918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
aged as operating. Nothing in the Convention obliges other Kodex erfaßten Konferenzen arbeiten sollen, grundlegend
Contracting Parties to accept either the validity of such ändern würde. Das Übereinkommen verpflichtet die anderen
regulations or measures or situations where conferences, by Vertragsparteien nicht, die Gültigkeit solcher Regelungen
virtue of such regulations or measures, acquire effective oder Maßnahmen oder aber Situationen, in denen die Konfe-
monopoly in trades subject to the Code. renzen aufgrund dieser Regelungen oder Maßnahmen ein
faktisches Monopol über den durch den Kodex geregelten
Verkehr erlangen, hinzunehmen.
3. The Government of the United Kingdom declares that it will 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, daß sie
implement the Convention in accordance with the basic das Übereinkommen im Einklang mit den darin niedergeleg-
concepts and considerations herein stated and, in so doing, ten Grundprinzipien und Erwägungen durchführen wird und
is not precluded by the Convention from taking appropriate daß sie dabei durch das Übereinkommen nicht daran gehin-
steps in the event that another Contracting Party adopts dert wird, geeignete Maßnahmen zu treffen, falls eine andere
measures or practices that prevent fair competition on a Vertragspartei Maßnahmen treffen oder zu Praktiken greifen
commercial basis in its liner trades." sollte, welche die Ausübung eines lauteren Wettbewerbs auf
kaufmännischer Grundlage in ihrem Linienverkehr behindern
würden."
Saudi-Arabien am 24. November 1985
Das Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für:
Kuwait am 30. September 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Mai 1984 (BGBI. II S. 647) und 22. August 1985 (BGBI. II S. 1108); letztere
wird hiermit aufgehoben.
Bonn, den 1. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln
über die zlvllgerlchtllche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 9. September 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI. 1972 II
S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Polen am 14. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. März 1982 (BGBI. II S. 296).
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 919
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
sowie des Protokolls über die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 9. September 1986
Die N i e d e r I an de haben am 2. Juli 1986 dem Generalsekretär der Europäi-
schen Gemeinschaften notifiziert, daß
a) das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGB!. 1972 II S. n3) und
b) das Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkom-
mens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch
den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845)
auf Aruba Anwendung finden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Januar 1973 (BGBI. II S. 60), vom 13. Februar 1975 (BGBI. II S. 243) und
vom 21. Juli 1975 (BGBI. II S. 1138).
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 9. September 1986
In Maputo ist am 26. Mai 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 26. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) Finanzierungsbeitrag bis zu 900 000,- DM (in Worten: neun-
und hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-
und Fachkräftefonds II".
die Regierung der Volksrepublik Mosambik - (3) die in Absatz 2 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik bik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-
Mosambik, träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Maßnahmen verwendet werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darfehen
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in Bonn unterliegen.
vom 28. bis 30. Oktober 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll Artikel 3
vom 30. Oktober 1985-
Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-
Artikel 1 bik erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-
Bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu ins-
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-
gesamt 26 800 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen
nen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den nationalen
achthunderttausend Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge
Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleichberechtigung
bis zu insgesamt 1600000,- DM (in Worten: eine Million sechs-
zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Hinsicht
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rechnung ge-
(2) Die Darlehen und die Finanzierungsbeiträge werden nach tragen.
Maßgabe der folgenden Buchstaben a bis e, wenn nach Prüfung
Artikel 5
der einzelnen Vorhaben die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, verwendet: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
a) Darfehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millio-
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
nen Deutsche Mark) für das sektorbezogene Programm
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Straßentransport
Landes Berfin bevorzugt genutzt werden.
b) Darlehen bis zu 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen
vierhunderttausend Deutsche Mark) für Aufgleisgerät (Aus- Artikel 6
rüstung Hilfszug Eisenbahn)
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
c) Darfehen bis zu 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
vierhunderttausend Deutsche Mark) Warenhilfe zur Rehabili-
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
tierung des Kohlekraftwerkes Maputo gemäß der diesem
gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb
Abkommen beigefügten Warenliste
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
d) Finanzierungsbeitrag bis zu 700 000,- DM (in Worten: sieben- teilige Erklärung abgibt.
hunderttausend Deutsche Mark) als Begleitmaßnahme
(Managementhilfe) für das unter Buchstabe a genannte Pro-
Artikel 7
gramm Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 26. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Onno Hückmann
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Luis-Maria AlcAntara Santos
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 921
Berichtigung
der Bekanntmachung des Übereinkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik
Vom 10. September 1986
Die Bekanntmachung des Übereinkommens über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik vom
10. Januar 1984 (BGBI. II S. 149) wird dahingehend
berichtigt, daß das am 26. Mai 1979 in La Palma geschlos-
sene Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 8. April 1983
in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 7. März 1983 bei der Regierung des Königreichs
Spanien hinterlegt worden. Die Deutsche Forschungs-
gemeinschaft hat das in Artikel 3 bezeichnete Protokoll am
8. April 1983 unterzeichnet.
Bonn, den 1O. September 1986
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Dr. Böning
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende Im Ausland
Vom 11. September 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember
1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende
im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 10. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1975 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 11 . September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 921
Berichtigung
der Bekanntmachung des Übereinkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik
Vom 10. September 1986
Die Bekanntmachung des Übereinkommens über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik vom
10. Januar 1984 (BGBI. II S. 149) wird dahingehend
berichtigt, daß das am 26. Mai 1979 in La Palma geschlos-
sene Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 8. April 1983
in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 7. März 1983 bei der Regierung des Königreichs
Spanien hinterlegt worden. Die Deutsche Forschungs-
gemeinschaft hat das in Artikel 3 bezeichnete Protokoll am
8. April 1983 unterzeichnet.
Bonn, den 1O. September 1986
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Dr. Böning
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende Im Ausland
Vom 11. September 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember
1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende
im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 10. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1975 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 11 . September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Im Ausland
Vom 12. September 1986
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBI. 195911 S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für
Zypern am 7. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1986 (BGBI. II S. 714).
Bonn, den 12. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
des Abkommens zw·lschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 16. September 1986
In Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 27. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 1. September 1986
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linien-
konferenzen (BGBI. 1983 II S. 62) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 in Kraft
getreten für
Dänemark am 28. Dezember 1985
a) mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen auf Grönland und die Färöer
keine Anwendung findet,
b) nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
Reserves: Vorbehalte:
cc1. Pour l'application du Code de conduite, 1a notion de ccompa- ,.1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex kann der Begriff ,natio-
gnie maritime nationale,, dans le cas d'un Etat membre de la nale Linienreederei' im Falle eines Mitgliedstaats der Euro-
Communaute economique europeenne, peut comprendre päischen Wirtschaftsgemeinschaft jede gemäß dem EWG-
toute compagnie maritime exploitant de navires etablie sur le Vertrag im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelas-
territoire de cet Etat membre conformement au traite insti- sene Linienreederei, die Schiffe betreibt, umfassen.
tuant la Communaute economique europeenne.
2. a) Sans prejudice du texte sous b) de 1a presente reserve, 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b) dieses Vorbehalts wird
l'article 2 du Code de conduite n'est pas applique dans Artikel 2 des Verhaltenskodex im Konferenzverkehr zwi-
les trafics de conference entre les Etats membres de la schen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Communaute et, sur une base de reciprocite, entre ces gemeinschaft und - auf der Grundlage der Gegenseitig-
etats et les autres pays de l'OCDE qui sont parties au keit - zwischen Mitgliedstaaten und anderen OECD-Län-
Code; dern, die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht ange-
wandt.
b) Le texte sous a) n'affecte pas les possibilites de participa- b) Buchstabe a) steht dem nicht entgegen, daß Linien-
tion en tant que compagnies maritimes d'un pays tiers a reedereien eines Entwicklungslandes, die als nationale
ces trafics, conformement aux principes poses a l'arti- Linienreedereien im Sinne des Verhaltenskodex an-
cle 2 du Code, des compagnies maritimes d'un pays en erkannt sind und die
developpement qui sont reconnues comme compagnies
maritimes nationales aux termes du Code et qui sont:
i) deja membres d'une conference assurant ces trafics i) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr be-
ou dienenden Konferenz sind oder
a
ii) admises une telle conference au titre de l'article 1• ii) zu einer solchen Konferenz nach Artikel 1 Abs. 3 des
paragraphe 3 du Code. Kodex zugelassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex aufgestellten Grund-
sätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr
teilnehmen können.
3. L 'article 3 et I' article 14 paragraphe 9 du Code de conduite ne 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex wer-
sont pas appliques dans les trafics de Conference entre les den im Konferenzverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der
Etats membres de la Communaute et, sur une base de Gemeinschaft und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit-
reciprocite, entre ces etats et les autres pays de l'OCDE qui zwischen diesen Staaten und den anderen OECD-Ländern,
sont parties au Code. die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.
4. Dans les trafics ou l'article 3 du Code de conduite s'applique, 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden Ver-
la derniere phrase de cet article est interpretee en ce sens kehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend ausgelegt,
que: daß
a) Les deux groupes de compagnies maritimes nationales a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
coordonneront leurs positions avant de voter sur des Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betreffend
questions concernant le trafic entre leurs deux pays.; den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koordi-
nieren;
b) Cette phrase s'applique uniquement aux questions que b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
l'Accord de Conference designe comme demandant l'as- gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
sentiment des deux groupes de compagnies maritimes dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden
a
nationales concernes et non pas toutes les questions Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen."
reglees dans l'accord de Conference.•
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 911
Declarations: Erklärungen:
«Le Gouvernement du Danemark estime que la Convention des „Die Regierung von Dänemark ist der Auffassung, daß das
Nations Unies relative a un Code de conduite des conference Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltens-
maritimes offre aux compagnies de navigation des pays en kodex für Linienkonferenzen den Schiffahrtsgesellschaften der
developpement de larges possibilites de participer au systeme Entwicklungsländer umfassende Möglichkeiten für eine Teil-
des conferences et qu'elle est redigee en des termes visant a nahme am Konferenzsystem bietet und so abgefaßt ist, daß es auf
reglementer les conferences et leurs activites sur les trafics eine Regelung der Konferenzen und ihrer Tätigkeiten in offenen
ouverts (c'est-a-dire ceux ou existent des possibilites de concur- Fahrtgebieten (d. h. solchen, in denen Wettbewerbsmöglichkeiten
rence). bestehen) abzielt.
Le present Gouvernement estime aussi qu'il est essential, pour Diese Regierung ist ferner der Auffassung, daß es für die
le bon fonctionnnement du Code et des conferences auxquelles il ordnungsgemäße Durchführung des Kodex und die reibungslose
s'applique que les compagnies maritimes hors conference puis- Arbeit der Linienkonferenzen, für die er gilt, wesentlich ist, daß
sent continuer de soutenir la concurrence sur une base commer- Linienreedereien, die keiner Konferenz angehören, weiterhin mit
ciale et que les chargeurs ne soient pas prives de la possibilite de den Konferenzen auf kaufmännischer Grundlage konkurrieren
choisir entre compagnies maritimes membres d'une conference können und daß den Verladern nicht die Möglichkeit genommen
et compagnies maritimes hors conference, sous reserve des wird, vorbehaltlich der bestehenden Treueabmachungen ihre
accords de fidelite existants. Ces principes fondamentaux sont Wahl zwischen einer Konferenz angehörenden Linienreedereien
traduits dans un certain nombre de dispositions du Code lui- und solchen, die keiner Konferenz angehören, zu treffen. Diese
m~me. notamment dans ses objectifs et principes, et sont expres- Grundprinzipien spiegeln sich in einer Reihe von Bestimmungen
sement enonces dans la resolution No 2 sur les compagnies des Kodex selbst wider, insbesondere in seinen Zielen und
maritimes hors conference, adoptee par la conference de pleni- Grundsätzen, und werden ausdrücklich in der von der Bevoll-
potentiaires des Nations Unies. Le present Gouvernement estime mächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommenen
par ailleurs que toute reglementation ou autre mesure adoptee Entschließung Nr. 2 über Linienreedereien, die keiner Konferenz
a
par une partie la Convention des Nations Unies, qui aurait pour angehören, genannt. Diese Regierung ist im übrigen der Auffas-
objectif ou pour effet de supprimer les possibilites de concurrence sung, daß jede von einer Vertragspartei des Übereinkommens der
des compagnies maritimes hors conference, serait incompatible Vereinten Nationen getroffene Regelung oder sonstige Maß-
avec les principes fondamentaux mentionnes plus haut et modifie- nahme, die etwa die Beseitigung der Wettbewerbsmöglichkeiten
rait radicalement les conditions dans lesquelles les conferences für Linienreedereien, die keiner Konferenz angehören, bezweckt
regies par le Code sont censees operer. Aucune disposition de la oder bewirkt, mit den obengenannten Grundprinzipien unverein-
a
Convention n'oblige les autres parties contractantes accepter bar wäre und die Bedingungen, unter denen die durch den Kodex
soit la validite de telles reglementations ou mesures, soit les erfaßten Konferenzen arbeiten sollen, grundlegend ändern würde.
situations dans lesquelles les conferences, en vertu de ces regle- Das Übereinkommen verpflichtet die anderen Vertragsparteien
mentations ou mesures acquierent un monopofe effectif sur les nicht, die Gültigkeit sok:her Regelungen oder Maßnahmen oder
trafics regis par le Code. aber Situationen, in denen die Konferenzen aufgrund dieser
Regelungen oder Maßnahmen ein faktisches Monopol über den
durch den Kodex geregelten Verkehr erlangen, hinzunehmen.
le Gouvernement de Danemark declare qu'il mettra en ceuvre Die Regierungen von Dänemark erklärt, daß sie das Überein-
1a Convention conformement aux principes fondamentaux et aux kommen im Einklang mit den darin niedergelegten Grundprinzi-
considerations qui y sont enoncees et que, ce faisant, celle-ci ne pien und Erwägungen durchführen wird und daß sie dabei durch
les emp~he pas de prendre les mesures apropriees dans le cas das Übereinkommen nicht daran gehindert wird, geeignete Maß-
oü une autre partie contractante adoperait des mesures ou des nahmen zu treffen, falls eine andere Vertragspartei Maßnahmen
a
pratiques faisant obstacle l'exercice d'une concurrence loyale treffen oder zu Praktiken greifen sollte, wel~he die Ausübung
sur une base commerciale, sur ses trafics par lignes regulieres. » eines lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Grundlage in
ihrem Linienverkehr behindern würden."
Finnland am 30. Juni 1986
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservations: Vorbehalte:
"1. Articles 2, 3 and 14 (9) of the Code of Conduct shall, on a „ 1. Artikel 2, 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex
reciprocal basis, not be applied in conference trades between werden im Konferenzverkehr zwischen Finnland und - auf
Finland and other OECD countries which are parties to the der Grundlage der Gegenseitigkeit - den anderen OECD-
Code. Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht an-
gewandt.
2. In trades to which Article 3 of the Code of Conduct applies, 2. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden Ver-
the last sentence of that Article is interpreted as meaning kehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend ausgelegt,
that: daß
a) the two groups of national shipping lines will coordinate a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
their positions before voting on matters concerning the Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betreffend
trade between their two countries; den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koordi-
nieren;
b) this sentence applies solely to matters which the confer- b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
ence agreement identifies as requiring the assent of both gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
groups of national shipping lines concerned, and not to all dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden
matters covered by the conference agreement." Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen."
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Declarations: Erklärungen:
"A. The Govemment of Finland considers that the United Nations „A. Die Regierung von Finnland ist der Auffassung, daß das
Convention on a Code of Conduct for Liner Conferences Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhal-
affords the shipping lines of developing countries extended tenskodex für Linienkonferenzen den Schiffahrtsgesellschaf-
opportunities to participate in the conference system and is ten der Entwicklungsländer umfassende Möglichkeiten für
drafted so as to regulate conferences and their activities in eine Teilnahme am Konferenzsystem bietet und so abgefaßt
open trades (i.e. when opportunities to compete exist). This ist, daß es auf eine Regelung der Konferenzen und ihrer
Government also considers that it is essential for the func- Tätigkeiten in offenen Fahrtgebieten (d. h. solchen, in denen
tioning of the Code and conferences subject thereto that Wettbewerbsmöglichkeiten bestehen) abzielt. Diese Regie-
opportunities for fair competition on a commercial basis by rung ist ferner der Auffassung, daß es für die ordnungsgemä-
non-conference shipping lines continue to exist and that ße Durchführung des Kodex und die reibungslose Arbeit der
shippers are not denied an option in the choice between Linienkonferenzen, für die er gilt, wesentlich ist, daß Linien-
conference shipping lines and non-conference shipping lines, reedereien, die keiner Konferenz angehören, weiterhin mit
subject to loyality arrangements where they exist. These den Konferenzen auf kaufmännischer Grundlage konkurrie-
basic concepts are reflected in a number of provisions of the ren können und daß den Verladern nicht die Möglichkeit
Code itself, including its objectives and principles, and they genommen wird, vorbehaltlich der bestehenden Treueabma-
are expressly set out in Resolution No. 2 on non-conference chungen ihre Wahl zwischen einer Konferenz angehörenden
shipping lines adopted by the United Nations Conference of Linienreedereien und solchen, die keiner Konferenz angehö-
Plenipotentiairies. ren, zu treffen. Diese Grundprinzipien spiegeln sich in einer
Reihe von Bestimmungen des Kodex selbst wider, insbeson-
dere in seinen Zielen und Grundsätzen, und werden aus-
drücklich in der von der Bevollmächtigtenkonferenz der Ver-
einten Nationen angenommenen Entschließung Nr. 2 über
Linienreedereien, die keiner Konferenz angehören, genannt.
B. This Government considers furthermore that any regulations B. Diese Regierung ist im übrigen der Auffassung, daß jede von
or other measures adopted by a contracting party to the UN einer Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Na-
Convention wi~h the aim or effect of eliminating such oppor- tionen getroffene Regelung oder sonstige Maßnahme, die
tunities for competition by non-conference shipping lines etwa die Beseitigung der Wettbewerbsmöglichkeiten für Li-
would be inconsistent with the above-mentioned basic con- nienreedereien, die keiner Konferenz angehören, bezweckt
cepts and would bring about a radical change in the circum- oder bewirkt, mit den obengenannten Grundprinzipien unver-
stances in which conferences subject to the Code are envis- einbar wäre und die Bedingungen, unter denen die durch den
aged as operating. Nothing in the Convention obliges other Kodex erfaßten Konferenzen arbeiten sollen, grundlegend
contracting parties to accept either the validity of such regula- ändern würde. Das Übereinkommen verpflichtet die anderen
tions or measures or situations where conferences, by virtue Vertragsparteien nicht, die Gültigkeit solcher Regelungen
of such regulations or measures, acquire effective monopoly oder Maßnahmen oder aber Situationen, in denen die Konfe-
in trades subject to the Code. renzen aufgrund dieser Regelungen oder Maßnahmen ein
faktisches Monopol über den durch den Kodex geregelten
Verkehr erlangen, hinzunehmen.
C. The Government of Finland declares that it will implement the C. Die Regierung von Finnland erklärt, daß sie das Übereinkom-
Convention in accordance with the basic concepts and con- men im Einklang mit den darin niedergelegten Grundprinzi-
siderations herein stated and, in so doing, is not precluded by pien und Erwägungen durchführen wird und daß sie dabei
the Convention from taking appropriate steps in the event durch das Übereinkommen nicht daran gehindert wird, geeig-
that another contracting party adopts measures or practices nete Maßnahmen zu treffen, falls eine andere Vertragspartei
that prevent fair competition on a commercial basis in its liner Maßnahmen treffen oder zu Praktiken greifen sollte, welche
trades." die Ausübung eines lauteren Wettbewerbs auf kaufmänni-
scher Grundlage in ihrem Linienverkehr behindern würden."
Frankteich am 4. April 1986
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
Reservations: Vorbehalte:
«1. - Pour l'application du Code de conduite, la nation de ccom- ,, 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex kann der Begriff ,natio-
pagnie maritime nationale,, dans le cas d'un Etat membre de nale Linienreederei' im Falle eines Mitgliedstaats der Euro-
la Communaute economique europeenne, peut comprendre päischen Wirtschaftsgemeinschaft jede gemäß dem EWG-
toute compagnie maritime exploitant de navires etablie sur le Vertrag im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelas-
territoire de cet Etat membre conforrnement au traite insti- sene Linienreederei, die Schiffe betreibt, umfassen.
tuant la Communaute economique europeenne.
2. -a) Sans prejudice du texte sous b) de la presente reserve 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b dieses Vorbehalts wird
l'article 2 du Code de conduite n'est pas applique dans Artikel 2 des Verhaltenskodex im Konferenzverkehr zwi-
les trafics de conference entre les Etats membres de la schen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
Communaute et, sur une base de reciprocite, entre ces meinschaft und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit-
Etats et les autres pays de l'OCDE qui sont parties au zwischen Mitgliedstaaten und anderen OECD-Ländern,
Code; die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.
b) le texte sous a) n'affecte pas les possibilites de partici- b) Buchstabe a steht dem nicht entgegen, daß Linienreede-
pation en tant que compagnies maritimes d'un pays tiers reien eines Entwicklungslandes, die als nationale Linien-
a a
ces trafics, conformement aux principes poses l'arti- reedereien im Sinne des Verhaltenskodex anerkannt sind
cle 2 du Code, des compagnies maritimes d'un pays en und die
developpement qui sont reconnues comme compagnies
maritimes nationales aux terrnes du Code et qui sont:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 913
i) deja membres d'une conference assurant ces trafics i) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr
ou bedienenden Konferenz sind oder
a
ii) admises une telle conference au titre de l'article 1er ii) zu einer solchen Konferenz nach Artikel 1 Absatz 3
paragraphe 3 du Code. des Kodex zugelassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex aufgestellten Grund-
sätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr
teilnehmen können.
3. - L'article 3 et l'article 14 paragraphe 9 du Code de conduite 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex wer-
ne sont pas appliques dans les trafics de conference entre den im Konferenzverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der
les Etats membres de la Communaute et, sur une base de Gemeinschaft und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit-
reciprocite, entre ces Etats et les autres pays de l'OCDE qui zwischen diesen Staaten und den anderen OECD-Ländern,
sont parties au Code. die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.
4. - Dans les trafics ou l'article 3 du Code de conduite s'appli- 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden Ver-
que, la derniere phrase de cet article est interpretee en ce kehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend ausgelegt,
sens que: daß
a) les deux groupes de compagnies maritimes nationales a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
coordonneront leurs positions avant de voter sur des Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betreffend
questions concernant le trafic entre leurs deux pays; den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koordi-
nieren;
b) cette phrase s'applique uniquement aux questions que b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
l'accord de conferecence designe comme demandant gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
l'assentiment des deux groupes de compagnies mari- dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden
a
times nationales concernes et non pas toutes les ques- Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen."
tions reglees dans l'Accord de conference.»
Norwegen am 28. Dezember 1985
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservations: Vorbehalte:
"1. For the purpose of the Code of Conduct, the term 'national ., 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex kann der Begriff ,natio-
shipping line' may, in the case of Norway or a Member State nale Linienreederei' im Fall Norwegens oder eines Mitglied-
of the European Economic Community or of the Organization staats der Europoäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der
for Economic Cooperation and Development, include any Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
vessel-operating shipping line established on the territory of wicklung jede nach Maßgabe des Rechtes des betreffenden
such State in accordance with the law applicable in that Staates in dessen Hoheitsgebiet niedergelassene Linien-
State. reederei, die Schiffe betreibt, umfassen.
2. a) Without prejudice to paragraph b) of this reservation, 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b dieses Vorbehalts wird
Article 2 of the Code of Conduct shall, on a reciprocal Artikel 2 des Verhaltenskodex auf der Grundlage der
basis, not be applied in conference trades between Gegenseitigkeit im Konferenzverkehr zwischen OECD-
OECD countries which are parties to the Code. Ländem, die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht an-
gewandt.
b) Paragraph a) shall not affect the opportunities of any b) Buchstabe a steht dem nicht entgegen, daß Linienreede-
shipping lines for participation as third country shipping reien als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr
lines in such trades and for acquiring a significant part of teilnehmen und einen erheblichen Teil am Ladungsauf-
the traffic of such trades. kommen dieses Verkehrs erwerben können.
3. Articles 3 and 14 (9) of the Code of Conduct shall, on a 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex wer-
reciprocal basis, not be applied in trades between OECD den auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Verkehr zwi-
countries which are parties to the Code. schen OECD-Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind,
nicht angewandt.
4. In trades to which Article 3 of the Code of Conduct applies, 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden Ver-
the last sentence of that Article is interpreted as meaning kehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend ausgelegt,
that: daß
a) the two groups of national shipping lines will coordinate a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
their positions before voting on matters concerning the Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betreffend
trade between their two countries; den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koordi-
nieren;
b) this sentence applies solely to matters which the confer- b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
ence agreement identifies as requiring the assent of both gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
groups of national shipping lines concerned, and not to all dem Konferenzabkommen der Zustimung der beiden
matters covered by the conference agreement." Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen."
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Declarations: Erklärungen:
"The Government of Norway furthermore considers that the ,,Die Regierung von Norwegen ist weiterhin der Auffassung,
United Nations Convention on a Code of Conduct for Liner Con- dal3 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen
ferences affords the shipping lines of developing countries Verhaltenskodex für Linienkonferenzen den Schiffahrtsgesell-
extended opportunities to participate in the conference system schaften der Entwicklungsländer umfassende Möglichkeiten für
and is drafted so as to regulate conferences and their activities in eine Teilnahme am Konferenzsystem bietet und so abgefaßt ist,
open trades (i. e. where opportunities to compete exist). This daß es auf eine Regelung der Konferenzen und ihren Tätigkeiten
Government also considers that it is essential for the functioning in offenen Fahrtgebieten (d. h. solchen, in denen Wettbewerbs-
of the Code and conferences subject thereto that opportunities for möglichkeiten bestehen) abzielt. Diese Regierung ist ferner der
fair competition on a commercial basis by non-conference ship- Auffassung, daß es für die ordnungsgemäße Durchführung des
ping lines continue to exist and that shippers are not denied an Kodex und die reibungslose Afbeit der Linienkonferenzen, für die
option in the choice between conference shipping lines and non- er gilt, wesentlich ist, daß Linienreedereien, die keiner Konferenz
conference shipping lines, subject to loyalty arrangements where angehören, weiterhin mit den Konferenzen auf kaufmännischer
they exist. These basic concepts are reflected in a number of Grundlage konkurrieren können und daß den Verladern nicht die
provisions of the Code itself, including its objectives and princip- Möglichkeit genommen wird, vorbehaltlich der bestehenden
les, and they are expressly set out in Resolution No. 2 on non- Treueabmachungen ihre Wahl zwischen einer Konferenz angehö-
conference shipping lines adopted by the United Nations Confer- renden Linienreedereien und solchen, die keiner Konferenz ange-
ence of Plenipotentiaries. hören, zu treffen. Diese Grundprinzipien spiegeln sich in einer
Reihe von Bestimmungen des Kodex selbst wider, insbesondere
in seinen Zielen und Grundsätzen, und werden ausdrücklich in der
von der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen ange-
nommenen Entschließung Nr. 2 über Linienreedereien, die keiner
Konferenz angehören, genannt.
The Government of Norway considers furthermore that any Die Regierung von Norwegen ist im übrigen der Auffassung,
regulations or other measures adopted by a contracting party to daß jede von einer Vertragspartei des Übereinkommens der Ver-
the UN Convention with the aim or effect of eliminating such einten Nationen getroffene Regelung oder sonstige Maßnahme,
opportunities for ~petition by non-conference shipping lines die etwa die Beseitigung der Wettbewerbsmöglichkeiten für
would be inconsistent with the above-mentioned basic concepts Linienreedereien, die keiner Konferenz angehören, bezweckt
and would bring about a radical change in the circumstances in oder bewirkt, mit den obengenannten Grundprinzipien unverein-
which conferences subject to the Code are envisaged as operat- bar wäre und die Bedingungen, unter denen die durch den Kodex
ing. Nothing in the Convention obliges other contracting parties to erfaßten Konferenzen arbeiten sollen, grundlegend ändern würde.
accept either the validity of such regulations or measures or Das Übereinkommen verpflichtet die anderen Vertragsparteien
Situations where conferences, by virtue of such regulations or nicht, die Gültigkeit solcher Regelungen oder Maßnahmen oder
measures, acquire effective monopoly in trades subject to the aber Situationen, in denen die Konferenzen aufgrund dieser
Code. Regelungen oder Maßnahmen ein faktisches Monopol über den
durch den Kodex geregelten Verkehr erlangen, hinzunehmen.
The Govemment of Norway declares that it will implement the Die Regierung von Norwegen erklärt, daß sie das Übereinkom-
Convention in accordance with the basic concepts and considera- men im Einklang mit den darin niedergelegten Grundprinzipien
tions herein stated and, in doing so, is not precluded by the und Erwägungen durchführen wird und daß sie dabei durch das
Convention from taking appropriate steps in the event that another Übereinkommen nicht daran gehindert wird, geeignete Maßnah-
contracting party adopts measures or practices that prevent fair men zu treffen, falls eine andere Vertragspartei Maßnahmen
competition on a commercial basis in its liner trades." treffen oder zu Praktiken greifen sollte, welche die Ausübung
eines lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Grundlage in
ihrem Linienverkehr behindern würden."
Schweden am 28. Dezember 1985
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservations: Vorbehalte:
"1. For the purposes of the Code of Conduct, the term 'national .. 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex kann der Begriff ,natio-
shipping line' may, in the case of Sweden or any other OECD nale Linienreederei' im Fall Schwedens oder eines anderen
country include any vessel-operating shipping line estab- OECD-Landes jede nach Maßgabe der Gesetze und son-
lished on the territory of the country in question in accordance stigen Vorschriften des betreffenden Landes in dessen
with its laws and regulations. Hoheitsgebiet niedergelassene Linienreederei, die Schiffe
betreibt, umfassen.
2. a) Without prejudice to paragraph b) of this reservation, 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b dieses Vorbehalts wird
Article 2 of the Code of Conduct shall, on a reciprocal Artikel 2 des Verhaltenskodex auf der Grundlage der
basis, not be applied in conference trades between Swe- Gegenseitigkeit im Konferenzverkehr zwischen Schwe-
den and other OECD countries which are parties to the den und anderen OECD-Ländern, die Vertragsparteien
Code. des Kodex sind, nicht angewandt.
b) Point a) shall not affect the opportunities for participation b) Buchstabe a) steht dem nicht entgegen, daß Linienreede-
as third country shipping lines in such trades, in accord- reien eines Entwicklungslandes, die als nationale Linien-
ance with the principles reflected in Article 2 of the Code, reedereien im Sinne des Verhaltenskodex anerkannt sind
of the shipping lines of a developing country which are und die
recognized as national shipping lines under the Code and
which are:
(i) already members of a conference serving these (i) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr be-
trades; or dienenden Konferenz sind oder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 915
(ii) admitted to such a conference under Article 1 (3) of (ii) zu einer solchen Konferenz nach Artikel 1 Absatz 3
the Code. des Kodex zugelassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex aufgestellten Grund-
sätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr
teilnehmen können.
3. Articles 3 and 14 (9) of the Code of Conduct shall, on a 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex wer-
reciprocal basis, not be applied in coference trades between den auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Konferenzver-
Sweden and other OECD countries which are parties to the kehr zwischen Schweden und anderen OECD-Ländern, die
Code. Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.
4. In trades to which Article 3 of the Code of Conduct applies, 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden Ver-
the last sentence of that Article is interpreted as meaning kehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend ausgelegt,
that: daß
a) the two groups of national shipping lines will coordinate a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
their positions before voting on matters concerning the Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betreffend
trade between their two countries; den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koordi-
nieren;
b) this sentence applies solely to matters which the confer- b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
ence agreement identifies as requiring the assent of both gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
groups of national shipping lines concerned, and not to all dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden
matters covered by the conference agreement." Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen."
Declarations: Erklärungen:
"A. The Government of Sweden considers that the United Na- "A. Die Regierung von Schweden ist der Auffassung, daß das
tions Convention on a Code of Conduct for Liner Con- Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhal-
ferences affords the shipping lines of developing countries tenskodex für Linienkonferenzen den Schiffahrtsgesellschaf-
extended opportunities to participate in the conference sys- ten der Entwicklungsländer umfassende Möglichkeiten für
tem and is drafted so as to regulate conferences and their eine Teilnahme am Konferenzsystem bietet und so abgefaßt
activities in open trades (i. e. when opportunities to compete ist, daß es auf eine Regelung der Konferenzen und ihrer
exist). This Govemment also considers that it is essential for Tätigkeiten in offenen Fahrtgebieten (d. h. solchen, in denen
the functioning of the Code and conferences subject thereto Wettbewerbsmöglichkeiten bestehen) abzielt. Diese Regie-
that opportunities for fair competition on a commercial basis rung ist femer der Auffassung, daß es für die ordnungsgemä-
by non-conference shipping lines continue to exist and that ße Durchführung des Kodex und die reibungslose Arbeit der
shippers are not denied an option in the choice between Linienkonferenzen, für die er gilt, wesentlich ist, daß Linien-
conference shipping lines and non-conference shipping lines, reedereien, die keiner Konferenz angehören, weiterhin mit
subject to loyalty arrangements where they exist. These den Konferenzen auf kaufmännischer Grundlage konkurrie-
basic concepts are reflected in a number of provisions of the ren können und daß den Verladem nicht die Möglichkeit
Code itself, including its objectives and principles, and they genommen wird, vorbehaltlich der bestehenden Treueabma-
are expressly set out in Resolution No. 2 on non-conference chungen ihre Wahl zwischen einer Konferenz angehörenden
shipping lines adopted by the United Nations Conference of Linienreedereien und solchen, die keiner Konferenz angehö-
Plenipotentiaries. ren, zu treffen. Diese Grundprinzipien spiegeln sich in einer
Reihe von Bestimmungen des Kodex selbst wider, insbeson-
dere in seinen Zielen und Grundsätzen, und werden aus-
drücklich in der von der Bevollmächtigtenkonferenz der Ver-
einten Nationen angenommenen Entschließung Nr. 2 über
Linienreedereien, die keiner Konferenz angehören, genannt.
B. This Government considers furthermore that any regulations B. Diese Regierung ist im übrigen der Auffassung, daß jede von
or other measures adopted by a contracting party to the UN einer Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Na-
Convention with the aim or effect of eliminating such oppor- tionen getroffene Regelung oder sonstige Maßnahme, die
tunities for competition by non-conference shipping lines etwa die Beseitigung der Wettbewerbsmöglichkeiten für Li-
would be inconsistent with the above-mentioned basic con- nienreedereien, ·die keiner Konferenz angehören, bezweckt
cepts and would bring about a radical change in the circum- oder bewirkt, mit den obengenannten Grundprinzipien unver-
stances in which conferences subject to the Code are envis- einbar wäre und die Bedingungen, unter denen die durch den
aged as operating. Nothing in the Convention obliges other Kodex erfaßten Konferenzen arbeiten sollen, grundlegend
contracting parties to accept either the validity of such regula- ändern würde. Das Übereinkommen verpflichtet die anderen
tions or measures or situations where conferences, by virtue Vertragsparteien- nicht, die Gültigkeit solcher Regelungen
of such regulations or measures, acquire effective monopoly oder Maßnahmen oder aber Situationen, in denen die Konfe-
in trades subject to the Code. renzen aufgrund dieser Regelungen oder Maßnahmen ein
faktisches Monopol über den durch den Kodex geregelten
Verkehr erlangen, hinzunehmen.
C. The Government of Sweden declares that it will implement C. Die Regierung von Schweden erklärt, daß sie das überein-
the Convention in accordance with the basic concepts and kommen im Einklang mit den darin niedergelegten Grund-
considerations herein stated and, in so doing, is not pre- prinzipien und Erwägungen durchführen wird und daß sie
cluded by the Convention from taking appropriate steps in the dabei durch das Übereinkommen nicht daran gehindert wird,
event that another contracting party adopts measures or geeignete Maßnahmen zu treffen, falls eine andere Vertrags-
practices that prevent fair competition on a commercial basis partei Maßnahmen treffen oder zu Praktiken greifen sollte,
in its liner trades." welche die Ausübung eines lauteren Wettbewerbs auf kauf-
männischer Grundlage in ihrem Linienverkehr behindern
würden."
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Vereinigtes Königreich am 28. Dezember 1985
mit Erstreckung auf Gibraltar
und Hongkong
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetz.ung)
Reservations: Vorbehalte:
"I. In relation to the United Kingdom of Great Britain and Northern „1. In bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und
lreland and to Gibraltar: Nordirland und Gibraltar:
1. For the purposes of the Code of Conduct, the term 'nation- 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex kann der Begriff
al shipping line' may, in the case of a Member State of the ,nationale Linienreederei' im Falle eines Mitgliedstaats der
Community, include any vessel-operating shipping line Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede gemäß dem
established on the territory of such Member State in EWG-Vertrag im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nie-
accordance with the EEC Treaty. dergelassene Linienreederei, die Schiffe betreibt, um-
fassen.
2. a) Without prejudice to paragraph b) of this reservation, 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b dieses Vorbehalts
Article 2 of the Code of Conduct shall not be applied in wird Artikel 2 des Verhaltenskodex im Konferenzver-
conference trades between the Member States of the kehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Community or, on a reciprocal basis, between such schaftsgemeinschaft - auf der Grundlage der Gegen-
States and the other OECD countries which are parties seitigkeit - zwischen Mitgliedstaaten und anderen
to the Code. OECD-Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind,
nicht angewandt.
b) Point a) shall not affect the opportunities for participa- b) Buchstabe a steht dem nicht entgegen, daß Linienree-
tion as third country shipping lines in such trades, in dereien eines Entwicklungslandes, die als nationale
accordance with the principles reflected in Article 2 of Linienreedereien im Sinne des Verhaltenskodex aner-
the Code, of the shipping lines of a developing country kannt sind und die
which are recognized as national shipping lines under
the Code and which are:
(i) already members of a conference serving these (i) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr
trades or bedienenden Konferenz sind oder
(ii) admitted to such a conference under Article 1 (3) of (ii) zu einer solchen Konferenz nach Artikel 1 Absatz 3
the Code. des Kodex zugelassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex aufgestellten Grund-
sätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Ver-
kehr teilnehmen können.
3. Articles 3 and 14 (9) of the Code of Conduct shall not be 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex
applied in conference trades between the Member States werden im Konferenzverkehr zwischen den Mitgliedstaa-
of the Community or, on a reciprocal basis, between such ten der Gemeinschaft oder - auf der Grundlage der Ge-
States and the other OECD countries which are parties to genseitigkeit - zwischen diesen Staaten und den anderen
the Code. OECD-Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind,
nicht angewandt.
4. In trades to which Articles 3 of the Code of Conduct 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden
applies, the last sentence of that Article is interpreted as Verkehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend
meaning that: ausgelegt, daß
a) the two groups of national shipping lines will co-ordi- a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
nate their positions before voting on matters concern- Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betref-
ing the trade between their two countries; fend den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koor-
dinieren;
b) this sentence applies solely to matters which the con- b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
ference agreement identifies as requiring the assent of gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
both groups of national shipping lines concerned, and dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden
not to all matters covered by the conference agree- Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen.
ment.
II. In relation to Hong Kong: II. In bezug auf Hongkong:
1. a) Without prejudice to paragraph b) of this reservation, 1. a) Unbeschadet des Buchstabens b dieses Vorbehalts
Article 2 of the Code of Conduct shall not be applied in wird Artikel 2 des Verhaltenskodex im Konferenzver-
conference trades, on a reciprocal basis, between kehr - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - zwi-
Hong Kong and any State which has made a reserva- schen Hongkong und jedem Staat, der einen Vorbehalt
tion disapplying Article 2 in respect of its trades with the dahingehend angebracht hat, daß Artikel 2 in bezug
United Kingdom. auf seinen Verkehr mit dem Vereinigten Königreich
keine Anwendung findet, nicht angewandt.
b) Point a) above shall not affect the opportunity for b) Buchstabe a steht dem nicht entgegen, daß Linienree-
participation as a third country shipping lines in such dereien eines Entwicklungsla~des, die als nationale
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 917
trades in accordance with the principles reflected in Linienreedereien im Sinne des Verhaltenskodex aner-
Article 2 of the Code, of the shipping lines of a develop- kannt sind und die
ing country which are recognized as national shipping
lines under the Code and which are:
(i) already members of a conference serving these (i) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr
trades or bedienenden Konferenz sind oder
(ii) admitted to such a conference under Article 1 (3) of (ii) zu einer solchen Konferenz nach Artikel 1 Absatz 3
the Code. des Kodex zugelassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex aufgestellten Grund-
sätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Ver-
kehr teilnehmen können.
2. In trades where Article 2 of the Code applies, Hong Kong 2. In Fahrtgebieten, in denen Artikel 2 des Kodex Anwendung
shipping lines will, subject to reciprocity, allow participation findet, erlauben Linienreedereien mit Sitz in Hongkong auf
in redistribution by lines from any country which has der Grundlage der Gegenseitigkeit, daß Linienreedereien
agreed to allow participation by United Kingdom lines in aus jedem Land, das einer Teilnahme von Linienreederei-
redistribution in respect of any of its trades. en mit Sitz im Vereinigten Königreich an einer Umvertei-
lung hinsichtlich eines seiner Fahrtgebiete zugestimmt hat,
an Umverteilungen teilnehmen.
3. Article 3 and Article 14 (9) of the Code shall not be applied 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Kodex werden im
in conference trades, on a reciprocal basis, between Hong Konferenzverkehr - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Kong and any State which has made a reservation disap- - zwischen Hongkong und jedem Staat, der einen Vorbe-
plying Article 3 and Article 14 (9) in respect of its trades halt dahingehend angebracht hat, daß Artikel 3 und Artikel
with the United Kingdom. 14 Absatz 9 in bezug auf seinen Verkehr mit dem Vereinig-
ten Königreich keine Anwendung finden, nicht angewandt.
4. In trades to which Article 3 of the Code applies, the last 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden
sentence of that article is interpreted as meaning that: Verkehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend
ausgelegt, daß
(i) the two groups of national shipping lines will co-ordi- (i) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren
nate their position before voting on matters concerning Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betref-
the trade between their two countries; and fend den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koor-
dinieren;
(ii) this sentence applies solely to matters which the con- (ii) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen gere-
ference agreement identifies as requiring the assent of gelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach
both groups of national shipping lines concerned, and dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden
not to all matters covered by the conference agree- Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen."
ment."
Declarations: Erklärungen:
"1. The Government of the United Kingdom considers that the ,, 1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffas-
United Nations Convention on a Code of Conduct for Liner sung, daß das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Conferences affords the shipping lines of developing coun- einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen den Schiff-
tries extended opportunities to participate in the conference fahrtsgesellschaften der Entwicklungsländer umfassende
system and is drafted so as to regulate conferences and their Möglichkeiten für eine Teilnahme am Konferenzsystem bietet
activities in open trades (i.e. where opportunities to compete und so abgefaßt ist, daß es auf eine Regelung der Konferen-
exist). The Government also considers that it is essential for zen und ihrer Tätigkeiten in offenen Fahrtgebieten (d. h.
the functioning of the Code and conferences subject thereto solchen, in denen Wettbewerbsmöglichkeiten bestehen) ab-
that opportunities for fair competition on a commercial basis zielt. Die Regierung ist ferner der Auffassung, daß es für die
by non-conference shipping lines continue to exist and that ordnungsgemäße Durchführung des Kodex und die rei-
shippers are not denied an option in the choice between bungslose Arbeit der Linienkonferenzen, für die er gilt, we-
conference shipping lines and non-conference shipping lines, sentlich ist, daß Linienreedereien, die keiner Konferenz an-
subject to loyalty arrangements where they exist. These gehören, weiterhin mit den Konferenzen auf kaufmännischer
basic concepts are reflected in a number of provisions of the Grundlage konkurrieren können und daß den Verladern nicht
Code itself, including its objectives and principles, and they die Möglichkeit genommen wird, vorbehaltlich der bestehen-
are expressly set out in Resolution No 2 on non-conference den Treueabmachungen ihre Wahl zwischen einer Konfe-
shipping lines adopted by the United Nations Conference of renz angehörenden Linienreedereien und solchen, die keiner
Plenipotentiaries. Konferenz angehören, zu treffen. Diese Grundprinzipien
spiegeln sich in einer Reihe von Bestimmungen des Kodex
selbst wider, insbesondere in seinen Zielen und Grundsät-
zen, und werden ausdrücklich in der von der Bevollmächtig-
tenkonferenz der Vereinten Nationen angenommenen Ent-
schließung Nr. 2 über Linienreedereien, die keiner Konferenz
angehören, genannt.
2. The Government considers furthermore that any regulations 2. Die Regierung ist im übrigen der Auffassung, daß jede von
or other measures adopted by a Contracting Party to the einer Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Na-
Convention with the aim or effect of eliminating such oppor- tionen getroffene Regelung oder sonstige Maßnahme, die
tunities for competition by non-conference shipping lines etwa die Beseitigung der Wettbewerbsmöglichkeiten für Li-
would be inconsistent with the above-mentioned basic con- nienreedereien, die keiner Konferenz angehören, bezweckt
cepts and would bring about a radical change in the circum- oder bewirkt, mit den obengenannten Grundprinzipien unver-
stances in which conferences subject to the Code are envis- einbar wäre und die Bedingungen, unter denen die durch den
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
aged as operating. Nothing in the Convention obliges other Kodex erfaßten Konferenzen arbeiten sollen, grundlegend
Contracting Parties to accept either the validity of such ändern würde. Das Übereinkommen verpflichtet die anderen
regulations or measures or situations where conferences, by Vertragsparteien nicht, die Gültigkeit solcher Regelungen
virtue of such regulations or measures, acquire effective oder Maßnahmen oder aber Situationen, in denen die Konfe-
monopoly in trades subject to the Code. renzen aufgrund dieser Regelungen oder Maßnahmen ein
faktisches Monopol über den durch den Kodex geregelten
Verkehr erlangen, hinzunehmen.
3. The Government of the United Kingdom declares that it will 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, daß sie
implement the Convention in accordance with the basic das Übereinkommen im Einklang mit den darin niedergeleg-
concepts and considerations herein stated and, in so doing, ten Grundprinzipien und Erwägungen durchführen wird und
is not precluded by the Convention from taking appropriate daß sie dabei durch das Übereinkommen nicht daran gehin-
steps in the event that another Contracting Party adopts dert wird, geeignete Maßnahmen zu treffen, falls eine andere
measures or practices that prevent fair competition on a Vertragspartei Maßnahmen treffen oder zu Praktiken greifen
commercial basis in its liner trades." sollte, welche die Ausübung eines lauteren Wettbewerbs auf
kaufmännischer Grundlage in ihrem Linienverkehr behindern
würden."
Saudi-Arabien am 24. November 1985
Das Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für:
Kuwait am 30. September 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Mai 1984 (BGBI. II S. 647) und 22. August 1985 (BGBI. II S. 1108); letztere
wird hiermit aufgehoben.
Bonn, den 1. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln
über die zlvllgerlchtllche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 9. September 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI. 1972 II
S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Polen am 14. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. März 1982 (BGBI. II S. 296).
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 919
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
sowie des Protokolls über die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 9. September 1986
Die N i e d e r I an de haben am 2. Juli 1986 dem Generalsekretär der Europäi-
schen Gemeinschaften notifiziert, daß
a) das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGB!. 1972 II S. n3) und
b) das Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkom-
mens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch
den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845)
auf Aruba Anwendung finden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Januar 1973 (BGBI. II S. 60), vom 13. Februar 1975 (BGBI. II S. 243) und
vom 21. Juli 1975 (BGBI. II S. 1138).
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 9. September 1986
In Maputo ist am 26. Mai 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 26. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) Finanzierungsbeitrag bis zu 900 000,- DM (in Worten: neun-
und hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-
und Fachkräftefonds II".
die Regierung der Volksrepublik Mosambik - (3) die in Absatz 2 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik bik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-
Mosambik, träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Maßnahmen verwendet werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darfehen
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in Bonn unterliegen.
vom 28. bis 30. Oktober 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll Artikel 3
vom 30. Oktober 1985-
Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-
Artikel 1 bik erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-
Bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu ins-
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-
gesamt 26 800 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen
nen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den nationalen
achthunderttausend Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge
Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleichberechtigung
bis zu insgesamt 1600000,- DM (in Worten: eine Million sechs-
zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Hinsicht
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rechnung ge-
(2) Die Darlehen und die Finanzierungsbeiträge werden nach tragen.
Maßgabe der folgenden Buchstaben a bis e, wenn nach Prüfung
Artikel 5
der einzelnen Vorhaben die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, verwendet: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
a) Darfehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millio-
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
nen Deutsche Mark) für das sektorbezogene Programm
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Straßentransport
Landes Berfin bevorzugt genutzt werden.
b) Darlehen bis zu 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen
vierhunderttausend Deutsche Mark) für Aufgleisgerät (Aus- Artikel 6
rüstung Hilfszug Eisenbahn)
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
c) Darfehen bis zu 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
vierhunderttausend Deutsche Mark) Warenhilfe zur Rehabili-
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
tierung des Kohlekraftwerkes Maputo gemäß der diesem
gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb
Abkommen beigefügten Warenliste
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
d) Finanzierungsbeitrag bis zu 700 000,- DM (in Worten: sieben- teilige Erklärung abgibt.
hunderttausend Deutsche Mark) als Begleitmaßnahme
(Managementhilfe) für das unter Buchstabe a genannte Pro-
Artikel 7
gramm Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 26. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Onno Hückmann
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Luis-Maria AlcAntara Santos
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 921
Berichtigung
der Bekanntmachung des Übereinkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik
Vom 10. September 1986
Die Bekanntmachung des Übereinkommens über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik vom
10. Januar 1984 (BGBI. II S. 149) wird dahingehend
berichtigt, daß das am 26. Mai 1979 in La Palma geschlos-
sene Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 8. April 1983
in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 7. März 1983 bei der Regierung des Königreichs
Spanien hinterlegt worden. Die Deutsche Forschungs-
gemeinschaft hat das in Artikel 3 bezeichnete Protokoll am
8. April 1983 unterzeichnet.
Bonn, den 1O. September 1986
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Dr. Böning
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende Im Ausland
Vom 11. September 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember
1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende
im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 10. August 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1975 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 11 . September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Im Ausland
Vom 12. September 1986
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBI. 195911 S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für
Zypern am 7. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1986 (BGBI. II S. 714).
Bonn, den 12. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
des Abkommens zw·lschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 16. September 1986
In Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 27. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986 923
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
und
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Kenia - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
vertiefen, blik Kenia erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der Republik Kenia beizutragen - und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
sind wie folgt übereingekommen: nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es migungen.
der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
die Lieferverträge nach Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schließenden Vertrages abgeschlossen worden sind. gegenüber der Regierung der Repubfik Kenia innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. von Vacano
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 27. Juni 1986 aus
dem Darlehen finanziert werden können:
Düngemittel Ammonsulfatsalpeter (ASN).
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.