718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 54
über Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
Vom 20. Juni 1986
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch
das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi-
gen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Die nach-Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März
1958 angenommene Regelung Nr. 54 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für
Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger wird in Kraft gesetzt.
Die Regelung wird nachstehend veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der
Eingangsformel genannten Gesetzes vom 12. Juni 1965
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968
auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der
Regelung Nr. 54 für die Bundesrepublik Deutschland mit
Wirkung vom 19. Mai 1986 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem die in § 1 genannte Regelung für die Bundes-
republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des
Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 20. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
0
) Die Regelung Nr. 54 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatta. ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf AnfOfderung kostenlos übersandt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 719
Erste Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens vom 15. Februar 1972
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
durch Schiffe und Luftfahrzeuge
sowie zur Änderung der Hohe-See-Einbringungsverordnung
(1. Änderungsverordnung zum Osloer '1eeresumweltschutz-Übereinkommen
und der Hohe-See-Einbringungsverordnung)
Vom 25. Juni 1986
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 „2. für die Zulassung
Buchstabe e und Nr. 2 des Gesetzes vom 11 . Februar einer Verbrennungsanlage
1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 1 000 DM bis 20 000 DM
29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresver- 3. für die nachträgliche
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Änderung einer Erlaubnis
Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165) in Ver- zur Beseitigung von Stoffen
bindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungs- oder die nachträgliche Änderung
kostengesetzes wird - hinsichtlich der Kosten im Ein- bzw. Verlängerung einer Zulassung
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und einer Verbrennungsanlage
im übrigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister 200 DM bis 5 000 DM."
des Innern und dem Bundesminister für Wirtschaft - mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 bis 6.
§ 1 c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Nummer 4"
durch die Worte „Nummer 6" ersetzt.
Die von der Kommission der Vertragsparteien am 13.
Juni 1985 durch Beschluß angenommenen Änderungen
der Anlagen I und II des Übereinkommens vom 15. Fe- §3
bruar 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des in der
(BGBI. 1977 II S. 165, 169) werden hiermit in Kraft Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Ber-
gesetzt. Der Beschluß wird nachstehend veröffentlicht. lin.
§4
§2
( 1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme ihres § 1 am
Die Hohe-See-Einbringungsverordnung vom 7. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2478) wird wie folgt geän-
(2) § 1 dieser Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
dert:
an dem die Änderungen des in § 1 dieser Verordnung
genannten Übereinkommens nach dessen Artikel 18
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Wasserproben" Abs. 2, zweiter Halbsatz, für die Bundesrepublik
durch das Wort „Proben" ersetzt. Deutschland in Kraft treten.
(3) Der Tag, an dem die Änderungen des in§ 1 dieser
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung genannten Übereinkommens für die Bun-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhalten folgende desrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundes-
Fassung: gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 25. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
OSCOM-Beschluß 85/1
vom 13. Juni 1985 zu den Anlagen I und II des Übereinkommens
OSCOM Decision 85/1
of 13 June 1985 concerning Annexes I and II to the Convention
Decision OSCOM 85/1
du 13 juin 1985 relative aux Annexes I et II a la Convention
(Übersetzung)
The commIssIon established by the La Commission creee par la Conven- Die Kommission, die durch das am 15.
Convention for the Prevention of Marine tion pour la Prevention de la Pollution Februar 1972 in Oslo beschlossene
Pollution by Dumping from Ships and Air- Marine par les Operations d'lmmersion Übereinkommen zur Verhütung der Mee-
craft, done at Oslo on 15 February 1972 Effectuees par les Navires et Aeronefs, resverschmutzung durch das Einbringen
(hereinafter referred to as "the Conven- a
faite Oslo le 15 fevrier 1972 (ci-apres durch Schiffe und Luftfahrzeuge (im fol-
tion" ); nommee «la Convention»); genden als „übereinkommen" bezeich-
net) eingesetzt worden ist -
having regard to the provisions of the ten~nt compte des dispositions de la unter Berücksichtigung der Bestim-
Convention, and in particular to Articles Convention, et en particulier ses Articles mungen des Übereinkommens, insbeson-
17(d) and 18(2) thereof; 17(d) et 18(2); dere seiner Artikel 17 Buchstabe d und 18
Absatz 2 -
has decided to amend the Annexes to a decide d'amender comme suit les hat beschlossen, die Anlagen des
the Convention as follows: - ·Annexes a la Convention: Übereinkommens wie folgt zu ändern:
Article 1 Article 1 Artikel 1
Paragraph 2 of Annex I to the Conven- Le paragraphe 2 de I' Annexe I a la Con- Nummer 2 der Anlage I des Überein-
tion shall be deleted and the subsequent vention est supprime et les numeros des kommens entfällt; die folgenden Num-
paragraphs shall be renumbered accord- paragraphes qui le suivent sont modifies mern werden entsprechend umnumme-
ingly. en consequence. riert.
Article 2 Article 2 Artikel 2
Paragraph 5 of Annex I to the Conven- L'enonce du paragraphe 5 de !'An- Nummer 5 der Anlage I des Überein-
tion, as amended by Article 1, shall be nexe I a la Convention, telle qu'amendee kommens in der durch Artikel 1 geänder-
amended to read as follows: par I' Article 1, est amende comme suit: ten Fassung erhält folgende geänderte
Fassung:
"5. Persistent plastics and other per- «5. Plastiques persistants et autres „5. beständige Kunststoffe und anderes
sistent synthetic materials which materiaux synthetiques persistants beständiges synthetisches Material,
may float, or remain in suspension, or susceptibles de flotter, de rester en die im Wasser treiben oder schweben
sink to the bottom, and which may suspension ou de sombrer, et qui oder auf den Boden absinken können
seriously interfere with marine life, pourraient gener gravement la vie und die ernstlich die Tier- und Pflan-
fishing, navigation, amenities or with marine, la peche, la navigation, les zenwelt des Meeres, die Fischerei,
other legitimate uses of the sea." agrements ou toutes autres utilisa- die Schiffahrt, die Annehmlichkeiten
tions legitimes de la mer.» der Umwelt oder sonstige rechtmä-
ßige Nutzungen des Meeres beein-
trächtigen können."
Article 3 Article 3 Artikel 3
Paragraph 1 (a) of Annex II to the Con- L'enonce du paragraphe 1 (a) de Absatz 1 Buchstabe a der Anlage II des
vention shall be amended to read as fol- !'Annexe II a la Convention est amende Übereinkommens erhält folgende geän-
lows: comme suit: derte Fassung:
"a) Arsenic, chromium, copper, lead, «a) Arsenic, chrome, cuivre, plomb, .. a) Arsen, Chrom, Kupfer, Blei, Nickel,
nickel, zinc and their compounds, nickel, zinc et leurs composes, cya- Zink und ihre Verbindungen, Cyanide
cyanides and fluorides, persistent nures et fluorures, composes orga- und Fluoride, beständige giftige
toxic organosilicon compounds, and nosilicies toxiques persistants, et organische Siliciumverbindungen
pesticides and their by-products pesticides et leurs derives non vises sowie Schäd~ngsbekämpfungsmittel
not covered by the provisions of par les dispositions de l'Annexe I;» und ihre Nebenprodukte, soweit sie
Annex I;" nicht unter Anlage I fallen;"
Article 4 Article 4 Artikel 4
The Contracting Parties shall inform the Conformement a l'Article 18(2) de la Die Vertragsparteien teilen der Kom-
Comrriission by 31 March 1986 of their Convention, les Parties contractantes mission spätestens am 31. März 1986
approval of these modifications in accord- font savoir a la Commission le 31 mars ihre Zustimmung zu diesen Änderungen
ance with Article 18(2) of the Convention. 1986 au plus tard qu'elles approuvent nach Artikel 18 Absatz 2 des Überein-
lesdites modifications. kommens mit.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 721
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 2. Juni 1986
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1986 über den Straßenverkehr (BGBI.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Sc h w e d e n
a) nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens folgendes Unterscheidungs-
zeichen notifiziert: S
b) nach Maßgabe des Artikels 54 des Übereinkommens die nachstehenden
Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"1. lnstead of Article 18, paragraph 3, of the Convention „1. Anstelle des Artikels 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird
Sweden will apply the dispositions of paragraph 15 to the Schweden die Bestimmungen der Nummer 15 des Anhangs
Annex of the European Agreement supplementing the zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Überein-
Convention on Road Traffic. kommen über den Straßenverkehr anwenden.
2. With respect to Article 33, paragraph 1 (c) and (d), park- 2. In bezug auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen
ing lights only may never be used when driving. Dipped Parkleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden.
head lights, position lights or other lights sufficient to Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder ausreichende an-
enable the other road-users to notice the vehicle shall be dere Leuchten, die den übrigen Verkehrsteilnehmern gestat-
used even when driving in daylight. ten, das Fahrzeug wahrzunehmen, sinq selbst beim Fahren
bei Tageslicht zu verwenden.
3. With respect to Article 52, Sweden opposes that disputes 3. In bezug auf Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen,
in which it is involved shall be referred to arbitration." daß Streitigkeiten, an denen es beteiligt ist, einem Schieds-
verfahren unterworfen werden."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
wird nach seinem :a\rtikel 4 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden nach
Maßgabe des Artikels 11 des Zusatzübereinkommens
a) die nachstehende Erklärung nach Artikel 11 Abs. 3 des Zusatzüberein-
kommens notifiziert:
(Übersetzung)
"The reservations of Sweden to the Convention on Road Traffic „Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den
also apply to this Agreement." Straßenverkehr finden auch auf dieses Zusatzübereinkommen
Anwendung."
b) den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens ein-
gelegt: (Übersetzung)
"Sweden opposes that disputes in which it is involved shall be „Schweden erhebt Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, an
referred to arbitration." denen es beteiligt ist, einem Schiedsrichter oder mehreren
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. September 1985 (BGBI. II S. 1136) und vom 5. November 1985 (BGBI. II
S. 1210).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
· . Bekanntmachung · ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 2. Juni 1986
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahrenwarn-
zeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
8 8
Schweden (Muster A /Muster B 2 ) am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Sc h w e d e n nach
Maßgabe des Artikels 46 des Übereinkommens die nachstehenden Vorbehalte
geltend gemacht:
(Übersetzung)
"1. lnstead of Article 10, paragraph 6 of the Convention Sweden „ 1. Anstelle des Artikels 1O Absatz 6 des Übereinkommens wird
will apply the dispositions of paragraph 9 of the Annex of the Schweden die Bestimmungen der Nummer 9 des Anhangs
European Agreement supplementing the Convention on zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Überein-
Road Signs and Signals. kommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.
2. With respect to Annex 5, section F, paragraph 4, of the Con- 2. In bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Nummer 4 des Überein-
vention, the signs E15-E18 shall have a green ground. kommens haben die Zeichen E 15--E 18 einen grünen
Grund.
3. With respect to Article 44 of the Convention, Sweden 3. In bezug auf Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schwe-
opposes that disputes in which it is involved shall be referred den Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, an denen es
to arbitration." beteiligt ist, einem Schiedsverfahren unterworfen werden."
II.
· Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 197711 S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden nach
Maßgabe des Artikels 11 des Zusatzübereinkommens
a) nach Artikel 11 Abs. 2 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"With respect to paragraph 22 of the Annex, signs C, 3a to „In bezug auf Nummer 22 des Anhangs enthalten die Zeichen
C, 3k shall incorporate an oblique red bar." C 3a bis C 3k einen roten Schrägbalken."
b) nach Artikel 11 Abs. 3 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The reservations of Sweden to the Convention on Road Signs „Die Vorbehalte Schwedens zum Übereinkommen über Stra-
and Signals also apply to this Agreement." - ßenverkehrszeichen finden auch auf dieses Zusatzübereinkom-
men Anwendung."
c) den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 9 geltend gemacht:
(Übersetzung)
"Sweden opposes that disputes in which it is involved shalf be „Schweden erhebt Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, an
referred to arbitration." denen es beteiligt ist, einem Schiedsrichter oder mehreren
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 723
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
nach Maßgabe folgender Notifikation
nach Artikel 11 Abs. 3 des Protokolls:
(Übersetzung)
"The reservations of Sweden to the Convention on Road Signs ,,Die Vorbehalte Schwedens zum übereinkommen über Stra-
and Signals and the European Agreement supplementing that ßenverkehrszeichen und zum Europäischen Zusatzübereinkom-
Convention also apply to this Protocol." men zu jenem Übereinkommen finden auch auf dieses Protokoll
Anwendung."
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. September 1985 (BGBI. II S. 1140) und vom 5. November 1985 (BGBI. II
s. 1210).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 5. Juni 1986
Die Anwendung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die
Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) ist
auf Grund einer am 1. Januar 1986 notifizierten Erklärung der Nieder I an de
nach Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens mit Wirkung vom 2. März 1986 auf
Aruba erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Juli 1982 (BGBI. II S. 684) und vom 18. September 1985 (BGBI. II S. 1125).
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 5. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nut-
zung umweltverändemder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Pakistan am 27. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
S. 14).
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1986
In Colombo ist am 7. Mai 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
·Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 725
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle .Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
und
Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka - Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
die Grundlage dieses Abkommens ist, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Sri Lanka beizutragen - die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen:
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Artikel 6
Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Main, für das Talsperrenvorhaben Mahaweli/Rantembe zur Mit- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-
finanzierung ein Darlehen von 120 000 000,- DM (in Worten: ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, wird.
wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
Artikel 7
Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt im Rah- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
men der bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vor- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
liegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft für
den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammen-
arbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von höchstens Artikel 8
11 0 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn Millionen Deut- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
sche Mark) zur Verfügung. Die folgenden Artikel dieses Abkom- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
mens gelten auch für die neben dem im Rahmen der Finanziellen sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenarbeit vorgesehenen Darlehen, sofern die Kredit- gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
anstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 9
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, zu
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 7. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, englischer und singhalesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des singhalesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D. Sasse
Ehmann
Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka
Tilakaratna
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungs'3erelch des Protokolls .
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Juni 1986
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Portugal am 2. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
S. 399).
Bonn, den 5. Juni 1986
Öer Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Vom 5. Juni 1986
In Bonn ist am 11 . April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei
der friedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14
am 11. April 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5.Juni 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 727
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-
arbeit durch folgende Maßnahmen zu erleichtern:
die Regierung der Republik Korea
(im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) - a) Austausch von Informationen über Forschung und Entwick-
lung, Gesundheit und Sicherheit, Ausrüstung und Anlagen
in Erkenntnis der zahlreichen Vorteile einer Zusammenarbeit einschließlich der Lieferung von Plänen, Zeichnungen und
Spezifikationen;
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
b) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem Forschungs-
im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an der Förderung personal;
der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch wissenschaftliche
c) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter Forschungs-
und technische Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstitutio-
oder Entwicklungsaufgaben;
nen und Unternehmen beider Staaten,
d) Weitergabe von Material, Kernmaterial, Ausrüstung, Anlagen
in der Erkenntnis, daß die Vertragsparteien auch Vertragspar- und Technologie zur Planung, zur Errichtung und zum Betrieb
teien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und von Kernkraftwerken sowie sonstiger kerntechnischer Anla-
Mitglieder der Internationalen Atomenergie-Organisation (im fol- gen und Forschungseinrichtungen.
genden als „IAEO" bezeichnet) sind und daß beide Vertr!3gspar- (2) Die Einzelabmachungen nach Artikel 1 Absatz 2 bestimmen,
teien ferner mit der IAEO die vorgeschriebenen Abkommen über wer Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschungs-
die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen haben,
und Entwicklungsaufgaben hat.
im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland Ver-
tragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom- Artikel 3
gemeinschaft ist - Die Übernahme der Kosten des Austausches von Wissen-
schaftlern und sonstigem Forschungspersonal sowie der Kosten
sind wie folgt übereingekommen: der Zusammenarbeit bei der Durchführung gemeinsamer oder
koordinierter Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wird im Ein-
zelfall in den betreffenden Einzelabmachungen geregelt.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Um die Durchführung dieses Abkommens und der entspre-
friedlichen Nutzung der Kernenergie, die sich unter anderem auf chenden Einzelabmachungen zu fördern, treffen die zuständigen
folgende Bereiche erstreckt: Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in dem jeweils
geeigneten Rahmen zusammen, um sich gegenseitig über den
a) Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken sowie Fortgang der gemeinsamen oder koordinierten Forschungs- und
sonstiger kerntechnischer Anlagen und Forschungseinrichtun- Entwicklungsaufgaben von gemeinsamem Interesse zu unterrich-
gen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; ten und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu bera-
ten. Zur Erörterung von Einzelfragen können Sachverständigen-
b) Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Strahlenschutz; gruppen eingesetzt werden.
c) wissenschaftliche und technologische Forschung und Ent- Artikel 5
wicklung;
(1) Der Austausch von Informationen kann zwischen den Ver-
d) Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals; tragsparteien selbst oder den von diesen bezeichneten Stellen,
insbesondere Forschungsinstituten, Fachdokumentationsstellen
e) Nutzung der Kernenergie für andere Zwecke als die E;.3ktrizi- und Fachbibliotheken, erfolgen.
tätserzeugung, insbesondere ihre Anwendung in Medizin, Bio- (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten Stel-
logie und Landwirtschaft. len dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Einrichtun-
gen oder an von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der vorgenannten Zusam- Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Jede Vertragspar-
menarbeit im Einzelfall werden in Einzelabmachungen zwischen tei oder jede von ihr bezeichnete Stelle kann diese Weitergabe
den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen beschränken oder ausschließen, wenn sie dies vor oder bei dem
vereinbart. Austausch bestimmt.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem Artikel 9
Abkommen oder den entsprechenden Einzelabmachungen
(1) Material, Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen,
berechtigten Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen
hinsichtlich deren für die empfangende Vertragspartei die Ver-
oder Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder
pflichtung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, dürfen an Drittstaaten
den entsprechenden Einzelabmachungen nicht zum Empfang der
nur weitergegeben werden, wenn diese Staaten dieselben wie die
Informationen berechtigt sind.
in den Artikeln 8 bis 1O vorgesehenen Verpflichtungen eingehen
und hinsichtlich der weitergegebenen Gegenstände ein Abkom-
Artikel 6 men mit der IAEO über Sicherungsmaßnahmen geschlossen
( 1) Dieses Abkommen gilt nicht für haben. Hierüber konsultieren die Vertragsparteien einander.
a) Informationen, die von Dritten herrühren und die von den (2) Solche Weitergaben an Drittstaaten, sofern es sich um zu
Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen mehr als 20 v. H. mit Uran 235 angereichertes Uran, Uran 233
nicht weitergegeben werden dürfen; oder Plutonium einschließlich aller späteren Generationen daraus
gewonnenen spaltbaren Materials und bestrahlte Brennelemente
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz- sowie um schweres Wasser handelt, erfolgen nur im Einverneh-
rechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit einem Dritten men der Vertragsparteien. Im Fall der Weitergabe an Mitglied-
nicht mitgeteilt oder weitergegeben werden dürfen; staaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das Einvernehmen
c) Informationen, die von einer Regierung unter Geheimschutz als gegeben.
gestellt sind, es sei denn, die vorherige ·Zustimmung der
zuständigen Behörden dieser Vertragspartei zur Weitergabe Artikel 10
dieser Informationen wird erteilt. Die Behandlung derartiger
Informationen wird in Einzelabmachungen über die Voraus- Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den
setzungen und das Verfahren der Weitergabe geregelt. physischen Schutz des Kernmaterials und der kerntechnischen
Anlagen in dem in der Anlage näher bezeichneten Umfang, um
(2) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert erfolgt eine unbefugte Handhabung oder Verwendung zu verhindern,
aufgrund von Einzelabmachungen, die zugleich die Bedingungen und stellt im Fall der Übertragung an Drittstaaten durch Vereinba-
der Weitergabe bestimmen. rung mit diesen sicher, daß auch in den Drittstaaten ein entspre-
chender physischer Schutz gewährleistet wird.
Artikel 7
(1) Die Weitergabe von Informationen und die Bereitstellung
von Material und Ausrüstungen nach diesem Abkommen oder Artikel 11
den entsprechenden Einzelabmachungen begründen keinerlei
Die Vertragsparteien erteilen im Rahmen der in ihrem Hoheits-
Haftung für die betreffende Vertragspartei bezüglich der Richtig-
gebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den
keit der weitergegebenen Informationen .oder der Eignung der
Wissenschaftlern und dem sonstigen Forschungspersonal, das
bereitgestellten Gegenstände für eine bestimmte Verwendung, es
aufgrund dieses Abkommens ausgetauscht wird, die für die Erfül-
sei denn, daß dies besonders vereinbart ist.
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Sichtvermerke, Aufenthaltsge-
(2) Die Haftung für Schäden, die durch Handlungen oder Unter- nehmigungen und Arbeitserlaubnisse und gewähren ihnen alle
lassungen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der nur möglichen Erleichterungen und Hilfen in bezug auf Zölle und
Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens oder der entspre- sonstige öffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr
chenden Einzelabmachungen entstehen, kann gegebenenfalls in und Ausfuhr von Gegenständen, die für Zwecke der Zusammen-
Einzelabmachungen geregelt werden. arbeit nach diesem Abkommen übertragen werden.
Artikel 8
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien erklären, daß ihre Zusammenarbeit bei
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der friedlichen Nutzung der Kernenergie nicht zur Verbreitung von
Abkommens und der entsprechenden Einzelabmachungen wer-
Kernsprengkörpern beitragen wird.
den, soweit möglich, durch Konsultationen zwischen den Ver-
(2) Material, Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen, tragsparteien beigelegt.
die aufgrund dieses Abkommens weitergegeben werden, oder
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-
spätere Generationen besonderen spaltbaren Materials oder son-
den, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Streitigkeit
stiges Material, das in Verbindung oder durch Verwendung eines
einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Über die
weitergegebenen Gegenstands hergestellt, verarbeitet oder ver-
Bildung des Schiedsgerichts verständigen sich die Vertragspar-
wendet wird, dürfen nicht so verwendet werden, daß sie zu einem
teien von Fall zu Fall.
Kernsprengkörper führen.
(3) Das aufgrund dieses Abkommens weitergegebene Kernma-
terial und Kernmaterial, das in Verbindung mit derart weitergege- Artikel 13
benem Material oder Kernmaterial oder derart weitergegebenen
Ausrüstungen oder lnformattonen verwendet oder durch deren Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Verwendung hergestellt wird, unterliegt Sicherungsmaßnahmen, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
wie sie in einem für die empfangende Vertragspartei in Kraft Regierung der Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach
befindlichen Abkommen mit der IAEO zur Anwendung der Siche- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rungsmaßnahmen nach Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen festgelegt sind.
Artikel 14
(4) Wenn diese IAEO-Sicherungsmaßnahmen nicht durchge-
führt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien, zum (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
frühestmöglichen Zeitpunkt ein System von Sicherungsmaßnah- Kraft.
men zu vereinbaren, das dem vorgenannten System nach (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren und
Umfang und Wirkung entspricht. Diese Sicherungsmaßnahmen verlängert sich danach um jeweils fünf Jahre, wenn dies nicht
finden Anwendung, solange und soweit sich im Hoheitsgebiet der durch entsprechende Note einer Vertragspartei jeweils sechs
empfangenden Vertragspartei Kernmaterial befindet, bezüglich Monate vor Ablauf ausgeschlossen wird. Die Geltungsdauer von
dessen sie die Verpflichtungen nach diesem Artikel übernimmt. Einzelabmachungen oder sonstigen Vereinbarungen bleibt vom
Nr. 21 - T?Q der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 729
Außerkrafttreten dieses Abkommens unberührt. Im Fall des (3) Die Artikel 8 bis 1O bleiben so lange in Kraft, wie sich das
Außerkrafttretens dieses Abkommens gelten seine einschlägigen entsprechende Kernmaterial im Hoheitsgebiet der betreffenden
Bestimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies Vertragspartei befindet.
zur Durchführung der nach diesem Abkommen geschlossenen
(4) Eine Änderung dieses Abkommens wird zwischen den
Einzelabmachungen erforderlich ist.
Vertragsparteien vereinbart und tritt durch Notenwechsel in Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 11. April 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Heinz Riesenhubar
Für die Regierung der Republik Korea
Won-Kyung Lee
Dr. Hak Ze Chon
Anlage
Vereinbarter Umfang des physischen Schutzes
Der Umfang des von den zuständigen einzelstaatlichen Behör- Kategorie 1
den zu gewährleistenden physischen Schutzes bei der Verwen- Material in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Syste-
dung, der Lagerung und dem Transport des in der beigefügten men wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:
Tabelle aufgeführten Materials muß mindestens die folgenden
Merkmale aufweisen: Verwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst geschütz-
ten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Katego-
Kategorie III rie II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen
beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist,
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem
und der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger
der Zugang kontrolliert wird. Transport unter besonderen Vor-
Verbindung zu angemessenen Einsatzkräften stehen. Ziel der in
sichtsmaßnahmen einschließlich vorheriger Absprachen zwi-
diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die
schen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger
Aufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem
Vereinbarung zwischen den Staaten bei grenzüberschreite~dem
Zugang oder unbefugter Verbringung von Material sein.
Transport hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Uber-
gangs der Verantwortung für den Transport. Transport unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen der für
den Transport von Material der Kategorien II und III beschriebe-
Kategorie II nen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch
Begleitpersonal und unter Bedingungen, die eine enge Verbin-
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten
dung zu angemessenen Einsatzkräften gewährleisten.
Bereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird, d. h. eines
Bereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elek- Die Vertragsparteien benennen diejenigen Stellen oder Behör-
tronische Einrichtungen, umgeben von einer physischen Barriere den, deren Aufgabe es ist zu gewährleisten, daß der Umfang des
mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, Schutzes in angemessener Weise eingehalten wird, und in deren
oder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang Zuständigkeit ferner die innerstaatliche Koordinierung von Not-
des physischen Schutzes. Transport unter besonderen Vorsichts- bzw. Wiederbeschaffungsmaßnahmen im Fall der unbefugten
maßnahmen einschließlich vorheriger Absprachen zwischen Verwendung oder Handhabung geschützten Materials liegt. Die
Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba- Vertragsparteien benennen Kontaktstellen innerhalb ihrer jeweili-
rung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem ;rransport gen Behörden, die in Fragen der Beförderung außer Landes
hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der sowie in anderen Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-
Verantwortung für den Transport. menarbeiten.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Material Form Kategorie Kategorie Kategorie
1 II III
8
1. Plutonium ) Unbestrahlt b) 2k9 Weniier als 2 kg, 500g
un mehr jedoc mehr als 500 g und weniger c)
2. Uran 235 Unbestrahlt b)
Uran an~ereichert auf 5k9 Weniier als 5 kg; 11
20 % 23 u und mehr un mehr jedoc mehr als 1 kg un weniger c)
Uran an~ereichert auf 10 kg und mehr Weniger als 1O kg c)
10 % 23 u, jedoch
weniger als 20 %
Uran angereichert auf 1O kg und mehr
mehr als den natürlichen
Gehalt, Jedoch reniger
als 10 °o 235u )
3. Uran 233 Unbestrahlt b) 2k9 Weniier als 2 kg, . 500 g und weniger
un mehr jedoc mehr als 500 g
4. Bestrahlter Abgereichertes Uran oder
Brennstoff Natururan, Thorium oder
schwach angereicherter
Brennstoff
(weniger als 10 %
spaltbarer Anteil) e) f)
a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80 o/oigen Konzentration des Isotops Plutonium 238.
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 100 rad/h oder
• weniger beträgt.
c) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.
d) Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertem Uran, die nicht in die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den
Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
e) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Vertragsparteien frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des
physischen Schutzes anzuwenden.
f) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie
heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 100 rad/h beträgt.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-dominlcanlschen lnvestltlonsförderungsvertrags
Vom 9. Juni 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November
1985 zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen
Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 1170) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 11 . Mai 1986
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli. 1986 731
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-<:hineslschen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. Juni 1986
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar
1986 zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.
1986 II S. 446) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 30 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 14. Mai 1986
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden nationalen
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Remich/Nennig
Vom 11. Juni 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 über den Amtsbereich der nebenein-
anderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Remich/Nennig (BGBI. 1986 II S. 2) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
§ 3 Abs. 1
am 1. Juni 1986
in Kraft getreten ist.
An demselben Tag ist auf Grund des Notenwechsels
vom 6. Mai 1986 die Vereinbarung vom 30. September/
25. Oktober 1985 über den Amtsbereich der nebenein-
anderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Remich/Nennig in Kraft getreten.
Bonn, den 11. Juni 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 719
Erste Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens vom 15. Februar 1972
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
durch Schiffe und Luftfahrzeuge
sowie zur Änderung der Hohe-See-Einbringungsverordnung
(1. Änderungsverordnung zum Osloer '1eeresumweltschutz-Übereinkommen
und der Hohe-See-Einbringungsverordnung)
Vom 25. Juni 1986
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 „2. für die Zulassung
Buchstabe e und Nr. 2 des Gesetzes vom 11 . Februar einer Verbrennungsanlage
1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 1 000 DM bis 20 000 DM
29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresver- 3. für die nachträgliche
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Änderung einer Erlaubnis
Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165) in Ver- zur Beseitigung von Stoffen
bindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungs- oder die nachträgliche Änderung
kostengesetzes wird - hinsichtlich der Kosten im Ein- bzw. Verlängerung einer Zulassung
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und einer Verbrennungsanlage
im übrigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister 200 DM bis 5 000 DM."
des Innern und dem Bundesminister für Wirtschaft - mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 bis 6.
§ 1 c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Nummer 4"
durch die Worte „Nummer 6" ersetzt.
Die von der Kommission der Vertragsparteien am 13.
Juni 1985 durch Beschluß angenommenen Änderungen
der Anlagen I und II des Übereinkommens vom 15. Fe- §3
bruar 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des in der
(BGBI. 1977 II S. 165, 169) werden hiermit in Kraft Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Ber-
gesetzt. Der Beschluß wird nachstehend veröffentlicht. lin.
§4
§2
( 1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme ihres § 1 am
Die Hohe-See-Einbringungsverordnung vom 7. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2478) wird wie folgt geän-
(2) § 1 dieser Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
dert:
an dem die Änderungen des in § 1 dieser Verordnung
genannten Übereinkommens nach dessen Artikel 18
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Wasserproben" Abs. 2, zweiter Halbsatz, für die Bundesrepublik
durch das Wort „Proben" ersetzt. Deutschland in Kraft treten.
(3) Der Tag, an dem die Änderungen des in§ 1 dieser
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung genannten Übereinkommens für die Bun-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhalten folgende desrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundes-
Fassung: gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 25. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
OSCOM-Beschluß 85/1
vom 13. Juni 1985 zu den Anlagen I und II des Übereinkommens
OSCOM Decision 85/1
of 13 June 1985 concerning Annexes I and II to the Convention
Decision OSCOM 85/1
du 13 juin 1985 relative aux Annexes I et II a la Convention
(Übersetzung)
The commIssIon established by the La Commission creee par la Conven- Die Kommission, die durch das am 15.
Convention for the Prevention of Marine tion pour la Prevention de la Pollution Februar 1972 in Oslo beschlossene
Pollution by Dumping from Ships and Air- Marine par les Operations d'lmmersion Übereinkommen zur Verhütung der Mee-
craft, done at Oslo on 15 February 1972 Effectuees par les Navires et Aeronefs, resverschmutzung durch das Einbringen
(hereinafter referred to as "the Conven- a
faite Oslo le 15 fevrier 1972 (ci-apres durch Schiffe und Luftfahrzeuge (im fol-
tion" ); nommee «la Convention»); genden als „übereinkommen" bezeich-
net) eingesetzt worden ist -
having regard to the provisions of the ten~nt compte des dispositions de la unter Berücksichtigung der Bestim-
Convention, and in particular to Articles Convention, et en particulier ses Articles mungen des Übereinkommens, insbeson-
17(d) and 18(2) thereof; 17(d) et 18(2); dere seiner Artikel 17 Buchstabe d und 18
Absatz 2 -
has decided to amend the Annexes to a decide d'amender comme suit les hat beschlossen, die Anlagen des
the Convention as follows: - ·Annexes a la Convention: Übereinkommens wie folgt zu ändern:
Article 1 Article 1 Artikel 1
Paragraph 2 of Annex I to the Conven- Le paragraphe 2 de I' Annexe I a la Con- Nummer 2 der Anlage I des Überein-
tion shall be deleted and the subsequent vention est supprime et les numeros des kommens entfällt; die folgenden Num-
paragraphs shall be renumbered accord- paragraphes qui le suivent sont modifies mern werden entsprechend umnumme-
ingly. en consequence. riert.
Article 2 Article 2 Artikel 2
Paragraph 5 of Annex I to the Conven- L'enonce du paragraphe 5 de !'An- Nummer 5 der Anlage I des Überein-
tion, as amended by Article 1, shall be nexe I a la Convention, telle qu'amendee kommens in der durch Artikel 1 geänder-
amended to read as follows: par I' Article 1, est amende comme suit: ten Fassung erhält folgende geänderte
Fassung:
"5. Persistent plastics and other per- «5. Plastiques persistants et autres „5. beständige Kunststoffe und anderes
sistent synthetic materials which materiaux synthetiques persistants beständiges synthetisches Material,
may float, or remain in suspension, or susceptibles de flotter, de rester en die im Wasser treiben oder schweben
sink to the bottom, and which may suspension ou de sombrer, et qui oder auf den Boden absinken können
seriously interfere with marine life, pourraient gener gravement la vie und die ernstlich die Tier- und Pflan-
fishing, navigation, amenities or with marine, la peche, la navigation, les zenwelt des Meeres, die Fischerei,
other legitimate uses of the sea." agrements ou toutes autres utilisa- die Schiffahrt, die Annehmlichkeiten
tions legitimes de la mer.» der Umwelt oder sonstige rechtmä-
ßige Nutzungen des Meeres beein-
trächtigen können."
Article 3 Article 3 Artikel 3
Paragraph 1 (a) of Annex II to the Con- L'enonce du paragraphe 1 (a) de Absatz 1 Buchstabe a der Anlage II des
vention shall be amended to read as fol- !'Annexe II a la Convention est amende Übereinkommens erhält folgende geän-
lows: comme suit: derte Fassung:
"a) Arsenic, chromium, copper, lead, «a) Arsenic, chrome, cuivre, plomb, .. a) Arsen, Chrom, Kupfer, Blei, Nickel,
nickel, zinc and their compounds, nickel, zinc et leurs composes, cya- Zink und ihre Verbindungen, Cyanide
cyanides and fluorides, persistent nures et fluorures, composes orga- und Fluoride, beständige giftige
toxic organosilicon compounds, and nosilicies toxiques persistants, et organische Siliciumverbindungen
pesticides and their by-products pesticides et leurs derives non vises sowie Schäd~ngsbekämpfungsmittel
not covered by the provisions of par les dispositions de l'Annexe I;» und ihre Nebenprodukte, soweit sie
Annex I;" nicht unter Anlage I fallen;"
Article 4 Article 4 Artikel 4
The Contracting Parties shall inform the Conformement a l'Article 18(2) de la Die Vertragsparteien teilen der Kom-
Comrriission by 31 March 1986 of their Convention, les Parties contractantes mission spätestens am 31. März 1986
approval of these modifications in accord- font savoir a la Commission le 31 mars ihre Zustimmung zu diesen Änderungen
ance with Article 18(2) of the Convention. 1986 au plus tard qu'elles approuvent nach Artikel 18 Absatz 2 des Überein-
lesdites modifications. kommens mit.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 721
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 2. Juni 1986
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1986 über den Straßenverkehr (BGBI.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Sc h w e d e n
a) nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens folgendes Unterscheidungs-
zeichen notifiziert: S
b) nach Maßgabe des Artikels 54 des Übereinkommens die nachstehenden
Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"1. lnstead of Article 18, paragraph 3, of the Convention „1. Anstelle des Artikels 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird
Sweden will apply the dispositions of paragraph 15 to the Schweden die Bestimmungen der Nummer 15 des Anhangs
Annex of the European Agreement supplementing the zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Überein-
Convention on Road Traffic. kommen über den Straßenverkehr anwenden.
2. With respect to Article 33, paragraph 1 (c) and (d), park- 2. In bezug auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen
ing lights only may never be used when driving. Dipped Parkleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden.
head lights, position lights or other lights sufficient to Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder ausreichende an-
enable the other road-users to notice the vehicle shall be dere Leuchten, die den übrigen Verkehrsteilnehmern gestat-
used even when driving in daylight. ten, das Fahrzeug wahrzunehmen, sinq selbst beim Fahren
bei Tageslicht zu verwenden.
3. With respect to Article 52, Sweden opposes that disputes 3. In bezug auf Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen,
in which it is involved shall be referred to arbitration." daß Streitigkeiten, an denen es beteiligt ist, einem Schieds-
verfahren unterworfen werden."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
wird nach seinem :a\rtikel 4 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden nach
Maßgabe des Artikels 11 des Zusatzübereinkommens
a) die nachstehende Erklärung nach Artikel 11 Abs. 3 des Zusatzüberein-
kommens notifiziert:
(Übersetzung)
"The reservations of Sweden to the Convention on Road Traffic „Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den
also apply to this Agreement." Straßenverkehr finden auch auf dieses Zusatzübereinkommen
Anwendung."
b) den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens ein-
gelegt: (Übersetzung)
"Sweden opposes that disputes in which it is involved shall be „Schweden erhebt Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, an
referred to arbitration." denen es beteiligt ist, einem Schiedsrichter oder mehreren
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. September 1985 (BGBI. II S. 1136) und vom 5. November 1985 (BGBI. II
S. 1210).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
· . Bekanntmachung · ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 2. Juni 1986
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahrenwarn-
zeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
8 8
Schweden (Muster A /Muster B 2 ) am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Sc h w e d e n nach
Maßgabe des Artikels 46 des Übereinkommens die nachstehenden Vorbehalte
geltend gemacht:
(Übersetzung)
"1. lnstead of Article 10, paragraph 6 of the Convention Sweden „ 1. Anstelle des Artikels 1O Absatz 6 des Übereinkommens wird
will apply the dispositions of paragraph 9 of the Annex of the Schweden die Bestimmungen der Nummer 9 des Anhangs
European Agreement supplementing the Convention on zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Überein-
Road Signs and Signals. kommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.
2. With respect to Annex 5, section F, paragraph 4, of the Con- 2. In bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Nummer 4 des Überein-
vention, the signs E15-E18 shall have a green ground. kommens haben die Zeichen E 15--E 18 einen grünen
Grund.
3. With respect to Article 44 of the Convention, Sweden 3. In bezug auf Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schwe-
opposes that disputes in which it is involved shall be referred den Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, an denen es
to arbitration." beteiligt ist, einem Schiedsverfahren unterworfen werden."
II.
· Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 197711 S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden nach
Maßgabe des Artikels 11 des Zusatzübereinkommens
a) nach Artikel 11 Abs. 2 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"With respect to paragraph 22 of the Annex, signs C, 3a to „In bezug auf Nummer 22 des Anhangs enthalten die Zeichen
C, 3k shall incorporate an oblique red bar." C 3a bis C 3k einen roten Schrägbalken."
b) nach Artikel 11 Abs. 3 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The reservations of Sweden to the Convention on Road Signs „Die Vorbehalte Schwedens zum Übereinkommen über Stra-
and Signals also apply to this Agreement." - ßenverkehrszeichen finden auch auf dieses Zusatzübereinkom-
men Anwendung."
c) den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 9 geltend gemacht:
(Übersetzung)
"Sweden opposes that disputes in which it is involved shalf be „Schweden erhebt Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, an
referred to arbitration." denen es beteiligt ist, einem Schiedsrichter oder mehreren
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 723
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Schweden am 25. Juli 1986
nach Maßgabe folgender Notifikation
nach Artikel 11 Abs. 3 des Protokolls:
(Übersetzung)
"The reservations of Sweden to the Convention on Road Signs ,,Die Vorbehalte Schwedens zum übereinkommen über Stra-
and Signals and the European Agreement supplementing that ßenverkehrszeichen und zum Europäischen Zusatzübereinkom-
Convention also apply to this Protocol." men zu jenem Übereinkommen finden auch auf dieses Protokoll
Anwendung."
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. September 1985 (BGBI. II S. 1140) und vom 5. November 1985 (BGBI. II
s. 1210).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 5. Juni 1986
Die Anwendung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die
Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) ist
auf Grund einer am 1. Januar 1986 notifizierten Erklärung der Nieder I an de
nach Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens mit Wirkung vom 2. März 1986 auf
Aruba erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Juli 1982 (BGBI. II S. 684) und vom 18. September 1985 (BGBI. II S. 1125).
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 5. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nut-
zung umweltverändemder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Pakistan am 27. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
S. 14).
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1986
In Colombo ist am 7. Mai 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
·Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 725
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle .Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
und
Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka - Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
die Grundlage dieses Abkommens ist, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Sri Lanka beizutragen - die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen:
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Artikel 6
Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Main, für das Talsperrenvorhaben Mahaweli/Rantembe zur Mit- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-
finanzierung ein Darlehen von 120 000 000,- DM (in Worten: ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, wird.
wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
Artikel 7
Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt im Rah- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
men der bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vor- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
liegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft für
den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammen-
arbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von höchstens Artikel 8
11 0 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn Millionen Deut- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
sche Mark) zur Verfügung. Die folgenden Artikel dieses Abkom- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
mens gelten auch für die neben dem im Rahmen der Finanziellen sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenarbeit vorgesehenen Darlehen, sofern die Kredit- gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
anstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 9
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, zu
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 7. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, englischer und singhalesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des singhalesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D. Sasse
Ehmann
Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka
Tilakaratna
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungs'3erelch des Protokolls .
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Juni 1986
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Portugal am 2. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II
S. 399).
Bonn, den 5. Juni 1986
Öer Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Vom 5. Juni 1986
In Bonn ist am 11 . April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei
der friedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14
am 11. April 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5.Juni 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 727
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-
arbeit durch folgende Maßnahmen zu erleichtern:
die Regierung der Republik Korea
(im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) - a) Austausch von Informationen über Forschung und Entwick-
lung, Gesundheit und Sicherheit, Ausrüstung und Anlagen
in Erkenntnis der zahlreichen Vorteile einer Zusammenarbeit einschließlich der Lieferung von Plänen, Zeichnungen und
Spezifikationen;
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
b) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem Forschungs-
im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an der Förderung personal;
der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch wissenschaftliche
c) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter Forschungs-
und technische Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstitutio-
oder Entwicklungsaufgaben;
nen und Unternehmen beider Staaten,
d) Weitergabe von Material, Kernmaterial, Ausrüstung, Anlagen
in der Erkenntnis, daß die Vertragsparteien auch Vertragspar- und Technologie zur Planung, zur Errichtung und zum Betrieb
teien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und von Kernkraftwerken sowie sonstiger kerntechnischer Anla-
Mitglieder der Internationalen Atomenergie-Organisation (im fol- gen und Forschungseinrichtungen.
genden als „IAEO" bezeichnet) sind und daß beide Vertr!3gspar- (2) Die Einzelabmachungen nach Artikel 1 Absatz 2 bestimmen,
teien ferner mit der IAEO die vorgeschriebenen Abkommen über wer Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschungs-
die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen haben,
und Entwicklungsaufgaben hat.
im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland Ver-
tragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom- Artikel 3
gemeinschaft ist - Die Übernahme der Kosten des Austausches von Wissen-
schaftlern und sonstigem Forschungspersonal sowie der Kosten
sind wie folgt übereingekommen: der Zusammenarbeit bei der Durchführung gemeinsamer oder
koordinierter Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wird im Ein-
zelfall in den betreffenden Einzelabmachungen geregelt.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Um die Durchführung dieses Abkommens und der entspre-
friedlichen Nutzung der Kernenergie, die sich unter anderem auf chenden Einzelabmachungen zu fördern, treffen die zuständigen
folgende Bereiche erstreckt: Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in dem jeweils
geeigneten Rahmen zusammen, um sich gegenseitig über den
a) Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken sowie Fortgang der gemeinsamen oder koordinierten Forschungs- und
sonstiger kerntechnischer Anlagen und Forschungseinrichtun- Entwicklungsaufgaben von gemeinsamem Interesse zu unterrich-
gen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; ten und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu bera-
ten. Zur Erörterung von Einzelfragen können Sachverständigen-
b) Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Strahlenschutz; gruppen eingesetzt werden.
c) wissenschaftliche und technologische Forschung und Ent- Artikel 5
wicklung;
(1) Der Austausch von Informationen kann zwischen den Ver-
d) Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals; tragsparteien selbst oder den von diesen bezeichneten Stellen,
insbesondere Forschungsinstituten, Fachdokumentationsstellen
e) Nutzung der Kernenergie für andere Zwecke als die E;.3ktrizi- und Fachbibliotheken, erfolgen.
tätserzeugung, insbesondere ihre Anwendung in Medizin, Bio- (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten Stel-
logie und Landwirtschaft. len dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Einrichtun-
gen oder an von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der vorgenannten Zusam- Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Jede Vertragspar-
menarbeit im Einzelfall werden in Einzelabmachungen zwischen tei oder jede von ihr bezeichnete Stelle kann diese Weitergabe
den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen beschränken oder ausschließen, wenn sie dies vor oder bei dem
vereinbart. Austausch bestimmt.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem Artikel 9
Abkommen oder den entsprechenden Einzelabmachungen
(1) Material, Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen,
berechtigten Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen
hinsichtlich deren für die empfangende Vertragspartei die Ver-
oder Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder
pflichtung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, dürfen an Drittstaaten
den entsprechenden Einzelabmachungen nicht zum Empfang der
nur weitergegeben werden, wenn diese Staaten dieselben wie die
Informationen berechtigt sind.
in den Artikeln 8 bis 1O vorgesehenen Verpflichtungen eingehen
und hinsichtlich der weitergegebenen Gegenstände ein Abkom-
Artikel 6 men mit der IAEO über Sicherungsmaßnahmen geschlossen
( 1) Dieses Abkommen gilt nicht für haben. Hierüber konsultieren die Vertragsparteien einander.
a) Informationen, die von Dritten herrühren und die von den (2) Solche Weitergaben an Drittstaaten, sofern es sich um zu
Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen mehr als 20 v. H. mit Uran 235 angereichertes Uran, Uran 233
nicht weitergegeben werden dürfen; oder Plutonium einschließlich aller späteren Generationen daraus
gewonnenen spaltbaren Materials und bestrahlte Brennelemente
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz- sowie um schweres Wasser handelt, erfolgen nur im Einverneh-
rechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit einem Dritten men der Vertragsparteien. Im Fall der Weitergabe an Mitglied-
nicht mitgeteilt oder weitergegeben werden dürfen; staaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das Einvernehmen
c) Informationen, die von einer Regierung unter Geheimschutz als gegeben.
gestellt sind, es sei denn, die vorherige ·Zustimmung der
zuständigen Behörden dieser Vertragspartei zur Weitergabe Artikel 10
dieser Informationen wird erteilt. Die Behandlung derartiger
Informationen wird in Einzelabmachungen über die Voraus- Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den
setzungen und das Verfahren der Weitergabe geregelt. physischen Schutz des Kernmaterials und der kerntechnischen
Anlagen in dem in der Anlage näher bezeichneten Umfang, um
(2) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert erfolgt eine unbefugte Handhabung oder Verwendung zu verhindern,
aufgrund von Einzelabmachungen, die zugleich die Bedingungen und stellt im Fall der Übertragung an Drittstaaten durch Vereinba-
der Weitergabe bestimmen. rung mit diesen sicher, daß auch in den Drittstaaten ein entspre-
chender physischer Schutz gewährleistet wird.
Artikel 7
(1) Die Weitergabe von Informationen und die Bereitstellung
von Material und Ausrüstungen nach diesem Abkommen oder Artikel 11
den entsprechenden Einzelabmachungen begründen keinerlei
Die Vertragsparteien erteilen im Rahmen der in ihrem Hoheits-
Haftung für die betreffende Vertragspartei bezüglich der Richtig-
gebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den
keit der weitergegebenen Informationen .oder der Eignung der
Wissenschaftlern und dem sonstigen Forschungspersonal, das
bereitgestellten Gegenstände für eine bestimmte Verwendung, es
aufgrund dieses Abkommens ausgetauscht wird, die für die Erfül-
sei denn, daß dies besonders vereinbart ist.
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Sichtvermerke, Aufenthaltsge-
(2) Die Haftung für Schäden, die durch Handlungen oder Unter- nehmigungen und Arbeitserlaubnisse und gewähren ihnen alle
lassungen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der nur möglichen Erleichterungen und Hilfen in bezug auf Zölle und
Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens oder der entspre- sonstige öffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr
chenden Einzelabmachungen entstehen, kann gegebenenfalls in und Ausfuhr von Gegenständen, die für Zwecke der Zusammen-
Einzelabmachungen geregelt werden. arbeit nach diesem Abkommen übertragen werden.
Artikel 8
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien erklären, daß ihre Zusammenarbeit bei
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der friedlichen Nutzung der Kernenergie nicht zur Verbreitung von
Abkommens und der entsprechenden Einzelabmachungen wer-
Kernsprengkörpern beitragen wird.
den, soweit möglich, durch Konsultationen zwischen den Ver-
(2) Material, Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen, tragsparteien beigelegt.
die aufgrund dieses Abkommens weitergegeben werden, oder
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-
spätere Generationen besonderen spaltbaren Materials oder son-
den, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Streitigkeit
stiges Material, das in Verbindung oder durch Verwendung eines
einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Über die
weitergegebenen Gegenstands hergestellt, verarbeitet oder ver-
Bildung des Schiedsgerichts verständigen sich die Vertragspar-
wendet wird, dürfen nicht so verwendet werden, daß sie zu einem
teien von Fall zu Fall.
Kernsprengkörper führen.
(3) Das aufgrund dieses Abkommens weitergegebene Kernma-
terial und Kernmaterial, das in Verbindung mit derart weitergege- Artikel 13
benem Material oder Kernmaterial oder derart weitergegebenen
Ausrüstungen oder lnformattonen verwendet oder durch deren Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Verwendung hergestellt wird, unterliegt Sicherungsmaßnahmen, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
wie sie in einem für die empfangende Vertragspartei in Kraft Regierung der Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach
befindlichen Abkommen mit der IAEO zur Anwendung der Siche- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rungsmaßnahmen nach Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen festgelegt sind.
Artikel 14
(4) Wenn diese IAEO-Sicherungsmaßnahmen nicht durchge-
führt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien, zum (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
frühestmöglichen Zeitpunkt ein System von Sicherungsmaßnah- Kraft.
men zu vereinbaren, das dem vorgenannten System nach (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren und
Umfang und Wirkung entspricht. Diese Sicherungsmaßnahmen verlängert sich danach um jeweils fünf Jahre, wenn dies nicht
finden Anwendung, solange und soweit sich im Hoheitsgebiet der durch entsprechende Note einer Vertragspartei jeweils sechs
empfangenden Vertragspartei Kernmaterial befindet, bezüglich Monate vor Ablauf ausgeschlossen wird. Die Geltungsdauer von
dessen sie die Verpflichtungen nach diesem Artikel übernimmt. Einzelabmachungen oder sonstigen Vereinbarungen bleibt vom
Nr. 21 - T?Q der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986 729
Außerkrafttreten dieses Abkommens unberührt. Im Fall des (3) Die Artikel 8 bis 1O bleiben so lange in Kraft, wie sich das
Außerkrafttretens dieses Abkommens gelten seine einschlägigen entsprechende Kernmaterial im Hoheitsgebiet der betreffenden
Bestimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies Vertragspartei befindet.
zur Durchführung der nach diesem Abkommen geschlossenen
(4) Eine Änderung dieses Abkommens wird zwischen den
Einzelabmachungen erforderlich ist.
Vertragsparteien vereinbart und tritt durch Notenwechsel in Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 11. April 1986 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Heinz Riesenhubar
Für die Regierung der Republik Korea
Won-Kyung Lee
Dr. Hak Ze Chon
Anlage
Vereinbarter Umfang des physischen Schutzes
Der Umfang des von den zuständigen einzelstaatlichen Behör- Kategorie 1
den zu gewährleistenden physischen Schutzes bei der Verwen- Material in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Syste-
dung, der Lagerung und dem Transport des in der beigefügten men wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:
Tabelle aufgeführten Materials muß mindestens die folgenden
Merkmale aufweisen: Verwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst geschütz-
ten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Katego-
Kategorie III rie II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen
beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist,
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem
und der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger
der Zugang kontrolliert wird. Transport unter besonderen Vor-
Verbindung zu angemessenen Einsatzkräften stehen. Ziel der in
sichtsmaßnahmen einschließlich vorheriger Absprachen zwi-
diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die
schen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger
Aufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem
Vereinbarung zwischen den Staaten bei grenzüberschreite~dem
Zugang oder unbefugter Verbringung von Material sein.
Transport hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Uber-
gangs der Verantwortung für den Transport. Transport unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen der für
den Transport von Material der Kategorien II und III beschriebe-
Kategorie II nen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch
Begleitpersonal und unter Bedingungen, die eine enge Verbin-
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten
dung zu angemessenen Einsatzkräften gewährleisten.
Bereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird, d. h. eines
Bereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elek- Die Vertragsparteien benennen diejenigen Stellen oder Behör-
tronische Einrichtungen, umgeben von einer physischen Barriere den, deren Aufgabe es ist zu gewährleisten, daß der Umfang des
mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, Schutzes in angemessener Weise eingehalten wird, und in deren
oder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang Zuständigkeit ferner die innerstaatliche Koordinierung von Not-
des physischen Schutzes. Transport unter besonderen Vorsichts- bzw. Wiederbeschaffungsmaßnahmen im Fall der unbefugten
maßnahmen einschließlich vorheriger Absprachen zwischen Verwendung oder Handhabung geschützten Materials liegt. Die
Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba- Vertragsparteien benennen Kontaktstellen innerhalb ihrer jeweili-
rung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem ;rransport gen Behörden, die in Fragen der Beförderung außer Landes
hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der sowie in anderen Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-
Verantwortung für den Transport. menarbeiten.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Material Form Kategorie Kategorie Kategorie
1 II III
8
1. Plutonium ) Unbestrahlt b) 2k9 Weniier als 2 kg, 500g
un mehr jedoc mehr als 500 g und weniger c)
2. Uran 235 Unbestrahlt b)
Uran an~ereichert auf 5k9 Weniier als 5 kg; 11
20 % 23 u und mehr un mehr jedoc mehr als 1 kg un weniger c)
Uran an~ereichert auf 10 kg und mehr Weniger als 1O kg c)
10 % 23 u, jedoch
weniger als 20 %
Uran angereichert auf 1O kg und mehr
mehr als den natürlichen
Gehalt, Jedoch reniger
als 10 °o 235u )
3. Uran 233 Unbestrahlt b) 2k9 Weniier als 2 kg, . 500 g und weniger
un mehr jedoc mehr als 500 g
4. Bestrahlter Abgereichertes Uran oder
Brennstoff Natururan, Thorium oder
schwach angereicherter
Brennstoff
(weniger als 10 %
spaltbarer Anteil) e) f)
a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80 o/oigen Konzentration des Isotops Plutonium 238.
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 100 rad/h oder
• weniger beträgt.
c) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.
d) Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertem Uran, die nicht in die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den
Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
e) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Vertragsparteien frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des
physischen Schutzes anzuwenden.
f) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie
heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 100 rad/h beträgt.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-dominlcanlschen lnvestltlonsförderungsvertrags
Vom 9. Juni 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November
1985 zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen
Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 1170) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 11 . Mai 1986
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli. 1986 731
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-<:hineslschen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. Juni 1986
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar
1986 zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.
1986 II S. 446) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 30 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 14. Mai 1986
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden nationalen
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Remich/Nennig
Vom 11. Juni 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 über den Amtsbereich der nebenein-
anderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Remich/Nennig (BGBI. 1986 II S. 2) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
§ 3 Abs. 1
am 1. Juni 1986
in Kraft getreten ist.
An demselben Tag ist auf Grund des Notenwechsels
vom 6. Mai 1986 die Vereinbarung vom 30. September/
25. Oktober 1985 über den Amtsbereich der nebenein-
anderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Remich/Nennig in Kraft getreten.
Bonn, den 11. Juni 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag VO<liegen. Postanschrift für AbonnementsbesteUungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundeaanzelger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Preis des Anlagebandn: 8,30 DM (7,20 DM+ 1,10 DM Versandkosten), Poatvertrlebastück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % .
Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Anderu~gen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und.II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkenechtllche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.