Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 931
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 16. September 1986
In Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 27. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lehen bis zu insgesamt 2 600 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die von der
und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Vorhaben
die Regierung der Republik Kenia - bereitgestellte Summe erreicht mit dieser Aufstockung den Betrag
von 12 600 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen sechshundert-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tausend Deutsche Mark).
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 3
der Republik Kenia beizutragen
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 5. April Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom 5. April 1984, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Punkt 2.1.2 - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser- ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
versorgung und Abwasserbeseitigung Kisumu I" ein weiteres Dar- nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
migungen. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
Artikel 5 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. von Vacano
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Bekanntmachung
einer Berichtigung über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 23. September 1986
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 3 für
Honduras am 20. September 1979
Kongo am 20. September 1979
Niger am 20. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. II S. 884)
und berichtigt insoweit die Bekanntmachung vom
10. Dezember 1980 (BGBI. 1981 II S. 2).
Bonn, den 23. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 933
Bekanntmachung
zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 24. September 1986
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 4. Oktober 1979 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom
22. Januar 1980/BGBI. II S. 78) zu der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat
S p an i e n mit Schreiben vom 28. Mai 1986 dem Generalsekretär des Europarats
folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«lors du depöt de l'instrument de ratification de la Convention "Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Euro-
europeenne des droits de l'homme, le 29 septembre 1979, l'Es- päischen Menschenrechtskonvention am 29. September 1979 *)
pagne avait formule une reserve aux Articles 5 et 6 dans la hatte Spanien einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 gemacht,
mesure ou ils seraient incompatibles avec les dispositions du soweit sie mit den Bestimmungen des Militärgesetzbuchs - Titel II
Code de Justice Militaire - Chapitre XV du Titre II et Chapitre Kapitel XV und Titel III Kapjtel XXIV - betreffend die Disziplinar-
XXIV du Titre III - sur le regime disciplinaire des Forces Armees. ordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind.
J'ai l'honneur de vous informer, pour communication aux Par- Ich beehre mich, Ihnen mit der Bitte um Benachrichtigung der
a
ties la Convention, que ces dispositions ont ete remplacees par Vertragsparteien der Konvention mitzuteilen, daß diese Bestim-
la loi organique 12/1985, du 27 novembre, - Chapitre II du Titre III mungen durch das Verfassungsgesetz 12/1985 vom 27. Novem-
et Chapitres II, III et IV du Titre IV - sur le regime disciplinaire des ber - Titel III Kapitel II und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend
Forces Armees, qui entrera en vigueur le 1• juin 1986. die Disziplinarordnung für die Streitkräfte ersetzt worden sind, das
am 1. Juni 1986 in Kraft treten wird.
La nouvelle legislation modifie la precedente, reduit la duree Durch die neuen Rechtsvorschriften werden die vorherigen
des sanctions privatives de liberte pouvant Atre imposees sans geändert, wird die Dauer der Freiheitsstrafen, die ohne Mitwirkung
intervention judiciaire et accroit les garanties des personnes eines Richters verhängt werden können, herabgesetzt und wer-
pendant l'instruction. den die Rechte der Personen während der Ermittlungen aus-
gedehnt.
L'Espagne confirme neanmoins sa reserve aux Articles 5 et 6 Spanien bestätigt nichtsdestoweniger seinen Vorbehalt zu den
dans la mesure ou ils seraient incompatibles avec les dispositions Artikeln 5 und 6, soweit sie mit den Bestimmungen des Verfas-
de la loi organique 12/1985, du 27 novembre, - Chapitre II du sungsgesetzes 12/1985 vom 27. November - Titel III Kapitel II
Titre III et Chapitres II, III et IV du Titre IV - sur le regime und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend die Disziplinarord-
disciplinaire des Forces Armees qui entrera en vigueur le 1• juin nung für die Streitkräfte unvereinbar sind, das am 1. Juni 1986 in
1986.• Kraft treten wird."
0
) beim GeneralsekretAr des Europarats wurde als Tag der Hintertegung der Ratifika-
tionsurtwnde Spaniens der 4. Oktooer 1979 regislriert
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78), vom 16. September 1983 (BGBI. II S. 628) und
vom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 564).
Bonn, den 24. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nlchtehelicher Kinder
Vom 24. September 1986
Die N i e der I an de haben dem Schweizerischen Bun-
desrat am 19. Juni 1986 notifiziert, daß das Übereinkom-
men vom 12. September 1962 über die Feststellung der
mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (BGBI.
1965 II S. 17, 23) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch
auf Aruba Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 24. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 26. September 1986
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer.Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),
sind für die
Komoren am 21. Mai 1986
in Kraft getreten; sie werden ferner für
Äquatorialguinea am 24. Januar 1987
in Kraft treten.
St . C h r i s top h u n d N e v i s hat dem Schweizerischen Bundesrat am
14. Februar 1986 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
am 19. September 1983 an die vorstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen (1, II, III und IV) gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1985 (BGBI. II S. 558).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nlchtehelicher Kinder
Vom 24. September 1986
Die N i e der I an de haben dem Schweizerischen Bun-
desrat am 19. Juni 1986 notifiziert, daß das Übereinkom-
men vom 12. September 1962 über die Feststellung der
mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (BGBI.
1965 II S. 17, 23) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch
auf Aruba Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 24. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 26. September 1986
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer.Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),
sind für die
Komoren am 21. Mai 1986
in Kraft getreten; sie werden ferner für
Äquatorialguinea am 24. Januar 1987
in Kraft treten.
St . C h r i s top h u n d N e v i s hat dem Schweizerischen Bundesrat am
14. Februar 1986 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
am 19. September 1983 an die vorstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen (1, II, III und IV) gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1985 (BGBI. II S. 558).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 935
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 26. September 1986
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-
sation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Arti-
kel XII § 38 für
Australien am 9. Mai 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 26. September 1986
Einer Notifikation des Generalsekretärs des Internatio-
nalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
vom 8. August 1986 zufolge haben die N i e der I an de mit
Schreiben vom 14. Februar 1986 die Anwendung des
Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflan-
zenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober 1978
(BGBI. 1984 II S. 809) auf Aruba notifiziert; nach Artikel 36
Abs. 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird diese
Notifikation am 8. November 1986 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1986 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. R ic hth of en
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 935
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 26. September 1986
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-
sation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Arti-
kel XII § 38 für
Australien am 9. Mai 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 26. September 1986
Einer Notifikation des Generalsekretärs des Internatio-
nalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
vom 8. August 1986 zufolge haben die N i e der I an de mit
Schreiben vom 14. Februar 1986 die Anwendung des
Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflan-
zenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober 1978
(BGBI. 1984 II S. 809) auf Aruba notifiziert; nach Artikel 36
Abs. 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird diese
Notifikation am 8. November 1986 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1986 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. R ic hth of en
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1986
In Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom 11. Juli
1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirt-
schaftsintegration eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 11. Juli 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
(Banco Centroamericano de lntegraci6n Econ6mica)
mit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras,
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, zur Finanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger
Vorhaben ein weiteres Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,-
und
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
- im folgenden "Bank" genannt - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank sowie
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
deren Mitgliedsländern,
fänger des Darlehens abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
liegen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abschluß und Ausführung der im vorhergehenden Artikel
die Grundlage dieses Abkommens ist, genannten Verträge werden von Steuern und sonstigen Abgaben
in den Mitgliedstaaten der Bank befreit.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
den Mitgliedsländern der Bank beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang mit der
Darlehensverwendung sich ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 1
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es wird, daß keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Beteili-
der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen
für den Schiffsverkehr In Passau-Donaulände und In Obernzell (Donau)
Vom 8. Oktober 1986
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird
verordnet:
§ 1
Der Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 25. Februar 1977 (BGBI.
1977 II S. 408) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen
für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obemzell (Donau) wird nach
Maßgabe der Vereinbarung vom 16. September 1986 neu bestimmt. Die Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung
vom 25. Februar 1977 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 927
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
51~511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-
führung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975
und 16. September 1977 für die Vereinbarung vom 25. Februar 1977 über die Errichtung vorgeschobe-
ner österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell
(Donau) folgende Änderung vorschlagen:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
.Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume,
und zwar
- die Uferstreifen
am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,340 bis 2225,810 zwischen der Donau und
der rechten Begrenzung des Uferwegs einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der
Schiffe,
am rechten Donauufer von Stromkilometer 2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von
4 Metern einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe
und
am linken Donauufer von Stromkilometer 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und
der Staatsstraße 2125;
- den Bereich der beiden Kachletschleusen von Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;
- den Amtsplatz am rechten Donauufer von Stromkilometer 2233,360 bis 2233,585 in Passau-
Schalding;
- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abfertigungsraum im Erdgeschoß, die sanitären
Anlagen und alle Verbindungswege;
- im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die Verbindungswege;
- im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den
Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, die sanitären Anlagen, die Verbindungs-
wege in diesem Gebäude sowie zwischen ihm und den Kachletschleusen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und
zwar
- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten Obergeschoß an der Nordostecke gelege-
nen Raum;
- im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, zweites Obergeschoß, gelegenen vier
Räume einschließlich des Zwischenflurs und der sanitären Anlagen;
2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-
sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den Uferstreifen am linken Donauufer von Stromkilometer 2209, 777 bis 2210,040 zwischen der
Donau und der Straße;
- das Zollamtsgebäude;
- den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
3. die Donau von Stromkilometer 2201, 770 bis 2233,585, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist."
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der
Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsab-
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
kommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. November 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der
Vereinbarung vom 25. Februar 1975 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-
neten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 16. September 1986
L. s.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
Österreichische Botschaft
21. 112.05/228 - A 86
Verbalnote
Die österreichische 8<>tschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 16. September 1986 - 51~511.13/3 OST- zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-
regierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-
note des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von
1975 und 19n bildet, die am 1. November 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom
25. Februar 19n außer Kraft tritt.
Die österreichische Botschaft benützt geme auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu emeuern.
Bonn, am 16. September 1986
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Bekanntmachung
des deutsch-koreanischen Abkommens
über wlssenschaftllch-technologlsche Zusammenarbeit
Vom 16. September 1986
In Bonn ist am 11 . April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über wissenschaftlich-tech-
nologische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 13
am 9. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 929
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
.über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Stellen getroffen werden. Diese besonderen Abmachungen
regeln - soweit erforderlich - die Zusammenarbeit im Einzelfall
und
einschließlich der finanziellen Regelungen.
die Regierung der Republik Korea
(2) Die Zusammenarbeit bei der Forschung und technologi-
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet - schen Entwicklung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der
Kernenergie wird nach Maßgabe des Abkommens vom 11. April
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden 1986 zwischen den beiden Vertragsparteien über Zusammen-
engen und freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, arbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie gefördert.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent- Artikel 4
wicklung, auch als Grundlage der industriellen Entwicklung, Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach Arti-
kel 3 getroffenen besonderen Abmachungen zu fördern, treffen
in Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten für den Lebens- Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in dem jeweils
standard und den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Bevölkerung geeigneten Rahmen und auf der entsprechenden Ebene zusam-
aus einer engen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erwachsen men, um sich gegenseitig über den Fortgang der Arbeiten von
können - gemeinsamem Interesse zu unterrichten und einander über die
gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu konsultieren. Zur
sind wie folgt übereingekommen: Erörterung von Einzelfragen können Sachverständigengruppen
eingesetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die wissen- Artikel 5
schaftliche und technologische Zusammenarbedit miteinander
oder zwischen von ihnen benannten Einrichtungen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, trägt jede
Vertragspartei und jede ·Partei einer besonderen Abmachung
(2) Diese Zusammenarbeit soll sich insbesondere auf folgende nach Artikel 3 im Einklang mit den einschlägigen Finanz- und
Gebiete erstrecken: Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mit-
a) Energieforschung und -technologie, teln die Kosten ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkom-
mens und der besonderen Abmachungen. Soweit die beiden
b) Umweltforschung und -technologie, Vertragsparteien oder die benannten Kooperationsstellen nichts
c) Materialforschung, anderes bestimmen, werden bei Austausch von Wissenschaft-
lern, Sachverständigen und technischem Personal die Personal-
d) Fertigungs- und Verfahrenstechnik,
und internationalen Transportkosten durch die entsendende Ver-
e) Information und Dokumentation, tragspartei und Aufenthalts- und Inlandsreisekosten durch die
f) Wissenschaft und Technologie als Grundlage der industriellen aufnehmende Vertragspartei getragen.
Entwicklung.
(3) In die Zusammenarbeit können auch weitere von den Artikel 6
Vertragsparteien vereinbarte wissenschaftlich-technologische
( 1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses
Gebiete. einbezogen werden.
Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertragspar-
teien selbst oder zwischen den von ihnen benannten Stellen
Artikel 2 stattfinden.
Die Zusammenarbeit kann vor allem gefördert werden durch (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen benannten Stellen
a) Austausch von Informationen, dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Einrichtungen
oder an von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige
b) Austausch von Wissenschaftlern und anderem Forschungs- Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe
und technischem Personal, kann von den Vertragsparteien oder den von ihnen benannten
c) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame Veranstal- Stellen beschränkt oder ausgeschlossen werden, und die Weiter-
tungen, gabe von Informationen an andere Stellen oder Personen ist
ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere Vertragspartei
d) Übernahme von Beratungs- und anderen Leistungen und oder die von ihr bezeichnete Stelle dies vor oder bei dem Aus-
e) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter Forschungs- tausch bestimmt.
und Entwicklungsvorhaben. (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem
Abkommen berechtigten Empfänger von Informationen diese
Artikel 3 nicht an Stellen oder Personen weitergeben, die nach diesem
Abkommen nicht zum Empfang der Informationen befugt sind.
(1) Inhalt, Umfang und Durchführung bestimmter Zusammen-
arbeitsprogramme und -vorhaben auf den nach Artikel 1 bestimm- (4) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert erfolgt auf
ten Gebieten bleiben besonderen Abmachungen vorbehalten, die Grund von besonderen Abmachungen, die zugleich die Bedingun-
zwischen den Vertragsparteien oder den von· ihnen bezeichneten gen der Verwertung und Weitergabe regeln.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 7 Artikel 10
Dieses Abkommen gilt nicht für Durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder den
von ihnen nach Artikel 3 benannten Stellen können Einrichtungen
a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die von
dritter Länder an der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen
ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen, weil diese
oder den nach Artikel 3 getroffenen besonderen Abmachungen
Informationen von Dritten herrühren und die Weitergabe aus-
beteiligt werden.
geschlosssen ist,
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-
Artikel 11
rechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit einem Dritten
nicht mitgeteilt oder übertragen werden dürfen, und Dieses Abkommen schließt den zwischen den Vertragsparteien
durch Vertrag oder auf diplomatischem Weg bereits vereinbarten
c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter Geheim-
bzw. zu vereinbarenden Austausch nicht aus.
schutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige Zustimmung
der zuständigen Behörden dieser Vertragspartei wird erteilt.
Artikel 8 Artikel 12
Die Übermittlung von Informationen und die Bereitstellung von Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Material und Ausrüstungen im Rahmen dieses Abkommens oder Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
der nach Artikel 3 getroffenen besonderen Abmachungen begrün- Regierung der Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach
den keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien bezüglich Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Richtigkeit der übermittelten Informationen oder der Eignung
der bereitgestellten Gegenstände für eine bestimmte Verwen-
dung, soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden. Artikel 13
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft. an dem beide
Artikel 9 Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
verfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Erforder-
Die Vertragsparteien erteilen im Rahmen der in ihrem Hoheits- nisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
gebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den
Wissenschaftlern und dem sonstigen Forschungspersonal, das (2) Dieses Abkommen gilt zunächst für fünf Jahre und danach
auf Grund dieses Abkommens ausgetauscht wird, die für die bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sichtvermerke, Aufent- Tag, an dem eine Vertragspartei gegenüber der anderen das
haltsgenehmigungen und Arbeitserfaubnisse und gewähren ihnen Abkommen schriftlich kündigt.
alle nur möglichen Erleichterungen und Hilfen in bezug auf Zölle (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine Bestim-
und sonstige öffentliche Abgaben in Zusammenhang mit der mungen für noch nicht beendete besondere Abmachungen wei-
Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen, die für Zwecke der ter, die während der Geltungsdauer des Abkommens geschlos-
Zusammenarbeit nach diesem Abkommen übertragen werden. sen worden sind.
Geschehen zu Bonn am 11. April 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgeblich.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Heinz Riesenhuber
Für die Regierung der Republik Korea
Wong Chun Lee
Dr. Hak Ze Chon
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 931
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 16. September 1986
In Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 27. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lehen bis zu insgesamt 2 600 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die von der
und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Vorhaben
die Regierung der Republik Kenia - bereitgestellte Summe erreicht mit dieser Aufstockung den Betrag
von 12 600 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen sechshundert-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tausend Deutsche Mark).
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 3
der Republik Kenia beizutragen
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 5. April Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom 5. April 1984, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Punkt 2.1.2 - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser- ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
versorgung und Abwasserbeseitigung Kisumu I" ein weiteres Dar- nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
migungen. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
Artikel 5 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. von Vacano
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Bekanntmachung
einer Berichtigung über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 23. September 1986
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 3 für
Honduras am 20. September 1979
Kongo am 20. September 1979
Niger am 20. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. II S. 884)
und berichtigt insoweit die Bekanntmachung vom
10. Dezember 1980 (BGBI. 1981 II S. 2).
Bonn, den 23. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 933
Bekanntmachung
zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 24. September 1986
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 4. Oktober 1979 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom
22. Januar 1980/BGBI. II S. 78) zu der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat
S p an i e n mit Schreiben vom 28. Mai 1986 dem Generalsekretär des Europarats
folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«lors du depöt de l'instrument de ratification de la Convention "Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Euro-
europeenne des droits de l'homme, le 29 septembre 1979, l'Es- päischen Menschenrechtskonvention am 29. September 1979 *)
pagne avait formule une reserve aux Articles 5 et 6 dans la hatte Spanien einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 gemacht,
mesure ou ils seraient incompatibles avec les dispositions du soweit sie mit den Bestimmungen des Militärgesetzbuchs - Titel II
Code de Justice Militaire - Chapitre XV du Titre II et Chapitre Kapitel XV und Titel III Kapjtel XXIV - betreffend die Disziplinar-
XXIV du Titre III - sur le regime disciplinaire des Forces Armees. ordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind.
J'ai l'honneur de vous informer, pour communication aux Par- Ich beehre mich, Ihnen mit der Bitte um Benachrichtigung der
a
ties la Convention, que ces dispositions ont ete remplacees par Vertragsparteien der Konvention mitzuteilen, daß diese Bestim-
la loi organique 12/1985, du 27 novembre, - Chapitre II du Titre III mungen durch das Verfassungsgesetz 12/1985 vom 27. Novem-
et Chapitres II, III et IV du Titre IV - sur le regime disciplinaire des ber - Titel III Kapitel II und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend
Forces Armees, qui entrera en vigueur le 1• juin 1986. die Disziplinarordnung für die Streitkräfte ersetzt worden sind, das
am 1. Juni 1986 in Kraft treten wird.
La nouvelle legislation modifie la precedente, reduit la duree Durch die neuen Rechtsvorschriften werden die vorherigen
des sanctions privatives de liberte pouvant Atre imposees sans geändert, wird die Dauer der Freiheitsstrafen, die ohne Mitwirkung
intervention judiciaire et accroit les garanties des personnes eines Richters verhängt werden können, herabgesetzt und wer-
pendant l'instruction. den die Rechte der Personen während der Ermittlungen aus-
gedehnt.
L'Espagne confirme neanmoins sa reserve aux Articles 5 et 6 Spanien bestätigt nichtsdestoweniger seinen Vorbehalt zu den
dans la mesure ou ils seraient incompatibles avec les dispositions Artikeln 5 und 6, soweit sie mit den Bestimmungen des Verfas-
de la loi organique 12/1985, du 27 novembre, - Chapitre II du sungsgesetzes 12/1985 vom 27. November - Titel III Kapitel II
Titre III et Chapitres II, III et IV du Titre IV - sur le regime und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend die Disziplinarord-
disciplinaire des Forces Armees qui entrera en vigueur le 1• juin nung für die Streitkräfte unvereinbar sind, das am 1. Juni 1986 in
1986.• Kraft treten wird."
0
) beim GeneralsekretAr des Europarats wurde als Tag der Hintertegung der Ratifika-
tionsurtwnde Spaniens der 4. Oktooer 1979 regislriert
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78), vom 16. September 1983 (BGBI. II S. 628) und
vom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 564).
Bonn, den 24. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nlchtehelicher Kinder
Vom 24. September 1986
Die N i e der I an de haben dem Schweizerischen Bun-
desrat am 19. Juni 1986 notifiziert, daß das Übereinkom-
men vom 12. September 1962 über die Feststellung der
mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (BGBI.
1965 II S. 17, 23) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch
auf Aruba Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 24. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 26. September 1986
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer.Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),
sind für die
Komoren am 21. Mai 1986
in Kraft getreten; sie werden ferner für
Äquatorialguinea am 24. Januar 1987
in Kraft treten.
St . C h r i s top h u n d N e v i s hat dem Schweizerischen Bundesrat am
14. Februar 1986 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
am 19. September 1983 an die vorstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen (1, II, III und IV) gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1985 (BGBI. II S. 558).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 935
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 26. September 1986
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-
sation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Arti-
kel XII § 38 für
Australien am 9. Mai 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. Richthofen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 26. September 1986
Einer Notifikation des Generalsekretärs des Internatio-
nalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
vom 8. August 1986 zufolge haben die N i e der I an de mit
Schreiben vom 14. Februar 1986 die Anwendung des
Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflan-
zenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober 1978
(BGBI. 1984 II S. 809) auf Aruba notifiziert; nach Artikel 36
Abs. 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird diese
Notifikation am 8. November 1986 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1986 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v. R ic hth of en
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1986
In Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom 11. Juli
1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirt-
schaftsintegration eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 11. Juli 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
(Banco Centroamericano de lntegraci6n Econ6mica)
mit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras,
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, zur Finanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger
Vorhaben ein weiteres Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,-
und
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
- im folgenden "Bank" genannt - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank sowie
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
deren Mitgliedsländern,
fänger des Darlehens abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
liegen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abschluß und Ausführung der im vorhergehenden Artikel
die Grundlage dieses Abkommens ist, genannten Verträge werden von Steuern und sonstigen Abgaben
in den Mitgliedstaaten der Bank befreit.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
den Mitgliedsländern der Bank beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang mit der
Darlehensverwendung sich ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 1
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es wird, daß keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Beteili-
der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 937
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und Artikel 6
daß gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
werden.
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 gegenüber der Bank innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen z~ Tegucigalpa am 11. Juli 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Stehr
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dante Gabriel Ramirez
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1986
In Dhaka ist am 28. August 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 28. August 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Artikel 3
Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
vertiefen, träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Artikel 1 deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der Kredit- gungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
,.Bevölkerungsprogramm III", wenn nach Prüfung die Förderungs- Artikel 5
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zu 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
zu erhalten.
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren genutzt werden.
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, Artikel 6
findet dieses Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-
Vorhaben ersetzt werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 28. August 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Keßler
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
S. Samad
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986 939
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Oktober 1986
In Dakar ist am 1. August 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 1. August 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Oktober 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
und a) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
die Regierung der Republik Kap Verde - tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Wasserversor-
gung der Insel Fogo", wenn nach Prüfung die Förderungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen würdigkeit festgestellt worden ist,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
Kap Verde, sche Mark) für das Vorhaben „Butangasabfüllanlage", wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ist,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
c) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
vertiefen,
Mark) für ein sektorbezogenes Programm "Trinkwasserver-
sorgung", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
gestellt worden ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Republik Kap Verde beizutragen - land und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu Republik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepu-
Mark) zu erhalten. blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
...,.,..._,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enlhilt Gesetze,. Verordnungen und IIOOStige
Venfflentlichungen von weeentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthM
a) vOlkenechttlche Vereinbarungen und Vertrlge mit def' DDR und die zu
ihnlf lnkraftaetzung oder Durchsetzung erlassenen AechtsYorschriften
90Wie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorachriften.
Bez11gabedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
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Verlag vorliegen. Poetanachrift für AbolNiemetllst>estellungen 90Wie Bestel-
lungen bereits erachienener Auagaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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auch für Bundesgesetzblltter, die Y0I' dem 1. Juli 1966 ausgegeben WOfden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Prela ~ Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundeunzelger YertagagN.n1.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; def' angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . PoetwrtrlebNtück · Z 1t91 A · Gebühr bezahlt
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kap Verde die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
erhoben werden. genutzt werden.
Artikel 6
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- teilige Erklärung abgibt.
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Artikel 7
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 1. August 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lang
Für die Regierung der Republik Kap Verde
J. D. Spencer Lima