398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7 /85 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1985 für Bananen)
Vom 20. Januar 1986
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in bezeichnung) die Mengenangabe „590 000 t" ersetzt
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 durch „605 000 t".
(BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, Artikel 2
verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
Artikel 1 auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung wird im Artikel 3
Anhang Zollkontingente/2 in der Bestimmung zu Tarif- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
stelle 08.Q1 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Waren- 1985 in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Benin am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 800).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7 /85 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1985 für Bananen)
Vom 20. Januar 1986
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in bezeichnung) die Mengenangabe „590 000 t" ersetzt
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 durch „605 000 t".
(BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, Artikel 2
verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
Artikel 1 auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung wird im Artikel 3
Anhang Zollkontingente/2 in der Bestimmung zu Tarif- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
stelle 08.Q1 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Waren- 1985 in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Benin am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 800).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Dezember 1985
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II 5. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Polen am 28. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Benin am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 800).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Dezember 1985
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II 5. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Polen am 28. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Benin am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 800).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 20. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Italien am 29. September 1985
Spanien am 7. September 1985
in Kraft getreten.
1t a I i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehenden
Einsprüche geltend gemacht:
(Übersetzung)
,,a) Le Gouvernement italien ne consi- ,.a) Die italienische Regierung betrach-
dere pas comme valide la reserve tet den Vorbehalt Iraks vom
faite par l 'lraq le 28 fevrier 1978 au 28. Februar 1978 zur Artikel 1 Num-
paragraphe 1 b) de l'article premier mer 1 Buchstabe b des Übereinkom-
de ladite Convention; mens nicht als gültig;
b) en ce qui concerne la reserve formu- · b) in bezug auf den Vorbehalt Burundis
lee par le Burundi le 17 decembre vom 17. Dezember 1980 [ist die ita-
1980, [le Gouvernement italien con- lienische Regierung der Auffassung,
sidere que] le but de la Convention daß] es Ziel des Übereinkommens
est d'assurer la repression, ä ist, die weltweite Verfolgung und
l'echelle mondiale, des infractions Bestrafung von Straftaten gegen völ-
contre les personnes jouissant d'une kerrechtlich geschützte Personen
protection internationale, y compris einschließlich Diplomaten sicherzu-
les agents diplomatiques, et de refu- stellen und denjenigen, die eine sol-
ser un asile sür aux auteurs de telles che Straftat begehen, einen sicheren
infractions. Estimant donc que la Zufluchtsort zu verweigern. Dem-
reserve formulee par le Gouverne- gemäß betrachtet die italienische
ment du Burundi est incompatibf e Regierung den Vorbehalt der Regie-
avec f'objet et le but de la Conven- rung von Burundi als mit Ziel und
tion, le Gouvernement italien ne sau- Zweck des Übereinkommens unver-
rait considerer l'adhesion du Burundi einbar und kann den Beitritt Burundis
ä la Convention comme valide tant zu dem Übereinkommen nicht als
que ce dernier n'aura retire cette gültig betrachten, solange Burundi
reserve.» den Vorbehalt nicht zurückgezogen
hat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Februar 1980 (BGBI. II S. 224), vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 325)
und vom 28. August 1985 (BGBI. II S. 1110).
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 401
Bekanntmachu'!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 20. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Honduras am 24. September 1985
in Kraft getreten.
Tuvalu hat am 22. August 1985 dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich.auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1159).
Bonn, den 20 Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 27. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
111 2) nach ihrem Artikel XVII für
Korea, Republik am 16. September 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 801 ).
Bonn, den 27. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 401
Bekanntmachu'!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 20. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Honduras am 24. September 1985
in Kraft getreten.
Tuvalu hat am 22. August 1985 dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich.auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1159).
Bonn, den 20 Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 27. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
111 2) nach ihrem Artikel XVII für
Korea, Republik am 16. September 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 801 ).
Bonn, den 27. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 27. Dezember 1985
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104; 198411 S. 679) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Norwegen am 1. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. August 1985 (BGBI. II
s. 1067).
Bonn,den27.Dezember1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 27. Dezember 1985
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von
1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch
andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird bekanntgemacht, daß das
Protokoll nach seinem Artikel VI Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. November 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 21. August 1985 bei dem
Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt
worden.
Das Protokoll ist ferner in Kraft getreten für
Australien am 5. Februar 1984
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
7. November 1983 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Australia recalls the statement made „Australien erinnert an die Erklärung
by the Australian Delegation to the Inter- der australischen Delegation auf der
national Conference on Marine Pollution Internationalen Konferenz von 1973 über
1973 which was in the following terms: Meeresverschmutzung, die wie folgt lau-
tete:
· ... Australia believes that no coastal , ... Australien vertritt die Auffassung,
State would refrain from taking whatever daß kein Küstenstaat es unterlassen
action was necessary to protect areas würde, alle notwendigen Maßnahm~n
under its jurisdiction from serious envi- zum Schutz von Gebieten unter seiner
ronmental damage and it believes that Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umwelt-
this right of a coastal State to intervene schäden zu ergreifen, sowie die Auffas-
on the high seas to protect areas under its sung, daß dieses Recht eines Küsten-
jurisdiction is recognized under custo- staats, zum Schutz von Gebieten unter
mary international law'. seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See
tätig zu werden, nach dem Völker-
gewohnheitsrecht anerkannt ist.'
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 403
In becoming a party to the Protocol, Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien
Australia declares that it believes that it Vertragspartei des Protokolls wird, erklärt
may still take action to protect areas and es, daß es nach seiner Auffassung weiter-
resources under its jurisdiction which is hin Maßnahmen zum Schutz von Gebie-
permitted under customary international ten und Naturschätzen unter seiner
law and which is consistent with the Pro- Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem
tocol." Völkergewohnheitsrecht zulässig sind
und mit dem Protokoll in Einklang ste-
hen."
Bahamas am 30. März 1983
Belgien am 30. März 1983
Dänemark am 7. August 1983
Italien am 30. März 1983
Jemen am 30. März 1983
Jugoslawien am 30. März 1983
Liberia am 30. März 1983
Mexiko am 30. März 1983
Niederlande am 30. März 1983
für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen .
Norwegen am 30. März 1983
Oman am 24. April 1985
Polen am 30. März 1983
Schweden am 30. März 1983
Sowjetunion am 30. März 1983
Tunesien am 30. März 1983
Vereinigte Staaten am 30. März 1983
Vereinigtes Königreich am 30. März 1983
nach Maßgabe der
a) nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. Novem-
ber 1979 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... reserving the right to extend the ,, ... behält sich das Recht vor, das Pro-.
Protocol at a later date to any territory tokoll zu einem späteren Zeitpunkt auf
for whose international relations the jedes Hoheitsgebiet zu erstrecken, für
Government of the United Kingdom is dessen internationale Beziehungen die
responsible and to which the Inter- Regierung des Vereinigten Königreichs
national Convention relating to Inter- verantwortlich ist und auf welches das
vention on the High Seas in Cases of Internationale Übereinkommen über
Oil Pollution Casualties has been ex- Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
tended in accordance with the provi- schmutzungs-Unfällen nach seinem Arti- ·
sions of Article xm, paragraph 1, kel XIII Absatz 1 erstreckt worden ist."
thereof''.
b) am 5. Mai 1981 notifizierten Erstreckung auf
Bermuda;
c) der am 9. September 1982 notifizierten Erstreckung auf Anguilla,
Britisches Antarktis-Territorium, Britische Junferninseln, Kaimaninseln,
Falklandinseln und Nebengebiete, Hongkong, Montserrat, Pitcairn,
Henderson, Ducieinsel und Oenoinsel, St. Helena und Nebengebiete, die
britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und
Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicosinsetn.
Bonn, den 27. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1986
In Khartoum ist am 11. September 1985 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom
16./ 17. Dezember 1985,
am 11. September 1985
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
tischen Republik Sudan,
unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrags im Sudan erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Artikel 1 Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor- nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
haben „Ländliche Wasserversorgung" einen Finanzierungs- Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
beitrag bis zu 10,6 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 405
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden. Artikel 7
Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen
Artikel 6 Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.
Geschehen zu Khartoum am 11. September 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Farouk Abdel Rahman Ahmed
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1986
In Khartoum ist am 23. September 1985 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom
16./17. Dezember 1985
am 23. September 1985
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-
und zierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - erhoben werden, frei.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 4
tischen Republik Sudan, Die Regierung derDemokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gen und zu vertiefen, Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mens ausschließen-oder erschweren und erteilt gegebenen-
falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung derlichen Genehmigungen. ·
im Sudan beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie- bevorzugt genutzt werden.
rung von Schiffslieferungen aus der Bundesrepublik Deutsch-
land einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren
Zuschuß bis zu 3 Million-en DM (in Worten: drei Millionen Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finan-
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen
Artikel 3 Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.
Geschehen zu Khartoum am 23. September 1985 in zwei
Urschriften, jeweils in englischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Abu Zeid Mohamed Salih
Nr. 5 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 407
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1986
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 16./
17. Dezember 1985 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Demokratischen Republik Sudan eine Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen worden. Die
Vereinbarung ist
am 17'. Dezember 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Auswärtiges Amt Bonn, 16.Dezember1985
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
republik Deutschland unter Bezugnahme a_uf das Protokoll nicht die Regierung_ der Bundesrepublik Deutschland
der deutsch-sudanesischen Regierungsverhandlungen vom gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
7. November 1985 und auf die am 11. September 1985 und am Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
23. September 1985 geschlossenen Abkommen zwischen Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorzuschlagen, diese Abkommen durch folgende Ver- Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik
einbarung zu ändern: Sudan mit den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vor-
schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
1. Artikel 7 des Abkommens vom 11. September 1985 soll das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
nunmehr lauten: Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
„Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft." Kraft tritt.
2. Artikel 7 des Abkommens vom 23. September 1985 soll Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
nunmehr lauten: ausgezeichnetsten Hochachtung.
„Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft." Dr. Strenziok
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Demokratischen Republik Sudan
Herrn Mirghani Suleiman Khalil
Bonn
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(Übersetzung)
Botschaft
der Demokratischen Republik Sudan
17. Dezember 1985
SEB/EC/16-2-1
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 16. Dezember 1985 zu bestätigen, die
folgendermaßen lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt der genannten
Note zum Ausdruck zu bringen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mirghani Suleiman Khalil
Botschafter
Herrn Reinhard Schlagintweit
Direktor für Angelegenheiten des Nahen und Mittleren Ostens
Auswärtiges Amt
Bonn
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 409
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 7. Januar 1986
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll
vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 198411 S. 69) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel XL Abs. 3 und die
Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem Artikel 27 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 2. März
1984 bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt worden.
Das Protokoll und die Mehrseitige Vereinbarung sind ferner am 1. Januar
1986 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien . Niederlande
Frankreich Portugal
Irland Vereinigtes Königreich
Luxemburg
Die Mehrseitige Vereinbarung ist außerdem am 1. Januar 1986 für
EUROCONTROL
Schweiz
in Kraft getreten.
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 7. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Somalia am 1. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 7. Januar 1986
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internatio-
nale Finanz-Corporation (BGBI. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1965
II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem Artikel IX
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Ungarn am 2aApril1985
Tonga am 23. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1984 (BGBI. II
S. 950).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 7. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Somalia am 1. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 7. Januar 1986
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internatio-
nale Finanz-Corporation (BGBI. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1965
II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem Artikel IX
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Ungarn am 2aApril1985
Tonga am 23. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1984 (BGBI. II
S. 950).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 7. Januar 1986
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Inter-
nationale Entwicklungsorganisation (BGBI. · 1960 II
S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buch-
stabe d für
Ungarn am 2aApril 1985
Tonga am 23. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 952).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 7. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBI. 1984 II S. 618) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 in Kraft treten für
Finnland am 1. April 1986
mit einem Vorbehalt in bezug auf die
in Anhang II und III aufgeführten Arten:
Anhang II
„Canis tupus
Ursus arctor
Accipiter gentilis."
Anhang III
„Microtus ratticeps
Vipera berus."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1985 (BGBI. II S. 581 ) .
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 7. Januar 1986
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Inter-
nationale Entwicklungsorganisation (BGBI. · 1960 II
S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buch-
stabe d für
Ungarn am 2aApril 1985
Tonga am 23. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 952).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 7. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBI. 1984 II S. 618) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 in Kraft treten für
Finnland am 1. April 1986
mit einem Vorbehalt in bezug auf die
in Anhang II und III aufgeführten Arten:
Anhang II
„Canis tupus
Ursus arctor
Accipiter gentilis."
Anhang III
„Microtus ratticeps
Vipera berus."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1985 (BGBI. II S. 581 ) .
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prets dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 8. Januar 1986
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für
Guatemala am 2. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1985 (BGBI. II S. 978).
Bonn, den 8. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 27. Dezember 1985
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104; 198411 S. 679) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Norwegen am 1. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. August 1985 (BGBI. II
s. 1067).
Bonn,den27.Dezember1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 27. Dezember 1985
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von
1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch
andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird bekanntgemacht, daß das
Protokoll nach seinem Artikel VI Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. November 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 21. August 1985 bei dem
Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt
worden.
Das Protokoll ist ferner in Kraft getreten für
Australien am 5. Februar 1984
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
7. November 1983 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Australia recalls the statement made „Australien erinnert an die Erklärung
by the Australian Delegation to the Inter- der australischen Delegation auf der
national Conference on Marine Pollution Internationalen Konferenz von 1973 über
1973 which was in the following terms: Meeresverschmutzung, die wie folgt lau-
tete:
· ... Australia believes that no coastal , ... Australien vertritt die Auffassung,
State would refrain from taking whatever daß kein Küstenstaat es unterlassen
action was necessary to protect areas würde, alle notwendigen Maßnahm~n
under its jurisdiction from serious envi- zum Schutz von Gebieten unter seiner
ronmental damage and it believes that Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umwelt-
this right of a coastal State to intervene schäden zu ergreifen, sowie die Auffas-
on the high seas to protect areas under its sung, daß dieses Recht eines Küsten-
jurisdiction is recognized under custo- staats, zum Schutz von Gebieten unter
mary international law'. seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See
tätig zu werden, nach dem Völker-
gewohnheitsrecht anerkannt ist.'
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 403
In becoming a party to the Protocol, Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien
Australia declares that it believes that it Vertragspartei des Protokolls wird, erklärt
may still take action to protect areas and es, daß es nach seiner Auffassung weiter-
resources under its jurisdiction which is hin Maßnahmen zum Schutz von Gebie-
permitted under customary international ten und Naturschätzen unter seiner
law and which is consistent with the Pro- Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem
tocol." Völkergewohnheitsrecht zulässig sind
und mit dem Protokoll in Einklang ste-
hen."
Bahamas am 30. März 1983
Belgien am 30. März 1983
Dänemark am 7. August 1983
Italien am 30. März 1983
Jemen am 30. März 1983
Jugoslawien am 30. März 1983
Liberia am 30. März 1983
Mexiko am 30. März 1983
Niederlande am 30. März 1983
für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen .
Norwegen am 30. März 1983
Oman am 24. April 1985
Polen am 30. März 1983
Schweden am 30. März 1983
Sowjetunion am 30. März 1983
Tunesien am 30. März 1983
Vereinigte Staaten am 30. März 1983
Vereinigtes Königreich am 30. März 1983
nach Maßgabe der
a) nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. Novem-
ber 1979 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... reserving the right to extend the ,, ... behält sich das Recht vor, das Pro-.
Protocol at a later date to any territory tokoll zu einem späteren Zeitpunkt auf
for whose international relations the jedes Hoheitsgebiet zu erstrecken, für
Government of the United Kingdom is dessen internationale Beziehungen die
responsible and to which the Inter- Regierung des Vereinigten Königreichs
national Convention relating to Inter- verantwortlich ist und auf welches das
vention on the High Seas in Cases of Internationale Übereinkommen über
Oil Pollution Casualties has been ex- Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
tended in accordance with the provi- schmutzungs-Unfällen nach seinem Arti- ·
sions of Article xm, paragraph 1, kel XIII Absatz 1 erstreckt worden ist."
thereof''.
b) am 5. Mai 1981 notifizierten Erstreckung auf
Bermuda;
c) der am 9. September 1982 notifizierten Erstreckung auf Anguilla,
Britisches Antarktis-Territorium, Britische Junferninseln, Kaimaninseln,
Falklandinseln und Nebengebiete, Hongkong, Montserrat, Pitcairn,
Henderson, Ducieinsel und Oenoinsel, St. Helena und Nebengebiete, die
britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und
Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicosinsetn.
Bonn, den 27. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1986
In Khartoum ist am 11. September 1985 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom
16./ 17. Dezember 1985,
am 11. September 1985
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
tischen Republik Sudan,
unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrags im Sudan erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Artikel 1 Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor- nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
haben „Ländliche Wasserversorgung" einen Finanzierungs- Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
beitrag bis zu 10,6 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 405
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden. Artikel 7
Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen
Artikel 6 Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.
Geschehen zu Khartoum am 11. September 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Farouk Abdel Rahman Ahmed
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1986
In Khartoum ist am 23. September 1985 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom
16./17. Dezember 1985
am 23. September 1985
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-
und zierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - erhoben werden, frei.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 4
tischen Republik Sudan, Die Regierung derDemokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gen und zu vertiefen, Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mens ausschließen-oder erschweren und erteilt gegebenen-
falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung derlichen Genehmigungen. ·
im Sudan beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie- bevorzugt genutzt werden.
rung von Schiffslieferungen aus der Bundesrepublik Deutsch-
land einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren
Zuschuß bis zu 3 Million-en DM (in Worten: drei Millionen Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finan-
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen
Artikel 3 Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.
Geschehen zu Khartoum am 23. September 1985 in zwei
Urschriften, jeweils in englischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Abu Zeid Mohamed Salih
Nr. 5 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 407
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1986
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 16./
17. Dezember 1985 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Demokratischen Republik Sudan eine Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen worden. Die
Vereinbarung ist
am 17'. Dezember 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Auswärtiges Amt Bonn, 16.Dezember1985
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
republik Deutschland unter Bezugnahme a_uf das Protokoll nicht die Regierung_ der Bundesrepublik Deutschland
der deutsch-sudanesischen Regierungsverhandlungen vom gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
7. November 1985 und auf die am 11. September 1985 und am Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
23. September 1985 geschlossenen Abkommen zwischen Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorzuschlagen, diese Abkommen durch folgende Ver- Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik
einbarung zu ändern: Sudan mit den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vor-
schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
1. Artikel 7 des Abkommens vom 11. September 1985 soll das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
nunmehr lauten: Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
„Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft." Kraft tritt.
2. Artikel 7 des Abkommens vom 23. September 1985 soll Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
nunmehr lauten: ausgezeichnetsten Hochachtung.
„Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft." Dr. Strenziok
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Demokratischen Republik Sudan
Herrn Mirghani Suleiman Khalil
Bonn
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(Übersetzung)
Botschaft
der Demokratischen Republik Sudan
17. Dezember 1985
SEB/EC/16-2-1
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 16. Dezember 1985 zu bestätigen, die
folgendermaßen lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt der genannten
Note zum Ausdruck zu bringen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mirghani Suleiman Khalil
Botschafter
Herrn Reinhard Schlagintweit
Direktor für Angelegenheiten des Nahen und Mittleren Ostens
Auswärtiges Amt
Bonn
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 409
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 7. Januar 1986
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll
vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 198411 S. 69) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel XL Abs. 3 und die
Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem Artikel 27 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 2. März
1984 bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt worden.
Das Protokoll und die Mehrseitige Vereinbarung sind ferner am 1. Januar
1986 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien . Niederlande
Frankreich Portugal
Irland Vereinigtes Königreich
Luxemburg
Die Mehrseitige Vereinbarung ist außerdem am 1. Januar 1986 für
EUROCONTROL
Schweiz
in Kraft getreten.
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 7. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Somalia am 1. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 7. Januar 1986
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internatio-
nale Finanz-Corporation (BGBI. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1965
II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem Artikel IX
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Ungarn am 2aApril1985
Tonga am 23. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1984 (BGBI. II
S. 950).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986 411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 7. Januar 1986
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Inter-
nationale Entwicklungsorganisation (BGBI. · 1960 II
S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buch-
stabe d für
Ungarn am 2aApril 1985
Tonga am 23. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 952).
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 7. Januar 1986
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBI. 1984 II S. 618) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 in Kraft treten für
Finnland am 1. April 1986
mit einem Vorbehalt in bezug auf die
in Anhang II und III aufgeführten Arten:
Anhang II
„Canis tupus
Ursus arctor
Accipiter gentilis."
Anhang III
„Microtus ratticeps
Vipera berus."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1985 (BGBI. II S. 581 ) .
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 8. Januar 1986
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für
Guatemala am 2. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1985 (BGBI. II S. 978).
Bonn, den 8. Januar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele