Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 777
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 30. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errich-
tung der Asiatischen Entwicklungsbank (BGBI. 1966 II S.
617), berichtigt am 11. Oktober 1968 (BGBI. II S. 906), ist
nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
China am 10. März 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1982 (BGBI. II S.
976).
Bonn, der. 30. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 1986
In Port-au-Prince ist durch Notenwechsel vom 21. Mai
1986/3. Juni 1986 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
eine Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 3. Juni 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
na Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 444 HAI 01/47/86
Port-au-Prince, den 21. Mai 1986
Herr tilinister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen Abkommens vom 24. April 1985 einschließlich der Berlin-
zwischen unseren beiden Regierungen vom 24. April 1985 über Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen: Falls sich die Regierung der Republik Haiti mit den in Nummer 1
und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regie- diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
rungen geschlossenen Abkommens vom 24. April 1985 für Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
das Vorhaben "Trinkwasser- und Sanitärversorgung in Pro- rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
vinzstädten III" zur Verfügung gestellten Mittel im Betrag von Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
werden um 1 800 000,00 DM (in Worten: eine Million acht- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
hunderttausend Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu gezeichnetsten Hochachtung.
5 800 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen achthunderttau- Dr. Ka rl-Fri ed rich G an säuer
send Deutsche Mark) aufgestockt.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Herrn Generalleutnant a. D.
Jean-Baptiste Hilaire
Port-au-Prince
(Übersetzung)
Ministerium Port-au-Prince, den 3. Juni 1986
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
EC/686
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note Wi 444/HAI -01/47/86 vom 21. Mai 1986 von der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Haiti zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Haiti die oben
formulierten Vorschläge zu den §§ 1 und 2 annimmt und die Note der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Haiti und diese Antwortnote als eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen betrachtet, die mit dem Datum dieser Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Jean-Baptiste Hilaire
Seiner Exzellenz
Herrn Karl-Friedrich Gansäuer
Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland in Haiti
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 3. Jull 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 19. April 1986
Malawi am 16. April 1986
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"While the Government of the Republic of .,Die Regierung der Republik Malawi er-
Malawi accepts the principles in Article 16, kennt die Grundsätze in Artikel 16 zwar an,
this acceptance should nonetheless be read doch sollte diese Anerkennung gleichwohl
in conjunction with [the] declaration [of the im Zusammenhang mit [der] Erklärung [des
President and Minister for External Affairs of Präsidenten und Ministers der Auswärtigen
Malawi] of 12 Oecember 1966 upon rec- Angelegenheiten von Malawi] vom 12. De-
ognition as compulsory, the jurisdiction of zember 1966 *) gesehen werden, mit der
the International Court of Justice under die Zuständigkeit des Internationalen Ge-
Article 36, Paragraph 2, of the Statute of the richtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Sta-
Court". tuts des Gerichtshofs als obligatorisch an-
erkannt wurde."
*) vgl. hierzu die Bekanntmachung vom
27. 11. 1974 (BGBI. 1974 II S. 1397,
1413)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. April 1986 (BGBI. II S. 656).
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 3. Juli 1986
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel n Abs. 2 für die
Niederlande am 16. Januar 1986
(für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende
Erklärung abgegeben und die nachstehenden Einsprüche eingelegt:
(Übersetzung)
"Declaration: .,Erklärung:
The Kingdom of the Netherlands interprets Chapter II of the Das Königreich der Niederlande legt Kapitel II des Überein-
Convention as applying to all career consular officers and employ- kommens dahingehend aus, daß es sich auf alle Berufskonsular-
ees, including those assigned to a consular post headed by a beamten und Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
honorary consular officer. Personals bezieht, einschließlich derjenigen, die einer konsulari-
schen Vertretung zugeteilt sind, die von einem Honorarkonsular-
beamten geleitet wird.
Objections: Einsprüche:
1. The Kingdom of the Netherlands does not regard as valid the 1. Das Königreich der Niederlande betrachtet die Vorbehalte der
reservations to the Articles 46, 49 and 62 of the Convention Vereinigten Arabischen Republik zu den Artikeln 46, 49 und
made by the United Arab Republic. This declaration should not 62 des Überetnkommens nicht als gültig. Diese Erklärung soll
be regarded as an obstacle to the entry into force of the nicht so an9esehen werden, als verhindere sie das Inkraft-
Convention between the Kingdom of the Netherlands and the treten des Ubereinkommens zwischen dem Königreich der
United Arab Republic. Niederlande und der Vereinigten Arabischen Republik.
2. Das Königreich der Niederlande betrachtet den Vorbehalt des
2. The Kingdom of the Netherlands does not regard as valid the Königreichs Marokko zu Artikel 62 des Übereinkommens nicht
reservation to Article 62 of the Convention made by the als gültig. Diese Erklärung soll nicht so angesehen werden, als
Kingdom of Morocco. This declaration should not be regarded verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
as an obstacle to the entry into force of the Convention schen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich
between the Kingdom of the Netherlands and the Kingdom of Marokko."
Morocco."
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehö-
rigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
die
Niederlande am 16. Januar 1986
(für das Königreich in Europa, die Nieder1ändischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands interprets the words 'not, „Das Königreich der Niederlande legt die Worte ,nicht lediglich
solely by the operation of the law of the receiving State' in article II kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaats· in Artikel II des
of the Optional Protocof conceming Acquisition of Nationality as Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit
meaning that acquisition of nationality by descent is not regarded dahingehend aus, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
as acquisition of nationality solely by the operation of this law." Abstammung nicht als Erwerb der Staatsangehörigkeit lediglich
kraft dieser Rechtsvorschriften betrachtet wird."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 781
III.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für die
Niedertande am 16. Januar 1986
(für das Königreich in Europa, die Niedertändischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 1984 (BGBI. II S. 953).
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ecuadorlanlschen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Jull 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1984 zu
dem Abkommen vom 7. Dezember 1982 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.
1984 II S. 465) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag
am 25. Juni 1986
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Juni 1986 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der In Genf am 23. Oktober 1978 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 8. Juli 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1984 zu der in Genf am
23. Oktober 1978 unterzeichneten Fassung des Internationalen Übereinkom-
mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1984 II S. 809) wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen in dieser Fassung nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 12. April 1986
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 12. März 1986 bei dem
Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüch-
tungen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen in seiner am 23. Oktober 1978 revidierten Fassung ist
femer für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 8. November 1981
mit der Maßgabe, daß die
Ratifikation durch Dänemark
Grönland und die Färöer nicht verpflichtet
Frankreich am 17. März 1983
unter Anwendung auf das Hoheitsgebiet
der Französischen Republik einschließlich
der überseeischen Departements und Territorien
Irland am 8. November 1981
Israel am 12. Mai 1984
Italien am 28. Mai 1986
Japan am 3. September 1982
Neuseeland am 8. November 1981
Niederlande am 2. September 1984
(für das Königreich in Europa)
Schweden am 1. Januar 1983
Schweiz am 8. November 1981
Südafrika am 8. November 1981
Ungam am 16. April 1983
Vereinigte Staaten am 8. November 1981
mit der Maßgabe, daß die Vereinigten Staaten
Artikel 37 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
in bezug auf den Schutz derselben Gattung oder Art
unter unterschiedlichen Formen sowie in bezug
auf die Patentierbarkeitskriterien und die Schutzdauer,
die auf in der Regel vegetativ vermehrte
Pflanzensorten Anwendung finden, anwenden
Vereinigtes Königreich am 24. September 1983.
Eine Erklärung gemäß Artikel 34 Abs. 2 des Übereinkommens in seiner am
23. Oktober 1978 revidierten Fassung ist von Be I g i e n , das diese Übereinkom-
mensfassung noch nicht ratifiziert hat, mit Schreiben vom 19. November 1981
notifiziert worden.
Bonn, den 8. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen
am Grenzübergang Suben-Autobahn
Vom 16. Jull 1986
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird
verordnet:
§ 1
Der Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 16. März 1983 (BGBI. 1983 II
S. 230) errichteten vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Suben-Autobahn wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 18. Juni
1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung
vom 16. März 1983 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 775
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511 .13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausfüh-
rung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und
16. September 1977 für die Vereinbarung vom 16. März 1983 über die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Änderungen vor-
schlagen:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar
- die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum
Amtsplatz;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz:
- in den beiden Hauptdienstgebäuden im Erdgeschoß die Parteienhallen und im Kellergeschoß die
Hafträume, die Teeküchen, die Sozialräume und die sanitären Anlagen;
- im österreichischen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Schutzraum, den Heizungs-
raum, den Tankraum, den technischen Raum und den Raum für das Notstromaggregat;
- im deutschen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Sanitätsraum, den Fahrradraum und
den Installationsraum;
- die Abfertigungskabinen zwischen den Fahrbahnen;
- die Überholgaragen und Nebenräume in den beiden Pkw-Überholanlagen, ausgenommen die
Garagen;
- die Wiegehäuser samt Waagen:
- die Sanitäranlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;
- die Verbindungswege in den Gebäuden sowie den Installationsschacht zwischen den Haupt-
dienstgebäuden; -
- die Lkw-Abfertigungshalle beim österreichischen Hauptdienstgebäude:
- die Lkw-Überholanlage beim deutschen Hauptdienstgebäude:
- die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude anschließende Rampe:
- die Rampe nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum an der
Südwestecke:
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume. und zwar
- im deutschen Hauptdienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der beiden ersten Räume nördlich
des östlichen Haupteingangs und der gemeinsam benützten Räume:
- im österreichischen Hauptdienstgebäude die vier Räume nördlich und die ersten drei Räume
südlich des westlichen Haupteingangs;
- den Büroraum an der Südwestecke der nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes
gelegenen Rampe:
- die Garage in der deutschen Pkw-Überholanlage:
- die Viehabfertigungsanlage:
- das deutsche Schlußhaus ...
n& Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der
Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsab-
kommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der
Vereinbarung vom 16. März 1983 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-
neten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. Juni 1986
L. s.
An die Osterreichische Botschaft
Bonn
Österreichische Botschaft
ZI. 112.05I224-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 18. Juni 1986 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregie-
rung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 16. März
1983 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 18. Juni 1986
L. s.
An das Auswärtige Amt
Bonn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 777
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 30. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errich-
tung der Asiatischen Entwicklungsbank (BGBI. 1966 II S.
617), berichtigt am 11. Oktober 1968 (BGBI. II S. 906), ist
nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
China am 10. März 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1982 (BGBI. II S.
976).
Bonn, der. 30. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 1986
In Port-au-Prince ist durch Notenwechsel vom 21. Mai
1986/3. Juni 1986 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
eine Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 3. Juni 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
na Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 444 HAI 01/47/86
Port-au-Prince, den 21. Mai 1986
Herr tilinister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen Abkommens vom 24. April 1985 einschließlich der Berlin-
zwischen unseren beiden Regierungen vom 24. April 1985 über Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen: Falls sich die Regierung der Republik Haiti mit den in Nummer 1
und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regie- diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
rungen geschlossenen Abkommens vom 24. April 1985 für Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
das Vorhaben "Trinkwasser- und Sanitärversorgung in Pro- rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
vinzstädten III" zur Verfügung gestellten Mittel im Betrag von Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
werden um 1 800 000,00 DM (in Worten: eine Million acht- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
hunderttausend Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu gezeichnetsten Hochachtung.
5 800 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen achthunderttau- Dr. Ka rl-Fri ed rich G an säuer
send Deutsche Mark) aufgestockt.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Herrn Generalleutnant a. D.
Jean-Baptiste Hilaire
Port-au-Prince
(Übersetzung)
Ministerium Port-au-Prince, den 3. Juni 1986
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
EC/686
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note Wi 444/HAI -01/47/86 vom 21. Mai 1986 von der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Haiti zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Haiti die oben
formulierten Vorschläge zu den §§ 1 und 2 annimmt und die Note der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Haiti und diese Antwortnote als eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen betrachtet, die mit dem Datum dieser Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Jean-Baptiste Hilaire
Seiner Exzellenz
Herrn Karl-Friedrich Gansäuer
Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland in Haiti
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 3. Jull 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 19. April 1986
Malawi am 16. April 1986
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"While the Government of the Republic of .,Die Regierung der Republik Malawi er-
Malawi accepts the principles in Article 16, kennt die Grundsätze in Artikel 16 zwar an,
this acceptance should nonetheless be read doch sollte diese Anerkennung gleichwohl
in conjunction with [the] declaration [of the im Zusammenhang mit [der] Erklärung [des
President and Minister for External Affairs of Präsidenten und Ministers der Auswärtigen
Malawi] of 12 Oecember 1966 upon rec- Angelegenheiten von Malawi] vom 12. De-
ognition as compulsory, the jurisdiction of zember 1966 *) gesehen werden, mit der
the International Court of Justice under die Zuständigkeit des Internationalen Ge-
Article 36, Paragraph 2, of the Statute of the richtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Sta-
Court". tuts des Gerichtshofs als obligatorisch an-
erkannt wurde."
*) vgl. hierzu die Bekanntmachung vom
27. 11. 1974 (BGBI. 1974 II S. 1397,
1413)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. April 1986 (BGBI. II S. 656).
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 3. Juli 1986
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel n Abs. 2 für die
Niederlande am 16. Januar 1986
(für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende
Erklärung abgegeben und die nachstehenden Einsprüche eingelegt:
(Übersetzung)
"Declaration: .,Erklärung:
The Kingdom of the Netherlands interprets Chapter II of the Das Königreich der Niederlande legt Kapitel II des Überein-
Convention as applying to all career consular officers and employ- kommens dahingehend aus, daß es sich auf alle Berufskonsular-
ees, including those assigned to a consular post headed by a beamten und Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
honorary consular officer. Personals bezieht, einschließlich derjenigen, die einer konsulari-
schen Vertretung zugeteilt sind, die von einem Honorarkonsular-
beamten geleitet wird.
Objections: Einsprüche:
1. The Kingdom of the Netherlands does not regard as valid the 1. Das Königreich der Niederlande betrachtet die Vorbehalte der
reservations to the Articles 46, 49 and 62 of the Convention Vereinigten Arabischen Republik zu den Artikeln 46, 49 und
made by the United Arab Republic. This declaration should not 62 des Überetnkommens nicht als gültig. Diese Erklärung soll
be regarded as an obstacle to the entry into force of the nicht so an9esehen werden, als verhindere sie das Inkraft-
Convention between the Kingdom of the Netherlands and the treten des Ubereinkommens zwischen dem Königreich der
United Arab Republic. Niederlande und der Vereinigten Arabischen Republik.
2. Das Königreich der Niederlande betrachtet den Vorbehalt des
2. The Kingdom of the Netherlands does not regard as valid the Königreichs Marokko zu Artikel 62 des Übereinkommens nicht
reservation to Article 62 of the Convention made by the als gültig. Diese Erklärung soll nicht so angesehen werden, als
Kingdom of Morocco. This declaration should not be regarded verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
as an obstacle to the entry into force of the Convention schen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich
between the Kingdom of the Netherlands and the Kingdom of Marokko."
Morocco."
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehö-
rigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
die
Niederlande am 16. Januar 1986
(für das Königreich in Europa, die Nieder1ändischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands interprets the words 'not, „Das Königreich der Niederlande legt die Worte ,nicht lediglich
solely by the operation of the law of the receiving State' in article II kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaats· in Artikel II des
of the Optional Protocof conceming Acquisition of Nationality as Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit
meaning that acquisition of nationality by descent is not regarded dahingehend aus, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
as acquisition of nationality solely by the operation of this law." Abstammung nicht als Erwerb der Staatsangehörigkeit lediglich
kraft dieser Rechtsvorschriften betrachtet wird."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 781
III.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für die
Niedertande am 16. Januar 1986
(für das Königreich in Europa, die Niedertändischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 1984 (BGBI. II S. 953).
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ecuadorlanlschen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Jull 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1984 zu
dem Abkommen vom 7. Dezember 1982 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.
1984 II S. 465) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag
am 25. Juni 1986
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Juni 1986 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der In Genf am 23. Oktober 1978 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 8. Juli 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1984 zu der in Genf am
23. Oktober 1978 unterzeichneten Fassung des Internationalen Übereinkom-
mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1984 II S. 809) wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen in dieser Fassung nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 12. April 1986
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 12. März 1986 bei dem
Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüch-
tungen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen in seiner am 23. Oktober 1978 revidierten Fassung ist
femer für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 8. November 1981
mit der Maßgabe, daß die
Ratifikation durch Dänemark
Grönland und die Färöer nicht verpflichtet
Frankreich am 17. März 1983
unter Anwendung auf das Hoheitsgebiet
der Französischen Republik einschließlich
der überseeischen Departements und Territorien
Irland am 8. November 1981
Israel am 12. Mai 1984
Italien am 28. Mai 1986
Japan am 3. September 1982
Neuseeland am 8. November 1981
Niederlande am 2. September 1984
(für das Königreich in Europa)
Schweden am 1. Januar 1983
Schweiz am 8. November 1981
Südafrika am 8. November 1981
Ungam am 16. April 1983
Vereinigte Staaten am 8. November 1981
mit der Maßgabe, daß die Vereinigten Staaten
Artikel 37 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
in bezug auf den Schutz derselben Gattung oder Art
unter unterschiedlichen Formen sowie in bezug
auf die Patentierbarkeitskriterien und die Schutzdauer,
die auf in der Regel vegetativ vermehrte
Pflanzensorten Anwendung finden, anwenden
Vereinigtes Königreich am 24. September 1983.
Eine Erklärung gemäß Artikel 34 Abs. 2 des Übereinkommens in seiner am
23. Oktober 1978 revidierten Fassung ist von Be I g i e n , das diese Übereinkom-
mensfassung noch nicht ratifiziert hat, mit Schreiben vom 19. November 1981
notifiziert worden.
Bonn, den 8. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hell beck
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986 783
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten deutsch-niederländischer Vorkriegsverträge
Vom 9. Jull 1986
Durch Verbalnotenwechsel vom 9. Mai/23. Juni 1986
haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung des Königreichs der Niederlande vereinbart,
die „Übereinkunft vom 16. Juni 1856 zwischen Preußen
und den Niederlanden wegen der Zulassung preußischer
Konsuln in den niederländischen Kolonien" sowie die
,,Deklaration" vom 11. Januar 1872, mit der die Anwen-
dung der Übereinkunft vom 16. Juni 1856 „auf die Konsuln
des Deutschen Reichs in den niederländischen Kolonien"
ausgedehnt worden war (RGBI. 1872 S. 67), aufzuheben.
Die Vereinbarung ist
am 25. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Februar 1952 über die Wieder-
anwendung deutsch-niederländischer Vorkriegsverträge
(BGBI. II S. 435).
Bonn, den 9. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hellbeck
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauageber: Der Bundesminist8f der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlich8f Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
IOWie damit zusammenhlngende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 425. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 12. Juli 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 12. Juli 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
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