662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 28. Aprll 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Italien am 8. August 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1985 (BGBI. II S. 126).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. April 1986
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Neuseeland am 12. Dezember 1985
unter Anwendung auf die Cookinseln und Niue
in Kraft getreten.
Neuseeland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende Erklä-
rung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Govemment of New Zealand re- „Die Regierung von Neuseeland behält
serves the right not to apply the provisions sich das Recht vor, das Übereinkommen
of the Convention to Tokelau pending the bis zur Verabschiedung der notwendi-
enactment of the necessary implementing gen Durchführungsvorschriften im toke-
legislation in Tokelau law." lauischen Recht nicht auf Tokelau anzu-
wenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 400).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 28. Aprll 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Italien am 8. August 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1985 (BGBI. II S. 126).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. April 1986
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Neuseeland am 12. Dezember 1985
unter Anwendung auf die Cookinseln und Niue
in Kraft getreten.
Neuseeland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende Erklä-
rung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Govemment of New Zealand re- „Die Regierung von Neuseeland behält
serves the right not to apply the provisions sich das Recht vor, das Übereinkommen
of the Convention to Tokelau pending the bis zur Verabschiedung der notwendi-
enactment of the necessary implementing gen Durchführungsvorschriften im toke-
legislation in Tokelau law." lauischen Recht nicht auf Tokelau anzu-
wenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 400).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 663
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 28. April 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 Ober den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
China am 24. Juli 1985
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzun~)
"The delimitation of search and rescue "Die in Absatz 2.1. 7 der Anlage des Über-
regions, as stipulated in the Annex to the einkommens vereinbarte Festlegung der
Convention 2.1.7, is not related to and shall Such- und Rettungsbereiche steht nicht im
not prejudice the delimitation of any boun- Zusammenhang mit der Festlegung von
dary between States, either is not related to Grenzen zwischen Staaten und greift ihr
and shall not prejudice the delimitation of nicht vor; sie steht auch nicht im Zusam-
any exclusive economic zone and contin- menhang mit der Abgrenzung von aus-
ental shelf between States." schließlichen Wirtschafszonen und Fest-
landsockeln zwischen Staaten und greift ihr
nicht vor."
Pakistan am 11. Dezember 1985
Portugal am 29. November 1985
Türkei am 21. Dezember 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. August 1985 (BGBI. II S. 1102).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Vom 28. Aprll 1986
Unter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
30. Juli 1971 eingelegten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Februar
1973/BGBI. II S. 165) zu dem Übereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) haben die
Nieder I an de dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Dezember
1985 und mit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme dieses Vorbehalts
notifiziert, der wie folgt lautete:
(Translation) (Übersetzung)
"This ratification is subject to the reserva- ,,Diese Ratifikation erfolgt mit dem Vorbe-
tion that succession to the Crown in confor- halt, daß die Thronfolge in Übereinstim-
mity with the relevant constitutional provi- mung mit den entsprechenden verfas-
sions shall be excluded from the application sungsrechtlichen Bestimmungen von der
of article III of the Convention." Anwendung des Artikels III des Überein-
kommens ausgeschlossen wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. Februar 1973 (BGBI. II S. 165) und vom 27. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 719).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den 9e1tungsbereich des
Internationalen Ubereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Aprll 1986
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794) ist nach seinem
Artikel X Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Bahrain am 21. Januar 1986
Benin am 1. Februar 1986
Zypern am 11. Januar 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. Januar 1986 (BGBI. II
S. 470) und vom 26. Februar 1986 (BGBI. II S. 508).
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister des AuswärHgen
Im Auftrag
Dr. Bertele
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Vom 28. Aprll 1986
Unter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
30. Juli 1971 eingelegten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Februar
1973/BGBI. II S. 165) zu dem Übereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) haben die
Nieder I an de dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Dezember
1985 und mit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme dieses Vorbehalts
notifiziert, der wie folgt lautete:
(Translation) (Übersetzung)
"This ratification is subject to the reserva- ,,Diese Ratifikation erfolgt mit dem Vorbe-
tion that succession to the Crown in confor- halt, daß die Thronfolge in Übereinstim-
mity with the relevant constitutional provi- mung mit den entsprechenden verfas-
sions shall be excluded from the application sungsrechtlichen Bestimmungen von der
of article III of the Convention." Anwendung des Artikels III des Überein-
kommens ausgeschlossen wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. Februar 1973 (BGBI. II S. 165) und vom 27. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 719).
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den 9e1tungsbereich des
Internationalen Ubereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Aprll 1986
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794) ist nach seinem
Artikel X Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Bahrain am 21. Januar 1986
Benin am 1. Februar 1986
Zypern am 11. Januar 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. Januar 1986 (BGBI. II
S. 470) und vom 26. Februar 1986 (BGBI. II S. 508).
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister des AuswärHgen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 665
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. April 1986
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S.525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äthiopien am 3. April 1986
Brasilien am 20. Februar 1986
Zypern am 11. Januar 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 470).
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 29. April 1986
Unter Bezugnahme auf seine am 3. Mai 1985 hinterlegte Unterwerfungserklä-
rung (vgl. die Bekanntmachung vom 8. August 1985/BGBI. II S. 1076) nach
Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil
der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505;
1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat Se n e g a I mit Note vom 22. Oktober
1985, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Dezember 1985
zugegangen ist und an diesem Tage wirksam wurde, folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
Dakar, le 22 Oct. 1985 Dakar, den 22. Oktober 1985
cc •••
Par Declaration facultative en date du 2 mai 1985 [3 mai 1985], j'ai durch die Fakultativerklärung vom 2. Mai 1985 [3. Mai 1985] habe
accepte, au nom du Gouvernement de la Republique du Senegal, ich im Namen der Regierung der Republik Senegal die
la Juridiction obligatoire de la Cour Internationale de Justice. obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs
angenommen.
Je vous prie de bien vouloir considerer cette declaration comme Ich bitte Sie, jene Erklärung als zurückgenommen zu betrachten
a
retiree, et de bien vouloir tenir, ses lieu et place, celle qui est und an ihrer Stelle die anliegende Erklärung entgegenzunehmen.
jointe en annexe.
La presente declaration prendra effet a sa date de reception. Diese Erklärung wird am Tag ihres Eingangs wirksam
Pour le Gouvernement de la Republique du Senegal Für die Regierung der Republik Senegal
lbrahima Fall lbrahima Fall
Ministre des Affaires etrangeres Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
de la Republique du Senegal der Republik Senegal
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Annexe Anlage
Declaration facultative de Juridiction obligatoire Fakultativerklärung über die obligatorische Gerichtsbarkeit
J'ai l'honneur, au nom du Gouvernement de la Republique du Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik
Senegal, de declarer que, conformement au paragraphe II de Senegal zu erklären, daß Senegal im Einklang mit Artikel 36
l'article 36 du Statut de la Cour Internationale de Justice, il Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unter der
accepte sous condition de reciprocite, comme obligatoire de plein Bedingung der Gegenseitigkeit die Zustän~igkeit des Gerichts-
droit et sans convention speciale, a l'egard de tout autre Etat hofs von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft
acceptant la meme obligation, la juridiction de la Cour sur tous les gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung
differends d'ordre juridique nes posterieurement a la presente übernimmt, für alle nach dieser Erklärung entstehenden Rechts-
declaration ayant pour objet: streitigkeiten über folgende Gegenstände als obligatorisch an-
nimmt:
l'interpretation d'un traite; - die Auslegung eines Vertrags;
tout point de droit international; - jede Frage des Völkerrechts;
la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, constituerait la violation - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie bewiesen, die
d'un engagement international; Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellt;
la nature ou l'etendue de la reparation due pour la rupture d'un - Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen
engagement international. Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Cette presente declaration est faite sous condition de recipro- Diese Erklärung wird vorbehaltlich einer entsprechenden
cite de la part de tous les Etats. Cependant, le Senegal peut Verpflichtung aller Staaten abgegeben. Senegal kann jedoch von
renoncer a la competence de la Cour au sujet: der Zuständigkeit des Gerichtshofs absehen bei
des diff erends pour lesquels les parties seraient convenues - Streitigkeiten, für welche die Parteien eine andere Art der
d'avoir recours a un autre mode de reglement; Beilegung vereinbart haben;
des differends relatifs a des questions qui, d'apres le droit - Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht in die
international, relevant de la competence exclusive du Senegal. ausschließliche Zuständigkeit Senegals fallen.
Enfin, le Gouvernement de la Republique du Senegal se Schließlich behält sich die Regierung der Republik Senegal das
reserve le droit de completer, modifier ou retirer les reserves ci- Recht vor, die vorstehenden Vorbehalte jederzeit durch eine an
dessus, a tout moment, moyennant notification adressee au den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifika-
Secretaire General de !'Organisation des Nations-Unies. tion zu ergänzen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Une telle notification prendrait effet a la date de sa reception par Eine solche Notifikation würde am Tag ihres Eingangs beim
le Secretaire general. Generalsekretär wirksam.
lbrahima Fall lbrahima Fall
Ministre des Affaires etrangeres Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
de la Republique du Senegal„ der Republik Senegal"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. August 1985 (BGBI. II S. 1076) und vom 13. März 1986 (BGBI. 11 S. 547).
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 667
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 1986
In Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 1. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können ;m Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Zaire durch andere Vorha-
der Exekutivrat der Repupblik Zaire - ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Zaire,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages. die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Zaire beizutragen -
Der Exekutivrat der RepubHk Zaire stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
Artikel 1 erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Straßenreha- Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
bilitierung in Ost-Zaire, Stadtbahn Kinshasa II, Trinkwasserver- Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
sorgung ländlicher Zentren 1, wenn nach Prüfung die Förderungs- und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbei- kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
träge bis zu einem Gesamtbetrag von 1O 950 000,- DM (in Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Worten: zehn Millionen neunhundertfünfzigtausend Deutsche nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Mark) zu erhalten erforderlichen Genehmigungen.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 5 gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehengewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik
Artikel 6
Zaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin, innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubasa Makanga
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 1986
In Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 1. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 669
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
der Exekutivrat der Republik Zaire - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire, Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der Republik Zaire beizutragen - und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
sind wie folgt übereingekommen: Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Artikel
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erforderlichen Genehmigungen.
es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Stadtbahn Artikel 5
Kinshasa II und Elektrizitätsversorgung ländlicher Zentren 1
(SNEL 1), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
stellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung sowie für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
einem Gesamtbetrag von 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wie dies während Artikel 6
der 11. Sitzung der Großen deutsch-zairischen gemischten
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
ist.
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Deutschland und der Republik Zaire durch andere Vorhaben Erklärung abgibt.
ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
Artikel 7
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik
Zaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt
Artikel 2
hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das erfüllt sind .
. Geschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubasa Makanga
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und
des Protokolls über Flüchtlingsseeleute
Vom 30. April 1986
Auf Grund von am 1. Januar 1986 hinterlegten Erklärungen haben die
Niederlande die Anwendung
a) der Vereinbarung vom 23. November 1957 über Flüchtlingsseeleute
(BGBI. 1961 II S. 828)
b) des Protokolls vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute (BGBI. 1975 II
s. 421)
auf Aruba erstreckt. Diese Erstreckungen sind
zu a: nach Artikel 18 Abs. 3 der Vereinbarung
zu b: nach Artikel V Abs. 3 des Protokolls
am 1. April 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
zu a: vom 17. November 1961 (BGBI. II S. 1670) und
vom 24. Januar 1975 (BGBI. II S. 196)
zu b: vom 8. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1437) und vom
28. Oktober 1982 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 30. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 671
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtvorbreitung von Kernwaffen
Vom 5. Mal 1986
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Malawi am 18. Februar 1986
in Kraft getreten.
Malawi hat seine Beitrittsurkunden am 18. Februar 1986
in London, am 19. Februar 1986 in Washington und am 4.
März 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1986 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 5. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 6. Mal 1986
Z y p e r n hat - unter Erneuerung seiner vorangegange-
nen Erklärung vom 4. Februar 1983 - mit Erklärung vom
18. März 1986 die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685,
953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 24. Januar 1986
für weitere drei Jahre
anerk~mnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332)
und vom 6. März 1986 (BGBI. II S. 540).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be rte le
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 671
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtvorbreitung von Kernwaffen
Vom 5. Mal 1986
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Malawi am 18. Februar 1986
in Kraft getreten.
Malawi hat seine Beitrittsurkunden am 18. Februar 1986
in London, am 19. Februar 1986 in Washington und am 4.
März 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1986 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 5. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 6. Mal 1986
Z y p e r n hat - unter Erneuerung seiner vorangegange-
nen Erklärung vom 4. Februar 1983 - mit Erklärung vom
18. März 1986 die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685,
953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 24. Januar 1986
für weitere drei Jahre
anerk~mnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332)
und vom 6. März 1986 (BGBI. II S. 540).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be rte le
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 6. Mal 1986
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 -über die Rechtsstellung. der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 8. Mai 1986
in Kraft treten.
Die Regierung Äquatorialguineas hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
von Äquatorialguinea in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 7. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1985 (BGBI. II S. 765).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 673
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 7. Mal 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl.1978 II S.321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Italien am 1. Juni 1986
in Kraft treten.
1t a I i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nachstehenden
Vorbehalt geltend gemacht:
(Übersetzung)
ccl'ltalie declare qu'elle se reserve le droit ,,Italien erklärt, daß es sich das Recht vor-
de refuser l'extradition en ce qui conceme behält, die Auslieferung in bezug auf jede in
toute infraction enumeree dans l'article 1er Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die
qu'elle considere comme une infraction poli- es als politische Straftat, als eine mit einer
tique, ou comme une infraction connexe a politischen Straftat zusammenhängende
une infraction politique ou comme une in- oder als eine auf politischen Beweggründen
fraction inspiree par des mobiles politiques; beruhende Straftat ansieht; in diesen Fällen
dans ces cas, l'ltalie s'engage a prendre verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung
düment en consideration, lors de l'evalua- der Straftat deren besonders schwerwie-
tion du caractere de l'infraction, son carac- gende Merkmale gebührend zu berücksich-
tere de particuliere gravite, y compris: tigen, insbesondere,
a. qu'elle a cree un danger collectif pour la a) daß sie eine Gemeingefahr für das Le-
vie, l'integrite corporelle ou la liberte des ben, die körperliche Unversehrtheit oder
personnes; ou bien die Freiheit von Personen herbeigeführt
hat,
b. qu'elle a atteint des personnes etrange- b) daß sie Personen betroffen hat, die mit
res aux mobiles qui l'ont inspiree; ou den Beweggründen, auf denen die
bien Straftat beruht, nichts gemein hatten,
oder
c. que des moyens cruels ou perfides ont c) daß bei ihrer Begehung grausame oder
ete utilises pour sa realisation.» verwerfliche Mittel angewandt worden
sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1986 (BGBI. II S. 494).
Bonn, den 7. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mal 1986
In Dhaka ist am 12. Februar 1986 ein Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-
und
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzie-
vertiefen, rungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Artikel 1 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der migungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Erweiterung Kraftwerk Ashuganj II", wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, einen Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rungsbeitrag bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, Artikel 6
findet dieses Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-
Vorhaben ersetzt werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 12. Februar 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Warnke
Klaus Franke
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Syeduzzaman
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 675
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 13. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Peru am 24. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II
s. 105).
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im Internationalen Personen- und Güterverkehr
Vom 16. Mal 1986
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 20. November 1984 zu dem Abkommen
vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr (BGBI.
1984 II S. 962) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Mai 1986
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 30. März 1984 nach seinem Artikel 5
Abs. 1 in Kraft getreten.
Bonn, den 16. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be rtele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 665
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. April 1986
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S.525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äthiopien am 3. April 1986
Brasilien am 20. Februar 1986
Zypern am 11. Januar 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 470).
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 29. April 1986
Unter Bezugnahme auf seine am 3. Mai 1985 hinterlegte Unterwerfungserklä-
rung (vgl. die Bekanntmachung vom 8. August 1985/BGBI. II S. 1076) nach
Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil
der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505;
1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat Se n e g a I mit Note vom 22. Oktober
1985, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Dezember 1985
zugegangen ist und an diesem Tage wirksam wurde, folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
Dakar, le 22 Oct. 1985 Dakar, den 22. Oktober 1985
cc •••
Par Declaration facultative en date du 2 mai 1985 [3 mai 1985], j'ai durch die Fakultativerklärung vom 2. Mai 1985 [3. Mai 1985] habe
accepte, au nom du Gouvernement de la Republique du Senegal, ich im Namen der Regierung der Republik Senegal die
la Juridiction obligatoire de la Cour Internationale de Justice. obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs
angenommen.
Je vous prie de bien vouloir considerer cette declaration comme Ich bitte Sie, jene Erklärung als zurückgenommen zu betrachten
a
retiree, et de bien vouloir tenir, ses lieu et place, celle qui est und an ihrer Stelle die anliegende Erklärung entgegenzunehmen.
jointe en annexe.
La presente declaration prendra effet a sa date de reception. Diese Erklärung wird am Tag ihres Eingangs wirksam
Pour le Gouvernement de la Republique du Senegal Für die Regierung der Republik Senegal
lbrahima Fall lbrahima Fall
Ministre des Affaires etrangeres Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
de la Republique du Senegal der Republik Senegal
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Annexe Anlage
Declaration facultative de Juridiction obligatoire Fakultativerklärung über die obligatorische Gerichtsbarkeit
J'ai l'honneur, au nom du Gouvernement de la Republique du Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik
Senegal, de declarer que, conformement au paragraphe II de Senegal zu erklären, daß Senegal im Einklang mit Artikel 36
l'article 36 du Statut de la Cour Internationale de Justice, il Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unter der
accepte sous condition de reciprocite, comme obligatoire de plein Bedingung der Gegenseitigkeit die Zustän~igkeit des Gerichts-
droit et sans convention speciale, a l'egard de tout autre Etat hofs von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft
acceptant la meme obligation, la juridiction de la Cour sur tous les gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung
differends d'ordre juridique nes posterieurement a la presente übernimmt, für alle nach dieser Erklärung entstehenden Rechts-
declaration ayant pour objet: streitigkeiten über folgende Gegenstände als obligatorisch an-
nimmt:
l'interpretation d'un traite; - die Auslegung eines Vertrags;
tout point de droit international; - jede Frage des Völkerrechts;
la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, constituerait la violation - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie bewiesen, die
d'un engagement international; Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellt;
la nature ou l'etendue de la reparation due pour la rupture d'un - Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen
engagement international. Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Cette presente declaration est faite sous condition de recipro- Diese Erklärung wird vorbehaltlich einer entsprechenden
cite de la part de tous les Etats. Cependant, le Senegal peut Verpflichtung aller Staaten abgegeben. Senegal kann jedoch von
renoncer a la competence de la Cour au sujet: der Zuständigkeit des Gerichtshofs absehen bei
des diff erends pour lesquels les parties seraient convenues - Streitigkeiten, für welche die Parteien eine andere Art der
d'avoir recours a un autre mode de reglement; Beilegung vereinbart haben;
des differends relatifs a des questions qui, d'apres le droit - Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht in die
international, relevant de la competence exclusive du Senegal. ausschließliche Zuständigkeit Senegals fallen.
Enfin, le Gouvernement de la Republique du Senegal se Schließlich behält sich die Regierung der Republik Senegal das
reserve le droit de completer, modifier ou retirer les reserves ci- Recht vor, die vorstehenden Vorbehalte jederzeit durch eine an
dessus, a tout moment, moyennant notification adressee au den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifika-
Secretaire General de !'Organisation des Nations-Unies. tion zu ergänzen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Une telle notification prendrait effet a la date de sa reception par Eine solche Notifikation würde am Tag ihres Eingangs beim
le Secretaire general. Generalsekretär wirksam.
lbrahima Fall lbrahima Fall
Ministre des Affaires etrangeres Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
de la Republique du Senegal„ der Republik Senegal"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. August 1985 (BGBI. II S. 1076) und vom 13. März 1986 (BGBI. 11 S. 547).
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 667
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 1986
In Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 1. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können ;m Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Zaire durch andere Vorha-
der Exekutivrat der Repupblik Zaire - ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Zaire,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages. die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Zaire beizutragen -
Der Exekutivrat der RepubHk Zaire stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
Artikel 1 erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Straßenreha- Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
bilitierung in Ost-Zaire, Stadtbahn Kinshasa II, Trinkwasserver- Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
sorgung ländlicher Zentren 1, wenn nach Prüfung die Förderungs- und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbei- kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
träge bis zu einem Gesamtbetrag von 1O 950 000,- DM (in Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Worten: zehn Millionen neunhundertfünfzigtausend Deutsche nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Mark) zu erhalten erforderlichen Genehmigungen.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 5 gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehengewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik
Artikel 6
Zaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin, innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubasa Makanga
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 1986
In Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 1. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 669
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
der Exekutivrat der Republik Zaire - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire, Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der Republik Zaire beizutragen - und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
sind wie folgt übereingekommen: Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Artikel
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erforderlichen Genehmigungen.
es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Stadtbahn Artikel 5
Kinshasa II und Elektrizitätsversorgung ländlicher Zentren 1
(SNEL 1), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
stellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung sowie für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
einem Gesamtbetrag von 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wie dies während Artikel 6
der 11. Sitzung der Großen deutsch-zairischen gemischten
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
ist.
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Deutschland und der Republik Zaire durch andere Vorhaben Erklärung abgibt.
ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
Artikel 7
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik
Zaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt
Artikel 2
hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das erfüllt sind .
. Geschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubasa Makanga
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und
des Protokolls über Flüchtlingsseeleute
Vom 30. April 1986
Auf Grund von am 1. Januar 1986 hinterlegten Erklärungen haben die
Niederlande die Anwendung
a) der Vereinbarung vom 23. November 1957 über Flüchtlingsseeleute
(BGBI. 1961 II S. 828)
b) des Protokolls vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute (BGBI. 1975 II
s. 421)
auf Aruba erstreckt. Diese Erstreckungen sind
zu a: nach Artikel 18 Abs. 3 der Vereinbarung
zu b: nach Artikel V Abs. 3 des Protokolls
am 1. April 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
zu a: vom 17. November 1961 (BGBI. II S. 1670) und
vom 24. Januar 1975 (BGBI. II S. 196)
zu b: vom 8. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1437) und vom
28. Oktober 1982 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 30. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 671
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtvorbreitung von Kernwaffen
Vom 5. Mal 1986
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Malawi am 18. Februar 1986
in Kraft getreten.
Malawi hat seine Beitrittsurkunden am 18. Februar 1986
in London, am 19. Februar 1986 in Washington und am 4.
März 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1986 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 5. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 6. Mal 1986
Z y p e r n hat - unter Erneuerung seiner vorangegange-
nen Erklärung vom 4. Februar 1983 - mit Erklärung vom
18. März 1986 die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685,
953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 24. Januar 1986
für weitere drei Jahre
anerk~mnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332)
und vom 6. März 1986 (BGBI. II S. 540).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be rte le
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 6. Mal 1986
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 -über die Rechtsstellung. der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 8. Mai 1986
in Kraft treten.
Die Regierung Äquatorialguineas hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
von Äquatorialguinea in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 7. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1985 (BGBI. II S. 765).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 673
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 7. Mal 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl.1978 II S.321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Italien am 1. Juni 1986
in Kraft treten.
1t a I i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nachstehenden
Vorbehalt geltend gemacht:
(Übersetzung)
ccl'ltalie declare qu'elle se reserve le droit ,,Italien erklärt, daß es sich das Recht vor-
de refuser l'extradition en ce qui conceme behält, die Auslieferung in bezug auf jede in
toute infraction enumeree dans l'article 1er Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die
qu'elle considere comme une infraction poli- es als politische Straftat, als eine mit einer
tique, ou comme une infraction connexe a politischen Straftat zusammenhängende
une infraction politique ou comme une in- oder als eine auf politischen Beweggründen
fraction inspiree par des mobiles politiques; beruhende Straftat ansieht; in diesen Fällen
dans ces cas, l'ltalie s'engage a prendre verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung
düment en consideration, lors de l'evalua- der Straftat deren besonders schwerwie-
tion du caractere de l'infraction, son carac- gende Merkmale gebührend zu berücksich-
tere de particuliere gravite, y compris: tigen, insbesondere,
a. qu'elle a cree un danger collectif pour la a) daß sie eine Gemeingefahr für das Le-
vie, l'integrite corporelle ou la liberte des ben, die körperliche Unversehrtheit oder
personnes; ou bien die Freiheit von Personen herbeigeführt
hat,
b. qu'elle a atteint des personnes etrange- b) daß sie Personen betroffen hat, die mit
res aux mobiles qui l'ont inspiree; ou den Beweggründen, auf denen die
bien Straftat beruht, nichts gemein hatten,
oder
c. que des moyens cruels ou perfides ont c) daß bei ihrer Begehung grausame oder
ete utilises pour sa realisation.» verwerfliche Mittel angewandt worden
sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1986 (BGBI. II S. 494).
Bonn, den 7. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mal 1986
In Dhaka ist am 12. Februar 1986 ein Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-
und
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzie-
vertiefen, rungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Artikel 1 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der migungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Erweiterung Kraftwerk Ashuganj II", wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, einen Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rungsbeitrag bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, Artikel 6
findet dieses Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-
Vorhaben ersetzt werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 12. Februar 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Warnke
Klaus Franke
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Syeduzzaman
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986 675
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 13. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Peru am 24. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II
s. 105).
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im Internationalen Personen- und Güterverkehr
Vom 16. Mal 1986
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 20. November 1984 zu dem Abkommen
vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr (BGBI.
1984 II S. 962) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Mai 1986
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 30. März 1984 nach seinem Artikel 5
Abs. 1 in Kraft getreten.
Bonn, den 16. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Be rtele
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) ~errechttiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Die Trtelblätter mit den Hinweisen fOr das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sach-
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