Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1703
.. Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/86- Zollkontingent 1986 für Bananen)
Vom 18. Dezember 1985
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung erhält im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
1 2 3 4
08.01 B Bananen, 363 CXX) t, vom 1. Januar
1986 bis 31. Dezember 1986, zur
Verwendung im Zollgebiet be-
stimmt frei -
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Technische Zusammenarbeit
Vom 22. November 1985
In Bujumbura ist am 16. Juli 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi über Tech-
nische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 12. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist das
Abkommen vom 31. März 1965 (BAnz. Nr. 142 vom
3. August 1965) außer Kraft getreten.
Bonn, den 22. November 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
und
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
die Regierung der Republik Burundi - Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Ablauf gehören.
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Staaten und Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - richtungen in der Republik Burundi;
sind wie folgt übereingekommen: b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Artikel 1 tragsparteien einigen.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (2) Die Förderung kann erfolgen
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1705
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-
als „Material" bezeichnet); det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der
c) durch Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-
. oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die
Burundi, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-
ren Ländern; sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder
Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-
d) in anderer geeigneter Weise. haben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- dieser burundischen Fachkräfte;
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht aus- und fortgebildete burundische Staatsangehörige
etwas Abweichendes vorsehen: abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
Kosten tragen; bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
fügung;
außerhalb der Republik Burundi;
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
derliche!" Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
rials;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b den Projektvereinbarungen übernommen werden;
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
mens und der Projektvereinbarungen befaßten burundi-
genannten Abgaben und Lagergebühren;
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
f) Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und Füh- unterrichtet werden.
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. Artikel 4
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
Material bei seinem Eintreffen in der Republik Burundi in das a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
Eigentum der Republik Burundi über; das Material steht den fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. zutragen;
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Burundi einzumischen;
richtet die Regierung der Republik Burundi darüber, welche
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung c) die Gesetze der Republik Burundi zu befolgen und Sitten
ihrer Förderungsmaßnahmen für das gemeinsam durchzufüh- und Gebräuche des Landes zu achten;
rende Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
sationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende
mit der sie beauftragt sind;
Stelle" bezeichnet.
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Burundi vertrauens-
Artikel 3 voll zusammenzuarbeiten.
Leistungen der Regierung der Republik Burundi (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Sie dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Regierung der Republik Burundi eingeho1t wird. Die durchfüh-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik rende Stelle übersendet der Regierung der Republik Burundi
Burundi die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein- den Lebenslauf der von ihr ausgewählten Fachkraft mit der
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht Bitte um möglichst umgehende Stellungnahme. Geht inner-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der
Kosten die Einrichtung liefert; Regierung der Republik Burundi ein, so gilt dies als Zustim-
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik mung.
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- (3) Wünscht die Regierung der Republik Burundi die Ab-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-
das Material unverzüglich entzollt wird, Die vorstehenden nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
auch für in der Republik Burundi beschafftes Material; wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Burundi so
haben; früh wie möglich darüber unterrichtet wird. Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen burundi- so bald wie möglich ersetzen.
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
bald wie möglich durch burundische Fachkräfte fortgeführt Artikel 5
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses (1) Die Regierung der Republik Burundi sorgt für den Schutz
Abkommens in der Republik Burundi, in der Bundesrepublik der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
gehört insbesondere folgendes: die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
oder abhanden gekommen sind;
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan- Bedarfs;
spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht; kann d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
von der Republik Burundi gegen die entsandten Fachkräfte ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
gemacht werden;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- Artikel 6
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
gabe stehen; arbeit der Vertragsparteien.
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise; Artikel 7
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
zung, die die Regierung der Republik Burundi ihnen Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten
gewährt, hingewiesen wird. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Die Regierung der Republik Burundi rung abgibt.
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen Artikel 8
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- Abkommens erfüllt sind.
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, Zusammenarbeit weiter.
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein (4) Das Abkommen vom 31. März 1965 über Technische
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus- Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens
rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus- außer Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 16. Juli 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Burundi
Nzeyimana
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1~85 1707
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1985
In Khartoum ist am 24. August 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. August 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Qie Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus der Bundesrepublik Deutschland und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und
und Inlandskosten für Transport und Versicherung einen
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - Finanzierungsbeitrag bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Anlage beigefügten liste handeln, für die die Verschiffungs-
tischen Republik Sudan, dokumente und Leistungsdokumente nach der Unterzeichnung
des nacn Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ausgestellt worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Demokratischen Republik Sudan zu schließenden Finan-
im Sudan beizutragen - zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main,) zur Finanzie- Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- zierungsvertrags in der Demokratischen Republik Sudan erho-
gen zur Deckung des laufenden _notwendigen zivilen Bedarfs ben werden, frei.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bevorzugt genutzt werden.
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Artikel 6
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen -erforderli- Sudan innerhalb von drei Monaten nach lnk(afttreten des
chen Genehmigungen. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Khartoum, am 24. August 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Awad Abdel Majeed Abu EI Rish
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 24. August 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Medikamente,
b) Medizinische Verbrauchsgüter.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1709
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen
Vom 27. November 1985
In Ergänzung seiner am 21. November 1983 bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde gemachten Angaben (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Februar
1984 - BGBI. II S. 205) hat Spanien mit Schreiben vom 21. August 1985
dem Generalsekretär des Europarats die nachstehenden Auslegungen Spa-
niens zu Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii des Europäischen Fürsorgeabkom-
mens vom 11 . Dezember 1953 (BGBI. 195611 S. 563; 198311 S. 337) notifiziert:
(Übersetzung)
"Respecto al termino 'nacional', la Constituci6n espanola ,,Zum Begriff ,Staatsangehöriger' legt die spanische Verfas-
(art. 11.1) establece que 'la nacionalidad espanola se sung in Artikel 11.1 fest, daß eine Person die ,spanische
adquiere, se conserva y pierde de acuerdo con lo establecido Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Gesetzes erwirbt,
en la Ley'. Son pues 'nacionales' o 'espanoles' las personas beibehält oder verliert'. ,Staatsangehörige' oder ,Spanier' sind
que el C6digo Civil considera como tales en los articulos 17 a also diejenigen Personen, die in den Artikeln 17 bis 28 des
28, bien por raz6n de su origen bien por los motivos que la Ley Zivilgesetzbuchs aufgrund ihrer Abstammung oder aus Grün-
expresamente establece. den, die das Gesetz ausdrücklich festlegt, als solche ange-
sehen werden.
Respecto al termino 'territorio' debe referirse a 'territorio Was den Begriff ,Gebiet' angeht, so muß er sich auf ,spani-
espanol' o Espana, asi mencionados en el art. 8 del C6digo sches Hoheitsgebiet' oder Spanien im Sinne des Artikels 8 des
Civil. La determinaci6n geografica y juridica de lo que sea te- Zivilgesetzbuchs beziehen. Die geographische und rechtliche
rritorio espanol es muy compleja y viene establecida no solo Bestimmung dessen, was spanisches Hoheitsgebiet ist, ist
por tratados internacionales con los paises limitrofes, sino por sehr komplex und wird nicht nur durch völkerrechtliche Ver-
otras normas de Derecho internacional (mar territorial, plata- träge mit angrenzenden Staaten, sondern auch durch sonstige
forma continental, zona econ6mica, espacio aereo, buques, Normen des Völkerrechts (Küstenmeer, Festlandsockel, Wirt-
etc.)." schaftszone, Luftraum, Schiffe usw.) begründet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1984 (BGBI. II S. 205).
Bonn, den 27. November 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 29. November 1985
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
(BGBI. 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
San Marino am 30. Juli 1985
in Kraft getreten.
Einer Verwahrermitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
vom 9. Oktober 1985 zufolge ist das Abkommen mit dem Zeitpunkt seines
lnkrafttretens für die Schweiz (vgl. die Bekanntmachung vom 27. März
1958/BGBI. II S. 102) auch für
Liechtenstein am 7. April 1953
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 29. November 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. November 1985
In Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. November 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1711
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des ~n Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vertrags im Sudan erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
gen und zu vertiefen, bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen - Abkommens ausschließen o~er erschweren und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
das Vorhaben Elektrifizierung Karima-Merowe, Phase II a, Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
den ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in bevorzugt genutzt werden.
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 6
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Sudan durch andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschl~nd
J. Ruhfus
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Mirghani Suleiman Khalil
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 2. Dezember 1985
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI.
1984 II S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Frankreich am 19. Oktober 1985
in Kraft getreten. Frankreich hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde
die nachstehenden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
Article 4, paragraphes 1, 2, 3, 8 Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 8
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
fran~ise interprete les dispositions de Republik legt Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und
l'article 4 paragraphes 1, 2, 3, 8 comme 8 so aus, daß der Organisation gestattet
permettant ä !'Organisation de beneficier wird, nur die Befreiungen nach Artikel 26
des seules exonerations prevues par Absatz 1 des am 3. September 1976 in
l'article 26 paragraphe premier de la Con- London zur Unterzeichnung aufgelegten
vention portant creation de !'Organisation Übereinkommens über die Internationale
Internationale de Telecommunications Seefunksatelliten-Organisation in An-
Maritimes par Satellites ouverte ä la si- spruch zu nehmen."
gnature ä Londres le 3 septembre 1976.»
Article 7, paragraphe premier alineas b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, d und f
d) et f)
•le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
fran~ise interprete le mot «manage» Republik legt das in Artikel 7 Absatz 1
mentionne a l'article 7 paragraphe pre- Buchstaben b, d und f genannte Wort
mier alineas b), d) et f) comme designant ,Haushalt' so aus, daß es den Ehegatten
le conjoint et les enfants mineurs vivant und die im Haushalt lebenden minderjäh-
au foyer.• rigen Kinder bezeichnet."
Article 7, paragraphe premier alineas e), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e und f,
f), article 11, paragraphe premier alineas Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und e
c) et e)
•le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
fran~ise declare que la reference aux Republik erklärt, daß die Bezugnahme auf
organisations intergouvernementales zwischenstaatliche Organisationen in
faite ä l'article 7 paragraphe premier ali- Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e und f
neas e) et f) ainsi qu'a l'article 11 para- sowie in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben
graphe premier alineas c) et e) vise les c und e solche zwischenstaatlichen
organisations intergouvernementales Organisationen betrifft, die INMARSAT
equivalentes ä I.N.M.A.R.S.A.T.» gleichgestellt sind."
Articles 7, 9, 10, 11 Artikel 7, 9, 10, 11
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise declare que les immunites pre- Republik erklärt, daß die in den Artikeln 7,
vues aux articles 7, 9, 10, 11 qui sont 9, 10 und 11 vorgesehenen lmmunitäten,
accordees ä leurs beneficiaires dans die den Begünstigten bei der Wahrneh-
l'exercice de leurs fonctions, le sont dans mung ihrer Aufgaben gewährt werden, im
la limite de leurs attributions.,. Rahmen ihrer Amtsbefugnisse gelten."
Article 8 Artikel 8
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise declare que les immunites pre- Republik erklärt, daß die in Artikel 8
vues ä l'article 8 paragraphe premier ali- Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehe-
neas b) etc) ne sont accordees au Direc- nen lmmunitäten dem Generaldirektor nur
teur General qu'ä l'occasion de l'exercice bei der Wahrnehmung seiner amtlichen
de ses fonctions officielles et dans la Aufgaben und im Rahmen seiner Amts-
limite de ses attributions.• befugnisse gewährt werden."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1713
Article 9 Artikel 9
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise declare que les dispositions de Republik erklärt, daß Artikel 9 Absatz 1
l'article 9 paragraphe premier alinea a) ne Buchstabe a nicht angewandt wird, wenn
s'appliquent pas en cas de flagrant delit.» der Betreffende auf frischer Tat ertappt
wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1985 (BGBI. II S. 365).
Bonn, den 2. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 3. Dezember 1985
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 1. Oktober 1985 eine Änderung des
Gebührenverzeichnisses im Anhang zu der Ausführungsordnung zum Patent-
zusammenarbeitsvertrag vom. 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721 )
beschlossen. Die Änderung wird auf Grund des Artikels X Nr. 2 des Gesetzes
vom 21. Juni 1976 über internationale Patentübereinkommen (BGBI. 1976 II
S. 649) nachstehend bekanntgemacht; sie tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an. die Bekanntmachung vom
20. Juli 1985 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 3. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Änderungen des Gebührenverzeichnisses
im Anhang zu der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 1. Oktober 1985
Amendments to the Schedule of Fees
annexed to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on October 1, 1985
Modifications du bareme de taxes
annexe au reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par I' Assemblee de l'Union Internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 1er octobre 1985
(Übersetzung)
Schedule of Fees Bareme de laxes Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
[Rule 15.2(a)] [regle 15.2.a)] (Regel 15.2 Absatz a)
if the international application si la demande internationale ne falls die internationale Anmeldung
contains not more than 30 sheets comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
706 Swiss francs 706 francs suisses 706 Schweizer Franken
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains more than 30 sheets comporte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
706 Swiss francs plus 706 francs suisses plus 706 Schweizer Franken und
14 Swiss francs for each sheet 14 francs suisses par feuille 14 Schweizer Franken für jedes
in excess of 30 sheets a compter de la 31 e 30 Blätter
übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
[Rule 15.2(a)] [regle 15.2.a) J (Regel 15.2 Absatz a)
171 Swiss francs per designation 171 francs suisses par designation 171 Schweizer Franken für jede ge-
for which the fee is due, soumise a la taxe, avec un maxi- bührenpflichtige Bestimmung,
with a maximum of 1,710 Swiss mum de 1.710 francs suisses, höchstens jedoch 171 0 Schwei-
francs, (toute designation soumise a la zer Franken
(any such designation in excess taxe üede über 10 hinausgehende
of 10 being free of charge) a compter de la 11 e etant gra- Bestimmung ist gebührenfrei)
tuite)
3. Handling Fee: 3. Taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
[Rule 57 .2(a)] [regle 57.2.a)] (Regel 57 .2 Absatz a)
216 Swiss francs 216 francs suisses 216 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee: 4. Supplement a la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
[Rule 57.2(b)] [regle 57.2.b)] (Regel 57.2 Absatz b)
216 Swiss francs 216 francs suisses 216 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment: 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
[Rule 16bis.2(a)] [regle 16bis.2.a)] Zahlung:
(Regel 16bis.2 Absatz a)
Minimum: Minimum: Mindestbetrag:
268 Swiss francs 268 francs suisses 268 Schweizer Franken
Maximum: Maximum: Höchstbetrag:
67 4 Swiss francs 67 4 francs suisses 67 4 Schweizer Franken
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1715
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1985
In Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzie-
und
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 3
tischen Republik Sudan, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
gen und zu vertiefen, Vertrags in der Demokratischen Republik Sudan erhoben wer-
den.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
sind wie folgt übereingekommen:
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von.der benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor- erforderlichen Genehmigungen.
haben „Studien- und Sachverständigenfonds III" einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio- Artikel 5
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
Artikel 2
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die Verwendung des im Artikel 1 genannten Betrages sowie und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan zu
die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden. Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
J. Ruhfus
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der _Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Mirghani Suleiman Khalil
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens
Vom 4. Dezember 1985
Die in Bonn am 14. Oktober 1985 geschlossene Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-
einten Nationen für Afrika über technische Zusammen-
arbeit auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Dar-
lehens ist nach ihrer Nummer 9
am 14. Oktober 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Schwerpunktbereiche
(im folgenden als „Regierung" bezeichnet) Die Regierung und die ECA erklären hiermit, daß sie diese
und Vereinbarung zu dem Zweck schließen, der ECA Dienst-
leistungen und Ausrüstung zur Förderung der technischen
die Wirtschaftskommission für Afrika
Zusammenarbeit zwischen den afrikanischen Staaten in
im Namen der Vereinten Nationen
Schwerpunktbereichen, die im Rahmen des „ECA Programme
(im folgenden als „ECA" bezeichnet)
of Work and Priorities" vereinbart werden, zur Verfügung stel-
len zu lassen.
schließen hiermit diese Vereinbarung über technische Zusam-
menarbeit nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1717
2. Projektdokumente 6. Berichterstattung
Im Hinblick auf die unter Nummer 1 genannten Ziele stellt die Die Fachkräfte, deren Dienstleistungen von der Regierung
Regierung der ECA die Dienstleistungen und Ausrüstung für zur Verfügung gestellt werden, dürfen von einer Regierung
einen in dem jeweiligen Projektdokument zu bestimmenden oder einer anderen Stelle als den Vereinten Nationen Anwei-
Zeitraum auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle- sungen weder erbitten noch entgegennehmen und dürfen
hens ohne Verursachung von Kosten für die Vereinten Natio- keine Tätigkeit ausüben, die mit den Bedingungen ihres Dien-
nen zur Durchführung der in dem Projektdokument beschrie- stes als Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen im
benen Tätigkeiten zur Verfügung. Für die Projektdokumente ist Rahmen dieser Vereinbarung unvereinbar ist Ferner dürfen
das festgelegte Muster zu benutzen (Muster A) *). Die Dauer die Fachkräfte einer Person, Regierung oder Stelle außerhalb
der Dienstleistungen, welche die von der Regierung nach der Vereinten Nationen keine unveröffentlichten Informationen
dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellenden Fachkräfte liefern, die sie als Ergebnis ihrer Arbeit erlangt haben, außer
erbringen, kann um von der Regierung und der ECA zu verein- mit ausdrücklicher Genehmigung der ECA. Das Berichtsver-
barende zusätzliche Zeitabschnitte verlängert werden. fahren ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.
3. Rechtsstellung der Fachkräfte
7. Veröffentlichungen
Während der Dauer ihres Auftrags haben die Fachkräfte
nicht die Stellung von Bediensteten der Vereinten Nationen; Die Vereinten Nationen behalten sich das ausschließliche
ihre Rechtsstellung ist vielmehr die von Sachverständigen im Urheberrecht sowie alle anderen Rechte an allen Berichten,
Auftrag der Vereinten Nationen im Sinne des Übereinkom- Studien oder Monographien vor, die als Ergebnis der Tätigkei-
mens über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio- ten der Fachkräfte im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen.
nen, und als solche haben sie nur Anspruch auf die in Artikel Wird ein solches Dokument veröffentlicht, so ist der Beitrag der
VI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens genannten Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Einleitung
rechte und lmmunitäten. zu der Veröffentlichung zu erwähnen.
4. Arbeitsverträge 8. Berlin-Klausel
Die mit dem jeweiligen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht
Deutschland bestehenden Arbeitsverträge der Fachkräfte, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
deren Dienstleistungen die Regierung der ECA nach Maßgabe ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, bleiben unberührt. barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Fachkräfte haben gegenüber den Vereinten Nationen kei-
nen Anspruch auf Zahlungen, Zulagen oder Entschädigungen.
Bei Tod, Verletzung oder Krankheit einer Fachkraft während 9. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verein- Außerkraftsetzung
barung ist die Regierung für die Zahlung jeder der Fachkraft
Diese Vereinbarung einschließlich Anlage *) tritt am Tag
etwa zustehenden Entschädigung verantwortlich.
ihrer Unterzeichnung in Kraft.
5. Kosten für Dienstreisen, besondere Aufwendungen Diese Vereinbarung einschließlich Anlage gilt für einen Zeit-
raum von drei Jahren. Sie verlängert sich danach automatisch
Die Dienstleistungen der Fachkräfte, die Gegenstand dieser um jeweils drei Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie
Vereinbarung sind, dürfen keine finanzielle Belastung für die drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich
Vereinten Nationen darstellen. Die Regierung leistet daher
kündigt.
jährliche Zahlungen für jede Fachkraft für die Geltungsdauer
dieser Vereinbarung, um die folgenden Kosten zu decken: Nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten die Bestimmungen
für die begonnenen Vorhaben der technischen Zusammen-
a) Kosten für Reisen, welche die Fachkräfte im offiziellen Auf-
arbeit weiter.
trag in Länder der Region unternehmen (Dienstreise-
kosten),
b) besondere Aufwendungen (13 v. H. der gesamten üblichen
Kosten für jede Fachkraft). Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Die Einzelheiten der jährlichen Zahlungen werden im Rah- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
men der „Abmachung" für jede Fachkraft festgelegt.
Zahlungen in Höhe der Dienstreisekosten und besonderen Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Aufwendungen werden von der Deutschen Gesellschaft für J. Ruhfus
Technische Zusammenarbeit (GTZ) geleistet. Die ECA über-
mittelt der Regierung einen Voranschlag für die Dienstreise-
kosten und die besonderen Aufwendungen als Anlage zu dem Für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
Projektdokument in Übereinstimmung mit den dieser Verein- für Afrika
barung beigefügten Mustern (Muster Bund C) *). Adebayo Adedeji
Wird die Dauer der Dienstleistungen der Fachkräfte um
einen weiteren Zeitabschnitt verlängert, so übermittelt die
ECA der Regierung ein aktualisiertes Projektdokument als •> Von einer Veröffentlichung der in der Vereinbarung erwähnten Muster A (Nr. 2),
B und C (Nr. 5) und der Anlage (Nr. 6 und 9) wird abgesehen. Die Muster und
Anforderung. die Anlage können im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts eingesehen
werden.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage von Treuhandmitteln
Vom 4. Dezember 1985
Die in Bonn am 14. O.ktober 1985 geschlossene Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-
einten Nationen für Afrika (ECA) über technische
Zusammenarbeit auf der Grundlage von Treuhandmit-
teln ist nach ihrer Nummer 11
am 14. Oktober 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage von Treuhandmitteln
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Technologie sowie Entwicklungsplanung unter besonderer
und Berücksichtigung regionaler Ausbildungs- und Forschungs-
einrichtungen sowie der Förderung der technischen Zusam-
die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrik,a menarbeit zwischen den Entwicklungsländern der Region. Es
(ECA) wird ferner davon ausgegangen, daß auch andere Schwer-
punktbereiche der Tätigkeit der ECA nach Bedarf für eine
auf der Grundlage ihres gemeinsamen Interesses an der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Erwägung gezogen
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und werden können.
in dem Bestreben, ihre Beziehungen durch partnerschaftliche
technische Zusammenarbeit zu vertiefen, haben den Wunsch,
bei Bemühungen um eine Steigerung der wirtschaftlichen und 2. Indikative Planungszahlen
sozialen Entwicklung der afrikanischen Region zusammenzu- Die Bundesrepublik Deutschland wird der ECA im Rahmen
arbeiten. Beide Vertragsparteien sind daher gewillt, Modalitä- eines Dreijahresprogramms technische Hilfe zur Durchführung
ten für diese Zusammenarbeit zu entwickeln, um die Planung von Tätigkeiten der ECA in Schwerpunktbereichen nach Num-
der technischen Zusammenarbeit zu erleichtern und damit mer 1 gewähren. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß
einen Erfolg für ihre beiderseitigen Entwicklungsziele zu
der vorläufige Umfang dieser Hilfe einen Zeitraum von drei Jah-
sichern. Im Hinblick auf diese Ziele haben die Vertragsparteien ren umfaßt und auf einer Überprüfungs- und Planungstagung
den Wunsch, die folgende Vereinbarung zu Protokoll zu neh- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der ECA
men: jährlich fortgeschrieben wird.
1. Schwerpunktbereiche
3. Modalitäten der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ECA würde sich auf die Schwerpunktbe- Die ECA legt den Behörden der Bundesrepublik Deutsch-
reiche des „ECA Programme of Work and Priorities" konzen- land jährlich eine aufgrund der Schwerpunktbereiche nach
trieren,- insbesondere auf Ernährung und Landwirtschaft, Ver- Nummer 1 aufgestellte Liste von Vorhaben zusammen mit den
kehr und Kommunikationswesen, Naturschätze, Industrie und Projektdokumenten zur Prüfung und Genehmigung vor.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1719
4. Jährliche Überprüfungstagung 7. Abkommen über Vorhaben auf der Grundlage
Die Bundesrepublik Deutschland überprüft die von der ECA eines nicht rückzahlbaren Darlehens
vorgelegten einzelnen Projektdokumente; danach befassen Das Verfahren für die Zusammenarbeit bei Abkommen über
sich die Vertragsparteien auf einer jährlichen Überprüfungsta- Vorhaben auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle-
gung im Rahmen des Programms der technischen Zusammen- hens wird in einem gesonderten Rahmenabkommen festge-
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ECA, legt.
vorzugsweise anläßlich der Jahrestagung der Ministerkonfe-
renz der ECA, mit jedem zur Prüfung unterbreiteten Vorhaben. 8. Berichterstattung
Die ECA legt vorbehaltlich der Finanzvorschriften der Ver-
5. Formen der Zusammenarbeit einten Nationen regelmäßige Berichte sowie Abrechnungen
Für folgende Zwecke können Mittel bereitgestellt werden: über die Durchführung einer oder mehrerer von der Bundes-
republik Deutschland finanzierter Maßnahmen vor. Die Bestim-
a) aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben (vorzugsweise mungen über die Abrechnungen gelten nicht für auf der Grund-
regionale Studien, Seminare, Kurse); lage eines nicht rückzahlbaren Darlehens zur Verfügung
gestellte Fachkräfte.
b) kostenfrei zur Verfügong gestellte Lang- und Kurzzeitfach-
kräfte;
9. Bewertung
c) Beschaffung von Material und Ausrüstung; Die Bundesrepublik Deutschland kann vorschlagen, daß
eine oder mehrere mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland
d) Ausbildung von Fach- und/oder Führungskräften in der
Bundesrepublik Deutschland; finanzierte Maßnahmen in Übereinstimmung mit festgelegten
Verfahren der Vereinten Nationen gemeinsam bewertet wer-
e) regionale Seminare, Ausbildungskurse; den.
f) sonstige von beiden Seiten vereinbarte Tätigkeiten. 10. Berlin-Klausel
Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht
6. Abkommen über Treuhandvorhaben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Für jedes aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben wird ein ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
gesondertes Abkommen geschlossen, das gegebenenfalls barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Standardbestimmungen über die Pflichten der ECA hinsicht-
lich der finanziellen Handhabung enthält. Die ECA ist für die 11. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und
verwaltungsmäßige Abwicklung der Hilfe auf solider finanziel- Außerkraftsetzung
ler Grundlage im Einklang mit den Finanzvorschriften der Ver-
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
einten Nationen, soweit anwendbar, sowie für die rechtzeitige Kraft. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jah-
Durchführung der Vorhaben entsprechend den Projektdoku- ren. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils drei
menten verantwortlich. Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie drei Monate vor
Gemäß den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen wird Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt. Nach
der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Mona- Ablauf dieser Vereinbarung gelten ihre Bestimmungen für die
ten nach Beendigung jedes Vorhabens ein Schlußbericht begonnenen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit wei-
zusammen mit einer Endabrechnung vorgelegt. ter.
Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
Für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Afrika
Adebayo Adedeji
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vot1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 ~509 oder gegen Vorausrechnung·.
Preia dleeer Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeigef Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poatvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 41 und endet
mit der Seite 1720.
Als,Anlagebände *) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 18 vom 30. Mai 1985
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 29. Juni 1985
Änderungen des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See,
zur Ausgabe Nr. 26 vom 6. August 1985
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
zur Ausgabe Nr. 32 vom 14. September 1985
Regelung Nr. 18 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motor-
fahrzeuge] hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements
erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985
über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1 Artikel 3
Dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemein- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen dung in Kraft.
Mittel der Gemeinschaften und den Schlußfolgerungen (2) Der Tag, an dem Artikel 3 Abs. 4 des Beschlusses
des Rates sowie den zu diesem Beschluß zu Protokoll . und seine übrigen Bestimmungen, die Schlußfolgerun-
des Rates abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. gen des Rates sowie die zu diesem Beschluß zu Proto-
Der Beschluß, die Schlußfolgerungen des Rates und die koll des Rates abgegebenen Erklärungen nach seinem
zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebe- Artikel 8 Abs. 3 in Kraft treten, ist jeweils im Bundes-
nen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1691
Beschluß des Rates
vom 7. Mai 1985
über das Sys~em der eigenen Mittel der, Gemeinschaften
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - Der Haushalt der Gemeinschaft wird, unbeschadet der son-
stigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften finanziert.
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 201,
·Artikel 2
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Folgende Einnahmen stellen eigene, in den Haushalt der
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173, Gemeinschaften einzusetzende Mittel dar:
auf Vorschlag der Kommission, a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,
zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den
Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus- Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt
ses, werden, und Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
in Erwägung nachstehender Gründe: b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den
Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den
Mit dem Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der eingeführt werden.
Gemeinschaften - nachstehend „Beschluß vom 21. April Eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende
1970" genannt - wurde ein Gemeinschaftssystem eigener Mittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Ver-
Mittel eingeführt. trag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomge-
Um das System der eigenen Mittel aufzustocken, sollte unter meinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführ-
Beibehaltung der durch den Beschluß vom 21. April 1970 ten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Ver-
geschaffenen bisherigen Einnahmequellen der auf die einheit- trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
liche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage angewandte schaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur Gründung der
Höchstsatz von 1% angehoben werden. Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt worden ist.
Den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom Artikel 3
25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau ist Rechnung zu tragen. (1) Eigenmittel sind auch die Einnahmen, die sich gemäß
diesem Artikel aus der Anwendung von Sätzen auf die steuer-
Gemäß diesen Schlußfolgerungen wird der Höchstsatz für pflichtige Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage ergeben,
die Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel zum 1. Januar die einheitlich für die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsvor-
1986 auf 1,4 % festgelegt. Dieser Höchstsatz gilt für jeden Mit- schriften bestimmt wird.
gliedstaat und tritt unmittelbar nach Abschluß der Ratifika-
(2) Keiner der in Absatz 1 genannten Sätze darf 1,4 % über-
tionsverfahren, spätestens jedoch zum 1. Januar 1986 in Kraft.
steigen. Diese Sätze werden im Rahmen des Haushaltsverfah-
Der Höchstsatz kann auf einstimmigen Beschluß des Rates rens unter Berücksichtigung aller sonstigen Einnahmen fest-
und nach Zustimmung entsprechend den nationalen Verfahren
gesetzt.
zum 1. Januar 1988 auf 1,6 % angehoben werden.
(3) Die Sätze werden wie folgt berechnet:
Ferner hat der Europäische Rat in diesen Schlußfolgerungen a) Für die in Absatz 1 genannte steuerpflichtige Bemessungs-
die Auffassung vertreten, daß die Ausgabenpolitik auf abseh- grundlage wird ein einheitlicher Satz festgesetzt.
bare Zeit das wichtigste Mittel darstellt, um die Frage der
haushaltsmäßigen Ungleichgewichte zu lösen. b) Bei dem auf das Vereinigte Königreich anzuwendenden
Satz wird von dem auf der Grundlage des einheitlichen Sat-
zes zu zahlenden Betrag ein Abzug vorgenommen, der fol-
Der Europäische Rat hat jedoch beschlossen, daß jeder Mit-
gendermaßen bestimmt wird:
gliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine
zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuß i) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr
einer Korrekturmaßnahme gelangen kann. ergebende Differenz zwischen dem prozentualen
Mehrwertsteueranteil des Vereinigten Königreichs,
Eine solche Korrekturmaßnahme sollte nun auf das Verei- der in diesem Jahr einschließlich der Berichtigungen
nigte Königreich Anwendung finden - für frühere Jahre bei Anwendung des einheitlichen
Satzes gezahlt worden wäre, und dem prozentualen
hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied- Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufgeteilten
staaten zur Annahme empfiehlt: Gesamtlasten berechnet;
ii) der so errechnete Differenzbetrag wird auf die aufge-
teilten Gesamtlasten angewandt;
Artikel 1
iii) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.
Den Gemeinschaften werden zum Ausgleich ihres Haus-
halts nach Maßgabe der folgenden Artikel eigene Mittel zuge- Der verringerte Betrag wird durch die Bemessungsgrund-
wiesen. · lage des Vereinigten Königreichs dividiert.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
c) Bei den auf die anderen Mitgliedstaaten anzuwendenden (2) Die Finanzierung der Ausgaben für die Forschungspro-
Sätzen wird ein Betrag in Höhe des in Buchstabe b) gramme der Europäischen Gemeinschaften aus eigenen Mit-
genannten Abzugs von diesen Mitgliedstaaten aufge- teln der Gemeinschaften schließt weder aus, daß die Ausga-
bracht. Die Aufteilung dieses Betrages wird zunächst ent- ben für Ergänzungsprogramme in den Haushaltsplan der
sprechend ihren Anteilen an den auf der Grundlage des Gemeinschaften eingesetzt werden, noch daß sie durch
einheitlichen Satzes zu leistenden Mehrwertsteuerzahlun- Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden, deren
gen - unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs - Höhe und Aufbringungsschlüssel durch einstimmigen
berechnet und sodann in der Weise angepaßt, daß der Beschluß des Rates festgelegt werden.
Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf zwei Drittel des
sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils begrenzt Artikel 5
ist.
Die Gemeinschaften erstatten jedem Mitgliedstaat 10 % der
Zur Ermittlung der auf diese Mitgliedstaaten anzuwenden- gemäß Artikel 2 Absatz 1 gezahlten Beträge als Erhebungs-
den Sätze werden die auf der Grundlage des einheitlichen kosten.
Satzes zu zahlenden Beträge zuzüglich der Anteile der Mit-
gliedstaaten an dem zusätzlichen Betrag durch die Bemes- Artikel 6
sungsgrundlagen der einzelnen Mitgliedstaaten dividiert. Ein etwa entstehender Überschuß der eigenen Mittel der
d) Im Falle der Anwendung von Absatz 7 werden die Mehr- Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausga-
wertsteuerzahlungen bei den obengenannten Berechnun- ben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende
gen für jeden betroffenen Mitgliedstaat durch Finanzbei- Haushaltsjahr übertragen.
träge ersetzt.
Artikel 7
(4) Beim Inkrafttreten dieses Absatzes wird abweichend von
dem Beschluß vom 21. April 1970 ein Pauschalbetrag von (1) Die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3
1 000 Millionen ECU von dem vom Vereinigten Königreich zu werden von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen
zahlenden Mehrwertsteuerbetrag in Abzug gebracht. Der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebe-
diesem Abzug entsprechende Betrag ist von den anderen Mit- nenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten
gliedstaaten aufzubringen; die Aufteilung dieses Betrages stellen diese Mittel der Kommission zur Verfügung.
berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3 Buchstabe c). (2) Unbescha~et der Rechnungsprüfung gemäß Arti-
Die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehenen Maßnah- kel 206 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
men gelten als Änderungen der Mehrwertsteuer-Eigenmittel schaftsgemeinschaft und der Kontrollmaßnahmen gemäß Arti-
für das Haushaltsjahr 1985. Erforderlichenfalls werden die ent- kel 209 Buchstabe c) dieses Vertrages erläßt der Rat auf Vor-
sprechenden Beträge von der Kommission dem Haushalt 1985 schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
zugerechnet. Parlaments einstimmig die Vorschriften über die Kontrolle der
Erhebung der Einnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 sowie
(5) Die Kommission führt die für die Anwendung der Absätze Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission
3 und 4 erforderlichen Berechnungen durch. zur Verfügung zu stellen und wie sie abzuführen sind.
(6) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan
noch nicht festgestellt worden, so bleiben bis zum Inkrafttreten Artikel 8
neuer Mehrwertsteuer-Sätze die zuletzt festgesetzten Sätze Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalse-
anwendbar. kretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
(7) Werden die Vorschriften zur Festlegung der einheitlichen gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die Mehrwe~- veröffentlicht.
steuer am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres noch Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates
nicht in allen Mitgliedstaaten angewandt, so wird abweichend der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß
von Absatz 1 der Finanzbeitrag jedes Mitgliedstaats, der noch der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vor-
nicht die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage schriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.
für die Mehrwertsteuer anwendet, zum Haushalt der Gemein-
schaften gemäß dem Anteil seines Bruttosozialprodukts an Dieser Beschluß tritt in Kraft:
der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten fest- - hinsichtlich Artikel 3 Absatz 4 am zweiten Tag nach dem
gelegt. Der Restbetrag des Haushalts wird durch die Einnah- Eingang der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2,
men aus der Mehrwertsteuer gemäß Absatz 1 gedeckt, die in
den übrigen Mitgliedstaaten erzielt werden. Diese Ausnahme- - hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am zweiten Tag
regelung wird unwirksam, sobald die Vorschriften zur Festle- nach dem Eingang der letzten dieser Mitteilungen oder nach
gung der einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrund- dem Tag der Hinterlegung der letzten Urkunde zur Ratifizie-
lage für die Mehrwertsteuer in allen Mitgliedstaaten ange- rung der Verträge über den Beitritt Spaniens und Portugals
wandt werden. durch die derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,
wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, sofern
(8) Bruttosozialprodukt im Sinne des Absatzes 7 ist das nicht der Rat mit Einstimmigkeit einen davon abweichenden
Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen. Beschluß faßt.
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 wird dieser Beschluß
Artikel 4 am 1. Januar 1986 wirksam, und der Beschluß vom 21. April
(1) Die Einnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 dienen unter- 1970 zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Erforderlichenfalls
schiedslos zur Finanzierung aller im Haushalt der Gemein- ist jede Bezugnahme auf den Beschluß vom 21. April 1970 als
schaften ausgewiesenen Ausgaben. Bezugnahme auf den vorliegenden Beschluß aufzufassen.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. Andreotti
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1693
Schlußfolgerungen des Rates und Erklärungen zum Beschluß
über das System der eigenen Mittel
1. Schlußfolgerungen des Rates tragt, daß der Rat, wenn er gemäß den Schlußfolgerungen
über die Durchführungsmodalitäten des Europäischen Rates von Fontainebleau die Frage ins-
gesamt ex novo erneut prüft, auch die Modalitäten für die
Der Rat billigt die in Dokument 5046/85 vorgesehenen Ver- Berücksichtigung und die Aufteilung der Verwaltungs-
fahren zur Berechnung der Berichtigung der Ungleichge- ausgaben überprüft und dabei bedenkt, daß diese Ausga-
wichte im Haushaltsplan, wobei Einvernehmen darüber ben, die von besonderer Art sind, nicht im wirtschaftlichen
besteht, daß die Ausgaben des Kapitels 42 (Fischerei- Interesse der betreffenden Mitgliedstaaten getätigt wer-
abkommen mit Drittländern) von den aufgeschlüsselten den.
Ausgaben ausgenommen sind.
Die Kommission hat die Erklärung der belgischen und der
luxemburgischen Delegation zur Kenntnis genommen und
2. Erklärungen wird sie im Rahmen der Erstellung des Berichts, den
sie gemäß den Schlußfolgerungen von Fontainebleau
a) zu Artikel 1 (Abschnitt I Nr. 4 der Schlußfolgerungen) vorzulegen hat,
Der Rat ist übereingekommen, daß Erlöse aus auf den Kapi- berücksichtigen.
talmärkten aufgenommenen Anleihen der Gemeinschaft
nicht zu den „Sonstigen Einnahmen" im Sinne des Arti- c) Erklärungen der deutschen Delegation
kels 1 dieses Beschlusses gehören. Die deutsche Delegation weist darauf hin, daß die Haus-
haltsdisziplin gemäß den Schlußfolgerungen der Europäi-
b) zu Artikel 3 Abs. 3, 4 und 5 schen Räte von Brüssel 1984 und von Fontainebleau ein
Die belgische und die luxemburgische Delegation haben Grundprinzip der Ausgabenpolitik der Gemeinschaft dar-
daran erinnert, daß sie mit den von der Kommission stellt.
gewählten Modalitäten für die Berücksichtigung und Auf- Die Bundesregierung weist darauf hin, daß von den Mög-
teilung der Verwaltungsausgaben nicht einverstanden lichkeiten des Artikels 4 Abs. 2 nur dann Gebrauch
sind. Sie haben sich jedoch bereit erklärt, sich ihrer Ver- gemacht werden kann, wenn die Verbreitung und Verwer-
wendung für den ausschließlichen Zweck dieses Beschlus- tung der durch das jeweilige Forschungsprogramm gewon-
ses nicht zu widersetzen. Diese Delegationen haben bean- nenen Kenntnisse zufriedenstellend geregelt ist.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen
im Bahnhof Salzburg Hbf
Vom 28. November 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenz-
abfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 2181) wird verordnet:
§ 1
Der in der Vereinbarung vom 26. September 1974 (BGBI. 197411 S. 1316)
vorgesehene Amtsbereich für die vorgeschobenen deutschen Grenzdienst-
stellen im Bahnhof Salzburg Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen wäh-
rend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München wird nach Maßgabe der
Vereinbarung vom 24. Oktober 1985 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird
nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 24. Januar 1986 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-
barung vom 26. September 1974 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 28. November 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert .
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1695
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
51~511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in
der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
für die Vereinbarung vom 26. September 1974 über die Errichtung vorgeschobener
deutscher-Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung
in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München folgende Änderung
vorschlagen:
Artikel
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird
durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt."
Artikel 2
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Straßenunterführung
,,Fünfhausbrücke" bei Bahnkilometer 87,851;
- das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der Straßenunterführung
,,Fünfhausbrücke" bis zur Straßenunterführung „Fürstenwegbrücke" bei Bahn-
kilometer 1,158, für die Wiener Strecke bis zur Unterführung „Wienerbrücke" bei
Bahnkilometer 312,228;
- die auf diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur,
soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden Lastenstraße 5 und 7 gelege-
nen 'Lagerhalle;
- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die beiden Personenabfertigungs-
hallen;
- die Schalterhalle des Bahnhofes Salzburg Hbf mit dem Aufgabeschalter für
Reisegepäck und Expreßgut mit anschließendem Lagerraum für die Reise-
gepäck- und Expreßgutabfertigung;
- in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen zweiten Behelfsbau auf
Bahnsteig 8 den an der Nordostseite gelegenen Raum;
- im Gebäude auf der Auto-Verladerampe den Dienstraum der Eisenbahnverwal-
tungen und den Aufenthaltsraum für die Reisenden;
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- die überdachten Gehsteige vor dem Empfangsgebäude;
- die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschrie-
benen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen,
Anlagen und Räume, und zwar
- im Gebäude Lastenstraße 7 jeweils von der Nordostecke aus gerechnet im
Erdgeschoß den dritten und vierten sowie den sechsten bis zehnten Raum, im
ersten Obergeschoß die ersten sechs Räume und den Ablageraum im Keller;
- im westlichen Teil des Gebäudetraktes der Fahrdienstleitung West im Erdge-
schoß den zweiten beim Nordeingang an der Ostseite gelegenen Raum und die
vier im südwestlichen Teil gelegenen Räume, im Obergeschoß die zwei im nord-
westlichen Teil gelegenen Räume;
- in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten Behelfsbau auf Bahn-
steig 8 alle Räume;
- im Aufnahme-/Empfangsgebäude westlich der Schalterhalle im Gleisgeschoß
sämtliche Räume zu beiden Seiten der Stiege 2."
Artikel 3
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die
Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die
zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige
österreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits
längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese
Feststellungen im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe-
rührt."
Artikel 4
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte
oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der
kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und
München zur gemeinsamen Grenze bei Bad Reichenhall/Walserberg (Autobahn
und Bundesstraße) oder bei Freilassing,
b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Frei-
lassing, bei Walserberg/Bad Reichenhall (Autobahn und Bundesstraße) oder Han-
gendenstein/Schellenberg
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen geRören diese
Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich."
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
bildet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und
gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 26. September 1974 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 24. Oktober 1985
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1697
Österreichische Botschaft
Zl.112.05/209-A/85
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang
seiner Verbalnote 510-511.13/3 OST vom 24. Oktober 1985 zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichi-
sche Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
bildet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und
gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 26. September 1974 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 24. Oktober 1985
L. s.
An das
Auswärtige Amt
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 1/86-Änderungen zum 1. Januar 1986)
Vom 3. Dezember 1985
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August
1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
wie folgt geändert:
1. In Tarifnr. 27.01 A wird in Spalte 4 (Zollsatz vertragsmäßig) die Angabe „7,- DM für
1 000 kg Eigengewicht'' geändert in „6,-DM für 1 000 kg Eigengewicht''.
2. In Tarifnr. 27.01 B wird in Spalte 4 (Zollsatz vertragsmäßig) die Angabe „7,- DM für
1 000 kg Eigengewicht" geändert in „6,- DM für 1 000 kg Eigengewicht".
3. Die Tarifstellen für die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren des Kapitels 73 erhalten die aus der
Anlage ersichtliche Fassung.
4. Der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland" wird gestrichen.
5. In Nummer 3 des Anhangs „Endgültiger Antidumpingzoll-EGKS" werden die lfd. Nummern
1 , 3, 4, 5, 7 und 9 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89
des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1699
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
1 2 3 4
73.01 A Spiegeleisen (EGKS) ................................... . 7% 3,2%
B Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) .... . 5% 3,2%
C phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)
(EGKS) ................................................ . 5% 4 %
DI mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil
und an Vanadin von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS) 5% frei
Oll anderes (EGKS) ........................................ . 5% 3,2%
73.02 A 1 mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichts-
hundertteilen (hochgekohltes Ferromangan) (EGKS) ...... . 4% 4 %
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (EGKS) frei frei
73.05 B Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS) .............. . 7% 2,5%
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke {Ingots), auch formlose
Stücke, aus Eisen oder Stahl (EGKS) .................... . 7% 2,5%
73.07 A 1 gewalzt (EGKS) 8% 3,2%
BI gewalzt (EGKS) 8% 3,2%
73.08 A mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wiederauswalzen
bestimmt (EGKS), unter zollamtlicher Überwachung ......... . 7% 3,8%
B anderes (EGKS) ........................................ . 7% 4,4%
73.09 Breitflachstahl (EGKS) .................................. . 8% 4,4%
73.10 A 1 Walzdraht (EGKS) ...................................... . 10% 4,9%
All Stabstahl, massiv (EGKS) ............................... . 9% 4,4%
AIII Hohlbohrerstäbe (EGKS) ................................ . 9% 3,8%
D la) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 9% 3,8%
73.11 A 1 nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) ... . 9% 4,4%
A IVa) 1 warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 9% 3,8%
B Spundwandstahl (EGKS) ................................ . 9% 4,4%
73.12 A nur warm gewalzt (EGKS) ............................... . 10% 5,3%
BI in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS) .......... . 10% 5,3%
Cllla) Weißband (EGKS) ...................................... . 10% 4,9%
C Va) 1 warm gewalzt (EGKS) ................................... . 12% 4,9%
73.13 A 1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder
weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ........ . 12% 4,4%
All andere (EGKS) ......................................... . 10% 4,9%
B la) von 2 mm oder mehr (EGKS) ............................ . 9% 4,9%
B lb) von weniger als 2 mm (EGKS) ........................... . 9% 4,4%
B lla) von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................ . 10% 4,9%
B llb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) ..... . 9% 4,4%
B llc) von 1 mm oder weniger (EGKS) ......................... . 10% 5,3%
BIii nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS) 10% 4,9%
B IV b) 1 Weißblech (EGKS) ...................................... . 10% 4,9%
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
B IV b) 2 andere (EGKS) ......................................... . 10% 4,9%
B IV c) verzinkt oder verbleit (EGKS) ............................ . 10% 5,3%
B IV d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt,
verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS) .......... . 10% 4,9%
B V a) 2 andere (EGKS) ......................................... . 10% 4,9%
73.15 AI b) 1 Rohblöcke (Ingots) (EGKS) .............................. . 7% 2,5%
AI b) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .. 7% 3,2%
AIII Warmbreitband in Rollen (EGKS) ........................ . 10% 3,8%
AIV Breitflachstahl (EGKS) .................................. . 10% 4,4%
AV b) 1 Walzdraht (EGKS) ...................................... . 10% 4,9%
AV b) 2 andere (EGKS) ......................................... . 10% 4,4%
A V d) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 10% 3,8%
AVI a) nur warm gewalzt (EGKS) ............................... . 10% 4,9%
A VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) ................................... . 10% 4,9%
AVII a) nur wa·rm gewalzt (EGKS) ............................... . 10% 4,9%
A VII b) 1 von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................ . 10% 4,9%
AVII b) 2 von weniger als 3 mm (EGKS) ........................... . 10% 5,3%
AVII c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung (EGKS) .................................... . 10% 4,9%
A VII d) 1 nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................ . 10% 4,9%
BI b) 1 aa) Abfallblöcke (EGKS) .................................... . frei frei
BI b) 1 bb) andere (EGKS) ......................................... . 5% 2,5%
BI b) 2 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .. 6% 3,2%
BIii Warmbreitband in Rollen (EGKS) ........................ . 8% 6 %
BIV Breitflachstahl (EGKS) .................................. . 8% 6 %
B V b) 1 Walzdraht (EGKS) ...................................... . 8% 6 %
B V b) 2 andere (EGKS) ......................................... . 8% 6 %
B V d) 1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... . 8% 5 %
B VI a) nur warm gewalzt (EGKS) ............................... . 8% 6 %
B VI c) 1 aa) warm gewalzt (EGKS) ................................... . 8% 6 %
. B VII a) 1 mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder
weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ........ . 12% 6 %
B VII a) 2 andere (EGKS) ......................................... . 8% 6 %
B VII b) 1 nur warm gewalzt (EGKS) ............................... . 8% 6 %
B VII b) 2 aa) von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................ . 10% 6 %
B VII b) 2 bb) von weniger als 3 mm (EGKS) ........................... . 8% 6 %
B VII b) 3 plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung (EGKS) .................................... . 8% 6 %
B VII b) 4 aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................ . 8% 6 %
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1701
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
1 2 3 4
73.16 A II a) neu (EGKS) ............................................. 10% 4,4%
A ll'b) gebraucht (EGKS) ....................................... 10% 2,5%
B Leitschienen (EGKS) ..................................... 10% 3,8%
C Bahnschwellen (EGKS) .................................. 11 % 3,8%
01 gewalzt (EGKS) ......................................... 11 % 3,8%
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 6/85 - Zollkontingent für Spezialwalzdraht - 2. Halbjahr 1985)
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird der Anhang Zollkontingente/2 nach Maßgabe der Anlage
ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage
(zu Artikel 1)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
aus 73.15 A V b) 1 Spezialwalzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von
aus 73.15 B V b) 1 5,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätsko~enstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,60 bis 0, 70 Gewichtshundertteilen, an Silicium von höch-
stens 0,25 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,50 bis
0,90 Gewichtshundertteilen, an Schwefel von höchstens 0,02
Gewichtshundertteilen, an Phosphor von höchstens 0,03
Gewichtshundertteilen und an Kupfer von höchstens 0,06
Gewichtshundertteilen,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60
bis 0,70 Gewichtshundertteilen, an Silicium von 0,15 bis 0,30
Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,90
Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je
höchstens 0,025 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50
bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Vanadin von 0, 10 bis
0,25 Gewichtshundertteilen,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,50
bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Silicium von 1,20 bis 1,70
Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,40 bis 0,80
Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je
höchstens 0,025 Gewichtshundertteilen und an Chrom von
0,50 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
450 t vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1985, zum Herstellen von
Ventilfederdraht im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .... ; ......... . frei
Anmerkungen:
Die genannten Erzeugnisse müssen im übrigen den nachstehen-
den physika!ischen Spezifikationen entsprechen:
1. Entkohlung:
Tiefe der Entkohlung im fehlerfreien Werkstoff:
- für Walz-Edeldraht aus Qualitätskohlenstoffstahl bzw. mit
Chrom_-Vanadiumlegierung: höchstens 0,05 mm
- für Walzdraht mit Chrom-Siliziumgehalt: höchstens
0,07mm.
2. Oberflächenbeschaffenheit:
nefe der Fehler (Kratzer, Risse oder Überwalzungen), senk-
recht zur Oberfläche gemessen: höchstens 0,05 mm.
3. Nichtmetallische Einschlüsse:
Prüfung gemäß Norm AFNOR (Referenz A 04/106) vom Juli
1972 und Stahl-Eisen-Blatt 1570/71.
Maximaler Richtwert Abbildung 1 von der Oberfläche bis zu
einer nefe entsprechend zwei Dritteln des Radius.
Maximaler Richtwert Abbildung 2 unterhalb einer Tiefe von
zwei Dritteln des Radius bis zum Zentrum.
Die angegebenen Werte gelten für alle Arten von Einschlüssen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1703
.. Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/86- Zollkontingent 1986 für Bananen)
Vom 18. Dezember 1985
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung erhält im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
1 2 3 4
08.01 B Bananen, 363 CXX) t, vom 1. Januar
1986 bis 31. Dezember 1986, zur
Verwendung im Zollgebiet be-
stimmt frei -
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Technische Zusammenarbeit
Vom 22. November 1985
In Bujumbura ist am 16. Juli 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi über Tech-
nische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 12. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist das
Abkommen vom 31. März 1965 (BAnz. Nr. 142 vom
3. August 1965) außer Kraft getreten.
Bonn, den 22. November 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
und
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
die Regierung der Republik Burundi - Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Ablauf gehören.
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Staaten und Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - richtungen in der Republik Burundi;
sind wie folgt übereingekommen: b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Artikel 1 tragsparteien einigen.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (2) Die Förderung kann erfolgen
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1705
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-
als „Material" bezeichnet); det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der
c) durch Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-
. oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die
Burundi, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-
ren Ländern; sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder
Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-
d) in anderer geeigneter Weise. haben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- dieser burundischen Fachkräfte;
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht aus- und fortgebildete burundische Staatsangehörige
etwas Abweichendes vorsehen: abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
Kosten tragen; bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
fügung;
außerhalb der Republik Burundi;
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
derliche!" Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
rials;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b den Projektvereinbarungen übernommen werden;
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
mens und der Projektvereinbarungen befaßten burundi-
genannten Abgaben und Lagergebühren;
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
f) Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und Füh- unterrichtet werden.
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. Artikel 4
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
Material bei seinem Eintreffen in der Republik Burundi in das a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
Eigentum der Republik Burundi über; das Material steht den fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. zutragen;
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Burundi einzumischen;
richtet die Regierung der Republik Burundi darüber, welche
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung c) die Gesetze der Republik Burundi zu befolgen und Sitten
ihrer Förderungsmaßnahmen für das gemeinsam durchzufüh- und Gebräuche des Landes zu achten;
rende Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
sationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende
mit der sie beauftragt sind;
Stelle" bezeichnet.
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Burundi vertrauens-
Artikel 3 voll zusammenzuarbeiten.
Leistungen der Regierung der Republik Burundi (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Sie dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Regierung der Republik Burundi eingeho1t wird. Die durchfüh-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik rende Stelle übersendet der Regierung der Republik Burundi
Burundi die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein- den Lebenslauf der von ihr ausgewählten Fachkraft mit der
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht Bitte um möglichst umgehende Stellungnahme. Geht inner-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der
Kosten die Einrichtung liefert; Regierung der Republik Burundi ein, so gilt dies als Zustim-
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik mung.
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- (3) Wünscht die Regierung der Republik Burundi die Ab-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-
das Material unverzüglich entzollt wird, Die vorstehenden nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
auch für in der Republik Burundi beschafftes Material; wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Burundi so
haben; früh wie möglich darüber unterrichtet wird. Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen burundi- so bald wie möglich ersetzen.
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
bald wie möglich durch burundische Fachkräfte fortgeführt Artikel 5
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses (1) Die Regierung der Republik Burundi sorgt für den Schutz
Abkommens in der Republik Burundi, in der Bundesrepublik der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
gehört insbesondere folgendes: die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
oder abhanden gekommen sind;
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan- Bedarfs;
spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht; kann d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
von der Republik Burundi gegen die entsandten Fachkräfte ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
gemacht werden;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- Artikel 6
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
gabe stehen; arbeit der Vertragsparteien.
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise; Artikel 7
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
zung, die die Regierung der Republik Burundi ihnen Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten
gewährt, hingewiesen wird. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Die Regierung der Republik Burundi rung abgibt.
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen Artikel 8
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- Abkommens erfüllt sind.
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, Zusammenarbeit weiter.
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein (4) Das Abkommen vom 31. März 1965 über Technische
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus- Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens
rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus- außer Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 16. Juli 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Burundi
Nzeyimana
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1~85 1707
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1985
In Khartoum ist am 24. August 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. August 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Qie Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus der Bundesrepublik Deutschland und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und
und Inlandskosten für Transport und Versicherung einen
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - Finanzierungsbeitrag bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Anlage beigefügten liste handeln, für die die Verschiffungs-
tischen Republik Sudan, dokumente und Leistungsdokumente nach der Unterzeichnung
des nacn Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ausgestellt worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Demokratischen Republik Sudan zu schließenden Finan-
im Sudan beizutragen - zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main,) zur Finanzie- Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- zierungsvertrags in der Demokratischen Republik Sudan erho-
gen zur Deckung des laufenden _notwendigen zivilen Bedarfs ben werden, frei.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bevorzugt genutzt werden.
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Artikel 6
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen -erforderli- Sudan innerhalb von drei Monaten nach lnk(afttreten des
chen Genehmigungen. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Khartoum, am 24. August 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Awad Abdel Majeed Abu EI Rish
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 24. August 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Medikamente,
b) Medizinische Verbrauchsgüter.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1709
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen
Vom 27. November 1985
In Ergänzung seiner am 21. November 1983 bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde gemachten Angaben (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Februar
1984 - BGBI. II S. 205) hat Spanien mit Schreiben vom 21. August 1985
dem Generalsekretär des Europarats die nachstehenden Auslegungen Spa-
niens zu Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii des Europäischen Fürsorgeabkom-
mens vom 11 . Dezember 1953 (BGBI. 195611 S. 563; 198311 S. 337) notifiziert:
(Übersetzung)
"Respecto al termino 'nacional', la Constituci6n espanola ,,Zum Begriff ,Staatsangehöriger' legt die spanische Verfas-
(art. 11.1) establece que 'la nacionalidad espanola se sung in Artikel 11.1 fest, daß eine Person die ,spanische
adquiere, se conserva y pierde de acuerdo con lo establecido Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Gesetzes erwirbt,
en la Ley'. Son pues 'nacionales' o 'espanoles' las personas beibehält oder verliert'. ,Staatsangehörige' oder ,Spanier' sind
que el C6digo Civil considera como tales en los articulos 17 a also diejenigen Personen, die in den Artikeln 17 bis 28 des
28, bien por raz6n de su origen bien por los motivos que la Ley Zivilgesetzbuchs aufgrund ihrer Abstammung oder aus Grün-
expresamente establece. den, die das Gesetz ausdrücklich festlegt, als solche ange-
sehen werden.
Respecto al termino 'territorio' debe referirse a 'territorio Was den Begriff ,Gebiet' angeht, so muß er sich auf ,spani-
espanol' o Espana, asi mencionados en el art. 8 del C6digo sches Hoheitsgebiet' oder Spanien im Sinne des Artikels 8 des
Civil. La determinaci6n geografica y juridica de lo que sea te- Zivilgesetzbuchs beziehen. Die geographische und rechtliche
rritorio espanol es muy compleja y viene establecida no solo Bestimmung dessen, was spanisches Hoheitsgebiet ist, ist
por tratados internacionales con los paises limitrofes, sino por sehr komplex und wird nicht nur durch völkerrechtliche Ver-
otras normas de Derecho internacional (mar territorial, plata- träge mit angrenzenden Staaten, sondern auch durch sonstige
forma continental, zona econ6mica, espacio aereo, buques, Normen des Völkerrechts (Küstenmeer, Festlandsockel, Wirt-
etc.)." schaftszone, Luftraum, Schiffe usw.) begründet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1984 (BGBI. II S. 205).
Bonn, den 27. November 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 29. November 1985
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
(BGBI. 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
San Marino am 30. Juli 1985
in Kraft getreten.
Einer Verwahrermitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
vom 9. Oktober 1985 zufolge ist das Abkommen mit dem Zeitpunkt seines
lnkrafttretens für die Schweiz (vgl. die Bekanntmachung vom 27. März
1958/BGBI. II S. 102) auch für
Liechtenstein am 7. April 1953
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 29. November 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. November 1985
In Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. November 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1711
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des ~n Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vertrags im Sudan erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
gen und zu vertiefen, bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen - Abkommens ausschließen o~er erschweren und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
das Vorhaben Elektrifizierung Karima-Merowe, Phase II a, Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
den ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in bevorzugt genutzt werden.
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 6
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Sudan durch andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschl~nd
J. Ruhfus
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Mirghani Suleiman Khalil
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 2. Dezember 1985
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI.
1984 II S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Frankreich am 19. Oktober 1985
in Kraft getreten. Frankreich hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde
die nachstehenden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
Article 4, paragraphes 1, 2, 3, 8 Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 8
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
fran~ise interprete les dispositions de Republik legt Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und
l'article 4 paragraphes 1, 2, 3, 8 comme 8 so aus, daß der Organisation gestattet
permettant ä !'Organisation de beneficier wird, nur die Befreiungen nach Artikel 26
des seules exonerations prevues par Absatz 1 des am 3. September 1976 in
l'article 26 paragraphe premier de la Con- London zur Unterzeichnung aufgelegten
vention portant creation de !'Organisation Übereinkommens über die Internationale
Internationale de Telecommunications Seefunksatelliten-Organisation in An-
Maritimes par Satellites ouverte ä la si- spruch zu nehmen."
gnature ä Londres le 3 septembre 1976.»
Article 7, paragraphe premier alineas b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, d und f
d) et f)
•le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
fran~ise interprete le mot «manage» Republik legt das in Artikel 7 Absatz 1
mentionne a l'article 7 paragraphe pre- Buchstaben b, d und f genannte Wort
mier alineas b), d) et f) comme designant ,Haushalt' so aus, daß es den Ehegatten
le conjoint et les enfants mineurs vivant und die im Haushalt lebenden minderjäh-
au foyer.• rigen Kinder bezeichnet."
Article 7, paragraphe premier alineas e), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e und f,
f), article 11, paragraphe premier alineas Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und e
c) et e)
•le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
fran~ise declare que la reference aux Republik erklärt, daß die Bezugnahme auf
organisations intergouvernementales zwischenstaatliche Organisationen in
faite ä l'article 7 paragraphe premier ali- Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e und f
neas e) et f) ainsi qu'a l'article 11 para- sowie in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben
graphe premier alineas c) et e) vise les c und e solche zwischenstaatlichen
organisations intergouvernementales Organisationen betrifft, die INMARSAT
equivalentes ä I.N.M.A.R.S.A.T.» gleichgestellt sind."
Articles 7, 9, 10, 11 Artikel 7, 9, 10, 11
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise declare que les immunites pre- Republik erklärt, daß die in den Artikeln 7,
vues aux articles 7, 9, 10, 11 qui sont 9, 10 und 11 vorgesehenen lmmunitäten,
accordees ä leurs beneficiaires dans die den Begünstigten bei der Wahrneh-
l'exercice de leurs fonctions, le sont dans mung ihrer Aufgaben gewährt werden, im
la limite de leurs attributions.,. Rahmen ihrer Amtsbefugnisse gelten."
Article 8 Artikel 8
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise declare que les immunites pre- Republik erklärt, daß die in Artikel 8
vues ä l'article 8 paragraphe premier ali- Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehe-
neas b) etc) ne sont accordees au Direc- nen lmmunitäten dem Generaldirektor nur
teur General qu'ä l'occasion de l'exercice bei der Wahrnehmung seiner amtlichen
de ses fonctions officielles et dans la Aufgaben und im Rahmen seiner Amts-
limite de ses attributions.• befugnisse gewährt werden."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1713
Article 9 Artikel 9
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise declare que les dispositions de Republik erklärt, daß Artikel 9 Absatz 1
l'article 9 paragraphe premier alinea a) ne Buchstabe a nicht angewandt wird, wenn
s'appliquent pas en cas de flagrant delit.» der Betreffende auf frischer Tat ertappt
wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1985 (BGBI. II S. 365).
Bonn, den 2. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 3. Dezember 1985
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 1. Oktober 1985 eine Änderung des
Gebührenverzeichnisses im Anhang zu der Ausführungsordnung zum Patent-
zusammenarbeitsvertrag vom. 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721 )
beschlossen. Die Änderung wird auf Grund des Artikels X Nr. 2 des Gesetzes
vom 21. Juni 1976 über internationale Patentübereinkommen (BGBI. 1976 II
S. 649) nachstehend bekanntgemacht; sie tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an. die Bekanntmachung vom
20. Juli 1985 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 3. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Änderungen des Gebührenverzeichnisses
im Anhang zu der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 1. Oktober 1985
Amendments to the Schedule of Fees
annexed to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on October 1, 1985
Modifications du bareme de taxes
annexe au reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par I' Assemblee de l'Union Internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 1er octobre 1985
(Übersetzung)
Schedule of Fees Bareme de laxes Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
[Rule 15.2(a)] [regle 15.2.a)] (Regel 15.2 Absatz a)
if the international application si la demande internationale ne falls die internationale Anmeldung
contains not more than 30 sheets comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
706 Swiss francs 706 francs suisses 706 Schweizer Franken
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains more than 30 sheets comporte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
706 Swiss francs plus 706 francs suisses plus 706 Schweizer Franken und
14 Swiss francs for each sheet 14 francs suisses par feuille 14 Schweizer Franken für jedes
in excess of 30 sheets a compter de la 31 e 30 Blätter
übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
[Rule 15.2(a)] [regle 15.2.a) J (Regel 15.2 Absatz a)
171 Swiss francs per designation 171 francs suisses par designation 171 Schweizer Franken für jede ge-
for which the fee is due, soumise a la taxe, avec un maxi- bührenpflichtige Bestimmung,
with a maximum of 1,710 Swiss mum de 1.710 francs suisses, höchstens jedoch 171 0 Schwei-
francs, (toute designation soumise a la zer Franken
(any such designation in excess taxe üede über 10 hinausgehende
of 10 being free of charge) a compter de la 11 e etant gra- Bestimmung ist gebührenfrei)
tuite)
3. Handling Fee: 3. Taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
[Rule 57 .2(a)] [regle 57.2.a)] (Regel 57 .2 Absatz a)
216 Swiss francs 216 francs suisses 216 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee: 4. Supplement a la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
[Rule 57.2(b)] [regle 57.2.b)] (Regel 57.2 Absatz b)
216 Swiss francs 216 francs suisses 216 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment: 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
[Rule 16bis.2(a)] [regle 16bis.2.a)] Zahlung:
(Regel 16bis.2 Absatz a)
Minimum: Minimum: Mindestbetrag:
268 Swiss francs 268 francs suisses 268 Schweizer Franken
Maximum: Maximum: Höchstbetrag:
67 4 Swiss francs 67 4 francs suisses 67 4 Schweizer Franken
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1715
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1985
In Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzie-
und
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 3
tischen Republik Sudan, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
gen und zu vertiefen, Vertrags in der Demokratischen Republik Sudan erhoben wer-
den.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
sind wie folgt übereingekommen:
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von.der benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor- erforderlichen Genehmigungen.
haben „Studien- und Sachverständigenfonds III" einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio- Artikel 5
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
Artikel 2
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die Verwendung des im Artikel 1 genannten Betrages sowie und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan zu
die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden. Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
J. Ruhfus
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der _Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Mirghani Suleiman Khalil
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens
Vom 4. Dezember 1985
Die in Bonn am 14. Oktober 1985 geschlossene Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-
einten Nationen für Afrika über technische Zusammen-
arbeit auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Dar-
lehens ist nach ihrer Nummer 9
am 14. Oktober 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Schwerpunktbereiche
(im folgenden als „Regierung" bezeichnet) Die Regierung und die ECA erklären hiermit, daß sie diese
und Vereinbarung zu dem Zweck schließen, der ECA Dienst-
leistungen und Ausrüstung zur Förderung der technischen
die Wirtschaftskommission für Afrika
Zusammenarbeit zwischen den afrikanischen Staaten in
im Namen der Vereinten Nationen
Schwerpunktbereichen, die im Rahmen des „ECA Programme
(im folgenden als „ECA" bezeichnet)
of Work and Priorities" vereinbart werden, zur Verfügung stel-
len zu lassen.
schließen hiermit diese Vereinbarung über technische Zusam-
menarbeit nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1717
2. Projektdokumente 6. Berichterstattung
Im Hinblick auf die unter Nummer 1 genannten Ziele stellt die Die Fachkräfte, deren Dienstleistungen von der Regierung
Regierung der ECA die Dienstleistungen und Ausrüstung für zur Verfügung gestellt werden, dürfen von einer Regierung
einen in dem jeweiligen Projektdokument zu bestimmenden oder einer anderen Stelle als den Vereinten Nationen Anwei-
Zeitraum auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle- sungen weder erbitten noch entgegennehmen und dürfen
hens ohne Verursachung von Kosten für die Vereinten Natio- keine Tätigkeit ausüben, die mit den Bedingungen ihres Dien-
nen zur Durchführung der in dem Projektdokument beschrie- stes als Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen im
benen Tätigkeiten zur Verfügung. Für die Projektdokumente ist Rahmen dieser Vereinbarung unvereinbar ist Ferner dürfen
das festgelegte Muster zu benutzen (Muster A) *). Die Dauer die Fachkräfte einer Person, Regierung oder Stelle außerhalb
der Dienstleistungen, welche die von der Regierung nach der Vereinten Nationen keine unveröffentlichten Informationen
dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellenden Fachkräfte liefern, die sie als Ergebnis ihrer Arbeit erlangt haben, außer
erbringen, kann um von der Regierung und der ECA zu verein- mit ausdrücklicher Genehmigung der ECA. Das Berichtsver-
barende zusätzliche Zeitabschnitte verlängert werden. fahren ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.
3. Rechtsstellung der Fachkräfte
7. Veröffentlichungen
Während der Dauer ihres Auftrags haben die Fachkräfte
nicht die Stellung von Bediensteten der Vereinten Nationen; Die Vereinten Nationen behalten sich das ausschließliche
ihre Rechtsstellung ist vielmehr die von Sachverständigen im Urheberrecht sowie alle anderen Rechte an allen Berichten,
Auftrag der Vereinten Nationen im Sinne des Übereinkom- Studien oder Monographien vor, die als Ergebnis der Tätigkei-
mens über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio- ten der Fachkräfte im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen.
nen, und als solche haben sie nur Anspruch auf die in Artikel Wird ein solches Dokument veröffentlicht, so ist der Beitrag der
VI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens genannten Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Einleitung
rechte und lmmunitäten. zu der Veröffentlichung zu erwähnen.
4. Arbeitsverträge 8. Berlin-Klausel
Die mit dem jeweiligen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht
Deutschland bestehenden Arbeitsverträge der Fachkräfte, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
deren Dienstleistungen die Regierung der ECA nach Maßgabe ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, bleiben unberührt. barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Fachkräfte haben gegenüber den Vereinten Nationen kei-
nen Anspruch auf Zahlungen, Zulagen oder Entschädigungen.
Bei Tod, Verletzung oder Krankheit einer Fachkraft während 9. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verein- Außerkraftsetzung
barung ist die Regierung für die Zahlung jeder der Fachkraft
Diese Vereinbarung einschließlich Anlage *) tritt am Tag
etwa zustehenden Entschädigung verantwortlich.
ihrer Unterzeichnung in Kraft.
5. Kosten für Dienstreisen, besondere Aufwendungen Diese Vereinbarung einschließlich Anlage gilt für einen Zeit-
raum von drei Jahren. Sie verlängert sich danach automatisch
Die Dienstleistungen der Fachkräfte, die Gegenstand dieser um jeweils drei Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie
Vereinbarung sind, dürfen keine finanzielle Belastung für die drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich
Vereinten Nationen darstellen. Die Regierung leistet daher
kündigt.
jährliche Zahlungen für jede Fachkraft für die Geltungsdauer
dieser Vereinbarung, um die folgenden Kosten zu decken: Nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten die Bestimmungen
für die begonnenen Vorhaben der technischen Zusammen-
a) Kosten für Reisen, welche die Fachkräfte im offiziellen Auf-
arbeit weiter.
trag in Länder der Region unternehmen (Dienstreise-
kosten),
b) besondere Aufwendungen (13 v. H. der gesamten üblichen
Kosten für jede Fachkraft). Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Die Einzelheiten der jährlichen Zahlungen werden im Rah- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
men der „Abmachung" für jede Fachkraft festgelegt.
Zahlungen in Höhe der Dienstreisekosten und besonderen Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Aufwendungen werden von der Deutschen Gesellschaft für J. Ruhfus
Technische Zusammenarbeit (GTZ) geleistet. Die ECA über-
mittelt der Regierung einen Voranschlag für die Dienstreise-
kosten und die besonderen Aufwendungen als Anlage zu dem Für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
Projektdokument in Übereinstimmung mit den dieser Verein- für Afrika
barung beigefügten Mustern (Muster Bund C) *). Adebayo Adedeji
Wird die Dauer der Dienstleistungen der Fachkräfte um
einen weiteren Zeitabschnitt verlängert, so übermittelt die
ECA der Regierung ein aktualisiertes Projektdokument als •> Von einer Veröffentlichung der in der Vereinbarung erwähnten Muster A (Nr. 2),
B und C (Nr. 5) und der Anlage (Nr. 6 und 9) wird abgesehen. Die Muster und
Anforderung. die Anlage können im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts eingesehen
werden.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage von Treuhandmitteln
Vom 4. Dezember 1985
Die in Bonn am 14. O.ktober 1985 geschlossene Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-
einten Nationen für Afrika (ECA) über technische
Zusammenarbeit auf der Grundlage von Treuhandmit-
teln ist nach ihrer Nummer 11
am 14. Oktober 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)
über technische Zusammenarbeit
auf der Grundlage von Treuhandmitteln
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Technologie sowie Entwicklungsplanung unter besonderer
und Berücksichtigung regionaler Ausbildungs- und Forschungs-
einrichtungen sowie der Förderung der technischen Zusam-
die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrik,a menarbeit zwischen den Entwicklungsländern der Region. Es
(ECA) wird ferner davon ausgegangen, daß auch andere Schwer-
punktbereiche der Tätigkeit der ECA nach Bedarf für eine
auf der Grundlage ihres gemeinsamen Interesses an der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Erwägung gezogen
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und werden können.
in dem Bestreben, ihre Beziehungen durch partnerschaftliche
technische Zusammenarbeit zu vertiefen, haben den Wunsch,
bei Bemühungen um eine Steigerung der wirtschaftlichen und 2. Indikative Planungszahlen
sozialen Entwicklung der afrikanischen Region zusammenzu- Die Bundesrepublik Deutschland wird der ECA im Rahmen
arbeiten. Beide Vertragsparteien sind daher gewillt, Modalitä- eines Dreijahresprogramms technische Hilfe zur Durchführung
ten für diese Zusammenarbeit zu entwickeln, um die Planung von Tätigkeiten der ECA in Schwerpunktbereichen nach Num-
der technischen Zusammenarbeit zu erleichtern und damit mer 1 gewähren. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß
einen Erfolg für ihre beiderseitigen Entwicklungsziele zu
der vorläufige Umfang dieser Hilfe einen Zeitraum von drei Jah-
sichern. Im Hinblick auf diese Ziele haben die Vertragsparteien ren umfaßt und auf einer Überprüfungs- und Planungstagung
den Wunsch, die folgende Vereinbarung zu Protokoll zu neh- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der ECA
men: jährlich fortgeschrieben wird.
1. Schwerpunktbereiche
3. Modalitäten der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ECA würde sich auf die Schwerpunktbe- Die ECA legt den Behörden der Bundesrepublik Deutsch-
reiche des „ECA Programme of Work and Priorities" konzen- land jährlich eine aufgrund der Schwerpunktbereiche nach
trieren,- insbesondere auf Ernährung und Landwirtschaft, Ver- Nummer 1 aufgestellte Liste von Vorhaben zusammen mit den
kehr und Kommunikationswesen, Naturschätze, Industrie und Projektdokumenten zur Prüfung und Genehmigung vor.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985 1719
4. Jährliche Überprüfungstagung 7. Abkommen über Vorhaben auf der Grundlage
Die Bundesrepublik Deutschland überprüft die von der ECA eines nicht rückzahlbaren Darlehens
vorgelegten einzelnen Projektdokumente; danach befassen Das Verfahren für die Zusammenarbeit bei Abkommen über
sich die Vertragsparteien auf einer jährlichen Überprüfungsta- Vorhaben auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle-
gung im Rahmen des Programms der technischen Zusammen- hens wird in einem gesonderten Rahmenabkommen festge-
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ECA, legt.
vorzugsweise anläßlich der Jahrestagung der Ministerkonfe-
renz der ECA, mit jedem zur Prüfung unterbreiteten Vorhaben. 8. Berichterstattung
Die ECA legt vorbehaltlich der Finanzvorschriften der Ver-
5. Formen der Zusammenarbeit einten Nationen regelmäßige Berichte sowie Abrechnungen
Für folgende Zwecke können Mittel bereitgestellt werden: über die Durchführung einer oder mehrerer von der Bundes-
republik Deutschland finanzierter Maßnahmen vor. Die Bestim-
a) aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben (vorzugsweise mungen über die Abrechnungen gelten nicht für auf der Grund-
regionale Studien, Seminare, Kurse); lage eines nicht rückzahlbaren Darlehens zur Verfügung
gestellte Fachkräfte.
b) kostenfrei zur Verfügong gestellte Lang- und Kurzzeitfach-
kräfte;
9. Bewertung
c) Beschaffung von Material und Ausrüstung; Die Bundesrepublik Deutschland kann vorschlagen, daß
eine oder mehrere mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland
d) Ausbildung von Fach- und/oder Führungskräften in der
Bundesrepublik Deutschland; finanzierte Maßnahmen in Übereinstimmung mit festgelegten
Verfahren der Vereinten Nationen gemeinsam bewertet wer-
e) regionale Seminare, Ausbildungskurse; den.
f) sonstige von beiden Seiten vereinbarte Tätigkeiten. 10. Berlin-Klausel
Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht
6. Abkommen über Treuhandvorhaben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Für jedes aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben wird ein ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
gesondertes Abkommen geschlossen, das gegebenenfalls barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Standardbestimmungen über die Pflichten der ECA hinsicht-
lich der finanziellen Handhabung enthält. Die ECA ist für die 11. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und
verwaltungsmäßige Abwicklung der Hilfe auf solider finanziel- Außerkraftsetzung
ler Grundlage im Einklang mit den Finanzvorschriften der Ver-
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
einten Nationen, soweit anwendbar, sowie für die rechtzeitige Kraft. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jah-
Durchführung der Vorhaben entsprechend den Projektdoku- ren. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils drei
menten verantwortlich. Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie drei Monate vor
Gemäß den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen wird Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt. Nach
der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Mona- Ablauf dieser Vereinbarung gelten ihre Bestimmungen für die
ten nach Beendigung jedes Vorhabens ein Schlußbericht begonnenen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit wei-
zusammen mit einer Endabrechnung vorgelegt. ter.
Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
Für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Afrika
Adebayo Adedeji
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vot1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 ~509 oder gegen Vorausrechnung·.
Preia dleeer Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeigef Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Poatvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 41 und endet
mit der Seite 1720.
Als,Anlagebände *) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 18 vom 30. Mai 1985
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 29. Juni 1985
Änderungen des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See,
zur Ausgabe Nr. 26 vom 6. August 1985
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
zur Ausgabe Nr. 32 vom 14. September 1985
Regelung Nr. 18 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motor-
fahrzeuge] hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements
erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.