908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegebe,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Venagsges.m.b.H. - Druck: Bundeadruck8'8i Zweigbetrieb Bonn.
Bundeagesetzblalt Tell I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen wn wesentlicher Bedeutung.
Bundeagesetzbla Teil II enthllt
a) VClkenechtliche V8'8inbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu
Ihrer lnkrattaetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrif.
Bezligebedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Sozlale Sicherheit
Vom 9. September 1986
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. April 1986
zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung
vom 19. April 1984 zur Durchführung dieses Abkommens
(BGBI. 1986 II S. 550, 571) wird bekanntgemacht, daß die
Vereinbarung nach ihrem Artikel 13
am 1. September 1986
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen
am Grenzübergang Obernberg am Inn
Vom 18. September 1988
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird
verordnet:
§1
Der Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 25. Juli 1975 (BGBI. 1975 II
S. 1231) errichteten vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Obernberg am Inn wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom
25. August 1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung
vom 25. Juli 1975 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 16. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 895
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510--511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-
führung von Artikef 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975
und 16. September 19n für die Vereinbarung vom 25. Juli 1975 über die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn fofgende Änderung vorschlagen:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar
- die lnnbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Brückenstraße;
- die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte des
Kellergeschosses gelegenen Räume sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienst-
gebäude, und zwar
- im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der Abfertigungshalle, den Raum zwischen der
Abfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden Räume an der Südwest-
seite des Dienstgebäudes;
- im Kellergeschoß an der Südostseite die drei Räume neben dem Heizraum."
Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der
Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Oktober 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig
mit der Vereinbarung vom 25. Juli 1975 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-
neten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. August 1986
L. s.
An die
österreichische Botschaft
Bonn
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Österreichische Botschaft
21. 112.05/227-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 25. August 1986 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-
regierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-
note des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von
1975 und 19n bildet, die am 1. Oktober 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom
25. Juli 1975 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt geme auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu emeuem.
Bonn, den 25. August 1986
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Zolltarifverordnung
Vom 24. September 1986
Auf Grund des § n Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zoll- §2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt auch im Land Berlin.
worden ist, wird im Einvemehmen mit dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
§3
auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des
Zollgesetzes wird verordnet: Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt nach Artikel 31 zweiter Halbsatz des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560) das Zolltarif-
§ 1
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Zolltarifverordnung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 des nummer 613-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Zollgesetzes ist diese Verordnung einschließlich der zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Februar
Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung. 1986 (BGBI. II S. 478), außer Kraft.
Bonn, den 24. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 897
Anlage
(zu § 1)
Allgemelne Vorschriften
1. Diese Verordnung enthält die Bestimmungen des Zolltarifs, soweit sie nicht auf Grund von Verordnungen des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind.
2. Teil I des Gemeinsamen Zolltarifs - Einführende Vorschriften - [Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968- ABI.
EG Nr. L 172 S. 1J in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend auch für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren. Die
gemeinschaftlichen Bestimmungen zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf die dem
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren anzuwenden. Sollen
Waren zu den in Titel II A der Einführenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs genannen Zwecken verwendet werden, so ist
die Verordnung (EWG) Nr. 2697m vom 7. Dezember 19TT (ABI. EG Nr. L 314 S. 14) entsprechend anzuwenden.
3. Abweichend von den in den Spalten 3 und 4 des Zolltarifs festgesetzten Zollsätzen sind die Besonderen Zollsätze gegenüber den
Ländern, für die sie festgesetzt sind, anzuwenden, wenn die Umstände, von denen die Anwendung dieser Zollsätze abhängt, in der
dafür vorgesehenen Weise nachgewiesen sind.
4. Ist für einzelne Tarifstellen zollamtliche Überwachung vorgeschrieben, so ist die Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission
vom 4. Juli 1977 (ABI. EG Nr. L 171 S. 1) entsprechend anzuwenden.
5. Für Zollaussetzungen und Zollkontingente gilt, soweit der Zolltarif im einzelnen nichts anderes bestimmt, folgende Regelung:
a) Eine Zollbegünstigung gilt auch für Waren, für welche höhere Besondere Zollsätze festgesetzt sind.
b) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren mit Ursprung in Ländern, denen gegenüber kein Zollsatz in
gleicher oder geringerer Höhe aus anderen Gründen (innergemeinschaftlicher Verkehr, Besondere Zollsätze) eingeräumt ist.
c) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren, die ordnungsgemäß in den freien Verkehr oder in die
Freigutverwendung übergeführt werden.
Wird ein Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Freigutverwendung gestellt, so sind diese Waren nach Maßgabe
des Zeitpunktes zu berücksichtigen, in dem der Zollantrag abgegeben worden oder - bei vorzeitiger Abgabe - wirksam
geworden ist.
Dagegen ist für die Anrechnung auf ein Zollkontingent der Zeitpunkt der Abgabe einer vorgeschriebenen schriftlichen Meldung
bei der Zollstelle maßgebend, wenn
- eine vereinfachte Zollanmeldung (§ 12 Abs. 3 ZG) abgegeben wird, die nicht die für die Anwendung des Kontingentszoll-
satzes erforderlichen Angaben enthält,
- ein Zollantrag durch Aufzeichnung gestellt wird (§ 12 a_ ZG) oder
- die Waren ohne Zollabfertigung in den freien Verkehr oder in die Freigutverwendung übergeführt werden.
Die schriftliche Meldung kann nur für Waren abgegeben werden, die innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr
oder in die Freigutverwendung übergeführt worden sind.
d) Hängt die Gewährung des Kontingentszollsatzes von der Vortage einer Unterlage ab und hat diese bei der Abgabe des
Zollantrags oder der schriftlichen Meldung nicht vorgelegen, so ist für die Reihenfolge, in der die Waren auf das Zollkontingent
angerechnet werden, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Unterlage bei der Zollstelle abgegeben wird. Dieser Zeitpunkt ist
auch dann maßgebend, wenn die Unterlage für eine innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr oder in die
Freigutverwendung übergeführte Ware nach Ablauf des Kontingentszeitraumes vorgelegt wird.
e) Für die Anrechnung von Waren auf Plafonds und Länderhöchstbeträge gelten diese Vorschriften sinngemäß.
6. Die tarifliche Zollfreiheit wird für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften einem Zollsatz gleichgeachtet.
Zolltarif
Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
01.01 Al nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
01.02 Al nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
01.03 Al nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
01.04 Al nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
01.04 All nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
26.01 A II andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
B Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit
einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen oder
mehr (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
26.02 A Hochofenstaub (Gichtstaub) (EGKS) ................... . frei
27.01 A Steinkohle (EGKS) ................................. . 20,-DM 6,-DM
für für
1 000 kg 1 000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
B andere (EGKS) .................................... . 20,-DM 6,-OM
für für
1 000 kg 1 000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
Anmerkungen:
1. Waren der Tarifnr. 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen in den
Seehäfen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) . . . . . . . . . . . . frei
2. Zoll wird nicht erhoben für Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS), wenn
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder erzeugt
worden sind und
b) der Zollbeteiligte schriftlich erklärt, in welchem Mitgliedstaat
der EGKS die Ware gewonnen oder erzeugt worden ist.
3. Für Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) mit Ursprung in dritten
Ländern, die sich in anderen Mitgliedstaaten der EGKS im freien
Verkehr befinden, wird ein Differenzzoll in Höhe des vertragsmäßi-
gen Zollsatzes erhoben. Ein Differenzzoll wird nicht erhoben, wenn
die Waren unter den in der Anmerkung 1 oder den in den Zollkon-
tingenten für Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) genannten Bedin-
gungen in den freien Verkehr übergeführt werden.
27.02 A Braunkohle, nicht agglomeriert (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
B Braunkohlenbriketts und andere Agglomerate aus Braunkohle
(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
27.04 A II andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
B aus Braunkohle (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
Kapitel73
Vorschriften
1 a) (EGKS) Flüssiges Roheisen wird wie festes Roheisen behandelt.
1 b) II (EGKS) Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) - (Tarifnr. 73.01 ):
Hämatitroheisen ist Roheisen, das 0,50 Gewichtshundertteile oder weniger Phosphor sowie
Silizium und Mangan bis zu dem in der Vorschrift 1 a) angegebenen Höchstmengen enthalten
kann.
1 b) III (EGKS) Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) - (Tarifnr. 7301 ):
Phosphorhaltiges Roheisen ist Roheisen, das mehr als 0,50 Gewichtshundertteile und weniger als
15 Gewichtshundertteile Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a)
angegebenen Höchstmengen enthalten kann.
Hämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem eines oder mehrere der
folgenden Legierungselemente bis zu den angegebenen Höchstmengen - in Gewichtshundert-
teilen - enthalten:
0,30 v. H. Nickel,
0,20 v. H. Chrom,
0,30 v. H. Kupfer,
0, 10 v. H. von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän,
Wolfram).
Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von
15 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnummer 28.55 (Phosphide).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 899
Vorschriften
1 g) (EGKS) Flüssiger Rohstahl wird je nach seiner Beschaffenheit wie Stahl in Rohblöcken behandelt.
1 n) (EGKS) Elektrobleche (Tarifnrn. 73.13 und 73.15) sind Bleche mit Ummagnetisierungsverfusten je
Kilogramm von:
- 2, 1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,20 mm;
- 3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, jedoch weniger als
0,60mm;
- 6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von 0,60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als
1,50mm;
ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von
1 tesla.
(EGKS) Die in beliebigem Verfahren hergestellten Wellbleche gelten für die Tarifstellen als flache
Bleche.
1 p) (EGKS) Walzdraht ist eine Ware mit massivem Querschnitt, nur warm gewalzt und warm wild
aufgehaspelt.
Als Walzdraht gelten ausschließlich Waren:
1. mit rundem oder quadratischem Querschnitt, deren Durchmesser oder Seite 13 mm nicht
übersteigt;
2. mit jedem anderen Querschnitt, die nicht der in der Vorschrift 1 m) gegebenen Begriffsbestim-
mung für Bandstahl entsprechen und deren Gewicht auf den laufenden Meter 1,330 kg nicht
übersteigt.
1 s) (EGKS) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):
Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Überzugsschicht aus Zinn
mit einem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen oder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie
vemiert oder nicht verniert sind.
Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
73.01 A Spiegeleisen (EGKS) ............................... . 7% 3,2%
B Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) .... . 5% 3,2%
C phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)
(EGKS) ......................................... . 5% 4%
01 mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil
und an Vanadium von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS) 5% frei
D II anderes (EGKS) ................................... . 5% 3,2%
73.02 A1 mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichts-
hundertteilen (hochgekohltes Ferromangan) (EGKS) ...... . 4% 4%
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
(EGKS) . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei frei
73.05 B Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS) ....... : . . . . . . 7% 2,5 % *)
73.06 Rohtuppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose
Stücke, aus Eisen oder Stahl (EGKS) .. .. . .. . . . . . . . . . . .. 7% 2,5%
73.07 A1 gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • 8% 3,2%
BI gewalzt (EGKS) • . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 3,2%
73.08 A mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wiederauswal-
zen bestimmt (EGKS), unter zollamtlicher Überwachung . . . . . 7% 3,8%
B anderes (EGKS) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7% 4,4%
73.09 Breitflachstahl (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 4,4%
73.10 A1 Walzdraht (EGKS) . . . . . . . . .. . .. .. . . .. . . . . .. . . . . . . . . . 10 % 4,9%
All Stabstahl, massiv (EGKS) ........................... . 9% 4,4%
AIII Hohlbohrerstäbe (EGKS) ............................ . 9% 3,8%
D I a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 9% 3,8%
*) Dieser Zollsatz ist bis auf weit8f'8S vollständig ausgesetzt
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
73.11 A1 nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) .... . 9% 4,4%
A IV a) 1 warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 9% 3,8%
B Spundwandstahl (EGKS) ............................ . 9% 4,4%
73.12 A nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 5,3%
BI in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS) . . . . . . . . . . . 1O % 5,3%
C III a) Weißband (EGKS) .. .. . . .. . .. . . . . . .. . . .. . . . . . . .. . .. . 10 % 4,9%
C V a) 1 warm g~walzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 % 4,9%
73.13 A1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von O, 75 Watt oder
weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ........ . 12% 4,4%
All andere (EGKS) ................................... . 10%· 4,9%
BI a) von 2 mm oder mehr (EGKS) .........................• 9% 4,9%
BI b) von weniger als 2 mm (EGKS) ........................ . 9% 4,4%
B II a) von 3 mm oder mehr (EGKS) ......................... . 10% 4,9%
B II b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) ...... . 9% 4,4%
B II c) von 1 mm oder weniger (EGKS) ..•..................... 10% 5,3%
BIii nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS) 10 % 4,9%
B IV b) 1 Weißblech (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 10 % 4,9%
B IV b) 2 andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1o % 4,9%
B IV c) verzinkt oder verbleit (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 5,3%
B IV d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt,
vemiert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS) . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
B V a) 2 andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
73.15 AI b) 1 Rohblöcke (Ingots) (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 7% 2,5%
AI b) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) . . . 7% 3,2%
AIII Warmbreitband in Rollen (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 3,8%
AIV Breitflachstahl (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,4%
A V b) 1 Walzdraht (EGKS) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
A V b) 2 andere (EGKS)..................................... 10 % 4,4%
A V d) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) . . . . . . . . . . . 10 % 3,8%
A VI a) nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
A VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
A VII a) nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
A VII b) 1 von 3 mm oder mehr (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
A VII b) 2 von weniger als 3 mm (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 5,3%
A VII c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbear-
beitung (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
A VII d) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,9%
BI b) 1 aa) Abfallblöcke (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei frei
73.15 B I b) 1 bb) andere (EGKS) .................................... . 5% 2,5%
BI b) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .. . 6% 3,2%
BIii Warmbreitband in Rollen (EGKS) ..................... . 8% 6%
BIV Breitflachstahl (EGKS) .............................. . 8% 6%
B Vb) 1 Walzdraht (EGKS) ................................. . 8% 6%
B Vb) 2 andere (EGKS) .................................... . 8% 6%
B V d) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 8% 5%
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 901
Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
B VI a) nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
B VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
B VII a) 1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder
weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) . . . . . . . . . 12 % 6%
B VII a) 2 andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
B VII b) nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
B VII b) 2 aa) von 3 mm oder mehr (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 6%
B VII b) 2 bb) von weniger als 3 mm (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
B VII b) 3 plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbear-
beitung (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
B VII b) 4 aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8% 6%
73.16 A II a) neu (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 4,4%
A II b) gebraucht (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 2,5%
B Leitschienen (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 3,8%
C Bahnschwellen (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 11 % 3,8%
01 gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 % 3,8%
Zollkontlngente
Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
01.02 A II b) Der Nachweis, daß die Tiere während dieser Frist nicht
geschlachtet worden sind, ist innerhalb von sechs Monaten,
gerechnet vom Tage der Einfuhr an, durch Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung einer örtlich zuständigen ar.,t-
lichen Stelle zu erbringen.
08.01 B Bananen, 568 000 t vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember
1986, zur Verwendung im Zollgebiet bestimmt . . . . . . . . . . . . . frei
27.01 Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-
liegen, gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines
a) 7100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995
(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
b) 1 100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum Ver-
wenden an Stelle von Waren der Tarifnr. 27.1 o gemäß den
besonderen Auflagen im Zollkontingentschein (EGKS) . . . frei
c) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis
1995 für die Verbraucher von Hüttenkoks (EGKS) . . . . . . . frei
d) 5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis
1995 für die Betreiber von Anlagen zur Vergasung und
Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) . . . . . . . . . frei
e) zusätzlich
40 000 000 t für den ZeitratJm ·1981 bis 1985,
80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und
120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995
zum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungs-
bereichen (EGKS) .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . frei
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Besondere Zollsätze gegenüber den Staaten In Afrika, Im karibischen Raum und Im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien
des am 8. Dezember 1984 In LorM mit den Mltglledataaten der Europllschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
geschlosaenen Abkommens sind (AKP-Staaten) und gegenüber den mit der Europilschen Wirtschaftsgemeinschaft
asozllerten überseeischen Lindem und Gebieten (ÜLG)
1. Soweit sich aus Nummer 2 nichts anderes ergibt, gilt tarifliche Zollfreiheit
a) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den AKP-Staaten für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen,
b) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten über-
seeischen Ländem und Gebieten.
2. Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für die durch Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften getroffene Regelung für
- Waren, die in der Liste des Anhangs II des EWG-Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach
Artikel 40 des EWG-Vertrages unterliegen,
- Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung
unterliegen,
- Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs.
Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-Lindern - EGKS
Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im
Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber
- der Republik Osterreich
- dem Königreich Schweden
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft (einschließlich Fürstentum Liechtenstein)
- dem Königreich Norwegen
- der Republik Finnland
tarifliche Zollfreiheit.
Besondere Zollsätze gegenüber bestimmten Ländern des Mlttelmeerraumea - EGKS
1. Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im
Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber
- dem Staat Israel
- der Demokratischen Volksrepublik Algerien
- dem Königreich Marokko
- der Tunesischen Republik
- der Arabischen Republik Ägypten
- dem Haschemitischen Königreich Jordanien
- der Libanesischen Republik
- der Arabischen Republik Syrien
- der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
tarifliche Zollfreiheit.
2. Für die Einfuhr von EGKS-Waren der Tarifnummem 73.01, 73.08, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13 und 73.15 mit Ursprung in Jugoslawien
in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten jeweils jährliche Gemeinschaftsplafonds. Wird ein
Gerneinschaftsplafond erreicht, so tritt der Besondere Zollsatz gegenüber Jugoslawien für den Rest des Kalenderjahres außer Kraft,
wenn die Mitgliedstaaten Einvemehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß der regelmäßige Zollsatz von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an von jedem
Mitgliedstaat wieder angewendet wird.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 903
Besondere Zollsitze gegenüber Spanien - EGKS
Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gelten im
Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber dem Königreich Spanien folgende Zollsitze:
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
27.01 A Steinkohle (EGKS) ....................................... . 5,40 DM
für 1 000 kg Eigengewicht
B andere (EGKS) .......................................... . 5,40 DM
für 1 000 kg Eigengewicht
73.01 A Spiegeleisen (EGKS) ....•................................. 2,8 %
B Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) .•......... 2,8 %
C phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EGKS) .. 3,6 %
01 mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil und an
Vanadin von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS) ............. . frei
Oll anderes (EGKS) ......................................... . 2,8 %
73.02 Al mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundert-
teilen (hochgekohltes Ferromangan) (EGKS) ................... . 3,6 %
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (EGKS) ..... . frei
73.05 B Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS) ................... . 2,2 %
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke,
aus Eisen oder Stahl (EGKS) ............................... . 2,2 %
73.07 Al gewalzt (EGKS) ......................................... . 2,8 %
BI gewalzt (EGKS) ......................................... . 2,8 %
73.08 A mit einer Breite von weniger als 1,50 m zum Wiederauswalzen
bestimmt (EGKS), unter zollamtlicher Überwachung ............. . 3,4 %
B anderes (EGKS) ......................................... . 3,9 %
73.09 Breitflachstahl (EGKS) .................................... . 3,9 %
73.10 Al Walzdraht (EGKS) ....................................... . 4,4 %
All Stabstahl, massiv (EGKS) ................................. . 3,9 %
AIII Hohlbohrerstäbe (EGKS) .................................. . 3,4 %
D I a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ................ . 3,4 %
73.11 Al nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 3,9 %
A IVa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ................ . 3,4 %
B Spundwandstahl (EGKS) .................................. . 3,9 %
73.12 A nur warm gewalzt (EGKS) ................................. . 4,7 %
BI in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS) ................ . 4,7 %
C III a) Weißband (EGKS) ....................................... . 4,4 %
CVa) warm gewalzt (EGKS) .........................• ........... . 4,4 %
73.13 Al mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder weniger je
kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ....................... . 3,9 %
All andere (EGKS) .......................................... . 4,4 %
BI a) von 2 mm oder mehr (EGKS) ............................... . 4,4 %
BI b) von weniger als 2 mm (EGKS) .............................. . 3,9 %
B II a) von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................... . 4,4 %
B II b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) ............ . 3,9 %'
B II c) von 1 mm oder weniger (EGKS) ............................. . 4,7 %
BIii nur glänzend gemacht. poliert oder hochglanzpoliert (EGKS) ...... . 4,4 %
B IVb) 1 Weißblech (EGKS) ....................................•... 4,4 %
B IVb) 2 andere (EGKS) .......................................... . 4,4 %
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
1 2 3
B IVc) verzinkt oder verbleit (EGKS) ................................ 4,7 %
BIVd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, ver-
niert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS) .................... 4,4 %
BVa) 2 andere (EGKS) ........................................... 4,4 %
73.15 AI b) Rohblöcke (lngots)(EGKS) ................................. 2,2 %
Alb) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) ......... 2,8 %
AIII Warmbreitband in Rollen (EGKS) ............................. 3,4 %
AIV Breitflachstahl (EGKS) ..................................... 3,9 %
AVb) 1 Walzdraht (EGKS) ........................................ 4,4 %
AVb) 2 andere (EGKS) ........................................... 3,9 %
AVd) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ................. 3,4 %
AVla) nur warm gewalzt (EGKS) .................................. 4,4 %
AVI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) ..................................... 4,4 %
AVII a) nur warm gewalzt (EGKS) .................................. 4,4 %
AVII b) 1 von 3 mm oder mehr (EGKS) ................................ 4,4 %
AVII b) 2 von weniger als 3 mm (EGKS) ............................... 4,7 %
AVllc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
(EGKS) ................................... · · .. · · ... · · · · · 4,4 %
AVlld) 1 nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) ... 4,4 %
BI b) 1 aa) Abfallblöcke (EGKS) ....................................... frei
BI b) 1 bb) andere (EGKS) ........................................... 2,2 %
BI b) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) ......... 2,8 %
BIii Warmbreitband in Rollen (EGKS) ..... : ....................... 5,4 %
BIV Breitflachstahl (EGKS) ..................................... 5,4 %
BVb) 1 Walzdraht (EGKS) ........................................ 5,4 %
BVb) 2 andere (EGKS) ........................................... 5,4 %
BVd) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ................. 4,5 %
BVI a) nur warm gewalzt (EGKS) .................................. 5,4 %
B VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) ..................................... 5,4 %
BVlla) 1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von O, 75 Watt oder weniger je
kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ........................ 5,4 %
BVII a) 2 andere (EGKS) ........................................... 5,4 %
B VII b) 1 nur warm gewalzt (EGKS) ............-...................... 5,4 %
BVII b) 2aa) von 3 mm oder mehr (EGKS) ................................ 5,4 %
B VII b) 2bb) von weniger als 3 mm (EGKS) ............................... 5,4 %
B VII b) 3 plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
(EGKS) ................................................. 5,4 %
BVII b) 4 aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) ... 5,4 %
73.16 A II a) neu (EGKS) ............................................. 3,9 %
A II b) gebraucht (EGKS) ........................................ 2,2 %
B Leitschienen (EGKS) ...................................... 3,4 %
C Bahnschwellen (EGKS) .................................... 3,4 %
01 gewalzt (EGKS) .......................................... 3,4 %
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 905
Endgültlger Antldumplngzoll - EGKS
1. Auf die in Nummer 3 aufgeführten Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
unterliegen (EGKS-Waren), wird zusätzlich, auch bei Zollbegünstigungen, ein endgültiger Antidumpingzoll angewendet. Die für die
Erhebung von Zöllen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
2. Der Betrag des endgültigen Antidumpingzolls entspricht dem Unterschied zwischen dem durch die Kommission veröffentlichten
Effektivpreis frei Grenze der Gemeinschaft verzollt (Spalte 4 in Nummer 3) und dem niedrigeren vertraglich vereinbarten Preis
(Grundpreis plus Aufpreis) frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des nach den Sätzen des Zolltarifs zu erhebenden Zollbetrages.
Er vermindert sich in dem Maße, wie der Preisunterschied auf einer von dem Zollbeteiligten nachgewiesenen Wertminderung beruht,
die sich daraus ergibt, daß die Ware geringerwertiger beschaffen ist als die niedrigste der unter Nummer 3 zu den einzelnen
Tarifstellen genannten Güten.
3. Ein endgültiger Antidumpingzoll (Nummem 1 und 2) wird auf nachstehend aufgeführte EGKS-Waren mit Ursprung in den in Spalte 3
(Warenbezeichnung) jeweils bezeichneten Ländem angewendet:
Lfd. Tarifstelle Warenbezeichnung Effektivpreis
Nr. (Grundpreis plus
Aufpreis)
frei Grenze der
Gemeinschaft,
verzollt, ECU/t
2 3 4
aus 73.01 B Härnatitroheisen mit einem Gehalt von weniger als 0,5 v. H.
Phosphor und O, 1 v. H. oder mehr Mangan:
a) von 1 v. H. bis 3 v. H.
Silicium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207,-
b) von mehr als 3 v. H. bis 3,5 v. H.
Silicium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,-
c) von mehr als 3,5 v. H. bis 4 v. H.
Silicium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,-
Ursprungsland: Brasilien*)
Anmerkung zu lfd. Nr. 1
Gegenwert für 1 Europäische Währungseinheit (ECU): 2, 13834
*) Dar endgültige Antidumpingzoll gilt nur für Waren mit Ursprung in
Brasilien, die aus anderen Drittländern eingeführt werden.
Anordnungen des Bundesministers der Finanzen
Zu 01.01 A 1, 01.02 A 1, 01.03 A I und 01.04 A 1:
(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landes•
behörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttiers der Förderung der tierischen Erzeugung dient und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,
Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung, (z. B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die
Leistungsergebnisse enthält,
c) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten
Zuchtuntemehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch,
(z. B. Herdbuch oder Stutbuch) eingetragen werden kann.
(2) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es durch ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden
soll und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.
Zu 01.04AII:
(1) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung
der zuständigen obersten landwirtchaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,
Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung, (z.B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die
Leistungsergebnisse enthält,
c) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten
Zuchtunternehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch,
(z.B. Herdbuch) eingetragen werden kann.
(2) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn sie durch ein staatliches Gestüt oder
eine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden sollen und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine
Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 1. September 1986
In Brazzaville ist am 23. Juli 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 23. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in
der Volksrepublik Kongo beizutragen -
und
die Regierung der Volksrepublik Kongo - sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 1
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Kongo, ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Kongo und/oder einem ande-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Entwicklungs- fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
hilfe zu festigen und zu vertiefen, Main, für das Vorhaben „Lieferung von acht Rangierlokomotiven",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ist, ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig
die Grundlage dieses Abkommens ist, Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986 907
(2) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem, Versicherungsbeiträ-
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar-
gen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
lehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Teil des Auftragswerts von höchstens 8 000 000,- DM (in Worten:
Verträge in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.
acht Millionen Deutsche Mark) für acht Rangierlokomotiven zu
übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens geliefert werden. Die folgenden Artikel 4
Artikel dieses Abkommens gelten auch für das neben dem im
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehene Dar-
lehen finanziert werden, sind - beschränkt auf den deutschen
lehen, sofem die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-
Geltungsbereich dieses Abkommens - öffentlich auszuschreiben,
geberin ist.
soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vor- Artikel 5
haben ersetzt werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 2 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Betrages und die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie werden.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen dem Artikel 6
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- Di_eses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Reg~erung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Monaten
(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht nac~ Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für abgibt.
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
Artikel 7
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 23. Juli 1986 in zwei Urschriften
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort~
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kalscheuer
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Ngaka
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegebe,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Venagsges.m.b.H. - Druck: Bundeadruck8'8i Zweigbetrieb Bonn.
Bundeagesetzblalt Tell I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen wn wesentlicher Bedeutung.
Bundeagesetzbla Teil II enthllt
a) VClkenechtliche V8'8inbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu
Ihrer lnkrattaetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrif.
Bezligebedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag wniegen. Postanschrift für Abonnementsbestlungen sowie Bestel-
lungen bereits erschielMNier Ausgaben: Bundeegesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
BezuppNle: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Diesel" Preis gitt
auch für Bundesgesetzblätt•. die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Verlagegn.m.b.H. · PNtfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezug&pfeis ist die Mehrwertsteu. enthatten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . PoatYertrlebNtü · Z 1998 A · Gabiihr bazahJt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Sozlale Sicherheit
Vom 9. September 1986
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. April 1986
zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung
vom 19. April 1984 zur Durchführung dieses Abkommens
(BGBI. 1986 II S. 550, 571) wird bekanntgemacht, daß die
Vereinbarung nach ihrem Artikel 13
am 1. September 1986
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. September 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck