456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
stellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, techni- die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswer-
sche Beratung oder technische Dienstleistung oder ten erhoben wird, anzurechnen.
Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
(7) Zu Artikel 27:
Sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c
nicht anzuwenden, so ist die chinesische Steuer, die nach dem Es besteht Einvernehmen darüber, daß das deutsche Steuer-
Recht der Volksrepublik China und in Übereinstimmung mit recht zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen unter
diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen eine Übermittlung
Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschrif- von Auskünften vorsieht und daß es möglich ist, der zuständi-
ten des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung auslän- gen Behörde in der Volksrepublik China ungeachtet des
discher Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körper- genannten Artikels Auskünfte auf Grund dieser Vorschriften zu
schaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf erteilen.
Geschehen zu Bonn am 10. Juni 1985, in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Gerhard Stoltenberg
Für die Volksrepublik China
Tian Ji Yun
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 15. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für
Honduras am 13. Juni 1985
Ungarn am 27. August 1985
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1985 (BGBI. II S. 592).
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Januar 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)
in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchstabe b für
Tonga am 13. September 1985
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b
für
Tonga am 13. September 1985
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1984 (B6BI. II S. 1047).
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen
Vom 22. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 zu dem Vertrag vom
10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollver-
waltungen (BGBI. 198511 S. 826) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 15 Abs. 1
am 23. Januar 1986
in Kraft treten wird.
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Januar 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)
in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchstabe b für
Tonga am 13. September 1985
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b
für
Tonga am 13. September 1985
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1984 (B6BI. II S. 1047).
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen
Vom 22. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 zu dem Vertrag vom
10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollver-
waltungen (BGBI. 198511 S. 826) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 15 Abs. 1
am 23. Januar 1986
in Kraft treten wird.
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
458 ~undesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland ·
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr
Vom 22. Januar 1986
Das Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 zwischen dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokra-
tischen Republik über den Fernmeldeverkehr (BGBI. 1976 II S. 633, 640) ist
durch Briefwechsel vom 13. November/9. Dezember 1985 mit Wirkung vom
1. Oktober 1985 erneut geändert worden. Der Briefwechsel wird nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1982 (BGBI. II S. 688).
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
Bundesrepublik Deutschland Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
Bonn, 13. 11. 85 Berlin, 9. Dez. 1985
Ministerium Bundesminister
für Post- und Fernmeldewesen für das Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Mauerstraße 69-75 0-5300 Bonn
DDR-1066 Berlin Adenauerallee 81
Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrter Herr Minister!
Hiermit bestätige ich Ihnen, daß im Hinblick auf die am Hiermit bestätige ich Ihnen, daß im Hinblick auf die am
1. Oktober 1985 in Kraft getretenen neuen Regelungen der 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen neuen Regelungen der
CCITT-Empfehlung F 1 zwischen uns folgendes vereinbart CCITT-Empfehlung F 1 zwischen uns folgendes vereinbart
worden ist: worden ist:
Artikel 2 des am 30. März 1976 unterzeichneten Verwal- Artikel 2 des am 30. März 1976 unterzeichneten Verwal-
tungsabkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- tungsabkommens zwischen dem Ministerium für Post- und
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik
dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut- und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
schen Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr der Bundesrepublik Deutschland über den Fernmeldeverkehr
- zuletzt geändert durch Briefwechsel vom 29. Septem- - zuletzt geändert durch Briefwechsel vom 29. Septem-
ber/7. Oktober 1981 - erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 · ber/7. Oktober 1981 - erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1985
die aus der Anlage ersichtliche Fassung. die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Auftrag Im Auftrag
Grosser Jäkel
Hauptrat
1 Anlage 1 Anlage*)
") Die Anlage zum Schreiben vom 9. Dezember 1985 ist inhaltsgleich mit der
Anlage zum Schreiben vom 13. November 1985.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 459
Artikel 2 des Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976
- ab 1. Oktober 1985 geltende Fassung -
Artikel 2
Telegrammdienst
(1) Im Telegrammdienst sind folgende Telegrammarten zugelassen:
1. Telegramme zum Schutz menschlichen Lebens (SVH),
2. Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta der Vereinten Nationen
beziehen, und Staatstelegramme (ETATPRIORITE, ETAT),
3. Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom 12. August 1949 geschützte
Personen betreffen (RCT),
4. Gewöhnliche Privattelegramme,
5. Telegramm-Dienstverkehr (A),
6. Wettertelegramme (OBS).
(2) Bei Telegrammen sind folgende Sonderdienste zulässig:
1. Dringende Übermittlung und Zustellung (URGENT),
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. Schmuckblatt (LX, LXDEUIL),
5. (weggefallen)
6. Fernmündliche Zustellung (TFx),
7. Fernschriftliche Zustellung (TLXx).
(3) (weggefallen)
(4) Jede Seite stellt über die aus dem Transferred-Account-Verfahren der anderen
Seite zu berechnenden Gebühren entsprechend den CCITT-Empfehlungen Nach-
weisungen auf. Diese Nachweisungen werden monatlich zwischen dem Posttech-
nischen Zentralamt der Deutschen Bundespost und dem Zentralen Post- und Fern-
meldeverkehrsamt der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik aus-
getauscht. Die Begleichung der Rechnungen im Transferred-Account-Verfahren ist
Bestandteil der vereinbarten pauschalen Abrechnung des gegenseitigen Post- und
Fernmeldeverkehrs.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 QM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachnung
über das Inkrafttreten
des deutsch-omanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 23. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Februar
1985 zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 354) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2,
das dazugehörige Protokoll sowie die Notenwechsel
vom 25. Juni 1979 und vom 17. Juli/24. August 1982
zum Vertrag
am 4. Februar 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Januar 1986 in
Maskat ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung __
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 6. Februar 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen
das folgende Gesetz beschlossen: Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in
der Volksrepublik China insgesamt eine höhere Bela-
stung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor
Artikel 1 Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuer-
Dem in Bonn am 10. Juni 1985 unterzeichneten mehrbetrag nicht festgesetzt.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Dop- Artikel 3
pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
kommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkom-
men und das Protokoll werden nachstehend veröffent-
licht. -Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel 2 dung in Kraft.
Bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind zur (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
Anwendung des Abkommens zu ändern oder aufzuhe- kel 30 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
ben. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Februar 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Albrecht
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 447
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Allgemeine Begriffsbestimmungen
die Volksrepublik China - (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der
zu fördern und die Doppelbesteuerung von Einkommen und
andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die
Vermögen zu vermeiden sowie die Steuerhinterziehung aus-
Volksrepublik China oder die Bundesrepublik Deutschland
zuschließen -
und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet,
in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats
haben nach freundschaftlichen Konsultationen der Vertreter
gilt, einschließlich des Küstenmeers sowie der jenseits
beider Regierungen folgendes vereinbart:
davon gelegenen Zonen, in denen der betreffende Ver-
tragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
Artikel 1 Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung von Natur-
Persönlicher Geltungsbereich schätzen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds
hat;
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags-
staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. b) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche Personen,
Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
Artikel 2 c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Perso-
nen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristi-
Unter das Abkommen fallende Steuern
sche Personen behandelt werden;
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags-
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
staats" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats",
die in einem der Vertragsstaaten erhoben werden.
je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Ver-
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten tragsstaat ansässigen Personen betrieben wird, oder ein
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermö- Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat
gen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens ansässigen Person betrieben wird;
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" eine natürli-
der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö-
che Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats des-
gens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
sen Angehöriger ist, sowie eine juristische Person, Perso-
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkom- nengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die
men gilt, sind nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist;
a) in der Volksrepublik China: f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede
die persönliche Einkommensteuer, Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das
von einem Unternehmen mit allgemeiner Geschäftsleitung
die Körperschaftsteuer chinesisch-ausländischer Gemein- in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das
schaftsunternehmen, Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
die Körperschaftsteuer ausländischer Unternehmen und Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
die kommunale Körperschaftsteuer g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seiten
(im folgenden als „chinesische Steuer" bezeichnet); der Volksrepublik China das Finanzministerium oder des-
b) in der Bundesrepublik Deutschland: sen bevollmächtigten Vertreter und aufseiten der Bundes-
republik Deutschland das Bundesministerium der Finan-
die Einkommensteuer,
zen.
die Körperschaftsteuer,
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver-
die Vermögensteuer und
tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-
die Gewerbesteuer dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu-
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet). tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im
wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Artikel 4
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver-
Ansässige Person
tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen
jeweils eingetretenen wesentlichen Änderungen innerhalb ( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
angemessener Zeit mit. ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person,
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
. Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer all- ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch
gemeinen Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
Merkmals steuerpflichtig ist. ' werden;
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
tragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in d_em sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen · Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der eine Hilfstätigkeit darstellen;
Lebensinteressen);
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, daß die sich daraus ergebene Gesamttätigkeit der festen
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren ge- Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs-
wöhnlichen Aufenthalt hat; tätigkeit darstellt.
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-
Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem treters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig
Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder kei-
sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unterneh-
nes der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einverneh- men ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe
es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
men.
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten
in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich-
ansässig, in dem sich der Ort ihrer allgemeinen Geschäftslei- tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz
tung befindet. nicht zu einer Betriebsstätte machten.
Artikel 5 (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es
Betriebsstätte dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge- handeln.
übt wird. (7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansäs-
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat
a) einen Ort der Leitung, ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte
b) eine Zweigniederlassung, oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werktstätte und Artikel 6
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Boden- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
schätzen. Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im ande-
(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt ferner: ren Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert
werden.
a) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusam-
menhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bau- (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat die
ausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
überschreitet; zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das
b) das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von Lei-
lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
stungen auf dem Gebiet der Beratung, durch Angestellte
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts
oder anderes Personal eines Unternehmens eines Ver-
über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
tragsstaats, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertrags-
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergü-
staat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes
tungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Projekt) länger als insgesamt sechs Monate innerhalb
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums dauern.
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Ver-
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten mögen.
nicht als Betriebsstätten:
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel- zung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen
lung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unter- Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
nehmens benutzt werden;
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selb-
rung unterhalten werden; ständigen Arbeit dient.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 449
Artikel 7 Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
Unternehmensgewinne
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön-
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unterneh-
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
mens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter-
nehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf-
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert wer- männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte
den, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuge- oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen
rechnet werden können. abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver-
einbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unterneh-
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätig-
men ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
keit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert
jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinnezuge-
werden.
rechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedin-
gungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und Artikel 10
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie Dividenden
ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Ver-
waltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo ent- staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs-
standen sind. sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nut-
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer
zungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile
Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus
zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertrags-
denen die Dividenden gezahlt werden.
staat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Auftei-
lung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch der- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen-
art sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels den" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen
übereinstimmt. oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in
zugerechnet. dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Ein-
künften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf die- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
selbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-
dafür bestehen, anders zu verfahren. ren Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell-
schaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-
gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch
keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteili-
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
Artikels nicht berührt.
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 8
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesell-
Seeschiffahrt und Luftfahrt schaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertrags-
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr- staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesell-
zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Ver- schaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der allgemei- Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person
nen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege-
(2) Befindet sich der Ort der allgemeinen Geschäftsleitung nen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch
eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüt-
so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimat- tete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividen-
hafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhan- den oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil-
den ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist,· weise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünf-
die das Schiff betreibt. ten bestehen.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an
einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internatio- Artikel 11
nalen Betriebsstelle.
Zinsen
Artikel 9 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer-
Verbundene Unternehmen den, können im anderen Staat besteuert werden.
Wenn
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat,
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des staats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmun-
Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. gen dieses Abkommens besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die
Artikel 12
a) aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, von der
deutschen Steuer befreit, wenn sie gezahlt werden: Lizenzgebühren
aa) an die Regierung der Volksrepublik China, (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
bb) an die Volksbank von China, die Landwirtschaftsbank
gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
von China, die Volksaufbaubank von China, die Invest-
mentbank von China und die Industrie- und Handels- (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ver-
bank von China, tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
cc) auf Grund eines Darlehens, das unmittelbar durch die
Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist,
Bank von China oder die Chinesische Internationale
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht
Treuhand- und Investitionsgesellschaft verbürgt oder übersteigen.
finanziert ist oder
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge-
dd) an ein staatliches Kreditinstitut der Regierung der
bühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
Volksrepublik China, wenn sich die zuständigen
oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an lite-
Behörden beider Staaten darüber einigen;
rarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
b) aus der Volksrepublik China stammen, von der chinesi- einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder
schen Steuer befreit, wenn sie gezahlt werden: Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Paten-
ten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For-
aa) an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
meln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf
bb) an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-
Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsge- licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf-
sellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern, männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt wer-
den.
cc) für ein Darlehen, das unmittelbar von der Hermes
Deckung verbürgt oder finanziert ist oder (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
dd) an ein staatliches Kreditinstitut der Bundesregierung, einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-
wenn sich die zuständigen Behörden beider Staaten ren Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine
darüber einigen. gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für
bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall
oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldner$ ausge- ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
stattet sind, und insbesondere Eindkünfte aus öffentlichen
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat
Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit ver-
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine sei-
bundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
ner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansäs-
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im
sige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
Sinne dieses Artikels.
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande- eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der
ren Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerb- Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen
liche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein- oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die
richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein- Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
richtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-
Artikel 14 anzuwenden. berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- t~n besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
mend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Lei-
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige stung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Arti-
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in kel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Ein- kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden
richtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung ein- Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
gegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste
Einrichtung die Zinse11, so gelten die Zinsen als aus dem Staat Artlkel-13
stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
liegt.
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-
son aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-
des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, kön-
ten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zin-
nen im anderen Staat besteuert werden.
sen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter-
den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags- oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 451
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selb- Artikel 16
ständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräuße-
rung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnli-
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt che Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
werden, können im anderen Staat besteuert werden. Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteu-
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben wer- ert werden.
den, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- Artikel 17
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der allgemeinen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Künstler und Sportler
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- (1) Ungeachtet der Artikel 14-und 15 können Einkünfte, die
son aus der Veräußerung von anderen als den in den Absätzen eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler,
1 bis 3 genannten Vermögenswerten erzielt, die sich im ande- wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie
ren Vertragsstaat befinden, können im anderen Staat besteu- Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
ert werden. persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
Artikel 14
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder
Selbständige Arbeit Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer ande-
Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständi- ren Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti-
ger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
werden. Diese Einkünfte können jedoch im anderen Vertrags- dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
staat besteuert werden, (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die
a) wenn die Person im anderen Vertragsstaat für die Aus- ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler
übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrich- aus einer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen des
tung verfügt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte.dieser zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten ver-
festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder einbarten Kulturaustausches bezieht, im anderen Staat nicht
besteuert werden.
b) wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt
länger als 183 Tage während des Kalenderjahrs aufhält, Artikel 18
jedoch nur insoweit, als die Einkünfte der Tätigkeit in
Ruhegehälter
diesem Staat zugerechnet werden können.
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die
und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künst-
ansässigen Person für frühere unselbständige Ärbeit gezahlt
lerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 19
Artikel 15 Öffentlicher Dienst
Unselbständige Arbeit (1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von
einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können
einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die
Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit werden.
dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen
im anderen Staat besteuert werden. Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem
Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im Staat ansässig ist und
anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht län- geworden ist, um die Dienste zu leisten.
ger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer
aufhält und
seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörper-
Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat schaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden,
ansässig ist, und können nur in diesem Staat besteuert werden.
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in
anderen Staat hat. diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Staates ist.
Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an (3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen,
Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationa- die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines
len Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertrags- Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der allgemeinen erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwen-
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. den.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 20 (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
Lehrer und Forscher
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrich-
( 1) Ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat tung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-
ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen son für die Ausübungen einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat
war und der sich in dem anderen Vertragsstaat höchstens drei besteuert werden.
Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder For-
schungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-
einer Universität, Hochschule, Schule, anderen Lehranstalt kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das
oder einem Forschungsinstitut aufhält, ist in dem anderen dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können
Staat mit allen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort
der Steuer befreit. der allgemeinen Geschäftsleitung des Unternehmens befin-
det.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Einkünfte aus For-
schung, wenn die Forschung nicht im öffentlichen Interesse, (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags-
sondern vorwiegend für den privaten Nutzen einer bestimmten staat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu-
Person oder bestimmter Personen betrieben wird. ert werden.
Artikel 21
Artikel 24
Studenten und andere
in der Ausbildung stehende Personen Befreiung von der Doppelbesteuerung
Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertrags- (1) Bei einer in der Volksrepublik China ansässigen Person
staat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den ande- wird die Doppelbesteuerung wie folgt behoben:
ren Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansäs- a) Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Ein-
sig war und der sich in dem anderen Staat lediglich zum Stu- künften aus der Bundesrepublik Deutschland erhobene
dium oder zur Ausbildung aufhält, ist in dem anderen Staat mit deutsche Steuer wird auf die von dieser Person in der
den folgenden Zahlungen von der Steuer befreit: Volksrepublik China zu zahlende chinesische Steuer ange-
a) mit allen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus- rechnet. Die anzurechnende deutsche Steuer darf aber
bildung bestimmten Zahlungen seitens Personen, die nicht den Betrag an chinesischer Steuer übersteigen, der
außerhalb des anderen Staates ansässig sind, und nach den steuerlichen Vorschriften der Volksrepublik
China auf diese Einkünfte entfällt.
b) mit allen Stipendien, Zuschüssen oder Unterhaltsbeiträ-
gen, die von staatlichen, mildtätigen, wissenschaftlichen, b) Sofern es sich bei diesen Einkünften um Dividenden han-
kulturellen oder pädagogischen Organisationen für seinen delt, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung gezahlt wer- Gesellschaft an eine in der Volksrepublik China ansässige
den, und Gesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des
Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehört, wird auf
c) während der Dauer von insgesamt höchstens 5 Jahren mit die hiervon in der Volksrepublik China erhobene Steuer die
Vergütungen bis zu 6 000,- DM oder deren Gegenwert in von der erstgenannten Gesellschaft gezahlte Steuer ange-
chinesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die er im rechnet, soweit sie auf diese Einkünfte entfällt.
anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für seinen
Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung zu ergän- (2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
zen. Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt behoben:
Artikel 22 a) Soweit nicht Bucl1stabe b anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte
Andere Einkünfte
aus der Volksrepublik China sowie die in der Volksrepublik
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per- China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die
son, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, nach diesem Abkommen in der Volksrepublik China
können nur in diesem Staat besteuert werden. besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutsch-
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbe- land kann aber die so ausgenommenen Einkünfte und Ver-
weglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht mögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes
anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige berücksichtigen.
Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätig- Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur
keit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb- dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der
ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Ein- (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in
künfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft gezahlt
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte einer Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der
in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorste- Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls
henden Artikeln nicht behandelt wurden, auch in dem anderen Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sol-
Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie aus diesem Staat che gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von
stammen. der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Artikel 23 b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Volks-
republik China zu erhebende deutsche Einkommensteuer
Vermögen
und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vor-
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das schriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerech-
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert net, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung
werden. mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 14. Februar 1986 453
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; Artikel 26
bb) Zinsen; Verständigungsverfahren
cc) Lizenzgebühren; (1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
dd) Einkünfte, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung fin-
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkom-
det;
men nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehE;men Rechts-
ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet; mittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,
in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25
gg) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 3 Anwendung fin- Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertrags-
det. staats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall
c) Bei der Anwendung von Buchstabe b gelten als anzurech- muß ·innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der
nende chinesische Steuer: Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen
nicht entsprechenden Besteuerung führt.
aa) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
genannten Dividenden: (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begrün-
1O vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden; det und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall
bb) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstaben bb durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des ande-
und cc genannten Zinsen und Lizenzgebühren jeweils ren Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen
15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen. nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Ver-
ständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des inner-
staatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
Artikel 25 (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-
Gleichbehandlung
legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im ande- gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch
ren Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammen- gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behan-
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- delt sind.
menhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden
sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt
Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem
Vertragsstaat ansässig sind.
Artikel 27
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh-
Informationsaustausch
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf
im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tau-
von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätig- schen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses
keit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Ver-
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertrags- tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die
staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigun- auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates
gen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder
der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs-
gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. behörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranla-
gung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit-
Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und teln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern
andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Infor-
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der mationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unterneh- Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
mens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-
lassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unterneh- (2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen
men eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Ver- Vertragsstaat,
tragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den glei- Gesetzen und der Verwaltunspraxis dieses oder des ande-
chen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstge- ren Vertragsstaats abweichen;
nannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver- Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Perso-
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Gewerbe-,
nen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstge-
Industrie-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein
nannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän-
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Ertei-
genden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
lung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-
hängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unter-
nehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder Artikel 28
unterworfen werden können. Diplomaten und Konsularbeamte
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte,
jeder Art. die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsulari-
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
scher Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker- c) auf die sonstigen Steuern, die für die am 1. Januar 1985
rechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen. oder später beginnenden Steuerjahre erhoben werden.
Artikel 29
Artikel 31
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden Außerkrafttreten
Lage auch für Berlin (West). Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,
jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten
Artikel 30 Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren,
vom Tag des lnkrafttretens an gerechnet, das Abkommen
lnk,rafttreten
gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen
Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, nicht mehr anzuwenden
daß die erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Voraus-
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es ist anzuwenden:
Zinsen und Lizenzgebühren, die am 1. Januar des dem
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Kündigungsjahr folgenden Jahres oder später gezahlt wer-
die am 1. Januar 1985 oder später gezahlt werden; den;
b) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zinsen und b) auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am
Lizenzgebühren, die am 1. Juli 1985 oder später gezahlt 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres oder
werden; später beginnen.
Geschehen zu Bonn am 10. Juni 1985, in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Gerhard Stoltenberg
Für die Volksrepublik China
Tian Ji Yun
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 455
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person
und zahlt, ungeachtet des Absatzes 2 die Steuer 15 vom Hun-
dert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
die Volksrepublik China
b) Der in Absatz 3 verwendete Ausdruck „Dividenden" umfaßt
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi- außerdem Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus sei-
schen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbe- ner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttun-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und gen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart,
die Bestandteil des Abkommens sind: (4) Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividen-
( 1 ) Zu Artikel 7: den und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Ver-
tragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur sol- a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein-
che Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus
Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder
diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Haupt- Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bun-
betriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des desrepublik Deutschland) beruhen und
Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder
b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden
Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den
oder Zinsen abzugsfähig sind.
Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zuge-
rechnet.
(5) Zu Artikel 12:
b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruk-
Bei Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf
tions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienst-
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-
leistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat
licher Ausrüstungen gezahlt werden, gilt als Bemessungs-
ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die
grundlage für die Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen
im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat
Vomhundertsatzes 70 vom Hundert des Bruttobetrags dieser
unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser
Zahlungen.
Betriebsstätte nicht zugerechnet.
c) Ungeachtet des Absatzes 3 wird kein Abzug für Beträge (6) Zu Artikel 24 Absatz 2:
zugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstat-
a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland an-
tung tatsächlicher Ausgaben) an die Hauptbetriebsstätte
sässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb
oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens gezahlt
der Volksrepublik China zur Ausschüttung, so schließt Ab-
werden in Form von
satz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach
aa) Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
Zahlungen als Gegenleistung für die Benutzung von
b) Auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche
Patenten oder anderen Rechten,
und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer
bb) Provisionen für besondere Dienstleistungen oder Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Ver-
Geschäftsleitung und äußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesell-
cc) Zinsen auf Geldbeträge, die der Betriebsstätte gelie- schaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an
hen worden sind, soweit es sich nicht um Bankinstitute einer Gesellschaft, sind die Bestimmungen des Absatzes 2
handelt. Buchstaben a und c nur anzuwenden, wenn die in der Bun-
desrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß
(2) Zu Artikel 8: die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft aus-
schließlich oder fast ausschließlich stammen
Dieses Abkommen läßt die Regelungen in Artikel 8 des zwi-
schen beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommens aa) aus einer der folgenden in der Volksrepublik China
über den Seeverkehr vom 31. Oktober 1975 und im Noten- ausgeübten Tätigkeiten:
wechsel der Regierungen beider Vertragsstaaten über die Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren,
Besteuerung der beiderseitigen Luftfahrtunternehmen vom technische Beratung oder technische Dienstleistung
27. 2./14. 3. 1980 unberührt. oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der
(3) Zu Artikel 10:
Volksrepublik China ansässigen Gesellschaften
a) Solange in einem Vertragsstaat der Körperschaftsteuer- gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom
satz für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nicht Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und
ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast
beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt, darf bei Divi- ausschließlich aus einer der folgenden in der Volks-
denden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft republik China ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Her-
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
stellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, techni- die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswer-
sche Beratung oder technische Dienstleistung oder ten erhoben wird, anzurechnen.
Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
(7) Zu Artikel 27:
Sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c
nicht anzuwenden, so ist die chinesische Steuer, die nach dem Es besteht Einvernehmen darüber, daß das deutsche Steuer-
Recht der Volksrepublik China und in Übereinstimmung mit recht zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen unter
diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen eine Übermittlung
Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschrif- von Auskünften vorsieht und daß es möglich ist, der zuständi-
ten des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung auslän- gen Behörde in der Volksrepublik China ungeachtet des
discher Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körper- genannten Artikels Auskünfte auf Grund dieser Vorschriften zu
schaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf erteilen.
Geschehen zu Bonn am 10. Juni 1985, in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Gerhard Stoltenberg
Für die Volksrepublik China
Tian Ji Yun
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 15. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für
Honduras am 13. Juni 1985
Ungarn am 27. August 1985
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1985 (BGBI. II S. 592).
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Januar 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)
in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchstabe b für
Tonga am 13. September 1985
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b
für
Tonga am 13. September 1985
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1984 (B6BI. II S. 1047).
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen
Vom 22. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 zu dem Vertrag vom
10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollver-
waltungen (BGBI. 198511 S. 826) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 15 Abs. 1
am 23. Januar 1986
in Kraft treten wird.
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
458 ~undesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland ·
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr
Vom 22. Januar 1986
Das Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 zwischen dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokra-
tischen Republik über den Fernmeldeverkehr (BGBI. 1976 II S. 633, 640) ist
durch Briefwechsel vom 13. November/9. Dezember 1985 mit Wirkung vom
1. Oktober 1985 erneut geändert worden. Der Briefwechsel wird nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1982 (BGBI. II S. 688).
Bonn, den 22. Januar 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
Bundesrepublik Deutschland Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
Bonn, 13. 11. 85 Berlin, 9. Dez. 1985
Ministerium Bundesminister
für Post- und Fernmeldewesen für das Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Mauerstraße 69-75 0-5300 Bonn
DDR-1066 Berlin Adenauerallee 81
Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrter Herr Minister!
Hiermit bestätige ich Ihnen, daß im Hinblick auf die am Hiermit bestätige ich Ihnen, daß im Hinblick auf die am
1. Oktober 1985 in Kraft getretenen neuen Regelungen der 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen neuen Regelungen der
CCITT-Empfehlung F 1 zwischen uns folgendes vereinbart CCITT-Empfehlung F 1 zwischen uns folgendes vereinbart
worden ist: worden ist:
Artikel 2 des am 30. März 1976 unterzeichneten Verwal- Artikel 2 des am 30. März 1976 unterzeichneten Verwal-
tungsabkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- tungsabkommens zwischen dem Ministerium für Post- und
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik
dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut- und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
schen Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr der Bundesrepublik Deutschland über den Fernmeldeverkehr
- zuletzt geändert durch Briefwechsel vom 29. Septem- - zuletzt geändert durch Briefwechsel vom 29. Septem-
ber/7. Oktober 1981 - erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 · ber/7. Oktober 1981 - erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1985
die aus der Anlage ersichtliche Fassung. die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Auftrag Im Auftrag
Grosser Jäkel
Hauptrat
1 Anlage 1 Anlage*)
") Die Anlage zum Schreiben vom 9. Dezember 1985 ist inhaltsgleich mit der
Anlage zum Schreiben vom 13. November 1985.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986 459
Artikel 2 des Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976
- ab 1. Oktober 1985 geltende Fassung -
Artikel 2
Telegrammdienst
(1) Im Telegrammdienst sind folgende Telegrammarten zugelassen:
1. Telegramme zum Schutz menschlichen Lebens (SVH),
2. Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta der Vereinten Nationen
beziehen, und Staatstelegramme (ETATPRIORITE, ETAT),
3. Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom 12. August 1949 geschützte
Personen betreffen (RCT),
4. Gewöhnliche Privattelegramme,
5. Telegramm-Dienstverkehr (A),
6. Wettertelegramme (OBS).
(2) Bei Telegrammen sind folgende Sonderdienste zulässig:
1. Dringende Übermittlung und Zustellung (URGENT),
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. Schmuckblatt (LX, LXDEUIL),
5. (weggefallen)
6. Fernmündliche Zustellung (TFx),
7. Fernschriftliche Zustellung (TLXx).
(3) (weggefallen)
(4) Jede Seite stellt über die aus dem Transferred-Account-Verfahren der anderen
Seite zu berechnenden Gebühren entsprechend den CCITT-Empfehlungen Nach-
weisungen auf. Diese Nachweisungen werden monatlich zwischen dem Posttech-
nischen Zentralamt der Deutschen Bundespost und dem Zentralen Post- und Fern-
meldeverkehrsamt der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik aus-
getauscht. Die Begleichung der Rechnungen im Transferred-Account-Verfahren ist
Bestandteil der vereinbarten pauschalen Abrechnung des gegenseitigen Post- und
Fernmeldeverkehrs.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 QM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachnung
über das Inkrafttreten
des deutsch-omanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 23. Januar 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Februar
1985 zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 354) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2,
das dazugehörige Protokoll sowie die Notenwechsel
vom 25. Juni 1979 und vom 17. Juli/24. August 1982
zum Vertrag
am 4. Februar 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Januar 1986 in
Maskat ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele