------·- ------- ----------------
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 26. März 1986
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975
über den internationalen Warentransport mit Carnets-
TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53
Abs. 2 für
Jordanien am 24. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 26. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. April 1986
In Kingston ist am 14. Februar 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 14. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
und
gen.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
in Jamaika beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
sind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
30. November 1984 über die Regierungskonsultationen in Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Kingston wie folgt übereingekommen: benenfalls die für eine Beteiligu~dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- den.
tage ein Darlehen bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünf-
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier- Artikel 6
bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
verträge bzw. Leistungsverträge nach dem 15. November 1985 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 :=rklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Kingston am 14. Februar 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Wagner
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 623
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 14. Februar 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie einschließlich Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekänipfungsmittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung des
gewerblichen Sektors Jamaikas einschließlich der Förderung nicht-traditioneller
Industriezweige sowie zur Förderung des Landwirtschaftssektors Jamaikas
bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert
werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 7. April 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 zu dem Vertrag vom 8. Dezember
1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Islamischen Republik Mauretanien über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 198511 S. 22) wird bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazuge-
hörige Protokoll vom selben Tag
am 26. April 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1986 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 9. April 1986
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. -2 für
Monaco am 6. Dezember 1985
mit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:
(Übersetzung)
• 1. En ce qui concerne la protection „ 1. Was den Schutz der Hersteller von
accordee aux producteurs de pho- Tonträgern angeht, so wird aufgrund
nogrammes, il ne sera pas fait appli- des Artikels 5 Abs. 3 nicht das Merk-
cation, en vertu des dispositions de mal der Veröffentlichung, sondern
l'article 5, paragraphe 3, du critere ausschließlich das Merkmal der
de la publication mais uniquement Staatsangehörigkeit und das Merk-
des criteres de la nationalite et de la mal der Festlegung angewendet.
fixation.
2. En ce qui concerne la protection des 2. Was den Schutz von Tonträgern
phonogrammes, il ne sera fait appli- angeht, so wird, wie dies nach
cation d'aucune des dispositions de Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i
l'article 12, comme l'autorise l'article zulässig ist, keine Bestimmu..ag des
16, paragraphe 1, lettres a) i). Artikels 12 angewendet.
3. En ce qui concerne les organismes 3. Was die Sendeunternehmen angeht,
de radiodiffusion, il ne sera pas fait so werden, wie dies nach Artikel 16
application des dispositions de Abs. 1 Buchstabe b zulässig ist,
l'article 13, lettre d), relatives ä la die Bestimmungen des Artikels 13
protection contre la communication Buchstabe d über den Schutz gegen
au public des emissions de televi- die öffentliche Wiedergabe von Fern-
sion, comme l'autorise l'article 16, sehsendungen nicht angewendet."
paragraphe 1, lettre b).,.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. August 1985 (BGBI. II S. 1100).
Bonn, den 9. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
fünfte Verordnung
Ober die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mal 1967 In der Faaaung des Vertrags vom 27. Aprll 1983
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Ober zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der
deutach-österrelchlachen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben
Vom 9. April 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom
31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970
II S. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Vereinbarung vom 10. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur
Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der
Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom
31 . Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Grenzbauwerken (BGBI. 1984 II S. 832) ergeben, wird
hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch
im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung
in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt ari dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-
barung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 9. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 615
Der Botschafter Der Bundesminister
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, den 10. Oktober 1985 Wien, am 10. Oktober 1985
Herr Bundesminister, Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 1O. Oktober
1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- ,,Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1
3 des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags Absatz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des
vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai Vertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom
1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,
sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbau- die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenz-
werken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen: bauwerken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der Anlage I Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der Anlage 1
zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt: zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
Nach der Grenzbrücke unter Nr. 40 wird aufgenommen: Nach der Grenzbrücke unter Nr. 40 wird aufgenommen:
,,40 a. Brücke über den Steinbach an der Bundesstraße Mel- ,,40 a. Brücke über den Steinbach an der Bundesstraße Mel-
leck-Lofer bei Grenzstein 182/9". leck-Lofer bei Grenzstein 182/9".
Falls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem
Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese
Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine · Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen
Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben,
daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind. , Inkrafttreten erfüllt sind."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und
diese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regie-
rungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft
tritt, der auf jenen Monat folgt, in dem die Regierungen ein-
ander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
meiner ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Hans Heinrich Noebel Leopold Gratz
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten dem Botschafter
der Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Leopold Gratz Herrn Hans Heinrich Noebel
Wien Wien
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen
durch Einzelpersonen
Vom 10. März 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und
Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBI. 1980 II S. 953) wird
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1986
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 5. Februar 1986 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde
a) die nachstehende Erklärung abgegeben:
aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutsch-
land zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen bestätige
ich namens der Bundesrepublik Deutschland die mit Zirkularnote JJ 1407 C
- Tr./101 - vom 25. Mai 1983 allen Mitgliedstaaten des Europarats notifizierte klar-
stellende Erklärung zu diesem Übereinkommen.
Hiernach ist es nicht erforderlich, Geschäfte zu notifizieren, bei denen staatliche
Stellen Schußwaffen direkt von ausländischen Unternehmen erwerben oder bei
denen der Erwerb von Schußwaffen durch Unternehmen der Durchführung von
Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen dient,
sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates
nachgewiesen wird, daß diesen Behörden der Erwerb bekannt ist."
b) die folgenden Vorbehalte geltend gemacht:
„Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 28. Juni 1978
erklärt die Bundesrepublik Deutschland folgende Vorbehalte:
1. Kapitel II des Übereinkommens nicht anzuwenden in bezug auf Gegenstände
nach Anlage I Nummer 1 Buchstaben i bis n und auf Gegenstände nach Num-
mer 3,
2. Kapitel II des Übereinkommens nicht anzuwenden in bezug auf Gegenstände
nach Anlage I Nummern 2, 4 und 5, soweit sie Teile eines der in Anlage I Num-
mer 1 Buchstaben i bis n aufgeführten Gegenstände darstellen oder dazu
bestimmt sind, auf solche Gegenstände montiert zu werden,
3. Kapitel III des Übereinkommens nicht anzuwenden."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Island am 1. Oktober 1984
Luxemburg am 1. Oktober 1982
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg de- „Das Großherzogtum Luxemburg
clare qu'il se reserve le droit: erklärt, daß es sich das Recht vorbehält,
1) de ne pas appliquer le chapitre II de la 1) Kapitel II des Übereinkommens nicht
Convention en ce qui concerne les in bezug auf Gegenstände anzuwen-
objets compris dans les paragraphes den, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5
2, 3, 4, 5 et 6 de !'Annexe I a la Con- und 6 der Anlage I aufgeführt sind;
vention;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 617
2) de ne pas appliquer le chapitre III de la 2) Kapitel III des Übereinkommens nicht
Convention en ce qui concerne un ou in bezug auf einen oder mehrere
plusieurs des objets compris dans les Gegenstände anzuwenden, die unter
alineas i a n inclus du paragraphe 1er Nummer 1 Buchstaben i bis n oder
ou dans les paragraphes 2, 3, 4, 5 ou unter Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 der
6 de l'Annexe I a la Convention; Anlage I aufgeführt sind;
3) de ne pas appliquer le chapitre III de la 3) Kapitel III des Übereinkommens nicht
Convention aux transactions entre auf Geschäfte zwischen Waffenhänd-
armuriers residant sur les territoires lern anzuwenden, die in den Hoheits-
de deux Parties contractantes." gebieten von zwei Vertragsparteien
ansässig sind."
Niederlande am 1. Juli 1982
(für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
que le Gouvernement des Pays-Bas daß die Regierung der Niederlande das
accepte ladite Convention pour le genannte Übereinkommen für das König-
Royaume en Europe et pour les Antilles reich in Europa und für die Niederländi-
Neerlandaises, et que la Convention ainsi schen Antillen annimmt und daß das so
acceptee sera observee, sous la reserve, angenommene Übereinkommen mit dem
prevue a l'article 15, paragraphe 1, de la in Artikel 15 Absatz 1 des. Übereinkom-
Convention et a l'Annexe II, sous a, que le mens und in Anlage II Buchstabe a vorge-
Royaume n'appliquera pas le Chapitre II sehenen Vorbehalt eingehalten wird,
de la Convention en ce qui concerne les demzufolge das Königreich Kapitel II des
objets vises sous A, paragraphe 1, Übereinkommens nicht in bezug auf die in
lettres ja n de !'Annexe I a la Convention, Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben j bis n
et sous la reserve, prevue a l'article 15, der Anlage I bezeichneten Gegenstände
paragraphe 1, de la Convention et a anwenden wird, und mit dem in Artikel 15
!'Annexe II, sous b, que le Royaume Absatz 1 des Übereinkommens und in
n'appliquera pas le Chapitre III de la Con- Anlage II Buchstabe b vorgesehenen Vor-
vention.» behalt, demzufolge das Königreich Kapi-
tel III des Übereinkommens nicht anwen-
den wird."
Schweden am 1. Juli 1982
nach Maßgabe
a) der nachstehenden Erklärung:
(Übersetzung>
1 have the honour to inform you that Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß
Sweden, notwithstanding its reserva- Schweden trotz seines Vorbehalts zu
tion in respect of Chapter III of this Kapitel III dieses Übereinkommens be-
Convention, intends to comply with absichtigt, die Haupterfordernisse dieses
the main requirements of that Chap- Kapitels zu erfüllen."
ter."
b) der folgenden Vorbehalte:
(Übersetzung}
In accordance with Article 15 ( 1) of the Nach Artikel 15 Absatz 1 des Überein-
Convention, Sweden avails itself of kommens macht Schweden von folgen-
the following reservations: den Vorbehalten Gebrauch:
1) not to apply Chapter II of the Con- 1) Kapitel II des Übereinkommens nicht
vention in respect of the objects in bezug auf die Gegenstände anzu-
comprised in sub-paragraphs i to n wenden, die unter Nummer 1 Buchsta-
inclusive of paragraph 1 or in para- ben i bis n oder unter den Nummern 3,
graphs 3, 4 and 6 of Appendix I to 4 und 6 der Anlage I des Übereinkom-
the Convention; mens aufgeführt sind;
2) not to apply Chapter II of the Con- 2) Kapitel II des Übereinkommens nicht
vention in respect of the objects in bezug auf die Gegenstände anzu-
comprised in paragraphs 2 and 5 of wenden, die unter den Nummern 2
Appendix I in so far as they are und 5 der Anlage I aufgeführt sind, so-
parts of or are designed tobe fitted weit sie Teile eines der unter Num-
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
to any of the objects comprised in mer 1 Buchstaben i bis n der Anlage 1
sub-paragraphs i to n inciusive of des Übereinkommens aufgeführten
paragraph 1 of Appendix I to the Gegenstände darstellen oder dazu
Convention; bestimmt sind, auf solche Gegen-
stände montiert zu werden;
3) not to apply Chapter III of the Con- 3) Kapitel III des Übereinkommens nicht
vention." anzuwenden."
Zypern am 1. Juli 1982
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
the Government of the Republic of Cyprus die Regierung der Republik Zypern
wishes to avail itself, in accordance with wünscht, nach Artikel 15 Absatz 1 des
Article 15 ( 1) of the Convention and Übereinkommens und Anlage II von fol-
Appendix II thereto, of the following reser- genden Vorbehalten Gebrauch zu
vations: machen:
(a) not to apply Chapter II of the Conven- a) Kapitel II des Übereinkommens nicht
tion in respect of the objects com- in bezug auf die Gegenstände
prised in sub-paragraphs i to n in- anzwenden, die unter Nummer 1
clusive of paragraph 1 and in para- Buchstaben i bis n und unter den Num-
graphs 3, 4 and 6 of Appendix I of the mern 3, 4 und 6 der Anlage I des Über-
Convention; einkommens aufgeführt sind;
(b) not to apply Chapter II of the Conven- b) Kapitel II des Übereinkommens nicht
tion in respect of the objects com- in bezug auf die Gegenstände anzu-
prised in paragraphs 2 and 5 of wenden, die unter den Nummern 2 und
Appendix I in so far as they comprise 5 der Anlage I aufgeführt sind, soweit
parts of or are designed to be fitted to sie Teile der unter Nummer 1 Buchsta-
the objects comprised in sub-para- ben i bis n der Anlage I des Überein-
graphs i to n inclusive of paragraph 1 kommens aufgeführten Gegenstände
of Appendix I of the Convention; enthalten oder dazu bestimmt sind,
auf solche Gegenstände montiert zu
werden;
(c) not to apply Chapter III of the Con- c) Kapitel III des Übereinkommens nicht
vention." anzuwenden."
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 619
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1986
In Dakar ist am 28. November 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
und anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-
die Regierung der Republik Guinea-Bissau - cherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu
3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
Guinea-Bissau, beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-
hungsweise Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abkommens abgeschlossen worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Fi nan-
in der Republik Guinea-Bissau beizutragen - zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
sind wie folgt übereingekommen: liegt.
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
es der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kredit- gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen ges in Guinea-Bissau erhoben werden.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben- bevorzugt genutzt werden.
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Artikel 6
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für land gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Genehmigungen. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Dakar am 28. November 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Norbert Lang
Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau
Jose Batista
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Finanz~elle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 28. November 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Produktionsmittel für landwirtschaftliche Kleinbetriebe
b) Material und Ausrüstung für einfache lnfrastrukturvorhaben
c) Ersatz- und Zubehörteile
d) Montageleistungen
Die unter Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Waren sind bestimmt zur Förde-
rung der landwirtschaftlichen Erzeugung bäuerlicher Kleinbetriebe sowie zur
Durchführung einfacher lnfrastrukturvorhaben in der Teilregion Quinara der Ent-
wicklungszone III.
Im übrigen wird auf Ziffer 2.1.1 der Niederschrift über die Regierungsverhandlungen
vom 12. Oktober 1983 Bezug genommen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die mililtärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
------·- ------- ----------------
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 26. März 1986
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975
über den internationalen Warentransport mit Carnets-
TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53
Abs. 2 für
Jordanien am 24. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1985 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 26. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. April 1986
In Kingston ist am 14. Februar 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 14. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. April 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
und
gen.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
in Jamaika beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
sind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
30. November 1984 über die Regierungskonsultationen in Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Kingston wie folgt übereingekommen: benenfalls die für eine Beteiligu~dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- den.
tage ein Darlehen bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünf-
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier- Artikel 6
bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
verträge bzw. Leistungsverträge nach dem 15. November 1985 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 :=rklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Kingston am 14. Februar 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Wagner
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 623
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 14. Februar 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie einschließlich Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekänipfungsmittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung des
gewerblichen Sektors Jamaikas einschließlich der Förderung nicht-traditioneller
Industriezweige sowie zur Förderung des Landwirtschaftssektors Jamaikas
bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert
werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 7. April 1986
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 zu dem Vertrag vom 8. Dezember
1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Islamischen Republik Mauretanien über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 198511 S. 22) wird bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazuge-
hörige Protokoll vom selben Tag
am 26. April 1986
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1986 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 9. April 1986
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. -2 für
Monaco am 6. Dezember 1985
mit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:
(Übersetzung)
• 1. En ce qui concerne la protection „ 1. Was den Schutz der Hersteller von
accordee aux producteurs de pho- Tonträgern angeht, so wird aufgrund
nogrammes, il ne sera pas fait appli- des Artikels 5 Abs. 3 nicht das Merk-
cation, en vertu des dispositions de mal der Veröffentlichung, sondern
l'article 5, paragraphe 3, du critere ausschließlich das Merkmal der
de la publication mais uniquement Staatsangehörigkeit und das Merk-
des criteres de la nationalite et de la mal der Festlegung angewendet.
fixation.
2. En ce qui concerne la protection des 2. Was den Schutz von Tonträgern
phonogrammes, il ne sera fait appli- angeht, so wird, wie dies nach
cation d'aucune des dispositions de Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i
l'article 12, comme l'autorise l'article zulässig ist, keine Bestimmu..ag des
16, paragraphe 1, lettres a) i). Artikels 12 angewendet.
3. En ce qui concerne les organismes 3. Was die Sendeunternehmen angeht,
de radiodiffusion, il ne sera pas fait so werden, wie dies nach Artikel 16
application des dispositions de Abs. 1 Buchstabe b zulässig ist,
l'article 13, lettre d), relatives ä la die Bestimmungen des Artikels 13
protection contre la communication Buchstabe d über den Schutz gegen
au public des emissions de televi- die öffentliche Wiedergabe von Fern-
sion, comme l'autorise l'article 16, sehsendungen nicht angewendet."
paragraphe 1, lettre b).,.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. August 1985 (BGBI. II S. 1100).
Bonn, den 9. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 625
Bekanntmachung
der deutsch-italienischen Vereinbarung
über die Beseitigung der Beschränkungen
bei humanitären Hilfs- und Notflügen
und bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen
Vom 10. April 1986
In Rom ist durch Notenwechsel vom 18./19. Januar
1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen Repu-
blik eine Vereinbarung über die Beseitigung der
Beschränkungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen
und bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen
getroffen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Num-
mer 6 zweiter Absatz
am 1. März 1986
in Kraft getreten. Die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Rom hat mit Note vom 19. Januar 1986
das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zu dem vorgeschlagenen Verfahren mitge-
teilt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 10.April 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Winter
(Übersetzung)
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
074/1089 Rom, 18.Januar1986
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon zu unterrichten, daß ICAO-Bestimmungen ohne Auferlegung der „Vorschriften,
die zuständigen italienischen Behörden es für erwünscht hal- Bedingungen oder Beschränkungen", die nach Artikel 5
ten, mit den zuständigen deutschen Behörden zu einer Verein- Absatz 2 des Abkommens von Chicago im Ermessen der
barung über die Beseitigung von Beschränkungen bei huma- Vertragsstaaten stehen, frei zugelassen.
nitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von Lufttaxen und
2. Zu diesem Zweck
Luftambulanzen zu gelangen.
a) werden Hilfs- und Notflüge als Flüge definiert, die im
In Anbetracht dessen, daß humanitäre Hilfs- und Notflüge
Dienst der Menschlichkeit stehen oder der Behebung
und Flüge von Lufttaxen und Luftambulanzen den Fluglinien-
eines Notstandes dienen;
verkehr nicht beeinträchtigen,
b) werden Taxiflüge, einschließlich Ambulanzflüge, als
in dem Bestreben, nicht-linienmäßige Flüge dieser Art zu
gelegentliche Flüge definiert, die mit Luftfahrzeugen
erleichtern,
mit Sitzplätzen für höchstens 1O Fluggäste ausgeführt
in der Erwägung, daß beide Staaten als Mitglieder der Inter- werden, deren gesamter Nutzraum von einer Einzel-
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation die Regelung in Artikel 5 person (natürliche oder juristische Person) gemietet
Absatz 1 des Abkommens von Chicago beachten und befolgen - ist und deren Nutzraum auch nicht teilweise zum
öffentlichen Wiederverkauf gelangt.
schlagen sie deshalb vor, folgendes Verfahren zu vereinba-
ren: 3. Diese Vereinbarung findet nur auf humanitäre Hilfs- und
1. Humanitäre Hilfs- und Notflüge und Flüge von Lufttaxen Notflüge und auf Flüge von Lufttaxen und Luftambulanzen
und Luftambulanzen sind in den Hoheitsgebieten der bei- Anwendung, die von Luftfahrtunternehmen der beiden
den Staaten nach Mitteilung des Flugplans gemäß den Staaten ausgeführt werden, die von den zuständigen Luft-
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
verkehrsbehörden ordnungsgemäß zugelassen wurden, derselben Fluggäste innerhalb von 36 Stunden nach
vorausgesetzt, daß sich die tatsächliche Geschäftsleitung Ankunft des Fluges aus dem Ausland ausgeführt werden
und das Eigentum an ihnen im wesentlichen bei Staatsan- und kein weiterer Fluggast zu- oder aussteigt.
gehörigen der beiden Staaten befinden und vorbehaltlich
6. Diese Vereinbarung gilt für zwei Jahre. Sie verlängert sich
der Wahrung der Rechtsvorschriften beider Parteien im
danach jeweils stillschweigend um weitere zwei Jahre,
Bereich des Luftverkehrs und der Betriebserfordernisse der
sofern sie nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor
Flughäfen. Eine beglaubigte Kopie der Genehmigung als
Ablauf der Zweijahresfrist schriftlich gekündigt wird. Falls
Luftfahrtunternehmen ist bei solchen Flügen an Bord mitzu-
die zuständigen deutschen Behörden diesem Verfahren
führen.
zustimmen, schlage ich vor, daß diese Note sowie die
4. Die freie Zulassung nach Nummer 1 betrifft die zivilen inter- zustimmende Antwortnote Eurer Exzellenz als eine Verein-
nationalen Flugplätze und die militärischen Flugplätze, die barung zwischen den zuständigen Behörden unserer bei-
für den zivilen internationalen gewerblichen Flugverkehr den Staaten betrachtet werden und daß das vorgeschla-
der beiden Staaten auf der Grundlage tatsächlicher gene Verfahren am ersten Tage des zweiten, dem Datum
Gegenseitigkeit offen sind. der Antwortnote Eurer Exzellenz folgenden Monats in Kraft
tritt.
5. Soweit Taxiflüge betroffen sind, gilt diese Vereinbarung
außer für Flüge in das oder aus dem Ausland auch für Flüge
zwischen zwei oder mehr Punkten des jeweiligen Hoheits- Der Generaldirektor für Wirtschaftliche Angelegenheiten
gebiets, vorausgesetzt, daß diese Flüge zur Beförderung G. Attolico
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter
Lothar Lahn
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Rom
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Wi 455.00/1 Rom, den 19. Januar 1986
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Januar 1986 zu bestätigen, die
folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)
Ich habe die Ehre, Sie davon zu unterrichten, daß meine Regierung dem vorgeschla-
genen Verfahren zustimmt.
Dr. Lothar Lahn
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter
Giacomo Attolico
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Rom
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 11. April 1986
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(BGBI. 197411 S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 23.Mai 1985
Korea, Demokratische Volksrepublik am 12. Dezember 1985.
Bhutan hat seine Beitrittsurkunde am 23. Mai 1985 in Washington, die
Demokratische Volksrepublik Korea ihre Beitrittsurkunde am 1 2. Dezember
1985 in Moskau hinterlegt.
Belize hat dem Verwahrer in London am 9. August 1985 notifiziert, daß es
sich an den Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1203).
Bonn, den 11. April 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herau•geber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffenttichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeagesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugüedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Besteflungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
llezug8prei8: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt K0ln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNla dleNr Auqabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bel Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bund&Mnzelger Ver1ag8988.m.b.H. · Po.tfacfl 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Po.tvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 422. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 74 vom 19. April 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 74 vom 19. April 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger'' Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.