Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 703
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 27. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-
hörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach
seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Ecuador am 14. Februar 1986
EI Salvador am 5. April 1984
Portugal am 1. August 1984
St. Lucia am 4. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1984 (BGBI. II S. 131 ).
Bonn, den 27. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mal 1986
In Ouagadougou ist am 4. März 1986 ein Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung von Burkina Faso über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 4. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Burkina Faso zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung von Burkina Faso -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Burkina Faso erhoben
vertiefen, werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Burkina Faso beizutragen -
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
sind wie folgt übereingekommen: _
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Artikel 1
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es nehmigungen.
der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten Artikel 5
für den Bezug von Waren - und Leistungen zur Deckung des Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusammen- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, einen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 700 000,- DM (in Wor- genutzt werden.
ten: fünf Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Artikel 6
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Unterzeichung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abge- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schlossen worden sind. gegenüber der Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 4. März 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlauf gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Für die Regierung von Burkina Faso
Baro
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 705
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burklna Faso
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
4. März 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Burkina Fasos von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 1986
In Maseru ist am 22. April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 22. April 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
Lesotho, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich Lesotho er-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu hoben werden.
vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
die Grundlage dieses Abkommens ist, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Königreich Lesotho beizutragen - Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmnen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
sind wie folgt übereingekommen: im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Artikel 1 gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt Artikel 5
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Arbeits- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
intensiver Straßenbau Thetsane-Rothe" einen Finanzierungsbei- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
trag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Mark) zu erhalten. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der genutzt werden.
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Artikel 6
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Abkommen Anwendung. gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
Artikel 2 lige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 22. April 1986 in zwei Urschriften,
je in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der ~undesrepublik Deutschland
Matthias Frank
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
A. M. Monyake
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 707
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 2. Juni 1986
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in Den
Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung der
Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981 ; 1983 II S. 732) ist nach
ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Chile am 25. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be[tele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 1986
In New Delhi ist am 20. Mai 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 20. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden
Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
und
die Regierung der Republik Indien, Artikel 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Indien, Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
unterliegen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Grundlage dieses Abkommens ist, Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Indien beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis 12. April Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
1985 und Ziffer 2.2.5 des Verhandlungsprotokolls vom 12. April Wieder_ßufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1985 - sowie das Schreiben der Regierung der Republik Indien Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
(Ministry. of Finance, Department of Economic Affairs) D.O. rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben
No. 804-DS (EEC)/85 vom 20. Dezember 1985 - sind wie folgt werden.
übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Perso-
der Regierung der Republik Indien oder. anderen von beiden nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, ein Dar- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebe-
lehen bis zu DM 35 000 000,- (in Worten: fünfunddreißig Millionen nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
Deutsche Mark) zu erhalten. derlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 6
( 1) Das Darlehen nach Artikel 1 wird nach Maßgabe des Absat- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zes 2 dieses Artikels _verwendet. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
(2) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000,- (in Worten: fünfund- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
dreißig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von werden.
Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens
Artikel 7
dienen und deren Auftragswert im Einzelfall DM 7 000 000,- (in
Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Milionen Deutsche Mark) in sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von
von über DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für Erklärung abgibt.
Wiederaufbau. Der Abfluß \Jer Mittel wird sich bis zum 31. Juli
Artikel 8
1989 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 20. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
Venkitaramanan
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 709
Bekanntmachung Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Registrierung von
über Suchtstoffe in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. Juni 1986 Vom 2. Juni 1986
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Venezuela am 3. Januar 1986 Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
in Kraft getreten. ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 4 für
Hiernach ist Venezuela Vertragspartei des Einheits-
Australien am 11. März 1986
Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch
das Änderungsprotokoll geänderten Fassung (BGBI. 1977 Pakistan am 27. Februar 1986
II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II Bekanntmachung vom 28. Juni 1985 (BGBI. II S. 872).
S. 203), vom 2. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1142) und
vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 2. Juni 1986 Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag ·
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Berlin ist am 6. Mai 1986 das Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über
kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Durch
Notenwechsel ist gemäß Artikel 15 des Abkommens ver-
einbart worden, daß das Abkommen mit der Unterzeich-
nung in Kraft tritt. Das Abkommen ist damit
am 6. Mai 1986
in Kraft getreten. Das Abkommen, der gemeinsame Proto-
kollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens und die gemein-
same Protokollerklärung zum Abkommen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 709
Bekanntmachung Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Registrierung von
über Suchtstoffe in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. Juni 1986 Vom 2. Juni 1986
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Venezuela am 3. Januar 1986 Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
in Kraft getreten. ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 4 für
Hiernach ist Venezuela Vertragspartei des Einheits-
Australien am 11. März 1986
Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch
das Änderungsprotokoll geänderten Fassung (BGBI. 1977 Pakistan am 27. Februar 1986
II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II Bekanntmachung vom 28. Juni 1985 (BGBI. II S. 872).
S. 203), vom 2. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1142) und
vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 2. Juni 1986 Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag ·
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Berlin ist am 6. Mai 1986 das Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über
kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Durch
Notenwechsel ist gemäß Artikel 15 des Abkommens ver-
einbart worden, daß das Abkommen mit der Unterzeich-
nung in Kraft tritt. Das Abkommen ist damit
am 6. Mai 1986
in Kraft getreten. Das Abkommen, der gemeinsame Proto-
kollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens und die gemein-
same Protokollerklärung zum Abkommen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. den Austausch von Fachliteratur, Lehr- und Anschauungs-
und material sowie von Lehrmitteln.
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Zur Realisierung der in den Ziffern 2 und 3 genannten Aktivi-
täten können Stipendien gewährt werden.
sind
- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der Artikel 3
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den
1972, Gebteten der bildenden und darstellenden Kunst, des Films, der
Musik, der Literatur und Sprachpflege, des Museumswesens, der
- mit dem Ziel, die gegenseitige Kenntnis des kulturellen und Denkmalpflege und verwandten Gebieten.
gesellschaftlichen Lebens zu vertiefen und zum besseren
gegenseitigen Verständnis beizutragen, Sie fördem
- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des 1. den Austausch und Kontakte von Delegationen, Künstlern und
Friedens und zur Entspannung zu leisten, Kulturschaffenden auf den verschiedenen Gebieten der Kultur
und Kunst und zu unterschiedlichen Anlässen;
- in der Entschlossenheit, die Bestimmungen der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in 2. die Teilnahme von Fachleuten auf dem Gebiet der Kultur und
Verbindung mit dem Abschließenden Dokument von Madrid Kunst an bedeutenden bilateralen und multilateralen Veran-
gebührend zu berücksichtigen und durchzuführen, staltungen;
- von dem Wunsch geleitet, die kulturelle Zusammenarbeit zu 3. den Austausch von Publikationen und Informationsmaterialien
verbessem und zu entwickeln, zwischen kulturellen und künstlerischen Institutionen;
4. den Austausch von kulturellen und künstlerischen Leistungen
übereingekommen, durch Veranstaltungen unterschiedlicher Art;
dieses Abkommen zu schließen. 5. den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Institu-
tionen, Betrieben und Einrichtungen auf dem Gebiet des Film-
Artikel 1 wesens einschließlich der Durchführung von Filmveranstaltun-
gen, der Beteiligung an bedeutenden Filmfestivals und Film-
Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten festivals mit internationaler Beteiligung und der Teilnahme
und auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses die Zusam- von Filmschaffenden in diesem Zusammenhang sowie der
menarbeit auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Bildung und Wis- Zusammenarbeit zwischen den zustAndigen Institutionen auf
senschaft sowie auf anderen damit in Zusammenhang stehenden dem Gebiet des Filmarchivwesens;
Gebieten.
6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Museumswesens,
Die Zusammenarbeit erfolgt zwischen den zuständigen Orga- den Austausch von Ausstellungen sowie die Gewährung von
nen bzw. Behörden, Institutionen und - soweit sie nach Maßgabe Leihgaben;
der innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis an der Realisie-
rung des Abkommens beteiligt sind oder werden - zwischen 7. die Zusammenarbeit zwischen Institutionen der Denkmal-
Organisationen, Vereinigungen und den im kulturellen Bereich pflege, die die archäologische Denkmalpflege einschließt.
tätigen Personen.
Die Zusammenarbeit vollzieht sich in Übereinstimmung mit den Artikel 4
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit den bilate-
ralen und multilateralen, insbesondere in der Präambel zu diesem Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
kommerzielle Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die zwi-
Abkommen genannten Verpflichtungen der Abkommenspartner.
schen den dafür zuständigen Partnern vereinbart werden.
Die Abkommenspartner gewähren in diesem Rahmen die für
die Erfüllung des Abkommens erforderlichen Bedingungen. Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
ebenfalls kommerzielle Beziehungen auf weiteren Gebieten der
Kultur und Kunst einschließlich der verlegerischen Tätigkeit und
Artikel 2
der kommerziellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den
Gebieten von Wissenschaft und Bildung einschließlich der Schul-,
Berufs- und Erwachsenenbildung sowie der Hoch- und Fach- Artikel 5
schulbildung.
Die Abkomrnenspartner fördem im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Sie fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens.
1. die Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern und Sie unterstützen
Experten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, wissen-
1. die Erweiterung von Lieferung und Bezug von Verlagserzeug-
schaftlicher Information und der Teilnahme an Kongressen
nissen im Rahmen des kommerziellen Literaturaustausches;
und Konferenzen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern zu Vorlesungs-, For- 2. die Verlage bei der Herausgabe von Publikationen, die für die
schungs- und Studienaufenthalten; andere Seite oder beide Seiten von besonderem informato-
rischen oder wissenschaftlichen Nutzen sind;
3. den Austausch von Studierenden, insbesondere postgradual
Studierenden, und jungen Wissenschaftlern zu Studienaufent- 3. die Erweiterung der beiderseitigen Vergabe von Lizenzen;
halten; 4. die Teilnahme von Verlagen an Buchmessen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 711
Artikel 6 Artikel 9
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Bibliothekswesens. Gebiet des Rundfunks und des Fernsehens. Sie empfehlen den
zuständigen Institutionen, zu diesem Zweck Vereinbarungen ab-
Sie prüfen dabei die Möglichkeiten für zuschließen.
1. die Erweiterung des internationalen Schriftentausches; Artikel 10
2. die Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Aufstellung und Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem
Bearbeitung von Katalogisierungsregeln für deutschsprachige Gebiet des Sports.
Länder im Rahmen multilateraler Zusammenarbeit.
Artikel 11
Sie fördern die Zusammenarbeit durch Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Entwicklung des Jugendaustausches einschließlich von Aus-
1. die Erweiterung des Leihverkehrs;
zubildenden und Schülern.
2. den Austausch von Bibliographien und sonstigen Informa-
tionen; Artikel 12
3. den Austausch nichtkommerzieller Ausstellungen auf dem Die Abkommenspartner stimmen zur Durchführung des Abkom-
Gebiet des Bibliothekswesens; mens Arbeitspläne einschließlich der finanziellen Regelungen ab,
4. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an die jeweils den Zeitraum von zwei Jahren umfassen.
bedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung. Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die in den
Kulturarbeitsplänen nicht enthalten sind, ihrem Charakter nach
jedoch den Zielen des Abkommens entsprechen, nicht aus-
Artikel 7 geschlossen.
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Artikel 13
Gebiet des Archivwesens.
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Sie fördern 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
1. den Zugang zu offenen Archivmaterialien auf der Grundlage
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften; Artikel 14
2. den Austausch von Archivgutreproduktionen durch die Archiv- Das Abkommen ist für fünf Jahre gültig. Seine Gültigkeitsdauer
verwaltungen; verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht von einem der
3. den Austausch von Fachlit~ratur und die Gewährung von Abkommenspartner mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf
Auskünften über Archivmaterialien; schriftlich gekündigt wird.
4. Ausstellungen durch Bereitstellung von Dokumenten, vorran- Artikel 15
gig in Form von Reproduktionen;
Das Abkommen tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen Vor-
5. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an aussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenaustausch zu
bedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung. vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 8
Geschehen in Berlin am 6. Mai 1986 in zwei Urschriften in
Die zuständigen staatlichen Stellen der Abkommenspartner deutscher Sprache.
informieren sich gegenseitig über bedeutende Tagungen, Konfe-
renzen, Wettbewerber, Festspiele, kulturelle Gedenk- und Jubi- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
läumsveranstaltungen sowie über wissenschaftliche Kongresse. Hans Otto Bräutigam
Die Abkommenspartner fördern bei bestehendem Interesse die
Teilnahme von Wissenschaftlern, Kulturschaffenden und Exper- Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
ten an derartigen Veranstaltungen. Kurt Nier
Gemeinsamer Protokollvermerk
zu Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Abkommenspartner empfehlen den Verlagen und sonstigen Herausgebern, unaufge-
fordert Belegexemplare ihrer Veröffentlichungen an die zentrale Sammelstelle der jeweils
anderen Seite (Deutsche Bücherei, Leipzig, bzw. Deutsche Bibliothek, Frankfurt/Main) zu
senden.
Gemeinsame Protokollerklärung
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die unterschiedlichen Auffassungen in der Frage kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter
bleiben unberührt. Die Abkommenspartner erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Lösungen in den Bereichen kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter zu suchen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland .
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Islamabad ist am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan· über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der
und Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 6 ver-
wendet.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
3. Ein Darlehen bis zu 40 000 000 DM (in Worten: vierzig Millio-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraftwerks Tarbela,
Stufen 13 und 14" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-
Republik Pakistan,
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 4. Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millio-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten
vertiefen, für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Bin Qasim" verwendet,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen den ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
5. Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
den Bezug von Waren ·und Leistungen zur Deckung des
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanziellen Wareneinfuhr anfallenden Devi-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Mai
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
1986 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom 11.
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
bis 13. Mai 1986,
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsver-
sind wie folgt übereingekommen:
träge nach dem 1. Mai 1986 abgeschlossen worden sind.
Artikel 1 6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben des
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfra-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- gen) ,.lncome-generating programme for refugee areas" ver-
furt am Main, Darlehen und einen Finanzierungsbeitrag bis zu wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
insgesamt 120 000 000 DM (in Worten: einhundertundzwan- stellt worden ist. ·
zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 7. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bezeichneten Vorhaben
100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
Mark) als Darlehen und 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungsbeitrag. Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 713
Artikel 2 Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen
und Gütern in See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und des
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren. der Auftrags-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
. vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
aufbau und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzie-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
erforderlichen Genehmigungen.
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
Artikel 5
2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit sie
nicht selbst Darlehnsnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
tieren. Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei Artikel 7
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad, am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Berendonck
Dr. Ehmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Akhtar
Anlage
zum Abkommen vom 13. Mai 1986
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 5 des Regierungsabkom-
mens vom 13. Mai 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 5. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für
Neuseeland am 28. März 1986
mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung des Über-
einkommens weder auf die Cookinseln noch auf Niue
oder Tokelau erstreckt,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Nouakchott jst am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Reglerung der Islamischen Republik Mauretanien über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 715
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
und soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
Grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Artikel 3
Republik Mauretanien,
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage für dieses Abkommen ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
Mauretanien beizutragen - bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-
haben „Bewässerungsprojekt Gorgol-Noir", wenn nach Prüfung Artikel 5
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Deutsche Mark) zu erhalten. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch Artikel 6
andere Vorhaben ersetzt werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 2 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen .. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Schürmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Mohamed Salem Ould Lekhal
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soostige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthäJt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhAngeode Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80. _
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. BundNanzelger Yerlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 %.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklaverelähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 5. Juni 1986
1.
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) ist nach seinem
Artikel III Abs. 1 für
Nicaragua am 14. Januar 1986
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Nicaragua Vertragspartei des Übereinkommens in der
Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 197211 S. 1473).
II.
Das Zusatzabkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Nicaragua am 14. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Mai 1985 (BGBI. II S. 779) und vom 9. August 1985 (BGBI. II S. 1078).
Bonn, den 5.Juni 1986
Der Bundesminister des Au_swärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bundesgesetzblatt
701
Teil II Z 1998 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1986 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
22. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
27. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions-
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
30. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 709
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 709
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit......... . . . . . . 714
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
5. 6. 86 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 22. Mal 1986
1.
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekä":}pfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Venezuela am 21. Dezember 1983
in Kraft getreten.
V e n e z u e I a hat seine Ratifikationsurkunde am 21. November 1983 in
Washington hinterlegt und hierbei den nachstehenden Vorbehalt geltend ge-
macht:
(Übersetzung)
Ratifico, en nombre de la Republica de Ve- Ratifiziere ich im Namen der Republik Ve-
nezuela y en ejercicio de las facultades que nezuela und in Ausübung der mir von der
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
la Constituci6n Nacional me confiere, el Verfassung übertragenen Befugnisse das
Convenio para la Represi6n de Actos llici- Übereinkommen zur Bekämpfung wider-
tos contra la Seguridad de la Aviaci6n Civil, rechtlicher Handlungen gegen die Sicher-
para que se cumplan sus clausulas y tenga heit der Zivilluftfahrt, damit seine Bestim-
efectos internacionales en cuanto a Vene- mungen durchgeführt werden und es für
zuela se refiere, con reserva de lo dispuesto Venezuela völkerrechtlich wirksam wird, mit
en los Artfculos 4, 7 y 8, del siguiente tenor: folgendem Vorbehalt zu den Artikeln 4, 7
'Venezuela tomara en consideraci6n los und 8: ,Venezuela wird rein politische Grün-
m6viles netamente politicos y las circun- de und die Umstände, unter denen die in
stancias en que fueron cometidos los he- Artikel 1 dieses Übereinkommens genann-
chos descritos en el Articulo 1° de este ten strafbaren Handlungen begangen wur-
Convenio, para abstenerse de extraditar o den, berücksichtigen, um von einer Auslie-
de enjuiciar al autor de ellos, salvo que ferung oder strafrechtlichen Verfolgung des
hubiere mediado extorsi6n econ6mica o Täters abzusehen, sofern nicht finanzielle
daiios a los tripulantes, pasajeros u otras Erpressung oder Schäden für die Besat-
personas·. zung, Fluggäste oder sonstige Personen im
Spiel sind.'
II.
Unter Bezugnahme auf den vorstehend wiedergegebenen Vorbehalt Vene-
zuelas hat
a) die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Note vom 6. August
1985 dem Verwahrer in Washington folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Govemment of the United King- "Die Regierung des Vereinigten König-
dom of Great Britain and Northem Ire- reichs Großbritannien und Nordirland be-
land do not regard as valid the reserva- trachtet den Vorbehalt der Regierung der
tion made by the Govemment of the Republik Venezuela nicht als gültig, soweit
Republic of Venezuela insofar as it pur- er darauf abzielt, die Verpflichtung nach
ports to limit the obligation under Article Artikel 7 des Übereinkommens, den Fall
7 of the Convention to submit the case eines Straftäters den zuständigen Behör-
against an offender to the competent den des Staates zum Zwecke der Strafver-
authorities of the State for the purpose folgung zu unterbreiten, einzuschränken."
of prosecution."
b) die Regierung I t a I i e n s mit Note vom 21. November 1985 dem Verwahrer in
Washington folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Govemment of ltaly does not „Die Regierung von Italien betrachtet den
consider as valid the reservation formu- von der Regierung der Republik Venezuela
lated by the Government of the Republic angebrachten Vorbehalt nicht als gültig,
of Venezuela due to the fact that it may weil er so betrachtet werden kann, als ziele
be considered as aiming to limit the er darauf ab, die Verpflichtung nach Arti-
obligation under Article 7 of the Conven- kel 7 des Übereinkommens, den Fall eines
tion to submit the case against an offen- Straftäters den zuständigen Behörden des
der to the competent authorities of the Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu
State for the purpose of prosecution." unterbreiten, einzuschränken."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. März 1986 (BGBI. II S. 531 ).
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 703
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 27. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-
hörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach
seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Ecuador am 14. Februar 1986
EI Salvador am 5. April 1984
Portugal am 1. August 1984
St. Lucia am 4. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1984 (BGBI. II S. 131 ).
Bonn, den 27. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mal 1986
In Ouagadougou ist am 4. März 1986 ein Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung von Burkina Faso über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 4. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Burkina Faso zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung von Burkina Faso -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Burkina Faso erhoben
vertiefen, werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Burkina Faso beizutragen -
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
sind wie folgt übereingekommen: _
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Artikel 1
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es nehmigungen.
der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten Artikel 5
für den Bezug von Waren - und Leistungen zur Deckung des Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusammen- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, einen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 700 000,- DM (in Wor- genutzt werden.
ten: fünf Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Artikel 6
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Unterzeichung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abge- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schlossen worden sind. gegenüber der Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 4. März 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlauf gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Für die Regierung von Burkina Faso
Baro
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 705
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burklna Faso
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
4. März 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Burkina Fasos von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 1986
In Maseru ist am 22. April 1986 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 22. April 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
Lesotho, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich Lesotho er-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu hoben werden.
vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
die Grundlage dieses Abkommens ist, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Königreich Lesotho beizutragen - Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmnen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
sind wie folgt übereingekommen: im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Artikel 1 gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt Artikel 5
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Arbeits- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
intensiver Straßenbau Thetsane-Rothe" einen Finanzierungsbei- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
trag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Mark) zu erhalten. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der genutzt werden.
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Artikel 6
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Abkommen Anwendung. gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
Artikel 2 lige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 22. April 1986 in zwei Urschriften,
je in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der ~undesrepublik Deutschland
Matthias Frank
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
A. M. Monyake
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 707
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 2. Juni 1986
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in Den
Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung der
Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981 ; 1983 II S. 732) ist nach
ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Chile am 25. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be[tele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 1986
In New Delhi ist am 20. Mai 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 20. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden
Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
und
die Regierung der Republik Indien, Artikel 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Indien, Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
unterliegen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Grundlage dieses Abkommens ist, Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Indien beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis 12. April Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
1985 und Ziffer 2.2.5 des Verhandlungsprotokolls vom 12. April Wieder_ßufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1985 - sowie das Schreiben der Regierung der Republik Indien Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
(Ministry. of Finance, Department of Economic Affairs) D.O. rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben
No. 804-DS (EEC)/85 vom 20. Dezember 1985 - sind wie folgt werden.
übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Perso-
der Regierung der Republik Indien oder. anderen von beiden nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, ein Dar- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebe-
lehen bis zu DM 35 000 000,- (in Worten: fünfunddreißig Millionen nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
Deutsche Mark) zu erhalten. derlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 6
( 1) Das Darlehen nach Artikel 1 wird nach Maßgabe des Absat- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zes 2 dieses Artikels _verwendet. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
(2) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000,- (in Worten: fünfund- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
dreißig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von werden.
Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens
Artikel 7
dienen und deren Auftragswert im Einzelfall DM 7 000 000,- (in
Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Milionen Deutsche Mark) in sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von
von über DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für Erklärung abgibt.
Wiederaufbau. Der Abfluß \Jer Mittel wird sich bis zum 31. Juli
Artikel 8
1989 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 20. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
Venkitaramanan
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 709
Bekanntmachung Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Registrierung von
über Suchtstoffe in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. Juni 1986 Vom 2. Juni 1986
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Venezuela am 3. Januar 1986 Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
in Kraft getreten. ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 4 für
Hiernach ist Venezuela Vertragspartei des Einheits-
Australien am 11. März 1986
Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch
das Änderungsprotokoll geänderten Fassung (BGBI. 1977 Pakistan am 27. Februar 1986
II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II Bekanntmachung vom 28. Juni 1985 (BGBI. II S. 872).
S. 203), vom 2. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1142) und
vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 2. Juni 1986 Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag ·
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Berlin ist am 6. Mai 1986 das Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über
kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Durch
Notenwechsel ist gemäß Artikel 15 des Abkommens ver-
einbart worden, daß das Abkommen mit der Unterzeich-
nung in Kraft tritt. Das Abkommen ist damit
am 6. Mai 1986
in Kraft getreten. Das Abkommen, der gemeinsame Proto-
kollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens und die gemein-
same Protokollerklärung zum Abkommen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. den Austausch von Fachliteratur, Lehr- und Anschauungs-
und material sowie von Lehrmitteln.
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Zur Realisierung der in den Ziffern 2 und 3 genannten Aktivi-
täten können Stipendien gewährt werden.
sind
- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der Artikel 3
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den
1972, Gebteten der bildenden und darstellenden Kunst, des Films, der
Musik, der Literatur und Sprachpflege, des Museumswesens, der
- mit dem Ziel, die gegenseitige Kenntnis des kulturellen und Denkmalpflege und verwandten Gebieten.
gesellschaftlichen Lebens zu vertiefen und zum besseren
gegenseitigen Verständnis beizutragen, Sie fördem
- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des 1. den Austausch und Kontakte von Delegationen, Künstlern und
Friedens und zur Entspannung zu leisten, Kulturschaffenden auf den verschiedenen Gebieten der Kultur
und Kunst und zu unterschiedlichen Anlässen;
- in der Entschlossenheit, die Bestimmungen der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in 2. die Teilnahme von Fachleuten auf dem Gebiet der Kultur und
Verbindung mit dem Abschließenden Dokument von Madrid Kunst an bedeutenden bilateralen und multilateralen Veran-
gebührend zu berücksichtigen und durchzuführen, staltungen;
- von dem Wunsch geleitet, die kulturelle Zusammenarbeit zu 3. den Austausch von Publikationen und Informationsmaterialien
verbessem und zu entwickeln, zwischen kulturellen und künstlerischen Institutionen;
4. den Austausch von kulturellen und künstlerischen Leistungen
übereingekommen, durch Veranstaltungen unterschiedlicher Art;
dieses Abkommen zu schließen. 5. den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Institu-
tionen, Betrieben und Einrichtungen auf dem Gebiet des Film-
Artikel 1 wesens einschließlich der Durchführung von Filmveranstaltun-
gen, der Beteiligung an bedeutenden Filmfestivals und Film-
Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten festivals mit internationaler Beteiligung und der Teilnahme
und auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses die Zusam- von Filmschaffenden in diesem Zusammenhang sowie der
menarbeit auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Bildung und Wis- Zusammenarbeit zwischen den zustAndigen Institutionen auf
senschaft sowie auf anderen damit in Zusammenhang stehenden dem Gebiet des Filmarchivwesens;
Gebieten.
6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Museumswesens,
Die Zusammenarbeit erfolgt zwischen den zuständigen Orga- den Austausch von Ausstellungen sowie die Gewährung von
nen bzw. Behörden, Institutionen und - soweit sie nach Maßgabe Leihgaben;
der innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis an der Realisie-
rung des Abkommens beteiligt sind oder werden - zwischen 7. die Zusammenarbeit zwischen Institutionen der Denkmal-
Organisationen, Vereinigungen und den im kulturellen Bereich pflege, die die archäologische Denkmalpflege einschließt.
tätigen Personen.
Die Zusammenarbeit vollzieht sich in Übereinstimmung mit den Artikel 4
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit den bilate-
ralen und multilateralen, insbesondere in der Präambel zu diesem Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
kommerzielle Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die zwi-
Abkommen genannten Verpflichtungen der Abkommenspartner.
schen den dafür zuständigen Partnern vereinbart werden.
Die Abkommenspartner gewähren in diesem Rahmen die für
die Erfüllung des Abkommens erforderlichen Bedingungen. Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
ebenfalls kommerzielle Beziehungen auf weiteren Gebieten der
Kultur und Kunst einschließlich der verlegerischen Tätigkeit und
Artikel 2
der kommerziellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den
Gebieten von Wissenschaft und Bildung einschließlich der Schul-,
Berufs- und Erwachsenenbildung sowie der Hoch- und Fach- Artikel 5
schulbildung.
Die Abkomrnenspartner fördem im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Sie fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens.
1. die Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern und Sie unterstützen
Experten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, wissen-
1. die Erweiterung von Lieferung und Bezug von Verlagserzeug-
schaftlicher Information und der Teilnahme an Kongressen
nissen im Rahmen des kommerziellen Literaturaustausches;
und Konferenzen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern zu Vorlesungs-, For- 2. die Verlage bei der Herausgabe von Publikationen, die für die
schungs- und Studienaufenthalten; andere Seite oder beide Seiten von besonderem informato-
rischen oder wissenschaftlichen Nutzen sind;
3. den Austausch von Studierenden, insbesondere postgradual
Studierenden, und jungen Wissenschaftlern zu Studienaufent- 3. die Erweiterung der beiderseitigen Vergabe von Lizenzen;
halten; 4. die Teilnahme von Verlagen an Buchmessen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 711
Artikel 6 Artikel 9
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Bibliothekswesens. Gebiet des Rundfunks und des Fernsehens. Sie empfehlen den
zuständigen Institutionen, zu diesem Zweck Vereinbarungen ab-
Sie prüfen dabei die Möglichkeiten für zuschließen.
1. die Erweiterung des internationalen Schriftentausches; Artikel 10
2. die Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Aufstellung und Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem
Bearbeitung von Katalogisierungsregeln für deutschsprachige Gebiet des Sports.
Länder im Rahmen multilateraler Zusammenarbeit.
Artikel 11
Sie fördern die Zusammenarbeit durch Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Entwicklung des Jugendaustausches einschließlich von Aus-
1. die Erweiterung des Leihverkehrs;
zubildenden und Schülern.
2. den Austausch von Bibliographien und sonstigen Informa-
tionen; Artikel 12
3. den Austausch nichtkommerzieller Ausstellungen auf dem Die Abkommenspartner stimmen zur Durchführung des Abkom-
Gebiet des Bibliothekswesens; mens Arbeitspläne einschließlich der finanziellen Regelungen ab,
4. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an die jeweils den Zeitraum von zwei Jahren umfassen.
bedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung. Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die in den
Kulturarbeitsplänen nicht enthalten sind, ihrem Charakter nach
jedoch den Zielen des Abkommens entsprechen, nicht aus-
Artikel 7 geschlossen.
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Artikel 13
Gebiet des Archivwesens.
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Sie fördern 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
1. den Zugang zu offenen Archivmaterialien auf der Grundlage
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften; Artikel 14
2. den Austausch von Archivgutreproduktionen durch die Archiv- Das Abkommen ist für fünf Jahre gültig. Seine Gültigkeitsdauer
verwaltungen; verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht von einem der
3. den Austausch von Fachlit~ratur und die Gewährung von Abkommenspartner mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf
Auskünften über Archivmaterialien; schriftlich gekündigt wird.
4. Ausstellungen durch Bereitstellung von Dokumenten, vorran- Artikel 15
gig in Form von Reproduktionen;
Das Abkommen tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen Vor-
5. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an aussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenaustausch zu
bedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung. vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 8
Geschehen in Berlin am 6. Mai 1986 in zwei Urschriften in
Die zuständigen staatlichen Stellen der Abkommenspartner deutscher Sprache.
informieren sich gegenseitig über bedeutende Tagungen, Konfe-
renzen, Wettbewerber, Festspiele, kulturelle Gedenk- und Jubi- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
läumsveranstaltungen sowie über wissenschaftliche Kongresse. Hans Otto Bräutigam
Die Abkommenspartner fördern bei bestehendem Interesse die
Teilnahme von Wissenschaftlern, Kulturschaffenden und Exper- Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
ten an derartigen Veranstaltungen. Kurt Nier
Gemeinsamer Protokollvermerk
zu Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Abkommenspartner empfehlen den Verlagen und sonstigen Herausgebern, unaufge-
fordert Belegexemplare ihrer Veröffentlichungen an die zentrale Sammelstelle der jeweils
anderen Seite (Deutsche Bücherei, Leipzig, bzw. Deutsche Bibliothek, Frankfurt/Main) zu
senden.
Gemeinsame Protokollerklärung
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die unterschiedlichen Auffassungen in der Frage kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter
bleiben unberührt. Die Abkommenspartner erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Lösungen in den Bereichen kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter zu suchen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland .
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Islamabad ist am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan· über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der
und Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 6 ver-
wendet.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
3. Ein Darlehen bis zu 40 000 000 DM (in Worten: vierzig Millio-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraftwerks Tarbela,
Stufen 13 und 14" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-
Republik Pakistan,
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 4. Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millio-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten
vertiefen, für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Bin Qasim" verwendet,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen den ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
5. Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
den Bezug von Waren ·und Leistungen zur Deckung des
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanziellen Wareneinfuhr anfallenden Devi-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Mai
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
1986 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom 11.
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
bis 13. Mai 1986,
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsver-
sind wie folgt übereingekommen:
träge nach dem 1. Mai 1986 abgeschlossen worden sind.
Artikel 1 6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben des
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfra-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- gen) ,.lncome-generating programme for refugee areas" ver-
furt am Main, Darlehen und einen Finanzierungsbeitrag bis zu wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
insgesamt 120 000 000 DM (in Worten: einhundertundzwan- stellt worden ist. ·
zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 7. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bezeichneten Vorhaben
100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
Mark) als Darlehen und 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungsbeitrag. Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 713
Artikel 2 Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen
und Gütern in See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und des
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren. der Auftrags-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
. vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
aufbau und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzie-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
erforderlichen Genehmigungen.
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
Artikel 5
2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit sie
nicht selbst Darlehnsnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
tieren. Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei Artikel 7
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad, am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Berendonck
Dr. Ehmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Akhtar
Anlage
zum Abkommen vom 13. Mai 1986
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 5 des Regierungsabkom-
mens vom 13. Mai 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 5. Juni 1986
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für
Neuseeland am 28. März 1986
mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung des Über-
einkommens weder auf die Cookinseln noch auf Niue
oder Tokelau erstreckt,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 5. Juni 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1986
In Nouakchott jst am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Reglerung der Islamischen Republik Mauretanien über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. Mai 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 715
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
und soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
Grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Artikel 3
Republik Mauretanien,
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage für dieses Abkommen ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
Mauretanien beizutragen - bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-
haben „Bewässerungsprojekt Gorgol-Noir", wenn nach Prüfung Artikel 5
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Deutsche Mark) zu erhalten. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch Artikel 6
andere Vorhaben ersetzt werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 2 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen .. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Schürmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Mohamed Salem Ould Lekhal
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soostige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthäJt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhAngeode Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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sind. Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. BundNanzelger Yerlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 %.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklaverelähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 5. Juni 1986
1.
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) ist nach seinem
Artikel III Abs. 1 für
Nicaragua am 14. Januar 1986
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Nicaragua Vertragspartei des Übereinkommens in der
Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 197211 S. 1473).
II.
Das Zusatzabkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Nicaragua am 14. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Mai 1985 (BGBI. II S. 779) und vom 9. August 1985 (BGBI. II S. 1078).
Bonn, den 5.Juni 1986
Der Bundesminister des Au_swärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele