800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Oman am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 873).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Oman · am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
S.874).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Oman am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 873).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Oman · am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
S.874).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 801
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 3. Juni 1985
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
1112) nach ihrem Artikel XVII für
Gabun am 28. Dezember 1984
Pakistan am 6.Februar1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-
stabe b für
Thailand am 18. März 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1984 (BGBI. II
s. 871 ).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 801
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 3. Juni 1985
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
1112) nach ihrem Artikel XVII für
Gabun am 28. Dezember 1984
Pakistan am 6.Februar1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-
stabe b für
Thailand am 18. März 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1984 (BGBI. II
s. 871 ).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 4. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über
den Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II
S. 485) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belgien am 22. Juni 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 949).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 4. Juni 1985
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-
kommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369, 1371) am 21. Mai 1969 abgegebenen Erklärungen (vgl. die
Bekanntmachung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1778) hat Österreich mit Schreiben vom 16. April 1985 dem
Generalsekretär des Europarats eine dahingehende Einschränkung seiner Erklärung zu Artikel 21 Abs. 5 des Über-
einkommens notifiziert, daß Satz 1 dieser Erklärung zu streichen ist.
Dementsprechend lautet die Erklärung Österreichs zu Artikel 21 Abs. 5 des Übereinkommens nunmehr wie folgt:
"Transit for offences punishable, under «Le transit pour les infractions qui, selon „Die Durchlieferung wegen strafbarer
the law of the requesting Party, by death la loi de l'Etat requerant, sont passibles Handlungen, die nach dem Recht des
or by a sentence incompatible with the de la peine de mort ou d'une peine incom- ersuchenden Staates mit der Todesstrafe
requirements of humanity and human dig- patible avec les postulats d'humanite et oder einer mit den Geboten der Mensch-
nity, will be granted under the conditions • de dignite humaine sera accorde dans les lichkeit und der Menschenwürde nicht
governing the extradition for such offen- conditions regissant l'e>ltradition pour de vereinbaren Strafe bedroht sind, wird
ces." telles infractions.» unter den für die Auslieferung wegen sol-
cher strafbarer Handlungen maßgeben-
den Bedingungen bewilligt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1778 )
und vom 20. September 1984 (BGBI. II S. 921 ).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 4. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über
den Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II
S. 485) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belgien am 22. Juni 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 949).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 4. Juni 1985
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-
kommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369, 1371) am 21. Mai 1969 abgegebenen Erklärungen (vgl. die
Bekanntmachung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1778) hat Österreich mit Schreiben vom 16. April 1985 dem
Generalsekretär des Europarats eine dahingehende Einschränkung seiner Erklärung zu Artikel 21 Abs. 5 des Über-
einkommens notifiziert, daß Satz 1 dieser Erklärung zu streichen ist.
Dementsprechend lautet die Erklärung Österreichs zu Artikel 21 Abs. 5 des Übereinkommens nunmehr wie folgt:
"Transit for offences punishable, under «Le transit pour les infractions qui, selon „Die Durchlieferung wegen strafbarer
the law of the requesting Party, by death la loi de l'Etat requerant, sont passibles Handlungen, die nach dem Recht des
or by a sentence incompatible with the de la peine de mort ou d'une peine incom- ersuchenden Staates mit der Todesstrafe
requirements of humanity and human dig- patible avec les postulats d'humanite et oder einer mit den Geboten der Mensch-
nity, will be granted under the conditions • de dignite humaine sera accorde dans les lichkeit und der Menschenwürde nicht
governing the extradition for such offen- conditions regissant l'e>ltradition pour de vereinbaren Strafe bedroht sind, wird
ces." telles infractions.» unter den für die Auslieferung wegen sol-
cher strafbarer Handlungen maßgeben-
den Bedingungen bewilligt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1778 )
und vom 20. September 1984 (BGBI. II S. 921 ).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 803
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
Vom 4. Juni 1985
Das Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle
von Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597, 613) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für die
Niederlande am 19. Mai 1985
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts und nachstehender Erklärung:
(Übersetzung)
«Se referant au premier paragraphe de l'article 4 de ladite „Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 des genannten
convention, te Royaume des Pays-Bas declare qu'il fait usage Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, daß
de ta reserve prevue a l'alinea b et qu'il n'appliquera pas l'arti- es von dem Vorbehalt des Buchstabens b Gebrauch macht
cle 2 de la convention. und Artikel 2 des Übereinkommens nicht anwenden wird.
En outre, il declare que, en remplacement de la declaration Es erklärt ferner anstelle der bei der Unterzeichnung des
faite lors de la signature de ladite convention, en ce qui con- Übereinkommens abgegebenen Erklärung, daß die im Wortlaut
cerne le Royaume des Pays-Bas, les termes «Territoire metro- des Übereinkommens verwendeten Ausdrücke „Mutterland"
politain» et « Territoires extra-metropolitains», utilises dans le und „Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes" angesichts
texte de la convention, signifient, vu l'egalite qui existe au der staatsrechtlichen Gleichstellung der Niederlande und der
point de vue du droit public entre les Pays-Bas et les Antilles Niederländischen Antillen in bezug auf das Königreich der Nie-
neerlandaises, «Territoire europeen» et «Territoire non-euro- derlande „europäisches Hoheitsgebiet" und „nichteuropäi-
peen.» sches Hoheitsgebiet" bedeuten." ·
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1978 (BGBI. II S. 1215).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 4. Juni 1985
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vorn
22. Juli 1946 (BGBI. 197 4 II S. 43; 197511 S. 1103; 1977
II S. 339; 198411 S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Brunei Darussalam am 25. März 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1985 (BGBI. II
S. 556).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1985
In Bonn ist am 18. März 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 18. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 805
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
und
Artikel 3
die Regierung der Republik Mali -
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Mali, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
trags in Mali erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in Mali beizutragen - Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
sind wie folgt übereingekommen: oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Zement sowie Hilfs- und Betriebs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
stoffen und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
und Versicherung, einen Finanzierungsbeitrag von bis zu bevorzugt genutzt werden.
20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten. Artikel 6.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diesem Abkommen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
stungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
abgeschlossen worden _sind. land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags sowie· die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 18. März 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Andreas Meyer-Landrut
Für die Regierung der Republik Mali
Sekou Almamy Koreissi
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallver-
hütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (BGBI. 1955 II
S. 178) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Griechenland am 29. August 1985
in Kraft treten.
Diese Bekarn1tmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1982 (BGBI. II
s. 997).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Frankreich am 10. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II
s. 906).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallver-
hütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (BGBI. 1955 II
S. 178) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Griechenland am 29. August 1985
in Kraft treten.
Diese Bekarn1tmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1982 (BGBI. II
s. 997).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Frankreich am 10. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II
s. 906).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 807
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGB!. 1980 II
S. 1370) wird nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Frankreich am 10. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Costa Rica am 25. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 590).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Erste Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 5. Juni 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Abs. 3 kommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) werden hiermit in
dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend ver-
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGßl. 1S. 1314), öffentlicht.*) .
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 198211 S. 2), wird vom Bundesminister
§2
für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesminister für das
Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bundesminister der Justiz verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit dem§ 21 Satz 2 des
in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
§ 1 Land Berlin.
Die in London am 20. November 1981 vom Schiffssi-
cherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts- §3
Organisation durch Entschließung MSC.1 (XLV) ange- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
nommenen Änderungen des Internationalen Überein- 1984 in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
*) Die Anlage zur Entschließung MSC. 1 (XLV) wird als Anlageband zu dieser Aus-
gabe des Bundesgesetzblatt~s ausgegeben. Abonnenten des .~undesgesetz-
blattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos ubersandt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 795
Entschließung MSC.1 (XLV)
angenommen am 20. November 1981
Beschlußfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See*)
Resolution MSC.1 (XLV)
adopted on 20 November 1981
Adoption of Amendments to the rnternational Convention
for the Safety of Life at Sea, 1974
Resolution MSC.1 (XLV)
adoptee le 20 novembre 1981
Adoption d'amendements a la Convention internationale de 1974
pour la sauvegarde de la vie humaine en mer
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comite de la securite maritime, Der Schiffssicherheitsausschuß -
Noting Article VIII (b) of the Interna- Notant les dispositions du paragra- in Anbetracht des Artikels VIII Buch-
tional Convention for the Safety of Life at phe b) de l'article VIII de la Convention stabe b des Internationalen Übereinkom-
Sea, 1974, hereafter referred to as "the internationale de .1974 pour la sauve- mens von 1974 zum Schutz des mensch-
Convention'\ concerning the procedure garde de la vie humaine en mer, ci-apres lichen Lebens auf See, im folgenden als
for amending the Annex to the Conven- denommee «la Convention .. , concernant ,,übereinkommen" bezeichnet, betref-
tion, other than the provisions of Chap- la procedure d'amendement de !'Annexe fend das Verfahren zur Änderung der
ter I thereof, de la Convention a l'exclusion du chapi- Anlage des Übereinkommens mit Aus-
tre 1, nahme ihres Kapitels 1
Noting further the functions which the Notant en outre les fonctions conferees sowie in Anbetracht der Aufgaben, die
Convention confers upon the Maritime par la Convention au Comite de la secu- das Übereinkommen dem Schiffssicher-
Safety Committee for the consideration rite maritime en ce qui concerne l'examen heitsausschuß für die Prüfung von Ände-
and adoption of amendments to the Con- · et l'adoption d'amendements a la rungen des Übereinkommens und der
vention, Convention, Beschlußfassung darüber überträgt,
Having considered at its forty-fifth ses- Ayant examine, a sa quarante-cin- nach der auf seiner fünfundvierzigsten
sion amendments to the Convention pro- quieme session, les amendements a la Tagung erfolgten Prüfung von Änderun -
posed and circulated in accordance with Convention qui ont ete proposes et diffu„ gen des Übereinkommens, die nach sei-
Article VIII (b) (i) thereof, ses conformement aux dispositions de nem Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorge-
l'alinea i) du paragraphe b) de l'article VIII schlagen und weitergeleitet wurden -
de ladite convention,
1 Adopts in accordance with Article 1 Adopte, conformement aux disposi- 1. beschließt nach Artikel VIII Buch-
VIII (b) (iv) of the Convention amend- tions de l'alinea iv) du paragraphe b) de stabe b Ziffer iv des Übereinkommens
ments to Chapters 11-1, 11-2, 111, IV, V and VI l'article VIII de la Convention, les amende- Änderungen der Kapitel 11-1, 11-2, 111, IV, V
of the Convention, the texts of which are ments aux chapitres 11-1, 11-2, 111, IV, V et VI und VI des Übereinkommens, deren Wort-
given in the Annex to the present resolu- de la Convention dont le texte est joint en laut in der Anlage zu dieser Entschließung
tion; annexe a la presente resolution; wiedergegeben ist;
2 Determines in accordance with Arti- 2 Decide, conformement aux disposi- 2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe
cle VIII (b) (vi) (2) (bb) of the Convention tions du sous-alinea vi) 2) bb) du paragra- b Ziffer vi Nummer 2 Buchstabe bb des
that all of the above-mentioned amend- phe b) de l'article VIII de la Convention, Übereinkommens, daß alle obengenann-
*) Anmerkung des Sekretariats
Der Schiffssicherheitsausschuß betonte auf seiner
fünfundvierzigsten Tagung, daß die Fußnoten. die
sich auf entsprechende Empfehlungen in der Anlage
zum SOLAS-Ubereinkommen von 1974 sowie auf
geren Änderungen beziehen, nicht Bestandteil des
Ubereinkommens sind, sondern nur zur leichteren
Bezugnahme eingefügt WOfden sind. Der General-
sekretär wurde gebeten. diese Fußnoten zu ändern
oder Fußnoten, die sich auf künftige Empfehlungen
beziehen, einzufügen, soweit dies angebracht ist.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
ments shall be deemed to have been que tous les amendements mentionnes ten Änderungen als angenommen gelten,
accepted unless, prior to 1 March 1984, ci-dessus seront reputes avoir ete accep- sofern nicht vor dem 1. März 1984 mehr
more than one third of Contracting Gov- tes a moins que, avant le 1er mars 1984, als ein Drittel der Vertragsregierungen
ernments to the Convention or Contract- plus d'un tiers des · Gouvernements des Übereinkommens oder Vertragsre-
ing Governments ttie combined merchant contractants, ou des Gouvernements gierungen, deren Handelsflotten insge-
fleets of which constitute not less than contractants dont les flottes marchandes samt mindestens fünfzig v. H. des Brutto-
fifty per cent of the gross tonnage of the representent au total 50 p. 100 au moins raumgehalts der Welthandelsflotte aus-
world's merchant fleet, have notified their du tonnage brut de la flotte mondiale des machen, Einsprüche gegen die Änderun-
objections to the amendments; navires de commerce n'aient notifie qu'ils gen notifiziert haben;
elevent une objection contre ces amen-
dements;
3 lnvites Contracting Governments to 3 lnvite les Gouvernements contrac- 3. fordert die Vertragsregierungen auf,
note that in accordance with Article tants a noter que, conformement aux dis- zur Kenntnis zu nehmen, daß nach Artikel
VIII (b) (vii) (2) of the Convention the positions du sous-alinea vii) 2) du para- VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des
amendments, upon their acceptance in graphe b) de l'article VIII de la Conven- Übereinkommens die Änderungen nach
accordance with paragraph 2 above, shall tion, ces amendements entreront en ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser
enter into force on 1 September 1984; vigueur le 1er septembre 1984, apres Entschließung am 1. September 1984 in
avoir ete acceptes de la facon decrite au Kraft treten;
paragraphe 2 ci-dessus;
4 Requests the Secretary-General in 4 Prie le Secretaire general, en 4. ersucht den Generalsekretär nach
conformity with Article VIII (b) (v) of the conformite des dispositions de l'alinea v) Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Über-
Convention to transmit certified copies of du paragraphe b) de l'article VIII de la einkommens, allen Vertragsregierungen
tlle present resolution and the texts of the Convention, de communiquer des copies des Internationalen Übereinkommens von
amendments contained in the Annex to all certifiees conformes de la presente reso- 1974 zum Schutz des menschlichen
Contracting Governments to fhe Interna- lution et du texte des amendements joint Lebens auf See beglaubigte Abschriften
tional Convention for the Safety of Life at en annexe a tous les Gouvernements qui dieser Entschließung und des Wortlauts
Sea, 1974; sont Parties a la Convention internatio- der in der Anlage enthaltenen Änderun-
nale de 1974 pour la sauvegarde de la vie gen zu übermitteln;
humaine en mer;
5 Further requests the Secretary-Gen- 5 Prie en outre le Secretaire general 5. ersucht den Generalsekretär ferner,
eral to transmit copies of the resolution de communiquer des copies de la resolu- den Mitgliedern der Organisation, die
and its Annex to Members of the Organi- tion et de son annexe aux Membres de nicht Vertragsregierungen des Überein-
zation which are not Contracting Govern- !'Organisation qui ne sont pas Gouverne- kommens sind, Abschriften der Entschlie-
ments to the Convention. ments contractants. ßung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 797
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Technische Zusammenarbeit
Vom 24. Mai 1985
In Jakarta ist am 9. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Tech-
nische Zus~mmenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 15. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 24.Mai 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon-
und zeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere seine
Ziele, die Leistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und
die Regierung der Republik Indonesien - organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Ablauf gehören.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Artikel 2
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Bereichen vorsehen:
Staaten und Völker,
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in Indonesien;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen, b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, über die sich die
unter Aufhebung des Abkommens vom 8. April 1971 zwi- Vertragsparteien einigen.
schen den beiden Regierungen über Technische Zusammen-
arbeit - (2) Die Förderung kann erfolgen
a) durch die Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,
sind wie folgt übereingekommen: Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-
lichem und technischem sowie anderem ggf. erforderlichen
Artikel 1 Personal (im folgenden als „entsandte Fachkräfte"
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die bezeicl 1net);
Regierung der Republik Indonesien (im folgenden als „die b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
Vertragsparteien" bezeichnet) arbeiten im Rahmen der Tech- als „Material" bezeichnet);
nischen Zusammenarbeit zur Förderung der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. c) durch Aus- und Fortbildung von indonesischen Fach- und
Führungskräften und Wissenschaftlern in Indonesien, in
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern:
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
d) in anderer von den Vertragsparteien vereinbarter geeigne-
parteien. Die Vertragsparteien können besondere Überein-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- ter Form.
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet)
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
schließen.
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten
(3) Jede Vertragspartei bleibt für die Vorhaben der Techni- folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
schen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. etwas Abweichendes vorsehen:
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
aus- und fortgebildete indonesische Staatsangehörige
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an;
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Kosten tragen; g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
und stellt ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Ver-
außerhalb Indonesiens; fügung;
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
Materials;
derlichen Leistungen rechtzeitig erbracht werden, soweit
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier- Deutschland nach den Projektvereinbarungen übernom-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b men werden;
genannten Abgaben und Lagergebühren;
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
f) Aus- und Fortbildung von indonesischen Fach- und Füh- mens und der Projektvereinbarungen befaßten indonesi-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. unterrichtet werden.
(4) Das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material geht bei (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
seinem Eintreffen in Indonesien in das Eigentum der Republik
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
Indonesien über, soweit die Projektvereinbarungen nicht
etwas Abweichendes vorsehen; das gelieferte Material steht a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 1 fest-
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. gelegten Ziele beizutragen;
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Indonesien einzumischen;
richtet die Regierung der Republik Indonesien darüber, welche
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung c) die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Republik
ihrer Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf- Indonesien zu befolgen und Sitten und Gebräuche des
tragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen Landes zu achten;
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet. d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
mit der sie beauftragt sind;
Artikel 3 e) mit den amtlichen Stellen der Republik Indonesien ver-
trauensvoll zusammenzuarbeiten.
Leistungen der Regierung der Republik Indonesien:
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Sie dafür, daß vor der Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung
a) stellt auf ihre Kosten für ihr Vorhaben in Indonesien die der Regierung der. Republik Indonesien eingeholt wird. Die
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik Indone-
deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie- sien unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur
rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht inner-
Einrichtung liefert; halb von drei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regie-
rung der Republik Indonesien ein, so gilt dies als Zustimmung.
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- (3) Wünscht die Regierung der Republik Indonesien die
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie zu gege-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher; daß das bener Zeit mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Material rechtzeitig entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle soweit legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-
möglich auch für in Indonesien beschafftes Material; blik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-
scher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- der Republik Indonesien zu gegebener Zelt darüber unterrich-
haben; tet wird. In beiden Fällen wird auch der Nachfolger in der in
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen indonesi- Absatz 2 bezeichneten Weise nach Indonesien entsandt.
schen Fachkräfte und sonstiges Personal zur Verfügung; in
den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür fest-
Artikel 5
gelegt werden;
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfe so (1) Die Regierung der Republik Indonesien unternimmt die
bald wie möglich durch indonesische Fachkräfte fortgeführt erforderlichen Anstrengungen zum Schutz der Person und des
Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haus-
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
halt gehörenden Familienmitglieder (im folgenden als „Fach-
Abkommens in Indonesien, in der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet wer- kräfte und Angehörige" bezeichnet). Hierzu gehört insbeson-
dere folgendes:
den, benennt sie rechtzeitig in Konsultation mit der Vertre-
tung der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Indo- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
nesien oder den von dieser benannten Fachkräften ge- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
nügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver- ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde- kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungs-
stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben oder für anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht,
staatliche Stellen zu arbeiten. Sie sorgt dafür, daß diese kann von der Regierung der Republik Indonesien gegen die
indonesischen Fachkräfte ihrer Befähigung entsprechende entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober
Stellen erhalten; Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 799
b) sie befreit die entsandten Fachkräfte von jeder Festnahme Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen ten nach Inkrafttreten des Akommens eine gegenteilige Erklä-
einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerun- rung abgibt.
gen, die im Zusammenhang einer ihnen nach diesem Ab-
Artikel 8
kommen übertragenen Aufgabe stehen;
Dieses Abkommen findet auf das Hoheitsgebiet der Republik
c) sie gewährt den Fachkräften und deren Angehörigen jeder-
Indonesien Anwendung, wie es in ihren Gesetzen definiert ist,
zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
und auf die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden
d) die stellt den Fachkräften und deren Angehörigen einen Meere, über welche die Republik Indonesien in Übereinstim-
Ausweis au~ in dem auf den Schutz und die Unterstützung, mung mit dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder
die die Regierung der Republik Indonesien ihnen gewährt, andere Rechte ausübt.
hingewiesen wird. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Bun-
(2) Die Regierung der Republik Indonesien desrepublik Deutschland, wenn er im geographischen Sinne
verwendet wird, das Hoheitsgebiet, in dem das Grundgesetz
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu- der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, und alle Gebiete
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte und nichtindone- außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutsch-
sische Firmen für Leistungen im Rahmen dieses Abkom- land, in denen die Bundesrepublik Deutschland nach deut-
mens gezahlten Vergütungen keine Steuern und sonstigen schem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
öffentlichen Abgaben; ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeres-
b) gestattet den Fachkräften und deren Angehörigen, die für grunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf.
mindestens sechs Monate entsandt werden, innerhalb von
sechs Monaten nach ihrer Ankunft die abgaben- und kau- Artikel 9
tionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-
ten Gegenstände vorbehaltlich der Wiederausfuhr nach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich
Beendigung ihres Einsatzes. Zu diesen Gegenständen aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
gehören je Haushalt ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, ergeben, werden gütlich durch Konsultationen oder Verhand-
eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein lungen beigelegt.
Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte, Artikel 10
drei Klimageräte, zwei Heißwassergeräte, ein Fotoapparat,
eine Filmkamera und ein Projektor. Mit besonderer Geneh- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
migung können je Haushalt ein Video- und ein Fernsehge- Vertragsparteien einander notifizieren, daß die erforderlichen
rät eingeführt werden. Die genannten Gegenstände wer- rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
den im Falle einer Wiederausfuhr von Ausfuhrabgaben mens erfüllt sind.
befreit. Werden diese Gegenstände in Indonesien ver- (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
äußert, so gelten die einschlägigen indonesischen Gesetze und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr.
und sonstigen Vorschriften;
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren, einander zu konsul-
c) gestattet jeder Fachkraft, die für mindestens sechs Monate tieren, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieses
entsandt wird, in Indonesien den abgaben- und kautions- Abkommens mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der
freien Erwerb eines Kraftfahrzeuges indonesischer Her- Republik Indonesien unvereinbar ist.
stellung zu ihrem eigenen Gebrauch;
(4) Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter
d) gestattet den Fachkräften und deren Angehörigen die Ein- Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und Tritt das Abkommen durch Kündigung außer Kraft, so gelten
anderen Verbrauchsartikeln im Rahmen ihres persönlichen seine Bestimmungen noch für den Zeitraum und in dem Aus-
Bedarfs sowie von Ersatzteilen für die unter Buchstabe b maß weiter, die zur Durchführung der besonderen Überein-
bezeichneten Gegenstände. Die Lebensmittel, Getränke künfte erforderlich sind, die nach Artikel 1 Absatz 2 geschlos-
und anderen Verbrauchsartikel dürfen die in den indonesi- sen werden können und an dem Tag, an dem das Abkommen
schen Vorschriften festgesetzten Höchstwerte nicht über- außer Kraft tritt, noch anwendbar sind. Die Geltungsdauer der
schreiten; besonderen Übereinkünfte, die nach Artikel 1 Absatz 2
e) erteilt den Fachkräften und deren Angehörigen gebühren- geschlossen werden können, wird durch die Kündigung des
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke sowie Abkommens nicht berührt.
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. (5) Das Abkommen vom 8. April 1971 über Technische
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bezeichneten Zusammenarbeit tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
außer Kraft.
Vorrechte und lmmunitäten werden im Interesse der Vertrags-
parteien und nicht zum persönlichen Nutzen der betreffenden
Personen gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland kann auf Ersuchen der Regierung der Republik Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen
Indonesien auf die Inanspruchnahme dieser Vorrechte und gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-
Befreiungen verzichten, wenn sie der Ansicht ist, daß sie schrieben.
andernfalls mißbraucht würden. Geschehen zu Jakarta am 9. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
Artikel 6 wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Ausl~gung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
Dieses Abkommen gilt auch für im Rahmen des Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.
vom 8. April 1971 über Technische Zusammenarbeit verein-
barte Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit, um die
Fertigstellung dieser Vorhaben zu gewährleisten. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Für die Regierung der Republik Indonesien
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Atmono Suryo
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Oman am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 873).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Oman · am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
S.874).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 801
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 3. Juni 1985
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
1112) nach ihrem Artikel XVII für
Gabun am 28. Dezember 1984
Pakistan am 6.Februar1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 3. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-
stabe b für
Thailand am 18. März 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1984 (BGBI. II
s. 871 ).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 4. Juni 1985
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über
den Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II
S. 485) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belgien am 22. Juni 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 949).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 4. Juni 1985
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-
kommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369, 1371) am 21. Mai 1969 abgegebenen Erklärungen (vgl. die
Bekanntmachung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1778) hat Österreich mit Schreiben vom 16. April 1985 dem
Generalsekretär des Europarats eine dahingehende Einschränkung seiner Erklärung zu Artikel 21 Abs. 5 des Über-
einkommens notifiziert, daß Satz 1 dieser Erklärung zu streichen ist.
Dementsprechend lautet die Erklärung Österreichs zu Artikel 21 Abs. 5 des Übereinkommens nunmehr wie folgt:
"Transit for offences punishable, under «Le transit pour les infractions qui, selon „Die Durchlieferung wegen strafbarer
the law of the requesting Party, by death la loi de l'Etat requerant, sont passibles Handlungen, die nach dem Recht des
or by a sentence incompatible with the de la peine de mort ou d'une peine incom- ersuchenden Staates mit der Todesstrafe
requirements of humanity and human dig- patible avec les postulats d'humanite et oder einer mit den Geboten der Mensch-
nity, will be granted under the conditions • de dignite humaine sera accorde dans les lichkeit und der Menschenwürde nicht
governing the extradition for such offen- conditions regissant l'e>ltradition pour de vereinbaren Strafe bedroht sind, wird
ces." telles infractions.» unter den für die Auslieferung wegen sol-
cher strafbarer Handlungen maßgeben-
den Bedingungen bewilligt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1778 )
und vom 20. September 1984 (BGBI. II S. 921 ).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 803
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
Vom 4. Juni 1985
Das Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle
von Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597, 613) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für die
Niederlande am 19. Mai 1985
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts und nachstehender Erklärung:
(Übersetzung)
«Se referant au premier paragraphe de l'article 4 de ladite „Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 des genannten
convention, te Royaume des Pays-Bas declare qu'il fait usage Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, daß
de ta reserve prevue a l'alinea b et qu'il n'appliquera pas l'arti- es von dem Vorbehalt des Buchstabens b Gebrauch macht
cle 2 de la convention. und Artikel 2 des Übereinkommens nicht anwenden wird.
En outre, il declare que, en remplacement de la declaration Es erklärt ferner anstelle der bei der Unterzeichnung des
faite lors de la signature de ladite convention, en ce qui con- Übereinkommens abgegebenen Erklärung, daß die im Wortlaut
cerne le Royaume des Pays-Bas, les termes «Territoire metro- des Übereinkommens verwendeten Ausdrücke „Mutterland"
politain» et « Territoires extra-metropolitains», utilises dans le und „Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes" angesichts
texte de la convention, signifient, vu l'egalite qui existe au der staatsrechtlichen Gleichstellung der Niederlande und der
point de vue du droit public entre les Pays-Bas et les Antilles Niederländischen Antillen in bezug auf das Königreich der Nie-
neerlandaises, «Territoire europeen» et «Territoire non-euro- derlande „europäisches Hoheitsgebiet" und „nichteuropäi-
peen.» sches Hoheitsgebiet" bedeuten." ·
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1978 (BGBI. II S. 1215).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 4. Juni 1985
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vorn
22. Juli 1946 (BGBI. 197 4 II S. 43; 197511 S. 1103; 1977
II S. 339; 198411 S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Brunei Darussalam am 25. März 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1985 (BGBI. II
S. 556).
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1985
In Bonn ist am 18. März 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 18. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 805
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
und
Artikel 3
die Regierung der Republik Mali -
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Mali, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
trags in Mali erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in Mali beizutragen - Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
sind wie folgt übereingekommen: oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Zement sowie Hilfs- und Betriebs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
stoffen und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
und Versicherung, einen Finanzierungsbeitrag von bis zu bevorzugt genutzt werden.
20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten. Artikel 6.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diesem Abkommen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
stungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
abgeschlossen worden _sind. land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags sowie· die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 18. März 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Andreas Meyer-Landrut
Für die Regierung der Republik Mali
Sekou Almamy Koreissi
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallver-
hütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (BGBI. 1955 II
S. 178) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Griechenland am 29. August 1985
in Kraft treten.
Diese Bekarn1tmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1982 (BGBI. II
s. 997).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Frankreich am 10. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II
s. 906).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985 807
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGB!. 1980 II
S. 1370) wird nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Frankreich am 10. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 7. Juni 1985
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Costa Rica am 25. September 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 590).
Bonn, den 7. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Hereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung odef Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugebecßngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Yerlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Poatvertriebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und.ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.