Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 963
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 5. Juli 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II S.
41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Pakistan am 10. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II
s. 1044).
Bonn, den 5. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens
und des Brüsseler Zusatzübereinkommens
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Gesetzes zu den
Pariser Atomhaftungs-Protokollen vom 21. Mai 1985
(BGBI. II S. 690) wird nachstehend der Wortlaut
a) des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern-
energie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28.
Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 311) unter
Berücksichtigung der Änderungen durch das Proto-
koll vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690,
691 ), und
b) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls
vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318)
unter Berücksichtigung der Änderungen durch das
Protokoll vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II S.
690,698)
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil II
Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der kann bestimmen, daß zwei oder mehr Kernanlagen eines
Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des König- einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befin-
reichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des den, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände,
Königreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des in denen sich radioaktive Materialien befinden, als eine
Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des einzige Kernanlage behandelt werden;
Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, (iii) ,,Kernbrennstoffe" spaltbare Materialien in Form von Uran
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord- als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (ein-
irland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eid- schließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall,
genossenschaft und der Türkischen Republik - Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges
vom Direktionsausschuß jeweils bestimmtes spaltbares
in der Erwägung, daß die OECD-Kernenergie-Agentur, die Material;
im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenar-
beit und Entwicklung (im folgenden „Organisation" genannt) (iv) ,.radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" radioaktive Mate-
errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und rialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht
gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teil- werden, daß sie einer mit dem Vorgang der Herstellung
nehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen
im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kern-
nukleare Risiken, zu fördern; brennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kern-
anlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht
in dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirt-
Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte schaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke
Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwen- oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden
digen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß dadurch können;
die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kern- (v) ,,Kernmaterialien" Kernbrennstoffe (ausgenommen
energie für friedliche Zwecke nicht behindert wird; natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive
Erzeugnisse und Abfälle;
in der Überzeugung, daß es notwendig ist, die in den ver-
schiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für (vi) ,.Inhaber einer Kernanlage" derjenige, der von der zustän-
solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen digen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder
Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene angesehen wird.
die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maß- (b) Der Direktionsausschuß kann Kernanlagen, Kernbrenn-
nahmen zu ergreifen; stoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Über-
einkommens ausschließen, wenn er dies wegen des geringen
sind wie folgt übereingekommen: Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt
erachtet.
Artikel 1
Artikel 2
(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten
Vorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte ist
(i) ,.nukleares Ereignis" jedes einen Schaden verursa- dieses Übereinkommen weder auf nukleare Ereignisse, die im
chende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander- Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten eintreten, noch auf
folgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern dort erlittenen Schaden anzuwenden, sofern nicht die Gesetz-
das Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder gebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernan-
der Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder lage des haftenden Inhabers gelegen ist, etwas anderes
einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit gif- bestimmt.
tigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigen-
schaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeug- Artikel 3
nissen oder Abfällen oder von den von einer anderen (a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem
Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage ausgehenden Übereinkommen für
ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus
ergibt; (i) Schaden an leben oder Gesundheit von Menschen und
(ii) ,,Kernanlage" Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil (ii) Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, aus-
eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeu- genommen
gung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur 1. die Kernanlage selbst und andere Kernanlagen, ein-
Trennung der lostope von Kernbrennstoffen; Fabriken für schließlich einer Kernanlage während der Errichtung,
die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtun- auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet,
gen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen und
die Lagerung solcher Materialien während der Beförde-
2. jegliche Vermögenswerte auf demselben Gelände, die
rung, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrenn-
im Zusammenhang mit einer solchen Anlage ver-
stoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden
wendet werden oder verwendet werden sollen,
und die vom Direktionsausschuß für Kernenergie der
Organisation (im folgenden „Direktionsausschuß" wenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder Verlust (im fol-
genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei genden „Schaden" genannt) durch ein nukleares Ereignis ver-
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ursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf schließen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet.
aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzu- Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift dieses Inhabers
führen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt. sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthal-
ten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für
(b) Wird der Schaden oder der Verlust gemeinsam durch ein
den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten
nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt
werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmate-
der Teil des Schadens oder des Verlustes, der durch das nicht-
rialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich
nukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von
die Sicherheit bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der
dem durch das nukleare Ereignis verursachten Schaden oder
zuständigen Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber
Verlust nicht hinreichend sicher trennen läßt, als durch das
einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkom-
nukleare Ereignis verursacht. Ist der Schaden oder der Verlust
mens ist.
gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter
dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung ver- (d) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen,
ursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haf- daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer
tung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-
weder eingeschränkt noch anderweitig berührt. partei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung
der zuständigen Behörde gemäß diesem Übereinkommen haf-
Artikel 4 tet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförde-
rers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kern-
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien ein- anlage unter der Voraussetzung, daß die Erfordernisse des
schließlich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Artikels 1O (a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer
gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes: hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförde-
(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem rung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Überein-
Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß kommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden
dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage ver- Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
ursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist,
die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls Artikel 5
das Ereignis eintritt: (a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusam-
(i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung menhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven
für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nu- Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kern-
klearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmun- anlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadens-
gen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat; verursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor Kernanlage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für
der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmate- diesen Schaden.
rialien übernommen hat; (b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Ereignis
verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kern-
(iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines
materialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung
Beförderungsmittels Ist, verwendet werden sollen, bevor
mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber
sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß
dieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer
Befugte übernommen hat;
Inhaber oder ein Dritter haftet.
(iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im
(c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammen-
Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt wor-
hang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse
den sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem
oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befin-
sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates ange-
den sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer
kommen sind, ausgeladen worden sind.
Kernanlage, so haftet für den Schaden nur der Inhaber derje-
(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem nigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben,
Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß bevor der Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie
dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage im in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den
Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags
verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt: übernommen hat.
(i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien (d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber
zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den aus- von Kernanlagen für einen Schaden, so können sie gemein-
drücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages sam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in
vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat; Anspruch genommen werden. Ergibt sich jedoch die Haftung
als Folge eines Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nach-
Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförde-
dem er die Kernmaterialien übernommen hat;
rung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer
(iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reak- mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein
tors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemißt
hat; sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach
(iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen
des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflich-
Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt wor- tet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbrin-
den sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verla- gen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag
den worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet hinausgehen.
dieses Staates befördert werden sollen. Artikel 6
(c) Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber (a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereig-
einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung nis verursachten Schadens kann nur gegen den Inhaber einer
zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem
eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht Übereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem
hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspar- Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder
tei diese Verpflichtung in bezug auf eine Beförderung aus- gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
gemäß Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch Schaden beträgt 15 000 000 Sonderziehungsrechte des Inter-
gegen ihn geltend gemacht werden. nationalen Währungsfonds, wie er sie für seine eigenen Ope-
(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, rationen und Transaktionen verwendet (im folgenden „Son-
haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis derziehungsrechte" genannt). Jedoch kann
verursachten Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch (i) jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Möglich-
die Anwendung internationaler Übereinkommen auf dem keiten, die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung
Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses der gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder
Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die sonstigen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen,
Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen. durch ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigeren
(c) (i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Betrag festsetzen;
Haftung (ii) jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Art der
1. -einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsab- betreffenden Kernanlage oder der betreffenden Kern-
sicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch materialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines sich
ein nukleares Ereignis entstandenen Schaden verursacht daraus ergebenden Ereignisses einen niedrigeren Betrag
hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel festsetzen;
3 (a) (ii) (1) und (2) oder Artikel 9 nicht nach diesem Über- auf keinen Fall darf jedoch ·ein solcher Betrag weniger als
einkommen haftet; 5 000 000 Sonderziehungsrechte betragen. Die genannten
2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförde- Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen
rungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch umgerechnet werden.
ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, sofern nicht (c) Die Entschädigung für Schäden an den Beförderungsmit-
ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäß teln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit
Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii) haftet. des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, daß
(ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schä-
Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares den auf einen Betrag vermindert wird, der unter 5 000 000
Ereignis verursachten Schaden. Sonderziehungsrechten oder unter einem durch die Gesetz-
gebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag
(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten liegt.
Schaden gemäß einem internationalen Übereinkommen im
Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nicht- (d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen im
vertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungs-
in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des betrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Ver-
von ihm Entschädigten ein. tragspartei gemäß Absatz (c) gelten für die Haftung dieser
Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptniederlas-
sung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, oder (e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmate-
ihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen Schaden, der rialien durch ihr Hoheitsgebiet davon· abhängig machen, daß
durch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates einge- der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen
tretenes nukleares Ereignis verursacht wurde, oder einen dort Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie findet,
erlittenen Schaden ersetzt, so erwerben sie bis zur Höhe ihrer daß dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im
Leistung die Rechte, die der Entschädigte gegen den Inhaber Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf
einer Kernanlage bei Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte. der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der
Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen
(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur, Kernanlagen nicht übersteigen.
(i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte Scha- (f) Absatz (e) gilt nicht
den die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen
Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die (i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des
natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die
dieser Absicht begangen hat; Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder
ein Recht zur friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheits-
(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vor- gebiet besteht;
gesehen ist.
(ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von
(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht,
gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu
Recht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen den Inhaber zu. überfliegen oder darauf zu landen.
(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die (g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Scha-
öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufs- densersatzprozeß gemäß diesem Übereinkommen zugespro-
krankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine chen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses
Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis ver- Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage
ursachten Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem
Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Artikel haftet.
Inhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei
oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organi-
sation, die diese Einrichtungen geschaffen hat. Artikel 8
(a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem Über-
Artikel 7 einkommen erlischt, wenn eine Klage nicht binnen zehn Jah-
ren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Die innerstaat-
(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein liche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist von mehr als zehn
nukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist, dar1 Jahren festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheits-
den gemäß diesem Artikel festgesetzten Haftungshöchst- gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist,
betrag nicht übersteigen. Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers
(b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kern- für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der
anlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 967
werden; jedoch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese
den Anspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die
Übereinkommen beeinträchtigen, der vor Ablauf der zehnjäh- Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung
rigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage wegen Tötung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlos-
oder Verletzung eines Menschen Klage erhoben hat. sen.
(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusam- (c) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger
menhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnis- finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für
sen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignis- den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch
ses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.
deren Besitz aufgegeben war, und die nicht wiedererlangt wor-
den sind, so ist die gemäß Absatz (a) festgesetzte Frist vom
nuklearen Ereignis an zu rechnen; jedoch darf sie auf keinen Artikel 11
Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen
Verlustes. des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen
betragen. dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.
(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das
Erlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine Frist
von mindestens zwei Jahren von der Zeit an festsetzen, von Artikel 12
der an der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadens-
Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch darf die ersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien
gemäß den Absätzen (a) und (b) festgesetzte Frist nicht über- sowie die gemäß Artikel 1O aus Versicherung, Rückversiche-
schritten werden. rung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden
(d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der Anspruch Beträge und die in Artikel 7 (g) angeführten Zinsen und Kosten
auf Entschädigung nicht, wenn binnen der in den Absätzen (a), sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien
(b) und (c) vorgesehenen Frist frei transferierbar.
(i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten
Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben Artikel 13
worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; (a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für
erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur die Gerichte
bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet
zuständig, 80 kann er eine Frist bestimmen, binnen deren das nukleare Ereignis eingetreten ist.
die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu
(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete
erheben ist, oder
der Vertragsparteien ein oder kann der Ort des nuklearen
(ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, 80 sind
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei
Gerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten, und nach zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haften-
dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof fest- den Inhabers gelegen ist.
gesetzten Frist Klage erhoben wird.
(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zuständig-
(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges keit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind
bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares zuständig:
Ereignis verursachten Schaden erlitten und binnen der in
(i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der
diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage
Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im
erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen
Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist,
Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend
deren Gerichte;
machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgülti-
ges Urteil gefällt hat. (ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen Ver-
tragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Vertrags-
partei von dem.. in Artikel 17 genannten Gerichtshof im
Artikel 9
Hinblick darauf bestimmt wird, daß sie zu dem Falle die
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein engste Beziehung hat.
nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereig-
(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach
nis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes,
einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein
von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes
Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht
oder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in
angewandten Rechte vollstreckbar geworden, so ist es im
deren Hoheitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegen-
Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar,
teiliges bestimmt, auf eine schwere Naturkatastrophe außer-
sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebe-
gewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
nen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nach-
prüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig voll-
Artikel 10 streckbare Urteile.
(a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehe- (e) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen
nen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem
Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität
gemäß Artikel 7 festgesetzten Höhe einzugehen und aufrecht- von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der
zuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zustän- Zwangsvollstreckung.
digen Behörde bestimmt.
(b) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Artikel 14
Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) vorgesehene Ver- (a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die
sicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzu-
beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens wenden.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht" und „inner- treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien
staatliche Gesetzgebung" bedeuten das innerstaatliche ratifziert oder bestätigt sind. Für jede später ratifizierende oder
Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts, bestätigende Vertragspartei treten sie mit der Ratifizierung
das gemäß diesem Übereinkommen für die Entscheidung über oder Bestätigung in Kraft.
Ansprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereig-
nis ergeben. Sie sind auf alle materiell- und verfahrensrecht- Artikel 21
lichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Über-
(a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates
einkommen nicht besonders geregelt sind.
der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Über-
(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche einkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär
Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig- der Organisation zu richtende Notifikation beitreten.
keit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.
(b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unter-
zeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch
Artikel 15 eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende
(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erach- Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien
teten Maßnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung
vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen. wirksam.
Artikel 22
(b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz aus öffentlichen
Mitteln vorgesehen ist und den Betrag von 5 000 000 der in (a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jah-
Artikel 7 bezeichneten Sonderziehungsrechte übersteigt, kön- ren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede
nen diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende
Bedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Mona-
dieses Übereinkommens abweichen. ten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu rich-
tendes Schreiben kündigen.
Artikel 16 (b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jah-
Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Arti- ren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Ver-
kel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die Vertrags- tragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Absatz (a) gekündigt
parteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einver- haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für die-
nehmen getroffen. jenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende
eines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung
Artikel 17 einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekre-
Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertrags- tär der Organisation zu richtendes Schreiben gekündigt
parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein- haben.
kommens ergeben, sind vom Direktionsausschuß zu prüfen. (c) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre
Falls eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, sind sie auf nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs
Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Gerichtshof Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat,
vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom 20. Dezember eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Über-
1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem einkommens einzuberufen.
Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
Artikel 23
Artikel 18
(a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertrags-
(a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen parteien.
dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung
des Übereinkommens, vor dem Beitritt zu ihm oder vor der (b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann
Notifizierung gemäß Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Bei-
genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind tritts zu diesem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeit-
nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrück- punkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß
lich zugestimmt haben. dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fal-
lenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifika-
(b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist nicht tion angeführt werden. Dies gilt auch für Gebiete, für deren
erforderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst bin- internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die
nen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation
Generalsekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhal-
worden ist, ratifiziert hat. tung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den General-
(c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann sekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurück-
jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Orga- gezogen werden.
nisation zurückgezogen werden. (c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Über-
einkommen nicht gilt, einschließlich solcher, für deren inter-
Artikel 19 nationale Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne
dieses Übereinkommens als Hoheitsgebiet eines Nicht-
(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die
vertragsstaates.
Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der
Organisation hinterlegt. Artikel 24
(b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifi- Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unter-
kationsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten zeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifi-
in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichnerstaat kations- und Beitrittsurkunde, jeder Kündigung, jeder Notifika-
tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. tion gemäß Artikel 23 und jeder Entscheidung des Direktions-
ausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er
notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Überein-
Artikel 20
kommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen und den
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegensei- Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel
tigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie 18 gemachten Vorbehalt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 969
Anhang 1
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse,
Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt wor- die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in
den: der Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjäh-
rige Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung
1. Artikel 6 (a) und (c) (i): der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich
Schadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Ver-
land, der Regierung der Republik Österreich und der längerung erhoben werden.
Regierung des Königreichs Griechenland
Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzu- 4. Artikel 9:
sehen, daß die Haftung eines anderen als des Inhabers
einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haft- land und der Regierung der Republik Österreich
pflicht des anderen einschließlich der Verteidigung gegen Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich
unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutsch-
vom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finan- land beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten,
zielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel. der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares
Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf
2. Artikel 6 (b) und (d): Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindselig-
keiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf
Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art
Regierung des Königreichs Griechenland, der Regierung zurückzuführen ist.
des Königreichs Norwegen und der Regierung des
Königreichs Schweden
5. Artikel 19:
Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung,
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Über-
land, der Regierung der Republik Öst~rreich und der
einkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als
Regierung des Königreichs Griechenland
internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b)
und (d) anzusehen. Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Überein-
kommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflich-
tung anzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die
3. Artikel 8 (a):
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Über-
land und der Regierung der Republik Österreich einkommens zu regeln.
Anhang II
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß
dadurch einer Vertragspartei Rückgriffsrechte entzogen wür-
den, die ihr nach dem Völkerrecht wegen eines Schadens
zustehen können, der in ihrem Hoheitsgebiet durch ein im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eintretendes
nukleares Ereignis verursacht worden ist.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des König- seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher
reichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Personen bei der Anwendung des Absatzes a) ii) 3. seinen
Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Staatsangehörigen gleichstellt.
Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des
· c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staats-
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
angehöriger einer Vertragspartei" ein jede Vertragspartei und
des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eid-
alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private
genossenschaft, Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtsper-
sönlichkeit, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren
als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Sitz hat.
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Orga-
nisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Artikel 3
geschlossenen Übereinkommens vom 29. J~li 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedin-
der Fassung des am 28. Januar f964 in Paris geschlossenen gungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu
Zusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris tragen, daß Entschädigung für die in Artikel 2 genannten Schä-
geschlossenen Protokolls (im folgenden „Pariser Überein- den bis zu einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungs-
kommen" genannt); rechten je Schadensereignis geleistet wird.
b) Diese Entschädigung wird geleistet
In dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vor-
gesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den i) bis zu einem Betrag von mindestens 5 Millionen Sonder-
Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für fried- ziehungsrechten, der zu diesem Zweck von der Gesetz-
liche Zwecke zu erhöhen, gebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in
deren Hoheitsgebiet die .Kernanlage des haftenden
sind wie folgt übereingekommen: Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versiche-
rung oder sonstigen finanziellen Sicherheit stammen;
Artikel 1 ii) zwischen diesem Betrag und 175 Millionen Sonderzie-
hungsrechten durch öffentliche Mittel, die von derjenigen
Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-
dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unter- gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen
liegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vor- ist;
schriften.
iii) zwischen 175 und 300 Millionen Sonderziehungsrechten
Artikel 2 durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien
a) Unter dieses Übereinkommen fallen Schäden, die durch nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungs-
nukleare Ereignisse verursacht sind, es sei denn, daß diese schlüssel bereitzustellen sind.
ganz Im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates dieses c) Zu diesem Zweck muß jede Vertragspartei
Übereinkommens eingetreten sind, sofern
1) entweder gemäß Artikel 7 des Pariser Übereinkommens
1) für diese Schäden auf Grund des Pariser Übereinkom- den Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kern-
mens der Inhaber einer Im Hoheitsgebiet einer Vertrags- anlage auf 300 Millionen Sonderziehungsrechte fest-
partei dieses Übereinkommens (Im folgenden „Vertrags- setzen und bestimmen, daß diese Haftung aus den
, partei" genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke gesamten in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt wird;
bestimmten Kernanlage haftet, die in der gemäß Artikel 13
aufgestellten und jeweils auf dem neuesten Stand gehal- ii) oder den Höchstbetrag, bis zu dem der Inhaber einer
tenen Liste aufgeführt ist, und Kernanlage haftet, auf einen Betrag festsetzen, der min-
destens gleich dem in Absatz b) i) vorgesehenen Betrag
ii) diese Schäden entstanden sind ist, und bestimmen, daß über diesen Betrag hinaus bis zu
1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungsrechten
die in Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel
2. auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord eines
unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten
der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt wer-
Schiffs oder Luftfahrzeugs oder
den, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die mate-
3. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf riellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkom-
hoher See oder im Luftraum darüber, im Falle von mens unberührt bleiben.
Schäden an einem Schi°ff oder Luftfahrzeug jedoch nur,
d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kern-
wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
anlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten
registriert ist,
aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) kann
vorausgesetzt, daß die Gerichte einer Vertragspartei gemäß gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese
dem Pariser Übereinkommen zuständig sind. Mittel tatsächlich bereitstehen.
b) Jeder Unterzeichner-oder beitretende Staat kann bei der e) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durch-
Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt führung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des
zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Fest-
urkunde erklären, daß er natürliche Personen, die im Sinne setzung besonderer Bedingungen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 971
i) bei dem Schadensersatz, der aus den in Absatz b) i) Artikel 6
genannten Mitteln geleistet wird;
Bei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen
ii) über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedin- bereitzustellenden Mittel werden nur die innerhalb von zehn
gungen hinaus auch bei dem Schadensersatz, der aus Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend
öffentlichen Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) geleistet gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Ist ein
wird; Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit
keinen Gebrauch zu machen. Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfäl-
len verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen,
f) Die in Artikel 7 g) des Pariser Übereinkommens genannten verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren
Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genann- Besitz aufgegeben worden ist und die nicht wiedererlangt wor-
ten Beträgen zu zahlen. Sie gehen zu Lasten den sind, so darf eine solche Frist zwanzig Jahre vom Zeit-
i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung punkt des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens
aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen; oder der Besitzaufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie ver-
längert sich in den in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens
ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedin-
dieses Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschä- gungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des
digung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten
entfallen; Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.
iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung
aus den in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen. Artikel 7
g) .,Sonderziehungsrecht" im Sinne dieses Übereinkorn- Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des Pariser
. mens ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh- Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die
.rungsfonds. Die in dem Übereinkommen genannten Beträge von ihr festgesetzte Frist eine dreijährige Verjährungsfrist, die
werden in die Landeswährung einer Vertragspartei entspre- mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von dem
chend dem Wert dieser Währung am Tag des Ereignisses Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte
umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Kenntnis haben müssen.
Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien fest-
gesetzt worden ist. Der in Sonderziehungsrechten aus-
Artikel 8
gedrückte Wert der Landeswährung wird nach der an dem
betreffenden Tag vom Internationalen Währungsfonds für Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Über-
seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten einkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf voll-
Bewertungsmethode errechnet. ständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann jede
Vertragspartei für den Fall, daß der Schadensbetrag
Artikel 4
i) 300 Millionen Sonderziehungsrechte oder
a) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen durch
ii) den höheren Betrag, der sich daraus ergibt, daß mehrere
ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so werden die
Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des Pariser
Haftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des Pariser Über-
Übereinkommens zusammengerechnet werden,
einkommens, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Ab-
satz b) ii) und iii) bereitzustellen sind, nur bis zu einem Betrag übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merkmale
von insgesamt 300 Millionen Sonderziehungsrechten zusam- für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Unterschied hin-
mengerechnet. sichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestim-
mungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit,
b) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und
des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten
iii) bereitgestellten öffentlichen Mittel darf in diesem Fall den
gemacht werden.
Unterschied zwischen 300 Millionen Sonderziehungsrechten
und der Summe der Beträge nicht übersteigen, die für diese Artikel 9
Inhaber gemäß Artikel 3 Absatz b) i) oder im Fall eines Inha- a) Die Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und
bers, dessen Kernanlage im Hoheitsgebiet eines Nicht-Ver- Absatz f) vorgesehenen Mittel wird von derjenigen Vertrags-
tragsstaats dieses Übereinkommens gelegen ist, gemäß Arti- partei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.
kel 7 des Pariser Übereinkommens festgesetzt sind. Sind meh-
rere Vertragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,
gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden diese Mit- damit die Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche gel-
tel von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an dem nuklearen tend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach
Ereignis beteiligten Kernanlagen, die jeweils in ihrem Hoheits- Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten
gebiet gelegen sind und deren Inhaber haften, bereitgestellt. zu müssen.
c) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3
Artikel 5 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel bereitzustel-
len, solange noch die in Artikel 3 Absatz b) i) genannten Mittel
a) Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß verfügbar sind.
Artikel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht
zu, so erläßt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Artikel 10
Kernanlage dieses Inhabers gelegen ist, durch ihre Gesetz- a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die
gebung die erforderlichen Rechtsvorschriften, damit dieses anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umstän-
Aückgriffsrecht ihr und den anderen Vertragsparteien, soweit den eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich
öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und herausstellt, daß die dadurch verursachten Schäden den
Absatz f) bereitgestellt werden, zugute kommt. Betrag von 175 Millionen Sonderziehungsrechten übersteigen
b) Diese Gesetzgebung kann Vorschriften vorsehen, um die oder zu übersteigen drohen. Die Vertragsparteien erfassen
gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereit- unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung
gestellten öffentlichen Mittel von dem haftenden Inhaber einer ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.
Kernanlage wiederzuerlangen. falls der Schaden auf einem b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,
Verschulden beruht, das ihm zugerechnet werden kann. ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil II
der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Artikel 13
Absatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.
a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, daß in der in
c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung Artikel 2 Absatz a) i) bezeichneten Liste alle in ihrem Hoheits-
der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) gebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kern-
iii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in anlagen aufgeführt werden, die unter die Begriffsbestimmung
Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus. des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen.
d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung aus b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder
den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeichneten öffentlichen beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung
Mittel in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvor- seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges
schriften geschlossen werden, werden von den anderen Ver- Verzeichnis dieser Anlagen.
tragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten
c) Dieses Verzeichnis enthält:
erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe
Bestimmungen des Artikels 13 d) des Pariser Übereinkom- des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr
mens vollstreckbar. eines nuklearen Ereignisses;
Artikel 11 ii) ferner bei Rekatoren die Angabe des für ihr erstmaliges
Kritischwerden vorgsehenen Zeitpunkts und die Angabe
a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derje- ihrer thermischen Leistung.
nigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des
haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung
Absatz b) ii) und Absatz f) genannten öffentlichen Mittel von den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines
der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertrags- nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des
partei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden erstmaligen Kritischwerdens mit.
Inhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung
Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen jede Änderung, die ari der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die
Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest. Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muß die Mit-
b) Erläßt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, teilung spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeit-
nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder punkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses
Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des vorgenommen werden.
Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß das von einer
der in Artikel 3 Absatz b) ii) genannten öffentlichen Mittel und anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von
gegebenenfalls über die Merkmale für die Verteilung dieser dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen
Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren des Artikels 2 Absatz a) i) und dieses Artikels nicht entspricht,
Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an
Sie trifft ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem
Teilnahme an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlun- Zeitpunkt erheben, zu welchem sie eine Mitteilung entspre-
gen, die die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen. chend Absatz h) erhalten hat.
g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine gemäß
Artikel 12 diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vor-
a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertrags- geschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie
parteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regie-
Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt: rung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von
den Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten
i) zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen mitgeteilt werden müssen.
dem Bruttosozialprodukt einer jeden Vertragspartei zu
jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Brutto- h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Ver-
sozialprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Prei- tragspartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren,
sen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisa- die sie gemäß diesem Artikel erhalten hat.
tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß
veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in Artikel 2 Absatz a)
Ereignis vorangehende Jahr ergeben; i) vorgesehene Liste dar mit der Maßgabe, daß die nach Absatz
ii) zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen
der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben
einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits worden sind.
und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheits- j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien
gebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene
andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage Aufstellung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kern-
der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt anlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Artikels über
des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 2 sie gemachten Angaben.
Absatz a) i) enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird
ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt Artikel 14
an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch
geworden ist. a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes
bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem
b) ,,Thermische Leistung" im Sinne dieses Übereinkommens Pariser Übereinkommen zustehenden Befugnisse ausüben,
bedeutet: und alle demgemäß erlassenen Vorschriften können hinsicht-
i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung lich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii)
die vorgesehene thermische Leistung, genannten öffentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien
entgegengehalten werden.
ii) nach der Erteilung der Genehmigung die von den zustän-
digen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische b) Die von einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 2 und 9
Leistung. des Pariser Übereinkommens erlassenen Vorschriften können
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 973
jedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereit- c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann
stellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffent- jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung
lichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zurückgezogen werden.
zugestimmt -hat.
Artikel 19
c) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine Ver-
tragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkom-
dieses Übereinkommens Vorschriften erläßt, sofern dadurch mens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des
für die anderen Vertragsparteien keine zustätzlichen Ver- Pariser Übereinkommens ist.
pflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel
entstehen. Artikel 20
Artikel 15 a) Der Anhang zu diesem Übereinkommen bildet einen
integrierenden Bestandteil desselben.
a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nicht-Vertragsstaat
dieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die
öffentlichen Mitteln für Schäden schließen, die durch ein Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung
nukleares Ereignis verursacht worden sind. hinterlegt.
b) Soweit die Bedgingungen für die Entschädigung nach c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinter-
einem solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, legung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.
die sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen
Durchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Über- nach Hinterlegung der sechsten Urkunde ratifiziert, tritt es drei
einkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifika-
Betrag der Schäden, für die auf Grund eines solchen Abkom- tionsurkunde in Kraft.
mens Ersatz zu leisten ist und die durch ein unter dieses Über-
einkommen fallendes nukleares Ereignis verursacht worden Artikel 21
sind, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berech- Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegen~
nung des Gesamtbetrags der durch dieses nukleare Ereignis seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen.
verursachten Schäden berücksichtigt werden. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert
c) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und oder bestätigt haben.
b) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Ver- Artikel 22
pflichtungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem
a) Nach dem ·ln~rafttreten dieses Übereinkommens kann
solchen Abkommen nicht zugestimmt haben.
jede Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das
d) Jede Vertragspartei, die den Abschluß eines solchen Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt
Übereinkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen zu diesem durch Notifizierung an die belgische Regierung be-
Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkommen sind antragen.
der belgischen Regierung zu notifizieren.
b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Ver-
tragsparteien erforderlich.
Artikel 16 c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende
a) Die Vertragsparteien konsuitieren einander über alle Fra- Vertragspartei des Pariser Übereinkommens Ihre Beitritts-
gen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchfüh- urkunde bei der belgischen Regierung.
rung dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkom- d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der
mens, insbesondere dessen Artikel 20 und 22 c) ergeben. Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
b) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit einer
Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Artikel 23
Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem
anderen Zeitpunkt. a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser
Übereinkommens in Kraft.
Artikel 17 b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses
Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertrags- Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a) des Pariser .
parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Über- Übereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhal-
einkommens ergeben, sind auf Antrag einer der beteiligten tung einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die bel-
Vertragsparteien dem Europäischen Gerichtshof für Kern- gische Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der
energie vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom Notifizierung dieser Kündigung kann jede andere Vertrags-
20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle partei, soweit es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgi-
auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist. sche Regierung dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeit-
punkt kündigen, an dem es für die Vertragspartei außer Kraft
tritt, die die erste Notifizierung vorgenommen hat.
Artikel 18
c) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung
a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtun-
Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung dieses gen, die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkom-
Übereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichner- mens in bezug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem
staaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben, oder beim Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen
Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21 und 24, wenn ihnen nuklearen Ereignis übernimmt.
alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten ausdrücklich
d) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig
zugestimmt haben.
über die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkom-
b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch mens oder nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertrags-
nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten, parteien zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach einge-
nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgi- tretenes nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber
sche Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen einer Kernanlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im
ratifiziert hat. Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
mit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie
vergleichbaren Umfang ersetzt werden. abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheits-
gebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die
Artikel 24 belgische Regierung zurückgezogen werden.
a) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Ver- f) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheits-
tragsparteien.
gebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für
das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf
ein· oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie
die Geltung des Pariser Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25
Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der
belgischen Regierung. Die belgische Regierung notifizierf allen Unterzeichner- und
beitretenden Staaten den Erhalt der Ratifikations- oder Bei-
c) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genann- trittsurkunde sowie jeder Kündigung oder sonstigen Notifizie-
ten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der rung, die sie erhalten hat. Sie notifiziert ihnen ferner den Zeit-
Vertragsparteien. punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens, den Wort-
d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betref- laut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres
fende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung, lnkrafttretens sowie die gemäß Artikel 18 gemachten Vor-
die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird. behalte.
Anhang
zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 19. Juli 1960 .
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
In der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, daß der
Ersatz von Schäden, die durch ein nukleares Ereignis ver-
ursacht worden sind, das allein deshalb nicht unter das Zu-
satzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage
wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäß Artikel 2
des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschließlich
des Falles, daß diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage
von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als
nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen
wird),
- ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehö-
rigen der Vertragsparteien des Übereinkommens gewährt
wird;
- nicht auf einen Betrag unter 300 Millionen Sonderziehungs-
rechten begrenzt wird.
Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies
nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften
für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vor-
schriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare
Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter
dieses Übereinkommen fallen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 975
Bekanntmachung
einer Berichtigung zum Übereinkommen zur
Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 20. Juli 1985
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum hat· das Datum des lnkrafttretens der in
der Bekanntmachunq vom 20. Augu~t 1984 (8(381. II
S. 799) aufgeführten Anderungen des Ubereinkommens
vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum berichtigt. Die Änderungen sind
am 1 . Juni 1984
in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
einer Berichtigung des deutschen Textes
der Ausführungsordnung· zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 20. Juli 1985
Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat
einen Fehler im amtlichen deutschen Text der von der Versammlung des Ver-
bandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens am 3. Februar 1985 beschlossenen Änderungen der Ausführungs-
ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag (vgl. Bekanntmachung vom
19. November 1984, BGBI. II S. 975) berichtigt. Danach ist Satz 3 der
Regel 61 .1 Abs. a durch folgenden Satz zu ersetzen:
.,Sie fertigt eine Kopie an und behält sie in ihren Akten."
Bonn, den 20. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 975
Bekanntmachung
einer Berichtigung zum Übereinkommen zur
Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 20. Juli 1985
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum hat· das Datum des lnkrafttretens der in
der Bekanntmachunq vom 20. Augu~t 1984 (8(381. II
S. 799) aufgeführten Anderungen des Ubereinkommens
vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum berichtigt. Die Änderungen sind
am 1 . Juni 1984
in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
einer Berichtigung des deutschen Textes
der Ausführungsordnung· zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 20. Juli 1985
Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat
einen Fehler im amtlichen deutschen Text der von der Versammlung des Ver-
bandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens am 3. Februar 1985 beschlossenen Änderungen der Ausführungs-
ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag (vgl. Bekanntmachung vom
19. November 1984, BGBI. II S. 975) berichtigt. Danach ist Satz 3 der
Regel 61 .1 Abs. a durch folgenden Satz zu ersetzen:
.,Sie fertigt eine Kopie an und behält sie in ihren Akten."
Bonn, den 20. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 22. Juli 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
die
Niederlande am 19. Juli 1985
nach Maßgabe der folgenden Erklärung und des nachstehenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
1. "The Kingdom of the Netherlands 1. ,.Das Königreich der Niederlande
accepts the Convention for the King- nimmt das Übereinkommen für das
dom in Europa." Königreich in Europa an."
2. "With due observance of Article 13, 2. ,.Unter gebührender Beachtung des
paragraph 1, of the Convention, the Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkom-
Kingdom of the Netherlands reserves mens behält sich das Königreich der
the right to refuse extradition in re- Niederlande das Recht vor, die Auslie-
spect of any offence mentioned in ferung in bezug auf eine in Artikel 1
Articie 1 of the Convention including genannte Straftat, einschließlich des
the attempt to commit or participation Versuchs, eine solche Straftat zu
in one of these offences, which it con- begehen, oder der Beteiligung an
siders to be a political offence or an einer solchen Straftat, abzulehnen, die
offence connected with a political es als politische Straftat oder als eine
offence." mit einer politischen Straftat zusam- •
menhängende Straftat an&ieht."
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. August 1983 (BGBI. II S. 573).
Bonn, den 22. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 977
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Juli 1985
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für die
Dominikanische Republik am 12. Mai 1985
Schweden am 22. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 23. Juli 1985
Brunei Darussalam hat am 25. Januar 1985 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen vom 5. Dezember
1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von
amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-
menten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachtet,
. dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1984 (BGBI. II
s. 934).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 977
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Juli 1985
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für die
Dominikanische Republik am 12. Mai 1985
Schweden am 22. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 23. Juli 1985
Brunei Darussalam hat am 25. Januar 1985 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen vom 5. Dezember
1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von
amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-
menten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachtet,
. dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1984 (BGBI. II
s. 934).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 23. Juli 1985
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Protokoll
vom 14. Mai 1954 zu der genannten Konvention
(BGBI. 1967 II S. 1233, 1300), nach seiner Nummer 10
Buchstabe b für
Schweden am 22. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Juli 1981 (BGBl.11 S. 575)
und vom 22. November 1984 (BGBl.11 S. 1044).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
_ über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 23. Juli 1985
Vietnam hat am 31. Dezember 1984 seinen Austritt
aus der Internationalen Studienzentrale für die Erhal-
tung und Restaurierung von Kulturgut notifiziert; nach
Artikel 15 der Satzung der Internationalen Studienzen-
trale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II
S. 459) wird der Austritt Vietnams
am 31 . Dezember 1985
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1984 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 23. Juli 1985
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Protokoll
vom 14. Mai 1954 zu der genannten Konvention
(BGBI. 1967 II S. 1233, 1300), nach seiner Nummer 10
Buchstabe b für
Schweden am 22. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Juli 1981 (BGBl.11 S. 575)
und vom 22. November 1984 (BGBl.11 S. 1044).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
_ über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 23. Juli 1985
Vietnam hat am 31. Dezember 1984 seinen Austritt
aus der Internationalen Studienzentrale für die Erhal-
tung und Restaurierung von Kulturgut notifiziert; nach
Artikel 15 der Satzung der Internationalen Studienzen-
trale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II
S. 459) wird der Austritt Vietnams
am 31 . Dezember 1985
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1984 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 979
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 24. Juli 1985
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach seinem
Artikel 26 Abs. 2 für
Bolivien am 18. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1985 (BGBI. II S. 557).
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 24. Juli 1985
Das Übereinkommen vom 30. August 196_1 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Niederlande am 11 . August 1985
(für das Königreich in Europa und die
Niederländischen Antillen)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom · 13. Februar 1984 (BGBI. II
S. 208).
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969
über das Recht der Verträge
Vom 3. August 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in New York am 29. April 1970 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Wiener Überein-
kommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-
nem Artikel 84 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutsch-
land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
·,;
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. August 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 927
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Vienna Convention on the Law of Treaties
Convention de Vienne sur le droit des traites
(Übersetzung)
The States Parties to the present Con- Les Etats Parties ä ta presente Conven- Die Vertragsstaaten dieses Überein-
vention, tion, kommens -
Considering the fundamental role of Considerant le röle fondamental des in Anbetracht der grundlegenden Rolle
treaties in the history of international rela- traites dans l'histoire des relations inter- der Verträge in der Geschichte der inter-
tions, nationales, nationalen Beziehungen;
Recognizing the ever-increasing im- Reconnaissant l'importance de plus en in Erkenntnis der ständig wachsenden
portance of treaties as a source of inter- plus grande des traites en tant que Bedeutung der Verträge als Quelle des
national taw and as a means of develop- source du droit international et en tant Völkerrechts und als Mittel zur Entwick-
ing peacefut co-operation among nations, que moyen de developper la cooperation lung der friedlichen Zusammenarbeit zwi-
whatever their constitutionat and social pacifique entre les nations, quels que schen den Völkern ungeachtet ihrer Ver-
systems, soient leurs regimes constitutionnels et fassungs- und Gesellschaftssysteme;
sociaux,
Noting that the principles of free con- Constatant que les principes du libre Im Hinblick darauf, daß die Grundsätze
sent and of good faith and the pacta sunt consentement et de la bonne foi et la der freien Zustimmung und von Treu und
servanda rufe are universatty recognized, regle pacta sunt servanda sont universel- Glauben sowie der Rechtsgrundsatz
lement .reconnus, pacta sunt servanda allgemein anerkannt
~~ .
Affirming that · disputes concerning Affirmant que les differends concernant in Bekräftigung des Grundsatzes, daß
treaties, like other international disputes, _les traites doivent, comme les autres dif- Streitigkeiten über Verträge wie andere
should be settled by peaceful means and ferends internationaux, etre regles par internationale Streitigkeiten durch fried-
in conformity with the principles of justice des moyens pacifiques et conformement liche Mittel nach den Grundsätzen der
and international taw, aux principes de la justice et du droit Gerechtigkeit und des Völkerrechts bei-
international, gelegt werden sollen;
Recatting the determination of the peo- Rappelant la resolution des peuples eingedenk der Entschlossenheit der
ples of the United Nations to establish des Nations Unies de creer les conditions Völker der Vereinten Nationen, Bedingun-
conditions under which justice and necessaires au maintien de la justice et gen zu schaffen, unter denen Gerechtig-
respect for the obligations arising from du respect des obligations nees des trai- keit und die Achtung vor den Verpflichtun-
treaties can be maintained, tes, gen aus Verträgen gewahrt werden kön-
nen;
Having in mind the principles of interna- Conscients des principes de droit inter- im Bewußtsein der in der Charta der
tional law embodied in the Charter of the national incorpores dans la Charte des Vereinten Nationen enthaltenen völker-
United Nations, such as the principtes of Nations Unies, tets que les principes rechtlichen Grundätze, darunter der
the equal rights and self-determination of concernant l'egalite des droits des peu- Grundsätze der Gleichberechtigung und
peoples, of the sovereign equality and ples et leur droit de disposer d'eux- Selbstbestimmung der Völker, der souve-
independence of all States, of non-inter- mämes, l'egalite souveraine et l'indepen- ränen Gleichheit und Unabhängigkeit
ference in the domestic affairs of States, dance de tous les Etats, la non-ingerence aller Staaten, der Nichteinmischung in die
of the prohibition of the threat or use of dans les affaires interieures des Etats, inneren Angelegenheiten der Staaten,
force and of universal respect for, and l'interdiction de la menace ou de l'emploi des Verbots der Androhung oder Anwen-
observance of, human rights and funda- de la force et le respect universal et effec- dung von Gewalt sowie der allgemeinen
mental freedoms for all, tif des droits de l'homme et des libertes Achtung und Wahrung der Menschen-
fondamentales pour tous, rechte und Grundfreiheiten für alle;
Believing that the codification and pro- Convaincus que la codification ~t le überzeugt, daß die in diesem Überein-
gressive devetopment of the law of trea- developpement progressif du droit des kommen verwirklichte Kodifizierung und
ties achieved in the present Convention traites realises dans la presente Conven- fortschreitende Entwicklung des Ver-
will promote the purposes of the United tion serviront les buts des Nations Unies tragsrechts die in der Charta der Verein-
Nations set forth in the Charter, namely, enonces dans la Charte, qui sont de ten Nationen verkündeten Ziele fördern
the maintenance of international peace maintenir la paix et la securite internatio- wird, nämlich die Wahrung des Weltfrie-
and security, the development of friendly nales, de developper entre les nations dens und der internationalen Sicherheit,
relations and the achievement of co- des relations amicales et de realiser la die Entwicklung freundschaftlicher Bezie-
operation among nations, cooperation internationale, hungen und die Verwirklichung der
Zusammenarbeit zwischen den Nationen;
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Affirming that the rules of customary Affirmant que les regles du droit inter- in Bekräftigung des Grundsatzes, daß
international law will continue to govern national coutumier continueront a regir die Sätze des Völkergewohnheitsrechts
questions not regulated by the provisions les questions non reglees dans les dispo- weiterhin für Fragen gelten, die in diesem
of the present Convention, sitions de la presente Convention, Übereinkommen nicht geregelt sind -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: haben folgendes vereinbart:
Part 1 Partie 1 Teil 1
lntroduction lntroduction Einleitung
Article 1 Article premier Artikel 1
Scope of the present Convention Portee de la presente Convention Geltungsbereich
dieses Übereinkommens
The present Convention applies to La presente Convention s'applique aux Dieses Übereinkommen findet auf Ver-
treaties between States. traites entre Etats. träge zwischen Staaten Anwendung.
Article 2 Article 2 Artikel 2
Use of terms Expression& employees Begriffsbestimmungen
1 . For the purposes of the present Con- 1. Aux fins de la presente Convention: (1) Im Sinne dieses Übereinkommens
vention:
(a) "treaty" means an international a) l'expression •traite• s'entend d'un a) bedeutet „Vertrag" eine in Schriftform
agreement concluded between accord international conclu par ecrit geschlossene und vom Völkerrecht
States in written form and governed entre Etats et regi par le droit interna- bestimmte internationale Überein-
by international law, whether embod- tional, qu'il soit consigne dans un ins- kunft zwischen Staaten, gleichviel ob
ied in a single instrument or in two or trument unique ou dans deux ou plu- sie in einer oder in mehreren zusam-
more related instruments and what- sieurs instruments connexes, et mengehörigen Urkunden enthalten ist
ever its particular designation; · quelle que soit sa denomination parti- und welche besondere Bezeichnung
culiere; sie hat;
(b) "ratification", "acceptance", b) les expressions «ratification•, •ac- b) bedeutet „Ratifikation", .,Annahme",
"approval" and "accession" mean in ceptation .. , «approbation• et •adhe- „Genehmigung" und „Beitritt" jeweils
j
each case the international act so sion• s'entendent, selon le cas, de die so bezeichnete völkerrechtliche
named whereby a State establishes l'acte international ainsi denomme par Handlung, durch die ein Staat im Inter-
on the international plane its consent lequel un Etat etabut sur le plan inter- nationalen Bereich seine Zustimmung
to be bound by a treaty; national son consentement ä ätre lie bekundet, durch einen Vertrag gebun-
par un traite; den zu sein;
(c) "full powers" means a document c) l'expression «pleins pouvoirs• s'en- c) bedeutet „Vollmacht" eine vom
emanating from the competent tend d'un document emanant de zuständigen Organ eines Staates
- authority of a State designating a l'autorite competente d'un Etat et de- errichtete Urkunde, durch die einzelne
person or persons to represent the signant une ou plusieurs personnes oder mehrere Personen benannt wer-
State for negotiating, adopting or pour representer l'Etat pour la nego- den, um in Vertretung des Staates den
authenticating the taxt of a treaty, for ciation, l'adoption ou l'authentification Text eines Vertrags auszuhandeln
expressing the consent of the State du texte d'un traite, pour exprimer le oder als authentisch festzulegen, die
to be bound by a treaty, or for consentement de l'Etat ä ätre lie par Zustimmung des Staates auszudrük-
accomplishing any other act with un traite ou pour accomplir tout autre ken, durch einen Vertrag gebunden zu
respect to a treaty; acte a l'egard du traite; sein, oder sonstige Handlungen in
bezug auf einen Vertrag vorzunehmen;
(d) "reservation" means a unilateral d) l'expression •reserve• s'entend d'une d) bedeutet „Vorbehalt" eine wie auch
statement, however phrased or declaration unilaterale, quel que soit immer formulierte oder bezeichnete,
named, made by a State, when son libelle ou sa designation, faite par von einem Staat bei der Unterzeich-
signing, ratifying, accepting, un Etat quand il signe, ratifie, accepte nung, Ratifikation, Annahme oder
approving or acceding to a treaty, ou approuve un traite ou y adhere, par Genehmigung eines Vertrags oder bei
whereby it purports to exclude or to laquelle il vise ä exdure ou ä modifier dem Beitritt zu einem Vertrag abgege-
modify the legal effect of certain l'effet juridique de certaines disposi- bene einseitige Erklärung, durch die
provisions of the treaty in their tions du traite dans leur application ä der Staat bezweckt, die Rechtswir-
application to that State; cet Etat; kung einzelner Vertragsbestimmun-
gen in der Anwendung auf diesen
Staat auszuschließen oder zu ändern;
(e) "negotiating State" means a State e) l'expression •Etat ayant participe ä la e) bedeutet „Verhandlungsstaat" einen
which took part in the drawing up and negociation• s'entend d'un Etat ayant Staat, der am Abfassen und Anneh-
adoption of the text of the treaty; participe ä l'elaboration et ä l'adoption men des Vertragstextes teilgenom-
du texte du traite; men hat;
(f) "contracting State" means a State f) l'expression •Etat confractant• f) bedeutet „Vertragsstaat" einen Staat,
which has consented to be bound by s'entend d'un Etat qui a consenti a der zugestimmt hat, durch den Vertrag
the treaty, whether or not the treaty etre lie par le traite, que le traite soit gebunden zu sein, gleichviel ob der
has entered into force; entre en vigueur ou non; Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 929
(g) "party" means a State which has g) l'expression «partie» s'entend d'un g) bedeutet „Vertragspartei" einen
consented to be bound by the treaty Etat qui a consenti ä etre lie par le Staat, der zugestimmt hat, durch den
and for which the treaty is in force; traite et ä l'egard duquel le traite est Vertrag gebunden zu sein, und für den
en vigueur; der Vertrag in Kraft ist;
(h) "third State" means a State not a h) l'expression „Etattiers» s'entend d'un h) bedeutet „Drittstaat" einen Staat, der
party to the treaty; Etat qui n'est pas partie au traite; nicht Vertragspartei ist;
(i) "international organization" rneans i) l'expression •Organisation internatio- i) bedeutet „internationale Organisa-
an intergovernmental organization. nale„ s'entend d'une organisation tion" eine zwischenstaatliche Organi-
intergouvernementale. sation.
2. The provisions of paragraph 1 2. Les dispositions du paragraphe 1 (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1
regarding the use of terrns in the present concernant les expressions employees über die in diesem Übereinkommen ver-
Convention are without prejudice to the dans la presente Convention ne prejudi- wendeten Begriffe beeinträchtigen weder
use of those terrns or to the rneanings cient pas ä l'emploi de ces expressions ni die Verwendung dieser Begriffe noch die
which rnay be given to them in the internal au sens qui peut leur etre donne dans le Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen
law of any State. droit interne d'un Etat. Recht gegebenenfalls zukommt.
Article 3 Article 3 Artikel 3
International agreements not within the Accords lnternationaux n'entrant pas Nicht in den Geltungsbereich
scope of the present Convention dans le cadre de la presente Convention dieses Übereinkommens
fallende internationale Übereinkünfte
The fact that the present Convention Le fait que la presente Conventlon ne Der Umstand, daß dieses Übereinkom-
does not apply to international s'applique ni aux accords internationaux men weder auf die zwischen Staaten und
agreements concluded between States conclus entre des Etats et d'autres sujets anderen Völkerrechtssubjekten oder zwi-
and other subjects of international law or du droit international ou entre ces autres schen solchen anderen Völkerrechtssub-
between such other subjects of sujets du droit international, ni aux jekten geschlossenen internationalen
international law, or to international accords internationaux qui n'ont pas ete Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche
agreements not in written form, shall not conclus par ecrit, ne porte pas atteinte: internationale Übereinkünfte Anwendung
affect: findet, berührt nicht
(a) the legal force of such agreements; a) ä la valeur juridique de tels accords; a) die rechtliche Gültigkeit solcher Über-
einkünfte;
(b) the application to them of any of the b) a l'application a ces accords de toutes b) d.ie Anwendung einer der in diesem
rules set forth in the present regles enoncees dans la presente Übereinkommen niedergelegten Re-
Convention to which they would be Convention auxquelles ils seraient geln auf sie, denen sie auch unabhän-
subject under international law soumis en vertu du droit international gig von diesem Übereinkommen auf
independently of the Convention; independamment de ladite Conven- Grund des Völkerrechts unterworfen
tion; wären;
(c) the application of the Convention to c) a l'application de la Convention aux c) die Anwendung des Übereinkomn,ens
the relations of States as between relations entre Etats regies par des auf die Beziehungen zwischen Staa-
themselves under international accords internationaux auxquels sont ten auf Grund internationaler Überein-
agreements to which other subjects egalement parties d'autres sujets du künfte, denen auch andere Völker-
of international law are also parties. droit international. rechtssubjekte als Vertragsparteien
angehören.
Article 4. Artlcle 4 Artikel 4
Non-retroactivity Non-retroactivlte Nichtrückwirkung
of the present Convention de la presente Convention dieses Übereinkommens
Without prejudice to the application of Sans prejudice de l'application de tou- Unbeschadet der Anwendung der in
any rules set forth in the present tes regles enoncees dans la presente diesem Übereinkommen niedergelegten
Convention to which treaties would be Convention auxquelles les traites se- Regeln, denen Verträge unabhängig von
subject under international law raient soumis en vertu du droit internatio- dem Übereinkommen auf Grund des Völ-
independently of the Convention, the nal independamment de ladite Conven- kerrechts unterworfen wären, findet das
Convention applies only to treaties which tion, celle-ci s'applique uniquement aux Übereinkommen nur auf Verträge Anwec,-
are concluded by States after the entry .traites conclus par des Etats apres son dung, die von Staaten geschlossen wer-
into force of the present Convention with entree en vigueur ä l'egard de ces Etats. den, r.achdem das Übereinkommen für
regard to such States. sie in Kraft getreten ist.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Treaties constituting international Traites constitutifs d'organisations inter- Gründungsverträge
organizations and treaties adopted nationales et traites adoptes au sein internationaler Organsiationen
within an International organlzation d'une organisation internationale und im Rahmen einer Internationalen
Organisation angenommene Verträge
The present Convention applies to any La presente Convention s'applique ä Dieses Übereinkommen findet auf
treaty which is the constituent instrument tout traite qui est l'acte constitutif d'une jeden Vertrag Anwendung, der die Grün-
of an international organization and to organisation internationale et ä tout traite dungsurkunde einer internationalen
any treaty adopted within an international adopte au sein d'une organisation inter- Organisation bildet, sowie auf jeden im
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
organization without prejudice to any nationale, sous reserve de toute regle Rahmen einer internationalen Organisa-
relevant rules of the organization. pertinente de l'organisation. tion angenommenen Vertrag, unbescha-
det aller einschlägigen Vorschriften der
Organisation.
Part II Partie II Teil II
Conclusion and Entry lnto Force Conclusion et entree en vigueur Abschluß und Inkrafttreten
of Treaties des traites von Verträgen
Section 1 Section 1 Abschnitt 1
Conclusion of treaties Conclusion des traites Abschluß von Verträgen
Article 6 Article 6 Artikel 6
Capacity of States to conclude treaties Capacite des Etats de concture Vertragsfähigkeit der Staaten
des traites
Every State possesses capacity to Tout Etat a la capacite de conclure des Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Ver-
conclude treaties. traites. träge zu schließen.
Article 7 Article 7 Artikel 7
Full powers Pleins pouvoirs Vollmacht
1. A person is considered as re- 1. Une personne est consideree comme (1) Eine Person gilt hinsichtlich des
presenting a State for the purpose of representant un Etat pour l'adoption ou Annehmens des Textes eines Vertrags
adopting or authenticating the text of a l'authentification du texte d'un traite ou oder der Festlegung seines authenti-
treaty or for the purpose of expressing the pour exprimer le consentement de l'Etat a schen Textes oder der Abgabe der
consent of the State to be bound by a etre lie par un traite: Zustimmung eines Staates, durch einen
treaty if: Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter
eines Staates,
(a) he produces appropriate full powers; a) si alle produit des pleins pouvoirs a) wenn sie eine gehörige Vollmacht vor-
or appropries; ou legt oder
(b) it appears from the practice of the b) s'il ressort de la pratique des Etats b) wenn aus der Übung der beteiligten
States concerned or from other interesses ou d'autres circonstances Staaten oder aus anderen Umständen
circumstances that their intention qu'ils avaient l'intention de considerer hervorgeht, daß sie die Absicht hatten,
was to consider that person as cette personne comme representant diese Person als Vertreter des Staa-
representing the State for such a
l'Etat ces fins et de ne pas requerir la tes für die genannten Zwecke anzuse-
purposes and to dispense with full presentation de pleins pouvoirs. hen und auch keine Vollmacht zu ver-
powers. langen.
2. In virtue of their functions and without 2. En vertu de leurs fonctions et sans (2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine
having to produce full powers, the avoir a produire de pleins pouvoirs, sont Vollmacht vorlegen zu müssen, als Ver-
following are considered as representing con~ideres comme representant leur treter ihres Staates angesehen
their State: Etat:
(a) Heads of State, Heads of a) les chefs d'Etat, les chefs de gouver- a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs
Government and Ministers for nement et les ministres des affaires · und Außenminister zur Vornahme aller
Foreign Affairs, for the purpose of etrangeres, pour tous les actes relatifs sich auf den Abschluß eines Vertrags
performing all acts relating to the a la conclusion d'un traite; beziehenden Handlungen;
conclusion of a treaty;
(b) heads of diplomatic missions, for the b) les chefs de mission diplomatique, b) Chefs diplomatischer Missionen zum
purpose of adopting the text of a pour l'adoption du texte d'un traite Annehmen des Textes eines Vertrags
treaty between the accrediting State entre l'Etat accreditant et !'Etat accre- zwischen Entsende- und Empfangs-
and the State to which they are ditaire; staat;
accredited;
(c) representatives accredited by States c) les representants accredites des c) die von Staaten bei einer internationa-
to an international conference or to a
Etats une conference internationale len Konferenz oder bei einer interna-
an international organization or one ou aupres d'une organisation interna- tionalen Organisation oder einem ihrer
of its organs, for the purpose of tionale ou d'un de ses organes, pour Organe beglaubigten Vertreter zum
adopting the text of a treaty in that l'adoption du texte d'un traite dans Annehmen des Textes eines Vertrags
conference, organization or organ. cette conference, cette organisation im Rahmen der Konferenz, der Organi-
ou cet organe. sation oder des Organs.
Article 8 Article 8 Artikel 8
Subsequent confirmation of an act Confirmation ulterieure d'un acte Nachträgliche Bestätigung
performed without authorization accompli sans autorisation einer ohne Ermächtigung
vorgQnommenen Handlung
An act relating to the conclusion of a Un acte relatif ä la conclusion d'un Eine sich auf den Abschluß eines Ver-
treaty performed by a person who cannot traite accompli par une personne qui ne trags beziehende Handlung, die von einer
be considered under article 7 as peut, en vertu de l'article 7, etre conside- Person vorgenommen wird, welche nicht
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 931
authorized to represent a State for that ree comme autorisee a representer un nach Artikel 7 als zur Vertretung eines
purpose is without legal effect unless Etat a cette fin est sans effet juridique, a Staates zu diesem Zweck ermächtigt
afterwards confirmed by that State. moins qu'il ne soit confirme ulterieure- angesehen werden kann, ist ohne
ment par cet Etat. Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträg-
lich von dem Staat bestätigt wird.
Article 9 Article 9 Artikel 9
Adoption of the text Adoption du texte Annehmen des Textes
1. The adoption of the text of a treaty 1. L'adoption du texte d'un traite (1) Der Text eines Vertrags wird durch
takes place by the consent of all the s'effectue par le consentement de tous Zustimmung aller -an seiner Abfassung
Stetes participating In its drawing up les Etats participant ä son elaboration, beteiligten Staaten angenommen, soweit
except as provided in paragraph 2. sauf dans les cas prevus au para- Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
graphe 2.
2. The adoption of the text of a treaty at 2. L'adoption du texte d'un traite ä une (2) Auf einer internationalen Konferenz
an international conference takes place conference internationale s'effectue a la wird der Text eines Vertrags mit den Stim-
by the vote of two thirds of the States majorite des deux tiers des Etats pre- men von zwei Dritteln der anwesenden
present and voting, unless by the same sents et votants, ä moins que ces Etats ne und abstimmenden Staaten angenom-
majority they shall decide to apply a decident, ä la meme majorite, d'appliquer men, sofern sie nicht mit der gleichen
different rule. une regle differente. Mehrheit die Anwendung einer anderen
Regel beschließen.
Article 10 Article 10 Artikel 10
Authentication of the text Authentification du texte Festlegung des authentischen Textes
. The text of a treaty is established as Le texte d'un traite est arrete comme Der Text eines Vertrags wird als
authentic and definitive: 1 authentique et definitif: authentisch und endgültig festgelegt,
(a) by such procedure as may be a) suivant la procedure etablie dans ce a) nach dem Verfahren, das darin vorge-
provided for in the text or agreed texte ou convenue par les Etats parti- sehen oder von den an seiner Abfas-
upon by the States participating in its cipant ä l'elaboration du traite; ou, sung beteiligten Staaten vereinbart
drawing up; or wurde, oder,
(b) failing such procedure, by the b) a defaut d'une teile procedure, par la b) in Ermangelung eines solchen Verfah-
signature, signature ad referendum or signature, la signature ad referendum rens, durch Unterzeichnung, Unter-
initialling by the representatives of ou le paraphe, par les representants zeichnung ad referendum oder Para-
those Stetes of the text of the treaty de ces Etats, du texte du traite ou de phierung des Vertragswortlauts oder
or of the Final Act of a conference l'acte final d'une conference dans einer den Wortlaut enthaltenden
incorporating the text. lequel le texte est consigne. Schlußakte einer Konferenz durch die
Vertreter dieser Staaten.
Article 11 Article 11 Artikel 11
Means of expressing consent to Modes d'expression du consentement Arten der Zustimmung, durch einen
be bound by a treaty • ltre lie par un traite Vertrag gebunden zu sein
The consent of a State to be bound by Le consentement d'un Etat ä etre lie par Die Zustimmung eines Staates, durch
a treaty may be expressed by signature, un traite peut etre exprime par la signa- einen Vertrag gebunden zu sein, kann
exchange of instruments constituting a ture, l'echange d'instruments constituant durch Unterzeichnung, Austausch von
treaty, ratification, acceptance, approval un traite, la ratification, l'acceptation, Urkunden, die einen Vertrag bilden, Rati-
or accession, or by any other means if so l'approbation ou l'adhesion, ou par tout fikation, Annahme, Genehmigung oder
agreed. autre moyen convenu. Beitritt oder auf eine andere vereinbarte
Art ausgedrückt werden.
Article 12 Article 12 Artikel 12
Consent to be bound by a treaty Expression, par la signature, du consen- Zustimmung, durch einen Vertrag gebun-
expressed by signature tement a\ itre lie par un traite den zu sein, durch Unterzeichnung
1. The consent of a State to be bound 1. Le consentement d'un Etat ä etre lie (1) Die Zustimmung eines Staates,
by a treaty is expressed by the signature par un traite s'exprime par la signature du durch einen Vertrag gebunden zu sein,
of its representative when: representant de cet Etat: wird durch Unterzeichnung seitens sei-
nes Vertreters ausgedrückt,
(a) the treaty provides that signature a) lorsque le traite prevoit que la signa- a) wenn der Vertrag vorsieht, daß der
shall have that effect; ture aura cet effet; Unterzeichnung diese Wirkung zu-
kommen soll;
(b) it is otherwise established that the b) lorsqu'il est par ailleurs etabli que les b) wenn anderweitig feststeht, daß die
negotiating States were agreed that Etats ayant participe ä la negociation Verhandlungsstaaten der Unterzeich-
signature should have that effect; or etaient convenus que la signature nung einvernehmlich diese Wirkung
aurait cet effet; ou beilegen wollten, oder
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(c) the intention of the State to give that c) lorsque l'intention de l'Etat de donner c) wenn die Absicht des Staate;:;, der
effect to the signature appears from cet effet a la signature ressort des Unterzeichnung diese Wirkung beizu-
the full powers of its representative pleins pouvoirs de son representant legen, aus der Vollmacht seines Ver-
or was expressed during the ou a ete exprimee au cours de la nego- treters hervorgeht oder während der
negotiation. ciation. Verhandlung zum Ausdruck gebracht
wurde.
2. For the purposes of paragraph 1: 2. Aux fins du paragraphe 1: (2) Im Sinne des Absatzes 1
(a) the initialling of a text constitutes a a) le paraphe d'un texte vaut signature a) gilt die Paraphierung des Textes als
signature of the treaty when it is du traite lorsqu'il est etabli que les Unterzeichnung des Vertrags, wenn
established that the negotiating Etats ayant participe ä la negociation feststeht, daß die Verhandlungsstaa-
States so agreed; en etaient ainsi convenus; ten dies vereinbart haben;
(b) the signature ad referendum of a b) la signature ad referendum d'un traite b) gilt die Unterzeichnung eines Vertrags
treaty by a representative, if par le representant d'un Etat, si elle acJ referendum durch den Vertreter
confirmed by his State, constitutes a est confirmee par ce demier, vaut eines Staates als unbedingte Ver-
full signature of the treaty. signature definitive du traite. tragsunterzeichnung, wenn sie von
dem Staat bestätigt wird.
Article 13 Artide 13 Artikel 13
Consent to be bound by a. treaty Expression, par l'echange d'instruments Zustimmung, durch einen Vertrag gebun-
expressed by an exchange of constituant un traib\, du consentement A den zu sein, durch Austausch der einen
Instruments constituting a treaty ltre IW. par un traite Vertrag bildenden Urkunden
The consent of States to be bound by Le consentement des Etats ä etre lies Die Zustimmung von Staaten, durch
a treaty constituted by instruments par un traite constitue par les instruments einen Vertrag gebunden zu sein, der
exchanged between them is expressed echanges entre eux s'exprime par cet durch zwischen ihnen ausgetauschte
by that exchange when: echange: Urkunden begründet wird, findet in
diesem Austausch ihren Ausdruck,
(a) the instruments provide that their a) lorsque les instruments prevoient que a) wenn die Urkunden vorsehen, daß
exchange shall have that effect; or leur echange aura cet effet; ou ihrem Austausch diese Wirkung
zukommen soll, oder
(b) it is otherwise established that those b) lorsqu'il est par ailleurs etabli que ces b) wenn anderweitig feststeht, daß diese
States were agreed that the Etats etaient convenus que l'echange Staaten dem Austausch der Urkunden
exchange of instruments should des instruments aurait cet effet. einvernehmlich diese Wirkung bei-
have that effect. legen wollten.
Article 14 Article 14 Artikel 14
Consent to be bound by a treaty Expression, par la ratification, l'accepta- Zustimmung, durch einen Vertrag gebun-
expressed by ratification, acceptance tion ou l'approbation, du consentement a den zu sein, durch Ratifikation, Annahme
or approval ltre lie par un traite · oder Genehmigung
1. The consent of a State to be bound 1. Le consentement d'un Etat a etre lie ( 1) Die Zustimmung eines Staates,
by a treaty is expressed by ratification par un traite s'exprime par la ratification: durch einen Vertrag gebunden zu sein,
when: wird durch Ratifikation ausgedrückt,
(a) the treaty provides for such consent a) lorsque le traite prevoit que ce a) wenn der Vertrag vorsieht, daß diese
to be expressed by means of consentement s'exprime par la ratifi- Zustimmung durch Ratifikation ausge-
ratification; cation; drückt wird;·
(b) it is otherwise established that the b) lorsqu'il est par ailleurs etabli que les b) wenn anderweitig feststeht, daß die
negotiating States were agreed that Etats ayant participe a la negociation Verhandlungsstaaten die Ratifikation
ratification should be required; etaient convenus que la ratification einvernehmlich für erforderlich hielten;
serait requise;
(c) the representative of the State has c) lorsque le representant de cet Etat a c) wenn der Vertreter des Staates den
signed the treaty subject to signe le traite sous reserve de ratifica- Vertrag unter Vorbehalt der Ratifika-
ratification; or tion; ou tion unterzeichnet hat oder
(d) the intention of the State to sign the d) lorsque l'intention de cet Etat de d) wenn die Absicht des Staates, den
treaty subject to ratification appears signer le traite sous reserve de ratifi- Vertrag unter Vorbehalt der Ratifika-
from the full powers of its cation ressort des pleins pouvoirs de tion zu unterzeichnen, aus der Voll-
representative or was expressed son representant ou a ete exprimee au macht seines Vertreters hervorgeht
during the negotiation. cours de la negociation. oder während der Verhandlungen zum
Ausdruck gebracht wurde.
2. The consent of a State to be bound 2. Le consentement d'un Etat a etre lie (2) Die Zustimmung eines Staates,
by a treaty is expressed by acceptance or par un traite s'exprime par l'acceptation durch einen Vertrag gebunden zu sein,
approval under conditions similar to those ou l'approbation dans des conditions wird durch Annahme oder Genehmigung
which apply to ratification. analogues ä celles qui s'appliquent ä la unter ähnlichen Bedingungen ausge-
ratification. drückt, wie sie für die Ratifikation gelten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 933
Article 15 Article 15 Artikel 15
Consent to be bound by a treaty Expression, par l'adhesion, Zustimmung, durch einen Vertrag
expressed by accession du consentement a etre lie par un traite gebunden zu sein, durch Beitritt
The consent of a State to be bound by Le consentement d'un Etat a etre lie par Die Zustimmung eines Staates, durch
a treaty is expressed by accession when: un t~aite s'exprime par l'adhesion: einen Vertrag gebunden zu sein, wird
durch Beitritt ausgedrückt,
(a) the treaty provides that such consent a) lorsque le traite prevoit que ce a) wenn der Vertrag vorsieht, daß die
may be expressed by that State by consentement peut etre exprime par Zustimmung von diesem Staat durch
means of accession; cet Etat par voie d'adhesion; Beitritt ausgedrückt werden kann;
(b) it is otherwise established that the b) lorsqu'il est par ailleurs etabli que les b) wenn anderweitig feststeht, daß die
negotiating States were agreed that Etats ayant participe a la negociation Verhandlungsstaaten vereinbart ha-
such consent may be expressed by etaient convenus que ce consente- ben, daß die Zustimmung von diesem
that State by means of accession; or ment pourrait etre exprime par cet Etat Staat durch Beitritt ausgedrückt wer-
par voie d'adhesion; ou - den kann, oder
(c) all the parties have subsequently c) lorsque toutes les parties sont conve- c) wenn alle Vertragsparteien nachträg-
agreed that such consent may be nues ulterieurement que ce consente- lich vereinbart haben, daß die Zustim-
expressed by that State by means of ment pourrait etre exprime par cet Etat mung von diesem Staat durch Beitritt
accession. par voie d'adhesion. ausgedrückt werden kann.
Article 16 Article 16 Artikel 16
Exchange or deposit of Instruments of Echange ou depöt des instruments de Austausch oder Hinterlegung
ratification, acceptance, approval ratification, d'acceptation, d'approbation von Ratifikations-, Annahme-,
or accession ou d'adhesion Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Unless the treaty otherwise provides, A moins que le traite n'en dispose Sofern der Vertrag nichts anderes vor-
instruments of ratification, acceptance, autrement, les instruments de ratification, sieht, begründen Ratifikations-, An-
approval or accession establish the d'acceptation, d'approbation ou d'adhe- nahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-
consent of a State to be bound by a treaty sion etablissent le consentement d'un urkunden die Zustimmung eines Staates,
upon: Etat a etre lie par un traite au moment: durch einen Vertrag gebunden zu sein, im
Zeitpunkt
(a) their exchange between the con- a) de leur echange entre les Etats a) ihres Austausches zwischen den Ver-
tracting States; contractants; tragsstaaten;
(b) their deposit with the depositary; or b) de leur depöt aupres du depositaire; b) ihrer Hinterlegung bei dem Verwahrer
ou oder
(c) their notification to the contracting c) de leur notification aux Etats contrac- c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaa-
Stetes or to the depositary, if so tants ou au depositaire, s'il en est ten oder den Verwahrer, wenn dies
agreed. ainsi convenu. vereinbart wurde.
Article 17 Article 17 Artikel 17
Consent tobe bound by part of a treaty Consentement 6 itre lie par une partie Zustimmung, durch einen Teil eines Ver-,
and choice of differing provisions d'un traite et choix entre des dispositions trags gebunden zu sein, sowie Wahl zwi-
differentes schen unterschiedlichen Bestimmungen
1. Withou1 prejudice to articles 19 to 23, 1. Sans prejudice des articles 19 a 23, (1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23
the consent of a State to be bound by part te consentement d'un Etat a ätre lie par ist die Zustimmung eines Staates, durch
of a treaty is effective only if the treaty so une partie d'un traite ne produit effet que einen Teil eines Vertrags gebunden zu
permits or the other contracti ng States so si le traite le permet ou si les autres Etats sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies
agree. contractants y consentent. zuläßt oder die anderen Vertragsstaaten
dem zustimmen.
2. The consent of a State to be bound 2. Le consentement d'un Etat a etre lie (2) Die Zustimmung eines Staates,
by a treaty which permits a choice par un traite qui permet de choisir entre durch einen Vertrag gebunden zu sein,
between differing provisions is effective des dispositions differentes ne produit der eine Wahl zwischen unterschiedli-
only if it is made clear to which of the effet que si les dispositions sur lesquelles chen Bestimmungen zuläßt, ist nur wirk-
provisions the consent related. il porte sont clairement indiquees. sam, wenn klargestellt wird, auf welche
Bestimmungen sich die Zustimmung
bezieht.
Article 18 Article 18 Artikel 18
Obligation not to defeat the object Obligation de ne pas priver un traite de Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Ver-
and purpose of a treaty prior to its son obJet et de aon but avant son entree trags vor seinem Inkrafttreten nicht zu
entry into force en vigueur vereiteln
A State is obliged to refrain from acts Un Etat doit s'abstenir d'actes qui pri- Ein Staat ist verpflichtet, sich aller
which would defeat the object and veraient un traite de son objet et de son Handlungen zu enthalten, die Ziel und
purpose of a treaty when: but: Zweck eines Vertrags vereiteln würden,
(a) it has signed the treaty or has a) lorsqu'il a signe le traite ou a echange a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifika-
exchanged instruments constituting les instruments constituant le traite tion, Annahme oder Genehmigung den
the treaty subject to ratification, sous reserve de ratification, d' accep- Vertrag unterzeichnet oder Urkunden
acceptance or approvat, untit it shall tation ou d'approbation, tant qu'il n'a ausgetauscht hat. die einen Vertrag
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
have made its intention clear not to pas manifeste son intention de ne pas bilden. solange er seine Absicht nicht
become a party to the treaty; or devenir partie au traite; ou klar zu erkennen gegeben hat, nicht
Vertragspartei zu werden, oder
(b) it has expressed its consent to be b) lorsqu'il a exprime son consentement b) wenn er seine Zustimmung, durch den
bound by the treaty, pending the ä etre lie par le traite, dans la periocle Vertrag gebunden zu sein, ausge-
entry _into force of the treaty and qui precede l'entree en vigueur du drückt hat, und zwar bis zum Inkraft-
provided that such entry into force is traite et ä condition que celle-ci ne soit treten des Vertrags und unter der Vor-
not unduly delayed. pas indüment retardee. aussetzung, daß sich das Inkrafttreten
nicht ungebührlich verzögert.
Section 2 Section 2 Abschnitt 2
Reservations Reserves Vorbehalte
Article 19 Artlcle 19 Artikel 19
Formulation of reservations Formulatlon des ntserves Anbringen von Vorbehalten
A State may, when signing, ratifying, Un Etat, au moment de signer, de rati- Ein Staat kann bei der Unterzeichnung,
accepting, approving or acceding to a fier, d'accepter, d'approuver un traite ou Ratifikation, Annahme oder Genehmi-
treaty, formulate a reservation unless: d'y adherer, peut formuler une reserve, ä gung eines Vertrags oder beim Beitritt
moins: einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht
(a) the reservation is prohibited by the a) que la reserve ne soit interdite par le a) der Vertrag den Vorbehalt verbietet;
treaty; traite;
(b) the treaty provides that only b) que le traite ne dispose que seules b) der Vertrag vorsieht, daß nur be-
specified reservations, which do not des reserves determinees, parmi les- stimmte Vorbehalte gemacht werden
include the reservation in question, quelles ne figure pas la reserve en dürfen, zu denen der betreffende Vor-
may be made; or question, peuvent etre faites; ou behalt nicht gehört, oder
(c) in cases not falling under sub- c) que, dans les cas autres que ceux c) in den unter Buchstabe a oder b nicht
paragraphs (a) and (b), the visesauxalineasa) et b), la reserve ne bezeichneten Fällen der Vorbehalt mit
reservation is incompatible with the soit incompatible avec l'objet et le but Ziel und Zweck des Vertrags unverein-
object and purpose of the treaty. du traite. , bar ist.
Article 20 Article 20 Artlkel20
Acceptance of and objection to Acceptation des reserves et objections Annahme von Vorbehalten und
reservations aux ntserves ElnsprOche gegen Vorbehalte
1. A reservation expressly authorized 1. Une reserve expressement autorisee (1) Ein durch einen Vertrag ausdrück-
by a treaty does not require any subse~ par un traite n'a pas ä etre ulterieurement lich zugelassener Vorbehalt bedarf der
quent acceptance by the other acceptee par les autres Etats contrac- nachträglichen Annahme durch die ande-
contracting States unless the treaty so tants, ä moins que le traite ne le prevoie. ren Vertragsstaaten nur, wenn der Ver-
provides. trag dies vorsieht.
2. When it appears from the limited 2. Lorsqu'il ressort du nombre restreint (2) Geht aus der begrenzten Zahl der
number of the negotiating States and the des Etats ayant participe ä la negociation, Verhandlungsstaaten sowie aus Ziel und
object and purpose of a treaty that the ainsi que de l'objet et du but d'un traite, Zweck eines Vertrags hervor, daß die
application of the treaty in its entirety que l'application du traite dans son inte- Anwendung des Vertrags in seiner
between all the parties is an essential gralite entre toutes les parties est une Gesamtheit zwischen allen Vertragspar-
condition of the consent of each one to condition essentielle du consentement de teien eine wesentliche Voraussetzung für
be bound by the treaty, a reservation chacune d'elles ä etre liee par le traite, die Zustimmung jeder Vertragspartei ist,
requires acceptance by all the parties. une reserve doit etre acceptee par toutes durch den Vertrag gebunden zu sein, so
les parties. bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch
alle Vertragsparteien.
3. When a treaty is a constituent 3. Lorsqu'un traite est un acte constitu- (3) Bildet ein Vertrag die Gründungs-
instrument of an international tif d'une organisation internationale et ä urkunde einer internationalen Organisa-
organization and unless it otherwise moins qu'il n'en dispose autrement, une tion und sieht er nichts anderes vor, so
provides, a reservation requires the reserve exige l'acceptation de l'organe bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch
acceptance of the competent organ of competent de cette organisation. das zuständige Organ der Organisation.
that organization.
4. In cases not falling under the 4. Dans les cas autres que ceux vises (4) In den nicht in den Absätzen 1 bis 3
preceding paragraphs and unless the aux paragraphes precedents et ä moins bezeichneten Fällen und sofern der Ver-
treaty otherwise provides: que le traite n'en dispose autrement: trag nichts anderes vorsieht,
(a) acceptance by another contracting a) l'acceptation d'une reserve par un a) macht die Annahme eines Vorbehalts
State of a reservation constitutes the autre Etat contractant fait de l'Etat durch einen anderen Vertragsstaat
reserving State a party to the treaty auteur de la reserve une partie au den den Vorbehalt anbringenden
in relation to that other State if or traite par rapport ä cet autre Etat si le Staat zur Vertragspartei im Verhältnis
when the treaty is in force for those traite est en vigueur _ou lorsqu'il entre zu jenem anderen Staat, sofern der
States; en vigueur pour ces Etats; Vertrag für diese Staaten in Kraft
getreten ist oder sobald er für sie in
Kraft tritt;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 935
(b) an objection by another contracting b) l'objection faite ä une reserve par un b) schließt der Einspruch eines anderen
State to a reservation does not autre Etat contractant n'empeche pas Vertragsstaats gegen einen Vorbehalt
preclude the entry into force of the le traite d'entrer en vigueur entre l'Etat das Inkrafttreten des Vertrags zwi-
treaty as between the objecting and qui a formule l'objection et l'Etat schen dem den Einspruch erhebenden
·reserving States unless a contrary auteur de la reserve, ä moins que und dem den Vorbehalt anbringenden
intention is definitely expressed by l'intention contraire n'ait ete nette- Staat nicht aus, sofern nicht der den
the objecting State; ment exprimee par l'Etat qui a formule Einspruch erhebende Staat seine
l'objection; gegenteilige Absicht eindeutig zum
Ausdruck bringt;
(c) an act expressing a State's consent c) un acte exprimant le consentement c) wird eine Handlung, mit der die
to be bound by the treaty and d'un Etat a etre lie par le traite et Zustimmung eines Staates, durch den
containing a reservation is effective contenant une reserve prend effet des Vertrag gebunden zu sein, ausge-
as soon as at least one other qu'au moins un autre Etat contractant drückt wird und die einen Vorbehalt in
contracting State has accepted the a accepte la reserve. sich schließt, wirksam, sobald minde-
reservation. stens ein anderer Vertragsstaat den
Vorbehalt angenommen hat.
5. For the purposes of paragraphs 2 and 5. Aux fins des paragraphes 2 et 4 et ä (5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 und
4 and unless the treaty otherwise moins que le traite n'en dispose autre- sofern der Vertrag nichts anderes vor-
provides, a reservation is considered to ment, une reserve est reputee avoir ete sieht, gilt ein Vorbehalt als von einem
have been accepted by a State if it shall acceptee par un Etat si ce dernier n'a pas Staat angenommen, wenn dieser bis zum
have raised no objection to the formule d'objection a la reserve ·soit ä Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihm
reservation by the end of a period of l'expiration des douze mois qui suivent la der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder
twelve months after it was notified of the date a laquelle il en a recu notification, bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spä-
reservation or by the date on which it soit a la date a laquelle il a exprime son tere ist, in dem er seine Zustimmung aus-
expressed its consent to be bound by the consentement a etre lie par le traite, si gedrückt hat, durch den Vertrag gebun-
treaty, whichever is later. celle-ci est posterieure. den zu sein, keinen Einspruch gegen den
Vorbehalt erhebt.
Article 21 Article 21 Artikel 21
Legel effects of reservations and Effets Juridiques des r6serves Rechtswirkungen von Vorbehalten und
of objections to reservations et des objections aux r6serves von Einsprüchen gegen Vorbehalte
1. A reservation established with regard 1. Une reserve etablie a l'egard d'une (1) Ein gegenüber einer anderen Ver-
to another party in accordance with autre partie conformement aux articles tragspartei nach den Artikeln 19, 20 und
articles 19, 20 and 23: 19, 20 et 23: 23 bestehender Vorbehalt
(a) modifies for the reserving State in its a) modifie pour l 'Etat auteur de la reserve · a) ändert für den den Vorbehalt anbrin-
relations with that other party the dans ses relations avec cette autre genden Staat im Verhältnis zu der
provisions of the treaty to which the partie les dispÖsitions du traite sur anderen Vertragspartei die Vertrags-
reservation relates to the extent of lesquelles porte. la reserve, dans la bestimmungen, auf die sich der Vorbe-
the reservation; and mesure prevue par cette reserve; et halt bezieht, in dem darin vorgesehe-
nen Ausmaß und
(b) modifies those provisions to the b) modifie ces dispositions dans la meme b) ändert diese Bestimmungen für die
same extent for that other party in its mesure pour .cette autre partie dans andere Vertragspartei im Verhältnis
relations with the reserving State. ses relations avec l'Etat auteur de la zu dem den Vorbehalt anbringenden
reserve. Staat in demselben Ausmaß.
2. The reservation does not modify the 2. La reserve ne modifie pas les dispo- (2) Der Vorbehalt ändert die Vertrags-
provisions of the treaty for the other sitions du traite pour les autres parties au bestimmungen für die anderen Vertrags-
parties to the treaty inter se. traite dans leurs rapports inter se. parteien untereinander nicht.
3. When a State objecting to a 3. Lorsqu'un Etat qui a formule une (3) Hat ein Staat, der einen Einspruch
reservation has not opposed the entry objection a une reserve ne s'est pas gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem
into force of the treaty between itself and oppose a l'entree en vigueur du traite Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich
the reserving State, the provisions to entre lui-meme et l'Etat auteur de la und dem den Vorbehalt anbringenden
which the reservation relates do not apply reserve, les dispositions sur lesquelles Staat nicht widersprochen, so finden die
as between the two States to the ext'3nt porte la reserve ne s'appliquent pas entre Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt
of the reservation. les deux Etats, dans la mesure prevue par bezieht, in dem darin vorgesehenen Aus-
la reserve. maß zwischen den beiden Staaten keine
Anwendung.
Article 22 Article 22 Artikel 22
Withdrawal of reservations and Retrait des r6serves et des objections Zurückziehen von Vorbehalten und von
of objections to reservations aux reserves Einsprüchen gegen Vorbehalte
1. Unless the treaty otherwise provides, 1. A moins que le traite n'en dispose (1) Sofern der Vertrag nichts anderes
a reservation may be withdrawn at any autrement, une reserve peut ä tout vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit
time and the consent of a State which has moment etre retiree sans que le consen- zurückgezogen werden; das Zurückzie-
accepted the reservation is not required tement de l'Etat qui a accepte la reserve hen bedarf nicht der Zustimmung eines
for its withdrawal. soit necessaire pour son retrait. Staates, der den Vorbehalt angenommen
hat.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. Unless the treaty otherwise provides. 2. A moins que le traite n'en dispose (2) Sofern der Vertrag nichts anderes
an objection to a reservation may be autrement, une objection a une reserve vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen
withdrawn at any time. peut a tout moment etre retiree. Vorbehalt jederzeit zurückgezogen wer-
den.
3. Unless the treaty otherwise provides, 3. A moins que le traite n'en dispose ou (3) Sofern der Vertrag nichts anderes
or it is otherwise agreed: qu'il n'en soit convenu «!Utrement: vorsieht oder sofern nichts anderes ver-
einbart ist,
(a) the withdrawal of a reservation a) le retrait d'une reserve ne prend effet a) wird das Zurückziehen eines Vorbe-
becomes operative in relation to ä l'egard d'un autre Etat contractant halts im Verhältnis zu einem anderen
another contracting State only when que lorsque cet Etat en a re<;u notifica- Vertragsstaat erst wirksam, wenn
notice of it has been received by that tion; dieser Staat eine Notifikation des
State; Zurückziehens erhalten hat;
(b) the withdrawal of an objection to a b) le retrait d'une objection ä une reserve b) wird das Zurückziehen eines Ein-
reservation becomes operative only ne prend effet que lorsque l'Etat qui a spruchs gegen einen Vorbehalt erst
when notice of it has been received formule la reserve a rec;u notification wirksam, wenn der Staat, der den Vor-
by the State which formulated the de ce retrait. behalt angebracht hat, eine Notifika-
reservation. tion des Zurückziehens erhalten hat.
Article 23 Article 23 Artikel23
Procedure regarding reservations Procedure relative aux reserves Verfahren bei Vorbehalten
1. A reservation, an express 1. La reserve, l'acceptation expresse (1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche
acceptance of a reservation and an d'une reserve et l'objection ä une reserve Annahme eines Vorbehalts und der Ein-
objection to a reservation must be doivent etre formulees par ecrit et com- spruch gegen .einen Vorbehalt bedürfen
formulated in writing and communicated mun iquees aux Etats contractants et aux der Schriftform und sind den Vertrags-
to the contracting States and other autres Etats ayant qualite pour devenir staaten sowie sonstigen Staaten mitzu-
States entitled to become part_ies to the parties au traite. teilen, die Vertragsparteien zu werden
treaty. berechtigt sind.
2. lf formulated when signing the treaty 2. Lorsqu'elle est formulee lors de la (2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich der
subject to ratification, acceptance or signature du traite sous reserve de ratifi- Ratifikation, Annahme oder Genehmi-
approval, a ·reservation must be formally cation, d'acceptation ou d'approbation, gung unterzeichnet und hierbei ein Vor-
confirmed by the reserving State when une reserve doit etre confirmee formelle- behalt angebracht wird, so ist dieser von
expressing its consent tobe bound by the ment par l'Etat qui en. est l'auteur, au dem ihn anbringenden Staat in dem Zeit-
treaty. In such a case the reservation moment oü il exprime son consentement punkt förmlich zu bestätigen, zu dem
shall be considered as having been made a etre lie par le traite. En pareil cas, la dieser Staat seine Zustimmung aus-
on the date of its confirmation. reserve sera reputee avoir ete faite a la drückt, durch den Vertrag gebunden zu
date ä laquelle alle a ete confirmee. sein. In diesem Fall gilt,der Vorbehalt als
im Zeitpunkt seiner Bestätigung ange-
bracht.
3. An express acceptance of, or an 3. Une acceptation expresse d'une (3) Die vor Bestätigung eines Vorbe-
objection to, a reservation made reserve ou une objection faite ä une halts erfolgte ausdrückliche Annahme
previously to confirmation of the reserve, si elles sont anterieures ä la des Vorbehalts oder der vor diesem Zeit-
reservation does not itself require confirmation de cette derniere, n'ont pas punkt erhobene Einspruch gegen den
confirmation. besoin d'etre elles-memes confirmees. Vorbehalt bedarf selbst keiner Bestäti-
gung.
4. The withdrawal of a reservation or of 4. Le retrait d'une reserve ou d'une (4) Das Zurückziehen eines Vorbehalts
an objection to a reservation must be objection a une reserve doit etre formule • oder des Einspruchs gegen einen Vorbe-
formulated in writing. par ecrit. halt bedarf der Schriftform.
Section 3 Section 3 Abschnitt 3
Entry into force and provisional Entree en vigueur Inkrafttreten und vorläufige
application of treaties des traites et appplication Anwendung von Verträgen
a titre provisoire
Article 24 Article 24 Artikel 24
Entry into force Entree en vigueur Inkrafttreten
1. A treaty enters into force in such 1. Un traite entre en vigueur suivant les (1) Ein Vertrag tritt in der Weise und zu
manner and upon such date as it may modalites et a la date fixees par ses dis- dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht
provide or as the negotiating States may positions ou par accord entre les Etats oder die von den Verhandlungsstaaten
agree. ayant participe a la negociation_. vereinbart werden.
2. Failing any such provision or 2. A defaut de telles dispositions ou (2) In Ermangelung einer solchen
agreement, a treaty enters into force as d'un tel accord, un traite entre en vigueur Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein
soon as consent tobe bound by the treaty des que le consentement a etre lie par le Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 937
has been established for all the traite a ete etab!i pour tous les Etats aller Verhandlungsstaaten vorliegt, durch
negotiating States. ayant participe a la negociation. den Vertrag gebunden zu sein.
3. When the consent of a State to be 3. Lorsque le consentement d'un Etat a (3) Wird die Zustimmung, durch einen
bound by a treaty is established on a date etre lie par un traite est etabli ä une date Vertrag gebunden zu sein, von einem
after the treaty has come into force, the posterieure ä l'entree en vigueur dudit Staat erst nach dem Zeitpunkt des
treaty enters into force for that State on traite, celui-ci, ä moins qu'il n'en dispose lnkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag
that date, unless the treaty otherwise autrement, entre en vigueur ä l'egard de für diesen Staat zu diesem Zeitpunkt in
provides. cet Etat ä cette date. Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.
4. The provisions of a treaty regulating 4. Les dispositions d'un traite qui regle- (4) Vertragsbestimmungen über die
the authentication of its text, the mentent l'authentification du texte, l'eta- Festlegung des authentischen Textes,
establishment of the consent of States to blissement du consentement des Etats ä die Zustimmung von Staaten, durch den
be bound by the treaty, the manner or etre lies par le traite, les modalites ou la Vertrag gebunden zu sein, die Art und den
date of its entry into force, reservations, date d'entree en vigueur, les reserves, les Zeitpunkt seines lnkrafttretens sowie
the functions of the depositary and other fonctions du depositaire, ainsi que les über Vorbehalte, die Aufgaben des Ver-
matters arising necessarily before the autres questions qui se posent necessai- wahrers und sonstige sich notwendiger-
entry into force of the treaty apply from rement avant l'entree en vigueur du traite, weise vor dem Inkrafttreten des Vertrags
the time of the adaption of its text. sont applicables des l'adoption du texte. ergebende Fragen gelten von dem Zeit-
punkt an, zu dem sein Text angenommen
wird.
Article 25 Artlcle 25 Artikel 25
Provisional application Appllcatlon • tltre provlsolre Vorläufige Anwendung
1. A treaty or a part of a treaty is applied 1. Un traite ou une partie d'un traite (1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Ver-
provisionally pending its entry into force it. s'applique ä titre provisoire en att-endant trags wird bis zu seinem Inkrafttreten vor-
son entree en vigueur: läufig angewendet,
(a) the treaty itself so provides; or a) si le traite lui-mltme en dispose ainsi; a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder
ou
(b) the negotiating States have in some b) si les Etats ayant participe ä la nego- b) wenn die Verhandlungsstaaten dies
other manner so agreed. ciation en etaient ainsi convenus auf andere Weise vereinbart haben.
d'une autre maniere.
2. Unless the treaty otherwise provides 2. A moins que le traite n'en dispose (2) Sofern der Vertrag nichts anderes
or the negotiating States have otherwise autrement ou que les Etats ayant parti- vorsieht oder die Verhandlungsstaaten
agreed, the provisional application of a cipe ä la negociation n'en soient conve- nichts anderes vereinbart haben, endet
treaty or a part of a treaty with respect to nus autrement, l'application ä titre· provi- die vorläufige Anwendung eines Vertrags
a State shall be terminated if that State soire d'un traite ou d'une partie d'un traite oder eines Teiles eines Vertragshinsicht-
notifies the other States between which ä l'egard d'un Etat prend fin si cet Etat lich eines Staates, wenn dieser den ande-
the treaty is being applied provislonally of notifie aux autres Etats entre lesquels le ren Staaten, zwischen denen der Vertrag
its intention not to become a party to the traite est applique provisoirement son vorläufig angewendet wird, seine Absicht
treaty. intention de ne pas devenir partie au notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.
traite.
Part III Partie III Teil III
Observance, Appllcatlon and Respect, appllcatlon et Einhaltung, Anwendung
Interpretation of Treaties lnterpr6tation des trait6s und Auslegung von Verträgen
Section 1 Section 1 Abschnitt 1
Observance of treaties Respect des traites Einhaltung von Verträgen
Article 26 Article 26 Artikel 26
Pacta sunt aervanda f'.acta sunt aervanda Pacta aunt servanda
Every treaty in force is binding upon the Tout traite en vigueur lie les parties et Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die
parties to it and must be performed by doit etre execute par elles de bonne foi. Vertragsparteien und ist von ihnen nach
them in good faith. Treu und Glauben zu erfüllen.
Article 27 Article 27 Artikel 27
lnternal law and observance of treaties Droit Interne et respect des traites Innerstaatliches Recht und Einhaltung
von Verträgen
A party may not invoke the provisions of Une partie ne peut invoquer les dispo- Eine Vertragspartei kann sich nicht auf
its internal law as justification for its sitions de son droit interne comme justi- ihr innerstaatliches Recht berufen, um die
failure to perform a treaty. This rule is fiant la non-execution d'un traite. Cette Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfer-
without prejudice to article 46. regle est sans prejudice de l'article 46. tigen. Diese Bestimmung läßt Artikel 46
unberührt.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Section 2 Section 2 Abschnitt 2
Application of treaties Application des traites Anwendung von Verträgen
Article 28 Article 28 Artikel 28
Non-retroactivity of treaties Non-retroactivit6 des traites Nichtrückwirkung von Verträgen
Unless a different intention appears A moins qu'une intention differente ne Sofern keine abweichende Absicht aus
from the treaty or is otherwise ressorte du traite ou ne soit par ailleurs dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig
established, its provisions do not bind a etablie, les dispositions d'un traite ne festgestellt ist, binden seine Bestimmun-
party in relation to any act or fact which lient pas une partie en ce qui conceme un gen eine Vertragspartei nicht in bezug auf
took place or any situation which ceased acte ou fait anterieur ä la date d'entree en eine Handlung oder Tatsache, die vor
to exist before the date of the entry into vigueur de ce traite au regard de cette dem Inkrafttreten des Vertrags hinsicht-
force of the treaty with respect to that partie ou une situation qui avait cesse lich der befreffenden Vertragspartei vor-
party. d'exister ä cette date. g~nommen wurde oder eingetreten ist,
sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem
genannten Zeitpunkt zu bestehen aufge-
hört hat.
Article 29 Article 29 Artikel 29
Territorial scope of treaties Application territoriale des trait6s Räumlicher Geltungsbereich
von Verträgen
Unless a different intention appears A moins qu'une intention differente ne Sofern keine abweichende Absicht aus
from the treaty or is otherwise ressorte du traite ou ne soit par ailleurs dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig
established, a treaty is binding upon each etablie, un traite lie chacune des parties ä festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede
party in respect of its entire territory. l'egard de l'ensemble de son territoire. Vertragspartei hinsichtlich ihres gesam-
ten Hoheitsgebiets.
Article 30 Article 30 Artikel 30
Application of auccessive treatiea Application de traites auccessifa portant Anwendung aufeinanderfolgender
relating to the aame aubject-matter aur la mtme matitre Verträge über denselben Gegenstand
1. Subject to Article 103 of the Charter 1. Sous reserve des dispositions de ( 1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der
of the United Nations, the rights and l'Article 103 de la Charte des Nations Charta der Vereinten Nationen bestim-
obligations of States parties to Unies, les droits et obligations des Etats men sich die Rechte und Pflichten von
successive treaties relating to the same parties ä des traites successifs portant Staaten, die Vertragsparteien aufeinan-
subject-matter shall be determined in sur Ja meme matiere sont determines . derfolgender Verträge über denselben
accordance with the following conformement aux paragraphes suivants. Gegenstand sind, nach den folgenden
paragraphs. Absätzen.
2. When a treaty specifies that it is 2. Lorsqu'un traite precise qu'il est (2) Bestimmt ein Vertrag, daß er einem
subject to, or that it is not to be subordonne ä un traite anterieur ou pos- früher oder später geschlossenen Ver-
considered as incompatible with, an terieur ou qu'il ne doit pas etre considere trag _untergeordnet ist oder nicht als mit
earlier or later treaty, the provisions of comme incompatible avec cet autre traite, diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat
. that other treaty prevail. les dispositions de celui-ci l'emportent. der andere Vertrag Vorrang .
3. When all the parties to the earlier 3. Lorsque toutes les parties au traite (3) Sind alle Vertragsparteien eines
treaty are parties also to the later treaty anterieur sont egalement parties au traite früheren Vertrags zugleich Vertragspar-
but the earlier treaty is not terminated or posterieur, sans que le traite anterieur ait teien eines späteren, ohne daß der frü-
suspended in operation under article 59, pris fin ou que son application ait ete sus- here Vertrag beendet oder nach Arti-
the earlier treaty applies only to the pendue en vertu de l'article 59, le traite kel 59 suspendie.rt wird, so findet der frü-
extent that its provisions are compatible anterieur ne s'applique que dans la here Vertrag nur insoweit Anwendung, als
with those of the later treaty. mesure oü ses dispositions sont compa- er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.
tibles avec celles du traite posterieur.
4. When the parties to the later treaty 4. Lorsque les parties au traite ante- (4) Gehören nicht alle Vertragsparteien
do not include all the parties to the earlier rieur ne sont pas toutes parties au traite des früheren Vertrags zu den Vertrags-
one: posterieur: parteien des späteren,
(a) as between States parties to both a) dans les relations entre les Etats a) so findet zwischen Staaten, die Ver-
treaties the same rule applies as in parties aux deux traites, la regle tragsparteien beider Verträge sind,
paragraph 3; applicable est celle qui est enoncee Absatz 3 Anwendung;
au paragraphe 3;
(b) as between a State party to both b) dans les relations entre un Etat par- b) so regelt zwischen einem Staat, der
treaties and a State party to only one tie aux deux traites et un Etat partie Vertragspartei beider Verträge ist, und
of the treaties, the treaty to which a l'un de ces traites seulement, le einem Staat, der Vertragspartei nur
both States are parties governs their traite auquel les deux Etats sont par- eines der beiden Verträge ist. der Ver-
mutual rights and obligations. ties regit leurs droits et obligations trag, dem beide Staaten als Vertrags-
reciproques. parteien angehören, ihre gegenseiti-
gen Rechte und Pflichten.
5. Paragraph 4 is without prejudice to 5. Le paragraphe 4 s'applique sans pre- (5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Arti-
article 41, or to any question of the judice de l'article 41, de toute question kels 41 sowie unbeschadet aller Fragen
termination or suspension of the d'extinction ou de suspension de l'appli- der Beendigung oder der Suspendierung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 939
operation of a treaty under article 60 or to cation d'un traite aux termes de l'arti- eines Vertrags nach Artikel 60 und aller
any question of responsibility which may cle 60 ou de toute question de responsa- Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für
arise for a State from the conclusion bilite qui peut naitre pour un Etat de la einen Staat aus Abschluß oder Anwen-
or application of a treaty the provisions conclusion ou de l'application d'un traite dung eines Vertrags ergeben können,
of which are incompatible with its dont les dispositions sont incompatibles dessen Bestimmungen mit seinen Pflich-
obligations towards another State under avec les obligations qui lui incombent ä ten gegenüber einem anderen Staat auf
another treaty. l'egard d'un autre Etat en vertu d'un autre Grund eines anderen Vertrags unverein-
traite. bar sind.
Section 3 Section 3 Abschnitt 3
Interpretation of treaties Interpretation des traites Auslegung von Verträgen
Article 31 Article 31 Artikel 31
General rule of Interpretation Regle g6n6rale ·d'interpr6tation Allgemeine Auslegungsregel
1. A treaty shall be interpreted in good 1. Un traite doit etre interprete de bonne (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glau-
faith in accordance with the ordinary foi suivant le sens ordinaire ä attribuer ben in Übereinstimmung mit der gewöhn-
meaning to be given to the terms of the aux termes du traite dans leur contexte et lichen, seinen Bestimmungen in ihrem
treaty in their context and in the light of its ä la lumiere de son objet et de son but. Zusammenhang zukommenden Bedeu-
object and purpose. tung und im lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen.
2. The context for the purpose of the 2. Aux fins de l'interpretation d'un (2) Für die Auslegung eines Vertrags
interpretation of a treaty shall comprise, traite, le contexte comprend, outre le bedeutet der Zusammenhang außer dem
in addition to the text, including its texte, preambule et annexes inclus: Vertragswortlaut samt Präambel und
preamble and annexes: Anlagen
(a) any agreement relating to the treaty a) tout accord ayant rapport au traite et a) jede sich auf den Vertrag beziehende
which was made between all the qui est intervenu entre toutes les par- Übereinkunft, die zwischen allen Ver-
parties in connexion with the a
ties l'occasion de la conclusion du tragsparteien anläßlich des Vertrags-
conclµsion of the treaty; traite; abschlusses getroffen wurde;
(b) any instrument which was made by b) tout instrument etabli par une ou plu- b) jede Urkunde, die von einer oder meh-
one or more parties in connexion with sieurs parties a l'occasion de la reren Vertragsparteien anläßlich des
the conclusion of the treaty and conclu~ion du traite et accepte par les Vertragsabschlusses abgefaßt und
accepted by the other parties as an autres parties en tant qu'instrument von den anderen Vertragsparteien als
instrument related to the treaty. ayant rapport au traite. eine sich auf den Vertrag beziehende
Urkunde angenommen wurde.
3. There shall be taken into account, 3. II sera tenu compte, en meme temps (3) Außer dem Zusammenhang sind in
together with the context: que du contexte: gleicher Weise zu berücksichtigen
(a) any subsequent agreement between a) de tout accord ulterieur intervenu a) jede spätere Übereinkunft zwischen
the parties regarding the inter- entre les parties au sujet de l'interpre- den Vertragsparteien über die Ausle-
pretation of the treaty or the appli- tation du traite ou de l'application de gung des Vertrags oder die Anwen-
cation of its provisions; ses dispositions; dung seiner Bestimmungen;
(b) any subsequent practice in the b) de toute pratique ulterieurement sui- b) jede spätere Übung bei der Anwen-
application of the treaty which vie dans l'application du traite par dung des Vertrags, aus der die Über-
establishes the agreement of the laquelle est etabfi l'accord des parties einstimmung der Vertragsparteien
parties regarding its interpretation; ä l'egard de l'interpretation du traite; über seine Auslegung hervorgeht;
(c) any relevant rules of international c) de toute regle pertinente de droit inter- c) jeder in den Beziehungen zwischen,
law applicable in the relations national applicable dans les relations den Vertragsparteien anwendbare
between the parties. entre les parties. einschlägige Völkerrechtssatz.
4. A special meaning shall be given to a 4. Un terme sera entendu dans un sens (4) Eine besondere Bedeutung ist
term if it is established that the parties so particulier s'il est etabli que telle etait einem Ausdruck beizulegen, wenn fest-
intended. l'intention des parties. steht, daß die Vertragsparteien dies
beabsichtigt haben.
Article 32 Article 32 Artikel 32
Supplementary meana of Interpretation Moyens complementalres Ergänzende Auslegungsmittel
d'lnterpretatlon
Recourse may be had to supplementary II. peut ätre fait appel ä des moyens Ergänzende Auslegungsmittel, insbe-
means of interpretation, including the complementaires d'interpretation, et sondere die vorbereitenden Arbeiten und
preparatory work of the treaty and the notamment aux travaux preparatoires et die Umstände des Vertragsabschlusses,
circumstances of its conclusion, in order aux circonstances dans lesquelles le können herangezogen werden, um die
to confirm the meaning resulting from the traite a ete conclu, en vue, soit de confir- sich unter Anwendung des Artikels 31
application of article 31, or to determine mer le sens resultant de l'application de ergebende Bedeutung zu bestätigen oder
the meaning when the interpretation l'article 31, soit de· determiner le sens die Bedeutung zu bestimmen, wenn die
according to article 31: lorsque l'interpretation donnee conforme- Auslegung nach Artikel 31
ment ä l'article 31:
(a) leaves the meaning ambiguous or a) laisse le sens ambigu ou obscur; ou a) die Bedeutung mehrdeutig oder dun-
obscure; or kel läßt oder
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(b) leads to a result which is manifestly b) conduit ä un resultat qui est manifes- b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen
absurd or unreasonable. tement absurde ou deraisonnable. oder unvernünftigen Ergebnis führt.
Article 33 Article 33 Artikel 33
Interpretation of treaties authenticated Interpretation de traites authe~tifies en Auslegung von Verträgen
in two or more languages deux ou plusieurs langues mit zwei oder mehr authentischen
Sprachen
1 . When a treaty has been 1. Lorsqu'un traite a ete authentifie en (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr
authenticated in two or more languages, deux ou plusieurs langues, son texte fait Sprachen als authentisch festgelegt wor-
the text is equally authoritative in each foi dans chacune de ces langues, ä moins den, so ist der Text in jeder Sprache in
language, unless the treaty provides or que le traite ne dispose ou que les parties gleicher Weise maßgebend, sofern nicht
the parties agree that, in case of ne conviennent qu'en cas de divergence der Vertrag vorsieht oder die Vertrags-
divergence, a particular text shall prevail. un texte determine l'emportera. parteien vareinbaren, daß bei Abwei-
chungen ein bestimmter Text vorgehen
soll.
2. A version of the treaty in a language 2. Une version du traite dans une lan- (2) Eine Vertragsfassung in einer ande-
other than one of those in which the text gue autre que l'une de celles dans les- ren Sprache als einer der Sprachen,
was authenticated shall be considered an quelles le texte a ete authentifie ne sera deren Text als authentisch festgelegt
authentic text only if the treaty so consideree comme texte authentique que wurde, gilt nur dann als authentischer
provides or the parties so agree. si le traite le prevoit ou si les parties en Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht
sont convenues. oder die Vertragsparteien dies vereinba-
ren.
3. The terms of the treaty are presumed 3. Les termes d'un traite sont presumes (3) Es wird vermutet, daß die Ausdrücke
to have the same meaning in each avoir le meme sens dans les divers textes des Vertrags in jedem authentischen Text
authentic text. authentiques. dieselbe Bedeutung haben.
4. Except where a particular text 4. Sauf le cas oü un texte determine (4) Außer in Fällen, in denen ein
prevails in accordance with_paragraph 1, l'emporte conformement au paragra- bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht,
when a comparison of the ·authentic texts phe 1, lorsque la comparaison des textes wird, wenn ein Vergleich der authenti-
discloses a difference of meaning which authentiques fait apparaitre une diffe- schen Texte einen Bedeutungsunter-
the application of articles 31 and 32 does rence de sens que l'application des arti- schied aufdeckt, der durch die Anwen-
not remove, the meaning which best cles 31 et 32 ne permet pas d'eliminer, on dung der Artikel 31 und 32 nicht ausge-
reconciles the texts, having regard to the adoptera le sens qui, compte tenu de räumt werden kann, diejenige Bedeutung
object and purpose of the treaty, shall be l'objet et du but du traite, concilie le mieux zugrunde gelegt, die unter Berücksichti-
adopted. ces textes. gung von Ziel und Zweck des Vertrags die
Wortlaute am besten miteinander in Ein-
klang bringt.
Section 4 Section 4 Abschnitt 4
Treaties and third States Traites et Etats tiers Verträge und Drittstaaten
Article 34 Artide 34 Artikel 34
General rule regarding third States R6gle g,n,rale concemant les Etats tiera Allgemeine Regel
betreffend Drittstaaten
A treaty does not create either Un traite ne cree ni obligations ni droits Ein Vertrag begründet für einen Dritt-
obligations or rights for a third State pour un Etat tiers sans son consente- staat ohne dessen Zustimmung weder
without its consent. ment. Pflichten noch Rechte.
Article 35 Article 35 Artikel 35
Treaties providing for obligations Traites prevoyant des obligations pour Verträge zu Lasten von Drittstaaten
for third States des Etats tiers
An obligation arises for a third State Une obligation nait pour un Etat tiers Ein Drittstaat wird durch eine Vertrags-
from a provision of a treaty if the parties to d'une disposition d'un traite si les parties bestimmung verpflichtet, wenn die Ver-
the treaty intend the provision tobe the ä ce traite entendent creer l'obligation au tragsparteien beabsichtigen, durch die
means of establishing the obligation and moyen de cette disposition et si l'Etat Vertragsbestimmung eine Verpflichtung
the third State expressly accepts that tiers accepte expressement par ecrit zu begründen, und der Drittstaat diese
obligation in writing. cette obligation. Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform
annimmt.
Article 36 Article 36 Artikel 36
Treaties providing for rights Traites prevoyant des droits pour des Verträge zugunsten von Drittstaaten
for third States Etatstiers
1. A right arises for a third State from a 1. Un droit nait pour un Etat tiers d'une (1) Ein Drittstaat wird durch eine Ver-
provision of a treaty if the parties to the disposition d'un traite si les parties a ce tragsbestimmung berechtigt, wenn die
treaty intend the provision to accord that traite entendent, par cette disposition, Vertragsparteien beabsichtigen, durch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 941
right either to the third State, or to a group conferer ce droit soit a l'Etat tiers ou a un die Vertragsbestimmung dem Drittstaat
of States to which it belongs, or to all groupe d'Etats auquel il appartient, soit a oder einer Staatengruppe, zu der er
States, and the third State assents tous les Etats, et si l'Etat tiers y consent. gehört, oder allen Staaten ein Recht ein-
thereto. lts assent shall be presumed so Le consentement est presume tant qu'il zuräumen, und der Drittstaat dem
long as the contrary is not indicated, n'y a pas d'indication contraire, a moins zustimmt. Sofern der Vertrag nichts ande-
unless the treaty otherwise provides. que le traite n'en dispose autrement. res vorsieht, wird die Zustimmung vermu-
tet, solange nicht das Gegenteil erkenn-
bar wird.
2. A State exerc1smg a right in 2. Un Etat qui exerce un droit en appli- (2) Ein Staat, der ein Recht nach Ab-
accordance with paragraph 1 shall cation du paragraphe 1 est tenu de res- satz 1 ausübt, hat die hierfür in dem Ver-
comply with the conditions for its exercise pecter, pour l'exercice de ce droit, les trag niedergelegten oder im Einklang mit
provided for in the treaty or established in conditions prevues dans le traite ou eta- ihm aufgestellten Bedingungen einzuhal-
conformity with the treaty. blies conformement a ses dispositions. ten.
'
Article 37 Article 37 Artikel 37
Revocation or modification of Revocation ou modification d'obligatlons Aufhebung oder Änderung der Pflichten
obligations or rights ofthird States ou de droits d'Etats tiers oder Rechte von Drittstaaten
1. When an obligation has arisen for a 1 . Au cas oü une obligation est nee pour (1) Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat
third State in conformity with article 35, un Etat tiers conformement a l'article 35, eine Verpflichtung erwachsen, so kann
the obligation may be revoked or modified cette obligation ne peut etre revoquee ou diese nur mit Zustimmung der Vertrags-
only with the consent of the parties to the modifiee que par le consentement des parteien und des Drittstaats aufgehoben .
treaty and of the third State, unless it is parties au traite et de l'Etat tiers, ä moins oder geändert werden, sofern nicht fest-
established that they had otherwi.se qu'il ne soit etabli qu'ils en etaient conve- steht, daß sie etwas anderes vereinbart
agreed. nus autrement. hatten.
2. When a right has arisen for a third" 2. Au cas oü un droit est ne pour un Etat (2) Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat
State in conformity with article 36, the a
tiers conformement l'article 36, ce droit ein Recht erwachsen, so kann dieses von
right may not be revoked or modified by ne peut pas etre revoque ou modifie par den Vertragsparteien nicht aufgehoben
the parties if it is established that the right les parties s'il est etabli qu'il etait destine oder geändert werden, wenn feststeht,
was intended not to be revocable or a ne pas etre revocable ou modifiable daß beabsichtigt war, daß das Recht nur
subject to modification without .the sans le consentement de l'Etat tiers. mit Zustimmung des Drittstaats aufgeho-
consent of the third State. ben oder geändert werden kann.
Article 38 Article 38 Artikel 38
Rul88 In a treaty becomlng blndlng Regles d'un traite devenant obligatoires Vertragsbestimmungen,
on thlrd Stetes pour des Etats tiera par la formation die kraft internationaler Gewohnheit
through·lnternatlonal custom d'une coutume Internationale für Drittstaaten verbindlich werden
Nothing in articles 34 to 37 precludes a Aucune disposition des articles 34 a 37 Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht
rule set forth in a treaty from becoming ne s'oppose a ce qu'une regle enoncee aus, daß eine vertragliche Bestimmung
binding upon a third State as a customary dans un traite devienne obligatoire pour als ein Satz des Völkergewohnheits-
rule of international law, recognized as un Etat tiers en tant que regle coutumiere rechts, der als solcher anerkannt ist, für
such. de droit international reconnue comme einen Drittstaat verbindlich wird.
teile.
Part IV Partie IV Teil IV
Amendment and Modlfication Amendement et modification Änderung und Modifikation
of Treatles des traites von Verträgen
Artlcle 39 Article 39 Artikel 39
General rule regardlng the amendment Regle generale relative 6 l'amendement Allgemeine Regel
of treaties des traites über die Änderung von Verträgen
A treaty may be amended by agreement Un traite peut etre amende par accord Ein Vertrag kann durch Übereinkunft
between the parties. The rules laid down entre les parties. Sauf dans la mesure oü zwischen den Vertragsparteien geändert
in Part II apply to such an agreement le traite en dispose autrement, les regles werden. Teil II findet auf eine solche Über-
except in so far as the treaty may enoncees dans la partie II s'appliquent a einkunft insoweit Anwendung, als der
otherwise provide. un tel accord. Vertrag nichts anderes vorsieht.
Artlcle 40 Article 40 Artikel 40
Amendment of multilateral treaties Amendement des traites multilateraux Änderung mehrseitiger Verträge
1. Unless the treaty otherwise provides, 1. A moins que le traite n'en dispose ( 1) Sofern der Vertrag nichts anderes
the amendment of multilateral treaties autrement, l'amendement des traites vorsieht, richtet sich die Änderung mehr-
shall be governed by the following multilateraux est regi par \es paragraphes seitiger Verträge nach den folgenden
paragraphs. suivants. Absätzen.
2. Any proposal to amend a multilateral 2. Toute proposition tendant a amender (2) Vorschläge zur Änderung eines
treaty as between all the parties must be un traite multilateral dans les relations mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zw,-
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
notified to all the contracting States, each entre toutes les parties doit etre notifiee ä. sehen allen Vertragsparteien sind allen
one of which shall have the right to take tous les Etats contractants, et chacun Vertragsstaaten zu notifizieren; jeder von
part in: d'eux est en droit de prendre part: ihnen ist berechtigt,
(a) the decision as to the action to be a) ä. la decision · sur la suite ä. donner a a) an dem Beschluß über das auf einen
taken in regard to such proposal; cette proposition; solchen Vorschlag hin zu Veranlas-
sende teilzunehmen;
(b) the negotiation and conclusion of b) ä. la negociation et ä. la conclusion de b) am Aushandeln und am Abschluß
any agreement for the amendment of taut accord ayant pour objet d'amen- einer Übereinkunft zur Änderung des
the treaty. der le traite. Vertrags teilzunehmen.
3. Every State erititled to become a 3. Tout Etat ayant qualite pour devenir (3) Jeder Staat, der berechtigt ist, Ver-
party to the treaty shall also be entitled to partie au traite a egalement qualite pour tragspartei des Vertrags zu werden, ist
become a party to the treaty as amended. devenir partie au traite tel qu'il est auch berechtigt, Vertragspartei des
amende. geänderten Vertrags zu werden.
4. The amending agreement does not 4. L'accord portant amendement ne lie (4) Die Änderungsübereinkunft bindet
bind any State already a party to the pas les Etats qui sont dejä parties au keinen Staat, der schon Vertragspartei
treaty which does not become a party to traite et qui ne deviennent pas parties ä des Vertrags ist, jedoch nicht Vertrags-
the amending agreement; article 30, cet accord; l'alinea b) du paragraphe 4 de partei der Änderungsübereinkunft wird;
paragraph 4 (b), applies in relation to l'article 30 s'applique ä l'egard de ces auf einen solchen Staat findet Artikel 30
such State. Etats. Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
5. Any State which becomes a party to 5. Tout Etat qui devient partie au traite (5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten der
the treaty after the entry into force of the apres l'entree en vigueur de l'accord por- Änderungsübereinkunft Vertragspartei
amending agreement .shall, failing an tant amendement est, faute d'avoir des Vertrags wird, gilt, sofern er nicht eine
expression of a different intention by that exprime une intention differente, consi- abwefchende Absicht äußert,
State: dere comme etant:
(a) be considered as a party to the treaty a) partie au traite tel qu'il est amende; et a) als Vertragspartei des geänderten
as amended; end Vertrags und
(b) be considered as a party to the b) partie au traite non amende au regard b) als Vertragspartei des nicht geänder-
unamended treaty in relation to any de taute partie au traite qui n'est pas ten Vertrags im Verhältnis zu einer
party to the treaty not bound by the liee par l'accord portant amendement. Vertragspartei, die durch die Ände-
amending agreement. rungsübereinkunft nicht gebunden ist.
Article 41 Artlcle 41 Artikel 41
Agreements to modify multilateral Accords ayant pour objet de modlfier des Übereinkünfte zur Modifikation
treaties between certain of trait'8 multilat6raux dans les relatlons mehrseitiger Verträge zwischen
the parties only entre certalnes partlea aeulement einzelnen Vertragsparteien
1. Two or more of the parties to a 1. Deux ou plusieurs parties ä un traite (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien
multilateral treaty may conclude an multilateral peuvent conclure un accord eines mehrseitigen Vertrags können eine
agreement to modify the treaty as be- ayant pour objet de modifier le traite dans Übereinkunft schließen, um den Vertrag
tween themselves alone if: leurs relations mutuelles seulement: ausschließlich im Verhältnis zueinander
zu modifizieren,
(a) the possibility of such a modification a) si la possibilite d'une teile modification a) wenn die Möglichkeit einer solchen
is provided for by the treaty; or est prevue par le traite; ou Modifikation in dem Vertrag vorgese-
hen ist oder
(b) the modification in question is not b) si la modification en question n'est b) wenn die betreffende Modifikation
prohibited by the treaty and: pas interdite par le traite, ä condition durch den Vertrag nicht verboten ist
qu'elle: und
(i) does not affect the enjoyment by i) ne porte atteinte ni ä la jouissance i) die anderen Vertragsparteien in
the other parties of their rights par les autres parties des droits dem Genuß ihrer Rechte auf Grund
under the treaty or the per- qu'elles tiennent du traite ni ä des Vertrags oder in der Erfüllung
formance of their Obligations; l'execution de leurs obligatior.s; et ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt
und
(ii) does not relate to a provision, ii) ne porte pas sur une disposition ä ii) sich nicht auf eine Bestimmung
derogation from which is laquelle it ne peut etre deroge sans bezieht, von der abzuweichen mit
incompatible with the effective qu'il y ait incompatibilite avec la der vollen Verwirklichung von Ziel
execution of the object and realisation effective de l'objet et du und Zweck des gesamten Vertrags
purpose of the treaty as a whole. but du traite pris dans son ensem- unvereinbar ist.
ble.
2. Unless in a case falling under 2. A moins que, dans le cas prevu ä l'ali- (2) Sofern der Vertrag in einem Fall des
paragraph 1 (a) the treaty otherwise nea a) du paragraphe 1, le traite n'en dis- Absatzes 1 Buchstabe a nichts anderes
provides, the parties in question shall pose autrement, les parties en question vorsieht, haben die betreffenden Ver-
notify the other parties of their intention to doivent notifier aux autres parties leur tragsparteien den anderen Vertragspar-
conc!ude the agreement and of the intention de conclure l'accord et les modi- teien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu
modification to the treaty for which it fications que ce dernier apporte au traite. schließen, sowie die darin vorgesehene
provides. Modifikation zu notifizieren.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 943
Part V Partie V Teil V
lnvalidity, Termination and Nullite, extinction et suspension Ungültigkeit, Beendigung und
Suspension of the Operation de l'application des traites Suspendierung von Verträgen
of Treaties
Section 1 Section 1 Abschnitt 1
General provisions Dispositions generales Allgemeine Bestimmungen
Article 42 Article 42 Artikel 42
Validity arid continuance Validit6 et maintien en vigueur Gültigkeit und Weitergeltung
in force of treaties des trait6s von Verträgen
1. The validity of a treaty or of the 1. La validite d'un traite ou du consen- (1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder
consent of a State to be bound by a treaty tement d'un Etat ä etre lie par un traite ne der Zustimmung eines Staates, durch
may be impeached only through the peut etre contestee qu'en application de einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur
application of the present Convention. la präsente Convention. in Anwendung dieses Übereinkommens
angefochten werden.
2. The termination of a treaty, its 2. L'extinction d'un'traite, sa dänoncia- (2) Die Beendigung eines Vertrags,
denunciation or the withdrawal of a party, tion ou le retrait d'une partie ne peuvent seine Kündigung oder der Rücktritt einer
may take place only as a result of the avoir lieu qu'en application des disposi- Vertragspartei kann nur in Anwendung
application of the provisions of the treaty tions du traitä ou de la präsente Conven- der Bestimmungen des Vertrags oder
or of the present Convention. The same tion. La meme regle vaut pour la suspen- dieses Übereinkommens erfolgen. Das
rule applies to suspension of the sion de l'application d'un traite. gleiche gilt für die Suspendierung eines
operation of a treaty. Vertrags.
Article 43 Article 43 Artikel 43
Obligations imposed by international law Obligations lmpos6es par le droit inter- Pflichten, die das Völkerrecht
independent1y of a treaty national independamment d'un traite unabhängig von einem Vertrag auferlegt
The invalidity, termination or de- · La nullitä, l'extinction ou la denoncia- Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kün-
nunciation of a treaty, the withdrawal of a tion d'un traitä, le retrait d'une des parties digung eines Vertrags, der Rücktritt einer
party from it, or the suspension of its ou la suspension de l'application du Vertragspartei vom Vertrag oder seine
operation, as a result of the application of traite, lorsqu'ils resultent de l'application Suspendierung beeinträchtigen, soweit
the present Convention or of the provi- de la präsente Convention ou des dispo- sie sich aus der Anwendung dieses Über-
sions of the treaty, shall not in any way sitions du traitä, n'affectent en aucune einkommens oder des Vertrags ergeben,
impair the duty of any State to fulfil any maniere le devoir d'un Etat de remplir in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staa-
obligation embodied in the treaty to which toute obligation änoncäe dans le traitä ä tes, eine in dem Vertrag enthaltene Ver-
it would be subject under international laquelle il est soumis en vertu du droit pflichtung zu erfüllen, der er auch unab-
law independently of the treaty. international independamment dudit hängig von dem Vertrag auf Grund des
traite. Völkerrechts unterworfen ist.
Article 44 Article 44 Artikel 44
Separability of treaty provisions Divisibilit6 des dispositions d'un trait6 Trennbarkeit
von Vertragsbestimmungen
1. A right of a party, provided for in a 1. Le droit pour une partie, prevu dans (1) Das in einem Vertrag vorgesehene
treaty or arising under article 56, to un traite ·ou resultant de l'article 56, de oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht
denounce, withdraw from or suspend the denoncer le traite, de s'en retirer ou d'en einer Vertragspartei, zu kündigen,
operation of the treaty may be exercised suspendre l'application ne peut ätre zurückzutreten oder den Vertrag zu sus-
only with respect to the whole treaty exerce qu'a l'egard de l'ensemble du pendieren, kann nur hinsichtlich des
unless the treaty otherwise provides or traite, ä moins que ce demier n'en dis- gesamten Vertrags ausgeübt werden,
the parties otherwise agree. pose ou que les parties n'en conviennent sofern der Vertrag nichts anderes vor-
autrement. sieht oder die Vertragsparteien nichts
anderes vereinbaren.
2. A ground for invalidating, terminating, 2. Une cause de nullite ou d'extinction (2) Ein in diesem Übereinkommen aner-
withdrawing from or suspending the d'un traite, de retrait d'une des parties ou kannter Grund dafür, einen Vertrag als
operation of a treaty recognized in the de suspension de l'application du traite ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von
present Convention may be invoked only reconnue aux termes de la presente ihm zurückzutreten oder ihn zu suspen-
with respect to the whole treaty except as Convention ne peut etre invoquee qu'ä dieren, kann nur hinsichtlich des gesam-
provided in the following paragraphs or in l'egard de l'ensemble du traite, sauf dans ten Vertrags geltend gemacht werden,
article 60. les conditions prevues aux paragraphes sofern in den folgenden Absätzen oder in
a
suivants ou l'article 60. Artikel 60 nichts anderes vorgesehen ist.
3. lf the ground relates solely to 3. Si la cause en question ne vise que (3) Trifft der Grund nur auf einzelne
particular clauses, it may be invoked only certaines clauses determinees, elle ne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich
with respect to those clauses where: peut etre invoquee qu'ä l'egard de ces dieser allein geltend gemacht werden,
seules clauses lorsque:
(a) the said clauses are separable from a) ces clauses sont separables du reste a) wenn diese Bestimmungen von den
the remainder of the treaty with du traite en ce qui conceme leur exe- übrigen Vertragsbestimmungen ge-
regard to their application; cution; trennt angewendet werden können;
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
{b) it appears from the treaty or is b) il ressort du traite ou il est par ailleurs b) wenn aus dem Vertrag hervorgeht
otherwise established that accept- etabli que l'acceptation des clauses oder anderweitig feststeht, daß die
ance of those clauses was not an en question n'a pas constitue pour Annahme dieser Bestimmungen keine
essential basis of the consent of the l'autre partie ou pour les autres parties wesentliche Grundlage für die Zustim-
other party or parties to be bound by au traite une base essentielle de leur mung der anderen Vertragspartei oder
the treaty as a whole; and consentement a etre liees par le traite Vertragsparteien war, durch den
dans son ensemble; et gesamten Vertrag gebunden zu sein,
und
(c) continued performance of the c) il n'est pas injuste de continuer a exe- c) wenn die Weiteranwendung der übri-
remainder of the treaty would not be cuter ce qui subsiste du traite. gen Vertragsbestimmungen nicht
unjust. unbillig ist.
4. In cases falling under articles 49 and 4. Dans les cas relevant des articles 49 (4) In den Fällen der Artikel 49 und 50
50 the State entitled to invoke the fraud or et 50, l'Etat qui a le droit d'invoquer le dol k&nn ein Staat, der berechtigt ist, Betrug
corruption may do so with respect either ou la corruption peut le faire soit a l'egard oder Bestechung geltend zu machen,
to the whole treaty or, subject to de l'ensemble du traite soit, dans le cas dies entweder hinsichtlich des gesamten
paragraph 3, to the particular clauses vise au paragraphe 3, a l'egard seulement Vertrags oder, vorbehaltlich des Absat-
alone. de certaines clauses determinees. zes 3, nur hinsichtlich einzelner Bestim-
mungen tun.
5. In cases falling under articles 51, 52 5. Dans les cas prevus aux articles 51, (5) In den Fällen der Artikel 51, 52 und
and 53, no separation of the provisions of 52 et 53, la division des dispositions d'un 53 ist die Abtrennung einzelner Vertrags-
the treaty is permitted. traite n'est pas admise. bestimmungen unzulässig.
Article 45 Article 45 Artikel 45
Loss of a right to invoke a ground for Perte du droit d'invoquer une cause de Verlust des Rechtes, Gründe dafür gel-
invalidatlng, terminating, withdrawing nullite d'un traite ou un motif d'y mettre tend zu machen, einen Vertrag als ungül- ·
fro'11 or suspending the operation fin, de s'en retirer ou d'en suapendre tig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm
of a treaty l'appllcation zurückzutreten oder Ihn zu suspendieren
A State may no longer invoke a ground Un Etat ne peut plus invoquer une Ein Staat kann Gründe nach den Arti-
for invalidating, terminating, withdrawing cause de nullite d'un traite ou un motif d'y keln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger
from or suspending the operation of a mettre fin, de s'en retirer ou d'en suspen- geltend machen, um einen Vertrag als
treaty under articles 46 to 50 or articles dre l'application en vertu des articles 46 ä ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von
60 and 62 if, after becoming aware of the 50 ou des articles 60 et 62 si, apres avoir ihm zurückzutreten oder ihn zu suspen-
facts: eu connaissance des faits, cet Etat: dieren, wenn, nachdem dem Staat der
Sachverhalt bekanntgeworden ist,
(a) it shall have expressly agreed that a) a explicitement accepte de considerer a) er ausdrücklich zugestimmt hat, daß
the treaty is valid or remains in force que, selon le cas, le traite est valide, der Vertrag- je nach Lage des Falles -
or continues in operation, as the reste en vigueur ou continue d'etre gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin
case may be; or applicable; ou angewendet wird, oder
(b) it must by reason of its conduct be b) doit, a raison de sa conduite, etre b) auf Grund seines Verhaltens ange-
considered as having acquiesced in considere comme ayant acquiesce, nommen werden muß, er habe - je
the validity of the treaty or in its a
selon le cas, la validite du traite ou ä nach Lage des Falles - der Gültigkeit
maintenance in force or in operation, son maintien en vigueur ou en applica- des Vertrags, seinem lnkraftbleiben
as the case may be. tion. oder seiner Weiteranwendung still-
schweigend zugestimmt.
Section 2 Section 2 Abschnitt 2
lnvalidity of treaties Nullite des traites Ungültigkeit von Verträgen
Article 46 Article 46 Artikel 46
Provisions of lnternal law regardlng Dispositions du drolt interne concemant Innerstaatliche Bestimmungen
competence to conclude treatles la competence pour conclure des traites über die Zuständigkeit
zum Abschluß von Verträgen
1. A State may not invoke the fact that 1. Le fait que le consentement d'un Etat (1) Ein Staat kann sich nicht darauf
its consent to be bound by a treaty a etre lie par un traite a· ete exprime en berufen, daß seine Zustimmung, durch
has been expressed in violation of a violation d'une disposition de son droit einen Vertrag gebunden zu sein, unter
provision of its internal law regarding interne concernant la competence pour Verletzung einer Bestimmung seines
competence to conclude treaties as conclure des traites ne peut etre invoque innerstaatlichen Rechts über die Zustän-
invalidating its consent unless that viol- par cet Etat comme viciant son consente- digkeit zum Abschluß von Verträgen aus-
ation was manifest and concerned a rule ment, ä moins que cette violation n'ait ete gedrückt wurde und daher ungültig sei,
of its internal law of fundamental manifeste et ne concerne une regle de sofern nicht die Verletzung offenkundig
importance. son droit interne d'importance fondamen- war und eine innerstaatliche Rechtsvor-
tale. schrift von grundlegender Bedeutung
betraf.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 945
2. A violation is manifest if it would be 2. Une violation est manifeste si elle est (2) Eine Verletzung ist offenkundig,
objectively evident to any State objectivement evidente pour tout Etat se wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei
conducting itself in the matter in comportant en la matiere conformement a im Einklang mit der allgemeinen Übung
accordance with normal practice and in la pratique habituelle et de bonne foi. und nach Treu und Glauben verhält.
good faith. objektiv erkennbar ist.
Article 47 Article 47 Artikel 47
Specific restrictions on authority to Restriction particuliere du pouvoir Besondere Beschränkungen der
express the consent of a State d'exprimer le consentement d'un Etat Ermächtigung, die Zustimmung eines
Staates zum Ausdruck zu bringen
lt the authority of a representative to Si le pouvoir d'un representant d'expri- Ist die Ermächtigung eines Vertreters,
express the consent of a State to be mer le consentement d'un Etat ä etre lie die Zustimmung eines Staates auszu-
bound by a particular treaty has been par un traite determine a fait l'objet d'une drücken, durch einen bestimmten Vertrag
made subject to a specific restriction, his restriction particuliere, le fait que ce gebunden zu sein, einer besonderen
omission to observe that restriction may representant n'a pas tenu compte de Beschränkung unterworfen worden, so
not be invoked as invalidating the consent celle-ci ne peut pas etre invoque comme kann nur dann geltend gemacht werden,
expressed by him unless the restriction viciant le consentement qu'il a exprime, a daß diese Zustimmung wegen Nichtbe-
was notified to the other negotiating moins que la restriction n'ait ete notifiee, achtung der Beschränkung ungültig sei,
States prior to his expressing such avant l'expression de ce consentement, wenn die Beschränkung den anderen
consent. aux autres Etats ayant participe ä la Verhandlungsstaaten notifiziert worden
negociation. war, bevor der Vertreter die Zustimmung
zum Ausdruck brachte.
Article 48 Article 48 Artikel 48
Error Erreur Irrtum
1. A State may invoke an error in a 1. Un Etat peut invoquer une erreur (1) Ein Staat kann geltend machen, daß
treaty as invalidating its consent to be dans un traite comme viciant son consen- seine Zustimmung, durch den Vertrag
bound by the treaty if the error relates to tement ä etre lie par le traite si l'erreur gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im
a fact or Situation which was assumed by porte sur un fait ou une situation que cet Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum
that State to exist at the time when the Etat supposait exister au moment oü le auf eine Tatsache oder Lage bezieht,
treaty was concluded and formed an traite a ete conclu et qui constituait une deren Bestehen der Staat im Zeitpunkt
essential basis of its consent tobe bound base essentielle du consentement de cet des Vertragsabschlusses annahm und
by the treaty. Etat a etre lie par le traite. die eine wesentliche Grundlage für seine
Zustimmung bildete.
2. Paragraph 1 shall not apply if the 2. Le paragraphe 1 ne s'applique pas (2) Absatz 1 findet keine Anwendung,
State in question contributed by its own lorsque ledit Etat a contribue ä cette wenn der betreffende Staat durch sein
conduct to the error or it the erreur par son comportement ou lorsque eigenes Verhalten zu dem Irrtum beige-
circumstances were such as to put that les circonstances ont ete telles qu'il tragen hat oder nach den Umständen mit
State on notice ot a possible error. devait etre averti de la possibilite d'une der Möglichkeit eines Irrtums rechnen
erreur. mußte.
3. An error relating only to the wording 3. Une erreur ne concernant que la (3) Ein ausschließlich redaktioneller Irr-
of the text of a treaty does not affect its redaction du texte d'un traite ne porte pas tum berührt die Gültigkeit eines Vertrags
validity; article 79 then applies. atteinte a sa validite; dans ce cas, l'article nicht; in diesem Fall findet Artikel 79
79 s'applique. Anwendung.
Article 49 Article 49 Artikel 49
Fraud Dol Betrug
lf a State has been induced to conclude Si un Etat a ete amene ä conclure un Ist ein Staat durch das betrügerische
a treaty by the fraudulent conduct of traite par la conduite frauduleuse d'un Verhalten eines anderen Verhandlungs-
another negotiating State, the State may autre Etat ayant participe ä la negocia- staats zum Vertragsabschluß veranlaßt
invoke the fraud as invalidating its tion, il peut invoquer le dol comme viciant worden, so kann er geltend machen, daß
consent to be bound by the treaty. son consentement ä Atre lie par le traite. seine Zustimmung, durch den Vertrag
gebunden zu sein, wegen des Betrugs
ungültig sei.
Article 50 Article 50 Artikel 50
Corruption of a representative of a State Corruption du representant d'un Etat Bestechung eines Staatenvertreters
lf the expression of a State's conseni to Si l'expression du consentement d'un Hat ein Verhandlungsstaat die Zustim-
be bound by a treaty has been procured Etat ä etre lie par un traite a ete obtenue mung eines anderen Staates, durch einen
through the corruption of its re- au moyen de la corruption de son repre- Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder
presentative directly or indirectly by an- sentant par l'action directe ou indirecte unmittelbar durch Bestechung des Ver-
other negotiating State, the State may d'un autre Etat ayant participe ä la nego- treters dieses Staates herbeigeführt. so
invoke such corruption as invalidating its ciation, l'Etat peut invoquer cette corrup- kann dieser Staat geltend machen, daß
consent to be bound by the treaty. tion comme viciant son consentement ä seine Zustimmung wegen der Beste-
etre lie par le traite. chung ungültig sei.
Article 51 Article 51 Artikel 51
Coercion of a representative of a State Contrainte exercee sur le representant Zwang gegen einen Staatenvertreter
d'un Etat
The expression of a State's consent to L'expression du consentement d'un Wurde die Zustimmung eines Staates,
be bound by a treaty which has been Etat ä etre lie par un traite qui a ete obte- durch einen Vertrag gebunden zu sein,
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
procured by the coercion of its nue par la contrainte exercee sur son durch Zwang gegen seinen Vertreter mit-
representative through acts or threats representant au moyen d'actes ou de tels gegen diesen gerichteter Handlun-
directed against him shall be without any menaces diriges contre lui est depourvue gen oder Drohungen herbeigeführt, so hat
legal effect. de tout effet juridique. sie keine Rechtswirkung.
Articte 52 Article 52 Artikel 52
Coercion of a State by the threat Contrainte exercee sur un Etat Zwang gegen einen Staat
or use of force par la menace ou l'emplol de la force durch Androhung oder Anwendung
von Gewalt
A treaty is void if its conclusion has Est nul tout traite dont la conclusion a Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein
been procured by the threat or use of ete obtenue par la menace ou l'emploi de Abschluß durch Androhung oder Anwen-
force in violation of the principles of la force en violation des principes de droit dung von Gewalt unter Verletzung der in
international law embodied in the Charter international incorpores dans la Charte der Charta der Vereinten Nationen nie-
of the United Nations. des Nations Unies. dergelegten Grundsätze des Völker-
rechts herbeigeführt wurde.
Article 53 Article 53 Artikel 53
Treaties conflicting with a peremptory Traites en conflit avec une norme Impe- Verträge im Widerspruch zu einer
norm of general International law rative du droit International genltral zwingenden Norm des allgemeinen
(ius cogens) (lus cogens) Völkerrechts (ius cogens)
A treaty is void if, at the time of its Est nul tout traite qui, au moment de sa Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeit-
conclusion, it conflicts with a peremptory conclusion, est en conflit avec une norme punkt seines Abschlusses im Wider-
norm of general international law. For the imperative du droit international general. spruch zu einer zwingenden Norm des all-
purposes of the present Convention, a Aux fins de la presente Convention, une gemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne
peremptory norm of general international norme imperative du droit international dieses Übereinkommens ist eine zwin-
law is a norm accepted and recognized by general est une norme acceptee et recon- gende Norm des allgemeinen Völker-·
the international community of States as nue par la communaute internationale rechts eine Norm, die von der internatio-
a whole as a norm from which no dero- des Etats dans son ensemble en tant que nalen Staatengemeinschaft in ihrer
gation is permitted and which can be norme ä laquelle aucune derogation n'est Gesamtheit angenommen und anerkannt
modified only by a subsequent norm of permise et qui ne peut etre modifiee que wird als eine Norm, von der nicht abgewi-
general international law having the same par une nouvelle norme du droit intema- chen werden darl und die nur durch eine
character. tioPal general ayant le mäme caractere. spätere Norm des allgemeinen Völker-
rechts derselben Rechtsnatur geändert
werden kann.
Section 3 Section 3 Abschnitt 3
Termination and suspension Extinction des traites Beendigung und Suspendierung
of the operation of treaties et suspension de leur application von Verträgen
Article 54 Article 54 Artikel 54
Termination of or withdrawal from Extinction d'un traitlt ou retrait en vertu Beendigung eines Vertrags
a treaty under its provisions des dispasitions du traite ou par consen- oder Rücktritt vom Vertrag
or by consent of the parties tement des parties auf Grund seiner Bestimmungen
oder durch Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien
The termination of a treaty or the L'extinction d'un traite ou le retrait Die Beendigung eines Vertrags oder
withdrawal of a party may take place: d'une partie peuvent avoir lieu: der Rücktritt einer Vertragspartei vom
Vertrag können erfolgen
(a) in conformity with the provisions of a) conformement aux dispositions du a) nach Maßgabe der Vertragsbestim-
the treaty; or traite; ou, mungen oder
(b) at any time by consent of all the b) a tout moment, par consentement de b) jederzeit durch Einvernehmen zwi-
parties after consultation with the toutes les parties, apres consultation schen allen Vertragsparteien nach
other contracting States. des autres Etats contractants. Konsultierung der anderen Vertrags-
staaten.
Article 55 Article 55 Artikel 55
Reduction of the parties Nombre des parties ä un traite multila- Abnahme der Zahl der Vertragsparteien
to a multilateral treaty teral tombant au-dessous du nombre eines mehrseitigen Vertrags
below the number necessary necessaire pour son entree en vigueur auf weniger als die für sein Inkrafttreten
for its entry into force erforderliche Zahl
Unless the treaty otherwise provides, a A moins que le traite n'en dispose Sofern der Vertrag nichts anderes vor-
multilateral treaty does not terminate by autrement, un traite multilateral ne prend sieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag
reason only of the fact that the number of pas fin pour le seul motif que le nombre nicht schon deshalb, weil die Zahl der
the parties falls· below the number des parties tombe au-dessous du nombre Vertragsparteien unter die für sein
necessary for its entry into force. necessaire pour son entree en vigueur. Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 947
Article 56 Article 56 Artikel 56
Oenunciation of or withdrawal from a Denonciation ou retrait dans le cas d'un Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt
treaty containing no provision regarding traite ne contenant pas de dispositions von einem Vertrag, der keine
termination, denunciation or withdrawal relatives ä l'extinction, a la denonciation Bestimmung über Beendigung,
ou au retrait Kündigung oder Rücktritt enthält
1. A treaty which contains no provision 1. Un traite qui ne contient pas de dis- (1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung
regarding its termination and which does positions relatives a son extinction et ne über seine Beendigung enthält und eine
not provide for denunciation or with- prevoit pas qu'on puisse le denoncer ou Kündigung oder einen Rücktritt nicht vor-
drawal is not subject to denunciation or s'en retirer ne peut faire l'objet d'une sieht, unterliegt weder der Kündigung
withdrawal unless: ·denonciation ou d'un retrait, a moins: noch dem Rücktritt, sofern
(a) it is established that the parties a) qu'il ne soit etabli qu'il entrait dans a) nicht feststeht, daß die Vertragspar-
intended to admit the possibility of l'intention des parties d'admettre la teien die Möglichkeit einer Kündigung
denunciation or withdrawal; or possibilite d'une denonciation ou d'un oder eines Rücktritts zuzulassen
retrait; ou beabsichtigten, oder
(b) a right of denunciation or withdrawal b) que le droit de denonciation ou de b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht
may be implied by the nature of the retrait ne puisse etre deduit de la sich nicht aus der Natur des Vertrags
treaty. nature du traite. herleiten läßt.
2. A party shall give not less than twelve 2. Une partie doit notifier au moins (2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht,
months' notice of its intention to douze mois a l'avance son intention de nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen
denounce or withdraw from a treaty under denoncer un traite ou de s'en retirer oder von einem Vertrag zurückzutreten,
paragraph 1. conformement aux dispositions du para- mindestens zwölf Monate im voraus zu
graphe 1. notifizieren.
Article 57 Article 57 Artikel 57
Suspension of the operation of Suspension de l'application d'un traite en Suspendierung eines Vertrags
a treaty under its provisions vertu de ses dispositions ou par consen- auf Grund seiner Bestimmungen
or by consent of the parties tement des parties oder durch Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien
The operation of a treaty in regard to all L'application d'un traite au regard de Ein Vertrag kann gegenüber allen oder
the parties or to a particular party may be toutes les parties ou d'une partie determi- einzelnen Vertragsparteien suspendiert
suspended: nee peut etre suspendue: werden
(a) in conformity with the provisions of a) conformement aux dispositions du a) nach Maßgabe der Vertragsbestim-
the treaty; or traite; ou, mungen oder
(b) at any time by consent of all the b) a tout moment, par consentement de b) jederzeit durch Einvernehmen zwi-
parties after consultation with the toutes les parties, apres consultation schen allen Vertragsparteien nach
other contracting States. des autres Etats contractants. Konsultierung der anderen Vertrags-
staaten.
Article 58 Article 58 Artikel 58
Suspension of the operation of Suspension de l'application d'un traite Suspendierung eines mehrseitigen
a multilateral treaty by agreement multilat6ral par accord entre certaines Vertrags auf Grund einer Übereinkunft
between certain of the parties only parties seulement zwischen einzelnen Vertragsparteien
1. Two or more parties to a multilateral 1. Deux ou plusieurs parties a un traite (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien
treaty may conclude an agreement to multilateral peuvent conclure un accord eines mehrseitigen Vertrags können eine
suspend the operation of provisions of the ayant pour objet de suspendre, temporai- Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwi-
treaty, temporarily and as between rement et entre elles seulement, l'appli- schen ihnen wirksamen Suspendierung
themselves alone, if: cation de dispositions du traite: einzelner Vertragsbestimmungen schlie-
ßen,
(a) the possibility of such a suspension a) si la possibilite d'une telle suspension a) wenn eine solche Suspendierungs-
is provided for by the treaty; or est prevue par le traite; ou möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist
oder
(b) the suspension in que&tion is not b) si la suspension en question n'est pas b) wenn die Suspendierung durch den
prohibited by the treaty and: interdite par le traite, a ·condition Vertrag nicht verboten ist, vorausge-
qu'elle: setzt,
(i) does not affect the enjoyment by i) ne porte atteinte ni a la jouissance i) daß sie die anderen Vertragspar-
the other parties of their rights par les autres parties des droits teien im Genuß ihrer Rechte auf
under the treaty or the perform- qu'elles tiennent du traite ni a Grund des Vertrags oder in der
ance of their obligations; l'execution de leurs obligations; et Erfüllung ihrer Pflichten nicht
beeinträchtigt und
(ii) is not incompatible with the ii) ne soit pas incompatible avec ii) daß sie mit Ziel und Zweck des
object and purpose of the treaty. l'objet et le but du traite. Vertrags nicht unvereinbar ist
2. Unless in a case falling under 2. A moins que, dans le cas prevu a l'ali- (2) Sofern der Vertrag in einem Fall des
paragraph 1 (a) the treaty otherwise nea a) du paragraphe 1, le traite n'en dis- Absatzes 1 Buchstabe a nichts anderes
provides, the parties in question shall pose autrement, les parties en question vorsieht, haben diese Vertragsparteien
notify the other parties of their intention to doivent notifier aux autres parties leur den anderen Vertragsparteien ihre
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
conclude the agreement and of those intention de conclure l'accord et les dis- Absicht, die Übereinkunft zu schließen
provisions of the treaty the operation of positions du traite dont elles ont l'inten- sowie diejenigen Vertragsbestimmunge~
which they intend to suspend. tion de suspendre l'application. zu notifizieren, die sie suspendieren
wollen.
Article 59 Article 59 Artikel 59
Termination or suspension of Extinction d'un traite ou suspension de Beendigung oder Suspendierung
the operation of a treaty implied son application implicites du fait de la eines Vertrags durch Abschluß
by conclusion of a later treaty conclusion d'un traite posterieur eines späteren Vertrags
1 . A treaty shall be considered as 1. Un traite est considere comme ayant (1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn
terminated if all the parties to it conclude pris fin lorsque toutes les parties a ce alle Vertragsparteien später einen sich
a later treaty relating to the same subject- traite concluent ulterieurement un traite auf denselben Gegenstand beziehenden
matter and: portant sur la meme matiere et: Vertrag schließen und
(a) it appears from the later treaty or is a) s'il ressort du traite posterieur ou s'il a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht
otherwise established that the est par_ ailleurs etabli que selon oder anderweitig feststeht, daß die
parties intended that the matter l'intention des parties la matiere doit Vertragsparteien beabsichtigten, den
should be governed by that treaty; or etre regie par ce traite; ou Gegenstand durch den späteren Ver-
trag zu regeln, oder
(b) the provisions of the later treaty are b) si les dispositions du traite posterieur b) die Bestimmungen des späteren Ver-
so far incompatible with those of the sont incompatibles avec celles du trags mit denen des früheren Vertrags
earlier one that the two treaties are traite anterieur a tel point qu'il est in solchem Maße unvereinbar sind,
not capable of being applied at the impossible d'appliquer les deux traites daß die beiden Verträge eine gleich-
same time. en meme temps. zeitige Anwendung nicht zulassen.
2. The earlier treaty shall be considered 2. Le traite anterieur est considere (2) Der frühere Vertrag gilt als nur sus-
as only suspended in operation if it comme etant seulement suspendu s'il pendiert, wenn eine solche Absicht der
appears from the later treaty or is other- ressort du traite posterieur ou s'il est par Vertragsparteien aus dem späteren Ver-
wise established that such was the ailleurs etabli que teile etait l'intention trag hervorgeht oder anderweitig fest-
intention of the parties. des parties. steht.
Article 60 Article 60 Artikel 60
Termination or suspension of the Extinction d'un traite ou suspension de Beendigung
operation of a treaty as a consequence son application comme consequence de oder Suspendierung eines Vertrags
of its breach sa violation infolge Vertragsverletzung
1 . A material breach of a bilateral treaty 1. Une violation substantielle d'un traite (1) Eine erhebliche Verletzung eines
by one of the parties entitles the other to bilateral par l'une des parties autorise zweiseitigen Vertrags durch eine Ver-
invoke the breach as a ground for l'autre partie ä invoquer la violation tragspartei berechtigt die andere Ver-
terminating the treaty or suspending its comme motif pour mettre fin au traite ou tragspartei, die Vertragsverletzung als
operation in whole or in part. suspendre son application en totalite ou ' Grund für die Beendigung des Vertrags
en partie. oder für seine gänzliche oder teilweise
Suspendierung geltend zu machen.
2. A material breach of a multilateral 2. Une violation substantielle d'un traite (2) Eine erhebliche Verletzung eines
treaty by one of the parties entitles: multilateral par l'une des parties autorise: mehrseitigen Vertrags durch eine Ver-
tragspartei
(a) the other parties by unanimous a) les autres parties, agissant par accord a) berechtigt die anderen Vertragspar-
agreement to suspend the operation unanime. a suspendre l'application du teien, einvernehmlich den Vertrag
of the treaty in whole or in part or to traite en totalite ou en partie ou ä met- ganz oder teilweise zu suspendieren
terminate it either: tre fin ä celui-ci: oder ihn zu beenden
(i) in the relations between them- i) soit dans les relations entre elles- i) entweder im Verhältnis zwischen
selves and the defaulting State, memes et l'Etat auteur de la viola- ihnen und dem vertragsbrüchigen
or tion, Staat
(ii) as between all the parties; ii) soit entre toutes les parties; ii) oder zwischen allen Vertragspar-
teien;
(b) a party specially affected by the b) une partie specialement atteinte par la b) berechtigt eine durch die Vertragsver-
breach to invoke it as a ground for violation ä invoquer celle-ci comme letzung besonders betroffene Ver-
suspending the operation of the motif de suspension de l'application tragspartei, die Verletzung als Grund
treaty in whole or in part in the du traite en totalite ou en partie dans für die gänzliche oder teilweise Sus-
relations between itself and the les relations entre elle-meme et l'Etat pendierung des Vertrags im Verhältnis
defaulting State; auteur de la violation; zwischen ihr und dem vertragsbrüchi-
gen Staat geltend zu machen;
(c) any party other than the defaulting c) toute partie autre que l'Etat auteur de c) berechtigt jede Vertragspartei außer
State to invoke the breach as a la violation ä invoquer la violation dem vertragsbrüchigen Staat, die Ver-
ground for suspending the operation comme motif pour suspendre l'appli- tragsverletzung als Grund für die
of the treaty in whole or in part with cation du traite en totalite ou en partie gänzliche oder teilweise Suspendie-
respect to itself if the treaty is of such en ce qui la concerne si ce traite est rung des Vertrags in bezug auf sich
a character that a material breach of d'une nature telle qu'une violation selbst geltend zu machen, wenn der
its provisions by one party radically substantielle de ses dispositions par Vertrag so beschaffen ist, daß eine
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 949
changes the position of every party une partie modifie radicalement la erhebliche Verletzung seiner Bestim-
with respect to the further perform- situation de chacune des parties mungen durch eine Vertragspartei die
ance of its Obligations under the quant a l'execution ulterieure de ses Lage jeder Vertragspartei hinsichtlich
treaty. obligations en vertu du traite. der weiteren Erfüllung ihrer Vertrags-
verpflichtungen grundlegend ändert.
3. A material breach of a treaty, for the 3. Aux fins du present article, une viola- (3) Eine erhebliche Verletzung im Sinne
purposes of this article, consists in: tion substantielle d'un traite est consti- dieses Artikels liegt
, tuee par:
(a) a repudiation of the treaty not a) un rejet du traite non autorise par la a) in einer nach diesem Übereinkommen
sanctioned by the present Conven- presente Convention; ou nicht zulässigen Ablehnung des Ver-
tion; or trags oder
(b) the violation of a provision essential b) la violation d'une disposition essen- b) in der Verletzung einer für die Errei-
to the accomplishment of the object tielle pour la realisation de l'objet ou chung des Vertragsziels oder des Ver-
or purpose of the treaty. du but du traite. tragszwecks wesentlichen Bestim-
mung.
4. The foregoing paragraphs are 4. Les paragraphes qui precedent ne (4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Ver-
without prejudice to any provision in the portent atteinte ä aucune disposition du tragsbestimmungen unberührt, die bei
treaty applicable in the event of a breach. traite applicable en cas de violation. einer Verletzung des Vertrags anwendbar
sind.
5. Paragraphs 1 to 3 do not apply to 5. Les paragraphes 1 ä 3 ne s'appli- (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine
provisions relating to the protection of the quent pas aux dispositions relatives ä la Anwendung auf Bestimmungen über den
human person contained in treaties of a protection de la personne humaine conte- Schutz der menschlichen Person in Ver-
humanitarian character, in particular to nues dans des traites de caractere huma- trägen humanitärer Art, insbesondere auf
provisions prohibiting any form of nitaire, notamment aux dispositions Bestimmungen zum Verbot von Repres-
reprisals against persons protected by excluant toute forme de represailles ä salien jeder Art gegen die durch derartige
such treaties. l'egard des personnes protegees par les- Verträge geschützten Personen.
dits traites.
Article 61 Article 61 Artikel 61
Supervening impossibility of Survenance d'une situation rendant Nachträgliche Unmöglichkeit
performance l'execution impossible der Erfüllung
1. A party may invoke the impossibility 1. Une partie peut invoquer l'impossibi- (1) Eine Vertragspartei kann die
of performing a treaty as a ground for lite d'executer un traite comme motif pour Unmöglichkeit der Vertragserfülh„mg als
terminating or withdrawing from it if the y mettre fin ou pour s'en retirer si cette Grund für die Beendigung des Vertrags
impossibility results from the permanent impossibilite resulte de la disparition ou oder den Rücktritt vom Vertrag geltend
disappearance or destruction of an object destruction definitives d'un objet indis- machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus
indispensable for the execution of the pensable ä l'execution de ce traite. Si dem endgültigen Verschwinden oder der
treaty. lf the impossibility is temporary, it l'impossibilite est temporaire, elle peut Vernichtung eines zur Ausführung des
may be invoked only as a ground for etre invoquee seulement comme motif Vertrags unerläßlichen Gegenstands
suspending the operation of the treaty. pour suspendre l'application du traite. ergibt. Eine vorübergehende Unmöglich-
keit kann nur als Grund für die Suspen-
dierung des Vertrags geltend gemacht
werden.
2. lmpossibility of performance may not 2. L'impossibilite d'execution ne peut (2) Eine Vertragspartei kann die
be invoked by a party as a ground for etre invoquee par une partie comme motif Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht
terminating, withdrawing from or sus- pour mettre fin au traite, pour s'en retirer als Grund für die Beendigung des Ver-
pending the operation of a treaty if the ou pour en suspendre l'application si trags, den Rücktritt vom Vertrag oder
impossibility is the result of a breach by cette impossibilite resulte d'une violation, seine Suspendierung geltend machen,
that party either of an obligation under the par la partie qui l'invoque, soit d'une Obli- wenn sie die Unmöglichkeit durch die
treaty or of any other international gation du traite, soit de toute autre obliga- Verletzung einer Vertragsverpflichtung
obligation owed to any other party to the tion internationale a l'egard de toute autre oder einer sonstigen, gegenüber einer
treaty. partie au traite. anderen Vertragspartei bestehenden
internationalen Verpflichtung selbst her-
beigeführt hat.
Article 62 Article 62 Artikel 62
Fundamental change of clrcumstances Changement fondamental Grundlegende Änderung der Umstände
de circonstances
1. A fundamental change of circum- 1. Un changement fondamental de cir- (1) Eine grundlegende Änderung der
stances which has occurred with regard constances qui s'est produit par rapport a beim Vertragsabschluß gegebenen Um-
to those existing at the time of the con- celles qui existaient au moment de la stände, die von den Vertragsparteien
clusion of a treaty, and which was not conclusion d'un traite et qui n'avait pas nicht vorausgesehen wurde, kann nicht
foreseen by the parties, may not be in- ete prevu par les parties ne peut pas ~tre als Grund für die Beendigung des Ver-
voked as a ground for terminating or with- invoque comme motif pour mettre fin au trags oder den Rücktritt von ihm geltend
drawing trom the treaty unless: traite ou pour s'en retirer, ä moins que: gemacht werden, es sei denn
(a) the existence of those circum- a) l'existence de ces circonstances n'ait a) das Vorhandensein jener Umstände
stances constituted an essential constitue une base essentielle du bildete eine wesentliche Grundlage für
basis of the consent of the parties to consentement des parties ä etre liees die Zustimmung der Vertragsparteien,
be bound by the treaty; and par le traite; et que durch den Vertrag gebunden zu sein,
und
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
{b) the effect of the change is radically to b) ce changement n'ait pour effet de b) die Änderung der Umstände würde
transform the extent of obligations transformer radicalement la portee das Ausmaß der auf Grund des Ver-
still tobe performed under the treaty. des obligat ions qui restent ä executer trags noch zu erfüllenden Verpflich-
en vertu du traite. tungen tiefgreifend umgestalten.
2. A fundamental change of circum- 2. Un changement fondamental de cir- (2) Eine grundlegende Änderung der
stances may not be invoked as a ground constances ne peut pas etre invoque Umstände kann nicht als Grund für die
for terminating or withdrawing from a comme motif pour mettre fin a un traite ou Beendigung des Vertrags oder den Rück-
treaty: pour s'en retirer: tritt von ihm geltend gemacht werden,
(a) if the treaty establishes a boundary; a) s'-il s'agit d'un traite etablissant une a) wenn der Vertrag eine Grenze festlegt
or frontiere; ou oder
(b) if the fundamental change is the b) si le changement fondamental resulte b) wenn die Vertragspartei, welche die
result of a breach by the party d'une violation, par la partie qui l'invo- grundlegende Änderung der Um-
invoking it either of an obligation que, soit d'une obligation du traite, soit stände geltend macht, diese durch
under the treaty or of any · other de toute autre obligation internatio- Verletzung einer Vertragsverpflich-
international Obligation owed to any nale ä l'egard de toute autre partie au tung ooer einer sonstigen, gegenüber
other party to the treaty. traite. einer anderen Vertragspartei beste-
henden internationalen Verpflichtung
selbst herbeigeführt hat.
3. lf, under the foregoing paragraphs, a 3. Si une partie peut, conformement aux (3) Kann eine Vertragspartei nach
party may invoke a fundamental change paragraphes qui precedent, invoquer un Absatz 1 oder 2 eine grundlegende Ände-
of circumstances as a ground for changement fondamental de circonstan- rung der Umstände als Grund für die
terminating or withdrawing from a treaty it ces comme motif pour mettre fin ä un Beendigung des Vertrags oder den Rück-
may also invoke the change as a ground traite ou pour s'en retirer, elle peut egale- tritt von ihm geltend machen, so kann sie
for suspending the operation of the treaty. ment ne l'invoquer que pour suspendre die Änderung auch als Grund für die
l'application du traite. - Suspendierung des Vertrags geltend
machen.
Artlcle 63 Article 63 Artikel 63
Severance of dlplomatlc or consular Rupture des relations diplomatlques Abbruch der diplomatischen oder
relations ou consulalres konsularischen Beziehungen
The severance of diplomatic or La rupture des relations diplomatiques Der Abbruch der diplomatischen oder
consular relations between parties to a ou consulaires entre parties ä un traite konsularischen Beziehungen zwischen
treaty does not affect the legal relations est sans effet sur les relations juridiques Parteien eines Vertrags läßt die zwischen
established between them by the treaty etablies entre alles par le traite, sauf dans ihnen durch den Vertrag begründeten
except· in so far as the existence of la mesure ou l'existence de relations Rechtsbeziehungen unberührt, es sei
diplomatic - or consular relations is diplomatiques ou consulaires est indis- 'denn, das Bestehen diplomatischer oder
indispensable for the application of the pensable ä l'application du traite. konsularischer Beziehungen ist für die
treaty. Anwendung des Vertrags unerläßlich.
Article 64 Article 64 Artikel 64
Emergence of a new peremptory norm of Survenance d'une nouvelle norme Impe- Entstehung einer neuen zwingenden
general international law rative du drolt international general Norm des allgemeinen Völkerrechts
(lus cogens) (ius cogens) (ius cogens)
lf a new peremptory norm of general Si une nouvelle norme imperative du Entsteht eine neue zwingende Norm
international law emerges, any existing droit international general survient, tout des allgemeinen Völkerrechts, so wird
treaty which is in conflict with that norm traite existant qui est en conflit avec cette jeder zu dieser Norm im Widerspruch ste-
becomes void and terminates. norme devient nul et prend fin. hende Vertrag nichtig und erlischt.
Section 4 Section 4 Abschnitt 4
Procedure Procedure Verfahren
Article 65 Article 65 Artikel 65
Procedure to be followed with respect to Proc6dure • auivre concernant la nullite Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendi-
invalidity, termination, withdrawal from d'un tralt6, aon extinction, le retrait d'une gung eines Vertrags, beim. Rücktritt von
or suspension of the operation of a treaty partie ou la suspension de l'applicatlon einem Vertrag oder bei Suspendierung
du traite eines Vertrags
1. A party which, under the provisions of 1. La partie qui, sur la base des dispo- (1) Macht eine Vertragspartei auf
the present Convention, invokes either a sitions de la presente Convention, invo- Grund dieses Übereinkommens entweder
defect in its consent to be bound by a que soit un vice de son consentement ä einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch
treaty or a ground for impeaching the etre liee par un traite, soit un motif de einen Vertrag gebunden zu sein, oder
validity of a treaty, terminating it, contester la validite d'un traite, d'y mettre einen Grund zur Anfechtung der Gültig-
withdrawing from it or suspending its fin, de s'en retirer ou d'en suspendre keit eines Vertrags, zu seiner Beendi-
operation, must notify the other parties of l'application, doit notifier sa pretention gung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu
its claim. The notification shall indicate aux autres parties. La notification doit seiner Suspendierung geltend, so hat
the measure proposed to be taken with indiquer la mesure envisagee a l'egard du sie den anderen Vertragsparteien ihren
respect to the treaty and the reasons traite et les raisons de celle-ci. Anspruch zu notifizieren. In der Notifika-
therefor. tion sind die in bezug auf den Vertrag
beabsichtigte Maßnahme und die Gründe
dafür anzugeben.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 951
2. lf, after the expiry of a period which, 2. Si, apres un delai qui, sauf en cas (2) Erhebt innerhalb einer Frist, die -
except in cases of special urgency, shall d'urgence particuliere, ne saurait etre außer in besonders dringenden Fällen -
not be less than three months after the inferieur a une periode de trois mois a nicht weniger als drei Monate nach Emp-
receipt of the notification, no party has compter de la reception de la notification, fang der Notifikation beträgt, keine Ver-
raised any objection, the party making the aucune partie n'a fait d'objection, la partie tragspartei Einspruch, so kann die notifi-
notification may carry out in the manner qui a fait la notification peut prendre, dans zierende Vertragspartei in der in Arti-
provided in ~rticle 67 the measure which les formes prevues a l'article 67, la kel 67 vorgesehenen Form die angekün-
it has proposed. mesure qu'elle a envisagee. digte Maßnahme durchführen.
3. lf, however, objection has been 3. Si toutefois une objection a ete sou- (3) Hat jedoch eine andere Vertrags-
raised by any other party, the parties shall levee par une autre partie, les parties partei Einspruch erhoben, so bemühen
seek a solution through the means devront rechercher une solution par les sich die Vertragsparteien um eine Lösung
indicated in Article 33 of the Charter of the moyens indiques ä I' Article 33 de la durch die in Artikel 33 der Charta der Ver-
United Nations. Charte des Nations Unies. einten Nationen genannten Mittel.
4. Nothing in the foregoing paragraphs 4. Rien dans les paragraphes qui pre- (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht
shall affect the rights or obligations of the cedent ne porte atteinte aux droits ou die Rechte oder Pflichten der Vertrags-
parties under any provisions in force obligations des parties decoulant de parteien auf Grund in Kraft befindlicher
binding the parties with regard to the toute disposition en vigueur entre elles und für die Vertragsparteien verbindlicher
settlement of disputes. concernant le reglement des differends. Bestimmungen über die Beilegung von
Streitigkeiten.
5. Without prejudice to article 45, the , 5. Sans prejudice de l'article 45, le fait (5) Unbeschadet des Artikels 45 hin-
fact that a State has not previously made qu'un Etat n'ait pas adresse la notification dert der Umstand, daß ein Staat die nach
the notification prescribed in paragraph 1 prescrite au paragraphe 1 ne l'empeche Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation
shall not prevent it from making such pas de faire cette notification en reponse noch nicht abgegeben hat, diesen nicht
notification in answer to another party ä une autre partie qui demande l'execu- daran, eine solche Notifikation als Ant-
claiming performance of the treaty or tion du traite ou qui allegue sa violation. wort gegenüber einer anderen Vertrags-
alleging its violation. partei abzugeben, die Vertragserfüllung
fordert oder eine Vertragsverletzung
behauptet.
Article 66 Article 66 Artikel 66
Procedures for judicial settlement, Procedures de reglement judiciaire, Verfahren zur gerichtlichen
arbitration and conciliation d'arbitrage et de conciliation oder schiedsgerichtlichen Beilegung
oder zum Vergleich
lf, under paragraph 3 of article 65, no Si, dans les douze mois qui ont suivi la Ist innerhalb von zwölf Monaten nach
solution has been reached within a period date ä laquelle l'objection a ete soulevee, Erhebung eines Einspruchs keine Lösung
of twelve months following the date on il n'a pas ete possible de parvenir ä une nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden,
which the objection was raised, the solution conformement au paragraphe 3 so sind folgende Verfahren anzuwenden:
following procedures shall .be followed: de l'article 65, les procedures ci-apres
seront appliquees:
(a) any one of the parties to a dispute a) toute partie ä un differend concernant a) Jede Partei einer Streitigkeit über die
concerning the application or the l'application ou l'interpretation des Anwendung oder Auslegung des Arti-
interpretation of article 53 or 64 may, articles 53 ou 64 peut, par une kels 53 oder 64 kann die Streitigkeit
by a written application, submit it to requete, le soumettre ä la decision de durch eine Klageschrift dem Interna-
the International Court of Justice for la Cour intern~tionale de Justice, ä tionalen Gerichtshof zur Entscheidung
a decision unless the parties by moins que les parties ne decident d'un unterbreiten, sofern die Parteien nicht
common consent agree to submit the commun accord de soumettre le diffe- vereinbaren, die Streitigkeit einem
dispute to arbitration; rend ä l'arbitrage; Schiedsverfahren zu unterwerfen;
(b) any one of the parties to a dispute b) toute partie ä un differend concernant b) jede Partei einer Streitigkeit über die
concerning the application or the l'application ou l'interpretation de l'un Anwendung oder Auslegung eines
interpretation of any of the other quelconque des autres articles de la sonstigen Artikels des Teiles V dieses
articles in Part V of the present partie V de la präsente Convention Übereinkommens kann das im Anhang
Convention may set in motion the peut mettre en ceuvre la procedure zu dem Übereinkommen bezeichnete
procedure specified in the Annex to indiquee ä l'Annexe a la Convention Verfahren durch einen diesbezüg-
the Convention by submitting a en adressant une demande a cet effet lichen Antrag an den Generalsekretär
request to that effect to the au Secretaire general des Nations der Vereinten Nationen einleiten.
Secretary-General of the United Unies.
Nations.
Article 67 Article 67 Artikel 67
Instruments for declaring invalid, Instruments ayant pour objet de declarer Urkunden zur Ungültigerklärung
terminating, withdrawing from or la nullite d'un traite, d'y mettre fin, de rea- oder Beendigung eines Vertrags,
suspending the operation of a treaty liser le retrait ou de suspendre l'applica- zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur
tion du traiM Suspendierung eines Vertrags
1. The notification provided for under 1. La notification prevue au paragra- (1) Die Notifikation nach Artikel 65
article 65, paragraph 1 must be made in phe 1 de l'article 65 doit etre faite par Absatz 1 bedarf der Schriftform.
writing. ecrit.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. Any act declaring invalid, terminating, 2. Tout acte declarant la nullite d'un (2) Eine Handlung, durch die ein Ver-
withdrawing from or suspending the traite, y mettant fin ou realisant le retrait trag auf Grund seiner Bestimmungen oder
operation of a treaty pursuant to the ou la suspension de l'application du traite nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieses
provisions of the treaty or of paragraphs 2 sur la base de ses dispositions ou des Übereinkommens für ungültig erklärt oder
or 3 of article 65 shall be carried out paragraphes 2 ou 3 de l'article 65 doit beendet wird, durch die der Rücktritt vom
through an instrument communicated to etre consigne dans un instrument com- Vertrag erklärt oder dieser suspendiert
the other parties. ff the instrument is not munique aux autres parties. Si l'instru- wird, ist durch eine den anderen Ver-
signed by the Head of State, Head of ment n'est pas signe par le chef de l'Etat, tragsparteien zu übermittelnde Urkunde
Government or Minister for Foreign le chef du gouvernement ou le ministre vorzunehmen. Ist die Urkunde nicht vom
Affairs, the representative of the State des affaires etrangeres, le representant Staatsoberhaupt, Regierungschef oder
communicating it may be called uPon to de l'Etat qui fait la communication peut Außenminister unterzeichnet, so kann der
produce full powers. etre invite a produire ses pleins pouvoirs. Vertreter des die Urkunde übermittelnden
Staates aufgefordert werden, seine Voll-
macht vorzulegen.
Article 68 Article 68 Artikel 68
Revocation of notifications Revocation des notifications et des Ins- Rücknahme von Notifikationen
and instruments provided for in truments prevus aux articles 65 et 67 und Urkunden
articles 65 and 67 nach den Artikeln 65 und 67
A notification or instrument provided for Une notification ou un instrument pre- Eine Notifikation oder eine Urkunde
in article 65 or 67 may be revoked at any vus aux articles 65 et 67 peuvent etre nach den Artikeln 65 und 67 kann jeder-
time before it takes effect. revoques ä tout moment avant qu'ils aient zeit zurückgenommen werden, bevor sie
pris effet. wirksam wird.
Section 5 Section 5 Abschnitt 5
Consequences of the invalidity, Consequences de la nullite, Folgen der Ungültigkeit,
termination or suspension de l'extinction ou de la suspension der Beendigung
of the operation of a treaty de l'application d'un traite oder der Suspendierung
eines Vertrags
Article 69 Article 69 Artikel 69
Consequences of the invalidity Consequences de la nullite d'un traite Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags
of a treaty
1. A treaty the invalidity of which is 1. Est nul un traite dont la nullite est (1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit auf
established under the present Con- etablie en vertu de la presente Conven- Grund dieses Übereinkommens festge-
vention is void. The provisions of a void tion. Les dispositions d'un traite nul n'ont stellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen
treaty have no legal force. pas de force juridique. eines nichtigen Vertrags haben keine
rechtliche Gültigkeit.
2. lf acts have nevertheless been 2. Si des actes ont neanmoins ete (2) Sind jedoch, gestützt auf einen sol-
performed in reliance on such a treaty: accomplis sur la base d'un tel traite: chen Vertrag, Handlungen vorgenommen
worden,
(a) each party may require any other a) toute partie peut demander a toute a) so kann jede Vertragspartei von jeder
party to establish as far as PoSSible autre partie d'etablir PoUr autant que anderen Vertragspartei verlangen.
in their mutual relations the position possible dans leurs relations mutuel- daß diese in ihren gegenseitigen
that would have existed if the acts les la situation qui aurait existe si ces Beziehungen soweit wie möglich die
had not been performed; actes n'avaient pas ete accomplis; Lage wiederherstellt, die bestanden
hätte, wenn die Handlungen nicht vor-
genommen worden wären;
(b) acts performed in good faith before b) les actes accomplis de bonne foi avant b) so werden Handlungen, die vor Gel-
the invalidity was invoked are not que la nullite ait ete invoquee ne sont tendmachung der Ungültigkeit in
rendered unlawful by reason only of pas rendus illicites du seul fait de la gutem Glauben vorgenommen wur-
the invalidity of the treaty. nullite du traite. den, nicht .schon durch die Ungültig-
keit des Vertrags rechtswidrig.
3. In cases falling under articles 49, 50, 3. Dans les cas qui relevant des arti- (3) In den Fällen des Artikels 49, 50, 51
51 or 52. paragraph 2 does not apply with cles 49, 50, 51 ou 52, le paragraphe 2 ne oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung
respect to the party to which the fraud, the s'applique pas a l'egard de la partie a in bezug auf die Vertragspartei, welcher
act of corruption or the coercion is laquelle le dol, l'acte de corruption ou la der Betrug, die Bestechung oder der
imputable. contrainte est imputable. Zwang zuzurechnen ist.
4. In the case of the invalidity of a 4. Dans les cas ou le consentement (4) Ist die Zustimmung eines bestimm-
particular State's consent tobe bound by d'un Etat determine a etre lie par un traite ten Staates, durch einen mehrseitigen
a multilateral treaty, the foregoing rules multilateral est vicie, les regles qui prece- Vertrag gebunden zu sein, mit einem
apply in the relations between that State dent s'appliquent dans les relations entre Mangel behaftet, so finden die Absätze 1
and the parties to the treaty. ledit Etat et les parties au traite. bis 3 im Verhältnis zwischen diesem
Staat und den Vertragsparteien Anwen-
dung.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 953
Article 70 Article 70 Artikel 70
Consequences of the termination Consequences de l'extinction d'un traite Folgen der Beendigung eines Vertrags
of a treaty ·
1. Unless the treaty otherwise provides 1. A moins que le traite n'en dispose ou (1) Sofern der Vertrag nichts anderes
or the parties otherwise agree, the que les parties n'en conviennent autre- vorsieht oder die Vertragsparteien nichts
termination of a treaty under its ment, le fait qu'un traite a pris fin en vertu anderes vereinbaren, hat die nach den
provisions or in accordance with the de ses dispositions ou conformement a la Bestimmungen des Vertrags oder nach
present Convention: presente Convention: diesem Übereinkommen eingetretene
Beendigung des Vertrags folgende Wir-
kungen:
(a) releases the parties from any a) libere les parties de l'obligation de a) Sie befreit die Vertragsparteien von
obligation further to perform the continuer d'executer le traite; der Verpflichtung, den Vertrag weiter-
treaty; hin zu erfüllen;
(b) does not affect any right, obligation b) ne porte atteinte a aucun droit, aucune b) sie berührt nicht die vor Beendigung
or legal situation of the parties obligation ni aucune situation juridi- des Vertrags durch dessen Durchfüh-
created through the execution of the que des parties, crees par l'execution rung begründeten Rechte und Pflich-
treaty prior to its termination. du traite avant qu'il ait pris fin. ten der Vertragsparteien und ihre
dadurch geschaffene Rechtslage.
2. H a State denounces or withdraws 2. Lorsqu'un Etat denonce un traite (2) Kündigt ein Staat einen mehrseiti-
from a multilateral treaty, paragraph 1 multilateral ou s'en retire, le paragraphe 1 gen Vertrag oder tritt er von ihm zurück,
applies in the relations between that s'applique dans les relations entre cet so gilt Absatz 1 in den Beziehungen zwi-
State and each of the other parties to the Etat et chacune des autres parties au schen diesem Staat und jeder anderen
treaty from the date when such a
traite partir de la date ä laquelle cette Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirk-
denunciation or withdrawal takes effect. denonciation ou ce retrait prend effet. samwerdens der Kündigung oder des
Rücktritts an.
Article 71 Article 71 Artikel 71
Consequences of the lnvalidity of a Consequences de la nullit6 d'un trait6 en Folgen der Ungültigkeit ein• Vertrags,
treaty whlch confllcts wlth a peremptory conflit avec une norme im~rative du der Im Widerspruch zu einer zwingenden
norm of general International law droit international g6n,ral Norm dea allgemeinen Völkerrechts
steht
1:- In .the case of a treaty which is void 1. Dans le cas d'un traite qui est nul en (1) Im Fall eines nach Artikel 53 nichti-
under articte 53 the parties shall: · vertu de l'article 53, les parties sont gen Vertrags haben die Vertragsparteien
tenues:
(a) eliminate as far as possible the a) d'eliminer, dans la mesure du possi- a) soweit wie möglich die Folgen von
consequences of any act performed ble, les consequences de tout acte Handlungen zu beseitigen, die, ge-
in reliance on any provision which accompli sur la base d'une disposition stützt auf eine zu der zwingenden
conflicts with the peremptory norm of qui est en conflit avec la norme impe- Norm des allgemeinen Völkerrechts im
general international law; and rative du droit international general; et Widerspruch stehende Bestimmung,
vorgenommen wurden, und
(b) bring their mutual relations into b) de rendre leurs relations mutuelles b) ihre gegenseitigen Beziehungen mit
conformity with the peremptory norm conformes ä la norme imperative du der zwingenden Norm des allgemei-
of general international law. droit international general. nen Völkerrechts in Einklang zu brin-
gen.
2. In the case of a treaty which becomes 2. Dans le cas d'un traite qui devient nul (2) Im Fall eines Vertrags, der nach Arti-
void and terminates under article 64, the et prend fin en vertu de l'article 64, la fin kel 64 nichtig wird und erlischt, hat die
termination ·of the treaty: du traite: Beendigung folgende Wirkungen:
(a) releases the parties from any a) libere les parties de l'obligation de a) Sie befreit die Vertragsparteien von
obligation further to perform the continuer d'executer le traite; der Verpflichtung, den Vertrag weiter-
treaty; hin zu erfüllen;
(b) does not affect any right, obligation b) ne porte atteinte a aucun droit, aucune b) sie berührt nicht die vor Beendigung
or legal situation of the ·parties obligation, ni aucune situation juridi- des Vertrags begründeten Rechte und
created through the execution of the que des parties, crees par l'execution Pflichten der Vertragsparteien und
treaty prior to its termination; du traite avant qu'il ait pris fin; toute- ihre dadurch geschaffene Rechtslage;
provided that those rights, obliga- fois, ces droits, obligations ou situa- solche Rechte, Pflichten und Rechts-
tions or situations may thereafter be tions ne peuvent etre maintenus par la lagen dürfen danach jedoch nur inso-
maintained only to the extent that suite que dans la mesure ou leur main- weit aufrechterhalten werden, als ihre
their maintenance is not in itself in tien n'est pas en soi en conflit avec la Aufrechterhaltung als solche nicht im
conflict with the new peremptory nouvelle norme imperative du droit Widerspruch zu der neuen zwingen-
norm of general international law. international general. den Norm des allgemeinen Völker-
rechts steht.
Article 72 Article 72 Artikel 72
Consequences of the suspension of the Consequences de la suspension de Folgen der Suspendierung
operation of a treaty l'application d'un traite eines Vertrags
1. Unless the treaty otherwise provides 1. A moins que le traite n'en dispose ou (1) Sofern der Vertrag nichts anderes
or the parties otherwise agree, the que les parties n'en conviennent autre- vorsieht oder die Vertragsparteien nichts
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
suspension of the operation of a treaty ment, la suspension de l'application d'un anderes vereinbaren, hat die nach den
under its provisions or in accordance with traite sur la base de ses dispositions ou Bestimmungen des Vertrags oder nach
the present Convention: conformement ä la presente Convention: diesem Übereinkommen erfolgte Suspen-
dierung des Vertrags folgende Wirkun-
gen:
(a) releases the parties between which a) libere les parties entre lesquelles a) Sie befreit die Vertragsparteien, zwi-
the operation of the treaty is l'application du traite est suspendue schen denen der Vertrag suspendiert
suspended from the obligation to de l'obligation d'executer le traite ist, in ihren gegenseitigen Beziehun-
perform the treaty in their mutual dans leurs relations mutuelles pen- gen während der Suspendierung von
relations during the period of the dant la periode de suspension; der Verpflichtung, den Vertrag zu
suspension; erfüllen;
(b) does not otherwise affect the legal b) n'affecte pas par ailleurs les relations b) sie berührt anderweitig die durch den
relations between the parties juridiques etablies par le traite entre Vertrag zwischen den Vertragspar-
established by the treaty. les parties. teien begründeten Rechtsbeziehun-
gen nicht.
2. During the period of the suspension 2. Pendant la periode de suspension, (2) Während der Suspendierung haben
the parties shall refrain from acts tending les parties doivent s'abstenir de tous sich die Vertragsparteien aller Handlun-
to obstruct the resumption of the actes tendant ä faire obstacle ä la reprise gen zu enthalten, die der Wiederanwen-
operation of the treaty. de l'application du traite. dung des Vertrags entgegenstehen
könnten.
Part VI Partie VI Teil VI
Miscellaneous Provisions Dispositions diverses Verschiedene Bestimmungen
Artlcle 73 Article 73 Artlkel73
CaSH of State aucceaslon, State Cas de succession d'Etats, de responsa- Fälle der Staatennachfolge,
responslbllfty end outbreak of hostllitlea bilit6 d'un Etat ou d'ouverture d'hostilit6s der Verantwortlichkeit der Staaten
und des Ausbruchs von Felndaellgkelten .
The provisions of the present Les dispositions de la präsente Dieses Übereinkommen läßt Fragen
Convention shall not prejudge any Convention ne prejugent aucune ques- unberührt, die sich hinsichtlich eines Ver-
questlon that may arise In regard to a tion qui pourrait se poser ä propos d'un trags aus der Nachfolge von Staaten, aus
treaty from a successlon of States or from traite du fait d'une succession d'Etats ou der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit
the International responsibility of a State en raison de la responsabilite internatio- eines Staates oder aus dem Ausbruch
or from the outbreak of hostilities nale d'un Etat ou de l'ouverture d'hostili- von Feindseligkeiten zwischen Staaten
between States. tes entre Etats. ergeben können.
Article 74 Article 74 Artikel 74
Diplomatie and consular relations and Relations diplomatiques ou consulaires Diplomatische
the conclusion of treaties et conclusion de trait6s und konsularische Beziehungen
und der Abschluß von Verträgen
The severance or absence of La rupture des relations diplomatiques Der Abbruch oder das Fehlen diploma-
diploniatic or consular relations between ou des relations consulaires ou l'absence tischer oder konsularischer Beziehungen
two or more States does not prevent the de telles relations entre deux ou plusieurs zwischen zwei oder mehr Staaten steht
conclusion of treaties between those Etats ne fait pas obstacle ä la conciusion dem Abschluß von Verträgen zwischen
States. The conclusion of a treaty does de traites entre lesdits Etats. La conclu- diesen Staaten nicht entgegen. Der
not in itself affect the situation in regard to sion d'un traite n'a pas en soi d'effet en ce Abschluß eines Vertrags ist als solcher
diplomatic or consuiar relations. qui concerne les relations diplomatiques ohne Wirkung in bezug auf diplomatische
ou les relations consulaires. oder konsularische Beziehungen.
Article 75 Article 75 Artikel 75
Case of an aggressor State Cas d'un Etat agresseur Fall eines Angreiferstaats
The prov1s1ons of the present Les dispositions de la präsente Dieses Übereinkommen berührt keine
Convention are without- prejudice to any Convention sont sans effet sur les obliga- mit einem Vertrag zusammenhängenden
obligation in relation to a treaty which may tions qui peuvent resulter ä propos d'un Verpflichtungen, welche sich für einen
arise for an aggressor State in traite, pour un Etat agresseur, de mesures Angreiferstaat infolge von Maßnahmen
consequence of measures taken in prises conformement ä la Charte des ergeben können, die auf den Angriff des
conformity with the Charter of the United Nations Unies au sujet de l'agression betreffenden Staates hin im Einklang mit
Nations with reference to that State's commise par cet Etat. der Charta der Vereinten Nationen getrof-
aggression. fen wurden.
Part VII Partie VII Teil VII
Deposltaries, Notifications, Depositaires, notifications, Verwahrer, Notifikationen,
Corrections and Registration corrections et enregistrement Berichtigungen und Registrierung
Article 76 Article 76 Artikel 76
Deposltarles of treaties Depositaires des traites Verwahrer von Verträgen
1. The designation of the depositary of 1. La designation du depositaire d'un (1) Der Verwahrer eines Vertrags kann
a treaty may be made by the negotiating traite peut etre effectuee par les Etats von den Verhandlungsstaaten im Vertrag
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 955
States, either in the treaty itself or in some ayant participe a la negociation, soit dans selbst oder in sonstiger Weise bestimmt
other manner. The depositary may be one le traite lui-meme, soit de taute autre werden. Einzelne oder mehrere Staaten,
or more States, an international organ- maniere. Le depositaire peut etre un ou eine internationale Organisation oder der
ization or the chief administrative officer plusieurs Etats, une organisation interna- leitende Verwaltungsbeamte einer inter-
of the organization. tionale ou le principal fonctionnaire admi- nationalen Organisation können Verwah-
nistratif d'une telle organisation. rer sein.
2. The functions of the depositary of a 2. Les fonctions du depositaire d'un (2) Die Aufgaben des Verwahrers
treaty are international in character and traite ont un caractere international et le haben internationalen Charakter; der
the depositary is under an obligation to depositaire est tenu d'agir impartialement Verwahrer ist verpflichtet, diese Aufga-
act impartially in their performance. In dans l'accomplissement de ses fonctions. ben unparteiisch wahrzunehmen. Insbe-
particular, the fact that a treaty has not En particulier, le fait qu'un traite n'est pas sondere wird diese Verpflichtung nicht
entered into force between certain of the entre en vigueur entre certaines des par- davon berührt, daß ein Vertrag zwischen
parties or that a difference has appeared ties ou qu'une divergence est apparue einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft
between a State and a depositary with entre un Etat et un depositaire en ce qui getreten ist oder daß zwischen einem
regard to the performance of the latter's concerne l'exercice des fonctions de ce Staat und einem Verwahrer über die
functions shall not affect that obligation. dernier ne doit pas influer sur cette obli- Erfüllung von dessen Aufgaben Mei-
gation. nungsverschiedenheiten aufgetreten
sind.
Article 77 Article 77 Artikel 77
Functions of depositaries Fonctions des depositaires Aufgaben des Verwahrers
1. The functions of a depositary, unless 1. A moins que le traite n'en dispose ou (1) Sofern der Vertrag nichts anderes
otherwise provided in the treaty or agreed que les Etats contractants n'en convien- vorsieht oder die Vertragsstaaten nichts
by the contracting States, comprise in nent autrement, les fonctions du deposi- anderes vereinbaren, hat ein Verwahrer
particular: taire sont notamment les suivantes: insbesondere folgende Aufgaben:
(a) keeping custody of the original text of a) assurer la garde du texte original du a) die Urschrift des Vertrags und der dem
the treaty and of any full powers traite et des pleins pouvoirs qui lui Verwahrer übergebenen Vollmachten
delivered to the depositary; seraient remis; zu verwahren;
(b) preparing certified copies of the b) etablir des copies certifiees confor- b) beglaubigte Abschriften der Urschrift
original text and preparing any mes du texte original et tous autres sowie weitere Texte des Vertrags in
further text of the treaty in such textes du traite en d'autres langues den nach dem Vertrag erforderlichen
additional languages as may be qui peuvent etre requis par le traite, et zusätzlichen Sprachen zu erstellen
required by the treaty and les communiquer aux parties au traite und sie den Vertragsparteien und den
transmitting them to the parties and et aux Etats ayant qualite pour le Staaten zu übermitteln, die berechtigt
to the States entitled to become devenir; sind, Vertragsparteien zu werden;
parties to the treaty;
(c) receiving any signatures to the treaty c) recevoir toutes signatures du traite, c) Unterzeichnungen des Vertrags ent-
and receiving and keeping custody of recevoir et garder tous instruments, gegenzunehmen sowie alle sich auf
any instruments, notifications and notifications et communications rela- den Vertrag beziehenden Urkunden,
communications relating to it; tifs au traite; Notifikationen und Mitteilungen entge-
genzunehmen und zu verwahren;
(d) examining whether the signature or d) examiner si une signature, un instru- d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung und
any instrument, notification or ment, une notification ou une commu- jede sich auf den Vertrag beziehende
communication relating to the treaty nication se rapportant au traite est en Urkunde, Notifikation oder Mitteilung
is in due and proper form and, if need bonne et due forme et, le cas echeant, in guter und gehöriger Form sind, und,
be, bringing the matter to the porter la question a l'attention de l'Etat falls erforderlich, den betreffenden
attention' of the State in question; en cause; Staat darauf aufmerksam zu machen;
(e) informing the parties and the States e) informer les parties au traite et les e) die Vertragsparteien sowie die Staa-
entitled to become parties to the Etats ayant qualite pour le devenir des ten, die berechtigt sind, Vertrags-
treaty of acts, notifications and actes, notifications et communica- parteien zu werden, von Handlungen,
communications relating to the tions relatifs au traite; Notifikationen und Mitteilungen zu
treaty; unterrichten, die sich auf den Vertrag
beziehen;
(f) informing the States entitled to f) informer les Etats ayant qualite pour f) die Staaten, die berechtigt sind, Ver-
become parties to the treaty when devenir parties au traite de la date a tragsparteien zu werden, von dem
the number of signatures or of laquelle a ete recu ou depose le nom- Zeitpunkt zu unterrichten, zu dem die
instruments of ratification, accept- bre de signatures ou d'instruments de für das Inkrafttreten des Vertrags er-
ance, approval or accession required ratification, d'acceptation, d'approba- forderliche Anzahl von Unterzeich-
for the entry into force of the treaty tion ou d'adhesion requis pour l'entree nungen oder von Ratifikations-, Annah-
has been received or deposited; en vigueur du traite; me-, Genehmigungs- oder Beitritts-
urkunden vorliegt oder hinterlegt
wurde;
(g) registering the treaty with the g) assurer l'enregistrement du traite g) den Vertrag beim Sekretariat der Ver-
Secretariat of the United Nations; aupres du Secretariat de !'Organisa- einten Nationen registrieren zu las-
tion des Nations Unies; sen;
(h) performing the functions specified in h) remplir les fonctions specifiees dans h) die in anderen Bestimmungen dieses
other provisions of the present d'autres dispositions de la presente Übereinkommens bezeichneten Auf-
Convention. Convention. gaben zu erfüllen.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2. In the event of any difference 2. Lorsqu'une divergence apparait (2) Treten zwischen einem Staat und
appearing between a State and the entre un Etat et le depositaire au sujet de dem Verwahrer über die Erfüllung von
depositary as to the performance of the l'accomplissement des fonctions de ce dessen Aufgaben Meinungsverschieden-
latter's functions, the depositary shall dernier, le depositaire doit porter la ques- heiten auf, s:> macht dieser die Unter-
bring the question to the attention of the tion a l'attention des Etats signataires et zeichnerstaaten und die Vertragsstaaten
signatory States and the contracting des Etats contractants ou, le cas echeant, oder, wenn angebracht, das zuständige
States or, where appropriate, of the de l'organe competent de l'organisation Organ der internationalen Organisation
competent organ of the international internationale en cause. darauf aufmerksam.
organization concerned.
Artlcle 78 Article 78 Artikel 78
Notiflcationa and communlcations Notifications et communications Notifikationen und Mitteilungen
Except as the treaty or the present Sauf dans les cas oü le traite ou la pre- Sofern der Vertrag oder dieses Über-
Convention otherwise provide, any sente Convention en dispose autrement, einkommen nichts anderes vorsieht, gilt
notification or communication to be made une notification ou communication qui für Notifikationen und Mitteilungen, die
by any State under the present Con- doit etre faite par un Etat en vertu de la ein Staat auf Grund dieses Übereinkom-
vention shall: presente Convention: mens abzugeben hat, folgendes:
(a) if there is no depositary, be a) est transmise, s'il n'y a pas de deposi- a) Ist kein Verwahrer vorhanden, so sind
transmitted direct to the States for taire, directement aux Etats auxquels sie unmittelbar den Staaten zu über-
which it is intended, or if there .is a eile est destinee ou, s'il y a un deposi- senden, für die sie bestimmt sind; ist
depositary, to the latter; taire, a ce demier; ein Verwahrer vorhanden, so sind sie
diesem zu übersenden;
(b) be considered as having been made b) n'est consideree comme ayant ete b) sie gelten erst dann als von dem
by the State in question only upon its faite par l'Etat en question qu'a partir betreffenden Staat abgegeben, wenn
receipt by the State to which it was de sa reception parl'Etat auquel eile a sie - je nach Lage des Falles - der
transmitted or, as the case may be, ete transmise ou, le cas echeant, par Staat, dem sie übermittelt werden,
upon its receipt by the depositary; · le depositaire; oder der Verwahrer empfangen hat;
(c) if transmitted to a depositary, be c) si elle est transmise a un depositaire, c) werden sie einem Verwahrer übermit-
·considered as received by the State n'est consideree comme ayant ete telt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt
for which lt was intended only when recue par l'Etat auquel elle est desti- als von dem Staat, für den sie
the latter State has been informed by nee qu'a partir du moment oü cet Etat bestimmt sind, empfangen, zu dem
the depositary in accordance with aura recu du depositaire l'information dieser nach Artikel 77 Absatz 1 Buch-
articfe 77, paragraph 1 (e). prevue a l'alinea e) du paragraphe 1 stabe e von dem Verwahrer unterrich-
de l'article 77. tet wurde.
Article 79 Article 79 Artikel 79
Correctlon of errora In texta or Correctlon des erreura dana ••• textn Berichtigung von Fehlern Im Text
In certlfied coplea of treatles ou IN coplea certifiNs conformea des oder In den beglaubigten Abechrlften
trait6s von Yertrlgen
1. Where, after the authentication of the 1. Si, apres l'authentification du texte (1) Kommen die Unterzeichnerstaaten
text of a treaty, the signatory States and d'un traite, les Etats signataires et les und die Vertragsstaaten nach Festlegung
the contracting States are agreed that it Etats contractants constatent d'un com- des authentischen Textes eines Vertrags
contains an error, the error shall, unless mun accord que ce texte contient une übereinstimmend zu der Ansicht, daß er
they decide upon some other means of erreur, il est procede ä la correction de einen Fehler enthält, so wird dieser,
correction, be corrected: l'erreur par l'un des moyens enumeres ci- sofern die genannten Staaten nicht ein
apres, ä moins que lesdits Etats ne deci- anderes Verfahren zur Berichtigung
dent d'un autre mode de correction: beschließen, wie folgt berichtigt:
(a) by having the appropriate correction a) correction du texte dans le sens a) Der Text wird entsprechend berichtigt
made in the text and causing the approprie et paraphe de la correction und die Berichtigung von gehörig
correction to be initialled by duly par des representants düment habili- ermächtigten Vertretern paraphiert;
authorized representatives; tes;
(b) by executing or exchanging an b) etablissement d'un instrument ou b) über die vereinbarte Berichtigung wird
Instrument or instruments setting out echange d'instruments oü se trouve eine Urkunde errichtet oder werden
the correction which it has been consignee la correction qu'il a ete mehrere Urkunden ausgetauscht oder
agreed to make; or convenu d'apporter au texte;
(c) by executing a corrected text of the c) etablissement d'un texte corrige de c) ein berichtigter Text des gesamten
whole treaty by the same procedure l'ensemble du traite suivant la proce- Vertrags wird nach demselben Ver-
as in the case of the original text. dure utilisee pour le texte originaire. fahren hergestellt wie der ursprüng-
liche Text.
2. Where the treaty is one for which 2. Lorsqu'il s'agit d'un traite pour lequel (2) Ist für einen Vertrag ein Verwahrer
there is a depositary, the latter shall notify il existe un depositaire, celui-ci notifie aux vorhanden, so notifiziert dieser den
the signatory States and the contracting Etats signataires et aux Etats contrac- Unterzeichnerstaaten und den Vertrags-
States of the error and of the proposal to tants l'erreur et la proposition de la corri- staaten den Fehler und den Berichti-
correct it and shall specify an appropriate ger et specifie un delai approprie dans gungsvorschlag und setzt eine angemes-
time-limit within which objection to the lequel objection peut etre faite a la cor- sene Frist, innerhalb welcher Einspruch
proposed correction may be raised. lf, on rection proposee. Si, a l'expiration du gegen die vorgeschlagene Berichtigung
the expiry of the time-limit: delai: erhoben werden kann. Ist nach Ablauf
dieser Frist
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 957
(a) no objection has been raised, the a) aucune objection n'a ete faite, le a) kein Einspruch erhoben worden, so
depositary shall make and initial depositaire effectue et paraphe la cor- nimmt der Verwahrer die Berichtigung
the correction in the text and shall rection dans le texte, dresse un pro- am Text vor und paraphiert sie; ferner
execute a proces-verbal of the rec- ces-verbal de rectification du texte et fertigt er eine Niederschrift über die
tification of the text and communi- en communique copie aux parties au Berichtigung an und übermittelt von
cate a copy of it to the parties and to traite et aux Etats ayant qualite pour le dieser je eine Abschrift den Vertrags-
the States entitledto become parties devenir; parteien und den Staaten, die berech-
to the treaty; tigt sind, Vertragsparteien zu werden;
(b) an objection has been raised, the b) une objection a ete faite, le depositaire b) Einspruch erhoben worden, so teilt der
depositary shall communicate the communique l'objection aux Etats Verwahrer den Unterzeichnerstaaten
objection to the signatory States and signataires et aux Etats contractants. und den Vertragsstaaten den Ein-
to the contracting States. spruch mit.
3. The rules in paragraphs 1 and 2 apply 3. Les regles enoncees aux paragra- (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch
also where the text has been phes 1 et 2 s'appliquent egalement lors- Anwendung, wenn der Text in zwei oder
authenticated in two or more languages que le texte a ete authentifie en deux ou mehr Sprachen als authentisch festge-
and it appears that there is a lack of plusieurs langues et qu'apparait un legt wurde und sich ein Mangel an Über-
concordance which the signatory States defaut de concordance qui, de l'accord einstimmung herausstellt, der nach ein-
and the contracting States agree should des Etats signataires et des Etats helliger Auffassung der Unterzeichner-
be corrected. contractants, doit etre corrige. staaten und der Vertragsstaaten beho-
ben werden soll.
4. The corrected text replaces the 4. Le texte corrige remplace ab initio le (4) Der berichtigte Text tritt ab initio an
defective text ab initio, unless the texte defectueux, ä moins que les Etats die Stelle des mangelhaften Textes,
signatory States and the contracting signataires et les Etats contractants n'en sofern die Unterzeichnerstaaten und die
States otherwise decide. decident autrement. Vertragsstaaten nichts anderes beschlie-
ßen.
5. The correction of the text of a treaty 5. La correction du texte d'un traite qui (5) Die Berichtigung des Textes eines
that has been registered shall be notified a ete enregistre est notifiee au Secreta- registrierten Vertrags ist dem Sekretariat
to the Secretariat of the United Nations. riat de !'Organisation des Nations Unies. der Vereinten Nationen zu notifizieren.
6. Where an error is discovered in a 6. Lorsqu'une erreur est relevee dans .(6) Wird in einer beglaubigten Abschrift
certified copy of a treaty, the depositary une copie certifiee conforme d'un traite, le eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so
shall execute a proces-verbal specifying depositaire dresse un proces-verbal de fertigt der Verwahrer eine Niederschrift
the rectification and communicate a copy rectification et en communique copie aux über die Berichtigung an und übermittelt
of it to the signatory States and to the Etats signataires et ·aux Etats contrac- den Unterzeichnerstaaten und den Ver-
contracting States. tants. tragsstaaten von dieser Je eine Abschrift.
Article 80 Article 80 Artikel 80
Registration and publication of treaties Enregistrement et publication des traites Registrierung und Ver6ffentllchung
von Vertrlgen
1. Treaties shall, after their entry into 1. Apres leur entree en vigueur, les trai- (1) Verträge werden nach ihrem Inkraft-
force, be transmitted to the Secretariat of tes sont transmis· au Secretariat de treten dem Sekretariat der Vereinten
the United Nations for registration or filing !'Organisation des Nations Unies aux fins Nationen zur Registrierung beziehungs- ·
and recording, as the case may be, and for d'enregistrement ou de classement et weise Aufnahme in die Akten (filing and
publication. inscription au repertoire, selon le cas, recording) und zur Veröffentlichung über-
ainsi que de publication. mittelt.
2. The designation of a depositary shall 2. La designation d'un depositaire (2) Ist ein Verwahrer bestimmt, so gilt er
constitute authorization for it to perform constitue autorisation pour celui-ci als befugt, die in Absatz 1 genannten
the acts specified in the preceding d'accomplir les actes vises au paragra- Handlungen vorzunehmen.
paragraph. phe precedent.
Part VIII Partie VIII Tell VIII
Final Provisions Dispositions finates Schlußbestimmungen
Article 81 Article 81 Artikel 81
Signature Signature Unterzeichnung
The present Convention shall be open La präsente Convention sera ouverte ä Dieses Übereinkommen liegt für alle
for signature by all States Members of the la signature de tous les Etats Membres de Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen,
United Nations or of any of the specialized !'Organisation des . Nations Unies ou einer ihrer Sonderorganisationen oder
agencies or of the International Atomic membres d'une institution specialisee ou der Internationalen Atomenergie-Organi-
Energy Agency or parties to the Statute of de l'Agence internationale de l'energie sation, für Vertragsparteien des Statuts
the International Court of Justice, and by atomique, ainsi que de tout Etat partie au des Internationalen Gerichtshofs und für
any other State invited by the General Statut de la Cour internationale de Jus- jeden anderen Staat, den die Generalver-
Assembly of the United Nations to tice et de tout autre Etat invite par sammlung der Vereinten Nationen ein-
become a party to the Convention, as !'Assemblee generale des Nations Unies lädt, Vertragspartei des Übereinkommens
follows: until 30 November 1969, at the a devenir partie ä la Convention, de la zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung
Federal Ministry for Foreign Affairs of the maniere suivante: jusqu'au 30 novembre auf: bis zum 30. November 1969 im Bun-
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Republic of Austria, and subsequently, 1969 au Ministere federet des Affaires desministerium für Auswärtige Angele-
until 30 April 1970, at United Nations etrangeres de la Repubtique d' Autriche et genheiten der Republik Österreich und
Headquarters, New York. ensuite jusqu'au 30 avril 1970 au Siege danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der
de !'Organisation des Nations Unies a Vereinten Nationen in New York.
New York.
Article 82 Article 82 Artikel 82
Ratification · Ratification Ratifikation
The present Convention is subject to La presente Convention sera soumise a Dieses Übereinkommen bedarf der
ratification. The instruments of ratification ratification. les instruments de ratifica- Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
shall be deposited with the Secretary- tion seront deposes aupres du Secretaire werden beim Generalsekretär der Verein-
General of the United Nations. general des Nations Unies. ten Nationen hinterlegt.
Article 83 Article 83 Artikel 83
Accession Adhäsion Beitritt
The present Convention shall remain La presente Convention restera Dieses Übereinkommen steht jedem
open for accession by any State ouverte a l'adhesion de tout Etat apparte- Staat zum Beitritt offen, der einer der
belonging to any of the categories nant a l'une des categories mentionnees in Artikel 81 bezeichneten Kategorien
mentioned in article 81. The instruments ä l'article 81. Les instruments d'adhesion angehört. Die Beitrittsurkunden werden
of accession shall be deposited with the seront deposes aupres du Secretaire beim Generalsekretär der Vereinten
Secretary-General of the United Nations. general des Nations Unies. Nationen hinterlegt.
Artide 84 Article 84 Artikel 84
Entry into force Entree en vigueur Inkrafttreten
1. The present Convention shall enter 1. La präsente Convention entrera en (1) Dieses Übereinkommen tritt am
lnto force on the thirtieth day following the vigueur le trentieme jour qui suivra ta date dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
date of deposit of the thirty-fifth du depöt du trente-cinquieme instrument fünfunddreißigsten Ratifikations- oder
instrument of ratification or accession. de ratification ou d'adhesion. Beitrittsurkunde in Kraft.
2. For each State ratifying or acceding 2. Pour chacun des Etats qui ratifieront (2) Für jeden Staat, der nach Hinter-
to the Convention after the deposit of the la Convention ou y adhereront apres le legung der fünfunddreißigsten Ratifika-
thirty-fifth instrument of ratification or depöt du trente-cinquieme instrument de tions- oder Beitrittsurkunde das Überein-
accession, the Convention shall enter ratification ou d'adhesion, la Convention kommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es
lnto force on the thirtieth day after deposit entrera en vigueur le trentieme jour apres am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
by such State of its instrument of le depöt par cet Etat de son instrument de seiner eigenen Ratifikations- oder Bei-
ratification or accession. ratification ou d'adhesion. trittsurkunde in Kraft.
Articte 85 Article 85 Artikel 85
Authentie texts Text• authentlquea Authentische Texte
The original of the present Convention, L'original de la presente Convention, Die Urschrift· dieses Übereinkommens,
of which the Chinese, English, French, dont les textes anglais, chinois, espagnol, dessen chinesischer, englischer, franzö-
Russian and Spanish texts are equally francais et russe sont egalement authen- sischer, russischer und spanischer Wort-
authentic, shall be deposited with the tiques, sera depose aupres du Secretaire laut gleichermaßen verbindlich ist, wird
Secretary-General of the United Nations. generaf des Nations Unies. beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
In witness whereof the undersigned En foi de quoi les plenipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unter-
Plenipotentiaries, being duly authorized soussignes, düment autorises par leurs zeichneten, von ihren Regierungen hier-
thereto by their respective Governments, gouvemements respectifs, ont signe la zu gehörig befugten Bevollmächtigten
have signed the present Convention. präsente Convention. dieses Übereinkommen unterschrieben.
Done at Vienna, this twenty-third day of Fait ä Vienne, le vingt-trois mai mil neuf Geschehen zu Wien am 23. Mai 1969.
May, one thousand nine hundred and cent soixante-neuf.
sixty-nine.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 959
Annex Annexe Anhang
1. A list of conciliators consisting of 1 . Le Secretaire general des Nations (1) Der Generalsekretär der Vereinten
qualified jurists shall be drawn up and Unies dresse et tient une liste de concilia- Nationen erstellt und führt ein Verzeich-
maintained by the Secretary-General of teurs composee de juristes qualifies. A nis qualifizierter Juristen als Vermittler.
the United Nations. To this end, every cette fin, tout Etat Membra de !'Organisa- Zu diesem Zweck wird jeder Staat, der
State which is a Member of the United tion des Nations Unies ou partie ä la pre- Mitglied der Vereinten Nationen oder Ver-
Nations or a party to the present sente Convention est invite ä designer tragspartei dieses Übereinkommens ist,
Convention shall be invited to nominate deux conciliateurs et les noms des per- ersucht, zwei Vermittler zu ernennen; die
two conciliators, and the names of the sonnes ainsi designees composeront ta Namen der so Ernannten bilden das Ver-
persons so nominated shall constitute the liste. La designation des conciliateurs, y zeichnis. Die Vermittler, einschließlich der
list. The term of a conciliator, including compris ceux qui sont designes pour rem- zur zeitweiligen Stellvertretung berufe-
that of any conciliator nominated to fill a plir une vacance fortuite, est faite pour nen, werden für fünf Jahre ernannt; die
casual vacancy, shall be five years and une periode de cinq ans renouvelable. A Ernennung kann erneuert werden. Nach
may be renewed. A conciliator whose l'expiration de la periode pour taquelle Us Aqlauf der Zeit, für welche die Vermittler
term expires shatl continue to fulfil any auront ete designes, tes concitiateurs ernannt worden sind, nehmen diese wei-
function for which he shall have been a
continueront exercer tes fonctions pour terhin die Aufgaben wahr, für die sie nach
chosen under the following paragraph. lesquelles ils auront ete choisis confor- Absatz 2 ausgewählt wurden.
mement au paragraphe suivant.
2. When a request has been made to 2. Lorsqu'une demande est soumise au (2) Ist nach Artikel 66 ein Antrag beim
the Secretary-General under article 66, Secretaire general conformement l'ar- a Generalsekretär gestellt worden, so legt
the Secretary-Generat shall bring the ticle 66, le Secretaire general porte le dif- dieser die Streitigkeit einer Vergleichs-
dispute before a conciliation commission ferend devant une commission de conci- kommission vor, die sich wie folgt zusam-
constituted as follows: liation composee comme suit. mensetzt:
The State or States constituting one of L'Etat ou les Etats constituant une des Der Staat oder die Staaten, die eine der
the parties to the dispute shall appoint: parties au differend nomment: Streitparteien bilden, bestellen
(a) one conciliator of the nationality of a) un conciliateur de la nationalite de cet a) einen Vermittler mit der Staatsange-
that State or of one of those States, Etat ou de l'un de ces Etats, choisl ou hörigkeit dieses Staates oder eines
who may or may not be chosen from non sur la liste visee au paragraphe 1; dieser Staaten, der aus dem In
the list referred to in paragraph 1; et Absatz 1 genannten Verzeichnis aus-
and gewählt werden kann, sowie
(b) one conciliator not of the nationality b) un conciliateur n'ayant pas la nationa- b) einen Vermittler, der nicht die Staats-
of that State or of any of those lite de cet Etat ou de l'un de ces Etats, angehörigkeit dieses Staates oder
States, who shall be chosen from the choisi sur la liste. eines dieser Staaten besitzt und der
list. aus dem Verzeichnis auszuwählen ist.
The State or States constituting the L'Etat ou les Etats constituant l'autre Der Staat oder die Staaten, welche die
other party to the dispute shall appoint partie au differend nomment deux con- andere Streitpartei bilden, bestellen in
two conciliators in the same way. The four ciliateurs de ta meme maniere. Les quatre derselben Weise zwei Vermittler. Die von
conciliators chosen by the parties shall conciliateurs choisis par les parties doi- den Parteien ausgewählten vier Vermitt-
be appointed within sixty days following vent etre nommes dans un delai de ler sind innerhalb von sechzig Tagen zu
the date on which the Secretary-General soixante jours ä compter de la date ä bestellen, nachdem der Antrag beim
receives the request. laquelle le Secretaire general rec;oit la Generalsekretär eingegangen ist.
demande.
The four conciliators shall, within sixty Dans les soixante jours qui suivent la Die vier Vermittler bestellen innerhalb
days following the date of the last of their derniere nomination, les quatre concilia- von sechzig Tagen, nachdem der letzte
own appointments, appoint a fifth teurs en nomn:ient un cinquieme, choisi von ihnen bestellt wurde, einen fünften
conciliator chosen from the tist, who shall sur ta liste, qui sera president. Vermittler zum Vorsitzenden, der aus dem
be chairman. Verzeichnis auszuwählen ist.
lf the appointment of the chairman or of Si la nomination du president ou de Wird der Vorsitzende oder ein anderer
any of the other conciliators has not been l'un quelconque des autres conciliateurs Vermittler nicht innerhalb der oben hierfür
made within the period prescribed above n'intervient pas dans le delai prescrit ci- vorgeschriebenen Frist bestellt, so wird er
for such appointment, it shall be made by dessus pour cette nomination, eile sera innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf
the Secretary-General within sixty days faite par le Secretaire general dans les der genannten Frist vom Generalsekretär
following the expiry of that period. The soixante jours qui suivent l'expiration de bestellt. Der Generalsekretär kann eine
appointment of the chairman may be ce delai. Le Secretaire general peut de- der im Verzeichnis eingetragenen Perso-
made by the Secretary-General either signer comme president soit l'une des nen oder ein Mitglied der Völkerrechts-
from the list or from the membership of the personnes inscrites sur la liste, soit un kommission zum Vorsitzenden ernennen.
International Law Commission. Any of the des membres de la Commission du droit Sämtliche Fristen, innerhalb deren die
periods within which appointments must international. L'un quelconque des delais Bestellungen vorzunehmen sind, können
be made may be extended by agreement dans lesquels les nominations doivent durch Vereinbarung zwischen den Streit-
between the parties to the dispute. etre faites peut etre proroge par accord parteien verlängert werden.
des parties au differend.
Any vacancy shall be filled in the Toute vacance doit etre remplie de la Wird die Stelle eines Vermittlers frei, so
manner prescribed for the initial facon specifiee pour la nomination ini- ist sie nach dem für die ursprüngliche
appointment. tiale. Bestellung vorgeschriebenen Verfahren
zu besetzen.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. The Conciliation Commission shall 3. La Commission de conciliation arrete (3) Die Vergleichskommission be-
decide its own procedure. The elle-meme sa procedure. La Commission, schließt ihr Verfahren. Mit Zustimmung
Commission, with the consent of the avec le consentement des parties au dif- der Streitparteien kann die Kommission
parties to the dispute, may invite any ferend, peut iAviter toute partie au traite ä jede Vertragspartei einladen, ihr ihre
party to the treaty to submit to it its views lui soumettre ses vues oralement ou par Ansichten schriftlich oder mündlich dar-
orally or _in writing. Decisions and ecrit. Les decisions et les recommanda- zulegen. Entscheidungen und Empfehlun-
recommendations of the Commission tions de la Commission sont adoptees ä gen der Kommission bedürfen der Mehr-
shall be made by a majority vote of the five la majorite des voix de ses cinq membres. heit der fünf Mitglieder.
members.
4. The Commission may draw the 4. La Commission peut signaler ä (4) Die Kommission kann den Streitpar-
attention of the parties to the dispute to I' attention des parties au differend toute teien Maßnahmen aufzeigen, die eine
any measures which might facilitate an mesure susceptible de faciliter un regle- gütliche Beilegung er1eichtem könnten.
amicable. settlement. ment amiable.
5. The Commission shall hear the 5. La Commission entend les parties, (5) Die Kommission hört die Parteien,
parties, examine the claims and examine les pretentions et les objections prüft die Ansprüche und Einwendungen
objections, and make proposals to the et fait des propositions aux parties en vue und macht den Parteien Vorschläg4:t mit
parties with a view to reaching an de les aider a parvenir ä un reglement dem Ziel einer gütlichen Beilegung der
amicable settlement of the dispute. amiable du differend. Streitigkeit.
6. The Commission shall report within 6. La Commission fait rapport dans les (6) Die Kommission erstattet innerhalb
twelve months of its constitution. lts douze mois qui suivent sa constitution. von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung
report shall be deposited with the Son rapport est depose aupres du Secre- Bericht. Der Bericht wird an den General-
. Secretary-General and transmitted to the taire general et communique aux parties sekretär gerichtet und den Streitparteien
parties to the dispute. The report of the au differend. le rapport de la Commis- übermittelt. Der Bericht der Kommission,
Commission, lnciudlng any conclusions sion, y compris toutes conclusions y figu- einschließlich der c1arin niedergelegten
stated therein regarding the facts or rant sur les faits ou sur les points de droit, Schlußfolgerungen über Tatsachen oder
questions of law, shall not be binding ne lie pas les parties et n'est rien de plus in Rechtsfragen, bindet die Parteien nicht
upon th~ parties and it shall have no other que l'enonce de recommandations sou- und hat nur den Charakter von Empfeh-
character than that of recommendations a
mises l'examen des parties en we de lungen, die den Parteien zur Prüfung vor-
submitted for the consideration of the faciliter un· reglement amiable du diffe- gelegt werden, um eine gütliche Bei-
parties in order to facilitate an amicable rend. legung der Streitigkeit zu erteichtem.
aettlement of the dispute.
· 7. The Secretary-General shall provide 7. Le Secretaire general foumit ä la (7) Der Generalsekretär gewährt der
the Commlssion wlth such assistance Commission l'assistance et les facilites Kommission jede Unterstützung und stellt
and facilities as lt may require. The dont elle peut avoir besoin. Les depenses ihr alle Einrichtungen zur Verfügung,
expenses of the Commission shall be de la Commission sont supportees par deren sie bedarf. Die Kosten der Kommis-
borne by the United Nations. !'Organisation des Nations Unies. sion werden von den Vereinten Nationen
getragen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 961
Verordnung
Ober die Gewährung diplomatischer Vorrechte und lmmunltäten
Im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen geschaffene Organisationen
Vom 5. August 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni beschäftigt wird, erfolgt eine Befreiung von den Vor-
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland schriften über die Versicherungspflicht in der gesetzli-
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der chen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1
$onderorganisationen der Vereinten Nationen vom nur, wenn er damit einverstanden Ist. Das Einverständ-
21. November 1947 und über die Gewährung von nis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung
Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaat- binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in
liche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch dem seitens der Bundesrepublik Deutschland die Erklä-
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. II rung nach Absatz 1 Nr. 2 abgegeben worden ist; die Frist
S. 941) neu gefaßt wurde, und wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber
einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung.
des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 zu
dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die abgegeben wird. Die Versicherungspflicht entfällt mit
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen Eingang der Einverständniserklärung. Der Bedienstete
(BGBI. 1980 II S. 941) kann· bestimmen, daß die Versicherungspflicht mit
einem früheren Zeitpunkt der Beschäftigung bei der
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Organisation entfällt; frühestens jedoch mit dem mit der
Bundesrates: Erklärung seitens der Bundesrepublik Deutschland
§1 nach Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz bestimmten Zeit-
(1) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versi- punkt.
cherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
und Rentenversicherung sowie über das Kindergeld und (3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen
die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Arbeitsförde- die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Ver-
rungsgesetz gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetz-
nicht für durch zwischenstaatliche Vereinbarungen lichen Rentenversicherung vor.
geschaffene Organisationen (Organisationen) und ihre
im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten
Bediensteten in bezug auf diese Beschäftigung, §2
1. soweit diese Bediensteten einem System der sozia- (1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-
len Sicherheit einer Organisation angehören und cherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den
eine Versicherungspflicht auf Grund des § 1 nicht
2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach
besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vor-
Konsultation mit der Organisation dieser gegenüber
schriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstat-
erklärt wird, daß die sozialen Leistungen des Organi-
ten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht
sationssystems ausreichend sind und die Befreiung
wird, nach Konsultation mit der Organisation gemäß § 1
von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestim-
Abs. 1 Nr. 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung
mung unter Berücksichtigung der Interessen der
von Anwartschaften des Bediensteten im Versor-
Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter
gungssystem der Organisation an diese auszuzahlen.
Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gerechtfer-
Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27
tigt ist; die Befreiung von den deutschen Vorschriften
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in vier
tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklä-
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
rung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
Erklärung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 oder, soweit erforderlich,
im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Zeit-
das Einverständnis nach § 1 Abs. 2 abgegeben worden
punkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung
ist. Nicht erstattete Beiträge gelten, ohne daß es einer
bestimmt wird.
Beanstandung bedarf, als für die freiwillige Versiche-
(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der rung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der
Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 von der Organisation Entrichtung bestand.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni
Unfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964
dem Arbeitsförderungsgesetz, die für die Zeit vor (BGBI. II S. 187) neu gefaßt wurde, und Artikel 5 des
Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 5 Abs. 1 entrich- in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
tet worden sind, werden nicht erstattet. 16. August 1980 auch im Land Berlin.
§3
§5
Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen
geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
-zwischenstaatlichen Regelungen vor. zes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Soweit sich die Verordnung auf die Anwendung
§4 der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- sicherung bezieht, tritt sie mit Wirkung vom 1. Januar
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der 1956 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1985
Der Steltvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Heiner Geißler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 963
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 5. Juli 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II S.
41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Pakistan am 10. April 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II
s. 1044).
Bonn, den 5. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens
und des Brüsseler Zusatzübereinkommens
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Gesetzes zu den
Pariser Atomhaftungs-Protokollen vom 21. Mai 1985
(BGBI. II S. 690) wird nachstehend der Wortlaut
a) des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern-
energie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28.
Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 311) unter
Berücksichtigung der Änderungen durch das Proto-
koll vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690,
691 ), und
b) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls
vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318)
unter Berücksichtigung der Änderungen durch das
Protokoll vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II S.
690,698)
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil II
Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der kann bestimmen, daß zwei oder mehr Kernanlagen eines
Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des König- einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befin-
reichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des den, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände,
Königreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des in denen sich radioaktive Materialien befinden, als eine
Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des einzige Kernanlage behandelt werden;
Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, (iii) ,,Kernbrennstoffe" spaltbare Materialien in Form von Uran
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord- als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (ein-
irland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eid- schließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall,
genossenschaft und der Türkischen Republik - Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges
vom Direktionsausschuß jeweils bestimmtes spaltbares
in der Erwägung, daß die OECD-Kernenergie-Agentur, die Material;
im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenar-
beit und Entwicklung (im folgenden „Organisation" genannt) (iv) ,.radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" radioaktive Mate-
errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und rialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht
gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teil- werden, daß sie einer mit dem Vorgang der Herstellung
nehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen
im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kern-
nukleare Risiken, zu fördern; brennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kern-
anlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht
in dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirt-
Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte schaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke
Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwen- oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden
digen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß dadurch können;
die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kern- (v) ,,Kernmaterialien" Kernbrennstoffe (ausgenommen
energie für friedliche Zwecke nicht behindert wird; natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive
Erzeugnisse und Abfälle;
in der Überzeugung, daß es notwendig ist, die in den ver-
schiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für (vi) ,.Inhaber einer Kernanlage" derjenige, der von der zustän-
solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen digen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder
Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene angesehen wird.
die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maß- (b) Der Direktionsausschuß kann Kernanlagen, Kernbrenn-
nahmen zu ergreifen; stoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Über-
einkommens ausschließen, wenn er dies wegen des geringen
sind wie folgt übereingekommen: Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt
erachtet.
Artikel 1
Artikel 2
(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten
Vorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte ist
(i) ,.nukleares Ereignis" jedes einen Schaden verursa- dieses Übereinkommen weder auf nukleare Ereignisse, die im
chende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander- Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten eintreten, noch auf
folgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern dort erlittenen Schaden anzuwenden, sofern nicht die Gesetz-
das Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder gebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernan-
der Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder lage des haftenden Inhabers gelegen ist, etwas anderes
einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit gif- bestimmt.
tigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigen-
schaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeug- Artikel 3
nissen oder Abfällen oder von den von einer anderen (a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem
Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage ausgehenden Übereinkommen für
ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus
ergibt; (i) Schaden an leben oder Gesundheit von Menschen und
(ii) ,,Kernanlage" Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil (ii) Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, aus-
eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeu- genommen
gung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur 1. die Kernanlage selbst und andere Kernanlagen, ein-
Trennung der lostope von Kernbrennstoffen; Fabriken für schließlich einer Kernanlage während der Errichtung,
die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtun- auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet,
gen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen und
die Lagerung solcher Materialien während der Beförde-
2. jegliche Vermögenswerte auf demselben Gelände, die
rung, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrenn-
im Zusammenhang mit einer solchen Anlage ver-
stoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden
wendet werden oder verwendet werden sollen,
und die vom Direktionsausschuß für Kernenergie der
Organisation (im folgenden „Direktionsausschuß" wenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder Verlust (im fol-
genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei genden „Schaden" genannt) durch ein nukleares Ereignis ver-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 965
ursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf schließen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet.
aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzu- Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift dieses Inhabers
führen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt. sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthal-
ten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für
(b) Wird der Schaden oder der Verlust gemeinsam durch ein
den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten
nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt
werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmate-
der Teil des Schadens oder des Verlustes, der durch das nicht-
rialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich
nukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von
die Sicherheit bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der
dem durch das nukleare Ereignis verursachten Schaden oder
zuständigen Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber
Verlust nicht hinreichend sicher trennen läßt, als durch das
einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkom-
nukleare Ereignis verursacht. Ist der Schaden oder der Verlust
mens ist.
gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter
dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung ver- (d) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen,
ursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haf- daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer
tung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-
weder eingeschränkt noch anderweitig berührt. partei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung
der zuständigen Behörde gemäß diesem Übereinkommen haf-
Artikel 4 tet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförde-
rers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kern-
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien ein- anlage unter der Voraussetzung, daß die Erfordernisse des
schließlich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Artikels 1O (a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer
gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes: hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförde-
(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem rung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Überein-
Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß kommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden
dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage ver- Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
ursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist,
die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls Artikel 5
das Ereignis eintritt: (a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusam-
(i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung menhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven
für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nu- Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kern-
klearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmun- anlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadens-
gen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat; verursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor Kernanlage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für
der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmate- diesen Schaden.
rialien übernommen hat; (b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Ereignis
verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kern-
(iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines
materialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung
Beförderungsmittels Ist, verwendet werden sollen, bevor
mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber
sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß
dieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer
Befugte übernommen hat;
Inhaber oder ein Dritter haftet.
(iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im
(c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammen-
Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt wor-
hang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse
den sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem
oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befin-
sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates ange-
den sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer
kommen sind, ausgeladen worden sind.
Kernanlage, so haftet für den Schaden nur der Inhaber derje-
(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem nigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben,
Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß bevor der Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie
dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage im in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den
Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags
verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt: übernommen hat.
(i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien (d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber
zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den aus- von Kernanlagen für einen Schaden, so können sie gemein-
drücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages sam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in
vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat; Anspruch genommen werden. Ergibt sich jedoch die Haftung
als Folge eines Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nach-
Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförde-
dem er die Kernmaterialien übernommen hat;
rung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer
(iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reak- mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein
tors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemißt
hat; sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach
(iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen
des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflich-
Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt wor- tet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbrin-
den sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verla- gen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag
den worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet hinausgehen.
dieses Staates befördert werden sollen. Artikel 6
(c) Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber (a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereig-
einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung nis verursachten Schadens kann nur gegen den Inhaber einer
zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem
eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht Übereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem
hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspar- Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder
tei diese Verpflichtung in bezug auf eine Beförderung aus- gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
gemäß Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch Schaden beträgt 15 000 000 Sonderziehungsrechte des Inter-
gegen ihn geltend gemacht werden. nationalen Währungsfonds, wie er sie für seine eigenen Ope-
(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, rationen und Transaktionen verwendet (im folgenden „Son-
haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis derziehungsrechte" genannt). Jedoch kann
verursachten Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch (i) jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Möglich-
die Anwendung internationaler Übereinkommen auf dem keiten, die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung
Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses der gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder
Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die sonstigen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen,
Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen. durch ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigeren
(c) (i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Betrag festsetzen;
Haftung (ii) jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Art der
1. -einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsab- betreffenden Kernanlage oder der betreffenden Kern-
sicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch materialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines sich
ein nukleares Ereignis entstandenen Schaden verursacht daraus ergebenden Ereignisses einen niedrigeren Betrag
hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel festsetzen;
3 (a) (ii) (1) und (2) oder Artikel 9 nicht nach diesem Über- auf keinen Fall darf jedoch ·ein solcher Betrag weniger als
einkommen haftet; 5 000 000 Sonderziehungsrechte betragen. Die genannten
2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförde- Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen
rungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch umgerechnet werden.
ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, sofern nicht (c) Die Entschädigung für Schäden an den Beförderungsmit-
ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäß teln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit
Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii) haftet. des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, daß
(ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schä-
Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares den auf einen Betrag vermindert wird, der unter 5 000 000
Ereignis verursachten Schaden. Sonderziehungsrechten oder unter einem durch die Gesetz-
gebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag
(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten liegt.
Schaden gemäß einem internationalen Übereinkommen im
Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nicht- (d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen im
vertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungs-
in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des betrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Ver-
von ihm Entschädigten ein. tragspartei gemäß Absatz (c) gelten für die Haftung dieser
Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptniederlas-
sung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, oder (e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmate-
ihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen Schaden, der rialien durch ihr Hoheitsgebiet davon· abhängig machen, daß
durch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates einge- der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen
tretenes nukleares Ereignis verursacht wurde, oder einen dort Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie findet,
erlittenen Schaden ersetzt, so erwerben sie bis zur Höhe ihrer daß dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im
Leistung die Rechte, die der Entschädigte gegen den Inhaber Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf
einer Kernanlage bei Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte. der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der
Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen
(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur, Kernanlagen nicht übersteigen.
(i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte Scha- (f) Absatz (e) gilt nicht
den die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen
Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die (i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des
natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die
dieser Absicht begangen hat; Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder
ein Recht zur friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheits-
(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vor- gebiet besteht;
gesehen ist.
(ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von
(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht,
gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu
Recht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen den Inhaber zu. überfliegen oder darauf zu landen.
(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die (g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Scha-
öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufs- densersatzprozeß gemäß diesem Übereinkommen zugespro-
krankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine chen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses
Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis ver- Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage
ursachten Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem
Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Artikel haftet.
Inhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei
oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organi-
sation, die diese Einrichtungen geschaffen hat. Artikel 8
(a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem Über-
Artikel 7 einkommen erlischt, wenn eine Klage nicht binnen zehn Jah-
ren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Die innerstaat-
(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein liche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist von mehr als zehn
nukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist, dar1 Jahren festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheits-
den gemäß diesem Artikel festgesetzten Haftungshöchst- gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist,
betrag nicht übersteigen. Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers
(b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kern- für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der
anlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 967
werden; jedoch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese
den Anspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die
Übereinkommen beeinträchtigen, der vor Ablauf der zehnjäh- Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung
rigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage wegen Tötung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlos-
oder Verletzung eines Menschen Klage erhoben hat. sen.
(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusam- (c) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger
menhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnis- finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für
sen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignis- den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch
ses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.
deren Besitz aufgegeben war, und die nicht wiedererlangt wor-
den sind, so ist die gemäß Absatz (a) festgesetzte Frist vom
nuklearen Ereignis an zu rechnen; jedoch darf sie auf keinen Artikel 11
Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen
Verlustes. des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen
betragen. dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.
(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das
Erlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine Frist
von mindestens zwei Jahren von der Zeit an festsetzen, von Artikel 12
der an der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadens-
Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch darf die ersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien
gemäß den Absätzen (a) und (b) festgesetzte Frist nicht über- sowie die gemäß Artikel 1O aus Versicherung, Rückversiche-
schritten werden. rung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden
(d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der Anspruch Beträge und die in Artikel 7 (g) angeführten Zinsen und Kosten
auf Entschädigung nicht, wenn binnen der in den Absätzen (a), sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien
(b) und (c) vorgesehenen Frist frei transferierbar.
(i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten
Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben Artikel 13
worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; (a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für
erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur die Gerichte
bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet
zuständig, 80 kann er eine Frist bestimmen, binnen deren das nukleare Ereignis eingetreten ist.
die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu
(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete
erheben ist, oder
der Vertragsparteien ein oder kann der Ort des nuklearen
(ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, 80 sind
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei
Gerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten, und nach zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haften-
dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof fest- den Inhabers gelegen ist.
gesetzten Frist Klage erhoben wird.
(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zuständig-
(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges keit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind
bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares zuständig:
Ereignis verursachten Schaden erlitten und binnen der in
(i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der
diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage
Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im
erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen
Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist,
Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend
deren Gerichte;
machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgülti-
ges Urteil gefällt hat. (ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen Ver-
tragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Vertrags-
partei von dem.. in Artikel 17 genannten Gerichtshof im
Artikel 9
Hinblick darauf bestimmt wird, daß sie zu dem Falle die
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein engste Beziehung hat.
nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereig-
(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach
nis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes,
einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein
von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes
Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht
oder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in
angewandten Rechte vollstreckbar geworden, so ist es im
deren Hoheitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegen-
Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar,
teiliges bestimmt, auf eine schwere Naturkatastrophe außer-
sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebe-
gewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
nen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nach-
prüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig voll-
Artikel 10 streckbare Urteile.
(a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehe- (e) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen
nen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem
Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität
gemäß Artikel 7 festgesetzten Höhe einzugehen und aufrecht- von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der
zuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zustän- Zwangsvollstreckung.
digen Behörde bestimmt.
(b) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Artikel 14
Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) vorgesehene Ver- (a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die
sicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzu-
beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens wenden.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht" und „inner- treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien
staatliche Gesetzgebung" bedeuten das innerstaatliche ratifziert oder bestätigt sind. Für jede später ratifizierende oder
Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts, bestätigende Vertragspartei treten sie mit der Ratifizierung
das gemäß diesem Übereinkommen für die Entscheidung über oder Bestätigung in Kraft.
Ansprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereig-
nis ergeben. Sie sind auf alle materiell- und verfahrensrecht- Artikel 21
lichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Über-
(a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates
einkommen nicht besonders geregelt sind.
der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Über-
(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche einkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär
Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig- der Organisation zu richtende Notifikation beitreten.
keit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.
(b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unter-
zeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch
Artikel 15 eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende
(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erach- Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien
teten Maßnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung
vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen. wirksam.
Artikel 22
(b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz aus öffentlichen
Mitteln vorgesehen ist und den Betrag von 5 000 000 der in (a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jah-
Artikel 7 bezeichneten Sonderziehungsrechte übersteigt, kön- ren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede
nen diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende
Bedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Mona-
dieses Übereinkommens abweichen. ten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu rich-
tendes Schreiben kündigen.
Artikel 16 (b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jah-
Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Arti- ren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Ver-
kel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die Vertrags- tragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Absatz (a) gekündigt
parteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einver- haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für die-
nehmen getroffen. jenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende
eines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung
Artikel 17 einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekre-
Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertrags- tär der Organisation zu richtendes Schreiben gekündigt
parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein- haben.
kommens ergeben, sind vom Direktionsausschuß zu prüfen. (c) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre
Falls eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, sind sie auf nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs
Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Gerichtshof Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat,
vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom 20. Dezember eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Über-
1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem einkommens einzuberufen.
Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
Artikel 23
Artikel 18
(a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertrags-
(a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen parteien.
dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung
des Übereinkommens, vor dem Beitritt zu ihm oder vor der (b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann
Notifizierung gemäß Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Bei-
genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind tritts zu diesem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeit-
nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrück- punkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß
lich zugestimmt haben. dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fal-
lenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifika-
(b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist nicht tion angeführt werden. Dies gilt auch für Gebiete, für deren
erforderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst bin- internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die
nen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation
Generalsekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhal-
worden ist, ratifiziert hat. tung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den General-
(c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann sekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurück-
jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Orga- gezogen werden.
nisation zurückgezogen werden. (c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Über-
einkommen nicht gilt, einschließlich solcher, für deren inter-
Artikel 19 nationale Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne
dieses Übereinkommens als Hoheitsgebiet eines Nicht-
(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die
vertragsstaates.
Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der
Organisation hinterlegt. Artikel 24
(b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifi- Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unter-
kationsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten zeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifi-
in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichnerstaat kations- und Beitrittsurkunde, jeder Kündigung, jeder Notifika-
tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. tion gemäß Artikel 23 und jeder Entscheidung des Direktions-
ausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er
notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Überein-
Artikel 20
kommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen und den
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegensei- Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel
tigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie 18 gemachten Vorbehalt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 969
Anhang 1
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse,
Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt wor- die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in
den: der Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjäh-
rige Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung
1. Artikel 6 (a) und (c) (i): der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich
Schadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Ver-
land, der Regierung der Republik Österreich und der längerung erhoben werden.
Regierung des Königreichs Griechenland
Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzu- 4. Artikel 9:
sehen, daß die Haftung eines anderen als des Inhabers
einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haft- land und der Regierung der Republik Österreich
pflicht des anderen einschließlich der Verteidigung gegen Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich
unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutsch-
vom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finan- land beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten,
zielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel. der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares
Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf
2. Artikel 6 (b) und (d): Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindselig-
keiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf
Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art
Regierung des Königreichs Griechenland, der Regierung zurückzuführen ist.
des Königreichs Norwegen und der Regierung des
Königreichs Schweden
5. Artikel 19:
Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung,
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Über-
land, der Regierung der Republik Öst~rreich und der
einkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als
Regierung des Königreichs Griechenland
internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b)
und (d) anzusehen. Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Überein-
kommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflich-
tung anzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die
3. Artikel 8 (a):
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Über-
land und der Regierung der Republik Österreich einkommens zu regeln.
Anhang II
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß
dadurch einer Vertragspartei Rückgriffsrechte entzogen wür-
den, die ihr nach dem Völkerrecht wegen eines Schadens
zustehen können, der in ihrem Hoheitsgebiet durch ein im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eintretendes
nukleares Ereignis verursacht worden ist.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des König- seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher
reichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Personen bei der Anwendung des Absatzes a) ii) 3. seinen
Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Staatsangehörigen gleichstellt.
Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des
· c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staats-
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
angehöriger einer Vertragspartei" ein jede Vertragspartei und
des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eid-
alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private
genossenschaft, Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtsper-
sönlichkeit, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren
als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Sitz hat.
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Orga-
nisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Artikel 3
geschlossenen Übereinkommens vom 29. J~li 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedin-
der Fassung des am 28. Januar f964 in Paris geschlossenen gungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu
Zusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris tragen, daß Entschädigung für die in Artikel 2 genannten Schä-
geschlossenen Protokolls (im folgenden „Pariser Überein- den bis zu einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungs-
kommen" genannt); rechten je Schadensereignis geleistet wird.
b) Diese Entschädigung wird geleistet
In dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vor-
gesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den i) bis zu einem Betrag von mindestens 5 Millionen Sonder-
Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für fried- ziehungsrechten, der zu diesem Zweck von der Gesetz-
liche Zwecke zu erhöhen, gebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in
deren Hoheitsgebiet die .Kernanlage des haftenden
sind wie folgt übereingekommen: Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versiche-
rung oder sonstigen finanziellen Sicherheit stammen;
Artikel 1 ii) zwischen diesem Betrag und 175 Millionen Sonderzie-
hungsrechten durch öffentliche Mittel, die von derjenigen
Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-
dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unter- gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen
liegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vor- ist;
schriften.
iii) zwischen 175 und 300 Millionen Sonderziehungsrechten
Artikel 2 durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien
a) Unter dieses Übereinkommen fallen Schäden, die durch nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungs-
nukleare Ereignisse verursacht sind, es sei denn, daß diese schlüssel bereitzustellen sind.
ganz Im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates dieses c) Zu diesem Zweck muß jede Vertragspartei
Übereinkommens eingetreten sind, sofern
1) entweder gemäß Artikel 7 des Pariser Übereinkommens
1) für diese Schäden auf Grund des Pariser Übereinkom- den Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kern-
mens der Inhaber einer Im Hoheitsgebiet einer Vertrags- anlage auf 300 Millionen Sonderziehungsrechte fest-
partei dieses Übereinkommens (Im folgenden „Vertrags- setzen und bestimmen, daß diese Haftung aus den
, partei" genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke gesamten in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt wird;
bestimmten Kernanlage haftet, die in der gemäß Artikel 13
aufgestellten und jeweils auf dem neuesten Stand gehal- ii) oder den Höchstbetrag, bis zu dem der Inhaber einer
tenen Liste aufgeführt ist, und Kernanlage haftet, auf einen Betrag festsetzen, der min-
destens gleich dem in Absatz b) i) vorgesehenen Betrag
ii) diese Schäden entstanden sind ist, und bestimmen, daß über diesen Betrag hinaus bis zu
1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungsrechten
die in Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel
2. auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord eines
unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten
der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt wer-
Schiffs oder Luftfahrzeugs oder
den, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die mate-
3. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf riellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkom-
hoher See oder im Luftraum darüber, im Falle von mens unberührt bleiben.
Schäden an einem Schi°ff oder Luftfahrzeug jedoch nur,
d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kern-
wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
anlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten
registriert ist,
aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) kann
vorausgesetzt, daß die Gerichte einer Vertragspartei gemäß gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese
dem Pariser Übereinkommen zuständig sind. Mittel tatsächlich bereitstehen.
b) Jeder Unterzeichner-oder beitretende Staat kann bei der e) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durch-
Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt führung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des
zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Fest-
urkunde erklären, daß er natürliche Personen, die im Sinne setzung besonderer Bedingungen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 971
i) bei dem Schadensersatz, der aus den in Absatz b) i) Artikel 6
genannten Mitteln geleistet wird;
Bei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen
ii) über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedin- bereitzustellenden Mittel werden nur die innerhalb von zehn
gungen hinaus auch bei dem Schadensersatz, der aus Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend
öffentlichen Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) geleistet gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Ist ein
wird; Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit
keinen Gebrauch zu machen. Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfäl-
len verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen,
f) Die in Artikel 7 g) des Pariser Übereinkommens genannten verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren
Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genann- Besitz aufgegeben worden ist und die nicht wiedererlangt wor-
ten Beträgen zu zahlen. Sie gehen zu Lasten den sind, so darf eine solche Frist zwanzig Jahre vom Zeit-
i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung punkt des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens
aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen; oder der Besitzaufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie ver-
längert sich in den in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens
ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedin-
dieses Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschä- gungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des
digung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten
entfallen; Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.
iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung
aus den in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen. Artikel 7
g) .,Sonderziehungsrecht" im Sinne dieses Übereinkorn- Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des Pariser
. mens ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh- Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die
.rungsfonds. Die in dem Übereinkommen genannten Beträge von ihr festgesetzte Frist eine dreijährige Verjährungsfrist, die
werden in die Landeswährung einer Vertragspartei entspre- mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von dem
chend dem Wert dieser Währung am Tag des Ereignisses Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte
umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Kenntnis haben müssen.
Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien fest-
gesetzt worden ist. Der in Sonderziehungsrechten aus-
Artikel 8
gedrückte Wert der Landeswährung wird nach der an dem
betreffenden Tag vom Internationalen Währungsfonds für Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Über-
seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten einkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf voll-
Bewertungsmethode errechnet. ständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann jede
Vertragspartei für den Fall, daß der Schadensbetrag
Artikel 4
i) 300 Millionen Sonderziehungsrechte oder
a) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen durch
ii) den höheren Betrag, der sich daraus ergibt, daß mehrere
ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so werden die
Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des Pariser
Haftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des Pariser Über-
Übereinkommens zusammengerechnet werden,
einkommens, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Ab-
satz b) ii) und iii) bereitzustellen sind, nur bis zu einem Betrag übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merkmale
von insgesamt 300 Millionen Sonderziehungsrechten zusam- für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Unterschied hin-
mengerechnet. sichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestim-
mungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit,
b) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und
des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten
iii) bereitgestellten öffentlichen Mittel darf in diesem Fall den
gemacht werden.
Unterschied zwischen 300 Millionen Sonderziehungsrechten
und der Summe der Beträge nicht übersteigen, die für diese Artikel 9
Inhaber gemäß Artikel 3 Absatz b) i) oder im Fall eines Inha- a) Die Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und
bers, dessen Kernanlage im Hoheitsgebiet eines Nicht-Ver- Absatz f) vorgesehenen Mittel wird von derjenigen Vertrags-
tragsstaats dieses Übereinkommens gelegen ist, gemäß Arti- partei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.
kel 7 des Pariser Übereinkommens festgesetzt sind. Sind meh-
rere Vertragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,
gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden diese Mit- damit die Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche gel-
tel von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an dem nuklearen tend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach
Ereignis beteiligten Kernanlagen, die jeweils in ihrem Hoheits- Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten
gebiet gelegen sind und deren Inhaber haften, bereitgestellt. zu müssen.
c) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3
Artikel 5 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel bereitzustel-
len, solange noch die in Artikel 3 Absatz b) i) genannten Mittel
a) Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß verfügbar sind.
Artikel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht
zu, so erläßt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Artikel 10
Kernanlage dieses Inhabers gelegen ist, durch ihre Gesetz- a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die
gebung die erforderlichen Rechtsvorschriften, damit dieses anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umstän-
Aückgriffsrecht ihr und den anderen Vertragsparteien, soweit den eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich
öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und herausstellt, daß die dadurch verursachten Schäden den
Absatz f) bereitgestellt werden, zugute kommt. Betrag von 175 Millionen Sonderziehungsrechten übersteigen
b) Diese Gesetzgebung kann Vorschriften vorsehen, um die oder zu übersteigen drohen. Die Vertragsparteien erfassen
gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereit- unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung
gestellten öffentlichen Mittel von dem haftenden Inhaber einer ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.
Kernanlage wiederzuerlangen. falls der Schaden auf einem b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,
Verschulden beruht, das ihm zugerechnet werden kann. ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil II
der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Artikel 13
Absatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.
a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, daß in der in
c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung Artikel 2 Absatz a) i) bezeichneten Liste alle in ihrem Hoheits-
der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) gebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kern-
iii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in anlagen aufgeführt werden, die unter die Begriffsbestimmung
Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus. des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen.
d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung aus b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder
den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeichneten öffentlichen beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung
Mittel in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvor- seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges
schriften geschlossen werden, werden von den anderen Ver- Verzeichnis dieser Anlagen.
tragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten
c) Dieses Verzeichnis enthält:
erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe
Bestimmungen des Artikels 13 d) des Pariser Übereinkom- des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr
mens vollstreckbar. eines nuklearen Ereignisses;
Artikel 11 ii) ferner bei Rekatoren die Angabe des für ihr erstmaliges
Kritischwerden vorgsehenen Zeitpunkts und die Angabe
a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derje- ihrer thermischen Leistung.
nigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des
haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung
Absatz b) ii) und Absatz f) genannten öffentlichen Mittel von den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines
der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertrags- nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des
partei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden erstmaligen Kritischwerdens mit.
Inhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung
Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen jede Änderung, die ari der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die
Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest. Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muß die Mit-
b) Erläßt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, teilung spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeit-
nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder punkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses
Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des vorgenommen werden.
Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß das von einer
der in Artikel 3 Absatz b) ii) genannten öffentlichen Mittel und anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von
gegebenenfalls über die Merkmale für die Verteilung dieser dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen
Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren des Artikels 2 Absatz a) i) und dieses Artikels nicht entspricht,
Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an
Sie trifft ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem
Teilnahme an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlun- Zeitpunkt erheben, zu welchem sie eine Mitteilung entspre-
gen, die die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen. chend Absatz h) erhalten hat.
g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine gemäß
Artikel 12 diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vor-
a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertrags- geschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie
parteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regie-
Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt: rung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von
den Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten
i) zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen mitgeteilt werden müssen.
dem Bruttosozialprodukt einer jeden Vertragspartei zu
jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Brutto- h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Ver-
sozialprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Prei- tragspartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren,
sen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisa- die sie gemäß diesem Artikel erhalten hat.
tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß
veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in Artikel 2 Absatz a)
Ereignis vorangehende Jahr ergeben; i) vorgesehene Liste dar mit der Maßgabe, daß die nach Absatz
ii) zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen
der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben
einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits worden sind.
und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheits- j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien
gebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene
andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage Aufstellung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kern-
der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt anlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Artikels über
des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 2 sie gemachten Angaben.
Absatz a) i) enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird
ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt Artikel 14
an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch
geworden ist. a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes
bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem
b) ,,Thermische Leistung" im Sinne dieses Übereinkommens Pariser Übereinkommen zustehenden Befugnisse ausüben,
bedeutet: und alle demgemäß erlassenen Vorschriften können hinsicht-
i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung lich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii)
die vorgesehene thermische Leistung, genannten öffentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien
entgegengehalten werden.
ii) nach der Erteilung der Genehmigung die von den zustän-
digen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische b) Die von einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 2 und 9
Leistung. des Pariser Übereinkommens erlassenen Vorschriften können
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 973
jedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereit- c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann
stellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffent- jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung
lichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zurückgezogen werden.
zugestimmt -hat.
Artikel 19
c) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine Ver-
tragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkom-
dieses Übereinkommens Vorschriften erläßt, sofern dadurch mens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des
für die anderen Vertragsparteien keine zustätzlichen Ver- Pariser Übereinkommens ist.
pflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel
entstehen. Artikel 20
Artikel 15 a) Der Anhang zu diesem Übereinkommen bildet einen
integrierenden Bestandteil desselben.
a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nicht-Vertragsstaat
dieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die
öffentlichen Mitteln für Schäden schließen, die durch ein Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung
nukleares Ereignis verursacht worden sind. hinterlegt.
b) Soweit die Bedgingungen für die Entschädigung nach c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinter-
einem solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, legung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.
die sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen
Durchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Über- nach Hinterlegung der sechsten Urkunde ratifiziert, tritt es drei
einkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifika-
Betrag der Schäden, für die auf Grund eines solchen Abkom- tionsurkunde in Kraft.
mens Ersatz zu leisten ist und die durch ein unter dieses Über-
einkommen fallendes nukleares Ereignis verursacht worden Artikel 21
sind, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berech- Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegen~
nung des Gesamtbetrags der durch dieses nukleare Ereignis seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen.
verursachten Schäden berücksichtigt werden. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert
c) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und oder bestätigt haben.
b) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Ver- Artikel 22
pflichtungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem
a) Nach dem ·ln~rafttreten dieses Übereinkommens kann
solchen Abkommen nicht zugestimmt haben.
jede Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das
d) Jede Vertragspartei, die den Abschluß eines solchen Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt
Übereinkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen zu diesem durch Notifizierung an die belgische Regierung be-
Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkommen sind antragen.
der belgischen Regierung zu notifizieren.
b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Ver-
tragsparteien erforderlich.
Artikel 16 c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende
a) Die Vertragsparteien konsuitieren einander über alle Fra- Vertragspartei des Pariser Übereinkommens Ihre Beitritts-
gen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchfüh- urkunde bei der belgischen Regierung.
rung dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkom- d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der
mens, insbesondere dessen Artikel 20 und 22 c) ergeben. Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
b) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit einer
Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Artikel 23
Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem
anderen Zeitpunkt. a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser
Übereinkommens in Kraft.
Artikel 17 b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses
Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertrags- Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a) des Pariser .
parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Über- Übereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhal-
einkommens ergeben, sind auf Antrag einer der beteiligten tung einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die bel-
Vertragsparteien dem Europäischen Gerichtshof für Kern- gische Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der
energie vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom Notifizierung dieser Kündigung kann jede andere Vertrags-
20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle partei, soweit es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgi-
auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist. sche Regierung dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeit-
punkt kündigen, an dem es für die Vertragspartei außer Kraft
tritt, die die erste Notifizierung vorgenommen hat.
Artikel 18
c) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung
a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtun-
Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung dieses gen, die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkom-
Übereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichner- mens in bezug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem
staaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben, oder beim Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen
Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21 und 24, wenn ihnen nuklearen Ereignis übernimmt.
alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten ausdrücklich
d) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig
zugestimmt haben.
über die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkom-
b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch mens oder nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertrags-
nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten, parteien zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach einge-
nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgi- tretenes nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber
sche Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen einer Kernanlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im
ratifiziert hat. Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
mit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie
vergleichbaren Umfang ersetzt werden. abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheits-
gebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die
Artikel 24 belgische Regierung zurückgezogen werden.
a) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Ver- f) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheits-
tragsparteien.
gebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für
das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf
ein· oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie
die Geltung des Pariser Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25
Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der
belgischen Regierung. Die belgische Regierung notifizierf allen Unterzeichner- und
beitretenden Staaten den Erhalt der Ratifikations- oder Bei-
c) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genann- trittsurkunde sowie jeder Kündigung oder sonstigen Notifizie-
ten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der rung, die sie erhalten hat. Sie notifiziert ihnen ferner den Zeit-
Vertragsparteien. punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens, den Wort-
d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betref- laut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres
fende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung, lnkrafttretens sowie die gemäß Artikel 18 gemachten Vor-
die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird. behalte.
Anhang
zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 19. Juli 1960 .
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
In der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, daß der
Ersatz von Schäden, die durch ein nukleares Ereignis ver-
ursacht worden sind, das allein deshalb nicht unter das Zu-
satzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage
wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäß Artikel 2
des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschließlich
des Falles, daß diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage
von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als
nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen
wird),
- ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehö-
rigen der Vertragsparteien des Übereinkommens gewährt
wird;
- nicht auf einen Betrag unter 300 Millionen Sonderziehungs-
rechten begrenzt wird.
Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies
nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften
für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vor-
schriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare
Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter
dieses Übereinkommen fallen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 975
Bekanntmachung
einer Berichtigung zum Übereinkommen zur
Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 20. Juli 1985
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum hat· das Datum des lnkrafttretens der in
der Bekanntmachunq vom 20. Augu~t 1984 (8(381. II
S. 799) aufgeführten Anderungen des Ubereinkommens
vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum berichtigt. Die Änderungen sind
am 1 . Juni 1984
in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
einer Berichtigung des deutschen Textes
der Ausführungsordnung· zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 20. Juli 1985
Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat
einen Fehler im amtlichen deutschen Text der von der Versammlung des Ver-
bandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens am 3. Februar 1985 beschlossenen Änderungen der Ausführungs-
ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag (vgl. Bekanntmachung vom
19. November 1984, BGBI. II S. 975) berichtigt. Danach ist Satz 3 der
Regel 61 .1 Abs. a durch folgenden Satz zu ersetzen:
.,Sie fertigt eine Kopie an und behält sie in ihren Akten."
Bonn, den 20. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 22. Juli 1985
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
die
Niederlande am 19. Juli 1985
nach Maßgabe der folgenden Erklärung und des nachstehenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
1. "The Kingdom of the Netherlands 1. ,.Das Königreich der Niederlande
accepts the Convention for the King- nimmt das Übereinkommen für das
dom in Europa." Königreich in Europa an."
2. "With due observance of Article 13, 2. ,.Unter gebührender Beachtung des
paragraph 1, of the Convention, the Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkom-
Kingdom of the Netherlands reserves mens behält sich das Königreich der
the right to refuse extradition in re- Niederlande das Recht vor, die Auslie-
spect of any offence mentioned in ferung in bezug auf eine in Artikel 1
Articie 1 of the Convention including genannte Straftat, einschließlich des
the attempt to commit or participation Versuchs, eine solche Straftat zu
in one of these offences, which it con- begehen, oder der Beteiligung an
siders to be a political offence or an einer solchen Straftat, abzulehnen, die
offence connected with a political es als politische Straftat oder als eine
offence." mit einer politischen Straftat zusam- •
menhängende Straftat an&ieht."
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. August 1983 (BGBI. II S. 573).
Bonn, den 22. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 977
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Juli 1985
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für die
Dominikanische Republik am 12. Mai 1985
Schweden am 22. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 23. Juli 1985
Brunei Darussalam hat am 25. Januar 1985 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen vom 5. Dezember
1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von
amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-
menten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachtet,
. dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1984 (BGBI. II
s. 934).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 23. Juli 1985
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Protokoll
vom 14. Mai 1954 zu der genannten Konvention
(BGBI. 1967 II S. 1233, 1300), nach seiner Nummer 10
Buchstabe b für
Schweden am 22. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Juli 1981 (BGBl.11 S. 575)
und vom 22. November 1984 (BGBl.11 S. 1044).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
_ über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 23. Juli 1985
Vietnam hat am 31. Dezember 1984 seinen Austritt
aus der Internationalen Studienzentrale für die Erhal-
tung und Restaurierung von Kulturgut notifiziert; nach
Artikel 15 der Satzung der Internationalen Studienzen-
trale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II
S. 459) wird der Austritt Vietnams
am 31 . Dezember 1985
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1984 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985 979
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 24. Juli 1985
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach seinem
Artikel 26 Abs. 2 für
Bolivien am 18. Juni 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1985 (BGBI. II S. 557).
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 24. Juli 1985
Das Übereinkommen vom 30. August 196_1 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Niederlande am 11 . August 1985
(für das Königreich in Europa und die
Niederländischen Antillen)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom · 13. Februar 1984 (BGBI. II
S. 208).
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
tt.rauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung odef Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) ZolltariMnchriften.
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Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 413. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 24. Juli 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgefOhrten Gesetzesvortagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen AusschOsse qes Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 134 vom 24. Juli 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
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