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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1986 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
7. 1. 86 Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen ......................... . 17
9. 12. 85 Bekanntmachung der Projektvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Straßenverkehrstechnik und Ablauf- und Pla_nungsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Gesetz
zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984
sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen
Vom 7. Januar 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Lome am 8. Dezember 1984 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten
- Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den in der Schlußakte auf-
geführten Zusatzdokumenten,
und den in Brüssel am 19. Februar 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten
- Internen Abkommen über die zur Durchführung des Dritten AKP-EWG-
Abkommens von Lome zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwen-
denden Verfahren,
- Internen Abkommen über die Finanzierung ~und Verwaltung der Hilfe der
Gemeinschaft
wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte zum Dritten AKP-EWG-
Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Be~lin, sofern das Land Berlin die Anwen-
dung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- das Dritte AKP-EWG-Abkommen nach seinem Artikel 286 Abs. 1 und die
in der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente,
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
- das Interne Durchführungsabkommen nach seinem Artikel 8,
- das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 31
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt
bekan ntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt bekanntgegeben.
Bonn, den 7. Januar 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
·Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 19
Drittes AKP-EWG-Abkommen
unterzeichnet am 8. Dezember 1984 in Lome
Seine Majestät der König der Belgier, das Staatsoberhaupt und Präsident des Vorläufigen natio-
nalen Verteidigungsrats der Republik Ghana,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Ihre Majestät die Königin von Grenada,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Republik Guinea,
Der Präsident der Republik Griechenland,
der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,
Der Präsident der Französischen Republik,
der Präsident der Republik Äquatorialguinea,
Der Präsident Irlands,
der Präsident der Kooperativen Republik Guyana,
Der Präsident der Italienischen Republik,
das Staatsoberhaupt von Jamaika,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
der Präsident der Republik Kenia,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
der Präsident der Republik Kiribati,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs .
Großbritannien und Nordirland, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
Vertragsparteien des Vertrags über die Gründung der der Präsident der Republik Liberia,
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,
Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, nachstehend die „Gemeinschaft" genannt, der Präsident der Republik Malawi,
deren Staaten im folgenden als „Mitgliedstaaten" der Präsident der Republik Mali,
bezeichnet werden.
der Präsident des Nationalen militärischen Wohlfahrtsaus-
und schusses, Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Maure-
der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- tanien,
ten Ihre Majestät die Königing von Mauritius,
einerseits der Präsident der Volksrepublik Mosambik,
und der Präsident des Obersten Militärrats,
Staatsoberhaupt des Staates Niger,
Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,
der Chef der Militärischen Bundesregierung von Nigeria,
das Staatsoberhaupt der Bahamas,
der Präsident der Republik Uganda,
das Staatsoberhaupt von Barbados,
Ihre Majestät die Königing von Papua-Neuguinea,
Ihre Majestät die Königin von Belize,
der Präsident der Republik Ruanda,
der Präsident der Volksrepublik Benin,
Ihre Majestät die Königing von St. Christoph und Nevis,
der Präsident der Republik Botsuana,
Ihre· Majestät die Königing von Santa Lucia,
der Präsident des Nationalen Revolutionsrats,
Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und den Grenadinen,
Präsident von Burkina Faso, Regierungschef,
das Staatsoberhaupt von Westsamoa,
der Präsident der Republik Burundi,
der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und
der Präsident der Republik Kamerun,
Principe,
der Präsident der Republik Kap Verde,
der Präsident der Republik Senegal,
der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, •
der Präsident der Republik der Seschellen,
der Präsident der Islamischen Bundesrepublik der Komoren,
der Präsident der Republik Sierra Leone,
der Präsident der Volksrepublik Kongo,
Ihre Majestät die Königin der Salomonen,
der Präsident der Republik Elfenbeinküste,
der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,
der Präsident der Republik Dschibuti,
der Präsident der Demokratischen Republik Sudan,
die Regierung des Dominikanischen Bundes,
der Präsident der Republik Suriname,
der Generalsekretär der Arbeiterpartei von Äthiopien, Vorsit-
zender des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des Ihre Majestät die regierende Königing des Königreichs Swasi-
land,
Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee
von Äthiopien, der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,
Ihre Majestät die Königin von Fidschi, der Präsident der Republik Tschad,
der Präsident der Gabunischen Republik, der Präsident der Republik Togo,
der Präsident der Republik Gambia, Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
der Präsident der Republik Trinidad und Tobago, Der Präsident der Republik Griechenland:
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu, Theodore Pangalos,
die Regierung der Republik Vanuatu, Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Republik Zaire,
der Präsident der Republik Sambia, Der Präsident der Französischen Republik:
der Präsident der Republik Simbabwe, Claude Cheysson,
deren Staaten im folgenden als „AKP-Staaten" bezeich- Bevollmächtigter;
net werden,
Christian Nucci,
andererseits -
Delegierter Minister beim Minister
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen für auswärtige Angelegenheiten,
Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertrag über die Gründung Beauftragter für Zusammenarbeit und Entwicklung;
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe
Der Präsident Irlands:
der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifi-
schen Ozeans andererseits, Jim O'Keeffe, T. D.,
Staatssekretär im Ministerium
in dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberech-
für auswärtige Angelegenheiten;
tigung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Inter-
esse ihre enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste
internationaler Solidarität zu verstärken, Der Präsident der Italienischen Republik:
in dem Wunsch, ihre gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu Mario Fioret,
bringen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Unterstaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
zwischen ihren Ländern gemäß den Grundsätzen der Charta
der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
unter erneuter Bekräftigung ihrer Bindung an die Grund-
Robert Goebbel s,
sätze der genannten Charta und ihres Glaubens an die Grund-
rechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau sowie t:ler Völker, seien sie groß oder klein,
Ihre Majestät die Königing der Niederlande:
in dem festen Willen, gemeinsam ihre Bemühungen zu ver- Dr. W. F. van Eekelen,
stärken, um im Einklang mit dem Bestreben der internationalen
Gemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und ausgewo- Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
generen Weltwirtschaftsordnung zur internationalen Zusam-
menarbeit und zur Lösung der internationalen wirtschaftlichen, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
sozialen, geistigen und humanitären Probleme beizutragen, Großbritannien und Nordirland:
entschlossen, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen The Rt Honourable Timothy Raison, M. P.,
Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen
Stellvertretender Minister
Fortschritt der AKP-Staaten sowie zu einem höheren Lebens-
für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten,
standard ihrer Bevölkerung zu leisten,
Minister für überseeische Entwicklung;
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie Der Rat und die Kommission
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Europäischen Gemeinschaften:
Peter Barry,
Seine Majestät der König der Belgier: Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands,
Amtierender Präsident
Fran9ois-Xavier de Donnea,
des Rates der Europäischen Gemeinschaften;
Staatssekretär. für Entwicklungsarbeit;
Gaston Thorn,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark: Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
K. E. Tygesen,
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten; Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda:
Ronald Sanders,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Peter Scholz, Leiter der Mission von Antigua und Barbuda
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland bei der Republik Togo;
Das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas:
Dr. Volkmar Köhler,
Richard C. Demeritte,
Parlamentarischer Staatssekretär
beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit; Hochkommissar beim Vereinigten Königreich;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 21
Das Staatsoberhaupt von Barbados: Der Präsident der Republik Dschibuti:
The Honourable H. 8. St John, QC MP, Ahmed lbrahim Ab d i,
Stellvertretender Premierminister und Minister für Handel, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Industrie und Fremdenverkehr; Leiter der Mission der Republik Dschibuti
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Ihre Majestät die Königin von Belize:
Rudolph 1. Castillo, MBE, Die Regierung des Dominikanischen Bundes:
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Romeo Arden Coleridge Shilli ngford,
Leiter der Mission von Belize Hochkommissar Dominicas beim Vereinigten Königreich;
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Der Präsident der Volksrepublik Benin: Der Generalsekretär der Arbeiterpartei von Äthiopien,
Vorsitzender des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates
Soule Dankoro, und des Ministerrates und Oberbefehlshaber
der Revolutionsarmee von Äthiopien:
Minister für Handel, Volkskunst und Fremdenverkehr;
ljigu Mersi e,
Der Präsident der Republik Botsuana: Minister für allgemeine Planung;
The Honourable Mme G. K. T. Chiepe,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Ihre Majestät die Königin von Fidschi:
J. 0. V. Cavalevu,
Der Präsident des Nationalen Revolutionsrats, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der
Präsident von Burkina Faso, Regierungschef: Mission Fidschis bei den Europäischen Gemeinschaften;
Youssouf Ouedraogo,
Minister für Planung und Volksentwicklung; Der Präsident der Gabunischen Republik:
Pascal Nze,
Der Präsident der Republik Burundi:
Minister für Planung und Raumordnung;
Stanislas Man d i,
Minister des Präsidenten für die Beziehungen Der Präsi~ent der Republik Gambia:
· zur Nationalversammlung;
The Honourable Sheriff Saikouba Sisay,
Der Präsident der Republik Kamerun: Minister für Finanzen und Handel;
Youssoufa Daouda,
Das Staatsoberhaupt und Präsident des vorläufigen nationa-
Staatsminister für Planung und Raumordnung;
len Verteidigungsrats der Republik Ghana:
Dr. Kwesi Botchwey,
Der Präsident der Republik Kap Verde:
Staatssekretär für Finanzen und Wirtschaftsplanung;
Silvino Da Luz,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin von Grenada:
Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik: Oswald Moxley Gib b s, CMG.,
Hochkommissar Grenadas beim Vereinigten Königreich;
Guy Darf an,
Hochkommissar für Planung und Beauftragter
für wirtschaftliche und !inanzielle Zusammenarbeit; Der Präsident der Republik Guinea:
Kapitän Fode Momo Ca m a r a,
Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik der Komoren:
Minister für internationale Zusammenarbeit;
Yahaia Djamadar,
Reisender Botschafter und Bevollmächtigter; Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:
Bartolomeu Simöes Pereira,
Der Präsident der Volksrepublik Kongo:
Minister für Wirtschaftskoordinierung,
Pierre Moussa, Planung und internationale Zusammenarbeit;
Minister für Planung;
Der Präsident der Republik Äquatorialguinea:
Der Präsident der Republik Elfenbeinküste:
Fortunato Nzambi Machinde,
Abdoulaye Kone,
Minister für Industrie, Handel
Minister für Wirtschaft und Finanzen; und industrielle Entwicklung;
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana: Der Präsident der Volksrepublik Mosambik:
Harold Sahadeo, Rei Baltazar dos Santos Alves,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Minister für Finanzen;
Leiter der Mission Guyanas
bei den Europäischen Gemeinschaften; Der Präsident des obersten Militärrats,
Staatsoberhaupt des Staates Niger:
Das Sta.atsoberhaupt von Jamaika:
Almöustapha Sou m a "il a,
E. Frank Francis, Delegierter Minister beim Premierminister,
Ständiger Sekretär, Beauftragter für Planung;
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
Der Chef der militärischen Bundesregierung von Nigeria:
Der Präsident der Republik Kenia: The Honourable Chief M. S. Adigun,
The Honourable E. Mwangale, Bundesminister für nationale Planung;
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Republik Uganda:
Der Präsident der Republik Kiribati: The Honourable Henry Milton Makmot,
The Rt Honourable Timothy Raison, M.P., Vize-Minister für Finanzen;
Stellvertretender Minister
für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten, Ihre Majestät die Königin von Papua-Neuguinea:
Minister für überseeische Entwicklung The Honourable Rabbie L. Namaliu, CMG. M. P.,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord!rland;
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;
Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho:
Der Präsident der Republik Ruanda:
The Honourable Dr. K. T. M a p hat e,
Ambroise Mulindangabo,
Minister für Verkehr und Fernmeldewesen;
Minister für Planung;
Der Präsident der Republik Liberia: Ihre Majestät die Königin von St. Christoph und Nevis:
The Honourable Emmanuel 0. Gardi ner, Dr. Claudius C. Thomas, C. M. G.,
Minister für Planung und Wirtschaft; Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Leiter der Mission von Santa Lucia
Der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar: bei den Europäischen Gemeinschaften;
Georges Yvan Solofoson, Ihre Majestät die Königin von Santa Lucia:
Minister für Handel;
Dr. Claudius C. Thomas, C. M. G.,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Der Präsident der Republik Malawi: Leiter der Mission von Santa Lucia
E. C. Katola Phiri, bei den Europäischen Gemeinschaften;
Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;
Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und den Grenadinen:
Der Präsident der Republik Mali: Dr. Claudius C. Thomas, C. M. G.,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Maitre Alioune Bondin Beye, Leiter der Mission von Santa Lucia
Minister für auswärtige Angelegenheiten bei den Europäischen Gemeinschaften;
und internationale Zusammenarbeit;
Das Staatsoberhaupt von Westsamoa:
Der Präsident The H~nourable Tuilaepa Sailele,
des nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses,
Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Mauretanien: Minister für Finanzen;
Lieutenant Colonel Ahmed O u I d Min n i h,
Der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und
Mitglied des Nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses, Principe:
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit; Dr. Carlos Alberto Tin y,
Minister für Zusammenarbeit;
Ihre Majestät die Königin von Mauritius:
Der Präsident der Republik Senegal:
The Honourable Nunkeswar:singh Deerpalsingh,
Minister für Landwirtschaft, Fischerei Abdourahmane Toure,
und natürliche Ressourcen; Minister für Handel;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 23
Der Präsident der Republik Seschellen: Der Präsident der Republik Trinidad und Tabago:
Catyxte d'Offay, The Honourable Desmond Cartey,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Minister für Industrie, Handel und Konsum;
Direktor für auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu:
Der Präsident der Republik Sierra Leone: J. D. V. Cavalevu,
The Honourable Salia Jus u- Sheriff, M. P., Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Minister für Entwicklung und Wirtschaftsplanung; Leiter der Mission Fidschis
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Ihre Majestät die Königin der Salomonen: Die Regierung der Republik Vanuatu:
The Rt Honourable Timothy Raison, M. P., The Honourable Sela Molisa, M. P.,
Stellvertretender Minister Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;
für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten,
Minister für überseeische Entwicklung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; Der Präsident der Republik Zaire:
Lengema Dulia Yubasa Makanga,
Der Präsident der Demokratischen Republik Somalia: Staatssekretär für internationale Zusammenarbeit;
Mohamed Omar G i am a,
Der Präsident der Republik Sambia:
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Vertreter der Demokratischen Republik Somalia The Honourable Leonard.s. Subulwa, M. P.,
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Minister für Handel und Industrie;
Der Präsident der Demokratischen Republik Sudan: Der Präsident der Republik Simbabwe:
Mohamed el Hassan Ahmed EI Hag, The Honourable R. C. Hove,
Minister des Präsidenten Minister für Handel und auswärtigen Handel;
für allgemeine Sekretariatsangelegenheiten;
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befun-
denen Vollmachten
Der Präsident der Republik Suriname:
lmro E. Fong Poen, wie folgt übereingekommen:
Minister für Transport, Wirtschaft und Industrie;
Erster Teil
Ihre Majestät die regierende Königin Grundlagen der AKP-EWG-Zusammenarbeit
des Königreichs Swasiland:
The Honourable Mr. Mhambi M. Mnisi,
· Kapitel 1
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 1
Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania:
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und
The Honourable Professor Kighoma A. M a I im a, die AKP-Staaten andererseits - nachstehend als „Vertrags-
parteien" bezeichnet - schließen das vorliegende Koopera-
Minister für Planung und Wirtschaft; tionsabkommen, um die wirtschaftliche, kulturelle und soziale
Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleu-
nigen und ihre Beziehungen im Geiste der Solidarität und im
Der Präsident der Republik Tschad: beiderseitigen Interesse auszubauen und zu diversifizieren.
Arnos Reoulengar, Die Vertragsparteien bekräftigen damit ihre Verpflichtung,
Staatssekretär für Wirtschaft und Handel; das durch das Erste und Zweite AKP-EWG-Abkommen einge-
führte System der Zusammmenarbeit fortzusetzen, zu verstär-
ken und wirksamer zu gestalten, und bestätigen den privile-
Der Präsident der Republik Togo: gierten, auf ihrem beiderseitigen Interesse beruhenden Cha-
rakter ihrer Beziehungen sowie die besondere Art ihrer
Yaovi Adodo, Zusammenarbeit.
Minister für Planung und Industrie; Die Vertragsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck,
ihre Bemühungen um die Schaffung eines Modells für die
Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Entwick-
Seine Majestät König Taufa'ahau Tupon IV von Tonga: lungsländern im Hinblick auf eine gerechtere und ausgewoge-
nere Weltwirtschaftsordnung zu verstärken und gemeinsam
Seine Königliche Hoheit Kronprinz Tu p out o 'a,
darauf hinzuwirken, daß den Grundsätzen ihrer Zusammenar-
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung; beit auf internationaler Ebene Geltung verschafft wird.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 2 Maßnahmen festzulegen und zu fördern, um die durch die
Die AKP-EWG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtliche Ver- geographische Lage dieser Staaten hervorgerufenen Entwick-
einbarungen und auf gemeinsame Organe stützt, basiert auf lungsprobleme zu lösen.
folgenden Grundprinzipien:
Artikel 8
- Gleichheit der Partner, Achtung ihrer Souveränität, beider-
seitiges Interesse und gegenseitige Abhängigkeit; Die Vertragsparteien legen, um die Wirksamkeit der Instru-
mente dieses Abkommens zu verbessern, im Rahmen ihrer
- Recht jedes Staates, seine Entscheidungen auf politischem,
jeweiligen Zuständigkeit Leitlinien, Prioritäten und Maßnah-
sozialem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet selbst zu
men fest, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens
treffen; • und einer kohärenten finanziellen und technischen Hilfe sowie
- Sicherheit ihrer Beziehungen, die sich auf den Besitzstand anderer Instrumente der Zusammenarbeit begünstigen.
ihrer Kooperationsregelung stützt.
In diesem Zusammenhang kommen sie überein, im Rahmen
des Abkommens ihren Dialog darüber, wie diese Instrumente
Artikel 3 noch wirksamer eingesetzt werden können, fortzusetzen.
Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strate-
gien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Artikel 9
Gesellschaft fest.
Die Organe dieses Abkommens prüfen im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit regelmäßig die Ergebnisse der
Artikel 4 Durchführung dieses Abkommens, geben die notwendigen
Durch die AKP-EWG-Zusammenarbeit werden die Bemü- Impulse und treffen alle für die Verwirklichung der Ziele dieses
hungen der AKP-Staaten um eine autonomere und sich Abkommens zweckdienlichen Entscheidungen und Maßnah-
selbsttragende Entwicklung auf der Basis ihrer sozialen und men.
kulturellen Werte, ihres menschlichen Potentials, ihrer Natur- Probleme, die eine wirksame Durchführung cfer Ziele dieses
schätze und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mit dem Ziel Abkommens unmittelbar behindern könnten, können im Rah-
unterstützt, den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fort- men der Organe zur Sprache gebracht werden.
schritt der AKP-Staaten und den Wohlstand ihrer Bevölkerung
durch die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse, die Im Rahmen des Ministerrates finden auf Antrag einer der
Anerkennung der Rolle der Frau und die Entfaltung der Parteien in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen
menschlichen Fähigkeiten unter Achtung ihrer Würde zu för- oder im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung oder
dern. Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entspre-
chende Konsultationen statt.
Artikel 5 Gedenkt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit
eine Maßnahme zu treffen, die nach Maßgabe der Ziele dieses
Im Hinblick auf eine ausgewogenere und autonomere wirt- Abkommens die Interessen der AKP-Staaten berühren könnte,
schaftliche Entwicklung der AKP-Staaten sind in diesem so unterrichtet sie diese darüber. Die Initiative in bezug auf den
Abkommen besondere Bemühungen vorgesehen, um die Ent- Informationsaustausch kann erforderlichenfalls auch von den
wicklung in den ländlichen Gebieten, die Ernährungssicherheit AKP-Staaten ausgehen. Auf Antrag dieser Staaten finden zu
der Bevölkerung und die Wiederherstellung und den Ausbau gegebener Zeit Konsultationen statt, damit vor der endgültigen
der landwirtschaftlichen Erzeugung der AKP-Staaten zu för- Entscheidung deren Anliegen Rechnung getragen werden
dern. kann.
Artikel 6
Um die kollektive Autonomie der AKP-Staaten zu stärken, Kapitel 2
unterstützt dieses Abkommen die Bemühungen, welche die
AKP-Staaten unternehmen, um sich regional zu organisieren Ziele und Leitlinien dieses Abkommens für
und ihre Zusammenarbeit auf regionaler und interregionaler die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit
Ebene auszubauen.
In diesem Rahmen wird der Durchführung von Aktionen, bei Artikel 10
denen ein regionales Vorgehen besonders angemessen ist Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine Entwicklung der
und die einen langanhaltenden Einsatz erfordern, bei der AKP-Staaten zu unterstützen, die auf den Menschen ausge-
Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt. richtet ist und in der Kultur der einzelnen Völker wurzelt. Sie
unterstützt die Politiken und Maßnahmen, welche diese Staa-
Artikel 7 ten anwenden, um ihr menschliches Potential zu nutzen, ihre
eigenen schöpferischen Fähigkeiten zu steigern und ihre kul-
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, den
turelle Identität zu fördern. Sie begünstigt die Beteiligung der
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere
Bevölkerungen an der Konzipierung und Durchführung der
Behandlung zuteil werden zu lassen und die besonderen
Entwicklungsmaßnahmen.
Schwierigkeiten der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnsel-
staaten zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit Bei der Zusammenarbeit werden in den einzelnen Bereichen
schenken sie der Verbesserung der Lebensbedingungen der und in den verschiedenen Phasen der Durchführung die kultu-
am meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten. relle Dimension und die sozialen Auswirkungen der Maßnah-
men berücksichtigt.
Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem eine besondere
Behandlung bei der Festlegung des Umfangs der Finanzmittel
sowie der Voraussetzungen, an die die Gewährung dieser Mit- Artikel 11
tel geknüpft ist, damit diese Staaten die strukturellen und son- Im Rahmen der Bemühungen um den Umweltschutz und die
stigen Hindernisse überwinden können, die ihrer Entwicklung Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts trägt die
im Wege stehen. Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung der Dürre und
Hinsichtlich der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaa- der Wüstenbildung bei und umfaßt noch weitere auf dieses Ziel
ten besteht das Ziel der Zusammenarbeit darin, besondere ausgerichtete thematische Aktionen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 25
Artikel 12 menarbeit an, die den Grundsätzen der Solidarität und des bei-
derseitigen Interesses entsprechen und der wirtschaftlichen,
Die Zusammenarbeit im landwirtschaftlichen Bereich zielt in
kulturellen und sozialen Lage der AKP-Staaten und der
erster Linie darauf ab, die Selbstversorgung und die Ernäh-
Gemeinschaft sowie der Entwicklung der internationalen
rungssicherheit der AKP-Staaten zu erreichen, das Produk-
Umwelt angepaßt sind.
tionssystem zu entwickeln und zu organisieren, die Lebens-
haltung, die Lebensbedingungen und den Lebensrahmen der Diese Instrumente dienen hauptsächlich dazu, durch Ver-
ländlichen Bevölkerung zu verbessern und eine ausgewogene stärkung der Mechanismen und Systeme
Entwicklung der ländlichen Gebiete herbeizuführen. - den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verstärken;
Die Aktionen in diesem Bereich werden flankierend zu den - die Bemühungen der AKP-Staaten um eine autonome Ent-
von den AKP-Staaten festgelegten Politiken und Strategien im wicklung durch Stärkung ihrer Fähigkeit zur Innovation,
Agrar- und Ernährungsbereich konzipiert und durchgeführt. Anpassung und Umwandlung der Technologie zu unterstüt-
zen;
Artikel 13
- den AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um einen Zugang
Die Zusammenarbeit im Bereich von Bergbau und Energie ist zu den Kapitalmärkten zu helfen und private europäische
darauf ausgerichtet, im beiderseitigen Interesse eine diversi- Direktinvestitionen zur Unterstützung der Entwicklung der
fizierte wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zu AKP-Staaten zu fördern;
beschleunigen, bei der das menschliche Potential und die
- der Unbeständigkeit der Erlöse aus der Ausfuhr landwirt-
Naturschätze der AKP-Staaten voll genutzt werden, und eine
schaftlicher Grundstoffe der AKP-Staaten zu begegnen und
bessere Integration dieser und anderer Bereiche sowie die
·Komplementarität zwischen ihnen und den übrigen Bereichen diese Staaten im Falle ernster Störungen im Bergbau zu
unterstützen.
der Wirtschaft zu begünstigen.
Artikel 17
Sie zielt darauf ab, dieser Zielsetzung entsprechende sozio-
kulturelle und ökonomische Umweltbedingungen sowie mate- Um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern
rielle Infrastrukturen zu schaffen und auszubauen. und zu diversifizieren, kommen die Gemeinschaft und die AKP-
Sie unterstützt die Bemühungen der AKP-Staaten, die dar- Staaten überein,
auf ausgerichtet sind, eine ihrer jeweiligen Lage angepaßte - eine allgemeine Handelsregelung festzulegen,
Energiepolitik festzulegen und zu verwirklichen, um insbeson-
- Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter AKP-
dere die Abhängigkeit der meisten AKP-Staaten von der Ein-
Erzeugnisse durch die Gemeinschaft vorzusehen,
fuhr von Mineralölerzeugnissen schrittweise zu verringern und
neue und regenerierbare Energiequellen zu entwickeln. - Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Handels
und der Dienstleistungen der AKP-Staaten, einschließlich
Ihr Ziel ist es, zu einer besseren Erschließung der Energie-
des Fremdenverkehrs, festzulegen,
und Bergbauressourcen beizutragen; sie berücksichtigt die
Energieaspekte der einzelnen wirtschaftlichen und sozialen - ein System der gegenseitigen Unterrichtung und Konsulta-
Bereiche und trägt so zu einer Verbesserung der Lebens- tion einzuführen, das die wirksame Durchführung der
und Umweltbedingungen und zu einer besseren Erhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspoliti-
Ressourcen der Biomasse, vor allem von Brennholz, bei. sche Zusammenarbeit gewährleistet.
Artikel 14 Artikel 18
Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die die Die allgemeine Handelsregelung, die auf den internationalen
Industrie als Triebkraft bei der wirtschaftlichen und sozialen Verpflichtungen der Vertragsparteien beruht, zielt darauf ab,
Entwicklung spielt, und sind entschlossen, in den AKP-Staa- eine sichere und feste Grundlage für die handelspolitische
ten eine ausgewogene und autonome Entwicklung zu gewähr- Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemein-
leisten, für die diese Staaten selber die Prioritäten festlegen. schaft zu schaffen.
Sie kommen überein, die industrielle Entwicklung in den AKP- Sie stützt sich auf den Grundsatz des freien Zugangs der
Staaten zu begünstigen, damit die Bemühungen dieser Staa- Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten zum Markt der
ten um die Förderung ihrer kollektiven Autonomie und die Ver- Gemeinschaft, wobei besondere Bestimmungen für die land-
größerung ihres Anteils am Welthandel stärker zum Tragen wirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Schutzbestimmungen vor-
kommen. gesehen sind.
Artikel 15 In Anbetracht der derzeitigen Entwicklungserfordernisse der
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei zielt dar- AKP-Staaten ist für diese hinsichtlich des freien Zugangs in
auf ab, die AKP-Staaten bei der Nutzung ihrer Fischereires- der Regelung keine Gegenleistung vorgesehen.
sourcen zu unterstützen, damit die für den Eigenverbrauch Die Regelung stützt sich auch auf den Grundsatz, daß die
bestimmte Produktion im Rahmen ihres Strebens nach größe- AKP-Staaten die Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich und die
rer Ernährungssicherheit und die für die Ausfuhr bestimmte Gemeinschaft nicht ungünstiger behandeln dürfen, als dies
Produktion gesteigert werden. Sie wird im beiderseitigen Inter- nach der Meistbegünstigungsregelung möglich i_st.
esse der Vertragsparteien unter Achtung ihrer jeweiligen
Fischereipolitik konzipiert.
Artikel 19
Die Gemeinschaft trägt zu den Entwicklungsbemühungen
der AKP-Staaten durch eine ausreichende finanzielle Hilfe und
Kapitel 3 eine angemessene technische Unterstützung bei, durch die
die Fähigkeit dieser Staaten zu einer sich selbsttragenden und
Grundsätze für die Handhabung
integrierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwick-
der Instrumente der Zusammenarbeit lung gestärkt und ein Beitrag zur Hebung des Lebensstan-
dards und des Wohlstands ihrer Bevölkerung geleistet werden
Artikel 16 soll.
Um zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens beizutra- Dieser Beitrag wird auf vorhersehbaren und regelmäßigen
gen, wenden die Vertragsparteien Instrumente der Zusam- Grundlagen geleistet. Er wird von der-Gemeinschaft zu mög-
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
liehst großzügigen Bedingungen gewährt. Dabei wird insbe- d) für das wirksame Funktionieren der in diesem Abkommen
sondere die Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staa- vorgesehenen Konsultationsmechanismen zu sorgen;
ten berücksichtigt. e) sich mit den Auslegungsfragen zu befassen, die gegebe-
nenfalls bei der Durchführung dieses Abkommens auftre-
Artikel 20 ten;
Die Vertragsparteien kommen überein, einen stärkeren und f) die Verfahrensfragen und Modalitäten betreffend die
stabileren Zustrom von Mitteln des Privatsektors in die AKP- Durchführung dieses Abkommens zu regeln;
Staaten zu erleichtern, indem sie Maßnahmen treffen, um den
g) auf Antrag einer der Vertragsparteien jede Frage, die sich
AKP-Staaten einen besseren Zugang zu den Kapitalmärkten
unmittelbar auf die effektive und wirksame Durchführung
zu verschaffen und private europäische Investitionen in den
dieses Abkommens hemmend ·oder förderlich auswirken
AKP-Staaten zu fördern.
kann, oder jede andere Frage, die die Verwirklichung der
Die Vertragsparteien heben die Notwendigkeit hervor, für Abkommensziele behindern könnte, zu prüfen;
diese Investitionen gerechte und stabile Rahmenbedingungen
h) alle Vorkehrungen zu treffen, um laufende Kontakte zwi-
anzubieten.
schen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemein-
schaft und der AKP-Staaten herzustellen und für regel-
Artikel 21 mäßige Konsultationen mit ihren Vertretern über Fragen
In Anbetracht der außerordentlichen Abhängigkeit der von gegenseitigem Interesse zu sorgen, da die Vertrags-
Volkswirtschaften der weitaus meisten AKP-Staaten von der parteien anerkannt haben, daß es von Interesse ist, einen
Ausfuhr landwirtschaftlicher Grundstoffe kommen die Ver- echten Dialog zwischen diesen Kreisen herbeizuführen und
tragsparteien überein, ihrer Zusammenarbeit auf diesem deren Beitrag zur Zusammenarbeit und Entwicklung
Gebiet besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um die von den sicherzustellen.
AKP-Staaten festgelegten Politiken und Strategien zu unter-
stützen und damit die Produktions- und Vermarktungsbedin-
gungen sowie die örtliche Verarbeitung wiederherzustellen Artikel 24
und zu verbessern. ( 1) Der Botschafterausschuß besteht aus den Ständigen
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Bedeutung Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten bei den Europäi-
des Systems der Stabilisierung der Ausfuhrerlöse zu bestäti- schen Gemeinschaften und einem Vertreter der Kommission
gen und den Prozeß der Konsultationen zwischen den AKP- einerseits und aus den Leitern der Missionen der einzelnen
Staaten und der Gemeinschaft in den internationalen Gremien AKP-Staaten bei den Europäischen Gemeinschaften anderer-
und Organisationen, die sich mit der Stabilisierung der Märkte seits. '
für landwirtschaftliche Grundstoffe befassen, zu verstärken. (2) Der Botschafterausschuß unterstützt den Ministerrat bei
In Anbetracht der Bedeutung des Bergbaus bei den Entwick- der Erfüllung seiner Aufgaben und führt jeden ihm vom Rat
lungsbemühungen zahlreicher AKP-Staaten und der gegen- erteilten Auftrag aus.
seitigen Abhängigkeit der AKP-Staaten und der Gemeinschaft Er verfolgt die Durchführung dieses Abkommens sowie die
in diesem Bereich bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeu- Fortschritte bei der Verwirklichung der darin festgelegten
tung des Systems zur Unterstützung der AKP-Staaten, die in Ziele.
diesem Bereich ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen,
bei der Wiederherstellung von dessen Lebensfähigkeit und bei
der Behebung der Folgen dieser Schwierigkeiten für die Ent- Artikel 25
wicklung dieser Staaten. (1) Die Paritätische Versammlung setzt sich zu gleichen Tei-
len aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und aus von
den AKP-Staaten benannten Parlamentsmitgliedern oder aber
von ihnen benannten Vertretern zusammen.
Kapitel 4
(2) a) Die Paritätische Versammlung hat als beratendes
Organe Organ die Aufgabe, im Wege des Dialogs, der Aussprache und
der Konzertierung
Artikel 22 - ein größeres Verständnis zwischen den Völkern der Mit-
Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der gliedstaaten einerseits und den Völkern der AKP-Staaten
Botschafterausschuß und die Paritätische Versammlung. andererseits zu fördern;
- der öffentlichen Meinung die gegenseitige Abhängigkeit
zwischen den Völkern und ihren Belangen sowie die Not-
Artikel 23 wendigkeit einer solidarischen Entwicklung ins Bewußtsein
(1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates zu rücken;
der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kom- - Fragen der AKP-EWG-Zusammenarbeit, insbesondere die
mission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je grundlegenden Fragen der Entwicklung, zu erörtern;
einem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten anderer-
seits. - Forschungstätigkeiten und Initiativen anzuregen und Vor-
schläge zur Verbesserung und Stärkung der AKP-EWG-
(2) Der Ministerrat hat die Aufgabe, Zusammenarbeit zu formulieren;
a) die Hauptleitlinien für die im Rahmen der Anwendung - die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dazu zu
dieses Abkommens durchzuführenden Arbeiten festzule- bewegen, dieses Abkommen auf die wirksamste Weise
gen, insbesondere wenn es darum geht, zur Lösung grund- durchzuführen, damit seine Ziele in vollem Umfang erreicht
legender Probleme bei der durch Solidarität gekennzeich- werden.
neten EntwiGklung der Vertragsparteien beizutragen;
b) Die Paritätische Versammlung sorgt für regelmäßige
b) alle politischen Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele Kontakte und Konsultationen mit den Vertretern der Wirt-
dieses Abkommens zu fassen; schafts- und Sozialkreise der AKP-Staaten und der Gemein-
c) Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen schaft, um deren Stellungnahmen zur Verwirklichung der Ziele
spezifischen Bereichen zu fassen; dieses Abkommens einzuholen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 27
Zweiter Teil (2) Ihre Planung und Durchführung erfolgt im Hinblick auf die
Verwirklichung der von den AKP-Staaten festgelegten Politi-
Bereiche der AKP-EWG-Zusammenarbeit ken und Strategien unter Beachtung der von diesen Staaten
aufgestellten Prioritäten.
Titel 1 (3) Die landwirtschaftliche Zusammenarbeit unterstützt
landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung diese Politiken und Strategien gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens.
Erhaltung der Naturschätze
Artikel 28
Kapitel 1
_(1) Die Entwicklung der Produktion erfolgt über eine Intensi-
landwirtschaftliche Zusammenarbeit vierung der pflanzlichen und tierischen Produktion und setzt
und Ernährungssicherheit folgendes voraus:
- die Verbesserung der verschiedenen Formen des Regen-
Artikel 26 feldbaus unter Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
Die Zusammenarbeit auf dem landwirtschaftlichen und länd- - die Entwicklung der Bewässerungskulturen insbesondere
lichen Sektor (Landwirtschaft, Tierzucht, Fischerei, Forstwirt- durch landwirtschaftliche Wasserbauvorhaben verschiede-
schaft) zielt insbesondere darauf ab, ner Art (Wasserbauvorhaben in den Dörfern, Regulierung
von Wasserläufen und Erschließung von Anbauflächen), die
- die Bemühungen der AKP-Staaten um eine erhöhte Nah- den optimalen Einsatz und die sparsame Bewirtschaftung
rungsmittelselbstversorgung zu unterstützen, und zwar ins- des Wassers ermöglichen und von den Landwirten und ört-
besondere durch Verstärkung der eigenen Fähigkeit dieser lichen Einrichtungen bedient werden können; ferner beste-
Staaten, ihrer Bevölkerung eine ausreichende Ernährung zu hen die Maßnahmen in der Reaktivierung vorhandener Anla-
geben und ein befriedigendes Ernährungsniveau zu gewähr- gen;
leisten;
- die Verbesserung und Modernisierung der Anbautechniken
- die Ernährungssicherheit auf einzelstaatlicher, regionaler sowie die bessere Nutzung der Produktionsfaktoren (ver-
und interregionaler Ebene zu erhöhen; besserte Arten und Rassen, landwirtschaftliches Gerät,
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel);
- der ländlichen Bevölkerung ein zu einer merklichen Anhe-
bung des Lebenshaltungsniveaus führendes Einkommen zu - im Bereich der Tierzucht die Verbesserung der Tierernäh-
sichern; rung (angemessenere Bewirtschaftung der Weiden, Ent-
wicklung der Futtermittelproduktion, Vermehrung und Reak-
- die aktive Beteiligung der ländlichen Bevölkerung an ihrer tivierung der Wasserstellen) und der tiergesundheitlichen
eigenen Entwicklung durch Bildung von Zusammenschlüs- Verhältnisse, einschließlich der Entwicklung der dazu erfor-
sen sowie eine stärkere Integration der Bauern in den ein-
derlichen Infrastrukturen;
zelstaatlichen und internationalen Wirtschaftskreislauf zu
fördern; - eine bessere Verbindung von Landwirtschaft und Tierzucht;
- für die Landbevölkerung befriedigende Lebensbedingungen - im Bereich der Fischerei modernere Methoden für die
und einen befriedigenden Lebensraum zu schaffen, insbe- Bewirtschaftung der Fischbestände und Entwicklung der
sondere durch die Entwicklung sozialer und kultureller Aquakultur.
Tätigkeiten; (2) Ferner setzt die Entwicklung der Produktion folgendes
- die Produktivität der ländlichen Tätigkeiten insbesondere voraus:
durch den Transfer geeigneter Technologien und durch - die Ausweitung der flankierenden Sekundär- und Tertiärtä-
rationelle Nutzung der pflanzlichen und tierischen Ressour- tigkeiten in der Landwirtschaft, wie die Herstellung, Moder-
cen zu verbessern; nisierung und Förderung des Einsatzes von landwirtschaft-
lichem Gerät und Jandwirtschaftlichen Anlagen sowie von
- die Verluste nach Einholung der Ernte zu verringern; Inputs und gegebenenfalls deren Einfuhr;
- die ländlichen Tätigkeiten, durch die Arbeitsplätze geschaf- - die Schaffung und/oder Verstärkung von den örtlichen
fen werden können, zu diversifizieren und die produktions- Bedingungen gemäßen landwirtschaftlichen Kreditsyste-
verwandten Tätigkeiten zu entwickeln; men, um den Zugang der Landwirte zu den Produktions-
faktoren zu fördern;
- die Produktion zu valorisieren durch Verarbeitung der
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Tierzucht, Fischerei und - die Förderung aller den örtlichen Verhältnissen angemesse-
Forstwirtschaft an Ort und Stelle; nen Politiken und Maßnahmen zur Stimulierung der Erzeu-
ger im Hinblick auf eine größere Produktivität und höhere
- ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen landwirtschaftli- Einkommen für die Landwirte.
cher Erzeugung für den Eigenbedarf und Erzeugung für die
Ausfuhr zu gewährleisten;
Artikel 29
- eine den natürlichen und menschlichen Bedingungen des Im Interesse der Valorisierung der Erzeugung trägt die land-
Landes und der Region angepaßte und den Beratungsbe- wirtschaftliche Zusammenarbeit dazu bei, folgendes zu
dürfnissen entgegenkommende Ackerbauforschung zu ent- gewährleisten:
wickeln;
- angemessenes Haltbarmachungsmaterial und entspre-
- im Rahmen der vorstehend genannten Ziele die natürliche chende Lagerhaltungsstrukturen auf Erzeugerebene;
Umwelt insbesondere durch spezifische Maßnahmen zur
- eine wirksame Bekämpfung von Krankheiten, lnsektenpla-
Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung zu schützen.
gen und sonstigen Ursachen für Produktionsverluste;
- ein grundlegendes Vermarktungssystem, das auf einer
Artikel 27
geeigneten Organisation der Erzeuger, der die erforderli-
(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 26 genannten Ziele sind chen materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung ste-
auf nationaler, regionaler und interregionaler Ebene möglichst hen, sowie auf entsprechenden Kommunikationsmitteln
vielfältige und möglichst konkrete Maßnahmen zu treffen. beruht;
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
- das elastische Funktionieren der Vermarktungssysteme - die Unterstützung der Marktregulierungseinrichtungen
unter Berücksichtigung aller geeigneten öffentlichen oder aufgrund einer kohärenten Inangriffnahme der Produk-
privaten Initiativen, um die Versorgung der örtlichen Märkte, tions- und Vermarktungsprobleme;
der Gebiete mit Zuschußbedarf und der städtischen Märkte
- die Beteiligung an der Aufbringung von Mitteln für die
zu ermöglichen und so die Abhängigkeit von außen zu ver-
landwirtschaftlichen Kreditsysteme;
ringern;
- die Eröffnung von Kreditlinien zugunsten landwirtschaft-
- Mechanismen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen
licher Berufsorganisationen, des Handwerks und des
(Sicherheitslager) und unkontrollierten Preisschwankungen
ländlichen Kleingewerbes entsprechend den jeweiligen
(Interventionslager);
Tätigkeiten (Versorgung, Erstvermarktung, Lagerung
- die Verarbeitung, Verpackung und Aufmachung sowie Ver- usw.) sowie zugunsten von Zusammenschlüssen zur
marktung der Erzeugnisse entsprechend der Marktentwick- Durchführung der thematischen Aktionen;
lung, insbesondere durch den Aufbau handwerklicher und
- die Unterstützung des gemeinsamen Einsatzes von indu-
agroi ndustrieller Einheiten.
striellen Mitteln und Fachwissen in den AKP-Staaten
und in der Gemeinschaft im Rahmen handwerklicher
Artikel 30 oder gewerblicher Einheiten für die Herstellung von
Inputs und Material, Instandhaltung, Verpackung und
Die Maßnahmen zugunsten der Landbevölkerung umfassen Aufmachung, Lagerung, Beförderung und Verarbeitung
- die Bildung von Erzeugerzusammenschlüssen oder -ge- der Erzeugnisse usw.
meinschaften im Hinblick auf die bessere Nutzung der
Märkte, Investitionen und Ausrüstungsgüter von gemeinsa- Artikel 33
mem Interesse;
(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Ernäh-
- die Entwicklung von für die Verbesserung des Lebensrah- rungssicherheit der AKP-Staaten werden im Rahmen der
mens der Landbevölkerung unerläßlichen sozialen und kul- Ernährungsstrategien oder -politiken der betroffenen AKP-
turellen Tätigkeiten (Gesundheit, Bildung, Kultur usw.); Staaten und der von diesen festgelegten Entwicklungsziele
- die Ausbildung der Landwirte durch angemessene Beratung durchgeführt.
und Betreuung; Sie werden in Abstimmung mit den Instrumenten dieses
- die Verbesserung der Bedingungen für die Ausbildung der Abkommens im Rahmen der Politiken der Gemeinschaft und
Ausbilder auf allen Ebenen. der daraus resultierenden Maßnahmen unter Wahrung der
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durchge-
führt.
Artikel 31
(2) -In diesem Zusammenhang können zusammen mit den
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Agrarforschung AKP-Staaten, die dies wünschen, unverbindliche Mehrjahres-
trägt dazu bei, programme aufgestellt werden, damit genauere Prognosen
über die Nahrungsmittelversorgung dieser Staaten aufgestellt
- in den AKP-Staaten einzelstaatliche und regionale For-
schungskapazitäten aufzubauen, die den natürlichen und werden können.
den örtlichen sozio-ökonomischen Bedingungen bei der
Pflanzen- und Tiererzeugung gerecht werden; besondere Artikel 34
Beachtung ist den ariden und semiariden Gebieten zu wid- (1) Für den Bereich der verfügbaren Agrarerzeugnisse ver-
men; pflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, daß für eine
- insbesondere die Arten und Rassen, den Nährwert der Reihe von Erzeugnissen, die entsprechend dem von diesen
Erzeugnisse und deren Verpackung oder Aufmachung zu Staaten geäußerten Nahrungsbedarf bestimmt werden, die
verbessern und für die Erzeuger brauchbare Techniken und Erstattungen bei der Ausfuhr in alle AKP-Staaten länger im
Verfahren zu entwickeln; voraus festgelegt werden können.
- die in AKP-Staaten oder Nicht-AKP-Staaten erzielten For- Die Festsetzung kann ein Jahr im voraus erfolgen und diese
schungsergebnisse, die in anderen AKP-Staaten ange- Vorausfestsetzung wird während der Geltungsdauer dieses
wandt werden könnten, besser zu verbreiten; Abkommens alljährlich angewendet, wobei die Höhe der
Erstattung gemäß den von der Kommission üblicherweise
- die Forschungsergebnisse an möglichst viele Benutzer wei- angewandten Methoden festgelegt wird.
terzugeben.
(2) Spezifische Vereinbarungen können mit den AKP-Staa-
Artikel 32 ten geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Politik der
Die Maßnahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit Ernährungssicherheit darum ersuchen.
erfolgen nach den für die finanzielle und technische Zusam-
menarbeit festgelegten Einzelheiten und Verfahren; diesbe- Artikel 35
züglich können sie sich auch auf folgendes beziehen:
Im Bereich der Nahrungsmittelhilfe werden die entsprechen-
1. · Im Bereich der technischen Zusammenarbeit: den Maßnahmen aufgrund der Zuteilungsregeln und -kriterien
- Austausch von Informationen zwischen der Gemein- beschlossen, die von der Gemeinschaft für alle Empfänger
schaft und den AKP-Staaten und zwischen den AKP- dieser Art von Hilfe festgelegt werden.
Staaten untereinander (über Wasserverwendung, Prak- Vorbehaltlich dieser Regeln sowie des autonomen Charak-
tiken der Produktionsintensivierung, Forschungsergeb- ters der einschlägigen Gemeinschaftsbeschlüsse wird bei
nisse usw.); den Nahrungsmittelhilfemaßnahmen von folgenden Leitlinien
- Erfahrungsaustausch zwischen Angehörigen des Kredit- ausgegangen:
und Sparwesens, der Genossenschaften, der Vereine a) Abgesehen von dringenden Fällen muß sich die Nahrungs-
auf Gegenseitigkeit, des Handwerks, des Kleingewerbes mittelhilfe der Gemeinschaft, die eine vorübergehende
in ländlichen Gebieten usw. Maßnahme ist, in die Entwicklungspolitik der AKP-Staaten
einfügen. Dies bedeutet, daß zwischen den Nahrungsmit-
2. Im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit:
telhilfemaßnahmen . und den übrigen Maßnahmen der
- die Lieferung von Produktionsfaktoren; Zusammenarbeit ein enger Zusammenhang bestehen muß.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 29
b) Werden die als Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeug- b) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten an die zuständigen Ein-
nisse verkauft, so muß dies zu einem Preis erfolgen, der auf richtungen weiter oder beantwortet diese Anfragen direkt.
dem Binnenmarkt keine ernsten Störungen hervorruft. Die
c) Es erleichtert den regionalen und nationalen Dokumenta-
erzielten Gegenwertmittel dienen zur Finanzierung der
tionsstellen in den AKP-Staaten sowie den Agrarfor-
Inangriffnahme und/oder Durchführung von Vorhaben oder
schungsstellen den Zugang zu wissenschaftlichen und
Programmen, die in erster Linie die ländliche Entwicklung
technischen Veröffentlichungen über Fragen der landwirt-
betreffen.
schaftlichen und ländlichen Entwicklung sowie zu den
c) Werden die gelieferten Erzeugnisse unentgeltlich verteilt, Datenbanken der Gemeinschaft und der AKP-Staaten.
so müssen sie zur Durchfuhrung von Ernährungsprogram-
d) Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den
men insbesondere zugunsten anfälliger Bevölkerungs-
Zugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regio-
gruppen beitragen oder als Arbeitsentgelt ausgehändigt
nalen und internationalen Einrichtungen mit Sitz in der
werden. Gemeinschaft und den AKP-Staaten zu erleichtern, insbe-
d) Für die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die sich in Ent- sondere solcher Einrichtungen, die für technische Fragen
wicklungsvorhaben oder -programme oder in Ernährungs- der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung
programme einfügen, können Mehrjahresprogramme auf- zuständig sind, und bleibt mit diesen Einrichtungen in Ver-
gestellt werden. bindung.
e) Die gelieferten Erzeugnisse müssen in erste Linie den e) Es erleichtert den Informationsaustausch zwischen den
Bedürfnissen der Empfänger gerecht werden. Bei ihrer Trägern der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwick-
Au.swahl ist insbesondere dem Verhältnis zwischen ihren lung über die praktischen Ergebnisse der Entwicklungs-
Kosten und ihrem spezifischen Nährwert sowie den Aus- maßnahmen in der Landwirtschaft und im ländlichen
wirkungen dieser Auswahl auf die Verbrauchergewohnhei- Bereich.
ten Rechnung zu tragen. f) Es fördert und unterstützt die Veranstaltung der Tagungen
f) Ist es aufgrund der Entwicklung der Ernährungslage eines von Fachleuten, Forschern, Planern und Entwicklungsex-
begünstigten AKP-Staates wünschenswert, daß die perten zum Zwecke eines Austausches der in besonderen
gesamte Nahrungsmittelhilfe oder ein Teil derselben durch ökologischen Milieus gewonnenen Erfahrungen.
Maßnahmen zur Konsolidierung der derzeitigen Entwick-
g) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staa-
lung ersetzt wird, so können Substitutionsmaßnahmen in
ten den Zugang zu den Informationen, die sie zur Erfüllung
Form einer finanziellen und technischen Hilfe gemäß der
ihrer Aufgaben sowie für die Weiterleitung der Anträge auf
einschlägigen Gemeinschaftsregelung ergriffen werden.
spezifische Ausbildungsmaßnahmen an die bestehenden
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden zuständigen Einrichtungen benötigen.
AKP-Staates beschlossen.
h) Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren Informa-
Artikel 36 tionen an den Bedarf der für Entwicklung, Ausbildung und
Beratung zuständigen Stellen der AKP-Staaten zu erleich-
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels
tern.
wird auf Antrag der betreffenden Staaten folgendem beson-
dere Aufmerksamkeit gewidmet: i) Es erleichtert die Verbreitung der Information über die
Agrarforschung und Beratung entsprechend den Erforder-
- den spezifischen Schwierigkeiten der am wenigsten entwik- nissen der Entwicklung.
kelten AKP-Staaten bei der Verwirklichung der von ihnen
festgelegten Politiken und Strategien zur Verbesserung (3) Das Zentrum widmet bei seiner Tätigkeit den Bedürfnis-
ihrer Selbstversorgung und ihrer Ernährungssicherheit. sen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten besondere
Dabei erstreckt sich die Zusammenarbeit insbesondere auf Aufmerksamkeit.
die Bereiche Produktion (einschließlich Versorgung mit (4) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des
Inputs), Verkehr, Vermarktung, Verpackung und Aufma- Zentrums. Er legt die Vorschriften für die Arbeitsweise sowie
chung sowie Schaffung von Lagerhaltungsstrukturen; die Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zen-
- der Einführung eines Sicherheitsvorrat-Systems in den trums fest. Der Haushalt des Zentrums wird gemäß den
AKP-Binnenstaaten zur Vermeidung der Risiken von Versor- Bestimmungen dieses Abkommens über die finanzielle und
gungsunterbrechungen; technische Zusammenarbeit finanziert.
- der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Grundproduk- (5) a) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der
tionen und der Verbesserung der Ernährungssicherheit der vom Botschafterausschuß ernannt wird.
AKP-lnselstaaten. b) Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur
Artikel 37 Seite, die im Rahmen des vom Botschafterausschuß im Haus-
haltsplan festgelegten Personalbestands eingestellt werden.
(1) Das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der
Landwirtschaft und im ländlichen Bereich steht den AKP-Staa- c) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschaf-
ten zur Verfügung; es soll ihnen besseren Zugang zur Informa- terausschuß Bericht über die Tätigkeit des Zentrums.
tion, zur Forschung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerun- (6) a) Zur Unterstützung des Direktors des Zentrums in
gen in der Entwicklung und Beratung in der Landwirtschaft und
technischen und wissenschaftlichen Fragen bei der Ermittlung
im ländlichen Bereich ermöglichen. Im Rahmen seines Aufga-
geeigneter Lösungen für die sich den AKP-Staaten stellenden
benbereichs arbeitet es eng mit den in diesem Abkommen Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung
genannten Organen und Einrichtungen zusammen. ihres Zugangs zur Information, zu technischen Neuerungen
(2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben: sowie zur Forschung und Ausbildung im Bereich der landwirt-
schaftlichen und ländlichen Entwicklung, und bei der Festle-
a) Es sorgt auf Antrag der AKP-Staaten für die Verbreitung
gung der Tätigkeitsprogramme des Zentrums wird ein Bera-
von wissenschaftlichen und technischen Informationen
tender Ausschuß eingesetzt, der paritätisch aus Sachverstän-
über die Verfahren und Möglichkeiten zur Förderung der
digen für die landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Agrarerzeugung und der Entwicklung im ländlichen Bereich
zusammengesetzt ist.
(einschließlich der Entwicklungsplanung in der Landwirt-
schaft und im ländlichen Bereich sowie der Festlegung, b) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden
, Durchführung und Evaluierung von Entwicklungsmaßnah- vom Botschafterausschuß nach den von diesem Ausschuß
men in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich). festgelegten Verfahren und Kriterien ernannt.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Kapitel 2 und Verbesserung der Voraussetzungen für die Wettervor-
hersage.
Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung
3. Schaffung eines Systems zur Verhinderung und Bekämp-
fung von Buschfeuern und Entwaldung.
Artikel 38
(1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, Artikel 42
daß bestimmte AKP-Staaten aufgrund anhaltender Dürre und Die beschleunigte Rückkehr zu einem ökologischen Gleich-
fortschreitender Wüstenbildung, die alle Entwicklungsbemü- gewicht setzt insbesondere voraus, daß in alle Maßnahmen
hungen zunichte machen und insbesondere das vorrangige zur landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung auch
Ziel der Nahrungsmittelselbstversorgung und Ernährungssi- Maßnahmen zur Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbil-
cherheit in Frage stellen, in ihrer natürlichen, wirtschaftlichen dung mit einbezogen werden, wobei dieser Prozeß unter ande-
und politischen Existenz bedroht sind. rem folgendes umfaßt:
(2) Die beiden Parteien sind sich darüber einig, daß die 1. - Ausdehnung der land- und forstwirtschaftlichen
Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung für mehrere Systeme, wobei landwirtschaftliche und forstwirtschaft-
AKP-Staaten eine dringende Notwendigkeit ist, wenn die Ent- liche Tätigkeit miteinander in l;inklang stehen, sowie
wicklungsmaßnahmen zum Erfolg führen sollen. Erforschung und Entwicklung der den örtlichen Verhält-
(3) Dies gilt auf kürzere oder längere Sicht auch für die an die nissen am besten angepaßten Pflanzenarten;
betroffenen Gebiete angrenzenden Staaten, für die dieses - Einführung geeigneter Techniken zur Steigerung oder
Phänomen angesichts ihres anfälligen sozio-ökologischen Erhaltung der Produktivität der für die landwirtschaftliche
Gleichgewichts eine echte Bedrohung darstellt. Nutzung geeigneten Böden, der Ackerböden und der
natürlichen Weiden, um den verschiedenen Erosionsfor-
Artikel 39 men entgegenzuwirken;
Die beiden Parteien erkennen an, daß das Aufhalten der · - erneute Nutzbarmachung der degradierten Böden durch
Degradation der Böden und Wälder, die Wiederherstellung des Maßnahmen zur Aufforstung oder Erschließung von
ökologischen Gleichgewichts, die Erhaltung der natürlichen Anbauflächen, die durch Folgemaßnahmen zur Erhaltung
Ressourcen sowie deren rationelle Nutzung unter anderem der erzielten Fortschritte zu ergänzen sfnd, an denen die
grundlegende Ziele sind, die die betroffenen AKP-Staaten mit betroffene Bevölkerung und die zuständigen Verwal-
Hilfe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erreichen tungsstellen soweit wie möglich beteiligt werden;
suchen, um insbesondere die Lebensbedingungen ihrer Bevöl- 2. Entwicklung von Maßnahmen zur Einsparung von Holz als
kerungen zu verbessern. Energiequelle durch Intensivierung der Erforschung und
Anwendung neuer und erneuerbarer Energiequellen wie
Artikel 40 Wind-, Sonnen- und biologischer Energie sowie breitange-
legte Information hierüber und durch Verwendung von Her-
(1) Angesichts des räumlichen und zeitlichen Ausmaßes des den mit höherer Wärmeleistung;
Phänomens und des Umfangs der einzusetzenden Mittel müs-
sen sich die Maßnahmen in langfristige globale Politiken ein- 3. Entwicklung und Bewirtschaftung der Waldbestände auf
fügen, die die AKP-Staaten auf einzelstaatlicher, regionaler der Grundlage nationaler und/oder regionaler Pläne zur
und interregionaler Ebene im Rahmen internationaler solidari- Waldbewirtschaftung, die auf die optimale Nutzung der
scher Anstrengungen planen und durchführen. Waldbestände abzielen;
(2) Zu diesem Zweck kommen die beiden Parteien überein, 4. Fortsetzung der Maßnahmen zur ständigen Aufklärung und
besonderes Gewicht auf die Durchführung thematischer Maß- Unterrichtung der betroffenen Bevölkerungen über die
nahmen zu legen, die neben den Instrumenten dieses Abkom- Phänomene der Dürre und Wüstenbildung und breitange-
mens auch durch alle sonstigen in Betracht kommenden Mittel legte Information über die möglichen Mittel zu deren
unterstützt werden. Bekämpfung.
(3) Für eine Besserung der Lage und eine dauerhafte Ent- Artikel 43
wicklung der von diesen Katastrophen heimgesuchten oder Die Gemeinschaft unterstützt die von den AKP-Staaten auf
bedrohten Länder ist ein wirksames Konzept erforderlich, das einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene unter-
darauf abzielt, durch eine bessere Regulierung des Wasser- nommenen Anstrengungen sowie die von den zwischenstaat-
haushalts sowie durch die Bekämpfung der Praktiken, auf die lichen und nichtstaatlichen Organisationen im Rahmen der
das Phänomen der Wüstenbildung zurückgeht, die Wiederher- einzelstaatlichen und zwischenstaatlichen Optionen und Prio-
stellung des Gleichgewichts der natürlichen Umwelt effektiv zu ritäten eingeleiteten Maßnahmen.
begünstigen.
Artikel 41
Kapitel 3
Die Maßnahmen, die gegebenenfalls durch Forschungsar-
beiten abgestützt werden, erstrecken sich insbesondere auf Zusammenarbeit
folgende Bereiche: betreffend landwirtschaftliche Grundstoffe
1. Verbesserung der Kenntnisse und Prognosen im Bereich
der zur Wüstenbildung führenden Naturphänomene durch Artikel 44
Beobachtung der Geländeentwicklung, Auswertung der Angesichts der sehr starken Abhängigkeit der Wirtschaft der
festgestellten Ergebnisse und bessere Erfassung der Ver- überwiegenden Mehrheit der AKP-Staaten von der Ausfuhr
änderungen des menschlichen Umfelds nach zeitlichen landwirtschaftlicher Grundstoffe und der auf den Märkten für
und räumlichen Maßstäben. diese Erzeugnisse festgestellten Verschlechterung der Aus-
2. Ermittlung der Grundwasservorräte und deren Wiederauf- fuhrmöglichkeiten der AKP-Staaten in Verbindung mit den
füllungskapazität im Hinblick auf eine genauere Prognose extremen Schwankungen der Preise dieser Erzeugnisse auf
der Wasserversorgung, Nutzung des Oberflächen- und dem Weltmarkt bringen die Vertragsparteien ihren Willen zum
Grundwassers sowie bessere Bewirtschaftung dieser Res- Ausdruck, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich fortzuset-
sourcen zur Befriedigung des Bedarfs von Mensch und Tier zen, zu verstärken und auszubauen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 31
Artikel 45 schuß überwacht. Der Ausschuß tritt grundsätzlich jedes Vier-
Im Hinblick hierauf muß die Zusammenarbeit in bezug auf die teljahr zusammen und tagt gemäß Artikel 270 auf Minister-
landwirtschaftlichen Grundstoffe so gep~ant und durchgeführt ebene, wenn der Ministerrat dies beschließt.
werden, daß sie die von den AKP-Staaten festgelegten Politi-
ken oder Strategien unterstützt, wobei insbesondere folgende Artikel 49
Ziele angestrebt werden:
Es werden Anstrengungen unternommen, um den Konsulta-
- Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten, die tionsprozeß zwischen den AKP-Staaten und der Gemein-
Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen wiederherzu- schaft in internationalen Gremien und Organisationen, die sich
stellen und zu verbessern, und zwar unter Einschluß von mit der Stabilisierung der Märkte für landwirtschaftliche
Forschung und Ausbildung, Investitionen, Versorgung mit Grundstoffe befassen, zu intensivieren. Zu diesem Zweck kann
und Erzeugung von Inputs, Verbreitung von Kenntnissen auf Antrag der einen oder anderen Partei ein Gedankenaus-
sowie anderen Maßnahmen wie Kreditvergabe, Lagerung tausch stattfinden, wenn es um den Abschluß oder die Erneue-
und Konservierung, Beförderung, usw.; rung eines internationalen Übereinkommens über landwirt-
- Hilfe bei der Diversifizierung der Erzeugung, so daß die schaftliche Grundstoffe geht. Ziel eines solchen Gedanken-
Abhängigkeit von außen verringert und eine bessere Anpas- austausches wäre es, die jeweiligen Interessen beider Par-
sung an die Anforderungen des Marktes ermöglicht wird; teien zu berücksichtigen, wenn ein Übereinkommen geschlos-
sen oder erneuert werden soll.
- Förderung der Verarbeitung an Ort und Stelle, um eine Wert-
steigerung unter wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen zu
erreichen; Titel II
- Anregung spezieller Maßnahmen zur leichteren Vermark-
Entwicklung der Fischerei
tung der AKP-Erzeugnisse;
- Hilfe bei der Ausbildung von Unternehmern in den AKP-Län- Artikel 50
dern, um alle Mechanismen der internationalen Grundstoff-
märkte besser zu nutzen; Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die drin-
gende Notwendigkeit der Förderung der Entwicklung der
- Stimulierung und Stabilisierung des Sektors der landwirt- Fischereiressourcen der AKP-Staaten an; damit wird sowohl
schaftlichen Grundstoffe im Rahmen der Wirtschaft der ein Beitrag zur Entwicklung des Fischfangs insgesamt gelei-
AKP-Staaten; stet und ein Bereich von gegenseitigem Interesse für die Wirt-
- Förderung eines stärkeren Zuflusses privater Investitionen schaft beider Seiten geschaffen.
in diesen Sektor. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zielt auf die optimale
Nutzung der Fischereiressourcen der AKP-Staaten ab, wobei
Artikel 46 - die Rechte der Binnenstaaten auf Teilnahme an der Meeres-
Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien fischerei sowie das Recht der Küstenstaaten, die Gerichtsbar-
überein, keit über die Fischereiressourcen des Meeres in ihren aus-
schließlichen Wirtschaftszonen gemäß dem geltenden Völker-
a) eine abgestimmte Aktion durchzuführen, die die Verfolgung
recht und insbesondere den Schlußfolgerungen der dritten
der Ziele dieses Abkommens im Sektor der landwirtschaft- UN-Seerechtskonferenz auszuüben, anerkannt werden.
lichen Grundstoffe erleichtert,
b) sich nach Kräften zu bemühen, die günstigsten Bedingun- Artikel 51
gen für den Ausbau der Produktion und eine bessere Ver-
marktung zu schaffen, Im Interesse einer stärkeren Nutzung der Fischereiressour-
cen der AKP-Staaten finden auf die Fischerei alle in diesem
c) alle Instrumente und Mittel dieses Abkommens, die zugun- Abkommen vorgesehenen Mechanismen der Unterstützung
sten dieses Sektors eingesetzt werden können, sinnvoll zu und Zusammenarbeit, insbesondere die finanzielle und techni-
nutzen. sche Zusammenarbeit gemäß Titel III des Dritten Teils dieses
Abkommens Anwendung.
Artikel 47
Vorrangige Ziele dieser Zusammenarbeit sind
Angesichts der besonderen Bedeutung und des hartnäcki-
gen Fortbestehens der Probleme in Verbindung mit den land- - die Förderung der rationellen Nutzung der Fischereiressour-
wirtschaftlichen Grundstoffen kommen beide Parteien über- cen der AKP-Staaten und der Hochseeressourcen, an
ein, darauf hinzuwirken, daß eine kontinuierliche und enge denen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft ein gemein-
Zusammenarbeit in diesem Bereich stattfindet. Im Hinblick sames Interesse haben;
hierauf kommen sie überein, einen „Ausschuß für landwirt- - die Erhöhung des Beitrags des Fischereisektors zur ländli-
schaftliche Grundstoffe" einzusetzen, der die Aufgabe hat,
chen Entwicklung unter besonderer Beachtung der Bedeu-
a) die allgemeine Durchführung dieses Abkommens im Sektor tung des Fischfangs für die Verbesserung der Ernährungs-
der landwirtschaftlichen Grundstoffe zu verfolgen, sicherheit, des Ernährungsniveaus und des Lebensstan-
dards der ländlichen Bevölkerung;
b) allgemeine Fragen, die insbesondere den AKP-EWG-Han-
del mit Grundstoffen betreffen und ihm gegebenenfalls von - die Erhöhung des Beitrags des Fischereisektors zur indu-
den in diesem Abkommen vorgesehenen zuständigen striellen Entwicklung durch Erhöhung der Fänge, des Ertrags
Unterausschüssen vorgelegt werden, zu prüfen. und der Ausfuhren.
c) Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme zu empfehlen.
Artikel 52
Die Unterstützung der Entwicklung der Fischerei durch die
Artikel 48 Gemeinschaft umfaßt unter anderem Hilfsmaßnahmen in fol-
Der Ausschuß für landwirtschaftliche Grundstoffe, dessen genden Bereichen:
Geschäftsordnung vom Ministerrat festgelegt wird, setzt sich a) Fischereiproduktion, einschließlich des Erwerbs von Boo-
aus vom Ministerrat benannten Vertretern der AKP-Staaten ten, Ausrüstungen und Fanggeräten, Ausbau der für die
und der Gemeinschaft zusammen. Die Arbeiten des Ausschus- Fischereigemeinschaften in ländlichen Gebieten und die
ses werden gemäß Artikel 272 Absatz 2 vom Botschafteraus- Fischereiindustrie erforderlichen Infrastruktur sowie Unter-
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
stützung von Aquakultur-Projekten, insbesondere durch deren Merkmale dieser Gebiete und das Ziel einer Verstärkung
Eröffnung spezieller Kreditlinien zugunsten entsprechen- der regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten
der AKP-lnstitutionen, die die Darlehen an die betreffenden und den benachbarten AKP-Staaten berücksichtigen.
Unternehmer weiterleiten;
b) Bewirtschaftung und Schutz der Fischereiressourcen, ein- Artikel 57
schließlich der Evaluierung dieser Ressourcen und des
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß
Aquakulturpotentials; bessere Pflege und Überwachung
eine regionale Lösung für den Zugang zur Fischereitätigkeit
der Umwelt sowie Entwicklung der Fähigkeit der AKP-
von Vorteil ist, und werden Initiativen der AKP-Küstenstaaten
Küstenstaaten zur Bewirtschaftung der Fischereiressour-
im Hinblick auf den Abschluß harmonisierter Abkommen über
cen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone;
den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den Fischereizonen
c) Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen, unterstützen.
einschließlich der Entwicklung der Anlagen für die Verar-
beitung, Einsammlung, Verteilung und Vermarktung sowie Artikel 58
der betreffenden Tätigkeiten; die Verringerung von Verlu-
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein,
sten nach den Fängen und die Förderung von Programmen
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit
zur Erhöhung des Fischkonsums und Verbesserung der auf
der Bemühungen einer Zusammenarbeit auf dem Fischerei-
Fischereierzeugnissen basierenden Ernährung.
sektor im Rahmen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei
insbesondere die gemeinsame Erklärung über den Ursprung
Artikel 53 der Fischereierzeugnisse Beachtung findet.
Bei der Zusammenarbeit zur Entwicklung der Fischereires- Bei den Ausfuhren der Fischereierzeugnisse nach den
sourcen wird die Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP- Gemeinschaftsmärkten wird Artikel 284 gebührend berück-
Staaten in allen Bereichen des Fischereiwesens, der Entwick- sichtigt.
lung und Verbesserung der Forschungsmöglichkeiten der
AKP-Staaten und der· Förderung der Zusammenarbeit zwi- Artikel 59
schen AKP-Staaten und auf regionaler Ebene bei der Bewirt- Die in Artikel 55 genannten beiderseits zufriedenstellenden
schaftung und Entwicklung des Fischereiwesens besondere Bedingungen erstrecken sich insbesondere auf die Art und
Aufmerksamkeit gewidmet. den Umfang des Ausgleichs, der den betreffenden AKP-Staa-
ten aufgrund bilateraler Vereinbarungen zukommt.
Artikel 54 Der Ausgleich wird zusätzlich zu den Zuweisungen für Vor-
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die Not- haben im Fischereisektor aufgrund von Titel III des Dritten Teils
wendigkeit an, unmittelbar oder auf regionaler Basis oder ge- dieses Abkommens gewährt.
gebenenfalls in internationalen Organisationen zusammenzu- Der Ausgleich wird teils von der Gemeinschaft als solcher
arbeiten, um die Erhaltung und optimale Nutzung der und teils von den Reedern in Form eines finanziellen Aus-
Fischereiressourcen des Meeres zu fördern. gleichs gewährt, zu dem auch Lizenzgebühren und gegebe-
nenfalls andere von den Vertragsparteien der Fischereiab-
Artikel 55
kommen vereinbarten Faktoren wie das vorgeschriebene
Anlanden eines Teils der Fänge, die Beschäftigung von
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen das Recht Staatsangehörigen der AKP-Staaten, das Anbordnehmen von
der Küstenstaaten an, Hoheitsrechte bei der Exploration, Nut- . Beobachtern, der Technologietransfer sowie Forschungs- und
zung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Ausbildungsstipendien gehören können.
in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß dem gelten-
den Völkerrecht auszuüben. Die AKP-Staaten räumen ein, daß Der Ausgleich steht im Verhältnis zu dem Umfang und Wert
die Fischereiflotten der Gemeinschaft, die rechtmäßig in den der in -der ausschließlichen Wirtschaftszone der betreffenden
AKP-Staaten gebotenen Fangmöglichkeiten.
der Gerichtsbarkeit der AKP-Staaten unterstehenden Gewäs-
sern tätig sind, eine Rolle bei der Entwicklung des Fischerei- Außerdem ist hinsichtlich der Befischung der besonders
potentials der AKP-Staaten und bei der allgemeinen wirt- weite Strecken zurücklegenden Wanderfische bei der Art der
schaftlichen Entwicklung der AKP-Küstenstaaten spielen kön- jeweils in den Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen,
nen. Die AKP-Staaten sind daher bereit, mit der Gemeinschaft einschließlich des finanziellen Ausgleichs, der besondere
Fischereiabkommen auszuhandeln, mit denen für die Fangtä- Charakter dieser Fangtätigkeit zu berücksichtigen.
tigkeit von unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemein-
Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um
schaft fahrenden Schiffen beiderseitig zufriedenstellende zu gewährleisten, daß ihre Schiffe den ausgehandelten Ver-
Bedingungen garantiert werden sollen. einbarungen und den gesetzlichen Vorschriften und Verord-
Beim Abschluß oder bei der Durchführung dieser Abkommen nungen des betreffenden AKP-Staates entsprechen.
vermeiden die AKP-Staaten - unbeschadet besonderer Ver-
einbarungen zwischen Entwicklungsländern des gleichen
geographischen Gebiets, einschließlich von Fischereiverein-
barungen auf Gegenseitigkeit - jegliche Diskriminierung Titel III
gegenüber der Gemeinschaft oder zwischen den Mitgliedstaa- Industrielle Entwicklung
ten; auch die Gemeinschaft verfährt gegenüber den AKP-
Staaten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Artikel 60
In der Erkenntnis, daß die Industrialisierung eine der treiben-
Artikel 56
den Kräfte bei der Förderung einer ausgewogenen und diver-
Falls AKP-Staaten, die in der gleichen Teilregion liegen wie sifizierten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und bei
unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die kollektive
schaftsgemeinschaft - nachstehend „Vertrag" genannt - fal- Autonomie der AKP-Staaten ist, kommen die Gemeinschaft
lende Gebiete, in der betreffenden Fischereizone Fischfang und die AKP-Staaten überein, die industrielle Entwicklung in
betreiben wollen, nehmen die Gemeinschaft und die AKP- den AKP-Staaten zu fördern, um ihnen einen geeigneten Rah-
Staaten Verhandlungen über den Abschluß eines Fischereiab- men für die Intensivierung ihrer Entwicklungsanstrengungen
kommens im Geiste des Artikels 55 .auf, wobei sie die beson- und für eine stärkere Beteiligung am Welthandel zu bieten.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 33
Artikel 61 Einrichtungen zur Ausbildung in Industrieberufen in der
Die industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemein- Gemeinschaft und den AKP-Staaten, zwischen Einrichtungen
schaft und den AKP-Staaten ist insbesondere darauf ausge- zur Ausbildung in Industrieberufen der AKP-Staaten und mit
richtet, durch die Modernisierung der Gesellschaft in den AKP- denen anderer Entwicklungsländer.
Staaten deren menschliche und natürliche Ressourcen in vol-
lem Umfang nutzbar zu machen, Arbeitsplätze zu schaffen,
Artikel 65
eine Einkommensbildung und -verteilung zu ermöglichen, den
Transfer und die Anpassung von Technologien an die beson- Die Gemeinschaft unterstützt die Schaffung und Erweite-
deren Bedingungen und Erfordernisse der AKP-Staaten zu rung lebensfähiger Unternehmen aller Art, die die AKP-Staa-
erleichtern, die gegenseitige Ergänzung zwischen den ver- ten aufgrund ihrer Entwicklungsziele für wichtig halten.
schiedenen industriellen Bereichen sowie zwischen diesen Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten legen besonderes
Bereichen und dem ländlichen Bereich zu fördern, um die in Gewicht auf die Wiederherstellung, die Revalorisierung,
ihnen vorhandenen Möglichkeiten voll nutzbar zu machen und Sanierung oder Umstrukturierung der bestehenden und
neue dynamisch-komplementäre Beziehungen im industriel- lebensfähigen, jedoch vorübergehend stillgelegten oder lei-
len Bereich zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten stungsschwachen Industriekapazitäten, sowie auf die
zu fördern. Instandhaltung der Ausrüstungen und Betriebe; zu diesem
Bei der industriellen Zusammenarbeit wird die Notwendig- Zweck wird die industrielle Zusammenarbeit insbesondere auf
keit berücksichtigt, für die Industrialisierung günstige wirt- die Unterstützung beim Ingangsetzen oder der Wiederherstel-
schaftliche, technische, soziale_ und institutionelle Vorausset- lung dieser Betriebe und auf die entsprechende Ausbildung
zungen zu schaffen und zu stärken. Besondere Aufmerksam- auf allen Ebenen ausgerichtet sein.
keit wird dabei der Entwicklung geeigneter Industrien aller Art,
Besondere Aufmerksamkeit wird folgenden Industrien
der Ausbildung sowie der Zusammenarbeit zwischen Unter-
gewidmet:
nehmen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AKP-
Staaten gewidmet. - den Industrien zur Verarbeitung der Rohstoffe der AKP-
Staaten im Inland;
Bei der Verfolgung dieser Ziele wenden die Vertragspartner
neben den spezifischen Bestimmungen für die industrielle - den Agro-lndustrien;
Zusammarbeit die Bestimmungen über die Handelsregelung, - den Industrien mit integrierender Funktion, die Verbindun-
die Förderung des Handels mit AKP-Erzeugnissen und die pri- gen zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen herstellen
vaten Investitionen an. können;
- den Industrien, die günstige Auswirkungen auf Beschäfti-
Artikel 62 gung, Handelsbilanz und regionale Integration haben.
Im Hinblick auf die industrielle Zusammenarbeit trägt die Die Finanzierung durch die Gemeinschaft wird vorrangig
Gemeinschaft zur Verwirklichung von Programmen, Vorhaben durch Darlehen der Bank aus eigenen Mitteln und durch Risi-
und Aktionen bei, die ihr von den AKP-Staaten oder mit deren kokapital gewährleistet, die die spezifischen Finanzierungsar-
Zustimmung unterbreitet werden. Sie setzt zu diesem Zweck ten für Industriebetriebe sind.
alle in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel ein, und zwar
insbesondere die ihr im Rahmen der finanziellen und techni-
schen Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mittel und Artikel 66
namentlich die von der Europäischen Investitionsbank- nach- Zur Förderung der beiderseitigen Interessen trägt die.
stehend als „Bank" bezeichnet - verwalteten Mittel; dies gilt Gemeinschaft durch Maßnahmen der gegenseitigen Unter-
unbeschadet von Aktionen, die den AKP-Staaten dazu verhel- richtung und Förderung der Industrien zur Entwicklung der
fen sollen, Mittel aus anderen Quellen zu beschaffen. Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der AKP- und der
Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und Aktio- EWG-Staaten und zwischen Unternehmen in verschiedenen
nen der industriellen Zusammenarbeit, zu denen die Gemein- AKP-Staaten bei.
schaft finanziell beiträgt, gelten die Bestimmungen von Titel III Ziel dieser Maßnahmen ist es, einen regelmäßigen Informa-
des Dritten Teils dieses Abkommens unter Berücksichtigung tionsaustausch zu verstärken, die notwendigen Kontakte im
der besonderen Merkmale der Maßnahmen im industriellen industriellen Bereich zwischen den Verantwortlichen der Indu-
Bereich. strie, den Investoren und den Wirtschaftsunternehmen der
Gemeinschaft und der AKP-Staaten herzustellen, Untersu-
Artikel 63 chungen, insbesondere Durchführbarkeitsstudien, durchzu-
Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten, um ihren führen und die Schaffung und das Funktionieren von AKP-Ein-
institutionellen Rahmen zu verbessern, ihre Finanzierungsin- richtungen zur Förderung der industriellen Entwicklung zu
stitute zu stärken, die für die Industrie notwendigen Infrastruk- erleichtern und auch den Abschluß von Koinvestitionen, von
turen zu schaffen, wiederherzustellen und zu verbessern und Zulieferungsverträgen und jede andere Form der industriellen
um sie bei ihren Bemühungen um die lntegrierung der indu- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten
striellen Strukturen und der regionalen und interregionalen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zu fördern.
Märkte zu unterstützen.
Artikel 67
Artikel 64
Die Gemeinschaft trägt dazu bei, kleine und mittlere Hand-
Auf Antrag eines AKP-Staates leistet die Gemeinschaft die werks-, Handels-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe zu
notwendige Unterstützung bei der Ausbildung in Industriebe- errichten und auszubauen, da diese einerseits im modernen
rufen auf allen Ebenen, insbesondere bei der Feststellung des und informellen Sektor als ein diversifiziertes wirtschaftliches
Bedarfs an Ausbildung in Industrieberufen und der Aufstellung Geflecht und für die allgemeine Entwicklung der AKP-Staaten
der entsprechenden Programme, der Schaffung und dem eine wesentliche Rolle spielen und andererseits für die Erlan-
Betrieb von nationalen oder regionalen AKP-Einrichtungen zur gung beruflicher Qualifikationen, der.i integrierten Transfer und
Ausbildung in Industrieberufen, der Ausbildung von Staatsan- die Anpassung geeigneter Technologien sowie den bestmög-
gehörigen der AKP-Staaten in geeigneten Einrichtungen lichen Einsatz der einheimischen Arbeitskräfte erhebliche Vor-
sowie der Ausbildung am Arbeitsplatz in der Gemeinschaft und teile bieten. Die Gemeinschaft kann auch zu folgendem beitra-
in den AKP-Staaten sowie bei der Zusammenarbeit zwischen gen: sektorale Beurteilung und Aufstellung von Interventions-
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
programmen, Schaffung geeigneter Infrastrukturen sowie Artikel 70
Stärkung und Funktionieren von Einrichtungen für Information,
(1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit, der dem
Stimulierung, Anpassung, Beratung, Ausbildung, Kredite oder
Botschafterausschuß untersteht, ist beauftragt,
Bürgschaften und Technologietransfer.
a) die Fortschritte bei der Durchführung des globalen Pro-
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten fördern die Zusam-
gramms für die industrielle Zusammenarbeit, das sich aus
menarbeit und die Kontakte zwischen kleinen und mittleren
diesem Abkommen ergibt, zu prüfen und gegebenenfalls
Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten.
dem Botschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten;
b) die Probleme und Fragen betreffend die Politik der indu-
Artikel 68 striellen Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten
Um den AKP-Staaten zu helfen, ihre technologische Basis oder von der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen
und eigene Kapazität auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und alle zweckdienlichen Vorschläge zu unterbreiten;
und technologischen Entwicklung zu stärken, und um den c) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten eine
Erwerb, den Transfer und die Anpassung von Technologien Prüfung der Tendenzen der Industriepolitik der AKP-Staa-
unter Bedingungen zu erleichtern, die den größtmöglichen ten und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der
Nutzen bei möglichst geringen Kosten versprechen, ist die Lage der Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um
Gemeinschaft bereit, mit den Mitteln der finanziellen und tech- die erforderlichen Informationen zur Verbesserung der
nischen Zusammenarbeit einen Beitrag zu leisten insbeson- industriellen Zusammenarbeit und zur Erleichterung der
dere industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auszutau-
a) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wis- schen;
senschaftlichen und technischen Infrastrukturen in den d) die Gesamtstrategie des in Artikel 71 genannten Zentrums
AKP-Staaten; für industrielle Entwicklung festzulegen, den Direktor und
b) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und den stellvertretenden Direktor zu ernennen, seinen Verwal-
Entwicklungsprogrammen; tungsrat zu bilden, die beiden Rechnungsprüfer zu ernen-
nen, die in Artikel 73 Absatz 4 vorgesehene finanzielle
c) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine Gesamtausstattung auf Jahresbasis aufzuteilen und
Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hoch- anhand des Jahresberichts des Zentrums die Verwendung
schuleinrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten, dieser Mittel zu prüfen, um festzustellen, ob die Tätigkeiten
der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer Ulnder; des Zentrums mit den ihm in diesem Abkommen zugewie-
d) zur Aufnahme und Förderung von Tätigkeiten zur Konsoli- senen Zielen im Einklang stehen, und dem Botschafteraus-
dierung geeigneter lokaler Technologien und zum Erwerb_ schuß und über ihn dem Ministerrat zu berichten;
relevanter ausländischer Technologien, insbesondere von e) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom Botschaf-
Technologien anderer Entwicklungsländer; - terausschuß übertragen werden.
e) zur Ermittlung, zur Beurteilung und zum Erwerb von indu- (2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle
striellen Technologien, einschließlich der Aushandlung Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise
günstiger Bedingungen für ausländische Technologien, werden vom Ministerrat festgelegt.
Patente und anderes ausländisches gewerbliches Eigen-
tum, insbesondere durch Finanzierung und/oder andere Artikel 71
geeignete Vereinbarungen mit Unternehmen und Einrich-
tungen in der Gemeinschaft; Das Zentrum für industrielle Entwicklung trägt insbesondere
durch Förderung der gemeinsamen Initiativen von Wirtschafts-
f) zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-~taa- unternehmen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zur
ten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschrif- Errichtung und Stärkung von Industrieunternehmen in den
ten für den Technologietransfer und die Weitergabe verfüg- AKP-Staaten bei.
barer Informationen, insbesondere über die Bedingungen
von Technologieverträgen, die Technologiearten und Als operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument
-quellen sowie die Erfahrung der AKP-Staaten und anderer beteiligt sich das Zentrum an der Ermittlung, Förderung und
Länder mit der Verwendung bestimmter Technologien; Durchführung lebensfähiger Industrievorhaben, die den
Bedürfnissen der AKP-Staaten entsprechen, und zwar unter
g) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwi- besonderer BerücksichtigÜng der Möglichkeiten auf den Bin-
schen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen nen- und Außenmärkten für die Verarbeitung einheimischer
Entwicklungsländern, um alle besonders geeigneten wis- Rohstoffe, wobei die Ausstattung der einzelnen AKP-Staaten
senschaftlichen und technischen Möglichkeiten, über die mit Produktionsfaktoren optimal eingesetzt wird.
jene Staaten gegebenenfalls verfügen, optimal zu nutpn;
Bei seinen Bemühungen, die Gründung und Stärkung von
h) zur möglichst weitgehenden Erleichterung des Zug•!"I! zu Industrieunternehmen in den AKP-Staaten zu unterstützen,
den in der Gemeinschaft verfügbaren Dokumentations- trifft das Zentrum im Rahmen seiner Mittel und Aufgaben
quellen und anderen Datenquellen sowie deren Benutzung. geeignete Maßnahmen für den Transfer und die Entwicklung
der Technologie sowie für die Ausbildung in Industrieberufen
Artikel 69 und die Industrieinformation.
Damit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den Bei der Durchführung der obengenannten Aufgaben geht
übrigen Bestimmungen dieses Abkommens möglichst großen das Zentrum selektiv vor, indem es den kleinen und mittleren
Nutzen ziehen können, werden Aktionen zur Förderung des Industrieunternehmen, den Reaktivierungsmaßnahmen und
Absatzes für Industrieerzeugnisse der AKP-Staaten auf dem der vollen Auslastung der vorhandenen lebensfähigen Indu-
Gemeinschaftsmarkt und anderen ausländischen Märkten striekapazitäten Vorrang einräumt. Es wird den Schwerpunkt
durchgeführt; hierdurch soll zugleich der Austausch von Indu- ganz besonders auf die Möglicheiten für gemeinsame Unter-
strieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten angeregt und nehmen und Zulieferbetriebe legen.
entwickelt werden. Gegenstand dieser Aktionen werden ins- Die Tätigkeiten des Zentrums werden in enger Zusammen-
besondere Marktstudien, Vermarktung, Qualität und Standar- arbeit mit den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten sowie der
disierung von gewerblichen Erzeugnissen gemäß den Artikeln Kommission und der Bank im Rahmen ihrer jeweiligen Befug-
190 und 191 und unter Berücksichtigung der Artikel 95 und 96 nisse ausgeführt. Sie werden in regelmäßigen Abständen
sein. beurteilt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 35
Artikel 72 b) folgende Beschlüsse zu fassen:
Im Rahmen der in Artikel 71 festgelegten Ziele besteht die - Genehmigung der Haushalte und der Jahresabschlüsse,
Aufgabe des Zentrums darin,
- Festlegung der mehrjährigen und der jährlichen Tätig-
a) alle zweckdienlichen Informationen über die Entwicklung keitsprogramme,
der Industriezweige in der Gemeinschaft und in den AKP- - Genehmigung des Jahresberichts,
Staaten zusammenzustellen und zu verbreiten;
- Festlegung der Organisationsstrukturen, der Personal-
b) Untersuchungen, Marktstudien und Beurteilungen durch- politik und des Organisationsplans.
zuführen und alle nützlichen Informationen über die Bedin-
gungen und Möglichkeiten der industriellen Zusammenar- c) dem Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit einen Jah-
beit und insbesondere das wirtschaftliche Klima und die resbericht zu unterbreiten.
Behandlung, mit der etwaige Investoren rechnen können, (3) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Personen mit umfas-
sowie über die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten sender Erfahrung im privaten oder staatlichen Industrie- oder
lebensfähiger Industrievorhaben zu sammeln und zu ver- Bankwesen oder in der industriellen Entwicklungsplanung
breiten; oder -förderung zusammen. Die Mitglieder werden für ihre Per-
c) Kontakte und Treffen aller Art zwischen den Verantwortli- son aufgrund ihrer Befähigung unter den Staatsangehörigen
chen der Industriepolitik, den Investoren und den Wirt- der Vertragsstaaten des Abkommens ausgewählt und vom
schafts- und Finanzunternehmern der Gemeinschaft und Ausschuß zu den von ihm festgelegten Bedingungen ernannt.
der AKP-Staaten, die es ermittelt, zu organisieren und zu Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der Bank neh-
erleichtern; men an der Tätigkeit des Verwaltungsrates teil. Die Sekreta-
riatsgeschäfte werden vom Zentrum wahrgenommen.
d) Studien und Beurteilungen durchzuführen, die die konkre-
ten Möglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit mit (4) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung des
der Gemeinschaft aufzeigen, um die industrielle Entwick- Haushaltsplans des Zentrums über eine getrennte Mittelzu-
lung der AKP-Staaten zu fördern und die Durchführung weisung bis zu einem Höchstbetrag von 40 Millionen ECU, die
dieser Maßnahmen zu erleichtern; den nach Artikel 112 der Finanzierung von Vorhaben der regio-
nalen Zusammenarbeit zugewiesenen Mitteln entnommen
e) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachter-
dienste einschließlich Durchführbarkeitsstudien bereitzu- wird.
stellen, mit dem Ziel, die Schaffung oder Erneuerung von (5) Zwei vom Ausschuß ernannte Rechnungsprüfer prüfen
Industrieunternehmen zu beschleunigen; die Haushaltsführung des Zentrums.
f) mögliche Partner aus den AKP-Staaten und der Gemein- (6) Die Satzung, die Haushaltsordnungen, das Personalsta-
schaft im Hinblick auf Koinvestitionen zu ermitteln und sich tut sowie die Geschäftsordnung des Zentrums werden vom
an der Durchführung und den Folgemaß-nahmen zu beteili- Ministerrat auf Vorschlag des Botschafterausschusses nach
gen; Inkrafttreten des Abkommens festgelegt.
g) auf der Grundlage des von den AKP:Staaten angegebenen
Artikel 74
Bedarfs die Möglichkeiten für eine Ausbildung in Industrie-
berufen hauptsächlich am Arbeitsplatz, die dem Bedarf der Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt
bereits bestehenden 'und der geplanten Industrieunterneh- die besondere Aufmerksamkeit der Gemeinschaft den spezifi-
men in den AKP-Staaten entsprechen, zu ermitteln und zu schen Bedürfnissen und Problemen der am wenigsten entwik-
beurteilen und gegebenenfalls bei ihrer Ausführung Hilfe zu kelten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnenstaaten und AKP-
leisten; lnselstaaten, insbesondere in folgenden Bereichen:
h) Informationen und Gutachten betreffend den Erwerb, die - Verarbeitung der Rohstoffe,
Anpassung und die Entwicklung geeigneter Industrietech-
nologie für konkrete Vorhaben zu ermitteln, zu sammeln, zu - Entwicklung, Transfer und Anpassung der Technologie,
beurteilen und zur Verfügung zu stellen und sich gegebe- - Erarbeitung von Aktionen zugunsten der kleinen und mittle-
nenfalls an der Durchführung von Modellvorhaben zu betei- ren Industriebetriebe und ihre Finanzierung,
ligen;
- Entwicklung der Industrieinfrastrukturen und der Energie-
i) wirtschaftlich lebensfähige industrielle Vorhaben in den und Bergbauressourcen,
AKP-Staaten zu ermitteln, sie zu prüfen, zu beurteilen und
- angemessene Ausbildung in wissenschaftlichen und techni-
zu fördern und zu deren Durchführung beizutragen;
schen Bereichen.
j) in geeigneten Fällen zur Förderung des Absatzes gewerb-
Das Zentrum für industrielle Entwicklung widmet den spezi-
licher Erzeugnisse der AKP-Staaten an Ort und Stelle und
fischen Problemen der Förderung von lndustrialisierungsmaß-
auf den Märkten der anderen AKP-Staaten und der
nahmen, die sich in den am wenigsten entwickelten AKP-
Gemeinschaft beizutragen, um die optimale Ausnutzung
Staaten und den AKP-Binnens\aaten und AKP-lnselstaaten
der bestehenden oder zu schaffenden Industriekapazitäten
stellen, besondere Aufmerksamkeit.
zu fördern;
Auf Antrag eines oder mehrerer der am wenigsten entwik-
k) mögliche Finanzierungsquellen zu ermitteln und entspre-
kelten AKP-Staaten gewährt das Zentrum besondere Unter-
chende Informationen zu liefern und gegebenenfalls bei der
stützung bei der örtlichen Ermittlung von Industrievorhaben in
Bereitstellung von Mitteln aus diesen Quellen für Industrie-
diesem Staat bzw. in diesen Staaten sowie bei der Prüfung,
vorhaben in den AKP-Staaten mitzuwirken.
Evaluierung und Vorbereitung dieser Vorhaben wie auch im
Hinblick auf die Förderung und Unterstützung ihrer Durchfüh-
Artikel 73 rung.
(1) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der von
einem stellvertretenden Direktor unterstützt wird; beide wer- Titel IV
den vom Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ernannt.
Entwicklung des Bergbau- und Energiepotentials
(2) Ein paritätischer Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
a) den Direktor bei seinen Bemühungen um eine dynamische Artikel 75
und motivierte Tätigkeit des Zentrums und bei dessen Lei- Wegen der ernsten Lage im Energiesektor der meisten AKP-
tung zu beraten und zu unterstützen; Staaten, die zum Teil auf die Krise zurückzuführen ist, die in
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
vielen Ländern durch die Abhängigkeit von eingeführten Mine- h) Erneuerung der für die Erzeugung, den Transport und die
ralölerzeugnissen und den zunehmenden Mangel an Brenn- Verteilung von Energie notwendigen Infrastruktur;
holz ausgelöst worden ist, kommen die AKP-Staaten und die i) Förderung der Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten im
Gemeinschaft überein, auf diesem Gebiet zusammenzuarbei- Energiebereich einschließlich Maßnahmen der Zusammen-
ten, um Lösungen für ihre Energieprobleme zu erarbeiten. arbeit zwischen diesen Staaten und anderen benachbarten
Besondere Bedeutung wird im Rahmen dieser Zusammenar- Staaten, die eine Gemeinschaftshilfe erhalten.
beit der Aufstellung von Energieprogrammen, den Maßnahmen
zur Erhaltung und rationellen Nutzung der Energie sowie der Artikel 78
Erkundung des Energiepotentials und der Förderung neuer
und erneuerbarer Energiequellen unter angemessenen tech- Die Zusammenarbeit im Bergbau ist darauf ausgerichtet, zur
nischen und wirtschaftlichen Bedingungen beigemessen. Entwicklung des Bergbaus in den betreffenden AKP-Ländern
beizutragen, um eine zufriedenstellende Rentabilität des Berg-
baus im Rahmen der Gesamtentwicklung dieser Länder zu
Artikel 76 gewährleisten. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre beider-
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß seitige Abhängigkeit in diesem Sektor und kommen überein,
die Zusammenarbeit im Energiesektor für beide Seiten Vor- die verschiedenen in diesem Abkommen hierfür vorgesehenen
teile bringt. Diese Zusammenarbeit wird die Entwicklung des Mittel sowie gegebenenfalls andere Gemeinschaftsmittel in
herkömmlichen Energiepotentials und neuer Energiequellen koordin.ierter Weise einzusetzen.
sowie die Selbstversorgung der AKP-Staaten unterstützen
und insbesondere darauf ausgerichtet sein, Artikel 79
a) die wirtschaftliche Entwicklung durch eine bessere Ver- Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten wird die
wertung der nationalen und regionalen Energieressourcen Gemeinschaft Maßnahmen der technischen Hilfe und/oder
zu fördern; Ausbildungsmaßnahmen durchführen, um die wissenschaftli-
b) die Lebensbedingungen in den Ballungsgebieten sowie in che und technische Leistungsfähigkeit der betreffenden Staa-
den städtischen Randgebieten zu verbessern und dabei ten in den Bereichen Geologie und Bergbau zu steigern, so daß
den Energiefaktor bei den verschiedenen Maßnahmen der diese Staaten aus den verfügbaren Kenntnissen größeren
Nutzen ziehen und ihre Forschungs- und Explorationspro-
Zusammenarbeit zu berücksichtigen;
gramme sinnvoll ausrichten können.
c) die natürliche Umwelt vor allem durch Milderung der Aus-
wirkungen, die das Bevölkerungswachstum auf den Ver- Artikel 80
brauch der Biomasse und vor allem von Brennholz hat, 'zu
schützen. Die Gemeinschaft beteiligt sich gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der nationalen wie der internationalen Wirt-
Artikel 77 schaftsfaktoren und im Bemühen um eine Diversifizierung
durch Programme für eine finanzielle und technische Hilfe an
Damit die obengenannten Ziele erreicht werden, kann sich den Bemühungen, die die AKP-Staaten auf den verschiedenen
die Zusammenarbeit im Energiesektor auf Wunsch des oder Ebenen für die Forschung und Exploration im Bergbau, und
der betreffenden AKP-Staaten insbesondere auf folgende zwar sowohl auf dem lande als auch auf dem Festlandssockel,
Bereiche konzentrieren: wie djeser im Völkerrecht definiert ist, unternehmen.
a) Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung von brauch- Sie gewährt gegebenenfalls auch technische und finanzielle
baren Informationen; Unterstützung bei der Bereitstellung staatlicher oder regiona-
b) Verstärkung der Verwaltung und Kontrolle der Energieres- ler Mittel für Explorationsvorhaben in den AKP-Staaten.
sourcen der AKP-Staaten durch diese Staaten gemäß
ihren Entwicklung~ielen zwecks Ermittlung von Energie- Artikel 81
angebot und-nachfrage sowie zur Entwicklung einer Stra-
Um die Bemühungen um die Ausbeutung der Bodenschätze
tegie auf dem Energiesektor, unter anderem durch Unter-
in den AKP-Staaten zu unterstützen, leistet die Gemeinschaft
stützung bei der Aufstellung von Energieprogrammen und
einen Beitrag zu Vorhaben für die Reaktivierung, Unterhaltung,
technische Hilfe zugunsten der Stellen, die für die Planung
Rationalisierung und Modernisierung wirtschaftlich lebensfä-
und Durchführung der jeweiligen Energiepolitik verantwort-
higer Produktionsanlagen, um diese leistungsfähiger und
lich sind;
wettbewerbsfähiger zu machen.
c) Untersuchung der Auswirkungen der Entwicklungspro-
Sie beteiligt sich auch an der Identifizierung, Ausarbeitung
gramme und -vorhaben auf dem Energiesektor unter
und Durchführung neuer wirtschaftlicher lebensfähiger Vorha-
Berücksichtigung der Möglichkeiten für Energieeinsparun-
ben einschließlich kleiner und mittlerer Vorhaben, soweit dies
gen und für die Ersetzung der primären Energiequellen ins-
mit den Investitions- und Verwaltungsmöglichkeiten und der
besondere durch neue und erneuerbare Energien;
Marktentwicklung vereinbar ist, wobei sie insbesondere die
d) Durchführung geeigneter Aktionsprogramme mit kleinen Finanzierung von Durchführbarkeits- und Vorinvestitionsstu-
und mittleren Vorhaben zur Energieentwicklung, insbeson- dien berücksichtigt.
dere im Hinblick auf Einsparungen und die Ersetzung von
Sie unterstützt ferner die Bemühungen der AKP-Staaten um
Brennholz;
einen Ausbau der dazugehörigen Infrastruktur sowie die Ein-
e) Entwicklung des Investitionspotentials für die Erforschung bindung der Bergbautätigkeit in das soziale und wirtschaftli-
und Erschließung nationaler und regionaler Energiequellen che Gefüge der betreffenden Staaten.
sowie für die Entwicklung von Großanlagen zur Erzeugung
von Energie für Industrien mit starkem Energieverbrauch; Artikel 82
f) Förderung der Forschung, Anpassung und Verbreitung der Im Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen ist
entsprechenden Technologien sowie der notwendigen die Gemeinschaft bereit, technische und finanzielle Unterstüt-
Ausbildung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im Ener- zung zu gewähren, um nach den Modalitäten der einzelnen
giesektor; Instrumente, über die sie verfügt, und im Einklang mit den
g) Verstärkung der Leistungsfähigkeit der AKP-Staaten auf Bestimmungen dieses Abkommens, zur Erschließung des
dem Gebiet von Forschung und Entwicklung, insbesondere Bergbau- und Energiepotentials der AKP-Staaten beizutra-
bei neuen und erneuerbaren Energiequellen; gen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 37
Bei den Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorberei- Artikel 86
tung der Inbetriebnahme der Energie- und Bergbauvorhaben (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Ver-
kann die Gemeinschaft eine Hilfe in Form von haftendem Kapi- kehrsdienste der Seeschiffahrt als eine Triebkraft für die wirt-
tal gewähren, gegebenenfalls in Verbindung mit Kapitalbetei-
schaftliche Entwicklung und die Förderung des Handels zwi-
ligungen der betreffenden AKP-Staaten und anderen Finan-
schen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft an.
zierungsquellen gemäß Artikel 199.
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Sektor hat zum Ziel, die
Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mittel können
harmonische Entwicklung wirksamer und zuverlässiger Ver-
bei Vorhaben von gegenseitigem Interesse ergänzt werden
kehrsleistungen der Seeschiffahrt unter wirtschaftlich befrie-
durch
digenden Bedingungen dadurch zu gewährleisten, daß allen
a) andere finanzielle und technische Mittel der Gemeinschaft, Parteien die aktive Teilnahme unter Wahrung des Grundsat-
b) Maßnahmen zur Bereitstellung von staatlichem und priva- zes eines uneingeschränkten Zugangs zum Verkehrssektor
tem Kapital, einschließlich Mitfinanzierungsmaßnahmen. auf kommerzieller Basis erleichtert wird.
Artikel 83 Artikel 87
Die Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung je nach Fall ihre (1) Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des Über-
eigenen Mittel über den in Artikel 194 festgelegten Betrag hin- einkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltensko-
aus für Investitionsvorhaben im Bergbau und Energiesektor dex für Linienkonferenzen und der diesbezüglichen Ratifika-
binden, die von dem betreffenden AKP-Staat und der Gemein- tionsurkunden, die die Wettbewerbsbedingungen im Bereich
schaft als im beiderseitigen Interesse liegend anerkannt wor- des Seeverkehrs wahren und unter anderem den Reedereien
den sind. der Entwicklungsländer größere Möglichkeiten zur Teilnahme
am Konferenzsystem einräumen.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der
Ratifikation des Verhaltenskodex rasch die zu seiner Durch-
Titel V führung auf nationaler Ebene erforderlichen Maßnahmen im
Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Bestimmungen
Verkehrs- und Kommunikationswesen
des Verhaltenskodex zu treffen. Die Gemeinschaft wird die
AKP-Staaten bei der Anwendung des Verhaltenskodex unter-
Artikel 84 stützen.
(1) Die Zusammenarbeit im Verkehrswesen zielt auf die Ent- (3) Entsprechend der Entschließung Nr. 2 über die nicht
wicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs, der Hafenein- einer Konferenz angehörigen Reedereien im Anhang des Ver-
richtungen und des Seeverkehrs, des Verkehrs auf Binnen- haltenskodex hindern die Vertragsparteien die nicht einer
wasserstraßen und des Luftverkehrs ab. Konferenz angehörenden Reedereien nicht daran, zu einer
(2) Die Zusammenarbeit im Kommunikationswesen zielt auf Konferenz in Wettbewerb zu treten, solange sie die Grund-
die Entwicklung des Post- und Fernmeldewesens, einschließ- sätze eines lauteren Wettbewerbs auf kommerzieller Basis
lich des Funkverkehrs, ab. wahren.
(3) Durch die Zusammenarbeit in diesen Bereichen sollen Artikel 88
insbesondere die folgenden Ziele verwirklicht werden:
Im Rahmen der Zusammenarbeit wird der Förderung der effi-
a) Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Waren-, zienten Beförderung der Ladungen zu wirtschafttich und kom-
Dienstleistungs- und Personenverkehr auf nationaler, merziell signifikativen Frachtsätzen und den Bemühungen der
regionaler und internationaler Ebene AKP-Staaten um eine größere Beteiligung an derartigen inter-
b) Einrichtung, Wiederherstellung, Wartung und rationelle nationalen Seetransporten Beachtung gewidmet. In diesem
Nutzung von Systemen, die auf Kosten/Nutzen-Kriterien Zusammenhang erkennt die Gemeinschaft die Bestrebungen
beruhen, den Erfordernissen der sozio-ökonomischen Ent- der AKP-Staaten an, einen größeren Anteil am Seetransport
wicklung entsprechen und den Bedürfnissen der Benutzer von Massengütern zu erreichen. Die Vertragsparteien stimmen
sowie der gesamtwirtschaftlichen Lage der betroffenen darin überein, daß der Zugang zum Wettbewerb auf dem Ver-
Staaten gerecht werden kehrssektor nicht beeinträchtigt wird.
c) Größere Komplementarität der Verkehrs- und Kommunika-
tionssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Artikel 89
Ebene
Im Rahmen der finanziellen und technischen Unterstützung
d) Harmonisierung der in den einzelnen AKP-Staaten beste- für den Seeverkehr wird dem Technologietransfer (auch im
henden Systeme unter gleichzeitiger Förderung der Anpas- kombinierten Verkehr und Container-Verkehr), der Förderung
sung an den technischen Fortschritt gemeinsamer Unternehmen und - insbesondere durch die
e) Abbau der Hindernisse im Verkehrs- und Kommunikations- berufliche Ausbildung- der Einführung geeigneter rechtlicher
wesen, insbesondere auf der Ebene der Rechts- und Ver- und administrativer Infrastrukturen und der Verbesserung der
waltungsvorschriften sowie der Verwaltungsverfahren zwi- Hafenverwaltung, der Entwicklung des Seeverkehrs zwischen
schen den betreffenden Staaten. Inseln und der Infrastruktur der Verkehrsverbindungen sowie
einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern
besondere Beachtung gewidmet.
Artikel 85
Was den technischen Beistand im Versicherungswesen
(1) Bei der Durchführung aller entsprechenden Vorhaben anbelangt, so finden die im Rahmen der Entwicklung des Han-
und Aktionsprogramme ist die Gewährleistung eines ange- dels und der Dienstleistungen vorgesehenen Verfahren
messenen Technologie- und Know-how-Transfers anzustre- Anwendung.
ben.
(2) Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Ausbildung von Artikel 90
Staatsangehörigen der AKP-Staaten auf dem Gebiet der Pla- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Sicherheit auf
nung, der Verwaltung, der Wartung und des Betriebs von Ver- See, die Sicherheit der Besatzungen und die Maßnahmen zur
kehrs- und Kommunikationssystemen. Verhütung der Verschmutzung zu fördern.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 91 (2) Die auf Wunsch der AKP-Staaten unternommenen Aktio-
nen betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:
Zur wirksamen Durchführung der Artikel 86 bis 90 können
auf Antrag einer der Vertragsparteien und gegebenenfalls - Einführung einer kohärenten Handelsstrategie;
nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Artikels 9 Kon- - berufliche Ausbildung und Weiterbildung des im Handels-
sultationen stattfinden. und im Dienstleistungssektor tätigen Personals;
- Schaffung und Ausbau von Einrichtungen in den AKP-Staa-
Artikel 92 ten zur Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen;
(1) Bei der Zusammenarbeit im Kommunikationswesen gilt - Intensivierung der Kontakte und des Informationsaustau-
ein besonderes Augenmerk der technologischen Entwicklung sches zwischen den Wirtschaftsunternehmen einschließlich
durch Unterstützung der AKP-Staaten bei ihren Bemühungen der Beteiligung an Messen und Ausstellungen; -··
um die Einrichtung und Entwicklung leistungsfähiger Systeme.
Hierzu gehören· auch - sofern dies operationell gerechtfertigt - Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine
ist - Untersuchungen und Programme im Bereich der Nach- Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse, um deren
richtenübertragung durch Satelliten, und zwar insbesondere Anpassung an die Markterfordernisse sowie um eine Diver-
auf regionaler und subregionaler Ebene. Die Zusammenarbeit sifizierung ihrer Absatzmärkte;
betrifft auch die Einrichtungen zur Erdbeobachtung durch - Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine
Satelliten im Bereich der Meteorologie und der Fernerkun- Verbesserung der Dienstleistungsinfrastruktur, einschließ-
dung. lich der Beförderungs- und Lagereinrichtungen.
(2) Im Hinblick auf die Stimulierung der wirtschaftlichen und (3) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-
sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten ist der Telekom- Staaten, der AKP-Binnen- und Inselstaaten an den verschie-
munikation in diesen Gebieten besondere Bedeutung beizu- denen Maßnahmen zur Entwicklung des Handels und der
messen. Disnstleistungen einschließlich des Fremdenverkehrs wird
durch Sonderbestimmungen gefördert; insbesondere werden
Artikel 93 bei ihrer Teilnahme an Messen und Ausstellungen die Beför-
derungskosten für Personal und Exponate übernommen.
In allen Bereichen des Verkehrs- und Nachrichtenwesens
gilt ein besonderes Augenmerk den sich aus der geographi-
schen Lage ergebenden spezifischen Bedürfnissen der AKP- Artikel 97
Binnen- und Inselstaaten sowie der wirtschaftlichen Lage der Die Maßnahmen zur Entwicklung des Handels und der
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten. Dienstleistungen umfassen eine spezifische Zusammenarbeit
im Bereich des Fremdenverkehrs. Diese Zusammenarbeit hat
Artikel 94 zum Ziel, die Bemühungen der AKP-Staaten um eine Verbes-
serung der Dienstleistungen dieser Industrie zu unterstützen.
Die Kooperationsaktionen auf dem Gebiet des Verkehrs- Gemäß den Artikeln 116 und 117 wird besonderes Augenmerk
und Kommunikationswesens werden nach den in Titel III des darauf gerichtet, daß der Fremdenverkehr in das soziale, kul-
Dritten Teils dieses Abkommens festgelegten Bestimmungen turelle und wirtschaftliche leben der Bevölkerung zu integrie-
und Verfahren durchgeführt. ren ist.
Artikel 98
Gemäß den in Titel III des Dritten Teils dieses Abkommens
Titel VI vorgesehenen Regelungen und Verfahren können die Bestim-
mungen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit
Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen
Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs auf nationa-
ler und regionaler Ebene betreffen. Abgesehen von den in den
Artikel 95 Artikeln 95 und 96 festgelegten wesentlichen Ausrichtungen
Um die in Artikel 129 festgelegten Ziele zu erreichen, führen sowie den Bestimmungen über die Entwicklung der Klein- und
die Vertragsparteien von der Phase der Konzeption bis zur Mittelbetriebe und des Handwerks gemäß Artikel 67, erstrek-
Schlußphase der Warenverteilung Aktionen zur Entwicklung ken sich diese Maßnahmen unter anderem auf folgendes:
des Handels und der Dienstleistungen durch. - Entwicklung, Reaktivierung und Unterhaltung touristischer
Durch diese Aktionen soll erreicht werden, daß die AKP- Anlagen, wie z. B. Stätten und Denkmäler von nationaler
Staaten aus den Bestimmungen dieses Abkommens betref- Bedeutung;
fend die kommerzielle, landwirtschaftliche und industrielle - Ausbildung von Fachleuten für die Planung und Entwicklung
Zusammenarbeit möglichst großen Nutzen ziehen, und an den des Fremdenverkehrs;
Märkten der Gemeinschaft, den Binnenmärkten, den regiona-
len und den internationalen Märkten durch Diversifizierung des - Vermarktung, einschließlich der Teilnahme an internationa-
Angebots und Steigerung des Wertes und Umfangs des AKP- len Messen und Ausstellungen, Absatzförderung und Wer-
Handels mit Gütern und Dienstleistungen unter möglichst gün- bung;
stigen Bedingungen teilnehmen können. - Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die sich mit dem
Aufbau der Fremdenverkehrsindustrie befassen;
Artikel 96 - quantitative und qualitative Erfassung, Analyse, Verbreitung
und Verwendung von Fremdenverkehrsinformationen;
(1) Im Rahmen der Bemühungen zur Förderung der Entwick-
lung des Handels und der Dienstleistungen, einschließlich des - Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Bereich
Fremdenverkehrs, wird zusätzlich zum Ausbau des Handels des Fremdenverkehrs.
zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft besondere
Aufmerksamkeit den Aktionen gewidmet, die darauf ausge-
Artikel 99
richtet sind, die Eigenständigkeit der AKP-Staaten zu vergrö-
ßern, den Handel zwischen ihnen zu entwickeln und die regio- Im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instru-
nale Zusammenarbeit im Bereich des Handels und der Dienst- mente und gemäß den Artikeln 95 und 96 umfaßt die Hilfe für
leistungen auszubauen. die Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen eine
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 39
technische Unterstützung für die Einrict,tung und den Ausbau e) Verstärkung eines Verbindungsnetzes zwischen einzelnen
von Versicherungs- und Kreditinstituten im Zusammenhang ·Ländern oder Gruppen von Ländern mit gemeinsamen
mit der Entwicklung des Handels. Merkmalen, verwandten Beziehungen und gemeinsamen
Problemen:
Artikel 100 f) Maximale Nutzung der Größenordnungsvorteile in allen
· Bereichen, in denen regionale Lösungen wirksamer sind
Zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 215 als einzelstaatliche Lösungen.
vorgesehenen einzelstaatlichen Richtprogramme jedem AKP-
Staat für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung der g) Erweiterung der Märkte der AKP-Staaten durch Förderung
in den Artikeln 95 bis 99 genannten Bereiche zugewiesen wer- des Handels zwischen den AKP-Staaten sowie zwischen
den können, kann der Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzie- AKP-Staaten und benachbarten Drittländern.
rung dieser Maßnahmen, sofern sie regionaler Art sind, im h) Integration der Märkte der AKP-Staaten durch Liberalisie-
Rahmen der in Artikel 112 genannten Programme für regionale rung ihres Handels und Beseitigung der Zoll-, Währungs-
Zusammenarbeit bis zu 60 Mio. ECU betragen. und Verwaltungshemmnisse.
i) Jede Unterstützung der regionalen lntegrierung.
Titel VII
Artikel 104
Regionale Zusammenarbeit
Die Vorhaben und Programme für Aktionen der regionalen
Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung der Ziele und
Artikel 101 Merkmale dieser Zusammenarbeit nach den Modalitäten und
Die Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der AKP- Verfahren verwirklicht, die für die finanzielle und technische
Staaten um die Förderung der kollektiven und autonomen Zusammenarbeit festgelegt sind, soweit sie darunter fallen.
sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie
um eine größere regionale Selbstversorgung.
Artikel 105
Um das gemeinsame Potential der AKP-Staaten zu stärken,
leistet die Gemeinschaft eine wirksame Hilfe zur Verwirkli- Die Gemeinschaft gewährt für die bestehenden regionalen
chung der Ziele und Prioritäten, die sich diese Staaten im Rah- Organisationen sowie für die Schaffung neuer regionaler
men der regionalen Zusammenarbeit gesetzt haben, ein- Organisationen eine finanzielle und technische Unterstützung,
schließlich der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen soweit diese Organisationen für die Verwirklichung der Ziele
Regionen und innerhalb der AKP-Staaten. der regionalen Zusammenarbeit unerläßlich sind.
Arti keJ 102 Artikel 106
( 1) Die regionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf Aktio- Eine Aktion hat regionalen Charakter, wenn sie unmittelbar
nen, die zwischen folgenden Partnern vereinbart wurden: zur Lösung eines Entwicklungsproblems, das mehrere Länder
gemeinsam betrifft, durch gemeinsame Aktionen oder koordi-
- mehreren AKP-Staaten;
nierte einzelstaatliche Aktionen beiträgt und wenn sie minde-
- einem oder mehreren AKP-Staaten mit einem oder mehre- stens einem der folgenden Kriterien entspricht
ren benachbarten Nicht-AKP-Staaten oder -Gebieten;
a) Die Aktion muß aufgrund ihrer Art oder ihrer Merkmale über
- mehreren regionalen Organisationen, denen AKP-Staaten die Grenzen eines AKP-Staates hinausgehen und kann
angehören; weder von einem Staat allein durchgeführt werden, noch
- einem oder mehreren AKP-Staaten und regionalen Organi- kann sie in einzelstaatliche Aktionen aufgespalten werden,
die sich von jedem Staat selbst verwirklichen lassen.
sationen, denen AKP-Staaten angehören.
b) Die regionale Lösung ermöglicht aufgrund der Größenvor-
(2) Die regionale Zusammenarbeit kann sich auch auf Aktio-
teile erhebliche Kostenersparnisse gegenüber einzelstaat-
nen erstrecken, die zwischen zwei oder mehreren AKP-Staa-
ten und einem oder mehreren nichtbenachbarten Nicht-AKP- lichen Aktionen.
Entwicklungsländern vereinbart wurden, und sofern beson- c) Die Aktion entspricht nicht den unter den Buchstaben a
dere Umstände dies rechtfertigen, auch auf Aktionen, die zwi- oder b genannten Kriterien, aber die daraus resultierenden
schen einem einzigen AKP-Staat und einem oder mehreren Vorteile und Kosten sind auf die Länder, die aus ihr Nutzen
nichtbenachbarten Nicht-AKP-Entwicklungsländern verein- ziehen, ungleichmäßig verteilt.
bart wurden.
Artikel 107
Artikel 103
Unbeschadet des Artikels 106 gelten für den Umfang des
Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit werden fol-
Beitrags der Gemeinschaft zur regionalen Zusammenarbeit
gende Faktoren besonders berücksichtigt:
bei Aktionen, die sich teilweise auf einzelstaatlicher Ebene
a) Ermittlung und Nutzung der vorhandenen und potentiellen verwirklichen ließen, folgende Kriterien:
dynamischen Ergänzungsmöglichkeiten in allen in Betracht
a) Die Aktion verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den
kommenden Bereichen.
betreffenden AKP-Staaten auf der Ebene der Verwaltung,
b) Maximale Nutzung des menschlichen Potentials in den der Institutionen oder der Unternehmen dieser Staaten
AKP-Staaten sowie optimale und weitsichtige Erforschung, durch Einschaltung regionaler Einrichtungen oder durch
Erhaltung, Verarbeitung und Ausbeutung der Naturschätze Behebung gesetzlicher oder finanzieller Hindernisse.
der AKP-Staaten.
b) Die Aktion wird auf der Basis gegenseitiger Verpflichtun-
c) Beschleunigung der wirtschaftlichen Diversifizierung und gen zwischen mehreren Staaten durchgeführt, insbeson-
Verstärkung der Zusammenarbeit und der Entwicklung dere hinsichtlich der Aufteilung der Ergebnisse, der Investi-
innerhalb der Regionen der AKP-Staaten und zwischen tionen und der Leitungsaufgaben.
diesen Regionen.
c) Die Aktion ist die regionale Umsetzung einer sektoralen
d) Förderung der Ernährungssicherheit. Strategie.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 108 Artikel 113
(1) Die Anträge auf eine Finanzierung aus den Mitteln, die für Der Anwendungsbereich der regionalen Zusammenarbeit
die regionale Zusammenarbeit zur Verfügung stehen, werden umfaßt unter Berücksichtigung des Artikels 103 folgendes:
von jedem AKP-Staat gestellt, der sich an einer regionalen a) Landwirtschaft, Entwicklung im ländlichen Bereich, insbe-
Aktion beteiligt. sondere Selbstversorgung und Ernährungssicherheit,
(2) Wenn eine Aktion regionaler Zusammenarbeit ihrer Art b) Gesundheitsprogramme, einschließlich von Programmen
nach für andere.AKP-Staaten von Interesse sein kann, werden zur Erziehung, Ausbildung, Forschung und Unterrichtung
diese oder gegebenenfalls sämtliche AKP-Staaten von der betreffend die grundlegende Gesundheitspflege und die
Kommission im Einvernehmen mit den Staaten, die den Antrag Bekämpfung der wichtigsten Krankheiten, einschließlich
gestellt haben, davon unterrichtet. Die interessierten AKP- der wichtigsten Tierseuchen,
Staaten bestätigen dann ihre Absicht, an der Aktion teilzuneh-
men. c) Feststellung, Entwicklung, Ausbeutung und Erhaltung der
Fischereiressourcen und Meeresschätze, · einschließlich
Ungeachtet dieses Verfahrens prüft die Kommission den der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit
Finanzierungsantrag unverzüglich, sofern dieser mindestens bei der Überwachung der ausschließlichen Wirtschafts-
von zwei AKP-Staaten eingereicht worden ist. Der Finanzie- zonen,
rungsbeschluß ergeht, sobald die konsultierten Staaten ihre
Absicht. mitgeteilt haben. d) Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, insbesondere
durch Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der
(3) Hat sich ein einzelner AKP-Staat mit Nicht-AKP-Staaten Bodenerosion, der Verschlechterung des Zustands der
gemäß Artikel 102 zusammengeschlossen, so genügt der Küsten und der Verschmutzung der Meere, um eine sinn-
Antrag dieses AKP-Staates. volle und ökologisch ausgewogene Entwicklung zu ermög-
(4) Die Einrichtungen der regionalen Zusammenarbeit kön- lichen,
nen Finanzierungsanträge für eine oder mehrere spezifische e) Industrialisierung, einschließlich der Schaffung regionaler
Aktionen der regionalen Zusammenarbeit im Namen und mit und interregionaler Unternehmen für Erzeugung und Ver-
ausdrücklicher Zustimmung der beteiligten AKP-Staaten stel- marktung,
len.
f) Ausbeutung der Naturschätze, insbesondere Energieer-
(5) Jeder Finanzierungsantrag, der im Rahmen der regiona- zeugung und -verteilung,
len Zusammenarbeit gestellt wird, muß gegebenenfalls Vor-
schläge enthalten für g) Transport und Kommunikation: Straßen- und Eisenbahn-
netz, Luft- und Seeverkehr, Binnenschiffahrtswege, Post
a) das Eigentumsrecht an den Gütern und Dienstleistungen, und Fernmeldewesen,
die im Rahmen der Aktion finanziert werden, sowie für die
Aufteilung der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt; h) Entwicklung und Ausweitung des Warenverkehrs,
b) die Benennung des regionalen Anweisungsbefugten und i) Unterstützung der Aktions~rogramme, die von den berufs-
des Staates oder der Einrichtung, die zur Unterzeichnung ständischen und kommerziellen AKP- und AKP-EWG-
des Finanzierungsabkommens im Namen aller teilnehmen- Organisationen durchgeführt werden, um die Erzeugung
den AKP-Staaten oder AKP-Einrichtungen befugt' ist. und Vermarktung der Erzeugnisse auf den ausländischen
Märkten zu verbessern,
Artikel 109 j) Erziehung und Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und
Technologie, Information und Kommunikation, Errichtung
Der AKP-Staat oder die AKP-Staaten oder regionalen Ein- und Verbesserung der Ausbildungs- und Forschungsinsti-
richtungen, die gemeinsam mit Drittländern an einer regiona- tute und der technischen Organe für den Technologieaus-
len Aktion gemäß Artikel 102 teilnehmen, können bei der tausch sowie der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen,
Gemeinschaft die Finanzierung des Anteils an dieser Aktion
beantragen, für den sie verantwortlich sind, oder eines Teils, k) Fremdenverkehr, einschließlich der Schaffung und des
der den ihnen aus der Aktion zufließenden Vorteilen ent- Ausbaus von Zentren zur Förderung des Fremdenverkehrs,
spricht. 1) Tätigkeiten auf dem Gebiet der kulturellen und sozialen
Artikel 110 Zusammenarbeit.
Wird eine Aktion von der Gemeinschaft über eine Einrich-
tung der regionalen Zusammenarbeit finanziert, so werden die
Bedingungen dieser Final'lzierung, die auf die Endbegünstig-
ten anzuwenden sind, zwischen der Gemeinschaft und dieser
Einrichtung im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat Titel VIII
bzw. den betreffenden AKP-Staaten. vereinbart.
Zusammenarbeit im kulturellen und sozialen Bereich
Artikel 111 Artikel 114
Im Hinblick auf die Förderung ihrer regionalen Zusammenar- Die Zusammenarbeit trägt zur autonomen auf den Men-
beit genießen die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten bei schen ausgerichteten und in der Kultur der einzelnen Völker
den Vorhaben zugunsten mindestens eines dieser Staaten wurzelnden Entwicklung der AKP-Staaten bei. Sie unterstützt
Vorrang, während die AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaa- die Politiken und Maßnahmen dieser Staaten zur Nutzbarma-
ten bei der Überwindung ihrer Entwicklungshindernisse chung des menschlichen Potentials, zur Steigerung der eige-
besondere Berücksichtigung finden. nen schöpferischen Fähigkeiten und zur Förderung ihrer kultu-
rellen Identität. Sie fördert die Beteiligung der Bevölkerung am
Artikel 112 Entwicklungsprozeß.
Von den in Artikel 194 vorgesehenen finanziellen Mitteln für Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, im Bestreben um Dialog,
die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der Austausch und gegenseitige Bereicherung auf der Grundlage
AKP-Staaten wird ein Beitrag von 1 000 Millionen ECU der der Gleichheit ein besseres gegenseitiges Verständnis sowie
Finanzierung ihrer regionalen Vorhaben und Programme vor- eine größere Solidarität zwischen den Regierungen und Bevöl-
behalten. kerungen der AKP-Staaten und der EWG zu fördern.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 41
Artikel 115 - die Einbeziehung und Nutzbarmachung des lokalen Kul-
turerbes, insbesondere der Wertsysteme, Lebensge-
(1) Die sozio-kulturelle Zusammenarbeit findet ihren Aus-
wohnheiten, Denk- und Verfahrensweisen sowie der
druck in
Stile und Werkstoffe;
- der Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Dimen-
sion der Vorhaben und Aktionsprogramme; - die Arten des Erwerbs und der Weitergabe von Wissen;
- Aktionen, die die Nutzbarmachung des menschlichen Poten- - die Interaktion zwischen Mensch und Umwelt.
tials zum Ziel haben, damit die Naturschätze sinnvoll und
optimal genutzt und die materiellen und geistigen Grundbe-
dürfnisse befriedigt werden können; Kapitel 2
- der Förderung der kulturellen Identität der Bevölkerung der Maßnahmen zur Nutzbarmachung
einzelnen AKP-Länder, um dadurch deren Selbstentwick- des menschlichen Potentials
lung zu begünstigen und deren Kreativität zu fördern.
(2) Die Maßnahmen der sozio-kulturellen Zusammenarbeit Artikel 118
werden nach den in Titel III des Dritten Teils festgelegten
Die Zusammenarbeit trägt im Rahmen integrierter und koor-
Regelungen und Verfahren durchgeführt. Für sie gelten die in
den Richtprogrammen oder im Rahmen der regionalen Zusam- dinierter Programme zur Nutzbarmachung des menschlichen
Potentials durch Aktionen in den Bereichen Bildung und Aus-
menarbeit festgelegten Prioritäten und Ziele nach Maßgabe
bildung, Forschung, Wissenschaft und Technik, Information
der ihnen jeweils eigenen Merkmale.
und Kommunikation, Beteiligung der Bevölkerung, Rolle der
Frau und Gesundheit bei.
Kapitel 1
Artikel 119
Berücksichtigung
(1) Um dem unmittelbaren und absehbaren Bildungs- und
der kulturellen und sozialen Dimension Ausbildungsbedarf auf den Stufen und in den Sektoren zu ent-
Artikel 116
sprechen, die in den nationalen und regionalen Programmen
als vorrangig ausgewiesen sind, wird im Rahmen der Zusam-
(1) Konzipierung, Prüfung, Durchführung und Bewertung der menarbeit folgendes unterstützt:
einzelnen Vorhaben und Aktionsprogramme gründen auf dem
a) die Einrichtung und die Erweiterung von Bildungs- und Aus-
Verständnis für die besonderen kulturellen und sozialen Gege-
bildungsstätten;
benheiten, die entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
b) die Bemütwngen der AKP-Staaten um die Umstrukturie-
(2) Dies setzt insbesondere folgendes voraus:
rung ihrer Bildungseinrichtungen und -systeme mit dem
- gründliche Kenntnis des betreffenden menschlichen Umfel- Ziel einer Erneuerung der Bildungsinhalte sowie der
des; Methoden und Techniken im Interesse einer größeren Effi-
- Bewertung des für die Ausführung der Vorhaben und deren zienz und einer Kostensenkung bei allen Ausbildungsarten;
Unterhaltung verfügbaren menschlichen Potentials; c) die Erstellung des Verzeichnisses der für die Erreichung
- Beurteilung der Möglichkeiten für eine Beteiligung der der Entwicklungsziele der einzelnen AKP-Länder notwen-
Bevölkerung; digen Fachkenntnisse und Ausbildungsgänge;
- Analyse der lokalen Techniken sowie anderer geeigneter d) die direkten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, insbe-
Techniken; sondere die Programme zur Alphabetisierung und nicht tra-
ditionsgebundenen Ausbildung für funktionale und berufli-
- sachkundige Unterrichtung aller an Konzipierung und che Zwecke;
Durchführung der Maßnahmen Beteiligten, einschließlich
des Personals für die technische Zusammenarbeit; e) die Ausbildung der Ausbilder, Bildungsplaner und Fach-
leute für Lehrmitteltechnik;
- Aufstellung integrierter Programme zur Förderung des
menschlichen Potentials. f) die Ermittlung des Bedarfs der AKP-Staaten im Bereich
neuer, angemessener Techniken sowie den Erwerb dieser
Artikel 117 Techniken;
Bei der Prüfung der Vorhaben und Programme ist folgendes g) Vereinigungen und Partnerschaften zwischen Universitä-
zu berücksichtigen: ten und Hochschulen der AKP-$taaten und der Gemein-
schaft sowie der Austausch und die Übertragung von
a) unter den sozialen Aspekten die Auswirkungen auf Kenntnissen und Techniken zwischen diesen Einrichtun-
- die Stärkung der Eigenentwicklungskapazitäten und gen.
-strukturen; (2) Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Form integrierter
- die Situation und die Rolle der Frauen; Programme mit klar definierter Zielsetzung für einen bestimm-
ten Sektor oder für einen allgemeineren Rahmen konzipiert.
- den Beitrag zur Befriedigung der kulturellen und mate-
riellen Grundbedürfnisse der Bevölkerung; (3) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem AKP-Staat
bzw. in der Region durchgeführt, denen sie zugute kommen.
- die Beschäftigung und die A~sbildung;
Sie können, soweit notwendig, in einem anderen AKP-Staat
- das Gleichgewicht zwischen Demographie und anderen oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchgeführt
Ressourcen; werden. Bei besonders auf den Bedarf der AKP-Staaten abge-
- die Formen der sozialen und zwischenmenschlichen stimmten Ausbildungsgängen können Ausbildungsmaßnah-
Beziehungen; men in Ausnahmefällen auch in einem anderen Entwicklungs-
land durchgeführt werden. ·
- die Arten und Formen von Produktion und Verarbeitung;
b) unter den kulturellen Aspekten Artikel 120
- die Abstimmung auf die kulturellen Gegebenheiten und ( 1) Die Zusammenarbeit unterstützt die Bemühungen der
die diesbezüglichen Auswirkungen; AKP-Staaten um eine eigene wissenschaftliche und techni-
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
sehe Kapazität; sie trägt zur Durchführung von Forschungs- Artikel 123
programmen bei, die von den AKP-Staaten festgelegt werden
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Bemühun-
und in die anderen Entwicklungsmaßnahmen integriert sind. gen der AKP-Staaten um die Aufwertung der Arbeit der Frau,
(2) Die Forschungsprogramme werden vorrangig im natio- die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, die Ausweitung
nalen oder regionalen Rahmen der AKP-Staaten durchgeführt; ihrer Rolle und die Förderung ihrer Stellung im Produktions-
sie tragen den Bedürfnissen.und den Lebensbedingungen der und Entwicklungsprozeß unterstützt.
betroffenen Bevölkerung Rechnung. Sie unterstützen die Ent- (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Zugang der Frauen
wicklung in den vorrangigen Bereichen und umfassen, je nach zu allen Ausbildungsbereichen, zu verbesserten Techniken,
Bedarf, folgende Maßnahmen: -zum Kreditwesen und zu den genossenschaftlichen Vereini-
a) Ausbau oder Aufbau von Einrichtungen der Grundlagenfor- gungen sowie zu Techniken, die geeignet sind, den Frauen die
schung oder der angewandten Forschung; Schwere ihrer Aufgaben zu erleichtern.
b) wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der
AKP-Staaten untereinander sowie mit anderen Entwick- Artikel 124
lungsländern; Die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der AKP-
c) Nutzbarmachung der lokalen Techniken, Auswahl der Bevölkerung bestimmten Maßnahmen betreffen vorrangig die
importierten Techniken und Abstimmung dieser Techniken Ernährung, die Hygiene, die Erziehung zur Gesundheitspflege,
auf den spezifischen Bedarf der AKP-Staaten; die Sicherheit der Arbeitnehmer, die Dienste der Grundge-
sundheitsfürsorge und vorbeugenden Medizin, die Bekämp-
d) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen fung der großen Seuchen sowie die Aufwertung der herkömm-
Information und Dokumentation; lichen Medizin und Arzneimittelkunde. Diese Maßnahmen
e) Bekanntmachung der Forschungsergebnisse bei den berücksichtigen die wirtschaftlichen Bedingungen und die
Benutzern. Bedürfnisse der am meisten benachteiligten Gruppen.
Artikel 121
Die Zusammenarbeit in Fragen der Information ist auf fol- Kapitel 3
gendes abgestellt: Förderung der kulturellen Identität
a) Steigerung der Fähigkeit der AKP-Staaten, aktiv zum inter-
nationalen Informations- und Kenntnisfluß beizutragen. In Artikel 125
dieser Hinsicht unterstützt sie insbesondere die Schaffung
und Stärkung der nationalen und regionalen Kommunika- Die Zusammenarbeit trägt zu den Maßnahmen bei, die sich
tionsinstrumentarien; in die Politiken der AKP-Staaten einfügen, bei denen es um die
Förderung der kulturellen Identität ihrer Völker, ihr Kultur-
b) Sicherstellung einer besseren Information der AKP-Bevöl- schaffen, die Erhaltung und Erweiterung ihres Kulturerbes
kerung im Hinblick auf die Beherrschung ihrer Entwicklung sowie die Verbreitung der kulturellen Güter und Leistungen der
im Wege von Vorhaben und Programmen, die auf die Unter- AKP-Staaten geht.
richtung und die Meinungsäußerung der Bevölkerung
abgestellt sind, und unter weitgehender Nutzung der Kom- Artikel 126
munikationssysteme an der Basis.
( 1) Die Maßnahmen der Zusammenarbeit mit dem Ziel der
Entwicklung des Kulturschaffens der AKP-Staaten sind wie
Artikel 122 folgt konzipiert:
(1) Die Zusammenarbeit unterstützt die Bemühungen der a) entweder als Bestandteil eines integrierten Programms,
AKP-Staaten um die Sicherstellung einer engen und anhalten- insbesondere in Form der Herstellung, Verteilung und Ver-
den Beteiligung der Basisgemeinschaften an den Entwick- breitung von Lehrmaterial oder audiovisuellen Mitteln zur
lungsmaßnahmen. Im Hinblick darauf kommen folgende Information oder Wissensvermittlung;
Punkte in Betracht, wobei von der Eigendynamik der Bevölke- b) oder als spezifische Vorhaben, insbesondere zur
rung auszugehen ist:
- Produktion oder Koproduktion in Rundfunk und Fernse-
a) Stärkung der Einrichtungen, die die Beteiligung der Bevöl- hen;
kerung durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation, der
Ausbildung des Personals und der Verwaltung unterstüt- - Produktion und Verbreitung von Schallplatten und Kas-
zen können, setten, Filmen, Büchern, Zeitschriften usw.
b) Unterstützung der Bevölkerung bei dem Bemühen, sich ins- (2) Soweit es sich um kulturelle Erzeugnisse handelt, die für
besondere in genossenschaftlichen Zusammenschlüssen den Markt bestimmt sind, kommen für ihre Herstellung und
zu organisieren, und Bereitstellung von Mitteln zur Ergän- Verbreitung die im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit
zung der Eigeninitiativen und Eigenbemühungen der ver- und der Absatzförderung vorgesehenen Hilfen in Betracht.
schiedenen betroffenen Gruppen,
Artikel 127
c) Ermutigung zu Beteilungsinitiativen durch Bildung, Ausbil-
dung, kulturelle Veranstaltungen und Förderung des kultu- Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Maßnahmen
rellen Lebens, der AKP-Staaten unterstützt, die folgendes zum Ziel haben:
d) Hinzuziehung der betroffenen Bevölkerung, einschließlich a) die Wahrung und Pflege ihres Kulturerbes, insbesondere
der Frauen, der Jugendlichen, der älteren Menschen und durch die Einrichtung von Kulturdatenbanken sowie von
der Behinderten in den einzelnen Entwicklungsstadien, Tonarchiven für die Sammlung der mündlichen Überliefe-
rungen und die Valorisierung ihrer Inhalte;
e) Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten, auch im
Rahmen der Durchführung der in den Entwicklungsmaß- b) den kulturellen Austausch zwischen den AKP-Staaten in
nahmen vorgesehenen Arbeiten. Bereichen von hohem Aussagewert für ihre jeweilige Iden-
tität;
(2) Die bereits bestehenden Einrichtungen oder Zusammen-
schlüsse werden so weit wie möglich für die Vorbereitung und c) die Erhaltung der historischen Denkmäler und Kulturdenk-
die Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt. mäler sowie die Förderung der traditionellen Architektur.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 43
Artikel 128 solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemeinschaft
diese Anträge in Konsultation mit den AKP-Staaten.
Ziel der Zusammenarbeit ist auch die Förderung der Verbrei-
tung der kulturellen Güter und Leistungen der AKP-Staaten, c) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rah-
die für ihre kulturelle Identität in hohem Maße repräsentativ men der privilegierten Beziehungen und der Besonderheit der
sind, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. AKP-EWG-Zusammenarbeit die Anträge der AKP-Staaten auf
einen präferentiellen Zugang ihrer landwirtschaftlichen
Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt fallweise prüfen und
ihre Entscheidung über diese ordnungsgemäß begründeten
Anträge binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten
nach ihrer Vorlage mitteilen.
Dritter Teil
Im Rahmen von Buchstabe a unter ii) faßt die Gemeinschaft
Die Instrumente der AKP-EWG-Zusammenarbeit ihre Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf Zugeständ-
nisse, die in der Entwicklung befindlichen Drittländern gewährt
Titel 1 worden wären. Sie berücksichtigt dabei die Möglichkeiten des
Marktes außerhalb der betreffenden Jahre'szeit.
Handelspolitische Zusammenarbeit
d) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt
gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während
Kapitel 1 der gesamten Laufzeit des Abkommens.
Allgemeine Handelsregelung Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchführung
dieses Abkommens
Artikel 129 - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorgani-
(1) Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit sation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen
ist es das Ziel dieses Abkommens, sowohl den Handel zwi- Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich
schen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft, und zwar vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den
unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands, AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat anzupassen.
als auch den Handel zwischen den AKP-Staaten zu fördern. In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;
(2) Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders darauf - eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen
geachtet, daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte
Gemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für
gewährt und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsulta-
Markt verbessert werden, damit das Wachstumstempo ihres tion im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich
Handels und insbesondere der Strom ihrer Ausfuhren nach der die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-
Gemeinschaft beschleunigt und ein besseres Gleichgewicht Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der Ver-
im Warenverkehr der Vertragsparteien erreicht wird. günstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber den
Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegünsti-
(3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die gung eingeräumt ist, gewährt wurde.
Bestimmungen dieses Titels sowie andere geeignete Maßnah-
men durch, die im Titel III dieses Teils sowie im zweiten Teil e) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluß eines Präfe-
dieses Abkommens vorgesehen sind. renzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie die
AKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten finden
Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt.
Artikel 130
(1) Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von
Artikel 131
Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die
Gemeinschaft zugelassen. (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs-
waren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkun-
(2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
- die in der Liste des Anhangs II des Vertrages aufgeführt sind
(2) Absatz 1 gilt jedoch unbeschadet der Einfuhrregelung,
und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40
die den in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedanken-
des Vertrages unterliegen,
strich genannten Waren vorbehalten ist.
- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der
Die Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Auf-
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonder-
hebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für
regelung unterliegen,
diese Waren.
gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der
allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwen- Artikel 132
dung findet, folgende Bestimmungen:
(1) Artikel 131 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbo-
i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr gelten- ten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
den gemeinschaftlichen Bestimmungen außer Zöllen keine der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum
andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zoll- Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
frei zur Einfuhr zugelassen; und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
ii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren ergreift die geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des
Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine gün- gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt
stigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die sind.
gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu (2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen
gewährleisten. · Fall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine ver-
b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchfüh- schleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstel-
rung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktionen len.
oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei Inkrafttreten Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genannten
des Abkommens nicht unter eine Sonderregelung fallen, eine Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten,
- - -- ------ -------
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
so finden auf deren Antrag Konsultationen gemäß Artikel 9 Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet sind im
Absatz 2 im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. Protokoll Nr. 1 definiert.
(2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1
Artikel 133 erlassen.
·Die Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei (3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren" für eine bestimmte
der Einfuhr darf nicht günstiger sein als diejenige, die für den Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2
Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt. definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene
Regelung an.
Artikel 134
Artikel 139
Besteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnah-
men, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Ver- (1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen
besserung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur für einen Wirtschaftsbereich der ·Gemeinschaft oder eines
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorge- oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren
sehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierig-
beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß keiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschafts-
dieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den Ministerrat bereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach
davon. sich ziehen könnten, ·so kann die Gemeinschaft Schutzmaß-
nahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu
Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden ermächtigen. Diese Maßnahmen, ihre Dauer und die Einzelhei-
AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag ten ihrer Durchführung werden dem Ministerrat unverzüglich
Konsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 im Hinblick auf eine bekanntgegeben.
befriedigende Lösung statt.
(2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten
sich, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektio-
Artikel 135
nistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen
(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Entwicklung einzusetzen.
Warenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder
(3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnah-
die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Rege-
men beschränken, die die geringsten Störungen für den Han-
lungen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so
del zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der
finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine
Ziele dieses Abkommens mit sich bringen, und dürfen nicht
befriedigende Lös_ung statt.
über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten
(2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat auch andere unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den Mit-
(4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer
gliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen
Anwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-
ergeben, zur Sprache bringen, damit eine befriedigende
Staaten nach der Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential
Lösung gefunden werden kann.
berücksichtigt.
(3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten
im Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im wei- Artikel 140
testmöglichen Umfang über derartige Maßnahmen. ( 1) Über die Anwendung der Schutzklausel finden, unabhän-
gig davon, ob es sich um die Einführung oder die Verlängerung
Artikel 136 solcher Maßnahmen handelt, vorherige Konsultationen statt.
Die Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Kon-
(1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen
sultatio~en notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten
Entwicklungserfordernisse nicht gehalten, während der Gel-
zur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in wel-
tungsdauer dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr von
chem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem
Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen einzuge-
oder mehreren· AKP-Staaten die in Artikel 139 Absatz 1
hen, die den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemein-
genannten Wirkungen hervorgerufen haben.
schaft aufgrund dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der
Ursprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist. (2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die
Schutzmaßnahmen oder jede zwischen den betreffenden
(2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemein-
AKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossene Vereinba-
schaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwi-
rung nach Abschluß dieser Konsultationen in Kraft.
schen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine
Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbe- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen
günstigung. Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht
entgegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten
b) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a
gemäß Artikel 139 Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere
gilt nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen Bezie-
Umstände dies erfordern.
hungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem oder
mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern. (4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Marktstörungen
hervorrufen k~nnen, wird ein Mechanismus geschaffen, der die
statistische Uberwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-
Artikel 137
Staaten nach der Gemeinschaft gewährleisten soll.
Sofern dies nicht schon in Anwendung der vorausgehenden
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Kon-
AKP-EWG-Abkommen geschehen ist, teilt jede Vertragspartei
sultationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die
dem Ministerrat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Probleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel füh-
Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch alle späteren
ren könnten.
Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten vorherigen Kon-
sultationen und regelmäßigen Konsultationen sowie der
Artikel 138
genannte Überwachungsmechanismus werden entsprechend
(1) Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" zur der diesem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung
Durchführung dieses Kapitels sowie die Methoden für die durchgeführt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 45
Artikel 141 Titel II
Der Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Vertrags- Zusammenarbeit im Bereich der Grundstoffe
partei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der
Anwendung der Schutzklausel.
Kapitel 1
Artikel 142 Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr
Bei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutz- von landwirtschaftlichen Grundstoffen
maßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickel-
ten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnsel- Artikel 147
staaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen
der Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten zu helfen,
Artikel 143 eines der Haupthindernisse für die Stabilität, die Rentabilität
Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses und das anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwin-
Abkommens im Bereich der handelspolitischen Zusammenar- den, um ihre Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und
beit zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien, sich ihnen die Möglichkeit zu geben, auf diese Weise den wirt-
gegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren. schaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu
sichern und zum Schutz ihrer Kaufkraft beizutragen, wird ein
Abgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den System angewandt, das die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse
Artikeln 129 bis 142 ausdrücklich vorgesehen sind, finden gemäß Artikel 160 für die von den AKP-Staaten nach der
Konsultationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP- Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen im Sinne des
Staaten nach Maßgaoe der Verfahrensregeln des Artikels 9 Artikels 150 ausgeführten Waren, von denen ihre Wirtschaft
insbesondere in folgenden Fällen statt: abhängig ist und die Preis- oder Mengenschwankungen oder
1. Beabsichtigen die Vertragsparteien handelspolitische gleichzeitigen Schwankungen dieser beiden Faktoren unter-
Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder meh- liegen, gewährleisten soll.
rerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferier-
beeinträchtigen, so unterrichten sie den Ministerrat hier- ten Mittel für die Erhaltung der Finanzströme in dem betreffen-
von. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden den Sektor verwendet oder zwecks Diversifizierung in andere
Konsultationen statt, damit die jeweiligen Interessen geeignete Sektoren geleitet werden und der wirtschaftlichen
berücksichtigt werden können. und sozialen Entwicklung dienen.
2. Gelangen die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses
Abkommens zu der Auffassung, daß die unter Artikel 130 Artikel 148
Absatz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen
(1) Folgende Waren sind in das System einbezogen:
Erzeugnisse, für die keine Sonderregelung gilt, die Gewäh-
rung einer solchen Regelung rechtfertigen, so können im NIMEXE-Kennziffer
Ministerrat Konsultationen stattfinden. 1. Erdnüsse, in Schalen oder
3. Wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, daß ohne Schalen 12.01-31 bis 12.01-35
der Warenverkehr aufgrund einer in einer anderen Ver- 2. Erdnußöl 15.07-7 4 und 15.07-87
tragspartei bestehenden Regelung, ihrer Auslegung, ihrer 3. Kakaobohnen 18.01-00
Anwendung oder ihrer Durchführung behindert wird.
4. Kakaomasse 18.03-10 bis 18.03-30
4. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutz- 5. Kakaobutter 18.04-00
maßnahmen gemäß Artikel 139, so können im Ministerrat
6. Kaffee, roh oder geröstet 09.01-11 bis 09.01-17
auf Antrag der betroffenen Vertragsparteien über diese
Maßnahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel 7. Kaffeeauszüge oder
stattfinden, die Einhaltung von Artikel 139 Absatz 3 sicher- -essenzen 21.02-11 bis21.02-15
zustellen. 8. Baumwolle, weder gekrem-
pelt noch gekämmt 55.01-10 bis 55.01 -90
9. Baumwoll-Linters 55.02-10 bis 55.02-90
Kapitel 2
10. Kokosnüsse 08.01-71 bis 08.01-75
Besondere Verpflichtungen betreffend Rum 11. Kopra 12.01-42
und Bananen
12. Kokosnußöl 15.07-29, 15.07-77 und
15.07-92
Artikel 144 13. Palmöl 15.07-19, 15.07-61 und
Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation 15.07-63
für Alkohol wird die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 22.09 C 1 14. Palmkernöl 15.07-31, 15.07-78 und
- Rum, Arrak, Taffia - mit Ursprung in den AKP-Staaten in die 15.07-93
Gemeinschaft unbeschadet von Artikel 130 Absatz 1 durch 15. Palmnüsse und Palmkerne 12.01-44
das Protokoll Nr. 5 gerregelt.t.
16. Rohe Häute und Felle 41.01-11 bis 41.01-95
Artikel 145 17. Rind- und Kalbleder 41.02-05 bis 41.02-98
18. Schaf- und Lammleder 41.03-10 bis 41.03-99
Damit die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für
Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden 19. Ziegen- und Zickelleder 41.04-10 bis 41.04-99
können, vereinbaren die Vertragsparteien die in Protokoll Nr. 4 20. Rohholz 44.03-20 bis 44.03-99
festgelegten Zielsetzungen. 21. Holz, vierseitig oder zwei-
seitig grob zugerichtet, aber
Artikel 146 nicht weiterbearbeitet 44 04-20 bis 44.04-98
Dieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 4 und Nr 5 gelten 22. Holz, in der Längsrichtung
nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den gesägt 44 05-10 bis 44.05- 79
französischen überseeischen Departements. 23. Bananen, frisch 08.01-31
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
24. Tee 09.02-10 bis 09.02-90 a) des einzelnen AKP-Staates jeder Ware der Liste des Arti-
25. Rohsisal 57.04-10 kels 148 nach der Gemeinschaft;
26. Vanille 09.05-00 b) der AKP-Staaten, die bereits in den Genuß der in Absatz 2
27. Gewürznelken, Mutternel- des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmerege-
ken und Nelkenstiele 09.07-00 lung kommen, jeder Ware der liste des Artikels 148, für die
diese Ausnahme gewährt wurde, nach den anderen AKP-
28. Wolle, weder gekrempelt
53.01-10 bis 53.01-40 Staaten;
noch gekämmt
29. Feine Angoraziegenhaare 53.02-95 c) der AKP-Staaten, die bereits in den Genuß der in Absatz 3
13.02-91 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmerege-
30. Gummi arabicum
lung kommen, jeder Ware der Liste des Artikels 148 nach
3f. Pyrethrum (Blüten, Blätter, jedweder Bestimmung.
Stiele, Rinde, Wurzeln)
sowie Säfte und Auszüge (2) Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend
von Pyrethrum 12.07-10 und 13.03-15 eine oder mehrere der in Artikel 148 genannten Waren kann
der Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kom-
32. Aetherische, nicht terpen-
mission in Verbindung mit dem oder den antragstellenden
frei gemachte Öle von
AKP-Staaten erstellt, spätestens sechs Monate nach Einrei-
Gewürznelken, Niaouli und
33.01-23 chen des Antrags beschließen, daß das System auf die Aus-
Ylang-Ylang
fuhren der betreffenden Waren durch diesen bzw. diese AKP-
33 Sesamsamen · 12.01-68 Staaten nach anderen AKP-Staaten Anwendung findet.
34. Kaschunüsse und Kaschu-
(3) Auf Antrag eines AKP-Staats, dessen Ausfuhren zum
kerne 08.01-77
größten Teil nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind, kann
35. Pfeffer 09.04-11 und 09.04-70 der Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kom-
36. Garnelen 03.03-43 mission in Verbindung mit dem antragstellenden AKP-Staat
37. Kalmare 03.03-68 erstellt, spätestens sechs Monate nach Einreichen des
38. Baumwollsamen 12.01-66 Antrags beschließen, daß das System auf alle Ausfuhren der
betreffenden Waren ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung
39. Ölkuchen 23.04-01 bis 23.04-99
Anwendung findet.
40. Kautschuk 40.01 -20 bis 40.01-60
41. Erbsen 07.01-41 bis 07.01-43 Artikel 151
07.05-21 und 07.05-61
Der betreffende AKP-Staat bescheinigt, daß die Waren, auf
42. Bohnen 07.01-45 bis 07.01-47 die das System Anwendung findet, im Sinne von Artikel 2 des
07.05-25, 07.05-65 und Protokolls Nr. 1 ihren Ursprung in seinem Gebiet haben.
ex 07.05-99
43. linsen 07.05-30 und 07.05-70
Artikel 152
44. Muskatnüsse und 09.08-13, 09.08-06
Für die in Artikel 147. genannten Zwecke stellt die Gemein-
Muskatblüte 09.08-60 und 09.08-70
schaft für dle Laufzeit dieses Abkommens für das System
45. Lamynüsse 12.01-70 einen Betrag von 925 Millionen ECU bereilt, der zur Erfüllung
46. Lamynußöl ex 15.07.82 und ex ihrer gesamten Verpflichtungen im Rahmen des Systems
15.07.98 bestimmt ist. Dieser Betrag wird von der Kommission verwal-
47. Mangofrüchte ex 08.01-99 tet.
40. Bananen, getrocknet 08.01 -3511 Artikel 153
(2) Bei der Vorlage jedes Transferantrags wählt der AKP- (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 152 wird entsprechend
Staat zwischen folgenden Systemen: der Zahl der Anwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen
a) jede in Absatz 1 aufgeführte Ware stellt eine Ware im Sinne geteilt.
dieses Kapitels dar; (2) Der im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni anfallende
b) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 5, 6 und 7, 8 und 9, 10 bis Zinsertrag aus der Anlage des der Hälfte jeder jährlichen Tran-
12, 13 bis 15, 16 bis 19, 20 bis 22, 23 und 48, 45 und 46 che entsprechenden Betrages abzüglich der in diesem Zeit-
stellen jeweils eine Ware im Sinne dieses Kapitels dar. raum getätigten Zahlungen für Vorschüsse und Transfers wird
den für das System verfügbaren Mitteln zugeschlagen. Der im
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. März anfallende Zinsertrag
Artikel 149
aus der Anlage des der zweiten Hälfte jeder jährlichen Tranche
Treten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechenden Betrags abzüglich der Zahlungen für Vor-
für eine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 148 aufgeführt schüsse und Transfers während dieses zweiten Zeitraums
sind, von denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP- werden den für das System verf~gbaren Mitteln zugeschlagen.
Staaten in erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwan-
(3) Restbeträge am Ende eines jeden der ersten vier Anwen-
kungen auf, so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs
dungsjahre dieses Abkommens werden automatisch auf das
Monate, nachdem der oder die betreffenden. AKP-Staaten
folgende Jahr übertragen. -
einen Antrag gestellt haben, zur Aufnahme dieser Ware oder
Waren in die liste; dabei berücksichtigt er Faktoren wie
Beschäftigungslage, Verschlechterung der Austauschrelatio- Artikel 154
nen zwischen der-Gemeinschaft und dem betreffenden AKP- Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen
Staat und Entwicklungsstand des betreffenden AKP-Staates aus der Summe
sowie die Bedingungen, die für die Ursprungserzeugnisse der
Gemeinschaft kennzeichnend sind. 1. der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls auf-
grund von Artikel 155 Absatz 1 verwendeten Beträge;
Artikel 150 2. der gemäß Artikel 153 Absatz 3 übertragenen Mittel;
(1) Die Ausfuhrerlöse, auf die das System Anwendung fin- 3. der gemäß der Artikel 172 bis 174 zur Auffüllung gezahlten
det, sind die Erlöse aus der Ausfuhr Beträge;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 47
4. der gegebenenfalls gemäß Artikel 155 Absatz 1 freigege- Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen gemäß Arti-
benen Beträge; kel 150 ein Bezugsniveau und eine Transfergrundlage errech-
5. des Zinsertrags gemäß Artikel 153 Absatz 2. net.
(2) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tat-
sächlichen Erlösen, zuzüglich 2 % für statistische Irrtümer und
Artikel 155 Auslassungen, bi!det die Transfergrundlage.
(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 158 (3) Dieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der
Absatz 2 berechneten und gegebenenfalls gemäß Artikel 164 Ausfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwendungs-
herabgesetzten Transfergrundlagen für ein Anwendungsjahr jahr.
die für das betreffende Jahr zur Verfügung stehenden Mittel
des Systems, so wird jedes Jahr, außer im letzten, automatisch (4) Wenn jedoch ein AKP-Staat
ein Vorgriff von höchstens 25% auf die Tranche des folgenden - die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausge-
Jahres vorgenommen. führten Ware aufnimmt oder
(2) Sind die verfügbaren Mittel nach der Maßnahme gemäß - mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware
Absatz 1 immer noch geringer als der Gesamtbetrag der beginnt,
Transfergrundlagen für dasselbe Anwendungsjahr, so wird der
so kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus
Betrag jeder Transfergrundlage, der im Falle der in Artikel 257
genannten AKP-Staaten 2 Millionen ECU und im Falle der in angewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungs-
jahr vorangegangenen Jahre berechnet wird.
Artikel 263 genannten AKP-Staaten 1 Million ECU übersteigt,
gemäß Absatz 3 gekürzt.
Artikel 159
(3) a) Jede Transfergrundlage wird um einen Betrag
gekürzt, der durch Anwendung des in Artikel 162 für den jewei- (1) Als Transfergrundlage für die AKP-Staaten, auf die die
ligen AKP-Staat genannten Prozentsatzes auf das betreffende Ausnahmeregelung von Artikel 150 Absatz 2 Anwendung fin-
Bezugsniveau ermittelt wird. det, gelten die Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware
oder Waren nach der Gemeinschaft und nach den anderen
b) Ist der Gesamtbetrag der so ermittelten Transfer-
AKP-Staaten.
grundlagen nach der Kürzung gemäß Buchstabe a geringer als
die verfügbaren Mittel, so wird der Restbetrag proportional zu (2) Als Transfergrundlage für die AKP-Staaten, auf die die
den Kürzungen der Transfergrundlagen aufgeteilt. Ausnahmeregelung von Artikel 150 Absatz 3 Anwendung fin-
det, gelten die Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware
c) Auf keinen Fall beträgt die Kürzung jeder Transfer-
oder Waren nach allen Bestimmungsländern.
grundlage gemäß Buchstabe a mehr als
(3) Die Transfergrundlagen für die AKP-Staaten, auf die die
- 30% bei den AKP-Staaten der Liste der Artikel 257 und 260
Ausnahmeregelung von Artikel 150 Absatz 3 nicht Anwendung
- 40% bei den andere.n AKP-Staaten. findet, dürfen auf keinen Fall höher als diejenigen sein, die
(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der Transfers, die Zahlun- nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels errechnet werden.
gen bewirken können, nach der gemäß Absatz 3 durchgeführ-
ten Kürzung die verfügbaren Mittel, so nimmt der Ministerrat Artikel 160
anhand eines Berichts der Kommission eine Lagebeurteilung (1) Bei der Bestimmung der Ausfuhrerlöse für jedes Jahr des
der voraussichtlichen Entwicklung des Systems vor und prüft Bezugszeitraums sowie für das Anwendungsjahr wird der in
die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Abkommens zu treffen der Landeswährung des betreffenden AKP-Staates ausge-
sind, um diese Situation zu beheben. drückte Gegenwert der Deviseneinnahmen zugrunde gelegt.
(2) Zum Zwecke der Berechnung des Bezugsniveaus wer-
Artikel 156 den die Ausfuhrerlöse für jedes Jahr des Bezugszeitraums- zu
Vor Ablauf des in Artikel 152 vorgesehenen Zeitraums dem auf das entsprechende Jahr anwendbaren Jahresdurch-
beschließt der Ministerrat über die Verwendung etwaiger schnittskurs für die Umrechnung der Landeswährung des
Restbestände des in Artikel 152 genannten Gesamtbetrags betreffenden AKP-Staates in ECU - in ECU umgerechnet.
einschließlich des Zinsertrags im Sinne des Artikels 153 (3) Zum Zwecke der in Artikel 158 Absatz 2 vorgesehenen
Absatz 2 sowie über die Bedingungen der weiteren Verwen- Berechnung werden die Erlöse des Anwendungsjahres - zu
dung der Beträge, die von den AKP-Staaten nach Ablauf des dem auf das Anwendungsjahr anwendbaren Jahresdurch-
in Artikel 152 genannten Zeitraums aufgrund der Artikel 172 schnittskurs für die Umrechnung der Landeswährung des
bis 17 4 noch zur Auffüllung zu zahlen sind. betreffenden AKP-Staates in ECU - in ECU umgerechnet.
(4) Schwankt der auf das Anwendungsjahr anwendbare
Artikel 157 Jahresdurchschnittskurs für die Umrechnung der Landeswäh-
rung des betreffenden AKP-Staates in ECU gegenüber dem
Alle Transferanträge enthalten außer den erforderlichen sta-
Mittelwert der Jahresdurchschnittskurse für jedes Jahr des
tistischen Angaben konkrete Angaben über die festgestellten
Bezugszeitraums um mehr als 10 %, so werden die Einnahmen
Einnahmeverluste sowie über die Programme und Maßnah-
des Anwendungsjahres abweichend von Absatz 3 und unbe-
men, denan der AKP-Staat entsprechend den Zielsetzungen
schadet des Absatzes 2 zu einem Kurs in ECU umgerechnet,
von Artikel 147 bereits Mittel zugeführt hat oder zuzuführen
der in einer Höhe festgesetzt wird, bei der die Schwankungen
sich verpflichtet.
gegenüber dem genannten Mittelwert auf 10 % begrenzt sind.
Die Anträge sind an die Kommission zu richten, die sie in
Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft, um die
Artikel 161
Höhe der Transfergrundlage und der Abzüge, die gegebenen-
falls gemäß Artikel 164 vorgenommen werden können, festzu- (1) Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staates aus
stellen. der Ausfuhr der in Artikel 148 aufgeführten Waren Anwendung,
wenn die Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach
allen Bestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr minde-
Artikel 158
stens 6 % seiner Gesamterlöse aus der Warenausfuhr, nach
( 1) Zur Durchführung des Stabilisierungssystems werden Abzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz
für jeden AKP-Staat und für die Ausfuhr jeder Ware nach der beträgt für Sisal 4,5 %.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(2) Der in Absatz 1 genannte Satz beläuft sich für die am eingeführten Mengen, die aus den Gemeinschaftsstatisti-
wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaa- ken hervorgehen.
ten und die AKP-lnselstaaten auf 1,5%.
(3) Bei Einreichung des Transferantrags für die einzelnen
(3) Ist während des dem Anwendungsjahr vorangehenden Waren entscheidet sich der antragstellende AKP-Staat für
Jahres die Produktion der betreffenden Ware aufgrund einer eines der beiden oben beschriebenen Systeme. ·
Naturkatastrophe erheblich zurückgegangen, so wird bei der
(4) Findet auf eine Ware oder mehrere Waren eines AKP-
Berechnung des in Absatz 1 genannten Satzes statt der
Staates die Ausnahmeregelung nach Artikel 150 Absätze 2
gesamten Ausfuhrerlöse des dem Anwendungsjahr vorange-
und 3 Anwendung, so gelten für sie die Ausfuhrstatistiken des
henden Jahres der Durchschnitt der in den drei ersten Bezugs-
betreffenden AKP-Staates.
jahren für die betreffende Ware erzielten Ausfuhrerlöse
zugrunde gelegt.
Als erheblich gilt ein Produktionsrückgang, der mindestens Artikel 166
der Hälfte der Durchschnittsproduktion in den drei ersten ( 1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Stabi-
Bezugsjahren entspricht. lisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen jedem
AKP-Staat und der Kommission eine Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Statistik und des Zollwesens eingeführt.
Artikel 162
(2) Zu diesem Zweck übermittelt jeder AKP-Staat der Kom-
(1) Ein AKP-Staat hat das Recht, einen Transfer zu beantra- mission monatliche statistische Angaben über den Umfang
gen, wenn aufgrund der Ergebnisse eines Kalenderjahres die und den Wert seiner gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft
in Artikel 165 definierten tatsächlichen Erlöse aus der Ausfuhr und - sofern verfügbar - über den Umfang der vermarkteten
der einzelnen Waren nach der Gemeinschaft oder - in den in Produktion jeder in der Liste des Artikels 148 aufgeführten
Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen - nach Ware, auf die das System angewandt werden kann.
anderen AKP-Staaten oder - in den in Artikel 150 Absatz 1
Buchstabe c vorgesehenen Fällen - nach allen Bestimmungen (3) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen im
mindestens 6 % unter dem Bezugsniveau liegen. gegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maßnahmen,
um insbesondere den Austausch der erforderlichen Informa-
(2) Der in Absatz 1 genannte Satz beläuft sich für die am tionen, die Vorlage der Transferanträge, die Angaben über die
wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaa- Verwendung der Transfers, die Durchführung der Bestimmun-
ten und die AKP-lnselstaaten auf 1,5 %. gen über die Auffüllung und alle sonstigen Einzelheiten des
Systems durch möglichst weitgehende Verwendung einheitli-
cher Formblätter zu erleichtern.
Artikel 163
Transferanträge sind nicht zulässig, wenn
Artikel 167
a) der Antrag nach dem 31. März des auf das Anwendungsjahr
folgenden Jahres gestellt wird; (1) Nachdem die Kommission in Verbindung mit dem antrag-
stellenden AKP-Staat sowohl die statistischen Angaben und
b) es sich bei der Prüfung des Antrags, welche die Kommis- die Transfergrundtage, die eine Zahlung bewirken kann, als
sion in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vor- auch die in Artikel 157 genannten Angaben geprüft hat, faßt
nimmt, zeigt, daß der Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr sie einen Transferbeschluß.
nach der Gemeinschaft die Folge einer Handelspolitik
dieses AKP-Staates ist, die besonders die Ausfuhren nach (2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und
der Gemeinschaft ungünstig beeinflußt. dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen
geschlossen.
(3) Die Transferbeträge werden nicht verzinst.
Artikel 164
Werden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr eines
Artikel 168
AKP-Staates nach allen Bestimmungen und der Produktion
der fraglichen Ware durch den betreffenden AKP-Staat sowie (1) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen
der Nachfrage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen alles daran, um den in Artikel 165 vorgesehenen Vergleich der
festgestellt, so finden zwischen der Kommission und dem Statistiken spätestens an dem auf den Eingang der Anträge
antragstellenden AKP-Staat Konsultationen statt mit dem Ziel folgenden 31. Mai abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeit-
zu ermitteln, ob und inwieweit die Transfergrundlage beibehal- punkt teilt die Kommission dem antragstellenden AKP-Staat
ten oder gekürzt werden muß. das Ergebnis des Vergleichs bzw. die Begründung dafür mit,
daß dieser Vergleich nicht abgeschlossen werden konnte.
Artikel 165 (2) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen
alles daran, damit die in Artikel 164 vorgesehenen Konsulta-
(1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 148 tionen innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der in
aufgeführten Waren, Absatz 1 genannten Mitteilung an gerechnet, abgeschlossen
a) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht wer- werden können. Nach Ablauf dieser Frist teilt die Kommission
den oder dem AKP-Staat den Transferbetrag mit, der sich aus der Bear-
beitung des Antrags ergibt.
b) die in der Gemeinschaft dem aktiven Veredelungsverkehr
im Hinblick auf ihre Verarbeitung unterworfen sind. (3) Unbeschadet von Artikel 170 Absatz 1 faßt die Kommis-
sion spätestens an dem auf den Eingang der Anträge folgen-
(2) Die Statistiken, die zur Durchführung des Systems her-
den 31. Juli Beschlüsse über sämtliche Transferanträge, aus-
angezogen werden, ergeben sich
genommen diejenigen Anträge, bei denen der Vergleich der
a) entweder aus dem Vergleich der Statistiken der Gemein- Statistiken und/oder die Konsultationen noch nicht abge-
schaft und der AKP-Staaten unter Berücksichtigung der schlossen sind.
fob-Werte (4) An dem auf den Eingang der Anträge folgenden
b) oder aus der Multiplikation der aus den Statistiken des 30. September erstattet die Kommission dem Botschafteraus-
betreffenden AKP-Staates ermittelten Einheitswerte der schuß über den Stand der Behandlung sämtlicher Transferan-
Ausfuhren dieses Staates mit den von der Gemeinschaft träge Bericht.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 49
Artikel 169 Dieser Beschluß wird dem betreffenden AKP-Staat unver-
züglich mitgeteilt.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem antrag-
stellenden AKP-Staat und der Kommission über die Ergeb-
nisse der in den Artikeln 163 und 164 vorgesehenen Prüfung Artikel 172
hat der antragstellende AKP-Staat das Recht, unbeschadet Die AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben, tragen -
eines Rückgriffs auf Artikel 278 ein Vermittlungsverfahren ein- soweit es sich nicht um die am wenigsten entwickelten AKP-
zuleiten. Staaten handelt - zur Auffüllung der von der Gemeinschaft für
(2) Dieses Vermittlungsverfahren wird unter der Leitung das System bereitgestellten Mittel bei. Die Verpflichtung zur
eines einvernehmlich von der Kommission und dem antrag- Auffüllung entfällt, wenn während eines Zeitraums von sieben
stellenden AKP-Staat benannten Sachverständigen durchge- Jahren nach dem Jahr, in dem der Transfer gezahlt worden ist,
führt. die in Artikel 173 genannten Bedingungen nicht gegeben
waren.
(3) Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden innerhalb von
zwei Monaten nach dieser Benennung dem betreffenden AKP- Artikel 173
Staat sowie der Kommission mitgeteilt, die sie bei ihrem
(1) Soweit die Entwicklung der Erlöse aus der Ausfuhr einer
Transferbeschluß berücksichtigt.
Ware, die aufgrund eines Ausfuhrerlösrückgangs zu einem
Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen alles Transfer Anlaß gegeben hat, dies gestattet, trägt der betref-
daran, damit dieser Beschluß spätestens an dem auf den Ein- fende AKP-Staat zur Auffüllung der Mittel des Systems bei.
gang des Antrags folgenden 31. Oktober gefaßt wird.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 ermittelt die
(4) Dieses Verfahren darf nicht dazu führen, daß die Behand- Kommission
lung der übrigen für dasselbe Anwendungsjahr gestellten
- zu Beginn jedes Jahres während der sieben Jahre, die auf
Transferanträge verzögert wird.
das Jahr folgen, in dem der Transfer gezahlt worden ist,
- solange nicht der gesamte Transferbetrag dem System
Artikel 170 erstattet worden ist,
(1) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission treffen - nach Maßgabe des Artikels 165,
alle zweckdienlichen Maßnahmen, um einen raschen Transfer
gemäß den in Artikel 168 vorgesehenen Verfahren sicherzu- ob für das Vorjahr
stellen. Zu diesem Zweck können insbesondere Vorauszah- a) der Einheitswert der betreffenden nach der Gemeinschaft
lungen geleistet werden. ausgeführten Ware höher ist als der durchschnittliche Ein-
(2) Die Programme und Maßnahmen, denen die transferier- heitswert während der vier dem Vorjahr vorangegangenen
ten Mittel zuzuführen der begünstigte AKP-Staat sich ver- Jahre,
pflichtet, werden von diesem Staat unter Beachtung der in Arti- b) die tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte Menge
kel 14 7 festgelegten Ziele beschlossen. dieser Ware mindestens gleich dem Durchschnitt der Men-
(3) Der AKP-Staat, der einen Transfer erhalten hat, übermit- gen ist, die in den vier dem Vorjahr vorangegangenen Jah-
telt vor Unterzeichnung des Transferabkommens die wesent- ren nach der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,
lichen Angaben über die Programme und Maßnahmen, denen c) die Erlöse des betreffenden Jahres für die betreffende
er die Mittel entsprechend den in Artikel 147 festgelegten Zie- Ware mindestens 106 % der durchschnittlichen Erlöse aus
len zugewiesen hat oder zuzuweisen sich verpflichtet. Als der Ausfuhr nach der Gemeinschaft während der vier dem
wesentlich gelten im Rahmen des vorliegenden Artikels sowie Vorjahr vorangegangenen Jahre erreichen.
im Rahmen des Artikels 157 Angaben, die sich auf die von dem
antragstellenden AKP-Staat vorgenommene Diagnose des (3) Sind die drei in Absatz 2 Buchstaben a, b und c aufge-
betreffenden Sektors bzw. der betreffenden Sektoren, auf die führten Bedingungen gleichzeitig erfüllt, so entrichtet der AKP-
von ihm erstellten Statistiken und die von ihm bestimmte Ver- Staat an das System einen Beitrag in Höhe der Differenz zwi-
wendung der Mittel beziehen. Gedenkt der begünstigte AKP- schen den im Vorjahr tatsächlich erzielten Erlösen aus den
Staat, die Mittel gemäß Artikel 147 Absatz 2 außerhalb des Ausfuhren nach der Gemeinschaft und dem Durchschnittswert
Sektors zu verwenden, in dem die Erlöseinbuße eingetreten der Erlöse aus den Ausfuhren nach der Gemeinschaft in den
ist, so teilt er der Kommission die Gründe für diese Verwen- vier dem Vorjahr vorangegangenen Jahren, wobei der Beitrag
dung der Mittel mit. In allen Fällen vergewissert sich die Kom- zur Auffüllung der Mittel des Systems auf den betreffenden
mission, daß diese Mitteilung Artikel 157 entspricht. Transferbetrag begrenzt ist.
(4) Bei der Durchführung der Absätze 2 und 3 werden die bei
den Ausfuhren nach allen Bestimmungen festgestellten Ent-
Artikel 171
wicklungen berücksichtigt.
(1) Binnen zwölf Monat~n nach Unterzeichnung des Trans-
ferabkommens übermittelt der AKP-Empfängerstaat der Kom-
mission einen Bericht darüber, wie die transferierten Mittel Artikel 174
verwendet wurden. Dieser Bericht enthält alle Angaben, die (1) Nach einem Zahlungsaufschub von zwei Jahren, der in
auf dem Formblatt ausgewiesen werden, welches nach Artikel dem Jahr wirksam wird, in dem die Verpflichtung zur Beteili-
166 im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. gung an der Auffüllung festgestellt worden ist, wird der in Arti-
(2) Wird der in Absatz 1 genannte Bericht nicht in der vorge- kel 173 Absatz 3 genannte Betrag in jährlichen Raten von
sehenen Frist übermittelt oder gibt er Anlaß zu Bemerkungen, einem Fünftel als Beitrag an das System entrichtet.
so verlangt die Kommission eine Rechtfertigung von seiten (2) Die Entrichtung kann auf Antrag des AKP-Staates auf
des betreffenden AKP-Staates, der gehalten ist, binnen zwei folgende Weise vorgenommen werden:
Monaten zu antworten.
- entweder unmittelbar an das Ssytem,
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist kann die
Kommission nach Befassung des Ministerrates und ordnungs- - oder durch Anrechnung auf seine von einer etwaigen
gemäßer Unterrichtung des betreffenden AKP-Staates drei Anwendung von Artikel 155 festgestellten Transferrechte,
Monate nach Abschluß dieses Verfahrens die Anwendung - oder durch Zahlung in einheimischer Währung. In diesem
eines Beschlusses über einen erneuten Transfer so lange aus- Fall wird der betreffende Betrag vorrangig zur Deckung der
setzen, bis dieser Staat die erforderlichen Angaben erteilt. örtlichen Ausgaben verwendet, die der Europäische Ent-
2
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
wicklungsfonds - nachstehend „Fonds" genannt - im Rah- - Phosphate;
men der von ihm mitfinanzierten Entwicklungsvorhaben zu
- Mangan;
tragen hat.
- Bauxit und Aluminiumoxyd;
- Zinn;
Kapitel 2
- Eisenerz (Erze, Konzentrate, Schwefelkiesabbrände), auch
Besondere Verpflichtungen betreffend Zucker agglomeriert (einschließlich Pellets).
(2) Treten für eine oder mehrere Waren, die in dieser Liste
Artikel 175 nicht erfaßt sind, von denen die Volkswirtschaft eines oder
(1) Gemäß Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeich- mehrerer AKP-Staaten jedoch weitgehend abhängig ist, frühe-
neten AKP-EWG-Abkommens von Lome und dem Protokoll stens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Nr. 3 im Anhang dazu hat sich die Gemeinschaft für unbe- schwerwiegende Störungen auf, so äußert sich der Ministerrat
stimmte Zeit verpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestim- zur Aufnahme dieser Ware oder Waren in die Liste spätestens
mungen des vorliegenden Abkommens, bestimmte Mengen 6 Monate nach einem entsprechenden Antrag des oder der
rohen oder weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den rohrzuk- betreffenden AKP-Staaten.
kererzeugenden und -ausführenden AKP-Staaten, zu deren
Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantier- Artikel 178
ten Preisen·zu kaufen und einzuführen.
(1) Für die in Artikel 176 genannten Zwecke wird für die
(2) Die Bedingungen für die Anwendung des vorgenannten Laufzeit dieses Abkommens eine besondere Finanzierungsfa-
Artikels 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3 zilität geschaffen, für die die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer
festgelegt worden. Der Text dieses Protokolls ist im Anhang gesamten Verpflichtungen im Rahmen dieses Systems einen
dieses Abkommens als Protokoll Nr. 7 enthalten. Gesamtbetrag von 415 Millionen ECU bereitstellt:
(3) Artikel 139 des vorliegenden Abkommens findet im Rah- a) Dieser Gesamtbetrag wird von der Kommission verwaltet.
men des genannten Protokolls keine Anwendung.
b) Er wird entsprechend der Zahl der Anwendungsjahre in
(4) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 8 des genann- gleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Jedes Jahr, außer im
ten Protokolls können während des Zeitraums der Anwendung letzten Jahr, kann der Ministerrat auf der Grundlage eines
des vorliegenden Abkommens die durch dieses Abkommen ihm von der Kommission vorgelegten Berichts, sofern erfor-
eingesetzten Organe in Anspruch genommen werden. derlich, einen Vorgriff von höchstens 50 % auf die Tranche
(5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls findet des folgenden Jahres genehmigen.
Anwendung, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft c) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres
tritt. dieses Abkommens - mit Ausnahme des letzten Jahres -
(6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte werden ~utomatisch auf das folgende Jahr übertragen.
des am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkom- d) Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so
mens von Lome enthaltenen Erklärungen werden erneut werden die fälligen Beträge entsprechend gekürzt.
bekräftigt und behalten Geltung. Diese Erklärungen werden
unverändert in den Anhang des vorliegenden Abkommens auf- e) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen
aus der Summe
genommen.
- der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls
(7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll
aufgrund von Buchstabe b verwendeten Beträge;
Nr. 3 gelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-
Staaten und den französischen überseeischen Departements. - der gemäß Buchstabe c übertragenen Mittel.
(2) Der Ministerrat beschließt vor Ablauf des in Artikel 291
vorgesehenen Zeitraums über die Verwendung etwaiger Rest-
mittel aus dem im vorliegenden Artikel genannten Gesamtbe-
Kapitel 3
trag.
Bergbauerzeugnisse: Besondere Finanzierungsfazilität
(SYSMIN) Artikel 179
(1) Die Mittel der besonderen Fazilität nach Artikel 178 kön-
Artikel 176 nen
Um zur Schaffung einer stabileren Grundlage für die Ent- a) von den gemäß Artikel 180 3uchstabe a in Betracht kom-
wicklung der AKP-Staaten beizutragen, deren Wirtschaft vom menden Ländern für eine von Artikel 177 erfaßte und nach
Bergbau abhängt, und um insbesondere diesen Staaten zu der Gemeinschaft ausgeführte Ware,
helfen, der Verringerung ihrer Kapazität zur Ausfuhr von Berg- b) von den gemäß Artikel 180 Buchstabe b, nicht aber gemäß
bauerzeugnissen nach der Gemeinschaft und der entspre- Artikel 180 Buchstabe a in Betracht kommenden Ländern in
chenden Verringerung ihrer Ausfuhrerlöse entgegenzuwirken, Fall für Fall zu bestimmenden Abweichungen von Artikel
wird ein System eingeführt, das diese Staaten bei ihren Bemü- 177 und Artikel 180 Buchstabe a
hungen um die Sanierung des Bergbausektors bzw. um die
Behebung der nachteiligen Auswirkungen unterstützen soll, in Anspruch genommen werden, wenn festgestellt wird oder in
die die vorübergehenden oder unvorhersehbaren und von dem den folgenden Monaten damit gerechnet werden kann, daß
Willen der betroffenen AKP-Staaten unabhängigen schweren ihre Produktions- oder Ausfuhrkapazitäten oder ihre Ausfuhr-
Störungen im Bereich des Bergbaus auf ihre Entwicklung erlöse für in Artikel 177 und Artikel 180 Buchstabe b erfaßte
haben. Bergbauerzeugnisse so stark zurückgehen, daß die Rentabili-
tät von im übrigen lebensfähigen und wirtschaftlichen Produk-
Artikel 177 tionen ernstlich gefährdet ist, mit der Folge, daß die Produk-
tionsanlagen oder die Ausfuhrkapazität nicht normal erneuert
(1) Das in Artikel 176 vorgesehene System findet insbeson-
oder erhalten werden können und die Finanzierung großer Ent-
dere auf folgende Bergbauerzeugnisse Anwendung:
wicklungsvorhaben unterbrochen wird, für die der betreffende
- Kupfer, einschließlich der damit verbundenen Kobaltproduk- AKP-Staat die Erlöse aus Bergbauerzeugnissen vorrangig
tion; verwendet hat.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 51
(2) Die Mittel der besonderen Fazilität können ebenfalls baren Mittel, der Art der von dem betreffenden AKP-Staat vor-
gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden, wenn infolge geschlagenen Vorhaben oder Programme und der Möglichkeit
ernster technischer Zwischenfälle oder Störungen oder infolge einer Mitfinanzierung festgesetzt.
schwerwiegender interner oder externer politischer Ereignisse
Bei der Festsetzung dieses Betrags werden der Umfang des
oder wichtiger technologischer und wirtschaftlicher Verände-
Rückgangs der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten und der
rungen, die die Rentabilität der Produktion beeinträchtigen, ein
von den AKP-Staaten erlittenen Einnahmeverluste im Sinne
wesentlicher Rückgang der Produktions- oder Ausfuhrkapazi-
von Artikel 179 sowie die relative Bedeutung der betreffenden
täten eintritt oder vorherzusehen ist.
Bergbauindustrie für die Ausfuhrerlöse des AKP-Staates
(3) Als wesentlichen Rückgang der Produktions- und Aus- berücksichtigt.
fuhrkapazitäten gilt ein Absinken um 10 %.
In keinem Fall können einem einzigen AKP-Staat mehr als
35 % der im Rahmen der jährlichen Tranche verfügbaren Mittel
Artikel 180 gewährt werden. Im Falle eines Beitrags auf der Grundlage von
Ein AKP-Staat, der in der Regel während zumindest zwei der Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 180 Buchstabe
vier vorangegangenen Jahre b beträgt dieser Satz 15 %.
a) mindestens 15 % seiner Ausfuhrerlöse aus der Ausfuhr Die Verfahren für die Gewährung einer Hilfe unter den oben-
einer von Artikel 177 erfaßten Ware, oder genannten Bedingungen und die Durchführungsmodalitäten
dazu sind in Titel III des Dritten Teils dieses Abkommens fest-
b) in Fall für Fall zu bestimme:iden Abweichungen von Artikel gelegt; sie tragen der Notwendigkeit einer raschen Abwicklung
177 und von Buchstabe a mindestens 20 % seiner Ausfuhr- der Hilfe Rechnung.
erlöse aus der Ausfuhr seiner gesamten Bergbauerzeug-
nisse (ausgenommen Edelmetallerze, Erdöl und Gas)
Artikel 183
bezogen hat, kann eine Finanzhilfe aus den Mitteln der beson-
deren Finanzierungsfazilität beantragen, wenn die Bedingun- (1) Um vorsorgliche Maßnahmen zu ermöglichen, durch die
gen des Artikels 179 erfüllt sind. sich Schäden an Produktionsanlagen während der Prüfung
oder Durchführung dieser Vorhaben oder Programme verhin.:
Im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der dem lassen, kann die Gemeinschaft einem AKP-Staat auf
AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten, beträgt der in Antrag eine Vorauszahlung gewähren. Diese Möglichkeit
Buchstabe a vorgesehene Satz 10 % und der in Buchstabe b schließt nicht aus, daß der AKP-Staat die Soforthilfen gemäß
vorgesehene Satz 12 %. Artikel 203 in Anspruch nimmt.
(2) Da die Vorauszahlung zur Vorfinanzierung der Vorhaben
Artikel 181
oder Programme gewährt wird, die mit ihr vorbereitet werden,
Der Antrag auf Finanzhilfe wird an die Kommission gerichtet, werden bei der Festsetzung ihrer Höhe Bedeutung und Art
die ihn in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft. dieser Vorhaben oder Programme berücksichtigt.
Erforderlichenfalls kann ein Eilgutachten zur technischen und
(3) Die Vorauszahlung wird in Form von Lieferungen, Dienst-
finanziellen Diagnose der betreffenden Produktionskapazität
leistungen oder auch als Barzahlung gewährt, wenn letztere
aus den in Artikel 178 vorgesehenen Mitteln finanziert werden,
für geeigneter gehalten wird.
um insbesondere eine raschere Prüfung des Antrags zu
ermöglichen. (4) Die Vorauszahlung wird in den Betrag der Hilfen der
Gemeinschaft in Form von Vorhaben oder Programmen bei der
Die Erfüllung der Bedingungen wird von der Gemeinschaft
Unterzeichnung des diesbezüglichen Finanzierungsabkom-
und dem AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen festge-
mens einbezogen.
stellt. Die von der Kommission dem AKP-Staat notifizierte
Feststellung gibt letzterem einen Anspruch auf die Finanzhilfe
der Gemeinschaft aus den Mitteln der besonderen Finanzie- Artikel 184
rungsfazilität. Die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität
gewährten Hilfen werden zu den gleichen Bedingungen wie die
Artikel 182 Sonderdarlehen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen
Die in Artikel 180 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Errei- zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
chung der in Artikel 176 festgelegten Ziele verwendet. berücksichtigt werden.
Sie dient vorrangig zur Finanzierung von Reaktivierungs-,
Unterhaltungs- und Rationalisierungsvorhaben in Ergänzung
zu den Bemühungen des betreffenden AKP-Staates, die
gefährdete Produktions- und Ausfuhrkapazität wieder auf Titel III
einen wirtschaftlich lebensfähigen Stand zu bringen, wobei der
reibungslosen Eingliederung in den Gesamtentwicklungspro- finanzielle und technische Zusammenarbeit
zeß des Landes besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Erweist es sich als unmöglich, die Kapazität auf einen wirt- Kapitel 1
schaftlich lebensfähigen Stand zu bringen, so ermitteln die
Parteien die Vorhaben oder Programme, durch die sich die Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Systems am besten verwirklichen lassen.
Bei Anwendung von Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b und Abschnitt 1
Artikel 180 Buchstabe b werden die Mittel der besonderen Ziele und Grundsätze
Finanzierungsfazilität vorrangig zur Unterstützung der
Anstrengungen eingesetzt, die der betreffende AKP-Staat
unternimmt, um eine Unterbrechung der Entwicklungsvorha- Artikel 185
ben nach Artikel 179 zu verhindern oder um Vorhaben zu för- Die finanzielle und technische Zusammenarbeit zielt darauf
dern, die geeignet sind, die gefährdeten Kapazitäten als Aus- ao
fuhrerlösquellen zumindest teilweise zu ersetzen.
a) den AKP-Staaten .durch ausreichende Finanzmittel und
Der Betrag der Finanzhilfe wird von der Kommission nach geeignete technische Hilfe wesentlich bei der Verwirkli-
Maßgabe der für die besondere Finanzierungsfazilität verfüg- chung der Ziele des Abkommens zu helfen, indem auf der
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Grundlage des gegenseitigen Interesses und im Geiste der Abschnitt 2
Interdependenz die Bemühungen dieser Staaten, ihre
Anwendungsbereich
integrierte, selbstbestimmte, auf eigene Kraft gestützte
und sich selbst tragende soziale, kulturelle und wirtschaft-
liche Entwicklung zu gewährleisten, unterstützt und geför- Artikel 187
dert werden;
Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt die finanzielle und
b) zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung der technische Zusammenarbeit
AKP-Staaten und zur Verbesserung ihrer Lebensbedin-
a) die Investitionsvorhaben,
gungen beizutragen;
b) die Programme sektorieller Art,
c) Maßnahmen zu fördern, die die Initiative der Bevölkerung
mobilisieren können, und die Mitarbeit der Personen zu för- c) die Reaktivierung von Vorhaben und Programmen,
dern und zu unterstützen, die von der Konzipierung und d) die Programme für die technische Zusammenarbeit,
Durchführung der Entwicklungsvorhaben betroffen sind;
e) die Schaffung abgestimmter Mechanismen zur Unterstüt-
d) die Bemühungen der AKP-Staaten zu ergänzen und sich zung der Eigeninitiative der kleinen Gemeinden.
harmonisch in diese Bemühungen einzufügen;
e) die optimale Entwicklung des menschlichen Potentials zu Artikel 188
fördern und zu einer rationellen Nutzung der Naturschätze (1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird fer-
der AKP-Staaten beizutragen; ner auf Antrag für die sektoriellen Entwicklungs- und Einfuhr-
f) die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und die programme gewährt, deren Ziel ist, zu einer optimalen Leistung
regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten zu fördern; der Produktionssektoren und zur Befriedigung der Grundbe-
dürfnisse des Menschen beizutragen. In den genannten Pro-
g) im Hinblick auf eine neue internationale Wirtschaftsord- grammen kann die Finanzierung von Inputs für das Produk-
nung die Herstellung ausgewogenerer wirtschaftlicher und tionssystem, z. B. Rohstoffe, Ersatzteile, Düngemittel, Schäd-
sozialer Beziehungen und die Schaffung eines besseren lingsbekämpfungsmittel, Lieferungen zur Verbesserung des
Verständnisses zwischen den AKP-Staaten, den Mitglied- Gesundheits- und des Bildungswesens, mit Ausnahme der
staaten der Gemeinschaft und der übrigen Welt zu ermög- laufenden Verwaltungskosten, enthalten sein.
lichen;
Diese Hilfen werden im Falle einer strukturbedingten ern-
h) es den AKP-Staaten, die sich außerordentlich ernsten wirt- sten Lage flankierend zu den Maßnahmen eingesetzt, die der
schaftlichen und sozialen Schwierigkeiten gegenüberse- betreffende AKP-Staat selbst trifft, um die dieser Lage zugrun-
hen, die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außer- deliegenden Probleme zu lösen. Ihr Ziel ist die allmähliche
gewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, zu ermögli- Beseitigung der Bedarfssituationen, denen sie entsprechen.
chen, in den Genuß von Soforthilfen zu kommen;
(2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit darf sich
i) den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP- auf die laufenden Verwaltungs-, Instandhaltungs- und
Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten zu helfen, die beson- Betriebskosten für neue, laufende oder abgeschlossene Vor-
deren Hindernisse, die ihre Entwicklungsbemühungen haben und Programme nur insoweit erstrecken, als die in den
hemmen, zu überwinden. nachstehenden Buchstaben a und b genannten Bedingungen
erfüllt sind:
a) Die Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen
Artikel 186
kann sich auf die streng auf die Anlaufzeit begrenzten Aus-
Die finanzielle und technische Zusammenarbeit gaben erstrecken, soweit diese im Finanzierungsvorschlag
aufgeführt und für die Erstellung, den Betriebsbeginn und
a) wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten festge-
die Nutzung der Anlagen erforderlich sind.
legten Zielsetzungen und Prioritäten unter Berücksichti-
gung der jeweiligen geographischen, sozialen und kulturel- b) Vorübergehend und degressiv können Folgehilfen die
len Besonderheiten dieser Staaten, ihrer spezifischen · Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten für frü-
Möglichkeiten und ihrer Entwicklungsstrategien durchge- her ausgeführte Investitionsvorhaben und -programme
führt; decken, um deren volle Nutzung sicherzustellen.
b) wird zu den liberalsten Bedingungen gewährt, die der c) Der Festlegung und Durchführung der unter den Buchsta-
Gemeinschaft möglich sind; ben a und b genannten flankierenden Hilfen und Folgehilfen
wird in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
c) wird nach einfachen und rationellen Verfahren verwaltet; besonderer Vorrang eingeräumt und eine besondere
Behandlung gewährt.
d) trägt zur größtmöglichen Beteiligung der Mehrheit der
Bevölkerung an den Früchten der Entwicklung bei und
unterstützt die erforderlichen strukturellen Veränderungen; Artikel 189
e) sieht vor, daß die technische Hilfe auf Ersuchen des betref- Mit der Finanzhilfe können sowohl die Ausgaben im Ausland
fenden AKP-Staates gewährt wird, daß sie von bestmögli- als auch die örtlich anfallenden Ausgaben für die Durchfüh-
cher Qualität ist, dabei jedoch eine günstige Kosten-Nut- rung der Vorhaben und Aktionsprogramme bestritten werden.
zen-Relation bietet, und daß auch Vorkehrungen getroffen
werden, um die rasche Ausbildung einheimischen Perso- Artikel 190
nals zu gewährleisten, das die Ablösung der technischen (1) Die Vorhaben und Aktionsprogramme können sowohl im
Hilfe sicherstellen soll; Rahmen der von den AKP-Staaten festgelegten Prioritäten als
f) sieht vor, daß der Zufluß der Mittel mit größerer Berechen- auch im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit folgende
barkeit und Regelmäßigkeit erfolgt; Bereiche betreffen:
g) gewährleistet die Teilnahme der AKP-Staaten an der Ver- a) ländliche Entwicklung, insbesondere das Bemühen um
Selbstversorgung und Ernährungssicherheit;
waltung und dem Einsatz der Finanzmittel sowie eine grö-
ßere und wirksamere Dezentralisierung der Entschei- b) Industrialisierung, Handwerk, Energiewirtschaft, Bergbau,
dungsbefugnisse. Fremdenverkehr, wirtschaftliche und soziale Infrastruktur;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 53
c) Strukturverbesserungen in den produktiven Wirtschafts- c) Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nach betriebswirtschaft-
zweigen; lichen Methoden ausüben und als Gesellschaften eines
d) Umweltschutz; AKP-Staates im Sinne von Artikel 253 gegründet wurden;
e) Aufsuchen, Exploration und Nutzung von Bodenschätzen; d) Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige der AKP-
Staaten sind;
f) Ausbildung, angewandte wissenschaftliche und techni-
sche Forschung, Anpassung oder technische Neuerung e) Stipendiaten und Praktikanten.
sowie Technologietransfer;
g) Industrieförderung und -information;
Abschnitt 3
h) Vermarktung und Absatzförderung;
Verantwortlichkeiten der AKP-Staaten
i) Förderung der einheimischen Klein- und Mittelbetriebe; und der Gemeinschaft
j) Unterstützung der Entwicklungsbanken und der örtlichen
und regionalen Finanzinstitute; Artikel 192
k) Kleinstvorhaben zur Entwicklung an der Basis; (1) Die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen wer-
1) Verkehr und Kommunikationswesen; den von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichge-
stellten Partnern in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
m) Maßnahmen zur Förderung des Waren- und Personenver-
kehrs im Luft- und Seeverkehr; (2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für
n) Maßnahmen zur Entwicklung der Fischereitätigkeiten; a) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtpro-
grammen zugrunde liegen;
o) Entwicklung und optimale Nutzung des menschlichen
Potentials unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der b) die Auswahl der Vorhaben und Aktionsprogramme, die sie
Frau im Rahmen der Entwicklung; der Gemeinschaft zur Finanzierung vorzulegen beschlie-
ßen;
p) Verbesserung der soziokulturellen Infrastruktur und der
entsprechenden Dienste, ferner des Wohnungsbaus und c) die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorhaben und
der Wasserversorgung der Bevölkerung. Aktionsprogramme und ihre Vorlage bei der Gemeinschaft;
(2) Diese Vorhaben und Aktionsprogramme können auch d) die Vorbereitung, die Aushandlung und die Vergabe der
thematische Aktionen betreffen, so z. B. Aufträge;
- die Bekämpfung von Dürre und Wüstenbildung; e) die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vor-
haben und Aktionsprogramme;
- die Bekämpfung der Folgen von Naturkatastrophen durch
Schaffung von Instrumenten zur Vorbeugung und Hilfelei- f) die Verwaltung und Unterhaltung der im Rahmen der finan-
stung in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den ziellen und technischen Zusammenarbeit verwirklichten
Binnenstaaten und den Inselstaaten; Vorhaben.
- die Bekämpfung der großen Endemien und Epidemien des (3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam
Menschen; verantwortlich für
- die Hygiene und den grundlegenden Gesundheitsschutz; a) die Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die finanzielle
und technische Zusammenarbeit im Rahmen der gemein-
- die Bekämpfung von Viehseuchen; samen Organe;
- das Bemühen um Energieeinsparungen b) die Aufstellung der Richtprogramme für die Gemeinschafts-
- und generell Aktionen, die auf lange Sicht angelegt sind und hilfe;
somit einen festen Zeithorizont übersteigen. c) die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme, auch
unter dem Aspekt ihrer Übereinstimmung mit den Zielen
Artikel 191 und Prioritäten und mit den Bestimmungen dieses Abkom-
(1) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen- mens;
arbeit werden begünstigt: d) die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zur Gewährlei-
a) die AKP-Staaten; stung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Aus-
schreibungen und Aufträgen;
b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an
denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und e) die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der
die von diesen bevollmächtigt sind; abgeschlossenen oder laufenden Vorhaben und Aktions-
programme;
c) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten geschaf-
fenen gemischten Einrichtungen, die von diesen Staaten f) die Nachprüfung, ob die Ausführung der von der Gemein-
bevollmächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele, insbe- schaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme im
sondere im Bereich der landwirtschaftlichen, industriellen Einklang mit den beschlossenen Zweckbestimmungen und
und handelspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen. den Bestimmungen dieses Abkommens steht.
(2) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen- (4) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Finanzie-
arbeit werden im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden rungsbeschlüsse betreffend die Vorhaben und Aktionspro-
AKP-Staaten für von diesen Staaten genehmigte Vorhaben gramme.
oder Aktionsprogramme auch begünstigt:
Artikel 193
a) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung arbeitende Ent-
(1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Ver-
wicklungseinrichtungen der AKP-Staaten, insbesondere
wirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusam-
deren Finanzinstitute und nationale oder regionale Ent-
menarbeit sowie die allgemeinen und spezifischen Probleme,
wicklungsbanken;
die im Zuge dieser Zusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung
b) kleine Gemeinden und private Einrichtungen, die in den erstreckt sich auch auf die regionale Zusammenarbeit und die
betreffenden Ländern zur wirtschaftlichen, sozialen und Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-
kulturellen Entwicklung beitragen; Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(2) Zu diesem Zweck wird im Rahmen des Ministerrats ein Finanzierungsart sowie über die Ergebnisse der Arbeiten zur
AKP-EWG-Ausschuß eingesetzt, der folgende Aufgaben hat: Evaluierung der Vorhaben und Aktionsprogramme, und er ent-
hält konkrete Beispiele für Probleme, die bei der Durchführung
a) Er sammelt Informationen über die bestehenden Verfahren
aufgetreten sind.
zur Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit und erteilt die erforderlichen Erläuterungen zu (8) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft die Jahresberichte über
den Verfahren. die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe der
b) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten Gemeinschaft, die ihm von der Kommission und den AKP-
anhand konkreter Beispiele alle bei der Durchführung Staaten gemäß Absatz 7 vorgelegt werden. Er verabschiedet
dieser finanziellen und technischen Zusammenarbeit auf- im Rahmen der ihm vom Ministerrat übertragenen Befugnisse
tretenden allgemeinen oder spezifischen Probleme. an diesen gerichtete Empfehlungen und Entschließungen
betreffend die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der
c) Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit der Durchfüh- finanziellen und technischen Zusammenarbeit. Er erstellt
rung der in Artikel 216 Absatz 2 und in Artikel 220 Absatz einen Jahresbericht über den Stand seiner Arbeiten, der vom
2 vorgesehenen Zeitpläne für die Mittelbindung, Ausfüh- Rat auf dessen Jahrestagung, auf der die Politik und die allge-
rung und Zahlung, um die Beseitigung etwaiger Schwierig- meinen Leitlinien für die finanzielle und technische Zusam-
keiten und Engpässe auf den verschiedenen Ebenen zu menarbeit festgelegt werden, geprüft wird.
ermöglichen.
(9) Anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Informa-
d) Er stellt sicher, daß die Ziele der finanziellen und techni-
tionen legt der Ministerrat die Politik und die allgemeinen Leit-
schen Zusammenarbeit verwirklicht und ihre Grundsätze
linien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit fest
eingehalten werden.
und nimmt Entschließungen oder Leitlinien zu den Maßnahmen
e) Er hilft bei der Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die an, die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten zur Ver--
finanzielle und technische Zusammenarbeit entsprechend wirklichung der Ziele der Zusammenarbeit zu ergreifen sind.
den Bestimmungen dieses Abkommens.
(10) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben han-
f) Er erstellt die Ergebnisse der Evaluierung der Vorhaben delt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, können
und Aktionsprogramme und unterbreitet sie dem Minister- die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten Modalitäten und Ver-
rat. fahren für die Durchführung der finanziellen und technischen
g) Er unterbreitet dem Ministerrat Anregungen zur Verbesse- Zusammenarbeit im Benehmen mit den betreffenden AKP-
rung oder Beschleunigung der Durchführung der finanziel- Staaten angepaßt werden, um der Art der von der Bank finan-
len und technischen Zusammenarbeit. zierten Vorhaben Rechnung zu tragen und um es ihr zu ermög-
lichen, .im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Verfahren ihre
h) Er sorgt für die Weiterverfolgung und Durchführung der vom
Transaktionen gemäß den Zielen dieses Abkommens durchzu-
Ministerrat verabschiedeten Leitlinien und Entschließun-
führen.
gen in bezug auf die finanzielle und technische Zusammen-
arbeit.
i) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Ministerrat
übertragen werden.
(3) Der AKP-EWG-Ausschuß, der vierteljährlich zusammen- Kapitel 2
tritt, setzt sich auf paritätischer Grundlage aus vom Ministerrat Finanzielle Zusammenarbeit
bestellten Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft
oder deren Bevollmächtigten zusammen. Der Ausschuß tritt
Abschnitt 1
jedes Mal, wenn eine der beiden Parteien es verlangt, minde-
stens aber einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Ein Finanzmittel
Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses
teil. Artikel 194
(4) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP- Während der Geltungsdauer dieses Abkommens beläuft
EWG-Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen der sich der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 8 500
Vertretung und die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses, die
Millionen ECU.
Beratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung
des Vorsitzes. Diese~ Betrag umfaßt folgendes:
(5) Mit Zustimmung des Botschafterausschusses kann der 1. 7 400 Millionen ECU aus dem Fonds, davon
AKP-EWG-Ausschuß Sachverständigensitzungen einberufen,
a) für die in den Artikeln 185, 186 und 187 genannten
die in regelmäßigen Zeitabständen Ursachen etwaiger
Zwecke 6 060 Millionen ECU, nämlich
Schwierigkeiten oder Engpässe bei der Durchführung der
finanziellen und technischen Zusammenarbeit untersuchen - 4 860 Millionen ECU in Form von Zuschüssen;
sollen. Diese Sachverständigen schlagen dem Ausschuß Mit- 600 Millionen ECU in Form von Sonderdarlehen;
tel und Wege zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und Eng-
pässe vor. 600 Millionen ECU in Form von haftendem Kapital;
(6) Jedes bei der finanziellen und technischen Zusammen- b) für die in den Artikeln 147 bis 174 genannten Zwecke
arbeit auftretende spezifische Problem kann dem AKP-EWG- bis zu 925 Millionen ECU in Form von Transfers zur Sta-
Ausschuß unterbreitet werden, der es binnen sechzig Tagen bilisierung der Ausfuhrerlöse;
prüft, um eine angemessen Lösung herbeizuführen. c) für die in den Artikeln 176 bis 184 genannten Zwecke
(7) Zur Erleichterung der Arbeit des AKP-EWG-Ausschus- eine besondere Finanzierungsfazilität bis zu 415 Millio-
ses unterbreiten die AKP-Staaten und deren begünstigte nen ECU für SYSMIN;
regionale Einrichtungen sowie die Kommission in Zusammen-
2. für die in den Artikeln 185, 186 und 187 genannten Zwecke
arbeit mit der Bank dem Ausschuß einen Jahresbericht über
bis zu 1 100 Millionen ECU in Form von Darlehen der Bank,
die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe der
die diese aus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung
Gemeinschaft.
sowie dieses Abkommens gewährt. Diese Darlehen werden
Dieser Bericht gibt insbesondere Aufschluß über den Stand unter den Bedingungen des Artikels 196 mit einer Zinsver-
der Bindung, Durchführung und Verwendung der Hilfe nach gütung zu Lasten der Mittel des Fonds gewährt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 55
Artikel 195 wicklungsstand und der geographischen, wirtschaftlichen und
finanziellen Lage des oder der betreffenden Staaten festge-
(1) Wird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nicht rati-
legt. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Auswirkun-
fiziert oder gekündigt, so werden die Beträge der in diesem
gen dieser Finanzierungsformen werden gleichfalls berück-
Abkommen vorgesehenen Finanzmittel von den Vertrags-
sichtigt.
parteien angepaßt.
(3) Für die von der Bank verwalteten Mittel des Fonds wer-
(2) Diese Anpassung erfolgt auch im Falle
den die Finanzierungsformen unter Berücksichtigung der wirt-
a) des Beitritts neuer AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die schaftlichen und finanziellen Merkmale des betreffenden Vor-
an seiner Aushandlung nicht beteiligt waren; habens oder Programms sowie entsprechend dem Entwick-
b) der Erweiterung der Gemeinschaft um neue Mitgliedstaa- lungsstand und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des
ten. oder der betreffenden AKP-Staaten in enger Fühlungnahme
mit dem jeweiligen AKP-Staat oder dem Empfänger festgelegt.
Abschnitt 2 (4) Für die eigenen Mittel der Bank werden die Finanzie-
rungsformen entsprechend der Art des Vorhabens, seiner vor-
Darlehensbedingungen aussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität
sowie dem Entwicklungsstand und der wirtschaftlichen und
Artikel 196 finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten fest-
(1) Um eine wirksame Unterstützung der Entwicklungspro- gelegt. Außerdem werden die Faktoren berücksichtigt, die bei
gramme der AKP-Staaten zu gewährleisten, kommen die Ver- rückzahlbaren Hilfen deren Rückzahlung gewährleisten. Die
tragsparteien überein, daß alle Darlehen an die AKP-Staaten Prüfung der Förderungswürdigkeit der Vorhaben sowie die
zu günstigen Bedingungen gewährt werden. Gewährung von Darlehen aus eigenen Mitteln durch die Bank
erfolgen im Benehmen mit dem oder den betroffenen AKP-
(2) Die Sonderdarlehen aus dem Fonds werden unter fol- Staaten entsprechend den Modalitäten, Bedingungen und
genden Bedingungen gewährt: Verfahren nach Maßgabe der Satzung der Bank und dieses
a) Laufzeit von 40 Jahren mit Abkommens.
b) obligatorischem Tilgungsaufschub von 10 Jahren; (5) Die Bank hat die Aufgabe, durch Einsatz ihrer eigenen
Mittel in den AKP-Staaten zu deren wirtschaftlicher und indu-
c) diese Darlehen werden mit 1 % jährlich verzinst, mit Aus- strieller Entwicklung auf nationaler und regionaler Ebene bei-
nahme der Darlehen an die am wenigsten entwickelten zutragen. Daher wird die Finanzierung der produktiven Vorha-
AKP-Staaten, für die ein auf 0,50 % ermäßigter Zinssatz ben und Aktionsprogramme in der Industrie und Agro-lndu-
gilt. strie, im Fremdenverkehr und im Bergbau sowie in den Berei-
(3) Die Darlehen der Bank werden unter folgenden Bedin- chen Energieproduktion, Transport und Telekommunikation in
gungen gewährt: Verbindung mit diesen Sektoren vorrangig durch Darlehen der
Bank aus Eigenmitteln und in Form von haftendem Kapital
a) Es wird der von der Bank zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
gewährleistet. Diese sektoriellen Prioritäten schließen nicht
des jeweiligen Darlehensvertrags erhobene Zinssatz ange-
aus, daß die Bank auch auf anderen Sektoren, insbesondere
wandt; im Bereich der gewerblichen Landwirtschaft, produktive Vor-
b) außer bei Darlehen für Investitionen im Erdölsektor wird haben und Aktionsprogramme aus Eigenmitteln finanzieren
dieser Zinssatz durch eine Zinsvergütung von 3 % gesenkt, kann, sofern diese den Kriterien der Bank für ein Tätigwerden
wobei der Vergütungssatz automatisch in der Weise ange- gerecht werden.
paßt wird, daß der vom Darlehensnehmer tatsächlich
(6) Kommt ein bei der Kommission oder der Bank einge-
gezahlte Zinssatz nicht weniger als 5 % und nicht mehr als
reichter Antrag auf Finanzierung eines Vorhabens oder Pro-
8 % beträgt;
gramms für die Finanzierung durch eine der Formen der Hilfe,
c) der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen, der nach dem zum für die diese Institutionen jeweils zuständig sind, nicht in
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags gel- Frage, so wird dieser Antrag nach Benachrichtigung des even-
tenden Wert kapitalisiert wird, wird auf den Betrag der tuellen Begünstigten von der betreffenden Institution unver-
Zuschüsse aus dem Fonds angerechnet und unmittelbar an züglich an die jeweils andere weitergereicht.
die Bank überwiesen;
(7) Die Zuschüsse oder Darlehen können einem AKP-Staat,
d) die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewährten unmittelbar dem Begünstigten oder über eine Entwicklungs-
Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen bank oder auch über diesen Staat einem Endbegünstigten
Merkmalen des Vorhabens festgelegt; sie darf höchstens gewährt werden.
25 Jahre betragen. Diese Darlehen sind in der Regel mit
(8) Im letzteren Falle werden die Bedingungen für die Zuwei-
einem Tilgungsaufschub verbunden, der entsprechend der
sung der Finanzmittel durch den AKP-Staat an den Endbegün-
Dauer der Bauarbeiten sowie dem Mittelbedarf für das Vor-
stigten im Finanzierungsabkommen oder Darlehensvertrag
haben festgesetzt wird.
festgelegt.
(9) Bei ihren finanziellen Operationen arbeitet die Bank eng
Abschnitt 3 zusammen mit den nationalen Entwicklungsbanken der AKP-
Staaten. Sie bemüht sich im Interesse der Zusammenarbeit
Finanzierungsformen um Herstellung geeigneter Kontakte zu den Bank- und Finanz-
instituten in den von ihren Maßnahmen betroffenen AKP-Staa-
Artikel 197 ten.
(1) Die Vorhaben oder Aktionsprogramme können durch (10) Alle Gewinne, die dem AKP-Staat daraus erwachsen,
Zuschüsse, Sonderdarlehen, haftendes Kapital oder Darlehen daß er einen Zuschuß erhält oder ein Sonderdarlehen, dessen
der Bank aus Eigenmitteln oder aber durch Verbindung meh- Zinssatz oder Rückzahlungsfristen günstiger sind als die des
rerer dieser Finanzierungsformen finanziert werden. Enddarlehens, werden von dem AKP-Staat unter den im Finan-
zierungsabkommen oder Darlehensvertrag vorgesehenen
(2) Für die von der Kommission verwalteten Mittel des Fonds
Bedingungen für Entwicklungszwecke verwendet.
werden die ~inanzierungsformen für das jeweilige Vorhaben
oder Programm gemeinsam von der Gemeinschaft und dem (11) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei
oder den betreffenden AKP-Staaten entsprechend dem Ent- der Festlegung des Volumens der finanziellen Mittel, die diese
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Staaten von der Gemeinschaft im Rahmen ihres Richtpro- nahmen zur Finanzierung von vorbereitenden Investitionen
gramms erwarten können, eine besondere Behandlung einge- oder von neuen produktiven Investitionen gettört und sich
räumt. Außerdem wird den besonderen Schwierigkeiten der durch eine andere finanzielle Maßnahme der Gemein-
AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten Rechnung getra- schaft, gegebenenfalls aus anderen Finanzierungsquellen,
gen. Diese finanziellen Mittel werden unter Berücksichtigung im Rahmen einer Kofinanzierung ergänzen läßt. In Abwei-
der wirtschaftlichen Lage und der Art der Bedürfnisse der ein- chung von Artikel 191 können diese Darlehen auf Antrag
zelnen Staaten zu besonders günstigen Finanzierungsbedin- des betreffenden AKP-Staates von Fall zu Fall zu densel-
gungen gewährt. Es handelt sich hauptsächlich um Zuschüsse ben Bedingungen auch einem Unternehmen eines Mit-
und, soweit angebracht, um Sonderdarlehen, haftendes Kapi- gliedstaats der Gemeinschaft gewährt werden, damit
tal oder Darlehen der Bank, wobei die Kriterien des Absatzes dieses auf dem Gebiet dieses AKP-Staats eine produktive
4 berücksichtigt werden. Investition tätigen kann;
c) Darlehen an finanzielle Einrichtungen der AKP-Staaten,
Artikel 198 sofern die Art ihrer Tätigkeit und Verwaltung dies gestat-
ten. Solche Darlehen können an andere Unternehmen
Die Gemeinschaft gewährt den AKP-Staaten auf Antrag
rückübertragen werden und für Beteiligungen an anderen
technische Hilfe bei der Suche nach konkreten Lösungen für
Unternehmen verwendet werden.
ihre Verschuldungs-, Schuldendienst- und Zahlungsbilanz-
probleme. (4) Die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Hilfen in
Form von Quasi-Kapital werden entsprechend den Merkmalen
des jeweils zu finanzierenden Vorhabens festgelegt. Aller-
Abschnitt 4 dings sind die Bedingungen für die Gewährung der Hilfe in
Form von Quasi-Kapital im allgemeinen günstiger als bei zins-
Haftendes Kapital begünstigten Darlehen der Bank. Der Zinssatz darf nicht höher
sein als bei den zinsbegünstigten Darlehen.
Artikel 199
(5) Werden die in diesem Artikel genannten Hilfen Planungs-
(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die für die Wirtschaft der büros gewährt oder dienen sie zur Finanzierung von vorberei-
AKP-Staaten von allgemeinem Interesse sind, kann die tenden Forschungsarbeiten oder Investitionen für die Durch-
Gemeinschaft zur Bildung von haftendem Kapital beitragen, führung eines Vorhabens, so können sie in die Kapitalhilfe ein-
das insbesondere zur Erreichung folgender Ziele eingesetzt bezogen werden, die die Trägergesellschaft bei Verwirkli-
werden kann: chung des Vorhabens erhalten kann.
a) unmittelbare oder mittelbare Aufstockung der Eigenmittel (6) Hilfen in Form von Quasi-Kapital gemäß Absatz 3 dieses
oder der diesen gleichgestellten Mittel von öffentlichen, Artikels können auch für Vorhaben und Programme gewährt
gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen und werden, die von den gemischten Einrichtungen festgelegt und
Gewährung von Hilfen in Form von Quasi-Kapital an diese gefördert werden, die von der Gemeinschaft und den AKP-
Unternehmen; Staaten eingesetzt und von diesen Staaten für die Durchfüh-
b) Finanzierung von spezifischen Untersuchungen zur Vorbe- rung spezifischer Aufgaben im Rahmen von Artikel 191 Absatz
reitung und Ausarbeitung von Vorhaben und Unterstützung 1 Buchstabe c bevollmächtigt worden sind.
der Unternehmen während der Anlaufzeit oder zu Zwecken
der Reaktivierung;
c) Finanzierung von vorbereitenden Forschungsarbeiten und Abschnitt 5
Investitionen für die Duchführung von Vorhaben und Pro-
grammen im Bergbau- und Energiesektor. Kofinanzierungsmaßnahmen
(2) a) Zur Erreichung dieser Ziele kann das haftende Kapi-
tal dafür verwendet werden, namens der Gemeinschaft zeit- Artikel 200
weilige Minderheitsbeteiligungen am Kapital der betreffenden (1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die Finanzmittel der
Unternehmen oder der Einrichtungen für Entwicklungsfinan- Gemeinschaft für Kofinanzierungsmaßnahmen verwendet
zierung in den AKP-Staaten zu erwerben. Diese Beteiligungen werden, insbesondere wenn dadurch die Ausweitung der
können in Verbindung mit einem Darlehen der Bank oder mit Finanzströme nach den AKP-Staaten begünstigt und deren
einer anderen Hilfe in Form von haftendem Kapital erfolgen. Bemühungen um eine Harmonisierung der internationalen
Sobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung unterstützt wer-
werden diese Beteiligungen abgetreten, und zwar vorzugs- den. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Möglichkeit von Kofi-
weise an Staatsangehörige oder Einrichtungen der AKP-Staa- nanzierungsmaßnahmen bei
ten.
a) Großvorhaben, die nicht von einem Geldgeber allein finan-
b) Die Finanzierungsbeschlüsse in bezug auf das haf- ziert werden können;
tende Kapital werden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 220
b) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und
Absätze 5 bis 8 gefaßt.
ihre Erfahrung mit Vorhaben die Beteiligung anderer Finan-
(3) Die Hilfen in Form von Qua__si-Kapital können sein: zierungseinrichtungen erleichtern könnten;
a) nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und gegebe- c) Vorhaben, bei denen eine gemischte Finanzierung, d. h.
nenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem die sonsti- eine Finanzierung zu flexiblen sowie zu normalen Bedin-
gen Bankforderungen beglichen worden sind; gungen möglich ist;
b) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung oder Laufzeit von der d) Vorhaben, die sich in Teilvorhaben zerlegen lassen, für die
Erfüllung der bei der Darlehensgewährung festgelegten verschiedene Finanzierungsquellen in Betracht kommen;
Bedingungen abhängen. Bedingte Darlehen können mit
e) Vorhaben, bei denen sich eine Diversifizierung der Finan-
Zustimmung des betreffenden AKP-Staates einem
zierung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungs- oder
bestimmten Unternehmen direkt gewährt werden. Sie kön-
Investitionskosten sowie anderer mit der Verwirklichung
nen ferner einem AKP-Staat oder Finanzierungseinrichtun-
dieser Vorhaben zusammenhängender Aspekte als vorteil-
gen der AKP-Staaten gewährt werden, damit diese sich am
haft erweisen kann;
Kapital von Unternehmen in den in Artikel 197 Absatz 5
genannten Sektoren beteiligen können, sofern diese Maß- f) regionale oder interregionale Vorhaben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 57
(2) Kofinanzierungsmaßnahmen können in Form einer - unter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften durch-
gemeinsamen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung geführt werden. ·
durchgeführt werden.
(4) Der Ausarbeitung und Durchführung von Kleinstvorha-
Vorzug wird der Lösung gegeben, die in bezug auf Kosten ben in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird
und Nutzeffekt am besten geeignet erscheint. besonderer Vorrang eingeräumt.
(3) Die Kommission und die Bank bemühen sich, wann
immer dies möglich ist, den Privatsektor an den von ihnen
Artikel 202
finanzierten Vorhaben zu beteiligen und insbesondere
(1) Jedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Gem~n-
a) mit Partnern des Privatsektors die Möglichkeiten für
schaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der Gebietskör-
gemeinsame Finanzierungsmaßnahmen zu ermitteln und
perschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus ziehen wird.
auszuhandeln;
Kleinstvorhaben werden grundsätzlich finanziert von
b) die verschiedenen Techniken anzuwenden, die in den letz-
- der begünstigten Körperschaft in Form von Sach-, Dienst-
ten Jahren entwickelt worden sind, um Mittel des Privat-
oder Barleistungen, die ihrer Leistungsfähigkeit entspre-
sektors für Kofinanzierungsmaßnahmen zu gewinnen.
chen;
(4) Im Einvernehmen mit den Beteiligten wird bei den Maß-
- dem Fonds.
nahmen der Gemeinschaft und denen der anderen Geldgeber
für die erforderliche Harmonisierung und Koordinierung Der betreffende AKP-Staat kann sich ebenfalls beteiligen,
gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durchzufüh- und zwar durch eine finanzielle Beteiligung, durch Bereitstel-
renden Verfahren nicht zu groß wird und diese Verfahren fle- lung öffentlicher Ausrüstungen oder durch Erbringung einer
xibler gestaltet werden können, und zwar insbesondere in Dienstleistung.
bezug auf
(2) Die Beteiligung des Fonds darf grundsätzlich zwei Drittel
a) die Erfordernisse der Begünstigten und der übrigen Geld- der Gesamtkosten eines jeden Vorhabens, auf jeden Fall aber
geber; 250 000 ECU nicht überschreiten. Die Leistungen der Beteilig-
b) die Auswahl der für die Kofinanzierung in Betracht kom- ten sind gleichzeitig bereitzustellen. Die Körperschaft ver-
menden Vorhaben und die Bestimmungen über ihre Durch- pflichtet sich, die Instandhaltung und den Betrieb der betref-
führung; fenden Anlagen erforderlichenfalls mit Unterstützung der
staatlichen Behörden sicherzustellen.
c) die Harmonisierung der Regeln und Verfahren für die Ver-
träge über Arbeiten, Lieferungen und Diensfleistungen; (3) Die Beiträge des Fonds werden auf die für Zuschüsse
verfügbaren Mittel des Richtsprogramms für die Gemein-
d) die Zahlungsbedingungen; schaftshilfe gemäß Artikel 215 angerechnet.
e) die Auswahlkriterien und Wettbewerbsregeln;
f) die für AKP-Unternehmen eingeräumte Präferenzspanne.
(5) Im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat kann
Abschnitt 7
die Gemeinschaft den beteiligten Geldgebern auf Wunsch ver-
waltungstechnische Unterstützung gewähren, um die Durch- Soforthilfe sowie Flüchtlings- und Repatriierungshilfe
führung der gemeinsam finanzierten Vorhaben oder Pro-
gramme zu erleichtern. Artikel 203
(6) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und im Einver- (1) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen
nehmen mit den anderen Beteiligten können sowohl die Kom- oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umstän-
mission als auch die Bank bei den Vorhaben, an deren Finan- den in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten
zierung sie sich beteiligen, die Federführung oder die Koordi- mit Ausnahmecharakter befinden, werden Soforthilfen
nierung übernehmen. gewährt.
(2) a) Die Soforthilfe erstreckt sich auf die bei Eintreten
einer Ausnahmesituation unmittelbar erforderliche Hilfe. Sie
Abschnitt 6 kann in Form von Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistun-
gen und Barleistungen erfolgen. Sie kann zur Lieferung von
Kleinstvorhaben Nahrungsmitteln, Saatgut, Notunterkünften, Baumaterial,
medizinischen Hilfsgütern, Bekleidung und Transportmitteln
Artikel 201 dienen. Die Bedingungen für die Durchführung dieser Hilfe
(1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften im werden auch im Hinblick auf sonstige spezifische Wünsche
Bereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen, beteiligt der AKP-Staaten so flexibel gestaltet, daß eine erweiterte
sich der Fonds auf Antrag der AKP-Staaten an der Finanzie- Skala von Erzeugnissen und Dienstleistungen zur Verfügung
gestellt werden kann.
rung von Kleinstvorhaben.
(2) Die Kleinstvorhabenprogramme betreffen kleine Vorha- b) Die Soforthilfe kann sich auch auf die Finanzierung
ben im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 187 sowie von Sofortmaßnahmen erstrecken, die die Wiederinbetrieb-
andere Vorhaben, die den Kriterien nach Absatz 3 entspre- nahme und eine minimale Benutzbarkeit beschädigter Anla-
chen und sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der gen und Einrichtungen gewährleisten sollen.
Bevölkerung und der Gemeinden der AKP-Staaten auswirken. c) Die Soforthilfe kann auch in die nationalen Richt-
Diese Vorhaben werden grundsätzlich auf dem Land durchge- programme integriert werden, um durch die Finanzierung der
führt. Die Gemeinschaft kann sich jedoch auch an der Finan- Sofortmaßnahmen nach Buchstabe b im Rahmen dieser Pro-
zierung von Kleinstvorhaben in den städtischen Siedlungs- gramme die Durchführung von Wiederaufbau- oder Sanie-
gebieten beteiligen. rungsmaßnahmen vorzubereiten.
(3) Kleinstvorhaben kommen für eine Finanzierung durch die (3) Die Soforthilfen
Gemeinschaft in Betracht, wenn sie
a) tragen zur Finanzierung der Maßnahmen bei, die zur Über-
- einem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf entspre- windung der ernsten Schwierigkeiten am besten geeignet
chen, der bekundet und festgestellt worden ist; sind;
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
b) sind nicht rückzahlbar; ECU für die Hilfen gemäß Artikel 203 und 80 Millionen ECU für
die Hilfen gemäß Artikel 204 bestimmt sind.
c) werden rasch und flexibel bewilligt und bereitgestellt;
(2) Sind die für einen der vorgenannten Artikel vorgesehe-
d) stellen einen echten Beitrag zur Lösung der betreffenden
r:!en Mittel vor Ablauf dieses Abkommens erschöpft, so sind
Probleme dar.
Ubertragungen der für den anderen Artikel vorgesehenen Mit-
(4) Die AKP-Staaten können für alle Soforthilfemaßnahmen tel zulässig.
im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Kommission und (3) Bei Ablauf dieses Abkommens werden die nicht gebun-
unter den Bedingungen des Artikels 234 die Vergabe von Auf- denen Mittel für Soforthilfen sowie Flüchtlings- und Repatriie-
trägen im Wege beschränkter Ausschreibungen oder die frei- rungshilfen den Mitteln des Fonds wieder zugeführt und kön-
händige Vergabe von Aufträgen sowie die Durchführung in nen zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den Anwen-
staatlicher Regie genehmigen. dungsbereich der finanziellen und technischen Zusammenar-
Sie können ihren Versorgungsbedarf nach Maßgabe von beit fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat nichts
Artikel 232 auf den Märkten der Gemeinschaft, der AKP-Staa- anderes beschließt.
ten oder dritter Länder decken. (4) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkommens
(5) Gegebenenfalls können diese Hilfen mit Zustimmung des erschöpft, so beschließen die AKP-Staaten und die Gemein-
betreffenden AKP-Staates durch Vermittlung von Facheinrich- schaft im Rahmen der zuständigen gemeinsamen Organe
tungen oder unmittelbar von der Kommission durchgeführt geeignete Maßnahmen, um bei Situationen im Sinne der Arti-
werden. kel 203 und 204 Abhilfe zu schaffen.
(6) Die Einzelheiten der Gewährung dieser Hilfen werden im
Dringlichkeitsverfahren festgelegt. Die Zahlungs- und Durch-
führungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgesetzt; bei
Ausführung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags Abschnitt 8
kann der nationale Anweisungsbefugte Vorauszahlungen
Klein- und Mittelbetriebe
gewähren.
(7) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen Artikel 206
zur Erleichterung einer raschen Durchführung der Maßnah-
men, die angesichts der Notsituation erforderlich werden; (1) Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zugunsten von
hierzu gehört auch die rückwirkende Finanzierung sofortiger Klein- und Mittelbetrieben der AKP-Staaten. Die Art der Finan-
Hilfsmaßnahmen, die die AKP-Staaten selbst ergriffen haben. zierung richtet sich nach den Merkmalen des von diesen Staa-
ten vorgelegten Aktionsprogramms.
(8) a) Die Soforthilfemittel müssen innerhalb von 6 Mona-
ten nach der Festlegung der Einzelheiten für die Durchführung (2) Die technische Hilfe der Gemeinschaft trägt dazu bei, die
der Maßnahmen gebunden werden, sofern diese Einzelheiten Tätigkeit der Einrichtungen der AKP-Staaten zur Entwicklung
nichts anderes bestimmen und sofern nicht während der von Klein- und Mittelbetrieben zu unterstützen und die für
Durchführungszeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände diese Betriebe erforderliche Berufsausbildung sicherzustellen.
einvernehmlich eine Fristverlängerung vereinbart wird. (3) Die Finanzierungen der Gemeinschaft können in Form
b) Sind die bereitgestellten Mittel nicht in voller Höhe von direkten oder indirekten Hilfen mittels rückzahlbarer oder
fristgerecht gebunden worden, so kann die Mittelbindung des gegebenenfalls nichtrückzahlbarer Hilfen erfolgen. Die indirek-
Fonds auf den Betrag gekürzt werden, der den fristgemäß ten Hilfen können gewährt werden:
gebundenen Mitteln entspricht. - von der Bank aus den von ihr verwalteten Mitteln an Banken
c) Die nichtverwendeten Mittel werden in diesem Fall oder Kreditinstitute zugunsten von Klein- und Mittelbetrie-
der Sonderrückstellung wieder zugeführt. ben der Industrie, der Agroindustrie und des Fremdenver-
kehrs;
- von der Kommission aus den von ihr verwalteten Mitteln an
öffentliche Einrichtungen, Körperschaften oder Genossen-
Artikel 204 schaften, deren Aufgabe in der Entwicklung von Handwerk,
(1) AKP-Staaten, die Flüchtlinge oder Rückwanderer auf- Handel und Landwirtschaft besteht, sowie für die Gründung
nehmen, können Hilfen gewährt werden, damit die dringenden oder Unterstützung von Garantiefonds für Darlehen an
Bedürfnisse, die durch die Soforthilfe nicht abgedeckt werden, Klein- und Mittelbetriebe.
befriedigt werden können und damit längerfristig Vorhaben (4) Erfolgt die Finanzierung über eine eingeschaltete Ein-
und Programme mit dem Ziel der Selbstversorgung und der richtung, so trägt diese die Verantwortung für die Vorlage der
Integration bzw. Reintegration dieser Bevölkerungsteile einzelnen Vorhaben innerhalb des vorher genehmigten
durchgeführt werden können. Aktionsprogramms und für die Verwaltung der ihr zur Verfü-
(2) Diese Hilfen werden nach Verfahren verwaltet und gung gestellten Finanzmittel. Die Finanzierungsbedingungen
durchgeführt, die ein rasches Eingreifen ermöglichen. Die Zah- für die Endbegünstigten werden im gegenseitigen Einverneh-
lungs- und Durchführungsbedingungen werden von Fall zu Fall men zwischen dem betreffenden AKP-Staat, dem zuständigen
festgesetzt. · Organ der Gemeinschaft und der eingeschalteten Einrichtung
festgelegt.
(3) Mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staats können
diese Hilfen entweder unter Einschaltung von Sonderorgani- (5) Die Vorhaben werden von der Finanzierungseinrichtung
sationen, insbesondere der Vereinten Nationen, und in Koor- geprüft. Diese beschließt in eigener finanzieller Verantwortung
dination mit diesen oder aber unmittelbar von der Kommission die Gewährung der Enddarlehen zu Bedingungen, die im Ein-
selbst durchgeführt werden. klang mit den in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnahmen
dieser Art üblichen Bedingungen festgesetzt werden.
(6) Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen
berücksichtigt die Gemeinschaft, daß die Finanzierungsein-
Artikel 205
richtung ihre Verwaltungskosten, ihre Wechselkurs- und
(1) Für die Finanzierung der Hilfen nach Artikel 203 und Arti- Finanzrisiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken
kel 204 wird im Rahmen des Fonds eine Sonderrückstellung in muß, die den Unternehmen oder anderen Enddarlehensneh-
Höhe von 290 Millionen ECU gebildet, wovon 210 Millionen mern geleistet wird.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 59
Kapitel 3 (3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt ins-
besondere:
Technische Zusammenarbeit
a) Untersuchungen über die Entwicklungs- und Diversifizie-
Artikel 207 rungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft der
AKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen von AKP-
(1) Ziel der technischen Zusammenarbeit ist eine verstärkte Staaten oder alle diese Staaten betreffen;
Unterstützung bei der Entwicklung des menschlichen Potenti-
als in den AKP-Staaten. b) Untersuchungen nach Wirtschaftszweigen und nach
Erzeugnissen;
(2) Wenn diese Zusammenarbeit einen zusätzlichen Einsatz
von Fachkräften von außen erfordert, gelten folgende Grund- c) Entsendung von Sachverständigen, Beratern, Technikern
prinzipien: und Ausbildern mit einem bestimmten und befristeten Auf-
trag;
a) Technische Zusammenarbeit, die zur Entsendung von Per-
sonal der technischen Hilfe (Studienbüros, Ingenieure oder d) Lieferung von Lehr-, Versuchs-, Forschungs- und Vorführ-
Sachverständige in Beraterfunktion, Ausbildungs- oder material;
Forschungseinrichtungen) führt, wird nur auf Antrag des e) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur Förde-
oder der betreffenden AKP-Staaten gewährt; rung der Entwicklung der AKP-Staaten sowie der vollen
b) es werden jedoch Vorkehrungen getroffen, um die Ausbil- Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit;
dung von örtlichem Personal zu gewährleisten, damit die f) Austausch von Führungs- und Fachkräften, Studenten und
technische Hilfe schrittweise abgebaut und als ständiges Forschern sowie von Betreuern und Leitern für Vereinigun-
Personal für die Vorhaben ausschließlich einheimische gen oder Verbände mit sozialen oder kulturellen Zielset-
Kräfte vorgesehen werden können; zungen;
c) im Rahmen der Zusammenarbeit werden Vorkehrungen g) Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte oder Prak-
getroffen, um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweite- tika, insbesondere an Personen, die schon im Berufsleben
rung ihrer technischen Kenntnisse und zur Verbesserung stehen und eine ergänzende Ausbildung benötigen;
der beruflichen Befähigung ihrer eigenen Berater, Studien-
büros und Sachverständigen zu fördern. Die zuverlässige h) Organisation von Bildungs-, Informations- und Weiterbil-
Ausbildung von örtlichem Personal gehört daher zu den dungsseminaren oder -tagungen;
Aufgaben des im Rahmen der technischen Zusammenar- i) Schaffung oder Ausbau von Informations- und Dokumenta-
beit tätigen Personals; tionseinrichtungen, insbesondere zum Zweck des Aus-
d) die im Rahmen dieser Zusammenarbeit bereitgestellten tauschs von Kenntnissen, Methoden und Erfahrungen zwi-
Sachverständigen müssen die erforderliche Befähigung für schen den AKP-Staaten selbst oder zwischen diesen und
die Durchführung .ihrer spezifischen Aufgaben entspre- der Gemeinschaft;
chend dem Antrag des betreffenden AKP-Staates besitzen. j) Zusammenarbeit oder Patenschaften zwischen AKP-Ein-
(3) Zu den Dienstleistungsverträgen, in deren Rahmen das richtungen selbst oder zwischen diesen und entsprechen-
Personal der technischen Hilfe eingestellt wird, gehören auch den Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere zwi-
die Einstellungsverträge für die Berater und sonstigen techni- schen Hochschulen und anderen Bildungs- und For-
schen Sachverständigen; sie werGen vorbehaltlich der Zustim- schungseinrichtungen in den AKP-Staaten und der
mung des Beauftragten der Kommission von dem betreffenden Gemeinschaft;
AKP-Staat ausgehandelt, erstellt und geschlossen. k) Unterstützung wichtiger kultureller Veranstaltungen.
(4) Die Gemeinschaft ergreift konkrete Maßnahmen, um die
den AKP-Staaten übermittelten Informationen über die Ver-
fügbarkeit und die Befähigung entsprechender Fachkräfte Artikel 209
auszuweiten und zu verbessern.
(1) Die technische Zusammenarbeit erfolgt im Wege von
Artikel 208 Dienstleistungsverträgen mit einzelnen Sachverständigen,
Studienbüros, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen; in
(1) Die technische Zusammenarbeit kann an Maßnahmen Ausnahmefällen kann sie in Regie durchgeführt werden.
gebunden sein oder im allgemeinen Rahmen erfolgen.
Die Wahl zwischen der Beauftragung eines Studienbüros
(2) Die an Maßnahmen gebundene technische Zusammen- oder einzelner Sachverständiger ist abhängig von der Art der
arbeit umfaßt insbesondere: Probleme, dem Umfang und der Komplexität der technischen
a) Entwicklungsstudien; Mittel und der erforderlichen Verwaltungsarbeit sowie vom
b) die für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktionspro- Ergebnis eines Kostenvergleichs zwischen diesen beiden
gramme notwendigen technischen, wirtschaftlichen, finan- Lösungen.
ziellen und kaufmännischen Studien sowie die erforderli- (2) Kriterien für die Auswahl der Vertragspartner und ihres
chen Forschungs- und Prospektionsarbeiten; Personals sind:
c) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen; a) fachliche Befähigung (technische Kompetenz und ausbil-
d) Hilfe bei der Durchführung und Überwachung der Arbeiten; derische Fähigkeiten) und menschliche Qualitäten;
e) die vorübergehende Übernahme der Kosten für die Techni- b) Respektierung der kulturellen Werte und der politischen
ker und die Lieferung der für die Erfüllung ihres Auftrags und verwaltungsmäßigen Verhältnisse des oder der betref-
erforderlichen Mittel; fenden AKP-Staaten;
f) die Maßnahmen der technische Zusammenarbeit, die vor- c) die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Sprach-
übergehend für die Errichtung, die Inbetriebnahme, den kenntnisse;
Betrieb und die Instandhaltung eines bestimmten Vorha- d) praktische Erfahrung mit den zu lösenden Problemen;
bens erforderlich sein können;
e) die Kosten.
g) Hilfe bei der Evaluierung der Maßnahmen;
(3) Bei gleicher Kompetenz wird Sachverständigen, Einrich-
h) integrierte Ausbildungs-, Informations- und Forschungs- tungen oder Studienbüros der AKP-Staaten der Vorzug gege-
programme. ben.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(4) Die Einstellung von Fachkräften der technischen Hilfe, b) Je nach Fall kann sich die Ausschreibung erstrek-
die Festlegung von deren Zielen und Aufgaben, Dienstvergü- ken:
tungen und Beiträgen zur Entwicklung der AKP-Staaten, in - auf die Konzeption der Maßnahmen der Zusammenarbeit,
denen sie Dienst tun, müssen den Grundsätzen für die Politik die zu erbringenden Leistungen und/oder das einzuset-
der technischen Zusammenarbeit gemäß Artikel 207 entspre- zende Personal, während die finanziellen Aspekte gleichzei-
chen. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Verfah- tig, aber gesondert vorgelegt und die zu zahlenden Preise zu
ren müssen die Objektivität der Auswahl und die Qualität der einem späteren Zeitpunkt ausgehandelt werden;
erbrachten Leistungen gewährleisten. Außerdem gelten fol-
gende Grundsätze: - oder in gerechtfertigten besonderen Fällen, wenn die Maß-
nahme der Zusammenarbeit nicht sehr kompliziert ist, auch
a) Die Einstellung wird von den nationalen Einrichtungen, die auf die Preise.
die technische Hilfe in Anspruch nehmen werden, unter
c) Die von dem AKP-Staat im Einvernehmen mit der
Mitwirkung der ~Kommission und ihres Beauftragten vorge-
Kommission erstellten Ausschreibungsunterlagen geben Aus-
nommen; kunft über die Art der Einreichung der Angebote sowie die Kri-
b) es wird angemessen berücksichtigt, ob geeignete Kandi- terien für die Wahl des Auftragnehmers, die binnen dreißig
daten verfügbar sind, die den Kriterien des Absatzes 2 ent- Tagen nach Beginn der Sicherung der Angebote erfolgen muß.
sprechen und in dem AKP-Staat selbst oder in der Region
d) Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des nationa-
ansässig sind; len Anweisungsbefugten und des Beauftragten gemäß den
c) es werden Vorkehrungen getroffen, um den direkten Kon- Artikeln 227 und 228 vergeben die zuständigen Behörden des
takt zwischen dem Bewerber und dem künftigen Empfänger AKP-Staats vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission
der technischen Hilfe zu erleichtern. den Auftrag. Zu wählen ist das günstigste Angebot, wobei ins-
besondere sein technischer Wert, die für die Durchführung der
Leistungen vorgeschlagene Organisation und Methodik, die
Artikel 210 Sachkenntnis, Erfahrung und Befähigung des für die Maß-
nahme einzusetzenden Personals sowie - in dem in Buch-
(1) Die Dienstleistungsaufträge werden nach beschränkter
stabe b zweiter Gedankenstrich dieses Absatzes genannten
Ausschreibung verg~ben.
Fall - der Preis derLeistungen berücksichtigt werden.
(2) Bestimmte Aufträge können jedoch freihändig vergeben (2) Wird das Verfahren der freihändigen Vergabe ange-
werden, insbesondere in folgenden Fällen: wandt, so wird der Auftragnehmer auf Vorschlag der Kommis-
- Maßnahmen geringeren Umfangs und von kurzer Dauer; sion von dem AKP-Staat bestimmt. Der AKP-Staat kann
gleichfalls einen Bewerber vorschlagen.
- Maßnahmen, die einzelnen Sachverständigen übertragen
werden; Der Vorschlag der Kommission wird dem AKP-Staat binnen
einem Monat nach Einreichung seines Antrags mitgeteilt. Der
- Maßnahmen zur Fortsetzung bereits eingeleiteter Maßnah-
Beschluß des AKP-Staates erfolgt in dem auf diese Mitteilung
men;
folgenden Monat.
- im Anschluß an eine ergebnislos verlaufene Ausschreibung. (3) Zur Beschleunigung der Verfahren können die Dienstlei-
(3) a) Verfügt ein AKP-Staat unter seinen administrativen stungsaufträge, einschließlich der Einstellung von Beratern
und technischen Führungskräften über einheimisches Perso- und anderen Fachleuten der technischen Hilfe, entweder von
nal, das einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für die dem nationalen Anweisungsbefugten auf Vorschlag der Kom-
Ausführung einer Maßnahme der technischen Zusammenar- mission bzw. mit deren Zustimmung oder von der Kommission
beit in staatlicher Regie ausmacht, so kann die Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat ausgehan-
in Ausnahmefällen durch Übernahme der Kosten für delt, erstellt und abgeschlossen werden, insbesondere wenn
bestimmte, diesem Staat fehlende Sachmittel oder durch Stel- es sich um dringende Maßnahmen oder um Maßnahmen gerin-
lung ausländischer Sachverständiger zur Ergänzung seines geren Umfangs oder von kurzer Dauer handelt und namentlich
Personalbestands zu den Aufwendungen der Regie beitragen. bei Gutachten, die der Ausarbeitung und Durchführung der
Maßnahmen dienen.
b) Die Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf
die Übernahme der Kosten für ergänzende Maßnahmen sowie (4) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates kann die Kom-
auf vorübergehende Ausführungsausgaben erstrecken, wobei mission, wenn es sich bei der technischen Hilfe um eine Ein-
diese Kosten unter Ausschluß aller ständigen Betriebskosten zelmaßnahme handelt, die Einstellung und Betreuung hierfür
ausschließlich auf den Bedarf für die betreffende Maßnahme angeworbener Sachverständigen über ihre zuständige Außen-
zu begrenzen sind. stelle vornehmen lassen.
(5) Die Studienbüros in den AKP-Staaten, die für Maßnah-
(4) Die Vergabeart bzw. die Ausführung in Regie wird bei
men im Rahmen der technischen Zusammenarbeit in Frage
jedem einzelnen Auftrag von der Kommission und dem betref-
fenden AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen unter kommen, werden von der Kommission und dem oder den
betreffenden AKP-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen
Berücksichtigung der Bedürfnisse dieses Staates sowie der
ausgewählt.
verfügbaren Mittel beschlossen.
(6) In außergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen
mit der Kommission die Dienste von Studienbüros oder Sach-
Artikel 211 yerständigen aus dritten Ländern in Anspruch genommen wer-
den.
( 1) a) Für jede Maßnahme der technischen Zusammenar-
Artikel 212
beit, bei der eine Ausschreibung stattfinden soll, wird von der
Kommission und dem betreffenden AKP-Staat binnen zwei (1) Die Dienstleistungsaufträge werden von den zuständi-
Monaten nach dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen gen Behörden der AKP-Staaten im Einvernehmen mit dem
gegebenenfalls nach Vorauswahl eine begrenzte Liste von Beauftragten der Kommission im Rahmen eines allgemeinen
Bewerbern aufgestellt, die Staatsangehörige der Mitgliedstaa- Lastenheftes ausgehandelt, erstellt und abgeschlossen;
ten und/oder der AKP-Staaten sind und die unter Berücksich- dieses Lastenheft enthält die allgemeinen Bedingungen für die
tigung ihrer Rechtsstellung und finanziellen Lage, ihrer Quali- Vergabe und Durchführung der Aufträge; es wird nach Stel-
fikation, ihrer Erfahrung, ihrer Unabhängigkeit und ihrer Ver- lungnahme des in Artikel 193 genannten AKP-EWG-Aus-
fügbarkeit sowie der Kriterien und Grundsätze des Arti- schusses durch Beschluß des Ministerrates auf dessen erster
kels 209 ausgewählt werden. Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 61
(2) Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Absatz 1 - regionale Vorhaben und Programme, die Gegenstand eines
unterliegen die Vergabe und die Durchführung der durch den Vorschlags sein können.
Fonds finanzierten Dienstleistungsaufträge den einzelstaatli-
(4) Die Programmierung anhand des Vorschlags für ein
chen Rechtsvorschriften der AKP-Staaten oder deren Gepflo-
Richtprogramm gemäß Absatz 3 wird vor Inkrafttreten dieses
genheiten bei Verträgen unter internationaler Beteiligung
Abkommens durchgeführt, und soweit dies möglich ist, abge-
oder, falls die AKP-Staaten es wünschen, den geltenden allge-
schlossen.
meinen Klauseln für die durch den Fonds finanzierten Ver-
träge. (5) Über den vorstehend genannten Vorschlag für ein Richt-
programm findet zwischen den Vertretern des betreffenden
Artikel 213 AKP-Staates und der Gemeinschaft ein Meinungsaustausch
Um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweiterung ihrer mit dem Ziel statt, eine größtmögliche Wirksamkeit der Koope-
technischen Kenntnisse und zur Verbesserung des techni- rationsmaßnahmen zu gewährleisten.
schen Know-hows ihrer Berater weiterzuentwickeln, wird die Damit sich die beiden Vertragsparteien vergewissern kön-
Zusammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden Inge- nen, daß die im Abkommen vorgesehenen Instrumente und
nieuren, Sachverständigen und Einrichtungen der Mitglied- Mittel auch optimal eingesetzt werden, nehmen die Gemein-
staaten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten, durch schaft und die AKP-Staaten so rasch wie möglich zu einem
Arbeitsgemeinschaften, Weitervergabe an Nachunternehmer von der Kommission und den AKP-Staaten einvernehmlich
oder Heranziehung von Sachverständigen der AKP-Staaten in festgelegten Zeitpunkt unter Berücksichtigung ihrer gemein-
den Teams von Studienbüros, beratenden Ingenieuren oder samen Erfahrung einen Meinungsaustausch vor.
Einrichtungen der Mitgliedstaaten gefördert.
Dieser Meinungsaustausch soll ermöglichen, daß der
Gemeinschaft die Entwicklungsziele und -prioritäten des
Artikel 214 betreffenden AKP-Staates zur Kenntnis gebracht werden, die
Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden Bil- beiden Vertragsparteien anhand der Vorschläge dieses Staa-
dungs- und Ausbildungsmaßnahmen unter den Bedingungen tes den oder die Sektoren, den die Gemeinschaft unterstützen
des Artikels 119 unterstützt. wird, sowie die zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeig-
neten Mittel bestimmen und die AKP-Staaten sich vergewis-
sern, daß die vereinbarten Maßnahmen sich harmonisch und
wirksam in ihre Entwicklungsstrategien einfügen.
Kapitel 4
(6) Auf der Grundlage der Vorschläge des betreffenden
Durchführungsverfahren AKP-Staates wird von der Gemeinschaft und diesem Staat im
gegenseitigen Einvernehmen das Richtprogramm aufgestellt;
Abschnitt 1 es bindet die Gemeinschaft ebenso wie diesen Staat.
Programmierung, Prüfung, (7) Die Maßnahmen, Vorhaben und Aktionsprogramme
Durchführung und Evaluierung gemäß Absatz 3 sowie die Maßnahmen, Vorhaben und
Aktionsprogramme, die anschließend unter Berücksichtigung
der im Richtprogramm festgelegten Ziele und Prioritäten aus-
Artikel 215
gewählt werden, werden nach Maßgabe von Artikel 219
(1) Die von der Gemeinschaft fii1anzierten und die Anstren-· geprüft.
gungen der AKP-Staaten ergänzenden Maßnahmen fügen
(8) Die Richtprogramme sind so flexibel, daß die Überein-
sich in den Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
stimmung der Aktionen mit den Zielen stets gewährleistet ist
lungspläne und -programme dieser Staaten ein und stimmen
und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage eines
auf nationaler wie auf regionaler Ebene mit den von ihnen fest-
AKP-Staates und jede Änderung seiner ursprünglichen Priori-
gelegten Zielen und Prioritäten überein. ·
täten und Ziele berücksichtigt werden können. Jedes Pro-
(2) Zu Beginn des von diesem Abkommen erfaßten Zeit- gramm kann auf Antrag des betreffenden AKP-Staates geän-
raums und vor der Aufstellung des Richtprogramms erhält dert werden. Auf jeden Fall wird es mindestens einmal wäh-
jeder AKP-Staat von der Kommission so bald wie möglich klare rend des von diesem Abkommen erfaßten Zeitraums überprüft.
Angaben über den programmierbaren Betrag, über den er im
laufe dieses Zeitraums verfügen kann, sowie sämtliche ande-
Artikel 216
ren zweckdienlichen Auskünfte.
(1) Im Richtprogramm werden die Gesamtbeträge der pro-
(3) Anhand der Informationen gemäß Absatz 2 erstellt jeder.
grammierbaren Hilfe festgelegt, die den einzelnen AKP-Staa-
AKP-Staat nach Maßgabe seiner Entwicklungsziele und -prio-
ten zur Verfügung gestellt werden kann. Unbeschadet der Mit-
ritäten den Entwurf eines Richtprogramms, den er der Gemein-
tel, die für Soforthilfen, Zinsvergütungen und die regionale
schaft unterbreitet; dieser Entwurf enthält Angaben über
Zusammenarbeit zurückgestellt werden, umfaßt die program-
- die vorrangigen nationalen und regionalen Entwicklungs- mierbare Hilfe einerseits Zuschüsse und andererseits eine
ziele des betreffenden AKP-Staates; rückzahlbare Hilfe, die Sonderdarlehen und nach Möglichkeit
- den oder die Sektoren, bei denen eine Konzentrierung der auch haftendes Kapital umfaßt.
Finanzhilfe der Gemeinschaft am geeignetsten erscheint; (2) Die einzelnen AKP-Staaten und die Gemeinschaft eini-
- die zur Verwirklichung der Ziele in jedem der Sektoren gen sich bei der Programmierung auf einen Zeitplan für die Mit-
gemäß dem zweiten Gedankenstrich am besten geeigneten telbindungen und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur
Maßnahmen und Aktionen oder, wenn diese Aktionen nicht Einhaltung dieses Zeitplans.
genau genug festgelegt sind, die Grundzüge der Programme (3) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres dieses
zur Unterstützung der von dem betreffenden Land für diese Abkommens gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus
Sektoren festgelegten Politik; dem Fonds wird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den
- spezifische einzelstaatliche Vorhaben und Aktionspro- gleichen Bedingungen, wie sie in diesem Abkommen vorgese-
gramme, die die Erreichung der Entwicklungsziele ermögli- hen sind, verwendet.
chen, sofern sie eindeutig festgelegt worden sind, können (4) Jedes Jahr erstellen der nationale Anweisungsbefugte
ebenfalls 3ufgeführt werden; das gilt insbesondere für Vor- und der Beauftragte der Kommission eine Gegenüberstellung
haben und Programme zur Fortsetzung von bereits eingelei- der Mittelbindungen und Zahlungen; sie treffen die für die Ein-
teten Aktionen; haltung der Zeitpläne gemäß Absatz 2 erforderlichen Maß nah-
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
men und ermitteln die Ursachen für die bei ihrer Durchführung (4) Die Rentabilität der Vorhaben und Aktionsprogramme
festgestellten Verzögerungen, um die zu ihrer Behebung wird nach Maßgabe der verschiedenen erwartete~ Auswirkun-
gebotenen Maßnahmen vorzuschlagen. gen, insbesondere der m·ateriellen, wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und finanziellen Auswirkungen, nach Möglichkeit
anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse, beurteilt.
Artikel 217
(5) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten prüfen die Vor-
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede
haben und Aktionsprogramme in enger Zusammenarbeit.
Entscheidung, die der Zustimmung der Gemeinschaft oder
ihrer zuständigen Dienststellen bedarf, als angenommen, (6) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am
wenn die Gemeinschaft nicht innerhalb von sechzig Tagen wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die sich auf den Nutzef-
nach der Notifizierung durch die betreffenden AKP-Staaten fekt, die Lebensfähigkeit und die Rentabilität der Vorhaben
ihre Zustimmung erteilt hat. und Aktionsprogramme negativ auswirken, werden bei deren
Prüfung berücksichtigt.
Artikel 218
Artikel 220
(1) a) Für die Auswahl der Vorhaben und Aktionspro-
gramme, die aufgrund der Richtprogramme vorgeschlagen (1) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Finanzie-
werden, und für die Ausarbeitung der diesbezüglichen Unter- rungsvorschlag zusammengefaßt.
lagen sind die betreffenden AKP-Staaten oder die von ihnen (2) Der Finanzierungsvorschlag umfaßt einen Zeitplan für
anerkannten anderen Begünstigten verantwortlich. die technische und finanzielle Durchführung des Vorhabens
b) Die Unterlagen müssen alle zur Prüfung des Vorha- oder Programms; der Zeitplan ist im Finanzierungsabkommen
bens bzw. Aktionsprogramms notwendigen Auskünfte enthal- enthalten und betrifft die Dauer der einzelnen Phasen der
ten. Durchführung.
c) Die Gemeinschaft kann auf Wunsch bei der Erstel- (3) Der von den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft
lung dieser Unterlagen Hilfe leisten. abgefaßte Finanzierungsvorschlag wird den betreffenden
AKP-Staaten offiziell übermittelt; diese können gegebenen-
(2) Diese Unterlagen werden von den AKP-Staaten oder den falls Bemerkungen dazu vorbringen.
anderen in Artikel 191 Absatz 1 vorgesehenen Begünstigten
offiziell dem Beauftragten übermittelt, der die erforderlichen (4) Der Beschluß der Gemeinschaft wird anhand dieses
Schritte unternimmt. Handelt es sich um Begünstigte nach Finanzierungsvorschlags gefaßt, der gegebenenfalls abgeän-
Artikel 191 Absatz 2, so ist die ausdrückliche Zustimmung des dert wird, um diesen Bemerkungen Rechnung zu tragen.
oder der betreffenden Staaten erforderlich. (5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft
nicht in Betracht gezogen, so werden der oder die betreffenden
Artikel 219 AKP-Staaten über die Gründe dieses Beschlusses unterrich-
tet.
(1) Die im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit erfolgende Auswahl, Vorbereitung und Prüfung der (6) In diesem Falle können die Vertreter des oder der betref-
Vorhaben und Aktionsprogramme fenden AKP-Staaten beantragen, daß
a) ermöglichen es, die Wirksamkeit, die Lebensfähigkeit und - die Frage in dem in Artikel 193 genannten AKP-EWG-Aus-
die Rentabilität der beantragten Vorhaben und Aktions- schuß zur Sprache gebracht wird;
programme zu beurteilen; - sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft
b) tragen den direkten und indirekten sozio-kulturellen angehört werden.
Aspekten gemäß den in Artikel 117 vorgesehenen Kriterien (7) Ein endgültiger, positiver oder negativer Beschluß wird
Rechnung; nach dieser Anhörung von dem zuständigen Organ der
c) gewährleisten die Anpassung der finanziellen Kriterien, so Gemeinschaft gefaßt, dem der oder die betreffenden AKP-
daß der längerfristigen sozialen Rentabilität und insbeson- Staaten alle ihnen notwendig erscheinenden Angaben über-
dere den entsprechenden zusätzlichen Auswirkungen in mitteln können, um seine Informationen vor dieser Beschluß-
den AKP-Staaten in vollem Umfang Rechnung getragen fassung zu ergänzen.
werden kann; (8) Die Gemeinschaft beschließt über den Finanzierungsvor-
d) sind, was die Möglichkeiten der AKP-Staaten in bezug auf schlag so ra_sch wie möglich und zwar, außer unter außerge-
die Instandhaltung und Verwaltung anbelangt, den örtli- wöhnlichen Umständen, innerhalb von höchstens vier Mona-
chen Bedingungen angepaßt; ten nach Übermittlung des Finanzierungsvorschlags an den
betreffenden AKP-Staat.
e) berücksichtigen die Bemühungen der betreffenden AKP-
Staaten sowie die sonstigen Mittel;
Artikel 221
f) tragen den Erfahrungen Rechnung, die schon früher mit
ähnlichen Maßnahmen-gesammelt wurden; (1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die
Finanzierungsvorschläge mehrjährige Programme oder Glo-
g) werden den Zielen und Prioritäten der AKP-Staaten balbeträge betreffen, wenn es sich um die Finanzierung fol-
gerecht. gender Maßnahmen handelt:
(2) Der Nutzeffekt der Vorhaben und Aktionsprogramme a) Ausbildungsprogramme,
wird anhand einer Analyse, bei der die einzusetzenden Mittel
den erwarteten Auswirkungen gegenübergestellt werden, b) Programme für Kleinstvorhaben;
nach technischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, c) Maßnahmen im Rahmen der Absatzförderung,
finanziellen und umweltspezifischen Gesichtspunkten beur-
d) Maßnahmenpakete begrenzten Umfangs auf einen
teilt; die möglichen Varianten werden geprüft.
bestimmten Sektor,
(3) Die Lebensfähigkeit der Vorhaben und Aktionspro-
e) Maßnahmenpakete im Rahmen der technischen Zusam-
gramme wird für die jeweils betroffenen Wirtschaftssubjekte
menarbeit.
beurteilt, um sicherzustellen, daß die Maßnahme während des
für diese Art von Maßnahme als normal geltenden Zeitraums (2) Zur Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1
die erwarteten Auswirkungen hat. Buchstaben a bis d erstellt der betreffende AKP-Staat ein Pro-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 63
gramm, aus dem die Vorhaben in großen Zügen ersichtlich schreitungen zu verwenden. Der nationale Anweisungsbe-
sind, und unterbreitet es dem Beauftragten der Kommission. fugte kann im Benehmen mit dem Hauptanweisungsbefugten
(3) Der Finanzierungsbeschluß betreffend die Maßnahmen diese Restbeträge zur Deckung der Überschreitungen im Rah-
gemäß Absatz 1 wird von der Kommission im Rahmen der men des Höchstbetrags verwenden, der auf 15 % der für das
gleichfalls in Absatz 1 genannten Globalbeträge gefaßt. betreffende Vorhaben bzw. Aktionsprogramm vorgesehenen
finanziellen Verpflichtung festgelegt worden ist.
(4) Der Beschluß über jede einzelne Maßnahme gemäß
Absatz 1·Buchstaben a bis d wird im Rahmen der genehmigten (7) Um etwaige Mittelüberschreitungen auf das Mindestmaß
Programme bei Maßnahmen, die in einem AKP-Staat durchge- zu bescnränken, bemühen sich die AKP-Staaten und die
führt werden, von diesem Staat mit Zustimmung des Beauf- Gemeinschaft,
tragten der Kommission, und in den übrigen Fällen von der - sämtliche für die Evaluierung der Maßnahmen erforderlichen
Kommission gefaßt. Die Zustimmung gilt nach Ablauf eines Faktoren zu erhalten, insbesondere Angaben über die
Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses als erteilt. geschätzten tatsächlichen Kosten;
(5) Zum Ende eines jeden Jahres unterbreitet der betref- - möglichst jeweils vor dem Finanzierungsbeschluß Aus-
fende AKP-Staat im Benehmen mit dem Beauftragten der schreibungen vorzunehmen.
Kommission dieser einen Bericht über die Durchführung der
Programme und Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a
bis d. Artikel 224
(1) a) Während der Durchführung der Vorhaben und
Artikel 222
Aktionsprogramme wird eine Evaluierung vorgenommen. Die
(1) Für jedes Vorhaben oder Aktionsprogramm, das durch betreffenden AKP-Staaten und die Gemeinschaft erstellen
einen Zuschuß des Fonds finanziert wird, wird zwischen- der gemeinsam in vereinbarten regelmäßigen Abständen einen
Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem oder den Evaluierungsbericht, der auf die verschiedenen Aspekte des
betreffenden AKP-Staaten ein Finanzierungsabkommen Verlaufs der Maßnahme und auf ihre Ergebnisse eingeht.
geschlossen.
b) Dieser Bericht kann als Grundlage für eine Neuorien-
In diesem Abkommen werden insbesondere die finanziellen tierung der in Durchführung befindlichen Vorhaben oder
Verpflichtungen des Fonds sowie die Finanzierungsmodalitä- Aktionsprogramme dienen, die im gegenseitigen Einverneh-
ten und -bedingungen angegeben. men beschlossen wird.
(2) Für jedes durch ein Sonderdarlehen finanzierte Vorha- (2) a) Die abgeschlossenen Vorhaben und Aktionspro-
ben oder Aktionsprogramm wird zwischen der Kommission im gramme werden von den betreffenden AKP-Staaten und der
Namen der Gemeinschaft und dem Darlehensnehmer ein Dar- Gemeinschaft gemeinsam beurteilt. Die Evaluierung betrifft die
lehensvertrag erstellt. Ergebnisse verglichen mit den Zielen, die Verwaltung und den
(3) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens Betrieb der abgeschlossenen Vorhaben sowie deren Instand-
werden die Zahlungen entsprechend dem vereinbarten Finan- haltung. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen werden von den
zierungsplan vorgenommen. Ist ein detaillierter Kostenvoran- beiden Parteien geprüft.
schlag zur Genehmigung vorzulegen, so gilt er nach Ablauf von b) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der
dreißig Tagen nach seiner Vorlage als angenommen. betreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Zuständig-
keitsbereich die Maßnahmen, die sich aufgrund der Evaluie-
rungsarbeiten als notwendig erweisen.
Artikel 223
(1) Die Überschreitung der durch den Finanzierungsbe-
schluß eröffneten Kredite geht zu Lasten des AKP-Empfänger-
staates.
Abschnitt 2
(2) Die AKP-Staaten sehen zur Deckung der Kostensteige-
rungen und unvorhergesehenen Ausgaben in ihren Richtpro- Durchführung der finanziellen .
grammen eine Reserve vor. und technischen Zusammenarbeit ·
(3) In den Finanzierungsabkommen für Vorhaben und
Aktionsprogramme sind Mittel zur Deckung der Kostensteige- Artikel 225
rungen und unvorhergesehener Ausgaben in entsprechender (1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird mit
Höhe enthalten. dem geringstmöglichen Aufwand an Verwaltungsformalitäten
(4) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung und vereinfachten Verfahren durchgeführt, damit die Vorhaben
abzeichnet, informiert der nationale Anweisungsbefugte den und Aktionsprogramme rasch und wirkungsvoll durchgeführt
Hauptanweisungsbefugten hiervon über den Beauftragten der werden können.
Kommission. Der Hauptanweisungsbefugte wird dabei von den (2) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten gewährleisten
Maßnahmen unterrichtet, die der nationale Anweisungsbe- jeweils für ihren Bereich durch angemessene Maßnahmen,
fugte zur Deckung dieser Mittelüberschreitung zu treffen daß die nachstehend genannten Aufgaben und Zuständigkei-
beabsichtigt, sei es eine Einschränkung des Vorhabens oder ten von den dafür zuständigen Verwaltungsorganen zügig und
Aktionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel effizient übernommen bzw. wahrgenommen werden:
oder andere nicht-gemeinschaftliche Mittel.
a) Vorbereitung und Genehmigung der Ausschreibungen;
(5) Die Überschreitung kann ausnahmsweise von der
Gemeinschaft finanziert werden, wenn nicht einvernehmlich b) Veröffentlichung der Ausschreibungen;
beschlossen wird, den Umfang des Vorhabens oder Aktions- c) Annahme und Prüfung der Angebote;
programms zu verringern, oder wenn es nicht möglich ist, die
Überschreitung aus anderen Mitteln zu decken. d) Entscheidung über die Angebote, Vorschlag für die Ertei-
lung und endgültige Genehmigung der Aufträge;
(6) Es ist jedoch möglich, die Restbeträge, die nach
Abschluß der im Rahmen des Richtprogramms finanzierten e) Unterzeichnung der entsprechenden Verträge und Unter-
Vorhaben und Aktionsprogramme festgestellt werden und die lagen.
diesem Programm nicht für die Finanzierung neuer Maßnah- (3) Die AKP-Staaten und die von ihnen ermächtigten ande-
men erneut zugeteilt worden sind, zur Deckung von Über- ren Begünstigten führen die von der Gemeinschaft finanzierten
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Vorhaben und Aktionsprogramme durch; sie sind insbeson- (5) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des
dere für die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß Beauftragten der Kommission nimmt der nationale Anwei-
der zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auf- sungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen die
träge verantwortlich. Änderungen vor, die für die ordnungsgemäße Durchführung
der genehmigten Maßnahmen unter wirtschaftlich und tech-
nisch zufriedenstellenden Bedingungen erforderlich sind.
Artikel 226
Zu diesem Zweck entscheidet der nationale Anweisungs-
(1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten befugte über
des Fonds; dieser hat die Verantwortung für die Verwaltung
der Mittel des Fonds. In dieser Eigenschaft nimmt er insbeson- a) technische Detailänderungen, sofern sie die vereinbarten
dere unter Berücksichtigung der in Artikel 216 Absatz 2 technischen Lösungen nicht verändern und sich im Rah-
genannten Zeitpläne für die Mittelbindungen und Zahlungen men der Rückstellung für Detairänderungen halten;
die Mittelbindungen sowie die Feststellung und Anordnung der b) Detailänderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende
Ausgaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mit- Arbeiten;
telbindungen und Auszahlungsanordnungen.
c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der
(2) In enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweis- Kostenvoranschläge;
ungsbefugten sorgt der Hauptanweisungsbefugte dafür, daß
für die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingun- d) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen
gen für alle bestehen, daß Diskriminierungen in den Ausschrei- gerechtfertigte Standortänderungen bei aus mehreren Ein-
heiten bestehenden Anlagen;
bungsunterlagen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich
günstigste Angebot gewählt wird. Vorbehaltlich der Zustän- e) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen;
digkeiten des Beauftragten der Kommission nach Artikel 228 f) Befreiung der Bürgen;
nimmt er das Ergebnis der Auswertung der Angebote entge-
gen und billigt_ den Vorschlag für die Auftragsvergabe. g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den
Ursprung;
(3) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des nationalen
Anweisungsbefugten nach Artikel 227 nimmt der Hauptan- h) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den
weisungsbefugte die Änderungen vor und beschließt die Mit- AKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in
telbindungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine ver-
genehmigten Maßnahmen unter den wirtschaftlich und tech- gleichbare Produktion gibt;
nisch günstigsten Bedingungen erforderlich sind. i) Weitervergabe an Nachunternehmen;
j) endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch verpflich-
tet, an den vorläufigen Abnahmen teilzunehmen, und ver-
Artikel 227 sieht die entsprechenden Protokolle mit seinem Sichtver-
(1) a) Die Regierung jedes AKP-Staates bestellt einen merk; er hat gegebenenfalls auch an den endgültigen
nationalen Anweisungsbefugten, der die Behörden seines Abnahmen teilzunehmen, insbesondere dann, wenn wegen
Landes bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kom- des Umfangs der Beanstandungen bei der vorläufigen
mission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Abnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen
werden müssen;
b) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil
seiner Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanwei- k) Heranziehung von Beratern und anderen Sachverständi-
sungsbefugten von den von ihm vorgenommenen Befugnis- gen der technischen Hilfe.
übertragungen.
(6) Bei Aufträgen von weniger als 4 Millionen ECU und gene-
(2) Neben seinen Aufgaben in der Phase der Vorbereitung, rell bei allen Aufträgen, bei denen ein beschleunigtes Verfah-
der Vorlage und der Prüfung der Vorhaben und Aktionspro- ren angewandt wird, gelten die Beschlüsse, die der nationale
gramme nimmt der nationale Anweisungsbefugte in enger Anweisungsbefugte im Rahmen der ihm übertragenen Befug-
Zusammenarbeit mit dem Beauftragten der Kommission die nisse faßt, nach Ablauf von dreißig Tagen nach ihrer Notifizie-
Bekanntgabe der Ausschreibungen vor, nimmt die eingehen- rung an den Beauftragten der Kommission als von der Kom-
den Angebote entgegen, führt die Aufsicht über die Angebots- mission genehmigt.
auswertung, stellt das Ergebnis der Auswertung fest, unter-
zeichnet die Aufträge, Nachtragsvereinbarungen und Kosten-
Artikel 228
voranschläge und notifiziert sie dem Beauftragten der Kom-
mission. Vor Bekanntgabe der Ausschreibung unterbreitet er ( 1) a) Zur Durchführung dieses Abkommens und für die
die Ausschreibungsunterlagen dem Beauftragten zur Geneh~ von der Kommission verwalteten Mittel ist die Kommission in
migung. jedem AKP-Staat oder in jeder regionalen Gruppe, die dies
ausdrücklich wünscht, durch einen Beauftragten vertreten, der
(3) a) Der nationale Anweisungsbefugte teilt dem Beauf-
die Zustimmung des betreffenden AKP-Staates bzw. der
tragten das Ergebnis der Auswertung der Angebote zusam-
betreffenden AKP-Staaten erhalten hat.
men mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auftrags mit; der
Beauftragte prüft die Übereinstimmung der Angebote mit den b) Wird ein Beauftragter für eine Gruppe von AKP-Staa-
Vorschriften und teilt seine Bemerkungen innerhalb der in Arti- ten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit
kel 228 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Frist mit, die er in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen
mit dem Tag des Eingangs des Vorschlags bei dem Beauftrag- Geschäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bedienste-
ten beginnt. ten vertreten ist.
b) Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vorschlag des natio-
(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des betreffenden AKP-
nalen Anweisungsbefugten als von der Kommission angenom- Staates leistet der Beauftragte bei qer Vorbereitung und Prü-
men.
fung· der aus den Mitteln des Fonds finanzierten Vorhaben
(4) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt dernatio- technische Hilfe. Zu diesem Zweck kann er sich an der Vorbe-
nale Anweisungsbefugte die Feststellung und Anordnung der reitung der Unterlagen, an der Aushandlung - mit externer
Ausgaben vor. Er bleibt für die ihm anvertrauten Mittel verant- technischer Hilfe -von Verträgen über Studien, Gutachten und
wortlich, bis die Kommission die Maßnahmen genehmigt hat, Überwachung der Arbeiten, an der Bemühung um Wege zur
für deren Durchführung ihm die Mittel anvertraut wurden. Vereinfachung der Prüfung der Vorhaben und der Verfahren zu
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, de·n 15. Januar 1986 65
ihrer Durchführung sowie an der Vorbereitung der Ausschrei- Artikel 229
bungsunterlagen beteiligen. ( 1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen
(3) Die Kommission erteilt ihrem Beauftragten die erforder- der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der
lichen Weisungen und überträgt ihm die erforderlichen Befug- Kommission auf die Währung eines Mitgliedstaats oder auf
nisse zur Erleichterung und Beschleunigung der Vorbereitung, ECU lautende Konten bei einem staatlichen oder halbstaatli-
Prüfung und Durchführung der Maßnahmen, die aus den von chen Kreditinstitut eröffnet, das im gegenseitigen Einverneh-
ihr verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Bei der men zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausge-
Ausübung seiner Tätigkeit arbeitet der Beauftragte eng mit wählt wird. Dieses Kreditinstitut nimmt die Aufgaben einer
dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen, gegenüber beauftragten Zahlstelle wahr.
dem er die Kommission vertritt. (2) Die Kommission weist den in Absatz 1 genannten Konten
Als s_olcher entsprechend dem tatsächlichen Kassenbedarf und gemäß
dem in Artikel 216 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan für die
a) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfah- Zahlungen Mittel zu. Die Mittel werden in der Währung eines
ren seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen Mitgliedstaates oder in ECU überwiesen und nach Maßgabe
oder übermittelt diese in den übrigen Fällen innerhalb eines der Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen in die Landeswäh-
Monats nach Eingang der Unterlagen dem Hauptanwei- rung der AKP-Staates konvertiert.
sungsbefugten zwecks Veröffentlichung;
(3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen
b) ist er bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt.
eine Kopie dieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer
Prüfung; (4) Die beauftragte Zahlstelle nimmt im Rahmen der verfüg-
baren Mittel die angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die
c) erteilt er bei Ausschreibungen in beschleunigten Verfahren sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten
innerhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem Vor- Belege sowie die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung-
schlag für die Auftragsvergabe;
nachgeprüft hat.
d) erteilt er - unabhängig von der Höhe des Auftrags - inner- (5) Als Beitrag zum Schuldendienst für die Gemeinschafts-
halb eines Monats seine Zustimmung zu dem vom nationa- darlehen, wie Darlehen aus Eigenmitteln der Bank, Sonderdar-
len Anweisungsbefugten erstellten Vorschlag für die Auf- lehen und haftendes Kapital, können die AKP-Staaten nach
tragsvergabe, wenn das ausgewählte Angebot folgende Modalitäten, die von Fall zu Fall mit der Kommission zu verein-
drei Bedingungen erfüllt: baren sind, die in Absatz 2 genannten Devisenguthaben ent-
- Es handelt sich um das niedrigste Angebot, sprechend der Fälligkeit der Schuld innerhalb der Grenzen des
Bedarfs an Devisen für die Zahlungen in Landeswährung ver-
- es ist das wirtschaftlich günstigste Angebot,
wenden.
- die Angebotssumme bleibt im Rahmen der für den Auf-
(6) Die Bezahlung der Leistungen in anderen Währungen als
trag bereitgestellten Mittel;
den Landeswährungen der AKP-Staaten erfolgt gemäß den
e) übermittelt er, wenn die unter Buchstabe d genannten Weisungen der Kommission durch Ziehung auf ihre Konten.
Bedingungen nicht erfüllt sind, den Vorschlag für die Auf-
tragsvergabe dem Hauptanweisungsbefugten zur Zustim-
mung. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten Artikel 230
nach Eingang des endgültigen Ergebnisses der Angebots-
auswertung und des Vorschlags für die Auftragsvergabe Die Zahlungen erfolgen im allgemeinen in Form von Vor-
bei dem Beauftragten der Kommission; auf jeden Fall wird schüssen an die AKP-Staaten, so daß sie nicht mit der Vorfi-
der Beschluß über die Vergabe des Auftrags vor Ablauf der nanzierung belastet werden; die Gemeinschaft kann nach vor-
Geltungsdauer der Angebote gefaßt. heriger Genehmigung durch die betreffenden AKP-Staaten
und nach Vorlage der entsprechenden Konformitätsbescheini-
(4) Der Beauftragte bereitet den Finanzierungsvorschlag gungen eine unmittelbare Zahlung an die Vertragspartner lei-
vor.
sten.
(5) Der Beauftragte unterrichtet die einzelstaatlichen Behör-
den regelmäßig und in bestimmten Fällen auf besondere Wei- Artikel 231
sung der Kommission über die gemeinschaftlichen Tätigkei- Die Verfahren für die Feststellung, Anordnung und Zahlung
ten, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft der Ausgaben sind vom Zeitpunkt des Entstehens der Schuld
und den AKP-Staaten unmittelbar von Bedeutung sein könn- an gerechnet innerhalb der folgenden maximalen Fristen
ten. abzuschließen:
(6) Der Beauftragte arbeitet bei der regelmäßigen Evalu- - bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innerhalb von zwei
ierung der Maßnahmen mit den einzelstaatlichen Behörden
Monaten;
zusammen. Er erstellt Evaluierungsberichte, die er dem betref-
fenden AKP-Staat und der Kommission zuleitet. - bei Bauaufträgen innerhalb von drei Monaten.
(7) Der Beauftragte nimmt jährlich eine Evaluierung der
Maßnahmen des Fonds in dem Staat oder in der regionalen
AKP-Gruppe vor, in dem oder in der er die Kommission vertritt.
Die diesbezüglichen Berichte werden der Kommission und . Abschnitt 3
dem betreffenden AKP-Staat zugeleitet. Wettbewerb und Bevorzugung
(8) a) Der Beauftragte prüft im Namen der Kommission
nach, ob die Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den Artikel 232
von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert
werden, in finanzieller und technischer Hinsicht ordnu~gsge- (1) Die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des
mäß ausgeführt werden; Fonds finanzierten Bau- und Lieferaufträge werden im allge-
meinen im Anschluß an eine öffentliche Ausschreibung verge-
b) in diesem Zusammenhang versieht er die Aufträge,
ben.
Nachtragsvereinbarungen und Kostenvoraoschläge sowie die
Zahlungsanweisungen des nationalen Anweisungsbefugten (2) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert
mit einem Sichtvermerk. werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträ-
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
gen allen natürlichen Personen und allen Gesellschaften, die Artikel 234
in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen, sowie allen
Im Hinblick auf eine rasche und wirksame Durchführung der
natürlichen Personen und allen Gesellschaften der AKP-Staa-
von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionspro-
ten zu gleichen Bedingungen offen.
.gramme wird wie folgt verfahren:
Die in Unterabsatz 1 genannten Gesellschaften sind die
1. Maßnahmen mit geschätzten Kosten unter 4 Millionen ECU
Gesellschaften im Sinne des Artikels 253.
können vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeinschaft in
(3) Die Maßnahmen zur Begünstigung der Beteiligung der staatlicher Regie vergeben werden, wenn bei den staatli-
Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausführung der Auf- chen Stellen des begünstigten AKP-Staats geeignete Aus-
träge sollen die größtmögliche Nutzung des natürlichen und rüstungen und qualifiziertes Personal in ausreichendem
menschlichen Potentials dieser Staaten ermöglichen. Umfang zur Verfügung stehen.
(4) Absatz 2 bedeutet nicht, daß die von der Gemeinschaft 2. Unbeschadet der in Nummer 1 enthaltenen Regelung wird
bereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf von Gütern bei Bauaufträgen, deren geschätzte Kosten weniger als 4
oder die Vergütung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaa- Millionen ECU betragen, ein beschleunigtes Ausschrei-
ten der Gemeinschaft und den AKP-Staaten verwendet wer- bungsverfahren durchgeführt.
den müssen. · Die Durchführung dieses beschleunigten Verfahrens
(5) Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der AKP- schließt nicht aus, daß eine internationale Ausschreibung
Staaten und im Hinblick auf ein optimales Kosten-Nutzen-Ver- eingeleitet werden kann, wenn die Art der durchzuführen-
hältnis des Systems können die durch globale Kooperations- den Arbeiten oder der Vorteil einer breiteren Beteiligung die
abkommen mit der Gemeinschaft assoziierten Entwicklungs- Hinzuziehung der internationalen Konkurrenz gerechtfer-
länder, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf begründe- tigt erscheinen lassen.
ten Antrag der betreffenden AKP-Staaten von Fall zu Fall und 3. Bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit Soforthilfen
jeweils ausnahmsweise ermächtigt werden, sich an den von sowie bei anderen Maßnahmen, sofern ihre Dringlichkeit
der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen zu beteiligen. festgestellt wird oder die Art, der geringe Umfang oder die
(6) Die betreffenden AKP-Staaten stellen der Kommission besonderen Merkmale der Bauarbeiten oder Lieferungen
die für die Beschlußfassung über diese Ausnahmen erforder- es rechtfertigen, können die AKP-Staaten im Einverneh-
lichen Angaben zur Verfügung. Die Kommission prüft diese men mit der Kommission die Auftragsvergabe in direkter
Angaben und schenkt dabei folgenden Aspekten besondere Absprache oder nach beschränkter Ausschreibung geneh-
Beachtung: migen. Bei den Soforthilfen kann auch das Verfahren der
staatlichen Regie angewandt werden.
a) geographische Lage des betreffenden AKP-Staates;
b) Wettbewerbsfähigkeit der Lieferanten und Unternehmer Artikel 235
der Gemeinschaft und der AKP-Staaten; Zur Förderung einer möglichst umfassenden Beteiligung der
c) Vermeidung eines übermäßigen Anstiegs der Durchfüh- einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausfüh-
rungskosten; rung von Bau- und Lieferaufträgen, die aus den von der Kom-
mission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden, wer-
d) Beförderungsschwierigkeiten und Verzögerungen auf- den folgende Maßnahmen ergriffen:
grund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen;
1. Es wird für die Ausführung von Arbeiten im Werte von weni-
e) am besten geeignete und den örtlichen Bedingungen am ger als 4 Millionen ECU den einheimischen Unternehmen
.besten angepaßte Technologie. der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirt-
(7) Beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von schaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten eine
Maßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammen- Präferenz von 10 % eingeräumt. Diese Präferenz ist den
arbeit, an denen Drittländer interessiert sind, oder beteiligt sie nach dem Recht des betreffenden AKP-Staates bestimm-
sich gemeinsam mit anderen Geldgebern an der Finanzierung ten einheimischen Unternehmen dieser Staaten mit der
von Vorhaben, so kann die Beteiligung dritter Länder an den Maßgabe vorbehalten, daß sie ihren Steuersitz und ihre
von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen genehmigt wer- Haupttätigkeit in einem AKP-Staat haben und daß ein
den. erheblicher Teil des Kapitals und der Führungskräfte von
einem oder mehreren AKP-Staaten gestellt wird.
Artikel 233
2. Es wird für Lieferungen - unabhängig von ihrem Wert - den
(1) Die AKP-Staaten und die Kommission treffen geeignete Unternehmen der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung
Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst von wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten
umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen und Aufträ- eine Präferenz von 15 % eingeräumt. Diese Präferenz wird
gen für Bauarbeiten und Lieferungen zu gewährfeisten, die aus nur den einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten
den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finan- gewährt, die einen ausreichenden Mehrwert schaffen.
ziert werden.
Artikel 236
(2) Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere erreicht wer-
den, daß ( 1) Bei jeder Maßnahme gelten als Kriterien für die Wahl des
wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die von den
a) die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Bietern gebotenen Qualifikationen und Garantien, die Art der
Gemeinschaften und in den Amtsblättern der AKP-Staaten Bauarbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre
sowie durch andere geeignete Informationsträger veröf- Ausführung, die Preise der Leistungen, die Kosten der Nut-
fentlicht werden; zung, der technische Wert und das Angebot eines Kunden-
b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikatio- dienstes in dem betreffenden AKP-Staat.
nen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Betei- (2) Werden unter Zugrundelegung der vorgenannten Krite-
ligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könn- rien zwei Angebote als gleichwertig anerkannt, so wird der
ten; Vorzug dem Angebot des einheimischen Unternehmens eines·
c) die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Mit- AKP-Staates oder, falls ein solches Angebot nicht vorliegt,
gliedstaaten und der AKP-Staaten insbesondere durch -demjenigen Angebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung
Vorauswahl und Bildung von Arbeitsgemeinschaften geför- des natürlichen und menschlichen Potentials der AKP-Staa-
dert wird. ten ermöglicht.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 67
(3) Die AKP-Staaten und die Kommission tragen dafür a) Maßnahmen zu treffen, um die Privatunternehmer, welche
Sorge, daß alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunter- die Ziele und Prioritäten ihrer entwicklungspolitischen
lagen aufgeführt sind. Zusammenarbeit sowie die einschlägigen Gesetze und
Bestimmungen der einzelnen Staaten beachten, zur Mitwir-
Artikel 237 kung bei ihren Entwicklungsbemühungen zu ermutigen;
(1) Die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe und Aus- b) ·solchen Anlegern eine gerechte und angemessene
führung der Bau- und Lieferaufträge, die aus den von der Kom- Behandlung zuteil werden zu lassen und zur Förderung von
mission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden, sind deren Mitwirkung auf klare und stetige Bedingungen hinzu-
in den Allgemeinen Vergabebedingungen aufgeführt, die nach wirken bzw. solche Bedingungen zu schaffen;
Stellungnahme des in Artikel 193 genannten AKP-EWG-Aus- c) ein berechenbares und sicheres Investitionsklima zu erhal-
schusses durch Beschluß des Ministerrats auf dessen erster ten, wozu die Bereitschaft gehört, Abkommen auszuhan-
Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt wer- deln, die dieses Klima verbessern und damit ihrem beider-
den. seitigen Interesse dienen;
(2) Bis zur Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen d) eine echte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteil-
Beschlusses gelten für die Vergabe und die Ausführung der nehmern auf beiden Seiten zu fördern.
durch den Fonds finanzierten öffentlichen Aufträge
- für die AKP-Vertragsstaaten des am 29. Juli 1969 in Jaunde Artikel 241
unterzeichneten Abkommens die am 31. Januar 1975 gel- ( 1) Um ihre entwicklungspolitische Zusammenarbeit und die
tenden Rechtsvorschriften; Expansion der direkt produktiven Investitionen stärker zu
- für die anderen AKP-Staaten ihre eigenen einzelstaatlichen beschleunigen, kommen die Vertragsparteien überein, unter
Rechtsvorschriften oder die für internationale Aufträge aner- Einsatz der im Rahmen des Abkommens gewährten finanziel-
kannten Praktiken. len und technischen Hilfe zu prüfen, welche Maßnahmen zur
Erleichterung und Verstärkung eines beständigeren Zuflusses
von privatem Kapital und zur Förderung
Artikel 238
a) von gemeinsam mit dem Privatsektor getätigten produkti-
(1) Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staa- ven Investitionen,
tes und einem Unternehmer, einem Lieferanten oder einem
Dienstleistungserbringer - sei er Bewerber oder Bieter - im b) des Zugangs der betreffenden AKP-Staaten zu den inter-
Zusammenhang mit der Vergabe oder Ausführung eines vom nationalen Kapitalmärkten,
Fonds finanzierten Auftrags werden im Wege der Schiedsge- c) der Tätigkeit und der Effizienz der internen Kapitalmärkte
richtsbarkeit nach einer vom Ministerrat festgelegten Verfah-
rensregelung entschieden. getroffen werden können.
(2) Die Verfahrensregelung wird nach Stellungnahme des in (2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
Artikel 193 genannten AKP-EWG-Ausschusses vom Minister- die wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder institutio-
rat spätestens auf dessen erster Tagung nach Inkrafttreten nellen Hemmnisse, die eine solche Entwicklung derzeit behin-
dieses Abkommens festgelegt. dern, sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Hemmnisse unter Beachtung der internationalen Ver-
(3) Bis zur Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfah- pflichtungen zu untersuchen, damit eine raschere Entwicklung
rensregelung werden vorübergehend alle Streitigkeiten nach der produktiven Investitionen erreicht wird.
der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Han-
delskammer endgültig entschieden. Artikel 242
( 1) In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Inve-
stitionsentscheidungen, der Fähigkeit der AKP-Staaten,
Abschnitt 4
angemessene Ausfuhrerlöse zu erzielen, um diese Investitio-
Steuer- und Zollregelung· nen zu bedienen, und der Fähigkeit, bisherige und neue Inve-
stitionen wirksam zu stützen, wird die Gemeinschaft nach Mit-
Artikel 239 teln und Wegen suchen, um im Rahmen der finanziellen und
technischen Zusammenarbeit
Die Steuer- und Zollregelung, die in den AKP-Staaten für die
von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge gilt, ist Gegen- a) Kreditlinien für die Finanzierung der Einfuhr von Zwischen-
stand des Protokolls Nr. 6. erzeugnissen, die für die Ausfuhrindustrie eines antragstel-
lenden AKP-Staates notwendig sind, bereitzustellen,
b) die Ausfuhrförderung sachgerecht und wirksam zu unter-
stützen.
Titel IV (2) Angesichts der Mittlerrolle der nationalen Einrichtungen
für die Entwicklungsfinanzierung bei der Stimulierung des
Investitionen, Kapitalverkehr, Niederlassung
Zuflusses von privatem Kapital für die entwicklungspolitische
und Dienstleistungen Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, im
Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit die
Kapitel 1 Schaffung bzw. Stärkung
Investitionen a) nationaler oder regionaler Finanzeinrichtungen für Aus-
fuhrfinanzierung und Ausfuhrkreditbürgschaften,
Artikel 240 b) regionaler Zahlungsmechanismen zur möglichen Erleichte-
rung des Handels zwischen den AKP-Staaten
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der privaten
Investitionen für die Stärkung ihrer entwicklungspolitischen zu fördern.
Zusammenarbeit und dab~i auch die Notwendigkeit an, Maß-
Artikel 243
nahmen zur Förderung derartiger Investitionen zu treffen.
Diesbezüglich kommen die Vertragsparteien gemeinsam und (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß es notwendig ist,
solidarisch überein, die Investitionen jeder Seite in ihren jeweiligen Gebieten zu
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
fördern und zu schützen, und stellen in diesem Zusammen- e) Sie helfen den kleinen und mittleren Unternehmen der
hang fest, daß es wichtig ist, im beiderseitigen Interesse zwi- AKP-Staaten, Mittel ausfindig zu machen und sich solche
schenstaatliche Abkommen über die Förderung und den Mittel in Form von Beteiligungen und Darlehen zu optimalen
Schutz von Investitionen zu schließen, welche auch die Grund- Bedingungen zu,verschaffen.
lage für Versicherungs- und Bürgerschaftssysteme darstellen
f) Sie prüfen, mit welchen Mitteln Risiken, die im Empfänger-
können.
land für im übrigen lebensfähige und dem wirtschaftlichen
(2) Zur Förderung europäischer Investitionen in von den Fortschritt förderliche Einzelinvestitionen bestehen, aus-
AKP-Staaten betriebenen Entwicklungsvorhaben von beson- geschaltet oder verringert werden können.
derer Bedeutung können zwischen der Gemeinschaft und den
g) Sie helfen den AKP-Staaten,
Mitgliedstaaten auf der einen und den AKP-Staaten auf der
anderen Seite auch Abkommen über spezifische Vorhaben i) die Qualität der Durchführbarkeitsstudien und die Vor-
von beiderseitigem Interesse abgeschlossen werden, wenn bereitung von Vorhaben mit angemessener wirtschaft-
sich die Gemeinschaft und europäische Unternehmer an ihrer licher und finanzieller Wirkung zu verbessern;
Finanzierung beteiligen. ii) ein integriertes Projektverwaltungssystem einzufüh-
ren, das sich auf alle Phasen der Durchführung im Rah-
Artikel 244
men des Entwicklungsprogramms des betreffenden
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame Staates erstreckt.
Untersuchung über den Anwendungsbereich und geeignete
Mechanismen eines von den AKP-Staaten und der Gemein- Artikel 246
schaft gemeinsam getragenen Versicherungs- und Bürg-
schaftssystems vorzunehmen, das die bestehenden einzel- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die am wenigsten
staatlichen Systeme ergänzen und eine positive Wirkung auf entwickelten AKP-Staaten, die Binnenstaaten und die Insel-
äen Zufluß von privatem Kapital aus der Gemeinschaft in die staaten unter besonderen Nachteilen leiden, die sie für Privat-
AKP-Staaten haben könnte. investitionen weniger anziehend machen.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein zu erfor- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, so bald wie
schen, wie der private Versicherungsmarkt zur Sicherung des möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gemein-
zusätzlichen Zuflusses von privatem Kapital in die AKP-Staa- same Untersuchung in Angriff zu nehmen, um die spezifischen
ten genutzt werden kann. Maßnahmen zu ermitteln, die zugunsten dieser Staaten getrof-
fen werden sollten, damit diese mehr Anziehungskraft für Inve-
Artikel 245 stitionen erhalten.
Um den Zufluß von Privatinvestitionen zu fördern, vereinba-
ren die Gemeinschaft und die AKP-Staaten im Rahmen dieses Artikel 247
Abkommens folgende in Zusammenarbeit mit anderen interes- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommis-
sierten Stellen zu treffende Maßnahmen: sion mit Unterstützung der Vertragsparteien zur Unterrichtung
a) Sie fördern den Austausch von Informationen über Investi- des Ministerrates regelmäßig Berichte über die Investitions-
tionsmöglichkeiten zwischen den Finanzeinrichtungen ströme zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, die
oder Einrichtungen zur Entwicklungsfinanzierung, anderen Darlehensgewährungen, etwaige Zahlungsrückstände und
spezialisierten Finanzeinrichtungen und anderen potentiel- den Kapitalverkehr vorlegt, damit die Probleme der Privatkapi-
len Investoren und Projektträgern, indem sie in regelmäßi- talströme besser verstanden und die Anstrengungen zu ihrer
gen Abständen Zusammenkünfte zur Förderung der Inve- Förderung effizienter gestaltet werden können.
stitionen veranstalten, regelmäßig Informationen über die (2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Fragen
bestehenden Finanz- oder sonstigen Einrichtungen und der Förderung und des Schutzes der Investitionen in ihrem
deren Fazilitäten und Konditionen verbreiten und indem sie jeweiligen Gebiet Gegenstand von Beratungen in den zustän-
in den AKP-Staaten Informationsstellen einrichten. digen Gremien der AKP-EWG-Zusammenarbeit oder von Kon-
b) Sie führen eine eingehende Untersuchung des potentiellen sultationen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden
Nettozuwachses der Geldströme zur Finanzierung von AKP-Staat sein können, namentlich wenn Sonderprogramme
Investitionen durch, die sich aus einer verstärkten Hinwen- zur Investitionsförderung durchgeführt werden.
dung zur Kofinanzierung und „Joint Ventures" ergeben (3) Was die Gesamtheit der in diesem Kapitel genannten
könnten; diese Untersuchung berücksichtigt die von ande- Untersuchungen anbelangt, so kommen die Vertragsparteien
ren Stellen geleisteten Arbeiten und gestattet es somit, den überein, sie so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr
multilateralen, regionalen und sonstigen Einrichtungen Mit- nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Angriff zu nehmen.
tel zur Verbesserung und Verbreitung solcher Vereinbarun- Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird den betreffenden
gen vorzuschlagen, um die Mittel der AKP-Staaten in Form Parteien binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
von Beteiligungs- und Langzeitkapital zu erhöhen. mens zur Prüfung und Festlegung geeigneter Maßnahmen vor-
c) Sie verstärken unter finanzieller und technischer Mitwir- gelegt.
kung der Gemeinschaft die bestehenden Tätigkeiten zur
Förderung der europäischen Privatinvestitionen in den
AKP-Staaten. Sie veranstalten Diskussionsgespräche zwi- Kapitel 2
schen allen betreffenden AKP-Staaten und den potentiel-
len Privatinvestoren über die rechtlichen und finanziellen laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Rahmenbedingungen, die der AKP-Staat letzteren bietet
oder bieten könnte. Artikel 248
d) Sie fördern die Weitergabe von Informationen über Art und Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisen-
Verfügbarkeit der zur Erleichterung der Investitionen in den regelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapital-
AKP-Staaten bestimmten Investitionsgarantien und Versi- verkehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den
cherungsmechanismen an alle Interessenten. Gegebenen- Verpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der
falls werden sie die Schaffung oder die Erweiterung derar- Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die
tiger Mechanismen in den AKP-Staaten unterstützen oder Bereiche des Handels, der Dienstleistungen, des Niederlas-
vorbereiten, wobei sie, falls erforderlich, mit anderen dafür sungsrechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben.
geeigneten Stellen zusammenarbeiten. Diese Verpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 69
nicht daran, im Falle ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten satzungmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-
oder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforder- niederlassung in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat
lichen Schutzmaßnahmen zu treffen. haben; wenn sie nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mit-
gliedstaat oder in einem AKP-Staat haben, so muß ihre Tätig-
Artikel 249 keit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-
schaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats stehen.
Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den Inve-
stitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die
Artikel 254
AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits
im Rahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskrimi- Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der
nierende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine gün- AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Arti-
stigere Behandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven kel 252 und 253 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu alle
Charakter des internationalen Währungssystemes, bestehen- zweckdienlichen Empfehlungen ab.
den spezifischen Währungsvereinbarungen und Zahlungs-
bilanzproblem Rechnung tragen.
Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behandlung
als unvermeidbar erweisen sollte, so würde sie im Einklang mit Titel V
den internationalen Devisenvorschriften beibehalten oder Allgemeine Bestimmungen betreffend die am wenig-
getroffen, und es würden alle Anstrengungen unternommen, sten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Binnenstaaten
damit die negativen Auswirkungen für die betreffenden Par-
und AKP-lnselstaaten
teien auf ein Mindestmaß verringert würden.
Artikel 255
Artikel 250
Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-
Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 194 genann-
Binnenstaaten und den AKP-lnselstaaten wird entsprechend
ten Darlehen bzw. Beteiligungen an haftendem Kapital ver-
den besonderen Bedürfnissen und Problemen jeder dieser drei
pflichten sich die AKP-Staaten,
Ländergruppen besondere Beachtung geschenkt, damit sie
a) den in Artikel 191 erwähnten Begünstigten die Devisen zur die durch dieses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll
Verfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions- und Til- nutzen können.
gungszahlungen für die zur Verwirklichung der Maßnahmen
In diesem Sinne enthalten die nachstehenden Artikel spezi-
in ihrem Gebiet gewährten Darlehen und Hilfen in Form von
fische Bestimmungen und Anpassungen der für alle AKP-Län-
Quasi-Kapital erforderlich sind,
der geltenden allgemeinen Bestimmungen, indem auf ver-
b) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für den schiedenen Gebieten Ausnahmen von diesen Bestimmungen
Transfer der bei ihr in nationaler Währung anfallenden Net- vorgesehen werden.
toeinkünfte und -erlöse aus Beteiligungen der Gemein-
schaft am Kapital der Unternehmen erforderlich sind.
Kapitel 1
Artikel 251 Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten
Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der
AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Arti- Artikel 256
kel 248, 249 und 250 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu
Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine
alle zweckdienlichen Empfehlungen ab.
besondere Behandlung eingeräumt, um ihnen dabei zu helfen,
die großen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu
überwinden, die ihre Entwicklung behindern.
Kapitel 3
Niederlassung und Dienstleistungen Artikel 257
(1) Als am wenigsten entwickelte AKP-Staaten im Sinne
Artikel 252 dieses Abkommens gelten folgende Staaten:
Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsrege- Äquatorialguinea Niger
lung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaa- Äthiopien Ruanda
ten andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesell- Antigua und Barbuda Salomonen
schaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Belize St. Christoph und Nevis
Gesellschaften der AKP-Staaten keine diskriminierende Benin St. Lucia
Behandlung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein Botsuana St. Vincent und die Grenadinen
AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleich- Burkina Faso Westsamoa
behandlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die Burundi Säo Tome und Principe
AKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den Dominica Seschellen
Staatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden Dschibuti Sierra Leone
Staats eine solche Behandlung zu gewähren. Gambia Somalia
Grenada Sudan
Artikel 253 Guinea Swasiland
Guinea-Bissau Tansania
Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die Kap Verde Togo
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handels- Tonga
Kiribati
rechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen
Komoren Tschad
juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit
Lesotho Tuvalu
Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Malawi Uganda
Gesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats Mali Vanuatu
sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Mauretanien Zentralafrikanische Republik
oder eines AKP-Staats gegründeten Gesellschaften, die ihren Mosambik
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(2) Die Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten (2) Die Liste der AKP-Binnenstaaten kann durch Beschluß
kann durch Beschluß des Ministerrates geändert werden, des Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der
- wenn ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter sich in einer vergleichbaren Lage befindet, diesem Abkommen
Staat diesem Abkommen beitritt; beitritt.
- wenn sich die Wirtschaftslage eines AKP-Staates so erheb- Artikel 261
lich und dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die
Gruppe der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erfor- Die gemäß Artikel 259 zugunsten der AKP-Binnenstaaten
derlich wird oder daß seine Einbeziehung nicht mehr festgelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthal-
gerechtfertigt ist. ten:
- landwirtschaftliche Zusammenarbeit und Ernährungs-
Artikel 258 sicherheit
Artikel 36 zweiter Gedankenstrich
Die gemäß Artikel 256 zugunsten der am wenigsten entwik-
kelten AKP-Staaten festgelegten Bestimmungen sind in fol- - Industrielle Entwicklung
genden Artikeln enthalten: Artikel 7 4 zweiter Gedankenstrich
- Landwirtschaftiche Zusammenarbeit und Ernährungs- - Verkehrs- und Kommunikationswesen
sicherheit Artikel 93
Artikel 36 erster Gedankenstrich, Artikel 37 Absatz 3
- Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen
- Industrielle Entwicklung Artikel 96 Absatz 3
Artikel 7 4 Absätze 2 und 3
- Regionale Zusammenarbeit
- Verkehrs- und Kommunikationswesen Artikel 111
Artikel 93
- Allgemeine Handelsregelung
- Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen Artikel 142
Artikel 96 Absatz 3
- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse bei landwirtschaftlichen
- Regionale Zusammenarbeit Grundstoffen
Artikel 111 Artikel 155 Absätze 2 und 3, Buchstabe c, Artikel 161 Ab-
satz 2, Artikel 162 Absatz 2
- Allgemeine Handelsregelung
Artikel 142 - Bergbauerzeugnisse: besondere Finanzierungsfazilität
(Sysmin)
- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse bei landwirtschaftlichen
Artikel 180
Grundstoffen
Artikel 155 Absätze 2 und 3 Buchstabe c, Artikel 161 Ab- - Finanzielle und technische Zusammenarbeit
satz 2, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 172 Artikel 185 Ziffer i, Artikel 190 Absatz 2 zweiter Gedanken-
strich, Artikel 197 Absatz 11
- Bergbauerzeugnisse: besondere Finanzierungsfazilität
(Sysmin) - Investitionen
Artikel 180, Artikel 184 Artikel 246.
- Finanzielle und technische Zusammenarbeit
Artikel 185 Ziffer i, Artikel 188 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel
190 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Artikel 196 Absatz 2 Kapitel 3
Buchstabe c, Artikel 197 Absatz 11, Artikel 201 Absatz 4,
Artikel 219 Absatz 6 AKP-lnselstaaten
- Investitionen
Artikel 246 Artikel 262
- Ursprungsregeln Es werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vor-
Protololl Nr. 1: Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 4 und 8 gesehen, um die AKP-lnselstaaten bei ihren Anstrengungen
Buchstabe a. zur Überwindung der natürlichen und geographischen Schwie-
rigkeiten und Hindernisse, wie beispielsweise der verstreuten
Lage und der Konsequenzen von Naturkatastrophen, die ihre
Entwicklung hemmen, zu unterstützen,
Kapitel 2
AKP-Bi nnenstaaten
Artikel 263
Artikel 259 (1) Die AKP-lnselstaaten sind:
Es werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vor- Antigua und Barbuda Papua-Neuguinea
gesehen, um die AKP-Binnenstaaten bei ihren Anstrengungen Bahamas St. Christoph und Nevis
zur Überwindung der ihre Entwicklung hemmenden geographi- Barbados St. Lucia
schen Schwierigkeiten und Hindernisse zu unterstützen. Dominica St. Vincent und die Grenadinen
Fidschi Westsamoa
Grenada Säo Tome und Principe
Artikel 260
Jamaika Salomonen
(1) Die AKP-Binnenstaaten sind: Kap Verde Se schellen
Botsuana Ruanda Kiribati Tonga
Burkina Faso Sambia Komoren Trinidad und Tobago
Burundi Simbabwe Madagaskar Tuvalu
Lesotho Swasiland Mauritius Vanuatu.
Malawi Tschad (2) Die Liste der AKP-lnselstaaten kann durch Beschluß des
Mali Uganda Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der sich in
Niger Zentralafrikanische Republik einer vergleichbaren Lage befindet, diesem Abkommen beitritt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 71
Artikel 264 (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
Die gemäß Artikel 262 zugunsten der AKP-lnselstaaten fest- zusammen, so oft dies erforderlich ist.
gelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthalten: (3) Die Kopräsidenten, unterstützt von Beratern, können
- landwirtschaftliche Zusammenarbeit und Ernährungs- zwischen den Tagungen des Ministerrates regelmäßig mitein-
sicherheit ander Konsultationen führen und Meinungen austauschen.
Artikel 36 dritter Gedankenstrich
Artikel 269
- Industrielle Entwicklung
Artikel 7 4 Absatz 2 (1) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die
Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung
- Verkehrs- und Kommunikationswesen
und trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
Artikel 93
mens erforderlichen Maßnahmen.
- Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen
Zu diesem Zweck prüft der Ministerrat auf Veranlassung
Artikel 96 Absatz 3
einer der Parteien alle von der Paritätischen Versammlung
- Regionale Zusammenarbeit hierzu angenommenen Entschließungen oder Empfehlungen
Artikel 111 und kann diese berücksichtigen.
- Allgemeine Handelsregelung (2) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem
Artikel 142 Abkommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die
- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse bei landwirtschaftlichen Vertragsparteien verbindlich; diese müssen die erfordertichen
Grundstoffen Durchführungsmaßnahmen treffen.
Artikel 155 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 2, Artikel 162 (3) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen,
Absatz 2 Erklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stel-
- Bergbauerzeugnisse: besondere Finanzierungsfazilität lungnahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten
(Sysmin) Ziele und zur befriedigenden Durchführung dieses Abkom-
Artikel 180 mens für erforderlich hält.
- Finanzielle und technische Zusammenarbeit (4) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie
Artikel 185 Ziffer i, Artikel 190 Absatz 2 zweiter Gedanken- andere von ihm für nützlich erachtete Informationen.
strich, Artikel 197 Absatz 11 (5) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den
- Investitionen Ministerrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses
Artikel 246. Abkommens befassen.
(6) Der Ministerrat kann nach Maßgabe von Artikel 272
Absatz 2 Ausschüsse oder Gruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgrup-
pen zur Durchführung der von ihm als notwendig erachteten
Vierter Teil Arbeiten einsetzen, insbesondere zur etwaigen Vorbereitung
seiner Beratungen über spezifische Bereiche oder Probleme
Arbeitsweise der Organe der Zusammenarbeit.
Kapitel 1 Artikel 270
Unbeschadet von Artikel 269 Absatz 6 kann der Ministerrat
Der Ministerrat
während seiner Tagungen paritätisch besetzte engere Mini-
stergruppen mit der Vorbereitung seiner Beratungen und
Artikel 265 Schlußfolgerungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten
Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen betrauen.
der Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten anderer- Artikel 271
seits.
Der Ministerrat kann einen Teil seiner Befugnisse dem Bot-
Artikel 266 schafterausschuß übertragen. Der Botschafterausschuß
äußert sich in diesem Fall nach Maßgabe des Artikels 265.
(1) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der
Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein
Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen Kapitel 2
der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.
Der Botschafterausschuß
(2) Jedes Mitglied des Ministerrates kann sich bei Verhinde-
rung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des
verhinderten Mitglieds aus. Artikel 272
(3) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese (1) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat über
sieht die Möglichkeit vor, auf jeder Tagung des Rates große seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für die ihm
Themen der Zusammenarbeit, die eventuell nach Artikel 269 Befugnisse übertragen worden sind. Er unterbreitet dem Mini-
Absatz 6 vorbereitet wurden, eingehend zu prüfen. sterrat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen
oder Stellungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich
erachtet.
Artikel 267
(2) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten aller
Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mit- Ausschüsse und aller ständigen oder Ad-hoc-Gremien oder
glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind
Mitglied der Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen. oder in Anwendung dieses Abkommens auf einer anderen als
der Ministerebene eingesetzt werden, und unterbreitet dem
Artikel 268 Ministerrat in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.
(1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung sei- (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafteraus-
nes Präsidenten zusammen. schuß in jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 273 Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem
(1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd oder mehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, werden
von dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher dem Ministerrat unterbreitet.
von der Gemeinschaft benannt wird, und ei'nem Leiter der Mis- (2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates
sion eines AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den werden derartige Streitfälle dem Botschafterausschuß zur
AKP-Staaten benannt wird. Beilegung unterbreitet.
(2) Jedes Mitglied des Botschafterausschusses kann sich (3) Gelingt es dem Botschafterausschuß nicht, den Streitfall
bei Verhinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche beizulegen, so befaßt er damit den Ministerrat auf dessen
Rechte des verhinderten Mitglieds aus. nächster Tagung, um eine Beilegung herbeizuführen.
(3) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsord- (4) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall auf dieser
nung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird. Tagung beizulegen, so kann er auf Antrag einer der betroffe-
nen Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten,
dessen Ausgang ihm in einem Bericht anläßlich seiner näch-
Kapitel 3 sten Tagung mitgeteilt wird.
Gemeinsame Bestimmungen (5) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so leitet der Mini-
für Ministerrat und Botschafterausschuß sterrat auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ein
Schiedsverfahren ein. Die beiden am Streit beteiligten Par-
Artikel 274 teien im Sinne von Absatz 1 bestellen innerhalb von dreißig
Tagen je einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Minister- ernennen ihrerseits innerhalb von zwei Monaten einen dritten
rats oder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der Schiedsrichter. Erfolgt keine Ernennung innerhalb der vorge-
Tagesordnung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsberei- sehenen Frist, so ernennt der Kopräsident des Ministerrats
che der Bank fallen. eine Persönlichkeit, deren Unabhängjgkeit außer Zweifel
steht.
Artikel 275
b) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit,
Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktio- und zwar normalerweise innerhalb eines Zeitraums von fünf
nieren des Ministerrates und des Botschafterausschusses Monaten.
oder anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten wer-
den auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäfts- c) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflich-
ordnung des Ministerrates wahrgenommen. tet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Kapitel 4 Artikel 279
Paritätische Versammlung Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens setzen
die Vertragsparteien alles daran, um zu einer gemeinsamen
Artikel 276 Auslegung zu gelangen, wenn es im Rahmen der Anwendung
dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den AKP-
Die Paritätische Versammlung prüft den gemäß Artikel 269 Staaten zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aus-
Absatz 4 erstellten Bericht. legung der Texte kommt. Zu diesem Zweck werden die betref-
Sie kannn auf den Gebieten, die dieses Abkommen betreffen fenden Probleme in den AKP-EWG-Organen gemeinsam
oder darin behandelt werden, Entschließungen verabschie- geprüft, um eine Lösung herbeizuführen.
den.
Sie kann zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Artikel 280
dem Ministerrat alle Schlußfolgerungen und Empfehlungen Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkom-
unterbreiten, die sie für zweckdienlich hält, insbesondere men vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Proto-
anläßlich der Prüfung des Jahresberichts des Ministerrats. kolls Nr. 2 aufgebracht.
Artikel 277 Artikel 281
(1) Die Paritätische Versammlung bestellt ihr Präsidium und Die aufgrund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und
gibt sich eine Geschäftsordnung. lmmunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt.
(2) Sie tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung
zusammen, und zwar einmal in der Gemeinschaft und ~inmal
in einem AKP-Staat.
(3) Sie kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der
von ihr festgelegten besonderen Vorarbeiten einsetzen. Fünfter Teil
(4) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funk- Schlußbestimmungen
tionieren der Paritätischen Versammlung erforderlichen Arbei-
ten werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe ihrer Artikel 282
Geschäftsordnung wahrgenommen.
Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarun-
gen jeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mit-
Kapitel 5 gliedstaaten der Gemeinschaft und einem oder mehreren
AKP-Staaten dürfen der Anwendung dieses Abkommens nicht
Sonstige Bestimmungen entgegenstehen.
Artikel 278 Artikel 283
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen
dieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 73
den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag
Departements für die Gebiete, in denen der Vertrag angewen- des zweiten auf den Abschluß dieser Verfahren folgenden
det wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie Monats an Anwendung.
für die Gebiete der AKP-Staaten andererseits.
(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen
nach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gül-
Artikel 284 tigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens
(1) Wünscht ein dritter Staat den Beitritt zur Gemeinschaft, an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von
so unterrichtet diese die AKP-Staaten, sobald sie beschlos- dem an dieses Abkommen auf sie Anwendung findet, getroffen
sen hat, Verhandlungen über den Beitritt aufzunehmen. werden. Sie erfüllen vorbehaltlich einer zusätzlichen Frist, die
ihnen der Ministerrat gegebenenfalls gewährt, spätestens
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, sechs Monate nach dem Abschluß der in Artikel 285 genann-
a) während der Durchführung der Beitrittsverhandlungen ten Verfahren alle Verpflichtungen, die sie aufgrund dieses
regelmäßige Kontakte herzustellen, bei denen Abkommens oder aufgrund von Durchführungsbe!:>chlüssen
des Ministerrates zu übernehmen haben.
- die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweckdienli-
chen Informationen über den Fortgang der Verhandlun- (5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen ein-
gen übermittelt; gesetzten gemeinsamen Organe bestimmt, ob und unter wel-
chen Bedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die
- die AKP-Staaten der Gemeinschaft ihre Anliegen und die in Artikel 285 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des
Standpunkte mitteilen, damit sie diese möglichst weitge- lnkrafttretens dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen
hend berücksichtigen kann; haben, als Beobachter an den Sitzungen dieser Organe teil-
b) unverzüglich nach Abschluß der Beitrittsverhandlungen die nehmen. Die in dieser Weise getroffene Regelung ist nur bis zu
Auswirkungen dieses Beitritts auf dieses Abkommen zu dem Zeitpunkt wirksam, von dem an dieses Abkommen auf die
prüfen und Verhandlungen einzuleiten, um ein Beitrittspro- genannten Staaten Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall
tokoll zu erstellen und die Anpassungs- bzw. Übergangs- unwirksam, sobald der betreffende Staat nach Maßgabe des
maßnahmen zu erlassen, die sich als erforderlich erweisen Absatzes 2 dieses Abkommen nicht mehr ratifizieren kann.
könnten und die in dieses Protokoll aufgenommen würden,
dessen Bestandteil sie wären.
Artikel 287
(3) Unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen, die
(1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf
erlassen werden könnten, erkennen die Vertragsparteien an,
Beitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrich-
daß die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Beziehun-
tet.
gen zwischen den AKP-Staaten und einem neuen Mitglied-
staat der Gemeinschaft keine Anwendung finden, solange das (2) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf
in Absatz 2 Buchstabe b genannte Beitrittsprotokoll nicht in Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP-Staa-
Kraft getreten ist. ten unterrichtet.
Artikel 285 Artikel 288
(1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft ent- (1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrages genanntes Land
sprechend den Bestimmungen des EWG- und EGKS-Vertra- oder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf
ges rechtsgültig geschlossen. Der Abschluß wird den Parteien Beitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Mini-
notifiziert. sterrat vorgelegt.
b) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichner- (2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende
staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Land diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsur-
(2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung kunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemein-
des Abschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die schaften bei, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine
AKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäi- beglaubigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaa-
schen Gemeinschaften und, soweit es die Gemeinschaft und ten davon unterrichtet.
die Mitgliedstaaten betrifft, beim Sekretariat der AKP-Staaten (3) Dieser Staat hat sodann die gleichen Rechte und Pflich-
hinterlegt. Die Sekretariate unterrichten die Unterzeichner- ten wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen
staaten und die Gemeinschaft hiervon unverzüglich. die Vorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses
Abkommens aus den Bestimmungen über die finanzielle und
Artikel 28_6 technische Zusammenarbeit und über die Stabilisierung der
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Ausfuhrerlöse ergeben, nicht beeinträchtigt werden.
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-
urkunden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von min- Artikel 289
destens zwei Dritteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur
(1) Stellt ein Staat, dessen Wirtschaftstruktur und Produk-
Notifizierung des Abschlusses dieses Abkommens durch die
Gemeinschaft hinterlegt worden sind. tion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen
Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so bedarf dieser
(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 285 genannten Verfah- Antrag der Zustimmung des Ministerrates. Der betreffende
ren bis zum Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß Staat kann di.esem Abkommen durch Abschluß eines Abkom-
Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann dies nur binnen zwölf mens mit der Gemeinschaft beitreten.
Monaten nach dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und
nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten fortsetzen, (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten
es sei denn, er teilt dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit, wie die AKP-Staaten.
daß er diese Verfahren spätestens innerhalb der auf diese (3) In dem Abkommen mit diesem Staat kann jedoch der
Frist folgenden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte
Ablauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinterlegung und Pflichten auf ihn Anwendung finden.
der Ratifikationsurkunde vor.
(4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile
(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 285 genannten Ver- nicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP-Unterzeich-
fahren am Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß nerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmungen über
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
die finanzielle und technische Zusammenarbeit, die Stabilisie- Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten
rung der Ausfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnah-
ergeben. men.
Artikel 292
Artikel 290
Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber
Vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an werden jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der
die dem Ministerrat durch das am 31. Oktober 1979 unter- Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
zeichnete Zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome übertrage- gekündigt werden.
nen Befugnisse soweit erforderlich und in Übereinstimmung
mit den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Artikel 293
Abkommens von dem mit dem vorliegenden Abkommen einge-
setzten Mi_nisterrat ausgeübt. Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind
Bestandteil desselben.
Artikel 294
Artikel 291
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Dieses Abkommen läuft fünf Jahre nach dem 1. März 1985, scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer
d. h. am 28. Februar 1990, ab. und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
· Achtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten die gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekreta-
Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen riats des Rates der Europäischen Gemeinschaften und beim
zu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; Die Sekretariate über-
Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den mitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine
AKP-Staaten andererseits gelten sollen. beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Lome am achten Dezember neunzehnhun-
dertvierundachtzig.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 75
Protokoll Nr. 1
über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1 g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus
Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt wor-
den sind;
Artikel 1 h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur
Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet
der Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-Staats, i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
sofern sie gemäß Artikel 5 unmittelbar befördert worden sind: anfallen;
a) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-Staa- j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchsta-
ten hergestellt sind, ben a bis i genannten Waren hergestellt worden sind.
b) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten unter Ver-
wendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Artikel 3
Waren hergestellt worden sind, sofern diese Waren im ( 1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gel-
Sinne von Artikel 3 in ausreichendem Maße be- oder ver- ten als ausreichend:
arbeitet worden sind.
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-Staaten als hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzu-
ein Gebiet. reihen sind als sie für die verwendeten Waren gilt; ausge-
(3) Wenn Waren, die vollständig in der Gemeinschaft oder in
nommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufge-
den in Anmerkung 10 bestimmten Ländern und Gebieten her- führten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestim-
gestellt worden sind, in einem oder mehreren AKP-Staaten be- mungen für diese Liste Anwendung finden;
oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in diesem b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Ver-
oder diesen AKP-Staaten hergestellt, sofern sie gemäß Artikel arbeitungen.
5 unmittelbar befördert worden sind.
Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern gelten die
(4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebie- Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern der Nomenklatur des
ten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
einem oder mehreren AKP-Staaten vorgenommen, wenn die zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.
hergestellten Waren später in einem oder in mehreren AKP- (2) Ungeachtet von Absatz 1 und unbeschadet der übrigen
Staaten be- oder verarbeitet werden, sofern sie gemäß Arti- Bestimmungen dieses Titels büßt eine bestimmte hergestellte
kel 5 unmittelbar befördert worden sind. Ware, die Waren oder Einzelteile enthält, welche keine
(5) Zur Anwendung der vorstehenden Absätze und sofern Ursprungswaren sind, ihre Ursprungseigenschaft nur dann ein,
alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die in wenn der Wert der in ihr enthaltenen Waren oder Einzelteile
zwei oder mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren als 5 % der Fertigware überschreitet.
Ursprungswaren des AKP-Staats, in dem die letzte Be- oder (3) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware zwei oder
Verarbeitung stattgefunden hat. Weder die in Artikel 3 Absatz mehrere Prozentregeln entweder in der Liste A und in der Liste
4 Buchstaben a, b, c und d genannten Behandlungen noch die Boder in einer der beiden Listen den Wert der zu ihrer Herstel-
Kumulierung dieser Be- oder Verarbeitungen gelten dabei als lung verwendbaren Waren und Einzelteile einschränkt, so darf
Be- oder Verarbeitungen. der Gesamtwert dieser Waren und Einzelteile ohne Rücksicht
(6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind darauf, ob sie gemäß dem in den genannten Listen festgeleg-
vorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausge- ten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbei-
schlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der tung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen,
Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Waren. gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert
übersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie
gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze,
Artikel 2 falls sie verschieden hoch sind, entspricht. Diese Bestimmun-
Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gen finden auch Anwendung, wenn Absatz 2 angewandt wird.
gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten oder in der (4) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten ohne
Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vollständig Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefun-
hergestellt: den hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aus-
a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem reichend, um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verlei-
Meeresgrund gewonnen worden sind; hen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
sind und dort aufgezogen wurden; Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder ·mit einem
d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile
und ähnliche Behandlungen);
worden sind;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,
Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von
f) Waren der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschnei-
der See gewonnene Waren; den;
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Waren während dieser Änderungen oder Unterbrechungen
Zusammenstellen von Packstücken; nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind
und nur eine auf ihren Schutz und die Erhaltung ihres Zustands
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,
gerichtete Behandlung erfahren haben.
Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.
sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur ver- (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-
kaufsmäßigen Aufmachung; · zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbe-
hörden der Gemeinschaft vorgelegt werden:
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestell-
selbst oder auf ihren Umschließungen; tes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
e) i) einfaches Mischen von Waren der gleichen Art, wenn
ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausge-
im Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, stellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
um als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemein- - genaue Warenbeschreibung,
schaft oder eines Landes oder Gebietes zu gelten;
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren,
ii) einfaches Mischen von Waren verschiedener Arten, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,
sofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in
diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfül- - die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen
len, um als Ursprungswaren eines AKP-Staats, der sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
Gemeinschaft oder eines Landes oder Gebietes zu c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweis-
gelten, und sofern dieser Bestandteil bzw. diese kräftigen Unterlagen.
Bestandteile zur Bestimmung der wesentlichen
Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware beitra-
gen;
Titel II
f) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu
einem vollständigen Artikel; Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
g) zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
Artikel 6
staben a bis f genannten Behandlungen;
(1) a) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft
h) Schlachten von Tieren.
im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Waren-
verkehrsbescheinigung EUR 1 erbracht, deren Muster in
Artikel 4 Anhang V wiedergegeben ist.
Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß b) Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt
die in einem AKP-Staat hergestellten Waren nur dann als werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft
Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstel- im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit es sich um
lung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren ent-
Werts der hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die halten, deren Wert je Sendung 2 000 ECU nicht überschreitet,
Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde durch ein Formblatt EUR 2 erbracht, dessen Muster in Anhang
zu legen: VI wiedergegeben ist.
- einerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der c) Bis einschließlich 30. April 1985 entspricht die in der
Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; und für Waren unbe- nationalen Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft
stimmbaren Ursprungs, der erste nachweisbar für diese anzuwendende ECU dem Gegenwert der ECU in der nationa-
Waren im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Herstellung len Währung dieses Staates am 1. Oktober 1982. Für jeden
erfolgt, gezahlte Preis; weiteren Zeitraum von zwei Jahren entspricht sie dem Gegen-
wert der ECU in der nationalen Währung dieses Staates am
- andererseits der Preis ab Werk der hergestellten Waren,
ersten Werktag im Oktober des Jahres, das diesem Zeitraum
abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-
von zwei Jahren vorangegangen ist.
den inneren Abgaben.
Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren kön-
nen von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte
Artikel 5
Beträge eingeführt werden, die die in diesem Artikel und in
(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 gelten Artikel 16 Absatz 2 in ECU ausgedrückten Beträge ersetzen
als unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft oder und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der
aus der Gemeinschaft oder den Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten
AKP-Staaten befördert die Waren, deren Beförderung die zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so fest-
Gebiete anderer als dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht zusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Staa-
berührt. Jedoch kann die Beförderung von Waren, die eine ein- tes ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.
zige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete
Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines ande-
als die der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Lander
ren Mitgliedstaats ausgestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den
und Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder
von dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an.
vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen,
sofern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen (2) Ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84
oder beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und und 85 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf
die Waren dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch dem Gebiete des Zollwesens wird auf Antrag des Zollanmel-
gebracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent- und ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den
verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teil-
Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. sendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten
Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den voll-
Unterbrechungen und Änderungen des Beförderungswegs,
ständigen Artikel vorgelegt wird.
die auf Ereignisse auf See oder auf höhere Gewalt zurückzu-
führen sind, schließen die Anwendung der in diesem Protokoll (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten,
vorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht aus, sofern die Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 77
werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie (2) Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei
als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen
sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit
(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g·zu verwen-
Vorschrift 3 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenar- den. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu
beit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswa- versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenom-
ren, wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind. mene Verfälschung sichtbar wird.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsarti- (3) Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-
keln und Artikeln ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien
Ursprungsware, sofern der Wert der Artikel ohne Ursprungsei- überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
genschaft 15 % des Gesamtwertes der Warenzusammenstel- muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächti-
lung nicht überschreitet. gung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den
Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei
Artikel 7 enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennum-
mer, die auch aufgedruckt sein kann.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wird bei der
Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
den des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfü- Artikel 10
gung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich
(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
erfolgt oder sichergestellt ist.
EUR 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu bean-
EUR 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, tragen.
ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für
Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Falle sind auf
die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt
ausgestellt werden kann.
worden ist, besonders zu vermerken.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wird nur auf
Artikel 11
schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag
wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V gestellt (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 muß innerhalb
und gemäß diesem Protokoll ausgefüllt. ei'.1er Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbe-
hörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zoll-
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 darf nur ausge-
stelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren
stellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des
gestellt werden.
Abkommens dienen soll.
(2) Werden die Waren über einen Hafen eines AKP-Staates,
(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind
eines Landes oder eines Gebietes befördert, der bzw. das
von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren. nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue Frist von
zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden des
Artikel 8 Durchfuhrhafens in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung
EUR 1
( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wird von den
Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die - den Vermerk „Transit"
Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls ange- - den Namen des Durchfuhrlandes
sehen werden können.
- einen Datumsstempel
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1
angebracht haben.
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel
verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem der Kommission ein
ihnen zweckdienlich erscheinen. Musterabdruck des verwendeten Stempels übermittelt worden
ist.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß
die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge- Die Kommission _leitet diese Angaben an die Zollbehörden
füllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im der Mitgliedstaaten weiter.
Feld „Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Mög-
(3) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen
lichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
EUR 1 können stets durch eine oder mehrere andere EUR 1-
Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwi-
Bescheinigungen ersetzt werden, sofern der Austausch bei
schenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausge-
der Zollstelle vorgenommen wird, bei der sich die Waren befin-
füllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu den.
ziehen und der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen.
(4) In den von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Artikel 12
Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstel-
lung der Bescheinigung anzugeben. Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvor-
schriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset-
Artikel 9
zung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Ein-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ist auf dem fuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wiederge- ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraus-
geben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der setzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist
in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen
Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es Artikel 13
handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugel- ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, die den Zoll-
schreiber und in Druckschrift erfolgen. behörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwen- gliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt und nach der
dung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Ausstellung zur Eipfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so ist das
Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhn- Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die
licher Umstände nicht eingehalten werden konnte. Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als
(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein- Ursprungswaren eines AKP-Staats erfüllen und sofern den
fuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den
Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
Artikel 14 b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat,
der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und den Angaben in c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung
den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein- in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind,
fuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei
nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstel-
gestellten Waren bezieht. lung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur
Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Artikel 15 (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
Das Formblatt EUR 2, dessen Muster im Anhang VI wieder- unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der
gegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist in einer der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstel-
Amtssprachen abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt lung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher
ist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhr- schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und
staats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefüllt wird, die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt
muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift worden sind.
geschehen. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche
Das Formblatt EUR 2 besteht aus einem einzigen Blatt im öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-
Format 210 x 148 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde- unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-
stens 64 g zu verwenden. staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer
Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu
ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt Artikel 18
auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel
muß das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennum- 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die
mer tragen, die auch aufgedruckt sein kann. sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR 2 auszustellen. dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag:
Nach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die
der Ausführer bei Paketpostsendungen an die Pake~karte an. Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
Beim Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Form-
blatt in die Sendung. - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ausgestellt worden ist;
Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der die Gründe hierfür sind anzugeben.
Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften
festgelegten Förmlichkeiten. (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-
gung EUR 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft
Artikel 16 haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ent-
sprechenden UnterJagen übereinstimmen.
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen ver-
schickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Rei- Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
senden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrs- müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,,NACHTRÄG-
bescheinigung EUR 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts LICH AUSGESTELLT", ,,OEUVRE APOSTERIORI", .,RILASCI-
EUR 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Ein- ATO A POSTERIORI", ,,AFGEGEVEN A POSTERIORI",
fuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen .,ISSUED RETROSPECTIVELY", ,,UDSTEDT EFTER-
zugrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vorausset- F0LGENDE", .. E~00EN EK TON YHEPON".
zungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entspre-
chen, wobei an· der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel Artikel 19
bestehen darf.
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die kehrsbescheinigung EUR 1 kann der Ausführer von den Zoll-
gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren beste- behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen,
hen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdoku-
oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haus- mente ausgefertigt wird.
halt bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit
noch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke ver-
geschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamt- sehen: ,,DUPLIKAT", ,,OUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,OUPU-
wert der Waren bei Kleinsendungen 140 ECU und bei den im CAAT", ,,DUPUCATE", ,,ANTifPA<l>O".
persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 400
ECU nicht überschreiten. Artikel 20
(1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 berück-
Artikel 17
sichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-
(1) Werden Waren aus ·einem AKP-Staat zu einer Ausstel- gung EUR 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats, in dem
lung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als einen Mit- eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 79
deren Herstellung Waren mit Herkunft aus anderen AKP-Staa- (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden
ten, aus der Gemeinschaft oder aus Ländern oder Gebieten des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII oder das Formblatt EUR 2 oder eine Photokopie dieser
wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer des Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden
Herkunftsstaates, -landes oder -gebietes entweder auf der des Ausfuhrstaats zurück und nennen dabei gegebenenfalls
Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu die sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung
dieser Rechnung gegeben. rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon
(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit vorgelegt worden ist, so fügen sie diese der Warenverkehrsbe-
und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen scheinigung EUR 1 oder dem Formblatt EUR 2 bei; sie teilen
Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der
Vorlage des nach Maßgabe von Artikel 21 ausgestellten Aus- Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Form-
kunftsblatts, dessen Muster im Anhang VIII wiedergegeben ist, blatt schließen lassen.
verlangen. Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-
gang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht
Artikel 21 an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwen-
Die zuständige Zollstelle des Staates, Landes oder Gebie- dig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
tes, aus dem diese Waren ausgeführt worden sind, stellt das (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbe-
Auskunftsblatt über die verwendeten Waren auf Antrag des hörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens
Ausführers dieser Waren entweder in den in Artikel 20 Absatz drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich
2 bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausführers feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbe-
aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; eine Ausferti- scheinigung EUR 1 oder das Formblatt EUR 2 für die tatsäch-
gung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es entweder lich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich
dem Ausführer der zuletzt hergestellten Waren oder der Zoll- die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.
stelle zuzuleiten hat, bei der die Warenverkehrsbescheinigung
EUR 1 für diese Waren beantragt wird. Die zweite Ausfertigung Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-
wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre fuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten
lang aufbewahrt. dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so wer-
den diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehenen Ausschuß für
Artikel 22 Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und
zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen
EUR 1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeitwei- Gesetzgebung.
lig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausge-
Artikel 26
tauscht oder anderen als der üblichen Behandlungen unterzo-
gen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind. Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten Aus-
kunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehenen Fällen
Artikel 23 entsprechend den dort vorgesehenen Verfahren.
(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Artikel 27
Abdrucke der verwendeten Stempel sowie die Anschriften der
für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 Nach Maßgabe von Artikel 138 des Abkommens überprüft
und die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini- der Ministerrat jährlich oder jedesmal, wenn die AKP-Staaten
gungen EUR 1 und der Formblätter EUR 2 zuständigen Zoll- oder die Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung
stellen. dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen,
um die notwendigen Änderungen oder Anpassungen vorzu-
Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden nehmen.
der Mitgliedstaaten weiter.
Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Aus-
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu wirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungs-
gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und regeln.
Gebiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwal-
tungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver- Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in
kehrsbescheinigungen EUR 1, der Richtigkeit der Angaben Kraft.
über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der Artikel 28
Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR 2 und der
(1) Es wird ein Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der in Artikel 20 genannten
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsge-
Auskunftsblätter.
mäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die
Artikel 24 Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle
sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzu-
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der
führen, die ihm übertragen werden könnten.
zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder (2) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der
anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 27 regelmäßig
zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR 2 mit sachlich falschen zusammen.
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt. (3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von
diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikel.s 30.
Artikel 25
(4) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini- der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beam-
gungen EUR 1 oder der Formblätter EUR 2 erfolgt stichproben- ten der Kommission und andererseits aus Sachverständigen,
weise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehör- die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zustän-
den des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des digen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-
Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tat- Staaten. Der Ausschuß kann erforderlichenfalls weitere geeig-
sächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben. nete Sachverständige hinzuziehen.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 29 (6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 wird die Abweichung
gewährt, wenn der Wert, der den in dem oder den betreffenden
Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen prüft regel-
AKP-Staaten verwendeten Waren ohne Ursprungseigen-
mäßig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-
schaft hinzugefügt wird, mindestens 60 % des Wertes der Fer-
Staaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter
tigware beträgt, sofern die Abweichung nicht geeignet ist,
ihnen, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.
einem Wirtschaftssektor der Gemeinschaft oder eines oder
mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zuzufügen.
(7) Der Ausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit
Artikel 30 so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ein-
(1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Aus- gang des Antrags bei der Gemeinschaft, ein Beschluß gefaßt
schuß genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender wird. Kommt im Ausschuß kein Beschluß zustande, so wird die
oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen. Zu · Angelegenheit an den Botschafterausschuß verwiesen, der
diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP- innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt seiner Befassung
Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber beschließt.
die AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag (8) a) Die Abweichungen gelten für einen vom Ausschuß
und fügen die gemäß Anmerkung 11 erstellten Unterlagen zur festzusetzenden Zeitraum, der in der Regel drei Jahre beträgt.
Begründung des Antrags bei. Dieser.Zeitraum kann auf höchstens fünf Jahre verlängert wer-
(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere den, wenn die Abweichung einen der am wenigsten entwickel-
berücksichtigt: ten AKP-Staaten betrifft.
a) der Entwicklungsstand oder die geographische Lage des b) In dem Abweichungsbeschluß können Verlängerun-
oder der betreffenden AKP-Staaten; gen um höchstens zwei Jahre - wobei jedoch in keinem Fall
insgesamt fünf Jahre überschritten werden dürfen - vorgese-
b) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die hen werden, ohne daß ein erneuter Beschluß des Ausschus-
Möglichkeit einer in einem AKP-Staat bestehenden Indu- ses erforderlich wird, sofern der oder die betreffenden AKP-
strie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen, Staaten drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums den
merklich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in Nachweis erbringen, daß sie den Bestimmungen dieses Proto-
denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur kolls, von denen abgewichen wird, noch nicht nachkommen
Folge haben könnte; konnten.
c) spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft
kann, daß größere Investitionen in eine Industrie wegen der der Ausschuß diese so bald wie möglich und beschließt nach
Ursprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine dem in Absatz 7 vorgesehenen Verfahren über eine erneute
Abweichung die Durchführung eines Investitionspro- Verlängerung der Abweichung. Es werden alle geeigneten
gramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung Schritte unternommen, um Unterbrechungen in der Anwen-
dieser Regeln ermöglichen würde. dung der Abweichung zu vermeiden.
(3) In allen Fällen ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe c) Während der unter den Buchstaben a und b genann-
der Regeln über den kumulativen Warenursprung gelöst wer- ten Zeiträume kann der Ausschuß die Bedingungen für die
den kann. Anwendung der Abweichung überprüfen, wenn sich heraus-
(4) Ferner wird der Antrag auf Genehmigung einer Abwei- stellt, daß eine wesentliche Änderung der Fakten eingetreten
chung im Falle eines der am wenigsten entwickelten AKP- ist, die zur Gewährung der Abweichung geführt haben. Nach
Staaten unter besonderer Berücksichtigung wohlwollend dieser Prüfung kann er beschließen, den Inhalt seines
geprüft, wobei die folgenden Faktoren besonders berücksich- Beschlusses in bezug auf den Geltungsbereich der Abwei-
tigt werden: chung oder hinsichtlich irgendeiner anderen zuvor festgeleg-
ten Bedingung zu ändern.
a) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fas-
senden Beschlüsse, insbesondere auf die Beschäftigungs- Artikel 31
lage;
Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anträge auf
b) die Notwendigkeit, die Abweichung während eines Genehmigung einer Abweichung von diesem Protokoll im ent-
bestimmten Zeitraums anzuwenden, der der besonderen sprechenden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das
Lage dieses weniger entwickelten AKP-Staats und seinen Abkommen unterzeichnet worden ist, damit die Abweichungen
Schwierigkeiten Rechnung trägt. zum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft treten kön-
nen.
(5) Bei der Prüfung der einzelnen Anträge ist insbesondere
die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Ursprungseigen- Artikel 32
schaft Waren verliehen werden kann, bei deren Herstellung Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Ursprungswaren aus benachbarten Entwicklungsländern oder
aus Entwicklungsländern, die zu den am wenigsten entwickel-
Artikel 33
ten Ländern gehören oder zu denen ein oder mehrere AKP-
Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet wor- Dia Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für
den sind; Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforder-
einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit der Verwaltungen. lichen Maßnahmen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 81
Anhang 1
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 Anmerkung 7
Die Begriffe „ein oder mehrere AKP-Staaten", ,,die Gemein- Der Ausdruck „ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe,
schaften" und „Länder und Gebiete" umfassen auch die
Hoheitsgewässer. - die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im Schiffs-
register eingetragen oder dort angemeldet sind;
Die auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrik-
schiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be- - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats
oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des oder führen;
der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
Gebiete, zu denen sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 7 von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder einer
enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten
gelegen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsit-
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zer des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die
Mehrheit der Mitglieder dieser Räte Staatsangehörige der
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der an diesem Abkommen beteiligten Staaten sind und im Falle
AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines der Länder oder von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit
Gebiete ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brenn- beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem
stoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staa-
die zur Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden, oder ten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsange-
die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgül- hörigen solcher Staaten gehört;
tige Zusammensetzung der Waren eingehenden Erzeugnisse
ihren Ursprung in Drittländern haben. - deren Besatzung, einschließlich des Stabs, zumindest 50 %
aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten
Staaten besteht.
Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 3
Die Be- oder Verarbeitungen, die im Sinne dieses Protokolls Anmerkung 8 - zu Artikel 4
vorgenommen werden müssen, um einer bestimmten Ware die
Ursprungseigenschaft zu verleihen, betreffen nur verwendete Als „Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt
Waren ohne Ursprungseigenschaft. wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Verarbeitung
durchgeführt worden ist, einschließlich des Werts aller ver-
Eine bei der Herstellung einer anderen Ware verwendete wendeten Waren.
Ware, die die Ursprungseigenschaft erworben hat, unterliegt
weder der Regel des Wechsels der Tarifnummer noch den Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember
Regeln der Liste A oder der Liste 8, die auf die Fertigware 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert
Anwendung finden, in der sie enthalten ist. der Waren festgelegt ist.
Anmerkung 4 - zu Artikel 1 Anmerkung 9 - zu Artikel 23
Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in Die-befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die Vor-
einem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel ange- aussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist,
wandt, so entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an, unter
Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-Staa-
hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Zollwerts der in die ten, Mitgliedstaaten oder Ländern und Gebieten beachtet wor-
Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die Länder und den sind.
Gebiete eingeführten Drittlandswaren.
Anmerkung 10 - zu Artikel 1 Absatz 3
Anmerkung 5 - zu Artikel 3, Absätze 1 und 3 und zu Artikel 4
„Länaer und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die im
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Pro- vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
zentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der schaftsgemeinschaft genannten Länder und Gebiete.
Tarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtur-
sprungsware.
Anmerkung 11 - zu Artikel 30 Absatz 1
Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge
Anmerkung 6 - zu Artikel 1
durch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt
Zur Anwendung der Ursprungsregeln werden die Umschlie- der antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines
ßungen und die in ihnen enthaltenen Waren als ein Ganzes Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen ins-
angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen besondere die nachstehenden Fragen beantwortet werden:
für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unab-
hängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauern- - Bezeichnung der fertigen Ware
den, selbständigen Gebrauchswert haben. - Art und Menge der Ursprungswaren von Drittländern
3
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
- Art und Menge der Ursprungswaren der AKP-Staaten, der - Andere Möglichkeiten der Rohstoffversorgung
Gemeinschaft und der Länder und Gebiete oder der in
- Begründung der beantragten Dauer unter Berücksichtigung
diesen Ländern verarbeiteten Waren
der vorangegangenen Ermittlungen zur Erschließung neuer
- Herstellungsverfahren Versorgungsquellen
- Mehrwert - Sonstige Bemerkungen.
- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens Das gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge.
- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Gemein- Die in Artikel 30 Absatz 7 genannte Frist beginnt zum Zeit-
schaft punkt der Befassung der Gemeinschaft.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 83
Anhang II
UsteA
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den dabei hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verteihen
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
02.06 Fleisch und genießbarer Salzen, Einlegen in Salzlake,
Schlachtabfall aller Art (ausge- Trocknen oder Räuchern von
nommen Geflügellebern), Fleisch und genießbarem
gesalzen, in Salzlake, getrocknet Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01
oder geräuchert oder 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen Trocknen, Salzen, Einlegen in
oder in Salzlake; Fischsalzlake; Räuchern von
Fische, geräuchert, auch vor oder Fischen, auch bei gleichzeitigem
während des Räucherns gegart Garkochen
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, Konservieren, Eindicken oder
eingedickt oder gezuckert zuckern von Milch oder Rahm
der Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
04.01 bis 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur Einlegen von Gemüse und
vorläufigen Haltbarmachung in Küchenkräutern der Tarifnr. 07.0.1
Salzlake oder in Wasser mit einem in Salzlake oder in Wasser mit
Zusatz von anderen Stoffen einge- einem Zusatz von anderen Stoffen
legt, jedoch nicht zum unmittel-
baren Genuß besonders zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke, oder Gemüse und Küchenkräutern der
Scheiben geschnitten, als Pulver Tarifnm. 07.01 bis 07.03
oder sonst zerkleinert, aber nicht
weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Einlegen von Früchten der
(z. 8. durch Schwefeldioxid oder Tarifnrn. 08. 01 bis 08. 09 in Salz-
in Wasser, dem Salz, Schwefel- lake oder in Wasser mit einem
dioxid oder andere vorläufig kon- Zusatz von anderen Stoffen
servierend wirkende Stoffe zuge-:
setzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen von Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),
getrocknet
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Herstellen aus Getreide
Getreidekörner, geschält,
perlförmig geschliffen, geschrotet,
gequetscht oder als Flocken, aus-
genommen Reis der Tarifnr. 10.06;
Getreidekeime, ganz, gequetscht,
als Flocken oder gemahlen
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder VerarbeltungsvorgAnge Be- oder VerarbeltungsvorgAnge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
11.04 Mehl von trockenen Hülsen- Herstellen aus trockenen Hülsen-
früchten der Tarifnr. 07.05 oder fruchten der Tarifnr. 07.05, aus
von Früchten des Kapitels 8; Mehl Waren der Tarifnr. 07.06 oder aus
und Grieß von Sagomark und von Früchten des Kapitels 8
Wurzeln oder Knollen der Tarifnr.
07.06
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.07 Malz, auch gerostet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke, Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Waren des Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch Herstellen aus Weizen oder
getrocknet Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen oder Herstellen aus Waren der Tarifnm.
Ziegen), roh, ausgeschmolzen 02.01 oder 02.06
oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen, einschließlich Premier Jus
15.04 Fette und Öle von Fischen Herstellen aus Fischen oder
oder Meeressäugetieren, Meeressäugetieren
auch raffiniert
15.06 Andere tierische Fette und Öle Herstellen aus Waren des
(z. 8. KJauenöl, Knochenfett, Kapitels 2
Abfallfett)
ex 15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder Herstellen aus Waren der Kapitel
fest, roh, gereinigt oder raffiniert, 7 oder 12
ausgenommen Holzöl (Chinaöl,
Tungöl, Abrasinöl, Elaeococcaöl),
Oiticica0I, Myrtenwachs und
Japanwachs und ausgenommen
Öle zu anderen technischen oder
industriellen Zwecken als zum
Herstellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des
Fleisch, aus Schlachtabfall oder Kapitels 2
aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, Herstellen aus Waren des
anders zubereitet oder haltbar Kapitels 2
gemacht
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des
gemacht, einschließlich Kaviar Kapitels 3
und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, Herstellen aus Waren des
zubereitet oder haltbar gemacht Kapitels 3
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, Herstellen aus anderen Waren
aromatisiert oder gefärbt des Kapitels 17, deren Wert 30 %
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
ex 17.02 Andere Zucker, fest, aromatisiert Herstellen aus anderen Waren
oder gefärbt des Kapitels 17, deren Wert 30 %
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 85
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 17.02 Andere Zucker, fest, ohne Zusatz Herstellen aus Waren aller Art
von Aroma- oder Farbstoffen;
Zuckersirupe, ohne Zusatz von
Aroma- oder Farbstoffen;
Kunsthonig, auch mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melassen, Karamelisiert
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder Herstellen aus anderen Waren
gefärbt des Kapitels 17, deren Wert
30 % des Wertes der hergestellten
· Ware überschreitet
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren
des Kapitels 17, deren Wert
30 % des Wertes der hergestell-
ten Ware überschreitet
18.06 Schokolade und andere Herstellen aus Waren des
kakaohaltige Lebensmittel- Kapitels 17, deren Wert 30 % des
zubereitungen Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
ex 19.02 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
ex 19.02 Zubereitung zur Ernährung Herstellen aus Getreide und
von Kindern oder zum Diät- oder Getreidefolgeerzeugnissen,
Küchengebrauch, auf der Grund- Fleisch und Milch oder unter
lage von Mehl, Grieß, Stärke oder Verwendung von Waren des
Malz-Extrakt, auch mit einem Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Gehalt an Kakao von weniger als Wertes der hergestellten Waren
50 Gewichtshundertteilen überschreitet
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus anderen Waren als
oder Rösten von Getreide her- - Mais der Art Zea indurata
gestellt (Puffreis, Corn Flakes
und dergleichen) - Hartweizen
- Waren des Kapitels 17, deren
Wert 30 % der hergestellten
Ware nicht überschreitet
~ Vitaminen, Mineralsalzen,
chemischen Erzeugnissen oder
natürlichen oder anderen
Stoffen oder Zubereitungen,
die als Zusätze verwendet
werden
19.07 Brot, Schiffszwieback und Herstellen aus Waren des
andere gewöhnliche Backwaren, Kapitels 11
ohne Zusatz von Zucker, Honig,
Eiern, Fett, Käse oder Früchten;
Hostien, Oblatenkapseln für
Arzneiwaren, Siegeloblaten und
dergleichen
19.08 Feine Backwaren, auch mit Herstellen aus Waren des
beliebigen Gehalt an Kakao Kapitels 11
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet oder frisch oder gefroren oder vorläufig
haltbar gemacht, auch mit Zusatz haltbar gemacht oder mit Essig
von Salz, Gewürzen, Senf oder haltbar gemacht
Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, Haltbarmachen von Gemüse,
ohne Essig zubereitet oder frisch oder gefroren
haltbar gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz Herstellen aus Waren des
von Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen Herstellen aus Waren des
und Pflanzenteile, mit Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 % des
haltbar gemacht (durchtränkt Wertes der hergestellten Ware
und abgetropft, glasiert oder überschreitet
kandiert)
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Frucht- Herstellen aus Waren des
gelees, Fruchtpasten und Frucht- Kapitels 17, deren Wert 30 % des
muse, durch Kochen hergestellt, Wertes der hergestellten Ware
mit Zusatz von Zucker überschreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol:
A. Schalenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter
Verwendung von Ursprungswaren
der Tarifnm. 08.01, 08.05 oder
12.01, deren Wert mindestens
60 % des Wertes der hergestellten
Ware entspricht
B. andere Herstellen aus Waren des
Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus Waren des
Traubenmost), nicht gegoren, Kapitels 17, deren Wert 30 % des
ohne Zusatz von Alkohol, Wertes der hergestellten Ware
auch mit Zusatz von Zucker überschreitet
ex 21.02 Geröstete Zichorienwurzeln Herstellen aus Zichorienwurzeln,
und Auszüge hieraus frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Suppen oder Brühen; Suppen 20.02
und Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen
ex 21.07 Zuckersirupe, aromatisiert Herstellen aus Waren des
oder gefärbt Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
22.02 Limonaden (einschließlich Herstellen aus Fruchtsäften 1)
der aus Mineralwasser her- oder unter Verwendung von
gestellten) und andere Waren des Kapitels 17, deren
nicht~lkoholische Getränke, Wert 30 % des Wertes der
ausgenommen Frucht- und hergestellten Ware überschreitet
Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07
1)_ Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen, Limetten und von Pampelmusen handelt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 87
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
22.06 Wermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der Tarifnm.
aus frischen Weintrauben, mit 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit Herstellen aus Waren der Tarifnm.
einem Gehalt an Aethylalkohol 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
von 800 oder mehr, unvergällt;
Aethylalkohol und Sprit mit
beliebigem Gehalt an Aethyl-
alkohol, vergällt
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Aethylalkohol von weniger als 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
800, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Getränken
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der Tarifnm.
08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
ex 23.03 Rückstände von der Maisstärke- Herstellen aus Mais oder Mais-
gewinnung (ausgenommen ein- mehl
gedicktes Maisquellwasser) mit
einem auf den Trockenstoff be-
zogenen Proteingehalt von mehr
als 40 Gewichtshundertteilen
23.04 Ölkuchen und andere Rück- Herstellen aus verschiedenen
stände von der Gewinnung Waren
pflanzlicher Öle, ausgenommen
Öldraß
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; Herstellen aus Getreide und
andere Zubereitungen der bei der Getreideerzeugnissen, Fleisch,
Fütterung verwendeten Art Milch, Zucker und Melasse
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Herstellung, bei der mindestens
Rauchtabak 70 % der Menge der verwendeten
Waren der Tarifnr. 24.01 Ur-
sprungswaren sind
30.03 Arzneiwaren, auch für die Herstellen unter Verwendung von
Veterinärmedizin Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse Herstellen unter Verwendung von
des Kapitels 31 in Tabletten, Waren, deren Wert 50 % des
Pastillen oder ähnliche Formen Wertes der hergestellten Waren
oder in Packungen mit einem nicht überschreitet
Gewicht von 10 kg oder weniger
32.06 Farblacke Herstellen aus Waren der
Tarifnm. 32.04 oder 32.05
32.07 Andere Farbmittel; anorganische Mischen von Oxiden oder Salzen
Erzeugnisse, die als Luminophore des Kapitels 28 mit Füllstoffen,
verwendet werden wie z. B. Bariumsulfat, Kreide,
Bariumkarbonat und Satinweiß
ex 33.06 Destillierte aromatische Wässer Herstellen aus ätherischen Oien
und wäßrige Lösungen (auch terpenfrei gemacht),
ätherischer Ole, auch zu flüssig oder fest (konkret), und
medizinischen Zwecken Resinoiden
35.05 Dextrine und Dextrinleime; Herstellen aus Mais oder
lösliche oder gerostete Stärke; Kartoffeln
Klebestoffe aus Stärke
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 35.07 Zubereitungen zum Klären von Herstellen unter Verwendung von
Bier, aus Papain und Bentonit; Waren, deren Wert 50 % des
enzymatische Zubereitungen Wertes der hergestellten Ware
zum Entfernen von Leim aus nicht überschreitet
Spinnstoffen
37.01 lichtempfindliche photogra- Herstellen aus Waren der Tarifnr.
phische Platten und Planfilme 37.02
(ausgenommen Papier, Karten
oder Gewebe), nicht belichtet
37.02 lichtempfindliche Rlme in Rollen Herstellen aus Waren der Tarifnr.
oder Streifen, auch gelocht, nicht 37.01
belichtet
37.04 lichtempfindliche, photogra- Herstellen aus Waren der Tarifnm.
phische Platten und Fllme, be- 37.01 oder 37.02
lichtet, nicht entwickelt
(Negative oder Positive)
38.11 Desinfektionsmittel, lnsekticide, Herstellen unter Verwendung von
Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Waren, deren Wert 50 % des
Herbicide, Keimhemmungsmittel, Wertes der hergestellten Ware
Pflanzenwuchsregulatoren und nicht überschreitet
ähnliche Erzeugnisse, in Zube-
reitungen oder in Formen oder
Aufmachungen für den Einzelver-
kauf oder als Waren (z. B.
Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zu- Herstellen unter Verwendung von
bereitete Appreturen und zu- Waren, deren Wert 50 % des
bereitete Beizmittel aller Art, Wertes der hergestellten Ware
wie sie in der Textilindustrie, nicht überschreitet
Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien gebraucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Herstellen unter Verwendung von
Flußmittel und andere Hilfsmittel Waren, deren Wert 50 % des
zum Schweißen oder Löten von Wertes der hergestellten Ware
Metallen; Pasten und Pulver zum nicht überschreitet
Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Überzugsmassen und Füllmassen
für Schweißelektroden und
Schweißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Herstellen unter Verwendung von
Antigums, Viskositätsverbesserer, Waren, deren Wert 50 % des
Antikorrosivadditives und ähnliche Wertes der hergestellten Ware
zubereitete Additives für Mineral- nicht überschreitet
öle, ausgenommen zubereitete
Additives für Schmierstoffe
38.15 zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung von
tionsbeschleuniger Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
38.17 Gemische unter Ladungen für Herstellen unter Verwendung von
Feuerlöschgeräte; Feuer- Waren, deren Wert 50 % des
löschgranaten und Feuer- Wertes der hergestellten Ware
löschbomben nicht überschreitet
~8.18 zusammengesetzte Lösungs- und Herstellen unter Verwendung von
Verdünnungsmittel für Lacke und Waren, deren Wert 50 % des
ähnliche Erzeugnisse Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 89
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung von
Zubereitung der chemischen Waren, deren Wert 50 % des
Industrie oder verwandter Wertes der hergestellten Ware
Industrien (einschließlich nicht überschreitet
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch
innbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder
verwandter lndustrien, anderweit
weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen:
- Fuselöle und Dippelöl
Naphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze;
Ester der Naphthensäuren
Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der Sulfo-
naphthensäuren
Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des Ammo-
niums, der Alkalimetalle
oder der Äthanolamine,
thiophenhaltige Sulfosäuren
von Öl aus bituminösen
Mineralien und ihre Salze
Aalkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphthalin-Gemische
Ionenaustauscher
Katalysatoren
Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
feuerfeste Zemente, feuer-
feste Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen
Gasreinigungsmasse
graphitierte, metallpulver-
haltige Kohlen oder andere
Kohlen, in Form von Platten,
Stangen oder anderen
Zwischenerzeugnissen, aus-
genommen Waren aus
künstlichem Graphith der
Tarifnr. 38.01
Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Tarifnr. 29.04
Ammoniakwasser oder Roh-
ammoniak, das beim Reini-
gen von Leucht- oder Koke-
reigas entfällt
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnr. Herstellen unter Verwendung von
39.01 bis 39.06, ausgenommen Waren, deren Wert 50 % des
Klappfächer und starre Fächer, Wertes der hergestellten Ware
Fächergestelle und Fächergriffe, nicht überschreitet
Teile von Fächergestellen und
Fächergriffen sowie Miederstäbe
und dergleichen für Korsette,
Kleider und Bekleidungszubehör
40.05 Platten, Blätter und Streifen, aus Herstellen unter Verwendung von
nicht vulkanisiertem Natur- Waren, deren Wert 50 % des
kautschuk oder nichtvulkani- Wertes der hergestellten Ware
siertem synthetischem Kautschuk, nicht überschreitet
ausgenommen "smoked sheets"
und "crepe sheets" der Tarifnr.
40.01 und 40.02; Granalien aus
vulkanisationsfertigen Mischungen
von Naturkautschuk oder syn-
thetischem Kautschuk; sogenannte
Masterbatches aus nichtvulka-
nisiertem Naturkautschuk oder
nichtvulkanisiertem synthetischem
Kautschuk, dem vor oder nach
der Koagulation Ruß (auch mit
Mineralöl) oder Kieselsäure-
anhydrid (auch mit Mineralöl)
zugesetz ist, in beliebigen Formen
41.08 Lackleder und metallisiertes Lackieren oder Metallisieren
Leder von Leder der Tarifnm. 41.02 bis
41.06 (ausgenommen Leder von
indischen Metis und von
indischen Ziegen, nur pflanzlich
gegerbt, auch weiter bearbeitet,
jedoch augenscheinlich zum
unmittelbaren Herstellen von
Lederwaren nicht verwendbar),
wenn der Wert des verwendeten
Leders 50 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen . Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlichen Formen
(ex Tarifnr. 43.02)
ex 44.21 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche die erforderlichen Maße zu-
Verpackungsmittel, aus Holz, geschnittenen Brettern
vollständig, ausgenommen aus
Faserplatten
ex 44.28 Holz, für Zündhölzer vorgerichtet; Herstellen aus Holzdraht
Holznägel für Schuhe
45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 45.01
ex 48.07 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kariert, Jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 91
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Herstellen unter Verwendung von
Briefumschläge, Einstückbriefe, Waren, deren Wert 50% des
Postkarten (ohne Bilder) und Wertes der hergestellten Ware
Briefkarten; Schachteln, Taschen nicht überschreitet
und ähnliche Behältnisse, aus
Papier oder Pappe, mit einer
Zusammenstellung solcher
Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, Herstellen aus Papierhalbstoff
zu einem bestimmten Zweck
zugeschnitten
ex 48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten Herstellen unter Verwendung von
und andere Verpackungsmittel, Waren, deren Wert 50% des
aus Papier oder Pappe Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Herstellen aus Waren der
Weihnachtskarten und derglei- Tarifnr. 49.11
chen, mit Bildern, in beliebigem
Druck hergestellt, auch mit
Verzierungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier Herstellen aus Waren qer
oder Pappe, einschließlich Blöcke Tarifnr. 49.11
von Abreißkalendern
50.04 1) Seidengarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren, die nicht
machung für den Einzelverkauf zu der Tarifnr. 50.04 gehören
50.05 1) Game aus Schappe- oder Herstellen aus Waren der
Bourretteseide, nicht in Auf- Tarifnr. 50.03
machung für den Einzelverkauf
ex 50.07 1) Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus Waren der
game oder Bourretteseidengame, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03
in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
ex 50.07 1) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.01 oder aus Waren
der Tarifnr. 50.03. weder gekrem-
pelt noch gekämmt
50.09 2) Gewebe aus Seide, Schappe- Herstellen aus Waren der
seide oder Bourretteseide Tarifnm. 50.02 oder 50.03
51.01 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfäden, nicht in Aufmachung oder Spinnmasse
für den Einzelverkauf
51.02 1) Monofile, Streifen (künstliches Herstellen aus chemischen Waren
stroh und dergleichen) und Kat- oder Spinnmasse
gutnachahmungen, aus synthe-
tischer oder künstlicher Spinn-
masse
51.03 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfäden in Aufmachungen für oder Spinnmasse
den Einzelverkauf
') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, In die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller
verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht
wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-
wendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des
Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07,
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
51.04 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfäden (ein- oder Spinnmasse
schließlich Gewebe aus Monofilen
oder Streifen) der Tarifnrn. 51.01
oder 51.02
52.01 1) Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen Waren,
Garnen aus Spinnstoffen (Metall- Spinnmasse oder Naturfasern,
garne), einschlißlich mit Metall- aus synthetischen oder künst-
fäden umsponnene Game aus lichen Spinnfasern oder ihren Ab-
Spinnstoffen; metallisierte Garne fällen, weder gekremmpelt noch
aus Spinnstoffen gekämmt
52.02 2) Gewebe aus Metallfäden, Gewebe Herstellen aus chemischen Waren,
aus Metallgarnen oder aus metal- Spinnmasse oder Naturfasern,
lisierten Garnen der Tarifnr. 52.01 oder synthetischen oder künst-
zur Bekleidung, Innenausstattung lichen Spinnfasem oder ihren
oder zu ähnlichen Zwecken Abfällen
53.06 ') Streichgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnm. 53.01 oder 53.03
verkauf
53.07 ') Kammgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnm. 53.01 oder 53.03
verkauf
53.08 1) Game aus feinen Tierhaaren, Herstellen aus feinen Tierhaaren,
nicht in Aufmachungen für den nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02
Einzelverkauf
53.09 1) Game aus groben Tierhaaren Herstellen aus groben Tierhaaren,
oder aus Roßhaar, nicht in Auf- nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02,
machungen für den Einzelverkauf oder aus Roßhaar, nicht bearbeitet,
der Tarifnr. 05.03
53.10 ') Game aus Wolle, aus feinen oder Herstellen aus Waren der Tarifnm.
groben Tierhaaren oder aus Roß- 05.03 und 53.01 bis 53.04
haar, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
53.11 2) Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Tierhaaren 53.01 bis 53.05
53.12 2) Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus Waren der Tarifnm.
oder aus Roßhaar 53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar
der Tanfnr. 05.03
54.03 ') Leinengame und Ramiegame, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
nicht in Aufmachungen für den 54.01, weder gekrempelt noch
Einzelverkauf gekämmt, oder aus Waren der
Tarifnr. 54.02
54.04 1) Leinengame und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der Tarifnm.
in Aufmachungen für den 54.01 oder 54.02
Einzelverkauf
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der
Tarifnm. 54.01 oder 54.02
55.05 ') Baumwollgarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelverkauf Tarifnm. 55.01 oder 55.03
1) Für Game aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 "lo des Gesamtgewichts aller
verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer. in die das Mischgewebe eingereiht
wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-
wendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des
Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20% für PolyurAthanfiden mit Zwischenstücken aus elastischen PolyAthersegmenten, auch umsPonnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstre:fen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 93
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
55.06 1) Baumwollgarne in Aufmachungen Herstellen aus Waren der
für den Einzelverkauf Tarifnm. 55.01 oder 55.03
55.07 2) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2) Schlingengewebe (Frottier- HersteHen aus Waren der
gewebe) aus Baumwolle Tarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.09 2) Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfasem, weder gekrempelt oder Spinnmasse
noch gekämmt
56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnstoffen (ein- oder Spinnmasse
schließlich Gamabfälle und Reiß-
spinnstoff), weder gekrempelt
noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfasem und Abfälle von oder Spinnmasse
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen, gekrempelt,
gekämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.05 1) Game aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfasem (oder oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf ·
56.06 1) Game aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfasem (oder oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
in Aufmachungen für den Einzel~
verkauf
56.07 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus Waren der
künstlichen Spinnfasem Tarifnm. 56.01 bis 56.03
57.06 1) Game aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg
textilen Bastfasern der oder anderen rohen textilen Bast-
Tarifnr. 57.03 fasern der Tarifnr. 57.03
ex 57.07 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
ex 57.07 1) Game aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanzlichen
Spinnstoffen, ausgenommen Spinnstoffen der Tarifnm. 57 .02
Hanfgarne bis 57.04
') FOr Game aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht fOr einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller
verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) FOr Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht
wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-
wendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des
Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhOht sich auf:
- 20 % für PolyurAthantaden mit ·zwischenstOcken aus elastischen PolyAthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
57.07 Papiergarne Herstellen aus Waren des
Kapitels 47, chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern,
aus synthetischen oder künst- -
liehen Spinnfasern oder ihren
Abfällen, weder gekrempelt
noch gekämmt
57.10 2) Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg
textilen Bastfasern der oder anderen rohen textilen
Tarifnr. 57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03
ex 57.11 2) Gewebe aus anderen pflanzlichen Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Spinnstoffen 57.01, 57.02, 57.04 oder aus
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
ex 57.11 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemi-
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, aus synthetischen
oder künstlichen Spinnfasern
oder ihren Abfällen
58.01 1) Geknüpfte Teppiche, auch Herstellen aus Waren der
konfektioniert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01
bis 55.04, 56.01 bis 56.03 oder
57.01 bis 57.04
58.02 1) Andere Teppiche, auch kon- Herstellen aus Waren der
fektioniert; Kelim, Sumak, Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 51.01,
Karamanie und dergleichen, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01
auch konfektioniert bis 55.04, 56.01 bis 56.03,
57.01 bis 57.04 oder aus Kokos-
garnen der Tarifnr. 57.07
58.04 1) Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der
und Chenillegewebe, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
ausgenommen Gewebe der bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
Tarifnrn. 55.08 und 58.05 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
57.04 oder aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
58.05 1) Bänder und schußlose Bänder Herstellen aus Waren der
aus parallel gelegten und Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
geklebten Garnen oder Spinn- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
stoffen (bolducs), ausgenommen 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
Waren der Tarifnr. 58.06 57.04 oder aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
58.06 1) Etiketten, Abzeichen und Herstellen aus Waren der
ähnliche Waren, gewebt, nicht Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bestickt, als Meterware oder bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
zugeschnitten 56.01 bis 56.03 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
1) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-
stoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht 0berschrettet. Dieser Prozentsatz erhOht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen PolyAthersegmtnten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus elnem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht
wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-
wendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des
Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erh0ht sich auf:
- 20% für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polylthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 95
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
58.07 1) Chenillegame; Gimpen (andere Herstellen aus Waren der
als umsponnene Game der Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
Tarifnr. 52.01 und als um- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
sponnene Game aus Roßhaar); 56.01 bis 56.03 oder aus
Geflechte und sonstige chemischen Waren oder Spinn-
Posamentierwaren, als Meterware; masse
Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse,
Pompons und dergleichen
58.08 1) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der
ungemustert Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
58.09 f) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der
Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
Spitzen (maschlnen- oder hand- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
gefertigt), als Meterware oder 56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
als Motiv schen Waren oder Spinnmasse
58.10 Strickereien als Meterware oder Herstellen unter Verwendung von
als Motiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
59.01 1) Watte und Waren daraus; Herstellen aus Naturfasern,
Scherstaub, Knoten und Noppen, chemischen Waren oder
aus Spinnstoffen Spinnmasse
ex 59.02 1) Alze und Waren daraus, aus- Herstellen aus Naturfasern,
genommen Nadelfilze, auch chemischen Waren oder
getränkt oder bestrichen Spinnmasse
ex 59.02 1) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Naturfasern,
bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse; Herstellen aus Spinnfasem
oder endlosen Spinnkabeln aus
Polypropylen mit einer Feinheit
der Einzelfaser von unter 8 den.,
deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Waren nicht
· überschreitet
59.03 1) - Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemische Waren oder Spinn-
masse
59.04 1) Bindfäden, Seile und Taue, Herstellen aus Naturfasern,
auch geflochten chemischen Waren, Spinnmasse
oder Kokosgamen der
Tarifnr. 57.07
59.05 1) Netze aus Waren der Herstellen aus Naturfasern,
Tarifnr. 59.04, in Stücken als chemischen Waren, Spinnmasse
Meterware oder abgepaßt; oder Kokosgamen der
abgepaßte Aschemetze aus Tarifnr. 57.07
Garnen, Bindfäden oder Seilen
59.06 1) Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern,
Bindfäden, Seilen oder Tauen, chemischen Waren, Spinnmasse
ausgenommen Gewebe und oder Kokosgarnen der
Waren daraus Tarifnr. 57.07
1) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-
stoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder Ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für PolyurathanfAden mit Zwischenstücken aus elastischen PolyAthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvqrgange Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
T~rifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Zurichtestoffen bestri-
chen, zum Einbinden von
Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken; Pausleinwand;
präparierte Malleinwand; Bou-
gramm und ähnliche Erzeug-
nisse für die Hutmacherei
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen
getränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagern aus diesen
Stoffen versehen
59.10 ') Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Grund Spinnfasern
aus Spinnstoffen mit aufgetra-
gener Deckschicht aus beliebigen
Stoffen, auch zugeschnitten
ex 59.11 1) Kautschutierte Gewebe, aus- Herstellen aus Garnen
genommen Gewirke, mit Aus-
nahme solcher Gewebe, die aus
Geweben aus synthetischen
Spinnfäden oder aus Flächen-
erzeugnissen aus parallel
liegenden Garnen aus Spinnfäden
bestehen und die mit Kautschuk-
Latex getränkt oder überzogen
sind, und die einen Anteil an
Spinnstoffen von mindestens 90
Gewichtshundertteilen haben und
zur Herstellung von Bereifungen
oder zu anderen technischen
Zwecken verwendet werden
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausge- Herstellen aus chemischen Waren
nommen Gewirke, die aus
Geweben aus synthetischen
Spinnfäden oder aus Flächen-
erzeugnissen aus parallel
liegenden Garnen aus Spinnfäden
bestehen und die mit Kautschuk-
Latex getränkt oder überzogen
sind, und die einen Anteil an
Spinnstoffen von mindestens 90
Gewichtshundertteilen haben und
zur Herstellung von Bereifungen
oder zu anderen technischen
Zwecken verwendet werden
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe
für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und der-
gleichen ·
59.13 ') Gummielastische Gewebe, Herstellen aus einfachen Garnen
ausgenommen Gewirke
') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieset Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-
stoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 97
Hergestellte Ware Be- oder VerarbeitungsvorgAnge Be- oder VerarbeltungsvorgAnge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Schläuche, aus Spinnstoffen, 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
auch mit Armaturen oder Zubehör 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
aus anderen Stoffen 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus
chemischen Waren oder
Spinnmasse
59.16 1) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der
aus Spinnstoffen, auch verstärkt Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren oder
Spinnmasse
59.17 1) Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus Waren der
stände des technischen Bedarfs, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
aus Spinnstoffen bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren oder
Spinnmasse
ex
Kapitel 60 1) Gewirke, ausgenommen Wirk- Herstellen aus Naturfasern,
waren, die durch Zusammen- gekrempelt oder gekämmt, aus
nähen oder sonstiges zusammen- Waren der Tarifnrn. 56.01 bis
fügen der gewirkten (zuge- 56.03, aus chemischen Waren
schnittenen oder abgepaßten) oder Spinnmasse
Teile hergestellt werden
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 2)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch zusammen-
nähen oder sonstiges zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
ex 60.03 Strumpfe, UnterziehstrOmpfe, Herstellen aus Garnen 2)
Socken, Söckcheli, Strumpf-
schoner und ähnliche Wirkwaren,
weder gummielastisch ·noch
kautschutiert, durch zusammen-
nähen oder sonstiges zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch zusammen-
nähen oder sonstiges zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-
stoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20% für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2
) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die
Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungs- Herstellen aus Garnen 1)
zubeh0r und andere Wirkwaren,
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch zusammen-
nähen oder sonstiges zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
ex 60.06 Gummielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 1)
kautschutierte Gewirke sowie
Waren daraus (einschließlich
Knieschützer und Gummi-
strümpfe), durch Zusammen-
nähen oder sonstiges zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
ex 61.01 Oberkleidung für Männer und Herstellen aus Garnen 1)
Knaben, ausgenommen Feuer-
schutzkleidung aus Gewebe,
beschichtet mit einer Folie aus
aluminisiertem Polyester
ex 61.01 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, Herstellen aus nicht beschichteten
beschichtet mit einer Folie aus Geweben, deren Wert 40 % des
aluminisiertem Polyester Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2)
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen 2)
Mädchen und Kleinkinder,
nicht bestickt, ausgenommen
Feuerschutzkleidung aus
Gewebe, beschichtet mit einer
Folie aus aluminisiertem
Polyester
ex 61.02 Feuerschutzbekleidung aus Herstellen aus nicht beschich-
Gewebe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert 40 %
Folie aus aluminisiertem des Wertes der hergestellten
Polyester Ware nicht überschreitet 2)
ex 61.02 Oberkleidung-für Frauen, Herstellen aus nicht bestickten
Mädchen und Kleinkinder be- Geweben, deren Wert 40 % des
stickt Wertese der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2)
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 2)
Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Man-
schetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 2)
Frauen, Mädchen und Kleinkinder
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, nicht bestickt garnen 2) 3 )
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2)
') Bel Waren die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-
stoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10'%. des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erh0ht sich auf:
- 20% für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2) Die verwendeten Garnituren und ZubehOr (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die
Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
3) Bei waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamt-
gewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 99
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, Kragenschoner, Kopf- garnen aus Naturfasern oder
tücher, Schleier und ähnliche synthetischen oder künstlichen
Waren, nicht bestickt Fasern oder ihren Abfällen
oder aus chemischen Waren oder
Spinnmasse 1)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, Kragenschoner, Kopf- Geweben, deren Wert 40 % des
tücher, Schleier und ähnliche Wertes der hergestellten Ware
Waren, nicht bestickt nicht überschreitet 1)
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen 1)
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen 1)
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche
Waren, aus Spinnstoffen,
auch gewirkt, auch gummi-
elastisch
ex 61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen 1)
und Söckchen, nicht gewirkt,
ausgenommen Feuerschutz-
kleidung aus Gewebe, beschichtet
mit einer Folie aus aluminisiertem
Polyester
ex 61.10 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, Herstellen aus nicht beschichteten
beschichtet mit einer Folie aus Geweben, deren Wert 40 % des
aluminisiertem Polyester Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
ex 61.11 Anderes konfektioniertes Be- Herstellen aus Garnen 1)
kleidungszubehör; Schweiß-
behälter, Schulterpolster und
andere Polster für Schneider-
arbeiten, Gürtel, Muffe, Schutz-
ärmel usw., ausgenommen Kragen,
Hemdeinsätze, Bluseneinsätze,
Jabots, Manschetten und ähnliche
Putzwaren für Ober- und Unter-
kleidung für Frauen und Mädchen,
bestickt
ex 61.11 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus nicht bestickten
einsätze, Jabots, Manschetten Geweben, deren Wert 40 % des
und ähnliche Putzwaren für Ober- Wertes der hergestellten Ware
und Unterkleidung für Frauen nicht überschreitet 1)
und Mädchen, bestickt
62.01 Decken Herstellen aus rohen_ Garnen der
Kapitel 50 bis 56 2)
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus rohen Einfach-
Wäsche zur Körperpflege und garnen 2 )
andere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, bestickt
1
) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die
Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht Obj!rschreitet.
2) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 1O% des Gesamt-
gewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
. 100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswartin
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus nicht bestickten
Wäsche zur Körperpflege und Geweben, deren Wert 40 % des
andere Haushaltswäsche; Vor- Wertes der hergestellten Ware
hänge, Gardinen und andere nicht überschreitet ·
Gegenstände zur lnnenaus-
stattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Ver- Herstellen aus chemischen Waren,
packungszwecken Spinnmasse oder Naturfasern,
aus synthetischen oder k0nst-
liehen Spinnfasem oder ihren
Abfällen 1)
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte Herstellen aus rohen Einfach-
und Zeltlagerausrüstungen gamen 1)
ex 62.05 Andere konfektionierte Waren aus Herstellen unter Verwendung von
Geweben, einschließlich Schnitt- Waren, deren Wert 40 % des
muster zum Herstellen von Be- Wertes der hergestellten Ware
kleidung, ausgenommen Klapp- nicht überschreitet
fächer und starre Fächer, Fächer-
gestelle und Fächergriffe, Teile
von Fächergestellen und
Fächergriffen
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Schuhteilen aus
Oberteil aus Kautschuk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff Metall,· in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder Herstellen aus Schuhteilen aus
oder Kunstleder; Schuhe mit Stoffen aller Art, ausgenommen
Laufsohlen aus Kautschuk oder Metall, in Form von Zusammen-
Kunststoff (ausgenommen setzungen, bestehend aus Schuh-
Schuhe der Tarifnr. 64.01) oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
anderen Stoffen (z.B. Schnüre Stoffen aller Art, ausgenommen
Pappe, Gewebe, Rlz, Geflecht) Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
65.03 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Spinnfasem 1)
deckungen, aus Rlz, aus Hut-
stumpen oder Hutplatten der
Tarifnr. 65.01 hergestellt,
ausgestattet oder nicht aus-
gestattet
1) Die verwendeten Garnituren und ZubehOr (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die
Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht Oberschreitet.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 101
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
65.05 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen oder
deckungen (einschließlich Spinnfasem 1)
Haarnetze), gewirkt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Geweben, Ge-
wirken, Spitzen Filz oder
anderen Spinnstoffwaren
hergestellt, ausgestattet oder
nicht ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnen- Herstellen unter Verwendung von
schirme, einschließlich Stock- Waren, deren Wert 50 % des
schirme, Schirmzelte und Wertes der hergestellten Ware
dergleichen nicht überschreitet
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem, ge-
Flachglas und "Tafelglas• (auch zogenem oder gewalztem Glas
geschliffen oder poliert), anders der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten oder gebogen oder
anders bearbeitet (z. B. mit ab-
geschrägten Rändern, graviert);
Isolierflachglas aus mehreren
Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus gegossenem, ge-
Sicherheitsglas und Mehrschich- zogenem oder gewalztem Glas
ten-Sicherheitsglas (Verbundglas), der Tarifnrn. 70.04 bis ·10.06
auch fassoniert
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem, ge-
einschließlich Rückspiegel zogenem oder gewalztem Glas
der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
71.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung von
steinen, Schmucksteinen, Waren, deren Wert 50 % des
synthetischen oder rekonsti- Wertes der hergestellten Ware
tuierten Steinen nicht überschreitet
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Brammen und Platinen, aus Stahl; 73.06
Stahl, nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug)
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Rollen 73.07
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
73.07 oder 73.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der Tarifnr.
stranggepreßt oder geschmiedet 73.07
(einschließlich Walzdraht); Stab-
stahl, kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe
aus Stahl für den Bergbau
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
warm stranggepreßt, geschmiedet, 73.07 bis 73.10, 73.12 oder 73.13
kalt hergestellt oder kalt fertigge-
stellt; Spundwandstahl, auch
gelocht oder aus zusammenge-
setzten Elementen hergestellt
73.12 Bandstahl, warm oder kalt ge- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
walzt 73.07 bis 73.09 oder 73.13
1
) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die
Ursprungseigenschaft, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt Herstellen aus Waren der Tarifnm.
gewalzt 73.07 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
ausgenommen isolierte Drähte für 73.10
die Elektrotechnik
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Eisen oder Stahl; Schienen, Leih 73.06
schienen, Weichenzungen, Herz-
stücke, Kreuzungen, Weichen,
Zungenverbindungsstangen,
Zahnstangen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle und
Winkel, Unterlagsplatten, Klemm-
platten, Spurplatten und Spur-
stangen und anderes speziell für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
hergestelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) Herstellen aus Waren der Tarifnm.
aus Stahl, ausgenommen Waren 73.06, 73.07 oder der Tarifnr.
der Tarifn. 73.19 73.15 in den in den Tarifnm. 73.06
und 73.07 aufgeführten Formen
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Kupfer, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Kupfer mit einer Waren, deren Wert 50 % des
Dicke von mehr als 0, 15 mm Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Kupfer (auch Waren, deren Wert 50 % des
geprägt, zugeschnitten, gelocht, Wertes der hergestellten Ware
überzogen, bedruckt oder auf nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unterlage)
von 0, 15 mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, -aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung von
und Hohlstangen, aus Kupfer Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.08 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung von
stücke (Nippel, Kniestücke, Kupp- Waren, deren Wert 50 % des
lungen, Muffen, Flansche und Wertes der hergestellten Ware
ähnliche Waren), aus Kupfer nicht überschreitet
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung von
Waren, aus Kupferdraht, ausge- Waren, deren Wert 50% des
nommen isolierte Drahtwaren für Wertes der hergestellten Ware
die Elektrotechnik nicht überschreitet
74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung von
Gewebe), Gitter und Geflechte, Waren, deren Wert 50 % des
aus Kupferdraht; Streckbleche Wertes der hergestellten Ware
aus Kupfer nicht überschreitet
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 103
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
74.15 Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Herstellen unter Verwendung von
Haken und Reißnägel, aus Kupfer Waren, deren Wert 50 % des
oder mit Schaft aus Eisen oder Wertes der hergestellten Ware
Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und nicht überschreitet
Muttern (auch mit Gewinde),
Schrauben, Ringschrauben und
Schraubhaken, Niete, Splinte,
Keile und ähnliche Waren der
Schrauben- und Nietenindustrie,
aus Kupfer; Unterlegscheiben
(auch geschlitzte Unterleg-
scheiben und Federringscheiben)
aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.17 Nichtelektrische Koch- und Heiz- Herstellen unter Verwendung von
geräte, wie sie üblicherweise im Waren, deren Wert 50 % des
Haushalt verwendet werden, Teile Wertes der hergestellten Ware
davon, aus Kupfer nicht überschreitet
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirtschafts- Herstellen unter Verwendung von
artikel, sanitäre und hygienische Waren, deren Wert 50 % des
Artikel, Teile davon, aus Kupfer Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Nickel, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet ·
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung von
Bänder, von beliebiger Dicke, Waren, deren Wert 50 % des
aus Nickel; Pulver, Flitter, Wertes der hergestellten Ware
aus Nickel nicht überschreitet
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren we·rt 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnl.iche
Waren),. aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung von
elektrolytisch hergestellt, roh Waren, deren Wert 50 o/o des
oder bearbeitet Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Aluminium, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Aluminium, mit einer Waren, deren Wert 50 % des
Dicke von mehr als 0,20 mm Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Aluminium (auch ge- Waren, deren Wert 50 % des
prägt, zugeschnitten, gelocht, Wertes der hergestellten Ware
überzogen, bedruckt oder auf nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unterlage)
von 0,20 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung von
und Hohlstangen, aus Aluminium Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.07 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung von
stücke und Rohrverbindungs- Waren, deren Wert 50 % des
stücke (Nippel, Kniestücke, Kupp- Wertes der hergestellten Ware
lungen, Muffen, Flansche und nicht überschreitet
ähnliche Waren), aus Aluminium
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung von
Konstruktionen (z. B. Schuppen, Waren, deren Wert 50 % des
Brücken und Brückenteile, Türme, Wertes der hergestellten Ware
Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, nicht überschreitet
Bedachungen, Tür- und Fenster-
rahmen, Geländer), aus Alu-
minium; zu Konstruktionszwecken
vorgearbeitete Bleche, Stäbe,
Profile, Rohre usw., aus Alu-
minium
76.09 Sammelbänder, Fässer, Bottiche Herstellen unter Verwendung von
und ähnliche Behälter, für Stoffe Waren, deren Wert 50 % des
aller Art (ausgenommen ver- Wertes der hergestellten Ware
dichtete oder verflüssigte Gase), nicht überschreitet
aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als
300 1, ohne mechanische oder
wärmetechnische Einrichtung,
auch mit lnnenauskleidung
oder Wärmeschutzverkleidung.
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen Herstellen unter Verwendung von
und ähnliche Behälter zu Trans- Waren, deren Wert 50 % des
port- oder Verpackungszwecken, Wertes der hergestellten Ware
aus Aluminium, einschließlich nicht überschreitet
Verpackungsröhrchen und Tuben
76.11 Behälter aus Aluminium für ver- Herstellen unter Verwendung von
dichtete oder verflüssigte Gase Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung von
Waren, aus Aluminiumdraht, aus- Waren, deren Wert 50 % des
genommen isolierte Drahtwaren Wertes der hergestellten Ware
für die Elektrotechnik nicht überschreitet
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschafts- Herstellen unter Verwendung von
artikel, sanitäre und hygienische Waren, deren Wert 50 % des
Artikel, Teile davon, aus Alu- Wertes der hergestellten Ware
minium nicht überschreitet
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 105
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung von
Bleche, Tafeln, Bänder, nach Waren, deren Wert 50 % des
Größe sortierte Drehspäne, Pulver Wertes der hergestellten Ware
und Flitter, Rohre (einschließlich nicht überschreitet
Rohlinge), Hohlstangen aus Ma-
gnesium; andere Waren aus Ma-
gnesium
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, Herstellen unter Verwendung von
massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Blei, mit einem Qua- Waren, deren Wert 50 % des
dratmetergewicht von mehr als Wertes der hergestellten Ware
1,7kg nicht überschreitet
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Herstellen unter Verwendung von
Blei (auch geprägt, zugeschnitten, Waren, deren Wert 50 % des
gelocht, überzogen, bedruckt Wertes der hergestellten Ware
oder auf Papier, Pappe, Kunststoff nicht überschreitet
oder ähnlichen Unterlagen be-
festigt), mit einem Quadratmeter-
gewicht (ohne Unterlage) von
1,7 kg oder weniger; Pulver oder
Flitter, aus Blei
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, nicht überschreitet
Kniestücke, S-förmig gebogene
Rohre für Geruchsverschlüsse,
Kupplungen, Muffen, Flansche
und ähnliche Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Zink, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Zink, in beliebiger Waren, deren Wert 50 % des
Dicke; Pulver und Flitter, aus Wertes der hergestellten Ware
Zink nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, Knie- nicht überschreitet
stücke, Kupplungen, Muffen,
Flansche und ähnliche Waren),
aus Zink
79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, Herstellen unter Verwendung von
massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
80.03 Bleche Ptatten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Zinn, mit einem Waren, deren Wert 50 % des
Quadratmetergewicht von mehr Wertes der hergestellten Ware
als 1 kg nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, Waren, deren Wert 50 % des
zugeschnitten, gelocht, überzogen, Wertes der hergestellten Ware
bedruckt oder auf Papier, Pappe, nicht überschreitet
Kunststoff oder ähnliche Unter-
lagen befestigt), mit einem Qua-
dratmetergewicht (ohne Unterlage)
von 1 kg oder weniger; Pulver und
Ritter, aus Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge}, Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, ~ohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, Knie- nicht überschreitet
stücke, Kupplungen, Muffen,
Aansche oder ähnliche Waren),
aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Verwendung in Werkzeug- tage unter Verwendung von
maschinen und mechanischem Waren und Teilen, deren Wert
oder nichtmechanischem Hand- 40 % des Wertes der herge-
werkszeug (z. B. zum Treiben, stellten Ware nicht überschreitet
Stanzen, Gewindeschneiden,
Gewindebohren, Bohren, Fräsen,
Ausweiten, Schneiden, Drehen,
Schrauben}, einschließlich Zieh-
eisen, Preßrnatrizen zum Warm-
strangpressen von Metallen,
Erd-, Gesteins- und Tief-
bohrwerkzeuge, mit arbeitendem
Teil
82.06 Messer und Schneidklingen, Be- oder Verarbeitung oder Mon-
für Maschinen oder mechani- tage unter Verwendung von
sche Geräte Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und Be- oder Verarbeitung oder Mon-
mechanische Geräte, ausgenom- tage unter Verwendung von
men Maschinen, Apparate, Geräte Waren und Teilen, deren Wert
und Einrichtungen zur Kälte- 40 % des Wertes der herge-
erzeugung, mit elektrischer oder stellten Ware nicht überschreitet
anderer Ausrüstung (Tarifnr.
84.15), und Nähmaschinen,
einschließlich Möbel zum Einbau
von Nähmaschinen
(ex Tarifnr. 84.41}
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 107
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Einrichtungen zur Kälterzeugung, tage unter Verwendung von
mit elektrischer oder anderer Aus- Waren und Teilen, deren Wert
rüstung 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile') Ursprungswaren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen Be- oder Verarbeitung oder Mon-
von Spinnstoffwaren, Leder oder tage unter Verwendung von
Schuhen) einschließlich Möbel Waren und Teilen, deren Wert
zum Einbau von Nähmaschinen 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet,
sofern
dem Wert nach mindestens
50 % der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) verwen-
deten Waren und Teile ') Ur-
sprungswaren sind und
der Mechanismus für die Ober-
fadenzuführung, der Greifer
mit Antriebsmechanismus und
die Steuerorgane für Zick-
zackstich Ursprungswaren sind
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder Mon-
und Geräte sowie andere tage unter Verwendung von
elektronische Waren, ausgenom- Waren und Teilen, deren Wert
men Waren der Tarifnr. 85.15 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
85.14 Mikrophone und Haftevor- Be- oder Verarbeitung oder Mon-
richtungen dazu: Lautsprecher; tage unter Verwendung von
Tonfrequenzverstärker Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Be- oder Verarbeitung oder Mon-
den Funksprech- oder Funktele- tage unter Verwendung von
graphieverkehr; Sende- und Waren und Teilen, deren Wert
Empfangsgeräte für Rund.funk 40 % des Wertes der herge-
oder Fernsehen (einschließlich stellten Ware nicht überschreitet,
der mit Tonaufnahme- und Ton- sofern dem Wert nach mindestens
wiedergabegeräten kombinierten 50 % der verwendeten Waren und
Empfänger) sowie Fernseh- Teile 1) Ursprungswaren sind
kameras; Geräte für Funknavi-
gation, Funkmessung oder
Funkfernsteuerung
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Gleismaterial; nichtelektrische tage unter Verwendung von
mechanische Signalvorrichtungen Waren und Teilen, deren Wert
für Verkehrswege 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Be- oder Verarbeitung oder Mon-
räder, Fahrräder und andere nicht tage unter Verwendung von
schienengebundene Landfahr- Waren ,und Teilen, deren Wert
zeuge, ausgenommen Waren der 40 % des Wertes der herge-
Tarifnr. 87.09 stellten Ware nicht überschreitet
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder
Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfs- Be- oder Verarbeitung oder Mon-
motor, auch mit Beiwagen; Bei- tage unter Verwendung von
wagen für Krafträder oder Fahr- Waren und Teilen, deren Wert
räder aller Art 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren sind
ex Kapitel 90 Optische, photographische und Be- oder Verarbeitung oder Mon-
kinematographische Instrumente, tage unter Verwendung von
Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- Waren und Teilen, deren Wert
und Präzisionsinstrumente, -appa- 40 % des Wertes der herge-
rate und -geräte; medizinische stellten Ware nicht überschreitet
und chirurgische Instrumente,
Apparate und Geräte, ausge-
nommen Waren der Tarifnm. 90.05,
90.07 (ausgenommen Photoblitz-
lampen mit elektronischer
Zündung), 90.08, 90.12 und 90.26
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit Be- oder Verarbeitung oder Mon-
oder ohne Prismen tage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 90.07 Photoapparate; Blitzlichtgeräte Be- oder Verarbeitung oder Mon-
und -vorrichtungen für photo- tage unter Verwendung von
graphische Zwecke sowie Photo- Waren und Teilen, deren Wert
blitzlampen, andere als Entla- 40 % des Wertes der herge-
dungslampen der Tarifnr. 85.02, stellten Ware nicht überschreitet
ausgenommen Photoblitzlampen
mit elektrischer Zündung
ex 90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder Mon-
(Bildaufnahme- und Tonauf- tage unter Verwendung von
nahmeapparate, auch kombiniert; Waren und Teilen, deren Wert
Vorführapparate mit oder ohne 40 % des Wertes der herge-
Tonwiedergabe) für Filme von stellten Ware nicht überschreitet
weniger als 16 mm
ex 90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder Mon-
(Bildaufnahme- und Tonauf- tage unter Verwendung von
nahmeapparate, auch kombiniert; Waren und Teilen, deren Wert
Vorführapparate mit oder ohne 40 % des Wertes der herge-
Tonwiedergabe) für Filme von stellten Ware nicht überschreitet,
16 mm oder mehr sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Mikrophotographie oder Mikro- tage unter Verwendung von
projektion Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren sind
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in "dem die Be- oder Verarbeitung oder
Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 109
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizi- Be- oder Verarbeitung oder Mon-
tätszähler, für Verbrauch oder tage unter Verwendung von
Produktion, einschließlich Prüf- Waren und Teilen, deren Wert
oder Eichzähler 40 o/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Urmacherwaren, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Waren der Tarifnm. 91.04 und 91.08 tage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 o/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder Mon-
tage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 o/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder Mon-
tage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 o/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 92 Musikinstrumente; Tonaufnahme- Be- oder Verarbeitung oder Mon-
oder Tonwiedergabegeräte; Bild- tage unter Verwendung von
und Tonaufzeichnungsgeräte oder Waren und Teilen, deren Wert
Bild- und Tonwiedergabegeräte, 40 o/o des Wertes der herge-
für das Fernsehen; Teile und Zu- stellten Ware nicht überschreitet
behör für diese Instrumente und
G_eräte, ausgenommen Waren
der Tarifnr. 92.11
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Diktiergeräte und andere Tonauf- tage unter Verwendung von
nahme- oder Tonwiedergabe- Waren und Teilen, deren Wert
geräte, einschließlich Platten-, 40 o/o des Wertes der herge-
Band- und Drahtspieler, mit oder stellten Ware nicht überschreitet
ohne Tonabnehmer; Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräte oder
Bild- und Tonwiedergabegeräte,
für das Fernsehen
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 96.01 Bürstenwaren und Pinsel Herstellen unter Verwendung von
(Bürsten, Schrubber, Pinsel und Waren, deren Wert 50 % des
dergleichen), einschließlich Wertes der hergestellten Ware
Bürsten, die Maschinenteile sind; nicht überschreitet
Roller zum Anstreichen, Wischer
aus Kautschuk oder ähnlichen,
geschmeidigen Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle Herstellen unter Verwendung von
zum Spielen Waren, deren Wert 50 o/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Man- Herstellen unter Verwendung von
schettenknöpfe und dergleichen Waren, deren Wert 50 o/o des
(einschließlich Knopf-Rohlinge, Wertes der hergestellten Ware
Knopfformen und Knopfteile) nicht überschreitet
98.08 Farbbännder für Schreib- Herstellen unter Verwendung von
maschinen und ähnliche Farb- Waren, deren Wert 50 o/o des
bänder, auch auf Spulen; Wertes der hergestellten Ware
Stempelkissen, auch getränkt, nicht überschreitet
auch mit Schachteln
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anhang III
Liste B
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen,
den daraus hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
Durch Einbau von Waren und Teilen, in Kessel, Maschinen,
Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in Kessel und
Heizkörper der Tarifnummer 73.37 sowie in Waren der Tarif-
nummern 97.07 und 98.03 verlieren diese Waren nicht die
Eigenschaft von Ursprungswaren, sofern der Wert der Waren
und Teile 10 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und Be- und Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren
dergleichen, auch gebleicht; natürliche Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
Gummen, Gummiharze und Balsame schreitet
ex 15.05 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus Wollfett
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne Zusatz von
oder gefärbt Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 17.02 Laktose, Glukose, Ahornzucker und Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne Zusatz von
andere Zucker, fest, aromatisiert oder Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des Wertes der
gefärbt hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma- oder Farb-
stoffen, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkohol von weniger Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von Getreide
als500 gewonnenem Alkohol, wobei wertmäßig höchstens 15 % der
hergestellten Ware aus Waren besteht, die keine Ursprungs-
waren sind
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächlichen
mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh behauen,
durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als
25 cm
ex 25.16 Granit, Poryphyr, Basalt, Sandstein und Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und anderen
andere Werksteine, durch Sägen ledig- Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt
lich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm mit einer Dicke von mehr als 25 cm
oder weniger
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex 25.19 Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat
rein (Magnesit)
ex 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat Zerkleinern und Aufmachen in hermetisch verschlossenen
(Magnesit), auch gebrannt, ausgenom- Behältnissen von natürlichem Magnesiumkarbonat (Magnesit),
men Magnesiumoxid, zerkleinert und in auch gebrannt, ausgenommen Magnesiumoxid
hermetisch verschlossenen Behältnissen
aufgemacht
ex 25.24 Asbestfasern, roh Behandlung von Asbestgestein (Asbestkonzentrat)
ex 25.26 Glimmerabfall, gemahlen und homogeni- Mahlen und Homogenisieren von Glimmerabfall
siert
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 111
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 25.32 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
ex Kap. 28 Erzeugnisse der chemischen Industrie Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
bis 37 und verwandter Industrien, ausgenommen deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Waren nicht
Schwefelsäureanhydrid überschreitet
(ex 28.13), durch Glühen behandelte
natürliche Kalziumaluminiumphosphate,
zerkleinert und gemahlen
(ex 31.03), Tannine (ex 32.01 ),
ätherische Öle, Resinoide und terpen-
haltige Nebenerzeugnisse
(ex 33.01 ), Zubereitungen zum Zart-
machen von Fleisch, Zubereitungen zum
Klären von Bier, aus Papain und Bentonit,
und enzymatische Zubereitungen zum
Entfernen von Leim aus Spinnstoffen
(ex 35.07)
ex 28.13 Schwefelsäureanhydrid Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid
ex 31.03 Durch Glühen behandelte natürliche Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten
Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten
und gemahlen
ex 32.01 Tannine (Gerbsä_uren), einschließlich des Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs
mit Wasser ausgezogenen Gallapfel-
tannins, ihre Salze, Äther, Ester und
anderen Derivate
ex 33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in Fetten, nicht
gemacht), flüssig oder fest (konkret); flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Resinoide; terpenhaltige Nebenerzeug- Enfleurage oder Mazeration gewonnen
nisse aus ätherischen Ölen
ex 35.07 Zubereitungen zum Zartmachen von Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen, deren
Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
Bier, aus Papain und Bentonit; enzy- überschreitet
matische Zubereitungen zum Entfernen
von Leim aus Spinnstoffen
ex Kap. 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren
mischen Industrie, ausgenommen raffi- Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
niertes Tallöl (ex 38.05), Sulfatterpentin- überschreitet
öl, gereinigt (ex 38.07), und Schwarz-
pech, auch Pech schlechthin genannt
(ex 38.09)
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 38.09 Schwarzpech, auch Pech schlechthin Destillieren von Holzteer
genannt
ex Kap. 39 Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester Be- und Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren
und Waren daraus, ausgenommen Rlme Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
aus lonomeren (ex 39.02) überschreitet
ex 39.02 Rlme aus lonomeren Herstellen aus einem Satz eines thermoplastischen Kunst-
stoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und Methacrylsäure,
teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich
Zink und Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen von -crepe sheets• aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus
mit Spinnstofferzeugnissen überzogen Weichkautschuk
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Enthaaren von Schaf- und Lammfell
Lämmern
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder
Büffelleder), Roßleder und Leder von (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen
anderen Einhufern, nicht zu Pergament- Einhufern
leder zugerichtet, ausgenommen Leder
der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nach-
gegerbt
ex 41.03 Schaf- und Lammleder, nicht zu Perga- Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und Lammleder
mentleder zugerichtet, ausgenommen
Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08,
nach gegerbt
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Perga- Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und Zickelleder
mentleder zugerichtet, ausgenommen
Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08,
nach gegerbt
ex 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere
andereo Tieren, nicht zu Pergamentleder
zugerichtet, ausgenommen Leder der
Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle, zusammengesetzt Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und Zusammen-
setzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
ex 44.22 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf beiden Haupt-
andere Böttcherwaren, Teile davon flächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide, Schnappseide,
Bouretteseide und Kämmlinge, gekrem- Bouretteseide und Kämmlingen
pelt oder gekämmt
ex 50.09
ex 51.04
ex 53.11 Bedrucken und gleichzeitig zumindest eine Endbearbeitung
ex 53.12 (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Noppen, Kunststopfen,
ex 54.05 Bedruckte Gewebe Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisieren), sofern der Wert
ex 55.07 des nichtbedruckten Gewebes, das nicht Ursprungsware ist,
ex 55.08 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 55.09
ex 56.07
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 67.01 Staubwedel Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder Daunen
ex 68.03 Waren aus Ton- oqer Preßschiefer Herstellen von Waren aus Schiefer
ex 68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Hand- Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen, die von
gebrauch, aus Natursteinen, aus agglo- ihrer Form her nicht erkennbar zum Handgebrauch geeignet
merierten Schleifstoffen oder keramisch sind
hergestellt
ex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen auf der
auf der Grundlage von Asbest oder auf Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und
der Grundlage von Asbest und Magne- Magnesiumkarbonat
siumkarbonat
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer Herstellen von Waren aus Glimmer
auf Papieren oder Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der
der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum hergestellten Wafe nicht überschreitet, oder vollständig
Ausschmücken von Wohnungen und zu manuelles Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mund-
ähnlichen Zwecken, ausgenommen geblasenen Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der her-
Waren der Tarifnr. 70.19 gestellten Ware nicht überschreitet
ex 70.20 Waren aus Glasfasern Herstellen aus rohen Glasfasern
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 113
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, roh
geschliffen oder anders bearbeitet, weder
gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur
Erleichterung der Versendung vorüber-
gehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-
lich zusammengestellt sind
ex 71.03 Synthetische und rekonstituierte Steine, Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen, roh
geschliffen oder anders bearbeitet,
weder gefaßt noch· montiert, auch wenn
sie zur Erleichterung der Versendung ·
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht
einheitlich zusammengestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halb- Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von
zeug, auch vergoldet oder platiniert Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silber-
unbearbeitet, auch vergoldet oder legierungen, unbearbeitet
platiniert
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von
Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von
auch platiniert Gold und Goldlegierungen, auch platinrert, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold und Gold-
auch platiniert legierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von
oder auf Silber) als Halbzeug Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber),
unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von
Platin und Platinbeimetallen, unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platin-
Legierungen, unbearbeitet beimetallen und ihren Legierungen, unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen Walzen, Ziehen,· Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleiaern von
(auf unedlen Metallen oder auf Edel- Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen
metallen), als Halbzeug oder auf Edelmetallen), unbearbeitet
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoff-
stahl
- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06 aufgeführten
aufgeführten Formen Formen
- in den in der Tarifnr. 73.14 aufge- Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06 und 73.07
führten Formen aufgeführten Formen
ex 73.29 Schneeketten Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren,
deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und Konvertern von Kupfermatte
anderes)
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum
Raffinieren (Blisterkupfer und anderes), von Bearbeitungs-
abfällen und von Schrott aus Kupfer
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer,
Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und anderen
Tarifnr. 75.05) Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse,
durch Schmelzen oder auf chemischem Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegie- Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott von Nickel
rungen durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem
Wege
4
114 Bur.desgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer
. Warenbezeichnung
ex 76.01 Rohaluminium Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung
von nicht legiertem Aluminium, Bearbeitungsabfällen und
Schrott von Aluminium
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose Gewebe),
Gittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht, aus Streckblech
aus Aluminium, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 77.02 Andere Waren aus Magnesium Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht, Blechen,
Tafeln, Bändern, nach Größe sortierten Drehspänen, Pulver und
Flitter, Rohren (einschließlich Rohlingen), Hohlstangen, aus
Magnesium, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium,
dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 78.01 Raffiniertes Blei Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei
ex 81.01 Wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren Wert 50 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. Herstellen aus Klingen für Messer
82.06, mit schneidender oder gezahnter
Klinge (einschließlich Klappmesser für
den Gartenbau)
ex 83.06 Ziergegenstände zur Innenausstattung, Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren
aus unedlen Metallen, ausgenommen Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
Statuetten schreitet
ex 84.05 Kesseldampfmaschinen, auch beweglich Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
(ausgenommen Dampftraktoren der Waren, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware
Tarifnr. 87.01) nicht überschreitet
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der her-
gestellten Ware nnicht überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
ausgenommen Strahltriebwerke und Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der her-
Gasturbinen gestellten Ware nicht überschreitet
84.16 Kalender und Walzwerke, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung
Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der her-
Walzen für diese Maschinen gestellten Ware nicht überschreitet
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
elektrisch beheizt, zum Behandeln von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der herge-
Stoffen durch auf einer Temperatur- stellten Ware nicht überschreitet
änderung beruhende Vorgänge, für die
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und
Pappindustrie
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff · Waren und Teilen, deren Wert 25% des Wertes der herge-
oder zum Herstellen oder Fertigstellen stellten Ware nicht überschreitet
von Papier oder Pappe
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 115
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der herge-
Papier oder Pappe, einschließlich stellten Ware nicht überschreitet
Schneidemaschinen aller Art
ex 84.41 Nähmaschinen (z. 8. zum Nähen von Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der herge-
einschließlich Möbel zum Einbau von stellten Ware nicht überschreitet, sofern
Nähmaschinen dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind und .
der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuer-
organe für den Zickzackstich Ursprungswaren sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
dazu; Lautsprecher, Tonfrequenzver- Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der herge-
stärker stellten Ware nicht überschreitet
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
Funksprech- und Funktelegraphiever- Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der herge-
kehr; Sende- und Empfangsgeräte für stellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach
Rundfunk oder Fernsehen (einschließ- mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile Ursprungs-
lich der mit Tonaufnahme- und Ton- waren sind
wiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras;
Geräte für Funknavigation, Funkmessung
oder Funkfernsteuerung
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder 87.03 Waren und Teilen, deren Wert 15 % des Wertes der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
umgewandelt werden können (ausge- Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmeterge.:
nommen Möbel der Tarifnr. 94.02), wicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren
aus unedlen Metallen Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 2)
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmeterge-
wicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren
Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 2)
ex 95.05 Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn,
Elfenbein, Bein, Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und anderen tierischen
Korallen, auch wiedergewonnen, und Schnitzstoffen, bearbeitet
anderen tierischen Schnitzstoffen
ex 95.08 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, andere
(Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen, Nüsse, harte Samen, usw.), bearbeitet, oder aus Meerschaum,
usw.); Waren aus Meerschaum, Bernstein Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen
(auch wiedergewonnen), Jett und jett- mineralischen Stoffen, bearbeitet
ähnlichen mineralischen Stoffen .
ex 96.01 Pinsel und ähnliche Waren Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen, deren Wert
50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 97.06 Köpfe von Golfschlägern, aus Holz oder Herstellen aus Rohlingen
anderen Stoffen
ex 97.07 Angelhaken, montiert, mit künstlichem Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von
Köder, für den Fischfang montierte Waren, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware
Angeln, einschließlich Vorfächer nicht überschreitet
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile Ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für jjiese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder
Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2
) Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die beim Herstellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine Regel des Wechsels der
Tarifnummer angewandt wird.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anhang IV
UsteC
Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet
Nummer des Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 27.07 Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65
Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe
27.09
bis Mineralöle und ihre Oestillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien
27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien enthaltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 117
Anhang V
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt)
und
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen .
1) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern. Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packten
Waren ist Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen-
stände Maße freigestellt)
oder .lose (1, m3 usw.)
geschüttet"
anzugeben.
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLARUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
2) Nur auszu- Ausfuhrpapier 2) Stempel Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-
füllen, Art/Muster _______ Nr. _ _ __ nannten Waren die Voraussetzungen erfül-
wenn nach vom _______________
den inter- len, um diese Bescheinigung zu erhalten.
nen Rechts-
vorschriften Zollbehörde-----------
des Ausfuhr- Ausstellender/s StaaVGebiet _ _ _ _ __
staates (Ort und Datum)
oder -ge-
bietes er-
forderlich. (Ort und Datum)
(Unterschrift) (Unterschrift)
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
an:
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheini-
gung 1)
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausge-
stellt worden ist und daß die darin enthaltenen
Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfung c;tieser Bescheinigung auf ihre
Echtheit und Richtigkeit ersucht. • nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ent-
·spricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Untersch ritt)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so
vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen
hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,
gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-
hen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten
ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
- - - - - - - - - - --··--- - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 119
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
erklärt, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
beschreibt den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
legt fo!gende Nachweise vor 1):
verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der bei-
gefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren zu dulden;
beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in
unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für
._______________________ den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt)
und
(Angabe der betreffenden Staaten. Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
1) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packten Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
Waren ist
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen- Maße freigestellt)
stände
oder .lose (1, m3 usw.)
geschüttet"
anzugeben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 121
Anhang VI
(Vorderseite)
Vor dem Ausfüllen sind die Hinweise auf der Rückseite sorgfältig zu lesen.
FORMBLATT EUR. 2 Nr.
L!J Formblatt für den begünstigten Warenverkehr
zwischen und ')
L!J Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
~ Erklärung des Ausführers
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend
bezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die
Ausstellung dieses Formblatts geforderten Voraus-
setzungen erfüllen und daß sie die Eigenschaft von
Ursprungswaren gemäß den Bedingungen für den in
~ Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erwor-
ben haben.
~ Ort und Datum
~ Unterschrift des Ausführers
L!..J Bemerkungen 2 )
L!J Ursprungsstaat 3 )
l!J Bestimmungsstaat 4 )
~ Rohgewicht (kg)
l!!J Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr-
staats 4 ), der die Nachprüfung der Erklä-
rung des Ausführers obliegt
1) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.
2) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.
3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.
4) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.
(Rückseite)
~ Ersuchen um Nachprüfung ~ Ergebnis der Nachprüfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite die- Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)
ses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausfüh-
rers ersucht*)
• die auf diesem Formblatt eingetragenen Anga-
ben richtig sind; 1)
• das Formblatt nicht den Erfordernissen für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) 1)
- - - - - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ 19 ......... - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ 19 .........
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes ankreuzen.
*) Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an
der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1
genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu
lesen. ·
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt
er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-
rung C 2/C P 3 den Hinweis "EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften ·
festgelegten Förmlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungs-
bedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anhang VII
Modell der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in
.....................................................................................................·----······............................... _____............................................................................................
(Angabe des Staates oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die Waren
hergestellt wurden.)
und Oe nach Fall):
a) •> den Regeln über die Bestimmung des Begriffs "vollständig hergestellte Waren"
oder
b) •> aus folgenden Waren hergestellt worden sind:
Beschreibung Ursprungsstaat Wert*)
······················----························
......................................... _____
···········································---
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
........................................................................................................................................................................................................................ (Angabe der Bearbeitung)
in
........................................................................... (Angabe des Staates oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung
findet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden.)
······························-----················································•den ............ : ......................................................................
(Unterschrift)
•) Zutreffendes eintragen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 123
Anhang VIII
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
1. Versender 1 )
AUSKUNFTSBLAlT
für den Erhalt einer
WARENBESCHEINIGUNG
im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der
2. Empfänger' 1 )
EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
und den
.AKP-STAATEN
3. Verarbeiter 1 ) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte
6. Einfuhrzollbehörde 2 ) 5. Für amtliche Zwecke
7. Einfuhrpapiere 2)
Muster .................................................. , Nr. ·················································
Serie ....................................................................................................................
vom
l 1 1 1
WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT
8. Zeichen, Nummern, Anzahl 9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10. Menge 3 )
und Art der Packstücke
11. Wert 4 )
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 13. Ursprungsstaat 14. Menge 3 ) 15. Wert 2 ) 5 )
16. Art der Be- oder Verarbeitung
17. Bemerkungen
18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Ich, der Unterzeichner, ...................................................... ···············
Dokument:
···························································································....................................
Art/Muster ......................................................................... Nr. ........................
erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte
Zollbehörde ........................................................... richtig sind
Den
1 1 1 1
............................................................ , den
l 1 1 1
Stempel der
Zollbehörde
... ·············· .. ············"······················································ ····························································································· ·······················"·······
(Unterschrift) (Unterschrift)
1), 2 ), 3 ), 4 ), 5 ) Siehe Rückseite
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Ersuchen Im Nachprüfung Ergebnis der Nachprüfung
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt
des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit
a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt
wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig
sind*)
b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen *))
- - - - - - - - - - - - , den .................- - - - ___________ ....... , den · · · - - - - - - -
Stempel der Stempel der
Zollbehörde Zollbehörde
-----·······...............
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Hinweise zur Vorderseite
1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.
2) Freiwillige Angabe.
3) kg, hl, m3 oder andere Maße.
4) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf
Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als
Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
5) Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug genommen wird.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 125
Protokoll Nr. 2
über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe
Die Vertragsparteien - Sie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Aufent-
haltskosten für das für diese Tagungen erforderliche Personal
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die sowie die Post- und Fernmeldegebühren.
dem Abkommen beigefügt sind:
Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über-
setzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die
technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten,
Büromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft
Artikel 1
oder von den AKP-Staaten übenommen, je nachdem, ob die
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die Tagungen im Gebiet eines Mitgliedstaats oder im Gebiet eines
AKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl die Personal-, AKP-Staates stattfinden.
Reise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Fernmel-
degebühren, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Artikel 3
Tagungen des Ministerrats und der von ihm abhängigen
Organe entstehen. Die gemäß Artikel 176 des Abkommens bestellten Schieds-
richter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und
Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über- ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat fest-
setzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die gesetzt.
technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten,
Büromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter wer-
oder von einem der AKP-Staaten übernommen, je nachdem, den von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je zur Hälfte
ob die Tagungen im Gebiet eines Mitgliedstaats oder im Gebiet übernommen.
eines AKP-Staats stattfinden. Die Ausgaben für die von den Schiedsrichtern errichtete
Kanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die technische
Organisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Perso-
nal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemeinschaft.
Artikel 2
Die Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaßnahmen
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen die auf werden mit den anderen Ausgaben beglichen; hierfür gewäh-
sie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für ihre Teil- ren die Parteien nach Maßgabe des Beschlusses der Schieds-
nehmer an den Tagungen der Paritätischen Versammlung. richter Vorschüsse.
Protokoll Nr. 3
über die Vorrechte und lmmunitäten
Die Vertragsparteien - Die Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staaten-
gruppe werden vom Sekretariat der AKP-Staaten wahrgen~m-
In dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des men.
Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen
des Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durchfüh- sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
rung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Pro- dem Abkommen beigefügt sind:
tokolls über die Vorrechte und lmmunitäten zu erleichtern,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Kapitel 1
Es ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und Personen, die an den Arbeiten im Rahmen
lmmunitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammen- des Abkommens teilnehmen
hang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, sowie
für die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten
Artikel 1
festzulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des
am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein- AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen
schaften. Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen
und die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-
Es ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögensge- Staaten, die im Geiste der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staa-
genstände, Liegenschaften und Guthaben des AKP-Minister- ten an den Arbeiten der Organe des Abkommens oder der
rates und für dessen Personal vorzusehen. Koordinierungsorgane oder an Arbeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, genießen
Mit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise von
wurde die AKP-Staatengruppe gebildet und ein Rat der AKP- und zum Dienstort die üblichen Vorrechte, lmmunitäten und
Minister sowie ein Ausschuß der AKP-Botschafter eingesetzt. Erleichterungen.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Paritätischen Ver- Schriftstücke im Gebiet der Vertragsparteien die gleiche
sammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die aufgrund Behandlung wie den internationalen Organisationen zu.
des Abkommens bestellt werden können, die Mitglieder der
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach-
beratenden Gremien der Wirtschafts- und Sozialkreise, die
richtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe des
eingesetzt werden können, sowie die Beamten und Bedienste-
Abkommens und der Koordinierungsorgane unterliegen nicht
ten dieser Organe und die Mitglieder der Organe der Europäi-
der Zensur.
schen Investitionsbank und deren Personal, sowie das Perso-
nal des Zentrums für industrielle Entwicklung und des Techni-
schen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft Kapitel 4
und im ländlichen Bereich.
Personal des Sekretariats der AKP-Staaten
Kapitel 2 Artikel 7
Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben Dem Sekretär (den Sekretären) und dem stellvertretenden
des Rates der AKP-Minister Sekretär (den stellvertretenden Sekretären) des Rates der
AKP-Minister und den anderen ständigen Mitgliedern seines
höheren Personals, die von den AKP-Staaten benannt wer-
Artikel 2
den, stehen unter der Verantwortung des amtierenden Präsi-
Die Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der AKP- denten des Ausschusses der AKP-Botschafter in dem Staat, in
Minister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitglie-
nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet dern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertre-
werden. · tungen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren in
Die Vermögensgegenstände und ·Guthaben des Rates der ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern stehen unter
AKP-Minister dürfen ohne Ermächtigung des durch die den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den min-
Abkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand von derjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Perso-
Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte nals zuerkannten Vorteile zu.
sein, soweit dies nicht für Untersuchungen im Zusammenhang
mit Unfällen, die durch ein dem Rat der AKP-Minister gehören- Artikel 8
des bzw. für ihn im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug verur- Der Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat,
sacht werden, oder im Falle eines Verstoßes gegen die Stra- gewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen Bedienste-
ßenverkehrsordnung oder im Falle von Unfällen erforderlich ist, ten des Sekretariats der AKP-Staaten die Immunität von der
die durch ein solches Fahrzeug verursacht werden. Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen in amtlicher Eigenschaft
und im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse vorgenommenen
Artikel 3 Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht in Fällen, in
Die Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich. denen ein ständiger Bediensteter des Sekretariats der AKP-
Staaten gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsord-
nung verstößt oder in denen das ihm gehörende oder von ihm
Artikel 4 gelenkte Kraftfahrzeug Schäden verursacht.
Der Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte und
sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Artikel 9
Steuer befreit.
Name, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift des amtie-
Erwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang renden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter,
bewegliche oder unbewegliche Güter, die zur Ausübung seiner des Sekretärs (der Sekretäre) und des stellvertretenden
amtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt erforderlich sind, Sekretärs (der stellvertretenden Sekretäre) des Rates der
und sind in den Preisen hierfür indirekte Steuern oder Ver- AKP-Minister sowie der ständigen Bediensteten des Sekreta-
kaufsabgaben inbegriffen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen riats der AKP-Staaten werden vom Präsidenten des Rates der
Fällen, in denen es ihm möglich ist, geeignete Maßnahmen für AKP-Minister in regelmäßigen Zeitabständen der-Regierung
den Erlaß oder die Erstattung dieser Steuern und Abgaben. des Staates mitgeteilt, in dem der Rat der AKP-Minister seinen
Von den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung Sitz hat.
von Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Kapitel 5
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen
Der Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu sei- Artikel 10
nem Dienstgebrauch bestimmten Gegenständen befreit; die in
dieser Weise eiageführten Gegenstände dürfen im Gebiet des Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, lmmunitä-
Staats, in den sie eingeführt worden sind, weder verkauft noch ten und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließ-
in anderer Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten lich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt.
werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung Die in diesem Protokoll genannten gemeinsamen Organe
dieses Staats genehmigt. und Einrichtungen haben die Immunität in allen Fällen aufzu-
heben, in denen dies nach ihrer Auffassung ihren Interessen
nicht zuwiderläuft.
Kapitel 3
Amtliche Nachrichtenübermittlung Artikel 11
Auf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Artikel 278
Artikel 6 des Abkommens Anwendung.
Der Gemeinschaft, den gemeinsamen Organen des Abkom- Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Investitions-
mens und den Koordinierungsorganen steht für ihre amtliche bank können in einem Schiedsverfahren als Parteien auftre-
Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer ten.
- - - - - - - - - -------------- - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 127
Protokoll Nr. 4
betreffend Bananen
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über die werden in allen Stadien vom Produktionsstadium bis zum Ver-
Ziele hinsichtlich der Verbesserung der Produktions- und Ver- brauchsstadium durchgeführt und betreffen insbesondere:
marktungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten und
- die Verbesserung der Produktionsbedingungen und der
hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Vorteile, die den her-
Qualität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung,
kömmlichen Lieferanten gemäß Artikel 1 dieses Protokolls
Ernte, Aufmachung und Behandlung,
gewährt werden, überein und beschließen, daß geeignete
Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung getroffen werden. - die Beförderung und Lagerung im Inland,
- die Vermarktung und die Absatzförderung.
Artikel 1
Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach
den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu Artikel 3
seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Um diese Ziele- zu erreichen, kommen die beiden Vertrags-
Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit. parteien überein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe
miteinander zu besprechen; diese wird von einer Sachverstän-
Artikel 2 digengruppe unterstützt, deren Aufgabe es ist, die spezifi-
schen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auf-
Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft bespre- treten könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschla-
chen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produk- gen.
tions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzu-
führenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck wer-
Artikel 4
den alle im Rahmen der Bestimmungen des Abkommens über
die finanzielle, technische, landwirtschaftliche, industrielle und Sollten sich die AKP-Erzeugerländer veranlaßt sehen, eine
regionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele dieses
Die betreffenden Maßnahmen sollen den AKP-Staaten und Protokolls zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft eine
besonders Somalia unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen solche Organisation und prüft alle an sie gerichteten Anträge
Lage die Möglichkeit geben, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Unterstützung der Tätigkeiten dieser Organisation, die in
sowohl auf ihren herkömmlichen Absatzmärkten als auch auf den Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der finan-
den anderen Märkten der Gemeinschaft zu verbessern. Sie ziellen und technischen Zusammenarbeit fallen.
Protokoll Nr. 5
betreffend Rum
Artikel 1 c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitgliedstaaten
erheblich zunehmen, so verpflichtet sich die Gemeinschaft,
Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation
den in diesem Protokoll festgelegten Prozentsatz der Erhö-
für Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 C I mit
hung erneut zu prüfen.
Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die
Gemeinschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die d) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Kon-
eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen sultationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe b
den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwi- vorgesehenen Maßnahmen erläßt.
schen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten_. e) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zusammen mit
den betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu
Artikel 2 suchen, die eine Ausweitung der Rumverkäufe dieser Staa-
a) Zur Anwendung von Artikel 129 setzt die Gemeinschaft ten auf den nicht traditionellen Märkten ermöglichen könn-
abweichend von Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens jähr- ten.
lich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können;
sie legt dabei die größten jährlichen Mengen zugrunde, die Artikel 3
aus den AKP-Staaten im laufe der letzten drei Jahre, für
die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien
worden sind, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von überein, sich in einer gemischten Gruppe miteinander zu
37 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und von besprechen, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme,
27 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft. die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten,
laufend zu prüfen.
Die jährliche Menge beträgt jedoch in keinem Fall weniger
als 170 000 hl reinen -Alkohols.
Artikel 4
b) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Entwicklung
eines traditionellen Handelsstroms zwischen den AKP- Die Gen:ieinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im
Staaten und einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die Rahmen des Titels VI des Zweiten Teils des Abkommens, ihre
Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur Behebung Rumverkäufe auf den traditionellen und nicht traditionellen
dieser Situation. Märkten der Gemeinschaft zu fördern und auszuweiten.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Protokoll Nr. 6
über die in den AKP-Staaten geltende Steuer- und Zollregelung
für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge
Artikel 1 wendet werden, gelten als am inländischen Markt getätigt und
unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerregelung
(1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft
in dem begünstigten AKP-Staat. ·
finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die
nicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegün-
stigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organi- Artikel 6
sation auf dem Gebiet der Entwicklung. Den Unternehmen, die zur Ausführung der Bauaufträge
Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die gegen- Berufsausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag für diese
über den AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern Ausrüstung eine Regelung der vorübergehenden Verwendung
angewandten Regelungen nicht berücksichtigt. gewährt, wie sie in den inländischen Rechtsvorschriften des
begünstigten AKP-Staates festgelegt ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wenden die AKP-Staaten
auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge die in den
Artikeln 2 bis 12 vorgesehene Regelung an. Artikel 7
Berufsausrüstung, die zur Ausführung der in einem Studien-,
Artikel 2 Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Aufgaben
erforderlich ist, wird in dem oder den begünstigten AKP-Staa-
Auf die von der Gemeinschaft fianzierten Aufträge werden
ten unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen
weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Steuerabga-
und anderen Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden
ben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-
Verwendung zugelassen, insofern als diese Steuern und
Staat gelten oder eingeführt werden.
Abgaben nicht die Vergütung einer Dienstleistung darstellen.
Allerdings können diese Aufträge nach Maßgabe der gelten-
den Gesetze der AKP-Staaten der Formalität der Eintragung Artikel 8
unterworfen werden. Diese Formalität kann mit der Erhebung
einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der Dienst- (1) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen
leistung entspricht und die Kosten des Verwaltungsakts nach Gebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Per-
Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden sonen bestimmt ist, die mit der Ausführung der in einem Stu-
AKP-Staates nicht überschreitet. dien-, Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Auf-
gaben betraut sind, kann nach Maßgabe der geltenden
Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staats ohne Erhe-
Artikel 3
bung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen Steu-
( 1) Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Studien-, Kon- erabgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.
troll- und Überwachungsaufträge werden in dem begünstigten
(2) Diese Bestimmungen gelten auch für die Familienange-
AKP-Staat keine Umsatzsteuern erhoben.
hörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen.
(2) Die bei der Ausführung der von der Gemeinschaft finan-
zierten Bau-, Studien-, Kontroll- und Überwachungsaufträge Artikel 9
erzielten Gewinne sind nach der inländischen Steuerregelung
des AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder (1) Oer Beauftragte der Kommission und das Personal der
juristischen Personen, die diese Gewinne erzielt haben, in Delegationen mit Ausnahme des im Inland angeworbenen Per-
diesem Staat eine ständige Niederlassung besitzen oder die sonals sind in dem AKP-Staat, in dem sie niedergelassen sind,
Dauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschrei- von allen direkten Steuern befreit.
tet. (2) Für das in Absatz 1 bezeichnete Personal gilt Artikel 8
gleichfalls.
Artikel 4
( 1) Einfuhren im Rahmen der Ausübung eines von der Artikel 10
Gemeinschaft finanzierten l.ieferauftrags werden getätigt, Die AKP-Staaten gewähren die Befreiung von den nationa-
ohne daß die Überschreitung der Zollgrenze des begünstigten len oder örtlichen Steuern oder Abgaben auf Zinsen, Provisio-
AKP-Staates die Erhebung von Zöllen, Eingangsabgaben, nen und Tilgungen im Rahmen der Hilfen, welche die Gemein-
Steuern oder anderen Steuerabgaben gleicher Wirkung zur schaft als Sonderdarlehen, nachgeordnete oder bedingte Dar-
Folge hat. lehen in Form von haftendem KapitaJ oder als Darlehen aus
(2) Betrifft ein von der Gemeinschaft finanzierter lieferauf- eigenen Mitteln der Bank gemäß den Artikeln 197 und 199 des
tag eine Ursprungsware des begünstigten AKP-Staates, so Abkommens gewährt.
wird dieser Auftrag zum Preis ab Werk der betreffenden Liefe-
rung zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferung gel- Artikel 11
tenden inländischen Steuern und Abgaben abgeschlossen.
Für alle in diesem Protokoll nicht bezeichneten Angelegen-
(3) Die Abgabenbefreiung wird im Wortlaut des Auftrags - heiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften der an dem
ausdrücklich vorgesehen. Abkommen beteiligten Staaten.
Artikel 5 Artikel 12
Käufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasser- Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für die Ausfüh-
stoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die rung aller von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge, die
bei einem von der Gemeinschaft finanzierten Bauauftrag ver- nach Inkrafttreten des Abkommens ab~eschlossen werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 129
Protokoll Nr. 7
mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome
und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind
Protokoll Nr. 3
betreffend AKP-Zucker
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit, (1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom
bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit 1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend „Lieferzeitraum"
Ursprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese genannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-
Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbe-
einzuführen. haltt-ich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von
Artikel 7 zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt glei-
(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist
chermaßen für die in Artikel 3 genannten Mengen für den Zeit-
nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt
raum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Liefer-
im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der zeitraum angesehen wird.
Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird. (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975
zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom
Artikel 2 Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die
Grenze unterwegs sind.
(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens gerechnete·n (3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des
Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Proto- Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli
koll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebe- 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise
oenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die
einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten. nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden.
(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 genann-
ten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Artikel 5
Anwendung neu überprüft.
(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemein-
schaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausge-
Artikel 3 handelten Preisen abgesetzt.
(1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weiß- (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat
zucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend „ver- zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den
einbarte Mengen" genannt, die in dem in Artikel 4 Absatz 1 Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.
genannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind,
sind folgende: (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rah-
mens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckermen-
Barbados 49300 gen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet
Fidschi 163600 werden können, der mindestens dem garantierten Preis ent-
Guayana 157 700 spricht, zu dem garantierten Preis zu kaufen.
Jamaika 118300
Kenia 5000 (4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte
Madagaskar 10000 Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische
Malawi 20000 Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqua-
Mauritius 487 200 lität festgesetzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der
Swasiland 116 400 Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller
Tansania 10000 wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und späte-
Trinidad und Tobago 69000 stens bis zum 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten
Uganda 5000 soll, unmittelbar vorausgeht, festgelegt.
Volksrepublik Kongo 10000
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Men·gen ohne Artikel 6
Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge- Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantier-
setzt werden. ten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen
(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.
in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen ver-
einbart:
Artikel 7
Barbados 29600
(1) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während
Fidschi 25600
Guayana
eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer
29600
Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt
Jamaika 83800
Madagaskar
die Kommission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche
2000
Lieferfrist ein.
Mauritius 65300
Swasiland 19 700 (2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission
Trinidad und Tobago 54200 im laufe eines Lieferzeitraums mit, daß er die vereinbarte
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Menge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in der Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen wer-
- Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu neh- den.
men wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kom-
(2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so beschlie-
mission zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeit-
ßen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemein-
raums neu zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung
schaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere
nach Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen.
Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen.
(3) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während
(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen
eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen
Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die Rahmen statt.
vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die
nicht gelieferte Menge gekürzt.
Artikel 9
(4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht gelie-
ferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditio-
genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzu- nell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerar-
teilung geschieht in Konsultation mit den betreffenden Staa- ten werden in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen
ten. und ebenso wie diese behandelt.
Artikel 8
( 1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach Artikel 10
Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkom-
Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwen- mens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt
dung dieses Protokolls erforder1ichen Maßnahmen in einem kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem
geeigneten, von den Vertragsparteien festzulegenden institu- AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemein-
tionellen Rahmen statt. Zu diesem Zweck können die durch schaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist
das Abkommen eingesetzten Organe während des Zeitraums gekündigt werden.
Anhang
Erklärungen zum Protokoll Nr. 3
des AKP-EWG-Abkommens von Lome
1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch
Teilnahme an dem Protokoll Nr. 3 folgende Mengen festgesetzt:
Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkom- Belize 14 800 metrische Tonnen
mens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich aufgeführt St.-Kitts-Nevis-Anguilla 7 900 metrische Tonnen. 2 )
ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzuneh-
men, so wird sein entsprechender Antrag geprüft. 1 ) 3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Protokolls
2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Nr. 3
Ursprung In Belize, St.-Kitta-Nevla-Anguilla und Surinam Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls
a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des Proto-
Maßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden Men-· kolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der
gen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei
Belize 39 400 metrische Tonnen Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des Proto-
kolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt.3)
St.-Kitts-Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen
Surinam 4 000 metrische Tonnen
') Anhang XIII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome
die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene 2 ) Anhang XXI zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome
3 ) Anhang XXII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome
Behandlung sicherzustellen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 131
Protokoll Nr. 8
über die Waren, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Artikel 1 Maßnahmen treffen und insbesondere die in Artikel 1 vorgese-
henen Zugeständnisse zurücknehmen.
Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie ihren
Ursprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöllen und Abga- Artikel 4
ben mit gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zuge- In allen Fällen, in denen die Durchführung der Artikel 1 bis 3
lassen. dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert, finden zwischen
Artikel 2
den beteiligten Parteien Konsultationen statt.
Die in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in den Mit-
Artikel 5
gliedstaaten sind gemäß Titel I Kapitel 1 des Dritten Teils des
Abkommens zur Einfuhr in die AKP-Staaten zugelassen. Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwen-
dung des Abkommens sind ebenfalls auf dieses Protokoll
anwendbar.
Artikel 3
Artikel 6
Sind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten geeig-
net, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beein- Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Ver-
trächtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen Unter- trag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
schied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Preisen Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses Protokoll nicht
zurückzuführen, so kann die Gemeinschaft zweckdienliche berührt.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Ihrer Majestät der Königin von Grenada,
Seiner Majestät des Königs der Belgier, des Präsidenten der Republik Guinea,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,
des Präsidenten der Republik Griechenland, des Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana,
des Präsidenten der Französischen Republik, des Staatsoberhauptes von Jamaika,
des Präsidenten Irlands, des Präsidenten der Republik Kenia,
des Präsidenten der Italienischen Republik, des Präsidenten der Republik Kiribati,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, des Präsidenten der Republik Liberia,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs des Präsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar,
Großbritannien und Nordirland, des Präsidenten der Republik Malawi,
Vertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Europäi- des Präsidenten der Republik Mali,
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach- des Präsidenten des Nationa1en militärischen Wohlfahrtsaus-
stehend die „Gemeinschaft" genannt, deren Staaten im fol- schusses, Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Maure-
genden als „Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, tanien,
und des Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,
Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften des Präsidenten der Volksrepublik Mosambik,
einerseits des Präsidenten des Obersten Militärrats, Staatsoberhaupt
und des Staates Niger,
die Bevollmächtigten des Chefs der Militärischen Bundesregierung von Nigeria,
Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda, des Präsidenten der Republik Uganda,
des Staatsoberhauptes der Bahamas, Ihrer Majestät der Königin von Papua-Neuguinea,
des Staatsoberhauptes von Barbados, des Präsidenten der Republik Ruanda,
Ihrer Majestät der Königin von Belize, Ihrer Majestät der Königin von St. Christoph und Nevis,
des Präsidenten der Volksrepublik Benin, Ihrer Majestät der Königin von Santa Lucia,
des Präsidenten der Republik Botsuana, Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent
des Präsidenten des Nationalen Revolutionsrats, Präsident und den Grenadinen,
von Burkina Faso, Regierungschef, des Staatsoberhauptes von Westsamoa,
des Präsidenten der Republik Burundi, des Präsidenten der Demokratischen Republik
des Präsidenten der Republik Kamerun, Sao Töme und Principe,
des Präsidenten der Republik Kap Verde, des Präsidenten der Republik Senegal,
des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, des Präsidenten der Republik der Seschellen,
des Präsidenten der Republik Sierra Leone,
des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik
der Komoren, Ihrer Majestät der Königin der Salomonen,
des Präsidenten der Volksrepublik Kongo, des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia,
des Präsidenten der Republik Bfenbeinküste, des Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan,
des Präsidenten der Republik Dschibuti, des Präsidenten der Republik Suriname,
der Regierung des Dominikanischen Bundes, Ihrer Majestät der regierenden Königin des Königreichs
Swasiland,
des Generalsekretärs der Arbeiterpartei von Äthiopien, Vorsit-
zender des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,
Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee
des Präsidenten der Republik Tschad,
von Äthiopien,
des Präsidenten der Republik Togo,
Ihrer Majestät der Königin von Fidschi,
Seiner Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,
'des Präsidenten der Gabunischen Republik,
des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,
des Präsidenten der Republik Gambia,
Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu,
des Staatsoberhauptes und Präsidenten des Vorläufigen
nationalen Verteidigungsrats der Republik Ghana, der Regierung der Republik Vanuatu,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 133
des Präsidenten der Republik Zaire, 13. Gemeinsame Erklärung betreffend die in Artikel 130
des Präsidenten der Republik Sambia, Absatz 2 Buchstabe a unter ii genannten landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse (Anhang XIII)
des Präsidenten der Republik Simbabwe,
14. Gemeinsame Erklärung betreffend die Regelung des
deren Staaten im folgenden als „AKP-Staaten" bezeichnet Zugangs zu den Märkten der französischen überseei-
werden, schen Departements für die unter Artikel 130 Absatz 2
andererseits - fallenden Waren (Anhang XIV)
die am achten Dezember neunzehnhundertvierundachtzig 15. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 137 und 139
zur Unterzeichnung des dritten AKP-EWG-Abkommens von (Anhang XV)
Lome zusammengetreten sind, haben folgende Texte festge- 16. Gemeinsame Erklärung betreffend die unter die gemein-
legt: same Agrarpolitik fallenden Waren (Anhang XVI)
Das dritte AKP-EWG-Abkommen von Lome 17. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 140 mit dem Wortlaut
sowie die folgenden Protokolle: der gemeinsamen Erklärung des Ministerrates vom 19.
und 20. Mai 1983 über die Durchführung des Artikels 13
Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungs- des am 31. Oktober 1979 unterzeichneten Zweiten AKP-
waren" und über die Methoden der Zusam- EWG-Abkommens von Lome in bezug auf die Schutzmaß-
menarbeit der Verwaltungen nahmen (Anhang XVII)
l>rotokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der gemeinsa- 18. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwischen
men Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Botsu-
Protokoll Nr. 3 über die Vorrechte und lmmunitäten ana, Lesotho und Swasiland (Anhang XVIII)
Protokoll Nr. 4 betreffend Bananen 19. Gemeinsame Erklärung betreffend die Konzertierung
AKP-EWG bei Einführung eines weltweiten Systems zur
Protokoll Nr. 5 betreffend Rum Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (Anhang XIX)
Protokoll Nr. 6 über die in den AKP-Staaten geltende Steuer- 20. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 150 Absatz 1 Buch-
und Zollregelung für die von der Gemeinschaft stabe b (Anhang XX)
finanzierten Aufträge
21. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 150 Absatz 1 Buch-
Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betref- stabe c (Anhang XXI)
fend AKP-Zucker zu dem am 28. Februar 1975
unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von 22. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 166 (Anhang XXII)
Lome und den entsprechenden Erklärungen, 23. Gemeinsame Erklärung zur Handhabung von Sysmin
die dem genannten Protokoll beigefügt sind (Anhang XXIII)
Protokoll Nr. 8 über die Waren, die unter die Zuständigkeit der 24. Gemeinsame Erklärung über die Verwendung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Sysmin-Mittel (Anhang XXIV)
Stahl fallen
25. Gemeinsame Erklärung betreffend Flüchtlinge und Repa-
trianten (Anhang XXV)
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben fer- 26. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 243 Absatz 1 (Anhang
ner den Text der nachstehend aufgeführten und dieser XXVI)
Schlußakte beigefügten Erklärungen .festgelegt: 27. Gemeinsame Erklärung zu den Sondermaßnahmen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 (Anhang 1) zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten im
2. Gemeinsame Erklärung über den Sitz des Technischen Falle von Naturkatastrophen (Anhang XXVII)
Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und
im ländlichen Bereich (Anhang II) 28. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 288 (Anhang XXVIII)
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 (Anhang III) 29. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 (Anhang XXIX)
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 (Anhang IV) 30. Gemeinsame Erklärung über den Ursprung der Fischerei-
erzeugnisse (Anhang XXX)
5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 Absatz 3 (Anhang V)
31. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 2
6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 87 (Anhang VI) (Anhang XXXI)
7. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zwi- 32. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang
schen den AKP-Staaten und den benachbarten überseei- XXXII) .
schen Ländern und Gebieten und französischen über-
seeischen Departements (Anhang VII) 33. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang
XXXIII)
8. Gemeinsame Erklärung über die Vertretung regionaler
Zusammenschlüsse (Anhang VIII) 34. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5
(Anhang XXXIV)
9. Gemeinsame Erklärung über Wanderarbeitnehmer und
Studenten der AKP-Staaten in der Gemeinschaft 35. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5
(Anhang IX) (Anhang XXXV)
10. Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeitskräfte, die
Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und
sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates oder Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
eines AKP-Staates aufhalten (Anhang X) schaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten sind ferner
11 . Gemeinsame Erklärung zur Bestimmung des Begriffs übereingekommen, dieser Schlußakte die nachstehend aufge-
,,geeignete Technologie" (Anhang XI) führten Erklärungen beizufügen:
12. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des 1. A. Erklärung der GemeinsGhaft und der Mitgliedstaaten zu
Abkommens im GATT (Anhang XII) den Artikeln 86, 87, 88, 90 und 91
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
8. Erklärung der· AKP-Staaten zu der Erklärung der 8. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 248 (Anhang XLV)
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln
9. Erklärung des Vertreters der Reg~erung der Bundesrepublik
86, 87, 88, 90 und 91 (Anhang XXXVI)
Deutschland zur Bestimmung des Begriffs „Deutscher
2. A. Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 194 und Staatsangehöriger" (Anhang XLVI)
195
10.Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik
B. Erklärung der AKP-Staaten zu der Erklärung der Deutschland über die Geltung des Abkommens für Berlin
Gemeinschaft zu den Artikeln 194 und 195 (Anhang (Anhang XLVII) -
XXXVII)
11.Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 30 und 31 des
Protokolls Nr. 1 (Anhang XLVIII)
Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben Kenntnis von
den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beige- 12.Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 1 betreffend
fügten Erklärungen genommen: die Ausdehnung der Hoheitsgewässer (Anhang XLIX)
1. Erklärung der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Han- 13.Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 (Anhang L)
dels (Anhang XXXVIII) 14.Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 über die
2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 96 Absatz 3 (Anhang Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe (Anhang LI)
XXXIX) 15.Erklärung der Gemeinschaft betreffend das Protokoll Nr. 3
3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 136 Absatz 2 Buch- (Anhang LII)
stabe a (Anhang XL)
4. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 139 Absatz 3
(Anhang XLI) Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 148 und Artikel 150 schaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgeführten und
Absatz 2 (Anhang XLII) dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen genommen:
6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 150 Absatz 3 1. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 130 (Anhang UII)
(Anhang XLIII) 2. Erklärung der AKP-Staaten zum Ursprung der Fischerei-
7. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 194 (Anhang XLIV) erzeugnisse (Anhang UV)
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.
Geschehen zu Lome am achten Dezember neunzehnhun-
dertvierundachtzig.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 135
Anhang 1 lig entspricht, jedoch die von ihnen vorgebrachten Anliegen als
solche anerkennt.
Gemeinsame Erklärung. zu Artikel 4 Der Botschafterausschuß wird beauftragt, eine Sachver-
ständigengruppe einzusetzen, die den Zugang der AKP-Staa-
1. Die Vertragsparteien wiederholen ihr aufrichtiges Bekennt- ten zu den verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen
nis zur menschlichen Würde, die ein unabdingbares Recht anhand des Angebots der Gemeinschaft eingehend untersu-
ist und ein wesentliches Ziel für die Verwirklichung der legi- chen soll. Er hat dem Ministerrat möglichst rasch und späte-
timen Bestrebungen der einzelnen und der Völker darstellt. stens nach Jahresfrist eineh Bericht vorzulegen.
Sie bekräftigen, daß jeder Mensch in seinem eigenen Land
oder in einem Aufnahmeland das Recht auf Achtung seiner
Würde und auf den Schutz durch das Gesetz hat.
Anhang IV
2. Die Vertragsparteien erklären, daß die AKP-EWG-Zusam-
menarbeit dazu beitragen muß, die Hindernisse zu beseiti-
gen, die verhindern, daß die Menschen und die Völker in
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
den vollen und tatsächlichen Genuß ihrer wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte gelangen, und zwar durch Da stabile Produktionsbedingungen und einträgliche Preise
die Entwicklung, die für ihre Würde, ihr Wohl und ihre Ent- für die Erzeuger der AKP-Staaten - im Hinblick auf die wirk-
faltung unbedingt notwendig ist. same Durchführung der von diesen Staaten festgelegten und
von der Gemeinschaft unterstützten Politiken und Strategien
3. Die Vertragsparteien bekräftigen in diesem Zusammen-
auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Grundstoffe-von gro-
hang ihre bestehende völkerrechtliche Verpflichtung, im
ßer Bedeutung sind, kommen die Vertragsparteien ferner
Hinblick auf die Beseitigung aller Formen der Diskriminie-
überein, im Rahmen der AKP-EWG-Zusammenarbeit weiter
rung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung,
über Mittel und Wege nachzudenken, die geeignet sind,
Rasse, nationaler Herkunft, Farbe, Geschlecht, Sprache,
diesem Anliegen besser Rechnung zu tragen.
Religion oder aufgrund eines sonstigen Status zu bekämp-
fen. Sie erklären ihre Entschlossenheit, sich wirkungsvoll
für die Abschaffung der Apartheid, die eine offenkundige
Verletzung der menschlichen Würde darstellt, einzusetzen. Anhang V
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 Absatz 3
Anhang II
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, daß das AKP-
Gemeinsame Erklärung Sekretariat und das Generalsekretariat des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften an den Sitzungen des Verwaltungs-
über den Sitz des Technischen Zentrums für Zusam-
rates teilnehmen.
menarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen
Bereich
1. Die Vertragsparteien erinnern daran, daß - damit schon Anhang VI
bald ein Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der
Landwirtschaft und im ländlichen Bereich eingerichtet wer- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 87
den kann und die AKP-Staaten unverzüglich in den Genuß
der Vorteile kommen, die aus der Tätigkeit des Zentrums
Da dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen
erwachsen - vereinbart worden war, dieses Zentrum vor-
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen große Bedeutung
läufig in Wageningen (Niederlande) einzurichten.
zukommt und seine rasche Durchführung wünschenswert ist,
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Frage der Unter- fordern die Vertragsparteien die Mitgliedstaaten der Gemein-
bringung des Zentrums in einem AKP-Staat so bald wie schaft und die AKP-Staaten, die am Seeverkehr interessiert
möglich im lichte der in Wageningen gesammelten Erfah- sind, auf, dem Kodex möglichst bald nach Unterzeichnung des
rungen zu prüfen und dabei auch zu berücksichtigen, daß Abkommens beizutreten oder ihn zu ratifizieren, soweit sie
eine Infrastruktur sowie Arbeitsbedingungen erforderlich dies noch nicht getan haben. Die Vertragsparteien erkennen
sind, die eine größtmögliche Effizienz des Zentrums bei der hierbei an, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Rati-
Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben gewährlei- fikation des Kodex bzw. den Beitritt zum Kodex gemäß der Ver-
sten. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden auf jeden Fall ordnung (EWG) Nr. 954/79 über die Ratifikation des Überein-
vor Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens vorgelegt, kommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex
damit ein Beschluß über den endgültigen Sitz des Zen- für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den
trums ergehen kann. Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen vor-
nehmen werden.
Anhan~ III
Anhang VII
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34
Gemeinsame Erklärung
Die Gruppe der AKP-Staaten und die Gemeinschaft kommen über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten
überein, ihre Kontakteinbezug auf die Lieferung verfügbarer und den benachb~rten überseeischen Lindem und
landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die verschiedenen AKP- Gebieten und französischen überseeischen Departe-
Staaten entsprechend Artikel 34 des Abkommens fortzuset- ments
zen.
Die beiden Parteien stellen fest, daß das Angebot der Die Vertragsparteien fördern eine engere regionale Zusam-
Gemeinschaft den Wünschen der AKP-Staaten zwar nicht völ- menarbeit im karibischen Raum, im Pazifik und im Indischen
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Ozean, die die AKP-Staaten und die benachbarten überseei- auf ihre berufliche Integration auf genau umrissenen
schen Länder und Gebiete und französischen überseeischen Gebieten zu unterstützen. Diese Programme könnten
Departements umfaßt. im Gebiet der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten
Die Vertragsparteien fordern die betreffenden Vertragspar- unter Mitwirkung der betreffenden Industrien beider
teien auf, Konsultationen über den Prozeß der Förderung Seiten durchgeführt werden, wobei in erster Linie Pro-
dieser Zusammenarbeit durchzuführen und in diesem Zusam- gramme oder Vorhaben zu berücksichtigen wären, die
menhang in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen Politik und Arbeitsplätze in den AKP-Staaten schaffen.
ihrer spezifischen Lage in der Region Maßnahm_en zu ergrei- 4. Die AKP-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnah-
fen, die Initiativen auf wirtschaftlichem Gebiet, einschließlich men, um eine irreguläre Einwanderung ihrer Staatsan-
der Entwicklung des Handels, sowie im sozialen und kulturel- gehörigen in die Gemeinschaft zu unterbinden. Die
len Bereich ermöglichen. Gemeinschaft kann ihnen auf ihren Wunsch den erfor-
Handelsabkommen betreffend die überseeischen Departe- derlichen technischen Beistand zur Festlegung und
ments können spezifische Maßnahmen zugunsten von Durchführung ihrer nationalen Politik auf dem Gebiet
Erzeugnissen der überseeischen Departements vorsehen. der Migration ihrer Staatsangehörigen leisten.
Die Fragen in Verbindung mit der Zusammenarbeit in diesen
II. Studenten der AKP-Staaten in der Gemeinschaft
Bereichen werden .dem Ministerrat zur Kenntnis gebracht,
damit er über die diesbezüglichen Fortschritte regulär unter- 5. Die Mitgliedstaaten bekräftigen, daß Fragen im Zusam-
richtet werden kann. menhang mit der Lage der AKP-Studenten in ihrem
Gebiet und insbesondere des Zugangs zu Bildungsein-
richtungen in geeignetem bilateralem Rahmen geprüft
werden können.
Anhang VIII
6. Die Gemeinschaft fördert auch weiterhin die Ausbil-
dung von AKP-Studenten in ihrem Herkunft_sland oder
Gemeinsame Erklärung in einem anderen AKP-Staat gemäß den Bestimmun-
über die Vertretung regionaler Zusammenschlüsse gen des Abkommens (Artikel 119 Absatz 3).
Bei den von ihr durchgeführten Maßnahmen sorgt die
Der Ministerrat erläßt die erforderlichen Bestimmungen, Gemeinschaft dafür, daß die Ausbildung von AKP-
damit die regionalen Zusammenschlüsse zwischen AKP- Staatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten studie-
Staaten im Ministerrat und im Botschafterausschuß als Beob- ren, auf ihre berufliche Integration in ihrem Herkunfts-
achter vertreten sein können. land abgestimmt ist. Die AKP-Staaten ihrerseits ver-
Der Ministerrat prüft die entsprechenden Anträge von Fall zu pflichten sich, sich um eine wirksame Programmierung
Fall. der beruflichen Integration ihrer zu Ausbildungszwek-
ken in die Mitgliedstaaten entsandten Staatsangehö-
rigen zu bemühen.
Anhang IX
III. Gemeinsame Vorschrift für Arbeitnehmer und Studenten
7. Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten auf
Gemeinsame Erklärung
diesem Gebiet können die Gemeinschaft und die
über Wanderarbeitnehmer und Studenten der AKP- Gruppe der AKP-Staaten jeweils, soweit zweckmäßig
Staaten in der Gemeinschaft und erforderlich, den Ministerrat auf Fragen aufmerk-
sam machen, die ausländische Arbeitnehmer oder Stu-
1. Wanderarbeitnehmer der AKP-Staaten in der Gemein- denten auf unter die entsprechenden Erklärungen fal-
schaft lenden Gebieten betreffen.
1. Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder AKP-
Staat gewährt Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
der anderen Seite sind und auf seinem Gebiet legal Anhang X
eine Tätigkeit ausüben, sowie ihren bei ihnen wohnen-
den Familienangehörigen im Rahmen und im Einklang Gemeinsame Erklärung
mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die sich aus betreffend die Arbeitskräfte, die Staatsangehörige
den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts ergeben-
einer der Vertragsparteien sind und sich rechtmäßig
den Grundfreiheiten. In diesem Zusammenhang sor- ·
gen die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten mit den im Gebiet eines Mitgliedstaates oder eines
von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsmaß- AKP-Staates aufhalten
nahmen auch weiterhin dafür, daß die ausländischen
Staatsangehörigen auf ihrem Gebiet weder rassisch, 1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die
religiös, kulturell noch sozial diskriminiert werden. Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates besitzen und in
seinem Gebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind,
2. Die Gemeinschaft baut ihre Maßnahmen zur Unterstüt-
zung der Bemühungen von Nichtregierungsorganisa- eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entgeltbe-
dingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
tionen der Mitgliedstaaten um eine Verbesserung der
sozialen und kulturellen Fazilitäten für Arbeitnehmer Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehö-
rigen beinhaltet.
aus, die Staatsangehörige der AKP-Staaten sind
(Maßnahmen zur Vermittlung von Lese- und Schreib- Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-
kenntnissen, soziale Fürsorge usw.). gliedstaaten, die in seinem Gebiet rechtmäßig gegen Ent-
3. Die Gemeinschaft ist bereit, auf Wunsch der betreffen- gelt beschäftigt sind, die gleiche Regelung.
den AKP-Staaten im Rahmen der Verfahren der finan- 2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-
ziellen und technischen Zusammenarbeit und im Ein- Staates besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates
klang mit diesen die Finanzierung von Programmen rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, und die mit
oder Vorhaben zur Ausbildung von AKP-Staatsange- ihnen lebenden Familienangehörigen genießen hinsichtlich
hörigen, die in ihre Länder zurückkehren, im Hinblick der an die Beschäftigung geknüpften Leistungen aus der
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 137
sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung, - die die sozialen Kosten ihrer Auswirkungen auf die einheimi-
die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskrimi- sche Kultur berücksichtigt
nierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mit-
- die knappe Ressourcen nicht übermäßig in Anspruch nimmt
gliedstaates beinhaltet.
- und sich an die sozioökonomischen Bedingungen anpassen
Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-
läßt.
gliedstaaten, die in seinem Gebiet rechtmäßig gegen Ent-
gelt beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen
eine Regelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung
entspricht. Anhang XII
3. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte und Pflich-
ten aus bilateralen Abkommen zwischen AKP-Staaten und Gemeinsame Erklärung
Mitgliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsange- betreffend die Vorlage des Abkommens im GATT
hörigen der AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaalen eine günstigere Regelung vorsehen.
Die Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vortage
4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß und der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des
die sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befrie- Abkommens im Rahmen des GATT.
digender Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilatera-
ler Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß entspre-
chender Übereinkünfte geregelt werden.
Anhang XIII
Anhang XI Gemeinsame Erklärung
betreffend die in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a
Gemeinsame Erklärung unter ii genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
zur Bestimmung des Begriffs „geeignete Technologie"
Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, daß
Im Sinne des Abkommens ist unter dem Begriff „geeignete die Gemeinschaft erwägt, die in der Anlage aufgeführten Maß-
Technologie" folgendes zu verstehen: nahmen zu ergreifen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Abkommens festgelegt werden, um sicherzustellen, daß
- eine in bezug auf Arbeitskräfte, Kapitaleinsatz, Anwendung die AKP-Staaten bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
und Wartung geeignete Technologie nissen und Verarbeitungserzeugnissen in den Genuß der Vor-
- die mit der natürlichen Umwelt und den verfügbaren örtli- zugsregelung nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a unter ii
chen Ressourcen vereinbar ist kommen.
- deren Know-how anwendbar oder anpassungsfähig ist Sie haben zur Kenntnis genommen, daß die Gemeinschaft
diesbezüglich erklärt hat, daß sie alle erforderlichen Maßnah-
- die den ·Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften ent-
men treffen wird, damit die entsprechenden Agrarverordnun-
spricht
gen rechtzeitig erlassen werden und hach Möglichkeit gleich-
- die mit den kulturellen und sozialen Besonderheiten der zeitig mit der Interimsregelung nach dem Auslaufen des Zwei-
Bevölkerung vereinbar ist ten AKP-EWG-Abkommens von Lome in Kraft treten.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Einfuhrregelung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
mit Ursprung in den AKP-Staaten
Gemeinsame Marktorganisationen Sonderregelung für die AKP-Staaten
1. Rindfleisch
Tarifstellen 01.02 A II Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
02.01 A II unterliegen.
02.06 C I a) und b)
02.01 B II b) Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch derTarifstelle
15.02 B1 02.01 A II und 16.02 B III b) 1 aa mit Ursprung in einem AKP-Staat im laufe
16.02 B III b) 1 aa eines Jahres eine Menge, die der Einfuhr in die Gemeinschaft im laufe des
1 bb Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größten Warenmengen mit
Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt
wurden, zuzüglich eines jährlichen Steigerungssatzes von 7 %, entspricht, so
wird die Zollbefreiung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP~
Staat teilweise oder vollständig ausgesetzt.
Die Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat Bericht, der auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Einfuhrregelung für die
betreffenden Einfuhren beschließt. (Siehe auch Sondervereinbarung über
traditionelle Rindfleischausfuhren)
2. Schaf- und Ziegenfleisch
Tarifstellen 01.04 A und B Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
02.01 A IV unterliegen.
B II d)
02.06 C II a) und b) Nichtanwendung der Abschöpfung für:
15.02 B II Tarifstellen
16.02 B III b) 2 aa 01.04 B (andere als reinrassige Zuchttiere)
02.01 A IV und
02.0G c II a (ausgenommen bei Hausschafen)
3. Fischereierzeugnisse
Tarifstellen 03.01 Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
03.02 unterliegen.
03.03
05.15 A
16.04
16.05
23.01 B
4. Ölsaaten und ölhaltige Früchte
Tarifstellen 12.01 B Befreiung von Zöllen
12.02
15.04
15.07 B, C, D
15.12
15.13
15.17 B II
23.04 B
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 139
Gemeinsame Marktorganisationen Sonderregelung für die AKP-Staaten
5. Getreide
Tarifnummer 10.05 B Mais Herabsetzung dßr Abschöpfung gegenüber Drittländern um 1,81 ECU/t.
Tarifstellen 10.07 B Hirse aller Art, Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50 %.
ausgenommen
C Sorghum
6. Reis Gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation Herabsetzung der Ab-
Tarirstellen schöpfung gegenüber Drittländern je 100 kg:
10.06 BI a) Rohreis (Paddyreis) - bei Rohreis (Paddyreis) um 50 % und um 0,36 ECU
10.06 BI b) geschälter Reis - bei geschältem. Reis um 50 % und um 0,36 ECU
10.06 B II halbgeschliffener oder voll- - bei vollständig geschliffenem Reis um den Schutzanteil für die Industrie,
ständig geschliffener Reis um 50 % und um 0,54 ECU
- bei halbgeschliffenem Reis um den Schutzanteil für die Industrie, geän-
dert entsprechend dem Umrechnungskoeffizient von vollständig
geschliffenem Reis in halbgeschliffenem Reis, um 50 % und um 0,54 ECU
10.06 B III Bruchreis - bei Bruchreis um 50 % und um 0,30 ECU
Diese Ausnahmebestimmung gilt nur, sofern bei der Ausfuhr durch die
betreffenden AKP-Staaten eine entsprechende Abschöpfung angewandt
wird.
Im Falle des Überschreitens von 122 000 t Reis (Aequivalenz geschälter Reis)
(10.06 BI und B II) und von 17 000 t Bruchreis (10.06 B III) Anwendung der all-
gemeinen Drittlandsregelung
7. Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Dritt-
und Reis ländern bei diesen Waren
Tarifstellen Außerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je
100 kg:
07.06 A - um 0,181 ECU für ex 07.06 A (Wurzeln oder Knollen von Manihot, Salep
und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, aus-
genommen süße Kartoffeln)
ex 11.01 C, D, E, F, G um 0,363 ECU für ex 11.04 C (Mehl und Grieß von Sagomark, Manihot,
ex 11.02 A, B, C, D, E, F, G Salep und anderen Wurzeln und Knollen der Tarifstelle 07.06)
11.04 C
11.07 um 50 % für ex 11.08 A V (Stärke, andere)
ex 11.08 A 1, 11, 111, IV, V Ferner Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung aus
11.09 Wurzeln, Mehl, GrieB und Stärke von Maranta der Tarifstellen 07.06 A, 11.04 C
17.02 B 11 und 11.08 A V
17.02 F 11
21.07 F 11
23.02 A
23.03 A, B 11
23.06 A II
23.07 ex B
8. Obst und Gemüse, Frisch und gekühlt Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für
07.01 F Hülsengemüse
G ex IV Rettich (Raphanus sativus), genannt „mooli•
S Gemüsepaprika
_ T andere
08.02 D Pampelmusen und Grapefruits
E andere ·
08.08 E Papaya-Früchte
ex F Passionsfrüchte
08.09 andere frische Früchte
Zollsenkung um 80 % für:
08.02 A Orangen
08.02 B Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Cle-
mentinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Gemeinsame Marktorganisationen Sonderregelung für die AKP-Staaten
Senkung der Zölle um 60 % für:
07.01 H Speisezwiebeln vom 15. Februar bis 15. Mai bis zu einer
Höchstgrenze von 500 t
07.01 M Tomaten vom 15. November bis 30. April im Rahmen eines
Kontingents von 2 000 t
08.08 A II Erdbeeren vom 1. November bis Ende Februar im Rahmen
eines Kontingents von 700 t
Senkung der Zölle um 40 % für:
07.01 Q IV Pilze (andere)
07.01 G Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bei 31 März im
Rahmen eines Kontingents von 500 t
07.01 K Spargel vom 15. August bis 31. Januar
9. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst Zollbefreiung für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unter-
und Gemüse liegen.
Tarifstellen Darüber hinaus Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Konserven und
ex 07.02 Säften von:
ex 07.03 - Ananas
ex 07.04, 08.03 B,
- Passionsfrüchten und Guawen
08.04 B
08.10 - Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen
08.11 Femer Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Pampelmusenkonserven.
08.12
08.13
ex 13.03 B, ex 20.01
ex 20.02
20.03 bis 20.06
ex 20.07
10. Wein Zollbefreiung für:
Tarifstellen
20.07
AI ex a)
b) 1
BI a) 1 aa) Traubensäfte,
11
bb) nicht gegoren
b) 1 aa)
11
bb)
11. Rohtabak
Tarifstelle 24.01 Tabak, roh oder Zollbefreiung
unverarbeitet; Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen Zunahme
Tabakabfälle der zollfreien Einfuhr von Rohtabak (24.01) mit Ursprung in den AKP-Staaten
oder verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der
Wirtschaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so kann die Kom-
mission gemäß Artikel 139 Absatz 1 des Abkommens die erforderlichen
Schutzmaßnahmen einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrs-
verlagerung begegnet werden soll, oder den betreffenden Mitgliedsstaat
dazu ermächtigen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 141
Gemeinsame Marktorganisationen Sonderregelung für die AKP-Staaten
12. Bestimmte Waren, die durch die Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus land-
Verarbeitung landwirtschaftlicher wirtschaftlichen Erzeugnissen
Erzeugnisse gewonnen werden (Verordnung [EWG] Nr. 3035/80) vom festen Teilbetrag.
Tarifstellen ex 17.04 Darüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für:
18.06 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
19.02 bis 19.05 C. sogenannte »weiße Schokolade«
19.07 und 19.08
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
ex 21.02
ex 21.06
C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt, kakaohaltige
Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen
ex 21.07
auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen.
ex 22.02
ex 29.04 19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern und zum Diät-
ex 35.01 und Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder
35.05 Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50
ex 38.12 Gewichtshundertteilen:
38.19 T 8. andere:
II. andere
a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch-
fett von weniger als 1,5 Gewichtsh undertteilen:
4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch
weniger als 65 Gewichtshundertteilen.
19.04 Sago (Tapiokasago), Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne
Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:
D. andere, mit einem Gehalt an Stärke:
ex II. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen
Schiffszwieback
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:
B. andere:
IV a) ex 1
Kekse
V ex a) und b)
13. Sonderregelung für die Einfuhr
bestimn,ter landwirtschaftlicher Waren
mit Ursprung in den AKP-Staaten und
den OLG in die Französischen
überseeischen Departements
Tarifstelle
01.02 A II: Hausrinder (einschließlich Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.
Büffel), lebend, außer
reinrassigen Zuchttieren
02.01 A II: Fleisch von Rindern, frisch, Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.
gekühlt oder gefroren
10.05 B : Mais Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Erforderliche
Maßnahmen der Gemeinschaft gegen Störungen des Gemeinschaftsmark-
tes bei Einfuhren von mehr als 25 000 t im Jahr.
14. Sonderregelung für die Einfuhr von Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.
Reis in das überseeische Departement
Reunion
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anhang XIV der in Artikel 12 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ver-
meiden.
Gemeinsame Erklärung 2. Die beiden Parteien sind der Überzeugung, daß es ihnen
betreffend die Regelung des Zugangs zu den Märkten die Durchführung des Artikels 13 Absätze 4 und 5 ermög-
der französischen überseeischen Departements für lichen dürfte, etwaige Probleme von Anfang an zu erkennen
die unter Artikel 130 Absatz 2 fallenden Waren und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren
so weit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, die die
Gemeinschaft gegenüber ihren präferenzbegünstigten
Die Vertragsparteien bekräftigen, daß Kapitel 1 in Titel I des Handelspartnern lieber nicht anwenden möchte.
Dritten Teils und Titel VI des Zweiten Teils des Abkommens für
die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den franzö- 3. Die beiden Parteien erkennen die Notwendigkeit der Ein-
sischen überseeischen Departements gelten. führung eines in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Mecha-
nismus für vorherige Informationen an, mit dem bei emp-
Die Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkom- findlichen Waren *) die Gefahr verringert werden soll, daß
mens die Regelung des Zugangs zu den Märkten der franzö- plötzlich und unvorhergesehen Schutzmaßnahmen ergrif-
sischen überseeischen Departements für die unter Artikel 130 fen werden. Diese Bestimmungen würden einen ständigen
Absatz 2 fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten Informationsfluß betreffend den Handel und die gleichzei-
entsprechend den Erfordernissen der wirtschaftlichen Ent- tige Anwendung der Verfahren für regelmäßige Konsulta-
wicklung dieser Departements ändern. tionen ermöglichen. So können die beiden Parteien die Ent-
Bei Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit wicklung in empfindlichen Sektoren genau verfolgen und
berücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handels- etwaige Schwierigkeiten feststellen.
verkehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen 4. Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren:
überseeischen Departements. Die Verfahren zur Unterrich-
tung und Konsultierung der betreffenden Parteien werden a) Mechanismus für die statistische Überwachung
nach Maßgabe des Artikels 143 durchgeführt. Unbeschadet der internen Vereinbarungen, welche die
Gemeinschaft zur Überwachung ihrer Einfuhren anwen-
den kann, sieht Artikel 13 Absatz 4 des zweiten Abkom-
Anhang XV mens von Lome die Einführung eines Mechanismus zur
Gewährleistung der statistischen Überwachung
Gemeinsame Erklärung bestimmter AKP-Ausfuhren nach der Gemeinschaft und
zu den Artikeln 137 und 139 zur Erleichterung der Prüfung der Fakten vor, die Markt-
störungen hervorrufen können.
Wenden die AKP-Staaten bei der Enfuhr von Waren mit Dieser Mechanismus, der nur einem besseren Informa-
Ursprung in der Gemeinschaft eine besondere Zollregelung tionsaustausch zwischen den beiden Parteien dient,
an, so gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 entspre- sollte nur für die von der Gemeinschaft für sich als emp-
chend. In allen anderen Fällen, in denen die von den AKP- findlich erachteten Waren gelten.
Staaten angewandte Einfuhrregelung eine Bescheinigung des Angewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen
Ursprungs erfordert, akzeptieren die AKP-Staaten die Einvernehmen aufgrund der Informationen, die die
Ursprungszeugnisse, die den Bestimmungen der einschlägi- Gemeinschaft übermitteln wird, sowie mit Hilfe statisti-
gen internationalen Übereinkommen entsprechen. scher Informationen, welche die AKP-Staaten der Kom-
mission auf deren Wunsch hin mitteilen würden.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieses
Anhang XVI Mechanismus ist es erforderlich, daß die betreffenden
AKP-Staaten der Kommission möglichst jeden Monat
Gemeinsame Erklärung die Statistiken für ihre Ausfuhren an von der Gemein-
betreffend die unter die gemeinsame Agrarpolitik schaft als empfindlich angesehenen Waren nach der
fallenden Waren Gemeinschaft und jedem einzelnen ihrer Mitgliedstaa-
ten übermitteln.
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die unter die gemein- b) Regelmäßige Konsultationen
same Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich Der vorstehend genannte Mechanismus für die statisti-
der Schutzmaßnahmen, besonderen Regelungen und Verord- sche Überwachung wird es beiden Parteien ermög-
nungen unterliegen. Die die Schutzklausel betreffenden lichen, die Entwicklungen im Handel, die Anlaß zu Be-
Bestimmungen des Abkommens sind auf diese Waren nur sorgnissen geben könnten, besser zu verfolgen. Auf-
insoweit anwendbar, als sie mit dem besonderen Charakter grund dieser Informationen sowie gesmäß Artikel 13 Ab-
dieser Regelungen und Verordnungen vereinbar sind. satz 5 werden die Gemeinschaft und die AKP-Staaten
die Möglichkeit haben, in regelmäßigen Abständen Kon-
sultationen durchzuführen, um sich zu vergewissern,
Anhang XVII daß die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese
Konsultationen finden auf Antrag einer der Parteien
statt.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 140 mit dem Wortlaut der gemeinsamen 5. In bezug auf Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 über die Schutz-
maßnahmen ist, soweit es die Gemeinschaft betrifft, auf
Erklärung des Ministerrates vom 19. und 20. Mai 1983
Antrag der AKP-Staaten, die eine im Vorgriff erfolgende
über die Durchführung des Artikels 13 Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Abkommens
des am 31. Oktober 1979 unterzeichneten von Lome über die Schutzklausel wünschten, bereits eine
Zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome Durchführungsverordnung des Rates (Verordnung [EWG]
in bezug auf die Schutzmaßnahmen Nr. 1470/80) erlassen worden. Sind die Voraussetzungen
für die Anwendung der Schutzmaßnahmen (Artikel 12)
1. Die Vertragsparteien des Abkommens von Lome sind über-
eingekommen, alles daranzusetzen, um die Anwendung ") Vgl. Nummer 4 Buchstabe a zweiter Absatz.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 143
gegeben, so wäre es Sache der Gemeinschaft, gemäß Arti- Anhang XIX
kel 13 Absatz 1 betreffend die vorherigen Konsultationen
über die Anwendung von Schutzmaßnahmen unverzüglich
Gemeinsame Erklärung
Konsultationen mit den betreffenden AKP-Staaten einzu-
leiten, wobei sie ihnen alle für diese Konsultationen erfor- betreffend die Konzertierung AKP-EWG bei Einfüh-
derlichen Informationen übermittelt, und zwar insbeson- rung eines weltweiten Systems zur Stabilisierung der
dere die Daten, anhand deren festgestellt werden kann, in Ausfuhrerlöse
welchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus
einem oder mehreren AKP-Staaten ernste Störungen für Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des
einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines Abkommens zu konzertieren, um etwaige doppelte Aus-
oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorgerufen haben. gleichsleistungen zu vermeiden, falls während des Anwen-
6. Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen dungszeitraums des Abkommens ein weltweites System zur
Frist von 21 Tagen können die zuständigen Behörden der Stabilisierung der Ausfuhrerlöse geschaffen werden sollte.
Gemeinschaft, wenn in der Zwischenzeit keine andere Ver-
einbarung mit dem betreffenden AKP-Staat oder den
betreffenden AKP-Staaten getroffen werden konnte, die
zur Anwendung von Artikel 121 des Abkommens geeigne-
ten Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen werden den
AKP-Staaten sofort mitgeteilt und sind sofort anwendbar.
Anhang XX
7. Dieses Verfahren würde unbeschadet der Maßnahmen
Anwendung finden, die bei besonderen Umständen im
Gemeinsame Erklärung
Sinne von Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens getroffen
werden könnten. In diesem Fall werden den AKP-Staaten zu Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe b
unverzüglich alle einschlägigen Informationen übermittelt.
Die Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 27
8. Auf jeden Fall wird den Interessen der am wenigsten ent-
des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome gefaßten
wickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der
Beschlüsse zugunsten von Kokosnüssen und Kokos11ußöl für
AKP-lnselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet,
die Ausfuhren aus Dominica und von Niebe (vigna unguiculata)
wie dies in Artikel 15 des Abkommens vorgesehen ist.
für die Ausfuhren aus dem Niger aufrechtzuerhalten.
9. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind davon über-
zeugt, daß mit der Durchführung der Bestimmungen des
Abkommens von Lome sowie dieser Erklärung unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Part-
ner die Verwirklichung der Ziele des Abkommens im
Bereich der handelspolitischen Zusammenarbeit gefördert Anhang XXI
werden kann.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe c
Anhang XVIII Die Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 46
Absatz 3 des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome
Gemeinsame Erklärung gefaßten Beschlüsse zugunsten folgender Staaten aufrecht-
betreffend den Handel zwischen der Europäischen zuerhalten: Äthiopien, Burundi, Guinea-Bissau, Kap Verde,
Komoren, Lesotho, Ruanda, Salomonen, Seeheilen, Swasi-
Wirtschaftsgemeinschaft und Botsuana, Lesotho und
land, Tonga, Tuvalu, Westsamoa.
Swasiland
Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt I Punkt 3 zur
Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der
Verträge geben die Regierungen von Botsuana, Lesotho und
Swasiland folgende Erklärung ab, die von der Gemeinschaft Anhang XXII
entgegengenommen wird:
- Die drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttreten des Gemeinsame Erklärung
Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der zu Artikel 166
Gemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr
von Waren mit Ursprung in dem anderen Land anzuwenden, Beide Parteien kommen im Interesse der Verbesserung der
das an der Zollunion beteiligt ist, der sie angehören. Arbeitsweise des STABEX-Systems und der Förderung des
- Diese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiedenen Austausches von Informationen und Statistiken überein, bin-
Verfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzie- nen sechs Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens
rung der Haushalte der drei Regierungen bestehen, soweit eine gemeinsame Sachverständigengruppe einzusetzen, die
eine Beziehung zwischen dieser Finanzierung und der Ein- unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und der
fuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem durch das Abkommen am System vorgenommenen Änderun-
anderen Land der Zollunion besteht, der sie angehören. gen Vorschläge zur Erreichung der Ziele des Artikels 166 aus-
arbeiten soll. Besondere Aufmerksamkeit wird bei den Bera-
- Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollrege-
tungen der Gruppe auch den Maßnahmen zur besseren Erfas-
lungen und Insbesondere durch die Anwendung der im
sung der Angaben über die Ausfuhren der AKP-Staaten nach
Abkommen aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu
der Gemeinschaft, einschließlich der Wiederausfuhren aus der
tragen, daß keine Verkehrsverlagerung erfolgt, die sich für
Gemeinschaft gewidmet.
die Gemeinschaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese
Länder mit einem anderen Land an einer Zollunion beteiligt Diese Gruppe wird ihre Schlußfolgerungen innerhalb eines
sind, der sie angehören. Monats unterbreiten.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Tell II
Anhang XXIII 2. In Anerkennung dieser Lage verpflichtet sich die Gemein-
schaft, den betreffenden AKP-Staaten gemäß den Artikeln
Gemeinsame Erklärung 203 bis 205 des Abkommens ergänzende Mittel zu den im
Rahmen der Richtprogramme bereitgestellten Mitteln zur
zur Handhabung von Sysmin Verfügung_zu stellen, und zwar sowohl im Rahmen der
Soforthilfe, mit der den betroffenen Bevölkerungen mög-
1. Um die Effizienz des Systems der besonderen Finanzie- lichst umgehend geholfen werden soll, als auch im Rahmen
rungsfazilität (SYSMIN) zu verbessern und seinen Beitrag längerfristiger Maßnahmen.
zur Entwicklung zu verstärken, stellt die Gemeinschaft den
AKP-Staaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
des Abkommens ein im Hinblick auf die Prüfung der Inter- Anhang XXVI
ventionsanträge vorzulegendes vereinfachtes Auskunfts-
formular zur Verfügung; sie legt Verwaltungsverfahren fest Gemeinsame Erklärung
und gewährt Unterstützung, damit
zu Artikel 243 Absatz 1
- ein AKP-Staat in den in den Artikeln 176 und 179
genannten Fällen rasch einen Interventionsantrag mit 1. Jeder Vertragsstaat kann die Aufnahme von Verhandlun-
allen für die Prüfung dieses Antrags unerläßlichen Anga-' gen über ein Abkommen zur Förderung und zum Schutz von
pen einreichen kann; Investitionen mit einem anderen Vertragsstaat beantragen.
- die Prüfung des Interventionsantrags nach Artikel 181 2. Bei der Aufnahme der Verhandlungen, dem Abschluß, der
und die Untersuchung der durch die besonderen Finan- Anwendung und der Auslegung bilateraler oder multilatera-
zierungsfazilitäten finanzierten Vorhaben und Pro- ler Gegenseitigkeitsabkommen über die Förderung und
gramme umgehend mit dem AKP-Staat im Hinblick auf den Schutz von Investitionen nehmen die an solchen
eine rasche Durchführung der Maßnahmen vorgenom- Abkommen beteiligten Staaten keinerlei Diskriminierung
men werden kann; zwischen den Vertragsstaaten dieses Abkommens oder
- die Interventionen der besonderen Finanzierungsfazili- ihnen gegenüber im Vergleich zu Drittländern vor.
tät, wann immer dies möglich ist, mit den übrigen Mitteln Unter „Nichtdiskriminierung" verstehen die Vertragspar-
koordiniert werden, die nach dem Abkommen im Berg- teien, daß bei der Aushandlung derartiger Abkommen jede
werkssektor eingesetzt werden können. Seite das Recht hat, sich auf Bestimmungen zu berufen, die
2. Die Kommission ist damit einverstanden, die die Arbeits- in Abkommen enthalten sind, welche zwischen dem betref-
weise des Systems betreffenden Verwaltungsverfahren fenden AKP-Staat bzw. Mitgliedstaat und einem anderen
zusammen mit den AKP-Staaten unter Berücksichtigung Staat ausgehandelt wurden, sofern in jedem Falle die
der gesammelten Erfahrungen zu beurteilen und alle zur Gegenseitigkeit gewährt ist.
Erhöhung der Effizienz des Systems notwendigen Maßnah- 3. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, eine Änderung bzw.
men zu prüfen. Anpassung der unter Nummer 2 genannten nichtdiskrimi-
nierenden Behandlung zu verlangen, wenn die internatio-
nalen Verpflichtungen und/oder eine veränderte Sachlage
Anhang XXIV dies erfordern.
4. Die Anwendung der unter den Nummern 2 und 3 genannten
Gemeinsame Erklärung Grundsätze darf nicht zum Ziel oder zur Folge haben, daß
über die Verwendung der Sysmin-Mittel die Souveränität eines am Abkommen beteiligten Staates
eingeschränkt wird.
Die Vertragsparteien kommen unbeschadet des Artikels 5. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten
179 überein, daß in dem Beschluß über die Verwendung der eines ausgehandelten Abkommens, den Bestimmungen
nach Artikel 178 für Vorhaben oder Programme verfügbaren über die Beilegung von Streitigkeiten und dem Zeitpunkt
Mittel die wirtschaftlichen Interessen und die sozialen Auswir- der betreffenden Investitionen werden unter Berücksichti-
kungen in dem betreffenden AKP-Staat und in der Gemein- gung der vorstehenden Nummern in den genannten
schaft gebührend berücksichtigt werden. Abkommen festgelegt. Die Vertragsparteien bestätigen,
daß von einer rückwirkenden Geltung grundsätzlich abge-
sehen wird, sofern die das Abkommen schließenden Staa-
ten nichts anderes festlegen.
Anhang XXV
Anhang XXVII
Gemeinsame Erklärung
betreffend Flüchtlinge und Repatrianten
Gemeinsame Erklärung
zu den Sondermaßnahmen zugunsten der am wenig-
1. Im Bewußtsein der besorgniserregenden und äußerst pro- sten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaa•
blematischen Lage der Flüchtlinge und Repatrianten in den
AKP-Staaten, die durch die Wirtschaftskrise, die Trocken-
ten und der AKP-lnselstaaten im Falle von
heit und die große Zahl von Zufluchtsuchenden noch Naturkatastrophen
erschwert wird, wie auch der sich daraus ergebenden Bela-
stungen und der Zwänge, die diese Lage für die Volkswirt- 1. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-
schaft und Infrastruktur der Aufnahmestaaten und der Binnenstaaten und den AKP-lnselstaaten, von denen die
Ursprungs- und AKP-Wiederaufnahmestaaten mit sich meisten Naturkatastrophen wie Wirbelstürmen, Orkanen
bringt, erkennen die Vertragsparteien an, daß es für die und Überschwemmungen in besonderem Maße ausgesetzt
betroffenen Länder, von denen die meisten zu den am sind, wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt, wenn es
wenigsten entwickelten Staaten gehören, aufgrund dieses darum geht, geeignete Maßnahmen zur Verringerung der
Problems äußerst schwierig ist, die Ziele des Abkommens Schäden, zur Reaktivierung und zum Wiederaufbau zu
zu verfolgen und zu verwirklichen. erarbeiten, zu planen und durchzuführen.
- - - - - - - - - - - - - - - - -·--
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 145
2. Dabei wird der Unterstützung bei der Vorbereitung von sourcen in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewäs-
Maßnahmen für den Katastrophenfall wie der Anlage sern an.
geeigneter und erneuerbarer Vorräte an Lebensmitteln,
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die bestehenden
Pflanz- und Saatgut, medizinischen Artikeln und Baumate-
Ursprungsregeln zu überprüfen sind, damit die Änderungen
rial für die Reaktivierung und den Wiederaufbau Vorrang
festgelegt werden, die unter Berücksichtigung des vorherge-
eingeräumt und die Einführung von effizienten Soforthilfe-
henden Absatzes an diesen Regeln vorgenommen werden
systemen wird entsprechend unterstützt.
könnten.
Eingedenk ihrer Anliegen und ihrer jeweiligen Interessen
kommen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft überein, im
Anhang XXVIII Hinblick auf eine beiderseits zufriedenstellende Lösung das
Problem weiterzuprüfen, das sich im Zusammenhang mit dem
Zugang von Fischereierzeugnissen zu den Märkten der
Gemeinsame Erklärung
Gemeinschaft stellt, die aus den Fängen stammen, welche in
zu Artikel 288 den der nationalen Hoheitsgewalt der AKP-Staaten unterste-
henden Zonen getätigt werden. Diese Prüfung erfolgt nach
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im Inkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Ausschusses
vierten Teil des Vertrags genannten Ländern und Gebieten, die für Zusammenarbeit im Zollwesen, der gegebenenfalls unter
unabhängig geworden sind, den Beitritt zu dem Abkommen zu Hinzuziehung der erforderlichen Sachverständigen tagt. Die
gestatten, wenn sie ihre Beziehungen mit der Gemeinschaft in Ergebnisse dieser Prüfung werden im ersten Anwendungsjahr
dieser Form fortsetzen möchten. des Abkommens dem Botschafterausschuß und spätestens im
zweiten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit dieser sich
damit befaßt, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden
Lösung zu gelangen.
Anhang XXIX
Was die Verarbeitung der Fischereierzeugnisse in den AKP-
Staaten anbelangt, so erklärt die Gemeinschaft sich zunächst
Gemeinsame Erklärung bereit, die Anträge auf Abweichung von den Ursprungsregeln
zu Protokoll Nr. 1 für die Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionsbereichs
unvoreingenommen zu prüfen; diese Anträge würden sich dar-
1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des auf stützen, daß in Fischereiabkommen mit Drittländern obli-
Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen aus- gatorische Anlandungen von Fängen vorgesehen sind. Bei der
gestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung Prüfung der Anträge wird die Gemeinschaft insbesondere
nach der Gemeinschaft verladen werden, als einziges berücksichtigen, daß die betroffenen Drittländer - nach der
Frachtpapier für die Waren, für die in AKP-Binnenstaaten Verarbeitung - das normale Funktionieren des Marktes für
Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden. diese Erzeugnisse sicherstellen müßten, soweit die Erzeug-
nisse nicht für den nationalen oder regionalen Verbrauch
2. Für aus AKP-Binnenstaaten ausgeführte Waren, die bestimmt sind.
anderswo als in AKP-Staaten oder in Anmerkung 9
erwähnten Ländern und Gebieten zwischengelagert wer- In diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft in bezug
den, können nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Waren- aufThunfischkonserven die Anträge der AKP-Staaten von Fall
verkehrsbescheinigungen ausgestellt werden. zu Fall unvoreingenommen prüfen, sofern aus den jedem
Antrag beizufügenden wirtschaftlichen Unterlagen klar hervor-
3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls wer- geht, daß einer der im vorhergehenden Absatz genannten Fäl-
den die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und len vorliegt. In dem Beschluß, der innerhalb der Fristen gemäß
von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 ergeht, werden unter Berück-
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 angenommen. sichtigung von Artikel 30 Absatz 8 des genannten Protokolls
4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach die vorgesehenen Mengen sowie seine Geltungsdauer festge-
neuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die legt.
Bestimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung Die im Rahmen dieser Erklärung gewährten Abweichungen
soweit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt, berühren nicht die Rechte der AKP-Staaten, Abweichungen
daß das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unterneh- nach Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 zu beantragen und bewil-
mer der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kon- ligt zu erhalten.
takte zu den Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemein-
schaft und den Ländern und Gebieten unterstützt und daß
die Beziehungen im Rahmen der industriellen Zusammen-
Anhang XXXI
arbeit zwischen den betreffenden Unternehmern gefördert
werden.
Gemeinsame Erklärung
Außerdem beschließen die Vertragsparteien die Heraus-
gabe eines Handbuchs über die Ursprungsregeln für den
zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 2
amtlichen Gebrauch und für den Gebrauch der Exporteure;
sie denken daran, die Verteilung dieses Handbuchs mit 1. Bei der Stelle, die die Sekretariatsgeschäfte der Paritäti-
Informationsseminaren zu verbinden. schen Versammlung für den AKP-Teil wahrnimmt, wird von
den AKP-Staaten ein Fonds eingerichtet, der von dieser
Stelle verwaltet wird und ausschließlich dazu dient, zur
Finanzierung der Ausgaben beizutragen, die den Teilneh-
Anhang XXX mern aus AKP-Staaten bei Tagungen entstehen, welche
abgesehen von den ordentlichen Tagungen von der Paritä-
tischen Versammlung veranstaltet werden. Die AKP-Staa-
Gemeinsame Erklärung ten leisten ihren Beitrag zu diesem Fonds. Die Gemein-
über den Ursprung der Fischereierzeugnisse schaft leistet ihrerseits im Rahmen des Artikels 11 2 des
Abkommens (Regionale Zusammenarbeit) einen Beitrag,
Die Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaa- der während der Laufzeit des Abkommens nicht über 1 Mil-
ten auf Nutzung und rationelle Erschließung der Fischereires- lion ECU hinausgehen darf.
5
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
2. Eine Finanzierung durch diesen Fonds setzt voraus, daß bei a) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Artikels kommen
den Ausgaben abgesehen von Nummer 1 folgende Bedin- möchte, in sein nationales Richtprogramm entsprechende
gungen erfüllt sind: · Vorhaben zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt,
- Es muß sich um Ausgaben handeln, die durch die Teil- b) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
nahme von Abgeordneten oder gegebenenfalls von die Werbung für Alkohol nicht berührt werden.
anderen AKP-Mitgliedern der Paritätischen Versamm-
lung entstehen, welche aus den Ländern, die sie vertre-
ten, zu Sitzungen von Arbeitsgruppen der Paritätischen
Versammlung oder im Rahmen von durch diese Ver- Anhang XXXVI
sammlung veranstalteten Sondermissionen anreisen wie
auch aus der Teilnahme dieser Personen und von Vertre- A.
tern der Wirtschafts- und Sozialkreise der AKP-Staaten Erklärung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
an den Konsultationssitzungen nach Artikel 25 Absatz 2
zu den Artikeln 86, 87, 88, 90 und 91
Buchstabe b des Abkommens.
- Die Beschlüsse über die Einberufung von Arbeitsgruppen
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten legen den Aus-
oder die Organisation von Missionen sowie über die Häu-
druck „Vertragsparteien" dahingehend aus, daß er einerseits
figkeit und den Ort der Sitzungen oder Missionen müssen
entweder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten oder die
gemäß der Geschäftsordnung der Paritätischen Ver-
Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten und andererseits die
sammlung gefaßt werden.
AKP-Staaten bezeichnet. Der Sinn, der diesem Ausdruck
3. Die Gemeinschaft zahlt die einzelnen Jahrestranchen (mit jeweils zu geben ist, ergibt sich aus den betreffenden Bestim-
Ausnahme der ersten Tranche) erst ein, wenn die Stelle, mungen des Abkommens sowie aus den entsprechenden
die die AKP-Sekretariatsgeschäfte der Paritätischen Ver- Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
sammlung wahrnimmt, eine detailierte Übersicht über die Wirtschaftsgemeinschaft.
Verwendung der zuvor gezahlten Tranchen entsprechend
den Nummern 1 und 2 unterbreitet hat. B.
Erklärung der AKP-Staaten
zu der Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitglied-
Anhang XXXII
staaten zu den Artikeln 86, 87, 88, 90 und 91
Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5
Die vorstehende Erklärung der Gemeinschaft berührt nicht
die Bestimmungen des Artikels 1 des Abkommens betreffend
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, die Definition der Vertragsparteien.
daß ihre Behörden ihr Genehmigungssystem nicht so anwen-
den, daß die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a genannten
Mengen Rum behindert wird.
Anhang XXXVII
Anhang XXXIII
A.
Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 Erklärung der Gemeinschaft
zu den Artikeln 194 und 195
Für den Fall, daß nach der Erweiterung der Gemeinschaft auf
dem Gemeinschaftsmarkt für Rum starke Veränderungen auf- Die Gemeinschaft erklärt, daß der in Artikel 194 genannte
treten, di·e nicht auf einen natürlichen Rückgang des Rumver- Betrag von 8 500 Millionen ECU an finanzieller Hilfe an die
brauchs zurückzuführen sind, verpflichtet sich die Gemein- Bedingung geknüpft ist, daß er einerseits unabhängig vom
schaft zu einer Konsultation der traditionellen Rum-Ausfuhr- Zeitpunkt ihres Beitritts zum Abkommen für alle AKP-Staaten
länder unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, um die gilt, die an der Aushandlung des Abkommens teilgenommen
Interessen der traditionellen Lieferanten zu wahren. haben und daß er andererseits die Erweiterung der Gemein-
schaft um Spanien und Portugal vorwegnimmt und andere
Länder dabei nicht in Betrach,t gezogen wurden.
Anhang XXXIV
B.
Erklärung der AKP-Staaten
Gemeinsame Erklärung zu der Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 zu den Artikeln 194 und 195
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Errichtung
Die AKP-Staaten akzeptieren das Angebot der Gemein-
einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den tra-
schaft und bestätigen ihre vorstehende Erklärung.
ditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen, damit
deren Interessen bei einer Veränderung der Marktbedingun-
gen gewahrt bleiben.
Anhang XXXVIII
Anhang XXXV
Erklärung der Gemeinschaft
Gemeinsame Erklärung zur Liberalisierung des Handels
zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5
Die Gemeinschaft ist sich bewußt, daß durch die Anwendung
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Arti- des Abkommens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß
kel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß die Wettbewerbslage der AKP-Staaten in den Fällen gewahrt
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 147
bleibt, in denen ihre Handelsvorteile auf dem Gemeinschafts- Anhang XLIII
markt durch Maßnahmen zur allgemeinen Liberalisierung des
Handels beeinträchtigt werden.
Erklärung der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, in allen spezifischen zu Artikel 150 Absatz 3
Fällen, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht
werden, gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen
Die Gemeinschaft nimmt die Anträge auf Abweichung zur
zur Wahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen.
Kenntnis, die während der Verhandlungen von folgenden AKP-
Staaten gemäß Artikel 150 Absatz 3 gestellt worden sind:
Benin, Burkina Faso, Fidschi, Guyana, Mali, Mauritius, Niger,
Säo Tome und Principe, Sudan, Tansania, Togo und Uganda.
Anhang XXXIX Die Gemeinschaft verpflichtet sich, aufgrund des von der
Kommission dem Ministerrat übermittelten Berichts diesem
Erklärung der Gemeinschaft spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des Abkom-
zu Artikel 96 Absatz 3 mens ihren Standpunkt mitzuteilen.
Die Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß
im Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die an Anhang XLIV
Messen und Ausstellungen teilnehmen, die Reisekosten des
Personals und die Kosten für den Transport der auszustellen-
den Gegenstände und Waren von dem Beauftragten der Kom- Erklärung der Gemeinschaft
mission in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Reise zu Artikel 194
oder Versendung direkt gezahlt werden.
Die in Artikel 194 angegebenen Beträge zur Deckung aller
den AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung
gestellten Finanzmittel werden in ECU ausgedrückt; diese
ECU ist definiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des
Anhang XL Rates vom 18. Dezember 1978, geändert durch die Verord-
nung (EWG) Nr. 2626/84 des Rates vom 15. September 1984
ErkJärung der Gemeinschaft oder gegebenenfalls durch eine spätere Verordnung des
zu Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe a Rates zur Definition der Zusammensetzung der ECU.
Indem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erklärt,
daß der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Zwei- Anhang XLV
ten AKP-EWG-Abkommens von Lome in Artikel 136 Absatz 2
Buchstabe a übernommen wird, hält sie an der Auslegung
Erklärung der Gemeinschaft
dieses Textes fest, wonach die AKP-Staaten der Gemein-
schaft keine ungünstigere Behandlung einräumen als die zu Artikel 248
Behandlung, die sie entwickelten Staaten im Rahmen von
Handelsabkommen einräumen, sofern diese Staaten den Die Gemeinschaft bestätigt die Erklärung, die während der
AKP-Staaten nicht weitergehende Präferenzen gewähren als Verhandlungen über das am 28. Februar 1975 unterzeichnete
die Gemeinschaft. AKP-EWG-Abkommen von Lome abgegeben wurde, wonach
sie die Auffassung vertritt, daß die Streichung der Worte „unter
Beachtung von Artikel 249", deren Aufnahme am Schluß von
Artikel 248 sie bei den Verhandlungen beantragt hatte, die
Anhang XLI derzeitige rechtliche Beziehung zwischen den Artikeln 248
und 249 nicht beeinträchtigt.
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 139 Absatz 3
Anhang XLVI
Sollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähnten
Maßnahmen mit einer auf das unbedingt erforderliche Maß Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
begrenzten Tragweite treffen, so würde sie sich bemühen, die-
republik Deutschland zur Bestimmung des Begriffs
jenigen Maßnahmen zu ermitteln, die durch ihre geographi-
sche Auswirkung und/oder die Art der betroffenen Waren die ,,Deutscher Staatsangehöriger"
Ausfuhren der AKP-Staaten am wenigsten beeinträchtigen
würden. Soweit in diesem Abkommen von den Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies für die Bundes-
republik Deutschland „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
Anhang XLII der Bundesrepublik Deutschland".
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 148 und Artikel 150 Absatz 2 Anhang XLVII
Die Gemeinschaft nimmt den Antrag zur Kenntnis, den die Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
AKP-Staaten während der Verhandlungen in bezug auf republik Deutschland über die Geltung des Abkom-
lebende Rinder, Schafe und Ziegen gestellt haben. mens für Berlin
Sie erklärt sich bereit, diesen Antrag im Rahmen des Artikels
150 Absatz 2 zu prüfen, sobald eine eingehende Begründung Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
hierfür nachgereicht wird. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkraft- Anhang LII
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Erklärung der Gemeinschaft
betreffend das Protokoll Nr. 3
Anhang XLVIII Das Protokoll Nr. 3 stellt einen multilateralen Akt des inter-
nationalen Rechts dar. Jedoch müssen die spezifischen Pro-
Erklärung der Gemeinschaft bleme, die sich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 3 in dem
Aufnahmestaat ergeben, durch ein bilaterales Abkommen mit
zu den Artikeln 30 und 31 des Protokolls Nr. 1
diesem Staat geregelt werden.
Die Gemeinschaft erkennt an, daß es für die AKP-Staaten Die Gemeinschaft hat die Anträge der AKP-Staaten zur
besonders wichtig ist, daß die Maßnahmen zur Durchführung Kenntnis genommen, die dahingehen, einige Bestimmungen
der Abweichungsbeschlüsse so bald wie möglich nach ihrer des Protokolls Nr. 3 zu ändern, insbesondere hinsichtlich des
Verabschiedung angewendet werden. Status des Personals des AKP-Sekretariats, des Zentrums für
industrielle Entwicklung (ZIE) und des Technischen Zentrums
Die Gemeinschaft wird Verfahren einführen, die es ihr für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländli-
gestatten, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb kürzest- chen Bereich (TZL).
möglicher Frist zu treffen, um insbesondere in der Lage zu sein,
im Rahmen der Anwendung von Artikel 31 des Protokolls in Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten
Dringlichkeitsfällen eingreifen zu können. Lösungen für die von den AKP-Staaten in ihren Anträgen auf-
geworfenen Fragen zu suchen, um ein von dem vorstehend
genannten getrenntes Rechtsinstrument zu erstellen.
In diesem Zusammenhang wird das Aufnahmeland ohne
Beeinträchtigung der derzeitigen Vorteile für das AKP-Sekre-
Anhang XLIX tariat, das ZIE und das TZL:
1) bei der Interpretierung des Begriffs „Personal mit höherem
Erklärung der Gemeinschaft Dienstgrad", der in gegenseitigem Einvernehmen definiert
zum Protokoll Nr. 1 betreffend die Ausdehnung der wird, verständnisvoll verfahren;
Hoheitsgewässer
2) die vom Vorsitzenden des AKP-EWG-Ministerrats an den
Vorsitzenden des AKP-EWG-Botschafterausschusses
Die Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten übertragenen Befugnisse anerkennen, um die nach Arti-
einschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Aus- kel 9 des genannten Protokolls anwendbaren Verfahren zu
dehnung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt vereinfachen;
ist, und erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen
Begriff im Protokoll dessen Bestimmungen unter Berücksich- 3) den Mitgliedern des Personals des AKP-Sekretariats, des
tigung dieser Begrenzung anwenden wird. ZIE und des TZL bestimmte Erleichterungen gewähren, um
ihnen ihre erstmalige Niederlassung in dem Aufnahmeland
zu erleichtern;
4) in angemessener Weise die Fragen der Besteuerung prü-
Anhang L fen, die das AKP-Sekretariat, das ZIE und das TZL sowie ihr
Personal betreffen.
Erklärung der Gemeinschaft
zum Protokoll Nr. 2
Anhang LIII
Nach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf
Gewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwaltungs-
kosten ihres Sekretariats erklärt sich die Gemeinschaft im
Erklärung der AKP-Staaten
Geiste der auf der zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministerrats zu Artikel 130
in Fidschi diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen bereit,
die konkreten Anträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt In dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungs-
werden, mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, damit das klausel, die gemäß Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
Sekretariat über das gegebenenfalls erforderliche Personal auf dem Markt der Gemeinschaft auf die Erzeugnisse mit
verfügen kann. Ursprung in den AKP-Staaten anwendbar ist, ein Ungleichge-
wicht und Diskriminierungen zur Folge hat, bekräftigten die
AKP-Staaten ihre Auslegung, wonach die in diesem Artikel
vorgesehenen Konsultationen bewirken sollen, daß ihren
Anhang LI wichtigsten exportfähigen Produktionen eine Regelung zugute
kommt, die zumindest ebenso günstig ist wie diejenige, die die
Gemeinschaft den Drittländern gewährt, denen die Meistbe-
Erklärung der Gemeinschaft günstigung eingeräumt ist.
zum Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der
Ferner müssen Konsultationen stattfinden, wenn
gemeinsamen Organe
a) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei
einem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei
In dem Bewußtsein, daß die Kosten für das Dolmetschen in
denen Präferenzdrittländer eine günstigere Regelung in
Sitzungen sowie für die Übersetzung der Dokumente im
Anspruch nehmen können;
wesentlichen aufgrund ihrer eigenen Bedürfnisse entstehen,
ist die Gemeinschaft bereit, weiterhin das bisherige Verfahren b) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der
anzuwenden und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der Gemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse
Organe des Abkommens im Gebiet eines Mitgliedstaats als auszuführen, bei denen Präferenzdrittländer eine günsti-
auch im Gebiet eines AKP-Staats zu übernehmen. gere Regelung in Anspruch nehmen können.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 149
Anhang LIV und halten folglich an ihrer Auffassung fest, daß aufgrund ihrer
Hoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer natio-
Erklärung der AKP-Staaten nalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern sowie in der
zum Ursprung der Fischereierzeugnisse ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Festlegung in
dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen alle in
Die AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im diesen Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbei-
Verlauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüg- tung obligatorisch in Häfen der AKP-Staaten angelandeten
lich Fischereierzeugnisse stets zum Ausdruck gebracht haben Fänge Ursprungseigenschaft erhalten müßten.
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150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Protokoll der Unterzeichnung
des Dritten AKP-EWG-Abkommens von Lome
Fait ä Lome, le 8 decembre 1984
Done at Lome, 8 Decembre 1984
PROCES-VERBAL
de signature de la troisieme Convention ACP-CEE de Lome
MINUTES
of the signing of the third ACP-EEC Convention of Lome
(Übersetzung)
Les plenipotentiaires des Etats ACP, des Communautes „Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten, der Europäischen
europeennes et des Etats membres de celles-ci ont procede Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen
ce jour a la signature de la troisieme Convention ACP-CEE de Gemeinschaften haben heute das Dritte AKP-EWG-Abkom-
Lome et de l'Acte final correspondant. men von Lome und die dazugehörige Schlußakte unter-
A cette occasion, il a ete convenu entre la Communaute eco- zeichnet.
nomique europeenne et les Etats ACP d'annexer au present Bei dieser Gelegenheit wurde zwischen der Europäischen
proces-verbal les declarations ci-jointes. Wirtschaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart,
The Plenipotentiaires of the ACP States, of the European diesem Protokoll die folgenden Erklärungen als Anhang beizu-
Communities and of the Member States of the Communities fügen.
today signed the third ACP-EEC Convention of Lome and the
Final Act thereto.
On this occasion, the European Economic Community and the Im Namen des Rates
ACP States agreed to annex to these Minutes the following der Europäischen Gemeinschaften
declarations.
Au nom du Conseil Im Namen des Ministerrats
des Communautes europeennes der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
For the Council Ozean".
of the European Communities
Au nom du Conseil des ministres
des Etats d'Afrique, des Caraibes et du Pacifique
For the Council of Ministers
of the African, Caribbean and Pacific States
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 151
Anhang 1 Anhang V
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung
zu den Artikeln 37 und 73 zu dem Briefwechsel über AKP-Rindfleisch
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Wahl des Für den Fall, daß sich ein AKP-Staat, der nicht unter die Ver-
Direktors und des stellvertretenden Direktors des Zentrums für einbarung über Rindfleisch fällt, in der Lage ist, Ausfuhren in
industrielle Entwicklung sowie des Direktors und des stellver- die Gemeinschaft zu tätigen, so wird das durch diesen Staat
tretenden Beraters des Direktors des Technischen Zentrums aufgeworfene Problem im geeigneten Rahmen geprüft.
für die Entwicklung in der Landwirtschaft und im ländlichen
Bereich ausschließlich deren Verdienste und Befähigung im
Hinblick auf die in dem Abkommen definierten Aufgaben des
ZIE bzw. des ZEL entscheidend sind. Sie kommen ferner über-
ein, daß das Personal der beiden Zentren aus der Gemein-
schaft oder den AKP-Staaten stammen kann. Anhang VI
Ferner vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Verant-
wortlichkeiten des Direktors und des stellvertretenden Direk- Gemeinsame Erklärung
tors des ZIE sowie des Direktors und des stellvertretenden zu Artikel 163
Beraters des Direktors des ZEL eindeutig festgelegt werden.
Artikel 163 wird so günstig wie möglich angewandt, damit
gegebenenfalls auftretenden besonderen Umständen Rech-
nung getragen wird.
Anhang II
Gemeinsame Erklärung
zur traditionellen Fischereitätigkeit
Anhang VII
In den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-
Staat und der Gemeinscr.aft ist einer der zu berücksichtigen- Gemeinsame Erklärung
den Faktoren die von Schiffen unter der Flagge eines Mitglied- betreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung
staates der Gemeinschaft gegenwärtig oder in jüngster Ver-
gangenheit ausgeübte Fischereitätigkeit sowie das gemein-
Die Vertragsparteien kommen überein, daß das erste
same Interesse, das an der künftigen Entwicklung neuer
Anwendungsjahr des in den Artikeln 147 bis 174 vorgesehe-
Fischereitätigkeiten bestehen kann. nen Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse das Kalen-
derjahr ist, in dem das Abkommen tatsächlich in Kraft tritt.
Wenn der Zeitplan für die Inkraftsetzung es jedoch erfordert,
werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Anwen-
dung des Systems für das erste Kalenderjahr zu gewährlei-
Anhang III sten, für das die Umstände es gestatten.
Gemeinsame Erklärung
zu der gemeinsamen Erklärung im Anhang der Schluß-
akte über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-
Staaten und den benachbarten überseeischen Ländern
Anhang VIII
und Gebieten und französischen überseeischen
Departements
Gemeinsame Erklärung
Die Ausführungen unter Nummer 4 der gemeinsamen Erklä- zu Artikel 235 Nummer 1
rung über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten
und den benachbarten überseeischen Ländern und Gebieten Die Kommission und der oder die betreffenden AKP-Staaten
und französischen überseeischen Departements bringen für beurteilen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Gege-
die AKP-Staaten keine Verpflichtungen mit sich, die über ihre benheiten in dem bzw. den betreffenden Staaten, was als
Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens hinausgehen. erheblicher Teil der Führungskräfte und des Kapitals anzuse-
hen ist.
Anhang IV
Anhang IX
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 130 Absatz 2
Gemeinsame Erklärung
In bezug auf die Agrarerzeugnisse, für die die AKP-Staaten zu Artikel 235 Nummer 2
in den Verhandlungen Anträge auf Präferenzbedingungen
gestellt haben, erklärt sich die Gemeinschaft bereit, alle nach Um zu beurteilen, ob es sich um einen ausreichenden Mehr-
der Unterzeichnung des Abkommens eingereichten ordnungs- wert der Waren handelt, richten sich die für die Ausschreibun-
gemäß begründeten Anträge anhand von Artikel 130 Absatz 2 gen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln des
Buchstabe c von Fall zu Fall zu prüfen. Abkommens.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anhang X Anhang XII
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung
zur besonderen Lage der Republik Zaire zu der Mitgliederzahl der Beratenden Versammlung
Obgleich Zaire aufgrund seiner geographischen Lage nicht Die Beratende Versammlung besteht aus je einem Vertreter
auf der Liste der Binnenstaaten erscheint, haben die Gemein- der AKP-Staaten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern
schaft und die AKP-Staaten doch die besonderen Zwänge und des Europäischen Parlaments.
Probleme anerkannt, mit denen Zaire insofern konfrontiert ist,
als es nicht über geeignete Zugangswege zum Meer und eine
Anhang XIII
angemessene Infrastruktur verfügt und somit keinen
Umschlagplatz an seiner eigenen Küste hat.
Erklärung der AKP-Staaten
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, während der Dauer
zu den Artikeln 232 und 253
dieses Abkommens alle etwaigen Anträge der zairischen
Behörden zu prüfen, um diese Behörden bei ihren Bemühun-
gen, die Schwierigkeiten Zaires im Bereich der Beförderung, Nach Auffassung der AKP-Staaten umfaßt der Begriff
des Transits und der Ausfuhrentwicklung zu beheben im glei- „Gesellschaften der AKP-Staaten" alle ganz oder teilweise im
chen positiven Geist und aus der gleichen besonderen Sicht Staatseigentum eines AKP-Staates stehenden Unternehmen.
zu unterstützen, die bei der Anwendung der Abkommensbe-
stimmungen über die AKP-Binnenstaaten maßgebend sind.
Anhang XIV
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 9 und Anhang XXVIII des Zweiten AKP-EWG-
Abkommens *)
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die folgende
Erklärung im Anhang des Abkommens über den Beitritt der
Republik Simbabwe zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen Gül-
tigkeit behält:
Anhang XI
,,Unter Berücksichtigung von Artikel 9 des Zweiten AKP-
EWG-Abkommens und der Erklärung im Anhang XXVIII zu
Gemeinsame Erklärung jenem Abkommen anerkennt die Gemeinschaft und erklärt die
zu den Artikeln 269 und 277 Regierung von Simbabwe folgendes:
- Wird irgendeine Änderung des Zolltarifs von Simbabwe und
Die Vertragsparteien kommen entsprechend dem Wunsch seiner Präferenzvereinbarungen mit einem entwickelten
des Präsidiums der Beratenden Versammlung und des Paritä- Drittland erwogen, so leitet die Regierung von Simbabwe
tischen Ausschusses überein, daß die Paritätische Versamm- unverzüglich mit der Gemeinschaft Konsultationen über
lung an den Ministerrat Fragen zur Anwendung des Abkom- diese Absichten ein.
mens richten kann. Der Rat bereitet seine Antwort auf seiner
nächsten ordentlichen Tagung vor. - Die Regierung von Simbabwe und die Gemeinschaft konsul-
tieren einander auf Antrag einer der beiden Parteien unver-
Die praktischen Einzelheiten werden in den Geschäftsord- züglich, wenn die einem anderen entwickelten Land
nungen der Paritätischen Versammlung und des Ministerrats gewährte Präferenzbehandlung möglicherweise zu einer
festgelegt. Insbesondere wird präzisiert, daß alle Fragen von weniger günstigen Behandlung der Ausfuhren der Gemein-
der Paritätischen Versammlung schriftlich vorgelegt werden schaft Anlaß geben könnte."
und daß eine- schriftliche oder mündliche-Antwort erst erteilt
wird, wenn diese vom Rat gemäß dem ersten Absatz vorberei- *) Artikel 9 des Zweiten AKP-EWG-Abkommens entspricht Artikel 136 des
tet worden ist. Abkommens.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 153
Erklärung
über die Unterzeichnung des Dritten AKP-EWG-Abkommens durch die Volksrepublik Angola
Der Staatssekretär für Zusammenarbeit der Volksrepublik in der Erwägung, daß die Volksrepublik Angola die Unter-
Angola zeichnung dieses Abkommens vorzunehmen wünscht,
im Besitz seiner Vollmacht,
erklärt, daß mit dieser Akte die Unterzeichnung des Dritten
gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lome unter-
AKP-EWG-Abkommens und seiner Schlußakte durch den
zeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen,
Bevollmächtigten der Volksrepublik Angola beurkundet wird.
in der Erwägung, daß die Volksrepublik Angola an den Ver-
handlungen zur Ausarbeitung dieses Abkommens teilge-
nommen hat, bei der Unterzeichnungszeremonie jedoch nicht Die vorliegende Erklärung wird den Vertragsparteien von
zugegen war, den gemeinsamen Hinterlegerstellen mitgeteilt.
Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1985
/
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Briefwechsel über AKP-Rindfleisch
Schreiben Nr. 1
Lome, den 8. Dezember 1984
Herr Präsident!
1. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft Kommission die fehlende Menge im Rahmen der in Nummer 4
bereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisa- genannten jährlichen Gesamtmenge von 30 000 Tonnen auf
tion für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere die übrigen AKP-Staaten aufteilen, für die diese Regelung gilt.
Maßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleischex- In einem solchen Falle schlagen die betreffenden AKP-Staa-
porteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer ten der Kommission spätestens am 1. Juli jedes Jahres den
Position auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen und oder die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue
damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu zusätzliche Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der
sichern. nicht in der Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu lie-
fern; diese neue vorübergehende Zuteilung hat jedoch keinen
2. Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in
Einfluß auf die ursprünglichen Mengen.
Zöllen bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch
mit Ursprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten 7. Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge
um 90%, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch von Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen
die betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als voraussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft
Abgabe erhoben wird. bereit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in
einem Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im
3. Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen,
Jahr davor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden kön-
ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
nen.
Botsuana 18 916 Tonnen
8. Der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf
Kenia 142 Tonnen dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Madagaskar 7 579 Tonnen den AKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden
Swasiland 3363 Tonnen AKP-Staaten unter den Ländern, die diese Ware nach der
Simbabwe 8100 Tonnen Gemeinschaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Aus-
fuhrländer sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die
4. Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000 Ausfuhr dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft
Tonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten; diese dieser Länder hat.
Menge dürfte nach Ansicht der Gemeinschaft unter den der-
zeitigen Umständen vollauf genügen, die tatsächlichen Aus- 9. Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei
fuhrmöglichkeiten der fünf betreffenden Staaten auszuschöp- Anwendung der in Artikel 139 Absatz 1 des Abkommens vor-
fen. gesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erfor-
derlichen Maßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser
5. Jeder dieser Staaten kann jedoch die Gesamtmenge sei- Regelung vereinbare Volumen der Ausfuhren der AKP-Staa-
ner individuellen Quote in dem betreffenden Jahr ausführen. ten nach der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann.
6. Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend
genannten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses
Gesamtmenge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsi-
in Nummer 7 genannten Maßnahmen zu kommen, so kann die dent, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Lome, den 8. Dezember 1984
Herr Präsident!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit
folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der AKP-Staaten
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 155
Verhandlungsprotokoll
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung zum Besitzstand 1)
zu Artikel 26 des Abkommens
Die Ministertagung hat sich auf folgende gemeinsame Erklä-
Um die in Artikel 26 genannten Ziele leichter erreichen zu rung geeinigt:
können, wird folgendes vereinbart: „ 1. Die verschiedenen Abkommen, durch die die Europäische
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein, in Wirtschaftsgemeinschaft und die unabhängigen Staaten
die künftige Geschäftsordnung des AKP /EWG-Botschafter- in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
ausschusses Bestimmungen aufzunehmen, die die Einsetzung bereits seit mehreren Jahrzehnten verbunden sind, haben
eines Unterausschusses für Zusammenarbeit in der landwirt- es ermöglicht, ein System der Zusammenarbeit zu entwik-
schaftlichen und ländlichen Entwicklung vorsehen. Dieser keln, das politisch von größter Bedeutung ist und als ihr
Unterausschuß, der im Bedarfsfall zusammentritt, hat die Auf- gemeinsamer Besitz verankert werden sollte.
gabe, 2. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und
a) die Fortschritte der AKP-Staaten auf dem Gebiet der länd- die AKP-Staaten andererseits, die gegenwärtig Verhand-
lichen E_ntwicklung, vor allem unter dem Gesichtspunkt lungen zur Festlegung der Bestimmungen führen, durch
ihrer Ernährungslage, und die Fortschritte der Zusammen- die ihre Beziehungen nach Ablauf des Zweiten Abkom-
arbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft mens von Lome geregelt werden sollen, bekräftigen nach-
auf diesem Gebiet insgesamt zu verfolgen, drücklich ihren Willen, die ·Zusammenarbeit zwischen
AKP-Staaten und der EWG i.m gegenseitigen Interesse
b) auf Vorschlag der AKP-Staaten und/oder der Gemein-
der Parteien und im Geiste einer internationalen Solidari-
schaft die für einzelne Ländergruppen, bestimmte Regio-
tät fortzusetzen, zu intensivieren und wirksamer zu
nen oder für spezifische Erzeugnisse typischen Probleme
gestalten.
der ländlichen Entwicklung zu prüfen,
3. Sie beabsichtigen, die folgenden Grundprinzipien zu wah-
c) die Möglichkeiten einer besseren Koordinierung zwischen
ren, auf denen ihre Beziehungen beruhen: Gleichberech-
den verschiedenen, für die ländliche Entwicklung zuständi-
tigung zwischen den Partnern und Anerkennung ihrer
gen Einrichtungen zu prüfen, wobei es sich um regionale,
Interdependenz, gegenseitige Achtung vor der Souveräni-
internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen mit
tät jedes Partners und seinen politischen, sozialen, kultu-
Beteiligung der AKP-Staaten handeln kann,
rellen und wirtschaftlichen Entscheidungen.
d) dem AKP/EWG-Botschafterausschuß über seine Beratun-
4. Sie sind gesonnen, den Vorrechtscharakter ihrer Bezie-
gen Bericht zu erstatten,
hungen und die Besonderheit ihrer Zusammenarbeit zu
e) den AKP/EWG-Botschafterausschuß bei der Aufsicht über bestätigen: die Sicherheit von Beziehungen, die auf einem
das technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Land- Rechtssystem und dem Bestehen gemeinsamer Institu-
wirtschaft und im ländlichen Bereich zu unterstützen, tionen beruhen, eine Globalkonzeption, in der die einzel-
f) gegebenenfalls auf Antrag des AKP/EWG-Botschafteraus- nen Instrumente festgelegt und miteinander verbunden
schusses Treffen zwischen den für die landwirtschaftliche werden, die Mannigfaltigkeit dieser Instrumente und die
und ländliche Entwicklung Verantwortlichen der AKP- Skala der erfaßten Bereiche, die es ermöglichen, den
Staaten und der Gemeinschaft zu veranstalten. Bedürfnissen, die sich je nach der wirtschaftlichen Struk-
tur, dem Entwicklungsniveau und den von den AKP-Staa-
ten souverän festgelegten Priroritäten unterscheiden, in
ausgewogener Weise zu entsprechen.
5. Sie bringen ·ihren Willen zum Ausdruck, diesen Besitz-
stand zu wahren, und heben gleichzeitig hervor, daß Wah-
rung des Besitzstandes nicht Immobilismus und/oder
Fehlen von Neuerungen bedeutet.
6. Dieser Besitzstand soll für die Gemeinschaft und die AKP-
Staaten die Grundlage für die Fortsetzung der Verhand-
lungen sein, um ihre Beziehungen in den einzelnen Berei-
chen zu vertiefen und zusammen durch eine gemeinsame
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 130 Bewertung der Instrumente ihrer Zusammenarbeit Mittel
Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Wir-
kung, insbesondere in bezug auf die wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Entwicklung der AKP-Staaten und
Die Gemeinschaft erklärte zu der Sechsmonatsfrist, daß es den größeren Wohlstand ihrer Bevölkerung zu suchen."
sich um eine Höchstfrist handelt und sie sich stets darum
bemühen werde, daß eine Antwort früher, möglichst innerhalb ') Auszug aus den Schlußfolgerungen der dritten Ministerkonferenz der AKP-
von vier Monaten erteilt wird. EWG-Verhandlungen (Suva, 3. bis 5. Mai 1984). ·
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Internes Abkommen
über die zur Durchführung des Dritten AKP-EWG-Abkommens
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen oder Stellungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Hal-
der Mitgliedstaaten , tung vom Rat nach Anhörung der Kommission einstimmig fest-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - gelegt.
(3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertre-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
ter der Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt Absatz 1
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Vertrag" genannt,
entsprechend.
und auf das am 8. Dezember 1984 in lome unterzeichnete
Dri!te AKP-EWG-Abkommen, nachstehend „Abkommen"
genannt, Artikel 2
(1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen
in Erwägung nachstehender Gründe: des AKP-EWG-Ministerrates in den unter die Zuständigkeit
Die Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese ent-
durch das Abkommen vorgesehenen Ministerrates, nachste- sprechende Vorschriften.
hend „AKP-EWG-Ministerrat" genannt, gemeinsame Haltun- (2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlungen, die
gen einnehmen. Die Durchführung der Beschlüsse, Empfeh- der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 272 des
lungen und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.
Fall ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames Vorge-
hen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitglied-
staats erforderlich machen. Artikel 3
Daher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedin- Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und
gungen zu präzisieren; unter denen in den unter ihre Zustän- einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen oder zu
digkeit fallenden Bereichen die von den Vertretern der schließende Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Ver-
Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden einbarungen jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die
gemeinsamen Haltungen festgelegt werden. Es obliegt ihnen sich auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten
ferner, in den gleichen Bereichen die Maßnahmen zur Durch- erstrecken, werden von dem oder den betreffenden Mitglied-
führung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen staaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der
dieses Rates zu treffen, die ein gemeinsames Vorgehen der Kommission mitgeteilt.
Mitgliedstaaten oder das vorgehen eines Mitgliedstaats erfor- Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät
derlich machen könnten. der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.
Außerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaa-
ten einander und der Kommission alle zwischen einem oder Artikel 4
mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-
Staaten geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Über- (1) Jeder Mitgliedstaat, der - auch vor Inkrafttreten dieses
einkommen, Abkommen oder Vereinbarungen und alle Teile Abkommens - mit einem AKP-Staat einen Vertrag, ein Über-
hiervon, die sich auf in dem Abkommen behandelte Angele- einkommen, ein Abkommen oder eine Vereinbarung zur Förde-
genheiten erstrecken, mitteilen. rung und zum Schutz von lnvestitiooen geschlossen oder sich
an einem solchen Vertrag, Übereinkommen, Abkommen oder
Ferner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitglied- einer entsprechenden Vereinbarung beteiligt hat, teilt den
staaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im betreffenden Wortlaut so bald wie möglich dem Generalsekre-
Zusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten; tariat des Rates mit, das die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission davon unterrichtet.
nach Anhörung der Kommission -
(2) Jeder Mitgl_iedstaat, der die Absicht hat, mit einem AKP-
sind wie folgt übereingekommen: Staat einen Vertrag, ein Übereinkommen, ein Abkommen oder
eine Vereinbarung zur Förderung und zum Schutz von Investi-
tionen zu schließen oder sich an einem solchen Vertrag, Über-
Artikel 1
einkommen, Abkommen oder einer entsprechenden Vereinba-
(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der rung zu beteiligen, kann die anderen Mitgliedstaaten und die
Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben, Kommission über das Generalsekretariat des Rates davon
wenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaa- unterrichten.
ten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat nach Anhörung der
(3) Auf Antrag jedes Mitgliedstaats, der ein Interesse daran
Kommission einstimmig festgelegt. hat, kann aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mit-
(2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem im teilungen ein Gedankenaustausch im Rat stattfinden. Der Mit-
Abkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß Arti- gliedstaat, der Verhandlungen aufgenommen hat, die Gegen-
kel 271 des Abkommens die Befugnis zu übertragen, in den stand eines solchen Gedankenaustausches waren, teilt den
unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Berei- anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das Gene-
chen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen ralsekretariat des Rates die zu deren Unterrichtung notwendi-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 157
gen zusätzlichen Angaben mit. Nach Abschluß der Verhand- Artikel 7
lungen teilt er unter denselben Bedingungen den paraphierten
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
Wortlaut der sich hieraus ergebenden Übereinkunft mit.
gliedstaaten können dieses Abkommen jederzeit nach Anhö-
rung der Kommission ändern oder ergänzen.
Artikel 5
Hält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zuständig- Artikel 8
keit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Artikels Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten
278 des Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vorher nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften
die anderen Mitgliedstaaten. genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten
Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Absatz notifizieren dem Generalsekretariat des Rates, daß die für das
1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so entspricht Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren
die Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitglied- abgeschlossen sind.
staats, es sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertreter der Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das
Regierungen der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen. Abkommen in Kraft, sofern die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt sind. Es bleibt für. denselben Zeitraum wie das Abkom-
men anwendbar.
Artikel 6
Artikel 9
Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusam-
menhang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokol- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
len sowie den zur Durchführung des Abkommens unterzeich- scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer
neten internen Abkommen ergeben, werden auf Antrag der und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
betreibenden Partei dem Gerichtshof der Europäischen gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-
Gemeinschaften nach Maßgabe des Vertrages und des Proto- sekretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der
kolls über die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zum Ver- Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte
trag vorgelegt. Abschrift.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Internes Abkommen von 1985
über die Finanzierung und Ve~altung der Hilfe der Gemeinschaft
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen Kapitel 1
der Mitgliedstaaten -
Artikel 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „der Vertrag" (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Europäischen Ent-
genannt, wicklungsfonds (1985), nachstehend „Fonds" genannt.
(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 7 500 Millionen
in Erwägung nachstehender Gründe: ECU ausgestattet.
In dem am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichneten Drit- b) Der Schlüssel für die Beteiligung der beitragsleisten-
ten AKP-EWG-Abkommen, nachstehend „das Abkommen" den Staaten wird gemäß Anhang I festgelegt, der Bestandteil
genannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft für dieses Abkommens ist.
die AKP-Staaten auf 8 500 Millionen ECU festgesetzt worden.
c) Der Rat legt den endgültigen Schlüssel für die Bei-
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit- träge der Mitgliedstaaten einstimmig gemäß den Leitlinien
gliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu fest, die in Anhang II enthalten sind, welcher Bestandteil
Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten dieses Abkommens ist.
der überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil
des Vertrags anwendbar ist - nachstehend „Länder und d) Der in Buchstabe c genannte Schlüssel kann vom
Gebiete" genannt-, auf 100 Millionen ECU festzusetzen. Fer- Rat im Falle des Beitritts eines neuen Staates zur Gemein-
ner ist vorgesehen, daß die Europäische Investitionsbank - schaft einstimmig geändert werden.
nachstehend „die Bank" genannt - aus eigenen Mitteln einen
Betrag von 20 Millionen ECU für die Länder und Gebiete bereit- Artikel 2
stellt.
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag
Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU wird wie folgt aufgeteilt:
ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 des Rates
a) 7 400 Millionen ECU für die AKP-Staaten, davon:
vom 15. September 1984 zur Änderung von Artikel 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3180/78 zur Änderung des Wertes der vom 4 860 Millionen ECU in Form von Zuschüssen,
Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit 600 Millionen ECU in Form von Sonderdarlehen,
verwendeten Rechnungseinheit bzw. gegebenenfalls in einer
späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusam- 600 Millionen ECU in Form von haftendem Kapital,
mensetzung der ECU. 925 Millionen ECU in Form von Transfers nach Titel II
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens,
Beschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachste- 415 Millionen ECU in Form von besonderen Finanzie-
hend „Beschluß" genannt - ist es angebracht, einen 6. Euro- rungsfazilitäten nach Titel II Kapitel 3 des dritten
päischen Entwickungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten Teils des Abkommens;
der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitglied-
staaten hierzu festzulegen. b) 100 Millionen ECU für die Länder und Gebiete, davon:
Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finan- i) 55 Millionen ECU in Form von Zuschüssen,
zielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung 25 Millionen ECU in Form von Sonderdarlehen,
und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle 15 Millionen ECU in Form von haftendem Kapital;
der Verwendung der Hilfe festzulegen.
z. B. in Form von besonderen Finanzierungsfazilitä-
Ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitglied- ten gemäß den die Bergbauerzeugnisse betreffen-
staaten bei der Kommission und ein gleicher Ausschuß bei der den Bestimmungen des Beschlusses;
Bank sind einzusetzen.
ii) 5 Millionen ECU in Form von Transfers für die Länder
Es empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der Bank und Gebiete gemäß den die Stabilisierung der Aus-
zur Anwendung des Abkommens und die entsprechenden fuhrerlöse betreffenden Bestimmungen des
Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist Beschlusses.
deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommis-
sion und der Ausschuß bei der Bank soweit irgend möglich die- (2) Tritt ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Unabhän-
selbe Zusammensetzung aufweisen. gigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i herabgesetzt und die Beträge
Der Rat hat am 5. Juni 1984 eine Entschließung über die
nach Absatz 1 Buchstabe a durch einstimmigen Beschluß des
Koordinierung der Politiken und Aktionen auf dem Gebiet der
Rates auf Vorschlag der Kommission entsprechend erhöht.
Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft angenommen;
In diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die in
nach Anhörung der Kommission - Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehene Zuweisung, jedoch
nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 3 des dritten
sind wie folgt übereingekommen: Teils des Abkommens.
- - - - - - - - · ------··-··
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 159
Artikel 3 Artikel 7
Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgesetzten (1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollstän-
Betrag kommen Darlehen bis zu 1 120 Millionen ECU, welche gigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und
die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten in vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen ver-
Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt. wendet.
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt: (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf
der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abge-
a) bis zu 1 100 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP- rufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 zu zahlen.
Staaten,
b) bis zu 20 Millionen ECU für Finanzierungen in den Ländern Artikel 8
und Gebieten. (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Bank gegen-
über die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen
Artikel 4 Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darfehens-
Für Finanzierungen der in Artikel 196 des Abkommens und nehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund
in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses des Artikels 194 des Abkommens und der entsprechenden
genannten Zinsvergütungen wird ein Höchstbetrag von 210 Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls des
Millionen ECU aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikels 83 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmit-
Buchstabe b Ziffer i genannten Zuschüssen vorgesehen. Der teln geschlossen hat.
bei Ablauf des Zeitraums für die Gewährung der Darlehen der (2) Die Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbe-
Bank nicht gebundene Teil dieses Betrags fließt wieder den für trags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge
Zuschüsse vorgesehenen Mitteln zu. bereitgestellten Mittel, sie wird für die Deckung jeglichen Risi-
Auf Vorschlag der Kommission, der im Einvernehmen m~ der kos übernommen.
Bank erstellt wird, kann der Rat eine Aufstockung dieses (3) Bei den Mittelbindungen im Sinne von Artikel 83 des
Höchstbetrags beschließen. Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtbürgschaft auf
Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu
Artikel 5 einem Satz von über 75 %, der bis zu 100 % der von der Bank
Alle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitge-
Länder und Gebiete in Übereinstimmung mit dem Abkommen stellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.
und dem Beschluß werden nach Maßgabe dieses Abkommens (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der
zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon sind Absätze 1 bis 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den
Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt. einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
Artikel 6 Artikel 9
(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Abkom- (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarle-
mens und danach jährlich vor dem 1. Oktober stellt die Kom- hen, die den AKP-Staaten und den Ländern und Gebieten
mission unter Berücksichtigung der Vorausschätzungen der sowie den französischen überseeischen Departements nach
Bank für die von ihr verwalteten Maßnahmen einen Voran- dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und
schlag der Mittelbindungen für jedes Haushaltsjahr auf und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser
übermittelt ihn dem Rat. Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten
Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitglied-
(2) In gleicher Weise legt die Kommission den Zahlungsan- staaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds,
satz für jedes Haushaltsjahr fest und teilt ihn dem Rat mit. Auf aus dem diese Beträge stammen, zu, sofern der Rat nicht ein-
der Grundlage dieses Ansatzes stellt sie unter Berücksichti- stimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bil-
gung der erforderlichen Kassenmittel einen Fälligkeitsplan für dung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
den Abruf der Beiträge auf; die Einzelheiten für die Zahlung
dieser Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in
28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zuste-
diesen Fälligkeitsplan dem Rat, der mit der in Artikel 18 Absatz hen, werden vorher in Abzug gebracht.
4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit beschließt. (2) Die in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Beträge erhöhen
Reichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf sich um etwaige weitere Einnahmen des Fonds; unbeschadet
des Fonds in dem betreffenden Haushaltsjahr zu decken, so des Artikels 153 Absatz 2 des Abkommens beschließt der Rat
unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzli- auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
che Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit gemäß Artikel 18 Absatz 4 über die Verwendung dieser etwai-
der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehr- gen weiteren Einnahmen.
heit.
(3) Die Kommission verzichtet vollständig oder teilweise auf Kapitel II
den Abruf einer innerhalb des Haushaltsjahres fälligen Rate,
wenn die verfügbaren Beträge ausreichen, um den Auszah-
-Artikel 10
lungsbedarf bis zur nächsten fälligen Rate zu decken.
(4) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mittel, die durch den in (1) Vorbehaltlich der Artikel 19, 20 und 21 wird der Fonds
Absatz 2 genannten Abruf der Beträge verfügbar werden, von unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung
bestimmte Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in
der Kommission für die Finanzierung der gemäß Artikel 10 bis
Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
21 und 26 sowie 27 genehmigten Vorhaben, Aktionspro-
gramme oder Transfers in Anspruch genommen werden, ver- (2) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 werden das haf-
bleiben sie nach Maßgabe der in Artikel 28 genannten Finanz- tende Kapital• und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergü-
regelung auf den Sonderkonten, die jeder Mitgliedstaat bei tungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe
seiner Staatskasse oder bei den von ihm bestimmten Stellen der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung
eröffnet hat. der Gemeinschaft verwaltet.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 11 Hilfen in Form von haftendem Kapital. Dabei handelt die Bank
im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaften. Die Gemein-
Die Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat festge-
schaft hat alle sich daraus ergebenden Rechte, insbesondere
legten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom AKP-EWG-
die Rechte einer Gläubigerin oder Eigentümerin.
Ministerrat gemäß Artikel 191 des Abkommens festgelegten
Gesamtausrichtung der technischen und finanziellen Zusam- (3) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus
menarbeit. Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus
Mitteln des Fonds gezahlt werden.
Artikel 12
Artikel 15
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander
regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge (1) Um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmeri zu
sowie über öie ersten Kontakte, welche die zuständigen Stel- gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen
len der AKP-Staaten, der Länder und Gebiete oder andere Hilfen der MitgJiedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kom-
Begünstigte der in Artikel 191 des Abkommens und in den ent- mission den Mitgliedstaaten regelmäßig zu gegebener Zeit die
sprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Kurzbeschreibungen der Vorhaben, die zur Prüfung ausste-
Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen hen.
haben. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihrerseits der Kommis-
(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über sion zu gegebener Zeit die regelmäßig überarbeiteten Aufstel-
den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsbeiträge. Sie tau- lungen der Entwicklungshilfen, die sie gewährt haben oder zu
schen alle lnfonnationen allgemeiner Art aus, um die Harmo- gewähren beabsichtigen.
nisierung der Verwaltungsverfahren und die Beurteilung der (3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich
Anträge zu er1eichtern. ebenfalls die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bila-
terafen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der
AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.
Artikel 13
(4) Die Bank informiert die namentlich genannten Vertreter
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Aktionspro-
der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und ver-
gramme, die nach Artikel 197 des Abkommens und den ent-
traulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die
sprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finan-
sie zu prüfen beabsichtigt.
zierung durch Zuschüsse oder Sonderdarlehen aus dem
Fonds in Betracht kommen.
Artikel 16
Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß
Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den ent- (1) Die unter Artikel 215 des Abkommens vorgesehene Pro-
sprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt wer- grammierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwor-
den, sowie die Vorhaben und Aktionsprogramme, die für die tung der Kommission durchgeführt.
besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des
(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kom-
dritten Teils des Abkommens in Betracht kommen.
mission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, insbesondere
(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Aktionsprogramme, die denjenigen, die an Ort und Stelle vertreten sind, sowie in Ver-
nach ihrer Satzung und gemäß Artik~I 197 des Abkommens bindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen Lage
sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses jedes AKP-Staats vor, um unter Berücksichtigung seiner sek-
für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln toralen Politiken und der damit anhand der eingesetzten Mittel
mit oder ohne Zinsvergütung oder durch haftendes Kapital in erzielten Ergebnisse die Hindernisse für die Entwicklung zu
Betracht. kommen. ermitteln und die sich daraufhin als erforderlich erweisenden
Neuausrichtungen zu beurteilen.
(3) Die Vorhaben und Aktionsprogramme in den Bereichen
Industrie, Agro-lndustrie, Bergbau und Fremdenverkehr sowie Diese Analyse betrifft die Sektoren, in denen die Gemein-
die Vorhaben und Aktionsprogramme zur Energieerzeugung, schaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag
im Verkehrs- und Nachrichtenwesen in Verbindung mit diesen auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezo-
Bereichen werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob diese Vor- gen werden kann; dabei wird die Interdependenz zwischen den
haben für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kom- Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der
men. bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gesammelten
Erfahrungen zugrunde gelegt.
(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines
Aktionsprogramms durch die Kommission oder durch die Bank
heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der Artikel 17
von ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln
(1) Zur Anwendung von Artikel 215 des Abkommens werden
sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen
in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission
Begünstigten.
und mit Beteiligung der Bank Programmierungsmissionen
durchgeführt, um das Richtprogramm für die Gemeinschafts-
Artikel 14 hilfe aufzustellen.
(1) Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank (2) Vor Entsendung von Programmierungsmissionen erstellt
von der Gemeinschaft für die Einziehung des Kapitals und der die Kommission unter Mitwirkung der Bank ein kurzes Doku-
Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen ment für jedes Land, in dem die Ergebnisse der Programmie-
der besonderen Finanzierungsfazilität erhält, übernimmt die rung dargelegt und die Sektoren genannt werden, auf die sich
Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle die Gemeinschaftshilfe konzentrieren soll.
Durchführung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Auf der Grundlage dieses Dokuments findet ein Meinungs-
Sonderdartehen, Transfers oder der besonderen Finanzie-
austausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der
rungsfazilitäten aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie lei-
Kommission und der Bank statt, um den allgemeinen Rahmen
sten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 28 vorgese-
der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat
henen Finanzregelung. festzulegen und soweit möglich die Kohärenz und Komple-
(2) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die mentarität der Gemeinschaftshilfe und der Hilfe der Mitglied-
finanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds gewährten staaten sicherzustellen.
. Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 161
(3) Im Anschluß an die Programmierungsmissionen, die die (2) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Aus-
Kommission und die Bank in den AKP-Staaten unternehmen, kunft über den Zusammenhang zwischen den Vorhaben und
wird den Mitgliedstaaten das Richtprogramm für die Gemein- Aktionsprogrammen und den Entwicklungsaussichten des
schaftshilfe zugunsten jedes AKP-Staates übermittelt, um oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstim-
einen Meinungsaustausch zwischen den Vertretern der Mit- mung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektoralen
gliedstaaten, der Kommission und der Bank zu ermöglichen. Politiken. Sie enthalten Angaben über die Verwendung der frü-
Dieser Meinungsaustausch findet auf Antrag der Kommission heren auf dem gleichen Sektor getätigten Hilfen der Gemein-
oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten statt. schaft in diesen Ländern; soweit vorhanden werden die Evalu-
(4) Soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal während ierungen einzelner Vorhaben auf dem genannten Sektor bei-
des vom Abkommen erfaßten Zeitraums, prüfen die Vertreter gefügt.
der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank die Fort-
schritte bei der Durchführung der Richtprogramme sowie die Artikel 20
Änderungen, die auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten (1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen
daran vorzunehmen sind. eines Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vorschlag
(5) Der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Meinungsaus- keine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, so
tausch sowie die Prüfung nach Absatz 4 finden in einem Pro- konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betref-
grammierungsausschuß statt, der sich aus Vertretern der Mit- fenden AKP-Staaten.
gliedstaaten und der Bank zusammensetzt und in dem ein Ver- Nach Vornahme dieser Konsultation teilt die Kommission
treter der Kommission den Vorsitz führt. den Mitgliedstaaten auf der darauffolgenden Tagung des EEF-
Der Programmierungsausschuß wird auch mit den in Aus- Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.
sicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung (2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die
der regionalen Zusammenarbeit befaßt. Kommission den überarbeiteten oder ergänzten Finanzie-
rungsvorschlag dem EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten
Artikel 18 Tagungen vorlegen.
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachstehend (3) Bestätigt der EEF-Ausschuß seine ablehnende Stellung-
„EEF-Ausschuß" genannt - aus Vertretern der Regierungen nahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffen-
der Mitgliedstaaten eingesetzt. den AKP-Staaten, die beantragen können, daß
Den Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der - das Problem iITl AKP-EWG-Ministerausschuß erörtert wird,
Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kom- der in Artikel 193 des Abkommens vorgesehen ist und nach-
mission wahrgenommen. stehend „Ausschuß ,Artikel 193'" genannt wird;
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Aus- - sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft
schusses teil. nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 2 gehört werden.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des
EEF-Ausschusses. Artikel 21
(3) vorübergehend bis zur Verabschiedung eines Beschlus- (1) Die Finanzierungsvorschläge werden der Kommission
ses nach Absatz 5 Unterabsatz 1 werden die Stimmen der Mit- zusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur
gliedstaaten im EEF-Ausschuß wie folgt gewogen: Beschlußfassung vorgelegt.
Belgien 6 (2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des
Dänemark 3 EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Finan-
Bundesrepublik Deutschland 27 zierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie entweder den
Griechenland 2 Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn dem Rat so
Frankreich 24 bald wie möglich vorlegen, der unter den gleichen Abstim-
Irland 2 mungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß beschließt.
Italien 13
Luxemburg 1 Im letztgenannten Fall kann der betreffende AKP-Staat,
Niederlande 8 sofern er nicht beschlossen hat, den Ausschuß „Artikel 193"
Vereinigtes Königreich 17 zu befassen, gemäß Artikel 220 Absatz 7 des Abkommens dem
Rat vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermit-
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer teln, die dem AKP-Staat zur Ergänzung der Information not-
qualifizierten Mehrheit von 70 Stimmen ab. wendig erscheinen, und kann vom Präsidenten und den Mit-
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und gegebenen- gliedern des Rates gehört werden.
falls die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit werden in (3) Außer im Falle außergewöhnlicher Umstände ergeht die
dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall durch endgültige Entscheidung des Rates innerhalb von höchstens
einstimmigen Beschluß des Rates geändert. vier Monaten nach der Übermittlung des Finanzierungsvor-
Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4 schlags an den AKP-Staat bzw. die AKP-Staaten.
genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 (4) Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß regel-
Absatz 2 Buchstabe d genannten Fall durch einstimmigen mäßig über alle Finanzierungsanträge, die ihr von einem oder
Beschluß des Rates geändert werden. mehreren AKP-Staaten offiziell vorgelegt worden sind, unab-
hängig davon, ob diese Anträge von ihren Dienststellen in
Artikel 19 Betracht gezogen werden.
(1) Der EEF-Ausschuß nimmt zu den Finanzierungsvor-
schlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben oder Artikel 22
Aktionsprogramme vorgelegt werden, welche durch
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der
Zuschüsse oder Sonderdarlehen oder im Wege der besonde-
Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß
ren Finanzierungsfazilität finanziert werden sollen, Stellung;
,Artikel 22'" genannt - eingesetzt.
diese Vorschläge sind gegebenenfalls mit Abänderungen zur
Berücksichtigung der Bemerkungen des oder der betreffenden Den Vorsitz des Ausschusses „Artikel 22" führt der Vertre-
AKP-Staaten versehen. ter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Gouver-
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
neure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschus- - oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß „Artikel 22" den
ses werden von der Bank wahrgenommen. Vorsitz innehat, ersuchen, so bald wie möglich den Rat zu
befassen.
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des
Ausschusses teil. Im letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der Stel-
(2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des Aus- lungnahme des Ausschusses „Artikel 22" und gegebenenfalls
schusses „Artikel 22" fest. der vom Vertreter der Kommission abgegebenen Beurteilung
sowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staat zur
(3) Die Stimmenwägung der Mitgliedstaaten und die qualifi- Ergänzung der Information des Rates notwendig erscheinen,
zierte Mehrheit im Ausschuß „Artikel 22" ergibt sich aus der dem Rat vorgelegt.
Anwendung des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 5.
Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedin-
gungen wie der Ausschuß „Artikel 22".
Artikel 23
Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses
(1) Der Ausschuß „Artikel 22" nimmt zu den ihm von der .,Artikel 22", so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.
Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung
sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit haftendem Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so lei-
Kapital Stellung. tet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.
Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der
Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Artikel 24
Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Die Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22" vorbehalt-
Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, lich der Änderungen, die in Anbetracht der Art der finanzierten
den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und Maßnahmen und der satzungsmäßigen Verfahren der Bank
technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EWG-Mini- erforderlich sind, regelmäßig über alle offiziell bei ihr einge-
sterrat festgelegten allgemeinen Leitlinien. reichten Finanzierungsanträge, und zwar unabhängig davon,
Die Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22" ferner über ob diese von ihren Dienststellen in Betracht gezogen werden
Darlehen ohne Zinsvergütung, die sie auf den Erdölsektor zu oder nicht.
gewähren beabsichtigt. Artikel 25
(2) Die von der Bank dem Ausschuß „Artikel 22" vorgelegten (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich -
Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusam- jeweils für den sie betreffenden Teil-, unter welchen Bedin-
menhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaus- gungen die Hilfe der Gemeinschaft, die sie zu verwalten haben,
sichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gege- von den AKP-Staaten, den Ländern und Gebieten oder etwai-
benenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten gen sonstigen Begünstigten verwendet wird.
rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen sowie
die Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; (2) In enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden
soweit vorhanden werden die Evaluierungen einzelner Vorha- des oder der betreffenden Länder vergewissern sie sich ferner
ben auf dem genannten Sektor beigefügt. - jeweils für den sie betreffenden Teil-, unter welchen Bedin-
gungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von
(3) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Antrag auf ein den Begünstigten verwendet werden-. ·
Darlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Stellung-
nahme ab, so wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen (3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den in den
versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebe- Absätzen 1 und 2 genannten Anläßen, wie weit die in Artikel
nenfalls der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beur- 185 und 186 des Abkommens und in den entsprechenden
teilung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Bestimmungen des Beschlusses genannten Zielsetzungen
Beschlußfassung unterbreitet. verwirklicht wurden.
Gibt der Ausschuß „Artikel 22" keine befürwortende Stel- (4) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat min-
lungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder destens einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absät-
beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der zen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kom-
Antrag zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellung- mission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des
nahme des Ausschusses und gegebenenfalls der vom Vertre- Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und
ter der Kommission abgegebenen Beurteilung dem Verwal- soziale Entwicklung der Empfängerländer.
tungsrat der Bank zur s~tzungsmäßigen Beschlußfassung Der Rat trifft mit der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen
unterbreitet. qualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Vorschlag für (5) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der
eine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befürwortende Kommission und der Bank durchgeführten Arbeiten zur Evalu-
Stellungnahme ab, so wird dieser dem Verwaltungsrat der ierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbe-
Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unterbreitet. sondere im Verhältnis zu den angestrebten Entwicklungszie-
Gibt der Ausschuß „Artikel 22" keine befürwortende Stel- len, unterrichtet.
lungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 220 des
Abkommens, insbesondere der Absätze 5, 6 und 7, die Vertre-
ter des oder der betreffenden AKP-Staaten, die beantragen Kapitel III
können,
- daß die Frage im Ausschuß „Artikel 193" zur Sprache Artikel 26
gebracht wird, (1) Die Beträge der in den Artikeln 157 und 167 des Abkom-
- oder daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört mens und in den entsprechenden Bestimmungen des
werden. Beschlusses genannten Transfers sowie die Beträge der in
Artikel 172 des Abkommens und in den entsprechenden
Nach dieser Anhörung kann die Bank innerhalb der in Artikel Bestimmungen des Beschlusses genannten Beiträge zur Wie-
220 Absatz 8 des Abkommens vorgesehenen Fristen derauffüllung der Mittel werden in ECU ausgedrückt.
- entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzuge- (2) Diese Zahlungen werden in der Währung eines oder
ben, mehrerer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommission
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 163
nach Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat oder den (5) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank
zuständigen Stellen der Länder und Gebiete gewählt hat. die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmäßigen
Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingun-
gen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen
Artikel 27 und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank
(1) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zu fördern.
zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Artikel 30
Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die
Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor. ( 1) Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkom-
men von 1969 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe
Dieser Bericht legt insbesondere dar, wie sich die vorge- der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß
nommenen Transfers auf die Entwicklung der betreffenden dem genannten Abkommen und der am 31. Januar 1975 gel-
Sektoren ausgewirkt haben. tenden Regelung verwaltet.
(2) Absatz 1 ist auch auf die Länder und Gebiete anwendbar. Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkom-
mens von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe
der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß
dem genannten Abkommen und der am 1. März 1980 gelten-
Kapitel IV den Regelung verwaltet.
Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen
Artikel 28
von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem
werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden
Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 18 Absatz 4 Regelung verwaltet.
vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs
(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbe-
der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie
trages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchfüh-
betreffenden Bestimmungen sowie nach Anhörung des gemäß
rung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten
Artikel 206 des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.
Fonds finanziert werden, so kann die Kommission gemäß Arti-
kel 19 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.
Artikel 29
(1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommission Artikel 31
die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die (1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaa-
Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds ten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften geneh-
auf. migt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notfizie-
(2) Unbeschadet von Absatz 4 übt der gemäß Artikel 206 ren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen
des Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkom-
auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und mens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in (2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen
der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. wie das Dritte AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so
(3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des lange in Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierun-
Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf gen vollständig abgewickelt sind.
Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehr-
heit gemäß Artikel 18 Absatz 4 beschließt. Artikel 32
(4) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
Mitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungs- scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer
verfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätig- und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
ten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt der Kom- gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-
mission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwick- sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hin-
lung der von ihr verwalteten und aus den Mitteln des Fonds terlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichner-
durchgeführten Finanzierungen. staats eine beglaubigte Abschrift.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Anhang 1
Schlüssel für die Beteiligung der beltragleistenden Staaten am Fonds
(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)
(in Millionen ECU)
Belgien 296,94 *)
Dänemark 155,82 *)
Bundesrepublik Deutschland 1 954,40
Griechenl8.{ld 93,03
Frankreich 1 768,20
Irland 41,30
Italien 943,80
Luxemburg 14,00
Niederlande 423,36 *)
Vereinigtes Königreich 1 243,20
Spanien } geschatzter
.. Betrag 565,95
Portugal
7 500,00
*) vorläufige Angaben (Grundlage MWSt 1983); der endgültige Schlüssel wird auf der Grundlage der Mehrwert-
steuer für 1984 festgelegt (vgl. Anhang II Nummer 3 Buchstabe a)
Anhang II
Leitlinien betreffend den endgültigen Schlüssel für die Beteiligung
der beitragsleistenden Staaten am Fonds
(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)
(1) Bei der Festsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe Schlüssel (Grundlage 1984) und ihrem Lome II Beitrags-
a vorgesehenen Betrags sind in die Gruppe der Empfängerlän- schlüssel zu verringern;
der Angola und Mosambik einbezogen worden, und zwar
b) mit dem Restbetrag die Beteiligung Griechenlands, Frank-
unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Beitritt dieser
reichs, Irlands und Luxemburgs anteilmäßig so zu verrin-
beiden Staaten zum Abkommen erfolgt.
gern, daß sich ihr Anteil dem Umfang nach so weit wie mög-
lich dem Anteil nähert, den sie nach dem Lome II Beitrags-
(2) Der vorgenannte Betrag ist unter Berücksichtigung der
schlüssel im Falle eines Fonds von 7 000 Millionen ECU
Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal fest- aufgebracht hätten.
gesetzt worden. Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe b des Abkom-
mens findet somit auf die Erweiterung um diese Staaten keine (4) Für den Fall, daß die Beiträge Spaniens und Portugals
Anwendung. global auf weniger als 7,54 % festgesetzt werden, würden die
Beiträge der derzeitigen Mitgliedstaaten angepaßt.
Folglich werden sich die derzeitigen Mitgliedstaaten bei der
Erweiterung darum bemühen, eine Beteiligung Spaniens und (5) Die Beiträge der Bundesrepublik Deutschland, Italiens
Portugals auszuhandeln, die nicht unter 7,7 % liegt. und des Vereinigten Königreichs werden auf 1 954,4 Mio. ECU,
943,8 Mio. ECU bzw. 1 243,2 Mio. ECU begrenzt.
(3) Wie sich bereits aus Anhang I ergibt, wird der Betrag der
Beteiligung Spaniens una Portugals verwendet, um (6) Sollten sich die Erwartungen bezüglich des Beitrags
Spaniens und Portugals nicht erfüllen und folglich schwerwie-
a) die Schlüssel für die Beiträge Belgiens, Dänemarks und der gende Ungleichgewichte entstehen, so wird das Problem
Niederlande um ¾ der Differenz zwischen ihrem MWSt- erneut geprüft.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986 165
Bekanntmachung
der Projektvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Straßenverkehrstechnik und Ablauf- und Planungsforschung
Vom 9. Dezember 1985
In Washington ist am 22. Oktober 1985 eine Projekt-
vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
kehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Straßenverkehrstechnik und Ablauf- und Pla-
nungsforschung unterzeichnet worden. Die Projekt-
vereinbarung ist nach ihrer Ziffer 8.A.
am 22. Oktober 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Sandhäger
Projektvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Straßenverkehrstechnik und Ablauf- und Planungsforschung
1. Grundlage C. Integrierte städtische Straßenverkehrs-Manage-
mentsysteme,
Die vorliegende Projektvereinbarung (im folgenden als
,,Vereinbarung" bezeichnet) stellt eine Revision der Pro-
D. Kraftfahrerinformationssysteme,
jektvereinbarung vom 16. Februar 1972 dar und wird
geschlossen gemäß der am 3. September 1975 in Wa- E. Verbesserte Unfallanalyse und Bewertung der Sicher-
shington D.C. unterzeichneten Vereinbarung zwischen heit,
dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verkehrsministerium der Vereinigten F. Beschichtung von Baustahl,
Staaten von Amerika (im folgenden als „die Vertrags-
parteien" bezeichnet). G. Ermüdung und Korrosion von Drahtseilen im Brücken-
bau,
2. Zweck
H. Experimentelle Überprüfung von Bemessungsmetho-
Durch diese Vereinbarung soll gemäß der Projektverein- den für Fahrbahndecken.
barung vom 16. Februar 1972 zwischen dem Bundes-
ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
Dabei sollen Informationen über die leistungsfähigsten
und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von
Technologien zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und
Amerika auf den folgenden Gebieten der Straßenverkehrs-
zur Minimierung der Kosten für beide Vertragsparteien aus-
technik und der Ablauf- und Planungsforschung und -ent-
getauscht werden. Bei der Durchführung dieser Verein-
wicklung die Zusammenarbeit fortgesetzt und erweitert
barung wird die Zuständigkeit für die Projektleitung beim
werden:
Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
A. Forschung und Entwicklung von Alternativrouten- weiterhin bei der Federal Highway Administration (FHWA)
systemen in Autobahnkorridoren, und die Zuständigkeit für die Projektleitung beim Bundes-
ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
B. Verkehrssteuerung in städtischen Verkehrsnetzen, weiterhin bei der Abteilung Straßenbau (StB) verbleiben.
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
3. Projektleiter nahme ihres Personals am Projekt zusammenhängen,
sowie etwaige Kosten für sprachliche Dienste selbst.
A. Ernennung: Innerhalb von dreißig Tagen nach
Inkrafttreten dieser Vereinbarung ernennen die Ver- C. Falls in zusätzlichen Sondervereinbarungen nichts
tragsparteien jeweils einen Projektleiter zur Durch- anderes vereinbart wird, sind Mittelübertragungen zwi-
führung der in der Anlage dargelegten Tätigkeiten im schen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit
Rahmen der Zusammenarbeit. dem Projekt nicht vorgesehen.
8. Zuständigkeiten: Die Projektleiter sind verantwort- 7. Anspruchsverzicht
lich für die in der vorliegenden Vereinbarung festgeleg-
Jede Partei tut ihr möglichstes, um die Genauigkeit aller
ten Aufgaben und Ziele und sind die Kontaktpersonen
Daten sicherzustellen, die entsprechend der vorliegenden
der Vertragsparteien für detaillierte Vereinbarungen
Vereinbarung der anderen Vertragspartei übermittelt wer-
und den Austausch von Informationen im Zusammen-
hang mit der vorliegenden Vereinbarung. Ein direkter den; jedoch wird für die Genauigkeit solcher Daten keine
Gewähr übernommen. Jede Vertragspartei verwendet die
Kontakt über technische Angelegenheiten kann durch
die Vertragsnehmer (Ziffer 4) hergestellt werden. Daten der anderem Vertragspartei auf eigene Gefahr, und
kann diese nicht verantwortlich machen, wenn aus der
Verwendung solcher Daten Ansprüche entstehen.
4. Vertragsnehmer
Falls eine Vertragspartei einen Vertragsnehmer beschäf- 8. Geltungsdauer
tigt, der in ihrem Auftrag einen Informationsaustausch im
A. Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unter-
Sinn der vorliegenden Vereinbarung vornimmt oder an ihm
zeichnung in Kraft und bleibt während eines Zeitraums
teilnimmt, so werden der Name des Vertragsnehmers und
von zwei Jahren gültig. Sie kann durch gegenseitiges,
der Umfang seiner Aufgabe und Zuständigkeit der anderen
schriftliches Einvernehmen der Vertragsparteien ver-
Vertragspartei mitgeteilt.
längert werden.
5. Arbeitsbereich 8. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schrift-
lich gekündigt werden; die Kündigung wird sechzig
Der von den Vertragsparteien getrennt und gemeinsam zu
Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Vertrags-
erfüllende Arbeitsbereich ist in der Anlage ausführlich
partei wirksam. ·
dargelegt.
9. Berlin-Klausel
6. Finanzierung
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin sofern
A. Die Teilnahme der Vertragsparteien an dem Projekt ist
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deut~chland
abhängig von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von
8. Jede Vertragspartei trägt ihre direkten Kosten (z. 8. Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Gehalt, Reise- und Unterhaltskosten), die mit der Teil- dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Geschehen zu Washington, D.C. am 22. Oktober 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Werner Dollinger
Der Verkehrsminister
der Vereinigten Staaten von Amerika
Elizabeth Hanford Dole
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Sonn, den 15. Januar 1986 167
Anlage
Beschreibung der Forschungsgebiete von Interesse
A. Alternativroutensysteme in Autobahnkorridoren die Verbesserung der Verkehrserfassungssysteme, die
Techniken für die Durchführung von Bewertungen, die
Das Ziel besteht in der Verringerung von Verkehrsstauun-
Ermittlung und Bestätigung geeigneter Ersatztechniken
gen während der Hauptverkehrszeiten auf bestimmten
(z. 8. Konflikttechnik), die Definition und Bewertung von
mehrspurigen Schnellstraßen mit zwei Fahrbahnen und
Expositionsmessungen (Risikomessungen) und die
beschränktem Zugang durch die Entwicklung eines siche-
Bewertung der Analysetechniken. Mit eingeschlossen sind
ren und wirtschaftlichen Alternativroutensystems. Der
verbesserte Verfahren der Mittelzuweisung und eine Spe-
potentielle Arbeitsbereich umfaßt sowohl Stadtautobahnen zialausbildung zur Unterstützung der staatlichen und loka-
mit starkem örtlichem Berufsverkehr morgens und abends len Behörden bei dem Management von Sicherheitspro-
während der Wochentage als auch normale Autobahnen grammen.
mit Fernverkehr während Ferienzeiten und am Wochen-
ende durch unregelmäßige Benutzer. Der unmittelbare F. Beschichtung von Baustahl
Arbeitsbereich wird sich allerdings auf das Problem der
Fernautobahnen an bestimmten Stellen in den Vereinigten Folgende Probleme sollten behandelt werden:
Staaten und in der Bundesrepublik erstrecken. 1. Allgemeine Aspekte
- genauere Erfassung der Korrosionsschäden
B. Verkehrssteuerung in städtischen Verkehrsnetzen
- Einfluß auf Material und Verfahren durch hohe Um-
Das Ziel dieser Forschung besteht darin, Verzögerungen,
welt- und Arbeitsschutzforderungen
Stauungen und den Kraftstoffverbrauch in städtischen Ver-
kehrsnetzen und auf Hauptverkehrsstraßen zu verringern. 2. Beschichtungsstoffe und Schutzsysteme
Vier Themen sind von besonderem Interesse: - Entwicklung hochwertiger, umweltfreundlicher und
1. Strategische Konzepte zur Verkehrssteuerung in unterhaltungsfreundlicher Materialien und Schutz-
Straßennetzen und auf Hauptverkehrsstraßen. systeme
2. Optimierungsmethoden für Straßennetze und Haupt- 3. Ausführung der Arbeiten
verkehrsstraßen. - Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen
3. Techniken zur Leistungsbewertung von Systemen. durch genauere Beobachtung und entsprechende
Schutzmaßnahmen
4. Entwurf und Entwicklung von Systemen.
- Entwicklung umweltfreundlicher Oberflächenvorbe-
C. Integrierte städtische Straßenverkehrs-Management- reitungs- und Applikationsverfahren sowie entspre-
systeme chender Umwelt- und Arbeitsschutzausrüstungen
Das Ziel der Forschung ist es, festzustellen, ob integrierte 4. Entwicklung neuer Verfahren
Systeme umfassend zur Verkehrssteuerung in den Innen- - Korrosionsschutzmaßnahmen im Werk
städten eingesetzt werden können.
- Optimierung der Prüfungs- und Unterhaltungsmetho-
Die in ein integriertes System einzubeziehenden Sub- den
systeme sind (1) rechnergestützte Netzsignalsteuerung,
(2) Fahrer-Leit- und Informationssysteme, (3) Fahrbahn- G. Ermüdung und Korrosion von Drahtseilen im Brückenbau
und Spurenzuweisung, (4) Überwachung und Vorfahrt von
Dieses Thema sollte in folgende Unterthemen aufgeglie-
Bussen, und (5) Parkleit- und -informationssysteme. dert werden:
Um ein integriertes System zu erreichen, das die erwähn- 1. Hochfeste Zugglieder für Hänge- und Schrägseil-
ten Subsysteme mit einschließt, sind Forschungen auf den brücken
Gebieten der Echtzeitkontrollprogramme, der Off-line-
Simulationsprogramme, der Fahrzeugerfassungs- und - Zugglieder aus vollverschlossenen Seilen
Kommunikationstechnologie, der Techniken für die Über- - Zugglieder aus Paralleldrahtbündeln
tragung von Fahrerinformationen und der Anpassung
bestehender Subsysteme erforderlich. (a) Korrosionsschutz der Seile
- es gelten hierfür die unter dem Thema „Korro-
D. Kraftfahrerinformationssysteme sionsschutz von Stahlbauten" zu behandelnden
Fragen und Probleme
Das Ziel dieser Forschung ist die Förderung von Technolo-
gien zur Übermittlung von Verkehrsinformationen an Kraft- (b) Ermüdungsverhalten von Seilen
fahrer in ihren Fahrzeugen. Der Arbeitsbereich umfaßt opti- - Ermittlung der dynamischen Beanspruchung
sche und akustische Systeme. Ein sehr wichtiger Punkt unter Verkehr und Windschwingungen
sind die Kosten solcher Systeme für den einzelnen Benut- - Ermittlung der Materialkennwerte aufgrund von
zer und den Betreiber des Systems. Ermüdungsversuchen
(c) Entwicklung verbesserter Endverankerungen von
E. Verbesserte Unfallanalyse
Seilen
und Bewertung der Verkehrssicherheit
- Konstruktion der Ankerköpfe und andere Metho-
Das Gesamtziel der Forschung besteht in einer Verbesse- den
rung der Methoden, der Verfahren und der Ausbildung für
- Vergußmaterialien
die Durchführung von Verkehrssicherheitsbewertungen auf
nationaler und lokaler Ebene. Die Untersuchungsgebiete (d) Möglichkeiten zur Beeinflussung des Schwingungs-
umfassen die Verbesserung der Erfassung von Unfalldaten, verhaltens von Brückenbauwerken
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Veriagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Veroronungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrlften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabormement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
eowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 89.
Bezugspreis: Für Tell I und Tell II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt K0ln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PN!a d1..., Ausgabe: 18,10 DM (16,50 DM zuzüglich 1,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
(e) Entwicklung zerstörungsfreier Prüfverfahren zur 3. Entwicklung prüfbarer Herstellungsverfahren und
Beurteilung des Zustands der Seile einschließlich, reparaturfreundlicher, schadensunempfindlicher Bau-
aber nicht beschränkt auf werksysteme. In Anbetracht der Brückenschäden, die
- induktive Prüfverfahren und den Straßenbaulastträger in zunehmendem Maße in
bezug auf die Kosten belasten, sollten alle Möglichkei-
- Durch strahl ungsverfahren
ten ausgenutzt werden, durch gegenseitigen Aus-
2. Spannstähle (und Spannlitzen) im Spannbeton~ tausch von Erkenntnissen und Erfahrungen hinsichtlich
brückenbau Schutz- und Unterhaltungsmaßnahmen Verbesserun-
gen in Richtung Schadensvorbeugung und -minimie-
Spannbeton mit sofortigem Verbund rung zu erzielen. ·
- Spannbeton mit nachträglichem Verbund
Spannbeton ohne Verbund H. Experimentelle Überprüf1:1ng von Bemessungsmethoden
für Fahrbahnbefestigungen
Im Bereich des Spannbetons sollten folgende Probleme
behandelt werden: Frühere Kontakte zwischen der FHWA und der BASt (Bun-
desanstalt für Straßenwesen) riefen ein starkes Interesse
1. Verbesserung der Früherkennung von Schäden an
an experimenteller Arbeit zur Überprüfung und Verfeine-
bestehenden Bauwerken, insbesondere Neu- und
rung von Bemessungsmethoden für Fahrbahnbefestigun-
Weiterentwicklung zerstörungsfreier Prüfverfahren.
gen auf der Grundlage des Verständnisses der Versagens-
2. Verbesserung der lnstandsetzungsverfahren, ein- mechanismen hervor. Weitere Bemühungen in dieser Rich-
schließlich der Methodik zur Sammlung, Auswertung tung sind unerläßlich für den Bau neuer und auch instand-
und Umsetzung von Erfahrungen. gesetzter Befestigungen.