1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
„ Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/85 - Erhöhung des Zollkontingents 1985 für Bananen)
Vom 25. September 1985
Auf Grund des§ 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBL I S. 529), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
ArtikeJ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird im Anhang Zollkon-
tingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B
(Bananen usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die
Mengenangabe „343 000 t'' ersetzt durch „590 000 t''.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
· 1985 in Kraft.
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1115
Bekanntmachu11~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 23. August 1985
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiolo-
gie (BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV
Abs. 4 Buchstabe c für
Finnland am 19. Juni 1985
Griechenland am 13. Mai 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1976 (BGBI. II S. 1283).
Bonn, den 23. August :1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 29. August 1985
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1979 zu dem Pro-
tokoll vom 21. August 1975 über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3 des
Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBI. 1979 II S. 1334)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1985
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist das Protokoll für die übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten.
Bonn, den 29. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1115
Bekanntmachu11~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 23. August 1985
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiolo-
gie (BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV
Abs. 4 Buchstabe c für
Finnland am 19. Juni 1985
Griechenland am 13. Mai 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1976 (BGBI. II S. 1283).
Bonn, den 23. August :1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 29. August 1985
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1979 zu dem Pro-
tokoll vom 21. August 1975 über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3 des
Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBI. 1979 II S. 1334)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1985
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist das Protokoll für die übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten.
Bonn, den 29. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. September 1985
In San Salvador ist durch Notenwechsel vom
11./25. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
EI Salvador eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-
menarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 25. Juni 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstet,end veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Der Geschäftsträger a. i.
der Bundesrepublik Deutschland San Salvador, den 11. Juni 1985
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 2. Im-übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen ten Abkommens vom 28. September 1984 einschließlich
zwischen unseren beiden Regierungen vom 28. September der Berlin-Klausel (Artikel 5) auch für diese Vereinbarung.
1984 über finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinba-
rung vorzuschlagen: Falls sich die Regierung der Republik EI Salvador mit den in
Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
1. Das in Artikel 1 Absatz 3 b des zwischen unseren beiden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 28. Sep- Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
tember 1984 über finanzielle Zusammenarbeit für das Vor- lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
haben „Bau von Einfachwohnungen" vereinbarte Darlehen gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
von bis zu 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen
Deutsche Mark) wird um 8 500 000,00 DM (in Worten: acht Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufgestockt. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mühling
S. E.
dem Außenminister der Republik
EI Salvador
Lic. Rodolfo Antonio Castillo Claramount
San Salvador
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1117
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für wirtschaftliche
und soziale Angelegenheiten
Nr. 6582
San Salvador, den 25. Juni 1985
Herr Geschäftsträger,
ich beehre mich, mich an Eure Exzellenz zu wenden unter Bezugnahme auf Ihre Note
vom 11. Juni 1985, mit der die folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenar-
beit vorgeschlagen wird:
(Es folgt der Wortlaut der Vereinbarung.)
Die Regierung von EI Salvador erklärt sich mit den in der vorstehenden Note enthal-
tenen Vorschlägen einverstanden; somit bilden die Note Eurer Exzellenz und diese
Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem heutigen
Datum in Kraft tritt.
Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihre Exzellenz meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung und Wertschätzung zu versichern.
Rodolfo Antonio Castillo Claramount
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Geschäftsträger
der Bundesrepublik Deutschland
San Salvador
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Vom 5. September 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1985 zu dem Abkom-
men vom 29. Mai 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nach-
laß- und Erbschaftsteuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
20. Januar 1984 (BGBI. 1985 II S. 394) wird. bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 18, das Änderungsprotokoll nach seinem
Artikel III sowie der Notenwechsel vom 29. Mai 1980 zu dem Abkommen
am 2. Oktober 1985
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 2. September 1985 in Bonn ausge-
tauscht worden.
Bonn, den 5. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. September 1985
Ö s t erreich hat- unter Erneuerung seiner vorangegangenen Erklärungen
vom 1. Juni 1982 - mit Erklärungen vom 25. Juli 1985 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1985
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel
1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422)
zu der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Oktober 1982 (BGBI. II S. 948) und vom 19. Februar 1985 (BGBI. II
s. 531 ).
Bonn, den 5. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
lm•Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich deJ Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftllct,e Entwicklung
Vom 6. September 1985
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Angola am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. August 1983 (BGBI. II S. 569).
Bonn, den 6. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. September 1985
Ö s t erreich hat- unter Erneuerung seiner vorangegangenen Erklärungen
vom 1. Juni 1982 - mit Erklärungen vom 25. Juli 1985 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1985
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel
1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422)
zu der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Oktober 1982 (BGBI. II S. 948) und vom 19. Februar 1985 (BGBI. II
s. 531 ).
Bonn, den 5. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
lm•Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich deJ Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftllct,e Entwicklung
Vom 6. September 1985
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Angola am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. August 1983 (BGBI. II S. 569).
Bonn, den 6. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens
Vom 10. September 1985
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Nepal am 22. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1985 (BGBl.11 S. 708).
Bonn, den 10. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. September 1985
In Antananarivo ist am 12. Juli 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 12. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
------- - - -- - - --------------
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die. Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
tischen Republik Madagaskar, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
gen und zu vertiefen,
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Repu-
blik Madagaskar erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf Punkt 7.2 des Ergebnisprotokolls der Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Regierungsverhandlungen vom 6. Mai 1982 - überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen: verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Straße lhosy-Sakaraha (RN 7)" ein weiteres
Artikel 5
Darlehen bis zu insgesamt 17 500 000,- DM (in Worten:
siebzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- ·
erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglich-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
den Ausbau der Straße lhosy-Sakaraha (RN 7) bereitgestellte
Summe erreicht mit dieser Aufstockung den Gesamtbetrag
von 59 375 000,- DM (in Worten: neunundfünfzig Millionen Artikel 6
dreihundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark). Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Zur Teilfinanzierung des in Absatz 1 genannten Darlehens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
wird ein beim Vorhaben „Straße 6 Port Berge-Antsohihy" land gegenüber der Regierung der. Demokratischen Republik
nicht mehr benötigter Betrag von 5 005 386, 10 DM (in Worten: Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
fünf Millionen fünftausenddreihundertsechsundachtzig Deut- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sche Mark) verwendet (Regierungsabkommen vom 20. Juli
1972). Diesem Vorhaben stehen damit nur noch
19 994 613,90 DM (in Worten: neunzehn Millionen neunhun- Artikel 7
dertvierundneunzigtausendsechshundertdreizehn Deutsche Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Mark) zur Verfügung. Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 12. Juli 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der .Demokratischen Republik Madagaskar
Ampy Portos
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1121
Bekanntmachung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 12. September 1985
Durch Verbalnotenwechsel vom 4. Februar/19. August 1985 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-
reichs Norwegen eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-
rungsubereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) über
die Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist
am 19. August 1985
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die norwegische Regierung hat mit Verbalnote vom 19. August 1985 ihr
Einverständnis erteilt.
Bonn, den 12. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Verbalnote
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
RK 531.41
VN-Nr.: 17 /85
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
dem Königlich Norwegischen Ministerium des Äußeren den nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
reichs Norwegen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
haben soll:
1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsüberein-
Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit dem
kommens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in
Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen unter den
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Bedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn
Einverständnis ausdrückende Antwortnote des Königlich Nor-
dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen
wegischen Außenministeriums eine Vereinbarung zwischen
von Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß .
der Regierung der Bundesr!3publik Deutschland und der
vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Regierung des Königreichs Norwegen bilden, die mit dem
land und die Regierung des· Königreichs Norwegen in
Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
anhängigen sowie in künftigen Fällen die Auslieferung
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bei der
Ein- und Ausfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
Steuergesetze und gegen Devisengesetz~ zu bewilligen, diesen Anlaß, das Königlich Norwegische Ministerium des
sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen Äußeren erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
Auslieferungsübereinkommens vorliegen. sichern.
Oslo, den 4. Februar 1985
L. s.
An das
Königlich Norwegische
Ministerium des Äußeren
Oslo
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 16. September 1985
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach
ihrem Artikel XII § 38 für
Italien am 20. Juni 1985
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde die nachstehenden Vor-
behalte gemacht:
(Übersetzung)
1. "With regard to the exemptions from 1. ,,Hinsichtlich der in Artikel VI § 18
taxation referred to in Section 18 (a) Buchstabe a Ziffer ii der Vereinbarung
(ii) of Article VI of the Agreement, the genannten Steuerbefreiungen behält
ltalian Government reserves the right sich die italiensiche Regierung das
to take into account the total amount Recht vor, den Gesamtbetrag der
of salaries and emoluments received Gehälter und sonstigen Bezüge italie-
by ltalian officials of the Agency resi- nischer Bediensteter der Organisa-
dent in ltaly and by other officials of the tion, die ihren Aufenthalt in Italien
Agency permanently resident in ltaly, haben, sowie anderer Bediensteter
for the purposes of possible taxation der Organisation, die ihren ständigen
of income derived from other sources Aufenthalt in Italien haben, für die
in ltaly." Zwecke einer möglichen Besteuerung.
von Einkommen aus anderen Quellen
in Italien zu berücksichtigen."
2. "The immunity from legal process 2. ,,Die in Artikel III § 3, Artikel V § 12
referred to in Article 111, Section 3, Buchstabe a, Artikel VI § 18 Buch-
Article V, Section 12 (a), Article VI, stabe a Ziffer i und Artikel VII § 23
Section 18 (a) (i) and Article VII, Sec- Buchstaben a und b der Vereinbarung
tion 23 (a) and (b) of the Agreement genannte Befreiung von der Gerichts-
shall not apply either in the case of a barkeit gilt weder im Fall eines von
civil action instituted by a third party einem Dritten angestrengten Zivilver-
for damages resulting from an acci- fahrens wegen Schäden infolge eines
dent caused by a motor vehicle durch ein Kraftfahrzeug, das einem
belonging to an official of the Agency, Bediensteten der Organisation, einem
a representative of a Member at Vertreter eines Mitglieds auf den von
meetings convened by the Agency or der Organisation einberufenen Sitzun-
an expert on mission for the Agency, or gen oder einem im Auftrag der Organi-
in the case of violations of traffic laws sation tätigen Sachverständigen
involving the above vehicles." gehört, verursachten Unfalls noch im
Fall von Verstößen gegen die Straßen-
verkehrsvorschriften, an denen die
genannten Fahrzeuge beteiligt sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 11 ). ·
Bonn, den 16. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 13. September 1985
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Arti-
kel 27 Abs. 2 für
Griechenland am 16. August 1985
in Kraft getreten.
Die Salomonen haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
17. März 1982 notifiziert, daß sie sich an den Pakt gebunden betrachten, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 860).
Bonn, den 13. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. September 1985
In Lilongwe ist am 17. Juli 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
-------------------
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Malaw1, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Malawi erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbe~trages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in Malawi beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sind wie folgt übereingekommen: tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
bevorzugt genutzt werden.
den Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung
und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11 000 000,-
DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es Artikel 6
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen avch für das Land Ber-
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. März lin, sofern nicht die Regierung der BundesrepubHk Deutsch-
1985 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 2 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 17. Juli 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Rossum
Für die Regierung der Republik Malawi
E. C. I. Bwanal i
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1125
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 18. September 1985
An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten der
niederländischen Regierung notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen
vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich auf ihr Hoheitsgebiet erstr~ckt worden war:
Antigua und Barbuda am 1. Mai 1985
Grenada am 20. Mai 1985
Lesotho am 18. Juni 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 720).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung v~n Kernwaffen
Vom 18. September 1985
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 26. März 1985
Seschellen am 12. März 1985
• in Kraft getreten.
Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunde am 26. März 1985 in
Washington hinterlegt. Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunden am
12. März 1985 in London, am 14. März 1985 in Moskau und am 8. April 1985
in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1985 (BGBl.11 S. 710).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1125
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 18. September 1985
An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten der
niederländischen Regierung notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen
vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich auf ihr Hoheitsgebiet erstr~ckt worden war:
Antigua und Barbuda am 1. Mai 1985
Grenada am 20. Mai 1985
Lesotho am 18. Juni 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 720).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung v~n Kernwaffen
Vom 18. September 1985
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 26. März 1985
Seschellen am 12. März 1985
• in Kraft getreten.
Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunde am 26. März 1985 in
Washington hinterlegt. Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunden am
12. März 1985 in London, am 14. März 1985 in Moskau und am 8. April 1985
in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1985 (BGBl.11 S. 710).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 18. September 1985
,.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) und das 2. Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur
Satzung des Weltpostvereins (BGBI. 197511 S. 1513) sind in Kraft getreten für
Benin am 1. Juli 1985
II.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostverein~ nebst Anhang
2. der Weltpostvertrag
3. das Postpaketabkommen
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
5. das Postscheckabkommen
6. das Postnachnahmeabkommen
7. das Postauftragssabkommen
8. das Postsparkassenabkommen
9. das Postzeitungsabkommen
sind in Kraft getreten für:
Benin am 1. Juli 1985 Nr. 1 bis 9
Indonesien am 25. März 1985 Nr. 1 bis 9
Island am 9. Juli 1985 Nr. 1 bis 6
Rumänien am 22. Mai 1985 Nr. 1 bis 4
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 19~5 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens
Vom 10. September 1985
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Nepal am 22. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1985 (BGBl.11 S. 708).
Bonn, den 10. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. September 1985
In Antananarivo ist am 12. Juli 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 12. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
------- - - -- - - --------------
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die. Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
tischen Republik Madagaskar, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
gen und zu vertiefen,
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Repu-
blik Madagaskar erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf Punkt 7.2 des Ergebnisprotokolls der Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Regierungsverhandlungen vom 6. Mai 1982 - überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen: verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Straße lhosy-Sakaraha (RN 7)" ein weiteres
Artikel 5
Darlehen bis zu insgesamt 17 500 000,- DM (in Worten:
siebzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- ·
erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglich-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
den Ausbau der Straße lhosy-Sakaraha (RN 7) bereitgestellte
Summe erreicht mit dieser Aufstockung den Gesamtbetrag
von 59 375 000,- DM (in Worten: neunundfünfzig Millionen Artikel 6
dreihundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark). Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Zur Teilfinanzierung des in Absatz 1 genannten Darlehens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
wird ein beim Vorhaben „Straße 6 Port Berge-Antsohihy" land gegenüber der Regierung der. Demokratischen Republik
nicht mehr benötigter Betrag von 5 005 386, 10 DM (in Worten: Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
fünf Millionen fünftausenddreihundertsechsundachtzig Deut- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sche Mark) verwendet (Regierungsabkommen vom 20. Juli
1972). Diesem Vorhaben stehen damit nur noch
19 994 613,90 DM (in Worten: neunzehn Millionen neunhun- Artikel 7
dertvierundneunzigtausendsechshundertdreizehn Deutsche Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Mark) zur Verfügung. Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 12. Juli 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der .Demokratischen Republik Madagaskar
Ampy Portos
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1121
Bekanntmachung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 12. September 1985
Durch Verbalnotenwechsel vom 4. Februar/19. August 1985 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-
reichs Norwegen eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-
rungsubereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) über
die Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist
am 19. August 1985
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die norwegische Regierung hat mit Verbalnote vom 19. August 1985 ihr
Einverständnis erteilt.
Bonn, den 12. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Verbalnote
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
RK 531.41
VN-Nr.: 17 /85
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
dem Königlich Norwegischen Ministerium des Äußeren den nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
reichs Norwegen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
haben soll:
1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsüberein-
Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit dem
kommens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in
Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen unter den
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Bedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn
Einverständnis ausdrückende Antwortnote des Königlich Nor-
dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen
wegischen Außenministeriums eine Vereinbarung zwischen
von Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß .
der Regierung der Bundesr!3publik Deutschland und der
vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Regierung des Königreichs Norwegen bilden, die mit dem
land und die Regierung des· Königreichs Norwegen in
Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
anhängigen sowie in künftigen Fällen die Auslieferung
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bei der
Ein- und Ausfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
Steuergesetze und gegen Devisengesetz~ zu bewilligen, diesen Anlaß, das Königlich Norwegische Ministerium des
sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen Äußeren erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
Auslieferungsübereinkommens vorliegen. sichern.
Oslo, den 4. Februar 1985
L. s.
An das
Königlich Norwegische
Ministerium des Äußeren
Oslo
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 16. September 1985
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach
ihrem Artikel XII § 38 für
Italien am 20. Juni 1985
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde die nachstehenden Vor-
behalte gemacht:
(Übersetzung)
1. "With regard to the exemptions from 1. ,,Hinsichtlich der in Artikel VI § 18
taxation referred to in Section 18 (a) Buchstabe a Ziffer ii der Vereinbarung
(ii) of Article VI of the Agreement, the genannten Steuerbefreiungen behält
ltalian Government reserves the right sich die italiensiche Regierung das
to take into account the total amount Recht vor, den Gesamtbetrag der
of salaries and emoluments received Gehälter und sonstigen Bezüge italie-
by ltalian officials of the Agency resi- nischer Bediensteter der Organisa-
dent in ltaly and by other officials of the tion, die ihren Aufenthalt in Italien
Agency permanently resident in ltaly, haben, sowie anderer Bediensteter
for the purposes of possible taxation der Organisation, die ihren ständigen
of income derived from other sources Aufenthalt in Italien haben, für die
in ltaly." Zwecke einer möglichen Besteuerung.
von Einkommen aus anderen Quellen
in Italien zu berücksichtigen."
2. "The immunity from legal process 2. ,,Die in Artikel III § 3, Artikel V § 12
referred to in Article 111, Section 3, Buchstabe a, Artikel VI § 18 Buch-
Article V, Section 12 (a), Article VI, stabe a Ziffer i und Artikel VII § 23
Section 18 (a) (i) and Article VII, Sec- Buchstaben a und b der Vereinbarung
tion 23 (a) and (b) of the Agreement genannte Befreiung von der Gerichts-
shall not apply either in the case of a barkeit gilt weder im Fall eines von
civil action instituted by a third party einem Dritten angestrengten Zivilver-
for damages resulting from an acci- fahrens wegen Schäden infolge eines
dent caused by a motor vehicle durch ein Kraftfahrzeug, das einem
belonging to an official of the Agency, Bediensteten der Organisation, einem
a representative of a Member at Vertreter eines Mitglieds auf den von
meetings convened by the Agency or der Organisation einberufenen Sitzun-
an expert on mission for the Agency, or gen oder einem im Auftrag der Organi-
in the case of violations of traffic laws sation tätigen Sachverständigen
involving the above vehicles." gehört, verursachten Unfalls noch im
Fall von Verstößen gegen die Straßen-
verkehrsvorschriften, an denen die
genannten Fahrzeuge beteiligt sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 11 ). ·
Bonn, den 16. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 13. September 1985
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Arti-
kel 27 Abs. 2 für
Griechenland am 16. August 1985
in Kraft getreten.
Die Salomonen haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
17. März 1982 notifiziert, daß sie sich an den Pakt gebunden betrachten, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 860).
Bonn, den 13. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. September 1985
In Lilongwe ist am 17. Juli 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
-------------------
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Malaw1, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Malawi erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbe~trages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in Malawi beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
sind wie folgt übereingekommen: tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
bevorzugt genutzt werden.
den Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung
und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11 000 000,-
DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es Artikel 6
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen avch für das Land Ber-
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. März lin, sofern nicht die Regierung der BundesrepubHk Deutsch-
1985 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 2 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 17. Juli 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Rossum
Für die Regierung der Republik Malawi
E. C. I. Bwanal i
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1125
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 18. September 1985
An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten der
niederländischen Regierung notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen
vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich auf ihr Hoheitsgebiet erstr~ckt worden war:
Antigua und Barbuda am 1. Mai 1985
Grenada am 20. Mai 1985
Lesotho am 18. Juni 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 720).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung v~n Kernwaffen
Vom 18. September 1985
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für
Brunei Darussalam am 26. März 1985
Seschellen am 12. März 1985
• in Kraft getreten.
Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunde am 26. März 1985 in
Washington hinterlegt. Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunden am
12. März 1985 in London, am 14. März 1985 in Moskau und am 8. April 1985
in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1985 (BGBl.11 S. 710).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 18. September 1985
,.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) und das 2. Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur
Satzung des Weltpostvereins (BGBI. 197511 S. 1513) sind in Kraft getreten für
Benin am 1. Juli 1985
II.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostverein~ nebst Anhang
2. der Weltpostvertrag
3. das Postpaketabkommen
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
5. das Postscheckabkommen
6. das Postnachnahmeabkommen
7. das Postauftragssabkommen
8. das Postsparkassenabkommen
9. das Postzeitungsabkommen
sind in Kraft getreten für:
Benin am 1. Juli 1985 Nr. 1 bis 9
Indonesien am 25. März 1985 Nr. 1 bis 9
Island am 9. Juli 1985 Nr. 1 bis 6
Rumänien am 22. Mai 1985 Nr. 1 bis 4
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 19~5 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 18. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1127
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der „Southern lllinois University"
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom ~O. September 1985
Das auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August
1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Verbalnoten-
wechsel vom 30. Mai/12. August 1985 geschlossene
Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika ist nach seiner Num-
mer 6
am 12. August 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Verbalnote
Botschaft (Übersetzung)
der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 219
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt 2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der
sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland militärischen Bedürfnisse der in der BundesrepubUk
unter Bezugnahme auf Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkom- Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte
mens zum NATO-Truppenstatut folgenden Vorschlag zu erforderlich. Bei der Durchführung des genannten Bil-
unterbreiten: dungsprogramms für Angehörige der in der Bundesrepublik
Um Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte eine aka- Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte
demische Ausbildung in industrieller Technologie zu bieten, arbeitet die „Southern lllinois University" nach den Richt-
schlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika linien der amerikanischen Truppe und untersteht deren
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Ver- Dienstaufsicht.
waltungsabkommen nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkom- 3. Die im Zusammenang mit dem vorgenannten Bildungspro-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden gramm ausschließlich im Dienst der „Southern lllinois Uni-
Wortlaut haben soll: versity" stehenden Angestellten sind, unbeschadet des
1. Der „Southern lllinois University", die den Angehörigen der Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit- Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die
kräfte der Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmög- Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mit-
lichkeiten bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt wer- gliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln. '
den wie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf 4. Die „Southern lllinois University" gilt nicht als Bestandteil
Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta- der Truppe im Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des Zusatz-
tut beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsproto- abkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf
kolls aufgeführt sind. Die Hinzufügung dieses Bildungs-
die Abgeltung von Schäden nicht von der dl3utschen
programms, die auf Wunsch von Angehörigen der amerika-
Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrie-
nischen Streitkräfte erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben
ben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Arti-
einer nur aus Freiwilligen bestehenden militärischen Streit-
kels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des
kraft zu erfüllen. Bildungseinrichtungen, die bereits als
Artikels XIII Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angese-
Organisationen gemäß dem einschlägigen Abschnitt des hen.
Absatzes 3 zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der 5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der
Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen
unter Bedingungen anzubieten, die höchsten Anforderun- der „Southern lllinois University" ihren Sitz haben werden,
gen entsprechen und für die Regierung der Vereinigten sowie die Personalien der bei dieser Einrichtung beschäf-
Staaten von Amerika am günstigsten sind. tigten Personen mitteilen.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Datum der das waltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des
Einverständnis des Auswärtigen Amtes ausdrückenden Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen
Antwortnote in Kraft. Falls sich die Regierung der Bundes- der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
republik Deutschland mit den in den Nummern 1 bis 6 ent- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden.
haltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt
Botschaft vor, daß diese Verbalnote und eine das Einver- diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichne-
ständnis der Bundesrepublik bestätigende Note ein Ver- ten Hochachtung zu versichern.
Bonn, 30. Mai 1985
Ver.balnote
Auswärtiges Amt
514-554.60/1 USA
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 219 vom 30. Mai 1985 zu bestätigen, mit welcher die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkom-
men nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, das in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text des Verwaltungsabkommens Nummer 1 bis 6.)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vor-
schlag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 219 vom 30. Mai 1985 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne
des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. August 1985
L. S.
An die
Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika