1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
· über. den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 23. September 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Jugoslawien am 19. Mai 1985
in Kraft getreten.
Jugoslawien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nach-
stehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of the Socialist „Die Regierung der Sozialistischen
Federal Republic of Yugoslavia herewith Föderativen Republik Jugoslawien erklärt
states that the provisions of Article 9 of hiermit, daß Artikef 9 des Übereinkom-
the Convention should be interpreted and mens in der Praxis in der Weise ausgelegt
applied in practice in the way which would und angewendet werden sollte, daß die
not bring into question ·the goals of the Ziele des Übereinkommens nicht in Frage
Convention, i.e. undertaking of efficient gestellt werden, d. h. die Durchführung
measures for the prevention of all acts of wirksamer Maßnahmen zur Verhütung
the taking of hostages as a phenomenon aller Geiselnahmen als Erscheinungs-
of international terrorism, as well as the formen des internationalen Terrorismus
prosecution, punishment and extradition sowie die Strafverfolgung, die Bestrafung
of persons considered to have perpe- und die Auslieferung von Personen, die
trated this criminal offence." dieser Straftat beschuldigt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1985 (BGBI. II S. 1102).
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1131
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 1985
In Bonn ist am 30. Juli 1985 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung ~er Republik Mali über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 30. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Begleitmaßnahmen
Staudamm Selingue 1,6 Millionen DM
und
die Regierung der Republik Mali - - landwirtschaftliche
Entwicklungsbank (BNDA) II 2,0 Millionen DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - Malische Entwicklungsbank
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (BDM) V und VI 6,0 Millionen DM
Mali,
- Erneuerung der Flußflotte II
(Schubverband) 7,0 Millionen DM
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu - Studien- und Expertenfonds III 4,4 Millionen DM
festigen und zu vertiefen, - Stromversorgung Segou
(Aufstockung) 9,25 Millionen DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, - Sektorprogramm Landwirtschaft 12,4 Millionen DM
- Modernisierung des malischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rundfunks (Aufstockung) 2,65 Millionen DM
in Mali beizutragen -
- Entsorgung I und Wasserversorgung II
Segou (Mehrbedarf) 0, 70 Millionen DM
sind wie folgt übereingekommen: wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 68 Millionen
DM (in Worten: achtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu
Artikel 1 erhalten.
(1) Die, Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
- Regionalentwicklung Dogonplateau 14,0 Millionen DM
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- Landwirtschaftsprojekt Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
Selingue/Perimeter Aval 8,0 Millionen DM dung.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil_ II
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
Artikel 2 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Abweichendes festgelegt wird.
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
Artikel 6
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 3 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für bevorzugt genutzt werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 7
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali
erhoben werden. · Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 4 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- teil_ige Erklärung abgibt.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Artikel 8
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
·verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Kraft.
Geschehen zu- Bonn, am 30. Juli 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen W. Möllemann
Für die Regierung der Republik Mali
Alione Blondin Beyl
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1133
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 23. September 1985
Mit Note vom 1. August 1985 hat G riechen I an d nach Artikel 25 Abs. 1
des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern {BGBI. 1980 II S. 1093) dem Generalsekretär des Europarats noti-
fiziert, daß es seinen be_i Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli
1980 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar
1981 /BGBI. II S. 72) zu Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere
fünf Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1981 (BGBl.11 S. 72) und vom 8. Februar 1984 (BGBl.11
S.189).
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 25. September 1985
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Niger am 15. September 1985
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Niger nicht
näher spezifizierte Vorbehalte zu den Artikeln 11, 14
und 15 des Übereinkommens gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1985 {BGBI. II S. 979).
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1133
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 23. September 1985
Mit Note vom 1. August 1985 hat G riechen I an d nach Artikel 25 Abs. 1
des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern {BGBI. 1980 II S. 1093) dem Generalsekretär des Europarats noti-
fiziert, daß es seinen be_i Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli
1980 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar
1981 /BGBI. II S. 72) zu Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere
fünf Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1981 (BGBl.11 S. 72) und vom 8. Februar 1984 (BGBl.11
S.189).
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 25. September 1985
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Niger am 15. September 1985
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Niger nicht
näher spezifizierte Vorbehalte zu den Artikeln 11, 14
und 15 des Übereinkommens gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1985 {BGBI. II S. 979).
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs
Vom 25. September 1985
Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs vom
2. Dezember 1946 (BGBI. 1982 II S. 558) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
die
Salomonen am 18. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. II S. 686).
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 26. September 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 1985 zu dem Überein-
kommen vom 28.. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automati-
schen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) wird
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1985
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 19. Juni 1985 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde die folgenden Erklärungen abgegeben:
,,Zu Artikel 8 Buchstabe b:
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß einem Auskunftverlangen
nach Artikel 8 Buchstabe b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht
imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend zu spezifizieren.
Zu Artikel 12 Abs. 2:
Die Bundesrepublik Deutschland geht unter Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5
des erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten davon aus, daß Artikel 12
Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in ihrem innerstaatlichen Daten-
schutzrecht Vorschriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezo-
gener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlau-
ben."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1135
Das Übereinkommen wird ferner am 1. Oktober 1985 in Kraft treten für
Frankreich
nach Maßgabe
a) der folgenden, bei der Unterzeichnung am 28. Januar 1981 abgegebe-
nen Erkärung:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique .,Die Regierung der Französischen Re-
francaise declare qu'a l'article 9, paragra- publik erklärt, daß sie in Artikel 9 Absatz 2
phe 2 (a), il interprete les termes «Secu- Buchstabe a den Ausdruck „Securite de
rite de l'Etat„ comme signifiant «Sürete l'Etat" so auslegt, als bedeute er „Sürete
de l'Etat» et les termes «Sürete publique» de l'Etat", und den Ausdruck „Sürete
comme signifiant «Securite publique» ... publique" so, als bedeute er „Securite
publique"."
b) der nachstehenden, am 16. Mai 1983- im Nachgang zu der Hinterlegung
der Genehmigungsurkunde am 24. März 1983 - notifizierten Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise souhaite faire la declaration Republik wünscht folgende ergänzende
complementaire suivante: Erklärung abzugeben:
«conformement aux dispositions de l'ar- ,Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buch-
ticle 3, paragraphe 2, alinea c, il appli- stabe c wendet sie dieses Übereinkom-
quera la presente Convention egalement men auch auf Dateien/Datensammlungen
aux fichiers de donnees a caractere per- mit personenbezogenen Daten an, die
sonnel ne faisant pas l'objet de traite- nicht automatisch verarbeitet werden.·.··
ments automatises......
Norwegen
nach Maßgabe der nachstehenden, bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 20. Februar 1984 abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte:
(Übersetzung)
Article 3, paragraph 2 a: Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:
"The Convention shall not apply to pri- „Das Überemkommen findet keine
vate personal registers which are not uti- Anwendung auf private personenbezo-
lized in the private sector or by societies gene Verzeichnisse, die nicht im privaten
or foundations." Bereich oder von Gesellschaften oder
Stiftungen verwendet werden.''
Article 3, paragraph 2 b: Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:
"The rules of the Convention shall also „Das Übereinkommen findet auch auf
be applied to information on associations or Informationen über Vereinigungen oder
foundations." Stiftungen Anwendung."
Article 24, paragraph 1: Artikel 24 Absatz 1:
"The Convention will not be made appli- .,Das Übereinkommen findet keine
cable to Svalbard." Anwendung auf Svalbard."
Schweden
Spanien.
Bonn, den 26. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. September 1985
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für die
Salomonen am 11 . Mai 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Straßenverkehr und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 27. September 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach
seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Finnland (Kennzeichen: SF) am 1. April 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1) With respect to Article 11 paragraph 1 (a) (Overta- ,, 1) In bezug auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (Überholen)
king) Finland reserves the right to provide in Finnish behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Recht zu
law that in Finland drivers of cycles and mopeds may bestimmen, daß Führer von .Fahrrädern und Motorfahr-
always overtake other vehicles than cycles or rädern in Finnland Fahrzeuge, die keine Fahrräder oder
mopeds from the right; Motorfahrräder sind, stets rechts überholen dürfen.
2) With respect to Article 18 paragraphs 2 and 3 (Obli- 2) In bezug auf Artikel 18 Absätze 2 und 3 (Pflicht, die vor-
gation to give way) Finland reserves the right to pro- fahrt zu gewähren) behält sich Finnland das Recht vor, im
vide in Finnish law that in Finland any driver emer- finnischen Recht zu bestimmen, daß in Finnland jeder
ging from a path or an earth-track on to a road other Führer, der aus einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße
than a path or an earth-track or emerging on to a gelangt, die kein Fuß- oder Feldweg ist, oder aus einem
road from property boarding thereon shall give way angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt, dem
to all traffic travelling on that road; gesamten Verkehr auf dieser Straße die Vorfahrt gewäh-
ren muß.
3) With respect to Article 33 paragraph 1 (c) and 1 (d) 3) In bezug auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und d (Ver-
(Use of driving or passing lights), Finland reaerves wendung des Fernlichts oder des· Abblendlichts) behält
the right to provide in Finnish law that in a motor- sich Finnland das Recht vor, im finnischen Recht zu
driven vehicle driving lights, passing lights or runnlng bestimmen, daß an einem Kraftfahrzeug beim Fahren
lights must always be switched on when driving out- außerhalb von Ortschaften das Fernlicht, das Abblend-
side built-up areas. Oriving or passing lights must be licht oder das Tagesfahrlicht (runnfng lights) stets einge-
used in every vehicle when it is being driven in dark- schaltet sein muß. Das Fem- oder Abblendlicht muß an
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1137
ness or in dim light or when visibility is inadequate on jedem Fahrzeug verwendet werden, wenn es bei Dunkel-
account of weather or some other reason. Fog lights heit, dämmerigem Licht oder infolge der Witterung oder
may only be used in fog or heavy rain or snowfall. In anderer Gründe ungenügender Sicht gefahren wird.
that case their use is allowed as a substitute for pas- Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder starkem
sing lights provided that position lights are simulta- Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall
neously on." dürfen sie anstelle des Abblendlichts verwendet werden,
vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten
und Schlußleuchten eingeschaltet sind."
Norwegen (Kennzeichen: N) am 1. April 1986
nach Maßgabe
a) einer Erklärung nach Artikel 46 Abs. 1 des Übereinkommens, daß das Übereinkommen vorläufig nicht auf
die Hoheitsgebiete Svalbard und Jan Mayen anwendbar ist
b) folgender Vorbehalte: (Übersetzung)
"The Government of Norway shall not be bound by the „Die Regierung von Norwegen ist durch Artikel 3, Artikel 8
provisions in Article 3, Article 8 (5), Article 18 (2), Absatz 5, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 33
Article 18 (3) and Article 33 (1) (c) and (d)." Absatz 1 Buchstaben c und d nicht gebunden."
II.
Unter Bezugnahme auf seine am 29. Oktober 1980 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr gemachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen
(vgl. die Bekanntmachung vom 9. März 1981/BGBI. II S. 143) hat Brasilien dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. März 1985 notifiziert, daß es - mit Wirkung vom 14. März 1985 - seine nachstehende Erklärung
zurücknimmt, weil Brasilien Motorfahrräder nunmehr als zu derselben Gruppe wie Fahrräder (zweirädrig und
dreirädrig) entsprechend Artikel 1 Buchstabe I des Übereinkommens gehörend betrachtet:
(Übersetzung)
"Pursuant to the provisions of article 54, paragraph 2, Brazil „Nach Artikel 54 Absatz 2 erklärt Brasilien hiermit, daß es für
hereby declares that for the purposes of the application of this die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder
Convention, it treats mopeds as motor cycles [article 1 (n)]." den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstaben)."
III.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1986
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
„With respect to Article 11 paragraph 3 Finland notifies „In bezug auf Artikel 11 Absatz 3 notifiziert Finnland, daß die
that the reservations Finland has made to Article 11 para- Vorbehalte, die es zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, Arti-
graph 1 (a), Article 18 paragraph 2 and Article 33 para- kel 18 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und d
graph 1 (c) and (d) of the Convention on Road Traffic shall des Übereinkommens über den Straßenverkehr angebracht
also apply to the European Agreement supplementing the hat, auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum
Convention." Übereinkommen gelten."
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 9. März 1981 (BGBl.11 S. 143) und vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S: 784).
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 1985
In Cotonou ist am 25. Juli 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
·zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) bi.s zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark) für den „Pistenausbau in der Provinz AtlantiQue",
und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Regierung der Volksrepublik Benin - worden ist;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen c) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier .Millionen Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Mark) für das Vorhaben „Montabebrücken", wenn nach
blik Benin, Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deut-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu sche Mark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft und
festigen und zu vertiefen, Wasserversorgung, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist;
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-
in der Volksrepublik Benin beizutragen, wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
beiden Regierungen vom 5. bis 7. Dezember 1984 in Bonn - (Warenhilfe III) entsprechend der Vereinbarung über den
Verwendungszweck in der Ergebnisniederschrift vom
sind wie folgt übereingekommen: 7. Dezember 1984 über die Regierungsverhandlungen
1984 in Bonn. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
Artikel 1 stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-
gefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Arti-
licht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit- kel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-
beiträge bis zu insgesamt 26 000 000,- DM (in Worten: sechs- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
undzwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben der Regierung der Volksrepublik Benin zu einem spät~ren Zeit-
zu erhalten: punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
a) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Holz- und Forst- rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
wirtschaft, Phase III", wenn nach Prüfung die Förderungs- der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
würdigkeit festgestellt worden ist; erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1139
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vor- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
republik Benin durch andere Vorhaben ersetzt werden. Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Artikel 5
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- . deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den gen die wirtschaftltchen Möglichkeiten des Landes Berlin
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- bevorzugt genutzt werden.
schriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
anstalt für Wiederaufbau von s.ämtlichen Steuern und sonsti- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
träge in der Volksrepublik Benin erhoben werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Kraft.
Geschehen zu Cotonou, am 25. Juli 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Uhrig
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Frederic Affo
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlan~
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des
Regierungsabkommens vom 25. Juli 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- un~ Schädlingsbekämpfungsmittel, Arznei mittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Benin von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
~ekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 27. September 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des jeweils nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des
Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Finnland (Muster A8 /Muster 8 2 8 ) am 1 . April 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
'' 1) With respect to Article 10 paragraph 6 and Section B „ 1) In bezug auf Artikel 10 Absatz 6 und Anhang 2 Abschnitt B
of Annex 2, paragraph 2 (a) (iii) (Advance warning Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii (Vorankündigungszei-
signs indicating obligatory stop), Finland reserves chen vor einem obligatorischen Haltegebot) behätt sich
the right to use as an advance warning sign indica- Finnland das Recht vor, als Vorankündigungszeichen für
ting an obligatory stop the ''GIVE WAY'' sign, supple- ein obligatorisches Haltegebot das Zeichen „VORFAHRT
mented with an additional panel including an inscrip- GEWÄHREN" zu verwenden, das durch ein Zusatzschild
tion "STOP" and indicating the distance to the obli- mit der Aufschrift „STOP" und der Angabe der Entfernung
gatory stop; zu dem obligatorischen Haltegebot. versehen ist.
2) With respect to Article 18 (Place identification 2) In bezug auf Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland
signs), Finland reserves the right not to use signs das Recht vor, zur Bezeichnung eines Ortseingangs nicht
E,9a or E,9b to indicate the beginning of a built-up die Zeichen E 9 8 oder E 9b und zur Bezeichnung eines
area or signs E,9C or E,9d to indicate the end of such Ortsausgangs nicht die Zeichen E gc oder E gd zu verwen-
an area. lnstead of them symbols are used. A sign den. Anstelle dieser Zeichen werden Symbole verwendet.
corresponding to sign E,9b is used to indicate the Ein Zeichen, das dem Zeichen E 9b entspricht, wird zur
name of a place, but it does not signify the same as Bezeichnung eines Ortsnamens verwendet, hat aber nicht
sign E,91>; dieselbe Bedeutung wie d~s Zeichen E 9b.
3) With respect to Section F of Annex 5, preamble and 3) In bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Einleitungssatz und
paragraphs 4 and 5, Finland reserves the right to use Nummern 4 und 5 behält sich Finnland das Recht vor, für
green colour as the ground of signs E, 15 to E, 18; die Zeichen E 15 bis E 18 einen grünen Grund zu wählen.
4) With respect to Section F of Annex 5, paragraph 6 4) In bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Nummer 6 (Zeichen,
(Signs notifying a bus or a tramway stop), Finland die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzei-
reserves the right to use signs indicating a bus or a gen) behält sich Finnland das Recht vor, für die Bezeich-
tramway stop which differ in shape and colour from nung einer Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle Zei-
signs E, 19 and E,20." chen zu verwenden, die in Form und Farbe von den
Zeichen E 19 und E 20 abweichen."
Norwegen (Muster A 8 /Muster B 2 8 ) am 1. April 1986
nach Maßgabe
a) einer Erklärung nach Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens, daß das Übereinkommen vorläufig nicht auf
die Hoheitsgebiete Svalbard und Jan Mayen anwendbar ist
b) folgender Vorbehalte: (Übersetzung)
"The Government of Norway shall not be bound by the ,,Die Regierung von Norwegen ist durch Artikel 10 Absatz 6,
provisions in Article 10 (6), Annex 4 A (2) (a) (iii), Anhang 4 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, Anhang 4
Annex 4 A (2) (a) (v) and Annex 5 F (4) and (5)". Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Anhang 5
Abschnitt·F Absätze 4 und 5 nicht gebunden."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1986
nach Maßgabe
a) folgender Erklärungen: (Übersetzung)
"1) With respect to Annex, paragraph 17 (amend- ,, 1) In bezug auf Nummer 17 des Anhangs (Änderung des
ment to Section B of Annex 1, paragraphs 2 and Anhangs 1 Abschnitt B Nummern 2 und 3 des Überein-
3 of the Convention: Signs indicating dangerous kommens: Zeichen, die ein gefährliches Gefälle oder eine
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1141
descent and steep ascent), Finland reserves the starke Steigung anzeigen) behält sich Finnland das Recht
right to use sign A,2c of the Convention to indi- vor, das Zeichen A 2c des Übereinkommens anstelle des
cate a dangerous descent, instead of sign A,2 8 • Zeichens A 28 zu verwenden, um ein gefährliches Gefälle
Similarly sign A,3c of the Convention is used to anzuzeigen. Ebenso wird das Zeichen A 3c des Überein-
indicate a steep ascent instead of sign A,3 8 ; kommens anstelle des Zeichens A 38 verwendet, um eine
starke Steigung anzuzeigen.
2) With respect to Article 11, paragraph 3, Finland 2) In bezug auf Artikel 11 Absatz 3 notifiziert Finnland, daß
notifies that the reservations Finland has made die Vorbehalte, die es zu Artikel 18, zu Anhang 5
to Article 18, preamble and paragraphs 4 and 5 Abschnitt F Einleitungssatz und Nummern 4 und 5 sowie
of Section F,of Annex 5 and paragraph 6 of Sec- zu Anhang 5 Abschnitt F Nummer 6 des Übereinkommens
tion F of Annex 5 of the Convention on Road über Straßenverkehrszeichen angebracht hat, auch für
Signs and Signals shall also apply to the Euro- das Europäische Zusatzübereinkommen zum Überein-
pean Agreement Supplementing the Conven- kommen gelten."
tion."
b) des nachstehenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"With respect to Annex, paragraph 22 (amendment „In bezug auf Nummer 22 des Anhangs (Änderung des
to the Note and Section A of Annex 4 of the Conven- Anhangs 4 Anmerkung und Abschnitt Ades Übereinkommens:
tion: Prohibition signs), Finland reserves the right to Verbotszeichen) behält sich Finnland das Recht vor, einen
use an oblique red bar in signs corresponding to roten Schrägbalken in Zeichen zu verwenden, die den Zeichen
signs C,3"-C,3k of the Convention." C 3"-C 3k des Übereinkommens entsprechen."
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Über-
einkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1986
mit folgendem Vorbehalt: (Übersetzung)
"With respect to Annex, paragraph 6 (amendment to ,,In bezug auf Nummer 6 des Anhangs (Änderung des Arti-
Article 29 paragraph 2 of the Convention), Finland reser- kels 29 Absatz 2 des Übereinkommens) behält sich Finnland
ves the right to use yellow colour for the continuous line das Recht vor, für die ununterbrochene Linie zwischen den
between the opposite directions of traffic." entgegengesetzten Fahrtrichtungen gelbe Farbe zu verwen-
den."
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. II S. 785).
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 2. Oktober 1985
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Griechenland am 11 . August 1985
in Kraft getreten.
Hiernach ist Griechenland Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll geänderten
Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II
s. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht ·im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 1. März 1985 (BGBI. II S. 557) und
vom 21. August 1985 (BGBI. II S. 1103).
Bonn, den 2. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 1985
In Dschibuti ist am 2. Juni 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1131
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 1985
In Bonn ist am 30. Juli 1985 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung ~er Republik Mali über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 30. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Begleitmaßnahmen
Staudamm Selingue 1,6 Millionen DM
und
die Regierung der Republik Mali - - landwirtschaftliche
Entwicklungsbank (BNDA) II 2,0 Millionen DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - Malische Entwicklungsbank
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (BDM) V und VI 6,0 Millionen DM
Mali,
- Erneuerung der Flußflotte II
(Schubverband) 7,0 Millionen DM
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu - Studien- und Expertenfonds III 4,4 Millionen DM
festigen und zu vertiefen, - Stromversorgung Segou
(Aufstockung) 9,25 Millionen DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, - Sektorprogramm Landwirtschaft 12,4 Millionen DM
- Modernisierung des malischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rundfunks (Aufstockung) 2,65 Millionen DM
in Mali beizutragen -
- Entsorgung I und Wasserversorgung II
Segou (Mehrbedarf) 0, 70 Millionen DM
sind wie folgt übereingekommen: wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 68 Millionen
DM (in Worten: achtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu
Artikel 1 erhalten.
(1) Die, Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
- Regionalentwicklung Dogonplateau 14,0 Millionen DM
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- Landwirtschaftsprojekt Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
Selingue/Perimeter Aval 8,0 Millionen DM dung.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil_ II
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
Artikel 2 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Abweichendes festgelegt wird.
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
Artikel 6
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 3 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für bevorzugt genutzt werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 7
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali
erhoben werden. · Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 4 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- teil_ige Erklärung abgibt.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Artikel 8
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
·verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Kraft.
Geschehen zu- Bonn, am 30. Juli 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen W. Möllemann
Für die Regierung der Republik Mali
Alione Blondin Beyl
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1133
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 23. September 1985
Mit Note vom 1. August 1985 hat G riechen I an d nach Artikel 25 Abs. 1
des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern {BGBI. 1980 II S. 1093) dem Generalsekretär des Europarats noti-
fiziert, daß es seinen be_i Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli
1980 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar
1981 /BGBI. II S. 72) zu Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere
fünf Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1981 (BGBl.11 S. 72) und vom 8. Februar 1984 (BGBl.11
S.189).
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 25. September 1985
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Niger am 15. September 1985
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Niger nicht
näher spezifizierte Vorbehalte zu den Artikeln 11, 14
und 15 des Übereinkommens gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1985 {BGBI. II S. 979).
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs
Vom 25. September 1985
Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs vom
2. Dezember 1946 (BGBI. 1982 II S. 558) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
die
Salomonen am 18. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. II S. 686).
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 26. September 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 1985 zu dem Überein-
kommen vom 28.. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automati-
schen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) wird
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1985
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 19. Juni 1985 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde die folgenden Erklärungen abgegeben:
,,Zu Artikel 8 Buchstabe b:
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß einem Auskunftverlangen
nach Artikel 8 Buchstabe b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht
imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend zu spezifizieren.
Zu Artikel 12 Abs. 2:
Die Bundesrepublik Deutschland geht unter Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5
des erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten davon aus, daß Artikel 12
Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in ihrem innerstaatlichen Daten-
schutzrecht Vorschriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezo-
gener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlau-
ben."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1135
Das Übereinkommen wird ferner am 1. Oktober 1985 in Kraft treten für
Frankreich
nach Maßgabe
a) der folgenden, bei der Unterzeichnung am 28. Januar 1981 abgegebe-
nen Erkärung:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique .,Die Regierung der Französischen Re-
francaise declare qu'a l'article 9, paragra- publik erklärt, daß sie in Artikel 9 Absatz 2
phe 2 (a), il interprete les termes «Secu- Buchstabe a den Ausdruck „Securite de
rite de l'Etat„ comme signifiant «Sürete l'Etat" so auslegt, als bedeute er „Sürete
de l'Etat» et les termes «Sürete publique» de l'Etat", und den Ausdruck „Sürete
comme signifiant «Securite publique» ... publique" so, als bedeute er „Securite
publique"."
b) der nachstehenden, am 16. Mai 1983- im Nachgang zu der Hinterlegung
der Genehmigungsurkunde am 24. März 1983 - notifizierten Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
francaise souhaite faire la declaration Republik wünscht folgende ergänzende
complementaire suivante: Erklärung abzugeben:
«conformement aux dispositions de l'ar- ,Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buch-
ticle 3, paragraphe 2, alinea c, il appli- stabe c wendet sie dieses Übereinkom-
quera la presente Convention egalement men auch auf Dateien/Datensammlungen
aux fichiers de donnees a caractere per- mit personenbezogenen Daten an, die
sonnel ne faisant pas l'objet de traite- nicht automatisch verarbeitet werden.·.··
ments automatises......
Norwegen
nach Maßgabe der nachstehenden, bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 20. Februar 1984 abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte:
(Übersetzung)
Article 3, paragraph 2 a: Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:
"The Convention shall not apply to pri- „Das Überemkommen findet keine
vate personal registers which are not uti- Anwendung auf private personenbezo-
lized in the private sector or by societies gene Verzeichnisse, die nicht im privaten
or foundations." Bereich oder von Gesellschaften oder
Stiftungen verwendet werden.''
Article 3, paragraph 2 b: Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:
"The rules of the Convention shall also „Das Übereinkommen findet auch auf
be applied to information on associations or Informationen über Vereinigungen oder
foundations." Stiftungen Anwendung."
Article 24, paragraph 1: Artikel 24 Absatz 1:
"The Convention will not be made appli- .,Das Übereinkommen findet keine
cable to Svalbard." Anwendung auf Svalbard."
Schweden
Spanien.
Bonn, den 26. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. September 1985
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für die
Salomonen am 11 . Mai 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Straßenverkehr und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 27. September 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach
seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Finnland (Kennzeichen: SF) am 1. April 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1) With respect to Article 11 paragraph 1 (a) (Overta- ,, 1) In bezug auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (Überholen)
king) Finland reserves the right to provide in Finnish behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Recht zu
law that in Finland drivers of cycles and mopeds may bestimmen, daß Führer von .Fahrrädern und Motorfahr-
always overtake other vehicles than cycles or rädern in Finnland Fahrzeuge, die keine Fahrräder oder
mopeds from the right; Motorfahrräder sind, stets rechts überholen dürfen.
2) With respect to Article 18 paragraphs 2 and 3 (Obli- 2) In bezug auf Artikel 18 Absätze 2 und 3 (Pflicht, die vor-
gation to give way) Finland reserves the right to pro- fahrt zu gewähren) behält sich Finnland das Recht vor, im
vide in Finnish law that in Finland any driver emer- finnischen Recht zu bestimmen, daß in Finnland jeder
ging from a path or an earth-track on to a road other Führer, der aus einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße
than a path or an earth-track or emerging on to a gelangt, die kein Fuß- oder Feldweg ist, oder aus einem
road from property boarding thereon shall give way angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt, dem
to all traffic travelling on that road; gesamten Verkehr auf dieser Straße die Vorfahrt gewäh-
ren muß.
3) With respect to Article 33 paragraph 1 (c) and 1 (d) 3) In bezug auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und d (Ver-
(Use of driving or passing lights), Finland reaerves wendung des Fernlichts oder des· Abblendlichts) behält
the right to provide in Finnish law that in a motor- sich Finnland das Recht vor, im finnischen Recht zu
driven vehicle driving lights, passing lights or runnlng bestimmen, daß an einem Kraftfahrzeug beim Fahren
lights must always be switched on when driving out- außerhalb von Ortschaften das Fernlicht, das Abblend-
side built-up areas. Oriving or passing lights must be licht oder das Tagesfahrlicht (runnfng lights) stets einge-
used in every vehicle when it is being driven in dark- schaltet sein muß. Das Fem- oder Abblendlicht muß an
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1137
ness or in dim light or when visibility is inadequate on jedem Fahrzeug verwendet werden, wenn es bei Dunkel-
account of weather or some other reason. Fog lights heit, dämmerigem Licht oder infolge der Witterung oder
may only be used in fog or heavy rain or snowfall. In anderer Gründe ungenügender Sicht gefahren wird.
that case their use is allowed as a substitute for pas- Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder starkem
sing lights provided that position lights are simulta- Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall
neously on." dürfen sie anstelle des Abblendlichts verwendet werden,
vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten
und Schlußleuchten eingeschaltet sind."
Norwegen (Kennzeichen: N) am 1. April 1986
nach Maßgabe
a) einer Erklärung nach Artikel 46 Abs. 1 des Übereinkommens, daß das Übereinkommen vorläufig nicht auf
die Hoheitsgebiete Svalbard und Jan Mayen anwendbar ist
b) folgender Vorbehalte: (Übersetzung)
"The Government of Norway shall not be bound by the „Die Regierung von Norwegen ist durch Artikel 3, Artikel 8
provisions in Article 3, Article 8 (5), Article 18 (2), Absatz 5, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 33
Article 18 (3) and Article 33 (1) (c) and (d)." Absatz 1 Buchstaben c und d nicht gebunden."
II.
Unter Bezugnahme auf seine am 29. Oktober 1980 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr gemachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen
(vgl. die Bekanntmachung vom 9. März 1981/BGBI. II S. 143) hat Brasilien dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. März 1985 notifiziert, daß es - mit Wirkung vom 14. März 1985 - seine nachstehende Erklärung
zurücknimmt, weil Brasilien Motorfahrräder nunmehr als zu derselben Gruppe wie Fahrräder (zweirädrig und
dreirädrig) entsprechend Artikel 1 Buchstabe I des Übereinkommens gehörend betrachtet:
(Übersetzung)
"Pursuant to the provisions of article 54, paragraph 2, Brazil „Nach Artikel 54 Absatz 2 erklärt Brasilien hiermit, daß es für
hereby declares that for the purposes of the application of this die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder
Convention, it treats mopeds as motor cycles [article 1 (n)]." den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstaben)."
III.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1986
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
„With respect to Article 11 paragraph 3 Finland notifies „In bezug auf Artikel 11 Absatz 3 notifiziert Finnland, daß die
that the reservations Finland has made to Article 11 para- Vorbehalte, die es zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, Arti-
graph 1 (a), Article 18 paragraph 2 and Article 33 para- kel 18 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und d
graph 1 (c) and (d) of the Convention on Road Traffic shall des Übereinkommens über den Straßenverkehr angebracht
also apply to the European Agreement supplementing the hat, auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum
Convention." Übereinkommen gelten."
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 9. März 1981 (BGBl.11 S. 143) und vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S: 784).
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 1985
In Cotonou ist am 25. Juli 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
·zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) bi.s zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark) für den „Pistenausbau in der Provinz AtlantiQue",
und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Regierung der Volksrepublik Benin - worden ist;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen c) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier .Millionen Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Mark) für das Vorhaben „Montabebrücken", wenn nach
blik Benin, Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deut-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu sche Mark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft und
festigen und zu vertiefen, Wasserversorgung, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist;
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-
in der Volksrepublik Benin beizutragen, wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
beiden Regierungen vom 5. bis 7. Dezember 1984 in Bonn - (Warenhilfe III) entsprechend der Vereinbarung über den
Verwendungszweck in der Ergebnisniederschrift vom
sind wie folgt übereingekommen: 7. Dezember 1984 über die Regierungsverhandlungen
1984 in Bonn. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
Artikel 1 stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-
gefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Arti-
licht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit- kel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-
beiträge bis zu insgesamt 26 000 000,- DM (in Worten: sechs- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
undzwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben der Regierung der Volksrepublik Benin zu einem spät~ren Zeit-
zu erhalten: punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
a) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Holz- und Forst- rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
wirtschaft, Phase III", wenn nach Prüfung die Förderungs- der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
würdigkeit festgestellt worden ist; erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1139
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vor- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
republik Benin durch andere Vorhaben ersetzt werden. Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Artikel 5
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- . deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den gen die wirtschaftltchen Möglichkeiten des Landes Berlin
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- bevorzugt genutzt werden.
schriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
anstalt für Wiederaufbau von s.ämtlichen Steuern und sonsti- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
träge in der Volksrepublik Benin erhoben werden. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Kraft.
Geschehen zu Cotonou, am 25. Juli 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Uhrig
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Frederic Affo
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlan~
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des
Regierungsabkommens vom 25. Juli 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- un~ Schädlingsbekämpfungsmittel, Arznei mittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Benin von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
~ekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 27. September 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des jeweils nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des
Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Finnland (Muster A8 /Muster 8 2 8 ) am 1 . April 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
'' 1) With respect to Article 10 paragraph 6 and Section B „ 1) In bezug auf Artikel 10 Absatz 6 und Anhang 2 Abschnitt B
of Annex 2, paragraph 2 (a) (iii) (Advance warning Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii (Vorankündigungszei-
signs indicating obligatory stop), Finland reserves chen vor einem obligatorischen Haltegebot) behätt sich
the right to use as an advance warning sign indica- Finnland das Recht vor, als Vorankündigungszeichen für
ting an obligatory stop the ''GIVE WAY'' sign, supple- ein obligatorisches Haltegebot das Zeichen „VORFAHRT
mented with an additional panel including an inscrip- GEWÄHREN" zu verwenden, das durch ein Zusatzschild
tion "STOP" and indicating the distance to the obli- mit der Aufschrift „STOP" und der Angabe der Entfernung
gatory stop; zu dem obligatorischen Haltegebot. versehen ist.
2) With respect to Article 18 (Place identification 2) In bezug auf Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland
signs), Finland reserves the right not to use signs das Recht vor, zur Bezeichnung eines Ortseingangs nicht
E,9a or E,9b to indicate the beginning of a built-up die Zeichen E 9 8 oder E 9b und zur Bezeichnung eines
area or signs E,9C or E,9d to indicate the end of such Ortsausgangs nicht die Zeichen E gc oder E gd zu verwen-
an area. lnstead of them symbols are used. A sign den. Anstelle dieser Zeichen werden Symbole verwendet.
corresponding to sign E,9b is used to indicate the Ein Zeichen, das dem Zeichen E 9b entspricht, wird zur
name of a place, but it does not signify the same as Bezeichnung eines Ortsnamens verwendet, hat aber nicht
sign E,91>; dieselbe Bedeutung wie d~s Zeichen E 9b.
3) With respect to Section F of Annex 5, preamble and 3) In bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Einleitungssatz und
paragraphs 4 and 5, Finland reserves the right to use Nummern 4 und 5 behält sich Finnland das Recht vor, für
green colour as the ground of signs E, 15 to E, 18; die Zeichen E 15 bis E 18 einen grünen Grund zu wählen.
4) With respect to Section F of Annex 5, paragraph 6 4) In bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Nummer 6 (Zeichen,
(Signs notifying a bus or a tramway stop), Finland die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzei-
reserves the right to use signs indicating a bus or a gen) behält sich Finnland das Recht vor, für die Bezeich-
tramway stop which differ in shape and colour from nung einer Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle Zei-
signs E, 19 and E,20." chen zu verwenden, die in Form und Farbe von den
Zeichen E 19 und E 20 abweichen."
Norwegen (Muster A 8 /Muster B 2 8 ) am 1. April 1986
nach Maßgabe
a) einer Erklärung nach Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens, daß das Übereinkommen vorläufig nicht auf
die Hoheitsgebiete Svalbard und Jan Mayen anwendbar ist
b) folgender Vorbehalte: (Übersetzung)
"The Government of Norway shall not be bound by the ,,Die Regierung von Norwegen ist durch Artikel 10 Absatz 6,
provisions in Article 10 (6), Annex 4 A (2) (a) (iii), Anhang 4 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, Anhang 4
Annex 4 A (2) (a) (v) and Annex 5 F (4) and (5)". Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Anhang 5
Abschnitt·F Absätze 4 und 5 nicht gebunden."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1986
nach Maßgabe
a) folgender Erklärungen: (Übersetzung)
"1) With respect to Annex, paragraph 17 (amend- ,, 1) In bezug auf Nummer 17 des Anhangs (Änderung des
ment to Section B of Annex 1, paragraphs 2 and Anhangs 1 Abschnitt B Nummern 2 und 3 des Überein-
3 of the Convention: Signs indicating dangerous kommens: Zeichen, die ein gefährliches Gefälle oder eine
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1141
descent and steep ascent), Finland reserves the starke Steigung anzeigen) behält sich Finnland das Recht
right to use sign A,2c of the Convention to indi- vor, das Zeichen A 2c des Übereinkommens anstelle des
cate a dangerous descent, instead of sign A,2 8 • Zeichens A 28 zu verwenden, um ein gefährliches Gefälle
Similarly sign A,3c of the Convention is used to anzuzeigen. Ebenso wird das Zeichen A 3c des Überein-
indicate a steep ascent instead of sign A,3 8 ; kommens anstelle des Zeichens A 38 verwendet, um eine
starke Steigung anzuzeigen.
2) With respect to Article 11, paragraph 3, Finland 2) In bezug auf Artikel 11 Absatz 3 notifiziert Finnland, daß
notifies that the reservations Finland has made die Vorbehalte, die es zu Artikel 18, zu Anhang 5
to Article 18, preamble and paragraphs 4 and 5 Abschnitt F Einleitungssatz und Nummern 4 und 5 sowie
of Section F,of Annex 5 and paragraph 6 of Sec- zu Anhang 5 Abschnitt F Nummer 6 des Übereinkommens
tion F of Annex 5 of the Convention on Road über Straßenverkehrszeichen angebracht hat, auch für
Signs and Signals shall also apply to the Euro- das Europäische Zusatzübereinkommen zum Überein-
pean Agreement Supplementing the Conven- kommen gelten."
tion."
b) des nachstehenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"With respect to Annex, paragraph 22 (amendment „In bezug auf Nummer 22 des Anhangs (Änderung des
to the Note and Section A of Annex 4 of the Conven- Anhangs 4 Anmerkung und Abschnitt Ades Übereinkommens:
tion: Prohibition signs), Finland reserves the right to Verbotszeichen) behält sich Finnland das Recht vor, einen
use an oblique red bar in signs corresponding to roten Schrägbalken in Zeichen zu verwenden, die den Zeichen
signs C,3"-C,3k of the Convention." C 3"-C 3k des Übereinkommens entsprechen."
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Über-
einkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1986
mit folgendem Vorbehalt: (Übersetzung)
"With respect to Annex, paragraph 6 (amendment to ,,In bezug auf Nummer 6 des Anhangs (Änderung des Arti-
Article 29 paragraph 2 of the Convention), Finland reser- kels 29 Absatz 2 des Übereinkommens) behält sich Finnland
ves the right to use yellow colour for the continuous line das Recht vor, für die ununterbrochene Linie zwischen den
between the opposite directions of traffic." entgegengesetzten Fahrtrichtungen gelbe Farbe zu verwen-
den."
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. II S. 785).
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 2. Oktober 1985
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Griechenland am 11 . August 1985
in Kraft getreten.
Hiernach ist Griechenland Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll geänderten
Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II
s. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht ·im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 1. März 1985 (BGBI. II S. 557) und
vom 21. August 1985 (BGBI. II S. 1103).
Bonn, den 2. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 1985
In Dschibuti ist am 2. Juni 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 34-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985 1143
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
die Regierung der Republik Dschibuti -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Dschibuti, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Dschibuti erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die-Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich ,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in Dschibuti beizutragen - . kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sind wie folgt übereingekommen: tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
licht es der Regierung der Republik Dschibuti, von der Kredit-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
Ananzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
„Lieferung eines Hafenschleppers", wenn nach Prüfung die
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Förderungswürdigkeit festgesteflt worden ist, einen Finanzie-
bevorzugt genutzt werden.
rungsbeitrag bis zu 6,9 Millionen DM (in Worten: sechs Millio-
nen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti durch des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
andere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteitige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gesteflt wird, sowie
Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 2. Juni 1985 in zwei Urschriften
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jede;
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Barakat Gourad Hamadou
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Hereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegeeetzblatt Tell I enthllt Gesetze, V8f'Ol'dnungen und sonstige
VerOffentllchungen von weeentllcher Bedeutung.
Bundesgeeetzblatt Tell H enthAlt
a) völk8"'8Chtllche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltartfvorschrtften.
Bezugabeclngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müaaen bis spltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vor1iegen. P08tanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
lez~e: Für Teil I und Teil II halbjlhrllch je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 18 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandk08ten. Dieser Preis
gilt auch für BundeegesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgeaetzblatt Kotn 3 ~eoe oder gegen Vorausrechnung.
PNI• ca- Auegebe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
koeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundeunzelger Vertegsgee.m.b.H. · Poetfech 13 20 · 5300 8om 1
Im Bezugsprals Ist die Mehrwertsteuer enthaUen; der angewandte Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahtt
Steuersatz beträgt 7%.
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundatellennachweia A
Abgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkenechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Bnzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt'" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.