1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung'
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/85 - Zollpräferenzen 1985 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 27. August 1985
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch das Gesetz
vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bun-
desregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. ~044) in der zur Zeit geltenden
Fassung erhält der Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern
- EGKS" die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1087
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 gilt für die dem Vertrag über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden
Waren tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 3 und 5 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den
in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zoll-
kontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),
b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B
genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des
Anhangs A bezeichneten Länder und Jugoslawien - im Rahmen der in Spalte 5
aufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte
gemeinschaftliche Länderhöchstbeträge),
c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im
Anhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemein-
schaftsplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das Jahr 1980
eröffneten Zollpräferenzen entspricht.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung entsprechend dem
in der Verordnung (EWG) Nr. 3606/84 der Kommission vom 19. Dezember 1984
(ABI. EG Nr. L 333 S. 33) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und das vorge-
schriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des
regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplatond
durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfrei-
heit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1985
außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die
regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder
angewendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die
im Anhang C aufgeführt sind.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang A
Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
1 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Plati- 914 265 ECU 2 ) 3 324 600 ECU 2)
nen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder für
gehämmert (Schmiedehalbzeug): Waren mit Ursprung in
Brasilien
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
1. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
2 73.08 3
) Warmbreitband aus Stahl, in Rollen: je 890 299 ECU 2 ) 3 237 451 ECU 2)
für
A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum
Waren mit Ursprung in
Wiederauswalzen bestimmt
• Brasilien,
B. anderes Republik Korea
und Venezuela
3 73.10 3
) Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder je 551 785 ECU 2 ) 2 006 493 ECU 2)
geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, für
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrer- Waren mit Ursprung in
stäbe aus Stahl für den Bergbau: Argentinien, Brasilien,
Republik Korea und
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
Venezuela
1. Walzdraht
II. Stabstahl, massiv
III. Hohlbohrerstäbe
0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B.
poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
-
4 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang- 1 908 900 ECU 2)
gepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fer-
tiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus
zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z. 8. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
8. Spundwandstahl
5 73.13 3
) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: je 1512500 ECU 2 ) 6 276 000 ECU 2)
für
A. Elektrobleche:
Waren mit Ursprung in
1. mit einem Ummagnetisierungsverlust von Argentinien, Brasilien
0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig und der
von ihrer Dicke Republik Korea
II. andere
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1089
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
8. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:
a) von 2 mm oder mehr
b) von weniger als 2 mm
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als
3mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hoch-
glanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxi-
diert,-lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder recht-
eckig 2ugeschnitten:
2. andere
6 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den je 1 530 129 ECU 2 ) 5 891 400 ECU :>)
in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten. für
Formen:· Waren mit Ursprung in
A. Qualitätskohlenstoffstahl: Brasilien und der
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Republik Korea
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt:
1. Walzdraht
2. andere
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm
stranggep;-eßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
8. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt:
1. Walzdraht
2. andere
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche:
1. mit einem Ummagnetisierungsver-
lust von 0, 75 Watt oder weniger je kg,
unabhängig von ihrer Dicke
2. andere
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder
· rechteckig zugeschnitten
7 73.09 Breitflachstahl
8 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1091
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-
chenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert,
lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parke-
risiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
B. andere Bleche:
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
a) von 3 mm oder mehr
10 4 ) 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in
den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
VII. Bleche:
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
1. von 3 mm oder mehr
8. legierter Stahl:
VII. Bleche:
b) andere Bleche:
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
aa) von 3 mm oder mehr
11 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herz-
stücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und
anderes speziell für das Verlegen, zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen hergestelltes
Material:
A. Schienen:
II. andere:
a) neu
b) gebraucht
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Untertagsplatten:
1. gewal~t
') ECU= Europiische Währungseinheit
2) 1 ECU z 2,23596 DM
3 ) Für Waren mtt Ursprung in China wird die Zollpriferenz nicht gewährt.
') Die Zollpräferenz wird auch für Waren mit Ursprung in Rumänien gewährt.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden
1. Unabhängige Länder
Ägypten Indonesien Panama
Äquatorialguinea Irak Papua-Neuguinea
Äthiopien Iran Paraguay
Afghanistan Jamaika Peru
Algerien Jemen Philippinen
Angola Jemen, Demokratischer Ruanda
Antigua und Barbuda Jordanien Salomonen
Argentinien Jugoslawien Sambia
Bahamas Kamerun, Vereinigte Republik Samoa
Bahrain Kamputschea, Demokratisches Säo Tome und Principe
Bangladesch Kap Verde Saudi-Arabien
Barbados Katar Senegal
Belize Kenia Seschellen
Benin Kiribati Sierra Leone
Bhutan Kolumbien Simbabwe
Birma Komoren Singapur
Bolivien Kongo Somalia
Botsuana Korea, Republik Sri Lanka
Bourkina Fasso Kuba St. Christopher und Navis
Brasilien Kuwait St. Lucia
Brunei Darussalam Laotische Demokratische St. Vincent und die Grenadinen
Burundi Volksrepublik Sudan
Chile Lesotho Suriname
China Libanon Swasiland
Costa Rica Liberia Syrien, Arabische Republik
Dominica Libysch-Arabische Dschamahirija Tansania, Vereinigte Republik
Dominikanische Republik Madagaskar Thailand
Dschibuti Malawi Togo
Ecuador Malaysia Tonga
Elfenbeinküste Malediven Trinidad und Tobago
EI Salvador Mali Tschad
Fidschi Marokko Tunesien
Gabun Mauretanien Tuvalu
Gambia Mauritius Uganda
Ghana Mexiko Uruguay
Grenada Mosambik Vanuatu
Guatemala Nauru Venezuela
Guinea Nepal Vereinigte Arabische Emirate
Guinea-Bissau Nicaragua Vietnam
Guyana Niger Zaire
Haiti Nigeria Zentralafrikanische Republik
Honduras Oman Zypern
Indien Pakistan
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige
Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
Amerikanische Jungferninseln Hongkong
Amerikanisch-Ozeanien Kaimaninseln
Australische Außengebiete: Heard- und Macau
McDonaldinseln, Kokosinseln (Keelinginseln), Mayotte
Norfolkinseln, Weihnachtsinsel Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,
Australisches Antarktis-Territorium Niue, Tokelauinseln
Bermuda Niederländische Antillen
Britisches Antarktis-Territorium Pitcairninseln
Britisches Territorium im Indischen Ozean St. Helena und Nebengebiete
Falklandinseln und Nebengebiete Territorium Neukaledonien
Französische Süd- und Antarktisgebiete Turks- und Caicosinseln
Französisch-Polynesien Wallis und Futuna
Gibraltar Westindische Assoziierte Staaten
Grönland
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1093
Anhang C
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea Lesotho
Äthiopien Malawi
Afghanistan . Malediven
Bangladesch Mali
Benin Nepal
Bhutan Niger
Botsuana Ruanda
Bourkina Fasso Säo Tarne und Principe
Burundi Samoa
Dschibuti Seschellen
Gambia Sierra Leone
Guinea Somalia
Guinea-Bissau Sudan
Haiti Tansania, Vereinigte Republik
Jemen Togo
Jemen, Demokratischer Tonga
Kap Verde Tschad
Komoren Uganda
Laotische Demokratische Volksrepublik Zentralafrikanische Republik
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Regelung Nr. 18
über die Sicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstu11gsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18)
Vom 4. September 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die geg3nseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965
II S. 857), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) ein-
gefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden verordnet: ..
§ 1
Die nach Artikel 1 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenom-
mene geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 über einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen
unbefugte Benutzung wird in Kraft gesetzt: Der Wortlaut sowie die Anhänge
der Regelung werden nachstehend veröffentlicht. *)
§2
/
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung' mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
12. Juni 1965 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. November 1980 in Kraft. An
demselben Tag ist die geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 gemäß Artikel
12 Nr. 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
(2) Die Regelung Nr. 18 in der Fassung der Verordnung zu den Regelungen
Nr. 14, 17, 18 und 19 vom 21. August 1972 (BGBI. II S. 905, 953) tritt mit Wir-
kung ,vom 24. November 1982 für die Bundesrepublik Deutschland außer
Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
· genannte geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 für die_ Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. September 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die geänderte Fassung der Regelung Nr 18 mit Anhängen 1 bis 3 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes II wird der Anlageband auf Anforde-
rung kostenlos übersandt.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Regelung Nr. 18
über die Sicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstu11gsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18)
Vom 4. September 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die geg3nseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965
II S. 857), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) ein-
gefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden verordnet: ..
§ 1
Die nach Artikel 1 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenom-
mene geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 über einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen
unbefugte Benutzung wird in Kraft gesetzt: Der Wortlaut sowie die Anhänge
der Regelung werden nachstehend veröffentlicht. *)
§2
/
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung' mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
12. Juni 1965 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. November 1980 in Kraft. An
demselben Tag ist die geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 gemäß Artikel
12 Nr. 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
(2) Die Regelung Nr. 18 in der Fassung der Verordnung zu den Regelungen
Nr. 14, 17, 18 und 19 vom 21. August 1972 (BGBI. II S. 905, 953) tritt mit Wir-
kung ,vom 24. November 1982 für die Bundesrepublik Deutschland außer
Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
· genannte geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 für die_ Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. September 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die geänderte Fassung der Regelung Nr 18 mit Anhängen 1 bis 3 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes II wird der Anlageband auf Anforde-
rung kostenlos übersandt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1095
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1985
tn San Salvador ist am 28. September 1984 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik .
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salva-
dor über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbiet
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) In dem in Absatz (1) genannten Betrag sind folgende
Finanzierungszusagen für Projekte enthalten, die in beider-
und
seitigem Einvernehmen nicht durchgeführt werden:
die Regierung der Republik EI Salvador,
a) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
aus dem mit Abkommen vom 27. April 1976 zugesagten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 328 des Ministeri-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 21. Mai 1976
EI Salvador, genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 21 vom
10. Juni 1976 ratifiziert wurde, beide am 30. Juni 1976 im
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Diario Oficial Nr. 121, Band 251, veröffentlicht; durch Dekret
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Nr. 245 der Gesetzgebenden Versammlung vom 31. März
gen und zu vertiefen, 1977, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 84, Band 255, vom
6. Mai des gleichen Jahres wurde das Finanzministerium
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ermächtigt, mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Dar-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lehensvertrag für die Finanzierung von Investitionsvorha-
ben kleiner Privatunternehmen und Genossenschaften der
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung verarbeitenden Industrie un~ des Handwerks über FIGAPE
in EI Salvador beizutragen, zu unterzeichnen.
b) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
unter Bezugnahme auf die „Gemeinsame Erklärung" über aus dem mit Abkommen vom 25. Februar 1980 zugesagten
die entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen beiden Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 351 des Ministeri-
Ländern vom 17. Juli 1984, ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 1980
genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 281 vom
sind wie folgt übereingekommen: 9. Juni des gleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial
Nr. 111, Band 267, vom 13. Juni 1980, ratifiziert wurde.
Artikel 1
c) 750 000,- DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinbarung vom
licht es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kre- 2. Oktober 1978/26. Oktober 1978 zugesagten Finanzie-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und rungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Nr. 740 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderliche vom 17. Dezember 1978, veröffentlicht im Diario Oficial
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 47 579 000,- DM (in Nr. 12, Band 262, vom 18. Januar 1979, wobei der Finan-
Worten: siebenundvierzig Millionen fünfhundertneunundsieb- zierungsbeitrag zur Finanzierung der Beratung des FIGAPE
zigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. durch deutsche Fachkräfte vorgesehen ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1095
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1985
tn San Salvador ist am 28. September 1984 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik .
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salva-
dor über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbiet
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) In dem in Absatz (1) genannten Betrag sind folgende
Finanzierungszusagen für Projekte enthalten, die in beider-
und
seitigem Einvernehmen nicht durchgeführt werden:
die Regierung der Republik EI Salvador,
a) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
aus dem mit Abkommen vom 27. April 1976 zugesagten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 328 des Ministeri-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 21. Mai 1976
EI Salvador, genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 21 vom
10. Juni 1976 ratifiziert wurde, beide am 30. Juni 1976 im
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Diario Oficial Nr. 121, Band 251, veröffentlicht; durch Dekret
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Nr. 245 der Gesetzgebenden Versammlung vom 31. März
gen und zu vertiefen, 1977, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 84, Band 255, vom
6. Mai des gleichen Jahres wurde das Finanzministerium
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ermächtigt, mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Dar-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lehensvertrag für die Finanzierung von Investitionsvorha-
ben kleiner Privatunternehmen und Genossenschaften der
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung verarbeitenden Industrie un~ des Handwerks über FIGAPE
in EI Salvador beizutragen, zu unterzeichnen.
b) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
unter Bezugnahme auf die „Gemeinsame Erklärung" über aus dem mit Abkommen vom 25. Februar 1980 zugesagten
die entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen beiden Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 351 des Ministeri-
Ländern vom 17. Juli 1984, ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 1980
genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 281 vom
sind wie folgt übereingekommen: 9. Juni des gleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial
Nr. 111, Band 267, vom 13. Juni 1980, ratifiziert wurde.
Artikel 1
c) 750 000,- DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinbarung vom
licht es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kre- 2. Oktober 1978/26. Oktober 1978 zugesagten Finanzie-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und rungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Nr. 740 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderliche vom 17. Dezember 1978, veröffentlicht im Diario Oficial
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 47 579 000,- DM (in Nr. 12, Band 262, vom 18. Januar 1979, wobei der Finan-
Worten: siebenundvierzig Millionen fünfhundertneunundsieb- zierungsbeitrag zur Finanzierung der Beratung des FIGAPE
zigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. durch deutsche Fachkräfte vorgesehen ist.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
d) 1 350 000,- DM (in Worten: eine Million dreihundertfünfzig- Artikel 2
tausend Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinba- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
rung vom 26. März 1979/25. April 1979 zugesagten Finan- die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
zierungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß die zwischen dem Darlehensnehmer/Empfänger und der Kre-
Nr. 285 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, deren
vom 3. Mai 1979 und ratifiziert durch Dekret Nr. 46 der Auslegung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Revolutionären Regierungsjunta vom 13. Dezember des Rechtsvorschriften unterliegen. Im Falle von Streitigkeiten im
gleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 233, Zusammenhang mit den Verträgen werden diese, sollten die
Band 265, vom 14. Dezember 1979, für die Erstellung von Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, dem Schieds-
Studien und Plänen zur Verbesserung der Wasserversor- spruch von Schiedsmännern mit Schiedsrichterbefugnis
gung und Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet San Salva- unterworfen, die nach den Regeln in den entsprechenden Ver-
dor. trägen verfahren.
e) 12 479 000,-DM (in Worten: zwölf Millionen vierhundert-
neunundsiebzigtausend Deutsche Mark) aus dem der Artikel 3
Regierung der Republik EI Salvador am 1. Juni 1978 durch
die deutsche Botschaft in San Salvador zugesagten Betrag Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditan-
von 20 479 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen vier- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
hundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark), worüber öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
die Note A 800 Nr. 145 vom 9. Oktober 1978 des Botschaf- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
ters von EI Salvador in der Bundesrepublik Deutschland an EI Salvador erhoben werden.
den Außenminister der Republik EI Salvador vorhanden ist.
Bei bei den Buchstaben a) bis d) bezeichneten Regierungs- Artikel 4
vereinbarungen und die bei Buchstabe e) genannte Zusage
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
gelten insoweit als geändert.
aus den Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
(3) Der in Absatz (1) genannte Betrag ist wie folgt zu ver- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
wenden: trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
a) Bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut- unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Bezug von Waren und damit zusammenhängenden Lei- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
stungen aus dem deutschen Geltungsbereich dieses nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Artikel 5
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Transport, Versicherung und Montage. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehensgewäh-
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
rungen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
der diesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
die Lieferverträge nach dem 1. Juli 1984 abgeschlossen
genutzt werden.
worden sind.
b) Bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Artikel 6
Mark) für den Bau von Einfachwohnungen, wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
c) Bis zu 8 579 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünf- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
hundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark) für die lMd gegenüber der Regierung der Republik EI Salvador inner-
Förderung von Kleinstunternehmen, wenn nach Prüfung halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. gegenteilige Erklärung abgibt.
(4) Die in Absatz (3) Buchstaben b) und c) bezeichneten
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- Artikel 7
blik EI Salvador durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan- Dieses Abkommen tritt mit seiner Ratifizierung durch die
zierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador und
gemäß Absatz (1) werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie Veröffentlichung des entsprechenden Dekrets im Diario Oficial
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. dieses Landes in Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 28. September 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindilich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ernesto Allwood
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1097
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die
gemäß Artikel 1 Absatz (3) a) des Abkommens vom 28. September 1984 aus dem
Darlehen finanziert werden können:
Rohstoffe und sonstige Produktionsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und
Ersatzteile für Industrie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und Elektrizitätsver-
sorgung. Sonstige Waren können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den
Regierungen einbezogen werden.
2. Beim Einsatz der Darlehensmittel werden die Unternehmen der Privatwirtschaft
durch einen hohen Anteil an dem zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag bevorzugt
berücksichtigt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern fü:- den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 11. August 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1985
zu dem Protokoll vom 28. Juni 1984 zur Änderung des
am 18. März 1959 in New Delhi unterzeichneten Abkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens
(BGBI. 1985 II S. 810) wird bekanntgemacht, daß das
Protokoll nach seinem Artikel XVI Abs. 2
am 10. August 1985
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Juli 1985 in
New Delhi ausgetauscht worden.
Bonn, den 11 . August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags
im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen
Vom 13. August 1985
Durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/17. Dezember 1984 haben
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von St. Vin-
cent und die Grenadinen vereinbart, den deutsch-britischen Auslieferungs-
vertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-
britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchti-
ger Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen unter den in dem
Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen
weiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist
am 17. Dezember 1984
in Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1985 ·
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Port-of-Spain
No. 2451 RK 530 STV
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende
auf den deutsch-britischen Auslieferungsvertrag, unterzeich- Bestimmung ersetzt:
net in London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Uni- ,,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-
versalsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen
Unabhängigkeit im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadi- einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils
nen bis auf weiteres weiter anwendbar, entsprechend der dem begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-
VN-Generalsekretär gegebenen Notifizierung. Dieser Vertrag urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-
sollte aktualisiert und der gegenwärtigen Situation angepaßt gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen
werden, um eine gesicherte Basis für die gegenseitige Auslie- Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-
ferung von Straftätern zu erhalten. Namens der Regierung der handen sind."
Bundesrepublik Deutschland wird folgende Vereinbarung über
die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs- c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-
vertrags vorgeschlagen: kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird
dahin ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen
1. Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Luftpiraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luft-
Grenadinen stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, fahrzeugen sowie wegen Straftaten nach dem Überein-
daß der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen kommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,
dem Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der rechtlich geschützte Personen einschließlich Diploma-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- ten und wegen jeder anderen Straftat, derentwegen die
rung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien
Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im gewährt werden kann.
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
St. Vincent und die Grenadinen nach Maßgabe der folgen- d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält
den Bestimmungen weiter Anwendung finden soll. folgende Fassung:
a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre
Anwendung findet, sind auf der einen Seite St. Vincent eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-
und die Grenadinen und auf der anderen Seite die Bun- dige Behörde des ersu_chten Staates ist gleichwohl
desrepublik Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger
von 1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen ange-
der Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstan- bracht erscheint und die Verfassung des ersuchten
den. Staates dem nicht entgegensteht.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1099
Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates
einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im sind zu beachten.
Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-
eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil- barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht
person, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und
Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol- daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches
chen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson. Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-
liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-
in den vorangehenden Absätzen genannten Gründen derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser
nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersu- Vereinbarung aufnehmen wird.
chenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
Behörden, d~mit eine Strafverfolgung durchgeführt nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
werden kann, falls diese Behörden es für angebracht gegenüber der Regierung von St. Vincent und die Grena-
halten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis dinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
ihres Begehrens unterrichtet." Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende Falls sich die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen
Bestimmung angewandt: mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die
Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-
,,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel- ständnis der Regierung von St. Vincent und die Grenadinen
chen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
einer anderen, vor der-Auslieferung begangenen Straf-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
tat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt
der Antwortnote der Regierung von St. Vincent und die Grena-
ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen
dinen in Kraft tritt.
werden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb
eines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
verläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas- diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Vincent und die
sen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung Grenadinen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
von neuem ausgeliefert wird." versichern.
Port-of-Spain, 5. Dezember 1983
(Übersetzung)
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten St. Vincent und die Grenadinen
Note Nr. 134/84
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von St. Einstweilen wird die Regierung des Staates St. Vincent und
Vincent und die Grenadinen beehrt sich, auf die Note die Grenadinen die Bestimmungen jedes dieser Verträge, der
Nr. 2451/RK STV der Botschaft-der Bundesrepublik Deutsch- gültig und mit dem unabhängigen souveränen Status des
land vom 5. Dezember 1983 Bezug zu nehmen, in der die wei- Staates nicht unvereinbar ist, vorläufig und auf der Grundlage
tere zweiseitige Anwendbarkeit des deutsch-britischen Aus- der Gegenseitigkeit weiterhin beachten."
lieferungsvertrags von 1872 auf die Bundesrepublik Deutsch-
land und St. Vincent und die Grenadinen vorgeschlagen wird. Das Ministerium möchte der Botschaft ferner mitteilen, daß
im Einklang mit der dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
Das Ministerium möchte der Botschaft mitteilen, daß die nen übermittelten Mitteilung die Regierung von St. Vincent und
Regierung von St. Vincent und die Grenadinen nach Erreichen die Grenadinen sich mit den in der genannten Note der Bot-
der Unabhängigkeit dem Generalsekretär der Vereinten Natio- schaft enthaltenen Vorschlägen sowie damit einverstanden
nen mitgeteilt hat, daß „die Regierung des Staates St. Vincent erklärt, daß die Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
und die Grenadinen in bezug auf zweiseitige Verträge, die auf zwischen den beiden Regierungen bilden.
den früheren Assoziierten Staat St. Vincent angewendet oder
erstreckt oder in seinem Namen geschlossen worden sind, Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von
erklärt, daß sie jeden einzelnen dieser Verträge prüfen und St. Vincent und die Grenadinen benutzt diesen Anlaß, die
ihren Standpunkt dem betreffenden anderen Vertragsstaat Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner
mitteilen wird. ausgezeich~eten Hochachtung zu versichern.
17. Dezember 1984
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 14. August 1985
Das Internationale Abkommen'vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Peru am 7. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1984 (BGBI. II
s. 912)
Bonn, den 14. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1985
In Jakarta ist am 29. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der .Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 14. August 1985
Das Internationale Abkommen'vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Peru am 7. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1984 (BGBI. II
s. 912)
Bonn, den 14. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1985
In Jakarta ist am 29. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der .Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1101
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Indonesien - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Indonesien erhoben werden.
Indonesien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
der Republik Indonesien beizutragen, ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden
Regierungen vom 16. bis 18. Oktober 1984 und den diesbe-
züglichen Summary Record - Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Artikel 1 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kre-
Artikel 6
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden
Regierungen gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
18. Oktober 1984 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
zu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten: einhundert schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. genutzt werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Artikel 8
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 29. Mai 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Für die Regierung der Republik Indonesien
Atmono Suryo
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Schweiz am 4. April 1985
in Kraft getreten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachste-
hende Erklärung abgegeben:
•le Conseil federal suisse interprete ,.Der Schweizerische Bundesrat inter-
l'article 4 de la Convention dans le sens pretiert den Artikel 4 des Übereinkom-
que la Suisse s'engage ä remplir les obli- mens dahingehend, daß die Schweiz die
gations qui y sont contenues dans les in der betreffenden Bestimmung enthalte-
conditions prevues par sa legislation nen Verpflichtungen in dem vom Landes-
interne.• recht gesetzten Rahmen erfüllt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 20. August 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Ret-
tungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 2
für die
Deutsche Demokratische Republik am 22. Juni 1985
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist am 22. Juni 1985 ferner für
Japan
Neuseeland
mit Erstreckung auf die Cookinseln und Niue
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 17. Oktober 1984 (BGBI. II S. 949) und vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Ruhfus
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeug~isse und des Zusatzprotokolls
Vom 20. August 1985
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für
Österreich am 29. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im. Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1956 (BGBI. II S. 1585) und vom 14. Dezember 1981
(BGBI. 1982 II S. 30).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über eine Änderung des Anhangs 1
zum Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
Vom 21. August 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) wird nachstehende Änderung des Anhangs I des Übereinkommens in der
durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung (BGBI. 197711 S. 111)
bekanntgemacht.
In die Liste der im Anhang I aufgenommenen Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
alfentanil N-[1-[2-(4-ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-(methoxy=
methyl )-4-piperidyl ]propionanilide
2. im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Alfentanil N-[ 1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-
4-piperidyl}propionanilid
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 378).
Bonn, den 21. August 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und (3esundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeug~isse und des Zusatzprotokolls
Vom 20. August 1985
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für
Österreich am 29. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im. Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1956 (BGBI. II S. 1585) und vom 14. Dezember 1981
(BGBI. 1982 II S. 30).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über eine Änderung des Anhangs 1
zum Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
Vom 21. August 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) wird nachstehende Änderung des Anhangs I des Übereinkommens in der
durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung (BGBI. 197711 S. 111)
bekanntgemacht.
In die Liste der im Anhang I aufgenommenen Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
alfentanil N-[1-[2-(4-ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-(methoxy=
methyl )-4-piperidyl ]propionanilide
2. im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Alfentanil N-[ 1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-
4-piperidyl}propionanilid
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 378).
Bonn, den 21. August 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und (3esundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
. Bekanntmachung
über Änderungen der Anhänge 1, III und IV
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 21. August 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBI. 197611 S. 1477) werden nachstehende Änderungen der Anhänge 1, III und IV bekannt-
gemacht.
In die Liste der im Anhang I aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
dimethoxybromoamphet= 2,5-dimethoxy-4-bromoamphetamine
amine (008)
methylenedioxyamphet= 3,4-methylenedioxyamphetamine
amine (MOA)
2. im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Dimethoxybrom= 4-Brom-2,5-dimethoxy-cx-methylphenethylamin
amphetarnin (008)
Methylendioxv= -:,.-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
amphetamin (MOA)
In die Liste der im Anhang III aufgeführten Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names-
pentazocine 1,2,3,4,5,6-hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
2. im deutschen Text
INN Andere Bezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Pentazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
In die Liste der im Anhang IV aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
alprazolam 8-chloro-1-methyl-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-a] [1,4 ]benz0=
diazepine
bromazepam 7-bromo-1,3-dihydro-5-(2-pyridyl)-2H-1,4-benzodiazepin-2-one
camazepam 7-chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4-benz0=
diazepin-2-one dimethylcarbamate (ester)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1087
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 gilt für die dem Vertrag über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden
Waren tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 3 und 5 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den
in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zoll-
kontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),
b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B
genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des
Anhangs A bezeichneten Länder und Jugoslawien - im Rahmen der in Spalte 5
aufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte
gemeinschaftliche Länderhöchstbeträge),
c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im
Anhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemein-
schaftsplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das Jahr 1980
eröffneten Zollpräferenzen entspricht.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung entsprechend dem
in der Verordnung (EWG) Nr. 3606/84 der Kommission vom 19. Dezember 1984
(ABI. EG Nr. L 333 S. 33) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und das vorge-
schriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des
regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplatond
durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfrei-
heit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1985
außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die
regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder
angewendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die
im Anhang C aufgeführt sind.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang A
Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
1 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Plati- 914 265 ECU 2 ) 3 324 600 ECU 2)
nen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder für
gehämmert (Schmiedehalbzeug): Waren mit Ursprung in
Brasilien
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
1. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
2 73.08 3
) Warmbreitband aus Stahl, in Rollen: je 890 299 ECU 2 ) 3 237 451 ECU 2)
für
A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum
Waren mit Ursprung in
Wiederauswalzen bestimmt
• Brasilien,
B. anderes Republik Korea
und Venezuela
3 73.10 3
) Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder je 551 785 ECU 2 ) 2 006 493 ECU 2)
geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, für
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrer- Waren mit Ursprung in
stäbe aus Stahl für den Bergbau: Argentinien, Brasilien,
Republik Korea und
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
Venezuela
1. Walzdraht
II. Stabstahl, massiv
III. Hohlbohrerstäbe
0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B.
poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
-
4 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang- 1 908 900 ECU 2)
gepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fer-
tiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus
zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z. 8. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
8. Spundwandstahl
5 73.13 3
) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: je 1512500 ECU 2 ) 6 276 000 ECU 2)
für
A. Elektrobleche:
Waren mit Ursprung in
1. mit einem Ummagnetisierungsverlust von Argentinien, Brasilien
0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig und der
von ihrer Dicke Republik Korea
II. andere
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1089
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
8. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:
a) von 2 mm oder mehr
b) von weniger als 2 mm
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als
3mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hoch-
glanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxi-
diert,-lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder recht-
eckig 2ugeschnitten:
2. andere
6 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den je 1 530 129 ECU 2 ) 5 891 400 ECU :>)
in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten. für
Formen:· Waren mit Ursprung in
A. Qualitätskohlenstoffstahl: Brasilien und der
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Republik Korea
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt:
1. Walzdraht
2. andere
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm
stranggep;-eßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
8. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt:
1. Walzdraht
2. andere
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche:
1. mit einem Ummagnetisierungsver-
lust von 0, 75 Watt oder weniger je kg,
unabhängig von ihrer Dicke
2. andere
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder
· rechteckig zugeschnitten
7 73.09 Breitflachstahl
8 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1091
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1985
plafond 1985
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-
chenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert,
lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parke-
risiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
B. andere Bleche:
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
a) von 3 mm oder mehr
10 4 ) 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in
den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
VII. Bleche:
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
1. von 3 mm oder mehr
8. legierter Stahl:
VII. Bleche:
b) andere Bleche:
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
aa) von 3 mm oder mehr
11 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herz-
stücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und
anderes speziell für das Verlegen, zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen hergestelltes
Material:
A. Schienen:
II. andere:
a) neu
b) gebraucht
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Untertagsplatten:
1. gewal~t
') ECU= Europiische Währungseinheit
2) 1 ECU z 2,23596 DM
3 ) Für Waren mtt Ursprung in China wird die Zollpriferenz nicht gewährt.
') Die Zollpräferenz wird auch für Waren mit Ursprung in Rumänien gewährt.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anhang B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden
1. Unabhängige Länder
Ägypten Indonesien Panama
Äquatorialguinea Irak Papua-Neuguinea
Äthiopien Iran Paraguay
Afghanistan Jamaika Peru
Algerien Jemen Philippinen
Angola Jemen, Demokratischer Ruanda
Antigua und Barbuda Jordanien Salomonen
Argentinien Jugoslawien Sambia
Bahamas Kamerun, Vereinigte Republik Samoa
Bahrain Kamputschea, Demokratisches Säo Tome und Principe
Bangladesch Kap Verde Saudi-Arabien
Barbados Katar Senegal
Belize Kenia Seschellen
Benin Kiribati Sierra Leone
Bhutan Kolumbien Simbabwe
Birma Komoren Singapur
Bolivien Kongo Somalia
Botsuana Korea, Republik Sri Lanka
Bourkina Fasso Kuba St. Christopher und Navis
Brasilien Kuwait St. Lucia
Brunei Darussalam Laotische Demokratische St. Vincent und die Grenadinen
Burundi Volksrepublik Sudan
Chile Lesotho Suriname
China Libanon Swasiland
Costa Rica Liberia Syrien, Arabische Republik
Dominica Libysch-Arabische Dschamahirija Tansania, Vereinigte Republik
Dominikanische Republik Madagaskar Thailand
Dschibuti Malawi Togo
Ecuador Malaysia Tonga
Elfenbeinküste Malediven Trinidad und Tobago
EI Salvador Mali Tschad
Fidschi Marokko Tunesien
Gabun Mauretanien Tuvalu
Gambia Mauritius Uganda
Ghana Mexiko Uruguay
Grenada Mosambik Vanuatu
Guatemala Nauru Venezuela
Guinea Nepal Vereinigte Arabische Emirate
Guinea-Bissau Nicaragua Vietnam
Guyana Niger Zaire
Haiti Nigeria Zentralafrikanische Republik
Honduras Oman Zypern
Indien Pakistan
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige
Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
Amerikanische Jungferninseln Hongkong
Amerikanisch-Ozeanien Kaimaninseln
Australische Außengebiete: Heard- und Macau
McDonaldinseln, Kokosinseln (Keelinginseln), Mayotte
Norfolkinseln, Weihnachtsinsel Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,
Australisches Antarktis-Territorium Niue, Tokelauinseln
Bermuda Niederländische Antillen
Britisches Antarktis-Territorium Pitcairninseln
Britisches Territorium im Indischen Ozean St. Helena und Nebengebiete
Falklandinseln und Nebengebiete Territorium Neukaledonien
Französische Süd- und Antarktisgebiete Turks- und Caicosinseln
Französisch-Polynesien Wallis und Futuna
Gibraltar Westindische Assoziierte Staaten
Grönland
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1093
Anhang C
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea Lesotho
Äthiopien Malawi
Afghanistan . Malediven
Bangladesch Mali
Benin Nepal
Bhutan Niger
Botsuana Ruanda
Bourkina Fasso Säo Tarne und Principe
Burundi Samoa
Dschibuti Seschellen
Gambia Sierra Leone
Guinea Somalia
Guinea-Bissau Sudan
Haiti Tansania, Vereinigte Republik
Jemen Togo
Jemen, Demokratischer Tonga
Kap Verde Tschad
Komoren Uganda
Laotische Demokratische Volksrepublik Zentralafrikanische Republik
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Regelung Nr. 18
über die Sicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstu11gsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18)
Vom 4. September 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die geg3nseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965
II S. 857), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) ein-
gefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden verordnet: ..
§ 1
Die nach Artikel 1 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenom-
mene geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 über einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen
unbefugte Benutzung wird in Kraft gesetzt: Der Wortlaut sowie die Anhänge
der Regelung werden nachstehend veröffentlicht. *)
§2
/
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung' mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
12. Juni 1965 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. November 1980 in Kraft. An
demselben Tag ist die geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 gemäß Artikel
12 Nr. 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
(2) Die Regelung Nr. 18 in der Fassung der Verordnung zu den Regelungen
Nr. 14, 17, 18 und 19 vom 21. August 1972 (BGBI. II S. 905, 953) tritt mit Wir-
kung ,vom 24. November 1982 für die Bundesrepublik Deutschland außer
Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
· genannte geänderte Fassung der Regelung Nr. 18 für die_ Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. September 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die geänderte Fassung der Regelung Nr 18 mit Anhängen 1 bis 3 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes II wird der Anlageband auf Anforde-
rung kostenlos übersandt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1095
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1985
tn San Salvador ist am 28. September 1984 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik .
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salva-
dor über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbiet
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) In dem in Absatz (1) genannten Betrag sind folgende
Finanzierungszusagen für Projekte enthalten, die in beider-
und
seitigem Einvernehmen nicht durchgeführt werden:
die Regierung der Republik EI Salvador,
a) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
aus dem mit Abkommen vom 27. April 1976 zugesagten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 328 des Ministeri-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 21. Mai 1976
EI Salvador, genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 21 vom
10. Juni 1976 ratifiziert wurde, beide am 30. Juni 1976 im
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Diario Oficial Nr. 121, Band 251, veröffentlicht; durch Dekret
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Nr. 245 der Gesetzgebenden Versammlung vom 31. März
gen und zu vertiefen, 1977, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 84, Band 255, vom
6. Mai des gleichen Jahres wurde das Finanzministerium
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ermächtigt, mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Dar-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lehensvertrag für die Finanzierung von Investitionsvorha-
ben kleiner Privatunternehmen und Genossenschaften der
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung verarbeitenden Industrie un~ des Handwerks über FIGAPE
in EI Salvador beizutragen, zu unterzeichnen.
b) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
unter Bezugnahme auf die „Gemeinsame Erklärung" über aus dem mit Abkommen vom 25. Februar 1980 zugesagten
die entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen beiden Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 351 des Ministeri-
Ländern vom 17. Juli 1984, ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 1980
genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 281 vom
sind wie folgt übereingekommen: 9. Juni des gleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial
Nr. 111, Band 267, vom 13. Juni 1980, ratifiziert wurde.
Artikel 1
c) 750 000,- DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinbarung vom
licht es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kre- 2. Oktober 1978/26. Oktober 1978 zugesagten Finanzie-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und rungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Nr. 740 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderliche vom 17. Dezember 1978, veröffentlicht im Diario Oficial
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 47 579 000,- DM (in Nr. 12, Band 262, vom 18. Januar 1979, wobei der Finan-
Worten: siebenundvierzig Millionen fünfhundertneunundsieb- zierungsbeitrag zur Finanzierung der Beratung des FIGAPE
zigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. durch deutsche Fachkräfte vorgesehen ist.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
d) 1 350 000,- DM (in Worten: eine Million dreihundertfünfzig- Artikel 2
tausend Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinba- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
rung vom 26. März 1979/25. April 1979 zugesagten Finan- die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
zierungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß die zwischen dem Darlehensnehmer/Empfänger und der Kre-
Nr. 285 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, deren
vom 3. Mai 1979 und ratifiziert durch Dekret Nr. 46 der Auslegung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Revolutionären Regierungsjunta vom 13. Dezember des Rechtsvorschriften unterliegen. Im Falle von Streitigkeiten im
gleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 233, Zusammenhang mit den Verträgen werden diese, sollten die
Band 265, vom 14. Dezember 1979, für die Erstellung von Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, dem Schieds-
Studien und Plänen zur Verbesserung der Wasserversor- spruch von Schiedsmännern mit Schiedsrichterbefugnis
gung und Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet San Salva- unterworfen, die nach den Regeln in den entsprechenden Ver-
dor. trägen verfahren.
e) 12 479 000,-DM (in Worten: zwölf Millionen vierhundert-
neunundsiebzigtausend Deutsche Mark) aus dem der Artikel 3
Regierung der Republik EI Salvador am 1. Juni 1978 durch
die deutsche Botschaft in San Salvador zugesagten Betrag Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditan-
von 20 479 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen vier- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
hundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark), worüber öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
die Note A 800 Nr. 145 vom 9. Oktober 1978 des Botschaf- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
ters von EI Salvador in der Bundesrepublik Deutschland an EI Salvador erhoben werden.
den Außenminister der Republik EI Salvador vorhanden ist.
Bei bei den Buchstaben a) bis d) bezeichneten Regierungs- Artikel 4
vereinbarungen und die bei Buchstabe e) genannte Zusage
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
gelten insoweit als geändert.
aus den Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
(3) Der in Absatz (1) genannte Betrag ist wie folgt zu ver- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
wenden: trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
a) Bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut- unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Bezug von Waren und damit zusammenhängenden Lei- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
stungen aus dem deutschen Geltungsbereich dieses nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Artikel 5
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Transport, Versicherung und Montage. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehensgewäh-
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
rungen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
der diesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
die Lieferverträge nach dem 1. Juli 1984 abgeschlossen
genutzt werden.
worden sind.
b) Bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Artikel 6
Mark) für den Bau von Einfachwohnungen, wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
c) Bis zu 8 579 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünf- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
hundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark) für die lMd gegenüber der Regierung der Republik EI Salvador inner-
Förderung von Kleinstunternehmen, wenn nach Prüfung halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. gegenteilige Erklärung abgibt.
(4) Die in Absatz (3) Buchstaben b) und c) bezeichneten
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- Artikel 7
blik EI Salvador durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan- Dieses Abkommen tritt mit seiner Ratifizierung durch die
zierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador und
gemäß Absatz (1) werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie Veröffentlichung des entsprechenden Dekrets im Diario Oficial
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. dieses Landes in Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 28. September 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindilich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ernesto Allwood
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1097
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die
gemäß Artikel 1 Absatz (3) a) des Abkommens vom 28. September 1984 aus dem
Darlehen finanziert werden können:
Rohstoffe und sonstige Produktionsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und
Ersatzteile für Industrie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und Elektrizitätsver-
sorgung. Sonstige Waren können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den
Regierungen einbezogen werden.
2. Beim Einsatz der Darlehensmittel werden die Unternehmen der Privatwirtschaft
durch einen hohen Anteil an dem zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag bevorzugt
berücksichtigt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern fü:- den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 11. August 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1985
zu dem Protokoll vom 28. Juni 1984 zur Änderung des
am 18. März 1959 in New Delhi unterzeichneten Abkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens
(BGBI. 1985 II S. 810) wird bekanntgemacht, daß das
Protokoll nach seinem Artikel XVI Abs. 2
am 10. August 1985
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Juli 1985 in
New Delhi ausgetauscht worden.
Bonn, den 11 . August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags
im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen
Vom 13. August 1985
Durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/17. Dezember 1984 haben
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von St. Vin-
cent und die Grenadinen vereinbart, den deutsch-britischen Auslieferungs-
vertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-
britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchti-
ger Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen unter den in dem
Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen
weiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist
am 17. Dezember 1984
in Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1985 ·
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Port-of-Spain
No. 2451 RK 530 STV
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende
auf den deutsch-britischen Auslieferungsvertrag, unterzeich- Bestimmung ersetzt:
net in London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Uni- ,,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-
versalsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen
Unabhängigkeit im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadi- einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils
nen bis auf weiteres weiter anwendbar, entsprechend der dem begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-
VN-Generalsekretär gegebenen Notifizierung. Dieser Vertrag urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-
sollte aktualisiert und der gegenwärtigen Situation angepaßt gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen
werden, um eine gesicherte Basis für die gegenseitige Auslie- Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-
ferung von Straftätern zu erhalten. Namens der Regierung der handen sind."
Bundesrepublik Deutschland wird folgende Vereinbarung über
die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs- c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-
vertrags vorgeschlagen: kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird
dahin ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen
1. Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Luftpiraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luft-
Grenadinen stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, fahrzeugen sowie wegen Straftaten nach dem Überein-
daß der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen kommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,
dem Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der rechtlich geschützte Personen einschließlich Diploma-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- ten und wegen jeder anderen Straftat, derentwegen die
rung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien
Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im gewährt werden kann.
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
St. Vincent und die Grenadinen nach Maßgabe der folgen- d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält
den Bestimmungen weiter Anwendung finden soll. folgende Fassung:
a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre
Anwendung findet, sind auf der einen Seite St. Vincent eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-
und die Grenadinen und auf der anderen Seite die Bun- dige Behörde des ersu_chten Staates ist gleichwohl
desrepublik Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger
von 1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen ange-
der Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstan- bracht erscheint und die Verfassung des ersuchten
den. Staates dem nicht entgegensteht.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1099
Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates
einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im sind zu beachten.
Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-
eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil- barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht
person, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und
Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol- daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches
chen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson. Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-
liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-
in den vorangehenden Absätzen genannten Gründen derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser
nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersu- Vereinbarung aufnehmen wird.
chenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
Behörden, d~mit eine Strafverfolgung durchgeführt nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
werden kann, falls diese Behörden es für angebracht gegenüber der Regierung von St. Vincent und die Grena-
halten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis dinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
ihres Begehrens unterrichtet." Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende Falls sich die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen
Bestimmung angewandt: mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die
Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-
,,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel- ständnis der Regierung von St. Vincent und die Grenadinen
chen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
einer anderen, vor der-Auslieferung begangenen Straf-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
tat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt
der Antwortnote der Regierung von St. Vincent und die Grena-
ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen
dinen in Kraft tritt.
werden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb
eines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
verläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas- diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Vincent und die
sen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung Grenadinen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
von neuem ausgeliefert wird." versichern.
Port-of-Spain, 5. Dezember 1983
(Übersetzung)
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten St. Vincent und die Grenadinen
Note Nr. 134/84
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von St. Einstweilen wird die Regierung des Staates St. Vincent und
Vincent und die Grenadinen beehrt sich, auf die Note die Grenadinen die Bestimmungen jedes dieser Verträge, der
Nr. 2451/RK STV der Botschaft-der Bundesrepublik Deutsch- gültig und mit dem unabhängigen souveränen Status des
land vom 5. Dezember 1983 Bezug zu nehmen, in der die wei- Staates nicht unvereinbar ist, vorläufig und auf der Grundlage
tere zweiseitige Anwendbarkeit des deutsch-britischen Aus- der Gegenseitigkeit weiterhin beachten."
lieferungsvertrags von 1872 auf die Bundesrepublik Deutsch-
land und St. Vincent und die Grenadinen vorgeschlagen wird. Das Ministerium möchte der Botschaft ferner mitteilen, daß
im Einklang mit der dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
Das Ministerium möchte der Botschaft mitteilen, daß die nen übermittelten Mitteilung die Regierung von St. Vincent und
Regierung von St. Vincent und die Grenadinen nach Erreichen die Grenadinen sich mit den in der genannten Note der Bot-
der Unabhängigkeit dem Generalsekretär der Vereinten Natio- schaft enthaltenen Vorschlägen sowie damit einverstanden
nen mitgeteilt hat, daß „die Regierung des Staates St. Vincent erklärt, daß die Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
und die Grenadinen in bezug auf zweiseitige Verträge, die auf zwischen den beiden Regierungen bilden.
den früheren Assoziierten Staat St. Vincent angewendet oder
erstreckt oder in seinem Namen geschlossen worden sind, Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von
erklärt, daß sie jeden einzelnen dieser Verträge prüfen und St. Vincent und die Grenadinen benutzt diesen Anlaß, die
ihren Standpunkt dem betreffenden anderen Vertragsstaat Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner
mitteilen wird. ausgezeich~eten Hochachtung zu versichern.
17. Dezember 1984
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 14. August 1985
Das Internationale Abkommen'vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Peru am 7. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1984 (BGBI. II
s. 912)
Bonn, den 14. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1985
In Jakarta ist am 29. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der .Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1101
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Indonesien - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Indonesien erhoben werden.
Indonesien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
der Republik Indonesien beizutragen, ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden
Regierungen vom 16. bis 18. Oktober 1984 und den diesbe-
züglichen Summary Record - Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Artikel 1 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kre-
Artikel 6
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden
Regierungen gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
18. Oktober 1984 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
zu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten: einhundert schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. genutzt werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Artikel 8
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 29. Mai 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Für die Regierung der Republik Indonesien
Atmono Suryo
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Schweiz am 4. April 1985
in Kraft getreten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachste-
hende Erklärung abgegeben:
•le Conseil federal suisse interprete ,.Der Schweizerische Bundesrat inter-
l'article 4 de la Convention dans le sens pretiert den Artikel 4 des Übereinkom-
que la Suisse s'engage ä remplir les obli- mens dahingehend, daß die Schweiz die
gations qui y sont contenues dans les in der betreffenden Bestimmung enthalte-
conditions prevues par sa legislation nen Verpflichtungen in dem vom Landes-
interne.• recht gesetzten Rahmen erfüllt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 20. August 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Ret-
tungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 2
für die
Deutsche Demokratische Republik am 22. Juni 1985
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist am 22. Juni 1985 ferner für
Japan
Neuseeland
mit Erstreckung auf die Cookinseln und Niue
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 17. Oktober 1984 (BGBI. II S. 949) und vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Ruhfus
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeug~isse und des Zusatzprotokolls
Vom 20. August 1985
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für
Österreich am 29. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im. Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1956 (BGBI. II S. 1585) und vom 14. Dezember 1981
(BGBI. 1982 II S. 30).
Bonn, den 20. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über eine Änderung des Anhangs 1
zum Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
Vom 21. August 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) wird nachstehende Änderung des Anhangs I des Übereinkommens in der
durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung (BGBI. 197711 S. 111)
bekanntgemacht.
In die Liste der im Anhang I aufgenommenen Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
alfentanil N-[1-[2-(4-ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-(methoxy=
methyl )-4-piperidyl ]propionanilide
2. im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Alfentanil N-[ 1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-
4-piperidyl}propionanilid
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 378).
Bonn, den 21. August 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und (3esundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
. Bekanntmachung
über Änderungen der Anhänge 1, III und IV
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 21. August 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBI. 197611 S. 1477) werden nachstehende Änderungen der Anhänge 1, III und IV bekannt-
gemacht.
In die Liste der im Anhang I aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
dimethoxybromoamphet= 2,5-dimethoxy-4-bromoamphetamine
amine (008)
methylenedioxyamphet= 3,4-methylenedioxyamphetamine
amine (MOA)
2. im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Dimethoxybrom= 4-Brom-2,5-dimethoxy-cx-methylphenethylamin
amphetarnin (008)
Methylendioxv= -:,.-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
amphetamin (MOA)
In die Liste der im Anhang III aufgeführten Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names-
pentazocine 1,2,3,4,5,6-hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
2. im deutschen Text
INN Andere Bezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Pentazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
In die Liste der im Anhang IV aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
1. im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
alprazolam 8-chloro-1-methyl-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-a] [1,4 ]benz0=
diazepine
bromazepam 7-bromo-1,3-dihydro-5-(2-pyridyl)-2H-1,4-benzodiazepin-2-one
camazepam 7-chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4-benz0=
diazepin-2-one dimethylcarbamate (ester)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1105
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
chlordiazepoxide 7-chloro-2-(methylamino)-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepine-4-
oxide
clobazam 7-chloro-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,5-benzodiazepine-2,4(3H,5H)-
dione
clonazepam 5-( o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-7-nitro-2H-1,4-benzodiazepin-2-
one
clorazepate 7-chloro-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepine-3-
carboxylic acid
clotiazepam 5-(o-chlorophenyl)-7-ethyl-1,3-dihydro-1-methyl-2H-
thieno[2,3-e] (1,4 Jdiazepin-2-one
cloxazolam 10-chloro-11 b-(o-chlorophenyl)-2,3,7, 11 b-tetrahydro-oxazol0=
[3,2-d] [1,4]benzodiazepin-6(5H)-one
delorazepam 7-chloro-5-( o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-
one
diazepam 7-chloro-1,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4-benzo(:fiazepin-2-
one
estazolam 8-chloro-6-phenyl:..4H-s-triazolo[4,3-a] (1,4]benzodiazepine
ethyl loflazepate ethyl 7-chloro-5-(o-fluorophenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1 H-1,4-
benzodiazepine-3-carboxylate
fludiazepam 7-chloro-5-(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-methyl-2H-1,4-benz0=
diazepin-2-one
flunitrazepam 5-(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-methyl-7-nitro-2H-1,4-benz0=
diazepin-2-one
flurazepam 7-chloro-1-[2-(diethylamino)ethyl]-5-(o-fluorophenyl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-one
halazepam 7-chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluoroethyl)-2H-1,4-
benzodiazepin-2-one
haloxazolam 10-bromo-11 b-(o-fluorophenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazol0=
[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-one
ketazolam 11-chloro-8, 12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]-oxa=
zino[3,2-d][1,4]benzodiazepine-4,7(6H)-dione
loprazolam 6-( o-chlorophenyl)-2,4-dihydro-2-[ (4-methyl-1-piperazinyl)=
methylene]-8-nitro-1 H-imidazo [1,2-a] [1,4 ]benzodiazepin-1 _-one
lorazepam 7-chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3-hydroxy-2H-1,4-
benzodiazepin-2-one
lormetazepam 7-chloro-5-( o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-2H-
1,4-benzodiazepin-2-one
medazepam 7-chloro-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepine
nimetazepam 1,3-dihydro-1-methyl-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-
one
nitrazepam 1,3-dihydro-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-one
nordazepam 7-chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-one
oxazepam 7-chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-
2-one
oxazolam 1O-chloro-2,3, 7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-11 b-phenyl=
oxazolo[3,2-d] [1,4]benzodiazepin-6(5H)-one
pinazepam 7~chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2-propinyl)-2H-1,4-benz0=
diazepin-2-one
prazepam 7 -chloro-1-(cyclopropyl methyl )-1 ,3-dihydro-5-phenyl-2H-
1,4-benzodiazepi n-2-one
temazepam 7-chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-2H-
1,4-benzodiazepi n-2-one
tetrazepam 7-chloro-5-(cyclohexen-1-yl)-1,3-dihydro-1-methyl-2H-
1,4-benzodiazepin-2-one
triazolam 8-chloro-6-(o-chlorophenyl)-1-methyl-4H-s-triazolo[ 4,3-a] [1,4 ]=
benzodiazepine
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Alprazolam 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4 ]triazolo[ 4,3-a] [1,4]benz0=
diazepin
Bromazepam 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Camazepam 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benz0=
di azepi n-3-yl-di methylcarbamat
Chlordiazepoxid 7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-
oxid
Clobazam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,5-benzodiazepin-2,4 (3H,5H)-
dion
Clonazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Clorazepat 7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-3-
carbonsäure
Clotiaz~pam 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1 H-thieno[2,3-e]=
[1,4]diazepin-2(3H)-on
Cloxazolam 10-Chlor-11 b-(2-chlorphenyl)-2,3,7, 11 l>-tetrahydrooxazol0=
[3,2-d1[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on
Delorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Diazepam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Estazolam 8-Chlor-6-phenyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a] [1,4]benzodiazepin
Ethylloflazepat Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1 H-1,4-benz0=
diazepin-3-carboxylat]
Fludiazepam 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benz0=
diazepin-2(3H)-on
Flunitrazepam 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1 H-1,4-benz0=
diazepin-2(3H)-on
Flurazepam 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1 H-1,4-
benzodiazepin-2(3H)-on
Halazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-
benzodiazepin-2(3H)-on
Haloxazolam 10-Brom-11 l>-(2-fluorphenyl)-2,3,7, 11 l>-tetrahydrooxazol0=
[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on
Ketazolam 11-Chlor-8, 12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]-
oxazino[3,2-d] [1,4 ]benzodiazepin-4, 7(6H)-dion
Loprazolam 6-(2-Chlorphenyl-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-
2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzodiazepin-1 (4H)-on
Lorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1 H-1,4-
benzodiazepin-2(3H)-on
Lormetazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyf)-3-hydroxy-1-methyf-1 H-
1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Medazepam 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyf-1 H-1,4-benzodiazepin
Nimetazepam 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Nitrazepam 7-Nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Nordazepam 7-Chlor-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Oxazepam 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Oxazolam (cis-trans)-10-Chlor-2,3,7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-11 l>-phenyl=
oxazolo[3,2-dJ [1,4 ]benzodiazepin-6(5H)-on
Pinazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Prazepam 7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1 H-1,4-benz0=
diazepin-2(3H)-on
Temazepam 7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benz0=
diazepin-2(3H)-on
Tetrazepam 7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benz0=
diazepin-2(3H)-on
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1107
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
Triazolam 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-1,2,4-triazolo[ 4,3-a]=
[1,4]benzodiazepin
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 379).
Bonn, den 21. August 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 21. August 1985
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden
und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Griechenland am 28. Mai 1985
Seschellen am 12. März 1985
in Kraft getreten.
Griechenland hat seine Ratifikationsurkunden am 28. Mai 1985 in London,
Moskau und Washington hinterlegt. Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkun-
den am 12. März 1985 in London, am 14. März 1985 in Moskau und am 8. April
1985 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1983 (BGBI. II S. 637}.
Bonn, den 21. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
11.08 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
BekanntmachUf'!9 Bekanntmachuf!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher , über einen Verhaltenskodex
Urkunden von der Legalisation für Linienkonferenzen
Vom 22. August 1985 Vom 22. August 1985
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei- Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega- 17. Februar 1983 zu dem Übereinkommen vom 6. April
lisation (BGBI. 196511 S. 875) ist nach seinem Artikel 11 197 4 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferen-
Abs. 2 für zen (BGBI. 198311 S. 62) wird bekanntgemacht, daß das
18. Mai 1985 Übereinkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 2 für
Griechenland am
Saudi-Arabien am 24. November 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für die
Türkei am 29. September 1985 in Kraft treten wird.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 . August 1985 (BGBI. II Bekanntmachung vom 29. Mai 1984 (BGBI. II S. 64 7 ff.)
s. 1006).
Bonn, den 22. August 1985 Bonn, den 22. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag In Vertretung
· Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1985
In Bujumbura ist am 29. Juli 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 29. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1109
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und -der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der Regierung der Republik Burundi durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Burundi, Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
Burundi, werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gen und zu vertiefen, Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Republik Burundi beizutragen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Burundi erhoben werden, frei.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- aus der Gewährung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
licht es der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37 Millionen DM keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
(in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark), und nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
zwar für die Vorhaben
kommen ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
a) Wasserversorgung Gitega, Phase II nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
b) Wasserversorgung ländlicher Zentren, Phasen II und III
c) Ländliche Infrastruktur Mosso-Buyogoma Artikel 5
d) Brückenprogramm, Phase II Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
e) Kreditlinie für die burundische Entwicklungsbank BNDE III deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der in
Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge
f) Studien- und Expertenfonds IV,
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
den ist, zu erhalten.
(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu- Artikel 6
blik Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und lin sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen la~d gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für gegenteilige Erklärung abgibt.
Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
Artikel 7
sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei- Kraft.
stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu
schließenden Finanzierungsvertrags abgeschlossen worden
sind.
Geschehen zu Bujumbura, am 29. Juli 1985 in zwei Urschrif-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am 1. Gründer
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Für die Regierung der Republik Burundi
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Nzeyimana
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 29. Juli 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patent und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmacflul'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. August 1985
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Niger am 17. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1985 (BGBI. II S. 1005).
Bonn, den 28. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985 1111
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 29. August 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Ver-
kehrs (AGR) - BGBI. 1983 II S. 245/1985 II S. 53 -
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Belgien am 14. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Rumänien am 30. September 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 15 zu Artikel 13
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1985 (BGBI. II
s. 125).
Bonn, den 29. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtiyen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 29. August 1985
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Griechenland am 14. August 1985
Schweden am 29. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 1984 (BGBI. II S. 956).
Bonn, den 29. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) zomarifvorschriften.
Buugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69..
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch .für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dlenr Ausgabe ohne Anlageband: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4, 1.0 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 2. September 1985
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II
S. 1104) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Afghanistan am 19. August 1985
mit einem nach Artikel 32 Abs. 2
eingelegten Vorbehalt zu Artikel 31 Abs. 2
des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1985 (BGBI. II S. 979).
Bonn, den 2. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele