Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 23. Mai 1985
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Bangladesch am 5. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1984 (BGBI. II
s. 859).
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 1985
In Islamabad ist am 2. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vertrages in der Islamischen Republik Pakistan erhoben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
werden.
schen Republik Pakistan,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
gen und zu vertiefen, bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
sind wie folgt übereingekommen: gungen.
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von der rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Düngemitteln, werden.
die aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
kommen, ein Darlehen bis zu 1 O 000 000,- DM (in Worten: Artikel 6
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier- Mit Ausnahme der Bestia,mungen des Artikels 4 hinsichtlich
bei um Düngemittellieferungen handeln, für die Lieferverträge des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
nach dem 31. Dezember 1984 abgeschlossen worden sind. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
D~utsch~and g_egenüber der Regierung der Islamischen Repu-
Artikel 2 blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 7
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 2. Mal 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Gehl
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
F. I. Malik .
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 781
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 23. Mal 1985
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBI. II
S. 873,956), geändert durch die Änderungsbeschlüsse
·vom 17. November 1977 und 15. November 1979 (BGBI.
1985 II S. 562), ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung
mit Artikel 71 für
Brunei Darussalam am 31. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 28. August 1984 (BGBI. II
S. 859) und vom 1. Februar 1985 (BGBI. II S. 562).
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 1985
In Bonn ist am 15. Mai 1985 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge
und
oder Leistungsverträge nach dem 15. Mai 1985 ab-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan - geschlossen worden sind.
6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 6 Millionen DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
sechs Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
„Trinkwasserversorgung Sirikot" verwendet, wenn nach
schen Republik Pakistan,
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 7. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten:
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- vier Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Ent-
gen und zu vertiefen, wicklung der Grundwasservorkommen in flüchtlingsbetrof-
fenen Gebieten Belutschistans" verwendet, wenn nach
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 8. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ,.Errichtung eines Kinderkrankenhauses in Quetta" ver-
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom
15. Mai 1985 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom 9. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bis 8 bezeichneten Vor-
13. bis 15. Mai 1985- haben können im Envernehmen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
sind wie folgt übereingekommen: Islamischen Republik Pakistan durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 1
Artikel 2
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder 1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur
le,:1den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf-
aufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und Finanzierungs- tragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für
beiträge bis zu insgesamt 110 Millionen DM (in Worten: ein- Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finan-
hundertundzehn Minionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
zwar 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen Deut- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sche Mark) als Darlehen und 20 Millionen DM (in Worten: ten unterliegen.
zwanzig Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungs- 2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
beiträge. sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, Kreditanstalt für Wieder~ufbau alle Zahlungen in Deut-
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6 scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
bis 8 verwendet. lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
3. Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig
Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devi-
senkosten für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraft- Artikel 3
werks Tarbela, Stufen 11 und 12" verwendet. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
4. Ein Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
der Devisenkosten für das Vorhaben „500 kV-Übertra- mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
gungsleitung Jamshoro-Guddu--Lahore" verwendet, wenn träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist. Artikel 4
5. Ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millio- Die Regierung der Islamischen 'Republik Pakistan überläßt
nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen- bei den sich aus der Darlehensgewährung und aus der
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- Gewährung der Finanzierung.sbeiträge ergebenden Transpor-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
sicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 783
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Artikel 6
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
gungen. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-
Artikel 5 blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
gewährung und aus der Gewährung der Finanzierungsbei-
Artikel 7
träge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. , Kraft.
Geschehen zu Bonn am 15. Mai 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilhelm Haas
Ehmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
E. A. Naik
Anlage
zum Abkommem vom 15. Mal 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziff. 5 des Regierungs-
abkommens vom 15. Mai 1985 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 30. Mai 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kennzei-
chens) - für
Polen (Kennzeichen: PL) am 23. August 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 54 Abs. 1 zu
Artikel 52 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Polen am 23. August 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu
Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 100) und vom 30. Mai 1983 (BGBl.11 S. 427).
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
- - - - ------------- ------ -------------------- ---
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 785
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 30. Mai 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 197711 S. 809, 893) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 2- unter Angabe des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
Polen (Muster A8 /Muster B 28 ) am 23. August 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 46 Abs. 1 zu Artikel 44 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Polen am 23. August 1985
nach Maßgabe
a) des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
und
b) nachstehender Erklärung: · (Übersetzung)
«La Republique populaire de Pologne appliquera le ,,Die Volksrepublik Polen wird im Einklang mit Anhang 1 Ab-
symbole A, 2 c /descente dangereuse/ au lieu du schnitt B Punkte 2 und 3 zum Übereinkommen über Straßen-
symbole A, 2 a et le symbole A, 3 c /montee a forte verkehrszeichen das Symbol A 2c /Gefährliches Gefälle/ und
inclinaison/ au lieu du symbole A, 3 a, prevus au point das Symbol A 3c /Starke Steigung/ an Stelle des Symbols A 28
17 paragraphe 2 de !'Annexe dudit Accord, conforme- bzw. des Symbols A 3a verwendell, die unter Punkt 17 Ab-
ment aux dispositions de !'Annexe 1 Section B, point satz 2 des Anhangs des Zusatzübereinkommens vorgesehen
a
2 et 3 la Convention sur la signalisation routiere ... sind."
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Über-
einkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Polen am 23. August 1985
nach Maßgabe
a) des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Protokolls
und
b) folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Toutes les marques routieres prevues au point 6, ,,Alle unter Punkt 6 Absatz 2 des Anhangs des Protokolls vor-
paragraphe 2, de !'Annexe dudit Protocole seront de gesehenen Straßenmarkierungen werden weiß sein."
couleur blanc.,.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 101 ),
vom 30. Mai 1983 (BGBI. II S. 427) und vom 5. September 1984 (BGBI. II S. 943).
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-bulgarischen Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
Vom 31. Mai 1985
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 14. Mai
1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-
striellen und technischen Zusammenarbeit (BGBI. 1975
II S. 1153) ist durch Regierungsvereinbarung vom
8. März 1985 mit Wirkung vom
14. Mai 1985
um zehn Jahre verlängert worden.
Bonn, den 31. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Bekanntmachu119 .
über den Geltungsbereich des Uberemkommens
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die· Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 31. Mai 1985
Das Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Ver-
ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht
von Mehrstaatem (BGBI. 1969 II S. 1953) wird nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 3 für die
Niederlande am 10. Juni 1985
(für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1975 (BGBI. II
s. 1497).
Bonn, den 31. Mai 1985
• Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-bulgarischen Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
Vom 31. Mai 1985
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 14. Mai
1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-
striellen und technischen Zusammenarbeit (BGBI. 1975
II S. 1153) ist durch Regierungsvereinbarung vom
8. März 1985 mit Wirkung vom
14. Mai 1985
um zehn Jahre verlängert worden.
Bonn, den 31. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Bekanntmachu119 .
über den Geltungsbereich des Uberemkommens
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die· Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 31. Mai 1985
Das Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Ver-
ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht
von Mehrstaatem (BGBI. 1969 II S. 1953) wird nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 3 für die
Niederlande am 10. Juni 1985
(für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1975 (BGBI. II
s. 1497).
Bonn, den 31. Mai 1985
• Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Obereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Juni 1985
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Oman am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 872).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
von Vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik
über neue Fernmeldeverbindungen nach Berlin (West)
Vom 3. Juni 1985
In Bonn sind am 15. März 1985 zwei Vereinbarungen zwischen dem Bun-
desministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
schen Demokratischen Republik über
- die Errichtung und den Betrieb einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage,
- die Errichtung und den Betrieb einer Richtfunkverbindung
für den Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Berlin (West) auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Repu-
blik unterzeichnet worden. Die beiden Vereinbarungen sind nach ihren jewei-
ligen Punkten 3.6
am 15. März 1985
in Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht. Von einer Veröffent-
lichung der in den Vereinbarungen genannten Anlagen wird abgesehen.
Bonn, den 3. Juni 1985 ·
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Errichtung und den -Betrieb einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage für den
Fernmeldetransitverkehr _zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
Ausgehend von dem Ergebnis der Verhandlungen, die zwi- Dieser Betrag wird in· folgenden Raten gezahlt:
schen Delegationen des Bundesministeriums für das Post- 25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8,75 Millionen
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Mark bei Unterzeichnung der Vereinbarung,
des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8,75 Millionen
schen Demokratischen Republik auf der Grundlage des Arti- Deutsche Mark am 30. Juni 1985,
kels 9 Abs. 3 und des Artikels 13 Abs. 2 und 3 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und 25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8, 75 Millionen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark am 30. Juni 1986,
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März 25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8, 75 Millionen
1976 geführt worden sind, wird folgendes vereinbart: Deutsche Mark bei Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-
Kabelanlage.
Errichtung einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage
1.5 Die Deutsche Bundespost liefert für die Lichtwellenleiter-
1.1 Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu- Kabelanlage das Lichtwellenleiterkabel sowie alle erfor-
blik (im folgenden Deutsche Post) errichtet auf dem Ter- derlichen technischen Ausrüstungen, Meßgeräte und
ritorium der Deutschen Demokratischen Republik von der Fernmeldebauzeuge (Anlage 3) mit Ausnahme der Bei-
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und stellungen der Deutschen Post unentgeltlich. Die Liefe-
der Deutschen Demokratischen Republik bei Salzwedel rung erfolgt in Teillieferungen zu den in Anlage 3 aufge-
bis zur Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen führten Terminen.
Republik und Berlin (West) bei Staaken eine Lichtwellen-
Die Deutsche Bundespost übernimmt gegenüber der
leiter-Kabelanlage mit einer Gesamtlänge von 211 km für
Deutschen Post die Garantie für die technisch einwand-
den Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepu-
freie Ausführung und Funktionsfähigkeit ihrer Lieferun-
blik Deutschland und Berlin (West) (Trassenverlauf
gen. Bei auftretenden Mängeln erfolgt umgehend Ersatz-
Anlage 1). lieferung.
Die Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage
Die Deutsche Post garantiert eine einwandfreie und ter-
erfolgt am 30. Juni 1987 unter der Voraussetzung, daß die
mingerechte Herstellung der Lichtwellenleiter-Kabelan-
durch die Deutsche Bundespost vorgesehenen Lieferun- lage.
gen qualitäts- und termingerecht der Deutschen Post
übergeben werden. 1.6 Die Errichtung der Lichtwellenleiter-Kabelanlage auf dem
Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
1.2 Es wird ein SO-fasriges Gradienten-lichtwellenleiterkabel
erfolgt nach den für Fernmeldeanlagen geltenden gesetz-
verlegt, das im Wellenbereich von 1300 nm mit einer Bit-
lichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen
Rate von 140 Mbitls betrieben wird.
Republik und Vorschriften der Deutschen Post.
Die Deutsche Post erklärt sich einverstanden, daß sich
Die Lichtwellenleiter-Kabelanlage ist Eigentum der Deut-
der Aufbau des Kabels, einschließlich eines Kupfervierer- schen Demokratischen Republik.
seiles für Dienstleitungsverbindungen, nach den techni-
schen Vorschriften der Deutschen Bundespost richtet.
1.3 Die Kabelanlage wird so projektiert, daß die Zwisehenre- 2 Betrieb der Lichtwellenleiter-Kabelanlage
generatoren einen maximalen Abstand von ca. 18 km auf-
2.1 Die Lichtwellenleiter-Kabelanlage wird ausschließlich für
weisen und oberirdisch in Gebäuden der Deutschen Post
die Abwicklung des Fernmeldetransitverkehrs zwischen
untergebracht werden.
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
Entsprechend dem Trassenverlauf auf dem Territorium genutzt.
der Deutschen Demokratischen Republik ergeben sich
Der Betrieb der Lichtwellenleiter-Kabelanlage erfolgt auf
insgesamt 13 Standorte für Zwischenregeneratoren. Die
dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
Zwischenregeneratoren werden mit Gleichstrom betrie-
entsprechend den für den Betrieb von Fernmeldeanlagen
ben.
bestehenden Vorschriften der Deutschen Post. Die Deut-
1.4 Die Projektierung der Lichtwellenleiter-Kabelanlage, die sche Post sichert die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der
Verlegung des Kabels sowie die Montage aller zum Lichtwellenleiter-Kabelanlage für den Zeitraum ihrer nor-
Betrieb der Kabelanlage auf dem Territorium der Deut- malen Lebensdauer.
schen Demokratischen Republik erforderlichen techni-
Wenn die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Lichtwel-
schen Einrichtungen sowie die Einmessung der Kabelan-
lenleiter-Kabelanlage oder eines Teils dieser Anlage mit
lage auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen
den üblichen Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr auf-
Republik erfolgen durch die Deutsche Post.
rechtzuerhalten ist, werden Ersatz-. oder Überholungs-
Die Aufwendungen dafür sowie die in Anlage 2 aufgeführ- maßnahmen zwischen dem Bundesministerium für das
ten Beistellungen der Deutschen Post werden durch die Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-
Deutsche Bundespost mit einem Betrag in Höhe von land end dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
35 Millionen Deutsche Mark erstattet. der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 789
2.2 Mit der Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage 2.6 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich
werden zunächst 30 Fasern, d. h. 15 Grundleitungen, auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen
genutzt. Dementsprechend erfolgt die Erstausrüstung der Republik liegt, eine Grundleitung länger als zwei Tage
zu errichtenden Lichtwellenleiter-Kabelanlage mit (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt der
15 PCM-1920-Systemen und den entsprechenden Zwi- von der Deutschen Bundespost für diese Grundleitung zu
schenregeneratoren je Standort. zahlende Betrag für jedf:;m Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)
Die Deutsche Post wird auf Wunsch der Deutschen Bun- der Störung.
despost weitere Fasern in Betrieb nehmen. Vorausset- Die Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus
zung für die Inbetriebnahme ist, daß die Deutsche Bun- Punkt 2.5 ergebenden Jahresbetrages und der Anzahl der
despost jeweils 2 Jahre vorher über den beabsichtigten betriebenen Grundleitungen ermittelt, wobei für ein Jahr
lnbetriebnahmetermin informiert und entsprechend 365 Tage zugrunde gelegt werden.
Punkt 1.5 die erforderlichen Einrichtungen 6 Monate vor
beabsichtigter Inbetriebnahme liefert.
3 Allgemeine Bestimmungen
2.3 Die Deutsche Post wird die notwendigen Betriebs- und
Funktionsmessungen der Lichtwellenleiter-Kabelanlage 3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch-
vornehmen. Sie wird auftretende Störungen beim Betrieb führung der erforderlichen Abstimmungen während der
der Lichtwellenleiter-Kabelanlage umgehend beseitigen. Projektierung, Verlegung, Montage und Inbetriebnahme
der Lichtwellenleiter-Kabelanlage werden durch das Bun-
Für die Inbetriebnahme und das Betreiben der Lichtwel- desministerium für .das Post- und Fernmeldewesen der
lenleiter-Kabelanlage gelten die Grundsätze gemäß
Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für
Anlage 4.
Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokrati-
2.4 Für erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaß- schen Republik Beauftragte benannt.
nahmen an der Lichtwellenleiter-Kabelanlage liefert die
Deutsche Bundespost unentgeltlich den erforderlichen 3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für
Ersatzbedarf an Lichtwellenleiterkabel, technischen Aus- die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-
rüstungen, Meßgeräten und Fernmeldebauzeug. derlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-
len sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen
Die Deutsche Bundespost übergibt zum Zeitpunkt der
Post unentgeltlich schulen und einweisen.
Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage an die
Deutsche Post einen Vorratsbestand für Instandhaltungs- 3.3 Die im Punkt 1.4 vereinbarten Raten werden auf ein Konto
und Reparaturmaßnahmen gemäß Anlage 5. bei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu
Gestörte Zwischenregeneratoren, Spezialgeräte und bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland
Meßgeräte werden von der Deutschen Post der Deut- zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin
schen Bundespost übergeben. Die Deutsche Bundespost überwiesen.
liefert dafür unentgeltlich funktionsfähige Geräte gleicher Der im Punkt 2.5 vereinbarte Betrag wird auf das Konto
Art. „S" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
2.5 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.
den Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal-
tung und Reparatur der Lichtwellenleiter-Kabelanlage 3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
jährlich einen Betrag in Höhe von 6,2 Millionen Deutsche tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-
Mark, Dieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)
Ende eines Quartals gezahlt. ausgedehnt.
Bei der Inbetriebnahme weiterer Fasern erhöht sich Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-
dieser Betrag um jeweils 10 % für 10 Fasern (5 Grundlei- lin (West) und den zuständigen Organen der Deutschen
tungen) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Demokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-
meldewesens betreffen, bleiben unberührt.
Der durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag
wird jährlich - erstmals 1989 - entsprechend den Verän- 3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser
derungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich Vereinbarung.
veröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte" gegenüber dem Vorjahr angepaßt. 3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Socher
Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Zölfel
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Errichtung und den Betrieb einer Richtfunkverbindung für den
Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
Ausgehend von dem Ergebnis der Verhandlungen, die zwi- der Deutschen Post unentgeltlich. Die Lieferung erfolgt in
schen Delegationen des Bundesministeriums für das Post- Teillieferungen zu den in der Anlage 3 aufgeführten Ter-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschtand und minen.
des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der Deut- Die Deutsche Bundespost übernimmt gegenüber der
schen Demokratischen Republik auf der Grundlage des Arti-
Deutschen Post die Garantie für die technisch einwand-
kels 9 Abs. 3 und des Artikels 13 Abs. 2 und 3 des Abkommens freie Ausführung und Funktionsfähigkeit ihrer Lieferun-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und gen. Bei auftretenden Mängeln erfolgt umgehend Ersatz-
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf lieferung.
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März
1976 geführt worden sind, wird folgendes vereinbart: Die Deutsche Post garantiert eine einwandfreie und ter-
mingerechte Herstellung der Richtfunkverbindung.
1 Errichtung einer Richtfunkverbindung 1.& Die Errichtung der Richtfunkverbindung auf dem Territo-
rium der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt
1.1 Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu- nach den für Fernmeldeanlagen geltenden gesetzlichen
blik (im folgenden Deutsche Post) errichtet unter Nutzung Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik
ihrer Richtfunktürme Dequede, Rhinow und Perwenitz und Vorschriften der Deutschen Post.
eine Richtfunkverbindung für den Fernmeldetransitver-
kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber- Die technischen Einrichtungen der Richtfunkverbindung
lin (West). in den Richtfunktürmen der Deutschen Post sind Eigen-
tum der Deutschen Demokratischen Republik.
Die grenzüberschreitende Signalübergabe der Richtfunk-
verbindung findet zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 2 Betrieb der Richtfunkverbindung
land und der Deutschen Demokratischen Republik auf
2.1 Die Richtfunkverbindung wird ausschließlich für die
dem Funkfeld Gartow-Oequede sowie zwischen der Deut-
Abwicklung des Fernmeldetransitverkehrs zwischen der
schen Demokratischen Republik und Berlin (West) auf
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) genutzt.
dem Funkfeld Perwenitz - Standort Schäferberg statt.
Der Betrieb der Richtfunkverbindung erfolgt auf dem Ter-
Die Inbetriebnahme der Richtfunkverbindung erfolgt am ritorium der Deutschen Demokratischen Republik ent-
30. Juni 1986 unter der Voraussetzung, daß die durch die
sprechend den für den Betrieb von Fernmeldeanlagen
Deutsche Bundespost vorgesehenen Lieferungen quali- bestehenden Vorschriften der Deutschen Post. Die Deut-
täts- und termingerecht der Deutschen Post übergeben sche Post sichert die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der
werden. Richtfunkverbindung für den Zeitraum der normalen
Lebensdauer der technischen Einrichtungen.
1.2 Die Richtfunkverbindung wird unter Nutzung des Fre-
quenzbereiches 3,850 bis 4, 170 GHz mit einem PCM- Wenn die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Richtfunk-
1920-System (digitale Übertragungstechnik mit einer Bit- verbindung oder eines Teils dieser Anlage mit den übli-
Rate von 140 Mbitls) ausgerüstet (Anlage 1: Frequenzen chen Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr aufrechtzuer-
der Richtfunkverbindung auf dem Territorium der Deut- halten ist, werden Ersatz- oder Überholungsmaßnahmen
schen Demokratischen Republik). zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fern-
meldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem
1.3 Die Projektierung der Richtfunkverbindung, die Montage Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
aller zum Betrieb der Richtfunkverbindung auf dem Terri- schen Demokratischen Republik vereinbart.
torium der Deutschen Demokratischen Republik erforder- 2.2 Die Deutsche Post wird die notwendigen Betriebs- und
lichen technischen Einrichtungen sowie die Einmessung _Funktionsmessungen der Richtfunkverbindung vorneh-
der Richtfunkverbindung auf dem Territorium der Deut- men. Sie wird auftretende Störungen beim Betreiben der
schen Demokratischen Republik erfolgen durch die Deut- Richtfunkverbindung umgehend beseitigen.
sche Post.
Für die Inbetriebnahme und das Betreiben der Richtfunk-
Die Aufwendungen dafür sowie die in Anlage 2 aufgeführ- verbindung gelten die Grundsätze gemäß Anlage 4.
ten Beistellungen der Deutschen Post werden durch die
Deutsche Bundespost mit einem Betrag in Höhe von 2.3 Für erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaß-
4,5 Millionen Deutsche Mark erstattet. nahmen liefert die Deutsche Bundespost unentgeltlich
den erforderlichen Ersatzbedarf an technischen Aus-
Dieser Betrag wird in folgenden Raten gezahlt: rüstungen und Meßgeräten.
50% des Gesamtbetrages in Höhe von 2,25 Millionen
Deutsche Mark bei Unterzeichnung der Vereinbarung, Die Deutsche Bundespost übergibt zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Richtfunkverbindung an die Deutsche
50% des Gesamtbetrages in Höhe von 2,25 Millionen Post einen Vorratsbestand für Instandhaltungs- und
Deutsche Mark bei Inbetriebnahme der Richtfunkverbin- Reparaturmaßnahmen gemäß Anlage 5.
dung.
Gestörte technische Ausrüstungen und Meßgeräte wer-
1.4 Die Deutsche Bundespost liefert für die Richtfunkverbin- den von der Deutschen Post der Deutschen Bundespost
dung alle erforderlichen technischen Ausrüstungen und übergeben. Die Deutsche Bundespost liefert dafür unent-
Meßgeräte (Anlage 3) mit Ausnahme der Beistellungen geltlich funktionsfähige Geräte gleicher Art.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 791
2.4 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für Deutschland und das Ministerium für Post- und Fernmel-
den Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal- dewesen der Deutschen Demokratischen Republik
tung und Reparatur der Richtfunkverbindung jährlich Beauftragte benannt.
einen Betrag in Höhe von 0,3 Millionen Deutsche Mark.
3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für
Dieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am Ende
die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-
eines Quartals gezahlt.
derlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-
Der durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag len sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen
wird jährlich - erstmals 1988 - entsprechend den Verän- Post unentgeltlich schulen und einweisen.
derungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich
3.3 Die im Punkt 1.3 vereinbarten Raten werden auf ein Konto
veröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller
bei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu
privaten Haushalte" gegenüber dem Vorjahr angepaßt.
bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland
2.5 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin
auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen überwiesen.
Republik liegt, die Richtfunkverbindung länger als zwei Der im Punkt 2.4 vereinbarte Betrag wird auf das Konto
Tage (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt „S" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
der von der Deutschen Bundespost zu zahlende Betrag Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.
für jeden Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) der Störung.
3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
Die Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-
Punkt 2.4 ergebenden Jahresbetrages ermittelt, wobei für mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)
ein Jahr 365 Tage zugrunde gelegt werden. ausgedehnt.
Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-
lin• (West) und den zuständigen Organen der Deutschen
3 Allgemeine Bestimmungen
Demokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-
3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch- meldewesens betreffen, bleiben unberührt.
führung der erforderlichen Abstimmungen während der
3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser
Projektierung, Montage und Inbetriebnahme der Richt-
Vereinbarung.
funkverbindung werden durch das Bundesministerium für
das Post- und F~rnmeldewesen der Bundesrepublik 3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium für das Post- und Fernmefdewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Socher
Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Zölfel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 3. Juni 1985
Bulgarien hat das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II S. 379; 1964
II 5. 7 49; 1978 II S. 1493) am 12. Dezember 1984 gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für
Bulgarien am 12. Dezember 1985
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797) und vom 11. Mai 1984 (BGBI. II
s. 511 ).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) v<Mkerrachttfche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer lnkrafteetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vortlegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. ·
llezugaprete: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. DieS8f Preis
gilt auch für Bundl}Jgeaetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt K~n 3 99-509 oder gegen Varausr~hnung.
Prela dleMr ~be: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Poatfech 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 3. Juni 1995·
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch ·Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V
Abs. 2 des Protokolls für
Panama am 20. Mai 1.985
Ungarn am 14. April 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte· Königreich hat am 17. Januar 1985 dem Generalsekre-
tär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des
Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf Hongkong mit
Wirkung vom 11 . April 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 407).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
777
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1985 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
21. 5. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 777
23. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . 779
23. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 779
23. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
23. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 781
30. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
30. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkie-
rungen.................................................................................. 785
31. 5. 85 Bekanntmachung zum deutsch-bulgarischen Abkommen über die Entwicklung der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
31. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der
Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
3. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
3. 6. 85 Bekanntmachung von Vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik über neue
Fernmeldeverbindungen nach Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
3. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltung~~ereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
3. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geän-
derten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Mai 1985
In Islamabad ist durch Notenwechsel vom 16./23.
April 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-
blik Pakistan eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 23. April 1985
in Kraft getreten;. sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Mai 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Der Geschäftsträger A.I. Islamabad, den 16. April 1985
der Bundesrepublik Deutschland DH/hl
Wi 444.00
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom
26. Oktober 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen:
1. Artikel 1 Absatz 4 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen
Abkommens vom 26. Oktober 1983 wird durch folgenden Artikel 1 Absatz 4 ersetzt:
„4) a) Bis zu 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für das Vorha-
ben 220 kV-Übertragungsleitung Mardan-Peshawar einschließlich 220 kV-
Zero Bay in Tarbela verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist.
b) Bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Mimonen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug
von Düngemitteln, die aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Regie-
rungsabkommens kommen, verwendet. Es muß sich hierbei um Düngemit-
tellieferungen handeln, für die Lieferverträge nach dem 31. Dezember 1984
abgeschlossen worden sind."
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkomm~ns vom
26. Oktober 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-
einbarung.
Falls sich die Regierung der Islamischen Republik Pakistan mit den unter den Num-
mern 1 und 2 oben enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Gehl
H.E. Dr. Mahboob-ul-Haq
Federal Minister of Finance and
Economic Affairs, Planning and
Oevelopment
Islamabad
(Übersetzung)
Ministerium Islamabad, den 23. April 1985
für Wirtschaft und Finanzen
(Abteilung Wirtschaftliche Angelegenheiten)
Sehr geehrter Herr Geschäftsträger,
ich beehre mich, den Empfang der Note betr. eine Vereinbarung zu dem am 26. Okto-
ber 1983 zwischen der Islamischen Republik Pakistan und der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit zu bestä-
tigen, die mit Schreiben Nr. Wi 444.00 Ihrer Botschaft vom 16. April 1985 eingetroffen
ist und wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich bestätige hiermit, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die in den
Nummern 1 und 2 der o. a. Note enthaltenen Vorschläge annimmt. Genehmigen Sie,
Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
F. 1. Malik
Herrn
Dr. Jürgen Gehl
Geschäftsträger,
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Islamabad
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 23. Mai 1985
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Bangladesch am 5. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1984 (BGBI. II
s. 859).
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 1985
In Islamabad ist am 2. Mai 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vertrages in der Islamischen Republik Pakistan erhoben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
werden.
schen Republik Pakistan,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
gen und zu vertiefen, bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
sind wie folgt übereingekommen: gungen.
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von der rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Düngemitteln, werden.
die aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
kommen, ein Darlehen bis zu 1 O 000 000,- DM (in Worten: Artikel 6
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier- Mit Ausnahme der Bestia,mungen des Artikels 4 hinsichtlich
bei um Düngemittellieferungen handeln, für die Lieferverträge des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
nach dem 31. Dezember 1984 abgeschlossen worden sind. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
D~utsch~and g_egenüber der Regierung der Islamischen Repu-
Artikel 2 blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 7
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 2. Mal 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Gehl
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
F. I. Malik .
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 781
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 23. Mal 1985
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBI. II
S. 873,956), geändert durch die Änderungsbeschlüsse
·vom 17. November 1977 und 15. November 1979 (BGBI.
1985 II S. 562), ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung
mit Artikel 71 für
Brunei Darussalam am 31. Dezember 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 28. August 1984 (BGBI. II
S. 859) und vom 1. Februar 1985 (BGBI. II S. 562).
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 1985
In Bonn ist am 15. Mai 1985 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Mai 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge
und
oder Leistungsverträge nach dem 15. Mai 1985 ab-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan - geschlossen worden sind.
6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 6 Millionen DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
sechs Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
„Trinkwasserversorgung Sirikot" verwendet, wenn nach
schen Republik Pakistan,
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 7. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten:
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- vier Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Ent-
gen und zu vertiefen, wicklung der Grundwasservorkommen in flüchtlingsbetrof-
fenen Gebieten Belutschistans" verwendet, wenn nach
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 8. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ,.Errichtung eines Kinderkrankenhauses in Quetta" ver-
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom
15. Mai 1985 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom 9. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bis 8 bezeichneten Vor-
13. bis 15. Mai 1985- haben können im Envernehmen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
sind wie folgt übereingekommen: Islamischen Republik Pakistan durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 1
Artikel 2
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder 1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur
le,:1den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf-
aufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und Finanzierungs- tragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für
beiträge bis zu insgesamt 110 Millionen DM (in Worten: ein- Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finan-
hundertundzehn Minionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
zwar 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen Deut- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sche Mark) als Darlehen und 20 Millionen DM (in Worten: ten unterliegen.
zwanzig Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungs- 2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
beiträge. sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, Kreditanstalt für Wieder~ufbau alle Zahlungen in Deut-
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6 scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
bis 8 verwendet. lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
3. Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig
Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devi-
senkosten für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraft- Artikel 3
werks Tarbela, Stufen 11 und 12" verwendet. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
4. Ein Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
der Devisenkosten für das Vorhaben „500 kV-Übertra- mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
gungsleitung Jamshoro-Guddu--Lahore" verwendet, wenn träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist. Artikel 4
5. Ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millio- Die Regierung der Islamischen 'Republik Pakistan überläßt
nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen- bei den sich aus der Darlehensgewährung und aus der
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- Gewährung der Finanzierung.sbeiträge ergebenden Transpor-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
sicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 783
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Artikel 6
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
gungen. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-
Artikel 5 blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
gewährung und aus der Gewährung der Finanzierungsbei-
Artikel 7
träge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. , Kraft.
Geschehen zu Bonn am 15. Mai 1985 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilhelm Haas
Ehmann
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
E. A. Naik
Anlage
zum Abkommem vom 15. Mal 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziff. 5 des Regierungs-
abkommens vom 15. Mai 1985 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 30. Mai 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kennzei-
chens) - für
Polen (Kennzeichen: PL) am 23. August 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 54 Abs. 1 zu
Artikel 52 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Polen am 23. August 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu
Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 100) und vom 30. Mai 1983 (BGBl.11 S. 427).
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
- - - - ------------- ------ -------------------- ---
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 785
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 30. Mai 1985
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 197711 S. 809, 893) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 2- unter Angabe des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
Polen (Muster A8 /Muster B 28 ) am 23. August 1985
mit dem Vorbehalt nach Artikel 46 Abs. 1 zu Artikel 44 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Polen am 23. August 1985
nach Maßgabe
a) des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
und
b) nachstehender Erklärung: · (Übersetzung)
«La Republique populaire de Pologne appliquera le ,,Die Volksrepublik Polen wird im Einklang mit Anhang 1 Ab-
symbole A, 2 c /descente dangereuse/ au lieu du schnitt B Punkte 2 und 3 zum Übereinkommen über Straßen-
symbole A, 2 a et le symbole A, 3 c /montee a forte verkehrszeichen das Symbol A 2c /Gefährliches Gefälle/ und
inclinaison/ au lieu du symbole A, 3 a, prevus au point das Symbol A 3c /Starke Steigung/ an Stelle des Symbols A 28
17 paragraphe 2 de !'Annexe dudit Accord, conforme- bzw. des Symbols A 3a verwendell, die unter Punkt 17 Ab-
ment aux dispositions de !'Annexe 1 Section B, point satz 2 des Anhangs des Zusatzübereinkommens vorgesehen
a
2 et 3 la Convention sur la signalisation routiere ... sind."
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Über-
einkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Polen am 23. August 1985
nach Maßgabe
a) des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Protokolls
und
b) folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Toutes les marques routieres prevues au point 6, ,,Alle unter Punkt 6 Absatz 2 des Anhangs des Protokolls vor-
paragraphe 2, de !'Annexe dudit Protocole seront de gesehenen Straßenmarkierungen werden weiß sein."
couleur blanc.,.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 101 ),
vom 30. Mai 1983 (BGBI. II S. 427) und vom 5. September 1984 (BGBI. II S. 943).
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-bulgarischen Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
Vom 31. Mai 1985
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 14. Mai
1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-
striellen und technischen Zusammenarbeit (BGBI. 1975
II S. 1153) ist durch Regierungsvereinbarung vom
8. März 1985 mit Wirkung vom
14. Mai 1985
um zehn Jahre verlängert worden.
Bonn, den 31. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Bekanntmachu119 .
über den Geltungsbereich des Uberemkommens
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die· Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 31. Mai 1985
Das Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Ver-
ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht
von Mehrstaatem (BGBI. 1969 II S. 1953) wird nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 3 für die
Niederlande am 10. Juni 1985
(für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1975 (BGBI. II
s. 1497).
Bonn, den 31. Mai 1985
• Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Obereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Juni 1985
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Oman am 24. April 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 872).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
von Vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik
über neue Fernmeldeverbindungen nach Berlin (West)
Vom 3. Juni 1985
In Bonn sind am 15. März 1985 zwei Vereinbarungen zwischen dem Bun-
desministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
schen Demokratischen Republik über
- die Errichtung und den Betrieb einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage,
- die Errichtung und den Betrieb einer Richtfunkverbindung
für den Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Berlin (West) auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Repu-
blik unterzeichnet worden. Die beiden Vereinbarungen sind nach ihren jewei-
ligen Punkten 3.6
am 15. März 1985
in Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht. Von einer Veröffent-
lichung der in den Vereinbarungen genannten Anlagen wird abgesehen.
Bonn, den 3. Juni 1985 ·
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Errichtung und den -Betrieb einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage für den
Fernmeldetransitverkehr _zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
Ausgehend von dem Ergebnis der Verhandlungen, die zwi- Dieser Betrag wird in· folgenden Raten gezahlt:
schen Delegationen des Bundesministeriums für das Post- 25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8,75 Millionen
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Mark bei Unterzeichnung der Vereinbarung,
des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8,75 Millionen
schen Demokratischen Republik auf der Grundlage des Arti- Deutsche Mark am 30. Juni 1985,
kels 9 Abs. 3 und des Artikels 13 Abs. 2 und 3 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und 25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8, 75 Millionen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark am 30. Juni 1986,
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März 25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8, 75 Millionen
1976 geführt worden sind, wird folgendes vereinbart: Deutsche Mark bei Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-
Kabelanlage.
Errichtung einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage
1.5 Die Deutsche Bundespost liefert für die Lichtwellenleiter-
1.1 Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu- Kabelanlage das Lichtwellenleiterkabel sowie alle erfor-
blik (im folgenden Deutsche Post) errichtet auf dem Ter- derlichen technischen Ausrüstungen, Meßgeräte und
ritorium der Deutschen Demokratischen Republik von der Fernmeldebauzeuge (Anlage 3) mit Ausnahme der Bei-
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und stellungen der Deutschen Post unentgeltlich. Die Liefe-
der Deutschen Demokratischen Republik bei Salzwedel rung erfolgt in Teillieferungen zu den in Anlage 3 aufge-
bis zur Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen führten Terminen.
Republik und Berlin (West) bei Staaken eine Lichtwellen-
Die Deutsche Bundespost übernimmt gegenüber der
leiter-Kabelanlage mit einer Gesamtlänge von 211 km für
Deutschen Post die Garantie für die technisch einwand-
den Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepu-
freie Ausführung und Funktionsfähigkeit ihrer Lieferun-
blik Deutschland und Berlin (West) (Trassenverlauf
gen. Bei auftretenden Mängeln erfolgt umgehend Ersatz-
Anlage 1). lieferung.
Die Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage
Die Deutsche Post garantiert eine einwandfreie und ter-
erfolgt am 30. Juni 1987 unter der Voraussetzung, daß die
mingerechte Herstellung der Lichtwellenleiter-Kabelan-
durch die Deutsche Bundespost vorgesehenen Lieferun- lage.
gen qualitäts- und termingerecht der Deutschen Post
übergeben werden. 1.6 Die Errichtung der Lichtwellenleiter-Kabelanlage auf dem
Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
1.2 Es wird ein SO-fasriges Gradienten-lichtwellenleiterkabel
erfolgt nach den für Fernmeldeanlagen geltenden gesetz-
verlegt, das im Wellenbereich von 1300 nm mit einer Bit-
lichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen
Rate von 140 Mbitls betrieben wird.
Republik und Vorschriften der Deutschen Post.
Die Deutsche Post erklärt sich einverstanden, daß sich
Die Lichtwellenleiter-Kabelanlage ist Eigentum der Deut-
der Aufbau des Kabels, einschließlich eines Kupfervierer- schen Demokratischen Republik.
seiles für Dienstleitungsverbindungen, nach den techni-
schen Vorschriften der Deutschen Bundespost richtet.
1.3 Die Kabelanlage wird so projektiert, daß die Zwisehenre- 2 Betrieb der Lichtwellenleiter-Kabelanlage
generatoren einen maximalen Abstand von ca. 18 km auf-
2.1 Die Lichtwellenleiter-Kabelanlage wird ausschließlich für
weisen und oberirdisch in Gebäuden der Deutschen Post
die Abwicklung des Fernmeldetransitverkehrs zwischen
untergebracht werden.
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
Entsprechend dem Trassenverlauf auf dem Territorium genutzt.
der Deutschen Demokratischen Republik ergeben sich
Der Betrieb der Lichtwellenleiter-Kabelanlage erfolgt auf
insgesamt 13 Standorte für Zwischenregeneratoren. Die
dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
Zwischenregeneratoren werden mit Gleichstrom betrie-
entsprechend den für den Betrieb von Fernmeldeanlagen
ben.
bestehenden Vorschriften der Deutschen Post. Die Deut-
1.4 Die Projektierung der Lichtwellenleiter-Kabelanlage, die sche Post sichert die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der
Verlegung des Kabels sowie die Montage aller zum Lichtwellenleiter-Kabelanlage für den Zeitraum ihrer nor-
Betrieb der Kabelanlage auf dem Territorium der Deut- malen Lebensdauer.
schen Demokratischen Republik erforderlichen techni-
Wenn die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Lichtwel-
schen Einrichtungen sowie die Einmessung der Kabelan-
lenleiter-Kabelanlage oder eines Teils dieser Anlage mit
lage auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen
den üblichen Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr auf-
Republik erfolgen durch die Deutsche Post.
rechtzuerhalten ist, werden Ersatz-. oder Überholungs-
Die Aufwendungen dafür sowie die in Anlage 2 aufgeführ- maßnahmen zwischen dem Bundesministerium für das
ten Beistellungen der Deutschen Post werden durch die Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-
Deutsche Bundespost mit einem Betrag in Höhe von land end dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
35 Millionen Deutsche Mark erstattet. der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 789
2.2 Mit der Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage 2.6 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich
werden zunächst 30 Fasern, d. h. 15 Grundleitungen, auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen
genutzt. Dementsprechend erfolgt die Erstausrüstung der Republik liegt, eine Grundleitung länger als zwei Tage
zu errichtenden Lichtwellenleiter-Kabelanlage mit (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt der
15 PCM-1920-Systemen und den entsprechenden Zwi- von der Deutschen Bundespost für diese Grundleitung zu
schenregeneratoren je Standort. zahlende Betrag für jedf:;m Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)
Die Deutsche Post wird auf Wunsch der Deutschen Bun- der Störung.
despost weitere Fasern in Betrieb nehmen. Vorausset- Die Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus
zung für die Inbetriebnahme ist, daß die Deutsche Bun- Punkt 2.5 ergebenden Jahresbetrages und der Anzahl der
despost jeweils 2 Jahre vorher über den beabsichtigten betriebenen Grundleitungen ermittelt, wobei für ein Jahr
lnbetriebnahmetermin informiert und entsprechend 365 Tage zugrunde gelegt werden.
Punkt 1.5 die erforderlichen Einrichtungen 6 Monate vor
beabsichtigter Inbetriebnahme liefert.
3 Allgemeine Bestimmungen
2.3 Die Deutsche Post wird die notwendigen Betriebs- und
Funktionsmessungen der Lichtwellenleiter-Kabelanlage 3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch-
vornehmen. Sie wird auftretende Störungen beim Betrieb führung der erforderlichen Abstimmungen während der
der Lichtwellenleiter-Kabelanlage umgehend beseitigen. Projektierung, Verlegung, Montage und Inbetriebnahme
der Lichtwellenleiter-Kabelanlage werden durch das Bun-
Für die Inbetriebnahme und das Betreiben der Lichtwel- desministerium für .das Post- und Fernmeldewesen der
lenleiter-Kabelanlage gelten die Grundsätze gemäß
Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für
Anlage 4.
Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokrati-
2.4 Für erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaß- schen Republik Beauftragte benannt.
nahmen an der Lichtwellenleiter-Kabelanlage liefert die
Deutsche Bundespost unentgeltlich den erforderlichen 3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für
Ersatzbedarf an Lichtwellenleiterkabel, technischen Aus- die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-
rüstungen, Meßgeräten und Fernmeldebauzeug. derlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-
len sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen
Die Deutsche Bundespost übergibt zum Zeitpunkt der
Post unentgeltlich schulen und einweisen.
Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage an die
Deutsche Post einen Vorratsbestand für Instandhaltungs- 3.3 Die im Punkt 1.4 vereinbarten Raten werden auf ein Konto
und Reparaturmaßnahmen gemäß Anlage 5. bei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu
Gestörte Zwischenregeneratoren, Spezialgeräte und bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland
Meßgeräte werden von der Deutschen Post der Deut- zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin
schen Bundespost übergeben. Die Deutsche Bundespost überwiesen.
liefert dafür unentgeltlich funktionsfähige Geräte gleicher Der im Punkt 2.5 vereinbarte Betrag wird auf das Konto
Art. „S" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
2.5 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.
den Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal-
tung und Reparatur der Lichtwellenleiter-Kabelanlage 3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
jährlich einen Betrag in Höhe von 6,2 Millionen Deutsche tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-
Mark, Dieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)
Ende eines Quartals gezahlt. ausgedehnt.
Bei der Inbetriebnahme weiterer Fasern erhöht sich Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-
dieser Betrag um jeweils 10 % für 10 Fasern (5 Grundlei- lin (West) und den zuständigen Organen der Deutschen
tungen) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Demokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-
meldewesens betreffen, bleiben unberührt.
Der durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag
wird jährlich - erstmals 1989 - entsprechend den Verän- 3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser
derungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich Vereinbarung.
veröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte" gegenüber dem Vorjahr angepaßt. 3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Socher
Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Zölfel
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Errichtung und den Betrieb einer Richtfunkverbindung für den
Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik
Ausgehend von dem Ergebnis der Verhandlungen, die zwi- der Deutschen Post unentgeltlich. Die Lieferung erfolgt in
schen Delegationen des Bundesministeriums für das Post- Teillieferungen zu den in der Anlage 3 aufgeführten Ter-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschtand und minen.
des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der Deut- Die Deutsche Bundespost übernimmt gegenüber der
schen Demokratischen Republik auf der Grundlage des Arti-
Deutschen Post die Garantie für die technisch einwand-
kels 9 Abs. 3 und des Artikels 13 Abs. 2 und 3 des Abkommens freie Ausführung und Funktionsfähigkeit ihrer Lieferun-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und gen. Bei auftretenden Mängeln erfolgt umgehend Ersatz-
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf lieferung.
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März
1976 geführt worden sind, wird folgendes vereinbart: Die Deutsche Post garantiert eine einwandfreie und ter-
mingerechte Herstellung der Richtfunkverbindung.
1 Errichtung einer Richtfunkverbindung 1.& Die Errichtung der Richtfunkverbindung auf dem Territo-
rium der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt
1.1 Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu- nach den für Fernmeldeanlagen geltenden gesetzlichen
blik (im folgenden Deutsche Post) errichtet unter Nutzung Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik
ihrer Richtfunktürme Dequede, Rhinow und Perwenitz und Vorschriften der Deutschen Post.
eine Richtfunkverbindung für den Fernmeldetransitver-
kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber- Die technischen Einrichtungen der Richtfunkverbindung
lin (West). in den Richtfunktürmen der Deutschen Post sind Eigen-
tum der Deutschen Demokratischen Republik.
Die grenzüberschreitende Signalübergabe der Richtfunk-
verbindung findet zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 2 Betrieb der Richtfunkverbindung
land und der Deutschen Demokratischen Republik auf
2.1 Die Richtfunkverbindung wird ausschließlich für die
dem Funkfeld Gartow-Oequede sowie zwischen der Deut-
Abwicklung des Fernmeldetransitverkehrs zwischen der
schen Demokratischen Republik und Berlin (West) auf
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) genutzt.
dem Funkfeld Perwenitz - Standort Schäferberg statt.
Der Betrieb der Richtfunkverbindung erfolgt auf dem Ter-
Die Inbetriebnahme der Richtfunkverbindung erfolgt am ritorium der Deutschen Demokratischen Republik ent-
30. Juni 1986 unter der Voraussetzung, daß die durch die
sprechend den für den Betrieb von Fernmeldeanlagen
Deutsche Bundespost vorgesehenen Lieferungen quali- bestehenden Vorschriften der Deutschen Post. Die Deut-
täts- und termingerecht der Deutschen Post übergeben sche Post sichert die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der
werden. Richtfunkverbindung für den Zeitraum der normalen
Lebensdauer der technischen Einrichtungen.
1.2 Die Richtfunkverbindung wird unter Nutzung des Fre-
quenzbereiches 3,850 bis 4, 170 GHz mit einem PCM- Wenn die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Richtfunk-
1920-System (digitale Übertragungstechnik mit einer Bit- verbindung oder eines Teils dieser Anlage mit den übli-
Rate von 140 Mbitls) ausgerüstet (Anlage 1: Frequenzen chen Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr aufrechtzuer-
der Richtfunkverbindung auf dem Territorium der Deut- halten ist, werden Ersatz- oder Überholungsmaßnahmen
schen Demokratischen Republik). zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fern-
meldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem
1.3 Die Projektierung der Richtfunkverbindung, die Montage Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
aller zum Betrieb der Richtfunkverbindung auf dem Terri- schen Demokratischen Republik vereinbart.
torium der Deutschen Demokratischen Republik erforder- 2.2 Die Deutsche Post wird die notwendigen Betriebs- und
lichen technischen Einrichtungen sowie die Einmessung _Funktionsmessungen der Richtfunkverbindung vorneh-
der Richtfunkverbindung auf dem Territorium der Deut- men. Sie wird auftretende Störungen beim Betreiben der
schen Demokratischen Republik erfolgen durch die Deut- Richtfunkverbindung umgehend beseitigen.
sche Post.
Für die Inbetriebnahme und das Betreiben der Richtfunk-
Die Aufwendungen dafür sowie die in Anlage 2 aufgeführ- verbindung gelten die Grundsätze gemäß Anlage 4.
ten Beistellungen der Deutschen Post werden durch die
Deutsche Bundespost mit einem Betrag in Höhe von 2.3 Für erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaß-
4,5 Millionen Deutsche Mark erstattet. nahmen liefert die Deutsche Bundespost unentgeltlich
den erforderlichen Ersatzbedarf an technischen Aus-
Dieser Betrag wird in folgenden Raten gezahlt: rüstungen und Meßgeräten.
50% des Gesamtbetrages in Höhe von 2,25 Millionen
Deutsche Mark bei Unterzeichnung der Vereinbarung, Die Deutsche Bundespost übergibt zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Richtfunkverbindung an die Deutsche
50% des Gesamtbetrages in Höhe von 2,25 Millionen Post einen Vorratsbestand für Instandhaltungs- und
Deutsche Mark bei Inbetriebnahme der Richtfunkverbin- Reparaturmaßnahmen gemäß Anlage 5.
dung.
Gestörte technische Ausrüstungen und Meßgeräte wer-
1.4 Die Deutsche Bundespost liefert für die Richtfunkverbin- den von der Deutschen Post der Deutschen Bundespost
dung alle erforderlichen technischen Ausrüstungen und übergeben. Die Deutsche Bundespost liefert dafür unent-
Meßgeräte (Anlage 3) mit Ausnahme der Beistellungen geltlich funktionsfähige Geräte gleicher Art.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985 791
2.4 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für Deutschland und das Ministerium für Post- und Fernmel-
den Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal- dewesen der Deutschen Demokratischen Republik
tung und Reparatur der Richtfunkverbindung jährlich Beauftragte benannt.
einen Betrag in Höhe von 0,3 Millionen Deutsche Mark.
3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für
Dieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am Ende
die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-
eines Quartals gezahlt.
derlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-
Der durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag len sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen
wird jährlich - erstmals 1988 - entsprechend den Verän- Post unentgeltlich schulen und einweisen.
derungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich
3.3 Die im Punkt 1.3 vereinbarten Raten werden auf ein Konto
veröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller
bei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu
privaten Haushalte" gegenüber dem Vorjahr angepaßt.
bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland
2.5 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin
auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen überwiesen.
Republik liegt, die Richtfunkverbindung länger als zwei Der im Punkt 2.4 vereinbarte Betrag wird auf das Konto
Tage (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt „S" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
der von der Deutschen Bundespost zu zahlende Betrag Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.
für jeden Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) der Störung.
3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
Die Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-
Punkt 2.4 ergebenden Jahresbetrages ermittelt, wobei für mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)
ein Jahr 365 Tage zugrunde gelegt werden. ausgedehnt.
Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-
lin• (West) und den zuständigen Organen der Deutschen
3 Allgemeine Bestimmungen
Demokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-
3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch- meldewesens betreffen, bleiben unberührt.
führung der erforderlichen Abstimmungen während der
3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser
Projektierung, Montage und Inbetriebnahme der Richt-
Vereinbarung.
funkverbindung werden durch das Bundesministerium für
das Post- und F~rnmeldewesen der Bundesrepublik 3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium für das Post- und Fernmefdewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Socher
Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Zölfel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 3. Juni 1985
Bulgarien hat das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II S. 379; 1964
II 5. 7 49; 1978 II S. 1493) am 12. Dezember 1984 gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für
Bulgarien am 12. Dezember 1985
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797) und vom 11. Mai 1984 (BGBI. II
s. 511 ).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) v<Mkerrachttfche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer lnkrafteetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vortlegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. ·
llezugaprete: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. DieS8f Preis
gilt auch für Bundl}Jgeaetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt K~n 3 99-509 oder gegen Varausr~hnung.
Prela dleMr ~be: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Poatfech 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 3. Juni 1995·
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch ·Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V
Abs. 2 des Protokolls für
Panama am 20. Mai 1.985
Ungarn am 14. April 1985
in Kraft getreten.
Das Vereinigte· Königreich hat am 17. Januar 1985 dem Generalsekre-
tär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des
Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf Hongkong mit
Wirkung vom 11 . April 1985 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 407).
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele