1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 31. Juli 1985
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die
Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
(BGBI. 1982 S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII
Abs. 2 ferner in Kraft getreten für
Uruguay am 21 . April 1985
Indien am 17. Juli 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1985 (BGBI. II S. 686).
Bonn, den 31 . Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1985
In New Delhi ist am 28. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 28. Mai 1985
in Kraft getreten; ·es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1071
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dienen und deren Auftragswert im Einzelfall 7 Millionen DM (in
und Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe
die Regierung der Republik Indien - von 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen einem Wert von über 2 Millionen Deutsche Mark (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zwei Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen
Indien, Zustimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß
der Mittel wird sich bis zum 31. Juli 1988 erstrecken. Die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der
gen und zu vertiefen, dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-
werte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(4) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von
Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen
in Indien beizutragen,
zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt ist. Hiervor erhalten:
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis
12. April 1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 12. April a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia
1985- Limited (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) und
sind wie folgt übereingekommen:
b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 25 Mil-
lionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark).
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (5) Darlehen bis zum 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden zur
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
in Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Darlehen bis zu insgesamt 340,4 Millionen DM (in Worten: Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich
dreihundertvierzig Millionen vierhunderttausend Deutsche hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Mark) zu erhalten. Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Verschiffungsdokumente nach dem 15. April 1985 ausgestellt
Artikel 2 oder die nach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der
Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen von
(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-
Absätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.
ligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen
(2) Darlehen bis zu 210 Millionen DM (in Worten: zwei- berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen
hundertzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Libera-
Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs- lisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der
würdigkeit festgestellt ist: · Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-
a) Ländliche Trinkwasserversorgung Madhya Pradesh II rung der Republik Indien, die aus dem Verkauf der dargeliehe-
nen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Ent-
b) Erweiterung des TELCO-LKW-Werkes wicklungsvorhaben verwendet.
c) Eisenbahnkräne für Indian Railways (6) Die in den Absätzen 2, 3, und 4 bezeichneten Vorhaben
d) Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-·
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
e) Programm zur Unterstützung von Investitionsmaßnahmen Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Energiesektor
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
f) Gasturbine für Kraftwerk Uran der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-
g) Erweiterung des Zementwerks Yerraguntla punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
h) Wärmekraftwerk Farakka
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
(3) Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-
Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi- ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
talanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darle- Artikel 4
hen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
wendet werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien
Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset- erhoben werden.
zungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen
der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf- Artikel 5
tragswertes von höchstens 175 Millionen DM (in Worten: ein-
hundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) für solche Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus
Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die den Firmen mit Sitz im Gewährung der Darlehen ergebenden Transporte von Perso-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch- nen. und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
führung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Artikel dieses Abkommens gelten auch für die neben dem im der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Dar- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen
lehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens- gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
geberin ist. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 6
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf- Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden genutzt werden.
Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha- Artikel 7
ben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und
Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
wicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen. von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 28. Mai 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des Hindi-Wortlautes ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
Venkitaramanan
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1073
Anlage
zum Abkommen vom 28. Mai 1985
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit 1985
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis
zu 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
Indiens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte·für wissenschaftliche und technische Forschungsin-
stitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedart,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedart sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 7. August 1985
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
Buchstabe b für
Peru am 22. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1984 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 7. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg
Vom 6. August 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Mai 1985 über die Zusam-
menlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II
S. 705) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3
Abs. 1
am 10. Juni 1985
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 7. Juni 1985
die Vereinbarung vom 10./18. April 1985 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 706) in Kraft
getreten.
Bonn, den 6. August 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
· Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1075
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 7. August 1985
1.
Spanien hat am 25. Januar 1985 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des lnter-
natronalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
„EI Gobierno espariol declara, con „Die spanische Regierung erklärt nach
arreglo a lo dispuesto en el articulo 41 del Artikel 41 des Internationalen Paktes
Pacto lnternacional de Derechos Civiles y über bürgerliche und politische Rechte,
Politicos, que reconoce, por un periodo de daß sie für einen Zeitraum von drei Jahren
tiempo de tres anos a partir de la fecha nach Hinterlegung dieser Erklärung die
del dep6sito de esta Declaraci6n, la com- Zuständigkeit des Ausschusses für Men-
petencia del Comite de Derechos Huma- schenrechte zur Entgegennahme und
nos para recibir y examinar las comunica- Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in
ciones en que un Estado Parte alegue denen ein Vertragsstaat geltend macht,
que otro Estado Parte no cumple las obli- ein anderer Vertragsstaat komme seinen
gaciones que le impone este Pacto." Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
nach."
II.
Unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte und Erklärungen (vgl. die Bekannt-
machung vom 14. Juni 1976/BGBI. II S. 1068) bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde am 19. August 1975 zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte hat F in n I an d in
einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. März 1985 zuge-
gangenen Mitteilungen notifiziert, daß es - mit Wirkung vom 29. März 1985 -
die folgenden Vorbehalte zurücknimmt, weil die einschlägi~en Bestimmun-
gen der finnischen Rechtsvorschriften so geändert worden sind, daß sie Arti-
kel 13 und Artikel 14 Absatz 1 des Paktes voll entsprechen:
(Übersetzung)
„3. With respect to article 13 of the ,,3. Zu Artikel 13 des Paktes erklärt Finn-
Covenant, Finland declares that the land, daß dieser Artikel den gelten-
article does not correspond to the den finnischen Rechtsvorschriften
present Finnish legislation regarding über das Recht eines Ausländers, in
an alien's right tobe heard or lodge a bezug auf eine Entscheidung über
complaint in respect of a decision seine Ausweisung gehört zu werden
concerning his expulsion; oder Beschwerde zu erheben, nicht
entspricht.
4. With respect to article 14, paragraph 4. Zu Artikel 14 Absatz 1 des Paktes
1, of the Covenant, Finland declares erklärt Finnland, daß nach finni-
that under Finnish law a sentence schem Recht ein Urteil für geheim
can be declared secret if its publica- erklärt werden kann, wenn seine
tion could be an affront to morals or öffentliche Verkündung gegen die
endanger national security." Sittlichkeit verstoßen oder die natio-
nale Sicherheit gefährden könnte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. Juni 1976 (BGBI. II S. 1068), vom 20. November 1979 (BGBI. II
S. 1218) und vom 25. Februar 1985 (BGBI. II S. 585).
Bonn, den 7. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der V-ereinten Nationen
Vom 8. August 1985
Senegal hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Mai 1985 hinterlegt worden ist,
die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Ver-
einten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769;
1980 II S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
«J'ai l'honneur, au nom du Gouvernement de la Republique „Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik
du Senegal, de declarer que, conformement au paragraphe II Senegal zu erklären, daß Senegal im Einklang mit Artikel 36
de l'article 36 du- Statut de la Cour internationale de Justice, _Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unter
il accepte sous condition de reciprocite, comme obligatoire de der Bedingung der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit des
plein droit et sans convention speciale, ä l'egard de tout autre Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne besondere Überein-
Etat acceptant la meme obligation, la juridiction de la Cour sur kunft gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflich-
tous les differends d'ordre juridique ayant pour objet: tung übernimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten über folgende
Gegenstände als obligatorisch annimmt:
- l'interpretation d'un traite; - die Auslegung eines Vertrags;
- tout point de droit international; - jede Frage des Völkerrechts;
- la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, constituerait la - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie bewiesen, die
violation d'un engagement international; Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellt;
- la nature ou l'etendue de la reparation due pour la rupture - Art oder Umfang der wegen Verletzung einer internationalen
d'un engagement international. Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Cette präsente declaration est faite sous condition de reci- Diese Erklärung wird vorbehaltlich einer entsprechenden
procite de la part de tous les Etats. Cependant, le Senegal peut Verpflichtung aller Staaten abgegeben. Senegal kann jedoch
renoncer ä la competence de la Cour au sujet: von der Zuständigkeit des Gerichtshofs absehen bei
- des differends pour lesquels les parties seraient convenues - Streitigkeiten, für welche die Parteien eine andere Art der
d'avoir recours ä un autre mode de reglement; Beilegung vereinbart haben;
- des differends relatifs ä des questions qui, d'apres le droit - Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht in die
international, relevent de la competence exclusive du Sene- ausschließliche Zuständigkeit Senegals fallen.
gal.
Enfin, le Gouvernement de la Republique du Senegal se Schließlich behält sich die Regierung der Republik Senegal
reserve le droit de completer, modifier ou retirer les reserves das Recht vor, die vorstehenden Vorbehalte jederzeit durch
ci-dessus, ä tout moment, moyennant notification adressee au eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ge-
Secretaire general de l'Organisation des Nations Unies. richtete Notifikation zu ergänzen, zu ändern oder zurück-
zunehmen.
Une teile notification prendrait effet ä la date de sa reception Eine solche Notifikation würde am Tag ihres Eingangs beim
par le Secretaire general. Generalsekretär wirksam.
lbrahima Fall lbrahima Fall
Ministre des Affaires etrangeres Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
de la Republique du Senegal» der Republik Senegal"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1985 (BGBI. II S. 306).
Bonn, den 8. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1077
Bekanntmachung
über den Geltunsgsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. August 1985
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794)
ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. August 1985
Oman am 25. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
Saudi-Arabien am 24. Juli 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des. Über-
einkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1985 (BGBI. II S. 801 ) .
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. August 1985
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach
seinem Artikel V Abs. 2 für
Korea, Demokratsiche Volksrepublik am 1. August 1985
Oman am 25. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des Proto-
kolls auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Januar 1985 (BGBI. II S. 368).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1077
Bekanntmachung
über den Geltunsgsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. August 1985
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794)
ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. August 1985
Oman am 25. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
Saudi-Arabien am 24. Juli 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des. Über-
einkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1985 (BGBI. II S. 801 ) .
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. August 1985
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach
seinem Artikel V Abs. 2 für
Korea, Demokratsiche Volksrepublik am 1. August 1985
Oman am 25. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des Proto-
kolls auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Januar 1985 (BGBI. II S. 368).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1078 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmact1u119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls
Vom 9. August 1985
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei
(RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 1 2,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
Bangladesch am 7. Januar 1985
ii:, Kraft getreten.
Dementsprechend ist Bangladesch Vertragspartei des Übereinkommens in
der Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 867).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. August 1985
Korea, Republik am 4. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
Zypern am 28.Juni 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des
Übereinkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1985 (BGI. II S. 408).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
im Auftrag
Dr. Bertele
1078 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmact1u119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls
Vom 9. August 1985
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei
(RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 1 2,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
Bangladesch am 7. Januar 1985
ii:, Kraft getreten.
Dementsprechend ist Bangladesch Vertragspartei des Übereinkommens in
der Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 867).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. August 1985
Korea, Republik am 4. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
Zypern am 28.Juni 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des
Übereinkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1985 (BGI. II S. 408).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1079
Bekanntmachung
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 9. August 1985
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur
Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 und zu dem
dazugehörigen Protokoll (BGBI. 1970 II S. 909, 949) am 15. Mai 1984
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. September
1984/BGBI. II S. 946) hat Port u g a I mit Schreiben vom 13. Mai 1985 dem
Generalsekretär des Europarats die nachstehende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
ccle Portugal a ratifie le Code europeen „Portugal hat die Europäische Ordnung
de Securite Sociale et son Protocole le der Sozialen Sicherheit und das Protokoll
15 mai 1984. Faisant suite a cette ratifica- dazu am 15. Mai 1984 ratifiziert. Im
tion, le Portugal declare accepter egale- Anschluß an diese Ratifikation erklärt
ment les obligations dudit Code en ce qui Portugal, daß es auch die Verpflichtungen
concerne la Partie IV teile que modifiee aus Teil IV dieser Ordnung in der durch
par le Protocole». das Protokoll geänderten Fassung an-
nimmt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. September 1984 (BGBI. II S. 946).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Briefwechsels vom 5. Juli 1985
zum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Vom 12. August 1985
In Berlin ist durch Briefwechsel vom 5. Juli 1985 zwischen den Beauftragten
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik eine Vereinbarung über die Weiterführung
des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April
1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen (BGBI. 1974
II S. 621) getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 5. Juli 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. August 1982 (BGBI. II S. 776).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hans Tietmeyer
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Der Leiter Ministerrat
der Ständigen Vertretung der der Deutschen Demokratischen Republik
Bundesrepublik Deutschland Ministerium der Finanzen
Staatssekretär Dr. Hans Otto Bräutigam Staatssekretär
Berlin, den 5. Juli 1985 Berlin, den 5. Juli 1985
Ministerrat Leiter der Ständigen Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Ministerium der Finanzen Herrn Dr. Hans Otto Bräutigam
Herrn Staatssekretär Dr. Walter Siegert Berlin
Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. Siegert, Sehr geehrter Herr Dr. Bräutigam!
ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen, daß Es besteht Einvernehmen, daß
1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem
Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch- Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
land und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demo- Republik und dem Bundesminister der Finanzen der Bun-
kratischen Republik über den Transfer aus Guthaben in desrepublik Deutschland über den Transfer aus Guthaben
bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in den Jahren in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in den Jah-
1986 bis 1990 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß ren 1986 bis 1990 mit der Maßgabe weitergeführt werden,
daß
- die Deutsche Demokratische Republik in diesem Zeit- - die Deutsche Demokratische Republik in diesem Zeit-
raum jährlich.70 Millionen Deutsche Mark in vier gleich raum jährlich 70 Millionen Deutsche Mark in vier gleich
hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für
den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen auf das den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen auf das
bestehende Verrechnungskonto einzahlt und bestehende Verrechnungskonto einzahlt und
- der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Repu- · - der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in die Bundesrepublik Deutschland den Transfer aus blik in die Bundesrepublik Deutschland den Transfer aus
der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demo- der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demo-
kratische Republik um 70 Millionen Deutsche Mark kratische Republik um 70 Millionen Deutsche Mark
beziehungsweise Mark der Deutschen Demokratischen beziehungsweise Mark der Deutschen Demokratischen
Republik pro Jahr überschreitet Republik pro Jahr überschreitet
sowie sowie
2. 1990 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden 2. 1990 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden
Regelung geführt werden. Regelung geführt werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Brä ut i ga m Dr. Siegert
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1081
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel
40 Abs. 3 für
Oman am 8. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 873).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit ·
Vom 12. August 1985
In Nouakchott ist am 13. Juni 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 13. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
und
ger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
schen Republik Mauretanien,
d&r Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
garantieren.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage für dieses Abkommen ist, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
in Mauretanien beizutragen - hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
die Vorhaben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
- Wasserversorgung Nouadhibou 8 000 000,- DM (in Worten: berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
acht Millionen Deutsche Mark) deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
- Fähre Rosso 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Deutsche Mark), gungen.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 1O 000 000,- DM (in Artikel 5
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge werden.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der Artikel 6
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
findet dieses Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüt?er der Regierung der Islamischen Repu-
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik blik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 13. Juni 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wilhelm Schürmann
Für die Regierung
der Islamischen Republik Mauretanien
Mohamed Falem Ould Lekhal
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1083
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 12. August 1985
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 1 7 Abs. 3 für
Irland am 11. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Singapur am 6. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II
s. 388).
Bonn, den 1 2. August 1985 ,
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachUl"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 12. August 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Korea,
Demokratische Volksrepublik am 1. Mai 1985
Oman am 25. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 874).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1083
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 12. August 1985
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 1 7 Abs. 3 für
Irland am 11. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Singapur am 6. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II
s. 388).
Bonn, den 1 2. August 1985 ,
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachUl"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 12. August 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Korea,
Demokratische Volksrepublik am 1. Mai 1985
Oman am 25. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 874).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
a.zugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben
WOf'den sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzelg&t' Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstücit · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
BekanntmachUl'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 12. August 1985
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programm-
tragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Peru am 7. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1985 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 31. Juli 1985
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die
Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
(BGBI. 1982 S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII
Abs. 2 ferner in Kraft getreten für
Uruguay am 21 . April 1985
Indien am 17. Juli 1985.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1985 (BGBI. II S. 686).
Bonn, den 31 . Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1985
In New Delhi ist am 28. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 28. Mai 1985
in Kraft getreten; ·es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1071
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dienen und deren Auftragswert im Einzelfall 7 Millionen DM (in
und Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe
die Regierung der Republik Indien - von 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen einem Wert von über 2 Millionen Deutsche Mark (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zwei Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen
Indien, Zustimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß
der Mittel wird sich bis zum 31. Juli 1988 erstrecken. Die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der
gen und zu vertiefen, dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-
werte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(4) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von
Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen
in Indien beizutragen,
zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt ist. Hiervor erhalten:
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis
12. April 1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 12. April a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia
1985- Limited (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) und
sind wie folgt übereingekommen:
b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 25 Mil-
lionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark).
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (5) Darlehen bis zum 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden zur
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
in Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Darlehen bis zu insgesamt 340,4 Millionen DM (in Worten: Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich
dreihundertvierzig Millionen vierhunderttausend Deutsche hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Mark) zu erhalten. Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Verschiffungsdokumente nach dem 15. April 1985 ausgestellt
Artikel 2 oder die nach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der
Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen von
(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-
Absätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.
ligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen
(2) Darlehen bis zu 210 Millionen DM (in Worten: zwei- berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen
hundertzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Libera-
Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs- lisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der
würdigkeit festgestellt ist: · Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-
a) Ländliche Trinkwasserversorgung Madhya Pradesh II rung der Republik Indien, die aus dem Verkauf der dargeliehe-
nen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Ent-
b) Erweiterung des TELCO-LKW-Werkes wicklungsvorhaben verwendet.
c) Eisenbahnkräne für Indian Railways (6) Die in den Absätzen 2, 3, und 4 bezeichneten Vorhaben
d) Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-·
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
e) Programm zur Unterstützung von Investitionsmaßnahmen Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Energiesektor
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
f) Gasturbine für Kraftwerk Uran der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-
g) Erweiterung des Zementwerks Yerraguntla punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
h) Wärmekraftwerk Farakka
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
(3) Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-
Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi- ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
talanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darle- Artikel 4
hen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
wendet werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien
Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset- erhoben werden.
zungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen
der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf- Artikel 5
tragswertes von höchstens 175 Millionen DM (in Worten: ein-
hundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) für solche Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus
Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die den Firmen mit Sitz im Gewährung der Darlehen ergebenden Transporte von Perso-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch- nen. und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
führung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Artikel dieses Abkommens gelten auch für die neben dem im der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Dar- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen
lehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens- gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
geberin ist. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 6
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf- Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden genutzt werden.
Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha- Artikel 7
ben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und
Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
wicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen. von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 28. Mai 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des Hindi-Wortlautes ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schödel
Für die Regierung der Republik Indien
Venkitaramanan
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1073
Anlage
zum Abkommen vom 28. Mai 1985
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit 1985
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis
zu 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
Indiens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte·für wissenschaftliche und technische Forschungsin-
stitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedart,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedart sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 7. August 1985
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
Buchstabe b für
Peru am 22. Juli 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1984 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 7. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg
Vom 6. August 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Mai 1985 über die Zusam-
menlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II
S. 705) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3
Abs. 1
am 10. Juni 1985
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 7. Juni 1985
die Vereinbarung vom 10./18. April 1985 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 706) in Kraft
getreten.
Bonn, den 6. August 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
· Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1075
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 7. August 1985
1.
Spanien hat am 25. Januar 1985 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des lnter-
natronalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
„EI Gobierno espariol declara, con „Die spanische Regierung erklärt nach
arreglo a lo dispuesto en el articulo 41 del Artikel 41 des Internationalen Paktes
Pacto lnternacional de Derechos Civiles y über bürgerliche und politische Rechte,
Politicos, que reconoce, por un periodo de daß sie für einen Zeitraum von drei Jahren
tiempo de tres anos a partir de la fecha nach Hinterlegung dieser Erklärung die
del dep6sito de esta Declaraci6n, la com- Zuständigkeit des Ausschusses für Men-
petencia del Comite de Derechos Huma- schenrechte zur Entgegennahme und
nos para recibir y examinar las comunica- Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in
ciones en que un Estado Parte alegue denen ein Vertragsstaat geltend macht,
que otro Estado Parte no cumple las obli- ein anderer Vertragsstaat komme seinen
gaciones que le impone este Pacto." Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
nach."
II.
Unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte und Erklärungen (vgl. die Bekannt-
machung vom 14. Juni 1976/BGBI. II S. 1068) bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde am 19. August 1975 zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte hat F in n I an d in
einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. März 1985 zuge-
gangenen Mitteilungen notifiziert, daß es - mit Wirkung vom 29. März 1985 -
die folgenden Vorbehalte zurücknimmt, weil die einschlägi~en Bestimmun-
gen der finnischen Rechtsvorschriften so geändert worden sind, daß sie Arti-
kel 13 und Artikel 14 Absatz 1 des Paktes voll entsprechen:
(Übersetzung)
„3. With respect to article 13 of the ,,3. Zu Artikel 13 des Paktes erklärt Finn-
Covenant, Finland declares that the land, daß dieser Artikel den gelten-
article does not correspond to the den finnischen Rechtsvorschriften
present Finnish legislation regarding über das Recht eines Ausländers, in
an alien's right tobe heard or lodge a bezug auf eine Entscheidung über
complaint in respect of a decision seine Ausweisung gehört zu werden
concerning his expulsion; oder Beschwerde zu erheben, nicht
entspricht.
4. With respect to article 14, paragraph 4. Zu Artikel 14 Absatz 1 des Paktes
1, of the Covenant, Finland declares erklärt Finnland, daß nach finni-
that under Finnish law a sentence schem Recht ein Urteil für geheim
can be declared secret if its publica- erklärt werden kann, wenn seine
tion could be an affront to morals or öffentliche Verkündung gegen die
endanger national security." Sittlichkeit verstoßen oder die natio-
nale Sicherheit gefährden könnte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. Juni 1976 (BGBI. II S. 1068), vom 20. November 1979 (BGBI. II
S. 1218) und vom 25. Februar 1985 (BGBI. II S. 585).
Bonn, den 7. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der V-ereinten Nationen
Vom 8. August 1985
Senegal hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Mai 1985 hinterlegt worden ist,
die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Ver-
einten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769;
1980 II S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
«J'ai l'honneur, au nom du Gouvernement de la Republique „Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik
du Senegal, de declarer que, conformement au paragraphe II Senegal zu erklären, daß Senegal im Einklang mit Artikel 36
de l'article 36 du- Statut de la Cour internationale de Justice, _Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unter
il accepte sous condition de reciprocite, comme obligatoire de der Bedingung der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit des
plein droit et sans convention speciale, ä l'egard de tout autre Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne besondere Überein-
Etat acceptant la meme obligation, la juridiction de la Cour sur kunft gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflich-
tous les differends d'ordre juridique ayant pour objet: tung übernimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten über folgende
Gegenstände als obligatorisch annimmt:
- l'interpretation d'un traite; - die Auslegung eines Vertrags;
- tout point de droit international; - jede Frage des Völkerrechts;
- la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, constituerait la - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie bewiesen, die
violation d'un engagement international; Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellt;
- la nature ou l'etendue de la reparation due pour la rupture - Art oder Umfang der wegen Verletzung einer internationalen
d'un engagement international. Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Cette präsente declaration est faite sous condition de reci- Diese Erklärung wird vorbehaltlich einer entsprechenden
procite de la part de tous les Etats. Cependant, le Senegal peut Verpflichtung aller Staaten abgegeben. Senegal kann jedoch
renoncer ä la competence de la Cour au sujet: von der Zuständigkeit des Gerichtshofs absehen bei
- des differends pour lesquels les parties seraient convenues - Streitigkeiten, für welche die Parteien eine andere Art der
d'avoir recours ä un autre mode de reglement; Beilegung vereinbart haben;
- des differends relatifs ä des questions qui, d'apres le droit - Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht in die
international, relevent de la competence exclusive du Sene- ausschließliche Zuständigkeit Senegals fallen.
gal.
Enfin, le Gouvernement de la Republique du Senegal se Schließlich behält sich die Regierung der Republik Senegal
reserve le droit de completer, modifier ou retirer les reserves das Recht vor, die vorstehenden Vorbehalte jederzeit durch
ci-dessus, ä tout moment, moyennant notification adressee au eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ge-
Secretaire general de l'Organisation des Nations Unies. richtete Notifikation zu ergänzen, zu ändern oder zurück-
zunehmen.
Une teile notification prendrait effet ä la date de sa reception Eine solche Notifikation würde am Tag ihres Eingangs beim
par le Secretaire general. Generalsekretär wirksam.
lbrahima Fall lbrahima Fall
Ministre des Affaires etrangeres Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
de la Republique du Senegal» der Republik Senegal"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1985 (BGBI. II S. 306).
Bonn, den 8. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1077
Bekanntmachung
über den Geltunsgsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. August 1985
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794)
ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. August 1985
Oman am 25. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
Saudi-Arabien am 24. Juli 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des. Über-
einkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1985 (BGBI. II S. 801 ) .
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. August 1985
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach
seinem Artikel V Abs. 2 für
Korea, Demokratsiche Volksrepublik am 1. August 1985
Oman am 25. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des Proto-
kolls auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Januar 1985 (BGBI. II S. 368).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1078 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmact1u119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls
Vom 9. August 1985
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei
(RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 1 2,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
Bangladesch am 7. Januar 1985
ii:, Kraft getreten.
Dementsprechend ist Bangladesch Vertragspartei des Übereinkommens in
der Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1984 (BGBI. II S. 867).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. August 1985
Korea, Republik am 4. Juli 1985
Pakistan am 10. Juli 1985
Zypern am 28.Juni 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des
Übereinkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1985 (BGI. II S. 408).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1079
Bekanntmachung
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 9. August 1985
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur
Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 und zu dem
dazugehörigen Protokoll (BGBI. 1970 II S. 909, 949) am 15. Mai 1984
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. September
1984/BGBI. II S. 946) hat Port u g a I mit Schreiben vom 13. Mai 1985 dem
Generalsekretär des Europarats die nachstehende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
ccle Portugal a ratifie le Code europeen „Portugal hat die Europäische Ordnung
de Securite Sociale et son Protocole le der Sozialen Sicherheit und das Protokoll
15 mai 1984. Faisant suite a cette ratifica- dazu am 15. Mai 1984 ratifiziert. Im
tion, le Portugal declare accepter egale- Anschluß an diese Ratifikation erklärt
ment les obligations dudit Code en ce qui Portugal, daß es auch die Verpflichtungen
concerne la Partie IV teile que modifiee aus Teil IV dieser Ordnung in der durch
par le Protocole». das Protokoll geänderten Fassung an-
nimmt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. September 1984 (BGBI. II S. 946).
Bonn, den 9. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Briefwechsels vom 5. Juli 1985
zum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Vom 12. August 1985
In Berlin ist durch Briefwechsel vom 5. Juli 1985 zwischen den Beauftragten
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik eine Vereinbarung über die Weiterführung
des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April
1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen (BGBI. 1974
II S. 621) getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 5. Juli 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. August 1982 (BGBI. II S. 776).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hans Tietmeyer
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Der Leiter Ministerrat
der Ständigen Vertretung der der Deutschen Demokratischen Republik
Bundesrepublik Deutschland Ministerium der Finanzen
Staatssekretär Dr. Hans Otto Bräutigam Staatssekretär
Berlin, den 5. Juli 1985 Berlin, den 5. Juli 1985
Ministerrat Leiter der Ständigen Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Ministerium der Finanzen Herrn Dr. Hans Otto Bräutigam
Herrn Staatssekretär Dr. Walter Siegert Berlin
Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. Siegert, Sehr geehrter Herr Dr. Bräutigam!
ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen, daß Es besteht Einvernehmen, daß
1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem
Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch- Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
land und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demo- Republik und dem Bundesminister der Finanzen der Bun-
kratischen Republik über den Transfer aus Guthaben in desrepublik Deutschland über den Transfer aus Guthaben
bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in den Jahren in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in den Jah-
1986 bis 1990 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß ren 1986 bis 1990 mit der Maßgabe weitergeführt werden,
daß
- die Deutsche Demokratische Republik in diesem Zeit- - die Deutsche Demokratische Republik in diesem Zeit-
raum jährlich.70 Millionen Deutsche Mark in vier gleich raum jährlich 70 Millionen Deutsche Mark in vier gleich
hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für
den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen auf das den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen auf das
bestehende Verrechnungskonto einzahlt und bestehende Verrechnungskonto einzahlt und
- der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Repu- · - der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in die Bundesrepublik Deutschland den Transfer aus blik in die Bundesrepublik Deutschland den Transfer aus
der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demo- der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demo-
kratische Republik um 70 Millionen Deutsche Mark kratische Republik um 70 Millionen Deutsche Mark
beziehungsweise Mark der Deutschen Demokratischen beziehungsweise Mark der Deutschen Demokratischen
Republik pro Jahr überschreitet Republik pro Jahr überschreitet
sowie sowie
2. 1990 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden 2. 1990 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden
Regelung geführt werden. Regelung geführt werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Brä ut i ga m Dr. Siegert
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1081
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. August 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel
40 Abs. 3 für
Oman am 8. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 873).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit ·
Vom 12. August 1985
In Nouakchott ist am 13. Juni 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 13. Juni 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
und
ger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
schen Republik Mauretanien,
d&r Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
garantieren.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage für dieses Abkommen ist, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
in Mauretanien beizutragen - hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
die Vorhaben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
- Wasserversorgung Nouadhibou 8 000 000,- DM (in Worten: berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
acht Millionen Deutsche Mark) deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
- Fähre Rosso 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Deutsche Mark), gungen.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 1O 000 000,- DM (in Artikel 5
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge werden.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der Artikel 6
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
findet dieses Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüt?er der Regierung der Islamischen Repu-
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik blik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 13. Juni 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wilhelm Schürmann
Für die Regierung
der Islamischen Republik Mauretanien
Mohamed Falem Ould Lekhal
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985 1083
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 12. August 1985
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 1 7 Abs. 3 für
Irland am 11. Juli 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Singapur am 6. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II
s. 388).
Bonn, den 1 2. August 1985 ,
Der Bundesminister des Auswärtigen
. Im Auftrag
Dr. Bertele
BekanntmachUl"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 12. August 1985
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Korea,
Demokratische Volksrepublik am 1. Mai 1985
Oman am 25. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 874).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
a.zugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben
WOf'den sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzelg&t' Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstücit · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
BekanntmachUl'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 12. August 1985
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programm-
tragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Peru am 7. August 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1985 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 12. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele