 606,98
Milano 555,76
Monrovia 170,03
Moskva 344,41
München 663,62
Newcastle 298,63
Nice 556,03
Oslo 378,98
Paris 394,92
Pisa 539,50
Ponta Delgada. Acores 170,95
Porto 285,60
Praha 682,41
Prestwick 179,26
Roma 636,41
Sal 1., Cabo Verde 158,35
Santa Maria, Acores 182,90
Santiago, Espana 220,46
Shannon 60,06
Sicilia, ltalia 659,59
Stuttgart 603,69
Tel-Aviv 725,16
Tenerife 361,97
Thessaloniki 714,90
Venezia 740,33
Warszawa 427,64
Wien 792,59
Zagreb 801,11
Zürich 561,59
ZONEIII
- westlich von 110 WL Amsterdam 582,13
und zwischen 28 NB und 55 NB Düsseldorf 643,81
Frankfurt 683,39
London 492,35
Luxembourg 700,52
Madrid 295,44
Manchester 372,13
Milano 809,61
Paris 587,78
Prestwick 234,62
Shannon 55,60
Zürich 781,27
ZONE IV
- westlich von 30 WL Amsterdam 826,12
und zwischen Äquator und 28 NB Berlin-Schönefeld 563,24
Bordeaux 666,69
Bruxelles 743,01
Düsseldorf 540,91
Frankfurt 715.86
Köln-Bonn 560.47
Las Palmas
de Gran Canaria 406,99
Lisboa 534,88
London 404,69
Madrid 658,66
Marseille 947,37
Milano 921,98
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986 491
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
Paris 646,35
Porto 551,51
Porto Santo. Madeira 358,12
Praha 688,54
Roma 1067,10
Sal 1., Cabo Verde 133,27
Santa Maria, Acores 240,67
Shannon 101,09
Tenerife 396,36
Zürich 811,00
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten
und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
Vom 5. Februar 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. April 1984 über die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-
Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung (BGBI. 1
S. 629) in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Protokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984
II S. 69) vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kappel
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poetvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 7. Februar 1986
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 7. Januar 1986
seine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und
der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 14. Januar 1986
für weitere fünf Jahre
erneuert; die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte steht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 2. Juni 1981 (BGBl.11 S. 330), vom 4. Juni 1984 (BGBl.11 S. 564) und vom
16. Dezember 1985 (BGBI. II S. 12).
Bonn, den 7. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele