462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachul'!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 17. Januar 1986
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung; Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17.
Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
ist nach seinem Artikel 33 für die
Philippinen am 19. Dezember 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1985 (BGBI. II
S.1211).
Bonn, den 17. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1986
In Santo Domingo ist am 23. Dezember 1985 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Dominikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich;.
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 23. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 463
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
und
ten unterliegt.
die Regierung der Dominikanischen Republik -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
nischen ·Republik, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Vertrags in der Dominikanischen Republik erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in der Dominikanischen Republik beizutragen - freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
dominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Do- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
mingo vom 21. bis 24. November 1983 wie folgt überein- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gekommen: gungen.
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
licht es der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Ein- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
richtung eines Studien- und Fachkräftefonds zur Vorbereitung bevorzugt genutzt werden.
und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
arbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Artikel 6
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
verwendet wird. land gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 2 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger Kraft.
Geschehen und unterzeichnet in Santo Domingo de Guz-
man, Nationaldistrikt, Hauptstadt der Dominikanischen Repu-
blik, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
am 23. Dezember des Jahres neunzehnhundertfünfundachtzig
(1985).
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Schöning
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Jose A. Vega lmbert
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 27. Januar 1986
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Bahrain am 21.Januar 1986
Tuvalu am 22. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Benin ,am 1. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1160).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Vom 27. Januar 1986
Die in London am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der
Meeresumwelt der Internationalen. Seeschiffahrts-Organisation durch Ent-
schließung MEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBI. 1985 II
S. 868) sind nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens
in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230)
am 7. Januar 1986
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1985 (BGBI. II S. 1211 ).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 27. Januar 1986
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Bahrain am 21.Januar 1986
Tuvalu am 22. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Benin ,am 1. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1160).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Vom 27. Januar 1986
Die in London am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der
Meeresumwelt der Internationalen. Seeschiffahrts-Organisation durch Ent-
schließung MEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBI. 1985 II
S. 868) sind nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens
in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230)
am 7. Januar 1986
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1985 (BGBI. II S. 1211 ).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 465
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 27. Januar 1986
1.
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographi-
sche Organisation (BGBI. 1969 II S. 417) ist nach seinem Artikel XX für die
Deutsche Demokratische Republik am 19. August 1985
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde
a) nachstehenden Vorbehalt gemacht
„Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik betrachtet sich nicht an
die Bestimmungen des Artikels XVII der Konvention über die Internationale Hydro-
graphische Organisation gebunden, die die Überweisung von Streitfällen bezüglich
der Auslegung oder Anwendung der Konvention an den Internationalen Gerichtshof
auf Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien vorsehen, und vertritt hin-
sichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs die Auffassung, daß in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die
Überweisung eines bestimmten Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof
erforderlich ist."
b) folgende Erklärung abgegeben ·
.. Der Rechtsstandpunkt der Deutschen Demokratischen Republik zum Internatio-
nalen Währungsfonds und den von ihm geschaffenen Sonderziehungsrechten wird
durch die Festlegung der Artikel 2 und 4 der Finanzbestimmungen der Internatio-
nalen Hydrographischen Organisation nicht berührt.
Die Deutsche Demokratische Republik wird die Sonderziehungsrechte lediglich als
technische Rechengröße anwenden."
II.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel XX weiterhin für
Suriname am 21. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. September 1983 (BGBI. II S. 655).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Ruhfus
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 27. Januar 1986
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 26. Oktober
1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang.
2. der Weltpostvertrag
3. das Postpaketabkommen
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
5. das Postscheckabkommen
6. das Postnachnahmeabkommen
7. das Postauftragsabkommen
8. das Postsparkassenabkommen
9. das Postzeitungsabkommen
sind in Kraft getreten für
Neuseeland am 4. Oktober 1985 Nr. 1 bis 3
Saudi-Arabien am 14. August 1985 Nr. 1 bis 3
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. September 1985 (BGBI. II S. 1126)
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Einzelabmachung
über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen
für kleine und mittlere Industrieunternehmen
Vom 28. Januar 1986
In Brasilia ist am 12. September 1985 eine Einzelabmachung zwischen dem
Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Föderativen
Republik Brasilien über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen
Innovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen unterzeichnet wor-
den. Die Einzelabmachung ist nach ihrem Artikel XVI Abs. 1
am 18. Dezember 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 467
Einzelabmachung
zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
und dem Ministerium für Industrie und Handel
über das Projekt
Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen
für kleine und mittlere Industrieunternehmen
Artikel 1 Artikel 111
Das Bundesministerium MIC benennt als verantwortliche Institution für die Durch-
für Forschung und Technologie (BMFT) führung der vorliegenden Einzelabmachung das Technologie-
institut des Staates Ceara, Fundacäo Nucleo de Tecnologia
und lndustrial (NUTEC); das BMFT benennt hierfür die Deutsche
das Ministerium für Industrie und Handel (MIC) Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), ins-
besondere ihren Fachbereich GATE (German Appropriate
schließen diesen Vertrag als Einzelabmachung gemäß Arti- Technology Exchange).
kel 1 Absatz 3 des Rahmenabkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Artikel IV
Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent- 1. Zur Verfolgung der in Artikel II genannten Ziele wird, ko-
wicklung, unterzeichnet am 9. Juni 1969 in Bonn, und kommen ordiniert von MIC und BMFT, innerhalb des NUTEC ein
wie folgt überein: Beratungsteam bestehend aus vier Fachkräften gebildet,
von denen zwei von der GTZ und zwei von NUTEC gestellt
werden.
Gegenstand der deutsch-brasilianischen Zusammenarbeit 2. Dieses Beratungsteam soll interdisziplinär in folgenden
im Bereich der Forschung und Technologie im Rahmen der vor- Bereichen tätig werden:
liegenden Einzelabmachung ist die gemeinsame Durchführung
des Projekts „Zusammenarbeit bei technologischen Inno- - Ingenieurwissenschaften, speziell Metall- und Maschi-
vationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen", nach- nenbau
folgend „Projekt" genannt. - Nahrungsmitteltechnologie
Artikel II - Wirtschaftsingenieurwesen, speziell Produktionspro-
zesse, Arbeitsabläufe
1. Die Zielsetzung des Projekts besteht in der Anwendung
eines Systems der Förderung von kleinen und mittleren - Betrieblich-organisatorische und finanzielle Fragen der
Unternehmen des agroindustriellen und des metallver- Unternehmensführung.
arbeitenden Sektors durch Beratungsleistungen zur Ein- 3. Zur Übernahme zusätzlicher Spezialaufgaben in diesen
führung technologischer Innovationen, das auch die Bereichen kann die GTZ weitere Fachkräfte für Kurzzeit-
betriebswirtschaftliche Beratung einschließt. und Mittelfristeinsätze entsenden.
2. Für das Projekt werden folgende Ziele gesetzt:
4. Das Beratungsteam wird folgende Tätigkeiten durchführen:
a) Einführung neuer Strategien und Mechanismen der
technischen Innovation durch Technologietransfer, a) Direkte Unternehmensberatung in technisch/techno-
Technologieanpassung und Technologieverbreitung; logischen produktionsbezogenen Belangen, wobei
die aktive Beteiligung anderer nationaler Institutionen.
b) Durchführung direkter Betriebsberatung in den Berei- insbesondere des brasilianischen Zentrums zur Unter-
chen Fertigungstechnologien, Material- und Qualitäts- stützung kleiner und mittlerer Unternehmen (Centro
kontrollen sowie Einführung neuer Produkte; Brasileiro de Apoio a Pequena e Media Empresa -
c) Stärkung der Verbindung zwischen Forschungs- und CEBRAE/CEAG) und ähnlichen Institutionen auch
Entwicklungseinrichtungen und kleinen und mittleren im Bereich der betrieblich-organisatorischen und finan-
Betrieben mit dem Ziel der Anwendung von Forschungs- ziellen Beratung und der Ausbildung angestrebt wird;
ergebnissen, die auf die Bedarfssituation dieser b) Mithilfe bei der Durchführung von Marktuntersuchungen
Betriebe abgestellt sind; und bei der Beschaffung technologischer Informatio-
d) Verstärkung der Kooperationsmöglichkeiten mit Tech- nen;
nologieinstituten anderer brasilianischer Bundesstaa- c) Festlegung der Subsektoren, der in Artikel IV Absatz 2
ten, die Interesse am Projekt haben, im Hinblick auf die genannten Bereiche, die technologischer Innovationen
Übertragung von Forschungs- und anderen Arbeits- bedürfen, und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von
ergebnissen. Arbeitsprogrammen für die Entwicklung von geeigneten
Technologien;
3. Das Projekt wird in Fortaleza, der Hauptstadt des Bundes-
staates Ceara, angesiedelt; die mit dem Projektverbunde- d) Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
nen Aktivitäten sollen sich auf die wichtigsten Industrie- des NUTEC, wobei eine Zusammenarbeit mit anderen
standorte des Staates Ceara konzentrieren. For~chungseinrichtungen in Brasilien angestrebt wird;
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
e) Förderung und Nutzung der Zusammenarbeit mit deut- Artikel X
schen und internationalen Forschungs- und Entwick-
MIC/NUTEC wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-
lungszentren; gen:
f) Mitwirkung bei der Anpassung von Technologien und
a) Stellung von zwei brasilianischen Fachkräften für das
Fertigungsverfahren an lokale Bedingungen unter
Beratungsteam für die Laufzeit des Projekts;
Berücksichtigung technischer, ökonomischer und
soziologischer Gegebenheiten. b) Abstellung weiteren technischen Personals entsprechend
den Projektnotwendigkeiten;
Artikel V c) Stellung der für die Durchführung der projektbezogenen
Innerhalb GTZ/GATE wird ein projektverantwortliches Team Tätigkeit notwendigen technischen, administrativen und
gebildet. Dieses Team übernimmt außer den Aufgaben der logistischen Infrastruktur; Einzelheiten sind zwischen
Projektsteuerung auf deutscher Seite und des Experten- NUTEC und GTZ/GATE geregelt;
einsatzes auch die Abwicklung aller weiteren deutschen Lei- d) Übernahme der Kosten für Dienstreisen des Beratungs-
stungskomponenten, wie die Beschaffung von Informations- teams in Brasilien;
unterlagen, Technologienachweisen etc., ebenso die Ein-
e) Unterstützung der Unterbringung für c:üe entsandten Fach-
beziehung anderer deutscher Institutionen und Fachabtei-
kräfte in Höhe des entsprechenden Wertes von 20 ORTN
lungen der GTZ. monatlich.
Artikel VI
Artikel XI
1. MIC, NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE werden minde-
stens einmal jährlich zusammentreffen, um die Projekt- Falls bei der Durchführung des Projekts von einem Mitglied
durchführung zu bewerten und das Arbeitsprogramm anzu- des Beratungsteams eine Erfindung gemacht wird, wird die
Vertragspartei, der dieses Mitglied angehört, der anderen Ver-
passen.
tragspartei auf Wunsch die Nutzung der Erfindung ermöglichen
2. Regelmäßig - grundsätzlich einmal im Jahr - sollen Semi- und mit ihr darüber eine Vereinbarung treffen, die die Rechte
nare zum Erfahrungsaustausch zwischen Projektbeteilig- an der Erfindung und die Beiträge der Parteien dazu gebüh-
ten und Vertretern ähnlicher Projekte der GTZ stattfinden. ,rend berücksichtigt. Eine Lizenzgebühr soll für die Nutzung
3. NUTEC und GTZ/GATE und das Beratungsteam werden nicht erhoben werden, es sei denn, die Nutzung erfolgt für
MIC und dem BMFT bzw. den von ihnen Beauftragten die kommerzielle Zwecke oder die Partei, die das Nutzungsrecht
notwendigen Informationen für die projektbegleitende Eva- einräumt, hat ihrerseits dafür eine Gebühr oder Entschädigung
1uierung zur Verfügung stellen. zu zahlen.
Artikel XII
Artikel VII
1. MIC und NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE haften einan-
Das Beratungsteam wird die Einzelheiten der Projektdurch- der nicht für Schäden, die von den Fachkräften beider Län-
führung in einem den Vierjahreszeitraum umfassenden Opera- der, die im Rahmen der vorliegenden Einzelabmachung
tionsplan sowie in den entsprechenden jährlichen Arbeitspro- entsandt sind, verursacht werden.
grammen festlegen und MIC sowie BMFT zur Entscheidung
vorlegen. 2. Die Fachkräfte, die im Rahmen der vorliegenden Einzel-
abmachung entsandt wurden, sind für Schäden gegenüber
Artikel VIII der empfangenden Vertragsseite nur insoweit verantwort-
Das Projekt hat eine Laufzeit von 4 Jahren, beginnend mit lich, als sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
der Ankunft des ersten von deutscher Seite entsandten Lang- werden.
zeitexperten. 3. Für Schäden, die von Fachkräften Dritten gegenüber ver-
ursacht werden, finden die Gesetze und lokalen Vorschrif-
Artikel IX ten Anwendung.
GTZ/GATE wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-
gen: Artikel XIII
a) Entsendung von zwei Langzeitfachkräften für die Beratung NUTEC übernimmt die Abwicklung der Zollverfahren der für
im Bereich technologischer Innovation sowie von Fachkräf- die Projektdurchführung notwendigen Ausstattungsgüter, die
ten für Kurzzeit- und mittelfristigen Einsatz bei der Bewäl- die deutsche Seite liefert, sowie für die persönlichen Güter der
tigung spezifischer Aufgaben im Gesamtumfang von bis zu deutschen Fachkräfte, entsprechend der Regelungen, die in
144 Mann/Monaten; Artikel 9 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit in der
b) Übernahme der Reisekosten für Auslandsreisen des Pro- wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-
jektteams; wicklung vorgesehen sind. Gebühren, die bei der Entzollung
anfallen und nicht der Befreiung unterliegen, werden vom
c) Übernahme der in Artikel V beschriebenen Leistungen NUTEC getragen. Zur Erlangung der besonderen Zollbehand-
sowie Ausrichtungen der projektbegleitenden Seminare; lung wird MIC/NUTEC beim brasilianischen Außenministerium
d) Lieferung von Meßgeräten und Laborausstattungen, die für dessen Amtshilfe gegenüber den Zolldienststellen beantra-
die erfolgreiche Durchführung des Projekts wesentlich gen.
sind. Diese Ausstattungsgüter, die dem NUTEC als Schen-
kung zufließen. bleiben während der Durchführungszeit Artikel XIV
des Projekts zur Verfügung des Arbeitsteams. Die Auf-
MIC/NUTEC und GTZ/GATE werden jährlich der Deutsch-
listung der Ausstattungsgüter sowie der Versandtermin
Brasilianischen Gemischten Kommission, die aufgrund Artikel
sollen der brasilianischen Seite 30 Tage zuvor mitgeteilt
4 des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit in der
werden; wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-
e) Übernahme der Aufenthaltskosten für die Fortbildung der wicklung gebildet wurde, die im Rahmen der vorliegenden Ein-
beiden brasilianischen Fachkräfte des Beratungsteams zelabmachung vorgesehenen Arbeitsprogramme der Zusam-
sowie weiterer Fachkräfte des NUTEC, in einem Gesamt- menarbeit ebenso wie die Berichte über die Entwicklung der
umfang von bis zu 24 Aufenthaltsmonaten. Zusammenarbeit im vorangegangenen Jahr vorlegen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 469
Artikel XV 2. Die vorliegende Einzelabmachung hat eine Geltungsdauer
von vier Jahren und wird nach Abschluß derselben automa-
Beide Vertragsparteien werden die zuständigen Behörden
tisch für eine gleiche Zeitspanne verlängert, falls sie nicht
ihres Landes darum ersuchen:
von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich - auf
a) ein offizielles Visum auszustellen, das für die Dauer des diplomatischem Wege - mit einer Frist von mindestens
Dienstaufenthaltes im Gastlande den entsandten Fach- sechs Monaten aufgekündigt wird.
kräften und ihren Familienangehörigen eingeräumt wird;
3. Die vorliegende Einzelabmachung kann - auf diplomati-
b) die Überweisung derjenigen Vergütung ins Gastland zu schem Wege - auf Anregung jeder der beiden Vertrags-
genehmigen, auf die die Fachkräfte nach ihrem Arbeits- parteien und in Übereinstimmung zwischen beiden Seiten
vertrag Anspruch haben. modifiziert werden. Die Änderung tritt mit dem Datum der
Antwortnote auf den Änderungsvorschlag in Kraft.
Artikel XVI 4. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
1. Die vorliegende Einzelabmachung tritt nach Genehmigung nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und gegenüber der Föderativen Republik Brasilien innerhalb
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
diplomatischen Notenwechsel in Kraft. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Geschehen in Brasilia am 12. September 1985, in zwei
Urschriften, je in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT)
Hans-Hilger Haunschild
Ministerium für Industrie und Handel (MIC)
Uchoa Alves de Lima
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 28. Januar 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten (BGBI. 198211 S. 297) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Honduras am 24. Dezember 1985
Tuvalu am 22. November 1985
Ungarn am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Benin am 1. Februar 1986
Portugal am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1182).
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Januar 1986
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
197911 S. 141; 1983IIS. 784; 1985IIS. 794) ist nach
seinem Artikel X Buchstabe b für
Honduras am 24. Dezember 1985
Kongo am 10. Dezember 1985
Tuvalu am 22.November1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
S. 1160).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereic;~ des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Ubereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Januar 1986
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Honduras am 24. Dezember 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II
s. 1077).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Januar 1986
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
197911 S. 141; 1983IIS. 784; 1985IIS. 794) ist nach
seinem Artikel X Buchstabe b für
Honduras am 24. Dezember 1985
Kongo am 10. Dezember 1985
Tuvalu am 22.November1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
S. 1160).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereic;~ des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Ubereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Januar 1986
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Honduras am 24. Dezember 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II
s. 1077).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 471
Bekanntmachung
der deutsch-dänischen Vereinbarung
zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom29.Januar 1986
Durch Verbalnotenwechsel vom 3. Januar 1984/9. September 1985 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Dänemark eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)
über die Auslieferung geschlossen worden. Danach wird die Auslieferung in
dem in Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Euro-
päischen Auslieferungsübereinkommen *) vorgesehenen Umfang bewilligt.
Die Vereinbarung ist
am 9. September 1985
in Kraft getreten. Die Königlich Dänische Botschaft hat mit Verbalnote vom
9. September 1985 das Einverständnis der dänischen Regierung mitgeteilt.
Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
") Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist für die Bun-
desrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht veröffentlicht. Kapital II des Zusatz-
protokolls lautet:
„Kapitel II
Artikel 2
Artikel 5 des Ubereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Fiskalische strafbare Handlungen
(1) In Abgaben-, S_teuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien
nach Maßgabe des Ubereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertrags-
partei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden. daß das Recht der ersuchten Vertrags-
partei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestim-
mungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht!"
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Auswärtiges Amt
511-531.41/2 Dan
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des König- · sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen
reichs Dänemark unter Bezugnahme auf die dortige Verbal- Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
note vom 27. Juli 1983- Nr. 27 B 2- betreffend den Abschluß erfüllt sind.
eines deutsch-dänischen ·Zusatzabkommens zum Europäi-
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
schen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorzuschlagen, bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzproto-
gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark
kolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
13. Dezember 1957 für die Bundesrepublik Deutschland eine
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark Falls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit dem
gemäß Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom- Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mens vom 13. Dezember 1957 zu treffen, die folgenden Wort- einverstanden erklärt, werden die Verbalnote und die das Ein-
laut haben soll: verständnis ausdrückende Antwortnote der dänischen Bot-
1. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des schaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
Königreichs Dänemark verpflichten sich. gegenseitig ein- desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
ander bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls Dänemark bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber- tritt.
einkommen vom 13. Dezember 1957. für die Bundesrepu- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des
blik Deutschland in dem in Kapitel II dieses Zusatzproto- Königreichs Dänemark erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
kolls vorgesehenen Umfang die Auslieferung zu bewilligen, achtung zu versichern.
Bonn, den 3. Januar 1984
L. s.
An die Botschaft
des Königreichs Dänemark
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 29. Januar 1986
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die inter-
nationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 .
für
Grenada am 26. November 1985
Uruguay am 19. November 1985
in Kraft getreten.
Es wird ferner in Kraft treten für
Portugal am 1'2. März 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1983 (aGBl.11 S. 58).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 473
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983
zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 30. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1984 zu dem
Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1984 II S. 1014) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 3 für
die .
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Dezember 1984 bei
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die Ratifizie-
rung des Zusa'tzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen die Rechte aus Artikel 14 des Abkom-
mens nicht berührt."
Das Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1985 ferner in Kraft getreten für
Belgien Spanien
Dänemark Türkei
Frankreich Vereinigtes Königreich
Norwegen Zypern.
Schweden
Bonn, den 30. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. Februar 1986
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Barbados am 23. November 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. II
s. 186).
Bonn, den 3. f ßbruar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 473
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983
zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 30. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1984 zu dem
Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1984 II S. 1014) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 3 für
die .
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Dezember 1984 bei
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die Ratifizie-
rung des Zusa'tzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen die Rechte aus Artikel 14 des Abkom-
mens nicht berührt."
Das Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1985 ferner in Kraft getreten für
Belgien Spanien
Dänemark Türkei
Frankreich Vereinigtes Königreich
Norwegen Zypern.
Schweden
Bonn, den 30. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. Februar 1986
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Barbados am 23. November 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. II
s. 186).
Bonn, den 3. f ßbruar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Vom 4. Februar 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
(BGBI. 1959 II S. 389) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Portugal am 1. Juni 1984
in Kraft getreten.
Die Anlage zu dem Übereinkommen (BGBI. 1959 II S. 389, 395; 1968 II
S.921; 196911S. 1120; 197211S.291;197711S.424; 1981 IIS.961;198211
S. 836; 1983 II S. 683), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Über-
einkommens durch eine Liste Port u g a I s ergänzt worden; diese Liste, die am
6. August 1984 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht:
(Übersetzung)
Portugal: Portugal: Portugal:
Valid passport or expired within the last Passeport valable ou perime depuis Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren
five years; · moins de cinq ans; ungültig gewordener Reisepaß;
Valid national identity card; Carte nationale d'identite valable; gültiger nationaler Personalausweis;
Valid Collective ldentity and Travel Certi- Certificat collectif d'identite et de voyage gültiger Sammel-Personal- und Reise-
ficate. valable. ausweis.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1983 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachul'!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 17. Januar 1986
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung; Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17.
Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
ist nach seinem Artikel 33 für die
Philippinen am 19. Dezember 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1985 (BGBI. II
S.1211).
Bonn, den 17. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1986
In Santo Domingo ist am 23. Dezember 1985 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Dominikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich;.
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 23. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 463
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
und
ten unterliegt.
die Regierung der Dominikanischen Republik -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
nischen ·Republik, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Vertrags in der Dominikanischen Republik erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in der Dominikanischen Republik beizutragen - freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
dominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Do- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
mingo vom 21. bis 24. November 1983 wie folgt überein- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gekommen: gungen.
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
licht es der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Ein- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
richtung eines Studien- und Fachkräftefonds zur Vorbereitung bevorzugt genutzt werden.
und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
arbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Artikel 6
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
verwendet wird. land gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 2 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger Kraft.
Geschehen und unterzeichnet in Santo Domingo de Guz-
man, Nationaldistrikt, Hauptstadt der Dominikanischen Repu-
blik, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
am 23. Dezember des Jahres neunzehnhundertfünfundachtzig
(1985).
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Schöning
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Jose A. Vega lmbert
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 27. Januar 1986
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Bahrain am 21.Januar 1986
Tuvalu am 22. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Benin ,am 1. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1160).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Vom 27. Januar 1986
Die in London am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der
Meeresumwelt der Internationalen. Seeschiffahrts-Organisation durch Ent-
schließung MEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBI. 1985 II
S. 868) sind nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens
in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230)
am 7. Januar 1986
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1985 (BGBI. II S. 1211 ).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 465
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 27. Januar 1986
1.
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographi-
sche Organisation (BGBI. 1969 II S. 417) ist nach seinem Artikel XX für die
Deutsche Demokratische Republik am 19. August 1985
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde
a) nachstehenden Vorbehalt gemacht
„Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik betrachtet sich nicht an
die Bestimmungen des Artikels XVII der Konvention über die Internationale Hydro-
graphische Organisation gebunden, die die Überweisung von Streitfällen bezüglich
der Auslegung oder Anwendung der Konvention an den Internationalen Gerichtshof
auf Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien vorsehen, und vertritt hin-
sichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs die Auffassung, daß in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die
Überweisung eines bestimmten Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof
erforderlich ist."
b) folgende Erklärung abgegeben ·
.. Der Rechtsstandpunkt der Deutschen Demokratischen Republik zum Internatio-
nalen Währungsfonds und den von ihm geschaffenen Sonderziehungsrechten wird
durch die Festlegung der Artikel 2 und 4 der Finanzbestimmungen der Internatio-
nalen Hydrographischen Organisation nicht berührt.
Die Deutsche Demokratische Republik wird die Sonderziehungsrechte lediglich als
technische Rechengröße anwenden."
II.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel XX weiterhin für
Suriname am 21. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. September 1983 (BGBI. II S. 655).
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Ruhfus
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 27. Januar 1986
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 26. Oktober
1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang.
2. der Weltpostvertrag
3. das Postpaketabkommen
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
5. das Postscheckabkommen
6. das Postnachnahmeabkommen
7. das Postauftragsabkommen
8. das Postsparkassenabkommen
9. das Postzeitungsabkommen
sind in Kraft getreten für
Neuseeland am 4. Oktober 1985 Nr. 1 bis 3
Saudi-Arabien am 14. August 1985 Nr. 1 bis 3
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. September 1985 (BGBI. II S. 1126)
Bonn, den 27. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Einzelabmachung
über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen
für kleine und mittlere Industrieunternehmen
Vom 28. Januar 1986
In Brasilia ist am 12. September 1985 eine Einzelabmachung zwischen dem
Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Föderativen
Republik Brasilien über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen
Innovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen unterzeichnet wor-
den. Die Einzelabmachung ist nach ihrem Artikel XVI Abs. 1
am 18. Dezember 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 467
Einzelabmachung
zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
und dem Ministerium für Industrie und Handel
über das Projekt
Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen
für kleine und mittlere Industrieunternehmen
Artikel 1 Artikel 111
Das Bundesministerium MIC benennt als verantwortliche Institution für die Durch-
für Forschung und Technologie (BMFT) führung der vorliegenden Einzelabmachung das Technologie-
institut des Staates Ceara, Fundacäo Nucleo de Tecnologia
und lndustrial (NUTEC); das BMFT benennt hierfür die Deutsche
das Ministerium für Industrie und Handel (MIC) Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), ins-
besondere ihren Fachbereich GATE (German Appropriate
schließen diesen Vertrag als Einzelabmachung gemäß Arti- Technology Exchange).
kel 1 Absatz 3 des Rahmenabkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Artikel IV
Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent- 1. Zur Verfolgung der in Artikel II genannten Ziele wird, ko-
wicklung, unterzeichnet am 9. Juni 1969 in Bonn, und kommen ordiniert von MIC und BMFT, innerhalb des NUTEC ein
wie folgt überein: Beratungsteam bestehend aus vier Fachkräften gebildet,
von denen zwei von der GTZ und zwei von NUTEC gestellt
werden.
Gegenstand der deutsch-brasilianischen Zusammenarbeit 2. Dieses Beratungsteam soll interdisziplinär in folgenden
im Bereich der Forschung und Technologie im Rahmen der vor- Bereichen tätig werden:
liegenden Einzelabmachung ist die gemeinsame Durchführung
des Projekts „Zusammenarbeit bei technologischen Inno- - Ingenieurwissenschaften, speziell Metall- und Maschi-
vationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen", nach- nenbau
folgend „Projekt" genannt. - Nahrungsmitteltechnologie
Artikel II - Wirtschaftsingenieurwesen, speziell Produktionspro-
zesse, Arbeitsabläufe
1. Die Zielsetzung des Projekts besteht in der Anwendung
eines Systems der Förderung von kleinen und mittleren - Betrieblich-organisatorische und finanzielle Fragen der
Unternehmen des agroindustriellen und des metallver- Unternehmensführung.
arbeitenden Sektors durch Beratungsleistungen zur Ein- 3. Zur Übernahme zusätzlicher Spezialaufgaben in diesen
führung technologischer Innovationen, das auch die Bereichen kann die GTZ weitere Fachkräfte für Kurzzeit-
betriebswirtschaftliche Beratung einschließt. und Mittelfristeinsätze entsenden.
2. Für das Projekt werden folgende Ziele gesetzt:
4. Das Beratungsteam wird folgende Tätigkeiten durchführen:
a) Einführung neuer Strategien und Mechanismen der
technischen Innovation durch Technologietransfer, a) Direkte Unternehmensberatung in technisch/techno-
Technologieanpassung und Technologieverbreitung; logischen produktionsbezogenen Belangen, wobei
die aktive Beteiligung anderer nationaler Institutionen.
b) Durchführung direkter Betriebsberatung in den Berei- insbesondere des brasilianischen Zentrums zur Unter-
chen Fertigungstechnologien, Material- und Qualitäts- stützung kleiner und mittlerer Unternehmen (Centro
kontrollen sowie Einführung neuer Produkte; Brasileiro de Apoio a Pequena e Media Empresa -
c) Stärkung der Verbindung zwischen Forschungs- und CEBRAE/CEAG) und ähnlichen Institutionen auch
Entwicklungseinrichtungen und kleinen und mittleren im Bereich der betrieblich-organisatorischen und finan-
Betrieben mit dem Ziel der Anwendung von Forschungs- ziellen Beratung und der Ausbildung angestrebt wird;
ergebnissen, die auf die Bedarfssituation dieser b) Mithilfe bei der Durchführung von Marktuntersuchungen
Betriebe abgestellt sind; und bei der Beschaffung technologischer Informatio-
d) Verstärkung der Kooperationsmöglichkeiten mit Tech- nen;
nologieinstituten anderer brasilianischer Bundesstaa- c) Festlegung der Subsektoren, der in Artikel IV Absatz 2
ten, die Interesse am Projekt haben, im Hinblick auf die genannten Bereiche, die technologischer Innovationen
Übertragung von Forschungs- und anderen Arbeits- bedürfen, und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von
ergebnissen. Arbeitsprogrammen für die Entwicklung von geeigneten
Technologien;
3. Das Projekt wird in Fortaleza, der Hauptstadt des Bundes-
staates Ceara, angesiedelt; die mit dem Projektverbunde- d) Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
nen Aktivitäten sollen sich auf die wichtigsten Industrie- des NUTEC, wobei eine Zusammenarbeit mit anderen
standorte des Staates Ceara konzentrieren. For~chungseinrichtungen in Brasilien angestrebt wird;
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
e) Förderung und Nutzung der Zusammenarbeit mit deut- Artikel X
schen und internationalen Forschungs- und Entwick-
MIC/NUTEC wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-
lungszentren; gen:
f) Mitwirkung bei der Anpassung von Technologien und
a) Stellung von zwei brasilianischen Fachkräften für das
Fertigungsverfahren an lokale Bedingungen unter
Beratungsteam für die Laufzeit des Projekts;
Berücksichtigung technischer, ökonomischer und
soziologischer Gegebenheiten. b) Abstellung weiteren technischen Personals entsprechend
den Projektnotwendigkeiten;
Artikel V c) Stellung der für die Durchführung der projektbezogenen
Innerhalb GTZ/GATE wird ein projektverantwortliches Team Tätigkeit notwendigen technischen, administrativen und
gebildet. Dieses Team übernimmt außer den Aufgaben der logistischen Infrastruktur; Einzelheiten sind zwischen
Projektsteuerung auf deutscher Seite und des Experten- NUTEC und GTZ/GATE geregelt;
einsatzes auch die Abwicklung aller weiteren deutschen Lei- d) Übernahme der Kosten für Dienstreisen des Beratungs-
stungskomponenten, wie die Beschaffung von Informations- teams in Brasilien;
unterlagen, Technologienachweisen etc., ebenso die Ein-
e) Unterstützung der Unterbringung für c:üe entsandten Fach-
beziehung anderer deutscher Institutionen und Fachabtei-
kräfte in Höhe des entsprechenden Wertes von 20 ORTN
lungen der GTZ. monatlich.
Artikel VI
Artikel XI
1. MIC, NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE werden minde-
stens einmal jährlich zusammentreffen, um die Projekt- Falls bei der Durchführung des Projekts von einem Mitglied
durchführung zu bewerten und das Arbeitsprogramm anzu- des Beratungsteams eine Erfindung gemacht wird, wird die
Vertragspartei, der dieses Mitglied angehört, der anderen Ver-
passen.
tragspartei auf Wunsch die Nutzung der Erfindung ermöglichen
2. Regelmäßig - grundsätzlich einmal im Jahr - sollen Semi- und mit ihr darüber eine Vereinbarung treffen, die die Rechte
nare zum Erfahrungsaustausch zwischen Projektbeteilig- an der Erfindung und die Beiträge der Parteien dazu gebüh-
ten und Vertretern ähnlicher Projekte der GTZ stattfinden. ,rend berücksichtigt. Eine Lizenzgebühr soll für die Nutzung
3. NUTEC und GTZ/GATE und das Beratungsteam werden nicht erhoben werden, es sei denn, die Nutzung erfolgt für
MIC und dem BMFT bzw. den von ihnen Beauftragten die kommerzielle Zwecke oder die Partei, die das Nutzungsrecht
notwendigen Informationen für die projektbegleitende Eva- einräumt, hat ihrerseits dafür eine Gebühr oder Entschädigung
1uierung zur Verfügung stellen. zu zahlen.
Artikel XII
Artikel VII
1. MIC und NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE haften einan-
Das Beratungsteam wird die Einzelheiten der Projektdurch- der nicht für Schäden, die von den Fachkräften beider Län-
führung in einem den Vierjahreszeitraum umfassenden Opera- der, die im Rahmen der vorliegenden Einzelabmachung
tionsplan sowie in den entsprechenden jährlichen Arbeitspro- entsandt sind, verursacht werden.
grammen festlegen und MIC sowie BMFT zur Entscheidung
vorlegen. 2. Die Fachkräfte, die im Rahmen der vorliegenden Einzel-
abmachung entsandt wurden, sind für Schäden gegenüber
Artikel VIII der empfangenden Vertragsseite nur insoweit verantwort-
Das Projekt hat eine Laufzeit von 4 Jahren, beginnend mit lich, als sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
der Ankunft des ersten von deutscher Seite entsandten Lang- werden.
zeitexperten. 3. Für Schäden, die von Fachkräften Dritten gegenüber ver-
ursacht werden, finden die Gesetze und lokalen Vorschrif-
Artikel IX ten Anwendung.
GTZ/GATE wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-
gen: Artikel XIII
a) Entsendung von zwei Langzeitfachkräften für die Beratung NUTEC übernimmt die Abwicklung der Zollverfahren der für
im Bereich technologischer Innovation sowie von Fachkräf- die Projektdurchführung notwendigen Ausstattungsgüter, die
ten für Kurzzeit- und mittelfristigen Einsatz bei der Bewäl- die deutsche Seite liefert, sowie für die persönlichen Güter der
tigung spezifischer Aufgaben im Gesamtumfang von bis zu deutschen Fachkräfte, entsprechend der Regelungen, die in
144 Mann/Monaten; Artikel 9 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit in der
b) Übernahme der Reisekosten für Auslandsreisen des Pro- wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-
jektteams; wicklung vorgesehen sind. Gebühren, die bei der Entzollung
anfallen und nicht der Befreiung unterliegen, werden vom
c) Übernahme der in Artikel V beschriebenen Leistungen NUTEC getragen. Zur Erlangung der besonderen Zollbehand-
sowie Ausrichtungen der projektbegleitenden Seminare; lung wird MIC/NUTEC beim brasilianischen Außenministerium
d) Lieferung von Meßgeräten und Laborausstattungen, die für dessen Amtshilfe gegenüber den Zolldienststellen beantra-
die erfolgreiche Durchführung des Projekts wesentlich gen.
sind. Diese Ausstattungsgüter, die dem NUTEC als Schen-
kung zufließen. bleiben während der Durchführungszeit Artikel XIV
des Projekts zur Verfügung des Arbeitsteams. Die Auf-
MIC/NUTEC und GTZ/GATE werden jährlich der Deutsch-
listung der Ausstattungsgüter sowie der Versandtermin
Brasilianischen Gemischten Kommission, die aufgrund Artikel
sollen der brasilianischen Seite 30 Tage zuvor mitgeteilt
4 des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit in der
werden; wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-
e) Übernahme der Aufenthaltskosten für die Fortbildung der wicklung gebildet wurde, die im Rahmen der vorliegenden Ein-
beiden brasilianischen Fachkräfte des Beratungsteams zelabmachung vorgesehenen Arbeitsprogramme der Zusam-
sowie weiterer Fachkräfte des NUTEC, in einem Gesamt- menarbeit ebenso wie die Berichte über die Entwicklung der
umfang von bis zu 24 Aufenthaltsmonaten. Zusammenarbeit im vorangegangenen Jahr vorlegen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 469
Artikel XV 2. Die vorliegende Einzelabmachung hat eine Geltungsdauer
von vier Jahren und wird nach Abschluß derselben automa-
Beide Vertragsparteien werden die zuständigen Behörden
tisch für eine gleiche Zeitspanne verlängert, falls sie nicht
ihres Landes darum ersuchen:
von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich - auf
a) ein offizielles Visum auszustellen, das für die Dauer des diplomatischem Wege - mit einer Frist von mindestens
Dienstaufenthaltes im Gastlande den entsandten Fach- sechs Monaten aufgekündigt wird.
kräften und ihren Familienangehörigen eingeräumt wird;
3. Die vorliegende Einzelabmachung kann - auf diplomati-
b) die Überweisung derjenigen Vergütung ins Gastland zu schem Wege - auf Anregung jeder der beiden Vertrags-
genehmigen, auf die die Fachkräfte nach ihrem Arbeits- parteien und in Übereinstimmung zwischen beiden Seiten
vertrag Anspruch haben. modifiziert werden. Die Änderung tritt mit dem Datum der
Antwortnote auf den Änderungsvorschlag in Kraft.
Artikel XVI 4. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
1. Die vorliegende Einzelabmachung tritt nach Genehmigung nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und gegenüber der Föderativen Republik Brasilien innerhalb
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
diplomatischen Notenwechsel in Kraft. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Geschehen in Brasilia am 12. September 1985, in zwei
Urschriften, je in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT)
Hans-Hilger Haunschild
Ministerium für Industrie und Handel (MIC)
Uchoa Alves de Lima
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 28. Januar 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten (BGBI. 198211 S. 297) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Honduras am 24. Dezember 1985
Tuvalu am 22. November 1985
Ungarn am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Benin am 1. Februar 1986
Portugal am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1182).
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Januar 1986
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
197911 S. 141; 1983IIS. 784; 1985IIS. 794) ist nach
seinem Artikel X Buchstabe b für
Honduras am 24. Dezember 1985
Kongo am 10. Dezember 1985
Tuvalu am 22.November1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II
S. 1160).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereic;~ des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Ubereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Januar 1986
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Honduras am 24. Dezember 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II
s. 1077).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 471
Bekanntmachung
der deutsch-dänischen Vereinbarung
zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom29.Januar 1986
Durch Verbalnotenwechsel vom 3. Januar 1984/9. September 1985 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Dänemark eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)
über die Auslieferung geschlossen worden. Danach wird die Auslieferung in
dem in Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Euro-
päischen Auslieferungsübereinkommen *) vorgesehenen Umfang bewilligt.
Die Vereinbarung ist
am 9. September 1985
in Kraft getreten. Die Königlich Dänische Botschaft hat mit Verbalnote vom
9. September 1985 das Einverständnis der dänischen Regierung mitgeteilt.
Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
") Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist für die Bun-
desrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht veröffentlicht. Kapital II des Zusatz-
protokolls lautet:
„Kapitel II
Artikel 2
Artikel 5 des Ubereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Fiskalische strafbare Handlungen
(1) In Abgaben-, S_teuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien
nach Maßgabe des Ubereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertrags-
partei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden. daß das Recht der ersuchten Vertrags-
partei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestim-
mungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht!"
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Auswärtiges Amt
511-531.41/2 Dan
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des König- · sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen
reichs Dänemark unter Bezugnahme auf die dortige Verbal- Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
note vom 27. Juli 1983- Nr. 27 B 2- betreffend den Abschluß erfüllt sind.
eines deutsch-dänischen ·Zusatzabkommens zum Europäi-
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
schen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorzuschlagen, bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzproto-
gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark
kolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
13. Dezember 1957 für die Bundesrepublik Deutschland eine
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark Falls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit dem
gemäß Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom- Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mens vom 13. Dezember 1957 zu treffen, die folgenden Wort- einverstanden erklärt, werden die Verbalnote und die das Ein-
laut haben soll: verständnis ausdrückende Antwortnote der dänischen Bot-
1. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des schaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
Königreichs Dänemark verpflichten sich. gegenseitig ein- desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
ander bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls Dänemark bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber- tritt.
einkommen vom 13. Dezember 1957. für die Bundesrepu- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des
blik Deutschland in dem in Kapitel II dieses Zusatzproto- Königreichs Dänemark erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
kolls vorgesehenen Umfang die Auslieferung zu bewilligen, achtung zu versichern.
Bonn, den 3. Januar 1984
L. s.
An die Botschaft
des Königreichs Dänemark
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 29. Januar 1986
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die inter-
nationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 .
für
Grenada am 26. November 1985
Uruguay am 19. November 1985
in Kraft getreten.
Es wird ferner in Kraft treten für
Portugal am 1'2. März 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1983 (aGBl.11 S. 58).
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 473
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983
zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 30. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1984 zu dem
Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1984 II S. 1014) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 3 für
die .
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Dezember 1984 bei
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die Ratifizie-
rung des Zusa'tzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen die Rechte aus Artikel 14 des Abkom-
mens nicht berührt."
Das Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1985 ferner in Kraft getreten für
Belgien Spanien
Dänemark Türkei
Frankreich Vereinigtes Königreich
Norwegen Zypern.
Schweden
Bonn, den 30. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. Februar 1986
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Barbados am 23. November 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. II
s. 186).
Bonn, den 3. f ßbruar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Vom 4. Februar 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
(BGBI. 1959 II S. 389) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Portugal am 1. Juni 1984
in Kraft getreten.
Die Anlage zu dem Übereinkommen (BGBI. 1959 II S. 389, 395; 1968 II
S.921; 196911S. 1120; 197211S.291;197711S.424; 1981 IIS.961;198211
S. 836; 1983 II S. 683), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Über-
einkommens durch eine Liste Port u g a I s ergänzt worden; diese Liste, die am
6. August 1984 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht:
(Übersetzung)
Portugal: Portugal: Portugal:
Valid passport or expired within the last Passeport valable ou perime depuis Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren
five years; · moins de cinq ans; ungültig gewordener Reisepaß;
Valid national identity card; Carte nationale d'identite valable; gültiger nationaler Personalausweis;
Valid Collective ldentity and Travel Certi- Certificat collectif d'identite et de voyage gültiger Sammel-Personal- und Reise-
ficate. valable. ausweis.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1983 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986 475
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Februar 1986
In Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehe Mark) zur Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
und worden ist.
die Regierung der Republik Türkei - (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) Darlehen bis zu DM 60 000 000,- (in Worten: sechzig Mil-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Entschwefe-
Türkei, lungsanlage bei dem Kraftwerk Cayirhan;
b) Darlehen bis zu DM 34 000 000,- (in Worten: vierunddreißig
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Rohren und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Rohrleitungsmaterial für die Wasserversorgung Ankara;
gen und zu vertiefen,
c) Darlehen bis zu DM 22 500 000,- (in Worten: zweiund-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mitfinanzierung der elektromechanischen Anlagen des
Wasserkraftwerks Batman;
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung d) Darlehen bis zu DM 13 500 000,- (in Worten: dreizehn Mil-
in der Republik Türkei beizutragen - lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie-
rung der Lieferung von Baumaschinen für DSI (Devlet Su
sind wie folgt übereingekommen: l~leri).
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vor-
Artikel 1 haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
licht es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung Türkei durch andere Vorhaben ersetzt werden.
der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-
Konsortiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
Artikel 2
arbeit und Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe
für das Jahr 1985 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
130 000 000,- (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhä'lgende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
, Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1-. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0.80-0M Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Artikel 5
Türkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 3 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Artikel 6
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
blik Türkei erhoben werden. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei
Artikel 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 7
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- zeichnung in Kraft. sobald die Regierung der Republik Türkei
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat.
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- daß die für das Inkrafttreten c:1es Abkommens erforderlichen
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache.
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
A. Zahn
Für die Regierung der RepubliR Türkei
Yener Dincmen