990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 22. Oktober 1986
Unter Bezugnahme auf den Beitritt Po I e n s (vgl. die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985/BGBI. 1986 II 5. 399) zu dem Protokoll vom 19. November
1976 zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II 5. 721, 724) hat der Gene-
ralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation mit Zirkularnote
CLC.2/Circ. 23 vom 13. Januar 1986 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"In the light of the recent accession by ,,In Anbetracht des kürzlich erfolgten Bei-
Poland to the Protocol to the International tritts Polens zu dem Protokoll zum Interna-
Convention on Civil Liability for Oil Pollution tionalen übereinkommen von 1969 über die
Oamage, 1969, the Embassy of the Polish zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
People's Repulic has advised the Secret- zungsschäden hat die Botschaft der Volks-
ary-General of the following: republik Polen dem Generalsekretär folgen-
des mitgeteilt:
'Poland will now calculate financial ,Polen wird nunmehr die finanziellen Ver-
liabilities in cases of limitation of the liability bindlichkeiten im Fall der Beschränkung der
of owners of sea-going ships and liability Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
under the International Oil Pollution Com- und der Haftung im Rahmen des Internatio-
pensation Fund in terms of the Special nalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
Orawing Right, as defined by the Interna- schmutzungsschäden auf der Grundlage
tional Monetary Fund. des Sonderziehungsrechts des Internatio-
nalen Währungsfonds berechnen.
However, those SOR's will be converted Diese Sonderziehungsrechte werden je-
according to the method instigated by Po- doch nach der von Polen bestimmten Me-
land, which is derived from the fact that thode umgerechnet, da Polen nicht *) Mit-
Poland is not a member of the International glied des Internationalen Währungsfonds
Monetary Fund. ist.
The method of conversion is that the - Die Umrechnungsmethode ist folgende:
Polish National Bank will fix a rate of ex- Die polnische Nationalbank wird einen
change of the SDR to the Polish zloty Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu
through the conversion of the SDR to the polnischem Zloty festsetzen, indem sie das
United States dollar, according to the cur- Sonderziehungsrecht entsprechend den
rent rates of exchange quoted by Reuter. von Reuter veröffentlichten jeweils gültigen
The US dollars will then be converted into Wechselkursen in US-Dollar umrechnet.
Polish zloties at the rate of exchange Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem
quoted by the Polish National Bank from von der polnischen Nationalbank ihrer je-
their current table of rates of foreign curren- weils gültigen Tabelle der Kurse fremder
cies. Währungen entnommenen Wechselkurs in
polnische Zloty umgerechnet.
•) Anmerkung:
Polen ist zwischenzeitlich - mit Wirkung vom 12. Juni
1986 - Mitglied des Internationalen Währungsfonds
geworden; hierüber ergeht besondere Bekanntma-
chung
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 991
The above method of calculation is in Die genannte Berechnungsmethode
accordance with the provisions of Article II, steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9
paragraph 9, item "a" (in fine) of the Pro- Buchstabe a (in fine) des Protokolls zum
tocol to the International Convention on Civil Internationalen Übereinkommen über die zi-
Liability for Oil Pollution Damage and Artic- vilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
le II of the Protocol to the International Con- schäden und Artikel II des Protokolls zum
vention on the Establishment of an Interna- Internationalen Übereinkommen über die
tional Fund for Compensation for Oil Pollu- Errichtung eines Internationalen Fonds zur
tion Damage. "' Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden. "'
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399) und vom 5. Juni 1986 (BGBI. II
s. 726).
Bonn, den 22. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H e II b e c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 27. Oktober 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BGBI. 1952 II
S. 637, 664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buch-
stabe b für
Kiribati am 29. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. II S. 457).
Bonn, den 27. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen
Kulturabkommen
Vom 3. November 1986
Das in Ankara am 26. Mai 1986 unterzeichnete Zusatz-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei zum
deutsch-türkischen Kulturabkommen vom 8. Mai 1957
(BGBI. 1958 II S. 336) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 5. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H e 11 b e c k
Zusatzabkommen
zum Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republrk Türkei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie die
Regierungen der Bundesländer, die eine entsprechende Bereit-
die Regierung der Republik Türkei -
schaft erklären, werden die Beschäftigung deutscher Lehrer an
den in der Anlage genannten Schulen durch Zuwendungen aus
in der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen
ihren Haushalten fördern. Die Zahl dieser Lehrer beträgt bis zu 80;
Sprache und Kultur im türkischen Volk einen wertvollen Beitrag
sie kann durch Notenwechsel der Vertragsparteien geändert
zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen der
werden.
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei leisten
kann, Die Regierung der Republik Türkei teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege sechs
im Hinblick darauf, daß insbesondere türkische Staatsbürger, Monate vor Beginn des Schuljahres die betreffenden Schulen, die
die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben Unterrichtsfächer, die Zahl der Lehrer und die gewünschte Lehr-
und danach in die Türkei zurückgekehrt sind, solche Kenntnisse befähigung mit.
besitzen, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der
Regierung der Republik Türkei spätestens drei Monate vor Beginn
in dem Wunsch, durch Unterstützung türkischer Schulen mit
eines jeden Schuljahres auf diplomatischem Wege die Namen,
deutschen Lehrern bei der schulischen Wiedereingliederung der
die Unterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der
Kinder dieser türkischen Staatsbürger zusammenzuarbeiten,
Lehrkräfte, deren Beschäftigung in der Türkei die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Bundes-
in der Absicht, insbesondere den Status der an türkischen
landes zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung ist der Zeitraum
Schulen tätigen deutschen Lehrer in Übereinstimmung mit
zu nennen, für den die Förderungszusage deutscherseits gelten
Artikel 18 Absatz 1 des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957 zu
soll.
regeln -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Arbeitgeber der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräfte in
Artikel 1 der Türkei ist das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend
und Sport.
Dieses Abkommen ist auf die in der Anlage aufgeführten Schu-
len anzuwenden. Die Vertragsparteien können weitere Schulen Das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport
durch Notenwechsel in die Anlage einbeziehen. schließt mit den genannten Lehrkräften einen Dienstvertrag, der
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 993
den Beschäftigungsort sowie die von der Lehrkraft zu unterrich- auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschriften erforder-
tenden Fächer festlegt und im übrigen insbesondere folgendes liche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber, dem Ministerium
bestimmt: für Nationale Erziehung, Jugend und Sport, abgegeben.
a) Der Vertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Möbel und persönlichen
spätestens 4 Monate vor Ablauf dieses Jahres gekündigt, gilt Habe kann entsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl
er für den gesamten in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zeitraum. bei der Einreise als auch innerhalb eines Zeitraumes erfolgen,
der zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der Türkei
b) Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichts-
beginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regie-
stunden von 45 Minuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie
rung der Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlänge-
sind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Vertretungen
zu übernehmen, jedoch nicht mehr als 3 Unterrichtsstunden rung dieser Frist Sorge.
wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden Zu der oben erwähnten persönlichen Habe gehören auch je
jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann jedoch Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tief-
das wöchentliche Stundendeputat verringert werden. kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner, zwei Luft-
reinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät, ein
c) Während der türkischen Sommerferien können sie bis zu
4 Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, kleinere Elektro-
geräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Film-
Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet bleibt.
ausstattung.
d) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte vom Ministe-
rium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport das übliche Die gebührenpflichtige Zulassung des gemäß Artikel 1 ein-
geführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türkisches Zollkennzeichen.
Gehalt türkischer Lehrer.
Die deutschen Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen dürfen
die Kraftfahrzeuge jederzeit und frei von Zollabgaben und Zoll-
Artikel 4 gebühren für Reisen innerhalb und außerhalb des türkischen
Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer vom Bun- Staatsgebietes benutzen.
desverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufs-
oder vom lntergovernmental Committee for Migration gegenstände und -instrumente sind die in den türkischen Zoll-
a) eine Zuwendung, vorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten. Die Regierung
der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung
b) Erstattung der Kosten der Übersiedlung aus der Bundesrepu- dieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.
blik Deutschland in die Türkei sowie der Rückkehr nach
Deutschland,
c) soweit sie in Ankara tätig sind, jeweils nach zweijähriger Artikel 7
Tätigkeit in der Türkei die Kosten einer Heimaturlaubsreise in
Das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport
den Semester- oder Sommerferien. stellt den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräften, wie bei
·türkischen Lehrern üblich, einen Dienstausweis aus, in dem eine
Artikel 5 volle Unterstützung bei der Durchführung des ihnen übertragenen
Die Regierung der Republik Türkei erteilt den in Artikel 2 Ab- Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen zu-
satz 3 genannten Lehrkräften und ihren Familienangehörigen gesichert wird.
(Ehegatten, Kindern und Eltern beider Ehegatten) gebührenfrei
die Genehmigung für mehrmalige Einreisen. Die Ausreise bedarf, Artikel 8
wie bei allen anderen Ausländern auch, keiner Genehmigung.
Die Regierung der Republik Türkei gewährt den in Artikel 2
Die Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebüh~ Absatz 3 genannten Lehrkräften die Freistellung der in Artikel 4
renfrei für die Dauer des Vertrags gemäß Artikel 3 Buchstabe a erwähnten Bezüge von Steuern und sonstigen fiskalischen
Lasten.
- den Lehrkräften die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthalts-
Artikel 9
erlaubnis.
Für Schäden, die einer der in Artikel 2 Absatz 3 genannten
Die Anträge auf Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sollen zwei
Lehrkräfte im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach
Monate vor der Einreise der Lehrer in die Türkei bei der zuständi-
diesem Abkommen übertragenen schulischen Aufgaben ver-
gen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik
ursacht, kann sie nicht haftbar gemacht werden, wenn auch
Türkei eingereicht werden. Falls die Aufenthaltserlaubnis und die
türkische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.
Arbeitserlaubnis innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung
nicht versagt worden ist, erteilt die zuständige Auslandsvertretung
der Republik Türkei den Antragstellern das Einreisevisum zur
Erlangung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Den Lehrkräften Artikel 10
und ihren Familienangehörigen wird innerhalb eines Monats nach Die Schulklassen, in denen die in Artikel 2 Absatz 3 genannten
ihrer Einreise in die Türkei Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Auf- Lehrkräfte unterrichten, sollen möglichst nicht mehr als 36 Schüler
enthaltserlaubnis der Lehrkräfte enthält zugleich die Arbeits- umfassen.
erlaubnis.
Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräfte bilden an den
Artikel 6 Schulen, wo sie beschäftigt sind, ein besonderes Kollegium,
dessen Vorsitz einem von ihnen durch die Regierung der Bundes-
Die Regierung der Republik Türkei gestattet den in Artikel 2
republik Deutschland übertragen wird. Die Botschaft der Bundes-
Absatz 3 genannten Lehrkräften sowie ihren Familienangehörigen
republik Deutschland in Ankara notifiziert der Regierung der
abgaben- und gebührenfrei die in den türkischen Zollvorschriften
Republik Türkei den Namen des Vorsitzenden.
vorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persönlicher
Habe, einschließlich der persönlichen Effekten, und technischen Der Vorsitzende des deutschen Kollegiums hat den Rang eines
Berufsgegenstände und -instrumente unter der Voraussetzung, Abteilungsleiters der Schule. Er nimmt die Interessen der deut-
daß diese Personen über das Ministerium für Nationale Erzie- schen Lehrkräfte gegenüber dem Schulleiter und Behörden wahr.
hung, Jugend und Sport der zuständigen türkischen Zollbehörde Er macht der Schulleitung Vorschläge zum deutschsprachigen
eine Aufstellung dieser einzuführenden Güter vorlegen und sich Unterrichtsprogramm der Schule und zur Auswahl der einzuset-
verpflichten, diese Güter nach Beendigung ihres Auftrages wieder zenden Lehrmittel.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 11 Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 bis 9 werden auf Ausbilder und Berufsschullehrer
entsprechend angewilndt, die im Rahmen einer Zusammenarbeit
bei der beruflichen Bildung zwischen der Regierung der Bundes- Artikel 13
republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei in Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Türkei entsandt werden. beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Artikel 12 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündi-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht die gen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifi-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der kation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Ankara am 26. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Republik Türkei
Halefoglu
Anlage
zu Artikel 1 des Zusatzabkommens zum Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei
1. ,,Anadolu-Lisesi" (Vorbereitungsklassen. und Klassen 6 bis 11)
2. ,,Anadolu-Lisesi" für Technik (Vorbereitungsklassen und Klassen 9 bis 12)
3. Nach Bedarf andere schulische Einrichtungen für die Wiedereingliederung von Rück-
kehrerkindern.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 995
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-gamblschen Slchtvermerksverelnbarung
Vom 3. November 1986
Die Sichtvermerksvereinbarung vom 28. August/
2. November 1967 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Gambia (BAnz. Nr. 80 vom 26. April 1968) ist von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung
vom
31. August 1986
gekündigt worden. Die Vereinbarung ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Bonn, den 3. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. November 1986
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Malediven am 22. August 1986
St. Christoph und Nevis am 10. Oktober 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1986 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 5. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. He II beck
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 995
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-gamblschen Slchtvermerksverelnbarung
Vom 3. November 1986
Die Sichtvermerksvereinbarung vom 28. August/
2. November 1967 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Gambia (BAnz. Nr. 80 vom 26. April 1968) ist von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung
vom
31. August 1986
gekündigt worden. Die Vereinbarung ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Bonn, den 3. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. November 1986
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Malediven am 22. August 1986
St. Christoph und Nevis am 10. Oktober 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1986 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 5. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. He II beck
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 1998 A Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über die Weitergeltung des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 6. November 1986
Die gabunische Regierung hat die Kündigung des Ver-
trags vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1970 II S. 657) vor deren Wirksamwerden mit Ver-
balnote vom 30. Oktober 1986 zurückgenommen. Der
genannte Vertrag bleibt damit weiterhin auf unbestimmte
Zeit in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 198611
s. 13).
Bonn, den 6. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen
am Grenzübergang Slmbach-lnnbrücke
Vom 5. November 1986
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird
verordnet:
§ 1
Der Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 24. August 1978 (BGBI. 1978 II
S. 1249) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am
Grenzübergang Simbach-lnnbrücke wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom
9. Oktober 1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung
vom 24. August 1978 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 5. November 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 975
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
51 0-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-
führung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975
und 16. September 1977 für die Vereinbarung vom 24. August 1978 über die Errichtung vorgeschobe-
ner österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-lnnbrücke folgende Änderung
vorschlagen:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar
- die lnnbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur lnnstraße;
- die lnnstraße einschließlich der Gehsteige von der lnnbrücke bis zur Grundstücksgrenze
zwischen den Gebäuden lnnstraße Nr. 36 und 38;
- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der lnnstraße jeweils bis zu der Gabelung des Damm-
weges;
- die zu den Gebäuden lnnstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtweg
von der lnnstraße;
- die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem Grundstück des Gebäudes lnnstraße Nr. 65 und den
Zugang von der Straße;
- die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
- den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß lnnstraße Nr. 48;
- die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes lnnstraße Nr. 48;
- sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes lnnstraße
Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes lnnstraße Nr. 46;
- im Gebäude lnnstraße Nr. 48 im Erdgeschoß den Raum rechts neben dem Eingang."
Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der
Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig
mit der Vereinbarung vom 24. August 1978 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-
neten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 9. Oktober 1986
L. s.
An die
österreichische Botschaft
Bonn
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Österreichische Botschaft
ZI. 112.05/241-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 9. Oktober 1986 - 510-511 .13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-
regierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-
note des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von
1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom
24. August 1978 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 9. Oktober 1986
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Volksrepublik Benin andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 30. September 1986
In Cotonou ist am 29. April 1986 ein Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Volksrepublik Benin andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-
wicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 15
am 29. April 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 977
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-
und der Französischen Republik wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen
in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem
und
gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Artikel 5
- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu Die beninische Regierung unterstützt die europäischen freiwilli-
festigen, gen 'Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung ihres Auf-
trags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und Schutz.
- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län- Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-
dern Europas und Afrikas zu fördern, gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-
nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.
schen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,
Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie im
- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertragenen
sozialen Entwicklung beizutragen - Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine Regreß-
klage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder grober
sind wie folgt übereingekommen: Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffenden
Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.
Artikel
Die betroffenen Regierungen lassen der beninischen Regie-
Die Regierungen der Französischen Republik und der Bundes- rung alle Informationen und andere Hilfeleistungen zukommen,
republik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung von die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgesehenen Falles
europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnahmen zur erforderlich sind.
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, die den
vorrangigen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und sich Artikel 6
in den Rahmen der nationalen Entwicklungspolitik einfügen. Die von den Regierungen der Französischen Republik und der
Jedes Tätigwerden von europäischen freiwilligen Entwicklungs- Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten
helfern geschieht auf ausdrückliches Ersuchen der beninischen Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
Regierung. fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die beninische
Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die Regierung befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh- von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.
nung in der Volksrepublik Benin arbeiten möchten, um bestimmte
Vorhaben zu fördern. Artikel 7
Artikel 2 Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen volle
soziale Sicherung.
Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter- Die beninische Regierung stellt die Zulassung zu ärztlicher,
zeichnern. zahnärztlicher und stationärer Behandlung mit der gleichen
Berechtigung und unter den gleichen Bedingungen sicher, wie sie
Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organisatio- für beninische Beamte entsprechenden Ranges gelten.
nen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. Diese
Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbeson- Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
dere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu schlie- fer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres Auf-
ßen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, so trags die auf sie in ihrem Heimatland anwendbaren Rechtsvor-
notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien. schriften.
Artikel 8
Artikel 3
Die beninische Regierung erteilt unentgeltlich Genehmigungen
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Reisen und zum
unter der Aufsicht der beninischen Regierung durchgeführtes Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, einschließlich der
Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der Franzö- Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Naturkatastrophen
sischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bezie- oder innerstaatlichen oder internationalen Krisen, sowie die zur
hungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausweispapiere.
entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer zu der
beninischen Regierung. Artikel 9
Unterkunft und Möblierung für die europäischen freiwilligen
Artikel 4
Entwicklungshelfer werden von dem europäischen Staat oder der
Die Regierungen der Französischen Republik und der Bundes- europäischen Organisation bereitgestellt, der bzw. die das Vorha-
republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 ben finanziert.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Die benmische Regierung genehmigt die vorübergehende zoll- Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veranstal-
und abgabenfreie Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der tung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit ihrem
Fahrzeuge, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten eingesetzt
sind, sowie der persönlichen Habe der europäischen freiwilligen werden.
Entwicklungshelfer, ausgenommen Nahrungsmittel und Ge- Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art - nach-
tränke, und eines Privatfahrzeugs für jede Familie. gehen.
Artikel 12
Artikel 10 Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
Die beninische Regierung kann einen europäischen freiwilligen
Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschicken, wenn sie
der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufliches Verhalten Artikel 13
eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche Entscheidung Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-
muß der entsendenden Regierung beziehungsweise Organisation päischen Gemeinschaft zum Beitritt offen.
unter Beifügung einer Begründung mit einmonatiger Kündigungs-
frist notifiziert werden.
Artikel 14
Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist, Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten
abberufen. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 11 Artikel 15
Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder Informa- Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
tionen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden. eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-
Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der werdens dieser Kündigung notifiziert.
Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken. Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 29. April 1986 in drei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Uhrig
Für die Regierung der Französischen Republik
Gendreau
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Affo
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 979
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Niger andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwllllgen Entwicklungshelfern
Vom 30. September 1986
In Niamey ist am 11 . April 1986 ein Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Niger andererseits über
die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwick-
lungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 16
am 11. April 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Rahmenabkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung der Republik Niger
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland Auftrags notwendigen Maße Hilfe und Schutz. Sie gewährt ihnen
und der Französischen Republik insbesondere zivilrechtliche Immunität für alle Handlungen im
und Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem
Abkommen übertragenen Aufgabe und übernimmt dabei die Wie-
die Regierung der Republik Niger, dergutmachung für etwaige Schäden.
- in dem Wunsch, die zwischen ihren Staaten und ihren Völkern Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, Französischen Republik lassen der Regierung der Republik Niger
jede für die Behandlung eines Falles nach diesem Artikel erforder-
- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län- liche Unterrichtung und sonstige Unterstützung zuteil werden.
dern Europas und Afrikas zu fördern,
Artikel 6
- von dem Willen beseelt, die Freundschaft und die Solidarität
zwischen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen, Die von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Französischen Republik beziehungsweise den befugten
- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
sozialen Entwicklung beizutragen, fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der
Republik Niger befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
sind wie folgt übereingekommen: helfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.
Artikel
Artikel 7
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen von
Französischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung
seiten ihres Heimatlandes volle soziale Sicherung entsprechend
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-
der in ihrem Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften über
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,
die Soziale Sicherheit.
die den vorrangigen Bedürfnissen der nigrischen Bevölkerung
entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick- Die Regierung der Republik Niger stellt sicher, daß die europäi-
lungspolitik einfügen. schen freiwilligen Entwicklungshelfer im Rahmen des Möglichen
und unter denselben Bedingungen wie nigrische Beamte ärzt-
Entwicklungshelfer im Sinne dieses Abkommens sind Fach-
liche, zahnärztliche und stationäre Behandlung erhalten können.
kräfte, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne
Entlohnung im Hoheitsgebiet der Republik Niger arbeiten möch-
ten, um bestimmte Vorhaben in Niger zu fördern. Artikel 8
Die Regierung der Republik Niger erteilt unentgeltlich Genehmi-
Artikel 2 gungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Reisen
und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, einschließlich
Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-
der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Naturkatastro-
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen den Unterzeich-
phen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen, sowie die
nern.
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausweispapiere.
Die Vertragsparteien können mit der Ausführung dieses
Abkommens beauftragen: Die Deutsche Gesellschaft für Techni- Artikel 9
sche Zusammenarbeit (GTZ), den Deutschen Entwicklungsdienst
(DEO) und die Association franc,aise des Volontaires du Progres Die Regierung der Republik Niger stellt den europäischen frei-
(AFVP). willigen Entwicklungshelfern eine möblierte, ausgestattete Unter-
kunft zur Verfügung.
Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, so notifi-
ziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.
Artikel 10
Artikel 3 Die Regierung der Republik Niger räumt den europäischen
freiwilligen Entwicklungshelfern folgende Erleichterungen ein:
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein
unter der Aufsicht der Regierung der Republik Niger durchgeführ- - Vorübergehende zoll- und abgabenfreie Einfuhr des Materials,
tes Entwicklungsvorhaben einbezogen. der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für die Durchführung
der Vorhaben, für die sie bestimmt sind, notwendig sind.
Artikel 4 - Zollbefreiung für ihre anläßlich ihrer Erstniederlassung in Niger
eingeführte persönliche Habe.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik wählen europäische freiwillige Entwick- - Vorübergehende Einfuhr eines Privatfahrzeugs für jede Familie
lungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen in unter vorläufiger Befreiung von Einfuhrabgaben und -zöllen.
den Entwicklungsvorhaben entsprechen, und entsenden sie zur
Regierung der Republik Niger. Sie sorgen außerdem gegebenen- Artikel 11
falls für eine zusätzliche Ausbildung.
Die Regierung der Republik Niger kann einen europäischen
freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschik-
Artikel 5
ken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufli-
Die Regierung der Republik Niger gewährt den europäischen ches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche
freiwilligen Entwicklungshelfern in dem für die Durchführung ihres Entscheidung muß der entsendenden Regierung beziehungs-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 981
weise den in Artikel 2 genannten Organisationen unter Beifügung Artikel 13
einer Begründung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert
Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
werden.
bei Bedarf durch Zusatzvereinbarungen geregelt werden.
Ebenso kann die betreffende Regierung einen europäischen
freiwilligen Entwicklungshelfer nach Rücksprache mit den Behör-
den, bei denen er eingesetzt ist, abberufen. Artikel 14
Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-
Arti ke 1 12 päischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in
bezug auf alle Tatsachen oder Informationen, von denen sie bei Artikel 15
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an das Berufsge-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
heimnis gebunden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise des Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Vorhabens auszuwirken, für die beziehungsweise für das sie
arbeiten.
Artikel 16
(3) Die Entwicklungshelfer dürfen nicht zur Teilnahme an einer
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
Veranstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang
geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
mit ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten
eine der Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien die Kün-
eingesetzt werden.
digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art - werdens dieser Kündigung notifiziert. Es tritt am Tag seiner Unter-
nachgehen. zeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey am 11. April 1986 in drei Urschriften,
eine in deutscher und zwei in französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bald
Für die Regierung der Französischen Republik
Sou beste
Für die Regierung der Republik Niger
Sani B.
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung von Burklna Faso andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 30. September 1986
In Ouagadougou ist am 19. Juni 1986 ein Rahmen-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik einerseits und der Regierung von Burkina Faso ande-
rerseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen
Entwicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 15 (2)
am 19. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung von Burkina Faso
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-
und der Französischen Republik wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen
in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem
und
gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.
die Regierung von Burkina Faso
Artikel 5
- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu (1) Die Regierung von Burkina Faso unterstützt die euro-
festigen, päischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durch-
führung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen
- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län- Hilfe und Schutz.
dern Europas und Afrikas zu fördern,
(2) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie
- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi- im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-
schen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen, nen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine
Regreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder
- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und grober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-
sozialen Entwicklung beizutragen, den Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.
(3) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung von
sind wie folgt übereingekommen: Burkina Faso alle Informationen und andere Hilfeleistungen
zukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgese-
Artikel henen Falles erforderlich sind.
(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-
desrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung Artikel 6
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, Die von den Regierungen der Französischen Republik und der
die den vorrangigen Bedürfnissen der burkinischen Bevölkerung Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten
entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick- Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
lungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei- fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung von
willigen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu- Burkina Faso befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
helfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.
chen der Regierung von Burkina Faso.
(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die
ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh- Artikel 7
nung in Burkina Faso arbeiten möchten, um bestimmte Vorhaben Die Regierung von Burkina Faso stellt die Zulassung zu ärzt-
in Burkina Faso zu fördern. licher, zahnärztlicher und Krankenhausbehandlung mit der glei-
chen Berechtigung und unter den gleichen Bedingungen sicher,
Artikel 2 wie sie für innerstaatliche Beamte entsprechenden Ranges
gelten.
( 1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-
zeichnern. Artikel 8
(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi- (1) Die Regierung von Burkina Faso erteilt unentgeltlich Geneh-
sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. migungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Rei-
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe- sen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, ein-
sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu schließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von
schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, Naturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-
so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien. sen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausweispapiere.
Artikel 3 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die europäischen freiwil-
ligen Entwicklungshelfer den Reisevorschriften für Personen
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein unterworfen, die nach den bilateralen Abkommen über Zusam-
unter der Aufsicht der Regierung von Burkina Faso durchgeführ- menarbeit in Burkina Faso auf sie anwendbar sind.
tes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der
Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 9
beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-
tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer (1) Die Regierung von Burkina Faso stellt den europäischen
zu der Regierung von Burkina Faso. freiwilligen Entwicklungshelfern nach Möglichkeit eine möblierte,
ausgestattete Unterkunft zur Verfügung.
Artikel 4
(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie
Die Regierungen der Französischen Republik und der Bundes- Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für
republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 983
sönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer, Artikel 13
ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-
fahrzeugs für jede Familie. Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
Artikel 10
(1) Die Regierung von Burkina Faso kann einen europäischen Artikel 14
freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschik- Di_eses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
ken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufli- Reg~erung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach
Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezi~hungs- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
weise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit einmo-
natiger Kündigungsfrist notifiziert werden.
Artikel 15
(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist, geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
abberufen. eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-
Artikel 11 digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
werdens dieser Kündigung notifiziert.
(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder
Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.
(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet
sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der Geschehen zu Ouagadougou am 19. Juni 1986 in 3 Urschriften,
Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken. jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Ver-
anstaltung gezwungen werde, die in keinem Zusammenhang mit
ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesetzt werden. Michael Geier
(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
nachgehen. Für die Regierung der Französischen Republik
Le Blanc
Artikel 12
Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können Für die Regierung von Burkina Faso
bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden. Guisson
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 30. September 1986
In Nouakchott ist am 8. Februar 1986 ein Rahmen-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik einerseits und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien andererseits über die Entsendung von euro-
päischen freiwilligen Entwicklungshelfern unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 15 (2)
am 8. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
- und der Französischen Republik
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und der Französischen Republik
Die Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-
und republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-
wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen
- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.
festigen,
Artikel 5
- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-
dern Europas und Afrikas zu fördern, (1) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien unter-
stützt die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für
- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi- die Durchführung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt
schen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen, ihnen Hilfe und Schutz.
(2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-
- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und
gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-
sozialen Entwicklung beizutragen -
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie
Artikel im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-
nen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine
(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-
Regreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder
desrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung
grober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-
den Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,
die den vorrangigen Bedürfnissen der mauretanischen Bevölke- (4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der·
rung entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Ent- Islamischen Republik Mauretanien alle Informationen und andere
wicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen Hilfeleistungen zukommen, die zur Behandlung eines in diesem
freiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Artikel vorgesehenen Falles erforderlich sind.
Ersuchen der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien.
(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die Artikel 6
ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh- Die von den Regierungen der Französischen Republik und der
nung in der Islamischen Republik Mauretanien arbeiten möchten, Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten
um bestimmte Vorhaben in Mauretanien zu fördern. Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der
Artikel 2 Islamischen Republik Mauretanien befreit die europäischen frei-
willigen Entwicklungshelfer von allen Steuern und Abgaben für
( 1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-
diese Vergütung.
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-
zeichnern. Artikel 7
(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi- (1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen
sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. volle soziale Sicherung.
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-
sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu (2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres
so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien. Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem
Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Artikel 8
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein
unter der Aufsicht der Regierung der Islamischen Republik Mau- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien erteilt
retanien durchgeführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die unentgeltlich Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum
Regierungen der Französischen Republik und der Bundesrepu- ungehinderten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem
blik Deutschland beziehungswei~e die in Artikel 2 Absatz 2 Zeitpunkt, einschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im
bezeichneten Organisationen entsenden die europäischen freiwil- Fall von Naturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internatio-
ligen Entwicklungshelfer zu der Regierung der Islamischen Repu- naler Krisen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforder-
blik Mauretanien. lichen Ausweispapiere.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 985
Artikel 9 (3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Ver-
anstaltung gezwungen werde, die in keinem Zusammenhang mit
(1) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-
den europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern eine möblierte,
gesetzt werden.
ausgestattete Unterkunft zur Verfügung.
(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie
nachgehen.
Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für
die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per- Artikel 12
sönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,
ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat- Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
fahrzeugs für jede Familie. bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
Artikel 10 Artikel 13
(1) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien kann Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-
einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Hei- päischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
matland zurückschicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein per-
sönliches oder berufliches Verhalten eine solche Maßnahme
rechtfertigt. Eine solche Entscheidung muß der ·entsendenden Artikel 14
Regierung beziehungsweise Organisation unter Beifügung einer Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Begründung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist, lige Erklärung abgibt.
abberufen.
Artikel 11 Artikel 15
(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden. eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-
digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet
werdens dieser Kündigung notifiziert.
sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der
Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken. (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott, den 8. Februar 1986 in drei
Urschriften, jede in französischer und deutscher Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilhelm Schürmann
Botschafter
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Bellivier
Botschafter
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Oberstleutnant
Ahmed Ould Minnih
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kooperation
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Senegal andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 30. September 1986
In Dakar ist am 12. Juni 1986 ein Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Senegal andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-
wicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 16
am 12. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Rahmenabkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung der Republik Senegal
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland (2) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Abkommens sind Fach-
und der Französischen Republik kräfte, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne
Entlohnung im Hoheitsgebiet der Republik Senegal arbeiten
und
möchten, um bestimmte Vorhaben in Senegal zu fördern.
die Regierung der Republik Senegal -
Artikel 2
- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu (1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-
festigen, stand einer besonderen Vereinbarung zwischen den Unterzeich-
nern.
- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-
(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-
dern Europas und Afrikas zu fördern,
sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-
- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-
sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu
schen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,
schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,
- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.
sozialen Entwicklung beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein
unter der Aufsicht der Regierung der Republik Senegal durchge-
Artikel
führtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der
( 1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
Französischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah- tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, zur Regierung der Republik Senegal.
die den vorrangigen Bedürfnissen der Bevölkerung der Republik
Senegal entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Artikel 4
Entwicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäi-
schen freiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückli- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
ches Ersuchen der Regierung der Republik Senegal. Französischen Republik beziehungsweise die in Artikel 2 Ab-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 987
satz 2 bezeichneten Organisationen wählen europäische frei- Artikel 11
willige Entwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforde- ( 1) Die Regierung der Republik Senegal kann einen europäi-
rungsprofilen in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sor- schen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurück-
gen außerdem gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung. schicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder
Die Anforderungsprofile werden der Regierung der Republik berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine
Senegal von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland solche Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezie-
und der Französischen Republik zur Stellungnahme übermittelt. hungsweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit
einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.
Artikel 5 (2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise
(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind bei Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
Verstößen gegen die in Senegal geltenden Gesetze und sonsti- nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,
gen Rechtsvorschriften zivilrechtlich haftbar und strafrechtlich ver- abberufen.
antwortlich.
(2) Die Regierung der Republik Senegal übernimmt die Wieder- Artikel 12
gutmachung von Schäden, welche die europäischen freiwilligen (1) Die Entwicklungshelfer sind in bezug auf alle Tatsachen
Entwicklungshelfer bei der Durchführung oder anläßlich der oder Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätig-
Durchführung ihrer Aufgaben verursachen. keit Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.
(3) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet
Republik Senegal jede für die gütliche Beilegung von Streitigkei- sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der
ten erforderliche Unterrichtung und sonstige Unterstützung zuteil Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.
werden. Desgleichen bemüht sich die Regierung der Republik
Senegal, sie im Geiste der Zusammenarbeit zu schlichten. (3) Die Entwicklungshelfer dürfen nicht zur Teilnahme an einer
Veranstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang
mit ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten
Artikel 6 eingesetzt werden.
Die Regierung der Republik Senegal befreit die europäischen (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
freiwilligen Entwicklungshelfer von allen direkten Steuern und nachgehen.
diesen gleichgestellten Abgaben.
Artikel 13
Artikel 7
Einzelheiten der Anwendung dieses Abkommens können bei
(1) In den Fällen, in denen die Regierung der Bundesrepublik Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
Deutschland oder der Französischen Republik Material und Aus-
rüstung technischer Art zur Erfüllung der den europäischen freiwil-
ligen Entwicklungshelfern übertragenen Aufgaben beschaffen Artikel 14
müssen, wird für dieses Material Zollfreiheit gewährt.
Dieses Abkommen steht vorbehaltlich einer vorherigen Konsul-
(2) Die persönliche Habe der europäischen freiwilligen Entwick- tierung der senegalesischen Behörden weiteren Mitgliedstaaten
lungshelfer, ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, sowie der Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
Material und Ausrüstung, die ihnen gehören und beruflichen
Zwecken dienen, genießen während sechs Monaten nach ihrer
Ankunft in Senegal Zoll- und Abgabenbefreiung. Artikel 15
(3) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer können für Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
ihren persönlichen Gebrauch vorübergehend ein Fahrzeug ein- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
führen, das zu einem späteren Zeitpunkt weder entgeltlich noch Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
unentgeltlich ohne Erlaubnis der senegalesischen Verwaltung Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
übertragen werden darf.
Artikel 16
Artikel 8
(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
volle soziale Sicherung. Während ihres Aufenthaltes und nach geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
Beendigung ihres Auftrages gelten für sie die in ihrem Heimatland eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-
auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
werdens dieser Kündigung notifiziert.
(2) Die Regierung der Republik Senegal stellt ihrerseits sicher,
daß die Entwicklungshelfer ärztliche und stationäre Behandlung (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
mit der gleichen Berechtigung und unter denselben Bedingungen
wie gleichrangige senegalesische Beamte erhalten.
Artikel 9 Geschehen zu Dakar am 12. Juni 1986 in drei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
Die Regierung der Republik Senegal erteilt unentgeltlich
gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinder-
ten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt,
einschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Naturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri- Dr. Westerhoff
sen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausweispapiere.
Für die Regierung der Französischen Republik
Artikel 10 Harel
Die Regierung der Republik Senegal stellt jedem europäischen
freiwilligen Entwicklungshelfer an seinem Einsatzort eine Unter- Für die Regierung der Republik Senegal
kunft zur Verfügung. Ch. Kane
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Togo andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 7. Oktober 1986
In Lome ist am 25. Juli 1986 ein Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Togo andererseits über
die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwick-
lungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 15
am 25. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung der Republik Togo
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland lungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei-
willigen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu-
und der Französischen Republik chen der Regierung der Republik Togo.
und (2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die
die Regierung der Republik Togo - ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-
nung in der Republik Togo arbeiten möchten, um bestimmte
in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren Vorhaben in Togo zu fördern.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fe-
stigen, Artikel 2
in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län- (1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-
dern Europas und Afrikas zu fördern, stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-
zeichnern.
in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi- (2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-
schen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen, sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-
entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu
sozialen Entwicklung beizutragen - schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,
so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein
(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun- unter der Aufsicht der Regierung der Republik Togo durchgeführ-
desrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung tes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah- Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-
die den vorrangigen Bedürfnissen der togoischen Bevölkerung tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick- zu der Regierung der Republik Togo.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 989
Artikel 4 Artikel 10
Die Regierungen der Französischen Republik und der Bundes- (1) Die Regierung der Republik Togo kann einen europäischen
republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschik-
bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent- ken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufli-
wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen ches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche
in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem Entscheidung muß der entsendenden Regierung beziehungs-
gegebenenfalls für ihre zusätzliche Ausbildung und statten sie mit weise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit einmo-
der zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor Ort erforderlichen Mindest- natiger Kündigungsfrist notifiziert werden.
ausrüstung aus. (2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
Artikel 5
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,
(1) Die Regierung der Republik Togo unterstützt die europäi- abberufen.
schen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung
ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und Artikel 11
Schutz.
(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder
(2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol- Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße- Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet
nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen. sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der
(3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.
im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage- (3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-
nen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine staltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit
Regreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-
grober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-
gesetzt werden.
den Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.
(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
(4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der
nachgehen.
Republik Togo alle Informationen und andere Hilfeleistungen
zukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgese- Artikel 12
henen Falles erforderlich sind.
Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
Artikel 6
Die von den Regierungen der Französischen Republik und der Artikel 13
Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten
Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-
Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
schen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der
Republik Togo befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
helfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung. Artikel 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 7 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
Die togoische Regierung gewährt den ihr zur Verfügung gestell-
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ten europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern ärztliche
Behandlung, Arzneimittel und stationäre Behandlung für sich
selbst und ihre Familien mit der gleichen Berechtigung und unter Artikel 15
den gleichen Bedingungen wie Beamten des togoischen öffentli-
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
chen Dienstes. Alle weiteren Kosten der sozialen Sicherung wer-
den von den Regierungen der Heimatländer getragen.
Artikel 16
Artikel 8 Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
Nach Benachrichtigung durch die zuständigen Stellen der
eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-
Organisation, bei der die Freiwilligen beschäftigt sind, erteilt die
gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksamwer-
Regierung der Republik Togo den Freiwilligen unentgeltlich
dens dieser Kündigung notifiziert.
Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinder-
ten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt,
einschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von
Naturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-
sen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Geschehen zu Lome am 25. Juli 1986 in drei Urschriften, jede in
Ausweispapiere. französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Artikel 9
(1) Die Regierung der Republik Togo zahlt den europäischen Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Freiwilligen für Unterkunft und Möblierung eine monatliche Pau- Peter Scholz
schalvergütung in derselben Höhe wie den technischen Helfern.
(2) Sie genehmigt die zoll- und abgabenfreie Einfuhr des Mate- Für die Regierung der Französischen Republik
rials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für die Durchführung G.-M. Chenu
des Vorhabens notwendig sind. Die persönliche Habe der Freiwil-
ligen sowie ein Privatfahrzeug für jede Familie genießen bei der
Einfuhr Befreiung entsprechend den geltenden Rechtsvor- Für die Regierung der Republik Togo
schriften. Atsu-Koffi Amega
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 22. Oktober 1986
Unter Bezugnahme auf den Beitritt Po I e n s (vgl. die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985/BGBI. 1986 II 5. 399) zu dem Protokoll vom 19. November
1976 zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II 5. 721, 724) hat der Gene-
ralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation mit Zirkularnote
CLC.2/Circ. 23 vom 13. Januar 1986 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"In the light of the recent accession by ,,In Anbetracht des kürzlich erfolgten Bei-
Poland to the Protocol to the International tritts Polens zu dem Protokoll zum Interna-
Convention on Civil Liability for Oil Pollution tionalen übereinkommen von 1969 über die
Oamage, 1969, the Embassy of the Polish zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
People's Repulic has advised the Secret- zungsschäden hat die Botschaft der Volks-
ary-General of the following: republik Polen dem Generalsekretär folgen-
des mitgeteilt:
'Poland will now calculate financial ,Polen wird nunmehr die finanziellen Ver-
liabilities in cases of limitation of the liability bindlichkeiten im Fall der Beschränkung der
of owners of sea-going ships and liability Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
under the International Oil Pollution Com- und der Haftung im Rahmen des Internatio-
pensation Fund in terms of the Special nalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
Orawing Right, as defined by the Interna- schmutzungsschäden auf der Grundlage
tional Monetary Fund. des Sonderziehungsrechts des Internatio-
nalen Währungsfonds berechnen.
However, those SOR's will be converted Diese Sonderziehungsrechte werden je-
according to the method instigated by Po- doch nach der von Polen bestimmten Me-
land, which is derived from the fact that thode umgerechnet, da Polen nicht *) Mit-
Poland is not a member of the International glied des Internationalen Währungsfonds
Monetary Fund. ist.
The method of conversion is that the - Die Umrechnungsmethode ist folgende:
Polish National Bank will fix a rate of ex- Die polnische Nationalbank wird einen
change of the SDR to the Polish zloty Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu
through the conversion of the SDR to the polnischem Zloty festsetzen, indem sie das
United States dollar, according to the cur- Sonderziehungsrecht entsprechend den
rent rates of exchange quoted by Reuter. von Reuter veröffentlichten jeweils gültigen
The US dollars will then be converted into Wechselkursen in US-Dollar umrechnet.
Polish zloties at the rate of exchange Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem
quoted by the Polish National Bank from von der polnischen Nationalbank ihrer je-
their current table of rates of foreign curren- weils gültigen Tabelle der Kurse fremder
cies. Währungen entnommenen Wechselkurs in
polnische Zloty umgerechnet.
•) Anmerkung:
Polen ist zwischenzeitlich - mit Wirkung vom 12. Juni
1986 - Mitglied des Internationalen Währungsfonds
geworden; hierüber ergeht besondere Bekanntma-
chung
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 991
The above method of calculation is in Die genannte Berechnungsmethode
accordance with the provisions of Article II, steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9
paragraph 9, item "a" (in fine) of the Pro- Buchstabe a (in fine) des Protokolls zum
tocol to the International Convention on Civil Internationalen Übereinkommen über die zi-
Liability for Oil Pollution Damage and Artic- vilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
le II of the Protocol to the International Con- schäden und Artikel II des Protokolls zum
vention on the Establishment of an Interna- Internationalen Übereinkommen über die
tional Fund for Compensation for Oil Pollu- Errichtung eines Internationalen Fonds zur
tion Damage. "' Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden. "'
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399) und vom 5. Juni 1986 (BGBI. II
s. 726).
Bonn, den 22. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H e II b e c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 27. Oktober 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BGBI. 1952 II
S. 637, 664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buch-
stabe b für
Kiribati am 29. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. II S. 457).
Bonn, den 27. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen
Kulturabkommen
Vom 3. November 1986
Das in Ankara am 26. Mai 1986 unterzeichnete Zusatz-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei zum
deutsch-türkischen Kulturabkommen vom 8. Mai 1957
(BGBI. 1958 II S. 336) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 5. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H e 11 b e c k
Zusatzabkommen
zum Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republrk Türkei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie die
Regierungen der Bundesländer, die eine entsprechende Bereit-
die Regierung der Republik Türkei -
schaft erklären, werden die Beschäftigung deutscher Lehrer an
den in der Anlage genannten Schulen durch Zuwendungen aus
in der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen
ihren Haushalten fördern. Die Zahl dieser Lehrer beträgt bis zu 80;
Sprache und Kultur im türkischen Volk einen wertvollen Beitrag
sie kann durch Notenwechsel der Vertragsparteien geändert
zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen der
werden.
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei leisten
kann, Die Regierung der Republik Türkei teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege sechs
im Hinblick darauf, daß insbesondere türkische Staatsbürger, Monate vor Beginn des Schuljahres die betreffenden Schulen, die
die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben Unterrichtsfächer, die Zahl der Lehrer und die gewünschte Lehr-
und danach in die Türkei zurückgekehrt sind, solche Kenntnisse befähigung mit.
besitzen, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der
Regierung der Republik Türkei spätestens drei Monate vor Beginn
in dem Wunsch, durch Unterstützung türkischer Schulen mit
eines jeden Schuljahres auf diplomatischem Wege die Namen,
deutschen Lehrern bei der schulischen Wiedereingliederung der
die Unterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der
Kinder dieser türkischen Staatsbürger zusammenzuarbeiten,
Lehrkräfte, deren Beschäftigung in der Türkei die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Bundes-
in der Absicht, insbesondere den Status der an türkischen
landes zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung ist der Zeitraum
Schulen tätigen deutschen Lehrer in Übereinstimmung mit
zu nennen, für den die Förderungszusage deutscherseits gelten
Artikel 18 Absatz 1 des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957 zu
soll.
regeln -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Arbeitgeber der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräfte in
Artikel 1 der Türkei ist das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend
und Sport.
Dieses Abkommen ist auf die in der Anlage aufgeführten Schu-
len anzuwenden. Die Vertragsparteien können weitere Schulen Das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport
durch Notenwechsel in die Anlage einbeziehen. schließt mit den genannten Lehrkräften einen Dienstvertrag, der
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 993
den Beschäftigungsort sowie die von der Lehrkraft zu unterrich- auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschriften erforder-
tenden Fächer festlegt und im übrigen insbesondere folgendes liche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber, dem Ministerium
bestimmt: für Nationale Erziehung, Jugend und Sport, abgegeben.
a) Der Vertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Möbel und persönlichen
spätestens 4 Monate vor Ablauf dieses Jahres gekündigt, gilt Habe kann entsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl
er für den gesamten in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zeitraum. bei der Einreise als auch innerhalb eines Zeitraumes erfolgen,
der zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der Türkei
b) Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichts-
beginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regie-
stunden von 45 Minuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie
rung der Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlänge-
sind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Vertretungen
zu übernehmen, jedoch nicht mehr als 3 Unterrichtsstunden rung dieser Frist Sorge.
wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden Zu der oben erwähnten persönlichen Habe gehören auch je
jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann jedoch Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tief-
das wöchentliche Stundendeputat verringert werden. kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner, zwei Luft-
reinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät, ein
c) Während der türkischen Sommerferien können sie bis zu
4 Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, kleinere Elektro-
geräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Film-
Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet bleibt.
ausstattung.
d) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte vom Ministe-
rium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport das übliche Die gebührenpflichtige Zulassung des gemäß Artikel 1 ein-
geführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türkisches Zollkennzeichen.
Gehalt türkischer Lehrer.
Die deutschen Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen dürfen
die Kraftfahrzeuge jederzeit und frei von Zollabgaben und Zoll-
Artikel 4 gebühren für Reisen innerhalb und außerhalb des türkischen
Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer vom Bun- Staatsgebietes benutzen.
desverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufs-
oder vom lntergovernmental Committee for Migration gegenstände und -instrumente sind die in den türkischen Zoll-
a) eine Zuwendung, vorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten. Die Regierung
der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung
b) Erstattung der Kosten der Übersiedlung aus der Bundesrepu- dieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.
blik Deutschland in die Türkei sowie der Rückkehr nach
Deutschland,
c) soweit sie in Ankara tätig sind, jeweils nach zweijähriger Artikel 7
Tätigkeit in der Türkei die Kosten einer Heimaturlaubsreise in
Das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport
den Semester- oder Sommerferien. stellt den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräften, wie bei
·türkischen Lehrern üblich, einen Dienstausweis aus, in dem eine
Artikel 5 volle Unterstützung bei der Durchführung des ihnen übertragenen
Die Regierung der Republik Türkei erteilt den in Artikel 2 Ab- Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen zu-
satz 3 genannten Lehrkräften und ihren Familienangehörigen gesichert wird.
(Ehegatten, Kindern und Eltern beider Ehegatten) gebührenfrei
die Genehmigung für mehrmalige Einreisen. Die Ausreise bedarf, Artikel 8
wie bei allen anderen Ausländern auch, keiner Genehmigung.
Die Regierung der Republik Türkei gewährt den in Artikel 2
Die Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebüh~ Absatz 3 genannten Lehrkräften die Freistellung der in Artikel 4
renfrei für die Dauer des Vertrags gemäß Artikel 3 Buchstabe a erwähnten Bezüge von Steuern und sonstigen fiskalischen
Lasten.
- den Lehrkräften die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthalts-
Artikel 9
erlaubnis.
Für Schäden, die einer der in Artikel 2 Absatz 3 genannten
Die Anträge auf Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sollen zwei
Lehrkräfte im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach
Monate vor der Einreise der Lehrer in die Türkei bei der zuständi-
diesem Abkommen übertragenen schulischen Aufgaben ver-
gen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik
ursacht, kann sie nicht haftbar gemacht werden, wenn auch
Türkei eingereicht werden. Falls die Aufenthaltserlaubnis und die
türkische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.
Arbeitserlaubnis innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung
nicht versagt worden ist, erteilt die zuständige Auslandsvertretung
der Republik Türkei den Antragstellern das Einreisevisum zur
Erlangung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Den Lehrkräften Artikel 10
und ihren Familienangehörigen wird innerhalb eines Monats nach Die Schulklassen, in denen die in Artikel 2 Absatz 3 genannten
ihrer Einreise in die Türkei Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Auf- Lehrkräfte unterrichten, sollen möglichst nicht mehr als 36 Schüler
enthaltserlaubnis der Lehrkräfte enthält zugleich die Arbeits- umfassen.
erlaubnis.
Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräfte bilden an den
Artikel 6 Schulen, wo sie beschäftigt sind, ein besonderes Kollegium,
dessen Vorsitz einem von ihnen durch die Regierung der Bundes-
Die Regierung der Republik Türkei gestattet den in Artikel 2
republik Deutschland übertragen wird. Die Botschaft der Bundes-
Absatz 3 genannten Lehrkräften sowie ihren Familienangehörigen
republik Deutschland in Ankara notifiziert der Regierung der
abgaben- und gebührenfrei die in den türkischen Zollvorschriften
Republik Türkei den Namen des Vorsitzenden.
vorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persönlicher
Habe, einschließlich der persönlichen Effekten, und technischen Der Vorsitzende des deutschen Kollegiums hat den Rang eines
Berufsgegenstände und -instrumente unter der Voraussetzung, Abteilungsleiters der Schule. Er nimmt die Interessen der deut-
daß diese Personen über das Ministerium für Nationale Erzie- schen Lehrkräfte gegenüber dem Schulleiter und Behörden wahr.
hung, Jugend und Sport der zuständigen türkischen Zollbehörde Er macht der Schulleitung Vorschläge zum deutschsprachigen
eine Aufstellung dieser einzuführenden Güter vorlegen und sich Unterrichtsprogramm der Schule und zur Auswahl der einzuset-
verpflichten, diese Güter nach Beendigung ihres Auftrages wieder zenden Lehrmittel.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 11 Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 bis 9 werden auf Ausbilder und Berufsschullehrer
entsprechend angewilndt, die im Rahmen einer Zusammenarbeit
bei der beruflichen Bildung zwischen der Regierung der Bundes- Artikel 13
republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei in Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Türkei entsandt werden. beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Artikel 12 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündi-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht die gen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifi-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der kation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Ankara am 26. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Republik Türkei
Halefoglu
Anlage
zu Artikel 1 des Zusatzabkommens zum Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei
1. ,,Anadolu-Lisesi" (Vorbereitungsklassen. und Klassen 6 bis 11)
2. ,,Anadolu-Lisesi" für Technik (Vorbereitungsklassen und Klassen 9 bis 12)
3. Nach Bedarf andere schulische Einrichtungen für die Wiedereingliederung von Rück-
kehrerkindern.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986 995
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-gamblschen Slchtvermerksverelnbarung
Vom 3. November 1986
Die Sichtvermerksvereinbarung vom 28. August/
2. November 1967 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Gambia (BAnz. Nr. 80 vom 26. April 1968) ist von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung
vom
31. August 1986
gekündigt worden. Die Vereinbarung ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Bonn, den 3. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. November 1986
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Malediven am 22. August 1986
St. Christoph und Nevis am 10. Oktober 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1986 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 5. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. He II beck
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
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sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Bekanntmachung
über die Weitergeltung des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 6. November 1986
Die gabunische Regierung hat die Kündigung des Ver-
trags vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1970 II S. 657) vor deren Wirksamwerden mit Ver-
balnote vom 30. Oktober 1986 zurückgenommen. Der
genannte Vertrag bleibt damit weiterhin auf unbestimmte
Zeit in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 198611
s. 13).
Bonn, den 6. November 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck