738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Mal 1986
In Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung der Republik Simbabwe - bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bens „Ländliche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Gutu-Distrikt" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Republik Zimbabwe, am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-
vertiefen,
ben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Simbabwe beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
sind wie folgt übereingekommen: schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Länd- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für
liche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im Gutu-Distrikt", Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und öffentlichen Abgaben
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, ein frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 739
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Artikel 6
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von
migungen. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
lige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Botschafter
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Moton D. P. Malianga, M. P.
Stellvertr. Minister für Finanzen,
Wirtschaftsplanung und Entwicklung
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Mal 1986
In Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Simbabwe - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Artikel 3
Republik Simbabwe,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
vertiefen, Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Republik Simbabwe beizutragen - aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt migungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Bau von
Getreidesilos", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
Artikel 5
gestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
bens „Bau von Getreidesilos" von der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 6
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Anwendung.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
ben ersetzt werden. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tr1tt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Botschafter
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Moton D. P. Malianga, M. P.
Stellvertr. Minister für Finanzen,
Wirtschaftsplanung und Entwicklung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 741
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 1986
In Bangkok ist am 2. Mai 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 2. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Dorfentwicklungsprogramm IV
Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 Millionen
und
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
die Regierung des Königreichs Thailand -
b) Wasserversorgung Chonburi
Darlehen bis zu DM 20 Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Thailand, c) Beschaffung von Fernschreibgeräten
Darlehen bis zu DM 15 Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit
vertiefen,
festgestellt worden ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Durchführung oder zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-
Königreich Thailand beizutragen - maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
sind, unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift vom Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
30. August 1985 der Regierungsverhandlungen in Bangkok, wie dung.
folgt übereingekommen:
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-
es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
Absatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
lehen bis zu insgesamt 35 Millionen DM (in Worten: fünfund-
werden.
dreißig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag
bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), Artikel 2
bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Deutsche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
unterliegen. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Artikel 3 Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Artikel 6
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
land erhoben werden, frei. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 4 gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich teilige Erklärung abgibt.
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Artikel 7
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 2. Mai 1986 (BE 2529) in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Rückriegel
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Sommai Hoontrakool
Finanzminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 16. Juni 1986
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981
(BGBI. 1984 II S. 69) über Flugsicherungs-Streckenge-
bühren ist nach ihrem Artikel 27 Abs. 3 für
Österreich am 1. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409).
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 743
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 18. Juni 1986
1.
Sc h w e d e n hat mit Erklärung vom 7. Mai 1986 die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 13. Mai 1986
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung auch auf das
Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten
Konvention erstreckt.
II.
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat mit Noten vom 17. April 1986 nach Arti-
kel 63 Abs. 1 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert, daß sich die Anwendung der vom Vereinigten Königreich
für den Zeitraum
vom 14. Januar 1986 bis 13. Januar 1991
abgegebenen Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-
vention (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Februar 1986 / BGBI. II S. 492) unter
entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklärungen auf die
nachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Bezie-
hungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden:
Anguilla, Bermuda, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwich-
inseln, Gibraltar, St. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Juli 1981 (BGB!. II S. 578), vom 4. Juni 1984 (BGB!. II S. 564), vom 7. Februar
1986 (BGBI. II S. 492) und vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 671 ).
Bonn, den 18. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trlnldad und Tobago
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1986
In Port-of-Spain ist am 8. Mai 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 8. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
die Regierung der Republik Trinidad und Tobago - Artikel 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repubfik Trini-
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der
dad und Tobago,
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Zusammenarbeit entsprechen;
zu festigen und zu vertiefen, b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 34145 850,00 DM (in Worten: vierund-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in dreißig Millionen hundertfünfundvierzigtausendachthundert-
Trinidad und Tobago beizutragen, fünfzig Deutsche Mark) zu übernehmen.
in Kenntni~. daß „The Shipping Corporation of Trinidad and
Tobago Ltd." beabsichtigt, bei der deutschen Werft· .J. J. Sietas Artikel 2
KG Schiffswerft GmbH & Co., 2101 Hamburg-Neuenfelde" ein (1) Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens
Produktentankschiff (White Oil Carrier) und ein LPG-Flüssiggas- sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
tankschiff (Liquid Gas Carrier) zu bestellen und daß die Kredit- zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der des Dar1ehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
Shipping Corporation of Trinidad and Tobago Ltd. zur Finanzie- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rung dieser Bestellung ein Dar1ehen bis zur Höhe von insgesamt
34 145 850,00 DM (in Worten: vierunddreißig Millionen hundert- (2) Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago wird
fünfundvierzigtausendachthundertfünfzig Deutsche Mark) zu gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
gewähren - Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 745
nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
garantieren. Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei
Trinidad und Tobago erhoben werden.
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-of-Spain am 8. Mai 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Richard Vogel
Für die Regierung der Republik Trinidad und Tobago
Errol Mahabir
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 23. Juni 1986
Das übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Australien am 20. September 1985
Belgien am 12. Juli 1985
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung:
Übersetzung
«Le Gouvernement beige estime qu'en l'etat actuel du droit ,,Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß beim gegen-
international et considerant les travaux en cours dans ce wärtigen Stand des Völkerrechts und angesichts der auf diesem
domaine, certaines dispositions de la Convention ne peuvent ~tre Gebiet in Gang befindlichen Arbeiten gewisse Bestimmungen des
interpretees comme attribuant a un Etat cötier, des droits de Übereinkommens nicht so ausgelegt werden dürfen, als verliehen
contröle des immersions au-dela des limites generalement accep- sie einem Küstenstaat Kontrollrechte in bezug auf das Einbringen
tees par le droit international. über die vom Völkerrecht allgemein anerkannten Grenzen hinaus.
Le Gouvernement beige estime egalement que la presente Die belgische Regierung ist ferner der Auffassung, daß dieses
Convention ne peut etre interpretee comme modifiant en quoi que Übereinkommen nicht so ausgelegt werden darf, als ändere es in
ce soit l'etat actuel du droit internationalen matiere de responsa- irgendeiner Weise den gegenwärtigen Stand des Völkerrechts auf
bilite.» dem Gebiet der Haftung."
China am 21. November 1985
Seschellen am 28. November 1985
St. Lucia am 22. September 1985
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Aus t r a I i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 21. August 1985 in London,
Mexiko, Moskau und Washington hinterlegt.
Be I g i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 12. Juni 1985 in London hinter-
legt.
China hat seine Beitrittsurkunde am 22. Oktober 1985 in Moskau, am
5. November 1985 in Washington und am 14. November 1985 in London hinter-
legt.
Die Ses c h e 11 e n haben ihre Beitrittsurkunde am 29. Oktober 1984 in London
und am 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.
St. Lu c i a hat seine Beitrittsurkunde am 23. August 1985 in Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 81 ).
Bonn, den 23. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 24. Juni 1986
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 24. März 1986 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41
des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche ijechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:
im Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten Hintertegung der Ratifikations-
urkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und im Anschluß an die Erklärung der Bundes-
republik Deutschland vom 28. März 1981 nach Artikel 41 des Paktes habe ich die Ehre,
Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 des genannten
Paktes für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf der Erklärung
vom 28. März 1981 an, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Vertragstaates insoweit anerkennt,
als dieser für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als von der
Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Vertragsstaat entsprechende Verpflich-
tungen aus dem Pakt übernommen worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 377), vom
7. August 1985 (BGBI. II S. 1075) und vom 4. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
s. 5).
Bonn, den 24. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 747
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von In den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 27. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rück-
gabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
(BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Australien am 18. März 1986
in Kraft getreten. Australien hat seine Ratifikationsurkunde
an diesem Tag in London, Moskau und Washington hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1984 (BGBI. II S. 679).
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 3. Juli 1986
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. April 1986
zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen und der Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens (BGBI. 1986 II S. 582) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 37 Abs. 2, das
Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2
am 1. August 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. Juni 1986 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
zweite Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(2. SOLAS-ÄndV)
Vom 25. Juni 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie
Abs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314)
wird vom Bundesminister für Verkehr gemeinsam mit
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen verordnet:
§ 1
Die in London am 17. Juni 1983 vom Schiffssicher-
heitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation durch Entschließung MSC. 6 (48) be-
schlossenen Änderungen des Internationalen Überein-
kommens von 197 4 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ), geändert durch
die Entschließung MSC. 1 (XLV) vom 5. Juni 1985
(BGBI. 1985 II S. 794), werden hiermit in Kraft gesetzt.
Die Entschließung wird nachstehend veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 Satz 2 des in
der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in
Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
*) Die Anlage zur Entschließung MSC. 6 (48) wird als Anlageband zu dieser Aus-
gabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 735
Entschließung MSC. 6 (48)
vom 17. Juni 1983
Beschlußfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Resolution MSC. 6 (48)
adopted on 17 June 1983
Adoption of Amendments to the International Convention
for the Safety of Life at Sea, 1974
Resolution MSC. 6 (48)
adoptee le 17 juin 1983
Adoption d'amendements a la Convention internationale de 1974
pour la sauvegarde de la vie humaine en mer
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee. Le Comite de la securite maritime. Der Schiffssicherheitsausschuß -
noting article VIII (b) of the International notant les dispositions du paragraphe in Anb.etracht des Artikels VIII Buch-
Convention for the Safety of Life at Sea, b) de l'article VIII de la Convention inter- stabe b des Internationalen Übereinkom-
1974, hereafter referred to as "the Con- nationale de 1974 pour la sauvegarde de mens von 1974 zum Schutz des mensch-
vention ", concerning the procedure for la vie humaine en mer, ci-apres denom- lichen Lebens auf See, im folgenden als
amending the Annex to the Convention, rnee «la Convention», concernant la pro- ,,übereinkommen" bezeichnet, betref-
other than the provisions of chapter 1 cedure d'amendement de l'Annexe de la fend das Verfahren zur Änderung der
thereof, Convention a l'exclusion du chapitre 1. Anlage des Übereinkommens mit Aus-
nahme ihres Kapitels 1
noting further the functions which the notant en outre les fonctions conferees sowie in Anbetracht der Aufgaben, die
Convention confers upon the Maritime par la Convention au Comite de la secu- das Übereinkommen dem Schiffssicher-
Safety Committee for the consideration rite maritime en ce qui concerne l'examen heitsausschuß für die Prüfung von Ände-
and adoption of amendments to the Con- et l'adoption d'amendements ä la Con- rungen des Übereinkommens und die
vention, vention, Beschlußfassung darüber überträgt,
having considered at its forty-eighth ayant examine, ä sa quarante-huitieme nach der auf seiner achtundvierzigsten
session amendments to the Convention session, les amendements ä la Conven- Tagung erfolgten Prüfung von Änderun-
proposed and circulated in accordance tion qui ont ete proposes et diffuses con- gen des Übereinkommens, die nach sei-
with article VIII (b) (i) thereof, formement aux dispositions de l'alinea i) nem Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vor-
du paragraphe b) de l'article VIII de ladite geschlagen und weitergeleitet wurden -
convention,
1 adopts in accordance with article 1 adopte, conformement aux disposi- 1. beschließt nach Artikel VIII Buch-
VIII (b) (iv) of the Convention amend- tions c;ie l'alinea iv) du paragraphe b) de stabe b Ziffer iv des Übereinkommens
ments to chapters 11-1, 11-2, 111, IV and VII of l'article VIII de la Convention, les amende- Änderungen der Kapitel 11-1, 11-2, 111, IV und
the Convention, the texts of which are ments aux chapitres 11-1, 11-2, III, IV et VII VII des Übereinkommens, deren Wortlaut
given in the Annex to the present resolu- de la Convention dont le texte est joint en in der Anlage zu dieser Entschließung
tion; annexe ä la presente resolution; wiedergegeben ist;
2 determines in accordance with 2 decide, conformement aux disposi- 2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b
article VIII (b) (vi) (2) (bb) of the Conven- tions du sous-alinea vi) 2) bb) du paragra- Ziffer vi Nummer 2 Buchstabe bb des
tion that the amendments to chapters 11-1, phe b) de l'article VIII de la Convention, Übereinkommens, daß die Änderungen
11-2, III, IV and VII shall be deemed to have que les amendements aux chapitres 11-1, der Kapitel 11-1, 11-2, 111, IV und VII als am
been accepted on 1st January 1986 un- 11-2, III, IV et VII seront reputes avoir ete 1. Januar 1986 angenommen gelten,
less prior to this date more than one third acceptes le 1er janvier 1986 ä moins que, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr
of Contracting Governments to the Con- avant cette date, plus d'un tiers des Gou- als ein Drittel der Vertragsregierungen
vention or Contracting Governments the vernements contractants, ou des Gouv.er- des Übereinkommens oder Vertrags-
combined merchant fleets of which con- nements contractants dont les flottes regierungen, deren Handelsflotten ins-
stitute not less than 50 % of the gross marchandes representent au total gesamt mindestens 50 v. H. des Brutto-
tonnage of the world's merchant fleet, 50 p. 100 au moins du tonnage brut de la raumgehalts der Welthandelsflotte aus-
have notified their objections to the flotte mondiale des navires de commerce machen, Einsprüche gegen die Änderun-
amendments: n'aient notifie qu'ils elevent une objection gen notifiziert haben;
contre ces amendements;
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
3 invites Contracting Governments to 3 invite les Gouvernements contrac- 3. fordert die Vertragsregierungen auf,
note that in accordance with article tants a noter que, conformement aux dis- zur Kenntnis zu nehmen, daß nach Arti-
VIII (b) (vii) (2) of the Convention the positions du sous-alinea vii) 2) du para- kel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2
amendments to chapters 11-1, 11-2, III, IV graphe b) de l'article VIII de la Conven- des Übereinkommens die Änderungen
and VII shall enter into force on 1st July tion, les amendements aux chapitres 11-1, der Kapitel 11-1, 11-2, 111, IV und VII am 1. Juli
1986 upon their acceptance in accord- 11-2, 111, IV et VII entreront en vigueur le 1986 nach ihrer Annahme gemäß Num-
ance with paragraph 2 above; 1er juillet 1986, apres avoir ete acceptes mer 2 dieser Entschließung in Kraft
de la fa<;:on decrite au paragraphe 2 ci- treten;
dessus;
4 requests the Secretary-General in 4 prie le Secretaire general, en confor- 4. ersucht den Generalsekretär nach
conformity with article VIII (b) (v) of the mite des dispositions de l'alinea v) du Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Über-
Convention to transmit certified copies of paragraphe b) de l'article VIII de la Con- einkommens, allen Vertragsregierungen
the present resolution and the texts of the vention, de communiquer des copies cer- des Internationalen Übereinkommens von
amendments contained in the Annex to all tifiees conformes de la presente resolu- 1974 zum Schutz des menschlichen
Contracting Governments to the Inter- tion et du texte des amendements joint en Lebens auf See beglaubigte Abschriften
national Convention for the Safety of Life annexe a tous les Gouvernements qui dieser Entschließung und des Wortlauts
at Sea, 1974; sont Parties a la Convention internatio- der in der Anlage enthaltenen Änderun-
nale de 1974 pour la sauvegarde de la vie gen zu übermitteln;
humaine en mer;
5 further requests the Secretary- 5 prie en outre le Secretaire general de 5. ersucht den Generalsekretär ferner,
General to transmit copies of the resolu- communiquer des copies de la resolution den Mitgliedern der Organisation, die
tion and its Annex to Members of the et de son annexe aux Membres de !'Orga- nicht Vertragsregierungen des Überein-
Organization which are not Contracting nisation qui ne sont pas Gouvernements kommens sind, Abschriften der Entschlie-
Governments to the Convention. contractants. ßung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Mal 1986
In Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 737
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Simbabwe, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
und
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
die Regierung der Republik Simbabwe - von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Simbabwe, Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
vertiefen, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
Simbabwe beizutragen -
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Post and Telecommunications Corporation (PTC), von der Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor- migungen.
haben „Fernmeldeanlagen III" ein Darlehen bis zu insgesamt
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu Artikel 5
erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des Vorhabens „Fernmeldeanlagen III"
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu Artikel 6
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 2 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- teilige Erklärung abgibt
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
Artikel 7
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Botschafter
Für die Republik Simbabwe
Moton D. P. Malianga, M. P.
Stellvertr. Minister für Finanzen,
Wirtschaftsplanung und Entwicklung
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Mal 1986
In Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung der Republik Simbabwe - bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bens „Ländliche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Gutu-Distrikt" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Republik Zimbabwe, am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-
vertiefen,
ben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Simbabwe beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
sind wie folgt übereingekommen: schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Länd- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für
liche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im Gutu-Distrikt", Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und öffentlichen Abgaben
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, ein frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 739
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Artikel 6
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von
migungen. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
lige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Botschafter
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Moton D. P. Malianga, M. P.
Stellvertr. Minister für Finanzen,
Wirtschaftsplanung und Entwicklung
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Mal 1986
In Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Simbabwe - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Artikel 3
Republik Simbabwe,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
vertiefen, Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Republik Simbabwe beizutragen - aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt migungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Bau von
Getreidesilos", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
Artikel 5
gestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
bens „Bau von Getreidesilos" von der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 6
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Anwendung.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
ben ersetzt werden. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tr1tt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Botschafter
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Moton D. P. Malianga, M. P.
Stellvertr. Minister für Finanzen,
Wirtschaftsplanung und Entwicklung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 741
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 1986
In Bangkok ist am 2. Mai 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 2. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Dorfentwicklungsprogramm IV
Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 Millionen
und
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
die Regierung des Königreichs Thailand -
b) Wasserversorgung Chonburi
Darlehen bis zu DM 20 Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Thailand, c) Beschaffung von Fernschreibgeräten
Darlehen bis zu DM 15 Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit
vertiefen,
festgestellt worden ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Durchführung oder zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-
Königreich Thailand beizutragen - maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
sind, unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift vom Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
30. August 1985 der Regierungsverhandlungen in Bangkok, wie dung.
folgt übereingekommen:
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-
es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
Absatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
lehen bis zu insgesamt 35 Millionen DM (in Worten: fünfund-
werden.
dreißig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag
bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), Artikel 2
bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Deutsche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
unterliegen. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Artikel 3 Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Artikel 6
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
land erhoben werden, frei. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 4 gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich teilige Erklärung abgibt.
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Artikel 7
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 2. Mai 1986 (BE 2529) in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Rückriegel
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Sommai Hoontrakool
Finanzminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 16. Juni 1986
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981
(BGBI. 1984 II S. 69) über Flugsicherungs-Streckenge-
bühren ist nach ihrem Artikel 27 Abs. 3 für
Österreich am 1. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409).
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 743
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 18. Juni 1986
1.
Sc h w e d e n hat mit Erklärung vom 7. Mai 1986 die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 13. Mai 1986
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung auch auf das
Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten
Konvention erstreckt.
II.
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat mit Noten vom 17. April 1986 nach Arti-
kel 63 Abs. 1 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert, daß sich die Anwendung der vom Vereinigten Königreich
für den Zeitraum
vom 14. Januar 1986 bis 13. Januar 1991
abgegebenen Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-
vention (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Februar 1986 / BGBI. II S. 492) unter
entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklärungen auf die
nachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Bezie-
hungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden:
Anguilla, Bermuda, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwich-
inseln, Gibraltar, St. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Juli 1981 (BGB!. II S. 578), vom 4. Juni 1984 (BGB!. II S. 564), vom 7. Februar
1986 (BGBI. II S. 492) und vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 671 ).
Bonn, den 18. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trlnldad und Tobago
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1986
In Port-of-Spain ist am 8. Mai 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 8. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
die Regierung der Republik Trinidad und Tobago - Artikel 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repubfik Trini-
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der
dad und Tobago,
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Zusammenarbeit entsprechen;
zu festigen und zu vertiefen, b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 34145 850,00 DM (in Worten: vierund-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in dreißig Millionen hundertfünfundvierzigtausendachthundert-
Trinidad und Tobago beizutragen, fünfzig Deutsche Mark) zu übernehmen.
in Kenntni~. daß „The Shipping Corporation of Trinidad and
Tobago Ltd." beabsichtigt, bei der deutschen Werft· .J. J. Sietas Artikel 2
KG Schiffswerft GmbH & Co., 2101 Hamburg-Neuenfelde" ein (1) Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens
Produktentankschiff (White Oil Carrier) und ein LPG-Flüssiggas- sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
tankschiff (Liquid Gas Carrier) zu bestellen und daß die Kredit- zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der des Dar1ehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
Shipping Corporation of Trinidad and Tobago Ltd. zur Finanzie- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rung dieser Bestellung ein Dar1ehen bis zur Höhe von insgesamt
34 145 850,00 DM (in Worten: vierunddreißig Millionen hundert- (2) Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago wird
fünfundvierzigtausendachthundertfünfzig Deutsche Mark) zu gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
gewähren - Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 745
nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
garantieren. Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei
Trinidad und Tobago erhoben werden.
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-of-Spain am 8. Mai 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Richard Vogel
Für die Regierung der Republik Trinidad und Tobago
Errol Mahabir
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 23. Juni 1986
Das übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Australien am 20. September 1985
Belgien am 12. Juli 1985
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung:
Übersetzung
«Le Gouvernement beige estime qu'en l'etat actuel du droit ,,Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß beim gegen-
international et considerant les travaux en cours dans ce wärtigen Stand des Völkerrechts und angesichts der auf diesem
domaine, certaines dispositions de la Convention ne peuvent ~tre Gebiet in Gang befindlichen Arbeiten gewisse Bestimmungen des
interpretees comme attribuant a un Etat cötier, des droits de Übereinkommens nicht so ausgelegt werden dürfen, als verliehen
contröle des immersions au-dela des limites generalement accep- sie einem Küstenstaat Kontrollrechte in bezug auf das Einbringen
tees par le droit international. über die vom Völkerrecht allgemein anerkannten Grenzen hinaus.
Le Gouvernement beige estime egalement que la presente Die belgische Regierung ist ferner der Auffassung, daß dieses
Convention ne peut etre interpretee comme modifiant en quoi que Übereinkommen nicht so ausgelegt werden darf, als ändere es in
ce soit l'etat actuel du droit internationalen matiere de responsa- irgendeiner Weise den gegenwärtigen Stand des Völkerrechts auf
bilite.» dem Gebiet der Haftung."
China am 21. November 1985
Seschellen am 28. November 1985
St. Lucia am 22. September 1985
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Aus t r a I i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 21. August 1985 in London,
Mexiko, Moskau und Washington hinterlegt.
Be I g i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 12. Juni 1985 in London hinter-
legt.
China hat seine Beitrittsurkunde am 22. Oktober 1985 in Moskau, am
5. November 1985 in Washington und am 14. November 1985 in London hinter-
legt.
Die Ses c h e 11 e n haben ihre Beitrittsurkunde am 29. Oktober 1984 in London
und am 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.
St. Lu c i a hat seine Beitrittsurkunde am 23. August 1985 in Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 81 ).
Bonn, den 23. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 24. Juni 1986
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 24. März 1986 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41
des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche ijechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:
im Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten Hintertegung der Ratifikations-
urkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und im Anschluß an die Erklärung der Bundes-
republik Deutschland vom 28. März 1981 nach Artikel 41 des Paktes habe ich die Ehre,
Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 des genannten
Paktes für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf der Erklärung
vom 28. März 1981 an, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Vertragstaates insoweit anerkennt,
als dieser für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als von der
Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Vertragsstaat entsprechende Verpflich-
tungen aus dem Pakt übernommen worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 377), vom
7. August 1985 (BGBI. II S. 1075) und vom 4. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
s. 5).
Bonn, den 24. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986 747
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von In den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 27. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rück-
gabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
(BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Australien am 18. März 1986
in Kraft getreten. Australien hat seine Ratifikationsurkunde
an diesem Tag in London, Moskau und Washington hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1984 (BGBI. II S. 679).
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 3. Juli 1986
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. April 1986
zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen und der Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens (BGBI. 1986 II S. 582) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 37 Abs. 2, das
Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2
am 1. August 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. Juni 1986 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % .
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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