1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Erste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Erhöhung des Zollkontingents 1986 für Bananen)
Vom 24. November 1986
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zoll- „Zollkontingente" bei Tarifnr. 08.01 B (Bananen usw.) die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Angabe „568 000 t" ersetzt durch „650 000 t".
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt Artikel 2
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 1 Artikel 3
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
24. September 1986 (BGBI. II S. 896) wird im Abschnitt Kraft.
Bonn, den 24. November 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benln
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1986
In Bonn ist am 8. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1023
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in
der Ergebnisniederschrift vom 8. Mai 1986 über die Regie-
und
rungsverhandlungen 1986 in Cotonou. Es muß sich hierbei um
die Regierung der Volksrepublik Benin - Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen
Benin, werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Regierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vorhaben
der Volksrepublik Benin beizutragen, können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
den Regierungen vom 5. bis 8. Mai 1986 in Cotonou -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 1 gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig Millio-
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
Artikel 3
a) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
Mark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft - Phase II -, Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
den ist; lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-
b) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
republik Benin erhoben werden.
Mark) für das Vorhaben "Wasserversorgung Natitingou",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist; Artikel 4
c) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
sche Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 12 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Distriktzentren", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
festgestellt worden ist; den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
d) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Mark) für das Vorhaben „Montagebrücken", wenn nach Prü- Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche men erforderlichen Genehmigungen.
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds";
f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Artikel 5
Waren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dieses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Transport, Versicherung und Montage (Warenhilfe IV) ent- genutzt werden.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 6 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Mit Au!l>nahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 7
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 8. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Ruhfus
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Frederik Affo
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benln
über Flnanztelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des
Regierungsabkommens vom 8. Oktober 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
Ersatzteile für die SONICOG und ORTB
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 17. November 1986
Nach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November ihren Austritt aus der vorgenannten Organisation erklärt;
1945 unterzeichneten Satzung der Organisation der Ver- der Austritt
einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinigten Staaten wurde somit am 31. Dezember
(BGBI. 1971 II S. 471; 197811 S. 987; 197911 S. 419; 1983 1984,
II S. 475) haben der Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezem-
ber 1985
1. die Vereinigten Staaten mit Note vom 28. Dezember
wirksam.
1983,
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
2. das Vereinigte Königreich mit Note vom 5. Dezember Bekanntmachung vom 3. Dezember 1982 (BGBI. II
1984 s. 1056). .
Bonn, den 17. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1025
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 18. November 1986
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4
Buchstabe c für
Norwegen am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. August 1985 (BGBI. II S. 1115).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte
Vom 18. November 1986
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi~
sehe Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2.
2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Niger am 7. Juni 1986
Sudan am 18. Juni 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. Dezember 1985 (BGBI. 198611 S. 5) und vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1025
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 18. November 1986
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4
Buchstabe c für
Norwegen am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. August 1985 (BGBI. II S. 1115).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte
Vom 18. November 1986
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi~
sehe Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2.
2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Niger am 7. Juni 1986
Sudan am 18. Juni 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. Dezember 1985 (BGBI. 198611 S. 5) und vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. November 1986
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß die Versammlung des Inter-
nationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach Artikel 4
Abs. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden be-
schlossen hat, den Gesamtbetrag der nach Artikel 4 Abs. 4 Buchstaben a und b
des Übereinkommens vom Internationalen Entschädigungsfonds für Ölver-
schmutzungsschäden zu zahlenden Entschädigung
a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1986
von 675 Millionen Franken auf
787 500 000 Franken
und
b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1987
von 787 500 000 Franken auf
900 Millionen Franken
zu erhöhen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1979 (BGBI. II S. 1326).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1027
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. November 1986
In La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 15. Oktober 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien und
Fachkräftefonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
und
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu
die Regierung der Republik Bolivien - erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß-
Bolivien, nahmen verwendet wird.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
vertiefen, ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
der Republik Bolivien beizutragen - fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sind wie folgt übereingekommen: schriften unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
erhoben werden. genutzt werden.
Artikel 4
Artikel 6
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt. Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
Bekanntmachung ·
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. November 1986
In La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 15. Oktober 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1029
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und· Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
die Regierung der Republik Bolivien - der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
schriften unterliegt.
Bolivien,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in
der Republik Bolivien beizutragen -
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
sind wie folgt übereingekommen:
Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Begleitende Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Beratung des Servicio Nacional de Desarrollo de la Comunidad die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
bei den Bewässungsprojekten Huarina und Punata" einen Finan- genutzt werden.
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 200 000,- DM (in Worten: eine
Artikel 6
Million zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Darle- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
hen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß- Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
nahmen verwendet wird. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 26. November 1986
1. Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),
sind für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Angola am 20. März 1985
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Ao aderir as Conven~öes de Genebra de ,,Bei ihrem Beitritt zu den Genfer Abkom-
12 de Agosto de 1949, a Republica Popular men von 12. August 1949 behält sich die
de Angola reserva-se o direito de näo Volksrepublik Angola das Recht vor, die
astender o beneficio decorrente do artigo Vergünstigungen nach Artikel 85 des Ab-
85 da Conven~äo relativa ao tratamento kommens über die Behandlung der Kriegs-
dos prisioneiros de guerra, aos autores de gefangenen nicht auf die Urheber von
crimes de guerra e de crimes contra a Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen
humanidade, definidos no artigo sexto dos die Menschlichkeit im Sinne des Artikels 6
•Principios de Nuremberga,, tal como for- der 1950 im Auftrag der Generalversamm-
mulados em 1950 pela Comissäo de Direito lung der Vereinten Nationen von der Völker-
lntemacional, por incumbencia da Assem- rechtskommission ausgearbeiteten ,Nürn-
bleia Geral das Na~es Unidas.» berger Grundsätze' zu erstrecken."
2. Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 28. März 1985 der schweizerischen
Verwahrregierung folgenden Einspruch notifiziert:
(Übersetzung)
"With reference to the reservation made „Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt der
by the Govemment of the People's Republic Regierung der Volksrepublik Angola zu Arti-
of Angola to Article 85 of the Convention kel 85 des Abkommens über die Behand-
relative to the Treatment of Prisoners of lung der Kriegsgefangenen erklärt die Re-
War, Her Majesty's Govemment, recalling gierung Ihrer Majestät unter Hinweis auf
their previous declarations in relation to ihre früheren Erklärungen bezüglich ähnli-
similar reservations by other States, wish to cher Vorbehalte anderer Staaten, daß sie
state that, whilst they do not oppose the zwar das Inkrafttreten des betreffenden Ab-
entry into force of the Convention in ques- kommens im Verhältnis zwischen dem Ver-
tion between the United Kingdom and the einigten Königreich und der Volksrepublik
People's Republic of Angola, they are un- Angola nicht ablehnt, jedoch den Vorbehalt
able to accept the reservation because, in nicht annehmen kann, weil nach Auffas-
the view of the Govemment of the United sung der Regierung des Vereinigten König-
Kingdom, this reservation is not of the kind reichs dieser Vorbehalt nicht zu denjenigen
which intending parties to the Convention gehört, die künftige Vertragsparteien des
are entitled to make." Abkommens zu machen berechtigt sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. September 1986 (BGBI. II S. 934).
Bonn, den 26. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1031
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1986
In Tunis ist am 18. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 18. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Gesamtbetrag von 85 000 000,- DM (in Worten: fünf-
undachtzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben
und
verwendet:
die Regierung der Tunesischen Republik - a) Wasserleitung Sejenane-Joumine,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvernorat Kai-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen rouan,
Republik, c) Weideverbesserung und Aufforstung in der Region Jendouba,
d) Stadtbahn Tunis,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu e) Studien- und Expertenfonds (Finanzierungsbeitrag).
vertiefen, (3) Außerdem werden in Änderung der Abkommen über Finan-
zielle Zusammenarbeit vom 5. Dezember 1978 (in der Fassung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Änderungsvereinbarung vom 24. März/13. Juni 1980)
die Grundlage dieses Abkommens ist, 1. August 1980 und 18. Juli 1984
- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Studie Tabarka-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mekna" bestimmt war, ein Betrag von 500 000,- DM (in Wor-
der Tunesischen Republik beizutragen,
ten: fünfhunderttausend Deutsche Mark),
- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Krankenpflege-
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden
schule Monastir" bestimmt war, ein Betrag von 2 467 000,- DM
Regierungen vom 24. bis 26. Februar 1986 in Bonn und das
(in Worten: zwei Millionen vierhundertsiebenundsechzigtau-
Verhandlungsprotokoll vom 26. Februar 1986 -
send Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen: - und das Darlehen im Betrag von 5 000 000,- DM (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Natio-
nale Agrarkreditbank (BNDA)" bestimmt war,
zur Finanzierung des Vorhabens „Stadtbahn Tunis"
Artikel 1
- sowie das Darlehen im Betrag von 7 000 000,- DM (in Worten:
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sieben Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Müll-
es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen von kompostierungsanlage der Stadt Tunis" bestimmt war,
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
zur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung der Oasen
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Gafsa" verwendet.
in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
83 000 000.- DM (in Worten: Dreiundachtzig Millionen Deutsche nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Vorhaben ersetzt werden.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 2 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
oder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die Artikel 5
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
schriften unterliegen.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht Darlehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung des Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 6
Artikel 3 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik innerhalb
chen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho- teilige Erklärung abgibt.
ben werden.
Artikel 7
Artikel 4 Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 18. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Sente
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1986
In Dhaka ist am 6. November 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1033
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
und
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - schriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
vertiefen, träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden können.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Artikel deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der Kredit-
gungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus Artikel 5
Entwicklungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
port, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- genutzt werden.
sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach Artikel 6
dem 6. November 1986 abgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der Kre- gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
dieses Abkommen Anwendung. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 6. November 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Franke
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Dr. S. A. Samad
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11
Anlage
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 6. November 1986
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Regierungsabkom-
mens vom 6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik Bangla-
desch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachun11
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 28. November 1986
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-
setzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II
S. 666) für
Griechenland am 1. November 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 951 ).
Bonn, den 28. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1035
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 28. November 1986
1.
Fr an k r e i c h hat mit Erklärungen vom 1. Oktober 1986 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Oktober 1986
für weitere drei Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II
S. 422) zu der genannten Konvention erstrecken.
II.
Die Sc h w e i z hat mit Erklärung vom 20. Oktober 1986 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
mit Wirkung vom 28. November 1986
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. November 1981 (BGBI. II S. 1022), vom 12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 838)
und vom 2. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 28. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil ll
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Veroronungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. DieSM Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der mllltärlschen oder einer sonstigen
felndsellgen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkrlegsübereinkommen)
Vom 28. November 1986
Das übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nut-
zung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Benin am 30. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1986 (BGBI. II S. 724).
Bonn, den 28. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Erste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Erhöhung des Zollkontingents 1986 für Bananen)
Vom 24. November 1986
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zoll- „Zollkontingente" bei Tarifnr. 08.01 B (Bananen usw.) die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Angabe „568 000 t" ersetzt durch „650 000 t".
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt Artikel 2
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 1 Artikel 3
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
24. September 1986 (BGBI. II S. 896) wird im Abschnitt Kraft.
Bonn, den 24. November 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benln
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1986
In Bonn ist am 8. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1023
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in
der Ergebnisniederschrift vom 8. Mai 1986 über die Regie-
und
rungsverhandlungen 1986 in Cotonou. Es muß sich hierbei um
die Regierung der Volksrepublik Benin - Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen
Benin, werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Regierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vorhaben
der Volksrepublik Benin beizutragen, können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
den Regierungen vom 5. bis 8. Mai 1986 in Cotonou -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 1 gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig Millio-
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
Artikel 3
a) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
Mark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft - Phase II -, Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
den ist; lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-
b) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
republik Benin erhoben werden.
Mark) für das Vorhaben "Wasserversorgung Natitingou",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist; Artikel 4
c) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
sche Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 12 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Distriktzentren", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
festgestellt worden ist; den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
d) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Mark) für das Vorhaben „Montagebrücken", wenn nach Prü- Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche men erforderlichen Genehmigungen.
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds";
f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Artikel 5
Waren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dieses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Transport, Versicherung und Montage (Warenhilfe IV) ent- genutzt werden.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 6 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Mit Au!l>nahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 7
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 8. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Ruhfus
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Frederik Affo
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benln
über Flnanztelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des
Regierungsabkommens vom 8. Oktober 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
Ersatzteile für die SONICOG und ORTB
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 17. November 1986
Nach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November ihren Austritt aus der vorgenannten Organisation erklärt;
1945 unterzeichneten Satzung der Organisation der Ver- der Austritt
einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinigten Staaten wurde somit am 31. Dezember
(BGBI. 1971 II S. 471; 197811 S. 987; 197911 S. 419; 1983 1984,
II S. 475) haben der Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezem-
ber 1985
1. die Vereinigten Staaten mit Note vom 28. Dezember
wirksam.
1983,
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
2. das Vereinigte Königreich mit Note vom 5. Dezember Bekanntmachung vom 3. Dezember 1982 (BGBI. II
1984 s. 1056). .
Bonn, den 17. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1025
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 18. November 1986
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4
Buchstabe c für
Norwegen am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. August 1985 (BGBI. II S. 1115).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte
Vom 18. November 1986
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi~
sehe Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2.
2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Niger am 7. Juni 1986
Sudan am 18. Juni 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. Dezember 1985 (BGBI. 198611 S. 5) und vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. November 1986
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß die Versammlung des Inter-
nationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach Artikel 4
Abs. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden be-
schlossen hat, den Gesamtbetrag der nach Artikel 4 Abs. 4 Buchstaben a und b
des Übereinkommens vom Internationalen Entschädigungsfonds für Ölver-
schmutzungsschäden zu zahlenden Entschädigung
a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1986
von 675 Millionen Franken auf
787 500 000 Franken
und
b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1987
von 787 500 000 Franken auf
900 Millionen Franken
zu erhöhen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1979 (BGBI. II S. 1326).
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1027
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. November 1986
In La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 15. Oktober 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien und
Fachkräftefonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
und
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu
die Regierung der Republik Bolivien - erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß-
Bolivien, nahmen verwendet wird.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
vertiefen, ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
der Republik Bolivien beizutragen - fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sind wie folgt übereingekommen: schriften unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
erhoben werden. genutzt werden.
Artikel 4
Artikel 6
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt. Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
Bekanntmachung ·
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. November 1986
In La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 15. Oktober 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1029
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und· Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
die Regierung der Republik Bolivien - der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
schriften unterliegt.
Bolivien,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in
der Republik Bolivien beizutragen -
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
sind wie folgt übereingekommen:
Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Begleitende Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Beratung des Servicio Nacional de Desarrollo de la Comunidad die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
bei den Bewässungsprojekten Huarina und Punata" einen Finan- genutzt werden.
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 200 000,- DM (in Worten: eine
Artikel 6
Million zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Darle- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
hen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß- Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
nahmen verwendet wird. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 26. November 1986
1. Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),
sind für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Angola am 20. März 1985
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Ao aderir as Conven~öes de Genebra de ,,Bei ihrem Beitritt zu den Genfer Abkom-
12 de Agosto de 1949, a Republica Popular men von 12. August 1949 behält sich die
de Angola reserva-se o direito de näo Volksrepublik Angola das Recht vor, die
astender o beneficio decorrente do artigo Vergünstigungen nach Artikel 85 des Ab-
85 da Conven~äo relativa ao tratamento kommens über die Behandlung der Kriegs-
dos prisioneiros de guerra, aos autores de gefangenen nicht auf die Urheber von
crimes de guerra e de crimes contra a Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen
humanidade, definidos no artigo sexto dos die Menschlichkeit im Sinne des Artikels 6
•Principios de Nuremberga,, tal como for- der 1950 im Auftrag der Generalversamm-
mulados em 1950 pela Comissäo de Direito lung der Vereinten Nationen von der Völker-
lntemacional, por incumbencia da Assem- rechtskommission ausgearbeiteten ,Nürn-
bleia Geral das Na~es Unidas.» berger Grundsätze' zu erstrecken."
2. Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 28. März 1985 der schweizerischen
Verwahrregierung folgenden Einspruch notifiziert:
(Übersetzung)
"With reference to the reservation made „Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt der
by the Govemment of the People's Republic Regierung der Volksrepublik Angola zu Arti-
of Angola to Article 85 of the Convention kel 85 des Abkommens über die Behand-
relative to the Treatment of Prisoners of lung der Kriegsgefangenen erklärt die Re-
War, Her Majesty's Govemment, recalling gierung Ihrer Majestät unter Hinweis auf
their previous declarations in relation to ihre früheren Erklärungen bezüglich ähnli-
similar reservations by other States, wish to cher Vorbehalte anderer Staaten, daß sie
state that, whilst they do not oppose the zwar das Inkrafttreten des betreffenden Ab-
entry into force of the Convention in ques- kommens im Verhältnis zwischen dem Ver-
tion between the United Kingdom and the einigten Königreich und der Volksrepublik
People's Republic of Angola, they are un- Angola nicht ablehnt, jedoch den Vorbehalt
able to accept the reservation because, in nicht annehmen kann, weil nach Auffas-
the view of the Govemment of the United sung der Regierung des Vereinigten König-
Kingdom, this reservation is not of the kind reichs dieser Vorbehalt nicht zu denjenigen
which intending parties to the Convention gehört, die künftige Vertragsparteien des
are entitled to make." Abkommens zu machen berechtigt sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. September 1986 (BGBI. II S. 934).
Bonn, den 26. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1031
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1986
In Tunis ist am 18. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 18. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Gesamtbetrag von 85 000 000,- DM (in Worten: fünf-
undachtzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben
und
verwendet:
die Regierung der Tunesischen Republik - a) Wasserleitung Sejenane-Joumine,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvernorat Kai-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen rouan,
Republik, c) Weideverbesserung und Aufforstung in der Region Jendouba,
d) Stadtbahn Tunis,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu e) Studien- und Expertenfonds (Finanzierungsbeitrag).
vertiefen, (3) Außerdem werden in Änderung der Abkommen über Finan-
zielle Zusammenarbeit vom 5. Dezember 1978 (in der Fassung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Änderungsvereinbarung vom 24. März/13. Juni 1980)
die Grundlage dieses Abkommens ist, 1. August 1980 und 18. Juli 1984
- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Studie Tabarka-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mekna" bestimmt war, ein Betrag von 500 000,- DM (in Wor-
der Tunesischen Republik beizutragen,
ten: fünfhunderttausend Deutsche Mark),
- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Krankenpflege-
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden
schule Monastir" bestimmt war, ein Betrag von 2 467 000,- DM
Regierungen vom 24. bis 26. Februar 1986 in Bonn und das
(in Worten: zwei Millionen vierhundertsiebenundsechzigtau-
Verhandlungsprotokoll vom 26. Februar 1986 -
send Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen: - und das Darlehen im Betrag von 5 000 000,- DM (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Natio-
nale Agrarkreditbank (BNDA)" bestimmt war,
zur Finanzierung des Vorhabens „Stadtbahn Tunis"
Artikel 1
- sowie das Darlehen im Betrag von 7 000 000,- DM (in Worten:
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sieben Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Müll-
es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen von kompostierungsanlage der Stadt Tunis" bestimmt war,
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
zur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung der Oasen
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Gafsa" verwendet.
in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
83 000 000.- DM (in Worten: Dreiundachtzig Millionen Deutsche nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Vorhaben ersetzt werden.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 2 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
oder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die Artikel 5
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
schriften unterliegen.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht Darlehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung des Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 6
Artikel 3 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik innerhalb
chen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho- teilige Erklärung abgibt.
ben werden.
Artikel 7
Artikel 4 Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 18. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Sente
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1986
In Dhaka ist am 6. November 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1033
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
und
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - schriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
vertiefen, träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden können.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Artikel deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der Kredit-
gungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus Artikel 5
Entwicklungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
port, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- genutzt werden.
sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach Artikel 6
dem 6. November 1986 abgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der Kre- gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
dieses Abkommen Anwendung. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 6. November 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Franke
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Dr. S. A. Samad
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11
Anlage
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 6. November 1986
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Regierungsabkom-
mens vom 6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik Bangla-
desch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachun11
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 28. November 1986
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-
setzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II
S. 666) für
Griechenland am 1. November 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 951 ).
Bonn, den 28. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986 1035
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 28. November 1986
1.
Fr an k r e i c h hat mit Erklärungen vom 1. Oktober 1986 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Oktober 1986
für weitere drei Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II
S. 422) zu der genannten Konvention erstrecken.
II.
Die Sc h w e i z hat mit Erklärung vom 20. Oktober 1986 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
mit Wirkung vom 28. November 1986
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. November 1981 (BGBI. II S. 1022), vom 12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 838)
und vom 2. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 28. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil ll
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Veroronungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. DieSM Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der mllltärlschen oder einer sonstigen
felndsellgen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkrlegsübereinkommen)
Vom 28. November 1986
Das übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nut-
zung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Benin am 30. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1986 (BGBI. II S. 724).
Bonn, den 28. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt