124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. Januar 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Jugoslawien am 5. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1984 (BGBI. II
s. 970).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 9. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 14 Abs. 3 für
Griechenland am 13. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. Januar 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Jugoslawien am 5. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1984 (BGBI. II
s. 970).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 9. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 14 Abs. 3 für
Griechenland am 13. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 9. Januar 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V
des Protokolls für
Korea, Republik am 23. Oktober 1984
mit dem Vorbehalt, daß die Republik Korea
sich nicht an die Anlagen 111, IV und V
des Übereinkommens gebunden betrachtet,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1984 (BGBI. 1985 II S. 48).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 10. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Novem-
ber 1975 über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245 / 1985 II S. 53 -
wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Polen am 7. Februar 1985
mit dem Vorbehalt
nach Artikel 15 zu Artikel 13
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. März 1983 (BGBI. II
S. 245) und vom 10. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II
s. 53).
Bonn, den 10. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 9. Januar 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V
des Protokolls für
Korea, Republik am 23. Oktober 1984
mit dem Vorbehalt, daß die Republik Korea
sich nicht an die Anlagen 111, IV und V
des Übereinkommens gebunden betrachtet,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1984 (BGBI. 1985 II S. 48).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 10. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Novem-
ber 1975 über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245 / 1985 II S. 53 -
wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Polen am 7. Februar 1985
mit dem Vorbehalt
nach Artikel 15 zu Artikel 13
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. März 1983 (BGBI. II
S. 245) und vom 10. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II
s. 53).
Bonn, den 10. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 10. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II
S. 770) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Griechenland am 13. Mai 1985
in _Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1984 (BGBI. II S. 327).
Bonn,den 1QJanuar1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1985
In Amman ist am 20. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 20. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 17. November 1981
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Vereinigten Republik Tansania
über den Fluglinienverkehr
Vom 22. Januar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen~
Artikel 1
Dem in Bonn am 11: November 1981 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Vereinigten Republik Tansania über den Flug-
linienverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
kel 21 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister fü.r Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 115
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Vereinigten Republik Tansania
über den Fluglinienverkehr
Air Services Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United Republic of Tanzania
Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigte Repu- The Federal Republic of Germany and the United Republic of
blik Tansania (im folgenden als Vertragspartner bezeichnet) - Tanzania (hereinafter referred to as the Contracting Parties)
als Vertragsparteien des Abkommens über die Internatio- Being parties to the Convention on International Civil Avia-
nale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur tion opened for signature at Chicago on the seventh day of
Unterzeichnung aufgelegt wurde, und December, 1944, and
in dem Wunsch, in Ergänzung des genannten Abkommens Desiring to conclude an Agreement, supplementary to the
ein Abkommen zur Einrichtung eines Fluglinienverkehrs Convention, for the purpose of establishing air services
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu between and beyond their respective territories
schließen -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem For the purpose of this Agreement, unless the context other-
Zusammenhang nichts anderes ergibt, wise requires:
a) ,,Zivilluftfahrt-Abkommen" das am 7. Dezember 1944 in (a) The term "The Convention" means the Convention on
Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über International Civil Aviation opened for signature at Chi-
die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach cago on the seventh day of December, 1944, and includes
dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge sowie aller any Annex adopted under Article 90 of that Convention
Änderungen der Anhänge oder des Zivilluftfahrt-Abkom- and any amendments of the Annexes, or Convention
mens nach dessen Artikeln 90 und 94, sofern diese under Articles 90 and 94 so far as those Annexes and
Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien amendments have been adopted by both Contracting
angenommen worden sind; Parties;
b) ,,Luftfahrtbehörde" in bezug auf die Bundesrepublik (b) The term "Aeronautical Authorities" means, in the case
Deutschland der Bundesminister für Verkehr, in bezug auf of the Federal Republic of Germany the Federal Minister
die Vereinigte Republik Tansania der derzeit für Angele- of Transport, in the case of the United Republic of Tan-
genheiten der Zivilluftfahrt zuständige Minister und in bei- zania, the Minister for the time being responsible for mat-
den Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Aus- ters relating to civil aviation and in both cases any person
übung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben or body authorised to perform the functions exercised by
ermächtigt ist; the said authorities;
c) ,,bezeichnetes Unternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, (c) The term "designated airfine" means an airline which has
das nach Artikel 4 von einer Vertragspartei schriftlich been designated in writing by a Contracting Party and
bezeichnet und ermächtigt worden ist; authorised in accordance with Article 4 of this Agreement;
d) ,,Hoheitsgebiet", ,,Fluglinienverkehr", ,,internationaler (d) The terms "territory", "air service", "international air ser-
Fluglinienverkehr", ,,Landung zu nicht gewerblichen Zwek- vice", stop for non-traffic purposes", "aircraft equip-
ken", ,.Luftfahrzeugausrüstung", ,.Vorräte" und „Ersatz- ment", "stores", and "spare parts" shall for the purposes
teile" dasselbe wie in den Artikeln 2 und 96 des Zivilluft- of this Agreement have the meanings laid down in Articles
fahrt-Abkommens bzw. in dessen Anhang 9 Kapitel 1; 2 and 96 of the Convention, and Chapter 1 of annex 9 of
the Convention respectively, as the case may be;
e) .,Tarif" die zu erhebenden Flugpreise oder Frachtraten und (e) The term "tariff" means the fares or cargo rates to be
die Bedingungen, von denen diese Flugpreise oder Fracht- charged and any conditions upon which those fares or
raten abhängen, einschließlich der Preise und Bedingun- cargo rates depend, including prices and conditions for
gen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, ausgenommen agency and other auxiliary services but excluding remun-
jedoch das Entgelt und die Bedingungen für die Beförde- eration and conditions for the carriage of mail.
rung von Post.
Artikel 2 Article 2
Gewährung von Rechten und Linien Granting of Rights and Routes
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei 1. Each Contracting Party grants to the other Contracting
die Rechte dieses Abkommens zum Zwecke der Einrichtung Party the rights in this Agreement for the purpose of establish-
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den ing scheduled international air services on the routes spec1t1ea
Linien, die in diesem Artikel festgelegt sind (im folgenden als in this Article (hereinafter called "the agreed services" and
,,vereinbarter Linienverkehr" und „festgelegte Linie" bezeich- "the specified routes" respectively).
net).
(2) vorbehaltlich dieses Abkommens genießt das von jeder 2. Subject ·to the provisions of this Agreement, the airlines
Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb eines designated by each Contracting Party shall enjoy, while
vereinbarten Linienverkehrs auf einer festgelegten Linie die operating an agreed service on a specified route, the following
folgenden Rechte: rights:
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (a) to fly without landing across the territory of the other Con-
ohne Landung zu überfliegen; tracting Party;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu (b) to make stops in the said territory for non-traffic purposes;
nicht gewerblichen Zwecken zu landen, und
c) das Recht, in dem genannten Hoheitsgebiet an den (c) to make stops in the said territory at the points named on
genannten Punkten auf den festgelegten Linien zu landen, the specified routes for the purpose of taking on board and
um internationalen Verkehr von Fluggästen, Post und discharging international traffic in passengers, mail and
Fracht, der für das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- cargo, destined to or taken on board in the territory of the
tei bestimmt ist oder dort an Bord genommen wird, aufzu- other Contracting Party.
nehmen und abzusetzen.
(3) Das bezeichnete Unternehmen der einen Vertragspartei 3. The designated airline of either Contracting Party may
kann den vereinbarten Fluglinienverkehr von jedem Punkt in operate the agreed services originating from any point in its
ihrem Hoheitsgebiet über Zwischenlandepunkte zu jedem territory through intermediate points to any points within the
Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und zu territory of the other Contracting Party and to points beyond
Punkten darüber hinaus und umgekehrt betreiben. and vice versa.
(4) Die Ausübung von Verkehrsrechten durch das bezeich- 4. The exercise of traffic rights by the designated airline of
nete Unternehmen der einen Vertragspartei zwischen Zwi- either Contracting Party between intermediate points and
schenlandepunkten und Punkten im Hoheitsgebiet der ande- points in the territory of the other Contracting Party, or
ren Vertragspartei und Punkten und darüber hinaus wird von between points in the territory of the other Contracting Party
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit and points beyond will be determined by the Aeronautical
festgelegt und durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt. Authorities of the Contracting Parties from time to time, and be
confirmed by exchange of diplomatic notes.
(5) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als berechtige er das 5. Nothing in paragraph (2) of this Article shall be deemed to
bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, im Hoheitsge- confer on the designated airline of a Contracting Party the
biet der anderen Vertragspartei zur entgeltlichen Beförderung privilege of taking on board, in the territory of the other Con-
Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen, deren Bestim- tracting Party, passengers, mail and cargo carried for remun-
mungsort ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen eration or hire and destined for another point in the territory of
Vertragspartei ist. that other Contracting Party.
(6) Die am 7. Dezember 1944 in Chikago beschlossene Ver- 6. The provisions of the International Air Service Transit
einbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienver- Agreement done at Chicago on the seventh day of December,
kehr wird zwischen den Vertragsparteien so angewendet, als 1944, shall apply between the Contracting Parties as if both
sei sie von beiden angenommen worden. Contracting Parties had accepted that Agreement.
Artikel 3 Article 3
Gesetze und sonstige Vorschriften Laws and Regulations
(1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften der einen Ver- 1. The laws and regulations of the one Contracting Party
tragspartei über den Ein- und Ausflug der in der internationa- governing entry into and departure from its territory of aircraft
len Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge nach oder aus ihrem engaged in international air navigation or flights of such air-
Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres craft within its territory shall apply to the designated airtine of
Hoheitsgebietes werc:t.en auf das bezeichnete Unternehmen the other Contracting Party.
der anderen Vertragspartei angewendet.
(2) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften der einen Ver- 2. The laws and regulations relating to Immigration, pass-
tragspartei über Einwanderung, Pässe oder sonstige aner- ports or other approved travel documenta or quarantine of the
kannte Reisedokumente oder Quarantäne, welche den Einflug one Contracting Party governing entry into, sojourn in or
von Fluggästen, Besatzung, Post oder Fracht in ihr Hoheitsge- departure from its territory of passengers, crew, mail or cargo
biet, Ihren Aufenthalt darin oder ihren Ausflug daraus regeln, shall apply to passengers, crew, mail or cargo carried by the
gelten für die von den Luftfahrzeugen des bezeichneten Unter- aircraft of the designated airline of the other Contracting Party
nehmens der anderen Vertragspartei beförderten Fluggäste, while they are within the said territory.
Besatzung, Post oder Fracht, solange sie sich innerhalb des
genannten Hoheitsgebietes befinden.
(3) Fluggäste, Gepäck und Fracht im Durchflug durch das 3. Passengers, baggage and cargo in transit across the ter-
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die das Gebiet des diesem ritory of one Contracting Party and not leaving the area of the
Zweck vorbehaltenen Flughafens nicht verlassen, unterliegen airport reserved for such purpose shall only be subject to a
nur einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im simplified control. Baggage and cargo in transit shall be
Durchflug sind von Zoll- und anderen ähnlichen Abgaben exempt from customs dut,es and other similar taxes.
befreit.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 117
Artikel 4 Article 4
Bezeichnung des Luftverkehrsuntemehmens Designation of Airline and Operating Authorisations
und Betriebsgenehmigungen
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, der anderen Vertrags- 1. Each Contracting Party shall have the right to designate
partei ein Luftfahrtunternehmen für den Betrieb des verein- in writing to the other Contracting Party one airllne for the pur-
barten Linienverkehrs auf den festgelegten Linien schriftlich zu pose of operating the agreed services on the specified routes.
bezeichnen.
(2) Nach Eingang der Bezeichnung erteilt die andere Ver- 2. On receipt of such designation the other Contracting Party
tragspartei vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dem bezeichne- shall, subject to the provisions of paragraphs (3) and (4) of this
ten Unternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebs- Article, without delay grant to the designated airline the
genehmigungen. appropriate operating authorisations.
(3) Jede Vertragspartei kann von dem bezeichneten Unter- 3. Either Contracting Party may require an airline designated
nehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, by the other Contracting Party to satisfy it that it is qualified to
daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und son- fulfil the conditions prescribed under the laws and regulations
stigen Vorschriften zu erfüllen, welche diese Behörde in Über- normally and reasonably applied to the operation of interna-
einstimmung mit dem Zivilluftfahrt-Abkommen auf den Betrieb tional air services by such authorities in conformity with the
des internationalen Fluglinienverkehrs üblicher- und vernünf- provisions of the Convention.
tigerweise anwendet.
(4) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 4. Each Contracting P~rty shall have the right to refuse to
genannten Betriebsgenehmigungen zu verweigern oder dem grant the operating authorisations referred to in paragraph (2)
bezeichneten Unternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 of this Article, or to impose such conditions as it may deem
genannten Rechte die von ihr für notwendig gehaltenen Aufla- necessary on the exercise by a designated airline of the rights
gen zu machen, wenn der genannten Luftfahrtbehörde nicht specified in Article 2 of this Agreement, in any case where the
der Nachweis erbracht wird, daß ein wesentlicher Teil des said Aeronautical Authorities are not satisfied that substantial
Eigentums an diesem Unternehmen und seine tatsächliche ownership and effective control of that airline are vested in the
Kontrolle der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei Contracting Party designating the airline or in its nationals or
oder deren Staatsangehörigen oder Körperschaften zustehen. corporations.
(5) Ein nach diesem Artikel bezeichnetes und ermächtigtes 5. When an airline has been designated and authorised in
Luftfahrtunternehmen kann den Betrieb des vereinbarten accordance with the provisions of this Article, it may begin at
Linienverkehrs jederzeit aufnehmen, sofern für diesen Ver- any time to operate the agreed services, provided that a tariff
kehrt ein nach Artikel 10 festgesetzter Tarif in Kraft ist. established in accordance with the provisions of Article 1O of
this Agreement is in force in respect of that service.
Artikel 5 Article 5
Widerruf und Unterbrechung der Betriebsgenehmigungen Revocation and Suspension of Operating Authorisations
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Betriebsgeneh- 1. Each Contracting Party shall have the right to revoke an
migung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 operating authorisation or to suspend the exercise of the rights
bezeichneten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen specified in Article 2 of this Agreement by an airline designated
der anderen Vertragspartei zeitweilig zu unterbrechen oder für by the other Contracting Party, or to impose such conditions as
die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig gehal- it may deem necessary on the exercise of these rights:
tenen Auflagen zu machen, und zwar in folgenden Fällen:
a) wenn ihr nicht der Nachweis erbracht wird, daß ein wesent- (a) in any case where it is not satisfied that substantial own-
licher Teil des Eigentums an dem Unternehmen und seine ership and effective control of that airline are vested in the
tatsächliche Kontrolle der das Unternehmen bezeichnen- Contracting Party designating the airline or in its nationals
den Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen oder or corporations; or
Körperschaften zustehen;
b) wenn das Unternehmen die Gesetze und sonstigen Vor- (b) in the case of failure by that airline to comply with the laws
schriften der die Rechte gewährenden Vertragspartei nicht or regulations of the Contracting Party granting these
befolgt oder rights; or
c) wenn das Unternehmen auf andere Weise seinen Betrieb (c) in any case where the airline otherwise fails to operate in
nicht nach Maßgabe dieses Abkommens durchführt. accordance with the conditions prescribed under this
Agreement.
(2) Falls ein Widerruf, eine Unterbrechung oder Auflagen 2. Unless immediate revocation, suspension or imposition of
nach Absatz 1 nicht sofort erforderlich sind, um weitere Ver- the conditions mentioned in paragraph (1) of this Article is es-
stöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften zu verhin- sential to prevent further infringements of laws or regulations,
dern, wird dieses Recht nur nach Konsultationen mit der ande- such right shall be exercised only after consultation with the
ren Vertragspartei ausgeübt. other Contracting Party.
Artikel 6 Article 6
Gebühren Charges
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für The charges in the territory of either Contracting Party for
die Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtun- the use of airports and other aviation facilities imposed on the
gen durch die Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unterneh- alrcraft of a designated airline of the other Contracting Party
mens der anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen shall not be higher than those imposed on the aircraft of the
nicht höher sein als die Gebühren, die für Luftfahrzeuge ande- other airlines engaged in similar international air services.
rer Unternehmen in ähnlichem internationalem Fluglinienver-
kehr erhoben werden.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 7 Article 7
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben Taxes, Duties and other Charges
(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen der einen 1. Aircraft operated on international air services by the
Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr verwende- designated airlines of either Contracting Party, as weit as their
ten Luftfahrzeuge einschließlich der an Bord befindlichen üb- regular equipment, spare parts, supplies of fuel and lubricants,
lichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Treibstoff- und and aircraft stores (including foods, beverages and tobacco)
Schmierölvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Lebens- on board such aircraft shall be exempt from all taxes, duties,
mittel, Getränke und Tabak) bleiben bei der Ankunft im inspection fees and other charges normally levied upon impor-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei frei von Steuern, tation, exportation or transit of goods on arriving in the territory
Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr of the other Contracting Party, provided such equipment, parts
von Waren üblicherweise erhobenen Abgaben, sofern diese and supplies remain on board the aircraft up to such time as
Ausrüstungsgegenstände, Teile und Vorräte an Bord des Luft- they are re-exported or are used on the part of the journey per-
fahrzeugs verbleiben, bis sie wieder ausgeführt oder auf dem formed over that territory.
Teil des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden.
(2) Von denselben Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben 2. There shall also be exempt from the same taxes, duties,
mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen bleiben fees and charges, wlth the exception of charges correspond-
ebenfalls frei ing to the service performed:
a) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommene (a) aircraft stores taken on board in the territOry of a Con-
Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Ver- tracting Party, within limits fixed by the authorities of the
tragspartei festgelegten Grenzen zum Verbrauch an Bord said Contracting Party, and for use on board outbound air-
der im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten aus- craft engaged in an international air service of the desig-
fliegenden Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens nated airline of the other Contracting Party;
der anderen Vertragspartei;
b) Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände, die zur (b) spare parts and regular equipment introduced into the ter-
Wartung oder Instandsetzung der von dem bezeichneten ritory of a Contracting Party for the maintenance or repair
Unternehmen der,anderen Vertragspartei im internationa- of aircraft used on international alr services by the desig-
len Fluglinienverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in das nated airline of the other Contracting Party;
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt werden;
c) Treibstoffe und Schmieröle, die dafür bestimmt sind, die (c) fuel and lubricants destined to supply outbound aircraft
von dem bezeichneten Unternehmen der anderen Ver- operated on International air services by th'e designated
tragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetz- airline of the other Contracting Party, even when these
ten ausfliegenden Luftfahrzeuge zu versorgen, selbst wenn supplies are to be used on the part of the journey per-
diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem Hoheits- formed over the territory of the Contracting Party in which
gebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen they are taken on board.
werd~n. verbraucht werden.
Es kann erforderlich sein, das unter den Buchstaben a, b Materials referred to in sub-paragraphs (a), (b), and (c)
und c genannte Material unter Zollüberwachung oder -kon- above may be required to be kept under customs super-
trolle zu halten. vision or control.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie Materialien und Vor- 3. The regular airborne equipment, as well as the material&
räte, die an Bord der Luftfahrzeuge des bezeichneten Unter- and supplies retained on board the aircraft of the designated
nehmens einer Vertragspartei verbleiben, dürfen Im Hoheits- airline of either Contracting Party may be unloaded in the ter-
gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der ritory of the other Contracting Party only with the approval of
Zollbehörden entladen werden, bis sie wieder ausgeführt wer- the customs authorities up to such time as they are reexported
den oder bis gemäß den Zollbestimmungen anderweitig über or otherwise disposed of in accordance with customs regula-
sie verfügt wird. tions.
Artikel 8 Article 8
Bestimmungen über das Beförderungsangebot Capacity Provisions
(1) Den Unternehmen der beiden Vertragsparteien wird in 1. There shall be fair and equal opportunity for the airlines of
billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, den verein- both Contracting Parties to operate the agreed services on the
barten Linienverkehr auf den festgelegten Linien zwischen specified routes between their respective territories and the
ihren Hoheitsgebieten und dem Hoheitsgebiet eines dritten territory of any third Country.
Staates zu betreiben.
(2) Beim Betrieb des vereinbarten Linienverkehrs oder eines 2. In operating the agreed services, or any other interna-
sonstigen internationalen Fluglinienverkehrs hat das Unter- tional air services, the airline of each Contracting Party shall
nehmen jeder Vertragspartei auf die Interessen des Unterneh- take into account the interests of the airline of the other Con-
mens der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, damit tracting Party so as not to affect unduly the services which the
der von letzterem ganz oder teilweise auf den gleichen Linien latter provides on the whole or part of the same routes.
betriebene Linienverkehr nicht ungebührlich beeinträchtigt
wird.
(3) Der von den bezeichneten Unternehmen der Vertrags- 3. The agreed services provided by the designated airlines
parteien zur Verfügung gestellte vereinbarte Linienverkehr hat of the Contracting Parties shall bear close relationship to the
dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis zu entsprechen und vor requirements of the public for transportation on the specified
allem dafür zu dienen, auf den festgelegten Linien ein Beförde- routes and shall have as their primary objective the provision,
rungsangebot bereitzustellen, das bei angemessener Ausla- at a reasonable load factor, of capacity adequate for the cur-
stung der derzeitigen und vernünftigerweise zu erwartenden rent and reasonably anticipated requirement for the carriage of
Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht passengers, mail and cargo originating.from or destined for the
von und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei ent- territory of the Contracting Party which has designated the air-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 119
spricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. Die Bereitstel- line. Provision for the carriage of passengers, mail and cargo
lung der Beförderung von Fluggästen, Post u'ld Fracht, die an both taken on board and discharged at points on the specified
Punkten auf den festgelegten Linien In den Hoheitsgebieten routes in the territories of States other than that designating
anderer Staaten als dem das Unternehmen bezeichnenden the airline shall be made in accordance with the general prin-
Staat sowohl an Bord genommen als auch abgesetzt werden, ciples that capacity shall be related to:
erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen, daß das Beförde-
rungsangebot angepaßt ist
1. an die Verkehrsbedürfnisse von und nach dem Hoheitsge- (1) traffic requirements to and from the territory of the Con-
biet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet tracting Party which has designated the airline;
hat;
2. an die Verkehrsbedürfnisse des Gebiets, durch das der ver- (2) traffic requirements of the area through which the agreed
einbarte Linienverkehr führt, unter Berücksichtigung son- services pass, after taking account of other transport ser-
stiger Verkehrsdienste, die von Luftfahrtunternehmen der vices established by airlines of the States comprising the
Staaten in dem Gebiet eingerichtet sind, und area; and
3. an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der (3) the 'requirements of an economic operation of through
Linien des Ourchgangsverkehrs. traffic routes.
Artikel 9 Article 9
Flugpläne und Bereitstellung von Statistiken Timetables and Provision of Statistics
(1) Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbe- 1. The designated airlines shall communicate to the Aero-
hörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor nautical Authorities of the Contracting Part_ies not later than
Aufnahme des vereinbarten Linienverkehrs auf den festgeleg- thirty (30) days prior to the initiation of the agreed services on
ten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmu- the specified routes, the type of the service, the types of air-
ster und die Flugpläne mit. Entsprechendes gilt für spätere craft to be used and the flight schedules. This shall likewise
Änderungen. apply to any later changes.
(2) Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei übermittelt der 2. The Aeronautical Authorities of either Contracting Party
Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Ersu- shall supply to the Aeronautical Authorities of the other Con-
chen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterla- tracting Party at their request such periodic or other state-
gen, die vernünftigerweise verlangt werden, um das von dem ments of statistics as may be reasonably required for the pur-
bezeichneten Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei pose of reviewing the capacity provided on the agreed services
im vereinbarten Linienverkehr bereitgestellten Beförderungs- by the designated airline of the first Contracting Party. Such
angebot zu überprüfen. Diese Unterlagen haben alle Angaben statements shall include all information required to determine
zu enthalten, die zur Feststellung des Umfangs sowie der Her- the amount of traffic carried by that airline on the agreed ser-
kunft und Bestimmung des von dem Unternehmen im verein- vices and the origins and destinations of such traffic.
barten Linienverkehr beförderten Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 10 Article 10
Tarife Tariffs
(1) Die von dem Unternehmen der einen Vertragspartei für 1. The tariffs tobe charged by the airline of one Contracting
die Beförderung zum oder vom Hoheitsgebiet der anderen Ver- Party for carriage to or from the territory of the other Contract-
tragspartei erhobenen Tarife sind in angemessener Höhe fest- ing Party shall be established at reasonable levels, due regard
zusetzen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung aller being paid to all relevant factors, including costs of operation,
einschlägigen Faktoren, einschließlich der Kosten des reasonable profit, the characteristics of the various routes, and
Betriebs, eines angemessenen Gewinns, der besonderen the tariffs of other airlines.
Gegebenheiten der verschiedenen Linien und der Tarife ande-
rer Luftfahrtunternehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tarife werden, wenn möglich, 2. The tariffs referred to in paragraph (1) of this Article shall,
von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien if possible, be agreed by the designated airlines of the Con-
nach Beratung mit anderen Luftfahrtunternehmen vereinbart, tracting Parties, after consultation with other airlines operating
welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben; die over the whole or part of the route concerned, and such agree-
Vereinbarung ist nach Möglichkeit unter Zugrundelegung des ment shall, wherever possible, be reached by the use of the
Verfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbands oder procedures of the International Air Transport Association or
eines anderen derzeit im Luftverkehrsgewerbe zur Tariffest- any other procedures currently used in air transport industry
setzung angewandten Verfahrens zu treffen. for the determination of tariffs.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden den Luft- 3. The tariffs so agreed shall be submitted for the approval
fahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens sechzig (60) of the Aeronautical Authorities of the Contracting Parties at
Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten zur least sixty (60) days before the proposed date of their intro-
Genehmigung vorgelegt. In besonderen Fällen kann diese Frist duction. In special cases, this time limit may be agreed to be
einvernehmend verkürzt werden. reduced.
(4) Können sich die bezeichneten Unternehmen nicht nach 4. lf the designated airlines cannot agree on a tariff in ac-
Absatz 2 auf einen Tarif einigen oder teilt innerhalb der ersten cordance with paragraph (2) of this Article, or if du ring the first
dreißig (30) Tage des In Absatz 3 genannten Zeitraums von thirty (30) days of the sixty (60) days period referred to in par-
sechzig (60) Tagen die Luftfahrtbehörde der einen Vertrags- agraph (3) of this Article the Aeronautical Authorities of one
partei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei mit, Contracting Party give the Aeronautical Authorities of the
daß sie mit einem nach Absatz 2 vereinbarten Tarif nicht zufrie- other Contracting Party notice of their dissatisfaction with any
den Ist, so versuchen die Luftfahrtbehörden der Vertragspar- tariff agreed in accordance with paragraph (2) of this Article,
teien, den Tarif einvernehmlich festzusetzen. the Aeronautical Authorities of the Contracting Parties shall
attempt to determine the tariff by agreement between them-
selves.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Geneh- 5. lf the Aeronautical Authorities cannot agree on the ap-
migung eines ihnen nach Absatz 3 vorgelegten Tarifs oder proval of any tariff submitted to them under paragraph (3) of
über die Festsetzung eines Tarifs nach Absatz 4 einigen, so this Article or on the deterrnination of any tariff under paragraph
wird die Streitigkeit nach Maßgabe des Artikels 14 beigelegt. (4) of this Article, the dispute shall be settled In accordance
with the provisions of Article 14 of this Agreement.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 5 tritt kein Tarif in Kraft, wenn 6. Subject to the provisions of paragraph (5) of this Article,
die Luftfahrtbehörde'einer Vertragspartei ihn nicht genehmigt no tariff shall come into force if the Aeronautical Authorities of
hat. either Contracting Party have not approved it.
(7) Der nach diesem Artikel festgesetzte Tarif bleibt in Kraft, 7. The tariff established in accordance with the provisions of
bis ein neuer Tarif festgesetzt worden ist. Jedoch kann ein this Article shall remain in force until a new tariff has been es-
Tarif nach diesem Absatz nicht um mehr als zwölf Monate vom tablished. Nevertheless a tariff shall not be prolonged by virtue
Zeitpunkt seines eigentlichen Außerkrafttretens an verlängert of this paragraph for more than twelve months after the date on
werden, es sei denn, er ist Gegenstand eines nach Ablauf der which it otherwise would have expired, unless the tariff is the
zwölf Monate noch anhängigen Schiedsverfahrens. subject of an arbitration procedure still pending after the expi-
ration of the twelve months.
Artikel 11 Article 11
Währungsumtausch Currency Exchange
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten 1. Each Contracting Party undertakes to grant to the desig-
Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht zu nated airline of the other Contracting Party the right to remit to
gewähren, die Einnahmeüberschüsse, die das Unternehmen in its head office after conversion at the applicable market rate of
ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit dem vereinbarten exchange the excess of receipts over expenditure earned by
Linienverkehr auf den festgelegten Linien erzielt hat, nach that airline in its territory in connection with the agreed ser-
Umwechslung zum geltenden Börsenkurs an seine Hauptge- vices on the specified routes. The remittances shall not be
schäftsstelle zu überweisen. Diese Überweisungen unterlie- subject to any taxation or any other restrictions.
gen keiner Besteuerung oder sonstigen Beschränkung.
(2) Die mit dem vereinbarten Linienverkehr nicht unmittelbar 2. The revenues not directly related with the agreed services
in Zusammenhang stehenden Einkünfte unterliegen den gel- shall be subject to the applicable national regulations for the
tenden innerstaatlichen Vorschriften über die Transferierung transfer of foreign currency earned by a foreign commercial
der von einem ausländischen Geschäftsunternehmen einge- enterprise.
nommenen Devisen.
Artikel 12 Article 12
Meinungsaustausch Exchange of Views
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet Exchange of views shall take place as needed between the
nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Aeronautical Authorities of the Contracting Parties in order to
Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwen- achieve close co-operation and agreement in all matters per-
dung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten her- taining to the application of this Agreement.
beizuführen.
Artikel 13 Article 13
Konsultationen Consultations
Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder Consultations may be requested at any time by either Con-
von Fragen über seine Auslegung kann eine Vertragspartei tracting Party for the purpose of discussing amendments to
jederzeit eine Konsultation beantragen. Das gleiche gilt für die this Agreement, or questions relating to its Interpretation. The
Erörterung der Anwendung des Abkommens, wenn nach same applies to discussions concerning the application of this
Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Agreement if either Contracting Party considers that an
Artikel 12 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt exchange of views within the meaning of Article 12 has not
binnen sechzig (60) Tagen nach Eingang eines auf diplomati- produced any satisfactory results. Such consultation shall
schem Weg übermittelten Antrags bei der anderen Vertrags- begin within sixty (60) days from the date of receipt by the
partei. other Contracting Party of any request communicated through
diplomatic channels.
Artikel 14 Article 14
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über 1. lf any dispute arises between the Contracting Parties
die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen relating to the Interpretation or application of this Agreement,
sich die Vertragsparteien zunächst, diese durch Verhandlung the Contracting Parties shall in the first instance endeavour to
beizulegen. sattle it by negotiation.
(2) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine Beilegung 2. lf the Contracting Parties fail to reach a settlement by
durch Verhandlung zu erreichen, so wird die Streitigkeit auf negotiation, the dispute shall at the request of either Contract-
Antrag einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern ing Party be submitted for decision to a tribunal of three arbi-
bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. trators. Each Contracting Party shall nominate an arbitrator
Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und der and the third who shall be a national of a third state shall be
dritte, der Angehöriger eines dritten Staates sein muß, wird appointed as a President by the two so nominated. Each Con-
von den so benannten Schiedsrichtern zum Präsidenten tracting Party shall nominate an arbitrator within a period of
bestellt. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter sixty (60) days from the date of receipt by either Contracting
/
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 121
innerhalb von sechzig (60) Tagen, nachdem eine Vertragspar- Party from the other of a notice through diplomatic channels
tei von der anderen auf diplomatischem Weg eine Mitteilung requesting arbitration of the dispute by such a tribunal, and the
erhalten hat, mit der eine Entscheidung der Streitigkeit durch third arbitrator shall be appointed within a further period of
ein solches Schiedsgericht beantragt wird, und der dritte thirty (30) days.
Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von dreißig
(30) Tagen bestellt.
Benennt eine Vertragspartei nicht innerhalb der festgeleg- lf a Contracting Party fails to nominate an arbitrator within
ten Frist einen Schiedsrichter oder wird der dritte Schiedsrich- the specified period, or if the third arbitrator is not appointed
ter nicht innerhalb der festgelegten Frist bestellt, so kann jede within the specified period either Contracting Party may
Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen request the President of the Council of the International Civil
Zivilluftfahrt-Organisation bitten, den oder die Schiedsrichter Aviation Organization to appoint the arbitrator or arbitrators as
zu bestellen. ·In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter the case requires. In such case, the third arbitrator shall be a
Angehöriger eines dritten Staates sein. Jede Vertragspartei national of a third State. Each Contracting Party shall bear the
trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie Ihrer Vertretung in dem cost of its own member as well as of its representation in the
Schiedsverfahren; die Kosten des Präsidenten sowie die son- arbitral proceedings; the cost of the President and any other
stigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen costs shall be borne in equal parts by the Contracting Parties,
Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht die Kosten nicht unless the arbitral tribunal otherwise apportions those costs.
anderweitig aufteilt. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein In all other respects, the arbitral tribunal shall determine its
Verfahren selbst. own procedure.
(3) Die Vertragsparteien befolgen alle von einem Schieds- 3. The Contracting Parties shall comply with all provisional
gericht nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen vorläufigen orders and final decisions given by an arbitral tribunal under
Anordnungen und endgültigen Entscheidungen. paragraphs (1) and (2) of this Article.
Artikel 15 Article 15
Vertreter am Ort Station Representatlves
Jede Vertragspartei gewährt dem Unternehmen der anderen For the co-ordination of commercial and technical matters
Vertragspartei, das den vereinbarten Linienverkehr tatsäch- concerning the operation of the agreed services each Con-
lich betreibt, das Recht, zur Koordinierung der kaufmänni- tracting Party shall grant to the airline of the other Contracting
schen und technischen Fragen über den Betrieb des verein- Party actually operating the agreed services the right to station
barten Linienverkehrs Vertreter und deren Hilfskräfte in den representatives and their assistants in the cities of the first
Städten der erstgenannten Vertragspartei zu stationieren, in Contracting Party where its designated airline operates the
denen ihr bezeichnetes Unternehmen die regelmäßigen Flüge regular flights. On application the required work permits shall
betreibt. Die erforderlichen Arbeitserlaubnisse werden auf be granted.
Antrag erteilt.
Artikel 16 Article 16
Übereinstimmung mit einem mehrseitigen Übereinkommen Conformity with Multilateral Convention
(1) Tritt ein von den Vertragsparteien angenommenes allge- 1. In the event of a general multilateral air transport conven-
meines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in Kraft, so tion accepted by both Contracting Parties entering into force,
gehen dessen Bestimmungen vor. the provisions of such convention shall prevail.
(2) Erörterungen über die Feststellung, inwieweit ein mehr- 2. Discussions with a view to determining the extent to which
seitiges Übereinkommen dieses Abkommen beendet, ersetzt, this Agreement is terminated, superseded, amended or sup-
ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 12 statt. plemented by the provisions of the multilateral convention,
shall take place in accordance with Article 12 of this Agree-
ment.
Artikel 17 Article 17
Beendigung des Abkommens Termination of Agreement
Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jeder- Either Contracting Party may at any time give notice to the
zeit ihren Beschluß notifizieren, das Abkommen zu beenden; other Contracting Party of its decision to terminate this Agree-
diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluft- ment; such notice shall be simultaneously communicated to
fahrt-Organisation mitzuteilen. In diesem Fall tritt das Abkom- the International Civil Aviation Organization. In such case this
men zwölf (12) Monate nach Eingang der Kündigung bei der Agreement shall terminate twelve (12) months after the date of
anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung receipt of the notice by the other Contracting Party, unless the
nicht vor Ablauf dieser Frist durch Vereinbarung zurückge- notice to terminate is withdrawn by agreement before the
nommen wird. Wird der Eingang der Kündigung von der ande- expiry of this period. In the absence of acknowledgement of
ren Vertragspartei nicht bestätigt, so gilt sie vierzehn (14) receipt by the other Contracting Party, such notice shall be
Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrt- deemed to have been received fourteen (14) days after receipt
Organisation als eingegangen. of the notice by the International Civil Aviation Organization.
Artikel 18 Article 18
Registrierung bei der ICAO Registration with ICAO
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei This Agreement and any amendments thereto shall be
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registriert. registered with the International Civil Aviation Organization.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 19 Article 19
Anwendbarkeit des Chikagoer Zivilluftfahrt-Abkommens Applicability of Chicago Convention
Dieses Abkommen untertiegt den Bestimmungen des Zivil- The provisions of this Agreement shall be subject to the pro-
luftfahrt-Abkommens, soweit diese auf den internationalen visions of the Convention in so far as those prt!Nisions are
l='luglinienverkehr anwendbar sind. applicable to international air services.
Artikel 20 Article 20
Ersetzende Wirkung Power to Supersede
Dieses Abkommen ersetzt alle bisherigen Abkommen zwi- This Agreement shall supersede any previous agreements
schen den Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationa- on international air services between the Contracting Parties.
len Fluglinienverkehrs.
Artikel 21 Article 21
Inkrafttreten Entry into Force
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen treten in This Agreement and any amendments thereto shall enter
Kraft, wenn die Vertragsparteien einander auf diplomatischem into force when the Contracting Parties have notified one an-
Weg notifiziert haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Erfor- ottier through diplomatic channels that their constitutional
dernisse erfüllt sind. requirements have been fulfilled.
Geschehen zu Bonn am 17. November 1981 in zwei Urschrif- Done in duplicate at Bonn on 17. November 1981 in the Ger-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder man and English languages both texts being equally authentic.
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Lautenschlager
Für die Vereinigte Republik Tansania
For the United Republic of Tanzania
Merinjo Maro
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
vom 8. Januar 1985
In Daressalam ist am 3. Dezember 1984 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 3. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 123
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-
Artikel 3
ten Republik Tansania,
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen und zu vertiefen, mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrages in Tansania erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen - Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
sind wie folgt übereingekommen:
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das erforderlichen Genehmigungen.
Vorhaben „Instandsetzung von Plantagen der Tanzania Sisal
Authority (TSA)", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 5
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge bevorzugt genutzt werden.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Instandsetzung von Plantagen der
Tanzania Sisal Authority (TSA)" von der Kreditanstalt für Wie- Artikel 6
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
Deutschland und der Regierung der Vereinigten· Republik sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Tansania durch andere Vorhaben ersetzt werden. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 3. Dezember 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christei Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
A. T. Makenya
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. Januar 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Jugoslawien am 5. Februar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1984 (BGBI. II
s. 970).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 9. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 14 Abs. 3 für
Griechenland am 13. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 9. Januar 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V
des Protokolls für
Korea, Republik am 23. Oktober 1984
mit dem Vorbehalt, daß die Republik Korea
sich nicht an die Anlagen 111, IV und V
des Übereinkommens gebunden betrachtet,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1984 (BGBI. 1985 II S. 48).
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 10. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Novem-
ber 1975 über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245 / 1985 II S. 53 -
wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Polen am 7. Februar 1985
mit dem Vorbehalt
nach Artikel 15 zu Artikel 13
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. März 1983 (BGBI. II
S. 245) und vom 10. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II
s. 53).
Bonn, den 10. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 10. Januar 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II
S. 770) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Griechenland am 13. Mai 1985
in _Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1984 (BGBI. II S. 327).
Bonn,den 1QJanuar1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1985
In Amman ist am 20. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 20. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985 127
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten
auch für das im Zusammenhang mit der erwähnten Bürgschaft
und
vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - bau Darlehensgeberin ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
mitischen Königreich Jordanien, Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- men gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
gen und zu vertiefen, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - Betrages, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung
gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
sind wie folgt übereingekommen: bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
Artikel 1 die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor- (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
danien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
a) Wasserversorgungsprojekt Nordjordanien Verträge garantieren.
b) Röntgendiagnoseabteilung des King Hussein Medical
Center Artikel 3
c) Agricultural Credit Corporation Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
d) Integrierte ländliche Entwicklung im Zerqa-Einzugsbereich stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die in Zu-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM (in
erwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jorda-
Worten: siebztg Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. nien erhoben werden. ·
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu Artikel 4
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Deckungsvoraussetzungen für das Vorhaben Wasserversor- lichen Genehmigungen.
gungsprojekt Nordjordanien Bürgschaften für den nicht aus
Darlehen im Rahmen der FZ finanzierten Teil des Auftragswer-
tes von höchstens 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deut- Artikel 5
sche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Abkommens für die Durchführung des Vorhabens abgeschlos- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Hereuegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: BundeSBnzeiger
Vertagsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bunde8gesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Verotfentlichungen von weaentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung et1asaenen Rechtsvorschrif-
ten aowle damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrlften.
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beatellungen müssen bie spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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18t die Mehrwertsteu8f enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. PoetvertrlebaatUck · Z 1998 A · GebUhr bezahlt
liehen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
werden. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Artikel 7
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
land gegenüber der Regierung des Haschemitischen König- Kraft.
Geschehen zu Amman am 20. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Munz
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
A. Nsour