Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 653
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. April 1986
In Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach
die Regierung des Königreichs Lesotho - Maßgabe eines mit der LNDC noch zu schließenden Gesell-
schaftsvertrages bewirkt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Artikel 3
Lesotho,
1. Die Regierung des Königreichs Lesotho garantiert hinsichtlich
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
vertiefen, Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräuße-
rungs- oder Liquiditationserlöses.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. Die Regierung des Königreichs Lesotho verpflichtet sich im
eigenen Namen und für die Zentralbank des Königreichs
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Lesotho, der LNDC bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-
dem Königreich Lesotho beizutragen - tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu
legen.
sind wie folgt übereingekommen: In gleicher Weise werden die Regierung des Königreichs
Lesotho und die Zentralbank des Königreichs Lesotho der
Artikel 1 Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen
Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Hindernisse in den Weg legen.
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
in Entwicklungsländern GmbH (,,DEG"), Köln, eine Beteiligung an 3. Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß etwaige
der Lesotho National Development Corporation (,,LNDC") in Höhe Erträge aus der in Artikel 1 genannten Beteiligung auf ein
von bis zu 1000000,- Maloti (in Worten: eine Million Maloti) zu Sonderkonto der LNDC abzuführen und gemäß einer zwi-
erwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik schen der DEG und der LNDC abzuschließenden Vereinba-
Deutschland der DEG einen Betrag bis zu 1 000 000,- DM (in rung für entwicklungspolitisch besonders förderungswürdige
Worten: eine Million Deutsche Mark) zur Verfügung. Maßnahmen einzusetzen sind.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 4 Königreichs Lesotho in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die DEG von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Artikel 6
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Königreich Lesotho erhoben werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Artikel 7
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. Sekhonyana
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich
über das Verbot von Kernwaffenversuchen des Europäischen Übereinkommens
in der Atmosphäre, zum Schutz von Tieren
im Weltraum und unter Wasser in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. April 1986 Vom 25. April 1986
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
und unter Wasser (BGBI. 196411 S. 906) ist nach seinem tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Arti-
Artikel III Abs. 4 für kel 14 Abs. 3 für
Kolumbien am 17. Oktober 1985 Irland am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten. Kolumbien hat seine Ratifikationsur- Italien am 8. August 1986
kunde am 17. Oktober 1985 in Washington hinterlegt. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (BGBl.11 S. 124).
s. 1008).
Bonn, den 25. April 1986 Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 4 Königreichs Lesotho in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die DEG von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Artikel 6
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Königreich Lesotho erhoben werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Artikel 7
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. Sekhonyana
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich
über das Verbot von Kernwaffenversuchen des Europäischen Übereinkommens
in der Atmosphäre, zum Schutz von Tieren
im Weltraum und unter Wasser in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. April 1986 Vom 25. April 1986
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
und unter Wasser (BGBI. 196411 S. 906) ist nach seinem tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Arti-
Artikel III Abs. 4 für kel 14 Abs. 3 für
Kolumbien am 17. Oktober 1985 Irland am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten. Kolumbien hat seine Ratifikationsur- Italien am 8. August 1986
kunde am 17. Oktober 1985 in Washington hinterlegt. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (BGBl.11 S. 124).
s. 1008).
Bonn, den 25. April 1986 Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 655
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 25. April 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Israel am 16. April 1986
Mosambik am 15. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1986 (BGBI. II
s. 469).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu919
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. April 1986
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Bahrain am 21 .- Oktober 1985
Benin am 1. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 401).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 655
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 25. April 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Israel am 16. April 1986
Mosambik am 15. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1986 (BGBI. II
s. 469).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu919
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. April 1986
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Bahrain am 21 .- Oktober 1985
Benin am 1. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 401).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 25. April 1986
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vor-
rechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 11
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Kuwait am 24. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1985 (BGBI. II
s. 1712).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 25. April 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 21. März 1986
Kanada am 3.Januar1986
Neuseeland am 12. Dezember 1985
a) unter Anwendung
auf die Cookinseln und Niue
b) nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand reser- „Die Regierung von Neuseeland behält
ves the right not to apply the provisions of sich das Recht vor, das Übereinkommen
the Convention to Tokelau pending the bis zur Verabschiedung der notwendigen
enactment of the necessary implement- Durchführungsvorschriften im tokelaui-
ing legislation in Tokelau law." schen Recht nicht auf Tokelau anzuwen-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1985 (BGBI. II S. 1130).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 25. April 1986
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vor-
rechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 11
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Kuwait am 24. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1985 (BGBI. II
s. 1712).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 25. April 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 21. März 1986
Kanada am 3.Januar1986
Neuseeland am 12. Dezember 1985
a) unter Anwendung
auf die Cookinseln und Niue
b) nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand reser- „Die Regierung von Neuseeland behält
ves the right not to apply the provisions of sich das Recht vor, das Übereinkommen
the Convention to Tokelau pending the bis zur Verabschiedung der notwendigen
enactment of the necessary implement- Durchführungsvorschriften im tokelaui-
ing legislation in Tokelau law." schen Recht nicht auf Tokelau anzuwen-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1985 (BGBI. II S. 1130).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 657
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens
Vom 28. April 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1984
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 27. Dezember 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmani-
sche Union (BGBI. 1984 II S. 330) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 19
am 2. November 1985
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwlrtschaftllche Entwicklung
Vom 6. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 21. Januar 1986
St. Christoph und Nevis am 21. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1985 (BGBI. II S.
1118).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 657
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens
Vom 28. April 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1984
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 27. Dezember 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmani-
sche Union (BGBI. 1984 II S. 330) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 19
am 2. November 1985
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwlrtschaftllche Entwicklung
Vom 6. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 21. Januar 1986
St. Christoph und Nevis am 21. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1985 (BGBI. II S.
1118).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 6. Mal 1986
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Bangladesch am 14. Januar 1986
in Kraft getreten.
Bangladesch hat seine Beitrittsurkunde am 14. Januar 1986 in London, am
17. Januar 1986 in Washington und am 24. Januar 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1984 (BGBI. II S. 655).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über den Verein „Villa Vlgonl"
Vom 7. Mal 1986
In Bonn sind durch Notenwechsel vom 21. April 1986 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik
zwei Vereinbarungen über die Gründung des deutschen privatrechtlichen Vereins
,. Villa Vigoni" sowie über die Aufnahme des Vereins in den Rahmen des deutsch-
italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 (BGBI. 1958 II S. 77) und
der hierzu erfolgten Notenwechsel vom 8. Februar 1956 (BGBI. 1958 II S. 77, 83)
und vom 12. Juli 1961 (BGBI. 1965 II S. 843) geschlossen worden. Die
Vereinbarungen sind
am 21. April 1986
in Kraft getreten. Die einleitenden deutschen Noten der Vereinbarungen werden
nachstehend veröffentlicht.
Der italienische Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat mit Noten vom
21. April 1986 das Einverständnis der italienischen Regierung zu beiden
Vereinbarungen mitgeteilt.
Bonn, den 7. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 29. März 1982
über die Errichtung einer Europäischen Stiftung
Vom 15. Mai 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 29. März 1982 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen
über die Errichtung einer Europäischen Stiftung sowie
der Schlußakte zum Übereinkommen wird zugestimmt.
Das Übereinkommen sowie die Schlußakte werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-
nem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutsch-
land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 647
Übereinkommen
über die Errichtung einer Europäischen Stiftung
Präambel entschlossen, ihren Bürgern die Realität des Fortschritts bei
Das Königreich Belgien, der Verwirklichung der Einigung Europas unmittelbar und kon-
kret vor Augen zu führen,
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige
Beziehungen,
haben beschlossen, eine Europäische Stiftung zu diesem
Herrn Leo Ti ndemans, Zweck zu gründen und die Bedingungen für ihre Arbeit festzu-
legen,
Das Königreich Dänemark,
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige
Angelegenheiten, sind wie folgt übereingekommen:
Herrn Kjeld Olesen,
Kapitel 1
Die Bundesrepublik Deutschland,
Grundsätze und Ziele der Stiftung
ordnungsgemäß vertreten durch den Bundesminister des
Auswärtigen, Artikel 1
Herrn Hans-Dietrich Gen scher, Es wird eine Europäische Stiftung, im folgenden als „Stif-
tung" bezeichnet, errichtet; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Republik Griechenland,
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck. Sie hat ihren Sitz
Angelegenheiten, in Paris.
Herrn Yannis Haralambopoulos,
Artikel 2
Die Französische Republik,
Aufgabe der Stiftung ist es, nach den in Artikel 5 festgeleg-
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister im Ministerium ten Leitlinien zu einer besseren Verständigung zwischen den
für auswärtige Beziehungen, zuständig für Europafragen, Völkern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im fol-
Herrn Andre Chandernagor, genden als „Gemeinschaft" bezeichnet, beizutragen und eine
bessere Kenntnis des kulturellen Erbes Europas - in seiner
Irland, großen Vielfalt und in seiner Einheit- zu fördern sowie ein grö-
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige ßeres Verständnis für die europäische Integration zu entwik-
Angelegenheiten, keln.
Herrn Gerard Collins,
Artikel 3
Die Italienische Republik,
Die Tätigkeiten der Stiftung ergänzen diejenigen anderer
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige Organe oder Einrichtungen, die auf nationaler, bilateraler oder
Angelegenheiten, multilateraler Ebene in den in die Zuständigkeit der Stiftung
Herrn Emilio Colombo, fallenden Bereichen tätig sind, ohne sich dabei mit den in den
Programmen der Gemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten zu
Das Großherzogtum Luxemburg, überschneiden.
ordnungsgemäß vertreten durch die Vizepräsidentin der
Regierung, Ministerin für auswärtige Angelegenheiten, Die Stiftung führt mit Vorrang indirekte Tätigkeiten durch, die
Frau Colette Flesch, darauf abzielen, die Initiativen und die Tätigkeiten anderer
Organe oder Einrichtungen unter Wahrung ihrer Autonomie
Das Königreich der Niederlande, gegebenenfalls durch finanzielle Beteiligungen richtungwei-
send zu beeinflussen und zu unterstützen.
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige
Angelegenheiten, Die Stiftung kann auch von sich aus direkte Tätigkeiten
Herrn Max van der Stoel, durchführen, zu deren Durchführung andere Organe oder Ein-
richtungen nicht in der Lage sind.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Der Einflußbereich der Tätigkeiten, die die Stiftung fördern
ordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige
oder selbst durchführen kann, muß in der Regel - entweder
und Commonwealth-Angelegenheiten,
aufgrund ihrer Zielsetzung oder durch den Personenkreis, der
Lord Carri ngton, daraus Nutzen ziehen kann - über das Hoheitsgebeit nur eines
Vertragsstaates hinausgehen.
in dem Wunsch, die Verständigung zwischen ihren Völkern
in ihrer ganzen menschlichen, gesellschaftlichen und kulturel- Die in völliger Unabhängigkeit handelnde Stiftung trägt für
len Dimension zu fördern, eine ausgewogene Durchführung ihrer Tätigkeiten Sorge.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 4 ihrer Befähigung und ihrer Erfahrung ausgewählt werden und
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
Die Stiftung arbeitet mit den Organen und Einrichtungen
zusammen, die in dem gleichen Bereich oder in ähnlichen (2) Die Mitglieder des Rates üben ihr Mandat in voller Unab-
Bereichen tätig sind und den Wunsch haben, sie zu unter- hängigkeit aus. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von
stützen. keiner Person Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Artikel 5 (3) Die Aufgaben eines Mitglieds des Rates sind unvereinbar
mit denen der Mitglieder einer einzelstaatlichen Regierung
Die Stiftung erstellt das Programm mit den vorrangigen
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Tätigkeiten und den Einzelheiten ihrer Beteiligung.
(4) Das Mandat eines Mitglieds des Rates endet, sobald
Die Tätigkeiten, welche die Stiftung im Rahmen ihrer in Arti-
eine Unvereinbarkeit auftritt.
kel 2 definierten Aufgabe durchführen kann, können unter
ander~m folgende Ziele haben:
- Zu fördern sind- in erster Linie bei den Völkern der Gemein- Artikel 10
schaft - das Verständnis für den Europa-Gedanken sowie (1) Bei den Mitgliedern des Rates ist zwischen drei Katego-
die Verbreitung von Informationen über den Aufbau Europas rien zu unterscheiden:
einschließlich der Informationen über die Länder der
Gemeinschaft und ihre Geschichte; - Die Vertragsstaaten ernennen im gegenseitigen Einverneh-
men jeweils zwei Mitglieder;
- zu untersuchen ist, mit welchen Mitteln die Länder der
Gemeinschaft unter Berücksichtigung der heutigen Ent- - vorbehaltlich eines etwaigen Beschlusses der Gemein-
wicklung der Gesellschaft und der Technik ihr gemeinsames schaft ernennt diese eine Anzahl von Mitgliedern, die der
kulturelles Erbe bewahren und weiterentwickeln können; Hälfte der Anzahl der Mitglieder entspricht, die von den
Vertragsstaaten ernannt werden;
- zu fördern sind das Erlernen der Sprachen der Länder der
Gemeinschaft und die praktische Nutzung der so erworbe- - die Mitglieder der beiden ersten Kategorien ernennen die
nen Kenntnisse; Mitglieder der dritten Kategorie, deren Anzahl derjenigen
der von der Gemeinschaft ernannten Mitglieder entspricht.
- zu unterstützen ist der Austausch von Personen innerhalb
Die Mitglieder der dritten Kategorie sind gewählt, wenn sie
der Gemeinschaft einschließlich des berufsbezogenen Aus-
jeweils mindestens drei Viertel der Stimmen der stimm-
tausches sowie des Austausches im Zusammenhang mit
berechtigten Mitglieder erhalten haben.
Tätigkeiten, durch die das Verständnis für die Gemeinschaft
gefördert werden soll; Mindestens die Hälfte der Mitglieder der dritten Kategorie wird
unter Persönlichkeiten von Organen oder Einrichtungen aus-
- es sind insbesondere Programme aufzustellen und zu för-
gewählt, die in den gleichen Bereichen tätig sind wie die
dern, die den Interessen und Bedürfnissen der Jugend
Stiftung.
Rechnung tragen;
- zu fördern ist sowohl innerhalb als auch außerhalb des (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre.
Gebiets der Gemeinschaft die kulturelle Ausstrahlung der Sie kann einmal verlängert werden. Legt ein Mitglied des Rates
Gemeinschaft, und zwar insbesondere durch Unterstützung sein Amt vorzeitig nieder, so wird es für die verbleibende Dauer
kultureller und sonstiger Vorhaben, um das Wesen der seiner Amtszeit durch ein Mitglied ersetzt, das nach den glei-
Gemeinschaft und die Zusammenarbeit zwischen ihren Völ- chen Bedingungen ernannt wird wie das ausscheidende Mit-
kern in volkstümlicher und ansprechender Weise vor Augen glied. Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Rates wird vom
zu führen. Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens an
berechnet.
Artikel 6
(3) Der Rat benennt seinen Präsidenten und zwei Vizeprä-
Die Stiftung schließt mit der Regierung der Französischen sidenten für die Dauer von zwei Jahren. Der Präsident wird
Republik ein Sitzabkommen. unter den von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern aus-
gewählt. Die Amtszeit des Präsideten und der Vizepräsidenten
Artikel 7 kann nur einmal verlängert werden.
Die Stiftung besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestge- (4) Der Präsident beruft den Rat alle sechs Monate oder auf
hende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Perso- Verlangen von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder ein.
nen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann (5) Der Rat beschließt in jeder Phase seiner Arbeit mit der
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen absoluten Mehrheit der Mitglieder, aus denen er sich zum Zeit-
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen; zu diesem punkt der Beschlußfassung zusammensetzt.
Zweck wird sie von der vom Rat der Stiftung bevollmächtigten
Person vertreten.
Artikel 11
Kapitel II Der Rat hat die oberste Leitung der Stiftung und legt die
Struktur der Stiftung allgemeinen Leitlinien für sie fest.
Dem Rat obliegt es zu diesem Zweck insbesondere,
Artikel 8
- das Programm zur Bestimmung der Rangfolge der Tätig-
Die Organe der Stiftung sind: keiten der Stiftung aufzustellen,
- der Rat der Stiftung (im folgenden als „Rat" bezeichnet), - den jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und die Rech-
- der Exekutivausschuß, nungen abzuschließen,
die vom Generalsekretariat unterstützt werden. - die internen Vorschriften für die Arbeitsweise der Stiftung zu
erlassen,
- über die Annahme von Vermächtnissen, Schenkungen und
Artikel 9 Zuwendungen zu entscheiden,
( 1) Der Rat besteht aus hochgestellten Persönlichkeiten, die - den Generalsekretär der Stiftung zu ernennen und die Dauer
unter den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten aufgrund seiner Amtszeit festzulegen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 649
Artikel 12 2. freiwilligen Zuwendungen aus öffentlicher und privater
Hand.
Die Vertragsstaaten erlassen zu gegebener Zeit im gegen-
seitigen Einvernehmen die Bestimmungen über die Tagegel- Die Stiftung darf keine Zuweisung oder Zuwendung anneh-
der der Mitglieder des Rates sowie die Regeln für ein Statut für men, wenn diese mit Auflagen verbunden ist, die mit den Auf-
das Personal der Stiftung. In diesen Regeln muß das Verfahren gaben der Stiftung unvereinbar sind.
für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Stiftung und
ihren Bediensteten festgelegt werden.
Artikel 17
Artikel 13 Der Rat erläßt die Finanzvorschriften, in denen insbeson-
dere folgendes festgelegt wird:
( 1) Der Exekutivausschuß besteht aus einem Mitglied je
Vertragsstaat, das die Staatsangehörigkeit des betreffenden - die Einzelheiten für die Aufstellung und Ausführung des
Staates haben muß. Der Präsident und die beiden Vizepräsi- jährlichen Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und
denten des Rates sind automatisch Mitglieder des Exekutiv- die Rechnungsprüfung;
ausschusses. Die übrigen Mitglieder werden vom Rat aus sei- - die Einzelheiten für die Zahlung und Verwendung der Mittel
ner Mitte ausgewählt, wobei im Rahmen des Möglichen dafür der Stiftung;
Sorge zu tragen ist, daß die drei Kategorien von Mitgliedern,
aus denen sich der Rat nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 - die Vorschriften und Einzelheiten für die Überwachung der
zusammensetzt, im Exekutivausschuß im gleichen Verhältnis Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und
vertreten sind. Rechnungsführer.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses ist Artikel 18
die gleiche wie die der Mitglieder des Rates und kann unter
Der Rat stellt nach Maßgabe der in Artikel 17 vorgesehenen
den gleichen Bedingungen erneuert werden.
Finanzvorschriften für jedes Jahr den Haushaltsplan der Stif-
(3) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Exekutiv- tung auf. Dieser Haushaltsplan umfaßt alle voraussichtlichen
ausschuß. Der Exekutivausschuß beschließt mit der absoluten Einnahmen und geplanten Ausgaben für das betreffende
Mehrheit der Mitglieder, aus denen er sich zum Zeitpunkt der Haushaltsjahr.
Beschlußfassung zusammensetzt.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszu-
(4) Der Generalsekretär nimmt ohne Stimmrecht an den gleichen.
Sitzungen des Exekutivausschusses teil.
Die Einnahmen und Ausgaben werden in ECU ausgewiesen.
(5) Der Präsident beruft den Exekutivausschuß mindestens
dreimal jährlich oder auf Verlangen von wenigstens einem Drit- Artikel 19
tel seiner Mitglieder ein.
Der Exekutivausschuß führt den Haushaltsplan gemäß den
Artikel 14 Finanzvorschriften im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Er
legt dem Rat gegenüber Rechenschaft über seine Geschäfts-
(1) Der Exekutivausschuß ist für die allgemeine Verwaltung führung ab.
der Stiftung zuständig.
Artikel 20
(2) Er stellt das Tätigkeitsprogramm der Stiftung auf und
unterbreitet es dem Rat. (1) Die Finanzkontrolle wird durch den Rechnungshof der
Europäischen Gemeinschaften ausgeübt.
(3) Er stellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans und
gegebenenfalls die Entwürfe mehrjähriger finanzieller Voraus- (2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen
schätzungen auf und unterbreitet sie dem Rat. und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird,
(4) Er bereitet die Arbeiten des Rates vor. stellt der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-
ßigkeit der gesamten Einnahmen und Ausgaben fest und über-
(5) Er sorgt für die Ausarbeitung und Durchführung des
zeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Tätigkeitsprogramms.
Der Rechnungshof unterbreitet dem Rat jährlich einen Bericht
(6) Er nimmt auf Vorschlag des Generalsekretärs die Ein- über das Ergebnis dieser Prüfung. Der Exekutivausschuß gibt
stellung und Entlassung des Personals der Stiftung vor. alle Auskünfte und gewährt jede Unterstützung, die der Rech-
nungshof zur Durchführung der Prüfungsaufgaben gegebe-
Artikel 15 nenfalls benötigt.
(1) Der Generalsekretär unterstützt den Rat und den Exeku- (3) In den Finanzvorschriften werden die Bedingungen fest-
tivausschuß bei allen ihren Aufgaben. gelegt, unter denen dem Exekutivausschuß zur Ausführung
(2) Er erstellt für den Exekutivausschuß die Vorentwürfe des des Haushaltsplans Entlastung erteilt wird.
Tätigkeitsprogramms der Stiftung und des jährlichen Haus-
haltsplans und unterbreitet sie dem Exekutivausschuß. Kapitel IV
(3) Er sorgt für die Verwaltung und die Durchführung der Verschiedene Bestimmungen
Tätigkeiten der Stiftung nach den Weisungen, die ihm der Rat
und der Exekutivausschuß erteilen. Artikel 21
(4) Er ist zuständig für das Personal, dessen Einstellung (1) Die Französische Republik stellt der Stiftung unentgelt-
oder Entlassung er dem Exekutivausschuß vorschlägt. lich ein Gelände in Paris sowie die für die Arbeit der Stiftung
erforderlichen Gebäude, deren Instandhaltung sie übernimmt,
Kapitel III zur Verfügung.
Finanzbestimmungen (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden in
dem Sitzabkommen festgelegt.
Artikel 16
Die Finanzmittel der Stiftung stammen aus Artikel 22
1. einem Beitrag der Gemeinschaft, vorbehaltlich eines Die Sprachen der Stiftung sind die Amtssprachen der
Beschlusses dieser Gemeinschaft, Gemeinschaft.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 23 mens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifikation an die Regierung der
Der Exekutivausschuß erstellt spätestens zum 31. März den
Französischen Republik erklären, daß dieses Übereinkommen
jährlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Stiftung und
für dasjenige oder diejenigen in der genannten Mitteilung
übermittelt ihn dem Rat zur Genehmigung. Der so genehmigte
bezeichneten außereuropäischen Hoheitsgebiete gilt, dessen
Bericht wird spätestens am 30. Juni den Regierungen der Ver-
bzw. deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
tragsstaaten und - zur Unterrichtung - den Organen der
Gemeinschaft zugeleitet.
Artikel 26
Artikel 24 (1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Dauer
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten oder zwischen geschlossen.
einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Stiftung über (2) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeit-
Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens, die punkt in Kraft, zu dem alle Unterzeichnerstaaten bei der Regie-
nicht innerhalb von sechs Monaten im Wege von Verhandlun- rung der Französischen Republik ihre Ratifikations-,
gen beigelegt werden können, werden einem Schiedsverfah- Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
ren unterworfen. In diesem Fall bestimmt der Präsident des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf gemein- (3) Die Stiftung wird auf der ersten Tagung des Rates errich-
samen Antrag der streitenden Parteien oder, wenn ein solcher tet und nimmt auf dieser Tagung ihre Tätigkeit auf.
nicht vorliegt, auf Antrag einer der streitenden Parteien ent-
sprechend den Modalitäten einer von den Vertragsstaaten Artikel 27
nach Anhörung des Gerichtshofes erstellten Verfahrensord-
nung die Schiedsinstanz, die den betreffenden Streit beilegen Der Beitri!t eines neuen Mitgliedstaates der Gemeinschaft
zu diesem Ubereinkommen erfolgt durch Hinterlegung einer
soll. Die Vertragsstaaten und die Stiftung vollstrecken die Ent-
scheidung der Schiedsinstanz. · Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Repu-
blik und wird am Tage der Hinterlegung wirksam.
Kapitel V
Artikel 28
Übergangs- und Schlußbestimmungen Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den
Vertragsstaaten
Artikel 25
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
( 1) Dieses Übereinkommen gilt für das europäische Hoheits-
gungs- oder Beitrittsurkunde;
gebiet der Vertragsstaaten, die französischen überseeischen
Departements und die französischen überseeischen Gebiete. b) _das Inkrafttreten dieses Abkommens;
(2) Abweichend von Absatz 1 findet dieses Übereinkommen c) jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 25.
auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung; auf die Artikel 29
Kanalinseln und die Insel Man findet dieses Übereinkommen
nur dann Anwendung, wenn die Regierung des Vereinigten Dieses Übereinkommen ist in dänischer, deutscher, engli-
Königreichs erklärt, daß dieses Übereinkommen für eines oder scher, französischer, griechischer, irischer, italienischer und
mehrere dieser Gebiete gilt. niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der
(3) Dieses Übereinkommen findet auf die Färöer und auf Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der
Grönland keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Regierung jedes anderen Vertragsstaates eine beglaubigte
Dänemark kann jedoch der Regierung der Französischen Abschrift.
Republik notifizieren, daß dieses Übereinkommen auf die
genannten Gebiete Anwendung findet.
(4) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Rati- Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-
fikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkom- zehnhundertzweiundachtzig.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·27. Mai 1986 651
Vereinbarung
über die Einsetzung eines Vorbereitenden Ausschusses
Die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die einkommens endgültig eingerichtet werden kann; hierzu muß
Errichtung einer Europäischen Stiftung, er insbesondere
- die öffentlichen und privaten Einrichtungen bestimmen, mit
in der Erwägung, daß schon von der Unterzeichnung des denen die Stiftung zusammenarbeiten könnte, die Möglich-
Übereinkommens an sofort mit den Vorarbeiten begonnen keiten der Zusammenarbeit der Stiftung mit diesen Einrich-
werden muß, insbesondere zur Erleichterung des materiellen tungen vorbereiten und mit der Suche nach auswärtigen
und administrativen Aufbaus der Stiftung und zur Vorbereitung Finanzierungsquellen beginnen;
ihrer Tätigkeit, - der Stiftung durch Erarbeitung von Vorschlägen für einen
sind übereingekommen, einen Vorbereitenden Ausschuß Programmentwurf die Annahme ihres ersten Tätigkeits-
einzusetzen, der sich aus je einer von den einzelnen Unter- programms erleichtern;
zeichnerstaaten des Übereinkommens über die Errichtung - die Schritte unternehmen, die im Hinblick auf den Abschluß
einer Europäischen Stiftung und von der Kommission der des Sitzabkommens zwischen der Stiftung und der Regie-
Europäischen Gemeinschaften ernannten Persönlichkeit zu- rung des Gastlandes erforderlich sind.
sammensetzt. Aus dem Kreise dieser Persönlichkeiten bestel-
len die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens im gegen- Die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens ersuchen
seitigen Einvernehmen und in enger Zusammenarbeit mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
Kommission eine Person, der die Koordinierung und Überwa- Sekretariatsgeschäfte des Vorbereitenden Ausschusses
chung der Tätigkeiten des Ausschusses obliegt. wahrzunehmen.
Der Ausschuß übt seine Tätigkeit in Paris aus. Diese Tätig-
keit endet zum Zeitpunkt der Ernennung der ersten Kategorie
Der Ausschuß tritt binnen drei Monaten nach Unterzeich- der Mitglieder des Rates der Stiftung.
nung des Übereinkommens auf Einladung der Regierung der
Französischen Republik zusammen.
Der Ausschuß unternimmt die erforderlichen Vorarbeiten, Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-
damit die Stiftung möglichst bald nach Inkrafttreten des Über- zehnhundertzweiundachtzig.
Schlußakte
Die Vertreter der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
mens,
die am 29. März 1982 in Brüssel zur Unterzeichnung des
Übereinkommens über die Errichtung einer Europäischen
Stiftung zusammengetreten sind,
haben folgende Texte angenommen:
- das Übereinkommen über die Errichtung einer Europäischen
Stiftung
- die Vereinbarung über die Einsetzung eines Vorbereitenden
Ausschusses.
Die Vertreter der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
mens haben bei der Unterzeichnung dieser Texte
- die Erklärungen in den Anhängen 1 und 2 angenommen,
- die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland in Anhang 3
zur Kenntnis genommen.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-
zehnhundertzweiundachtzig.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II_
Anhang 1 Anhang 2
Erklärungen zum Übereinkommen Erklärung zu der Regelung für die Stiftung,
über die Errichtung einer Europäischen Stiftung ihre Mitglieder und ihr Personal
Zu Artikel 4 Die Unterzeichnerstaaten handeln innerhalb von vier Mona-
Zwischen der Europäischen Stiftung und dem Europarat ten nach Unterzeichnung des Übereinkommens eine Regelung
wird eine geeignete Zusammenarbeit herbeigeführt werden. für die Stiftung, deren Mitglieder und deren Personal aus,
wobei sie den durch die Tätigkeit der Stiftung bedingten
Die Europäische Stiftung wird unter Wahrung ihrer Unab- Bedürfnissen und Interessen sowie der Unabhängigkeit der
hängigkeit auch mit der Europäischen Kulturstiftung in Stiftung Rechnung tragen.
Amsterdam, dem Europäischen Kulturzentrum in Delphi und
ähnlichen Einrichtungen, deren Tätigkeiten mit den Zielen der Sie prüfen im besonderen folgende Fragen:
Stiftung parallel laufen oder konvergieren, in geeigneter Weise - Stiftung:
zusammenarbeiten. Immunität bei der Ausübung ihrer Tätigkeit; Unverletzlich-
keit der Räumlichkeiten, Gebäude und Archive; Befreiung
Zu Artikel 16 von verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Zwangsmaß-
nahmen; Befreiung von direkten Steuern; Befreiung von
Die Unterzeichnerstaaten prüfen soweit irgend möglich die
indirekten Steuern und Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen
Maßnahmen, die sie ergreifen könnten, um den Zuschüssen
(vorbehaltlich eines in den Zuständigkeitsbereich der
und Beiträgen zur Finanzierung der Stiftung in bezug auf die
Gemeinschaft fallenden Beschlusses); Veröffentlichungs-
innerstaatlichen Steuern und Abgaben eine Behandlung ein-
und Informationsfreiheit; besondere Devisen- und Wechsel-
zuräumen, die der Behandlung, die sie den Beiträgen zur
kursregelungen;
Finanzierung ähnlicher Organisationen oder Stiftungen
gewähren, vergleichbar ist. - Mitglieder des Rates:
Immunität von gerichtlicher Verfolgung wegen Handlungen
Zu Artikel 26 Absatz 2 bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit; Verwaltungserleichte-
rungen bei Reise, Aufenthalt und Devisenverkehr;
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sofort die inner-
staatlichen Verfahren zur parlamentarischen Genehmigung - an der Arbeit der Stiftung beteiligte Personen:
und Ratifizierung einzuleiten, um die Durchführung des Über- Verwaltungserleichterungen bei Reise, Aufenthalt und Devi-
einkommens und die effektive Einrichtung der Stiftung binnen senverkehr;
kürzester Frist zu ermöglichen. - Generalsekretär und Personal:
Immunität von gerichtlicher Verfolgung wegen Handlungen
bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit; Vorzugsbehandlung
bei Einwanderung und Anmeldung; Erleichterungen im
Bereich der Währung und des Devisenverkehrs; Recht zur
Ein- und Ausfuhr von Mobiliar, Kraftwagen und persönlicher
Habe.
Sie legen auch das System der sozialen Sicherheit und die
Steuerregelung für den Generalsekretär und das Personal der
Stiftung fest.
Anhang 3
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Das Übereinkommen gilt auch für das land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
über den übrigen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 653
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. April 1986
In Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach
die Regierung des Königreichs Lesotho - Maßgabe eines mit der LNDC noch zu schließenden Gesell-
schaftsvertrages bewirkt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Artikel 3
Lesotho,
1. Die Regierung des Königreichs Lesotho garantiert hinsichtlich
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
vertiefen, Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräuße-
rungs- oder Liquiditationserlöses.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. Die Regierung des Königreichs Lesotho verpflichtet sich im
eigenen Namen und für die Zentralbank des Königreichs
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Lesotho, der LNDC bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-
dem Königreich Lesotho beizutragen - tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu
legen.
sind wie folgt übereingekommen: In gleicher Weise werden die Regierung des Königreichs
Lesotho und die Zentralbank des Königreichs Lesotho der
Artikel 1 Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen
Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Hindernisse in den Weg legen.
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
in Entwicklungsländern GmbH (,,DEG"), Köln, eine Beteiligung an 3. Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß etwaige
der Lesotho National Development Corporation (,,LNDC") in Höhe Erträge aus der in Artikel 1 genannten Beteiligung auf ein
von bis zu 1000000,- Maloti (in Worten: eine Million Maloti) zu Sonderkonto der LNDC abzuführen und gemäß einer zwi-
erwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik schen der DEG und der LNDC abzuschließenden Vereinba-
Deutschland der DEG einen Betrag bis zu 1 000 000,- DM (in rung für entwicklungspolitisch besonders förderungswürdige
Worten: eine Million Deutsche Mark) zur Verfügung. Maßnahmen einzusetzen sind.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 4 Königreichs Lesotho in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die DEG von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Artikel 6
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Königreich Lesotho erhoben werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Artikel 7
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. Sekhonyana
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich
über das Verbot von Kernwaffenversuchen des Europäischen Übereinkommens
in der Atmosphäre, zum Schutz von Tieren
im Weltraum und unter Wasser in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. April 1986 Vom 25. April 1986
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
und unter Wasser (BGBI. 196411 S. 906) ist nach seinem tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Arti-
Artikel III Abs. 4 für kel 14 Abs. 3 für
Kolumbien am 17. Oktober 1985 Irland am 8. Oktober 1986
in Kraft getreten. Kolumbien hat seine Ratifikationsur- Italien am 8. August 1986
kunde am 17. Oktober 1985 in Washington hinterlegt. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (BGBl.11 S. 124).
s. 1008).
Bonn, den 25. April 1986 Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 655
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 25. April 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Israel am 16. April 1986
Mosambik am 15. Februar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1986 (BGBI. II
s. 469).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu919
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. April 1986
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Bahrain am 21 .- Oktober 1985
Benin am 1. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 401).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 25. April 1986
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vor-
rechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 11
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Kuwait am 24. April 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1985 (BGBI. II
s. 1712).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 25. April 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 21. März 1986
Kanada am 3.Januar1986
Neuseeland am 12. Dezember 1985
a) unter Anwendung
auf die Cookinseln und Niue
b) nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand reser- „Die Regierung von Neuseeland behält
ves the right not to apply the provisions of sich das Recht vor, das Übereinkommen
the Convention to Tokelau pending the bis zur Verabschiedung der notwendigen
enactment of the necessary implement- Durchführungsvorschriften im tokelaui-
ing legislation in Tokelau law." schen Recht nicht auf Tokelau anzuwen-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1985 (BGBI. II S. 1130).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 657
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens
Vom 28. April 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1984
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 27. Dezember 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmani-
sche Union (BGBI. 1984 II S. 330) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 19
am 2. November 1985
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwlrtschaftllche Entwicklung
Vom 6. Mal 1986
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 21. Januar 1986
St. Christoph und Nevis am 21. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1985 (BGBI. II S.
1118).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 6. Mal 1986
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Bangladesch am 14. Januar 1986
in Kraft getreten.
Bangladesch hat seine Beitrittsurkunde am 14. Januar 1986 in London, am
17. Januar 1986 in Washington und am 24. Januar 1986 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1984 (BGBI. II S. 655).
Bonn, den 6. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über den Verein „Villa Vlgonl"
Vom 7. Mal 1986
In Bonn sind durch Notenwechsel vom 21. April 1986 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik
zwei Vereinbarungen über die Gründung des deutschen privatrechtlichen Vereins
,. Villa Vigoni" sowie über die Aufnahme des Vereins in den Rahmen des deutsch-
italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 (BGBI. 1958 II S. 77) und
der hierzu erfolgten Notenwechsel vom 8. Februar 1956 (BGBI. 1958 II S. 77, 83)
und vom 12. Juli 1961 (BGBI. 1965 II S. 843) geschlossen worden. Die
Vereinbarungen sind
am 21. April 1986
in Kraft getreten. Die einleitenden deutschen Noten der Vereinbarungen werden
nachstehend veröffentlicht.
Der italienische Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat mit Noten vom
21. April 1986 das Einverständnis der italienischen Regierung zu beiden
Vereinbarungen mitgeteilt.
Bonn, den 7. Mai 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986 659
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 21. April 1986
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der bringen, womit dem Verein ein jährlicher Zuschuß bewilligt
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das wird, der jeweils im Haushaltsplan des Ministeriums für
zwischen unseren beiden Regierungen geschlossene Kulturab- Auswärtige Angelegenheiten zu veranschlagen ist und der
kommen vom 8. Februar 1956 folgende Vereinbarung über den zu grundsätzlich dem deutschen Beitrag zur Erfüllung der
gründenden Verein „ Villa Vigoni", einem deutsch-italienischen Vereinsaufgaben entspricht.
Zentrum für Studienaufenthalte und Begegnungen auf den
Bis zum Abschluß des vorgenannten Gesetzgebungsverfah-
Gebieten der Wissenschaft, der Bildung und der Kultur, vor-
rens und sobald sich der Verein auf paritätischer Grundlage
zuschlagen:
konstituiert hat, wird sich die Regierung der Italienischen
1. Der Verein „Villa Vigoni" wird nach deutschem Privatrecht Republik in Übereinstimmung mit dem dafür in Italien
gegründet und im Vereinsregister Bonn eingetragen. Er wird in vorgesehenen Verfahren finanziell an der Durchführung
Italien auf der Grundlage der italienischen Rechtsordnung einzelner, vom Verein vorgesehener Veranstaltungen beteili-
anerkannt. gen, wenn sie kulturell, technisch und wissenschaftlich
besonders wertvoll sind und zugleich zur Förderung der
2. Der Verein fördert die deutsch-italienischen Beziehungen auf Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen.
den Gebieten der Wissenschaft, der Bildung und der Kultur
unter Einbeziehung ihrer Verknüpfungen mit Wirtschaft, 5. Beide Regierungen beteiligen sich an der Arbeit des Vereins
Gesellschaft und Politik durch Studienaufenthalte, Kolloquien, in seinen Organen gemäß seinen als Anlage zu dieser Note
Gesprächsrunden, Sommerakademien und künstlerische Ver- beigefügten Statuten.
anstaltungen in der Villa Vigoni. Sie unterstützen im weitesten Ausmaß eine vergleichbare
Der Verein widmet der Begegnung des wissenschaftlichen, Beteiligung ihrer eigenen Staatsangehörigen, Körperschaften
künstlerischen und beruflichen Nachwuchses besondere und Organisationen an der Villa Vigoni e. V. und ihren
Aufmerksamkeit. Er bietet ein Forum für die Erörterung der Aktivitäten und tragen dazu bei, daß sie auch außerhalb der
wissenschaftlichen und technologischen, sozialen, wirtschaft- eigenen Landesgrenzen bekanntgemacht und Beachtung
lichen und ökologischen Herausforderungen, denen sich finden werden.
beide Länder und Europa gegenübersehen. 6. Zur Aufnahme des Vereins "Villa Vigoni" in den Rahmen des
lnterdisziplinarität, die Einbindung in die Kultur beider Länder, deutsch-italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956
das Aufgreifen von Themenschwerpunkten von besonderer und der hierzu erfolgten Briefwechsel vom 8. Februar 1956
regionaler Bedeutung und die Offenheit für Themen und und vom 12. Juli 1961 wird auf den unter dem heutigen Datum
Teilnehmer aus anderen Staaten Europas und der Welt sind zwischen den beiden Regierungen vollzogenen Notenwechsel
wichtige Grundprinzipien der Vereinsarbeit. Der Verein ver- verwiesen.
folgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele. 7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, wird der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei
nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsplans dem Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
Verein die ererbte Liegenschaft Villa Vigoni zur unentgelt- teilige Erklärung abgibt.
lichen Nutzung überlassen, ihm außerdem einen jährlichen Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den
Zuschuß als Beitrag für seine Aufgabenerfüllung sowie die oben gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
erforderlichen Mittel für die Erhaltung der Liegenschaft zur diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Verfügung stellen. Die Liegenschaft ist in ihrem Bestand Ausdruck bringende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
ungeschmälert zu erhalten. zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
4. Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten, verpflichtet sich, Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mein-er
sobald wie möglich das Gesetzgebungsverfahren in Gang zu ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der
Italienischen Republik
Herm Giulio Andreotti
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffenttlchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell Nenthält
a) velkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten aowle damit zuaammenhAngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrlften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Pb-
beatellungen müssen bis spAtestens 30. 4. bzw. 31. 10. .Jeden Jahres
beim Verlag vortlegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
IOWie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil H halbjAhrtich je 54,80 DM. Bnzelatücke
Je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Jull 1983 ausgegeben
worden sind. Ueferung gegen Voreinsendung dea Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dleeer Ausgabe: 2,45 DM (f,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poatvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 21. April 1986
Herr Minister,
ich beehre mich, unter Bezug auf den heute unterzeichneten die Befreiung von staatlichen wie auch von örtlichen
Notenwechsel zu dem zu gründenden deutschen privatrechtli- Steuern und Abgaben bei entgeltlicher oder unentgeld-
chen Verein „Villa Vigoni", der betm Amtsgericht Bonn eingetra- licher Übereignung von Grundstücken, die der Verein
gen und in Loveno di Menaggio (Corno) tätig werden soll, "Villa Vigoni" erwerben würde;
folgendes vorzuschlagen:
- die Befreiung von Zöllen und allen anderen Gebühren bei
1. Der zu gründende Verein wird in den Rahmen des deutsch-
der Einfuhr von Ausstattungs-, Lehr-, Studien- und
italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 und der
Wissenschaftsmaterial, das zur Einrichtung und zum
hierzu erfolgten Briefwechsel vom 8. Februar 1956 und vom Betrieb des Zentrums notwendig ist.
12. Juli 1961 aufgenommen, damit er die Ziele, derentwegen
er gegründet wurde, besser verwirklichen und dieselben 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Rechte und Vergünstigungen genießen kann, die den die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
deutschen Kulturinstituten in Italien und den italienischen der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei
Kulturinstituten in der Bundesrepublik Deutschland nach Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
Artikel 3 des genannten Abkommens sowie der Briefwechsel teilige Erklärung abgibt.
vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 eingeräumt
werden. Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den
oben gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
2. Im einzelnen wird der Verein folgende Steuerbefreiungen diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
genießen:
Ausdruck bringende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
- die Befreiung von den direkten staatlichen wie auch zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
örtlichen Steuern, die in Menaggio für die Grundstücke im Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Besitz der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
anfallen würden und die dem deutsch-italienischen Zen-
gezeichneten Hochachtung.
trum "Villa Vigoni" für seine institutionellen Ziele zur
Verfügung gestellt werden; Genscher
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der
Italienischen Republik
Herrn Giulio Andreotti