1249
Bundesgesetzblatt
Teil .11 Z 1998 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember- 1985 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
6. 12. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt
des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 249
Die fremdsprachigen Fassungen des Vertragswerks sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302
vom 15. November 1985 veröffentlicht worden.
Gesetz
zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft
und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Es wird zugestimmt
- dem in Lissabon und Madrid am 12. Juni 1985 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Vertrag über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft,
- dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni
1985 über· den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik zur Europäischen Gemeinsehaft für Kohle und Stahl,
- der Schlußakte.
Der Vertrag, der Beschluß und die Schlußakte werden nachstehend veröffent-
licht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwen-
dung dieses Gesetzes feststellt.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt und der Beschluß nach seinem Artikel 2
Abs. 2 wirksam wird, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident.
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft_ und Forsten
lgnaz _Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI üm
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie '
Riesenhuber
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1251
Vertragswerk
über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft
und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
1nha lisverzeichn is
(nicht Bestandteil des Vertragswerks)
Seite
Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Re~ublik
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft 1258
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1261
Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge . . . 1262
Artikel
Erster Teil - Grundsätze ..................................... . 1 bis 9
Zweiter Teil - Anpassungen der Verträge ....................... . 10 bis 25
Titel 1 Vorschriften über die Organe ..................... . 10bis23
Kapitel 1: Die Versammlung ................................ . 10
Kapitel 2: Der Rat .......................................... . 11 bis 14
Kapitel 3: Die Kommission .................................. . 15, 16
Kapitel 4: Der Gerichtshof .................................. . 17 bis 19
Kapitel 5: Der Rechnungshof ............................... . 20
Kapitel 6:. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß .............. . 21
Kapitel 7: Der Beratende Ausschuß der EGKS ............... . 22
Kapitel 8: Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik ....... . 23
Titel II: Sonstige Anpassungen ........................... . 24, 25
Dritter Teil - Anpassungen der Rechtsakte der Organe ......... . 26, 27
Vierter Tei°I - Übergangsmaßnahmen .......................... . 28 bis 380
Titel 1: Bestimmungen über die Organe ................... . 28, 29
Titel II: Übergangsmaßnahmen für Spanien ......... : ...... . 30 bis 188
Kapitel 1: Freier Warenverkehr .............................. . 30 bis 54
Absch_nitt 1: Zollbestimmungen .......................... . 30 bis 41
Abschnitt II: Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkun-
gen und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung 42 bis 49
Abschnitt III: Sonstige Bestimmungen .................... . 50 bis 53
Abschnitt IV: Warenverkehr zwischen dem Königreich Spanien
und der Portugiesischen Republik ........... . 54
Kapitel 2: Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalver-
kehr ............................................. . 55 bis 66
Abschnitt 1: Arbeitskräfte ............................... . 55 bis 60
Abschnitt II: Kapitalverkehr .............................. . 61 bis 66
Kapitel 3: Landwirtschaft ................................... . 67 bis 153
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen .................. . 67 bis 91
Unterabschnitt 1: Annäherung und Ausgleich der Preise . 68 bis 74
Unterabschnitt 2: Freier Warenverkehr und Zollunion .... 75 bis 78
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel
Unterabschnitt 3: Beihilfen 79,80
Unterabschnitt 4: Ergänzender Har.delsmechanismus ... . 81 bis 85
Unterabschnitt 5: Andere Bestimmungen .............. . 86 bis 91
Abschnitt II: Bestimmungen über gemeinsame Marktorgani-
sationen ................................... . 92 bis 130
Unterabschnitt 1: Fette ............................... . 92 bis 97
Unterabschnitt 2: Milch und Milcherzeugnisse ......... . 98,99
Unterabschnitt 3: Rindfleisch ......................... . 100 bis 102
Unterabschnitt 4: Tabak ............ ,._ ................ . 103
Unterabschnitt 5: Flachs und Hanf .................... . 104
Unterabschnitt 6: Hopfen ............................. . 105
Unterabschnitt 7: Saatgut ............................ . 106
Unterabschnitt 8: Seidenraupen ...................... . 107
Unterabschnitt 9: Zucker und lsoglukose ......... . 108 bis 110
Unterabschnitt 10: Getreide ............................ . 1 H bis 113
Unterabschnitt 11: Schweinefleisch .................... . 114
Unterabschnitt 1 2: Eier ................................ . 115
Unterabschnitt 13: Geflügelfleisch ............ _......... . 116
Unterabschnitt 14: Reis ............................... . 117
Unterabschnitt 15: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse ............................ . 118, 119
Unterabschnitt 16: Trockenfutter ....................... . 120
Unterabschnitt 17: Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und
Süßlupinen ......................... . 121
Unterabschnitt 18: Wein ............................... . 122 bis 129
Unterabschnitt 19: Schaf- und Ziegenfleisch ............ . 130
Abschnitt III: Obst und Gemüse .......................... . 131 bis 153
Unterabschnitt 1: Erste Stufe ......................... . 132 bis 146
A Spanischer Inlandsmarkt .......... . 132 bis 135
8. Regelung für den Handel zwischen
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung und Spanien ... 136 bis 142
C. Regelung für den Handel zwischen
Spanien und dritten Ländern ..... . 143 bis 146
Unterabschnitt 2: Zweite Stufe ........................ . 147 bis 153
Kapitel 4: Fischerei ........................................ . 154 bis 176
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen .................. . 154,155
Abschnitt II: Zugang zu den Gewässern und Ressourcen .. . 156 bis 166
Abschnitt III: Externe Ressourcen ........................ . 167,168
Abschnitt IV: Gemeinsame Marktorganisation ............. . 169 bis 172
Abschnitt V: Regelung für den Handel .................... . 173 bis 176
Kapitel 5: Auswärtige Beziehungen ......................... . 177 bis 183
Abschnitt 1: Gemeinsame Handelspolitik ................. . 177,178
Abschnitt II: Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten
dritten Ländern ............................. . 179 bis 182
Abschnitt III: Textilien ................................... . 183
Kapitel 6: Finanzvorschriften ................................ . 184 bis 188
Titel III: Übergangsmaßnahmen für Portugal ............... . 189 bis 377
Kapitel 1: Freier Warenverkehr .............................. . 189 bis 214
Abschnitt 1: Zollbestimmungen .......................... . 189 bis 201
Abschnitt II: Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkun-
gen und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung . 202 bis 209
Abschnitt III: Sonstige Bestimmungen .................... . 210 bis 213
Abschnitt IV: Warenverkehr zwischen der ·Portugiesischen
Republik und dem Königreich Spanien ....... . 214
Kapitel 2: Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalver-
kehr ............................................. . 215 bis 232
Abschnitt 1: Arbeitskräfte ............................... . 215 bis 220
Abschnitt II: Niederlassungsrecht, Dienstleistungs- und Kapi-
talverkehr sowie unsichtbare Transaktionen ... 221 bis 232
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1253
Artikel
Kapitel 3: Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ . 233 bis 345
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen .................. . 233,234
Abschnitt II: Der Übergang klassischer Art ............... . 235 bis 258
Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich ................ . 235
Unterabschnitt 2: Annäherung und Ausgleich der Preise . 236 bis 242
Unterabschnitt 3: Freier Warenverkehr und Zollunion ... . 243 bis 245
Unterabschnitt 4: Beihilfen ........................... . 246 bis 248
Unterabschnitt 5: Ergänzender Handelsmechanismus ... . 249 bis 252
Unterabschnitt 6: Andere Bestimmungen .............. . 253 bis 258
Abschnitt III: Der stufenweise Übergang .................. . 259 bis 289
Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich ................ . 259,260
Unterabschnitt 2: Erste Stufe ......................... . 261 bis 283
A. Portugiesischer Inlandsmarkt ..... . 261 bis 266
8. Regelung für den Handel zwischen
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung und Portugal ... 267 bis 276
C. Regelung fl.ir den Handel zwischen
Portugal und dritten Ländern ..... . 277 bis 283
Unterabschnitt 3: Zweite Stufe ........................ . 284 bis 289
Abschnitt IV: Bestimmungen über gemeinsame Marktorgani-
sationen, für die der Übergang klassischer Art gilt 290 bis 308
Unterabschnitt 1 : Fette ............................... . 290 bis 295
Unterabschnitt 2: Tabak .............................. . 296 bis 297
Unterabschnitt 3: Flachs und Hanf .................... . 298
Unterabschnitt 4: Hopfen ............................. . 299
Unterabschnitt 5: Saatgut ............................ . 300
Unterabschnitt 6: Seidenraupen ...................... . 301
Unterabschnitt 7: Zucker und lsoglukose .............. . 302,303
Unterabschnitt 8: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse ............................ . 304,305
Unterabschnitt 9: Trockenfutter ....................... . 306
Unterabschnitt 10: Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und
Süßlupinen ......................... . 307
Unterabschnitt 11: Schaf- und Ziegenfleisch ............ . 308
Abschnitt V: Bestimmungen über gemeinsame Marktorgani-
sationen, für die der stufenweise Übergang gilt 309 bis 341
Unterabschnitt 1: Milch und Milcherzeugnisse ......... . 309 bis 311
A. Erste Stufe ...................... . 309
8. Zweite Stufe ..................... . 310,311
Unterabschnitt 2: Rindfleisch ......................... . 312bis314
A. Erste Stufe ...................... . 312
8. Zweite Stufe ..................... . 313,314
Unterabschnitt 3: Obst und Gemüse .................. . 315bis318
A. Erste Stufe ...................... . 315,316
8. Zweite Stufe ..................... . 317,318
Unterabschnitt 4: Getreide ............................ . 319 bis 323
A. Erste Stufe ...................... . 319,320
8. zweite Stufe ..................... . 321 bis 323
Unterabschnitt 5: Schweinefleisch .................... . 324,325
A. Erste Stufe ...................... . 324
8. Zweite Stufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Unterabschnitt 6: Eier ................................ . 326,327
A. Erste Stufe ...................... . 326
8. Zweite Stufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
Unterabschnitt 7: Geflügelfleisch ...................... . 328,329
A. Erste Stufe ...................... . 328
8. Zweite Stufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985. Teil II
Artikel
Unterabschnitt 8: Reis ......... . 330 bis 332
A. Erste Stufe ...................... . 330,331
8. Zweite Stufe ..................... . 332
Unterabschnitt 9: Wein ............................... . 333 bis 341
A. Erste Stufe ...................... . 333 bis 336
8. Zweite Stufe ..................... . 337 bis 341
Abschnitt VI: Sonstige Bestimmungen .................... . 342 bis 345
Unterabschnitt 1: Veterinärmaßnahmen ............... . 342,343
Unterabschnitt 2: Maßnahmen zu den Rechtsvorschriften
für Saat- und Pflanzgut .............. . 344
Unterabschnitt 3: Maßnahmen im Bereich des Pflanzen-
schutzes 345
Kapitel 4: Fischerei ........................................ . 346 bis 363
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen .................. . 346
Abschnitt II: Zugang zu den Gewässern und Ressourcen .. . 347 bis 353
Abschnitt III: Externe Ressourcen ........................ . 354,355
Abschnitt IV: Gemeinsame Marktorganisation ............. . 356 bis 359
Abschnitt V: Regelung für de:, Hundel .................... . 360 bis 3G3
Kapitel 5: Auswärtige Beziehungen ......................... . 364 bis 370
Abschnitt 1: Gemeinsame Handelspolitik ................. . 364,365
Abschnitt II: Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten
dritten Ländern ............................. . 366 bis 369
Abschnitt III: Textilien ................................... . 370
Kapitel 6: Finanzbestimmungen .. 371 bis 375
Kapitel 7: Sonstige Bestimmungen 376,377
Titel IV: Sonstige Bestimmungen 378 bis 380
Fünfter Teil - Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte .. 381 bis 403
Titel 1: Einsetzung der Organe ........................... . 381 bis 391
Titel II: Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe ........ . 392 bis 399
Titel III: Schlußbestimmungen ............................. . 400 bis 403
Anhänge ..................................... • • • • • • • • - • • • • • • • • • · · · • • • • • • · · • • • • • • - • • • • • • • .. - ... . Seite 1347
Anhang 1 Anhang II
Liste zu Artikel 26 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 27 der Beitrittsakte
1. Zollrecht 1. Zollrecht
II. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs- II. Verkehr
verkehr III. Wirtschaftspolitik
III. Verkehr IV. Handelspolitik
IV. Wettbewerb V. Sozialpolitik
V. Steuerrectit VI. Angleichung der Rechtsvorschriften
VI. Wirtschaftspolitik VII. Energie
VII. Handelspolitik VIII. Statistik
VIII. Sozialpolitik IX. Fischerei
IX. Angleichung der Rechtsvorschriften X. Verschiedenes
X. Umweltschutz und Verbraucherschutz Anhang III
XI. Energie, Forschung und Datenverarbeitung Liste zu Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich
XII. Regionalpolitik der Beitrittsakte
XIII. Statistik Anhang IV
XIV. Landwirtschaft Liste zu Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
XV. Fischerei der Beitrittsakte
XVI. EURATOM Anhang V
XVII. Verschiedenes Liste zu Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1255
Anhang VI Anhang XX
Liste zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte
Anhang VII Anhang XXI
Liste zu Artikel 53 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte
Anhang VIII Anhang XXII
Warenliste zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte Liste zu Ar.ikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte
Anhang IX Anhang XXIII
Liste zu Artikel 158 Absatz 1 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte
Anhang X
Anhang XXIV
Liste zu Artikel 1 58 Absatz 3 der Beitrittsakte
Liste zu Artikel 273 Absatz 2 der Beitrittsakte
Anhang XI
Anhang XXV
Technische Einzelheiten nach Artikel 163 Absatz 3
Liste zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte
der Beitrittsakte
Anhang XII Anhang XXVI
Liste zu Artikel 168 Absatz 4 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 280 der Beitrittsakte
Anhang XIII Anhang XXVII
Liste zu Artikel 17 4 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 355 Absatz 3 der Beitrittsakte
Anhang XIV Anhang XXVIII
Liste zu Artikel 1 76 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 361 der Beitrittsakte
Anhang XV Anhang XXIX
Liste zu Artikel 1 77 Absatz 3 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 363 der Beitrittsakte
a) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG)
Anhang XXX
Nr. 288/82
Liste zu Artikel 364 Absatz 3 der Beitrittsakte
b) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG)
Nr. 288/82 gegenüber Japan - Zusatzliste zur Liste unter a) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG)
Buchstabe a) Nr. 288/82
c) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen b) Zusatzliste zur Liste unter Buchstabe a)
(EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3419/83 in der Fassung der c) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen
Verordnung (EWGi Nr. 453/84 (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3419/83 in Fas-
sung der Verordnung (EWG) Nr. 453/84
Anhang XVI
Liste zu Artikel 1 77 Absatz 5 der Beitrittsakte Anhang XXXI
a) Liste der Ausgangskontingente für Waren, die bis zum Liste zu Artikel 365 der Beitrittsakte
31 . Dezember 1989 gegenüber allen dritten Ländern
Anhang XXXII
Mengenbeschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien
unterliegen Liste zu Artikel 378 der Beitrittsakte
b) Liste der Ausgangskontingente für Waren, die bis zum 1. Zollrecht
31. Dezember 1991 gegenüber Staatshandelsländern II. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs-
Mengenbeschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien verkehr
unterliegen III. Verkehr
IV. Steuerrecht
Anhang XVII
V. Handelspolitik
Liste zu Artikel 178 der Beitrittsakte
VI. Sozialpolitik
Anhang XVIII VII. Angleichung der Rechtsvorschriften
Liste zu Artikel 200 der Beitrittsakte VIII. Fischerei
Anhang XIX Anhang XXXIII
Liste zu Artikel 213 der Beitrittsakte Liste zu Artikel 391 Absatz 1 der Beitrittsakte
1. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag)
Anhang XXXIV
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung 35 v. H. betragen. Liste zu Artikel 391 Absatz 2 der Beitrittsakte
2. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) Anhang XXXV
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Liste zu Artikel 393 der Beitrittsakte
Zusammensetzung 14 v. H. betragen.
Anhang XXXVI
3. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag)
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Liste zu Artikel 395 der Beitrittsakte
Zusammensetzung 12 v. H. betragen. 1. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs-
4. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) verkehr
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen II. Steuerrecht
Zusammensetzung 11 v. H. betragen. III. Umweltfrngen
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokolle Seite 1614
Protokoll Nr. 1 Protokoll Nr. 12
betreffend die Satzung der Europäischen Investitionsbank über die regionale Entwicklung Spaniens
Erster Teil: Anpassung der Satzung der Europäischen Protokoll Nr. 13
Investitionsbank (Artikel 1 bis 7)
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der
Zweiter Teil: Sonstige Bestimmungen (Artikel 8 bis 12) Kernenergie mit dem Königreich Spanien
Protokoll Nr. 2 Protokoll Nr. 14
betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla betreffend Baumwolle
(zu Artikel 25 Abs. 2 der Beitrittsakte): Artikel 1 bis 9
Protokoll Nr. 15
Anhang A: Liste zu Artikel 4 Abs. 1 des Protokolls
über die Bestimmung der portugiesischen Ausgangszoll-
Anhang 8: Liste zu Artikel 6 Abs. 3 des Protokolls sätze für bestimmte Waren
Protokoll Nr. 3 (zu Artikel 189 Abs. 6 der Beitrittsakte)
über den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal
Protokoll Nr. 16
während des Zeitraums der Anwendung von Übergangs-
maßnahmen (zu Artikel 54 und 214 der Beitrittsakte): über die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Waren durch die
Artikel 1 bis 11 Portugiesische Republik
Anhang A: Liste w Artikel 2 des Protokolls Protokoll Nr. 1 7
Anhang 8: Liste zu Artikel 3 des Protokolls über den Handel mit Textilwaren zwischen Portugal und den
Anhang C: Liste zu Artikel 3 des Protokolls anderen Mitgliedstaaten (zu Artikel 206 der Beitrittsakte):
Artikel 1 bis 7
Protokoll Nr. 4 Anhang A: Liste zu Artikel 1 Abs. 1
Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen Anhang 8: Einfuhren im passiven Veredelungsverkehr und
der Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit dritten Tabelle zu Nr. 3
Ländern
Anhang C: Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2
Protokoll Nr. 5 Anhang 0: Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3
über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Ver- Anhang E: Gemeinsame Erklärung
mögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Protokoll Nr. 18
Protokoll Nr. 6 über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus den
anderen Mitgliedstaaten nach Portugal (zu Artikel 207 der
über jährliche spanische Zollkontingente für die Einfuhr von
Beitrittsakte): Artikel 1 bis 6
Kraftwagen der Tarifstelle 87.02 AI b) des Gemeinsamen
Zolltarifs nach Artikel 34 der Beitrittsakte Anhang A
Anhang B
Protokoll Nr. 7
Anhang C
über die spanischen Mengenkontingente
(zu Artikel 43 Abs. 5 der Beitrittsakte) Protokoll Nr. 19
Protokoll Nr. 8 über portugiesische Patente
über spanische Patente Protokoll Nr. 20
über die Umstrukturierung der portugiesischen Eisen- und
Protokoll Nr. 9
Stahlindustrie (zu Artikel 212 Abs. 1 der Beitrittsakte): Nr. 1
über den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien und der bis 5 mit Anhang „Verfahren und Kriterien für die Beurteilung
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung der Beihilfen" (zu Nr. 4)
(zu Artikel 49 der Beitrittsakte): Artikel 1 bis 5
Protokoll Nr. 21
Anhang A: Liste zu Artikel 1 des Protokolls
über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portu-
Anhang B: Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2
gals
(Nr. 1 bis 12) des Protokolls
Ausfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Protokoll Nr. 22
Spanien (Nr. 1 bis 8) über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der
Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der Kernenergie mit der Portugiesischen Republik
Gemeinschaft nach Spanien (Nr. 9 bis 11)
Protokoll Nr. 23
Gemeinsame Bestimmungen (Nr. 12)
über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus dritten
Anhang C: Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 des Ländern nach Portugal (zu Artikel 364 der Beitrittsakte):
Protokolls Artikel 1 bis 6
Anhang A
Protokoll Nr. 10
über die Umstrukturierung der spanischen Eisen- und Stahl- Anhang B
industrie (zu Artikel 52 Abs. 1 der Beitrittsakte): Nr. 1 bis 6 Protokoll Nr. 24
mit Anhang „Verfahren und Kriterien für die Beurteilung der
über die Agrarstrukturen in Portugal
Beihilfen" (zu Nr. 5)
Protokoll Nr. 25
Protokoll Nr. 11
über die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen
über Preisregeln Agrarpolitik eingeführten Erzeugungsregeln in Portugal
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1257
Schlußakte Seite 1673
Gemeinsame Absichtserklärung über die Entwicklung und Inten- in Spanien sowie über die Bestimmungen, welche die Fest-
sivierung der Beziehungen zu den Ländern Lateinamerikas stellung des Ursprungs und die Verfolgung der handels-
Gemeinsame Erklärung über die wirtschaftliche und soziale mäßigen Bewegungen von Wein aus Spanien gestatten
Entwicklung der autonomen Regionen Azoren und Madeira Gemeinsame Erklärung über die künftige Handelsregelung mit
Gemeinsame Erklärung über die Freizügigkeit der Arbeit- Andorra
nehmer Gemeinsame Erklärung über den Zugang zum portugiesischen
Gemeinsame Erklärung über die in Spanien oder Portugal an- Markt für Erdölerzeugnisse
sässigen Arbeitnehmer der derzeitigen Mitgliedstaaten und Gemeinsame Erklärung über die portugiesische Eisen- und
die in der Gemeinschaft ansässigen spanischen und portu- Stahlindustrie
giesischen Arbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen Gemeinsame Erklärung zur Ersten Richtlinie des Rates vom
Gemeinsame Erklärung über die Auflösung der Monopole, die 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
in den neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft waltungsvNschriften über die Aufnahme und Ausübung der
bestehen Tätigkeit der Kreditinstitute
Gemeinsame Erklärung betreffend die Anpassung des Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirtschaftli-
gemeinschaftlichen Besitzstandes auf dem Sektor pflanz- chen Erzeugnisse in Portugal
liche FPtte Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das bei
Gemeinsame Erklärung über die. Regelung für den Handel mit den einem stufenweisen Ü~rgang unterliegenden Erzeug-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem König- nissen für die erste Übergangsstufe in Portugal zu erstellen
reich Spanien und der Portugiesischen Republik ist
Gemeinsame Erklärung über die Einfuhr von dem ergänzenden Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangsmaß-
Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnissen aus nahmen und bestimmte Gegebenheiten im Berei.:.h der
dritten Ländern Landwirtschaft hinsichtlich Portugals
Gemeinsame Erklärung über die Anwendung des Ausgleichs- Gemeinsame Erklärung betreffend Wein in Portugal
betrags auf Tafelwein Gemeinsame Erklärung über die Versorgung der Zucker-
Gemeinsame Erklärung über den ergänzenden Handels- raffinierungsindustrie in Portugal
mechanismus im Getreidesektor Gemeinsame Erklärung über die Einführung des gemeinsamen
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 2 betreffend die Mehrwertsteuersystems in Portugal
Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
Gemeinsame Erklärung betreffend das Protokoll Nr. 2 den Zugang spanischer und portugiesischer Arbeitnehmer
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 des Protokolls Nr. 2 zu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in den der-
zeitigen Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen mit dritten
Ländern im Fischereibereich Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln des Euro-
Gemeinsame Erklärung über die mit bestimmten dritten päischen Sozialfonds
Ländern zu schließenden Protokolle
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
Gemeinsame Erklärung über die Einbeziehung der Peseta und Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln des Euro-
des Escudo in die ECU päischen Fonds für regionale Entwicklung
Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
über die Geltung des Beschlus~es über den Beitritt zur Euro-
Versorgung der Zuckerraffinierungsind_ustrie in Portugal
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-
trags über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemein- Erklärung der Gemeinschaft über die Unterstützung von seiten
schaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin der Gemeinschaft bei der Überwachung und Kontrolle der
Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Gewässer
über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige" Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
Gemeinsame Erklärung über die spanische Eisen- und Stahl- Anpassung und Modernisierung der portugiesischen Wirt-
industrie · schaft
Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirtschaft- Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
lichen ·Erzeugnisse in Spanien Anwendung des Systems der Gemeinschaftsanleihen
zugunsten Portugals
Gemeinsame Erklärung über spanische Qualitätsweine
besonderer Anbaugebiete Erklärung der Gemeinschaft über die Anwendung der Rege-
lung des Ausgleichsbetrags
Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangsmaßnah-
men und bestimmte Gegebenheiten im Bereich der Land- Erklärung des Königreichs Spanien: COPACE-Zone
wirtschaft hinsichtlich Spaniens Erklärung des Königreichs Spanien betreffend Lateinamerika
Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das bei Erklärung des Königreichs Spanien betreffend EURATOM
Obst und Gemüse für die erste Stufe zur Feststellung der
Erklärung der Portugiesischen Republik zu den Ausgleichs-
Konvergenz in Spanien zu erstellen ist
entschädigungen nach Artikel 358
Gemeinsame Erklärung über die Auswirkungen der vom
Erklärung der Portugiesischen Republik: COPACE-Zone
Königreich Spanien vorübergehend beibehaltenen einzel-
staatlichen Beihilfen auf den Handel mit den anderen Mit- Erklärung der Portugiesischen Republik zu Währungsfragen
gliedstaaten Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme
Gemeinsame Erklärung über die Anwendung der Gemein- bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der
schaftsmaßnahmen im soziostrukturellen Bereich bei Wein Zeit vor dem Beitritt
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Vertrag
zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
der Französischen Republik,
Irland,
der Italienischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande,
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften)
und dem Königreich Spanien
und der Portugiesischen Republik
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und zur Europäischen Atomgemeinschaft
Seine Majestät der König der Belgier. in der Erwägung, daß sich der Rat der Europäischen
Gemeinschaften nach Einholung der Stellungnahme der Kom-
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, mission für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat -
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, haben beschlossen, die Aufnahmebedingungen und die
Anpassungen der Verträge zur Gründung der Europäischen
der Präsident der Griechischen Republik, Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
schaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen; sie haben
Seine Majestät der König von Spanien, zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König der Belgier:
der Präsident Irlands, Herrn Wilfried Martens,
Ministerpräsident
der Präsident der Italienischen Republik, Herrn Leo Tindemans,
Minister für auswärtige Beziehungen
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Herrn Paul Noterdaeme,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Botschafter; Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften
der Präsident der Portugiesischen Republik,
Ihre Majestät die Königin Dänemarks:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß- Herrn Poul Sch I ü te r,
britannien und Nordirland - Ministerpräsident
Herrn Uffe Ellemann-Jensen,
einig in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele des Vertra-
Minister für auswärtige Angelegenheiten
ges zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom- Herrn Jakob Esper Larse:i,
gemeinschaft fortzuführen, Botschafter; Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften /
entschlossen, im Geiste dieser Verträge auf den bereits
geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammen- D_er Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
schluß der europäischen Völker herbeizuführen,
Herrn Hans-Dietrich Genscher,
in der Erwägung, daß Artikel 237 des Vertrages zur Grün- Bundesminister des Auswärtigen
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Arti- Herrn Gisbert Poensgen,
kel 205 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom- Botschafter; Ständiger Vertreter
gemeinschaft den europäischen Staaten die Möglichkeit bei den Europäischen Gemeinschaften
eröffnen, Mitglieder dieser Gemeinschaften zu werden,
Der Präsident der Griechischen Republik:
in der Erwägung, daß das Königreich Spanien und die Por-
tugiesische Republik beantragt haben, Mitglieder dieser Herrn lannis Charalambopoulos,
Gemeinschaften zu werden, Minister für auswärtige Angelegenheiten
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1259
Herrn Theodoros Pan g a I o s. Herrn Hans van den Broek,
Staatssekretär im Ministerium Minister für auswärtige Angelegenheiten
für 2uswärtige Angelegenheiten,
Herrn H. J. Ch. Rutten,
zuständig für EWG-Fragen
Botschafter; Ständiger Vertreter
Herrn Alexandras Z a f i r i o u, bei den Europäischen Gemeinschaften
Botschafter;
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften Der Präsident der Portugiesischen Republik:
Herrn Dr. Mario Soares,
Seine Majestät der König von Spanien:
Ministerpräsident
Herrn Felipe Gonzales Marquez,
Herrn Dr. Rui Machete,
Ministerpräsident
Vize-Ministerpräsident
Herrn Fernando Moran Lopez,
Herrn Dr. Jaime Gama,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Manuel Marin Gonzalez,
Herrn Dr. Ernäni Lopes,
Staatssekretär für die Beziehungen
Minister für Finanzen und Planung
zu den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Gabriel Ferran de Alfaro, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Botschafter; Leiter des Mission Großbritannien und Nordirland:
bei den Europäischen Gemeinschaften
Sir Geoffrey Howe Q. C., M. P.,
Staatssekretär für auswärtige
Der Präsident der Französischen Republik: und Commonwealth-Angelegenheiten
Herrn Laurent Fa b i u s, Sir Michael Butler,
Ministerpräsident Botschafter; Ständiger Vertreter
Herrn Roland Dumas, bei den Europäischen Gemeinschaften
Minister für auswärtige Beziehungen
Frau Catherine Lalumiere, Diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befun-
Beauftragter Minister, denen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
zuständig für europäische Angelegenheiten
Artikel 1
Herrn Luc de La Barre de Nanteuil,
Botschafter; Ständiger Vertreter (1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik
bei den Europäischen Gemeinschaften werden Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen Atomgemeinschaft und Vertragspar-
teien der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften mit
Der Präsident Irlands: den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen.
Herrn Dr. Garret FitzGerald, T.D., (2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Auf-
Ministerpräsident nahme erforderlichen Anpassungen der Verträge zur Grün-
Herrn Peter Barry, T.D., dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Minister für auswärtige Angelegenheiten Europäischen Atomgemeinschaft sind in der diesem Vertrag
beigefügten Akte festgelegt. Die die Europäische Wirtschafts-
Herrn Andrew O'Rourke,
gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft betref-
Botschafter; Ständiger Vertreter
fenden Bestimmungn der Akte sind Bestandteil dieses Vertra-
bei den Europäischen Gemeinschaften
ges.
(3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge
Der Präsident der Italienischen Republik: über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über
Herrn Bettino Craxi, die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemein-
Präsident des Ministerrats schaften gelten auch für diesen Vertrag.
Herrn Giulio Andreotti,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Artikel 2
Herrn Pietro Cal a mi a, (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen
Botschafter; Ständiger Vertreter Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-
bei den Europäischen Gemeinschaften schriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am
31. Dezember 1985 bei der Regierung der Italienischen Repu-
blik hinterlegt.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1986 in Kraft, sofern alle
Herrn Jacques F. Poos, Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind
Stellvertretender Ministerpräsident; und alle Urkunden über den Beitritt zur Europäischen Gemein-
Minister für auswärtige Angelegenheiten schaft für Kohle und Stahl an diesem Tag hinterlegt werden.
Herrn Joseph Weyland, Hat jedoch einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten
Botschafter; Ständiger Vertreter seine Ratifikations- und Beitrittsurkunden nicht rechtzeitig
bei den Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, so tritt der Vertrag für den anderen Staat in Kraft,
der diese Urkunden hinterlegt hat. In diesem Falle beschließt
der Rat der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich ein-
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
stimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des
Herrn Drs. Ruud F. M. Lubbers: Artikels 3 dieses Vertrages und der Artikel 14, 17, 19, 20, 23,
Ministerpräsident; 383, 384, 385, 386, 388, 397 und 402 der Beitrittsakte, der
Minister für allgemeine Angelegenheiten Bestimmungen des Anhangs I der Akte über die Zusammen-
1260 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Teil II
setzung und die A.rbeitsweise verschiedener Ausschüsse und Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des lnkrafttretens dieses
der einschlägigen Artikel des dieser Akte beigefügten Proto- Vertrages und zum Zeitpunkt dieses lnkrafttretens in Kraft.
kolls Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitions-
bank; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der Akte. Artikel 3
die sich ausdrücklich auf den Staat beziehen, der seine Rati-
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
fikations- und Beitrittsurkunden nicht hinterlegt hat, für nichtig
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
erklären oder anpassen.
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache
(3) Abweichend von Absatz 2 :~önnen die Organe der abgefaßt, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen glei-
Gemeinschaft vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in chermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der
den Artikeln 27. 91, 161, 163, 164, 165, 171, 179, 258, 349. Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regie-
351, 352, 358, 366, 378 und 396 der Beitrittsakte und in den rung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte
Artikeln 2. 3 und 4 des Protokolls Nr. 2 genannt sind. Diese Abschrift
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Lissabon am zwölften Juni neunzehnhundert-
fünfundachtzig
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Madrid am zwölften Juni neunzehnhundert-
fünfundachtzig
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1261
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - schaft für Kohle und Stahl werden am 1. Januar 1986 bei der
Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf (2) Der Beitritt wird am 1. Januar 1986 wirksam, sofern alle
Artikel 88, Beitrittsurkunden an diesem Tag hinterlegt werden und alle
Ratifikationsurkunden über den Beitritt zur Europäischen Wirt-
nach Stellungnahme der Kommission, schaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemein-
schaft vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
Hat jedoch einer der in Absatz 1 genannten Staaten seine
in der Erwägung, daß das Königreich Spanien und die Por- Beitritts- und Ratifikatio~sur~unden nicht rechtzeitig hinter-
tugiesische Republik den Beitritt zur Europäischen Gemein- legt, so wird der Beitritt für den anderen beitretenden Staat
schaft für Kohle und Stahl beantragt haben, wirksam. In diesem Falle beschließt der Rat der Europäischen
Gemeinschaften unverzüglich einstimmig die infolgedessen
ir. der Erwägung, daß die vom Rat festzulegenden Beitritts- unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Beschlus-
bedingungen mit den genannten Staaten ausgehandelt wor- ses und der Artikel 12, 13, 17, 19, 20, 22, 383, 384, 385 und
den sind- 397 der Beitrittsakte; er kann ferner einstimmig die Bestim-
mungen der genannten Akte, die sich ausdrücklich auf den
beschließt: Staat beziehen, der seine Beitritts- und Ratifikationsurkunden
nicht hintertegt hat, für nichtig erklären oder anpassen.
Artikel 1
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der
(1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Gemeinschaft vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in
können Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle den Artikeln 27, 179, 366, 378 und 396 der Beitrittsakte
und Stahl werden, indem sie unter den in diesem Beschluß genannt sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des
festgelegten Bedingungen dem Vertrag über die ·Gründung Wirksamwerdens dieses Beschlusses und zum Zeitpunkt
dieser Gemeinschaft mit den dazugehörigen Änderungen oder dieses Wirksamwerdens in Kraft.
Ergänzungen beitreten.
(2) Die Beitrittsbedingungen und die aufgrund des Beitritts (4) Die Regierung der Französischen Republik übermittelt
erforderlichen Anpassungen des Vertrages über die Gründung eine beglaubigte Abschrift der Beitrittsurkunde jedes beitre-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind in der tenden Staates an die Regierungen der Mitgliedstaaten und an
diesem Beschluß beigefügten Akte festgelegt. Die die Europäi- die Regierung des anderen beitretenden Staates.
sche Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffenden Bestim-
mungen der Akte sind Bestandteil dieses Beschlusses.
(3) Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages Artikel 3
über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über
die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemein- Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer,
schaften gelten auch für diesen Beschluß. französischer, griechischer, irischer, italienischer, niedertändi-
scher, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,
wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen
Artikel 2 verbindlich ist; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen
(1) Die Urkunden über den Beitritt des Königreichs Spanien Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem Königreich Spanien
und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemein- und der Portugiesischen Republik übermittelt.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1985
Im Namen des Rates
Der Präsident
Giullo Andreotti
1262 Bundesgesetzblatt, Jal1rgang 1985, Teil II
Akte
über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik
und die Anpassungen der Verträge
Erster Teil (2) Die neuen Mitgliedstaaten v~rpfüchten sich, den in Arti-
kel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen
Grundsätze und den von der Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags
untrennbaren und daher fT'it der rechtlichen Ordnung der
Artikel 1 Gemeinschaft verbundenen Übereinkommen sowie den Proto-
kollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den
Im Sinne dieser Akte bezieht sich Gerichtshof beizutreten, die von den Mitgliedstaaten der
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge" auf den Vertrag über Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusam-
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und mensetzung unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit
Stahl, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick
schaftsgemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
Europäischen Atomgemeinschaft mit den Änderungen oder (3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der
Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen
Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden des Rates sowie hinsichtlich der die Europäischen Gemein-
sind; der Ausdruck „EGKS-Vertrag", ,.EWG-Vertrag" oder schaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und son-
„EAG-Vertrag" auf den betreffenden ursprünglichen Vertrag stigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegen-
mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen; seitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben
- der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten" auf das König- Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demge-
reich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepu- mäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien
blik Deutschland, die Republik Griechenland, die Französi- beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erfor-
sche Republik, lrtand, die Italienische Republik. das Groß- derlichen Maßnahmen treffen.
herzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; Artikel 4
- der Ausdruck „Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam- (1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder meh-
mensetzung" auf die von den derzeitigen Mitgliedstaaten reren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation
gebildete Gemeinschaft; oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates
- der Ausdruck „Gemeinschaft in ihrer erweiterten Zusam- geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen sind für die
mensetzung" auf die Gemeinschaft in ihrer Zusammenset- neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den ursprüng-
zung sowohl nach dem Beitritt von 1972 als auch nach dem lichen Verträgen und dieser Akte verbindlich.
Beitritt von 1979; (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, in Überein-
- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich stimmung mit dieser Akte den von den Mitgliedstaaten der
Spanien und die Portugiesische Republik. Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusam-
mensetzung zusammen mit einer der Gemeinschaften
geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den
Artikel 2
von diesen Mitgliedstaaten geschlossenen AbkommP.n_ die mit
Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Ver- diesem Abkommen oder Übereinkommen verbunden sind, bei-
träge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der zutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitglied-
Organe der Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten ver- st~aten leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
bindlich und gelten in diesen Staaten in Übereinstimmung mit
(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und
den genannten Verträgen und dieser Akte.
unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen
Abkommen bei, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Artikel 3 in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusammensetzung
( 1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im
Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Ver- Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
treter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflich- (4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnah-
ten sich, unmittelbar nach dem Beitritt allen sonstigen von den men, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internatio-
derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemein- nale Organisationen oder internationale Übereinkünfte, denen
schaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlosse- auch andere Mitgliedstaaten oder eine der Gemeinschaften
nen Übereinkünften beizutreten. als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1263
anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaf- Niederlande 25
ten ergeben. Portugal 24
Vereinigtes Königreich 81."
Artikel 5
Artikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel 105 und 106
des EAG-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die Kapitel 2
vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Übereinkom-
men anwendbar. Der Rat
Artikel 6 Artikel 11
Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines
etwas anderes vorgesehen ist, nur nach den in den ursprüng- gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
lichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder auf-
gehoben werden. ,.Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-
der für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender
Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
Artikel 7
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,
Die von den Organen der Gemeinschaften erlassenen
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-
Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Über-
reich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Ver-
gangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechts-
einigtes Königreich;
charakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung
dieser Rechtsakte auf sie anwendbar. - während der folgenden Periode von sechs Jahren: Däne-
mark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spa-
Artikel 8 nien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes
Königreich, Portugal."
Die Bestimmungen dieser Akte, die ·eine nicht nur vorüber-
gehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der
Artikel 12
Organe der Gemeinschaften zum Gegenstand haben oder
bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unter- „Artikel 28
liegen denselben Regeln wie diese.
Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der
Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen.
Artikel 9
Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermit-
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der telt.
Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des
Akte vorgesehenen abweichenden Be::;timmungen.
Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorge-
legten Vorschlag zustimmen
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, ein-
schließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaa-
zweiter Teil ten, die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der
Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
Anpassungen der Verträge - oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren
Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die
Titel 1 Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein
Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in
Vorschriften über die Organe der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder
Kapitel 1 einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen
Die Versammlung aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der
Artikel 21, 32, 32 a, 78 e und 78 h dieses Vertrages und der
Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über
Artikel 10 die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthal-
Artikel 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer tung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem
Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, der dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Ein-
Beschluß 76/787 /EGKS. EVVG, Euratom beigefügt ist, erhält stimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
folgende Fassung: Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten
,.Artikel 2 Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Ent-
scheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten
getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die abso-
wird wie folgt festgesetzt:
lute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich
Belgien 24 der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält,
Dänemark 16 die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle-
Deutschland 81 und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stim-
Griechenland 24 men der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Arti-
Spanien 60 kel 78, 78 b und 78 e dieses Vertrages, nach denen die qua-
Frankreich 81 lifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:
Irland 15 Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Griechenland 5, Spa-
Italien 81 nien 8, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Nieder-
Luxemburg 6 lande 5, Portugal 5, VerP,inigtes Königreich 10. Beschlüsse
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundfünfzig Artikel 16
Stimmen, welche d:e Zustimmung von mindestens acht Mit-
Artikel 14 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen
gliedern umfassen, abgegeben werden.
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für Gemeinschaften wird wie folgt geändert:
eines der anderen Mitgliedermitstimmen. 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten üti~r seinen Präsi- ,,Der Präsident und die sechs Vizepräsidenten der Kom-
denten.
mission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach
Die Beschlusse des Rates werden in der von ihm bestimm- dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglie-
ten Weise veröttentlicht." der der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist
zulässig."
Artikel 13 2. Der folgende Absatz wird h1nzugefugt:
Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fas- ,,Der Rat kann die Bestimmungen über die Vizepräsiden-
sung: ten einstimmig ändern."
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen
Behörde und dem mit einer Mehrheit von zehn Zwöltteln seiner
Kapitel 4
Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einverneh-
men aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme Der Gerichtshof
unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tat-
sächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis.
Artikel 17
Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die
Vorschläge mit Je:"! Bastimmungen des vor$tehende;i Absat- Artike: 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1
zes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Versamm- des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags
lung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit erhalten folgende Fassung:
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln ,,Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern."
der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden."
Artikel 18
Artikel 14
Artikel 32 a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Ab-
Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 satz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des EAG-
Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung: Vertrags erhalten folgende Fassung·
.. (2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehr- ,.Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unter-
heit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie stützt."
folgt gewogen:
Artikel 19
Belgien 5
3 Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167
Dänemark
10 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2
Deutschland
und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
Griechenland 5
Spanien 8 ,,Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Rich-
Frankreich 10 terstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je sieben und sechs
Irland 3 Richter.
Italien 10
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der
Luxemburg 2
Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal drei
Niederlande 5
Generalanwälte."
Portugal 5
Vereinigtes Königreich 10.
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmen- Kapitel 5
zahl von
Der Rechnungshof
- vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen die
Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kom- Artikel 20
mission zu fassen sind;
Artikel 78 e Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 206 Ab-
- vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von minde- satz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 180 Absatz 2 des EAG-
stens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen." Vertrags erhalten folgende Fassung:
.,(2) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern."
Kapitel 3
Kapitel 6
Die Kommission
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Artikel 15
Artikel 21
Artikel 1 0 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Einset-
Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166
zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kom-
Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
mission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende
Fassung: ,,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-
gesetzt:
.,(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden Belgien 12
und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen." Dänemark 9
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1265
Deutschland 24 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Griechenland 12 Mehrheit die Bestimmungen sozio-struktureller Art fest, die im
Spanien 21 Bereich der Landwirtschaft für die Kanarischen Inseln gelten,
Frankreich 24 und trägt dabei Sorge dafür, daß diese Bestimmungen mit den
Irland 9 allgemeinen Zieien der gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang
Italien 24 stehen.
Luxemburg 6
(4) Auf Antrag des Königreichs Spanien kann der Rat auf
Niederlande 12
Vorschlag der Kommiss:0n und nach Anhörung des Europäi-
Portugal 12 schen Parlaments einstimmig
Vereinigtes Königreich 24."
- die Einbeziehung der Kanarischen Inseln und von Ceuta und
Melilla in das Zollgebiet der Gemeinschaft beschließen,
Kapitel 7 - die entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der gel-
Der Beratende Ausschuß der EGKS tenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die
Kanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla treffen.
Artikel 22 Auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, und nach An-
Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fas- hörung des Euroäischen Parlaments kann der Rat einstimmig
sung: etwa erforderliche Anpassungen der für die Kanarischen
.,Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebil- Inseln und für Ceuta und Melilla geltenden Regelung beschlie-
det. Er besteht aus mindestens zweiunsiebzig und höchstens ßen.
sechsundneunzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen
Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie
der Verbraucher und Händler." Dritter Teil
Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Kapitel 8
Artikel 26
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik
Die in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte sind
Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassun-
Artikel 23 gen.
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhält Artikel 27
folgende Fassung:
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der
,.(2) Der Ausschuß besteht aus dreiundreißig Mitgliedern, die Rechtsakte, die in der Liste des Anhangs II aufgeführt sind,
vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden." werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach
dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 396 festgelegt.
Titel II
Sonstige Anpassungen Vierter Teil
Übergangsmaßnahmen
Artikel 24
Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende Fas- Titel 1
sung:
Bestimmungen über die Organe
.. (1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das König-
reich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Repu-
Artikel 28
blik Griechenland, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum ( 1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt
Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesi- jeder der neuen Mitgliedstaaten die Wahl der sechzig Vertreter
sche Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien des spanischen Volkes beziehungsweise der vierundzwanzig
und Nordirland." Vertreter des portugiesischen Volkes in der Versammlung in
Artikel 25 allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom
20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
(1) Die Verträge sowie die Rechtsakte der Gemeinschafts- Wahlen der Abgeordneten der Versammlung durch.
organe gelten für die Kanarischen Inseln sowie für Ceuta und
Melilla vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Absätzen 2 Das Mandat dieser Abgeordneten endet zur gleichen Zeit
und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Akte getrof- wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den
fen werden. laufenden Fünfjahreszeitraum gewählten Abgeordneten.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des (2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach
EWG- und des EGKS-Vertrags über den freien Warenverkehr Absatz 1 werden die Vertreter des spanischen und des portu-
sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbe- giesischen Volkes in der Versammlung durch die Par1amente
stimmungen urTd die Handelspolitik auf die Kanarischen Inseln der neuen Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte nach dem von dem
und auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind im Protokoll ~etreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.
Nr. 2 geregelt.
Artikel 29
(3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Artikels 155
gelten die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Bereich Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrags zur
der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fische- Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsa-
reipolitik nicht für die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und men Kommission der Europäischen Gemeinschaften gilt die
Melilla. neue Reihenfolge der MitgliA.dstaaten gemäß Artikel 11 der
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
vorliegenden Akte nach Ablauf der verbleibenden Umlaufzeit - am 1. Januar 1988 wird jeder Zoll auf 62,5 v. H. des Aus-
entsprechend der Reihenfolge der Mitgliedstaaten gemäß vor- gangszollsatzes herabgesetzt;
stehend genanntem Artikel 2 in der Fassung vor dem Beitritt.
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zoll auf 47,5 v. H. des Aus-
gangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zoll auf 35 v. H. des Ausgangs-
Titel II zollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zoll auf 22,5 v. H. des Aus-
Übergangsmaßnahmen für Spanien
gangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1992 wird jeder Zoll auf 10 v. H. des Ausgangs-
Kapitel 1
zollsatzes her2bgesetzt;
Freier Warenverkehr - die letzte Herabsetzung um 10 v. H. eriolgt am 1. Januar
1993.
Abschnitt 1 (2) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1. März 1986 an fol-
Zollbestimmungen gende Einfuhren zollfrei:
a) Einfuhren, für welche die Bestimmungen über Steuerbefrei-
Artikel 30 ung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitglied-
staaten gelten;
(1) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen
Zollsenkungen nach Artikel 31, Artikel 75 Absatz 1 und Artikel b) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nichtkommerziel-
173 Absätze 1 und 2 vorgenommen werden, gilt bei jeder Ware ler Art, für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung
der Zollsatz, der ani 1. Januar 1985 im Warenverkehr zwischen zwischen den Mitgliedstaaten gelten.
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und (3) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter
Spanien für deren Ursprungswaren tatsächlich angewandt Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die
wird. zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
(2) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 37, Artikel 75
Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 4 vorgesehenen Annäherun-
gen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten Artikel 32
EGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der vom Königreich Spanien am Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle höhere
1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz. Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt, für wel-
(3) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt des che die Meistbegünstigung gilt.
Beitritts eine Zollsenkung vorgenommen, so gilt der herabge- Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des
setzte Zollsatz als Ausgangszollsatz. Gemeinsamen Zolltarifs oder bei Anwendung des Artikels 40
(4) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung durch das Königreich Spanien kann der Rat mit qualifizierter
und das Königreich Spanien teilen einander ihre Ausgangs- Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Aufrechterhal-
zollsätze mit. tung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen
beschließen.
(5) Abweichend von Absatz 1 nimmt das Königreich Spanien
bei den nachstehenden Waren die schrittweisen Zollsenkun- Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des verein-
gen nach Artikel 31 von den Ausgangszollsätzen aus vor, die heitlichten EGKS-Tarifs oder bei Anwendung des Artikels 40
bei jeder der einzelnen Waren angegeben sind. durch das Königreich Spanien kann die Kommission die zur
Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen
Maßnahmen beschließen.
Nummer des Aus-
Gemeinsamen Warenbezeichnung gangs- Artikel 33
Zolltarifs zollsatz
Das Königreich Spanien kann die Anwendung seiner Zoll-
sätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabak-
mensetzung eingeführte Waren ganz oder teilweise ausset-
auszüge und Tabaksoßen:
zen. Es gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
A. Zigaretten 50% davon Kenntnis.
B. Zigarren und Zigarillos 55%
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
C. Rauchtabak 46,8% Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Spanien ein-
D. Kautabak und Schnupftabak 26% geführte Waren ganz oder teilweise aussetzen.
E. andere, einschließlich
homogenisierter Tabak
10,4% Artikel 34
in Form von Folien
Die Zollkontingente zu ermäßigtem Satz aufgrund Artikel 30,
27.09 Erdöl und Öl aus die für die Einfuhr bestimmter neuer Personenkraftwagen der
bituminösen Mineralien, roh frei
Tarifstelle ex 87.02 AI b) nach Spanien gelten, werden mit
dem Beitritt für die Einfuhr von Kraftwagen aus der Gemein-
Artikel 31 schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung aufgehoben.
( 1) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer der- Zum 1. Januar 1986 eröffnet das Königreich Spanien jährli-
zeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien wer- che Zollkontingente zu ermäßigtem Satz für die Einfuhr von
den schrittweise wie folgt abgebaut: Kraftwagen zum Befördern von Personen, mit Verbrennungs-
motor als Fahrantrieb, ausgenommen Reisebusse und andere
- Am 1. März 1986 wird jeder Zoll auf 90 v. H. des Ausgangs- Omnibusse, der Tarifstelle 87 .02 AI b) des Gemeinsamen Zoll-
zollsatzes herabgesetzt; tarifs, mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zoll auf 77,5 v. H. des Aus- Zusammensetzung. Für die Zulassung dieser Kraftwagen zu
gangszollsatzes herabgesetzt; diesen Zollkontingenten gilt das Protokoll Nr. 6.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1267
Artikel 35 Artikel 39
Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im (1) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs des Königraichs Spa-
Warenverkehr :!wischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen nien von den entsprechenden Sätzen des Gemeinsamen Zoll-
Zusammensetzung und Spanien werden am 1 . März 1986 tarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unterscheiden,
abgeschafft. erfolgt die schrittweise Annäherung der erstgenannten Sätze
an die letztgenannten durch Addieren der Teilbeträge des spa-
Ab 1. März 1986 werden keine Finanzzölle mehr erhoben.
nischen Ausgangszollsatzes und der Teilbeträge des Satzes
des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-
Artikel 36 Tarifs; dabei wird der spanische Ausgangszollsatz schritt-
weise in der in Artikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen
Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Waren- Stufenfolge auf Null herabgesetzt und geht der Satz des
verkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-
Zusammensetzung und Spanien werden am 1. März 1986 Tarifs von Null aus, um schrittweise in dergleichen Stufenfolge
abgeschafft. seinen Endbetrag zu erreichen.
Artikel 37 (2) Werden vom 1. März 1986 an bestimmte Sätze des
Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-
(1) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zoll- Tarifs geändert oder ausgesetzt, so wird das Königreich Spa-
tarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert das König- nien seinen Tarif gleichzeitig in dem Verhältnis, das sich aus
reich Spanien seine gegenüber dritten Ländern geltenden der Durchführung des Artikels 37 ergibt, ändern oder aus-
Zollsätze wie folgt: setzen.
Ab 1. März 1986 (3) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1886 das
a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll- Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlich-
sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemein- ten EGKS-Tarifs an.
samen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum
abweichen, letztere Sätze angewandt; Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Untertei-
b) wendet das Königreich Spanien in den anderen Fällen lungen übernehmen, die für die nach Maßgabe dieser Akte vor-
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem zunehmende schrittweise Annäherung seiner Zollsätze an die
Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zoll- Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten
tarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie folgt ver- EGKS-Tarifs unerläßlich sind.
ringert wird: Wird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des ver-
- am 1. März 1986 um 10 v. H., einheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte genannten
Waren geändert, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
- am 1 . Januar 1987 um 12,5 v. H.,
Vorschlag der Kommission das in dieser Akte enthaltene
- am 1. Januar 1988 um 15 v. H., Schema für diese Waren anpassen.
- am 1. Januar 1989 um 15 v. H.,
(4) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um dem König-
- am 1. Januar 1990 um 12,5 v. H., reich Spanien die schrittY!'eise Einführung des Gemeinsamen
- am 1. Januar 1991 um 12,5 v. H., Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs sowie den
- am 1. Januar 1992 um 12,5 v. H. schrittweisen Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft in
ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spa-
Ab 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spanien den nien zu erleichtern, legt die Kommission gegebenenfalls fest,
Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif wie das Königreich Spanien bei der Änderung seiner Zollsätze
in vollem Umfang an. vorzugehen hat, ohne daß dies jedoch eine Änderung der Arti-
(2) Abweichend von Absatz 1 wendet das Königreich Spa- kel 31 und 37 bewirken darf.
nien bei den Waren des Anhangs zum Übereinkommen über (5) Die nach Artikel 37 berechneten Zollsätze werden unter
den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, das im Rahmen der Han- Auf- oder Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt.
delsverhandlungen 1973-1979 des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens geschlossen wurde, den Gemeinsamen Wenn die spanischen Zollsätze Sätzen des Gemeinsamen
Zolltarif ab 1. März 1986 in vollem Umfang an. Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs angenähert
werden, die unter den spanischen Ausgangszollsätzen liegen,
wird ohne Berücksichtigung der zweiten Dezimalstelle ab-
Artikel 38 gerundet. Anderenfalls wird auf die höhere Dezimalstelle auf-
Die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der gerundet.
Gemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemeinschaft
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Die vertragsmäßigen Artikel 40
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirt-
Bei der Angleichung seines Zolltarifs an den Gemeinsamen
schaftsgemeinschaft und des vereinheitlichten Tarifs der
Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif steht es dem
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind die ver-
Königreich Spanien frei, seine Zollsätze schneller als in Artikel
tragsmäßigen Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemein-
37 vorgesehen zu ändern. Es gibt den anderen Mitgliedstaaten
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
und der Kommission davon Kenntnis.
Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung; ausgenommen
sind Anpassungen, die dem Umstand Rechnung tragen sollen,
daß die geltenden Sätze des spanischen und des portugiesi-
schen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die gelten- Artikel 41
den Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Während des Abbaus der Zölle zwischen der Gemeinschaft
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich
Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung.
Spanien und während der Angleichung der Sätze des spani-
Diese Anpassungen werden Gegenstand von Verhandlun- schen Zolltarifs an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und
gen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- des vereinheitlichten EGKS-Tarifs kann das Königreich Spa-
mens sein und in den Grenzen der durch Artikel XXIV dieses nien gegenüber dritten Ländern die Zollkontingente eröffnen,
Abkommens eröf1eten Möglichkeiten bleiben. die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Im Falle der Eröffnung derartiger Kontingente wird während Artikel 44
des Bestehens der Kontingente Artikel 37 angewandt, um die
( 1) Abweichend von Artikel 42 kann das Königreich Spanien
Zollsätze für Einfuhren aus den dritten Ländern zu bestimmen,
bis zum 31. Dezember 1989 einen Satz von höchstens 60 v. H.
wobei die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte
für den Einbau inländischer Teile und inländischen Zubehörs
auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren im Rahmen dersel-
beibehalten, die beim Herstellen von Kraftwagen zum Beför-
ben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt sind.
dern von Personen, mit Verbrennungsmotor als Fahrantr:eb,
Während des Bestehens dieser Kontingente gelten für Einfuh-
ausgenomri1en Reisebusse und andere Omnibusse, der Tarif-
ren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
stelle 87.02 AI b) des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet
zung die nach Artikel 31 herabgesetzten Zolisätze ohne Men-
werden.
gen- oder Wertbegrenzung.
(2) Der Satz für den Einbau inländischer Waren nach Absatz
Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das
1 ist für in Spanien niedergelassene Hersteller, die Angehörige
Königreich Spanien auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft in
anderer Mitgliedstaaten sind, und für alle Hersteller, die
ihrer derzeitigen Zusammensetzung die im Falle der Eröffnung
Staatsangehörige des Königreichs Spanien sind. gleich. Die in
dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zoll-
Satz 1 genannten Hersteller werden nicht weniger günstig
sätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der
behandelt als Hersteller aus dritten Ländern.
tatsächlichen Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzei-
tigen Zusammensetzung im Rahmen derselben, am 1. Janudr
1985 eröffneten Kontingente begrenzt. Artikel 45
(1) Abweichend von Artikel 42 kann die Gemeinschaft bis
zum 31. Dezember 1988 für folgende Waren mengenmäßige
Abschnitt II Beschränkungen für die Ausfuhr nach Spanien beibehalten:
Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen
und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
Artikel 42
Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ex 26.03 Aschen und Rückstände, aus Kupfer und
sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der Kupferlegierungen
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem
Königreich Spanien entfallen zum 1. Januar 1986. ex 74.01 Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer
und Kupferlegierungen
Artikel 43 (2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen bestehen in
(1) Abweichend von Artikel 42 kann das Königreich Spanien jährlichen Mengenkontingenten.
- bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang lll aufgeführ- (3) Im Jahre 1986 betragen die Kontingente für Aschen und
ten Waren, Rückstände, aus Kupfer und Kupferlegierungen, der Nummer
ex 26.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, 5 000 Tonnen und für
- bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang IV aufgeführ- Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer und Kupferlegie-
ten Waren rungen, der Nummer ex 7 4.01 des Gemeinsamen Zolltarifs.
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen beibehalten. 14 000 Tonnen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen bestehen in Die jährliche schrittweise Erhöhung der Ausgangskontin-
Kontingenten. gente ab Beginn des zweiten Jahres beträgt 10 v. H. zu Beginn
jedes Jahres. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzuge-
(3) Die Kontingente für das Jahr 1986 sind in den Anhängen
zählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich
III und IV aufgeführt.
daraus ergebenden Höhe berechnet.
Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs 111
(4) Betrugen die Einfuhren der Gemeinschaft bei einer der in
sowie der Kontingente Nr. 1 bis 5 und 1O bis 14 des Anhangs
Absatz 1 genannten Waren in den Jahren 1986 und 1987
IV muß bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn
weniger als 90 v. H. des eröffneten Kontingents, so werden die
jedes Jahres mindestens 25 v. H. und bei den in Mengen aus-
betreffenden Beschränkungen zum 1. Januar 1988 beseitigt.
gedrückten Kontingenten zu Beginn des Jahres mindestens
20 v. H. betragen. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hin- (5) Die Regelung, welche die Gemeinschaft nach den Absät-
·zugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der zen 1 bis 4 gegenüber Spanien anwendet, darf nicht weniger
sich daraus ergebenden Höhe berechnet. günstig sein als die Regelung gegenüber dritten Ländern.
Die in Anhang IV aufgeführten Kontingente Nr. 6 bis 9 wer-
den jährlich schrittweise wie folgt erhöht: Artikel 46
1. Jahr: 13 v. H. Abweichend von Artikel 42 können die derzeitigen Mitglied-
2. Jahr: 18 v. H. staaten bis zum Ende des in Artikel 52 genannten Zeitraums
3. Jahr. 20 v. H. diejenigen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkugen für Bear-
4. Jahr. 20 v. H.
beitungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, der Nummer
73.03 des Gemeinsamen Zolltarifs beibehalten, die sie vor
(4) Steift die Kommission durch Entscheidung fest, daß die dem Beitritt gegenüber dem Königreich Spanien angewandt
Einfuhren einer in den Anhängen III und IV genannten Ware haben, sofern diese Regelung nicht restriktiver ist als die
nach Spanien während zweier aufeinanderfoigender Jahre Rege)ung für die Ausfuhr nach dritten Ländern.
weniger als 90 v. H. der Kontingentierung betrugen, so wird die
Einfuhr der Ware aus den derzeitigen Mitgliedstaaten mit dem
Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres Artikel 47
liberalisiert.
(1) Abweichend von Artikel 42 kann der Inhaber eines
(5) In Protokoll Nr. 7 sind die Grundsätze festgelegt, die das Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Erzeug-
Königreich Spanien bei der Verwaltung der in Absatz 2 des nis oder ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat
vorliegenden Artikels vorgesehenen Kontingen•~ anwendet. zum Patent angemeldet 1„urde, als dafür in Spanien Erzeugnis-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1 985 1269
patente nicht erhalten werden konnten, oder sein Rechtsnach- Abschnitt III
folger das Recht aus diesem Patent geltend machen, um die
Einfuhr oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder Sonstige Bestimmungen
Pflanzenschutzmittels in dem oder den derzeitigen Mitglied-
Artikel 50
staaten, in dem oder denen es durch ein Patent geschützt ist,
zu verhindern, und zwar auch dann, wenn es von ihm selbst (1) Die Kommission regelt unter gebührender Berücksichti-
oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erstmals in gung der geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen für
Spanien in den Verkehr gebrncht wurde. das gemeinschaftliche Versandverfahren, die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen, durch welche die in dieser
(2) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten Erzeug-
Akte vorgesehene Abschaffung der Zölle und der Abgaben
nisse und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende des dritten Jah-
gleicher Wirkung sowie der mengenmäßigen Beschränkungen
res, nachdem für sie in Spanien die Patentierbarkeit eingeführt
und der Maßnatimen gleicher Wirkung bei den Waren, welche
wurde, geltend gemacht werden.
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gewähr-
leistet werdßn soll.
Artikel 48 (2) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1970 zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spa-
( 1) Unbesch::1det der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Arti-
nien bleiben im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in
kels formt das Königreich Spanien vom 1. Januar 1986 an
ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien bis zum
seine staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37
28. Februar 1986 anwendbar.
Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß spä-
testens am 31. Dezember 1991 jede Diskriminierung in den (3) Die Kommission erläßt für die Zeit ab 1. März 1986 Vor-
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehö- schriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit in der
rigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist; dabei berück- Gemeinschaft hergestellten WRren aus
sichtigt es gegebenenfalls Artikel 90 Absatz 2. - Erzeugnissen, für welche die in der Gemeinschaft in ihrer
Die derzeitigen Mitgliedstaaten übernehmen gegenüber derzeitigen Zusammensetzung oder in Spanien anwendba-
dem Königreich Spanien gleichwertige Verpflichtungen. ren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder
vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind;
Die Kommissicn spric,t-.t :::::.rr.pfehlungen über die Art und
Weise und den Zeitplan der Umformung aus, wobei diese Art - landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vorausset-
und Weise und dieser Zeitplan für das Königreich Spanien und zungen für die Zulassung zum freien Warenverkehr in der
für die derzeitigen Mitgliedstaaten gleich sein müssen. Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in
Spanien nicht erfüllen.
(2) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1. Januar 1986
alle ausschließlichen Ausfuhrrechte. Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission
die Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung der Zölle
(3) Für die in der Liste des Anhangs V aufgeführten Waren zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
werden die ausschließlichen Einfuhrrechte spätestens am setzung und Spanien und über die schrittweise Einführung des
31. Dezember 1991 abgeschafft. Zu diesem Zweck werden Gemeinsamen Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der
vom 1. Januar 1986 an schrittweise Einfuhrkontingente für gemeinsamen Agrarpolitik durch das Königreich Spanien.
Waren aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eröffnet. Die Höhe
der Kontingente für 1986 ist in der genannten Liste angege- Artikel 51
ben.
(1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erho-
Das Königreich Spanien erhöht die Kontingente nach Maß- ben werden, finden, soweit in dieser Akte nicht etwas anderes
gabe des in Unterabsatz 1 genannten Anhangs. bestimmt ist, die für den Handel mit dritten Ländern geltenden
Zollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemein-
Die in Prozentsätzen ausgedrückten Erhöhungen werden zu
schaftlichen Handel Anwendung.
jedem Kontingent hinzugezählt, und die folgende Erhöhung
wird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemeinschaftlichen
berechnet. Handel sowie im Handel mit dritten Ländern ist bis zum
Die Kontingente nach Unterabsatz 1 stehen ~llen Marktteil- - 31. Dezember 1992 für industrielle Waren und
nehmern ohne Beschränkung offen, und die im Rahmen dieser - 31. Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kontingente eingeführten Waren dürfen in Spanien auf der
Großhandelsstufe keinen ausschließlichen Vertriebsrechten als Zoligebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den am
unterliegen; auf der Einzelhandelsstufe ist bei bestimmten im 31. Dezember 1985 in der Gemeinschaft und im Königreich
Rahmen der Kontingente eingeführten Waren sicherzustellen, Spanien geltenden Bestimmungen festgelegt ist.
daß der Absatz an den Verbraucher ohne Diskriminierung (2) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1986 im
erfolgt. innergerneinschaftlicheri Handel das Schema des Gemeinsa-
(4) Die Umformung des Monopols für die in der Liste des men Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an.
Anhangs VI aufgeführten Waren braucht das Funktionieren Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum
des spanischen Erdölmonopols gegenüber dritten Ländern Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Untertei-
nicht zu berühren. Durch dieses Monopol können weiterhin der lungen übernehmen, die für den nach Maßgabe dieser Akte
Ursprung und die Erwerbsbedingungen einer Quote der Roh- vorzunehmenden schrittweisen Abbau seiner Zölle innerhalb
öleinfuhren aus dritten Ländern geregelt werden, die für die der Gemeinschaft unertäßlich sind.
gesicherte Versorgung des spanischen Marktes erforderlich
sind; dabei ist der EWG-Vertrag einzuhalten, insbesondere die Artikel 52
Bestimmungen über den freien Warenverkehr nach seinen Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt führt das König-
Artikeln 30 und 37. reich Spanien die Umstrukturierung seiner Eisen- und Stahl-
industrie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 10 durch.
Artikel 49 Die Kommission kann nach Zustimmung des Rates den
Abweichend von Artikel 42 gilt für den Handel mit bestimm- genannten Zeitraum verkürzen und die Bedingungen des
ten Textilwaren zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti- genannten Protokolls ändern, und zwar nach Maßgabe
gen Zusammensetzung und Spanien die in Protokoll Nr. 9 fest- - der Fortschritte bei der Durchführung der spanischen
gelegte Regelung. Umstrukturierungspläne unter Berücksichtigung der An-
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
haltspunkte für eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (3) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,
der Unternehmen; die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der
Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Spa-
- der in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden Maß-
nien erhoben wird, entspricht dem höheren von zwei Beträgen,
nahmen im Eisen- und Stahlsektor; in diesem Fall dürfte die
die wie folgt ermittelt werden-
nach dem Beitritt anwendbare Regelung für die spanischen
Ueferungen nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen - Von dem Ausgangszollsatz, den das Königreich Spanien bei
Zusammensetzung nicht zu einer zwischen Spanien und Einfuhren aus dritten Ländern anwendet, wird ein bewegli-
den anderen Mitgliedstaaten grundlegend unterschied- cher Teilbetrag abgezogen, der dem in Anwendung der Ver-
lichen Behandlung führen. ordnung (EWG) Nr. 3033/80 festgesetzten beweglichen
Teilbetrag entspricht und 1e nach Fall um den Ausgleichs-
Artikel 53 betrag nach Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich
(1) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer
erhöht odor verringert wi, d.
derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien - Der feste Teilbetrag, der auf Einfuhren aus der Gemeinschaft
Ausgleichsbeträge im Sinne des Artikels 72 auf ein oder meh- in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Sp,1r,ien ange-
rere Grunderzeugnisse angewandt, bei denen davon ausge- wandt wird, wird mit dem festen Teilbetrag des Satzes des
gan!:Jen wird, daß sie bei der Herstellung von Waren verwendet Gemeinsamen Zolltarifs (oaer - gegenüber dritten Ländern,
wurden, welche unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des für die das Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der
Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsre- Gemeinschaft gilt - mit dem festen Präferenzteilbetrag, den
gelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Gemeinschaft gegebenenfalls auf die Einfuhren aus
hergestellte Waren fallen, so gelten folgende Übergangsmaß- diesen Ländern anwendet) addiert.
nahmen:
(4) Abweichend von Artikel 30 werden die Zollsätze, die das
- Be; der Einfuhr dieser Waren aus Spanien in aie Gemein- Königreich Spanien auf Eir,fuhren aus der Gemeinschaft und
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wird ein Aus- aus dritten Ländern anwendet, zum Zeitpunkt des Beitritts den
gleichsbetrag angewandt, der auf der Grundlage der in Arti- Zollsatzarten und den Maßstäben des Gemeinsamen Zolltarifs
kel 72 genannten Ausgleichsbeträge nach den Regeln angepaßt. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des Wer-
berechnet wird, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 für tes der Waren, die in den letzten vier Quartalen, für die Anga-
die Berechnung des bei den Waren dieser Verordnung gel- ben vorliegen, nach Spanien eingeführt wurden, oder, wenn
tenden beweglichen Teilbetrags vorgesehen sind. die betrettenden Waren nicht nach Spanien eingeführt wurden,
- Bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG) auf der Grundlage des Wertes je Einheit dieser Waren bei ihrer
Nr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Spanien erhöht oder Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
verringert sich der durch diese Verordnung festgelegte zung.
bewegliche Teilbetrag um den unter dem ersten Gedanken- (5) Alle festen Teilbeträge, die im Handel zwischen der
strich genannten Ausgleichsbetrag. Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und
- Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG) Spanien angewandt werden, werden gemäß Artikel 31 aufge-
Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festle- hoben.
gung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Aus- Alle festen Teilbeträge, die das Königreich Spanien bei der
fuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, werden gemäß den Arti-
Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche keln 37 und 40 an den festen Teilbetrag des Satzes des
Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Ver- Gemeinsamen Zolltarifs (oder gegebenenfalls an den im
trags fallenden Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzei- Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft
tigen Zusammensetzung nach Spanien ausgeführt werden, vorgesehenen festen Präferenzteilbetrag) angeglichen.
wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der Grund-
(6) Wird dritten Ländern, für die das Schema der allgemei-
lage der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Aus-
nen Zollpräferenzen der Gemeinschaft gilt, eine Herabsetzung
gleichsbeträge nach den Regeln bestimmt wird, die in der
des beweglichen Teilbetrags des Zollsatzes des Gemeinsa-
vorgenannten Verordnung für die Berechnung der Erstattun-
men Zolltarifs gewährt, so wendet das Königreich Spanien
gen vorgesehen sind.
diesen beweglichen Präferenzteilbetrag ab dem Beitritt an.
- Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)
Nr. 3035/80 aus Spanien nach dritten Ländern wird der Abschnitt IV
unter dem dritten Gedankenstrich genannte Ausgleichs-
betrag angewandt. Warenverkehr zwischen dem Königreich Spanien
(2) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt, und der Portugiesischen Republik
die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der
Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 nach Spanien erhoben wird, Artikel 54
entspricht dem Ausgangszollsatz, den das Königreich Spa-
nien auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer der- Das Königreich Spanien wendet im Warenverkehr mit der
zeitigen Zusammensetzung erhebt, vermindert um einen Portugiesischen Republik die Artikel 30 bis 53 vorbehaltlich
beweglichen Teilbetrag, der dem in Anwendung der Verord- des Protokolls Nr. 3 an.
nung (EWG)Nr. 3033/80 festgesetzten beweglichen Teil-
betrag zuzüglich bzw. abzüglich des Ausgleichsbetrags nach Kapitel 2
Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich entspricht.
Freizügigkeit,
Bei den Waren der in Anhang VII genannten Nummern des
Gemeinsamen Zolltarifs entspricht der feste Teilbetrag den in
freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
diesem Anhang aufgeführten Ausgangszollsätzen.
Das Königreich Spanien kann die in Anhang VII aufgeführten
Abschnitt 1
Waren sowie die Spirituosen der Tarifstelle 22.09 C des Arbeitskräfte
Gemeinsamen Zolltarifs während einer Übergangszeit von sie-
ben Jahren zu ausschließlich statistischen Zwecken einer
Artikel 55
gemeinschaftlichen Überwachung unterstellen. Die Einfuhr
dieser Waren darf jedoch durch diese statistische Über- Artikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit der
wachung in keiner Weise verzögert werden. Arbeitnehmer zwischen Sp;rnien und den anderen Mitglied-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1271
staaten nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Artikel 58
Artikel 56 bis 59 dieser Akte anwendbar. Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68/360/EWG zur Auf-
hebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeit-
nehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörige
innerhalb der Gemeinschaft von denjenigen Bestimmungen
A,tikel 56
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nicht zu trennen sind,
( 1) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 deren Anwendung durch Artikel 56 aufgeschoben wird, kön-
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein- nen das Königreich Spanien ~:id die anderen Mitgliedstaaten
schaft sind in Spanien gegenüber Angehörigen der anderen jeweils von diesen Bestimmungen in dem Umfang abweichen,
Mitgliedstaaten und in diesen gegenüber spanischen Staats- wie es zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 56 not-
angehörigen erst ab 1. Januar 1993 anwendbar. wendig ist, die eine Abweichung von der genannten Verord-
Das Kö!ligreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten nung vorsehen.
können bis zum 31. Dezember 1992 gegenüber Angehörigen
der anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise gegenüber Artikel 59
spanischen Staatsangehörigen die innerstaatlichen oder auf
Das Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten
bilaterale .Abkommen zurückgehenden Bestimmungen beibe-
treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen
halten, welche die Einreise zum Zweck einer Tätigkeit im Lohn-
Maßnahmen, damit spätestens vom 1. Januar 1993 an die Ent-
oder Gehaltsverhältnis und/oder den Zugang zu einer solchen
scheidung der Kommission vom 8. Dezember 1972 betreffend
Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig
das „SEDOC" genannte einheitliche Verfahren nach Artikel 15
machen.
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates und die Ent-
Darüber hinaus können das Königreich Spanien und das scheidung der Kommission vom 14. Dezember 1972 über das
Großherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 genannten „Gemeinschaftsschema" für die Sammlur.g und Verbreitung
innerstaatlichen Bestimmungen gegenüber luxemburgischen der in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Staatsangehörigen beziehungsweise gegenüber spanischen des Rates vorgesehenen Informationen auch auf Spanien
Staatsangehörigen bis zum 31. Dezember 1995 beibehalten. angewendet werden können.
(2) Ab 1. Januar 1991 prüft der Rat aufgrund eines Berichts
der Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1
Artikel 60
bezeichneten abweichenden Maßnahmen.
(1) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheit-
Nach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Gegeben-
lichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung (EWG)
heiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission Bestimmun-
Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
gen zur Anpassung der genannten Maßnahmen erlassen.
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1988, sind Arti-
Artikel 57 kel 73 Absätze 1 und 3, Artikel 7 4 Absatz 1 und Artikel 75
Absatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist Artikel 11 der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Ver-
(EWG) Nr. 1612/68 in Spanien gegenüber Angehörigen der ordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht auf die in einem anderen
anderen Mitgliedstaaten und in anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeit-
gegenüber spanischen Staatsangehörigen nach Maßgabe der nehmer anwendbar, deren Familienangehörige in Spanien
folgenden Bestimmungen anwendbar: wohnen.
a) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel 10 Artikel 73 Absatz 2, Artikel 7 4 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 2
Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die zum und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte vorschriftsge- sowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der Verordnung (EWG)
mäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, Nr. 57 4/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entspre-
haben ab dem Beitritt das Recht auf Zugang zu jeder Tätig- chend.
keit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheits-
gebiet des Mitgliedstaats. Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen
Jedoch kann die Zuerkennung des oben bezeichneten ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land seine Familien-
Rechts auf Fam;lienangehörige spanischer Arbeitnehmer angehörigen wohnen.
beschränkt werden, die ab einem früheren Zeitpunkt, der
aufgrund von vor der Unterzeichnung dieser Akte geschlos- (2) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung (EWG)
senen besonderen bilateralen Abkommen über den Zugang Nr. 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten
zur Beschäftigung von Familienangehörigen spanischer Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die
Arbeitnehmer nach dem Beitritt festgelegt wurde, in einem soziale Sicherheit auf spanische Arbeitnehmer anwendbar:
anderen Mitgliedstaat wohnen. a) Spanien - Belgien
b) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel 1O - Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Abkommens
Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die mit vom 28. November 1956
ihm nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte vorschrifts-
gemäß im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, - Artikel 59, 60 und 61 der Verwaltungsvereinbarung vom
haben das Recht auf Zugang zu jeder Tätigkeit im Lohn- 30. Juli 1969
oder Gehaltsverhältnis, wenn sie sich dort seit mindestens b) Spanien - Deutschland
drei Jahren aufhalten. Diese Aufenthaltsdauer braucht ab
- Artikel 40 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Abkommens
1. Januar 1989 nur noch achtzehn Monate zu betragen.
vom 4. Dezember 1973, in der Fassung des Artikels 2 der
Dieser Absatz läßt günstigere innerstaatliche oder auf Änderungsvereinbarung vom 17. Dezember 1975
bilaterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen
c) Spanien - Italien
unberührt.
- Artikel 25 und 26 des Abkommens vom 30. Oktober 1979
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch für
Familienangehörige eines selbständig Erwerbstätigen, die mit - Artikel 31 und 32 der Verwaltungsvereinbarung vom
ihm in einem Mitgliedstaat wohnen. 30 Oktober 1979
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
d) Spanien - Luxemb1Jrg Mit dem Beitritt erfolgt Jedoch die Liberalisierung des
Erwerbs
- Artikel 29 des Abkommens vom 8. Mai 1969, geändert
durch Artikel 3 des zweiten Ergänzungsabkommens vom - dieser Wertpapiere durch Versicherungsgesellschaften,
29. März 1978 Depositenbanken und Industriebanken bis zu 10 v. H. des
Anstiegs ihrer Eigenmittel,
- Artikel 30 der Verwaltungsvereinbarung vom 25. Mai
1971 - dieser Wertpapiere durch Mobil1arinvestitionsfonds und
-gesellschaften zu den Bedingungen der für diese Fonds
e) Spanien - Niederlande
und Gesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechtsvor-
- Artikel 37 Absätze 2 und 5 des Abkommens vom schriften;
5. Februar 197 4
- festverzinslicher Wertpapiere der Europa1schen Gemein-
- Artikel 46 und 4 7 der Verwaltungsvereinbarung vom sch3ften und der Europ21'.::chen lr:vestitionsbank
5. Februar 1974
f) Spanien - Portug8I Artikel 65
- Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom Wenn die Umstände es erlauben, fuhrt das Königreich Spa-
11. Juni 1969 nien die in den Artikeln 62. 63 und 64 vorgesehene Liberalisie-
- Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom rung des Kapitalverkehrs schon vor Ablauf der dort genannten
22. Mai 1970 Fristen durch
g) Spanien - Vereinigtes Königreich Artikel 66
- Artikel 22 des Abkommens vom 13. September 197 4 Zur Durchführur-g der Bestimmungen dieses Abschnitts
- Artikel 17 des Abkommens vom 30. Oktober 197 4. kann die Kommission den Währungsausschuß anhören und
dem Rat zweckdienliche Vorschläge unterbreiten
Abschnitt II
Kapitalverkehr
Kapitel 3
Artikel 61 Landwirtschaft
(1) Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des in
den Listen A und B der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai Abschnitt 1
1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags und
Allgemeine Bestimmungen
der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1962 zur
Ergänzung und Änderung der Ersten Richtlinie zur Durchfüh-
rung des Artikels 67 des EWG-Vertrags genannten Kapitalver- Artikel 67
kehrs im Rahmen der in den Artikeln 62 bis 66 genannten
(1) Dieses Kapitel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeug-
Bedingungen und Fristen aufschieben.
nisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG)
(2) Zwischen den spanischen Behörden und der Kommis- Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
sion finden rechtzeitig geeignete Konsultationen über die Ein- Fischereierzeugnisse.
zelheiten der Liberalisierungs- oder Lockerungsmaßnahmen
(2) Soweit in diesem Kapitel nicht etwas anderes bestimmt
statt, deren Durchführung gemäß den nachstehenden Bestim-
mungen aufgeschoben werden kann. ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse nach Absatz 1 Anwendung.
Artikel 62 (3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet mit Ablauf des
Das Königreich Spanien kann
Jahres 1995, soweit in besonderen Bestimmungen dieses
a) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch Devisen- Kapitels nicht andere Zeitpunkte oder kürzere Fristen vorge-
inländer in Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten bis sehen sind.
zum 31. Dezember 1988 aufschieben, die den Erwerb von
und das Eigentum an Wertpapieren zum Gegenstand
haben, Unterabschnitt 1
b) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch Devisen- Annäherung und Ausgleich der Preise
inländer in Unternehmer, der anderen Mitgliedstaaten bis
zum 31. Dezember 1990 aufschieben, die den Erwerb, den Artikel 68
Besitz oder die Nutzung von Immobilien zum Gegenstand
Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 werden die
haben.
in Spanien anzuwendenden Preise nach den in der gemeinsa-
Artikel 63 men Marktorganisation für den betreffenden Sektor vorgese-
henen Regeln in Höhe der Preise festgesetzt, die in Spanien
Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des Immo-
nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung während eines
bilienerwerbs durch Deviseninländer in den anderen Mitglied-
für jedes Erzeugnis zu bestimmenden repräsentativen Zeit-
staaten bis zum 31. Dezember 1990 aufschieben, sofern
dieser Immobilienerwerb nicht mit der Auswanderung im Rah- raums galten.
men der Freizügigkeit für Arbeitnehmer oder des Niederlas- Besteht für ein Erzeugnis keine Definition des spanischen
sungsrechts in Verbindung steht. Preises, so wird der in Spanien anzuwendende Preis entspre-
chend den Preisen festgesetzt, die auf den spanischen Märk-
Artikel 64 ten während eines noch zu bestimmenden repräsentativen
Zeitraums tatsächlich festgestellt werden.
Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des
Erwerbs ausländischer, an Börsen gehandelter Wertpapiere in Fehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem spani-
den anderen Mitgliedstaaten durch Deviseninländer bis zum schen Markt die zur Preisfestsetzung erforderlichen Angaben,
31. Dezember 1988 -aufschieben. so wird der in Spanien anzuwendende Preis auf der Grundlage
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1273
der Preise gleict1art1ger oder konkurrierender Erzeugnisse (4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration
oder Erzeugnisgruppen in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti- kann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer
gen Zusammensetzung berechnet. Erzeugnisse in Spanien abweichend von Absatz 2 während
eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des
Absatzes 2 ergebenden Preisen abweicht.
Artikel 69
Diese Abweichung dart höchstens 10 v. H. des Ausmaßes
( 1) Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis der durchzuführenden Preisbewegung betragen.
angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts festge-
In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preis-
stellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des
niveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergeben
Erzeugnisses in Spanien und dem gemeinsamen Preis äußerst
hätte, wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre.
gering ist
Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsät-
(2) Der Unterschied nach Absatz 1 gilt als äußerst gering, zen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau
wenn er nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Preises beschlossen werden.
beträgt
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für
Artikel 70 die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung.
(1) Fuhrt die Anwendung des Artikels 68 in Spanien zu Prei-
sen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so werden Artikel 71
die Preise, bei denen in Abschnitt II auf den vorliegenden Arti- Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis
kel verwiesen wird, vorbehaltlich des Absatzes 4 jährlich zu angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts oder
Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 2 und 3 während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß-
den gemeinsamen Preisen angenähert. nahmen der Welt,na,ktpreis d;eses Erzeugnisses über dem
gemeinsamen Preis liegt; dies gilt nicht, wenn der in Spanien
(2) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien unter dem
angewandte Preis über dem gemeinsamen Preis liegt.
gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung in sieben Stu-
fen; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Spa-
nien nacheinander um ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Artikel 72
Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen
Die Unterschiede in den Preisen, bei denen in Abschnitt II auf
dem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveau dieses
diesen Artikel verwiesen wird, werden wie folgt ausgeglichen:
Mitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden
gemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt; der sich aus dieser 1. Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln 68
Berechnung ergebende Preis wird im Verhältnis einer etwai- und 70 festgesetzt werden, sind die im Handel zwischen
gen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirt- der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
schaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder und Spanien sowie zwischen Spanien und dritten Ländern
verringert; der gemeinsame Preis wird in Spanien mit der sieb- anwendbaren Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied
ten Annäherung angewandt. zwischen den für Spanien festgesetzten Preisen und den
(3) a) Liegt der Preis eines Ew3ugnisses in Spanien über gemeinsamen Preisen.
dem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in diesem Mitglied- Der wie vorstehend berechnete Ausgleichsbetrag wird
staat auf der Höhe beibehalten, die aus der Anwendung des jedoch gegebenenfalls berichtigt, um auch die Auswirkung
Artikels 68 folgt; die Annäherung ergibt sich aus der Entwick- der innerstaatlichen Beihilfen zu berücksichtigen, welche
lung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem das Königreich Spanien nach Artikel 80 beibehalten kann.
Beitritt.
2. Führt die Anwendung der Nummer 1 jedoch zu einem
Der Preis in Spanien wird jedoch angepaßt, soweit äußerst geringen Betrag, so wird kein Ausgleichsbetrag
dies erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstands zwi- festgesetzt.
schen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhin-
3. a) Im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in
dern.
ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden die Aus-
Gehen die in ECU ausgedrückten spanischen gleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder
Preise, die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im vom ausführenden Staat gewährt.
Wirtschaftsjahr 1985/1986 galten, über den im Wirtschafts-
b) Im Handel zwischen Spanien und dritten Ländern wer-
jahr 19C4/1985 bestehenden Abstand zwischen den spani-
den die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
schen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus, so wird
angewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuh-
der Preis in Spanien, welcher sich aufgrund der Unter-
rabgaben und - falls nicht ausdrücklich anders
absätze 1 und 2 ergibt, ferner um einen noch festzusetzenden
bestimmt - die Ausfuhrerstattungen um die im Handel
Betrag in Höhe eines Teils der Überschreitung in der Weise
mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
vermindert, daß die Überschreitung im laufe der ersten sieben
setzung anwendbaren Ausgleichsbeträge verringert
Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt vollständig abgebaut wird.
oder erhöht.
Der gemeinsame Preis wird unbeschadet des Buch-
Die Zölle dürfen jedoch nicht um den Ausgleichsbetrag
stabens b mit der siebten Annäherung angewandt.
verringert werden.
b) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien
4. Bei den Erzeugnissen, für die der Zollsatz des Gemeinsa-
erheblich über dem gemeinsamen Preis, so prüft der Rat auf
men Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Han-
der Grundlage einer gegebenenfalls mit Vorschlägen versehe-
delsabkommens konsolidiert ist, wird die Konsolidierung
nen Stellungnahme der Kommission zum Ablauf des vierten
berücksichtigt.
Jahres nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannähe-
rung. 5. Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach
Nummer 1 erhoben oder gewährt wird, darf den Gesamtbe-
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
trag nicht überschreiten, den dieser Mitgliedstaat bei der
schlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung
Einfuhr aus dritten Ländern erhebt, welche die Meistbegün-
insbesondere den Zeitraum für die Preisannäherung bis zur
stigung erhalten.
Höchstdauer der Anwendung von Übergangsmaßnahmen ver-
längern und andere Verfahren zur rascheren Preisannäherung Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
beschließen. Kommission Abweichungen von Unterabsatz 1 beschlie-
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Ben, insbesondere um Verkehrsverlagerungen und Wett- - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 1 2,5 v H des
bewerbsverzerrungen zu verhindern. Anfangszollsatzes herabgesetzt;
6. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der - am 1. Januar 1993 entfä!lt Jeder Zoll
Kommission bei den Erzeugnissen, für die Ausgleichs- Jedoch gilt folgendes:
beträge gelten, von Artikel 53 Absatz 1 abweichen, soweit
dies für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen a} Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG)
Agrarpolitik erforderlich ist. Nr. 1035/72 erfolgt der Zollabbau während einer Uber-
gangszeit von zehn Jahren wie folgt:
Artikel 73 - Bei den Erzeugnissen, für die ein Referenzpreis fest-
gelegt wird, werden dre Zolle in elf Jährlichen Raten
Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarktpreis über dem fur wie folgt stufenweise abgebaut
die Berechnung der Einfuhrbelastung im Rahmen der gemein-
• am 1. März 1986 um 10 v. H.
samen Agrarpolitik festgelegten Preis abzüglich des Aus-
gleichsbetrags, der nach Artikel 72 von der Einfuhrbelastung • am 1. Januar 1987 um 10 v. H
abgezogen wird, oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach • am 1. Januar 1988 um 10 v. H.
dritten Ländern niedriger als der Ausgleichsbetrag oder wird
• am 1 . Januar 1989 um 10 v. H
eine Erstattung nicht gewährt, so können Maßnahmen getrof-
fen werden, die geeignet sind, das reibungslose Funktionieren • am 1. Januar 1990 um 25 v. H .
der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten • am 1. Januar 1991 um 15 v. H
• am 1. Januar 1992 um 4 V. H
Artikel 74 • am
am 1. Januar 1993 um 4v H.
(1) Die gewährten Ausgleichsbeträge werden von der • 1. Januar 1994 um 4 V. H
Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und • am 1. Januar 1995 um 4 V. H.
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie.
finanziert.
• am 1. Januar 1996 um 4 V. H.;
- bei den anderen Erzeugnissen werden die Zolle
(2) Die Ausgaben des Königreichs Spanien für Interven- schrittweise wie folgt abgebaut:
tionsmaßnahmen auf seinem Binnenmarkt und für die Gewäh- • am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H
rung von Erstattungen oder Beihilfen bei der Ausfuhr nach drit- des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
ten Ländern oder nach anderen Mitgliedstaaten bleiben fur
Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die • am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf
gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bis zum 81,8 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt.
31. Dezember 1989 einzelstaatliche Ausgaben. • am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf
Die Gemeinschaft beteiligt sich jedoch nach Maßgabe des 72,7 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Artikels 133 an der Finanzierung von Interventionsmaß- • am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf
nahmen, die das Königreich Spanien während der Stufe der 63,6 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Überprüfung der Konvergenz für diese Erzeugnisse trifft.
• am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf
Ab der zweiten Stufe werden die Ausgaben für Interven- 54,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
tionsmaßnahmen auf dem spanischen Inlandsmarkt und für die
• am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten
45,4 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Ländern von der Gemeinschaft aus dem Europäischen Aus-
richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung • am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf
Garantie, finanziert. 36,3 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
• am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf
27,2 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Unterabschnitt 2
• am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf
Freier Warenverkehr und Zollunion 18, 1 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
• am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H
Artikel 75 des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Auf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Ländern in die • am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.
Gemeinscha·ft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zölle
b) Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG)
erhoben werden, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
1. Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzei- Rindfleisch werden die Zölle schrittweise in acht Stufen
tigen Zusammensetzung und Spanien werden unbescha- von je 12,5 v. H. zu Beginn jedes der dem Beitritt folgen-
det der Nummern 4 und 5 stufenweise wie folgt abgebaut: den acht Wirtschaftsjahre abgebaut.
Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. des c) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarifstelle
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei Erzeug-
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des nissen der Nummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Gemeinsamen Zolltarifs werden die Einfuhrzölle
zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des mensetzung und Spanien stufenweise wie folgt abge-
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; baut:
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des - Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des
Anfangszollsatzes herabgesetzt; Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des - am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H.
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H des - am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H.
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Ausgangszollsatrs herabgesetzt:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1275
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. bb) In den anderen Fällen wendet das Königreich Spa-
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; nien einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi-
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. 5Chen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des
Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt verringert wird:
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H.
am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H.
des Anfangsabstands verringert;
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1S87 wird der Abstand auf
am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H.
81,8 v. H. des Anfangsabstands verringert;
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf
am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H.
72,7 v. H. des Anfangsabstands verringert;
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1989 wird der Abstand au~
am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H.
63,6 v. H. des Anfangsabstands verringert;
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf
am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des
54,5 v. H. des Anfangsabstands verringert;
Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf
am 1. Januar 1996 rntfällt jeder Zoll.
45,4 v. H. des Anfangsabstands verringert;
d) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b
- am 1. Januar 1992 wird der . Abstand auf
der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit Ausnahme der
36,3 v. H. des Anfangsabstands verringert;
Erzeugnisse der Nummer 12.02 und der Tarifstelle
23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs wenden die - ~m 1. Januar 1993 wird d':!r At.Jstand auf
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung 27,2 v. H. des Anfangsabstands verringert;
und das Königreich Spanien ihre Ausgangszollsätze - am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf
und Abgaben gleicher Wirkung unverändert an solanae 18, 1 v. H. des Anfangsabstands verringert;
in Spanien bestimmte Kontrollregelungen n;ch Arti-
kel 94 angewandt werden. - am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9 v. H.
des Anfangsabstands verringert.
Nach Ablauf dieser Zeit werden die Abgaben zollglei-
cher Wirkung vollständig abgeschafft und die Zollsätze Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien
schrittweise wie folgt abgebaut: den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an.
- Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf-83,3 v. H. c) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit Ausnahme der
- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v. H. Erzeugnisse der Nummer 12.02 und der Tarifstelle
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs wendet das König-
reich Spanien seine Ausgangszollsätze und Abgaben
- am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v. H.
gleicher Wirkung unverändert an, solange in Spanien
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 94 ange-
- am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v. H. wandt werden.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Nach Ablauf dieser Zeit schafft das Königreich Spanien
- am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v. H. seine Abgaben zollgleicher Wirkung vollständig ab und
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; ändert seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zoll-
- am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll. sätze wie folgt:
2. Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-
durch das Königreich Spanien gilt unbeschadet der Num- sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des
mern 4 und 5 folgendes: Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden letz-
tere Sätze angewandt.
a) Das Königreich Spanien wendet bei
bb) In den anderen Fällen verringert das Königreich
- Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68,
Spanien den Abstand zwischen dem Ausgangs-
- Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs
bei denen für das gesamte Wirtschaftsjahr oder wie folgt:
einen Teil desselben ein Referenzpreis festgesetzt
- Am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf
wird,
83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert;
- Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 337/79
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf
über die gemeinsame Marldoiganisation für Wein, für
66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert;
die ein Referenzpreis festgesetzt wird,
- am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf
die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ab 1. März 1986
49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert;
in vollem Umfang an.
- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf
b) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarifstelle
33,2 v. H. des Anfangsabstands verringert;
12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei allen
Erzeugnissen der Nummer 12.02 und der Tarifstelle - am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf
23,04 B des Gemeinsamen Zolltarifs ändert das König- 16,5 v. H. des Anfangsabstands verringert.
reich Spanien zur schrittweisen Einführung des
Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien
Gemeinsamen Zolltarifs seine gegenüber dritten Län-
den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Unfang an.
dern geltenden Zollsätze wie folgt:
aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll- d) Für die anderen Erzeugnisse gilt folgendes:
sätze um höchstens 15 v. H. nach oben oder unten aa) Ab 1. März 1986 wendet das Königreich Spanien
von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in vollem
ab\. aichen, werden letztere Sätze angewandt. Umfang an, wenn seine Ausgangszollsätze nicht
1276 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Teil II
höher liegen als die Sätze des Gemeinsamen Zoll- samen Zolltarifs, für die unter der vorherigen innerstaat-
tarifs; ausgenommen sind lichen Regelung bei der Einfuhr nach Spanien soge-
nannte Regulierungszölle oder variab:e Ausgleichszölle
- natürlicher Honig der Nummer 04.06 des
erhoben wurden, wird der Ausgangszollsatz auf einer
Gemeinsamen Zollarifs und unverarbeiteter
nach Maßgabe des Artikels 91 noch zu bestimmenden,
Tabak und Tabakabfälle der Nummer 24.01 des
für das Wirtschaftsjahr 1984/1985 repräsentativen
Gemeinsamen Zolltarifs; bei diesen Erzeugnis-
Höhe festgesetzt.
sen verringert das Königreich Spanien den
Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und
4 Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unteriie-
dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in acht
genden Erzeugnissen kcJnn nach dem Verfahren des Arti-
Stufen um jeweils 12,5 v. H. zum 1. März 1986
kels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder nach den
und zum 1. Januar der Jahre 1987 bis 1993;
entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen uber
- Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet, gemeinsame Agrarmarktorganisationen beschlossen wer-
der Nummer 18.01 des Gemeinsamen Zolltarifs den, daß
und Kaffee, nicht geröstet und nicht entkotiei-
a) das Königreich Spanien auf seinen Antrag
niert, der Tarifstelle 09.01 A I a) des Gemein-
samen Zolltarifs; bei diesen Erzeugnissen ver- - die unter Nummer 1 genannten Zollsatze schneller
ringert das Königreich Spanien den Abstand abschafft oder die Annäherung der Zollsatze bei den
zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz unter Nummer 2 Buchstabe a nicht genannten
des Gemeinsamen Zolltarifs wie fo!gt: Erzeugnissen schneller vornimmt als dort vorgese-
hen;
• Am 1. März 1986 wird der Abstand auf
83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert; - die unter N1Jmrner 1 genannten Zo!le 2:uf aus den der-
zeitigen Mitgliedstaaten eingefuhrte Erzeugnisse
• am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf
ganz oder teilweise aussetzt,
66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert;
- die Zölle auf aus dritten Ländern eingeführte Erzeug-
• am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf
nisse mit Ausnahm2 der unter Nummer 2 Ruchstabe
49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert;
a genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise aus-
• am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf setzt;
33,2 v. H. des Anfangsabstands verringert;
b) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
• am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf
zung
16,5 v. H. des Anfangsabstands verringert
- die unter Nummer 1 genannten Zollsatze schneller
Ab 1. Januar 1991 wendet das Königreich Spa-
abschafft als dort vorgesehen;
nien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem
Umfang an. - die unter Nummer 1 genannten Zölle auf aus Spanien
eingeführte Erzeugnisse ganz oder tei 1weise aus-
bb) liegen die spanischen Ausgangszollsätze 0ber setzt.
den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs so ändert
das Königreich Spanien seine gegenüber dritten Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unter-
Ländern geltenden Zollsätze wie folgt: liegenden Erzeugnissen
i) Auf Zollpositionen bei denen die Ausgangszoll- a) bedarf das Königreich Spanien keiner Ermächtigung für
sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a erster und zweiter
des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen wer- Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen; das
den letztere Sätze angewandt. Königreich Spanien unterrichtet die anderen Mitglied-
staaten und die Kommission über die getrofienen Maß-
ii) In den anderen Fällen wendet das Königreich
Spanien einen Zollsatz an durch den der nahmen;
Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen
b) kann die Kommission die Zölle auf aus Spanien einge-
und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs in
führte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen.
acht gleichen Stufen von je 12,5 v. H zu folgen-
den Zeitpunkten verringert wird: Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergebenden
oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein
• am 1. März 1986, als die Zollsätze, die bei der Einfuhr der gleichen Erzeug-
• am 1. Januar 1987, nisse aus den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden.
• am 1. Januar 1988,
• am 1. Januar 1989, 5. Treten auf dem Markt der Waren, die unter die Tarifstellen
15.17 B II und 23.04 B fallen, besondere Schwierigkeiten
• am 1. Januar 1990,
auf, so kann das Königreich Spanien nach dem Verfahren
• am 1. Januar 1991, des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ermäch-
• am 1. Januar 1992 .
Ab 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spa-
tigt werden,
a) die nach Nummer 1 Buchstabe c vorzunehmende Her-
nien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem absetzung der ZollsälLe, die bei der Einfuhr aus der
Umfang an. Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
gelten, aufzuschieben;
3. Der Ausgangszollsatz nach den Nummern 1 und 2 ist in
Artikel 30 definiert. b) die nach Nummer 2 Buchstabe b vorzunehmende Ver-
ringerung des Abstands zwischen seinen Ausgangs-
Jedoch gilt folgendes: zollsätzen und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs
- Für die Erzeugnisse des Anhangs VIII gilt der bei diesen aufzuschieben;
Erzeugnissen jeweils angegebene Ausgangszollsatz.
c) die unter den vorstehenden Buchstaben a und b
- Für Ölsaaten und ölhaltige Früchte der Tarifstelle genannten Einfuhrzollsätze so lange anzuheben, wie es
12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die Waren zur Beseitigung der aufgetretenen Schwierigkeiten
der Nummer 12.02 und Tarifstelle :-''3 04 8 des Gemein- unbedingt er ,order1ich ist
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1277
Artikel 76 Diese Bestimmung gilt nur bis zur Anwendung der gemein-
samen Marktorganisation für diese Erzeugnisse. längstens
( 1) Im Handel zwischen Spanien und den anderen Mitglied-
aber bis zum 31. Dezember l 995, und nur insoweit, wie es zur
staaten sowie zwischen Spanien und dritten Ländern findet in
Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation
SpaniPn ab 1. März 1986 die in der Gemeinschaft in ihrer der-
unb8dingt erforderlichen ist.
zeitigen Zusammensetzung für Zölle und für Abgaben gleicher
Wirkung sowie für mengemäßige Beschränkungen und für (3) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1986 das
Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung vorbeahlt- Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an.
lich gegenteiliger Bestimmungen dieses Kapitels auf die
Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwen-
Erzeugnisse Anwendung, die im Zeitpunkt des Beitritts einer
dung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere für das Funk-
gemeinsamen Marktorganisation unterliegen.
tionieren der gemeinsamen Marktorganisationen und der in
(2) Bei den Erzeugnissen, die am 1. März 1986 nicht einer diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsmechanismen, erge-
gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, finden die im ben, kann der Rat mit quc1lifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Vierten Teil Titel II festgelegten Bestimmungen über die Besei- Kommission das Königreich Spanien ermächtigen, in dieses
tigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und über Schema die bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen zu
die schrittweise Aufhebung der mengenmäßigen Beschrän- übernehmen. die für die schrittweise Annäherung an den
kungen und der Maßnahmen glticher Wirkung keine Anwen- Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschatturig der Zölle
dung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser
wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer inner- Akte unerläßlich sind.
staatlichen Marktordnung in Spanien oder in einem anderen
Mitgliedst3at sind.
Artikel 77
Unbeschadet des Artikels 94 kann das Königreich Spanien nach noch festzulegenden Einzelheiten mengenmäßige Beschran-
kungen bei der Einfuhr aus dritten Ländern beibehalten, und zwar
a) bis zum 31 Dezember 1989 fur folgende Erzeugnisse:
Nummer des
Geme,nsa:nen Warenbezeichnung
Zoll:ar1fs
07.01 Gemüse und Kuchenkräuter. frisch oder gekuhlt:
8 Kohl:
1. Blumenkohl
G Ka~otten und Speisemöhren, Speiseruben, Rote Rüben. Schwarzwurzeln. Knollensellerie.
Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:
ex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:
- Karotten
ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
- Speisezwiebeln und Knoblauch
M Tomaten
0802 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
A. Orangen
B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
ex II. andere:
- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas
C. Zitronen
0804 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
1. Tafeltrauben
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A. Äpfel
8. Birnen
08.07 Steinobst, frisch:
A. Aprikosen
ex 8. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:
- Pfirsiche
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
b) bis zum 31. Dezember 1995 für die Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr 2759/75 sowie fur folgende Erzeug-
nisse:
Numme: des
Gemeinsamen Warenb€ze1chnung
Zolltarifs
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex A. von Haustauben und Hauskaninchen:
- Fleisch von Hauskaninchen
11.01 Mehl von Getreide:
A von Weizen und Mengkorn
11.02 Grobgries und Feingries; Getreidekörner, geschält, perlförmig, geschliffen, geschrotet, gequetscht
oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als
Flocken oder gemahlen:
A Grobgries oder Feingries
B. Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet
C Getre1dekörntr, p9rlf0rmig geschliffen
D Getreidekörner, nur geschrotet
ex E Getreidekörner. gequetscht; Flocken:
- Getreidekörner, gequetscht
G. Getreidekörner, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
11.08 Stärke; Inulin
A Stärke
III. von Weizen
11.09 Kleber von Weizen, auch getrocknet
c) für die Erzeugnisse, die dem ergänzenden Mechanismus für die Einfuhr nach Spanien aus der Gemeinschaft in ihrer derzei-
tigen Zusammensetzung gemäß Artikel 81 unterliegen, mit Ausnahme der Erzeugnisse, d,e unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1035/72 fallen
Artikel 78 Unterabschnitt 3
(1) Der Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungsindustrie, Beihilfen
der bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsamen Marktorga-
nisationen für Getreide und Reis fallen, in die Berechnung der
Artikel 79
Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern einbezogen wird,
wird bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer (1) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der gemeinsamen
derzeitigen Zusammensetzung erhoben. Agrarpolitik eingeführten Beihilfen, Prämien oder sonstigen
gleichartigen Beträge Anwendung, bei denen in Abschnitt II auf
(2) Für Einfuhren nach Spanien wird der Betrag dieses
diesen Artikel verwiesen wird
Bestandteils dadurch bestimmt, daß der Bestandteil oder die
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie von dem (2) Für die Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfen in Spa-
ab 1. Januar 1985 geltenden Gesamtschutz getrennt werden; nien gilt folgendes:
dieser Betrag darf jedoch die Höhe des dem Gemeinschafts-
a) Die Höhe der in Spanien für ein Erzeugnis ab 1. März 1986
schutz dienenden Bestandteils für das gleiche Erzeugnis nicht
zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe wird auf der
übersteigen. Ist die Bestimmung des Schutzbestandteils in
Grundlage der Beihilfen bestimmt, die vom Königreich
Spanien wegen besonderer Schwierigkeiten der Größener-
Spanien nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung
mittlung nicht möglich, so wendet dieser Mitgliedstaat den
während eines noch festzulegenden repräsentativen Zeit-
Schutzbestandteil der Gemeinschaft sofort an.
raums gewährt wurden.
Diese Bestandteile werden bei der Einfuhr aus anderen Mit-
Dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Beihilfe,
gliedstaaten erhoben und treten, was die Belastung bei der
die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
Einfuhr aus dritten Ländern anbelangt, an die Stelle des dem
zung am 1. März 1986 gewährt wird.
Gemeinschaftsschutz dienenden Bestandteils.
Wurde nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung
(3) Artikel 75 findet auf den in den Absätzen 1 und 2 genann-
keine gleichartige Beihilfe gewährt, so wird in Spanien ab
ten Bestandteil Anwendung, wobei dieser als Ausgangsbe-
1. März 1986 vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmun-
standteil gilt. Die betreffenden Herabsetzungen oder Annähe-
gen keine Beihilfe gewährt
rungen werden jedoch in acht Stufen von je 12,5 v. H. zu
Beginn jedes der acht dem Beitritt folgenden Wirtschaftsjahre b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsiahres oder - wenn ein
vorgenommen, die für das betreffende Grunderzeugnis fest- solches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwen-
gelegt werden dung der Beihilfe nach dem Beitritt wird
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1279
- die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines Siebtels ihres genaue Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Beihilfen, ihre
für das folgende Wirtschaftsjahr oder den folgenden Höhe, den Zeitplan ihres Abbaus. eine etwaige Degressivität
Zeitraum anwendbaren Betrags in Spanien eingeführt und die für das reibungslose Funktionieren der gemPinsamen
oder Agrarpolitik erforderlichen Modalitäten; mit diesen Modalitäten
muß ferner ein gleicher Zugang zum spanischen Markt
- die Höhe der GemAinschaftsbeihilfe in Spanien, sofern
gewährleistet werden.
ein Unterschied besteht. der Höhe der in der Gemein-
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für das (3) Erforderlichenfalls kann während des Zeitraums der
bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehen- Anwendung von Übergangsmaßnahmen von der in Absatz 2
den Zeitraum anwendbaren Beihilfe um ein Siebtel des genannten Degressivität abgewichen werden.
Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen angenä-
hert. Unterabschnitt 4
c) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwen- Ergänzender Handelsmechanismus
dungszeiträume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe
in Spanien der Höhe der in der Gemeinschaft in ihrer der-
zeitigen Zusammensetzung für das bevorstehende Wirt- Artikel 81
schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwend- (1) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den Handel
baren Beihilfe nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel, zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
ein Viertel. ein Drittel und die Halfte des Unterschieds zwi- setzung und Spanien geschaffen, im folgenden „ergänzender
schen diesen beiden Beihilfen angenähert. Handelsmechanismus" genannt
d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Spanien mit Beginn des Der ergänzende Handelsmechanismus findet vom 1. März
siebten Wirtschaftsjahres oder des siebten Zeitraums, 1986 bis zum 31. Dezember i 995 Anwendung; ausgenommen
w2hrcnd dessen r,ac~ d2m Beitritt die Beil:ilfe angc:wu.ndt sind die Erzeugnisse nach Absatz 2 Buchstabe a erster
wird, in voller Höhe Anwendung. Gedankenstrich und Buchstabe b Unterabsatz cc, auf die er
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1995 Anwendung
Artikel 80 findet.
( 1) Unbeschadet des Artikels 79 kann das Königreich Spa- (2) Unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen
nien innerstaatliche Beihilfen beibehalten, deren Streichung a) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
ernste Folgen für die Höhe der Erzeugerpreise und der Ver- Zusammensetzung folgende Erzeugnisse:
braucherpreise hätte. Solche Beihilfen dürfen jedoch nur über-
gangsweise längstens bis zum Ablauf des Zeitraums der - die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse nach der
Anwendung von Ubergangsmaßnahmen und grundsätzlich in Verordnung (EWG) Nr. 1035/72,
abnehmenden Umfang beibehalten werden. - die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung
(2) Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 91 die erforder- (EWG) Nr. 337 /79,
lichen Durchführungsmaßnahmen zu dem vorliegenden Artikel - Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II des Gemeinsa-
fest. Diese Maßnahmen regeln insbesondere die Liste und die men Zolltarifs;
b) bei der Einfuhr nach Spanien folgende Erzeugnisse:
aa) die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79;
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
bb) 01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend:
A. Hausrinder:
ex II. andere:
- mit Ausnahme von Tieren für Corridas
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren,
frisch, gekühlt oder gefroren:
A. Fleisch:
II. von Rindern
B. Schlachtabfall:
II. anderer:
b) von Rindern
02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salz-
lake, getrocknet oder geräuchert:
C. andere:
1. von Rindern
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer dec;
Gemeinsamen WareritJe1e1'..-hnung
Zolltarifs
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
A. nicht gezuckert:
ex II. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert:
- für den menschlichen Verzehr
B. gezuckert
1 Milch und Rahm, in Pulveriorm oder granuliert
a I Milch zur Ernährung von Sauglingen, in luftdicht ve~schloss'?nen Behaltnissen mit
einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit eIriem Fettgehalt von mehr
als 10, jedoch höchstens 27 Gewichtsh 1Jndertteilen
ex b) andere
- für den menschlichen Verzehr
04.03 Butter
04.04 Kase und QL:arl<
A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Freiburger Vach8r1n und Tete de Moine,
weder gerieben noch in Pulveriorm
B. Glarner Kräuterkäse (sog Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zus2tz von feinvermahlenen
Kräutern hergestellt
C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverlorm
D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulveriorm
E. andere:
weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gev,1chtshundertteilen oder
weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von
ex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger
- mit Ausnahme von Quark
b) mehr als 4 7, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertte1!en
1. Cheddar
ex 2 andere:
- mit Ausnahme von Quark
c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen.
ex 1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder
weniger:
- mit Ausnahme von Quark
ex 2. andere
- mit Ausnahme von Quark
II. andere:
a) gerieben oder in Pulveriorm
ex b) 2ndere:
- mit Ausnahme von Quark
CC) 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
B. Kohl:
L Blumenkohl
G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie,
Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:
ex II Karotten und Speisemöhren, Speiserüben
- Karotten
ex H Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
- Speisezwiebeln und Knoblauch
M. Tomaten
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1281
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
A. Orangen
B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Cle:.1entinen, Wilkings und andere ahn-
liehe Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
ex II. andere:
- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas
C. Zitronen
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
1. Tafeltrauben
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A. Äpfel
B. Birnen
08.07 Steinobst, frisch:
A. Aprikosen
ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:
- Pfirsiche
dd) 10.01 Weizen und Mengkorn:
B. andere:
ex 1. Weichweizen und Mengkorn:
- zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 82 kann beschlossen (6) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes
werden, folgende Erzeugnisse aus der Uste der dem ergän- Jahres einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden
zenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse zu Handelsmechanismus während des voraufgegangenen
streichen: Jahres.
a) die Erzeugnisse des Weinsektors, Frühkartoffeln und Milch
Artikel 82
in Pulverform oder granuliert, zu Ernährungszwecken, und
zwar zu Beginn des zweiten Jahres nach dem Beitritt und (1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der aus Vertre-
zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres; tern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der
Kommission den Vorsitz führt.
b) Obst und Gemüse, und zwar spätestens neun Monate vor
Ablauf des vierten Jahres nach dem Beitritt und zu Beginn (2) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der Mitglied-
jedes darauffolgenden Jahres; staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags
gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
c) die anderen Erzeugnisse des Absatzes 2 Buchstabe b, und
zwar ab dem fünften Jahr nach dem Beitritt und zu Beginn (3) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genom-
jedes darauffolgenden Jahres. men, so befaßt der Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses
diesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mit-
Bei diesen Erzeugnissen wird insbesondere der Stand ihrer
gliedstaats.
Produktionsstrukturen und ihrer Vermarktung berück-
sichtigt. (4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf
der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung
Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entspre-
(EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Markt-
chend der Dringlichkeit der dem Ausschuß zur Prüfung unter-
organisation für Saatgut kann durch den mit dieser Verord-
breiteten Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme
nung eingesetzten Verwaltungsausschuß beschlossen wer-
kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen
den, die Einfuhren von zertifizierten Pflanzkartoffeln minderer
zustande.
Qualität der Tarifstelle ex 07.01 AI des Gemeinsamen Zoll-
tarifs nach Spanien während des Zeitraums vom 1. März 1986 (5) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt sie
bis zum 31. Dezember 1989 dem ergänzenden Handels- sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Aus-
mechanismus zu unterstellen. schusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellung-
nahme des Ausschusses oder ist keine Stelllmgnahme ergan-
(5) Im Falle besonderer Schwierigkeiten kann nach dem
gen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu
Verfahren des Artikels 82 auf Antrag des Königreichs Spanien
treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maßnah-
beschlossen werden, die Liste der bei der Einfuhr nach Spa-
men mit qualifizierter Mehrheit.
nien dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden
Erzeugnisse um in Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat, nach-
(EWG) Nr. 1035/72 nicht genannte Erzeugnisse zu ergänzen. dem ihm der Vorschlag über"Tlittelt worden ist, keine Maßnah-
2
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
men beschlossen, so erlaßt die Komm1ss1on die vorgeschlage- (2) Die Richtplafonds sind so festzusetzen, daß sie im Ver-
nen Maßnahmen und bringt Sie sofort zur Anwendung, es sei haltnis zu den traditionellen Handelsströmen jeweils einen
denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die gewissen Anstieg aufweisen, mit dem eine reibungslose,
genannten Maßnahmen ausgesprochen schrittweise Öffnung des Marktes gewährleistet wird und mit
dem sichergestellt wird, daß bei Ablauf des Zeitraums der
Artikel 83 Anwendung von Übergangsmaßnahmen der freie Warenver-
kehr innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht
( 1) Grundsätzl:ch zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres wird ist.
nach dem Verfahren des Artikels 38 der Veroranung
Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Hierfür wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ein
Verordnungen uber gemeinsame Agrarmarktorganisationen jährlicher Steigerungssatz fur den Plafond bestimmt Im Rah-
eine Vorbilanz fur jedes Erzeugnis oder Jede Erzeugnisgruppe men des Gesamtrichtplaforids können Plafonds fur die einzel-
erstellt, fur die der ergänzende Handelsmechanismus gilt. Fur nen Abschnitte des betreffenden Wirtschafts1ahres fostgelegt
Fruhkartoffeln wird die Bi:anz nach dem Verfahren des Artikels werden.
33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erstellt; hierfur zustän-
dig ist der durch diese Verordnung geschaffene Verwaltungs- Artikel 84
ausschuß.
( 1) Bis zum 31. Dezember 1989 wird bei Erstellung des in
Diese Bilanz wird grundsatzl1ch fur das einzelne Wirt- Artikel 83 genannten Zeitplans eine Zielmenge fur die Einfuhr
schafts1ahr anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung der folgenden Erzeugnisse nach Spanien festgelegt
und des Verbrauchs in Spanien oder in der Gemeinschaft in
- in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b unter bb genannte
ihrer derzeitigen Zusammensetzung erstellt; auf der Grund-
Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Nummer ex
lage dieser Bilanz wird nach dem gleichen Verfahren ein vor-
04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,
a:Jssichtlicher ze;,p1,:::n fur die Entwicklur~g des Handels ur,d
die Festsetzung eines Richtplafonds fur die Einfuhr auf den - in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b unter dd genannte
betreffenden Markt festgelegt Erzeugnisse.
Fur die Zeit vorn 1. Marz 1986 bis zum Beginn des Wirt- (2) Die Zielmenge fur das Jahr 1986 und ihr Anst1eq für jedes
schafts1ahres 1986/1987 wird fur jedes Erzeugnis oder jede der drei darauffolgenden Jahre im Vergleich zum vorausge-
Erzeugnisgruppe eine Einzelbilanz erstellt henden Jahr betragen:
_
-------------·"-----------------------~---------
Nummer des
-G_e_m_e_in_sa_m_e_n--+----------W-a-re_n_b_e_ze_i_c_h_nu_n_g
Zoll::Jrifs _ _ _ _ _ _ _ _ _--4_ _ _z_i_el_m_e_n_g_e
~ ~l: -- __ An--s- t1e-g
__
01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend:
1
A Hausrinder:
ex II. andere:
- mit Ausnahme von Tieren für Corridas
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den
Tarif nr.O1.01 bis O1.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder
20000 t 10% 12,5% 15%
gefroren:
davon:
A Fleisch:
lebende Tiere
tl. von Rindern
12 000 Stück
B. Schlachtabfall: Fleisch frisch,
II. anderer: gekühlt 2 000 t
b) von Rindern
02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenom-
men Geflügellebern). gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:
C. andere:
1. von Rindern
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert 200 000 t, davon 10% 12,5% 15%
40 000 t für Milch
und Rahm in Klein-
packungen
04.03 Butter 1 000 t 15% 15% 15%
04.04 Käse und Quark:
A Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, 15% 15% 15¾
Freiburger Vacherin und Tete de Moine, weder gerieben
noch in Pulverf orrn
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1283
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zielmenge Anstieg
Zolltarifs
04.04 8. Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter
(Forts.) Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt
C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch
in Pulverform
D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform
E. andere:
1. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fett-
gehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und
mit einem Wasserg€halt in der fettfreien t<äsemasse
von:
ex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger:
- mit Ausnahme von Quark
14 000 t
b) mehr als 47,jedoch nicht mehr als 72 Gewichts-
hundertteilen: 15 °10 1S °io 15 "io
1. Cheddar
ex 2. andere:
- mit Ausnahme von Quark
c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen:
ex 1. in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 500 g
oder weniger:
- mit Ausnahme von Quark
ex 2. andere:
- mit Ausnahme von Quark
II. andere:
a} gerieben oder in Pulverform
ex b) andere:
- mit Ausnahme von Quark
10.01 Weizen und Mengkorn:
8. andere:
ex 1. Weichweizen und Mengkorn:
- zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen 175000 t 15% 15% 15%
Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Bei einem derartigen Beschluß wird unter Berücksichtigung
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch der Vorbilanz für das betreffende Erzeugnis insbesondere der
und Milcherzeugnisse oder nach den entsprechenden Artikeln Entwicklung der spanischen Inlandsnachfrage sowie der spa-
der anderen einschlägigen Marktorganisationen kann be- nischen Marktpreise Rechnung getragen.
schlossen werden, daß die vorstehend genannten Zielmengen
Artikel 85
entsprechend den Anforderungen der betreffenden Markt-
organisation unter Berücksichtigung der in Artikel 83 genann- (1) Wird bei Prüfung der Entwicklung des innergmeinschaft-
ten Einzelheiten der Erstellung der Vorbilanz ausgedrückt lichen Handels festgestellt, daß die getätigten oder voraus-
werden. sichtlichen Einfuhren bedeutend angestiegen sind, und führt
diese Lage dazu, daß der Aichtplafond für die Einfuhr des
(3) Die oben genannten Zielmengen werden erforderlichen- Erzeugnisses im laufenden Wirtschaftsjahr oder in einem Teil
falls auf die einzelnen Erzeugnisse nach dem in Absatz 2 desselben erreicht oder überschritten wird, so beschließt die
genannten Verfahren aufgeteilt. Kommission unbeschadet des Artikels 84 Absatz 4 auf Antrag
eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Eilverfahren
(4) Die Zielmenge darf während des betreffenden Zeitraums - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die bis zum
nur überschritten werden, wenn dies nach dem in Absatz 2 Inkrafttreten der in Absatz 3 vorgesehenen endgültigen
genannten Verfahren beschlossen wurde. Maßnahmen anwendbar sind,
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
die Einberufung des Verwaltungsausschusses für den be- - es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen, oder
treffenden Sektor zur Prüfung angemessener Maßnahmen.
- fur das reibungslose Funktionieren der gemei,1samen Agrar-
(2) Führt die in Absatz 1 bezeichnete Lage zu einer schweren politik ist es erforderlich, daß dieser Ausgleichsbetrag,
Marktstörung, so kann ein Mitgliedstaat beantragen, daß die dieser Preisunterschied oder diese Zollbelastung nicht
Kommission die in Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnah- berücksichtigt wird, oder nicht wünschenswert ist, daß sie
men sofort trifft. Hierfür faßt die Kommission binnen vierund- berücksichtigt werden.
zv,anzig Stunden nach Eingang des Antrags einen Beschluß.
Ergeht der Beschluß der Kommission nicht innerhalb dieser Artikel 88
Frist, so kann der antragstellende Mitgliedstaat die Siche- ( 1) Der Rat erläßt gem2ß Artikel 91 die Regelung, welche
rungsmaßnahmen ergreifen; diese sind der Kommission sofort das Königreich Spanien gegenüber der Portugiesischen
mitzuteilen. Republik anwendet,
Diese Maßnahmen bleiben bis zu einer Entscheidung der (2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Rege-
Kommission über den in Unterabsatz 1 genannten Antrag in lung erforderlichen Maßnahmen im Handel zwischen den
Kraft neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
(3) Die e11dgültigen Maßnahmen werden nach dem Ver- gen Zusammensetzung werden Je nach Fall nach Maßgabe
fahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Artikels 91 oder nach dem Verfahren des Artikels 89
beziehungsweise der entsprechenden Artikel der anderen Absatz 1 erlassen.
Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisation
Art1ke! 89
urwerzLigl1ch getroffen
( 1) Sofern nicht in besonderen Fällen etwas anderes
Diese Maßnahmen können in folgendem bestehen:
oestimrr,r isi, erläßt der Rat mit qual1tizierter Mehrheit auf Vor-
aJ Revision des Richtplafonds, wenn auf dem betreffenden schlag der Kommission die zur Durchführung dieses Kapitels
Markt keine bedeutenden Störungen als Folge der Einfuhr- erforderlichen Bestimmungen.
entwicklung aufgetreten sind, oder
Diese Bestimmungen können ir.sbesondere die geeigneten
b) Je nach Lage, die insbesondere aufgrund der Entwicklung Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen im
der Marktpreise und des Umfangs des Handels zu beurtei- Handel zwischen Spanien und den anderen Mitgliedstaaten
len ist, Begrenzung oder Aussetzung der Einfuhren auf dem vorsehen.
Markt der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission
zung oder auf dem spanischen Markt.
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei
Die Beschrankungen nach Buchstabe b dürfen nur in dem einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls
Umfang und für die Dauer getroffen werden, die zur Beseiti- erforderlichen Anpassungen der in diesem Kapitel enthalte-
gung der Störung unbedingt erforderlich sind. Bezüglich der nen Einzelheiten vornehmen.
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung können
diese Maßnahmen auf Einfuhren aus bestimmten Gemein- Artik.el 90
schaftsgebieten beschränkt werden, sofern sie geeignete Vor-
kehrungen vorsehen, mit denen Verkehrsverlagerungen ver- (1} Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überlei-
mieden werden können tung von der in Spanien bestehenden Regelung zu der Rege-
lung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemein-
(4) Die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus samen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Kapitels
darf in keinem Fall dazu führen, daß Erzeugnisse mit Herkunft ergibt, insbesondere wenn die Anwendung der neuen Rege-
aus Spanien oder aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen lung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeug-
Zusammensetzung weniger günstig behandelt werden als die- nissen erhebliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft ver-
1enigen Erzeugnisse, die aus dritten Ländern stammen, welche ursacht, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren
die Meistbegünstigung erhalten, und in die betreffenden des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der ent-
Gebiete abgesetzt werden. sprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemein-
same Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen
können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1987
endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt
Unterabschnitt 5 anwendbar.
Andere Bestimmungen (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in
Artikel 86 Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern.
Jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im spani-
schen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengen- Artikel 91
mäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand über- (1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser
steigt, muß von dem Königreich Spanien auf seine Kosten Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der gemeinsa-
nach gemäß Artikel 91 noch festzulegenden Gemeinschafts- men Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge
verfahren und Fristen abgebaut werden. Der Begriff „normaler des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach
Übertragbestand" wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens
und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation mit dem Beitritt in Kraft.
definiert.
(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind in Arti-
Artikel 87· kel 75 Nummer 3 sowie in den Artikeln 80, 86, 88, 126 und 144
festgelegt.
Bei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträge, mit Aus- (3) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden vom
nahme der in Artikel 68 genannten Preise, wird der ange- Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
wandte Ausgleichsbetrag oder, mangels eines solchen, der oder von der Kommission nach dem in Artikel 90 Absatz 1
festgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preisunter- genannten Verfahren erlassen, je nachdem, welches Organ
schied und gegebenenfalls die Zollbelastung berücksichtigt, die ursprünglichen Rechtsakte, auf die sich die Maßnahmen
es sei denn. beziehen, erlassen hat
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1285
Abschnitt II und mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 15.13
des Gemeinsamen Zolltarifs, geeignete Maßnahmen
Bestimmungen beschlossen, um dem Preisunterschied bei diesem Öl in Spa-
über bestimmte Marktorganisationen nien und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
setzung Rechnung zu tragen.
Unterabschnitt 1
Fette Artikel 94
(1) Das Königreich Spanien wendet bis zum 31. Dezember
Artikel 92 1990 nach noch festzulegenden Einzelheiten eine Kontroll-
( 1) Bei Olivenöl finden die Artikel 68 und 72 auf den Interven- regelung an für
tionspreis Anwendung. a) die auf dem spanischen Inlandsmarkt befindlichen Mengen
der Erzeugnisse, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(2) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird der so
Nr. 136/66/EWG
für Spanien festgesetzte Preis jährlich zu Beginn jedes Wirt-
schaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsamen Preises - unter Buchstabe a genannt sind, mit Ausnahme von
angenähert: Sojabohnen der Tarifstelle ex 12.01 B des Geme:nsa-
men Zolltarifs,
- Bis zum lnkrafttretc:1 der Anpassung des gemeinschaftli-
chen Besitzstandes wird der Preis in Spanien jedes Jahr um - unter Buchstabe b genannt sind. mit Ausnahme der
½o des Anfangsabstands zwischen diesem Preis und dem Erzeugnisse der Tarifstellen 15.17 B II und 23.04 B des
gemeinsamen Preis angenähert; Gemeinsamen Zolltarifs,
- ab Inkrafttreten der Anpassung des Besitzstandes wird der um diese Mengen auf einer Höhe zu halten, die anhand des
Preis in Spanien um den Unterschied zwischen dem Preis in durchschnittlichen Verb,auchs in Spanien während der
diesem Mitgliedstaat und dem gemeinsamen Preis, die vor Jahre 1983 und 1984 ermittelt wird, wobei dieses Niveau
jeder Annäherung anwendbar sind, geteilt durch die Anzahl entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung des
der bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von Über- Bedarfs angepaßt wird;
gangsmaßnahme,, verlileil:Jer,t.lE:11 \Virtschaftsjahre, berich- b) das Verbraucherpreisniveau für die unter Buchstabe a
tigt; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im genannten Öle sowie für Margarine, um bis zum
Verhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr beschlosse- 31. Dezember 1990 grundsätzlich das während des Wirt-
nen Änderung des Gemeinschaftspreises angepaßt. schaftsjahres 1984/1985 erreichte, in ECU ausgedrückte
(3) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43 Preisniveau beizubehalten.
Absatz 2 des EWG-Vertrags fest, daß die für die Anwendung Die unter Buchstabe a genannte Kontrollregelung umfaßt die
des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Arti- am 1. März 1986 erfolgende Ersetzung der bei der Einfuhr nach
kels erforderliche Voraussetzung erfüllt ist. Die Preisannähe- Spanien angewandten Handelsregelungen durch ein System
rung erfolgt gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ab mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, das ohne Diskrimi-
Beginn des auf diese Feststellung folgenden Wirtschafts- nierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowohl gegen-
jahres. über der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-
(4) Der Ausgleichsbetrag, der sich aus der Anwendung des setzung als auch gegenüber dritten Ländern eröffnet wird.
Artikels 72 ergibt, wird gegebenenfalls anhand des Unter- (2) Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Einfuhr von Sojaboh-
schieds zwischen den in der Gemeinschaft in ihrer ursprüng- nen nach Spanien von der Verpflichtung abhängig, das daraus
lichen Zusammensetzung und den in Spanien anwendbaren durch Vermahlung gewonnene Öl auszuführen, soweit es über
gemeinschaftlichen Verbrauchsbeihilfen angepaßt. die für den spanischen Markt nach Absatz 1 Buchstabe a
zugelassenen Mengen hinausgeht.
Artikel 93 (3) Bei außergewöhnlichen Umständen kann die in diesem
(1) Bei Ölsaaten findet Artikel 68 auf die Richtpreise für Artikel festgelegte Kontrollregelung für die ihr unterliegenden
Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und auf Erzeugnisse geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um
den Zielpreis von Sojabohnen Anwendung. Ungleichgewichte auf den Märkten der einzelnen Öle zu ver-
hindern.
Für Leinsamen wird der in Spanien ab 1. März 1986 anwend-
bare Zielpreis entsprechend dem Unterschied festgesetzt, der Diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Arti-
während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei den kels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.
Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen
Artikel 95
zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung besteht. Jedoch darf der in Spanien (1) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ist
anwendbare Zielpreis den gemeinsamen Preis nicht über- ab 1. März 1986 in Spanien anwendbar. Diese Beihilfe wird für
steigen. das erste Mal festgesetzt und während des Zeitraums der
Anwendung von Übergangsmaßnahmen dem Niveau der in der
(2) Während des Zeitraums der Anwendung von Übergangs-
maßnahmen werden die so für Spanien festgesetzten Preise Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewähr-
jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen ten Beihilfe unter entsprechender Anwendung des Artikels 79
Preisen angenähert. Die Annäherung erfolgt in zehn Stufen angenähert.
unter entsprechender Anwendung des Artikels 70. Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wird
(3) Der in Spanien anwendbare Interventionspreis für Raps- in Spanien ab 1. Januar 1991 nach einem noch festzulegenden
und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und der Min- Zeitplan eingeführt, soweit dies erforderlich ist, um zum Ende
der Anwendung von Übergangsmaßnahmen das Gemein-
destpreis für Sojasaat werden gemäß den Bestimmungen der
betreffenden gemeinsamen Marktorganisation von dem in den schaftsniveau zu erreichen. •
Absätzen 1 und 2 genannten Richtpreis beziehungsweise Ziel- (2) Die Beihilfe für in Spanien erzeugte Raps- und Rübsen-
preis abgeleitet. samen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und Leinsamen
wird
(4) Bis zum 31. Dezember 1990 werden für den Handel mit
Verarbeitungserzeugnissen aus Öl im Sinne der Verordnung - in Spanien ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach
Nr. 12c/66/EWG, mit Ausnahme von Erzeugnissen aus Olivenöl dem Beitritt eingeführt und .
1286 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Tell II
- in der Folgezeit während der Anwendung der in Artikel 94 Unterabschnitt 2
Absatz 1 genannten Kontrol\regelu_.--,g erhöht,
Milch und Milcherzeugnisse
und zwar entsprechend der Annäherung des in Spanien
anwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises an Artikel 98
das gemeinsame Preisniveau.
( 1) Bis zu der ersten Preisannäherung werden die in Spa-
Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums ent- nien anwendbaren Interventionspreise für Butter und für
spricht die in Spanien gewährte Beihilfe dem Unterschied zwi- Magermilchpulver auf einer Höhe festgesetzt, die dem dort
schen dem in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Richtpreis unter der zuvor geltenden innerstaatlichen Regelung während
oder Zielpreis und dem Weltmarktpreis, wobei dieser Unter-
eines noch festzusetzenden repräsentativen Zeitraums fest-
schied um die Auswirkung der von dem Königreich Spanien bei gestellten Preisniveau entspricht.
der Einfuhr aus dritten Ländern angewandten Zölle vermindert
wird In der Folgezeit wird der Unterschied zwischen diesen Prei-
sen und den entsprechenden Preisen, berechnet nach den in
(3) Die Beihilfe fur die in Absatz 2 genannten, in Spanien
der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Regeln
erzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
auf der Grundlage des in Spanien während des repräsentati-
mensetzung verarbeiteten Saaten sowie die Beihilfe fur die
ven Zeitraums gemäß Absatz 1 anwendbaren Garantiepreises
gleichen, iri der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
für Milch, schrittweise so verringert, daß er bei der vierten
setzung erzeugten und in Spanien verarbeiteten S2aten wer-
Annäherung der Hälfte des ursprünglichen Unterschieds ent-
den angepaßt, um dem jeweiligen Unterschied zwischen dem
spricht und bei der siebenten Annäherung vollständig beseitigt
Preisniveau dieser Saaten und dem Preisniveau der aus
ist
dritten Ländern eingeführten Saaten Rechnung zu tragen
Artikel 70 gilt entsprechend; Artikel 72 findet ebenfalls
(4) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raos- lind Rubsen- A:1wPr.durig.
samen sowie für Sonnenblumenkerne wird außerdem der
gegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag berücksichtigt Der Ausgleichsbetrag für Magermilch und Magermilchpulver
zu Futterzwecken kann jedoch nach dem Verfahren des Arti-
kels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 verringert werden
Artikel 96 (2) Die Ausgleichsbeträge für andere Milcherzeugnisse als
Während der Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis 1994/1995 Butter und Magermilchpulver werden mit Hilfe von noch zu
werden spezifische Garantieschwellen für in Spanien erzeugte bestimmenden Koeffizienten festgesetzt
Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne festge-
setzt
Artikel 99
Diese spezifischen Garantieschwellen werden anhand von
Kriterien bestimmt, die mit den bei der Festsetzung der Garan- ( 1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 kann das Königreich
tieschwellen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam- Spanien bis zum 31. Dezember 1986 innerstaatliche Exklusiv-
mensetzung zugrunde gelegten Kriterien tatsächlich ver- konzessionen für Molkereizentralen bei der Vermarktung von
gleichbar sind, wobei die im laufe eines der Wirtschaftsjahre in Spanien erzeugter pasteurisierter Frischmilch beibehalten.
1982/1983, 1983/1984 und 1984/1985 festgestellte höchste
Diese Konzessionen dürfen nicht die freie Vermarktung von
Erzeugung herangezogen wird. aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführter pasteurisier-
Bei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle ter Frischmilch in Spanien behindern.
werden Maßnahmen im Rahmen der die Mitverantwortung (2) Das Königreich Spanien teilt der Kommission spätestens
nach Modalitäten, die denen in der Gemeinschaft in ihrer der- drei Monate vor dem Zeitpunkt des Beitritts die in Anwendung
zeitigen Zusammensetzung entsprechen, mit derselben von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit.
Höchstgrenze angewandt.
Artikel 97
( 1) Bis zum Ablauf der in Artikel 94 genannten Kontrollrege-
Unterabschnitt 3
lung schiebt das Königreich Spanien die Anwendung der ver-
tragsmäßigen oder autonomen Präferenzregelungen auf, die in Rindfleisch
der Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern auf dem Sektor
Olivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie deren Folge- Artikel 100
erzeugnisse angewandt werden.
Auf die Garantiepreise in Spanien und die Interventions-
(2) Ab 1. Januar 1991 wendet das Königreich Spanien einen ankaufspreise in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu-
Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am sammensetzung, die für vergleichbare Qualitäten gelten und
31. Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassen-
oem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: schemas für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern
am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H. des festgesetzt worden sind, findet Artikel 68 Anwendung. Auf den
Anfangsabstands verringert; Interventionsankaufspreis in Spanien finden die Artikel 70 und
72 Anwendung.
am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H. des
Anfangsabstands verringert;
Artike! 101
am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. des
Der Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeugnisse nach
Anfangsabstands verringert;
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. des Nr. 805/68 wird mit Hilfe von noch zu bestimmenden Koeffi-
Anfangsabstands verringert; zienten festgesetzt.
am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H des
Anfangsabstands verringert Artikel 102
Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich· Spanien die Pra- Auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
ferenzzollsätze in vollem Umfang an. findet Artikel 79 Anwendung
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1287
Unterabschnitt 4 nahme frischer Zuckerrüben sowie bei den Erzeugnissen nach
Tabak Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f derselben Verordnung
können Ausgleichsbeträge festgesetzt werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Gefahr einer Störung des Handels
Artikel 103 zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
(1) Auf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sorten- setzung und Spanien zu vermeiden.
gruppe finden Artikel 68 und gegebenenfalls Artikel 70 An- In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem auf
wendung das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Ausgleichs-
(2) Der dem in Absatz 1 genannten Interventionspreis ent- betrag mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abge-
sprechende Zielpreis wird in Spanien für die erste Ernte nach leitet.
dem Beitritt in einer Höhe festgesetzt, die das Verhältnis zwi-
Artikel 110
sch~n dem Zielpreis und dem Interventionspreis gemäß Arti-
kel 2 Ausatz 2 Unterabsa~z 2 der Verordnung (EWG) Bis spätestens 31. Dezember 1995 ist das Königreich Spa-
Nr. 727 /70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorga- nien ermächtigt, den Erzeugern von Zuckerrüben eine inner-
nisation für Rohtabak wiedergibt. staatliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe
wird nur für A- und B-Zuckerrüben im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 gewährt. Der Betrag dieser Beihilfe darf
Unterabschnitt 5 nicht 23,64 v. H. des von der Gemeinschaft für das betreffende
Wirtschaftsjahr festgesetzten Grundpreises übersteigen.
Flachs und Hanf
Artil--.el 104 Unterabschnitt 10
Auf die Beihilfe für Flachs und Hanf findet Artikel 79 An- Getreide
wendung
Artikel 111
Unterabschnitt 6
(1) Im Getreidesektor finden die Artikel 68, 70 und 72 auf die
Hopfen Interventionspreise Anwendung.
(2) Bei Getreidearten, für die kein Interventionspreis festge-
Artikel 105 setzt ist, wird der anwendbare Ausgleichsbetrag von dem Aus-
Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gleichsbetrag für Gerste abgeleitet; dabei wird das Verhältnis
genannte Erzeugerbeihilfe für Hopfen wird in Spanien ab der zwischen den Schwellenpreisen der betreffenden Getreide-
ersten Ernte nach dem Beitritt in vollem Umfang angewandt. arten berücksichtigt.
(3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Markt-
Unterabschnitt 7 organisation für Getreide wird der Ausgleichsbetrag von dem
Ausgleichsbetrag für die Getreidearten, denen die Erzeug-
Saatgut
nisse zugeordnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden
Koeffizienten abgeleitet.
Artikel 106
Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 Artikel 112
genannte Beihilfe für Saatgut findet Artikel 79 Anwendung.
Das Mindesteigengewicht von Gerste, die für die Interven-
tion in Spanien zugelassen werden kann, wird festgesetzt auf:
Unterabschnitt 8 - 60 kg/hl für die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1986/1987,
Seidenraupen
- 61 kg/hl für das Wirtschaftsjahr 1987 /1988,
ArtikPI 107 - 62 kg/hl für das Wirtschaftsjahr 1988/1989.
Auf die Beihilfe für Seidenraupen findet Artikel 79 An- Der Abschlag, um den der in Spanien anwendbare Interven-
wendung. tionspreis für Gerste verringert wird, beträgt:
- 4 v. H. für die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Ende des Wirt-
Unterabschnitt 9 schaftsjahres 1986/1987,
Zucker und lsoglukose - 3 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1987 /1988,
- 2 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1988/1989.
Artikel 108
Auf den Interventionspreis von Weißzucker und den Grund- Artikel 113
preis von Zuckerrüben finden die Artikel 68, 70 und 72 An-
wendung. Auf die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727175
genannte Beihilfe für Hartweizen findet Artikel 79 Anwendung.
Der Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung des
Beitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten berichtigt,
soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemein-
Unterabschnitt 11
samen Marktorganisation erforderlich ist.
Schweinefleisch
Artikel 109
Artikel 114
Bei Rohzucker und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Markt- ( 1) Für geschlachtete Schweine wird der je Kilo anwendbare
organisation für Zucker aufgeführten Erzeugnissen mit Aus- Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der t 1sqleichsbeträge
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
für die Futtergetreidemenge berechnet. die in der Gemein- (2) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag
schaft zur Erzeugung eines Kilogramms Schweinefleisch demjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter Verwendung
erforderlich ist. Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467 /67 /EWG genannten
dem Beitritt wird dieser Betrag jedoch nicht angewandt. Umrechnungssatzes.
(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) (3) Bei vollständig geschliffenem Reis entsp, icht der Aus-
Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für gleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach Umrech-
Schweinefleisch genannten Erzeugnissen, ausgenommen nung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung
geschiachtete Schweine, wird der Ausgleichsbetrag vo;i dem Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes
sich aus Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergebenden Aus-
(4) Bei halbgeschliffenem Reis entspricht der Ausgleichs-
gleichsbetrag - sofern dieser angewandt wird - mit Hilfe von
betrag demjenigen für vo!lständig geschliffenen Reis nach
noch festzulegenden KoeffizientEn abgeleitet.
Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verord-
(3) Bis zum 31. Dezember 1989 kann für den Fall, daß in nung Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes
Spanien die Gefahr übermäßiger Interventionen nach Artikel
(5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der
20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 aufgrund der Beihilfe
Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Markt-
für die private Lagerhaltung oder der eriorderlichenfalls
organisation für Reis wird der /i.usgleichsbetrag von dem Aus-
beschlossenen öffentlichen Ankäufe besteht, nach dem Ver-
gleichsbetrag für die Erzeugnisse, denen sie zugeordnet sind,
fahren des Artikels 24 dieser Verordnung beschlossen wer-
mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizie,7ten cc' :.,.::leitet
den, auf dem Schwei:1efleischsektor die erforderlichen ein-
schrankenden Maßnahmen für die Einfuhr jedweder Herkunft (6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer Hohe
in diesen Mitgl•edstaat zu ergreifen festgesetzt, mit welcher der Unterschied zwis,~:hen dem
Beschaffungspreis in Spanien und dem Schwellenpreis
berücksichtigt wird.
Unterabschnit~ 12
Eier
Unterabschnitt 15
Artikel 115 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(1) Für Eier in der Schale wird der je Kilogramm anwendbare
Artikel 118
Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge
für die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Gemein- Auf Erzeugnisse, für welche die Beihilferegelung des Arti-
schaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale kels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame
erforderlich ist. Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
(2) Für Bruteier wird der je Brutei anwendbare Ausgleichs- und Gemüse gilt, finden in Spanien die nachstehenden
betrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futter- Bestimmungen Anwendung:
getreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeu- 1. Bis zur ersten Preisannaherung nach Artikel 70 wird der in
gung eines Bruteies erforderlich ist. Artikel 3 b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte
(3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe Mindestpreis wie folgt festgesetzt:
b der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über die gemeinsame - auf der Grundlage des Preises, der in Spanien nach der
Marktorganisation für Eier wird der Ausgleichsbetrag von dem vorherigen innerstaatlichen Regelung für das zur Verar-
Ausgleichsbetrag für Eier in der Schale mit Hilfe von noch fest- beitung bestimmte Erzeugnis festgesetzt wurde,
zulegenden Koeffizienten abgeleitet.
- oder, falls ein solcher Preis nicht besteht, auf der Grund-
lage der den Erzeugern für das zur Verarbeitung
Unterabschnitt 13 bestimmte Erzeugnis in Spanien gezahlten Preise, die
während eines noch zu bestimmenden repräsentativen
Geflügelfleisch
Zeitraums festgestelit wurden.
2 Ist der unter Nummer 1 genannte Mindestpreis
Artikel 116
- niedriger als der gemeinsame Preis. so wird cer Preis in
( 1) Für geschlachtetes Geflügel wird der je Kilogramm
Spanien zu Beginn eines jeden dem Beitritt folgenden
anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Aus-
Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 70 geändert;
gleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die in
der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms höher als der gemeinsame Preis. so ist der letztgenannte
geschlachtetes Geflügel der jeweiligen Art erforderlich ist. Preis ab dem Beitritt für Spanien maßgebend.
(2) Für Küken wird der Ausgleichsbetrag je Küken auf der 3. a) Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem
Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge Beitritt wird der Betrag der in Spanien gewährten
berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Gemeinschaftsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse
Kükens erforderlich ist. aus Tomaten unter Berücksichtigung des sich aus der
Anwendung der Nummer 2 ergebenden Unterschieds
(3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe
der Erzeugermindestpreise von der für die Gemein-
d der Verordnung (EWG) Nr. 2777 /75 über die gemeinsame
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung berech-
Marktorganisation für Geflügelfleisch wird der Ausgleichs-
neten Beihilfe abgeleitet, bevor die letztgenannte Bei-
betrag von dem Ausgleichsbetrag für geschlachtetes Geflügel
hilfe gegebenenfalls infolge der Überschreitung der für
mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet.
diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft in ihrer der-
zeitigen Zusammensetzung festgesetzten Garantie-
Unterabschnitt 14 schwelle gekürzt wird.
Reis Falls es zur Sicherstellung normaler Wettbewerbsbe-
dingungen zwischen den spanischen Industrien und
den Gemeinschaftsindustrien erforderlich ist, wird bei
Artikel 117
einer Überschreitung der Schwelle in der Gemeinschaft
( 1) Im Reissektor finden die Artikel 68, 70 und 72 auf den in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach dem Ver-
Interventionspreis fur Rohreis Anwendung f;ihren des Artikels 20 rlt?r Verordn11nq /EVI/G)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1289
Nr. 516/77 beschlossen, daß ein Ausgleichsbetrag, der Artikel 119
höchstens dem Unterschiedsbetrag zwischen der für
Der in Spanien anwendbare Mindestpreis und finanzielle
Spanien festgesetzten Beihilfe und derjenigen Beihilfe
Ausgleich nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)
entspricht, die von der Gemeinschaftsbeihilfe abgelei-
Nr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-
tet worden wäre, nach Artikel 72 Nummer 3 Buchstabe
arbeitung bestimmter Apfels:nensorten und nach den Artikeln
a angewandt und vom Königreich Spanien bei der Aus-
1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaß-
fuhr nach dritten Ländern erhoben wird. Nach Ablauf der
nahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungs-
in der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 festgelegten
erzeugnissen aus Zitronen werden wie folgt festgesetzt:
Regelung wird jedoch kein Ausgleichsbetrag erhoben,
wenn der Nachweis erbracht wird, daß für das spani- 1. Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 wird der
sche Erzeugnis die in Spanien gewährte Beihilfe nicht anwendbare Mindestpreis auf der Grundlage der Preise
gezahlt worden ist. berechnet, die während eines noch festzusetzenden rep-
räsentativen Zeitraums in Spanien an die Erzeuger von für
Auf keinen Fall darf die in Spanien anwendbare Beihilfe
die Verarbeitung bestimmten Zitrusfrüchten gezahlt wer-
den Betrag der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
den. Der finanziel!e Ausgleich entspricht demjenigen in der
Zusammensetzung gewährten Beihilfe übersteigen.
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der
b) Während d8r ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem
Beitritt ist die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe in gemeinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Spanien
Spanien für jedes Wirtschaftsjahr auf eine Menge von anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird.
Verarbeitungserzeugnissen beschränkt, die folgenden
2. Für die nachfolgenden Festsetzungen wird der in Spanien
Mengen von frischen Tomaten entspricht:
anwendbare Mindestpreis gemäß Artikel 70 dem gemein-
- 370 000 Tonnen für die Herstellung von Tomaten- samen Mindestpreis angenähert. Der in Spanien bei jeder
konzentrat, Annäherungsstufe anwendbare finanzielle Ausgleich ent-
spricht demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
- 209 000 Tonnen für die Herstellung von ganzen
Zusammensetzung, der gegebenenfalls um den Unter-
geschälten Tomaten,
schied zwischen dem gemeinsamen Mindestpreis einer-
- 88 000 Tonnen für die Herstellung von anderen Ver- seits und dem in Spanien anwendbaren Mindestpreis
arbeitungserzeugnissen aus Tomaten. andererseits verringert wird.
Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die vorgenann- 3. Ist der sich aus der Anwendung der Nummer 1 oder der
ten Mengen bei der Festsetzung der Gemeinschafts- Nummer 2 ergebende Mindestpreis jedoch höher als der
schwellen berücksichtigt. und zwar nach Anpassung an gemeinsame Mindestpreis, so kann der letztgenannte Preis
etwaige Änderungen der Gemeinschaftsschwellen für Spanien endgültig berücksichtigt werden.
während desselben Zeitraums.
4. Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt
4. Während des fünften und sechsten Wirtschaftsjahres nach sind die Mengen, für die eine Verarbeitungsbeihilfe gewährt
dem Beitritt wird für Verarbeitungserzeugnisse aus Toma- werden kann, auf eine Menge von Verarbeitungserzeugnis-
ten und während der sechs Wirtschaftsjahre nach dem Bei- sen beschränkt, die den folgenden Mengen der Ausgangs-
tritt wird für die anderen Erzeugnisse der Betrag der in Spa- erzeugnisse entspricht:
nien gewährten Gemeinschaftsbeihilfe von der für die
- 30 000 Tonnen für Orangen der Sorte „bianca commun".
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest-
gesetzten Beihilfe abgeleitet, wobei dem sich aus der 7 600 Tonnen für Orangen der pigmentierten Sorten,
Anwendung der Nummer 2 ergebenden Unterschied der - 26 000 Tonnen für Zitronen.
Mindestpreise Rechnung getragen wird.
Für den Fall jedoch, daß bei den Erzeugnissen außer Ver-
Unterabschnitt 16
arbeitungserzeugnissen aus Tomaten die in Spanien für
ein Erzeugnis während eines noch zu bestimmenden re- Trockenfutter
präsentativen Zeitraums festgestellten Verarbeitungs-
kosten nach der zuvor geltenden innerstaatlichen Regelung Artikel 120
mindestens 1 O v. H. unter den Verarbeitungskosten in der
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung lie- (1) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung (EWG)
gen, wird die in Spanien für dieses Erzeugnis gewährte Bei- Nr. 1117 /78 über die gemeinsame Marktorganisation für Trok-
hilfe auch unter Berücksichtigung des Unterschieds der kenfutter wird für Spanien zum 1. März 1986 auf der Grundlage
festgestellten Verarbeitungskosten abgeleitet. Die in Spa- des Unterschieds festgesetzt, der während eines noch festzu-
nien festgestellten Verarbeitungskosten werden schritt- legenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Frucht-
weise an die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen folge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen Spanien und
Zusammensetzung festgestellten Kosten angenähert, der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
wobei die gleichen Regeln gelten, wie sie in Artikel 70 für besteht.
die Annäherung der Preise niedergelegt sind. Auf den nach Unterabsatz 1 berechneten Zielpreis findet
Artikel 70 Anwendung. Der in Spanien anzuwendende Ziel-
5. Die Gemeinschaftsbeihilfe wird in Spanien ab Beginn des
preis darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht überstei-
siebten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt vollständig
gen.
angewandt.
(2) Die ergänzende Beihilfe in Spanien wird um folgende
6 Für Pfirsiche in Sirup ist die Gewährung der Gemein- Beträge berichtigt:
schaftsbeihilfe in Spanien während der ersten vier Wirt-
- den gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwischen
schaftsjahre nach dem Beitritt auf eine Menge von 80 000
dem Zielpreis in Spanien und dem gemeinsamen Zielpreis;
Tonnen des Enderzeugnisses, ausgedrückt als Netto-
gewicht, beschränkt. auf diesen Betrag wird der Prozentsatz des Artikels 5 Absatz
2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117178 angewandt:
7. Für die Anwendung dieses Artikels beziehen sich der Min-
- die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus
destpreis, die Verarbeitungskosten und die Beihilfe in der
dritten Ländern nach Spanien.
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung auf
die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- (3) Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr 1117178
sctzunq ohne Griechenl~nd geltenden Betri:ige. genannte Pauschalbeihilfe findet Artikel 79 Anwenrlunci
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Unterabschnitt 17 Regulierung angewandten obligatorischen Destillation fest-
gesetzt;
Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen
- beträgt der garantierte Mindestpreis nach Artikel 3 a der
Verordnung (EWG) Nr. 337179 72 v. H. des Orientierungs-
Artikel 121
preises für jeden Tafelweintyp;
( 1) Bei zu~ Herstellung von Futtermitteln verwendeten
- beträgt der Preis des Weins, der Gegenstand der in Artikel
Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen finden die
12 a der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Destilla-
Artikel 68 und 70 auf den Auslösungs-Schwellenpreis Anwen-
tion ist,
dung. Bei den übrigen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
wird der Zielpreis in Spanien zum 1. März 1986 entsprechend • 80 v. H. des Orientierungspreises für weißen Tafelwein,
dem Unterschied festgesetzt, der während eines noch festzu-
• 81,5 v. H. des Orientierungspreises für roten Tafelwein
legenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Frucht-
folge konkurrierendeil Erzeugnissen zwischen Spanien und (2) Auf die Orientierungspreise für Tafelweine findet Artikel
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammeilsetzung 70 Anwendung. Während der Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis
besteht 1990/1991
Auf den Z1elpre1s fur diese Erzeugnisse findet Artikel 70 - wird das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und
Anwendung Der Zielpreis in Spanien darf jedoch den gemein- den in Spanien anwendbaren Preisen nach Absatz 1 dritter,
samen Zielpreis nicht übersteigen. vierter und fünfter Gedankenstrich schrittweise in gleichen
Raten dem Verhältnis zwischen diesen Preisen in der
(2) Bei in Spanien geernteten, zur Herstellung von Futtermit-
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ange-
teln verwendeten Erzeugnissen der Verordnun'.) (EWG)
nähert;
Nr. 1431 /82 uber Sondermaßnahmen für Erbsen, Puffbohnen,
Ackerbohnen und Sußlupinen wird der in Artikel 3 Absatz 1 - wird unbeschadet des Artikels 41 Absatz 6 erster Gedan-
dieser Verordnung genannte Beihilfebetrag um einen Betrag in kenstrich der Veroranung (EWG) Nr. 337179 in dem Verhalt-
Höhe des gegebenenfalls bestehenden Unterschieds zwi- nis zwischen dem Orientierungspreis und dem in Absatz 1
schen dem Auslösungs-Schwellenpreis in Spanien und dem dritter Gedankenstrich genannten Preis das Preisniveau,
gemeinsamen Preis verringert. welches dem Satz von 40 v. H. nach Artikel 41 Absatz 6
zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Bei-
entspricht, nach der im ersten Gedankenstrich des vorlie-
hilfebetrag für ein in Spanien verarbeitetes Erzeugnis um die
genden Absatzes bezeichneten Stufenfolge erreicht.
Zollbelastung bei der Einfuhr von Sojakuchen aus dritten Län-
dern nach Spanien verringert.
Die Abzüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 ergeben sich
Artikel 123
aus der Anwendung der Prozentsätze des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82. ( 1) Bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen, fur die 1m
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ein Referenz-
(3) Der Betrag der Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 der Ver-
preis festgesetzt wird, wird ein Ausgleichsmechanismus für
ordnung (EWG) Nr. 1431 /82 für in Spanien geerntete Erbsen,
die Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer derze1t1-
Puffbohnen und Ackerbohnen, die in Lebensmitteln oder Fut-
gen Zusammensetzung eingeführt.
termitteln zu einem anderen als dem in Absatz 1 desselben
Artikels genannten Zweck verwendet werden, wird um einen (2) Für diesen Mechanismus gelten die folgenden Regeln:
Betrag in Höhe des gegebenenfalls bestehenden Unter-
a) Für Tafelwein wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unter-
schieds zwischen dem Zielpreis in Spanien und dem gemein-
schieds zwischen den Orientierungspreisen in Spanien
samen Zielpreis verringert.
und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Bei- zung erhoben. Die Höhe dieses Betrags kann jedoch nach
hilfebetrag für ein in Spanien verarbeitetes Erzeugnis um die dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG)
Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse 2us dritten Nr. 337 /79 angepaßt werden, um der Lage bei den Markt-
Ländern n<.1ch Spanien verringert. preisen Rechnung zu tragen; diese Lage wird entsprechend
der jeweiligen Weinart und ihrer Qualität beurteilt.
b) Für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und fur
Unterabschnitt 18 die anderen Erzeugnisse, welche Marktstörungen hervor-
rufen könnten, kann ein Ausgleichsbetrag nach dem unter
Wein Buchstabe a genannten Verfahren festgesetzt werden
Dieser Ausgleichsbetrag wird nach noch zu bestimmenden
Artikel 122 Einzelheiten von dem für Tafelwein geltenden Ausgie:chs-
betrag abgeleitet.
( 1) Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70
(3) Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe begrenzt, die
- wird der in Spanien für weißen Tafelwein anwendbare Orien-
eine nicht ungünstigere Behandlung als auf Grund der vor dem
tierungspreis so festgesetzt, daß das Verhältnis zwischen
Beitritt geltenden Regelung sicherstelit. Hierzu wird dieser
dem Ankaufspreis für den in diesem Mitgliedstaat zur obliga-
Betrag so berechnet, daß der Betrag, der sich aus der Erhö-
torischen Destillation zu liefernden Tafelwein und dem
hung des für das betreffende Erzeugnis in Spanien anwend-
Orientierungspreis 50 v. H. beträgt;
baren Orientierungspreises um den Ausgleichsbetrag und die
- wird der in Spanien anwendbare Orientierungspreis für darauf erhobenen Zolle ergibt, den fur das Erzeugnis im betref-
roten Tafelwe1r1 von dem Orientierungspreis fur weißen fenden Wirtschaftsjahr geltenden Referenzpreis nicht uber-
Tafelwein abgeleitet, wobei das Verhältnis angewandt wird, steigt.
welches in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
(4) Auf Grund der besonderen Lage auf dem Markt fur ver-
mensetzung zwischen den Orientierungspreisen für Tafel-
schiedene Erzeugnisse des Absatzes 2 kann nach dem Ver-
weine des Typs AI und R I besteh!;
fahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337179
-- wird der Ankaufspreis des unter dem ersten Gedankenstrich beschlossen werden, für die Ausfuhren eines oder mehrerer
genzrnnten Weins in Höhe des Preises der in Spanien unter dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaf1 in ihrer dern.:1l1(Jen
der vorherigen innerstaatlichen Regelung während eines Zusammensetzung nach Spanien einen Ausgle1chsrJetr;irJ
11och zu bestimmenden repräsentativen Zeitraums zur festzusetzen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1291
Der Ausgleichsbetrag wird auf einer Höhe festgesetzt, mit Artikel 129
der ein normaler Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft
Bis zum 31. Dezember 1995 ist die Verwendung der zusam-
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien sicher-
mengesetzten Bezeichnungen ,.British Sherry", .,lrish Sherry"
gestellt wird, Jer keine Störungen auf dem spanischen Markt
und „Cyprus Sherry" im Hoheitsgebiet des Vereinigten König-
für die betreffenden Erzeugnisse hervorruft.
reichs und Irlands gestattet. Im laufe des Jahres 1995 über-
(5) Der Ausgleichsbetrag wird von der Gemeinschaft aus prüft der Rat diese Maßnahme und beschließt nach dem Ver-
dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die fahren des Artikels 43 des EWG-Vertrags etwaige Änderun-
Landwirtschaft Abttilung Garantie, finanziert. gen auf Vorschlag der Kommission; dabei sind die Interessen
der betroffenen Parteien zu berücksichtigen.
Artikel 124
Zum Zwecke der Anwendung der obligatorischen Destilla- Unterabschnitt 19
tion nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 wird bis Schaf- und Ziegenfleisch
zum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/1990 die Summe der
durchschnittlichen Erzeugung von Tafelwein und von Folge-
Artikel 130
erzeugnissen aus Tafelwein zur Weinbereitung, die in Spanien im
laufe der drei nachfolgenden Bezugswirtschaftsjahre in den Im Schaffleischsektor findet Artikel 68 auf den Grundpreis
verschiedenen Erzeugergebieten erzeugt werden, auf 27,5 Anwendung.
Millionen Hektoliter festgesetzt.
Abschnitt III
Artikel 125
Obst und Gemüse
( 1) V cm 1 . März 1 936 bis zum :31 . Dezember 1989 ist der
Verschnitt eines Weins, aus welchem weißer Tafelwein Artikel 131
gewonnen werden kann, oder eines Weißweins mit einem
Wein, aus welchem roter Tafelwein gewonnen werden kann, Für Obst und Gemüse nach der Verordnung (EWG)
oder mit einem roten Tafelwein im spaniscli~n Hoheitsgebiet Nr. 1035/72 gilt eine besondere Übergangsregelung in Pha-
zugelassen. Das Erzeugnis dieses Verschnitts darf sich nur im sen, die zwei Stufen aufweist.
spanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden. - Die erste Stufe, die sogenannte Uberprüfung der Konver-
(2) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist in der genz, beginnt am 1. März 1986 und endet am 31. Dezember
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung der Ver- 1989,
schnitt spanischer Weine - ausgenommen weißer Tafelwein - - die zweite Stufe beginnt am 1. Januar 1990 und endet am
mit Weinen anderer Mitgliedstaaten außer in noch festzule- 31. Dezember 1995.
genden Ausnahmefällen untersagt.
Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe findet auto-
Während dieses Zeitraums dürfen die vorstehend genann- matisch statt.
ten spanischen Weine nur dann Gegenstand des Handels mit
den anderen Mitgliedstaaten sein, wenn für sie Vorschriften
gelten, welche die Feststellung des Ursprungs und die Verfol- Unterabschnitt 1
gung der handelsmäßigen Bewegungen gestatten.
Erste Stufe
Artikel 126 A. Spanischer Inlandsmarkt
(1) Bis zum Ende des Jahres 1995 können die Tafelweine,
die aus am 1. Januar 1985 in den Regionen Asturias, Canta- Artikel 132
bria, Galicia, Guipuzcoa und Viscaya mit Wein bepflanzten
(1) Während der ersten Stufe ist das Königreich Spanien
Anbauflächen hervorgegangen sind und deren Verzeichnis
ermächtigt, unter den Bedingungen der Artikel 133 bis 135 für
nach Maßgabe des Artikels 91 festzulegen ist, einen vorhan-
die Erzeugnisse des Artikels 131 die Regelung beizubehalten,
denen Alkoholgehalt von nicht weniger als 7 % Vol. aufweisen.
die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung für die
Bei den Weinen, deren vorhandener Alkoholgehalt weniger Organisation seines inländischen Agrarmarktes bestand.
als 9 % Vol. beträgt, muß dieser Gehalt auf dem Etikett ange-
(2) Infolgedessen wird für Spanien in Abweichung von Arti-
geben sein.
kel 394 die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die
(2) Die in Absatz 1 genannten Tafelweine dürfen sich nur im Inlandsmarktorganisationen bis zum Ende der ersten Stufe
spanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden. zurückgestellt.
Ferner wird die Anwendung der nach Artikel 396 beschlos-
Artikel 127 senen Änderungen der Gemeinschaftsregelung auf die
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusamriensetzung und auf
Bis zum 31. Dezember 1990 können in Spanien erzeugte Spanien bis zum Ende der ersten Stufe zurückgestellt.
Tafelweine, die in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr
gebracht werden, einen Gesamtsäuregehalt von nicht weniger
Artikel 133
als 3,5 g/1, ausgedrückt als Weinsäure, aufweisen.
(1) Um dem spanischen Obst- und Gemüsesektor bis zum
Ende _der ersten Stufe eine harmonische, vollständige Ein-
Artikel 128
gliederung in den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu
Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/1993 wird der in ermöglichen, paßt das Königreich Spanien seine Inlands-
Spanien anwendbare Betrag der Beihilfe für konzentrierten marktorganisation schrittweise entsprechend den allgemei-
Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost nen Zielen des Absatzes 2 an.
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 unter
(2) Die allgemeinen Ziele sind
Berücksichtigung des für diesen Mitgliedstaat bestehenden
Unterschieds zwischen den Kosten der Anreicherung mit Hilfe - zunehmende Anwendung der Qualitätsnormen auf die
der vorstehend genannten Erzeugnisse und der Anreicherung Gesamtheit der betroffenen Erzeugnisse sowie strikte
mit Hilfe von Sc1ccharose festgesetzt Anwendung der sich d;,r~us ergehenden ErforrlPrnisse:
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Entwicklung der Erzeugerzusammenschlusse im Sinne der 1. Eine Preisdisziplm:
Gemeinschaftsvorschriften;
a) Das Königreich Spanien legt ab dem Zeitpunkt des Bei-
- Schaffung einer Stelle sowie der materiellen und personel- tritts die institutionellen Preise für diejenigen Erzeug-
len Infrastruktur, die in der Lage sind, die in der Gemein- nisse fest, für die gemeinsame Preise bestehen, und
schaftsregelung vorgesehenen öttentlichen lnterveritions- zwar nach Kriterien, die möglichst weitgehend den Kri-
maßnahmen durchzuführen; terien angenähert sind, die im Rahmen der gemein-
samen Marktorganisation gelten; diese Festsetzung
- Schattung eines Netzes für die tägliche Feststellung der
erfolgt anhand eines zu bestimmenden Bezugszeit-
Notierungen auf den repräsentativen Märkten entsprechend
raums auf einem Niveau. das der wirtschaftlichen Reali-
den verschiedenen Erzeugnissen;
tät entspricht
- Liberalisierung des Handels im Hinblick auf die Schaffung
b) liegen diese in ECU ausgedrückten spanischen Preise
eines Systems freien Wettbewerbs und freien Zugangs zum
unter den gemeinsamen Preisen oder entsprechen sie
spanischen Markt und Anpassung der sektoriellen Handels-
ihnen, so dürfen grundsätzlich die jährlichen Preiserhö-
regel unoen bei der Ausfuhr, um sie mit den Erfordernissen
hungen wertmäßig die Erhöhung der gemeinsamen
des fre:en Warenverkehrs in ~inklang zu bringen
Preise nicht übersteigen.
(3) Zur Erleichterung der Ve,wirklichung der allgemeinen Auf keinen Fall dürfen die spanische Preise die ger.iein-
Ziele gilt folgendes: samen Preise übersteigen.
a) Die Gemeinschaftsregelung im sozio-strukturellen Bereich
c) liegen die :n ECU ausgedrückten spanischen Preise
einschließlich der Regeln betrettend die Erzeugerorganisa- über den Gemeinschaftspreisen, so dürfen sie im Ver-
tionen gilt in Spanien ab dem Beitritt hältnis zu ihrem vorangehenden Niveau nicr,t erhöht
h) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der werden. Ferner paßt das Königreich Spanien seine
l•iterw=;ntionsmaßnahmen die in Sp:=rnien W8hrend der Prei~e an, soweit dies erforder!ich ist, um ei;ie Auswei-
ersten Stufe von den Erzeugerorganisationen für die den tung des Abstandes zwischen seinen Preisen und den
gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechenden Erzeug- gemeinsamen Preisen zu vermeiden.
nisse durchgeführt werden
d) Das Königreich Spanien kann seine Preise anpassen,
Der Satz dieser Gemeinschaftsbeteiligung ist jedoch für falls die Interventionen auf dem Markt ein nicht gerecht-
Jedes Erzeugnis auf den Satz der von solchen Erzeuger- fertigtes Ausmaß erreichen. In diesem Fall tritt der
organisationen in Spanien erfaßten Erzeugung begrenzt, die angepaßte Preis an die Stelle des ursprünglichen Prei-
von der Kommission als mit der Gemeinschaftsregelung ses für die .6.nwendung der unter den Buchstabenbund
sowohl hinsichtlich der Bedingungen ihrer Gründung als c genannten Regeln
;iuch ihres Funkt1onierens vereinbar anerkannt sind.
e) Die Kommission überwacht die Einhaltung der oben
Die Kommission stellt für jedes WirtschaftsJahr den im vor- genannten Regeln. Jede Überschreitung des sich
stehenden Unterabsatz genannten Satz der von Erzeuger- aus der Anwendung dieser Regeln ergebenden Preis-
organisationen erfaßten Erzeugung fest; zu diesem Zweck niveaus wird bei der Bestimmung des als Ausgangs-
nimmt sie in Zusammenarbeit mit den spanischen Behör- niveau für die Preisannäherung während der zweiten
den Kontrollen ar1 Ort und Stelle vor Stufe nach Artikel 148 zu wahlenden Preisniveaus nicht
berücksichtigt
2 Eine Beihilfedisziplin
Artikel 134
Nach dieser Disziplin ist das Königreich Spanien ermach-
( 1) Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele stellt die Kom- t1gt, während der ersten Stufe seine innerstaatlichen Bei-
m1ss1on wahrend des Interimszeitraums in enger Zusammen- hilfen beizubehalten.
arbeit mit den spanischen Behörden ein Aktionsprogramm auf.
Jedoch stellt das Königreich Spanien im laufe dieses Zeit-
(2) Anschließend verfolgt die Kommission aufmerksam die raums einen gewissen Abbau der mit dem Gemeinschafts-
Entwicklung der Lage in Spanien aufgrund recht nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Beihilfen
- der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten und die schrittweise Einführung des Schemas der Gemein-
Ziele, schaftsbeihilfen in seine innerstaatliche Marktordnung
sicher, ohne daß das Niveau dieser Beihilfen das gemein-
-- der mit der Durchfuhrung der horizontalen oder spezifischen
same Niveau überschreitet
Strukturmaßnahmen erreichten Ergebnisse.
3. Eine Produktionsdisziplin:
(3) Die Kommission nimmt zu dieser Entwicklung in Berich-
ten Stellung, die dem Rat wie folgt übermittelt werden: Nach dieser Disziplin wendet das Konigreich Spanien die
gleichen Produktionsdisziplinen an. wie sie gegebenenfalls
- zum Ende des Interimszeitraums, damit eine Bilanz der vor in den anderen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaa-
dem Beitritt eingetretenen Entwicklung erstellt werden ten, die sich im Hinblick auf eine solche Disziplin in' Einer
ki.rnn, vergleichbaren Lage befinden, anwendbar sind
- rechtzeitig vor Ende des vierten Jahres nach dem Beitritt,
- zu Jedem anderen Zeitpunkt, den die Kommission fur zweck-
maßig oder eriorderl1ch erachtet. B. Regelung für den Handel
(4) Die Kommission kann dem Königreich Spanien erforder- zwischen der Gemeinschaft in ihrer derze1t1gen
lichenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie zur Verwirklichung Zusammensetzung und Spanien
der betreffenden Ziele für eriorder1ich halt; hierzu berücksich-
tigt sie insbesondere die Beratungen des Rates über die in Artikel 136
Absc1tz 3 genannten Berichte
{ 1) Vorbehaltlich des Artikels 75 und der Artikel 137 bis 139
;st das Königreich Spanien ermächtigt, in seinem Handel mit
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wah-
Artikel 135
rend der ersten Stufe für die Erzeugnisse des Artikels 131 die
W;ihrend der ersten Stufe wendet dc1s Königreich Sp,rn1en Regelung beizubehalten, die vor seinem Beitritt fur diesen
f()hH·nde Disziplinen 211 H:inr1,,I hr•i rjer Einfuhr und b,~1 der Ausfuhr cplt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1293
(2) Während der ersten Stufe wendet die Gemeinschaft in Artikel 137
ihrer derzeitigen Zusammensetzung vorbehaltlich des Arti-
(1) Das Königreich Spanien schafft vorbehaltlich des Absat-
kels 75 Absatz 2 und des Artikels 140 auf die Einfuhr der in
zes 2 ab 1. März 1986 für die Einfuhr der in ArtikP.I131 genann-
Artikel 131 genannten Erzeugnisse aus Spanien die Regelung
ten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
an, die sie vor dem Beitritt gegenüber Spanien angewandt hat.
Zusammensetzung alle mengenmäßigen Beschränkungen
(3) Während der ersten Stufe wendet die Gemeinschaft in und alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung sowie alle Abgaben
ihrer derzeitigen Zusammensetzung auf die Ausfuhr der in Arti- mit zollgleicher Wirkung ab.
kel 131 genannten Erzeugnisse nach Spanien die Regelung
an, die sie lJei der Ausfuhr gegenüber dritten Ländern anwen-
det.
(2) Das Königreich Spanien kann bis zum 31. Dezember 1989 für die nachstehend genannten Erzeugnisse mengenmäßige
Beschränkungen bei Einfuhren mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anwenden:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
B. Kohl:
1. Blumenkohl
G. t-<arotten und Speisemöhren, Sp8iserüt°'er., Rate nüber., Schwarzwurzeln, Krollen~ell2r1e,
Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:
ex 11. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:
- Karotten und Speisemöhren
ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
- Schalotten und Knoblauch
M. Tomaten
0802 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
A. Orangen
B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
ex 11. andere:
- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas
C. Zitronen
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
1. Tafeltrauben
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A. Äpfel
B. Birnen
08.07 Steinobst, frisch:
A. Aprikosen
ex 8. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:
- Pfirsiche
(3) a) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Absatz c) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente beträgt
2 sind jährliche Kontingente, die ohne Diskriminierung zwi- mindestens 10 v. H. zu Beginn des Jahres.
schen den Wirtschaftsteilnehmern eröffnet werden.
Die Erhöhung wird jedem Kontingent hinzugezählt und die fol-
gende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergeben-
b) Das als Menge ausgedrückte Anfangskontingent der
den Gesamthöhe berechnet.
einzelnen Erzeugnisse für 1986 wird wie folgt festgesetzt:
d) Betragen die Einfuhren nach Spanien in zwei aufein-
- entweder auf 3 v. H. der mittleren jährlichen Erzeugung Spa- anderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröffneten
niens in den drei dem Beitritt vorangehenden Jahren, für die Jahreskontingents, so werden die in Spnnien geltenden men-
Statistiken vorliegen, genmäßigen Beschränkungen aufgehoben.
- oder auf den Durchschnitt der spanischen Einfuhren in den e) Für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1986 ent-
drei dem Beitritt vorangehenden Jahren, für die Statistiken spricht das Kontingent dem um ein Sechstel verringerten
vorliegen, wenn dies zu einer höheren Mengen führt. Anfangskonting(;nt.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(4) Im Rahmen der mengenmäßigen Beschränkungen nach Absatz 2 unterliegen die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse
einer zeitlichen Regelung mit Einfuhrmengen im Verhältnis zum Jahreskontingent:
Numrrer de:; Anteil
Gemeinsamen Warenbezeichnung am
Zolltarifs Jahreskontingent
08 06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A Äpfel
ex I Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen,
vom 16. September bis 15. Dezember:
15%
- vom 16. September bis 30. November
II andere:
ex a) vom 1. August bis 31. Dezember
- vom 1 September bis 30. November
8 Birnen
ex I Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen,
vom 1. August bis 31. Dezember:
- vom 1. August bis 16. Dezember
II andere: 25 %
c) vom 16. Juli bis 31. Juli
ex d) vom 1. August bis 31. Dezember:
- vom 1. August bis 16. Dezember
08 07 Steinobst, frisch
ex A Aprikosen
- vom 1. Mai bis 31. Juli 25 %
ex B Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
- Pfirsiche, vom 15. Juni bis 15. September 25 %
Artikel 138 Spanien, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr 1035172
ergeben, in den dem Beitritt folgenden Jahren vermindert um
V✓ ahrend der ersten Stufe gewährt das Königreich Spanien
fur nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeug- - 2 v. H im ersten Jahr,
nisse des Artikels 131 grundsätzlich keine Ausfuhrbeihilfen - 4 v. H. im zweiten Jahr,
oder Ausfuhrzuschüsse.
- 6 v H Im dritten Jahr,
Erscheint die Gewährung solcher Beihilfen oder Zuschüsse - 8 v. H. im vierten Jahr.
Jedoch erforderlich, so ist ihr Betrag auf den Abstand der insti-
tutionellen Preise oder, mangels solcher, der in Spanien und in (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
der Gemeinschafi in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest- gen Zusammensetzung und dritten Ländern werden die Preise
gestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung der spanischen Erzeugnisse während der ersten Stufe nicht in
t-Jegrenzt die Berechnung der Referenzpreise einbezogen.
Die Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschusse darf erst
nach Durchfuhrung aes Konsultat1onsverlahrens nach Arti- Artikel 141
Kel 142 erfolgen
( 1) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzunq
Artikel 139 gewährt wahrend der ersten Stufe bei der Ausfuhr von Erzeug-
nissen des Artikels 131 nach Spanien grundsatzlich keine
( 1) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1. März 1986 alle
Ausfuhrerstattungen.
mengenmaßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher
Wirkung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 131 Erscheint die Gewährung solcher Erstattungen jedoch erfor-
nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset- derlich, so ist ihr Betrag auf den Abstand der institutionellen
ZLmg. Preise oder, mangele:; solcher, der in der Gemeinschaft in ihrer
( 2\ Wahrend der ersten Stufe kann das Königreich Spanien derzeitigen Zusammensetzung und in Spanien festgestellten
iedoch die bei der Ausfuhr angewandten sektoriellen Handels- Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung begrenzt
regelungen beibehalten, die es allerdings während dieser Die Festsetzung dieser Erstattungen darf erst nach Durch-
Stufe anpaßt, um sie zum Ende dieser Stufe mit den Erforder- führung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 142 erfol-
nissen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen. gen
(2) D,e in dem vorliegenden Artikel genannten Erstzütungen
Artikel 140
werden von der Gemeinschaft aus dem Europa1schen Ausrich-
( 1 ) Abweichend von Artikel 136 Absatz 2 werden etwaige tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Ahteilunq
A/1Sl)lt·1chs,1tiq;;uen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus G,mrnt1e, finanziert.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1295
Artikel 142 Solche Beihilfen oder Zuschüsse dürfen erst nach der
Durchführung des in Artikel 142 genannten Verfahrens ange-
Bevor das Königreich Spanien die in Artikel 138 genannten
wandt werden. In den entsprechenden Konsultationen werden
Beihilfen oder Zuschüsse oder die Gemeinschaft die in Artikel
insbesondere der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Aus-
141 genannten Erstattungen anwendet, müssen Konsultatio-
fuhren, die für die Berechnung gewählten Preise und die Lage
nen stattgefunden haben, für die das folgende Verfahren gilt:
der Herkunfts- und Bestimmungsmärkte erörtert.
1. Jedes Vorhaben auf Festsetzung von
- Zuschüssen bei der Ausfuhr aus Spanien nach der
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
oder nach dritten Ländern oder
- Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Unterabschnitt 2
ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Spanien Zweite Stufe
muß im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfte des
mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 geschaffenen Ver- Artikel 147
waltungsausschusses erörtert werden.
Ab der zweiten Stufe findet in Spanien auf die Erzeugnisse
2. Der Vertreter der Kommission legt das unter Nummer 1 des Artikels 131 vorbehaltlich der Artikel 75, 81, 82, 83 und 85
genannte Vorhaben zur Prüfung vor; qiese Prüfung sowie 148 bis 153 die Gemeinschaftsregelung in vollem
erstreckt sich insbesondere auf den wirtschaftlichen Umfang Anwendung.
Aspekt der geplanten Ausfuhren sowie auf die Preissitu-
ation und auf das Preisniveau des spanischen Marktes, des Artikel 148
Marktes der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
(1) Unbeschadet des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe e
setzung und des Weltmarktes.
werden bis zur ersten Annäherung der in Artikel 149 penann-
3. Der Ausschuß gibt zu der., Vorhaben eine Stellungnahme ten Preise die in Spanien ab 1. Januar 1990 anwendbaren
innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dring- Preise nach den für die betreffende gemeinsame Marktorgani-
lichkeit festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit sation vorgesehenen Regeln auf der Höhe der in Spanien zum
einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande. Ende der erste Stufe geltenden Preise festgesetzt.
Die Stellungnahme wird unverzüglich der für die Festset- (2) Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis
zung zuständigen Stelle übermittelt, d. h. je nach Lage des angewendet werden, wenn bei Beginn der zweiten Stufe fest-
Falles dem Königreich Spanien oder der Kommission. gestellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des
Erzeugnisses in Spanien und dem gemeinsamen Preis äußerst
gering ist.
C. Regelung für den Handel zwischen Spanien
und dritten Ländern Der Preisunterschied gilt als äußerst gering, wenn er nicht
mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Preises beträgt.
Artikel 143
Artikel 149
Für die Erzeugnisse des Artikels 131 wendet das Königreich
Führt die Anwendung des Artikels 148 Absatz 1 in Spanien
Spanien vorbehaltlich des Artikels 137 ab 1. März 1986 die
zu Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so
Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Erzeugnissen
werden die Preise in Spanien ab Beginn des Wirtschaftsjahres
aus dritten Ländern in die Gemeinschaft an.
1990/1991 in sechs Schritten den gemeinsamen Preisen
Hinsichtlich der Referenzpreise wendet das Königreich Spa- angenähert; Artikel 70 findet entsprechende Anwendung.
nien jedoch bei der Einfuhr aus dritten Ländern die Regelung
Die gemeinsamen Preise werden in Spanien mit der sech-
an, welche die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
sten Annäherung angewandt.
setzung gemäß Artikel 140 Absatz 1 gegenüber Spanien
anwendet.
Artikel 150
Artikel 144
Artikel 76 Absatz 1 sowie die Artikel 80, 87 und 90 finden in
Bis zum 31. Dezember 1989 kann das Königreich Spanien Spanien ab 1. Januar 1990 Anwendung.
nach im Verfahren des Artikels 91 festzulegenden Einzelheiten
mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Erzeug- Jedoch wird das Datum „31. Dezember 1987" in Artikel 90
nissen des Artikels 137 Absatz 2 aus dritten Ländern beibehal- durch das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt.
ten.
Artikel 145 Artikel 151
Bei den Erzeugnissen des Artikels 131 ist das Königreich Wird während der ersten Stufe eine Beihilfe im Rahmen der
Spanien ermächtigt, die schrittw8ise Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffen, so wird diese Beihilfe in
bestimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft autonom Spanien eingeführt, oder es wird die Höhe einer in Spanien
oder ·,crtragsmäßig gewährten Einfuhrpräferenzen bis zum bestehenden entsprechenden Beihilfe dem gemeinsamen
Beginn der zweiten Stufe zurückzustellen. Niveau in sechs Schritten angenähert; Artikel 79 findet ent-
sprechende Anwendung.
Artikel 146
Artikel 152
( 1) Das Königreich Spanien kann während der ersten Stufe
(1) Während der zweiten Stufe wird für Obst und Gemüse
bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 131 nach dritten
für das gegenüber dritten Ländern ein Referenzpreis festge~
Ländern die vor dem Beitritt für diesen Handel geltende Rege-
setzt ist, bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in
lung vorbehaltlich des Absatzes 2 beibehalten.
ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Ausgleichsmechanis-
(2) Der Betrag der vom Königreich Spanien bei der Ausfuhr mus geschaffen.
nach dritten Ländern gegebenenfalls gewährten Beihilfen oder
(2) Für diesen Mechanismus gilt folgendes:
Zuschüsse muß auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt
erforderlich ist, um den Absatz des betreffenden Erzeugnisses a) Es wird ein Vergleich zwischen einem nach Buchstabe b
auf dem Bestimmungsmarkt sicherzustellen. berechneten Angebotspreis des spanischen Erzeugnisses
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
und einem gemeinschaftlichen Angebotspreis vorgenom- - Am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 85,7 v. H. des
men. Der letztere Preis Vvird jährlich berechnet Anfangsabstands verringert;
- 3uf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeu- - am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 71,4 v. H. des
gerpreise in jedem Mitgliedstaat dor Gemeinschaft in Anfangsabstands verringert;
ihrer derzeitigen Zusammensetzung zuzüglich der
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 57, 1 v. H. des
Transport- und Verpackungskosten, die für die Erzeug-
Anfangsabstand~ verringert;
nisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentati-
ven Verbrauchszentren cer Gemeinschaften entstehen; - am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 42,8 v. H. des
Anfangsabstands verringert;
- unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeu-
gungskosten. - am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 28,5 v. H. des
Anfangsabstands verringert;
Die vorstehend genannten Erzeugerpreise entsprechen
dem Durchschnitt der während der letzten drei Jahre vor - am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 14.2 v. H. des
dem Zeitpunkt der Festsetzung des gemeinschaftlichen Anfangsabstands verringert.
Angebotspreises festgestellten Notierungen. Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die Prä-
Der gemeinschaftliche Angebotspreis darf den gegenüber ferenzzollsätze in vollem Umfang an.
dritten Ländern angewandten Referenzpreis nicht über-
schreiten.
b) Der spanische Angebotspreis wird an jedem Markttag auf Kapitel 4
der Grundlage der repräsentativen Notierungen berechnet,
die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset- Fischerei
zung auf der Ebene Einführer-Großhandel festgestellt oder
darauf zurückgeführt worden sind. Der Preis für ein Erzeug- Abschnitt 1
nis mit Herkunft aus Spanien entspricht der niedrigsten
repräsentativen Notierung oder dem Durchschnitt der nied- Allgerneine Bestimmungen
rigsten repräsentativen Notierungen, die für mindestens 30
v. H. der Mengen der betreffenden Herkunft festgestellt Artikel 154
wurden, welche auf der Gesamtheit der repräsentativen
( 1) Für den Fischereisektor gelten die Bestimmungen dieser
Märkte, für die Notierungen verfügbar sind, vermarktet wor-
Akte, sofern in diesem Kapitel nicht etwas anderes bestimmt
den sind. Diese Notierungen werden zuvor verringert
ist.
- um den nach Buchstabe c berechneten Zoll,
(2) Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 90 finden auf Fischerei-
- um den gegebenenfalls nach Buchstabe d eingeführten. erzeugnisse Anwendung.
Berichtigungsbetrag.
c) Der Zollsatz, um den die Notierung des spanischen Erzeug- Artikel 155
nisses vermindert wird, ist der jährlich zu Beginn des Wirt-
( 1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des Pro-
schaftsjahres um ein Sechstel seines Betrags verringerte
tokolls Nr. 2 findet die gemeinsame Fischereipolitik auf die
Satz des Gemeinsamen Zolltarifs; im Jahr 1990 erfolgt die
Kanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla keine Anwen-
Verringerung jedoch am 1. Januar.
dung.
d) Liegt der nach Buchstabe b berechnete Preis des spani- (2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
schen Erzeugnisses unter dem gemeinschaftlichen Ange- schlag der Kommission
botspreis nach Buchstabe a, so wird von dem Einfuhrmit-
gliedstaat bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer der- a) die Strukturmaßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene
zeitigen Zusammensetzung ein Berichtigungsbetrag erho- zugunsten der in Absatz 1 genannten Gebiete getrotten
ben, der dem Unterschied zwischen diesen Preisen ent- werden könnten;
spricht. b) die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilwei-
e) Die Erhebung des Berichtigungsbetrags findet statt, bis sen Berücksichtigung der Interessen der in Absatz 1
festgestellt wird, daß der Preis des spanischen Erzeugnis- genannten Gebiete bei den Beschlüssen, die er von Fall zu
ses dem Gemeinschaftspreis nach Buchstabe a entspricht Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Gemeinschaft zur
oder darüber liegt. Übernahme oder zum Abschluß von Fischereiabkommen
mit dritten Ländern trifft, sowie der besonderen Interessen
(3) Wird der spanische Markt durch Einfuhren aus der dieser Gebiete bei internationalen Fischereiübereinkom-
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gestört, men, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört
so können bei Obst und Gemüse, für das ein Referenzpreis
besteht, bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzei- (3) Gegebenenfalls legt der Rat auf Vorschlag der Kommis-
tigen Zusammensetzung nach Spanien angemessene Maß- sion einstimmig die Möglichkeiten und Bedingungen des
n3hmen beschlossen werden, die insbesondere die Anwen- gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und
dung eines Ausgleichsbetrags nach noch festzulegenden Ein- ihren Ressourcen fest.
zelheiten vorsehen können.
Abschnitt 11
Zugang zu den Gewässern und Ressourcen
Artikel 153
( 1) Das Königreich Spanien wendet ab 1. Januar 1990 bei Artikel 156
der Einfuhr der in Artikel 131 genannten Erzeugnisse schritt-
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsrege-
weise die bestimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft
lung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-
autonom oder vertragsmäßig gewährten Präferenzen an.
cen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den
(2) Zu diesem Zweck wendet das Königreich Spanien einen Zugang von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge, die
Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am in einem Hafen im Anwendungsbereich der gemeinsamen
31. Dezember 1989 tatsächlich angewandten Zollsatz und Fischereipolitik registriert und/oder eingeschrieben sind, zu
dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derze1t1gen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1297
Mitgliedstaaten unterstehenden und vom Internationalen Rat
Antriebskraft Koeffizient
für Meeresforschung (ICES) erfaßten Gewässern die Rege-
lung dieses Abschnitts.
mindestens 1 000 PS, jedoch weniger als 1 200 PS 1, 11
mehr als 1 200 PS 2,25
Artikel 157
Langleinen-Fischereifahrzeuge, außer den in Artikel
Die Fangtätigkeit darf nur von den in den Artikeln 158, 159 1 60 Buchstabe b genannten 1,00
und 160 genannten Fischereifahrzeugen in den darin Langleinen-Fischereifahrzeuge, außer den in Artikel
bestimmten Zonen und unter den darin festgelegten Bedin- 160 Buchstabe b genanntA'l, mit einer Vorrichtung zur
gungen ausgeübt werden. automatischen Betonnung oder der mechanischen Ein-
holung der Leinen 2,00
Artikel 158 Zur Anwendung dieser Umrechnungssätze auf Schiffe, die
die „parejas" und „trios" genannten Fangtätigkeiten ausüben,
(1) 300 Fischereifahrzeuge, die mit ihren technischen Merk-
wird die Motorkraft der teilnehmenden Schiffe zusammenge-
malen in der Namensliste des Anhangs IX - ,,Basisliste"
rechnet.
genannt - aufgeführt sind, kann gestattet werden, ihre Fang-
tätigkeit in den !CES-Abteilungen Vb, VI, VII, VIII a, b und d aus- (3) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung
zuüben; in der Zeit zwischen dem Beitritt und dem eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer
31. Dezember 1995 ist die Zone südlich 56°30' nördlicher Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1986 nach dem Ver-
Breite, östlich 12° westlicher Länge und nördlich 50"30' nörd- fahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83
licher Breite ausgenommen. beschlossen. Diese _Anpassungen dürfen weder zu einer
Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung
(2) Von den in der Basisliste aufgeführten Fischereifahrzeu-
auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der
gen sind nur 150 Standardschiffe, von denen fünf Schiffe nur
Gesamttonnage der Gesan,tantrlebskraft jeder i<ategoria fGh-
für den Fang anderer als demersaler Arten eingesetzt werden
ren; außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge als Ersatz
dürfen, zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkei berech-
benannt werden, die in der Liste des Anhangs X aufgeführt
tigt, sofern sie in einem von der Kommission beschlossenen
sind.
periodischen Verzeichnis enthalten sind, davon
Artikel 159
a) 23 in den !CES-Abteilungen V b und VI
(1) Die Zahl der Standardschiffe im Sinne des Artikels 158
b) 70 in der !CES-Abteilung VII
Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verord-
c) 57 in der !CES-Abteilung VIII a, b, d. nung (EWG) Nr. 170/83 entsprechend der Entwicklung der
Gesamtfangmöglichkeiten erhöht werden, die Spanien für die
Als Standard-Schiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von
Bestände erhält, welche unter die Regelung der zulässigen
700 Brems-PS (BHP). Für Schiffe mit einer anderen Antriebs-
Gesamtfangmenge - im folgenden „TAC" genannt - fallen.
kraft gelten folgende Umrechnungssätze:
(2) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe
Antriebskraft Koeffizient außer Dienst gestellt und von der Basisliste gestrichen wer-
den, können sie solange durch Schiffe derselben Kategorie bis
weniger als 300 PS 0,57 zur Hälfte der Motorkraft der gestrichenen Schiffe ersetzt wer-
mindestens 300 PS, jedoch weniger als 400 PS 0,76 den, bis die Basisliste eine Höhe erreicht, die den zugeteilten
Fischereiressourcen entspricht und deren normale Ausbeu-
mindestens 400 PS, jedoch weniger als 500 PS 0,85
tung sicherstellt.
mindestens 500 PS, jedoch weniger als 600 PS 0,90
Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 fin-
mindestens 600 PS, jedoch weniger als 700 PS 0,96
den nur insoweit Anwendung, als die Flotte der Gemeinschaft
mindestens 700 PS, jedoch weniger als 800 PS 1,00 in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den Gemeinschafts-
mindestens 800 PS, jedoch weniger als 1 000 PS 1,07 gewässern des Atlantiks nicht vergrößert wird.
Artikel 160
( 1) Die nachstehenden Spezialfangtätigkeiten sind gestattet:
Gesamtzahl der
Gesamtzahl der Schiffe, die ihre
Art der Erlaubter Fangzeit-
Zone zugelassenen Fangtätigkeiten gleich-
Fangtätigkeit raum
Schiffe (Basisliste) zeitig ausüben dürten
(periodische Liste)
a) Sardinenfänger (Netzfänger VIII a, b, d 71 40 1. Januar bis
unter 100 BRD 28. Februar und
1. Juli bis
31. Dezember
b) Langleinenfänger unter VIII a 25 10 ganzjährig
100 BRT
c) Fang von Schiffen mit nicht VIII a, b, d - 64 ganzjährig
mehr als 50 BAT aus, nur mit
Angelruten
d) Schiffe, die den Sardellenfang VIII a, b, d - 160 1. März bis
als Haupttätigkeit betreiben 30. Juni
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
~~--------- --- -- -- -- - ---------- - - - - - - - - - --
Gesamtzahl der
Gesamtzahl der Schiffe, die ihre
Art der Erlaubter Fangzeit-
Zone zugelassenen Fangtätigkeiten gleich-
Fangtätigkeit raum
Schiffe (Basisliste) zeitig ausüben dürien
(periodische Liste)
e) Schiffe, die den Sardellenfang VIII a, b, d 120 1. Juli bis
zur Verwendung für lebenden 31. Oktober
Köder betreiben
f) Thunfischfänger alle Zonen unbegrenzt ganzjährig
g) Schiffe, die Seebrassen VII g, h, j, k 25 1. Oktober bis
(Brachsenmakrele) fangen 31 . Dezember
(2) Ab 1. Januar 1986 gelten für die Ausübung der in Absatz
Fischart !CES-Abteilung Anteil Spaniens
genannten Fangtätigkeiten Bestimmungen, die mit den
unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Akte geltenden Bestim-
mungen in ihrer Gesamtheit identisch sind. a) Blauer Wittling V b, VI, VII,
Villa, b, d 30 000 Tonnen
Die Fischereitätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen
jedoch in der betreffenden !CES-Abteilung auch außerhalb der b) Stöcker V b, VI, VII,
von den Basislinien aus berechneten Zwölfmeilenzone ausge- VIII a, b, d 31 000 Tonnen
ubt werden.
(4) D,e Fangmöglichkeiten fur Spanien und die sich daraus
ergebenden Quoten fur die anderen Mitgliedstaaten der
Artikel 161 Gemeinschaft werden jährlich nach Artikel 11 der Verordnung
( 1) Der Spanien zuzuteilende Anteil der TAC an Beständen, (EWG) Nr. 170/83 festgesetzt, und zwar erstmals vor dem
die T AC und Quoten unterliegen, wird nach Art und Zone wie 1. Januar 1986
folgt festgelegt:
Artikel 162
Fischart !CES-Abteilung Anteil Spaniens Vor dem 31. Dezember 1992 unterbreitet die Kommission
dem Rat einen Bericht über die Lage und die Perspektiven der
Fischerei in der Gemeinschaft aufgrund der Anwendung der
a) Seehecht V b, VI, \~l. Vlll a, b 30 V. H.
Artikel 158 und 161. Auf der Grundlage dieses Berichts wer-
b) Seeteufel V b, VI 3,846 V. H. den die erforderlichen Anpassungen des Artikels 158, des
Vll 3,672 v H. Artikels 159 Absatz 2 Unterabsatz 1 und des Artikels 161
Vlll a, b, d 15,233 V. H. Absatze 1, 2 und 3 unter Einschluß des Zugangs zu in Artikel
Vlll c, IX 99,9 V. H. 158 Absatz 1 nicht genannten Zonen vor dem 31 Dezember
einschließlich des 1993 nach dem Verfahren des Artikels 43 des EWG-Vertrags
Portugal zuzutei- beschlossen; sie treten zum 1. Januar 1996 In Kraft
lenden Anteils
c) Flügelbutt V b, Vl 11,363 V. H. Artikel 163
VII 30 v.H. ( 1) Fur die in Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben a und b
VIII a, b, d 55,334 V. H. genannten Fischereitätigkeiten erstellen die spanischen
Behörden Basislisten: für die anderen Fischereitätigkeiten
d) Kaisergranat V b, VI 0,2 v.H.
nach Artikel 160 Absatz 1 erstellen sie eine Liste, aus der sich
Vll 6 V. H.
die technischen Merkmale jedes Schiffes ergeben
Vlll a, b 6 V. H.
Vlll c 96 vH. Sie unterbreiten der Komm,ss1on Entwurie der periodischen
Vlll d 0 Listen nach Artikel 158 Absatz 2 und Artikel 160 Absatz 1.
e) Pollack V b, VI 0,2 V. H. (2) F,jr die in Artikel 158 und in Artikel 160 Absatz 1 Buch-
Vll 0,2 V. H. stabe g genannten Schiffe werden die periodischen Listen fur
Vlll a, b 17 V. H. einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt.
Vlll c 90 V. H. Bei den anderen Schiffskategorien werden die Einzelheiten
Vlll d 0 der F1schereität1gkeit nach dem Verfahren von Absatz 3 Unter-
absatz 2 gemaß Artikel 160 Absatz 2 festgE-legt
f) Sardellen VIII 90 V. H.
Nach Überprüfung werden d;ese Listen von der Kommission
genehmigt; die Kommission uberm1ttelt sie den spanischen
(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden und den KontrollbE-horden der anderen betroffenen
Anteil an den TAC für Seehecht wird jährlich während eines Mitgliedstaaten.
Zeitraums von drei Jahren ab 1. Januar 1986 eine zusätzliche (3) Die Maßnahmen zcIr Sicherstellung der Einhaltung
Pauschalmenge von 4 500 Tonnen zugeteilt.
dieses Artikels durch die Beteiligten, e1nschLeßlich der Mog-
Für den Fall, daß die Gesamthöhe dieser TAC 45 000 Ton- lichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübu,,g der Fangtatig-
nen übersteigt, wird diese zusätzliche Pauschalmenge verrin- keit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten, werden
gert, um die Spanien zugeteilte Gesamtquote bis zu einer nach dem Verfahren des An,kels 11 der Verordnung (EWG)
Menge von 18 000 Tonnen zu ergänzen. Nr 170/83 vor dem 1 Januar 1986 erlasseri
(3) Der Spanien zuzuteilende Anteil an den einer T AC unter- Die technischen Einzelheiten, die zur S,cherstellunq der
liegenden Arten, bei denen keine Quotenaufteilung erfolyt, Anweridunq der Artikel 156 tJ1s 162 erforderlich sind, sowie
wird wie folgt n,1ch Art und Zone pzwschal festgesetzt d,eJCni(Jen nach Anhang XI w0rtJ,,,1 r1ach OE:"m Verfahren cJf~S
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1299
Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem üben dürfen, sowie die übrigen Vorschriften zur Erhaltung der
1. Januar 1986 erlassen. Ressourcen.
(3) Die Grundregeln zur Anwendung dieses Artikels, insbe-
Artikel 164 sondere die jährliche Festsetzung der Anzahl der Fischerei-
fahrzeuge, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der
(1) Die Anzahl rler Fischereifahrzeuge unter der Flagge Verordnung (EWG) Nr. 170/83 beschlossen, und zwar erst-
eines derzeitigen Mitgliedstaats, die ihre Fangtätigkeiten in mals vor dem 1. Januar 1986.
den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des König-
reichs Spanien unterstehenden und vom ICES erfaßten (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden
Gewässern des Atlantiks ausüben dürfen, wird jährlich wie nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG)
folgt festgesetzt: Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 beschlossen.
a) für die TAG und Quoten unterliegenden Arten entspre-
Artikel 165
chend den zugeteilten Fangmöglichkeiten;
(1) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsre-
b) für die nicht TAC und Quoten unterliegenden Arten unter
gelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereires-
Berücksichtigung der relativen Stabilität der Bestände und
sourcen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den
der Notwendigkeit ihrer Erhaltung.
Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Portugals
(2) Für die Spezialfangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge zu den Gewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats in den in des Königreichs Spanien unterstehen und in den Regelungs-
Absatz 1 genannten Gewässern gelten die gleichen Höchst- bereich des ICES und des Fischereiausschusses für den mitt-
mengen und Zugangs- und Kontrollmodalitäten wie für die leren und östlichen Atlantik (COPACE) fallen, bis zum
spanischen Fischereifahrzeuge, welche ihre Fangtätigkeiten 31. Dezember 1995 die Regelung der Absätze 2 bis 8; die
in den Fischereizonen der derzeitigen Mitgliedstaaten aus- besonderen Vorschriften nach Artikel 155 bleiben unberührt.
(2) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen als Haupttätigkeit durchge-
führt werden
Anzahl der Schiffe,
Gesamtzahl die ihre Fangtätigkeiten Erlaubter
Menge Zugelassene
Fischarten (t) Zone der zugelassenen gleichzeitig Fangzeit-
Fanggeräte
Schiffe (Basisliste) ausüben dürfen raum
(periodische Liste)
Demersale Arten
- Seehecht 850 ICES VII+ Schlepp- ganzjährig
IX+COPACE netz
(kontiri9ntale
Küste) Nördlich der Nördlich der
- Andere ICES VIII+ Schlepp- Grenze Grenze ganzjährig
IX+ COPACE netz Rio Mino: 17 Rio Mino: 9
(kontinentale Östlich der Östlich der
Küste) Grenze Grenze
Rio Guadiana: 4 Rio Guadiana: 2
Pelagische Arten
- Stöcker 2250 ICES VIII+ Schlepp- ganzjährig
IX+ COPACE netz
(kontinentale
Küste)
- Andere große ICES VIII+ Ober- - 20 ganzjährig
Wanderfisch- IX+ COPACE flächen-
arten als (kontinentale leine
Thunfisch: Küste)
Schwertfisch.
Blauhai,
Brachsen-
makrelen
- Weißer Thun ICES VIII+ Ziehleine zu bestimmen von Mai
IX+ COPACE bis Juli
(kontinentale
Küste)
(3) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten. demersale Arten innerhalb von 10 v. H. der an Bord befindli-
chen Fangmengen dieser Arten erlaubt.
(4) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht mehr als
2 Leinen pro Tag verwenden; die Höchstlänge jeder dieser Lei- (6) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun fan-
nen wird auf 20 Seemeilen festgesetzt; der Abstand zwischen gen dürfen, wird nach dem Verfahren des Artikels 11 der Ver-
den Haken darf nicht unter 2,70 m liegen. ordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. März 1986 erlassen.
(5) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig. Fänge sind (7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden
jedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und andere in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs XI nach
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) (4) Die Maßnahmen nach diesem Artikel finden nur für
Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen. Erzeugnisse von in Anhang XII aufgeführten gemeinsamen
Unternehmen und für von diesen Unternehmen betriebene
(8) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung
Fischereifahrzeuge Anwendung
dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög-
lichkeit, dem betrettenden Fischereifahrzeug die Ausübung (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbe-
der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestat- sondere die jährlichen Mengen der Kontingente nach Tarif-
ten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verord- nummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs, werden
nung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen. nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG)
Nr. 3796/81 erlassen.
Artikel 166
Die Regelung der Artikel 156 bis 164, einschließlich etwai-
ger Anpassungen nach Artikel 162 durch den Rat, gilt bis zum Abschnitt IV
Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Gemeinsame Marktorganisation
Nr. 170/83 genannten Zeitraums weiter.
Artikel 169
( 1) Die in Spanien für Atlantiksardinen und Sardellen gelten-
Abschnitt III den Orientierungspreise und die in der Gemeinschaft in ihrer
derzeitigen Zusammensetzung geltenden Orientierungspreise
Externe Ressourcen werden nach den Absätzen 2 und 3 angenähert; die erste
Annäherung findet am 1. Marz 1986 st;=itt
,Artikel 167 (2) Bei Atlantif--sa,·d1nen werden die in Spanien und die in der
(1) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der vom Königreich Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gelten-
Spanien mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkom- den Orientierungspreise in zehn jährlichen Schritten an das
men von der Gemeinschaft wahrgenommen. Niveau des Orientierungspreises für M1ttelmeersardinen
angenähert, und zwar ausgehend von der, :-:ireisen i:n J3h~e
(2) Die sich für das Königreich Spanien aus den in Absatz 1
1984 nacheinander um ein Zehntel, ein Neuntel, ein Achtel, ein
genannten Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten blei-
Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und um
ben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser
die Hälfte des Unterschiedes zwischen diesen vor jeder An-
Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
näherung geltenden Orientierungspreisen; der so berechnete
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Preis wird im Verhaltnis zu der gegebenenfalls für das nachfol-
sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden gende Wirtschaftsjahr beschlossenen Anpassung des Orien-
Fischereitätigkeiten werden so bald wie möglich und auf jeden tierungspreises umgestaltet; ab dem Zeitpunkt der zehnten
Fall vor Ablauf dieser Abkommen vom Rat mit qualifizierter Annäherung gilt der gemeinsame Preis.
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu
(3) Bei Sardellen werden die in Spanien und die in den ande-
gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkom-
ren Mitgliedstaaten geltenden Orientierungspreise in fünf jahr-
me11 für Zeiträume von höchstens einem Jahr.
lichen Schritten angenähert, und zwar nacheinander um ein
Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Haltte des Unterschieds
Artikel 168 zwischen diesen Orientierungspreisen, wobei diese Annähe-
rung durch Erhöhung des niedrigeren Preises und Verringe-
(1) Die vom Königreich Spanien für Fischereierzeugnisse rung des höheren Preises zur Hälfte jeden dieser Preise
von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen oder betrifft; der so berechnete Preis wird im Verhältnis zu der
juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gewähr- gegebenenfalls für das nachfolgende Wirtschaftsjahr
ten Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente werden beschlossenen Anpassung des Orientierungspreises umge-
im laufe von sieben Jahren wie folgt abgebaut: staltet; ab dem Zeitpunkt der fünften Annäherung gilt der
gemeinsame Preis.
Zum Null-Satz
Eröffnungszeit raum zugelassene Verringe-
der Kontingente Gesamtmengen rung in% Artikel 170
(t) (1) Während des Zeitraums der Pre1sannaherung nach Arti-
kel 169 wird ein Überwachungssystem geschaffen, das auf
vom 1.3.1986 bis 31.12.1986 66300 folgenden Referenzpreisen beruht:
vom 1.1.1987 bis 31.12.1987 62 985 5 - einem Referenzpreis fur die Einfuhr von Atlantiksardinen aus
vom 1.1.1988 bis 31.12.1988 56355 10,5 Spanien in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
mensetzung,
vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 46 410 17,6
- einem Referenzpreis für Einfuhren von Sardellen aus den
vom 1.1.1990 bis 31.12.1990 34 808 24,9
anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Spanien
vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 23206 33,3
(2) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in Absatz
vom 1.1.1892 bis 31.12.1992 11 603 50 genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknah-
ab 1.1.1993 0 100 mepreise festgesetzt, die in Spanien fur Sardellen bzw in den
übrigen Mitgliedstaaten fur Mittelr,1eers3rd1nen gelten
(2) Innerhalb der Jahrlich gestatteten Gesamtmengen wird (3) lm Falle von Marktstorungen aufgrund von Einfuhren
die Aufteilung der Kontingente nach Tarifnummer oder -stelle nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Prei-
des Gemeinsamen Zolltarifs im Verhältnis der im Jahr 1983 sen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord-
bestehenden Aufteilung vorgenommen. nung (EWG) Nr. 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen
nach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden
(3) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse kön-
nen nicht als im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des (4) Die Durchfuhrungsvorschr1Hen 1u d,esern Artikel w,~rriu,
EWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG1
einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden Nr 379G/81 erlassen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1301
Artikel 171 - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des
Ausgangszollsatzes gesenkt,
( 1) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ihrer der-
zeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung mit der beson- - am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H. des
deren Regelung für die Preisannäherung, die nach Artikel 169 Ausgangszollsatzes gesenkt,
Absatz 2 für diese Art gilt, unmittelbar nach dem Beitritt eine
- am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H. des
Ausgleichsentschädigungsregelung eingeführt.
Ausgangszollsatzes gesenkt,
(2) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung
- am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsat1 auf 9 v. H. des
beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifi-
Ausgangszollsatzes gesenkt,
zierter Mehrheit, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Rege-
lung zu verlängern ist. - die letzte Senkung um 9 v. H. wird am 1. Januar 1996 vor-
genommen.
(3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission vor dem
31. Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften zu diesem (3) Das Königreich Spanien schafft mit dem Beitritt alle Aus-
Artikel. gleichsabgaben auf Einfuhren der in Absatz 1 genannten
Erzeugnisse mit Herkunft aus den übrigen Mitgliedstaaten der
Artikel 172 Gemeinschaft nach Spanien ab.
Während des Zeitraums der Preisannäherung werden die in, (4) Abweichend von Artikel 37 ändert das Königreich Spa-
Jahre 1984 für Sardinen geltenden Anpassungskoeffizienten nien bei den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnissen
nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze durch
nicht geändert. Verringerung des Abstands zwischen den Ausgangszollsät-
zen und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- Am 1. März 1986 wendet das Kör1igreir;h Spanien einen Zoll-
Abschnitt V satz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangs-
zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 12,5
Regelung für den Handel v. H. verringert wird;
- ab 1. Januar 1987:
Artikel 173
a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-
(1) Abweichend von Artikel 31 werden die Einfuhrzölle für sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des
Fischereierzeugnisse der Tarifnummern und -stellen 03.01, Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, letztere Sätze
03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B des Gemein- angewandt,
samen Zolltarifs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
b) wendet das Königreich Spanien in den anderen Fällen
gen Zusammensetzung und Spanien wie folgt schrittweise
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen den
abgebaut:
Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsamen
- am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. des Zolltarifs in sieben gleichen Stufen von je 12,5 v. H. zu
Ausgangszollsatzes gesenkt, folgenden Zeitpunkten verringert wird:
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des - am 1. Januar 1987,
Ausgangszollsatzes gesenkt, - am 1. Januar 1 988,
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des - am 1. Januar 1989,
Ausgangszollsatzes gesenkt,
- am 1. Januar 1990,
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des
Ausgangszollsatzes gesenkt, - am 1. Januar 1991,
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des - am 1. Januar 1992.
Ausgangszollsatzes gesenkt, Das Königreich Spanien wendet den Gemeinsamen Zolltarif
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des ab 1. Januar 1993 in vollem Umfang an.
Ausgangszollsatzes gesenkt,
Artikel 174
- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. des
Ausgangszollsatzes gesenkt, ( 1) Bis zum 31. Dezember 1992 gilt für Einfuhren der Erzeug-
nisse des Anhangs XIII mit Herkunft aus den anderen Mitglied-
- die letzte Senkung um 1 2,5 v. H. wird am 1. Januar 1993
staaten nach Spanien ein ergänzender Handelsmechanismus
vorgenommen.
nach den Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einfuhrzölle für
(2) Dem in Absatz 1 genannten Mechanismus unterliegen
zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifnummer
bis zum 31. Dezember 1990 auch die Einfuhren von Sardinen-
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen Spanien und
konserven der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs
den übrigen Mitgliedstaaten wie folgt schrittwelse abgebaut:
mit Herkunft aus Portugal nach Spanien.
- am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des
(3) Für jedes betroffene Erzeugnis wird v~r dem Beginn
Ausgangszollsatzes gesenkt,
jedes Jahres auf der Grundlage der im laufe der drei vorange-
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des henden Jahre erfolgten Einfuhren eine voraussichtliche Ver-
Ausgangszollsatzes gesenkt. sorgungsbilanz Spaniens erstellt. Diese Bilanz weist sowohl
die Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten als auch die
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. des
Einfuhren aus dritten Ländern aus. Der innergemeinschaftliche
Ausgangszollsatzes gesenkt,
Anteil wird in dieser Bilanz jedes Jahr um einen progressiven
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. des Faktor von 15 v. H. erhöht.
Ausgangszollsatzes gesenkt,
(4) Ab der Schwelle des innergemeinschaftlichen Anteils
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H des können Einfuhrbegrenzungen oder Einfuhraussetzungen
Ausgangszollsatzes gesenkt, getroffen werden.
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45.4 v. H. des (5} Ab der für die Gesamtversorgungsbilanz festgesetzten
Ausgangszollsatzes gesenkt, Schwelle kann das Königreich Spanien unmittelbar anwend-
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
bare einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen wer- Regeln und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr 3420/83;
den der Kommission unverzüglich mitgetetlt, die ihre Anwen- Unterabsatz 1 bleibt unberührt.
dung in dem auf diese Mitteilung folgenden Monat aussetzen
Das Königreich Spanien ist jedoch nicht verpflichtet, gege!l-
kann.
über den Staatshandelsländern mengenmäßige Einfuhrbe-
(6) Die Durchfuhrungsvorschritten werden nach dem Ver- schränkungen für Waren wieder einzuführen, deren Einfuhr
fahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist und für die noch
erlassen. mengenmäßige Beschränkungen gegenüber Mitgliedsländern
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bestehen.
Artikel 1 75
(3) Das Königreich Spanien kann bis zum 31. Dezember
( 1) Die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
1991 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmäßige Ein-
setzung auf die Erzeugnisse mit Herkunft aus Spanien
fuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten für die in
anwendbaren mengenmäßigen Beschränkungen nach Artikel
Anhang XV genannten Waren und Beträge beibehalten, und
19 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 werden
zwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Rege-
schrittweise beseitigt und am 1. Januar 1993 für Thunfisch-
lungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnun-
konserven sowie am 1. Januar 1996 für Sardinenkonserven
gen (EWG) Nr. 288/82, Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und
vollständig aufgehoben
Nr. 3419/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr 453/84;
(2) Die Durchfuhrungs·✓ or schritten zu Absatz 1 werden nach betretf9n die Beschränkungen Mitgliedsländer des Allgemei-
dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. nen Zoll- und Handelsabkommens, so müssen sie in Jessen
3796/81 erlassen. Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein.
Die Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1 Januar 1992 voll-
Artikel 176
ständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsamen
( 1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann das Königreicri Spa- L1beral1sierungsregelunqeri Die Konti'lgente werden bis zu
nien gegenüber ciritten Ländern bei den Erzeugnissen des diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhoht.
Anhangs XIV in den Grenzen und nach den Modalitäten, die
(4) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 bezeichneten
vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehr-
Kontingente beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontin-
heit festgelegt werden, mengenmäßige Beschränkungen bei-
genten zu Beginn eines jeden Jahres mindeste;i::; 17 v. H. urc
behalten.
bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn
(2) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengenmäßi- eines jeden Jahres mindestens 12 v. H. Die Erhöhung wird zu
gen Beschränkungen aufgehoben werden, gilt dafür der jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf
Gemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise. der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.
Betragen die Einfuhren während zweier aufeinanderfolgen-
der Jahre weniger als 90 v. H. der nach Absatz 3 eröffneten
Jahreskontmgente, so hebt das Königreich Spanten unbe-
Kapitel 5 schadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmäßigen
Beschränkungen auf.
Auswärtige Beziehungen
(5) Das Königreich Spanien behält in Höhe der in Anhang
XVI genannten Beträge und mindestens bis zu den dort fest-
Abschnitt 1
gelegten Zeitpunkten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Gemeinsame Handelspolitik in Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Ländern für
die in diesem Anhang genannten Waren bei, deren Einfuhr die
Artikel 177 Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern nicht liberalisiert hat
und für die das Königreich Spanien menqenmäßige Einfuhr-
( 1) Das Königreich Spanien behält gegenüber dritten Län- beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der-
dern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für gegenüber zeitigen Zusammensetzung beibehält.
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung noch
Änderungen der für die Einfuhr nach Spanien geltenden
nicht liberalisierte Waren bei. Bezüglich der Kontingente für
diese Waren räumt es dritten Ländern keine anderen Vorteile Regelungen für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach den
ein als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset- Regeln und Verfahren der Verordnungen (EWG) Nr. 288/82
und Nr. 3420/83; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
zung.
(6) Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche die
Diese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde-
Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handels-
stens so lange in Kraft, wie für die gleichen Waren mengenmä-
abkommens gegenüber den diesem Abkommen angehörenden
ßige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer
Staatshandelsländern hat, bezieht das Königreich Spanien
derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen.
gegebenenfalls, soweit erforderlich, diese Länder in die Libe-
(2) Das Königre;ch Spanien behält gegenüber den in den ralisierungsmaßnahmen ein, die es gegenüber den anderen
Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und dem Abkommen angehörenden dritten Ländern treffen muß;
Nr. 3420/83 genannten Staatshandelsländern mengenmäßige dabei werden die vereinbarten Ubergangsmaßnahmen
Einfuhrbeschränkungen für Waren bei, deren Einfuhr gegen- berücksichtigt
über den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden
Ländern noch nicht liberalisiert ist. Bezüglich der Kontingente
Artikel 178
fur diese Waren räumt es den Staatshandelsländern keine
anderen Vorteile ein als den unter die Verordnung (EWG) ( 1) Das Kon1gre1ch Sp3.111er1 wendet ab 1. Januar 19b6 das
Nr. 288/82 fallenden Landern. allgemeine Praferenzsystem auf alle nicht tn Anhang II des
EWG-Vertrags aufgefuhrten Waren, ausgehend von den in
Diese mengenmaßigen Beschränkungen bleiben minde-
Artikel 30 Absatz 1 genannten Ausgangszollsätzen, schritt-
stens so lange in Kratt, wie für die gleichen Waren mengenmä-
weise an. Bei den in Anhang XVII aufgefuhrten Waren nimmt
ßige Beschränkungen gegenüber den unter die Verordnung
das Königreich Spanien jedoch bis zum 31. Dezember 1992,
(EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen
ausgehend von den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Aus-
Änderungen der fur die Einfuhr nach Spanien geltenden gangszollsatzen, eme schrittweise Annaherung an die Szitze
Regelung für Waren, welche die Gemeinschaft gegenüber den des allgemeinen Präferenzsystems vor Fur diese Ann2herung
Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat. eriolgen nach den q1lt die in Ar11kel 37 festqPIPqte Stufpnfolrie
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1303
(2) a) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Etwaige Übergangsmaßnahmen und Anpassungen werden
Waren werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenz- in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen Abkommen
zollsätze nach den allgemeinen Modalitäten des Buchstabens als Vertragsparteien beteiligten Ländern abgeschlossen und
b oder den besonderen Modalitäten d8r Artikel 97 und 153 den Abkommen beigefügt werden.
schrittweise auf die Zölle angewandt, die das Königreich Spa-
(2) Diese Übergangsmaßnahmen sollen sicherstellen, daß
nien gegenüber dritten Ländern erhebt.
die Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in den
b) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1986 Beziehungen zu den einzelnen an diesen Abkommen als Ver-
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus- tragsparteien beteiligten dritten Ländern eine gemeinsame
gangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert Regelung anwendet und daß die Rechte und Pflichten der Mit-
wird: gliedstaaten gleich sind.
- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des (3) Diese für die in Artikel 181 aufgeführten Länder gelten-
Anfangsabstands verringert; den Übergangsmaßnahmen dürfen auf keinem Gebiet dazl!
- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v. H. des führen, daß das Königreich Spanien diesen Ländern eine gün-
Anfangsabstands verringert; stigere Behandlung einräumt als der Gemeinschaft in ihrer
derzeitigen Zusammensetzung.
- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v. H. des
Anfangsabstands verringert; Insbesondere werden bei allen Waren, für die Übergangs-
maßnahmen in bezug auf die mengenmäßigen Beschränkun-
- am 1. Januar 1989 wird der -Abstand auf 63,6 v. H. des gen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
Anfangsabstands verringert;
mensetzung gelten, derartige Maßnahmen während eines
- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v. H. des gleichen Zeitraums gegenüber allen in Artikel 181 aufgeführ-
Anfangsabstands verringert; ten Ländern angewendet.
- ar, 1. Januar 1991 wird dEr Abstand auf 45,d v. H. de$ (4, Diese für die in Artikel 181 aufgefijhrten Länder gelten-
Anfangsabstands verringert; den Übergangsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, daß das
Königreich Spanien diesen Ländern eine weniger günstige
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v. H. des
Behandlung einräumt als anderen dritten Ländern. Insbeson-
Anfangsabstands verringert;
dere dürfen in bezug auf mengenmäßige Beschränkungen
- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v. H. des keine Übergangsmaßnahmen gegenüber den in Artikel 181
Anfangsabstands verringert; aufgeführten Ländern für Waren in Betracht gezogen werden,
- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18, 1 v. H. des für die bei der Einfuhr nach Spanien aus anderen dritten Län-
Anfangsabstands verringert; dern keine derartigen Beschränkungen bestehen.
- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v. H. des
Artikel 180
· Anfangsabstands verringert.
( 1) Werden die in Artikel 1 79 Absatz 1 genannten Protokolle
Ab 1. Januar 1996' wendet das Königreich Spanien die Prä-
bis zum 1. Januar 1986 nicht abgeschlossen, so trifft die
ferenzzollsätze in vollem Umfang an.
Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um unmittelbar
c) Bei Fischereierzeugnissen der Nummern oder Tarif- nach dem Beitritt Abhilfe zu schaffen.
stellen 03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B
Das Königreich Spanien wendet in jedem Fall ab 1. Januar
des Gemeinsamen Zolltarifs wendet das Königreich Spanien
1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 181 genannten
abweichend von Buchstabe b ab 1. März 1986 einen Zollsatz
Länder an.
an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz
und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: (2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 gilt folgendes:
- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v. H. des i) Werden die genannten Protokolle aus Gründen, auf wel-
Anfangsabstands verringert; che die Gemeinschaft oder das Königreich Spanien kei-
nen Einfluß hat, bis zum Beitritt nicht abgeschlossen, so
- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 v. H. des
wird mit den von der Gemeinschaft zu treffenden Maßnah-
Anfangsabstands verringert;
men in jedem Fall festgelegt, daß das Königreich Spanien
- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v. H. des vom Beitritt an die Meistbegünstigung auf die an den
Anfangsabstands verringert; betreffenden Abkommen als Vertragsparteien der
- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 v. H. des Gemeinschaft beteiligten Präferenzländer oder mit ihr
Anfangsabstands verringert; assoziierten Staaten anwendet; diese Maßnahmen
berücksichtigen ebenfalls die Regelung, die die betreffen-
- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v. H. des den dritten Länder gegenüber dem Königreich Spanien zu
Anfangsabstands verringert; diesem Zeitpunkt anwenden.
- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 25,5 v. H. des ii) Werden die genannten Protokolle aus anderen als den
Anfangsabstands verringert; unter Ziffer i genannten Gründen bis zum Beitritt nicht
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 v. H. des abgeschlossen, so legt die Gemeinschaft für die Annahme
Anfangsabstands verringert. der Maßnahmen nach Absatz 1 die auf der Konferenz ver-
einbarten Übergangsmaßnahmen und Anpassungen
Ab 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spanien die zugrunde und berücksichtigt gegebenenfalls das bei den
Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. Verhandlungen mit den betreffenden dritten Ländern
erreichte Ergebnis.
Abschnitt II
Artikel 181
Abkommen der Gemeinschaften
( 1 ) Die Artikel 1 79 und 180 gelten für
mit bestimmten dritten Ländern
- die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Finnland, Island,
Israel, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Malta, Marokko,
Artikel 179
Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der
( 1) Das Königreich Spanien wendet ab 1. Januar 1986 die Türkei, Tunesien und Zypern sowie die sonstigen mit dritten
Bestimmungen der in Artikel 181 genannten Abkommen an. Ländern geschlossenen Abkommen, die ausschließlich den
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Handel mit Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags betref- gleichsdbgaben gehören jedoch erst ab 1. Januar 1990 zu
fen; diesen Einnahmen.
- das am 8. Dezember 1984 unterzeichnete neue Abkommen Bei der Einfuhr naC:1 den Kanarischen Inseln und nach Ceuta
zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Einnah-
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean. men.
(2) Die Regelungen auf Grund des am 31. Oktober 1979 Artikel 186
unterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommens sowie auf
Als „Zölle" bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2
Grund des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über
Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses vom 21. April 1970
die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen
sind bis zum 31. Dezember 1992 auch die Zölle, die sich ergä-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, finden auf die Bezie-
ben, wenn das Königreich Spanien im Handel mit dritten Län-
hungen zwischen dem Königreich Spanien und den Staaten in
dern ab dem Beitritt die Satze des Gemeinsamen Zolltarifs und
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean keine
die verminderten Sätze aller von der Gemeinschaft angewand-
Anwendung.
ten Zollpräferenzen anwenden würde. Bis zum 31. Dezember
Artikel 182 1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten und ölhaltige Früchte
sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr.
Das Königreich Spanien kündigt mit Wirkung vom 1. Januar
136/66/EWG sowie auf Obst und Gemüse im Sinne der Ver-
1986 das am 26. Juni 1879 unterzeichnete Abkomn,en mit den
ordnung (EWG) Nr. 1035/72.
Ländern der Europäischen Freihandelszone.
Die derart berechneten Zölle fur die Einfuhr von Obst und
Gemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nach
Abschnitt 111 Spanien gehören jedoch erst ab 1. Januar 1990 zu diesen Ein-
nahmen
Textilien
Bei Anwendung der von der Kommission nach Artikel 50
Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die Zölle
Artikel 183 abweichend von Absatz 1 dem Betrag, der sich aus dem Satz
( 1) Das Königreich Spanien wendet ab 1. Januar 1986 die der Ausgleichsabschöpfung ergibt, welcher in diesen Bestim-
'.'erei,1ba, ur,g übe, den internationalen Handel mit Textilien mungen für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandser-
vom 20. Dezember 1973 sowie die von der Gemeinschaft im zeugnisse festgelegt wird.
Rahmen dieser Vereinbarung oder mit anderen dritten Ländern Bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta
geschlossenen zweiseitigen Abkommen an. Die Protokolle zur und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Ein-
Anpassung dieser Abkommen werden von der Gemeinschaft nahmen.
mit den dritten Ländern, die Vertragsparteien dieser Abkom-
men sind, ausgehandelt, um eine freiwillige Beschränkung der Das Königreich Spanien berechnet diese Zölle monatlich
Ausfuhren nach Spanien bei Waren und Ursprungsländern anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats. Die so
vorzusehen, für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft berechneten Zölle werden der Kommission nach Maßgabe
Beschränkungen bestehen. der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891 /77 zur Ver-
fügung gestellt.
(2) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1. Januar 1986
abgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft, um Abhilfe zu Ab 1. Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller
schaffen, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen, welche Höhe zu entrichten. Für Obst und Gemüse im Sinne der Ver-
die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft ordnung (EWG) Nr. 1035/72 sowie für Ölsaaten und ölhaltige
sicherstellen sollen Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr.
136/66/EWG sind diese Zölle jedoch erst ab 1. Januar 1996 in
voller Höhe zu entrichten
Kapitel 6 Artikel 187
Finanzbestimmungen Die Abgaben, die als eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer
festgestellt werden, sinJ ab 1. Januar 1986 in voller Höhe zu
leisten.
Artikel 184
Für die Berechnung und Nachprüfung des betreffenden
( 1) Der Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der
Betrags gelten die Kanarischen Inseln und Ceuta und Mel1lla
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der
als Teil des räumlichen Anwendungsbereichs der Sechsten
Gemeinschaften, im folgenden „Beschluß vom 21. April 1970"
Richtlinie 77 /388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Har-
genannt, findet nach Maßgabe der Artikel 185 bis 188 Anwen-
monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
dung.
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem
(2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf den einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Beschluß vom 21. April 1970 gelten ab dem Inkrafttreten des
Die Gemeinschaft erstattet dem Königreich Spanien binnen
Beschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der
eines Monats, nachdem der Kommission die Mittel zur Verfü-
eigenen Mittel der Gemeinschaften als Bezugnahmen auf
gung gestellt wurden, einen Teil des als eigene Mittel aus der
diesen Beschluß.
Mehrwertsteuer gezahlten Betrags wie folgt zu Lasten des
Artikel 185 Gesamthaushaltplans der Europäischen Gemeinschaften
Als „Agrarabschopfungen" bezeichnete Einnahmen im 87 v. H im Jahr 1986,
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 70 v. H im Jahr 1987,
vom 21. April 1970 sind auch die Einnahmen aus allen im Han- 55 V. H. im Jahr 1988,
del zwischen Spanien und den anderen Mitgliedstaaten sowie
40 V H im Jahr 1989,
zwischen Spanien und dritten Ländern festgestellten Einfuh-
rabgaben nach den Artikeln 67 bis 153, Artikel 50 Absatz 3 und 25 V H im Jahr 1990,
Artikel 53. 5 V H im Jahr 1991.
Die bei der Einfuhr von Obst und Gemüse im Sinne der Ver- Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht fur
ordnung (EWG) Nr. 1035/72 nach Spanien festgestellten Aus- den Betrag des Anteils Spaniens hPi rlPr FinanziertJWJ rlrv;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1305
Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3 - am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-
Absatz 3 Buchstabenbund c des Beschlusses des Rates vom gangszollsatzes herabgesetzt;
7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemein-
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Aus-
schaften.
gangszollsatzes herabgesetzt;
Artikel 188
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Aus-
Damit das Königreich Spanien die Erstattung der Vor- gangszollsatzes herabgesetzt;
schüsse, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vor
- die beiden weiteren Herabsetzungen um je 15 v. H. erfolgen
dem 1. Januar 1986 gewährt haben, nicht mitzutragen hat,
am 1. Januar 1992 und am 1. Janl!~r 1993.
erhält es einen finanziellen Ausgleich für diese Erstattung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1. März 1986 an
folgende Einfuhren zollfrei:
a) Einfuhren, für welche die Bestimmungen über Steuerbefrei-
Titel III ung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitglied-
staaten gelten;
Übergangsmaßnahmen für Portugal
b) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nichtkommerziel-
ler Art, für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung
Kapitel 1
zwischen den Mitgliedstaaten gelten.
Freier Warenverkehr (3) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter
Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die
Abschnitt 1 zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
Zollbestimmungen
Artikel 191
Artikel 189 Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle höhere
Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt, für wel-
(1) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen
che die Meistbegünstigung gilt.
Zollsenkungen nach Artikel 190, Artikel 243 Nummer 1 und
Artikel ,360 Absätze 1, 2 und 3 vorgenommen werden, gilt bei Werden Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert oder
jeder Ware der Zollsatz, der am 1. Januar 1985 im Waren- ausgesetzt, wendet die Portugiesische Republik Artikel 201 an
verkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnummer oder Tarif-
Zusammensetzung und Portugal für deren Ursprungswaren stelle nebeneinander spezifische Zollsätze gegenüber der
tatsächlich angewandt wird. Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und
Wertzollsätze gegenüber dritten Ländern, so kann der Rat mit
(2) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 196, Artikel 243
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur
Nummer 2 und Artikel 360 Absatz 4 vorgesehenen Annäherun-
Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen
gen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten
Maßnahmen beschließen.
EGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der von der Portugiesischen
Republik am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz. Werden Sätze des vereinheitlichten EGKS-Tarifs geändert
oder ausgesetzt, wendet die Portugiesische Republik Artikel
(3) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt des
201 an oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnummer
Beitritts eine Zollsenkung vorgenommen, so gilt der herabge-
oder Tarifstelle nebeneinander spezifische Zollsätze gegen-
setzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
über der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
(4) Die Portugiesische Republik trifft die erforderlichen Maß- und Wertzollsätze gegenüber dritten Ländern, so kann die
nahmen, damit ihr Höchstzolltarif sowie die gelegentlichen Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsprä-
Aussetzungen ihrer Zollsätze mit dem Beitritt aufgehoben wer- ferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen.
den.
Die Sätze des Höchstzolltarifs sowie die Sätze der zeit- Artikel 192
weiligen Zollaussetzungen sind keine Ausgangszollsätze im Die Portugiesische Republik kann die Anwendung ihrer Zoll-
Sinne der Absätze 1 und 2. Werden solche Sätze tatsächlich sätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
a11gewandt, so sind die Ausgangszollsätze die Zollsätze des mensetzung eingeführte Waren ganz oder teilweise ausset-
Niedrigstzolltarifs oder, falls anwendbar, die vertragsmäßigen zen. Sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
Zollsätze. davon Kenntnis.
(5) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
und die Portugiesische Republik teilen einander ihre Aus- Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Portugal
gangszollsätze mit. eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen.
(6) Abweichend von Absatz 1 gelten bei den Waren des Pro-
tokolls Nr. 15 die in diesem Protokoll für die einzelnen Waren Artikel 193
angegebenen Ausgangszollsätze.
Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Artikel 190
Zusammensetzung und Portugal werden am 1. März 1986
(1) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer der- abgeschafft.
zeitigen Zusammensetzung und der Portugiesischen Republik
werden schrittweise wie folgt abgebaut: Artikel 194
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Aus- Die nachstehenden Abgaben Portugals im Warenverkehr
gangszollsatzes herabgesetzt; mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
werden schrittweise wie folgt abgeschafft
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Aus-
gangszollsatzes herabgesetzt; a/ Die Wertabgabe von 0,4 v. H. auf
am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 v. H. des Aus- - ze1tweil1g eingeführte Waren,
gangszollsatzes herabgesetzt; - wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container),
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
-- im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei Artikel 195
denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren
Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Waren-
nach Ausfuhr der hergesteliten Erzeugnisse rückvergü-
verkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
tet werden,
Zusammensetzung und Portugal werden am 1 März 1986
wird abgeschafft
- am 1. Januar 1987 auf 0,2 v. H. herabge$etzt und Artikel 196
- am 1. Januar 1988 abgeschattt. (1) Die Portugiesische Republik schafft zum 1. März 1986
b) Die Wertabgabe von 0,9 v. H. auf zur Überführung in den die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der Zölle ab, die zu
freien Verkehr eingeführte Waren wird diesem Zeitpunkt für Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer
derzeitigen Zusammensetzung bestehen.
- am 1. Januar 1989 auf 0,6 v. H. herabgesetzt,
(2) Für die nachstehenden Waren sch;-i,fft die Portugiesische
- am 1. Januar 1990 auf 0,3 v. H. herabgesetzt und
Republik die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der Zölle
- am 1. Januar 1991 abgeschafft wie in Artikel 190 vorgesehen ab.
Zollsatz
Nuri1mer des -~ --~--- ~--~----,.
Gemeinsamen Warenbezeichnung Finanzbesta.nd- Schutzbestand-
Zolltarifs teil teil
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von 5 Esc/kg 12 Esc/k.q
mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer
Stotte
21.03 Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl):
A. Senfmehl 13% 22%
B. Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 13% 22%
22.08 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr,
unvergällt; Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
8. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder
mehr, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt:
von 2 Liter oder weniger 280 Esc für 1 hl 2190 Esc für 1 hl
reinen Alkohol reinen Alkohol
- von mehr als 2 Liter 214 Esc für 1 hl 2256 Esc für 1 hl
reinen Alkohol reinen Alkohol
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen:
A Zigaretten 180 Esc/kg frei
ex B. Zigarren und Zigarrillos:
- mit Deckblatt aus Tabak 200 Esc/kg frei
ex C. Rauchtabak:
- geschnittener Tabak 170 Esc/kg frei
ex D. Kautabak und Schnupftabak:
- geschnittener Tabak 170 Esc/kg frei
ex E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak in
Form von Folien:
- geschnittener Tabak 170 Esc/kg frei
(3) Die Portugiesische Republik behält die Möglichkeit, sische Republik ihre gegenüber dritten Ländern geltenden
jeden Finanzzoll oder Finanzbestandteil eines Zolls durch eine Zollsätze wie folgt:
inländische Abgabe nach Artikel 95 des EWG-Vertrags zu
- Ab 1. März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen
ersetzen.
Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus-
Macht die Portugiesische Republik von dieser Möglichkeit gangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs
Gebrauch, so bildet der von der inländischen Abgabe gegebe- oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 v. H verrin-
nenfalls nicht gedeckte Teilbetrag den Ausgangszollsatz nach gert wird.
Artikel 187. Dieser Teilbetrag wird im Warenverkehr mit der
Gemeinschaft abgeschafft und dem Gemeinsamen Zolltarif - Ab 1. Januar 1987
sowie dem vereinheitlichten EGKS-Tarif wie in den Artikeln a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-
190 und 197 vorgesehen angenähert. sätze um höchstens 15 v H. von den Satzen des
Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten
Artikel 197 EGKS-Tarifs abweichen, letztere Sr1tze angewandt,
( 1) Zur schr1ttwe1sen E1nfuriru11g des Gemeinsamen Zollta- b) wendet die Portugiesische Republik In den anderen Fal-
rifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert die Portugie- len einen Zollsatz an. durch den oer Atistc1nd zwischPr1
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1307
dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zollsätze an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des
Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie vereinheitlichten EGKS-Tarifs unerläßlich sind.
folgt verringert wird:
Wird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des ver-
- am 1. Januar 1987 um 10 v. H., einheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte genannten
- am 1. Januar 1988 um 15 v. H., Waren geändert, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission das in dieser Akte enthaltene
- am 1. Januar 1989 um 15 v. H.,
Schema für diese Waren anpassen.
- am 1. Januar 1990 um 10 v. H.,
(4) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um der Portugie-
- am 1. Januar 1991 um 10 v. H.,
sischen Republik die schrittweise Einführung des Gemeinsa-
- am 1. Januar 1992 um 15 v. H. men Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs sowie
- Ab 1. Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik den den schrittweisen Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft
Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS- in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesi-
Tarif in vollem Umfang an. schen Republik zu erleichtern, legt die Kommission gegebe-
nenfalls fest. wie die Portugiesische Republik bei der Ände-
(2) Abweichend von Absatz 1 wendet die Portugiesische
rung ihrer Zollsätze vorzugehen hat, ohne daß dies jedoch eine
Republik bei den Waren des Anhangs zum Übereinkommen
Änderung der Artikel 189 und 197 bewirken darf.
über den H~ndel mit Zivilluftfahrzeugen, das im Rahmen der
Handelsverhandlungen 1973--1979 des Allgemeinen Zoll- und (5) Die nach Artikel 197 berechneten Zollsä!ze werden unter
Handelsabkommens geschlossen wurde, den Gemeinsamen Auf- oder Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt.
Zolltarif ab 1. März 1986 in vollem Umfang an. Wenn die portugiesischen Zollsätze Sätzen des Gemein-
samen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an-
Artikel 198 genähert werden. die unter den portugiesischen Ausgangs-
zollsätzen liegen, wird ohn8 9erücksichtigung der zweiten
Die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Dezimalstelle abgerundet. Anderenfalls wird auf die höhere
Gemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemeinschaft Dezimalstelle aufgerundet.
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Die vertragsmäßigen
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirt-
Artikel 200
schaftsgemeinschaft und des vereinheitlichten Tarifs der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind die ver- ( 1) Bei den im Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnissen sind
tragsmäßigen Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemein- die Ausgangszollsätze für die Annäherung an den Gemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und samen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif die
Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung; ausgenommen Zollsätze, die sich aus der Anwendung der Zollbefreiungen
sind Anpassungen, die .dem Umstand Rechnung tragen sollen, (vollständige Aussetzungen) und der Zollsenkungen (teil-
daß die geltenden Sätze des spanischen und des portugiesi- weise Aussetzungen) durch die Portugiesische Republik am
schen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die gelten- 1. Januar 1985 ergeben.
den Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsgemein-
(2) Ab 1. März 1986 wendet die Portugiesische Republik
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen den Aus-
Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung.
gangszollsätzen nach Absatz 1 und den Sätzen des Gemein-
Diese Anpassungen werden Gegenstand von Verhandlun- samen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie in
gen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- Artikel 197 vorgesehen verringert wird.
mens sein und in den Grenzen der durch Artikel XXIV dieses
(3) Die Portugiesische Republik kann auf die Zollaussetzung
Abkommens eröffneten Möglichkeiten bleiben.
verzichten oder die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
schneller übernehmen.
Artikel 199 (4) Vom Beitritt an kann von der Portugiesischen Republik
(1) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs der Portugiesischen für die betreffenden, aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Republik von den entsprechenden Sätzen des Gemeinsamen Zusammensetzung eingeführten Waren kein Restzoll mehr
Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unterschei- angewandt und gegenüber der Gemeinschaft kein Zoll auf
den, erfolgt die schrittweise Annäherung der erstgenannten diese Waren wiedereingeführt werden.
Sätze an die letztgenannten durch Addieren der Teilbeträge (5) Vom Beitritt an wendet die Portugiesische Republik ohne
des portugiesischen Ausgangszollsatzes und der Teilbeträge Diskriminierung die schrittweise an den Gemeinsamen Zolltarif
des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheit- und den vereinheitlichten EGKS-Tarif angenäherten Zoll-
lichten EGKS-Tarifs; dabei wird der portugiesische Ausgangs- befreiungen und Zollsenkungen an.
zollsatz schrittweise in der in Artikel 197 und Artikel 243 Num-
mer 2 vorgesehenen Stufenfolge auf Null herabgesetzt und
geht der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheit- Artikel 201
lichten EGKS-Tarifs von Null aus, um schrittweise in der glei- Bei der Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen
chen Stufenfolge seinen Endbetrag zu erreichen. Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif steht es der
(2) Werden vom 1. März 1986 an bestimmte Sätze des Portugiesischen Republik frei, ihre Zollsätze schneller als in
Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS- Artikel 197 vorgesehen zu ändern. Sie gibt den anderen Mit-
Tarifs geändert oder ausgesetzt, so wird die portugiesische gliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis.
Republik ihren Tarif gleichzeitig in dem Verhältnis, das sich
aus der Durchführung des Artikels 197 ergibt, ändern oder
aussetzen.
Abschnitt II
(3) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 das
Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlich- Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen
ten EGKS-Tarifs an. und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Die Portugiesische Republik kann in diese Schemata die
zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Artikel 202
Unterteilungen übernehmen, die für die nach Maßgabe dieser Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Beitrittsakte vorzunehmende schrittweise Annäherung ihrer sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der
59
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der Die Kommission gibt Empfehlungen für die Art und Weise
Portugiesischen Republik entfallen zum 1. Januar 1986 und den Zeitplan der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Umfor-
mung, wobei diese Art und Weise und dieser Zeitplan für die
Portugiesische Republik und für die derzeitigen Mitglied-
Artikel 203 staaten gleich sein müssen.
Ahweichend von Artikel 202 können die derzeitigen Mit- (2) Bei Kraftfahrzeugbenzin. Leuchtöl, Gasöl und Heizöl der
gliedstaaten und die Portugiesische Republik im Handel mit- Tarifstellen 27.10 A III, 27.10 8111, 27.10 CI und 27.10 C II des
einander Ausfuhrbeschränkungen für Bearbeitungsabfälle Gemeinsamen Zolltarifs beginnt die llmgestaltung des aus-
und Schrott, aus Eisen oder Stahl, der Nummer 73.03 des schliE:~)iichen Vertriebsrechtes mit dem Beitritt. Die portugiesi-
Gemeinsamen Zolltarifs beibehalten. schen Verkaufsquoten der gegenwärtig berechtigten Gesell-
Diese Regelung kann für die Ausfuhren der Mitgliedstaaten schaften mit Ausnahme des öffentlichen Unternehmens
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach PETROGAL werden am 1. Januar 1986 abgeschafft. Die völlige
Portugal bis zum 31. Dezember 1988 und für die Ausfuhren Liberalisierung der Märkte für diese Waren erfo:gt am
Portugals nach den derzeitigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992.
31. Dezember 1990 beibehalten werden, sofern sie nicht rest- Für die Umgestaltung zur Durchführung dieser Liberalisie-
riktiver ist als die auf die Ausfuhren nach dritten Ländern ange- rung gibt die Kommission Empfehlungen. bei denen sie vom
wandte Regelung. niedrigsten jährlichen Marktanteil je Erzeugnis ausgeht, den
das öffentliche Unternehmen PETROGAL in der Zeit vom
Artikel 204 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 besaß.
(1) Abweichend von Artikel 202 kann die Portugiesische Zum Beitritt eröffnet die Portugiesische Republik fur jedes
Republik bis zum 31. Dezember 1988 für ausschließlich stati- betroffene Erzeugnis ein Kontingent in Höhe der Gesamtheit
stische Zwecke weiterhin bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr der Verkaufsquoten, die die Unternehmen mit Ausnahme von
die vorherige Anmeldung der Wd~en, die nicht unter Anhang II PETROGAL vor diesem Zeitpunkt besaßen. Dieses Kontingent
des EWG-Vertrags fallen, und der unter den EGKS-Vertrag wird schrittweise um die liberalisierten Mengen entsprechend
fallenden Waren verlangen den Empfehlungen der Kommission angehoben
(2) Die Anmeldebescheinigung wird binnen fünf Arbeitsta-
gen nach der Antragstellung ohne weiteres ausgestellt. Wird Artikel 209
sie innerhalb dieser Frist nicht ausgestellt, so können die ( 1) Abweichend von Artikel 202 kann der Inhaber eines
betreffenden Waren frei eingeführt oder ausgeführt werden. Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Erzeug-
(3) Jede Pflicht zur vorherigen Eintragung des Einführers nis, ein Lebensmittel oder ein Pflanzenschutzmittel, das in
oder Ausführers wird zum Beitritt abgeschafft. einem Mitgliedstaat zum Patent angemeldet wurde, als dafur in
Portugal Erzeugnispatente nicht erhalten werden konnten,
oder sein Rechtsnachfolger das Recht aus diesem Patent gel-
Artikel 205 tend machen, um die Einfuhr oder das Inverkehrbringen des
Abweichend von Artikel 202 schafft die Portugiesische Erzeugnisses, Lebensmittels oder Pflanzenschutzmittels in
Republik die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstat- dem oder den derzeitigen Mitgliedstaaten, in dem oder denen
tungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten es durch ein Patent geschützt ist, zu verhindern, und zwar
Arzneimitteln und dem Erstattungssatz bei aus den derzeitigen auch dann, wenn es von ihm selbst oder mit seiner Zustim-
Mitgliedstaaten eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen mung von einem Dritten erstmals in Portugal in den Verkehr
jährlichen Stufen ab, und zwar zum gebracht wurde.
- 1. Januar 1987, (2) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten Erzeug-
nisse, Lebensmittel und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende
- 1. Januar 1988 und
des dritten Jahres, nachdem für sie in Portugal die Patentier-
- 1. Januar 1989. barkeit eingeführt wurde, geltend gemacht werden.
Artikel 206
Abweichend von Artikel 202 gilt für den Handel mit bestimm- Abschnitt III
ten Textilwaren zwischen Portugal und den anderen Mitglied-
staaten der Gemeinschaft die in Protokoll Nr. 17 festgelegte
Sonstige Bestimmungen
Regelung.
Artikel 210
Artikel 207 ( 1) Die Kommission regelt unter gebührender Berücksichti-
Abweichend von Artikel 202 kann die portugiesische Repu- gung der geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen für
blik bis zum 31. Dezember 1987 die mengenmäßigen das gemeinschaftliche Versandverfahren, die Methoden der
Beschränkungen für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen nach Pro- Zusammenarbeit der Verwaltungen, durch welche die in dieser
tokoll Nr. 13 aus anderen Mitgliedstaaten in den Grenzen der Akte vorgesehene Abschaffung der Zölle und der Abgaben
Einfuhrkontingentsregelung dieses Protokolls beibehalten. gleicher Wirkung sowie der mengenmäßigen Beschränkungen
und der Maßnahmen gleicher Wirkung bei den Waren, welche
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, vom
Art1k• l 208
0
1. Marz 1986 an gewährleistet werden soll.
( 1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels (2) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1972 zwi-
formt die Portugiesische Republik vom 1. Januar 1986 an ihre schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz Portugiesischen Republik sowie der darauffolgenden Proto-
1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß vor dem kolle bleiben im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in
1. Januar 1993 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal bis zum
Absatzbedingungen zwischen Angehörigen der Mitglied- 28 Februar 1986 anwendbar.
staaten ausgeschlossen ist. (3) Die Kommission erläßt für die Zeit ab 1 M;'irz 1986 Vor-
Die derzeitigen Mitgliedstaaten ubernehmen gegenüber der schriften für den innergemeinschaftlichen H,rndel mit in der
Portugiesischen Republik gle1chwert1qe Verpflichtunqen Gemeinschaft hergestellten Waren aus
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1309
- Erzeugnissen, für welche die in der Gemeinschaft in ihrer liehen Erzeugnissen hergestellte Waren !allen, so gelten fol-
derzeitigen Zusammensetzung oder in Portugal anwendba- gende Übergangsmaßnahmen:
ren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder - Bei der Einfuhr dieser Waren aus Portugal in die Gemein-
vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind; schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wird ein Aus-
- landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vorausset~ gleichsbetrag angewandt, der auf der Grundlage der in Arti-
zungen für die Zulassung zum freien Warenverkehr in der kel 240 genannten Ausgleichsbeträge oder des in Artikel
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in 270 genannten Ausgleichsmechanismus und nach den
Portugal nicht erfüllen. Regeln ermittelt wird, die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3033/80 für die Berechnung des bei den Waren dieser
Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission Verordnung geltenden beweglichen Teilbetrags vorgesehen
die Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung der Zölle
sind;
zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
setzung und Portugal und über die schrittweise Einführung des - bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG)
Gemeinsamen Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der Nr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Portugal erhöht oder
gemeinsamen Agrarpolitik durch die Portugiesische Republik. verringert sich der durch diese Verordnung festgelegte
bewegliche Teilbetrag um den unter dem ersten Gedanken-
Artikel 211 strich genannteil Ausgleichsbetrag;
(1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erho- - bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)
ben werden, finden, soweit in dieser Akte nicht etwas anderes Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Fest-
bestimmt ist, die für den Handel mit dritten Ländern geltenden legung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Aus-
Zollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemein- fuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des
schaftlichen Handel Anwendung. Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche
E:-zeugnisse, die ir, Form von nicht unter Anhang II des V-cr-
Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemeinschaftlichen trages fallenden Waren aus der Gemeinschaft in ihrer der-
Handel sowie im Handel mit dritten Ländern ist bis zum zeitigen Zusammensetzung nach Portugal ausgeführt wer-
- 31. Dezember 1992 für industrielle Waren und den, wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der
Grurdlage der Ausgleichsbeträge nach Artikel 240 oder des
- 31. Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeugnisse Ausgleichsmechanismus nach Artikel 270 für die Grund-
als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den am erzeugnisse nach den Regeln bestimmt wird, die in der vor-
31. Dezember 1985 in der Gemeinschaft und in der Portugie- genannten Verordnung für die Berechnung der Erstattungen
sischen Republik geltenden Bestimmungen festgelegt ist. vorgesehen sind;
(2) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 im - bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)
innergemeinschaftlichen Handel das Schema des Gemeinsa- Nr. 3035/80 aus Portugal nach dritten Ländern wird der
men Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an. unter dem dritten Gedankenstrich genannte Ausgleichs-
Die Portugiesische Republik kann in diese Schemata die betrag angewandt.
zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen (2) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,
Unterteilungen übernehmen, die für den nach Maßgabe dieser die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der
Akte vorzunehmenden schrittweisen Abbau ihrer Zölle inner- Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus der Gemeinschaft in ihrer
halb der Gemeinschaft unerläßlich sind. derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal erhoben wird.
entspricht dem Ausgangszollsatz, den die Portugiesische
Artikel 212 Republik auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer
derzeitigen Zusammensetzung erhebt, vermindert um einen
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Beitritt führt die Portu-
beweglichen Teilbetrag, der dem in Anwendung der Verord-
giesische Republik die Umstrukturierung ihrer Eisen- und
nung (EWG) Nr. 3033/80 festgesetzten beweglichen Teil-
Stahlindustrie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 20 durch.
betrag zuzüglich bzw. abzüglich des Ausgleichsbetrags nach
Die Kommission kann nach Zustimmung des Rates den Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich entspricht.
genannten Zeitraum verkürzen und die Bedingungen des
Liegt jedoch bei in Anhang XIX aufgeführten Waren der nach
genannten Protokolls ändern, und zwar nach Maßgabe
dem vorausgehenden Unterabsatz berechnete Zollsatz, der
- der Fortschritte bei der Durchführung des portugiesischen den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt, unter dem in
Umstrukturierungsplans unter Berücksichtigung der Zei- diesem Anhang aufgeführten Satz, so gilt letzterer.
chen für eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des
(3) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,
Unternehmens;
die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der
- der in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden Maß- Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus dritten LändArn nach Por-
nahmen im Eisen- und Stahlsektor; in diesem Fall dürfte die tugal erhoben wird, entspricht dem höheren von zwei Beträ-
nach dem Beitritt anwendbare Regelung für die portugiesi- gen, die wie folgt ermittelt werden:
schen Lieferungen nach der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
- Von dem Ausgangszollsatz, den die Portugiesische Repu-
gen Zusammensetzung nicht zu einer zwischen Portugal
blik bei Einfuhren aus dritten Ländern anwendet, wird ein
und den anderen Mitgliedstaaten grundlegend unterschied-
beweglicher Teilbetrag abgezogen, der dem in Anwendung
lichen Behandlung führen.
der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 festgesetzten beweg-
lichen Teilbetrag entspricht und je nach Fall um den Aus-
Artikel 213
gleichsbetrag nach Absatz 1 erster und dritter Gedanken-
( 1) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer strich erhöht oder verringert wird;
derzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesischen - der feste Teilbetrag, der auf Einfuhren aus der Gemeinschaft
Republik Ausgleichsbeträge im Sinne des Artikels 240 oder in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal ange-
der Ausgleichsmechanismus im Sinne des Artikels 270 auf ein wandt wird, wird mit dem festen Teilbetrag des Satzes des
oder mehrere Grunderzeugnisse angewandt, bei denen davon Gemeinsamen Zolltarifs oder (gegenüber dritten Ländern,
ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung von Waren ver- für die das Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der
wendet wurden, welche unter die Verordnung (EWG) Gemeinschaft gilt) mit dem festen Präferenzteilbetrag, den
Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festle- die Gemeinschaft gegebenenfalls auf die Einfuhren aus
gung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaft- diesen Ländern anwendet, addiert
1310 Bundesgesetzblatt, Jc1hrgc1ng 1985, Teil II
(4) Abweichend von Artikel 189 werden die Zollsätze, die die solchen Tatigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhan-
Portugiesische Republik auf Einfuhren aus der Gemeinschaft gig machen.
und aus dritten Ländern anwendet, zum Zeitpunkt des Beitritts
Darüber hinaus können die Portugiesische Republik und di.ls
den Zollsatzarten und den Maßstäben des Gemeinsamen Zoll-
Großherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 genannten
tarifs angepaßt. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des
und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte geltenden
Wertes der Waren, die in den letzten vier Quartalen, für die
innerstaatlichen Bestimmungen gegenuber luxemburgischen
Angaben vorliegen, nach Portugal eingeführt wurden, oder,
Staatsangehörigen beziehungsweise gegenüber portugiesi-
wenn die betreffenden Waren nicht nach Portugal eingeführt
schen Staatsangehörigen bis zum 31 Dezember 1995 beibe-
wurden, auf der Grundlage des Wertes je Einheit dieser Waren
halten.
bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung. (2) Ab 1. Januar 1991 pruft der Rat aufgrund eines Berichts
der Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1
(5) Alle festen Teilbeträge. die im Handel zwischen der
bezeichneten abweichenden Maßnahmen
Gemeinschaft in ihrer derzeitigP,n Zusammensetzung und
Portugal angewandt werden, werden gemäß Artikel 190 auf- Nach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Gegeben-
gehoben. heiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission Bestimmun-
gen zur .Anpassung der genannten Maßnahmen erlassen
Alle festen Teilbeträge, die die Portugiesische Republik bei
der Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, werden gemäß den
Artikel 217
Artikeln 197 und 201 an den festen Teilbetrag des Satzes des
Gemeinsamen Zolltarifs (oder gegebenenfalls an den im (1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist Artikel 11 der Verordnung
Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft (EWG) Nr. 1612/68 in Portugal gegenuber Angehörigen der
vorgeser.enen festen Präferenzteilbetrag) angeglichen. anderen Mitgliedstaaten und in anderen M1tgliedst<:1aten
gegenüber portuqiesischen Staatsangehori<Jen nach Maß-
(6) Wird den DritWindem, für die das Schema der allgemei-
gabe der folgenden Bestimmungen anwendbar:
nen Zollpräferenzen der Gemeinschaft gilt, eine Herabsetzung
des beweglichen Teilbetrags des Satzes des Gemeinsamen a) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel 10
Zolltarifs gewährt, so wendet die Portugiesische Republik Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die zum
diesen beweglichen Präferenzbetrag ab dem Zeitpunkt des Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte vorschriftsqe-
ersten Jahres der zweiten Stufe der Übergangsregelung an, ab mäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen,
dem die Regelung der zweiten Stufe für die Grunderzeugnisse, haben ab dem Beitritt das Recht auf Zugang zu jeder Tätig-
deren Wirtschaftsjahr zuletzt beginnt, angewandt wird. keit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheits-
gebiet des Mitgliedstaats
b) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel 10
Abschnitt IV
Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die mit
Warenverkehr zwischen der Portugiesischen Republik ihm nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte vorschrifts-
und dem Königreich Spanien gemäß im Hoheitsgebiet eines M1tgl1edstaats wohnen.
haben das Recht auf Zugang zu Jeder Tätigkeit im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis, wenn sie sich dort seit mindestens
Artikel 214
drei Jahren aufhalten. Diese Aufenthaltsdauer braucht ab
Die Portugiesische Republik wendet im Warenverkehr mit 1. Januar 1989 nur noch achtzehn Monate zu betragen.
dem Königreich Spanien die Artikel 189 bis 213 vorbehaltlich
Dieser Absatz läßt günstigere innerstaatliche oder auf
des Protokolls Nr. 3 an.
bilaterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen
unberührt.
Kapitel 2 (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch für Fami-
lienangehörige eines selbständig Erwerbstatigen, die mit ihm
Freizügigkeit, in einem Mitgliedstaat wohnen.
freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Artikel 218
Abschnitt 1 Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68/360/EWG zur Auf-
hebung der Reise- und Aufenthaltsbeschrankungen für Arbeit-
Arbeitskräfte nehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörige
innerhalb der Gemeinschaft von denienigen Bestimmungen
Artikel 215 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nicht zu trennen sind,
Artikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit der deren Anwendung durch Artikel 216 aufgeschoben wird, kön-
Arbeitnehmer zwischen Portugal und den anderen Mitglied- nen die Portugiesische Republik und die anderen Mitglied-
staaten nur vorbehaltlich der Ubergangsbestimmungen der staaten jeweis von diesen Bestimmungen in dem Umfang
Artikel 216 bis 219 dieser Akte anwendbar abweichen, wie es zur Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 216 notwendig ist, die eine Abweichung von der
genannten Verordnung vorsehen
Artikel 216
( 1) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art:'<,el 219
uber die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein-
Die Portugiesische Republik und die crnderen Mitgliedstaa-
schaft sind in Portugal gegenüber Angehörigen der anderen
ten treffen mit Unterstutzung der Kommission die erforder-
Mitgliedstaaten und in diesen gegenüber portugiesischen
lichen Maßnahmen. damit spätestens vom 1. Januar 1993 an
Staatsangehörigen erst ab 1. Januar 1993 anwendbar.
die Entscheidung der Kommission vom 8 Dezember 1972
Die Portugiesische Republik und die anderen Mitgliedstaa- betreffend das „SEDOC" genannte einheitliche Verfahren
ten können bis zum 31. Dezember 1992 gegenüber Angehöri- nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des R3tes
gen der anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise gegenüber und die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember
portugiesischen Staatsangehörigen die innerstaatlichen oder 1972 über das „Gemeinschaftsschema" fur die Sammlung und
auf bilaterale Abkommen zurückgehenden Bestimmungen bei- Verbreitung der in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
behctlten. welche die Eimeise zum Zweck einer Tätigkeit im Nr. 1612/68 des Rates vorgesehenen lnform;:itionen auch auf
Lohn- or1er GPh,1ltsvPrh;-Jitn1s und/od(!r den Zuqanq zu einer Portuqctl ;:inqewendet werden konnPn
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1311
Artikel 220 - bis zum 31. Dezember 1988 im Bereich des Reise- und
(1) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheit- Fremdenverkehrswesens;
lichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung (EWG) - bis zum 31. Dezember 1990 im Filmgeweroe.
Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- Artikel 222
dern, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1988, sind Arti- (1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember
kel 73 At:>sätze 1 und 3, Artikel 7 4 Absatz 1 und Artikel 75 1989 weiterhin eine vorherige Genchmigurig für Direktinvesti-
Absatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der tionen im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai
Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Ver- 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags,
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht auf die in einem anderen geändert und ergänzt durch die Zweite Richtlinie 63/21 /EWG
Mitgliedstaat als Portugal beschäftigten portugiesischen des Rates vom 18. Dezember 1962 und die Beitrittsakte von
Arbeitnehmer anwendbar, deren Familienangehörige in Portu- 1972, vorschreiben, die in Portugal von Angehörigen der ande-
gal wohnen. ren Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Ausübung des Nie-
Artikel 73 Absatz 2, Artikel 7 4 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 2 derlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs
und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgenommen werden und deren Gesamtwert jeweils folgende
sowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der Verordnung (EWG) Beträge übersteigt:
Nr. 57 4/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entspre- - im Jahre 1986: 1,5 Millionen ECU
chend.
- im Jahre 1987: 1,8 Millionen ECU
Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen - im Jahre 1988: 2, 1 Millionen ECU
ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land seine Familien- - im Jahre 1989: 2,4 Millionen ECU.
angehörigen wohnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Direktinvestitionen in der Kredit-
(2) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung (EWG) wirtschaft.
Nr. 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten
(3) Zu jedem Investitionsvorhaben, das nach Absatz 1 einer
Zeitraums folgende Bestimmung"'n von Abk0mmen über die
vorherigen Genehmigung bedarf, haben die portugiesischen
soziale Sicherheit auf portugiesische Arbeitnehmer anwend-
Behörden spätestens zwei Monate nach Vorlage des Antrags
bar:
Stellung zu nehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stel-
a) Portugal - Belgien lungnahme, so gilt die geplante Investition als genehmigt.
- Artikel 28 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom (4) Personen, die Investitionen nach Absatz 1 tätigen, dürfen
14. September 1970 untereinander nicht unterschiedlich und im Vergleich zu
- Artikel 57, 58 und 59 der Verwaltungsvereinbarung vom Staatsangehörigen dritter Länder nicht ungünstiger behandelt
14. September 1970 werden.
b) Portugal - Deutschland Artikel 223
- Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens vom ( 1) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung des
6. November 1964 in der Fassung des Artikels 1 des in den Listen A und B der Ersten Richtlinie des Rates vom
Änderungsabkommens vom 30. September 197 4 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Ver-
trags und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember
c) Portugal - Spanien
1962 zur Ergänzung und Änderung der ersten Richtlinie zur
- Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags genannten
11. Juni 1969 Kapitalverkehrs im Rahmen der in den Artikeln 224 bis 229
genannten Bedingungen und Fristen aufschieben.
- Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom
22. Mai 1970 (2) Zwischen den portugiesischen Behörden und der Kom-
mission finden rechtzeitig geeignete Konsultationen über die
d) Portugal - Luxemburg
Einzelheiten der Liberalisierungs- oder Lockerungsmaßnah-
- Artikel 23 des Abkommens vom 12. Februar 1965, men statt, deren Durchführung gemäß den nachstehenden
geändert durch Artikel 13 des zweiten Nachtrags vom Bestimmungen aufgeschoben werden kann.
20. Mai 1977
- Artikel 15 des zweiten Nachtrags vom 21. Mai 1979 zu Artikel 224
der allgemeinen Verwaltungsvereinbarung vom
20. Oktober 1966 Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung von
Direktinvestitionen durch Devisenir.länder in den anderen Mit-
e) Portugal - Niederlande gliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 aufschieben.
- Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens vorn 19. Juli 1979
- Artikel 36 und 37 der Verwaltungsvereinbarung vom Artikel 225
9. Mai 1980.
( 1) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung von
Transfers im Zusammenhang mit dem Kauf zu Wohnzwecken
Abschnitt II bestimmter Gebäude sowie landwirtschaftlich genutzter Öder
nach portugiesischem Recht zum Zeitpunkt des Beitritts als
Niederlassungsrecht, landwirtschaftliche Nutzfläche eingestufter Grundstücke in
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Portugal durch Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten
sowie unsichtbare Transaktionen bis zum 31. Dezember 1990 aufschieben.
(2) Die befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gilt
Artikel 221 nicht
Die Portugiesische Republik kann bis zu folgenden Zeit- - für Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten, die im
punkten Beschränkungen für das Niederlassungsrecht und Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer oder Selbstän-
den freien Dienstleistungsverkehr aufrechterhalten: dige auswandern;
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- fur Kaufe nach Absatz 1, die mit der Ausubung des Nieder- Liste B im Anhang zu den in Artikel 223 genannten Richtlinien
lassungsrechts durch Selbständige in Verbindung stehen, aufgefuhrt sind und von Deviseninländern getätigt werden, bis
welche Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten sind zum 31. Dezember 1990 aufschieben.
und nach Pcrtugal auswandern
Transaktionen von Deviseninländern Portugals mit Wert-
papieren der Europäischen Gemeinschaften und der Euro-
Artikel 226 päischen Investitionsbank werden jedoch in dieser Zeit
( 1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember schrittweise folgendermaßen liberalisiert:
1990 nach Maßgabe des Absat.les 2 die Beschränkungen für - Am 1. Januar 1986 wird der Höchstsatz der Liberalisierung
den Transfer des Erlöses aus der Liquidation des Immobilien- für die Zeichnung dieser Wertpapiere auf 15 Millionen ECU
besitzes von Deviseninländern der anderen Mitgliedstaaten in festgesetzt;
Portugal aufrechterhalten.
- am 1. Januar 1987 wird dieser Höchstsatz auf 18 Millionen
(2) a) Der Transfer von Liquidationserlösen wird wie folgt ECU festgesetzt;
liberalisiert:
- am 1. Januar 1988 wird dieser Höchstsatz auf 21 Mill1onen
- am 1. Januar 1986 bis zu 100 000 ECU ECU festgesetzt;
- am 1 Januar 1987 bis zu 120 000 ECU am 1. Januar 1989 wird dieser Höchstsatz auf 24 Millionen
- am 1 Januar 1988 bis zu 140 000 ECU ECU festgesetzt;
am 1. Januar 1989 bis zu 160 000 ECU - am 1. Januar 1990 wird dieser Höchstsatz auf 27 Millionen
ECU festgesetzt.
- am 1 Januar 1990 bis zu 180 000 ECU
Artikel 230
b) Im Falle eines den Betrag unter Buchstabe a über-
ste1;ienden Liqu1dat1onserlöses wird der T•ar.sfer des Rest- ( 1) Die ?o~ugies;sct,e Republik kann bis mm 3~. Dezember
betrags in fünf gleich hohen Jahresraten freigegeben; die Frei- 1990 nach Maßgabe des Absatzes 2 Transferbeschränkungen
gabe der ersten Rate erfolgt mit der Beantragung des Trans- für den Fremdenverkehr aufrechterhalten.
fers des Liquidationserlöses, die der vier übrigen Raten in den
(2) Die Devisenzuteilung im Fremdenverkehr je Person
1,,;er darauffolgenden Jahren.
beträgt jeweils mindestens
(3) Während der Geltungsdauer dieser Ubergangsmaß-
- 500 ECU im Jahr 1986,
nahme bleiben die allgemeinen oder besonderen Erleichterun-
gen. die aufgrund portugiesischer Rechtsvorschriften oder - 600 ECU im Jahr 1987,
aufgrund von Übereinkünften der Portugiesischen Republik - 700 ECU Im Jahr 1988.
mit einem Mitgliedstaat oder einem dritten Land für den freien
Transfer des Erlöses aus der Liquidation des in Absatz 1 - 800 ECU im Jahr 1989,
genannten Immobilienbesitzes bestehen, in Kraft und werden - 900 ECU im Jahr 1990
:lcht,j,skriminierend gegenübe~ c:illen anderen Mitgliedstaaten
ange'Nendet
Artikel 231
Artikel 227 Wenn die Umstände es erlauben, führt die Portugiesische
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember Republik die in den Artikeln 222 bis 228 vorgesehene Libera-
1992 die Liberalisierung des in einem anderen Mitgliedstaat lisierung des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren Trans-
getätigten Immobilienerwerbs durch folgende Personen auf- aktionen schon vor Ablauf der dort genannten Fristen durch
schieben:
- Deviseninländer, die nicht im Rahmen der Freizügigkeit für Artikel 232
Arbeitnehmer und Selbständige auswandern; Zur Durchführung der Artikel 223 bis 231 kann die Kommis-
- Deviseninländer, die Selbständige sind und auswandern, sion den Währungsausschuß anhören und dem Rat zweck-
sofern der Immobilienerwerb nicht mit ihrer Niederlassung dienliche Vorschläge unterbreiten.
zusammenhängt.
Artikel 228
( 1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 Dezember Kapitel 3
1990 nach Maßgabe von Absatz 2 Beschrankungen für die Landwirtschaft
Geschäfte aufrechterhalten, die unter den Positionen X B, X C,
X D, XE, X F, und X H der Liste A im Anhang zu den in Artikel
223 genannten Richtlinien aufgefuhrt sind und nach anderen Abschnitt 1
Mitgliedstaaten getätigt werden. Allgemeine Bestimmungen
(2) Am 1. J;:inuar 1986 werden fur die Geschafte der Positio-
nen XC, X D und X F Transfers bis zu 25 000 ECU und für die Artikel 233
Geschafte der Pcs1tionen X B, X E und X H Transfers bis zu
1 CJ 000 ECU liberalisiert. Anschließend w1,d Jeder dieser ( 1) Dieses Kapitel betrifft die landwirtschaftl1chen Erzeug-
Betrage wie folgt festgesetzt: nisse mit Ausnahme der Erzec.!gnisse der Verordnung (EWG)
Nr. 3796/81 über die gemeinsame Mark torganis:it10n fur
- am 1 Januar 1987 auf 30 000 hez1ehungswe1se 12 000 ECU Fi schere1erzeugni sse
- ;:im 1 J;:inuar 1988 auf 35 000 beziehungsweise 14 000 ECU
(2) Soweit in diesem Kapitel nicht etwas c1nderes bestimmt
- am 1 Januar 1989 auf 40 000 beziehungsweise 16 000 ECU ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirtsch3ft-
lichen Erzeugnisse nach Absatz 1 Anwendung
- a'.11 1 Januar 1990 auf 45 000 beziehungsweise 18 000
ECU (31 Die Anwendung der Ubergangsmaßnahm2n fur !andwir1-
schattI1che Erzeugnisse nach Absatz 1 endet mit Ahl,,uf des
Artikel 229
Jat1res 1995, soweit in besonderen Best1mmur1~3en rl1eses
Die Portugiesische Republik kann die L1tJer;:il1s1erung der Kapitels nicht andere Zeitpunkte orler Fristen vorqesehen
Trans,1ktior1en, die u11ter dt>n Pos1:1onen IV B 1 und 3 cJer s1ncJ
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1313
Artikel 234 Artikel 237
( 1) Die Gemeinschaftsregelung wird auf die unter dieses (1) Der gemeinsame Preis kann in Portugal für ein Erzeugnis
Kapitel fall enden Erzeugnisse mit einem Übergang „klassi- angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts festge-
scher" Art oder mit einem stufenweisen Übergang angewandt, stellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des
dessen Grundregeln in den Abschnitten II und III und dessen Erzeugnisses in Portugal und dem gemeinsamen Preis äußerst
besondere Regelungen für die einzelnen Erzeugnissektoren in gering ist.
den Abschnitten IV und V festgelegt sind.
(2) Der Unterschied nach Absatz 1 gilt als äußerst gering,
(2) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag wenn er nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Prei~ss
der Kommission die zur Durchführung dieses Kapitels erfor- beträgt.
derlichen Bestimmungen, sofern nicht in Einzelfällen etwas
anderes bestimmt ist. Artikel 238
In diesen Bestimmungen können insbesondere geeignete ( 1) Führt die Anwendung des Artikels 236 in Portugal zu
Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so
Handel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten werden die Preise, bei denen in Abschnitt IV auf den vorliegen-
vorgesehen werden. den Artikel verwiesen wird, vorbehaltlich des Absatzes 4 jähr-
lich zu Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 2
(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und 3 den gemeinsamen Preisen angenähert.
und nach Anhörung der Versammlung die bei einer Änderung
der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen (2) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal unter dem
Anpassungen der in diesem Kapitel enthaltenen Einzelheiten gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung in sieben Stu-
vornehmen. fen; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Por-
tugal nacheinander um ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel,
E:in Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwi-
schen dem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveaus
dieses Mitg!iedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt beste-
Abschnitt II henden gemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt; der sich aus
dieser Berechn,mg ergebende Preis wird im Verhältnis einer
Der Übergang klassischer Art
etwaigen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirt-
schaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder
Unterabschnitt 1 verringert; der gemeinsame Preis wird in Portugal mit der sieb-
Anwendungsbereich ten Annäherung angewandt.
(3) a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal über
Artikel 235 dem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in diesem Mitglied-
staat auf der Höhe beibehalten, die aus der Anwendung des
Die Best:mmungen dieses Abschnitts finden auf alle land-
Artikels 236 felgt; die Annäherung ergibt sich aus der Entwick-
wirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 233 mit Ausnahme
lung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem
der in Artikel 259 gena;inten Erzeugnisse Anwendung
Beitritt.
Der Preis in Portugal wird jedoch angepaßt, soweit dies
erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstands zwischen
Unterabschnitt 2 diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhindern.
Annäherung und Ausgleich der Preise Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise,
die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirt-
schaftsjahr 1985/1986 galten, über den im Wirtschaftsjahr
Artikel 236
1984/1985 bestehenden Abstand zwischen den portugiesi-
Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 werden die schen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus, so wird
in Portugal anzuwendenden Preise nach den in der gemein- der Preis in Portugal, welcher sich aufgrund der Unterabsätze
samen Marktorganisation für den betreffenden Sektor vor- 1 und 2 ergibt, ferner um einen noch festzusetzenden Betrag
gesehenen Regeln in Höhe der Preise festgesetzt, die in in Höhe eines Teils der Überschreitung in der Weise vermin-
Portugal nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung wäh- dert, daß die Überschreitung spätestens zu Beginn des fünften
rend eines für jedes Erzeugnis zu bestimmenden repräsenta- Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt vollständig abgebaut ist.
tiven Zeitraums galten
Unbeschadet des Buchstabens b wird in Portugal der
Würde die Anwendung des Absatzes 1 jedoch dazu führen, gemeinsame Preis mit der siebten Annäherung angewandt.
die portugiesischen Preise höher als die gemeinsamen Preise
b) Der Rat überprüft zum Ablauf des fünften Jahres
festzusetzen, so werden die portugiesischen Preise in Höhe
nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung. Hier-
der Preise festgesetzt, die in Portugal nach der vorherigen
für übermittelt die Kommission dem Rat im Rahmen der in Arti-
innerstaatlichen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/1986 gal-
kel 264 Absatz 2 Buchstabe c genannten Berichte eine gege-
ten; hierbei wird der Umrechnungskurs der ECU verwendet,
benenfalls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme.
der zu Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeug-
nisses galt. Ergibt diese Prüfung,
Besteht für ein Erzeugnis keine Definition des portugiesi- - daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und
schen Preises, so wird der in Portugal anzuwendende Preis den gemeinsamen Preisen zwar zu groß ist, um während der
entsprechend den Preisen festgesetzt, die auf den portugiesi- für die Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden Zeit
schen Märkten während eines noch zu bestimmenden reprä- ausgeglichen zu werden, daß es aber möglich ist, ihn inner-
sentativen Zeitraums tatsächlich festgestellt werden. halb einer begrenzten Zeit zu überbrücken, so kann der für
die Preisannäherung ursprünglich vorgesehene Zeitraum
Fehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem portugie-
verlängert werden; in diesem Fall werden die Preise auf ihrer
sischen Markt die zur Preisfestsetzung erforderlichen Anga-
vorherigen Höhe gemäß der Regelung des Buchstabens a
ben. so wird der in Portugal anzuwendende Preis auf der
Grundlage der Preise gleichartiger oder konkurrierender beibehalten;
Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in der Gemeinschaft in - daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und
ihrer derzeitiqr~n Zusc1mmensetzung berechnet. den gemeinsamen Preisen zu groß ist. um ;,llein durch eine
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verlangerung des fur die Pre1sannaherung ursprunglich vor- Die Zolle durien Jedoch rncht um den Ausgleichsbetrag
gesehenen Zeitraums überbrückt zu werden, so kann verringert werden.
beschlossen werden, daß die Annäherung außer durch d:e
4. Be: den Erzeugnissen, fLJr die der Zollsatz des Gemein-
ger.annte Verlängerung durch eine zunehmende Verringe-
samen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Han-
rung der effektiven portugiesischen Preise erfolgt; erforder-
delsabkommens konsolidiert ist, wird die Konsolidierung be-
lichenfalls kommen indirekte, zeitlich begrenzte, degressive
rücksichtigt.
Beihilfen hinzu, um die Auswirkungen der fortschreitenden
Abnahme dieser Preise abzumindern. Diese Beihilfen wer- 5. Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach
den aus dem portugiesischen Haushalt finanziert. Nurr,rner 1 erhoben oder gewährt wird, darf den Gesamtbetrag
nicht überschreiten, den dieser Mitgliedstaat bei der Einfuhr
Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
aus dritten Ländern erhebt, welche die Meistbegünstigung
Kommission und nact} Anhörung der Versammlung die im vor-
erhalten.
stehenden Unterabsatz bezeichneten Maßnahmen.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
(4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration Kommission Abweichungen von Unterabsatz 1 beschließen,
kann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer insbesondere um Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbs-
Erzeugnisse in Portugal abweichend von Absatz 2 während verzerrungen zu verhindern.
eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des
Absatzes 2 ergebendsn Preisen abweicht. 6. Der Rat kann mit qualifizierter tv1ehrheit auf Vorschlag der
Kommission bei den Erzeugnissen, für die Ausgleichsbeträge
Diese Abweichung dari höchstens 10 v. H. des Ausmaßes
gelten, von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 abwe·1chen,
der d:..Jrchzufuhrenden Preisbewegung betragen.
soweit dies fur das reibungslose Funktionieren der gemein-
In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preis- samen Agrarpolitik erforderlich 1st
niveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergeben
h2tte, wenn die Abweichuno nicht besct-,lossen wo~den wärt::. Artikel 241
Fur dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsät-
zen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarf..tpreis über dem fur
beschlossen werden. die Berechnung der Einfuhrbelastung im Rahmen der gemein-
samen Agrarpolitik festgelegten Preis abzüglich des Aus-
~ e :r. U:1ter3t~atz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für gleichsbetrags, der nach Artikel 240 von der Einfuhrbelastung
die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung. abgezogen wird, oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach
dritten Ländern niedriger als der Ausgleichsbetrag oder wird
eine Erstattung nicht gewährt, so können Maßnahmen getrof-
Artikel 239 fen werden, die geeignet sind. das reibungslose Funktionieren
Der gemeinsame Preis kann in Portugal für ein Erzeugnis der gemeinsamen Marktorganisationen zu gewahrleisten
angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts oder
wahrend des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß- Artikel 242
nahmen der Weltmarktpreis dieses Erzeugnisses über dem
gemeinsamen Preis liegt; dies gilt nicht, wenn der in Portugal ( 1) Die gewahrten Ausg!eichsbetrage werden von der
angewandte Preis uber dem gemeinsamen Preis liegt. Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds fur die Landwirtschaft, Abteilung Garantie,
finanziert.
Artikel 240 (2) Die Ausgaben der Portugiesischen Republik für Interven-
Die Unterschiede in den Preisen, bei denen in Abschnitt IV tionsmaßnahmen auf ihrem Inlandsmarkt und für die Gewah-
auf diesen Artikel verwiesen wird, werden wie folgt ausgegli- rung von Erstattungen oder Beihilfen bei der Ausfuhr nach drit-
chen: ten Ländern oder nach anderen Mitgliedstaaten bleiben für
Erzeugnisse des Artikels 259 bis zum Ende der ersten Stufe
1. Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln 236 einzelstaatliche Ausgaben.
und 238 festgesetzt werden, sind die im Handel zwischen der
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Por- Ab der zweiten Stufe werden die Ausgaben für Interven-
tugal sowie zwischen Portugal und dritten Ländern anwendba- tionsmaßnahmen auf dem portugiesischen Inlandsmarkt und
ren Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied zwischen den für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach drit-
fur Portugal festgesetzten Preisen und den gemeinsamen ten Ländern von der Gemeinschaft aus dem Europäischen
Preisen. Ausrichtungs- und Garantiefonds fur die Landw1r~schaft,
Abteilung Garantie, finanziert
Der wie vorstehend berechnete Ausgleichsbetrag wird
gegebenenfalls um die Auswirkung der innerstaatlichen Bei-
hilfen berichtigt, welche die Portugiesische Republik nach den
Artikeln 24 7 und 248 beibehalten kann. Unterabschnitt 3
2. Fuhrt die Anwendung der Nummer 1 jedoch zu einem Freier Warenve<kehr und Zollunion
außerst geringen Betrag, so wird kein Ausgleichsbetrag fest-
gesetzt. Artikel 243
3. a) Im Handel zwischen Portugal und der Gemeinschaft in Auf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Ländern in die
ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden die Aus- Geme;nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zolle
gleichsbeträge vom einfuhrenden Staat erhoben oder erhoben werden, finden folgende Bestimmungen Anwendung
,;om ausfuhrenden Staat gewahrt.
1. a) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus PortucJa 1
b) Im Handel zwischen Portugal und dritten Ländern wer- in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
den die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zung werden unbeschadet der Nummer 4 stufenweise
angewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhr- wie folgt abgebaut:
abgaben und- falls nicht ausdrücklich anders bestimmt
- Am 1. März 1986 wird Jeder Zollsatz auf 85,7 v H. des
- die Ausfuhrerstattungen um die im Handel mit der
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Ausgangszollsatzes herabgesetzt:
3nwendbaren Ausgleichsbeträge verringert oder - am 1. Januar 1987 wird Jeder Zollsatz auf 71,4 v. H
erhöht rles Ausgangszollsatzes herahcwsetzt:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1315
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57, 1 v. H. - am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 v. H. - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H.
des Ausg3ngszolisatzes herabgesetzt; des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 v. H. - am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 14,2 v. H. - am 1. Januar 1994 wird jeder zr,!!satz auf 18, 1 v. H.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1992 entfällt jeder Zoll. - am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des
Jedoch baut die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Zusammensetzung ihre Ausgangszollsätze - am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.
für Orchideen, Anthurien, Strelitzien und Proteen der
d) Bei zur Ernährung bestimmten pflanzlichen Ölen mit
Tarifstelle ex 06.03 Ades Gemeinsamen Zolltarifs,
Ausnahme von Olivenöl wenden die Gemeinschaft in
- für zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten der ihrer derzeitigen Zusammensetzung und die Portugiesi-
Tarifstelle 20,02 C des Gemeinsamen Zolltarifs sche Republik ihre Ausgangszollsätze unbeschadet der
Nummer 4 unverändert an, solange in Portugal
in fünf Raten von je 20 v. H. nacheinander zu folgenden
bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 292 ange-
Zeitpunkten ab:
wendet werden. Nach Ablauf dieser Zeit werden die
- am 1. März 1986 Ausgangszollsätze stufenweise wie folgt abgebaut:
- am 1.Januar 1987 Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v. H.
- am 1. Januar 1988 des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
am 1. Januar 1989 - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v. H.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990.
- am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v. H.
b) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung - am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v. H.
nach Portugal werden unbeschadet der Nummer 4 stu- des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
fenweise wie folgt abgebaut:
- am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v. H.
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. des des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des
Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
2. Zur Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs wendet die
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. Portugiesische Republik die Sätze des Gemeinsamen Zoll-
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; tarifs ab 1. März 1986 in vollem Umfang an, mit Ausnahme der
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Sätze auf folgende Erzeugnisse:
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; a) in Anhang XX genannte Erzeugnisse, bei denen die portu-
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. giesischen Ausgangszollsätze höher sind als die Sätze des
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Gemeinsamen Zolltarifs; Nummer 4 bleibt unberührt; bei
diesen Erzeugnissen ändert die Portugiesische Republik
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie
- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 1 2,5 v. H. folgt:
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszollsätze
- am 1. Januar 1993 entfällt jeder Zoll. um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsa-
men Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze ange-
c) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten sowie ihren wandt.
Folgeerzeugnissen im Sinne der Verordnung bb) In den anderen Fällen wendet die Portugiesische
Nr. 136/66/EWG, jedoch nicht bei von zur Ernährung Republik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi-
bestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von schen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des
Olivenöl werden die Einfuhrzölle zwischen der Gemein- Gemeinsamen Zolltarifs in acht gleichen Stufen von je
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Por- 12,5 v. H. zu folgenden Zeitpunkten verringert wird:
tugal in Abweichung von den Buchstaber. a und b und
unbeschadet der Nummer 4 stufenweise wie folgt abge- - am 1. März 1986
baut: - am 1. Januar 1987
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des am 1. Januar 1988
Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1989
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H.
- am 1. Januar 1990
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; - am 1. Januar 1992.
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. Ab 1. Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an;
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. b) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeug-
des Ausgangszo!lsatzes herabgesetzt; nisse im Sinne der Verordnung Nr 136/f;G/EWG. jedoch
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
nicht auf zur Ern;ihrung bestimmte pflanzliche Öle mit Aus- 4. Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unterlie-
nahme von Olivenöl, bei denen die Portugiesische Republik genden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des Artikels
zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder nach den entspre-
ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze unbe- chenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemein-
schadet der Nummer 4 wie folgt ändert: same Agrarmarktorganisarionen beschlossen werden, daß
aa) Auf Zoll~ositionen, bei denen die Ausgangszollsätze a) die Portugiesische Republik auf ihren Antrag
um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsa-
- die unter Nummer 1 Buchstabe b, c und d genannten
men Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze ange-
Zollsätze schneller abschattt oder die unter Nummer 2
wandt.
Buchstaben a, b und c genannte Annäherung schneller
bb) In den anderen Fällen wendet die Portugiesische vornimmt als dort vorgesehen;
Republik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi-
- die Zölle auf aus den derzeitigen Mitgliedstaaten einge-
schen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des
Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt verringert wird: führte Erzeugnisse der Nummer 1 Buchstaben b, c und d
ganz oder teilweise aussetzt;
- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des
b) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
Anfangsabstands verringert;
- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v H. - die unter Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten
Zollsätze schneller abschaf+t als dort vorgesehen;
des Anfangsabstands verringert;
- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v. H. - die Zölle auf aus Portugal eingefuhrte Erzeugnisse der
des Anfangsabstands verringert; Nummer 1 Buchstaben a, c und d ganz oder teilweise
aussetzt.
- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v. H.
des Anfangscibstands verringert; Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unter-
liegenden Erzeugnissen
- am 1 Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v. H.
des Anfangsabstands verringert; a) bedarf die Portugiesische Republik keiner Ermacht1gung fur
die in Unterabsatz 1 Buchstabe a erster und zweiter
- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v. H. Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen; die Portugie-
des Anfangsabstands verringert; sische Republik unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v. H. und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen;
des Anfangsabstands verringert; b) kann die Kommission die Zölle auf aus Portugal eingeführte
- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v. H. Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen.
des Anfangsabstands verringert; Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergebenden
- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18, 1 v. H. oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als
des Anfangsabstands verringert; die Zollsätze, die bei der Einfuhr der gleichen Erzeugnisse aus
den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden.
- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9 v. H. des
Anfangsabstands verringert.
Artikel 244
Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik
den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an; ( 1) Im Handel zwischen Portugal und den anderen Mitglied-
staaten sowie zwischen Portugal und dritten Ländern findet in
c) zur Ernährung bestimmte pflanzliche Öle mit Ausnahme
Portugal ab 1. März 1986 die in der Gemeinschaft in ihrer der-
von Olivenöl, bei denen die Portugiesische Republik ihre
zeitigen Zusammensetzung für Zölle und für Abgaben gleicher
Ausgangszollsätze unbeschadet der Nummer 4 unver-
Wirkung sowie für mengenmäßige Beschränkungen und für
ändert anwendet, solange in Portugal bestimmte Kontroll-
Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung vorbehalt-
regelungen nach Artikel 292 angewendet werden. Nach
lich gegenteiliger Bestimmungen dieses Kapitels auf die
Ablauf dieser Zeit ändert die Portugiesische Republik ihre
Erzeugnisse Anwendung, die im Zeitpunkt des Beitritts einer
gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt:
gemeinsamen Marktorganisation unterliegen.
aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszollsätze
(2) Bei den Erzeugnissen, die am 1. März 1986 nicht einer
um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemein-
gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, erfolgen die
samen Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze
Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und
angewandt.
die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen und der
bb) In den anderen Fällen ändert die Portugiesische Repu- Maßnahmen gleicher Wirkung zu diesem Zeitpunkt, außer
blik den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und wenn diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen im
dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt: Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer innerstaatlichen
Marktordnung in Portugal oder in einem anderen Mitgliedstaat
- Am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H.
sind.
des Anfangsabstands verringert;
Unterabsatz 1 gilt nur bis zur Anwendung der gemeinsamen
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H.
Marktorganisation für diese Erzeugnisse, längstens aber bis
des Anfangsabstands verringert;
zum 31. Dezember 1995, und nur insoweit, wie es zur Aufrecht-
- am 1 Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. erhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt
des Anfangsabstands verringert; erforderlich ist.
- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33.2 v. H. (3) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. Marz 1986 das
des Anfangsabstands verringert; Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an
- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwen-
des Anfangsabstands verringert dung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere fur das Funk-
Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik tionieren der gemeinsamen Marktorganisationen und der in
den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an. diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsmechanismen, erge-
ben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
3 Der AuscJangszollsc1tz ncich den Nummern 1 und 2 ist 1n Kommission die Portugiesische Republik ermacht1gen, in
Artikel 189 definiert dieses Schema die bestehenden innerstaatlichen Unterteilun-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1317
gen zu übernehmen, die für die schrittweise Annäherung an stehenden Zeitraum anwendbaren Betrags in Portugal
den Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschaffung der Zölle eingeführt oder
innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser
- die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal, sofern
Akte unerläßlich sind.
ein Unterschied besteht, der Höhe der in der Gemein-
Artikel 245 schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für das
bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehen-
(1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember den Zeitraum anwendbaren Beihilfe um ein Siebtel des
1992 für die Einfuhr von in Anhang XXI genannten Erzeugnis-
Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen angenä-
sen aus dritten Ländern mengenmäßige Beschränkungen hert.
anwenden.
c) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwen-
(2) a) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Ab-
dungszeiträume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe
satz 1 sind jährliche Kontingente, die ohne Diskriminierung
in Portugal der Höhe der in der Gemeinschaft in ihrer der-
zwischen den Wirtschaftsteilnehmern eröffnet werden. zeitigen Zusammensetzung für das bevorstehende Wirt-
b) Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausge- schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwendba-
d,ückte Anfangskontingent der einzelnen Erzeugnisse für ren Beihilfe nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel, ein
1986 wird festgesetzt auf Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwi-
schen diesen beiden Beihilfen angenähert.
- 3 v. H. cier durchschnittlichen portugiesischen Jahreserzeu-
gung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal mit Beginn des
Statistiken vorliegen, oder siebten Wirtschaftsjahres oder des siebten Zeitraums,
während dessen nach dem Beitritt die Beihilfe angewandt
- den Durchschnitt der portugiesischen Einfuhren in den drei
wird, in voller Höhe Anwendung.
dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die Statistiken vor-
liege,1, wenn dies zu eine, höheren Me:1ge oder zu einem
Artikel 247
höheren Betrag führt.
(1) Unbeschadet des Artikels 246 kann die Portugiesische
(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß bei den
Republik innerstaatliche Beihilfen beibehalten, deren Strei-
wertmäßig ausgedrückten Kontingenten mindestens 20 v. H.
chu11g erri'3te ~olger für die Höhe der Erzeugerpreise und der
zu Beginn jedes Jahres und bei den in Mengen ausgedrückten
Verbraucherpreise hätte. Solche Beihilfen dürfen jedoch nur
Kontingenten mindestens 15 v. H. zu Beginn jedes Jahres
übergangsweise und grundsätzlich in abnehmendem Umfang
betragen.
längstens bis zum Ablauf des Zeitraums der Anwendung von
Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die Übergangsmaßnahmen beibehalten werden.
folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus
(2) Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 258 die erforder-
ergebenden Gesamthöhe berechnet.
lichen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel fest.
(4) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei aufeinan- Diese Maßnahmen regeln insbesondere die Liste und die
derfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröffneten Jah- genaue Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Beihilfen, ihre
reskontingents, so werden die in Portugal bestehenden men- Höhe, den Zeitplan ihres Abbaus, eine etwaige Degressivität
genmäßigen Beschränkungen aufgehoben. und die für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen
(5) Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 ent- Agrarpolitik erforderlichen Modalitäten; mit diesen Modalitäten
spricht das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten muß ferner gleicher Zugang zum portugiesischen Markt
Anfangskontingent. gewährleistet werden.
(3) Erforderlichenfalls kann während des Zeitraums der
Anwendung von Übergangsmaßnahmen von der in Absatz 2
Unterabschnitt 4 genannten Degressivität abgewichen werden.
Beihilfen
Artikel 248
Artikel 246 (1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Portugiesische
( 1) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der gemeinsamen Republik ermächtigt werden, zu Lasten ihres Haushalts zeit-
Agrarpolitik eingeführten Beihilfen, Prämien oder sonstigen weilige Erzeugungsbeihilfen wieder einzuführen, wenn solche
gleichartigen Beträge Anwendung, bei denen in Abschnitt IV Beihilfen unter der vorherigen innerstaatlichen Regelung
auf diesen Artikel verwiesen wird. gewährt wurden und wenn ihre vor dem Beitritt erfolgte Strei-
chung ernste Folgen für die Erzeugung gehabt hat.
(2) Für die Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfen in Portu-
gal gilt folgendes: (2) Die innerstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 dürfen nur
vorübergehend und grundsätzlich in abnehmendem Umfang
a) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis ab 1. März 1986
längstens bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von
zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe wird auf der
Übergangsmaßnahmen wieder eingeführt werden.
Grundlage der Beihilfen bestimmt, die von der Portugiesi-
schen Republik nach der vorherigen innerstaatlichen Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Regelung währe.nd eines noch festzulegenden repräsenta- Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen,
tiven Zeitraums gewährt wurden. Dieser Betrag darf jedoch welche die gleichen Einzelheiten wie in Artikel 247 Absatz 2
nicht höher sein als die Beihilfe, die in der Gemeinschaft in umfassen müssen.
ihrer derzeitigen Zusammensetzung am 1. März 1986
gewährt wird. Wurde nach der vorherigen innerstaatlichen
Regelung keine gleichartige Beihilfe gewährt, so wird in Unterabschnitt 5
Portugal ab 1. März 1986 vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzender Handelsmechanismus
Bestimmungen keine Beihilfe gewährt.
b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder - wenn ein Artikel 249
solches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwen-
(1) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den Handel
dung der Beihilfe nach dem Beitritt wird
zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
- die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines Siebtels ihres setzung und Portugal geschaffen, im folgenden „ergänzender
1ur das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevor- Handelsmechanismus" genannt.
1318 Bundesgesetzblatt, J;-ihrgang 1985, Teil II
Der erganzende Handelsmechanismus gilt vom 1. März Anwendung von Übergangsmaßnahmen der freie Warenver-
1986 bis zum 31 Dezember 1995. kehr innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht
ist
(2) Dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen die
in der Liste des Anhangs XXII aufgeführten Erzeugnisse. Hierfur wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ein
jährl1cr,er Steigerungssatz für den Plafond bestimmt. Im
Die Liste dPS Anhangs XXII kann nach dem Verfahren des
Rahmen des Gesamt-Richtplafonds können Plafonds für die
Artikels 250 in den ersten drei Jahren nach dem Beitritt
einzelnen Abschnitte des betreffenden Wirtschaftsjahres fest-
ergänzt werden.
gelegt werden
(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes
Jahres einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden
Artikel 252
Handelsmechanismus im voraufgegangenen Jahr.
( 1) Wird bei Prufung der Entwicklung d€s innergemein-
schaftlichen Handels festgestellt, daß die getätigten oder vor-
Artikel 250 aussichtlichen Einfuhren bedeutend angestiegen sind, und
( 1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der aus Vertre- führt diese Lage dazu, daß der Richtplafond für die Einfuhr des
tern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Erzeugnisses Im laufenden WirtschaftsJahr oder in einem Teil
Kommission den Vorsitz fuhrt. desselben erreicht oder uberschritten w1,-d, so beschließt die
Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oe1er v<)n sich aus
(2) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der Mitglied-
Im Eilverfahren
staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags gewo-
gen Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. die bis zum
Inkrafttreten der in Absatz 3 vorgesehenen endgültigen
(3) Wird auf rias Verfahren dieses Artikels Bezug genom-
Maßriahmen anwendbar sind,
meri, so heL1Gt rler Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses
diesen unverzuglich von sich aus oder aui Antrag eines Mit- - die Einberufung des Verwaltungsausschusses für den
gliedstaats betreffenden Sektor zur Prufung angemessener Maßnah-
me~
(4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf
der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen (2) Fuhrt die in Absatz 1 bezeichnete Lage zu einer schwe-
Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entspre- ren Marktstörung, so kann ein Mitgliedstaat beantragen, daß
chend der Dringlichkeit der dem Ausschuß zur Prüfung unter- die Kommission die in Absatz 1 genannten Sicherungsmaß-
breiteten Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme nahmen sofort trifft. Hierfur faßt die Kommission binnen vier-
kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen undzwanzig Stunden nach Eingang des Antrags einen
zustande. Beschluß
(5) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt sie Ergeht der Beschluß der Kommission nicht innerhalb dieser
sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Aus- Fnst, so kann der antragstellende Mitgliedstaat die Siche-
schusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellung- rungsmaßnahmen ergreifen; diese sind der Kommission sofort
nahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme mitzuteilen.
ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich Diese Maßnahmen bleiben bis zu einer Entscheidung der
die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maß- Kommission über den in Unterabsatz 1 genannten Antrag in
nahmen mit qualifizierter Mehrhpit Kraft
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat, nach- (3) Die endgültigen Maßnahmen werden nach dem Verfah-
dem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnah- ren des Artikels 38 der Verordnung Nr i 36/66/EWG oder der
men beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlage- entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über
nen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei gemeinsame Agrarmarktorganisationen unverzüglich getrof-
d8nn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die fen
genannten Maßnahmen ausgesprochen.
Diese Maßnahmen können insbesondere 1n folgendem
bestehen:
Artikel 251
a) Revision des Richtplafonds, wenn auf dem r,,,•,effenden
( 1) Grundsatzl1ch zu Beginn Jedes Wirtschaftsjahres wird Markt keine bedeutenden Störungen als Folge aer Einfuhr-
nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung entwicklung aufgetreten sind;
Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen
b) je nach Lage, die insbesondere aufgrund der Entwicklung
Verordnungen uber gemeinsame Agrarmarktorganisationen
der Marktpreise und des Umfangs des Handels zu beurtei-
eine Vorbilanz für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugnisgruppe
len ist, Begrenzung oder Aussetzung der Einfuhren auf den
erstellt. für die der ergänzende Handelsmechanismus gilt.
Markt der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
Diese Bilanz wird grundsätzlich für das einzelne Wirt- zung oder auf den portugiesischen Markt.
schaftsiahr anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung
Die Beschränkungen nach Buchstabe b dürfen nur in dem
und des Verbrauchs in Portugal oder in der Gemeinschaft in
Umfang und für die Dauer getroffen werden, die zur Beseiti-
ihrer derzeitigen Zusammensetzung erstellt; auf der Grund-
gung der Störung unbedingt erforderlich sind. Bezüglich der
lage dieser Bilanz wird nach dem gleichen Verfahren ein vor-
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung können
aussichtlicher Zeitplan für die Entwicklung des Handels und
diese Maßnahmen auf Einfuhren aus bestimmten Gemein-
die Festsetzung eines Richtplafonds für die Einfuhr auf den
schaftsgebieten beschränkt werden, sofern sie geeignete Vor-
betreffenden Markt festgelegt.
kehrungen vorsehen, mit denen Verkehrsverlagerungen ver-
Fur die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Beginn des Wirt- mieden werden können.
schaftsjahres 1986/1987 wird für jedes Erzeugnis oder jede
(4) Die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
Erzeugnisgruppe eine Einzelbilanz erstellt.
darf in keinem Fall dazu führen, daß Erzeugnisse mit Herkunft
(2) Die R1chtplafonds sind so festzusetzen, daß sie im Ver- aus Portugal oder aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
haltnis zu den traditionellen Handelsströmen jeweils einen Zusammensetzung weniger günstig behandelt werden als die-
gewissen Anstieg aufweisen, mit dem eine reibungslose, ienigen Erzeugnisse. die aus dritten Landern stammen, welche
schrittweise Offnung des Marktes gewahrleistet wird und mit die Me1stbegünstigung erhalten. und in die betreffenden
c1€,rn s1cherq,·stPllt w1:d. ctiß bei Ablauf des Zeitraums der Gebiete abgesetzt werden
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1319
Unterabschnitt 6 lung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemein-
samen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels
Andere Bestimmungen
ergibt, insbesondere wenn die Anwendung der neuen Rege-
lung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnis-
Artikel 253 sen erhebliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verur-
Zur Strukturverbesserung in Portugal sacht, so werden diese Mc::ßnahmen nach dem Verfahren des
Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entspre-
a) werden mit Beginn des Interimszeitraums konkrete Vorbe- chenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame
reitungsmaßnahmen für die Übernahme und Anwendung Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen kön-
des gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere im nen während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1987
Bereich der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark- endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt
tungsstrukturen sowie der Erzeugergemeinschaften durch- anwendbar.
geführt;
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission
b) wird in Portugal ab dem Beitritt die Gemeinschaftsregelung und nach Anhörung der Versammlung den in Absatz 1 genann-
im sozio-strukturellen Bereich einschließlich der für Erzeu- ten Zeitraum verlängern.
gergemeinschaften bestehenden Bestimmungen ange-
wandt;
Artikel 258
c) werden günstigere besondere Bestimm!..lngen, die zu
(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser
diesem Zeitpunkt im horizontalen GemeinschattsrE:cht für
Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der gemein-
die am stärksten benachteiligten Gebiete der Gemein-
samen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstrukturen. die
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bestehen, im
infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt
Rahmen der unter Buchstabe b genannten Gemeinschafts-
nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frü-
regelung auch in Portugal angewandt;
hestens mit dem Beitritt in Kraft.
d) werden außerdem Strukturmaßnahmen zugunsten Portu-
(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind die in
gals in Form eines spezifischen Entwicklungsprogramms
Artikel 247, Artikel 253, Artikel 254, Artikel 256, Artikel 263
für die portugiesische Landwirtschaft durchgeführt.
Absatz 2 und Artikel 280 genannten Maßnahmen.
Der Rat erläßt nach Maßgabe des Artikels 2t:i8 erforderli-
(3 1 Oi~ Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden vom
chenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Einzelheiten
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
dazu
oder von der Kommission nach dem Verfahren des Arti-
Artikel 254 kels 257 Absatz 1 erlassen, je nachdem, welches Organ die
Jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im portugie- ursprünglichen Rechtsakte, auf die sich die genannten Maß-
sischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengen- nahmen beziehen, erlassen hat.
mäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand über-
steigt, muß von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten
Abschnitt III
nach gemäß Artikel 258 noch festzulegenden Gemeinschafts-
verfahren und Fristen abgebaut werder.. Der Begriff „normaler Der stufenweise Übergang
Übertragbestand" wird fur jedes Erzeugnis nach den Kriterien
und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation
Unterabschnitt 1
definiert
Anwendungsbereich
Artikel 255
Bei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der Artikel 259
gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Betr~ge, mit Aus-
(1) Bei den Erzeugnissen der nachstehenden Verordnungen
nahme der in Artikel 236 genannten Preise, wird der ange-
findet ein etappenweiser Übergang in Stufen statt:
wandte Ausgleichsbetrag oder, mangels eines solchen, der
festgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preisunter- - Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Markt-
schied und gegebenenfalls die Zollbelastung berücksichtigt, organisation für Milch und Milcherzeugnisse,
es sei denn, - Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Markt-
- es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen, oder organisation für Rindfleisch,
für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrar- - Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame
politik ist es erforderlich, daß dieser Ausgleichsbetrag, Marktorganisation für Obst und Gemüse.
dieser Preisunterschied oder diese Zollbelastung nicht
- Verordnung (EWG) Nr. 2727175 über die gemeinsame
berücksichtigt wird, oder nicht wünschenswert, daß sie Marktorganisation für Getreide,
berücksichtigt werden.
- Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame
Artikel 256 Marktorganisation für Schweinefleisch.
( 1) Der Rat erläßt gemäß Artikel 258 die Regelung, welche - Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über die gemeinsame
die Portugiesische Republik gegenüber dem Königreich Spa- Marktorganisation für Eier,
nien anwendet. - Verordnung (EWG) Nr. 2777 /75 über die gemeinsame
(2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Rege- Marktorganisation für Geflügelfleisch,
lung erforderlichen Maßnahmen im Handel zwischen den - Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame
neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer derzeiti- Marktorganisation für Reis,
gen Zusammensetzung werden je nach Fall nach Maßgabe
des Artikels 258 oder nach dem Verfahren des Artikels 234 - Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Markt-
Absatz 2 erlassen. organisation für Wein.
(2) Für Glukose und Laktose der Verordnung (EWG)
Artikel 257
Nr. 2730/75 sowie für Eieralbumin und Milchalbumin der Ver-
(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überlei- ordnung (EWG) Nr. 2783/75 gilt dieselbe Übergangsregelung
tung von der in Portugal bestehenden Regelung zu der Rege- wie für die entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil ll
Artikel 260 b) Ab dem Beitritt wird in Portugal die Gemeinschaftsregelung
( 1) Der etappenweise Übergang in Stufen erfolgt in zwei im sozio-strukturellen Bereich einschließlich der für Erzeu-
FünfJahreszeiträumen: gergemeirschaften bestehenden Bestimmungen ange-
wandt.
- Die erste Stufe beginnt am 1. März 1986 und endet am
c) Die günstigsten besonderen Bestimmungen, die zu diesem
31 . Dezember 1 990;
Zeitpunkt im horizontalen Gemeinschaftsrecht für die am
- die zweite Stufe beginnt am 1. Januar 1991 und endet am stärksten benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft in
31. Dezember 1995. ihrer derzeitigen Zusammensetzung bestehen, werden im
Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe findet auto- Rahmen der unter Buchstabe b genannten Gemeinschafts-
matisch statt. regelung auch in Portugal angewandt.
(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der d) Außerdem werden Strukturmaßnahmen zugunsten Portu-
Kommission und nach Anhörung der Versammlung die Dauer gals in Form eines spez1f1schen Entwicklungsprogramms
der ersten Stufe abweichend von Absatz 1 auf drei Jahre ver- für die portugiesische Landwirtschaft durchgeführt.
kürzen, die am 31. Dezember 1988 enden. In diesem Fall Der Rat erläßt nach Maßgabe des Artikels 258 erforderli-
beginnt die zweite Stufe am 1. Januar 1989 und endet am chenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Einzelheiten
31. Dezember 1995. dazu.
Artikel 264
Unterabschnitt 2 (1) Die spezifischen Ziele nach Artikel 262 sind für die ein-
Erste Stufe zelnen Erzeugnissektoren in Abschnitt V festgelegt.
(2) a) Zur Verwirklichung der spezifischen Ziele stellt die
A) Portugiesischer Inlandsmarkt Kommissi()n während cies Interimszeitraums in e;1ge~ Zusam-
menarbeit mit den portugiesischen Behörden ein Aktions-
Artikel 261 programm auf.
( 1) Wahrend der ersten Stufe ist die Portugiesische Repu-
b) Anschließend verfolgt die Kommission aufmerksam
blik - vorbehaltlich dt:!1 bcsoncere;i BE::stirr.mu;igen des die Entwicklung der Lage in Portugal aufgrund
Abschnitts für einige Erzeugnisse - ermächtigt, unter den - der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten
Bedingungen der Artikel 262 bis 265 für die Erzeugnisse des Ziele,
Artikels 259 die Regelung beizubehalten, die nach den vor-
- der mit der Durchführung der horizontalen und spezifischen
herigen innerstaatlichen Vorschriften für die Organisation
Strukturmaßnahmen erreichten Ergebnisse.
ihres inländischen Agrarmarktes bestand.
c) Die Kommission nimmt zu dieser Entwicklung in
(2) infolgedessen wird für Poriugal in Abweichung von Arii-
Berichten Stellung, die dem Rat wie folgt übermittelt werden:
kel 394 die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die
Inlandsmarktorganisation bis zum Ende der ersten Stufe - zum Ende des Interimszeitraums, damit eine Bilanz der vor
zurückgestellt dem Beitritt eingetretenen Entwicklung erstellt werden
kann,
Ferner wird die Anwendung der nach Artikel 396 beschlos-
senen Änderungen der Gemeinschaftsregelung auf die - rechtzeitig vor Ende des dritten Jahres nach dem Beitritt,
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und auf
- zu jedem anderen Zeitpunkt, den die Kommission für zweck-
Portugal bis zum Ende der erste Stufe aufgeschoben, sofern
mäßig oder erforderlich erachtet
nicht in besonderen Fallen etwas anderes bestimmt ist.
d) Die Kommission kann der Portugiesischen Republik
erforderlichenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie zur Verwirk-
Artikel 262
lichung der betreffenden Ziele für erforderlich hält; hierzu
Um der portugiesischen Landwirtschaft bis zum Ende der berücksichtigt sie insbesondere die Beratungen des Rates
ersten Stufe eine harmonische Eingliederung in den Rahmen über die unter Buchstabe c genannten Berichte.
der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen, paßt die Portu-
giesische Republik ihre Marktorganisation schrittweise ent-
sprechend einer Reihe allgemeiner Ziele an, die je nach Sektor Artikel 265
durch spezifische Ziele vervollständigt werden. Während der ersten Stufe wendet die Portugiesische Repu-
blik folgende Regeln an:
Artikel 263 1. Eine Preisdisziplin:
( 1) Die allgemeinen Ziele nach Artikel 262 haben folgendes
a) liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise
zum Inhalt unter den gemeinsamen Preisen oder entsprechen sie
- eine spürbare Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbei- ihr,en,
tungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaft- - so dürfen die jährlichen Preiserhöhungen, unbeschadet
liche Erzeugnisse in Portugal; der in Artikel 309 Buchstabe d vorgesehenen Preis-
- eine allgemeine Verbesserung der landwirtschaftlichen harmonisierung bei Milch und Milcherzeugnissen, wert-
Struktur in Portugal. mäßig die Erhöhung der gemeinsamen Preise nicht über-
steigen;
(2) Um die Verwirklichung der allgemeinen Ziele zu fördern,
werden für die Erzeugnisse des Artikels 259 folgende Maßnah- - jedoch
men getroffen: aa) kann, wenn die poriugiesischen Preise unter den
a) Mit Beginn des Interimszeitraums werden konkrete Vorbe- gemeinsamen Preisen liegen und wenn nach der
reitungsmaßnahmen fur die Übernahme und Anwendung Beihilfedisziplin des Buchstabens c die Streichung
des gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere im bestimmter Beihilfen - gleichgultig, ob sie unmittel-
Bereich der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermark- bar für die Erzeugnisse auf der Ebene der Primärpro-
tungsstrukturen sowie der Erzeugergemeinschaften durch- duktion gewährt werden oder aber fur die Produk-
gduhrt tionsmittel - zu einer Verminderung der portugiesi-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1321
scher, Erzeugereinkommen führt, eine Erhöhung 3. Eine Produktionsdisziplin:
zusätzlich zu der unter dem ersten Gedankenstrich Nach dieser Disziplin trifft die Portugiesische Republik die
genannten Erhöhung erfolgen, und zwar bis zum erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß in den Sek-
Anteil der gestrichenen Beihilfen an den Erzeuger- toren, für welche in den Gemeinschaftsvorschriften eine Pro-
einkommen;
duktionsdisziplin festgelegt ist,
bb) darf bei Erzeugnissen der Nummer 22.05 des
- durch in Portugal während der ersten Stufe eintretende
Gemeinsamen Zolltarifs, für die institutionelle
Erhöhungen der Erzeugung die Gesamtsituation der
Preise festgesetzt werden, die jährliche Erhöhung
Gemeinschaftserzeugung verschärft wird;
der portugiesischen Preise bis zum Betrag der Rate
erfolgen, die sich aufgrund einer zehnjährigen - die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands ab
Preisannäherung ergibt. Beginn der zweiten Stufe erschwert wird.
Auf keinen Fall dürfen die portugiesischen Preise die
gemeinsamen Preise übersteigen. Artikel 266
Für die Anwendung der Preisdisziplin des vorliegenden ( 1) Vor Ende der ersten Stufe
Buchstabens a sind als portugiesische Preise im ersten - übermittelt die Kommission dem Rat erforderlichenfalls
Wirtschaftsjahr nach dem Beitritt die für das Wirtschafts- einen Bericht und Vorschläge zur Entwicklung der Lage in
jahr 1985/1986 festgesetzten portugiesischen Preise einem oder mehreren der in Artikel 259 genannten Sektoren
zugrundezulegen, die zu dem bei Beginn dieses Wirt- im Verhältnis zu den für die erste Stufe gesetzten Zielen;
schaftsjahres für die betreffenden Erzeugnisse geltenden
Kurs in ECU umgerechnet werden. - beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Anhörung der Versammlung etwa erforder-
b) Wird die Dauer der ersten Stufe nicht gemäß Artikel 260 liche Anpassungen der Übergangsbedingungen innerhalb
Absatz 2 verr;ngert und liegen die portugiesischen Preise des für die Durchführung der Übergangsmaßnahmen vorge-
unter den gemeinsamen Preisen, so nähert die Portugiesi- sehenen Höchstzeitraums von zehn Jahren, und zwar für die
sche Republik im fünften Jahr der ersten Stufe zu Beginn Dauer, die unbedingt erforderlich ist, um das Funktionieren
des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis die der gemeinsamen Marktorganisation sicherzustellen.
Preise den für dasselbe Wirtschaftsjahr geltenden gemein-
(2) Absatz 1 berührt nicht den in Artikel 260 Absatz 1 vorge-
samen Preisen in noch festzulegender Weise an.
sehenen automatischen Übergang von der ersten zur zweiten
Für diese Annäherung sind die in ECU ausgedrückten Stufe und darf zu keiner Änderung der Artikel 371 bis 375 füh-
portugiesischen Preise zugrunde zu legen, die am ren.
31. Dezember 1989 nach den unter Buchstabe a genann-
ten Regeln der Preisdisziplin erreicht werden.
B) Regelung für den Handel
c) liegen die portugiesischen Preise, ausgedrückt in ECU zu
zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
dem bei Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden
Zusammensetzung und Portugal
Erzeugnisses geltenden Umrechnungskurs, im Wirt-
schaftsjahr 1985/1986 über den gemeinsamen Preisen, so
Artikel 267
können sie gegenüber ihrer vorherigen Höhe nicht angeho-
ben werden. Vorbehaltlich der Artikel 268 bis 276 und des Abschnitts V
ist die Portugiesische Republik ermächtigt, in ihrem Handel mit
Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise,
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wäh-
die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirt-
rend der ersten Stufe für die Erzeugnisse des Artikels 259 die
schaftsjahr 1985/1986 galten, über den im Wirtschaftsjahr
Regelung anzuwenden, die vor ihrem Beitritt für diesen Handel
1984/1985 bestehenden Abstand zwischen den portugie-
bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr galt.
sischen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus, so
setzt die Portugiesische Republik ihre Preise in den späte-
ren Wirtschaftsjahren in der Weise fest, daß die Über- Artikel 268
schreitung im laufe der ersten sieben Wirtschaftsjahre
nach dem Beitritt vollständig abgebaut wird. (1) Die Portugiesische Republik schafft vorbehaltlich des
Absatzes 2 ab 1. März 1986 alls Zölle und Abgaben gleicher
Ferner paßt die Portugiesische Republik ihre Preise an, Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der Gemein-
soweit dies erforderlich ist, um eine Ausweitung des schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ab.
Abstands zwischen ihren Preisen und den gemeinsamen
Preisen zu vermeiden. (2) Für die Erzeugnisse des Artikels 259, auf die bei der Ein-
fuhr aus dritten Ländern in die Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
d) Die Kommission überwacht die Einhaltung der obenge- gen Zusammensetzung Zölle erhoben werden, gilt für einen
nannten Regeln. Jede Überschreitung der sich aus diesen schrittweisen Abbau während der ersten und zweiten Stufe
Regeln ergebenden Preisniveaus wird bei der Bestimmung folgendes:
des als Ausgangsniveau für die Preisannäherung während
a) Die Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzei-
der zweiten Stufe nach Artikel 285 zugrundezulegenden
tigen Zusammensetzung werden bei Erzeugnissen mit Her-
Preisniveaus nicht berücksichtigt.
kunft aus Portugal wie folgt abgebaut:
2. Eine Beihilfedisziplin: - Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 88,9 v. H. des
Nach dieser Disziplin ist die Portugiesische Republik unbe- Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
schadet des Artikels 248 ermächtigt, während der ersten Stufe - am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,8 v. H. des
ihre innerstaatlichen Beihilfen beizubehalten. Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Jedoch stellt die Portugiesische Republik im laufe dieses Zeit- - am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v. H des
raums einen gewissen Abbau der mit dem Gemeinschaftsrecht Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Beihilfen und die
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 55,6 v. H des
schrittweise Einführung des Schemas der Gemeinschaftsbei-
Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
hilfen in ihre innerstaatliche Marktordnung sicher, ohne daß
das Niveau dieser Beihilfen das gemeinsame Niveau über- - am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 44,5 v H des
schreitet. Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- z,m 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 33,4 v. H. des am 1. Januar 1993 wird 1eder Zollsatz auf 27,2 v H. des
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Ausgan(dszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1992 wird Jeder Zollsatz auf 22,3 v. H. des - am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H. des
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1 Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 11 ,2 v. H. des - am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des Aus-
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; gangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1994 entfällt Jeder Zoll. - am 1. Januar 1996 entfallt jeder Zoll.
Jedoch Wenn jedoch
senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- - während der ersten Stufe bei einem Erzeugnis des
setzung bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbauge- Anhangs XXIII der sich bei Anwendung des Unterabsat-
biete der Nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre zes 1 ergebende Zollsatz gemäß Artikel 191 auf die Höhe
Ausgangszollsätze in drei Raten wie folgt: des Zollsatzes begrenzt ist, der bei der Einfuhr aus drit-
ten Ländern, welche die Meistbegünstigung erhalten,
• Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v. H. des nach Portugal gilt, und
Ausgangszoilsatzes herabgesetzt;
- diese Lage zu Beginn der zweiten Stufe weiterbesteht,
• am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsa~z auf 33.4 v. H.
des Ausgangszellsatzes herabgesetzt; so erfolgt die schrittweise Abschaffung des Restzolls nach
einem noch festzulegenden Zeitplan während der zweiten
• am 1. Januar 1988 entfällt jeder Zoll; Stufe auf der Grundlage des zu Beginn der zweiten Stufe
- senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- tatsächlich angewandten Zollsatzes.
setzung bei „vinhos verdes" und Däo-Weinen der Num- (3) Ausgangszollsatz im Sinne der Abs;'i.tze 1 und 2 ist der
mer 22.05 d1:::s Gemainsamen Zol:t::irifs ihre Ausgangs- in Artikel 189 definierte Ausgangszollsatz.
zollsatze in vier gleichen Raten von je 25 v. H. zu folgen-
den Zeitpunkten: Jedoch
- darf für die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b der
• am 1 . März 1 986
Ausgangszollsatz den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs
• am 1. Januar 1987 nicht übersteigen; dies gilt nicht für den Ausgangszollsatz
• am 1. Januar 1988 für die Erzeugnisse des Anhangs XXIII;
• am 1. Januar 1989; - sind bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbaugebiete, bei
„vinhos verdes" und bei Däo-Weinen Ausgangszollsätze die
- senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- Sätze, die im Rahmen von Zollkontingenten nach der vorhe-
setzung bei den anderen den Qualitätsweinen bestimm- rigen Regelung tatsächlich angewandt wurden. Die nach
ter Anbaugebiete gleichgestellten Weinen der Nummer dieser vorherigen Regelung angewandten Zollkontingente
22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre Ausgangszoll- werden am 1. März 1986 aufgehoben.
sätze in sechs Raten wie folgt: (4) Artikel 243 Nummer 4 gilt während des Zeitraums des
• Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v. H. des Abbaus der in Absatz 2 genannten Zölle entsprechend. Ist in
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Artikel 243 Nummer 4 jedoch ein Beschluß nach dem Verfah-
ren des Unterabsatzes 1 dieser Nummer für die Portugiesische
• am 1. Januar 1987 wird Jeder Zollsatz auf 66,6 v. H.
Republik vorgesehen, so kann diese ohne dieses Verfahren
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
tätig werden; in diesem Fall unterrichtet sie die anderen Mit-
• am 1. Januar 1988 wird Jeder Zollsatz auf 49,9 v. H. gliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maß-
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; nahmen.
• am 1. Januar 1989 wird Jeder Zollsatz auf 33,2 v. H. Die Artikel 189 bis 195 finden ebenfalls Anwendung, soweit
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Nummer 4 nicht
etwas anderes bestimmt ist.
• am 1. Januar 1990 wird Jeder Zollsatz auf 16,5 v. H.
des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
Artikel 269
• am 1. Januar 1991 entfallt jeder Zoll.
( 1) Die Portugiesische Republik beseitigt am 1. März 1986
b) 0te Zolle auf Erzeugnisse des Artikels 259 bei der Einfuhr vorbeha!tlich des Absatzes 2 alle mengenmäßigen Beschran-
aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr von
setzung nach Portugal werden schrittweise wie folgt Erzeugnissen des Artikels 259 aus der Gemeinschaft 1n ihrer
abgebaut: derzeitigen Zusammensetzung.
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des (2) a) Die Portugiesische Republik kann bis zum Ende der
Ausgangszollsatzes herabqesetzt; ersten Stufe bei Erzeugnissen des Anhangs XXIII mengen-
mäßige Beschränkungen bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehalten.
Ausgangszollsatzes herab9esetzt;
b) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Buch-
- am 1 Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. des stabe a sind jährliche Kontingente, die ohne Diskriminierung
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; zwischen den Wirtschaftsteilnehmern erottnet werden
- am 1. Januar 1989 wird Jeder Zollsatz auf 63,6 v. H des Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausgedrückte
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Anfangskontingent der einzelnen Erzeugnisse für 1986 wird
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. des festgesetzt auf
Ausgzrngszollsatzes herabgesetzt; - 3 v H. der durchschnittlichen portGgiesischen Jahreserzeu-
- am 1. Januar ~ 991 wird Jeder Zollsatz auf 45,4 v. H des gung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, fur die
Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Statistiken vorliegen, oder
- am 1 Januar 1992 wird Jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des - den Durchschnitt der portugiesischen Emfuhren in rJen drei
Ausc;an~1szolls<1tzes herabgesetzt; dem Beitritt voraufgehenden J;ihren, fur rJ1e St<1!1'ot1kPn vor-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1323
liegen, we:.n dies zu einer höheren Menge oder zu einem Zusammensetzung während der ersten Stufe bei der Einfuhr
höheren Betrag führt. von Erzeugnissen des Artikels 259 aus Portugal die von ihr
gegenüber Portugal vor dem Beitritt angewandte Einfuhr-
c) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß
regelung an.
bei den wertmäßig ausgedrückten Kontingenten mindestens
15 v. H. zu Beginn jedes Jahres und bei den in Mengen aus- (2) Bei Erzeügnissen, für die eine Gemeinschaftsregelung
gedrückten Kontingenten mindestens 10 v. H. zu Beginn jedes über Einfuhrabschöpfungen gilt, wird jedoch bei der Festset-
Jahres betragen. zung der auf Einfuhren aus Portugal anwendbaren Abschöp-
fungen eine etwaige Preisannäherung und gegebenenfalls die
Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die
Auswirkung von in Portugal gewährten innerstaatlichen Bei-
folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden
hilfen berücksichtigt.
Gesamthöhe berechnet.
(3) Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
d) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei aufein-
gen Zusammensetzung und dritten Ländern werden während
anderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröffneten
der ersten Stufe die den portugiesischen Markt betreffenden
Jahreskontingents, so werden die in Portugal bestehenden
Angaben bei der Berechnung der gemeinsamen Preise, die zur
mengenmäßigen Beschränkungen aufgehoben.
Bestimmung der bei der Einfuhr zu erhebenden Beträge die-
e) Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 nen, nicht berücksichtigt.
entspricht das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten
Anfangskontingent. Artikel 273
(1) Der feste Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungs-
Artikel 270 industrie, der bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsamen
(1) Während der ersten Stufe wendet die Portugiesische Marktorganisationen für Getreide und Reis fallen, in die
Republik auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 259 aus Berechnung der Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern ein-
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein bezogen wird, wird während der ersten Stufe bei der Einfuhr
Preisausgleichssystem oder ein besonderes Schutzsystem aus den derzeitigen Mitgliedstaaten nach Portugal erhoben.
an, wie es in den Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr aus (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Schutzbestandteil, der
dritten Ländern vorgesehen ist. Dieses System muß hinsicht- während der ersten Stufe bei der Einfuhr von Erzeugnissen des
lich der Bestimmung der Parameter für den Preisausgleich Anhangs XXIV nach Portugal erhoben wird, in diesem Anhang
oder die Höhe des besonderen Schutzes die gleichen Merk- bei jedem Erzeugnis angegeben.
male zugrunde legen wie die Gemeinschaftsvorschriften.
Artikel 274
(2) Soweit für die Erzeugnisse des Artikels 259 keine
Beschränkungen im Handel zwischen Portugal und den der- ( 1) Die Portugiesische Republik kann Schutzmaßnahmen
zeitigen Mitgliedstaaten oder zwischen Portugal und dritten bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 aus den der-
Ländern aufgrund der Artikel 269 und 280 bestehen, kann die zeitigen Mitgliedstaaten nach vergleichbaren Bedingungen
Portugiesische Republik für sie bis zum 31. Dezember 1988 treffen, wie sie für die Anwendung von Schutzmaßnahmen
ein System zur statistischen Unterrichtung vor der Einfuhr gegenüber dritten Ländern im Rahmen der einzeln&n gemein-
anwenden. Nach diesem System wird ein innerstaatliches Ein- samen Marktorganisation gelten; die Anwendung der allge-
fuhrpapier ausgestellt, und zwar automatisch spätestens bin- meinen Schutzklausel des Artikels 379 bleibt unberührt.
nen vier Arbeitstagen nach Antragstellung; wird das Einfuhr-
(2) Die Portugiesische Republik teilt diese Maßnahmen
papier nicht innerhalb dieser Frist ausgestellt, so kann die Ein-
unverzüglich der Kommission mit, damit diese gegebenenfalls
fuhr ohne weiteres vorgenommen werden.
zur Begründetheit, Art oder Dauer der beschlossenen Schutz-
Mit dem Bericht nach Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe c maßnahmen Stellung nehmen kann.
zweiter Gedankenstrich legt die Kommission dem Rat gegebe-
Die Klagemöglichkeiten nach dem EWG-Vertrag werden
nenfalls Vorschläge zur Beibehaltung dieses Systems wäh-
durch das vorstehende Verfahren nicht berührt.
rend der verbleibenden Zeit der ersten Stufe für die Erzeug-
nisse vor, bei denen eine Beibehaltung erforderlich erscheint. (3) Eine Schutzmaßnahme kann nicht ergriffen werden,
wenn nicht zumindest die gleiche Maßnahme zur gleichen Zeit
(3) Die Portugiesische Republik teilt der Kommission späte-
für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus dritten Ländern
stens drei Monate vor dem Beitritt die Einzelheiten der in den
nach Portugal gilt.
Absätzen 1 und 2 beschriebenen Systeme mit.
Artikel 275
Nach Prüfung leitet die Kommission diese Mitteilung den
anderen Mitgliedstaaten zu. ( 1) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
wendet während der ersten Stufe bei der Ausfuhr von Erzeug-
Artikel 271 nissen des Artikels 259 nach Portugal die von ihr gegenüber
dritten Ländern angewandte Ausfuhrregelung an.
Während der ersten Stufe kann die Portugiesische Republik
für nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeug- (2) Jedoch ist der Betrag der gegebenenfalls zu gewähren-
nisse des Artikels 259 Ausfuhrbeihilfen oder Ausfuhrzu- den Erstattungen auf den Abstand der in der Gemeinschaft in
schüsse gewähren. ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der in Portugal fest-
gestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung
Jedoch ist der Betrag dieser gegebenenfalls gewährten Bei- begrenzt.
hilfen oder Zuschüsse auf den Abstand der in Portugal und in
Die Festsetzung dieser Erstattungen darf erst nach Durch-
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest-
führung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 276 erfol-
gestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung
gen.
begrenzt.
(3) Die in dem vorliegenden Artikel genannten Erstattungen
Die Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschüsse darf erst
werden von der Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrich-
nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Arti-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
kel 276 erfolgen.
Garantie, finanziert.
Artikel 272 Artikel 276
( 1) Vorbehaltlich des Artikels 268 Absatz 2 Buchstabe a und Bevor die Portugiesische Republik die in Artikel 271
des Artikels 316 wendet die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen genannten Beihilfen oder Zuschüsse oder die Gemeinsch~ft
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
die in Artikel 275 genannten Erstattungen anwendet, müssen Artikel 279
Konsultationen stattgefunden haben, für die das folgende Ver-
Während der ersten Stufe treten die in Artikel 273 genann-
fahren gilt:
ten und in Anhang XXIV aufgeführten festen Teilbeträge zum
1. Jedes Vorhaben auf Festsetzung von Schutz der Verarbeitungsindustrie bezüglich der Belastung
der Einfuhren aus dritten Ländern durch Portugal an die Stelle
- Zuschüssen zur Ausfuhr aus Portugal nach der Gemein-
des gemeinschaftlichen Schutzbestandteils.
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder nach drit-
ten Ländern
Artikel 280
·oder
Bis zum 31. Dezember 1995 kann die Portugiesische Repu-
- Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer
blik nach vom Rat nach Maßgabe des Artikels 258 fest-
derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal
zulegenden Einzelheiten mengenmäßige Beschränkungen bei
muß in den regelmäßigen Zusammenkünft€n des im Rahmen der Einfuhr von Erzeugnissen des Anhangs XXVI aus dritten
der gemeins::lmen Marktorganisation des betreffenden Ländern beibehalten.
Erzeugnisses geschaffenen Verwaltungsausschusses er-
Artikel 281
örtert werden.
Artikel 270 Absatz 2 und Artikel 27 4 gelten entsprechend fur
2. Der Vertreter der Kommission legt das unter Nummer 1
den Handel zw;schen Portugal und dritten Ländern
genannte Vorhaben zur Prüfung vor; diese Prüfung erstreckt
sich insbesondere auf den wirtschaftlichen Aspekt der geplan-
ten Ausfuhren sowie auf die Preissituation und das Preis- Artikel 282
niveau des portugiesischen Marktes, des Marktes der Die Portugiesische Republik ist ermächtigt, die schrittweise
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und des Anwendung der bestimmten dritten Ländern von der Gemein-
Weltmarktes. schaft aut:)ncm oder vertragsr.1äßig gcwäh,icn Einfuhrpräfe-
3. Der Ausschuß nimmt zu dem Vorhaben innerhalb einer renzen bis zum Beginn der zweiten Stufe zurückzustellen.
Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen
kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit Artikel 283
von vierundfünfzig Stimmen zustande.
(1) Die Portugiesische Republik kann während der ersten
Die Stellungnahme wird unverzüglich der für die Fest- Stufe bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 nach
setzung zuständigen Stelle übermittelt, d. h. je nach Lage des dritten Ländern die vor dem Beitritt für diesen Handel geltende
Falles der Portugiesischen Republik oder der Kommission. Regelung vorbehaltlich des Absatzes 2 beibehalten.
4. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme gilt für die (2) Der Betrag der von der Portugiesischen Republik bei der
zuständige Stelle folgendes: Ausfuhr nach dritten Ländern gegebenenfalls gewährten
- Eine mit der Stellungnahme nicht übereinstimmende Fest- Beihilfen oder Zuschüsse muß auf das Maß begrenzt werden,
setzung kann sie erst nach Ablauf einer Frist von zehn welches unbedingt erforderlich ist, um den Absatz des be-
Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuß treffenden Erzeugnisses auf dem Bestimmungsmarkt sicher-
seine Stellungnahme abgegeben hat, wirksam werden zustellen.
lassen. Solche Beihilfen oder Zuschüsse dürfen erst nach der
- Sie übermittelt unverzüglich die Festsetzungsmaßnahme Durchführung des in Artikel 276 genannten Verfahrens ange-
dem Rat, der darüber beraten und der zuständigen Stelle wandt werden. In den entsprechenden Konsultationen werden
empfehlen kann, ihr Festsetzungsvorhaben oder ihren Fest- insbesondere der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Aus-
setzungsbeschluß zu ändern fuhren, die für die Berechnung gewählten Preise und die Lage
der Herkunfts- und Bestimmungsmärkte erörtert.
C) Regelung für den Handel zwischen
Portugal und dritten Ländern
Unterabschnitt 3
Artikel 277 Zweite Stufe
( 1) Fur die Erzeugnisse des Artikels 259 wendet die Portu-
giesische Republik vorbehaltlich der Artikel 278 bis 282 ab Artikel 284
1. März 1986 die in Artikel 272 Absatz 3 festgelegte Gemein- (1) Ab der zweiten Stufe findet die gemeinschaftliche Rege-
scha:tsregelung über die Einfuhr von Erzeugnissen aus dritten lung auf die Erzeugnisse des Artikels 259 in vollem Umfang
Ländern in die Gemeinschaft an. Anwendung, vorbehaltlich der Artikel 239, 240 und 241, des
(2) Bei den Einfuhrabschöpfungen wird jedoch gegebenen- Artikels 242 Absatz 1, der Artikel 249 bis 253, 255, 256, 268,
falls der Abstand zwischen den in Portugal anwendbaren Prei- 279 und 285 bis 288 sowie der besonderen Bestimmungen tur
sen und den gemeinsamen Preisen hinzugerechnet. einzelne Erzeugnisse in Abschnitt V.
(2) Der nach Artikel 240 berechnete Ausgleichsbetrag wird
Artikel 278 jedoch gegebenenfalls um die Auswirkung der innerstaatli-
( 1) Die Portugiesische Republik wendet die Satze des che.1 Beihilfen berichtigt, welche die Portugiesische Republik
Gemeinsamen Zolltarifs ab 1. März 1986 in vollem Umfang auf nach Artikel 286 beibehalten kann.
die Erzeugnisse des Artikels 259 an; ausgenommen sind die
Erzeugnisse des Anhangs XXV, bei denen der Gemeinsame Artikel 285
Zolltarif spätestens mit Beginn der zweiten Stufe Anwendung
(1) a) Beträgt die zweite Stufe nach Artikel 260 Absatz
findet
fünf Jahre, so werden die in Poriugril anwendbaren Preise bis
(2) Artikel 243 Absatz 4 gilt wahrend der ersten Stufe ent- zu der ersten der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels
sprechend fur Erzeugnisse des Anhangs XXV. genannten Annaherungen in der Hohe festgesetzt, die sich
aus der Anwendung des Artikels 265 Nummer 1 ergibt
Die Artikel 197 bis 201 finden ebenfalls Anwendung, sofern
nicht im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Nummer 4 b) Betragt die Dauer der zweiten Stufe nach Artikel 260
etwas anderes bestimmt ist Absatz 2 sieben Jahre. so entsprechen die in Portugal
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1325
anwendbaren Preise bis zu der ersten der in Absatz 2 des vor- rung der realen portugiesischen Preise erfolgt; erforder-
liegenden Artikels genannten Annäherungen den in ECU aus- lichenfalls kommen indirekte, zeitlich begrenzte, degressive
gedrückten Preisen, die nach der Regelung der gemeinsamen Beihilfen hinzu, um die Auswirkungen der fortschreitenden
Marktorganisation des betreffenden Sektors in der am Abnahme dieser Preise abzumindern. Diese Beihilfen wer-
31. Dezember 1988 gemäß der Preisdisziplin des Artikels 265 den aus dem portugiesischen Haushalt finanziert.
Nummer 1 erreichten Höhe festgesetzt werden.
Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
(2) Führt die Anwendung des Absatzes 1 in Portugal zu Prei- Kommission und nach Anhörung der Versammlung die unter
sen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so werden den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Maß-
die Preise, bei denen in Abschnitt V auf diesen Artikel verwie- nahmen.
sen wird, vorbehaltlich des Absatzes 6 jährlich zu Beginn des (5) Wird zu Beginn der zweiten Stufe festgestellt, daß der
Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 3 und 4 den gemein- Abstand zwischen dem Preis eines Erzeugnisses in Portugal
samen Preisen angenähert. und dem gemeinsamen Preis nicht mehr als 3 v. H. des
(3) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal unter dem gemeinsamen Preises beträgt, so kann in Portugal der
gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung gemeinsame Preis für das Erzeugnis angewandt werden.
- in fünf Jahren, wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre (6) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration
beträgt; in diesem Fall wird der Preis in Portugal während der kann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer
ersten vier Annäherungen nacheinander um ein Fünftel, ein Erzeugnisse in Portugal abweichend von Absatz 3 während
Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des
der Höhe des portugiesischen Preises und der Höhe der vor Absatzes 3 ergebenden Preisen abweicht.
jeder Annäherung anwendbaren gemeinsamen Preise Diese Abweichung dar1 höchstens 10 v. H. des Ausmaßes
erhöht; der durchzuführenden Preisbewegung betragen.
- in sieben Jahren, wer1n die Dauer der zweiten Stufe sieben
In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preis-
Jahre beträgt; in diesem Fall wird der Preis in Portugal wäh-
niveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 3 ergeben
rend der ersten sechs Annäherungen nacheinander um ein
hätte, wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre.
Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und
Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsät-
die Hälfte des Unterschieds zwischen der Höhe der portu-
zen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau
giesischen Preise und der Höhe der vor jeder .A.nnäherung
beschlossen werden.
anwendbaren gemeinsamen Preise erhöht.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für
Der nach einem der beiden vorstehenden Gedankenstriche
die letzte in Absatz 3 vorgesehene Annäherung.
berechnete Preis wird im Verhältnis einer etwaigen Anhebung
oder Senkung des für das folgende Wirtschaftsjahr fest-
Artikel 286
gesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder verringert.
(1) Ab Beginn der zweiten Stufe finden in Portugal folgende
Der gemeinsame Preis wird in Portugal 1995 mit Beginn des
Bestimmungen Anwendung:
Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis angewandt.
(4) a) Liegt der Preis e;nes Erzeugnisses in Portugal über
- Artikel 244 Absatz 1 vorbehaltlich der Artikel 268, 280 und
285 und der für einzelne Erzeugnisse anwendbaren beson-
dem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in diesem Mitglied-
deren Bestimmungen des Abschnitts V,
staat auf der in Absatz 1 genannten Höhe beibehalten; die
Annäherung ergibt sich aus der Entwicklung der gemeinsamen - Artikel 247, wobei die Beschlüsse des Rates nach dem Ver-
Preise in den fünf beziehungsweise sieben Jahren der zweiten fahren des Artikels 234 Absatz 2 zu erlassen sind,
Stufe.
- Artikel 248,
Der Preis in Portugal wird jedoch in dem Ausmaß angepaßt.
das erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstandes zwi- - Artikel 254, wobei das Datum des 1. März 1986 durch das
schen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhin- des Beginns der zweiten Stufe zu ersetzen ist,
dern. - Artikel 257, wobei das Datum des 31. Dezember 1987 durch
Unbeschadet des Buchstabens b wird in Portugal der den 31. Dezember des zweiten Jahres der zweiten Stufe zu
gemeinsame Preis 1995 mit Beginn des Wirtschaftsjahres für ersetzen ist.
das betreffende Erzeugnis angewandt. (2) Der ergänzende Handelsmechanismus nach Artikel 249
gilt nach Maßgabe der Artikel 250 bis 252 ab Beginn der zwei-
b) Der Rat überprüft vor Ablauf des achten Jahres nach
ten Stufe bis zum 31. Dezember 1995. Die Liste der unter den
dem Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung. Hierfür
ergänzenden Handelsmechanismus fallenden Erzeugnisse
übermittelt die Kommission dem Rat im Rahmen der in Artikel
wird vor Ende der ersten Stufe erstellt. Diese Liste kann nach
264 Absatz 2 Buchstabe c genannten Berichte eine gegebe-
dem Verfahren des Artikels 250 in den ersten beiden Jahren
nenfalls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme.
der zweiten Stufe ergänzt werden.
Ergibt diese Prüfung,
Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes Jah-
- daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und res einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden
den gemeinsamen Preisen zwar zu groß ist, um während der Handelsmechanismus im voraufgegangenen Jahr.
für die Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden Zeit
(3) Die festen Teilbeträge zum Schutz der Verarbeitungs-
ausgeglichen zu werden, daß es aber möglich ist, ihn inner-
industrie nach Artikel 273 Absätze 1 und 2 werden ab Beginn
halb einer begrenzten Zeit zu überbrücken, so kann der für
der zweiten Stufe schrittweise wie folgt abgebaut:
die Preisannäherung ursprünglich vorgesehene Zeitraum
verlängert werden; in diesem Fal! werden die Preise auf ihrer - Am 1. Januar 1991 wird jeder Teilbetrag auf 83,3 v. H. des
vorherigen Höhe gemäß der Regelung des Buchstabens a anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;
beibehalten;
- am 1. Januar 1992 wird jeder Teilbetrag auf 66,6 v. H. des
- daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;
den g2meinsamen Preisen zu groß ist, um allein durch eine
- am 1. Januar 1993 wird jeder Teilbetrag auf 49,9 v. H. des
Verlängerung des für die Preisannäherung ursprünglich vor-
anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;
gesehenen Zeitraums überbrückt zu werden, so kann
beschlossen werden, daß die Annäherung außer durch die - am 1. Januar 1994 wird jeder Teilbetrag auf 33,2 v. H. des
qenannte Verlzrnrierung durch eine zunehmende Verringe- anfänglicnen Teilbetrags herabgesetzt;
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- am 1. Januar 1995 wird jeder Teilbetrag auf 16,5 v. H. des schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwend-
anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt; baren Beihilfe wie folgt angenähert:
- am 1. Januar 1996 entfällt jeder feste Teilbetrag. - nacheinander um ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte
des Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen,
Artikel 287 wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt;
( 1) Abweichend von Artikel 240 Absatz 3 Buchstabe b und - nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel,
Artikel 284 werden im Handel zwis~hen Portugal und dritten ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen
Ländern die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ange- diesen beiden Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten
wandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhrabgaben nicht Stufe sieben Jahre beträgt.
um die im Handel mit der GemP-inschaft in ihrer derzeitigen
d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal 1995 mit
Zusammensetzung anwendbaren Ausgleichsbeträge vermin-
Beginn des Wirtschaftsjahres oder des Zeitraums der
dert.
Anwendung der Beihilfe in voller Höhe Anwendung
(2) Der Abstand zwischen den festen Teilbeträgen zum
Schutz der Verarbeitungsindustrie nach Artikel 279 und den Artikel 289
festen Teilbeträgen, die in die Berechnung der Belastung der
Einfuhr aus dritten Ländern einbezogen werden, wird ab (1) Die Portugiesische Republik wendet ab Beginn der zwei-
Beginn der zweiten Stufe nach dem in Artikel 286 Absatz 3 vor- ten Stufe bei der Einfuhr schrittweise die bestimmten dritten
gesehenen Zeitplan verringert. Ländern von der Gemeinschaft autonom oder vertragsmäßig
gewährten Präferenzen an.
Die Portugiesische Republik wendet ab 1. Januar 1996 den
(2) Zu diesem Zweck wendet die Portugiesische Republik
festen Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsindustrie an,
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem zum
der bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorgani-
Ende der ersten Stufe tatsächlich angewandten Zollsatz und
sation für Getreid8 und Reis fclllen, in die Belastung der Einfuhr
dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird
aus dritten Ländern einbezogen wird
a) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre, so wird
Artikel 288
- am 1. Januar 1991 der Abstand auf 83,3 v. H. des
Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Anfangsabstands verringert;
Beihilfen, Prämien oder sonstigen gleichartigen Beträge, hin-
- am 1. Januar 1992 der Abstand auf 66,6 v. H. des
sichtlich derer in Abschnitt V auf diesen Artikel verwiesen wird,
Anfangsabstands verringert;
finden in Portugal wie folgt Anwendung:
- am 1. Januar 1993 der Abstand auf 49,9 v. H des
a) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis zu Beginn der
Anfangsabstands verringert;
zweiten Stufe zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe ent-
spricht dem Betrag der am Ende der ersten Stufe gewähr- - am 1. Januar 1994 der Abstand auf 33,2 v. H. des
ten Beihilfe. Anfangsabstands verringert;
Wurde während der ersten Stufe keine gleichartige Beihilfe - am 1. Januar 1995 der Abstand auf 16,5 v. H. des
gewährt, so wird in Portugal mit Beginn der zweiten Stufe Anfangsabstands verringert.
vorbehaltlich der nachstehenden Bestimn,ungen keine
Beihilfe gewährt b) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre, so wird
b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder - wenn ein - am 1. Januar 1989 der Abstand auf 87,5 v. H. des
solches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwen- Anfangsabstands verringert;
dung der Beihilfe nach Beginn der zweiten Stufe wird - am 1. Januar 1990 der Abstand auf 75 v H des Anfangs-
aa) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal eingeführt, und abstands verringert;
zwar in Höhe - am 1. Januar 1991 der Abstand auf 62,5 v. H. des
- eines Fünftels ihres für das bevorstehende Wirt- Anfangsabstands verringert;
schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum
- am 1. Januar 1992 der Abstand auf 50 v H des Anfangs-
anwendbaren Betrags, wenn die Dauer der zweiten
abstands verringert;
Stufe funf Jahre beträgt;
- am 1. Januar 1993 der Abstand auf 37,5 v H. des
- eines Siebtels ihres für das bevorstehende Wirt-
Anfangsabstands verringert;
schaftsjah~ oder den bevorstehenden Zeitraum
anwendbaren Betrags, wenn die Dauer der zweiten - am 1. Januar 1994 der Abstand auf 25 v. H des Anfangs-
Stufe sieben Jahre betragt; abstands verringert;
oder - am 1. Januar 1995 der Abstand auf 1 2,5 v H des
Anfangsabstands verringert.
bb) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal der Höhe der In
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset- c) Die Portugiesische Republik wendet die Pra!erenzzollsätze
zung für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang an.
bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Beihilfe
angenähert, sofern ein Unterschied besteht, und zwar
in Höhe Abschnitt IV
- eines Fünftels des Unterschieds zwischen diesen Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen,
beiden Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten Stufe für die der Übergang klassischer Ari gilt
funf Jahre beträgt;
- eines Siebtels des Unterschieds zwischen diesen Unterabschnitt 1
beiden Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten Stufe
sieben Jahre beträgt. Fette
c) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwen-
Artikel 290
dungszeitraume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe
1n Portugal der Hohe der in der Gemeinschaft in ihrer der- ( 1) Bei Olivenol finden die Artikel 236 und 240 auf den lnter-
N·it1qen Zus;imrn0r1setzung fLir das bevorstehende Wirt- v,,rii1onspreis Anwendunq
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1327
(2) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird der so den verschiedenen pflanzlichen Ölen zu verhindern. Die
für Portugal festgesetzte Preis jährlich zu Beginn jedes Wirt- Höhe der Mengen, die auf dem portugiesischen Markt zum
schaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsamen Preises freien Verkehr abgefertigt werden, wird auf der Grundlage
angenähert: des Verbrauchs in Portugal festgelegt; die Höhe dieses
Verbrauchs wird im Rahmen einer für jedes Wirtschaftsjahr
- Bis zum Inkrafttreten der Anpassung des gemeinschaft-
nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung
lichen Besitzstandes wird der Preis in Portugal jedes Jahr
Nr. 136/66/EWG erstellten Bilanz geschätzt aufgrund
um ½o des Anfangsabstands zwischen diesem Preis und
dem gemeinsamen Preis angenähert; - des für die Jahre 1980 bis 1983 festgestellten portugie-
sischen Verbrauchs;
- ab ln~~afttreten der Anpassung des Besitzstandes wird der
Preis in Portugal um den Unterschied zwischen dem Preis in - der absehbaren Entwicklung der Nachfrage.
diesem Mitgliedstaat und dem gemeinsamen Preis, die vor
Nach demselben Verfahren kann diese Bilanz im laufe
jeder Annäherung anwendbar sind, geteilt durch die Anzahl
eines Wirtschaftsjahres auf den neuesten Stand gebracht
der bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von Über-
werden;
gangsmaßnahmen verbleibenden Wirtschaftsjahre, berich-
tigt; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im b) das Verbraucherpreisniveau für die unter Buchstabe a
Verhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr beschlosse- genannten pflanzlichen Öle, um bis zum 31. Dezember
nen Änderung des gemeinsamen Preises angepaßt. 1990 grundsätzlich das während des Wirtschaftsjahres
1984/1985 erreichte, in ECU ausgedrückte Preisniveau
(3) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43 Ab-
beizubehalten.
satz 2 des EWG-Vertrags fest, daß die für die Anwendung des
Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels Die unter Buchstabe a genannte Kontrollregelung umfaßt
erforderliche Voraussetzung erfüllt ist. Die Preisannäherung die am 1. März 1986 erfolgende Ersetzung der bei der Ein-
erfolgt gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ab Beginn des fuhr nach Portugal angewandten Handelsregelungen durch
auf die~e Feststellung folgenden Wirtschaftsjahres. ein System mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, das
ohne Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilneh-
(4) Der Ausgleichsbetrag, der sich aus der Anwendung des
mern sowohl gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzei-
Artikels 240 ergibt, wird gegebenenfalls anhand des Unter-
tigen Zusammensetzung als auch gegenüber dritten Län-
schieds zwischen den in der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-
dern eröffnet wird.
lichen Zusammensetzung und den in Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Verbrauchsbeihilfen angepaßt. (2) Bei außergewöhnlichen Umständen kann die in diesem
Artikel festgelegte Kontrollregelung für die ihr unterliegenden
Artikel 291 Erzeugnisse geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um
Ungleichgewichte auf den Märkten der einzelnen Öle zu ver-
( 1) Auf den Richtpreis für Sonnenblumenkerne findet Artikel
hindern.
236 Anwendung.
Diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels
Für Raps- und Rübsensamen, Sojabohnen und Leinsamen
38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.
wird der in Portugal ab 1. März 1986 anwendbare Richtpreis
entsprechend dem Unterschied festgesetzt, der während Artikel 293
eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei den Preisen
von in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen zwi- (1) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl
schen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen wird in Portugal zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach
Zusammensetzung besteht. Jedoch darf der in Portugal dem Beitritt eingeführt und während des Zeitraums der
anwendbare Richtpreis oder Zielpreis den gemeinsamen Preis Anwendung von Übergangsmaßnahmen dem Niveau der in der
nicht übersteigen. Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewähr-
ten Beihilfe unter entsprechender Anwendung des Artikels
(2) Während des Zeitraums der Anwendung von Übergangs- 246 angenähert.
maßnahmen werden die so für Portugal festgesetzten Preise
jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den Gemeinschafts- Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wird
preisen angenähert. Die Annäherung erfolgt in zehn Stufen in Portugal ab 1. Januar 1991 nach einem noch festzulegen-
unter entsprechender Anwendung des Artikels 238. den Zeitplan eingeführt, soweit dies erforderlich ist, um zum
Ende der Anwendung von Übergangsmaßnahmen das
(3) Der in Portugal anwendbare Interventionspreis für Raps- Gemeinschaftsniveau zu erreichen.
und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne und der
Mindestpreis für Sojabohnen werden nach den Bestimmungen (2) Die Beihilfe für in Portugal erzeugte Raps- und Rübsen-
der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation von dem in samen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und Leinsamen
den Absätzen 1 und 2 genannten Richtpreis beziehungsweise wird
Zielpreis abgeleitet. - in Portugal ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach
dem Beitritt eingeführt und
(4) Bis zum 31. Dezember 1990 werden für den Handel mit
Verarbeitungserzeugnissen aus für die Ernährung bestimmten - in der Folgezeit während der Anwendung der in Artikel 292
pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von Verarbeitungserzeugnis- Absatz 1 genannten Kontrollregelung erhöht,
sen aus Olivenöl geeignete Maßnahmen beschlossen, um dem und zwar entsprechend der Annäherung des in Portugal
Preisunterschied bei diesen Ölen in Portugal und in der anwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises an
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Rech- das gemeinsame Preisniveau.
nung zu tragen.
Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums ent-
Artikel 292
spricht die in Portugal gewährte Beihilfe dem Unterschied zwi-
(1) Die Portugiesische Republik wendet bis zum schen dem in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Richtpreis
31. Dezember 1990 nach noch festzulegenden Einzelheiten oder Zielpreis und dem Weltmarktpreis, wobei dieser Unter-
eine Kontrollregelung an für schied um die Auswirkung der von Portugal bei der Einfuhr aus
a) die Mengen an Ölsaaten und ölhaltigen Früchten sowie an dritten Ländern angewandten Zollsätze vermindert wird.
nicht entfettetem Mehl und allen pflanzlichen Ölen mit Aus- (3) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannten, in Portugal
nahme von Olivenöl, die für die Ernährung auf dem portu- erzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
giesischen Inlandsmarkt bestimmt sind. um eine Ver- mensetzung verarbeiteten Saaten sowie die Beihilfe für die
schlechterung der Wettbewerbsbedingungen zwischen gleichen, in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
setzung erzeugten und in Portugal verarbeiteten Saaten wer- sehen dem Zielpreis und dem Interventionspreis gemäß Arti-
den angepaßt, um dem jeweiligen Unterschied zwischen dem kel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
Preisniveau dieser Saaten und dem Preisniveau der aus drit- 727 /70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
ten Ländern eingeführten Saaten Rechnung zu tragen. sation für Rohtabak wiedergibt.
(4) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raps- und Rübsen-
samen sowie für Sonnenblumenkerne wird außerdem der
gegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag berücksichtigt.
Unterabschnitt 3
Flachs und Hanf
Artikel. 294
Artikel 298
Während der Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis 1994/1995
werden spezifische Garantieschwellen für in Portugal Auf die Beihilfe für Flachs und Hanf findet Artikel 246
erzeugte Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumen- Anwendung.
kerne festgesetzt.
Für das Wirtschaftsjahr 1986/1987 werden diese Schwellen Unterabschnitt 4
wie folgt festgesetzt:
Hopfen
- auf 1 000 Tonnen für Raps- und Rübsensamen.
- auf 48 000 Tonnen für Sonnenblumenkerne. Artikel 299
Für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre werden diese spe- Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71
zifischen Garantieschwellen anhand von Kriterien bestimmt, genannte Erzeugerbeihilfe für Hopfen wird in Portugal ab der
die mit den bei der Festsetzung der Garantieschwellen ersten Ernte nach dem Beitritt in vollem Umfang angewandt.
in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
zugrunde gelE-gten Kriterien vergleicnbar sind.
Bei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle Unterabschnitt 5
werden Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwortung nach Saatgut
Modalitäten, die denen in der Gemeinsc~att in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung entsprechen, mit derselben Höchstgrenze
Artikel 300
angewandt.
Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71
Artikel 295 genannte Beihilfe für Saatgut findet Artikel 246 Anwendung.
(1) Bis zum Ablauf der in Artikel 292 genannten Kontroll-
regelung schiebt die Portugiesische Republik die Anwendung Unterabschnitt 6
der vertragsmäßigen oder autonomen Präferenzregelungen
auf, die in der Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern auf Seidenraupen
dem Sektor Olivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie
deren Folgeerzeugnisse angewandt werden. Artikel 301
(2) Ab 1. Januar 1991 wendet die Portugiesische Republik Auf die Beihilfe für Seidenraupen findet Artikel 246 Anwen-
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am dung.
31. Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und
dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: Unterabschnitt 7
- Am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H. des Zucker und lsoglukose
Anfangsabstands verringert;
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H. des Artikel 302
Anfangsabstands verringert;
(1) Auf den Interventionspreis von Weißzucker und den
- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. des Grundpreis von Zuckerrüben finden die Artikel 236, 238 und
Anfangsabstands verringert; 240 Anwendung.
- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. des Der Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung des
Anfangsabstands verringert; Beitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten berichtigt,
- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H. des soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemein-
Anfangsabstands verringert samen Marktorganisation erforderlich ist.
Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die (2) Bei Rohzucker und bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buch-
Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemein-
same Marktorganisation für Zucker aufgeführten Erzeugnis-
sen mit Ausnahme frischer Zuckerrüben sowie bei den Erzeug-
nissen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f derselben
Unterabschnitt 2
Verordnung können Ausgleichsbeträge festgesetzt werden,
Tabak soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Störung des
Handels zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Artikel 296 Zusammensetzung und Portugal zu vermeiden.
Auf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sortengruppe In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem auf
findet Artikel 236 und gegebenenfalls Artikel 238 Anwendung. das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Ausgleichs-
betrag nach festzulegenden Koeffizienten abgeleitet
Artikel 297
Artikel 303
Der dem in Artikel 296 genannten Interventionspreis ent-
sprechende Zielpreis wird in Portugal für die erste Ernte nach Während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Bei-
dem Beitritt in einer Höhe festgesetzt, die das Verhältnis zwi- tritt entspricht die Abschöpfung auf Rohrohrzucker mit
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezemb(~r 1985 1329
Ursprung in der Elfenbeinküste, Malawi, Simbabwe und nannte Beihilfe gegebenenfalls infolge der Überschrei-
Swasiland, der nach Portugal bis zu einer jährlichen Höchst- tung der für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft in
menge von 75 000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, ein- ihrer derzeitigen Zusammensetzung festgesetzten
geführt wird, dem Betrag einer nach den Regeln der gemein- Garantieschwelle gekürzt wird.
samen Marktorganisation noch festzusetzenden Abschöpfung
Falls es zur Sicherstellung normaler Wettbewerbsbe-
auf Rohzucker abzüglich des Unterschieds zwischen dem
dingungen zwischen den portugiesischen Industrien
Schwellenpreis und dem Interventionspreis für Rohzucker.
und den Gemeinschaftsindustrien erforderlich ist. wird
Für die Zeit vom 1. März bis 1. Juli 1986 und vom 1. Juli bis bei einer Überschreitung der Schwelle in der Gemein-
31. Dezember 1992 wird die vorstehend genannte jährliche schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach dem
Höchstmenge im Verhältnis zur Länge dieser Zeiträume Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG)
gekürzt. Nr. 516/77 beschlossen, daß ein Ausgleichsbetrag, der
höchstens dem Unterschiedsbetrag zwischen der für
Falls während des vorstehend genannten Zeitraums
Portugal festgesetzten Beihilfe und derjenigen ent-
a) aus der gemeinschaftlichen Vorbilanz für Rohzucker für ein spricht, die von der Gemeinschaftsbeihilfe abgeleitet
bestimmtes Wirtschaftsjahr oder einen bestimmten Teil worden wäre, nach Artikel 240 Nummer 3 Buchstabe a
eines Wirtschaftsjahres ersichtlich wird, daß die verfüg- angewandt und von der Portugiesischen Republik bei
baren Mengen an Rohzucker für eine angemessene Ver- der Ausfuhr nach dritten Ländern erhoben wird.
sorgung der portugiesischen Raffinerien nicht ausreichen,
Nach Ablauf der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85
oder
festgelegten Regelung wird jedoch kein Ausgleichs-
b) es aufgrund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer betrag erhoben, wenn nachgewiesen wird, daß in Por-
Umstände im laufe eines Wirtschaftsjahres oder eines tugal für das portugiesische Erzeugnis keine Gemein-
Teils eines Wirtscha~sjahres gerechtfertigt ist, schaftsbeihilfe gewährt worden ist.
kann die Portugiesische Republik nach dem Verfahren des Auf keinen Fall darf die in Portugal anwendbare Beihilfe
Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ermächtigt den Betrag der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
werden, für das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betref- Zusammensetzung gewährten Beihilfe übersteigen.
fenden Teil des Wirtschaftsjahres die geschätzten Fehlmen-
gen unter den gleichen Bedingungen der verminderten b) Während des Zeitraums nach Buchstabe a ist die
Abschöpfung aus dritten Ländern einzuführen, wie sie für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal für
in Absatz 1 genannten Mengen vorgesehen sind. jedes Wirtschaftsjahr auf eine Menge von Verarbei-
tungserzeugnissen beschränkt, die folgenden Mengen
von frischen Tomaten entspricht:
- 685 000 Tonnen für die Herstellung von Tomaten-
Unterabschnitt 8
konzentrat.
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- 9 600 Tonnen für die Herstellung von ganzen
geschälten Tomaten,
Artikel 304
- 137 Tonnen für andere Verarbeitungserzeugnisse
Auf Erzeugnisse, für welche die Beihilferegelung des Arti- aus Tomaten.
kels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame
Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die vorgenannten
Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
Mengen bei der Festsetzung der Gemeinschaftsschwellen
und Gemüse gilt, finden in Portugal die nachstehenden
berücksichtigt, und zwar nach Anpassung an etwaige
Bestimmungen Anwendung:
Änderungen der Gemeinschaftsschwellen während des-
1. Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 wird der selben Zeitraums.
in Artikel 3 b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte
Mindestpreis wie folgt festgesetzt: 4. Nach Ablauf des Zeitraums nach Nummer 3 Buchstabe a
wird für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten und wäh-
- auf der Grundlage des in Portugal nach vorheriger inner- rend der sechs Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt wird für
staatlicher Regelung für das zur Verarbeitung bestimmte die anderen Erzeugnisse der Betrag der in Portugal
Erzeugnis festgesetzten Preises gewährten Gemeinschaftsbeihilfe von der für die Gemein-
- oder, falls ein solcher Preis nicht besteht, auf der Grund- schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung festgesetz-
lage der den Erzeugern für das zur Verarbeitung ten Beihilfe abgeleitet, wobei dem sich aus der Anwendung
bestimmte Erzeugnis in Portugal gezahlten Preise, die der Nummer 2 ergebenden Unterschied der Mindestpreise
während eines noch zu bestimmenden repräsentativen Rechnung getragen wird.
Zeitraums festgestellt wurden. 5. Die Gemeinschaftsbeihilfe wird in Portugal ab Beginn des
2. Ist der unter Nummer 1 genannte Mindestpreis siebten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt in vollem
Umfang angewandt.
- niedriger als der gemeinsame Preis, so wird der Preis in
Portugal zu Beginn jedes dem Beitritt folgenden Wirt- 6. Für die Anwendung dieses Artikels beziehen sich der Min-
schaftsjahres gemäß Artikel 238 geändert, destpreis und die Beihilfe in der Gemeinschaft in ihrer der-
zeitigen Zusammensetzung auf die in der Gemeinschaft in·
- höher als der gemeinsame Preis, so ist der letztgenannte
ihrer derzeitigen Zusammensetzung ohne Griechenland
Preis ab dem Beitritt für Portugal maßgebend.
geltenden Beträge.
3. a) Während der ersten fünf Wirtschaftsjahre nach dem
Beitritt oder, im Falle der Anwendung des Artikels 260
Artikel 305
Absatz 2, während der ersten drei Wirtschaftsjahre
nach dem Beitritt wird der Betrag der in Portugal Der in Portugal anwendbare Mindestpreis und finanzielle
gewährten Gemeinschaftsbeihilfe für Verarbeitungs- Ausgleich nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)
erzeugnisse aus Tomaten unter Berücksichtigung des Nr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-
sich aus der Anwendung der Nummer 2 ergebenden arbeitung bestimmter Apfelsinensorten und nach den Arti-
Unterschieds der Erzeugermindestpreise von der für die keln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sonder-
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbei-
berechneten Beihilfe abgeleitet, bevor die letztge- tungserzeugnissen aus Zitronen werden wie folgt festgesetzt:
1330 Bundesgesetzblatt, J;d1rgar1g 1 '.:JB5, Teil II
1. Bis zur ersten Pre1sannaherung nach Art1k.el 238 wird <Jer Auf den Auslosungss;::,hwellenpre1s unc: ciuf d1..::r1 Z1elpre1s fur
anwendbare Mindestpreis auf der Grundlage der Preise diese Erzeugnisse findet Artik.el 232 Ar1wer1rjur1g Dc,r Aus-
berechnet, die während eines noch festzusetzenden re- losungsschwellenpre1s und der Z1elpre1s in Portugal durlen
präsentativen Zeitraums in Portugal an die Erzeuger von fur Jedoch den gemeinsamen Preis nicht übersteigen
die Verarbeitung bestimmten Zitrusfrüchten gezahlt wer-
(2) Bei in Portugal geernteten, zur Herstellung von Futter-
den. Der finanzielle Ausgleich entspricht demjenigen in der
mitteln verwendeten Erzeugnissen der Verordnung (EWG)
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der
Nr. 1431 /82 über Sondermaßnahmen für Erbsen, Puffbohner1,
gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem
Ackerbohnen und Süß!upine,, wird der in Artikel 3 Absatz 1
gemeinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Portugal
dieser Verordnung genannte Beihilfebetrag um die Ausw,r-
anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird
kung des gegebenenfalls hestehe:iden Unterschieds zv„I-
2 Für die nachfolgenden Festsetzungen wird der in Portugal schen dem Auslösungsschwellenpre1s in Portuqc1I und dcrn
anwendbare Mindestpreis gemäß Artikel 238 dem gemein- gemeinsamen Preis vemngprt
samen Mindestpreis angenähert. Der in Portugal bei jeder
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende 8(:,-
Annäherungsstufe anwendbare finanzielle Ausgleich ent-
hilfebetrag für ein in Portug2: verarbeitetes Erzeugnis um rl1• 0
spricht demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zollbelastung bei der Einfuhr von Sojakuchen aus drit!E,n Lan-
Zusammensetzung, der gegebenenfalls um den Unter-
dern nach Portugal verringert
schied zwischen dem gemeinsamen Mindestpreis einer-
seits und dem in Portugal anwendbaren Mi,:destpreis Die Abzüge nach den Unterabsatzen 1 und 2 ergeben sich
andererseits verringer1 wird. aus der Anwendung der Prozentsatze des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /'22
3 Ist der sich aus der Anwendung der Nummer "1 oder der
Nummer 2 ergebende Mindestpreis jedoch höher als der (3) Der Betrag der Beihilfe nach Art11<,el 3 Absatz 2 der Ver-
0erneinsa.T1e Mi;,de!?tpreis, ~o ka:1n der letztgeriannt~ Preis ordn1mg (EWG) 1431 /82 fL•r in Portugal geerntete Ert:lst-:r1
für Portugal endgültig berücksichtigt werden Puffbohnen und Ackerbohnen, die 1n Lebensmitteln oder Fut-
termitteln zu einem anderen als dem in Absatz 1 desselben
Artikels genannten Zweck verwencet werden, wird um einen
Betrag in Höhe des gegebenenfc:lis bestehenden Unter-
Unte;-cbschni+-t 9
schieds zwischen dem Zielpreis m Portugal und dem gemein-
Trockenfutter samen Zielpreis verringert
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Bei-
Ar1ikel 306 hilfebetrag für ein in Portugal verart,Pitetes Erzeuqnis um d1P
( 1) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten
Nr. 1117178 über die gemeinsame Marktorganisation für Trok- Ländern nach Portugal verrin2ert
kenfutter wird für Portugal zum 1. März 1986 auf der Grundlage
des Unterschieds festgesetzt, der während eines noch festzu-
legenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Frucht- Unterabschnitt 11
folge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen Por1ugal und
Schaf- und Ziegenfleisch
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
besteht.
Artikel 308
Auf den nach Unterabsatz 1 berechneten Zielpreis findet
Artikel 238 Anwendung Der in Portugal anzuwendende Im Schaffleischsektor findet Artikel 236 auf den Grundpreis
Zielpreis darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht über- Anwendung
steigen.
(2) Die ergänzende Beihilfe in Portugal wird um folgende
Beträge berichtigt: Abschnitt V
- den gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwischen Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen,
dem Zielpreis in Portugal und dem gemeinsamen Zielpreis; für die der stufenweise Übergang gilt
auf diesen Betrag wird der Prozentsatz des Artikels 5 Ab-
satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117178 angev.andt; und
Unterabschnitt 1
- die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus
Milch und Milcherzeugnisse
dritten Ländern nach Portugal.
(3) Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117178
A) Erste Stufe
genannte Pauschalbeihilfe findet Artikel 246 Anwendung
Artikel 309
Unterabschnitt 10 Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-
sische Republik während der ersten Stufe im Sektor Milch und
Erbsen. Puffbohnen, Ackerbohnen Milcherzeugnisse zu verwirklichen hat, sind
und Süßlupinen
a) Auflösung der Junta Nacional dos Produtos Pecuarios
(JNPP) als staatliche Einr:chtung zum Ende der ersten
Artikel 307
Stufe sowie schrittweise Liberalisierung des Binnenhan-
( 1) Der in Portugal am 1. März 1986 anwendbare Aus- dels, der Einfuhr und der Ausfuhr, um einen freien Wettbe-
lösungsschwellenpreis für zur Herstellung von Futtermitteln werb und freien Zugang zum portugiesischen Markt zu
verwendete Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen sowie Süß- schatten;
lupinen und Zielpreis für andere Erbsen, Puffbohnen und
b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen
Ackerbohnen wird jeweils entsprechend dem Unterschied
und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-
festgesetzt, der während eines noch festzulegenden Bezugs-
ventionsmaßnahmen;
zeitraums bei den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrieren-
den Erzeugnissen zwischen Portugal und der Gemeinschaft in c) Anderung der gegenwart1gen Preisstruktur, urn eine freie
ihrer derzeitigen :7:usarnmensetzung besteht Preisbildung auf dem Markt zu ermogl1chen, sowie AncJc-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1331
rung de!> Wertverhältnisses zwischen dem Fettanteil und Ausfuhr und schrittweise Liberalisierung des Binnenhan-
dem Eiweißanteil der in Portugal verwendeten Milch in dels, um einen freien Wettbewerb und freien Zugang zum
Richtur.g auf das in der Gemeinschaft bestehende Verhält- portugiesischen Markt zu schaffen;
nis; b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen
d) Harmonisierung der Inlandspreise für Milch, Butter und und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-
Milchpulver auf dem portugiesischen Festland mit denen ventionsmaßnahmen sowie angemessene Schulung der
der Azoren; Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungs-
losen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation
e) weitestmögliche Abschaffung der mit dem Gemeinschafts-
in dem betreffenden Sektor;
recht unvereinbaren innerstaatlichen Beihilfen und schritt-
weise Einführung des Schemas der Gemeinschaftsbei- c) freie Preisbildung auf den festzulegenden repräsentativen
hilfen; Märkten;
f) Abschaffung der Ausschließlichkeit der für die Einsamm- d) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte
lung der Milch festgelegten Zonen und der Ausschließlich- zur Kursnotierung und Einführung des gemeinschaftlichen
keit der Pasteurisierung; Handelsklassenschemas für Schlachtkörper im Hinblick
auf die Vergleichbarkeit der Notierungen;
g) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte
zur Notierung der Kurse sowie angemessene Schulung der e) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-
Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungs- sierung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark-
losen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation tungsstrukturen mit dem Ziel einer Vergrößerung der Pro-
in dem betreffenden Sektor; duktivität der Viehhaltungsbetriebe und einer besseren
Rentabilität des Sektors;
h) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-
sierung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark- f) Liberalisierung des Handels im Bereich der Tierzucht.
tungsstrukturen.
8) Zweite Stufe
B) Zweite Stufe
Artikel 310 Artikel 313
(1) Im Rindfleischsektor finden die Artikel 240, 285 und 287
(1) Bis zur ersten Preisannäherung werden die in Portugal
auf die Interventionsankaufspreise in Portugal und in der
anwendbaren Interventionspreise für Butter und für Mager-
milchpulver nach den in der gemeinsamen Marktorganisation Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Anwen-
festgelegten Regeln und Merkmalen berechnet. dung, die für vergleichbare Qualitäten gelten, welche auf der
Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas
Artikel 285 Absätze 2 bis 6 und Artikel 287 finden auf die so für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern festgesetzt
berechneten Interventionspreise Anwendung. worden sind.
Sind die Interventionspreise auf dem portugiesischen Fest- (2) Ferner finden in diesem Sektor die Artikel 241, 242 und
land und auf den Azoren nicht zum Ende der ersten Stufe 255 Anwendung.
angeglichen, so wird die Annäherung dieser Preise an die
gemeinschaftlichen Preise in noch festzulegender Weise vor- (3) Der Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeugnisse nach
genommen. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 wird mit Hilfe von noch zu bestimmenden Koeffi-
(2) Bei den Erzeugnissen nach Absatz 1 entsprechen die zienten festgesetzt.
Ausgleichsbeträge im Handel zwischen der Gemeinschaft in
ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal sowie zwi-
schen Portugal und dritten Ländern dem Unterschied zwi- Artikel 314
schen den gemeinsamen Preisen und den in Portugal festge- Auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
setzten Preisen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung der findet Artikel 288 Anwendung.
in diesem Mitgliedstaat festgestellten Marktpreise berichtigt
werden.
Artikel 240 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 241, 242 und
255 finden Anwendung. Unterabschnitt 3
Obst und Gemüse
Artikel 311
Die Ausgleichsbeträge für andere Milcherzeugnisse als But- A) Erste Stufe
ter und Magermilchpulver werden mit Hilfe von noch zu bestim-
menden Koeffizienten festgesetzt.
Artikel 315
(1) Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por-
Unterabschnitt 2 tugiesische Republik während der ersten Stufe im Sektor Obst
Rindfleisch und Gemüse zu verwirklichen hat, sind
a) Auflösung der Junte Nacional das Frutas (JNF) als staat-
A) Erste Stufe liche Einrichtung zum Ende der ersten Stufe;
b) Entwicklung der Erzeugerorganisationen im Sinne der
Artikel 312 Gemeinschaftsregelung;
Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie- c) schrittweise, allgemeine Anwendung der gemeinsamen
sische Republik während der ersten Stufe im Rindfleischsektor Qualitätsnormen;
zu verwirklichen hat, sind
d) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen
a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-
der ersten Stufe sowie Liberalisierung der Einfuhr und der ventionsmaßnahmen;
1332 Bundesgesetzblatt, JahrganrJ 1985, Teil II
e) freie Preisbildung sowie tägliche Feststellung der Preise b) Der portugiesische Angebotspreis wird an jedem Markt-
auf den fur die einzelnen Erzeugnisse festzulegenden tag auf der Grundlage der repräsentativen Notierungen
repräsentativen Märkten; berechnet, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung auf der Ebene Einfuhn~r-Großhan-
f) Schaffung ei1-1es Interventionsdienstes für die Agrarmärkte
del festgestellt oder darauf zurückgeführt worden sind
zur täglichen Kursnotierung sowie angemessene Schulung
Der Preis fur ein Erzeugnis mit Herkunft aus Portugal
der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines rei-
entspricht der niedrigsten repräsentativen Notierung
bungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorga-
oder dem Durchschnitt der niedrigsten repri:isentat. ,,en
nisation.
Notierungen, die für mindestens 30 v. H der Mengen
(2) Um den Erzeugern oder ihren Organisationen einen der betreffenden Herkunft festgestellt wurden, welche
Anreiz zu bieten, den Qualitätsnormen entsprechende Erzeug- auf der Gesamtheit der repräsentativen Märkte, für d,e
nisse zu vermarkten, beteiligt sich die Portugiesische RepubliK Notierungen verfügbar sind, vermarktet worden sind
während der ersten Stufe durch entsprechende Beihilfen an Diese Notierungen werden zuvor verringert
den Kosten der Verpackung und der Aufmachung solcher
Erzeugnisse - um den nach Buchstabe c berechneten Zoll,
- um den gegebenenfalls nach Buchstabe d eingefuhr-
Artikel 316
t'?n Berichtigungsbetrag
Abweichend von Artikel 272 Absatz 1 wird der von der
c) Der Zollsatz, um den die Notierung des portugiesischen
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gegen-
Erzeugnisses vermindert wird, ist der jährlich zu Beginn
über Portugal angewandte Referenzpreis nach den am
des Wirtschaftsjahres schrittweise wie folgt verringerte
31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften der Verordnung
.
(EWG) Nr. 1035/72 festgesetzt.
Gegebenenfalls bestehende Ausgleichsabgaben nach der
Satz des Gemeinsamen Zolltarifs
- um ein Für,ftel seines Betrags, wenn die D2uu der
zweiten Stufe fünf Jahre beträgt;
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bei der Einfuhr von Erzeugnis-
sen aus Portugal werden in den dem Beitritt folgenden Jahren - um ein Siebtel seines Betrags, wenn die Dauer der
vermindert um zweiten Stufe sieben Jahre betragt
- 2 v. H. im ersten Jahr, Die erste Verringerung erfolgt jedoch zu Beginn der
zweiten Stufe
- 4 v. H im zweiten Jahr,
d) Liegt der nach Buchstabe b berechnete Preis des por-
- 6 v. H. im dritten Jahr, tugiesischen Erzeugnisses unter dem gemeinschaftli-
- gegebenenfalls 8 v. H. im vierten und fünften Jahr. chen Angebotspreis nach Buchstabe a, so wird von dem
Einfuhrmitgliedstaat bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Berichti-
8) Zweite Stufe gungsbetrag erhoben, der dem Unterschied zwischen
diesen Preisen entspricht.
Artikel 317 e) Die Erhebung des Bencht1gungsbetrags findet statt, bis
Im Obst- und Gemüsesektor findet Artikel 285 auf den festgestellt wird, daß der Preis des portugiesischen
Grundpreis Anwendung. Erzeugnisses dem Gemeinschaftspreis nach Buch-
stabe a entspricht oder darüber liegt.
Ferner findet in diesem Sektor Artikel 255 Anwendung.
2. Wird der portugiesische Markt durch Einfuhren aus der
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
Artikel 318 gestört, so können bei Obst und Gemüse, für das ein Refe-
Während der zweiten Stufe wird für Obst und Gemüse, für renzpreis besteht, für die Einfuhr aus der Gemeinschaft in
das gegenüber dritten Ländern ein Referenzpreis festgesetzt ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal ange-
ist, bei der Einfuhr aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer messene Maßnahmen beschlossen werden, die insbeson-
derzeitigen Zusammensetzung ein Ausgleichsmechanismus dere die Anwendung eines Ausgleichsbetrags nach noch
geschaffen. festzulegenden Einzelheiten vorsehen können.
1. Für diesen Mechanismus gilt folgendes:
a) Es wird ein Vergleich zwischen einem nach Buchstabe Unterabschnitt 4
b berechneten Angebotspreis des portugiesischen Getreide
Erzeugnisses und einem gemeinschaftlichen Ange-
botspreis vorgenommen. Der letztere Preis wird jährlich
A) Erste Stufe
berechnet
- auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der
Preise bei der Erzeugung in jedem Mitgliedstaat der Artikel 319
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-
zuzüglich der Transport- und Verpackungskosten, sische Republik während der ersten Stufe im Getreidesektor
die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis zu verwirklichen hat, sind
zu den repräsentativen Verbrauchszentren der
a) Aufhebung des Vermarktungsmonopols der Empresa
Gemeinschaften entstehen;
Püblica de Abastecimento de Cereais (EPAC) spätestens
- unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeu- zum Ende der ersten Stufe sowie schrittweise Liberalisie-
gungskosten. rung des Binnenhandels und der Ausfuhren im Hinblick auf
Die vorstehend genannten Erzeugerpreise entsprechen die Schaffung eines freien Wettbewerbs auf dem portugie-
dem Durchschnitt der während der letzten drei Jahre sischen Markt;
vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des gemeinschaft- b) schrittweiser Abbau des Einfuhrmonopols der EPAC wäh-
lichen Angebotspreises festgestellten Notierungen. rend eines Zeitraums von vier Jahren:
Der gemeinschaftliche Angebotspreis darf den gegen- c) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen
über dritten Ländern angewandten Referenzpreis nicht und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-
überschreiten ventionsmaßnahmen;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1333
d/ freie Preisbildung; Artikel 322
e) Schattung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte ( 1) Bei Getreidearten, für die kein Interventionspreis festge-
zur l,ursnot1erung sowie angemessene Schulung der Ver- setzt ist, wird der anwendbare Ausgleichsbetrag von dem Aus-
waltungsdienste zur Gew2hrleistung eines reibungslosen gleichsbetrag für Gerste abgeleitet; dabei wird das Verhältnis
Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation. zwischen den Schwellenpreisen der betreffenden Getreide-
arten berücksichtigt.
Artikel 320 (2) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der
( 1) Die Portugiesische Republik gestaltet während der Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Markt-
ersten vier Jahre nach dem Beitritt das Monopol der EPAC für organisation für Getreide wird der Ausgleichsbetrag von dem
die Einfuhr und die Vermarktung von Getreide in Portugal Ausgleichsbetrag für die Getreidearten, denen die Erzeug-
schrittweise so um, daß mit Ablauf des vierten Jahres jegliche nisse zugeordnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden
Diskrimir.ierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten Koeffizienten abgeleitet.
bei den Versorgungs- und Absatzbedingungen ausgeschlos-
sen ist. Artikel 323
(2) Zu diesem Zweck paßt die Portugiesische Republik ihre Auf die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75
in Artikel 261 genannte Regelung an und kann abweichend genannte Beihilfe für Hartweizen findet Artikel 288 Anwen-
von Artikel 277 bei der Einfuhr eine wie folgt gestaltete Rege- dung.
lung a,1wenden:
a) Die Einfuhren von Getreide nach Portugal werden in Vom-
hundertsätzen der im vorangegangenen Jahr eingeführten Unterabschnitt 5
Jahresmengen wie folgt auf die EPAC und die privaten
Marktteilnehmer aufgeteilt· Schweinefleisch
Private A) Erste Stufe
Jahr EPAC
Marktteilnehmer
Artikel 324
1986 80 V. H. 20 V. H. Die besonderen Ziele nach Artikel 264, die von der Portu-
1987 60 V. H. 40 V. H. giesischen Republik im laufe der ersten Stufe auf dem
1988 40 H. Schweinefleischsektor durchzuführen sind, sind die folgen-
V. 60 V. H.
den:
1989 20 V. H. 80 V. H.
1990 a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende
100 V. H.
der ersten Stufe sowie schrittweise Liberalisierung des
Binnenhandels, der Einfuhr und der Ausfuhr, um einen
b) die von privaten Marktteilnehmern nach Buchstabe a vor- freien Wettbewerb und freien Zugang zum portugiesischen
zunehmenden Einfuhren werden im Wege der Ausschrei- Markt zu schaffen;
bung ohne Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteil- b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen
nehmern zugeteilt. und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-
Im Rahmen dieser Ausschreibungen werden die Angebote, ventionsmaßnahmen, die an die neuen Bedingungen des
die sich auf Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs portugiesischen Marktes angepaßt sind;
beziehen, berichtigt um
c) freie Preisbildung auf noch festzulegenden repräsentativen
- den Unterschied zwischen den Marktpreisen in der Märkten;
Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt und
d) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte
- einen Betrag in Höhe einer Pauschalpräferenz von 5 ECU zur Kursnotierung sowie angemessene Schulung der Ver-
je Tonne. waltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungslosen
c) Stellen die Einfuhren von Erzeugnissen gemeinschaft- Funktionierens der g~meinsamen Marktorganisation;
lichen Ursprungs nicht pro Jahr eine Mindestmenge von e) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-
15 v. H. der Gesamtmenge des im selben Jahr eingeführten sierung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark-
Getreides dar, so kauft die EPAC im nachfolgenden Jahr die tungsstrukturen mit dem Ziel einer besseren Rentabilität
Fehlmenge der vorstehend genannten Menge von 15 v. H. des Sektors;
in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
f) Fortsetzung und Intensivierung des Kampfes gegen die
zung. Diese Menge wird der Ankaufsverpflichtung von
afrikanische Schweinepest und insbesondere Entwicklung
15 v. H. für das neue Jahr hinzugerechnet.
von nach außen hin abgeschirmten Produktionseinheiten.
Zum Ende des Wirtschaftsjahres 1988/1989 wird eine Zwi-
schenbilanz erstellt; ergibt sich aus dieser Bilanz, daß die
Ankaufsverpflichtung für 1989 nicht durchgeführt zu wer-
B) Zweite Stufe
den droht, so können die zur Einhaltung der Verpflichtung
erforderlichen Maßnahmen beschlossen werden.
Artikel 325
(1) Im Schweinefleischsektor wird der Ausgleichsbetrag auf
8) Zweite Stufe der Grundlage der Ausgleichsbeträge für Futtergetreide
berechnet. Zu diesem Zweck wird der für geschlachtete
Schweine je Kilogramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf der
Artikel 321
Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge
Im Getreidesektor finden die Artikel 240, 285 und 287 auf die berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilo-
Interventionspreise Anwendung. gramms Schweinefleisch erforderlich ist.
Ferner finden in diesem Sektor die Artikel 241, 242 und 255 Ist dieser Betrag jedoch nicht repräsentativ, so finden die
Anwendung. Artikel 240, 285 uno 287 auf den Preis dieses Erzeugnisses in
1334 Buridt·sq(_:Sc,tzlJlatt, Jaf1rg;rnq 1 :-:Jd5, Tf::I II
Portugal und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam- B) Zweite Stufe
mensetzung Anwendung.
(2) Ferner finden in rliesem Sektor die Artikel 241, 242 und Artikel 329
255 Anwendung. ( 1) Die Artikel 240. 241, 242 und 255 gelten für Geflugel-
(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) fle1sch vorbehaltlich der folgenden Absatze
Nr. 2759/75 genannten Erzeugnissen, ausgenommen (2) Für geschlachtetes Geflügel wird der je Kilogramm
geschlachtete Schweine, wird der Ausgleichsbetrag von dem anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grunu1age der Aus-
sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Ausgleichs- gleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die
betrag mit Hilfe von noch festzulegenden Koett1z1enten abge- in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms
leitet. geschlachtetes Geflugel rl2r Jeweiligen Art erforderlich ist
(3) Fur Küken wird der Ausgleichsbetrag Je Küken auf der
Unterabschnitt 6 Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge
berechnet, die in der Gr:m8inschatt zur Erzeugung eines
Eier Kukens erforderlich 1st
(4) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe
A) Erste Stufe
d der Verordnung (EV✓ G) Nr. 2777 /75 über die gemeinsame
Mc1rktorganisation fiJr Geflugelfleisch wird der Ausgleichs-
Artikel 326 betrag von dem Ausg:eichsbetrag für geschlachtetes Geflügel
rrnt Hilfe von noch festzulegenden Koett1z1enten abgeleitet
Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, weiche die Portugie-
sisr:he Republik während der ersten Stufe 3uf dem Eiersektor
zu verwirklichen hat, sind
a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende
der ersten Stufe, Liberalisierung der Einfuhr und Ausfuhr im Unterabschnitt 8
Hinblick auf die Schaffung eines freien Wettbewerbs und Reis
freien Zugangs zum portugiesischen Markt sowie schritt-
weise Liberalisierung des Binnenmarktes:
A) Erste Stufe
b) freie Preisbildung:
c) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte Artikel 330
zur Kursnotierung; Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Ponugie-
d) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni- sische Republik während der ersten Stufe im Reissektor zu
sierung der Produktions- und Verarbeitungsstrukturen. verwirklichen hat, sind diE:sE:iben wie in Anikel 319 fur den
Getreidesektor.
8) Zweite Stufe Artikel 331
(1) Die Portugiesische Republik gestaltet während der
Artikel 327 ersten Stufe das Monopol der EPAC für die Einfuhr und Ver-
marktung von Reis in Portugal schrittweise so um, daß nach
(1) Im Eiersektor finden die Artikel 240, 241, 242 und 255
Ablauf der ersten Stufe jede Diskriminierung zwischen den
vorbehaltlich der nachstehenden Absätze Anwendung.
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bei den Versorgungs-
(2) Für Eier in der Schale wird der je Kilogramm anwendbare und Absatzbedingungen ausgeschlossen ist.
Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge
(2) Artikel 320 gilt entsprechend für die Einfuhr von Reis
für die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Gemein-
nach Portugal.
schaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale
erforderlich ist.
(3) Für Bruteier wird der je Brutei anwendbare Ausgleichs- B) Zweite Stufe
betrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futter-
getreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeu-
Artikel 332
gung eines Bruteis erforderlich ist.
(1) Im Reissektor finden die Artikel 240,285 und 287 auf den
(4) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b
Interventionspreis für Rohreis Anwendung.
der Verordnung (EWG) Nr. 2771175 über die gemeinsame Markt-
organisation für Eier wird der Ausgleichsbetrag von dem Aus- In diesem Sektor gelten ebenfalls die Artikel 241, 242 und
gleichsbetrag für Eier in der Schale mit Hilfe von noch festzu- 255.
legenden Koeffizienten abgeleitet. (2) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag
demjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter Verwendung
des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467 /67 /EWG genannten
Umrechnungssatzes.
Unterabschnitt 7
(3) Bei vollständig geschliffenem Reis entspricht der Aus-
Geflügelfleisch gleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach Umrech-
nung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung
A) Erste Stufe Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes.
(4) Bei halbgeschlittenem Reis entspricht der Ausgleichs-
Artikel 328 betrag demjenigen für vollständig geschliffenen Reis nach
Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verord-
Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-
nung Nr 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes
sische Republik während der ersten Stufe im Geflügelfleisch-
sektor zu verwirklichen hat, sind dieselben wie in Artikel 326 (5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der
für den Eiersektor. Verordnung (EWG) Nr 1418/76 uber die gemei· same Markt-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1335
organisation für Reis wird der Ausgleichsbetrag von dem Aus- sehe Republik während der ersten Stufe auf die in ihrem
gleichsbetrag für diejenigen Erzeugnisse, denen sie zugeord- Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Grenzwerte anwenden, die
net sind, mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten hierfür unter der bisherigen portugiesischen Regelung galten.
abgeleitet.
Die Portugiesische Republik ergreift jedoch geeignete Maß-
(6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer Höhe nahmen, damit der Schwefeldioxidgehalt während dieser
festgesetzt, mit welcher der Unterschied zwischen dem ersten Stufe schrittweise auf die Gemeinschaftswerte gesenkt
Beschaffungspreis in Portugal und dem Schwellenpreis wird, so daß diese zu Beginn der zweiten Stufe in vollem
berücksichtigt wird. Umfang eingehalten werden.
Unterabschnitt 9 Artikel 336
Wein Die Portugiesische Republik erstellt während der ersten
Stufe auf der Grundlage des in Artikel 333 genannten Reb-
sortenkatalogs mit Synonymteil eine Klassifizierung der Reb-
a) Erste Stufe
sorten für die portugiesischen Anbauflächen gemäß Artikel 31
der Verordnung (EWG) Nr. 337179 und den diesen Artikel be-
Artikel 333 treffenden Durchführungsbestimmungen.
Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-
sische Republik während der ersten Stufe im Weinsektor zu
verwirklichen hat, sind 8) Zweite Stufe
a) Auflösung der Junta Nacional do Vinho (JNV) als staatliche
Einrichtung zum Ende der ersten Stufe, Umgestaltung der Artikel 337
übrigen öffentlichen Stellen im Weinsektor während der
ersten Stufe, Liberalisierung des Binnenhandels, der Ein- Im Weinsektor finden die Artikel 285 und 287 auf die Orien-
fuhr und der Ausfuhr sowie Übertragung der staatlich kon- tierungspreise für Tafelwein Anwendung.
trollierten Lagerhaltung und Destillation auf die Erzeuger
und Erzeugervereinigungen; Artikel 338
b) schrittweise Einführung einer Anbauregelung und -kon- (1) Bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen, für die im
trolle, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, um eine Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ein Referenz-
wirksame Steuerung des Rebenanbaus zu erreichen; preis festgesetzt wird, wird ein Ausgleichsbetrags-Mechanis-
mus bei der Einfuhr aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer
c) Erarbeitung eines Rebsortenkatalogs mit Synonymteil
derzeitigen Zusammensetzung eingeführt.
(Entsprechungen portugiesischer Rebsortenbezeichnun-
gen einerseits und Entsprechungen zwischen den portu- (2) Für diesen Mechanismus gelten die folgenden Regeln:
giesischen Bezeichnungen und in der Gemeinschaft
a) Für Tafelwein wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unter-
benutzten Bezeichnungen andererseits) als Vorausset-
schieds zwischen den Orientierungspreisen in Portugal
zung für den Aufbau eines statistischen Systems für die
und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-
Rebflächenerhebung nach gemeinschaftlichen Maßstäben
zung erhoben. Die Höhe dieses Betrags kann jedoch nach
und entsprechende Arbeiten zur Aufstellung eines Wein-
dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG)
baukatasters;
Nr. 337 /79 angepaßt werden, um der Lage bei den Markt-
d) Schaffung bzw. Übergabe zahlen- und kapazitätsmäßig preisen Rechnung zu tragen; die Beurteilung dieser Lage
ausreichender Destillationsstellen für die obligatorische erfolgt für die verschiedenen Weinkategorien anhand ihrer
Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung; Qualität.
e) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte, b) Für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und für
der insbesondere für die Preisermittlung und für regel- andere Erzeugnisse kann, sofern sie Marktstörungen her-
mäßige statistische Aufstellungen sorgt; vorrufen könnten, ein Ausgleichsbetrag nach dem in Buch-
stabe a genannten Verfahren festgesetzt werden. Dieser
f) Schulung der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung
Ausgleichsbetrag wird nach noch zu bestimmenden Einzel-
eines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen
Marktorganisation; heiten von dem für Tafelwein geltenden Ausgleichsbetrag
abgeleitet.
g) schrittweise Anpassung des portugiesischen Preis-
systems an das Preissystem der Gemeinschaft; (3) Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe begrenzt, die
eine nicht ungünstigere Behandlung als aufgrund der vor dem
h) Verbot der Bewässerung von Rebflächen zur Weinerzeu- Beitritt geltenden Regelung sicherstellt. Hierzu wird dieser
gung sowie jeglicher Neuanpflanzung auf bewässerten Betrag so berechnet, daß der Betrag aus der Erhöhung des für
Flächen; das betreffende Erzeugnis in Portugal anwendbaren Orientie-
i) im Rahmen der Vorschriften über Anpflanzungen Durch- rungspreises um den Ausgleichsbetrag und die darauf erhobe-
führung des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans für nen Zölle den für das Erzeugnis im betreffenden Wirtschafts-
die portugiesischen Rebflächen im Einklang mit den Zielen jahr geltenden Referenzpreis nicht übersteigt.
der gemeinsamen Weinpolitik. (4) Aufgrund der besonderen Lage auf dem Markt für ver-
schiedene Erzeugnisse des Absatzes 2 kann nach dem Ver-
Artikel 334 fahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
beschlossen werden, für die Ausfuhren eines oder mehrerer
Die Portugiesische Republik ergreift geeignete Maßnahmen, dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
um während der ersten Stufe jede Ausweitung der Rebflächen Zusammensetzung nach Portugal einen Ausgleichsbetrag
zur Erzeugung von Wein mit einem natürlichen Alkoholgehalt festzusetzen.
von 7 % Vol. oder darunter zu vermeiden.
Der Ausgleichsbetrag wird auf einer Höhe festgesetzt, mit
der ein normaler Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft
Artikel 335
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal sicherge-
Abweichend von der Gemeinschaftsregelung für den stellt wird, der keine Störungen auf dem portugiesischen Markt
Schwefeldioxidhöchstgehalt von W:::in kann die Portugiesi- für die betreffenden Erzeugnisse hervorruft.
1336 Bundesgesetzblatt, JahrgcJ.nq 1985, Teil II
(5) Der Ausgleichsbetrag wird von der Gemeinschaft aus a) bis spätestens 31. Dezember 1988 die AnVJendung der
dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Richtlinien
Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert.
- 66/401 /EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaat-
gut hinsichtlich der Arten Lolium multiflorum lam .. Lolium
Artikel 339 perenne L. und Vicia Sativa L.:
Artikel 288 findet auf die Beihilfe für die Verwendung von - 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut hin-
Tra11f:ienmost und von konzentriertem Traubenmost bei der sichtlich der Arten Hordeum vulgare L., Oryza Sativa L.,
Herstellung von Traubensaft Anwendung. Triticum Aestivum L., emend Fiori und Pool. Triticum
Durum Desf und Zer1 m81s L.;
Artikel 340 - 70/457 /EWG über einen gemeinsamen Sortenkatalog
(1) Die Portugiesische Republik sorgt während der zweiten für landwirtschaftliche Pflanzenarten hinsichtlich der
Stufe dafür, daß Parzellen, die mit zeitweilig zugelassenen unter den obigen Gedankenstrichen genar.nten Arten:
Rebsorten nach der gemäß Artikel 333 erstellten Klassifizie- b) bis spatestens 31. Dezember 1990 die Anwendung der
rung bepflanzt sind, nicht mehr genutzt werden. Richtlinien
(2) Die Portugiesische Republik sorgt während der zweiten - 66/400/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut;
Stufe dafür, daß mit nicht in der Klassifizierung der Verordnung
(EWG) Nr. 3800/81 aufgeführten Direktträgerhybriden - 66/401 /EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a
bepflanzte Parzellen nicht mehr genutzt werden. erster Gedankenstrich genannten Arten:
Bis zum Ende der zweiten Stufe werden diese Hybriden als - 66/402/EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a
zeit,.,,eilig zugelassene Rebsorten betr3chtet. zweiter Gedankenstrich genannten Arten;
(3) In Abweichung von Artikel 49 der Verordnung (EWG) - 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartotteln;
Nr. 337 /79 können die Trauben der nach den Absätzen 1 und - 66/404/EWG über den Verkehr mit forstwirtschaftlichem
2 zeitweilig zugelassenen Rebsorten bis zum Ende der zweiten Vermehrungsgut;
Stufe zur Herstellung der Erzeugnisse des genannten Artikc!:,
verwendet werden. - 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Ver-
mehrungsgut von Reben:
Artikel 341 - 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und
Faserpflanzen:
Bis zum Ende des Jahres 1995 können die in der „Vinho
verde"-Region erzeugten Weine mit einem Alkoholgehalt von - 70/457 /EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a
weniger als 8,5 % Vol. nur in dem Gebiet ihrer Erzeugung dritter Gedankenstrich genannten Arten:
unabgefüllt verkehren. - 70/458/EWG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut;
Bei diesen Weinen ist auf dem Etikett der vorhandene - 71 /161 /EWG über die Normen für die äußere Beschaf-
Alkoholgehalt anzugeben fenheit von forstwirtschaftlichem Vermehrungsgut
(2) Die Portugiesische Reoublik
a) trifft die erforderlichen Maßnahmen, um spätestens bis zum
Abschnitt VI Ende der in Absatz 1 genannten Fristen schrittweise den
Bestimmungen der dort genannten Richtlinien nachzu-
Sonstige Bestimmungen kommen;
b) kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen den
Unterabschnitt 1
Handel mit Saat- und Pflanzgut ganz oder teilweise auf die
Veterinärmaßnahmen Sorten beschränken, die in ihrem Hoheitsgebiet in den
Verkehr gebracht werden dürfen. Bei den in den Richtlinien
Artikel 342 70/457 /EWG und 70/458/EWG genannten Arten dürfen ab
1. März 1986 in Portugal die Sorten auf den Markt gebracht
Im Handel mit frischem Geflügelfleisch innerhalb ihres
werden, die in der der Konferenz mitgeteilten Liste aufge-
Hoheitsgebiets kann die Portugiesische Republik die Anwen-
führt sind.
dung der Richtlinie 71 /118/EWG zur Regelung gesundheitli-
cher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch In den Zeiträumen, die der Portugiesischen Republik zur
bis spätestens 31. Dezember 1988 zurückstellen. Verfügung stehen, um den beiden vorgenannten Richtlinien
nachzukommen, erweitert dieser Mitgliedstaat diese Liste
jedes Jahr, um eine schrittweise Ottnung des portugiesi-
Artikel 343
schen Marktes für die anderen Sorten zu gewährleisten, die
Die Portugiesische Republik kann bis spätestens in den gemeinsamen Sortenkatalogen aufgeführt sind:
31. Dezember 1990 Beschränkungen für die Einfuhr von rein-
c) führt in das Hoheitsgebiet der jetzigen Mitgliedstaaten nur
rassigen Zuchtrindern aufrechterhalten, sofern die betreffen-
solches Saat- und Pflanzgut aus, das den Gemeinschafts-
den Rassen nicht im Verzeichnis der in Portugal zugelassenen
bestimmungen entspricht;
Rassen enthalten sind.
d) unterwirft Saat- und Pflanzgut, das aus dritten Ländern ein-
geführt wird,
Unterabschnitt 2 - den Gemeinschaftsbedingungen für die Gleichwertigkeit
Maßnahmen zu den Rechtsvorschriften und
für Saat- und Pflanzgut - in bezug auf die Sorten zumindest denselben Handels-
beschränkungen, wie sie auf die Sorten angewandt
Artikel 344 werden, die in den gemeinsamen Sortenkatalogen auf-
gefuhrt sind.
( 1) Die Portugiesische Republik kann die Anwendung der
nachstehenden Richtlinien in ihrem Hoheitsgebiet bis zu fol- (3) Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten
gendL, 1 Zeitpunkten zurückstellen: Ausnahmeregelungen kann nach dem Verfahren des Ständi-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1337
gen Ausschusses fur das landwirtschaftliche, gartenbauliche Überwachung werden jährlich nach Artikel 11 der Verordnung
und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine schrittweise (EWG} Nr. 170/83 und erstmals vor dem 1. Januar 1986 fest-
Liberalisierung des Handels mit Saat- und Pflanzgut bestimm- gelegt.
ter Arten zwischen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer der-
(3) Desgleichen können alle Fangmöglichkeiten für Arten,
zeitigen Zusammensetzung beschlossen werden. Diese Libe-
die nicht der Regelung über die zulässige Gesamtfangmenge,
ralisierung wird in 8rster Linie solches Saatgut betreffen, zu
im folgenden „TAC" genannt, unterliegen, sowie die Anzahl
dem vor dem Beitritt ein Gleichwertigkeitsbeschluß der der entsprechenden Schiffe nach Artikel 11 der Verordnung
Gemeinschaft ergangen ist. Diese Liberalisierung wird für wei-
(EWG) Nr. 170/83 festgelegt werden; dabei wird von der Situa-
tere Arten vorgenommen, sobald sich zeigt, daß die eriorder-
tion der portugiesischen Fischerei in den Gewässern der
lichen Bedingungen für eine solche Liberalisierung ertüllt sind.
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung während
des Zeitraums unmittelbar vor dem Beitritt, sowie von dem
Erfo1 dernis der Erhaltung der Fischbestände ausgegangen;
Unterabschnitt 3 weiterhin werden die Beschränkungen berücksichtigt, die den
Maßnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes Fischereifahrzeugen der derzeitigen Mitgliedstaaten bei ihrer
Fangtätigkeit in portugiesischen Gewässern bei ähnlichen
Arten auferlegt werd~n.
Artikel 345
(4} Die Bedingungen für die Ausübung von Spezialfangtätig-
Die Portugiesische Republik kann die Anwendung der Richt- keiten entsprechen den in Artikel 160 vorgesehenen Bestim-
linie 69/465/EWG zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden mungen für den Fang derselben Arten.
bis zum 31. Dezember 1990 zurückstellen.
(5) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung
dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög-
lichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung der Fangtätig-
keit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten, werden
Kapitel 4 nach dem Veriahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG}
Nr. 1 70/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.
Fischerei
Die technischen EinzE:lheiten, die denjenigen nach Artikel
163 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, werden nach dem
Abschnitt 1 Vertahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83
Allgemeine Bestimmungen vor dem 1. Januar 1986 erlassen.
(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden
Artikel 346 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG)
Nr. 1 70/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.
(1) Für den Fischereisektor gelten die Bestimmungen dieser
Akte, sofern in diesem Kapitel nicht etwas anderes bestimmt
ist.
Artikel 350
(2) Artikel 234 Absatz 3, Artikel 253 Buchstabe c und Artikel
257 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung. Vor dem 31. Dezember 1992 unterbreitet die Kommission
dem Rat einen Bericht über die Lage und die Perspektiven der
Fischerei in der Gemeinschaft aufgrund der Anwendung der
Artikel 349 und 351. Auf der Grundlage dieses Berichts wer-
Abschnitt II den die ertorderlichen Anpassungen des Artikels 349 und des
Zugang zu den Gewässern und Ressourcen Artikels 351 unter Einschluß des Zugangs zu in Artikel 349
Absatz 1 nicht genannten Zonen vor dem 31. Dezember 1993
nach dem Verfahren des Artikels 43 des EWG-Vertrags
Artikel 347 beschlossen; sie treten zum 1. Januar 1996 in Kratt.
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsrege-
lung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-
cen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den Zugang Artikel 351
von Fischereifahrzeugen unter portugiesischer Flagge zu den der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitglied- (1) Die Fangtätigkeit in den der Hoheitsgewalt oder
staaten unterstehenden und vom Internationalen Rat für Mee- Gerichtsbarkeit der Portugiesischen Republik unterstehenden
resforschung (ICES} erfaßten Gewässern die Regelung dieses Gewässern darf nur von in diesem Artikel genannten Fischerei-
Abschnitts. fahrzeugen unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats
in den in den folgenden Absätzen bestimmten Zonen und unter
Artikel 348 den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden.
Die Fangtätigkeit darf nur von den in Artikel 349 genannten (2) Die Anzahl dieser Fischereifahrzeuge, denen die Fang-
Fischereifahrzeugen in den darin bestimmten Zonen und unter tätigkeit für nicht TAC und Quoten unterliegenden pelagische
den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Arten außer den großen Wanderfischarten in den !CES-Abtei-
lungen IX und X sowie der COPACE-Zone gestattet ist, wird
jährlich nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 fest-
Artikel 349
gesetzt; dabei wird von der Situation der Fischerei der
(1) Die Ausübung der Fangtätigkeit portugiesischer Fische- Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den
reifahrzeuge ist auf die !CES-Abteilungen V b, VI, VII und VIII a, portugiesischen Gewässern während des Zeitraums unmittel-
b, d begrenzt; in der Zeit zwischen dem Beitritt und dem bar vor dem Beitritt sowie von dem Erfordernis der Erhaltung
31. Dezember 1995 ist die Zone südlich 56°30' nördlicher der Bestände ausgegangen; weiterhin werden die Beschrän-
Breite, östlich 12° westlicher Länge und nördlich 50°30' nörd- kungen berücksichtigt, die den portugiesischen Fischereifahr-
licher Breite ausgenommen; es gelten die in den Absätzen 2, zeugen bei ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern der derzeiti-
3 und 4 genannten Begrenzungen und Bedingungen. gen Gemeinschaft bei ähnlichen Arten auferlegt werden.
(2) Fangmöglichkeiten, die auf Fänge von Blauem Wittling Die Bedingungen für die Ausübung von Spezialfangtätigkei-
und Stöcker beschränkt sind, sowie die Anzahl der entspre- ten entsprechen den in Artikel 160 vorgesehenen Bestimmun-
chenden Schiffe und die Einzelheiten für deren Zugang und gen für den Fang derselben Arten.
1338
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 und ausgehend von den nach dem Verfahren des Artikels 11 de Veror,jr,uri'.J 1E:.\'vG 1
Fanggewohnhe;ten der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Nr 170/83 vor dem 1 Januar 1980 erlassen
Jahren vor dem Ge,tr1tt ist in der !CES-Abteilung Y unc der
Die technischen Einzelheiten, d,e denJenigen nach Artikel
Zone des COPACE bis zum 31. Dezember 1995 nur der Fang
163 Absatz 3 Unterabs,qtz 2 entsprechen, werden nach dt~m
von weißem Thunfisch während eines Zeitraums von höch-
Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) ~~r 170/83
stens acht Wochen zwischen dem 1. Mai und dem 31. August
vor dem 1. Januar 1986 erlassen.
des betreffenden Jahres gestattet; diese Fangtätigkeit darf nur
von 110 Leinen schiffen von nicht mehr als 26 Meter zwischen (6\ Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden
den Loten ausgeübt werden, die ausschließlich Schleppleinen nach dem Verfahren des A,tikels 14 der Verordnung (EWG)
benutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten not:fizieren der Nr. 170/83 vor dem 1 Janu,qr 1986 erlassen
Kommission spätestens dreißig Tage vor Eröffnung der Fang-
zeit das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanq- A,1,kel 352
erlaubnis erteilt wurde.
( 1) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Ger.ie1nschatts-
(4) Für tropischen Thunfisch ist die Fangtätigkeit bis zum
regelung zur Erhaltung urid Bewirtschaftung dH Fischerei-
31. Dezember 1995 inder !CES-Abteilung X auf sudlich 36 30
ressourcen nach der Verordnung (EWG1 Nr. 170/83 gilt fur de11
nordiicher Breite sowie in der COPACE-Zone auf südlich von
Zuganc vori F1sc:-iereitahrzeugen ,mter der Flarrne Sparnens,
31 nördlicher Breite und nördlich dieses Breitengrades west-
die in e111em H2.ten 1m P.r.wenrJungsbere1ch der geme1nsarner1
lich von 1 7 30 westlicher Länge begrenzt
Fischereipolitik registriert undtoder eingeschriebeil sind, zu
(5) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung den Gewässern. die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög- Portugals unterstehen und in den Regelungsbereich des ICES
lichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung der Fangtätig- und des COPACE fallen, bis zum 31 DezefTlber 1995 die Rege-
keit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten, werden lung der Abs.'i.tze 2 bis 9
(2) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen a!s Haupttatigke1t durch-
geführt werden
Anzahl der Sch,tte.
Gesamtzahl die ihre Fangtat1ghe1ten [rlaubter
Menge Zugelassene
Arten Zone der zugelassenen gleichzeitig Fangzeit-
(t) Fanggeräte
Schiffe (Basisliste) ausüben dürien raum
(periodische L,ste)
Demersale Arten
- Seehecht 850 ICES IX+ Schlepp- ganzjährig
COPACE netz
(kontinentale
Küste) Nördlich der t:e;~dlich der
Breite von Breite von
- Andere ICES IX+ Schlepp- Peniche (Cabo Peniche (Cabo ganzjährig
COPACE netz Carvoeiro) 1 7 Carvoeiro). 9
(kontinentale Südlich der Südlich der
Küste) Breite von Breite von
Pelagische Arten Peniche (Cabo Peniche (Cabo
Carvoeiro): 4 Carvoeiro): 2
- Stöcker 2250 ICES IX+ Schlepp- ganzjährig
COPACE netz
(kontinentale
Küste)
Andere große ICES IX+ Ober- Nördlich der ganzjährig
Wanderfisch- COPACE fiachen- Breite von
arten als (kontinentale !eine Peniche (Cabo
Thunfisch: Küste) Carvoeiro): 75
Schwertfisch, Südlich der
Blauhai, Breite von
Brachsen- Peniche (Cabo
rnakrelen Carvoeiro): 15
Weißer Thun ICES IX+ Ziehleine zu bestimmen von Mai
COPACE bis Juli
(kontinentale
Küste)
(3) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten. (6) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun
fangen dürfen, wird nach dem Verfahren des Artikels i 1 der
(4) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht mehr als Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. März 1986 erlassen.
2 Leinen pro Tag verwenden; die Höchstlänge jeder dieser Lei-
(7) Die Möglichkeiten und Bedingungen für den Zugang zu
nen wird auf 20 Seemeilen festgesetzt; der Abstand zwischen
den Gewässern der !CES-Abteilung X und der COPACE-Zone,
den Haken darf nicht unter 2,70 m liegen.
die unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals
stehen, werden nach dem Verfahren des Artikels 155 Absatz 3
(5) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig. Fänge sind
festgelegt.
jedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und andere
demersale Arten innerhalb von 10 v. H. der an Bord befind- (8) Die technischen Durchfuhrungsvorschr1ften zu diesem
lichen Fangmengen dieser Arten r-laubt. Artikel werden 1n Übereinstimmung mit den Einzelheiten des
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1339
Anhangs XI nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verord- mensetzung andererseits werden nach Absatz 2 angenähert;
nung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen. die erste Annäherung findet am 1. März 1986 statt.
(9) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung (2) Die in Portugal und die in der Gemeinschaft in ihrer der-
dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög- zeitigen Zusammensetzung geltenden Orientierungspreise
lichkeit, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung werden in zehn jährlichen Schritten an das Niveau des Orien-
der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu ge- tierungspreises für Mittelmeersardinen angenähert, und zwar
statten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Ver- ausgehend von den Preisen im Jahre 1984 nacheinander um
ordn,mg (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen. ein Zehntel, ein Neuntel, ein Achtel, ein Siebtel, ein Sechstel,
ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und um die Hälfte des Unter-
Artikel 353 schiedes zwischen diesen vor jeder Annäherung geltenden
Orientierungspreisen; der so berechnete Preis wird im Verhält-
Die Regelung der Artikel 347 bis 350, einschließlich ~twai- nis zu der gegebenenfalls für das nachfolgende Wirtschafts-
ger Anpassungen nach Artikel 350 durch den Rat, gilt bis zum jahr beschlossenen Anpassung des Orientierungspreises
Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) umgestaltet; ab dem Zeitpunkt der zehnten Annäherung gilt
Nr. 1 70/83 genannten Zeitraums weiter. der gemeinsame Preis.
Artikel 357
Abschnitt III
( 1) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach Arti-
Externe Ressourcen kel 356 wird ein Überwachungssytem geschaffen, das auf dem
Referenzpreis für die Einfuhr von Atla;itiksardinen aus Portu-
Artikel 354 gal in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
beruht.
(1) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der von der Portugie-
sischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fische- (2) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in Absatz 1
reiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknahme-
preise festgesetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten für
(2) Die sich für die Portugiesische Republik aus den in Mittelmeersardinen gelten.
Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte und
Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestim- (3) Im Falle von Marktstörungen aufgrund von Einfuhren
mungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Prei-
unberührt. sen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der nach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden.
sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden
Fischereitätigkeiten werden vom Rat so bald wie möglich und (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden
auf jeden Fall vor Ablauf dieser Abkommen mit qualifizierter nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG)
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu Nr. 3796/81 erlassen.
gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkom-
men für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Artikel 358
(1) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ihrer der-
Artikel 355 zeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung mit der beson-
(1) Die Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente, deren Regelung für die Preisannäherung, die nach Artikel 356
welche die Portugiesische Republik für Fischereierzeugnisse für diese Art gilt, unmittelbar nach dem Beitritt eine Aus-
mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen Unternehmen zwi- gleichsentschädigungsregelung eingeführt.
schen natürlichen oder juristischen Personen Portugals und (2) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung
Marokkos bei der Direktanlandung in Portugal gewährt, wer- beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifi-
den bis spätestens 31. Dezember 1992 beseitigt. zierter Mehrheit, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Rege-
(2) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse kön- lung zu verlängern ist.
nen nicht als im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des (3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission vor dem
EWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in 31. Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften zu diesem
einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden. Artikel.
(3) In den Genuß der nach diesem Artikel vorgesehenen
Artikel 359
Maßnahmen kommen nur die Erzeugnisse der gemeinsamen
portugiesisch-marokkanischen Unternehmen nach Absatz 1 Während des Zeitraums der Preisannäherung werden die im
und der von diesen Unternehmen betriebenen und in Anhang Jahre 1 984 für Sardinen geltenden Anpassungskoeffizienten
XXVII aufgeführten Schiffe. nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
nicht geändert.
Die betreffenden Schiffe können bei Verkauf, Untergang
oder Abwrackung auf keinen Fall ersetzt werden.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden
nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Abschnitt V
Nr. 3796/81 erlassen.
Regelung für den Handel
Artikel 360
Abschnitt IV
(1) Abweichend von Artikel 190 werden die Zölle für Fische-
Gemeinsame Marktorganisation reierzeugnisse der Tarifnummern und -stellen 03.01, 03.02,
03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B des Gemeinsamen
Artikel 356 Zolltarifs wie folgt schrittweise abgebaut:
( 1) Die Orientierungspreise für Atlantiksardinen in Portugal a) aus Portugal nach anderen Mitgliedstaaten der Gemein-
einerseits und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam- schaft eingeführte Erzeugnisse:
1340
- Am 1. Marz 1986 wird jeder Zollsatz auf 85.7 v H des Tarifstelle 03.01 BI d) des Gemeinsamen Zolltarifs und von
Ausgangszollsatzes gesenkt zubere:teten oder haltbar gemachten Thunfischen und Sardr;l-
len der Tarifstellen 16.04 E und 16.04 ex F des Gemeinsamün
- Am 1. Januar 1987 wird jeder Zolls2tz auf 71 ,4 v H des
Zolltarifs wie folgt schritt·Neise abgebaut:
Ausganrlszollsatzes gesenkt
- Am 1 März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v H des
Am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57, 1 v H des
Ausgangszollsatzes gesenkt
Ausgangszollsatzes gesenkt
- Am 1. Januar 1987 wird Jeder Zollsatz auf 75 v. H des
Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 v. H des
Ausgangszollsatzes gesenkt
Ausgangszollsatzes gesenkt
- Am 1. Januar 1988 w:rd jeder Zollsatz c:iuf 62,5 v H des
Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 v H des
Ausgangszollsatzes g( senkt
Ausgangszollsatzes gesenkt
- Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des
Am 1. Januar 1991 wird jecier Zollsatz auf 14,2 v. H des
Ausgangszollsatzes gesenkt
Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v H des
Die letzte Senkung um 14,2 v. H wird am 1 .Januar 1992
Ausgangszollsatzes gesenkt
vorgenommen
- Am 1 Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v H des
b) aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinscha:·, ·1ach Por-
Aus;;;angszollsatzes gesenkt.
tugal eingeführte Erzeugnisse:
- Am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v H des
Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87.5 v H. des
Ausgan~szollsatzes geser.kt
Ausgangszollsatzes gesenkt
- 012 letzte Senk Jng um 12,5 v. H. v.1rd am 1. Januar 1 s~-n
1
A:-n l. Januar 1987 wird jeder .;:'.ollsatz auf /5 v. H. des
vorgenommen.
Ausgangszollsatzes gesenkt
(4) Abweichend von Artikel 197 ändert die Portugiesische
- Am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des
Republik bei den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnis-
Ausgangszollsatzes gesenkt.
sen ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze durch
- Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Verringerung des Abstands zwischen den Ausgangszollsätzen
Ausgangszollsatzes gesenkt. und den Sätzen des Gemeinsamen Zoiltarifs wie folgt:
- Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des - Ab 1. März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen
Ausgangszollsatzes gesenkt. Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus-
- Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des gangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um
Ausgangszollsatzes gesenkt. 12,5 v. H. verringert wird.
Am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. des - Ab 1. Januar 1987
Ausgangszollsatzes gesenkt. a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-
- Die letzte Senkung um 12,5 v. H. wird am 1. Januar 1993 sätze urn höchstens 1 5 v. H. von den Sätzen des
vorgenommen. Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, letztere Sätze
angewandt;
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einfuhrzölle fur
zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle b) wendet die Portugiesische Republik in den anderen Fäl-
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen Portugal und len einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen
den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wie folgt den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsa-
men Zolltarifs in sieben gleichen Stufen von je 1 2,5 v. H.
schrittweise abgebaut:
zu folgenden Zeitpunkten verringert wird:
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des
- am 1. Januar 1987,
Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81.8 v. H. des - am 1. Januar 1988,
Ausgangszollsatzes gesenkt. - am 1. Januar 1989,
- Am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72.7 v. H. des - am 1. Januar 1990,
Ausgangszollsatzes gesenkt.
- am 1. Januar 1991,
- Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. des
- am 1. Januar 1992.
Ausgangszollsatzes gesenkt.
Die Portugiesische Republik wendet den Gemeinsamen
- Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. des
Zolltarif ab 1. Januar 1993 in vollem Umfang an.
Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H. des
Artikel 361
Ausgangszollsatzes gesenkt.
(1) Bis zum 31. Dezember 1992 gilt für Einfuhren der Erzeug-
- Am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des
nisse des Anhangs XXVIII Teil a) nach Portugal mit Herkuntt
Ausgangszollsatzes gesenkt.
aus den anderen Mitgliedstaaten ein ergänzender Handels-
- Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27 ,2 v. H. des mechanismus nach den Bestimmungen dieses Artikels.
Ausgangszollsatzes gesenkt.
(2) Dem in Absatz 1 genanriten Mechanismus uriterliegen
- Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H. des bis zum 31. Dezember 1990 auch die Einfuhren der in Anhang
Ausgangszollsatzes gesenkt. XXVIII Teil b) aufgeführten Erzeugnisse mit Herkunft aus
Spanien nach Portugal.
- Am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des
Ausgangszollsatzes gesenkt. (3) Fur jedes betroffene Erzeugnis wird vor dem Beginn
jedes Jahres auf der Grundlage der Im laufe der drei vorange-
- Die letzte Senkung um 9 v. H. wird am 1. Januar 1996 vor-
henden Jahre erlolgten Einfuhren eine voraussichtliche Ver-
genommen
sorgungsbilanz Portugals erstellt Diese Bilanz weist sowotil
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Zölle bei der Ein- die Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten als auch die
fuhr von frischen, gekühlten oder gefrorenen Sardinen der Einfuhren aus dritten Ländern aus Der innergeme1nschcitil1chP
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. Dezember 1985 1341
Anteil wird in dieser Bilanz jedes Jahr um einen progressiven mäßige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer
Faktor von 15 v H. erhöht derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen.
(4) Ab der Schwelle des innergemeinschaftlichen Anteils (2) Die Portugiesische Republik behält gegenüber den in
können Einfuhrbegrenzungen oder Einfuhraussetzunger den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr.
getroffen werden. 3420/83 genannten Staatshandelsländern mengenmäßige
(5) Ab der für die Gesamtversorgungsbilanz festgesetzten Einfuhrbeschränkungen für Waren bei, deren Einfuhr gegen-
Schwelle kann die Portugiesische Republik unmittelbar über den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden
anwendbare einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Maßnah- Ländern noch nicht liberalisiert ist. Bezüglich der Kontingente
men werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die deren fur diese Waren räumt sie den Staatshandelsländern keine
anderen Vorteile ein als den unter die Verordnung (EWG) Nr.
Anwendung in dem auf diese Mitteilung folgenden Monat aus-
288/82 fallenden Ländern.
setzen kann.
Diese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben mindestens
(6) Die Durchführungsvorschriften werden nach dem Ver-
so lange in Kratt, wie für die gleichen Waren mengenmäßige
fahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
Beschränkungen gegenüber den unter die Verordnung (EWG)
erlassen.
Nr. 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen.
Artikel 362 Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden
Während des Zeitraums der schrittweisen Beseitigung der Regelung für Waren, welche die Gemeinschaft gegenüber den
Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam- Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat, erfolgen nach den
mensetzung und Portugal können die nachstehend aufgeführ- Regeln und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83;
ten Erzeugnisse mit Herkunft aus Portugal in die Gemeinschaft Unterabsatz 1 bleibt unberührt.
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung unter vollc,tändiger Die Portugiesische Reput>lik ist jedoch r.icht verpflichtet,
Aussetwng der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in den gegenüber den Staatshandelsländern mengenmäßige Ein-
nachstehenden jährlichen Grenzen eingeführt werden: fuhrbeschränkungen für Waren wieder einzuführen, deren Ein-
fuhr gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist und für die noch
Nummer des mengenmäßige Beschränkungen ~eqenüber Mitgliedsländern
Menge in
Gemeinsamen Warenbezeichnung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bestehen.
Tonnen
Zolltarifs
(3) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember
1 992 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmäßige Ein-
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar fuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten für die in
gemacht, einschließlich Kaviar Anhang XXX genannten Waren und Beträge beibehalten, und
und Kaviarersatz: zwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Rege-
D. Sardinen 5000 lungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 288/82, Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr.
E. Thunfische 1 000
3419/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 453/84;
ex F. Boniten, Makrelen und betreffen die Beschränkungen Mitgliedsländer des Allgemei-
Sardellen: nen Zoll- und Handelsabkommens, so müssen sie in dessen
- Makrelen 1 000 Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein.
Die Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1. Januar 1993 voll-
ständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsamen
Artikel 363 Liberalisierungsregelungen. Die Kontingente werden bis zu
(1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann die Portugiesische diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhöht.
Republik gegenüber dritten Ländern bei den Erzeugnissen des (4) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 bezeichneten
Anhangs XXIX in den Grenzen und nach den Modalitäten, die Kontingente beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontin-
vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehr- genten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 v. H. und
heit festgelegt werden, mengenmäßige Beschränkungen bei-
bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn
behalten. eines jeden Jahres mindestens 20 v. H. Die Erhöhung wird zu
(2) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengenmäßi- jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf
gen Beschränkungen aufgehoben werden, gilt dafür der der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.
Gemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise. Betragen die Einfuhren im Zeitraum der Anwendung von
Übergangsmaßnahmen während zweier aufeinanderfolgender
Jahre weniger als 90 v. H. der nach Absatz 3 eröffneten Jah-
Kapitel 5 reskontingente, so hebt die Portugiesische Republik unbe-
schadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmäßigen
Auswärtige Beziehungen Beschränkungen auf.
(5) Die Portugiesische Republik behält in Höhe der in Proto-
Abschnitt 1 koll Nr. 23 genannten Beträge und mindestens bis zu den dort
festgelegten Zeitpunkten mengenmäßige Einfuhrbeschrän-
Gemeinsame Handelspolitik
kungen in Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Län-
dern für die. in diesem Protokoll genannten Waren bei, deren
Artikel 364 Einfuhr die Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern nicht
(1) Die Portugiesische Republik behält gegenüber dritten liberalisiert hat und für die die Portugiesische Republik men-
Ländern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für gegen- genmäßige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemein-
über der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehält.
noch nicht liberalisierte Waren bei. Bezüglich der Kontingente Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden
für diese Waren räumt sie dritten Ländern keine anderen Vor- Regelung für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach den
teile ein als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- Regeln und Verfahren der Verordnungen (EWG) Nr. 288/82
setzung und Nr. 3420/83 unbeschadet der Absätze 1 und 2.
Diese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde- (6) Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche die
stens so lange in Kraft, wie für die gleichen War"n mengen- Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handels-
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
abkommens gegenüber den diesem Abkommen angehörenden - am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v H des
Staatshandelsländern hat, bezieht die Portugiesische Repu- Anfangsabstands verringert,
blik gegebenenfalls, soweit erforderlich, diese Länder in die
- am 1. Januar 1991 wird der AtJstand auf 25,5 v H des
Liberalisierungsmaßnahmen ein, aie sie gegenüber den ande-
Anfangsabstands verringert:
ren dem Abkommen angehörenden dritten Ländern tretten
muß; dabei werden die vereinbarten Übergangsmaßnahmen - am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 1 2,5 v H des
berücksichtigt. Anfangsabstands verringert
Ab 1. Januar 1993 wendet die Portuqiesische Republik die
Praferenzzollsätze in vollem Umfang ar-1
Artikel 365
( 1) Die Portugiesische Republik wendet das allgemeine
Präferenzsystem ab 1. Januar 1986 auf alle nicht in Anhang II des
EWG-Vertrags aufgeführten Waren an. Bei den in Anhang Abschnitt II
XXXI aufgeführten Waren nimmt die Portugiesische Republik Abkommen der Gemeinschaften
jedoch bis zum 31. Dezember 1992 ausgehend von den in Arti-
mit bestimmten dritten Ländern
kel 189 Absatz 2 genannten Ausgangszollsätzen eine schritt-
weise Annäherung an die Sätze des allgemeinen Präferenz-
systems vor. Für diese Annäherung giit die in Artikel 197 fest- Artikel 366
gelegte Stufenfolge ( 1) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 Januar 1986
(2) a) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten die Bestimmungen der in Artikel 368 genannten Abkommen
Waren werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenz- an.
zollsbtzc nach den allge,neinEn Modalitäten des Buchstabens Etwaige Übergnngsmaßnahrnen und Anpassungen werden
b oder den besonderen Modalitäten der Artikel 289 und 295 in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen Abkommen
schrittweise auf die Zölle angewandt, welche die Portugiesi- als Vertragsparteien beteiligten Ländern abgeschlossen und
sche Republik gegenüber dritten Ländern erhebt. den Abkommen beigefügt werden
b) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 (2) Diese Übergangsmaßnahmen sollen sicherstellen, daß
einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus- die Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in den
gangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert Bez.iehungen zu den einzelnen an diesem Abkommen als Ver-
wird: tragsparteien beteiligten dritten Ländern eine gemeinsame
- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des Regelung anwendet und daß die Rechte und Pflichten der
Anfangsabstands verringert; Mitgliedstaaten gleich sind.
- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 V. H. des (3) Diese für die in Artikel 368 aufgeführten Lander gelten-
Anfangsabstands verringert; den Übergangsmaßnahmen dürien auf keinem Gebiet dazu
führen, daß die Portugiesische Republik diesen Ländern eine
- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 V. H. des günstigere Behandlung einraumt als der Gemeinschaft in ihrer
Anfangsabstands verringert; derzeitigen Zusammensetzung.
- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 V. H. des Insbesondere werden bei allen Waren, für die Übergangs-
Anfangsabstands verringert; maßnahmen in bezug auf die mengenmäßigen Beschränkun-
- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 V. H. des gen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
Anfangsabstands verringert; mensetzung gelten, derartige Maßnahmen während eines
gleichen Zeitraums gegenüber allen in Artikel 368 aufgeführ-
- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 V. H. des
ten Ländern vorbehaltlich etwaiger, spezifischer Ausnahmen
Anfangsabstands verringert;
angewendet.
- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 V. H. des
(4) Diese für die in Artikel 368 aufgefuhrten Ländern gelten-
Anfangsabstands verringert;
den Übergangsmaßnahmen dürien nicht dazu führen, daß die
- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 V. H. des Portugiesische Republik diesen Ländern eine weniger gün-
Anfangsabstands verringert; stige Behandlung einräumt als anderen dritten Ländern. Insbe-
sondere dürien in bezug auf mengenmäßige Beschränkungen
- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18, 1 v. H. des
keine Übergangsmaßnahmen gegenüber den in Artikel 368
Anfangsabstands verringert;
aufgeführten Ländern für Waren in Betracht gezogen werden,
- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v. H. des für die bei der Einfuhr nach Portugal aus anderen dritten Län-
Anfangsabstands verringert. dern keine derartigen Beschränkungen bestehen
Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die
Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. Artikel 367
c) Bei Fischereierzeugnissen der Nummern oder Tarif- Werden die in Artikel 366 Absatz 1 genannten Protokolle
stellen 03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B aus Gründen, auf welche die Gemeinschaft oder die Portugie-
des Gemeinsamen Zolltarifs wendet die Portugiesische Repu- sische Republik keinen Einfluß hat, bis zum 1. Januar 1986
blik abweichend von Buchstabe b ab 1. März 1986 einen nicht abgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft die eriorderli-
Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangs- chen Maßnahmen, um unmittelbar nach dem Beitritt Abhilfe zu
zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: schaffen.
- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v. H. des Die Portugiesische Republik wendet in jedem Fall ab
Anfangsabstands verringert; 1. Januar 1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 368
genannten Länder an.
- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 v. H. des
Anfangsabstands verringert;
Artikel 368
- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v. H. des
Anfangsabstands verringert; (1) Die Artikel 366 und 367 gelten fur
am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 v. H. des - die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Finnland, Island.
Anfangsabstands verringert; Israel, Jordanien, Ju~oslawien, Libanon, Maltc:1. Marok 1 'J,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1343
Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der del zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten sowie
Türkei, Tunesien und Zypern sowie die sonstigen mit dritten zwischen Portugal und dritten Ländern festgestellten Einfuhr-
Ländern geschlossenen Abkommen, die ausschließlich den abgaben nach den Artikeln 233 bis 345, Artikel 210 Absatz 3
Handel mit Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags be- und Artikel 213.
treffen;
Abschöpfungen und andere Beträge nach Absatz 1, die für
- das am 8. Dezember 1984 unterzeichnete neue Abkommen Waren erhoben werden, bei denen ein stufenweiser Übergang
zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im nach den Artikeln 309 bis 341 stattfindet, gehören jedoch erst
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean. ab Beginn der zweiten Stufe zu diesen Einnahmen.
(2) Die Regelungen aufgrund des am 31. Oktober 1979 Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz kann der
unterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommens sowie auf- Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Ende der ersten
grund des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über Stufe einstimmig beschließen. daß die Einnahmen aus den
die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Beitrittsausgleichsbeträgen, die Portugal auf die Einfuhr von
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, finden auf die Getreide aus den anderen Mitgliedstaaten erhebt, während
Beziehungen zwischen der Portugiesischen Republik und den eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Jahren in einem
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Umfang und einer Art und Weise, die noch fP.st:zulegen sind, an
Ozean keine Anwendung. Portugal zurückerstattet werden.
Artikel 369 Artikel 373
Die Portugiesische Republik scheidet mit Wirkung vom Als „Zölle" bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2
1. Januar 1986 aus dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses vom 21. April 1970
Üt>ereinkommen zur Gründung der Europ2is~hen Freihandels- sind bis zum 31. Dezember 1992 auch die Zöll~. die sich
zone aus. ergäben, wenn die Portugiesische Republik im Handel mit
dritten Ländern ab dem Beitritt die Sätze des Gemeinsamen
Zolltarifs und die verminderten Sätze aller von der Gemein-
Abschnitt III schaft angewandten Zollp1~fercnze:n anwenden würde. Bis
zum 31. Dezember 1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten
Textilien und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der
Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie auf landwirtschaftliche
Artikel 370 Erzeugnisse, bei denen ein stufenweiser Übergang nach den
Artikeln 309 bis 341 stattfindet.
(1) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. Januar 1986
die Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien Zölle auf nach Portugal eingeführte landwirtschaftliche
vom 20. Dezember 1973 sowie die von der Gemeinschaft im Erzeugnisse, bei denen ein stufenweiser Übergang nach den
Rahmen dieser Vereinbarung oder mit anderen dritten Ländern Artikeln 309 bis 341 stattfindet, gehören jedoch während der
geschlossenen zweiseitigen Abkommen an. Die Protokolle zur ersten Stufe nicht zu diesen Einnahmen.
Anpassung dieser Abkommen werden von der Gemeinschaft Bei der Anwendung der von der Kommission nach Artikel
mit den dritten Ländern, die Vertragsparteien dieser Abkom- 210 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die
men sind, ausgehandelt, um eine freiwillige Beschränkung der Zölle abweichend von Absatz 1 dem Betrag, der sich aus dem
Ausfuhren nach Portugal bei Waren und Ursprungsländern Satz der Ausgleichsabschöpfung ergibt, welcher in diesen
vorzusehen, für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft Bestimmungen für die bei der Herstellung verwendeten Dritt-
Beschränkungen bestehen. landserzeugnisse festgelegt wird.
(2) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1. Januar 1986 Die Portugiesische Republik berechnet diese Zölle monat-
abgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft, um Abhilfe zu lich anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats. Die
schaffen, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen, welche so berechneten Zölle werden der Kommission nach Maßgabe
die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft der Verordnung (EWG, Euratom EGKS) Nr. 2891 /77 zur Verfü-
sicherstellen sollen. gung gestellt.
Ab 1. Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller
Höhe zu entrichten. Für Waren nach den Artikeln 309 bis 341,
bei denen ein stufenweiser Übergang stattfindet, sowie für
Kapitel 6 Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse
nach der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind diese Zölle jedoch
Finanzbestimmungen erst ab 1 . Januar 1996 in voller Höhe zu entrichten.
Artikel 371 Artikel 374
(1) Der Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Die Abgaben, die nach Artikel 4 Absätze 1 bis 5 des
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Beschlusses vom 21. April 1970 als eigene Mittel aus der
Gemeinschaften, im folgenden „Beschluß vom 21. April 1970" Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage
genannt, findet nach Maßgabe der Artikel 372 bis 375 Anwen- des Bruttosozialprodukts festgestellt werden, sind ab
dung. 1. Januar 1986 in voller Höhe zu leisten.
(2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf den Die Ausnahme nach Artikel 15 Nummer 15 der Sechsten
Beschluß vom 21. April 1970 gelten ab dem Inkrafttreten des Richtlinie 77 /388/EWG des Rates berührt nicht den Betrag der
Beschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der nach Absatz 1 geschuldeten Abgaben.
eigenen Mittel der Gemeinschaften als Bezugnahmen auf
diesen Beschluß. Die Gemeinschaft erstattet der Portugiesischen Republik
binnen eines Monats, nachdem der Kommission die Mittel zur
Verfügung gestellt wurden, einen Teil der als eigene Mittel aus
Artikel 372
der Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage
Als „Agrarabschöpfungen" bezeichnete Einnahmen im des Bruttosozialprodukts gezahlten Beträge wie folgt zu
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemein-
vom 21. April 1970 sind auch die Einnahr. .en aus allen im Han- schaften:
1344 Bundesgesetzblatt, J;1hrq~nr3 1985, Teil II
87 V. H. im Jahr 1986, Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitig1;r Mit-
gliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaß-
70 V. H. im Jahr 1987,
nahmen gegenüber einem oder beiden neuen Mitgliedstaaten
55 V H im Jahr 1988, beantragen.
40 V H. im Jahr 1989, Diese Bestimmung gilt fur die Erzeugnisse und Wirtschafts-
zweige, für die nach dieser Akte vorübergehende abwei-
25 V H. im Jahr 1990,
chende Maßnahmen mit er.tsprechender Geltungsdauer vor-
5 V. H. iid Jahr 1991. gesehen sind, bis zum 31. Dezember 1995.
Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht fur (2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kom-
den Betrag des Anteils Portugals bei der Finanzierung des mission in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens
Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3 erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die
Absatz 3 Buchstaben b, c und d des Beschlusses des Rates Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.
vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der
Im Falle erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten ent-
Gemeinschaften
scheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des
Artikel 375 betreffenden Mitgiiedstaats binnen fCJnf Arbeitstager nach
Eingang des mit Gründen versehenen Antrags Die beschlos-
Damit die Portugiesische Republik die Erstattung der Vor- senen Maßnahmen sind sofort anwendbar.
schüsse, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
gewährt haben, nicht mitzutragen hat, erhält sie einen finan- Im Agrar- und im Fischereisektor gilt unbeschadet des
ziellen Ausgleich für diese Erstattung Titels II Kapitel 3 und des Titels III Kapitel 3 folgendes: Wenn
auf dem Markt eines Mitgliedstaats aufgrund des Warenver-
k2h~s zv.ischen der Gcrieir,schatt in ihre~ derzeitigen Zu~arn-
mensetzung und einem neuen Mitgliedstaat oder zwischen
Kapitel 7
den neuen Mitgliedstaaten erhebliche Störungen auftreten
Sonstige Bestimmungen oder aufzutreten drohen, entscheidet die Kommission auf
A11trag des betreffenden Mitgliedstaats binnen vierundzwan-
zig Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erach-
Artikel 376
tens eriorderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen
Abweichend von Artikel 60 des EGKS-Vertrags und seinen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen
Durchführungsbestimmungen können die portugiesischen aller Beteiligten und insbesondere den Beförderungsproble-
Stahlunternehmen in den autonomen Regionen Azoren und men Rechnung
Madeira bis zum 31. Dezember 1992 einen Preis cif Bestim-
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von
mungshafen anwenden, der einem im festländischen Gebiet
den Vorschriften des EWG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und
der Portugiesischen Republik geltenden Paritätspreis ent-
dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt
spricht.
erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu errei-
Artikel 377 chen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die
das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten
Die Portugiesische Republik kann bezüglich der Abgaben für stören.
in den autonomen Regionen Azoren und Madeira hergestellte
Tabakwaren bis zum 31. Dezember 1992 von Artikel 95 des (4) Das Großherzogtum Luxemburg kann bei erheblichen
EWG-Vertrags abweichen, und zwar unter den in Anhang und voraussichtlich anhaltenden Schwierigkeiten auf seinem
XXXII festgelegten Bedingungen für die Anwendung der Richt- Arbeitsmarkt beantragen, nach dem Verfahren des Absatzes 2
linie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972. Unterabsätze 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 3
ermächtigt zu werden, vorübergehend bis zum 31. Dezember
1995 Schutzmaßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen
ßestimmungen über den -Arbeitsplatzwechsel gegenüber
Titel IV Arbeitnehmern anzuwenden, die Angehörige eines neuen Mit-
gliedstaats sind und denen nach dem Zeitpunkt der genannten
Sonstige Bestimmungen Ermächtigung der Zuzug in das Großherzogtum zur Ausübung
einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gestattet
Artikel 378 wurde.
(1) Die in der Liste des Anhangs XXXII aufgeführten Rechts- Artikel 380
akte gelten für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe (1) Stellt die Kommission bis zum Ablauf der Geltungsdauer
dieses Anhangs. der Übergangsmaßnahmen, die nach dieser Akte von Fall zu
(2) Auf hinreichend begründeten Antrag des Königreichs Fall festgelegt worden sind, auf Antrag eines Mitgliedstaats
Spanien und der Portugiesischen Republik kann der Rat ein- oder eines anderen Betroffenen und gemäß den nach dem
stimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1986 Beitritt vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Maßnahmen ergreifen, die zweitweilige Abweichungen von Kommission festzulegenden Verfahren Dumping-Praktiken
den Rechtsakten der Organe der Gemeinschaften beinhalten, zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
welche zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Zeitpunkt der setzung und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den
Unterzeichnung dieser Akte erlassen worden sind. neuen Mitgliedstaaten fest, so richtet sie Empfehlungen an
den oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen.
Artikel 379 Werden die Dumping-Praktiken trotzdem fortgesetzt, so
ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat
( 1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann ein neuer Mitgliedstaat
oder die geschädigten Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen zu
bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich
treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirt-
schaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich ver- (2) Zur Anwendung dieses Artikels auf die in Anhang II des
schlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von EWG-Vertrags aufgeführten Waren prüft die Kommission alle
Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszu- Ursachen, insbesondere die Höhe der Preise, zu denen die
gleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirt- Einfuhren anderer Herkunft auf den betreffenden Markt ge-
schatt des C' ?rneinsamen Marktes anzupassen. tätigt werden; sie berücksicht,qt dahe1 die Bestimmunqen df!S
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1 985 1345
EWG-Vertrags über die Landwirtschaft, insbesondere Arti- (5) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1986 anhängigen
kel 39. Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem
Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof bei Vollsitzun-
(3) Die vor dem Beitritt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.
gen und die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor
2176/84 und der Entscheidung Nr. 2177 /84/EGKS gegenüber
dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. DPzember
den neuen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen sowie die
1985 geltende Verfahrensordnung an.
vor dem Beitritt aufgrund der Antidumpingvorschriften der
neuen Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft in ihrer
derzeitigen Zusammensetzung erlassenen Maßnahmen blei- Artikel 385
ben vorläufig in Kraft; sie werden von der Kommission über- Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch
prüft, die über ihre Änderung oder Aufhebung beschließt. Die die Ernennung von zwei weiteren Mitgliedern ergänzt. Die
Änderung oder Aufhebung wird je nach Fall von der Kommis- Amtszeit dieser Mitglieder endet am 17. Oktober 1987.
sion oder von den betreffenden einzelstaatlichen Stellen
durchgeführt. Die vor dem Beitritt in Spanien, in Portugal oder
in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Artikel 386
eingeleiteten Vertahren werden gemäß Absatz 1 fortgesetzt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach
dem Beitritt durch die Ernennung von dreiunddreißig Mitglie-
dern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirt-
schaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten
Fünfter Teil vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen
Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt
Bestimmungen befindlichen Mitglieder.
über die Durchführung dieser Akte
Artikel 387
Titel 1 Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch
Einsetzung der Organe
die Ernennung weiterer Mitglieder ergänzt. Die Amtszeit dieser
Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum
Artikel 381 Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Die Versammlung tritt binnen eines Monats nach dem Bei-
tritt zusammen. Sie nimmt die infolge des Beitritts erforderli- Artikel 388
chen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittel-
bar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünf weiteren
Artikel 382 Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts ertorderlichen An- gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts
passungen seiner Geschäftsordnung vor. im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 383 Artikel 389
(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt
erweitert, indem drei weitere Mitglieder und aus den Mitglie- durch die Ernennung der Mitglieder ergänzt, welche die neuen
dern der erweiterten Kommission ein sechster Vizepräsident Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet
ernannt werden. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Bei-
endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des tritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Die Amtszeit des neu ernannten sechsten Vizepräsidenten Artikel 390
endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der fünf anderen Vize- Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der
präsidenten. Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprüng-
(2) Der Rat prüft erstmals bis zum 31. Dezember 1986, ob lichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie
Artikel 14 Absatz 4 des Vertrags zur Einsetzung eines gemein- möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften zur Anwendung gebracht werden Artikel 391
sollte.
(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XXXIII
(3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforder- aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die
lichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor. Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen
Mitglieder.
Artikel 384 (2) Die in Anhang XXXIV aufgeführten Ausschüsse werden mit
(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch dem Beitritt vollständig neu besetzt.
die Ernennung von zwei Richtern ergänzt.
(2) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter
endet am 6. Oktober 1988. Dieser Richter wird durch das Los
Titel II
bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am
6. Oktober 1991 . Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe
(3) Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein sechster General-
anwalt ernannt. Seine Amtszeit endet am 6. Oktober 1988. Artikel 392
(4) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforder- Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels
lichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Die ange- 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Ver-
paßte Veriahrensordnung bedart der einstimmigen Genehmi- trags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne
gung des Rates. des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des
4
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Beitritts an als an die neuen M1tgl1edstaaten gerichtet und Sie werden im Amtsblatt der Europ31schen Genirc,nschatter,
diesen notifiziert, soweit diese Richtlinien, Empfehlungen und verotfentlicht, soweit die Wortlaute in den rJ•-:rz.,It1rjt.:n Spra-
Entscheidungen allen derzeitigen Mitgliedstaaten notifiziert c~en dort verbttentlicht worden sind
wurder.
Artikel 393 Artikel 398
Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XXXV aufge- Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenrjen Vereinbarun-
fuhrten Rechtsakte wird in jedE:m der neuen Mitgliedstaaten gen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aulgrund
bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten aufge- des Beitritts in den Anwendungsbere;ch des Artikels 65 des
EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Mona-
schoben
ten nach dem Beitritt zu not1fiz1eren. Nur die notit1z1erten Ver-
Artikel 394 einbarungen und Bescl-ilusse bl€:1ben bis zur Entscheidung dPr
Kommission vorläufig wirkse1m
( 1) Bis zum 1. Marz 1986 wird aufgeschoben
al die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeu- Artikel 399
gung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen und für den Hand81 mit bestimmten, unter eine Son::Jer- Die nEuen Mi!gliedst,3aten teilen der Kommission nach Ari1-
rE:gelung 1allenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs- kel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Bei-
erzeugnissen auf die neuen Mitgliedstaaten; tritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit. o,e 1n 01r;sen
Staaten den Gesundheitsschutz der Bevolkerurig und d0r
b) die Anwendung der durch diese Akte vorgenommener, Arbeitskrafte gegen die Gefahren ion1s;erend0r Strc1hlunrv,n
Änderungen dieser Regelung, einschließlich der sich aus sicherstellen sollen.
Artikel 396 ergebenden Änderungen, auf die Gemeinschaft
in ihrer derze1tig2n Zusammensetzung
(2) Absatz 1 gilt nicht für diejenigen Anpassungen von
Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der Titel III
gemeinsamen Agrarpolitik, die nach Artikel 396 erfolgen, um
die Stimmenzahl festzulegen, die vom Beitritt an für die quaL- Schlußbesti mmungen
fizierte Mehrheit im Verfahren der Verwaltungsausschüsse
oder ähnlicher Ausschüsse des Agrarsektors erforderlich ist.
Artikel 400
(3) Bis zum 28. Februar 1986 ist die vor dem Beitritt ange-
Die Anhänge Ibis XXXVI und die Protokolle Nr. 1 bis 25, die
wandte Regelung im Handel zwischen einem neuen Mitglied-
dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.
staat einerseits und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung, dem anderen neuen Mitgliedstaat oder
dritten Ländern andererseits anwendbar. Artikel 401
Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den
Artikel 395 Regierungen des Königreichs Spanien und der Portugiesi-
schen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags
Sofern in der Liste des Anhangs XXXVI oder in anderen
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, set-
und Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde
zen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des
Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG- Artikel 402
Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den
Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an Regierungen des Königreichs Spanien und der Portugiesi-
nachzukommen. schen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des
Artikel 396
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschatt
( 1) Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen enthaltenen und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden.
Anpassungen der Rechtsakte der Organe der Gemeinschaf- einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs
ten, die von den Organen vor dem Beitritt nach dem in Absatz Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Groß-
2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wurden, um die britannien und Nordirland sowie der Republik Griechenland zur
Rechtsakte mit den Bestimmungen dieser Akte, insbesondere Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen
ihres Vierten Teiles, in Einklang zu bringen, treten mit dem Bei- Atomgemeinschaft, in dänischer, deutscher, englischer, fran-
tritt in Kraft. zösischer, griechischer, irischer, italienischer und nieder-
ländischer Sprache.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches
Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu Die in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßten
diesem Zweck die eriorderlichen Wortlaute fest; der Rat Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefugt. Diese
beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wort-
Kommission laute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen
Sprachen.
Artikel 397
Artikel 403
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der
Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekre-
spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßten Wortlau- tariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinter-
ten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie legten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen
die Wori\aute in den sieben derzeitigen Sprachen verbindlich der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1347
Anhang 1
Liste zu Artikel 26 der Beitrittsakte
1. Zollrecht
1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünf~mdvierzig" durch „vierundfünf-
zig" ersetzt.
a) Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968
(ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1}
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 1318/71 des Rates vom 21. Juni 1971
(ABI. Nr. L 139 vom 25. 6. 1971, S. 6)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 14 Absatz 2.
b) Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 38 vom 9.2.1977, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979
(ABI. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S. 1)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates vom 15. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1981, S. 28)
- Verordnung (EWG) Nr. 3617/82 des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1982, S. 6)
Artikel 57 Absati 2.
c) Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980
(ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 333 vom 11. 12. 1980, S. 1)
Artikel 19 Absatz 2.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
d) Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März 1982
(ABI. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982, S. 1)
Artikel 1 2 Absatz 3 Buchstabe a.
e) Verordnung (EWG)" Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1)
Artikel 143 Absatz 2.
f) Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1568/84 des Rates vom 4. Juni 1984
(ABI. Nr. L 151 vom 7. 6. 1984, S. 5)
Artikel 1 5 Absatz 2.
g) Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969
(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr L 73 '✓Or.1 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 72/242/EWG des Rates vom 27. Juni 1972
(ABI. Nr. L 151 vom 5. 7. 1972, S. 16)
- Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/89/EWG des Rates vom 7. Februar 1983
(ABI. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 1)
- Richtlinie 83/307 /EWG des Rates vom 13. Juni 1983
(ABI. Nr. L 162 vom 22. 6. 1983, S. 20)
berichtigt im ABI. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 22
- Richtlinie 84/444/EWG der Kommission vom 26. Juli 1984
(ABI. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984, S. 28)
Artikel 28 Absatz 2.
h) Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976
(ABI. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979
(ABI Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 10)
Artikel 22 Absatz 2.
i) Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19)
geändert du1 eh:
- Richtlinie 81/465/EWG des Rates vom 24. Juni 1981
(ABI. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 34)
- Richtlinie 81 /853/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7. 11 . 1 981 , S. 1 )
Artikel 26 Absatz 2.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1062/69 der Kommission vom 6. Juni 1969
(ABI. Nr. L 141 vom 12.6.1969, S. 31)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S 17)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1349
Im Anhang erhält die Bescheinigung folgende Fassung:
,,CERTIFICAT /BESCHEINIGUNG/ CERTIFICATO / CERTIFICAAT / CERTIFICATE / CERTIFIKAT / mnonOIHTIKO /
CERTIFICADO
NO / Nr. / N. / No / ap......... .
pour les preparations dites •fondues» presentees en emballages immediats d'un contenu net inferieur ou egal a 1 kilo-
gramme
für „Käsefondue" genannte Zubereitungen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
per le preparazioni dette •fondute• presentate in imballaggi immediati di un contenuto netto inferiore o uguale a 1 l<g
voor de preparaten „fondues" genaamd, in onmiddelli1ke verpakking, met een netto-inhoud van 1 kg of minder
for preparations known as "cheese fondues" put up in immediate packings of a net capacity of one kilogram or less
for tilberedte produkter betegnet •Oste-fondue• i engangsemballage med et nettoindhold pa mindre end eller lig med 1 kg
yui ta napacmoocrµma un6 TitV ovoµacria „TETil)'µEVOl wpoi" napooolat_;6µ6va ot ~~ au<JKruaO~ KCIO<lpOÜ JteplE):oµEvoo
l"atrottpou ft 1000 ~ 1 kg
Para las preparaciones llamadas "Fondues" presentadas en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a
1 kg
Para as preparacöes denominadas "Fondues" apresentadas em embalagens imediatas com um conteudo liquido inferior
ou igual a 1 kg
L'autorite competente / Die zuständige Stelle/ l'autorita competente / Oe bevoegde autoriteit / The competent auth-
ority / Vedkommende myndighed / • H apµoföa apxri / La autoridad competente / A autoridade competente
certifie que le lot de
bescheinigt, daß die Sendung von
certifica ehe la partita di
bevestigt dat de partij van
certifies that the parcel of
bekra!fter, at sendingen pa
mot01to1.Ei ön it wt0otOÄT1
Certifica que la partida de
Certifica que o lote de
kilogrammes de produit faisant l'objet de la facture n° ............ du
Kilogramm, für welche die Rechnung Nr.••.......... vom
chilogramml di prodotto, oggetto della fattura n ............. del
kilogramm van het produkt, waarvoor factuur nr...•......... van
kilograms of product covered by invoice No ••••••.•••.• of
kilogram af produktet, omhandlet i faktura nr.••.•.•...••. af
Xwoypapµ(J)Y ltpOt~. , u ; p ~ at6 TtµOA6yto ap ............ ti')~
Kilogramos, objeto de la factura n° ..........•. de
Quilogramas de produto a que se refere a factura n° ............ de
delivree par / ausgestellt wurde durch / emessa da / afgegeven door / issued by / udstedt af / t1eöootv an6 / expedida
por / emitida por.
pays d'origine /Ursprungsland/ paese d'origine / land van oorsprong / country of origin / oprindelsesland / xoopa tcmayroyiic; /
pais de origen / pais de origem:
pays de destination / Bestimmungsland / paese destinatario / land van bestemming / country of destination / bestemmel-
sesland / xropa npooploµoo / pais de destino:
repond aux caracteristiques suivantes:
folgende Merkmale aufweist:
risponde alle seguenti caratteristiche:
de volgende kenmerken vertoont:
has the following characteristics:
svarer til folgende karakteristika:
ClvtrutOKpivttru ota «X6AOOÖa ):<lp(llCT1tplOTIKO:
responde a las caracteristicas singuientes:
satisfaz as caracteristicas seguintes:
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Ce produit a une teneur en poids en matieres grasses provenant du lait egale ou superieure a 12 % et inferieure a 18 %.
Dieses Erzeugnis hat einen Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen.
Tale prodotto ha un tenore in peso di materie grasse provenienti dal latte uguale o superiore a 12 % e inferiore a 18 %.
Dit produkt heeft een gehalte aan van melk afkomstige vetstoffen gelijk aan of hoger dan 1 2 %, doch lager dan 18 %.
This product has a milkfat content equal to or exceeding 12 % and less than 18 % by weight.
0ette produkt har et vcBgtindhold af m«Blkefedt pa mindst 12 og hf>jst 18 procent.
To 1tpo'i6v mno m:ptE:XEl Kata.ßapo.; Amaptc; oucriEc; 7tpo€pXOµEvEc; a.1to t6 y6Aa. io~ ~ <IV(l)tEp~ tou 1 2 % Kai KatWtEpEc; tou 1 8 % .
Este producto tiene un contenido en peso de materias grasas procedente de la leche igual o superior al 12 % e inferior al
18%.
Este produto tem um teor, em peso, de materias gordas provenientes do leite igual ou superior a 12 % e inferior a 18 %.
II a ete obtenu ä partir de fromages fondus dans la fabrication desquels ne sont entres d'autres fromages que l'emmental
ou le gruyere.
Es ist hergestellt aus Schmelzkäse, zu dessen Erzeugung keine anderen Käsesorten als Emmentaler oder Greyerzer ver-
wendet wurden.
E stato ottenuto con formaggi fusi per la cui fabbricazione sono stati utilizzati soiamente Emmental o Gruviera.
Het werd verkregen uit gesmolten kaas, waarin bij de fabricatie ervan geen andere kaassoorten den Emmental of Gruyere
werden verwerkt.
lt is prepared with processed cheeses made exclusively from Emmental or Gruyere cheese.
Fremstillet af ~melteost, ved hvis fabrikation der ikke er anvendt andre ostesorter end Emmentaler eller Gruyere.
napa01croa.O'tT)KE µt Ba.crri tET11Y\-ltvouc; rupouc; o-tfiv napa<TKan; tci.>v 6noi(l)V ötv Xf)T)crtµonon;mi,cav wJ..a ruoui napa. µ6vo
Emmental Kai r pa.ßttpa.
Ha sido obtenido a partir de quesos fundidos en cuya fabricaci6n se han utilizado solamente Emmental o gruyere,
Foi obtido a partir de queijos fundidos em cujo fabrico so entram os queijos Emmental ou Gruyere.
avec adjonction de vin blanc, d'eau-de-vie de cerises (kirsch), de fecule et d'epices.
mit Zusätzen von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen.
con l'aggiunta di vino bianco, acquavite di eilige (kirsch), fecola e spezie.
met toevoeging van witte wijn, brandewijn van kersen (kirsch), zetmeel en specerijen.
with added white wine, kirsch, starch and spices.
med tilsetning af hvidvin, kirsebcBrbramdevin (kirsch), stivelse og krydderier.
µt npocrfüJKTJ AEUKOO- o·ivou, cin0o-tayµmoc; KEpa01wv, oµuAoo Kai µna:xapucwv.
con la adici6n de vino blanco, aguardiente de cerezas (Kirsch), fecula y especias.
com adi<;äo de vinho branco, aguardente de cerejas (Kirsch), fecula e esceciarias.
Les fromages Emmental ou Gruyere utilises a sa fabrication ont ete fabriques dans le pays exportateur.
Die zu seiner Herstellung verwendeten Käsesorten Emmentaler oder Greyerzer sind im Ausfuhrland erzeugt worden.
1 formaggi Emmental o Gruviera utilizzati per la sua fabbricazione sono stati fabbricati nel paese esportatore.
De voor de bereiding ervan verwerkte Emmentaler of Gruyere kaassoorten werden in het uitvoerland bereid.
The Emmental and Gruyere cheeses used in its manufacture were made in the exporting country.
Oe ved fabrikationen anvendte Emmentaler eller Gruyere-oste er fremstillet i eksportlandet.
Tci tuplci Emmental 1f rpaßttpa 7t00 XPllcrtµ07tOlTjmJKUV Katci tTJV JtapaolCE\>T) xapcixmisav OtT)V ~ayoooa xropa.
Los quesos Emmental o Gruyere utilizados en su fabricaci6n han sido potenidos en el pais exportador.
Os queijos Emmental ou Gruyere Emmental o•J Gruyere utilizados no seu fabrico foram produzidos no pais exportador.
lieu et date d'emission:
Ausstellungsort und -datum:
Luogo e data d'emissione:
Plaats en datum van afgifte:
Place and date of issue:
Sted og dato for udstedelsen:
Tom><; mi llµq>OµT)Vla EKOooEwc;:
lugar y fecha de expedici6n:
local e data de emissäo:
Cachet de l'organisme emetteur: Signature(s):/Unterschrift(en):
Stempel der ausstellenden Stelle: Firma(e):/Handtekening(en):
Timbro dell'organismo emittente: Signature(s) :/Underskrift (er):
Stempel van het met de afgifte belaste bureau: Y rioyaqnl(e<;):/Firma (s):
Stamp of issuing body: Assinatura(s):
Den udstedende myndigheds stempel:
1:{ppaytoo tou EKÖloovtoc; 6pyaVlcrµoü:
Sello del organismo expedidor:
Carimbo do organismo emissor:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1351
3. Verordnung (EWG) Nr. 2552/69 der Kommission vom 17. Dezember 1969
(ABI. Nr. L 320 vom 20. 12. 1969, S. 19)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Verordnung (EWG) Nr. 768/73 der Kommission vom 26. Februar 1973
(ABI. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 25)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Anhang I erhält das Echtheitszeugnis folgende Fassung:
„BILAG . 1 - ANHANG. 1 - ANNEX t- ÄNNEXE 1 - ALLEGATO 1 - BULAGE 1 - IlAPAPTHMA 1 - ANEXO 1 - ANEXO 1
JEgtheds certifikaVEchtheitszeugnis/Certificate of authenticity/Certificat d'authenticite/Certificato di autenticitä/
Certificaat van echtheidffiunöournx6 'YV'lOlOt'lft~Certificado de autenticidad/Certificado de autenticidade
Nr./No/N°/NJo:p. - - -
., ..
',',
BOURBON WHISKEY
Afsender (navn og adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __ Forsendelsesmäde, skib/fly _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Absender (Name und Adresse) _ _ _ _ _ _ _ __ Verschifft durch M/S - versandt durch Flugzeug ___ _
Consignor (name and address) _ _ _ _ _ _ _ __ Shipped by S/S - by air - - - - - - - - - -
Exp(Ktiteur (nom et adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __ Expedie par bateau - par avion - - - - - - , . . - - - -
Speditore (cognome e indirizzo) _ _ _ _ _ _ _ __ Spedito per nave - con aeroplano _ _ _ _ _ _ __
Atzender (naam en adres) _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Verscheept per schip - verzonden per vliegtuig _ __
.AnootoAicxt; ('Qvoµa xa( ÖleOOUV<JTl) - - - - - - - , A1tootOÄ'l «q.101tAO~ - cupo,ropt><G>c; - - - - - - -
Remitente (no(nbre y direcclon) _ _ _ _ _ _ _ __ Remitido por barco - por avion __________
Expedidor (nome e onde1'8QO) _ _ _ _ _ _ _ __ Expedido por barco - por a v i ä o · · - - - - - - - - -
Modtager (navn og adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __ Destinatario (cognome e indirizzo) _ _ _ _ _ _ __
Empfänger (Name und Adresse) _ _ _ _ _ _ _ __ Ontbieder (naam en adres) - - - - - - - - - - -
Consignee (name and address) _ _ _ _ _ _ _ __ Il«pal'lmflc; ('Ovoµa xcxi ÖicvÖuV<JTl) _ _ _ _ _ __
Destinatalre (nom et adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __ Oestinatario (nombre y direcci0n) _ _ _ _ _ _ _ __
Destinatario (nome e ender~) _ _ _ _ _ _ _ __
Antal/Anzahl/Quantity/ VmgVGewicht/Weight
Nombre/Quantitä Poids/Peso/Gewicht/
Antal kolli Mmrker og numre Antal/upl't~ Bcx~so/
Anzahl der Packstücke Zeichen u. Nummern cantidade/Quantidade Peso Kvantum Bemmrkninger
Number of Packages Serial numbers Menge Bemerkungen
Nombre de colis and marks "" Fade Aasker brutto netto Quantity Observations
Numero dei colli Marques num~ros Fasser Raschen brutto netto Quantit~ Obse,vations
Aantal colli Marche e numeri Casks Bottles gross net QuantitA Osservazioni
I Ap. K6.U.Wv Merken en Nummers FOts Bouteilles brut net Hoeveelheid Opmerkingen
Numero de bultos ET1µt:üx xm apl6µo\ Fusti Bottiglie lardo netto IIOOO'tT)'tCX Ilupcm'lpftocu;
Quantidade Marcas y nümeros Fusten Aessen bruto netto Cantidad Observaclones
de volumes Marcas e nümeros B«pclu..>v ~V JlUC'tÖ xaoop6 Quantldade ~
Barriles Botellas bruto neto
Cascos Carrafas bruto liq.uldo
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
The Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms bekrcl!fter, at forann«l!vnte Bourbon-whisky med en styrke pa h0jst 160° proof
(80' Gay-Lussac) er fremstillet i USA i en arbejdsgang udelukkende ved destillering af gcl!ret urt af en kornblanding
indeholdende mindst 51 % majs, og at den er lagret i mindst 2 ar i nye, indvendigt forkullede egetrcl!sfade.
Das Bureau of Alcohol, Tobacco und Firearms bestätigt, daß der obengenannte Bourbon-Whiskey in den USA unmittelbar
mit einer Stärke von höchstens 160° proof (80° Gay-Lussac) durch Destillation aus vergorener Getreidemaische mit einem
Anteil an Mais von mindestens 51 Gewichtshundertteilen hergestellt wurde und daß er mindestens 2 Jahre in neuen, innen
angekohlten Eichenfässern gelagert hat.
The Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifies that the above Bourbon whiskey was destilled in the United States
at not exceeding 160·' proof (80° Gay-Lussac) from a fermented mash of grain of which not less than 51 % was corn grain
(maize) and aged for not less than two years in charred new oak containers.
Le Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifie que le whisky Bourbon decrit ci-dessus a ete obtenu aux Etats-Unis
directement a 160~ proof (80° Gay-Lussac) au maximum, exclusivement par destillation de moüts fermentes d'un melange
de cereales contenant au moins 51 % de grains de mai"s et qu'il a vieilli pendant au moins deux ans en füts de chene neufs
superficiellement carbonises.
II Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms, certifica ehe il whiskey Bourbon sopra descritto e stato ottenuto negli USA diret-
tamente a non piü di 150c proof (80" Gay-Lussac) esclusivamente per disti!lazione di mosti fermentati di una miscela di cere-
ali contenente almeno 51 % di granturco e ehe stato invecchiato per almeno due anni in fusti nuovi di quercia carbonizzati
superficialmente.
Het Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms verklaart dat de hierboven omschreven Bourbon whiskey met een sterkte van
niet meer dan 160° proof (80° Gay-Lussac) in de Verenigde Staten van Noord-Amerika in een produktiegang is verkregen
uitsluitend door distillatie van gegist beslag van gemengde granen bestaande uit ten minste 51 gewichtspercenten (%) ma"is
en dat deze whiskey gedurende ten minste twee jaar is gelagerd in nieuwe, aan de binnenzijde verkoolde, eikehouten vaten.
To Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms mmonotEi 6tt to outoKU Bourbon 7tOU 7tf:prypci(l)Etm (lV(L)ttpoo 7t<JPllX81i cmc; H. n.
A. Kat'Eu8Eiav OE 160° proof (80° Gay-Lussac) Kata µtytcrto 6pto anoKAEtOTtKa an6 an6otal;11 YA.EUK<i>v ~uµw8tvtrov rut6 µiyµa
öTJµTJtptaK<i>v nou 7tf:Pl€XEl tooAitxtmov 51 % c:rn6~ apaßocritou Kat E;(Et ropiµaoEt Eni Mo EtTJ touAitxtmov µtoa OE mtvoupyta
ßapü.ta öputvu, ta onoia tl;rotq>tK<i>c; txouv Enav8paKw8Ei.
EI Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifica que el whisky Bourbon descrito anteriormente ha sido obtenido en USA
directamente a 160° proof (80° Gay-Lussac) como mäximo, exclusivamente por destilaci6n de mostos fermentados de una
mezcia de cereales que contienen como minimo 51 % de maiz y que ha envejecido al menos durante dos anos em barriles
de roble nuevos, superftcialmente carbonizados.
0 Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifica que o whisky Bourbon acima descrito foi obtido nos U.S.A., directa-
mente a 160° proof (80° Gay-Lussac), no mäximo, exclusivamente por destilacäo de mostos fermentados de uma mistura
de cereals que contem, no minimo, 51 % de milho e que toi envelhecido pelo menos durante dois anos em cascos de
carvalho, novos e superftcialmente carbonizados.
Sted og dato for udstedelsen
Ort und Datum der Ausstellung
Place and date of issue
lieu et date d'emission
luogo e data di emissione
Plaats en datum van afgifte
T6mx; Kai 11µq,oµ11via EKoocrro>c;
Lugar y fecha de expedici6n
Local e data de emissäo
UNITED STATES
DEPARTMENT OF
THE TREASURV
Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms
(Undefskrift af autoriseret embedsmand) Departement of the Treasury's stempel
{Unterschrift des Zeichnungsbel'echtigten) Stempel des Oepartment of the Treasury
(Signature of authorized Bureau Officer) Seal of the Oepartment of the Treasury
(Signature du fonctionnaire habilite) Seeau du Oepartment of the Treasury
(Firma del funzionario abilitato) Timbro del Oepartment of the Treasury
(Handtekening van de gemachtigde ambtenaar) Stempel van het Oepartment of the Treasury
( "Yxoypacp11 toü ~OU<nooonw.tvov unaUt\ou) I.q,payioo toü Departrnent of the Treasury
(Firma del funcionario habilitado) Sello del Oepartment of the Treasury
(Assinatura do funcionario competente) Carimbo do Department of the Treasury
4. Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974
(ABI. Nr. L 344 vom 23. 12. 1974, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
berichtigt in ABI. Nr. L 346 vom 2. 12. 1981, S. 24
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1985 1353
Folgendes wird hinzugefügt:
- in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2: ,,EXPEDIDO A POSTERIORI" und „EMITIDO A POSTERIORI";
- in Artikel 30 Absatz 1: .,DUPUCADO" und „SEGUNDA VIA";
- in Artikel 36 Absatz 2: .,Procedimiento simplificado" und „Procedimento simplificado".
5. Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 der Kommission vom 17. April 1975
(ABI. Nr. L 111 vom 30. 4. 1975, S. 19)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3277 /75 der Kommission vom 15. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 325 vom 17.12.1975, S. 16)
- Verordnung (EWG) Nr. 1379/76 der Kommission vom 1€. Juni 1976
(ABI. Nr. L 156 vom 17. 6. 1976, S. 13)
- Verordnung (EWG) Nr. 1216/77 der Kommission vom 7. Juni 1977
(ABI. Nr. L 140 vom 8. 6. 1977, S. 16)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3391 /83 der Kommission vom 28. November 1983
(ABI. Nr. L 336 vom 1. 12. 1983, S. 55)
In Anhang I wird folgendes hinzugefügt:
„ANEXO 1
1. Exportador
2. Numero
4. Destinatario:
5. CERTIFICADO DE DENOMINACION DE ORIGEN
6. Medio de transporte:
7. VINO DE OPORTO
8. Lugar de descarga:
9. Marcas y nümeros, nümero y naturaleza de los bultos
10. Peso bruto
11. Litros
12. Litros (en letra)
13. Visado del organismo expedidor (ver traducci6n en el n° 15)
14. Visado de la aduana:
15. Se certifica que el vino descrito en este documento se ha producido en la regi6n delimitada del Duero y se considera
segun las leyes portuguesas autentico vino de Oporto.
Est vino responde a la definici6n de vino generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel
Aduanero Comun de la Comunidad Econ6mica Europea.
16. (1) Espacio reservado para otras indicaciones del pais exportador."
In Anhang II wird folgendes hinzugefügt:
„ANEXO II
1. Exportador
2. Numero
4. Destinatario:
5. CERTIFICADO OE DENOMINACION DE ORIGEN
6. Medio de transporte:
7. VINO DE MADEIRA
8. Lugar de descarga:
9. Marcas y nümeros, numero y naturaleza de los bultos
1 0. Peso bruto
11. Litros
12. Litros (en letra)
13. Visado del organismo expedidor (ver traducci6n en el n° 15)
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
14. Visado de la aduana
15. Se certifica que et vino descrito en este documento se ha producido en la regi6n delimitada de Madeira y se considera
segün las teyes portuguesas autentico VINO DE MADEIRA.
Este vino responde a la definici6n de vino generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel
Aduanero Comun de la Comunidad Econ6mica Europea.
16. (1) Espacio reservado para otras indicaciones del pais exportador."
In Anhang III wird folgendes hinzugefügt:
„ANEXO 111
1. Exportador
2. Numero
4. Destinatario
5. CERTIFICADO DE DENOMINACÄO DE ORIGEM
6. Meio de transporte
7. VINHO DE XERES
8. Lugar de descarga
9. Marcas e numeros, quantid2.de de tipo das vasilh~.s
10. Peso bruto
11. Litros
12. Litros (por extenso)
13. Visto do organismo emissor (ver tradu<;äo no n° 15)
14. Visto de alfändega
e
15. Certifica-se que o vinho descrito neste certificado foi produzido na regiäo do Jerez (Xeres) e considerado, nos termos
da lei espanhola, como tendo direito ä denominacäo de orgigem „JEREZ-XERES-SHERRY". 0 alcool adicionado de este
vinho e de origem vinica.
16. (1) Espaco reservado para outras especifica<;:öes do pais exportador."
In Anhang IV wird folgendes hinzugefügt:
„ANEXO IV
1. Exportador
2. Numero
4. Destinatario:
5. CERTIFICAOO DE DENOMINACION DE ORIGEN
6. Medio de Transporte:
7. VINO MOSCATB... OE SETUBAL
8. lugar de descarga:
9. Marcas y nümeros, nümero y naturaleza de los bultos
10. Peso bruto
11. Litros.
<.
12. Litros (en letra)
13. Visado del organismo expedidor (ver traducci6n en el n° 15)
14. Visado de la aduana
15. Se certifica que el vino descrito en este documento se ha producido en la regi6n delimitada de Setubal y se considera
segün las leyes portuguesas autentico MOSCATa DE SETUBAL
Este vino responde a la definici6n de vino generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel
Aduanero Comün de la Comunidad Econ6mica Europea.
16. (1) Espacio reservado para otras indicaciones del pais exportador."
In Anhang V wird folgendes hinzugefügt:
„ANEXOV
1. Esportador
2. Numero
4. Destinatario - Destinatario
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1355
5. CERTIFICADO DE DENOMINACION DE ORIGEN
CERTIFICADO DE DENOMINACÄO DE ORIGEM
6. Medio de transporte - Meio de transporte
7. VINOOE TOKAY (ASZU, SZAMORODNI)
VINHO DE TOKAY (ASZU, SZAMORODNI)
8. Lugar de descarga
9. Marcas y numeros, numero y naturaleza de los bultos
Marcas e numeros, quantidade e tipo das vasilhas
10. Peso bruto
11. Litros
12. Litros (en letra) - Litros (por extenso)
13. Visado del organismo expedidor (ver traducciön en el n° 14) -
Visto do organismo emissor (ver traducäo no n° 14)
14. Se certifica que el vino descrito en este documento se ha producido en la regiön delimitada de Tokay y se considera
segun las leyes hungaras autentico vino de Tokay (ASZU, SZAMORODNI). Este vino responde a la definiciön de vino
generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel Aduanero Comun de la Comunidad
Econömica Europea.
Certifica-se que o vinho descrito neste <.;ertlficado foi produzido na regiäo demarcada do vinho de Tokay e e conside-
rado, nos termos da lei h.:ingara, como autentico VINHO DE TOKAY (Aszu e Szamorodni). Este vinho corresponde ä defi-
nicäo de vinho licoroso prevista na nota complementar 4 c) do Capitulo 22 da Pauta Aduaneira Comum da Comunidade
Econ6mica Europeia.
15. (1) E_spacio reservado para otras indicaciones del pais exportador.
(1) Espaco reservado a outras especificaeöes do pais exportador."
6. Verordnung (EWG) Nr. 2945n6 der Kommission vom 26. November 1976
(ABI. Nr. L 335 vom 4. 12. 1976, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Folgendes wird hinzugefügt:
- in Artikel 3 Asatz 1 Buchstae b Unterabsatz 2:
..- ,Mercancias admitidas con el beneficio del regimen de devoluci6n en aplicaci6n del apartado 2 del articulo 2 del
Reglamento (CEE) n° 754/76',
- ,Mercadorias admitidas ao beneficio do regime de retomo por aplicacäo do n° 2 do artigo 2° do Regulamento (CEE)
n° 754/76';";
- in Artiket 7 Absatz 2:
,.- ,Sin concesi6n de restituciones u otras cantidades a la exportaci6n',
- ,Sem concessäo de restituieöes ou outros montantes na exportacäo'."
- in Artikel 7 Absatz 3:
..- ,Restituciones y otras candidades a la exportaci6n reintegradas por ... (cantidad)',
- ,Restituieöes e outros montantes na exportacäo reembolsados para ... (quantidade)',"
und
..- ,Titulo de pago de restituciones u otras cantidades a la exportaci6n anulado por ... (cantidad)',
- ,Titulo de pagamento de restituieöes ou outros montantes a exportacäo anulado para ... (quantidade)'.";
- in Artikel 13 Absatz 1:
.. ,duplicado', ,segunda via'."
· 7. Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 38 vom 9.2.1977, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979
(ABI. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S._ 1)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates vom 15. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1981, S. 28)
- Verordnung (EWG) Nr. 3617/82 des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1982, S. 6)
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Im Anhang wird unter Ziffer I Nummer 1 der Muster 1, II und III der Bürgschaftsurkunde die Angabe „das Königreich Spanien"
nach „der Republik Griechenland" und die Angabe „der Portugiesischen Republik" nach „dem Königreich der Niederlande"
hinzugefügt.
8. Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 1601 /77 der Kommission vom 11. Juli 1977
(ABI. Nr. L 182 vom 22. 7. 1977, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 526/79 der Kommission vom 20. März 1979
(ABI. Nr. L 7 4 vom 24. 3. 1979, S. 1 )
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 1964/79 der Kommission vom 6. September 1979
(ABI Nr. L 227 vom 7. 9. 1979, S. 12)
- Verordnung (EWG) Nr. 137/80 der Kommission vom 9. Januar 1980
(ABI. Nr. L 18 vom 24.1.1980, S. 13)
- Verordnung (EWG) Nr. 902/80 der Kommission vom 14. April 1980
(Aßt Nr. L 97 vom 15. 4. 1980, S. 20)
berichtigt in ABI. Nr. L 254 vom 27.9.1980, S. 47
- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)
- Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 der Kommission vom 23. Juni 1981
(ABI. Nr. L 166 vom 24. 6. 1981, S. 11)
berichtigt in ABI. Nr. L 243 vom 26. 8. 1981, S. 18
- Verordnung (EWG) Nr. 2105/81 der Kommission vom 16. Juli 1981
(ABI. Nr. L 207 vom 27.7.1981, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3220/81 der Kommission vom 11. November 1981
(ABI. Nr. L 324 vom 12. 12. 1981, S. 9)
- Verordnung (EWG) Nr. 1499/82 der Kommission vom 11. Juni 1982
(ABI. Nr. L 161 vom 12. 6. 1982, S. 11)
- Verordnung (EWG) Nr. 1482/83 der Kommission vom 8. Juni 1983
(ABI. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 29)
berichtigt in ABI. Nr. L 285 vom 8. 10. 1983, S. 24
Folgendes wird hinzugefügt:
- in Artikel 13 a Absatz 4 Unterabsatz 2:
..- Extracto de1 ejemplar de control: ..........•....•..................•.................•..••....•........................................
(numero, fecha, aduana y pais de expedici6n)
- Extracto do exemplar de controlo: ........•............................................................................................
(numero, data. estäncia aduaneira, pais de emissäo).";
- in Artikel 13 a Absatz 5 Unterabsatz 1:
..- (numero) extractos expedidos - copias adjuntas.
- (quantidade) extractos emitidos - c6pias Juntas.";
- in Artikel 23 Absatz 1 letzter Unterabsatz:
„VAUDEZ UMITADA; APUCACION ART. 23 AP. 1 PAR. 2 REGL. (CEE) 223/77
VAUDADE LIMITADA; APUCACÄO 00 SEGUNOO PARÄGRAFO 00 No 1 00 ART0 230 00 REG. (CEE) 223n7";
- in Artikel 28 erster Gedankenstrich:
,,- ,Salida de la Comunidad sometida a restricciones',
- ,Saida da Comunidade sujeita a restric;öes';";
- in Artikel 28 zweiter Gedankenstrich:
,,- ,Salida de la Comunidad sujeta e pago de derechos',
- ,Saida da Comunidade sujeita a pagamento de imposieöes';";
- in den Artikeln 40 und 50 g:
.. Aduana/Alfändega";
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1357
- in Artikel 71 Absatz 3:
..- ,Expedido a posteriori';
- ,Emitido a posteriori' ";
- in den Anhängen I und III auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versand-
verfahren:
,,Devolver a:";
- In Anhang VI auf der Vorderseite des Originals des Kontrollexemplars T Nr. 5:
,,Devolver a:";
- in Anhang VII:
„AVISO DE PASO
AVISO DE PASSAGEM";
- in Anhang VIII:
,,RECIBO";
- in Anhang IX Feld 7:
„ESPANA
PORTUGAL".
9. Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977
(ABI. Nr. L 171 vom 9.7.1977, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2697 /77 der Kommission vom 7. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 314 vom 8. 12. 1977, S. 21}
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3036/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 32)
In Artikel 9 wird folgendes hinzugefügt:
- in Absatz 2:
.,- DESTINO ESPECIAL.";
- in Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich:
.,- DESTINO ESPECIAL: REGLAMENTO (CEE} N° 1535/77,
- DESTINO ESPECIAL: REGULAMENTO (CEE} NO 1535/77;";
- in Absatz 6:
..- MERCANCIAS PUESTAS A DISPOSICION oa CESIONARIO a ................................................................................... (2),
- MERCADORIAS POST AS A DISPOSICÄO 00 CESSIONÄRIO EM ................................................................................. (2) .".
10. Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 der Kommission vom 7. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 314 vom 8.12.1977, S. 14)
geändert durch:
- Verordnung (EWG} Nr. 2788/78 der Kommission vom 29. November 1978
(ABI. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 25)
- Bt,itrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- ·verordnung (EWG} Nr. 3037179 der Kommission vom 21. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 42)
In Artikel 4 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:
..- T 2 - destino especial."
11. Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 333 vom 24. 12. 1977, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 607178 der Kommission vom 29. März 1978
(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1978, S. 17)
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 1653/79 der Kommission vom 25. Juli 1979
(ABI. Nr. L 192 vom 31. 7. 1979, S. 32)
- Verordnung (EWG) Nr. 1976/80 der Kommission vom 25. Juli 1980
(ABI. Nr. L 192 vom 26.7.1980, S. 23)
- Vero,·dnung (EWG) Nr. 2966/82 der Kommission vom 5. November 1982
(ABI. Nr. L 310 vom 6.11.1982, S. 11)
- Verordnung (EWG) Nr. 3926/84 der Kommission vom 30. Oktober 1984
(ABI. Nr. L 287 vom 31. 10. 1984, S. 7)
Im Exemplar Nr. 3 des Papiers im Anhang wird folgendes hinzugefügt:
,,Devolver a:"
12. Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 341 vom 31.12.1979, S. 20)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 344 vom ·19_ 12. 1980, S. 16)
In Anhang I Nummer 13 wird foigendes hlnzugefügt:
„Certifico que las uvas resenadas en este certificado son uvas frescas de mesa de la variedad ,Emperador' (Vitis vinifera
C. V.).
Certifico que as uvas mencionadas no presente certificado sao uvas de mesa, frescas, da variedade ,Empereur' (Vitis
vinifera c. v.).".
13. Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 26)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 1466/80 der Kommission vom 9. Juni 1980
(ABI. Nr. L 146 vom 12. 6. 1980, S. 15)
- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)
- Verordnung (EWG) Nr. 3344/80 der Kommission vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 351 vom 24.12.1980, S. 11)
- Verordnung (EWG) Nr. 1541/81 der Kommission vom-5. Juni 1981
(ABI. Nr. L 151 vom 10.6.1981, S. 7)
- Verordnung (EWG) Nr. 3355/81 der Kommission vom 23. November 1981
(ABI. Nr. L 339 vom 26.11.1981, S. 13)
- Verordnung (EWG) Nr. 3187 /82 der Kommission vom 25. November 1982
(ABI. Nr. L 338 vom 30. 11. 1982, S. 7)
- Verordnung (EWG) Nr. 3390/83 der Kommission vom 29. November 1983
(ABI. Nr. L 336 vom 1. 12. 1983, S. 54)
- Verordnung (EWG) Nr. 3454/84 der Kommission vom 5. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 319 vom 8. 12. 1984, S. 5)
In Anhang I Nummer 12 wird folgendes hinzugefügt:
„Certifico que el tabaco reseiiado en este certificado es tabaco ,flue cured' det tipo Virginia - tabaco ,light air cured' del
tipo Bur1ey (incluidos los hibridos de Burley) - tabaco ,light air cured' del tipo Maryland - tabaco ,fire cured' de acuerdo con
el apartado 2 del articulo 1 del Aeglamento (CEE) n° 3035/79.
Certifico que o tabaco mencionada no presente certificado e tabaco ,flue cured' do tipo Virginia-tabaco ,light air cured'
do tipo Burtey (incluindo o hibrido de Bur1ey) - tabaco ,light air cured' do tipo Maryland - tabaco ,fire cured' nos termos do
n° 2 do artigo 10 do Regulamento (CEE) n° 3035/79."
14. Verordnung (EWG) Nr. 3039/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 46)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)
- Verordnung (EWG) Nr. 122/82 der Kommission vom 19. Januar 1982
(ABI. Nr. l 16 vom 22.1.1982, S. 10)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1359
In Anhang I wird folgendes hinzugefügt:
„ 1. Expedidor
2. Numero
5. CERTIFICADO DE QUALIDADE
6. Porto de embarque
7. NITRATO 00 CHILE
8. Navio
9. Conhecimento
10. Ern sacos
Marcas
Numeros
Quantidade
A granel
11. Quantidade 1) em numeros
12. Quantidade 1 ) por extenso
13. VISITO 00 ORGANISMO EMISSOR
Carimbo Assinatura
(ver a traducäo no no 14)
14. 0 Servic;:o Nacional de Geologia y Mineria certifica que o carregamento de nitrato descrito anteriormente e constituido
por:
- nitrato de södio natural do Chile de um teor em azoto näo superior, em peso, a 16,3 %;
- nitrato de södio potassico natural do Chile, consistindo numa mistura natural de nitrado de södio e de nitrato de
potassio (a proporcäo deste ultimo elemento podendo atingir 44 %) de um teor globalem azoto näo superior, em peso,
a 16,3 %, produzido no Chile e obtido por tratamento do mineral de nitrato em solucäo aquosa de lixivia, chamada
,caliche', seguido de cristalizacäo fraccionada mediante arrefecimento e/ou evaporacäo ao sol.
1
) Em toneladas metricas.".
15. Verordnung (EWG) Nr. 37 /80 der Kommission vom 9. Janaur 1980
(ABI. Nr. L 6 vom 10.1.1980, S. 13)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)
In Artikel 2 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
..- ,Organizacion lnternacional del Cafe
- Certificado R de reexportacion no............ •
- ,OrganizaCtao lnternacional do Cafe
- Certificado R de reexportacao n°............ ' ".
16. Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980
(ABI. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 16)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3180/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 335 vom 12. 12. 1980, S: 64)
- Verordnung (EWG) Nr. 3462/83 der Kommission vom 6. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 345 vom 8.12.1983, S._14)
In Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:
.,280 000 spanische Peseten, 280 CXX) portugiesische Escudos".
17. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 25. März 1983
(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1)
Artikel 135 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,.b) in Spanien und in Frankreich bis zum Inkrafttreten einer Regelung für die Handelsbeziehungen zwischen der Gemein-
schaft und Andorra die Befreiungen, die sich aus den Abkommen vom 13. Juli 1867 bzw. vom 22. und 23. November
1867 zwischen diesen Ländern und Andorra c.,;geben."
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
18. Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983
(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1)
In Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
.. - ,Objeto destinado a personas minusvalidas, en franquicia de derechds de importaci6n (UNESCO)
Aplicacion del parrafo segundo del apartado 2 del articulo 77 del Reglamento (CEE) n° 918/83'
- ,Objetos destinados a pessoas deficientes com franquia de dureitos de importacäo {UNESCO)
Aplicaväo do segundo paragrafo do n° 2 do artigo 77° do Regulamento (CEE) n° 918/83'."
19. Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983
(ABI. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 20)
In Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
.. - ,Objecto en franquicia de derechos de importacion (UNESCO) Aplicaciön del apartado 2 del articulo 57 del Reglamento
(CEE) n° 918/83';
- ,Objectos com franquia de direitos de importacäo (UNESCO) Aplicacäo do n° 2 do artigo 57° do Regulamento (CEE) n°
918/83'."
20. Verordnung (EWG) Nr. 1751/84 der Kommission vom 13. Juni 1984
(ABI. Nr. L 171 vom 29. 6. 1984, S. 1)
In Artikel 17 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
..- Mercancias I.T.,
- Mercadorias I.T."
21. Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984
(ABI. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 1)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 319/85 des Rates vom 6. Februar 1985
(ABI. Nr. L 34 vom 7.2.1985, S. 32)
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,.(1) Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfaßt die folgenden Gebiete:
- das Gebiet des Königreichs Belgien;
- das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;
- die deutschen Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, mit Ausnahme
der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft); ·
- das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla;
- das Gebiet der Republik Griechenland;
- das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der überseeischen Gebiete;
- das Gebiet Irlands;
- das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'ltalia sowie des zum
italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der
zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;
- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;
- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;
- das Gebiet der Portugiesischen Republik;
- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die britischen Kanalinseln und die Insel
Man."
22. Verordnung (EWG) Nr. 2364/84 der Kommission vom 31. Juli 1984
(ABI. Nr. L 222 vom 20. 8. 1984, S. 1)
In Anhang II Nummer 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
.. Dieser Nummer sind je nach Abgangsmitgliedstaat folgende Buchstaben vorangestellt: BE für Belgien, OK für Dänemark,
DE für Deutschland, ES für Spanien, FA für Frankreich, GA für Griechenland, IE für Irland, IT für Italien, LU für Luxemburg,
NL für die Niederlande, PT für Portugal und UK für das Vereinig+~ Königreich."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1361
23. Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30. Juli 1968
(ABI. Nr. L 194 vom 6. 8. 1968, S. 13)
geändert durch:
.,,. Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Im Anhang wird folgendes hinzugefügt:
„9. Spanien
Recintos de las Aduanas publicos y privados (Ordenanzas de Aduanas, art. 35;
Orden Ministerial de 29-7-65 y Real Decreto 1192/79 de 4 de
abril)
10. Portugal
Dep6sitos reais (Reforma Aduaneira, artigos 116° a 125°)
Dep6sitos de tränsito (Reforma Aduaneira, artigos 134° a 139<>)
Dep6sitos de baldeacäo (Reforma Aduaneira, artigos 134° a 139°)
Dep6sitos das estaeöes de caminho-de-ferro (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142°)
Depositos das encomendas postais (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 1420)
Depösitos da Casa da Moeda (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142°)
Dep6sitos TIR (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142<>)
Oepösitos aeroportuärios (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142°)
Terminais de carga (Portarias no 344/74, de 31 de Maio e 794/82 de 21 de
Agosto)".
24. Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969
(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 7)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Im Anhang wird folgendes hinzugefügt:
„9. Spanien
- Dep6sitos de comercio Articulos 205, 206 a 213 y 247 a 256 de las Ordenanzas de
Aduanas
- Dep6sitos flotantes de carbon y combustibles
- Dep6sitos intervenidos bajo control aduanero Real Decreto 1192/1979 de 4 de abril.
10. Portugal
·( Dep6sitos „alfandegados" (Reforma Aduaneira, artigos 1260 a 1330)
Dep6sitos „afianc;ados" (Reforma Aduaneira, artigos 12&> a 133°)
Dep6sitos do Arsenal da Marinha (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 a 1420)
Dep6si~os de Aeronautica Militar (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 a 1420)
Dep6sitos gerais francos (Reforma Aduaneira, artigos 143° a 15QO)
Dep6sitos francos (Reforma Aduaneira, artigo 151 °)
Zonas francas (Reforma Aduaneira, artigo 151°)".
25. Richtlinie 69/75/EWG des Rates vom 4. März 1969
(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 11)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1 7)
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Im Anhang wird folgendes hinzugefügt:
„9. Spanien
- Zonas francas
(Real Oecreto-Ley de 11 de junio 1929 y articulos
225 a 246 de las Ordenanzas de Aduanas)
- Oepositos francos
(Real Oecreto-Ley de 11 de junio de 1929 y articu-
los 7, 205 y 214 a 224 de las Ordenanzas de Adu-
anas)
10. Portugal
- Zona Franca da Cabo Ruivo (PETROGAL)
(Oecreto n° 29034 de 1. 10. 1938)
- Zona Franca de Matosinhos (PETROGAL)
(Oecreto n° 436/72 de 6. 11. 1972)
- Zona Franca de Sines
. (Oecreto-Lei no 333/78 de 14. 11. 1978)
- Zona Franca na Regiäo Aut6noma da Madeira
(Oecreto-lei n° 500/80 de 20.10.1980)
- Zona Franca na llha de Santa Maria na Regiäo
Aut6noma dos Acores
(Oecreto-lei n° 34/82 de 4. 2. 1982)."
26. Richtlinie 76/447/EWG der Kommission vom 4. Mai 1976
(ABI. Nr. L 121 vom 8·..5. 1976, S. 52)
geändert durch:
- Richtlinie 78/765/EWG der Kommission vom 7. September 1978
' .. ~
(ABI. Nr. L 257 vom 20. 9. 1978, S. 7)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. _1979, S. 17)
Folgendes wird hinzugefügt:
- in Artikel 6 Absatz 2:
., ,DUPUCAOO',
,SEGUNOA VIA' ";
- im Anhang, Bemerkung B.18:
.,PT für spanische Peseten,
EP für portugiesische Escudos."
27. Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 361 vom 31. 12. 1980, S. 1)
geändert durch:
- Beschluß 81 /559/EWG des Rates vom 13. Juli 1981
(ABI. Nr. 203 vom 23. 7. 1981, S. 49)
- Beschluß 81 /880~G des Rates vom 26. Oktober 1981
(ABt. Nr. l 326 vom 13.11.1981, S. 31)
- Beschluß 83/370/EWG des Rates vom 25. Juli 1983
(ABI. Nr. l 204 vom 28. 7. 1983, S. 61)
- Beschluß 83/544/EWG des Rates vom 4. November 1983
(ABI. Nr. L 309 vom 10. 11. 1983, S. 29)
- Beschluß 84/471/EWG des Rates vom 3. Oktober 1984
(ABI. Nr. l 266 vom 6. 10. 1984, S. 18)
In Anhang II wird folgendes hinzugefügt:
- in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2:
., ,EXPEDIOO APOSTERIORI',
,EtJ•TIDO A POSTERIORI' ";
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1363
- in Artikel 19:
,. ,DUPUCADO',
,SEGUNDA VIA'".
28. Richtlinie 84/318/EWG der Kommission vom 23. Mai 1984
(ABI. Nr. L 166 vom 26. 6. 1984, S. 19)
berichtigt in ABI. Nr. L 218 vom 15. 8. 1984, S. 26
Folgendes wird hinzugefügt:
- In Artikel 2 Absatz 1:
.. - Mercancias PA,
- Mercadorias A.A.";
- in Artikel 2 Absatz 2:
..- Politica comercial,
- Politica comercial.";
- unter Nummer B 11 der Anmerkungen auf der Rückseite der Bescheinigung INF 1:
„PT für spanische Pesetas
EP für portugiesische Escudos."
II. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr
a) Handels- und Vermittlertätigkeiten
Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964
(ABI. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 869/64)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. l 73 vom 27.3.1982, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. l 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In der Tabelle am Ende von Artikel 3 wird folgendes hinzugefügt:
„Für Selbständige Für Unselbständige
In Spanien: Agente comercial Representante de Comercio
Comisionista Viajante de Comercio
Agente exclusivista
Asentador
In Portugal: Agente comercial Caixeiro viajante
Corretor Caixeiro de praca
Comissario Representantes comerciais".
Ve,:idedor em leilöes
b) Dienstleistungsunternehmen
1. Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967
(ABI. Nr. 10 vom 19.1.1967, S. 140/67)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. l 73 vom 27. 3. 1972, $. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Am Ende von Artikel 2 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:
„in Spanien: - agentes de propiedad inmobiliaria
- administradores de fincas urbanas
- agencias inmobiliarias y de alquiler
- promotoras inmobiliarias
- sociedades y empresas inmobiliarias
- expertos inmobiliarios;
in Portugal: - agencias imobiliärias
- sociedades imobiliärias
- administradores de im6veis
- peritos imobiliarios
- loteadores".
2. Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982
(ABI. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 1)
In Artikel 3 wird folgendes eingefügt:
- nach den Dänemark betreffenden Angaben:
„Spanien
A. Agente de transportes
Agente de servicios complementarios del transporte ferroviario
Consignatario de buques
Consignatario
Agente de aduanas
Transitario
8. Agente de viajes
C. Depositario
Almacenista
D. Pesador y medidor oficial
Pesador y medidor püblico"
- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:
„Portugal
A. Transitario
Agente de navega~o
Corretor de navios
B. Agente de viagens
Agente de transporte aereo
c. Oepositario
0 _ ..
c) Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen, Versicherungen
1. Ente Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
(ABI. Nr. L 228 V(Jm 16. 8. 1973, S. 3)
geändert durch:
- Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976
(ABI. Nr. L 189 vom 13.7.1976, S. 13)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 84/641 /EWG des Rates vom 10. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 21)
a) Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) in Spanien
die folgenden staatlichen Einrichtungen:
1. Comisaria del Seguro Obligatorio de Viajeros;
2. Consorcio de Compensaci6n de Seguros;
3. Fondo Nacional de Garantia de Riesgos de la Circulaci6n".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1365
b) Dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
.,- im Königreich Spanien:
,sociedad an6nima', ,sociedad mutua', ,sociedad cooperativa';
- in der Portugiesischen Republik:
,sociedade an6mia de responsabilidade limitada', ,mütua de seguros"'.
2. Richtlinie 77 /92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 14)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügl:
- unter Buchstabe a: ..- in Spanien:
- Agentes libres de seguros
- Corredores de reaseguro
- in Portugal:
- Corretor de seguros
- Corretor de resseguros"
- unter Buchstabe b: ..- in Spanien:
- Agentes afectos de seguros
(representantes y no representantes}
- in Portugal:
- Agentes de seguros"
- unter Buchstabe c: ..- in Spanien:
- Subagentes de seguros
- in Portugal:
- Submediador".
3. Erste Richtlinie 771780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Dem Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
..- in Spanien: des lnstituto de Credito Oficial, mit Ausnahme seiner Filialen,
- in Portugal: der Caixas Econ6micas,. die am 1. Januar 1986 bestehen und nicht Aktiengesellschaften sind."
4. Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979
(ABI. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
..- im Königreich Spanien:
,sociedad anönima·, ,sociedad mutua';
- in der Portugiesischen Republik:
,sociedade an6nima' ".
5. Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979
(ABI. 'Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 82/148/EWG des Rates vom 3. März 1982
(ABI. Nr. L 62 vom 5. 3. 1982, S. 22)
In Artikel 21 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durct, .,vierundfünfzig" ersetzt.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
d) Gesellschaftsrecht
1. Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968
(ABI. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 8)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
a) Am Ende von Artikel 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
,,- in Spanien: la sociedad anönima, la scciedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad :imi-
tada;
- in Portugal: a sociedade anönima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por aevöes, a socie-
dade por quotas de responsabilidade limitada".
b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
,,f) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr. In das Dokument, das die Bilanz enthält,
sind die Personalien derjenigen aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Bestätigungsvermerk
zu der Bilanz zu erteilen haben. Für die in Artikel 1 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deut-
schen, d~s belgischen, des französischen, des griechischen, des ita!ienischen, des luxemburgischen oder des por-
tugiesischen Rechts sowie für geschlossene Aktiengesellschaften des niederländischen Rechts und ,private com-
panies' des irischen Rechts und ,private companies' des nordirischen Rechts wird die Pflicht zur Anwendung dieser
Bestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die sowohl Vorschriften über
die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält als auch diejenigen
dieser Gesellschaften, deren Bilanzsumme einen in der Richtlinie festzusetzenden Betrag nicht erreicht, von der
Pflicht zur Offenlegung aller oder eines Teils dieser Schriftstücke befreit. Der Rat erläßt die genannte Richtlinie
innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie."
2. Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
..- in Spanien: la sociedad an6nima;
- in Portugal: a sociedade an6nima de responsabilidade limitada".
3. Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978
(ABI. Nr. L 295 vo.m 20. 10. 1978, S. 36)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
..- in Spanien: la sociedad an6nima;
- in Portugal: a sociedade an6nima de responsabilidade limitada".
4. Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
(ABI. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)
- Richtlinie 84/569/EWG des Rates vom 27. November 1984
(ABI. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 28)
Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
.,- in Spanien: la sociedad an6nima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;
- in Portugal: a sociedade an6nima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por ae<;öes, a sociedade
por quotas de responsabilidade limitada".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1367
5. Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
(ABI. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgendes hinzugefügt:
.,k) in Spanien: la sociedad anönima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;
1) in Portugal: a sociedade anönima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por a~es, a socie-
dade por quotas de responsabilidade limitada."
e) Öffentliche Bauaufträge
Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971
(ABI. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 5)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 78/669/EWG des Rates vom 2. August 1978
(ABI. Nr. L 225 vom 16. 8. 1978, S. 41 )
-· Beitrittsalde von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
a) Am Ende von Artikel 24 wird folgendes hinzugefügt:
,.für Spanien: das ,Registro mercantil' und das ,Registro industrial del Ministerio de lndustria y Energia';
für Portugal: das Register der ,Comissäo de inscri~o e classificacäo dos empreiteiros de obras publicas e dos
industriais da construcäo civil (CICEOPICC)' ".
b) In Anhang I werden die folgenden Ziffern hinzugefügt:
,.XII. Spanien: die übrigen juristischen Personen, die bei der Erteilung von Bauaufträgen öffentlichen Vorschrif-
ten unterliegen;
XIII. Portugal: die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den gesetzlichen Vorschriften
bei der Erteilung öffentlicher Bauaufträge einem besonderen Verfahren unterliegen".
f) Freie Berufe
1. Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
(ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)
- Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982
(ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21)
a) Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:
„k) in Spanien: -,Titulo de Ucenciado en Medicina y Cirugia' (Approbation in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom
Ministerium für Erziehung und Wissenschaft;
1) in Portugal: ,Carta de curso de licenciatura am medicina' (Prüfungszeugnis für das Studium der Medizin)·,
ausgestellt von einer Universität, sowie ,Oiploma comprovativo da conclusäo do intemato geral'
(Zeugnis über die allgemeine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen
Stellen des Gesundheitsministeriums."
b) Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
,.Spanien: ,Titulo de Especialista' (Facharztzeugnis), ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft;
in Portugal: ,Grau de Assistente' (Assistenzarztgrad), vergeben von den zuständigen Stellen des Gesundheits-
ministeriums, oder ,Titulo de Especialista' (Facharztzeugnis), ausgestellt von der Ärztekammer".
c) In Artikel 5 Absatz 3 werden unter den nachstehenden Gedankenstrichen die folgenden Angaben hinzugefügt:
- Anästhesie-Wiederbelebung:
.,Spanien: anestesiologia y reanimaciö~
Portugal: anestesiologia''
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Chirurgie:
„Spanien: cirug general
Portugal: cirurgia geral"
- Neurochirurgie:
„Spanien: neurocirugia
Portugal: neurocirurgia"
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe:
„Spanien: obstetricia y ginecologia
Portugal: ginecologia e obstetricia"
- Innere Medizin:
.,Spanien: medicina interna
Portugal: medicina interna"
- Ophtalmologie:
„Spanien: Oftalmologia
Portugal: oftalmologia"
- Otorhinolaryngologie:
„Spanien: Otorrinolaringolagia
Portugal: otorrinolaringologia"
- Pädiatrie:
,,Spanien: pediatria y sus äreas especificas
Portugal: pediatria''
- Lungen- und Bronchialheilkunde:
„Spanien: neumologia
Portugal: pneumologia"
- Urologie:
,,Spanien: urologia
Portugal: urologia"
- Orthopädie:
.,Spanien: traumatologia y cirugia ortopedica
Portugal: ortopedia''
d) In Artikel 7 Absatz 2 werden unter den nachstehenden Gedankenstrichen die folgenden Angaben hinzugefügt:
- Klinische Biologie:
„Spanien: anälisis clinicos
Portugal: patologia clinica"
- Biologische Hämatologie:
.,Portugal: hematologia dinica"
- Mikrobiologie - Bakteriologie:
,.Spanien: microbiologia y parasitologia"
- - Pathologische Anatomie:
„Spanien: anatomia patol6gica
Portugal: anatomia patolögica"
- Biologische Chemie:
,.Spanien: Bioquimica clinica"
- Immunologie:
.,Spanien: immunologia"
- Plastische Chirurgie:
„Spanien: cirugia plästica y reparadora
Portugal: cirurgia plästica"
- Thoraxchirurgie:
„Spanien: cirugia toracica
Portugal: cirurgia toräcica"
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1369
- Pädiatrische Chirurgie:
„Spanien: cirugia pediatrica
Portugal: cirurgia pediatrica''
- Gefäßchirurgie:
„SpaniE!n: angiologia y cirugia vascular
Portugal: cirurgia vascular"
- Kardiologie:
„Spanien: cardiologia
Portugal: cardiologia"
- Gastro-Enterologie:
,.Spanien: aparato digestivo
Portugal: gastro-enterologi a"
- Rheumatologie:
,.Spanien: reumatologia
Portugal: reumatologia"
- Allgemeine Hämatologie:
„Spanien: hematolÖgia y hemoterapia
Portugal: imunohemoterapia"
- Endokrinologie:
„Spanien: endocrin~ogia y nutrici6n
Portugal: endocrinologia-nutricäo"
- Physiotherapie:
„Spanien: rehabilitaci6n
Portugal: fisiatria"
- Stomatologie:
„Spanien: estomatologia
Portugal: estomatologia"
- Neurologie:
„Spanien: neur~ogia
Portugal: neurologia"
- Psychatrie:
.,Spanien: psiquiatria
Portugal: psiquiatria"
- Dermatologie und Venerologie:
· ,.Spanien: dermatologia medico-Quirurgica y venereologia
Portugal: dermatovenereologia"
- Radi~ogie:
„Spanien: electroradiologia
Portugal: radiologia"
- Radiodiagnose:
„Spanien: radiodiagn6stico
Portugal: radiodiagn6stico"
- Radiotherapie:
„Spanien: oncotogia radioterapica
Portugal: radioterapia"
- Tropenmedizin:
,.Portugal: medicina tropical"
- Kinderpsychiatrie:
,.Portugal: pedopsiquiatria"
- Geriatrie:
,.Spanien: geriatria"
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Nierenkrankheiten:
„Spanien: nefrologia
Portugal: nefrologia"
- Pharmakologie:
,.Spanien: farmacologia clinica" •
- Allergologie:
„Spanien: alergologia
Portugal: imuno-alergologia"
- Gastro-enterologische Chirurgie:
.,Spanien: cirugia del aparato digestivo".
2. Richtlinie 77 /249/EWG des Rates vom 22. März 1977
(ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
„Spanien: Abogado
Portugal: Advogado".
3. Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977
(ABI. Nr. l 176 vom 15. 7. 1977, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. l 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981
(ABI. Nr. l 385 vom 31.12.1981, S. 25)
a) Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:
.,in Spanien: ,enfermero/a diplomado/a'
in Porgugal: ,enfermeiro' ".
b) Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:
.,k) in Spanien: ,Titulo de Diplomado universitario en Enfermeria' (Universitätsdiplom des Krankenpflegepersonals).
ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft
1) in Portugal: ,Oiploma do curso de enfermagem gerat' (allgemeines Krankenpflegediplom), ausgestellt von staat-
lich anerkannten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde".
4. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25 Juli 1978
(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978,S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)
a) Dem Artikel 1 wird folgendes hinzugefügt:
..- in Spanien: Licenciado en Odontologia,
- in Portugal: medico dentista.".
b) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) Spanien: Diplom, dessen Bezeichnung Spanien den Mitgliedstaaten und der Kommission im Anschluß an den
Beitritt mitteilt
1) in Portugal: ,carta de curso de licenciatura em medicina dentaria' (Prüfungszeugnis für das Studium der
Zahnmedizin), ausgestellt von einer Fachhochschule.".
c) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19 a
Von dem Zeitpunkt an, zu dem das Königreich Spanien die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erkennen die MitglitJstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1371
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Spanien Personen ausgestellt
wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem Beitritt begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung
der zuständigen spanischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich und
rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687 /EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben
und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe k der vorliegenden Richtlinie.
Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens drei-
jähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über desse:, Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie
78/687 /EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."
5. Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 362 vom 23. 1 2. 1978, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 1 7)
- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)
Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:
„k) in Spanien: ,titulo de Licenciado en Veterinaria' (Approbation als Tierarzt), ausgestellt vom Ministerium für
Erziehung und Wissenschaft
1) in Portugal: ,carta de curso de licenciatura em medicina veterinäria' (Prüfungszeugnis für das Studium der Tier-
medizin), ausgestellt von einer Universität".
6. Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980
(ABI. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1)
geändert durch die Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 74)
a) Dem Artikel 1 wird folgendes hinzugefügt:
.,in Spanien: ,matrona' oder ,asistente obstetrico';
in Portugal: ,enfermeiro especialista em enfermagem de saude materna e obstetrica'."
b) Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:
„k) in Spanien: das Diplom der ,asistencia obstetrica', ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft
1) in Portugal: das Diplom des ,enfermeiro especialista em enfermagem de saude materna e obstetrica'."
III. Verkehr
1. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969
(ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 19 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:
..-Red nacional de los ferrocarriles espanoles (RENFE)"
nach der Angabe
.. -Opyavmµ6~ LlÖ'lpoop6µwv 0.A.ci6o<; A.E. (O.r.E.)"
und
,.-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der Angabe
.. -Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)".
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969
(ABf. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:
.,-Red nacional de los ferrocarriles espafloles (RENFE)"
nach der Angabe:
,,--OpyCMcrµ~ !:tSruxx>p6µwv Elli.L&><; A.E. (0.1:.E.)"
und
.,-Caminhos-de Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der A:igabe:
.,-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)".
3. Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970
(ABI. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates vom 25. Juni 1979
(ABI. Nr. l 167 vom 5.7.1979, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 302 vom 23.10.1981, S. 8)
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
a) Unter Buchstabe A Nummer 1 „BSENBAHNEN - Hauptnetze" wird folgendes eingefügt:
- nach den die Repubtik Griechenland betreffenden Angaben:
„Königreich Spanien
-Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE)";
- nach den das Königreich der Niederlande betreffenden Angaben:
„Portugiesische Republik
-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)".
b) Unter Buchstabe B „STRASSE" wird folgendes eingefügt:
- nach den die Republik Griechenland betreffenden Angaben:
„Königreich Spanien
1. Autopistas
2. Au!ovias
3. Carreteras estatales
4. Carreteras provinciales
5. Carreteras municipales";
- nach den das Königreich der Niederlande betreffenden Angaben:
„Portugiesische Republik
1. Auto-estradas
2. Estradas nacionais e regionais
3. Vias municipais
4. Vias florestais".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1373
4. Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970
(ABI. Nr. L 164 vom 27. 7. 1970, s.' 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 oes Rates vom 25. Juni 1973
(ABI. Nr. L 181 vom 4. 7. 1973, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 5)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 22 Absatz 4 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig" ersetzt durch „vierundfünfzig".
In Anhang II Ziffer ! Nummer 1 werden die in Klammern befindlichen Angaben durch die Angabe „9 für Spanien" ergänzt,
die nach der Belgien betreffenden Angabe eingefügt wird, und durch die Angabe „P für Portugal", die nach der Luxemburg
betreffenden Angabe hinzugefügt wird.
5. Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971
(ABi. Nr. l 33 vom 10.2.1971, S. 11)
geändert durch die Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
Im Anhang wird folgendes hinzugefügt:
„Republik Portugal
- Oouro, a jusante a ponte D. Luis da cidade do Porto
- Tejo, a jusante do Carregado
- Sado, a jusante do esteiro da Marateca
- Guadiana, a jusante do Pomarao".
6. Verordnung (EWG) Nr. 2778/72 der Kommission vom 20. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 292 vom 29. 12. 1972, S. 22)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Die in Artikel 1 genannte Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
.,(1) Belgien (B), Dänemark (OK), Deutschland (D), Griechenland (GA), Spanien (E), Frankreich (F), lr1and (IRL), Italien (1),
Luxemburg (l), Nieder1ande (NL), Portugal (P), Vereinigtes Königreich (GB)".
7. Verordnung (EWG) Nr. 2830n7 des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. l 334 vom 24. 12. 1977, S. 13)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 2 wird folgendes eingefügt:
,,-Red Nacional de los Ferrocarriles Espaöoles (RENFE)"
nach der Angabe:
,,-Opy(lV\oµ~ l:t~11po6p6µrov ~ A.E. (0.l:.E.)"
und
,,-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der Angabe:
.,-Naamloze Vennootschap Neder1andse Spoorwegen (NS)".
8. Verordnung (EWG) Nr. 2183n8 des Rates vom 19. September 1978
(ABI. Nr. l 258 vom 21. 9. 1978, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In Artikel 2 wird folgendes eingefügt:
.,-Red ,,acional de los ferrocarriles espaöoles (RENFE)"
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
nach der Angabe:
.,--Opyavmµ6<; ltöTJpüöpoµwv EU.ofo; A.E. (O.l.E.)"
und
.,-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der Angabe:
..-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)".
9. Richtlinie 65/269/EWG des Rates vom 13. Mai 1965
(ABI. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1469/65)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 73/169/EWG des Rates vom 25. Juni 1973
(ABI. Nr. l 181 vom 4. 7. 1973, S. 20)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/572/EWG des Rate~ vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 33)
Im Anhang jedes der Genehmigungsmuster wird die Zahlenangabe „sieben" durch „neun·· ersetzt.
10. Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975
(ABI. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31)
geändert durch:
- Richtlinie 79/5/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 33)
- Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21.0ezember 1981
(ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 12)
- Richtlinie 82/603/EWG des Rates vom 28. Juli 1982
(ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 6)
In Artikel 8 Absatz 3 wird nach der die Niederlande betreffenden Angabe folgendes eingefügt:
..- Portugal:
a) lmposto de camionagem
b) Impasto de circulacäo,".
11. Entscheidung 75/327 /EWG des Rates vom 20. Mai 1975
(ABI. Nr. L 152 ~om 12. 6. 1975, S. 3)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:
.,-Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE)"
nach der Angabe:
,.-Opyavmµ6<; 1.:töTJpoopoµwv Elli&J<; A.E. (O.:t.E.)"
und
,.-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der Angabe:
,.-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)"
12. Entscheidung 77 /527 /EWG der Kommission vom 29. Juli 1977
(ABI. Nr. L 209 vom 17.8.1977, S. 29)
Im Anhang wird die Überschrift durch die folgenden Angaben ergänzt:
„ANEXO
Lista de vias navegables maritimas de conformidad con el apartado 6 del articulo 3 de la Directiva 76/135/CEE
ANEXO
Lista das vias navegäveis de caräcter maritimo. nos termos do n° 6 do artige 3° da Oirectiva 76/135/CEE"
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1375
13. Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978
(ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Anhang II wird folgendes eingefügt:
- nach den Griechenland betreffenden Angaben:
,.Spanien: Andalucia
Aragön
Principado de Asturias
Comunidad Autönoma de las lslas Baleares
Cacarias
Cantabria
Castilla-La Mancha
Castilla y Leön
Cataluria
Extremadura
Galicia
Communidad de Mo.ddd
Region de Murcia
Comunidad Fora! de Navarra
Pais Vasco
La Rioja
Communidad Valenciana
Ceuta
Melilla";
- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:
„Portugal: Norte
Centro
Lisboa e vale do Tejo
Alentejo
Algarve
Acores
Madeira".
In Anhang III werden
- die Angabe „Spanien" nach „Griechenland" und die Angabe ;,Portugal'" nach „Niederlande" eingefügt;
- die Angaben „Spanien" und „Portugal" im Verzeichnis der Drittländer gestrichen.
14. Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980
(ABI. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30)
In Anhang II wird folgendes eingefügt:
- nach den Deutschland betreffenden Angaben:
,.Spanien: Andalucia
Arag6n Principado de Asturias
Comunidad Aut6noma de las lslas Baleares
Canarias
Cantabria
Castilla-La Mancha
Castilla y Le6n
Cataluria
Extremadura
Galicia
Comunidad de Madrid
Regi6n de Murcia
Comunidad Fora! de Navarra
Pais Vasco
La Rioja
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Comunidad Valenciana
Ceuta
Melilla";
- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:
„Portugal: Norte
Centro
Lisboa e vale do Tejo
Alentejo
Algarve".
In Anhang III wird das Länderverzeichnis wie folgt geändert:
- Ziffer I erhält folgende Fassung:
...1. Länder der Europäischen Gemeinschaften
01. Belgien
02. Dänemark
03. Bundesrepublik Deutschland
04. Griechenland
05. Spanien
06. Frankreich
07. Irland
08. Italien
09. Luxemburg
10. Niederlande
11 . Portugal
12. Vereinigtes Königreich";
- die Nummern 11 bis 23 werden zu den Nummern 13 bis 25.
In Anhang IV Tabellen 7 a, 7 b, 8 a und· 8 b wird im Tabellenkopf die Angabe „EUR 10" durch „EUR 12" ersetzt.
In Anhang IV Tabellen 10 a und 10 b, linke Spalte, wird die Angabe „EUR 10" durch „EUR 12" ersetzt und werden die Anga-
ben „Spanien" und „Portugal" hinzugefügt.
15. Richtlinie 80/1177 /EWG des Rates vom 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23)
Dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:
„RENFE: Red Nacional de los Ferrocarriles Espafloles, Spanien
CP: Caminhos de Ferro Portugueses, Portugal".
In Anhang II wird folgendes eingefügt:
- nach den Griechenland betreffenden Angaben:
„Spanien: Andalucia
Arag6n
Principado de Asturias
Comunidad Aut6noma de las lslas Baleares
Canarias
Cantabria ·
Castilla-La Mancha
Castilla y Le6n
Cataluiia
Extremadura
Galicia
Comunidad de Madrid
Region de Murcia
Comunidad Foral de Navarra
1
Pais Vasco
La Rioja
Comunidad Valenciana
Ceuta
~elilla";
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1377
- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:
„Portugal: Norte
Centro
Lisboa e vale do Tejo
Alentejo
Algarve".
Anhang III wird wie folgt geändert:
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Europäische Gemeinschaften
01 Belgien
02 Dänemark
03 Bundesrepublik Deutschland
04 Griechenland
05 Spanien
06 Frankreich
07 Irland
08 Italien
09 Luxemburg
10 Niederlande
11 Portugal
12 Vereinigtes Königreich";
- unter Buchstabe b werden die Nummern 11 bis 14 zu den Nummern 13 bis 16; die Angaben „ 15 Spanien" und „ 16 Por-
tugal'' werden gestrichen.
16. Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 1)
In Anhang I wird die Benennung des gemeinschaftlichen Führerscheins durch die Angaben „Perrniso de Conducci6n" und
.,Carta de Condu<;äo" ergänzt. ·
17. Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982
(ABI. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5)
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:
,.-Red Nacional de los Ferrocaniles Espanotes (RENFE)"
nach der Angabe:
,.-Opyavtoµ~ l:löf\poop6µwv ~ A.E. (0.l:.E.)"
und
,.-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der Angabe:
,.-Naamloze Vennootschap Nedertandse Spoorwegen (NS)".
18. Richtlinie 83/416/EWG des Rates vom 25. Juli 1983
(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 19)
In Anhang A wird folgendes hinzugefügt:
„Spanien: Palma de Mallorca 1
Madrid/Barajas 1
Malaga 1
Las Palmas 1
Tenerife/Sur 2
Barcelona 2
Ibiza 2
Alicante 2
. Gerona 2"
nach den Griechenland betreffenden Angaben.
5
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
19. Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983
(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32)
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgendes hinzugefügt:
..-Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE)"
nach der Angabe:
.. -Op-yavHJµ6.:; ~•ö11poöp6µwv EM.<iöo; A.E. (O.r.E.)"
und
,.-Caminhos-de Ferro Portugueses, E.P. (CP)"
nach der Angabe:
,.-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)".
IV. Wettbewerb
EGK S-Rechtsakte
1. Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 297 vom 30. 12. 1972, S. 45)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Dem Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:
„Hulleras del Norte, S.A., Oviedo
Empresa Nacional Carbonifera del Sur, Madrid
Minero Siderurgica de Ponferrada, S.A. Le6n
Empresa Nacional de Electricidad, S.A. Puentes de Garcia Rodriguez".
Dem Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:
.,j) in Spanien:
- das Gebiet, das die Provinzen Guipüzcoa, Vizcaya, Cantabria, Asturias, Lugo, La Coruna, Pontevedra, Leon und
Palencia umfaßt;
- alle anderen spanischen Provinzen;
k) Portugal".
2. Entscheidung Nr. 3073/73/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1973
(ABI. Nr. L 314 vom 15. 11. 197-3, S. 1)
In Artikel 1 werden die Worte „und auf dem europäischen Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik" gestrichen.
3. Entscheidung Nr. 2030/82/EGKS der Kommission vom 26. Juli 1982
(ABI. Nr. L 218 vom 27.7.1982, S. 13)
Die Tabelle im Anhang wird wie folgt geändert und ergänzt:
- Den Spalten mit der Aufschlüsselung nach Ländern der Gemeinschaft werden zwei Spalten mit den Nummern 12 und 13
hinzugefügt.
- Die Numerierung der Spalten 12, 13 und 14 wird durch die Numerierung 14, 15 und 16 ersetzt.
- In der Spalte „Lieferungen deklassierter Erzeugnisse und Erzeugnisse zweiter Wahl insgesamt" wird die Numerierung in
.,01 (02 bis 15)" geändert.
- In der Fußnote 3 wird „ 12 Spanien, 13 Portugal" hinzugefügt.
- In der Fußnote 4 wird die Zahl „ 12" durch „ 14" ersetzt und die Angabe „Portugal" gestrichen.
4. Entscheidung Nr. 3483/82/EGKS der Kommission vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 370 vom 29. 12. 1982, S. 1)
geändert durch Entscheidung Nr. 1826/83/EGKS der Kommission vom 1. Juli 1983
(ABI. Nr. L 180 vom 5. 7. 1983, S. 13)
In den Tabellen der Anhänge I und II werden folgende Spalten hinzugefügt:
„Spanien Portugal
11 12",
und die Nummer der letzten Spalte „Insgesamt Gemeinschaft" wird in „ 13" geändert.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1379
EWG-Rechtsakte
5. Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962
(ABI. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62)
geändert durch:
- Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962
(ABI. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62)
- Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963
(ABI. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63)
- Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971
(ABI. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 49)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik."
6. Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962
(ABI. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 der Kommission vom 26. Juli 1968
(ABI. Nr. L 189 vom 1. 8. 1968, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975
(ABI. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 11)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In Artikel 2 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „elf" durch „dreizehn" ersetzt.
7. Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965
(ABI. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:
„Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise Im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik."
Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die
gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1986 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies
vor diesem Zeitpunkt geschehen ist."
8. Verordnung Nr. 67 /67 /EWG der Kommission vom 22. März 1967
(ABI. Nr. 57 vom 23. 3. 1967, S. 849/67)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Verordnung (EWG) Nr. 2591 /72 der Kommission vom 8. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 276 vom 9. 12. 1972, S. 15)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3577 /82 der Kommission vom 23. Dezember 1982
(ABI. Nr. L ~13 vom 31. 12. 1982, S. 58)
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
In Artikel 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik."
9. Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971
(ABI. Nr. L 285 vom 20. 12. 1971, S. 46)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 27 43/72 des Rates vom 19. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 144)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:
„Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik."
Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von A11ikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen lind die
gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1986 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies
vor diesem Zeitpunkt geschehen ist."
10. Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983
(ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1)
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Der vorstehende Absatz gilt in gleicher Weise für die Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85
Absatz 1 des Vertrags fallen."
11. Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983
(ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5)
Dem Artikel 15 wird- folgender Absatz hinzugefügt:
.,(4) Die vorstehenden Absätze gelten in gleicher Weise für die dort jeweils genannten Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt
des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge des Beitritts in den Anwen-
dungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen."
12. Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984
(ABI. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15)
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:
,.(3) Die Artikel 6 und 7 gelten für die Abkommen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik unter Artikel 85 des Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum ,13. März 1962' durch ,1: Januar 1986' und
die Daten ,1. Februar 1963', ,1. Januar 1967' und ,1. April 1985' durch ,1. Juli 1986' ersetzt werden. Die Änderung dieser
Abkommen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden."
13. Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S. 16)
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
.. (3) Die Artikel 7 und 8 gelten für die Abkommen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik unter Artikel 85 des Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum ,13. März 1962' durch ,1. Januar 1986' und
die Daten, 1. Februar 1963',, 1. Januar 1967' und, 1. Oktober 1985' durch, 1. Juli 1986' ersetzt werden. Die Änderung dieser
Abkommen nach Artikel 8 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden."
14. Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1 ) ·
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 9 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des
Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge dieses Beitritts in den :.nwen-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1381
dungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fallen, wenn sie vor dem 1. Juli 1986 derart abgeändert worden sind, daß sie die in
dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen."
15. Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5)
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:
,.(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Abkommen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugie-
sischen Republik unter Artikel 85 des Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum ,13. März 1962' durch, 1. Januar
1986' und die Daten ,1. Februar 1963', , 1. Januar 1967', ,1. März 1985' und , 1. September 1985' durch ,1. Juli 1986' ersetzt
werden. Die Änderung dieser Abkommen nach Absatz 3 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden."
V. Steuerrecht
1. Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969
(ABI. Nr. L 249 vom 3. 10. 1969, S. 25)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Richtlinie 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973
(ABI. Nr. L 103 vom 18. 4. 1973, S. 13)
- Richtlinie 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973
(ABI. Nr. L 103 vom 18. 4. 1973, S. 15)
- Richtlinie 7 4/553/EWG des Rates vom 7. November 1974
(ABI. Nr. L 303 vom 13. 11. 1974, S. 9)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:
- im Eingangstext: die Angabe der Gesellschaften „spanischen" und „portugiesischen" Rechts;
- unter dem ersten Gedankenstrich: .,sociedad an6nima" und „sociedade an6nima";
- unter dem zweiten Gedankenstrich: .,sociedad comanditaria por acciones" und „sociedade em comandita por a~s";
- unter dem dritten Gedankenstrich: .,sociedad de responsibilidad limitada" und „sociedade por quotas".
2. Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
(ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980
(ABI. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 41)
- Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984
(ABI. Nr. L 208 vom 3.8.1984, S. 58)
In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
..~ Königreich Spanien: Kanarische Inseln
Ceuta und Melilla".
Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
.. (6) Die Portugiesische Republik kann für die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira bewirkten Umsätzen und für
die in diese Regionen direkt vorgenommenen Einfuhren im Verhältnis zu den Steuersätzen im Mutterland verringerte Steu-
ersätze anwenden."
Dem Artikel 15 wird folgende Nummer angefügt:
„15. Die Portugiesische Republik kann die Beförderungen im See- und Luftverkehr zwischen den Inseln, die die autonomen
Regionen Azoren-und Madeira bilden, sowie zwischen diesen und dem Mutterland den internationalen Beförderungen
gleichstellen."
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1)
geändert durch:
- Richtlinie 74/318/EWG des Rates vom 25. Juni 1974
(ABI. Nr. L 180 vom 30. 7. 1974, S. 30)
- Richtlinie 75/786/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 51)
- Richtlinie 76/911 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 354 vom 24. 12. 1976, S. 33)
- Richtlinie 77 /805/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 338 vom 28.12.1977, S. 22)
- Richtlinie 80/369/EWG des Rates vom 26. März 1980
(ABI. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 42)
- Richtlinie 80/1275/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 76)
- Richtlinie 81/463/EWG des Rates vom 24. Juni 1981
(ABI. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 32)
- Richtlinie 82/2/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 11)
- Richtlinie 82/877 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 369 vom 29. 12. 1982 S. 36)
- Richtlinie 84/217 /EWG des Rates vom 10. April 1984
(ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1984, S. 18)
In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
.,Das Königreich Spanien darf die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf den Kanarischen Inseln in Kraft setzen."
4. Zweite Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8)
geändert durch:
Richtlinie 80/369/EWG des Rates vom 26. März 1980
(ABI. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 42)
In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
..Das Königreich Spanien darf die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf den Kanarischen inseln in Kraft setzen."
5. Richtlinie 771799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8)
Dem Artikel 1 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:
„in Spanien: lmpuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas
lmpuesto sobre Sociedades
lmpuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de las Personas Fisicas
in.Portugal: ContribuiGäo predial
lmposto sobre a indüstria agricola
ContribuiGäo industrial
lmposto de capitais
lmposto profissional
lmposto complementar
lmposto ·de mais-valias
lmposto sobre o rendimento do petr61eo
Os adicionais devidos sobre os impostos precedentes".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1383
Dem Artikel 1 Absatz 5 wird folgendes hinzugefügt:
,.in Spanien: EI Ministro de Economia y Hacienda oder sein Beauftragter
in Portugal: 0 Ministro das Financas e do Plano oder sein Beauftragter".
6. Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11)
Anhang C wird wie folgt ergänzt:
- Unter Buchstabe D wird folgendes hinzugefügt:
,.- Spanien .. .
- Portugal ... ".
- Unter Buchstabe I wird in beiden Absätzen hinzugefügt:
., ... Pta,
... Esc".
7. Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 59)
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„SPANIEN
- Tributos locales sobre circulaci6n de vehiculos autom6viles (establecido en base a la Ley 41 /1979, de 19 de noviembre,
de Bases de Regimen Local y al Real Decreto 3.250/1976, de 30 de diciembre).
PORTUGAL
- lmposto sobre veiculos (Decreto-Lei n° 143/78, de 12 de Junho)
- lmposto de compensa~o (Decreto-Lei n° 354-A/82, de 9 de Setembor)."
VI. Wirtschaftspolitik
1. Beschluß des Rates vom 18. März 1958
(ABI. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 390/58)
geändert durch:
- Beschluß des Rates vom 2. April 1962
(ABI. Nr. 32 vom 30. 4. 1962, S. 1064/62)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976
(ABI. Nr. L 84 vom 31. 3. 1976, S. 56)
- Beitrittsakte von 1979
(Al31. Nr. L 291 vc,m 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 7 wird die Zahlenangabe „zwölf" durch „vierzehn" ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf" durch „vierzehn" ersetzt.
2. Entscheidung 71/143/EWG des Rates vom 22. März 1971
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1971, S. 15)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Entscheidung 75/785/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 50)
- Entscheidung 78/49/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 14 vom 18.1.1978, S. 14)
- Entscheidung 78/1041 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 3)
- Beitrittsakte von 1979
ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Entscheidung 80/1264/EWG des Rates vom 15. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 16)
- Entscheidung 82/871 /EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 368 vom 28. 12. 1982, S. 43)
- Entscheidung 84/655/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 90)
Der Anhang erhält folgende Fassung:
"Anhang
Mio. ECU v.H.
Belgien 1000 6,28
Dänemark 465 2,92
Deutschland 3105 19,50
Griechenland 270 1,69
Spanien 1295 8,13
Frankreich 3105 19,50
lr1and 180 1,13
Italien 2070 13,00
Luxemburg 35 0,22
Nieder1ande 1035 6,50
Portugal 260 1,63
Vereinigtes Königreich 3105
-15925 ~
Insgesamt 100,00·.
VII. Handelspolitik
EWG-Rechtsakte
1. Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970
(ABI. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1)
geändert durch:
., .. - Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
2. Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 47)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 194/84 des Rates vom 4. Januar 1984
(ABI. Nr. L 26 vom 30. 1. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 1475/84 des Rates vom 24. Mai 1984
(ABI. Nr. L 143 vom 30. 5. 1984, S. 6)
In Anhang V erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
..- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
BL = Benelux
DE = Bundesrepublik Deutschland
OK = Dänemark
ES = Spanien
FR = Frankreich
GB = Vereingtes Königreich
GR = Griechenland
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1385
IE = Irland
IT = Italien
PT = Portugal,"
3. Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 106)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 des Rates vom 19. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 380 vom 31. 12. 1983, S. 1)
In Anhang VI erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
..- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
BL = Benelux
DE = Bundesrepublik Deutschland
OK = Dänemark
ES = Spanien
FR = Frankreich
GB = Vereinigtes Königreich
GA = Griechenland
IE = Irland
IT = Italien
PT = Portugal;"
4. Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates vom 29. Juni 1984
(ABI. Nr. L 198 vom 27.7.1984, S. 1)
In Anhang V erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
..- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
BL = Benelux
DE = Bundesrepublik Deutschland
OK = Dänemark
ES = Spanien
FR = Frankreich
GB = Vereinigtes Königreich
GR = Griechenland
IE = Irland
IT = Italien
PT = Portugal;"
5. Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970
(ABI. Nr. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom ~ 9. 11. 1979, S. 17)
In Anlage A wird der Fußnote am Ende der ersten Seite folgendes hinzugefügt:
.,für Spanien: die ,Compariia Espanola de Seguro de Creditos a la Exportaciön' (CESCE),
für Portugal: die ,COSEC- Companhia de Seguro de Creditos, E.P.'.".
6. Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970
(ABI. Nr. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 26)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
In Anlage A wird der Fußnote am Ende der ersten Seite folgendes hinzugefügt:
,.für Spanien: die ,Compatiia Espatiola de Seguro de Creditos a la Exportaciön' (CESCE),
für Portugal: die ,COSEC- Companhia de Seguro de Creditos, E.P.'.".
7. Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973
(ABI. Nr. L 346 vom 17.12.1983, S. 1)
geändert durch Entscheidung 76/641 /EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 25)
Im Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 die Zahlenangabe „fünf" durch „sechs" ersetzt.
8. Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet staatlich unterstützter
Exportkredite (nicht veröffentlicht)
verlängert durch die Entscheidung des Rates vom 16. November 1978, 12. Juni 1979, 10. Dezember 1979, 28. Mai 1980,
8. Dezember 1980, 3. März 1981, 20. Juli 1981, 16. November 1981, 28. Juli 1982, 16. Mai 1983, 9. August 1983 und
26. Oktober 1983
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Entscheidungen des Rates vom 27. Juni 1980, 16. November 1981, 28. Juli 1982, 21. Februar 1983, 26. Oktober 1983 und
23. Oktober 1984
In Anhang D (..Verzeichnis der Parteien") werden Spanien und Portugal aus der Liste der genannten Drittländer gestrichen
und in die Fußnote zur Aufzählung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommen.
VIII. Sozialpolitik
1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983
(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
.. (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen
ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durch-
schnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder
-einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind."
Dem Artikel 45 wird folgender Absatz hinzugefügt:
.,(7) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen
für den Erwerb des Anspruchs eine Versicherungsdauer vorgesehen ist und die Gewährung der Leistungen davon abhängig
gemacht wird, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige-ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt für
die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem
Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder, falls dies nicht zutrifft, sofern er
Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann. Diese zweite Voraus-
setzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt."
Dem Artikel 47 Absatz 1 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein
Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt diesen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten."
In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „sechzig" durch „zweiundsiebzig" ersetzt.
Anhang I erhält folgende Fassung:
.,ANHANG!
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG
1. Arbeitnehmer und/oder Selbständige
(Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung)
A. BELGIEN
Gegenstandslos
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1387
B. DÄNEMARK
1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt
a) für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen
Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt;
b) für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit
den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillaegspension, ATP)
unterliegt.
2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über
Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens
Anspruch auf diese Leistungen hat.
C. DEUTSCHLAND
Ist ein deutscher Träger der zuständigen Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7
der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung
a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung
Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;
b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und
- in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitrags-
pflichtig ist oder
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
D. SPANIEN
Gegenstandslos
E. FRANKREICH
Gegenstandslos
F. GRIECHENLAND
1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-
Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder
die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft
eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung besitzen oder besaßen.
2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des
Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung genann-
ten Personen.
G. IRLAND
1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten
5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare
(Consolidation) Act (1981)] pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels-1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer eine Berufstätigkeit ohne
jeden Arbeitsvertrag ausübt oder nach Beendigung einer solchen Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist. Auf
Sachleistungen im Krankheitsfall muß der Betreffende außerdem nach Abschnitt 45 oder nach Abschnitt 46 des
Gesetzes von 1970 über die Gesundheitsfürsorge [Health Act (1970)] Anspruch haben.
H. !TAUEN
Gegenstandslos
1. LUXEMBURG
Gegenstandslos
J. NIEDERLANDE
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstab a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf
außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.
K. PORTUGAL
Gegenstandslos
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person,
die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer
(employed earner) oder Selbstdändiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitneh-
mer (employed person) oder Selbständiger (self-employed-person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar
geschuldet werden.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
II. Familienangehörige
(Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung)
A. BELGIEN
Gegenstandslos
8. DÄNEMARK
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 31
der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger" jede Person, die nach dem Gesetz über den öffent-
lichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt.
C. DEUTSCHLAND
Gegenstandslos
D. SPANIEN
Gegenstandslos
E. FRANKREICH
Gegenstandslos
F. GRIECHENLAND
Gegenstandslos
G. IRLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe- a und nach Artikel 31
der Verordnung bezeichnet der Ausdruck-..Familienangehöriger" jede Person, die im Sinne der Gesundheitsgesetze
von 1947 - 1970 (Health Acts 1947 - 1970) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberech-
tigt gilt.
H. ITALIEN
Gegenstandslos
1. LUXEMBURG
Gegenstandslos
J. NIEDERLANDE
Gegenstandslos
K. PORTUGAL
Gegenstandslos
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 31 der
Verordnung ist unter „Familienangehöriger" zu verstehen:
a) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder Nordirland: jede Person, die im Sinne des Gesetzes über
die soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975) oder gegebenenfalls des Gesetzes über die soziale Sicher-
heit (Nordirland) 1975 [Social Securtiy (Northern lreland) Act 1975] als unterhaltsberechtigt gilt,
und
b) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar: jede Person, die im Sinne der Verordnung über das ärztliche System
der Gruppenpraxis 1973 (Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973) als unterhaltsberechtigt gilt."
Anhang II erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
(Artikel 1 Buchstabe j und u der Verordnung)
1. Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der
Verordnung fallen.
A. BELGIEN
Gegenstandslos
8. DÄNEMARK
Gegenstandslos
C. DEUTSCHLAND
Die für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuer-
berater. Steuerbevollmächtigter, Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs-
und Versorgungswerke sowie andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, insbesondere Fürsorgeein-
richtungen und die erweiterte Honorarverteilung.
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1389
D. SPANIEN
1. Ergänzend oder zusätzlich zu den Systemen der sozialen Sicherheit bestehende freie Versorgungssysteme von
Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit vom 6. Dezember 1941 und die dazu
erlassene Verordnung vom 26. Mai 1943 gelten,
a) für ergänzend oder zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Sicherheit erfolgende Leistungen oder
b) für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit auf-
grund von Nummer 7 der sechsten Übergangsbestimmung zum allgemeinen Gesetz über die soziale Sicher-
heit vom 30. Mai 1974 nicht vorgesehen ist und die deshalb nicht an die Stelle der Pflichtversicherungen der
sozialen Sicherheit treten. ·
2. Vorsorge- und/oder Fürsorge- oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die
soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.
E. FRANKREICH
1. Nichtlandwirtschaftliche Selbständige:
a) Die in den Artikeln L 658, L 659, L 663-11, L 663-12, L 682 und L 683-1 des Gesetzbuches der Sozialen Sicher-
heit genannten Zusatzsysteme der Altersversicherung und Versicherungssysteme für den Fall der Invalidität
und des Todes der Selbständigen;
b) die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 66.509 vom 12. Juli 1966 genannten Zusatzleistungen.
2. landwirtschaftliche Selbständige:
Die in den Artikeln 1049 und 1234.19 des Landwirtscnaftsgesetzbuches im Bereich Krankheit/Mutterschaft/Alter
und im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für die landwirtschaftlichen Selbständigen vorgesehenen
Versicherungen.
F. GRIECHENLAND
Gegenstandslos
G. IRLAND
Gegenstandslos
H. ITAUEN
Gegenstandslos
1. LUXEMBURG
Gegenstandslos
J. NIEDERLANDE
Gegenstandslos
K. PORTUGAL
Gegenstandslos
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos
II. Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen
A. BELGIEN
Die Geburtsbeihilfe
B. DÄNEMARK
Keine
C. DEUTSCHLAND
Keine
- D. SPANIEN
Keine
E. FRANKREICH
a) Die vorgeburtlichen Beihilfen
b) Die nachgeburtlichen Beihilfen
F. GRIECHENLAND
Keine
G. IRLAND
Keine
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
H. ITAUEN
Keine -
1. LUXEMBURG
Die Geburtsbehilfen
J. NIEDERLANDE
Keine
K. PORTUGAL
Keine
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine"
Anhang III erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,
die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind -
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,
auf welche die Verordnung anzuwenden ist
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten,
treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkom-
mensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.
2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit, aus dem Bestimmungen in diesem Anhang
aufgeführt sind, bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.
A
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,
die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung)
1. BELGIEN - DÄNEMARK
Gegenstandslos
2. BELGIEN - DEUTSCHLAND
a) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960
b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung
des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960
(Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens)
3. BELGIEN - SPANIEN
Keine
4. BELGIEN - FRANKREICH
a) Artikel 13, 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen
Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)
b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom
17. Januar 1948)
c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer
5. BELGIEN - GRIECHENLAND
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Abkommens vom 1. April 1958
6. BELGIEN - IRLAND
Gegenstandslos
7. BELGIEN - ITAUEN
Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1391
8. BELGIEN - LUXEMBURG
a) Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 des Abkommens vom 16. November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12. Februar
1964 (Grenzgänger)
b) Briefwechsel vom 10. und 12. Juli 1968 betreffend die Selbständigen
9. BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine
10. BELGIEN - PORTUGAL
Keine
11. BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
12. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND
a) Nummer 15 des Schlußprotokoils zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953
b) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen
13. DÄNEMARK- SPANIEN
Gegenstandslos
14. DÄNEMARK - FRANKREICH
Keine
15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
16. DÄNEMARK - IRLAND
Gegenstandslos
17. DÄNEMARK - ITAUEN
Gegenstandslos
18. DÄNEMARK - LUXEMBURG
Gegenstandslos
19. DÄNEMARK - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
20. DÄNEMARK - PORTUGAL
Gegenstandslos
21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
22. DEUTSCHLAND - SPANIEN
Keine
23. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950
b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Arbeit-
nehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)
c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der
Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955
d) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955
e) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag
f) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland)
24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND
a) Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 25. April 1961
b) Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und N, soweit sie
diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz
vom 13. Juni 1980
25. DEUTSCHLAND - IRLAND
Gegenstandslos
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
26. DEUTSCHLAND - ITAUEN
a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozi-
alversicherung)
b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Abkommens)
27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juni 1959 (Ausgleichsvertrag)
28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951
b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Rege-
lung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September
1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind)
29. DEUTSCHLAND - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6. November 1964
30. DEUTSCHLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH
a) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit
b) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960
c) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960
31. SPANIEN- FRANKRElCH
Keine
32. SPANIEN - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
33. SPANIEN - IRLAND
Gegenstandslos
34. SPANIEN- ITALIEN
Artikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe C und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober
1979
35. SPANIEN - LUXEMBURG
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969
b) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf
Selbständige
36. SPANIEN- NIEDERLANDE
Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974
37. SPANIEN- PORTUGAL
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969
38. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
39. FRANKREICH - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 des Allgemeinen Abkommens vom 19. April 1958
40. FRANKREICH - IRLAND
Gegenstandslos
41. FRANKREICH - IT AUEN
a) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948
b) Briefwechsel vom 3. März 1956 (Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen)
42. FRANKREICH - LUXEMBURG
Artikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag
(Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)
43. FRANKREICH - NIEDERLANDE
Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer
der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1393
44. FAANKRBCH - PORTUGAL
Keine
45. FRANKRE!CH - VERBNIGTES KÖNIGREICH
Notenaustausch vorn 27. und 30. Juli 1970 über die Lage in bezug auf die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des
Vereinigten Königreichs, die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich
tätig sind
46. GRIECHENLAND - IRLAND
Gegenstandslos
4 7. GRIECHENLAND - ITAUEN
Gegenstandslos
48. GRIECHENLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE
Artikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 13. September 1966
50. GRIECHENLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
51. GRIECHENLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH
Gegenstandslos
~2. IRLAND - ITAUEN
Gegenstandslos
53. IRLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
54. IRLAND - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
55. IRLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
56. IRLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH
Artikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit
57. ITALIEN- LUXEMBURG
Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951
58. ITAUEN - NIEDERLANDE
Artikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952
59. ITAUEN - PORTUGAL
Gegenstandslos
60. ITAUEN - VEREINIGTES KÖNIGRBCH
Keine
61. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine
62. LUXEMBURG - PORTUGAL
Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965
63. LUXEMBURG - VERBNIGTES KÖNIGREICH
Keine
64. NIEDERLANDE - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979
65. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
66. PORTUGAL - VEREINIGTES KONIGREICH
Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung
1394 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1985, Teil II
B
Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,
auf die die Verordnung anzuwenden ist
(Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)
1. BB..GIEN - DÄNEMARK
Gegenstandslos
2. BB..GIEN - DEUTSCHLAND
a) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960
b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung
des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemei-
nen Abkommens)
3. BELGIEN - SPANIEN
Keine
4. BB..GIEN - FRANKREJCH
a) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfe für alte Arbeitnehmer
b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom
17. Januar 1948)
5. BELGIEN - GRIECHENLAND
Keine
6. BB..GIEN - IRLAND
Keine
7. BB..GIEN - ITAUEN
Keine
8. BB..GIEN - LUXEMBURG
Keine
9. BB..GIEN - NIEDERLANDE
Keine
10. BB..GIEN - PORTUGAL
Keine
11. BB..GIEN - VEREINIGTES KÖNIGREJCH
Keine
12. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND
a) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953
b) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen
13. DÄNEMARK- SPANIEN
Gegenstandslos
14. DÄNEMARK - FRANKREICH
Keine
15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
16. DÄNEMARK - IRLAND
Gegenstandslos
17. DÄNEMARK- !TAUEN
Gegenstandslos
18. DÄNEMARK - LUXEMBURG
Gegenstandslos
19. DÄNEMARK - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1395
20. DÄNEMARK - PORTUGAL
Gegenstandslos
21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
22. DEUTSCHLAND - SPANIEN
Keine
23. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950
b) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der
Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955
c) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955
d) Nummern 6, 7 und 8 de~ Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag
e) Abschnitte 11, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland)
24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND
Keine
25. DEUTSCHLAND - IRLAND
Gegenstandslos
26. DEUTSCHLAND - ITAUEN
a) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung)
b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Abkommens)
27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag)
28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951
b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Rege-
lung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September
1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind)
29. DEUTSCHLAND - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens, vom 6. November 1964
30. DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit
b) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960
c) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960
31. SPANIEN- FRANKREICH
Keine
32. SPANIEN - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
33. SPANIEN - IRLAND
Gegenstandslos
34. SPANIEN- !TAUEN
Artikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe C und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober
1979
35. SPANIEN - LUXEMBURG
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969
b) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf
Selbständige
36. SPANIEN - NIEDERLANDE
Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
37. SPANIEN - PORTUGAL
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969
38. SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
39. FRANKREICH - GRIECHENLAND
Keine
40 FRANKREICH - IRLAND
Gegenstandslos
41. FRANKREICH - ITAUEN
Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948
42. FRANKREICH - LUXEMBURG
Keine
43. FRANKREICH - NIEDERLANDE
Keine
44. FRANKREICH - PORTUGAL
Keine
45. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Notenwechsel vom 27. und 30. Juli 1970 über die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs, die
im Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind
46. GRIECHENLAND - IRLAND
Gegenstandslos
47. GRIECHENLAND- ITAUEN
Gegenstandslos
48. GRIECHENLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE
Keine
50. GRIECHENLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
51. GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos
52. IRLAND - ITAUEN
Gegenstandslos
53. IRLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
54. IRLAND - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
55. IRLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
56. IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
57. !TAUEN- LUXEMBURG
Keine
58. ITALIEN - NIEDERLANDE
Keine
59. ITAUEN - PORTUGAL
Gegenstandslos
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1397
60. ITAUEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
61. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine
62. LUXEMBURG - PORTUGAL
Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965
63. LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
64. NIEDERLANDE - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Juli 1979
65. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
66. PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung."
Anhang IV erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung)
Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung,
nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der"Versicherungszeiten abhängt
A. BELGIEN
Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall
der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über
Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige
B. DÄNEMARK
Keine
C. DEUTSCHLAND
Keine
D. SPANIEN
Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der
Invalidität
E. FRANKREICH
1 . Arbeitnehmer
Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften
über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter
2. Selbständige
Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität
F. GRIECHENLAND
Die Rechtsvorschriften des Systems der landwirtschaftlichen Versicherung
G. IRLAND
Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare
(Consolidation) Act, 1981]
H. ITALIEN
Keine
1. LUXEMBURG
Keine
J. NIEDERLANDE
a) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung
b) Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung
K. PORTUGAL
Gegenstandslos
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Großbritannien
Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975). Abschnitte 14 bis 16 des
Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975)
b) Nordirland
Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security (Northern lreland) Act
1975)
Artikel 16 bis 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions
(Northern lreland) Order 1975)."
Anhang VI wird wie folgt geändert und ergänzt:
„A. BELGIEN
... (unverändert)
8. DÄNEMARK
. .. (unverändert)
C. DEUTSCHLAND
. .. (unverändert)
D. SPANIEN
1. Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selb-
ständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht
gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember
1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System
der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.
2. Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember 1979 werden auf Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose angewandt, wenn die betreffende Person
a) im spanischen Gebiet wohnt oder
b) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der
sozialen Sicherheit pflichtversichert war oder
c) im Gebiet eines Drittstaats wohnt, im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Bei-
träge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder
freiwillig versichert ist.
E. FRANKRBCH
... (unverändert)
F. GRIECHENLAND
. .. (unverändert)
G. IRLAND
... (unverändert)
H. ITALIEN
. .. (unverändert)
1. LUXEMBURG
. .. (unverändert)
J. NIEDERLANDE
. .. (unverändert)
K. PORTUGAL
1. Die beitragsfreien Leistungen nach dem Gesetzesdekret Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 und dem Gesetzesdekret
Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980 werden den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/1 genannten Staats-
angehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Portugal zu den für portugiesische Staatsangehörige
vorgesehenen Bedingungen gewährt.
2. Dies gilt ebenfalls für Flüchtlinge und Staatenlose.
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1399
Anhang VII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
(Durchführung des Artikels 14 c Absatz 1 Buchstabe b)
Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt
1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechwel zwischen Belgien und Luxemburg vom
10. und 12. Juli 1968 Anwendung.
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.
3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer
selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in
einem anderen Mitgliedstaat.
4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.
5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.
6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis in Luxemburg.
7. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in
einem anderen Mitgliedstaat.
8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat.
9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat."
2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983
(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
Dem Artikel 15 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:
,,c) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche galt,
i) so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden;
ii) so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander dreißig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, neunzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerech-
net;
vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt
zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf
Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so
gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats enisprechen, als ein ganzer Monat."
Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine
Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen,
die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat."
Artikel 85 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selb-
ständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfül-
1ung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen."
Artikel 120 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei den Ansprüchen nach Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung handelt es sich um Ansprüche, die Arbeitnehmer für
Familienangehörige hatten, die den Anspruch auf Familienleistungen zu den Sätzen und innerhalb der Grenzen begründe-
ten, die am Tag vor dem 1. Oktober 1972 oder am Tag vor der Anwendung der Verordnung im Gebiet des betreffenden Mit-
gliedstaats entweder aufgrund des Artikels 41 oder des Anhangs D der Verordnung Nr. 3 oder aufgrund des Artikels 20 oder
des Anhangs 1 der Verordnung Nr. 36/63/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die soziale Sicherheit der Grenzgänger 1 )
oder aufgrund von zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen gelten.
') ABI Nr 62 vom 20. 4 1963. S 1314/63.""
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang 1 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 1
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(Artikel 1 Buchstabe 1 der Verordnung, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
A. SB.GIEN: Ministre de la prevoyance sociale, Bruxelles
- Minister van Sociale Voorzorg, Brussel
(Minister für Sozialordnung)
Ministre des classes moyennes, Bruxelles
- Minister van Middenstand, Brussel
(Minister für den Mittelstand)
B. DÄNEMARK: 1. Socialministeren (Minister für Sozialangelegenheiten), K6benhavn
2. Arbejdsministeren (Minister für Arbeit), K6benhavn
3. lndenrigsministeren (Minister des Inneren), K6benhavn
4. Ministeren for Gr6nland (Minister für Grönland), K6benhavn
C. DEUTSCHLAND: Bundesmininster für Arbeit und Sozialordnung, Bonn
D. SPANIEN: Ministro de Trabajo y Seguridad Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit),
Madrid
E. FRANKREICH: 1. Ministre des affaires sociales et de la solidarite nationale (Minister für Sozial-
angelegenheiten und nationale Solidarität), Paris
2. Ministre de l'agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris
F. GRIECHENLAND: 1. Ynoup-y6<; KmvroVlKci>v Ynru>t:crci>v. AöiJm (Minister für Sozialdienste), Athen
2. Ynoupy6<; Epyamw;. AöiJm (Minister für Arbeit), Athen
3. Ynoop-y6<; EµnoptKTJ~ Nautv..iw;. fü:tpaui~ (Minister für die Handelsmarine), Piräus
G. IRLAND: 1. Minister for Social Welfare (Minister für Sozialordnung), Dublin
2. Minister for Health (Minister für Gesundheitswesen), Dublin
H. ITALIEN: - Bei Renten:
1. im allgemeinen:
Ministro del lavoro e della previdenza sociale (Minister für Arbeit und Sozial-
ordnung), Roma
2. für Notare:
Ministro di grazia e giustizia (Justizminister), Roma
3. für Zollbedienstete:
Ministro delle finanze (Finanzminister), Roma
- Bei Sachleistungen:
Ministro della sanitä (Gesundheitsminister), Roma
1. LUXEMBURG: 1. Ministre du travail et de la securite sociale (Minister für Arbeit und soziale Sicher-
heit), Luxembourg
2. Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxembourg
J. NIEDERLANDE: 1. Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für Sozialangelegen-
heiten und Beschäftigungsfragen), Den Haag
2. Minister van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur (Minister für Gemeinwohl,
Gesundheit und Kultur), Rijswijk
K. PORTUGAL: 1. Ministro do Trabalho e Seguranca Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit),
Lisboa
2. Ministro da Saude (Gesundheitsminister), Lisboa
3. Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiäo Aut6noma da Madeira, (Regio-
nalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region Madeira), Funchal
4. Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiäo Aut6noma dos Acores (Regio-
nalsekretetär für Sozialfragen der autonomen Region der Azoren), Angra do
Heroismo
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH: 1. Secretary of State for Social Services (Minister für soziale Dienste), London
2. Secretary of State for Scotland (Minister für Schottland), Edinburgh
3. Secretary of State for Wales (Minister für Wales), Cardiff
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1401
4. Oepartment of Health and Social Services for Northern lreland (Ministerium für
Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland), Belfast
5. Director of the Oepartment of Labour and Social Security (Direktor des Mir.isteriums
für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar
6. Oirector of the Medicaf and Pubfic Hea:th Department (Direktor des Gesundheits-
ministeriums), Gibraltar"
Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:
a) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i
- erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
,,- falls die betreffende Person in Belgien oder Spa-
nien oder als belgischer oder spanischer Staats-
angehöriger im Gebiet eines Mitgliedstaats
wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf"
- wird folgendes hinzugefügt:
..- falls die betreffende Person in Portugal oder als
portugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet
eines Nichtmitgliedstaats wohnt: Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg"
b) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 2 Buchstabe b ZiffP.r i
- erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
,,- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedsta::its entrichtete Beitr~g
an einen belgischen oder spanischen Renten-
versicherungsträger entrichtet worden ist: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf'
- wird folgendes hinzugefügt:
.,- falls der fetzte nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag
an einen portugiesischen Rentenversicherungs-
träger entrichtet worden ist: Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg"
c) Nach Teil C. DEUTSCHLAND wird folgender Teil eingefügt:
„0. SPANIEN
1. Alle Systeme, außer dem System für See-
leute:
a) alle Versicherungsfälle, ausgenommen
Arbeitslosigkeit: Direcciones Provinciales del Instituto Nacionaf de fa Seguridad
Social (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversiche-
rungsanstalt)
b) Arbeitslosigkeit: Direcciones Provinciafes del fnstituto Nacional de Empleo
(Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit)
2. System für Seeleute:
lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt
der Marine), Madrid"
d) Die Teile „0. FRANKREICH" .,E. GRIECHENLAND", .,F. IRLAND", .,G. ITALIEN", ,,H. LUXEMBURG" und „1. NIEDERLANDE"
werden „E. FRANKREICH" ,,F. GRIECHENLAND", ,,G. IRLAND", .. H. ITAUEN", .,1. LUXEMBURG" und „J. NIEDERLANDE".
e) Nach Teil J. NIEDERLANDE wird folgender Teil eingefügt:
„K. PORTUGAL
1. Mutterland
1. Krankheit, Mutterschaft,
Familienleistungen: Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist
2. Invalidität, Alter, Tod: Centro Nacional de Pensöes (Staatliche Rentenanstalt),
Lisboa, und
Centro Regional de Seguranc;a Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist
3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-
liche Versicherungskasse für Berufskrankheiten). Lisboa
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Entgegennahme des Antrags und Prü-
fung der Umstände hinsichtlich der
Beschäftigung (z. 8. Feststellung der
Beschäftigungszeiten, Klassifizierung
der Arbeitslosigkeit, Situationskon-
trolle): Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffen-
den
b) Gewährung und Auszahlung der
Arbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-
prüfung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf die Unterstützung, Fest-
stellung der Höhe des Betrags und der
Dauer, Situationskontrolle für die Bei-
behaltung, Aussetzung oder Einstel-
lung der Zahlung): Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist
5. Leistungen des beitragsfreien Systems
der sozialen Sicherheit: Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung) des Wohnorts
II. Autonome Region Madeira
1. Krankheit, Mutterschaft,
Familienleistungen: Dir~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
2. a) Invalidität, Alter, Tod: Dir~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem
der sozialen Sicherheit für Arbeitneh-
mer in der Landwirtschaft: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Caixa Nacional de Seguros de Ooencas Profissionais (Staat-
liche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
a) Entgegennahme des Antrags und Prü-
fung der Umstände hinsichtlich der
Beschäftigung (z. 8. Feststellung der
Beschäftigungszeiten, Klassifizierung
der Arbeitslosigkeit, Situationskon-
trolle): Direccäo Regional de Emprego (Regionaldirektion für Arbeit),
Funchal
b) Gewährung und Auszahlung der
Arbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-
prüfung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf die Unterstützung, Fest-
stellung der Höhe des Betrags und der
Dauer, Situationskontrolle für die Bei-
behaltung, Aussetzung oder Einstel-
lung der Zahlung): Dire~äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
5. Leistungen des beitragsfreien Systems
der sozialen Sicherheit: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
III. Autonome Region der Azoren
1. Krankheit, Mutterschaft,
Familienleistungen: Dir~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
2. a) Invalidität, Alter, Tod: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem
der sozialen Sicherheit für Arbeitneh-
mer in der Landwirtschaft: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Caixa Nacional de Seguros de Doeancas Profissionais (Staat-
liche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1403
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
a) Entgegennahme des Antrags und Prü-
fung der Umstände hinsichtlich der
Beschäftigung (z. 8. Feststellung der
Beschäftigungszeiten, Klassifizierung
der Arbeitslosigkeit, Situationskon-
trolle): Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffen-
den
b) Gewährung und Auszahlung der
Arbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-
prüfung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf die Unterstützung, Fest-
stellung der Höhe des Betrags und der
Dauer, Situationskontrolle für die Bei-
behaltung, Aussetzung oder Einstel-
lung der Zahlung): Centro de Prestac;öes Pecuriärias de Seguranca Social
(Erstattungsstelle der Sozialversicherung), bei dem der
Betreffende versichert ist
5. Leistungen des beitragsfreien Systems
der sozialen Sicherheit: Direcc;äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angro do Heroismo"
f) Teil „J. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird „L VEREINIGTES KÖNIGREICH"
Anhang 3 wird wie folgt ergänzt:
a) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 3 Buchstabe a
- erhält Ziffer i folgende Fassung:
,.i) im Verhältnis zu Belgien und Spanien: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf'
- wird folgendes hinzugefügt:
,.ix) im Verhältnis zu Portugal: Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg"
b) Nach Teil C. DEUTSCHLAND wird folgender Teil eingefügt:
„D. SPANIEN
1. Sachleistungen:
a) alle Systeme, außer dem System für See-
leute: Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de la Salud
(Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamtes)
b) System für Seeleute: lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid
2. Geldleistungen:
a) alle Systeme, außer dem System für See-
leute, und alle Versicherungsfälle, ausge-
nommen Arbeitslosigkeit: Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de la Seguridad
Social (Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für
soziale Sicherheit)
b) System für Seeleute für alle Versiche-
rungsfälle: lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid
c) Arbeitslosigkeit, ausgenommen von See-
leuten: Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de Empleo
(Provinzialdirektionen des staatlichen Arbeitsamtes)"
c) Die Teile „0. FRANKREICH", ,,E. GRIECHENLAND", ,.F. IRLAND", ,.G. ITAUEN", ,.H. LUXEMBURG" und „1. NIEDERLANDE"
werden „E. FRANKREICH", ,.F. GRIECHENLAND", ,.G. IRLAND", .,H. ITALIEN", .,1. LUXEMBURG" und „J. NIEDERLANDE".
d) Nach Teil J. NIEDERLANDE wird folgender Teil eingefügt:
„K. PORTUGAL
1. Mutterland
1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistun-
gen (für Sachleistungen bei Krankheit und
Mutterschaft siehe auch Anhang 10): Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des
Betreffenden
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. Invalidität, Alter, Tod: Centro Nacional de Pensöes (Staatliche Rentenanstalt),
Lisboa, und
Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des
Betreffenden
3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-
liche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Entgegennahme des Antrags und Prü-
fung der Umstände hinsichtlich der
Beschäftigung (z. B. Feststellung der
Beschäftigungszeiten, Klassifizierung
der Arbeitslosigkeit, Situationskon-
trolle): Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnortes des Betref-
fenden
b) Gewährung und Auszahlung der
Arbeitslosenunterstützung (z. B. Über-
prüfung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf die Unterstützung, Fest-
stellung der Höhe des Betrags und der
D2uer, Situationskontro!le für die Bei-
behaltung, Aussetzung oder Einstel-
lung der Zahlung): Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden
5. Leistungen des beitragsfreien Systems
der sozialen Sicherheit: Centro Regional de Seguranca SociaJ (Regionalstelle der
Sozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden
II. Autonome Region Madeira
1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistun-
gen (für Sachleistungen bei Krankheit und
Mutterschaft siehe auch Anhang 10): Oirec<;äo Regional de Seguranca Social (Regional~irektion der
Sozialversicherung), Funchal
2. a) Invalidität, Alter, Tod: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem
der sozialen Sicherheit für Arbeitneh-
mer in der Landwirtschaft: Direc<;äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-
liche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
a) Entgegennahme des Antrags und Prü-
fung der Umstände hinsichtlich der
Beschäftigung (z. B. Feststellung der
Beschäftigungszeiten, Klassifizierung
der Arbeitslosigkeit, Situationskon-
trolle): Direccäo Regional de Emprego (Regionaldirektion für Arbeit),
Funchal
b) Gewährung und Auszahlung der
Arbeitslosenunterstützung (z. B. Über-
prüfung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf die Unterstützung, Fest-
stellung der Höhe des Betrags und der
Dauer, Situationskontrolle für die Bei-
behaltung, Aussetzung oder Einstel-
lung der Zahlung): Direc<;äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
5. Leistungen des beitragsfreien Systems
der sozialen Sicherheit: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1405
III. Autonome Region der Azoren
1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistun-
gen (für Sachleistungen bei Krankheit und
Mutterschaft siehe auch Anhang 10): Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
2. a) Invalidität, Alter, Tod: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem
der sozialen Sicherheit für Arbeitneh-
mer in der Landwirtschaft: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung)
3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-
liche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
a) Entgegennahme des Antrags und Prü-
fung der Umstände hinsichtlich der
Beschäftigung (z. 8. Feststellung der
Beschäftigungszeiten, Klassifizierung
der Arbeitslosigkeit, Situationskon-
trolle): Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffen-
den
b) Gewährung und Auszahlung der
Arbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-
prüfung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf die Unterstützung, Fest-
stellung der Höhe des Betrags und der
Dauer, Situationskontrolle für die Bei-
behaltung, Aussetzung oder Einstel-
lung der Zahlung): Centro Prestacöes Pecuniärias de Seguranca Social (Stelle
für Geldleistungen der Sozialversicherung) des Wohnorts des
Betreffenden
5. Leistungen des beitragsfreien Systems
der sozialen Sicherheit: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo"
e) Teil „J._vEREINIGTES KÖNIGREICH" wird „L. VEREINIGTES KÖNIGREICH"
Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:
a) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 3 Buchstabe b
- erhält Ziffer i folgende Fassung:
.. i) im Verhältnis zu Belgien und Spanien: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf"
- wird folgendes hinzugefügt:
.,ix) im Verhältnis zu Portugal: Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg"
b) Nach Teil C. DEUTSCHLAND wird folgender Teil eingefügt:
„0. SPANIEN
lnstituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid"
c) Die Teile „0. FRANKREICH", .,E. GRIECHENLAND", .. F. IALAND", .. G. ITAUEN", .,H. LUXEMBURG" und „1. NIEDERLANDE"
werden „E. FRANKREICH", .. F. GRIECHENLAND", ,.G. IRLAND", .. H. ITALIEN", ,,1. LUXEMBURG" und „J. NIEDERLANDE".
d) Nach Teil J. NIEDERLANDE wird folgender Teil eingefügt:
.,K. PORTUGAL
Im Verhältnis zu allen Rechtsvorschriften, Syste-
men und Zweigen der -sozialen Sicherheit nach
Artikel 4 der Verordnung: Departamento de Relac;öes lnternacionais e Convencöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa"
e) Teil „J. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird „L. VEREINIGTES KÖNIGREICH"
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:
„ 1. BELGIEN - DÄNEMARK
... (unverändert)
2. BELGIEN - DEUTSCHLAND
... (unverändert)
3. BH.GIEN - SPANIEN
Keine
4 . BH.GIEN - FRANKREICH
. . . (unverändert)
5. BH.GIEN - GRIECHENLAND
. .. (unverändert)
6. BH.GIEN - IRLAND
... (unverändert)
7. BRG1EN - ITAUEN
. .. (unverändert)
8. BH.GIEN - LUXEMBURG
. .. (unverändert)
9. BH.GIEN - NIEDERLANDE
... (unverändert)
10. BH.GIEN - PORTUGAL
Keine
11 . BR.GIEN - VERBNIGTES KÖNIGRBCH
. . . (unverändert)
12. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND
. .. (unverändert)
13. DÄNEMARK - SPANIEN
Gegenstandslos
14. DÄNEMARK - FRANKREICH
. .. (unverändert)
15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND
. .. (unverändert)
16. DÄNEMARK - IRLAND
. .. (unverändert)
17. DÄNEMARK - ITAUEN
. . . (unverändert)
18. DÄNEMARK-LUXEMBURG
. . . (unverändert)
19. DÄNEMARK - NIEDERLANDE
. .. (unverändert)
20. DÄNEMARK - PORTUGAL
Gegenstandslos
21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGRBCH
... (unverändert)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1407
22. DEUTSCHLAND- SPANIEN
Keine
23. DEUTSCHLAND - FRANKRBCH
. .. (unverändert)
24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND
. .. (unverändert)
25 . DEUTSCHLAND - IRLAND
. . . (unverändert)
26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN
. . . (unverändert)
27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
. .. (unverändert)
28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
. . . (unverä'ldert)
29. DEUTSCHLAND - PORTUGAL
Keine
30. DEUTSCHLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH
... (unverändert)
31. SPANIEN - FRANKREICH
Keine
32. SPANIEN - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
33. SPANIEN - IRLAND
Gegenstandslos
34. SPANIEN- !TAUEN
Keine
35. SPANIEN - LUXEMBURG
Keine
36. SPANIEN- NIEDERLANDE
Keine
37. SPANIEN- PORTUGAL
Die Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 1970
38. SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
39. FRANKREICH - GRIECHENLAND
... (unverändert)
40. FRANKREICH - IRLAND
... (unverändert)
41. FRANKREICH - ITAUEN
... (unverändert)
42. FRANKRBCH-LUXEMBURG
... (unverändert)
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
43. FRANKREICH - NIEDERLANDE
... (unverändert)
44. FRANKREICH - PORTUGAL
Keine
45. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)
46. GRIECHENLAND - IRLAND
... (unve,ändert)
4 7. GRIECHENLAND - ITAUEN
... (unverändert)
48. GRIECHENLAND - LUXEMBURG
... (unverändert)
49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE
... (u:werär.dert}
50. GRIECHENLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
51. GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)
52. IRLAND - ITAUEN
... (unverändert)
53. IRLAND - LUXEMBURG
... (unverändert)
54. IRLAND - NIEDERLANDE
... (unverändert)
55. IRLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
56. IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)
57. !TAUEN-LUXEMBURG
... (unverändert)
58. ITAUEN - NIEDERLANDE
... (unverändert)
59. ITAUEN- PORTUGAL
Gegenstandslos
60. !TAUEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)
61. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
... (unverändert)
62. LUXEMBURG- PORTUGAL
Keine
63. LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1409
64. NIEDERLANDE - PORTUGAL
Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980
65. NIEDERLANDE - VEREINlGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)
66. PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom
15. November 1978 über die ärztliche Behandlung"
Anhang 6 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 6
LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN
(Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 una Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
Allgemeine Bemerkungen
Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die
laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.
A. BELGIEN
Unmittelbare Zahlung
8. DÄNEMARK
Unmittelbare Zahlung
C. DEUTSCHLAND
1 . Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter,
Tod):
a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Por-
tugal und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
b) im Verhältnis zu Italien: Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58
der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in
Anhang 5 genannten Bestimmuf"lgen), sofern der Empfänger
nicht die unmittelbare Zahlung der Leistungen beantragt
c) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58
der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in
Anhang 5 genannten Bestimmungen)
2. Rentenversicherung der Angestellten und knapp-
schaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter,
Tod):
a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxem-
burg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58
der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in
Anhang 5 genannten Bestimmungen)
3. Altershilfe für Landwirte: unmittef bare Zahlung
4. Unfallversicherung:
im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten: Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58
der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in
Anhang 5 genannten Bestimmungen)
D. SPANIEN
Unmittelbare Zahlung
E. FRANKREICH
1 . Alle Systeme, außer dem System der Seeleute: unmittelbare Zahlung
2. System der Seeleute: Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitglied-
staat, in dem der Berechtigte wohnt
6
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
F. GRIECHENLAND
Rentenversicherung der Arbeitnehmer (Invalidität, Alter,
Tod):
a) im Verhältnis zu Frankreich: Zahlung über die Verbindungsstellen
b) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Deutschland,
Spanien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden,
Portugal und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
G. IRLANO
Unmittelbare Zahlung
H. ITALIEN
a) ARBEITNEHMER
1. Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:
a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien,
Frankreich (ausgenommen die französischen
Bergarbeiterkassen), Luxemburg, den Nieder-
landen, Portugal und dem Vereinigten König-
reich: unmittelbare Zahlung
b) im Verhältnis zu Deutschland und den französi-
schen Bergarbeiterkassen: Zahlung über die Verbindungsstellen
2. Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit: unmittelbare Zahlung
b) SELBSTÄNDIGE: unmittelbare Zahlung
1. LUXEMBURG
Unmittelbare Zahlung
J. NIEDERLANDE
1. Im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frank-
reich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portu-
gal und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
2. Im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in
Anhang 5 genannten Bestimmungen)
K. PORTUGAL
Unmittelbare Zahlung
L VERBNIGTES KÖNIGREICH
Unmittelbare Zahlung"
Anhang 7 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 7
BANKEN
(Artikel 4 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
A. BRGIEN: Keine
8. DÄNEMARK: Oanmarks Nationalbank (Dänische Nationalbank). Kobenhavn
C. DEUTSCHLAND: Deutsche Bundesbank.
Frankfurt am Main
0. SPANIEN: Banco Exterior de Espana (Außenbank von Spanien), Madrid
E. FRANKREICH: Banque de France (Bank von Frankreich), Paris
F. GRIECHENLAND: T pa.m:sa i11~ EUa&u;. A lh;va
(Bank von Griechenland), Athen
G. IRLAND: Central Bank of lreland (Irische Zentralbank), Dublin
H. ITALIEN: Banca Nazionale del lavoro (Staatliche Band der Arbeit), Roma
1. LUXEMBURG: Caisse d'Epargne (Sparkasse), Luxembourg
J. NIEDERLANDE: Keine
K. PORTUGAL: Banco de Portugal (Bank von Portugal), Lisboa
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1411
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH: Großbritannien:
Bank of England (Bank von England). London
Nordirland:
Northern Bank Limited (Nordbank Ltd.), Belfast
Gibraltar:
Barclays Bank, Gibraltar"
Anhang 8 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 8
GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN
(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10 a Absatz 1 Buchstabe d
und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
Artikel 1O a Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt
1. Arbeitnehmer und Selbständige:
a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in
den Beziehungen zwischen - Deutschland und Spanien
- Deutschland und Frankreich
- Deutschland und Griechenland
- Deutschland und Irland
- Deutschland und Luxemburg
- Deutschland und Portugal
- Deutschland und dem Vereinigten Königreich
- Frankreich und Luxemburg
- Portugal und Frankreich
- Portugal und Irland
- Portugal und Luxemburg
- Portugal und dem Vereinigten Königreich
b) mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum
in den Beziehungen zwischen - Dänemark und Deutschland
- den Niederlanden und Deutschland, Dänemark, Frarkreich,
Luxemburg, Portugal
2. Selbständige:
mit drei Kalendermonaten als Bezugszeitraum in den
Beziehungen zwischen - Belgien und den Niederlanden"
Anhang 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
„A. BH.GIEN
... (unverändert)
B. DÄNEMARK
... (unverändert)
C. DEUTSCHLAND
... (unverändert)
D. SPANIEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der
sozialen Sicherheit berechnet.
E. FRANKREICH
... (unverändert)
F. GRIECHENLAND
. .. (unverändert)
G. IRLAND
... (unverändert)
H. ITALIEN
. .. (unverändert)
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
1. LUXEMBURG
... (unverändert)
J. NIEDERLANDE
... (unverändert)
K. PORTUGAL
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheits-
dienst erbrachten Leistungen berechnet.
L. VEREINIGTES KÖNIGRBCH
... (unverändert)"
Anhang 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
„A. 88..GIEN
... (unverändert)
8. DÄNEMARK
... (unverändert)
C. DEUTSCHLAND
... (unverändert)
D. SPANIEN
1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1, des
Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14
Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 102 Absatz 2,
des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: lnstituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozial-
versicherungsanstalt), Madrid
2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1, der
Artikel 11 a und 12 a, des Artikels 38 Absatz 1,
des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Ab-
satz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2,
des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Ab-
satz 2 der Durchführungsverordnung:
a) alle Systeme, außer dem System der See-
leute: Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de la Seguridad
Social (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversiche-
rungsanstalt)
b) System der Seeleute: lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid
E. FAANKRBCH
... (unverändert)
F. GRIECHENLAND
... (unverändert)
G. IRLAND
... (unverändert)
H. ITALIEN
... (unverändert)
1. LUXEMBURG
... (unverändert)
J. NIEDERLANDE
... (unverändert)
K. PORTUGAL
1. Mutterland
1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verord-
nung: Departamento de Rela<;öes lnternacionais e Conven<;öes de
Seguran<;a Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Vereinbarungen der Sozialversicherung), Lisboa
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1413
2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und
des Artikels 11 a der Durchführungsverord-
nung: Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung), bei dem der entsandte Arbeitnehmer
versichert ist
3. Bei Anwendung des Artikels 12 a der Durch-
führungsverordnung: Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung) des Wohnorts bzw. des Versicherungs-
orts des Arbeitnehmers
4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2
und 3 der Durchführungsverordnung: Departamento de Relaeöes lnternacionais e Convencöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa
5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1
und 2 der Durchführungsverordnung: Departamento de Relaeöes lnternationais e Conveneöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa
6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der
Durchführungsverordnung: Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der
Sozialversicherung), lisboa
7. Bei Anwendung des Artikels 28 Ahsatz 1,
des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels
30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31
Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (im Hinblick auf die Ausstellung der
Bescheinigungen): Centro Nacional de Pensöes (Staatliche Rentenanstalt),
Lisboa
8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2,
des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70
Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des
Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungs-
verordnung: Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen
9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6
und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6,
des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des
Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1
und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2
Unterabsatz 1 der Durchführungsverord-
nung (im Hinblick auf den Träger des Wohn-
orts bzw. des Aufenthaltsorts): Administrac;äo Regional de Saüde (Regionales Gesundheits-
amt) des Wohnorts oder Aufenthaltsorts
10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2,
des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstalle der
Sozialversicherung), bei dem der Betreffende vorher zuletzt
versichert war
11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: Departamento de Relacöes lnternacionais e Convencöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa
II. Autonome Region Madeira
1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verord-
nung: Segretario Regional dos Assuntos Sociais (Regionalsekretär
der Sozialversicherung), Funchal
2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und
des Artikels 11 a der Durchführungsverord-
nung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regiona!direktion der
Sozialversicherung), Funchal
3. Bei Anwendung des Artikels 12 a der Durch-
führungsverordnung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2
und 3 der Durchführungsverordnung: Departamento de Relac;öes lnternacionais e Conven<;öes de
Seguran<;a Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätz:e 1
und 2 der _Durchführungsverordnung: Departamento de Relacöes lnternacionais e Convencöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa
6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der
Durchführungsverordnung: Dire~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
7. Bei Anwendung des Artikels 2R Absatz 1,
des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels
30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31
Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (im Hinblick auf die Ausstellung der
Bescheinigungen): Dir~äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2,
des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70
Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 ur.d des
Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungs-
verordnung: Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen
9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absatze 6
und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6,
des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des
Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1
und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2
Unterabsatz 1 der Durchführungsverord-
nung (im Hinblick auf den Träger des Wohn-
orts bzw. des Aufenthaltsorts): Direccäo Regional de Saüde Publica (Regionaldirektion für
öffentliche Gesundheit), Funchal
10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2,
des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Funchal
11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: Departamento de Relacöes lnternacionais et Convencoes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa
III. Autonome Region der Azoren
1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verord-
nung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und
des Artikels 11 a der Durchführungsverord-
nung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
3. Bei Anwendung des Artikels 12 a der Durch-
führungsverordnung: Direccäo Regiona de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2
und 3 der Durchführungsverordnung: Departamento de Relaeöes lnternationais e Conveneöes de
Seguranca Social (Abteilung für internation-ale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa
5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1
und 2 der Durchführungsverordnung: Departamento de Relacöes lnternacionais e Convencöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa
6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der
Durchführungsverordnung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
7. Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1,
des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels
30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31
Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (im Hinblick auf die Ausstellung der
Bescheinigungen): 0ireccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dez~mber 1985 1415
8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2,
des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70
Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des
Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungs-
verordnung: Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen
9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6
und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6,
des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des
Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1
und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2
Unterabsatz 1 der Durchführungsverord-
nung (im Hinblick auf den Träger des Wohn-
orts bzw. des Aufenthaltsorts): Direccäo Regional de Saude (Regionaldirektion für Gesund-
heitswesen), Angra do Heroismo
10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2,
des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der
Sozialversicherung), Angra do Heroismo
11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2
der Durchführungsverordnung: Departamento de Relac;öes lnternationais e Convencöes de
Seguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen
und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa
L VEREINIGTES KÖNIGREICH
... (unverändert)"
Anhang 11 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 11
SYSTEME NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG
(Artikel 4 Absatz 11 der Durchführungsverordnung)
A. BELGIEN
System zur Ausweitung der Krankenversicherung (Sachleistungen) auf Selbständige
8. DÄNEMARK
Keine
C.DEUTSCHLAND
Keine
0. SPANIEN
Keine
E. FRANKREICH
Das System der Kranken- und Mutterschaftsversicherung für nichtlandwirtschaftliche Beschäftigung gemäß dem Gesetz
vom 12. Juli 1966 in der geänderten Fassung.
F. GRIECHENLAND
1. Versicherungskasse der Handwerker und Kleingewerbetreibenden (TEBE)
2. Versicherungskasse für Kaufleute
3. Krankenkassen für Rechtsanwälte:
a) Vorsorgekasse Athen
b) Vorsorgekasse Piräus
c) Vorsorgekasse Saloniki
d) Krankenkasse für Provinzanwälte (TYDE)
4. Renten- und Versicherungskasse der im Gesundheitswesen tätigen Personen.
G. IRLAND
Keine
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
H. ITAUEN
Keine
1. LUXEMBURG
Keine
J. NIEDERLANDE
Keine
K. PORTUGAL
Keine
L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine."
3. Verordnung (EWG) Nr. 337175 des Rates vom 10. Februar 1975
(ABI. Nr. L 39 vom 1_3. 2. 1975, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(AB!. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „dreiunddreißig" durch „neundreißig" ersetzt, und unter den Buchstaben a, b,
und c wird die Zahlenangabe „zehn" jeweils durch „zwölf" ersetzt. ·
4. Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975
(ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „dreiunddreißig" durch „neununddreißig" ersetzt, und unter den Buchstaben
a, b, und c wird die Zahlenangabe „zehn" jeweils durch „zwölf'' ersetzt.
5. Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1)
In Artikel 3 Absatz 1 wird nach den Worten „im Mezzogiorno" folgendes hinzugefügt:
.. , in Portugal".
6. Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates vom 26. März 1984
(ABI. Nr. L 88 vom 31. 3. 1984, S. 1)
In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahl „45" durch die Zahlenangabe „vierundfünfzig" ersetzt.
7. Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963
(ABI. Nr. 190 vom 30. 12. 1963 S. 3090/63)
geändert durch:
- Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968
(ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1968, S. 26)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. ·11. 1979, S. 17)
In Artikel 1 wird die Zahl „60" durch „72" ersetzt.
8 Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968
(ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1417
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In der Anlage erhält die Fußnote folgende Fassung:
1
,, ) Je nach Ausstellungsland: belgischen, dänischen, deutschen, französischen, griechischen, irischen, italienischen,
luxemburgischen, niederländischen, portugiesischen, spanischen, des Vereinigten Königreichs."
9. Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974
(ABI. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl „60" durch „72" ersetzt.
10. Richtlinie 77 /576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977
(ABI. Nr. L 229 vom 7.9.1977, S. 12)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 79/640/EWG der Kommission vom 21. Juli 1979
(ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 11)
In Artikel 6 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
Anlage II wird durch die entsprechenden Angaben in spanischer und portugiesischer Sprache ergänzt:
„ANEXO II
SENALES ESPECIALES DE SEGURIDAD - SINALIZACAO ESPECIAL DE SEGURANCA
1. Senates de prohibici6n - Sinais de proibicäo
a) Prohibido fumar
Proibido fumar
b) Prohibido fumar o encender fuegos libres
Proibido fumar ou foguear
c) Prohibido el paso a los peatones
Passagem poribida a peöes
d) Prohibido apagar con agua
Proibido apagar com agua
e) Agua no potable
Agua impr6pria para beber
2. Senates de advertencia - Sinais de perigo
a) Materias inflamables
Substäncias inflamäveis
b) Materias explosivas
Substäncias explosivas
c) Sustancias venenosas
Substäncias t6xicas
d) Sustancias corrosivas
Substäncias corrosivas
e) Radiaciones peligrosas
Substäncias radioactivas
f) Atenci6n a las cargas suspendidas
Cargas suspensas
g) Atenci6n a los vehiculos de mantenimiento
Carro transportador em movimento
h) Peligro electrico
Perigo de electrocussäo
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
i) Peligro general
Perigos värios
j) Peligro rayos laser
Perigo, raios laser
3. Seiiales de obligaci6n -:- Sinais de obriga<;äo
a) Protecci6n obligatoria de la vista
Protec<;äo obrigat6ria dos olhos
b) Protecci6n obligatoria de la cabeza
Protec<;äo obrigat6ria da cabe<;a
c) Protecci6n obligatoria de los oidos
Protec<;äo obrigat6ria dos ouvidos
d) Protecci6n obligatoria de las vias respiratorias
Protecväo obrigat6ria dos orgäos respiratorios
e) Protecci6n obligatoria de los pies
Protecväo obrigatöria dos pes
f) Protecci6n obligatoria de las manos
Protec<;:äo obrigatoria das mäos
4. Seiiales de emergencia - Sinais de emergencia
a) Puesto de socorro
Posto de primeiros socorros
d1 Salicia de emergencia a la izquierda
Saida de socorro ä esquerda
e) Salida de emergencia
(a colocar sobre la salida)
Saida de socorro
(a colocar por cima da saida)".
11. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980
(ABI. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8)
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „einundvierzig" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
12. Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. ~ 982, S. 35)
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwanzig" durch „vierundzwanzig" ersetzt.
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zehn" durch „zwölf" ersetzt.
13. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Juli 1957
(ABI. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487 /57)
geändert durch:
- Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. März
1965
(ABI. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „vierzig" durch „achtundvierzig" ersetzt.
- In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünf" durch „sechs" ersetzt.
- In Artikel 13 Absatz 3 wird die Zahlenangabe „sieben" durch „neun", ersetzt.
- In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „siebenundzwanzig" durch „zweiunddreißig" ersetzt.
- In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „einundzwanzig" durch „fünfundzwanzig" ersetzt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1419
IX. ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Technische Handelshemmnisse (gewerbliche Erzeugnisse)
1 . In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierund-
fünfzig" ersetzt.
a) Richtlinie 67 /548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967
(ABI. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1)
geändert durch:
- Richtlinie 69/81 /eNG des Rates vom 13. März 1969
(ABI. Nr. L 68 vom 19.3.1969, S. 1)
- Richtlinie 70/189/eNG des Rates vom 6. März 1970
(ABI. Nr. L 59 vom 14. 3. 1970, S. 33)
- Richtlinie 71 /144/eNG des Rates vom 22. März 1971
(ABI. Nr. L 74 vom 29.3.1971, S. 15)
- Richtlinie 73/146/eNG des Rates vom 21. Mai 1973
(ABI. Nr. L 167 vom 25. 6. 1973, S. 1)
- Richtlinie 75/409/eNG des Rates vom 24. Juni 1975
(ABI. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 22)
- Richtlinie 76/907 /eNG der Kommission vom 14. Juli 1976
(ABI. Nr. L 360 vom 30. 12. 1976, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 28 vom 2. 2. 1979, S. 32
- Richtlinie 79/370/eNG der Kommission vom 30. Januar 1979
(ABI. Nr. L 88 vom 7. 4. 1979, S. 1)
- Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979
(ABI. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/1189/EWG des Rates von 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 366 vom 31. 12. 1980, S. 1)
- Richtlinie 81 /957 /EWG der Kommission vom 23. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 351 vom 7. 12. 1981, S. 5)
- Richtlinie 82/232/EWG der Kommission vom 25. März 1982
(ABI. Nr. L 106 vom 21. 4. 1982, S. 18)
- Richtlinie 83/467/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983
(ABI. Nr. L 257 vom 16. 9. 1983, S. 1)
- Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25. April 1984
(ABI. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1)
Artikel 21 Absatz 2.
b) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970
(ABI Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14,
- Richtlinie 78/315/eNG des Rates vom 21. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1)
- Richtlinie 78/547 /EWG des Rates vom 12. Juni 1978
(ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/1267 /EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34)
berichtigt in ABI. Nr. L 265 vom 19. 9. 1981, S. 28
Artikel 13 Absatz 2.
171
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
c) Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973
(ABI. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 51)
geändert durch:
- Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976
(ABI. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 20)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 5 Absatz 2.
d) Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974
(ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10)
geändert durch:
- Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17)
-· Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45)
Artikel 13 Absatz 2.
e) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975
(ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 7 Absatz 2.
f) Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Artikel 11 Absatz 2.
g) Richtlinie 76/117 /EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 45)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Artikel 7 Absatz 2.
h) Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 20 Absatz 2.
i) Richtlinie 76/889/EWG des Rates vom 4. November 1976
(ABI. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 82/449/EWG der Kommission vom 7. Juni 1982
(ABI. Nr. L 222 vom 30.7.1982, S. 1)
Artikel 8 Absatz 2.
j) Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 49)
Artikel 5 Absatz 2.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1421
k) Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982
(ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10)
Artikel 7 Absatz 2.
1) Richtlinie 84/530/EWG des Rates vom 17. September 1984
(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 95)
Artikel 19 Absatz 2.
m) Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984
(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 111)
Artikel 24 Absatz 2.
n) Richtlinie 84/539/ EWG des Rates vom 17. September 1984
(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11 . 1984, S. 179)
Artikel 6 Absatz 2.
2. Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969
(ABI. Nr. L 326 vom 29. 12. 1969, S. 36)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 'IIOm 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
in Anhang I wird in Spalte b folgendes hinzugefügt:·
- unter Nummer 1 die Worte: ,.CRISTAl SUPERIOR 30%
CRISTAl DE CHUMBO SUPERIOR 30%";
- unter Nummer 2 die Worte: ,.MOA YBL\OYXA KPYIT AAAA 24%
CRISTAL AL PLOMO 24%
CRISTAL DE CHUMBO 24%";
- unter Nummer 3 die Worte: .,VIDRIO SONORO SUPERIOR
VIDRO SONORO SUPERIOR";
- unter Nummer 4 die Worte: ,.VIDRIO SONORO
VIDRO SONORO".
3. Richtlinie 70/156/EWG dEts Rates vom 6. Februar 1970
(ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1)
- Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978
(ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 80/1267 /EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34)
berichtigt in ABI. Nr. L 265 vom 19. 9. 1981, S. 28
In Artikel 2 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:
.,- Homologaciön de tipo im spanischen Recht,
- Aprova<;äo de marca e modelo im portugiesischen Recht;".
4. Richtlinie 70/157 /EWG des Rates vom 6. Februar 1970
(ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973
(ABI. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 33) ,
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Richtlinie 77 /212/EWG des Rates vom 8. März 1977
(ABI. Nr. L 66 vom 12. 3. 1977, S. 33)
- Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABI. Nr. L 131 vom 18.5.1981, S. 6)
In Anhang II erhält die Fußnote zu Nummer 3.1.3 folgende Fassung:
.. ( 1) B= Belgien, D = Deutschland, OK= Dänemark, E = Spanien, F = Frankreich, GA= Griechenland, 1= Italien, IRL = Irland,
L = Luxemburg, NL= Niederlande, P = Portugal, UK = Vereinigtes Königreich."
- In Anhang IV erhält die Fußnote mit dem oder den Landeskennbuchstaben folgende Fassung:
.,(1) Davor sind die jeweiligen Landeskennnbuchstaben zu setzen: 8 = Belgien, D = Deutschland, OK= Dänemark, E =
Spanien, F = Frankreich, GA= Griechenland, 1= Italien, IRL = Irland, L = Luxemburg, NL= Niederlande, P = Portugal,
UK = Vereinigtes Königreich."
5. Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970
(ABI. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1872, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31
In Anhang I Nummer 1.4.1 erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:
.. ( 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte
Königreich, 13 für Luxemburg, OK für Dänemark, GA für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal)".
6. Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971
(ABI. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979
(ABI. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 1)
In Anhang I unter Nummer 2.6.2.1 erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:
.,(1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte
Königreich, 13 für Luxemburg, 18 für Dänemark, GA für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal)".
7. Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971
(ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Richtlinie 72/ 427 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 43)
In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich
erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:
.. (8 für Belgien. D für Deutschland, OK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, GA für Griechenland, 1für Italien,
IRL für Irland, L für Luxemburg, NL für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich)".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1423
8. Richtlinie 71/347/EWG des Rates voin 12. Oktober 1971
(ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 1 Buchstabe a wird in der Klammer folgendes hinzugefügt:
,,masa del hectolitro CEE, peso hectolitro CEE".
9. Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971
(ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 9)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Im Anhang Kapitel IV Nummer 4.8.1 wird folgendes hinzugefügt:
„1 Peseta
10 Centavos".
10. Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974
(ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10)
geändert durch:
- Richtlinie 79/694/EWG des Rates von 24. Juli 1979
(ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45)
In Artikel 2 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:
..- Homologaciön de tipo im spanischen Recht,
- Aprovacäo de marca e modelo im portugiesischen Recht;".
11. Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974
(ABI. Nr. L 266 vom 2.10.1974, S. 4)
geändert durch Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 1)
In Anhang I erhält die Fußnote zu Nummer 3.2.2.2 folgende Fassung:
.. ( 1) B = Belgien, D = Deutschland, OK= Dänemark. E = Spanien, F = Frankreich, GA= Griechenland, 1= Italien, IRL = Irland.
L = Luxemburg, NL= Niederlande, P = Portugal, UK = Vereinigtes Königreich."
12. Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 31)
geändert durch:
- Richtlinie 78/507 /EWG der Kommission vom 19. Mai 1978
(ABI. Nr. L 155 vom 13. 6. 1978, S. 31)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31
Im Anhang Nummer 2.1.2 erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:
.,(1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte
Königreich, 13 für Luxemburg, 18 für Dänemark, GA für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal)".
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
13. In den nachstehenden Rechtsakten lauten an der jeweils angegebenen Stelle die Nummern oder Kennbuchstaben der
Mitgliedstaaten wie folgt:
"1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
6 für Belgien
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
13 für Luxemburg
OK für Dänemark
GR für Griechenland
IRL für Irland
p für Portugal".
a) Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Anhang III Nummer 4.2.
b) Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 54)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Anhang III Nummer 4.2.
c) Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Anhang III Nummer 4.2.
d) Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Anhang I Nummer 4.2.
e) Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Anhang VI Nummer 4.2.
f) Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Anhang II Nummer 4.2.
14. Richtlinie 76/767 /EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1 .1.1 erster Gedankenstrich erhält der
eingeklammerte Text folgende Fassung:
,,(8 für Belgien, D für Deutschland, OK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, GR für Griechenland, 1für Italien,
IRL für Irland, L für Luxemburg, NL für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich)".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1425
15. In den nachstehenden Rechtsakten lauten an der jeweils angegebenen Stelle die Nummern oder Kennbuchstaben der
Mitgliedstaaten wie folgt:
"1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
6 für Belgien
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
13 für Luxemburg
18 für Dänemark
GA für Griechenland
IRL für Irland
P für Portugal".
a) Richtlinie 77 /536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977
(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Anhang VI.
b) Richtlinie 77 /538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977
(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Anhang II Nummer 4.2.
c) Richtlinie 77 /539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977
(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Anhang II Nummer 4.2.
d) Richtlinie 77 /540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977
(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Anhang IV Nummer 4.2.
e) Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977
(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 81 /576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABI. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 32)
berichtigt in ABI. Nr. L 357 vom 12. 12. 1981, S. 23
- Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABI. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17)
Anhang III Nummer 1.1.1.
f) Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABI. Nr. L 255 vom 18. 9. 1978, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45)
- Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 13)
Anhang II Numme; 3.5.2.1.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
g) Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978
(ABI. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31
Anhang VI Nummer 1.1.1.
h) Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979
(ABI. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1)
geändert dorch Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 31)
Anhang VI.
16. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978
(ABI. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 21)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
berichtigt in ABI. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 15
In Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:
.,- ,homologaciön de tipo' im spanischen Recht,
- ,aprovacäo de marca e modelo' im portugiesischen Recht".
17. Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980
(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1~ . S. 49)
geändert durch Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 ·
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 73)
In Artikel 8 wird folgendes hinzugefügt:
,.- ,homologaci6n de tipo' im spanischen Recht,
- ,aprovacäo de marca e modelo' im portugiesischen Recht".
18. Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8)
In liste 1 des Anhangs wird folgendes hinzugefügt:
,.IRANOR (Spanien)
lnstituto Espanol de Normalizaci6n
Fernandez de la Hoz, 52
28010 Madrid
DGQ (Portugal)
Direccäo Geral _de Qualidade
Rua Jose Estaväo, 83A
1199 lisboa".
19. In den nachstehenden Rechtsakten wird an der angegebenen Stelle der eingeklammerte Text durch folgendes ersetzt:
,.(8 für Belgien, D für Deutschland, OK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, GA für Griechenland, 1für Italien,
IAl für Irland, L für Luxemburg, NL für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich)".
a) Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984
(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72)
Anhang I Nummer 3.
b) Richtlinie 84/530/EWG des Rates vom 17. September 1984 (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 95)
Anhang I Nummer 3.
B. Lebensmittel
1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierund-
fünfzig" ersetzt.
a) Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962
(ABI. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62)
geändert durch:
- Richtlinie 65/ 469/EWG des Rates vom 25. Oktober 1965
(ABI. Nr. 178 vom 26. 10. 1965, S. 2793/65)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1427
- Richtlinie 67 /653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967
(ABI. Nr. 263 vom 30.10.1967, S. 4)
- Richtlinie 68/419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968
(ABI. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 24)
- Richtlinie 70/358/EWG des Rates vom 13. Ju!! 1970
(ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 36)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976
(ABI. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 19)
- Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978
(ABI. Nr. L 44 vorn 15. 2. 1978, S. 20)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81 /20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981
(ABI. Nr. L 43 vom 14.2.1981, S. 11)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 11 a Absatz 2.
b) Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963
(ABI. Nr. 12 vom 27.1.1964, S. 161/64)
geändert durch:
- Richtlinie 65/569/EWG des Rates vom 23. Dezember 1965
(ABI. Nr. 222 vom 28. 12. 1965, S. 4263/65)
- Richtlinie 66/722/EWG des Rates vom 14. Dezember 1966
(ABI. Nr. L 233 vom 20.12.1966, S. 3947/66)
- Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967
(ABI. Nr. 148 vom 11.7.1967, S. 1)
- Richtlinie 68/420/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968
(ABI. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 25)
- Richtlinie 70/359/EWG des Rates vom 13. Juli 1970
(ABI. Nr. L 157 vom 18.7.1970, S. 38)
- Richtlinie 71 /160/EWG des Rates vom 30. März 1971
(ABI. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 12)
- Richtlinie 72/2/EWG des Rates vom 20. Dezember 1971
(ABI. Nr. L 2 vom 4. 1. 1972, S. 22)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
.,.. Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 48)
- Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973
(ABI. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 29)
- Richtlinie 74/394/EWG des Rates vom 22. Juli 1974
(ABI. Nr. L 208 vom 30.7.1974, S. 25)
- Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976
(ABI. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 31)
- Richtlinie 76/629/EWG des Rates vom 20. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 3)
- Richtlinie 78/145/EWG des Rates vom 30. Januar 1978
(ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 23)
- Richtlinie 79/40/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 13 vom 19. 1. 1979, S. 50)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81 /214/EWG des Rates vom 16. März 1981
(ABI. Nr. L 101 vom 11. 4. 1981, S. 109)
- Richtlinie 83/585/EWG des Rates vom 25. November 1983
(ABI. Nr. L 335 vom 30. 11. 1983, S. 38)
- Richtlinie 83/636/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 40)
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Richtlinie 84/86/EWG des Rates vom 6. Februar 1984
(Ai?I. Nr. L 40 vom 11. 2. 1984, S. 29)
- Richtlinie 84/233/EWG des Rates vom 9. April 1984
(ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1984, S. 25)
berichtigt in ABI. Nr. l 106 vom 19. 4. 1984, S. 59
- Richtlinie 84/261/EWG des Rates vom 7. Mai 1984
(ABI. Nr. L 129 vom 15. 5. 1984, S. 28)
- Richtlinie 84/458/EWG des Rates vom 18. September 1984
(ABI. Nr. L 256 vom 26. 9. 1984, S. 19)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 8 a Absatz 2.
c) Richtlinie 70/357 /EWG des Rates vom 13. Juli 1970
(ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Rictitliriie 74/412/EWG des Rates voM 1. August 1974
(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 18)
- Richtlinie 78/143/EWG des Rates vom 30. Januar 1978
(ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 18)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981
(ABI. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
berichtigt in ABI. Nr. L 18 vom 22. 1. 1972, S. 12
Artikel 6 Absatz 2.
d) Richtlinie 73/241 /EWG des Rates vom 24. Juli 1973
(ABI. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23)
geändert durch:
- Richtlinie 7 4/ 411 /EWG des Rates vom 1. August 1974
(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17)
- Richtlinie 7 4/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974
(ABI. Nr. L 349 vom 28. 12. 1974, S. 63)
- Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975
(ABI. Nr. L 64 vom 11.3.1975, S. 21)
- Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 18. 8. 1976, S. 1)
- Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978
(ABI. Nr. L 197 vom 22.7.1978, S. 10)
- Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978
(ABI. Nr. L 291 vom 17. 10. 1978, S. 15)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980
(ABI. Nr. L 170 vom 3.7.1980, S. 33)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 12 Absatz 2.
e) Richtlinie 73/437 /EWG des Rates vom 11. Dezember 1973
(ABI. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 71)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 12 Absatz 2.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1429
f) Richtlinie 7 4/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974
(ABI. Nr. l 189 vom 12.7.1974, S. 1)
geändert durch:
- Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978
(ABI. Nr. l 197 vom 22.7.1978, S. 22)
- Beitrittsakte von 1979 .
(ABI: Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980
(ABI. Nr. L 155 vom 23. 6. 1980, S. 23)
- Richtlinie 85/6/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. l 2 vom 3.1.1985, S. 21)
- Richtlinie 8517 /EWG des Rates vom 19: Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 10 Absatz 2.
g) Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974
(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 10 Absatz 2.
h) Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975
(Adl. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40)
geändert durch:
- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979
(ABI. Nr. L 37 vom 13. 2. 1979, S. 27)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 14 Absatz 2.
i) Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 49)
geändert durch:
- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978
(ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 12)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/685/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37)
Artikel 12 Absatz 2.
j) Richtlinie 76/621 /EWG des Rates vom 20. Juli 1976
(ABI. Nr. l 202 vom 28.7.1976, S. 35)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 5 Absatz 2.
k) Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976
(ABI. Nr. L 340 vom 9.2.1976, S. 19)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 10 Absatz 2.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
1) Richtlinie 77 /94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 55)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 9 Absatz 2.
m) Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977
(ABI. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1 . 1985, S. 22)
Artikel 9 Absatz 2.
n) Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(A81. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 5)
geändert durch Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)
Artikel 13 Absatz 2.
o) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980
(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1 )
geändert durch:
- Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 12 Absatz 2.
p) Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983
(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 25)
Artikel 10 Absatz 2.
2. Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975
(ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40)
geändert durch:
- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979
(ABI. Nr. L 37 vom 13. 2. 1979, S. 27)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:
.. ,sumo e polpa' -für Nektare, die aus gegebenenfalls konzentrierten Fruchtsäften und Fruchtpülpen gewonnen werden."
3. Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1 . 1976, S. 49)
geändert durch:
- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978
(ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 1 2)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37)
In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) ,leite em p6 meio gordo' in Portugal zur Bezeichnung von Milchpulver mit einem Fettgehalt von mehr als 13 % und
weniger als 26 %."
182
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1431
4. Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976
(ABI. Nr. L 340 vom 9. 2. 1976, S. 19)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)
- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:
,.- ,para uso alimentario',
- ,para contacto com generos alimenticios'".
5. Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1960
(Aal. Nr. L 151 vom 19. 6. 1980, S. 21)
Der Anhang wird wie folgt geändert: /
- Im Titel wird das Wort „ANEXO" hinzugefügt.
- Im Text wird das Wort „Simbolo" hinzugefügt.
C. Arzneispezialitäten
Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 11 vom 14.1.1978, S. 18)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981
(ABI. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 33)
In Artikel 6 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
D. Öffentliche Lieferaufträge
Richtlinie 77 /62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 13 vom 15.1.1977, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980
(ABI. Nr. L 215 vom 18.8.1980, S. 1)
In Anhang I wird folgendes hinzugefügt:
.,XII. Spanien: die sonstigen juristischen Personen, für die ein öffentliches Auftragsvergabeverfahren gilt;
XIII. Portugal: die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge
staatlicher Kontrolle unterliegt".
E. Handel und Vertrieb
Beschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981
(ABI. Nr. L 165 vom 23. 6. 1981, S. 24)
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahl „42" durch „50" ersetzt.
In Artikel 3 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „zweiundzwanzig" durch „sechsundzwanzig" ersetzt.
In Artikel 7 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zehn" durch „zwölf" ersetzt.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
F. Versicherungen
Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 8 vom 1 i. 1. 1984, S. 17)
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) steht dem Königreich Spanien, der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik eine Frist bis zum
31. Dezember 1995 zur Verfügung, um die Deckungssummen auf die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge
anzuheben. Falls sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die Deckungssummen im Verhältnis zu den in
dem genannten Artikel vorgesehenen Beträgen folgende Prozentsätze erreichen:
- einen Prozentsatz von mehr als 16 % am 31. Dezember 1988,
- einen Prozentsatz von 31 % spätestens am 31. Dezember 1992;".
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) können das Königreich Spanien, die Republik Griechenland, Irland und die Portugiesische Republik vorsehen, daß
- die Einschaltung der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Stelle, die für Sachschäden Ersatz leistet, bis zum 31. Dezember
1992 ausgeschlossen wird;
- die Selbstbeteiligung nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 5 und die Selbstbeteiligung nach Artikel 2 Absatz 2 bis zum
31. Dezember 1995 1 500 ECU betragen."
X. Umweltschutz und Verbraucherschutz
1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierundfünfzig"
ersetzt.
a) Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972
(ABI. Nr. L 173 vom 31.7.1982, S. 1)
geändert durch:
- Richtlinie 79/76/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 17 vom 24. 1. 1979, S. 17)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 81175/EWG des Rates vom 17. Februar 1981
(ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 23)
Artikel 6 Absatz 2.
b) Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 31 vom 5 .. 2. 1976, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 11 Absatz 2.
c) Richtlinie 76n68/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169)
geändert durch:
- Richtlinie 79/661 /EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABI. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 35)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. l 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 82/147 /EWG der Kommission vom 11. Februar 1982
(ABI. Nr. L 63 vom 6.3.1982, S. 26)
- Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982
(ABI. Nr. L 167 vom 15.6.1982, S. 1)
- Richtlinie 83/191 /EWG der Kommission vom 30. März 1983
(ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 25)
- Richtlinie 83/341 /EWG der Kommission vom 29. Juni 1983
(ABI. Nr. L 188 vom 13.7.1983, S. 15)
- Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983
(ABI. Nr. L 275 vom 8. 10. 1983, S. 20)
- Richtlinie 83/57 4/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 38)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1433
- Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984
(ABI. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 38)
berichtigt in ABI. Nr. L 255 vom 29.9.1984, S. 28
Artikel 10 Absatz 2.
d) Entscheidung 771795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Entscheidung 81/856/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 17)
- Entscheidung 84/422/EWG der Kommission vom 24. Juli 1984
(ABI. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 15)
Artikel 8 Absatz 2.
e) Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978
(ABI. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Artikel 19 Absatz 2.
f) Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978
(ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 14 Absatz 2.
g) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1 )
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)
Artikel 17 Absatz 2.
h) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
(ABI. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979. S. 1 )
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81 /454/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 3)
Artikel 17 Absatz 2.
i) Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979
(ABI. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44)
geändert durch die Richtlinie 81 /855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)
Artikel 11 Absatz 2.
j) Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980
(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11)
geändert durch die Richtlinie 81 /858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 19)
Artikel 15 Absatz 2.
k) Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980
(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 18)
geändert durch die Richtlinie 81 /857 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 18)
Artikel 14 Absatz 2.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
1) Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981
(ABI. Nr. L 39 vom 12.2.1981, S. 1)
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a.
m) Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982
(ABI. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 289 vom 13. 10. 1982, S. 35
Artikel 16 Absatz 2.
n) Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3645/83 des Rates vom 28. November 1983
(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 1)
- Verordnur'!g (EWG) Nr. 3646/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 2)
berichtigt in ABI. Nr. L 62 vom 3. 3. 1984, S. 27
- Verordnung (EWG) Nr. 577 /84 der Kommission vom 5. März 1984
(ABI. Nr. L 64 vom 6. 3. 1984, S. 5)
- Verordnung (EWG) Nr. 1451 /84 der Kommission vom 25. Mai 1984
(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 21)
- Verordnung (EWG) Nr. 1452/84 der Kommission vom 25. Mai 1984
(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 23)
Artikel 21 Absatz 2.
o) Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1)
Artikel 11 Absatz 2.
p) Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15)
Artikel 11 Absatz 2.
2. Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971
(ABI. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 16)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Richtlinie 75/36/EWG des Rates vom 1 7. Dezember 1974
(ABI. Nr. L 14 vom 20.1.1975, S. 15)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983
(ABI. Nr. L 353 vom 15. 1 2. 1983, S. 8)
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgendes hinzugefügt:
..- ,pura lana',
- ,la virgem'.".
3. Beschluß 76/431/EWG der Kommission vom 21. April 1976
(ABI. Nr. L 115 vom 1. 5. 1976, S. 73)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiundzwanzig" durch „sechsundzwanzig" ersetzt.
4. Entscheidung 77 /795/EWG des Rates vom 12. Dezember 19!7
(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Entscheidung 81/856/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 319 vom 7. 11. 1971, S. 17)
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1435
- Ent~cheidung 84/422/EWG der Kommission vom 24. Juli 1984
(ABI. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 15)
In Anhang I werden die folgenden Tabellen hinzugefügt:
"Spanien
Probenahme- oder Meßstationen Flüsse
San Esteban de Gorrnaz Station Nr. 02.07 Doero
Villamarciel Station Nr. 02.54 Doero
Puente Pino Station Nr. 02.53 Doero
Trillo Station Nr. 03.93 Tajo
Aranjuez Station Nr. 03.11 Tajo
Talavera de la Reina Station Nr. 03.15 Tajo
Alcantara Station Nr. 03. 19 Tajo
Balbuena Station Nr. 04.08 Guadiana
Badz.joz Station Nr. 04.18 Guadiana
Menjibar Station Nr. 05.04 Guadalquivir
Periaflor Station Nr. 05.06 Guadalquivir
Sevilla Station Nr. 05. 74 Guadalquivir
Miranda de Ebro Station Nr. 09.01 Ebro
Zaragoza Station Nr. 09.11 Ebro
Tortosa Station Nr. 09.27 Ebro
Portugal
Probenahme- oder Meßstationen Flüsse
lanhelas Station Nr. 01.1 Minho
Messegäes Station Nr. 01.4 Minho
Porto Station Nr. 09.1 Oouro
Barca d' Alva Station Nr. 09.8 Duoro
Miranda do Oouro Station Nr. 09.11 Oouro
S. Joäo de Loure Station Nr. 12.2 Vouga
Penacova Station Nr. 16.4 Mondego
Santarem Station Nr. 30.3 Tejo
Perais Station Nr. 30.10 Tejo
Castelo de Bode Station Nr. 30.20.2 Z~zere
Mertola Station Nr. 54.3 Guadiana
S.a da Ajuda Station Nr. 54. 7 Guadiana
5. Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978
(ABI. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 219 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 3 wird die Zahl „24" durch „28" ersetzt und die Zahl „20" durch „24".
In Artikel 4 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „zehn" durch „zwölf" ersetzt.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
6. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
(ABI. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. l 319 vom 7. 11. 1981, S. 3)
a) Anhang I wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:
,.ANEXO I".
- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende
Angaben enthalten:
Espai'\ol Portugu~s
1. Colimbo grande Mobelha-grande
'2. Pardela cenicienta Pardela-de-bico-amarelo
3. Paino comun Painho-de-cauda-quadrada
4. Paino de Leach Painho-de-cauda-forcada
5. Cormoran grande (continental) Corvo-marinho-de-faces-brancas
6. Avetoro comun Abetouro-comum
7. Martinete Goraz
8. Garcilla cangrejera Papa-ratos
9. Garceta comun Garya-branca-pequena
10. Garceta grande Garya-branca-grande
11. Garza imperial Garca-vermelha
12. Cigüena negra Cegonha-preta
13. Cigüena comün Cegonha-branca
14. Morito Mayarico-preto
15. Espatula Colhereiro
16. Flamenco comun Flamingo-comum
17. Cisne chico o de Bewick Cisne-pequeno
18. Cisne cantor Cisne-bravo
19. Ansar careto de Groenlandia Ganso-de-Groneländia
20. Bamacla cariblanca Ganso-de-faces-brancas
21. Porr6n pardo Zarro-castanho
22. Malvasla Pato-rabo-alyado
23. Halc6n abejero Falcäo-abelheiro
24. Milano negro Milhafre-preto
25. Milano real Milhano
26. Pigargo Aguia-rabalva
27. Quebrantahuesos Quebra-osso
28. Alimoche Abutro do Egipto
29. Buitre comun Grifo
30. Buitre negro Abutre preto
31. Aguila culebrera Aguia-cobreira
32. Aguilucho lagunero Tartaranhäo-ruivo-dos-pauis
33. Aguilucho palido Tartaranhäo-azulado
-34. Aguilucho cenizo Tartaranhäo-cac;ador
35. Aguila real Aguia-real
36. Aguila calzada Aguia-calyada
37. Aguila perdicera Aguia de Bonelli
38. Aguila pescadora Aguia-pesqueira
39. Halc6n de Eleonor Falcäo-da-rainha
40. Halc6n bomi Falcäo-alfaneque
41. Halc6n comün Falcäo-peregrino
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1437
Espanol Portugu~s
42. Calam6n comun Caimäo~mum
43. Grulla comun Grou-comum
44. Sis6n Sisäo
45. Avutarda Abetnrda-comum
46. Cigüenela Pema-longa
47. Avocata Alfaiate
48. Alcar~van Alcaraväo
49. Canastera Perdiz-do-mar
50. Chor1ito carambolo Tarambola-carambola
51. Choriito dorado Tarambola-dourada
52. Agachadiza real Narceja-real
53. Andarrics bastardo Ma~rico-bastardo
54. Falaropo picofino Falaropo-de-bico-fino
55. Gaviota picofina Gaviota-de-bico-fino
56. Gaviota de Audouin Alcatraz de Audouin
57. Pagaza piconegra Giavina-de-bico-preto
58. Charran patinegro Garajau-comum
59. Charran rosado Andorinha-do-mar-rosa
60. Charran comun Andorinha-do-mar-comum
61. (.;harran artico Andorinha-do-mar-artica
62. Charrancito Andorinha-do-mar-anä
63. Fumarel comün Gaivina-preta
64. Ganga comun Cortiyol-de-barriga-preta
65. Buho real o Gran Duque Bufo-real
66. Buho nival Bufo-branco
67. Lechuza campestre Coruja-do-nabal
68. Martin pescador Guarda-rios-comum
69. Pito negro Peto-preto
70. Pico dorsiblanco Pica-pau-de-dorso-branco
71. Pechiazul Pisco-de-peito-azul
72. Curruca rabilarga Felosa-do-mato
73. Curruca gavilana Toutinegra-gaviäo
74. Trepador corso Trepadeira-corsa
b) Anhang 11/1 wird wie folgt geändert:
- In der Üerschrift wird folgendes hinzugefügt:
„ANEXO 11/1 ".
- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende
Angaben enthalten:
Espanol Portuguas
1. Ansar campestre Ganso-campestre
2. Ansar comun Ganso~mum
3. Barnacla canadiense Ganso-do-Canada
4. Anade silb6n Piadeira
5. Anade Friso Frisada
6. Cerceta comün o de lnvierno Marrequinho-comum
7. Anade real o azul6n Pato-real
8. Anade rabudo Arrabio
9. Cerceta carretona o de Verano Marreco
10. Pato cuchara Pato-trombeteiro
11. Porr6n comun Zarro-comum
12. Porr6n moiiudo Zarro-negrinha
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Espal'\ol Portugues
13. Lag6podo escandinavo Lag6pode~scoc~s
14. Perdiz nival Lag6pode-branco
15. Perdiz griega Perdiz-negra
16. Perdiz roja o comun Perdiz-comum
17. Perdiz pardilla Perdiz-cimzemta
18. Faisan vulgar Faisäo
19. Focha com(m Galeiräo-comum
20. Agachadiza chica Narceja~alega
21. Agachadiza comun Narceja-comum
22. Chocha perdiz o becada Galinhola
23. Paloma bravia Pombo-das-rochas
24. Paloma torcaz Pombo-torcaz
c) Anhang 11/2 wird wie folgt geändert:
- In der Üb~rschrift wird folyendes hinzugefügt:
,,ANEXO 11/2".
- In der ersten Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern fol-
gende Angaben enthalten:
Espanol Portugues
25. Cisne vulgar Cicsne-vulgar
26. Ansar piquicorto Ganso-de-biso-curto
27. Ansar careto grande Ganso~rande-de-testa-branca
28. Bamacla carinegra Ganso-de-faces-brancas
29. Pato colorado pato-de-bico-vermelho
30. Porr6n bastardo Zarro-bastardo
31. Eider Eider~dredäo
32. Havelda Pato-de-cauda-afilada
33. Negr6n comun Pato-negro
34. Negr6n especulado Pato-fusco
35. Porr6n osculado Pato-olho-d'ouro
36. Serreta mediana Merganso-pequeno
37. Serreta grande Mergans~rande
38. Grevol Galinha-do-mato
39. Gallo lira Galo-lira
40. Urogallo Tetraz
41. Perdiz moruna Perdiz-moura
42. Codorniz Codomiz
43. Pavo silvestre Peru
44. Rasc6n Frango-d'ägua
45. Polla de agua Galinha-d'ägua
46. Ostrero Ostraceiro
47. Chortito o pluvial dorado Tarambola-dourada
48. Chortito gris Tarambola-cinzenta
49. Avefria Abibe-comum
50. Correlimos gordo Seixoeira
51. Combatiente Combatente
52. Aguja colinegra Mac:;arico-de-bico-direito
53. Aguja colipinta Fuselo
54. Zarapito trinador Mac:;arico~alego
55. Zarapito real Mac:;arico-real
56. Archibebe oscuro Pema-vermelha~scuro
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1439
Espanol Portugu~s
57. Archibebe comun Pema-vennelha-comum
58. Archibebe claro Pema-verde-comum
59. Gaviota reidora Guinch~mum
60. Gaviota cana Alcatraz-pardo
61. Gaviota sombria Gaviota-d'asa-escura
62. Gaviota argentea Gaviota-arg~ntea
63. Gavi6n Alcatraz~mum
64. Paloma zurita Pombo-bravo
65. T6rtola turca Rola-turca
66. T6rtola comun Aola-comun
67. Alondra comun Laverca
68. Mirlo comun Melro-preto
69. Zorzal real Tordo-zomal
70. Zorzal comun Tordo-comum
71. Zorzal malvfs o alirrojo Tordo-ruivo-comum
72. Zorzal charlo Tordeia
- In der zweiten Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern
folgende Hinweise enthalten:
Espana Portugal
25.
26.
27.
28.
29. +
30.
31.
32.
33. +
34.
35.
36. +
37.
38.
39.
40. + <:!
41. +
42. + +
43.
44. +
45. + +
46. +
47. + +
48. +
49. +
50. +
51. +
52. +
53. +
54. +
55. +
56. +
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Espana Portugal
. 57. +
58. +
59. +
60. +
61. +
62. +
63.
64. + +
65. +
66. + +
67.
68. + +
69. + +
70. + +
71. + +
72. + +
- Am Ende der zweiten Tabelle werden folgende Fußnoten hinzugefügt:
.. • = Estados miembros que pueden autorizar, conforme al apartado 3 del articulo 7, la caza de las especies enume-
radas.
• = Estados-membros que podem autorizar, nos termos do n° 3 do artigo 7°, a cac;a das especies enumeradas."
d) Anhang 111/1 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:
,,ANEXO 111/1".
- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende
Angaben enthalten:
Espanol Portugu~s
1. Anade real o azulOn Pato-real
2. LagOpodo escandinavo LagOpode~scoc~s
3. Perdiz roja o comün Perdiz-comum
4. Perdiz moruna Perdiz-moura
5. Perdiz pardilla Perdiz-cinzenta
6. Faisan vulgar Faisao
7. Paloma torcaz Pombo-torcaz
e) Anhang 111/2 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:
.,ANEXO 111/2".
- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende
Angaben enthalten:
Espal"lol Portugu~s
8. Ansar comün Ganso-comum-ocidental
9. Anade silbOn Piadeira
10. Cerceta comün o de lnviemo Marrequinho-comum
11. Anade rabudo Arrabio
12. Porr6n comun Zarro-comum
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1441
Espanol Portugu(!s
13. Porr6n monudo Zarro-negrinha
14. Eid~r Eider-edredäo
15. Perdiz nival Lag6pode-branco .
16. Urogallo Tetraz
17. Focha comün Galeiräo-comum
f) Anhang 111/3 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:
,.ANEXO 111/3''.
- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende
Angaben enthalten:
Espanol Portugu~s
18. Ansgar careto grande Ganso-grande-de-testa-branca
19. Pato cuchara Pato-trombeteiro
20. Porr6n bastardo Zarro-bastardo
21. Negr6n comün Pato-negro
22. Gallo lira Galo-lira
23. Chor1ito o pluvial dorado Tarambola-dourada
24. Agachadiza chica Narceja-galega
25. Agachadiza comün Narceja-comum
26. Chocha perdiz o becada Galinhola
7. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3645/83 des Rates vom 28. November 1983
(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3646/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 2)
berichtigt in ABI. Nr. L 62 vom 3. 3. 1984, S. 27
- Verordnung (EWG) Nr. 577 /84 der Kommission vom 5. März 1984
(ABI. Nr. L 64 vom 6. 3. 1984, S. 5)
- Verordnung (EWG) Nr. 1451/84 der Kommission vom 25. Mai 1984
(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 21)
- Verordnung (EWG) Nr. 1452/84 der Kommission vom 25. Mai 1984
(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 23)
In Artikel 13 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:
..- Especies amenazadas de extinciön,
EspecieG ameacadas de extincäo".
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
XI. Energie, Forschung und Datenverarbeitung
A. Energie
1. Entscheid~ng 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977
(ABI. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34)
geändert durch:
- Entscheidung 79/607 /EWG der Kommission vom 30. Mai 1979
(ABI. Nr. L 170 vom 9.7.1979, S. 1)
- Entscheidung 80/983/EWG der Kommission vom 4. September 1980
(ABI. Nr. L 281 vom 25. 10. 1980, S. 26)
- Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)
Im Anhang
- wird Anhang A (Bezeichnung für Mineralölprodukte) durch die. folgenden Spalten ergänzt:
„Spanien
1. Gasolina super
2. Gasolina normal
3. Gasöleo A
4. Gasöleo C
5. -
6. Keroseno corriente
7. Fuel-oil pesado n° 1 y no 2
8. Fuel-oil pesado, bajo mdice de Azufre (8 1 A) n°1 y n° 2
Portugal
1. Gasolina super
2. Gasolina normal
3. Gasöleo
4. Gasöleo
5. -
6. Petröleo de iluminaväo
7. Fuelöleo, alto teor de enxofre
8. Fuelöleo, baixo teor de enxofre";
- wird Anhang 8 (Spezifikation der Treibstoffe) durch
die folgenden Spalten ergänzt:
Spanien Portugal
a) Superbenzin
Dichte (15 °C) 0,725--0,770 0,750
Oktanzahl R.O.Z. min. 97 98
M.O.Z. min. 85
Unterer Heizwert (Kcal/kg) 10500
Bleigehalt (gr/1) max. 0,40 max. 0,635
b) Normalbenzin
Dichte (15 °C) 0,710-0,755 0,720
Oktanzahl R.O.Z. min. 92 85
M.O.Z. min. 80
Unterer Heizwert (Kcal/kg) 10500
Bleigehalt (gr/1) max. 0,40 max. 0,635
c) Dieselkraftstoff
Dichte (15 °C) 0,825--0,860 0,835
Cetanzahl min. 45 min. 50
Unterer Heizwert (Kcal/kg) 10200
Schwefelgehalt % max. 0,60 max. 0,5 ..
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1443
- wird Anhang C (Spezifikation der Brennstoffe) durch die folgenden Spalten ergänzt:
Spanien Portugal
a) Haushaltsbrennstoff
Typ Gasöl
Dichte (15 °C) max. 0,900 0,835
Unterer Heizwert (Kcal/kg) 10200
Schwefelgehalt % max. 0,65 max. 0,5
Stockpunkt °C max. -6 max. -5
Typ Heizöl extra leicht
Dichte (15 °C)
Unterer Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt %
Stockpunkt °C
Typ Petroleum
Dichte (15 °C) 0,785
Unterer Heizwert (Kcal/kg) 10300
b) Industriebrennstoffe
Fuel-oil pesado n° 1 n° 2
Dichte (15 °C) 0,950
Unterer Heizwert (Kcal/kg) min. 9600 max. 9400 9600
Schwefelgehalt % max. 2,7 max. 3,6 max. 3,5
Fuel-oil pesado BIA n° 1 BIA n° 2
Dichte (15 °C) 0,950
Unterer Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt %
min. 9600
max. 1,00
min. 9400
max. 1,00
9600
max. 1,0 .
2. Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979
(ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 7)
a) In Anhang I wird folgendes hinzugefügt:
- unter Nummer 3.1.1. : .,,Homo electr;co·, spanisch (ES)"
.. ,Forno electrico',
portugiesisch (P)"
- unter Nummer 3.1.3. : .. Volumen utilizable (ES}"
.,Volume utilizavel (P)"
- unter Nummer 3.1.5.1.: ,.Consumo de precalentamiento hasta 200 °C (ES)"
,.Consumo para atin_gir 200 °C (P)"
,.Consumo de regimen (1 hora a 200 °C) (ES)"
.,Consumo de manuten<;äo durante uma hora a 200 °C (P)"
,.TOTAL (ES)"
,.TOTAL (P)"
- unter Nummer 3.1.5.3.: ,.Consumo del ciclo de limpieza (ES)"
,.Consumo do ciclo de limpeza (P)".
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
b) Folgende Anhänge werden hinzugefügt:
.,ANHANG llg)
90
78
0
C\I
Homo alectrico
Abcdefgh XYZOO
Volumen uilizable 001
Consumo, 0
- de precalentamiento 0
hasta 200°C 0,0 kWh
~
C0
,-..
M - de regimen (1 hora
a 2000C) 0,0 kWh
TOTAL 0,0 kWh
Consumo del ciclo de
limpieza n
Norma CENELEC HD 376
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1445
ANHANG II h)
f,
90
•
78
• 161•
-.
~ w 0
C\I
Fomo electrico
Abcdefgh "XYl..00
Volumen utilizavel 001
0
Consumo 0
- para atingir 2000 C 0,0 kWh
CO
C")
- de manutencäo duran
te uma hora a 200° C) 0,0 kWh
TOTAL 0,0 kWh
Consumo del ciclo de
limpieza n
Norma CENELEC HD376
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
8. Forschung
1. Verordnung (EWG) Nr. 3744/81 des Rates vom 7. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 38)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 397 /83 der Kommission vom 17. Februar 1983
(ABI. Nr. L 47 vom 19. 2. 1983, S. 13)
berichtigt in ABI. Nr. L 208 vom 16. 7. 1982, S. 71
In Artikel 8 Absatz 2 wird die Zahl „45" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
2. Beschluß 83/624/EWG des Rates vom 25. November 1983
(ABI. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 15)
In Anhang II Buchstabe F Nummer 2 wird die Zahl „45" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
C. Datenverarbeitung
Verordnung (EWG) Nr. 1996/79 des Rates vom 11. September 1979
(ABI. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 1)
In Artikel 8 Absatz 2 wird die Zahl „41" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
XII. Regionalpolitik
1. Verordnung (EWG) Nr. 2364/75 der Kommission vom 15. September 1975
(ABI. Nr. L 243 vom 17.9.1975, S. 9)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:
.,Spanien: der Kostensatz für Mittel des Institute de Credito Oficial (ICO)"
2 Geschäftsordnung 75/761/EWG des Ausschusses für Regionalpolitik
(ABI. Nr. L 320 vom 11.12.1975, S. 17)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 3 Absätze 2 und 3 wird die Zahlenangabe „zwölf" durch „vierzehn" ersetzt.
3. Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984
·(ABI. Nr. L 169 vom 28.6.1974, S. 1)
In Artikel 40 Absatz 2 wird die Zahl „45" durch „vierundfünfzig" ersetzt.
XIII. Statistik
1 Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates vom 24. April 1972
(ABI. Nr. L 161 vom 17.7.1972, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3065/75 des Rates vom 24. November 1975
(ABI. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 1)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
In Artikel 5 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierundfünfzig" ersetzt
2 Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977
(ABI. Nr. L 70 vom 17.3.1977, S. 13)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
In Artikel 1 werden folgende Worte hinzugefügt:
„Spanien: - Träfico de perfeccionamiento activo
Portugal: - Regime de aperfeic;oamento activo".
In Artikel 2 werden folgende Worte hinzugefügt:
„Spanien: - Träfico de perfeccionamiento pasivo
Portugal: - Regime de aperfei<;oamento passivo".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1447
3. Verordnung (EWG) Nr. 3537 /82 der Kommission vom 20. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1982, S. 7)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3655/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 361 vom 24.12.1983, S. 31)
- Verordnung (EWG) Nr. 3104/84 der Kommission vom 7. November 1984
(ABI. Nr. L 291 vor.1 8. 11. 1984, S. 25)
Im Anhang
- wird nach „009 Griechenland" folgendes hinzugefügt:
,.010 Portugal Einschließlich Azoren und Madeira ·
011 Spanien Einschließlich Balearen
Spanische Gebiete außerhalb des Zollgebiets und des statistischen Gebiets
021 Kanarische Inseln
022 Ceuta und Melilla"
- werden die Nummern 040, 042, 202 und 205 gestrichen.
4. Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964
(ABI: Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64)
geändert durch:
Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 1 erhält nach der Angabe „im Jahre 1965" folgende Fassung:
.. ; in neuen Mitgliedstaaten ist die erste Erhebung für das Jahr ihres Beitritts in dem auf das Beitrittsjahr folgenden Jahr durch-
zuführen." ·
5. Richtlinie 72/211 /EWG des Rates vom 30. Mai 1972
(ABI. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.Für neue Mitgliedstaaten ist der in Absatz 1 genannte Termin das Ende des Jahres ihres Beitritts."
6. Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1982
(ABI. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.In neuen Mitgliedstaaten werden diese Daten erstmals im Jahr ihres Beitritts über das Vorjahr erhoben."
In Artikel 4 erhält der letzte Teil von Absatz 1 folgende Fassung:
,. ... Tatbestände ein; in neuen Mitgliedstaaten Daten über sämtliche im Anhang aufgeführten Tatbestände ab der Erhebung
eingeholt, die in dem auf das Jahr ihres Beitritts folgenden Jahr über das Beitrittsjahr durchgeführt wurde."
7. Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978
(ABI. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 17)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11. 1979, S. 17)
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„In neuen Mitgliedstaaten sind die Daten erstmals spätestens im laufe des vierten Vierteljahres nach ihrem Beitritt zu
erfassen und beziehen sich auf den vorhergehenden Monat oder auf das vorhergehende Vierteljahr."
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
.. Für neue MitgliedstaatPn beginnt die in Unterabsatz 1 genannter.ist mit ihrem Beitritt."
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
XIV. Landwirtschaft
a) Fettstoffe
Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966
(ABI. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66)
zuletzt geändert durch Ve'rordnung (EWG) Nr. 231 /85 des Rates vom 29. Januar 1985
(ABI. Nr. L 26 vom 31.1.1985, S. 12)
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
,.Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, die mit Olivenbäumen bepflanzt sind:
- in Frankreich und in Italien am 31. Oktober 1978,
- in Griechenland am 1. Januar 1981,
- in Spanien am 1. Januar 1984.
Im Falle von Portugal ist die Beihilfe den Mengen vorbehalten, die auf Flächen erzeugt werden können, welche mit in diesem
Mitgliedstaat am 1. Januar 1984 tatsächlich produktiven Olivenbäumen bepflanzt sind."
b) Milch und Milcherzeugnisse
1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968
(ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 591 /85 des Rates vom 26. Januar 1985
(ABI. Nr. L 68 vom 8. 3. 1985, S. 5)
Artikel 5 c Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
,.Diese Gesamtgarantiemenge wird wie folgt festgesetzt:
(in 1 000 Tonnen)
Belgien 3106,
Dänemark 4882,
Deutschland 23 248,
Griechenland 467,
Spanien 4650,
Frankreich 25 325,
Irland 5280,
Italien 8323,
Luxemburg 265,
Niederlande 11 929,
Vereinigtes Königreich 15 538."
2. Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März 1984
(ABI. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1557/84 des Rates vom 4. Juni 1984
(ABI. Nr. L 150 vom 6. 6. 1984, S. 6)
Der Anhang erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Mengen nach Artikel 6 Absatz 2 (Milcherzeuger mit Direktverkäufen an den Verbrau~er)
(in 1 000 Tonnen)
Belgien 505
Dänemark 1
Deutschland 305
Griechenland 116
Spanien 750
Frankreich 1 183
Irland 16
Italien 1 591
Luxemburg
Niederlande 145
Vereinigtes Königreich 398."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1449
c) Zucker
1. Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968
(ABI. Nr. L 4 7 vom 23. 2. 1968, S. 1 )
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
.,(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark. in Spanien, in Griechenland, in Irland, in Portugal und im
Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den
Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest."
Artikel 8 a wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„Für Spanien und Portugal werden die Worte
- ,des Wirtschaftsjahres 1967/1968' in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. ,das Wirtschaftsjahr 1967 /1968'
in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch:
,des Wirtschaftsjahres 1985/1986' bzw. ,das Wirtschaftsjahr 1985/1986';
- ,vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969' in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch:
,vor dem Wirtschaftsjahr 1986/1987'."
2. Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981
(ABI. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985
(ABI. Nr. L 151 vom 10.6.1985, S. 1)
In Artikel 9 wird Absatz 4 durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Das in der autonomen Region Azoren ansässige zuckererzeugende Unternehmen gilt jedoch als Raffinerie im Sinne
dieses Absatzes nur für die Raffinierung einer in Weißzucker ausgedrückten Höchstmenge von Rübenrohzucker, die dem
Unterschied zwischen der im Rahmen der A- und der B-Quote tatsächlich erzeugten Menge und der Menge von 20 000
Tonnen entspricht."
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
.,(1) Die Mitgliedstaaten teilen unter den Bedingungen dieses Titels jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen zucker-
oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das
- entweder in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 eine- je nach Fall- in der Verordnung (EWG) Nr. 3330/7 4 oder
der Verordnung (EWG) Nr. 1111 /77 definierte Grundquote erhalten hat,
- oder - sofern es sich um Griechenland handelt - in der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeit Zucker oder
lsoglukose hergestellt hat,
- oder- sofern es sich um Spanien bzw. Portugal handelt- im Kalenderjahr 1985 Zucker oder lsoglukose hergestellt hat,
eine A-Quote und eine B-Quote zu.
Portugal teilt für sein festländisches Gebiet unter den Bedingungen dieses Titels und in den Grenzen der in Absatz 2 für
dieses Gebiet festgelegten Grundmengen A und B jedem in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen, das dort zur Auf-
nahme der Zuckerproduktion in der Lage ist, eine A-Quote und eine B-Ouote zu.
Vor dieser Zuteilung kann Portugal bis zu 10 v. H. der für das festländische Gebiet Portugals festgelegten Grundmengen
A und 8 als A- und 8-Quote für das in der autonomen Region Azoren ansässige Unternehmen verwenden."
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
.,(2) Für die Zuteilung·der in Absatz 1 genannten A- und 8-Quoten gelten folgende Grundquoten:
1. Grundmengen A
Gebiete a) Grundmenge A für b) Grundmenge A für
Zucker 1) lsoglukose 2 )
von Dänemark 328000,0
von Deutschland 1990000,0 28.882,0
von Frankreich (Mutterland) 2530000,0 15887,0
der französischen überseeischen Departements 466000,0
von Griechenland 290000,0 10522,0
von Spanien 960000,0 75000,0
von Irland 182000,0
1
) in Tonnen Weißzucker
2
) in Tonnen Trockensubstanz
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
1. Grundmengen A
Gebiete a) Grundmenge A für b) Grundmenge A für
Zucker 1) lsoglukose 2)
von Italien 1320000,0 16 569,0
der Niederlande 690000,0 7 426,0
von Portugal (Kontinent) 54545,5 8093,9
der autonomen Region Azoren 9090,9
der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion 680000,0 56667,0
des Vereinigten Königreichs 1040000,0 21 696,0
') in Tonnen Weißzucker
1) in Tonnen Trockensubstanz
II. Grundmengen B
Gebiete a) Grundmenge B für b) Grundmenge B für
Zucker 1) lsoglukose 2)
von Dänemark 96629,3
von Deutschland 612 312,!=J 6802,0
von Frankreich (Mutterland) 759232,8 4135,0
der französischen überseeischen Departements 46600,0
von Griechenland 29000,0 2478,0
von Spanien 40000,0 8000,0
von Irland 18200,0
von Italien 248250,0 3902,0
der Niederlande 182000,0 1 749,0
von Portugal (Kontinent) 5454,5 1906,1
der autonomen Region Azoren 909;1
der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion 146000,0 15583,0
des Vereinigten Königreichs 104000,0 5 787,0
') in Tonnen Weißzucker
2 ) in Tonnen Trockensubstanz
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Text ergänzt:
„c) Im Falle Spaniens ergibt sich die A-Quote durch die Aufteilung der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe a für Spanien
festgelegten Grundmenge A unter die Unternehmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unter
Berücksichtigung von deren Produktionsrechten vor dem 1. Januar 1986.
d) Im Falle Portugals entspricht die A-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens in der autonomen Region Azoren
der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe a für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge."
Artikel 24 Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
,.Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes:
a) In Spanien ergibt sich die A-Quote durch Aufteilung der in ·Absatz 2 Nummer I Buchstabe b für Spanien festgelegten
Grundmenge A unter die betreffenden Unternehmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im· Kalenderjahr
1983.
b) In Portugal entspricht die A-Quote des betreffenden in seinem festländischen Gebiet ansässigen isoglukoseerzeugen-
den Unternehmens der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe b für dieses Gebiet f~stgelegten Grundmenge A."
Artikel 24 Absatz 4 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
,,Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen gilt folgendes:
a) Im Falle Spaniens ergibt sich die 8-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe a für Spanien fest-
gelegten Grundmenge 8 auf die betreffenden Unternehmen unter Berücksichtigung von deren Produktionsrechten vor
dem 1. Januar 1986.
b) Im Falle Portugals entspricht die 8-Quote des betreffenden zuckererzeugenden Unternehmens der in Absatz 2
Nummer II Buchstabe a für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge 8."
Artikel 24 Absatz 5 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
,.Für die in Spanien bzw. Portugal_ ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes:
a) In Spanien ergibt sich die 8-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b für Spanien festgelegten
Grundmenge B unter die betreffenden Unternehmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im Kalenderjahr
1983.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1451
b) In Portugal entspricht die B-Quote des betreffenden, in seinem festländischen Gebiet ansässigen isoglukoseerzeu-
gend~n Unternehmens der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge."
d) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977
(ABI. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 988/84 des Rates vom 31. März 1984
(ABI. Nr. L 103 vom 16.4.1984, S. 11)
In Artikel 3 b Absatz 2, Artikel 3 d Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 sowie in Anhang I a Buchstabe a werden die Worte „getrock-
nete Weintrauben" ersetzt durch die Worte:
.,Sultaninen und Korinthen".
Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Die spanischen und Portugiesischen Einlagerungsstellen kaufen nur Erzeugnisse, die vom Wirtschaftsjahr 1986/1987 an
erzeugt worden sind."
e) Wein
Verordnung (EWG) Nr. 337179 des Rates vom 5. Februar 1979
(ABI. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 775/85 des Rates vom 26. März 1985
(ABI. Nr. L 88 vom 28. 3. 1985, S. 1)
In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b erster Gedankenstrich wird nach den Worten „teilweiser gegorener Traubenmost"
eingefügt: ,.teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben".
In Artikel 48 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„c) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, auch ,Vino dulce natural' genannt, darf nur für die
Herstellung von Likörweinen und allein in den Weinbauregionen in Verkehr gebracht werden, wo diese Verwendung
am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich ist."
In Artikel 49 Absatz 1 wird als letzter Gedankenstrich folgender Text eingefügt:
..- teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben."
In Anhang II wird folgende Nummer eingefügt:
,.3 a) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, auch ,Vino dulce natural' genannt: das aus ein-
getrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamt-
zuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 g/1, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht
geringer als 8 % Vol. sein darf."
In Anhang II erhält Nummer 12 folgende Fassung:
„ 12. likörwein: das Erzeugnis, das
in der Gemeinschaft hergestellt wird,
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % Vol. sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens
15 % Vol. und höchstens 22 % Vol, aufweist
und
aus Traubenmost oder Wein, die von bestimmten, unter den in Artikel 49 genannten Rebsorten ausgewählten Reb-
sorten stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % Vol. aufweisen, wie folgt gewonnen wird:
durch Gefrieren
oder
durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:
i) neutralen, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Alkohols einschließlich Alkohol aus der Destillation von
Rosinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % Vol.;
ii) eines nicht rektifizierten, aus der Destillation von Wein hervorgegangenen Erzeugnisses mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 52 % Vol. und höchstens 80 % Vol.:
iii) konzentrierten Traubenmosts oder im Fall bestimmter Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete einer noch
festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewendet wird, eines Traubenmosts, der
durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang,
der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;
iv) der Mischung dieser Erzeugnisse.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, die aus bestimmten Anbaugebieten stammen
können jedoch aus frischem ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, auch ohne daß dieser einen natürliche~
Mindestalkoholgehalt von 12 % Vol. aufweisen muß.
Weiterhin dürfen bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, die aus bestimmten Anbaugebie-
ten stammen und entsprechend dem vorangehenden Absatz hergestellt wurden, einen Gesamtalkoholgehalt von
mindestens 15 % Vol. aufweisen, sofern eine derartige Bestimmung in der am 1. Januar 1985 in Kraft befindlichen
nationalen Gesetzgebung vorgesehen war.
Zu den Likörweinen gehören auch die folgenden Erzeugnisse:
a) Durch Aufzucht unter Netztuch gewonnene Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten, auch ,vino generoso·
genannt,
- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % Vol. und einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens
22 % Vol. und einem Zuckergehalt unter 5 g/1;
- aus weißem Traubenmost gewonnen, der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten
ausgewählt wurden, sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % Vol.
aufweist;
- unter Zusatz von Weinalkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % Vol. hergestellt.
b) Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten, auch ,vino generoso de licor' genannt,
- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % Vol. und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens
15 % Vol. und h6chstens 22 % Vol.;
- aus ,vino generoso· unter Zusatz von teilweise gegorenem Traubenmost aus getrockneten Trauben, auch ,vino
dulce natural' genannt, oder aus konzentriertem Traubenmost gewonnen.
c) Rote Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebiet~n
- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % Vol. und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens
15 % Vol. und höchstens 22 % Vol.;
- aus Traubenmost gewonnen, der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten aus-
gewählt wurden, sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % Vol. aufweist;
- hergestellt unter Zusatz während oder nach der Gärung:
i) entweder von neutralem, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem Alkohol mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 95 % Vol.;
ii) oder aus einem nicht rektifizierten Erzeugnis aus der Weindestillation mit einem Alkoholgehalt von 70 % Vol."
f) Schaf- und Ziegenfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980
(ABI. Nr. l 183 vom 16.7.1980, S. 1)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 871 /84 vom 31. März 1984
(ABI. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 35)
Artikel 3 Absatz 5 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt:
.. - Gebiet 7: Spanien, Portugal."
g) Getreide
Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75 des Rates vom 29. Oktober 1975
(ABI. Nr. l 281 vom 1.11.1975, S. 1)
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 vom 31'. März 1984
(ABI. Nr. l 107 vom 19.4.1984, S. 1)
In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 werden die Worte „in Spanien" vor den Worten „in Griechenland" eingefügt.
h) Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe in der Tierernährung
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970
(ABI. Nr. l 270 vom 14. 12. 1970, S. 1)
zuletzt geändert durch Richtlinie 84/587 /EWG des Rates vom 29. November 1984
(ABI. Nr. l 319 vom 8.12.1984, S. 13)
Artikel 4 Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
.. •m Falle von Spanien und Portugal wird
- das obengenannte Datum 3. Januar 1985 durch das Datum 1. April 1986 ersetzt,
- das obengenannte Datum 3. Dezember 1985 durch das Datum 1. Dezember 1986 ersetzt. ..
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1453
i) Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführung
Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965
(ABI. Nr. L 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65)
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 vom 27. Juli 1981
(ABI. Nr. l 210 vom 30.7.1981, S. 1)
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 75 000 für die Gemeinschaft.
Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe
- 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu
erreichen;
- 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu
erreichen."
XV. Fischerei
1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig" durch „vierund-
fünfzig" ersetzt.
a) Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vorn 29. Dezember 1981
(ABI. Nr. l 379 vom 31.12.1981, S. 1)
geändert durch:
Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vorn i 9. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 340 vorn 28. 12. 1984, S. 1)
Artikel 33 Absatz 2
b) Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vorn 25. Januar 1983
(ABI. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 73 vom 19. 3. 1983, S. 42
Artikel 14 Absatz 2
c) Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1)
Artikel 21 Absatz 2
d) Verordnung (EWG) Nr. 2909/83 des Rates vom 4. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 9)
Artikel 16 Absatz 2
e) Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15)
Artikel 13 Absatz 2.
2. Verordnung (EWG) Nr. 103n6 des Rates vom 19. Januar 1976
(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 343 vom 31. 12. 1979, S. 22)
- Verordnung (EWG) Nr. 273/81 der Kommission vom 30. Januar 1981
(ABI. Nr. L 30 vom 2.2.1981, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3166/82 des Rates vom 22. November 1982
(ABI. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 4)
- Verordnung (EWG) Nr. 3250/83 der Kommission vom 17. November 1983
(ABI. Nr. L 321 vom 18. 11. 1983, S. 20)
In Anhang B werden die Angaben für Seehechte durch folgende Angaben ersetzt:
kg/Asch
Größe 1 2,5 und mehr
Größe 2 1,2 bis weniger als 2,5
Größe 3 0,6 bis weniger als 1,2
Größe 4 a) 0,2 bis weniger als 0,6
b) 0,15 ti:> weniger als 0,2 für Seehechte des Mittelmeers".
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976
(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 des Rates vom 14. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 356 vom 20. 12. 1983, S. 6)
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird im zweiten Gedankenstrich folgendes hinzugefügt:
.,quisquilla"
.,camaräo negro".
4. Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1)
a) In Artikel 1O Absatz 1 werden die Angabe „A und D" durch „A, D und E" ersetzt.
b) Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
(1) Für jedes in Anhang 1
- Abschnitte A und D aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis
- Abschnitt E aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis
nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses, nachstehend ,Erzeugnisklasse'
genannt, in der Weise festgesetzt, daß ein Betrag von mindestens 70 v. H. und höchstens 90 v. H. des Orientierungs-
preises mit dem Anpassungskoeffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird. Diese Koeffizienten
spiegeln das Preisverhältnis zwischen der betreffenden Erzeugnisklasse und der zur Festsetzung des Orientierungs-
preises dienenden Erzeugnisklasse wider. Dieser gemeinschaftliche Rücknahmepreis und dieser gemeinschaftliche
Verkaufspreis dürfen jedoch auf keinen Fall über 90 v. H. des Orientierungspreises liegen.
(2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit
entfernt liegen, zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, können für diese
Gebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungskoeffizienten angewandt werden.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung des Hundertsatzes des
Orientierungspreises, der bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises oder Verkaufspreises als •
Grundlage dient, und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete sowie die Preise, werden nach dem
Verfahren des Artikels 33 festgelegt."
c) folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 14 a
(1) Die Mitgliedstaaten· gewähren Erzeugerorganisationen, die während des gesamten Fischwirtschaftsjahres die
Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe E nicht unter dem nach Artikel 12 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis
verkaufen, eine Lagerprämie; dabei ist jedoch eine Abweichung von diesem Preis von 10 v. H. nach oben oder nach unten
zulässig, um insbesondere den jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen.
(2) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt, die
- von einem Erzeuger, der Mitglied einer Organisation ist, geliefert wurden,
- bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität und Aufmachung erfüllen.
- zum Verkauf angeboten wurden, wobei festgestellt wurde, daß sie zum gemeinschaftlichen Verkaufspreis nicht
verkäuflich sind, ·
- entweder nach zum Zwecke des Gefrierens durchgeführter Verarbeitung gelagert werden oder unter noch fest-
zulegenden Bedingungen aufbewahrt werden.
(3) Die Erzeugnisse, die unter den Umständen des Absatzes 2 dritter Gedankenstrich nicht verkauft wurden oder die
nicht für Vorgänge nach Absatz 2 vierter Gedankenstrich bestimmt sind, werden so abgesetzt, daß sie den normalen
Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindern.
(4) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt, die nicht über 20 v. H. der jährlichen Mengen des betreffenden
Erzeugnisses hinausgehen, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 in den Handel gebracht wurde.
Die Höhe der Prämie darf die technischen und finanziellen Kosten der für die Haltbarmachung und die Lagerung
unerläßlichen Maßnahmen nicht übersteigen.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt."
d) In Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach der Zahl „ 14" die Angabe „14 a" eingefügt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1455
e) In Artikel 21 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 folgender Satz hinzugefügt:
„Bei den in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 1 2
Absatz 1 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis."
f) In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird die Angabe „A und D" durch „A, D und E" ersetzt.
g) In Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b wird die Angabe „Anhang I Abschnitte C und D" durch „Anhang I Abschnitte C, D
und E" ersetzt. ·: ·
h) In Artikel 26 Absatz 2 wird nach der Zahl „ 14" die Angabe „ 14 a" eingefügt.
i) In Anhang I Buchstabe A werden in der Spalte „Warenbezeichnung" die Worte „Scomber scombrus" durch „Scomber
scombrus und Scomber japbnicus" ersetzt.
j) In Anhang I Buchstabe A wird folgendes hinzugefügt:
,.14. 03.01 BI u) 1 Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)
15. 03.01 B I v) 1 Brachsenmakrelen (Brama spp.)
16. 03.01 BI w) 1 Seeteufel (Lophius spp.)".
k) In Anhang I wird folgender Abschnitt hinzugefügt:
,.E. Frische, gekühlte oder nur im Wasser gekochte Erzeugnisse:
1. ex 03.03 A UI b) Taschenkrebse (Cancer pagurus)
2. ex 03.03 A V a) 2 Kaisergranat (Nephrops norvegicus)".
1) In Anhang II Abschnitt B werden die Zeilen Nummern 1 und 2 gestrichen. Die Zeilen Nummern 3 bis 7 erhalten die
Nummern 1 bis 5.
m) Anhang IV Abschnitt B erhält folgende Fassung:
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung
B. Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse der folgen- Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes
den Fische und gekühlte Erzeugnisse der folgen- spp.)
den Krebstiere: Kabeljau (Gadus morhua)
Köhler (Pollachius virens)
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
Merlan (Merlangus merlangus)
ex 03.01 8 1 (ganz, ohne Kopf oder zerteilt) Leng (Molva spp.)
ex 03.01 8 II b) (Filets) Makrele (Scomber scombrus und Scomber japonicus)
ex 03.02 A I und II Scholler oder Goldbutt (Pleuronectes platessa}
ex 03.03 A III b) Seehechte (Merluccius mer1uccius)
ex 03.03 A V a) 1 Dornhai oder Katzenhai (Squalus acanthias oder
ex 16.04 C 1 Scyliorhinus spp.}
ex 16.04 Fund ex 16.04 G 1 Heringe
(Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)
Paniennehl bestreut [paniert]) Brachsenmakrelen (Brama spp.)
Seeteufel (Lophius spp.)
Taschenkrebse (Cancer pagurus)
_Kaisergranat (Nephrops norvegicus) ·
n) Anhang V erhält folgende Fassung:
„ANHANG V
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung
Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse der folgenden Kabeljau, ausgenommen Kabeljau der Art Gadus morhua
Fische und Krebstiere:
ex 03.01 8 1 (ganz, ohne Kopf oder zerteilt)
Makrelen, andere als solche der Art Scomber scombrus
ex 03.01 8 II b) (Filets) und Scomber japonicus
Seehechte (Mer1uccius spp., ausgenommen Merluccius
ex 03.02 A I und II merluccius)
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)
ex 16.04 Fund ex 16.04 G 1
(Riets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Panier- Pollack (Pollachius pollachius)
mehl bestreut [paniert]) Flundern (Platichthys flesus)
ex 03.03 A IV Garnelen, andere als der Art Crangon crangon
ex 16.05 B (geschält, nur in Wasser gekocht) Garnelen, andere als der Art Crangon crangon
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
o) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.01 BI erhält nach der Position t)
folgende Fassung:
Zollsatz
autonom
„ Tarifnummer Warenbezeichnung % vertragsmäßig
oder Abschöpfung %
(AB)
1 2 3 4
03.01 8.1. u) Scheefsnut (Lepidorhombus spp.):
(Fortsetzung) 1. frisch oder gekühlt 15 15
2. gefroren 15 15
V) Brachsenmakrelen (Brama spp.):
1. frisch oder gekühlt 15 15
2. gefroren 15 15
w) Seeteufel (Lophius spp.):
1. frisch oder gekühlt 15 15
2. gefroren 15 15
X) Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder 15 15
Gadus poutassou)
y) andere 15 15
p) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.01 B II b) erhält nach der Position 13
folgende Fassung:
Zollsatz
autonom
„ Tarifnummer Warenbezeichnung % vertragsmäßig
oder Abschöpfung %
(AB)
1 2 3 4
03.01 8.11. b) 14. Scheefsnut (Lepidorhombus spp.) 18 15
(Fortsetzung) 15. Brachsenmakrelen (Brama spp.) 18 15
16. Seeteufel (Lophius spp.) 18 15
17. andere 18 15
q) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.03 A III erhält folgende Fassung:
Zollsatz
autonom
„ Tarifnummer Warenbezeichnung % vertragsmäßig
oder Abschöpfung %
(AB)
1 2 3 ·4
03.03 A. III. Krabben und Süßwasserkrebse:
(Fortsetzung) a) Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, 18 8,9
Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten
b) Taschenkrebse (Cancer pagurus) 18 15
c} andere 18 15
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1457
5. Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982
(ABI. Nr. L 235 vom 10.8.1982, S. 4)
Der Anhang erhält folgende Fassung:
"ANHANG
Nummer des Frische 1) Aufmachung 1)
Warenbezeichnung
Gemeinsamen Zolltarifs
1.
1. ex 03.01 81 f) 1 Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche E,A ganz
(Sebastes spp.)
2. ex 03.01 81 h) 1 Kabeljau (Gadus morhua) E,A ausgenommen, mit Kopf
3. ex 03.01 81 ij) 1 Köhler (Pollachius virens) E,A ausgenommen, mit Kopf
4. ex 03.01 BI k) 1 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) E,A ausgenommen, mit Kopf
5. ex 03.01 BI 1) 1 Wittling (Mertangus mer1angus) E,A ausgenommen, mit Kopf
6. ex 03.01 BI u) 1 Scheefsnut (Lepidorhombus spp.) E,A ausgenommen, mit Kopf
7. ex 03.01 BI v) 1 Brachsenmakrele (Brama spp.) E,A ausgenommen, mit Kopf
8. ex 03.01 BI w) 1 Seeteufel (Lophius spp.) E,A ausgenommen, mit Kopf
9. ex 03.03 A IV b) 1 Garnelen der Gattung Crangon (Crangon crangon) A nur in Wasser gekocht
II. Ab 1. Januar 1987:
1. ex 03.01 BI d) 1 Sardinen (Sardina pilchardus) E,A ganz
2. ex 03.01 BI p) 1 Sardellen (Engraulis spp.) E,A ganz
1) Die Frische- und Aufmachungsklassen sind die in Anwendung von Artikel 2 der Grundverordnung definierten Klassen.•
6. Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 der Kommission vom 19. November 1982
(ABI. Nr. L 335 vom 29. 11. 1982, S. 9)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3646/84 der Kommission vom 21. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 57) ·
berichtigt in ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 55
In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
..- Tranformaci6n quese beneficie de una prima por venta diferida especial: (precisar el tipo de transformaci6n) Reglamento
(CEE) n° 3796/81, articulo 14
- Transformac;äo que beneficia de um premio de reporte especial (especificar o· tipo de transformacäo) Regulamento
(CEE) no 3796/81, artigo 14."
7. Verordnung (EWG) Nr. 3321/82 der Kommission vom 9. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 20)
In Artikel 7 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
..- Transformaci6n quese beneficie de una prima por venta diferida (precisar el tipo de transformaci6n y el periodo de alma-
cenamiento)
Reglamento (CEE) n° 3796/81, articulo 14;
- Transformac;äo que beneficia de um premio de reporte (especificar o tipo de transformac;äo eo periodo de armazena-
mento)
Regulamento (CEE) n° 3796/81, artigo 14."
8. Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983
(ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1)
a) Die Tabelle „Küstengewässer von Frankreich" in Anhang I wird wie folgt ergänzt:
Mitglied-
Geographisches Gebiet Arten Umfang oder besondere Mer1(male
staaten
Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen
französisch-spanische Grenze. Spanien Sardelle gezielte Ascherei, unbeschränkt nur während März
bis 46°08'N bis 30. Juni
Ascherei mit lebendem Köder, nur während Juli
bis 31. Oktober
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Mitglied-
Geographisches Gebiet Arten Umfang oder besondere Merkmale
staaten
Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen
Sardine unbeschränkt, nur während Januar und Februar
sowie während Juli bis 31. Dezember
Ferner wird die Fangtätigkeit bei den genannten
Arten nach Maßgabe und in den Grenzen der Fang-
tätigkeit des Jahres 1984 ausgeübt.
Mittelmeerküste zwischen 6 und 12 Seemeilen
spanische Grenze/Cap Leucate I Spanien I alle Arten - unbeschränkt
b) In Anhang I wird folgende Tabelle hinzugefügt:
"Küstengewässer von Spanien
Mitglied-
Geographisches Gebiet Arten Umfang oder besondere Merkmale
staaten
Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen
spanisch-französische Grenze I Frankreich I pelagische unbeschränkt, nach Maßgabe und in den Grenzen
bis zum Leuchtturm Arten der Fangtätigkeit des Jahres 1984
von Cap Mayor (3°4 ?'W)
Mittelmeerküste zwischen 6 und 12 Seemeilen
französische Grenze/Gap Creusl Frankreich I alle Arten unbeschränkt
9. Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983
(ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2831 /83 des Rates vom 4. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 288 vom 21. 10. 1983, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 des Rates vom 7. Juni 1984
(ABI. Nr. L 156 vom 13.6.1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984
(ABI. Nr. L 199 vom 28. 7. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates vom 18. September 1984
(ABI. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 des Rates vom 18. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3)
a) In Artikel 1 Absatz 1
- erhält der Wortlaut unter „Region 3" folgende Fassung:
„Alle Gewässer in den südlich 48° nördlicher Breite gelegenen Teilen des Nordostatlantiks, ausgenommen das
Mittefmeer, seine Nebengewässer und die Regionen 4 und 5.";
- wird folgendes hinzugefügt:
„Region 4
Alle Gewässer im nördlichen Zentralatlantik (ICES-Untergebiet X)
Region 5
Alle Gewässer in dem Teil des nördlichen Zentralatlantik. der die Abteilungen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und das Unterge-
biet 34.2.0 der Fischereizone 34 der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAQ) -
Gebiet COPACE, umfaßt.";
- wird der unter Region 4, Region 5 und Region 6 aufgeführte Wortlaut zum Wortlaut unter Region 6, Region 7 und
Region 8.
b) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.(2) Diese Regionen können unterteilt werden in Teilgebiete oder Abteilungen gemäß der Festlegung durch den Inter-
nationalen Rat für Meeresforschung (ICES), in Teilgebiete, Abteilungen oder Unterabteilungen gemäß der Festlegung
durch die Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO), in Untergebiete oder Abteilungen gemäß der Festlegung
durch die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO) oder in Teile dieser Unter-
teilungen oder nach anderen geographischen Kriterien"
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1459
10. Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983
(ABI. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1)
a) Nach der Angabe „NAFO" in
- Artikel 1 Absatz 1 (erste Erwähnung),
- Artikel 3 zweiter Gedankenstrich,
- Anhang 1,
- Anhang III
wird die Angabe .,/COPACE" hinzugefügt.
b) In Anhang IV wird
- bei Nummer 2.4.1 die Angabe „E = Spanien" gestrichen;
- unter Nummer 3 nach den Angaben „NAFO" jeweils die Angabe .,/COPACE" hinzugefügt.
c) Anhang VII Nummer 1 wird durch folgende Angaben ergänzt:
Wissenschaftlicher Name Name Kode
Pollachius pollachius Pollack POL
Nephrops norvegicus Kaisergranat NEP
d) In Anhang VIII werden unter Nummer 1 zweiter Gedankenstrich die Worte „das ICES- oder NAFO-Gebiet" durch „das
ICES-, NAFO- oder COPACE-Gebiet" ersetzt.
11. Beschluß 79/572/EWG der Kommission vom 8. Juni 1979
(ABI. Nr. L 156 vom 23. 6. 1979, S. 29)
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
.,Der Ausschuß besteht aus höchstens 28 Mitgliedern."
XVI. Euratom
1. Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (Beschluß des Rates vom 6. November 1958)
(ABI. Nr. 27 vom 6. 12. 1958, S. 534/58)
geändert durch:
- Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8. März 1983
(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S.s 20)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Artikel V Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,.(1) Das Kapital der Agentur beträgt 4 000 000 EWA-Rechnungseinheiten.
(2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
Belgien 4,8 %
Dänemark 2,4%
Deutschland 16,8%
Griechenland 4.8%
Spanien 10,4%
Frankreich 16,8%
Irland 0,8%
Italien 16,8%
Niederlande 4,8%
Portugal 4,8%
Vereinigtes Königreich 16,8%".
Artikel X Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
.,(1) Es wird ein aus 44 Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt:
Belgien 3 Mitglieder
Dänemark 2 Mitglieder
Deutschland 6 Mitglieder
Griechenland 3 Mitglieder
Spanien 5 Mitglieder
Frankreich 6 Mitglieder
Irland 1 Mitglied
Italien 6 Mitglieder
Niederlande 3 Mitglieder
Portugal 3 Mitglieder
Vereinigtes Königreich 6 Mitglieder".
2. Beschluß 71/57 /Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971
(ABI. Nr. L 16 vom 20.1.1971, S. 14)
geändert durch:
- Beschluß 7 4/578/Euratom der Kommission vom 13. November 1974
(ABI. Nr. L 316 vom 26. 11. 19,4, S. 12)
- Beschluß 75/241 /Euratom der Kommission vom 25. März 1975
(ABI. Nr. L 98 vom 19. 4. 1975, S. 40)
- Beschluß 82/755/Euratom der Kommission vom 2. Juni 1982
(ABI. Nr. L 319 vom 16. 11. 1982, S. 10)
- Beschluß 84/339/Euratom der Kommision vom 24. Mai 1984
(ABI. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 29)
In Artikel 4 Absatz 1 werden die Zahl „ 11" und die Zahlenangabe „zehn" durch „dreizehn" bzw. .,zwölf" ersetzt.
In Artikel 4 a Absatz 1 wird die Zahl „ 11" durch „dreizehn" ersetzt.
XVII. Verschiedenes
EWG-Rechtsakte
Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958
(ABI. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11 .. 1979, S. 17)
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch,
Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch."
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den neun Amtssprachen abgefaßt."
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den neun Amtssprachen."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1461
EAG-Rechtsakte
Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958
(ABI. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 401 /58)
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch,
Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch."
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den neun Amtssprachen abgefaßt."
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den neun Amtssprachen."
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang II
Liste zu Artikel 27 der Beitrittsakte
Teil 1. Zollrecht
II. Verkehr
III. Wirtschaftspolitik
IV. Handelspolitik
V. Sozialpolitik
VI. Angleichung der Rechtsvorschriften
VII. Energie
VIII. Statistik
IX. Fischerei
X. Verschiedenes
1. Zollrecht
Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1)
Um dem Ausschluß der-Kanarischen Inseln sowie Ceutas und Melillas vom Zollgebiet der Gemeinschaft und von der Regelung
des Protokolls Nr. 2 Rechnung zu tragen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung durch besondere Verwaltungsverfahren zu
ergänzen, wonach beispielsweise bestimmte Hafenkais reserviert werden für den Umschlag der von Fischereifahrzeugen der
Gemeinschaft angelandeten Waren und insbesondere der auf den Kanarischen Inseln auszuschiffenden Waren, aber auch der
Waren, die in die Gemeinschaft verbracht werden sollen.
Es wird ebenfalls eine gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, an der die Kommission
beteiligt werden kann.
II. Verkehr
1. Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3024/77 des Rates vom 21. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 358 vom 31.12.1977, S. 4}
- Verordnung (EWG) Nr. 3062/78 des Rates vom 19. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 366 vom 28. 12. 1978, S. 5)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 11}
- Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 des Rates vom 20. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 12)
- Verordnung (EWG) Nr. 305/81 des Rates vom 20. Januar 1981
(ABI. Nr. L 34 vom 6.2.1981, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 663/82 des Rates vom 22. März 1982
(ABI. Nr. L 78 vom 24. 2. 1982, S. 2)
- Verordnung (EWG) Nr. 3515/82 des Rates vom 21. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 369 vom 29. 12. 1982, S. 2)
- Verordnung (EWG) Nr. 3621/84 des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 61)
Artikel 3 ist dahin zu ändern, daß die Zahl der Gemeinschaftsgenehmigungen für die neuen Mitgliedstaaten hinzugefügt wird
und die Gesamtzahl der Genehmigungen entsprechend geändert wird.
In den Anhängen sind die entsprecheriden Kennzeichen und Angaben für die nE:uen _Mitgliedstaaten hinzuzufügen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1463
2. Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974
(ABI. Nr. L 308 vom 19. 11. 197 4, S. 18)
geändert durch Richtlinie 80/1178/8/vG des Rates vom 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 41)
In Artikel 5 Absätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte, bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden Verkehrsunternehmer
von bestimmten Voraussetzungen befreit sind, in den neuen Mitgliedstaaten hinausgeschoben werden, um die unter ver-
gleichbaren Umständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen.
3. Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974
(ABI. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23)
geändert durch Richtlinie 80/1179/8/vG des Rates vom 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 42)
In Artikel 4 At,sätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte, bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden·verkehrsunternehmer
von bestimmten Voraussetzungen befreit sind, in den neuen Mitgliedstaaten hinausgeschoben werden, um die unter ver-
gleichbaren Umständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen.
4. Dritte Richtlinie 84/634/EWG des Rates vom 12. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984. S. 33)
Artikel 4 und gegebenenfalls Artikel 3 sind durch Angabe der Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Portugal
anzupassen.
5. Richtlinie eU416/EWG '1ei:; R~t~s vom 25. Juli 1983
(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 19)
Diese Richtlinie wird angepaßt, um die Klassifizierung der dem internationalen Linienflugverkehr zugänglichen portugiesi-
schen Flughäfen aufzunehmen und im Fall einer gegebenenfalls vorgenommenen zeitweiligen Befreiung für die Flughäfen auf
den Azoren.
III. Wirtschaftspolitik
Abkommen vom 9. Februar 1970 zur Errichtung eines Systems des kurzfristigen Währungsbeistands zwischen den Zentral-
banken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Beschluß Nr. 15/80 vom 9. Dezember 1980 des
Verwaltungsrates des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit
Durch geeignete Beschlüsse, die in Abweichung von Artikel 396 der Beitrittsakte durch die Präsidenten der Zentralbanken der
Mitgliedstaaten bzw. durch den Verwaltungsrat des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit gefaßt wer-
den, werden die Beträge der Schuldneranteile und der Gläubigeranteile durch folgende Angaben ergänzt:
- Schuldneranteile:
Banco de Espatia: 725 Millionen ECU
Banco de Portugal: 145 Millionen ECU
- Gläubigeranteile:
Banco de Espana: 1 450 Millionen ECU
Banco de Portugal: 290 Millionen ECU
IV. Handelspolitik
1. Verordnung (EWG) Nr. 2603/89 des Rates vom 20. Dezember 1969
(ABI. Nr. L 324 vom 27.12.1969, S. 25)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1934/82 des Rates vom 12. Juli 1982
(ABI. Nr. L 211 vom 20. 7. 1982, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 285 vom 8. 10. 1982, S. 30
Der Anhang ist gegebenenfalls durch Angabe der von den neuen Mitgliedstaaten angewandten Beschränkungen anzu-
passen.
2. Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982
(ABI. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2303/82 der Kommission vom 18. August 1982
(ABI. Nr. L 246 vom 21. 8. 1982, S. 7)
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Verordnung (EWG)Nr. 2417 /82 der Kommission vom 3. September 1982
(ABI. Nr. L 258 vom 4. 9. 1982, S. 8)
berichtigt in ABI. Nr. L 354 vom 16. 12. 1982, S. 36
- Verordnung (EWG) Nr. 899/83 des Rates vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 103 vom 21.4.1983, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 58 vom 2.3.1982, S. 31, ABI. Nr. L 189 vom 1.7.1982, S. 80, ABI. Nr. L 260 vom 8.9.1982, S. 16
ur..j ABI. Nr. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 35
Im Anhang sind in die Liste der auf einzelstaatlicher Ebene einer mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren und
in die Liste der der Überwachung unterliegenden Waren die entsprechenden Angaben für die neuen Mitgliedstaaten auf-
zunehmen. In der Liste der Drittländer der geographischen Zonen, auf die die mengenmäßigen Beschränkungen Anwendung
finden, sind Spanien und Portugal zu streichen.
3. Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982
(ABI. Nr. L 195 vom 5.7.1982, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 251 vom 27. 8. 1982, S. 34
Im Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln, den Verzeichnissen der Drittländer, den Fußnoten und den
Warenbezeichnungen die entsprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen.
4. Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982
(ABI. Nr. L 195 vom 5.7.1982, S. 21)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 35/83 der Kommission vom 6. Januar 1983
(ABI. Nr. L5 vom 7.1.1983, S. 12)
- Verordnung (EWG) Nr. 101/84 des Rates vom 16. Januar 1984
(ABI. Nr. L 14 vom 17.1.1984, S. 7)
berichtigt in ABI. Nr. L 251 vom 27. 8. 1982, S. 34.
Im Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln, den Fußnoten und den Warenbezeichnungen die ent-
sprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen.
5. Verordnung (EWG) Nr. 3587 /82 des Rates vom 23. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 1)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 853/83 des Rates vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 98 vom .16. 4. 1983, S. 1)
Artikel 3 Absatz 2 und die Tabellen in Anhang II sind anzupassen, und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Höchst-
mengen für jeden Mitgliedstaat, die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, und gegebenenfalls durch
Angabe regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten.
6. Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 47)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 194/84 des Rates vom 4. Januar 1984 (ABI. Nr. L 26 vom 30. 1. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 1475/84 des Rates vom 24. Mai 1984 (ABI. Nr. L 143 vom 30.5.1984, S. 6)
Artikel 10 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang II sind anzupassen, und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Höchst-
mengen für jeden Mitgliedstaat, die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In Anhang VIII Anlage B ist für
jeden der neuen Mitgliedstaaten eine Spalte hinzuzufügen; Anhang II ist gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen
für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.
7. Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 106)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 des Rates vom 19. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 380 vom 31.12.1982, S. 11)
Artikel 11 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen, und zwar durch Angabe
neuer Prozentsätze und Höchstmengen für jeden Mitgliedstaat gegenüber den bezeichneten Drittländern, um dem Beitritt
der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Anhang III ist gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen· für die
neue., Mitgliedstaaten anzupassen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1465
8. Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983
(ABI. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6)
In den Anhängen I und III sind in den Titeln, den Angaben und der Liste der genannten Länder die entsprechenden spani-
schen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen und diejenigen Erzeugnisse mit Ursprung in Staatshandelsländern zu
nennen, für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mengenmäßige Beschränkungen in den neuen Mitglied-
staaten gelten werden.
9. Verordnung (EWG) Nr. 3761/83 des Rates vom 22. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1983, S. 1)
Anlage 7 ist durch Angabe der jährlichen Beschränkung der Kaffeeinfuhren für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.
10. Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates vom 29. Juni 1984
(ABI. Nr. L 198 vom 27. 7. 1984, S. 1)
Artikel 12 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen, und zwar durch Angabe
neuer Prozentsätze und Höchstmengen für jeden Mitgliedstaat, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen.
V. Sozialpolitik
1. Beschluß 70/53VEWG des Rates vom 14. Dezember 1970
(ABI. Nr. L 273 vom 17.12.1970, S. 25)
geändert durch Beschluß 75/62/EWG des Rates vom 20. Januar 1975
(ABI. Nr. L 21 vom 28. 1. 1975, S. 17)
Der Anhang ist gegebenenfalls in dem erforderlichen Maße zu ändern, um im Ausschuß eine angemessene Beteiligung der
spanischen und portugiesischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu gewährleisten.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983
(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
Die Anhänge sind zu ändern, falls Änderungen der Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten einerseits und/oder der
Abschluß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von derzeitigen Mitgliedstaaten und von neuen Mitglied-
staaten oder zwischen letzteren über die Beibehaltung gewisser Bestimmungen zweiseitiger Übereinkünfte andererseits dies
erforderlich machen.
3. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983
(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
Die Anhänge sind zu ändern, falls Änderungen der Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten einerseits und/oder der
Abschluß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von derzeitigen Mitgliedstaaten und von neuen Mitglied-
staaten oder zwischen letzteren über die Beibehaltung gewisser Bestimmungen zweiseitiger Üereinkünfte andererseits dies
erforderlich machen.
4. Richtlinie 80/987 /EWG des Rates vom 20. Oktober 1980
(ABI. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23)
Der Anhang ist gegebenenfalls durch Angabe derjenigen Gruppen von Arbeitnehmern in den neuen Mitgliedstaaten zu
ändern, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden
können.
5. Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1)
Artikel 3 Absatz 1 ist durch Aufnahme derjenigen Gebiete in Spanien anzupassen, für die der erhöhte Beteiligungssatz gilt.
VI. Angleichung der Rechtsvorschriften
1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967
(ABI. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1)
geändert durch:
- Richtlinie 69/81/EWG des Rates vom 13. März 1969
(ABI. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 1)
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Richtlinie 70/189/EWG des Rates vorn 6. März 1970
(ABI. Nr. L 59 vom 14. 3. 1970, S. 33)
- Richtlinie 71/144/EWG des Rates vom 22. März 1971
(ABI. Nr. L 74 vom 29.3.1971, S.15)
- Richtlinie 73/146/EWG des Rates vom 21. Mai 1973
(ABI. Nr. L 167 vom 25. 6. 1973, S. 1)
- Richtlinie 75/409/EWG des Rates vom 24. Juni 1975
(ABI. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 22)
- Richtlinie 76/907 /EWG der Kommission vom 14. Juli 1976
(ABI. Nr. L 360 vom 30. 12. 1976, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 28 vom 2. 2. 1979, S. 32
- Richtlinie 79/370/EWG der Kommission vom 30. Januar 1979
(ABI. Nr. L 88 vom 7. 4. 1979, S. 1)
- Richtlinie 79/831 /EWG des Rates vom 18. September 1979
(ABI. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/1189/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 366 vom 31.12.1980, S. 1)
- Richtlinie 81/957/EWG der Kommission vom 23. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 351 vom 7. 12. 1981, S. 5)
- Richtlinie 82/232/EWG der Kommission vom 25. März 1982
(ASI. Nr. L 106 vom 21.4.1982, S. 18)
- Richtlinie 83/467/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983
(ABI. Nr. L 257 vom 16. 9. 1983, S. 1)
- Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25.-April 1984
(ABI. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1}
In den Anhängen sind die Stoffe und sonstigen Bezeichnungen, die dort in allen derzeitigen Sprachen der Gemeinschaft
angegeben sind, auch auf spanisch und portugiesisch wiederzugeben.
2. Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1981
(ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Richtlinie 72/427 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. l 332 vom 28. 11. 1983, S. 43)
In den in Anhang II Nummer 3.2.1. genannten Zeichnungen sind die entsprechenden Schriftzeichen für die neuen Kennbuch-
staben hinzuzufügen.
3. Richtlinie·so1167/EWG des Rates vom 22. Juli 1980
(ABI. Nr. L 215 vom 18. 8. 1980, S. 1 )
In Anhang I mit dem Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten als öffentliche Auftraggeber geltenden Stellen muß das
Verzeichnis dieser in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Stellen hinzugefügt werden, die aufgrund des Ergebnisses der
diesbezüglich im GATT zu führenden Verhandlungen festgelegt werden.
VII. Energie
1. Entscheidung Nr. 73/287 /EGKS der Kommission vom 25. Juli 1973
(ABI. Nr. L 259 vom 15. 9. 1973, S. 36)
geändert durch:
- Entscheidung Nr. 2963/76/EGKS der Kommission vom 1. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 338 vom 7. 12. 1976, S. 19 und ABI. Nr. L 346 vom 26. 12. 1976, S. 26)
- Entscheidung Nr. 751 /77 /EGKS der Kommission vom 12. April 1977
(ABI. Nr. L 91 vom 13. 4. 1977, S. 7)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1467
- Entscheidung Nr. 1613/77 /EGKS der Kommission vom 15. Juli 1977
(ABI. Nr. L 180 vom 20.7.1977, S. 8)
- Entscheidung Nr. 3058/79/EGKS der Kommission vom 19. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 344 vom 31. 12. 1979, S. 1)
- Entscheidung Nr. 896/82/EGKS der Kommission vom 20. April 1982
(ABI. Nr. L 106 vom 21.4.1982, S. 5)
- Entscheidung Nr. 759/84/EGKS der Kommission vom 23. März 1984
(ABI. Nr. L 80 vom 24. 3. 1984, S. 14)
Artikel 7 über den Sonderfonds zur Gemeinschaftsfinanzierung der Absatzbeihilfen ist gegebenenfalls zu ändern, um einer
Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
2: Entscheidung Nr. 2514/76/EGKS der Kommission vom 30. September 1976
(ABI. Nr. L 292 vom 23. 10. 1976, S. 1)
In die Anhänge sind zusätzliche vergleichbare Formulare für die Mitteilungen durch die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen.
VIII. Statistik
1. Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des_ Rates vom 24. Juni 1975
(ABI. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3)
- Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 10)
In Artikel 3 ist die Beschreibung des statistischen Erhebungsgebiets gegebenenfalls zu ergänzen, um Änderungen Rechnung
zu tragen, die in den Verordnungen über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der neuen
Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 3581/81 der Kommission vom 14. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 359 vom 15.12.1981, S. 12)
In Artikel 2 ist für Spanien und Portugal der Gegenwert der statistischen Schwelle von 400 ECU in Pesetas und Escudos
anzugeben.
IX. Fischerei
1. Verordnung (EWG) Nr. 103176 des Rates vom 19. Januar 1976
(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 343 vom 31. 12. 1979, S. 22)
- Verordnung (EWG) Nr. 273/81 der Kommission vom 30. Januar 1981
(ABI. Nr. L 30 vom 2.2.1981, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3166/82 des Rates vom 22. November 1982
(ABI. Nr. l 332 vom 27. 11. 1982, 5. 4)
- Verordnung (EWG) Nr. 3250/83 der Kommission vom 17. November 1983
(ABI. Nr. L 321 vom 18. 11. 1983, S. 20)
Artikel 3 ist zu ergänzen, und in Anhang B sind gemeinsame Vermarktungsnormen für Seeteufel, Scheefsnut, Brachsen-
makrelen und Spanische Makrelen festzulegen.
2. Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976
(ABI. Nr. l 20 vom 28. 1. 1976, S. 35)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 vom 14. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 356 vom 20. 12. 1983, S. 6)
In den Artikeln 5 und 7 sind neue Frischeklassen und Größenklassen für Taschenkrebse und Kaise,Qranate festzulegen.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982
(ABI. Nr. L 338 vorn 30. 11. 1982, S. 13)
Anhang I mit der Angabe der repräsentativen Märkte und Einfuhrhäfen ist dadurch zu ergänzen, daß für die neuen Mitglied-
staaten die entsprechenden Märkte und Häfen sowie für alle Mitgliedstaatf3n andere Märkte und Häfen in Verbindung mit der
Einführung neuer, unter das Referenzpreissystem fallender Arten angegeben werden.
4. Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983
(ABI. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 14)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2931 /83 des Rates vom 4. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 288 vom 21. 10. 1983, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 des Rates vom 7. Juni 1984
(ABI. Nr. L 156 vom 13.6.1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984
(ABI. Nr. L 199 vom 28. 7. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates vom 18. September 1984
(ABI. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 des Rates vom 18. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 335 vom 22. i 2. 1984, S. 3)
Die Verordnung muß angepaßt werden, um den Besonderheiten des Fischfangs in den Zonen Rechnung zu tragen, für die
die gemeinsame Fischereipolitik gilt, und die unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens und Portugals stehen.
5. Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 17)
Der Anhang mit der Angabe der repräsentativen Großmärkte und Häfen muß dadurch angepaßt werden, daß für die neuen
Mitgliedstaaten die betreffenden Märkte und Häfen und für alle Mitgliedstaaten die für die neuen Arten in Betracht kommen-
den Märkte und Häfen angegeben werden.
X. Verschiedenes
1. Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates vom 15. September 1969
(ABI Nr. L 235 vom 18. 9. 1969, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 950/73 des Rates vom 2. April 1973
(ABI. Nr. L 98 vom 12. 4. 1973, S. 1)
- Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3288/80 des Rates vom 4. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 17)
Der Anhang ist durch Hinzufügung des entsprechenden spanischen und portugiesischen Wortlauts in jeder Rubrik zu ändern.
2. Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. C 33 vom 5. 2. 1985, S. 1)
Im Anhang sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen hinzuzufügen, die in den neuen Mitglied-
staaten dazu bestimmt werden, die Kandidatenlisten für die Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses der
EGKS aufzustellen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1469
Anhang III
Liste zu Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Beitrittsakte
(Ausgangskontingente für Waren, die bis zum 31. Dezember 1988 in Spanien
mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen untertiegen)
Nummer des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-
telegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rund-
funk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie
Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung
oder Funkfernsteuerung
A Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder
Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für
Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Ton-
aufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras:
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Ton-
wiedergabegeräten kombiniert:
b) andere:
ex 2. andere:
- für Farbfernsehen, mit einer Diagonale des
Bildschirms:
- von mehr als 42 cm bis 52 cm
= von mehr als 52 cm
l 19 233 Einheiten
2 87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:
ex 8. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Acker-
schlepper) und Forstschlepper, auf Rädern:
- mit einem Hubraum von 4 000 cm 3 oder weniger 3 171 Einheiten
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang IV
Liste zu Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte
(Ausgangskontingente für Erzeugnisse, die bis zum 31. Dezember 1989 in Spanien
mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen)
Nummer des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
25.03 Schwefel aller Art. ausgenommen sublimierter Schwefel,
gefällter Schwefel und kolloider Schwefel 90000t
2 29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:
8. Nitro- und Nitrosoderivate:
ex 1. Trinitrotoluole, Dinitronaphtaline:
- Trinitrotoluole
36.01 Schießpulver
36.02 Zubereitete Sprengstoffe
1100 t
ex 36.04 Zündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Spreng-
kapseln, Zünder; Sprengzünder:
- ausgenommen elektrische Sprengzünder
36.05 Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper,
Zündplättchen, Raketen zum Wetterschießen und der-
gleichen)
36.06 Zündhölzer
3 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B.
Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Poly-
styrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat
und andere Polyvinylderivate, Polyacryt- und Polymethacryl-
derivate, Cumaron-Inden-Harze):
C. andere:
1. Polyäthylen:
ex b) in andern Fonnen:
- Abfälle und Bruch
ex II. Polytretrahaloäthylene:
- Abfälle und Bruch
ex III. Polysulfohaloäthylene:
- Abfälle und Bruch
ex IV. Polypropylen:
- Abfälle und Bruch
ex V. Polyisobutylen; Mischpolymerisate:
- Abfälle und Bruch
VI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate:
ex b) in anderen Fonnen:
- Abfälle und Bruch
VII. Polyvinylchlorid:
4500 t
ex b) in anderen Fonnen:
- Abfälle und Bruch
ex VIII. Polyvinylidenchlorid; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-
Mischpolymerisate:
- Abfälle und Bruch
ex IX. Polyvinylacetat:
- Abfälle und Bn.u;h
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1471
Nummer.des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
39.02 ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:
(Fortsetzung) - Abfälle und Bruch
ex XI. Polyvinylalkohole, -acetale und
- äther:
- Abfälle und Bruch
ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-
Methacryl-Mischpolymerisate:
- Abfälle und Bruch
ex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-
Harze:
- Abfälle und Bruch
XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisations-
erzeugnisse:
ex b) in anderen Former.:
- Abfälle und Bruch
4 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
B. andere:
1. aus regenerierter Zellulose
III. ~us gehärteten Eiweißstoffen
V. aus anderen Stoffen:
a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photogra-
phische und kinematographische Filme oder für
Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12
c) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider 15 000 000 ECU
und Bekleidungszubehör
ex d) andere:
- ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrah-
lung oder radioaktive Verseuchung, nicht in
Verbindung mit Atemschutzgeräten
5 ex 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen
handgefertigte Teppiche
58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Kara- 530 t
manie und dergleichen, auch konfektioniert:
A Teppiche
6 ex 58.04 Samt, PfOsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, aus-
genommen Gewebe der Tarifnm. 55.08 und 58.05:
- aus Baumwolle
58.09 TOiie, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemu-
stert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware
oder als Motiv:
B. Spitzen:
ex 1. handgefertigt:
- ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle 259,3 t
oder künstlichen oder synthetischen Spinn-
stoffen
II. maschinengefertigt
60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kau-
tschutiert:
C. aus anderen Spinnstoffen:
1. aus Baumwolle
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
7 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch
kautschutiert:
•\•
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich
Handelsgröße 86:
1. T-Shirts:
a) aus Baumwolle
II. Unterziehpullis:
a) aus Baumwolle
III. andere:
b) aus Baumwolle
8. andere:
1. T-Shirts:
a) aus Baumwolle
II. Unterziehpullis:
a) aus Baumwolle
IV. andere:
d) aus Baumwolle
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren,
weder gummielastisch nach kautschutiert:
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
II. andere:
ex a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08:
- aus Baumwolle
b) andere:
1. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis
einschließlich Handelsgröße 86:
cc) aus Baumwolle
2. Badeanzüge und -hosen:
bb) aus Baumwolle
3. Trainingsanzüge:
bb) aus Baumwolle
4. andere Oberkleidung~
aa) Blusen und Hemdblusen, für Frauen,
Mädchen und Kleinkinder;
55. aus Baumwolle
bb) Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und
Strickjacken:
11. für Männer und Knaben: 15,3 t
eee) aus Baumwolle
22. für Frauen, Mädchen und Klein-
kinder:
fff) aus Baumwolle
cc) Kleider:
44. aus Baumwolle
dd) Röcke, einschließlich Hosenröcke:
33. aus Baumwolle
ee) lange Hosen:
ex 33. aus anderen Spinnstoffen:
- ·aus Baumwolle
ff) Anzüge und Kombinationen, für Männer
und Knaben, ausgenommen Skianzüge:
ex 22. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1473
Nummer des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
60.05 gg) Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen,
(Fortsetzung) Mädchen und Kleinkinder, ausgenom-
men Skianzüge:
44. aus Baumwolle
hh) andere Jacken, ausgenommen Anoraks,
Windjaken und dergleichen und Mäntel:
44. aus Baumwolle
ij) Anoraks, Windjacken und dergleichen:
ex 11. aus Wolle oder feinen Tier-
haaren, aus Baumwolle oder aus
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
kk) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:
ex 11. aus Wolle oder feinen Tier-
haaren, aus Baumwolle oder aus
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
II) andere Oberkleidung:
44. aus Baumwolle
5. Bekleidungszubehör:
ex cc) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
8. andere:
ex III. aus andern Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
8 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben:
A Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spie-
len mit einer Handelsgröße von weniger als 158; Oberklei-
dung aus Geweben der Tarifnm. 59.08, 59.11 oder 59.12:
II. andere:
ex a) Mäntel:
- aus Baumwolle
ex b) andere:
- aus Baumwolle
B. andere:
1. Arbeits- und Berufskleidung:
a) Overalls und Latzhosen:
1. aus Baumwolle
b) andere:
1. aus Baumwolle
II. Badehosen und -anzüge:
ex b) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
III. Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Hausjacken
und ähnliche Hauskleidung:
b) aus Baumwolle
IV. Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:
b) aus Baumwolle
8
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Kontingent
Gemeinsamen Wa.-enbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
61.01 V. andere:
(Fortsetzung)
a) Sakkos und Jacken:
3. aus Baumwoll~
b) Mäntel und Umhänge:
3. aus Baumwolle
c) Anzüge und Kombinationen, ausgenommen
Skianzüge:
3. aus Baumwolle
d) Shorts und andere kurze Hosen:
3. aus Baumwolle
e) lange Hosen:
3. aus Baumwolle
f) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:
ex 1. aus Wolle odeifei:,eri Tierhaareri, aus Baum-
wolle oder aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
g) andere Oberkleidung:
3. aus Baumwolle
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich
Handelsgröße 86; Cowboy- und ähnliche Kleidung zum
Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgröße von
weniger als 158: 30,9 t
1. Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschließ-
lich Handelsgröße 86:
a) aus Baumwolle
B. andere:
1. Oberkleidung aus Geweben der Tarifnm. 59.08, 59.11
oder 59.12:
ex a) Mäntel:
- aus Baumwolle
ex b) andere:
- aus Baumwolle
II. andere:
a) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufs-
kleidung:
1. aus Baumwolle
b) Badeanzüge:
ex 2. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
c) Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Bettjäck-
chen und ähnliche Hauskleidung:
2. aus Baumwolle
d) Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:
2. aus Baumwolle
e) andere:
1. Jacken:
cc) aus Baumwolle
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1475
Nummer des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
61.02 2. Mäntel L•nd Umhänge:
(Fortsetzung) cc) aus Baumwolle
3. Kostüme und Hosenanzüge, ausgenommen
Skianzüge:
cc) aus Baumwolle
4. Kleider:
ee) aus Baumwolle
5. Röcke, einschließlich Hosenröcke:
cc) aus Baumwolle
6. lange Hosen:
cc) aus Baumwolle
7. Blusen und Hemdblusen:
cc) aus Baumwo_lle
8. Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:
ex aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus
Baumwolle oder aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
9. andere Oberkleidung:
cc) aus Baumwolle
9 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Manschetten:
A Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden:
II. aus Baumwolle
8. Schlafanzüge:
II. aus Baumwolle
C. andere:
II. aus Baumwolle
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Klein-
kinder: 6,4t
A Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich
Handelsgröße 86:
1. aus Baumwolle
8. andere:
1. Schlafanzüge und Nachthemden:
b) aus Baumwolle
II. andere:
b) aus Baumwolle
10 84.41 Nähmaschinen (z. 8. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder
oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von
Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:
A Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von
Nähmaschinen:
1. Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor
nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg
wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor
nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg
wiegen:
a) Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle,
Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als
65 ECU 1 2 850 Einheiten
b) andere r
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nt•mmer des
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingent
Nr.
Zolltarifs
11 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-
telegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rund-
funk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie
Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung
oder Funkfernsteuerung:
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder
Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für
Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras:
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Ton-
wiedergabegeräten kombiniert:
b) andere:
ex 2. andere:
- für Farbfernseher, mit einer Diagonale 8 243 Einheiten
des Bildschirms von 42 cm oder weniger
12 87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:
A Einachs.,.Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als 852 Einheiten
Fahrantrieb
13 93.02 Revolver und Pistolen
93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnm. 93.02 und
93.03), einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explo-
sionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie
Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen,
Wetterkanonen, Leinenschießgeräte:
ex A Jagd- und Sportgewehre:
- ausgenommen Jagd- und Sportgewehre mit einem 6000 ECU
gezogenen Lauf und andere als für Randfeuerpatro-
nen, mit einem Stückwert von mehr als 200 ECU
93.05 Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre,
-büchsen und -pistolen)
93.06 Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01 ), ein-
schließlich Rohr- und Laufrohlinge für Feuerwaffen
14 93.07 Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, 900t
einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfrcpfen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1477
Anhang V
Liste zu Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte
Nummer des Kontingentshöhe
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Nr.
Zolltarifs 1986
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabak- 2 605 033 000 Jährlicher
soßen: Einheiten Steigerungssatz:
20%
A. Zigaretten
2 24.02 8. Zigarren und Zigarillos 34 406 000 Jährlicher
Einheiten Steigerungssatz:
20%
3 24.02 C. Rauchtabak
D. Kautabak und Schnupftabak
E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak 598 t Jährlicher
in Form von Folien Steigerungss.qtz:
20%
4 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, aus-
genommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem
Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera-
lien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in
denen diese Öle den Charakter der Waren bestim-
men, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex A. Leichtöle:
- ausgenommen Motorbenzin und Flug- 185 679 t Jährlicher
turbinenkraftstoff Steigerungssatz:
20%
5 27.10 ex A Leichtöle:
- Motorenbenzin und Flugturbinenkraft- 238 283 t Jährlicher
stoff Steigerungssatz:
20%
6 27.10 8. mittelschwere Öle 70000t Jährlicher
Steigerungssatz:
20%
Kontingent Nummer des Kontingentshöhe
Nr. Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs 1986 1987 1988 1989 1990 1991
7 27.10 c. Schweröle:
1. Gasöl 185000t 253450t 347 226t 475 700t 651 709t 892842t
8 27.10 c. II. Heizöl 340000t 425000t 531 250t 664062t 830078t 997000 t
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des Kontingentshöhe
Kontingent
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Nr.
Zolltarifs 1986
9 27.10 C. III. Schmieröle und andere
34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen
nach Art der Schmelzmittel für Spinnstoffe oder der
Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder ande-
ren Stoffen, ausgenommen solche mit einem
Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera-
lien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr:
ex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend:
- ausgenommen zubereitete Schmiermit- 16 666t Jährlicher
tel (oder Schmälzmittel) zum Behandeln Steigerungssatz:
von Spinnstoffen, Leder, Häuten und 20%
Fellen
10 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser- 602 945 t Jährlicher
stoffe Steigeru ngssatz:
20%
11 27.12 Vaselin
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen 3300t Jährlicher
Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, Steigerungssatz:
paraffinische Rückstände (z.B. Gatsch, slack wax), 20%
auch gefärbt
12 27.14 Bitumen, Petrolkokos und andere Rückstände aus
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande;
Asphaltgestein
27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von 97033t Jährlicher
Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineral- Steigerungssatz:
teerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 20%
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1479
Anhang VI
Liste zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte
Nummer des
Ge~einsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
27.09 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl
oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter
der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
27 .11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
27.12 Vaselin
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische
Rückstände (z. 8. Gatsch, slack v.iax), auct. gefärbt
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sar.de; Asptialtge~tein
27 .16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B.
Asphaltmix, Verschnittbitumen)
34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum
Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus
bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr:
ex A. Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend:
- ausgenommen zubereitete Schmiermittel oder Schmälzmittel zum Behandeln von Spinnstoffen,
Leder, Häuten und Fellen
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang VII
Liste zu Artikel 53 der Beitrittsakte
Höhe der spanischen
Nummer des
Ausgangszollsätze
Gemeinsamen Warenbezeichnung
bei der Einfuhr aus
Zolltarifs
der Gemeinschaft
19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder
Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:
A Malzextrakt 19,5%
B. andere 17,3%
mindestens 2,87 Ptas/kg
19.03 Teigwaren 18,1 %
19.04 Sago (Taplokasago, Sago aus Sagomark. Kartoffelsago und anderen:
Yucca- und Manihotsago 19,2%
anderer:
Kartoffelsago ~ 1,4 %
anderer 14,3%
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, 16,8%
Com Rakes und dergleichen)
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren ohne Zusatz von 6,1 %
Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für
Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:
A Honigkuchen 10,0%
B. andere:
1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccha~se berechnet):
a) von weniger als 70 Gewichtshundertteifen:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr 10,0%
II. mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch weniger als
32 Gewichtshundertteifen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
b) mit einem Gehalt an Saccharose .(einschließlich Invertzucker als 10,0%
Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als
30 Gewichtshundertteilen
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 10,0%
Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als
40 Gewichtshundertteilen
d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 10,0%
Saccharose berechnet} von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr
III. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als
50 Gewichtshundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1481
Höhe der spanischen
Nummer des
Ausgangszollsätze
Gemeinsamen Warenbezeichnung
bei der Einfuhr aus
Zolltarifs
der Gemeinschaft
19.08 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
(Forts.) weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
2. andere:
ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 10,0%
Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als
20 Gewichtshundertteilen
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 10,0%
Saccharose berechnet) von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr
IV. mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch weniger als
65 Gewichtshundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtsh undertteilen:
1. !-:ein Milctifett enthaltP.nd oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
2. andere:
ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 10,0%
Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr
V. mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7%
- andere 10,0%
b) andere 10,0%
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet 16,8%
B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren gefüllt 16,8%
C. Speiseeis 16,8%
D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder 16,8%
zum Diät- oder Küchengebrauch
E. .Käsefondue" genannte Zubereitungen 16,8%
G. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als
1,5 Gewichtshundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen:
nichtalkoholische zusammengesetzte Zubereitungen zum Her- 9,8%
stellen von Getränken
Gemische von Pflanzen zum Herstellen von Getränken 1,3%
Hydrolysate und Konzentrate von Proteinen 0,4%
strukturierte Proteine 0,7%
andere 16,8%
2. mit einem Gehalt an Stärke von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,8%
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Höhe der spanischen
Nummer des
Ausgang~iollsätze
Gemeinsamen Warenbezeichnung
bei der Einfuhr aus
Zolltarifs
der Gemeinschaft
21.07 b) mit einem Gehalt an ·Saccharose (einschließlich Invertzucker als 16,8%
(Forts.) Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als
15 Gewichtshundertteilen
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 16,8%
Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als
30 Gewichtshundertteilen
d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 16,8%
Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als
50 Gewichtshundertteilen
e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 16,8%
Saccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als
85 Gewichtshundertteilen
f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als 16,8%
Saccharose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr
II. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
6 Gewichtshundertteii€n
III. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
12 Gewichtshundertteilen
IV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
18 Gewichtshundertteilen
V. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
26 Gewichtshundertteilen
VI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
45 Gewichtshundertteilen
VII. mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
65 Gewichtshundertteilen
VIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 16,8%
85 Gewichtshundertteilen
IX. mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,8%
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1483
Anhang VIII
Liste zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte
Nummer des
GemeinsamP.n Warenbezeichnung Ausgangszollsätze ('lo)
Zolltarifs
01.06 Andere Tiere, lebend: 6,5
A. Hauskaninchen
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
8. Kohl:
II. Weißkohl und Rotkohl 15
mit Mindestabgabe
von 0,50 ECU für 100 kg
Nettogewicht
III. anderer 15
C. Spinat 13
D. Salate, einschließlich Endivie und Chicoree:
1. Kopfsalat:
a) vom 1. April bis 30. November 15
mit Mindestabgabe
von 2,50 ECU für 100 kg
Bruttogewicht
b) vom 1. Dezember bis 31. März 13
mit Mindestabgabe
von 1,60 ECU für 100 kg
Bruttogewicht
II. andere 13
E. Mangold und Karde 9,1
F. Hülsengemüse, auch ausgelöst:
1. Erbsen:
a} vom 1. September bis 31. Mai 10
b) vom 1. Juni bis 31. August 17
II. Bohnen (Phaseolus-Arten):
a} vom 1. Oktober bis 30. Juni 13
mit Mindestabgabe
von 2 ECU für 100 kg
Nettogewicht
b) vom 1. Juli bis 30. September 17
mit Mindestabgabe
von 2 ECU für 100 kg
Nettogewicht
III. andere:
- Puffbohnen (Vicia faba major L) 9,8
- andere 14
G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:
1. Knoltensellerie:
a) vom 1. Mai bis 30. September 13
b) vom 1. Oktober bis 30. April 17
ex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:
- Speiserüben 17
III. Meerrettich (Cochlearia annoracia) 15
IV. andere 17
ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
- Schalotten 12
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangszollsätze (%)
Zolltarifs
07.01 IJ. Porree und andere Allium-Arten (z. 8. Schnittlauch) 13
(Forts.)
K Spargel 16
L. Artischocken 13
N. Oliven:
1. zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 7
0. Kapern 7
P. Gurken und Cornichons:
1. Gurken:
a) vom 1. November bis 15. Mai 16
b) vom 16. Mai bis 31. Oktober 20
II. Cornichons 16
Q. Pilze und Trüffeln:
1. Zuchtpilze 16
III. Steinpilze 7
IV. andere 8
R. Fenchel 10
T. andere:
1. Zucchini (Courgettes) 16
II. Auberginen 16
III. andere:
Petersilie 11,2
- andere 16
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren:
A. Oliven 19
8. andere 18
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vor1äufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum
unmittelbaren Genuß besonders zubereitet:
D. Gurken und Cornichons 15
E. andere Gemüse und Küchenkräuter 12 8 )
F. Gemische aus Gemüse oder Küchenkräutern 15
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
E. andere 16
08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet,
auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:
A. Mandeln:
II. andere 7
08.09 Andere Früchte, frisch:
Granatäpfel
- andere
11.04 Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der- Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des
Kapitels 8; Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der
Tarifnr. 07.06:
B. Mehl von Früchten des Kapitels 8:
1. von Bananen 8,5
II. anderes 6,5
8) Für Pilze, ausgenommen Zuchtpilze der Tarifstelle 07.01 Q 1, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake, Schwefellake oder in Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet: Zollbefreiung.
b) Für Hagebutten: Zollbefreiung
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1 985 1485
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung . Ausgangszollsätze (%)
Zolltarifs
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
ex C. Tomaten:
- Tomatenmark 18
- geschälte Tomaten 18
- Tomatensaft 18
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder Alkohol:
A Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts:
1. von mehr als 1 kg 14,3
II. von 1 kg oder weniger 16,3
8. andere:
!I. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:
6. Birnen:
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen 20
7. Pfirsiche und Aprikosen:
ex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundert-
teilen:
- Pfirsiche 22
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:
6. Birnen:
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen 22
7. Pfirsiche und Aprikosen:
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen:
11. Pfirsiche 22
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang IX
Liste zu Artikel 158 Absatz 1 der Beitrittsakte
Kenn-
Name des Schiffes Ruf Brt PS
Nummer
1) Trawler (201)
Achon<1o 81-4 100 EAHG 227.00 1200.00
Activo Segvndo Gl-4 1613 EEAD 181.50 550.00
Adubu Vl-5 8487 EDYO 187.00 750.00
Alay-Alde SS-1 2274 EADI 2€3.00 1200.00
Alborada CO-2 3522 EGPD 240.00 1000.00
Aliva ST-4 2462 EAAR 142.00 600.00
Almeiro CO-2 3410 EECI 248.00 900.00
Almiketxu SS-1 2232 EFZY 217.00 800.00
Amelia de Llano CO-2 2924 EEBH 243.00 800.00
Amuko SS-1 2309 EGSK 227.36 531.00
Andra Maixa 81-4 132 EGBE 268.11 597.00
Aralar Ko Mikel Deuna 81-4 134 EDPO 286.11 596.00
Areasa Dos Gl-4 1904 EAGC 205.00 800.00
Aranondo 81-4 61 EFPW 230.81 800.00
Arretxinagako Mikel Deuna 81-4 133 EGBQ 286.11 590.00
Artabide 81-4 98 EFFC 231.56 800.00
Asmor SS-2 1787 EEZQ 251.29 800.00
Asuncion Rivero Vl-5 8544 EEIC 225.00 580.00
Ategorrieta SS-2 1780 EEVY 188.00 600.00
Atxaspi Gl-4 2015 EHCX 270.00 1140.00
Babieca Vl-5 8724 EFPJ 158.00 500.00
Bare SS-1 2280 EDZV 278.00 1200.00
Bareras Massa Vl-5 8060 EDAK 321.00 950.00
Ben Amado FE-2 2829 EGOV. 264.00 800.00
Bens C0-2 2897 EEFN 243.00 800.00
Bizarro FE-1 1800 EFGW 213.00 800.00
Bogavante C0-2 3495 EGEV 249.00 1200.00
Borreiro Vl-5 9112 EFXE 170.70 500.00
Burgoa Mendi SS-2 1835 EHYP 203.00 680.00
Calo Benia SS-1 2306 EGTO 244.00 1200.00
Candida Vieira Vl-5 7757 EBTH 221.80 472.00
Capitan Chimista Gl-4 1512 EDHI 174.00 580.00
Capredi Dos Gl-4 1899 EGCK 288.00 1100.00
Carrulo Vl-5 8185 EDIO 227.90 650.00
Chemaypa SS-1 2249 EEVQ 291.80 1200.00
Chimbote C0-2 3205 EECW 187.00 810.00
Chirimoya CO-2 3619 EGTS 250.00 980.00
Cibeles Gl-4 2023 EHKD 204.00 800.00
Cielo y Mar Gl-4 1639 EFVG 213.00 600.00
Ciudad de 1a Corüna Gl-4 1602 EDWC 248.00 660.00
Ciudad Sonrisa C0-2 3562 EGJS 230.00 980.00
Combaroya Vl-5 8782 EACL 174.00 400.00
Conception Pino Vl-5 9212 EFGM 207.00 800.00
Corrubedo Vl-5 8292 EDMM 289.00 1220.00
Costa de Califomia Gl-4 1481 EBYK 310.00 590.00
Costa de lrlanda Gl-4 1468 EAUP 226.00 743.00
Coto Redondo CO-2 3636 EDSI 225.00 520.00
Cova de Balea Vl-5 9524 EGRG 164.50 600.00
Cristo de la Victoria Vl-5 8674 EFLG 170.70 400.00
Cruz Cuarto Gl-4 1883 EEYP 285.00 1190.00
Cruz Sexto Gl-4 1819 EFBA 274.00 1190.00
Dani ST-4 2457 EEGS 330.00 1194.00
Donostiarra ST-4 2487 EAFF 250.00 1200.00
Eduardo Pondal Gl-4 1824 EFDZ 241.00 1000.00
Elife Tres Gl-4 2029 EHJG 232.00 1200.00
Eliseo Quintanero CO-2 3315 EFZO 255.00 840.00
Endai 81-4 128 EFGL 233.45 686.00
Ensenada de Pintens Gl-4 2033 EHJL 174.20 1200.00
Esperanza Novo Gl-4 1847 EFWE 250.00 1000.00
Faro de Sillero Vl-5 8899 EHZD 164.20 490.00
Farpesca Vl-5 8702 EFMO 185.90 490.00
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1487
Kenn-
Name des Schiffes Ruf Brt PS
Nummer
Farpesca Tercero Vl-5 9118 EFQT 170.80 490.00
Francisco Ferrer Vl-5 8312 EDMI 205.00 600.00
Francisco y Begona 81-2 2480 EFKD 218.00 480.00
Fuente de ST-4 2463 EA8M 138.60 600.00
Galateca Dos SS-1 2270 EGJF 303.00 1198.00
Galaxia Gl-4 1782 EFVR 219.00 900.00
Galema Dos SS-1 2332 EHFO 222.59 397.00
Galerna Tres SS-1 2335 EHHL 222.59 398.00
Galema Uno SS-1 2331 EHEI 222.59 394.00
Gandon Menduina Vl-5 8695 EFOR 180.00 500.00
Garsa Vl-5 9247 EG8L 170.00 490.00
Garysa Vl-5 9370 EEMP 169.00 490.00
Goizalde Eder 81-4 138 EDQG 259.40 1000.00
Gorricho Primero 81-3 2850 EGHH 298.00 1200.00
Gorricho Segundo 81-3 2851 EGKK 298.00 1200.00
Hermanos Area Vl-5 9101 EATZ 171.00 490.00
Hermanos Rodriguez Novo Gl-4 1985 EGZW 231.00 1000.00
Hermanos Solabarrieta SS-3 1230 EE8S 297.00 800.00
lndiferente CO-2 3516 EGHF 183.00 800.00
lnes de Castro Vl-5 8819 EHZZ 227.00 725.00
lsla de Santa CO-2 3194 EDHO 217.00 1000.00
ltxas Ondo 81-4 109 EFWX 254.86 1200.00
Jaqueton Vl-5 8127 EXT 300.00 700.00
Jerusalen Argitasuna 81-2 2596 EFJC 272.95 900.00
Jose Antonio y Manuel Vl-5 9216 EFZT 150.00 490.00
Jose Cesareo Vl-5 8630 EEXY 184.98 460.00
Juana de Castro Vl-5 9182 EFYR 218.00 900.00
Lagunak SS-1 2294 EGTN 280.00 1195.00
Lanfon SS-1 2251 EFYL 271.00 1200.00
Larandagoitia 81-2 2636 EFZR 239.80 900.00
Laredo Vl-5 8689 EFMA 182.00 400.00
Larrauri Hermanos 81-4 79 EFEM 241.67 800.00
Lazcano SS-1 2288 EGRK 311.00 795.00
Legorpe 81-4 164 EGXS 295.94 1200.00
Leizare 81-4 116 EFGX 245.79 690.00
Lembranza CO-2 3585 EGLM 192.00 980.00
Lince CA-3 880 EDPU 202.22 250.00
Luz Boreal 81-4 62 EFPU 230.20 597.00
Madariaga SS-2 1672 EATS 187.65 400.00
Manuel Perez Pan Vl-5 8616 EETM 196.00 500.00
Manuel Ptana Vl-5 8639 EEYY 249.00 580.00
Manufe Vl-5 8747 EFRR 148.71 400.00
Mar Cuatro FE-4 2182 ED8M 207.22 800.00
Mar de Africa Vl-5 8140 EDDP 345.53 1000.00
Mar de los Sargazos Vl-5 8141 EDDS 345.53 1000.00
Marde Mares Gl-4 1850 EBVS 212.00 800.00
Mar Menor Vl-5 7635 EAYW 237.39 800.00
Mari Conchi Gl-4 1827 EFFU 210.00 600.00
Maria Luisa Carral C0-2 3540 EFEX 223.00 1000.00
Maribel Gl-4 1832 EFFW 210.00 600.00
Marosa C0-2 3254 EECJ 281.00 730.00
Mayi Cinco C0-2 3712 EAKL 294.00 900.00
Medusa Vl-5 9084 EEQG 217.00 800.00
Mercedes Vierira Vl-5 7756 EBTG 221.32 472.00
Mero VI-~ 7843 ·EBWV 196.94 196.00
Mikel SS-1 2268 EGGU 278.00 597.00
Molares Alonso Vl-5 8288 EOJT 235.00 800.00
Monte Alen SS-1 2289 EGMY 265.00 1200.00
Monte Carrandi 81-4 13 EEHM 145.18 191.00
Monte Maigmo Vl-5 8436 EAJM 215.00 575.00
Monte San Adrian C0-2 3678 EHAO 246.00 900.00
Monte San Alberto Vl-5 8444 EOWG 269.00 1000.00
Monteveo C0-2 2839 EDU 208.00 560.00
Moraime C0-2 3597 EGUC 154.00 700.00
Morrina Vl-5 9352 EAGR 170.77 660.00
Mommcho Vl-5 8973 EHYR 177.00 490.00
Naldamar Ocho Gl-4 1844 EFXU 192.00 500.00
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Kenn-
Name des Schiffes
Nummer
Ruf Brt PS
Nautica 81-2 2651 EGCR 289.34 900.00
Nuestra Seflora de los Remedios 81-4 16 EEJJ 145.18 196.00
Nuestra Senora de ZiarQtza Vl-5 8506 EEDY 237.02 590.00
Nuevo Area Gil VJ-5 9345 EDMR 170.00 600.00
Nuevo Capero CO-2 3617 EDRQ 215.00 430.00
Nuevo Jesus de Selen 81-4 83 EALJ 152.30 420.00
Nuevo Jundina Vl-5 8826 EFUI 0
168.00 585.00
Nuevo Luz de Gascufla 81-4 82 EHZF 202.02 480.00
Nuevo Luz del Cantabrico 81-4 81 ECAH 202.03 480.00
Nuevo Maite ST-4 2485 EGHC 136.43 500.00
Nuevo Niflo de Selen 81-4 76 EADA 152.30 420.00
Nuevo Virgen de la Pastora SS-1 2292 EGTH 310.00 1200.00
Nuevo Virgen del Coro SS-1 2293 EGSW 310.77 1200.00
Olabarria SS-1 2192 EEXJ 289.00 1200.00
Oleaje SS-1 2046 EDPR 200.05 320.00
Oleiros VJ-5 9413 EAMU 266.00 1200.00
Olerama Vl-5 8686 EFLK 198.35 600.00
Or1amar CO-2 3590 EGMG 249.00 1200.00
Orrnaza SS-2 1882 EGFT 291.57 1100.00
Osado FE-1 1803 EFZX 213.00 800.00
Pakea Lurrean CO-2 3700 EAND 192.00 600.00
Pargo Vl-5 8101 EDBC 196.94 195.00
Pattiuka Gl-4 1735 EFQA 175.00 800.00
Peixemar Gl-4 1848 EAQL 253.00 950.00
Pepe Barreiro VJ-5 9718 EEGW 259.00 700.00
Pescamar Gl-4 1808 EDJG 253.00 950.00
Pesmar Gl-4 1759 EFTH 253.00 950.00
Pintens Vl-5 9164 EARG 164.00 600.00
Pio 8aroja SS-2 1829 EAAD 202.69 595.00
Playa de Aldan Vl-5 9055 EDFX 164.00 490.00
Playa de Benquerencia Gl-4 1845 EEYB 234.00 750.00
Playa de Loira Gl-4 1704 EEZP 199.73 500.00
Puenteareas Vl-5 8758 EAAV 245.82 590.00
Punta de Purrustarri SS-1 2160 EFUH 256.00 1000.00
Punta Torrepia SS-1 2161 EADJ 256.00 1000.00
Purita Vl-5 8447 EAQU 204.00 430.00
Ramon Gl-4 1815 EEQI 246.66 1200.00
Recare Vl-5 9129 EFWO 170.77 490.00
Regil SS-2 1665 EDIA 187.65 400.00
Revellin CU-1 1571 EDUW 241.00 660.00
Ria de Aldan Vl-5 9098 EDMH 164.95 490.00
Ria de Marin FE-4 2162 EDDI 251.00 810.00
Ria del Burgo CO-2 3237 EDVC 259.00 900.00
Rio Oitaven VJ-5 9770 EAHK 206.97 600.00
Rompeaolas SS-1 1964 E8ZN 228.05 447.00
San Antonino VJ-5 8632 EEYD 184.98 400.00
San Eduardo 81-4 103 EFFB 249.11 690.00
Saturan Zar 81-4 110 EAZP 236.89 690.00
&ludade Vl-5 9152 EAGY 171.77 600.00
Segundo Rio Sil Gl-4 1813 ED8X 167.00 750.00
Siempre Quintanero Vl-5 8715 EFSE 299.00 800.00
Sierra Ancares CO-2 3541 EFZN 248.00 1100.00
Siete Villas SS-1 2186 EG8N 233.18 800.00
Solabarrieta Anayak 81-4 · 126 EG8R 239.80 900.00
Soneiro CO-2 2892 EEHF 198.00 600.00
Toki Alay 81-4 115 EAGX 260.47 1200.00
Toki Argia 81-4 168 EHGM 310.47 1200.00
Txori Erreka SS-3 1373 EGUO 287.92 1200.00
Urarte SS-2 1626 EDEQ 187.65 400.00
Urdiain Vl-5 7198 EEYO 288.00 900.00
Urgain-Bat 81-2 2685 EGOG 220.00 600.00
Uricen Uno SS-1 2322 EGWZ 226.52 750.00
Urre-Txindorra SS-1 2291 EGOW 280.00 1195.00
Valle de Achondo 81-3 2796 EEJG 288.00 1193.00
Valle de Arratia 81-3 2717 EFNC 254.00 1060.00
Ventisca SS-1 1966 E8ZI 228.05 413.00
Vera Cruz Segundo SS-1 2333 EHDL 235.00 1137.00
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1489
Kenn-
Name des Schiffes Ruf Brt PS
Nummer
Versalles Primero SS-1 2295 EGOD 242.75 589.00
Versalles Segundo SS-1 2313 EGPO 242.75 581.00
Vilarino Vl-5 8611 EESQ 131.00 290.00
Villardevos Gl-4 1783 EFVS 219.00 900.00
Virgen de la Roca SS-2 2324 EGUT 248.00 1200.00
Virgen de Pastoriza MA-4 2836 EAEP 149.00 600.00
2) Longliner (99)
Adviento C0-2 3544 EDVN 212.00 800.00
Akilla Mendi 81-4 144 EEYF 230.00 700.00
Aligote Vl-5 7842 E8WW 200.24 352.00
Almike SS-2 1770 EETT 204.00 800.00
Ama Lur 81-4 196 EFZG 203.01 700.00
Arbelaitz 81-4 113 EFXZ 236.89 690.00
Azcarate 8erria 81-4 117 EAFO 227.00 600.00
Breogan C0-2 2881 EDYJ 158.00 200.00
8risas Pisuetinas Gl-4 1763 E8-2779 103.42 280.00
Centauro Fe-1 1811 EGCQ 177.00 600.00
Charolais ST-4 2516 EHAT 174.60 700.00
Chirfeu Gl-4 1878 EFCG 209.00 750.00
Costa Clara Gl-4 1678 EEIJ 262.00 770.00
Oemikuko Ama 81-2 2609 EFZI 154.40 600.00
Oolores Cadrecha Gl-4 1981 EH81 245.00 800.00
Donas Vl-5 8726 EFQC 148.00 400.00
Elite Gl-4 1770 EFUZ 191.00 600.00
Ensenada de Portu Chiqui 81-4 6 EOZS 194.00 700.00
Ereka SS-2 1886 EGFK 209.00 900.00
Ermita de San Roque Gl-4 1944 EGRO 194.00 800.00
Euskal 8erria SS-1 2253 EGOP 256.00 1200.00
Franper HU-3 1217 EAZQ 164.00 425.00
Galateca Gl-4 1874 EBYP 212.00 750.00
Genita de Conderribon Gl-4 2021 EHGI 216.00 1000.00
Goitia Gl-4 2018 EHJD 486.00 1500.00
Goizalde Argia 81-4 167 EGWQ 234.10 1000.00
Gomistegui SS-1 2212 EFWN 205.00 500.00
Gran Marinela 81-4 56 EFLX 168.00 450.00
Hermanos Arias ST-4 2460 EGD8 218.00 1000.00
Hermanos Femandez Pino Vl-5 8887 EHZR 213.60 600.00
Hermanos Garcia ST-4 2381 EFMV ·153.00 570.00
Horizonte Claro SS-1 - 2327 EHAN 239.00 1180.00
ldurre SS-3 1266 EEUF 153.43 565.00
lllumbe SS-1 2233 E8Y2 205.00 500.00
ltuarte SS-2 1818 EFSF 177.00 700.00
ttxas Oratz 81-4 121 EFZC 223.00 900.00
Jerusalen Argia 81-2 2509 EFTD 251.29 680.00
Jose Domingo Vl-5 8579 EERX 151.00 460.00
Jose Luisa y Mari Gl-4 1950 EGRX 223.50 1000.00
Juan Manuel Souto C0-2 3451 EFCW 134.79 510.00
Las Nieves Vl-5 7202 EGON 220.00 550.00
Laura y Maria FE-3 1855 EHEE 207.16 800.00
Uave del Mar FE-2 2854 EHOU 199.00 750.00
Madre de Cristo FE-1 1850 EDZH 166.70 430.00
Madre Querida Gl-4 1984 EHDV 199.00 700.00
Manuel Herrerias ST-2 1400 EHOQ 148.01 675.00
Manuko Ama SS-1 2226 EBWA 234.00 800.00
Marcelo C0-2 3744 EGSU 137.70 700.00
Mareton SS-1 1965 E8ZH 228.05 580.00
Marinela B1-4 124 EGAO 159.70 850.00
Mariscador FE-2 2806 EEFM 176.00 860.00
Martimuno Segundo SS-1 2257 EGFA 255.82 668.00
Miya SS-3 1287 EFJR 231.00 550.00
Monte Alleru SS-1 2256 EELK 278.00 1200.00
Monte Castelo SS-1 2271 EGIU 236.00 800.00
Naldamar Seis C0-2 3745 EFEV 172.00 620.00
Nemesia Santos Gl-4 1796 EAXL 332.00 600.00
Nico Primero FE-2 2853 EAHU 128.58 540.00
Novodi Segundo Vl-5 8716 EFSD 299.00 800.00
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Kenn-
Name des Schiffes Ruf Brt PS
Nummer
Nuestra Senor de Covadonga 81-4 12 EEEVV 145.18 400.00
Nuevo Ebenecer Gl-4 1838 EFKE 187.00 660.00
Nuevo Playa de Cillero FE-2 2825 EEWO 167.00 850.00
Nuevo Tontorrameridi 81-4 136 EDDA 268.00 900.00
Ormalomar SS-1 2323 EGVP 246.56 800.00
Pardo Gl-4 1963 EGWD 202.00 700.00
Pellizar SS-1 2266 EGIN 249.00 750.00
Pena Planca SS-1 2234 EEtJS 207.00 650.00
Pena de 8urela FE-2 2824 EGNF 213.00 1000.00
Pena Verde SS-1 2319 EGSL 227.36 665.00
Pepe Revuelta ST-4 2469 EGJX 142.80 640.00
Perez Vacas FE-1 1848 EHID 190.40 700.00
Pilar Roca FE-2 2828 EG8T 264.20 1000.00
Pino Montero FE-2 2850 EHMK 185.00 600.00
Ptai Ederra 81-4 131 EGBD 250.00 800.00
Ptaya de l.aga 81-2 2671 EGFX 197.34 750.00
Playa de Matalenas ST-4 2433 EFYF 149.00 800.00
Playa de Samil 81-2 2693 EGSD 197.20 850.00
Portillo la Sia ST-4 2511 EGZA 175.00 700.00
Promontorio ST-4 2317 EEHI 156.00 480.00
San Salvador de Guetaria SS-2 1653 EDHL 184.23 400.00
Santillana de la Cabeza ST-4 2519 EHDM 174.58 250.00
Seneivo Primero SS-1 2325 EGZT 226.22 900.00
Sersermendi Barri 81-4 148 EGFW 260.61 772.00
Siempre Ecce Homo FE-2 2843 EHAV 171.00 600.00
Sueiras FE-2 2817 EGKM 264.20 840.00
Sukari 81-2 2608 EFZH 154.46 600.00
Terin Gl-8 1235 EAAW 115.16 430.00
Tojal FE-1 1873 EHTE 180.00 700.00
Touro FE-1 1852 EFFO 226.00 600.00
Txanka 81-2 2552 EFFS 220.00 800.00
Uranondo 81-4 112 EFWI 225.16 597.00
Urgain-Bi 81-2 2686 EGOH 220.00 600.00
Valle de Fraga ST-4 2551 EAGN 199.60 850.00
Veracruz Gl-4 1767 EFTR 162.00 600.00
Vianto Segundo ST-4 2466 EGEQ 125.21 500.00
Villa de Sargadelos FE-2 2950 EGSV 137.00 750.00
Virgen Amada SS-2 1659 EDMD 194.00 900.00
Virgen de la Barquera ST-4 2392 EAFB 135.00 500.00
Zorionak 81-2 2504 EFPR 251.00 680.00
.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1491
Anhang X
Liste zu Artikel 158 Absatz 3 der Beitrittsakte
Kenn-
Name des Schiffes Ruf Brt PS
Nummer
1) Trawler (22)
Adarra Vl-5 8337 EDOB 232.64 399.00
Antonio San Pedro Segundo CO-6 2161 EBWX 188.00 1200.00
Arrospe SS-2 1398 EGOC 151.00 360.00
Bidebieta SS-2 1531 EAEO 253.18 398.00
Cabo Higuer SS-2 1668 EDPG 189.00 400.00
Capitan Jorge Gl-4 1608 EDVD 178.00 550.00
Cruz de San Marcial Vl-5 8333 EDNY 208.00 390.00
Goierri Gl-4 1897 EGCB 268.40 1000.00
Gure Ametsa SS-1 2198 EABR 383.00 1200.00
Herrera SS-2 1532 EAEW 253.18 393.00
lpparalde B1-4 64 EFNT 157.90 350.00
lpartza 81-4 63 EFNU 157.90 350.00
Lasa SS-2 1745 EEOI 296.38 1200.00
Maria Consuelo SS-2 1454 EBRJ 155.64 420.00
Narrica Vl-5 8345 EDOR 232.64 396.00
Nuestra Senora de Bitarte ST-4 2252 EDKT 178.00 800.00
Nuevo Machichaco SS-2 1769 EEQM 192.00 450.00
Palmira CO-2 3638 EHJM 250.00 1170.00
Quince de Mayo CO-2 3603 EGPC 249.00 1170.00
Rosa Madre Gl-4 1957 EGUJ 248.00 1170.00
Uli SS-2 1397 EGOI 151.00 360.00
Umieta Vl-5 8261 EDJE 295.97 666.00
2) Longliner (11)
Costa de Oro Gl-4 1933 EGHJ 159.35 565.00
Favonio CO-2 2833 EDSO 244.00 700.00
Manuel Echeverria 81-1 2657 EBWH 159.10 400.00
Manuel Marino Gl-4 1998 EAFZ 114.00 430.00
Monte Udalaitz SS-2 1456 EFHW 222.23 900.00
Noche de Paz 81-2 2422 EEJI 122.00 330.00
Norte Sur C0-2 3564 EELP 229.53 800.00
Playa Cedeira Gl-3 2024 EHIS 174.82 600.00
Playa de Brela FE-2 2832 EEOQ 179.00 700.00
Sedal C0-2 3743 EEEN 223.28 800.00
Virgen de la Franqueira SS-2 1673 EDEM 185.50 450.00
Anhang XI
Technische Einzelheiten nach Artikel 163 Absatz 3 der Beitrittsakte
a) Eine Regelung für die Unterrichtung der für die einzelnen in Artikel 158 Absatz 1 genannten !CES-Abteilungen zuständigen
Kontrollbehörden über die Einfahrt in eine dieser Abteilungen, die Ausfahrt aus einer dieser Abteilungen und die Bewegungen
von Schiffen innerhalb dieser Abteilungen
b) Eine Regelung für die Unterrichtung der Kommission durch Funkfernschreiben Ober die Fänge bei der Einfahrt in die in
Artikel 158 Absatz 1 genannten Abteilungen und der Ausfahrt aus diesen Abteilungen, zumindest aber alle sieben Tage bei den
in Artikel 158 genannten Schiffen sowie bei Sardinenfangbooten, Longlinem und Schiffen auf Sardellenfang, unbeschadet der
Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2057 /82 und Nr. 2807 /83
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XII
Liste zu Artikel 168 Absatz 4 der Beitrittsakte
Spanische Unternehmen Schiffe Tonnage Brt
SÜDAFRIKA
Pescanova, S.A. Harvest Planet 494
Harvest Aries 1359
Harvest Hercules 1600
Harvest Colombus 820
ARGENTINIEN
Santodomingo e Hijos, S.A. Api II 1570
Api 111 1200
Api IV 1570
Viemes Santo 280
Sabado Santo 280
Antartida 1180
Pesquera Vasco Gallega, S.A. Urquil 1338
Pesqueros de Altura, S.A. Usurbil 1338
Conservacion de alimentos, S.A. Corcubion 929
Congeladores atlantico Sur, S.A. lla 1276
Joluma 454
Pescatlantica, SA Ribera Gallega 1360
Armad. Pros. Asoc. Suratlantico, S.A. Arcos 2306
Aracena 2306
Ribera Vasca 2227
Alvamar, SA Alvamar 1 1272
Alvamar II 1990
Alvamar III 276
Alvarez Entrena, SA Conarpesa 1 860
Conarpesa II 860
Conarpesa III 270
Capitan Guiachimo 279
Conarpesa V 270
Moric, SA Caaveiro 2327
Pesqueras Reunidas, SA Pesuarsa II 1517
Casa Ciriza, SA Marcelina de Ciriza 2625
Virgen de la Estrella 1078
Pescanova, S.A. Mataco 2431
Promociones Pesqueres, SA Lapataia 1073
Uchi 700
Pesquerias espanolas de bacalao, SA Santa Eugenia 1606
Santa Rita 1300
AUSTRALIEN
Pescanova,S.A. Newfish 1 136
Newfish II 136
CHILE
Pesquerias industrial gallega, SA Alamo 667
Salvador Barreras Masso Barreras Masso II 1284
Cenal, SA Mii"lo 2715
Pescanova, SA Betanzos 1534
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1493
Spanische Unternehmen Schiffe Tonnage Brt
ECUADOR
Conservas Garavilla, S.A. lsabel II 823
lsabel IV 823
ÄQUATORIALGUINEA
Diego Grimaldi, S.A. Bioko 357
Elobey 174
Corisco 194
1RLAND
Pescanova, S.A. Dunboy 266
Dursey 266
Dinish 266
La Marea 168
Castletown 364
Pesquerias Alonso, S.A. Villamanin 269
AI011s0 Vega 248
Hijos de Angel Ojeda, S.A. Monte Marin 231
S.A. Pescacruna EI Orzan 210
MAROKKO
Pesquerias Gaditanas de Gran Altura, S.A. Farah II 239
Karima 239
Agasa S.A. Tisli 299
Tildi 218
Sid Tijani 239
EI Aunate 493
Frigorificos Santa Pola, S.A. Zineb 270
Pesquera Covadonga, S.A. Berrechid 1 263
Berrech id IV 257
Pesqueras Arnoya, S.A. Emabice 182
Mendiola 181
Pastain 181
Amoya 1 271
Pesquerias de Barbate, S.A. Antar 250
Pescaven Dos, S.A Oiana Rosa! 286
Almudena Rosal 286
Mulitmar, S.A. Agadir 1 162
Agadir 2 162
Agadir 3 162
Agadir 4 162
Agadir 5 162
Agadir 6 162
Agadir 7 162
Agadir 8 162
Agadir 9 162
Agadir 10 162
Agadir 11 151
Agadir 12 151
Agadir 13 151
Agadir 14 151
Petit-Sol, -S.A. Reda 1 248
Tarpon, S.A. Reda III 280
Pescatlantica, S.A. RedalV 205
Pesquerias del Sureste, S.A. Larache 266
Emegesa, S.A. Reda II 274
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Spanische Unternehmen Schiffe Tonnage Brt
Maritima del Berbes, S.A. Mounia 227
Leila 279
Maritima del Mino, S.A. Oufouk 227
Maruxia, S.A. Nassim 279
Pesquera Landa, S.A. Jawhara 227
Gestion y Pesca Malak 138
Malika 254
Pesquera Casal, S.A. Safi 266
Pescafer, S.A. Bahia 245
Reyte, S.A. Virginia 181
Pesquerias Gaditanas Gran Altura, S.A. Fadela 239
Albirpez, S.A. Asilah 284
Loukos 276
J:.1an Femandez Arevalo Tarfaya 181
Medhia 181
Martil 181
MAURETANIEN
Puerta Oviedo, S.A. Mahapu 1 249
Mahapu II 220
Mahapu III 284
Mahapu IV 293
S.A. Eduardo Vieira Magasa 1 285
Surpesca, S.A Ouadane II 295
Ouadane III 295
Pescanova, S.A. Mahanova II 350
Mahanova IV 292
Mahanova V 472
Mosqui 494
MEXIKO
Pesquerias espanolas de bacalao, S.A y SA Pesquera industrial gattega Pescamex 1 666
Pescamex II 666
S.A Pesquera industrial gattega Alpes 747
CIA Atlantica pescba altura, S.A Avior 765
SA Pesquera industrial gattega Nuevo Mundo 667
Pesquerias espanolas de bacalao Santa Matilda 1360
Santa Paula 1360
Arriscado 1480
Esguio 1480
MOSAMBIK
Pescanova, SA Oca 291
Oya 291
Oza 291
Fontao 291
Sistatto 291
Lemos 523
Andrade 523
Pambre 523
Sobroso 582
Soutomayor 582
Crisfer 251
Rio Sainas 251
NAMIBIA
Pescanova, SA Noguerosa 741
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1495
Spanische Unternehmen Schiffe Tonnage Brt
PERU
Pesq1Jerias Espanolas de bacalao, S.A. Brincador 1330
Cernello 1330
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Mariscos del Cantabrico, S.A. Ladey Crab 31
Cantidubi 43
Pesqueras Usoa, S.A. Invention 186
Pesquerias Bens, S.A. Maria Victoria Moyano 243
Machet, S.A. Grey Gate 217
Blue Gate 240
lnterpesco, S.A. Trueiro 285
Abrente 225
ltxaso 205
Ondar Eder, S.A. Ede_r Sands 270
Jose Luis Couceiro Gaztelutarrak 188
Tarkis Pesquera, S.A. Saladina 233
Pesquera Laurak Bat, S.A. Slebech 277
Slebech Two 188
Slebech Three 277
Milford Star 202
Pesquera Nimar, S.A. Willing boy 210
Mar, S.A. Casual 207
Jose Gonzalez Lestao Jose Dolores 213
Miguel Pineiro Nogueira Pescalanza 181
Jose San Martin e Hijos, C.B. Boga 228
Domingo Fernandez Vila Playa de Coroso 219
Mani Lisa 243
Pablo Ordonez Soto Robrisa 254
Fomento Pesquero del Noroeste, S.A. Santa Susana 243
Fomento de la Pesca, S.A. Sasoeta 249
Marbasa, S.A. Green land 200
Ondarruman 200
Pesquera lntxorta, S.A. ltxas 355
Pesquera Zaldupe, S.A. Talay Mendi 233
Eloy Garcia Santiago Arrichu 256
Salvador Aguirregomezcorta y Cia, Mountain Peak 210
Pesqueras Arrain, SA White Sands 206
Explotaciones pesqueras, SA Miquelon Express 418
Belannino Fdez. Cabodevila Sibon 204
Fremar, SA Akartanda 264
Estomino 322
Noratlantica de pesca, S.A. Salmedina 302
Terceiro Rio Sil 216
Juan Fennin Santos Femandez Magallanes 272
Manuel Femandez Fdez. y Otros Lephreeto 206
Prego y Echeverria, S.A. Juan Mari 257
Jositan 294
Jose Ferradas Comedeiro Jomar 247
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Spanische Unternehmen Schiffe Tonnage Brt
Pesquera Mugardesa, SA Mari-Geni 340
Pascual Alabau Navarro Ciudad de Valverde 253
Juan R. Parada Castineira Ntra. Sra. de Gardotza 198
Pesquera Antxine, SA Ama Antxine 279
Kuko, SA Kuko 251
SENEGAL
Martin Vazquez, SA Fayda 271
Andando 269
Lawtan 288
Nettali 288
Ribarosa IV 270
Alvarez Entrena, SA Senemar 1 249
Senemar II 272
Senemar III 272
Ser.ernar IV 299
Senemar V 290
URUGUAY
Pescanova, SA Rio Solis 350
Pesquerias espanolas de bacalao, SA Santa Marina 1306
Santa Elisa 1280
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1497
Anhang XIII
Liste zu Artikel 174 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warnnbezeichnung
Zolltarifs
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
B. Seefische:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
h) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):
1. frisch oder gekühlt
t) Seehechte (Merluccius spp.):
ex 1. frisch oder gekühlt:
- Seehechte (Merluccius merluccius)
ex u) Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou):
- frisch oder gekühlt
ex v) andere:
- Stöcker (Trachurus trachurus), frisch oder gekühlt
II. Riets:
ex a) frisch oder gekühlt:
- vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
03.02 Rsche, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Asche, geräuchert, auch vor oder während des Räuchems gegart:
A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
ex b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):
- nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
03.03
.
Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
A. Krebstiere:
III. Krabben und Süßwasserkrebse:
ex b) andere:
Seespinnen (Maia SQuinado), frisch (lebend)
B. Weichtiere:
IV. andere:
b) andere:
ex 2. andere:
- Teppichmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XIV
Liste zu Artikel 176 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
8. Seefische:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
h) Kabeljau (Gadus mortiua, Boreogadus saida, Gadus ogac):
1. frisch oder gekühlt
p) Sardellen (Engraulis spp.):
1. frisch oder gekühlt
t) Seehechte (Merluccius spp.):
1. frisch oder gekühlt
2. gefroren
u) Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)
ex v) andere:
- Stöcker (Trachurus trachurus), frisch oder gekühlt
II. Filets:
ex a) frisch oder gekühlt:
- vom Kabeljau (Gadus mortiua, Boreogadus saida. Gadus ogac)
b) gefroren:
9. von Seehechten (Merluccius spp.)
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räuchems gegart:
A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
ex b) Kabeljau (Gadus mortiua. Boreogadus saida. Gadus ogac):
- nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren.
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
A. Krebstiere:
III. Krabben und Süßwasserkrebse:
ex b} andere:
Seespinnen (Maia squinado), frisch (lebend)
8. Weichtiere:
IV. andere:
b) andere:
ex 2. andere:
- Teppichmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1499
Anhang XV
Liste zu Artikel 177 Absatz 3 der Beitrittsakte
a) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG) Nr. 288/82
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und 19 309 Tonnen
kolloider Schwefel
29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:
8. Nitro- und Nitrosoderivate:
ex 1. Trinitrotoluole, Dinitronaphthaline:
- Trinitrotoluole 33 Tonnen
35.05 Dextrine und Dextrin leime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke 4 Tonnen
36.01 Schießpulver 2 Tonnen
36.02 Zubereitete Sprengstoffe 1 500 Tonnen
ex 36.0-1 Zür.dschn.üre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen,· Sprengkapseln; Zünder;
Sprengzünder:
- ausgenommen elektrische Sprengzünder 4 Tonnen
36.05 Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen 9,3 Tonnen
zum Wetterschießen und dergleichen)
36.06 Zündhölzer 1 050 Mio. Einheiten
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Poly-
tetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinytacetat,
Polyviny1chloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacryl-
derivate, Cumaron-tnden-Harze):
C. andere:
1. Polyäthyten:
ex b) in anderen Fonnen:
- Abfälle und Bruch
ex II. Polytetrahaloäthytene:
- Abfälle und Bruch
ex III. Polysulfohaloäthylene:
- Abfälle und Bruch
ex IV. Polypropyten :·
- Abfälle und Bruch
ex V. Polyisobutylen:
- Abfälle und Bruch
VI. Polystyrol und seine Mischpolymerlsate:
ex b) in anderen Fonnen:
- Abfälle und Bruch
1042 Tonnen
VII. Polyvinytchlorid
ex VIII. Polyvinylidenchlorid; Vinylidench lorid-Vinylchlorid-Mischpolymeri-
sate:
- Abfälle und Bruch
ex IX. Polyvinytacetat:
- Abfälle und Bruch
ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:
- Abfälle und Bruch
ex XI. Polyviny1alkohole, -acetale und -äther:
- Abfälle und Bruch
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
39.02 ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryt-Methacryl-Misch-
(Forts.) polymerisate:
- Abfälle und Bruch
ex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze:
- Abfälle und Bruch
XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:
ex b) in anderen Formen:
- Abfälle und Bruch
39.07 Waren am; Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
8. andere:
1. aus regenerierter Zellulose
III. aus gehärteten Eiweißstoffen
V. aus anderen Stoffen:
a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinemato-
graphische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. . 2 025 244 ECU
92.12
c) Miederstäbe und dergleicheil fü:- Korsette, YJelcer ~nc! Bekleidungs-
zubehör
ex d) andere:
ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radio-
aktive Verseuchung, nicht in Verbindung mit Atemgeräten
42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke 331 Tonnen
usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, ·
Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder
Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons,
Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder,
Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben
66.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnm. 66.01 und 66.02:
B. Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock 30,6 Tonnen
69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen 7,3 Tonnen
71.12 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 5329591 ECU
71.15 Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder 5862550 ECU
rekonstituierten Steinen
71.16 Phantasieschmuck 1687704 ECU
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ring- 205 Tonnen
schrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der
Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch
geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl
73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile
davon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren zum Scheuem, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder
Stahl:
B. andere 239 Tonnen
82.02 Handsägen aller Art. Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägenblätter und 99 Tonnen
nicht gezahnte Sägeblätter)
82.03 Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; 98 Tonnen
Schrauben- und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider,
Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen
und Raspeln, zum Handgebrauch
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1501
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses 143 Tonnen
Kapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,
Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und
mechanischen oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben,
Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatritzen zum
Warmstrangpressen von Materialien, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit
arbeitendem Teil:
ex A. aus unedlen Metallen:
ausgenommen:
Erd-, Gesteins- und Tietbohrwerkzeuge
51 Tonnen
Bohrspitzen aus Schnellarbeitsstahl für die Bearbeitung von Metall
Schnitt-, Stanz- und Fonnwerkzeuge
Bohrer, Fräser und Fräsköpfe, nicht für die Bearbeitung von Metall
82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter
Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:
B. Klingen Tonne
ex 85.02 Elektromagnete; vonnagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauennagnete;
Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetisierte oder elektromagneti-
sierte Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und
Bremsen; elektromagnetische Hebelköpfe:
- vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete 173 Tonnen
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:
ex B. andere:
- Lautsprecher und Verstärker sowie Teile davon 18014016 ECU
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare 240 Tonnen
Kondensatoren
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elek- 953 Tonnen
trischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungs-
ableiter; Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und
Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,
ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Ver-
teilungstafeln und -schränke
85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren,
andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gas-
füllung, QuecksilberdampfgleichrichterrOhren, Kathodenstrahlröhren und Fem-
sehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische
Kristalle; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektrische
Mikroschaltungen:
B. Photozellen, einschließlich Phototransistoren 46 Tonnen
89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch
inbegriffen:
8. andere:
II. andere:
ex a) mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger:
- ausgenommen Sportboote und Vergnügungsboote
ex b) andere: 26 64 7 963 ECU
- ausgenommen Sportboote und Vergnügungsboote
89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahr-
zeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe):
8. Schubschiffe
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere
Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungs-
zweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder
tauchende Bohr- oder Förderplattformen
90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, 1225806 ECU
nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbei-
tet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen 808321 ECU
und ähnliche Waren
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder
ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton-
wiedergabegeräte, für das Fernsehen:
A Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte:
ex 1. Tonaufnahmegeräte:
- Tonbandgeräte, nur für die Tonaufnahme 88 826 512 ECU
II. Tonwiedergabegeräte
III. kombinierte Geräte
8. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für
das Fernsehen
92.13 Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11
93.01 Blanke Waffen (z. 8. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese 2 Tonnen
Waren
93.02 Revolver und Pistolen 1 600 Einheiten
93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen derTarifnm. 93.02 und 93.03), einschließlich 8 000 Einheiten
ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt
wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkano-
nen, Leinenschießgeräte
93.05 Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und 12 Tonnen
-pistolen)
93.06 Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschließlich Rohr- und 1,5 Tonnen
Laufrohlinge für Feuerwaffen
93.07 Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich Reh- 126 Tonnen
posten, Jagdschrot und Patronenpfropfen
97.02 Puppen 355306 ECU
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1503
b} Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG} Nr. 288/82 gegenüber Japan
- Zusatzliste zur liste unter Buchstabe a dieses Anhangs
Nummer des
Gemeinsa,nen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche
gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als
solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen:
ex D. andere:
- präpariertes Durchschreibepapier 150 Tonnen
ex 48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen
(Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen):
ausgenommen vollständige Dauerschablonen sowie Kohlepapier und ähn- 25 Tonnen
liches Vervielfältigungspapier
ex 68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Kömerform, auf Gewebe,
Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder
anders zuammengefügt:
- nur auf Gewebe aufgebracht 3 Tonnen
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum 176 Tonnen
Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen
Waren der Tarifnr. 70.19
73.02 Ferrolegierungen:
B. Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummangan-
aluminium
C. Ferrosilicium
D. Ferrosiliciummangan 780 Tonnen
E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom
ex G: andere:
- Ferrovanadin
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur
vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
II. geschmiedet
765 Tonnen
B. Brammen und Platinen:
II. geschmiedet
1
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
8. nur kalt gewalzt:
II. anderer
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. versilbert, vergoldet oder platiniert
II. emailliert
III. verzinnt:
b) anderer 830 Tonnen
IV. verzinkt oder verbleit
V. anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, vemiert,
plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
2. kalt gewalzt
b) anderer
D. anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
73.13 Bleche aus Stahl, wann oder kalt gewalzt:
B. andere Bleche:
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbehandlung:
a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
V. anders bearbeitet: 52 Tonnen
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1. versilbert, vergoldet, plntiniert oder emailliert
b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro- 1250 Tonnen
technik
73.18 Rohre (einschließlich Rohrtuppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der
Tarifnr. 73.19:
ex A Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-. Verschluß- oder
'✓erbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge:
gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des Absatzes
B 1, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis
1, 15 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichts-
hundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichts-
hundertteilen oder weniger 8 )
nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit
einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm 8 )
nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit
einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger:
- Erd0lrohre und Gashochdruckrohre (line pipes) a)
- nahtlose Muffen- und Aanschenrohre 8 )
B. andere:
1. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreis-
rundem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit
anderem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt 2622 Tonnen
II. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des
Absatzes B 1, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem
Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewichts-
hundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,
auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundert-
teilen oder weniger
ex III. andere:
Rohre des Absatzes B 11, jedoch mit einer Länge von mehr als
4,50 m
Elektrorohre
nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt,
mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt,
mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger:
Erd0lrohre und Gashochdruckrohre (line pipes)
- nahtlose Muffen- und Aanschenrohre
73.25 Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, aus- 25 Tonnen
genommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer 709 Tonnen
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und
mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben,
Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen, Schrauben), einschlie3Iich Zieheisen, Preßmatritzen zum
Warmstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und nefbohrwerkzeuge, mit
arbeitendem Teil:
a) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1505
Nummer des
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Zolltarifs
82.05 ex A. aus unedlen Metallen:
(Forts.) Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge
Werkzeuge für die Bearbeitung von Metall: 60 Tonnen
- - Bohrer aus Schnellarbeitsstahl
- - Schnitt, Stanz- und Formwerkzeuge
andere Werkzeuge:
- - Bohrer
- - Fräser und Fräsköpfe
B. aus Hartmetallen
C. aus Diamant oder Preßdiamant
D. aus anderen Stoffen
82.06 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte 90 Tonnen
82.07 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht 5 Tonnen
gefaßt, aus geslnterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-, Molybdän-, Vanadin-
Carbiden)
82.08 Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische 5 Tonnen
Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten,
Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von
10 kg oder weniger
82.11 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Klingenrohlinge 4 Tonnen
im Band)
ex 82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate,
Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instru-
mente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich
Nagelfeilen):
ausgenommen Handscherapparate, nicht elektrisch, Messerschmiedewaren 22 Tonnen
zur Hand- und Fußpflege und dergleichen und Zusammenstellungen solcher
Waren
82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14 Tonne
83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicher- 6 Tonnen
heitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als
Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen
Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen
ex 84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum
Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen,
einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:
ausgenommen Pflüge, Grubber (Kultivatoren), Eggen, Sämaschinen, Pflanz- 136 Tonnen
und Pikiermaschinen, Düngerstreuer oder -verteiler sowie Teile
ex 84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum
Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchte und Sortier-
maschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, aus-
genommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr.
84.29:
- Rasenmäher 102 Tonnen
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausge-
nommen Maschinen der Tarifnm. 84.49 und 84.50:
B. Werkzeugmaschinen, deren Arbeitsweise auf Elektro-Erosion oder einer
anderen Wirkung der Elektrizität beruht; Ultraschall-Werkzeugmaschinen:
1. durch Code-Angaben gesteuert
C. andere Werkzeugmaschinen:
1. Drehmaschinen
a) durch Code-Angaben gesteuert
9
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
84.45 II. Ausbohrmaschinen; Waagerecht-Bohr- und -Fräswerke:
(Forts.) a) durch Code-Angaben gesteuert
III. Hobelmaschiner.:
a) durch Code-Angaben gesteuert
IV. Waagerechtstoßmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen, Räum-
maschinen, Senkrechtstoßmaschinen:
a) durch Code-Angaben gesteuert
V. Fräsmaschinen und Bohrmaschinen:
a) durch Code-Angaben gesteuert
V!. Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen, Honmaschinen, Läpp-
maschinen und Poliermaschinen, mit Schleifscheiben, Schleifstoffen oder
Polierwerkzeugen arbeitend:
a) mit mikrometrischer Feineinstellung im Sinne der Zusätzlichen Vor-
sch ritt 2 zu Kapitel 84
VII. Koordinatenmaschinen:
a) durch Code-Angaben gesteuert
183 Tonnen
VIII. Verzahnmaschinen, ausgenommen Maschinen zum Fertigbearbeiten der
Zähne:
a) für zylindrische Verzahnungen:
1. durch Code-Angaben gesteuert
b) für andere Verzahnungen:
1. durch Code-Angaben gesteuert
IX. Pressen, ausgenommen Pressen der Tarifstellen 84.45 C X und C XI:
a) durch Code-Angaben gesteuert
X. Rundbiegemaschinen und andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen,
Blech- und Bandrichtmaschinen, Scheren, Lochstanzen und Ausklink-
maschinen:
a) durch Code-Angaben gesteuert
XI. Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiede-
maschinen:
a) durch Code-Angaben gesteuert
84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk, Schriftschutzmaschinen:
ex A. Schreibmaschinen:
tragbare Schreibautomaten, durch Aufzeichnungsträger gesteuert
182 Tonnen
elektrische, tragbar
nichtelektrische
1
84.52 Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschi-
nen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit
Rechenwerk:
ex B. andere:
Rechenmaschinen
3 Tonnen
nichtelektronische Abrechnungsmaschinen
nichtelektronische Registrierkassen mit Rechenwerk
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr;
Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit
Tonaufnahme-oderTonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fern-
sehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfomsteuerung:
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphie-
verkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein-
schließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras:
1. Sendegeräte:
a) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile luftfahr-
zeuge a)
a) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1985 1507
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85.15 II. Sende-Empfangsgeräte:
(Forts.)
a) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luftfahr-
zeuge 8) 99 Tonnen
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
kombiniert:
b) andere:
ex 2. andere:
- für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr
B. andere Geräte
C. Teile:
II. andere:
a) Möbel und Gehäuse
ex c) andere:
- Teleskop- und Stabantennen für Taschen- und Koffergeräte, aus-
genommen solche für Kraftfahrzeugempfangsgeräte b)
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infra- 43 Tonnen
rot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen
85.22 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
C. andere:
87.07
II. andere Maschinen, Apparate und Geräte
111. Teile
Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf
Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird
l 98 Tonnen
(z. B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von
einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon
ex 87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Kraft- 1201 Tonnen
räder oder Fahrräder aller Art:
Krafträder mit Verbrennungsmotor, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von
mehr als 380 cm 3 528 Tonnen
Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art 1
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:
B. andere 18 Tonnen
89.05 Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge), z. B. Schwimm- 8 Tonnen
tanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für 34 Tonnen
Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus
Glas, optisch nicht bearbeitet)
ex 90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon:
- Fassungen aus unedlen Metallen, auch mit Edelmetallplattierungen Tonne
ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und
Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate
und Instrumente für die Ophthalmologie:
- Nadeln, Kanülen und Katheder 48 Tonnen
98.02 Reißverschlüsse; Teile davon (z. 8. Schieber) 57 Tonnen
98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen;
Teile davon und Zubehör (z. 8. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der
Tarifnr. 98.04 oder 98.05:
ex A. Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber
ex A. - Kugelschreiber, ausgenommen solche mit Tinte oder mit auswechsel-
barer Mine oder mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edel- 34 Tonnen
metallplattierungen
Filzschreiber und Faserschreiber
a) Die Mengenbeschrilnkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben
b) Vorbehaltlich der Not1fizierung durch Spanien im GATT.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
c) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3419/83,
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 453/84
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25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und 3218 Tonnen
kolloider Schwefel
ex 28.08 Schwefelsäure, Oleum:
- Schwefelsäure 1 000 Tonnen
28.38 Sulfate und Alaune; Persulfate:
A Sulfate:
ex II. des Kaliums, des Kupfers:
- des Kupfers 26 Tonnen
28.42 Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammonium-
carbonats:
A. Carbonate:
II. des Natri•Jms 1 876 Tonnen
29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:
8. Nitro- und Nitrosoderivate:
1. Trinitrotoluole, Dinitronaphthaline 500 Tonnen
29.15 Mehrbasisehe Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Per-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
A Acyclische mehrbasische Carbonsäuren:
1. Oxalsäure, ihre Salze und Ester 30 Tonnen
29.16 Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere
Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre
Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nitrosoderivate:
A Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:
IV. Citronensäure, ihre Salze und Ester:
b) andere 100 Tonnen
29.23 Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen:
D. Aminosäuren:
III. Glutaminsäure und ihre Salze 15 Tonnen
ex 29.30 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen:
- Toluol-diisocyanat 75 Tonnen
29.31 Organische Thioverbindungen:
ex 8. andere:
- Diäthyldithiozinkcarbonat 57 Tonnen
29.35 Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:
ex Q. andere:
- Kaprolaktam 600 Tonnen
31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:
A des Absatzes Ader Vorschrift 2 zu Kapitel 31:
1. Superphosphate
ex II. andere: 1 000 Tonnen
- ausgenommen Dephosphorationsschlacken
B. der Absätze 8 und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31
31.04 Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:
A. des Absatzes Ader Vorschrift 3 zu Kapitel 31 3000 Tonnen
35.05 Dextrine und Oextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke, Klebstoffe aus Stärke Tonne
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1509
Nummer des
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38.11 Desinfektionsmittel, lnsekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide,
Keimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in
Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen fOr den Einzelverkauf oder als
Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger): ·
D. andere 222 Tonnen
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifi-
ziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. 8. Phenoplaste, Aminoplaste,
Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):
C. andere:
II. Aminoplaste:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39: 160 Tonnen
- ausgenommen Harnstoffharze und andere Aminoplaste fOr Form- 160 Tonnen
massen
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Poly-
tetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol. Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat,
Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryt- und Polymethacryl-
derivate, Cumaron-Inden-Harze):
C. andere:
XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:
ex b) in anderen Formen:
- Abfälle und Bruch 10 Tonnen
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
B. andere:
1. aus regenerierter Zellulose
III. aus gehärteten Eiweißstoffen
V. aus anderen Stoffen:
a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinemato-
graphische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr.
92.12 • 337541 ECU
c) Miederstäbe und dergleichen fOr Korsette, Kleider und Bekleidungs-
zubehör
ex d) andere:
- ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radio-
aktive Verseuchung, nicht in Verbindung mit Atemgeräten
42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke 34 Tonnen
usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen,
Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder
Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons,
Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder,
Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben
42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:
43.03
A Bekleidung
C. anderes Bekleidungszubehör
Waren aus Pelzfellen:
l Tonne
B. andere 2 Tonnen
44.24 Haushaltsgeräte aus Holz 13 Tonnen
44.28 Andere Holzwaren:
D. andere:
ex II. andere:
- Kleiderbügel und andere Holzwaren 27 Tonnen
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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ex 46.03 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Aechtstoffen hergestellt
oder aus Waren der Tarifnr. 46.02 gefertigt; Waren aus Luffa:
- Korbmacherwaren 1126 Tonnen
59.02 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex A. Filze als Meterware oder nur qua~ratisch oder rechteckig zugeschnitten:
Filze, weder getränkt noch bestrichen, nicht für Bodenbeläge:
genadelte Filze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der 2 Tonnen
Tarifnr. 57.03
gefilzte Filze aus groben Tierhaaren
66.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnm. 66.01 und 66.02:
8. Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock 5,1 Tonnen
55.04 1) Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
56.01 1) Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
59.02 1) Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex A. Filze als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
Filze, weder getränkt noch bestrichen:
genadelte Filze, aus anderen Spinnstoffen als Jute oder anderen
textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03
gefilzte Filze aus anderen Spinnstoffen als groben Tierhaaren
Filze, getränkt oder bestrichen
4 Tonnen
B. andere
59.03 1) Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
59.11 1) Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke:
A. kautschutierte Gewebe (ausgenommen Erzeugnisse des Absatzes 8):
1. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit
nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthe-
tischem Kautschuk bestrichen
II. Gewebe in Verbindung mit Schaum-, Schwamm- oder Zenkautschuk
III. andere:
b) andere
B. gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 3 b) zu Kapitel 59
69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen 1,2 Tonnen
70.17 Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus
Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen; Glasampullen:
ex A. Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel:
- Glaswaren für Laboratorien 105 Tonnen
70.20 Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus:
B. textile Glasfasern und Waren daraus 236 Tonnen
71.12 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 888265 ECU
71.15 Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder 159888 ECU
rekonstituierten Steinen
1) Waren, bei denen Spanien Mengenbeschränkungen für seine Einfuhren aus Staatshandelsländern, die das Allfaserabkommen oder ein gleichartiges Abkommen
nicht unterzeichnet haben (DDR, UdSSR, Albanien, Mongolei, Vietnam, Nordkorea). vorläufig beibehalten kann.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1511
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
71.16 Phantasieschmuck 73 726 ECU
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ring- 33 Tonnen
schrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der
Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch
geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl
73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile
davon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren zum Scheuem, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder
Stahl:
B. andere 169 Tonnen
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht 10 Tonnen
gezahnte Sägeblätter)
82.03 Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; 131 Tonnen
Schrauben- und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider,
Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen
und Raspeln, zum Handgebrauch
82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses 130 Tonnen
Kapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,
Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und
mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben,
Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatritzen zum
Wannstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerk.zeuge, mit
arbeitendem Teil:
ex A. aus unedlen Metallen:
ausgenommen:
Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge
Bohrspitzen aus Schnellarbeitsstahl für die Bearbeitung von Metall 1,6 Tonnen
Schnitt-, Stanz- und Formwerk.zeuge
Bohrer, Fräser und Fräsköpfe, nicht für die Bearbeitung von Metall
82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter
Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:
B. Klingen 0,2 Tonnen
82.14 Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortensshaufeln, Fischmesser, Buttermesser, 22 Tonnen
Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte
84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Frei-
kolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen:
A. Pumpen und Kompressoren:
II. andere:
ex b) andere Pumpen und Kompressoren:
- Kompressoren für Kältemaschinen 4 Tonnen
85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Slrom-
richter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbst-
induktionsspulen:
ex A. elektrische Generatoren, rotierende Umformer, Stromrichter (z. B.
Gleichrichter). Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduk-
tionsspulen,
Elektromotoren mit einer Leistung von 0,75 kW oder mehr, jedoch weniger
als 150 kW,
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
85.01 für zivile Luftfahrzeuge:
(Forts.) Motoren mit einer Leistung von 0, 75 kW oder mehr, jedoch weniger als
150 kW, ausgP-nommen Mehrphasenmotoren
Generatoren 200 Tonnen
rotierende Umformer
B. andere Maschinen und Geräte:
1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibrad-
getriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotie-
rende Umformer:
a) Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 Watt oder weniger
ex b) andere:
- ausgenommen Mehrphasenmotoren
ex 85.02 Elektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete;
Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagne-
tische Aufsoannvorrichtungen; elektromagnetische KupplungP-n, Getrieoo und
Bremsen; elektromagnetische Hebe köpfe:
- vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete 28 Tonnen
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:
ex B. andere:
- Lautsprecher, Verstärker und Teile davon 71 061 ECU
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare 24 Tonnen
Kondensatoren
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektri- 223 Tonnen
schen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter,
Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Ver-
bindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,
ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Vertei-
lungstafeln und -schränke
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für
Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen:
A. Glühlampen für elektrische Beleuchtung:
II. andere
ex 8. andere Lampen: 450 Tonnen
Entladungslampen für elektrische Beleuchtung, einschließlich Ver-
bundlampen
85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photoks1thodenröhren,
andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder
Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und
Fernsehbildaufnahmeröhren: Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelek-
trische Kristalle; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden;
elektronische Mikroschaltungen:
B. Photozellen, einschließlich Phototransistoren 7 Tonnen
87.07 Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf
Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird
(z. B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von
einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon:
B. Portalkraftkarren
C. andere Kraftkarren 608 Tonnen
D. Teile
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 151~
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
ex 87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Kraft-
räder oder Fahrräder aller Art:
ausgenommen Krafträder mit Verbrennungsmotor und Fahrräder mit Hilfsmotor Tonne
(Verbrennungsmotor), auch mit Beiwagen
89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch
inbegriffen:
B. andere:
II. andere
89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahr- 4441330 ECU
zeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe)
89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere
Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungs-
zweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder
tauchende Bohr- oder Förderplattformen
90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, 204 301 ECU
nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbei-
tet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen): Klemmer, Stielbrillen 133240 ECU
und ähnliche Waren
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder
ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton-
1776530 ECU
wiedergabegeräte, für das Fernsehen
92.13 Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11
93.01 Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese Tonne
Waren
93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnm. 93.02 und 93.03), einschließlich 1 300 Einheiten
ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt
wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetter-
kanonen, Leinenschießgeräte
93.05 Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und Tonne
-pistolen)
93.06 Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01 ), einschließlich Rohr- und 0,3 Tonnen
Laufrohlinge für Feuerwaffen
94.03 Andere Möbel; Teile davon:
ex 8. andere:
ausgenommen Möbel und Teile davon aus Holz 13 Tonnen
97.02 Puppen 26648 ECU
98.02 Reißverschlüsse; Teile davon (z. B. Schieber) 1,3 Tonnen
98.05 Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichenkohle;
Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide:
A. Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichen- 266480 ECU
kohle
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XVI
Liste zu Artikel 177 Absatz 5 der Beitrittsakte
a) Liste der Ausgangskontingente für Waren, die bis zum 31. Dezember 1969 gegenüber allen dritten Lindem Mengen-
beschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien unterliegen:
Gesamtkontingente Gesamtkontingente
Nummer des für unter die Verord- für Staatshandels-
Gemeinsamen Warenbezeichnung nung (EWG) Nr. 288/82 länder nach der Verord-
Zolltarifs fallende Länder nung (EWG) Nr. 3420/83
(1986) (1986)
ex 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen 60 Tonnen 3 Tonnen
handgefertigte Teppiche
58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak.
Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert:
A. Teppiche 21 Tonnen 30 Tonnen
84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren,
Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau
von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:
A. Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von
Nähmaschinen:
1. Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor
nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als
17 kg wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die
ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor
nicht mehr als 17 kg wiegen:
a) Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle,
nsche und Möbel nicht inbegriffen) von mehr
522 Einheiten 10 Einheiten
als 65 ECU
b) andere
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder
Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte
für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinier-
ten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funk-
navigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-
oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangs-
geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich
der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder
Tonwiedergeräten kombiniert:
b) andere:
ex 2. andere:
für Farbfernsehen, mit einer Diago-
nale des Bildschirms:
von 42 cm oder weniger
von mehr als 42 cm bis 52 cm 2 706 Einheiten 3 Einheiten
von mehr als 52 cm
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:
A. Einachs-Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor
als Fahrantrieb
ex B. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Acker- 13 Einheiten 448 Einheiten
schlepper) und Forstschlepper, auf Rädern:
mit einem Hubraum von 4 000 cm 3 oder
weniger
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1515
b) Liste der Ausgangskontingente für W2ren, die bis zum 31. Dezember 1991 gegenüber Staatshandelsländern Mengen-
beschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien unterliegen.
Gesamtkontingente
Nummer des für Staatshandels-
Gemeinsamen Warenbezeichnung länder nach der Verord-
Zolltarifs nung (EWG) Nr. 3420/83
(1986)
36.01 Schießpulver 8 Tonnen
36.02 Zubereitete Sprengstoffe 150 Tonnen
ex 36.04 Zündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder;
Sprengzünder:
- ausgenommen elektrische Sprengzünder 4 Tonnen
36.05 Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen 169 Tonnen
zum Wetterschießen und dergleichen)
36.06 Zündhölzer 10 Millionen Einheiten
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Poly-
tetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat,
Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacryl-
derivate, Cumaron-Inden-Harze):
C. andere:
1. Polyäthylen:
ex b) in anderen Formen:
- Abfälle und Bruch
ex II. Polytetrahaloäthylene:
- Abfälle und Bruch
ex III. Polysulfohaloäthylene:
- Abfälle und Bruch
ex IV. Polypropylen:
- Abfälle und Bruch
ex V. Polyisobutylen: Mischpolymerisate:
- Abfälle und Bruch
VI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate:
ex b) in anderen Formen:
- Abfälle und Bruch
VII. Polyvinylchlorid: 25 Tonnen
ex b) in anderen Formen:
- Abfälle und Bruch
ex VIII. Polyvinylidenchlorid; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymeri-
sate:
- Abfälle und Bruch
ex IX. Polyvinylacetat:
- Abfälle und Bruch
ex X. Vinylchlorid-Vinytacetat-Mischpolymerisate:
- Abfälle und Bruch
ex XI. Polyvinylalkohole, -acetale und -äther:
- Abfälle und Bruch
ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Misch-
polymerisate:
- Abfälle und Bruch
ex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze:
- Abfälle und Bruch
93.02 Revolver und Pistolen 160 Einheiten
93.07 Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einsctiließlich Reh- 26 Tonnen
posten, Jagdschrot und Patronenpfropfen
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XVII
Liste zu Artikel 178 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
28.10 Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphorsäure)
28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)
29.01 Kohlenwasserstoffe
29.02 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in
Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobuty-
len, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryt-
und Polymethacrylderivate, Cumaron~nden-Harze)
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnr. 39.01 bis 39.06
51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02)
55.06 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle
56.05 Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05
60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummi-
elastisch noch kautschutiert
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert
61 .01 Oberkleidung für Männer und Knaben
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten
62.01 DBcken
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und
andere Gegenstände zur Innenausstattung
69.08 Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten. glasiert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1517
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
69.11 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan
73.36 Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde),
Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet
werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl
82.14 löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tisch-
geräte:
B. andere
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung
84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens
50 mg; Gewichte für Waagen aller Art
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von
Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum
Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falter., Schnelden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Her-
stellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen;
Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Rlz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier
oder Fußbodenbeiag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylin-
der f,..,r diese Mc1schinen)
84.41 Nähmaschinen (z. 8. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau
von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln
84.52 Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintritts-
karten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk
84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser,
Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten
dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
84.55 Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu
ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. 8. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brenn-
scheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische
Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-oder Funktelegraphieverkehr; Sende-und Empfangsgeräte für
Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung
85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder
sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuer-
melder)
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung);
Bogenlampen
85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr.
85.20), einschließlich Röhren mit Dampf-oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodentrahl-
röhren und Fernsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle; Dioden,
Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden
89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen:
8. andere
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und
Schubschiffe)
90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektro-
medizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder
zum Analysieren
90.29 Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate und
Geräte der Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente,
Apparate oder Geräte verwendet werden können
92.11 Schallplatte,,wiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegeräte, einschließ-
lich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild-
und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen:
B. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das_Fernsehen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1519
Anhang XVIII
Liste zu Artikel 200 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnm. 39.01 bis 39.06:
ex B. andere:
- Teile zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
40.14 Andere Weichkautschukwaren:
ex B. andere:
- Teile zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr
als 5 mm:
B. Nadelholz, mit einer länge von 125 cm oder weniger und einer Dicke von weniger als 12,5 mm
56.02 Spinnkabel:
B. aus künstlichen Spinnfäden
69.03 Andere feuerfeste Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre,
Schutzrohre, Stäbe):
ex A. auf der Grundlage von Graphit oder von Kohlenstoff in anderer Form:
- aus Siliciumkarbid oder Zirkoniumverbindungen, zum Brennen keramischer Erzeugnisse
ex C. andere:
- aus künstlichem Korund oder Zirkoniumverbindungen, zum Brennen keramischer Erzeugnisse
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert
(Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
ex 1. gewalzt (EGKS): .
- Knüppel
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche:
ex 1. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke
(EGKS):
- nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex II. andere (EGKS):
- nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
B. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:
ex a) von 2 mm oder mehr (EGKS):
- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS):
- warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
ex 2. andere (EGKS):
- warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Waren bezeich nung
Zolltarifs
73.15 Legierter Stah! und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnr. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:
A Qual itätskoh lenstoffstah 1:
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1. Walzdraht (EGKS)
ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:
nicht überzogen, zum Herstellen von Stahlseilen
- verzinkt, zum Herstellen von Stahlseilen
8. legierter Stahl:
ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:
- korrosionsbeständig, zum Herstellen von Stahlseilen
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken,
Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterleg-
scheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl:
ex B. mit Gewinde:
- Schrauben und Unterlegscheiben, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
ex 73.35 Federn und Federblätter, aus Stahl:
- Federn, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:
A Rohaluminium
81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet:
K ntan:
ex II. verarbeitet:
- Rohre
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
C. andere Motoren:
1. Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum:
b) von mehr als 250 cm 3 :
1. für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit weniger
als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von waniger als
2800 cm3,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 8 7 .03 3 )
2. andere:
bb) andere
II. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:
a) Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge a)
b) andere:
1. für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit weniger
als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als
2 500 cmJ,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 a)
2. andere
a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1521
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperatur-
änderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisie-
ren, Dämpfen, Trock,:ien, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelek-
trische Warmwasserbereiter und Badeöfen:
F. andere:
ex 1. Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch:
- Teile für Umlauf- oder Speicherwarmwasserbereiter für den Haushalt
84.37 Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen
und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. 8. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Sehlicht-
maschinen):
ex 8. Wirk- und Strickmaschinen:
- Rundwirkmaschinen und -strickmaschinen
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder AusrOsten von
Garnen oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von
Kleidern, zum Aufwickein, F&hen, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von
Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Untertagen; Maschinen,
wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Rlz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fuß-
bodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder fOr
diese Maschinen):
8. Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von
nicht mehr als 6 kg; Wringmaschinen für den Haushalt:
ex 1. elektrisch betriebene:
- Teile von Maschinen und Apparaten zum Waschen von Wäsche
ex II. andere:
- Teile von Maschinen und Apparaten zum Waschen von Wäsche
84.55 Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt:
ex C. andere:
Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar aus-
schließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate derTarifnr. 84.53 bestimmt (automatische
Datenverarbeitungsmaschinen usw.)
85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Trans-
formatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
8. andere Maschinen und Geräte:
1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder
anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:
ex b) andere:
- Einphasenelektromotoren zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
ex II. Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktions-
spulen:
- Transformatoren und Drosselspulen, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
ex C. Teile:
- für Drosselspulen zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
85.04 Elektrische Akkumulatoren: -
ex A. für zivile Luftfahrzeuge:
- Teile aus anderen Stoffen als Metallen und Glas, ausgenommen Zellen-Scheider (Separatoren)
B. andere:
III. Teile:
ex b) andere:
Teile aus anderen Stoffen als Metallen und Glas, ausgenommen Zellen-Scheider (Separa-
toren)
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:
ex 8. andere:
- Lautsprecher und Teile davon
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:
ex A. Festkondensatoren, ausgenommen Elektrolytkondensatoren:
- mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg
ex 8. andere:
- elektrische Festkondensatoren mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. 8. Schal-
ter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfas-
sungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen
Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:_
ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen:
- Schalter, ausgenommen Selbstschalter, Relais, Sicherungen, Steckvorrichtungen und Klemmen, zum .
Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
ex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände):
- Widerstände, ausgenommen Heizwiderstände, aus anderen Stoffen als Keramik oder Glas
C. gedruckte Schaltungen
85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr.
85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathoden-
strahlröhren und Femsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle;
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen:
A. Röhren:
III. Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger
8. Photozellen, einschließlich Phototransistoren
C. gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle
D. Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen
ex E. Teile:
- Teile von Waren der Tarifstellen 85.21 8, 85.21 C und 85.21 D
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel},
Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:
ex B. andere:
- Drähte zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
85.24 Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken,
z. 8. Kohlebürsten für elektrische Maschinen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für
el€ktrische Öfen, Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen:
ex C. andere:
- Kohleelektroden für Öfen
90.01 linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen
optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten:
A. linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente
90.07 Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen
(andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20}:
ex A. Photoapparate:
- Teile
8. Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen:
1. Photoblitzlampen, Blitzwürfel und ähnliche Waren, mit elektrischer Zündung
ex 91.05 Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. 8. Registrieruhren, Zeit- und Oatum-
stempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekundenzähler):
- Zeitmesser zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1523
Anhang XIX
Liste zu Artikel 213 der Beitrittsakte
1. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung 35 v. H. betragen:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
17 .04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
8. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)
C. sogenannte "weiße Schokolade"
D. andere
19.03 Teigwaren
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
G. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
85 Gewichtshundertteilen oder mehr
II. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen
III. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen
IV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen
V. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen
VI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen
VII. mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen
VIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen
IX. mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr
2. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung 14 v. H. betragen:
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert
C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakao-
haltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:
1. keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
II. andere:
a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
und mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet):
2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
b) mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr
D. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
II. mit einem Gehalt an Milchfett:
a} von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen
b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung 12 v. H. betragen:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-
teilen
8. andere
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke:
ex B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke:
- Klebstoffe aus Stärke
4. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung 11 v. H. betragen:
19.02 Malzextrakt; Zubereitur,gen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-
teilen:
A Malzextrakt
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:
C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:
II. andere
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A Getreide in Körnern oder Kolben: vorgekocht oder anders zubereitet:
II. Reis
8. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt:
1. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht:
ex a) getrocknet:
- mit Zusatz von Zucker
ex b) andere:
- mit Zusatz von Zucker
II. Teigwaren, gefüllt:
ex b) andere:
mit Zusatz von Zucker
C. Speiseeis:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen
G. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:
2. mit einem Gehalt an Stärke:
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder
mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:
2. mit einem Gehalt an Stärke:
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1525
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
21.07 c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder
(Forts.) mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:
2. mit einem Gehalt an Stärke:
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshuridertteilen
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr
d) mit einem Gehalt an Sacchar~ (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder
mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen
e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder
mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XX
Liste zu Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. 8. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder
andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
A. -Aprikosen
B. Orangen
ex E. andere:
- ausgenommen schwarze Johannisbeeren, Erdbeeren und Himbeeren
09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an
Kaffee:
A. Kaffee:
1. nicht g~röstet
09.04 Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen „Capsicum" und "Pimenta":
A. weder gemahlen noch sonst zerklP.inert:
1. Pfeffer:
b) andere
15.12 Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren
gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet:
ex B. in anderer Aufmachung:
- für die Schokoladenherstellung
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker:
A. mit einer Dichte bei 20°C von mehr als 1,33 g/cm 3 :
1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
II. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Bimensaft
III. andere:
ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:
- ausgenommen Gemüsesäfte
ex b) andere:
- ausgenommen Gemüsesäfte
B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm 3 oder weniger:
1. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost}. Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft:
a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht:
1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost}:
aa) konzentriert
2. Saft aus Äpfeln oder Birnen
3. Gemische aus Apfel- und Bimensaft
b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost):
aa) konzentriert
2. aus Äpfeln:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
3. aus Birnen:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1527
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
20.07 II. andere:
(Forts.) a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen
2. aus Pampelmusen und Grapefruits
3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten
4. aus Ananas
ex 6. aus anderen Früchten und Gemüsen:
- aus Früchten
7. Gemische:
aa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
ex bb) andere:
- aus Fruchtsäften
b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
2. aus Pampelmusen und Grapefruits:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
3. aus Zitronen:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
4. aus anderen Zitrusfrüchten:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
5. aus Ananas:
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
7. aus anderen Früchten und Gemüsen:
ex aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:
- aus Früchten
8. Gemische:
aa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:
11. mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
bb) andere:
ex 11. mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:
- aus Fruchtsäften
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art:
ex C. andere:
- einfache und vorgemischte Zusatzstoffe
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXI
Liste zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex A von Haustauben oder Hauskaninch_en:
- von Hauskaninchen
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser:
ex D. andere:
Rosenstöcke
Zierpflanzen
06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,
imprägnlert oder anders bearbeitet:
A. frisch:
ex 1. vom 1. Juni bis 31. Oktober:
- Rosen
- Nelken
ex II. vom 1. November bis 31. Mai:
Rosen
- Nelken
06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blüten-
knospen der Tarifnummer 06.03:
ex B. andere:
- Asparagus (asparagus plumosus)
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. 8. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder
andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
A. Aprikosen
E. andere
12.08 Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet; Johannisbrot, frisch oder getrocknet,
auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich
zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:·
B. Johannisbrot
C. Johannisbrotkeme
20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
8. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 1 kg:
1. Ingwer
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
4. Weintrauben
6. Birnen:
bb) andere
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1529
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
20.06 7. Pfirsiche und Aprikosen:
(Forts.) ex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen:
- Aprikosen
bb) andere
ex 8. andere Früchte:
- ausgenommen Kirschen
9. Gemische von Früchten
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger:
1. Ingwer
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
4. Weintrauben
7. Pfirsiche und Aprikosen:
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichts_hundertteilen:
22. Aprikosen
bb) andere:
22. Aprikosen
ex 8. andere Früchte:
- ausgenommen Kirschen
9. Gemische von Früchten
c) ohne Zusatz von Zucker
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker:
A. mit einer Dichte bei 20°C von mehr als 1,33 g/cm 3 :
II. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft
III. andere:
ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:
- ausgenommen Orangen- und Zitronensaft
ex b) andere:
- ausgenommen Orangen- und Zitronensaft
B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm 3 oder weniger:
1. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft:
a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht:
2. Saft aus Äpfeln oder Birnen
3. Gemische aus Apfel- und Birnensaft
b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
2. aus Äpfeln
3. aus Birnen
4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft
II. andere:
a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:
2. aus Pampelmusen und Grapefruits
3. aus Zitronen und andere!l Zitrusfrüchten:
ex aa) zugesetzten Zucker enthaltend:
- ausgenommen Zitronensaft
ex bb) andere:
- ausgenommen Zitronensaft
4. aus Ananas
6. aus anderen Früchten und Gemüsen
7. Gemische
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs.
20.07 b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
(Forts.) 2. aus Pampelmusen und Grapefruits
4. aus anderen Zitrusfrüchten
5. aus Ananas
7. aus anderen Früchten und Gemüsen
8. Gemische
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass:
ex B. andere:
- Ölkuchen
Anhang XXII
Liste zu Artikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser:
ex D. andere:
Rosenstöcke
- Zierpflanzen
06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,
imprägniert oder anders bearbeitet:
A frisch:
ex 1. vom 1. Juni bis 31. Oktober:
- Rosen
- Nelken
ex II. vom 1. November bis 31. Mai:
Rosen
- Nelken
06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blüten-
knospen der Tarifnummer 06.03:
ex B. andere:
- Asparagus (asparagus plumosus)
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder
andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
A Aprikosen
E. andere
15.07 Fette, pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert:
A Olivenöl
20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Deze~ber 1985 1531
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
8. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 1 kg:
1. Ingwer
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
4. Weintrauben
6. Birnen:
bb) andere
7. Pfirsiche und Aprikosen:
ex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen:
- Aprikosen
bb) andere
ex 8. andere Früchte:
- ausgenommen Kirschen
9. Gemische von Früchten
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger:
1. Ingwer
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
4. Weintrauben
7. Pfirsiche und Aprikosen:
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen:
22. Aprikosen
bb) andere:
22. Aprikosen
ex 8. andere Früchte:
- ausgenommen Kirschen
9. Gemische von Früchten
c) ohne Zusatz von Zucker
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker:
A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm 3 :
II. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft
III. andere:
ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:
- ausgenommen Orangen- und Zitronensaft
ex b) andere:
- ausgenommen Örangen- und Zitronensaft
8. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm 3 oder weniger:
1. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft:
a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht:
2. Saft aus Äpfeln oder Birnen
3. Gemische aus Apfel- und Birnensaft
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
20.07 b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
(Forts.) 2. Saft aus Äpfeln
3. , Saft aus Birnen
4. Gemische aus Apfel- und Bimensaft
II. andere:
a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:
2. aus Pampelmusen und Grapefruits
3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:
ex aa) zugesetzten Zucker enthaltend:
- ausgenommen Zitronensaft
ex bb) andere:
- ausgenommen Zitronensaft
4. aus Ananas
6. aus anderen Früchten und Gemüsen
7. Gemische
b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
2. aus Pampelmusen oder Grapefruits
4. aus anderen Zitrusfrüchten
5. aus Ananas
7. aus anderen Früchten und Gemüsen
8. Gemische
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass:
ex 8. andere:
- Ölkuchen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1533
Anhang XXUI
Liste zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
01.03 Schweine, lebend:
A. Hausschweine:
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:
A. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken":
ex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:
- von Truthühnern
ex II. andere:
- von Hühnern
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall vor. den in den Tarifr.rr.. 01.01 bis 01.04 genanntsr. Tie(en, fri3Ch, gekühlt
oder gefroren:
A. Fleisch:
m. von Schweinen:
a) von Hausschweinen
8. Schlachtabfall:
II. anderer:
c) von Hausschweinen
04.04 Käse und Quark:
D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform
E. andere:
1. weder gerieben noch in Putverfonn, mit einem Fettgehalt von 40 Gewlchtshundertteilen oder weniger und
mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:
b) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen:
ex 1. Cheddar:
- der Sorte „llha"
ex 2. andere:
- der Sorte „Holanda"
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:
A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:
1. Eier von Hausgeflügel:
a) Bruteier:
ex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:
- von Truthühnern
ex 2. andere:
von Hühnern
II. andere
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
8. Kohl:
1. Blumenkohl:
ex a) vom 15. April bis 30. November:
- vom 1. bis 30. November
ex b) vom 1. Dezember bis 14. April:
- vom 1. Dezember bis 31. März
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
07.01 ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
(Forts.) Speisezwiebeln, vom 1. August bis 30. November
- Knoblauch, vom 1. August bis 31. Dezember
M. Tomaten
ex 1. vom 1. November bis 14. Mai: -
- vom 1. Dezember bis 14. Mai
ex II. vom 15. Mai bis 31. Oktober:
- vom 15. Mai bis 31. Mai
08.02 Zitrusfrüchte, frisch odet getrocknet:
A. Orangen:
1. Süßorangen, frisch:
a) vom 1. April bis 30. April
b) vom 1. Mai bis 15. Mai
ex c) vom 16. Mai bis 15. m„1ober:
- vom 16. Mai bis 31. August
ex d) vom 16. Oktober bis 31. März:
- vom 1. Februar bis 31. März
II. andere:
ex a) vom 1. April bis 15. Oktober:
- vom 1. April bis 31. August
ex b) vom 16. Oktober bis 31. März:
- vom 1. Februar bis 31. März
B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche
Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
ex II. andere: -
- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, vom 1. November bis 31. März
ex C. Zitronen:
- vom 1. Juni bis 31. Oktober
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
1. Tafeltrauben:
ex b) vom 15. Juli bis 31. Oktober:
- vom 15. August bis 30. September
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A. Äpfel:
II. andere:
ex b) vom 1. Januar bis 31. März:
- vom 1. bis 31. März
ex c) vom 1. April bis 31. Juli:
- vom 1. April bis 30. Juni
B. Birnen:
II. andere:
ex a) vom 1. Januar bis 31. März:
- vom 1. Februar bis 31. März
b) vom 1. April bis 15. Juli
c) vom 16. Juli bis 31. Ju;i
ex d) vom 1. August bis 31. Dezember:
- vom 1. bis 31. August
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1535
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.07 Steinobst, frisch:
ex A Aprikosen:
- vom 15. Juni bis 15. Juli
ex 8. Pfirsiche, einschließlich 8rugnolen und Nektarinen:
- Pfirsiche, vom 1. Mai bis 30. September
11.08 Stärke; Inulin:
A Stärke:
1. von Mais
15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
A Schweineschmalz und anderes Schweinefett:
II. anderes
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben:
ex 8. Wein, anderer als der unter A genannte, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere
Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlen-
di0xid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer
Temperatur von 20°C:
- Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere
Haltevorrichtungen befestigt sind, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck
von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C
C. andere:
1. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % Vol. oder weniger
II. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol. bis 15 % Vol.
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXIV
Liste zu Artikel 273 Absatz 2 der Beitrittsakte
Nummer des Feste Teilbeträge
Gemeinsamen Warenbezeichnung für Portugal
Zolltarifs On ECU/!)
10.06 Reis:
8. anderer:
II. halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis:
a) halbgeschliffener Reis
1. rundkömiger 28
2. langkömiger 28
b) vollständig geschliffener Reis:
1. rundkömiger 30
2. langkörniger 30
11.01 Mehl von Getreide:
ex A von Weizen und Mengkorn:
- von Weichweizen 30
8. von Roggen 30
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, perlfönnig geschliffen, geschrotet,
gequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
A. Grobgrieß und Feingrieß:
1. von Weizen:
a) von Hartweizen 30
b) von Weichweizen 32
11.07 Malz, auch geröstet:
A ungeröstet:
II. anderes:
a) in Fonn von Mehl 22
b) anderes 22
8. geröstet 20
17.02 Andere Zucker, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzucker-
creme, auch mit natürlichem Honig vennischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
8. Glukose und Glukosesirup; Maltodextrin und Maltodextrinsirup:
II. andere:
ex a) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert:
- Glukose und Glukosesirup 103
ex b) andere:
- Glukose und Glukosesirup 90
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
F. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
ex II. Glukose- und Maltodextrinsirup:
- Glukosesirup 83
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1537
Anhang XXV
Liste zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte
Nummer des
Portugisiesche
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Ausgangszollsätze
Zolltarifs
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
C. Spinat 17
D. Salate, einschließlich Endivie und Chicoree: 17
II. andere
E. Mangold und Karde 17
IJ. Porree und andere Allium-Arten (z. ~- Schnittlauch) 17
0. Kapern 17
Q. Pilze und Trüffeln:
II. Pfifferlinge 17
III. Steinpilze 17
IV. andere 17
R. Fenchel 17
S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 17
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
D. Pampelmusen und Grapefruits 16
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A frisch:
II. andere:
a) vom 1. November bis 14. Juli 25
b) vom 15. Juli bis 31. Oktober 25
08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche derTarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet, auch ohne
äußere Schale oder enthäutet:
A Mandeln:
1. bittere Mandeln 30
II. andere 30
B. Walnüsse 20
G. andere 8
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A Äpfel:
1. Mostäpfel; tose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezem- 35
ber
10
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXVI
Liste zu Artikel 280 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen warenbezeichnung
Zolltarifs
01.03 Schweine, lebend:
A. Hausschweine
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:
A. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken":
ex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:
- von Truthühnern
ex II. andere:
- von Hühnern
02.01 Fleisch und genleßbarer Schlachtabfall von den in den Tarlfnrn. 01.0i bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt
oder gefroren:
A. Fleisch:
III. von Schweinen:
a) von Hausschweinen
B. Schlachtabfall:
II. anderer:
c) von Hausschweinen
04.04 Käse und Quark:
D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform
E. andere:
1. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und
mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:
b) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen:
ex 1. Cheddar:
· - der Sorte „llha"
ex 2. andere:
- der Sorte „Holanda"
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:
A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:
1. Eier von Hausgeflügel:
a) Bruteier:
ex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:
- von Truthühnern
ex 2. andere:
- von Hühnern
II. andere
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
B. Kohl:
1. Blumenkohl:
ex a) vom 15. April bis 30. November:
- vom 1. bis 30. November
ex b) vom 1. Dezember bis 14. April:
- vom 1. Dezember bis 31. März
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1539
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
07.01 ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und· Knoblauch:
(Forts.) - Speisezwiebeln, vom 1. August bis 30. November
- Knoblauch, vom 1. August bis 31. Dezember
M. Tomaten
ex 1. vom 1. November bis 14. Mai:
- vom 1. Dezember bis 14. Mai
ex II. vom 15. Mai bis 31. Oktober:
- vom 15. Mai bis 31. Mai
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
A. Orangen:
1. Süßorangen, frisch:
a) vom 1. April bis 30. April
b) vom 1. Mai bis 15. Mai
ex c) vom 16. Mai bis 15. Oktober:
- vom 16. Mai bis 31. August
ex d) vom 16. Oktober bis 31. März:
- vom 1. Februar bis 31. März
II. andere:
ex a) vom 1. April bis 15. Oktober:
- vom 1. April bis 31. August
ex b) vom 16. Oktober bis 31. März:
- vom 1. Februar bis 31. März
B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche
Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
ex II. andere:
- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, vom 1. November bis 31. März
ex C. Zitronen:
- vom 1. Juni bis 31. Oktober
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
1. Tafeltrauben:
ex b) vom 15. Juli bis 31. Oktober:
- vom 15. August bis 30. September
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisct:l:
A. Äpfel:
II. andere:
ex b) vom 1. Januar bis 31. März:
- vom 1. bis 31. März
ex c) vom 1. April bis 31. Juli:
- vom 1. April bis 30. Juni
B. Birnen:
II. andere:
ex a) vom 1. Januar bis 31. März:
- vom 1. Februar bis 31. März
b) vom 1. April bis 15. Juli
c) vom 16. Juli bis 31. Juli
ex d) vom 1. August bis 31. Dezember:
- vom 1. bis 31. August
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.07 Steinobst, frisch:
ex A Aprikosen:
- vom 15. Juni bis 15. Juli
ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:
- Pfirsiche, vom 1. Mai bis 30. September
11.08 Stärke; Inulin:
A. Stärke:
1. von Mais
15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
A Schweineschmalz und anderes Schweinefett:
II. anderes
22.05 Wein aus irischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben:
ex B. Wein, anderer als der unter A genannte, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere
Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelostes Kohlen-
dioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer
Temperatur von 20°C:
Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere
Haltevorrichtungen befestigt sind, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck
von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C
C. andere:
1. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 o/o Vol. oder weniger
II. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 o/o Vol. bis 15 o/o Vol.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1541
Anhang XXVII
Liste zu Artikel 355 Absatz 3 der Beitrittsakte
Tonnage Leistung
Portugiesische Unternehmen Gemeinsame Unternehmen Schiffe
BRT PS
Soc. Pesca do Alto, Lda Pescas e Conservas del Norte, Pescatläntico 737,0 800
Soc. Pescatläntico SA PESCANOR Pescalto 617,0 800
Ricardo de Jesus Rosa e Outros Yassa~che, SA Driss 95,3 400
Sofia 71,8 370
Aziza 117,5 400
Soc. Pesca Miradouro Maroluzo, SA Meridiano 194,0 800
Paralelo 194,1 850
Jose Damäsio Dias Simäo Azaghar National Fishing Acofina 43,9 220
Company - ACOFINA, SA
Soc. Pesca Mar Artico, Lda PESMARAN - Empresa de Pesca MarArtico 194,1 1000
Mar Antartico, SA Mar Antartico 189,9 950
lnd. Aveirense de Pesca Societe d'Armements et P~ches Senhora Malak 179,9 630
Nord Africains APNA, SA Maria Patica 236,6 1100
Soc. Pesca Ferreira da Cunha, Roum~he, SA Tiago Cunha 194,2 1550
Lda Ferreira da Cunha 194,2 1455
Sonia Cunha 198,0 1200
Soc. Pesca a Motor Lexmar Sayd, SA Jaber 1 176,7 630
Norsayd 199,9 1450
Pascoal &Filhos, Lda EI Yassa, SA Narjis 1 189,9
Manuel Casqueira & Filho, Lda Solmap, SA Tan Tan II 136,3 634
Victor Manuel Sales Martins Solmacop, SA Najat 46,0 200
Nascimente & Rato, Lda Ste Maritime Tingis, SA Nova Fortuna 61,6 370
Luis de Matos e Outros Lusima~he-Societe Lusitano Tabar 77,0 300
Marrocaine de ~ehe Fatima 64,1 370
Ali 32,7 255
Jülio Miguel Tibihit International Fishing Najia 62,2 370
Company, TIFICO
Neves & Louren<;o AJgarve ~he, SA - ALPEC Susana Eugenio 169,7 700
Flor de Aveiro 120,4 420
Soc. Pesca Cabedelo Telgut National Company - Kabour 102,6 650
TENAC
Firmino & Martins, Lda Societe d'Exploitation des AJ Faouz 1 198,8 1455
P~heries Maroco-Portugaises -
SOPEMAC
Albamar Atlamar, SA Atlamar 194,1 950
MAVIPESCA - Sociedade lndustrial Societe Aveirense de P~he, SA Fatima IV 150,0 530
de Pesca -AVEP
Carlos M.G. Cust6dio IKIPEC, SAAL Boulman 1 168,0 570
Joao F.G. Cust6dio Boulman II 158,9 850
Jose Ant6nio Tomas Consortium Luso-Marocain de Nejma 2 49,0 282
Soc. Pesca Mae de Deus, Lda P~che - (CLMP) Nejma 5 76,0 600
Ant6nio Lopes Pio Junior Nejma 11 49,5 300
Soc. Pesca Esperanca no Futuro Nejma 12 66,5 282
Nejma 15 31,0 200
Pereira Mendes & Ca Ste d'Armement et de P~che Moumen III 173,0 660
Oceanes - SA PECHE Moumen IV 179,0 630
Vieiras & Santos & Ca, Lda P~che Quest, SA Ville de Safi 138,5 500
Ant6nio Ricardo Formiga La Societe d'Armement de Al Cantara 149,1 370
Emiliano S. Baeta Peche - ASSIA
1542 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Tonnage Leistung
Portugiesische Unternehmen Gemeinsame Unternehmen Schiffe
Brt PS
Fransisco S. Ladeira Sociedad Anonima Luso Marroqui Najim du Nord 43,4
de Conservas - SALMAC
Silverio Luis Societe Sar1 - d'Armement et de Marilaide 57,7 240
Poche Pescatalaya
Pescoeste-Armadores Associados Deus Poche, SA (DEUPEC) Consul 189,0 600
do Oeste -
Parceria Maritima Esperanya Ste Esperansa Poche, SA Esperanza 124,4 600
- ESPEC
Casimiro Augusto Tavares & Benmata, SA Asmaa 127,5
Filhos, Lda
Cooperativa de Pesca Pescador Casa do Pescador Pescador Livre 158,9 600
Livre, CRL
Bagäo & Bagäo Ste Transatlantique de P~che Argana II 182 1000
TRANSAPEC,SA Argana III 155
Cap Jouby 280 750
Lopes & Conde Crustomar Yashima 1 130,9
Yashima II 130,9
Yashima III 130,9
Yashima IV 130,9
Companhia Portuguesa de Pesca Seysa Poche, SA Nassim II 88,26 400
Nassim III 97,26 440
Nassim IV 86,82 400
Nassim V 66,63 335
Quatro lrmas 70,04 335
Testas 9 Cunha Societe de ~ehe Costa Nova, Capitäo Pisco 179,9 640
SA
Bagäo Nunes e Machado, Lda Transapec, SA Maria Jose Bagäo 182,4 630
Leandro Jose Sabinha Romeira Portocean - Maroc, SA Luis Pedrq 130,8 490
Jose Manuel Femita Luz do.Amor 71,5 500
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1543
Anhang XXVIII
Liste zu Artikel 361 der Beitrittsakte
a)
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
8. Seefische:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
h) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):
2. gefroren
t) Seehechte (Mer1uccius spp.):
ex 1. frisch oder gekühlt:
- Seehechte (Merluccius merluccius)
ex 2. gefroren:
- Seehechte (Merluccius merluccius)
ex v) andere:
- Stöcker (Trachurus trachurus), frisch, gekühlt oder gefroren
!I. F:letc:
b) gefroren:
1. vom KabelfiU (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
3. vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
9. von Seehechten (Mertuccius spp.)
11. von Schollen oder Goldbutt (Pteuronectes platessa)
12. von Flundern (Platichthys flesus)
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:
A getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
A Krebstiere:
IV. Garnelen:
ex a) Garnelen der Familie Pandalidae:
- gefroren
b) Garnelen der Gattung Crangon:
ex 2. andere:
- gefroren
ex c) andere:
- gefroren
V. andere:
a) Kaisergranate (Nephrops norvegicus):
1. gefroren
b)
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
8. Seefische:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
d) Sardinen (Sardina pilchardus):
1. frisch oder gekühlt
2. gefroren
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
8. Weichtiere:
IV. andere:
a) gefroren:
1. Kalmare
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht:
ex B. andere:
- Weichtierkonserven
Anhang XXIX
Liste zu Artikel 363 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
0~.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
B. Seefische:
1. ganz; ohne Kopf oder zerteilt:
h) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):
2. gefroren
ij) Köhler (Pollachius virens):
2. gefroren
k) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus):
2. gefroren
m) Leng (Molva spp.):
2. gefroren
n) Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius):
2. gefroren
t) Seehechte (Mer1uccius spp.):
1. frisch oder gekehlt
2. gefroren
ex v) andere:
Stöcker (Trachurus trachurus), frisch, gekühlt oder gefroren
- kabeljauartige (Gadus macrocephalus, Lumb), gefroren
II. Filets:
b) gefroren:
1. vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
3. vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
9. von Seehechten (Mer1uccius spp.)
11. von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)
12. von Flundern (Platichthys flesus)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember '1985 1545
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
03.02 Fische, getrocknet. gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räuchems gegart:
A getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
1. ganz. ohne Kopf oder zerteilt:
b) Kabeljau (Gadus.morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
ex f) andere:
- Kabeljauartige (Köhler, Schellfisch, Pazifischer Pollack, Pollack, Gadus macrocephalus, Lumb)
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch 0ebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
A Krebstiere:
IV. Garnelen:
ex a) Garnelen der Familie Pandalidae:
- gefroren
b) Garnelen der Gattung Crangon:
ex 2. andere:
- gefroren
ex c) andere:
gefroren
V. andere:
a) Kaisergranate (Nephrops norvegicus):
1. gefroren
B. Weichtiere:
IV. andere:
a) gefroren
1. Kalmare
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXX
Liste zu Artikel 364 Absatz 3 der Beitrittsakte
a) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG) Nr. 288/82
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:
A. Platten, Blätter, Streifen:
ex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:
- selbstklebend
33 Tonnen
ex II. andere:
- selbstklebend
40.09 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk: 42 Tonnen
40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu
allen Zwecken:
A. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe 1
ex B. Bekleidung und Bekleidungszubehör: 10 Tonnen
- ausgenommen Korsette, Gürtel u·nd dergleichen sowie Taucherbeklei-
dung ·
40.14 Andere Weichkautschukwaren:
A. Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge
8. andere:
ex 1. aus Schaum-, Schwamm.., oder Zellkautschuk:
135 Tonnen
- ausgenommen Tabaksbeutel
ex II. andere:
- ausgenommen Tabaksbeutel
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
ex A. Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisier-
tem Naturkautschuk oder n.ichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk
bestrichen:
- aus Papier mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger,
ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen
ex B. andere: 50 Tonnen
selbstklebendes Papier mit einem Quadratmeteranteil von 160 g oder
weniger, ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex B. andere:
- selbstklebend 3 Tonnen
59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt;
abgepaßte Rschemetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen:
A. Rschemetze, auch abgepaßt 30 Tonnen
64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art,
ausgenommen Metall:
ex A. Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbun-
den sind:
- aus Kautschuk
ex 8. andere: 93 Tonnen
- aus Kautschuk J
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1547
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
ex 70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe,
Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungs-
zwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen 7500 Tonnen
andere B_ehältnisse zu Transport-oder Verpackungszwecken, ausgenommen
Behältnisse aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feinge-
schliffenem, marmoriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas und
Tablettengläser 19 Tonnen
70.21 Andere Glaswaren 18 Tonnen
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr.
73.19:
ex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Ver-
bindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge:
unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbear-
beitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre),
aLJch mit Muffen ode, Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, naht-
los, mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger
B. andere:
ex 1. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreis- 2290 Tonnen
rundem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit
anderem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt:
- mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger
ex III. andere:
unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders
vorbearbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmie-
dete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne wei-
tere Bearbeitung, nahtlos, mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder
weniger
ex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Ver-
bindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge:
unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbear-
beitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre),
auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung,
geschweißt, mit einer Wanddicke von 1,5 mm oder weniger
B. andere:
ex II. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des
Absatzes B 1, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem
Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewichts-
hundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,
auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundert-
teilen oder weniger:
100 Tonnen
unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders
vorbearbeitet (einschleißlich Mannesmannrohre und geschmie-
dete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere
Bearbeitung, geschweißt, mit einer Wanddicke von 4,5 mm oder
weniger
ex III. andere:
· unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders
vorbearbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmie-
dete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere
Bearbeitung, geschweißt, mit einer Wanddicke von 4,5 mm oder
weniger
1548 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nr.des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
ex 84.38 Hilfsmaschinen und -apparate fOr Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftma-
schinen, Jacquardmaschinen, Kett- und SchußfadenwAchter und Webschotzen-
wechsler): Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich fOr
Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder fOr Maschinen oder Apparate
der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (~ B. ROgel, Kämme, Kratzengarnituren,
Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und
Webschützen):
- Webschützen und Weblitzen 15 Tonnen
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schotzen oder Verbinden vori elektri-
schen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter,
Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbin-
dungskästen): Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,
ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Vertei-
lungstafeln und -schränke:
ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen von elektrischen
Stromkreisen:
Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus keramischen
Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder-weniger,
ausgenommen Teile
ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom- 1 200 Einheiten
men Heizwiderstände):
- Stellwiderstände mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, aus
keramischen Stoffen oder aus Glas, ausgenommen Teile
ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen von elektrischen
Stromkreisen:
Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschaltern, aus anderem
Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger, ausgenommen Teile
ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom-
men Heizwiderstände): 132 000 Einheiten
- Stellwiderstände aus anderem Material als keramischen Stoffen oder
Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen
Teile
ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen, von elektrischen
Stromkreisen:
Selbstschalter sowie Leistungsschalter und Schützen mit einem Stück-
gewicht von 3 kg oder weniger, ausgenommen Teile 24 600 Einheiten
- Sicherungen, ausgenommen Teile 27 000 Einheiten
- andere Erzeugnisse aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem
Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Relais für automa-
tische Zentralen, Sicherungsschmelzeinsätze, Fernsteuerungsrelais für
Musikfrequenzen und Teile
ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom-
men Heizwiderstände):
Festwiderstände und Spannungsteiler, aus keramischen Stoffen oder 30 000 Einheiten
aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenom-
men Teile
ex C. gedruckte Schaltungen
aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1549
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
85.19 ex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen von elektrischen
(Fortsetzung) Stromkreisen:
- Waren aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit
einem Stockgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Schalter
(außer Selbstschaltern) und Trennschaltem, mit einem Stockgewicht
von 2 kg oder weniger, Selbstschalter, Leistungsschalter und Schatze,
mit einem Stückgewicht von 3 kg oder weniger, Sicherungen und Teile
ex 8. Fest-und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom- 3 636 000 Einheiten
men Heizwiderstände):
- aus anderem Material als aus keramischen Stoffen oder Glas, mit einem
Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile
ex C. gedruckte Schaltungen:
- aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem
Stückgewicht von 2 kg oder weniger
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
b) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG) Nr. 288/82 gegenüber Japan - Zusatzliste zur Liste unter
Buchstabe a dieses Anhangs
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
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28.17 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);
Natrium- und Kaliumperoxid:
A Natriumhydroxid (Ätznatron) 614 Tonnen
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifi-
ziert, auch polymerisiert. linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste,
Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte PoJyester, Silikone):
C. andere:
1. Phenoplaste:
3 Tonr.en
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
- ,.Novolak", ausgenommen Formmassen
C. andere:
1. Phenoplaste:
35 Tonnen
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
andere als „Novolak", ausgenommen Formmassen und
schaum- oder schwammförmige Blöcke
C. andere:
II. Aminoplaste:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39: 40 Tonnen
ausgenommen Formmassen und schaum-oder schwammför-
mige Blöcke
C. andere:
III. Alkyde und andere Polyester:
ex b) andere: 20 Tonnen
Alkyde in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu
Kapitel 39, ausgenommen Formmassen und schaum- oder
schwammförmige Blöcke
C. andere:
1. Phenoplaste:
ex b) in anderen Formen:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Auf-
druck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußboden-
belag
II. Aminoplaste:
ex b) in anderen Formen:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Auf-
druck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußboden-
belag
III. Alkyde und andere Polyester:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39:
22 Tonnen
- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Auf-
druck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußboden-
belag
ex IV. Polyamide:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmeter-
gewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausgenommen
selbstklebend oder Fußbodenbelag
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1551
Nr. des
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Zolltarifs
39.01 ex V. Polyurethane
(Forts.) starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat-
metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck,
ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag
ex VII. andere:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat-
metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck,
ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag
C. andere:
1. Phenoplaste:
ex b) in anderen Formen:
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch
schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter-
gewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen
selbstklebend oder für Fußbodenbelag
II. Aminoplaste:
ex b) in anderen Formen:
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch
schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter-
gewicht von mel ,r als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen
selbstklebend oder für Fußbodenbelag
III. Alkyde und andere Polyester:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39:
- Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch
schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter-
gewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen
selbstklebend oder für Fußbodenbelag
ex IV. Polyamide:
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- 8 Tonnen
oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für
Fußbodenbelag
ex V. Polyurethane~
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-
oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für
Fußbodenbelag
ex VI. Silikone:
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-
oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für
Fußbodenbelag
ex VII. andere:
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-
oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für
Fußbodenbelag
55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 145 Tonnen
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasem, weder gekrempelt noch gekämmt 1380 Tonnen
56.02 Spinnkabel 708 Tonnen
56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder 36 Tonnen
künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet
56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von 4 Tonnen
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
56.06 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von 1 Tonne
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
ex 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum
Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen
Waren der Tarifnr. 70.19:
aus anderem Glas als solchem mit niedrigem Ausdehnungsquotienten:
aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, 20 Tonnen
marmoriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas
andere 6 Tonnen
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich
Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus
Stahl für den Bergbau:
8. nur geschmiedet
C. nur kalt hergest~llt oder kalt fertiggestellt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
75 Tonnen
1. nur plattiert:
b) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
II. andere
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt
oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammen-
gesetzten Elementen hergestellt:
A Profile:
II. nur geschmiedet
III. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 21 Tonnen
a) nur plattiert:
2. kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
b) andere
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
8. andere Bleche:
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
V. anders bearbeitet: 7570 Tonnen
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1. versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro- 180 Tonnen
technik
ex 73.29 Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
mit nicht zerlegbaren Gelenken mit einer Querschnittsabmessung des Mate- 5 Tonnen
rials von 6 mm oder weniger, ausgenommen Ketten für Schlüssel
Galle-, Renold- oder Morseketten mit einer Gelenklänge von nicht mehr als 7 Tonnen
2 cm
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv 108 Tonnen
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) aus Hohlstangen, aus Kupfer 21 Tonnen
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium 5 Tonnen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1553
Nr. des
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Zolltarifs
82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen 62 Tonnen
und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und
Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Land-
wirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht 9 Tonnen
gezahnte Sägeblätter)
82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses 11 Tonnen
Kapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,
Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten
ex 82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate,
Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instru-
mente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich
Nagelfeilen):
Garten-, Rosen- und Baumscheren 1 Tonne
- Instrumente und ZusammenstellungP-n für die Hand- und Fußpflege (ein- 1 Tonne
schließlich Nagelfeilen)
- andere, ausgenommen Scherapparate 1 Tonne
83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicher- 3 Tonnen
heitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als
Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen
Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen
83.02 Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, 15 Tonnen
Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere
derartige Waren (einschließlich automatische Türschließer); Kleiderhaken, Hutha-
ken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen
84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern 120 Tonnen
(z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer,
Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der
Tarifnr. 84.23
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausge- 163 Tonnen
nommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphen- 8 Tonnen
technik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme
90.16 Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und ~eräte (z. B. Zeichenmaschinen,
Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen,
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in
Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen,
P1animeter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:
ex A Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und ~eräte:
- ausgenommen Reißzeuge, Verlängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel,
Reißfedern und dergleichen 22 Tonnen
B. Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder
Kontrollieren; Profilprojektoren
91.04 Andere Uhren:
ex A. elektrische oder elektronische:
zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von
mehr als 500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, ausge-
nommen Standuhren und Turmuhren
B. andere: 3 Tonnen
zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von
mehr als 500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, ausge-
nommen Standuhren und Turmuhren ·
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nr. des
Gemeinsamen w„renbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
91.04 ex A elektrische oder elektronische:
(Forts.) ausgenommen Standuhren und Turmuhren, Pendeluhren zum Auf-
stellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als
500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, sowie Chronometer
Tonne
ex 8. andere:
ausgenommen Standuhren und Turmuhren, Pendeluhren zum Auf-
stellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als
500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, sowie Chronometer
98.02 Reißverschlüsse; Teile davon (z. 8. Schieber) 11 Tonnen
c) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3419/83, In der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 453/84
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:
A Platten, Blätter, Streiten:
ex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:
- selbstklebend 11 Tonnen
ex II. andere:
- selbstklebend
40.09 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk 14 Tonnen
40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu
allen Zwecken:
A Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe
ex 8. Bekleidung und Bekleidungszubehör: 3,5 Tonnen
ausgenommen Korsette, Gürtel und dergleichen sowie Taucher-
bekleidung
40.14 Andere Weichkautschukwaren:
A. Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge
8. andere:
ex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:
45 Tonnen
- ausgenommen Tabaksbeutel
ex II. andere:
- ausgenommen Tabaksbeutel
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
ex A Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisier-
tem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk
bestrichen:
- aus Papier mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger,
ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen
ex 8. andere: 17 Tonnen
selbstklebendes Papier mit einem Quadratmeteranteil von 160 g oder
weniger, ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex B. andere:
- selbstklebend Tonne
59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt;
abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen:
A. Fischernetze, auch abgepaßt 10 Tonnen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1555
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art,
ausgenommen Metall: -
ex A Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder ·anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind:
- aus Kautschuk 31 Tonnen
ex B. andere:
- aus Kautschuk
70.21 Andere Glaswaren 6 Tonnen
ex 84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaft-
maschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Web-
schützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder haupt-
sächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen
oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. ROgel, Kämme,
Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Web-
litzen, Webschäfte und Webschützen):
- Webschützen und 2 Tonnen
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elek-
trischen Stromkreisen (z. 8. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsab-
leiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und
Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,
ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Ver-
teilungstafeln und -schränke:
ex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen
Stromkreisen:
- Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus keramischen
Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger,
ausgenommen Teile 400 Einheiten
ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-
nommen Heizwiderstände):
- Stellwiderstände mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, aus
keramise;hen Stoffen oder aus Glas, ausgenommen Teile
ex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen
Stromkreisen:
Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus anderem
Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger, ausgenommen Teile
44 000 Einheiten
ex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-
nommen Heizwiderstände):
- Stellwiderstände aus anderem Material als keramischen Stoffen oder
Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen
Teile
ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen
Stromkreisen:
Selbstschalter sowie Leistungsschalter und Schützen mit einem 8 200 Einheiten
Stückgewicht von 3 kg oder weniger, ausgenommen Teile
Sicherungen, ausgenommen Teile 9 000 Einheiten
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente 1986
Zolltarifs
85.19 andere Erzeugnisse aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem
(Forts.) Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Relais für auto-
matische Zentralen, Sicherungsschmelzeinsätze, Fernsteuerungs-
relais für Musikfrequenzen und Teile
ex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-
nommen Heizwiderstände):
- Festwiderstände und Spannungsteiler, aus keramischen Stoffen oder 10 000 Einheiten
aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausge-
nommen Teile
ex C. gedruckte Schaltungen:
- aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger
ex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen
Stromkreisen:
- Waren aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit
einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Schalt~r
(außer Selbstschaltern) und Trennschalter, mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger, Selbstschalter, Leistungsschalter und Schütze, mit
einem Stückgewicht von.3 kg oder weniger, Sicherungen und Teile
1212 000 Einheiten
ex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-
nommen Heizwiderstände):
- aus anderem Material als aus keramischen Stoffen oder Glas, mit einem
Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile
ex C. gedruckte Schaltungen:
aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem
Stückgewicht von 2 kg oder weniger
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1557
Anhang XXXI
Liste zu Artikel 365 der Beitrittsakte
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
09.03 Mate
15.06 Andere tierische Fette und Öle (z. 8. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)
15.08 Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum
oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert
15.10 Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
C. andere technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
15.15 Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:
A. Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
18.03 Kakaomasse, auch entfettet
18.04 Kakaobutter, einschließlich Kakaofett
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-
teilen
19.03 Teigwaren
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Com Aakes und dergleichen)
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen
19.08 feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus
21.03 Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)
21.04 Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homo-
genisierte Lebensmittelzubereitungen
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
A. Hefen, lebend
C. zubereitete künstliche Backtriebmittel
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet
8. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt
C. Speiseeis
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
21.07 D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchen-
(Forts.) gebrauch
E. "Käsefondue" genannte Zubereitungen
G. andere
22.01 Wasser; Mineralwasser, Eis und Schnee:
A Mineralwasser, natürlich oder künstlich
22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07
22.03 Bier
22.06. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
22.08 Äthylalkohol mit tlinem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol mit beliebigem Alkohol-
gehalt, vergällt:
ex A Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
- ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags
aufgeführt sind
B. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
22.09 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spiri-
tuosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:
A Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt:
ex 1. von 2 Liter oder weniger:
- ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags
aufgeführt sind
ex II. von mehr ais 2 Liter:
- ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags
aufgeführt sind
B. zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen
C. Spirituosen:
II. Gin
III. Whisky
N. Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4_% vol oder weniger sowie Pftaumenbranntwein, Birnenbranntwein
und Kirschbranntwein
V. andere
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen
28.01 Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod):
B. Chlor
ex 28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist):
- Ammoniak, verflüssigt
28.17 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- und Kaliumperoxid:
A. Natriumhydroxid (Ätznatron)
28.27 Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige
28.31 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:
ex C. andere:
- Calciumhypochlorit, auch der handelsüblichen Art
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1559
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
28.32 Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Jodate und Perjodate:
A Chlorate:
ex 1. des Ammoniums, des Natriums, des Kaliums:
- des Natriums
8. Perchlorate:
II. des Natriums
28.42 Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats:
A Carbonate:
II. des Natriums
28.45 Silicate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilicate:
ex 8. andere:
- des Natriums
28.54 Wasserstoffperoxid, auch fest
29.01 Kohlenwasserstoffe:
A acyclische:
ex 1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe:
- ausgenommen Acetylen
ex II. zu anderer Verwendung:
- ausgenommen Acetylen
B. alicyclische, ausgenommen Cycloterpene:
1. Azulen und seine Alkylderivate
II. andere:
ex a) zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe:
- ausgenommen Decahydronaphthalin
ex b) zu anderer Verwendung:
- ausgenommen Decahydronaphthalin
C. Cycloterpene
D. aromatische:
1. Benzol, Toluol, Xy1ole
II. Styrol
III. Äthylbenzol
IV. Cumol (lsopropylbenzol)
ex V. Naphthalin, Anthracen:
- Anthracen
VI. Biphenyl, Terphenyle
ex VII. andere:
- ausgenommen Tetrahydronaphthalin
29.16 Carbonsäuren mit AJkohol-, Phenol-, AJdehyd-oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder
komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sutfo-,
Nitro- und Nitrosoderivate:
A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:
ex III. Weinsäure, ihre Salze und Ester:
- Weinsäure
29.39 Natür1iche, auch synthetisch hergestellte Hormone; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate;
andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von zuckern und ihre
Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnm. 29.39, 29.41 und 29.42:
ex B. andere:
LAvulose
Ester und Salze von LAvulose
Sorbose, ihre Salze und Ester
29.44 Antibiotika:
ex A. Penicilline:
- ausgenommen solche, zu deren Herstellung je Kilogramm eine Menge von mehr als 15,3 kg Weißzucker
erforder1ich ist
B. Chlorampenicol (INN)
C. andere Antibiotika
30.03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:
A nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
II. andere
B. in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
II. andere:
a) Penicillin, Streptomycin oder Derivate dieser Erzeugnisse enthaltend
ex b) andere:
Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend, ausgenommen solche der Tarifstelle 8.11. a);
Insulin, Goldsalzpräparate zur Tuberkulosebehandlung, organische Arsenpräparate zur Syphilis-
behandlung und Präparate zur Leprabehandlung
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:
A. natür1icher Natronsalpeter
ex C. andere:
- ausgenommen Ammonsalpeter in Verpackungen mit einem Bruttogewicht von 45 kg oder mehr und
Kalksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Hundertteilen oder weniger sowie Kalksalpeter und
Magnesiumnitrat
31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:
A. des Absatzes Ader Vorschrift 2 zu Kapitel 31:
1. Superphosphate
ex B. der Absätze Bund C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31:
einfache, doppelte und dreifache Superphosphate, auch in Mischungen mit anderen Calciumphos-
phaten oder Erzeugnissen ohne Düngeeigenschaft
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packun-
gen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger:
A. andere Düngemittel
32.09 Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung
gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen
zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen
oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel:
A. Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung
gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder
anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Lösungen im Sinne
der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel:
1. Per1enessenz
ex II. andere:
- ausgenommen Pasten unedler Metalle zum Herstellen von Anstrichfarben
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1561
Nummer des
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Zolltarifs
32.09 ex 8. Prägefolien:
(Forts.) - auf der Grundlage von unedlen Metallen
C. Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf
32.12 Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste
Spachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen
32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen:
8. Druckfarben
C. andere Tinten und Tuschen
35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als
Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
ex 37.03 Lichtempfindli~he Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt:
- Lichtpauspapier
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen
ex X. andere:
Krackerzeugnisse aus D-Sorbit (Sorbit)
- andere
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear
oder vernetzt (z. 8. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):
C. andere:
1. Phenoplaste:
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39
ex b) in anderen Formen:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit
einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck
II. Aminoplaste:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß
ex b) in anderen Formen:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit
einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck
III. Alkyde und andere Polyester:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit
einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck
ex b) andere:
- Alkydharze
ex IV. Polyamide:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
39.01 ex V. Polyurethane:
(Forts.) - starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit
oder ohne Aufdruck
- Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck ,
ex VI. Silikone:
ex VII. andere:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit
oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Poly-
isobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate,
Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):
C. :mdere:
1. Polyäthylen:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39
- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß
ex b) in anderen Formen:
- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
ex II. Polytetrahaloäthylene:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
ex III. Polysulfohlaoäthylene:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
ex IV. Polypropylen:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
ex V. Polyisobutylen:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
VI .. Polystyrol und seine Mischpolymerisate:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß
ex b) in anderen Formen:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck •
durch Harzemulsionen klebend
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1563
Nurnmer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
39.02 VII. Polyvinylchlorid:
(Forts.) a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39
ex b) in anderen Formen:
- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
ex VIII. Polyvinylidenchlorid; Vinytidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymerisate:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bändei oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
durch Harzemulsionen klebend
ex IX. Polyvinylacetat:
in Formen iin Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
durch Harzemulsionen klebend
ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck.
durch Harzemulsionen klebend
ex XI. Polyvinylalkohole, -acetate und -äther:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
durch Harzemulsionen klebend
ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Mischpolymerisate:
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den
Formguß
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze
XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß
ex b) in anderen Formen:
- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
160 g, mit oder ohne Aufdruck
- durch Harzemulsionen klebend
39.03 Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere
chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:
A. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisiertem NaturkautschLJk
oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen
B. andere:
1. regenerierte Zellulose:
b) andere:
ex 1. Folien, Rlme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als
0,75 mm:
mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck
- klebend
.1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
39.03 ex 2. andere:
(Forts.) - Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder
weniger, ohne Aufdruck
- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
. - klebend
II. Zellulosenitrate:
b) weichgemacht:
1. mit Kampfer oder anders weichgemacht (z. 8. Zelluloid):
ex aa) Filmuntertagen in Rollen oder Streifen:
- aus Zelluloid
- andere, starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne
Aufdruck
- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck
ex bb) andere:
- Platten, Folien, Bänder oder Rohre, aus Zelluloid
- andere starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 160 g, mit_ oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g
oder weniger, mit oder ohne Aufdruck
klebend
III. Zelluloseacetate:
b) weichgemacht:
ex 2. Rlmunter1agen in Rollen oder Streifen:
· - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck
- starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
ex 3. Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als
0,75 mm:
- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck
- klebend
4. andere:
ex bb) andere:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g
oder weniger, ohne Aufdruck
- klebend
IV. andere Zelluloseester:
b) weichgemacht:
ex 2. Rlmunter1agen in Rollen oder Streifen:
-- starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck
ex 3. Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als
0,75 mm:
- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck
- klebend
4. andere:
ex bb) andere:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g
oder weniger, ohne Aufdruck
klebend
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1565 ·
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
39.03 V. Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate:
(Forts.) b) weichgemacht:
2. andere:
ex aa) Äthylzellulose:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g
oder weniger, ohne Aufdruck
klebend
ex bb) andere:
starre Platten, Folien, Bänder· oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck
Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g
oder weniger, ohne Aufdruck
klebend
ex VI. Vulkanfiber:
starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,
mit oder ohne Aufdruck, aus Kunststoff
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
8. andere:
ex 1. aus regenerierter Zellulose:
ausgenommen: Kunstdärme; Bodenbelag; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunst-
stoff und Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen; Miederstäbe und der-
gleichen für Korsette und für andere Kleider oder für Bekleidungszubehör
ex II. aus Vulkanfiber:
- ausgenommen: Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und Gestellen au_s
beliebigem anderem Material als Edelmetallen; Miederstäbe und dergleichen für Korsette und für
andere Kleider oder für Bekleidungszubehör
ex III. aus gehärteten Eiweißstoffen:
- ausgenommen Kunstdärme; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und
Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen
ex IV. aus chemischen Kautschukderivaten:
- ausgenommen: Bodenbelag; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und
Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen; Miederstäbe und dergleichen für
Korsette und für andere Kleider oder für Bekleidungszubehör
V. aus anderen Stoffen:
a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für
Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12
ex d) andere:
- ausgenommen Kunstdärme und Bodenbelag
40.02 Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk, synthetischer
Kautschuk; Faktis
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:
A Platten, Blätter, Streifen:
ex II. andere:
- nicht klebend
ex 40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk:
- ausgenommen Keilriemen
40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art:
A. Vollreifen, Hohlkammerreifen und auswechselbare Überreifen:
- auswechselbare Überreifen mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
40.11 B. andere:
(Forts.) ex 1. Luftreifen für zivile Luftfahrzeuge:
- mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg
ex II. andere:
- mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg
40.12 Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), auch in Verbin-
dung mit Hartkautschukteilen
40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken:
A Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe
ex B. Bekleidung und Bekleidungszubehör:
- ausgenommen Korsette, Gürtel und dergleichen sowie Taucherbekleidung
40.14 Andere Weichkautschukwaren:
B. andere:
ex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:
- ausgenommen Tabaksbeutel
ex II. andere:
- ausgenommen Tabaksbeutel
42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Hand-
taschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel,
Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe,
Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder
Geweben
44.14 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterverarbeitet, mit einer Dicke von 5
mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger
44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter
Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von
Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen
48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:
8. Zigarettenpapier
C. Kraftpapier und Kraftpappe
D. Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verwendung als Schichtträger beim
Herstellen von Dauerschablonen
E. Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
ex F. andere:
ausgenommen Druckpapier jeglicher Färbung, mit einem Anteil an Holzschliff von 60 Hundertteilen
oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 40 bis 80 g, für den Druck von regelmäßig erscheinen-
den Veröffentlichungen oder von Büchern, in Rollen; Papier und Pappe für elektrische Isolierungen;
Papier und Pappe mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger, mechanisch gefertigt, für
die Herstellung von Schmirgelpapier; Zellstoffwatte
48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in
Rollen oder Bogen
48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innen-
verstärkung, in Rollen oder Bogen
48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältf;?lt, durch Pressen oder Prägen
gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen. getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder
dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49). in Rollen oder Bogen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1567
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Gemeinsamen Warenbezeichnung
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48.08 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff
48.10 Zigarettenpapier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen
48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier
48.12 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappuntertage, auch mit Unoleumschicht, auch zugeschnitten
48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, vollständige
Dauerschablonen und dergleichen)
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten;
Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher
Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten
48.16 Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und
dergleichen verwendeten Art
48.18 Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit
Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere)
und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben iür Must&r odei für Sammlungen sowie
Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert
48.20 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder
gehärtet
48.21 Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte
ex 49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:
- Bücher, kartoniert oder gebunden, ausgenommen: meteorologische oder naturwissenschaftliche Atlanten;
Fachschriften, Dissertationen und Berichte, Ober Themen aus Wissenschaft, Literatur und Kunst, herausge-
geben von amtlichen Stellen oder kulturellen Einrichtungen, in jeglicher Sprache; zwei-oder mehrsprachige
Wörterbücher mit Portugiesisch als Ausgangs- oder Zielsprache; Bücher, die im portugiesischen Hoheits-
gebiet gedruckt wurden und dorthin zurückgebracht werden; Bücher, kartoniert oder mit Leineneinband ohne
Leder, ausschließlich in fremder Sprache oder mit Ursprung in portugiesischsprachigen Ländern und aus-
schließlich in portugiesischer Sprache oder mit Ursprung in Macau und ausschließlich in portugiesischer oder
chinesischer Sprache oder in beiden Sprachen
49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder MalbOcher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder
49.07 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder
zum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wert-
papiere, einschließlich Scheckhefte und dergleichen:
C. andere:
ex II. andere:
Scheckhefte und dergleichen; Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, weder
unterzeichnet noch numeriert
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt,
auch mit Verzierungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern
49.11 Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt:
A. ungefalzte Druckbogen, nur mit Bilddrucken oder Illustrationen, jedoch ohne Text oder Beschriftung, für
gemeinschaftliche Verlagsausgaben
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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49.11 ex B. andere:
(Forts.) Bilder, Bilddrucke und Photographien; Bücher mit Handels- oder Fremdenverkehrswerbung, karto-
niert oder gebunden, ausgenommen solche, die im portugiesischen Hoheitsgebiet gedruckt wurden
und dorthin zurückgebracht werden, und solche, kartoniert oder mit Leineneinband ohne Leder, aus-
schließlich in fremder Sprache oder mit Ursprung in portugiesischsprachigen Ländern und ausschließ-
lich in portugiesischer Sprache oder mit Ursprung in Macau und ausschließlich in portugiesischer oder
chinesi_scher Sprache oder in beiden Sprachen; andere, ausgenommen: meteorologische und natur-
wissenschaftliche Karten; Fachschriften, Dissertationen und Berichte, Ober Themen aus Wissenschaft,
Literatur und Kunst, in Tarifnr. 49.01 nicht enthalten, herausgegeben von amtlichen Stellen oder kultu-
rellen Einrichtungen, in jeglicher Sprache; Bücher in Broschüren- oder Loseblattformen, mit Handels-
oder Fremdenverkehrswerbung
51.01 Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02)
53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmai:::hungen für den Einzelverkauf
53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
53.10 Game aus Wolle, aus feinen oder groben Tierh;\aren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
55.06 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf
55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasem, weder gekrempelt noch gekämmt:
ex A. synthetische Spinnfasem:
- ausgenommen Polyesterfasem
56.02 Spinnkabel:
A. aus synthetischen Spinnfäden
56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Gamabfälle und.Reißspinnstoff), weder
gekrempelt noch gekämmt:
A. von synthetischen Spinnstoffen
-56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasem und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ge-
krempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet:
A. synthetische Spinnstoffe
56.05 Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem
57.06 Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03
57.07 Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:
ex D. andere:
- Sisalgame
57.10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03
58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1569
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58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert
58.03 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien
als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert ·
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnr. 55.08 und 58.05
58.05 Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebter. Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), aus-
genommen Waren der Tarifnr. 58.06
58.06 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als Meterware oder zugeschnitten
58.07 Chenillegame; Gimpen (andere als umsponnene Game der Tarifnr. 52.01 und als umsponnene Game aus Roß-
haar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons
und dergleichen
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen-oder handgefertigt), als
Meterware oder als Motiv
58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv
59.02 Rlze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex A. Rlze als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
- Teppiche, Brücken und Läufer
ex B. andere:
- Teppiche, Brücken und Läufer
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
A. Teppiche und andere Fußbode~beläge
ex B. andere:
- als Meterware
59.04 . Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten
59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; abgepaßte Rschemetze aus
Garnen, Bindfäden oder Seilen
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen
aus diesen Stoffen versehen
59.10 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener
Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten
ex 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekoratronen, Atelierhintergründe und
dergleichen:
Wachstuch und andere Gewebe, mit 01 getränkt oder bestrichen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 1400 g
Gewebe, getränkt oder bestrichen, mit einem Quadratmetergewicht von 1400 g oder weniger
59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke
60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben
11
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher
61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und
ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch
62.01 Decken
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und
andere Gegen~tände zur Innenausstattung
62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff
(ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01)
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht)
64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und FersenstOcke) aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall
66.01 Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen
68.02 Bearbeitete Werksteine und Waren daraus (einschließlich Würfet und Steinchen für Mosaike), ausgenommen
Waren der Tarifnr. 68.01 und des Kapitels 69
68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen,
Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen
oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser
Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen,
jedoch nicht mit Gestellen:
B. andere:
1. aus agglomerierten Schleifstoffen:
ex a) aus natürlichen oder synthetischen Diamanten:
- aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen
ex b) andere:
- aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen
ex II. andere:
- aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen
68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Kömerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere
Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
69.02 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile
69.08 Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert
69.10 Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände zu sani-
tären oder hygienischen Zwecken
69.11 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan
69.12 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1571
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69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände:
ex A. aus gewöhnlichem Ton:
- ausgenommen Schmuckgegenstände
ex B. aus Porzellan:
- ausgenommen Schmuckgegenstände
ex C. aus anderen keramischen Stoffen:
- ausgenommen Schmuckgegenstände
"69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen
70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder
dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratisc~en oder rechteckigen Platten oder Scheiben:
ex 8. anderes:
- mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 10 mm
ex 70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes.Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen),
nicht verarbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:
- mit einer Dicke von 3 mm oder weniger
ex 70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas• (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit
Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen
oder rechteckigen Platten oder Scheiben:
- nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch
fassoniert
ex 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Woh-
nungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19:
- ausgenommen Glaswaren mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht
· optisch bearbeitet
ex 70.21 Andere Glaswaren:
- aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas, Opakglas,
Opalglas oder bemaltem Glas oder aus Preßglas mit vertieften oder erhabenen Stellen
71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert:
ex B. massive Stäbe, Drähte und Profile; Platten, Blätter und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) vo'l rnehr
als 0,15 mm:
- Drähte; andere, getrieben oder gewalzt
D. Folien und dünne Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0, 15 mm oder weniger
71.16 Phantasieschmuck:
ex A. aus unedlen Metallen:
Uhrarmbänder; sonstige Schmuckwaren, ganz oder teilweise versilbert, vergoldet, platiniert oder rnit
P1atinbeimetallplattierung
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und P\atinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert
(Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
II. geschmiedet
B. Brammen und Platinen:
II. geschmiedet
C. Schmiedehalbzeug
1572 Bundesgeset_zblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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Gemeinsamen Warenbezeichnung
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73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt
hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1. Walzdraht (EGKS)
ex II. Stabstahl, massiv (EGKS):
Armierungskabel für Beton, nur warm gewalzt
mit rundem Querschnitt, dessen Durchmesser 170 mm nicht übersteigt, nur warm gewalzt
mit quadratischem Querschnitt, dessen Seite 170 mm nicht übersteigt
mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von 300 mm oder weniger und einer Dicke von 60 mm
oder weniger, nur warm gewalzt
andere, deren Querschnitt durch einen Kreis mit einem Durchmesser von 170 mm oder weniger
beschrieben wird, nur plattiert oder nur warm gewalzt
B. nur geschmiedet
C. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
ex a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS):
- mit rundem Querschnitt, dessen Durchmesser 170 mm nicht übersteigt, nur plattiert oder nur
warm gewalzt
mit quadratischem Querschnitt, dessen Seite 170 mm nicht übersteigt
mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von 300 mm oder weniger und einer Dicke von
60 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt
andere, deren Querschnitt durch eine Sehne von 170 mm oder weniger beschrieben wird, nur
plattiert oder nur warm gewalzt
b) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
II. andere
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spund-
wandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
ex 1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS):
Winkeleisen mit gleichen oder ungleichen Flanschen, wobei der breitere Flansch eine Breite von
200 mm nicht übersteigt, nur warm gewalzt
T-Profile, mit einer Höhe von 180 mm oder weniger, nur warm gewalzt
1- oder H-Profile, mit einer Höhe von 340 mm oder weniger, nur warm gewalzt
U-Profile, mit einer Höhe von 320 mm oder weniger, nur warm gewalzt
II. nur geschmiedet
III. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
ex 1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS):
Winkeleisen mit gleichen oder ungleichen Flanschen, wobei der breitere Flansch eine
Breite von 200 mm nicht übersteigt, nur plattiert ode.- , ,ur warm gewalzt
T-Profile, mit einer Höhe von 180 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt
1- oder H-Profile, mit einer Höhe von 340 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm
gewalzt
U-Profile, mit einer Höhe von 320 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt
2. kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
b) andere
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
B. nur kalt gewalzt:
II. anderer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1573
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73.12 C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
(Forts.) 1. versilbert, vergoldet oder platiniert
II. emailliert
III. verzinnt:
b) anderer
IV. verzinkt oder verbleit
V. anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
2. kalt gewalzt
b) anderer
D. anders bearbeitet (z. 8. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche:
ex 1. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, u'labhängig von ihrer Dick~
(EGKS):
- kalt gewalzt
ex II. andere (EGKS):
- kalt gewalzt
8. andere Bleche:
II. nur katt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS)
c) von 1 mm oder weniger (EGKS)
ex III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS):
- kalt gewalzt
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
ex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt) (EGKS):
- kalt gewalzt
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1. versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
ex 2. andere (EGKS):
- warm gewalzt
b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche
ex 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:
- nicht mit Spinnstoffen überzogen
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik
nicht mit Spinnstoffen und anderen Metallen überzogen und nicht aus legiertem Stahl, der eines
od~r mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen
enthält: 2 v. H. oder mehr Silicium, 2 v. H. oder mehr Mangan, 2 v. H. oder mehr Chrom, 2 v. H. oder
mehr Nickel, 0,3 v. H. oder mehr Molybdän, 0,3 v. H. oder mehr Vanadin, 0,5 v. H. oder mehr
Wolfram, 0,5 v. H. oder mehr Kobalt, 0,3 v. H. oder mehr Aluminium, 1 v. H. oder mehr Kupfer
8. Legierter Stahl:
ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:
nicht mit Spinnstoffen und anderen Metallen überzogen und nicht aus legiertem Stahl, der eines
oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen
enthält: 2 v. H. oder mehr Silicium, 2 v. H. oder mehr Mangan, 2 v. H. oder mehr Chrom, 2 v. H. oder
mehr Nickel, 0,3 v. H. oder mehr Molybdän, 0,3 v. H. oder mehr Vanadin, 0,5 v. H. oder mehr
Wolfram, 0,5 v. H. oder mehr Kobalt, 0,3 v. H. oder mehr Aluminium, 1 v. H. oder mehr Kupfer
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19
ex 73.21 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Schleusentore,
"fOrme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter); aus
Eisen oder Stahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw. aus Eisen
oder Stahl:
- ausgenommen Schleusentore für hydraulische Anlagen
ex 73.24 Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase:
- geschweißt, mit einem Fassungsvermögen von 300 1 oder weniger
1.3.25 Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für
die Elektrotechnik:
ex B. andere:
- ausgenommen voll- oder halbverschlossene Tragseile für Drahtseilbahnen· und Bewehrungskabel für
Spannbeton
73.26 Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Stacheln
73.27 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht; Streckblech aus Stahl:
A. Gewebe, Gitter und Geflechte
ex 73.29 Ketten jeder GrOBe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
Galle-, Renold- oder Morseketten mit einer Gelenklänge von 2 cm oder weniger, ausgenommen Ketten für
Schlüssel
73.31 Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammem, Ringnägel, Haken und Reißnägel, aus
Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kupferkopf
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken,
Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unter1eg-
scheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl:
A. ohne Gewinde:
ex 1. aus vollem Material gedrehte Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben, mit einer Stiftdicke
oder Lochweite von nicht mehr als 6 mm:
- ausgenommen Waren für die Befestigung von Schienen und Schrauben; Niete
ex II. andere:
- ausgenommen Waren für die Befestigung von Schienen und Schrauben; Niete
B. mit Gewinde:
1. aus vollem Material gedrehte Schrauben und Muttern, mit einer Stiftdicke oder Lochweite von nicht
mehr als 6 mm
ex II. andere:
- ausgenommen Waren für die Befestigung von Schienen
73.33 Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-, Stick-, Riet- und andere
Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl
ex 73.35 federn und Federblätter, aus Stahl:
Blattfedern für Fahrzeuge, außer für Eisenbahnwagen
Spiralfedern aus Draht oder Rundstäben, mit einem Durchmesser von mehr als 8 mm, oder aus Vierkant- oder
Flachstäben, bei denen die kleinste Abmessung mehr als 8 mm beträgt
ex 73.36 Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde),
Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhaltepl~tten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet
werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
- aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl, ausgenommen Kochgeräte
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1575
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Zolltarifs
ex 73.37 Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt,
Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler
von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator
oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stati 1:
- aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl
73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl;
Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe oder ähnliche Waren zum Scheuem, Polieren oder der-
gleichen, aus Eisen oder Stahl:
B. andere:
1. Abwaschbecken und Waschbecken, Teile davon, aus rostfreiem Stahl
ex II. andere:
- ausgenommen Stahlwolle, Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum
Scheuem, Polieren und dergleichen
73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
A. aus Gußeisen
ex B. andere:
- ausgenommen Stahlstäbchen und dergleichen für Korsetts und andere Bekleidungsgegensttnde
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv
ex 74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer:
- ausgenommen unbearbeitete oder angestrichene, lackierte, emaillierte oder anders vorbearbeitete (ein-
schließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere
Bearbeitung, mit einer Wanddicke von mehr als 1 mm und mit einem Innendurchmesser von mehr als 80 mm
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Kupfer
ex 74.19 Andere Waren aus Kupfer:
ausgenommen folgende Waren:
- Stecknadeln, Schieber und Haarnadeln (außer Schmucknadeln), Fingerhüte sowie Metallteile für Gürtel,
Korsette und Hosenträger
- Tanks, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (außer Druck- oder Flüssiggas), mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit
lnnenauskleidung oder Wänneschutzverkleidung
Ketten jeder Größe und Teile davon
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen,
bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Untertagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unter-
lage) von 0,20 mm oder weniger
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Türme, Masten,
Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektro-
technik
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium
82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum
Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Hand-
werkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):
A Handsägen aller Art
B. Sägeblätter:
1. Bandsägeblätter
ex III. andere:
- Handsägeblätter
82.03 Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; Schrauben- und Spannschlüssel;
Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von
Metallen, Feilen und Raspeln, zum Handgebrauch
82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren;
Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glas-
schneidediamanten
82.05 Auswechsel~re Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmecha-
nischem Handwerkszeug (z.B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Aus-
weiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatritzen zum Warmstrangpressen von
Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil:
ex A aus unedlen Metallen:
- ausgenommen Bohrer
ex B. aus Hartmetallen:
- ausgenommen Bohrer
ex C. aus Diamant oder Preßdiamant:
- ausgenommen Bohrer
ex D. aus anderen Stoffen:
- ausgenommen Bohrer
82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klapp-
messer für den Gartenbau), und Klingen dafür
ex 82.12 Scheren und Scherenblätter:
- ausgenommen Schneiderscheren
82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum
Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren
82.14 Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tisch-
geräte
82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnm. 82.09, 82.13 und 82.14
83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhänge-
schlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile
davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen
83.02 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fenster1äden, Karos-
serien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren (einschließlich automatische Türschließer);
Kleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen
83.06 Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,
Bilder und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:
A. Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung
ex 83.09 Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammem, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren;
Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Per1en und Flitter, aus unedlen Metallen:
- ausgenommen Perlen und Flitter
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1577
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Zolltarifs
83.13 Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Aaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen, Plomben
und ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
83.15 Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Hartmetal-
len, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Loten von Metall oder Hartmetall;
Drähte und Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren
ex 84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:
- ausgenommen Teile
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
C. andere Motoren:
1. Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum:
a) von 250 cm 3 oder weniger:
ex 2. andere:
- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger, atich tor Fahrräder mit HilfsmotC\r mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3
b) von mehr als 250 cm 3 :
ex 1. für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit
weniger als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als
2800 cm 3,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03:
- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger
2. andere:
ex bb) andere:
-:-- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger
II. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:
ex a) Antriebsmotoren fOr Wasserfahrzeuge:
- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger
b) andere:
ex 1. für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit
weniger als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als
2500 cm 3,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03:
- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger
2. andere:
- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger
D. Teile:
II. von anderen Motoren:
ex a) für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
- Zylinder, Zylindertaufbüchsen, Kolbenbolzen, Kolben und Kolbenringe
ex b) für andere Zwecke:
- Zylinder, Zylindertaufbüchsen, Kolbenbolzen, Kolben und Kolbenringe
84.07 Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen:
B. Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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Gemeinsamen Warenbezeichnung
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84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser;
Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):
ex A Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeitsmessers
eingerichtet sind:
- Teile
8. andere Pumpen:
II. andere:
ex a) Pumpen:
ausgenommen Pumpen für Berieselungsanlagen und Tauchpumpen mit angekuppeltem
Motor, ohne lnnenauskleidung aus keramischem Materia! oder Gummi, mit einem Stück-
gewicht von nicht mehr als 1 000 kg
b) Teile
C. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)
84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren
und dergleichen:
C. Ventilatoren und dergleichen:
ex II. andere:
mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 200 kg, ausgenommen Teile
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:
C. andere:
ex 1. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern:
- mit einem Stückgewicht von mehr als 200 kg
ex II. andere:
- ausgenommen auf einen gemeinsamen Sockel montierte oder aus gegenseitig abhängigen Teilen
bestehende Aggregate für Kühlschränke, Schränke und Möbel mit den entsprechenden Kühlvor-
richtungen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 kg, sowie Teile
ex 84 16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen:
- ausgenommen Kalander mit bis zu 3 Walzen oder einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie
Walzwerke für die gummiverarbeitende Industrie und die Nahrungsmittelindustrie; Teile für die Maschinen
dieser Tarifnummer
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperatur-
änderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteuri-
sieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate;
nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:
ex A Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (Euratom):
- Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile davon
ex 8. Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radio-
aktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt
(Euratom):
- Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile davon
C. Wärmeaustauscher:
ex II. andere:
- Teile
D. Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen
Getränken:
ex 1. elektrisch beheizt:
- Teile
ex II. andere:
- Teile
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1579
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Zolltarifs
84.17 E. medizinisch-chirurgische Sterilisierapparate:
(Forts.) ex 1. elektrisch beheizt:
- Teile
ex II. andere:
- Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile
davon
F. andere:
ex_ 1. Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch:
- für den Haushalt
ex II. andere:
- Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile
davon
ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens
50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:
- Waagen, automatisch oder halbautomatisch, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 250 kg, aus-
genommen Teile
84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen,
Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und
Geräte der Tarifnr. 84.23:
ex A. Maschinen, Apparate und Geräte, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge:
- ausgenommen Zugwinden, Fahrzeughubwinden und -hebeböcke
B. andere:
ex 1. Maschinen, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben hochradioaktiver
Stoffe bestimmt (Euratom):
- ausgenommen Zugwinden, Flaschenzüge und Rollenkloben sowie Teile
ex II. selbstfahrende Krane auf Rädern, nicht auf Schienen fahrbar:
- ausgenommen Teile
ex III. Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzguts; Kipper,
Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten:
- ausgenommen Teile
ex IV. andere:
- ausgenommen Zugwinden, Flaschenzüge un~ Rollenkloben, Fahrzeughubwinden und
-hebeböcke sowie Teile
ex 84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder
Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:
- Streichbretter und Schare, ausgenommen solche aus Gußeisen oder Stahlguß, Streichbleche, Scheiben, Vor-
schäler, Messerseche und Scheibenseche für Pflüge; Zinken für Kultivatoren und Unkrauteggen; Scheiben
für Pulverisatoren; Jät-, Häufel- und Furchenziehvorrichtungen für Unkrautjätmaschinen
ex 84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Frucht-
saft oder dergleichen:
- Traubenmühlen mit Abbeervorrichtung und kontinuier1iche Keltern, ausgenommen Teile davon
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertig-
stellen von Papier oder Pappe:
A. zum Herstellen von Papier oder Pappe
ex B. andere:
- ausgenommen Uniermaschinen mit einem Stückgewicht von 2 000 kg oder weniger
84.36 Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinn-
stoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder
Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder
Haspeln von Spinnstoffen
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.37 Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen
und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Sehlicht-
maschinen):
ex A. Webmaschinen:
- mit einem Stückgewicht von 2 500 kg oder weniger, automatische (ausgenommen Baumwollweb-
maschinen) und nichtautomatische
ex B. Wirk- und Strickmaschinen:
- Flachwirkmaschinen und -strickmaschinen
ex C. Tüll-, Spitzen-, Stick-, Aecht-, Posamentier- und NetzknOpfmaschinen:
- mit einem Stückgewicht von 2 500 kg oder weniger
ex 84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen,
Kett- und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr.
84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln,
Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen):
- ausgenommen Teile und Zubehör für Spinnmaschinen (Riffelwalzen mit einem Stückgewicht von nicht mehr
als 2:s kg; Spindeln, Druckwalzen sowie Achsen und Spannrollen für SpindelschnOre, mit Kugel-, Rollen-oder
Nadellagern), gezahnte Stahlbänder für Kratzengarnituren und Spinndüsen aus Edelmetall
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von
Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum
Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Her-
stellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen;
Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Rlz. Leder, Tapetenpapier, Packpapier
oder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylin-
der für diese Maschinen):
B. Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche
von nicht mehr als 6 kg; Wringmaschinen für den Haushalt:
ex 1. elektrisch betriebene:
- zum Waschen von Wäsche, ausgenommen Teile
ex II. andere:
- zum Waschen von Wäsche, ausgenommen Teile
ex C. andere:
Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, ausgenommen Teile
- Maschinen und Apparate zum Färben von Spinnstoffwaren, ausgenommen Teile
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnm.
84.49 und 84.50
84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten
Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49
84.48 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnrn. 84.45, 84.46 oder
84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe,
Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende
Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen, aller Art
84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:
A. Schreibmaschinen
ex 84.56 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden,
Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen
von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder brei-
förmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:
Brecher mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg; Mühlen und Granulatoren, mit und ohne Sortier-
stab, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg; Betonmischmaschinen, fahrbar oder fest, mit einem
Stückgewicht von nicht mehr als 2 000 kg; ausgenommen Teile und Zubehör für die genannten Maschinen
und Apparate
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1581
Nummer des
Gemeinsamen Waren bez eich nung
Zolltarifs
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder .genannt noch Inbegriffen:
ex A zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (Euratom):
- hydraulische Pressen, mit einem Stückgewicht von 5 000 kg oder weniger, und Pressen mit mecha-
nischer Kraftübertragung, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 000 kg, ausgenommen Teile
ex C. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (z. B.
Sintern von radioaktiven Metalloxiden, Ummanteln) bestimmt (Euratom):
- hydraulische Pressen, mit einem Stückgewicht von 5 000 kg oder weniger, und Pressen mit mecha-
nischer Kraftübertragung, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 000 kg, ausgenommen Teile
E. andere:
ex II. andere:
hydraulische Pressen, mit einem Stückgewicht von 5 000 kg oder weniger, und Pressen mit
mechanischer Kraftübertragung, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 000 kg, aus-
genommen Teile
ex 84.60 Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z. B.
keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gieß-
formen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen):
- Formen und Kokillen für Maschinenguß
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für
Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter
ex 84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):
einreihige Wälzlager, bei denen die Kugeln nicht von Hand entfernt werden können oder bei denen die Kugel-
reihe nicht getrennt werden kann oder bei denen die Flächen der beiden Ringe in der gleichen Ebene liegen,
mit einem Außendurchmesser von mehr als 36 mm bis 72 mm, ausgenommen Teile
84.63 Wellen und Kurbeln; Lager, Lagerhäuser und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich
Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben
(einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen:
B. andere:
ex II. andere:
- Schaltgetriebe
85.01 Bektrische Generatoren; Bektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Trans-
formatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
B. andere Maschinen und Geräte
ex 85.03 Primärelemente und Primärbatterien:
- Trockenbatterien
85.04 Elektrische Akkumulatoren:
B. andere:
1. Blei-Akkumulatoren
85.06 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu
ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brenn-
scheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische
Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24:
A. elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder:
ex II. andere:
- ausgenommen Teile
B. elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken:
ex II. andere:
- ausgenommen Teile
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
85.12 ex C. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brenn-
(Forts.) scherenwärmer):
- ausgenommen Teile
D. elektrische Bügeleisen
E. Elektrowärmegeräte für den Haushalt:
ex II. andere:
- Kochplatten, Bektroherde und entsprechende Geräte für den Haushalt
F. elektrische Heizwiderstände
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte
für Trägerfrequenzsysteme
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte
für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
A Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte
für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger) sowie Fernsehkameras
B. andere Geräte:
II. andere:
C. Teile:
II. andere:
a) Möbel und Gehäuse
b) aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren größter Durchmesser 25 mm nicht
überschreitet
ex c) andere:
- ausgenommen von portugiesischen Herstellern von Fernsehempfangsgeräten ausschließlich
zur Herstellung dieser Geräte oder als für den Export bestimmte Ersatzteile zum Reparieren der
von ihnen hergestellten Geräte eingeführte Mischstufen
85.16 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte, für
Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und- Flugplätze
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:
ex A Festkondensatoren, ausgenommen Elektrolytkondensatoren:
- mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg, ausgenommen Teile davon
ex B. andere:
- Festkondensatoren, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg, ausgenommen Teile davon
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B.
Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen,
Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,
ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot-oder Ultraviolettstrahlungen);
Bogenlampen:
A Glühlampen für elektrische Beleuchtung:
II. andere:
ex B. andere Lampen:
- für elektrische Beleuchtung
ex C. Teile:
- für Lampen für elektrische Beleuchtung
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel),
Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:
8. andere:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1583
Nummer des
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Zolltarifs
ex 87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art:
- Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3
87.10 Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:
ex 8. andere:
Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge fOr Kranke oder Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mecha-
nischen Fortbewegung
89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen:
ex A Kriegsschiffe:
- mit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge
B. andere:
ex 1. Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt:
mit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge, von ordnungsgemäß
gegründeten Wassersportvereinen oder deren Mitgliedern ausschließlich zur Verwendung
beim Sport erworbene Wasserfahrzeuge, von Lotsenvereinigungen für den Dienstgebrauch
erworbene Wasserfahrzeuge
II. andere:
ex a) mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger:
mit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge, von ordnungsgemäß
gegründeten Wassersportvereinen oder deren Mitgliedern ausschließlich zur Verwen-
dung beim Sport erworbene Wasserfahrzeuge, von Lotsenvereinigungen für den Dienst-
gebrauch erworbene Wasserfahrzeuge
ex b) andere:
mit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge, von ordnungsgemäß
gegründeten Wassersportvereinen oder deren Mitgliedern ausschließlich zur Verwen-
dung beim Sport erworbene Wasserfahrzeuge, von Lotsenvereinigungen für den Dienst-
gebrauch erworbene Wasserfahrzeuge
ex 90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon:
- ausgenommen solche aus Gold
ex 90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren:
ausgenommen solche mit Fassungen aus Gold oder mit Goldplattierung oder vergoldet sowie Schutzbrillen für
Gewerbe und Handwerk
90.07 Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen
(andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20):
ex A Photoapparate:
- mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 20 kg
B. Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen:
ex II. andere:
- mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 20 kg
90.16 Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z. 8. Zeichenmaschinen, Pantographen, Reißzeuge,
Rechenschieber, Rechenscheiben): Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder
Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. 8. Auswuchtmaschinen, Planimeter,
Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:
ex A Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte:
- Zeichendreiecke, Lineale, Winkelmesser und Kurvenlineale
- Reißzeuge, Verfängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel, Reißfedern und dergleichen
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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90.24 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, F0llh0he, Druck oder
anderen veränderlichen Großen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen wie Mano-
meter, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wännemengenzähler und
automatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der Tarifnr. 90.14:
B. andere:
1. Manometer
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder
zum Analysieren
91.04 Andere Uhren:
ex A. elektrische oder elektronische:
- zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, sowie unvoll-
ständig, von beliebigem Gewicht ·
ex B. andere:
- zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, sowie unvoll-
ständig, von beliebigem Gewicht
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegeräte, einschließ-
lich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild-
und Tonwiedergabegeräte, fOr das Fernsehen
92.12 Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. 8. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Rlme, Drähte), für
Geräte der Tarifnr. 92.11 oder fOr ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Auf-
zeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten:
B. mit Aufzeichnung:
1. Aufnahmeplatten, Matrizen und andere Zwischenformen, ausgenommen Magnetbänder:
b) andere
II. andere:
a) Schallplatten:
2. andere
b) andere Aufzeichnungsträger (z. B. Bänder, Streifen, Filme und Drähte):
1. im magnetischen Aufzeichnungsverfahren bespielt, zur Tonwiedergabe bei kinematogra-
phischen Filmen
ex 2. andere:
- ausgenommen solche für den Sprachunterricht
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile
davon:
B. andere:
ex 1. ihrer Beschaffenheit nach für Luftfahrzeuge (schwerer als Luft) bestimmt:
- ausgenommen solche aus Holz
ex II. andere:
- ausgenommen solche aus Holz, Korbweide oder anderen pflanzlichen Stoffen
94.03 Andere Möbel, Teile davon:
ex B. andere:
- aus unedlem Metall
- aus Holz, geschnitzt, furniert, gewachst, poliert oder lackiert, gedrechselt, gekehlt, angestrichen und
mit beliebigem anderem Material als Leder, als Lederimitationen oder als Seide oder Kunstfasern
enthaltenden Geweben bezogen
- aus Holz, mit Einlegearbeiten, lackiert, vergoldet, mit Edelholz, Metall oder anderem Material verziert
und mit Leder, mit Lederimitationen oder mit Seide oder Kunstfasern enthaltenden Geweben bezogen
- aus anderem Material als Korbweide oder anderen pflanzlichen Stoffen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1585
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97.02 Puppen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:
ex A. aus Holz:
- ausgenommen Teile für Meccano-Baukästen und anderes technisches oder wissenschaftliches Lehr-
spielzeug
ex B. andere:
- ausgenommen Teile für Meccano-Baukästen und anderes technisches oder wissenschaftliches Lehr-
spielzeug
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und
Knopfteile):
ex A. Knopf-Rohlinge und Knopfformen:
- ausge_nommen Manschetten- und Kragenknöpfe sowie andere Knöpfe aus Fayence, Glas, Seide oder
aus anderen Spinnstoffen
ex B. Knöpfe und Knopfteile:
- ausgenommen Manschetten- und Kragenknöpfe sowie andere Knöpfe aus Fayence, Glas, Seide oder
aus anderen Spinnstoffen
98.02 Reißverschlüsse; Teile davon (z. 8. Schieber):
ex A. Reißverschlüsse mit Zähnen aus unedlen Metallen und Teile von Reißverschlüssen aus unedlen Metallen:
- ausgenommen Teile
ex B. andere:
- ausgenommen Teile
98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör
(z.B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05:
ex A Füllhalter und Kugelschreiber:
- Kugelschreiber
ex 8. andere Federhalter; Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen:
- Kugelschreiber
C. Teile und Zubehör:
ex 1. aus vollem Metall gedrehte Stücke aus unedlen Metallen:
. - von Kugelschreibern
ex II. andere:
- von Kugelschreibern
ex 98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt,
auch mit Schachteln:
-:- Farbbänder auf Spulen, für den sofortigen Gebrauch
98.10 Feuerzeuge und Anzünder (z.B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine und
Dochte
ex 98.12 Frisierkämme, Einsteck.kämme, Hai:}rspangen und ähnliche Waren:
- aus Plastik oder Ebonit
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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28.03 Kohlenstoff (insbesondere Ruß)
29.15 Mehrbasisehe Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-
und Nitrosoderivate:
C. Aromatische mehrbasische Carbonsäuren:
1. Phthalsäureanhydrid
ex III. andere:
Dibutyl(ortho)phthalate
Dioctylorthophthalate
Diisooktyl-, Diisononyl-, Diisooktylphthalate
andere Phthalsäureester:
- Diisobutylphthalat_e
32.09 Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung
gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen
zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmenta; Prägefolien; Färbemittel in Formen
oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel;
A. Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung
gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, eir.em Lack oder
anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Lösungen im Sinne der
Vorschrift 4 zu diesem Kapitel:
ex II. andere:
- in Vorschrift 4 zu Kapitel 32 definierte Potyurethanlösungen
ex 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und
Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend:
- Äthoxylate
- Natrium- und Dodecan-1-ylsulfat
- Triäthanolaminsulfat und Dodecan-1-ylsulfat
- Sulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammoniumalkylbenzolsulfonat
- Gemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Oodecan-1-ylsulfat und Triäthanolaminsulfat
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex X. andere:
- feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Gießereien zur Verbesserung der Oberflächen-
beschaffenheit von Gußstücken verwendet werden
- wassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasserbehandlung in der
Industrie
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear
oder vernetzt (z. 8. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):
C. andere:
II. Aminoplaste:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
- Aminoplastharze, mit Furfurylalkohol modifiziert, in veresterten Lösungen, zum Gebrauch in
Gießereien
III. Alkyde und andere Polyester:
ex b) andere:
- Polyester, ausgenommen Allylpolyester, gesättigt, in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a)
und b) zu Kapitel 39, zur Polyurethanherstellung
gesättigte (Äthylen)poly(terephthalate), ausgenommen schwarze Polymere, in Formen im
Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, in Zubereitungen für die Gußformerei oder
das Strangpressen
in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder Lackieren unter
Hitzeeinwirkung
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1587
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39.01 ex V. Polyurethane
(Forts.) - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39
ex VII. andere:
- Harze, andere als Epoxyharze, in.Formen im Sinne der Vorschrift 3a) oder b) zu Kapitel 39:
- Polyätheralkohole
- Polyurethanbestandteile
Epoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für Beschich-
tungen oder Lackierungen unter Hitzeeinwirkung
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Poly-
isobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinytchloracetat und andere Polyvinylderivate,
Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):
C. andere:
1. Polyäthylene:
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39
ex b) in anderen Formen:
- Bearbeitungsabfälle oder -bruchstücke
ex IV. Polypropylen:
- in Formen ,m Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39
- Bearbeitungsabfälle oder -bruchstücke
VII. Polyvinylchlorid:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:
- Harzemulsionen zur Herstellung von Gemischen
- in Mikrosuspensionen
ex. X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:
- Zubereitungen für das Pressen von Schallplatten
40.06 Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk.
nicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe,
Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk
(z. 8. überzogene oder imprägnierte Game aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe):
ex 8. andere:
- Flicken für die Reparatur von Luftkammern oder Reifen
40.07 Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen; Game aus Spinnstoffen,
mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen:
ex A. Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen:
- Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:
ex A. synthetische Spinnfasern:
- aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von mehr als 53 cN/tex
59.03 Vliesstofte und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex 8. andere:
Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, beflockt
Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugschnitten, mit einem Gewicht von
mindestens 17 g/m 2 und höchstens 80 g/m 2
ex 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und
dergleichen:
- beflockt
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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ex 70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und • Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit
Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen
oder rechteckigen Platten oder Scheiben:
Aoatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach mattgeschliffenes Glas, mit einer Dicke von mehr als 2 mm bis
einschließlich 10 mm
70.20 Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus:
ex B. Textilfasern und Waren aus Textilfasern:
- Glasseidenstränge (Rovings) und Mats
73.~3 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
B. andere Bleche:
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
ex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
- mit Polyvinylchlorid überzogen
ex 76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium massiv
- Walzdraht
84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser;
Hebewerke für Flüssigkeiten {z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):
B. andere Pumpen:
II. andere:
ex a) Pumpen:
- Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosierpumpen
84.12 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttempera-
tur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden:
ex B. andere:
- ausgenommen Teile
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:
C. andere:
ex 1. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern
- mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile
ex II. andere:
Kühlschränke und Gefrier- und Tiefkühltruhen bzw. Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem
Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile
ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens
50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:
- elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur Verwiegung konstanter
Gewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile
- elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren, ausgenommen Teile
- elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5 000 kg, ausgenommen Teile
- elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausgenommen Teile
- Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenommen Personenwaagen und Teile
84.41 Nähmaschinen {z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau
von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:
A Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:
ex III. Teile; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:
- Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1589
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ex 84.42 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen
von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der
Tarifnr. 84.41:
- Preß-Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Teile
84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser,
Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten
dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex B. andere:
digitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie einer Ein- und Ausgabe-
vorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form in einem Gehäuse zusammengefaßt sind, zur
Verwendung in industriellen Systemen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie
Modulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
E. andere:
ex II. andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte:
Spritzgießmaschinen, Extruder, Zerfaserer und Blasformmaschinen für die Be- und Verarbeitung
von Kautschuk oder Kunststoff
ex 84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):
- Wälzlagerringe, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder
84.63 Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich
Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben
(einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
B. andere:
ex II. andere:
Lagerschalen, durch Sintern hergestellt
mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g
für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen
85.04 Elektrische Akkumulatoren:
B. andere:
ex II. andere Akkumulatoren:
- Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, nicht gasdicht
85.17 Bektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85. 16) zum Geben von hörbaren oder
sichtbaren Signalen (z. 8. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuer-
melder):
ex 8. andere:
- ausgenommen Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie Teile davon
87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungs-
omnibusse):
A zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen:
1. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:
ex b) andere:
mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr
als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und
weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr
als 1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cm 3 oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und
einem Hubraum von mehr als 1 980 cm 3 und weniger als 2 500 cm 3
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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87.02 8. zum Befördern von Gütern:
(Forts.) II. andere:
a) mit Verbrennungsmotor ats Fahrantrieb:
1. Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cma oder
mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder
mehr:
ex bb) . andere:
- mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht
von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder
mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem
Hubraum von weniger aJs 2 900 cm3 ·
2. andere:
ex bb) andere:
- mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht
von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder
mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und ei11em
Hubraum von mehr als 1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cma oder mit Verbrennungs-
motor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm 3 und weniger als
2500 cm3
87.06 T~ile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03:
B. andere:
ex II. andere:
- Kolben und Führungen tor Stoßdämpfer, durch Sintern hergestellt
- Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige Schaltgetriebe,
vollständige Hinterachsaggregate mit Antriebswellen und Ausgleichsgetriebe, Räder, Radteile und
Zubehör von Rädern, Tragachsen und auf Trägerplatte befestigte Scheibenbremsbeläge
- Auswuchtgewichte für Räder
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:
ex B. andere:
- Zahnräder, durch Sintern hergestellt
ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektro-
medizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente tor die Ophthalmologie
- Kunststoffspritzen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1591
Anhang XXXII
Liste zu Artikel 378 der Beitrittsakte
Teil 1. Zollrecht
II. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr
III. Verkehr
IV. Steuerrecht
V. Handelspolitik
VI. Sozialpolitik
V!I. Anglelchung de:-- Rechtsvorschriften
VIII. Fischerei
1. Zollrecht
1. Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969
(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Richtlinie 72/242/EWG des Rates vom 27. Juni 1972
(ABI. Nr. L 151 vom 5. 7. 1972, S. 16)
- Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 83/89/EWG des Rates vom 7. Februar 1983
(ABI. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 1)
- Richtlinie 83/307/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
(ABI. Nr. L 162 vom 22. 6. 1983, S. 20)
berichtigt in ABI. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 22
- Richtlinie 84/444/EWG der Kommission vom 26. Juli 1984
(ABI. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984, S. 28)
a) Das Königreich Spanien kann die vor dem Beitritt im aktiven Veredlungsverkehr erteilten Genehmigungen bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1987, zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden,
aufrechterhalten.
Im aktiven Veredelungsverkehr in den Freizonen gilt diese Ausnahme nur für die in der nachstehenden Liste aufgeführten
Unternehmen.
Beeinträchtigen die in den vorstehenden Unterabsätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbsbedingungen, so
werden nach dem Verfahren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen.
Freizone von Vigo
- CITROEN HISPANIA, S.A.
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 31. Juli 1957 für das Herstellen von Kraftfahrzeugen, Motoren sowie
Einzel- un(j Ersatzteilen
- INDUSTRIAS MECANICAS DE GAUCIA, S.A. - INDUGASA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 29. Oktober 1973 für das Herstellen von homokinetischen Gelenken für
Kraftfahrzeuge
- FERROPLAST, S. A.
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 8. März 1967 für das Herstellen von Schlossereiwaren und von Fertig-
waren aus Kunststoff
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- PORCB...ANAS DE VIGO, S.A. - POVISA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 2. März 1974 für das Herstellen von Porzellan und von Abziehbildern für
Keramiken.
Freizone von Barcelona
- SOCIEDAD ESPAf".JOLA DE AUTOMÖVILES DE TURISMO- SEAT
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 16. April 1952 für das Herstellen von Personenkraftwagen sowie Einzel-
und Ersatzteilen
- MOTOR IBERICA, S.A. - MISA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 13. Januar 1959 für das Herstellen von Lastkraftwagen, Traktoren; land-
wirtschaftlichen und industriellen Maschinen, Motoren sowie Einzel- und Ersatzteilen
- FABRICACIÖN DE ENVASES METALICOS, S.A. - FEMSA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 14. Januar 1963 für das Zuschneiden von endlosen Bändern zur
Herstellung von Böden und Wänden von Behältern
Freizone von Cadix
- FACTORiAS OLEiCOLAS INDUSTRIALES, S.A. - FOISA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 23. März 1961 für das Raffinieren und Mischen tierischer und pflanzlicher
Öle und Fette
- DRAGADOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 27. März 1979 für das Instandsetzen eigener, im Ausland eingesetzter
Maschinen
- JOSE BELMONTE SANCHEZ - lndustria auxiliar del mueble
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 30. Juni 1981 für das Herstellen von PVC-beschichteten Profilen aus
Spanholz zur Herstellung von Schubladen
b) Abweichend von den Artikeln 24 und 25 kann das Königreich Spanien die Gemeinschaftsregeln für den Veredelungs-
verkehr durch Ersatz durch äquivalente Waren schrittweise, d. h. entsprechend dem Einzelfall, einführen.
Genehmigungen, die eine Ausnahme von den Artikeln 24 und 25 der vorgenannten Richtlinie enthalten, können bis zum
31. Dezember 1987 erteilt werden. Jeder Vorgang im Rahmen dieser Genehmigungen muß vor dem 1. Januar 1990
vollständig abgeschlossen sein.
Beeinträchtigen die in den vorstehenden Unterabsätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbsbedingungen, so
werden nach dem Verfahren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen.
c) Die Portugiesische Republik kann
- die vor dem Beitritt im aktiven Veredelungsverkehr erteilten Genehmigungen zu den Bedingungen, unter denen sie
erteilt wurden, aufrechterhalten;
- Genehmigungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Beitritt zu den Bedingungen der Vorschriften liefern, die am
31. Dezember 1985 in Portugal galten.
Die Geltungsdauer der genannten Genehmigungen darf in keinem Fall über den 31. Dezember 1987 hinausgehen.
Beeinträchtigen die in den vorstehenden Unterabsätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbsbedingungen, so
werden nach dem Verfahren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen.
2. Richtlinie 6~?/75/EWG des Rates vom 4. März 1969
(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 11)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. l 73 vom 27.3.1972, S. 14 und l 2 vom 1.1.1973, S. 1)
- Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 1°9. 11. 1979, S. 17)
Die Ausrüstungsgegenstände, die durch die in der nachstehenden Liste aufgeführten Unternehmen vor dem Beitritt ii1 den
spanischen Freizonen angebracht wurden und zur Verwendung in diesen Zonen bestimmt sind, brauchen den Bedingungen
der Richtlinie nicht zu entsprechen.
Werden die im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Ausrüstungsgegenstände nicht mehr in diesen Freizonen verwendet.
sondern endgültig in das Gebiet der erweiterten Gemeinschaft eingeführt, so finden die für sie gelt~nden Zölle Anwendung.
Freizone von Vigo
- CITROEN HISPANIA, S.A:
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 31. Juli 1957 für das Herstellen von Kraftfahrzeugen, Motoren sowie Einzel-
und Ersatzteilen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1593
- INDUSTRIAS MECÄNICAS DE GALICIA, S.A. - INDUGASA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 29. Oktober 1973 für das Herstellen von homokinetischen Gelenken für
Kraftfahrzeuge
- FERROPLAST, S.A.
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 8. März 1967 für das Herstellen von Schlossereiwaren und von Fertigwaren
aus Kunststoff
- PORCELANAS DE VIGO, S.A. - POVISA
Gent=hmigt durch ministerielle Verfügung vom 2. März 197 4 für das Herstellen von Porzellan und von Abziehbildern für
Keramiken
Freizone von Barcelona
- SOCIEDAD ESPAl'-JOLA DE AUTOMÖVILES DE TURISMO- SEAT
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 16. April 1952 für das Herstellen von Personenkraftwagen sowie Einzel- und
Ersatzteilen
- MOTOR IBERICA, S.A. - MIS.A.
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 13. Januar 1959 für d~s Herstellen von Lastkraftwagen, Traktoren, landwirt-
schaftlichen und industriellen Maschinen, Motoren sowie Einzel- und Ersatzteilen
- FABRICACIÖN DE ENVASES METÄUCOS, S.A.- FEMSA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 14. Januar 1963 für das Zuschneiden von endlosen Bändern zur Herstellung
von Böden und Wänden von Behältern
Freizone von Cadix
- FACTORiAS OLEiCOLAS INDUSTRIALES, S.A. - FOISA
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 23. März 18€1 für da5 Raffinieren und Mischen tierischer und pflanzlicher
Öle und Fette
- DRAGADOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 27. März 1979 für das Instandsetzen eigener, im Ausland eingesetzter
Maschinen
- JOSE BELMONTE SÄNCHEZ - lndustria auxiliar del mueble
Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 30. Juli 1981 für das Herstellen von PVC-beschichteten Profilen aus
Spanholz zur Herstellung von Schubladen
3. Richtlinie 71/235/EWG des Rates vom 11. Juni 1971
(ABI. Nr. L 143 vom 29. 6. 1971, S. 28)
geändert durch Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17)
Das Königreich Spanien kann bis zum 31. Dezember 1987 für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge weiterhin
seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften über „übliche Behandlungen" anwenden.
4. Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976
(ABI. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1)
Abweichend von Artikel 16 gilt diese Verordnung jedoch bis zum 31. Dezember 1992 für die Waren, bei denen die Dauer der
Anwendung der Übergangsmaßnahmen nach der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Spanien und Portugal zu den
Gemeinschaften zu diesem Zeitpunkt endet, und bis zum 31. Dezember 1995 für die anderen Waren nur dann
a) in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, wenn die Rückwaren anfangs aus einem ihrer Mitgliedstaaten
ausgeführt worden sind;
b) in Spanien und Portugal, wenn die Rückwaren anfangs aus dem Mitgliedstaat ausgeführt worden sind, in den sie wieder-
eingeführt werden. Wurde für diese Waren eine Ausfuhrrückvergütung gewährt, so wird die Regelung für Rückwaren erst
nach Rückzahlung der Rückvergütung auf sie angewandt.
5. Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 des Rates vom 20. September 1977
(ABI. Nr. L 246 vom 27. 9. 1977, S. 1)
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können ihre nationalen Ausfuhranmeldungen bis zum Beginn der
Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 678/85 und Nr. 679/85 des Rates vom 18. Februar 1985 (ABI. Nr. L 79 vom 21. 3.
1985) verwenden, sofern die Anmeldungen die gleichen Angaben liefern wie die Formulare im Anhang zur Verordnung (EWG)
Nr. 2102/77.
6. Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom 21. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 376 vom 31.12.1982, S. 1)
Das Königreich Spanien kann die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen der vorübergehenden Verwendung bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1987 zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden,
aufrechterhalten.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
II. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr
1. Richtlinie 771780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30)
geändert durch di13 Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
a) Bis zum 31. Dezember 1992 können die neuen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und unter Beachtung des
Diskriminierungsverbots weiterhin das in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannte Kriterium der wirtschaftlichen
Bedürfnisse anwenden.
b) Bis zum 31. Dezember 1992 trifft das Königreich Spanien schrittweise die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 3
und 4 dieser Richtlinie in folgender Weise nachzukommen:
- Die derzeitige Regelung, derzufolge aufgrund wirtschaftlicher Bedürfnisse eine Tochtergesellschaft sowie zwei weitere
Betriebsstellen oder eine Zweigstelle sowie zwei weitere Betriebsstellen zugelassen werden, wird beibehalten.
- Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle,
die vor dem Beitritt in Spanien errichtet wurde oder deren Errichtung nach dem Beitritt genehmigt wird, dürfen
unabhängig vom Zeitpunkt dieser Genehmigung folgende Zweigstellen errichten:
• ab 1. Januar 1990 eine zusätzliche Zweigstelle,
• ab 1. Januar 1991 zwei zusätzliche Zweigstellen,
• ab 1. Januar 1992 zwei zusätzliche Zweigstellen,
• ab 1. Januar 1993 beliebig viele Zweigstellen, ebenso wie die spanischen Kreditinstitute, unter Beachtung des
Diskriminierungsverbots.
- Die von den vorstehend genannten Kreditinstituten auf dem spanischen Binnenmarkt außerhalb des Bankensystems
aufgenommen Mittel dürfen folgende Anteile an den auf diesem Markt insgesamt aufgebrachten Mitteln nicht über-
schreiten:
• ab dem Beitritt: 40 V. H.
•
•
ab dem 1. Januar 1988:
ab dem 1. Januar 1989:
50 V. FI .
60v. H.
• ab dem 1. Januar 1990: 70 V. H.
• ab dem 1. Januar 1991: 80v. H.
• ab dem 1 . Januar 1992: 90 V. H.
• ab dem 1. Januar 1993: 100 V. H.
ohne jegliche Diskriminierung zwischen spanischen Kreditinstituten und in Spanien errichteten Tochtergesell-
schaften oder Zweigstellen von Kreditinistituten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.
- Während der Geltungsdauer der obengenannten befristeten Ausnahmeregelungen bleiben die allgemeinen oder
besonderen Erleichterungen, die sich aus spanischen Rechtsvorschriften oder aus bereits vor dem Beitritt bestehenden
Übereinkünften zwischen Spanien und eir.em oder mehreren anderen Mitgliedsta3ten ergeben, in Kraft und werden
gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten nichtdiskriminierend angewendet. Spanien darf Kreditinstitute von dritten
Ländern nicht günstiger behandeln als Kreditinstitute der anderen Mitgliedstaaten.
c) Bis zum 31. Dezember 1992 trifft die Portugiesische Republik schrittweise die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 3
und 4 dieser Richtlinie in folgender Weise nachzukommen:
- Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle,
die vor dem Beitritt in Portugal errichtet wurde oder deren Errichtung nach dem Beitritt genehmigt wird, dürfen unab-
hängig vom Zeitpunkt dieser Genehmigung folgende Zweigstellen errichten:
• ab 1. Januar 1988 eine zusätzliche Zweigstelle,
• ab 1 . Januar 1990 zwei zusätzliche Zweigstellen,
• ab 1 . Januar 1993 beliebig viele Zweigstellen, ebenso wie die portugiesischen Kreditinstitute, unter Beachtung des
Di skri mi nieru ngsverbots.
- Die von den vorstehend genannten Kreditinstituten auf dem portugiesischen Binnenmarkt außerhalb des Banken-
systems aufgenommenen Mittel dürfen folgende Anteile an den auf diesem Markt insgesamt aufgebrachten Mitteln
nicht überschreiten:
• ab dem Beitritt: 40 V. H.
• ab dem 1. Januar 1990: 70 V. H.
• ab dem 1. Januar 1991: 80 V. H.
• ab dem 1. Januar 1993: 100 V. H.
ohne jegliche Diskriminierung zwischen portugiesischen Kreditinstituten und in Portugal errichteten Tochtergesell-
schaften oder Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1595
d) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie auf Portugal können die „Caixas de Credito Agricola
Mütuo" von den in diesem Artikel genannten Bedingungen befreit werden, sofern sie spätestens ab 1. Januar i 993
ständig einer Zentralorganisation angeschlossen sind, die sie überwacht, und die portugiesischen Behörden vor diesem
Zeitpunkt in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Landes die Änderungen vorgenommen haben, die erforderlich
sind, damit die Zentralorganisation die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a genannten Merkmale aufweist.
e) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie kann die Portugiesische Republik binnen sechs Monaten ab dem
Beitritt mitteilen, welche Kreditinstitute vorübergehend von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen werden
können. Diese befristete Ausnahmeregelung gilt längstens bis zum 1. Januar 1993.
2. Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978
(ABI. Nr. L 151 vom 7.6.1978, S. 25)
a) Das Königreich Spanien kann den in Spanien niedergelassenen Versicherern bis zum 31. Dezember 1991 für die in
seinem Hoheitsgebiet belegenen Risiken einen Teil der von dieser Richtlinie betroffenen Mitversicherungsverträge vor-
behalten, wobei folgender Zeitplan und folgende degressive Prozentsätze gelten:
- bis 31. Dezember 1988: 100 v. H.
- ab dem 1. Januar 1989: 75 v. H.
- ab dem 1. Januar 1990: 40 v. H.
- ab dem 1. Januar 1991: 20 v. H.
b) Während der Geltungsdauer der obengenannien befristeten Ausnahmerege!ungen bleiben die aligemeinen oder beson-
deren Erleichterungen, die sich aus spanischen Rechtsvorschriften oder aus bereits vor dem Beitritt bestehenden Über-
einkünften zwischen Spanien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ergeben, in Kraft und werden gegenüber
allen anderen Mitgliedstaaten nichtdiskriminierend angewendet. Spanien darf Versicherer aus dritten Ländern nicht
günstiger behandeln als Versicherer der derzeitigen Mitgliedstaaten.
3. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1)
Die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr werden in Spanien für die in den anderen Mitgliedstaaten
diplomierten Zahnärzte und in den anderen Mitgliedstaaten für die in Zahnheilkunde praktizierenden diplomierten spanischen Ärzte
so lange aufgeschoben, bis die Regelung der Zahnarztausbildung in Spanien nach den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG
festgelegten Bedingungen abgeschlossen ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 1990.
Während der Dauer dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung werden die allgemeinen oder besonderen Erleichterungen
hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs, die aufgrund spanischer Vorschriften oder
. aufgrund von Abkommen über die Beziehungen zwischen dem Königreich Spanien und einem Mitgliedstaat bestehen,
beibehalten und ohne Diskriminierung gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten angewandt.
III. Verkehr
1. Verordnung Nr. 11 des Rates vom 27. Juni 1960
(ABI. Nr. 52 vom 18. 6. 1960, S. 1121 /60)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 4)
Binnen sechs Monaten nach ihrem Beitritt treffen die neuen Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die in Artikel 14
Absatz 2 letzter Unterabsatz vorgeschriebenen Maßnahmen.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968
(ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
Binnen sechs Monaten nach ihrem Beitritt treffen die neuen Mitgliedstaaten nach An~örung der Kommission die in
Artikel 21 Absatz 6 letzter Satz vorgeschriebenen Maßnahmen.
3. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969
(ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Anspruch auf Ausgleich gilt in
den neuen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1987.
4. Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970
(ABI. Nr. L 164 vom 27.7.1979, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Verordnung (EWG) Nr. 1787173 des Rates vom 25. Juni 1973
(ABI. Nr. L 181 vom 4.7.1973, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 5)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
a) Bei den Fahrzeugen, deren Erstzulassung in Spanien vor dem Beitritt erfolgte und die im innerstaatlichen Verkehr, außer
zur Beförderung gefährlicher Stoffe, eingesetzt werden, wird der Einbau des Kontrollgeräts schrittweise nach Maßgabe
folgender Bedingungen vollzogen:
- Im Falle von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ist das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem
1. Januar 1972 im laufe des Jahres 1986, bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977 im laufe des Jah-
res 1987 und bei Fahrzc~geri mit Erstzulassung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 1. Januar 1986 im .
laufe des Jahres 1988 einzubauen.und zum Einsatz zu bringen.
- Im Falle von Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern mit Ausnahme von gefährlichen Stoffen ist das Kontrollgerät bei
Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 25 t und mehr im laufe des Jahres 1986, bei Fahrzeugen mit
einem zulässigen Höchstgewicht von 14 t und mehr im laufe des Jahres .1987, bei Fahrzeugen mit einem zulässigen
Höchstgewicht von 6 t und mehr im laufe des Jahres 1988 und bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht
zwischen 3,5 und 6 t im laufe des Jahres 1989 einzubauen und zum Einsatz zu bringen.
b) Die Anwendung dieser Verordnung wird in.Portugal zurückgestellt bis zum
- 1. Januar 1989 im Falle von Fahrzeugen, deren Erstzulassung vor dem Beitritt erfolgte und die im innerstaatlichen Ver-
kehr, außer zur Beförderung gefährlicher Stoffe, eingesetzt werden;
- 1. Januar 1991 im Falle der in den autonomen Regionen Azoren und Madeira zugelassenen und nur dort verkehrenden
Fahrzeuge.
5. Richtlinie 77 /143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47)
Die Portugiesische Republik kann die vollständige Anwendung dieser Richtlinie für Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr
zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, bis zum 1. Januar 1988 und für Fahrzeuge, die im
innerstaatlichen Verkehr Portugals eingesetzt werden, bis zum 1. Januar 1990 zurückstellen.
Die Portugiesische Republik bemüht sich darum, daß diese Richtlinie ab dem Beitritt schrittweise angewandt und dabei mit
den ältesten Fahrzeugen begonnen wird.
Ab dem 1. Januar 1988 bietet die Portugiesische Republik volle Gewähr dafür, daß für die unter diese Richtlinie fallenden
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in Portugal zugelassen sind und im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten
eingesetzt werden, tatsächlich eine technische Überwachung durchgeführt wurde, und macht zu diesem Zweck insbesondere
die Erteilung der Genehmigungen von einer solchen Überwachung abhängig.
6. Richtlinie 771796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37)
Für die neuen Mitgliedstaaten ist der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Zeitpunkt der 1. Januar 1983
IV. Steuerrecht
1. Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972
(ABI. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1)
zuletzt geändert durch Richtlinie 84/217 /EWG des Rates vom 10. April 1984
(ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1984, S. 18).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1597
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2
a) kann das Königreich Spanien als Übergangsmaßnahme den Satz der proportionalen Verbrauchsteuer auf Zigaretten aus
dunklem Tabak folgendermaßen schrittweise an den Satz für Zigaretten aus hellem Tabak angleichen:
- Die Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahme beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts;
- die Beseitigung des zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Unterschieds zwischen den beiden Sätzen der pro-
portionalen Verbrauchsteuer erfolgt zum 1. Januar jedes Jahres in fünf gleichen Jahrestranchen;
b) kann die Portugiesische Republik bis zum 31. Dezember 1992 bezüglich der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren, die in den
autonomen Regionen Azoren und Madeira hergestellt und verbraucht werden, folgendermaßen von den Gemeinschafts-
bestimmungen abweichen:
- Die Verbrauchsteuerbelastung von Zigaretten der auf dem portugiesischen Festland und der in den autonomen
Regionen Azoren und Madeira am meisten verkauften Preisklasse wird zum Zeitpunkt des Beitritts berechnet und der
Kommission mitgeteilt;
- die in den autonomen Regionen geltenden Steuersätze werden drei Jahre nach dem Beitritt um ein Drittel des
Unterschieds zwischen den nach dem ersten Gedankenstrich berechneten Steuerbelastungen und fünf Jahre nach
dem Beitritt um ein weiteres Drittel erhöht;
- bei einer Erhöhung der Verbrauchsteuer auf dem portugiesischen Festland während der Geltungsdauer dieser
Ausnahmeregelung werden die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira geltenden Steuersätze im selben
Maße erhöht.
2. Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976
(ABI. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 10)
Richtlinie 77 /799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15)
geändert durch Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 8).
Während der Geltungsdauer der befristeten Ausnahmeregelung, die der Portugiesischen Republik erlaubt, die Einführung des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bis zum 1. Januar 1989 zurückzustellen, finden die Gemeinschaftsmechanismen zur
Zwangsbeitreibung von Forderungen und zur gegenseitigen Amtshilfe auf die in Portugal geltende Umsatzsteuer Anwendung.
3. Sechste Richtlinie 77 /388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
(ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980
(ABI. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 41)
- Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984
(ABI. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 58)
a) Für die Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6
- kann das Königreich Spanien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert
von 10 000 ECU nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist, eine Steuer-
befreiung gewähren;
- kann die Portugiesische Republik während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des gemeinsamen Mehrwertsteuer-
systems Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 15 000 ECU
nicht übersteigt, und anschließend Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den Gegenwert von 10 000 ECU nicht über-
steigt, wobei jeweils der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist, eine Steuerbefreiung gewähren.
Wird die Steuerbefreiung für einen Gegenwert von mehr als 10 000 ECU gewährt, so erfolgt ein Ausgleich bei der
Berechnung der eigenen Mittel gemäß der Verordnung (EWG, Euratom. EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Ver-
ordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625/83.
b) Für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b kann die Portugiesische Republik eine Befreiung für die in
Anhang F Nummern 2, 3, 6, 9, 10, 16, 17, 18, 26 und 27 aufgeführten Umsätze gewähren.
Diese Befreiungen dürfen sich in keiner Weise auf die eigenen Mittel auswirken, deren Bemessungsgrundlage gemäß der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EKGS) Nr. 3625/83,
wiederhergestellt werden muß.
c) Die Portugiesische Republik hat die Möglichkeit, Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe ent-
richteten Steuern zu gewähren, sofern dabei Artikel 95 des EWG-Vertrags eingehalten wird und sie die erforderlichen
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 3625/83, trifft, damit sich diese Befreiungen in keiner Weise auf die eigenen Mittel auswirken, und zwar
- nach Artikel 28 Absatz 2 für nachstehende Lebensmittel:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnm. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch,
gekühlt oder gefroren
02.02 Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch,
gekühlt oder gefroren
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des
Räuchems gegart:
A getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
B. Weichtiere:
II. Miesmuscheln
III. Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken
IV. andere
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert:
A mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger:
II. andere
8. andere
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert:
A nicht gezuckert:
II. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert
ex 04.04 Käse, sogenannter •Flamengo«
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in ancferer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:
A Ber in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder
sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet
07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, MangostanfrOchte, AvocadofrOchte, Guaven, Kokosnüsse,
Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:
8. Bananen
C. Ananas
D. AvocadofrOchte
ex 08.02 Zitrusfrüchte, frisch
08.03 Feigen, frisch oder getrocknet:
A frisch
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1599
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A frisch
06.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
08.07 Steinobst, frisch
08.08 Beeren, frisch
08.09 Andere Früchte, frisch
10.06 Reis
11.01 Mehl von Getreide
15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
A. Schweineschmalz und anderes Schweinefett
15.07 Fette, pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert:
A. Olivenöl
19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der
Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als
50 Gewichtsh undertteilen:
ex 8. andere:
- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern
19.03 Teigwaren
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett,
Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen:
ex 0. andere:
- Brot
22.01 Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee:
ex B. andere:
- Wasser
im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung während fünf Jahren nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Ein-
führung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zurückgestellt werden kann, für folgende landwirtschaftliche
Produktionsmittel:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
Kapitel 1 Lebende Tiere
06.01 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstücke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser
10.01 Weizen und Mengkorn
10.02 Roggen
10.03 Gerste
10.04 Hafer
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
10.05 Mais
10.07 Buchweizen, Hirse aller .A.rt und Kanariensaat; anderes Getreide
12.01 Ölsaaten und 0lhaltige Früchte, auch zerkleinert:
A zur Aussaat
ex 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
- ausgenommen Blumensamen
12.04 Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuckerrohr
ex 12.07 Pflanzen und Pflanzenteile, zur Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen, frisch oder
getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert
12.09 Stroh und-Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert
12.10 Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl,
Lupinen, Wicken und ähnliches Futter
13.03 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:
A Pflanzensäfte und -auszüge:
V. von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherste!iung verwendeten Art (Getreide-
stroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast,
Lindenbast und dergleichen):
ex C. andere:
- Raffiabast
23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar;
Grieben
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass
23.06 Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art
28.02 Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel
28.38 Sulfate und Alaune; Persulfate:
A Sulfate:
· II. des Kaliums, des Kupfers
Vl. des Eisens, des Nickels
VIII. andere
ex 38.11 Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, für landwirtschaftliche Zwecke
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-
schließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genanrit noch inbegriffen:
A Fuselöle; Dippelöl
82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werk-
zeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile
und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1601
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter tJnd nicht gezahnte Säge-
blätter):
A. Handsägen aller Art
ex 84.10 Flüssigkeitspumpen, zur Verwendung in der Landwirtschaft
84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bear-
beiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen
oder Sportplätze
84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide
oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeug-
nisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29
84.26 Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte
84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein,
Most, Fruchtsaft oder dergleichen
84.28 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder
Bienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetech,,lscher. Vorrichtungen
und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
84.29 Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsen-
früchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:
A. Einachs-Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb
B. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Ackerschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern
ex 87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifstellen 87.01 A und B
87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art; Teile davon:
ex A. Fahrzeuge für Tierzug, zur Verwendung in der Landwirtschaft
V. Handelspolitik
Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982
(ABI. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2303/82 der Kommission vom 18. August 1982
(ABI. Nr. L 246 vom 21. 8. 1982, S. 7)
- Verordnung (EWG) Nr. 2417 /82 der Kommission vom 3. September 1982
(ABI. Nr. L 258 vom 4. 9. 1982, S. 8)
berichtigt in ABI. Nr. L 354 vom 16. 12. 1982, S. 36
- Verordnung (EWG) Nr. 899/83 des Rates vom 28. März 1983
(ABI. Nr. L 103 vom 21.4.1983, S. 1)
berichtigt in ABI. Nr. L 58 vom 2. 3. 1982, S. 31, ABI. Nr. L 189 vom 1. 7. 1982, S. 80, ABI. Nr. L 260 vom 8. 9. 1982, S. 16 und
ABI. Nr. L 351 vom 11.12.1982, S. 35
Gemäß Artikel 19 kann das Königreich Spanien nach dem Beitritt gemäß der in der Gemeinschaft geltenden Praxis die Bestim-
mungen beibehalten, mit denen es für die Einfuhr der nachstehenden 14 Waren. gebraucht oder neu, aber schlecht unterhalten.
eine Sondergenehmigung vorgeschrieben hat.
12
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art:
8. andere:
ex II. andere:
Luftschläuche für Fahrräder und Mopeds
- Laufdecken und schlauchlose Reifen, gebraucht
63.01 Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung (ausgenom-
men Waren der Tarifnm. 58.01, 58.02 und 58.03), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen
aller Art, alle diese augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen
Verpackungen
73.24 Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase
Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate und Gerät sowie andere elektrotechnische Waren
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrs-
wege
Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge
89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen
89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und
Schubschiffe)
89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das
Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung Ist; Schwimmdocks;
schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektro-
medizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon
97.01 Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen
VI. Sozialpolitik
1. Verordnung (EWG) Nr. 2950i83 des Rates vom 17. Oktober 1983
1ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1)
Bei der Anwendung von Artikel 3 in bezug auf Portugal kommen den zum Zeitpunkt des Beitritts bereits geschaffeiien Ein-
richtungen dieselben Bestimmungen zugute, wie sie in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehen sind, mit der Maßgabe,
daß die Berechnung der Abschreibung auf den Restwert der Einrichtungen für berufliche Bildung erfolgt. Diese Einrichtungen
gelten mit Ende des sechsten Jahres nach dem Beitritt als endgültig abgeschrieben.
2. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980
(ABI. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8)
Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 vorgeschriebenen Fristen gelten in bezug auf die Portu-
giesische Republik ab deren Beitritt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1603
VII. Angleichung der Rechtsvorschriften
1. Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965
(ABI. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369)
geändert durch Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1)
Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975
(ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 1)
geändert durch Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1 )
Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975
(ABI. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 13)
geändert durch:
- Richtlinie 78/420/EWG des Rates vom 2. Mai 1978
(ABI. Nr. L 123 vom 11. 5. 1978, S. 26)
.,.. Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1)
Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 11 vom 14.1.1978, S. 18)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981
(ABI. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 33)
Die Portugiesische Republik kann die Inkraftsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser
Richtlinien betreffend Arzneispezialitäten nachzukommen, bis zum 1 '. Januar 1991 zurückstellen.
Die Portugiesische Republik erkennt jedoch ab dem Beitritt gemäß den vorstehend genannten Richtlinien die in den derzei-
tigen Mitgliedstaaten durchgeführten vorklinischen und klinischen Tests und Kontrollen jeder Arzneimittelcharge ohne
erneute Durchführung dieser Tests und Kontrollen an. Hierzu muß jede Charge nach Portugal eingeführter Arzneimittel die
Protokolle über die im Ursprungsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolltests enthalten.
2. Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni 1973
(ABI., Nr. L 189 vom 11.7.1973, S. 7)
geändert durch:
- Richtlinie 80/781 /EWG des Rates vom 22. Juli 1980
(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 57)
- Richtlinie 80/1271 /EWG des Rates vom 22. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 70)
- Richtlinie 82/473/EWG der Kommission vom 10. Juni 1982
(ABI. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 17)
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Zubereitungen
gefährlicher Stoffe (Lösemittel) in den Verkehr gebracht werden, deren Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den
Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den Verkehr
gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden.
3. Richtlinie 73/241 /EWG des Rates vom 24. Juli 1973
(ABI. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 23)
geändert durch:
- Richtlinie 7 4/411 /EWG des Rates vom 1. August 1974
(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17)
- Richtlinie 7 4/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974
(ABI. Nr. L 349 vom 28. 12. 1974, S. 63)
- Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975
(ABI. Nr. L 64 vom 11. 3. 1975, S. 21)
- Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976
(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1)
- Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978
(ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 10)
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978
(ABI. Nr. L 291 vom 17.10.1978, S. 15)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980
(ABI. Nr. L 170 vom 3.7.1980, S. 33)
Das Königreich Spanien kann - unbeschadet einer späteren Einbeziehung der betreffenden Erzeugnisse in diese Richtlinie
- bis zum 31. Dezember 1987 weiterhin gestatten, daß Erzeugnisse der Art „familiar a la taza", .,a la taza" ur:d „familiar
lacteado" innerhalb des Landes unter der Bezeichnung Schokolade in den Verkehr gebracht werden.
4. Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975
(ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40)
geändert durch:
- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979
(ABI. Nr. L 37 vom 13. 2. 1979, S. 27)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Fruchtsaft und
Fruchtnektar in den Verkehr gebracht wird, dessen Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeich-
nung nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, der jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den Ver-
kehr gebracht wurde.
5. Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 49)
geändert durch:
- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978
(ABI. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 12)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983
(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37)
Das Königreich Spanien kann vorbehaltlich einer späteren Änderung dieser Richtlinie die Bezeichnung „leche concentrada"
für das so bezeichnete spanische Milcherzeugnis beibehalten, obwohl dieses Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fällt.
6. Richtlinie 771728/EWG des Rates vom 7. November 1977
(ABI. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 23)
geändert durch:
- Richtlinie 81 /916/EWG der Kommission vom 5. Oktober 1981
(ABI. Nr. L 342 vom 28. 11. 1981, S. 7)
berichtigt in ABI. Nr. L 357 vom 12. 12. 1981, S. 23 und in ABI. Nr. L 78 vom 24. 3. 1982, S. 28
Richtlinie 83/265/EWG des Rates vom 16. Mai 1983
(ABI. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 11)
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Anstrichmittel, Lacke,
Druckfarben, Klebstoffe und dergleichen in den Verkehr gebracht werden, deren Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den Verkehr
gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden.
7. Richtlinie 78/611/EWG des Rates vom 29. Juni 1978
(ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 19)
Während einer Frist, die spätestens am 31. Dezember 1986 abläuft, kann das Königreich Spanien auf seinen Markt Kraftstoff
der Qualität „Super" bringen, dessen zulässiger Höchstgehalt an Blei bei „Super"-Kraftstoff mit einer ROZ von 96 weiterhin
0,60 g/1 und bei „Premium"-Kraftstoff mit einer ROZ von 98 weiterhin 0,65 g/1 beträgt.
Während einer Frist, die spätestens am 31. Dezember 1987 abläuft, kann die Portugiesische Republik Kraftstoff der Qualität
„Super" auf ihren Markt bringen, dessen zulässiger Höchstgehalt an Blei über 0,4 g/1 liegt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1605
8. Richtlinie 78/631/EWG des Ra~es vom 26. Juli 1978
(ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13)
geändert durch:
- Richtlinie 81 /187 /EWG des Rates vom 26. März 1981
(ABI. Nr. L 88 vom 2. 4. 1981, S. 29)
- Richtlinie 84/291 /EWG der Kommission vom 18. April 1984
(ABI. Nr. L 144 vom 30. 5. 1984, S. 1)
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet gefährliche
Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) auf den Markt gebracht werden, deren Einstufung, Verpackung und Kenn-
zeichnung den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den
Verkehr gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf L&ger befinden.
9. Entscheidung 80/372/EWG des Rates vom 26. März 1980
(ABL Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 45)
Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung auf Portugal wird das Jahr 1977 als Referenzjahr für die
Berechnung der Verringerung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen gewählt.
VIII. Fischerei
1. Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 379 vom 31.12.1981, S. 1)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1)
a) Abweichend von der Frist, bis zu deren Ablauf nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Beihilfen gewährt werden können, kann
Portugal die Behilfen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung Erzeugerorganisationen gewähren,
die binnen fünf Jahren nach dem Beitritt Portugals gegründet werden.
b) Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 übermittelt Portugal der Kommission während eines nicht über den
31. Dezember 1988 hinausgehenden Zeitraums Angaben in weniger detaillierter Weise als in der Gemeinschaftsregelung
vorgesehen und zu nach dem Verfahren des Artikels 33 festzulegenden Zeitpunkten.
2. Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983
(ABI. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 14)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 2931 /83 des Rates vom 4. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 288 vom 21. 10. 1983, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 des Rates vom 7. Juni 1984
(ABI. Nr. L 156 vom 13.6.1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984
(ABI. Nr. L 199 vom 28. 7. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates vom 18. September 1984
(ABI. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 des Rates vom 18. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3)
Der Endtermin für die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 5 ist der 1. Juli 1986.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXXIII
Liste zu Artikel 391 Absatz 1 der Beitrittsakte
1. Verkehrsausschuß
nach Artikel 83 EWG-Vertrag, mit Satzung durch Beschluß des Rates vom 15. September 1958
(ABI. Nr. 25 vom 27. 11. 1958, S. 509/58)
geändert durch Beschluß 64/390/EWG des Rates vom 22. Juni 1964
(ABI. Nr. 102 vom 29. 6. 1964, S. 1602/64)
2. Ausschuß des Europäischen Sozialfonds
nach Artikel 124 EWG-Vertrag, mit Satzung durch Beschluß 83/517/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983
(ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 42)
3. Beirat der Versorgungsagentur von Euratom
nach der Satzung der Agentur vom 6. November 1958
(ABI. Nr. 27 vom 6. 12. 1958, S. 534/58)
geändert durch:
- Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8. März 1 &73
(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 20)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
4. Beratender Ausschuß für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
nach Verordnung Nr. 15 des Rates vom 16. August 1961
(ABI. Nr. 57 vom 26. 8. 1961, S. 1073/61)
geändert durch:
- Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964
(ABI. Nr. 62 vom 17. 4. 1964, S. 965/64)
- Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
(ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2)
5 Beratender Ausschuß für die Berufsausbildung
nach Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963
(ABI. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63)
mit Satzung durch Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963
(ABI. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63)
geändert durch:
- Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968
(ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1968, S. 26)
- Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
6. Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
nach Verordnung (EWG) Nr. 1408ll1 des Rates vom 14. Juni 1971
(ABI. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2)
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983
(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
7. Beratender Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
nach Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974
(ABI. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 19;-3, S. 17)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1607
8. Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
nach Verordnung (EWG) Nr. 337 /75 des Rates vom 10. Februar 1975
(ABI. Nr L 39 vom 13.2.1975, S. 1)
9. Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
nach Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975
(ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1)
1 0. Beratender Ausschuß für ärztliche Ausbildung
nach Beschluß 75/364/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
(ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 17)
11. Beratender Ausschuß für die Ausbildung in der Krankenpflege
nach Beschluß 77 /454/EWG des Rates vom 27. Juni 1977
(ABI. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 11)
12. Beratender wissenschaftlicher Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und oekotoxizität chemischer Verbindungen
nach Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978
(ABI. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17)
geändert durch:
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Beschluß 80/1084/EWG der Kommission vom 7. November 1980
(ABI. Nr. L 316 vom 25. 11: 1980, S. 21)
13. Beratender Ausschuß für die zahnärztliche Ausbildung
nach Beschluß 78/688/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 15)
14. Beratender Ausschuß für die Ausbildung des Tierarztes
nach Beschluß 78/1028/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
(ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 10)
15. Beratender Ausschuß für die Ausbildung von Hebammen
nach Beschluß 80/156/EWG des Rates vom 21. Januar 1980
(ABI. Nr. L.33 vom 11. 2. 1980, S. 13)
16. Beratender Ausschuß für Chancengleichheit von Frauen und Männern
nach Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35)
17. Aufsichtsrat und Wissenschaftlicher Rat der Gemeinsamen Forschungsstelle
nach Beschluß 84/339/Euratom der Kommission vom 24. Mai 1984
(ABt. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 29)
18. Beratende Verwaltungs- und Koordinierungsausschüsse für die Forschungs-, Entwicklungs-
und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft
nach Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom ~9. Juni 1984
(ABI Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 25)
19. Ausschuß für wissenschaftliche und technische Information und Dokumentation
nach Beschluß 84/567/EWG des Rates vom 27. November 1984
(ABI. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 19)
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXXIV
Liste zu Artikel 391 Absatz 2 der Beitrittsakte
a) 1 . Schiedsausschuß
nach Artikel 18 EGKS-Vertrag, mit Geschäftsordnung durch Verordnung Nr. 7/63/Euratom des Rates
vom 3. Dezember 1963
(ABI. Nr. 180 vom 10. 12. 1963, S. 2849/63)
2. Paritätischer beratender Ausschuß für die sozialen Probleme im Straßenverkehr
nach Beschluß 65/362/EWG der Kommission vom 5. Juli 1965
(ABI. Nr. 130 vom 16.7.1965, S. 2184/65)
3. Beratender Ausschuß für die Fischereiwirtschaft
nach Beschluß 71 /128/EWG der Kommission vom 25. Februar 1971
(ABI. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 18)
geändert durch Beschluß 73/429/EWG der Kommission vom 31 . Oktober 1973
(ABI. Nr. L 355 vom 24. 12. 1973, S. 61)
4. Beratender Verbraucherausschuß
nach Beschluß 73/306/EWG der Kommission vom 25. September 1973
(ABI. Nr. L 283 vom 10. 10. 1973, S. 18)
geändert durch:
- Beschluß 76/906/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 341 vom 10. 12. 1976, S. 42)
- Beschluß 80/1087 /EWG der Kommission vom 16. Oktober 1980
(ABI. Nr. L 320 vom 27. 11. 1980, S. 33)
5. Beratender Ausschuß für Zollfragen
nach Beschluß 73/351/EWG der Kommission vom 7. November 1973
(ABI. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 37)
geändert durch:
- Beschluß 76/921 /EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976
{ABI. Nr. 362 vom 31. 12. f976, S. 55)
- Beschluß 78/883/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1978
(ABI. Nr. L 299 vom 26. 10. 1978, S. 39)
- Beschluß 81/342/EWG der Kommission vom 5. Mai 1981
(ABI. Nr. L 133 vom 20. 5. 1981, S. 31)
- Beschluß 83/111 /EWG der Kommission vom 7. März 1983
(ABI. Nr. L 66 vom 12. 3. 1983, S. 23)
6. Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der Seefischerei
nach Beschluß 74/441/EWG der Kommission vom 25. Juli 1974
(ABI. Nr. L 243 vom 5.9.1974, S. 19)
geändert durch Beschluß 83/53/EWG der Kommission vom 24. Januar 1983
(ABI. Nr. L 44 vom 16. 2. 1983, S. 21)
7. Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
nach Beschluß 74/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1974
(ABI. Nr. L 243 vom 5. 9. 1974, S. 22)
geändert durch Beschluß 83/54/EWG der Kommission vom 24. Januar 1983
(ABI. Nr. L 44 vom 16. 2. 1983, S. 22)
8. Sachverständigenausschuß der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
nach Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975
(ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1609
9. Gemischter Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau
nach Beschluß 75/782/EGKS der Kommission vom 24. November 1975
(ABI. Nr. L 329 vorn 23. 12. 1975, S. 35)
10. Wissenschaftlicher Ausschuß für Kosmetologie
nach-Beschluß 78/45/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 13 vom 17.1.1978, S. 24)
11 . Wissenschaftlich-technischer Fischereiausschuß
nach Beschluß 79/572/EWG der Kommission vom 8. Juni 1979
(ABI. Nr. L 156 vom 23. 6. 1979, S. 29)
12. Paritätischer Ausschuß für die Binnenschiffahrt
nach Beschluß 80/991 /EWG der Kommission vorn 9. Oktober 1980
(ABI. Nr. L 297 vorn 6. 11. 1980, S. 28)
13. Beratender lebensmittelausschuß
nach Beschluß 80/1073/EWG der Kommission vorn 24. Oktober 1980
~ABI. Nr. L 3m vom 26.11.1980, S. 28)
14. Ausschuß für Handel und Vertrieb
nach Beschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981
(ABI. Nr. L 165 vom 23. 6. 1981, S. 24)
15. Ausschuß für europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie
nach Beschluß 82/835/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 350 vom 10. 12. 1982, S. 45)
16. Beratender Ausschuß für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft
nach Beschluß 83/247 /EWG der Kommission vom 11. Mai 1983
(ABI. Nr. L 137 vorn 26. 5. 1983, S. 31)
17. Beratender Ausschuß für industrielle Forschung und Entwicklung (IRDAC)
nach Beschluß 84/128/EWG der Kommission vom 29. Februar 1984
(ABI. Nr. L 66 vom 8. 3. 1984, S. 30)
18. Paritätischer Ausschuß für die Eisenbahnen
nach Beschluß 85/13/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984
(ABI. Nr. L 8 vom 10. 1. 1985, S. 26)
b) Die beratenden wissenschaftlichen Ausschüsse im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, deren vollständige Neubesetzung
• für den Zeitpunkt des Beitritts zwischen dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik und der Kommission
einvernehmlich vor dem Beitritt als zweckmäßig vereinbart wird.
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXXV
Liste zu Artikel 393 der Beitrittsakte
Zollrecht
1. Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979
(ABI. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S. 1)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates vom 15. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 383 vom 31. 12. 1981, S. 28)
- Verordnung (EWG) Nr. 3617/82 des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1982, S. 6):
1. März 1986.
2. Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976
(ABI. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 1601 /77 der Kommission vom 11. Juli 1977
(ABI. Nr. l 182 vom 22.7.1977, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 526/79 der Kommission vom 20. März 1979
(ABI. Nr. L 7 4 vom 24. 3. 1979, S. 1)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 1964/79 der Kommission vom 6. September 1979
(ABI. Nr. L 227 vom 7.9.1979, S. 12)
- Verordnung (EWG) Nr. 137/80 der Kommission vom 9. Januar 1980
(ABI. Nr. l 18 vom 24.1.1980, S. 13)
- Verordnung (EWG) Nr. 902/80 der Kommission vom 14. April 1980
(ABI. Nr. L 97 vom 15. 4. 1980, S. 20)
berichtigt in ABI. Nr. l 254 vom 27.9.1980, S. 47
- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)
- Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 der Kommission vom 23. Juni 1981
(ABI. Nr. L 166 vom 24. 6. 1981, S. 11)
berichtigt in ABI. Nr. L 243 vom 26.8.1981, S. 18
- Verordnung (EWG) Nr. 2105/81 der Kommission vom 16. Juli 1981
(ABI. Nr. l 207 vom 27.7.1981, S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 3220/81 der Kommission vom 11. November 1981
(ABI. Nr. L 324 vom 12. 12. 1981, S. 9)
- Verordnung (EWG) Nr. 1499/82 der Kommission vom 11. Juni 1982
(ABI. Nr. l 161 vom 12. 6. 1982, S. 11)
- Verordnung (EWG) Nr. 1482/83 der Kommission vom 8. Juni 1983
(ABI. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 29)
berichtigt in ABI. Nr. L 285 vom 18. 10. 1983, S. 24:
1. März 1986.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1611
3. Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977
(ABI. Nr. L 333 vom 24. 12. 1977, S. 1)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 607 /78 der Kommission vom 29. März 1978
(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1978, S. 17)
- Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 197~. S. 17)
- Verordnung (EWG) Nr. 1653/79 der Kommission vom 25. Juli 1979
(ABI. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 32)
- Verordnung (EWG) Nr. 1976/80 der Kommission vom 25. Juli 1980
(ABI. Nr. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 23)
- Verordnung (EWG) Nr. 2966/82 der Kommission vom 5. November 1982
(ABI. Nr. L 310 vom 6. 11. 1982, S. 11)
- Verordnung (EWG) Nr. 3026/84 der Kommission vom 30. Oktober 1984
(ABI. Nr. L 287 vom 31. 10. 1984, S. 7):
1. März 1986
4. Verordnung (EWG) Nr. 3177/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 335 vom 12.12.1980, S. 1):
a) 1. Januar 1993 für industrielle Waren,
b) 1. Januar 1996 für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
5. Verordnung (EWG) Nr. 3178/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980
(ABI. Nr. L 335 vom 12. 12. 1980, S. 3):
a) 1. Januar 1993 für industrielle Waren,
b) 1. Januar 1996 für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
6. Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 der Kommission vom 12. Juni 1981
(ABI. Nr. L 154 vom 13. 6. 1981, S. 26)
geändert durch:
- Verordnung (EWG) Nr. 3523/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981
(ABI. Nr. L 355 vom 10. 12. 1981, S. 26)
- Verordnung (EWG) Nr. 3063/82 der Kommission vom 18. November 1982
(ABI. Nr. L 323 vom 19. 11. 1982, S. 8)
- Verordnung (EWG) Nr. 1012/84 der Kommission vom 10. April 1984
(ABI. Nr. L 101 vom 13. 4. 1984, S. 25):
1. Januar 1996.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XXXVI
Liste zu Artikel 395 der Beitrittsakte
1. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr
1. Richtlinie 63/607 /EWG des Rates vom 15. Oktober 1963
(ABI. Nr 159 vom 2. 11. 1963, S. 2661 /63)
Portugal: 1. Januar 1991
2. Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 19€e
(ABI. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437 /65)
Portugal: 1. Januar 1991
3. Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968
(ABI. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 22)
geändert durch die Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
Portugal: 1. Januar 1991
4. Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970
(ABI. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37)
geändert durch die Beitrittsakte von 1972
(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
Portugal: 1. Januar 1991
5. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1)
Spanien: 1 . Januar 1991
II. Steuerrecht
Erste Richtlinie 67 /227 /EWG des Rates vom 11. April 1967
(ABI. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1301 /67)
Zweite Richtlinie 67 /228/EWG des Rates vom 11. April 1967
(ABI. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67)
Sechste Richtlinie 77 /388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
(ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)
Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979
(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11)
Richtlinie 83/ 181 /EWG des Rates vom 28.März 1983
(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38)
Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984
(.ABI. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 58)
Portugal: 1. Januar 1989
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1613
III. Umweltfragen
1. Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
(ABI. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 23)
Portugal: 1. Januar 1989
2. Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
(ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26)
Portugal: 1. Januar 1989
3. Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975
(ABI. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Portugal: 1. Januar 1993
4. Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978
(ABI. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43)
geändert durch die Beitrittsakte von 1979
(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
Portug~: 1.Januar1989
5. Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979
(ABI. Nr. l 271 vom 29.10.1979, S. 44)
geändert durch Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. l 319 vom 7.11.1981, S. 16)
Portugal: 1. Januar 1989
6 Richtlinie aon78/EWG des Rates vom 15. Juli 1980
(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11)
geändert durch Richtlinie 81 /858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981
(ABI. Nr. l 319 vom 7.11.1981, S. 19)
Portugal: 1. Januar 1989
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokolle
Protokoll Nr. 1 Artikel 4
über die Satzung Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank emält
der Europäischen Investitionsbank folgende Fassung:
„Artikel 10
Erster Teil Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist,
·Anpassung der Satzung werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit
der Europäischen Investitionsbank der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß
mindestens 45 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der
Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses
Artikel 1
Vertrages vorgesehenen Bestimmungen ab."
Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank emält
folgende Fassung: Artikel 5
„Artikel 3 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls
Nach Artikel 129 dieses Vertrages sind Mitglieder der Bank: über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
- das Königreich Belgien, ,,(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 ordentlichen und
12 stellvertretenden Mitgliedern.
- das Königreich Dänemark,
Die ordentlichen Mitlieder werden für fünf Jahre vom Rat der
- die Bundesrepublik Deutschland,
Gouverneure wie folgt bestellt:
- die Republik Griechenland,
3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutsch-
- das Königreich Spanien, land benannt werden;
- die Französische Republik, 3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik
benannt werden;
- lrtand,
3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik
- die Italienische Republik.
benannt werden;
- das Großherzogtum Luxemburg,
3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Groß-
- das Königreich der Niederlande, britannien und Nordirland benannt werden;
- die Portugiesische Republik, 2 ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland." werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt
wird;
Artikel 2 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark
benannt wird;
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die
Satzung der Bank erhält folgende Fassung: 1 ordentliches Mitglied, das von der Republik Griechenland
benannt wird;
.,(1) Die Bank wird mit einem Kapital von achtundzwanzig
1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
Milliarden achthundert Millionen ECU ausgestattet, das von
den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg
benannt wird;
Deutschland 5 508 725 000
Frankreich 5508725000 · 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande
benannt wird;
Italien 5508725000
Vereinigtes Königreich 5508725000 1 ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik
benannt wird;
Spanien 2024928000
Belgien 1 526980000 1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Niederlande 1 526980000 Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat
Dänemark 773154000 der Gouverneure wie folgt bestellt:
Griechenland 414190000 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik
Portugal ·266922000 Deutschland benannt werden;
Irland 193288000 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Repu-
Luxemburg 38658000." blik benannt werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Repu-
Artikel 3 blik benannt werden;
Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich
emält folgende Fassung: Großbritannien und Nordirland benannt werden;
,.(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in 1 stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark,
Höhe von durchschnittlich 9,01367 457 v. H. der in Artikel 4 von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseiti-
Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt." gen Einvernehmen benannt wird;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1615
1 stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im Artikel 10
gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Einzahlungen wer-
1 stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und den vom Königreich Spanien und vcn der Portugiesischen
von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einver- Republik in frei transferierbarer Landeswährung geleistet.
nehmen beriannt wird; Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird der
1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt Umrechnungkurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag
wird." des den betreffenden Einzahlungsterminen voraufgehenden
Monats zwi5chen der ECU und der Peseta beziehungsweise
dem Escudo gilt. Die gleiche Berechnungsweise gilt für den
Artikel 6
Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Sat-
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung zung der Bank; der Ausgleich findet auch für die vom König-
der Bank erhält folgende Fassung: reich Spanien und von der Portugiesischen Republik bereits
geleisteten Zahlungen statt.
·· .. Für die qualifizierte Mehrheit sind fünfzehn Stimmen erfor-
derlich."
Artikel 11
Artikel 7 (1) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der Gou-
verneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats durch
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die
die Bestellung von zwei vom Königreich Spanien benannten
Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
ordentlichen Mitgliedern und eines von der Portugiesischen
.. (1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und Republik benannten ordentlichen Mitglieds sowie eines im
sechs Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vor- gegenseitigen Einvernehmen vom Königreich Spanien und von
s1,;hlag des V~rwaitungsrats für sechs J&hre bastellt werden. der Portugiesischen Republik benannten stellvertretenden
Ihre Wiederbestellung ist zulässig." Mitglieds.
(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder
und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem
Ende der Jahressitzung ·des Rates der Gouverneure ab, auf
Zweiter Teil
welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1987 geprüft
Sonstige Bestimmungen wird.
Artikel 8 Artikel 12
(1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik (1) Binnen drei Monaten nach dem Beitritt bestellt der Rat
zahlen einen Betrag von 91 339 340 ECU beziehungsweise der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats den in
1 2 040 186 ECU entsprechend ihrem Anteil an dem von den Artikel 7 vorgesehenen sechsten Vizepräsidenten.
Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1986 eingezahlten Teil des
(2) Die Amtszeit des so bestellten Vizepräsidenten läuft mit
Kapitals in fünf gleichen Halbjahresraten, die jeweils am
dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab,
30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1987
demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des geprüft wird.
Beitritts als nächstes folgt.
(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der
am 15. Juni 1981 und am 11. Juni 1985 beschlossenen Kapi-
talerhöhungen noch einzuzahlen ist, beteiligen sich das Protokoll Nr. 2
Königreich Spanien und die Portugiesische Republik anteilig
und nach dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeit- betreffend die Kanarischen Inseln
plan. und Ceuta und Melilla
(3) Die Beträge, die nach Absatz 1 und für den noch einzu-
zahlenden Teil der am 15. Juni 1981 beschlossenen Kapital- Artikel 1
erhöhung zu zahlen sind, entsprechen den von den neuen Mit- (1) Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in
gliedstaaten einzuzahlenden Kapitalanteilen nach Artikel 5 Ceuta und Melilla sowie Waren aus dritten Ländern, die nach
des Protokolls über die Satzung der Bank, in dem der von den den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla im
Mitgliedstaaten einzuzahlende Hundertsatz vor der in Absatz 2 Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt
genannten Kapitalerhöhung vom 11. Juni 1985 auf werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im
10, 17857639 v. H. des gezeichneten Kapitals festgesetzt war. Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Waren, die die Voraus-
setzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfüllen,
Artikel 9 oder als im Sinne des EGKS-Vertrags im freien Verkehr befind-
liche Erzeugnisse.
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik
leisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu (2) Die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla gehören
den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft.
zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisen- (3) Die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbe-
den Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum stimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben
31. Dezember des dem Beitritt voraufgehenden Jahres), wie Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet
sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Arti- der Gemeinschaft einerseits und den Kanarischen Inseln und
kel 8 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge in Höhe Ceuta und Melilla andererseits, sofern in diesem Protokoll
von nicht etwas anderes bestimmt ist.
7,031 (4) Autonome oder vertragsmäßige Rechtsakte der Gemein-
7,63888842 v. H. im Falle des Königreichs
92,0421875 Spanien und von schaftsorgane in der gemeinsamen Handelspolitik, die mit der
Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind,
0,9268125 gelten nicht für die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla.
1,00694315 v. H. im Falle der Portugiesi-
92,0412875 schen Republik. sofern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt i:.!.
1616 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Teil II
(5) Die Gemeinschaft wendet in ihrem Warenverkehr mit den diese Zollkontingente werden je Erzeugnis aufgrund der
Kanarischen Inseln und mit Ceuta und Melilla bei den unter Durchschnittswerte der Mengen berechnet, die in den Jahren
Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen 1982, 1983 und 1984 in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft
Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber gehörenden Teil Spaniens abgesetzt oder in die Gemeinschaft
dritten Ländern an, sofern in der Beitrittsakte einschließlich in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgeführt wurden. Die
dieses Protokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. im Rahmen der Zollkontingente in das Zollgebiet der Gemein-
schaft eingeführten Erzeugnisse werden nur dann zum freien
Artikel 2 Verkehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen Markt-
organisation und insbesondere die Referenzpreise eingehal-
(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 sind Waren mit Ursprung ten sind.
auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Abfertigung zum freien (3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit. der Kommission jedes Jahr Bestimmungen zur Eröffnung und
Aufteilung der Kontingente nach Maßgabe der Absätze 1 und
(2) In dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil 2. Für das Jahr 1986 beschließt der Rat so rechtzeitig, daß das
Spaniens wird die Zollbefreiung nach Absatz 1 ab 1. Januar Kontingent zum 1. Januar 1986 eröffnet und aufgeteilt werden
1986 gewährt. kann.
Für das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft werden die Zölle
bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Artikel 4
Inseln oder in Ceuta und Melilla in der gleichen Zeitfolge und
nach den gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Arti- (1) Die in Anhang A aufgeführten landwirtschaftlichen
keln 30, 31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen. Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln sind
unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei ihrer
(3) Abweichend von den Abl:iätzen 1 und 2 ist verarbeiteter Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemein-
Tabak der Nummer 24.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, dessen schaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit;
Verarbeitung auf den Kanarischen Inseln stattgefunden hat, im diese Zollkontingente werden aufgrund des Durchschnitts-
Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten wertes der Mengen berechnet, die in den Jahren 1982, 1983
von Zöllen befreit. und 1984 in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören-
den Teil Spaniens einerseits und in der Gemeinschaft in ihrer
Diese Kontingente werden vom Rat mit qualifizierter Mehr-
derzeitigen Zusammensetzung andererseits abgesetzt wur-
heit auf Vorschlag der Kommission eröffnet und aufgeteilt,
den.
wobei als Bezugsgrundlage der Durchschnittswert der drei
besten Jahre unter den letzten fünf Jahren, für die Statistiken a) Bis zum 31. Dezember 1995 sind diejenigen Erzeugnisse,
vorliegen, herangezogen wird. Der Rat beschließt so recht- die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 fallen, und bis
zeitig, daß diese Kontingente zum 1. Januar 1986 eröffnet und zum 31. Dezember 1992 die übrigen Erzeugnisse ·
aufgeteilt werden können.
- in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil
Um zu verhindern, daß diese Regelung in einem oder meh- Spaniens von Zöllen befreit, und zwar gegebenenfalls
reren Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten ohne Anwendung des Systems der Referenzpreise;
führt, weil eingeführter verarbeiteter Tabak in einen anderen
- im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft ebenso zu
Mitgliedstaat wieder ausgeführt wird, legt die Kommission
behandeln wie die gleichen Erzeugnisse mit Herkunft
nach Anhörung der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Metho-
aus dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden
den zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fest.
Teil Spaniens. sofern das System der Referenzpreise im
Falle ihrer Anwendbarkeit eingehalten wird.
Artikel 3
b) Ab 1. Januar 1996 sind diejenigen dieser Erzeugnisse, die
(1) Für Fischereierzeugnisse der Nummern und Tarifstellen unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035n2 fallen, und ab
03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A. 16.04, 16.05 und 23.01 B des 1. Januar 1993 die übrigen Erzeugnisse im gesamten Zoll-
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen gebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit, sofern das
Inseln oder in Ceuta und Melilla gilt im Rahmen von Zollkongin- System der Referenzpreise im Falle ihrer Anwendbarkeit
genten, die je Erzeugnis auf der Basis des Durchschnitts- eingehalten wird.
wertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tatsächlich
abgesetzten Mengen berechnet werden, die nachstehende Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
Regelung, und zwar für Einfuhren in den zum Zollgebiet der der Kommission so rechtzeitig, daß die Eröffnung und Auf-
Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und in die teilung dieser Zollkontingente zum 1. Januar 1986 möglich ist.
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anderer-
(2) a) Abweichend von Absatz 1 sind Bananen der Num-
seits.
mer 08.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den
- Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft Kanarischen Inseln bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in
gehörenden Teil Spaniens sind diese Erzeugnisse von dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spa-
Zöllen befreit. Sie können in diesem Teil Spaniens nicht als niens von Zöllen befreit. Nach dieser Regelung eingeführte
im freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des Bananen können nicht als in dem genannten Teil Spaniens im
EWG-Vertrags angesehen werden, wenn sie in einen ande- freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des EWG-
. ren Mitgliedstaat wiederausgeführt werden. Vertrags angesehen werden, wenn ~ie in einen anderen Mit-
gliedstaat wiederausgeführt werden.
- Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im übrigen Zollgebiet
der Gemeinschaft erfolgt für diese Erzeugnisse eine stufen- b) Bis zum 31. Dezember 1995 kann das Königreich
weise Herabsetzung der Zollsätze in der gleichen Zeitfolge Spanien für die unter Buchstabe a genannten Bananen bei der
und nach den gleichen Bedingungen wie in Artikel 173 der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten die mengenmäßigen
Beitrittsakte vorgesehen. sofern die Referenzpreise einge- Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung beibehal-
halten werden. ten, die es bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nach der vor-
herigen innerstaatlichen Regelung angewandt hat.
(2) Ab 1. Januar 1993 sind die in Absatz 1 genannten
Fischereierzeugnisse und ab 1. Januar 1996 zubereitete oder Bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für
haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des dieses Erzeugnis kann das Königreich Spanien abweichend
Gemeinsamen Zolltarifs im gesamten Zollgebiet der Gemein- von Artikel 76 Absatz 2 der Beitrittsakte für die unter Buch-
schaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit; stabe a genannten Bananen mengenmäßige Beschränkungen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezeml:Jer 1985 1617
bei der Einfuhr aus dritten Ländern beibehalten, soweit dies für Die Abgabe darf zu keiner Zeit die Höhe des spanischen
die Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation Zolltarifs in seiner zur schrittweisen Einführung des Gemein-
unbedingt erforderlich ist. s3rnen Zolltarifs geänderten Fassung übeisteigen.
Artikel 5 Artikel 7
(1) Sollte die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 festgeleg- Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle
ten Regelung zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren sowie die Handelsregelung bei der Einfuhr von Waren aus
bestimmter Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln einem dritten land nach den Kanarischen Inseln und nach
oder in Ceuta und Melilla führen. so daß die Erzeuger der Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger günstig sein als die-
Gemeinschaft geschädigt werden könnten. so kann der Rat mit jenigen, welche die Gemeinschaft entsprechend ihren inter-
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beson- nationalen Verpflichtungen oder ihren Präferenzregelungen
dere Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollge- gegenüber diesem dritten Land anwendet, sofern das betref-
biet der Gemeinschaft festlegen. fende dritte land die Einfuhren von den Kanarischen Inseln
(2) Bewirken die Einfuhren einer Ware mit Ursprung auf den und aus Ceuta und Melilla ebenso behandelt wie die Einfuhren
Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla eine ernste aus der Gemeinschaft. Die Regelung für die Einfuhr von Waren
Schädigung einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitglied- aus diesem dritten Land nach den Kanarischen Inseln und
staaten oder besteht die Gefahr einer solchen Schädigung, nach Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als die
weil die gemeinsame Handelspolitik und der Gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet
Zolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeug- der Gemeinschaft.
nissen nicht auf die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und
Melilla angewandt werden, so kann die Kommission auf Antrag Artikel 8
eines Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen
treffen. Die Regelung für den Warenverkehr zwischen den Kanari-
schen Inseln einerseits und Ceuta und Melilla andererseits ist
mindestens ebenso günstig wie die nach Artikel 6 anwendbare
Artikel 6
Regelung.
(1) Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft sind
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Einfuhr nach den Artikel 9
Kanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla von Zöllen
und von Angaben gleicher Wirkung befreit. (1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission bis zum 1. März 1986 die Vorschriften zur
(2) Die auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und Anwendung dieses Protokolls und insbesondere die
Melilla bestehenden Zölle und die auf den Kanarischen Inseln Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikeln 2, 3,
bestehend, .. arbitrio insular- tarifa general" genannte Abgabe 4, 6 und 8, einschließlich der Bestimmungen über die Kenn-
werden gegenüber Waren mit Ursprung im Zollgebiet der zeichnung der Ursprungswaren und die Ursprungskontrolle.
Gemeinschaft schrittweise in der gleichen Zeitfolge und ,,ach
Diese Regelungen müssen insbesondere Bestimmungen
den gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Artikeln 30,
über die Kennzeichnung und/oder Etikettierung der Waren.
31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen.
über die Bedingungen für die Registrierung von Schiffen und
(3) Die „arbitrio insular - tarifa especial" genannte Abgabe über die Anwendung des kumulativen Ursprungssystems bei
der Kanarischen Inseln wird gegenüber Waren mit Ursprung im Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur Feststellung
Zollgebiet der Gemeinschaft zum 1. März 1986 abgeschafft. des Warenursprungs enthalten.
Diese Abgabe kann jedoch für die Einfuhr der Waren, die in (2) Bis zum 28. Februar 1986 gelten weiterhin
der Liste der Anhangs B aufgeführt sind, in Höhe von 90 v. H.
- für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemein-
des Satzes, der in dieser Liste bei jeder dieser Waren angege-
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung einerseits und
ben ist. unter der Voraussetzung beibehalten werden, daß
den Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits
dieser verminderte Satz einheitlich auf alle Einfuhren der
die Ursprungsregeln d~s Abkommens von 1970 zwischen
betreffenden Waren mit Ursprung im gesamten Zollgebiet der
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien;
Gemeinschaft angewandt wird. Die Abgabe wird spätestens
am 1. Januar 1993 abgeschafft, es sei denn, daß der Rat mit - für den Warenverkehr zwischen dem zum Zollgebiet der
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und den
Maßgabe der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits die
Kanarischen Inseln bei den einzelnen Waren eine Verlänge- Ursprungsregeln der am 31. Dezember 1985 geltenden
rung beschließt. innerstaatlichen Bestimmungen.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, ·Teil II
Anhang A
Liste zu Artikel 4 Absatz 1
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
06.01 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte:
ex A. ruhend:
- andere als Hyazinthen, Narzissen, Tulpen und Gladiolen
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser:
A. Stecklinge, unbewurzelt, und Edelreiser:
II. andere
ex D. andere:
Rosen (alle Arten der Gattung Rosa), unveredelt:
- mit einem Wurzelhalsdurchmesser von 10 mm oder weniger
- andere
andere als Pilzmyzel {Champigncnweiß), Rhododendron (A2aleen) und Gemüsepflanzen und Erd-
beerpflanzen
Freilandpflanzen:
Bäume und Sträucher, andere als Obstgehölze und Forstgehölze
bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen
andere·
andere:
- Freilandstauden
- andere
Zimmerpflanzen:
bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)
andere als Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)
06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,
imprägniert oder anders bearbeitet:
A. frisch:
1. vom 1. Juni bis 31. Oktober:
Rosen
Nelken
Orchideen
Gladiolen
Chrysanthemen
andere
II. vom 1. November bis 31. Mai:
Rosen
Nelken
Orchideen
Gladioten
Chrysanthemen
andere
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
A. Kartoffeln:
II. Frühkartoffeln
F. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:
II. Bohnen (Phaseolus-Arten)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1619
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
07.01 ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
(Forts.) - Speisezwiebeln
M. Tomaten
P. Gurken und Cornichons:
1. Gurken
S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
T. andere:
II. Auberginen
08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Avocadofrüchte, Guaven, Kokosnüssen, Paranüsse, Kaschu-
Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:
D. Avocadofrüchte
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang B
Liste zu Artikel 6 Absatz 3
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz%
Zolltarifs
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten
Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
A Fleisch:
II. von Rindern: 20
a) frisch oder gekühlt
III. von Schweinen:
a) von Hausschweinen:
ex. 1. ganze oder halbe Tierkörper:
- frisch oder gekühlt 20
ex 2. Schinken, auch Teile davon:
- frisch oder gekühlt 20
ex 3. Vorderteile oder Schultern, auch Teile davon:
- frisch oder gekühlt 20
ex. 4. Kotelettstränge, auch Teile davon:
- frisch oder gekühlt 20
ex 5. Bäuche, auch Teile davon:
- frisch oder gekühlt 20
6. anderes:
ex bb) anderes:
- frisch oder gekühlt 20
x b) anderes:
- frisch oder gekühlt 20
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert:
A mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger:
1. Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke, Buttermilch und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch:
ex a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger:
- Joghurt 12,5
04.05 Vogeleier und Bgelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch
gezuckert:
A Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:
1. Ber von Hausgeflügel:
ex b) andere:
- von Hühnern 9
09.01 Kaffee, auch gerOstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit
beliebigem Gehalt an Kaffee:
A Kaffee:
II. geröstet:
a) nicht entkoffeiniert 19
19.03 Teigwaren:
B. andere 12
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1621
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz%
Zolltarifs
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
ex C. Tomaten:
- Tomatenmark mit einem Trockenstoffgehalt von mehr als 30 Gewichtshundert-
teilen, in dicht abgeschlossenen Behältnissen 10
21.04 Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:
8. Würzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark 9
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zu Diät-
oder Küchengebrauch:
1. zubereiteter Joghurt:
b) anderes 12,5
22.09 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt \/Or. weniger als 80 % Vol., unvergällt; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum
Herstellen von Getränken:
C. Spirituosen:
1. Rum, Taffia, Arrak, in Behältnissen mit einem tnhalt:
ex a) von 2 Liter oder weniger~
- Rum 39, 1 Ptas/1
ex b) von mehr als 2 Liter:
- Rum 39,1 Ptas/I
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahalo-
äthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat
und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-
Harze):
C. andere:
ex N. Polypropylen:
- in Bändern, mit einer Stärke von mehr als 0, 1 mm 10,5
VII. Polyvinylchlorid:
ex b) in anderen Formen:
- in Rohren oder Schläuchen 10,5
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnm. 39.01 bis 39.06:
8. andere:
V. aus anderen Stoffen:
ex d) andere:
- Teller mit einem Durchmesser von 17 bis 21 cm, und Gläser, aus Polystyrol 15
Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polystyrol 10,5
Andere Behälter aus Flaschen, Ballons und Flakons, aus Poylstyrol 15
Rohrformstücke, Rohrverbindungsstücke und RohrverschlußstOcke, aus
Polyviny1ch lorid 10,5
42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Ein-
kaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel,
Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen,
Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähn-
liche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder
Geweben:
ex A. aus Kunststoffolien:
- Taschen aus Polyäthylen 10,5
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz%
Zolltarifs
48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebt~r Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen
oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:
A. Papier und Pappe, gewellt 14
ex B. andere:
Haushaltspapier, gekreppt, mit einem Quadratmetergewicht von 15 g bis weniger
als 50g 12,5
ex 48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und
Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit
einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren:
- Briefblöcke 15
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
ex B. andere:
~\ . - Toilettenpapier, in Rollen 12
- Papierstreifen für Büromaschinen und ähnliche Geräte, auch aufgerollt 12
48.16 Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder Pappe; Pappwaren der
in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art:
ex A. Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder PapPß:
- Schachteln aus Wellpapier oder Wellpappe 15
- Säcke, Beutel und Tüten, aus Kraftpapier 11
- Zigarren- und Zigarettenschachteln 14
ex 48.18 Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und
Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Ein-
bände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus
Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchh0llen, aus Papier
oder Pappe:
- Notizblöcke und Hefte 13
ex 48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gum-
miert:
- Etiketten aller Art. ausgenommen Zigarrenbauchbinden 14,5
48.21 Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:
B. Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder:
ex 1. nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf:
- aus Zellstoffwatte 14
ex II. andere:
- aus Zellstoffwatte 14
ex 0. Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege (einschließlich Abschmink-
tücher und Taschentücher) und andere Haushaltswäsche; Leibwäsche und andere
Kleidung:
- Handtücher und Tischservietten 14
ex E. hygienische Binden und Tampons:
- hygienische Binden und Zellstoffwatte 14
F. andere:
ex 1. für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Auf-
machung für den Einzelverkauf:
- Windeln und Windeleinlagen für hygienische Zwecke, aus Zellstoffwatte 14
ex II. andere:
- Windeln und Windeleinlagen für hygienische Zwecke, aus Zellstoffwatte 14
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1623
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz%
Zolltarifs
70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablet-
tengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas;
Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:
ausgenommen Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, hergestellt aus
Glasröhren mit einer Wandstärke von weniger als 1 mm, sowie Stopfen, Deckel und
andere Verschlüsse 9
ex 76.08 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Brücken und Brückenteile,
Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Gelän-
der), aus Aluminium; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre
usw., aus Aluminium:
Tore, Türen, einschließlich Zargen, Fenster 8,4
zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Alumi-
niumlegierungen 8,4
94.03 Andere Möbel; Teile davon:
ex B. andere:
Betten aus unedlen Metallen 13
- Regale und Teile davon, aus unedlen Metallen 11,q
94.04 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder
mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. 8. Auflegematrazen, Deckbetten, Steppdecken, Kissen,
Schlummerrollen, Kopfkissen, einschließlich solcher aus Schaum-, Schwamm- oder Zell-
kautschuk oder -kunststoff, auch überzogen:
A. Bettausstattungen und ähnliche Waren, aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkunst-
stoff, auch überzogen 12
ex B. andere:
- Sprungrahmen, Auflegematratzen und Kopfkissen 13
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokoll Nr. 3 Die Erhöhung wird jedem Kontingent hinzugezählt und die
folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus erge-
über den Warenverkehr
benden Gesamtmengen berechnet.
zwischen Spanien und Portugal
während des Zeitraums der Anwendung (2) Die Zoilplafondregelung des Absatzes 1 gilt im Jahr 1990
von Übergangsmaßnahmen auch für die in Anhang C aufgeführten Textilwaren.
Artikel 1 (3) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik
können die Einfuhr von Waren des Anhangs B bis zum
(1) Außer bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallen-
31. Dezember 1990 einer vorherigen Überwachung zu rein
den Waren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Proto-
statistischen Zwecken unterstellen.
kolls gewähren Spanien und Portugal einander in ihrem
Warenverkehr die Behandlung, die von jedem von ihnen mit der Das Königreich Spanien kann die Einfuhr von Waren des
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung verein- Anhangs C im Jahr 1990 einer vorherigen Überwachung zu
bart wurde und im Vierten Teil der Beitrittsakte unter Titel II rein statistischen Zwecken unterstellen.
Kapitel 1 und unter Titel III Kapitel 1 niedergelegt ist. Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statisti-
(2) Das Königreich Spanien wendet auf Waren mit Ursprung sche Überwachung auf keinen Fall verzögert werden.
in Portugal, die unter die Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen
Zolltarifs fallen, mit Ausnahme von Waren der Verordnungen Artikel 4
(EWG) Nr. 2783/75, Nr. 3033/80 und Nr. 3035/80, dieselbe
Behandlung an wie die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen ( 1) Das Königreich Spanien kann die Einfuhr der folgenden
Zusammensetzung gegenüber Portugal; dies gilt insbeson- Waren mit Ursprung in Portugal bis zum 31. Dezember 1990
dere für die Abschaffung der Zölle und Maßnahmen gleicher einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken
WirKung sowie der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhr- unterstelien:
beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei unter
Nummer des
den EWG-Vertrag fallenden Waren, die in Portugal die Be-
Gemeinsamen Warenbezeichnung
dingungen der Artikel 9 und 10 dieses Vertrags erfüllen, sowie Zolltarifs
bei unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren, die sich gemäß
diesem Vertrag in Portugal im freien Verkehr befinden. 47.01 Halbstoffe (Massen aus mechanischen
Die Portugiesische Republik wendet auf Waren mit Ursprung oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen
in Spanien, die unter die Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen Faserstoffen)
Zolltarifs fallen, mit Ausnahme von Waren der Verordnungen
48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zell-
(EWG) Nr. 2783/75, Nr. 3033/80 und Nr. 3035/80, dieselbe
stoffwatte, in Rollen oder Bogen
Behandlung an wie gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der-
zeitigen Zusammensetzung.
Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statisti-
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der sche Überwachung auf keinen Fall verzögert werden.
Kommission vor dem 1. März 1986 die Ursprungsregeln für den
Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal fest. (2) Zu denselben Bedingungen und während derselben Frist
wie in Absatz 1 kann die Portugiesische Republik die Einfuhr
Artikel 2 der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Spanien
einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken
Für die Anwendung des Artikels 48 der Beitrittsakte auf die
unterstellen.
in der Liste des Anhangs A aufgeführten Waren erfolgt die
Abschaffung der ausschließlichen Einfuhrzölle in Spanien
nach Absatz 3 des genannten Artikels durch eine schrittweise Artikel 5
Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Waren mit (1) Die Portugiesische Republik kann die Einfuhr der folgen-
Ursprung in Portugal ab 1. März 1986. Die Kontingentsmengen den Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31. Dezember
für das Jahr 1986 sind in der liste ebenfalls angegeben. 1988 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen
Das Königreich Spanien erhöht die Kontingentsmengen Zwecken unterstellen:
nach Maßgabe des Anhangs A. Die prozentualen Erhöhungen a) EGKS-Erzeugnisse
werden zu jedem Kontingent hinzugezählt. und die folgende
Erhöhung wird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden b)
Gesamtmengen berechnet. Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Artikel 3 Zolltarifs
( 1) Abweichend von Artikel 1 führt das Königreich Spanien 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, aus-
für die in Anhang B aufgeführten Waren mit Ursprung in Por- genommen isolierte Drähte für die Elek-
tugal ab 1. März 1986 bis zum 31. Dezember 1990 Zollplafonds trotechnik
zum Zollsatz Null ein. Werden die vorgesehenen Mengen der
einzelnen Plafonds erreicht, so kann das Königreich Spanien 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoff-
Zollsätze bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres wieder- stahl, in den in den Tarifnm. 73.06 bis
einführen; diese entsprechen dann denen, die es zu diesem 73.14 aufgeführten Fonnen:
Zeitpunkt gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung anwendet. A Qualitätskohlenstoffstahl:
Die Plafondmengen für das Jahr 1986 sind in Anhang B ex VIII. Draht, auch überzogen, aus-
angegeben, und die schrittweisen jährlichen Erhöhungen genommen isolierte Drähte
betragen für die Elektrotechnik:
- 1987: 10 V. H. - nicht überzogen
- 1988: 12 V. H.
73.18 Rohre (einschließlich Rohr1uppen) aus
- 1989: 14 V. H. Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr.
- 1990: 16 V. H. 73.19
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1625
Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statisti- nach den Artikeln 72 und 240 der Beitrittsakte oder der Aus-
sche Überwachung auf keinen Fall verzögert werden. gleichsbetrags-Mechanismus nach Artikel 270 angewandt, so
werden die anzuwendenden Übergangsmaßnahmen nach
Diese statistische Überwachung kann von den beiden Sei-
Maßgabe der Artikel 53 und 213 der Beitrittsakte festgelegt.
ten einvernehmlich verlängert werden, jedoch nicht über den
Die im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal anzu-
31. Dezember 1990 hinaus. Wird keine Einigung erzielt, so
wendenden Ausgleichsbeträge werden von dem Staat erho-
kann die Kommission auf Antrag eines der beiden Staaten eine
ben beziehungsweise gewährt, in dem die Preise der betref-
Verlängerung dieser Überwachung beschließen, wenn sie ·
fenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse am höchsten
schwerwiegende Störungen auf. dem portugiesischen Markt
sind.
feststellt.
(2) Der Zollsatz, der zum Zeitpunkt des Beitritts den festen
(2) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedin-
Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr von Waren der Ver-
gungen kann die Portugiesische Republik die Einfuhr der fol-
ordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus Spanien nach Portugal oder
genden Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31. Dezember
aus Portugal nach Spanien darstellt, wird nach Maßgabe der
1992 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen
Artikel 53 und 213 der Beitrittsakte bestimmt.
Zwecken unterstellen:
Ist jedoch bei den in Anhang XIX der Beitrittsakte aufgeführ-
Nummer des ten Waren der nach den vorgenannten Artikeln berechnete
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz, der den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr
Zolltarifs aus Spanien nach Portugal darstellt, niedriger als die in
diesem Anhang angegebenen Zollsätze, so werden letztere
22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mine- angewandt.
ralwasser hergestellten) und andere
nichtalkoholische Getränke, ausgenom- Ist dieser Zollsatz bei den genannten Waren höher als der
men Frucht- und Gemüsesäfte derTarifnr. Zollsatz, der den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr
20.07 aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
nach Portugal darstellt, so wird letzterer angewandt.
22.03 Bier Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Schokolade und
andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Tarif-
(3) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedin- nummer 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs. Bei diesen Waren
gungen kann das Königreich Spanien die in Anhang VII der darf der feste Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr aus
Beitrittsakte aufgeführten Waren sowie die unter die Tarif- Spanien nach Portugal nicht mehr als 30 v. H. betragen.
stelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Spirituo-
sen mit Ursprung in Portugal bis zum 31. Dezember 1992 einer
vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unter-
stellen. Artikel 8
(1) Die Kommission legt unter gebührender Berücksichti-
gung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestim-
Artikel 6 mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, die
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 nehmen das Königreich Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, mit
Spanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Arbeits- denen sichergestellt werden soll, daß den Waren, welche die
tagen, nachdem einer dieser Mitgliedstaaten eine Prüfung der gestellten Anforderungen erfüllen, die in diesem Protokoll vor-
Lage beantragt hat, Konsultationen auf, wenn bei in Artikel 4 gesehene Behandlung gewährt wird.
genannten Waren plötzlich starke Veränderungen ihrer tradi- Diese Methoden umfassen insbesondere die Maßnahmen,
tionellen Handelsströme auftreten, um Einvernehmen über mit denen sichergestellt werden soll, daß Waren, denen diese
gegebenenfalls zu tre~ende Maßnahmen zu erzielen. Behandlung in Spanien oder Portugal gewährt wurde, bei ihrer
Wiederausfuhr nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
(2) Bis zum 31. Dezember 1988 nehmen das Königreich
Zusammensetzung ebenso behandelt werden wie im Fall einer
Spanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Werkta-
Direkteinfuhr.
gen nach Eingang eines Antrags des Königreichs Spanien auf
Prüfung der Lage Konsultationen auf, wenn bei in Artikel 5 (2) Bis zum 28. Februar 1986 gelten für den Warenverkehr
Absatz 1 genannten Waren plötzlich starke Veränderungen zwischen Spanien und Portugal weiterhin die Regelungen, die
der portugiesischen Einfuhren von Waren mit Ursprung in derzeit für die Handelsbeziehungen zwischen dem Königreich
Spanien auftreten, um Einvernehmen über gegebenenfalls zu Spanien und der Portugiesischen Republik bestehen.
treffende Maßnahmen zu erzielen.
(3) Die Kommission legt die Bestimmungen fest, die ab
(3) Gelangen das Königreich Spanien und die Portugiesi- 1. März 1986 im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal
sche Republik bei den Konsultationen nach den Absätzen 1 für Waren gelten, die in Spanien oder Portugal unter Ver-
und 2 zu keinem Einvernehmen, so legt die Kommission unter wendung folgender Waren hergestellt wurden:
Berücksichtigung der für die Schutzklausel des •Artikels 379
der Beitrittsakte geltenden Kriterien in einem Dringlichkeits- - Waren, für welche die in Spanien oder Portugal anwend-
verfahren die von ihr für erforderlich gehaltenen Schutzmaß- baren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben
nahmen unter Angabe der Bedingungen und Durchführungs- oder vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind;
modalitäten fest. · - landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzun-
gen für die Überführung in den freien Verkehr in Spanien
oder Portugal nicht erfüllen.
Artikel 7
Bei der Festlegung dieser Bestimmungen berücksichtigt
(1) Werden im Warenverkehr zwischen Spanien und Portu- die Kommission die Bestimmungen der Beitrittsakte über den
gal bei einem oder mehreren der Grunderzeugnisse, bei denen Zollabbau zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung von Zusammensetzung und Spanien und Portugal sowie über die
Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom schrittweise Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der
11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für Bestimmungen -im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik
bestimmte aus landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis- durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Repu-
sen hergestellte Waren verwendet wurden, Ausgleichsbeträge blik.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahr9ang 1985, Teil II
Artikel 9 (2) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik
(1) Wenn in der Beitrittsakte und in diesem Protokoll nicht wenden in ihrem Warenverkehr ab 1. März 1986 das Schema
etwas anderes bestimmt ist, gelten die zollrechtlichen Bestim- oes Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlic'1ten EGKS-
mungen über den Warenverkehr mit dritten Ländern unter Tarifs an.
den gleichen Bedingungen für den Warenverkehr zwischen
Spanien und Portugal, solange in diesem Warenverkehr Zölle Artikel 10
erhoben werden.
Die Portugiesische Republik wendet auf ihren Warenverkehr
mit den Kanarischen Inseln sowie mit Ceuta und Melilla die
Für die Ermittlung des Zollwerts im Warenverkehr zwischen Sonderregelungen an, die für diese Gebiete zwischen der
Spanien und Portugal sowie im Warenverkehr mit dritten Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem
Ländern ist Königreich Spanien vereinbart wurden und in,Protokoll Nr. 2
- bei industriellen Waren bis zum 31. Dezember 1992 und niedergelegt sind.
- bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zum 31. De- Artikel 11
zember 1995
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erläßt
die Kommission unmittelbar nach dem Oeitritt alle Durchfüh-
als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den rungsmaßnahmen, die sich für die Anwendung dieses Proto-
am 31. Dezember 1985 im Königreich Spanien unc in der Por- kolls als erforderlich erweisen könnten, insbesondere die
tugiesischen Republik geltenden Bestimmungen festgelegt Durchführungsmodalitäten der Überwachung nach den Arti-
ist. keln 3. 4 und 5.
Anhang A
Liste zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 3
Umfang der
Nummer des
Nummer des Ausgangs- Jährlicher
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Kontingents kontingente Steigerungssatz
Zolltarifs
(1986)
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
A. Zigaretten 300000000 20%
Einheiten
2 24.02 8. Zigarren und Zigarillos 3 510000 20%
Einheiten
3 24.02 C. Rauchtabak
0. Kautabak und Schnupftabak 60 t 20%
E. andere, einschl. homogenisierter Tabak in Form von
Folien
4 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenom-
men rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl
oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichts-
hundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den
Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
ex A. Leichtöle:
- ausgenommen Motorenbenzin und Kerosin 7 427 t 10%
5 27.10' ex A. Leichtöle:
- Motorenbenzin 9 531 t 10%
6 27.10 ex A. Leichtöle:
- Kerosin 6000 t 10%
7 27.10 C. Schweröle:
1. Gasöl 7 400 t 18,5%
8 27.10 C. Schweröle:
II. Heizöl 13 600 t 12,5
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1627
Umfang der
Nummer des
Nummer des Ausgangs- Jährlicher
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Kontingents kontingente Steigerungssatz
Zolltarifs
(1986)
9 27.10 C. Schweröle:
III. Schmieröle und andere
34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitung nach Art
der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum
Ölen oder fetten von Leder oder anderen Stoffen, aus-
genommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundert- 850 t 10%
teilen oder mehr:
ex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal-
tend:
- ausgenommen zubereitete Schmiermittel für
die Behandlung von Spinnstoffen, Leder,
Häuten und Fellen
10 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 17000 t 10%
11 27.12 Vaselin
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Minera-
lien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische
Rückstände (z.B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt 400 t 10%
12 27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl
oder Öl aus bituminösen Mineralien
27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphalt-
gestein 6000 t 10%
27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von
Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteer-
pech (z. 8. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhange
Liste zu Artikel 3 des Protokolls Nr. 3
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamen Warenbezeichnung
(1986)
Zolltarifs
ex 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen
Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05:
- aus Baumwolle 65 Tonnen
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;
Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv:
8. Spitzen:
ex 1. handgefertigt:
- ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle oder syntheti-
schen oder künstlichen Spinnstoffen
- maschinengefertigt
60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert:
C. aus anderen Spinnstoffen:
1. aus Baumwolle
2 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, v1-'eder gummielastixh ncch kautschutiert: 6 Tonnen
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-
größe 86:
1. T-Shirts:
a) aus Baumwolle
II. Unterziehpullis:
a) aus Baumwolle
III. andere:
b) aus Baumwolle
8. andere:
IV. andere:
d) aus Baumwolle
1. für Männer und Knaben:
bb) Schlafanzüge
2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
aa) Schlafanzüge
bb) Nachthemden
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder
gummielastisch noch kautschutiert:
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
II. andere:
ex a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08:
- aus Baumwolle
b) andere:
1. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließ-
lich Handelsgröße 86:
cc) aus Baumwolle
2. Badeanzüge und -hosen:
bb) aus Baumwolle
3. Trainingsanzüge:
bb) aus Baumwolle
4. andere Oberkleidung:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1629
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamen WarenbeLeichnung
(1986)
Zolltarifs
60.05 CC) Kleider:
(Fortsetzung) 44. aus Baumwolle
dd) Röcke, einschließlich Hosenröcke:
33. aus Baumwolle
ee) lange Hosen:
ex 33. aus anderen Spirmstoffen:
- aus Baumwolle
ff) Anzüge und Kombinationen, für Männer und
Knaben, ausgenommen Skianzüge:
ex 22. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
gg) Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen, Mädchen
und Kleinkinder, ausgenommen Skianzügg:
44. aus Baumwolle
hh) andere Jacken, ausgenommen Anoraks, Wind-
jacken und dergleichen, und Mäntel:
44. aus Baumwolle
ii) Anoraks, Windjacken und dergleichen:
ex 11. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus
Baumwolle oder aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
kk) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:
ex 11. ·aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus
Baumwolle oder aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
II) andere Oberkleidung:
44. aus Baumwolle
5. Bekleidungszubehör:
ex cc) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
B. andere:
ex III. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
3 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben: 10 Tonnen
A. Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer
Handelsgröße von weniger als 158; OberkJeidung aus Geweben der
Tarifnr. 59.08, 59.11 oder 59.12:
II. andere:
ex a) Mäntel:
- aus Baumwolle
ex b) andere:
- aus Baumwolle
8. andere:
1. Arbeits- und Berufskleidung:
a) Overalls und Latzhosen:
1. aus Baumwolle
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Plafond Nr. Gemeinsamen Ausgangsmenge
Warenbezeichnung
(1986)
Zolltarifs
61.01 b) andere:
(Fortsetzung) 1. aus Baumwolle
II. Badehosen und -anzüge:
ex b) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
III. Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Hausjacken und ähnliche
Hauskleidung:
b) aus Baumwolle
IV. Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:
b) aus Baumwolle
V. andere:
a) Sakkos und Jacken:
3. aus Baumwolle
. b) Mäntel und Umhänge:
3. aus Baumwolle
c) Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge:
3. aus Baumwolle
f) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:
ex 1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
g) andere Oberkleidung:
3. aus Baumwolle
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-
größe 86; Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und
Spielen mit einer Handelsgröße von weniger als 158:
1. Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-
größe 86:
a) aus Baumwolle
8. andere:
1. Oberkleidung aus Geweben der Tarifnr. 59.08, 59.11 oder 59.12:
ex a) Mäntel:
- aus Baumwolle
ex b) andere:
aus Baumwolle
II. andere:
a) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung:
1. aus Baumwolle
b) Badeanzüge:
ex 2. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
c) Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Bettjäckchen und ähn-
liche Hauskleidung:
2. aus Baumwolle
d) Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:
2. aus Baumwolle
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1631
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamen Warenbezeichnung
(1986)
Zolltarifs
61.02 e} andere:
(Fortsetzung)
1. Jacken:
cc) aus Baumwolle
2. Mäntel und Umhänge:
cc) aus Baumwolle
3. Kostüme und Hosenanzüge, ausgenommen Skianzüge:
cc) aus Baumwolle
4. Kleider:
ee) aus Baumwolle
5. Röcke, einschließlich Hosenröcke:
cc) aus Baumwolie
8. Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:
ex aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle
oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn-
stoffen:
- aus Baumwolle
9. andere Oberkleidung:
cc) aus Baumwolle
4 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen,
Vorhemden und Manschetten: 3 Tonnen
8. Schlafanzüge:
II. aus Baumwolle
C. andere:
II. aus Baumwolle
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-
größe 86:
1. aus Baumwolle
8. andere:
1. Schlafanzüge und Nachthemden:
b) aus Baumwolle
II. andere:
b) aus Baumwolle
5 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: 1 Mio. Einheiten
B. andere:
N. andere:
b) aus synthetischen Spinnstoffen:
1. fOr Männer und Knaben:
cc) Unterhosen und Slips
2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
dd) Schlüpfer und dergleichen
d) aus Baumwolle:
1. für Männer und Knaben:
cc) Unterhosen und Slips
2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
cc) Schlüpfer und dergleichen
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamer. War~nbezeichnung
(1986)
Zolltarifs
6 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthy-
len, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutyten, Polystyrol, Polyvinylchlorid,
Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyviny1derivate,
Polyacry1- und Polymethacry1derivate, Cumaron...fnden-Harze) 12 000 Tonnen
7 45.02 Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel
oder Quader zum Herstellen von Stopfen 1 Tonne
8 45.03 Waren aus Naturkork 200 Tonnen
9 45.04 Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork: 500 Tonnen
Anhang C
Liste zu Artikel 3 des Protokolls Nr. 3
Nummer des Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamen Warenbezeichnung
(1990)
Zolltarifs
1 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 245 Tonnen
2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle 245 Tonnen
3 56.07 A Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem:
A aus synthetischen Spinnfasem 325 Tonnen
4 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: 814000
Einheiten
B. andere:
1. T-Shirts
II. Unterziehpullis:
a) aus Baumwolle
b) aus ~ynthetischen Spinnstoffen
c) aus künstlichen Spinnstoffen
N. andere:
b) aus synthetischen Spinnstoffen:
1. fOr Männer und Knaben:
aa) Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden
dd) andere
2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
ee) andere
d) aus Baumwolle:
1. fOr Männer und Knaben:
aa) Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden
dd) andere
2. .für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
dd) andere
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1633
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr Gemeinsamen Warenbezeichnung
(1990)
Zolltarifs
5 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert:
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
1. Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichts- 652000
hundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr; Einheiten
Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit
einer Handelsgröße von weniger als 158:
a) Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichts-
hundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr
A. 11. andere:
b) andere:
4. andere Oberkleidung:
bb) Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken:
11. für Männer und Knaben:
aaa) aus Wolle
bbb) aus feinen Tierhaaren
ccc) aus synthetischen Spinnstoffen
ddd) aus künstlichen Spinnstoffen
eee) aus Baumwolle
22. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
bbb) aus Wolle
ccc) aus feinen Tierhaaren
ddd) aus synthetischen Spinnstoffen
eee) aus künstlichen Spinnstoffen
fff) aus Baumwolle
6 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben: 407 000
~i'l'1eiten
8. andere:
V. andere:
d) Shorts und andere kurze Hosen:
1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren
2. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
3. aus Baumwolle
e) lange Hosen:
1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren
2. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
3. aus Baumwolle
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
B. II. andere:
e) andere:
6. lange Hosen:
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen oder künstlichen. Spinnstoffen
CC) aus Baumwolle
---- ---
13
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamen Warenbezeichnung
(1990)
Zolltarifs
7 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder 293000
gummielastisch noch kautschutiert: Einheiten
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
II. andere:
b) andere:
4. andere Oberkleidung:
aa) Blusen und Hemdblusen, für Frauen, Mädchen und
Kleinkinder:
22. aus Wolle oder feinen Tierhaaren
33. aus synthetischen Spinnstoffen
44. aus künstlichen Spinnstoffen
55. aus Baumwolle
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
8. andere:
II. andere:
e) andere:
7. Blusen und Hemdblusen:
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
ex dd) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
8 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vor- 814000
hemden und Manschetten: Einheiten
A. Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden:
1. aus synthetischen Spinnstoffen
II. aus Baumwolle
ex III. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus künstlichen Spinnstoffen
9 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle 325 Tonnen
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-
haltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur tnr:ien-
ausstattung:
8. andere:
III. Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche:
a) aus Baumwolle:
1. aus Frottiergeweben
10 61.05 Taschentüscher und Ziertaschentücher:
A. aus Baumwolle 1,6 Tonnen
ex C. aus anderen Spinnstoffen:
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1635
Nummer des
Ausgangsmenge
Plafond Nr. Gemeinsamen Warenbezeichnung
(1990)
Zolltarifs
11 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus- 407 Tonnen
haltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innen-
ausstattung:
B. andere:
1. Bettwäsche:
a) aus Baumwolle
ex c) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
12 51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich 325 Ton~en
Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02):
A Gewebe aus synthetischen Spinnfäden:
III. Gewebe aus Streifen oder dergleichen, au~ Polyäthylen cder Poly-
propylen, mit einer Breite:
a) von weniger als 3 m
62.03 Säcke 1.and Seutcl zu Vcrpacl~ungszwecken:
B. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen:
II. andere:
b) aus Geweben aus synthetischen Spinnstoffen:
1. aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthyfen oder Poly-
propyten
13 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus- 245 Tonnen
haltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur
Innenausstattung:
B. andere:
II. Tischwäsche:
a) aus Baumwolle
ex c) aus anderen Spinnstoffen:
--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
III. Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche:
a) aus Baumwolle:
2. andere:
ex c) aus anderen Spinnstoffen:
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
14 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: 2282 Tonnen
davon
- aus synthetischen Spinnstoffen 1466 Tonnen
ex 59.04
1
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 6
Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung Im über jährliche spanische Zollkontingente
Rahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft für die Einfuhr von Kraftwagen
mit dritten Ländern der Tarifstelle 87.02 AI b)
des Gemeinsamen Zolltarifs
1. Im Rahmen der Gegenleistungen nach den Fischerei- nach Artikel 34 der Beitrittsakte
abkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern wird eine
besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, die 1 . Das Königreich Spanien eröffnet zum 1. Januar 1986
zusätzlich zu Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge jähr1iche Zollkontingente für die Einfuhr von Kraftwagen zum
eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in den Gewässern Befördern von Personen, mit Verbrennungsmotor als Fahr-
unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines dritten antrieb, ausgenommen Reisebusse und andere Omnibusse,
Landes erfolgen. der Tarifstelle 87.02 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit
2. Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und Ein- Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
schränkungen der Artikel 3 und 4 zusätzlich zu Fischereitätig- setzung. Der Zollsatz für dieses Zollkontingent beträgt
keiten vorgenommen werden können, sind 17,4 v. H. Das Kontingent wird am 31. Dezember 1988 auf-
gehoben.
- bei Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitglied-
staats der Gemeinschaft in den Gewässern eines dritten Die Anfangsmenge des Zollkontingents wird auf 32 000
Landes aufgrund eines Fischereiabkommens die Behand- Kraftwagen festgesetzt. Sie erhöht sich am 1. Januar 1987 auf
lung im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes mit dem Ziel 36 000 Stück und am 1. Januar 1988 auf 40 000 Stück.
der Verbringung auf den Gemeinschaftsmarkt unter Num- 2. Die Jahresmengen werden in zwei Raten aufgeteilt.
mern des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolitarifs;
Die ersten Raten werden in vier Hubraumkategorien unter-
- bei Fischereierzeugnissen des Kapitals 03 des Gemeinsa- teilt:
men Zolltarifs die Einladung oder Umladung auf ein Fische-
reifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der - weniger als 1 275 cm 3 ,
Gemeinschaft im Rahmen der in einem derartigen Fischerei- -:- von 1 275 cm 3 bis 1 990 cm 3 ,
abkommen vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel ihrer
Beförderung sowie ihrer eventuellen Behandlung zur Ver- - mehr als 1 990 cm 3 bis 2 600 cm 3 ,
bringung auf den Gemeinschaftsmarkt. - mehr als 2 600 cm 3 .
3. Die Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach Die zweiten Raten bilden die Reserven.
Absatz 2 vorgenommen wurden, werden unter teilweiser oder
Die ersten Raten verteilen sich wie folgt:
vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die a) im Jahr 1986: 26 000 Stück, und zwar
Gemeinschaft eingeführt, und zwar zu Bedingungen und in
3 000 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm 3,
ergänzenden Grenzen, die jähr1ich entsprechend dem Umfang
der Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen 13 000 Stück für die Kategorie von 1 275 cm 3 bis
sowie ihrer Durchführungsregelungen festgelegt werden. 1 990 cm 3 ,
11 000 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 cm 3 bis
4. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 2 600 cm 3,
1. März 1986 mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln zur
Durchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien 1 000 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm 3;
für die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen b) im Jahr 1987: 32 000 Stück, und zwar
fest.
3 400 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm 3,
Anpassungen dieser Regelung, die sich aufgrund der ge-
14 850 Stück für die Kategorie von 1 275 cm 3 bis
wonnenen Erfahrungen als erforder1ich erweisen, werden nach
1 990 cm 3,
dem gleichen Verfahren ertassen.
12 600 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 cm 3 bis
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie 2 600 cm 3 ,
die betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des
1 150 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm 3;
Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 festgelegt.
c) im Jahre 1988: 36 000 Stück, und zwar
Protokoll Nr. 5 3 850 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm 3,
16 700 Stück für die Kategorie von 1 275 cm 3 bis
über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten 1 990 cm 3,
am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft 14 150 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 cm 3 bis
für Kohle und Stahl 2600 cm 3,
1 300 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm 3 •
Die neuen Mitgliedstaaten leisten zum Vermögen der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl folgenden Beitrag: Die jährtiche Reserve von je 4 000 Kraftwagen für die Jahre
1986, 1987 und 1988 gilt für die Einfuhr von Kraftwagen mit
Königreich Spanien: 54 400 000 ECU, beliebigem Hubraum. Die Reserve ist jedoch Kraftwagen mit
Portugiesische Republik: 2 475 000 ECU. Ursprung in Italien und im Vereinigten Königreich in Höhe von
Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt 2 000 Stück für jeden dieser Mitgliedstaaten vorbehalten.
- durch das Königreich Spanien in drei gleichen zinslosen 3. Mit den Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften für
jährtichen Raten vom 1. Januar 1986 an; das jähr1iche Zollkontingent wird insbesondere sichergestellt,
daß für alle in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
- durch die Portugiesische Republik in vier gleichen zinslosen
mensetzung hergestellten Kraftwagen gleicher, fortlaufender
jähr1ichen Raten vom 1. Januar 1986 an.
Zugang besteht und daß der für das Kontingent vorgesehene
Diese Raten werden von den neuen Mitgliedstaaten in frei Zollsatz auf alle Hersteller der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
konvertierbarer Landeswährung gezahlt. gen Zusammen:3tzung bis zur Ausschöpfung des Kontingents
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. Dezember 1985 1637
ohne Unterbrechung Anwendung findet. Mit diesen Vorschrif- Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwischen
ten wird die vollständige Ausschöpfung der Kontingentsmenge den Dienststellen der Kommission und den spanischen Behör-
zum Ende jedes Jahres gewährleistet. den geschaffen; sie betrifft auch die Probleme des Übergangs
Das Königreich Spanien und die Kommission überprüfen von den derzeitigen spanischen Rechtsvorschrift&n zum
gemeinsam am 1. Oktober jedes Jahres den Stand der Ausnut- neuen Recht.
zung des jährlichen Zollkontingents. 2. Das Königreich Spanien führt in sein innerstaatliches
Recht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweislast entspre-
4. Das Königreich Spanien teilt der Kommission am
15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November und chend Artikel 75 des Luxemburger Gemeinschattspatentüber-
15. Januar jedes Jahres folgendes mit: einkommens vom 15. Dezember 1975 ein.
- den Stand der Ausschöpfung jedes Kontingentsteils, Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrenspa-
tente, die nach dem Beitritt angemeldet werden.
- eine etwaige Erhöhung von Kontingentsteilen durch Zie-
hung auf die Reserve, _Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die Vor-
schrift spätestens vom 7. Oktober 1992 an.
- Übertragungen auf die Reserve,
Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage weoen
- den Stand der Reserve, Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Ver-
- alle sonstigen Angaben, die die Kommission für erforderlich fahrenspate:1ts wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet,
erachtet. das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das Ergebnis des
patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere
5. Jedwede Durchführungsmaßnahme zu diesem Protokoll, Patent vor dem Beitritt erteilt wurde. Das Königreich Spanien
die das Königreich Spanien in Kraft setzen will, gleich welcher hebt indessen Artikel 273 seines derzeit geltenden Patent-
Form, eingeschlossen Erlaß, Richtlinie und Verwaltungsanord- gesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts auf.
nung, ist der Kommission zuvor zur Prüfung auf ihre Vereinbar-
In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwend-
keit mit dem Vertrag, der Beitrittsakte und insbesondere
bar ist. wird das Königreich Spanien weiterhin vorsehen, daß
diesem Protokoll zu unterbreiten. Das Königreich Spanien
der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des
untcrrichet die Kommission über jede Änderung einer solchen
Patents zu erbringen ist. Für alle derartigen Fälle führt das
Maßnahme.
Königreich Spanien jedoch mit Wirkung vom 7. Oktober 1992
in seine Rechtsvorschriften ein gerichtliches Verfahren einer
,.Beschreibungspfändung " ein.
Protokoll Nr. 7
Unter „Beschreibungspfändung" versteht man ein Verfah-
über die spanischen Mengenkontingente ren im Rahmen des in den vorstehenden Unterabsätzen
genannten Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine
1. Die Kontingente nach Artikel 43 sind Gesamtkontingente Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag
und werden ohne Diskriminierung gegenüber allen derzeitigen ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des
Mitgliedstaaten eröffnet. Sie stehen allen Marktteilnehmern mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von Sachverstän-
ohne Beschränkung offen. digen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende
2. Die Kontingente werden in einer einzigen Rate zu Beginn Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere
des Kalenderjahres eröffnet. durch Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tat-
sächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser
Das Königreich Spanien kann diese Kontingente jedoch in gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution
zwei gleichen Raten eröffnen, wobei die zweite Rate mit dem angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Patentverletzer
zweiten Halbjahr beginnt. Verbleibt in diesem Fall von der entschädigt werden soll, sofern ihm durch die „Beschrei-
ersten Rate ein Rest, so wird er auf die zweite Rate übertragen, bungspfändung" Schäden entstanden sind.
um den jährlichen Gesamtbetrag einzuhalten.
3. Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission 3. Das Königreich Spanien tritt dem Münchener Europäi-
jährlich oder halbjährlich von der Kontingentseröffnung und schen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 innerhalb
veröffentlicht diese amtlich. der erforderlichen Frist bei, damit es Artikel 267 dieses Über-
einkommens ausschließlich für chemische und pharmazeuti-
4. Die Frist für die Einreichung eines Lizenzantrags beträgt sche Erzeugnisse geltend machen kann.
mindestens vier Wochen, gerechnet von der Veröffentlichung
oder Unterrichtung; nach Ablauf dieser Frist erteilt das König- In Anbetracht der Erfüllung der. vom Königreich Spanien
reich Spanien die Lizenzen innerhalb einer Frist von höchstens unter Nummer 1 übernommenen Verpflichtung verpflichten
zwanzig Arbeitstagen. sich in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft als Vertragsstaaten des Münchner Überein-
5. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenz beträgt mindestens kommens, alles daranzusetzen, um sicherzustellen, daß die
sechs Monate. Geltungsdauer des in Artikel 167 dieses Übereinkommens
6. Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission vorgesehenen Vorbehalts über den 7. Oktober 1987 hinaus
halbjährlich über die Ausschöpfung der Kontingente. um die nach dem Münchner Übereinkommen höchstzulässige
Frist verlängert wird, wenn das Königreich Spanien einen
Antrag gemäß dem Übereinkommen unterbreitet. Sollte eine
Protokoll Nr. 8 Verlängerung der Geltungsdauer des genannten Vorbehalts
nicht erreicht werden, so kann sich das Königreich Spanien
über spanische Patente · auf Artikel 174 des Münchner Übereinkommens berufen, mit
der Maßgabe, daß es auf jeden Fall spätestens am 7. Oktober
1. Das Königreich Spanien verpflichtet sich, zum Beitritt 1992 diesem Übereinkommen beitritt.
seine Rechtsvorschriften über Patente in Einklang mit den
Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit dem in der 4. Nach Ende der vorgenannten Ausnahmeregelung wird
Gemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechts- das Königreich Spanien dem Luxemburger Gemeinschafts-
schutzes zu bringen, insbesondere im Bereich der Vorschriften patentübereinkommen beitreten.
über die Vertragslizenz, die ausschließliche Zwangslizenz, die Das Königreich Spanien kann sich auf Artikel 95 Absatz 4
Pflicht zur Verwertung des Patents sowie das Einführungs- dieses Übereinkommens berufen, um die rein technischen
patent. Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund seines Beitritts zu
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
diesem Übereinkommen erforderlich werden, wobei dies erfolgenden Ausfuhren von Waren der Liste des Anhangs A die
jedoch in keinem Fall den Beitritt des Königreichs Spanien in Anhang C vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen an-
zum Luxemburger Übereinkommen über den vorgenannten wenden.
Zeitpunkt hinaus verzögern darf.
Artikel 4
Protokoll Nr. 9 Die Kommission und die zuständigen Behörden des König-
über den Handel mit Textilwaren reich$ Spanien konsultieren einander erforderlichenfalls, um
Situationen zu verhindern, in denen Schutzmaßnahmen
zwischen Spanien und der Gemeinschaft
getroffen werden müßten.
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
Artikel 1 Artikel 5
Das Königreich Spanien überwacht nach Maßgabe der Arti- ( 1 ) Wenn die Mengen des Anhangs A erreicht sind oder
kel 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 1989 die nach den der- wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von den traditio-
zeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der nellen Handelsströmen bei nach den derzeitigen Mitglied-
Liste des Anhangs A auf der Grundlage der in dieser Liste staaten erfolgenden Einfuhren von Waren des Anhangs B
angegebenen Mengen. Nummer 1 festgestellt werden, trifft die Kommission nach dem
Dringlichkeitsverfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Beitritts-
Artikel 2 akte auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die ihr
erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen.
Die Gemeinschaft und das Königreich Spanien führen für die
Dauei der Anwendung des Artikels 1 eine Z;.isammenarbeit der (2) Wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von aen
Verwaltungen nach Maßgabe des Anhangs B herbei. traditionellen Handelsströmen bei nach Spanien erfolgenden
Einfuhren von Waren des Anhangs B Nummer 9 festgestellt
. werden, trifft die Kommission nach dem Dringlichkeitsver-
Artikel 3
fahren des Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte auf Antrag
Das Königreich Spanien kann nach vorheriger Mitteilung an des Königreichs Spanien die ihr erforderlich erscheinenden
die Kommission auf die nach den- derzeitigen Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen.
Anhang A
Liste zu Artikel 1
Nummer NIMEXE-
Kategorie
des Gemeinsamen Kennziffer Warenbezeichnung Einheit 1986 1987 1988 1989
Nr.
Zolltarifs (1985)
1 55.05 55.05-13, 19, 21, Baumwollgame, nicht In Aufmachungen für den Tonnen 23791 26408 29841 34317
25, 27, 29, 33, 35, Einzelverkauf
37, 41, 45, 46, 48,
51, 53, 55, 57, 61,
65, 67, 69, 72, 78,
81,83,85,87
6 61.01 Oberkleidung fOr Männer und Knaben 1 000 Stück 9624 10682 12071 13 881
B Vd) 1 I
2
3
8) 1 z..,
2
~
3 0
1
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: -1
B II e) 6 aa) 0,)
CO
bb) 8. andere: Q.
CC) Shorts und andere kurze Hosen und lange ~
61.01-62, 64, 66, Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben, )>
C:
72, 74, 76 lange Hosen aus Geweben, fOr Frauen, Mädchen 00
61.02-66, 68, 72 und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, syntheti- CO
0,)
sehen oder künstlichen Spinnstoffen O"
~
13 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch 1 000 Stück 48287 53599 60567 69652 CD
0
8 IV b) 1 cc) noch kautschutiert: ::,
_::,
2 dd)
Q.
d) 1 CC) 60.04-48, 56, 75, Unterhosen und Slips, für Männer und Knaben, (t)
::,
2 CC) 85 Schlüpfer und dergleichen fOr Frauen, Mädchen
~
.und Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge), aus
~
Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu-
0
tlert, aus Baumwolle oder aus synthetischen (l)
N
Spinnstoffen (t)
3
20 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege Tonnen 1 837 2039 2304 O"
2650
BI a) und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen ~
C) und andere Gegenstände zur Innenausstattung: (0
0)
B. andere: 0,
62.02-12, 13, 19 Bettwäsche aus Geweben
22 56.05 Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfa- Tonnen 3958 4393 4964 5709
A sem (oder aus Abfällen von synthetischen oder
k0nstllchen Spinnstoffen). nicht in Aufmachung für
den Einzelverkauf:
' A. 'BUS synthetischen Spinnfasern:
56.05-03, 05, 07, Game aus synthetischen Spinnfasern, nicht in
09, 11, 13, 15, 19, Aufmachung für den Einzelverkauf
21, 23, 25, 28, 32, ~
34, 36, 38, 39, 42, a,
(.i,)
44,45,46,47 CO
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang B
Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2
Ausfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Spanien
1. Liste der Waren, die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen
Kate- Nummer
NIMEXE~ennziffer
gorie des Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheit
(1985)
Nr. Zolltarifs
1 55.09 55.05-13, 19,21,25,27,29, Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für Tonnen
33, 35, 37,41, 45, 46, 48, 51, den Einzelverkauf
53, 55, 57,61, 65, 67,69, 72,
78,81,83,85,87
2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle: Tonnen
55.09-03, 04, 05, 06, 07, 08, Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-
09,10,11,12,13,14,15,16, gewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe),
17, 19, 21, 29, 32, 34, 35, 37, Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe,
38, 39, 41, 49, 51, 52, 53, 54, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netz-
55, 56, 57, 59, 61, 63, 64, 65, stoffe
66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 75,
76, 77, 78, 79,80,81,82,83,
84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92,
93,98,99
55.09-06, 07, 08, 09, 51, 52, a) davon:
53, 54, 55, 56, 57, 59, 61, 63, andere als roh oder gebleicht
64, 65, 66, 67, 70, 71, 73, 83,
84, 85, 87,88, 89, 90, 91, 92,
93,98,99
3 56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Tonnen
A Spinnfasem:
A. aus synthetischen Spinnfasem:
56.07-01, 04, 05, 07, 08, 10, Gewebe aus synthetischen Spinnfasem,
12, 15, 19,20,22,25;29,30, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlin-
31, 35, 38, 39, 40, 41, 43, 45, gengewebe (einschließlich Frottierge-
46,47,49 webe) und Chenillegewebe
56.07-01, 05, 07, 08, 12, 15, a) davon:
19, 22, 25, 29, 31, 35, 38, 40, andere als roh oder gebleicht
41,43,46,47,49
4 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi- 1000
BI elastisc~ noch kautschutiert: Stück
11 a)
60.04-19, 20, 22, 23, 24, 26, Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis,
b)
41,50,58, 71, 79,89 Unterhemden und dergleichen, aus
c)
Gewirken, weder gummielastisch noch
Nb) 1 aa)
kautschutiert, andere als Säuglingsklei-
dd)
dung, aus Baumwolle oder synthetischen
2 ee)
Spinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis
d) 1 aa)
aus künstlichen Spinnstoffen, andere als
dd)
Säuglingskleidung
2 dd)
5 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und 1000
Al andere Wirkwaren, weder gummielastisch Stück
II b) 4 bb) 11 aaa) noch kautschutiert:
bbb)
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
CCC)
ddd)
eee)
22 bbb) 60.05-01, 31, 33, 34, 35, 36, Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und
CCC) 39,40,41,42,43 Strickjacken, aus Gewirken, weder
ddd) gummielastisch noch kautschutiert, aus
eee) Wolle, Baumwolle, synthetischen oder
fff) künstlichen Spinnstoffen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1641
Kate- Nummer
NIMEXE-Kennziffer
gorie des Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheit
(1985)
Nr. Zolltarifs
6 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 1000
B V d) 1 Stück
2
3
e) 1
2 -
3
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein-
B II e) 6 aa) kinder:
bb)
CC) B. andere:
61.01-62, 64, 66, 72, 74, 76 Shorts und andere kurze Hosen und lange
61.02-66, 68, 72 Hosen, aus Geweben, für Männer und
Knaben, lange Hosen aus Geweben für
Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
Wolle, Baumwolle, synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen
13 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi- 1000
B IV b) 1 CC) elastisch noch kautschutiert: Stück
2 dd)
d) 1 CC) 60.04-48, 56, 75, 85 Unterhosen und Slips, für Männer und
2 CC) Knaben, Schlüpfer und dergleichen für
Frauen, Mädchen und Kleinkinder (aus-
genommen Säuglinge), aus Gewirken,
weder gummielastisch noch kaufschu-
tiert. aus Baumwolle oder aus syntheti-
sehen Spinnstoffen
20 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Kör- Tonnen
B I a) perpflege und andere Haushaltswäsche; Vor-
c) hänge, Gardinen und andere Gegenstände
zur Innenausstattung:
8. andere:
62.02-12, 13, 19 8~ttwä.sche aus Geweben
22 56.05 Game aus synthetischen oder künstlichen Tonnen
A Spinnfasem (oder aus Abfällen von syntheti-
sehen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht
in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
·A. aus synthetischen Spinnfasem:
56.05-03, 05, 07, 09, 11, 13, Game aus synthetischen Spinnfasem,
15, 19, 21, 23, 25, 28, 32, 34, nicht in Aufmachungen fOr den Elnzelver-
36,38,39,42,44,45,46,47 kauf:
56.05-21, 23, 25, 28, 32, 34, a) davon aus Acrylfasern
36
23 56.05 Game aus synthetischen oder künstlichen Tonnen
8 Spinnfasem (oder aus Abfällen von syntheti-
sehen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht
in Aufmachungen fOr den Einzelverkauf:
8. aus künstlichen Spinnfasem:
56.05-51,55,61,65, 71, 75, Game aus künstlichen Spinnfasem, nicht in
81,85,91,95,99 Aufmachungen für den Einzelverkauf
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. Die zuständigen spanischen Behörden erteilen eine Aus- digen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung über
fuhrgenehmigung für jede Ausfuhr von Textilwaren, die unter die Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.
die Kategorien, Zolltarifnummern und Nimexe-Kennziffern Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält fol-
nach Nummer 1 fallen, ihren Ursprung in Spanien haben und gende Angaben:
nach den derzeitigen Mitgliedstaaten zur endgültigen Einfuhr
versandt werden sollen. a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;
3. Die zuständigen spanischen Behörden stellen gegen Vor- b) Warenbezeichnung mit Angabe
lage der unter Nummer 2 genannten Ausfuhrgenehmigung - des Handelsnamens,
Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung aus.
- der Nummer der Warengruppe, die in Spalte 1 der Liste
Diese Bescheinigungen bezeichnen insbesondere die des Anhangs B Nummer 1 zu diesem Protokoll bezeich-
Angaben, die in der Erklärung oder dem Antrag des Einführers net ist,
nach Nummer 6 gemacht werden müssen.
- der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Waren-
4. Die zuständigen spanischen Behörden teilen der Kommis-. schemas der einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik,
sion in den erstel'I zehn Tagen jedes Vierteljahres aufge-
schlüsselt nach Mitgliedstaat und Warenkategorie folgendes - des Ursprungslandes;
mit: c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in
a) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr Spalte 5 der Liste des Anhangs B Nummer 1 zu diesem
Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung ausge- Protokoll bezeichnet ist;
stellt wurden; d) Datum oder Daten, die für die Einfuhr vorgesehen sind.
b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buch- Der Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlan-
stabe a genannten Zeitraum ,vorar.geht. gen, ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen.
5. Die zuständigen spanischen Behörden übermitteln der Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der
Kommission und den zuständigen Behörden der derzeitigen betreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur
Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage ferner die Einfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v. H. die
Nummern der nicht mehr gültigen Bescheinigungen über die im Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt.
Ausfuhrgenehmigung sowie jede andere Angabe, die sie in
dieser Hinsicht für zweckmäßig halten. 7. Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine geringere
Menge angegeben als in der Bescheinigung über die Ausfuhr-
6. Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen- genehmigung, so wird diese Bescheinigung dem Ausführer
den Waren dürfen in einen derzeitigen Mitgliedstaat nur gegen wieder ausgehändigt, nachdem auf der Rückseite die Menge,
Vortage eines Einfuhrdokuments endgültig eingeführt werden. für die ein Einfuhrdokument erteilt wurde, vermerkt worden ist.
Dieses Dokument wird von einer zuständigen Behörde des
Einfuhrmitgliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen 8. Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission in
erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen, und zwar inner- den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgeschlüsselt
, halb einer Frist von längstens fünf Arbeitstagen, nachdem ein nach Warenkategorien feiger.des mit:
Einführer aus den derzeitigen Mitgliedstaaten - ohne An-
a) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr Ein-
sehung seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft - im
Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrif- fuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk ver-
ten eine Erklärung vorgelegt oder einen einfachen Antrag sehen wurden;
gestellt hat. Dieses Einfuhrdokument wird nur ausgestellt oder b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buch-
mit einem Sichtvermerk versehen, wenn eine von den zustän- stabe a genannten Zeitraum vorangeht.
Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Spanien
9. Liste der Waren, die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltung fallen
Nummer des NIMEXE-Kennziffer
Warenbezeichnung Einheit
Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
55.05 55.05-13, 19, 21, 25, 27, 29, Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Tonnen
33, 35, 37, 41, 45, 46, 48, 51, Einzelverkauf
53, 55, 57, 61, 65, 67, 69, 72,
78,81,83,85,87
55.06 55.06-10, 90 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle: Tonnen
55.09-03, 04, 05, 06, 07, 08, Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-
09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, gewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe),
17, 19, 21, 29, 32, 34, 35, 37, Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe,
38,39,41,49, 51, 52, 53, 54, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe
55, 56, 57, 59, 61, 63, 64, 65,
66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 75,
76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83,
84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92,
93,98,99
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1643
Nummer des NIMEXE-Kennziffer
Warenbezeichnung Einheit
Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
ex 62.02 A II ex 62.02-09 Gardinen, nicht gewirkt, aus Baumwolle Tonnen
62.02 62.02-12, 13, 40, 42, 44, 46, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege
BI a) 51, 59, 71, 72, 74, und andere Haushaltswäsche, nicht gewirkt, aus
B II a) Baumwolle
B III a)
62.02 62.02-83, 85 Vorhänge und andere Gegenstände zur lnnenaus-
B IV a) stattung, nicht gewirkt, aus Baumwolle
62.03 62.03-11, 13, 15, 17,20,30, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, nicht
40, 51,59,97,98 gewirkt
62.05 62.05-20 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staub-
C tücher, nicht gewirkt
ex 62.05 A ex 62.05-01 Andere konfektionierte Waren, nicht gewirkt, aus
Baumwolle, einschließlich Schnittmuster zum Her-
ex 62.05 B ex 62.05-10 stellen von Bekleidung
ex 62.05 E ex 62.05-93
ex 62.05-95
ex 62.05-99
10. Die unter Nummer 9 genannten Waren mit Ursprung in Gemeinsame Bestimmungen
den Mitgliedstaaten dürfen nach Spanien nur gegen Vorlage 12. Die Kommission und die spanischen Behörden über-
eines Einfuhrdokuments eingeführt werden. Dieses Dokument prüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und Aussichten des
wird von der zuständigen spanischen Behörde kostenfrei für Warenvert<.ehrs mit dem Ziel der eingehenden Analyse der
alle beantragten Mengen erteilt oder mit einem Sichtvermerk Lage.
versehen, und zwar innerhalb einer Frist von längstens fünf
Arbeitstagen, nachdem ein Einführer aus den Mitgliedstaaten Anhang C
- ohne Ansehung seines Niederlassungsortes in der Gemein-_
schaft - im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3
Rechtsvorschriften eine Erklärung vorgelegt oder einen ein-
fachen Antrag gestellt hat. Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Proto-
kolls werden wie folgt festgelegt:
Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält fol- ·
- Übertragung der im laufe eines Jahres nicht ausgenutzten
gende Angaben:
Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jahres
a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers; bis zu 9 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres der tat-
b) Warenbezeichnung mit Angabe sächlichen Ausnutzung.
- des Handelsnamens, - Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festge-
setzten Mengen im Vorgriff bis zu 5 v. H. der betreffenden
- der Tarifnummer oder der Bezugsnummer des Waren- Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im Vorgriff getä-
schemas der einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik, tigten Ausfuhren werden von den entsprechenden Mengen
- des Ursprungsmitgliedstaats; des folgenden Jahres abgezogen.
c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in
Spalte 4 der Liste des Anhangs B Nummer 9 zu diesem Protokoll Nr. 10
Protokoll bezeichnet ist;
über die Umstrukturierung
d) das Datum oder die Daten, die für die Einfuhr vorgesehen
sind.
der spanischen Eisen- und Stahllndustrie
Das Königreich Spanien kann zusätzliche Angaben verlan-
1. Die Pläne für die Umstrukturierung der spanischen Eisen-
gen, ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen.
und Stahlunternehmen müssen dazu führen, daß deren Pro-
Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der duktionskapazität bei warmgewalzten EGKS-Erzeugnissen
betreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur am Ende des in Artikel 52 genannten Zeitraums 18 Mio. Ton-
Einfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v. H. die nen nicht übersteigt; sie müssen mit den letzten vor dem Bei-
im Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt. tritt angenommenen Allgemeinen Zielen „Stahl" vereinbar
sein.
11. Das Königreich Spanien teilt der Kommission in den
ersten zehn Tagen des zweiten Vierteljahres, das auf das 2. Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kommission und
betreffende Vierteljahr folgt, die getätigten Einfuhren mit; diese die spanische Regierung gemeinsam, wie weit die von der spa-
sind in den Einheiten der Spalte 4 der Liste des Anhangs 8 nischen Regierung bereits angenommenen, der Kommission
Nummer 9 zu diesem Protokoll auszudrücken und nach Zoll- am 24. Juli und 1. August 1984 amtlich übermittelten Pläne
tarifnummern und NIMEXE-Kennziffem sowie nach Ursprungs- verwirklicht sind und ob die von diesen Plänen betroffenen
mitgliedstaaten aufzuschlüsseln. Eisen- und Stahlunternehmen lebensfähig sind.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. Falls die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen spätestens Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die
drei Jahre nach dem Beitritt nicht in zufriedenstellender Weise Zuver1ässigkeit und Effizienz dieses Mechanismus. Falls
sichergestellt ist, schlägt die Kommission nach Stellung- sich herausstellt, daß er nicht geeignet ist, trifft die
nahme der spanischen Regierung unmittelbar nach Ablauf des Kommission nach Zustimmung des Rates die erforder-
ersten Jahres nach dem Beitritt Ergänzungen dieser Pläne vor, lichen Maßnahmen.
um die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen am Planende zu
erreichen.
4. Die Kommission und die spanische Regi€rung beurteilen
im Anschluß an den Beitritt auch die Lebensfähigkeit derjeni- Anhang
gen Unternehmen, für die nach den unter Nummer 2 genannten Verfahren und Kriterien
Plänen keine Beihilfe nach dem Beitritt vorgesehen ist. Falls für die Beurteilung der Beihilfen
die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen am Ende eines Zeit-
raums von höchstens drei Jahren nach dem Beitritt nicht in
1. Alle Beihilfen, auch spezifischer Art, zugunsten der Eisen-
zufriedenstellender Weise sichergestellt ist, schlägt die
und Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, vom spa-
Kommission nach Stellungnahme der spanischen Regierung
nischen Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden,
unmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Beitritt
können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren
Umstrukturierungsmaßnahmen vor, um die Lebensfähigkeit
des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,
dieser Unternehmen spätestens am Ende des vorgenannten
wenn sie den allgemeinen Regeln der Nummer 2 und den
Dreijahreszeitraums zu erreichen.
Bestimmungen der Nummern 3 und 6 entsprechen. Solche
5. Die spanische Regierung teilt der Kommission Beihilfen, Beihilfen dürfen nur in Übereinstimmung mit den in diesem
die der spanischen Eisen- und Stahlindustrie im Rahmen der Anhang vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Planergänwngen nach Nummer 3 oder der Maßn;\hrnen nach
Der Begriff Beihiife umfaßt die von Gebietskörperschaften
Nummer 4 gewährt werden sollen, spätestens am Ende des
gewährten Beihilfen sowie die möglicherweise in den Finan-
ersten Jahres nach dem Beitritt im voraus mit. Die spanische
zierungsmaßnahmen des spanischen Staates zugunsten
Regierung führt ihre Vorhaben nur mit Zustimmung der
mittelbar oder unmittelbar von ihm kontrollierter Eisen- und
Kommission durch.
Stahlunternehmen enthaltenen Beihil1~elcmente, die nach dar
Die Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kriterien normalen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis nicht
und Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll. unter das haftende Kapital fallen.
6. Während des in Artikel 52 der Beitrittsakte genannten 2. Beihilfen zugunsten der spanischen Eisen- und Stahlin-
Zeitraums müssen die spanischen Lieferungen von EGKS- dustrie können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren
Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das übrige Gebiet des des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,
Gemeinsamen Marktes folgenden Bedingungen entsprechen: wenn
a) Die spanischen Lieferungen in die übrige Gemeinschaft - das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Unter-
während des ersten Jahres nach dem Beitritt müssen die nehmensgruppe ein zusammenhängendes, genau fest-
Höhe einhalten, welche die Kommission nach Zustimmung gelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführt, das die
der spanischen Regierung und Anhörung des Rates im Jahr verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale (Modernisie-
vor dem Beitritt festsetzt. Falls zum Beitritt keine Überein- rung, Kapazitätsabbau und gegebenenfalls finanzielle Neu-
stimmung über diesen Punkt erzielt wurde, bestimmt die ordnung) umfaßt und geeignet ist, seine/ihre Wettbewerbs-
Kommission nach Zustimmung des RatAs die Höhe der fähigkeit und finanzielle Lebensfähigkeit ohne Hilfe unter
Lieferungen spätestens zwei Monate nach dem Beitritt. normalen Marktbedingungen wiederherzustellen, und zwar
spätestens zum Ablauf der Übergangsregelung;
Da diese Lieferungen jedoch mit Ende der Übergangsrege-
lung liberalisiert werden müssen, können sie, damit ein - das betreffende Umstrukturierungsprogramm einen Abbau
harmonischer Übergang erreicht wird, vor dem Ende der der Gesamtproduktionskapazität des begünstigten Unter-
genannten Regelung angehoben werden, wobei die Höhe nehmens bzw. der begünstigten Unternehmensgruppe
des ersten Jahres als Untergrenze betrachtet wird. bewirkt, ohne eine Emöhung der Kapazität für die ver-
Für jede Anhebung der Lieferungen wird folgendes berück- schiedenen Erzeugnisgruppen vorzusehen, deren Markt
sichtigt: sich nicht im Aufschwung befindet;
- die Fortschritte bei der Durchführung der spanischen - Höhe und Intensität der den Eisen- und Stahlunternehmen
gewährten Beihilfen schrittweise herabgesetzt werden;
Umstrukturierungspläne unter Berücksichtigung der
Zeichen für eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit - die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und
der Unternehmen sowie der erforderlichen Maßnahmen die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen
zur Erreichung dieser Lebensfähigkeit und Interesse zuwider1aufenden Weise verändert;
- die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden - die Beihilfen spätestens fünfzehn Monate nach dem Beitritt
Maßnahmen im Eisen- und Stahlsektor, wobei Spanien genehmigt werden und keine Beihilfezahlungen nach Ablauf
nicht weniger günstig behandelt werden darf als dritte der Übergangsregelung erfolgen, mit Ausnahme von Zins-
Länder. zuschüssen und Bürgschaftszahlungen für Oar1ehen, die vor
diesem Zeitpunkt gewährt wurden.
b) Die spanische Regierung verpflichtet sich, mit dem Beitritt
in eigener Verantwortung und im Einverständnis mit der 3. Beihilfen zur Förderung der Investitionstätigkeit in der
Kommission einen Mechanismus für die Überwachung der Eisen- und Stahlindustrie können als mit dem ordnungs-
Lieferungen in das übrige Gebiet des Gemeinsamen Marktes gemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar
zu schaffen, mit dem die strikte Einhaltung der nach Buch- angesehen werden, wenn
stabe a vereinbarten oder aufer1egten Verpflichtungen
- die Kommission zuvor eine Mitteilung über das Investitions-
mengenmäßiger Art sichergestellt wird.
programm erhalten hat, sofern diese Mitteilung durch die
Dieser Mechanismus muß mit jeder anderen Marktrahmen- Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom
maßnahme, die innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unter-
beschlossen wird, vereinbar sein und darf die Möglichkeit nehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre
zur Lieferung der vereinbarten Mengen nicht in Frage Investitionen oder durch spätere Entscheidungen vorge-
stellen. schrieben ist;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1645
- Höhe und Intensität der Beihilfen aufgrund des Umfangs der - Verbesserung der Leistung der Eisen- und Stahlerzeugnisse
unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter und Erhöhung der Verwendungsmöglichkeiten von Stahl;
Berücksichtigung der Strukturprobleme der Region, in der
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf
die Investition stattfinden soll, gerechtfertigt sind und sich
Gesundheit und Sicherheit.
auf das hierfür Notwendige beschränken;
Der Gesamtbetrag aller zu diesen Zwecken gewährten Bei-
- das Investitionsprogramm auf der Linie der unter Nummer 2
hilfen beläuft sich auf höchstens 50 v. H. der beihilfefähigen
festgelegten Kriterien sowie der allgemeinen Ziele „Stahl"
Vorhabenskosten. Hiermit sind die Kosten gemeint, die unmit-
liegt, unter Berücksichtigung einer etwaigen, mit Gründen
telbar mit dem betreffenden Vorhaben in Verbindung stehen;
versehenen Stellungnahme der Kommission hierzu.
ausgeschlossen sind insbesondere alle Investitionskosten für
Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung dieser Bei- Produktionsverfahren.
hilfen, inwieweit das betreffende Investitionsprogramm zu
anderen Gemeinschaftszielen wie Innovation, Energieeinspa- 7. Die Kommission holt zu den Beihilfevorhaben, die ihr von
rung und Umweltschutz beiträgt, wobei die Regeln der Num- der spanischen Regierung mitgeteilt werden, die Steliung-
mer 2 eingehalten werden müssen. nahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie sich dazu äußert. Sie
teilt allen Mitgliedstaaten mit, welche Haltung sie zu jedem
4. Beihilfen zur Deckung der durch die teilweise oder völlige Beihilfevorhaben einnimmt.
Schließung von Eisen- und Stahlwerken verursachten norma-
Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stel-
len Kosten können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-
lungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit
ren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden.
diesem Anhang vereinbar ist, so unterrichtet sie die spanische
Beihilfefähige Kosten in diesem Sinne sind Regierung von ihrer Entscheidung. Kommt die spanische
- Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand Regierung dieser Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88
versetzte Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter dif3 Beihilfen des Vertrags Anwendung.
nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buch-
8. Die spanische Regierung erstattet der Kommission zwei-
stabe b des Vertrages fallen;
mal jähr1ich Bericht über die im vorausgegangenen Halbjahr
- Entschädigungen, die aufgrund der Kündigung von Verträ- geleisteten Beihilfezahlungen, über ihre Verwendung und über
gen, insbesonde;e solcher über Belieforur.g mit Rohstoffen, die während desselben Zeitraums bei der Umstrukturierung
an Dritte zu leisten sind; erzielten Ergebnisse. Die Berichte müssen außerdem Angaben
darüber enthalten, welche finanziellen Maßnahmen der spani-
- Aufwendungen zur Umgestaltung des Geländes, der
Gebäude und/oder der Infrastruktur der geschlossenen sche Staat oder die regionalen bzw. lokalen Stellen für die
Anlagen im Hinblick auf eine andere industrielle Verwen- staatlichen Eisen- und Stahlunternehmen getroffen haben. Sie
sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf jedes
dung.
Halbjahres in einer von der Kommission festzulegenden Form
Schließungsbeihilfen, die in den spätestens zwölf Monate zu übermitteln.
nach dem Beitritt mitgeteilten Programmen nicht vorgesehen
werden konnten, können ausnahmsweise und abweichend Der erste Bericht betrifft die Beihilfezahlungen im ersten
von Nummer 5 des Protokolls Nr. 10 sowie von Nummer 2 fünf- Halbjahr nach dem Beitritt.
ter Gedankenstrich dieses Anhangs der Kommission nach
diesem Zeitpunkt mitgeteilt und über die ersten fünfzehn
Monate nach dem Beitritt hinaus genehmigt werden.
5. Beihilfen zur Erleichterung des Betriebs bestimmter Protokoll Nr. 11
Unternehmen oder Werke können als mit dem ordnungsge-
mäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar über Preisregeln
angesehen werden, wenn
- sie Bestandteil eines Umstrukturierungsprogramms nach 1. Die spanischen Unternehmen wenden vom Beitritt an die
Nummer 2 erster Gedankenstrich sind; Preisbestimmungen des EGKS-Vertrags (Artikel 4 b und 60
bis 64) sowie die darauf bezüglichen Entscheidungen an.
- sie schrittweise mindestens einmal jährfich verringert wer-
den; 2. Abweichend von Nummer 1 können folgende Unter-
nehmen die nachstehenden doppelten Paritätspunkte für das
- sie nach Hohe und Intensität auf das zur Fortführung des
gleiche Erzeugnis beibehalten:
Betriebs während der Umstrukturierung unbedingt Notwen-
dige beschränkt und aufgrund des Umfangs der unternom- Stahlunternehmen Paritätspunkte
menen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berücksich-
tigung der gegebenenfalls gewährten Investitionsbeihilfen - Altos Homos de Vizcaya
gerechtfertigt sind. (geschnittene Bleche von
Bei der Prüfung derartiger Beihilfen berücksichtigt die Kom- warmgewalzten Bandrollen,
mission die Schwierigkeiten, mit denen die in Betracht kom- kaltgewalzte Bandrollen und
mende(n) Produktionseinheit(en) sowie die betreffende(n) Bleche, Verzinken) .......... . Baracaldo (Vizcaya),
Region(en) zu kämpfen hat (haben), sowie die mittelbaren Lesaca (Navarra)
Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in anderen - Commercial Tetracero S.A. ... Gij6n (Asturias)
Bereichen, insbesondere dem des Verkehrs. Torrej6n de Ardoz
6. Beihilfen zur Deckung der Ausgaben, die Eisen- und Stahl- (Madrid)
unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben - Jose Ma. Aristrain S.A. Madrid, Factoria
entstehen, können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie- Olaberria (Guipuzcoa)
ren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,
- Redondos Oepositos Unidos
wenn das betreffende Forschungs- und/oder Entwicklungs-
vorhaben eines der nachstehenden Ziele verfolgt: S.A. (AEDUNISA) ........... . Gij6n (Asturias)
Teixeiro (Coruria)
- Senkung der Produktionskosten (einschließlich Energie-
einsparung) oder Verbesserung der Produktivität; - Tetracero S.A. .............. . Gijön (Asturias)
Torrejön de Ardoz
- Verbesserung der Warenqualität; (Madrid)
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Kohleunternehmen tung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich
nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kom-
- Empresa Nacional Carbonifera mission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemein-
del Sur (Steinkohle) ......... . Puertollano (C. Real), schaft in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten
Penarroya (C6rdoba) Artikel mit.
- Minera Martin Aznar (Mager- (3) Diese Informationen betreffen hauptsächlich
kohle) ...................... . Escucha (Teruel),
- die Kernphysik (niedrige und hohe Energien),
Castellote (Teruel)
- den Strahlenschutz,
Unabhängig von dem gewählten Paritätspunkt muß der
Grundpreis für das gleiche Erzeugnis in jedem Fall einheitlich - die Anwendung von Isotopen, insbesondere stabiler Iso-
bleiben. topen,
- Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür,
Protokoll Nr. 12 - Forschungen über den Brennstoffkreislauf (im einzelnen:
über die regionale Entwicklung Spaniens Förderung und Aufbereitung geringhaltiger Uranerze; Opti-
mierung der Brennelemente für Leistungsreaktoren).
Die Hohen Vertragsparteien -
Artikel 2
von dem Wunsch geleitet, einige besondere Probleme (1) Auf den Gebieten, auf denen das Königreich Spanien der
betreffend Spanien zu regeln, Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die
zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unter-
einig über die folgenden Bestimmungen - nehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziel-
len Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte
weisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens- an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten
und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitglied- Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner
staaten der Europäischen WirtschaftsgamE:inschaft und die Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu
Verringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten gewähren oder anzubieten.
und des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den
grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören; (2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche
Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert das König-
nehmen zur Kenntnis, daß die spanische Regierung die Ver- reich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen an die Mit-
wirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem gliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft
Ziel verfolgt, insbesondere das Wirtschaftswachstum in den zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher
am wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten Spaniens Lizenzen.
zu fördern; Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise
ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller
erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in Basis.
ihrem gemeinsamen Interesse liegt;
kommen, um der spanischen Regierung die Erfüllung dieser Protokoll Nr. 14
Aufgabe zu erleichtern, überein, den Organen der Gemein-
schaft die Anwendung aller in derGemeinschaftsregelung vor- betreffend Baumwolle
gesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere
eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Die Hohen Vertragsparteien -
obengenannten Ziele der Gemeinschaft bestimmten Gemein-
schaftsmittel; in der Erwägung, daß in Spanien Baumwolle erzeugt wird -
erkennen insbesondere an, daß im Fall der Anwendung der sind übereingekommen, das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle
Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaft- im Anhang zu der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
lichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge wie
Bevölkerung in den am wenigsten entwickelten Regionen und folgt anzupassen, um darin die in Spanien erzeugte Menge
Gebieten Spaniens zu berücksichtigen sind. Baumwolle aufzunehmen und die Einzelheiten für die An.nähe-
rung der spanischen Preise an die gemeinsamen Preise, die
Beseitigung der innergemeinschaftlichen Zölle und die Über-
Protokoll Nr. 13 nahme des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen:
1. In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 5 folgender Unterabsatz
über den Austausch von Kenntnissen
eingefügt:
auf dem Gebiet der Kernenergie ·
mit dem Königreich Spanien „Diese nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes
festgelegte Menge wird um 185 000 Tonnen erhöht."
Artikel 1 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt:
( 1) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse, die ,.(13) Die Artikel 68, 70, 75, 76, 89, 90 und 91 der Akte
den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu-
13 des EAG-Vertrags mitgeteilt worden sind, dem Königreich giesischen Republik gelten in entsprechender Weise für die
Spanien zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsge- Übernahme dieses Protokolls durch das Königreich Spa-
biet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur nien.
beschränkt verbreitet.
Die Artikel 234, 236, 238, 243, 244, 257 und 258 der
(2) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt das Königreich Spa- genannten Beitrittsakte finden für die Übernahme dieses
nien der Europäischen Atomgemeinschaft in Spanien auf dem Protokolls durch die Portugiesische Republik entspre-
Kerner'"'rgiegebiet gewonnene, ~ur zu beschränkter Verbrei- chende Anwendung."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1647
Protokoll Nr. 15
über die Bestimmung der portugiesischen Ausgangszollsätze für bestimmte Waren
1. Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 190 vorgesehenen aufeinanderfolgen-
den Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser Waren angegeben:
Nummer des Ausgangs-
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz
Zolltarifs (%)
ex 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete
Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend:
- Natrium- und Dodecan-1-ylsulfat 20
Triäthanolaminsulfat und Do<iecan-1-ylsulfat 20
Sulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammoniumalkylbenzosulfonat 20
Gemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Dodecan-1-ylsulfat und Triäthanol- 20
aminsulfat
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen 20
ex X. andere:
- feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Gießereien zur Verbesserung der 20
Oberflächenbeschaffenheit von Gußstücken verwendet werden
wassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasser- 20
behandlung in der Industrie
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifizierte,
auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpoly-
ester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):
C. andere:
II. Aminoplaste:
ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a oder b zu Kapitel 39:
-- Aminoplastharze, mit Furlurylalkohol modifiziert, in veresterter Losung, 20
zum Gebrauch in Gießereien
III. Alkyde und andere Polyester:
ex b) andere:
- gesättigte Äthylenpolyterephthalate, ausgenommen schwarze Polymere, 20
in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a oder b zu Kapitel 39, in Zubereitungen
für die Gußformerei oder das Strangpressen
- in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder 20
lackieren unter Hitzeeinwirkung
ex VII. andere:
Epoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulverlorm, mit Zusatzstoffen oder Pigmen- 20
ten, für Beschichtungen oder Lackierungen unter Hitzeeinwirkung
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Pofytetrahaloä-
thylene, Polyisobutyten, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat und andere Polyvinyl-
derivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):
C. andere:
VII. Polyvinylchlorid:
ex a) in Fonnen im Sinne der Vorschrift 3 a oder b zu Kapitel 39:
- in Mirkosuspensionen 20
ex X Vinylchlorid-Vinytazetat-Mischpolymerisate:
- Zubereitungen für das Pressen von Schallplatten 20
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des Ausgangs-
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz
Zolltarifs (%)
40.06 Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von
synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, In anderen Fonnen oder in anderem Zustand
(z. B. Losungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem
Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk (z. B. überzogene oder
imprägnierte Game aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe):
ex B. andere:
- Flicken für die Reparatur von Luftkammern ode( Reifen 20
40.07 Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen;
Game für Spinnstoffe, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen:
ex A Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen über-
zogen:
- Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt 20
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (mar-
moriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49) in
Rollen oder Bogen:
ex 0. andere:
- Papier und Pappe, beflockt 10
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasem, weder gekrempelt noch gekämmt:
ex A synthetische Spinnfasem:
- aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von 16
mehr als 53 cN/tex
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:
ex B. andere:
- Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, 10
beflockt
Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, 20
mit einem Gewicht von mindestens 17 g/m 2 und höchstens 80 g/m 2
ex 59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen:
- nicht imprägniert, mit Polyviny1chlorid beflockt
- nicht imprägniert, außer solchen, bei denen der Spinnstoff die Bestreichung darstellt, mit 10
Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen - ausgenommen Polyurethan - beflockt
ex 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder· bestrichen; bemalte Gewebe fOr Theaterdekorationen,
AtelierhintergrOnde und dergleichen:
- beflockt 10
ex 70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und •Tafelglas• (auch bei der Herstellung bereits
überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden
Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:
- Floatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach mattgeschliffenes Glas, mit einer Dicke 16
von mehr als 2 mm bis einschließlich 10 mm
70.08 Vorgespanntes Einschichtensicherheitsglas und Mehrschichtensicherheitsglas (Ver-
bundglas), auch fassoniert:
ex B. andere:
- aus zwei oder mehr Schichten, für Fahrzeuge oder Boote 20
ex 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der KOche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-
schmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarif-
nummer 70.19:
- aus Natriumglas, mechanisch ausgehoben, ausgenommen geschliffene oder sonstwie 10
dekorierte Trinkgläser, Sterilisationsgläser und Gegenstände aus Hartglas
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1649
Nummer des Ausgangs-
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz·
Zolltarifs (%)
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
B. andere Bleche:
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
ex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert. vernickelt, verniert,
plattiert, parkerisiert, bedruckt):
- mit Polyvinylchlorid überzogen 20
73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus
Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren
zum Scheuem, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
B. andere:
ex II. andere:
Badewannen, aus Stahl- oder Eisenblech mit einer Dicke von 3 mm oder 20
weniger, emailliert
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv:
ex 8. andere:
Stäbe mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer, in Ringen 20
- Draht mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer 20
ex 83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel
und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser
oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese
Waren, aus unedlen Metallen
- Schloßkästen, Zylinder und Federn, Mitnehmer und Nocken, durch Sintern hergestellt 20
84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit
Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Band-
elevatoren):
B. andere Pumpen:
II. andere:
ex a) Pumpen:
- Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosierpumpen 20
84.12 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum
Andern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden:
ex B. andere:
- ausgenommen Teile 20
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder
anderer Ausrüstung:
C. andere:
ex 1. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern
- mit einem Stockgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile
ex II. andere:
- Kühlschränke und Gefrier- und Tiefkühltruhen bzw. Gefrier- und Tiefkühl- 15
schränke mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen
Teile
ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfind-
lichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:
elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur 20
Verwiegung konstanter Gewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile
elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren, ausgenommen 20
Teile
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des Ausgangs-
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz
Zolltarifs (%)
ex 84.20 elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5 000 kg, ausgenom-
(Forts.) men Teile
elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausgenommen Teile 20
Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenommen Per- 20
sonenwaagen und Teile
84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Lederoder Schuhen), einschließlich
Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:
A. Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:
ex III. Teile; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:
- Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt 20
ex 84.42 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, aus-
genommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41:
- Preß-Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Te;ie 20
84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder
optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines
Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser. Daten, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
ex 8. andere:
digitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie 20
einer Ein- und Ausgabevorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form
in einem Gehäuse zusammengefaßt sind, zur Verwendung in industriellen Syste-
men zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie
Modulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung 20
84.59 Maschinen, Apparate u11d mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt
noch inbegriffen
E. andere:
ex II. andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte:
Spritzgießmaschinen, Extruder, Zerfasser und Blasformmaschinen für die 20
Be- und Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff
ex 84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):
- Wälzlagergehäuse, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder 20
84.63 Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und
Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare
Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für
Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
8. andere:
ex II. andere:
Lagerschalen, durch Sintern hergestellt
- mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g 20
- für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen 20
85.01 Elektrische Generatoren; EJektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.
Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
8. andere Maschinen und Geräte:
1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechsel-
getriebe oder anderen regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:
ex b) andere:
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor 20
mit Selbstzündung oder durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzün-
dung, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA, einschließlich der
Aggregate, deren Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist. mit einem
Stückgewicht von mehr als 100 kg
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1651
Nummer des Ausgangs
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz
Zolltarifs (%)
85.01 Wechselstromgeneratoren, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg 20
(Forts.) und einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA
Gleichstrommotoren und -generatoren mit einem Stückgewicht von mehr 20
als 100 kg, ausschließlich der Motoren und anderen Generatoren, deren
Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist
rotierende Umformer mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg 20
ex II. Transformatoren und Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Drosselspulen und
andere Selbstinduktionsspulen:
Stromrichter mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und Gleichrich- 20
ter, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Schweißen bestimmt sind
Dreiphasentransformatoren, ohne Flüssigkeitsisolierung, mit einer Leistung 20
von 50 kVA oder mehr und einer Leistung von 2 500 kVA oder weniger
85.04 Elektrische Akkumulatoren:
8. andere:
ex II. andere Akkumulatoren:
- Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, nicht gasdicht 20
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum
Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. 8. Haar-
trockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische
Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, aus-
genommen solche der Tarifnr. 85.24:
ex C. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. 8. Haartrockner, Dauerwellenapparate,
Brennscheren und Brennscherenwärmer):
- Haartrockner, ausgenommen Trockenhauben 20
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, ein-
schließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme:
ex 8. andere:
- automatische, elektronische Fernsprechapparate, ausgenommen Teile 20
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funkspruch- oder Funktelegraphieverkehr; Sende-
und Empfangsgeräte·für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für
Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-oder Funktelegraphieverkehr; Sende-
und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfängerr sowie Fernsehkameras:
1. Sendegeräte:
ex b) andere:
- für den, Kurz- und Mittelwellenbereich 20
II. Sende-Empfangsgerät
ex b) andere:
für den UKW-Bereich 20
- tragbare Halterung für UKW-Sende-Empfangsgeräte 20
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiede~gabegeräten kombiniert:
b) andere:
ex 2. andere:
Empfangsgeräte des Funksprech- oder Funktelegraphieverkehrs im 20
längst-, Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich
ex 85.16 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrs-
steuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze:
- ausgenommen Geräte für Schienenwege und Teile 20
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Nummer des Ausgangs-
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz
Zolltarifs (%)
85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnm. 85.09 und 85.16) zum Geben
von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Ein-
bruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder):
ex 8. andere:
- ausgenommen Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie 20
Teile davon
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen
Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellen-
ausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und
Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände);
gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:
ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom-
kreisen
für industrielle Anwendung, ausgenommen Verbindungsmaterial:
für 1 000 V oder mehr:
- Trenner, einschließlich Last- und Leistungstrenner, für Spannungen von 20
1 kV bis weniger als 60 kV
- Sicherungsschmelzeinsätze, für Spannungen von 6 kV bis 36 kV ein- 20
schließlich, des Types HT -
- für weniger als 1 000 V:
Sicherungsschmelzeinsätze des Types NH
- Schalter, von 63 A bis 1 000 A, drei- oder vierpolig, für Doppelunter- 20
brechung
ex D. Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:
ausgerüstet:
- für industrielle Anwendung, andere als für die Femmelde-, Hochfrequenz-,
Tonfrequenz- und Meßtechnik:
- für 1 000 V oder mehr, mit Zellen, die Schalter oder Trenner umfassen, 20
abnehmbar, für Transformatoren mit metallischer Einfassung
- für 1 000 V oder weniger 20
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (ein-
schließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, fOr die Bektrotechnik, auch mit
Anschlußstücken:
ex 8. andere:
- Drähte, Schnüre und Kabel für die Energieübertragung, fOr eine Nennspannung 20
von 60 kV oder weniger, nicht mit Anschlußstücken versehen oder dafür vorberei-
tet, mit Polyäthylen isoliert, ausgenommen Spulendraht
- Spulendraht aus Kupfer, Lack oder lackiert, mit einem Durchmesser von 0,40 mm 20
oder mehr und 1,20 mm oder weniger (Klasse F, Stufe I und II)
87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Renn-
wagen und Oberleitungsomnibusse):
A. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen:
1. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:
ex b) andere:
- mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem 20
Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamt-
gewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbren-
nungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als
1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cm 3 oder mit Verbrennungsmotor mit
Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm 3 und weniger
als 2 500 cm 3
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1653
Nummer des Ausgangs-
Gemeinsamen Warenbezeichnung zollsatz
Zolltarifs (%)
87.02 8. zum Befördern von Gütern:
(Forts.)
II. andere:
a) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:
1. Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem
Hubraum von 2 800 cm 3 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbst-
zündung und einem Hubraum von 2 500 cm 3 oder mehr:
ex bb) andere:
mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, 20
einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg,
einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als
3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem
Hubraum von weniger als 2 900 cm 3
2. andere:
ex bb) andere:
mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, 20
einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg,
einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als
3 600 kg, mit Verbrennungsmotor· mit Fremdzündung und einem
Hubraum von mehr als 1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cm 3 oder
mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum
von mehr als 1 980 cm 3 und weniger als 2 500 cm 3
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03:
8. andere:
ex II. andere:
Kolben und Führungen für Stoßdämpfer, durch Sintern hergestellt 20
Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige 20
Schaltgetriebe, vollständige Hinterachsaggregate mit Antriebswellen und
Ausgleichsgetriebe, Räder, Radteile und Zubehör von Rädern, Tragachsen
und auf Trägerplatte befestigte Scheibenbremsbeläge
Auswuchtgewichte für Räder 20
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:
ex 8. andere:
- Zahnräder, durch Sintern hergestellt 20
ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für
die Ophthalmologie
- Kunststoffspritzen 20
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen,
Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:
A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte:
II. andere:
ex b) andere: .
Regler 20
Prüf- und Reglergeräte für industrielle Systeme zur Erzeugung, Verteilung 20
und Verwendung von elektrischer Energie
8. andere:
ex II. andere:
- Regler 20
2. Für Zündhölzer der Nummer 36.06 und für Zunder der Tarifstelle ex 36.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus
der Gemeinscha:i ist der Ausgangszollsatz gleich Null.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokoll Nr. 16 Gesamtbetrag der Ausrüstungsgüterinvestitionen sind im
Anhang zu diesem Protokoll angegeben. Die Kommission legt
über die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Waren unmittelbar nach dem Beitritt eine Liste der unter diese Zoll-
durch die Portugiesische Republik befreiung fallenden Waren fest. Die Portugiesische Republik
liefert der Kommission alle hierfür erforderlichen Angaben.
Die Bestimmmmmungen des Artikels 197 der Beitrittsakte
- !SOPOR - Companhia Portuguesa de lsocianetos, Lda
über die Annäherung der Sätze des portugiesischen Zolltarifs
an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheit- - RENAULT PORTUGUESA - Sociedade Comercial e lndu-
lichten EGKS-Tarifs sowie die Bestimmungen des Artikels 190 strial, Lda
der Beitrittsakte über.den schrittweisen Abbau der Zölle zwi-
schen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset- - DEA PORTUGUESA - Sociedade de Equipamentos Auto-
zung und Portugal stehen bei den sechs nachstehend genann- m6veis, Lda
ten Unternehmen der Beibehaltung der Maßnahmen zur Zoll- - SOMINCOR - Sociedade Mineira Neves-Corvo, Lda
befreiung bei der Einfuhr von Ausrüstungsgütern bis zum
Ablauf der zwischen diesen Unternehmen und der portugiesi- - TEXAS Instruments
schen Regierung geschlossenen Vereinbarungen nicht entge- - FUNFRAP - Sociedade de Fundicäo Franco-Portugesa,
gen. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Vereinbarungen und der SAAL
Gesamtbetrag
Ablauf der Vereinbarung
der Ausrüstungsgüterinvestitionen
ISOPOR - Companhia Portuguesa de
lsocianetos, Lda 25. Juli 1990 37 000 000 US-Dollar
RENAULT PORTUGUESA - Sociedade
Comercial e lndustrial, Lda 13. Februar 1990 9 000 000 000 Escudos (1978)
DEA PORTUGUESA - Sociedade de
Equipamentos Autom6veis, Lda 28. Juli 1991 35 000 000 französiche Franken
SOMINCOR - Sociedade Mineira
Neves-Co~o. Lda 31. Dezember 1989 13 000 000 000 Escudos
TEXAS Instruments 31. Dezember 1993 30 000 000 US-Dollar
FUNFRAP - Sociedade de Fundiyäo
Franco-Portuguesa, SAAL 30. November 1993 2 300 000 000 Escudos
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1655
Protokoll Nr. 17 sowie Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen
nach Artikel 2.
über den Handel mit Textilwaren
zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten Artikel 4
Die Portugiesische Republik kann nach vorheriger Mitteilung
Artikel 1
an die Kommission auf die nach den derzeitigen Mitglied-
(1) Die Portugiesische Republik überwacht nach Maßgabe staaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der Liste des
der Artikel 2, 3 und 4 die Ausfuhren von Waren der Liste des Anhangs A die in Anhang D vorgesehenen Flexibilitätsbestim-
Anhangs A auf der Grundlage der in dieser Liste angegebenen mungen anwenden.
Mengen, und zwar bis zum 31. Dezember 1988 die Ausfuhren
nach den derzeitigen Mitgliedstaaten und bis zum
Artikel 5
31. Dezember 1989 die Ausfuhren nach Spanien.
- Die Kommission und die zuständigen Behörden der Portu-
(2) Die Kommission verlängert die Anwendung des Absat- giesischen Republik konsultieren einander erforderlichenfalls,
zes 1 um ein Jahr auf der Grundlage der für 1989 in der um Situationen zu verhindern, in denen Schutzmaßnahmen
genannten Liste angegebenen Mengen, wenn ein Mitglied- getroffen werden müssen.
staat dies aufgrund der Umstände für begründet hält und
beantragt.
Artikel 6
(3) Textilwaren, die unter den in Anhang B festgelegten Wenn es, insbesondere aufgrund der Entwicklung des
Bedingungen und im Rahmen der dort festgesetzten Mengen Verbrauchs und der Zunahme der nach Portugal erfolgenden
nach Veredelung in Portugal wieder in die derzeitigen Mitglied- Einfuhren von Textilwaren aus einem oder mehreren andere!"\
staaten eingeführt werden, werden nicht auf die in Absatz 1 Mitgliedstaaten, erforderlich ist, konsultieren die Kommission
genannten Mengen angerechnet. und die zuständigen Behörden der Portugiesischen Republik
einander auf Antrag der Portugiesischen Republik, um geeig-
Artikel 2 nete Lösungen zur Verhinderung der Anwendung von Schutz-
maßnahmen zu finden.
Die Gemeinschaft und die Portugiesische Republik führen
für die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Zusammen-
arbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des Anhangs C herbei.
Artikel 7
Die Kommission trifft nach dem Dringlichkeitsverfahren des
Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte die ihr er1orderlich
Artikel 3 erscheinenden Schutzmaßnahmen, wenn die Mengen des
Die Portugiesische Republik trifft Maßnahmen, um sicherzu- Anhangs A erreicht sind und der betreffende Mitgliedstaat es
stellen, daß die Mengen nach Artikel 1 eingehalten werden, beantragt.
-6
Anhang A 0,
01
0,
Liste zu Artikel 1 Absatz 1
Nummer des Mitglied-
Kate- NIMEXE-Kennzlffer
Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheiten 1986 1987 1988 1989
gorie (1985) staaten
Zolltarifs
1 55.05 55.05-13, 19, 21, Baumwollgame, nicht in Aufmachungen für den 0 Tonnen 759 842 951 1 094
25, 27, 29, 33, 35, Einzelverkauf F 203 225 254 292
37, 41, 45, 46, 48, 1 1245 1 382 1 562 1 796
51, 53, 55, 57, 61, BNL 687 763 862 991
65, 67, 69, 72, 78, VK 6 712 7450 8419 9682
81, 83, 85, 87 IRL 1799 1 997 2257 2596 CO
C
OK 4050 4496 5080 5842 :::,
Cl.
GR 27 30 34 39 CD
(,t,
E 150 165 185 211 CO
.. CD
(,t,
('t)
2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle: D Tonnen 717 796 899 1 034 ;;:r
er
F 820 910 1028 1182
55.09-03, 04, 05,
06, 07, 08, 09, 10,
Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-
gewebe, Schllngeng_ewebe (Frottiergewebe),
1 396 440 497 572 ~
BNL 569 632 714 821 c...
Q)
11, 12, 13, 14, 15, Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, :3"
VK 5694 6320 7142 8213 ~
16, 17, 19, 21, 29, Chenillegewebe, TOiie und geknüpfte Netzstoffe CO
IRL 397 441 498 573 Q)
32, 34, 35, 37, 38, OK 875 971 1 097
:::,
1 262 CO
39, 41, 49, 51, 52, GR 155 172 194 223 ~
53, 54, 55, 56, 57, (0
E 150 165 185 211 CD
59, 61, 63, 64, 65, _u,
66, 67, 68, 69, 70, 4
71, 73, 75, 76, 77, i
78, 79, 80, 81, 82, =
83, 84, 85, 87 88,
1
89, 90, 91, 92, 93,,
98, 99
3 56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen D Tonnen 1 343 1 491 1 685 1938
A Spinnfasem: F 1 017 1129 1 276 1467
1 235 261 295 339
A. aus synthetischen Spinnfasern:
BNL 713 791 894 1028
56.07-01, 04, 05, Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, VK 3878 4305 4865 5595
07, 08, 10, 12, 15, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingen- IRL 822 912 1 031 1186
19, 20, 22, 25, 29, gewebe (einschließlich Frottiergewebe) und OK 1 062 1179 1 332 1 532
30, 31, 35, 38, 39, Chenillegewebe GR 28 31 35 40
40, 41, 43, 45, 46, E 200 220 246 280
47, 49
i;'. Nummer des
Kate- NIMEXE-Kennziffer Mitglied-
gorie
Gemeinsamen
(1985)
Warenbezeichnung
staaten
Einheiten 1986 1987 1988 1989
Zolltarifs
4 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi- D 1 000 10 801 11 773 13068 14 767
BI elastisch noch kautschutiert: F Stück 7162 7807 8666 9793
II a) 60.04-19, 20, 22, Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unter-. 1 751 819 909 1 027
b) 23, 24, 26, 41, 50, hemden und dergleichen, aus Gewirken, weder BNL 5 766 6285 6976 7 883
C) 58, 71, 79, 89 gummlelastisch noch kautschutiert, andere als VK 23874 26023 28886 32641
IV b) 1 aa) Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder IRL 398 434 482 545
dd) synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und DK 2535 2 763 3067 3466
2 ee) Unterzlehpullls aus künstlichen Spinnstoffen, GR 102 111 123 139
d) 1 aa) andere als Säuglingskleidung E 500 550 616 702 ~
dd) ~
2 dd) 0
1
-i
5 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere D PJ
1 000 3525 3842 4265 4819 CC
AI a) Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschu- F Stück 6480 7063 7840 8859 C.
(t)
II b) 4 bb) tlert: 1 950 1036 1150 1300 -,
11 aaa) )>
BNL 1455 1585 1760 1 989 C
bbb) VK 4417 4815 5345 6040 cn
CC
CCC) IRL 285 311 345 390 PJ
er
ddd) A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: OK 1026 1118 1 241 1402 ~
eee) GR 15 16 18 20 CD
0
22 bbb) 60.05--01, 31, 33, Pullover, Siipover, Twinsets, Westen und E 400 440 493 562 ::,
_::,
CCC) 34, 35, 36, 39, 40, Strickjacken, aus Gewirken, weder gummi- C.
ddd) 41, 42,43 elastisch noch kautschutiert, aus Wolle, Baum- (t)
::,
eee) wolle, synthetischen oder künstlichen Spinn- _..
fff) stoffen ~
0
(t)
6 61.01 Oberkleidung f0r Männer und Knaben VK N
1 000 3729 4139 4677 5379 (t)
B Vd) 1 E Stück 250 275 308 351 3
2 g-,
3 _..
e) 1 CO
(X)
2 01
3
61.02 Oberkleidung f0r Frauen, Mädchen und Kleinkin-
B II e) 6 aa) der:
bb)
CC) B. an9.ere:
61.01-62, 64, 66, Shorts und andere kurze Hosen und lange
72, 74, 76 Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben;
lange Hosen aus Geweben, für Frauen, Mäd-
chen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, ....
O')
61.02-66, 68, 72 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen c.n
....,
. -~-•~--.-r"'<y•••~--··--•-. .. .......... ·-,. ,..._.
~ ~ ... ,,....,..... .... ,. .. V ..... __ ,.., -- •. ,-•··•·- ,,,,_ ~- .. · ~ - - · • ., .......__, ............... ,__ _.., .. ...,. .. _ •.• ~ . . . _.,. 111,1;.-,~~
_,.
Nummer des 0,
Kate- NIMEXE-Kennziffer Mitglied- 0,
Gemeinsamen Warenbezeichnung
staaten
Einheiten 1986 1987 1988 1989 0)
gorie
Zolltarifs
(1985)
7 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere 0 1 000 1 630 1 777 1 972 2228
A II b) 4 aa) 22 Wirkwaren, weder gummlelastisch noch kautschu- F Stück 768 837 929 1050
33 tiert: 1 262 286 317 358
44 BNL 251 274 304 344
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: VK 790 861
55 956 1 080
II. andere IRL 31 34 38 43
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein-
OK 472 514 571 645
GR 39 43 48 54
B II e) 7 bb) klnder:
E 180 198 222 253
CC)
B. andere:
dd)
60.05-22, 23, 24, Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder OJ
C
25 gummielastisch noch kautschutiert) oder :3
a.
Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkln- et)
C/')
61.02-78, 82, 84 der, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder CO
et)
künstlichen Spinnstoffen C/')
et)
r:r0-
8 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und 0 1000 1876 2045 2270 2565
~
c..
A Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschet- F Stück 2507 2733 3043 3428 !l,)
ten: 1 853 930 1 032 1166
..,
:J"
CO
!l,)
61.03-11, 15, 19 Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, BNL 1308 1 426 1583 1789 :3
aus Geweben, f0r Männer und Knaben, aus VK 2410 2627 2916 3295 CO
~
Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder IRL 153 167 185 209 CO
künstlichen Spinnstoffen OK 637 694 770 870 (X)
.CJl
GR 58 63 70 79 --l
E 500 550 616 702 ~
=
9 55.08 Schlingengewebe (Frottlergewebe) aus Baum- 0 Tonnen 1792 1 971 2208 2517
wolle F 1521 1 673 1874 2136
BNL 1252 1 377 1 542 1 758
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper- VK 9°'81 9989 11188 12 754
B III a) 1 pflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, E 200 220 246 280
Gardinen und andere Gegenstände zur lnnenaus-
stattung:
B. andere:
55.08-10, 30, 50, Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baum-
80 wolle; Wäsche zur Körperpflege und andere
Haushaltswäsche aus Schlingengeweben
62.02-71 (Frottiergeweben) aus Baumwolle
Nummer des
Kate- NIMEXE-Kennziffer Mitglied-
gorie
Gemeinsamen
(1985)
Warenbezeichnung
staaten
Einheiten 1986 1987 1908 1989
Zolltarifs
13 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi- BNL 1000 12007 13328 15 061 17 320
B IV b) 1 cc) elastisch noch kautschutiert: Stück
2 dd)
d) 1 CC) 60.04-48, 56, 75, Unterhosen und Slips, für Männer und Knaben,
2 CC) 85 Schlüpfer und dergleichen für Frauen, Mäd-
chen und Kleinkinder (ausgenommen Säug-
linge), aus Gewirken, weder gummielastisch
noch kautschutiert, aus Baumwolle oder aus z...,
synthetischen Spinnstoffen
~
0
1
19 6.1.05 61.05-10, 99 Taschentücher und Ziertaschent0cher F Tonnen 453 503 568 653 -1
A 1 120 133 150 ll>
172 (Q
C E 1 1 1 1 a.
(D
~
)>
20 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper- D Tonnen 850 1 047 C:
935 1194 cn
(Q
BI a) pflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, F 550 605 678 773 ll>
C) Gardinen und andere Gegenstände zur lnnenaus- 1 197 217 243 273 cr-
~
stattung: BNL 885 974 1 091 1 244
CD
VK 7509 8260 9251 10546 0
::::,
B. andere:
IRL 85 94 105 120 ?
62.02-12, 13, 19 Bettwäsche aus Geweben OK 110 121 136 155 a.
(D
GR 28 31 35 40 ::::,
E 250 275 308 351 .....
~
0
(D
33 51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen D Tonnen 662 728 815 929 N
(D
A III a) Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen F 1 064 1 170 1 310 1 493 3
oder Streifen der Tarlfnr. 51.01 oder 51.02): · 1 539 593 664 757 g~
BNL 1 738 1 912 2141· 2440
A. Gewebe aus synthetischen Splnnfäden
VK 2077 2285 2559 2917 (0
ex,
IRL 40 44 49 56 01
62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken: DK 509 560 · 627 715
B II b) 1
B. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen: GR 39 43 48 55
II. andere: E 200 220 248 280
51.04-06 Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus
Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer
Breite von weniger als 3 m
62.03-51, 59 Säcke aus Geweben, aus Streifen oder
dergleichen
...
0)
CJ1
(0
....
Nummer des Mitglied- O>
Kate- NIMEXE-Kennziffer
gorie
Gemeinsamen
Zolltarifs
(1985)
Warenbezeichnung
staaten
Einheiten 1986 1987 1988 1989
8
39 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper- F Tonnen 997 1 097 1229 1 401
B II a) pflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, VK 804 884 990 1129
C) Gardinen und andere Gegenstände zur lnnenaus- E 150 165 185 211
stattung:
III a) 2 B. andere:
C) 62.02-40, 42, 44, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und
46, 51, 59, 65, 72, andere , Haushaltswäsche, aus Geweben,
74, 77 andere als Wäsche aus Frottlergeweben aus
Baumwolle
CD
C
Bindfäden, Seile und Taue, auch gefloch- D Tonnen 10777 11962 13517 15545 :::,
59.04 59.04 a.
ten: F 8322 9237 10438 12004 Cl)
(JJ
59.04-11, 12, 14, aus synthetischen Spinnstoffen 1 3055 3391 3f!32 4407 CO
Cl)
15, 17, 18, 19, 21, BNL 3346 3 714 4197 4827 (JJ
Cl)
aus Manilahanf
23, 31, 35, 38, 50, VK 9038 10032 11 336 13036 N
aus Sisal oder anderen Agavefasern IRL 211 234 264 304 0-
60, 70,80
aus Hanf OK 2729 3029 3423 3936 ~
GR 287 319 360 414 L
aus Flachs oder Ramie !l)
E 1400 1540 1725 1967 ::1"
aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der eo
!l)
Tarlfnr. 57.03 :::,
CO
aus anderen Spinnstoffen -A
(0
davon (X)
_o,
90 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch gefloch- D 1 011 1112 1 245 1 419
A ten:
BNL
F 1 281
1254
1 409
1379
1578
1545
1 799
1 761
[
59.04-11, 12, 14, Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen
Spinnstoffe, auch geflochten VK 2495 2745 3074 3504 =
15, 17, 18, 19, 21 67 74
IRL 83 95
GR 135 149 167 190
E 900 990 1109 1264
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1661
Anhang B 3. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten
Einfuhren im passiven Veredelungsverkehr teilen die jährlichen Mengen an in der Ta~elle zu diesem
Anhang genannten Veredelungserzeugnissen, bei denen der
betreffende derzeitige Mitgliedstaat aufgrund dieses Anhangs
1. .,Passiver Veredelungsverkehr" im Sinne dieses Proto- die Wiedereinfuhr zulassen kann, auf die unter Nummer 2
kolls ist der Vorgang, bei dem vorübergehend aus der Gemein- genannten Begünstigten des Verfahrens auf.
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgeführte
Waren in Portugal im Hinblick auf ihre Wiedereinfuhr in die 4. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in Forn Veredelungserzeugnisse wiedereingeführt werden sollen,
von Veredelungserzeugnissen verarbeitet werden. erteilen den Antragstellern, die die in diesem Anhang festge-
legten Voraussetzungen erfüllen, eine vorherige Bewilligung.
2. Das Verfahren wird nur natürlichen oder juristischen Per-
Die vorherige Bewilligung kann entweder einmal jährlich glo-
sonen bewilligt, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zu~ammensetzung ansässig sind. bal für die dem Antragsteller nach N_ummer 2 Absatz 2 Buch-
stabe b bewilligte Gesamtmenge erteilt werden oder nach und
Die Person nach Unterabsatz 1, die das Verfahren be- nach im laufe des Jahres durch aufeinanderfolgende Teil-
antragt, muß folgende Voraussetzungen erfüllen: anrechnungen auf die bewilligte Menge bis zu deren gänz-
a) Sie stellt in ihrem, in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen lichem Verbrauch.
Zusammensetzung gelegenen Betrieb für eigene Rech- Der Antragsteller legt den zuständigen Behörden den Ver-
nung gleichartige Erzeugnisse her, die sich auf der gleichen trag mit dem Unternehmen, das er beauftragt hat, die Verede-
Herstellungsstufe befinden wie die Veredelungserzeug- lungsvorgänge für seine Rechnung in Portugal durchzuführen,
nisse, für die das Verfahren beantragt wird. oder einen Nachweis vor, der von den genannten Behörden als
b) Sie darf in Portugal Veredelungserzeugnisse im Rahmen gleichwertig angesehen wird.
des Veredelungsverkehrs innerhalb jährlicher Mengen 5. Die vorherige Bewilligung wird nur erteilt, wenn die
herstellen lassen, die von den zuständigen Behörden des zuständigen Behörden die Nämlichkeit der vorübergehend
P,,.1itgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, nach ausgeführten Waren bei den wiedereingeführten Verede-
Nummer 3 festgE::set.:t we,dE:ri. lungserzeugnissen feststellen können.
c) Die Waren, die sie zu Veredelungsvorgängen vorüberge- Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Ver-
hend ausführt, müssen sich in der Gemeinschaft in ihrer fahrens ablehnen, wenn sie feststellen, daß es ihnen nicht
derzeitigen Zusammensetzung im freien Verkehr im Sinne möglich ist, alle Sicherheiten zu erhalten, um die tatsächliche
von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags befinden und Kontrolle der Einhaltung der Nummer 2 zu gewährleisten.
Ursprungswaren der Gemeinschaft in _ihrer derzeitigen
Zusammensetzung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. In der vorherigen Bewilligung werden die Bedingungen für
802/68 und ihrer Durchführungsverordnungen sein. Abwei- den Ablauf des Veredelungsvorgangs festgelegt, und zwar
chungen hiervon dürfen die Behörden der derzeitigen Mit- insbesondere:
gliedstaaten nur für Waren zulassen, die in der Gemein- - die Mengen der auszuführenden Waren und der wiederein-
schaft nicht in ausreichender Menge hergestellt werden. zuführenden Erzeugnisse, die unter Bezugnahme auf den
Solche Abweichungen dü11en nur für höchstens 14 v. H. Ausbeutesatz berechnet werden, der nach Maßgabe der
des Gesamtwertes der Waren gewährt werden 1 ), für die in technischen Gegebenheiten der durchzuführenden Verede-
dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser lungsvorgänge oder - falls solche Gegebenheiten fehlen -
Regelung im vorangegangenen Jahr zugelassen wurde. nach den in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle mensetzung verfügbaren Daten über gleichartige Verede-
drei Monate die wesentlichen Angaben über die danach lungsvorgänge festgesetzt wird;
zugelassenen Abweichungen mit, nämlich Art, Ursprung - die Einzelheiten, die es ermöglichen, die Nämlichkeit der
und Menge der betreffenden Waren, die ihren Ursprung vorübergehend ausgeführten Waren bei den Veredelungs-
nicht in der Gemeinschaft haben. Die Kommission teilt erzeugnissen festzustellen;
diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.
- die Frist für die Wiedereinfuhr unter Berücksichtigung der für
d) Die in Portugal durchzuführenden Veredelungsvorgänge die Durchführung der Veredelungsvorgänge erforderlichen
dürfen keine weitergehenden Verarbeitungen darstellen Zeit.
als die unter Nummer 11 für jede Ware aufgeführten Vor-
gänge. Die Veredelungsvorgänge dürfen jedoch weniger 6. Die von den zuständigen Behörden erteilte vorherige
weitgehende Verarbeitungen darstellen als die zu jeder Bewilligung ist der betreffenden Zollstelle bei der vorüber-
Ware unter Nummer 11 aufgeführten Vorgänge. gehenden Ausfuhr für die Zollabfertigung vorzulegen.
Die derzeitigen Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 2 7. Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Buchstabe a bei Personen abweichen, die die Voraussetzun- Zahlenangaben über die erteilten vorherigen Bewilligungen
gen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllen. monatlich vor dem 10. des darauffolgenden Monats mit.
Diese Ausnahmen gelten nur bis zu den Gesamtmengen, die Auf Antrag der Kommission unterrichtet die derzeitigen
im Rahmen der vor dem Beitritt bestehenden spezifischen Mitgliedstaaten die Kommission über die Ablehnung einer vor-
Regelungen eingeführt worden sind. herigen Bewilligung sowie über die Gründe, die im Hinblick auf
die Voraussetzungen dieses Protokolls zu dieser Ablehnung
Die im vorstehenden Unterabsatz genannten Ausnahmen
geführt haben.
gelten vorrangig für Personen, die früher in den Genuß der
oben genannten spezifischen Regelungen gekommen waren. 8. Unbeschadet der folgenden Nummern darf die Wieder-
Nutzen diese Personen jedoch nicht die Gesamtheit der ihnen einfuhr der Veredelungserzeugnisse von dem derzeitigen Mit-
zustehenden Mengen aus, so kann der Rest dieser Mengen gliedstaat, der die vorherige Bewilligung für diese Erzeugnisse
anderen Personen zugeteilt werden. erteilt hat, vorbehaltlich der Erfüllung der in dieser Bewilligung
festgelegten Bedingungen und der sonstigen bei der Einfuhr
üblichen Zollabfertigung nicht abgelehnt werden.
') Der Gesamtwert der Waren ist
- bei den vomer eingeführten Waren ihr Zollwert, wie er in der Verordnung Diese Erzeugnisse dürfen nicht in einen anderen derzeitigen
(EWG) Nr. 1224/80 (ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1) festgelegt ist; Mitgliedstaat wiedereingeführt werden als denjenigen, der die
- in den anderen Fällen der Preis ab Werk. vorherige Bewilligung erteilt hat.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die willigung vorgesehenen Veredelungsvorgänge durchgeführt
Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung legt der worden sind.
Anmelder den zuständigen Behörden die vorherige Bewilli-
gung vor, der der Nachweis darüber beigefügt ist, daß der Ver- 10. Jeder derzeitige Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
edelungsvorgang tatsächlich in Portugal stattgefunden hat. die statistischen Angaben üoor alle im Rahmen dieses Anhangs
durchgeführten Wiedereinfuhren in sein Hoheitsgebiet. Die Kom-
mission übermittelt diese Angäben den übrigen derzeitigen Mit-
9. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitglied-
gliedstaaten.
staats können, wenn es die Umstände erfordern,
- die ursprünglich festgesetzte Frist für die Wiedereinfuhr ver- 11. Die höchstzulässigen Verarbeitungsstufen nach Nummer 2
längern; Unterabsatz 2 Buchstabe d sind:
- die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in Teil- Kategorien Höchstzulässige
sendungen zulassen; in diesem Fall werden die Sendungen der Veredelungserzeugnisse Verarbeitungsstufer 1
nach Maßgabe ihres Eintreffens auf der vorherigen Bewilligung
abgeschrieben. Kategorien Verarbeitung
Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats 4, 5, 7, 8 Herstellen aus Geweben
können ferner die Wiedereir.fuhr der Veredelungserzeugnisse oder Gewirken
auch dann bewilligen, wenn nicht alle in der vorherigen Be-
Tabelle zu Nummer 3
Nummer des
Kate- NIMEXE-Kennziffer Mitglied-
Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheiten 1986 1987 1988 1989
gorie (1985) staaten
Zolltarifs
z
;'"\
4 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi- 0 1000 14 15 17 19 ~
BI elastisch noch kautschutiert: F Stock 309 337 374 423 0
II ·a) 60.04-19, 20, 22,
1
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullls, Unter- -f
b) 23, 24, 26, 41, 50, hemden und dergleichen, aus Gewirken, weder BNL 20 22 24 27 0)
CO
C) 58, 71, 79,89 gummielastlsch noch kautschutiert, andere als Q.
IV b) 1 aa) Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder EWG 343 374 415 469
(t)
~
dd) synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und )>
2 CC) Unterzlehpullis aus künstlichen Spinnstoffen,
C:
(/J
d) 1 aa) CO
andere als Säugllngskleidung 0)
dd)
2 dd)
~
OJ
0
::,
_::,
5 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere 0 1000 179 195' 216 244 Q.
AI a) Wirkwaren, weder gummielastlsch noch kautschu- F Stück 599 653 725 819 (t)
::l
II b} 4 bb} tiert: 1 74 81 90 102 ....
11 aaa) BNL 723 788 875 989 ~
bbb) 0
(t)
CCC) A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: IRL 5 5 6 7 N
(t)
ddd) OK 14 15 17 19 3
eee) C"
(t)
22 bbb) 60.05-01, 31, 33, Pullover, Slip,over, Twinsets, Westen und Strick- EWG 1 594 1 737 1929 2180
~
CCC} 34, 35, 36, 39, 40, jacken, aus Gewirken, weder gummielastisch CO
ddd) 41,42, 43 CO
noch kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle, CJl
eee) synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
fff)
..,.
O>
O>
u)
....
0)
0)
.r:i,.
noch: Tabelle zu Nummer 3
Nummer des NIMEXE-Kennziffer Mitglied-
Kate- Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheiten 1986 1987 1988 1989
gorie (1985) staaten
Zolltarifs
7 60.05 Oberkleldung, Bekleldungszubehör und andere D 1000 1438 1 567 1 739 1 965
A II b) 4 aa) 22 Wirkwaren, weder gummlelastisch noch .kautschu- F Stück 586 639 709 801
CD
33 tiert: BNL 168 183 203 229 C
::,
44 0.
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: IRL 36 39 43 49 CD
55 C/J
II. andere CO
EWG 2228 2428 2694 3044 CD
C/J
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein- CD
;;:r
B II c) 7 bb) kinder: cr-
CC)
dd)
B. andere: -~c...
60.05-22, 23, 24, Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder Sl)
::r
..,
25 gummlelastisch noch kautschutiert) oder CO
Geweben, f0r Frauen, Mädchen und Klein- Sl)
::,
61.02-78, 82, 84 klnder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen CO
-t.
oder k0nst liehen Spinnstoffen CO
(X)
_O'l
8 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und D 1000 1198 1 306 1450 1639
[
A Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschet- F Stück 1297 1 414 1570 1774 =
ten: 1 371 404 448 506
61.03-11, 15, 19 Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshem- BNL 994 1083 1202 1358
den, aus Geweben, für Männer und Knaben, IRL 24 26 29 33
aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder OK 74 81 90 102
künstlichen Spinnstoffen EWG 3958 4 314 4 789 5412
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1665
Anhang C 6. Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine geringere
Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2 Menge angegeben als in der beglaubigten Abschrift des BRE
oder des BGE, so wird diese Abschrift dem Einführer wieder
ausgehändigt, nachdem auf der Rückseite die Menge, für die
1. Die zuständigen portugiesischen Behörden erteilen unter ein Einfuhrdokument erteilt wurde, vermerkt worden ist.
bestimmten Voraussetzungen ein „Boletim der Registo de Expor-
tacäo (BRE)" oder ein „Boletim global de Exportac;äo (BGE)" für 7. Die anderen Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den
jede Ausfuhr von Textilwaren, die unter die Kategorien der Zoll- ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgaschlüsselt nach
tarifnummern und der Nimexe-Kennziffern nach Anhang A fallen, Warenkategorien folgendes mit:
ihren Ursprung in Portugal haben und nach den anderen Mitglied-
staaten zur endgültigen Einfuhr versandt werden sollen. a) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr Ein-
fuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk verse-
2. Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen beglau- hen wurden;
bigte Absch, iften des BRE oder des BGE für unter dieses Proto-
b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buch-
koll fallende Waren aus. Diese Abschriften bezeichnen insbeson-
stabe a genannten Zeitraum vorangeht.
dere die Angaben, die in der Erklärung oder dem Antrag des Ein-
führers nach Nummer 5 gemacht werden müssen.
8. Die Kommission und die portugiesischen Behörden über-
prüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und Aussichten des
3. Die zuständigen portugiesischen Behörden teilen der Kom-
Warenverkehrs mit dem Ziel einer eingehenden Analyse der
mission in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres
Lage.
aufgeschlüsselt nach Mitgliedstl3at und Warenkategorie
folgendes mit:
a) die Mengen, für die im vorangegangenan Vierteljahr beglau-
bigte Abschriften des BRE oder BGE ausgestellt wurden; Anhang D
b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buchstabe a Aexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3
genannten Zeitraum vorangeht.
4. Die zuständigen portugiesischen Behörden übermitteln der Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Protokolls
Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mit- werden wie folgt festgelegt:
gliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage ferner die Nummern
der nicht mehr gültigen BRE.und BGE sowie jede andere Angabe, a) innerhalb einer Kategorie:
die sie in dieser Hinsicht für zweckmäßig halten.
- Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festge-
5. Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen fallenden setzten Mengen im Vorgriff bis zu 8,75 v. H. der betreffen-
Waren dürfen in einen anderen Mitgliedstaat nur gegen Vorlage den Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im Vorgriff
eines Einfuhrdokuments endgültig eingeführt werden. Dieses getätigten Ausfuhren werden von den entsprechenden
Dokument wird von einer zuständigen Behörde des Einfuhrmit- Mengen des folgenden Jahres abgezogen;
gliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen erteilt oder mit - Übertragung der im laufe eines Jahres nicht ausgenutzten
einem Sichtvermerk versehen, und zwar innerhalb einer Frist von Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jah-
längstens fünf Arbeitstagen, nachdem ein Einführer aus den res bis zu 8,75 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres
anderen Mitgliedstaaten - ohne Ansehung seines Nieder1as- der tatsächlichen Ausnutzung. Die Kommission kann auf
sungsortes in der Gemeinschaft - in Einklang mit den geltenden Antrag der portugiesischen Behörden eine zusätzliche
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Erklärung vorgelegt Übertragung gestatten;
oder einen einfachen Antrag gestellt hat; dies greift der Einhal-
tung der anderen in den geltenden Rechtsvorschriften festgeleg- b) zwischen Kategorien:
ten Bedingungen nicht vor. Dieses Einfuhrdokument wird nur aus-
gestellt oder mit einem Sichtvermerk versehen, wenn eine durch Übertragungen von einer Kategorie auf eine andere bis zu
die zuständigen portugiesischen Behörden beglaubigte Abschrift 10 v. H. der Menge der Kategorie, auf welche die Übertra-
des von ihnen ausgesteUten BRE oder BGE vorgelegt wird. gung erfolgt. Dies gilt für folgende Vorgänge:
Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält folgende - Kategorien 2 und 3 untereinander, außer für Benelux, wo
Angaben:
die Übertragung 100 v. H. betragen kann;
a) Name und Anschrift des Einführers; - Kategorien 2 oder 3 nach 9, 19, 20, 39;
b) Warenbezeichnung mit Angabe - Kategorien 4, 5, 7, 8 untereinander;
- des Handelsnamens, - Kategorien 6 und 8 untereinander nur für Vereinigtes
Königreich;
- der Nummer der Warengruppe, die in Spalte 1 des Anhangs
A bezeichnet ist, - Kategorien 33 und 90 untereinander;
- der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Warenschemas - innerhalb der Tarifnummer 59.04 zwischen Sisal und
der einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik, synthetischen Spinnstoffen, außer für Italien und Däne-
mark, wo die Übertragung 100 v. H. betragen kann.
- des Ursprungslandes;
c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in Spalte Für diese Übertragungen gelten folgende Äquivalenzziffern:
6 des Anhang A bezeichnet ist;
d) Datum oder Daten, die für die Einfuhr vorgesehen sind. Kategorien Stück/kg g/Stück
Der Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlangen, 4 6,48
ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen. 154
5 4,53 221
Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der 6 1,76
betreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur 568
7 5,55 180
Einfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v. H. die
im Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt. 8 4,60 217
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang E (2) Die Quoten für Gemeinschaftsmarken werden jährlich
aktualisiert. Zu diesem Zweck wird ein Berichtigungskoeffi-
Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft
zient angewandt, um die Preissteigerung in Portugal und die
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugals
Entwicklung der Herstellungspreise für CKD-Kraftwagen aus-
zugleichen.
Für die Anwendung dieses Protokolls wird davon ausge-
gangen, daß Waren portugiesischen Ursprungs nicht als Die Summe aller Quoten für die einzelnen Marken (der
Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne der Verord- Gemeinschaft und dritter Länder) wird auf den Gegenwert in
nung (EWG) Nr. 802/86 betrachtet werden können. konstanten Escudo-Preisen von 41 5()1) Kraftwagen für 1986
und 44 000 Kraftwagen für 1987 festgesetzt.
(3) Die Jahresquoten für die Marken sowie alle damit zusam-
menhängenden Beurteilungskriterien werden der Kommission
vor dem 15. Februar jedes Jahres mitgeteilt.
Protokoll Nr. 18
(4) Die aufgrund der Ausgangsquoten zugeteilten Quoten
über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen der Marken können bis zu 90 v. H. des Betrags im Jahr 1986
aus den anderen Mitgliedstaaten nach Portugal und 93 v. H. im Jahr 1987 frei ausgeschöpft werden. Die Aus-
schöpfung des restlichen Betrags der Markenquoten hängt
von der Ausfuhr von Kraftwagen oder Teilen davon unter
Artikel 1
Zugrundelegung des in Portugal geschaffenen Mehrwerts
Für die Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller Motor- dieser Ausfuhren ab.
klassen zur Beförderung von Personen oder Gütern gilt die in
den folgenden Artikeln festgelegte Regelung. ·
Artikel 5
(1) Für die Ausführer, die ihre Ausgangsquoten nach Artikel 4
Artikel 2 bereits vollständig ausgeschöpft haben, werden im laufe des
Jahres zusätzliche CKD-Quoten nach Maßgabe des in
(1) Ab 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik
Portugal geschaffenen Mehrwerts der ausgeführten Kraft-
für montierte Kraftwagen, im folgenden CSU-Kraftwagen
wagen oder Teile gewährt.
genannt, mit Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten und mit
einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg die in Anhang A Die Zuteilung der zusätzlichen Quoten erfolgt auf der Grund-
aufgeführten jährlichen Einfuhrkontingente. lage der in Anhang C aufgeführten Koeffizienten.
(2) Der Rat kann das Verzeichnis in Anhang A mit qualifizier- (2) Der Rat kann im Bedarfsfall später mit qualifizierter Mehr-
ter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ändern. heit auf Vorschlag der Kommission einen Plafond für jede
Marke in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der für sämt-
(3) AfJ 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik für liche Marken gewährten Ausgangsquoten festsetzen.
andere als die in Anhang A aufgeführten CSU-Kraftwagen mit
Ursprung in der Gemeinschaft und mit einem Bruttogewicht
von weniger als 3 500 kg die folgenden jährlichen Einfuhr- Artikel 6
kontingente: Die in Artikel 4 und 5 festgesetzten Quoten können für die
Einfuhr von CKD- oder von CSU-Kraftwagen verwendet
Zeitplan Jahreskontingen, werden.
1. Januar 1986 440 Stück
Anhang A
1. Januar 1987 550 Stück
Verzeichnis der Einfuhrkontingente
Innerhalb dieser Kontingente kann keiner Marke mehr als nach Artikel 2 Absatz 1
ein Viertel des festgesetzten Volumens zugeteilt werden.
Jede Marke hat jedoch Anspruch auf die Zuteilung einer 1. Januar 1. Januar
Quote von mindestens 20 Stück. 1986 1987
ALFA ROMEO ...................... . 700 800
Artikel 3 AUDI (AUTO UNION) .............. . 700 800
B.M.W. (Bayerische Motoren-
Ab 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik für
Werke) ............................... . 700 800
CSU-Kraftwagen mit Ursprung in der Gemeinschaft und mit
einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg die folgenden jähr- BRITISH LEYLAND (ex-BMC) .... . 700 800
lichen Einfuhrkontingente: BRITISH LEYlANO (ex-LEYLAND) 700 800
JAGUAR/DAIMLER ................ . 700 800
Zeitplan Jahreskontingent
TALBOT (Frankreich) ............. . 700 800
TALBOT (Vereinigtes Königreich) 700 800
1. Januar 1986 660 Stück
CITROEN ................. : .......... . 700 800
1 . Januar 1987 770 Stück
DAIMLER-BENZ .................... . 700 800
FIAT .................................. . 700 800
Artikel 4
FORD (Deutschland) .............. . 700 800
( 1) Ab 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik FORD (Vereinigtes Königreich) .. 700 800
für nicht montierte Kraftwagen, im folgenden CKD-Kraftwagen
genannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 2 000 kg für GENERAL MOTORS (Deutsch-
die Beförderung von Personen zu Beginn jedes Jahres und land) .................................. . 700 800
ausgehend von den 1985 gewährten, in Anhang B aufgeführ- GENERAL MOTORS (Vereinigtes
ten Ausgangsquoten eine Einfuhrquote für Gemeinschafts- Königreich) .......................... . 700 800
marken. PEUGEOT ........................... . 700 800
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1667
1. Januar 1. Januar Inhaber eines in Portugal erteilten Patents das patentierte
1986 1987 Erzeugnis oder das mit Hilfe eines patentierten Verfahrens
hergestellte Erzeugnis im portugiesischen Hoheitsgebiet pro-
duzieren muß, wenn er das durch dieses Patent verliehene
RENAULT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 800 ausschließliche Recht in Anspruch nehmen will.
VW (VOLKSWAGEN) . . . . . . . . . . . .. . . 700 800
Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwischen
VOLVO (Niederlande) .............. 700 800
den Dienststellen der Kommission und den portugiesischen
LANCIA (Italien) .. . . . .. . .. . . .. . .. .. . . 700 800 Behörden geschaffen; sie betrifft auch die Probleme des Über-
AUTOBIANCHI (Italien) . . . . . . . . . . . . 700 800 gangs von den derzeitigen portugiesischen Rechtsvorschrif-
VOLVO (Belgien) ................... 700 800 ten zum neuen Recht.
NUOVA INNOCENTI (Italien) . . . . . . 700 800 2. Die Portugiesische Republik führt in ihr innerstaatliches
PORSCHE (Deutschland) . . . . . . . . . 700 800 Recht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweislast ent-
SEAT .................................. 700 800 sprechend Artikel 75 des Luxemburger Gemeinschaftspatent-
übereinkommens vom 15. Dezember 1975 ein. ·
Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrens-
Anhang B
patente, die nach dem Beitritt angemeldet werden.
Ausgangsquoten der Marken
Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die Vor-
für 1985 gemäß Artikel 4 Absatz 1
schrift spätestens vom 1. Januar 1992 an.
Escudos Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage wegen
(in 1 000) Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Ver-
fahrenspatent~ wegen Herstellung ein~s Erzeugnis5es richtet,
2 362 057 das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das Ergebnis des
FIAT
patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere
RENAULT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 879 085 Patent vor dem Beitritt erteilt wurde.
PEUGEOT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 614 092
In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar
BLMC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 822 ist, wird die Portugiesische Republik weiterhin vorsehen, daß
CITROEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 480 199 der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des
FORD ....................... :........................... 1 331 611 Patents zu erbringen ist.
GENERAL MOTORS .. .. . . . .. . . . .. .. . .. .. .. . . . . . .. . . . 1 151 434 In allen Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast am
TALBOT ............................................... . 551 350 1. Januar 1987 nicht anwendbar ist, und zwar auch bei vor dem
VW ..................................................... . 505305 Beitritt angemeldeten Patenten, führt die Portugiesische
Republik mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in ihre Rechtsvor-
BMW .................................................. . 320773
schriften ein gerichtliches Verfahren einer „Beschreibungs-
MERCEDES .......................................... . 139 308 pfändung" ein.
ALFA ROMEO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 328
Unter „Beschreibungspfändung" versteht man ein Verfahren,
AUDI.................................................... 39 706 nach dem jede Person, die befugt ist, eine Ver1etzungsklage zu
erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gericht-
lichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen
Anhang C Patentverletzers durch einen von Sachverständigen unter-
stützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der
Gewichtung der Ausfuhrkoeffizienten
nach Artikel 5 Absatz 1 strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten
technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung,
1986 1987 vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung
kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der
der mutmaßliche Patentver1etzer entschädigt werden soll,
CKD-Kraftwagen ............................... . 0,6 0,5
sofern ihm durch die „Beschreibungspfändung" Schäden ent-
CSU-Kraftwagen und Karosserien .......... . 0,5 0,45 standen sind.
Halbzeug ......................................... . 0,4 0,35
3. Die Portugiesische Republik tritt am 1. Januar 1992
Fertigteile: dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen vom
Motoren ........................................ . 0,8 0,7 5. Oktober 1973 und dem Luxemburger Gemeinschaftspatent-
Getriebe ....................................... . 0,8 0,7 übereinkommen vom 15. Dezember 1975 bei.
Andere mechanische Teile ................. . 0,7 0,6 Die Portugiesische Republik kann sich auf Artikel 95 Absatz 4
Elektrische Bauteile ......................... . 0,6 0,5 des Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommens
berufen, um die rein technischen Anpassungen vorzunehmen,
Andere Bauteile .............................. . 0,55 0,5
die aufgrund ihres Beitritts zu diesem Übereinkommen erfor-
derlich werden, wobei dies jedoch in keinem Fall den Beitritt
der Portugiesischen Republik zum Luxemburger Überein-
kommen über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verzögern
Protokoll Nr. 19 darf.
über portugiesische Patente
1. Die Portugiesische Republik verpflichtet sich, zum Beitritt
Protokoll Nr. 20
ihre Rechtsvorschriften über Patente in Einklang mit den über die Umstrukturierung
Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit dem in der der portugiesischen Eisen- und Stahlindustrie
Gemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechts-
schutzes zu bringen. Insbesondere hebt die Portugiesische 1. Ab dem Beitritt können der portugiesischen Eisen- und
Republik zum Beitritt die Vorschriften des Artikels 8 des Stahlindustrie nur mit Zustimmung der Kommission im Rah-
Decreto-Lei Nr. 27 /84 vom 18. Januar 1984 auf, nach denen der "''°" eines Umstrukturierungsplans Beihilfen gewährt werden.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Der Umstrukturierungsplan der portugiesischen Eisen- und b) Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, mit dem
Stahlindustrie muß mit den letzten vor dem Beitritt angenom- Beitritt in eigener Verantwortung und im Einverständnis mit
menen Allgemeinen Zielen „Stahl" vereinbar sein. der Kommission einen Mechanismus für die Überwachung
der Lieferungen in das übrige Gebiet des Gemeinsamen
2. Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kommission und Marktes zu schaffen, mit dem die strikte Einhaltung der
die portugiesische Regierung gemeinsam den von der portu- nach Buchstabe a vereinbarten oder auferlegten Verpflich-
giesischen Regierung angenommenen Plan, der der Kommis- tungen mengenmäßiger Art sichergestellt wird.
sion vor dem 1. September 1985 offiziell zu übermitteln ist,
Dieser Mechanismus muß mit jeder anderen Marktrahmen-
sowie die Lebensfähigkeit des von diesem Plan betroffenen
maßnahme, die in den Jahren nach dem Beitritt beschlos-
Eisen- und Stahlunternehmens.
sen wird, vereinbar sein und darf die Möglichkeit zur Liefe-
rung der vereinbarten Mengen nicht in Frage stellen.
3. Falls die Lebensfähigkeit dieses Unternehmens späte-
stens fünf Jahre nach dem Beitritt nicht in zufriedenstellender Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die
Weise sichergestellt ist, schlägt die Kommission nach Stellung- Zuverlässigkeit und Effizienz dieses Mechanismus. Falls
nahme der portugiesischen Regierung unmittelbar nach Ablauf sich herausstellt, daß er r,icht geeignet ist, trifft die Kom-
des ersten Jahres nach dem Beitritt Ergänzungen dieses Plans mission nach Zustimmung des Rates die erforderlichen
vor, um die Lebensfähigkeit dieses Unternehmens am Pla- Maßnahmen.
nende zu erreichen.
Anhang
4. Die portugiesische Regierung teilt der Kommission Bei-
hilfen, die der portugiesischen Eisen- und Stahlindustrie im Verfahren und Kriterien
Rahmen der Planergänzung nach Nummer 3 gewährt werden für die Beurteilung der Beihilfen
sollen, spätestens am Ende des ersten Jahres nach dem Bei-
tritt im voraus mit. Die portugies;sche Regierung führt ihre Vor- 1. Alle Beihilfen, auch spezifischer Art, zugunsten der Eisen-
haben nur mit Zustimmung der Kommission durch. und Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, vom
portugiesischen Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert
Die Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kriterien
werden, können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen
und Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll.
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angese-
5. Während des in Artikel 212 der Betrittsakte genannten hen werden, wenn sie den allgemeinen Regeln der Nummer 2
Zeitraums müssen die portugiesischen Lieferungen von und den Bestimmungen der Nummern 3 bis 6 entsprechen.
EGKS-Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das übrige Gebiet Solche Beihilfen dürfen nur in Übereinstimmung mit den in
des Gemeinsamen Marktes folgenden Bedingungen ent- diesem Anhang vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt
sprechen: werden.
a) Die portugiesischen Lieferungen in die übrige Gemein- Der Begriff Beihilfe umfaßt die von Gebietskörperschaften
schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung während des gewährten Beihilfen sowie die möglicherweise in den Finan-
ersten Jahres nach dem Beitritt müssen die Höhe einhal- zierungsmaßnahmen des portugiesischen Staates zugunsten
ten, welche die Kommission nach Zustimmung der portu- des von ihm kontrollierten Eisen- und Stahlunternehmens
giesischen Regierung und Anhörung des Rates im Jahr vor enthaltenen Beihilfeelemente, die nach der normalen markt-
dem Beitritt festsetzt. Unabhängig von der jeweiligen Situa- wirtschaftlichen Unternehmenspraxis nicht unter das haftende
tion dürfen diese Mengen auf keinen Fall geringer als Kapital fallen.
80 000 Tonnen sein. Kommt bis spätestens einen Monat 2. Beihilfen zugunsten der portugiesischen 8sen- und Stahl-
vor dem Zeitpunkt des Beitritts keine Einigung zwischen industrie können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren
der Kommission und der portugiesischen Regierung des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,
zustande, so dürfen die von der portugiesischen Eisen- und wenn
Stahlindustrie im Verlauf des ersten Quartals nach dem
- das begünstigte Unternehmen ein zusammenhängendes.
Beitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen nicht. über-
genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durch-
schreiten.
führt, das die verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale
Falls bis zum Beitritt keine Übereinstimmung über diesen (Modernisierung, Kapazitätsabbau und gegebenenfalls
Punkt erzielt wurde, bestimmt die Kommission nach finanzielle Neuordnung) umfaßt und geeignet ist, seine
Zustimmung des Rates die Höhe der Lieferungen späte- Wettbewerbsfähigkeit und finanzielle Lebensfähigkeit ohne
stens zwei Monate nach dem Beitritt. Hilfe unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen,
Da diese Lieferungen jedoch mit Ende der Übergangs- und zwar spätestens zum Ablauf der Übergangsregelung;
regelung liberalisiert werdef) müssen, können sie, damit ein - das betreffende Umstruktierungsprogramm innerhalb der
harmonischer Übergang erreicht wird, vor dem Ende der Gesamtproduktionskapazität des begünstigten Unterneh-
genannten Regelung angehoben werden, wobei die Höhe mens keine Erhöhung der Kapazität für die verschiedenen
des ersten Jahres als Untergrenze betrachtet wird. Erzeugnisgruppen vorsieht. deren Markt sich nicht im Auf-
schwung befindet;
Für j':K!e Anhebung der Lieferungen wird folgendes berück-
sichtigt: - Höhe und Intensität der dem Eisen- und Stahlunternehmen
- die Fortschritte bei der Durchführung des portugiesi- gewährten Beihilfen schrittweise herabgesetzt werden;
schen Umstrukturierungsplans unter Berücksichtigung - die Behilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und
der Zeichen für eine Wiederherstellung der Lebensfähig- die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen
keit der Unternehmen sowie der erforderlichen Maß- Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern;
nahmen zur Erreichung dieser Lebensfähigkeit,
- die Beihilfen spätestens sechsundreißig Monate nach dem
- die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden Beitritt genehmigt werden und keine Beihilfezahlungen nach
Maßnahmen im Eisen- und Stahlsektor, wobei Portugal Ablauf der Übergangsregelung erfolgen, mit Ausnahme von
nicht weniger günstig behandelt werden darf als dritte Zinszuschüssen und Bürgschaftszahlungen für Darlehen,
Länder, und die vor diesem Zeitpunkt gewährt wurden.
- die Entwicklung der Lieferungen von EGKS-Erzeug- Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der
nissen aus Eisen oder Stahl aus der Gemeinschaft in Anträge, die ihr im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms
ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal. unterbreitet werden, die besondere Lage Portugal!" als eines
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1669
der Mitgliedstaaten, die nur ein einziges, für den Gemein- Bei der Prüfung derartiger Beihilfen berücksichtigt die
schaftsmarkt verhältnismäßig unbedeutendes Eisen- und Kommission die Schwierigkeiten, mit denen die in Betracht
Stahlunternehmen haben. kommende(n) Produktionseinheit{en) sowie die betreffende(n)
3. Beihilfen zur Förderung der Investitionstätigkeit in der Region(en) zu kämpfen hat (haben), sowie die mittelbaren
Eisen- und Stahlindustrie können als mit dem ordnungsge- Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in anderen
mäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar Bereichen, in~besondere dem des Verkehrs.
angesehen werden, wenn 6. Beihilfen zur Deckung der Ausgaben. die Eisen- und Stahl-
- die Kommission zuvor eine Mitteilung über das Investitions- unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
programm erhalten hat, sofern diesssse Mitteilung durch die entstehen, können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-
Entscheidung Nr. 3302/81 /EGKS der Kommission vom ren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,
18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unter- wenn das betreffende Forschungs- und/oder Entwicklungs-
nehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investi- vorhaben eines der nachstehenden Ziele verfolgt:
tionen oder durch spätere Entscheidungen vorgeschr1eben - Senkung der Produktionskosten (einschließlich Energieein-
ist; sparung) oder Erhöhung der Produktivität;
- Höhe und Intensität der Beihilfen aufgrund des Umfangs der - Verbesserung der Warenqual!tät;
unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter
Berücksichtigung der Strukturprobleme der Region, in der - Verbesserung der Leistung der Eisen- und Stahlerzeugnisse
die Investition stattfinden soll, gerechtfertigt sind und sich und Erhöhung der Verwendungsmöglichkeiten von Stahl;
auf das hieriür Notwendige beschränken; - Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf
- das Investitionsprogramm auf der Linie der unter Nummer 2 Gesundheit und Sicherheit.
festgelegten Kriterien sowie der Allgemeinen Ziele „Stahl" Der Gesamtbetrag aller zu diesen Zwecken gewährten Bei-
liegt, unter Berücksichtigung einer etwaigen, mit Gründen hilfen beläuft-sich auf höchstens 50 v. H. der beihilfefähigen
versehenen Stellungnahme der Kommission hierzu. Vorhabenskosten. Hiermit sind die Kosten gemeint, die unmit-
Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung dieser Bei- telbar mit dem betreffenden Vorhaben in Verbindung stehen;
hilfen, inwieweit das betreffende lnvestit:onsprogramm zu ausgeschlossen sind insbesondere alle Investitionskosten für
anderen Gemeinschaftszielen wie Innovation, Energieeinspa- Produktionsverfahren.
rung und Umweltschutz beiträgt, wobei die Regeln der Num- 7. Die Kommission holt zu den Beihilfevorhaben, die ihr von
mer 2 eingehalten werden müssen. der portugiesischen Regierung mitgeteilt werden, die Stellung-
4. Beihilfen zur Deckung der durch die teilweise oder völlige nahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie sich dazu äußert. Sie
Schließung von Eisen- und Stahlwerken verursachten norma- teilt allen Mitgliedstaaten mit, welche Haltung sie zu jedem
len Kosten können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie- Beihilfevorhaben einnimmt.
ren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stel-
lungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit
Beihilfefähige Kosten in diesem Sinne sind
diesem Anhang vereinbar ist, so unterrichtet sie die portugie-
- Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand sische Regierung von ihrer Entscheidung. Kommt die portugie-
versetzte Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die Beihilfen sische Regierung dieser Entscheidung nicht nach, so findet
nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buch- Artikel 88 des Vertrags Anwendung.
stabe b des Vertrages fallen;
8. Die portugiesische Regierung erstattet der Kommission
- Entschädigungen, die aufgrund der Kündigung von Ver- zweimal jährlich Bericht über die im vorausgegangenen Halb-
trägen, insbesondere solcher über Belieferung mit Roh- jahr geleisteten Beihilfezahlungen, über ihre Verwendung und
stoffen, an Dritte zu leisten sind; über die während desselben Zeitraums bei der Umstrukturie-
- Aufwendungen zur Umgestaltung des Geländes, der rung erzielten Ergebnisse. Die Berichte müssen außerdem
Gebäude und/oder der Infrastruktur der geschlossenen Angaben darüber enthalten, welche finanziellen Maßnahmen
Anlagen im Hinblick auf eine andere industrielle Verwen- der portugiesische Staat oder die regionalen bzw. lokalen
dung. Stellen für die staatlichen Eisen- und Stahlunternehmen
getroffen haben. Sie sind innerhalb einer Frist von zwei Mona-
Schließungsbeihilfen, die in den spätestens achtzehn ten nach Ablauf jedes HalbjatJres in einer von der Kommission
Monate nach dem Beitritt mitgeteilten Programmen nicht festzulegenden Form zu übermitteln.
vorgesehen werden konnten, können ausnahmsweise und
abweichend von Nummer 4 des Protokolls Nr. 20 sowie von Der erste Bericht betrifft die Beihilfezahlungen im ersten
Nummer 2 fünfter Gedankenstrich dieses Anhangs der Halbjahr nach dem Beitritt.
Kommission nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt und über die
ersten sechsunddreißig Monate nach dem Beitritt hinaus ge-
nehmigt werden.
5. Beihilfen zur Erleichterung des Betriebs bestimmter
Protokoll Nr. 21
Unternehmen oder Werke können als mit dem ordnungsge-
mäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar über die wirtschaftliche
angesehen werden, wenn und industrielle Entwicklung Portugals
- sie Bestandteil eines Umstrukturierungsprogramms nach
Nummer 2 erster Gedankenstrich sind; Die Hohen Vertragsparteien -
- sie schrittweise mindestens einmal jährlich verringert wer-
von dem Wunsch geleitet, einige besondere Probleme
den;
betreffend Portugal zu regeln,
- sie nach Höhe und Intensität auf das zur Fortführung des
Betriebs während der Umstrukturierung unbedingt Not- einig über die folgenden Bestimmungen -
wendige beschränkt und aufgrund des Umfangs der unter-
nommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berück- weisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens-
sichtigung der gegebenenfalls gewährten Investitions- und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitglied-
beihilfen gerechtfertigt sind. staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teil-
Verringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten weise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente
und des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den zu gewähren oder anzubieten.
grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören;
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche
nehmen zur Kenntnis, daß die Portugiesische Regierung die Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert die Portugie-
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirt- sische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an die Mit-
schaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebens- gliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft
standard in Portugal demjenigen der übrigen europäischen zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher
Nationen anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen Lizenzen.
und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise
auszugleichen; ausschließlichen Lize11zen erblgt auf normaler kommerzieller
Basis.
erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in
ihrem gemeinsamen Interesse liegt;
Protokoll Nr. 23
kommen überein, zu diesem Zweck den Organen der
Gemeinschaft die Anwendung aller im EWG-Vertrag vorgese- über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen
henen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine aus dritten Ländern nach Portugal
angemessene Verwendung der zur Verwirklichung de~ oben-
genannten Ziele der Gemeinschaft bestimmten Gemein-
Artikel 1
schaftsmittel;
Vom 1. Januar 1986 bis wm 31. Dezember ~ 987 gilt für die
erkennen insbesondere an, daß im Fall der Anwendung der Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller Motorklassen
Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaft- zur Beförderung von Personen und Gütern die nachstehende
lichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Regelung.
Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
Artikel 2-
Die Portugiesische Republik eröffnet für die Einfuhr von
montierten Kraftwagen, im folgenden CSU-Kraftwagen ge-
Protokoll Nr. 22 nannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg
über den Austausch von Kenntnissen aus .nicht an Abkommen mit der Gemeinschaft beteiligten
dritten Ländern nach Portugal jährliche Einfuhrquoten nach
auf dem Gebiet der Kernenergie
Marken in Höhe von jährlich 15 Einheiten je Hersteller bei
mit der Portugiesischen Republik Fahrzeugmarken, die in Portugal nicht montiert werden, und
bei den übrigen Marken von 2 v. H. der Zahl der im Vorjahr in
Artikel 1 Portugal montierten Fahrzeuge derselben Marke.
( 1) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse, die
den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Arti- Artikel 3
kel 13 des EAG-Vertrags mitgeteilt worden sind, der Portu-
Für CSU-Kraftwagen mit einem Bruttogewicht von mehr als
giesischen Republik zur Verfügung gestellt, die sie in ihrem
3 500 kg aus nicht an Abkommen mit der Gemeinschaft be-
Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel
teiligten dritten Ländern eröffnet die Portugiesische Republik
nur beschrjinkt verbreitet.
ein jährliches Gesamtkontingent in Höhe von 30 Einheiten.
(2) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt die Portugiesische
R_epublik der Europäischen Atomgemeinschaft in Portugal auf Artikel 4
dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Ver-
( 1) Für nicht montierte Kraftwagen, im folgenden CKD-Kraft-
breitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich
wagen genannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als
nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kom-
2 000 kg für die Beförderung von Personen eröffnet die Portu-
mission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemein-
giesische Republik zu Beginn jedes Jahres und ausgehend
schaft in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten
von den 1985 gewährten, im Anhang aufgeführte Ausgangs-
Artikel mit.
quoten eine Einfuhrquote je Marke.
(3) Diese Informationen betreffen hauptsächlich
(2) Die Quoten der Mark4;3n werden jährlich aktualisiert. Zu
- die Reaktordynamik, diesem Zweck wird ein Berichtigungskoeffizient angew;:indt,
- den Strahlenschutz, um die Preissteigerung in Portugal und die Entwicklung der
Herstellungspreise für CKD-Kraftwagen auszugleichen.
- die Anwendung nuklearer Meßtechniken (in den Bereichen
Industrie, Landwirtschaft, Archäologie und Geologie), (3) Die aufgrund der Ausgangsquoten zugeteilten Quoten
der Marken können bis zu 90 v. H. des Betrags im Jahr 1986
- die Atomphysik (Messungen des Wirkungsquerschnitts,
und 93 v. H. im Jahr 1987 frei ausgeschöpft werden; die Aus-
Kanalisierungstechniken), schöpfung des restlichen Betrags der Markenquoten hängt
- die Metallurgie der Urangewinnung. von der Ausfuhr von Kraftwagen oder Teilen davon unter
Zugrundelegung des in Portugal geschaffenen Mehrwerts
Artikel 2 dieser Ausfuhren ab.
( 1) Auf den Gebieten, auf denen die Portugiesische Republik
Artikel 5
der Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren
die zuständigen Stellen den· Mitgliedstaaten, Personen und ( 1) Für die Ausführer, die ihre Ausgangsquote nach Artikel 4
Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kom- bereits vollständig ausgeschöpft haben, werden im laufe des
merziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Jahres zusätzliche CKD-Quoten nach Maßgabe des in Portu-
Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemel- gal geschaffenen Mehrwerts der ausgeführten Kraftwagen
deten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in oder Teile gewährt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1671
Die Zuteilung der zusätzlichen Quoten erfolgt auf der Grund- die Möglichkeiten für die berufliche Bildung zu entwickeln, und
lage der in Anhar,g B aufgeführten Koeffizienten. zur Umstellung der Erzeugung - einschließlich Bewässerung,
soweit diese erforderlich ist, Entwässerung und Verbesserung
(2) Die Möglichkeit zusätzlicher Quoten für die in Absatz 1 der Weiden - beitragen.
genannten Ausführer ist auf einen Gesamtwert begrenzt, der
12 v. H. der Gesamtsumme der CKD-Ausgangsquoten für die Ferner wird die Gemeinschaft dieses Programm so durch-
in Anhang A aufgeführten Marken nicht überschreiten darf. führen, daß es speziell den besonderen Befürfnissen und der
besonderen Lage Portugals gerecht wird. Dieses Programm
wird insbesondere noch zu definierende Maßnahmen im Sinne
Artikel 6
eines wirksamen Anreizes zur Aufgabe von landwirtschaftli-
Die in Artikel 4 und 5 festgesetzten Quoten können für die chen Betrieben umfassen. Auf alle Fälle dürfen diese Maßnah-
Einfuhr von CKD- oder von CSU-Kraftwagen verwendet wer- men nicht weniger günstig sein als die bisherigen Maßnahmen
den. für die Mitgliedstaaten der gegenwärtigen Gemeinschaft, und
die Bedingungen für die Möglichkeit einer Finanzierung durch
die Gemeinschaft müssen der besonderen Lage Portugals
Anhang A angepaßt werden.
Ausgangsquoten der Marken 3. Was die wünschenswerte Entwicklung der Agrarstruktu-
1985 ren in Portugal anbelangt, so wird die Gemeinschaft hierzu bei-
tragen, damit folgende kurz-, mittel- und langfristigen Ziele
(in 1 000 Escudos) erreicht werden: ·
a) Kurzfristig sind der bestehende Beratungsdienst und die
TOYOTA ............................ . 1429811 bestehenden Bewirtschaftungsverhältnisse durch eine
bessere Verteilung des verfügbaren Potentials zu verbes-
DATSUN ............................ . 1 151 548
sern, ohne daß dies eine Änderung der Betriebsgröße oder
MAZDA ............................. . 188 282 bedeutende Rationalisierungsmaßnahmen voraussetzt.
HONDA ............................. . 170077 Außerdem sind die Verarbeitung- und Vermarktungsanla-
SUBARU ............................ . 102 304 gen unter Berücksichtigung der vorherrschenden bzw.
DAIHATSU .......................... . 20315 angestrebten Merkmale der Agrarerzeugung soweit wie
möglich zu verbessern.
b) Mittelfristig ist eine gute Infrastruktur und die Bewässerung
Anhang B der Trockenfeldbauzonen zu entwickeln, eine bessere
Gewichtung der Ausfuhrkoeffizienten Bodennutzung zu fördern und ein leistungsfähiges land-
nach Artikel 5 Absatz 1 wirtschaftliches Beratungs-, Unterrichts- und Forschungs-
wesen einzurichten und auszubauen. In diesem Zusam-
menhang ließen sich auch die längerfristigen Aspekte einer
1986 1987 Verbesserung des Viehbestandes, wie z. B, die Leistungs-
prüfungen und die Nachkommenschaftsprüfl.,;;igen männ-
CKD-Kraftwagen 0,6 0,5 licher Zuchttiere, in Angriff nehmen.
CSU-Kraftwagen und Karosserien . . . . . . . . 0,50 0,45 c) langfristig müßte im wesentlichen eine Zusammenlegung
Halbzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4 0,35 zerstückelter Betriebe und die Vergrößerung von Betrie-
ben, die gegenwärtig nicht rentabel sind, gefördert werden.
Fertigteile:
Gleichzeitig wäre eine Verbesserung der unausgewogenen
Motoren 0,8 0,7 Alterspyramide der landwirtschaftlichen Bevölkerung
Getriebe 0,8 0,7 anzustreben, wobei für ältere Landwirte ein Anreiz zu bie-
Andere mechanische Teile . . . . . . . . . . . . . 0,7 0,6 ten wäre, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, und je
nach Lage des Falls Maßnahmen ergriffen werden müßten,
Elektrische Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6 0,5 um Jugendlichen den Zugang zum Beruf unter Bedingun-
Andere Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,55 0,5 gen zu erleichtern, die ihnen langfristig einen rentablen
Betrieb gewährleisten.
4. Die voraussichtlichen Gesamtkosten zu Lasten des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-
Protokoll Nr. 24 wirtschaft, Abteilung Ausrichtur.g, für die Durchführung des
spezifischen Programms, das sich insbesondere auf die be-
über die Agrarstrukturen in Portugal nachteiligten Gebiete Portugals einschließlich der autonomen
Regionen Azoren und Madeira bezieht, belaufen sich für die
1. Mit dem Beitritt wird gemäß den Zielen der gemeinsamen zehnjährige Laufzeit des Programms auf etwa 700 Mil. ECU,
Agrarpolitik eine gemeinsame Aktion mit einem spezifischen d. h. etwa 70 Mio. ECU pro Jahr.
Entwicklungsprogramm zugunsten Portugals durchgeführt,
das an die besonderen Strukturbedingungen der portugiesi- 5. Die Sätze für die gemeinschaftliche Finanzierung der für
schen Landwirtschaft angepaßt ist. Dieses Programm, das das spezifische Programm in Betracht kommenden Ausgaben
sich über einen Gesamtzeitraum von zehn Jahren erstreckt, werden in Anlehnung an die Sätze festgesetzt, die bei ähnli-
verfolgt insbesondere das Ziel einer spürbaren Verbesserung chen Maßnahmen in den am stärksten benachteiligten Gebie-
der Produktions- und Vermarktungsbedingungen wie auch ten der Gemeinschaft gegenwärtig oder in Zukunft angewandt
einer Verbesserung der gesamten strukturellen Lage des werden.
Agrarsektors in Portugal.
6. Der Rat legt gemäß Artikel 258 der Beitrittsakte mit qua-
2. Die Gemeinschaft wird dieses Aktionsprogramm zugun- lifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Einzel-
sten Portugals in einer Weise durchführen, die den cn der heiten des spezifischen Programms fest.
Gemeinschaft bereits bestehenden Aktionen für ihre am mei-
sten benachteiligten Gebiete analog ist. Dieses Programm 7. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar
wird darauf ausgerichtet sein, die Infrastrukturen in den länd- 1991 einen Bericht zur Beurteilung der Durchführung des
lichen Gebieten, das landwirtschaftliche Beratungswesen und spezifischen Programms.
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokoll Nr. 25 Tätigkeit in Portugal im Rahmen der erweiterten Gemeinschaft
ist.
über die Anwendung
der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Demgegenüber gelten ab dem Inkrafttreten aller Vorschrif-
· eingeführten Produktionsdisziplinen ten der gemeinsamen Agrarpolitik in Portugal zum Beginn der
zweiten Stufe dort auch die gemeinschaftlichen Disziplinen
in Portugal
unter den Bedingungen, die die Gemeinschaft in ihrer der-
zeitigen Zusammensetzung für ihre am stärksten benachteilig-
1. Die Gemeinschaft ist der Auffassung, daß es unter den ten Gebiete anwendet.
derzeitigen Gegebenheiten in der portugiesischen Landwirt-
schaft durch die Wirkung verschiedener Faktoren, unter ande- 3. Die Lage bei Wein, Olivenöl, Verarbeitungserzeugnissen
rem der Anwendung der strukturpolitischen Bestimmungen aus Tomaten und bei Zuckerrüben ist allerdings etwas anders.
der Gemeinschaft und. der Durchführung des spezifischen Ein Ausbau der Produktion dieser Erzeugnisse in Portugal
Agrarstrukturprogramms in Portugal gemäß dem Protokoll könnte die Gesamtsituation der Gemeinschaftsproauktion ver-
Nr. 24 auf jeden Fall zu einer Produktivitätsverbesserung schlechtern. Deshalb ist die Gemeinschaft der Auffassung,
kommen wird. daß die Portugiesische Republik die auf Gemeinschaftsebene
festgelegten Disziplinen unbedingt anwenden muß, und zwar
2. Selbst wenn diese Produktivitätssteigerung im Rahmen vom Beginn des Beitrittszeitraums an und abhängig von der
einer Rationalisierung der portugiesischen Landwirtschaft Form des für das jeweilige Erzeugnis gewählten Übergangs.
durch Maßnahmen zur Umstellung der Betriebe auf andere
Die Gemeinschaft trägt jedoch dafür Sorge, daß bei der
Tätigkeiten oder zur Einstellung der Tätigkeit von Betrieben
Festlegung dieser Disziplinen der ganz besonderen land-
erreicht wird, wird sich daraus nach Ansicht der Gemeinschaft
wirtschaftlichen Situation dieses Mitgliedstaats Rechnung
ein gewisser Produktionsanstieg ergeben.
ge•ragen wird; zu diesem Zweck wird in dieser Beitrittsakte
Die Gemeinschaft fördert eine solche Entwicklung während vorgesehen. daß bei diesen Erzeugnissen von Anfang an für
der ersten Stufe jedoch, da sie die Voraussetzung für die Auf- Flexibilität bei der Anwendung der gemeinschaftlichen
rechterhaltung einer wettbewerbsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugungsregeln gesorgt wird.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1673
Schlußakte
Die Bevollmächtigten A. Anhang 1:
Seiner Majestät des Königs der Belgier, Liste zu Artikel 26·der Beitrittsakte,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, Anhang II:
Liste zu Artikel 27 der Beitrittsakte,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Anhang III:
des Präsidenten der Griechischen Republik,
Liste zu Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Seiner Majestät des Königs von Spanien, der Beitrittsakte,
des Präsidenten der Französischen Republik, Anhang IV:
des Präsidenten Irlands, Liste zu Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
des Präsidenten der Italienischen Republik, der Beitrittsakte,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, Anhang V:
Liste zu Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
Anhang VI:
des Präsidenten der Portugiesischen Republik, ·
Liste zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland Anhang VII:
Liste zu Artikel 53 der Beitrittsakte,
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten
durch seinen Präsidenten, Anhang VIII:
Liste zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte,
die arn zwölften Juni neunzehnhundertfünfundachtzig in Anhang IX:
Lissabon und Madrid anläßlich der Unterzeichnung des Ver- Liste zu Artikel 158 Absatz 1 der Beitrittsakte,
trags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu- Anhang X:
giesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemein-
Liste zu Artikel 158 Absatz 3 der Beitrittsakte,
schaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft zusammen-
getreten sind, Anhang XI:
Technische Einzelheiten nach Artikel 163 Absatz 3
der Beitrittsakte,
haben festgesteUt, daß die folgenden Texte im Rahmen der
Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Anhang XII:
dem Königreich Spanien und der Konferenz zwischen den Liste zu Artikel 168 Absatz 4 der Beitrittsakte,
Europäischen Gemeinschaften und der Portugiesischen Anhang XIII:
Republik abgefaßt und festgelegt worden sind:
Liste zu Artikel 17 4 der Beitrittsakte,
1. Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Anhang XIV:
Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts- Liste zu Artikel 176 der Beitrittsakte,
gemeinschaft und zur_ Europäischen Atomgemeinschaft;
Anhang XV:
II. Akte über die Booingungen des Beitritts und die Anpassun- Liste zu Artikel 177 Absatz 3 der Beitrittsakte,
gen der Verträge; Anhang XVI:
liste zu Artikel 177 Absatz 5 der Beitrittsakte,
111 die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Bedin-
gungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge Anhang XVII:
beigefügten Texte: Liste Z!J Artikel 178 Absatz 1 der Beitrittsakte,
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang XVIII: Protokoll Nr. 6
Liste zu Artikel 200 der Beitrittsakte, über jährliche spanische Zollkontingente für die
Einfuhr von Kraftwagen der Tarifstelle 87.02 AI b)
Anhang XIX:
des Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 34 der Bei-
Liste zu Artikel 213 der Beitrittsakte, trittsakte
Anhang XX: Protokoll Nr. 7
Liste zu Artikel 243 Nummer 2 Buchstabe a der über die spanischen Mengenkontingente
Beitrittsakte,
Protokoll Nr. 8
Anhang XXI:
über spanische Patente
liste zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte,
Protokoll Nr. 9
Anhang XXII:
über den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien
liste zu Artikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte, und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-
Anhang XXIII: mensetzung
liste zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte, Protokoll Nr. 10
Anhang XXIV: über die Umstrukturierung der spanischen Eisen-
Liste zu Artikel 273 Absatz 2 der Beitrittsakte, und Stahlindustrie
Anhang XXV: Protokoll Nr. 11
Liste zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte, über Preisregeln
Anhang XXVI: Protokoll Nr. 1 2
Liste zu Artikel 280 der Beitrittsakte, über die regionale Entwicklung Spaniens
Anhan_g XXVII: Protokoll Nr. 13
liste zu Artikel 355 Absatz 3 der Beitrittsakte, über den Austausch von Kenntnisse auf dem Gebiet
der Kernenergie mit dem Königreich Spanien
Anhang XXVIII:
Protokoll Nr. 14
Liste zu Artikel 361 der Beitrittsakte,
betreffend Baumwolle
Anhang XXIX:
Protokoll Nr. 15
Liste zu Artikel 363 der Beitrittsakte,
über die Bestimmung der portugiesischen Ausgangs-
Anhang XXX: zollsätze für bestimmte Waren
Liste zu Artikel 364 Absatz 3 der Beitrittsakte,
Protokoll Nr. 16' ·
Anhang XXXI: über die Einfuhrzollbefre:ung für bestimmte Waren
Liste zu Artikel 365 der Beitrittsakte, durch dia Portugiesische Republik
Anhang XXXII: Protokoll Nr. 17
Liste zu Artikel 378 der Beitrittsakte, über den Handel mit Textilwaren zwischen Portugal
und den anderen Mitgliedstaaten
Anhang XXXIII:
Liste zu Artikel 391 Absatz 1 der Beitrittsakte, Protokoll Nr. 18
Anhang XXXIV: über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus
den anderen Mitgliedstaaten nach Portugal
Liste zu Artikel 391 Absatz 2 der Beitrittsakte,
Protokoll Nr. 19
Anhang XXXV:
über portugiesische Patente
Liste zu Artikel 393 der Beitrittsakte,
Protokoll Nr. 20
Anhang XXXVI:
über die Umstrukturierung der portugiesischen
Liste zu Artikel 395 der Beitrittsakte; Eisen- und Stahlindustrie
8. Protokoll Nr. 1 Protokoll Nr. 21
betreffend die Satzung der Europäischen Investi- über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung
tionsbank Portugals
Protokoll Nr. 2 Protokoll Nr. 22
betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet
Melilla der Kernenergie mit der Portugiesischen Republik
Protokoll Nr. 3 Protokoll Nr. 23
über den Warenverkehr zwischen Spanien und über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus
Portugal während des Zeitraums der Anwendung von dritten Ländern nach Portugal
Übergangsmaßnahmen Protokoll Nr. 24
Protokoll Nr. 4 über die Agrarstrukturen in Portugal
Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Protokoll Nr. 25
Rahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft über die Anwendung der im Rahmen der gemein-
mit dritten Ländern samen Agrarpolitik eingeführten Produktionsdiszi-
Protokoll Nr. 5 plinen in Portugal •
über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am
Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle C. Wortlaute des Vertrags zur Gründung der Europäischen
und Stahl Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Grün-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1675
dung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der 2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wordell über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige".
sind, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Die Bevollmächtigten und der Rat haben ebenfalls die dieser
Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäi- Schlußakte beigefügte Vereinbarung über das Verfahren zur
schen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in
Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen; diese Verein-
der Republik Griechenland zur Europäischen Wirt- barung ist auf der Konferenz zwischen den Europäischen
schaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomge- Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und auf der
meinschaft, in portugiesischer und spanischer Sprache. Konferenz zwischen den Eu.-opäischen Gemeinschaften und
der Portugiesischen Republik getroffen worden.
Die Bevollmächtigten haben den Beschluß des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den Schließlich wurden die folgenden dieser Schlußakte bei-
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen gefügten Erklärungen abgegeben:
Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
zur Kenntnis genommen. A. Gemeinsame Erklärungen: Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
gen Zusammensetzung/Königreich Spanien
Die Bevollmächtigten und der Rat haben ferner die nach- 1. Gemeinsame Erklärung über die spanische Eisen- und
stehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Stahlindustrie
Erklärungen angenommen: 2. Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirt-
1. Gemeinsame Absichtserklärung über die Entwicklung und schaftlichen Erzeugnisse in Spanien
Intensivierung der Beziehungen zu den Ländarr. Latein- 3. Gemeinsame ErKlärung über spanische Qualitätsweine
amerikas besonderer Anbaugebiete
2. Gemeinsame Erklärung über die wirtschaftliche und soziale 4. Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangsmaß-
Entwicklung der autonomen Regionen Azoren und Madeira nahmen und bestimmte GegebenhPiten im Bereich der
3. Gemeinsame Erklärung über die Freizügigkeit der Arbeit- Landwirtschaft hinsichtlich Spaniens
nehmer 5. Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das
4. Gemeinsame Erklärung über die in Spanien oder Portugal bei Obst und Gemüse für die Stufe der Feststellung der
ansässigen Arbeitnehmer der derzeitigen Mitgliedstaaten und Konvergenz in Spanien zu erstellen ist
die in der Gemeinschaft ansässigen spanischen und portugie- 6. Gemeinsame Erklärung über die Auswirkung der vom
sischen Arbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen Königreich Spanien vorübergehend beibehaltenen einzel-
5. Gemeinsame Erklärung über die Auflösung der Monopole, staatlichen Beihilfen auf den Handel mit den anderen Mit-
die in den neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirt- gliedstaaten
schaft bestehen 7. Gemeinsame Erklärung über die Anwendung der
6. Gemeinsame Erklärung über die Anpassung des gemein- Gemeinschaftsmaßnahmen im sozio-strukturellen Bereich
schaftlichen Besitzstandes auf dem Sektor pflanzliche Fette bei Wein in Spanien sowie über die Vorschriften, welche
die Feststellung des Ursprungs und die Verfolgung der
7. Gemeinsame Erklärung über die Regelung für den Handel handelsmäßigen Bewegungen von Wein aus Spanien ge-
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem König-
statten
reich Spanien und der Portugiesischen Republik
8. Gemeinsame Erklärung über die künftige Handelsrege-
8. Gemeinsame Erklärung über die Einfuhr von dem ergänzen-
lung mit Andorra
den Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnissen aus
dritten Ländern
8. Gemeinsame Erklärungen: Gemeinschaft in ihrer derzeiti-
9. Gemeinsame Erklärung über die Anwendung des Aus- gen Zusammensetzung/Portugiesische Republik
gleichsbetrags auf Tafelwein 1. Gemeinsame Erklärung über den Zugang zum portugie-
10. Gemeinsame Erklärung über den ergänzenden Handels- sischen Markt für Erdölerzeugnisse
mechanismus im Getreidesektor 2. Gemeinsame Erklärung über die portugiesische Eisen-
11. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 2 betreffend die und Stahlindustrie
Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla 3. Gemeinsame Erklärung zur Ersten Richtlinie des Rates
12. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 2 vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung
13. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 des Protokolls Nr. 2
der Tätigkeit der Kreditinstitute
14. Gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen mit dritten
4. Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirt-
Ländern im Fischereibereich
schaftlichen Erzeugnisse in Portugal
15. Gemeinsame Erklärung über die mit bestimmten dritten
5. Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das
Ländern zu schließenden Protokolle
bei den einem stufenweisen Übergang unterliegenden
16. Gemeinsame Erklärung über die Einbeziehung der Peseta Erzeugnissen für die erste Übergangsstufe in Portugal zu
und des Escudo in die ECU. erstellen ist
6. Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangs-
Die Bevollmächtigten und der Rat haben gleichfalls die maßnahmen und bestimmte Gegebenheiten im Bereich der
folgenden dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Landwirtschaft hinsichtlich Portugals
Kenntnis genommen:
7. Gemeinsame Erklärung betreffend Wein in Portugal
1. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
8. Gemeinsame Erklärung über die Versorgung der
über die Geltung des Beschlusses über den Beitritt zur Euro-
Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 9. Gemeinsame Erklärung über die Einführung des
und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin gemeinsamen Mehrwertsteuersysterns in Portugal
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
C. Erklärungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: 7. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Anwendung des Systems der Gemeinschafts-
1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
anleihen zugunsten Portugals
über den Zugang spanischer und portugiesischer Arbeit-
nehmer zu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in 8. Erklärung der Gemeinschaft über die Anwendung der
den derzeitigen Mitgliedstaaten Regelung des Ausgleichsbetrags
2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln D. Erklärungen des Königreichs Spanien
des Europäischen Sozialfonds
1. Erklärung des Königreichs Spanien: COPACE-Zone
3. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln 2. Erklärung des Königreichs Spanien betreffend Latein-
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung amerika
4. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 3. Erklärung des Königreichs Spanien betreffend Euratom
über die Versorgung der Zuckerraffinierungsindustrie in
Portugal
E. Erklärungen der Portugiesischen Republik
5. Erklärung der Gemeinschaft über die Unterstützung von
1. Erklärung der Portugiesischen Republik zu den Aus-
seiten der Gemeinschaft bei der Überwachung und Kon-
gleichsentschädigungen nach Artikel 358
trolle der Gewässer ·
2. Erklärung der Portugiesischen Republik: COPACE-Zone
6. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Anpassung und Modernisierung der portugiesi- 3. Erklärung der Portugiesischen Republik zu Währungs-
schen Wirtschaft fragen
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.
Geschehen zu Lissabon am zwölften Juni neunzehnhundert-
fünfundachtzig
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt. ·
Geschehen zu Madrid am zwölften Juni neunzehnhundert-
fünfundachtzig
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1677
Gemeinsame Absichtserklärung Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, hierzu den
Gemeinschaftsorganen zu empfehlen, der Verwirklichung der
über die Entwicklung und Intensivierung oben genannten Ziele besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
der Beziehungen zu den Ländern Lateinamerikas
Die Gemeinschaft
- bekräftigt, daß sie ihren traditionellen Bindungen mit den
Ländern Lateinamerikas und der engen Zusammenarbeit, Gemeinsame Erklärung
die sie mit diesen Ländern entwickelt hat, große Bedeutung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
beimißt;
- weist in diesem Zusammenhang auf die Ministertagung hin, Die Erweiterung der Gemeinschaft könnte bei Anwendung
die kürzlich in San Jose in Costa Rica stattgefunden hat; der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in
- bekräftigt anläßlich des Beitritts Spaniens und Portugals einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu sozialen Schwierig-
ihren Willen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen keiten führen.
sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern auszuweiten
und zu verstärken; Die Mitgliedstaaten erklären, daß sie sich vorbehalten, bei
Auftreten derartiger Schwierigkeiten die Organe der Gemein-
- ist entschlossen, in noch stärkerem Maße alle Möglichkeiten schaft zu ersuchen, dieses Problem in Übereinstimmung mit
zur Erreichung dieses Ziels zu nutzen, um so insbesondere den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf-
zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der latein- ten und den in Anwendung dieser Verträge erlassenen Vor-
amerikanischen Region und zu deren Bemühungen um eine schriften zu lösen.
regionale Integration beizutragen;
- wird sich insbesondere darum bemühen, konkrete Mittel und
Wege zu finden, um die bestehenden Bindungen zu ver-
stärken, den Handel so weit wie möglich zu entwickeln, aus-
Gemeinsame Erklärung
zuweiten und zu diversifizieren, in den verschiedenen Berei-
chen, die für beide Seiten von Interesse sind, eine Zusam- über die in Spanien oder Portugal
menarbeit auf möglichst breiter Grundlage aufzunehmen ansässigen Arbeitnehmer
und dabei Instrumente und Rahmen zu benutzen, die ge- der derzeitigen Mitgliedstaaten
eignet sind, die Wirksamkeit der verschiedenen Formen der und die in der Gemeinschaft ansässigen
Zusammenarbeit zu steigern;
spanischen und portugiesischen Arbeitnehmer
- ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf eine Förderung sowie ihre Familienangehörigen
der Handelsströme bereit, etwaige Probleme im Bereich des
Handels sogleich nach dem Beitritt zu prüfen und nach
1. Die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten verpflich-
geeigneten Lösungen zu suchen, wobei sie insbesondere
ten sich, neue einschränkende Maßnahmen, die sie möglicher-
die Tragweite des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen
weise ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte im
sowie die Anwendung der mit verschiedenen lateinamerika-
Bereich des Aufenthalts und der Beschäftigung von Aus-
nischen Ländern oder Ländergruppen geschlossenen oder
ländern treffen, nicht auf Staatsangehörige anderer Mitglied-
noch zu schließenden Abkommen über wirtschaftliche
staaten anzuwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet vorschrifts-
Zusammenarbeit berücksichtigen wird.
gemäß wohnen und arbeiten.
2. Die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten verpflich-
ten sich, nach der Unterzeichnung dieser Akte in ihre Vor-
schriften keine neuen Einschränkungen in bezug auf den
Zugang von Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer zur
Beschäftigung einzuführen.
Gemeinsame Erklärung
über die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
der autonomen Regionen Azoren und Madeira
Die Hohen Vertragsparteien erinnern daran, daß zu den
Gemeinsame Erklärung
grundlegenden Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemein- über die Auflösung der Monopole,
schaft die stetige Besserung der Lebens- und Beschäfti- die in den neuen Mitgliedstaaten
gungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten sowie die im Bereich der Landwirtschaft bestehen
harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch Ver-
ringerung des Abstands zwischen einzelnen Gebieten und des
Rückstands weniger begünstigter Gebiete gehören. 1. Vorbehaltlich der in dieser Beitrittsakte vorgesehenen
Ausnahmebestimmungen ergreifen die neuen Mitgliedstaaten
Sie nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Portugie- alle geeigneten Maßnahmen, um die nationalen Monopole für
sischen Republik und die Behörden der autonomen Regionen die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug-
Azoren und Madeira eine Politik zur wirtschaftlichen und nisse aufzulösen, und zwar
sozialen Entwicklung eingeschlagen haben, deren Ziel die - im Königreich Spanien bis zum 1 . März 1986,
Überwindung der Nachteile dieser Gebiete ist, die sich aus
- in der Portugiesischen Republik bei den Erzeugnissen, für
ihrer räumlichen Entfernung zum europäischen Festland, ihrer
die ein Übergang klassischer Art gilt, bis zum 1. März 1986
besonderen Landschaftsgestalt, den schweren lnfrastruktur-
und bei den Erzeugnissen, für die ein stufenweiser Übergang
mängeln und ihrem wirtschaftlichen Rückstand ergeben.
gilt, bis zum Beginn der zweiten Stufe.
Sie erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik 2. Bei Alkohol formen die neuen Mitgliedstaaten ihre natio-
in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, und weisen darauf hin, nalen Monopole jedoch nach den Artikeln 48 und 208 der
daß besondere Bestimmungen für die autonomen Gebiete Beitrittsakte und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs
Azoren und Madeira in den Beitrittsurkunden festgelegt sir,j. um.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung
über die Anpassung des gemeinschaftlichen über die Anwendung· des Ausgleichsbetrags
Besitzstandes auf dem Sektor pilanzlicher Fette auf Tafelwein
Gespräche über die Anpassung dieses Besitzstandes an die Für die Anwendung des Artikels 123 Absatz 2 Buchstabe a
neue Situation der erweiterten Gemeinschaft werden so bald und des Artikels 338 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte
wie möglich nach dem Beitritt eingeleitet. wird die Anpassung des Ausgleichsbetrags zur Berücksichti-
Diese Gespräche finden auf der Grundlage von Vorschlägen gung der Marktpreislage vorgenommen, indem den spezifi-
der Kommission statt, die auch den vom Rat im Oktober 1983 schen Preisen bestimmter Erzeugnisarten je nach deren Qua-
angenommenen Leitlinien für den Bereich Olivenöl sowie der lität und Aufmachung Rechnung getragen wird, was zu einer
Entwicklung des Marktes der Fettstoffe Rechnung tragen wer- Verringerung des Ausgleichsbetrags nach Maßgabe des
den. Sollte das Bestehen von Überschüssen bei Olivenöl oder höchsten Preises dieser Erzeugnisarten führen dürfte.
eine bestehende Gefahr der Bildung von Überschüssen fest-
gestellt werden, so würden unter den in den Schlußfolgerun-
gen der Tagung vom März 1984 genannten Bedingungen
Garantieschwellen angewendet, und zwar entsprechend den
Orientierungen für Marktorganisationen der Erzeugnisse, bei
denen eine Überproduktion oder ein rascher Ausgabenanstieg Gemeinsame Erklärung
besteht oder sich zu bilden droht. Diese Maßnahmen berück-
sichtigen die Rolle der Handelszugeständnisse zugunsten über den ergänzenden Handelsmechanismus
dritte Länder. im Getreidesektor
Wird Weichweizen nach einem gemeinschaftlich festgeleg-
ten Verfahren denaturiert, das Gewähr dafür bietet, daß er
Gemeinsame Erklärung nicht zur Brotherstellung verwendet wird, so unterliegt er nicht
über die Regelung für den Handel dem ergänzenden Händelsmechanismus.
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
zwischen dem Königreich Spanien
und der Portugiesischen Republik
Die beiden neuen Mitgliedstaaten wenden im gegenseitigen
Gemeinsame Erklärung
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen grundsätzlich
die Übergangsbestimmungen und -mechanismen an, die in zu Protokoll Nr. 2 betreffend die
dieser Beitrittsakte im Rahmen der Regelung für ihren Handel Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla
mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
vorgesehen sind. Bei der Einführung der Regelung wird dem
Bei Schwierigkeiten, die herkömmlichen Handelsströme für
Umstand Rechnung zu tragen sein, daß einerseits im Rahmen
landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kanarischen Inseln auf-
der für Portugal vorgesehenen Übergangsmaßna~men ein
rechtzuerhalten, ist die Gemeinschaft bereit, im Rahmen der
Übergang klassischer Art und ein stufenweiser Ubergang
Anpassungsmaßnahmen nach Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz
erfolgen soll und andererseits im Rahmen der für Sp~nien
2 der Beitrittsakte folgende Möglichkeiten zu erwägen:
vorgesehenen Übergangsmaßnahmen eine Stufe der Uber-
prüfung der Konvergenz festgelegt ist. - eine Anpassung der Zollkontingente zwischen den ver-
schiedenen Erzeugnissen innerhalb des Gesamthandels-
Bei den nachstehend aufgeführten Sektoren wird die Rege- volumens;
lung für den Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten aber
entsprechend den im Rahmen der Konferenz vereinbarten - unter Berücksichtigung der Aufnahmemöglichkeiten des
Leitlinien erlassen: Gemeinschaftsmarktes eine Ersetzung bestimmter, Zoll-
kontingenten unterliegender Erzeugnisse durch andere
- Getreide und Reis, landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kana-
- Erstverarbeitungserzeugnisse im Getreide- rischen Inseln nach denselben Kriterien, wie sie für die Fest-
und im Reissektor, setzung der derzeitigen Zollkontingente bestehen.
- Wein, Jedoch erinnert die Gemeinschaft daran, daß die Lieferun-
gen im Rahmen von Zollkontingenten ohne Beeinträchtigung
- Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten. der Möglichkeit, die Kontingente auszuschöpfen, im Einklang
mit dem Rhythmus der herkömmlichen Handelsströme erfol-
gen müssen.
Gemeinsame Erklärung Im übrigen schließt die Gemeinschaft nicht eine Entwicklung
der Zollkontingente für Fischereierzeugnisse der Kanarischen
über die Einfuhr Inseln aus, die im Verhältnis zu der festgestellten Entwicklung
von dem ergänzenden Handelsmechanismus der örtlichen Fischereiflotte der Kanarischen Inseln steht.
unterliegenden Erzeugnissen aus dritten Ländern Für die Zollkontingente nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 2
kann die Verwaltung „je Erzeugnis" die Zusammenfassung
Sofern Marktstörungen in der Gemeinschaft oder einer ihrer von Erzeugnissen entsprechend der allgemeinen Erzeugungs-
Regionen auch auf Einfuhren aus dritten Ländern zurückzufüh- struktur und dem Handel mit den betreffenden Erzeugnissen
ren sind, werden Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren nur im Hinblick auf die darauf bezügliche Verwendung umfassen.
im Rahmen und unter den Bedingungen der Mechanismen, die Diese Zusammenfassungen dürfen nicht zu einer wesentli-
bereits in den gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen chen Änderung der herkömmlichen Handelsströme zwischen
sind, und unter Beachtung der die internationalen Verpflich- den Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla und einerseits
tungen der Gemeinschaft betreffenden Bestimmungen er- dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörigen Teil Spa-
griffen. niens sowie andererseits den übrigen Mitgliedstaaten führen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1679
Gemein~ame Erklärung Erklärung
, zu Protokoll Nr. 2 der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Geltung des Beschlusses über den Beitritt
1. Für die Anwendung des Artikels 10 des Protokolls Nr. 3 zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
baut die Portugiesische Republik bei den Erzeugnissen mit und des Vertrags über den Beitritt
Ursprung auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta oder Melilla zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
die Einfuhrzölle sowie die Abgaben mit gleicher Wirkung unter und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin
den gleichen Bedingungen und nach dem gleichen Zeitplan ab
wie in Artikel 190 der Beitrittsakte vorgesehen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich
2. Die Anwendung der Artikel 88 und 256 der Beitrittsakte vor, bei Wirksamwerden des Beitritts des Königreichs Spanien
bezieht sich auf die Gesamtheit der unter Anhang II des EWG- und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemein-
Vertrags fallenden Erzeugnisse und umfaßt auch die gegebe- schaft für Kohle und Stahl und bei der Hinterlegung ihrer Rati-
nenfalls auf diese Erzeugnisse nach dem Protokoll Nr. 2 fikationsurkunde zum Vertrag über den Beitritt des König-
anwendbaren Sondermaßnahmen. reichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atom-
gemeinschaft zu erklären, daß der Beschluß des Rates vom
Gemeinsame Erklärung 11. Juni 1985 über der. Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der genannte Beitrittsvertrag auch für
zu Artikel 9 des Protokolls Nr. 2 das Land Berlin gelten.
Die Durchführungsbestimmungen, die der Rat nach Artikel 9
Absatz 1 des Pmtokolls Ni. 2 eriäßt, werden den bei den Ver-
handlungen vereinbarten Einzelheiten entsprechen.
Erklärung
Gemeinsame Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu den Beziehungen mit dritten Ländern über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige"
im Fischereibereich
Soweit in der Beitrittsakte und ihren Anhängen von Staats-
Die Gemeinschaftsorgane halten sich bei der Beschluß- angehörigen der Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies
fassung über die Modalitäten für die Einbeziehung der neuen für die Bundesrepublik Deutschland „Deutsche im Sinne des
Mitgliedstaaten in die von der Gemeinschaft abgeschlossenen Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland".
Fischereiabkommen an die diesbezüglichen Leitlinien, die auf
den Verhandlungskonferenzen vereinbart worden sind.
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
über die spanische Eisen- und Stahlindustrie
über die mit bestimmten dritten Ländern
zu schließenden Protokolle 1. Von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an prüfen
die Kommission und die spanische Regierung gemeinsam im
Bei der Aushandlung der Protokolle mit den in den Artikeln Rahmen der Eisen- und Stahlpolitik der Gemeinschaft folgen-
179, 183, 366 und 370 genannten dritten Ländern, 9ie an den des:
betreffenden Abkommen als Vertragsparteien beteiligt sind, - die Ziele der von der spanischen Regierung bereits gebillig-
wird die Gemeinschaft von den Bestimmungen ausgehen, die ten Umstrukturierungspläne, die Beihilfezahlungen nach
diesbezüglich auf den Konferenzen zwischen den Europäi-
dem Zeitpunkt des Beitritts vorsehen; diese Prüfung erfolgt
schen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten ver-
nach ähnlichen Kriterien, wie sie in der Gemeinschaft gelten
einbart wurden.
und im Anhang des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte fest-
gelegt sind;
Gemeinsame Erklärung - die Lebensfähigkeit derjenigen Unternehmen, die nicht
Gegenstand eines bereits gebilligten Umstrukturierungs-
über die Einbeziehung der Peseta und des Escudo plans sind.
in die ECU
2. Bei der Festlegung der Allgemeinen Ziele „Stahl" für 1990
nimmt die Kommission mit dem Königreich Spanien ebenso
In Anbetracht der derzeitigen Definition der ECU und vorbe-
wie mit den anderen Mitgliedstaaten die im Vertrag über die
haltlich einer Änderung, die zu gegebener Zeit nach den Erfah-
Gründung der EGKS vorgesehenen Konsultationen vor.
rungen bei der Entwicklung der Rolle der ECU erforderlich
erscheinen könnte, stellen die Gemeinschaft und die neuen 3. a) Vor dem Zeitpunkt des Beitritts legt die Kommission
Mitgliedstaaten fest, daß alle Mitgliedstaaten ein Recht darauf im Benehmen mit der spanischen Regierung nach Anhörung
haben. daß ihre Währung im Rahmen eines Gemeinschafts- des Rates die Mengen fest, die von den spanischen Unterneh-
verfahrens in die ECU einbezogen wird. men im Verlauf des ersten Jahres nach dem Beitritt auf den
übrigen Gemeinschaftsmarkt geliefert werden können; diese
Bei den Beschlüssen über die Einbeziehung der Peseta und
Mengen müssen mit den Zielen der spanischen Umstrukturie-
des Escudo ist zu berücksichtigen, daß eine stetige Entwick-
rungsmaßnahmen und den Vorausschätzungen für die Ent-
lung der Funktionen und Verwendungsmöglichkeiten der ECU
wicklung des Gemeinschaftsmarktes vereinbar sein.
gewährleistet werden muß; der jeweilige Beschluß könnte
auf Antrag des betreffenden neuen Mitgliedstaats und nach Unabhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese Men-
Anhörung des Währungsausschusses anläßlich der ersten gen auf keinen Fall geringer sein als der Jahresdurchschnitt
Fünfjahresüberprüfung der Gewichtung der Währungen in der der Gemeinschaftseinfuhren spanischer EGKS-Erzeugnisse
ECU gefaßt werden. aus Eisen oder Stahl im Zeitraum 1976/1977.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Kommt bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des drückten spanischen Preise in Höhe der in den Akten der
Beitritts keine Einigung zwischen der Kommission und der Konferenz niedergelegten Preise beibehalten.
spanischen Regierung zustande, so dürfen die von den spani- Führt die Höhe der in ECU ausgedrückten spanischen
schen Unternehmen im Verlauf des ersten Quartals nach dem Preise für das Wirtschaftsjahr 1985/1986 zu einer Über-
Beitritt gelieferten Mengen ein Viertel der zwischen der Kom- schreitung des Abstands, der im Wirtschaftsjahr
mission und der spanischen Regierung im Verlauf des voran- 1984/1985 zwischen den spanischen Preisen und den
gehenden Jahres vereinbarten Mengen nicht überschreiten. gemeinsamen Preisen besteht, so werden die Preise in den
Die Liefermenge nach dem ersten Quartal, das auf den Beitritt späteren Wirtschaftsjahren so festgesetzt. daß diese Über-
folgt, werden im Rahmen des Rates nach den Verfahrens- schreitung während der ersten sieben Wirtschaftsjahre
regeln der Nummer 6 Buchstabe a des Protokolls Nr. 10 zur nach dem Beitritt entsprechend Artfkel 70 Absatz 3 Buch-
Beitrittsakte festgelegt. stabe a und Artikel 135 Nummer 1 Buchstabe c der Beitritts-
b} Die spanische Regierung, die für den unter Nummer 6 - akte vollständig beseitigt wird.
Buchstabe b des Protokolls Nr. 1O zur Beitrittsakte vorgesehe- b) liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise unter
nen Überwachungsmechanismus zuständig ist, berichtet der den gemeinsamen Preisen, so darf ihre Erhöhung nicht
Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des dazu führen, daß die gemeinsamen Preise für die betreffen-
Beitritts; sie setzt diesen Mechanismus mit Zustimmung der den Erzeugnisse überschritten werden.
Kommission gleichzeitig mit dem Beitritt in Kraft, um sicherzu-
stellen, daß die für Lieferungen auf den übrigen Gemein- Eine etwaige Überschreitung wird bei der Anwendung der
schaftsmarkt festgelegten Liefermengen von diesem Zeit- Preisdisziplin oder der Bestimmungen für die Preisannähe-
punkt an eingehalten werden. rung im Sinne der Nummer 1 nicht berücksichtigt.
c) Sollten in der übrigen Gemeinschaft nach dem Beitritt 3. Für die Umrechnung dieser spanischen Preise in ECU wird
Maßnahmen zur Kontrolle des Marktes gelten, so wird ciie spa- bei der Anwer,dung der Regelung für die Aktualisierung der
nische Regierung an ihrer Ausarbeitung ebenso wie die übri- Preise im Sinne der Nummer 2 dem Unterschied zwischen dem
gen Mitgliedstaaten beteiligt; die gegenüber dem Königreich Umrechnungskurs, der zu Beginn des in den Akten der Konfe-
Spanien erlassenen Maßnahmen müssen die reibungslose renz bezeichneten Bezugswirtschaftsjahres festgestellt wird,
Integration der spanischen Eis'3n- und Stahlindustrie in die und dem zum Zeitpunkt der Festsetzung der Preise für das
Gemeinschaft fördern. Im Hinblick auf dieses Ziel ist für die nachfolgende Wirtschaftsjahr geltenden Umrechnungskurs
Maßnahmen, die gegenüber Spanien beschlossen werden, Rechnung getragen.
von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei der Fest-
Weiterhin wird in dem Fall, daß sich der Wert der Peseta
legung der in der Gemeinschaft geltenden Regeln.
zwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der Preise und dem-
Diese Maßnahmen werden zur gleichen Zeit und nach dem jenigen ihrer Inkraftsetzung um mehr als 5 v. H. im Verhältnis
gleichen Verfahren erlassen wie die in der übrigen Gemein- zu dem Wert der ECU verändert, dieser Veränderung bei der
schaft anwendbaren Maßnahmen. Anwendung der unter Nummer 2 genannten Aktualisierungs-
regelung Rechnung getragen.
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung
über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über spanische Qualitätsweine
in Spanien bestimmter Anbaugebiete
1. Die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Spa- Die spanischen Weine, die im Sinne der Gemeinschafts-
nien, die als Referenzpreise für die Anwendung der Regeln die- regelung als Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Quali-
nen, welche tätsweine b.A.) betrachtet werden, sind diejenigen Weine, die
- in Artikel 68 der Beitrittsakte für die Preisannäherung bei unter der Bezeichnung „denominaciön de origen" erzeugt und
den Erzeugnissen, bei denen in Abschnitt lt der Beitrittsakte tatsächlich geschützt und vermarktet werden.
auf diesen Artikel Bezug genommen wird,
- in Artikel 135 Nummer 1 der Beitrittsakte im Rahmen der
Preisdisziplin während der ersten Stufe bei Obst und · Gemeinsame Erklärung
Gemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72
über bestimmte Übergangsmaßnahmen
enthalten sind, sind in den Akten der Konferenz niedergelegt. und bestimmte Gegebenheiten
Von Sonderfällen abgesehen, wurden diese Preise auf der im Bereich der Landwirtschaft
Grundlage der Preise des Wirtschaftsjahres 1984/1985 fest- hinsichtlich Spaniens
gelegt.
Außer der Höhe der Preise enthalten die Akten der Konfe- 1. Die in Artikel 91 der Beitrittsakte genannten Übergangs-
renz für jedes betreffende Erzeugnis die Einzelheiten für die maßnahmen werden entsprechend den Einzelheiten und Leit-
Preisannäherung sowie die Einzelheiten der Kompensations- linien beschlossen, die gegebenenfalls im Rahmen der Konfe-
methode für die jeweils ab folgenden Zeitpunkten anwend- renz vereinbart wurden.
baren Preise:
2. Die Bestimmungen betreffend die repräsentativen Zeit-
- ab 1. März 1986 bei den anderen Erzeugnisse als Obst und räume oder die Bezugszeiträume nach
Gemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72,
- Artikel 68 und den darauf bezüglichen Artikeln,
- ab Beginn der zweiten Stufe bei Obst und Gemüse im Sinne
der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. - Artikel 93 Absatz 1, Artikel 98, Artikel 118 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 120 Absatz 1,
2. Die Preise im Sinne der Nummer 1 werden gegebenenfalls Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 122 Absatz 1 dritter Gedan-
bis zum 1. März 1986 wie folgt aktualisiert: kenstrich
a) liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise über werden entsprechend den im Rahmen der Konferenzverein-
den gemeinsame., Preisen, so werden die in ECU ausge- barten Beschlüssen erlassen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1681
Gemeinsame Erklärung - Die in Spanien anw.endbaren Prämien für die endgül-
über das Aktionsprogramm, tige Aufgabe von Rebflächen werden gegenüber den
in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-
das bei Obst und Gemüse
setzung anwendbaren Prämien angepaßt, um den
für die Stufe der Feststellung der Konvergenz besonderen Bedingungen die~es Sektors in Spanien
in Spanien zu erstellen ist Rechnung zu tragen, ohne daß dies die Bemühungen
um Förderung der endgültigen Aufgabe von Rebflä-
Das Aktionsprogramm, das nach Artikel 134 der Beitritts- chen zur Sanierung des Marktes beeinträchtigen
akte für Obst und Gemüse zur Verwirklichung der allgemeinen darf. Die in Spanien anwendbare Prämie darf jedoch
Ziele während der Stufe der Feststellung der Konvergenz zu nicht höher sein als die in der Gemeinschaft anwend-
erstellen ist. wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommis- bare Prämie.
sion ausgearbeitet und spätestens einen Monat vor dem Zeit- Die derzeit in Artikel 10 dieser Verordnung einge-
punkt des Beitritts beschlossen; dieses Programm wird in Teil setzten voraussichtlichen Kosten sind entsprechend
C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröf- anzupassen.
fentlicht.
c) Die Verordnung (EWG) Nr. 458/80, welche die Zahlung
von Beihilfen für Umstrukturierungen im Rahmen eines
kollektiven Vorhabens vorsieht, wird in Spanien unter
denselben Bedingungen wie in den derzeitigen Mit-
gliedstaaten angewandt.
Gemeinsame Erklärung Die derzeit in Artikel 9 dieser Verordnung eingesetzten
voraussictitliGhen Kosten sind entsprechend anzu-
über die Auswirkung der vom Königreich Spanien passen.
vorübergehend beibehaltenen
einzelstaatlichen Beihilfen II. Vorschriften, welche die Feststellung des Ursprungs und
auf den Handel mit den anderen Mitgliedstaaten die Verfolgung der handelsmäßigen Bewegungen von Wein
aus Spanien gestatten
Wird das Königreich Spanien in Anwendung von Artikel 80 Die KontroUe der Anwendung des Artikels 125 der Beitritts-
der Beitrittsakte ermächtigt, vorübergehend eine degressive akte über die Vorschriften, welche die Feststellung des
einzelstaatliche Beihilfe beizubehalten, so werden Einzel- Ursprungs und die Verfolgung der handelsmäßigen Bewe-
heiten, mit denen gleiche Bedingungen für den Zugang zum gungen von rotem Tafelwein aus Spanien im innergemein-
spanischen Markt sichergestellt werden sollen, nur dann fest- schaftlichen Warenverkehr gestatten, erfolgt durch das
gelegt, wenn die Gewährung dieser einzelstaatlichen Beihilfe Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75.
zur Folge hat, daß die Wettbewerbsbedingungen zwischen
III. Die verschiedenen Einzelheiten, die auf der Grundlage der
einheimischen Erzeugnissen und Einfuhrerzeugnissen aus
vorstehenden Leitlinien zu bestimmen sind, werden wäh-
den anderen Mitgliedstaaten auf dem spanischen Markt tat-
sächlich verfälscht werden. rend des Interimszeitraums festgelegt.
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
über die künftige Handelsregelung mit Andorra
über die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen
im sozio-strukturellen Bereich bei Wein in Spanien
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Beitrittsakte wird
sowie über die Vorschriften, eine Regelung für die Handelsbeziehungen zwischen der
welche die Feststellung des Ursprungs Gemeinschaft und Andorra erarbeitet, die an die Stelle der der-
und die Verfolgung der handelsmäßigen Bewegungen zeitigen einzelstaatlichen Regelungen treten soll. Diese Rege-
von Wein aus Spanien gestatten lungen gelten bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung weiter.
1. Strukturmaßnahmen bei Wein
Für die Anwendung der Strukturmaßnahmen bei Wein in
Spanien werden folgende Leitlinien festgelegt:
a) Die ab dem Beitritt in Spanien anzuwendenden Maß- Gemeinsame Erklärung
nahmen im sozio-strukturellen Bereich sind die in den über den Zugang zum portugiesischen Markt
Verordnungen (EWG) Nr. 777/85 und Nr. 458/80 vor-
für Erdölerzeugnisse
gesehenen allgemeinen Maßnahmen.
b) Die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 777 /85 wird in Die portugiesischen Behörden können den Zugang von
Spanien wie folgt angewandt: Unternehmen der Mitgliedstaaten zum portugiesischen Markt
- Unter Berücksichtigung der Bodenmerkmale der spa- für Erdölerzeugnisse davon abhängig machen, daß diese
nischen Rebflächen und der in Spanien gegenwärtig Unternehmen sachlichen, nicht diskriminierenden Kriterien
bestehenden Aufteilung zwischen für die Erzeugung entsprechen, mit denen das legitime Interesse des portugiesi-
von Tafelwein geeigneten Anbauflächen sowie zur schen Staates an einer sicheren Versorgung des Landes mit
Gewährleistung einer maximalen Effizienz der Maß- Erdölerzeugnissen gewahrt werden soll. Diese Kriterien dürfen
nahme zur Förderung der endgültigen Aufgabe von nicht weiter gehen, als es für dieses Ziel erforderlich ist, und
Rebflächen gelten die in Kategorie I eingestuften betreffen folgendes:
spanischen Anbauflächen als in die Anwendung der - Die Unternehmen müssen angemessene finanzielle und
Aufgaberegelung unmittelbar einbezogen. technische Mittel (z. B. für die Lagerung) besitzen;
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- es müssen Dreijahrespläne aufgestellt und eingehalten wer- Gemeinsame Erklärung
den, nach denen der größte Teil ihrer Versorgung durch
mittelfristige Verträge gedeckt wird, die in gleicher Weise mit zur Ersten Richtlinie des Rates
portugiesischen Raffinerien und mit Raffinerien anderer Mit- vom 12. Dezember 1977
gliedstaaten geschlossen werden können. zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute
Der Rat beschließt in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der
Gemeinsame Erklärung
Richtlinie des Rates 771780/EWG vom 12. Dezember 1977
über die portugiesische Eisen- und Stahlindustrie spätestens am Ende eines Zeitraums von sieben Jahren ab
dem Beitritt, in die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie ent-
1. Von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an prüfen haltene Liste folgende portugiesische Institute nach Maßgabe
die Kommission und die portugiesische Regierung gemeinsam nachstehender Bedingungen aufzunehmen:
im Rahmen der Eisen- und Stahlpolitik der Gemeinschaft die· a) die „Caixa Geral de Dep6sitos" hinsichtiich ihrer Tätigkeit
Ziele des von der portugiesischen Regierung gebilligten zur Verwaltung der Sozialversicherung der Staatsbeamten
Umstrukturierungsplans, der Beihilfezahlungen nach dem und ihrer Tätigkeit als staatliches Kreditinstitut, die fol-
Zeitpunkt des Beitritts vorsieht; diese Prüfung erfolgt nach gende Transaktionen umfaßt:
ähnlichen Kriterien, wie sie in der Gemeinschaft gelten und im
Anhang des Protokolls Nr. 20 zur Beitrittsakte festgelegt sind. - Entgegennahme und Verwaltung von Pflichteinlagen;
- Finanzierung der Staatskasse zu günstigeren Bedingun-
2. Bei der Festlegung der Allgemeinen Ziele „Stahl" für 1990
gen als den Marktbedingungen;
nimmt die Kommission mit der Portugiesischen Republik
ebenso wie mit den anderen Mitgliedstaaten die im Vertrag - integrierte Finanzierungen im. Rahmen der regionalen
über die Gründung der EGKS vorgesehenen Konsultationen oder staatlichen Wohnungspolitik zu vergünstigten Zins-
vor. sätzen oder unter sonstigen Bedingungen, die im Ver-
gleich zu den von allen anderen Kreditinstituten ange-
3. a) Vor dem Zeitpunkt des Beitritts legt die Kommission
botenen Bedingungen Sonderbedingungen darstellen;
im Benehmen mit der portugiesischen Regierung nach Anhö-
rung des Rates die Mengen fest, die von der portugiesischen b) das Institut „Credito Predial Portugues" hinsichtlich der
Eisen- und Stahlindustrie im Verlauf des ersten Jahres nach integrierten Finanzierungen im Rahmen der regionalen
dem Beitritt auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt geliefert oder staatlichen Wohnungspolitik zu vergünstigten Zins-
werden können; diese Mengen müssen mit den Zielen der por- sätzen oder unter sonstigen Bedingungen, die im Vergleich
tugiesischen Umstrukturierungsmaßnahmen und den Voraus- zu den von allen anderen Kreditinstituten angebotenen
schätzungen für die Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes Bedingungen Sonderbedingungen darstellen.
vereinbar sein.
Voraussetzung für einen solchen Beschluß ist, daß vor
Unabhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab dem Beitritt die Sat-
Mengen auf keinen Fall geringer als 80 000 Tonnen sein. zung der unter den Buchstaben a und b genannten Kreditinsti-
Kommt bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des tute so geändert worden ist, daß die vorstehend aufgeführten
Beitritts keine Einigung zwischen der Kommission und der por- Tätigkeiten, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie
tugiesischen Regierung zustande, so dürfen die von der portu- · 77/780/EWG ausgeklammert würden, von den übrigen Tätig-
giesischen Eisen- und Stahlindustrie im Verlauf des ersten keiten dieser Institute, auf die diese Richtlinie Anwendung
Quartals nach dem Beitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen findet, getrennt sind.
nicht überschreiten. Die Liefermenge nach dem ersten Quartal,
das auf den Beitritt folgt, werden nach den Verfahrensregeln
der Nummer 5 Buchstabe a des Protokolls Nr. 20 zur Beitrittsakte
festgelegt.
b) Die portugiesische Regierung, die für den unter
Nummer 5 Buchstabe b des Protokolls Nr. 20 zur Beitrittsakte
vorgesehenen Überwachungsmechanismus zuständig ist, Gemeinsame Erklärung
berichtet der Kommission spätestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt des Beitritts; sie setzt diesen Mechanismus mit
über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Zustimmung der Kommission gleichzeitig mit dem Beitritt in in Portugal
Kraft, um sicherzustellen, daß die für Lieferungen auf den übri-
gen Gemeinschaftsmarkt festgelegten Liefermengen von 1. Die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Portu-
diesem Zeitpunkt an eingehalten werden. gal, die als Referenzpreise für die Anwendung der Regeln
dienen, welche
c) Sollten in der übrigen Gemeinschaft nach dem Beitritt
Maßnahmen zur Kontrolle des Marktes gelten, so wird die por- - in Artikel 236 der Beitrittsakte für die Preisannäherung bei
tugiesische Regierung an ihrer Ausarbeitung ebenso wie die Erzeugnissen, für die ein Übergang klassischer Art gilt,
übrigen Mitgliedstaaten beteiligt; die gegenüber der Portu-
- in Artikel 265 Nummer 1 der Beitrittsakte im Rahmen der
giesischen Republik erlassenen Maßnahmen müssen die
Preisdisziplin während der ersten Stufe bei den Erzeug-
reibungslose Integration der portugiesischen Eisen- und
nissen, für die ein stufenweiser Übergang gilt,
Stahlindustrie in die Gemeinschaft fördern. Im Hinblick auf
dieses Ziel ist für die Maßnahmen, die gegenüber Portugal enthalten sind, sind in den Akten der Konferenz niedergelegt.
beschlossen werden, von den gleichen Grundsätzen auszuge- Von Sonderfällen abgesehen, wurden diese Preise auf der
hen wie bei der Festlegung der in der Gemeinschaft geltenden Grundlage der Preise des Wirtschaftsjahres 1984/1985 fest-
Regeln. gelegt und zu dem zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres gelten-
den Wechselkurs in ECU umgerechnet.
Diese Maßnahmen werden zur gleichen Zeit und nach dem
gleichen Verfahren erlassen wie die in der übrigen Gemein- Außer der Höhe der Preise enthalten die Akten der Konfe-
schaft anwendbaren Maßnahmen. · renz für jedes betreffende Erzeugnis die Einzelheiten für die
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1683
Preisannäherung sowie die Einzelheiten der Kompensations- Gemeinsame Erklärung
methode für die jeweils ab folgenden Zeitpunkten anwend-
baren Preise: über das Aktionsprogramm,
das bei den einem stufenweisen Übergang
- ab 1. März 1986 bei den Erzeugnissen, für die ein Übergang unterliegenden Erzeugnissen
klassischer Art gilt,
für die erste Übergangsstufe in Portugal
- ab Beginn der zweiten Stufe bei Erzeugnissen, für die ein zu erstellen h;t
stufenweiser Übergang gilt.
Das Aktionsprogramm, das nach Artikel 264 Absatz 2 Buch-
2. liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise
stabe a der Beitrittsakte für die Erzeugnisse, für die ein stufen-
im Sinne der Nummer 1 über den gemeinsamen Preisen, so
weiser Übergang gilt, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele
werden die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise in
während der ersten Übergangsstufe zu erstellen ist, wird in
Höhe der in den Akten der Konferenz niedergelegten Preise
enger Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt und späte-
beibehalten. stens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Beitritts beschlos-
Führt die Höhe der in Anwendung von Artikel 236 Absatz 2 sen; dieses Programm wird in Teil C des Amtsblatts der Euro-
der Beitrittsakte in ECU ausgedrückten portugiesischen päischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Preise für das Wirtschaftsjahr 1985/1986 zu einer Überschrei- .
tung des Abstands, der im Wirtschaftsjahr 1984/1985 zwi-
schen den portugiesischen Preisen und den gemeinsamen
Preisen besteht, so werden die Preise in den späteren Wirt-
schaftsjahren so festgesetzt, daß diese Überschreitung zu Gemeinsame Erklärung
Beginn des fünften Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt ent-
über bestimmte Übergangsmaßnahmen
sprechend Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise
während der ersten sieben Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt und bestimmte Gegebenheiten
entsprechend Artikel 265 Nummer 1 Buchstabe c der Beitritts- im Bereich der Landwirtschaft
akte vollständig beseitigt wird. hinsichtlich Portugals
3. Bei den Preisen im Sinne der Nummer 2 werden eventu- 1 . Die in Artikel 258 der Beitrittsakte genannten Übergangs-
elle Verringerungen der gemeinsamen Preise vor dem Beitritt maßnahmen werden entsprechend den Einzelheiten und Leit-
bei der Anwendung der Preisdisziplin nicht berücksichtigt. linien beschlossen. die gegebenenfalls im Rahmen der Konfe-
renz vereinbart wurden.
4. liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise
im Sinne der Nummer 1, sofern sie für das Wirtschaftsjahr 2. Die Bestimmungen betreffend die repräsentativen Zeit-
1985/1986 bereits festgelegt wurden, unter den gemein- räume oder die Bezugszeiträume nach
samen Preisen, so darf ihre Erhöhung nicht dazu führen, daß
die gemeinsamen Preise für die betreffenden Erzeugnisse - Artikel 236 und den darauf bezüglichen Artikeln,
überschritten werden. - Artikel 291 Absatz 1, Artikel 304 Nummer 1 zweiter Gedan-
Der Kurs für die Umrechnung der betreffenden portugiesi- kenstrich, Artikel 305 Nummer 1, Artikel 306 Absatz 1 und
schen Preise in ECU ist bei den Erzeugnissen mit einem Über- Artikel 307 Absatz 1
gang klassischer Art der Kurs, der im Rahmen der gemeinsa- werden entsprechend den im Rahmen der Konferenz verein-
men Marktorganisationen angewandt wird. barten Beschlüssen erlassen.
Bei den Erzeugnissen, für die ein stufenweiser Übergang gilt,
ist der Kurs nach Artikel 265 Nummer 1 Buchstabe a letzter
Unterabsatz zu verwenden.
Eine etwaige Überschreitung wird bei der Anwendung der Gemeinsame Erklärung
Prei~isziplin oder der Bestimmungen für die Preisannäherung
im Sinne der Nummer 1 nicht berücksichtigt. betreffend Wein in Portugal
Wurden die Preise im Sinne der Nummer 1 für das Wirt-
schaftsjahr 1985/1986 noch nicht festgesetzt, so findet auf Vor Ende der zweiten Stufe
alle betreffenden Erzeugnisse während des Interimszeitraums 1. nimmt die Kommission in bezÜg auf die Regelung, welche
die für die erste Stufe geltende Preisdisziplin Anwendung. in Artikel 340 für die in Portugal zeitweilig zugelassenen
Im Falle der Erzeugnisse mit einem Übergang klassischer Art Rebsorten festgelegt ist, eine Prüfung der Lage anhand der
wird für die Umrechnung der Portugiesischen Preise in ECU bei erzielten Ergebnisse vor. Der Rat erläßt mit qualifizierter
deren Aktualisierung während des Interimszeitraums dem Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls
Unterschied Rechnung getragen, der zwischen dem zu Beginn die erforderlichen Maßnahmen;
des Bezugswirtschaftsjahres gemäß den Akten der Konferenz 2. erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
festgestellten Umrechnungskurs und dem zum Zeitpunkt der Kommission die Regelung, die für die im Gebiet des „Vinho
Festsetzung der Preise für das folgende Wirtschaftsjahr verde" erzeugten Weine nach Artikel 341 gilt.
geltenden Umrechnungskurs besteht.
Weiterhin wird in dem Fall, daß sich der Wert des Escudo
zwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der gemeinsamen
Preise und demjenigen der Inkraftsetzung der Preise in Portu-
gal um mehr als 5 v. H. im Verhältnis zu dem Wert der ECU Gemeinsame Erklärung
verändert, dieser Veränderung bei der Anwendung der vor- über die Versorgung
stehend genannten Aktualisierungsregelung Rechnung ge- der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal
tragen.
Für die Umrechnung der portugiesischen Preise in ECU Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Mai
findet bei den Erzeugnissen, für die ein stufenweiser Übergang 1985 im Rahmen der im Zusammenhang mit den Agrarpreis-
gilt, die Regel des Artikels 265 Nummer 1 Buchstabe a letzter beschlüssen getroffenen Maßnahmen Bestimmungen erlas-
Unterabsatz Anwendung. sen, aufgrund derer geeignete Preisausgleichsmaßnahmen
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
bei für die Raffinierung bestimmten Rohrohrzucker mit Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Ursprung in den überseeischen Departements und bei für die
Raffinierung bestimmtem Rohzucker aus Zuckerrüben getrof- über die Versorgung
fen werden können. Diese Maßnahmen ermöglichen es, daß der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal
die portugiesischen Raffinerien sich den genannten Zucker zu
Preisen beschaffen, deren Bedingungen denen bei Präferenz- Die Gemeinschaft ist bereit, bei zukünftigen Revisionen der
zucker entsprechen. gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor der Ver-
sorgungslage der portugiesischen Raffinerien besonderP. Auf-
merksamkeit zu widmen.
Die Gemeinschaft ist ferner bereit, vor Ende des Übergangs-
Gemeinsame Erklärung zeitraums eine umfassende Überprüfung der Versorgungslage
der Raffinierungsindustrie in der Gemeinschaft und insbeson-
über die Einführung des gemeinsamen dere der portugiesischen Industrie vorzunehmen; als Grund-
M~hrwertsteuersystems in Portugal lage dient ein Bericht der Kommission, dem erforderlichenfalls
Vorschläge beigefügt sind, anhand derer der Rat gegebenen-
Während der Geltungsdauer der befristeten Ausnahme- falls Maßnahmen treffen kann.
regelung, die der Portugiesischen Republik erlaubt, die Ein-
führung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zurück-
zustellen, wird die Portugiesische Republik bei der Anwendung
der in Anhang XXXVI Abschnitt II - Steuerrecht - genannten Erklärung der Gemeinschaft
Richtlinien einem dritten Land gleichgestellt. über die Unterstützung von seiten der Gemeinschaft
bei der Überwachung und Kontrolle der Gewässer
Die Gemeinschaft bestätigt, daß eine Unterstützung von
Erklärung der Europäischen ·wirtschaftsgemeinschaft ihrer Seite bei der Überwachung und Kontrolle der Gewässer
über den Zugang unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in
Betracht gezogen werden kann.
spanischer und portugiesischer Arbeitnehmer
zu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
in den derzeitigen Mitgliedstaaten
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nehmen die derzeitigen Mitgliedstaaten, um ihren Bedarf an über die Anpassung
Arbeitskräften zu decken, Arbeitskräfte aus dritten Ländern in
und Modernisierung der portugiesischen Wirtschaft
Anspruch, die nicht zu ihrem regulären Arbeitsmarkt gehören,
so räumen sie im Rahmen der Übergangsvorschriften über die
Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit spanischen und portu- Der Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäi-
giesischen Staatsangehörigen den gleichen Vorrang ein wie schen Gemeinschaften erfolgt mit Blick auf eine Modernisie-
Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten. rnng der portugiesischen Wirtschaft und einer Verbesserung
ihrer Wachstumsmöglichkeiten.
Zu diesem Zweck wird unmittelbar nach dem Beitritt ein spe-
zifisches Programm zur Entwicklung der Landwirtschaft mit
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einer Gesamtdauer von zehn Jahren durchgeführt, das in Arti-
kel 263 und in Protokoll Nr. 24 beschrieben ist.
über die Teilhabe Spaniens und Portugals
an den Mitteln des Europäischen Sozialfonds Eine vergleichbare Anstrengung muß im lndushiebereich
unternommen werden, um den Produktionssektor zu moderni-
sieren und ihn an die Gegebenheiten der europäischen und
Damit Portugal und die Gebiete Spaniens, die Anspruch auf der internationalen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft
den erhöhten Beteiligungssatz haben, ab dem Beitritt nach ist in der gleichen Geisteshaltung wie bei der Landwirtschaft
denselben Grundsätzen behandelt werden wie die betreffen- bereit, die portugiesischen Unternehmen durch Gewährung
den Gebiete der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen- ihres technischen Beistands, durch Bereitstellung ihrer Kredit-
setzung, nimmt die Gemeinschaft vor dem Beitritt eine Anpas- instrumente - sowohl des Neuen Gemeinschaftsinstruments
sung der einschlägigen Bestimmungen über den Europäi- als auch privater Quellen- sowie durch verstärkte Interventionen
schen Sozialfonds vor, wobei sie nach dem Verfahren vorgeht, der Europäischen Investitionsbank zu unterstützen.
das für deren Annahme galt.
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Anwendung des Systems
über die Teilhabe Spaniens und Portugals der Gemeinschaftsanleihen
an den Mitteln des Europäischen Fonds zugunsten Portugals
für regionale Entwicklung
Im Rahmen des Systems der Gemeinschaftsanleihen zur
Um sicherzustellen, daß Spanien und Portugal vom Beitritt Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten [nach der
an Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwick- Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates vom 16. März.1981
lung erhalten, paßt die Gemeinschaft vor dem Beitritt die in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1131 /85 des Rates
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 30. April 1985] wird der Portugiesischen Republik in den
vom ·19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für Jahren 1986 bis 1991 ein Darlehen über einen Betrag von
regionale Entwicklung an, in denen die Unter- und Obergren- 1 000 Mio. ECU gewährt. Bei der jährlichen Aufteilung dieses
zen der Spanne für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt Gesamtbetrags werden die Jahre 1986 und 1991 in besonde-
sind. rem Maße berücksichtigt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1685
Erklärung der Gemeinschaft Erklärung der Portugiesischen Republik
über die Anwendung der Regelung COPACE-Zone
des Ausgleichsbetrags
Das Königreich Spanien geht davon aus, daß jeder Bezug
Die Gemeinschaft stellt fest, daß die Anwendung der Rege- · auf die Zone, die in den Regelungsbereich des Fischereiaus-
lung des Ausgleichsbetrags die traditionellen Handelsströme schusses für den mittleren und östlichen Atlantik (COPACE)
nicht beeinträchtigen dürfte. fällt, die Rechte der Portugiesischen Republik hinsichtlich der
Abgrenzung der spanischen Hoheitsgewässer nicht berührt.
Erklärung des Königreichs Spanien
COPACE-Zone Erklärung der Portugiesischen Republik
zu Währungsfragen
Das Königreich Spanien geht davon aus, daß jeder Bezug
auf die Zone, die in den Regelungsbereich des Fischereiaus- Damit die Entwicklung des tatsächlichen Kurses des portu-
schusses für den mittleren und östlichen Atlantik (COPACE) giesischen Escudo auf den Devisenmärkten im Verhältnis ins-
fällt, die Rechte der Königreichs Spanien hinsichtlich der besondere zur ECU und zu den Währungen der anderen Mit-
Abgrenzung der spanischen Hoheitsgewässer nicht berührt. gliedstaaten verfolgt werden kann, trifft die Portugiesische
Republik die erforderlichen Maßnahmen, um vor ihrem Beitritt
zur Gemeinschaft sicherzustellen, daß der Devisenmarkt von
Lissabon in einer Weise arbeitet, die mit der Arbeitsweise der
Erklärung des Königreichs Spanien
Devisenmärkte in den derzeitigen Mitgliedstaaten der
betreffend Lateinamerika Gemeinschaft vergleichbar ist.
Um abrupte Störungen seiner Einfuhren aus Lateinamerika
zu vermeiden, hat Spanien bei der Verhandlung die Probleme Informations- und Konsultationsverfahren
dargestellt, die sich mit der Anwendung des Besitzstandes auf
für die Annahme bestimmter Beschlüsse
bestimmte Waren ergeben. Zeitweilige Teillösungen sind für
und sonstige Maßnahmen
Tabak. Kakao und Kaffee gefunden worden.
in der Zeit vor dem Beitritt
Im Einklang mit den Grundsätzen der von der Konferenz
bezüglich Lateinamerika angenommenen gemeinsamen Erklä-
rung wünscht Spanien. dauerhafte Lösungen im Rahmen des
Systems der allgemeinen Zollpräferenzen anläßlich dessen 1. Damit eine angemessene Unterrichtung des Königreichs
nächster Revision oder im Rahmen anderer in der Gemein- Spanien und der Portugiesischen Republik, im folgenden „bei-
schaft bestehender Mechanismen zu finden. tretende Staaten" genannt. gewährleistet ist. werden alle Vor-
schläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die zu Beschlüssen des Rates der Gemein-
schaften führen können, nach ihrer Übermittlung an
Erklärung des Königreichs Spanien
den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.
betreffend Euratom 2. Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag eines
beitretenden Staates statt, der darin seine Interessen als künf-
Das Königreich Spanien ist dem Vertrag über die Nichtwei- . tiges Mitglied der Gemeinschaften ausdrücklich darlegt und
terverbreitung von Kernwaffen nicht beigetreten; es verpflich- seine Bemerkungen vorbringt.
tet sich, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und
3. Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen nicht
dem Rat tatkräftig und so schnell wie möglich nach der geeig-
Gegenstand von Konsultationen.
netsten Lösung zu suchen, um unter Berücksichtigung der
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft den sich 4. Die Konsultationen finden in einem lnterimsausschuß
aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomge- statt, der sich aus Vertretern der Gemeinschaften und der bei-
meinschaft ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang tretenden Staaten zusammensetzt.
nachkommen zu können; dies gilt insbesondere für die Versor- 5. Mitglieder des lnterimsausschusse sind auf seiten der
gung mit Kernmaterial und dessen Transport innerhalb der Gemeinschaften die Mitglieder des Ausschusses der Ständi-
Gemeinschaft. gen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen.
Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu
entsenden.
Erklärung der Portugiesischen Republik 6. Der lnterimsausschuß wird von einem Sekretariat, und
zwar dem Konferenzsekretariat, unterstützt, das zu diesem
zu den Ausgleichsentschädigungen nach Artikel 358
Zweck bestehen bleibt.
Bei ihrer Zustimmung zu den Bestimmungen des Artikels 7. Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei
358 über die Ausgleichsentschädigung für Erzeuger von Sar- den Vorarbeiten der Gemeinschaften im Hinblick auf die
dinen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset- Annahme von Ratsbeschlüssen gemeinsame Leitlinien aus-
zung behält sich die portugiesische Delegation die Möglichkeit gearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsul-
vor, den Rat um Annahme von möglicherweise erfordertich tationen als sinnvoll erscheinen lassen.
werdenden Maßnahmen zu ersuchen. die geeignet sind, 8. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwie-
etwaige für die portugiesische Sardinenkonservenindustrie rigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden
nachteilige Wettbewerbsverzerrungen auszuräumen. Staates auf Ministerebene erörtert werden.
Sie geht ferner davon aus, daß die Maßnahmen, die nach 9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
Ende des Zeitraums der Preisannäherung getroffen werden auch für die Beschlüsse rles Rates der Gouverneure der Euro-
können, keine Diskriminierung bewirken dürfer päischen Investitionsbank.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
10. Das unter den Nummern 1 bis 8 vorgesehene Verfahren als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mit-
gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staa- gliedstaaten hinzugezogen.
ten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten,
Bestimmte, von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräfe-
die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der
rentielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den 1. Januar
Gemeinschaf1en ergeben.
1986 hinausgeht, können angepaßt oder geändert werden, um
der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Diese
II Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft
ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik
nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren
treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den
hinzugezogen.
Abkommen und Übereinkommen im Sinne der Artikel 3 Absatz
2 und Artikel 4 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen
IV
und die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleich-
zeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in Die Konsultationen zwischen den beitretenden Staaten und
der Akte vorgesehenen Bedingungen erfolgt. der Kommission nach Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 223
Soweit Abkommen und Übereinkommen im Sinne des Arti- Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die
kels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zwischen de!l Mitglied- Anpassungen der Verträge finden schon vor dem Beitritt statt.
staaten erst im Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet
sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr V
unterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staa-
ten eingeladen, nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags Die beitretenden Staaten verpflichten sich, die Gewährung
in geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser von Lizenzen nach Artikel 2 der Protokolle Nrn. 13 und 22 über
Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluß der betreffenden den Austnusch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernener-
Abkommen und Übereinkommen zu fördern. gie vor dem Beitritt nicht bewußt zu beschleunigen, um die
Tragweite der in diesen Protokollen enthaltenen Verpflichtun-
gen nicht zu mindern.
III
VI
Zu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungs-
protokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern Die Organe der Gemeinschaften legen rechtzeitig die Texte
nach den Artikeln 179 und 366 der Akte über die Beitritts- nach Artikel 397 der Akte über die Beitrittsbedingungen und
bedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten die Anpassungen der Verträge fest.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1687
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Fonnat DIN A4 - U111fang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III e11thaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1985 - Fonnat DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer lnkraf1aetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsaboonement. Ab-
bestellnl"gen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 48,60 DM (46.20 DM zuzüglich 2.40 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 49,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugsl)(eis ist die Mehfwertstel.lf'!I' enthalten: der angewandte Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 417. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 23. November 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvor1agen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinwgise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 218 vom 23. November 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
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