958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 16. Oktober 1986
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programm-
tragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Panama am 25. September 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1985 (BGBl.11 S. 1084).
Bonn, den 16. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 16. Oktober 1986
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 5. Juni 1986
Änderungen der Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1978 II
S. 1133, 1148) beschlossen. Der Beschluß wird auf Grund des Artikels X Nr. 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21 . Juni 1976
(BGBI. II S. 649) nachstehend bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. September 1984 (BGBI. II S. 929).
Bonn, den 16. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 959
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 5. Juni 1986
zur Änderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrative Council of 5 June 1986
amending the Rules relating to Fees
Decision du Conseil d'administration du 5 juin 1986
modifiant le reglement relatif aux taxes
Der Verwaltungsrat der Europäischen The Administrative Council of the Euro- Le Conseil d'administration de !'Organi-
Patentorganisation pean Patent Organisation sation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patentüber- Having regard to the European Patent w la Convention sur le brevet europeen
einkommen (nachstehend "übereinkom- Convention (hereinafter referred to as the (ci-apres denommee ccla Convention»), et
men" genannt), insbesondere auf Artikel 33 "Convention"), and in particular Article 33, notamment son article 33 paragraphe 2 let-
Absatz 2 Buchstabe d, paragraph 2 (d), thereof, tre d),
gestützt auf die Gebührenordnung, Having regard to the Rules relating to w le reglement relatif taxes,
Fees,
auf Vorschlag des Präsidenten des Euro- On a proposal from the President of the sur proposition du President de !'Office
päischen Patentamts European Patent Office, europeen des brevets,
beschließt: Has decided as follows: decide:
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 2 der Gebührenordnung wird um Article 2 of the Aules relating to Fees L' article 2 du reglement relatif aux taxes
eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut shall be supplemented by an item 21 which est complete par un point 21 dont le texte
ergänzt: shall read as follows: est le suivant:
,, Gebühr für ein techni- "Fee for a technical «Redevance pour deli-
sches Gutachten- (Artikel opinion (Article 25 of the vranqe d'un avis technique
25 des Übereinkommens) DM 6 360" Convention) DM 6 360" (article 25 de la Conven-
tion) 6 360 DM»
Artikel 2 Article 2 Article 2
In die Gebührenordnung wird folgender The following new Article 10 a shall be Un nouvel article 1oi-, dont le texte est le
neuer Artikel 10 a aufgenommen: inserted in the Rules relating to Fees: suivant, est insere dans le reglement relatif
aux taxes:
„Artikel 10 a "Article 1O a ccArticle 1C'r
Rückerstattung der Refund of the fee Remboursement de la redevance
Gebühr für ein for a technical opinion pour la delivrance
technisches Gutachten d'un avis technique
Die Gebühr für ein technisches Gutach- An amount of 75 % of the fee for a techni- La redevance pour la delivrance d'un avis
ten nach Artikel 25 des Übereinkommens cal opinion under Article 25 of the Conven- technique conformement ä l'article 25 de la
wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Er- tion shall be refunded if the request for a Convention est remboursee ä 75 % si la
suchen um das Gutachten zurückgenom- technical opinion is withdrawn at a time demande d'avis technique est retiree avant
men wird, bevor das Amt mit seiner Erstel- when the Office has not yet begun to draw que !'Office n'ait commence a etablir cet
lung begonnen hat." up the technical opinion." avis.»
Artikel 3 Article 3 Article 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1986 in This Decision shall enter into force on La presente decision entre en vigueur le
Kraft. 1 July 1986. 1• juillet 1986.
Geschehen zu München am 5. Juni 1986. Done at Munich, 5 June 1986. Fait ä Munich, le 5 juin 1986.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le conseil d'administration
Der Präsident The Chairman Le President
O. Leberl
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 16. Oktober 1986
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für
Finnland am 1. November 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1986 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 16. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthof en
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über den Bau und die Instandhaltung
einer Grenzbrücke über den Steinbach
Vom 17. Oktober 1986
Das in Bonn am 12. März 1985 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über den Bau und die Instandhaltung
einer Grenzbrücke über den Steinbach wird nach seinem
Artikel 10
am 1. November 1986
in Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1986 in
Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 961
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Instandhaltung
die Republik Osterreich - Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik
Deutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.
in dem Bestreben, den Personen- und Güterverkehr zwischen
den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern,
Artikel 5
in dem Wunsch, zu diesem Zweck das grenzüberschreitende
Kostenverteilung
Straßennetz, insbesondere die Verkehrssituation am Steinpaß, zu
verbessern - (1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die
Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne
sind wie folgt übereingekommen: Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat,
dem sie zufließt.
Artikel 1 (2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des
Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Ver-
Gegenstand des Abkommens tragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.
Gegenstand dieses Abkommens ist der Bau und die Instandhal-
tung einer Grenzbrücke über den Steinbach, nachfolgend als
„Brücke" bezeichnet, die auf deutschem Hoheitsgebiet im Zuge Artikel 6
der Bundesstraße B 21, auf österreichischem Hoheitsgebiet im Verwaltungsverelnbarung
Zuge der Loferer Ersatzstraße B 312 liegt.
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe,
der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der
Artikel 2 Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung wer-
Planung und Bauausführung den in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die das Bayeri-
sche Staatsministerium des Inneren und der Bundesminister für
(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbau-
Bauten und Technik, vertreten durch den Landeshauptmann von
werks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausfüh-
Salzburg, schließen.
rung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstel-
lung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
Artikel 7
(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten
gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der Schiedsverfahren
Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ausgeführt und abgenommen. Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten
(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel gütlich beigelegt.
des Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine (2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird
deutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet. sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unter-
(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Bau- breitet.
lastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her, auf (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise
dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt.
O + 388, auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann,
64,890. der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.
Artikel 3 (4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei
Monaten seit Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertrags-
Grunderwerb
staat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Men-
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet schenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh-
die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen men. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Men-
Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei schenrechte verhindert, wird der dienstälteste Kammerpräsident
anfallenden Kosten. gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Artikel 9
Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten binden-
Gültlgkeltsdauer
dend.
(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestell- Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;
ten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten
Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getra- unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
gen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 8 Artikel 10
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht
Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
abgibt.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Für die Republik Osterreich
Willibald Pahr
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1986
In Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den -11. November 1986 963
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Regierung der Republik Guinea - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Guinea, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
vertiefen,
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Guinea
die Grundlage dieses Abkommens ist,
erhoben werden.
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie- Artikel 4
rung der Republik Guinea zu unterstützen und zur sozialen und
wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Guinea beizutragen - Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
sind wie folgt übereingekommen: porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
es der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Artikel 5
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen genutzt werden.
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge Artikel 6
oder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens abgeschlossen sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Erklärung abgibt.
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt
Artikel 7
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Truhart
Für die Regierung der Republik Guinea
Eduard Benjamin
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. Juli 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Guinea von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1986
In Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 965
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung . der Republik Guinea durch
die Regierung der Republik Guinea - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Guinea, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen, rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
der Republik Guinea beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
sind wie folgt übereingekommen: rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
insgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten: nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
a) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Artikel 5
(Warenhilfe V). Es muß sich dabei um Lieferungen und Lei-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ten liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsver- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
träge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
sen worden sind. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
Mark) für ein sektorbezogenes Programm Landwirtschaft und Artikel 6
Transport, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gestellt worden ist. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Erklärung abgibt.
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Artikel 7
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Truhart
Für die Regierung der Republik Guinea
Eduard Benjamin
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 12. JuH 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Beschaltungseinheiten für Nachrichtenübermittlung,
b) Ausrüstungen für das Wasserkraftwerk Donkea,
c) Ersatz- und Zubehörteile für Generatoren zur Stromversorgung,
d) Produktionsmittel für landwirtschaftliche Betriebe, Fischerei und Forstwirtschaft,
e) Material und Ausrüstungsgüter für einfache lnfrastrukturmaßnahmen,
f) Ersatz- und Zubehörteile für die unter d) und e) aufgeführten Beschaffungen.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 20. Oktober 1986
Unter Bezugnahme auf seine zuletzt mit Wirkung vom 26. August 1981
erneuerten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Januar 1983/BGBI. II
S. 108) zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April 1967 über die
Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) hat I t a I i e n mit Note vom 31. Juli
1986 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß es seine Vorbehalte
nach den Artikeln 24 und 25 des Übereinkommens
mit Wirkung vom 25. August 1986
für weitere fünf Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung erneuert:
(Übersetzung)
«La reserve (1) a ete modifiee en conside- ,,Vorbehalt 1 *) wurde angesichts der Tatsa-
ration du fait que la loi n° 431 du 5 juin 1967 che, daß Gesetz Nr. 431 vom 5. Juni 1967
a ete abrogee par la loi n° 184 du 4 mai durch Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983
1983. Partant, le texte de cette reserve doit aufgehoben worden ist, geändert. Dieser
se lire comme suit: Vorbehalt soll somit wie folgt lauten:
'1. Le Gouvernement italien, se prevalant '1. Die italienische Regierung erklärt, ge-
a
de 1a faculte prevue I' Article 24, declare stützt auf das in Artikel 24 vorgesehene
qu'il entend appliquer ä 1a saufe adoption Recht, daß sie Absatz 1 jenes Artikels nur
ayant des effets de pleine legitimation, intro- auf die mit Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983
duite dans la legislation italienne par 1a loi in das italienische Recht eingeführte Adop-
n° 184 du 4 mai 1983, les dispositions men- tion mit voller Legitimationswirkung anzu-
tionnees dans le paragraphe 1 de I' Article wenden beabsichtigt.'
24.'
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . November 1986 967
La reserve (2) demeure inchangee, a sa- Vorbehalt 2 **) bleibt unverändert und lautet
voir: wie folgt:
'2. Le Gouvernement italien, se prevalant '2. Die italienische Regierung erklärt, ge-
a
de la faculte prevue I' Article 25, declare stützt auf die in Artikel 25 vorgesehene
qu'il n'entend pas appliquer les dispositions Möglichkeit, daß sie Artikel 12 Absatz 3
de I' Article 12, paragraphe 3, qui permettent nicht anzuwenden beabsichtigt, der es je-
a quiconque d'adopter son enfant illegitime dem gestattet, sein nichteheliches Kind an-
si cette adoption ameliore la position juridi- zunehmen, wenn die Adoption die Rechts-
que du mineur.'» stellung des Minderjährigen verbessert.· "
*) [nach Artikel 24]
**) [nach Artikel 25]
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108) und vom 23. September 1985 (BGBI. II
s. 1133).
Bonn, den 20. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 21. Oktober 1986
Sc h w e den hat den bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde gemachten Vorbehalt nach Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe f des Europäischen Abkommens vom 22. Juni
1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1965 II
S. 1234) zurückgenommen; die Rücknahme ist am 1. Juli
1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1968 (BGBI. II
S. 134), vom 20. April 1976 (BGBI. II S. 574) und vom
30. Januar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 21. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 21. Oktober 1986
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 25. Juli 1986
Bahamas am 21. August 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1986 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 21. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 1986
In Jakarta ist am 30. Juni 1986 im Rahmen des VIII.
Werfthilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen is nach seinem
Artikel 6
am 30. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 969
Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Indonesien
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
und staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präambel
die Regierung der Republik Indonesien - erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum Höchst-
betrag von 118 027 800 DM (einhundertachtzehn Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen siebenundzwanzigtausendachthundert Deutsche Mark) zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- übernehmen.
nesien,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
vertiefen,
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
beiden Ländern beizutragen,
Alle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in
Indonesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer zwei kombi- Indonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden
nierte Fracht-/Passagierschiffe zu beziehen und daß die Kredit- von der Regierung der Republik Indonesien getragen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Repu-
blik Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste- Artikel 4
hend als „Darlehensnehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser
Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von 118 027 800,- DM Die Regierung der Bundesrepublik Deuschland legt besonde-
(einhundertachtzehn Millionen siebenundzwanzigtausendacht- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
hundert Deutsche Mark) zu gewähren - ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren abgibt.
kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die
Artikel 6
den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar-
beit entsprechen; Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 30. Juni 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias
· Für die Regierung der Republik Indonesien
Atmono Suryo
.970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen
und Tiere und Ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 22. Oktober 1986
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäi-
schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBI. 1984 II S. 618) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 3 in Kraft getreten für
Norwegen am 1. September 1986
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
"A reservation is made in respect of the „Ein Vorbehalt wird angebracht in bezug
prohibition listed in Appendix IV for the use auf das in Anhang IV aufgeführte Verbot der
of semi-automatic weapons capable of Verwendung halbautomatischer Waffen,
holding more than two rounds of ammuni- deren Magazin mehr als zwei Patronen auf-
tion for hunting of the following species in- nehmen kann, für die Jagd auf folgende in
cluded in Appendix III: Red deer (Cervus Anhang III enthaltene Arten: Rothirsch
elaphus), Roe deer (Cspreolus capreolus), (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreo-
Moose (Alces alces). lus), Elch (Alces alces).
This reservation applies furthermore to Dieser Vorbehalt gilt ferner für die Ver-
the use of semi-automatic weapons used wendung halbautomatischer Waffen beim
for sealing and whaling, conducted in Robben- und Walfang, der im Einklang mit
accordance with Norwegian laws and regu- den norwegischen Gesetzen und sonstigen
lations." Vorschriften erfolgt."
"In accordance with paragraph 1 of Arti- „Nach Artikel 21 Absatz 1 findet dieses
cle 21, this Convention shall apply to the Übereinkommen auf das auf dem Festland
continental territory of the Kingdom. befindliche Hoheitsgebiet des Königreiches
Anwendung.
With respect to the territory of the King- Hinsichtlich des Hoheitsgebietes Sval-
dom of Svalbard and Jan Mayen, the Gov- bard und Jan Mayen wird die Regierung von
ernment of Norway will promote national Norwegen innerstaatliche Richtlinien zur Er-
policies for the conservation of wild flora, haltung wildlebender Pflanzen und Tiere
wild fauna and natural habitats, in accord- und ihrer natürlichen Lebensräume entspre-
ance with the provisions of this Convention, chend den Bestimmungen dieses Überein-
with a reservation in respect of the conser- kommens mit einem Vorbehalt in bezug auf
vation and management of the population of die Erhaltung und die Hege und Nutzung
Arctic fox (Alopex lagopus) in Svalbard. der Population des Eisfuchses (Alopex
lagopus) in Svalbard erlassen.
The Government of Norway undertakes Die Regierung verpflichtet sich, ihre Be-
to co-ordinate its efforts for the protection of mühungen um den Schutz der in den An-
migratory species specified in Appendices II hängen II und III bezeichneten wandernden
and III whose ranges extend into Svalbard Arten, deren Vorkommen sich bis Svalbard
or Jan Mayen with the efforts of other Con- oder Jan Mayen erstreckt, mit den Bemü-
tracting Parties on a basis of mutual co- hungen anderer Vertragsparteien auf der
operation and reciprocity. Grundlage der wechselseitigen Zusammen-
arbeit und der Gegenseitigkeit zu koordi-
nieren.
The Government of Norway confirms its Die Regierung von Norwegen bekräftigt
understanding that nothing in the Conven- ihre Auffassung, daß das Übereinkommen
tion on the Conservation of European Wild- über die Erhaltung der europäischen wildle-
life and Natural Habitats shall prejudice the benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürli-
obligations of Norway with respect to provi- chen Lebensräume die Verpflichtungen
sions contained in, or decisions already Norwegens in bezug auf Bestimmungen,
adopted - or which may be adopted - pur- die in bereits bestehenden internationalen
suant to international agreements already Übereinkünften enthalten sind, oder auf
existing." nach Maßgabe solcher Übereinkünfte be-
reits gefaßte oder noch zu fassende Be-
schlüsse nicht beeinträchtigt."
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 16. Oktober 1986
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programm-
tragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Panama am 25. September 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1985 (BGBl.11 S. 1084).
Bonn, den 16. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 16. Oktober 1986
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 5. Juni 1986
Änderungen der Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1978 II
S. 1133, 1148) beschlossen. Der Beschluß wird auf Grund des Artikels X Nr. 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21 . Juni 1976
(BGBI. II S. 649) nachstehend bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. September 1984 (BGBI. II S. 929).
Bonn, den 16. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 959
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 5. Juni 1986
zur Änderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrative Council of 5 June 1986
amending the Rules relating to Fees
Decision du Conseil d'administration du 5 juin 1986
modifiant le reglement relatif aux taxes
Der Verwaltungsrat der Europäischen The Administrative Council of the Euro- Le Conseil d'administration de !'Organi-
Patentorganisation pean Patent Organisation sation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patentüber- Having regard to the European Patent w la Convention sur le brevet europeen
einkommen (nachstehend "übereinkom- Convention (hereinafter referred to as the (ci-apres denommee ccla Convention»), et
men" genannt), insbesondere auf Artikel 33 "Convention"), and in particular Article 33, notamment son article 33 paragraphe 2 let-
Absatz 2 Buchstabe d, paragraph 2 (d), thereof, tre d),
gestützt auf die Gebührenordnung, Having regard to the Rules relating to w le reglement relatif taxes,
Fees,
auf Vorschlag des Präsidenten des Euro- On a proposal from the President of the sur proposition du President de !'Office
päischen Patentamts European Patent Office, europeen des brevets,
beschließt: Has decided as follows: decide:
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 2 der Gebührenordnung wird um Article 2 of the Aules relating to Fees L' article 2 du reglement relatif aux taxes
eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut shall be supplemented by an item 21 which est complete par un point 21 dont le texte
ergänzt: shall read as follows: est le suivant:
,, Gebühr für ein techni- "Fee for a technical «Redevance pour deli-
sches Gutachten- (Artikel opinion (Article 25 of the vranqe d'un avis technique
25 des Übereinkommens) DM 6 360" Convention) DM 6 360" (article 25 de la Conven-
tion) 6 360 DM»
Artikel 2 Article 2 Article 2
In die Gebührenordnung wird folgender The following new Article 10 a shall be Un nouvel article 1oi-, dont le texte est le
neuer Artikel 10 a aufgenommen: inserted in the Rules relating to Fees: suivant, est insere dans le reglement relatif
aux taxes:
„Artikel 10 a "Article 1O a ccArticle 1C'r
Rückerstattung der Refund of the fee Remboursement de la redevance
Gebühr für ein for a technical opinion pour la delivrance
technisches Gutachten d'un avis technique
Die Gebühr für ein technisches Gutach- An amount of 75 % of the fee for a techni- La redevance pour la delivrance d'un avis
ten nach Artikel 25 des Übereinkommens cal opinion under Article 25 of the Conven- technique conformement ä l'article 25 de la
wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Er- tion shall be refunded if the request for a Convention est remboursee ä 75 % si la
suchen um das Gutachten zurückgenom- technical opinion is withdrawn at a time demande d'avis technique est retiree avant
men wird, bevor das Amt mit seiner Erstel- when the Office has not yet begun to draw que !'Office n'ait commence a etablir cet
lung begonnen hat." up the technical opinion." avis.»
Artikel 3 Article 3 Article 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1986 in This Decision shall enter into force on La presente decision entre en vigueur le
Kraft. 1 July 1986. 1• juillet 1986.
Geschehen zu München am 5. Juni 1986. Done at Munich, 5 June 1986. Fait ä Munich, le 5 juin 1986.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le conseil d'administration
Der Präsident The Chairman Le President
O. Leberl
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 16. Oktober 1986
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für
Finnland am 1. November 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1986 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 16. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthof en
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über den Bau und die Instandhaltung
einer Grenzbrücke über den Steinbach
Vom 17. Oktober 1986
Das in Bonn am 12. März 1985 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über den Bau und die Instandhaltung
einer Grenzbrücke über den Steinbach wird nach seinem
Artikel 10
am 1. November 1986
in Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1986 in
Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 961
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Instandhaltung
die Republik Osterreich - Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik
Deutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.
in dem Bestreben, den Personen- und Güterverkehr zwischen
den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern,
Artikel 5
in dem Wunsch, zu diesem Zweck das grenzüberschreitende
Kostenverteilung
Straßennetz, insbesondere die Verkehrssituation am Steinpaß, zu
verbessern - (1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die
Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne
sind wie folgt übereingekommen: Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat,
dem sie zufließt.
Artikel 1 (2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des
Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Ver-
Gegenstand des Abkommens tragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.
Gegenstand dieses Abkommens ist der Bau und die Instandhal-
tung einer Grenzbrücke über den Steinbach, nachfolgend als
„Brücke" bezeichnet, die auf deutschem Hoheitsgebiet im Zuge Artikel 6
der Bundesstraße B 21, auf österreichischem Hoheitsgebiet im Verwaltungsverelnbarung
Zuge der Loferer Ersatzstraße B 312 liegt.
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe,
der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der
Artikel 2 Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung wer-
Planung und Bauausführung den in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die das Bayeri-
sche Staatsministerium des Inneren und der Bundesminister für
(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbau-
Bauten und Technik, vertreten durch den Landeshauptmann von
werks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausfüh-
Salzburg, schließen.
rung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstel-
lung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
Artikel 7
(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten
gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der Schiedsverfahren
Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ausgeführt und abgenommen. Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten
(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel gütlich beigelegt.
des Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine (2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird
deutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet. sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unter-
(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Bau- breitet.
lastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her, auf (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise
dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt.
O + 388, auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann,
64,890. der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.
Artikel 3 (4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei
Monaten seit Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertrags-
Grunderwerb
staat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Men-
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet schenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh-
die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen men. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Men-
Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei schenrechte verhindert, wird der dienstälteste Kammerpräsident
anfallenden Kosten. gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Artikel 9
Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten binden-
Gültlgkeltsdauer
dend.
(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestell- Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;
ten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten
Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getra- unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
gen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 8 Artikel 10
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht
Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
abgibt.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Für die Republik Osterreich
Willibald Pahr
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1986
In Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den -11. November 1986 963
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Regierung der Republik Guinea - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Guinea, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
vertiefen,
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Guinea
die Grundlage dieses Abkommens ist,
erhoben werden.
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie- Artikel 4
rung der Republik Guinea zu unterstützen und zur sozialen und
wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Guinea beizutragen - Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
sind wie folgt übereingekommen: porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
es der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Artikel 5
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen genutzt werden.
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge Artikel 6
oder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens abgeschlossen sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Erklärung abgibt.
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt
Artikel 7
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Truhart
Für die Regierung der Republik Guinea
Eduard Benjamin
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. Juli 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Guinea von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1986
In Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 965
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung . der Republik Guinea durch
die Regierung der Republik Guinea - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Guinea, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen, rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
der Republik Guinea beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
sind wie folgt übereingekommen: rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
insgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten: nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
a) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Artikel 5
(Warenhilfe V). Es muß sich dabei um Lieferungen und Lei-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ten liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsver- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
träge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
sen worden sind. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
Mark) für ein sektorbezogenes Programm Landwirtschaft und Artikel 6
Transport, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gestellt worden ist. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Erklärung abgibt.
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Artikel 7
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Truhart
Für die Regierung der Republik Guinea
Eduard Benjamin
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 12. JuH 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Beschaltungseinheiten für Nachrichtenübermittlung,
b) Ausrüstungen für das Wasserkraftwerk Donkea,
c) Ersatz- und Zubehörteile für Generatoren zur Stromversorgung,
d) Produktionsmittel für landwirtschaftliche Betriebe, Fischerei und Forstwirtschaft,
e) Material und Ausrüstungsgüter für einfache lnfrastrukturmaßnahmen,
f) Ersatz- und Zubehörteile für die unter d) und e) aufgeführten Beschaffungen.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 20. Oktober 1986
Unter Bezugnahme auf seine zuletzt mit Wirkung vom 26. August 1981
erneuerten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Januar 1983/BGBI. II
S. 108) zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April 1967 über die
Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) hat I t a I i e n mit Note vom 31. Juli
1986 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß es seine Vorbehalte
nach den Artikeln 24 und 25 des Übereinkommens
mit Wirkung vom 25. August 1986
für weitere fünf Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung erneuert:
(Übersetzung)
«La reserve (1) a ete modifiee en conside- ,,Vorbehalt 1 *) wurde angesichts der Tatsa-
ration du fait que la loi n° 431 du 5 juin 1967 che, daß Gesetz Nr. 431 vom 5. Juni 1967
a ete abrogee par la loi n° 184 du 4 mai durch Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983
1983. Partant, le texte de cette reserve doit aufgehoben worden ist, geändert. Dieser
se lire comme suit: Vorbehalt soll somit wie folgt lauten:
'1. Le Gouvernement italien, se prevalant '1. Die italienische Regierung erklärt, ge-
a
de 1a faculte prevue I' Article 24, declare stützt auf das in Artikel 24 vorgesehene
qu'il entend appliquer ä 1a saufe adoption Recht, daß sie Absatz 1 jenes Artikels nur
ayant des effets de pleine legitimation, intro- auf die mit Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983
duite dans la legislation italienne par 1a loi in das italienische Recht eingeführte Adop-
n° 184 du 4 mai 1983, les dispositions men- tion mit voller Legitimationswirkung anzu-
tionnees dans le paragraphe 1 de I' Article wenden beabsichtigt.'
24.'
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . November 1986 967
La reserve (2) demeure inchangee, a sa- Vorbehalt 2 **) bleibt unverändert und lautet
voir: wie folgt:
'2. Le Gouvernement italien, se prevalant '2. Die italienische Regierung erklärt, ge-
a
de la faculte prevue I' Article 25, declare stützt auf die in Artikel 25 vorgesehene
qu'il n'entend pas appliquer les dispositions Möglichkeit, daß sie Artikel 12 Absatz 3
de I' Article 12, paragraphe 3, qui permettent nicht anzuwenden beabsichtigt, der es je-
a quiconque d'adopter son enfant illegitime dem gestattet, sein nichteheliches Kind an-
si cette adoption ameliore la position juridi- zunehmen, wenn die Adoption die Rechts-
que du mineur.'» stellung des Minderjährigen verbessert.· "
*) [nach Artikel 24]
**) [nach Artikel 25]
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108) und vom 23. September 1985 (BGBI. II
s. 1133).
Bonn, den 20. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 21. Oktober 1986
Sc h w e den hat den bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde gemachten Vorbehalt nach Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe f des Europäischen Abkommens vom 22. Juni
1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1965 II
S. 1234) zurückgenommen; die Rücknahme ist am 1. Juli
1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1968 (BGBI. II
S. 134), vom 20. April 1976 (BGBI. II S. 574) und vom
30. Januar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 21. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 21. Oktober 1986
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 25. Juli 1986
Bahamas am 21. August 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1986 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 21. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 1986
In Jakarta ist am 30. Juni 1986 im Rahmen des VIII.
Werfthilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen is nach seinem
Artikel 6
am 30. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 969
Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Indonesien
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
und staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präambel
die Regierung der Republik Indonesien - erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum Höchst-
betrag von 118 027 800 DM (einhundertachtzehn Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen siebenundzwanzigtausendachthundert Deutsche Mark) zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- übernehmen.
nesien,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
vertiefen,
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
beiden Ländern beizutragen,
Alle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in
Indonesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer zwei kombi- Indonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden
nierte Fracht-/Passagierschiffe zu beziehen und daß die Kredit- von der Regierung der Republik Indonesien getragen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Repu-
blik Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste- Artikel 4
hend als „Darlehensnehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser
Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von 118 027 800,- DM Die Regierung der Bundesrepublik Deuschland legt besonde-
(einhundertachtzehn Millionen siebenundzwanzigtausendacht- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
hundert Deutsche Mark) zu gewähren - ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren abgibt.
kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die
Artikel 6
den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar-
beit entsprechen; Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 30. Juni 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias
· Für die Regierung der Republik Indonesien
Atmono Suryo
.970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen
und Tiere und Ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 22. Oktober 1986
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäi-
schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBI. 1984 II S. 618) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 3 in Kraft getreten für
Norwegen am 1. September 1986
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
"A reservation is made in respect of the „Ein Vorbehalt wird angebracht in bezug
prohibition listed in Appendix IV for the use auf das in Anhang IV aufgeführte Verbot der
of semi-automatic weapons capable of Verwendung halbautomatischer Waffen,
holding more than two rounds of ammuni- deren Magazin mehr als zwei Patronen auf-
tion for hunting of the following species in- nehmen kann, für die Jagd auf folgende in
cluded in Appendix III: Red deer (Cervus Anhang III enthaltene Arten: Rothirsch
elaphus), Roe deer (Cspreolus capreolus), (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreo-
Moose (Alces alces). lus), Elch (Alces alces).
This reservation applies furthermore to Dieser Vorbehalt gilt ferner für die Ver-
the use of semi-automatic weapons used wendung halbautomatischer Waffen beim
for sealing and whaling, conducted in Robben- und Walfang, der im Einklang mit
accordance with Norwegian laws and regu- den norwegischen Gesetzen und sonstigen
lations." Vorschriften erfolgt."
"In accordance with paragraph 1 of Arti- „Nach Artikel 21 Absatz 1 findet dieses
cle 21, this Convention shall apply to the Übereinkommen auf das auf dem Festland
continental territory of the Kingdom. befindliche Hoheitsgebiet des Königreiches
Anwendung.
With respect to the territory of the King- Hinsichtlich des Hoheitsgebietes Sval-
dom of Svalbard and Jan Mayen, the Gov- bard und Jan Mayen wird die Regierung von
ernment of Norway will promote national Norwegen innerstaatliche Richtlinien zur Er-
policies for the conservation of wild flora, haltung wildlebender Pflanzen und Tiere
wild fauna and natural habitats, in accord- und ihrer natürlichen Lebensräume entspre-
ance with the provisions of this Convention, chend den Bestimmungen dieses Überein-
with a reservation in respect of the conser- kommens mit einem Vorbehalt in bezug auf
vation and management of the population of die Erhaltung und die Hege und Nutzung
Arctic fox (Alopex lagopus) in Svalbard. der Population des Eisfuchses (Alopex
lagopus) in Svalbard erlassen.
The Government of Norway undertakes Die Regierung verpflichtet sich, ihre Be-
to co-ordinate its efforts for the protection of mühungen um den Schutz der in den An-
migratory species specified in Appendices II hängen II und III bezeichneten wandernden
and III whose ranges extend into Svalbard Arten, deren Vorkommen sich bis Svalbard
or Jan Mayen with the efforts of other Con- oder Jan Mayen erstreckt, mit den Bemü-
tracting Parties on a basis of mutual co- hungen anderer Vertragsparteien auf der
operation and reciprocity. Grundlage der wechselseitigen Zusammen-
arbeit und der Gegenseitigkeit zu koordi-
nieren.
The Government of Norway confirms its Die Regierung von Norwegen bekräftigt
understanding that nothing in the Conven- ihre Auffassung, daß das Übereinkommen
tion on the Conservation of European Wild- über die Erhaltung der europäischen wildle-
life and Natural Habitats shall prejudice the benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürli-
obligations of Norway with respect to provi- chen Lebensräume die Verpflichtungen
sions contained in, or decisions already Norwegens in bezug auf Bestimmungen,
adopted - or which may be adopted - pur- die in bereits bestehenden internationalen
suant to international agreements already Übereinkünften enthalten sind, oder auf
existing." nach Maßgabe solcher Übereinkünfte be-
reits gefaßte oder noch zu fassende Be-
schlüsse nicht beeinträchtigt."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986 971
Spanien am 1. September 1986
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1. Reserva a la prohibici6n de medios y „ 1. Vorbehalt in bezug auf das Verbot von
modalidades de caza relacionados en el in Anhang IV erwähnten Mitteln und Metho-
Anejo IV: Se hace reserva por el perfodo de den des Tötens und Fanges: Für einen Zeit-
tres anos de la prohibici6n del empleo de raum von drei Jahren wird ein Vorbehalt
armas automäticas o semiautomaticas cuyo angebracht in bezug auf das Verbot der
cargador pueda contener mas de dos cartu- Verwendung automatischer oder halbauto-
chos y ello en lo que se refiere tanto a la matischer Waffen, deren Magazin mehr als
caza de mamiferos como a la caza de aves. zwei Patronen aufnehmen kann; dies be-
zieht sich sowohl auf das Töten und Fangen
von Säugetieren als auch auf das Töten und
Fangen von Vögeln.
2. Se hace reserva de las especies de 2. Ein Vorbehalt wird angebracht für die
fauna "Canis lupus", "Srumus unicolor", Tierarten „Canis lupus" (Wolf), .,Stumus
"Lacerta lepida" y "Vipera latasti", "Cardue- unicolor" (Einfarbstar), .,Lacerta lepida"
lis-Carduelis", "Carduelis Chloris", "Car- (Per1eidechse), .,Vipera latasti" (Stülp-
duelis Cannabina" y "Serinus Serinus", in- nasenotter), .,Carduelis carduelis" (Hänf-
cluidas en et Anejo II como "Especies de ling) und „Serinus serinus" (Girlitz), die im
fauna estrictamente protegidas", que seran Anhang II als „streng geschützte Tierarten"
consideradas por Espana como "Especies aufgeführt sind; sie werden von Spanien als
de fauna protegidas", gozando del regimen .,geschützte Tierarten" betrachtet und ge-
de protecci6n previsto en el Convenio para nießen den in dem Übereinkommen für die·
las Especies incluidas en el Anejo III". in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehe-
nen Schutz."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1986 (BGBI. II S. 411 ).
Bonn, den 22. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporatlon (IFC)
Vom 24. Oktober 1986
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internatio-
nale Finanz-Corporation (BGBI. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1965 II
S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem Artikel IX
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Kiribati am 2. Oktober 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 24. Oktober 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben WOl"den
sind. Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Po.tfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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satz beträgt 7 % . Poatv.rtriebutück · Z 1991 A · Gebühr bazahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinban1ngen und Verblge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Anderungen nach:
a} die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b} (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkOndeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkenechtllche Vereinbarungen und Verblge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Selten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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