Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 365
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSATI
Vom 15. Januar 1985
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 2. J~i 1984 zu dem Protokoll vom
1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 9. Dezember 1984
in Kraft getreten ist. Am selben Tage ist das Protokoll nach seinem Artikel 21
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 9. November 1984 bei dem
Generaldirektor der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik
Deutschland den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 7 Abs. 2 des Proto-
kolls gemacht:
.,Die in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommens-
steuer gilt somit nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) haben."
Das Protokoll ist ferner in Kraft getreten für
Bulgarien am 30. Juli 1983
Chile am 2. März 1984
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
„a) No tendra aplicaci6n en Chile la frase „a) Der letzte Teil des Artikels 2 Absatz 3
final del Articulo 2, nümero 3), letra b), Buchstabe b Ziffer iii, der lautet „sofern
subparrafo iii), que dice textualmente: diese Enteignung die Aufgaben und die
,,siempre que tal expropiaci6n no perjudi- Geschäftstätigkeit der INMARSAT nicht
que las funciones y actividades de la IN- beeinträchtigt", findet in Chile keine
MARSAT". Anwendung.
b) ta exenci6n contemplada en et nu- b) Die Befreiung nach Artikel 4 Absatz 3
mero 3) del Articulo 4 comprendera sola- betrifft lediglich Steuern auf Einfuhren,
mente los impuestos que graven las welche die INMARSAT zu den in dieser
importaciones que INMARSAT haga en Bestimmung genannten Zwecken nach
Chile con los fines serialados en la refe- Chile durchführt."
rida disposici(m."
Finnland am 30. Juli 1983
Kanada am 30. Juli 1983
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"Notwithstanding paragraph 2 of Article 7 „Ungeachtet des Artikefs 7 Absatz 2 des
of the Protocol on the Privileges and Protokolls über die Vorrechte und lmmu-
lmmunities of the International Maritime nitäten der Internationalen Seefunksatel-
Satellite Organization (INMÄRSAT), the liten-Organisation (INMARSAT) erstreckt
exemption from taxation imposed by any sich die Befreiung von den in Kanada kraft
law in Canada on salaries and emolu- Gesetzes erhobenen Steuern auf Gehäl-
ments shall not extend to a Canadian citi- ter und sonstige Bezüge nicht auf kanadi-
zen residing or ordinarily resident in sche Staatsangehörige, die in Kanada
Canada." ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt haben."
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Liberia am 30. Juli 1983
Niederlande am 30. Juli 1983
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands will not „Das Königreich der Niederlande wird
apply Article 10, paragraph 1 (a) and (c), Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c
of the Protocol in cases in which the des Protokolls in den Fällen nicht anwen-
Signatory is a private entity." den, in denen der Unterzeichner ein priva-
ter Rechtsträger ist."
Norwegen am 30. Juli 1983
Schweden am 4.Januar1985
Sowjetunion am 30. Juli 1983
Ukraine am 30. Juli 1983
Weißrußland am 30. Juli 1983
Sri Lanka am 30. Juli 1983
Bonn, den 15. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion
und der nationalen Produktion des Partnerlandes
Vom 15. Januar 1985
In Bonn ist am 5. Dezember 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über die
Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemein-
schaftsproduktion und der nationalen Produktion des
Partnerlandes unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 6
am 5. Dezember 1984 ·
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Bieberstein
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 367
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
.. .. .. und der Regierung der Französischen Republik
uber die Forderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion
und der nationalen Produktion des Partnerlands
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die beiden Regierungen bemühen sich, allen in Gemein-
die Regierung der Französischen Republik - schaftsproduktion im Rahmen des Abkommens vom 5. Dezem-
ber 1974 hergestellten Filmen den Zugang zu der in der Bun-
in dem Bestreben, die europäische Zusammenarbeit im desrepublik Deutschland und in Frankreich bestehenden Ver-
Bereich des Films und vor allem die Herstellung von Qualitäts- leihförderung zu erleichtern.
filmen zu fördern,
in dem Bewußtsein, daß es zu diesem Zweck angebracht ist, Artikel 3
den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und
(1) Jeder der beiden Staaten fördert in seinem Hoheitsge-
der nationalen Produktion des Partnerlandes zu fördern,
biet den Verleih von Filmen aus der nationalen Produktion des
anderen Staates, die von europäischem Interesse sind. Die
in dem Wunsch, daß andere Mitgliedstaaten der Europäi-
Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen
schen Wirtschaftsgemeinschaft sich dem in diesem Abkom-
belaufen sich auf jährlich 50 000 DM in der Bundesrepublik
men niedergelegten Förderungssystem anschließen,
Deutschland und 150 000 FF in Frankreich für jeden ausge-
wählten Film. Diese Förderung des Verleihs von vier Filmen in
in dem Bestreben, die Abkommen zwischen den Regierun-
jedem der beiden Staaten pro Jahr ist auf der Grundlage der
gen beider Staaten über die beiderseitigen Filmbeziehungen
erzielten Einnahmen rückzahlbar.
vom 5. Dezember 1974 und die Förderung von Filmvorhaben in
Gemeinschaftsproduktion vom 5. Februar 1981 zu ergänzen -
(2) Die Auswahlkriterien für die zu fördernden Filme und die
Modalitäten der Vergabe der. Förderung werden von jeder
sind wie folgt übereingekommen:
Regierung bestimmt. Es findet jedoch zur Koordinierung ·ein
regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständi-
Artikel 1 gen Stellen beider Staaten über die Funktionsweise des durch
(1) Die beiden Regierungen sehen vor, in den Jahren 1984, dieses Abkommen eingerichteten Förderungssystems für den
1985 und 1986 den Verleih von Filmen zu fördern, die im Rah- Verleih nationaler Filme im jeweiligen Land statt.
men des Abkommens vom 5. Dezember 1974 in Gemein-
schaftsproduktion hergestellt worden sind.
Artikel 4
(2) Die Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnah-
men belaufen sich jährlich auf insgesamt 300 000 DM für die Jede der beiden Regierungen unterstützt die andere Regie-
deutsche Seite und 900 000 FF für die französische Seite. rung bei deren Bemühungen um die Förderung des Verleihs
Damit soll der Absatz von in der Regel jährlich sechs Filmen von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion oder von nach
aus der Gemeinschaftsproduktion gefördert werden. Die Aus- diesem Abkommen geförderten nationalen Filmen sowie ihrer
wahl der zu fördernden Filme trifft die nach dem Abkommen Ausfuhr auf Drittmärkte.
vom 5. Februar 1981 gebildete deutsch-französische Projekt-
prüfungskommission. Darüber hinaus gibt diese Kommission Artikel 5
an die zuständigen Stellen beider Staaten Empfehlungen über
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Modalitäten der Vergabe der Förderung und die Bedingun-
gen zu ihrer Rückzahlung auf der Grundlage der erzielten Ein- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
nahmen.
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(3) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Gemein- Erklärung abgibt.
schaftsproduktion hergestellten Filme, die eine Absatzförde-
rung nach diesem Artikel erhalten, weiterhin in den Genuß
Artikel 6
sonstiger Förderungen kommen, die sie nach dem in der Bun-
desrepublik Deutschland und in Frankreich geltenden nationa- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
len Recht erhalten können. Kraft. Es bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1986.
Geschehen zu Bonn am 5. Dezember 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Martin Bangemann
Für die Regierung der Französischen Republik
Jack Lang
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,- Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. Januar 1985
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Nigeria am 13. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1984 (BGBI. II
s. 914).
Bonn, den 17. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 1985
In La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 18. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 369
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzi~lle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-
ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Republik Bolivien -
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Bolivien,
schriften unter1iegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
gen und zu vertiefen, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Republik Bolivien erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 4
in der Republik Bolivien beizutragen -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sind wie folgt übereingekommen: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Artikel 1 bevorzugt genutzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit- Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
,.Studien- und Fachkräftefonds II", wenn nach Prüfung die För- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie- Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten
rungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Deutsche Mark) zu erhalten. rung abgibt.
Artikel 6
i2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein
Dar1ehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen verwendet wird. Kraft.
Geschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hel Im ut Hoff
Für die Regierung der Republik Bolivien
Jorge Crespo
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1985
In La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Für die Finanzierung des in Absatz 1 genannten Vorha-
bens werden 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-
und
sche Mark) aus einem Betrag von 10,5 Millionen DM (in Wor-
die Regierung der Republik Bolivien - ten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) ver-
wendet, der gemäß Abkommen vom 30. Mai 1983 für das Vor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen haben „Erzexploration in der Region Los Lipez" vorgesehen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einvernehmen zwi-
Bolivien, · schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien nicht durchgeführt; das
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abkommen vom 30. Mai 1983 wird insoweit als gegenstands-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- los angesehen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
in der Republik Bolivien beizutragen - · bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
sind wie folgt übereingekommen: die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditan- Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
„Aufstockung Blei-Silber-Hütte Karachipampa" ein Darlehen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zu erhalten. Republik Bolivien erhoben werden.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Maskat am 25. Juni 1979 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen einschließlich des (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Protokolls und des Briefwechsels vom selben Tage dung in Kraft.
sowie dem Notenwechsel zum Vertrag vom
17. Juli/24. August 1982 wird zugestimmt. Der Vertrag, (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
das Protokoll und der Briefwechsel vom 25. Juni 1979 tikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll und der Briefwechsel
sowie der Notenwechsel vom 17. Juli/24. August 1982 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
werden nachstehend veröffentlicht. zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 355
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Sultanat Oman
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty .
between the Federal Republic of Germany
and the Sultanate of Oman
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
das Sultanat Oman the Sultanate of Oman,
m dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- desiring to intensify economic co-operation between both
schen beiden Staaten zu vertiefen, States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen intending to create favourable conditions for investments by
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staa- nationals and companies of either State in the territory of the
tes im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, und other State, and
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher recognizing that encouragement and contractual protection
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- of such investments are apt to stimulate private business
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider initiative and to increase the prosperity of both nations,
Völker zu mehren
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purpose of the present Treaty
1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder 1. the term "investments" shall comprise every kind of asset,
Art, insbesondere in particular:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und rights in rem, such as mortgages, liens and pledges;
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von (b) shares of companies and other kinds of interest;
Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen (c) daims to money which has been used to create an
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf economic value or claims to any performance having
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; an economic value;
d) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, (d) copyrights, industrial property rights, technical pro-
technische Verfahren, Handelsmarken, Handelsnamen, cesses, trade-marks, trade-names, know-how, and
Know-how und Goodwill; good will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Auf- (e) business concessions under public law, including con-
suchungs- und Gewinnkonzessionen; cessions to search for, extract or exploit natural
resources;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; not affect their classification as investment;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, die auf 2. the term "returns" shall mean the amounts yielded by an
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum als investment tor a definite period as profit, dividends, interest,
Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere licence or other fees;
Gebühren entfallen;
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" 3. the term "nationals" shall mean
a) in bezu~ auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany: Ger-
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- mans within the meaning of the Basic Law for the Fed-
republik Deutschland; eral Republic of Germany;
b) in bezug auf das Sultanat Oman: (b) in respect of the Sultanate of Oman: any person hold-
jede Person, die die omanische Staatsangehörigkeit im ing Omani nationality according to Omani Nationality
Sinne des omanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Law, either by birth or by naturalization;
entweder kraft Geburt oder durch Einbürgerung besitzt;
4 bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" 4. the term "companies" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany: any
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft juridical person as well as any commercial or other
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder company or association with or without legal person-
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im deutschen ality having its seat in the German area of application
Geltungsbereich dieses Vertrages hat und nach den of the present Treaty and lawfully existing consistent
Gesetzen zu Recht besteht, gleichviel ob die Haftung with legal provisions, irrespective of whether the liabil-
ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder Mitglieder ity of its partners, associates or members is limited or
beschränkt oder unbeschränkt und ob ihre Tätigkeit auf unlimited and whether or not its activities are directed
Gewinn gerichtet ist oder nicht; at profit;
b) in bezug auf das Sultanat Oman: (b) in respect of the Sultanate of Oman: any company or
jede Gesellschaft oder Körperschaft mit oder ohne corporation granted or not granted legal status and
Rechtspersönlichkeit, die ihre Geschäfte im Sinne der practising its business according to the Sultanate's
Sultanatsgesetze tätigt. laws.
Artikel 2 Article 2
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapital- Each Contracting Party shall in its territory promote as far as
anlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der possible the investment of capital by nationals or companies of
anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese the other Contracting Party and admit such investments in
Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschrif- accordance with its legislation. lt shall in any case accord such
ten zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht investments fair and equitable treatment.
und billig behandeln.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem (1) Neither Contracting Party shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von territory owned or controlled by nationals or companies of the
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- other Contracting Party to treatment lass favourable than it
tragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen accords to investments of its own nationals or companies or to
der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder investments of natipnals or companies of any third State.
Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften
dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder (2) Neither Contracting Party shall subject nationals or com-
Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer panies of the other Contracting Party, as regards their activity
Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem in connexion with investments in its territory, to treatment lass
Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staats- favourable than it accords to its own nationals or companies or
angehörigen und Gesellschaften oder Staatsang'ehörige und to nationals or companies of any third State.
Gesellschaften dritter Staaten.
Artikel 4 Article 4
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- ( 1) Investments by nationals or companies of either Con-
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der tracting Party shall enjoy full protection as well as security in
anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. the territory of the other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (2) Investments by nationals or companies of either Con-
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der tracting Party shall not be expropriated, nationalized or sub-
anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen jected to any other measure the effects of which would be tan-
Entschädig.ung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnah- tamount to expropriation or nationalization in the territory of
men unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Ent- the other Contracting Party except for the public benefit and
eignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädi- against compensation. Such compensation shall be equivalent
gung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittel- to the value of the investment expropriated immediately before
bar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung the date the expropriation or nationalization was publicly
oder Verstaatlichung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädi- announced. Tfle compensation shall be paid without delay and
gung muß unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeit- shall carry the usual bank interest until the time of payment; it
punkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu shall be actually realizable and freely transferable. Provision
verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferier- shall have been made in an appropriate manner at or prior to
bar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaat- the time of expropriation, nationalization, or comparable mea-
lichung oder vergleichbarer Maßnahmen muß in geeigneter sure for the determination and payment of such compensation.
Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung The-legality of any such expropriation, nationalization, or com-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 357
vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, parable measure and the amount of compensation shall be
Verstaatlichung oder vergleichbarer Maßnahmen und die subject to review by due process of law.
Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertrags- (3) Nationals or companies of either Contracting Party
partei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinander- whose investments suffer losses in the territory of the other
setzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Contracting Party owing to war or other armed conflict, revo-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapital- lution, a state of national emergency, or revolt, shall be
anlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsicht- accorded treatment no less favourable by such other Contract-
lich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen ing Party than that Party accords to its own nationals or com-
oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behan- panies, as regards restitution, indemnification, compensation
delt als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. or other valuable consideration. Such payments shall be freely
Solche Zahlungen sind frei transferierbar. transferable.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegen- (4) Nationals or companies of either Contracting Party shall
heiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften enjoy most-favoured-nation treatment in the territory of the
einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- other Contracting Party in respect of the matters provided for
partei Meistbegünstigung. in the present Article.
Artikel 5 Article 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen Each Contracting Party shall guarantee to nationals or com-
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien panies of the other Contracting Party the free transfer of pay-
Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage ste- ments in connexion with an investment, in particular
henden Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhal- (a) of the capital and additional amounts to maintain or
tung oder Ausweitung der Kapitalanlage; increase the investment;
b) der Erträge; (b) of the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen, die zu Kapitalanlagezwek- (c) in repayment of loans borrowed for the purpose of invest-
ken im Hoheitsgebiet gewährt werden; ment in the territory;
d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 (d) of licence and other fees for the rights defined in sub-
Absatz 1 Buchstabe d definierten Rechte; paragraph (d) of paragraph 1 of Article 1;
e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilwei- (e) of the proceeds from the sale of the whole or any part of
ser Veräußerung der Kapitalanlage. the i nvestment.
Artikel 6 Arti cle 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder lf either Contracting Party makes payment to any of its
Gesellschaften Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für nationals or companies under a guarantee it has assumed in
eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- respect of an investment in the territory of the other Contract-
tei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der ing Party, the latter Contracting Party shall, without prejudice
Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die to the rights of the former Contracting Party under Article 10,
Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsange- recognize the assignment, whether under a law or pursuant to
hörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder auf Grund a legal transaction, of any right or claim from such national or
Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Fer- company to the former Contracting Party. The latter Contract-
ner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstge- ing Party shall also recognize the subrogation of the former
nannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche Contracting Party to any such right or claim (assigned claims)
(übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Ver- which that Contracting Party shall be entitled to assert to the
tragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger same extent as its predecessor in title. As regards the transfer
auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betref- of payments tobe made to the Contracting Party concerned by
fende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche virtue of such assignment, paragraphs 2 and 3 of Article 4 as
zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und weil as Article 5 shall apply mutatis mutandis.
Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7 Article 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von den (1) To the extent that those concerned have not made an-
zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet other arrangement admitted by the appropriate agencies of the
sich die Kapitalanlage befindet, zugelassene Vereinbarung Contracting Party in whose territory the investment is situate,
getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach Artikel 4 transfers under paragraph 2 or 3 of Article 4, under Article 5 or
Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder 6 unverzüglich zu dem für die Article 6 shall be made without delay at the rate of exchange
vereinbarte Währung jeweils gültigen Tageskurs für laufende for current transactions effective for the agreed currency on
Geschäfte. the day the transfer is made.
(2) Dieser Kurs muß mit den hierfür einschlägigen Bestim- (2) This rate of exchange shall be in accordance with the
mungen des Internationalen Währungsfonds im Einklang ste- pertinent regulations of the International Monetary Fund. In
hen. Im Zweifel ist der Kurs aus denjenigen Umrechnungskur- cases of doubt the rate of exchange shall be based on those
sen zu ermitteln, welche der Internationale Währungsfonds im rates which would be applied by the International Monetary
Zeitpunkt der Zahlung zur Umrechnung der betreffenden Wäh- Fund on the date of payment for conversions of the currencies
rungen in Sonderziehungsrechte anwenden würde. concerned into Special Drawing Rights.
(3) Sind die Bestimmungen des Absatzes 2 in bezug auf eine (3) Hthe provisions of paragraph 2 above are not applicable
Vertragspartei nicht anwendbar, so wird der amtliche Kurs to either Contracting Party, the rate of exchange shall be
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
zugrunde gelegt, den diese Vertragspartei im Verhältnis zu based on the official rate fixed by that Contracting Party for its
einer frei konvertierbaren Währung festgelegt hat. currency in relation to a freely convertible currency.
Artikel 8 Article 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertrags- (1) lf the legislation of either Contracting Party or obligations
partei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben under international law existing at present or established
diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder hereafter between the Contracting Parties in addition to the
in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere present Treaty contain a regulation, whether general or spe-
Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehöri- cific, entitling investments by nationals or companies of the
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine gün- other Contracting Party to a treatment more favourable than is
stigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, provided for by the present Treaty, such regulation shall to the
so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit extent that it is more favourable prevail over the present
vor, als sie günstiger ist. Treaty.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung ein- (2) Each Contracting Party shall observe any other obliga-
halten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen durch Vereinbarung tion it may have entered into with regard to investments in its
mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- territory by agreement with nationals or companies of the other
tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. Contracting Party.
Artikel 9 Article 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsange- The present Treaty shall also apply to investments made
hörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Über- prior to its entry into force by nationals or companies of either
einstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Ver- Contracting Party in the territory of the other Contracting Party
tragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten consistent with the latter's legislation.
dieses Vertrags vorgenommen haben.
Artikel 10 Article 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar- (1) Divergencies between the Contracting Parties concern-
teien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags ing the interpretation or application of the present Treaty
sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Ver- should as far as possible be settled by the Governments of the
. tragsparteien beigelegt werden. two Contracting Parties.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise (2) lf a divergency cannot thus be settled, it shall upon the
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der bei- request of either Contracting Party be submitted to an arbitral
den Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as fol-
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder lows: each Contracting Party shall appoint one member, and
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann these two members shall agree upon a national of a third State
einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien as their chairman to be appointed by the Governments of the
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Mona- two Contracting Parties. Such members shall be appointed
ten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, within two months, and such chairman within three months
nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, from the date on which either Contracting Party has lnformed
daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht the other Contracting Party that it intends to submit the dispute
unterbreiten will. to an arbitral tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge- (4) lf the periods specified in paragraph 3 above have not
halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung been observed, either Contracting Party may, in the absence
jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen of any other relevant arrangement, invite the President of the
Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh- International Court of Justice to make the necessary appoint-
men. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der ments. lf the President is a national of either Contracting Party
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund or if he is otherwise prevented from discharging the said func-
verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vorneh- tion, the Vice-President should make the necessary appoint-
men. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit ments. lf the Vice-President is a national of either Contracting
einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, Party or if he, too, is prevented from discharging the said func-
so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, tion, the member of the Court next in seniority who is not a
das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- national of either Contracting Party should make the neces-
parteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. sary appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a major-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt ity of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Ver- Party shall bear the cost of its own member and of its repre-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sentatives in the arbitral proceedings; the cost of the chairman
sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertrags- and the remaining costs shall be borne in equal parts by the
parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht Contracting Parties. The arbitral tribunal may make a different
kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt regulation conceming costs. In all other respects, the arbitral
das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
(6) Sind beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkom- (6) ff both Contracting Parties are members of the Conven-
mens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstrei- tion of 18 March 1965 on the Settlement of Investment Dis-
tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, putes between States and Nationals of Other States the arbi-
so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 tral tribunal provided for above may in consideration of the pro-
dieses Übereinkommens das vorstehend vorgesehene visions of paragraph 1 of Article 27 of the said Convention not
Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen be appealed to insofar as agree~ent has been reached
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 359
dem Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertrags- between the national or company of one Contracting Party and
partei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach the other Contracting Party under Article 25 of the Convention.
Maßgabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande This shall not affect the possibility of appealing to such arbitral
gekommen ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene tribunal in the event that a decision of the Arbitral Tribunal est-
Schiedsgericht im Fall der Nichtbeachtung einer gerichtlichen ablished under the said Convention (Article 27) is not complied
Entscheidung des Schiedsgerichts des genannten Überein- with or in the case of an assignment under a law or pursuant
kommens (Artikel 27) oder im Fall der Übertragung kraft to a legal transaction as provided for in Article 6 of the present
Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 Treaty.
dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.
Artikel 11 Article 11
Dieser Vertrag bleibt auch für den Fall von Auseinanderset- The present Treaty shall remain in force also in the event of
zungen zwischen den Vertragsparteien in Kraft, unbeschadet a conflict arising between the Contracting Parties, without
des Rechts zu vorübergehenden Maßnahmen, die auf Grund prejudice to the right to take such temporary measures as are
der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässig sind. Maß- permitted under the general rules of international law. Such
nahmen solcher Art sind spätestens zum Zeitpunkt der tat- measures shall be repealed not later than on the date of the
sächlichen Beendigung der Auseinandersetzung aufzuheben, actual termination of the conflict, irrespective of whether or not
unabhängig davon, ob diplomatische Beziehungen bestehen. diplomatic relations exist.
Artikel 12 Article 12
Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme der Bestimmungen der With the exception of the provisions in paragraph 6 of the
Protokollnummer 6, die sich auf die Luftfahrt beziehen - auch Protocol, which refer to air transport, the present Treaty shall
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- also apply to Land Berlin, provided that the Government of the
republik Deutschland gegenüber der Regierung des Sultanats Federal Republic of Germany does not make a contrary declar-
Oman innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver- ation to the Government of the Sultanate of Oman within three
trags eine gegenteilige Erklärung abgibt. months of the date of entry into force of the present Treaty.
Artikel 13 Article 13
( 1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) The present Treaty shall be ratified; the instruments of
urkunden werden so bald wie möglich in Maskat ausgetauscht. ratification shall be exchanged as soon as possible in Muscat.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der (2) The present Treaty shall enter into force one month from
Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in the date of the exchange of the instruments of ratification. lt
Kraft; nach deren Ablauf wird er auf unbegrenzte Zeit verlän- shall remain in force for a period of ten years and shall be
gert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag extended thereafter for an unlimited period except if
mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf denounced in writing by either Contracting Party twelve
von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden, months before its expiration. After the expiry of the period of
bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft. ten years the present Treaty may be denounced at any time by
either Contracting Party giving one year's notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außer- (3) In respect of investments made prior to the date of ter-
krafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gel- mination of the present Treaty, the provisions of Articles 1 to
ten die Artikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom 12 shall continue tobe effective for a further period of twenty
Tage des Außerkrafttretens des Vertrags an. years from the date of termination of the present Treaty.
Geschehen zu Maskat am 25. Juni 1979 in zwei Urschriften, Done at Muscat on 25th June 1979 in duplicate in the
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei German, Arabic and English languages, all texts being auth-
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung entic. In case of a divergent interpretation of the German and
des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der eng- Arabic texts the English text shall prevail.
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. Theodor Mez
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ambassador of the Federal Republic of Germany
Für das Sultanat Oman
For the Sultanate of Oman
Qais A. Al Zawawi
Staatsminister der Auswärtigen Angelegenheiten
Minister of State for Foreign Affairs
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokoll Protocol
Bei der Unterzeichnung des Vertrags über die Förderung On signing the Treaty concerning the Encouragement and
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen Reciprocal Protection of Investments, concluded between the
der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman Federal Republic of Germany and the Sultanate of Oman, the
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem fol- undersigned plenipotentiaries have, in addition, agreed on the
gende Vereinbarungen getroffen, die als Bestandteile des Ver- following provisions which shall be regarded as an integral part
trags gelten: of the said Treaty:
(1) Zu Artikel 1 (1) Ad Article 1
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederan- (a) Returns from the investment, and, in the event of their re-
lage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie investment, the returns therefrom, shall enjoy the same
die Kapitalanlage. protection as the investment.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der (b) Without prejudice to any other method of determining
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöri- nationality, in particular any person in possession of a
ger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den passport issued by the competent authorities of the Con-
zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei tracting Party concerned shall be deemed tobe anational
ausgestellten Reisepaß besitzt. of that Party.
(2) Zu Artikel 2 (2) Ad Article 2
Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- Investments macte, in accordance with the laws and regula-
schriften einer Vertragspartei im Anwendungsbereich ihrer tions of either Contracting Party, within the area of application
Rechtsordnung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften of the law of that Party by nationals or companies of the other
der anderen Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den Contracting Party shall enjoy the full protection of the present
vollen Schutz dieses Vertrags. Treaty.
(3) Zu Artikel 3 (3) Ad Article 3
a) Als „Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist ins- (a) The following shall more particularly, though not exclu-
besondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die sively, be deemed "activity" within the meaning of para-
Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapital- graph 2 of Article 3: the management, maintenance, use,
anlage anzusehen. Als eine „weniger günstige" Behand- and enjoyment of an investment. The following shall, in
lung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere particular, be deemed "treatment less favourable" within
anzusehen: die Einschränkung des Bezugs von Roh- und the meaning of paragraph 2 of Article 3: restricting the
Hilfsstoffen, Energie- und Brennstoffen sowie Produktions- purchase of raw or auxiliary materials, of energy or fuel or
und Betriebsmitteln aller Art, die Behinderung des Absat- of means of production or operation of any kind, impeding
zes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige the marketing of products inside or outside the country,
Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die as weil as any other measures having similar effects.
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Measures that have to be taken for reasons of public
Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten security and order, public health or morality shall not be
nicht als „weniger günstige" Behandlung im Sinne des Arti- deemed "treatment less favourable" within the meaning
kels 3. of Article 3.
b) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatli- (b) The Contracting Parties shall within the framework of their
chen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den national legislation give sympathetic consideration to
Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im applications for the entry and sojourn of persons of either
Zusammenhang mit der Vornahme und der Durchführung Contracting Party who wish to enter the territory of the
einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Ver- other Contracting Party in connexion with the making and
tragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das glei- carrying through of an investment; the ·same shall apply to
che gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im nationals of either Contracting Party who in connexion
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsge- with an investment wish to enter the territory of the other
biet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort auf- Contracting Party and sojourn there to take up employ-
halten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszu- ment. Applications for work permits shall also be given
üben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis wer- sympathetic consideration.
den wohlwollend geprüft.
(4) Zu Artikel 4 (4) Ad Article 4
a) Unter „Enteignung" ist jede Entziehung oder jede einer (a) "Expropriation" shall mean any taking away or restricting
Entziehung gleichkommende Beschränkung jedes Vermö- tantamount to the taking away of any prgperty right which
gensrechts zu verstehen, das allein oder mit anderen Rech- in itself or in conjunction with other rigfits constitutes an
ten zusammen eine Kapitalanlage bildet. investment.
b) Ein Anspruch auf Leistung einer Entschädigung besteht (b) A claim to compensation shall also exist when, as a result
auch dann, wenn durch staatliche Maßnahmen in das of State intervention in the company in which the invest-
Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, ein- ment is made, its economic substance is severely
gegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz impaired.
erheblich beeinträchtigt wird.
(5) Zu Artikel 7 (5) Ad Article 7
Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 A transfer shall be deemed to have been made "without delay"
Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die within the meaning of paragraph 1 of Article 7 if effected within
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 361
normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten such period as is normally required for the completion of trans-
erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines ent- fer formalities. The said period shall commence on the day on
sprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei which the relevant request has been submitted and may on no
Monate überschreiten. account exceed two months.
(6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im (6) Whenever goods or persons connected with the making
Zusammenhang mit der Vornahme von Kapitalanlagen stehen, of investments are to be transported, each Contracting Party
werden die Vertragsparteien die Transportunternehmen der shall neither exclude nor hinder transport enterprises of the
anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern other Contracting Party and shall issue permits as required to
und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung carry out such transport.
der Transporte erteilen.
Hierunter fallen Beförderungen von This shall include the transport of
a) Gütern, die unmittelbar zur Kapitalanlage im Sinne dieses (a) goods directly intended for an investment within the
Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer meaning of the present Treaty or acquired in the territory
Vertragspartei oder eines dritten Staates von einem Unter- of either Contracting Party or of any third State by or on
nehmen oder in dessen Auftrag angeschafft werden, in dem behalf of an enterprise in which assets within the meaning
Vermögenswerte im Sinne dieses Vertrags angelegt sind; of the present Treaty are invested;
b) Personen, die im Zusammenhang mit der Vornahme von (b) persons travelling in connexion with the making of invest-
Kapitalanlagen reisen. ments.
Geschehen zu Maskat am 25. Juni 1979 in zwei Urschriften, Done at Muscat on 25th June 1979 in duplicate in the
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei German, Arabic and English languages, all texts being authen-
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung tic. In case of a divergent interpretation of the German and
des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der eng- Arabic texts the English text shall prevail.
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. Theodor Mez
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ambassador of the Federal Republic of Germany
Für das Sultanat Oman
For the Sultanate of Oman
Qais A. Al Zawawi
Staatsminister der Auswärtigen Angelegenheiten
Minister of State for Foreign Affairs
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Der Botschafter The Ambassador
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Maskat, den 25. Juni 1979 Muscat, 25 June 1979
Herr Staatsminister, Excellency,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu 1 have the honour to confirm receipt of your letter of today
bestätigen, das in der vereinbarten deutschen Fassung fol- which in the agreed version reads as follows:
genden Wortlaut hat: '
Unter Bezugnahme auf den am 25. Juni 1979 unterzeichne- With reference to the Treaty signed on 25 June 1979
ten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und between the Federal Republic of Germany and the Sultanate
dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseiti- of Oman concerning the Encouragement and Reciprocal Pro-
gen Schutz von Kapitalanlagen wird davon ausgegangen, daß tection of Investments, it is understood that Article 3 of the
Artikel 3 des Vertrags und Absatz 3 des dazugehörigen Proto- Treaty and paragraph 3 of the Protocol thereto .shall not apply
kolls nicht für Steuerbefreiung und Steuererleichterungen bei -to tax exemption and tax reliefs with respect to taxes imposed
der Ertrags- und Einkommensteuer gelten, die nach omani- upon revenues and income which are granted under Omani
schem Recht Unternehmen gewährt werden, die ausschließ- law to companies wholly owned by Omanis.
lich im Eigentum von Omanern stehen.
Alle Gemeinschaftsunternehmen mit ausländischer Beteili- Any tax advantages granted (under Omani law) to joint
gung (nach omanischem Recht) gewährten steuerlichen Ver- ventures with foreign participation shall apply equally to joint
günstigungen gelten gleichermaßen für Gemeinschaftsunter- ventures with German participation. ·
nehmen mit deutscher Beteiligung.
Das Sultanat Oman behandelt deutsche Kapitalanleger hin- In respect of all other activities of German investors, as refer-
sichtlich aller sonstigen Betätigungen im Sinne des genannten red to in the said Article, the Sultanate of Oman shall accord
Artikels nicht weniger günstig als seine eigenen Staatsange- to them treatment no lass favourable than it accords to its own
hörigen oder Staatsangehörige dritter Staaten. nationals or nationals of any third State.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit 1have the honour to inform you that my Government agrees
den in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlägen einverstan- to the proposals contained in your letter.
den ist.
Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, den Ausdruck meiner Accept, Excellency, the assurances of my highest consider-
ausgezeichnetsten Hochachtung. ation.
Dr. Theodor Mez Dr. Theodor Mez
Seiner Exzellenz His Excellency
dem Staatsminister der Auswärtigen Angelegenheiten Mr Qais A. Al Zawawi
des Sultanats Omans Minister of State for Foreign Affairs
Herrn Qais A. Al Zawawi of the Sultanate of Oman
Maskat Muscat
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 363
(Übersetzung) (Translation)
Sultanat Oman Datum: 25. 6. 1979 Sultanate of Oman Date: 25. 6. 1979
Exzellenz, Excellency,
unter Bezugnahme auf den am 25. Juni 1979 unterzeichne- With reference to the Treaty signed on 25 June 1979
ten Vertrag zwischen cfer Bundesrepublik Deutschland und between the Federal Republic of Germany and the Sultanate
dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseiti- of Oman concerning thf} Encouragement and Reciprocal Pro-
gen Schutz von Kapitalanlagen wird davon ausgegangen, daß tection of Investments, it is understood that Article 3 of the
Artikel 3 des Vertrags und Absatz 3 des dazugehörigen Proto- Treaty and paragraph 3 of the Protocol thereto shall not apply
kolls nicht für Steuerbefreiung und Steuererleichterungen bei to tax exemption and tax reliefs with respect to taxes imposed
der Ertrags- und Einkommensteuer gelten, die nach omani- upon revenues and income, which are granted under Omani
schem Recht Unternehmen gewährt werden, die ausschließ- law to companies wholly owned by Omanis.
lich im Eigentum von Omanern stehen.
Alle Gemeinschaftsunternehmen mit ausländischer Beteili- Any tax advantages granted (under Omani law) to joint
gung (nach omanischem Recht) gewährten steuerlichen Ver- ventures with foreign participation shall apply equally to joint
günstigungen gelten gleichermaßen für Gemeinschaftsunter- ventures with German participation.
nehmen mit deutscher Beteiligung.
Das Sultanat Oman behandelt deutsche Kapitalanleger hin- In respect of all other activities of German investors, as refer-
sichtlich aller sonstigen Betätigungen im Sinne des genannten red to in the said Article, the Sultanate of Oman shall accord
Artikels nicht weniger günstig als seine eigenen Staatsange- to them treatment no less favourable than it accords to its own
hörigen oder Staatsangehörige dritter Staaten. nationals or nationals of any third State.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Accept, Excellency, the assurances of my highest consider-
Hochachtung. ation.
Qais Abd Al Munim Al Zawawi Qais Abd Al Munim Al Zawawi
Staatsminister der Auswärtigen Angelegenheiten Minister of State for Foreign Affairs
Seiner Exzellenz His Excellency,
dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland the Ambassador of the
Federal Republic of Germany
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(Übersetzung) (Translation)
Botschaft The Embassy
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Verbalnote Note Verbale
Die Botschaft beehrt sich, den Empfang der Verbalnote des The Embassy of the Federal Republic of Germany presents
Außenministeriums des Sultanats Oman vom 27. März 1982 - its compliments to the Ministry of Foreign Affairs of the Sulta-
No. 11 /8/8/82/655 - zu bestätigen, derzufolge sich die nate of Oman and has the honour to confirm receipt of the Note
zuständigen Behörden des Sultanats einverstanden erklärt Verbale of 27 March 1982- No. 11 /8/8/82/655- according to
haben, die im arabischen Vertragstext enthaltenen Unrichtig- which the competent authorities in the Sultanate have agreed
keiten durch Notenwechsel zu berichtigen. to the necessary corrections in the Arab text of the Treaty
being made through an exchange of Notas.
Die Botschaft beehrt sich dementsprechend, dem Außenmi- Accordingly, the Embassy has the honour to submit to the
nisterium des Sultanats Oman in der Anlage einen korrekten Ministry of Foreign Affairs of the Sultanate of Oman the enclos-
Vertragstext in allen drei Sprachfassungen zu übermitteln. Sie ed correct text of the Treaty in the three languages. lt would
weist darauf hin, daß die am arabischen Text vorgenommenen like to point out that the corrections made in the Arab text have
Korrekturen durch Unterstreichungen kenntlich gemacht sind. been underlined.
Die Botschaft schlägt vor, daß die Regierung des Sultanats The Embassy suggests that the Government of the Sulta-
Oman durch Antwortnote auf diese Note bestätigt, daß sie den nate of Oman confirms in its Note in reply to this Note that it
hiermit übersandten Vertragstext als korrekt anerkennt. accepts the enclosed Treaty text as correct.
Die Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Außenministerium The Embassy of the Federal Republic of Germany avails
des Sultanats Oman erneut ihrer ausgezeichneten Hochach- itself of this opportunity to renew to the Ministry of Foreign
tung zu versichern. Affairs of the Sultanate of Oman the assurances of its highest
consideration.
Maskat, den 17. Juli 1982 Muscat, July 17, 1982
L. S. L. s.
An das The Ministry of Foreign Affairs
Außenministerium of the Sultanate of Oman
des Sultanats von Oman Muscat
Maskat
(Übersetzung) (Translation)
Sultanat Oman Sultanate of Oman
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Ministry of Foreign Affairs
Maskat Datum: 24. August 1982 Muscat Date: 24 August 1982
Das Außenministerium des Sultanats Oman - Rechtsabtei- The Ministry of Foreign Affairs of the Sultanate of Oman -
lung - beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- Legal Department - presents its compliments to the Embassy
land unter Bezugnahme auf ihre Note Nr. 413 vom 13. Juli of the Federal Republic of Germany and, with reference to the
1982 *) sowie die zugleich übersandten Texte des Vertrags Embassy's Note No. 413 dated 13 July 1982 *) and the simul-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und taneously transmitted texts of the Treaty concerning the
der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und Encouragement and Reciprocal Protection of Investments be-
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen - wobei im ara- tween the Government of the Federal Republic of Germany and
bischen Wortlaut des Vertrags Änderungen vorgenommen the Government of the Sultanate of Oman, with changes
worden waren, um ihn mit dem deutschen und dem englischen having been made in the Arabic text of the Treaty to make it
Wortlaut in Übereinstimmung zu bringen - zu bestätigen, daß agree with the German and English versions, has the honour
die Regierung des Sultanats Oman mit diesen Änderungen zur to confirm that the Govemment of the Sultanate of Oman
Anpassung des arabischen Wortlauts an den deutschen und accepts these changes which bring the Arabic text in line with
englischen Wortlaut einverstanden ist. the German and English texts.
Das Außenministerium benutzt diesen Anlaß, die Botschaft The Ministry of Foreign Affairs avails itself of this opportunity
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. to renew to the Embassy the assurance of its highest conside-
ration.
L. s. L. S.
An die Embassy of the
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany
Maskat Muscat
') Gemeint ist die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom ') Meaning the Note Verbale of 17 July 1982 from the Embassy of the Federal
17 Juli 1982 Republic of Germany
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 365
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSATI
Vom 15. Januar 1985
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 2. J~i 1984 zu dem Protokoll vom
1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 9. Dezember 1984
in Kraft getreten ist. Am selben Tage ist das Protokoll nach seinem Artikel 21
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 9. November 1984 bei dem
Generaldirektor der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik
Deutschland den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 7 Abs. 2 des Proto-
kolls gemacht:
.,Die in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommens-
steuer gilt somit nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) haben."
Das Protokoll ist ferner in Kraft getreten für
Bulgarien am 30. Juli 1983
Chile am 2. März 1984
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
„a) No tendra aplicaci6n en Chile la frase „a) Der letzte Teil des Artikels 2 Absatz 3
final del Articulo 2, nümero 3), letra b), Buchstabe b Ziffer iii, der lautet „sofern
subparrafo iii), que dice textualmente: diese Enteignung die Aufgaben und die
,,siempre que tal expropiaci6n no perjudi- Geschäftstätigkeit der INMARSAT nicht
que las funciones y actividades de la IN- beeinträchtigt", findet in Chile keine
MARSAT". Anwendung.
b) ta exenci6n contemplada en et nu- b) Die Befreiung nach Artikel 4 Absatz 3
mero 3) del Articulo 4 comprendera sola- betrifft lediglich Steuern auf Einfuhren,
mente los impuestos que graven las welche die INMARSAT zu den in dieser
importaciones que INMARSAT haga en Bestimmung genannten Zwecken nach
Chile con los fines serialados en la refe- Chile durchführt."
rida disposici(m."
Finnland am 30. Juli 1983
Kanada am 30. Juli 1983
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"Notwithstanding paragraph 2 of Article 7 „Ungeachtet des Artikefs 7 Absatz 2 des
of the Protocol on the Privileges and Protokolls über die Vorrechte und lmmu-
lmmunities of the International Maritime nitäten der Internationalen Seefunksatel-
Satellite Organization (INMÄRSAT), the liten-Organisation (INMARSAT) erstreckt
exemption from taxation imposed by any sich die Befreiung von den in Kanada kraft
law in Canada on salaries and emolu- Gesetzes erhobenen Steuern auf Gehäl-
ments shall not extend to a Canadian citi- ter und sonstige Bezüge nicht auf kanadi-
zen residing or ordinarily resident in sche Staatsangehörige, die in Kanada
Canada." ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt haben."
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Liberia am 30. Juli 1983
Niederlande am 30. Juli 1983
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands will not „Das Königreich der Niederlande wird
apply Article 10, paragraph 1 (a) and (c), Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c
of the Protocol in cases in which the des Protokolls in den Fällen nicht anwen-
Signatory is a private entity." den, in denen der Unterzeichner ein priva-
ter Rechtsträger ist."
Norwegen am 30. Juli 1983
Schweden am 4.Januar1985
Sowjetunion am 30. Juli 1983
Ukraine am 30. Juli 1983
Weißrußland am 30. Juli 1983
Sri Lanka am 30. Juli 1983
Bonn, den 15. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion
und der nationalen Produktion des Partnerlandes
Vom 15. Januar 1985
In Bonn ist am 5. Dezember 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über die
Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemein-
schaftsproduktion und der nationalen Produktion des
Partnerlandes unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 6
am 5. Dezember 1984 ·
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Bieberstein
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 367
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
.. .. .. und der Regierung der Französischen Republik
uber die Forderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion
und der nationalen Produktion des Partnerlands
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die beiden Regierungen bemühen sich, allen in Gemein-
die Regierung der Französischen Republik - schaftsproduktion im Rahmen des Abkommens vom 5. Dezem-
ber 1974 hergestellten Filmen den Zugang zu der in der Bun-
in dem Bestreben, die europäische Zusammenarbeit im desrepublik Deutschland und in Frankreich bestehenden Ver-
Bereich des Films und vor allem die Herstellung von Qualitäts- leihförderung zu erleichtern.
filmen zu fördern,
in dem Bewußtsein, daß es zu diesem Zweck angebracht ist, Artikel 3
den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und
(1) Jeder der beiden Staaten fördert in seinem Hoheitsge-
der nationalen Produktion des Partnerlandes zu fördern,
biet den Verleih von Filmen aus der nationalen Produktion des
anderen Staates, die von europäischem Interesse sind. Die
in dem Wunsch, daß andere Mitgliedstaaten der Europäi-
Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen
schen Wirtschaftsgemeinschaft sich dem in diesem Abkom-
belaufen sich auf jährlich 50 000 DM in der Bundesrepublik
men niedergelegten Förderungssystem anschließen,
Deutschland und 150 000 FF in Frankreich für jeden ausge-
wählten Film. Diese Förderung des Verleihs von vier Filmen in
in dem Bestreben, die Abkommen zwischen den Regierun-
jedem der beiden Staaten pro Jahr ist auf der Grundlage der
gen beider Staaten über die beiderseitigen Filmbeziehungen
erzielten Einnahmen rückzahlbar.
vom 5. Dezember 1974 und die Förderung von Filmvorhaben in
Gemeinschaftsproduktion vom 5. Februar 1981 zu ergänzen -
(2) Die Auswahlkriterien für die zu fördernden Filme und die
Modalitäten der Vergabe der. Förderung werden von jeder
sind wie folgt übereingekommen:
Regierung bestimmt. Es findet jedoch zur Koordinierung ·ein
regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständi-
Artikel 1 gen Stellen beider Staaten über die Funktionsweise des durch
(1) Die beiden Regierungen sehen vor, in den Jahren 1984, dieses Abkommen eingerichteten Förderungssystems für den
1985 und 1986 den Verleih von Filmen zu fördern, die im Rah- Verleih nationaler Filme im jeweiligen Land statt.
men des Abkommens vom 5. Dezember 1974 in Gemein-
schaftsproduktion hergestellt worden sind.
Artikel 4
(2) Die Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnah-
men belaufen sich jährlich auf insgesamt 300 000 DM für die Jede der beiden Regierungen unterstützt die andere Regie-
deutsche Seite und 900 000 FF für die französische Seite. rung bei deren Bemühungen um die Förderung des Verleihs
Damit soll der Absatz von in der Regel jährlich sechs Filmen von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion oder von nach
aus der Gemeinschaftsproduktion gefördert werden. Die Aus- diesem Abkommen geförderten nationalen Filmen sowie ihrer
wahl der zu fördernden Filme trifft die nach dem Abkommen Ausfuhr auf Drittmärkte.
vom 5. Februar 1981 gebildete deutsch-französische Projekt-
prüfungskommission. Darüber hinaus gibt diese Kommission Artikel 5
an die zuständigen Stellen beider Staaten Empfehlungen über
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Modalitäten der Vergabe der Förderung und die Bedingun-
gen zu ihrer Rückzahlung auf der Grundlage der erzielten Ein- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
nahmen.
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(3) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Gemein- Erklärung abgibt.
schaftsproduktion hergestellten Filme, die eine Absatzförde-
rung nach diesem Artikel erhalten, weiterhin in den Genuß
Artikel 6
sonstiger Förderungen kommen, die sie nach dem in der Bun-
desrepublik Deutschland und in Frankreich geltenden nationa- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
len Recht erhalten können. Kraft. Es bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1986.
Geschehen zu Bonn am 5. Dezember 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Martin Bangemann
Für die Regierung der Französischen Republik
Jack Lang
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,- Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. Januar 1985
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Nigeria am 13. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1984 (BGBI. II
s. 914).
Bonn, den 17. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 1985
In La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 18. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 369
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzi~lle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-
ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Republik Bolivien -
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Bolivien,
schriften unter1iegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
gen und zu vertiefen, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Republik Bolivien erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 4
in der Republik Bolivien beizutragen -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sind wie folgt übereingekommen: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Artikel 1 bevorzugt genutzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit- Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
,.Studien- und Fachkräftefonds II", wenn nach Prüfung die För- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie- Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten
rungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Deutsche Mark) zu erhalten. rung abgibt.
Artikel 6
i2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein
Dar1ehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen verwendet wird. Kraft.
Geschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hel Im ut Hoff
Für die Regierung der Republik Bolivien
Jorge Crespo
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1985
In La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Für die Finanzierung des in Absatz 1 genannten Vorha-
bens werden 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-
und
sche Mark) aus einem Betrag von 10,5 Millionen DM (in Wor-
die Regierung der Republik Bolivien - ten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) ver-
wendet, der gemäß Abkommen vom 30. Mai 1983 für das Vor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen haben „Erzexploration in der Region Los Lipez" vorgesehen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einvernehmen zwi-
Bolivien, · schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien nicht durchgeführt; das
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abkommen vom 30. Mai 1983 wird insoweit als gegenstands-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- los angesehen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
in der Republik Bolivien beizutragen - · bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
sind wie folgt übereingekommen: die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditan- Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
„Aufstockung Blei-Silber-Hütte Karachipampa" ein Darlehen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zu erhalten. Republik Bolivien erhoben werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 371
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
den.
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Verkehrsunternehm~n erforderlichen Genehmigungen.
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus dlir Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei
- Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hellmut Hoff
Für die Regierung der Republik Bolivien
Jorge Crespo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Rnanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1985
In Monrovia ist am 31. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen i~t nach seinem Artikel 7
am 31 . Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Liberia - Artikel 3
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik· lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Liberia, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Liberia
erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen die Grundlag~ dieses Abkommens ist, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
in der Republik Liberia beizutragen - der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- werden.
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage ein Darlehen bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Mil- Artikel 6
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Lie- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Inkraft- land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
treten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens, die Bedingungen, zu
Artikel 7
denen es gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftragsver-
gabe bestimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der Kraft.
Geschehen zu Monrovia, am 31. Dezember 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H.H.Freundt
Für die Regierung der Republik Liberia
Ernest Eastman
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 373
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 31. Dezember 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für Material und
Ausrüstung für Basisgesundheitseinrichtungen;
b) bis zu 1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend Deutsche
Mark) für Ausrüstungsmaterial des Lehrsägewerks in Bomi Hills nach vorange-
gangener Prüfung (Verification) durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
c) bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihunderttausend Deutsche
Mark) für Ausrüstungsgegenstände für den Hafen Greenville nach vorangegan-
gener Prüfung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
d) bis zu 650 000,- DM (in Worten: sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark)
für Ausrüstungsmaterial für die Unterstationen in Paynesville, Congotown und
Gardnersville der Liberia Electricity Corporation;
e) bis zu 1 050 000,- DM (in Worten: eine Million fünfzigtausend Deutsche Mark)
für Material und Ausrüstung der Wasserversorgungssysteme der Liberia Water
und Sewer Corporation in Greenville, Harper, Gbarnga und Zwedru.
Transport-, Versicherungs- und Montagekosten, die in direktem Zusammenhang
mit den zu liefernden Materialien stehen, können ebenfalls aus diesem Darlehen
finanziert werden. Die Lieferung von Ersatzteilen zur Rehabilitierung bestehender
Einrichtungen soll den Vorrang haben vor dem Kauf neuer Ausrüstung. In diesem
Zusammenhang kann, falls notwendig, auch die Entsendung von technischem
Fachpersonal zur Durchführung oder Beaufsichtigung möglicher Reparaturen finan-
ziert werden.
Die Finanzierung dieser Zusatzleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der für die
unter Buchstabe a bis e genannten Sektoren jeweils zur Verfügung steht.
Falls der Gesamtbetrag, der für einen bestimmten Sektor zur Verfügung steht, nicht
voll ausgenutzt wird, kann die Restsumme nach gegenseitiger Abstimmung auch für
andere Sektoren Verwendung finden.
Im übrigen wird auf Ziffer 2.3 und Anhang II der Niederschrift über die deutsch-libe-
rianischen Regierungsverhandlungen vom 2. November 1984 Bezug genommen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1985
In La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland voh beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
-und Main, für die folgenden Vorhaben Darlehen zu erhalten:
die Regierung der Republik Bolivien - a) Bewässerungsprogramm Altiplano/Valles/Punata II und
Huarina II (Aufstockung) bis zu 10 Millionen DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zehn Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
Bolivien,
b) Basissanitärprogramm Phase 1 (Oruro) - Aufstockung bis
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünfhundert-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-• tausend Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förde-
gen und zu vertiefen, rungswürdigkeit festgestellt worden ist;
c) Lieferung von Wartungsgerät für Abwasserentsorgung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- La Paz bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Bolivien beizutragen, d) Kreditfonds INALPRE (Aufstockung) bis zu 5 Millionen DM
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 22. bis (2) Für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Vorha-
24. Mai 1984 in La Paz - ben werden 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen
Deutsche Mark) aus einem Betrag von 26 Millionen DM (in
sind wie folgt übereingekommen: Worten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark) mit ver-
wendet, die für die Finanzierung des Vorhabens „Abwasser-
entsorgung EI Alto" reserviert waren. Die Durchführung des
Artikel 1 letztgenannten Vorhabens wird im Einvernehmen zwischen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
licht es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen Regierung der Republik Bolivien zunächst zurückgestellt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985 375
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorha- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Bolivien durch andere Vorhaben ersetzt werden. gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Artikel 2 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Artikel 5
Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ten unterliegen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- werden.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- Artikel 6
tieren. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 3 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß gegenteilige Erklärung abgibt.
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Bolivien erhoben werden, frei.
Artikel 4 Artikel 7
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Kraft.
Geschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hellmut Hoff
Für die Regierung der Republik Bolivien
Jorge Crespo
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Hereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agagea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
eowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Boon 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
llezugaprela: Für Tell l und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 1e Selten 1,85 DM zuzüglich Versandl\osten. Dieser Preis
gllt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dlNer Auqabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich -,80 DM Versand- Bundeaanzelger Verlagegea.m.b.H. · Poetfacti 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrleblatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1984
Auslieferung ab Februar 1985
Teil 1: 16,70 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 8,35 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sach-
verzeichnisse für den Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1985 Teil I Nr. 4 bzw. Teil II Nr. 3 im Rahmen des Abonnements beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
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