382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Ubereinkommen
Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 22, 26, 29, 81, 87, 88, 97, 99 und 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 25. Januar 1985
Be I i z e hat am 15. Dezember 1983 dem Generaldi- k) Übereinkommen Nr. 88 vom 9. Juli 1948 über die
rektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI.
es sich an die nachstehend aufgeführten Übereinkom- 1954 II S. -448)
men der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden 1) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-
betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unab- derarbeiter (BGBI. 195911 S. 87)- nach Maßgabe des
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1, II und
Hoheitsgebiet erstreckt worden war: III des Übereinkommens -
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die m) Übereinkommen Nr. 99 vom 28. Juni 1951 über die
Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) Landwirtschaft (BGBI. 195311 S. 294)
b) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über n) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft- Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 195911 S. 441)
lichen Arbeiter (RGBI. ·1925 II_ S. 171)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
c) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über Bekanntmachungen
die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl- zu a), d) und g):
len (RGBI. 192511 S. 174)
vom 24. Januar 1984 (BGBI. II S. 138)
d) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über
zu b) und c):
die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der
Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli- vom 24. Januar 1984 (BGBI. II S. 139)
chen (RGBI. 1929 II S. 383, 386) zu e):
e) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die vom 24. Januar 1984 (BGBI. II S. 140)
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer zu f):
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
vom 25. Januar 1984 (BGBI. II S. 143)
Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
zu h):
f) Übereinkommen Nr. 22 vom 24. Juni 1926 über den
vom 25. Januar 1984 (BGBI. II S. 144)
Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
nd
g) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die zu i) u j):
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min- vom 26, Januar 1984 (BGBI. II S. 145)
destlöhnen (RGBI. 192911 S. 375) zu k):
h) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über · vom 10. November 1982 (BGBI. II S. 1000)
Zwan·gs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 195611 S. 640) zu 1):
i) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die vom 26. Januar 1984 (BGBI. II S. 169)
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 zu m):
584
II S. ) vom 22. Oktober 1981 (BGBI. II S. 965)
j) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Ver-
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs- zu n):
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) vom 27. Januar 1984 (BGBI. II S. 147).
Bonn, den 25. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
_Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 383
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 3
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Beschäftigung der Frauen
vor und nach der Niederkunft
Vom28.Januar1985
Unter Bezugnahme auf die am 29. Juni 1982 registrierten Abänderungen
(vgl. Bekanntmachung vom 24. Januar 1983- BGBI. II S. 109) bei der Anwen-
dung des
Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. November 1919 betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach
der Niederkunft (RGBI. 1927 II S. 497)
auf Hongkong ist beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. April 1984 eine Erklärung des Vereinigten Königreichs registriert worden,
nach welcher die nachstehend wiedergegebene, am 29. Juni 1982 unter Zif-
fer ii registrierte Abänderung zu Artikel 3 Buchstabe a mit Wirkung vom
27. April 1984 entfallen ist:
(Übersetzung)
"Article 3 (a): ,,Artikel 3 Buchstabe a:
(ii) Outside the civil service, a woman is ii) Außerhalb des öffentlichen Dienstes
not prohibited by law from working ist es einer Frau nicht durch Gesetz
during the six weeks following her verboten, während der sechs Wochen
confinement. · nach ihrer Niederkunft zu arbeiten.
Diese Bekanntmachung ergeht im ·Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Januar 1983 (BGBI. II S. 109).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 28. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die
Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBI. 1956 II
S. 891) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 3 für
Mexiko am 1. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II
s. 636).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags
über zoll- und paßrechtllche Fragen (Berichtigung)
Vom 28. Januar 1985
Der Vertrag vom 27. April 1983 zur Änderung des Ver-
trags vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österrei-
chischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben (BGBI. 1984 II S. 832) ist nicht am 1. Februar
1984, sondern
am 1. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1985
II S. 95).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 28. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die
Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBI. 1956 II
S. 891) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 3 für
Mexiko am 1. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II
s. 636).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags
über zoll- und paßrechtllche Fragen (Berichtigung)
Vom 28. Januar 1985
Der Vertrag vom 27. April 1983 zur Änderung des Ver-
trags vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österrei-
chischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben (BGBI. 1984 II S. 832) ist nicht am 1. Februar
1984, sondern
am 1. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1985
II S. 95).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 385
Bekanntmachung
der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung
über die gegenseitige Befreiung
der bei deutschen beziehungsweise jugoslawischen Kultur- und Informationszentren
im anderen Land tätigen Arbeitnehmer von der Arbeitserlaubnis
Vom 28. Januar 1985
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien haben durch Verbalnotenwechsel vom
4. Oktober 1984/21. Januar 1985 vereinbart, daß deutsche und jugoslawi-
sche Arbeitnehmer, die bei eigenen Kultur- und Informationszentren im ande-
ren Land beschäftigt sind, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Diese Vereinba-
rung ergänzt das deutsch-jugoslawische Regierungsabkommen vom 28. Juli
1969 über die Gründung und Tätigkeit von Informationseinrichtungen der Bun-
desrepublik Deutschland in Jugoslawien und den dazugehörenden Noten-
wechsel vom selben Tag (BGBI. 1970 II S. 1191 ).
Die Vereinbarung ist
am 21 . Januar 1985
in Kraft getreten.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 U
S. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S. 576;
1984 II S. 938) ist nach seinem Artikel XI für
Kuba am 26. Januar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 220) und vom 5. Oktober 1984 (BGBI. II S. 938).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 385
Bekanntmachung
der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung
über die gegenseitige Befreiung
der bei deutschen beziehungsweise jugoslawischen Kultur- und Informationszentren
im anderen Land tätigen Arbeitnehmer von der Arbeitserlaubnis
Vom 28. Januar 1985
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien haben durch Verbalnotenwechsel vom
4. Oktober 1984/21. Januar 1985 vereinbart, daß deutsche und jugoslawi-
sche Arbeitnehmer, die bei eigenen Kultur- und Informationszentren im ande-
ren Land beschäftigt sind, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Diese Vereinba-
rung ergänzt das deutsch-jugoslawische Regierungsabkommen vom 28. Juli
1969 über die Gründung und Tätigkeit von Informationseinrichtungen der Bun-
desrepublik Deutschland in Jugoslawien und den dazugehörenden Noten-
wechsel vom selben Tag (BGBI. 1970 II S. 1191 ).
Die Vereinbarung ist
am 21 . Januar 1985
in Kraft getreten.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 U
S. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S. 576;
1984 II S. 938) ist nach seinem Artikel XI für
Kuba am 26. Januar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 220) und vom 5. Oktober 1984 (BGBI. II S. 938).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
ß!tkanntmachung
zu dem Uberelnkommen Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 29. Januar 1985
Unter Bezugnahme auf die am 18. Februar 1977 registrierten Abänderun-
gen (vgl. Bekanntmachung vom 1. März 1978/BGBI. II S. 306) bei der Anwen-
dung des
Übereinkommens Nr. 92 per Internationalen Arbeitsorganisation vom
18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen (Neuf~ssung vom Jahre 1949) - BGBI. 1974 II S. 841 -
auf Hongkong ist beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. April 1984 eine Erklärung des Vereinigten Königreichs registriert worden,
nach welcher die nachstehend wiedergegebene, am 18. Februar 1977 regi-
strierte Abänderung zu Artikel 10 Abs. 9 Buchstabe d mit Wirkung vom
27 .· April 1984 entfallen ist:
(Übersetzung)
"Article 10 (9) (d): ,,Artikel \0 Absatz 9 Buchstabe d:
Permitted accomodation in sleeping Schlafräume für tagsüber diensttuende
rooms for day working ratings is, wher- Mitglieder der Besatzung dürfen, soweit
ever practicable, between two and five durchführbar, mit zwei bis fünf, keinesfalls
persons per room, andin no event more jedoch mit mehr als sechs Personen je
than six." Raum belegt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 1. März 1978 (BGBI. II S. 306) und vom 23. September 1983 (BGBI. II
s. 646).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Belize hat am 15. Dezember 1983 dem Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1984 (BGBI. II S. 146).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 875).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 29. Januar 1985
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Nigeria am 13. Februar 1985
in Kraft treten.
rnese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II
s. 1044).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 875).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 29. Januar 1985
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Nigeria am 13. Februar 1985
in Kraft treten.
rnese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II
s. 1044).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 29. Januar 1985
Die Satzung des Internationaler. Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffent-
lichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II
S. 706, 712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Australien am 24. Oktober 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 706).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 30. Januar 1985
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92)· ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Brunei Darussalam am 26. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1184).
Bonn, den 30. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 29. Januar 1985
Die Satzung des Internationaler. Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffent-
lichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II
S. 706, 712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Australien am 24. Oktober 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 706).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 30. Januar 1985
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92)· ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Brunei Darussalam am 26. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1184).
Bonn, den 30. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-israelischen Abkommens
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung
Vom 23. Januar 1985
In Bonn ist am 22. Januar 1985 ein Abkommen zwi-
schen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Landwirtschaft des Staates Israel
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im
Bereich der Agrarforschung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 1O
am 22. Januar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Schmidt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 379
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Landwirtschaft des Staates Israel
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mer mit einer Frist von einem Monat nach vorheriger Abstim-
der Bundesrepublik Deutschland mung der Beratungsgegenstände ein.
und (4) Die Beschlüsse der Sachverständigengruppe über The-
der Minister für Landwirtschaft des Staates Israel men der Zusammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durchführung
. werden durch rechtzeitigen Austausch der Unterlagen vorbe-
(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) - reitet.
(5) Über die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden
in der Erkenntnis, daß eine Vertiefung und Weiterentwick- Niederschriften gefertigt.
lung der Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung für
beide Länder von Nutzen ist - (6) Die Sachverständigengruppe wird in der Regel einmal im
Jahr zusammentreten, und zwar abwechselnd in der Bundes-
sind wie folgt übereingekommen: republik Deutschland und im Staat Israel.
Artikel 1
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im
(1) Bei den nach Artikel 2 erforderlichen Reisen von Wissen-
Bereich der Agrarforschung zwischen ihren Forschungsein-
schaftlern und anderen Sachverständigen trägt die entsen-
richtungen abstimmen und fördern. Sie werden sich darum
dende Vertragspartei die Kosten für die Hin- und Rückreisen
bemühen, auch andere Forschungseinrichtungen in die
bis zum nächstgelegenen internationalen Zielflughafen; die
Zusammenarbeit einzubeziehen, soweit dies zweckmäßig und
aufnehmende Vertragspartei trägt die Kosten für Unterkunft
durchführbar ist.
und Verpflegung sowie für Reisen innerhalb ihres Landes.
Artikel 2 (2) Die entsendende Vertragspartei sorgt da.für, daß ihre
Mitarbeiter während des Aufenthalts im Land der aufnehmen-
Die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird
den Vertragspartei gegen Krankheit und Unfälle versichert
insbesondere umfassen:
sind. Sie haftet für Schäden, die ihre Mitarbeiter vorsätzlich
a) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kollo- oder fahrlässig bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten
quien und Symposien), · innerhalb des Landes der aufnehmenden Vertragspartei verur-
b) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von For- sachen, falls die Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt
schungsergebnissen und von biologischem Material, sind.
c) Austausch von Wissenschaftlern und anderen Sachver- Artikel 5
ständigen (Studienaufenthalte),
Zur Durchführung der Informationsbesuche und Studienauf-
d) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer
enthalte nach Artikel 2 Buchstaben a und c wird die entsen-
Vorhaben.
dende Vertragspartei mindestens zwei Monate vor Beginn des
Artikel 3 zuvor von der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 3 ver-
einbarten Besuchs oder Aufenthalts eine Übersicht über die
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine deutsch-
Personalien, die Ausbildung, das Aufgabengebiet, das den
israelische Sachverständigengruppe für Agrarforschung
Gegenstand der Entsendung bildende Fachgebiet, die konkre-
(Sachverständigengruppe) gebildet. Ihr gehören auf beiden
ten Ziele sowie die Fach- und Sprachkenntnisse des Besu-
Seiten jeweils zwei Vertreter der Vertragsparteien sowie bis zu
chers übersenden.
zwei Vertreter der Forschungsbereiche der beiden Vertrags-
parteien an. Die Vertragsparteien können weitere Teilnehmer
zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe einladen. Artikel 6
Der Landwirtschaftsattache oder Botschaftsrat für Landwirt- (1) Die Sachkosten für Studienaufenthalte und gemeinsame
schaft des Landes, in dem die Sachverständigengruppe Forschungsvorhaben nach Artikel 2 Buchstaben c und d, die
zusammentritt, nimmt an der Sitzung der Sachverständigen- zuvor von der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 3 ver-
gruppe teil. einbart wurden, können von beiden Vertragsparteien gemein-
(2) Der Vorsitz in der Sachverständigengruppe wechselt sam getragen werden. Die Einzelheiten werden gesondert
jährlich zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Dabei geregelt. Für die Reise- und Aufenthaltskosten verbleibt es bei
führt den Vorsitz jeweils die Vertragspartei, in deren Land die der Regelung in Artikel 4.
Sitzung der Sachverständigengruppe stattfindet.
(2) Alle bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvor-
(3) Die Geschäftsführung liegt beim jeweiligen Vorsitzen- haben erzielten Forschungsergebnisse stehen beiden Ver-
den. Er lädt die Sachverständigengruppe und übrigen Teilneh- tragsparteien in vollem Umfang zu.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 7 Buchstabe b entstehen, trägt die absendende Vertragspartei.
Eventuelle zusätzliche Kosten (z.B. Zoll) bei der Einfuhr trägt
(1) Die Kosten für wissenschaftliche Zusammenkünfte nach
der Empfänger.
Artikel 2 Buchstabe a werden von der veranstaltenden Seite
getragen. Für die Reise- und Aufenthaltskosten verbleibt es Artikel 9
bei der Regelung in Artikel 4. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
(2) Die Zusammenkünfte sollen abwechselnd in beiden Län- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
dern stattfinden. Die erzielten Ergebnisse stehen beiden Ver- Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach
tragsparteien in vollem Umfang zu. Beide Vertragsparteien Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
werden einander Einladungen für gemeinsam interessierende abgibt.
nationale und internationale Tagungen und Symposien über- Artikel 10
senden.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich
Artikel 8 danach stillschweigend jeweils um ein Jahr. Jede Vertragspar-
Die Transportkosten, die beim Austausch von biologischem tei kann das Abkommen mit einer Frist von einem Jahr schrift-
Material und von wissenschaftlicher Literatur nach Artikel 2 lich kündigen.
Geschehen zu Bonn am 22. Januar 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des hebräischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
lgnaz Kiechle
Der Minister für Landwirtschaft des Staates Israel
Arieh Nehamki n
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit ·
Vom 23. Januar 1985
In Sanaa ist am 9. Januar 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung des Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Januar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 381
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti- ten Vertrags in der Jemenitischen Arabischen Republik erho-
schen Arabischen Republik, ben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der.Jemenitischen Arabischen Republik über-
gen und zu vertiefen,
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
See-, land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
in der Absicht, zur sozialen und wirts~haftlichen Entwicklung
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
sind wie folgt übereingekommen:
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, Artikel 5
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
das Vorhaben „Neue Deckschicht Straße Sanaa-Taiz", wenn deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
ist, einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu DM 25,0 Millio- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
nen (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu bevorzugt genutzt werden.
erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Artikel 6
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen
Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Empfänger des
Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 9. Januar 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
Al Gunaid
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Ubereinkommen
Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 22, 26, 29, 81, 87, 88, 97, 99 und 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 25. Januar 1985
Be I i z e hat am 15. Dezember 1983 dem Generaldi- k) Übereinkommen Nr. 88 vom 9. Juli 1948 über die
rektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI.
es sich an die nachstehend aufgeführten Übereinkom- 1954 II S. -448)
men der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden 1) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-
betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unab- derarbeiter (BGBI. 195911 S. 87)- nach Maßgabe des
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1, II und
Hoheitsgebiet erstreckt worden war: III des Übereinkommens -
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die m) Übereinkommen Nr. 99 vom 28. Juni 1951 über die
Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) Landwirtschaft (BGBI. 195311 S. 294)
b) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über n) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft- Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 195911 S. 441)
lichen Arbeiter (RGBI. ·1925 II_ S. 171)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
c) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über Bekanntmachungen
die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl- zu a), d) und g):
len (RGBI. 192511 S. 174)
vom 24. Januar 1984 (BGBI. II S. 138)
d) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über
zu b) und c):
die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der
Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli- vom 24. Januar 1984 (BGBI. II S. 139)
chen (RGBI. 1929 II S. 383, 386) zu e):
e) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die vom 24. Januar 1984 (BGBI. II S. 140)
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer zu f):
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
vom 25. Januar 1984 (BGBI. II S. 143)
Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
zu h):
f) Übereinkommen Nr. 22 vom 24. Juni 1926 über den
vom 25. Januar 1984 (BGBI. II S. 144)
Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
nd
g) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die zu i) u j):
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min- vom 26, Januar 1984 (BGBI. II S. 145)
destlöhnen (RGBI. 192911 S. 375) zu k):
h) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über · vom 10. November 1982 (BGBI. II S. 1000)
Zwan·gs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 195611 S. 640) zu 1):
i) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die vom 26. Januar 1984 (BGBI. II S. 169)
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 zu m):
584
II S. ) vom 22. Oktober 1981 (BGBI. II S. 965)
j) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Ver-
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs- zu n):
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) vom 27. Januar 1984 (BGBI. II S. 147).
Bonn, den 25. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
_Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 383
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 3
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Beschäftigung der Frauen
vor und nach der Niederkunft
Vom28.Januar1985
Unter Bezugnahme auf die am 29. Juni 1982 registrierten Abänderungen
(vgl. Bekanntmachung vom 24. Januar 1983- BGBI. II S. 109) bei der Anwen-
dung des
Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. November 1919 betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach
der Niederkunft (RGBI. 1927 II S. 497)
auf Hongkong ist beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. April 1984 eine Erklärung des Vereinigten Königreichs registriert worden,
nach welcher die nachstehend wiedergegebene, am 29. Juni 1982 unter Zif-
fer ii registrierte Abänderung zu Artikel 3 Buchstabe a mit Wirkung vom
27. April 1984 entfallen ist:
(Übersetzung)
"Article 3 (a): ,,Artikel 3 Buchstabe a:
(ii) Outside the civil service, a woman is ii) Außerhalb des öffentlichen Dienstes
not prohibited by law from working ist es einer Frau nicht durch Gesetz
during the six weeks following her verboten, während der sechs Wochen
confinement. · nach ihrer Niederkunft zu arbeiten.
Diese Bekanntmachung ergeht im ·Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Januar 1983 (BGBI. II S. 109).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 28. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die
Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBI. 1956 II
S. 891) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 3 für
Mexiko am 1. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II
s. 636).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags
über zoll- und paßrechtllche Fragen (Berichtigung)
Vom 28. Januar 1985
Der Vertrag vom 27. April 1983 zur Änderung des Ver-
trags vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österrei-
chischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben (BGBI. 1984 II S. 832) ist nicht am 1. Februar
1984, sondern
am 1. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1985
II S. 95).
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 385
Bekanntmachung
der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung
über die gegenseitige Befreiung
der bei deutschen beziehungsweise jugoslawischen Kultur- und Informationszentren
im anderen Land tätigen Arbeitnehmer von der Arbeitserlaubnis
Vom 28. Januar 1985
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien haben durch Verbalnotenwechsel vom
4. Oktober 1984/21. Januar 1985 vereinbart, daß deutsche und jugoslawi-
sche Arbeitnehmer, die bei eigenen Kultur- und Informationszentren im ande-
ren Land beschäftigt sind, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Diese Vereinba-
rung ergänzt das deutsch-jugoslawische Regierungsabkommen vom 28. Juli
1969 über die Gründung und Tätigkeit von Informationseinrichtungen der Bun-
desrepublik Deutschland in Jugoslawien und den dazugehörenden Noten-
wechsel vom selben Tag (BGBI. 1970 II S. 1191 ).
Die Vereinbarung ist
am 21 . Januar 1985
in Kraft getreten.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 U
S. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S. 576;
1984 II S. 938) ist nach seinem Artikel XI für
Kuba am 26. Januar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 220) und vom 5. Oktober 1984 (BGBI. II S. 938).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
ß!tkanntmachung
zu dem Uberelnkommen Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 29. Januar 1985
Unter Bezugnahme auf die am 18. Februar 1977 registrierten Abänderun-
gen (vgl. Bekanntmachung vom 1. März 1978/BGBI. II S. 306) bei der Anwen-
dung des
Übereinkommens Nr. 92 per Internationalen Arbeitsorganisation vom
18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen (Neuf~ssung vom Jahre 1949) - BGBI. 1974 II S. 841 -
auf Hongkong ist beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. April 1984 eine Erklärung des Vereinigten Königreichs registriert worden,
nach welcher die nachstehend wiedergegebene, am 18. Februar 1977 regi-
strierte Abänderung zu Artikel 10 Abs. 9 Buchstabe d mit Wirkung vom
27 .· April 1984 entfallen ist:
(Übersetzung)
"Article 10 (9) (d): ,,Artikel \0 Absatz 9 Buchstabe d:
Permitted accomodation in sleeping Schlafräume für tagsüber diensttuende
rooms for day working ratings is, wher- Mitglieder der Besatzung dürfen, soweit
ever practicable, between two and five durchführbar, mit zwei bis fünf, keinesfalls
persons per room, andin no event more jedoch mit mehr als sechs Personen je
than six." Raum belegt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 1. März 1978 (BGBI. II S. 306) und vom 23. September 1983 (BGBI. II
s. 646).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Belize hat am 15. Dezember 1983 dem Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1984 (BGBI. II S. 146).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. Januar 1985
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 875).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 29. Januar 1985
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Nigeria am 13. Februar 1985
in Kraft treten.
rnese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II
s. 1044).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 29. Januar 1985
Die Satzung des Internationaler. Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffent-
lichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II
S. 706, 712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Australien am 24. Oktober 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 706).
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 30. Januar 1985
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92)· ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Brunei Darussalam am 26. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1184).
Bonn, den 30. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 1985
In N'Djamena ist am 18. September 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. September 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
-über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Wagenpark für die tschadische Transportkooperative
CTT, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
und
gestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insge-
die Regierung der Republik Tschad - samt 6,5 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Waren und Leistungen zum Wiederaufbau des Landes und
Tschad,
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
gen und zu vertiefen,
zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
stungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
abgeschlossen werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Tschad beizutragen - (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
licht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
a) für die Vorhaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
Finanzierungsbeträge zu schließenden Verträge, die den in
- Studienfonds der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
- Wasserversorgung Abeche ten unterliegen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985 391
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Tschad erhoben werden, frei. bevorzugt genutzt werden.
Artikel 6
Artikel 4- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden land gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gegenteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- Artikel 7
schweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 18. September 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die ~egierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Für die Regierung der Republik Tschad
Korom Ahmed
Anlage
zum Abkommem zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 18. September 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel
b) landwirtschaftlich~ Maschinen und Geräte
c) Werkzeuge, Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) Baustoffe zur Wiederherstellung von Gebäuden und Anlagen
f) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für den Wiederaufbau der Republik
Tschad von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagages.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeageaetzblatt Teil I enthtlt Gesetze, Verordnungen und sonstige
V«offentlichunoen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeagesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu
lh...- Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrlften.
lezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis apttestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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~ Für Tel11 und Tell II halbjAhrlici, je 54,80 DM. Einzelstücke
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gilt auch für BundeageaetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pre1a dleNr Aulgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand- BundNanzelger VerlagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Pa.tvertrlebutUck · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
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~~ Fundstellennachweis A
9 Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 S~iten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.