630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze
Vom 9. April 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom 25. Oktober 1985 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an
den Grenzübergängen
a) Sasbach/Marckolsheim (BGBI. 1985 II S. 1186),
b) Bienwald/Scheibenhard-Lauterbourg (BGBI. 1985 II S. 1189) und
c) Kleinblittersdorf/Grosbliederstroff (BGBI. 1985 II S. 1192)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen zu Buchstabe a und b
am 19. Februar 1986
und die Verordnung zu Buchstabe c
am 1. Februar 1986
nach ihrem § 3 Abs. 1 in Kraft getreten sind.
An denselben Tagen sind auf Grund der Notenwechsel vom 1. und 19. Fe-
bruar 1986 die Vereinbarungen vom 21. August 1985 und vom 30. September
1985 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabferti-
gungsstellen an den Grenzübergängen
a) Sasbach/Marckolsheim (BGBI. 1985 II S. 1187),
b) Bienwald/Scheibenhard-Lauterbourg (BGBI. 1985 II S. 1190) und
c) Kleinblittersdorf/Grosbliederstroff (BGBI. 1985 II S. 1193)
in Kraft getreten.
Bonn, den 9. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 631
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 15. April 1986
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Frankreich am 11 . Mai 1986
in Kraft treten.
Frankreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Vorbehalte gemacht und die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 1er „Artikel 1
«L'extradition ne sera pas accordee lorsque la personne re- „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte in
clamee serait jugee dans l'Etat requerant par un tribunal dem ersuchenden Staat durch ein Gericht abgeurteilt würde,
n'assurant pas les garanties fondamentales de procedures et das keine Gewähr dafür bietet, daß die grundlegenden Verfah-
de protection des droits de la defense ou par un tribunal insti- rensgarantien oder der Schutz der Verteidigungsrechte
tue pour son cas particulier, ou lorsque l'extradition est sichergestellt sind, oder durch ein eigens für seinen Fall ein-
demandee pour l'execution d'une peine ou d'une mesure de gesetztes Gericht, oder wenn die Auslieferung zur Vollstrek-
sürete infligee par un tel tribunal». kung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung gefordert wird."
«L'extradition pourra etre refusee si la remise est susceptible ,,Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Über-
d'avoir des consequences d'une gravite exceptionnelle pour la gabe für den Verfolgten außergewöhnlich schwerwiegende
personne reclamee, notamment en raison de son äge ou de Folgen, vor allem wegen seines Alters oder seines Gesund-
son etat de sante». heitszustands, haben könnte."
Article 2, paragraphe 1 Artikel 2 Absatz 1
«S'agissant des personnes poursuivies, l'extradition ne sera ,,Die Auslieferung der verfolgten Personen wird nur für Hand-
accordee que pour les faits punis par la loi francaise et par la lungen bewilligt, die sowohl nach französischem Recht als
loi de l'Etat requerant, d'une peine ou mesure de sürete priva- auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Frei-
tive de liberte d'un maximum d'au moins deux ans». heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel
der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens
zwei Jahren bedroht sind."
«S'agissant des peines plus severes que les peines ou ,,Drohen schwerere Strafen als Freiheitsstrafen oder die Frei-
mesures de sürete privatives de liberte, l'extradition pourra heit beschränkende Maßregeln der Sicherung und Besserung,
etre refusee si ces peines ou mesures de sürete ne sont pas so kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn diese Stra-
prevues dans l'echelle des peines applicables en France». fen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung in dem in
Frankreich anwendbaren Strafenkatalog nicht vorgesehen
sind."
Article 3, paragraphe 3 Artikel 3 Absatz 3
«La France se reserve le droit d'apprecier, en fonction des ,,Frankreich behält sich das Recht vor, je nach den besonde-
circonstances particulieres de chaque affaire, si l'attentat a la ren Umständen jedes Falles zu beurteilen, ob der Angriff auf
vie d'un Chef d'Etat ou d'un membre de sa famille revet ou non das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner
un caractere politique». Familie politischen Charakter trägt oder nicht."
Article 5 Artikel 5
«La France declare qu'en matiere de taxes, d'impöts, de ,,Frankreich erklärt, daß in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devi-
douane et de change, l'extradition sera accordee a l'Etat senstrafsachen die Auslieferung an den ersuchenden Staat
requerant s'il en a ete ainsi decide par simple echange de bewilligt wird, wenn dies in jedem Einzelfall durch einfachen
lettres dans chaque cas particulier». Notenwechsel vereinbart worden ist."
Article 6 Artikel 6
«L'extradition sera refusee lorsque la personne reclamee „Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn der Verfolgte zum
avait la nationalite francaise au moment des faits». Zeitpunkt der Handlungen die französische Staatsangehörig-
keit besessen hat."
Article 14, paragraphe 3 Artikel 14 Absatz 3
«La France exigera que l'infraction nouvellement qualifiee ,,Frankreich verlangt, daß die rechtlich neu gewürdigte straf-
vise les memes faits que ceux en raison desquels l'extradition bare Handlung sich auf dieselben Handlungen bezieht wie die,
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
a ete accordee et que cette nouvelle qualification n'emporte derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, und daß diese
pas l'application d'une peine pour laquelle l'extradition pour- neue Würdigung nicht die Anwendung einer Strafe nach sich
rait etre refusee ... zieht, derentwegen die Auslieferung abgelehnt werden
könnte."
Article 16, paragraphe 2 Artikel 16 Absatz 2
«En cas de demande d'arrestation provisoire, la France exi- „Im Fall eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt
gera egalement un bref expose des faits mis a la charge de la Frankreich auch eine kurze Darstellung der Handlungen, die
personne reclamee ... dem Verfolgten zur Last gelegt werden."
Article 21 Artikel 21
ccla France se reserve la faculte de n'accorder le transit „Frankreich behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur
qu'aux memes conditions que celles de l'extradition 11 • unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu
bewilligen."
Article 23 Artikel 23
«La France declare qu'elle demandera une traduction des ,,Frankreich erklärt, daß es eine Übersetzung der Ausliefe-
requetes aux fins d'extradition et des pieces annexes dans rungsersuchen und der beigefügten Unterlagen in eine der
l'une des langues officielles du Conseil de l'Europe et qu'elle Amtssprachen des Europarats verlangt und daß es die franzö-
choisit le Fran<;:ais". sische Sprache wählt."
Article 27, paragraphes 1 et 2 Artikel 27 Absätze 1 und 2
ccle Gouvernement de la Republique franc;:aise declare qu'en „Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß das
ce qui concerne la France, la Convention s'applique aux Übereinkommen hinsichtlich Frankreichs auf die europäischen
Departements europeens et d'outre-mer de la Republique 11 • 11 und die überseeischen Departements der Republik Anwen-
dung findet." "
II.
Mit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 für Frankreich tritt nach dessen Artikel 28
Abs. 1 der Auslieferungsvertrag vom 29. November 1951 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Frankreich (BGBI. 1953 II S. 151) außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Oktober 1959 (BGBI. II S. 1251 ), vom 20. September 1984 (BGBI. II
S. 921) und vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 15. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 633
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 15. April 1986
Zu dem Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (RGBI. 1930 II S. 1067) hat der Generalsekretär der
Vereinten Nationen mit Zirkularnote C.N. 350.1985.Treaties-1 vom 5. Februar
1986 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Secretary-General of the United Nations, acting in his „Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt in seiner
capacity as depositary and with reference to the deposit by Eigenschaft als Verwahrer und unter Bezugnahme auf die am
the Government of the United Kingdom of Great Britain and 9. März 1932 im Namen der Leewardinseln einschließlich Saint
Northern lreland, on 9 March 1932, with the Secretary-General Christoph und Nevis erfolgte Hinterlegung einer Beitritts-
of the League of Nations of an instrument of accession to urkunde zu dem genannten Abkommen beim Generalsekretär
the above-mentioned Convention on behalf of the Leeward des Völkerbunds durch die Regierung des Vereinigten König-
lslands, including Saint Christopher and Navis, communicates reichs Großbritannien und Nordirland folgendes mit:
the following:
On 16 December 1985, the Secretary-General received from Am 16. Dezember 1985 erhielt der Generalsekretär vom Ver-
the Government of the United Kingdom of Great Britain and einigten Königreich Großbritannien und Nordirland eine Mit-
Northern lreland a communication recalling that at the time of teilung, die daran erinnerte, daß Anguilla zur Zeit des Beitritts
accession Anguilla was included as part of the territory of Saint Teil des Hoheitsgebiets Saint Christoph und Navis war, daß
Christopher and Navis; that by 1978 Anguilla had a separate Anguilla 1978 einen gesonderten verfassungsmäßigen Status
constitutional status as part of the Saint Christopher and als Teil der Saint Christoph und Nevis/ Anguilla-Gruppe hatte,
Navis/Anguilla group; that Anguilla reverted to being a daß Anguilla am 19. September 1983 (als Saint Christoph und
dependent territory of the United Kingdom of Great Britain and Nevis unabhängig wurden) wieder ein abhängiges Hoheits-
Northern lreland on 19 September 1983 (at the time Saint gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
Christopher and Navis became independent) and that there- irland wurde und daß somit das Abkommen auch weiterhin
fore the Convention continues to apply to Anguilla." Anwendung auf Anguilla findet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. August 1979 (BGBI. II S. 963).
Bonn.den 1~April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 15. April 1986
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 14. August 1985
mit einem Vorbehalt nach Artikel 29 Abs. 2
zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens
Belgien am 9. August 1985
nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
«Article 7 „Artikel 7
L'application de l'article 7 n'affectera pas la validite des dis- Die Anwendung des Artikels 7 berührt nicht die Gültigkeit
positions constitutionnelles, telles qu'elles sont prevues par der Verfassungsbestimmungen, die in Artikel 60, der die Aus-
l'article 60, reservant aux hommes l'exercice des pouvoirs ubung der königlichen Befugnisse Männern vorbehält, und in
royaux et par l'article 58, reservant aux fils du Roi ou ä leur Artikel 58 niedergelegt sind, der das Amt eines Senators von
defaut, aux princes belges de la branche de la famille royale Rechts wegen vom 18. Lebensjahr an und mit Stimmrecht vom
appelee ä regner, la fonction de senateur de droit ä l'äge de 25. Lebensjahr an den Söhnen des Königs oder, falls der König
dix-huit ans et avec voix deliberative ä l'äge de vingt-cinq ans. keine Söhne hat, den belgischen Prinzen aus dem Zweig der
königliche~ Familie, der zur Herrschaft berufen ist, vorbehält.
Article 15, alineas 2 et 3 Artikel 15 Absätze 2 und 3
L'application de l'article 15, alineas 2 et 3 n'affectera pas la Die Anwendung des Artikels 15 Absätze 2 und 3 berührt
validite des dispositions temporaires prevues en faveur des nicht die Gültigkeit der vorläufigen Bestimmungen, die für Ehe-
epoux maries avant l'entree en vigueur de la loi du 14 juillet gatten vorgesehen sind, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
1976 concernant les droits et devoirs reciproques des con- vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
joints et leurs regimes matrimoniaux et qui auront, conformement der Ehegatten und ihren Güterstand geheiratet und entspre-
ä la faculte qui leur en est laissee en vertu de cette loi, fait une chend der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten Möglich-
declaration de maintien integral de leur regime matrimonial keit erklärt haben, daß sie ihren früheren Güterstand in vollem
anterieur.» Umfang beibehalten."
Ghana am 1. Februar 1986
Guinea-Bissau am 22. September 1985
Mali am 10. Oktober 1985
Tansania, Vereinigte Republik am 19. September 1985
Uganda am 21. August 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1985 (BGBI. II S. 1234).
Bonn.den 15.Ap~ 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 635
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Internationalen
der Haager Konferenz Übereinkommens zur Verhütung der
für Internationales Privatrecht Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 17. April 1986 Vom 17. April 1986
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
für Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat- (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493;
zung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II 1979 II S. 62) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-
S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für stabe a Satz 2 für
Mexiko am 18. März 1986 Bahrain am 21. Januar 1986
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1984 (BGBI. II Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986
s. 954). II S. 197).
Bon~den 17.April 1986 Bonn.den 17.April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Vom 21. April 1986
In Riad ist am 23. Februar 1986 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und der König
Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien,
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 15
am 23. Februar 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den21.April 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 635
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Internationalen
der Haager Konferenz Übereinkommens zur Verhütung der
für Internationales Privatrecht Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 17. April 1986 Vom 17. April 1986
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
für Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat- (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493;
zung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II 1979 II S. 62) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-
S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für stabe a Satz 2 für
Mexiko am 18. März 1986 Bahrain am 21. Januar 1986
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1984 (BGBI. II Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986
s. 954). II S. 197).
Bon~den 17.April 1986 Bonn.den 17.April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Vom 21. April 1986
In Riad ist am 23. Februar 1986 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und der König
Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien,
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 15
am 23. Februar 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den21.April 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland (,,BMFT' ')
und der König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien, (,,KACST'')
- Im folgenden als „die Vertragsparteien" bezeichnet -
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
- Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung f) Training, Ausbildung und Technologietransfer zum Nutzen
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des saudiarabischer Wissenschaftler und Techniker in allen
Königreiches Saudi-Arabien über Zusammenarbeit auf dem vom Programm betroffenen Gebieten.
Gebiet wissenschaftlicher Forschung und technologischer Einzelheiten sind in der anliegenden Programmbeschreibung
Entwicklung vom 7. Januar 1980 (im folgenden als „das mit Kostenplan niedergelegt, die einen Bestandteil dieser Ver-
Regierungsabkommen" bezeichnet), einbarung bildet *).
- in dem Wunsch, ihre Mittel zu vereinigen und zur Erfor-
schung und Entwicklung der solaren Erzeugung von Was- (2) Die Gesamtkosten für die Durchführung der Forschung
serstoff sowie bei der Nutzung von Wasserstoff als Energie- und Entwicklung (im folgenden als FuE bezeichnet) im Rahmen
quelle zusammenzuarbeiten, dieses Programms werden für die Zeit bis zum 31. Dezember
1989 auf 39,2 Millionen DM geschätzt. Von dieser Summe wer-
- in Übereinstimmng mit der Absicht des Ministeriums für Wis- den bis zu 32 Millionen DM von der Bundesrepublik Deutsch-
senschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg der land und dem Königreich Saudi-Arabien auf der Basis 50 : 50
Bundesrepublik Deutschland (MWK), auf deutscher Seite an beigesteuert. Der saudiarabische Anteil wird von KACST zur
der Förderung von Forschung und Entwicklung auf diesem Verfügung gestellt, während der deutsche Anteil zu gleichen
Gebiet teilzunehmen, Teilen vom BMFT und vom MWK getragen werden soll. Weitere
- im Hinblick auf das Interesse einer Reihe von Universitäten Sachbeiträge im Umfang von 7,2 Millionen DM sollen von den
auf der saudiarabischen Seite sowie der deutschen For- INSOLAR bildenden Forschungseinrichtungen bereitgestellt
schungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt werden.
(DFVLR) und der Universität Stuttgart auf der deutschen
Seite, jeweils unter der Führung von KACST und
BMFT/MWK Forschung und Entwicklung zur solaren Erzeu- Artikel 2
gung von Wasserstoff und seiner Nutzung durchzuführen, Forschungsvereinbarungen
kommen wie folgt überein: (1) Soweit die Vertragsparteien die FuE-Arbeiten nicht
selbst durchführen, werden sie Forschungsvereinbarungen
(im folgenden als „Forschungsvereinbarungen" bezeichnet)
Artikel 1
mit interessierten saudiarabischen Universitäten und den
Bereich der Zusammenarbeit INSOLAR bildenden deutschen Forschungseinrichtungen
(1) Auf der Grundlage des Interesses der die Arbeitsgemein- abschließen.
schaft INSOLAR bildenden Forschungseinrichtungen in Stutt- (2) Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders ver-
gart, d. h. der DVFLR und der Universität Stuttgart, sowie des einbart, werden den Forschungsvereinbarungen die Standard-
von einer Reihe von Universitäten im Königreich Saudi-Ara- Bedingungen zugrunde gelegt, die in derartigen Fällen von der
bien gezeigten Interesses werden die Vertragsparteien bewilligenden Vertragspartei angewandt werden.
gemeinsam die Durchführung eines Programms zur Erfor- (3) Eine englische Fassung der Entwürfe der Forschungs-
schung, Entwicklung und Demonstration der solaren Erzeu- vereinbarungen sollen der anderen Vertragspartei spätestens
gung von Wasserstoff sowie der Nutzung von Wasserstoff als sechs Wochen vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen
Energiequelle (im folgenden als „das Programm" bezeichnet) übergeben werden. Wenn eine Vertragspartei Widerspruch
fördern. Während der ersten Phase von etwa 4 Jahren Dauer erhebt, wird der Abschluß der Forschungsvereinbarung ver-
soll die Durchführung folgender Aufgaben (im folgenden als schoben, bis Einigkeit erzielt ist.
,,die Aufgaben" bezeichnet) in Angriff genommen werden:
a) Errichtung und 12monatiger Betrieb einer 100-kWe-Anlage Artikel 3
zur solaren Wasserstofferzeugung im Königreich Saudi-
Arabien; Programmverwaltung
b) Errichtung und Betrieb einer 10-kWe-Test- und For- (1) Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung sollen von
schungsanlage für solare Wasserstofferzeugung in Stutt- den Vertragsparteien gemeinschaftlich geleitet werden. Die
gart, Bundesrepublik Deutschland; Gesamtverfolgung und -leitung liegt beim deusch-saudiarabi-
schen Gemeinsamen Ausschuß für Zusammenarbeit in Wis-
c) Errichtung und Betrieb einer 2-kWe-Test- und Forschungs- senschaft und Technologie (im folgenden als „Gemeinsamer
anlage für solare Wasserstofferzeugung im Königreich Ausschuß" bezeichnet). Der Gemeinsame Ausschuß gibt
Saudi-Arabien; Richtlinien für die Entwicklung und die Nutzung des Ergebnis-
d) Arbeiten zur Grundlagenforschung über solare Wasser- ses der FuE. Der Gemeinsame Ausschuß soll auch den Fort-
stofferzeugung und Wasserstoffnutzung sowohl im König- schritt der unter den Forschungsvereinbarungen durchgeführ-
reich Saudi-Arabien als auch in der Bundesrepublik ten FuE überprüfen und den Schlußbericht darüber akzeptie-
Deutschland; ren. Er soll insbesondere die finanzielle Situation des Pro-
gramms überprüfen und über notwendige Änderungen des
e) Durchführung von Tests, Systemerprobung und Demon-
stration der Wasserstoffnutzung im Königreich Saudi-Ara-
bien; und •) Von einer Veröffentlichung der Anlage wird abgesehen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 637
oben in Artikel 1 dargestellten Budgets entscheiden. Erörte- grammbüros, die in Riad und in Köln einzurichten sind. Aus
rungen des Ausschusses über dieses Programm sollen unter dem Budget sollen ferner Kosten gezahlt werden, die mit der
Beteiligung eines Vertreters des MWK geführt werden. Überwachung der Programmdurchführung verbunden sind
(2) Jede Vertragspartei soll einen Programmdirektor benen- sowie Reisekosten der Programmdirektoren und ihrer Vertre-
nen, dem die Leitung des FuE-Programms in Durchführung der ter, eines Vertreters des MWK und des begleitenden wissen-
vom Gemeinsamen Ausschuß gegebenen Richtlinien obliegt. schaftlichen Ausschusses.
Die Programmdirektoren können in gegenseitiger Überein-
kunft den Arbeitsbereich innerhalb jeder Aufgabe verändern Artikel 5
oder modifizieren, sofern die Änderung keine neuen finanziel- Schutzrechte
len Verpflichtungen mit sich bringt. Jeder Programmdirektor ist
berechtigt, eine dritte Person oder Einrichtung als dauernden In bezug auf Rechte zum Schutze des geistigen Eigentums
Beauftragen für bestimmte Funktionen zu benennen (beige- hinsichtlich der im Rahmen dieses Programms durchgeführten
ordneter Programmdirektor). FuE sind beide Vertragsparteien gleichgestellt.
(3) Die Programmdirektoren sorgen für die Benennung von
Artikel 6
Programm-Managern, je einer auf deutscher und saudiarabi-
scher Seite. Die Programm-Manager sind für die Programm- Berichte
durchführung verantwortlich und beraten gemeinsam alle hier- (1) Während der Dauer des Programms haben die Projekt-
mit verbundenen Angelegenheiten. Sie verfolgen beide inten- manager drei Monate nach dem Ende jeder Sechsmonats-
siv die Entwicklung des Programms in beiden Ländern unter periode den Programmdirektoren einen Bericht über die
Einschluß insbesondere auch seiner finanziellen Aspekte. zurückliegende Sechsmonatsperiode vorzulegen. Dieser
Jeder Programm-Manager trifft die notwendigen Maßnahmen Bericht soll eingehen auf:
hinsichtlich der Aufgabe, die von der Einrichtung durchgeführt
wird, für die er tätig ist. Wenn der andere Programm-Manager - die wesentlichen wissenschaftlichen und technischen
Einwände gegen eine zu treffende Maßnahme hat, kann er die Ergebnisse und andere Vorkommnisse, die von größerer
Meinungsverschiedenheit zur Ebene der Programmdirektoren Bedeutung für das Programm sind,
bringen. - einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Stand des Pro-
(4) Es kann ein programmunterstützender Ausschuß einge- gramms und den ursprünglichen Arbeits-, Zeit- und Kosten-
richtet werden, der von jeder Vertragspartei bis zu vier aner- plänen,
kannte Fachleute in den Bereichen Solarenergie und Wasser- - Gründe für Abweichungen oder Änderungen von Projekt-
stofftechnik umfaßt (.,begleitender wissenschaftlicher Aus- zielen, die eingetreten sind oder als notwendig betrachtet
schuß"). Die Fachleute sollen im gegenseitigen Einvernehmen wurden,
von den Vertragsparteien berufen werden. Auf Ersuchen der
Programmdirektoren soll der begleitende wissenschaftliche - die Mittelverwendung (Kurzbericht).
Ausschuß wissenschaftlichen Rat zur Durchführung der FuE (2) Sechs Monate nach der Beendigung jeder der in Arti-
sowie zur Bewertung und Anwendung ihrer Ergebnisse ertei- kel 1 genannten Aufgaben legen die Projektmanager den Ver-
len. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes tragsparteien einen gemeinsamen wissenschaftlichen und
vereinbart ist, haben die Ausschußmitglieder Stillschweigen technischen Bericht vor, der eine ausführliche Beschreibung
zu wahren hinsichtlich solcher Aspekte des Programms, die der Ergebnisse und ihrer Bedeutung enthält und einschließt:
nicht ohnehin Gegenstand allgemeiner Kenntnis sind, sowie
- eine kurze Zusammenfassung der Projektziele und der
hinsichtlich des Verlaufs der Beratungen im Ausschuß.
angewendeten Methoden,
- eine ausführliche Beschreibung der erreichten wissen-
Artikel 4 schaftlichen und technischen Ergebnisse,
Programm-Haushalt - die mögliche Verwendung der Ergebnisse, insbesondere im
(1) Für die finanzielle Verwaltung des Programms soll ein Rahmen weiterer Zusammenarbeit zwischen Stellen beider
Programm-Konto (.,Programm-Konto") in der Bundesrepublik Länder,
Deutschland eröffnet und von dem deutschen Programmdirek- - Veröffentlichungen auf der Grundlage von Arbeiten, die
tor kontrolliert werden. Ein zweites Programm-Konto soll in unter der jeweiligen Aufgabe gefördert wurden,
Saudi-Arabien eröffnet und von dem saudiarabischen Pro-
grammdirektor kontrolliert werden. Jeder Programmdirektor - eine Beschreibung der bei der Durchführung der Aufgabe
hat die Befugnis, gemäß dem von den Vertragsparteienverein- gemachten Erfindungen und der erteilten, beantragten oder
barten Finanzierungsplan Auszahlungen aus dem seiner Kon- angestrebten Patente,
trolle unterstehenden Programm-Konto anzuordnen. Jede - Mittelverwendung.
Ausgabe einer Vertragspartei, die über die für zur Verfügung
stehenden Mittel hinausgeht, ist von der diese Mehrausgabe Artikel 7
tätigenden Vertragspartei zu tragen, es sei denn, daß die
andere Vertragspartei dieser Mehrausgabe vorher zustimmt. Eigentums- und Nutzungsrechte an Anlagen
(1) Alle Test- und Demonstrationsanlagen, einschließlich
(2) Die Mittel für das Programm sind von jeder Vertragspartei
der im laufe dieses Programms errichteten entsprechenden
rechtzeitig genug zur Verfügung zu stellen, daß fällige Zahlun-
Gebäude, sind Eigentum der Vertragspartei, die Eigentümerin
gen zu gleichen Teilen aus saudiarabischen und deutschen
des Baugrunds für die Anlage ist. Die Nutzung solcher Anlagen
Mitteln geleistet werden können. Zu diesem Zweck legt jeder
während der Laufzeit dieser Vereinbarung soll zwischen den
Programmdirektor dem anderen zum 1. Februar, 1. Mai,
Vertragsparteien einvernehmlich geregelt und im Arbeitsplan
1. August und 1. November jeden Jahres Mittelbedarfsschät-
niedergelegt werden.
zungen für seine eigene Seite vor, die auf dem Finanzierungs-
plan und der tatsächlichen Entwicklung des Programms (2) Sofern Anlagen über eine gemeinsame Betriebsphase
beruht, wie sie während der Dreimonatsperiode zu erwarten hinaus aufrechterhalten werden, können die projektdurchfüh-
ist, die zwei Monate nach dem jeweiligen Meldedatum beginnt. renden Stellen oder die andere Vertragspartei auch nach
Beendigung dieser Vereinbarung an Experimenten teilneh-
(3) Das Programm-Budget deckt auch die mit dem Pro- men, die in diesen Anlagen durchgeführt werden, sofern dies
gramm-Management verbundenen Kosten, insbesondere nicht zusätzliche Kosten für den Betreiber der Anlage ver-
auch die Kosten - einschließlich Transportmittel - von Pro- ursacht.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 8 von beiden Vertragsparteien als streng vertraulich zu behan-
deln, und soweit nicht ausdrücklich in diesem Abkommen
Beschaffungen, Einfuhrbestimmungen
gestattet, darf keine Vertragspartei Informationen, know-how
( 1) Ausrüstungen und Komponenten sollen vorzugsweise im oder andere Angelegenheiten bezüglich der Vereinbarung
Königreich Saudi-Arabien und in der Bundesrepublik Deutsch- durch Veröffentlichung, Gebrauch oder auf andere Weise
land beschafft werden. Wenn Waren in beiden Ländern herge- Dritten offenlegen, bis hierüber Einvernehmen zwischen den
stellt werden, soll die Auswahl auf Wettbewerbsbasis erfolgen. Vertragsparteien erzielt ist.
(2) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung finden die Ein-
fuhr- und Zollgesetze und sonstigen Bestimmungen des Ein- Artikel 13
fuhrlandes auf die Lieferung und Verschiffung von Produkten Kommunikationsform
oder KomPonenten in das eigene Gebiet Anwendung.
(1) Kommunikation und Dokumentation im Rahmen dieses
Programms finden in englischer Sprache statt.
Artikel 9
(2) Erklärungen, Anforderungen oder andere Mitteilungen,
Versicherung die gemäß dieser Vereinbarung abzugeben sind, müssen
Jede Vertragspartei wird dafür sorgen, daß zu Lasten des schriftlich erfolgen.
Programm-Budgets eine angemessene Versicherung besteht,
die abdeckt: Artikel 14
a) die Haftung von Personal, das im Rahmen dieser Vereinba- Anwendungsbereich
rung zu Einrichtungen der anderen Vertragspartei oder von Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
projektdurchführenden Stellen der anderen Vertragspartei nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
entsandt worden ist, für Schäden, die dem Personal oder über der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb
Eigentum der gastgebenden Vertragspartei oder projekt- von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
durchführenden Stelle zugefügt worden sind, und eine gegenteilige Erklärung abgibt.
b) Schäden oder Verluste, die Anlagen erleiden oder verursa-
chen, die im Rahmen dieser Vereinbarung errichtet oder Artikel 15
betrieben werden.
Geltungsdauer
Artikel 10
Die Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung
Rechnungsprüfung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1989, sofern sie nicht
Jede Vertragspartei ist damit einverstanden, daß die zustän- entsprechend Artikel 16 oder in gegenseitigem Einvernehmen
digen Rechnungsprüfungs-Beauftragten der anderen Ver- der Vertragsparteien wegen früherer Erreichung des Arbeits-
tragspartei die in ihrem Besitz befindlichen Rechnungsunter- ziels früher beendet wird. Kosten, die im Zusammenhang mit
lagen prüfen. der Programmdurchführung seit dem 1. Mai 1985 angefallen
sind, können zu Lasten des Beitrags von INSOLAR (Artikel 1
Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz) und, wenn zwischen den Vertrags-
Veröffentlichung parteien vereinbart, zu Lasten der Beiträge der Vertrags-
parteien (Artikel 1 Absatz 2 Satz 2) abgerechnet werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat jede Vertragspar-
tei das Recht, die folgenden Informationen über das Programm
und jede Aufgabe zu veröffentlichen: Artikel 16
- Titel und Gegenstand, Kündigung
- Namen der programmdurchführenden Forscher und der Ein- Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer
richtungen, zu denen sie gehören, Frist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung gegen-
über der anderen Vertragspartei gekündigt werden. Nach der
- Laufzeit,
Kündigungserklärung haben beide Vertragsparteien weitere
- von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellte Mittel. Ausgaben zu vermeiden und, soweit rechtlich möglich, Ver-
träge oder andere im Rahmen dieser Vereinbarung geschlos-
Artikel 12 sene Vereinbarungen zu kündigen. Die Kündigung beeinträch-
tigt nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Beitrags-
Vertraulichkeit
zahlung bis zur Höhe ihrer Gesamtverpflichtung aus dem Pro-
Jede vertrauliche Information, die als solche bezeichnet und gramm, soweit dies erforderlich ist, um fortbestehende finan-
von der anderen Vertragspartei entgegengenommen wird, ist zielle Verpflichtungen zu erfüllen.
Geschehen zu Riad am 23. Februar 1986 in zwei Ausferti-
gungen, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
die gleichermaßen verbindlich sind. Im Fall einer Abweichung
zwischen dem deutschen und dem arabischen Text soll die
englische Fassung den Ausschlag geben.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Josef Rembser
Für die König-Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie
Dr. Abdullah Al-Kadhi
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 639
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 22. April 1986
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Antigua und Barbuda am 13. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Mai 1985 (BGBI. II S. 781)
und vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423).
Bonn, den 22. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 1986
In Manila ist am 14. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 14. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deraufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
und republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen.
die Regierung der Republik der Philippinen -
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
der Philippinen, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
tieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Republik der Philippinen erhoben werden.
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik der Philippinen beizutragen,
Artikel 4
bezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 14. August Die Regierung der1Republik der Philippinen überläßt bei den
1985 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlun- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen vom 13. bis 14. August 1985 in Bonn" - von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
sind wie folgt übereingekommen: men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Artikel 1 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Unternehmen erforderliche Genehmigung.
licht es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
Artikel 5
den Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, für von beiden Regierungen gemäß Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Nr. 2.2.2 des Schlußberichts vom 14. August 1985 ausge- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
wählte Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswür- Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
digkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- genutzt werden.
sche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
Deutschland und der Regierung der Philippinen durch andere lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Vorhaben ersetzt werden. land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen
innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 2 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für Wie- Kraft.
Geschehen zu Manila am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeller
Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Vicente 8. Valdepenas Jr.
Gonzales
Nr. i 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 641
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs- des Übereinkommens über die Internationale
Übereinkommens von 1969 Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 24. April 1986 Vom 24. April 1986
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
seinem Artikel 17 Abs. 3 für (INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Bahrain Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
am 21 . Januar 1986
Benin rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
am 1. Februar 1986
Tuvalu 111 2) nach ihrem Artikel XVII für
am 22. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für Bahrain am 8. Januar 1986
Katar am in Kraft getreten.
3. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986
s. 1182). II S. 401 ).
Bonn, den 24. April 1986 Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1986
In Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. i 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 641
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs- des Übereinkommens über die Internationale
Übereinkommens von 1969 Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 24. April 1986 Vom 24. April 1986
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
seinem Artikel 17 Abs. 3 für (INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Bahrain Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
am 21 . Januar 1986
Benin rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
am 1. Februar 1986
Tuvalu 111 2) nach ihrem Artikel XVII für
am 22. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für Bahrain am 8. Januar 1986
Katar am in Kraft getreten.
3. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986
s. 1182). II S. 401 ).
Bonn, den 24. April 1986 Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1986
In Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Begierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi$chen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
und
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
die Regierung des Königreichs Lesotho - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste .jer bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Artikel 3
reich Lesotho, Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im
gen und zu vertiefen, Königreich Lesotho erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
im Königreich Lesotho beizutragen - den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 1 Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit- Genehmigungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt
,,Abwasserbeseitigung in 13 Orten" einen Finanzierungs- Artikel 5
beitrag bis zu 15 400 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur bevorzugt genutzt werden.
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Projekts von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Artikel 6
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho durch halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
andere Vorhaben ersetzt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. Sekhonyana
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 643
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 25. April 1986
1.
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868)
ist nach Artikel V Abs. 2 des Protokolls für
Island am 25. September 1985
mit der Maßgabe, daß Island die Anlagen 111, IV und V
des Übereinkommens nicht annimmt
Tuvalu am 22. November 1985
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 13. März 1984 von Oman abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntma-
chung vom 11. November1985/BGBI. II S. 1211) haben die Niederlande mit
Schreiben vom 15. März 1985 dem Generalsekretär der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"With reference to the declarations con- „Unter Bezugnahme auf die Erklärungen
tained in the instrument of accession to in der am 13. März 1984 von der Regie-
the Protocol of 1978 relating to the Inter- rung des Sultanats Oman hinterlegten
national Convention for the Prevention of Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von
Pollution from Ships 1973, deposited on 1978 zu dem Internationalen Überein-
13 March 1984 by the Government of the kommen von 1973 zur Verhütung der
Sultanate of Oman the Government of the Meeresverschmutzung durch Schiffe
Kingdom of the Netherlands wishes to erklärt die Regierung des Königreichs der
state that in its understanding the juris- Niederlande, daß ihrer Auffassung nach
diction tobe exercised by the Sultanate ex die Hoheitsbefugnisse, die das Sultanat
Oman under its Marine Pollution law of Oman nach Maßgabe seines Gesetzes
1974 beyond the limits of the territorial von 1974 über Meeresverschmutzung
sea cannot exceed the jurisdiction recog- jenseits der Grenzen seines Küsten-
nized by international law." meers ausüben wird, über die vom Völker-
recht anerkannten Hoheitsbefugnisse
nicht hinausgehen dürfen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11 . November 1985 (BGBI. II S. 1211) und vom 27. Januar 1986 (BGBI. II
s. 464).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
lezupbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis apätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
~ Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gm auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundoagesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNta dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. BundeMnzelger Vertagqee.m.b.H. · Pc»tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poatvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Europäischen Kulturabkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 25. April 1986 Vom 25. April 1986
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. De- Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
zember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311
Artikel 9 Abs. 3 für S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
San Marino am 13. Februar 1986 Nicaragua am 9. April 1986
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. November 1983 (BGBI. II
s. 1050). s. 726).
Bonn.den 25.April 1986 Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
lezupbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis apätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gm auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundoagesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNta dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. BundeMnzelger Vertagqee.m.b.H. · Pc»tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poatvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Europäischen Kulturabkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 25. April 1986 Vom 25. April 1986
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. De- Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
zember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311
Artikel 9 Abs. 3 für S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
San Marino am 13. Februar 1986 Nicaragua am 9. April 1986
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. November 1983 (BGBI. II
s. 1050). s. 726).
Bonn.den 25.April 1986 Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 631
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 15. April 1986
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Frankreich am 11 . Mai 1986
in Kraft treten.
Frankreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Vorbehalte gemacht und die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 1er „Artikel 1
«L'extradition ne sera pas accordee lorsque la personne re- „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte in
clamee serait jugee dans l'Etat requerant par un tribunal dem ersuchenden Staat durch ein Gericht abgeurteilt würde,
n'assurant pas les garanties fondamentales de procedures et das keine Gewähr dafür bietet, daß die grundlegenden Verfah-
de protection des droits de la defense ou par un tribunal insti- rensgarantien oder der Schutz der Verteidigungsrechte
tue pour son cas particulier, ou lorsque l'extradition est sichergestellt sind, oder durch ein eigens für seinen Fall ein-
demandee pour l'execution d'une peine ou d'une mesure de gesetztes Gericht, oder wenn die Auslieferung zur Vollstrek-
sürete infligee par un tel tribunal». kung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung gefordert wird."
«L'extradition pourra etre refusee si la remise est susceptible ,,Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Über-
d'avoir des consequences d'une gravite exceptionnelle pour la gabe für den Verfolgten außergewöhnlich schwerwiegende
personne reclamee, notamment en raison de son äge ou de Folgen, vor allem wegen seines Alters oder seines Gesund-
son etat de sante». heitszustands, haben könnte."
Article 2, paragraphe 1 Artikel 2 Absatz 1
«S'agissant des personnes poursuivies, l'extradition ne sera ,,Die Auslieferung der verfolgten Personen wird nur für Hand-
accordee que pour les faits punis par la loi francaise et par la lungen bewilligt, die sowohl nach französischem Recht als
loi de l'Etat requerant, d'une peine ou mesure de sürete priva- auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Frei-
tive de liberte d'un maximum d'au moins deux ans». heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel
der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens
zwei Jahren bedroht sind."
«S'agissant des peines plus severes que les peines ou ,,Drohen schwerere Strafen als Freiheitsstrafen oder die Frei-
mesures de sürete privatives de liberte, l'extradition pourra heit beschränkende Maßregeln der Sicherung und Besserung,
etre refusee si ces peines ou mesures de sürete ne sont pas so kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn diese Stra-
prevues dans l'echelle des peines applicables en France». fen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung in dem in
Frankreich anwendbaren Strafenkatalog nicht vorgesehen
sind."
Article 3, paragraphe 3 Artikel 3 Absatz 3
«La France se reserve le droit d'apprecier, en fonction des ,,Frankreich behält sich das Recht vor, je nach den besonde-
circonstances particulieres de chaque affaire, si l'attentat a la ren Umständen jedes Falles zu beurteilen, ob der Angriff auf
vie d'un Chef d'Etat ou d'un membre de sa famille revet ou non das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner
un caractere politique». Familie politischen Charakter trägt oder nicht."
Article 5 Artikel 5
«La France declare qu'en matiere de taxes, d'impöts, de ,,Frankreich erklärt, daß in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devi-
douane et de change, l'extradition sera accordee a l'Etat senstrafsachen die Auslieferung an den ersuchenden Staat
requerant s'il en a ete ainsi decide par simple echange de bewilligt wird, wenn dies in jedem Einzelfall durch einfachen
lettres dans chaque cas particulier». Notenwechsel vereinbart worden ist."
Article 6 Artikel 6
«L'extradition sera refusee lorsque la personne reclamee „Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn der Verfolgte zum
avait la nationalite francaise au moment des faits». Zeitpunkt der Handlungen die französische Staatsangehörig-
keit besessen hat."
Article 14, paragraphe 3 Artikel 14 Absatz 3
«La France exigera que l'infraction nouvellement qualifiee ,,Frankreich verlangt, daß die rechtlich neu gewürdigte straf-
vise les memes faits que ceux en raison desquels l'extradition bare Handlung sich auf dieselben Handlungen bezieht wie die,
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
a ete accordee et que cette nouvelle qualification n'emporte derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, und daß diese
pas l'application d'une peine pour laquelle l'extradition pour- neue Würdigung nicht die Anwendung einer Strafe nach sich
rait etre refusee ... zieht, derentwegen die Auslieferung abgelehnt werden
könnte."
Article 16, paragraphe 2 Artikel 16 Absatz 2
«En cas de demande d'arrestation provisoire, la France exi- „Im Fall eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt
gera egalement un bref expose des faits mis a la charge de la Frankreich auch eine kurze Darstellung der Handlungen, die
personne reclamee ... dem Verfolgten zur Last gelegt werden."
Article 21 Artikel 21
ccla France se reserve la faculte de n'accorder le transit „Frankreich behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur
qu'aux memes conditions que celles de l'extradition 11 • unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu
bewilligen."
Article 23 Artikel 23
«La France declare qu'elle demandera une traduction des ,,Frankreich erklärt, daß es eine Übersetzung der Ausliefe-
requetes aux fins d'extradition et des pieces annexes dans rungsersuchen und der beigefügten Unterlagen in eine der
l'une des langues officielles du Conseil de l'Europe et qu'elle Amtssprachen des Europarats verlangt und daß es die franzö-
choisit le Fran<;:ais". sische Sprache wählt."
Article 27, paragraphes 1 et 2 Artikel 27 Absätze 1 und 2
ccle Gouvernement de la Republique franc;:aise declare qu'en „Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß das
ce qui concerne la France, la Convention s'applique aux Übereinkommen hinsichtlich Frankreichs auf die europäischen
Departements europeens et d'outre-mer de la Republique 11 • 11 und die überseeischen Departements der Republik Anwen-
dung findet." "
II.
Mit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 für Frankreich tritt nach dessen Artikel 28
Abs. 1 der Auslieferungsvertrag vom 29. November 1951 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Frankreich (BGBI. 1953 II S. 151) außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Oktober 1959 (BGBI. II S. 1251 ), vom 20. September 1984 (BGBI. II
S. 921) und vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 15. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 633
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 15. April 1986
Zu dem Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (RGBI. 1930 II S. 1067) hat der Generalsekretär der
Vereinten Nationen mit Zirkularnote C.N. 350.1985.Treaties-1 vom 5. Februar
1986 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Secretary-General of the United Nations, acting in his „Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt in seiner
capacity as depositary and with reference to the deposit by Eigenschaft als Verwahrer und unter Bezugnahme auf die am
the Government of the United Kingdom of Great Britain and 9. März 1932 im Namen der Leewardinseln einschließlich Saint
Northern lreland, on 9 March 1932, with the Secretary-General Christoph und Nevis erfolgte Hinterlegung einer Beitritts-
of the League of Nations of an instrument of accession to urkunde zu dem genannten Abkommen beim Generalsekretär
the above-mentioned Convention on behalf of the Leeward des Völkerbunds durch die Regierung des Vereinigten König-
lslands, including Saint Christopher and Navis, communicates reichs Großbritannien und Nordirland folgendes mit:
the following:
On 16 December 1985, the Secretary-General received from Am 16. Dezember 1985 erhielt der Generalsekretär vom Ver-
the Government of the United Kingdom of Great Britain and einigten Königreich Großbritannien und Nordirland eine Mit-
Northern lreland a communication recalling that at the time of teilung, die daran erinnerte, daß Anguilla zur Zeit des Beitritts
accession Anguilla was included as part of the territory of Saint Teil des Hoheitsgebiets Saint Christoph und Navis war, daß
Christopher and Navis; that by 1978 Anguilla had a separate Anguilla 1978 einen gesonderten verfassungsmäßigen Status
constitutional status as part of the Saint Christopher and als Teil der Saint Christoph und Nevis/ Anguilla-Gruppe hatte,
Navis/Anguilla group; that Anguilla reverted to being a daß Anguilla am 19. September 1983 (als Saint Christoph und
dependent territory of the United Kingdom of Great Britain and Nevis unabhängig wurden) wieder ein abhängiges Hoheits-
Northern lreland on 19 September 1983 (at the time Saint gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
Christopher and Navis became independent) and that there- irland wurde und daß somit das Abkommen auch weiterhin
fore the Convention continues to apply to Anguilla." Anwendung auf Anguilla findet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. August 1979 (BGBI. II S. 963).
Bonn.den 1~April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 15. April 1986
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 14. August 1985
mit einem Vorbehalt nach Artikel 29 Abs. 2
zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens
Belgien am 9. August 1985
nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
«Article 7 „Artikel 7
L'application de l'article 7 n'affectera pas la validite des dis- Die Anwendung des Artikels 7 berührt nicht die Gültigkeit
positions constitutionnelles, telles qu'elles sont prevues par der Verfassungsbestimmungen, die in Artikel 60, der die Aus-
l'article 60, reservant aux hommes l'exercice des pouvoirs ubung der königlichen Befugnisse Männern vorbehält, und in
royaux et par l'article 58, reservant aux fils du Roi ou ä leur Artikel 58 niedergelegt sind, der das Amt eines Senators von
defaut, aux princes belges de la branche de la famille royale Rechts wegen vom 18. Lebensjahr an und mit Stimmrecht vom
appelee ä regner, la fonction de senateur de droit ä l'äge de 25. Lebensjahr an den Söhnen des Königs oder, falls der König
dix-huit ans et avec voix deliberative ä l'äge de vingt-cinq ans. keine Söhne hat, den belgischen Prinzen aus dem Zweig der
königliche~ Familie, der zur Herrschaft berufen ist, vorbehält.
Article 15, alineas 2 et 3 Artikel 15 Absätze 2 und 3
L'application de l'article 15, alineas 2 et 3 n'affectera pas la Die Anwendung des Artikels 15 Absätze 2 und 3 berührt
validite des dispositions temporaires prevues en faveur des nicht die Gültigkeit der vorläufigen Bestimmungen, die für Ehe-
epoux maries avant l'entree en vigueur de la loi du 14 juillet gatten vorgesehen sind, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
1976 concernant les droits et devoirs reciproques des con- vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
joints et leurs regimes matrimoniaux et qui auront, conformement der Ehegatten und ihren Güterstand geheiratet und entspre-
ä la faculte qui leur en est laissee en vertu de cette loi, fait une chend der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten Möglich-
declaration de maintien integral de leur regime matrimonial keit erklärt haben, daß sie ihren früheren Güterstand in vollem
anterieur.» Umfang beibehalten."
Ghana am 1. Februar 1986
Guinea-Bissau am 22. September 1985
Mali am 10. Oktober 1985
Tansania, Vereinigte Republik am 19. September 1985
Uganda am 21. August 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1985 (BGBI. II S. 1234).
Bonn.den 15.Ap~ 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 635
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Internationalen
der Haager Konferenz Übereinkommens zur Verhütung der
für Internationales Privatrecht Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 17. April 1986 Vom 17. April 1986
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
für Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat- (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493;
zung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II 1979 II S. 62) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-
S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für stabe a Satz 2 für
Mexiko am 18. März 1986 Bahrain am 21. Januar 1986
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1984 (BGBI. II Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986
s. 954). II S. 197).
Bon~den 17.April 1986 Bonn.den 17.April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Vom 21. April 1986
In Riad ist am 23. Februar 1986 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und der König
Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien,
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 15
am 23. Februar 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den21.April 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland (,,BMFT' ')
und der König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien, (,,KACST'')
- Im folgenden als „die Vertragsparteien" bezeichnet -
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
- Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung f) Training, Ausbildung und Technologietransfer zum Nutzen
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des saudiarabischer Wissenschaftler und Techniker in allen
Königreiches Saudi-Arabien über Zusammenarbeit auf dem vom Programm betroffenen Gebieten.
Gebiet wissenschaftlicher Forschung und technologischer Einzelheiten sind in der anliegenden Programmbeschreibung
Entwicklung vom 7. Januar 1980 (im folgenden als „das mit Kostenplan niedergelegt, die einen Bestandteil dieser Ver-
Regierungsabkommen" bezeichnet), einbarung bildet *).
- in dem Wunsch, ihre Mittel zu vereinigen und zur Erfor-
schung und Entwicklung der solaren Erzeugung von Was- (2) Die Gesamtkosten für die Durchführung der Forschung
serstoff sowie bei der Nutzung von Wasserstoff als Energie- und Entwicklung (im folgenden als FuE bezeichnet) im Rahmen
quelle zusammenzuarbeiten, dieses Programms werden für die Zeit bis zum 31. Dezember
1989 auf 39,2 Millionen DM geschätzt. Von dieser Summe wer-
- in Übereinstimmng mit der Absicht des Ministeriums für Wis- den bis zu 32 Millionen DM von der Bundesrepublik Deutsch-
senschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg der land und dem Königreich Saudi-Arabien auf der Basis 50 : 50
Bundesrepublik Deutschland (MWK), auf deutscher Seite an beigesteuert. Der saudiarabische Anteil wird von KACST zur
der Förderung von Forschung und Entwicklung auf diesem Verfügung gestellt, während der deutsche Anteil zu gleichen
Gebiet teilzunehmen, Teilen vom BMFT und vom MWK getragen werden soll. Weitere
- im Hinblick auf das Interesse einer Reihe von Universitäten Sachbeiträge im Umfang von 7,2 Millionen DM sollen von den
auf der saudiarabischen Seite sowie der deutschen For- INSOLAR bildenden Forschungseinrichtungen bereitgestellt
schungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt werden.
(DFVLR) und der Universität Stuttgart auf der deutschen
Seite, jeweils unter der Führung von KACST und
BMFT/MWK Forschung und Entwicklung zur solaren Erzeu- Artikel 2
gung von Wasserstoff und seiner Nutzung durchzuführen, Forschungsvereinbarungen
kommen wie folgt überein: (1) Soweit die Vertragsparteien die FuE-Arbeiten nicht
selbst durchführen, werden sie Forschungsvereinbarungen
(im folgenden als „Forschungsvereinbarungen" bezeichnet)
Artikel 1
mit interessierten saudiarabischen Universitäten und den
Bereich der Zusammenarbeit INSOLAR bildenden deutschen Forschungseinrichtungen
(1) Auf der Grundlage des Interesses der die Arbeitsgemein- abschließen.
schaft INSOLAR bildenden Forschungseinrichtungen in Stutt- (2) Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders ver-
gart, d. h. der DVFLR und der Universität Stuttgart, sowie des einbart, werden den Forschungsvereinbarungen die Standard-
von einer Reihe von Universitäten im Königreich Saudi-Ara- Bedingungen zugrunde gelegt, die in derartigen Fällen von der
bien gezeigten Interesses werden die Vertragsparteien bewilligenden Vertragspartei angewandt werden.
gemeinsam die Durchführung eines Programms zur Erfor- (3) Eine englische Fassung der Entwürfe der Forschungs-
schung, Entwicklung und Demonstration der solaren Erzeu- vereinbarungen sollen der anderen Vertragspartei spätestens
gung von Wasserstoff sowie der Nutzung von Wasserstoff als sechs Wochen vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen
Energiequelle (im folgenden als „das Programm" bezeichnet) übergeben werden. Wenn eine Vertragspartei Widerspruch
fördern. Während der ersten Phase von etwa 4 Jahren Dauer erhebt, wird der Abschluß der Forschungsvereinbarung ver-
soll die Durchführung folgender Aufgaben (im folgenden als schoben, bis Einigkeit erzielt ist.
,,die Aufgaben" bezeichnet) in Angriff genommen werden:
a) Errichtung und 12monatiger Betrieb einer 100-kWe-Anlage Artikel 3
zur solaren Wasserstofferzeugung im Königreich Saudi-
Arabien; Programmverwaltung
b) Errichtung und Betrieb einer 10-kWe-Test- und For- (1) Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung sollen von
schungsanlage für solare Wasserstofferzeugung in Stutt- den Vertragsparteien gemeinschaftlich geleitet werden. Die
gart, Bundesrepublik Deutschland; Gesamtverfolgung und -leitung liegt beim deusch-saudiarabi-
schen Gemeinsamen Ausschuß für Zusammenarbeit in Wis-
c) Errichtung und Betrieb einer 2-kWe-Test- und Forschungs- senschaft und Technologie (im folgenden als „Gemeinsamer
anlage für solare Wasserstofferzeugung im Königreich Ausschuß" bezeichnet). Der Gemeinsame Ausschuß gibt
Saudi-Arabien; Richtlinien für die Entwicklung und die Nutzung des Ergebnis-
d) Arbeiten zur Grundlagenforschung über solare Wasser- ses der FuE. Der Gemeinsame Ausschuß soll auch den Fort-
stofferzeugung und Wasserstoffnutzung sowohl im König- schritt der unter den Forschungsvereinbarungen durchgeführ-
reich Saudi-Arabien als auch in der Bundesrepublik ten FuE überprüfen und den Schlußbericht darüber akzeptie-
Deutschland; ren. Er soll insbesondere die finanzielle Situation des Pro-
gramms überprüfen und über notwendige Änderungen des
e) Durchführung von Tests, Systemerprobung und Demon-
stration der Wasserstoffnutzung im Königreich Saudi-Ara-
bien; und •) Von einer Veröffentlichung der Anlage wird abgesehen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 637
oben in Artikel 1 dargestellten Budgets entscheiden. Erörte- grammbüros, die in Riad und in Köln einzurichten sind. Aus
rungen des Ausschusses über dieses Programm sollen unter dem Budget sollen ferner Kosten gezahlt werden, die mit der
Beteiligung eines Vertreters des MWK geführt werden. Überwachung der Programmdurchführung verbunden sind
(2) Jede Vertragspartei soll einen Programmdirektor benen- sowie Reisekosten der Programmdirektoren und ihrer Vertre-
nen, dem die Leitung des FuE-Programms in Durchführung der ter, eines Vertreters des MWK und des begleitenden wissen-
vom Gemeinsamen Ausschuß gegebenen Richtlinien obliegt. schaftlichen Ausschusses.
Die Programmdirektoren können in gegenseitiger Überein-
kunft den Arbeitsbereich innerhalb jeder Aufgabe verändern Artikel 5
oder modifizieren, sofern die Änderung keine neuen finanziel- Schutzrechte
len Verpflichtungen mit sich bringt. Jeder Programmdirektor ist
berechtigt, eine dritte Person oder Einrichtung als dauernden In bezug auf Rechte zum Schutze des geistigen Eigentums
Beauftragen für bestimmte Funktionen zu benennen (beige- hinsichtlich der im Rahmen dieses Programms durchgeführten
ordneter Programmdirektor). FuE sind beide Vertragsparteien gleichgestellt.
(3) Die Programmdirektoren sorgen für die Benennung von
Artikel 6
Programm-Managern, je einer auf deutscher und saudiarabi-
scher Seite. Die Programm-Manager sind für die Programm- Berichte
durchführung verantwortlich und beraten gemeinsam alle hier- (1) Während der Dauer des Programms haben die Projekt-
mit verbundenen Angelegenheiten. Sie verfolgen beide inten- manager drei Monate nach dem Ende jeder Sechsmonats-
siv die Entwicklung des Programms in beiden Ländern unter periode den Programmdirektoren einen Bericht über die
Einschluß insbesondere auch seiner finanziellen Aspekte. zurückliegende Sechsmonatsperiode vorzulegen. Dieser
Jeder Programm-Manager trifft die notwendigen Maßnahmen Bericht soll eingehen auf:
hinsichtlich der Aufgabe, die von der Einrichtung durchgeführt
wird, für die er tätig ist. Wenn der andere Programm-Manager - die wesentlichen wissenschaftlichen und technischen
Einwände gegen eine zu treffende Maßnahme hat, kann er die Ergebnisse und andere Vorkommnisse, die von größerer
Meinungsverschiedenheit zur Ebene der Programmdirektoren Bedeutung für das Programm sind,
bringen. - einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Stand des Pro-
(4) Es kann ein programmunterstützender Ausschuß einge- gramms und den ursprünglichen Arbeits-, Zeit- und Kosten-
richtet werden, der von jeder Vertragspartei bis zu vier aner- plänen,
kannte Fachleute in den Bereichen Solarenergie und Wasser- - Gründe für Abweichungen oder Änderungen von Projekt-
stofftechnik umfaßt (.,begleitender wissenschaftlicher Aus- zielen, die eingetreten sind oder als notwendig betrachtet
schuß"). Die Fachleute sollen im gegenseitigen Einvernehmen wurden,
von den Vertragsparteien berufen werden. Auf Ersuchen der
Programmdirektoren soll der begleitende wissenschaftliche - die Mittelverwendung (Kurzbericht).
Ausschuß wissenschaftlichen Rat zur Durchführung der FuE (2) Sechs Monate nach der Beendigung jeder der in Arti-
sowie zur Bewertung und Anwendung ihrer Ergebnisse ertei- kel 1 genannten Aufgaben legen die Projektmanager den Ver-
len. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes tragsparteien einen gemeinsamen wissenschaftlichen und
vereinbart ist, haben die Ausschußmitglieder Stillschweigen technischen Bericht vor, der eine ausführliche Beschreibung
zu wahren hinsichtlich solcher Aspekte des Programms, die der Ergebnisse und ihrer Bedeutung enthält und einschließt:
nicht ohnehin Gegenstand allgemeiner Kenntnis sind, sowie
- eine kurze Zusammenfassung der Projektziele und der
hinsichtlich des Verlaufs der Beratungen im Ausschuß.
angewendeten Methoden,
- eine ausführliche Beschreibung der erreichten wissen-
Artikel 4 schaftlichen und technischen Ergebnisse,
Programm-Haushalt - die mögliche Verwendung der Ergebnisse, insbesondere im
(1) Für die finanzielle Verwaltung des Programms soll ein Rahmen weiterer Zusammenarbeit zwischen Stellen beider
Programm-Konto (.,Programm-Konto") in der Bundesrepublik Länder,
Deutschland eröffnet und von dem deutschen Programmdirek- - Veröffentlichungen auf der Grundlage von Arbeiten, die
tor kontrolliert werden. Ein zweites Programm-Konto soll in unter der jeweiligen Aufgabe gefördert wurden,
Saudi-Arabien eröffnet und von dem saudiarabischen Pro-
grammdirektor kontrolliert werden. Jeder Programmdirektor - eine Beschreibung der bei der Durchführung der Aufgabe
hat die Befugnis, gemäß dem von den Vertragsparteienverein- gemachten Erfindungen und der erteilten, beantragten oder
barten Finanzierungsplan Auszahlungen aus dem seiner Kon- angestrebten Patente,
trolle unterstehenden Programm-Konto anzuordnen. Jede - Mittelverwendung.
Ausgabe einer Vertragspartei, die über die für zur Verfügung
stehenden Mittel hinausgeht, ist von der diese Mehrausgabe Artikel 7
tätigenden Vertragspartei zu tragen, es sei denn, daß die
andere Vertragspartei dieser Mehrausgabe vorher zustimmt. Eigentums- und Nutzungsrechte an Anlagen
(1) Alle Test- und Demonstrationsanlagen, einschließlich
(2) Die Mittel für das Programm sind von jeder Vertragspartei
der im laufe dieses Programms errichteten entsprechenden
rechtzeitig genug zur Verfügung zu stellen, daß fällige Zahlun-
Gebäude, sind Eigentum der Vertragspartei, die Eigentümerin
gen zu gleichen Teilen aus saudiarabischen und deutschen
des Baugrunds für die Anlage ist. Die Nutzung solcher Anlagen
Mitteln geleistet werden können. Zu diesem Zweck legt jeder
während der Laufzeit dieser Vereinbarung soll zwischen den
Programmdirektor dem anderen zum 1. Februar, 1. Mai,
Vertragsparteien einvernehmlich geregelt und im Arbeitsplan
1. August und 1. November jeden Jahres Mittelbedarfsschät-
niedergelegt werden.
zungen für seine eigene Seite vor, die auf dem Finanzierungs-
plan und der tatsächlichen Entwicklung des Programms (2) Sofern Anlagen über eine gemeinsame Betriebsphase
beruht, wie sie während der Dreimonatsperiode zu erwarten hinaus aufrechterhalten werden, können die projektdurchfüh-
ist, die zwei Monate nach dem jeweiligen Meldedatum beginnt. renden Stellen oder die andere Vertragspartei auch nach
Beendigung dieser Vereinbarung an Experimenten teilneh-
(3) Das Programm-Budget deckt auch die mit dem Pro- men, die in diesen Anlagen durchgeführt werden, sofern dies
gramm-Management verbundenen Kosten, insbesondere nicht zusätzliche Kosten für den Betreiber der Anlage ver-
auch die Kosten - einschließlich Transportmittel - von Pro- ursacht.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 8 von beiden Vertragsparteien als streng vertraulich zu behan-
deln, und soweit nicht ausdrücklich in diesem Abkommen
Beschaffungen, Einfuhrbestimmungen
gestattet, darf keine Vertragspartei Informationen, know-how
( 1) Ausrüstungen und Komponenten sollen vorzugsweise im oder andere Angelegenheiten bezüglich der Vereinbarung
Königreich Saudi-Arabien und in der Bundesrepublik Deutsch- durch Veröffentlichung, Gebrauch oder auf andere Weise
land beschafft werden. Wenn Waren in beiden Ländern herge- Dritten offenlegen, bis hierüber Einvernehmen zwischen den
stellt werden, soll die Auswahl auf Wettbewerbsbasis erfolgen. Vertragsparteien erzielt ist.
(2) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung finden die Ein-
fuhr- und Zollgesetze und sonstigen Bestimmungen des Ein- Artikel 13
fuhrlandes auf die Lieferung und Verschiffung von Produkten Kommunikationsform
oder KomPonenten in das eigene Gebiet Anwendung.
(1) Kommunikation und Dokumentation im Rahmen dieses
Programms finden in englischer Sprache statt.
Artikel 9
(2) Erklärungen, Anforderungen oder andere Mitteilungen,
Versicherung die gemäß dieser Vereinbarung abzugeben sind, müssen
Jede Vertragspartei wird dafür sorgen, daß zu Lasten des schriftlich erfolgen.
Programm-Budgets eine angemessene Versicherung besteht,
die abdeckt: Artikel 14
a) die Haftung von Personal, das im Rahmen dieser Vereinba- Anwendungsbereich
rung zu Einrichtungen der anderen Vertragspartei oder von Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
projektdurchführenden Stellen der anderen Vertragspartei nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
entsandt worden ist, für Schäden, die dem Personal oder über der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb
Eigentum der gastgebenden Vertragspartei oder projekt- von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
durchführenden Stelle zugefügt worden sind, und eine gegenteilige Erklärung abgibt.
b) Schäden oder Verluste, die Anlagen erleiden oder verursa-
chen, die im Rahmen dieser Vereinbarung errichtet oder Artikel 15
betrieben werden.
Geltungsdauer
Artikel 10
Die Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung
Rechnungsprüfung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1989, sofern sie nicht
Jede Vertragspartei ist damit einverstanden, daß die zustän- entsprechend Artikel 16 oder in gegenseitigem Einvernehmen
digen Rechnungsprüfungs-Beauftragten der anderen Ver- der Vertragsparteien wegen früherer Erreichung des Arbeits-
tragspartei die in ihrem Besitz befindlichen Rechnungsunter- ziels früher beendet wird. Kosten, die im Zusammenhang mit
lagen prüfen. der Programmdurchführung seit dem 1. Mai 1985 angefallen
sind, können zu Lasten des Beitrags von INSOLAR (Artikel 1
Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz) und, wenn zwischen den Vertrags-
Veröffentlichung parteien vereinbart, zu Lasten der Beiträge der Vertrags-
parteien (Artikel 1 Absatz 2 Satz 2) abgerechnet werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat jede Vertragspar-
tei das Recht, die folgenden Informationen über das Programm
und jede Aufgabe zu veröffentlichen: Artikel 16
- Titel und Gegenstand, Kündigung
- Namen der programmdurchführenden Forscher und der Ein- Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer
richtungen, zu denen sie gehören, Frist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung gegen-
über der anderen Vertragspartei gekündigt werden. Nach der
- Laufzeit,
Kündigungserklärung haben beide Vertragsparteien weitere
- von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellte Mittel. Ausgaben zu vermeiden und, soweit rechtlich möglich, Ver-
träge oder andere im Rahmen dieser Vereinbarung geschlos-
Artikel 12 sene Vereinbarungen zu kündigen. Die Kündigung beeinträch-
tigt nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Beitrags-
Vertraulichkeit
zahlung bis zur Höhe ihrer Gesamtverpflichtung aus dem Pro-
Jede vertrauliche Information, die als solche bezeichnet und gramm, soweit dies erforderlich ist, um fortbestehende finan-
von der anderen Vertragspartei entgegengenommen wird, ist zielle Verpflichtungen zu erfüllen.
Geschehen zu Riad am 23. Februar 1986 in zwei Ausferti-
gungen, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
die gleichermaßen verbindlich sind. Im Fall einer Abweichung
zwischen dem deutschen und dem arabischen Text soll die
englische Fassung den Ausschlag geben.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Josef Rembser
Für die König-Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie
Dr. Abdullah Al-Kadhi
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 639
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 22. April 1986
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Antigua und Barbuda am 13. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Mai 1985 (BGBI. II S. 781)
und vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423).
Bonn, den 22. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 1986
In Manila ist am 14. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 14. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deraufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
und republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen.
die Regierung der Republik der Philippinen -
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
der Philippinen, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
tieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Republik der Philippinen erhoben werden.
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik der Philippinen beizutragen,
Artikel 4
bezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 14. August Die Regierung der1Republik der Philippinen überläßt bei den
1985 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlun- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen vom 13. bis 14. August 1985 in Bonn" - von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
sind wie folgt übereingekommen: men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Artikel 1 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Unternehmen erforderliche Genehmigung.
licht es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
Artikel 5
den Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, für von beiden Regierungen gemäß Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Nr. 2.2.2 des Schlußberichts vom 14. August 1985 ausge- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
wählte Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswür- Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
digkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- genutzt werden.
sche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
Deutschland und der Regierung der Philippinen durch andere lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Vorhaben ersetzt werden. land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen
innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 2 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für Wie- Kraft.
Geschehen zu Manila am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeller
Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Vicente 8. Valdepenas Jr.
Gonzales
Nr. i 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 641
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs- des Übereinkommens über die Internationale
Übereinkommens von 1969 Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 24. April 1986 Vom 24. April 1986
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom- Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
seinem Artikel 17 Abs. 3 für (INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Bahrain Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
am 21 . Januar 1986
Benin rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
am 1. Februar 1986
Tuvalu 111 2) nach ihrem Artikel XVII für
am 22. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für Bahrain am 8. Januar 1986
Katar am in Kraft getreten.
3. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986
s. 1182). II S. 401 ).
Bonn, den 24. April 1986 Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1986
In Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Begierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi$chen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
und
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
die Regierung des Königreichs Lesotho - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste .jer bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Artikel 3
reich Lesotho, Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im
gen und zu vertiefen, Königreich Lesotho erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
im Königreich Lesotho beizutragen - den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 1 Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit- Genehmigungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt
,,Abwasserbeseitigung in 13 Orten" einen Finanzierungs- Artikel 5
beitrag bis zu 15 400 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur bevorzugt genutzt werden.
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Projekts von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Artikel 6
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho durch halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
andere Vorhaben ersetzt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. Sekhonyana
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986 643
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 25. April 1986
1.
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868)
ist nach Artikel V Abs. 2 des Protokolls für
Island am 25. September 1985
mit der Maßgabe, daß Island die Anlagen 111, IV und V
des Übereinkommens nicht annimmt
Tuvalu am 22. November 1985
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 13. März 1984 von Oman abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntma-
chung vom 11. November1985/BGBI. II S. 1211) haben die Niederlande mit
Schreiben vom 15. März 1985 dem Generalsekretär der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"With reference to the declarations con- „Unter Bezugnahme auf die Erklärungen
tained in the instrument of accession to in der am 13. März 1984 von der Regie-
the Protocol of 1978 relating to the Inter- rung des Sultanats Oman hinterlegten
national Convention for the Prevention of Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von
Pollution from Ships 1973, deposited on 1978 zu dem Internationalen Überein-
13 March 1984 by the Government of the kommen von 1973 zur Verhütung der
Sultanate of Oman the Government of the Meeresverschmutzung durch Schiffe
Kingdom of the Netherlands wishes to erklärt die Regierung des Königreichs der
state that in its understanding the juris- Niederlande, daß ihrer Auffassung nach
diction tobe exercised by the Sultanate ex die Hoheitsbefugnisse, die das Sultanat
Oman under its Marine Pollution law of Oman nach Maßgabe seines Gesetzes
1974 beyond the limits of the territorial von 1974 über Meeresverschmutzung
sea cannot exceed the jurisdiction recog- jenseits der Grenzen seines Küsten-
nized by international law." meers ausüben wird, über die vom Völker-
recht anerkannten Hoheitsbefugnisse
nicht hinausgehen dürfen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11 . November 1985 (BGBI. II S. 1211) und vom 27. Januar 1986 (BGBI. II
s. 464).
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Hereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
lezupbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis apätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
~ Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gm auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundoagesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNta dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. BundeMnzelger Vertagqee.m.b.H. · Pc»tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poatvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Europäischen Kulturabkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 25. April 1986 Vom 25. April 1986
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. De- Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
zember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311
Artikel 9 Abs. 3 für S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
San Marino am 13. Februar 1986 Nicaragua am 9. April 1986
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. November 1983 (BGBI. II
s. 1050). s. 726).
Bonn.den 25.April 1986 Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele