98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1984
In Kinshasa ist am 17. Oktober 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tausend Zaires) zu erhöhen, einschließlich Ausgabe von
Gratisaktien in Höhe von Z 5 400 000 (in Worten: fünf Millionen
und
vierhunderttausend Zaires). Hierfür stellt die Regierung der
der Exekutivrat der Republik Zaire - Bundesrepublik Deutschland der DEG einen Betrag bis zu
1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zur
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Verfügung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wird nach Maßgabe der Satzung der SOFIDE sowie eines noch
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- von der DEG zu unterzeichnenden Aktienzeichnungsscheines
gen und zu vertiefen, bewirkt. Die Auszahlung auf die gezeichneten Aktien erfolgt in
Deutscher Mark. Bei der Berechnung des DM-Gegenwertes
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- von Z 13 197 000 (in Worten: dreizehn Millionen einhundert-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, siebenundneunzigtausend Zaires) ist der offizielle Devisen-
kurs zugrundezulegen, der an dem Tage gilt, an dem die DEG
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den Aktienzeichnungsschein unterzeichnet.
in der Republik Zaire beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
(1) Der Exekutivrat der Republik Zaire garantiert hinsichtlich
Artikel 1 der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller
ausländischen Zahlungsmittel Im Zusammenhang mit dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden
in Entwicklungsländern (DEG) GmbH, Köln, ihre bisherige Ertr~gen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.
Beteiligung an der Societe Financiere de Developpement (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire verpflichtet sich im
(SOFIDE) von Z 900 000 (in Worten: neunhunderttausend eigenen Namen und für die Banque du Zaire, der SOFIPE bei
Zaires) um bis zu Z 13 197 000 (in Worten: dreizehn Millionen der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
einhundertsiebenundneunzigtausend Zaires) auf bis zu DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise
Z 19 500 000 (in Worten: neunzehn Millionen fünfhundert- werden der Exekutivrat der Republik Zaire und die Banque du
Nr. 3 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 99
Zaire der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG Republik Zaire in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und
durch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
keine Hindernisse in den Weg legen.
(3) Der Exekutivrat der Republik Zaire erteilt auf Antrag für
Artikel 6
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-
ten Status" nach den in Zaire geltenden Gesetzen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten
Artikel 4
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die DEG von sämt- rung abgibt
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Artikel 7
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit
deren Erträgen in Zaire erhoben werden, frei. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Artikel 5
daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die innerstaatlichen Voraussetzungen auf Seiten der Republik
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die vom Exekutivrat der Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa, am 17. Oktober 1984 ~n zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Botschafter
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubase Makanga
Staatssekretär für Internationale Kooperation
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1984
In Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finaflzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftlic.he Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnotd·s
.100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Sierra Leone -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
Sierra Leone, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Republik Sierra Leone erhoben werden, frei.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung ·der Republik Sierra Leone überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
in der Republik Sierra Leone beizutragen - gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Artikel 5
Vorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)" ein Dar- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lehen bis zu 1,2 Millionen DM (in Worten: eine Million zweihun- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
derttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 4. Juli 1979 für werden.
das Vorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen Artikel 6
für die Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)" zuge-
sagten Darlehens bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten: sieben Mit Ausnahm~ der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) stehen für das des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
in Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu 8,7 Millionen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
DM (in Worten: acht Millionen siebenhunderttausend Deut- land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone
sche Mark) zur Verfügung. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Kraft.
Geschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ch. Nakonz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. Sheka Kanu
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 101
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1984
In Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen
zwischen d~r Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
und a) Bis zu 17 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deut-
sche Mark) für das Vorhaben „Investitionsmaßnahmen in
die Regierung der Republik Sierra Leone -
der Südprovinz", wenn nach Prüfung die Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist, ·
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche
Sierra Leone, Mark) für das Vorhaben „Forstmaßnahmen für den FIC-
Holzindustriekomplex, Kenema", wenn nach Prüfung die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
c) bis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
gen und zu vertiefen,
Mark) für Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungs-
würdigen Sektoren wie insbesondere ländliche Entwick-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
lung, aber auch Transport sowie Wasser- und Elektrizitäts-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
versorgung, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sierra Leone beizutragen - d) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-
derttausend Deutsche Mark) für den „Studien- und Exper-
sind wie folgt übereingekommen: tenfonds II".
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 1 vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzie-
Artikel 2
rungsbeiträge bis zu insgesamt 29,3 Millionen DM (in Worten:
neunundzwanzig Millionen dreihunderttausend Deutsche Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Mark) zu erhalten. Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zwischen der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für Genehmigungen.
Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsverträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 5
schriften unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen bevorzugt genutzt werden.
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra
Artikel 6
Leone erhoben werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 7
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nakonz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. Sheka Kanu
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1984
In Dakar ist am 11. Oktober 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in Kap Verde erhoben werden.
und
die Regierung der Republik Kap Verde,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Kap Verde, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen und zu vertiefen, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Kap Verde beizutragen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf
sind wie folgt übereingekommen: den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt
Artikel 1 wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
,,Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für den interinsula-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ren Passagier- und Güterverkehr" eJnen Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
bis zu 11,925 Millionen DM (in Worten: elf Millionen neunhun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
dertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Republik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
vorschriften unterliegt. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan- Artikel 8
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Dakar am 11. Oktober 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Norbert Lang
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Arnaldo Herculano Spencer Araujo
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
Vom 28. Dezember 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
1. Oktober 1984 über die Errichtung nebeneinanderlie-
gender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
(BGBI. 198411 S. 926) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Dezember 1984
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels
vom 1. Dezember 1984 die Vereinbarung vom
31. August 1984 über die Errichtung nebeneinanderlie-
gender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
(BGBI. 1984 II S. 927) in Kraft getreten.
Zum gleichen Zeitpunkt ist die Vereinbarung vom
15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegen-
der nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-
gang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
(BGßl. 1981 II S. 594) außer Kraft getreten.
Damit ist auch die Verordnung vom 6. August 1981
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuen-
burg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim (BGBI. 1981 II
S. 593) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft getreten.
Bonn, den 28. Dezember 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 105
Bekanntmachun,;1
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 28. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 15. Januar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1983 (BGBI. II S. 4 77).
Bonn, den 28. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Redies
Bekanntmachung
des deutsch-griechischen Abkommens
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt
zur rationalen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie
in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
Vom 7. Januar 1985
In Athen ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwischen dem Bundesminister
für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechen-
land über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen
Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der
Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist näch seinem Artikel 11 Abs. 1
am 21. Februar 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1985
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt
zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie
in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
(Solarsiedlungs-Projekt)
Die Vertragsparteien, Gemeinschaft zusammen mit der Akzeptanz und Nutzung
der angewandten Systeme durch die Bewohner zu gewähr-
eingedenk leisten;
- der Vereinbarung vom 30. November 1978 zwischen dem b) Messung und Auswertung der technischen, wirtschaft-
Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundes- lichen und sozialen Parameter in dieser Siedlung.
republik Deutschland und dem Minister für Koordination der 2) Die Vertragsparteien erklären ihr Interesse an einer
Republik Griechenland über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der Planung von Folgemaßnahmen mit
Zusammenarbeit; dem Ziel, die Projektergebnisse zum Nutzen beider Länder zu
verwerten.
- der bisher in der Vorbereitungsphase des Solarsiedlungs-
Projekts unternommenen gemeinsamen Bemühungen, ein- 3) Die Solarsiedlung wird in der Nähe von Athen in lykov-
schließlich der Beratungen des zu diesem Zweckeingesetz- rissi, Attika, Griechenland, an einem Ort gebaut, wo die grie-
ten Exekutivausschusses; chische Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) ein Woh-
nungsbauprojekt konventioneller Art geplant hatte.
- der Empfehlung des Exekutivausschusses, das Solarsied-
lungs-Projekt in Übereinstimmung mit den während der Sit-
Artikel 2
zungen des Exekutivausschusses bis zum
11./12. September 1980 erstellten Richtlinien durchzufüh- 1) Ein Exekutivausschuß wird mit der Beaufsichtigung des
ren; Solarsiedlungs-Projekts betraut und trifft die erforderlichen
Entscheidungen gemäß diesem Abkommen. Jede Vertrags-
in dem Wunsch, zu den internationalen Bemühungen um partei ernennt drei Mitglieder des Exekutivausschusses. Jede
eine rationelle Energieverwendung durch die vermehrte Vertragspartei hat eine Stimme, Beschlüsse werden einstim-
Anwendung der Solartechnologie beizutragen; mig gefaßt.
2) Der Exekutivausschuß hat insbesondere folgende Auf-
in der Erkenntnis, daß die Demonstration der Solartechnolo- gaben:
gie in einem Großprojekt des Standardwohnungsbaus die a) Ernennung der Projektleitung für jede einzelne Phase
Anwendung der in diesem Projekt eingesetzten Solarsysteme sowie Bestimmung ihrer Struktur im einzelnen und ihrer
oder anderer Systeme auf diesem Gebiet und ihre Weiter- Aufgaben nach Artikel 3, wobei als vereinbart gilt, daß vor-
entwicklung in beiden Ländern fördert behaltlich der Billigung des Exekutivausschusses eine
geeignete juristische Person griechischen Rechts mit der
sind wie folgt übereingekommen: Projektleitung für den Bau der Solarsiedlung und ferner mit
dem künftigen Betrieb der Siedlung betraut wird;
Artikel 1 b) Billigung der Einzelpläne, einschließ~ich aller erforderlichen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Solarsied- Änderungen, für den Bau der Solarsiedlung auf der Grund-
lungs-Projekt in folgenden Projektphasen nach Maßgabe der lage der während der Vorbereitungsphase erstellten und in
Technischen Anlage zu diesem Abkommen durchzuführen: der Technischen Anlage beschriebenen allgemeinen Pla-
nung, des Energiekonzepts, der Aufgliederung in Bereiche
a) Bau einer Siedlung für griechische Arbeiter unter inten- und der architektonischen Einzelplanung;
sivem Einsatz verschiedener aktiver und passiver Solar-
systeme und anderer fortgeschrittener Energiesysterne, c) Billigung des Arbeitsplans, einschließlich aller erforder-
wobei die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die lichen Änderungen, für die Meß- und Auswertungsphase
Qualität des sozialen Lebens und Umfelds innerhalb der des Projekts;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 107
d) Billigung der Auswahl der mit dem Bau der Solarsiedlung zu g) schließt, soweit erforderlich, geeignete Versicherungsver-
betrauenden Auftragnehmer, wobei als vereinbart gilt, daß träge;
zusätzlich zu dem nach Artikel 3 Absatz 3 abzuschließen- h) holt gemäß Artikel 7 Absatz 3 angemessene Garantien von
den Generalvertrag den Auftragnehmern ein.
- ein Hauptvertrag mit einem griechischen Auftragnehmer 3) Es ist Aufgabe von OEK, gemäß den einschlägigen grie-
für Ingenieurarbeiten an Gebäuden und konventionellen chischen Rechtsvorschriften den Generalvertrag für den kon-
Aktivsystemen zu vergeben ist, wobei die Ingenieur- ventionellen Teil des Solarsiedlungs-Projekts und für andere,
arbeiten Planung, Detailbehandlung, Beschaffung, Be- OEK vom Exekutivausschuß übertragene Projektteile nach Bil-
aufsichtigung vertraglicher Arbeiten und Inbetriebnahme ligung der Ausschreibungsbedingungen durch den Exekutiv-
von Systemen umfassen, ausschuß zu schließen; OEK benennt gegenüber dem Gene-
- ein weiterer Hauptvertrag mit einem deutschen Auftrag- ralauftragnehmer die Projektleitung als diejenige Stelle, die im
nehmer für die Ingenieurarbeiten an nicht-konventionel- Namen von OEK für die Beaufsichtigung der im Rahmen des
len Aktivsystemen und für deren Herstellung zu ver- Generalvertrages auszuführenden Bauarbeiten verantwortlich
geben ist, ist.
- zusätzliche Verträge für die Errichtung von Gebäuden 4) Die Projektleitung und OEK arbeiten bei der Erfüllung ihrer
und die Herstellung von Systemen vergeben werden jeweiligen Aufgaben zusammen und unterstützen einander,
können um einen optimalen Fortschritt des Projekts und eine ord-
nungsgemäße Koordinierung der Arbeiten zu gewährleisten,
und daß eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwi- die im Rahmen der von der Projektleitung oder von OEK
schen den beiden Hauptauftragnehmern erstellt und dem geschlossenen Verträge auszuführen sind.
Exekutivausschuß zur Billigung vorgelegt werden soll;
e) Billigung des Finanzplans; Artikel 4
f) Billigung der jährlichen Haushalte; Zur Durchführung dieses Abkommens gründet die griechi-
g) Billigung der Berichte der Wirtschaftsprüfer. sche Vertragspartei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
eine privatrechtliche Einrichtung in Form einer Aktiengesell-
3) Der Exekutivausschuß kann Richtlinien für die Projekt- schaft.
leitung erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung des
Projekts sicherzustellen und angemessene Leistungsgaran- Diese Aktiengesellschaft wird durch einen Erlaß des Präsi-
tien von Auftragnehmern und Lieferanten zu erhalten. denten auf Empfehlung der Minister für Koordination und für
Arbeit der Republik Griechenland gegründet.
4) Der Exekutivausschuß tritt so oft wie nötig zusammen,
und zwar abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Griechenland, und wird von einem von der Artikel 5
gastgebenden Vertragspartei ernannten Mitglied geleitet. 1) OEK obliegt als Eigentümer der Solarsiedlung die Ver-
5) Der Exekutivausschuß kann sich durch von ihm benannte gabe von Wohnungen. Auf der Grundlage der vom Exekutiv-
technische Berater unterstützen lassen. ausschuß erlassenen Richtlinien hat sich OEK jedoch zugun-
sten beider Vertragsparteien diejenigen Rechte gegenüber
. 6) Reisekosten der Mitglieder des Exekutivausschusses, die den künftigen Eigentümern und Bewohnern vorzubehalten, die
an Ausschußsitzungen teilnehmen, sind als von der gast- zur Durchführung des Projekts und der Sicherung seiner
gebenden Vertragspartei zu tragende Projektkosten anzu- Akzeptanz erforderlich sind.
sehen.
2) Auf Wunsch einer Vertragspartei wird die Solarsiedlung
7) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden alsbald interessierten Besuchern gezeigt. Die erforderlichen Bestim-
nach Unterzeichnung dieses Abkommens ernannt. mungen für derartige Besuche werden vom Exekutivausschuß
auf der Grundlage eines Vorschlags der Projektleitung fest-
Artikel 3 gelegt.
1) Die Projektleitung ist dem Exekutivausschuß für die ord- 3) Bei der Beendigung des Projekts steht es jeder Vertrags-
nungsgemäße Durchführung des Solarsiedlungs-Projekts ver- partei frei, die Rückgabe der Geräte zu fordern, die von ihr
antwortlich, soweit die Verantwortung nicht nach Absatz 3 bei geliefert oder finanziert wurden und deren weitere Verwen-
OEK liegt. dung in der Solarsiedlung nicht erforderlich ist.
2) Die Projektleitung 4) Die Vertragsparteien sind gegenüber zivilrechtlichen
a) holt durch Vorlage der nötigen Anträge bei den zuständigen Ansprüchen, die sich aus der Durchführung des Projekts oder
Behörden nach Billigung durch den Exekutivausschuß alle aus dem nachfolgenden Betrieb und der Nutzung der Solar-
gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen ein; siedlung ergeben, nicht haftbar. Die griechische Vertrags-
partei stellt die deutsche Vertragspartei von allen Ansprüchen,
b) schließt nach Billigung durch den Exekutivausschuß die in die sich aus dem Betrieb und aus der Nutzung der Solar-
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d genannten Hauptverträge siedlung ergeben, frei.
und alle zusätzlichen Verträge;
c) wertet die Ergebnisse der Ausschreibung für Unteraufträge Artikel 6
aus und schlägt dem Exekutivausschuß die Unterauftrag-
nehmer vor, sofern in den vom Exekutivausschuß erlasse- Die Kosten des Solarsiedlungs-Projekts werden, wie in
.nen Richtlinien nichts anderes bestimmt wird; Artikel 7 festgelegt, gemäß folgenden Grundsätzen geteilt:
d) beaufsichtigt die Durchführung des Projekts durch die Auf- 1) Baukosten
tragnehmer; a) De·r griechische Beitrag umfaßt die Kosten, die OEK für den
e) stellt die Finanzpläne sowie die jährlichen Haushalte auf Bau des gleichen Wohngebiets mit Häusern oder Wohnun-
und legt sie dem Exekutivausschuß im Entwurf vor; gen in derzeitiger Standardausführung tragen müßte. Diese
Summe ist mit Drs. 650 Millionen auf der Grundlage der
f) legt dem Exekutivausschuß alle sechs Monate Zwischen- Preise von Juli 1980 berechnet wordeA und ist gemäß den
berichte und innerhalb von vier Monaten nach Beendigung vom Ministerium für Öffentliche Arbeiten der Republik Grie-
jeder Projektphase umfassende Schlußberichte vor; chenland veröffentlichten Trimester-Baupreisen bis zu dem
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Zeitpunkt aufzustocken, zu dem die in Artikel 7 Absatz 1 4) Um einen frühen Beginn der Projektarbeiten sicherzustel-
genannten beiden Gruppen von Arbeitspaketen berechnet len, kann der Exekutivausschuß die Projektleitung ermächti-
werden. Darüber hinaus umfaßt der griechische Beitrag die gen, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, und die Aus-
Grundstückskosten und die Kosten für die Anbindung des schreibungen für den Generalvertrag vor der Festlegung der
Geländes an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und beiden Gruppen von Arbeitspaketen bewilligen. Die sich dar-
an öffentliche Straßen. aus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen werden bis zur
Festlegung der Arbeitspakete auf vorläufiger Grundlage von
b) Alle in den Einzelplänen ausgewiesenen Projektkosten, die
nicht von dem unter Buchstabe a genannten griechischen der Vertragspartei finanziert, in deren land der jeweilige Auf-
tragnehmer rechtlich seinen Sitz hat.
Beitrag gedeckt werden und daher als Folge des For-
schungs- und Entwicklungscharakters des Projekts gelten, 5) Bleibt eine Vertragspartei mit den im Rahmen dieses
werden von den Vertragsparteien geteilt, indem die deut- Abkommens erforderlichen Zahlungen im Rückstand und ver-
sche Vertragspartei zwei Drittel, die griechische Vertrags- ursacht damit in der Durchführung des Projekts eine Verzöge-
partei ein Drittel beisteuert. rung von drei Monaten oder mehr, so trägt diese Partei die sich
c) Bei der Billigung von Änderungen der Einzelpläne entschei- aus einer derartigen Verzögerung ergebenden zusätzlichen
Kosten. Bleibt darüber hinaus eine Vertragspartei mehr als
det der Exekutivausschuß, wie die daraus entstehenden
Kosten oder Einsparungen zu teilen sind. Wird eine der- sechs aufeinanderfolgende Monate im Rückstand, so beraten
die Vertragsparteien miteinander über angemessene Maß-
artige Änderung von einer Vertragspartei verursacht oder
nahmen.
von ihren Behörden verlangt, so trägt diese Vertragspartei
die daraus entstehenden Kosten. Artikel 8
d) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die in Verbindung mit 1) An die zuständige Behörde einer Vertragspartei gerich-
den Einfuhrabgaben oder -steuern entstehen, die die tete Anmeldungen von Patenten oder anderen Eigentums-
jeweiligen Behörden auf für das Projekt notwendige Hard- rechten, die sich aus im Rahmen des Abkommens durchge-
ware- und Software-Pakete erheben. führten Arbeiten ergeben, sind ebenfalls bei der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei innerhalb einer Frist ein-
2) Kosten der Meß- und Auswertungsphase
zureichen, die zur Sicherung eines Prioritätsrechts gemäß der
a) Die deutsche Vertragspartei stellt für das Projekt einen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
geeigneten Computer zur Verfügung, während die verblei- Eigentums vom 20. März 1883 ausreicht. Dem Europäischen
benden Hardware- und Software-Kosten für die Installation Patentamt eingereichte Patentanmeldungen haben sowohl
des Meß- und Auswertungssystems zu zwei Dritteln von die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Grie-
der deutschen Vertragspartei und zu einem Drittel von der chenland als Bestimmungsländer anzugeben.
griechischen Vertragspartei getragen werden.
2) Die Vertragsparteien sichern für sich selbst und für ein-
b) Die Betriebskosten für die Meß- und Auswertungsphase ander das nicht ausschließliche Recht zur kostenfreien Nut-
über einen Zeitraum von etwa vier, Jahren werden zu zung aller Ergebnisse des Projekts zu, insbesondere aller in
gleichen Teilen auf die Vertragsparteien umgelegt. Absatz 1 bezeichneten Patente und anderer Eigentumsrechte
3) Über die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten hin- einschließlich des Rechts zur Gewährung von Unterlizenzen
für ,eigene Zwecke.
ausgehende Kosten für den Betrieb und die Nutzung der Solar-
siedlung gelten nicht als Projektkosten. 3) Die Vertragsparteien sind berechtigt, von der Projektlei-
tung vorgelegte und vom Exekutivausschuß gebilligte Berichte
Artikel 7 zu veröffentlichen. Die Projektleitung wird die Auftragnehmer
auffordern, Berichte über das Projekt, die sie zu veröffentlichen
1) Sobald die Kosten des Projekts mit hinreichender Genau- beabsichtigen, zur Billigung vorzulegen.
igkeit geschätzt werden können, vorzugsweise aufgrund der
der Projektleitung und OEK vorgelegten Angebote, teilt der 4) Bei der Verwertung von Projektergebnissen in Drittlän-
Exekutivausschuß nach Vortage eines Vorschlags der Projekt- dern in Zusammenarbeit mit anderen Partnern ist geeigneten
leitung die Projektarbeiten in zwei Gruppen von Arbeitspake- Partnern im land der anderen Vertragspartei der Vorzug zu
ten ein. Das zu diesem Zeitpunkt berechnete Finanzvolumen geben.
dieser beiden Gruppen hat dem finanziellen Beitrag der beiden 5) Jeder im Rahmen dieses Abkommens geschlossene Ver-
Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Artikels 6 zu trag hat Bestimmungen zu enthalten, die die obengenannten
entsprechen. Nach Billigung der beiden Gruppen von Arbeits- Rechte sichern und es den Vertragsparteien ermöglichen, ihre
paketen durch den Exekutivausschuß bezieht sich die finan- obengenannten Verpflichtungen zu erfüllen.
zielle Verpflichtung einer jeden Vertragspartei ausschließlich
auf die ihrem Beitrag entsprechende Gruppe, und jede Ver- 6) Der Exekutivausschuß kann, unter gleichzeitiger Berück-
tragspartei trägt alle mit der jeweiligen Gruppe verbundenen sichtigung der nach Absatz 7.1 der Vereinbarung vom
Kostenüberschreitungen einschließlich aller Wechselkurs- 30. November 1978 zwischen dem Bundesminister für For-
kosten. Gerät ein Auftragnehmer im lande einer Vertrags- schung und Technologie und dem Minister für Koordination
partei mit der Erfüllung seines vom Exekutivausschuß gebillig- über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit festgeleg-
ten Vertrags in Verzug und verursacht dadurch Kosten- ten administrativen Richtlinien, besondere Richtlinien für die
erhöhungen bei dem der anderen Vertragspartei zugewiese- Durchführung dieses Artikels erlassen.
nen Arbeitspaket, die vom Exekutivausschuß als erheblich
erachtet werden und nicht durch vertragliche Verpflichtungen Artikel 9
gedeckt werden können, so sind derartige zusätzliche Kosten Die Vertragsparteien erleichtern die Durchführung des
von der ersten Vertragspartei zu tragen. Abkommens und unterstützen die Projektleitung bei der Erfül-
2) Spätere Änderungen dieser beiden Gruppen von Arbeits- lung ihrer Aufgaben.
paketen bedürfen eines Beschlusses des Exekutivausschus-
ses. Artikel 10
3) Jede Vertragspartei leistet ihren Beitrag zu ihrem Arbeits- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht
paket gemäß der Finanziellen Anlage und kann verlangen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Auftragnehmer, die Projektarbeiten in ihrer jeweiligen Gruppe Regierung der Republik Griechenland innerhalb von drei
von Arbeitspaketen ausführen, ihre geltenden Förderungs- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
bedingungen und übliche Förderungspraxis einhalten. Erklärung abgibt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 109
Artikel 11 2) Dieses Abkommen tritt bei Beendigung des Projekts, spä-
1) Dieses Abkommen gilt vorläufig vom Tag seiner Unter- testens am 31. Dezember 1990, außer Kraft. Jede Vertrags-
zeichnung durch die beiden Vertragsparteien an und tritt am partei behält jedoch die aufgrund dieses Abkommens erwor-
benen Rechte.
Tage eines Notenwechsels, der die Genehmigung des Abkom-
mens durch die Vertragsparteien entsprechend ihren jeweili-
gen verfassungsmäßigen Verfahren bestätigt, endgültig in 3) Wird das Abkommen beendet, so behält jede Vertrags-
Kraft. partei alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte.
Unterzeichnet zu Athen am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften
in deutscher, englischer und griechischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des griechischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technofogie
der Bundesrepublik Deutschland
Sigrist
Der Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
Laskaris
Der Minister ohne Geschäftsbereich
mit Zuständigkeit für Koordination der Wissenschafts- und
Technologie-Politik
der Republik Griechenland
Dimas
110 Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1985, Teil II
Technische Anlage
zu dem Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
-_im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung
und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
1. Allgemeiner Plan des Solarsiedlungs-Projekts c) Während der Bauphase werden die verschiedenen
Gebäude und Systeme der Solarsiedlung mit einer
Ziel des Projekts ist die Verringerung des Ölverbrauchs
entsprechenden Anzahl von Meßgeräten ausgestattet,
durch die Nutzung hoch entwickelter Energietechnologie in
die mit einem zentralen Computer verbunden sind, um
der Architektur und im Bereich aktiver Energieversor-
die erforderlichen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1
. gungssysteme. Buchstabe b genannte Meß- und Auswertungsphase
a) Die Solarsiedlung wird aus etwa 435 Wohnungen, zu erhalten.
Häusern oder Etagenwohnungen und darüber hinaus
d) Die aktiven und passiven Energiesysteme der Sied-
aus einem Energiezentrum, einem Solarinformations-
lung werden während der Meß- und Auswertungs-
und Gemeinschaftszentrum bestehen und in sechs
phase nach einem Programm überwacht, das folgen-
Bereiche mit unterschiedlichen Energiesystemen ein-
des umfaßt:
geteilt sein:
- zweckdienliche Erfassung der Meßdaten mit Hilfe
Bereich 1: Zentrale Wärmepumpen und Systeme zur
des Computers
Nutzung der Abwärme von Dieselmotoren
- Simulation der Systeme durch Computerberech-
Bereich 2: Hohe passive Energienutzung mit ver-
nungen auf der Grundlage der tatsächlichen Aus-
schiedenen passiven Systemen z. 8. nach
legung und der meteorologischen Daten
den Prinzipien „direkter Wärmegewinn",
,.Trombe-Wand" oder „Gewächshaus" - Vergleich der gemessenen und der berechneten
und mit unterschiedlichen Spezialgeräten Zahlen im Hinblick auf Leistung und Wirtschaftlich-
als Zusatzheizung keit
Bereich 3: Luftkollektoren zum Heizen - Sammlung und Dokumentation von Betriebserfah-
rungen (Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit usw.)
Bereich 4: Dezentralisierte Absorber-/Wärmepum-
pensysteme je Haus für Heizung und - Erstellung von Dokumenten über die gewonnenen
Brauchwasserversorgung Erfahrungen für wissenschaftliche und andere
Zwecke und zur Erarbeitung optimaler Energie-
Bereich 5: Wasserkollektoren für Heizung und berechnungssysteme
Brauchwasserversorgung; Systeme zur
kurzfristigen Speicherung - Untersuchung und Dokumentation der soziologi-
schen Aspekte der Durchführung
Bereich 6: Wasserkollektoren für Heizung und
Brauchwasserversorgung; Halbjahres- - Erarbeitung von Regeln oder Normen für ähnliche
speicher Projekte.
b) Der Brauchwasserbedarf in den Bereichen 1, 2 und 3
2. Einzelpläne und Arbeitsplan
wird in großem Umfang durch einzelne Wasserkollek-
torsysteme gedeckt werden. Die Bereiche 1 und 4 wer- Die Einzelpläne für die Bauphase und der Arbeitsplan für
den durch Leitungen für Wärmetransport und elektri- die Meß- und Auswertungsphase werden in getrennten
sche Leitungen mit der zentralen Energiestation ver- Dokumenten vorgelegt, die nach ihrer Billigung durch den
bunden, während die Bereiche 2, 3, 5 und 6 in Energie- Exekutivausschuß für beide Vertragsparteien bindend sein
versorgung und -verbrauch unabhängig sein werden. werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 111
finanzielle Anlage
zu dem Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung
und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
1. Die Projektleitung erstellt sobald wie möglich nach Inkraft- 5. Um die rechtzeitige Verfügbarkeit der Beiträge sicherzu-
treten des Abkommens und auf der Grundlage der Einzel- stellen, halten die Vertragsparteien in jedem Falle und
pläne den Finanzplan und legt ihn dem Exekutivausschuß ungeachtet ihrer Verpflichtung, zusätzliche Beträge gemäß
zur Billigung vor. Der Finanzplan bezeichnet die Ausgaben- einem verabschiedeten Haushalt zur Verfügung zu stellen,
höhe jeder Projektphase für jedes Kalenderjahr und umfaßt folgende Mindestbeträge auf den bezeichneten Konten
die Ausgaben für den Generalvertrag von OEK sowie für die verfügbar:
anderen zur Durchführung des Projekts erforderlichen Ver-
träge. Bei Vortage des Finanzplans nennt die Projektleitung 1. 9. 1. 1. 1. 1. 1. 1.
die Projektannahmen, auf denen der Finanzplan beruht. 1981 1982 1983 1984
2. Spätestens am 1. September eines jeden Jahres und auf
Deutscher
der Grundlage des Finanzplans läßt die Projektleitung den
Beitrag 1,2 8,0 6,8 3,0
Vertragsparteien einen Haushaltsentwurf für das folgende
Kalenderjahr zukommen. Der Exekutivausschuß verab- Griechischer
schiedet den Haushalt vor Beginn jeden Jahres. Der Exeku- Beitrag
tivausschuß kann sich zu jeder Zeit von der Projektleitung (Ministerium
einen revidierten Haushalt vorlegen lassen, falls die für Koordi-
Umstände dies erforderlich machen. Für den Zeitraum zwi- nation) YEET 50 100 60 20
schen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem (Ministerium
31. Dezember des betreffenden Jahres trifft der Exekutiv- für Arbeit)
ausschuß vorläufige Haushaltsregelungen. OEK 200 300 200 100
3. Der Haushalt umfaßt: Anmerkung: Die Beiträge von YEET und OEK sind in Mio
a) den Einnahmenteil, der die Beiträge der Vertragspar- Drachmen, der BMFT-Beitrag in Mio DM ausgewiesen.
teien gemäß Artikel 6 und 7 ausweist. Der griechische Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die Ansätze für Folge-
Beitrag wird in Drachmen ausgedrückt; der deutsche jahre festzusetzen sowie die Ansätze angesichts techni-
Beitrag wird in Deutschen Mark ausgedrückt; scher und wirtschaftlicher Änderungen zu aktualisieren.
b) den Ausgabenteil, der den Wert der Verträge, die wäh- 6. Die Vertragsparteien leisten Zahlungen von ihren bezeich-
rend des betreff_enden Jahres zu vergeben sind, sowie neten Konten nach Anforderung durch die Projektleitung
Zahlungen, die in dem betreffenden Jahr fällig werden, entweder an die Projektleitung oder direkt an die Auftrag-
in der jeweiligen Währung ausweist. nehmer.
4. Die Billigung des Jahreshaushalts durch den Exekutivaus-
schuß stellt für die Projektleitung, vorbehaltlich Artikel 3 7. Die Projektleitung legt dem Exekutivausschuß spätestens
des Abkommens und ·aller vom Exekutivausschuß erstell- am 31. März des jeweils folgenden Jahres einen Jahresab-
ten Richtlinien und Bedingungen, die Ermächtigung dar, schluß vor.
a) die jeweiligen Verträge zu schließen ~nd 8. Der Exekutivausschuß fordert Wirtschaftsprüfer, die von
b) die Zahlung von Beiträgen gemäß dem verabschiedeten den Vertragsparteien bestellt werden können, zu einer
Haushalt auf von den Vertragsparteien bezeichnete nachträglichen externen Überprüfung der Ordnungsmäßig-
Konten zu verlangen. keit des Finanzgebahrens der Projektleitung auf.
112 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrlften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
llezugsprets: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesg98ftzblätter, die vor dem 1. Juli 1963 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prela dlNer AU89abe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand- Bundeunzelger Vertagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 8. Januar 1985
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Finnland am 15. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1984 (BGBI. II
s. 1045).
Bonn, den 8. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 3 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 99
Zaire der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG Republik Zaire in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und
durch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
keine Hindernisse in den Weg legen.
(3) Der Exekutivrat der Republik Zaire erteilt auf Antrag für
Artikel 6
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-
ten Status" nach den in Zaire geltenden Gesetzen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten
Artikel 4
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die DEG von sämt- rung abgibt
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Artikel 7
Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit
deren Erträgen in Zaire erhoben werden, frei. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Artikel 5
daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die innerstaatlichen Voraussetzungen auf Seiten der Republik
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die vom Exekutivrat der Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa, am 17. Oktober 1984 ~n zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Botschafter
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubase Makanga
Staatssekretär für Internationale Kooperation
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1984
In Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finaflzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftlic.he Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnotd·s
.100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Sierra Leone -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
Sierra Leone, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Republik Sierra Leone erhoben werden, frei.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung ·der Republik Sierra Leone überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
in der Republik Sierra Leone beizutragen - gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Artikel 5
Vorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)" ein Dar- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lehen bis zu 1,2 Millionen DM (in Worten: eine Million zweihun- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
derttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 4. Juli 1979 für werden.
das Vorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen Artikel 6
für die Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)" zuge-
sagten Darlehens bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten: sieben Mit Ausnahm~ der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) stehen für das des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
in Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu 8,7 Millionen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
DM (in Worten: acht Millionen siebenhunderttausend Deut- land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone
sche Mark) zur Verfügung. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Kraft.
Geschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ch. Nakonz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. Sheka Kanu
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 101
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1984
In Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen
zwischen d~r Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
und a) Bis zu 17 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deut-
sche Mark) für das Vorhaben „Investitionsmaßnahmen in
die Regierung der Republik Sierra Leone -
der Südprovinz", wenn nach Prüfung die Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist, ·
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche
Sierra Leone, Mark) für das Vorhaben „Forstmaßnahmen für den FIC-
Holzindustriekomplex, Kenema", wenn nach Prüfung die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
c) bis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
gen und zu vertiefen,
Mark) für Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungs-
würdigen Sektoren wie insbesondere ländliche Entwick-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
lung, aber auch Transport sowie Wasser- und Elektrizitäts-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
versorgung, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sierra Leone beizutragen - d) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-
derttausend Deutsche Mark) für den „Studien- und Exper-
sind wie folgt übereingekommen: tenfonds II".
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 1 vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzie-
Artikel 2
rungsbeiträge bis zu insgesamt 29,3 Millionen DM (in Worten:
neunundzwanzig Millionen dreihunderttausend Deutsche Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Mark) zu erhalten. Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zwischen der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für Genehmigungen.
Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsverträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 5
schriften unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen bevorzugt genutzt werden.
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra
Artikel 6
Leone erhoben werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 7
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nakonz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. Sheka Kanu
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1984
In Dakar ist am 11. Oktober 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in Kap Verde erhoben werden.
und
die Regierung der Republik Kap Verde,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Kap Verde, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen und zu vertiefen, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Kap Verde beizutragen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf
sind wie folgt übereingekommen: den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt
Artikel 1 wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
,,Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für den interinsula-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ren Passagier- und Güterverkehr" eJnen Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
bis zu 11,925 Millionen DM (in Worten: elf Millionen neunhun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
dertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Republik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
vorschriften unterliegt. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan- Artikel 8
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Dakar am 11. Oktober 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Norbert Lang
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Arnaldo Herculano Spencer Araujo
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
Vom 28. Dezember 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
1. Oktober 1984 über die Errichtung nebeneinanderlie-
gender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
(BGBI. 198411 S. 926) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Dezember 1984
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels
vom 1. Dezember 1984 die Vereinbarung vom
31. August 1984 über die Errichtung nebeneinanderlie-
gender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
(BGBI. 1984 II S. 927) in Kraft getreten.
Zum gleichen Zeitpunkt ist die Vereinbarung vom
15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegen-
der nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-
gang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
(BGßl. 1981 II S. 594) außer Kraft getreten.
Damit ist auch die Verordnung vom 6. August 1981
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuen-
burg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim (BGBI. 1981 II
S. 593) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft getreten.
Bonn, den 28. Dezember 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 105
Bekanntmachun,;1
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 28. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 15. Januar 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1983 (BGBI. II S. 4 77).
Bonn, den 28. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Redies
Bekanntmachung
des deutsch-griechischen Abkommens
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt
zur rationalen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie
in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
Vom 7. Januar 1985
In Athen ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwischen dem Bundesminister
für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechen-
land über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen
Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der
Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist näch seinem Artikel 11 Abs. 1
am 21. Februar 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1985
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt
zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie
in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
(Solarsiedlungs-Projekt)
Die Vertragsparteien, Gemeinschaft zusammen mit der Akzeptanz und Nutzung
der angewandten Systeme durch die Bewohner zu gewähr-
eingedenk leisten;
- der Vereinbarung vom 30. November 1978 zwischen dem b) Messung und Auswertung der technischen, wirtschaft-
Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundes- lichen und sozialen Parameter in dieser Siedlung.
republik Deutschland und dem Minister für Koordination der 2) Die Vertragsparteien erklären ihr Interesse an einer
Republik Griechenland über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der Planung von Folgemaßnahmen mit
Zusammenarbeit; dem Ziel, die Projektergebnisse zum Nutzen beider Länder zu
verwerten.
- der bisher in der Vorbereitungsphase des Solarsiedlungs-
Projekts unternommenen gemeinsamen Bemühungen, ein- 3) Die Solarsiedlung wird in der Nähe von Athen in lykov-
schließlich der Beratungen des zu diesem Zweckeingesetz- rissi, Attika, Griechenland, an einem Ort gebaut, wo die grie-
ten Exekutivausschusses; chische Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) ein Woh-
nungsbauprojekt konventioneller Art geplant hatte.
- der Empfehlung des Exekutivausschusses, das Solarsied-
lungs-Projekt in Übereinstimmung mit den während der Sit-
Artikel 2
zungen des Exekutivausschusses bis zum
11./12. September 1980 erstellten Richtlinien durchzufüh- 1) Ein Exekutivausschuß wird mit der Beaufsichtigung des
ren; Solarsiedlungs-Projekts betraut und trifft die erforderlichen
Entscheidungen gemäß diesem Abkommen. Jede Vertrags-
in dem Wunsch, zu den internationalen Bemühungen um partei ernennt drei Mitglieder des Exekutivausschusses. Jede
eine rationelle Energieverwendung durch die vermehrte Vertragspartei hat eine Stimme, Beschlüsse werden einstim-
Anwendung der Solartechnologie beizutragen; mig gefaßt.
2) Der Exekutivausschuß hat insbesondere folgende Auf-
in der Erkenntnis, daß die Demonstration der Solartechnolo- gaben:
gie in einem Großprojekt des Standardwohnungsbaus die a) Ernennung der Projektleitung für jede einzelne Phase
Anwendung der in diesem Projekt eingesetzten Solarsysteme sowie Bestimmung ihrer Struktur im einzelnen und ihrer
oder anderer Systeme auf diesem Gebiet und ihre Weiter- Aufgaben nach Artikel 3, wobei als vereinbart gilt, daß vor-
entwicklung in beiden Ländern fördert behaltlich der Billigung des Exekutivausschusses eine
geeignete juristische Person griechischen Rechts mit der
sind wie folgt übereingekommen: Projektleitung für den Bau der Solarsiedlung und ferner mit
dem künftigen Betrieb der Siedlung betraut wird;
Artikel 1 b) Billigung der Einzelpläne, einschließ~ich aller erforderlichen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Solarsied- Änderungen, für den Bau der Solarsiedlung auf der Grund-
lungs-Projekt in folgenden Projektphasen nach Maßgabe der lage der während der Vorbereitungsphase erstellten und in
Technischen Anlage zu diesem Abkommen durchzuführen: der Technischen Anlage beschriebenen allgemeinen Pla-
nung, des Energiekonzepts, der Aufgliederung in Bereiche
a) Bau einer Siedlung für griechische Arbeiter unter inten- und der architektonischen Einzelplanung;
sivem Einsatz verschiedener aktiver und passiver Solar-
systeme und anderer fortgeschrittener Energiesysterne, c) Billigung des Arbeitsplans, einschließlich aller erforder-
wobei die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die lichen Änderungen, für die Meß- und Auswertungsphase
Qualität des sozialen Lebens und Umfelds innerhalb der des Projekts;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 107
d) Billigung der Auswahl der mit dem Bau der Solarsiedlung zu g) schließt, soweit erforderlich, geeignete Versicherungsver-
betrauenden Auftragnehmer, wobei als vereinbart gilt, daß träge;
zusätzlich zu dem nach Artikel 3 Absatz 3 abzuschließen- h) holt gemäß Artikel 7 Absatz 3 angemessene Garantien von
den Generalvertrag den Auftragnehmern ein.
- ein Hauptvertrag mit einem griechischen Auftragnehmer 3) Es ist Aufgabe von OEK, gemäß den einschlägigen grie-
für Ingenieurarbeiten an Gebäuden und konventionellen chischen Rechtsvorschriften den Generalvertrag für den kon-
Aktivsystemen zu vergeben ist, wobei die Ingenieur- ventionellen Teil des Solarsiedlungs-Projekts und für andere,
arbeiten Planung, Detailbehandlung, Beschaffung, Be- OEK vom Exekutivausschuß übertragene Projektteile nach Bil-
aufsichtigung vertraglicher Arbeiten und Inbetriebnahme ligung der Ausschreibungsbedingungen durch den Exekutiv-
von Systemen umfassen, ausschuß zu schließen; OEK benennt gegenüber dem Gene-
- ein weiterer Hauptvertrag mit einem deutschen Auftrag- ralauftragnehmer die Projektleitung als diejenige Stelle, die im
nehmer für die Ingenieurarbeiten an nicht-konventionel- Namen von OEK für die Beaufsichtigung der im Rahmen des
len Aktivsystemen und für deren Herstellung zu ver- Generalvertrages auszuführenden Bauarbeiten verantwortlich
geben ist, ist.
- zusätzliche Verträge für die Errichtung von Gebäuden 4) Die Projektleitung und OEK arbeiten bei der Erfüllung ihrer
und die Herstellung von Systemen vergeben werden jeweiligen Aufgaben zusammen und unterstützen einander,
können um einen optimalen Fortschritt des Projekts und eine ord-
nungsgemäße Koordinierung der Arbeiten zu gewährleisten,
und daß eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwi- die im Rahmen der von der Projektleitung oder von OEK
schen den beiden Hauptauftragnehmern erstellt und dem geschlossenen Verträge auszuführen sind.
Exekutivausschuß zur Billigung vorgelegt werden soll;
e) Billigung des Finanzplans; Artikel 4
f) Billigung der jährlichen Haushalte; Zur Durchführung dieses Abkommens gründet die griechi-
g) Billigung der Berichte der Wirtschaftsprüfer. sche Vertragspartei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
eine privatrechtliche Einrichtung in Form einer Aktiengesell-
3) Der Exekutivausschuß kann Richtlinien für die Projekt- schaft.
leitung erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung des
Projekts sicherzustellen und angemessene Leistungsgaran- Diese Aktiengesellschaft wird durch einen Erlaß des Präsi-
tien von Auftragnehmern und Lieferanten zu erhalten. denten auf Empfehlung der Minister für Koordination und für
Arbeit der Republik Griechenland gegründet.
4) Der Exekutivausschuß tritt so oft wie nötig zusammen,
und zwar abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Griechenland, und wird von einem von der Artikel 5
gastgebenden Vertragspartei ernannten Mitglied geleitet. 1) OEK obliegt als Eigentümer der Solarsiedlung die Ver-
5) Der Exekutivausschuß kann sich durch von ihm benannte gabe von Wohnungen. Auf der Grundlage der vom Exekutiv-
technische Berater unterstützen lassen. ausschuß erlassenen Richtlinien hat sich OEK jedoch zugun-
sten beider Vertragsparteien diejenigen Rechte gegenüber
. 6) Reisekosten der Mitglieder des Exekutivausschusses, die den künftigen Eigentümern und Bewohnern vorzubehalten, die
an Ausschußsitzungen teilnehmen, sind als von der gast- zur Durchführung des Projekts und der Sicherung seiner
gebenden Vertragspartei zu tragende Projektkosten anzu- Akzeptanz erforderlich sind.
sehen.
2) Auf Wunsch einer Vertragspartei wird die Solarsiedlung
7) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden alsbald interessierten Besuchern gezeigt. Die erforderlichen Bestim-
nach Unterzeichnung dieses Abkommens ernannt. mungen für derartige Besuche werden vom Exekutivausschuß
auf der Grundlage eines Vorschlags der Projektleitung fest-
Artikel 3 gelegt.
1) Die Projektleitung ist dem Exekutivausschuß für die ord- 3) Bei der Beendigung des Projekts steht es jeder Vertrags-
nungsgemäße Durchführung des Solarsiedlungs-Projekts ver- partei frei, die Rückgabe der Geräte zu fordern, die von ihr
antwortlich, soweit die Verantwortung nicht nach Absatz 3 bei geliefert oder finanziert wurden und deren weitere Verwen-
OEK liegt. dung in der Solarsiedlung nicht erforderlich ist.
2) Die Projektleitung 4) Die Vertragsparteien sind gegenüber zivilrechtlichen
a) holt durch Vorlage der nötigen Anträge bei den zuständigen Ansprüchen, die sich aus der Durchführung des Projekts oder
Behörden nach Billigung durch den Exekutivausschuß alle aus dem nachfolgenden Betrieb und der Nutzung der Solar-
gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen ein; siedlung ergeben, nicht haftbar. Die griechische Vertrags-
partei stellt die deutsche Vertragspartei von allen Ansprüchen,
b) schließt nach Billigung durch den Exekutivausschuß die in die sich aus dem Betrieb und aus der Nutzung der Solar-
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d genannten Hauptverträge siedlung ergeben, frei.
und alle zusätzlichen Verträge;
c) wertet die Ergebnisse der Ausschreibung für Unteraufträge Artikel 6
aus und schlägt dem Exekutivausschuß die Unterauftrag-
nehmer vor, sofern in den vom Exekutivausschuß erlasse- Die Kosten des Solarsiedlungs-Projekts werden, wie in
.nen Richtlinien nichts anderes bestimmt wird; Artikel 7 festgelegt, gemäß folgenden Grundsätzen geteilt:
d) beaufsichtigt die Durchführung des Projekts durch die Auf- 1) Baukosten
tragnehmer; a) De·r griechische Beitrag umfaßt die Kosten, die OEK für den
e) stellt die Finanzpläne sowie die jährlichen Haushalte auf Bau des gleichen Wohngebiets mit Häusern oder Wohnun-
und legt sie dem Exekutivausschuß im Entwurf vor; gen in derzeitiger Standardausführung tragen müßte. Diese
Summe ist mit Drs. 650 Millionen auf der Grundlage der
f) legt dem Exekutivausschuß alle sechs Monate Zwischen- Preise von Juli 1980 berechnet wordeA und ist gemäß den
berichte und innerhalb von vier Monaten nach Beendigung vom Ministerium für Öffentliche Arbeiten der Republik Grie-
jeder Projektphase umfassende Schlußberichte vor; chenland veröffentlichten Trimester-Baupreisen bis zu dem
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Zeitpunkt aufzustocken, zu dem die in Artikel 7 Absatz 1 4) Um einen frühen Beginn der Projektarbeiten sicherzustel-
genannten beiden Gruppen von Arbeitspaketen berechnet len, kann der Exekutivausschuß die Projektleitung ermächti-
werden. Darüber hinaus umfaßt der griechische Beitrag die gen, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, und die Aus-
Grundstückskosten und die Kosten für die Anbindung des schreibungen für den Generalvertrag vor der Festlegung der
Geländes an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und beiden Gruppen von Arbeitspaketen bewilligen. Die sich dar-
an öffentliche Straßen. aus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen werden bis zur
Festlegung der Arbeitspakete auf vorläufiger Grundlage von
b) Alle in den Einzelplänen ausgewiesenen Projektkosten, die
nicht von dem unter Buchstabe a genannten griechischen der Vertragspartei finanziert, in deren land der jeweilige Auf-
tragnehmer rechtlich seinen Sitz hat.
Beitrag gedeckt werden und daher als Folge des For-
schungs- und Entwicklungscharakters des Projekts gelten, 5) Bleibt eine Vertragspartei mit den im Rahmen dieses
werden von den Vertragsparteien geteilt, indem die deut- Abkommens erforderlichen Zahlungen im Rückstand und ver-
sche Vertragspartei zwei Drittel, die griechische Vertrags- ursacht damit in der Durchführung des Projekts eine Verzöge-
partei ein Drittel beisteuert. rung von drei Monaten oder mehr, so trägt diese Partei die sich
c) Bei der Billigung von Änderungen der Einzelpläne entschei- aus einer derartigen Verzögerung ergebenden zusätzlichen
Kosten. Bleibt darüber hinaus eine Vertragspartei mehr als
det der Exekutivausschuß, wie die daraus entstehenden
Kosten oder Einsparungen zu teilen sind. Wird eine der- sechs aufeinanderfolgende Monate im Rückstand, so beraten
die Vertragsparteien miteinander über angemessene Maß-
artige Änderung von einer Vertragspartei verursacht oder
nahmen.
von ihren Behörden verlangt, so trägt diese Vertragspartei
die daraus entstehenden Kosten. Artikel 8
d) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die in Verbindung mit 1) An die zuständige Behörde einer Vertragspartei gerich-
den Einfuhrabgaben oder -steuern entstehen, die die tete Anmeldungen von Patenten oder anderen Eigentums-
jeweiligen Behörden auf für das Projekt notwendige Hard- rechten, die sich aus im Rahmen des Abkommens durchge-
ware- und Software-Pakete erheben. führten Arbeiten ergeben, sind ebenfalls bei der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei innerhalb einer Frist ein-
2) Kosten der Meß- und Auswertungsphase
zureichen, die zur Sicherung eines Prioritätsrechts gemäß der
a) Die deutsche Vertragspartei stellt für das Projekt einen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
geeigneten Computer zur Verfügung, während die verblei- Eigentums vom 20. März 1883 ausreicht. Dem Europäischen
benden Hardware- und Software-Kosten für die Installation Patentamt eingereichte Patentanmeldungen haben sowohl
des Meß- und Auswertungssystems zu zwei Dritteln von die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Grie-
der deutschen Vertragspartei und zu einem Drittel von der chenland als Bestimmungsländer anzugeben.
griechischen Vertragspartei getragen werden.
2) Die Vertragsparteien sichern für sich selbst und für ein-
b) Die Betriebskosten für die Meß- und Auswertungsphase ander das nicht ausschließliche Recht zur kostenfreien Nut-
über einen Zeitraum von etwa vier, Jahren werden zu zung aller Ergebnisse des Projekts zu, insbesondere aller in
gleichen Teilen auf die Vertragsparteien umgelegt. Absatz 1 bezeichneten Patente und anderer Eigentumsrechte
3) Über die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten hin- einschließlich des Rechts zur Gewährung von Unterlizenzen
für ,eigene Zwecke.
ausgehende Kosten für den Betrieb und die Nutzung der Solar-
siedlung gelten nicht als Projektkosten. 3) Die Vertragsparteien sind berechtigt, von der Projektlei-
tung vorgelegte und vom Exekutivausschuß gebilligte Berichte
Artikel 7 zu veröffentlichen. Die Projektleitung wird die Auftragnehmer
auffordern, Berichte über das Projekt, die sie zu veröffentlichen
1) Sobald die Kosten des Projekts mit hinreichender Genau- beabsichtigen, zur Billigung vorzulegen.
igkeit geschätzt werden können, vorzugsweise aufgrund der
der Projektleitung und OEK vorgelegten Angebote, teilt der 4) Bei der Verwertung von Projektergebnissen in Drittlän-
Exekutivausschuß nach Vortage eines Vorschlags der Projekt- dern in Zusammenarbeit mit anderen Partnern ist geeigneten
leitung die Projektarbeiten in zwei Gruppen von Arbeitspake- Partnern im land der anderen Vertragspartei der Vorzug zu
ten ein. Das zu diesem Zeitpunkt berechnete Finanzvolumen geben.
dieser beiden Gruppen hat dem finanziellen Beitrag der beiden 5) Jeder im Rahmen dieses Abkommens geschlossene Ver-
Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Artikels 6 zu trag hat Bestimmungen zu enthalten, die die obengenannten
entsprechen. Nach Billigung der beiden Gruppen von Arbeits- Rechte sichern und es den Vertragsparteien ermöglichen, ihre
paketen durch den Exekutivausschuß bezieht sich die finan- obengenannten Verpflichtungen zu erfüllen.
zielle Verpflichtung einer jeden Vertragspartei ausschließlich
auf die ihrem Beitrag entsprechende Gruppe, und jede Ver- 6) Der Exekutivausschuß kann, unter gleichzeitiger Berück-
tragspartei trägt alle mit der jeweiligen Gruppe verbundenen sichtigung der nach Absatz 7.1 der Vereinbarung vom
Kostenüberschreitungen einschließlich aller Wechselkurs- 30. November 1978 zwischen dem Bundesminister für For-
kosten. Gerät ein Auftragnehmer im lande einer Vertrags- schung und Technologie und dem Minister für Koordination
partei mit der Erfüllung seines vom Exekutivausschuß gebillig- über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit festgeleg-
ten Vertrags in Verzug und verursacht dadurch Kosten- ten administrativen Richtlinien, besondere Richtlinien für die
erhöhungen bei dem der anderen Vertragspartei zugewiese- Durchführung dieses Artikels erlassen.
nen Arbeitspaket, die vom Exekutivausschuß als erheblich
erachtet werden und nicht durch vertragliche Verpflichtungen Artikel 9
gedeckt werden können, so sind derartige zusätzliche Kosten Die Vertragsparteien erleichtern die Durchführung des
von der ersten Vertragspartei zu tragen. Abkommens und unterstützen die Projektleitung bei der Erfül-
2) Spätere Änderungen dieser beiden Gruppen von Arbeits- lung ihrer Aufgaben.
paketen bedürfen eines Beschlusses des Exekutivausschus-
ses. Artikel 10
3) Jede Vertragspartei leistet ihren Beitrag zu ihrem Arbeits- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht
paket gemäß der Finanziellen Anlage und kann verlangen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Auftragnehmer, die Projektarbeiten in ihrer jeweiligen Gruppe Regierung der Republik Griechenland innerhalb von drei
von Arbeitspaketen ausführen, ihre geltenden Förderungs- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
bedingungen und übliche Förderungspraxis einhalten. Erklärung abgibt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 109
Artikel 11 2) Dieses Abkommen tritt bei Beendigung des Projekts, spä-
1) Dieses Abkommen gilt vorläufig vom Tag seiner Unter- testens am 31. Dezember 1990, außer Kraft. Jede Vertrags-
zeichnung durch die beiden Vertragsparteien an und tritt am partei behält jedoch die aufgrund dieses Abkommens erwor-
benen Rechte.
Tage eines Notenwechsels, der die Genehmigung des Abkom-
mens durch die Vertragsparteien entsprechend ihren jeweili-
gen verfassungsmäßigen Verfahren bestätigt, endgültig in 3) Wird das Abkommen beendet, so behält jede Vertrags-
Kraft. partei alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte.
Unterzeichnet zu Athen am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften
in deutscher, englischer und griechischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des griechischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technofogie
der Bundesrepublik Deutschland
Sigrist
Der Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
Laskaris
Der Minister ohne Geschäftsbereich
mit Zuständigkeit für Koordination der Wissenschafts- und
Technologie-Politik
der Republik Griechenland
Dimas
110 Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1985, Teil II
Technische Anlage
zu dem Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
-_im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung
und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
1. Allgemeiner Plan des Solarsiedlungs-Projekts c) Während der Bauphase werden die verschiedenen
Gebäude und Systeme der Solarsiedlung mit einer
Ziel des Projekts ist die Verringerung des Ölverbrauchs
entsprechenden Anzahl von Meßgeräten ausgestattet,
durch die Nutzung hoch entwickelter Energietechnologie in
die mit einem zentralen Computer verbunden sind, um
der Architektur und im Bereich aktiver Energieversor-
die erforderlichen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1
. gungssysteme. Buchstabe b genannte Meß- und Auswertungsphase
a) Die Solarsiedlung wird aus etwa 435 Wohnungen, zu erhalten.
Häusern oder Etagenwohnungen und darüber hinaus
d) Die aktiven und passiven Energiesysteme der Sied-
aus einem Energiezentrum, einem Solarinformations-
lung werden während der Meß- und Auswertungs-
und Gemeinschaftszentrum bestehen und in sechs
phase nach einem Programm überwacht, das folgen-
Bereiche mit unterschiedlichen Energiesystemen ein-
des umfaßt:
geteilt sein:
- zweckdienliche Erfassung der Meßdaten mit Hilfe
Bereich 1: Zentrale Wärmepumpen und Systeme zur
des Computers
Nutzung der Abwärme von Dieselmotoren
- Simulation der Systeme durch Computerberech-
Bereich 2: Hohe passive Energienutzung mit ver-
nungen auf der Grundlage der tatsächlichen Aus-
schiedenen passiven Systemen z. 8. nach
legung und der meteorologischen Daten
den Prinzipien „direkter Wärmegewinn",
,.Trombe-Wand" oder „Gewächshaus" - Vergleich der gemessenen und der berechneten
und mit unterschiedlichen Spezialgeräten Zahlen im Hinblick auf Leistung und Wirtschaftlich-
als Zusatzheizung keit
Bereich 3: Luftkollektoren zum Heizen - Sammlung und Dokumentation von Betriebserfah-
rungen (Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit usw.)
Bereich 4: Dezentralisierte Absorber-/Wärmepum-
pensysteme je Haus für Heizung und - Erstellung von Dokumenten über die gewonnenen
Brauchwasserversorgung Erfahrungen für wissenschaftliche und andere
Zwecke und zur Erarbeitung optimaler Energie-
Bereich 5: Wasserkollektoren für Heizung und berechnungssysteme
Brauchwasserversorgung; Systeme zur
kurzfristigen Speicherung - Untersuchung und Dokumentation der soziologi-
schen Aspekte der Durchführung
Bereich 6: Wasserkollektoren für Heizung und
Brauchwasserversorgung; Halbjahres- - Erarbeitung von Regeln oder Normen für ähnliche
speicher Projekte.
b) Der Brauchwasserbedarf in den Bereichen 1, 2 und 3
2. Einzelpläne und Arbeitsplan
wird in großem Umfang durch einzelne Wasserkollek-
torsysteme gedeckt werden. Die Bereiche 1 und 4 wer- Die Einzelpläne für die Bauphase und der Arbeitsplan für
den durch Leitungen für Wärmetransport und elektri- die Meß- und Auswertungsphase werden in getrennten
sche Leitungen mit der zentralen Energiestation ver- Dokumenten vorgelegt, die nach ihrer Billigung durch den
bunden, während die Bereiche 2, 3, 5 und 6 in Energie- Exekutivausschuß für beide Vertragsparteien bindend sein
versorgung und -verbrauch unabhängig sein werden. werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985 111
finanzielle Anlage
zu dem Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit
der Republik Griechenland
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung
und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
1. Die Projektleitung erstellt sobald wie möglich nach Inkraft- 5. Um die rechtzeitige Verfügbarkeit der Beiträge sicherzu-
treten des Abkommens und auf der Grundlage der Einzel- stellen, halten die Vertragsparteien in jedem Falle und
pläne den Finanzplan und legt ihn dem Exekutivausschuß ungeachtet ihrer Verpflichtung, zusätzliche Beträge gemäß
zur Billigung vor. Der Finanzplan bezeichnet die Ausgaben- einem verabschiedeten Haushalt zur Verfügung zu stellen,
höhe jeder Projektphase für jedes Kalenderjahr und umfaßt folgende Mindestbeträge auf den bezeichneten Konten
die Ausgaben für den Generalvertrag von OEK sowie für die verfügbar:
anderen zur Durchführung des Projekts erforderlichen Ver-
träge. Bei Vortage des Finanzplans nennt die Projektleitung 1. 9. 1. 1. 1. 1. 1. 1.
die Projektannahmen, auf denen der Finanzplan beruht. 1981 1982 1983 1984
2. Spätestens am 1. September eines jeden Jahres und auf
Deutscher
der Grundlage des Finanzplans läßt die Projektleitung den
Beitrag 1,2 8,0 6,8 3,0
Vertragsparteien einen Haushaltsentwurf für das folgende
Kalenderjahr zukommen. Der Exekutivausschuß verab- Griechischer
schiedet den Haushalt vor Beginn jeden Jahres. Der Exeku- Beitrag
tivausschuß kann sich zu jeder Zeit von der Projektleitung (Ministerium
einen revidierten Haushalt vorlegen lassen, falls die für Koordi-
Umstände dies erforderlich machen. Für den Zeitraum zwi- nation) YEET 50 100 60 20
schen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem (Ministerium
31. Dezember des betreffenden Jahres trifft der Exekutiv- für Arbeit)
ausschuß vorläufige Haushaltsregelungen. OEK 200 300 200 100
3. Der Haushalt umfaßt: Anmerkung: Die Beiträge von YEET und OEK sind in Mio
a) den Einnahmenteil, der die Beiträge der Vertragspar- Drachmen, der BMFT-Beitrag in Mio DM ausgewiesen.
teien gemäß Artikel 6 und 7 ausweist. Der griechische Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die Ansätze für Folge-
Beitrag wird in Drachmen ausgedrückt; der deutsche jahre festzusetzen sowie die Ansätze angesichts techni-
Beitrag wird in Deutschen Mark ausgedrückt; scher und wirtschaftlicher Änderungen zu aktualisieren.
b) den Ausgabenteil, der den Wert der Verträge, die wäh- 6. Die Vertragsparteien leisten Zahlungen von ihren bezeich-
rend des betreff_enden Jahres zu vergeben sind, sowie neten Konten nach Anforderung durch die Projektleitung
Zahlungen, die in dem betreffenden Jahr fällig werden, entweder an die Projektleitung oder direkt an die Auftrag-
in der jeweiligen Währung ausweist. nehmer.
4. Die Billigung des Jahreshaushalts durch den Exekutivaus-
schuß stellt für die Projektleitung, vorbehaltlich Artikel 3 7. Die Projektleitung legt dem Exekutivausschuß spätestens
des Abkommens und ·aller vom Exekutivausschuß erstell- am 31. März des jeweils folgenden Jahres einen Jahresab-
ten Richtlinien und Bedingungen, die Ermächtigung dar, schluß vor.
a) die jeweiligen Verträge zu schließen ~nd 8. Der Exekutivausschuß fordert Wirtschaftsprüfer, die von
b) die Zahlung von Beiträgen gemäß dem verabschiedeten den Vertragsparteien bestellt werden können, zu einer
Haushalt auf von den Vertragsparteien bezeichnete nachträglichen externen Überprüfung der Ordnungsmäßig-
Konten zu verlangen. keit des Finanzgebahrens der Projektleitung auf.
112 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrlften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 8. Januar 1985
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Finnland am 15. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1984 (BGBI. II
s. 1045).
Bonn, den 8. Januar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele