494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 7. Februar 1986
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Belgien am 1. Februar 1986
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien
a) den nachstehenden Vorbehalt geltend gemacht: (Übersetzung)
«Le Gouvernement beige, se referant a l'article 13.1 de la ,.Die belgische Regierung erklärt unter Bezugnahme auf Arti-
Convention europeenne pour la repression du terrorisme, kel 13 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens zur Be-
declare ce qui suit: kämpfung des Terrorismus folgendes:
A l'exception des infractions commises a l'occasion de pri- Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug
ses d'otages et toutes infractions connexes, ta Belgique se auf jede in Artikel 1 genannte Straftat - mit Ausnahme der
reserve le droit de refuser l'extradition en ce qui concerne anläßlich von Geiselnahmen begangenen Straftaten und aller
toute infraction, enumeree dans l'article premier, qu'elle con- damit zusammenhängenden Straftaten - abzulehnen, die es
sidere comme une infraction politique, comme une infraction als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat
connexe a une infraction politique ou comme une infraction zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggrün-
inspiree par des motifs politiques; dans ces cas, ta Belgique den beruhende Straftat ansieht; in diesen Fällen verpflichtet
s'engage a prendre düment en consideration, lors.de l'evalu- sich Belgien, bei der Bewertung der Straftat deren besonders
ation du caractere de l'infraction, son caractere de particuliere schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen,
gravite, y compris le fait: insbesondere,
a) qu'elle a cree un danger collectif pour la vie, l'integrite cor- a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche
porelle ou la liberte des personnes, ou bien Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeige-
führt hat, ~
b) qu'elle a atteint des personnes etrangeres aux mobiles qui b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen,
l'ont inspiree, ou bien auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder
c) que des moyens cruels ou perfides ont ete utilises pour sa c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel
realisation.• angewandt worden sind."
b) nachstehende Erklärung abgegeben: (Übersetzung)
«J'ai l'honneur, au nom de mon Gouvernement, de declarer „Ich beehre mich, im Namen meiner Regierung folgende
ce qui suit au sujet de la reserve formulee par le Gouvernement Erklärung zu dem Vorbehalt abzugeben, den die portugiesi-
du Portugal, le 14 decembre 1981, a l'occasion du depöt de sche Regierung am 14. Dezember 1981 anläßlich der Hinter-
l'instrument de ratification de la Convention europeenne pour legung der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Überein-
la repression du terrorisme: kommen zur Bekämpfung des Terrorismus angebracht hat:
Le Gouvernement beige, comme le Gouvernement de la Die belgische Regierung betrachtet wie die Regierung der
Republique federale d'Allemagne, considere que la reserve Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt Portugals zu dem
formulee par le Portugal au sujet de la Convention europeenne Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur
du 27 janvier 1977 pour la repression du terrorisme n'est pas Bekämpfung des Terrorismus als mit Sinn und Zweck des
compatible avec l'esprit et le but de la Convention. Ainsi que Übereinkommens nicht vereinbar. Wie die Regierung der Bun-
l'a rappele le Gouvernement de la Republique federale, cette desrepublik bemerkt hat, findet dieser Vorbehalt im Überein-
reserve ne trouve pas de base dans la Convention, cette der- kommen keine Stütze, da dieses kein Auslieferungsüberein-
niere n'etant pas un traite d'extradition. Elle a pour objet de kommen ist. Es hat zum Ziel, die Möglichkeit auszuschließen
supprimer ou de limiter la possibilite pour l'Etat requis d'oppo- oder zu begrenzen, daß ein ersuchter Staat als Einwand gegen
ser le caractere politique d'une infraction aux demandes Auslieferungsersuchen den politischen Charakter einer Straf-
d'extradition. La matiere de l'extradition est regie entre la Bel- tat geltend macht. Die Fragen der Auslieferung werden zwi-
gique et le Portugal par la Convention du 8 mars 1875 et les schen Belgien und Portugal durch das Abkommen vom 8. März
Conventions additionnelles des 16 decembre 1881 et 9 aoüt 1875 und die Zusatzabkommen vom 16. Dezember 1881 und
1961. 9. August 1961 geregelt.
La presente declaration ne doit pas etre interpretee comme Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie
si elle empechait l'entree en vigueur de la Convention euro- das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zwi-
peenne entre la Belgique et le Portugal.» schen Belgien und Portugal."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 23. Februar 1983 (1;3GBI. II S. 175) und vom 22. Juli 1985 (BGBl.11 S. 976).
Bonn, den 7. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 495
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 1986
In Lusaka ist am 9. Dezember 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Der
genannte Gesamtbetrag von bis zu 68 000 000,- DM setzt sich
und wie folgt zusammen:
die Regierung der Republik Sambia -
a) bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhun-
derttausend Deutsche Mark) nicht genutzter Restbetrag
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen aus dem ursprünglich für die Finanzierung des Vorhabens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwest-Provinz"
Sambia, gemäß Regierungsabkommen vom 21. Dezember 1979 und
der Vereinbarung vom 2. Juli/21. August 1980 zugesagten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Darlehen von bis zu 15 500 000,- DM (in Worten: fünfzehn
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
gen und zu vertiefen,
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhattung dieser Beziehun- Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung des
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhabens „Ausbau des Fernmeldewesens in der Nord-
west-Provinz" vorgesehen waren,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
in Sambia beizutragen - sche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung
des Vorhabens „Maismühle Kitwe" vorgesehen waren,
sind wie folgt übereingekommen: d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom 13. Septem-
ber 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d für die
Artikel 1 Fina!lzierung des Vorhabens „Klein- und Mittelindustrie"
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zugesagt waren,
licht es der Regierung der Republik Sambia von der Kredit- e) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben sche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom
„Sanierung der Düngemittelfabrik NCZ in Kafue" ein Darlehen 13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
von bis zu 68 000 000,- DM (in Worten: achtundsechzig Millio- für die Finanzierung des Vorhabens „Errichtung von dezen-
nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För- tralisierten Getreidesilos" zugesagt waren,
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
f) bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
Deutsche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
9. August 1984 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Finanzierung des Vorhabef'\S „landwirtschaftliches Regio- unterliegen.
nalentwicklungsvorhaben Gwembetal'' zugesagt waren, Artikel 3
g) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut- Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
sche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
des Vorhabens „Kreditlinie der Sambischen Entwicklungs- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
bank" vorgesehen waren, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
h) bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Sambia erhoben werden.
Deutsche Mark) aus dem ursprünglich für die Finanzierung
des Vorhabens „ländliche Zufahrtsstraßen in der Nord- Artikel 4
west-Provinz II" gemäß Regierungsabkommen vom Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
zugesagten Darlehen von bis zu 6 000 000,- DM (in Wor- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ten: sechs Millionen Deutsche Mark), ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
i) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deut- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
sche Mark), die aus der Zusage 1981 für die Finanzierung unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
des Vorhabens „Allgemeine Warenhilfe X" vorgesehen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
waren. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit- Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Be- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
treuung des Vorhabens „Sanierung der Düngemittelfabrik Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
NCZ in Kafue" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.
furt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaß- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewan- land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Dezember 1985 in zwei _
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Timmermann
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Sambia
Mwananshiku
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 497
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921
der Internationalen Arbeitsorganisation über das Ver-
eins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter (RGBI. 192511 S. 171) ist nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für
Irak am 1. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II
s. 382).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminist.er des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schaffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 3. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1984 (BGBI. II
s. 143).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 497
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921
der Internationalen Arbeitsorganisation über das Ver-
eins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter (RGBI. 192511 S. 171) ist nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für
Irak am 1. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II
s. 382).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminist.er des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schaffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 3. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1984 (BGBI. II
s. 143).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Organisa-
tion der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 1954 II S. 448)
wird nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten. -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II
s. 382).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für ent-
geltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI.
1954 II S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 7. Juni 1986
- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 964).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Organisa-
tion der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 1954 II S. 448)
wird nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten. -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II
s. 382).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für ent-
geltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI.
1954 II S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 7. Juni 1986
- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 964).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Äquatorialguinea am 12. Juni 1986
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II
s. 388).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswä_ctigen
Im Auftrag·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 übe.r die Arbeits-
aufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Argentinien am 20. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBl.11 S. 171)
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Äquatorialguinea am 12. Juni 1986
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II
s. 388).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswä_ctigen
Im Auftrag·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 übe.r die Arbeits-
aufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Argentinien am 20. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBl.11 S. 171)
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen _Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 17. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Italien am 28. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 17. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren .
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Rugsicherung,
der Änderungsverordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung
und des Zweiseitigen Abkommens
über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren
Vom 17. Februar 1986
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom
27. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1153) wird hiermit bekanntgemacht:
1. Die Verordnung vom 27. Oktober 1971, die Änderungsverordnung vom
17. Dezember 1974 (BGBI. II S. 1585), die Zweite Änderungsverordnung
vom 27. März 1972 (BGBI. II S. 249), die Dritte Änderungsverordnung vom
10. Juli 1973 (BGBl.11 S. 735, 984) sowie die Bekanntmachung über Benut-
zergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammen-
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 14. September.
1972 (BGBI. II S. 1123) sind nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-
Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom
14. April 1984 (BGBI. 1S. 629) in Verbindung mit der Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Protokolls vom 1 2. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu (:ter Mehrsei-
tigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBI. 1984 II S. 69) vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409) mit
Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft getreten.
2. Die Vierte Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. II
S. 1866, BGBI. 1974 II S. 150) ist nach der Bekanntmachung über Benut-
zergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammen-
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 23. Oktober
1975 (BGBI. II S. 1505) am 1. November 1975 gegenstandslos geworden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 501
3. Mit Ablauf des 31. Dezember 1985 sind die Mehrseitige Vereinbarung vom
8. September 1970 über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren
(BGBI. 1971 II S. 1153) nach Artikel 1 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL'~ vom
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 2. Februar 1984 (BGBI.
1984 II S. 69) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe I der Neufas-
sung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
(BGBI. 198411 S. 69, 97) und Artikel 26 der Mehrseitigen Vereinbarung über
Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1984 II
S. 69, 109)
und das Zweiseitige Abkommen vom 8. September 1970 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organi-
sation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" über die Erhebung
von Streckennavigations-Gebühren (BGBI. 1971 II S. 1158) nach s•einem
Artikel 5 Abs. 1
außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist die nach § 1 der Verordnung vom
27. Oktober 1971 erfolgte Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Juni
1971 (BGBI. II S. 1153, 1160) gegenstandslos geworden.
4. Ebenfalls am 31. Dezember 1985 sind die folgenden Bekanntmachungen
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" gegen-
standslos geworden:
Bekanntmachung vom
- 23. Oktober 1975 - Beschluß vom 26. Februar 1975 - (BGBI. 1975 II
S. 1505),
- 11 . März 1977 - Beschlüsse vom 6. Oktober 1976 und 21 . Januar 1977 -
(BGBI. 1977 II S. 264),
- 16. Januar 1978 - Beschluß vom 17. November 1977 - (BGBI. 1978 II
S. 131),
- 25. Januar 1979 - Beschluß vom 21 . November 1978 - (BGBI. 1979 II
s. 126),
- 8. Februar 1980 - Beschluß vom 5. November 1979 - (BGBI. 1980 II
s. 176),
- 19. Januar 1981 - Beschluß vom 20. November 1980 - (BGBI. 1981 II
S. 59),
- 25. August 1981 - Beschluß vom 10. Juni 1981 - (BGBI. 1981 II S. 669),
- 4. März 1982 - Beschluß vom 17. Dezember 1981 - (BGBI. 1982 II
s. 272),
- 20. August 1982 - Beschluß vom 22. Juli 1982 - (BGBI. 1982 II S. 787),
- 2. März 1983 - Beschluß vom 23. November 1983 - (BGBI. 1983 II
s. 196),
- 30. November 1983 - Beschluß vom 12. Oktober 1983 - (BGBI. 1983 II
S. 790) und
- 5. Dezember 1984 - Beschluß vom 15. Oktober 1984 - (BGBI. 1984 II
s. 1048).
Bonn, den 17. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Winter
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147-
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 18. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Irak am 15. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Portugal am 2. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 181 ).
Bonn, den 18. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 18. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)
wird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Irak am 17. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 18. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147-
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 18. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Irak am 15. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Portugal am 2. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 181 ).
Bonn, den 18. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 18. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)
wird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Irak am 17. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 18. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 503
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Februar 1988
In Mbabane ist am 21. Juni 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Finanzielle Zusammenarbeit
'
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - für das Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
und ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millio-
nen Deutsche Mark)
die Regierung des Königreichs Swasiland -
zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Swasiland, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
gen und zu vertiefen, der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- liegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, -
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die Kredit-
im Königreich Swasiland beizutragen - anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abga~en frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
sind wie folgt übereingekommen: träge im Königreich Swasiland erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung des Königreichs Swasiland, von der Kredit- Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei den
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
- für das Vorhaben „Rehabilitierung nationales Stromnetz" von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
ein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) und men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
kehrsuntern~hmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Swasiland
Artikel 5 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 7
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Mbabane am 21. Juni 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Koebel
Für die Regierung des Königreichs Swasiland
Sibusiso Dlamini
Bekanntmac;hung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 26. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Irak am 13. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Äquatorialguinea am 12. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBl.11 S. 559).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 505
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 26. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Venezuela am 8. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe
auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten In ihren persönlichen Beziehungen
und auf das Vermögen der Ehegatten
Vom 26. Februar 1986
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 betreffend den Gel-
tungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen
der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in
ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen
der Ehegatten (RGBI. 1912 S. 453) ist von der
Bundesrepublik Deutschland am 14. Januar 1986
gekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 15 für die
Bundesrepublik Deutschland - am 23. August 1987
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 505
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 26. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Venezuela am 8. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe
auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten In ihren persönlichen Beziehungen
und auf das Vermögen der Ehegatten
Vom 26. Februar 1986
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 betreffend den Gel-
tungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen
der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in
ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen
der Ehegatten (RGBI. 1912 S. 453) ist von der
Bundesrepublik Deutschland am 14. Januar 1986
gekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 15 für die
Bundesrepublik Deutschland - am 23. August 1987
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso ·
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Februar 1986
In Ouagadougou ist am 11. Dezember 1985 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 11. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Programm- und projektbestimmte Warenhilfe (Förderung
des Rundfunks),
und
d) Wasserversorgung von 9 Gemeindezentren (Phase II),
die Regierung von Burkina Faso -
· e) Ausbau der Wasserversorgung von Ouagadougou (Sofort-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen maßnahmen),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, f) Errichtung eines Kleinkalkwerkes,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,-
festigen und zu vertiefen, DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
in Burkina Faso beizutragen - maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz (1)
bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
sind wie folgt übereingekommen: bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
Artikel 1
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
licht es der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen Deutschland und der Regierung von Burkina Faso durch
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- andere Vorhaben ersetzt werden.
fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, für die Vorhaben
Artikel 2
a) Ausbau des Lagerplatzes in Lome,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
b) Ausbau der Stadtstraße in Ouagadougou, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 507
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der nehmen erfordertichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Artikel 5
ten unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 3 Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- bevorzugt genutzt werden.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Artikel 6
Faso erhoben werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Artikel 4 Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung von Burkina Faso
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. ·
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Artikel 7
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 11. Dezember 1985 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Für die Regierung von Burkina Faso
Justin Damo Barro
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 26. Februar 1986
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II 5. 1104; 198411 5. 679) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Italien am 23. März 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II 5. 402).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
lluugspra: Für Tell I und Teil II halbjährfich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Ueferu~ gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Yertagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebütw bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das lnkra~reten von Anderungen
·des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 26. Februar 1986
Die in London am 20. November 1981 vom Schiffs-
sicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation durch Entschließung MSC. 1 (XLV)
angenommenen Änderungen des Internationalen Über-
einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1985 II S. 794) sind nach Arti-
kel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Überein-
kommens (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784)
am 1. September 1984
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen
Vertragsparteien in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II
s. 470).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 495
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 1986
In Lusaka ist am 9. Dezember 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Der
genannte Gesamtbetrag von bis zu 68 000 000,- DM setzt sich
und wie folgt zusammen:
die Regierung der Republik Sambia -
a) bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhun-
derttausend Deutsche Mark) nicht genutzter Restbetrag
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen aus dem ursprünglich für die Finanzierung des Vorhabens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwest-Provinz"
Sambia, gemäß Regierungsabkommen vom 21. Dezember 1979 und
der Vereinbarung vom 2. Juli/21. August 1980 zugesagten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Darlehen von bis zu 15 500 000,- DM (in Worten: fünfzehn
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
gen und zu vertiefen,
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhattung dieser Beziehun- Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung des
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhabens „Ausbau des Fernmeldewesens in der Nord-
west-Provinz" vorgesehen waren,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
in Sambia beizutragen - sche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung
des Vorhabens „Maismühle Kitwe" vorgesehen waren,
sind wie folgt übereingekommen: d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom 13. Septem-
ber 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d für die
Artikel 1 Fina!lzierung des Vorhabens „Klein- und Mittelindustrie"
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zugesagt waren,
licht es der Regierung der Republik Sambia von der Kredit- e) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben sche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom
„Sanierung der Düngemittelfabrik NCZ in Kafue" ein Darlehen 13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
von bis zu 68 000 000,- DM (in Worten: achtundsechzig Millio- für die Finanzierung des Vorhabens „Errichtung von dezen-
nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För- tralisierten Getreidesilos" zugesagt waren,
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
f) bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
Deutsche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
9. August 1984 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Finanzierung des Vorhabef'\S „landwirtschaftliches Regio- unterliegen.
nalentwicklungsvorhaben Gwembetal'' zugesagt waren, Artikel 3
g) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut- Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
sche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
des Vorhabens „Kreditlinie der Sambischen Entwicklungs- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
bank" vorgesehen waren, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
h) bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Sambia erhoben werden.
Deutsche Mark) aus dem ursprünglich für die Finanzierung
des Vorhabens „ländliche Zufahrtsstraßen in der Nord- Artikel 4
west-Provinz II" gemäß Regierungsabkommen vom Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
zugesagten Darlehen von bis zu 6 000 000,- DM (in Wor- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ten: sechs Millionen Deutsche Mark), ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
i) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deut- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
sche Mark), die aus der Zusage 1981 für die Finanzierung unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
des Vorhabens „Allgemeine Warenhilfe X" vorgesehen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
waren. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit- Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Be- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
treuung des Vorhabens „Sanierung der Düngemittelfabrik Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
NCZ in Kafue" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.
furt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaß- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewan- land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Dezember 1985 in zwei _
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Timmermann
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Sambia
Mwananshiku
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 497
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921
der Internationalen Arbeitsorganisation über das Ver-
eins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter (RGBI. 192511 S. 171) ist nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für
Irak am 1. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II
s. 382).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminist.er des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schaffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 3. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1984 (BGBI. II
s. 143).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Organisa-
tion der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 1954 II S. 448)
wird nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten. -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II
s. 382).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für ent-
geltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI.
1954 II S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 7. Juni 1986
- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 964).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Äquatorialguinea am 12. Juni 1986
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II
s. 388).
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswä_ctigen
Im Auftrag·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 14. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 übe.r die Arbeits-
aufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Argentinien am 20. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBl.11 S. 171)
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen _Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 17. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Italien am 28. Februar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 17. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren .
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Rugsicherung,
der Änderungsverordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung
und des Zweiseitigen Abkommens
über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren
Vom 17. Februar 1986
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom
27. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1153) wird hiermit bekanntgemacht:
1. Die Verordnung vom 27. Oktober 1971, die Änderungsverordnung vom
17. Dezember 1974 (BGBI. II S. 1585), die Zweite Änderungsverordnung
vom 27. März 1972 (BGBI. II S. 249), die Dritte Änderungsverordnung vom
10. Juli 1973 (BGBl.11 S. 735, 984) sowie die Bekanntmachung über Benut-
zergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammen-
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 14. September.
1972 (BGBI. II S. 1123) sind nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-
Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom
14. April 1984 (BGBI. 1S. 629) in Verbindung mit der Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Protokolls vom 1 2. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu (:ter Mehrsei-
tigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBI. 1984 II S. 69) vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409) mit
Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft getreten.
2. Die Vierte Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. II
S. 1866, BGBI. 1974 II S. 150) ist nach der Bekanntmachung über Benut-
zergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammen-
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 23. Oktober
1975 (BGBI. II S. 1505) am 1. November 1975 gegenstandslos geworden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 501
3. Mit Ablauf des 31. Dezember 1985 sind die Mehrseitige Vereinbarung vom
8. September 1970 über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren
(BGBI. 1971 II S. 1153) nach Artikel 1 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL'~ vom
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 2. Februar 1984 (BGBI.
1984 II S. 69) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe I der Neufas-
sung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
(BGBI. 198411 S. 69, 97) und Artikel 26 der Mehrseitigen Vereinbarung über
Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1984 II
S. 69, 109)
und das Zweiseitige Abkommen vom 8. September 1970 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organi-
sation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" über die Erhebung
von Streckennavigations-Gebühren (BGBI. 1971 II S. 1158) nach s•einem
Artikel 5 Abs. 1
außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist die nach § 1 der Verordnung vom
27. Oktober 1971 erfolgte Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Juni
1971 (BGBI. II S. 1153, 1160) gegenstandslos geworden.
4. Ebenfalls am 31. Dezember 1985 sind die folgenden Bekanntmachungen
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" gegen-
standslos geworden:
Bekanntmachung vom
- 23. Oktober 1975 - Beschluß vom 26. Februar 1975 - (BGBI. 1975 II
S. 1505),
- 11 . März 1977 - Beschlüsse vom 6. Oktober 1976 und 21 . Januar 1977 -
(BGBI. 1977 II S. 264),
- 16. Januar 1978 - Beschluß vom 17. November 1977 - (BGBI. 1978 II
S. 131),
- 25. Januar 1979 - Beschluß vom 21 . November 1978 - (BGBI. 1979 II
s. 126),
- 8. Februar 1980 - Beschluß vom 5. November 1979 - (BGBI. 1980 II
s. 176),
- 19. Januar 1981 - Beschluß vom 20. November 1980 - (BGBI. 1981 II
S. 59),
- 25. August 1981 - Beschluß vom 10. Juni 1981 - (BGBI. 1981 II S. 669),
- 4. März 1982 - Beschluß vom 17. Dezember 1981 - (BGBI. 1982 II
s. 272),
- 20. August 1982 - Beschluß vom 22. Juli 1982 - (BGBI. 1982 II S. 787),
- 2. März 1983 - Beschluß vom 23. November 1983 - (BGBI. 1983 II
s. 196),
- 30. November 1983 - Beschluß vom 12. Oktober 1983 - (BGBI. 1983 II
S. 790) und
- 5. Dezember 1984 - Beschluß vom 15. Oktober 1984 - (BGBI. 1984 II
s. 1048).
Bonn, den 17. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Winter
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147-
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 18. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Irak am 15. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Portugal am 2. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 181 ).
Bonn, den 18. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 18. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)
wird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Irak am 17. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 18. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 503
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Februar 1988
In Mbabane ist am 21. Juni 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Finanzielle Zusammenarbeit
'
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - für das Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
und ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millio-
nen Deutsche Mark)
die Regierung des Königreichs Swasiland -
zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Swasiland, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
gen und zu vertiefen, der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- liegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, -
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die Kredit-
im Königreich Swasiland beizutragen - anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abga~en frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
sind wie folgt übereingekommen: träge im Königreich Swasiland erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung des Königreichs Swasiland, von der Kredit- Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei den
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
- für das Vorhaben „Rehabilitierung nationales Stromnetz" von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
ein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) und men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
kehrsuntern~hmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Swasiland
Artikel 5 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 7
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Mbabane am 21. Juni 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Koebel
Für die Regierung des Königreichs Swasiland
Sibusiso Dlamini
Bekanntmac;hung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 26. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Irak am 13. Februar 1986
in Kraft getreten; es wird ferner für
Äquatorialguinea am 12. Juni 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBl.11 S. 559).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 505
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 26. Februar 1986
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Venezuela am 8. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
San Marino am 23. Mai 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe
auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten In ihren persönlichen Beziehungen
und auf das Vermögen der Ehegatten
Vom 26. Februar 1986
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 betreffend den Gel-
tungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen
der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in
ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen
der Ehegatten (RGBI. 1912 S. 453) ist von der
Bundesrepublik Deutschland am 14. Januar 1986
gekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 15 für die
Bundesrepublik Deutschland - am 23. August 1987
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso ·
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Februar 1986
In Ouagadougou ist am 11. Dezember 1985 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 11. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Programm- und projektbestimmte Warenhilfe (Förderung
des Rundfunks),
und
d) Wasserversorgung von 9 Gemeindezentren (Phase II),
die Regierung von Burkina Faso -
· e) Ausbau der Wasserversorgung von Ouagadougou (Sofort-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen maßnahmen),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, f) Errichtung eines Kleinkalkwerkes,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,-
festigen und zu vertiefen, DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
in Burkina Faso beizutragen - maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz (1)
bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
sind wie folgt übereingekommen: bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
Artikel 1
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
licht es der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen Deutschland und der Regierung von Burkina Faso durch
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- andere Vorhaben ersetzt werden.
fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, für die Vorhaben
Artikel 2
a) Ausbau des Lagerplatzes in Lome,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
b) Ausbau der Stadtstraße in Ouagadougou, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986 507
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der nehmen erfordertichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Artikel 5
ten unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 3 Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- bevorzugt genutzt werden.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Artikel 6
Faso erhoben werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Artikel 4 Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung von Burkina Faso
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. ·
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Artikel 7
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 11. Dezember 1985 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Für die Regierung von Burkina Faso
Justin Damo Barro
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 26. Februar 1986
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II 5. 1104; 198411 5. 679) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Italien am 23. März 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II 5. 402).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
lluugspra: Für Tell I und Teil II halbjährfich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Ueferu~ gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Yertagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebütw bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das lnkra~reten von Anderungen
·des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 26. Februar 1986
Die in London am 20. November 1981 vom Schiffs-
sicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation durch Entschließung MSC. 1 (XLV)
angenommenen Änderungen des Internationalen Über-
einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1985 II S. 794) sind nach Arti-
kel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Überein-
kommens (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784)
am 1. September 1984
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen
Vertragsparteien in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II
s. 470).
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele