534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 27. Februar 1986
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 4 für
Antigua und Barbuda am 21. August 1985
in Kraft getreten.
Antigua und Barbuda hat seine Beitrittsurkunde am
22. Juli 1985 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 14).
Bonn, den 27. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Februar 1986
In Mogadischu ist am 10. Dezember 1985 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 10. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 535
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
und
Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
tischen Republik Somalia, die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ten Verträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben
gen und zu vertiefen, werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt- ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
schaftlichen Entwicklung in der Demokratischen Republik See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Somalia beizutragen - freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
sind unter Bezugnahme auf das Ergebnis der zwischen dem nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
26. Januar und dem 4. Februar 1985 in Somalia geführten Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Gespräche der Projektfindungsmission wie folgt überein- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
gekommen: nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
der Landwirtschaft", wenn nach Prüfung die Förderungs- bevorzugt genutzt werden.
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag
bis zu 30 000 000 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten. Dieses Vorhaben stellt einen Beitrag der Artikel 6
Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Welt- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
bank-Sonderfonds (IDA) für Afrika dar. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Somalia durch andere Vorhaben ersetzt werden. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannte_n Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 10. Dezember 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Rudolph
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Ali Hamud
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
Vom 4. März 1986
In Bonn ist am 6. Juni 1984 eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 1
am 28. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. von Beauvais
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die diese Vereinbarung
und Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-
nung durch die zuständigen Behörden beider Staaten im
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - gegenseitigen Einvernehmen. Die zuständige Behörde in der
Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für gewerb-
im Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des liche Wirtschaft, in der Schweiz das Bundesamt für Kultur-
Films weiter zu entwickeln, pflege.
im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die (4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden
dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu Realisierung des Gemeinschaftsproduktions-Vorhabens.
begünstigen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Ver-
Gemeinschaftsproduktion günstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine
gute technische und finanzielle Organisation sowie über aus-
Artikel 1 reichende Berufsqualifikation verfügen.
Die Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Produzen-
ten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt
Artikel 4 .
werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechts nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung behan- (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt
deln. sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträ-
Artikel 2 gen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag
jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich
(1) Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarung in Gemein-
seinem finanziellen Beitrag.
schaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inlän-
dische Filme angesehen. (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an
den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 %.
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der (3) Im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteili-
Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei. gung von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von beson-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 537
derer Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktions- Regisseur stellt. In beiderseitigem Einvernehmen kann der
kosten überdurchschnittlich hoch sind. Film auch ßlS Beitrag beider Hersteller zur Vorführung ge-
langen.
Artikel 5 Artikel 7
(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, Titelvor- beziehungsweise -nachspann und wichtiges
was die Bundesrepublik Deutschland betrifft, deutsche Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den
Staatsangehörige sein oder dem deutschen Kulturbereich Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduk-
angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepu- tion beider Staaten handelt.
blik Deutschland haben; was die Schweizerische Eidgenos-
senschaft anbetrifft, müssen sie die schweizerische Nationa-
Artikel 8
lität beziehungsweise die Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz besitzen. Können Personen nach diesen Bestimmun- (1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieser
gen beiden Staaten zugerechnet werden, so haben sich die Vereinbarung Filme als Gemeinschaftsproduktion an, die her-
Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. gestellt worden sind von Produzenten der Bundesrepublik
Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Deutschland, der Schweiz und Drittstaaten, mit welchen der
Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie eine oder der andere Staat Vereinbarungen über Gemein-
vertraglich verpflichtet. schaftsproduktionen geschlossen hat.
(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des Min- (2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Arti-
derheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuch- kels 5 Absätze 1 und 2 gelten für Gemeinschaftsproduktionen
autor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine
einer anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungs-
Stabkraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und kosten in Höhe von 20 % ausreichend. Die übrigen Bestim-
einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen mungen des Artikels 5 gelten sinngemäß.
und einem Darsteller in einer Nebenrolle, die Angehörige des
Staates der finanziellen Minderheitsbeteiligung sind. Stellt der
Artikel 9
Minderheitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein
Darsteller in einer wichtigen Rolle seitens des Staates der Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts
Minderheitsbeteiligung aus. erleichtert jede Vertragspartei für anerkannte Gemeinschafts-
produktionen
(3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahms- a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des tech-
weise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des nischen und künstlerischen Personals der anderen Ver-
Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet;
Staaten zugelassen werden. b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Dreh-
(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, material von Produzenten der anderen Vertragspartei in ihr
werden Kopierwerksarbeiten, Tonverarbeitung (Mischung, beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet.
Synchronisation usw.) im Geltungsbereich dieser Verein-
barung ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kön-
Artikel 10
nen der entsprechende Teil des Negativs dort entwickelt und
davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benut- Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduk-
zung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzu- tion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu dieser
streben. Vereinbarung enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei
den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,
sollen Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt werden, die
im Geltungsbereich dieser Vereinbarung liegen. · Artikel 11
(6) a) Jeder Hersteller wird Miteigentümer des Original- Die zuständigen Behörden unterrichten sich regelmäßig
negativs (Bild und Ton), hat zu ihm freien Zugang und über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,
Anspruch auf ein lnternegativ in der Fassung seiner eigenen Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die
Sprache. Das Ziehen eines lnternegativs für eine andere Spra- Gemeinschaftsproduktionen.
che als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens
beider Hersteller.
Filmaustausch
b) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder
Synchronfassung in deutscher oder in einer schweizerischen Artikel 12
Landessprache hergestellt. Jede Fassung kann Dialogstellen Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der
in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem beiden Länder die Verbreitung und Auswertung der Filme aus
Drehbuch erforderlich ist. dem anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unter-
stützen.
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
( 1) Die Einnahmen werden in der Regel entsprechend der
finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzen- Artikel 13
ten aufgeteilt. Das kann u. a. durch Abgrenzung der Auswer-
( 1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der
tungsgebiete und -bereiche geschehen. Die Marktgrößen der
Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staa-
Vertragsstaaten sind zu berücksichtigen.
ten eingesetzt, um die Anwendung dieser Vereinbarung zu
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich ü_berprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.
den Weltvertrieb. Sie kann auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
(3) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-
gestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheits- (2) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung tritt die Kom-
.produzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den mission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Artikel 15
Schweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien (1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig
einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen den Abschluß der verfassungsmäßigen Verfahren, die für das
der für den Film geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Sie tritt
ten. 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation
in Kraft. Die Vereinbarung wird vom Tage der Unterzeichnung
Artikel 14 an vorläufig angewendet.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- Datum des lnkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlän-
über der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern die Verein-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- barung nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 6. Juni 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Per Fischer
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Ch. Müller
Anlage gemäß Artikel 10
Durchführungsbestimmungen
Die Produzenten der beiden Länder müssen, um in den - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden
Genuß der Bestimmungen der Vereinbarung zu gelangen, vier Länder
Wochen vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Geneh-
migung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte
Behörde richten. für die Herstellung des Films.
Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bei-
Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des
zufügen:
Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen an-
- ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das fordern.
über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend
Aufschluß gibt Die Behörde des Staates mit finanzieller Minderheitsbeteili-
gung kann ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die ent-
- die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der
sprechende Stellungnahme der Behörde des Staates mit
Tätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehö-
finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die im Staat
rigkeit der Mitwirkenden
des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Ent-
- ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb scheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig
der Autorenrechte Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen
- der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden ab- Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minder-
geschlossene Gemeinschafts-Produktionsvertrag zwischen heitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme
den Gemeinschaftsproduzenten grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage über-
mitteln.
- die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Her-
steller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktions-
grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch vertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur
kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen Zustimmung vorzulegen.
geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag be-
schränkt werden; Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-
- der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungs- sehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen der
plan Vereinbarung eingehalten werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 539
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 5. März 1986
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Benin am 1. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 5. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 6. März 1986
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für die
Schweiz am 22. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1985 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 6. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 539
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 5. März 1986
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Benin am 1. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 5. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 6. März 1986
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für die
Schweiz am 22. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1985 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 6. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 6. März 1986
Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach
Artikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist - auf der
Grundlage seiner vorangegangenen Erklärung vom 11. Juni 1981 - von
Spanien
a) mit Erklärung vom 7. Juni 1983
für die Zeit vom 1 . Juli 1983 bis 14. Oktober 1985
und
b) mit Erklärung vom 18. Oktober 1985
mit Wirkung vom 15. Oktober 1985
für weitere fünf Jahre
anerkannt worden.
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nach Artikel 46 der vorstehend genannten Konvention ist - auf der Grundlage
seiner vorangegangenen Erklärung vom 24. September 1982, das heißt unter
der Bedingung der Gegenseitigkeit - von Spanien mit Erklärung vom
18. Oktober 1985
mit Wirkung vom 14. Oktober 1985
für weitere fünf Jahre
anerkannt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578), vom 3. November 1982 (BGBI. II S. 977)
und vom 7. Februar 1986 (BGBI. II S. 492).
Bonn, den 6. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 541
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 7. März 1986
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
27. Februar 1968 geltend gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung
vom 5. Dezember 1969/BGBI. II S. 2232) zu dem Übereinkommen vom 6. Mai
1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern (BGBI. 1969 II S. 1953) hat I t a I i e n mit Schreiben vom
16. Dezember 1985, das dem Gener.alsekretär des Europarats am
17. Dezember 1985 zugegangen ist, folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«A la suite de l'introduction de nouvelles ,,Infolge der Einführung neuer Bestim-
dispositions en matiere de Droit de la mungen auf dem Gebiet des Familien-
Famille (Loi 151 /1975) et de nationalite rechts (Gesetz 151/1975) und des
(Loi 123/1983), l'lt 9 Iie, usant de la faculte Staatsangehörigkeitsrechts (Gesetz
prevue a I' Article 8, paragraphe 2 de la 123/1983) wünscht Italien, von der in
Convention desire retirer la reserve figu- Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens
rant au paragraphe 4 de I' Annexe a la vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu
Convention, libellee comme suit: machen und den in der Anlage zu dem
Übereinkommen aufgeführten Vorbehalt
der Nummer 4 zurückzuziehen, der wie
folgt lautet:
'4. de ne pas appliquer les dispositions ,(4) wenn die Ehefrau eines ihrer
des Articles 1er et 2 de la presente Con- Staatsangehörigen eine neue Staats-
vention lorsque l'epouse de l'un de ses angehörigkeit erworben hat, die Artikel 1
res$ortissants a acquis une nouvelle und 2 des Übereinkommens so lange
nationalite, aussi longtemps que son mari nicht anzuwenden, wie der Ehemann die
conserve la nationalite de cette Partie.· ,, Staatsangehörigkeit dieser Vertrags-
partei beibehält.' "
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Rücknahme dieses Vor-
behalts am 17. Dezember 1985 wirksam geworden.
Qiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 5. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2232) und vom 31. Mai 1985 (BGBI. II
S. 786).
Bonn, den 7. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation
Vom 10. März 1986
Antigua und Barbuda hat am 17. Mai 1985 dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande als Verwahrer des Übereinkom-
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) notifiziert, daß es sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 1. November 1981 an das vorgenannte
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1985 (BGBI. II S. 1108).
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu'19
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 11. März 1986
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGB!. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Malaysia am 3. Februar 1986
in Kraft getreten.
M a I a y s i a hat bei Hinterlegung der Betrittsurkunde die nachstehende Erklä-
rung abgegeben:
(Übersetzung)
" ... the Government of Malaysia, in ..... die Regierung von Malaysia erklärt
accordance with the provision of Article nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkom-
1(3) of the Convention, declares that it will mens, daß sie das Übereinkommen auf
apply the Convention on the basis of der Grundlage der Gegenseitigkeit nur
reciprocity, to the recognition and en- auf die Anerkennung und Vollstreckung
forcement of awards made only in the ter- solcher Schiedssprüche anwenden wird,
ritory of another Contracting State. die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
Malaysia further declares that it will apply tragsstaats ergangen sind. Malaysia
the Convention only to differences arising erklärt ferner, daß es das Übereinkommen
out of legal relationships, whether con- nur auf Streitigkeiten aus solchen
tractual or not, which are considered as Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
commercial unter Malaysian law." oder nichtvertraglicher Art, anwenden
wird, die nach malaysischem Recht als
Handelssachen angesehen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. August 1985 (BGBI. II S. 1006).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation
Vom 10. März 1986
Antigua und Barbuda hat am 17. Mai 1985 dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande als Verwahrer des Übereinkom-
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) notifiziert, daß es sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 1. November 1981 an das vorgenannte
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1985 (BGBI. II S. 1108).
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu'19
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 11. März 1986
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGB!. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Malaysia am 3. Februar 1986
in Kraft getreten.
M a I a y s i a hat bei Hinterlegung der Betrittsurkunde die nachstehende Erklä-
rung abgegeben:
(Übersetzung)
" ... the Government of Malaysia, in ..... die Regierung von Malaysia erklärt
accordance with the provision of Article nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkom-
1(3) of the Convention, declares that it will mens, daß sie das Übereinkommen auf
apply the Convention on the basis of der Grundlage der Gegenseitigkeit nur
reciprocity, to the recognition and en- auf die Anerkennung und Vollstreckung
forcement of awards made only in the ter- solcher Schiedssprüche anwenden wird,
ritory of another Contracting State. die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
Malaysia further declares that it will apply tragsstaats ergangen sind. Malaysia
the Convention only to differences arising erklärt ferner, daß es das Übereinkommen
out of legal relationships, whether con- nur auf Streitigkeiten aus solchen
tractual or not, which are considered as Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
commercial unter Malaysian law." oder nichtvertraglicher Art, anwenden
wird, die nach malaysischem Recht als
Handelssachen angesehen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. August 1985 (BGBI. II S. 1006).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 2. April 1986 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 11. März 1986
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Sierra Leone am 21. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
San Marino am 23. Mai 1986
Syrien, Arabische Republik am 28. Mai 1986.
In Abänderung der am 20. Oktober 1978 registrierten Anwendungserklä-
rung (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979/BGBI. 1980 II S. 28)
wird das Übereinkommen aufgrund einer am 27. Februar 1985 registrierten
und ab diesem Tage wirksam gewordenen Erklärung des Vereinigten
Königreichs auf Hongkong nach Maßgabe folgender Abänderungen an-
gewendet:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
While employers and workers are repre- Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sented by six members on each side on mit sechs Mitgliedern auf jeder Seite im
the Labour Advisory Board, four of the Labour Advisory Board vertreten sind,
employers' representatives are freely werden vier der Arbeitgebervertreter von
nominated by their respective associ- ihren jeweiligen Verbänden frei benannt
ations and four workers' representatives und vier der Arbeitnehmervertreter alle
are elected biennially by workers' trade zwei Jahre von den Arbeitnehmergewerk-
unions in a secret ballot. The remaining schaften in geheimer Wahl bestimmt. Die
members are direct appointees of the restlichen Mitglieder werden vom Gou-
governor." verneur unmittelbar benannt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 28) und vom 5. März 1985 (BGBI. II
s. 574).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 11. März 1986
Die Schweiz hat dem Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom
11. Dezember 1985 notifiziert, daß ihre bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 20. Dezember 1966 abgegebene Erklärung (vgl. die Bekannt-
machung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1799) zu Artikel 1 des Europäi-
schen Überetnkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) aufgrund eines Bundesbeschlusses
vom 4. Juni 1984 die nachstehende Neufassung erhalten hat:
«Ad article premier „Zu Artikel 1
Le Conseil federal suisse declare que les Der Schweizerische Bundesrat erklärt,
autorites suivantes doivent etre conside- daß als schweizerische Justizbehörden
rees comme autorites judiciaires suisses im Sinne des Übereinkommens zu
aux fins de la Convention: betrachten sind:
- les tribunaux, leurs cours, chambres ou - die Gerichte, ihre Kammern oder Abtei-
sections; lungen;
- le Ministere public de la Confederation; - die Schweizerische Bundesanwalt-
schaft;
- l'Office federal de la police; - das Bundesamt für Polizeiwesen;
- les autorites habilitees par le droit can- - die nach kantonalem oder eidgenössi-
tonal ou federal a instruire des affaires schem Recht mit der Instruktion von
penales, a decerner des· mandats de Straffällen betrauten, zur Ausstellung
repression et a prendre des decisions von Strafbefehlen ermächtigten oder
dans une procedure liee a une cause Entscheide in Verfahren strafrechtli-
penale. En raison des differences qui cher Angelegenheiten fällenden Behör-
, existent quant aux denominations de den. Im Hinblick auf die Unterschiede
fonction de ces autorites, l'autorite der Amtsbezeichnung dieser Behörden
competente confirmera expressement wird, soweit erforderlich, die zuständige
chaque fois qu'il le faudra, au moment Behörde bei der Übermittlung eines
de transmettre une demande d'entraide Rechtshilfeersuchens ausdrücklich
judiciaire, qu'elle est une autorite judi- bestätigen, daß sie eine Justizbehörde
ciaire au sens de la convention.» im Sinne dieses Übereinkommens ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1799) und vom 10. September 1984 (BGBI.
IIS.911).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 545
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Europäischen Kommission zur Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche
Vom 12. März 1986
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche vom 11 . Dezember 1953 in der durch den Rat der Organisation
auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis 26. Oktober 1962 genehmigten Fas-
sung (BGBI. 1975 II S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für die
Tschechoslowakei am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1150).
Bonn, den 1 2. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 13. März 1986
Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
11 . Oktober 1985 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des
Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert:
(Übersetzung)
"[The Government of Denmark decla- .,[Die Regierung von Dänemark erklärt]
res] pursuant to Article 14 of the Interna- nach Artikel 14 des Internationalen Über-
tional Conve·ntion on the ·Elimination ot All einkommens zur Beseitigung jeder Form
Forms of Racial Discrimination that Den- von Rassendiskriminierung, daß Däne-
mark recognizes the competence of the mark die Zuständigkeit des Ausschusses
Committee on the Elimination of Racial für die Beseitigung der Rassendiskrimi-
Discrimination to receive and consider nierung für die Entgegennahme und Er-
communications trom individuals or örterung von Mitteilungen einzelner der
groups of individuals within Danish juris- dänischen Hoheitsgewalt unterstehender
diction claiming tobe victims of a violation Personen oder Personengruppen an-
by Denmark of any of the rights set forth erkennt, die vorgeben, Opfer einer Verlet-
in the Convention, with the reservation zung eines in dem Übereinkommen vor-
that the Committee shall not consider any gesehenen Rechts durch Dänemark zu
communications unless it has ascertai- sein, mit dem Vorbehalt, daß der Aus-
ned that the same matter has not been, schuß Mitteilungen nur erörtern darf,
and is not being, examined under another wenn er sich vergewissert hat, daß die-
procedure of international investigation or selbe Sache nicht nach einem anderen
settlement." internationalen Untersuchungs- oder
Beilegungsverfahren geprüft worden ist
oder geprüft wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 430) und vom 22. Mai 1985 (BGBI. II s. 776).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 545
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Europäischen Kommission zur Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche
Vom 12. März 1986
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche vom 11 . Dezember 1953 in der durch den Rat der Organisation
auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis 26. Oktober 1962 genehmigten Fas-
sung (BGBI. 1975 II S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für die
Tschechoslowakei am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1150).
Bonn, den 1 2. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 13. März 1986
Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
11 . Oktober 1985 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des
Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert:
(Übersetzung)
"[The Government of Denmark decla- .,[Die Regierung von Dänemark erklärt]
res] pursuant to Article 14 of the Interna- nach Artikel 14 des Internationalen Über-
tional Conve·ntion on the ·Elimination ot All einkommens zur Beseitigung jeder Form
Forms of Racial Discrimination that Den- von Rassendiskriminierung, daß Däne-
mark recognizes the competence of the mark die Zuständigkeit des Ausschusses
Committee on the Elimination of Racial für die Beseitigung der Rassendiskrimi-
Discrimination to receive and consider nierung für die Entgegennahme und Er-
communications trom individuals or örterung von Mitteilungen einzelner der
groups of individuals within Danish juris- dänischen Hoheitsgewalt unterstehender
diction claiming tobe victims of a violation Personen oder Personengruppen an-
by Denmark of any of the rights set forth erkennt, die vorgeben, Opfer einer Verlet-
in the Convention, with the reservation zung eines in dem Übereinkommen vor-
that the Committee shall not consider any gesehenen Rechts durch Dänemark zu
communications unless it has ascertai- sein, mit dem Vorbehalt, daß der Aus-
ned that the same matter has not been, schuß Mitteilungen nur erörtern darf,
and is not being, examined under another wenn er sich vergewissert hat, daß die-
procedure of international investigation or selbe Sache nicht nach einem anderen
settlement." internationalen Untersuchungs- oder
Beilegungsverfahren geprüft worden ist
oder geprüft wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 430) und vom 22. Mai 1985 (BGBI. II s. 776).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 13. März 1986
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die
Salomonen am 5. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1985 (BGBI. II
s. 389).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
jjber den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 13. März 1986
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964
(BGBI. 1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Frankreich am 18. Februar 1987
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Verpflichtungen aus
ihren Teilen II, IV, V, VI, VII, VIII und IX -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. August 1985 (BGBI. II S. 1079).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 13. März 1986
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die
Salomonen am 5. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1985 (BGBI. II
s. 389).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
jjber den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 13. März 1986
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964
(BGBI. 1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Frankreich am 18. Februar 1987
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Verpflichtungen aus
ihren Teilen II, IV, V, VI, VII, VIII und IX -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. August 1985 (BGBI. II S. 1079).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 547
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. März 1986
1.
Unter Bezugnahme auf seine am 17. Oktober 1956 hinterlegte und mit Wir-
kung vom 28. Februar 1984 abgeänderte Unterwerfungserklärung (vgl. die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1985/BGBI. II S. 306) nach Artikel 36 Abs. 2
des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der
Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II
S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat Israel die nachstehende Erklärung vom
19. November 1985, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. November 1985 zugegangen war, notifiziert:
(Übersetzung)
On behalf of the Government of Israel, 1 have the honor to Im Namen der Regierung von Israel beehre ich mich, Ihnen mit-
inform you that the Government of Israel has decided to termi- zuteilen, daß die Regierung von Israel beschlossen hat, mit
nate, with effect as of today, its declaration of 17 October 1956 Wirkung vom heutigen Tag ihre Erklärung vom 17. Oktober
as amended, concerning the acceptance of the compulsory 1956 in der geänderten Fassung betreffend die Annahme der
jurisdiction of the International Court of Justice. obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs zu kündigen.
New York New York
19 November 1985 19. November 1985
Benjamin Netanyahu Benjamin Netanyahu
Ambassador Botschafter
Permanent Representative of Israel Ständiger Vertreter Israels
to the United Nations" bei den Vereinten Nationen"
II.
Die in Abschnitt I der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 9) veröffentlichte Übersetzung der Erklärung Kanadas vom
10. September 1985 wird bezüglich der dort wiedergegebenen Einleitung
(Nummer 1) dieser Erklärung wie folgt berichtigt:
(Übersetzung)
„Im Namen der Regierung von Kanada
1. zeige ich an, daß ich hiermit die Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
Internationalen Gerichtshofs durch Kanada, die bisher aufgrund der am 7. April
1970 nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs abgegebenen Erklärung
wirksam war, beende;
2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 10. Januar 1985 (BGBI. II S. 306) und vom 9. Dezember 1985
(BGBI. 1986 II S. 9).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim_ Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele dleHr Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Bericht~sung
des Europäischen Ubereinkommens
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen
bei vorübergehendem Aufenthalt
Vom 17. März 1986
Der deutsche Wortlaut des Artikels 15 Abs. 1 und 3 des Europäischen Über-
einkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung
an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt (BGBI. 1985 II S. 58) muß wie
folgt richtig lauten:
.,(1) In den Beziehungen zwischen ,,(3) Haben zwei oder mehr Vertragspar-
einem beitretenden Staat und einer Ver- teien, wenn dieses Übereinkommen für
tragspartei, die dem Beitritt dieses Staa- sie in Kraft tritt, noch keine Vereinbarung
tes nicht widersprochen hat, tritt dieses über die Anwendung der in Absatz 2
Übereinkommen am ersten Tag des zwei- genannten Bestimmungen sowie gege-
ten Monats nach Ablauf des Monats in benenfalls noch keine Vereinbarung nach
Kraft, in dem die dieser Vertragspartei Artikel 7 Absatz 2 treffen können, so wird
nach Artikel 14 Absatz 2 eingeräumte dieses Übereinkommen zwischen diesen
Frist für einen Widerspruch gegen den Vertragsparteien erst zu dem Zeitpunkt
Beitritt dieses Staates abgelaufen ist, wirksam, wo derartige Vereinbarungen in
oder, wenn es sich um einen in Artikel 14 ihren Beziehungen zueinander anwend-
Absatz 3 bezeichneten europäischen bar werden."
Staat handelt, am ersten Tag des zweiten
Monats nach Ablauf des Monats, in dem
seine Ratifikationsurkunde hinterlegt
worden ist."
Bonn, den 17. März 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Kaupper
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 27. Februar 1986
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 4 für
Antigua und Barbuda am 21. August 1985
in Kraft getreten.
Antigua und Barbuda hat seine Beitrittsurkunde am
22. Juli 1985 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 14).
Bonn, den 27. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Februar 1986
In Mogadischu ist am 10. Dezember 1985 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 10. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 535
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
und
Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
tischen Republik Somalia, die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ten Verträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben
gen und zu vertiefen, werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt- ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
schaftlichen Entwicklung in der Demokratischen Republik See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Somalia beizutragen - freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
sind unter Bezugnahme auf das Ergebnis der zwischen dem nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
26. Januar und dem 4. Februar 1985 in Somalia geführten Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Gespräche der Projektfindungsmission wie folgt überein- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
gekommen: nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
der Landwirtschaft", wenn nach Prüfung die Förderungs- bevorzugt genutzt werden.
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag
bis zu 30 000 000 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten. Dieses Vorhaben stellt einen Beitrag der Artikel 6
Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Welt- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
bank-Sonderfonds (IDA) für Afrika dar. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Somalia durch andere Vorhaben ersetzt werden. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannte_n Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 10. Dezember 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Rudolph
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Ali Hamud
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
Vom 4. März 1986
In Bonn ist am 6. Juni 1984 eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 1
am 28. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. von Beauvais
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die diese Vereinbarung
und Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-
nung durch die zuständigen Behörden beider Staaten im
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - gegenseitigen Einvernehmen. Die zuständige Behörde in der
Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für gewerb-
im Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des liche Wirtschaft, in der Schweiz das Bundesamt für Kultur-
Films weiter zu entwickeln, pflege.
im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die (4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden
dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu Realisierung des Gemeinschaftsproduktions-Vorhabens.
begünstigen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Ver-
Gemeinschaftsproduktion günstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine
gute technische und finanzielle Organisation sowie über aus-
Artikel 1 reichende Berufsqualifikation verfügen.
Die Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Produzen-
ten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt
Artikel 4 .
werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechts nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung behan- (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt
deln. sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträ-
Artikel 2 gen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag
jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich
(1) Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarung in Gemein-
seinem finanziellen Beitrag.
schaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inlän-
dische Filme angesehen. (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an
den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 %.
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der (3) Im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteili-
Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei. gung von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von beson-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 537
derer Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktions- Regisseur stellt. In beiderseitigem Einvernehmen kann der
kosten überdurchschnittlich hoch sind. Film auch ßlS Beitrag beider Hersteller zur Vorführung ge-
langen.
Artikel 5 Artikel 7
(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, Titelvor- beziehungsweise -nachspann und wichtiges
was die Bundesrepublik Deutschland betrifft, deutsche Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den
Staatsangehörige sein oder dem deutschen Kulturbereich Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduk-
angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepu- tion beider Staaten handelt.
blik Deutschland haben; was die Schweizerische Eidgenos-
senschaft anbetrifft, müssen sie die schweizerische Nationa-
Artikel 8
lität beziehungsweise die Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz besitzen. Können Personen nach diesen Bestimmun- (1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieser
gen beiden Staaten zugerechnet werden, so haben sich die Vereinbarung Filme als Gemeinschaftsproduktion an, die her-
Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. gestellt worden sind von Produzenten der Bundesrepublik
Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Deutschland, der Schweiz und Drittstaaten, mit welchen der
Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie eine oder der andere Staat Vereinbarungen über Gemein-
vertraglich verpflichtet. schaftsproduktionen geschlossen hat.
(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des Min- (2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Arti-
derheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuch- kels 5 Absätze 1 und 2 gelten für Gemeinschaftsproduktionen
autor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine
einer anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungs-
Stabkraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und kosten in Höhe von 20 % ausreichend. Die übrigen Bestim-
einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen mungen des Artikels 5 gelten sinngemäß.
und einem Darsteller in einer Nebenrolle, die Angehörige des
Staates der finanziellen Minderheitsbeteiligung sind. Stellt der
Artikel 9
Minderheitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein
Darsteller in einer wichtigen Rolle seitens des Staates der Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts
Minderheitsbeteiligung aus. erleichtert jede Vertragspartei für anerkannte Gemeinschafts-
produktionen
(3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahms- a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des tech-
weise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des nischen und künstlerischen Personals der anderen Ver-
Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet;
Staaten zugelassen werden. b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Dreh-
(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, material von Produzenten der anderen Vertragspartei in ihr
werden Kopierwerksarbeiten, Tonverarbeitung (Mischung, beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet.
Synchronisation usw.) im Geltungsbereich dieser Verein-
barung ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kön-
Artikel 10
nen der entsprechende Teil des Negativs dort entwickelt und
davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benut- Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduk-
zung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzu- tion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu dieser
streben. Vereinbarung enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei
den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,
sollen Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt werden, die
im Geltungsbereich dieser Vereinbarung liegen. · Artikel 11
(6) a) Jeder Hersteller wird Miteigentümer des Original- Die zuständigen Behörden unterrichten sich regelmäßig
negativs (Bild und Ton), hat zu ihm freien Zugang und über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,
Anspruch auf ein lnternegativ in der Fassung seiner eigenen Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die
Sprache. Das Ziehen eines lnternegativs für eine andere Spra- Gemeinschaftsproduktionen.
che als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens
beider Hersteller.
Filmaustausch
b) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder
Synchronfassung in deutscher oder in einer schweizerischen Artikel 12
Landessprache hergestellt. Jede Fassung kann Dialogstellen Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der
in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem beiden Länder die Verbreitung und Auswertung der Filme aus
Drehbuch erforderlich ist. dem anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unter-
stützen.
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
( 1) Die Einnahmen werden in der Regel entsprechend der
finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzen- Artikel 13
ten aufgeteilt. Das kann u. a. durch Abgrenzung der Auswer-
( 1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der
tungsgebiete und -bereiche geschehen. Die Marktgrößen der
Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staa-
Vertragsstaaten sind zu berücksichtigen.
ten eingesetzt, um die Anwendung dieser Vereinbarung zu
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich ü_berprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.
den Weltvertrieb. Sie kann auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
(3) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-
gestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheits- (2) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung tritt die Kom-
.produzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den mission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Artikel 15
Schweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien (1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig
einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen den Abschluß der verfassungsmäßigen Verfahren, die für das
der für den Film geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Sie tritt
ten. 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation
in Kraft. Die Vereinbarung wird vom Tage der Unterzeichnung
Artikel 14 an vorläufig angewendet.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- Datum des lnkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlän-
über der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern die Verein-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- barung nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 6. Juni 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Per Fischer
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Ch. Müller
Anlage gemäß Artikel 10
Durchführungsbestimmungen
Die Produzenten der beiden Länder müssen, um in den - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden
Genuß der Bestimmungen der Vereinbarung zu gelangen, vier Länder
Wochen vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Geneh-
migung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte
Behörde richten. für die Herstellung des Films.
Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bei-
Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des
zufügen:
Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen an-
- ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das fordern.
über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend
Aufschluß gibt Die Behörde des Staates mit finanzieller Minderheitsbeteili-
gung kann ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die ent-
- die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der
sprechende Stellungnahme der Behörde des Staates mit
Tätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehö-
finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die im Staat
rigkeit der Mitwirkenden
des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Ent-
- ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb scheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig
der Autorenrechte Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen
- der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden ab- Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minder-
geschlossene Gemeinschafts-Produktionsvertrag zwischen heitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme
den Gemeinschaftsproduzenten grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage über-
mitteln.
- die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Her-
steller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktions-
grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch vertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur
kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen Zustimmung vorzulegen.
geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag be-
schränkt werden; Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-
- der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungs- sehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen der
plan Vereinbarung eingehalten werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 539
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 5. März 1986
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Benin am 1. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 5. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 6. März 1986
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für die
Schweiz am 22. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1985 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 6. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 6. März 1986
Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach
Artikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist - auf der
Grundlage seiner vorangegangenen Erklärung vom 11. Juni 1981 - von
Spanien
a) mit Erklärung vom 7. Juni 1983
für die Zeit vom 1 . Juli 1983 bis 14. Oktober 1985
und
b) mit Erklärung vom 18. Oktober 1985
mit Wirkung vom 15. Oktober 1985
für weitere fünf Jahre
anerkannt worden.
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nach Artikel 46 der vorstehend genannten Konvention ist - auf der Grundlage
seiner vorangegangenen Erklärung vom 24. September 1982, das heißt unter
der Bedingung der Gegenseitigkeit - von Spanien mit Erklärung vom
18. Oktober 1985
mit Wirkung vom 14. Oktober 1985
für weitere fünf Jahre
anerkannt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578), vom 3. November 1982 (BGBI. II S. 977)
und vom 7. Februar 1986 (BGBI. II S. 492).
Bonn, den 6. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 541
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 7. März 1986
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
27. Februar 1968 geltend gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung
vom 5. Dezember 1969/BGBI. II S. 2232) zu dem Übereinkommen vom 6. Mai
1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern (BGBI. 1969 II S. 1953) hat I t a I i e n mit Schreiben vom
16. Dezember 1985, das dem Gener.alsekretär des Europarats am
17. Dezember 1985 zugegangen ist, folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«A la suite de l'introduction de nouvelles ,,Infolge der Einführung neuer Bestim-
dispositions en matiere de Droit de la mungen auf dem Gebiet des Familien-
Famille (Loi 151 /1975) et de nationalite rechts (Gesetz 151/1975) und des
(Loi 123/1983), l'lt 9 Iie, usant de la faculte Staatsangehörigkeitsrechts (Gesetz
prevue a I' Article 8, paragraphe 2 de la 123/1983) wünscht Italien, von der in
Convention desire retirer la reserve figu- Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens
rant au paragraphe 4 de I' Annexe a la vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu
Convention, libellee comme suit: machen und den in der Anlage zu dem
Übereinkommen aufgeführten Vorbehalt
der Nummer 4 zurückzuziehen, der wie
folgt lautet:
'4. de ne pas appliquer les dispositions ,(4) wenn die Ehefrau eines ihrer
des Articles 1er et 2 de la presente Con- Staatsangehörigen eine neue Staats-
vention lorsque l'epouse de l'un de ses angehörigkeit erworben hat, die Artikel 1
res$ortissants a acquis une nouvelle und 2 des Übereinkommens so lange
nationalite, aussi longtemps que son mari nicht anzuwenden, wie der Ehemann die
conserve la nationalite de cette Partie.· ,, Staatsangehörigkeit dieser Vertrags-
partei beibehält.' "
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Rücknahme dieses Vor-
behalts am 17. Dezember 1985 wirksam geworden.
Qiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 5. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2232) und vom 31. Mai 1985 (BGBI. II
S. 786).
Bonn, den 7. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation
Vom 10. März 1986
Antigua und Barbuda hat am 17. Mai 1985 dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande als Verwahrer des Übereinkom-
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) notifiziert, daß es sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 1. November 1981 an das vorgenannte
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1985 (BGBI. II S. 1108).
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu'19
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 11. März 1986
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGB!. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Malaysia am 3. Februar 1986
in Kraft getreten.
M a I a y s i a hat bei Hinterlegung der Betrittsurkunde die nachstehende Erklä-
rung abgegeben:
(Übersetzung)
" ... the Government of Malaysia, in ..... die Regierung von Malaysia erklärt
accordance with the provision of Article nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkom-
1(3) of the Convention, declares that it will mens, daß sie das Übereinkommen auf
apply the Convention on the basis of der Grundlage der Gegenseitigkeit nur
reciprocity, to the recognition and en- auf die Anerkennung und Vollstreckung
forcement of awards made only in the ter- solcher Schiedssprüche anwenden wird,
ritory of another Contracting State. die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
Malaysia further declares that it will apply tragsstaats ergangen sind. Malaysia
the Convention only to differences arising erklärt ferner, daß es das Übereinkommen
out of legal relationships, whether con- nur auf Streitigkeiten aus solchen
tractual or not, which are considered as Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
commercial unter Malaysian law." oder nichtvertraglicher Art, anwenden
wird, die nach malaysischem Recht als
Handelssachen angesehen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. August 1985 (BGBI. II S. 1006).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 2. April 1986 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 11. März 1986
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Sierra Leone am 21. Januar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
San Marino am 23. Mai 1986
Syrien, Arabische Republik am 28. Mai 1986.
In Abänderung der am 20. Oktober 1978 registrierten Anwendungserklä-
rung (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979/BGBI. 1980 II S. 28)
wird das Übereinkommen aufgrund einer am 27. Februar 1985 registrierten
und ab diesem Tage wirksam gewordenen Erklärung des Vereinigten
Königreichs auf Hongkong nach Maßgabe folgender Abänderungen an-
gewendet:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
While employers and workers are repre- Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sented by six members on each side on mit sechs Mitgliedern auf jeder Seite im
the Labour Advisory Board, four of the Labour Advisory Board vertreten sind,
employers' representatives are freely werden vier der Arbeitgebervertreter von
nominated by their respective associ- ihren jeweiligen Verbänden frei benannt
ations and four workers' representatives und vier der Arbeitnehmervertreter alle
are elected biennially by workers' trade zwei Jahre von den Arbeitnehmergewerk-
unions in a secret ballot. The remaining schaften in geheimer Wahl bestimmt. Die
members are direct appointees of the restlichen Mitglieder werden vom Gou-
governor." verneur unmittelbar benannt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 28) und vom 5. März 1985 (BGBI. II
s. 574).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 11. März 1986
Die Schweiz hat dem Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom
11. Dezember 1985 notifiziert, daß ihre bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 20. Dezember 1966 abgegebene Erklärung (vgl. die Bekannt-
machung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1799) zu Artikel 1 des Europäi-
schen Überetnkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) aufgrund eines Bundesbeschlusses
vom 4. Juni 1984 die nachstehende Neufassung erhalten hat:
«Ad article premier „Zu Artikel 1
Le Conseil federal suisse declare que les Der Schweizerische Bundesrat erklärt,
autorites suivantes doivent etre conside- daß als schweizerische Justizbehörden
rees comme autorites judiciaires suisses im Sinne des Übereinkommens zu
aux fins de la Convention: betrachten sind:
- les tribunaux, leurs cours, chambres ou - die Gerichte, ihre Kammern oder Abtei-
sections; lungen;
- le Ministere public de la Confederation; - die Schweizerische Bundesanwalt-
schaft;
- l'Office federal de la police; - das Bundesamt für Polizeiwesen;
- les autorites habilitees par le droit can- - die nach kantonalem oder eidgenössi-
tonal ou federal a instruire des affaires schem Recht mit der Instruktion von
penales, a decerner des· mandats de Straffällen betrauten, zur Ausstellung
repression et a prendre des decisions von Strafbefehlen ermächtigten oder
dans une procedure liee a une cause Entscheide in Verfahren strafrechtli-
penale. En raison des differences qui cher Angelegenheiten fällenden Behör-
, existent quant aux denominations de den. Im Hinblick auf die Unterschiede
fonction de ces autorites, l'autorite der Amtsbezeichnung dieser Behörden
competente confirmera expressement wird, soweit erforderlich, die zuständige
chaque fois qu'il le faudra, au moment Behörde bei der Übermittlung eines
de transmettre une demande d'entraide Rechtshilfeersuchens ausdrücklich
judiciaire, qu'elle est une autorite judi- bestätigen, daß sie eine Justizbehörde
ciaire au sens de la convention.» im Sinne dieses Übereinkommens ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1799) und vom 10. September 1984 (BGBI.
IIS.911).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 545
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Europäischen Kommission zur Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche
Vom 12. März 1986
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche vom 11 . Dezember 1953 in der durch den Rat der Organisation
auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis 26. Oktober 1962 genehmigten Fas-
sung (BGBI. 1975 II S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für die
Tschechoslowakei am 1 . Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1150).
Bonn, den 1 2. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 13. März 1986
Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
11 . Oktober 1985 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des
Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert:
(Übersetzung)
"[The Government of Denmark decla- .,[Die Regierung von Dänemark erklärt]
res] pursuant to Article 14 of the Interna- nach Artikel 14 des Internationalen Über-
tional Conve·ntion on the ·Elimination ot All einkommens zur Beseitigung jeder Form
Forms of Racial Discrimination that Den- von Rassendiskriminierung, daß Däne-
mark recognizes the competence of the mark die Zuständigkeit des Ausschusses
Committee on the Elimination of Racial für die Beseitigung der Rassendiskrimi-
Discrimination to receive and consider nierung für die Entgegennahme und Er-
communications trom individuals or örterung von Mitteilungen einzelner der
groups of individuals within Danish juris- dänischen Hoheitsgewalt unterstehender
diction claiming tobe victims of a violation Personen oder Personengruppen an-
by Denmark of any of the rights set forth erkennt, die vorgeben, Opfer einer Verlet-
in the Convention, with the reservation zung eines in dem Übereinkommen vor-
that the Committee shall not consider any gesehenen Rechts durch Dänemark zu
communications unless it has ascertai- sein, mit dem Vorbehalt, daß der Aus-
ned that the same matter has not been, schuß Mitteilungen nur erörtern darf,
and is not being, examined under another wenn er sich vergewissert hat, daß die-
procedure of international investigation or selbe Sache nicht nach einem anderen
settlement." internationalen Untersuchungs- oder
Beilegungsverfahren geprüft worden ist
oder geprüft wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 430) und vom 22. Mai 1985 (BGBI. II s. 776).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 13. März 1986
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die
Salomonen am 5. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1985 (BGBI. II
s. 389).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
jjber den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 13. März 1986
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964
(BGBI. 1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Frankreich am 18. Februar 1987
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Verpflichtungen aus
ihren Teilen II, IV, V, VI, VII, VIII und IX -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. August 1985 (BGBI. II S. 1079).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986 547
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. März 1986
1.
Unter Bezugnahme auf seine am 17. Oktober 1956 hinterlegte und mit Wir-
kung vom 28. Februar 1984 abgeänderte Unterwerfungserklärung (vgl. die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1985/BGBI. II S. 306) nach Artikel 36 Abs. 2
des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der
Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II
S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat Israel die nachstehende Erklärung vom
19. November 1985, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. November 1985 zugegangen war, notifiziert:
(Übersetzung)
On behalf of the Government of Israel, 1 have the honor to Im Namen der Regierung von Israel beehre ich mich, Ihnen mit-
inform you that the Government of Israel has decided to termi- zuteilen, daß die Regierung von Israel beschlossen hat, mit
nate, with effect as of today, its declaration of 17 October 1956 Wirkung vom heutigen Tag ihre Erklärung vom 17. Oktober
as amended, concerning the acceptance of the compulsory 1956 in der geänderten Fassung betreffend die Annahme der
jurisdiction of the International Court of Justice. obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs zu kündigen.
New York New York
19 November 1985 19. November 1985
Benjamin Netanyahu Benjamin Netanyahu
Ambassador Botschafter
Permanent Representative of Israel Ständiger Vertreter Israels
to the United Nations" bei den Vereinten Nationen"
II.
Die in Abschnitt I der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 9) veröffentlichte Übersetzung der Erklärung Kanadas vom
10. September 1985 wird bezüglich der dort wiedergegebenen Einleitung
(Nummer 1) dieser Erklärung wie folgt berichtigt:
(Übersetzung)
„Im Namen der Regierung von Kanada
1. zeige ich an, daß ich hiermit die Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
Internationalen Gerichtshofs durch Kanada, die bisher aufgrund der am 7. April
1970 nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs abgegebenen Erklärung
wirksam war, beende;
2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 10. Januar 1985 (BGBI. II S. 306) und vom 9. Dezember 1985
(BGBI. 1986 II S. 9).
Bonn, den 13. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim_ Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bericht~sung
des Europäischen Ubereinkommens
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen
bei vorübergehendem Aufenthalt
Vom 17. März 1986
Der deutsche Wortlaut des Artikels 15 Abs. 1 und 3 des Europäischen Über-
einkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung
an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt (BGBI. 1985 II S. 58) muß wie
folgt richtig lauten:
.,(1) In den Beziehungen zwischen ,,(3) Haben zwei oder mehr Vertragspar-
einem beitretenden Staat und einer Ver- teien, wenn dieses Übereinkommen für
tragspartei, die dem Beitritt dieses Staa- sie in Kraft tritt, noch keine Vereinbarung
tes nicht widersprochen hat, tritt dieses über die Anwendung der in Absatz 2
Übereinkommen am ersten Tag des zwei- genannten Bestimmungen sowie gege-
ten Monats nach Ablauf des Monats in benenfalls noch keine Vereinbarung nach
Kraft, in dem die dieser Vertragspartei Artikel 7 Absatz 2 treffen können, so wird
nach Artikel 14 Absatz 2 eingeräumte dieses Übereinkommen zwischen diesen
Frist für einen Widerspruch gegen den Vertragsparteien erst zu dem Zeitpunkt
Beitritt dieses Staates abgelaufen ist, wirksam, wo derartige Vereinbarungen in
oder, wenn es sich um einen in Artikel 14 ihren Beziehungen zueinander anwend-
Absatz 3 bezeichneten europäischen bar werden."
Staat handelt, am ersten Tag des zweiten
Monats nach Ablauf des Monats, in dem
seine Ratifikationsurkunde hinterlegt
worden ist."
Bonn, den 17. März 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Kaupper