880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Ministerie van Financiän 's-Gravenhage, den 29 juli 1986
0irectoraat-Generaal der Belastingen
0irectie Douane
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Ons kenmerk 286-9914
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der niederländisch-deutschen
Grenze am Grenzübergang Gennep-Autoweg/Goch-Autobahn.
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 16. Juni 1986, III B 8 -
Z 4415-3/86, zu bestätigen, der wie folgt lautet:
(Es folgt der Wortlaut des einleitenden Briefes.)
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländischen
Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen der Generaldirektor der Steuern
C. Boersma
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 12. August 1986
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Island am 13. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1986 (BGBI. II S. 684).
Bonn, den 12. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 881
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1986
In Bonn ist am 17. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 9 am 17_Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Darlehen bis zu 230 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-
dreißig Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben
und
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
die Regierung der Republik Indien - gestellt ist:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) Kleine Bewässerungsvorhaben Rajasthan II
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) Ländliche Wasserversorgung Madhya Pradesh II
Indien,
c) Zementfabrik Mysore
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch d) Neyveli II und III
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu e) Energieprogramm
vertiefen,
f) Fernsprechkabel-Endverschlüsse.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Ein Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens
Indien beizutragen, dienen und deren Auftragswert im EinzeHall 7 000 000,- DM
(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 14. t>is 17. Juli Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von
1986 und das Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 1986, 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) in
dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert
sind wie folgt übereingekommen: von über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in (4) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten:
Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von Inve-
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen stitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbeiten-
bis zu insgesamt 360 000 000,- DM (in Worten: dreihundertsech- den Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung
zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
ist. Hiervon erhalten:
Artikel 2
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Limited
(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Ab- (ICICI) bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig
sätze 2 und 5 dieses Artikels verwendet. Millionen Deutsche Mark) und
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu (2) Den Trägem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantie-
sche Mark). möglichkeiten, die durch die indische Industrieentwicklungsbank
zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der
(5) Darlehen bis zu 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig
Republik Indien steltt sicher, daß die obenerwähnte Bank jeweils
Millionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen-
genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
Vorhaben zu berOcksichtigen.
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanziertem Wareneinfuhr anfallenden Devi- (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
deln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 25. April 1986 Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.
Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen Artikel 4
von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-
ligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes- rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der' werden.
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- Artikel 5
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
haben verwendet. Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
(6) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- ranten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, treffen keine
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. kehrsuntemehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Genehmigungen.
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- Artikel 6
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bis 4 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vofbereitungs- und lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie werden.
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 7
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Bertin,
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-
gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
höchstens 150 000 000,- DM (in Worten: einhundertfünfzig Millio-
Erklärung abgibt.
nen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,
die den Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 8
Abkommens für die Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben c,
(1) Das in Artikel 2 Absatz 2 d) des zwischen beiden Regierun-
d, e und f genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die
folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für die neben gen geschlossenen Abkommens vom 4. Mai 1984 genannte
Vorhaben "Trombay VI" wird teilweise durch das Vorhaben
dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen
„Eisenbahnbergungskräne und Aufgleisgeräte" ersetzt. wenn
Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
geberin ist.
Artikel 3 (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1
erwähnten Abkommens vom 4. Mai 1984 einschließlich der Bertin-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Artikel 9
Empflngem der Dartehen zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
unterliegen.
Geschehen zu Bonn am 17. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
Mukharji
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 883
Anlage
zum Abkommen vom 17. Jull 1986
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Flnanzlelle ZUaammenarbelt
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis zu
55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darle-
hen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens
von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsinstitute
der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. August 1986
Das Protokoll Nom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Argentinien am 10. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 14. August 1986
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Kanada am 26. Juni 1986
und nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 für
Puerto Rico am 4. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1986 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. August 1986
Das Protokoll Nom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Argentinien am 10. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 14. August 1986
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Kanada am 26. Juni 1986
und nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 für
Puerto Rico am 4. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1986 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 885
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Verlflkatlonsüberelnkommens
Vom 14. August 1986
Das Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italieni-
schen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nieder-
lande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atom-
energie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages
vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkom-
men) (BGBI. 1974 II S. 794) ist nach seinem Artikel 23 Buchstabe a für
Portugal am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1982 (BGBI. II S. 207).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. He llbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 14. August 1986
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 21. August 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 481)
Bonn, den 14. August 1896
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 885
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Verlflkatlonsüberelnkommens
Vom 14. August 1986
Das Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italieni-
schen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nieder-
lande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atom-
energie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages
vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkom-
men) (BGBI. 1974 II S. 794) ist nach seinem Artikel 23 Buchstabe a für
Portugal am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1982 (BGBI. II S. 207).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. He llbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 14. August 1986
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 21. August 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 481)
Bonn, den 14. August 1896
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zum Internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
und zum Gesetz zur Ausführung des Internationalen Vertrages
zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
Vom 18. August 1986
Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des internationalen Vertra-
ges vom 14. März 1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
(RGBI. 1888 S. 151, 167; 192611 S. 134) und des Gesetzes zur Ausführung des
intemationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBI. 1S. 469) geändert worden ist, bestelle ich auf Grund des Artikels 1OAbs. 2
des genannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Emäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten folgende Schiffe:
Fischereischutzboot "Frithjof'", Unterscheidungssignal: DBFJ,
Fischereischutzboot "Meerkatze", Uriterscheidungssignal: DBFM,
Fischereischutzboot „Seefalke", Unterscheidungssignal: DBFO,
Fischereiforschungsschiff "Walther Herwig", Unterscheidungssignal: DBFP,
Fischereiforschungskutter „Solea", Unterscheidungssignal: DBFI.
Ich weise darauf hin, daß zu den Telegraphenkabeln im Sinne des Vertrages
auch die unterseeischen Femsprechkabel gehören.
Die Bekanntmachung vom 4. September 1981 (BGBI. II S. 892) wird auf-
gehoben.
Bonn, den 18. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
P. Keidel
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 25. August 1986
In Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 9. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 887
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Empfängem der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schlie-
und
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Kamerun - geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kamerun, deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben
Kamerun beizutragen - werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Darlehensgewährung und der Gewährung von Finanzierungs-
beiträgen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängem von der die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deut-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
haben „Wasserkraftwerk am Kadey", "Funkausstattung für die erschweren, und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser Ver-
Regifercam" und „Tonnenleger und Betonnung für den Hafen kehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.
Duala", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Wor-
ten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. A{tikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- und der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lie-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
nahmen zur Durchführung und Betreuung der o. g. Vorhaben von Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 6
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Dar- gegenüber der Regierung der Republik Kamerun innerhalb von
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
wendet werden. lige Erklärung abgibt.
(4) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der beste- Artikel 7
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar-
lehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten
Teil des Auftragswerts für Lieferungen zu übernehmen, die von
Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- Geschehen zu Jaunde am 9. JuU 1986 in zwei Urschriften, jede
mens geleistet werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
· gelten auch für die außerhalb des Rahmens der finanziellen gleichermaßen verbindlich ist.
Zusammenarbeit vorgesehenen zusätzlichen Darlehen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metger
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Für die Regierung der Republik Kamerun
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- Sadou Hayatou
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. August 1986
In Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 9. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung der Republik Kamerun - bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ben „Druckluftbremsen für die Regifercam" und "Funkausstattung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für die Regifercam" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Kamerun, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
vertiefen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-
die Grundlage dieses Abkommens ist, tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in verwendet werden.
Kamerun beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
Artikel 1 men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
es der Regierung der Republik Kamerun und/oder der Regifer- liegen.
cam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für die Vorhaben "Druckluftbremsen für die Regifercam" und (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst
„Funkausstattung für die Regifercam", wenn nach Prüfung die Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
insgesamt 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
sche Mark) zu erhalten. Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 889
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau -von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
werden.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses abgibt.
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Artikel 7
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 9. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metger
Für die Regierung der Republik Kamerun
Sadou Hayatou
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 26. August 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. September
1984 zu dem Abkommen vom 6. Mai 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Ban-
gladesch über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1984 II S. 838) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll vom selben Tag und der
Briefwech.sel vom 6. Mai 1981
am 14. September 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. August 1986 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. August 1986
Der ·Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg
Vom 2. September 1986
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom §2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Königreich de( Niederlande über die Zusammenlegung der leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein- Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird ver-
ordnet: §3
§1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
die Vereinbarung in Kraft tritt.
Am Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg
werden die deutsche und die niederländische Grenzabfer- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
tigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. JunV dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
29. Juli 1986 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
nachstehend veröffentlicht. krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 2. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 879
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen Bonn,den16.Juni1986
III B 8 - Z 4415 - 3/86
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Niederlande
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und
über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der
deutsch-niederländischen Grenze;
hier: Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens und die
Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen - auch im
Namen des Bundesministers des Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1.
Am Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg werden die deutsche und die
niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und auf niederländischem Gebiet zusam-
mengelegt.
II.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen
einschließlich der Rampen und Parkplätze sowie
2. einen Abschnitt der Autobahn von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
a) von 350 Metern, gemessen in Richtung Goch, und
b) von 400 Metern, gemessen in Richtung Gennep,
jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.
III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft
gesetzt. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
IV.
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt
6 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinbarungs-
vorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen, damit die Verein-
barung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem Wege bestätigt und in Kraft
gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Im Auftrag
Walter Schmutzer
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Ministerie van Financiän 's-Gravenhage, den 29 juli 1986
0irectoraat-Generaal der Belastingen
0irectie Douane
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Ons kenmerk 286-9914
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der niederländisch-deutschen
Grenze am Grenzübergang Gennep-Autoweg/Goch-Autobahn.
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 16. Juni 1986, III B 8 -
Z 4415-3/86, zu bestätigen, der wie folgt lautet:
(Es folgt der Wortlaut des einleitenden Briefes.)
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländischen
Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen der Generaldirektor der Steuern
C. Boersma
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 12. August 1986
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Island am 13. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1986 (BGBI. II S. 684).
Bonn, den 12. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 881
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1986
In Bonn ist am 17. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 9 am 17_Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Darlehen bis zu 230 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-
dreißig Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben
und
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
die Regierung der Republik Indien - gestellt ist:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) Kleine Bewässerungsvorhaben Rajasthan II
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) Ländliche Wasserversorgung Madhya Pradesh II
Indien,
c) Zementfabrik Mysore
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch d) Neyveli II und III
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu e) Energieprogramm
vertiefen,
f) Fernsprechkabel-Endverschlüsse.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Ein Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens
Indien beizutragen, dienen und deren Auftragswert im EinzeHall 7 000 000,- DM
(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 14. t>is 17. Juli Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von
1986 und das Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 1986, 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) in
dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert
sind wie folgt übereingekommen: von über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in (4) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten:
Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von Inve-
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen stitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbeiten-
bis zu insgesamt 360 000 000,- DM (in Worten: dreihundertsech- den Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung
zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
ist. Hiervon erhalten:
Artikel 2
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Limited
(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Ab- (ICICI) bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig
sätze 2 und 5 dieses Artikels verwendet. Millionen Deutsche Mark) und
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu (2) Den Trägem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantie-
sche Mark). möglichkeiten, die durch die indische Industrieentwicklungsbank
zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der
(5) Darlehen bis zu 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig
Republik Indien steltt sicher, daß die obenerwähnte Bank jeweils
Millionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen-
genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
Vorhaben zu berOcksichtigen.
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanziertem Wareneinfuhr anfallenden Devi- (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
deln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 25. April 1986 Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.
Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen Artikel 4
von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-
ligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes- rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der' werden.
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- Artikel 5
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
haben verwendet. Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
(6) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- ranten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, treffen keine
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. kehrsuntemehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Genehmigungen.
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- Artikel 6
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bis 4 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vofbereitungs- und lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie werden.
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 7
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Bertin,
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-
gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
höchstens 150 000 000,- DM (in Worten: einhundertfünfzig Millio-
Erklärung abgibt.
nen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,
die den Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 8
Abkommens für die Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben c,
(1) Das in Artikel 2 Absatz 2 d) des zwischen beiden Regierun-
d, e und f genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die
folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für die neben gen geschlossenen Abkommens vom 4. Mai 1984 genannte
Vorhaben "Trombay VI" wird teilweise durch das Vorhaben
dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen
„Eisenbahnbergungskräne und Aufgleisgeräte" ersetzt. wenn
Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
geberin ist.
Artikel 3 (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1
erwähnten Abkommens vom 4. Mai 1984 einschließlich der Bertin-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Artikel 9
Empflngem der Dartehen zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
unterliegen.
Geschehen zu Bonn am 17. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
Mukharji
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 883
Anlage
zum Abkommen vom 17. Jull 1986
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Flnanzlelle ZUaammenarbelt
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis zu
55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darle-
hen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens
von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsinstitute
der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. August 1986
Das Protokoll Nom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Argentinien am 10. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 14. August 1986
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Kanada am 26. Juni 1986
und nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 für
Puerto Rico am 4. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1986 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 885
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Verlflkatlonsüberelnkommens
Vom 14. August 1986
Das Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italieni-
schen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nieder-
lande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atom-
energie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages
vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkom-
men) (BGBI. 1974 II S. 794) ist nach seinem Artikel 23 Buchstabe a für
Portugal am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1982 (BGBI. II S. 207).
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. He llbeck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 14. August 1986
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 21. August 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 481)
Bonn, den 14. August 1896
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zum Internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
und zum Gesetz zur Ausführung des Internationalen Vertrages
zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
Vom 18. August 1986
Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des internationalen Vertra-
ges vom 14. März 1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
(RGBI. 1888 S. 151, 167; 192611 S. 134) und des Gesetzes zur Ausführung des
intemationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBI. 1S. 469) geändert worden ist, bestelle ich auf Grund des Artikels 1OAbs. 2
des genannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Emäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten folgende Schiffe:
Fischereischutzboot "Frithjof'", Unterscheidungssignal: DBFJ,
Fischereischutzboot "Meerkatze", Uriterscheidungssignal: DBFM,
Fischereischutzboot „Seefalke", Unterscheidungssignal: DBFO,
Fischereiforschungsschiff "Walther Herwig", Unterscheidungssignal: DBFP,
Fischereiforschungskutter „Solea", Unterscheidungssignal: DBFI.
Ich weise darauf hin, daß zu den Telegraphenkabeln im Sinne des Vertrages
auch die unterseeischen Femsprechkabel gehören.
Die Bekanntmachung vom 4. September 1981 (BGBI. II S. 892) wird auf-
gehoben.
Bonn, den 18. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
P. Keidel
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 25. August 1986
In Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 9. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 887
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Empfängem der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schlie-
und
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Kamerun - geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kamerun, deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben
Kamerun beizutragen - werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Darlehensgewährung und der Gewährung von Finanzierungs-
beiträgen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängem von der die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deut-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
haben „Wasserkraftwerk am Kadey", "Funkausstattung für die erschweren, und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser Ver-
Regifercam" und „Tonnenleger und Betonnung für den Hafen kehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.
Duala", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Wor-
ten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. A{tikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- und der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lie-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
nahmen zur Durchführung und Betreuung der o. g. Vorhaben von Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 6
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Dar- gegenüber der Regierung der Republik Kamerun innerhalb von
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
wendet werden. lige Erklärung abgibt.
(4) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der beste- Artikel 7
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar-
lehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten
Teil des Auftragswerts für Lieferungen zu übernehmen, die von
Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- Geschehen zu Jaunde am 9. JuU 1986 in zwei Urschriften, jede
mens geleistet werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
· gelten auch für die außerhalb des Rahmens der finanziellen gleichermaßen verbindlich ist.
Zusammenarbeit vorgesehenen zusätzlichen Darlehen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metger
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Für die Regierung der Republik Kamerun
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- Sadou Hayatou
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. August 1986
In Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 9. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung der Republik Kamerun - bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ben „Druckluftbremsen für die Regifercam" und "Funkausstattung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für die Regifercam" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Kamerun, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
vertiefen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-
die Grundlage dieses Abkommens ist, tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in verwendet werden.
Kamerun beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
Artikel 1 men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
es der Regierung der Republik Kamerun und/oder der Regifer- liegen.
cam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für die Vorhaben "Druckluftbremsen für die Regifercam" und (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst
„Funkausstattung für die Regifercam", wenn nach Prüfung die Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
insgesamt 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
sche Mark) zu erhalten. Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 889
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau -von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
werden.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses abgibt.
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Artikel 7
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 9. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metger
Für die Regierung der Republik Kamerun
Sadou Hayatou
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 26. August 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. September
1984 zu dem Abkommen vom 6. Mai 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Ban-
gladesch über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1984 II S. 838) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll vom selben Tag und der
Briefwech.sel vom 6. Mai 1981
am 14. September 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. August 1986 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. August 1986
Der ·Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Israelischen Abkommens
über die Errichtung einer Stiftung
für wlssenschaftllche Forschung und Entwicklung
vom 2. September 1986
In Bonn ist am 4. Juli 1986 ein Abkommen zwischen
dem Bundesminister für Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Wissen-
schaft und Entwicklung des Staates Israel über die Errich-
tung einer Stiftung für wissenschaftliche Forschung und
Entwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 13
am 4. Juli 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Wissenschaft und Entwicklung
des Staates Israel
über die Errichtung einer Stiftung
für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Der Bundesminister für Forschung und Technologie Artikel 1
und Die Vertragsparteien errichten gemeinsam die "Deutsch-israeli-
sche Stiftung für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung".
der Minister für Wissenschaft und Entwicklung
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet - Artikel 2
im Hinblick auf die engen Verbindungen, die sich in der Vergan- Zweck der Stiftung ist die Förderung und Finanzierung ziviler
genheit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technologischen Forschungs- und Entwicklungsprojekte von beiderseitigem Inter-
Zusammenarbeit zwischen beiöen Ländern entwickelt haben, esse in der Grundlagen- und angewandten Forschung. Besonde-
res Augenmerk gilt Themen, die spezifisch für die geographische
in der Überzeugung, daß die beiderseitige Zusammenarbeit in Lage Israels sind, zum Beispiel Arbeiten in der biomedizinischen
der wissenschaftlichen Forschung die Bande der Freundschaft Forschung, der Pflanzen- und der Wasserforschung. Die Projekte
und Verständigung zwischen ihren Völkern stärken und den Stand werden von deutschen und israelischen Partnern durchgeführt.
der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zum Nutzen Von der Stiftung in Israel geförderte Projekte werden nur inner-
beider Länder förden wird, halb der geographischen Gebiete durchgeführt, die sich vor dem
5. Juni 1967 unter der Jurisdiktion des Staates Israel befanden.
in der Überzeugung, daß ein Ausbau der bilateralen Instru-
mente zur Fortführung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwi- Artikel 3
schen beiden Ländern auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Die Projektergebnisse stehen beiden Seiten gleichermaßen zur
Forschung und Entwicklung wünschenswert ist,
Verfügung und können anschließend gemäß den von der Stiftung
aufgestellten Leitlinien in Israel und in der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen:
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986 891
Deutschland genutzt werden; wenn beide Vertragsparteien - die Vortage der eingereichten Projektvorschläge zusammen
zustimmen, können sie auch einem Drittland oder in einem mit Empfehlungen und Gutachten beim Kuratorium,
Drittland verfügbar gemacht werden.
- die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, insbeson-
dere bezüglich der Förderung von Projekten,
Artikel 4
- die Vertretung der Stiftung in dem vom Kuratorium genehmig-
Die Stiftung wird als juristische Person in Israel errichtet. Sie ten Rahmen,
kann alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maß-
nahmen ergreifen. - sonstige ihm vom Kuratorium übertragene Aufgaben.
Artikel 5
Artikel 8
a) Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der Stiftung
und besteht aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Die Vertragsparteien tragen innerhalb von vier Jahren je 75 Mil-
Vertragspartei benannt werden; mindestens ein Vertreter lionen DM zum Stiftungskapital bei. Der Betrag ist in konvertiblen
jedes Landes soll aus der Wissenschaft kommen. Die Ver- Währungen, die sich durch eine hohe Preisstabilität und ver-
tragsparteien können die 2ahl der Mitglieder des Kuratoriums gleichsweise hohe Renditen auszeichnen, anzulegen; dabei sind
in gegenseitigem Einvernehmen um ein Mitglied aus jedem insbesondere die im Sonderziehungsrecht enthaltenen Währun-
Land erhöhen. gen zu berücksichtigen. Die Stiftung verwendet zur Durchführung
ihrer Aufgaben nur die Zinserträge.
b) Der Vorsitz im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre zwischen
einem von der einen Vertragspartei benannten Mitglied und
einem von der anderen Vertragspartei benannten Mitglied, Artikel 9
wobei der stellvertretende Vorsitzende ein von der jeweils Die israelische Regierung gewährt der Stiftung und ihrem nicht-
anderen Vertragspartei benanntes Mitglied ist. israelischen Personal Befreiung von Einkommen- und Vermögen-
c) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. steuer sowie von Zöllen und sonstigen Abgaben auf eingeführte
Gegenstände, die zum Gebrauch durch die Stiftung oder ihre
d) Das Kuratorium beschließt unter anderem über
Mitarbeiter bestimmt sind. Die israelische Regierung gewährt der
- den Haushalt der Stiftung sowie die Jahresrechnung, Stiftung Befreiung von Beschränkungen des Devisenhandels.
- die Bestellung und Entlassung des Direktors sowie seine
Anstellungsbedingungen, Artikel 10
- jährlich zu überprüfende Prioritäten für die Projektförde- Der israelische Rechnungsprüfer (State Comptroller) prüft die
rung, Verwendung der Mittel entsprechend den in Israel geltenden
- Leitlinien für die Vorlage von Projektvorschlägen und für die Vorschriften. Ergebnisse von Buch- und Rechnungsprüfungen bei
Vergabe von Förderzuschüssen und ihre Bedingungen, der Stiftung werden dem Bundesrechnungshof der Bundes-
republik Deutschland zugeleitet.
- Leitlinien für die Nutzung der Forschungsergebnisse in
Übereinstimmung mit Artikel 3.
e) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen der Zustimmung von Artikel 11
zwei Dritteln seiner Mitglieder.
Die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung beider Ver-
f) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. tragsparteien. Im Fall der Auflösung beraten die beiden Vertrags-
parteien über die Verwendung der dann vorhandenen Mittel.
Artikel 6 Jeder Vertragspartei stehen der bis zum Zeitpunkt der Auflösung
eingezahlte Beitrag zum Stiftungskapital sowie anteilmäßig die
Der Vorsitzende des Kuratoriums oder im Fall seiner Verhinde- noch nicht gebundenen Erträge zu.
rung der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung, soweit
nicht der Direktor damit vom Kuratorium betraut wird. In dringen-
den Fällen kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit seinem Artikel 12
Stellvertreter Entscheidungen treffen, über die er das Kuratorium
unverzüglich in Kenntnis setzt. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 7 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Der Direktor ist verantwortlich für
- die Erstellung des Haushaltsentwurfs und der Jahresrechnung, Artikel 13
- die Anstellung des Personals der Stiftung im Rahmen des Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft
Stellenplans und der Anstellungsbedingungen, die vom Kurato- und kann mit ZUstimmung beider Vertragsparteien geändert
rium genehmigt sind, werden.
Geschehen zu Bonn am 4. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede in
deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des hebräischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Riesenhuber
Der Minister für Wissenschaft und Entwicklung des Staates Israel
Gideon Patt
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei ZW9igbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt TeU II enthAlt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vet1rAge mit der DDR und die ZU
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
SOWie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvonlchriften.
Bezugabedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits 8fSChienener Ausgaben: Bundesgesetzbfatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezuppreia: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundeagesetzbläer, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 od8f gegen Vorausrechnung.
Prela dleNr Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundeunzelger Vertagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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satz beträgt 7 "'· . ~rlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Anderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gOltig sind.
Fundstellennachweis B
Wlkerrechtllche Verelnban1ngen und Vertrlge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
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zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteue~ enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.