Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 5
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 4. Dezember 1985.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
San Marine am 18. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1985 (BGBI. II
s. 1075).
Bonn, den 4. Dezember 1985
I
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 4. Dezember 1985
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
San Marino am 18. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1985 (BGBI. II
s. 1123).
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 5
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 4. Dezember 1985.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
San Marine am 18. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1985 (BGBI. II
s. 1075).
Bonn, den 4. Dezember 1985
I
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 4. Dezember 1985
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
San Marino am 18. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1985 (BGBI. II
s. 1123).
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung Im internationalen Luftverkehr
Vom 5. Dezember 1985
Das in Guadaljara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 196311 S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Grenada am 27. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1985
In Bonn ist am 30. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 7
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
und selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
die Regierung des Königreichs Marokko - Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Marokko, Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
gen und zu vertiefen, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge im Königreich Marokko erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den
im Königreich Marokko beizutragen,
sich aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungs-
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern
unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-
im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
marokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
lungszusammenarbeit vom 28. bis 30. Oktober 1985 in Bonn -
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen:
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Artikel 1 gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 5
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Main, für die Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- Wasserversorgung Guelmim und Tan Tan und Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
- Caisse Nationale de Credit Agricole (CNCA), Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen von bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in
Artikel 6
Worten: achtundvierzig Millionen Deutsche Mark) sowie für
das Vorhaben Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
- Studien- und Fachkräftefonds zur Vorbereitung und Betreu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko
einen Finanzierungsbeitrag (Aufstockung) bis zu 2 Millionen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren
Artikel 7
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-
rungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Kraft.
dung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko Geschehen zu Bonn am 30. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der
Artikel 2 französische Wortlaut maßgebend.
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Ver- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
fahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
J. Ruhfus
Empfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzie-
rungsbeitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Für die Regierung des Königreichs Marokko
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Benslimane
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1985
In Bonn ist am 29. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 29. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) in
Verbindung mit Strukturanpassungskrediten der IDA zu erhal-
und
ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Regierung der Republik Togo - worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zur Vorberei-
Togo,
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen rung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der
Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-
Artikel 2
schaftlichen Entwicklung in Togo beizutragen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
unter Bezugnahme auf die Geberkonferenz vom 26. bis die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
28. Juni 1985 in Lome und die Ergebnisniederschrift über sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-
die deutsch-togoischen Regierungskonsultationen vom 1. Juli schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
1985 Nummer 3.1 - des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
licht es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für ein sektorbezogenes lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Programm „Ländliche Entwicklung und Transport" einen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-
Finanzierungsbeitrag bis zu 16 500 000,- DM (in Worten: blik Togo erhoben werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 9
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus
bevorzugt genutzt werden.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 6
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aussc!11ießen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- land gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seine-r Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 29. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Togo
Koffi Amega
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 9. Dezember 1985
,.
Unter ßezugnahme auf seine am 7. April 1970 hinterlegte Unterwerfungs-
erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 1974/BGBI. II
S. 1397, 1410) nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat
Kanada in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
10. September 1985 zugegangenen und an diesem Tage wirksam geworde-
nen Erklärung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"On behalf of the Government of Canada, „Im Namen der Regierung von Kanada
(1) 1 give notice that I hereby terminate the acceptance by 1. zeige ich an, daß ich hiermit die Annahme der obligatori-
Canada of the compulsory jurisdiction of the International schen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch
Court of Justice hitherto effective by virtue of the declaration Kanada, die bisher aufgrund der am 7. April 1970 nach Artikel
made on 7 April 1970 in conformity with paragraph 2 of Article 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofs wirksam war,
36 of the Statute of that Court. beende;
(2) 1 declare that the Government of Canada accepts as 2. erkläre ich, daß die Regierung von Kanada die Zuständig-
compulsory ipso facto and without special convention, on con- keit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2
dition of reciprocity, the jurisdiction of the International Court seines Statuts von Rechts wegen und ohne besondere Über-
of Justice, in conformity with paragraph 2 of Article 36 of the einkunft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu
Statute of the Court, until such time as notice may be given to dem Zeitpunkt, zu dem die Annahme gekündigt wird, für alle
terminate the acceptance, over all disputes arising after the Streitigkeiten, die nach Abgabe der vorliegenden Erklärung im
present declaration with regard to Situations or facts subse- Zusammenhang mit auf die Erklärung folgenden Situationen
quent to this declaration, other than: oder Tatsachen entstehen, mit Ausnahme nachstehender
Streitigkeiten als obligatorisch anerkennt:
(a) disputes in regard to which parties have agreed or shall a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Parteien eine andere
agree to have recourse to some other method of peaceful Art der friedlichen Beilegung vereinbart haben oder verein-
settlement; baren;
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(b) disputes with the Government of any other country which b) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Mitglied-
is a member of the Commonwealth, all of which disputes staats des Commonwealth, die alle in einer von den Par-
shall be settled in such manner as the parties have agreed teien vereinbarten oder zu vereinbarenden Weise beigelegt
or shall agree: werden;
(c) disputes with regard to questions which by international c) Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht aus-
law fall exclusively within the jurisdiction of Canada. schließlich in die Zuständigkeit Kanadas fallen.
(3) The Government of Canada also reserves the right at any 3. Die Regierung von Kanada behält sich ferner das Recht
time, by means of a notification addressed to the Secretary- vor, jeden der vorstehenden Vorbehalte oder jeden späteren
General of the United Nations, and with effect. as from the Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der
moment of such notification, either to add to, amend or with- Vereinten Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom
draw any of the foregoing reservations, or any that may here- Zeitpunkt der Notifikation zu erweitern, zu ändern oder zu
after be added. widerrufen.
New York, September 10, 1985 New York, 10. September 1985
Stephen Lewis Stephen Lewis
Ambassador Botschafter
and Permanent Representative" und Ständiger Vertreter"
II.
Unter Bezugnahme auf ihre am 26. August 1946 hinterlegte Unterwerfungs-
erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 1974/BGBI. II
s. 1397, 1424) nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs und ihre darauf Bezug nehmende Abänderungserklärung vom
6. April 1984 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Januar 1985/BGBI. II S. 306,
308) haben die Vereinigten Staaten in einer dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 7. Oktober 1985 zugegangenen Erklärung folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
"I have the honor on behalf of the Government of the United „Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Vereinigten
States of America to refer to the declaration of my Government Staaten von Amerika auf die Erklärung meiner Regierung vom
of 26 August 1946, as modified by my note of 6 April 1984, con- 26. August 1946, die durch meine Note vom 6. April 1984
cerning the acceplance by the United States of America of the geändert worden ist, betreffend die Annahme der obligatori-
compulsory jurisdiction of the International Court of Justice, schen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch
and to state that the aforesaid declaration is hereby termina- die Vereinigten Staaten von Amerika Bezug zu nehmen und zu
ted, with effect six months from the date hereof. erklären, daß die genannte Erklärung hierdurch mit einer Frist
von sechs Monaten nach dem Datum dieser Note gekündigt
wird.
Washington, October 7, 1985 Washington, 7. Oktober 1985
George P. Shultz George P. Shultz
Secreatry of State Außenminister
of the United States of America" der Vereinigten Staaten von Amerika"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. November 197 4 (BGBI. II S. 1397), vom 10. Januar 1985 (BGBI. II
S. 306) und vom 8. August 1985 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 9. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 11
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
und der Entschließungen des Internationalen Kaffee-Rats
über die Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 16. Dezember 1985
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1984 zu dem Internationalen
Kaffee-übereinkommen von 1983 und zur Verlängerung des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens von 1976 (BGBI. 1984 II S. 353) wird hiermit folgen-
des bekanntgemacht:
1.
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1983 ist nach seinem Arti-
kel 61 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 11 . September 1985
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 12. Juli
1984 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt
worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 11. September 1985 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea Kamerun
Angola Kanada
Äthiopien Kenia
Australien Kolumbien
Belgien Kongo
Benin Kuba
Bolivien Luxemburg
Brasilien Madagaskar
Burundi ,Malawi
Costa Rica Mexiko
Dänemark Neuseeland
Dominikanische Republik mit Erstreckung auf die
Ecuador Cookinseln und Niue
EI Salvador Nicaragua
Elfenbeinküste Niederlande
Fiji Nigeria
Finnland Norwegen
Frankreich Österreich
Gabun Panama
Ghana Papua-Neuguinea
Guatemala Paraguay
Guinea Peru
Haiti Philippinen
Honduras Portugal
Indien Ruanda
Indonesien Sambia
Irland Schweden
Italien Schweiz
Jamaika Sierra Leone
Japan Simbabwe
Jugoslawien Singapur
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Spanien Venezuela
Sri Lanka Vereinigte Staaten
Tansania Vereinigtes Königreich
Thailand mit Erstreckung auf
Guernsey und Jersey
Togo
Zentralafrikanische Republik
Trinidad und Tobago
Zypern
Uganda
II.
Die Entschließungen des Internationalen Kaffee-Rats vom 25. September
1981, vom 2. Juli und vom 16. September 1982 zur Verlängerung des bisher
geltenden Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 (BGBI. II
S. 1389) um ein weiteres Jahr bis zum 30. September 1983 sind nach seinem
Artikel 68 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 30. September 1982
in Kraft getreten.
Bonn, den 16. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 16. Dezember 1985
Griechenland hat mit Erklärung vom 20. November
1985 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 20. November 1985
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II
S. 1179).
Bonn, den 16. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 17. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Honduras am 24. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 17. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 17. Dezember 1985
Der in Bonn am 16. Mai 1969 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1970 II S. 657) ist von der
Gabunischen Republik am 15. November 1985 gekündigt worden. Nach
seinem Artikel 14 Abs. 2 wird damit das Abkommen
ab 16. November 1986
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht .im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1971 (BGBI. II S. 212)
Bonn.den 17.Dezember1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 17. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Honduras am 24. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 17. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 17. Dezember 1985
Der in Bonn am 16. Mai 1969 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1970 II S. 657) ist von der
Gabunischen Republik am 15. November 1985 gekündigt worden. Nach
seinem Artikel 14 Abs. 2 wird damit das Abkommen
ab 16. November 1986
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht .im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1971 (BGBI. II S. 212)
Bonn.den 17.Dezember1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 18. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Malaysia am 3. Juni 1985
in Kraft getreten. Malaysia hat seine Ratifikationsurkunden am 4. Mai 1985 in
London, Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 87).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 18. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Afghanistan am 22. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. II S. 588).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 18. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Malaysia am 3. Juni 1985
in Kraft getreten. Malaysia hat seine Ratifikationsurkunden am 4. Mai 1985 in
London, Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 87).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 18. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Afghanistan am 22. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. II S. 588).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden nationalen
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Remich/Nennig
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. März §2
1963 zu dem Abkommen vom 16. Februar 1962 zwi- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Groß- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
herzogtum Luxemburg über die Zusammenlegung der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemein- Berlin:
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der
deutsch-luxemburgischen Grenze (BGBI. 1963 II
S. 141) wird verordnet: §3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
§ 1 dem die Vereinbarung vom 30. September/25. Oktober
Der Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 1985 in Kraft tritt.
13. Dezember 1963/23. Januar 1964 (BGBI. 1964 II
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
S. 246) auf deutschem Gebiet errichteten, nebeneinan-
an dem die Vereinbarung vom 13. Dezember
derliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am
1963/23. Januar 1964 außer Kraft tritt.
Grenzübergang Remich/Nennig wird nach Maßgabe der
Vereinbarung vom 30. September/25. Oktober 1985 (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
öffentlicht. geben.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 3
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen
111 B 8 - Z 4414 - 1 /85 III B 8 - Z 4414 - 1/85
Bonn, 30. September 1985 Bonn, le 30 septembre 1985
Seiner Exzellenz A son Excellence
dem Minister der Finanzen Monsieur le Ministre des Finances
des Großherzogtums Luxemburg du Grand-Duche de Luxembourg
Luxemburg Luxembourg
Betr.: Änderung der Vereinbarung vom 13. Dezember 1963/ Objet: Modification de l'arrangement du 13 decembre
23. Januar 1964 über die Zusammenlegung der Grenz- 1963/23 janvier 1964 en matiere de contröle commun
abfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze a la frontiere germano-luxembourgeoise
Herr Minister! Monsieur le Ministre,
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom Conformement a l'article 1er, paragraphe 3, de l'accord du 16
16. Februar 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland fevrier 1962 entre la Republique federale d' Allemagne et le
und dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusammen- Grand-Duche de Luxembourg relatif au contröle frontalier en
legung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von commun et a la creation de gares communes et d'echange a
Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der la frontiere luxembourgeoise-allemande, j'ai l'honneur, en mon
deutsch-luxemburgischen Grenze beehre ich mich, Ihnen nom et au nom du Ministre federal de !'Interieur, de vous pro-
- auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - poser l'arrangement suivant:
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. 1.
Abschnitt III Buchstabe b der Vereinbarung vom Le chiffre 111, lettre b, de l'arrangement du 13 decembre
13. Dezember 1963/23. Januar 1964 über die Zusammenle- 1963/23 janvier 1964 en matiere de contröle commun a la
gung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen frontiere germano-luxembourgeoise est modifie et libelle
Grenze wird geändert und erhält folgende Fassung: comme suit:
„b) einen Abschnitt der Straße von Remich nach Nennig von «b) une portion de la route de Remich a Nennig, allant de la
der luxemburgischen Grenze (deutsches Moselufer) bis frontiere luxembourgeoise (rive allemande de la Moselle)
zu einer Entfernung von 280 Metern, gemessen in Rich- jusqu'a une distance de 280 metres mesuree, en direction
tung Nennig, vom Schnittpunkt der luxemburgischen de Nennig, a partir du point ou la frontiere luxembourge-
Grenze mit der Achse der Straße, einschließlich der in oise coupe l'axe de la raute, y compris les trottoirs de
diesem Straßenabschnitt gelegenen Gehsteige, den hin- cette portion de route, les voies de circulation passant
ter den Zollamtsgebäuden vorbeiführenden Fahrbahnen derriere les bätiments de la douane et les deux aires de
und den beiden diesem Abschnitt angeschlossenen Park- stationnement jouxtant cette portion de route au nord et
flächen nördlich und südlich der Bundesstraße 406," au sud de la route federale n° 406;»
II. II.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Le present arrangement sera confirme et deviendra effectif
Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des selon les modalftes prevues a l'article 1er, paragraphe 4, de
lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt. l'accord. La date de son entree en vigueur sera fixee par notes
diplomatiques.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit Lorsque vous m'aurez communique votre accord sur l'arran-
diesem Vereinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Aus- gement propose, je prendrai sans delai l'attache du Ministere
wärtigen Amt in Verbindung setzen, damit die Vereinbarung des Affaires etrangeres afin que cet arrangement soit confirme
durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege be- et mis en vigueur par echange de notes par le voie diplomati-
stätigt und in Kraft gesetzt werden kann. que.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vor- Veuillez agreer, Monsieur le Ministre, l'assurance de ma plus
züglichen Hochachtung. haute consideration.
Im Auftrag Par delegation
Walter Schmutzer Walter Schmutzer
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(Übersetzung)
Grand-Duche de Luxembourg Großherzogtum Luxemburg
Le Ministre des Finances Der Minister der Finanzen
Luxembourg, le 25 octobre 1985 Luxemburg, den 25. Oktober 1985
Monsieur Herrn
le Ministre des Finances Bundesminister der Finanzen
Graurheindorfer Straße 108 Graurheindorfer Straße 108
Bonn Bonn
Objet: Modification de l'arrangement du 13 decembre Betr.: Änderung der Vereinbarung vom 13. Dezember
1963/23 janvier 1964 en matiere de contröle commun 1963/23. Januar 1964 über die Zusammenlegung der
a la frontiere germano-luxembourgeoise. Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen
V. ref. III B 8 - Z 4414 - 1/85. Grenze;
Ihr Az.: III B 8- Z 4414- 1/85
Cher Collegue, Sehr geehrter Herr Kollege!
En reponse a votre lettre du 30 septembre 1985 concernant In Beantwortung Ihres Schreibens vom 30. September 1985
l'objet sous rubrique, je m'empresse de vous faire savoir que in der vorgenannten Angelegenheit möchte ich Ihnen mitteilen,
je suis d'accord avec l'arrangement propose relatif au contröle daß ich mit der vorgeschlagenen Vereinbarung über die
frontalier en commun et je vous saurais par consequent gre de Zusammenlegung der Grenzabfertigung einverstanden bin; ich
faire confirmer et mettre en vigueur cet arrangement par wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie die Vereinbarung durch
echange de notes par la voie diplomatique. Notenwechsel auf diplomatischem Wege bestätigen und in
Kraft setzen ließen.
Veuillez croire, Cher Collegue, a l'assurance de ma haute Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Kollege, den Ausdruck
consideration. meiner Hochachtung.
Le Ministre des Finances, Der Minister der Finanzen
Jacques Santer Jacques Santer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 5
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 4. Dezember 1985.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
San Marine am 18. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1985 (BGBI. II
s. 1075).
Bonn, den 4. Dezember 1985
I
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 4. Dezember 1985
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
San Marino am 18. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1985 (BGBI. II
s. 1123).
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung Im internationalen Luftverkehr
Vom 5. Dezember 1985
Das in Guadaljara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 196311 S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Grenada am 27. November 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1985
In Bonn ist am 30. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 7
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
und selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
die Regierung des Königreichs Marokko - Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Marokko, Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
gen und zu vertiefen, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge im Königreich Marokko erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den
im Königreich Marokko beizutragen,
sich aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungs-
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern
unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-
im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
marokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
lungszusammenarbeit vom 28. bis 30. Oktober 1985 in Bonn -
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen:
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Artikel 1 gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 5
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Main, für die Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- Wasserversorgung Guelmim und Tan Tan und Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
- Caisse Nationale de Credit Agricole (CNCA), Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen von bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in
Artikel 6
Worten: achtundvierzig Millionen Deutsche Mark) sowie für
das Vorhaben Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
- Studien- und Fachkräftefonds zur Vorbereitung und Betreu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko
einen Finanzierungsbeitrag (Aufstockung) bis zu 2 Millionen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren
Artikel 7
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-
rungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Kraft.
dung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko Geschehen zu Bonn am 30. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der
Artikel 2 französische Wortlaut maßgebend.
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Ver- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
fahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
J. Ruhfus
Empfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzie-
rungsbeitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Für die Regierung des Königreichs Marokko
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Benslimane
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1985
In Bonn ist am 29. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 29. Oktober 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) in
Verbindung mit Strukturanpassungskrediten der IDA zu erhal-
und
ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Regierung der Republik Togo - worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zur Vorberei-
Togo,
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen rung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der
Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-
Artikel 2
schaftlichen Entwicklung in Togo beizutragen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
unter Bezugnahme auf die Geberkonferenz vom 26. bis die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
28. Juni 1985 in Lome und die Ergebnisniederschrift über sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-
die deutsch-togoischen Regierungskonsultationen vom 1. Juli schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
1985 Nummer 3.1 - des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
licht es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für ein sektorbezogenes lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Programm „Ländliche Entwicklung und Transport" einen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-
Finanzierungsbeitrag bis zu 16 500 000,- DM (in Worten: blik Togo erhoben werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 9
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus
bevorzugt genutzt werden.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 6
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aussc!11ießen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- land gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seine-r Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 29. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Togo
Koffi Amega
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 9. Dezember 1985
,.
Unter ßezugnahme auf seine am 7. April 1970 hinterlegte Unterwerfungs-
erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 1974/BGBI. II
S. 1397, 1410) nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat
Kanada in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
10. September 1985 zugegangenen und an diesem Tage wirksam geworde-
nen Erklärung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"On behalf of the Government of Canada, „Im Namen der Regierung von Kanada
(1) 1 give notice that I hereby terminate the acceptance by 1. zeige ich an, daß ich hiermit die Annahme der obligatori-
Canada of the compulsory jurisdiction of the International schen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch
Court of Justice hitherto effective by virtue of the declaration Kanada, die bisher aufgrund der am 7. April 1970 nach Artikel
made on 7 April 1970 in conformity with paragraph 2 of Article 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofs wirksam war,
36 of the Statute of that Court. beende;
(2) 1 declare that the Government of Canada accepts as 2. erkläre ich, daß die Regierung von Kanada die Zuständig-
compulsory ipso facto and without special convention, on con- keit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2
dition of reciprocity, the jurisdiction of the International Court seines Statuts von Rechts wegen und ohne besondere Über-
of Justice, in conformity with paragraph 2 of Article 36 of the einkunft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu
Statute of the Court, until such time as notice may be given to dem Zeitpunkt, zu dem die Annahme gekündigt wird, für alle
terminate the acceptance, over all disputes arising after the Streitigkeiten, die nach Abgabe der vorliegenden Erklärung im
present declaration with regard to Situations or facts subse- Zusammenhang mit auf die Erklärung folgenden Situationen
quent to this declaration, other than: oder Tatsachen entstehen, mit Ausnahme nachstehender
Streitigkeiten als obligatorisch anerkennt:
(a) disputes in regard to which parties have agreed or shall a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Parteien eine andere
agree to have recourse to some other method of peaceful Art der friedlichen Beilegung vereinbart haben oder verein-
settlement; baren;
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
(b) disputes with the Government of any other country which b) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Mitglied-
is a member of the Commonwealth, all of which disputes staats des Commonwealth, die alle in einer von den Par-
shall be settled in such manner as the parties have agreed teien vereinbarten oder zu vereinbarenden Weise beigelegt
or shall agree: werden;
(c) disputes with regard to questions which by international c) Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht aus-
law fall exclusively within the jurisdiction of Canada. schließlich in die Zuständigkeit Kanadas fallen.
(3) The Government of Canada also reserves the right at any 3. Die Regierung von Kanada behält sich ferner das Recht
time, by means of a notification addressed to the Secretary- vor, jeden der vorstehenden Vorbehalte oder jeden späteren
General of the United Nations, and with effect. as from the Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der
moment of such notification, either to add to, amend or with- Vereinten Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom
draw any of the foregoing reservations, or any that may here- Zeitpunkt der Notifikation zu erweitern, zu ändern oder zu
after be added. widerrufen.
New York, September 10, 1985 New York, 10. September 1985
Stephen Lewis Stephen Lewis
Ambassador Botschafter
and Permanent Representative" und Ständiger Vertreter"
II.
Unter Bezugnahme auf ihre am 26. August 1946 hinterlegte Unterwerfungs-
erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 1974/BGBI. II
s. 1397, 1424) nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs und ihre darauf Bezug nehmende Abänderungserklärung vom
6. April 1984 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Januar 1985/BGBI. II S. 306,
308) haben die Vereinigten Staaten in einer dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 7. Oktober 1985 zugegangenen Erklärung folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
"I have the honor on behalf of the Government of the United „Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Vereinigten
States of America to refer to the declaration of my Government Staaten von Amerika auf die Erklärung meiner Regierung vom
of 26 August 1946, as modified by my note of 6 April 1984, con- 26. August 1946, die durch meine Note vom 6. April 1984
cerning the acceplance by the United States of America of the geändert worden ist, betreffend die Annahme der obligatori-
compulsory jurisdiction of the International Court of Justice, schen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch
and to state that the aforesaid declaration is hereby termina- die Vereinigten Staaten von Amerika Bezug zu nehmen und zu
ted, with effect six months from the date hereof. erklären, daß die genannte Erklärung hierdurch mit einer Frist
von sechs Monaten nach dem Datum dieser Note gekündigt
wird.
Washington, October 7, 1985 Washington, 7. Oktober 1985
George P. Shultz George P. Shultz
Secreatry of State Außenminister
of the United States of America" der Vereinigten Staaten von Amerika"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. November 197 4 (BGBI. II S. 1397), vom 10. Januar 1985 (BGBI. II
S. 306) und vom 8. August 1985 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 9. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 11
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
und der Entschließungen des Internationalen Kaffee-Rats
über die Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 16. Dezember 1985
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1984 zu dem Internationalen
Kaffee-übereinkommen von 1983 und zur Verlängerung des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens von 1976 (BGBI. 1984 II S. 353) wird hiermit folgen-
des bekanntgemacht:
1.
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1983 ist nach seinem Arti-
kel 61 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 11 . September 1985
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 12. Juli
1984 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt
worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 11. September 1985 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea Kamerun
Angola Kanada
Äthiopien Kenia
Australien Kolumbien
Belgien Kongo
Benin Kuba
Bolivien Luxemburg
Brasilien Madagaskar
Burundi ,Malawi
Costa Rica Mexiko
Dänemark Neuseeland
Dominikanische Republik mit Erstreckung auf die
Ecuador Cookinseln und Niue
EI Salvador Nicaragua
Elfenbeinküste Niederlande
Fiji Nigeria
Finnland Norwegen
Frankreich Österreich
Gabun Panama
Ghana Papua-Neuguinea
Guatemala Paraguay
Guinea Peru
Haiti Philippinen
Honduras Portugal
Indien Ruanda
Indonesien Sambia
Irland Schweden
Italien Schweiz
Jamaika Sierra Leone
Japan Simbabwe
Jugoslawien Singapur
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Spanien Venezuela
Sri Lanka Vereinigte Staaten
Tansania Vereinigtes Königreich
Thailand mit Erstreckung auf
Guernsey und Jersey
Togo
Zentralafrikanische Republik
Trinidad und Tobago
Zypern
Uganda
II.
Die Entschließungen des Internationalen Kaffee-Rats vom 25. September
1981, vom 2. Juli und vom 16. September 1982 zur Verlängerung des bisher
geltenden Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 (BGBI. II
S. 1389) um ein weiteres Jahr bis zum 30. September 1983 sind nach seinem
Artikel 68 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 30. September 1982
in Kraft getreten.
Bonn, den 16. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 16. Dezember 1985
Griechenland hat mit Erklärung vom 20. November
1985 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 20. November 1985
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II
S. 1179).
Bonn, den 16. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 17. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Honduras am 24. September 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 17. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 17. Dezember 1985
Der in Bonn am 16. Mai 1969 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1970 II S. 657) ist von der
Gabunischen Republik am 15. November 1985 gekündigt worden. Nach
seinem Artikel 14 Abs. 2 wird damit das Abkommen
ab 16. November 1986
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht .im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1971 (BGBI. II S. 212)
Bonn.den 17.Dezember1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 18. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Malaysia am 3. Juni 1985
in Kraft getreten. Malaysia hat seine Ratifikationsurkunden am 4. Mai 1985 in
London, Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 87).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 18. Dezember 1985
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Afghanistan am 22. Oktober 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. II S. 588).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. Dezember 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3
für
Polen am 15. Dezember 1985
Portugal am 10. Dezember 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Benin am 30. Januar 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1985 (BGBI. II S. 1081 ).
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Prela dleaer Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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Steuersatz beträgt 7%. Poetvertriebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 418. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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