1148 Bundesgesetzblatt,• Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle -Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In Bonn ist am 4. September 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 4. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
~wischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Wasserversorgung 5 Orte
und - Rundfunkneubau
die Regierung der Republik Niger - - Primarschulwesen
- Aufforstung und Erosionsschutz
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik - Ländliche Wasserversorgung im Departement Maradi (Bohr-
Niger, brunnen),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 58 000 000,- DM (in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Worten: achtundfünfzig Millionen Deut~che Mark) zu erhalten.
gen und zu vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Niger beizutragen,
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
Artikel 1
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben ten unterliegen.
- Wasserversorgung Zinder II Artikel 3
- Wasserversorgung Niamey II
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
- Ländliche Wasserversorgung in den Departements Agadez Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
und Tahoua lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1149
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
erhoben werden, frei. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- Artikel 6
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- gegenteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. September 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen W. Möllemann
· Für die Regierung der Republik Niger
Almoustapha Soumaila
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In N'0jamena ist am 11. Juni 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 11. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 . Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden
und
Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationser1öses.
die Regierung der Republik Tschad -
(2) Die Regierung der Republik Tschad verpflichtet sich im
eigenen Namen, der Societe Textile du Tchad bei der Erfüllung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hin-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
dernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise wird die
Tschad,
Regierung der Republik Tschad der Zahlung eines Veräuße-
rungserlöses an die DEG durch. einen Erwerber der in Artikel 1
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, (3) Die Regierung der Republik Tschad erteilt auf Antrag für
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-
, im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ten Status" nach den im Tschad geltenden Gesetzen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Tschad beizutragen - Die Regierung der Republik Tschad stellt die DEG von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
sind wie folgt übereingekommen: Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit
Artikel 1 deren Erträgen in der Republik Tschad erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteili- Artikel 5
gungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln -, ihre bisherige Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Beteiligung an der Societe Textile du Tchad (S.T.T.) von Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
229610000,-FCFA um 50390000,-FCFA zu erhöhen: Republik Tschad in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
der DEG einen Betrag bis zu 350 000,- DM (in Worten: drei-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
· Artikel 2 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten
wird nach Maßgabe der Satzung der Societe Textile du Tchad nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
bewirkt. rung abgibt.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Die Regierung der Republik Tschad garantiert hinsicht- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 11. Juni 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---·
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1151
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In N'Djamena ist am 2. September 1985 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deuts~hland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4,65 Millionen
und
DM (in Worten: vier Millionen sechshundertfünfzigtausend
die Regierung der Republik Tschad - Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Tschad, Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
in der Republik Tschad beizutragen - Finanzierurigsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit- Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
- Studien- und Fachkräftefonds II und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im
- Sektorbezogene Programme, Tschad erhoben werden, frei.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Artikel 6
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder· land gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 2. September 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Für die Regierung der Republik Tschad
Korom Ahmed
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Kulturabkommens
Vom 8. Oktober 1985
Das in Manila am 13. April 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Philippi-
nen über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 10
am 20. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1153
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen Bil-
und dung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und
Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und For-
die Regierung der Republik der Philippinen - schungseinrichtungen werden beide Vertragsparteien die
Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermutigen und bemüht
nachstehend Vertragsparteien genannt - sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-
bildern, Studierenden und Auszubildenden zu fördern.
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren
Völkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-
schaft und Bildung zu verstärken, Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
überzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen
der kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur- und Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes Stipendien zur Verfügung stellen.
fördern werden -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit
Artikel 1 Mitteln zu fördern, die sie im Verlauf ihrer Zusammenarbeit für
zweckmäßig erachten werden.
Auf der Basis der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität
und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften
eines jeden Landes und in Anbetracht der Interessen ihrer Artikel 6
jeweiligen Völker werden beide Vertragsparteien bestrebt Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu ver- ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden
bessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-
helfen. keit bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durch-
zuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Artikel 2 Hilfe zu leisten, insbesondere
(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein, 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der
kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah- Veranstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen
men der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von Darbietungen;
beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen
zuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleich- 2. bei der Organisation von Ausstellungen;
tern und zu fördern. 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, ins-
insbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähn- besondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und
liche kulturelle Institutionen, wobei Einzelheiten auf diplomati- bildenden Künste zum Erfahrungsaustausch sowie zur
schem Wege festgelegt werden sollen. Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen.
Artikel 7
Artikel 3 Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit
Auf dem Gebiet des Bildungswesens einschließlich der der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des Film-
Hochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, wesens, d~s Fernsehens und des Hörfunks bemühen.
1154 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 8 Artikel 10
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorgani- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
sationen ihrer Länder zu fördern.
Artikel 9
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn es
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen- nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs
teilige Erklärung abgibt. Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Manila am 13. April 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, philippinischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des philippini-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Romulo
_ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
und des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980
Vom 9. Oktober 1985
1. II.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Frankreich am 13. August 1985 Frankreich am 13. August 1984
Italien am 4. Januar 1985 Italien am 4. Januar 1985
Luxemburg am 26.Juni 1984 Luxemburg am 26.Juni 1984
Saudi-Arabien am 6. Februar 1985 Das Protokoll ist außerdem für
Schweiz am 24. Mai 1984 Argentinien am 21.Juni 1985
Tunesien am 28.Juni 1984
Das Protokoll ist außerdem für vorläufig in Kraft getreten.
Argentinien am 21. Juni 198p Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
vorläufig in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 9. August 1984 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 9. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1155
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens .
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT'
Vom 9. Oktober 1985
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August
1984 zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur
Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorgani-
sation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach sei-
nem Artikel XXII und die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 15. Juli 1982 nach ihrem Artikel 23 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1985
in Kraft getreten sind.
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutsch-
land ist am 3. Dezember 1984 bei der Regierung der
Französischen Republik hinterlegt worden.
Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung
sind ferner am 1. September 1985 für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Belgien Norwegen
Dänemark Österreich
Finnland San Marino
Frankreich Schweden
Heiliger Stuhl Schweiz
Irland Spanien
Italien Türkei
Monaco Vereinigtes Königreich
Niederlande Zypern
Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarun.9
sind außerdem am 1. September 1985 für
Griechenland Luxemburg
Island Malta
Jugoslawien Portugal
Liechtenstein
vorläufig in Kraft getreten.
Bonn, den 9. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 14. Oktober 1985
1.
Das Übereinkommen vom -23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII
Abs. 2 für
Norwegen am 1. August 1985
Vereinigtes Königreich am 1. Oktober 1985
in Kraft getreten.
II.
Einer Notifikation Dänemarks vom 5. August 1982 zufolge findet das Über-
einkommen bis auf weiteres keine Anwendung auf die Färöer und Grönland.
III.
Nach einer Mitteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
12. Juli 1983 gilt ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht für Grönland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. September 1984 (BGBI. II S. 936) und vom 25. Februar 1985 (BGBI. II
s. 555).
Bonn, den 14. Oktober 1986
Der Bundesminister des AuswärHgen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens
über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität
und zuguns~en der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 16. Oktober 1985
1. Das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die
Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und
zugunsten der Hinterbliebenen (BGBI. 195611 S. 507, 531; 1985 II S. 311)
ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3,
2. das Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 hierzu (BGBI. 195611 S. 507,
547) nach seinem Artikel 3 Abs. 4
für
Spanien am 1. Februar 1984
in Kraft getreten.
Die mit Note vom 21. August 1985 von Spanien nach den Artikeln 7 und 8
des Abkoryimens notifizierten Angaben zu den Anhängen I und II des Abkom-
mens werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. November 1978 (BGBI. II S. 1460), vom 22. Februar 1983 (BGBI. II
S. 219) und vom 25. Januar 1985 (BGBl.11 S. 311).
Bonn, den 16. Oktober 1985
Oer Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
_ Anhänge
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen
Annexes
to the European Interim Agreement on Social Security
Schemas relating to Old Age, lnv~lidity and Survivors and Protocol thereto
Annexes
a l'Accord interimaire europeen concernant les regimes de securite sociale
relatifs ä la vieillesse, a l'invalidite et aux survivants et Protocole additionnel
(Übersetzung)
Spain Espagne Spanien
Annex 1 Annexe 1 Anhang 1
Social Security Schemes to which the Regimes de securite sociale auxquels Systeme der Sozialen Sicherheit, auf
Agreement applies: s'applique l'Accord: die das Abkommen Anwendung findet:
Laws and regulations relating to: Lois et Reglements concernant: Gesetze und Regelungen betreffend
a. Old-age benefits (pension). a. Les pensions de vieillesse (retraite). a) Altersrenten (Ruhegehalt);
b. lnvalidity benefits. b. Les pensions d'invalidite. · b) Invalidenrenten;
c. Survivors' benefits from the general c. Les pensions de survie du regime c) Hinterbliebenenrenten aus dem all-
scheme and the special schemes of general et des regimes speciaux de la gemeinen und den besonderen Syste-
Social Security. securite sociale. men der Sozialen Sicherheit.
These schemes are of a contributory Ces regimes sont de caractere contri- Diese Systeme beruhen auf Beiträgen.
nature. butif.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Annex II Annexe II Anhang II
Bilateral and multilateral agreements to Accords bilateraux et multilateraux Zwei- und mehrseitige Abkommen, auf
which the Agreement applies: auxquels s'applique l'Accord: die das Abkommen Anwendung findet:
a. General Convention between Spain a. Convention generale entre l'Espagne a) Allgemeines Abkommen vom
and Belgium on Social Security, dated et la Belgique sur la securite sociale, 28. November 1956 zwischen Spanien
28 November 1956 (entered into force du 28 novembre 1956 (entree en lJnd Belgien über Soziale Sicherheit
on 1 July 1958). vigueur le 1er juillet 1958). (in Kraft getreten am 1. Juli 1958).
b. Convention between the Spanish b. Convention entre l'Etat espagnol et la b) Abkommen vom 4. Dezember 1973
State and the Federal Republic of Republique Federal d'Allemagne sur zwischen dem SpaAischen Staat und
Germany on Social Security, dated la securite sociale, du 4 decembre der Bundesrepublik Deutschland über
4 December 1973 (entered into force 1973 (entree en vigueur le 1er novem- Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
on 1 November 1977). bre 1977).· am 1. November 1977).
c. Convention between Spain and ltaly c. Convention entre l'Espagne et l'ltalie c) Abkommen vom 30. Oktober 1971
on Social Security, dated 30 October en matiere de securite sociale, du zwischen Spanien und Italien über
1971 (entered into force on 30 octobre 1971 (entree en vigueur le Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
1 November 1982). 1 er novembre 1982). am 1. November 1982).
d. Convention and Special Attached Pro- d. Convention et Protocole annexe spe- d) Abkommen und anliegendes Sonder-
tocol between the Spanish govern- cial entre le Gouvernement espagnol protokoll vQm 8. Mai 1969 zwischen
ment and the government of the Grand et le Gouvernement du Grand-Duche der spanischen Regierung urid der
Duchy of Luxembourg on Social Secu- de Luxembourg sur la securite sociale, Regierung des Großherzogtums
rity, dated 8 May 1969 (entered into du 8 mai 1969 (entres en vigueur le Luxemburg über Soziale Sicherheit (in
force on 1 January 1972) and Comple- 1er janvier 1972) et Accord comple- Kraft getreten am 1. Januar 1972) und
mentary Agreement, dated 27 June mentaire du 27 juin 1975 (entre en Ergänzungsabkommen vom 27. Juni
1975 (entered into force on 1 June vigueur le 1er juin 1977). 1975 (in Kraft getreten am 1. Juni
1977). 1977).
e. Convention between the Spanish e. Convention entre l'Etat espagnol et le e) Abkommen vom 5. Februar 1974 zwi-
State and the Kingdom of the Nether- Royaume des Pays-Bas sur la secu- schen dem Spanischen Staat und dem
lands on Social Security, dated rite sociale, du 5 fevrier 1974 (entree Königreich der Niederlande über
5 February 1974 (entere.d into force on en vigueur le 1er decembre 1974). Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
1 December 1974). am 1. Dezember 1974).
f. General Convention between Spain f. Convention generale entre l'Espagne f) Allgemeines Abkommen vom 11. Juni
and Portugal on Social Security, dated et le Portugal sur la securite sociale, 1969 zwischen Spanien und Portugal
11 June 1969 (entered into force on du 11 juin 1969 (entree en vigueur le über Soziale Sicherheit (in Kraft getre-
1 July 1970). 1er juillet 1970). ten am 1 . Juli 1970).
g. Convention between Spain and Swe- g. Convention entre l'Espagne et la g) Abkommen vom 4. Februar 1983 zwi-
den on Social Security, dated Suede sur la securite sociale, du schen Spanien und Schweden über
4 February 1983 (entered into force on 4 fevrier 1983 (entree en vigueur le Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
1 July 1984). 1er juillet 1984). am 1. Juli 1984)~
h. Convention on Social Security be- h. Convention sur la securite sociale h) Abkommen vom 13. September 1974
tween Spain and the United Kingdom entre l'Espagne et le Royaume-Uni de zwischen Spanien und dem Vereinig-
of Great Britain and Northern lreland, Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord, ten Königreich Großbritannien und
dated 13 September 1974 (entered du 13 septembre 1974 (entree en Nordirland über Soziale Sicherheit (in
into force on 1 April 1975). vigueur le 1er avril 1975). Kraft getreten am 1. April 1975).
i. General Convention on Social Secu- i. Convention generale sur la securite i) Allgemeines Abkommen vom
rity between the Spanish State and sociale entre l'Etat espagnol et la 31. Oktober 1974 und Protokoll zwi-
the French Republic, dated Republique francaise, du 31 octobre schen dem Spanischen Staat und der
31 October 1974 and Protocol (enter- 1974 et Protocole (entree en vigueur Französischen Republik über Soziale
ed into force on 1 April 1976). le 1er avril 1976). Sicherheit (in Kraft getreten am
1. April 1976).
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1159
Bekanntmachu~s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. Oktober 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Äthiopien am 18. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1985 (BGBI. II
s. 1083).
Bonn, den 18. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Sechzehnten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Mai 1985 zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1985 II S. 763) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 12. September 1985
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Sechzehnte Protokoll vom 8. November 1984 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem
Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1159
Bekanntmachu~s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. Oktober 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Äthiopien am 18. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1985 (BGBI. II
s. 1083).
Bonn, den 18. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Sechzehnten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Mai 1985 zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1985 II S. 763) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 12. September 1985
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Sechzehnte Protokoll vom 8. November 1984 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem
Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechttiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung odef' Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
llezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bia splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanachrlft für Abonnementsbestellungen
eowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
P06tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
woroen sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr91a dleaer Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V&f'sand-
koaten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des
des Internationalen Freibord-Übereinkommens Internationalen Übereinkommens von 1974
von 1966 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 23. Oktober 1985 . Vom 23. Oktober 1985
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für II S. 141; 198311 S. 784; 1985 II S. 794) ist nach seinem
Artikel X Buchstabe b für
Äthiopien am 18. Oktober 1985
Äthiopien am 18. Oktober 1985
in Kraft getreten.
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jordanien am 7. November 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II Bekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II
s. 1011 ). s. 1077).
Bonn, den 23. Oktober 1985 Bonn, den 23. Oktober 1985
Der Bundesmir,ister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechttiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung odef' Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
llezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bia splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanachrlft für Abonnementsbestellungen
eowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
P06tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
woroen sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr91a dleaer Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V&f'sand-
koaten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des
des Internationalen Freibord-Übereinkommens Internationalen Übereinkommens von 1974
von 1966 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 23. Oktober 1985 . Vom 23. Oktober 1985
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für II S. 141; 198311 S. 784; 1985 II S. 794) ist nach seinem
Artikel X Buchstabe b für
Äthiopien am 18. Oktober 1985
Äthiopien am 18. Oktober 1985
in Kraft getreten.
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jordanien am 7. November 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II Bekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II
s. 1011 ). s. 1077).
Bonn, den 23. Oktober 1985 Bonn, den 23. Oktober 1985
Der Bundesmir,ister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland _
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In Bonn ist am 4. September 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 4. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
- über Finanzielle Zusammenarbeit
Die _Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Regierung der Republik Niger - die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Niger, · · Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Republik Niger erhoben werden.
in der Republik Niger beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Transporten ·von Personen und Gütern im See-, Land- und
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Steigerung der
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
landwirtschaftlichen Produktion und der im Zusammenhang
_Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
e~schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage einen
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Artikel 5
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge
bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
mens abgeschlossen werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
---------- -·--·--· -
Nr. 35- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1147
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
bevorzugt genutzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. September 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen W. Möllemann
Für die Regierung der Republik Niger
Almoustapha Soumaila
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 4. September 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können.
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel
b) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
c) Werkzeuge, Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, yeterinärprodukte
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung und Stei-
gerung der landwirtschaftlichen Produktion in der Republik Niger von Bedeutung
sind
f) Beratungsleistungen
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für.den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
1148 Bundesgesetzblatt,• Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle -Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In Bonn ist am 4. September 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 4. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
~wischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Wasserversorgung 5 Orte
und - Rundfunkneubau
die Regierung der Republik Niger - - Primarschulwesen
- Aufforstung und Erosionsschutz
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik - Ländliche Wasserversorgung im Departement Maradi (Bohr-
Niger, brunnen),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 58 000 000,- DM (in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Worten: achtundfünfzig Millionen Deut~che Mark) zu erhalten.
gen und zu vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Niger beizutragen,
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
Artikel 1
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben ten unterliegen.
- Wasserversorgung Zinder II Artikel 3
- Wasserversorgung Niamey II
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
- Ländliche Wasserversorgung in den Departements Agadez Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
und Tahoua lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1149
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
erhoben werden, frei. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- Artikel 6
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- gegenteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. September 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen W. Möllemann
· Für die Regierung der Republik Niger
Almoustapha Soumaila
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In N'0jamena ist am 11. Juni 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 11. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 . Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden
und
Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationser1öses.
die Regierung der Republik Tschad -
(2) Die Regierung der Republik Tschad verpflichtet sich im
eigenen Namen, der Societe Textile du Tchad bei der Erfüllung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hin-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
dernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise wird die
Tschad,
Regierung der Republik Tschad der Zahlung eines Veräuße-
rungserlöses an die DEG durch. einen Erwerber der in Artikel 1
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, (3) Die Regierung der Republik Tschad erteilt auf Antrag für
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-
, im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ten Status" nach den im Tschad geltenden Gesetzen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Tschad beizutragen - Die Regierung der Republik Tschad stellt die DEG von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
sind wie folgt übereingekommen: Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit
Artikel 1 deren Erträgen in der Republik Tschad erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteili- Artikel 5
gungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln -, ihre bisherige Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Beteiligung an der Societe Textile du Tchad (S.T.T.) von Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
229610000,-FCFA um 50390000,-FCFA zu erhöhen: Republik Tschad in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
der DEG einen Betrag bis zu 350 000,- DM (in Worten: drei-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
· Artikel 2 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten
wird nach Maßgabe der Satzung der Societe Textile du Tchad nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
bewirkt. rung abgibt.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Die Regierung der Republik Tschad garantiert hinsicht- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 11. Juni 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---·
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1151
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1985
In N'Djamena ist am 2. September 1985 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deuts~hland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4,65 Millionen
und
DM (in Worten: vier Millionen sechshundertfünfzigtausend
die Regierung der Republik Tschad - Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Tschad, Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
in der Republik Tschad beizutragen - Finanzierurigsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit- Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
- Studien- und Fachkräftefonds II und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im
- Sektorbezogene Programme, Tschad erhoben werden, frei.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Artikel 6
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder· land gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 2. September 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Für die Regierung der Republik Tschad
Korom Ahmed
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Kulturabkommens
Vom 8. Oktober 1985
Das in Manila am 13. April 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Philippi-
nen über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 10
am 20. September 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1153
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen Bil-
und dung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und
Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und For-
die Regierung der Republik der Philippinen - schungseinrichtungen werden beide Vertragsparteien die
Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermutigen und bemüht
nachstehend Vertragsparteien genannt - sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-
bildern, Studierenden und Auszubildenden zu fördern.
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren
Völkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-
schaft und Bildung zu verstärken, Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
überzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen
der kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur- und Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes Stipendien zur Verfügung stellen.
fördern werden -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit
Artikel 1 Mitteln zu fördern, die sie im Verlauf ihrer Zusammenarbeit für
zweckmäßig erachten werden.
Auf der Basis der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität
und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften
eines jeden Landes und in Anbetracht der Interessen ihrer Artikel 6
jeweiligen Völker werden beide Vertragsparteien bestrebt Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu ver- ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden
bessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-
helfen. keit bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durch-
zuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Artikel 2 Hilfe zu leisten, insbesondere
(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein, 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der
kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah- Veranstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen
men der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von Darbietungen;
beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen
zuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleich- 2. bei der Organisation von Ausstellungen;
tern und zu fördern. 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, ins-
insbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähn- besondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und
liche kulturelle Institutionen, wobei Einzelheiten auf diplomati- bildenden Künste zum Erfahrungsaustausch sowie zur
schem Wege festgelegt werden sollen. Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen.
Artikel 7
Artikel 3 Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit
Auf dem Gebiet des Bildungswesens einschließlich der der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des Film-
Hochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, wesens, d~s Fernsehens und des Hörfunks bemühen.
1154 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 8 Artikel 10
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorgani- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
sationen ihrer Länder zu fördern.
Artikel 9
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn es
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen- nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs
teilige Erklärung abgibt. Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Manila am 13. April 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, philippinischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des philippini-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Romulo
_ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
und des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980
Vom 9. Oktober 1985
1. II.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Frankreich am 13. August 1985 Frankreich am 13. August 1984
Italien am 4. Januar 1985 Italien am 4. Januar 1985
Luxemburg am 26.Juni 1984 Luxemburg am 26.Juni 1984
Saudi-Arabien am 6. Februar 1985 Das Protokoll ist außerdem für
Schweiz am 24. Mai 1984 Argentinien am 21.Juni 1985
Tunesien am 28.Juni 1984
Das Protokoll ist außerdem für vorläufig in Kraft getreten.
Argentinien am 21. Juni 198p Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
vorläufig in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 9. August 1984 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 9. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1155
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens .
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT'
Vom 9. Oktober 1985
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August
1984 zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur
Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorgani-
sation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach sei-
nem Artikel XXII und die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 15. Juli 1982 nach ihrem Artikel 23 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1985
in Kraft getreten sind.
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutsch-
land ist am 3. Dezember 1984 bei der Regierung der
Französischen Republik hinterlegt worden.
Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung
sind ferner am 1. September 1985 für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Belgien Norwegen
Dänemark Österreich
Finnland San Marino
Frankreich Schweden
Heiliger Stuhl Schweiz
Irland Spanien
Italien Türkei
Monaco Vereinigtes Königreich
Niederlande Zypern
Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarun.9
sind außerdem am 1. September 1985 für
Griechenland Luxemburg
Island Malta
Jugoslawien Portugal
Liechtenstein
vorläufig in Kraft getreten.
Bonn, den 9. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 14. Oktober 1985
1.
Das Übereinkommen vom -23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII
Abs. 2 für
Norwegen am 1. August 1985
Vereinigtes Königreich am 1. Oktober 1985
in Kraft getreten.
II.
Einer Notifikation Dänemarks vom 5. August 1982 zufolge findet das Über-
einkommen bis auf weiteres keine Anwendung auf die Färöer und Grönland.
III.
Nach einer Mitteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
12. Juli 1983 gilt ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht für Grönland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. September 1984 (BGBI. II S. 936) und vom 25. Februar 1985 (BGBI. II
s. 555).
Bonn, den 14. Oktober 1986
Der Bundesminister des AuswärHgen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens
über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität
und zuguns~en der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 16. Oktober 1985
1. Das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die
Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und
zugunsten der Hinterbliebenen (BGBI. 195611 S. 507, 531; 1985 II S. 311)
ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3,
2. das Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 hierzu (BGBI. 195611 S. 507,
547) nach seinem Artikel 3 Abs. 4
für
Spanien am 1. Februar 1984
in Kraft getreten.
Die mit Note vom 21. August 1985 von Spanien nach den Artikeln 7 und 8
des Abkoryimens notifizierten Angaben zu den Anhängen I und II des Abkom-
mens werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. November 1978 (BGBI. II S. 1460), vom 22. Februar 1983 (BGBI. II
S. 219) und vom 25. Januar 1985 (BGBl.11 S. 311).
Bonn, den 16. Oktober 1985
Oer Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
_ Anhänge
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen
Annexes
to the European Interim Agreement on Social Security
Schemas relating to Old Age, lnv~lidity and Survivors and Protocol thereto
Annexes
a l'Accord interimaire europeen concernant les regimes de securite sociale
relatifs ä la vieillesse, a l'invalidite et aux survivants et Protocole additionnel
(Übersetzung)
Spain Espagne Spanien
Annex 1 Annexe 1 Anhang 1
Social Security Schemes to which the Regimes de securite sociale auxquels Systeme der Sozialen Sicherheit, auf
Agreement applies: s'applique l'Accord: die das Abkommen Anwendung findet:
Laws and regulations relating to: Lois et Reglements concernant: Gesetze und Regelungen betreffend
a. Old-age benefits (pension). a. Les pensions de vieillesse (retraite). a) Altersrenten (Ruhegehalt);
b. lnvalidity benefits. b. Les pensions d'invalidite. · b) Invalidenrenten;
c. Survivors' benefits from the general c. Les pensions de survie du regime c) Hinterbliebenenrenten aus dem all-
scheme and the special schemes of general et des regimes speciaux de la gemeinen und den besonderen Syste-
Social Security. securite sociale. men der Sozialen Sicherheit.
These schemes are of a contributory Ces regimes sont de caractere contri- Diese Systeme beruhen auf Beiträgen.
nature. butif.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Annex II Annexe II Anhang II
Bilateral and multilateral agreements to Accords bilateraux et multilateraux Zwei- und mehrseitige Abkommen, auf
which the Agreement applies: auxquels s'applique l'Accord: die das Abkommen Anwendung findet:
a. General Convention between Spain a. Convention generale entre l'Espagne a) Allgemeines Abkommen vom
and Belgium on Social Security, dated et la Belgique sur la securite sociale, 28. November 1956 zwischen Spanien
28 November 1956 (entered into force du 28 novembre 1956 (entree en lJnd Belgien über Soziale Sicherheit
on 1 July 1958). vigueur le 1er juillet 1958). (in Kraft getreten am 1. Juli 1958).
b. Convention between the Spanish b. Convention entre l'Etat espagnol et la b) Abkommen vom 4. Dezember 1973
State and the Federal Republic of Republique Federal d'Allemagne sur zwischen dem SpaAischen Staat und
Germany on Social Security, dated la securite sociale, du 4 decembre der Bundesrepublik Deutschland über
4 December 1973 (entered into force 1973 (entree en vigueur le 1er novem- Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
on 1 November 1977). bre 1977).· am 1. November 1977).
c. Convention between Spain and ltaly c. Convention entre l'Espagne et l'ltalie c) Abkommen vom 30. Oktober 1971
on Social Security, dated 30 October en matiere de securite sociale, du zwischen Spanien und Italien über
1971 (entered into force on 30 octobre 1971 (entree en vigueur le Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
1 November 1982). 1 er novembre 1982). am 1. November 1982).
d. Convention and Special Attached Pro- d. Convention et Protocole annexe spe- d) Abkommen und anliegendes Sonder-
tocol between the Spanish govern- cial entre le Gouvernement espagnol protokoll vQm 8. Mai 1969 zwischen
ment and the government of the Grand et le Gouvernement du Grand-Duche der spanischen Regierung urid der
Duchy of Luxembourg on Social Secu- de Luxembourg sur la securite sociale, Regierung des Großherzogtums
rity, dated 8 May 1969 (entered into du 8 mai 1969 (entres en vigueur le Luxemburg über Soziale Sicherheit (in
force on 1 January 1972) and Comple- 1er janvier 1972) et Accord comple- Kraft getreten am 1. Januar 1972) und
mentary Agreement, dated 27 June mentaire du 27 juin 1975 (entre en Ergänzungsabkommen vom 27. Juni
1975 (entered into force on 1 June vigueur le 1er juin 1977). 1975 (in Kraft getreten am 1. Juni
1977). 1977).
e. Convention between the Spanish e. Convention entre l'Etat espagnol et le e) Abkommen vom 5. Februar 1974 zwi-
State and the Kingdom of the Nether- Royaume des Pays-Bas sur la secu- schen dem Spanischen Staat und dem
lands on Social Security, dated rite sociale, du 5 fevrier 1974 (entree Königreich der Niederlande über
5 February 1974 (entere.d into force on en vigueur le 1er decembre 1974). Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
1 December 1974). am 1. Dezember 1974).
f. General Convention between Spain f. Convention generale entre l'Espagne f) Allgemeines Abkommen vom 11. Juni
and Portugal on Social Security, dated et le Portugal sur la securite sociale, 1969 zwischen Spanien und Portugal
11 June 1969 (entered into force on du 11 juin 1969 (entree en vigueur le über Soziale Sicherheit (in Kraft getre-
1 July 1970). 1er juillet 1970). ten am 1 . Juli 1970).
g. Convention between Spain and Swe- g. Convention entre l'Espagne et la g) Abkommen vom 4. Februar 1983 zwi-
den on Social Security, dated Suede sur la securite sociale, du schen Spanien und Schweden über
4 February 1983 (entered into force on 4 fevrier 1983 (entree en vigueur le Soziale Sicherheit (in Kraft getreten
1 July 1984). 1er juillet 1984). am 1. Juli 1984)~
h. Convention on Social Security be- h. Convention sur la securite sociale h) Abkommen vom 13. September 1974
tween Spain and the United Kingdom entre l'Espagne et le Royaume-Uni de zwischen Spanien und dem Vereinig-
of Great Britain and Northern lreland, Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord, ten Königreich Großbritannien und
dated 13 September 1974 (entered du 13 septembre 1974 (entree en Nordirland über Soziale Sicherheit (in
into force on 1 April 1975). vigueur le 1er avril 1975). Kraft getreten am 1. April 1975).
i. General Convention on Social Secu- i. Convention generale sur la securite i) Allgemeines Abkommen vom
rity between the Spanish State and sociale entre l'Etat espagnol et la 31. Oktober 1974 und Protokoll zwi-
the French Republic, dated Republique francaise, du 31 octobre schen dem Spanischen Staat und der
31 October 1974 and Protocol (enter- 1974 et Protocole (entree en vigueur Französischen Republik über Soziale
ed into force on 1 April 1976). le 1er avril 1976). Sicherheit (in Kraft getreten am
1. April 1976).
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985 1159
Bekanntmachu~s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. Oktober 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Äthiopien am 18. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1985 (BGBI. II
s. 1083).
Bonn, den 18. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Sechzehnten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Mai 1985 zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1985 II S. 763) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 12. September 1985
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Sechzehnte Protokoll vom 8. November 1984 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem
Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechttiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung odef' Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
llezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bia splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanachrlft für Abonnementsbestellungen
eowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
P06tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
woroen sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr91a dleaer Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V&f'sand-
koaten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des
des Internationalen Freibord-Übereinkommens Internationalen Übereinkommens von 1974
von 1966 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 23. Oktober 1985 . Vom 23. Oktober 1985
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für II S. 141; 198311 S. 784; 1985 II S. 794) ist nach seinem
Artikel X Buchstabe b für
Äthiopien am 18. Oktober 1985
Äthiopien am 18. Oktober 1985
in Kraft getreten.
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jordanien am 7. November 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II Bekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II
s. 1011 ). s. 1077).
Bonn, den 23. Oktober 1985 Bonn, den 23. Oktober 1985
Der Bundesmir,ister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele