Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 865
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 22. Jull 1986
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach Artikel V
Abs. 2 des Protokolls für
Polen am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 2. April 1986 dem Generalsekretär
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des Überein-
kommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf die Insel Man mit Wirkung
vom 1. Juli 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. April 1986 (BGBI. II S. 643).
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
Im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 25. Juli 1986
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBI.
1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Guyana am 28. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1982 (BGBI. II
s. 1041).
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 865
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 22. Jull 1986
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach Artikel V
Abs. 2 des Protokolls für
Polen am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 2. April 1986 dem Generalsekretär
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des Überein-
kommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf die Insel Man mit Wirkung
vom 1. Juli 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. April 1986 (BGBI. II S. 643).
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
Im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 25. Juli 1986
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBI.
1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Guyana am 28. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1982 (BGBI. II
s. 1041).
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 25. Jull 1986
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
St. Vincent
und die Grenadinen am 15. Dezember 1983
Tonga am 2. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekar,ntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertlgungsstellen
am Grenzübergang Blenwald/Schelbenhard - Lauterbourg
Vom 31. Juli 1988
Am 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-
derliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in Bien-
wald/Scheibenhard - Lauterbourg (BGBI. 1985 II S. 1189) eine Mitteilung an die
französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-
schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen,
in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der deutschen Gemeinde
Scheibenhardt. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung
auf französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 25. Jull 1986
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
St. Vincent
und die Grenadinen am 15. Dezember 1983
Tonga am 2. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekar,ntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertlgungsstellen
am Grenzübergang Blenwald/Schelbenhard - Lauterbourg
Vom 31. Juli 1988
Am 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-
derliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in Bien-
wald/Scheibenhard - Lauterbourg (BGBI. 1985 II S. 1189) eine Mitteilung an die
französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-
schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen,
in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der deutschen Gemeinde
Scheibenhardt. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung
auf französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 867
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebenelnanderllegender Grenzabfertlgungsstellen
am Grenzübergang Sasbach/Marckolshelm
Vom 31. Jull 1986
Am 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-
derliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Sasbach-Marckolsheim (BGBI. 1985 II S. 1186) eine Mitteilung
an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die
deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betref-
fen, in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde
Sasbach. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf
französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-nlederländlschen Vereinbarung vom 1OJ18. April 1985
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg
Vom 1. August 1986
Am 23. Juli 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10./18.
April 1985 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 705) eine Mittei-
lung an die niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung
gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfer-
tigung betreffen, in der auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in Bad
Bentheim. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf
niederländischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 1. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 867
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebenelnanderllegender Grenzabfertlgungsstellen
am Grenzübergang Sasbach/Marckolshelm
Vom 31. Jull 1986
Am 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-
derliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Sasbach-Marckolsheim (BGBI. 1985 II S. 1186) eine Mitteilung
an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die
deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betref-
fen, in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde
Sasbach. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf
französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-nlederländlschen Vereinbarung vom 1OJ18. April 1985
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg
Vom 1. August 1986
Am 23. Juli 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10./18.
April 1985 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 705) eine Mittei-
lung an die niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung
gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfer-
tigung betreffen, in der auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in Bad
Bentheim. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf
niederländischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 1. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens
über den Erwerb und Besitz von prlvatelgenen Waffen
durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
In der Bundesrepublik Deutschland
Vom 4. August 1986
Das in Bonn am 29. November 1984 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über den Erwerb und Besitz von privateige-
nen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II
S. 676) wird nach seinem Artikel 11
am 18. August 1986
in Kraft treten.
Bonn, den 4. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1986
In Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 869
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
und
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in DeutScher Mark
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Republik Mauretanien, Artikel 3
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen,
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 .erwähnten Vertrages
in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen.trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Artikel 1
kehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder einem gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden men erforderlichen Genehmigungen.
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
(Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich die- Artikel 5
ses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Artikel 6
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
worden sind. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 2 sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der
Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schürmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Lekhal
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
17. Juni 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik
Mauretanien von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
Uegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamlachen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1988
In Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 871
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Artikel 3
Republik Mauretanien,
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütem im See-, Land-
sind wie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), für das Vorhaben "Bewässerungsprojekt
Boghe", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 5
worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für genutzt werden.
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Bewässerungsprojekt Boghe" von der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diese Abkommen Anwendung.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh- sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
andere Vorhaben ersetzt werden. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schürmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Lekhal
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II
des deutsch-französischen Abkommens über die Glelchwertlgkelt
von Prüfungszeugnissen In der beruflichen BIidung
Vom 7. August 1986
Durch Vereinbarung vom 22. April 1986 ist das Verzeichnis der als gleichwertig
anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II Abs. 2 des Abkommens vom
16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungs-
zeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755) in der Fassung der
Vereinbarung vom 29. ApriV20. Juni 1985 (BGBI. II S. 885) mit Wirkung vom
1. September 1985 wie folgt ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Bezeichnung des französischen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
14. Zeugnis über das Bestehen der 14. Certificat d'aptitude professionelle
Gesellenprüfung in dem Ausbildungs- menuisier du bätiment
beruf Tischler/Tischlerin et d'agencement
15. Zeugnis über das Bestehen der 15. Certificat d'aptitude professionelle
Gesellenprüfung in dem Ausbildungs- tailleur de pierre
beruf Steinmetz und Steinbildhauer/ option A: tailleur
Steinmetzin und Steinbildhauerin option B: travaux marbriers
Bonn, den 7. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivlen
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1986
In La Paz ist am 13. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 13. Juni 1986
m Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 7. Januar 1986
zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Vom 1. September 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Jerusalem am 7. Januar 1986 unterzeichneten Artikel 3
Abkommen zur Änderung des Abkommens vom (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
dung in Kraft.
Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicher-
heit (BGBI. 1975 II S. 245) - Änderungsabkommen - (2) Der Tag, an dem das Änderungsabkommen nach
wird zugestimmt. Das Änderungsabkommen wird nach- seinem Artikel VIII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
stehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. September 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 863
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
- im folgenden Änderungsabkommen genannt -
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 111
und a) Artikel 22 Nummer 3 des Abkommens erhält folgende Fas-
sung:
der Staat Israel
,,3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pau-
sind übereingekommen, das am 17. Dezember 1973 schal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer
geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit - im folgen- Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen
den Abkommen genannt - wie folgt zu ändern: Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbei-
trägen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu
Artikel 1 berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein
deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die
a) In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkom-
nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berück-
mens wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
sichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung
gendes angefügt: ,,d) die Invaliditätsversicherung."
oder Tätigkeit beruhen."
b) Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens erhält folgende
b) Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält fol-
Überschrift:
gende Fassung:
„Kapitel 3
,, 7. Zu Artikel 22 Nummer 3 des Abkommens:
Rentenversicherungen''
Bei Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungs-
c) Die Bestimmung in Nummer 3 des Schlußprotokolls zu dem gesetzes werden die israelischen Pflichtbeiträge auch
Abkommen erhält die Bezeichnung „a)". ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages
Folgendes wird angefügt: berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversi-
,,b) Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invalidi- cherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig
tätsversicherung, die die Entstehung von Ansprüchen ist."
auf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten
im Gebiet des Staates Israel abhängig machen, gelten Artikel IV
insoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet der Der Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird
Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten. In angefügt:
diesem Fall berechnet der israelische Träger die
„c) Israelische Staatsangehörige und die in Artikel 3 Absatz 1
geschuldete Leistung nach dem Verhältnis, das zwi-
Buchstabe b des Abkommens bezeichneten Flüchtlinge,
schen der Dauer der nach den israelischen Rechtsvor-
die sich gewöhnlich im Gebiet des Staates Israel aufhal-
schriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der
ten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider
Rentenversicherung berechtigt, wenn mindestens ein Bei-
Vertragsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles
trag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deut-
zurückgelegten Versicherungszeiten besteht."
schen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist.''
Artikel II
Artikel V
Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Nach Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird
„Artikel 10 angefügt:
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des ,,10. Die Zeit, in der ein Verfolgter im Sinne des Bundesent-
Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person im schädigungsgesetzes im Gebiet des Deutschen Reiches
Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde oder die von nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zwischen
ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechts- dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in einer land-
vorschriften nach den Artikeln 5 bis 9 anzuwenden wären, die wirtschaftlichen Kollektivausbildungsstätte oder in einer
Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in handwerklichen Lehrwerkstatt der Reichsvertretung der
Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des ande- Juden in Deutschland oder einer anderen jüdischen
ren Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist Organisation durch eine berufliche Ausbildung auf die
auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu Auswanderung vorbereitet worden ist, gilt als Zeit einer
nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, für die
oder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertrags- Beiträge entrichtet sind. Satz 1 ist nur anzuwenden,
staates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der wenn
Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als
an dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt 1. der Verfolgte vor dem 1. Januar 1950 nach Palästina
war. War er vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt oder in den Staat Israel ausgewandert ist.
er als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde 2. ein Schaden in der Ausbildung im Sinne des Bundes-
dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat." entschädigungsgesetzes vorliegt,
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
3. keine Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige die neu festgestellte Rente jeweils so zu erhöhen, daß der bis-
Beschäftigung oder Tätigkeit für eine Zeit vor dem herige Betrag nicht unterschritten wird. Soweit Renten, die vor
9. Mai 1945 entrichtet sind oder als entrichtet gelten, dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens beantragt wor-
den sind, erst nach diesem Zeitpunkt für Zeiträume vorher fest-
4. keine Beiträge nach Paragraph 10 a des Gesetzes zur
gestellt w~rden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
schen Unrechts in der Sozialversicherung nachent- (3) Artikel V gilt für Versicherungsfälle, die nach dem
richtet sind oder von einer Nachentrichtungsmöglich- 31. Dezember 1975 eingetreten sind. Er begründet keinen
keit nach der genannten Vorschrift endgültig kein Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor dem
Gebrauch gemacht worden ist und 1. Januar 1982. Hängt der Beginn der Leistung von einem
5. der Berechtigte sich als israelischer Staatsangehöri- Antrag ab, so gilt dieser als bei Eintritt des Versicherungsfal-
ger am 1. Januar 1982 nicht nur vorübergehend im les, frühestens am 1 Januar 1982, gestellt, wenn er vor Ablauf
Gebiet des Staates Israel aufgehalten hat. von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Änderungsab-
kommens gestellt ist. Renten, auf die Artikel V anzuwenden ist
Für jeden Kalendermonat der Beitragszeit nach Satz 1 und die vor Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens festge-
und der nur aufgrund dieser Beitragszeit anrechenbaren stellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie kön-
Ersatzzeiten wird der Wert zugrunde gelegt, der maßge- nen auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neu-
bend ist für die Bewertung der Pflichtbeiträge in den feststellung erfolgt mindestens in Höhe der bisher zustehen-
ersten fünf Kalenderjahren, wenn diese vor dem den Rente.
1. Januar 1964 enden, und sofern nur diese Jahre mit
Beiträgen belegt sind. Bei Anwendung des Satzes 1 gilt (4) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses
Paragraph 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- Änderungsabkommens nicht entgegen.
machung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-
versicherung entsprechend. Satz 1 begründet nicht das
Artikel VII
Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen."
Dieses Änderungsabkommen gilt auch für das Land Berlin,
Artikel VI
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Staates Israel binnen drei
(1) Artikel I gilt für Versicherungsfälle, die nach dem Monaten nach Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens
31. Dezember 1983 eingetreten sind. Er begründet keinen eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor Inkrafttre-
ten dieses Änderungsabkommens. Renten, die vor Inkrafttre-
ten dieses Änderungsabkommens festgestellt worden sind, Artikel VIII
werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts ( 1) Dieses Änderungsabkommen bedarf der Ratifikation. Die
wegen neu festgestellt werden. Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn
(2) Artikel III gilt für Versicherungsfälle, die nach dem ausgetauscht.
31. Dezember 1979 eingetreten sind. Renten, die vor Inkraft- (2) Dieses Änderungsabkommen tritt am ersten Tag des
treten dieses Änderungsabkommens festgestellt worden sind, zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
werden von Amts wegen neu festgestellt, wenn der Versi- Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
cherte nicht zu dem in Nummer 7 des Schlußprotokolls zum
Abkommen genannten Personenkreis gehört. Ergibt die Neu- (3) Dieses Änderungsabkommen gilt für dieselbe Dauer und
feststellung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ände-
rungsabkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Jerusalem am 7. Januar 1986, gleich dem
26ten Tevet 5746, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Wilhelm Haas
Für den Staat Israel
Y. Shamir
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 865
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 22. Jull 1986
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach Artikel V
Abs. 2 des Protokolls für
Polen am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 2. April 1986 dem Generalsekretär
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des Überein-
kommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf die Insel Man mit Wirkung
vom 1. Juli 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. April 1986 (BGBI. II S. 643).
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
Im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 25. Juli 1986
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBI.
1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Guyana am 28. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1982 (BGBI. II
s. 1041).
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 25. Jull 1986
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
St. Vincent
und die Grenadinen am 15. Dezember 1983
Tonga am 2. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekar,ntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertlgungsstellen
am Grenzübergang Blenwald/Schelbenhard - Lauterbourg
Vom 31. Juli 1988
Am 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-
derliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in Bien-
wald/Scheibenhard - Lauterbourg (BGBI. 1985 II S. 1189) eine Mitteilung an die
französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-
schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen,
in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der deutschen Gemeinde
Scheibenhardt. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung
auf französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 867
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebenelnanderllegender Grenzabfertlgungsstellen
am Grenzübergang Sasbach/Marckolshelm
Vom 31. Jull 1986
Am 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-
derliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Sasbach-Marckolsheim (BGBI. 1985 II S. 1186) eine Mitteilung
an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die
deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betref-
fen, in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde
Sasbach. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf
französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-nlederländlschen Vereinbarung vom 1OJ18. April 1985
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg
Vom 1. August 1986
Am 23. Juli 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10./18.
April 1985 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 705) eine Mittei-
lung an die niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung
gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfer-
tigung betreffen, in der auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in Bad
Bentheim. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf
niederländischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 1. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens
über den Erwerb und Besitz von prlvatelgenen Waffen
durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
In der Bundesrepublik Deutschland
Vom 4. August 1986
Das in Bonn am 29. November 1984 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über den Erwerb und Besitz von privateige-
nen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II
S. 676) wird nach seinem Artikel 11
am 18. August 1986
in Kraft treten.
Bonn, den 4. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1986
In Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 869
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
und
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in DeutScher Mark
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Republik Mauretanien, Artikel 3
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen,
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 .erwähnten Vertrages
in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen.trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Artikel 1
kehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder einem gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden men erforderlichen Genehmigungen.
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
(Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich die- Artikel 5
ses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Artikel 6
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
worden sind. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 2 sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der
Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schürmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Lekhal
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
17. Juni 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik
Mauretanien von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
Uegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamlachen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1988
In Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juni 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 871
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Artikel 3
Republik Mauretanien,
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütem im See-, Land-
sind wie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), für das Vorhaben "Bewässerungsprojekt
Boghe", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 5
worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für genutzt werden.
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Bewässerungsprojekt Boghe" von der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diese Abkommen Anwendung.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh- sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
andere Vorhaben ersetzt werden. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schürmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Lekhal
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II
des deutsch-französischen Abkommens über die Glelchwertlgkelt
von Prüfungszeugnissen In der beruflichen BIidung
Vom 7. August 1986
Durch Vereinbarung vom 22. April 1986 ist das Verzeichnis der als gleichwertig
anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II Abs. 2 des Abkommens vom
16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungs-
zeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755) in der Fassung der
Vereinbarung vom 29. ApriV20. Juni 1985 (BGBI. II S. 885) mit Wirkung vom
1. September 1985 wie folgt ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Bezeichnung des französischen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
14. Zeugnis über das Bestehen der 14. Certificat d'aptitude professionelle
Gesellenprüfung in dem Ausbildungs- menuisier du bätiment
beruf Tischler/Tischlerin et d'agencement
15. Zeugnis über das Bestehen der 15. Certificat d'aptitude professionelle
Gesellenprüfung in dem Ausbildungs- tailleur de pierre
beruf Steinmetz und Steinbildhauer/ option A: tailleur
Steinmetzin und Steinbildhauerin option B: travaux marbriers
Bonn, den 7. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivlen
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1986
In La Paz ist am 13. Juni 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 13. Juni 1986
m Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 873
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
und
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Bolivien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Bolivien, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im ZUsammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhoben werden.
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
der Republik Bolivien beizutragen - nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 1 erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
Darlehen bis zu 19 000 000,00 DM (in Worten: neunzehn Millio-
nen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun- Artikel 6
gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
stungsverträge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,
schließenden Verträge abgeschlossen worden sind. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 13. Juni 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Heinrich Wrede
Für die Regierung der Republik Bolivien
Bedregal
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
13. Juni 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Bolivien von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind für kleine und mittlere private Unter-
nehmen der verarbeitenden Industrie sowie für den öffentlichen Verkehrs-, Basisdienst-
leistungs- und Bergbausektor bestimmt.
3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
4. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
5. Soweit Gegenwertmittel (Verkaufserlöse) entstehen, werden diese von der boliviani-
schen Regierung für die Förderung von Kleinindustrie, Handwerk und Genossenschafts-
wesen verwendet. Die bolivianische Regierung wird die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Verwendung der Verkaufserlöse unterrichten.
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Rückführung gewisser von der amerikanischen Armee
am Ende des II. Weltkrieges In Deutschland beschlagnahmter Kunstwerke
Vom 11. August 1986
Die in Washington am 28. Januar 1986 durch Notenwechsel zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika geschlossene Vereinbarung über die Rückführung gewisser
von der amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland
beschlagnahmter Kunstwerke ist nach ihrem vorletzten Absatz
am 28. Januar 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung der im Anhang zu der Vereinbarung unter Nummer 3
erwähnten Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches und einschlägiger
Anmerkungen dazu, die der Vereinbarung als Anlage beigefügt sind, wird
abgesehen.
Bonn, den 11. August 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986 875
Department of State
Washington 28.Januar1986
Exzellenz,
ich beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretem der liehen Unterlagen über von ihm an den Kunstwerken gegebe-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung nenfalls ausgeführte Restaurierungsarbeiten übergeben.
der Vereinigten Staaten über die Rückführung gewisser von der
5. Nach der Rückführung wird die Regierung der Bundesrepublik
amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutsch-
Deutschland die Kunstwerke nur gemäß den deutschen
land beschlagnahmter Kunstwerke Bezug zu nehmen.
Rechtsvorschriften einschließlich der strafrechtlichen Bestim-
Als Ergebnis der Gespräche wurde wie folgt Einvemehmen mungen über illegale politische Tätigkeiten (wie im Anhang
über die Rückführung erzielt: beschrieben) verwenden und die Verwendung der Kunst-
werke nur gemäß den genannten Rechtsvorschriften gestat-
1. Gemäß US Public Law Nr. 97-155 vom 17. März 1982 wird der
ten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
Secretary of the Army entsprechend dem zwischen Vertretem
der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of the Kunstwerke an Dritte nur dann herausgeben, wenn sie nach
deutschem Recht dazu verpflichtet ist.
Army zu vereinbarenden Verfahren etwa 6 255 Kunstwerke in
die Bundesrepublik Deutschland zurückführen. 6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
2. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Kosten für Ver-
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb
packung, Umschlag, Transport und Versicherung von den
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
Depots, in denen sich die Kunstwerke gegenwärtig befinden,
gegenteilige Erklärung abgibt.
in die Bundesrepublik Deutschland übemehmen.
Falls die Bundesrepublik Deutschland dieses Einvemehmen
3. Die Regierung der Vereinigten Staaten behält Fotografien der bestätigt, schlage ich vor, daß Ihre diesbezügliche Antwortnote
in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführten Kunst- und diese Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
werke. Die Auffassung der beiden Vertragsparteien bezüglich Regierungen über die Rückführung gewisser von der amerikani-
des urheberrechtlichen Status der Kunstwerke wird durch die schen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland
Vereinbarung nicht berührt. beschlagnahmter Kunstwerke bilden, die mit dem Datum Ihrer
4. Die Regierung der Vereinigten Staaten übernimmt gegenüber Antwortnote in Kraft tritt.
der Bundesrepublik Deutschland keine Verantwortung für den Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner
Zustand der Kunstwerke im Zeitpunkt der Rückführung in die ausgezeichnetsten Hochachtung.
Bundesrepublik Deutschland. Das Department of the Army
wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alle sich Rozanne L. Ridgway
möglicherweise im Besitz des Department of the Army befind- Assistant Secretary for European and Canadian Affairs
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Günther van Wall
Anhang
Bezüglich der Frage eines eventuellen politischen Mißbrauchs der an die Bundesrepublik
Deutschland zurückzugebenden Gegenstände der sogenannten deutschen Kriegskunst-
sammlung möchte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland darauf hinweisen,
1. daß, wie von der amerikanischen Regierung erklärt, alle Gegenstände typisch national-
sozialistischen Charakters oder Inhalts an den Vereinigten Staaten verbleiben und nicht
in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt werden;
2. daß daher kein Anlaß zur Befürchtung illegaler politischer Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit der Präsenz der restlichen Sammlung in der Bundesrepublik Deutschland
besteht; '
3. daß, sollten solche Tätigkeiten wider Erwarten stattfinden, gegen die Betreffenden nach
deutschem Strafrecht vorgegangen wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Para-
graphen 86, 86 a, 111, 130 und 131 des deutschen Strafgesetzbuches verwiesen. Der
Wortlal,lt dieser Paragraphen ist zusammen mit einer englischen Übersetzung und den
einschlägigen Anmerkungen in der Anlage enthalten (Seiten 1 bis 21; die Bestimmun-
gen des deutschen Strafgesetzbuches wurden in Berlin in leicht geänderter Form
angenommen).
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enlhllt
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrtge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Oun:hsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhingen Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvor9ch.
Bezupbedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnemen Ab-
bestellungen müssen bis spAtestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag voniegen. Postanachrlft für Abonneme111sbesteHungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjAhflich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preia d.... Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM V8fS8nd-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundeunzelger Verlapges.111.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. PoetvertrtebNtüc:k · Z 1991 A · Gebühr bezahlt
Der Botschafter Washington, D. C., den 28. Januar 1986
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 28. Januar 1986 bezüglich der Rück-
führung gewisser von der amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges beschlag-
nahmter Kunstwerke in die Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-
nen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Günther van Well
Ihrer Exzellenz
der Assistant Secretary of State
for European and Canadian Affairs
Rozanne L. Ridgway