76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-isländischen Vereinbarung
über die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 20. Mal 1954
und über die Bildung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen
Vom 11. Dezember 1984
Die durch Notenwechsel vom 27. November 1984 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deut~chland und der Regierung der Republik Island
geschlossene Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des
deutsch-isländischen Handelsabkommens vom 20. Mai 1954 (BAnz.
Nr. 124/54) sowie über die Bildung· eines Regierungsausschusses für Wirt-
schaftsfragen ist
am 27. November 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Der Botschafter gegenüber der Regierung der Republik Island innerhalb von
der Bundesrepublik Deutschland drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Reykjavik, den 27. November 1984 4. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens an
Herr Minister, unbefristet solange, bis sie von einer der beiden Regierun-
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- gen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-
republik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen: lich gekündigt wird.
1. Das Handelsabkommen vom 20. Mai 1954 zwischen der Falls sich die Regierung der Republik Island mit den unter
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden
rung der Republik Island ist insbesondere durch das erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Regierung ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island gegen- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
standslos geworden. Die Gültigkeitsdauer des Abkommens die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
vom 20. Mai 1ß54 und der Zusatzvereinbarungen und Anla- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
gen soll deshalb mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgezeichnetsten Hochachtung.
enden.
Jörg Krieg
2. Zur Erörterung wirtschaftlicher Themen, die für beide Sei-
ten von Interesse sind, werden die beiden Regieru_ngen
einen Regierungsausschuß für Wirtschaftsfragen bilden,
An den
der auf Wunsch einer der beiden Regierungen zusammen-
Außenminister
tritt.
der Republik Island
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern Herrn Geir Hallgrimsson
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Reykjavik
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 77
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Re~kjavik, den 27. November 1984
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. November 1984 zu bestätigen, mit
welcher Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island vor-
schlagen. Ihre Note lautet wie folgt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-
haltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser
Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Geir Hallgrimsson
An den
Botschafter der
Bundesrepublik
Deutschland
Reykjavik
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1984
In Bangui ist am 8. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 8. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-
Artikel 3
afrikanischen Republik,
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
gen und zu vertiefen, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
sind wie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Artikel 1 che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
licht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in gungen.
Worten: eine Milli<>n fünfhunderttausend Deutsche Mark) für
das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende Artikel 5
(Brückenbaumaßnahmen)", wenn nach Prüfung die Förde-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungswürdigkeit festgehalten worden ist, zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge bevorzugt genutzt werden.
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von
Regionalstraßen in Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Bangui am 8. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harro Adt
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Guy Darlan
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 79
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1984
In Antananarivo ist am 11. Oktober 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 11 . Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
übe-r Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
und Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-
reneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
tischen Republik Madagaskar, Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge
beziehungsweise Leistungsverträge nach Unterzeichnung des
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen wor-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- den sind.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bevvußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regie- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
rungsverhandlungen vom 4. Juli 1984, Punkt 2.1.4 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Artikel 1
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Repu-
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und blik Madagaskar erhoben werden.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft- Artikel 6
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Republik Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 11. Oktober 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Ampy Portos
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 11. Oktober
1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Ausrüstungsgegenstände
b) Ersatzteile und Materiallieferungen
c) Grundstoffe und Halbfabrikate
Die Lieferungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
Die vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt
a) für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusam-
menarbeit
b) für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und
c) für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-
republik Deutschland stammen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 13. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Italien am 30. Mai 1984
in Kraft getreten.
Italien hat seine Ratifikationsurkunde am 30. April 1984 in Washington, Lon-
don, Moskau und Mexiko hinterlegt und hat dabei erklärt, die italienische
Regierung sei der Auffassung, daß das Übereinkommen nicht dahin ausgelegt
werden könne, als modifiziere es in irgendeiner Weise den gegenwärtigen
Stand des Völkerrechts hinsichtlich der Grundsätze der Staaten-
verantwortlichkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1984 (BGBI. II S. 1010).
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
. Bekanntmachung_
von Änderungen der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 13. Dezember 1984
Die Versammlung des Berner Verbandes hat am 2. Oktober 1979 folgende
Änderungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971
(BGBI. 1973 II S. 1069) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 22 (2) (a) (vi), "triennial" is - a l'article 22.2) a) vi), «triennal» est - in Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; wird „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
,,Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 22 (4) (a), "third" is replaced - a l'article 22.4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 22 Abs. 4 Buchstabe a wird
by "second"; est remplace par «tous les deux ans•; „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt;
- in Article 23 (6) (a) (ii), "triennial" is - a l'article 23.6) a) ii), .. triennal» est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; wird „Dreijahres-Haushaltsplans"
durch „Zweijahres-Haushaltsplans"
ersetzt;
- in Article 23 (6) (a), item (iii) is deleted; - a l'article 23.6) a), le point iii) est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a wird
supprime; Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Übereinkunft am
19. November 1984 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1984 (BGBI. II S. 799).
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 13. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Italien am 30. Mai 1984
in Kraft getreten.
Italien hat seine Ratifikationsurkunde am 30. April 1984 in Washington, Lon-
don, Moskau und Mexiko hinterlegt und hat dabei erklärt, die italienische
Regierung sei der Auffassung, daß das Übereinkommen nicht dahin ausgelegt
werden könne, als modifiziere es in irgendeiner Weise den gegenwärtigen
Stand des Völkerrechts hinsichtlich der Grundsätze der Staaten-
verantwortlichkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1984 (BGBI. II S. 1010).
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
. Bekanntmachung_
von Änderungen der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 13. Dezember 1984
Die Versammlung des Berner Verbandes hat am 2. Oktober 1979 folgende
Änderungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971
(BGBI. 1973 II S. 1069) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 22 (2) (a) (vi), "triennial" is - a l'article 22.2) a) vi), «triennal» est - in Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; wird „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
,,Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 22 (4) (a), "third" is replaced - a l'article 22.4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 22 Abs. 4 Buchstabe a wird
by "second"; est remplace par «tous les deux ans•; „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt;
- in Article 23 (6) (a) (ii), "triennial" is - a l'article 23.6) a) ii), .. triennal» est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; wird „Dreijahres-Haushaltsplans"
durch „Zweijahres-Haushaltsplans"
ersetzt;
- in Article 23 (6) (a), item (iii) is deleted; - a l'article 23.6) a), le point iii) est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a wird
supprime; Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Übereinkunft am
19. November 1984 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1984 (BGBI. II S. 799).
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung .
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1984
In Dhaka ist am 14. November 1984 ein Abkommen
· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 14. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM (in Worten:
und
achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
2) Weitere Mittel zur Finanzierung der unter Absatz 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Buchstaben c und d bezeichneten Vorhaben werden wie folgt
aufgebracht:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
republik Bangladesch, a) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusam-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- menarbeit vom 16. November 1982 zugesagten
gen und zu vertiefen, 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) wird ein Finanzierungsbeitrag bis zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 14 400 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen vier-
gen die Grundlage dieses Abk~mmen ist, hunderttausend Deutsche Mark) entnommen.
b) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwi-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-
zielle Zusammenarbeit vom 17. Januar 1984 zugesagte
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom
Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:
14. November 1984 über die Regierungsverhandlungen in
zehn Millionen Deutsche Mark) wird umgewidmet.
Dhaka vom 14. November 1984
3) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 im
sind wie folgt übereingekommen: Gesamtbetrag von 104 400 000,- DM (in Worten: einhundert-
vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden wie
Artikel 1 folgt verwendet:
1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 83
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Artikel 3
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Finanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch er-
Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge
hoben werden.
nach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind,
b) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-
Artikel 4
sche Mark) für das Vorhaben „Einführung der digitalen Ver-
mittlungstechnik", wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
würdigkeit festgestellt worden ist, den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
c) bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünf-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hunderttausend Deutsche Mark) für die Aufstockung des
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Vorhabens „Bevölkerungsprogramm II",
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
d) bis zu 16 900 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
neunhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
„Eisenbahnsignalausrüstungen", wenn nach Prüfung die benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men erforderlichen Genehmigungen.
4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-
Artikel 5
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Durchführung und Betreuung der in Absatz 3 Buchstaben b deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
und d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Abkommen Anwendung. bevorzugt genutzt werden.
5) Die in Absatz 3 Buchstaben b und d bezeichneten Vorha-
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Artikel 6
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung· der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsver- Artikel 7
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft. ·
Geschehen zu Dhaka am 14. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Botschafter
Dr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Joint Secretary A. Z. Khan
Ministry of Finance
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 14. November 1984
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 14. November 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt. ·
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
' Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1984
In Daressalam ist am 11 . Oktober 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 11 . Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 85
-- Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deraufbau und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bun-
und
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
ten Republik Tansania, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Finanzierungsvertrags in der Vereinigten Republik Tansania
gen und zu vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Ergebnisse Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
der deutsch-tansanischen Regierungskonsultationen vom che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
9. November 1983 - men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-
sind wie folgt übereingekommen: falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und L~istun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi- bevorzugt genutzt werden.
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Artikel 6
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesr.epublik Deutsch-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
nach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wie- Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 11. Oktober 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christei Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
RuthTnda
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 11. Oktober 1984 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 11. Oktober 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Hauptbauteile (Drehgestelle und Dieselmotoren) und Ersatzteile für aus Mitteln
der Programmbestimmten Warenhilfen I und II (AL 75 66 086 und AL 78 67 906)
beschaffte Diesellokomotiven der Tanzania Railways Corporation;
b) zusätzliche Werkstattausrüstungen und weiterer Einsatz von Werkstattberatern
zur Ergänzung der aus der Projektbestimmten Warenhilfe III (AL 78 67 914)
finanzierten Lieferungen und Leistungen für die Tanzania Railways Corpo~ation;
c) Hauptbauteile, Ersatzteile, Prüfstände und Fachkräfte zur Einweisung von Werk-
stattpersonal für die im Rahmen der Projektbestimmten Warenhilfen für die Tan-
zania-Zambia Railway Authority (TAZARA 1, II und III; AL 80 67 563, AL 80 67 886
und AL 82 65 415) ~elieferten'Diesellokomotiven;
d) Chemikalien für die Spanplattenherstellung in dem Holzindustriekomplex
Te~bo Chipboards Ltd.;
e) Viehwaagen für die Tanzania Livestock Development Authority.
Die für die Lieferungen und Leistungen nach den Buchstaben a bis e annähernd
vorgesehenen Beträge ergeben sich aus Ziffer 1 Absatz 2 des Memorandums über
die Ergebnisse der tansanisch-deutschen Regierungskonsultationen vom
9. November 1983.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 17. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Guinea am 1. Juni 1984
Haiti am 8. Juni 1984
Nauru am 16. Juni 1984
in Kraft getreten.
Guinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti
seine Ratifikationsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine
Beitrittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1984 (BGBI. II S. 608).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 17. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Guinea am 1. Juni 1984
Haiti am 8. Juni 1984
Nauru am 16. Juni 1984
in Kraft getreten.
Guinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti
seine Beitrittsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine Bei-
trittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1984 (BGBI. II S. 610).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 17. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Guinea am 1. Juni 1984
Haiti am 8. Juni 1984
Nauru am 16. Juni 1984
in Kraft getreten.
Guinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti
seine Ratifikationsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine
Beitrittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1984 (BGBI. II S. 608).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 17. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Guinea am 1. Juni 1984
Haiti am 8. Juni 1984
Nauru am 16. Juni 1984
in Kraft getreten.
Guinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti
seine Beitrittsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine Bei-
trittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1984 (BGBI. II S. 610).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1984
In Brazzaville ist am 13. November 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Wasserversorgung ländlicher Zentren (Phase II) ein Darle-
hen bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünfhun-
und
derttausend Deutsche Mark),
die Regierung der Volksrepublik Kongo,
c) Managementunterstützung der Zementfabrik Cidolou in
Loutete, Aufstockung des Finanzierungsbeitrages bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
Mark),
republik Kongo,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den ist.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen und zu vertiefen,
der Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
in der Volksrepub_lik Kongo beizutragen, Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo
Artikel 1 durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
licht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- solche Maßnahmen verwendet werden.
den Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, zwei Dar1ehen und für notwendige Begleitmaß- Artikel 2
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
„Zementfabrik Cidolou in Loutete" einen Finanzierungsbeitrag
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden
bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Millionen DM (in Worten: fünf
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwi-
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, nämlich für die Vorha-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
ben
der Dar1ehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
a) Projektbestimmte Warenhilfe (ATC III) ein Dar1ehen bis zu den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), tenden Rechtsvorschriften unter1iegen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 89
(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in men erforderlichen Genehmigungen.
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Artikel 5
ren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 3
rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditan- benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Artikel 6
Volksrepublik Kongo erhoben werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 4 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des gegenteilige Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 7
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 13. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Armin Hiller
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Der Botschafter, Generalsekretär
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
und Kooperation
W. A. Ndessabeka
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1984
In Lima ist am 22. November 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 22. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
und Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Peru, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
gen und zu vertiefen, liegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Republik Peru beizutragen - Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru
erhoben werden, frei.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
licht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die folgenden Vor- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
haben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
gestellt ist, Darlehen zu erhalten: keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
- Bewässerungsprogramm südliche Andenzone: bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
bis zu 15 Millionen DM und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark); kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
- Bewässerungsvorhaben Jequetepeque:
bis zu 12 Millionen DM Artikel 5
(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark); Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
- Ländliches Entwicklungsprogramm Oxapampa: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
bis zu 20 Millionen DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark). lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 6
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Anwendung. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Kraft.
Geschehen zu Lima am zweiundzwanzigsten November
neunzehnhundertvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in
deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Luis Percovich Roca
Außenminister von Peru
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 91
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 20. Dezember 1984
Auf die mit Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459) veröffent-
lichten Einsprüche Frankreichs und Italiens gegen die Erklärung der Vereinig-
ten Staaten zu Artikel 10 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internatio!lale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (ATP) - BGBI. 197411 S. 565-, haben die Vereinigten Staaten dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. September 1984 folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
"The United States considers that under the clear language „Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß aufgrund
of article 10 [of the Agreement], as confirmed by the negoti- der unmißverständlichen Formulierung des Artikels 1O [des
ating history, any State party to the Agreement may file a dec- Übereinkommens], die auch durch den Verhandlungsverlauf
laration under that article. The United States therefore con- bestätigt wird, jeder Vertragsstaat des Übereinkommens eine
siders that the objections of ltaly and France and the declar- Erklärung nach jenem Artikel abgeben kann. Die Vereinigten
ations that those nations will not be bound by the Agreement Staaten sind deshalb der Auffassung, daß die Einsprüche Ita-
in their relations with the United States are unwarranted and liens und Frankreichs und die Erklärungen, daß diese Staaten
regrettable. The United States reserves its rights with regard in ihrem Verhältnis zu den Vereinigten Staaten durch das
to this matter and proposes that the parties continue to Übereinkommen nicht gebunden sein werden, ungerechtfertigt
attempt cooperatively to resolve the issue." und bedauerlich sind. Die Vereinigten Staaten behalten sich
ihre Rechte in dieser Angelegenheit vor und regen an, daß die
Parteien sich weiterhin gemeinschaftlich um eine Lösung der
Frage bemühen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 24. Juni 1983 (BGBI. II S. 462) und vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459).
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1984
In Kingston ist am 20. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 20. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
und
republik Deutschland und der Regierung von Jamaika durch
die Regierung von Jamaika - andere Vorhaben ersetzt werden.
Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maß-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
nahmen verwendet wird.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 2
gen und zu vertiefen, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
derDarfehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung trlge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in Jamaika beizutragen - Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-
sind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der
lehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge
Regierungsverhandlungen in Kingston vom 28. November bis
Ist, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
2. Dezember 1983 wie folgt übereingekommen:
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Artikel 1
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
licht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Artikel 3
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
lehen und Finanzierungsbeiträge im Gesamtbetrag bis zu Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Mark) zu erhalten. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu ver- erhoben werden.
wenden:
Artikel 4
a) Darfehen bis zu insgesamt 23 000 000,- DM (in Worten:
dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Finanzie- Die Regierung von Jamaika überfäßt bei den sich aus der
rung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamaikani- Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
schen Energieprogramms, wenn nach Prüfung die Förde- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
rungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben festgestellt wor- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
den ist; ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
b) ein Darfehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio- Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
nen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenl<osten schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Genehmigungen.
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Artikel 5
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
gefügte·n Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darfehensgewäh-
Leistungsverträge nach dem 2. Dezember 1983 abge- rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
schlossen worden sind; den Ueferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
c) Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung
Artikel 6
eines Studien- und Fachkräftefonds II zur Vorbereitung und
Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen- Mft Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
arbeit. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 93
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 7
land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Erklärung abgibt. Kraft.
Geschehen zu Kingston am 20. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Wagner
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 20. November 1984 aus dem in Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b genannten Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung nicht-
traditioneller Industriezweige Jamaikas bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste
nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1984
In Tunis ist am 30. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 30. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21 . Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Tunesischen Republik - Rechtsvorschri~en unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
schen Republik, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen mers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- garantieren.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in der Tunesischen Republik beizutragen, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in Tunesien erhoben werden.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen beiden
Regierungen vom 2. bis 3. März 1982 in Bonn und das Ver-
handlungsprotokoll vom 4. März 1982 - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Artikel 1 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
1. ermöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt ani Main, für das Vorhaben
„Beschaffung von 2 Fischtrawlern" ein Darlehen bis zu
5,0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
aufzunehmen, Artikel 5
2. erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übri- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften in Höhe von lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
bis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen zweihun- land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik
derttausend Deutsche Mark) für den nicht aus Mitteln der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
tragswertes für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,
die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens für die Durchführung des in Nummer 1 Artikel 6
genannten Vorhabens abgeschlossen werden.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit der Unterzeichnung
in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Republik der
Artikel 2
Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, daß
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 erwähnten Beträge die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 95
Bekanntmachung
. über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags
über zoll- und paßrechtliche Fragen,
die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 21. Dezember 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1984 zu dem Vertrag
vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei
Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1984 II S. 832) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag vom 27. April 1983 .nach seinem Artikel V Abs. 2
am 1. Februar 1984
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. November 1984 in Wien aus-
getauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über die Verlegung des Sitzes des Obersten Rückerstattungsgerichts
von Herford nach München
Vom 29. Dezember 1984
Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Rückerstattungsgerichts in
Herford vom 23. September 1983 wird nachstehend bekanntgemacht. Die
Regierungen der Drei Mächte und die Bundesregierung haben diesem
Beschluß mittlerweile zugestimmt.
Bonn, den 29. Dezember 1984
Der Bundesminister der Justiz
Hans A. Engelhard
Auf Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß
Artikel 1 Abs. 6 a der Satzung des Obersten Rückerstattungsgerichts
vorbehaltlich der Zustimmung der Drei Mächte der Sitz des Gerichts zum
1. Januar 1985 von Herford nach München verlegt.
Herford, den 23. September 1983
Der Präsident
des Obersten Rückerstattungsgerichts
Gunnar Lagergren
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen
bei vorübergehendem Aufenthalt
Vom 14. Januar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgen~e Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Genf am 11. Februar 1983 von der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland unterzeichneten Europäischen
Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vor- dung in Kraft.
übergehendem Aufenthalt und der Schlußakte der (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-
Regierungskonferenz zur Annahme des Übereinkom- nem Artikel 13 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutsch-
mens wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht. geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 59
Europäisches Übereinkommen
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen
bei vorübergehendem Aufenthalt
European Agreement
concerning the provision of medical care
to persons during temporary residence
Accord europeen
concernant l'octroi des soins medicaux
aux personnes en sejour temporaire
Die Unterzeichnerstaaten dieses Über- The States signatory to this Agreement, Les Etats signataires du present
einkommens - Accord,
im Hinblick auf die einschlägigen Considering the pertinent clauses of Considerant les clauses pertinentes de
Bestimmungen der Schlußakte der Kon- the Final Act of the Conference on Secur- l'Acte final de la Conference sur la secu-
ferenz über die Sicherheit und die Zusam- ity and Co-operation in Europa, · rite et la cooperation en Europa;
menarbeit in Europa,
in Bekräftigung der Empfehlungen Recalling the recommendations of the Rappelant les recommandations des
der Europäischen Regionalkonferenzen European Regional Conferences of the Conferences regionales europeennes de
der Internationalen Arbeitsorganisation International labour Organisation on the !'Organisation internationale du Travail
betreffend die Entwicklung der Zusam- development of co-operation in the field sur le developpement de la cooperation
menarbeit im Bereich der Sozialen of social security, dans le domaine de la securite sociale;
Sicherheit,
in Anbetracht der Bedeutung der zu Bearing in mind the importance of the Tenant compte de l'importance des
lösenden Probleme der Sozialen Sicher- problems of social security requiring problemes de securite sociale a resoudre
heit, die sich ergeben aus den zunehmen- solutions in the light of the expansion of en raison de l'extension des liens mutuels
den wechselseitigen Beziehungen zwi- mutual links among those States and of entre ces Etats et du nombre de person-
schen diesen Staaten und aus der zuneh- the number of persons temporarily nes en sejour temporaire sur le territoire
menden Zahl von Personen, die sich vor- resident in the territory of a State other d'un Etat autre que celui en vertu de la
übergehend im Hoheitsgebiet eines than the one whose legislation entitles legislation duquel elles ont droit aux soins
anderen Staates als desjenigen aufhal- them to medical care, medicaux,
ten, nach dessen Rechtsvorschriften sie
Anspruch auf ärztliche Betreuung haben -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed on the following provi- Sont convenus des dispositions sui-
sions: vantes:
Artikel Article 1 Article 1
Für die Anwendung dieses Überein- For the purposes of this Agreement - Aux fins de l'application du present
kommens Accord:
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspar- (a) the term "Contracting Party" means a) les termes „Partie Contractante„ de-
tei" jeden Staat, der eine Ratifika- any State which has deposited an signent tout Etat ayant depose un
tionsurkunde hinterlegt hat; instrument of ratification; instrument de ratification;
b) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvor- (b) the term "legislation" means any b) le terme «legislation„ designe les lois,
schriften" die Gesetze, Verordnungen laws, regulations and other statutory les reglements et les dispositions sta-
und Satzungen über die Systeme der instruments which are in force at the tutaires qui sont en vigueur ä la date
Sozialen Sicherheit einschließlich der time of signature of this Agreement de la signature du präsent Accord ou
öffentlichen Gesundheitsdienste, die or may enter into force subsequently entreront en vigueur ulterieurement
im Zeitpunkt der Unterzeichnung in the whole or any part of the sur l'ensemble ou sur une partie quel-
dieses Übereinkommens im gesamten territory of each Contracting Party conque du territoire de chaque Partie
Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei and which relate to social security Contractante, concernant les regimes
oder in einem Teil davon in Kraft sind schemes governing the provision of de securite sociale qui regissent
oder danach in Kraft treten und die medical care, including national l'octroi des soins medicaux, y compris
Gewährung ärztlicher Betreuung health services; les services nationaux de sante;
regeln;
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen (c) the term "social security con- c) les termes «convention de securite
über Soziale Sicherheit" jede zweisei- vention" means any bilateral or sociale• designent tout accord bilate-
tige Übereinkunft und der Ausdruck multilateral agreement by which, in ral ou multilateral qui lie ou liera exclu-
„übereinkommen über Soziale the field of medical care, two or more sivement deux ou plusieurs Parties
Sicherheit" jede mehrseitige Überein- Contracting Parties are, or may Contractantes, ainsi que tout accord
kunft, die für die Gewährung der ärzt- subsequently be, bound exclusively, multilateral qui lie ou liera au moins
lichen Betreuung ausschließlich zwi- and any multilateral agreement by deux Parties Contractantes et un
schen zwei oder mehr Vertragspar- which at least two Contracting autre Etat ou plusieurs autres Etats
teien jetzt oder künftig in Kraft ist, und Parties and one or more other States quant a l'octroi des soins medicaux;
jede solche mehrseitige Übereinkunft, are, or may subsequently be, bound;
die fur die Gewährung der ärztlichen
Betreuung für mindestens zwei Ver-
tragsparteien und einen oder mehrere
andere Staaten jetzt oder künftig in
Kraft ist;
d) bedeutet der Ausdruck „zuständige (d) the term "competent authority" d) les termes «autorite competente•
Behörde" den Minister, die Minister means the minister, ministers or designent le ministre, les ministres ou
oder die entsprechende Behörde, die other corresponding authority l'autorite correspondante dont releve
für die Rechtsvorschriften jeder Ver- responsible for the application of the la legislation de chaque Partie
tragspartei im gesamten Hoheitsge- legislation of each Contracting Party Contractante, sur l'ensemble ou sur
biet oder in einem Teil davon zustän- in all or any part of the territory of that une partie quelconque du territoire de
dig sind; Party; cette Partie;
e) bedeutet der Ausdruck „zuständiger (e) the term "cornpetent institution" e) les termes •institution competente•
Träger'': means- designent:
i) wenn es sich um ein Sozialversi- (i) in relation to a social insurance i) s'il s'agit d'un regime d'assurance
cherungssystem handelt, den Trä- scheme, the institution of the · sociale, l'institution de la Partie
ger der Vertragspartei, bei dem für Contracting Party to which the Contractante aupres de laquelle
die in Betracht kommende Person person concerned is able to l'interesse peut faire valoir un droit
Anspruch auf ärztliche Betreuung prove that he is entitled to aux soins medicaux ou aupres de
besteht oder bei dem für sie receive medical care or would laquelle il pourrait faire valoir un tel
Anspruch auf ärztliche Betreuung be able to prove that he is so ·droit, s'il se trouvait sur le territoir:e
bestünde, wenn sie sich im entitled if he were in the territory de cette Partie;
Hoheitsgebiet dieser Partei of that Party;
befände;
ii) wenn es sich um ein anderes (ii) in relation to a scheme other ii) s'il s'agit d'un regime autre qu'un
System als ein Sozialversiche- than a social insurance scheme, regime d'assurance sociale, t'insti-
rungssystem handelt, den von der the inst,tution designated by the tution designee par l'autorite com-
zuständigen Behörde der betref- competent authority of the petente de la Partie Contractante
fenden Vertragspartei bezeichne- Contracting Party in question; en cause;
ten Träger;
f) bedeutet der Ausdruck ,,zuständiger (f) the term "competent State" means f) les termes •Etat competent• de-
Staat" die Vertragspartei, In deren the Contracting Party in whose signent la Partie Contractante sur le
Hoheitsgebiet der zuständige Träger territory the competent Institution is territoire de laquelle se trouve l'institu-
seinen Sitz hat; situated; tion competente;
g) bedeutet der Ausdruck „Aufenthalt" (g) the term "temporary residence" g) le terme «sejour• designe le sejour
den vorübergehenden Aufenthalt im means a temporary stay in the temporaire sur le territoire d'une Par-
Hoheitsgebiet einer anderen Ver- territory of a Contracting Party other tie Contractante autre que l'Etat com-
tragspartei als des zuständigen Staa- than the competent State within the petent, dans la limite de la duree pres-
tes, begrenzt durch die Dauer, die limits of such period as may be crite, le cas echeant, par la reglemen-
gegebenenfalls nach den innerstaatli- prescribed by the national regula- tation nationale de la premiere Partie;
chen Regelungen der erstgenannten tions of the first Party, should such
Vertragspartei vorgeschrieben ist; exist;
h) bedeutet der Ausdruck „Träger des (h) the term "institution of the place of h) les termes «institution du tieu de
Aufenthaltsorts" den Träger, der nach temporary residence" means the sejour• designent l'institution habili-
den Rechtsvorschriften der Vertrags- institution empowered to provide tee a accorder les soins medicaux au
partei, die für diesen Träger gelten, für medical care at the place where the lieu oü l'interesse sejoume, selon la
die Gewährung ärztlicher Betreuung person concerned is temporarily legislation de la Partie Contractante
an dem Ort zuständig ist, an dem die in - resident, according to the legislation que cette institution applique;
Betracht kommende Person sich vor- of the Contracting Party which this
übergehend aufhält; Institution applies;
i) umfaßt der Ausdruck „ärztliche (i) the term "medical care" covers i) les termes «soins medicaux• couvrent
Betreuung" die bei Krankheit, Unfall medical care required in cases of les soins medicaux requis en cas de
oder Mutterschaft erfordertiche ärzt- accident, illness or pregnancy; maladie, d'accident ou de maternite;
liche Betreuung;
j) bedeutet der Ausdruck „absolut dring- (j) the term "cases of absolute j) les termes «cas d'urgence absolue•
liche Fälte" die Fälle, in denen die urgency' · means cases where the designent les cas dans lesquels
Gewährung ärztlicher Betreuung oder provision of medical care or allied l'octroi des soins medicaux ou des
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 61
damit verbundener Leistungen nicht benefits cannot be deferred without prestations connexes ne peut etre dif-
ohne Gefahr für Leben oder Gesund- endangering the life or health of the fere sans mettre en danger la vie ou la
heit der betreffenden Person aufge- person concerned. sante de l'interesse.
schoben werden kann.
Artikel 2 Article 2 Articie 2
(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle 1. The provisions of this Agreement 1. Sont admises ä beneficier des dispo-
Personen, für die nach den Rechtsvor- shall be applicable to all persons who can sitions du present Accord toutes les per-
schriften einer Vertragspartei Anspruch claim medical care under the legislation of sonnes qui peuvent faire valoir un droit
auf ärztliche Betreuung besteht oder für a Contracting Party or who would be able aux soins medicaux en vertu de la legis-
die nach diesen Rechtsvorschriften An- to claim such care under that legislation if lation d'une Partie Contractante ou qui
spruch auf ärztliche Betreuung bestünde, they were In the territory of that Party. pourraient faire valoir un droit aux soins
wenn sie sich im Hoheitsgebiet dieser medicaux en vertu de la legislation de
Vertragspartei befänden. cette Partie, si elles se trouvaient sur son
territoire.
(2) Bestehen jedoch nach den Rechts- 2. However, if the legislation of a 2. Toutefois, si la legislation d'une Par-
vorschriften einer Vertragspartei mehrere Contracting Party embraces several tie Contractante comporte plusieurs regi-
Systeme für die Gewährung ärztlicher medical care systems, that Party may mes de soins medicaux, cette Partie peut
· Betreuung, so kann diese Vertragspartei specify in Annex I the medical care preciser a l'annexe l les regimes de soins
in Anhang I diejenigen nach ihren Rechts- systems covered by its legislation and to medicaux prevus par sa legislation et
vorschriften bestehenden Systeme für die which this Agreement is applicable, in its auxquels le präsent Accord est applica-
Gewährung ärztlicher Betreuung be- relations with any other Contracting Party ble, dans ses relations avec toute autre
zeichnen, für die dieses Übereinkommen with whom it has agreed to apply the Partie Contractante avec laquelle elle est
in ihren Beziehungen mit jeder anderen provisions of Articie 6, paragraph 1, convenue d'appliquer les dispositions de
Vertragspartei gilt, mit der sie die Anwen- subparagraphs (b) or (c). l'alinea b) ou de l'alinea c) du paragra-
dung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b phe 1 de I' articte 6.
oder-Buchstabe c vereinbart hat.
(3) Jede in Betracht kommende Ver- 3. Each Contracting Party concemed 3. Chaque Partie Contractante interes-
tragspartei notifiziert nach Artikel 18 shall, in accordance with the provisions of see notifiera, conformement aux disposi-
Absatz 1 jede an Anhang I vorzuneh- Article -- 18, paragraph 1, notify any tions du paragraphe 1 de l'article 18, tout
mende Änderung. amendment to Annex 1. amendement a apporter a l'annexe 1.
Artikel 3 Article 3 Article 3
(1) In den Beziehungen zwischen Ver- 1. In the relations between Contracting 1. Le präsent Accord se substitue aux
tragsparteien tritt dieses Übereinkommen Parties, this Agreement replaces the dispositions correspondantes de toute
an die Stelle der entsprechenden Best1m- corresponding provisions of any social convention de securite sociale, dans les
mungen jeder anderen zwei- oder mehr- security convention, provided that such relations entre Parties Contractantes, a
seitigen Übereinkunft über Soziale provisions, by mutual agreement between condition que ces dispositions soient
Sicherheit, sofern diese Bestimmungen the Contracting Parties concerned, are mentionnees ä l'annexe 11, d'un commun
im Einvernehmen der betreffenden Ver- mentioned in Annex II. accord entre les Parties Contractantes en
tragsparteien in Anhang II aufgeführt cause.
sind.
(2) Die betreffenden Vertragsparteien 2. The Contracting Parties concerned, 2. Les Parties Contractantes en cause
notifizieren einvernehmlich, soweit es sie by mutual agreement, shall give notice, in notifieront, d'un commun accord, pour ce
betrifft, nach Artikel 18 Absatz 1 jede an respect of themselves, in accordance qui les concerne, conformement aux dis-
Anhang II vorzunehmende Änderung. wlth the prov1s1ons of Article 18, positions du paragraphe 1 de l'article 18,
paragraph 1, of any amendment to be tout amendement ä apporter a l'annexe II.
made to Annex II.
Artikel 4 Article 4 Article 4
(1) Personen, für die dieses Überein- 1. Persons covered by the provisions of 1. Les personnes admises ä beneficier
kommen gilt und deren Gesundheitszu- this Agreement and whose condition, on des dispositions du präsent Accord et
stand bei einem Aufenthalt im Hoheits- medical advice, necessitates immediate dont l'etat vient a necessiter immediate-
gebiet einer anderen Vertragspartei als medical care during temporary residence ment des soins medicaux, selon l'avis
des zuständigen Staates nach ärztlicher in the territory of a Contracting Party medical, au cours d'un sejour sur le terri-
Beurteilung unverzüglich ärztliche other than the competent State shall toire d'une Partie Contractante autre que
Betreuung erforderlich macht, erhalten receive the medical care required by their l'Etat competent, recoivent les soins
die ihrem Gesundheitszustand entspre- condition, as if they were entitled to such medicaux requis par leur etat, comme si
chende Betreuung, wie wenn sie auf care under the legislation of that Party. elles y avaient droit en vertu de la legisla-
Grund der Rechtsvorschriften dieser Ver- Such care shall be provided by the tion de cette Partie. Ces soins sont accor-
tragspartei Anspruch darauf hätten. institution of the place of temporary des par l'institution du lieu de sejour,
Diese Betreuung wird vom Träger des residence in accordance with the provi- selon les dispositions de la legislation
Aufenthaltsorts nach den von diesem sions of the legislation applied by that que cette institution applique, comme si
Träger anzuwendenden Rechtsvorschrif- institution, as if the persons concerned les interessäs relevaient de ladite institu-
ten gewährt, als ob die in Betracht kom- were covered by it, until their recovery or tion, jusqu'a leur guerison ou jusqu'ä ce
menden Personen bei ihm versichert until their state of health permits them, on que leur etat leur permette, selon l'avis
wären, bis sie wiederhergestellt sind oder medical advice, to return or be repatriated mädical, de retourner ou d'ätre rapatries
bis ihr Zustand es ihnen nach ärztlicher to the territory of the Contracting Party sur le territoire de la Partie Contractante
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Beurteilung erlaubt, in das Hoheitsgebiet where they reside, in accordance with the ou ils resident, dans les conditions pre-
der Vertragspartei, in dem sie wohnen, provisions of paragraph 3. vues au paragraphe 3 du present article.
zurückzukehren oder unter den in
Absatz 3 genannten Bedingungen
zurückgeführt zu werden.
(2) In den Beziehungen zwischen Trä- 2. However, in the relations between 2. L'octroi des protheses, du grand
gern, die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b institutions which apply the provisions of appareillage et d'autres prestations en
anwenden, hängt die Gewährung von Article 6, paragraph 1, subparagraph (b), a
nature de grande importance, preciser,
Körperersatzstücken, größeren Hilfsmit- the supply of prosthetic appliances, major d'un commun accord, par les autorites
teln und anderen Sachleistungen von aids and other major benefits in kind tobe competentes des Parties Contractantes
erheblicher Bedeutung, die von den specified by mutual agreement by the en cause, est subordonne ä l'autorisation
zuständigen Behörden der in Betracht competent authorities of the Contracting de l'institution competente, dans les rela-
kommenden Vertragsparteien einver- Parties concerned shall be conditional tions entre des institutions Qui appliQuent
nehmlich näher zu beieichnen sind, von upon authorisation by the competent les dispositions de l'alinea b) du paragra-
der Zustimmung des zuständigen Trägers institution. However, such authorisation phe 1 de l'article 6. Toutefois, cette auto-
ab. Die Zustimmung ist jedoch nicht erfor- is not required in cases of absolute risation n'est pas requise en cas
derlich in absolut dringlichen Fällen. urgency. d'urgence absolue.
(3) Ist eine in Absatz 1 bezeichnete 3. lf the condition of a person referred to 3. Si l'etat d'une personne visee au
Person auf Grund ihres Gesundheitszu- in paragraph 1 does not permit him to paragraphe 1 du present article ne lui per-
stands nicht in der Lage, aus eigener return without help to the territory of the met pas de retourner par ses propres
Kraft in das Hoheitsgebiet des Staates State where he resides, but nevertheless moyens sur le territoire de l'Etat ou elle
zurückzukehren, in dem sie ihren Wohn- does not prevent his being moved, the reside, mais permet neanmoins son
ort hat, ist sie aber transportfähig, so trifft institution of the place of temporary transport, l'institution du lieu de sejour
der Träger des Aufenthaltsorts unter residence shall make the necessary prend les mesures necessaires pour
Beteiligung des zuständigen Trägers die arrangements for his repatriation to the assurer le rapatriement de cette per-
für ihre Rückführung in das Hoheitsgebiet territory of that State, in co-operation with sonne sur le territoire de cet Etat, en liai-
dieses Staates erforderlichen Maßnah- the competent institution, provided that son avec l'institution competente, pour
men, sofern hierüber zwischen den Ver- an agreement has been concluded for this autant qu'un accord ait ete conclu cet a
tragsparteien oder ihren zuständigen purpose between the Contracting Parties effet entre les Parties Contractantes inte-
Behörden eine Vereinbarung getroffen concerned or their competent authorities. ressees ou entre leurs autorites compe-
worden ist. tentes.
(4) Bestehen nach den für den Träger 4. Where the legislation applied by the 4. Si la legislation appliquee par l'insti-
des Aufenthaltsorts geltenden Rechts- institution of the place of temporary tution du lieu de sejour comporte plu-
vorschriften mehrere Systeme für die residence provides for several medical sieurs regimes de soins medicaux, les
Gewährung ärztlicher Betreuung, so gel- care schemes, the rules to be applied in dispositions applicables a l'octroi des
ten bei der Gewährung ärztlicher Betreu- respect of the provision of medical care by soins medicaux en vertu des dispositions
ung auf Grund von Absatz 1 die Rechts- virtue of the provisions of paragraph 1 du paragraphe 1 du present article sont
vorschriften des allgemeinen Systems shall be those of the general scheme or, celles du regime general ou, a defaut, du
oder, wenn ein solches nicht besteht, die failing that, of the scheme for employed regime dont relevant les travailleurs sala-
Rechtsvorschriften des Systems, dem die persons in industry. ries de l'industrie.
Arbeitnehmer der Industrie unterliegen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt 5. Without prejudice to the provisions 5. Sans prejudice des dispositions du
dieses Übereinkommen nicht für Perso- of paragraph 1, the provisions of this paragraphe 1 du present article, les dis-
nen, die sich in das Hoheitsgebiet einer Agreement are not applicable to persons positions du present Accord ne sont pas
Vertragspartei, die nicht zuständiger who go to the territory of a Contracting applicables aux personnes qui se rendent
Staat ist, in der Absicht begeben, um dort Party other than the competent State for sur le territoire d'une Partie Contractante
ärztliche Betreuung zu erhalten. the purpose of receiving medical care. autre Que l'Etat competent en vue de
recevoir des soins medicaux.
Artikel 5 Article 5 Article 5
(1) Um ärztliche Betreuung nach Arti- 1. In order to receive_ the medical care 1. Pour beneficier des soins medicaux
kel 4 Absatz 1 zu erhalten, muß die provided for in Article 4, paragraph 1, the en vertu des dispositions du paragraphe 1
betreffende Person nachweisen, daß sie person concerned shall submit proof of de l'article 4, l'interesse doitfournirlajus-
nach den Rechtsvorschriften einer ande- his entitlement to medical care under the tification de son droit aux soins medicaux
ren Vertragspartei als derjenigen, in legislation of a Contracting Party other en vertu de la legislation d'une Partie
deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, than the one in whose territory he is Contractante autre que celle sur le terri-
Anspruch auf ärztliche Betreuung hat. present. toire de laQuelle il se trouve.
(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis 2. The proof referred to in paragraph 1 2. La justification visee au paragraphe
wird mittels einer Bescheinigung geführt, is given by means of a certificate precedent du present article est fournie
die vom zuständigen Träger nach einem delivered by the competent institution on au moyen d'une attestation delivree par
zwischen den zuständigen Behörden der a form agreed by the competent auth- l'institution competente, selon un modele
Vertragsparteien vereinbarten Muster orities of the Contracting Parties. convenu entre les autorites competentes
ausgestellt wird. des Parties Contractantes.
(3) Hat die betreffende Person 3. Where the person concerned is 3. Lorsque l'interesse a droit aux soins
Anspruch auf ärztliche Betreuung nach entitled to medical care under the medicaux en vertu de la legislation d'une
den Rechtsvorschriften einer Vertrags- legislation of a Contracting Party which Partie Contractante qui garantit un tel
partei, auf Grund deren alle Staatsange- guarantees such entitlement to all a
droit tous les ressortissants ou tous a
hörigen oder alle Einwohner dieser Ver- nationals or all residents of that Party, the les residents de cette Partie, l'interesse
tragspartei einen solchen Anspruch person concerned may be permitted to peut etre admis a produire, au lieu de
haben, so kann ihr zugestanden werden, submit, instead of the certificate referred l'attestation visee au paragraphe prece-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 63
an Stelle der in Absatz 2 genannten to In paragraph 2, his passport or another dent du present article, son passeport ou
Bescheinigung ihren Reisepaß oder einen identity document recognised as equiva- une autre piece d'identite reconnue
als gleichwertig anerkannten Personal- lent if the competent authorities of the comme equivalente, si les autorites com-
ausweis vorzulegen, wenn die zuständi- Contracting Parties concerned have so petentes des Parties Contractantes en
gen Behörden der in Betracht kommen- decided by mutual agreement. cause en ont decide ainsi d'un commun
den Vertragsparteien einvernehmlich accord.
entsprechend entschieden haben.
(4) In absolut dringlichen Fällen kann 4. In cases of absolute urgency medical 4. En cas d'urgence absolue, les soins
die ärztliche Betreuung der betreffenden care shall.not be withheld from the person medicaux ne peuvent etre refuses ä
Person nicht deshalb versagt werden, concerned on the ground that he cannot l'interessä pour la raison qu;il n'est pas
weil sie nicht in der Lage ist, im submit at the appropriate time the en mesure de präsenter, au moment
gewünschten Zeitpunkt die in Absatz 2 certificate referred to in paragraph 2 or voulu, l'attestation visäe au paragraphe 2
genannte Bescheinigung oder eines der one of the documents referred to in ou de produire l'un des documents visäs
in Absatz 3 genannten Ausweispapiere paragraph 3. However, in such case, the au paragraphe präcädent du präsent
vorzulegen. In einem solchen Fall wendet institution of the place of temporary article. Toutefois, dans un tel cas, l'insti-
der Träger des Aufenthaltsorts sich residence shall ask the competent tution du lieu de säjour s'adresse ä l'insti-
jedoch an den zuständigen Träger, um institution to determine whether the tution compätente pour determiner si
festzustellen, ob dieses Übereinkommen person concerned is entitled to benefit l'intäressä est admis a beneficier des dis-
für die betreffende Person gilt. from the provisions of this Agreement. positions du präsent Accord.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Notwithstanding the prov1s1ons of Nonobstant les dispositions du paragra-
können die Vertragsparteien, die die An- paragraph 1 of Article 2, the Contracting phe 1 de l'article 2, les Parties Contrac-
wendung des Artikels 6 Absatz 1 Buch- Parties which have agreed to apply the tantes qui sont convenues d'appliquer les
stabe b oder Buchstabe c vereinbart provisions of subparagraph (b) or dispositions de l'alinea b) ou de l'ali-
haben, einvernehmlich die aus der An- subparagraph (c) of paragraph 1 of Ar- nea c) du paragraphe 1 de l'article 6 pour-
wendung des vorstehenden Satzes ent- ticle 6 may resolve, through mutual ront rägler d'un commun accord les diffi-
stehenden Schwierigkeiten regeln. agreement, difficulties arising from the cultes resultant de l'application de la
application of the preceding sentence of phrase präcädente du präsent para-
this paragraph. graphe.
(5) Sind Leben oder Gesundheit einer 5. lf the life or health of a person 5. Si la vie ou la santä d'une personne
Person, die ärztlicher Betreuung bedarf, needing medical care are seriously in dont l'etat requiert des soins medicaux
ernsthaft bedroht oder handelt es sich um danger, or the person hospitalised is est gravement menacee, ou s'il s'agit
eine solche im Krankenhaus unterge- under 18 and away from his family, it d'une personne hospitalisee de moins de
brachte Person unter 18 Jahren, die von would be desirable, in the interest of the dix-huit ans et separee de sa famille, il est
ihrer Familie getrennt ist, so ist es wün- person concerned, that the consular souhaitable, dans l'intäret de la personne
schenswert, die konsularische Vertre- authority of the Contracting Party in concernee, d'aviser l'autorite consulaire
tung der Vertragspartei, in deren Hoheits- whose territory that person is resident de la Partie Contractante sur le territoire
gebiet diese Person wohnt, im Interesse should be informed. de laquelle cette personne reside.
dieser Person davon zu benachrichtigen.
Artikel 6 Article 6 Article 6
(1) Die dem Träger des Aufenthaltsorts 1. The costs of medical care borne by 1. Les frais de soins medicaux suppor-
auf Grund von Artikel 4 entstandenen the institution of the place of temporary tes par l'institution du lieu de sejour, en
Kosten der ärztlichen Betreuung residence by virtue of the provisions of vertu des dispositions de l'article 4:
Article 4:
a) werden vom zuständigen Träger nicht (a) shall not give rise to any refunds by a) he donnent lieu ä aucun rembourse-
erstattet, the competent institution; ment de la part de l'institution compe-
tente,
b) werden vom zuständigen Träger (b) shall be refunded in full by the b) donnent lieu ä remboursement inte-
gegen Nachweis der tatsächlichen competent institution on the gral de la part de l'institution compe-
Aufwendungen in voller Höhe erstat- presentation of proof of the actual tente, sur justification des depenses
tet, mit Ausnahme der Verwaltungs- expenditure, excluding administra- effectives, ä l'exclusion des frais
kosten, tive costs; administratifs,
c) werden vom zuständigen Träger nach (c) shall be refunded by the competent c) donnent lieu a remboursement de la
besonderen Vereinbarungen erstat- institution, in accordance with part de l'institution competente,
tet, special arrangements; conformement ä des arrangements
particuliers,
je nachdem ob die betreffenden Vertrags- depending on whether the Contracting selon que les Parties Contractantes en
parteien die Anwendung des Buchstaben Parties concerned have agreed to apply cause sont convenues d'appliquer les
a, b oder c dieses Absatzes vereinbart the provisions of subparagraph (a) or dispositions des alineas a), b) ou c) du
haben. subparagraph (b) or subparagraph (c) of present paragraphe.
this paragraph.
(2) In den Beziehungen zwischen Ver- 2. In the relations between Contracting 2. Dans les relations entre des Parties
tragsparteien, die die Anwendung von Parties which have agreed to apply the Contractantes qui sont convenues
Absatz 1 Buchstabe b vereinbart haben, provisions of paragraph 1, subparagraph d'appliquer les dispositions de l'alinea b)
erstattet der zuständige Träger die dem (b), the competent institution shall refund du paragraphe präcedent du present arti-
Träger des Aufenthaltsorts auf Grund von the actu,al amount of the costs of medical cle, l'institution competente rembourse le
Artikel 4 entstandenen Kosten der ärztli- care borne by the institution of the place montant effectif des frais de soins medi-
chen Betreuung in Höhe des tatsächli- of temporary residence, by virtue of the caux supportes par l'institution du lieu de
chen Betrages, der sich aus der Rech- provisions of Article 4, as shown in the sejour, en vertu des dispositions de l'arti-
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
nungsführung dieses Trägers ergibt. Der accounts of that institution. The amount cle 4, tel que ce montant resulte de la
Betrag der zu erstattenden Kosten darf of the costs to be refunded may not comptabilite de cette derniere institution.
nicht höher sein als die tatsächlichen Auf- exceed the actual amount for identical Le montant des frais ä rembourser ne
wendungen, die bei gleicher ärztlicher medical care that would have been peut exceder le montant effectif des frais
Betreuung von Anspruchsberechtigten, provided to beneficiaries normally afferents a des soins medicaux identi-
für die der Träger des Aufenthaltsorts covered by the institution of the place of ques qui auraient ete accordes a des
üblicherweise zuständig ist, entstanden temporary residence. beneficiaires relevant normalement de
wären. l'institution du lieu de sejour.
(3) In den Beziehungen zwischen Ver- 3.. In the relations between Contracting 3. Dans les relations entre des Parties
tragsparteien, die die Anwendung von Parties which have agreed to apply the Contractantes qui sont convenues
Absatz 1 Buchstabe c vereinbart haben, provisions of paragraph 1, subparagraph d'appliquer les dispositions de l'alinea c)
erstattet der zuständige Träger die dem (c), the competent institution shall refund du paragraphe 1 du present article, l'ins-
Träger des Aufenthaltsorts auf Grund von the amount of the costs of medical care titution competente rembourse le mon-
Artikel 4 entstandenen Kosten der ärztli- borne by the institution of the place of tant des frais de soins medicaux suppor-
chen Betreuung nach den von diesen temporary residence, by virtue of the tes par l'institution du lieu de sejour en
Vertragsparteien getroffenen besonde- provisions of Article 4, in accordance with vertu des dispositions de l'article 4,
ren Vereinbarungen, zum Beispiel unter the specific arrangements reached conformement aux arrangements particu-
Zugrundelegung von Pauschalbeträgen, between these Parties, notably on the liers conclus entre ces Parties, notam-
die von den zuständigen Behörden der basis of lump-sum pa:yments determined ment sur la base de forfaits etablis d'un
genannten Vertragsparteien einvernehm- by mutual agreement between the commun accord entre les autorites com-
lich anhand aller geeigneten Bezugsgrö- competent authorities of the Contracting petentes desdites Parties, a partir de tou-
ßen, die den verfügbaren Angaben ent- Parties concerned, from all the tes les references appropriees, tirees des
nommen worden sind, festgestellt wer- appropriate references drawn from the donnees disponibles.
den. data available.
Artikel 7 Article 7 Arti cle 7
(1) Hat der Träger einer Vertragspartei 1. Where, under this Agreement, the 1. Lorsque, en vertu du present Accord,
nach diesem Übereinkommen Zahlungen institution of one Contracting Party is l'institution d'une Partie Contractante est
zur Erstattung von Kosten vorzunehmen, liable to pay sums in refund of costs borne debitrice de sommes destinees au rem-
die dem Träger einer anderen Vertrags- by the institution of another Contracting boursement de frais supportes par l'insti-
partei zu lasten des ersten Trägers ent- Party, its liability shall be expressed in tution d'une autre Partie Contractante, la
standen sind, so werden die geschulde- currency of the second Party. The first dette est exprimee dans la monnaie de la
ten Beträge in der Landeswährung der institution may validly discharge its seconde Partie. La premiere institution
zweiten Vertragspartei angegeben. Der liability in that currency, unless the s'en libere valablement dans ladite mon-
erste Träger nimmt die Zahlungen mit Contracting Parties concerned have naie, ä moins que les Parties Contractan-
befreiender Wirkung in der genannten· agreed on other arrangements. tes en cause ne soient convenues
Landeswährung vor, sofe!n die betreffen- d'autres modalites.
den Vertragsparteien nichts anderes ver-
einbart haben.
(2) Geldüberweisungen auf Grund 2. Transfers of funds which result from 2. Les transferts de sommes qui resul-
dieses Übereinkommens werden, soweit the application of this Agreement shall be tent de l'application du present Accord
erforderlich, nach Maßgabe der Vereinba- effected, if such exist, in accordance with sont effectues, en tant que de besoin,
rungen vorgenommen, die im Zeitpunkt the relevant agreements in force between conformement aux accords en vigueur en
der Überweisungen auf diesem Gebiet the Contracting Parties concerned at the cette matiere, au moment du transfert,
zwischen den betreffenden Vertragspar- date of transfer. Where no such arrange- entre les Parties Contractantes en cause.
teien gelten. In Ermangelung solcher Ver- ments exist, specific agreements should A defaut, des accords specifiques devront
einbarungen schließen diese Vertrags- be concluded between the Parties etre conclus entre les Parties interes-
parteien die entsprechenden Vereinba- concerned. sees.
rungen.
Artikel 8 Article 8 Article 8
(1) Die zuständigen Behörden unter- 1. The competent authorities of the 1. Les autorites competentes des Par-
richten einander: Contracting Parties shall communicate to ties Contractantes se communiquent:
each other:
·a) über alle für die Anwendung dieses (a) all information of use in the a) toutes informations utiles ä l'applica-
Übereinkommens nützlichen Mittei- application of this Agreement; tion du present Accord;
lungen,
b) über alle zur Anwendung dieses Über- (b) all information regarding measures b) toutes informations concernant les
einkommens getroffenen Maßnah- taken by them for the application of mesures prises pour l'application du
men, this Agreement; present Accord;
c) über alle die Anwendung dieses Über- (c) all information regarding changes c) toutes informations concernant les
einkommens berührenden Änderun- made in their legislation which may modifications de leur legislation sus-
gen ihrer Rechtsvorschriften. affect the application of this ceptibles d'affecter l'application du
Agreement. present Accord.
(2) Bei Anwendung dieses Überein- 2. For the purpose of applying this 2. Pour l'application du present Accord,
kommens unterstützen die Behörden und Agreement the authorities and institu- les autorites et institutions des Parties
Träger der Vertragsparteien einander, als tions of the Contracting Parties shall Contractantes se pretent leurs bons offi-
handelte es sich um die Anwendung ihrer assist one another as if it were a matter of ces, comme s'ils s'agissait de l'applica-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 65
eigenen Rechtsvorschriften. Die gegen- applying their own legislation. In principle tion de leur propre legislation. L'entraide
seitige Amtshilfe dieser Behörden und the administrative assistance furnished administrative de ces autorites et institu-
Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die by the said authorities and institutions to tions est en principe gratuite. Toutefois,
zuständigen Behörden der Vertragspar- one another shall be free of charge. les autorites competentes des Parties
teien können jedoch die Erstattung However, the competent authorities of the Contractantes peuvent convenir du rem-
bestimmter Kosten vereinbaren. Contracting Parties may agree to boursement de certains frais.
reimburse certain expenses.
(3) Bei Anwendung dieses Überein- 3. The authorities and institutions of the 3. Pour l'application du present Accord,
kommens können die Behörden und Trä- Contracting Parties may, for the purpose les autorites et institutions des Parties
ger der Vertragsparteien miteinander of applying this Agreement, communicate Contractantes peuvent communiquer
unmittelbar in Verbindung treten. directly. directement entre elles.
(4) Außerdem können die Behörden 4. The authorities and institutions of the 4. Les autorites et institutions des Par-
und Träger der Vertragsparteien im Inter- Contracting Parties may also com- ties Contractantes peuvent aussi com-
esse der Personen, für die dieses Über- municate directly with the persons muniquer directement avec les interes-
einkommen gilt, mit den in Betracht kom- concerned or their representatives, in the ses ou leurs mandataires, dans l'interet
menden Personen oder deren Beauftrag- interests of the persons entitled to benefit des personnes admises ä beneficier des
ten unmittelbar verkehren. from the provisions of this Agreement. dispositions du present Accord.
(5) Die zuständigen Behörden der Ver- 5. The competent authorities of the 5. Les autorites competentes des Par-
tragsparteien treffen alle Maßnahmen, die Contracting Parties shall make whatever ties Contractantes prennent toutes
nötig sind, die Regelung bestimmter Ein- arrangements may be necessary to mesures qui peuvent se reveler necessai-
zelfälle oder Gruppen von Fällen im Inter- facilitate settlement of certain particular res pour faciliter la solution de certains
esse der Personen, für die dieses Über- cases concerning individuals or groups, in cas particuliers, individuels ou collectifs,
einkommen gilt, zu erleichtern. the interests of the persons covered by dans l'interet des personnes admises ä
the provisions of this Agreement. beneficier d~s dispositions du present
Accord.
._Artikel 9 Article 9 Article 9
(1) Jede in den Rechtsvorschriften 1. Any exemption from, or reduction of, 1 . Le benefice des exemptions ou
einer Vertragspartei vorgesehene Befrei- taxes, stamp duty, legal dues or reductions de taxes, de timbres, de droits
ung oder Ermäßigung von Steuern, Stem- registration fees provided for in the de greffe ou d'enregistrement, prevues
pel-, Gerichts- oder Eintragungsgebüh- legislation of one Contracting Party in par la legislation d'une Partie Contrac-
ren für Schriftstücke oder Unterlagen, die connection with certificates or docu- tante pour les pieces ou documents ä
nach diesen Rechtsvorschriften vorzule- ments required to be produced for the produire en application de la legislation
gen sind, wird auf die entsprechenden purposes of the legislation of that Party de cette Partie, est etendu aux pieces ou
Schriftstücke oder Unterlagen erstreckt, shall be extended to similar certificates documents analogues ä produire en
die nach den Rechtsvorschriften einer and documents required to be produced application de la legislation d'une autre
anderen Vertragspartei oder nach diesem for the purposes of the legislation of Partie Contractante ou du present
Übereinkommen vorzulegen sind. another Contracting Party or of this Accord.
Agreement.
(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und 2. All official instruments, documents or 2. Tous actes, documents ou pieces
Schriftstücke jeder Art, die bei Anwen- certificates of any kind that are required quelconques de nature officielle ä pro-
dung dieses Übereinkommens vorzule- to be produced for the purposes of this duire aux fins de l'application du present
gen sind, bedürfen keiner Beglaubigung Agreement shall be exempt from Accord sont dispenses de legalisation et
oder irgendeiner entsprechenden Förm- authentication or any similar formality. de toute autre formalite similaire.
lichkeit.
Artikel 10 Article 10 Article 10
( 1 ) Anträge oder Rechtsbehelfe, die 1. Any claim or appeal that, under the 1. Les demandes ou recours qui
nach den Rechtsvorschriften einer Ver- legislation of a Contracting Party, should auraient dü etre introduits, selon la legis-
tragspartei innerhalb einer bestimmten have been submitted within a specified lation d'une Partie Contractante, dans un
Frist bei einem Träger dieser Vertrags- time to an institution of that Party shall be delai determine, aupres d'une institution
partei einzureichen sind, können inner- admissible if it is submitted within the de cette Partie, sont recevables s'ils sont
halb der gleichen Frist bei einem entspre- same period to a corresponding institu- introduits dans le meme delai aupres
chenden Träger einer anderen Vertrags- tion .of another Contracting Party. In such d'une institution correspondante d'une
partei eingereicht werden. In diesem Fall event the institution receiving the claim or autre Partie Contractante. En ce cas,
übermittelt der in Anspruch genommene appeal shall forward it without delay to l'institution ainsi saisie transmet sans
Träger diese Anträge oder Rechtsbehelfe the institution of the first Party competent delai ces demandes ou recours a l'institu-
entweder unmittelbar oder durch Ein- to deal with it either directly or through the tion de la premiere Partie qui est compe-
schaltung der zuständigen Behörden der intermediary of the competent authorities tente pour en connaitre, soit directement,
betreffenden Vertragsparteien unverzüg- of the Contracting Parties concerned. The soit par l'intermediaire des autorites com-
lich an den Träger der ersten Vertrags- date on which any claim or appeal was petentes des Parties Contractantes en
partei, der hierfür zuständig ist. Der Tag, submitted to an institution of the second a
cause. La date laquelle ces demandes
an dem diese Anträge oder Rechtsbe- Party shall be deemed to be the date of its ou recours ont ete introduits aupres d'une
helfe bei einem Träger der zweiten Ver- submission to the institution competent institution de la seconde Partie est consi-
tragspartei eingegangen sind, gilt als Tag to deal with it. deree comme la date d'introduction
des Eingangs bei dem Träger, der hierfür aupres de l'institution competente pour
zuständig ist. en connaitre.
(2) Anträge, Erklärungen, Rechtsbe- 2. The claims, declarations, appeals 2. Les demandes, declarations, recours
helfe und andere Schriftstücke, die bei and other papers submitted to an auth- et autres pieces qui sont presentes, aux
66 Bu_ndesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anwendung des Übereinkommens einer ority or to an institution of a Contracting fins de l'application du present Accord,
Behörde, einer Verbindungsstelle, einem Party with a view to application of this aupres d'une autorite ou d'une institution
Träger oder einer sonstigen Enrichtung Agreement shall not be rejected on the d'une Partie Contractante ne peuvent
einer Vertragspartei vorgelegt werden, ground that they are drafted in an official etre rejetes pour le motif qu'ils sont redi-
können nicht deshalb zurückgewiesen language of another Contracting Party. ges dans une langue officielle d'une autre
werden, weil sie in einer Amtssprache Partie Contractante.
einer anderen Vertragspartei abgefaßt
sind.
Artikel 11 Article 11 Article 11
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Any dispute arising between two or Tout differend venant ä s'elever entre
Vertragsparteien über die Auslegung more Contracting Parties in connection deux ou plusieurs Parties Contractantes
oder Anwendung dieses Übereinkom- with the interpretation or application of concernant l'interpretation ou l'applica-
mens sind durch unmittelbare Verhand- this Agreement shall be settled by direct tion du present Accord sera resolu par
lungen zwischen den zuständigen Behör- negotiation between the competent auth- voie de negociation directe entre les
den der beteiligten Vertragsparteien bei- orities of the Contracting Parties autorites competentes des Parties
zulegen. Handelt es sich um eine Frage, concerned. lf there is a question which Contractantes interessees. S'il s'agit
die alle Vertragsparteien angeht, so kann affects all the Contracting Parties, the d'une question interessant l'ensemble
der Generaldirektor des Internationalen Director-General of the International des Parties Contractantes, le Directeur
Arbeitsamtes die Streitigkeit auf Antrag labour Office may submit the dispute, at general du Bureau international du Tra-
dieser Behörden und nach Anhörung der the request of these authorities and after vail pourra soumettre le differend, a la
zuständigen Behörden der übrigen Ver- consultation with the competent auth- demande de ces autorites et apres
tragsparteien einer Versammlung der orities of the other Contracting Parties, to consultation des autorites competentes
Vertreter der zuständigen Behörden aller a meeting of representatives of the des autres Parties Contractantes, une a
Vertragsparteien unterbreiten, die dazu competent authorities of all the reunion des representants des autorites
eine Stellungnahme abgibt. Contracting Parties, which will give an competentes de l'ensemble des Parties
opinion on the question. Contractantes qui formulera un avis sur
cette question.
Artikel 12 Article 12 Article 12
Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 The annexes referred to in Article 2, Les annexes visees au paragraphe 2 de
Absatz 1 bezeichneten Anhänge sowie paragraph 2, and Article 3, paragraph 1, l'article 2 et au paragraphe 1 de l'article 3,
die Änderungen an diesen Anhängen sind and any subsequent amendments made ainsi que les amendements qui seront
Bestandteil dieses Übereinkommens. to these annexes, shall be an integral part apportes ä ces annexes, font partie inte-
of this Agreement. grante du present Accord.
Artikel 13 Article 13 Article 13
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle 1. This Agreement shall be open for 1 . Le present Accord est ouvert ä la
europäischen Staaten beim Internationa- signature by any European State at the signature de tout Etat europeen, au
len Arbeitsamt zur Unterzeichnung auf. International Labour Office. Bureau international du Travail.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der 2. This Agreement shall be subject to 2. Le present Accord sera soumis ä rati-
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden ratification. The instruments of ratification fication. Les instruments de ratification
werden beim Generaldirektor des Inter- shall be deposited with the Director- seront deposes aupres du Directeur
nationalen Arbeitsamtes hinterlegt. General ofthe International LabourOffice. general du Bureau international du Tra-
vail.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am 3. This Agreement shall come into force 3. Le present Accord entrera en vigueur
ersten Tag des zweiten Monats nach on the first day of the second month fol- le premier jour du deuxieme mois suivant
Ablauf des Monats in Kraft, in dem die lowing that in which the second instru- celui au cours duquel sera intervenu le
zweite Ratifikationsurkunde hinterlegt ment of ratification is deposited. depöt du deuxieme instrument de ratifica-
worden ist. tion.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der 4. In the case of any State that subse- 4. Pour taut Etat qui le ratifiera ulterieu-
dieses Übereinkommen später ratifiziert, quently ratifies the Agreement, this rement, la present Accord entrera en
tritt das Übereinkommen am ersten Tag Agreement shall come into force on the vigueur le premier jour du deuxieme mois
des zweiten Monats nach Ablauf des first day of the second month following suivant celui au cours duquel sera inter-
Monats in Kraft, in dem seine Ratifika- that in which its instrument of ratification venu le depöt de son instrument de ratifi-
tionsurkunde hinterlegt worden ist. is deposited. cation.
Artikel 14 Article 14 Article 14
( 1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach 1. After the expiry of a period of two 1. Apres l'expiration d'une periode de
dem erstmaligen Inkrafttreten dieses years from the date on which this deux annees ä partir de la date d'entree
Übereinkommens kann jedes nichteuro- Agreement first comes into force, any en vigueur initiale du present Accord, tout
päische Mitglied der Internationalen non-European Member of the Inter- Membra non europeen de !'Organisation
Arbeitsorganisation dem Übereinkommen national Labour Organisation may accede internationale du Travail pourra adherer ä
beitreten. to said Agreement. cet Aocord.
(2) Jede Vertragspartei dieses Über- 2. However, the Contracting Parties to 2. Toutefois, chaque Partie Contrac-
einkommens kann jedoch innerhalb einer this Agreement shall be allowed a period tante au present Accord disposera d'un
Frist von sechs Monaten seit der Hinterle- of six months from the date on which the delai de six mois ä compter du depöt de
gung der Ratifikationsurkunde nach instrument of ratification of any acceding l'instrument de ratification de taut Etat
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 67
Absatz 5 durch jeden beitretenden Staat State is deposited, in accordance with adherent, conformement aux dispositions
ihren Widerspruch gegen einen solchen paragraph 5, for notifying their objection du paragraphe 5 du present article, pour
Beitritt nach Artikel 18 Absatz 1 notifizie- to such accession, in accordance with the notifier son opposition ä une telle adhe-
ren. provisions of Article 18, paragraph 1. sion, conformement aux dispositions du
paragraphe 1 de l'article 18.
(3) Desgleichen kann jeder europäi- 3. Ukewise, any European State 3. De meme tout Etat europeen qui rati-
sche Staat, der dieses Übereinkommen ratifying this Agreement after the expiry of fiera le present Accord apres l'expiration
nach Ablauf der in Absatz 1 genannten the two-year period provided for in du delai de deux ans prevu au paragra-
Frist von zwei Jahren ratifiziert, bei der paragraph 1 of this Article may, at the time phe 1 du present article pourra, au
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde when such instruments of ratification are moment du depöt de son instrument de
sein Widerspruchsrecht gegenüber jeder deposited, avail itself of the same right of ratification, se prevaloir de la meme
vor der Hinterlegung beigetretenen Ver- objection against any Contracting Party faculte d'opposition ä l'egard de toute
tragspartei geltend machen, indem er den which has acceded prior to the date of Partie Contractante y ayant adhere avant
Widerspruch nach Artikel 18 Absatz 1 such depcsit, by notifying it in accordance la date de ce depöt, en la notifiant comfor-
notifiziert. with the provisions of Article 18, para- mement aux dispositions du paragra-
graph 1. phe 1 de l'article 18.
(4) Die beitretenden Staaten werden 4. The acceding States shall become 4. Les Etats adherents deviendront
lediglich Vertragsparteien derjenigen Contracting Parties only in relation to Parties Contractantes au regard des seu-
Vertragsparteien, die ihrem Beitritt nicht those Contracting Parties which have not les Parties Contractantes qui n'auront
widersprochen haben. lodged any opposition to their accession. pas formule d'opposition ä leur adhesion.
(5) Die Ratifikationsurkunden der bei- 5. The instruments of ratification of the 5. Les instruments de ratification des
tretenden Staaten werden beim General- adhering States shall be deposited with Etats adherents seront deposes aupres
direktor des Internationalen Arbeitsamtes the Director-General of the International du Directeur general du Bureau interna-
hinterlegt. Labour Office. tional du Travail.
Artikel 15 Article 15 Article 15
(1) In den Beziehungen zwischen 1. In the relations between an acceding 1. Dans les relations entre un Etat
einem beitretenden Staat und einer Ver- State and a Contracting Party which has adherent et une Partie Contractante qui
tragspartei, die dem Beitritt dieses Staa- not expressed objection to the accession n'a pas formule d'opposition ä l'adhesion
tes nicht widersprochen hat, tritt dieses of that State, this Agreement shall come de cet Etat, le present Accord entrera en
Übereinkommen am ersten Tag des zwei- into force on the first day of the second vigueur le premier jour du deuxieme mois
ten Monats nach Ablauf des Monats in month following that in which expires the suivant celui au cours duquel aura expire
Kraft, in dem die dieser Vertragspartei six-month period available to that Party, le delai de six mois ouvert a cette Partie,
nach Artikel 14 Absatz 2 eingeräumte by virtue of Article 14, paragraph 2, to en vertu du paragraphe 2 de l'article 14,
Frist für einen Widerspruch gegen den lodge an objection or, with regard to a pour formuler une opposition ou, a l'egard
Beitritt dieses Staates abgelaufen ist. European State to which Article 14, d'un Etat europeen vise au paragraphe 3
paragraph 3 applies, on the first day of the de l'article 14, le premier jour du
second month following that in which its deuxieme mois suivant celui au cours
instrument of ratification is deposited. duquel sera intervenu le depöt de son ins-
trument de ratification.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren 2. The Contracting Parties shall give 2. Les Parties Contractantes notifie-
nach Artikel 18 Absatz 1, ob sie die notice, in accordance with the provisions ront, conformement aux dispositions du
Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buch- of Article 18, paragraph 1, which of the paragraphe 1 de l'article 18, les disposi-
stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c in provisions of subparagraph (a), of tions des alineas a), b) ou c) du paragra-
ihren jeweiligen Beziehungen zueinander subparagraph (b) or of subparagraph (c) phe 1 de l'article 6 qu'elles sont con-
vereinbart haben. of paragraph 1 of Article 6, they have venues d'appliquer dans leurs relations
agreed to apply in their relations with one mutuelles.
another.
(3) Haben zwei oder mehr Vertragspar- 3. ff two or more Contracting Parties 3. Si deux ou plusieurs Parties Contrac-
teien, wenn dieses Übereinkommen für have not, when this Agreement comes tantes ne sont pas parvenues a un accord
sie in Kraft tritt, noch keine Vereinbarung into force in relation to them, concluded relatif ä l'application des dispositions
über die Anwendung der in Absatz 2 an arrangement on the application of the visees au paragraphe precedent du pre-
genannten Bestimmungen sowie gege- provisions referred to in the preceding sent article et, le cas echeant, a un accord
benenfalls noch keine Vereinbarung nach paragraph and, as the case may be, an vise au paragraphe 2 de l'article 7, lors de
Artikel 7 Absatz 2 treffen können, so wird agreement of the type referred to in l'entree en vigueur du present Accord a
dieses Üb,ereinkommen zwischen diesen paragraph 2 of Article 7, the Agreement leur egard, cet Accord ne prendra effet
Vertragsparteien erst zu dem Zeitpunkt shall not take effect between those entre ces Parties qu'au moment ou de tels
wirksam, wo derartige Vereinbarungen in Parties until such arrangements become accords deviendront applicables dans
ihren Beziehungen zueinander anwend- applicable in their relations with one leurs relations mutuelles.
bar werden oder, wenn es sich um einen another.
in Artikel 14 Absatz 3 bezeichneten euro-
päischen Staat handelt, am ersten Tag
des zweiten Monats nach Ablauf des
Monats, in dem seine Ratifikationsur-
kunde hinterlegt worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 notifi- 4. In the cases referred to in the 4. Dans les cas vises au paragraphe
zieren die betreffenden Vertragsparteien preceding paragraph of this Article, the precedent du present article, les Parties
nach Artikel 18 Absatz 1 den Zeitpunkt, Contracting Parties concerned shall give Contractantes en cause notifieront,
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
zu dem dieses Übereinkommen zwischen notice, in accordance with the provisions conformement aux dispositions du para-
ihnen wirksam wird. of Article 18, paragraph 1, of the date on a
graphe 1 de l'article 18, la date laquelle
which this Agreement will take effect le present Accord prendra effet entre
between them. elles.
Artikel 16 Article 16 Article 16
, (1) Dieses Übereinkommen bleibt auf 1. This Agreement shall remain in force 1 . Le present Accord demeurera en
unbestimmte Zeit in Kraft. indefinitely. vigueur sans limitation de duree.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses 2. However, any Contracting Party may 2. Toutefois, toute Partie Contractante
Übereinkommen jedoch nach Ablauf von denounce this Agreement after the expiry pourra denoncer le present Accord apres
fünf Jahren nach seinem erstmaligen of a period of flve years from the date on l'expiration d'une periode de cinq annees
Inkrafttreten durch Notifikation nach Arti- which the said Agreement first comes into a partir de la date d'entree en vigueur ini-
kel 18 Absatz 1 kündigen. Die Kündigung force by giving notice in accordance with tiale de cet Accord, en le notifiant confor-
wird sechs Monate nach ihrer Eintragung the provisions of Article 18, paragraph 1. mement aux dispositions du paragra-
durch den Generaldirektor des Internatio- Such denunciation shall not take effect phe 1 de l'articie 18. La denonciation ne
nalen Arbeitsamtes wirksam. until six months after it has been prendra effet que six mois apres avoir ete
registered by the Director-General of the enregistree par le Directeur general du
International Labour Office. Bureau international du Travail.
Artikel 17 Article 17 Article 17
(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach 1. After the ~xpiry of a period of five 1. Apres l'expiration d'une periode de
dem erstmaligen Inkrafttreten dieses years from the date on which this cinq annees a partir de la date d'entree en
Übereinkommens kann jede Vertragspar- Agreement first comes into force, any vigueur initiale du present Accord, toute
tei vom Generaldirektor des Internationa- Contracting Party may request the Partie Contractante pourra demander au
len Arbeitsamtes die Einberufung einer Director-General of the International Dtrecteur general du Bureau international
Tagung verlangen, um eine etwaige Revi- Labour Office to convene a meeting to du Travail de convoquer une reunion afin
sion des Übereinkommens zu prüfen. consider its possible revision. d'examiner sa revision eventuelle.
(2) Der Generaldirektor des Internatio- 2. On receipt of a request to this effect, 2. Des reception d'une demande ä cet
nalen Arbeitsamtes unterrichtet nach Ein- the Director-General of the International effet, le Directeur general du Bureau
gang eines entsprechenden Verlangens Labour Office shall inform the other international du Travail en informera les
die anderen Vertragsparteien hiervon und Contracting Parties thereof and, after autres Parties Contractantes et, apres
kann nach Anhörung der zuständigen consultation with the competent aut- consultation des autorites competentes
Behörden der Vertragsparteien eine horities of the Contracting Parties, may des Parties Contractantes, pourra convo-
Tagung der Vertreter der Vertragspar- convene a meeting of representatives of quer une reunion des representants des
teien und der Unterzeichnerstaaten ein- the Contracting Parties and the signatory Parties Contractantes et des Etats signa-
berufen. States. taires.
Artikel 18 Article 18 Article 18
(1) Die Notifikationen nach Artikel 2 1. The notifications referred to in Article 1. Les notifications visees au paragra-
Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 14 2, paragraph 3, Article 3, paragraph 2, phe 3 de l'articfe 2, au paragraphe 2 de
Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 15 Ab- Article 14, paragraphs 2 and 3, Article 15, I 'article 3, aux paragraphes 2 et 3 de
satz 2 und Absatz 4, sowie nach Arti- paragraphs 2 and 4, and Article 16, l'articie 14, aux paragraphes 2 et 4 de
kel 16 Absatz 2 sind an den Generaldi- paragraph 2, shall be addressed to the l'article 15 et au paragraphe 2 de l'article
rektor des Internationalen Arbeitsamtes Director-General of the International 16 seront adressees au Directeur general
zu richten. Labour Office. du Bureau international du Travail.
(2) Der Generaldirektor des Internatio- 2. The Director-General of the 2. Le Directeur general du Bureau inter-
nalen Arbeitsamtes macht den Vertrags- International Labour Office shall notify the national du Travail communiquera aux
parteien sowie den Unterzeichnerstaaten Contra'cting Parties and the signatory Parties Contractantes et aux Etats signa-
Mitteilung über States of- tai res:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsur- (a) the deposit of any instrument of a) le depöt de tout instrument de ratifica-
kunde, ratification; tion;
b) die Zeitpunkte des lnkrafttretens und (b) the dates of coming into force and of b) les dates d'entree en vigueur et d'effet
Wirksamwerdens dieses Übereinkom- taking effect of this Agreement in du present Accord, conformement aux
mens nach Artikel 15, accordance with the provisions of dispositions de l'article 15;
Article 15; and
c} jede nach Absatz 1 dieses Artikels (c) any notification received in pur- c) toute notification r~ue en application
eingegangene Notifikation. suance of the provIsIons of des dispositions du paragraphe pre-
paragraph 1 of this Article. cedent du present article.
Artikel 19 Article 19 Article 19
(1) Sobald dieses Übereinkommen in 1. As soon as this Agreement first 1. Des l'entree en vigueur initiale du
Kraft getreten ist, übermittelt der Gene- comes into force, a certified copy shall be present Accord, une copie certifiee
raldirektor des Internationalen Arbeits- provided by the Director-General of the conforme en sera communiquee au
amtes nach Artikel 102 der Charta der International Labour Office to the Secretaire general des Nations Unies par
Vereinten Nationen dem Generalsekretär Secretary-General of the United Nations le Directeur general du Bureau internatio-
der Vereinten Nationen eine beglaubigte for registration in accordance with Ar- nal du Travail aux fins d'enregistrement,
Abschrift zwecks Eintragung. ticle 102 of the Charter of the United conformement aux dispositions de l'arti-
Nations. cle 102 de la Charte des Nations Unies.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 69
(2) Der Generaldirektor des Internatio- 2. In accordance with Article 102 of 2. Conformement aux dispositions de
nalen Arbeitsamtes teilt nach Artikel 102 the Charter of the United Nations, the l'article 102 de la Charte des Nations
der Charta der Vereinten Nationen dem Director-General of the International Unies, le Directeur. general du Bureau
Generalsekretär der Vereinten Nationen Labour Office shall communicate to the international du Travail communiquera au
zwecks Eintragung jede Ratifikation und Secretary-General of the United Nations, Secretaire general des Nations Unies,
jede Kündigung mit, die ihm notifiziert for registration, any ratification and any aux fins d'enregistrement, toute ratifica-
worden ist. denunciation of which he has been tion et toute denonciation dont il aura
notified. re<;;u notification.
Artikel 20 Article 20 Article 20
( 1) Zwei oder mehr Vertragsparteien 1. Two or more Contracting Parties may 1. Deux ou plusieurs Parties Contrac-
können, soweit erforderlich, zwei- oder conclude bilateral or multilateral arrange- tantes pourront conclure, en tant que de
mehrseitige Übereinkünfte zur Anwen- ments for the application of this besoin, des arrangements bilateraux ou
dung dieses Übereinkommens treffen. Agreement. multilateraux pour l'application du pre-
sent Accord.
(2) Das Internationale Arbeitsamt 2. The International Labour Office shall 2. Le Bureau international du Travail
arbeitet eine Mustervereinbarung aus, um prepare a model arrangement to help in preparera un arrangement modele pour
den Abschluß der in Absatz 1 genannten concluding the administrative arrange- faciliter la conclusion des arrangements
Übereinkünfte zu erleichtern. ments referred to in the preceding para- vises au paragraphe precedent du pre-
graph. sent article.
Artikel 21 Article 21 Article 21
Je eine Urschrift des deutschen, engli- An original of each of the English, Un exemplaire original des textes fran-
schen, französischen, russischen und French, German, Russian and Spanish <;;ais, allemand, anglais, espagnol et russe
spanischen Wortlauts dieses Überein- texts of this Agreement shall be du present Accord sera depose aux archi-
kommens wird im Archiv des Internationa- deposited in the archives of the ves du Bureau international du Travail.
len Arbeitsamtes hinterlegt. Der engli- International Labour Office. The English Les textes fran<;;ais et anglais feront ega-
sche und französische Wortlaut sind glei- and French texts are equally auth- lement foi.
chermaßen verbindlich. oritative.
Zu Urkund dessen haben die hierzu In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes, ayant
gehörig bevollmächtigten Unterzeichner having deposited their respective depose leurs pleins pouvoirs respectifs,
dieses Übereinkommen unterschrieben. credentials, have signed this Agreement. ont signe le present Accord.
Geschehen zu Genf am 17. Oktober Done at Geneva this seventeenth day Fait ä Geneve, le 17 octobre 1980 en
1980 in fünf Urschriften in deutscher, of October 1980 in five original copies in cinq exemplaires originaux, en fran<;;ais,
englischer, französischer, russischer und English, French, German, Russian and en allemand, en anglais, en espagnol et
spanischer Sprache. Spanish. en russe.
Der Generaldirektor des Internationa- The Director-General of the Inter- Le Directeur general du Bureau inter-
len Arbeitsamtes übermittelt der Regie- national Labour Office shall transmit national du Travail communiquera des
rung jedes Unterzeichnerstaates beglau- certified copies of the text of this Agree- copies certifiees conformes du texte du
bigte Abschriften des Wortlauts dieses ment to the governments of each of the present Accord ä chacun des gouveme-
Übereinkommens. Signatory States. ments des Etats signataires.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Schlußakte
der Regierungskonferenz zur Annahme des Europäischen Übereinkommens
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen
bei vorübergehendem Aufenthalt
Final Act
of the Governmentat Conference for the final adoption of the European Agreement
concerning the provision of medical care
to persons during temporary residence
Acta final
de la Conference gouvernementale pour l'adoption de l'Accord europeen
concernant l'octroi des soins medicaux
aux personnes en sejour temporaire
1. Die Regierungskonferenz zur An- 1. The Governmental Conference for 1. La Conference gouvernementale
nahme des Europäischen Übereinkom- the adoption of the European Agreement pour' l'adoption de l'Accord europeen
mens über die Gewährung ärztlicher concerning the provision of medical care concernant l'octroi des soins medicaux
Betreuung an Personen bei vorüberge- to persons during temporary residence aux personnes en sejour temporaire a ete
hendem Aufenthalt wurde vom Internatio- was convened at Geneva by the convoquee ä Geneve par le Bureau inter-
nalen Arbeitsamt vom 14. bis 17. Oktober International Labour Office (ILO) from 14 national du Travail (BITI du 14 au 17 octo-
1980 nach Genf einberufen, um das Euro- to 17 October 1980 for the final adoption bre 1980 a l'effet d'adopter definitivement
päische Übereinkommen über die of the European Agreement conceming l'Accord europeen concernant l'octroi
Gewährung ärztlicher Betreuung an Per- the provision of medical care to persons des soins medicaux aux personnes en
sonen bei vorübergehendem Aufenthalt during temporary residence whose sejour temporaire, dont les dispositions
endgültig anzunehmen, dessen Bestim- provisions had been discussed . and avaient ete elaborees et approuvees par
mungen auf zwei vorbereitenden, approved by two preparatory meetings of deux reunions preparatoires d'experts
gemeinsam mit dem Europarat veranstal- governmental experts organised jointly gouvernementaux, organisees conjointe-
teten und in Genf vom 2. bis 6. Oktober with the Council of Europe and held in ment avec le Conseil de l'Europe, qui se
1978 und vom 1. bis 5. Oktober 1979 Geneva from 2 to 6 October 1978 and 1 to sont tenues a Geneve du 2 au 6 octobre
abgehaltenen Tagungen von Regierungs- 5 October 1979. 1978 et du 1• au 5 octobre 1979.
sachverständigen ausgearbeitet und
angenommen worden waren.
2. Die Regierungskonferenz tagte vom 2. The Governmental Conference met 2. La Conference gouvernementale a
14. bis 17. Oktober 1980 in Genf. Die at Geneva from 14 to 17 October 1980. siege a Geneve du 14 au 17 octobre
Regierungen folgender Staaten waren The Governments of the following States 1980. Etaient representes les gouverne-
vertreten: Belgien, Bjelorussische SSR, were represented: Austria, Belgium, Bye- ments des Etats designes ci-apres:
Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demo- lorussian SSR, Bulgaria, Cyprus, Czecho- Republique federale d'AJlemagne, Autri-
kratische Republik, Bundesrepublik slovakia, Denmark, Finland, France, che, Belgique, RSS de Bielorussie, Bulga-
Deutschland, Finnland, Frankreich, Grie- German Democratic Republic, Federal rie, Chypre, Danemark, Espagne, Fin-
chenland, Irland, Island, Italien, Luxem- Republic of Gerrnany, Greece, Hungary, lande, France, Gtece, Hongrie, lrlande,
burg, Malta, Niederlande, Norwegen, lreland, lceland, ltaly, Luxembourg, Malta, lslande, ltalie, Luxembourg, Malte, Nor-
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Netherlands, Norway, Poland, Portugal, vege, Pologne, Pays-Bas, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Tsche- Romania, Spain, Sweden, Switzerland, Republique democratique allemande,
choslowakei, Türkei, UdSSR, Ukrainische Turkey, Ukrainian SSR, USSR and the Roumanie, Royaume-Uni, Suade, Suisse,
SSR, Ungarn, Vereinigtes Königreich, United Kingdom. The following inter- Tchecoslovaquie, Turquie, RSS d'Ukraine
Zypern. Außerdem nahmen an der Konfe- national organisations were also re- et URSS. Assistaient en outre a la Confe-
renz folgende internationale Organisatio- presented at the Conference: the Central rence les organisations internationales
nen teil: die Kommission der Europäi- Commission for Rhine Navigation, suivantes: Commission centrale pour la
schen Gemeinschaften, die Weltorgani- Commission of the European Com- navigation du Rhin, Commission des
sation für Fremdenverkehr, die Zentral- munities, the World Tourism Organisation Communautes europeennes, Organisa-
kommission für die Rheinschiffahrt und and the International Social Security tion mondiale du tourisme et Association
die Internationale Vereinigung für Soziale Association. internationale de la securite sociale.
Sicherheit.
3. Die Regierungskonferenz bestätigte 3. In adopting subparagraph (b) of 3. En adoptant l'alinea b) de l'article 1
bei der Annahme des Artikels 1 Buch- Article 1 of the Agreement, the de l'Accord, la Conference gouvernemen-
stabe b des Übereinkommens, daß das Governmental Conference confirmed that tale a confirrne que l'Accord ne s'appli-
Übereinkommen sich nicht auf die Sozial- the Agreement did not apply to social querait pas a l'assistance sociale et
hilfe bezieht. assistance benefits. medicale.
4. Die Regierungskonferenz bestätigte 4. In adopting paragraph 1 of Article 3 of 4. En adoptant le paragraphe 1 de l'arti-
bei der Annahme des Artikels 3 Absatz 1 the Agreement, the Governmental cle 3 de l'Accord, la Conference gouver-
des Übereinkommens, daß neben den Conference confirmed that it would not be nementale a confirme qu'il n'y aurait pas
Bestimmungen jeder anderen Überein- necessary to apply, concurrently with the lieu d'appliquer, parallelement aux dispo-
kunft über Soziale Sicherheit. die im provisions of any social security sitions de toute convention de securite
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 71
gegenseitigen Einvernehmen der Ver- convention maintained in force by mutual sociale maintenues en vigueur d'un com-
tragsparteien aufrechterhalten worden agreement between the Contracting mun accord entre les Parties Contractan-
ist, eventuell weitergehende Bestimmun- Parties concerned, the provisions of the tes en cause, les dispositions eventuelle-
gen des vorliegenden Übereinkommens Agreement which might be more ment plus favorables de l'Accord. Toute-
keine Anwendung finden. Ist jedoch der favourable. However, if the personal fois, si le champ d'application personnel
persönliche Geltungsbereich des vorlie- scope of the Agreement was wider than de l'Accord est plus etendu que celui de la
genden Übereinkommens ausgedehnter that of the convention maintained in force, convention maintenue en vigueur, les
als derjenige der aufrechterhaltenen the protected persons who did not come personnes protegees qui n'entrent pas
Übereinkünfte über Soziale Sicherheit, so within the scope of that convention but dans le champ d'application de cette
gilt das vorliegende Übereinkommen für came within that of the Agreement, would convention, mais qui entrent dans celui
die geschützten Personen, die nicht vom benefit from the provisions of this de I' Accord, beneficient des dispositions
persönlichen Geltungsbereich der auf- Agreement. Similarly, if persons who de cet Accord. De meme, si des person-
rechterhaltenen Übereinkünfte über came within the personal scope of such a nes qui entrent dans le champ d'applica-
Soziale Sicherheit erfaßt sind, jedoch convention could not claim medical care tion personnel d'une teile convention
unter den persönlichen Geltungsbereich during temporary residence under that n'ont pas droit aux soins medicaux au
des vorliegenden Übereinkommens fal- convention, they would be able to do so cours d'un sejour temporaire au titre de
len. Ebenso gilt dieses Übereinkommen under the Agreement. cette convention, elles sont admises ä
für Personen, die zum persönlichen Gel- beneficier de l'Accord.
tungsbereich einer solchen Übereinkunft
gehören und nach dieser keinen
Anspruch auf ärztliche Betreuung haben.
Die Regierungskonferenz bestätigte wei- Furthermore, the Governmental Con- En outre, la Conference gouvernementale
terhin, daß der Ausdruck „entsprechende ference confirmed that the term "cor- a confirme que les termes •dispositions
Bestimmungen" sich auf die Bestimmun- responding provisions" referred to the correspondantes• se referent aux dispo-
gen über die Gewährung ärztlicher 'provisions concerning the grant of sitions concemant l'octroi des soins
Betreuung an Personen bei vorüberge- medical care to persons during temporary medicaux aux personnes en sejour tem-
hendem Aufenthalt der aufrechterhalte- residence, of the social security poraire de la convention de securite
nen Übereinkünfte über Soziale Sicher- convention maintained in force. sociale maintenue en vigueur.
heit bezieht.
5. Die Regierungskonferenz bestätigte 5. The Governmental Conference also 5. La Conference gouvernementale a
ferner, daß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 nicht confirmed that the second sentence of egalement confirrne que la deuxieme
so auszulegen ist, daß die in Betracht Article 4, paragraph 1, should not be phrase du paragraphe 1 de I' article 4 ne
kommende Person bei leichten Erkran- interpreted to mean that, in case of minor doit pas etre interpretee dans le sens que
kungen keine ärztliche Betreuung mehr illness, the persons concerned would l'interesse, en cas de maladie benigne, ne
erhält, wenn sie sich ihrem Wunsche ent- cease to receive medical care should they recevra plus de soins medicaux lorsqu'il
sprechend während der Dauer der ärztli- express their desire to remain, during the manifestera le desir de rester, pendant la
chen Betreuung weiterhin im Hoheitsge- period of medical care, on the territory of duree des soins mediaux, sur le territoire
biet des Aufenthaltsstaates aufhält, the country of temporary residence even du pays de sejour, meme si son etat,
obwohl es ihr Zustand nach ärztlicher though their state of health, in medical selon l'avis medical, lui permet de retour-
Beurteilung erlaubt, in das Hoheitsgebiet opinion, permits them to retum to the ner sur le territoire de la Partie Contrac-
der Vertragspartei, in dem sie wohnt, territory of the Contracting Party where tante ou il reside.
zurückzukehren. they reside.
Die Regierungskonferenz bestätigte bei In adopting paragraph 5 of Article 4 of En adoptant le paragraphe 5 de l'article 4
der Annahme des Artikels 4 Absatz 5 des the Agreement, the Governmental Con- de l'Accord, la Conference gouvernemen-
Übereinkommens, daß diese Bestimmung ference confirmed that the provisions of tale a confirme que les dispositions de ce
so auszulegen ist, daß das Übereinkom- this paragraph should be understood to paragraphe doivent etre interpretees
men für eine in Artikel 4 Absatz 5 bezeich- mean that the Agreement shall only be dans le sens qua I' Accord sera applicable
nete Person nur insoweit gilt, als die applicable to persons covered by a une personne visee au paragraphe 5 de
ihrem Gesundheitszustand entspre- paragraph 5 of Article 4 in so far as the l'article 4 exclusivement lorsque les soins
chende ärztliche Betreuung nicht dieje- medical care required by their condition is medicaux requis par son etat ne sont pas
nige Betreuung ist, derentwegen sie sich not that for which they went to the ceux pour lesquels eile s' est rendue sur le
in das Hoheitsgebiet der betreffenden territory of the Contracting Party territoire de la Partie Contractante
Vertragspartei begeben hat. concerned. concemee.
6. Die Regierungskonferenz bestätigte 6. In adopting paragraph 2 of Article 13 6. En adoptant le paragraphe 2 de l'arti-
bei der Annahme des Artikels 13 Absatz 2 of the - Agreement, the Governmental cle 13 de I' Accord, la Conference gouver-
des Übereinkommens, daß die Staaten Conference confirmed that States nementale a confirme qua les Etats
durch Ratifikation Vertragsparteien des became Contracting Parties to the deviennent Parties Contractantes ä
Übereinkommens werden. Sie stellte fest, Agreement by ratification. lt noted that, l'Accord par ratification. Elle a constate
daß nach der im Internationalen Arbeits- under the depositary practice of the que, selon la pratique du depöt en vigueur
amt geltenden Hinterlegungspraxis International Labour Office, this meant au Bureau international du Travail, cette
dieses Verfahren die Übermittlung einer the transmission, by a person empowered procedure impliquait la transmission par
Urkunde seitens der hierzu bevollmäch- to do so, of an instrument signifying the une personne düment qualifiee pour ce
tigten Person bedingt, womit der betref- consent of the State to be bound by the faire d'un instrument signifiant qu'un Etat
fende Staat sein Einverständnis zum Aus- Agreement but that such consent could consent ä etre lie par I' Accord mais aussi
druck bringt, durch das Übereinkommen also be expressed by means of qu'un tel consentement puisse etre
gebunden zu sein. Dieses Verfahren acceptance or approval where this was exprime par une acceptation ou une
ermöglicht es, dieses Einverständnis the appropriate national procedure. approbation, si telle est la procedure
auch in Form einer Annahme oder eines nationale appropriee.
Beitritts zum Ausdruck zu bringen, wenn
dies dem innerstaatlichen Verfahren ent-
spricht.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
7. Die Regierungskonferenz bekräftigte 7. The Governmental Conference 7. La Conference gouvernementale a
den in Artikel 20 Absatz 2 des Überein- confirmed the mandate which it had given confirme le mandat qui a ete confie au
kommens enthaltenen Auftrag an das to the International Labour Office under Bureau international du Travail aux ter-
Internationale Arbeitsamt, unter gebüh- paragraph 2 of Article 20 of the mes des dispositions du paragraphe 2 de
render Berücksichtigung der hierzu Agreement for the preparation of a modal l'article 20 de l'Accord, qui prevoient la
geführten Diskussion eine Musterverein- arrangement to assist in the conclusion of preparation d'un arrangement modele
barung auszuarbeiten, um den Abschluß bilateral or, multilateral arrangements pour faciliter la conclusion des arrange-
der in Artikel 20 Absatz 1 des Überein- foreseen in paragraph 1 of the said ments bflateraux ou multilateraux vises
kommens genannten Übereinkünfte zu Article, taking into account the discussion au paragraphe 1 dudit article, compte
erleichtern. on this subject. düment tenu de ses deliberations ä ce
sujet.
8. Die Regierungskonferenz nahm am 8. On 17 October 1980 the 8. La Conference gouvernementale a
17. Oktober 1980 das Europäische Über- Governmental Conference finally adopted adopte definitivement, le 17 octobre
einkommen über die Gewährung ärztli- the European Agreement concerning the 1980, l'Accord europeen concernant
cher Betreuung an Personen bei vorüber- Provision of Medical Care to Persons l'octroi des soins medicaux aux person-
gehendem Aufenthalt endgültig an, das during Temporary Residence, which was nes en sejour temporaire, qui a ete signe
vom Vorsitzenden und vom Stellvertre- signed by the President and Vice- par le President et le Vice-president de la
tenden Vorsitzenden der Konferenz President of the Conference. This Conference. Cet Accord, qui devra etre
unterzeichnet wurde. Das Übereinkom- Agreement, which shall be applied and applique et interprete conformement aux
men, das im Sinne der Beschlüsse der interpreted in accordance with the decisions de la Conference gouverne-
Regierungskonferenz durchzuführen und records of decisions of the Governmental mentale, est ouvert a la signature et a la
auszulegen ist, liegt nach seinem Arti- Conference, is open for signature and ratification de tout Etat europeen, confor-
kel 13 für alle europäischen Staaten zur ratification by all European States, in mement aux dispositions de son article
Unterzeichnung und Ratifikation sowie accordance with the provisions of Article 13, ainsi que, dans les conditions indi-
unter den in seinem Artikel 14 genannten 13 of the Agreement, and, subject to the quees a son article 14, a t'adhesion de
Bedingungen für jedes nichteuropäische conditions specified in Article 14 of the tout Membre non europeen de !'Organisa-
Mitglied der Internationalen Arbeitsorga- Agreement, for accession by all non- tion internationale du Travail.
nisation zum Beitritt auf. European Members of the International
Labour Organisation.
9. Die Regierungskonferenz erachtete 9. The Governmental Conference 9. La Conference gouvernementale a
es für zweckmäßig, das Europäische considered it useful that the European considere utile que l'Accord europeen
Übereinkommen über die Gewährung Agreement concerning the Provision of concernant l'octroi des soins medicaux
ärztlicher Betreuung an Personen bei vor- Medical Care to Persons during aux personnes en sejour temporaire soit
übergehendem Aufenthalt im Amtsblatt Temporary Residence should be publie au Bulletin officiel du Bureau inter-
des Internationalen Arbeitsamts zu veröf- published in the Official Bulletin of the national du Travail, ainsi que les dates
fentlichen, ferner die Zeitpunkte des International Labour Office, together with d'entree en vigueur et, le cas echeant,
lnkrafttretens und gegebenenfalls des dates of the coming into force and, if d'effet de l'Accord.
Wirksamwerdens des Übereinkommens. necessary, into effect of the Agreement.
10. Die Regierungskonferenz nahm 10. The Governmental Conference took 10. La Conference gouvernementale a
Kenntnis von den Bemühungen sowohl im note of the successful efforts made both pris acte des efforts accomplis tant dans
Europäischen Abkommen über Soziale through the European Convention on la Convention europeenne de securite
Sicherheit, das im Rahmen des Europa- Social Security concluded within the sociale conclue au sein du Conseil de
rats geschlossen wurde, als auch in den Council of Europa and through bilateral l'Europe que dans les conventions.bilate-
zweiseitigen Abkommen über Soziale social security conventions concluded rales de securite sociale conclues entre
Sicherheit, die zwischen den europäi- between the States Members of the les Etats europeens membres du Conseil
schen Mitgliedstaaten des Rates für Council of Mutual Ecoriomic Assistance d'assistance economique mutuelle pour
gegenseitige Wirtschaftshilfe geschlos- to ensure the provision of medical care to garantir l'octroi des soins medicaux aux ·
sen wurden, um die Gewährung ärztlicher persons during temporary residence. personnes en sejour temporaire.
Betreuung an Personen bei vorüberge-
hendem Aufenthalt sicherzustellen.
Sie drückte ihre Befriedigung aus, fest- lt noted with satisfaction that the new Elle a exprime sa satisfaction de consta-
stellen zu können, daß das am heutigen European Agreement which it had ter que le nouvel Accord europeen qu'elle
Tage von ihr angenommene neue Euro- adopted this day united these efforts in a adopte ce jour associe ces efforts dans
päische Übereinkommen diese Bemü- wider co-operation embracing all une cooperation elargie a l'ensemble des
hungen in einer erweiterten Zusammen- European States, in the spirit of the Final Etats europ~ens, dans l'esprit de l'Acte
arbeit zwischen der Gesamtheit der euro- Act of the Conference on Security and final de la Conference sur la securite et la
päischen Staaten im Geiste der Schluß- Co-operation in Europa. cooperation en Europa.
akte der Konferenz über die Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa zusam-
menfaßt.
Geschehen zu Genf am 17. Oktober Done at Geneva, this seventeenth day Fait ä Geneve ce 17 octobre 1980, en
1980 in fünf Urschriften in deutscher, of October 1980, in five original copies in cinq exemplaires originaux en allemand,
englischer, französischer, russischer und English, French, German, Russian and en anglais, en espagnot, en francais et en
spanischer Sprache. Die Urschriften wer- Spanish. The texts shall be deposited russe. Les textes seront deposes entre
den beim Generaldirektor des Internatio- with the Director-General of the les mains du Directeur general du Bureau
nalen Arbeitsamtes hinterlegt; dieser International Labour Office, who shall international du Travail qui en enverra des
übermittelt der Regierung jedes europäi- transmit certified copies to the copies certifiees conformes au gouverne-
schen Staates beglaubigte Abschriften. government of each European State. ment de chacun des Etats europeens.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonni ~en 18. Januar 1985 73
Gesetz
zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands
Vom 14. Januar 1985
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 13. März 1984 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur
Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften bezüglich Grönlands wird zugestimmt.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2
Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
.. · Vertrag
zur Anderung der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands
Seine Majestät der König der Belgier, Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Uffe Ellemann-Jensen,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Minister für Auswärtige Angelegenheiten Dänemarks
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Gunnar Ri berholdt
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
der Präsident der Republik Griechenland, Ständiger Vertreter Dänemarks
der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Hans-Dietrich Genscher,
der Präsident Irlands,
Minister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
der Präsident der Italienischen Republik,
der Präsident der Republik Griechenland:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Theodoros Pangalos,
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Republik Griechenland
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß- der Präsident der Französischen Republik:
britannien und Nordirland - Roland Dumas,
Minister für Europafragen der Französischen Republik
gestützt auf Artikel 96 des Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Präsident Irlands:
Peter Barry,
gestützt auf Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Euro- Minister für Auswärtige Angelegenheiten Irlands
päischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der Präsident der Italienischen Republik:
gestützt auf Artikel 204 des Vertrags zur Gründung der Euro- Giulio Andreotti,
päischen Atomgemeinschaft, Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik
in Erwägung nach~tehender Gründe:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Die Regierung des Königreichs Dänemark hat dem Rat einen Colette Flesch,
Entwurf zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäi- Minister für Auswärtige Angelegenheiten
schen Gemeinschaften vorgelegt; darin ist vorgesehen, diese der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Verträge nicht mehr auf Grönland anzuwenden und eine neue
Regelung der Beziehungen zwischen den Gemeinschaften Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
und Grönland einzuführen. W. F. van Eekelen
Staatssekretär im Auswärtigen Amt der Niederlande
In Anbetracht der besonderen Merkmale Grönlands ist
diesem Antrag stattzugeben und eine Regelung einzuführen, H. J. Ch. Rutten
die enge und dauerhafte Beziehungen zwischen den Gemein- Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
schaften und Grönland beibehält und deren gegenseitige Ständiger Vertreter der Niederlande
Interessen, insbesondere die Entwicklungserfordernisse
Grönlands, berücksichtigt. Ihre Majestät die Königin
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland:
Die Regelung für die überseeischen Länder und Hoheits- The Right Honourable Sir Geoffrey Howe Q. C., M. P.,
gebiete im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäi- Minister für Auswärtige und Commonwealth-
schen Wirtschaftsgemeinschaft stellt einen geeigneten Rah- Angelegenheiten
men für diese Beziehungen dar, wobei allerdings zusätzliche,
spezifische Bestimmungen für Grönland notwendig sind - Diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
haben beschlossen, die neue Regelung für Grönland ein- -
vernehmlich festzulegen, und haben zu diesem Zweck als Artikel 1
Bevollmächtigte bestellt:
In Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die
Seine Majestät der König der Belgier: Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
Leo Tindemans,
Minister für Außenbeziehungen des Königreichs Belgien ,,Dieser Vertrag findet auf Grönland keine Anwendung."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 75
Artikel 2 Artikel 5
In Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags zur Gründung der In Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird die Bezeichnung dung der Europäischen Atomgemeinschaft wird folgender
,,Dänemark" eingefügt.' Unterabsatz hinzugefügt:
,,Dieser Vertrag findet auf Grönland keine Anwendung."
Artikel 3
(1) Im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäi- Artikel 6
schen Wirtschaftsgemeinschaft wird folgender Artikel hinzu-
gefügt: (1) Dieser Vertrag wird von den Hohen Vertragsparteien
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert.
„Artikel 136a Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italie-
Die Artikel 131 bis 136 sind auf Grönland anwendbar, vor- nischen Republik hinterlegt.
behaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem (2) ~eser Vertrag tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sind bis
Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu dahin nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden, so
diesem Vertrag." tritt er am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinter-
(2) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll über die Son- legung der Ratifizierungsurkunde des Unterzeichnerstaats
derregelung für Grönland wird dem Vertrag zur Gründung der folgt, der als letzter diese Förmlichkeit erfüllt.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt. Das im
Anhang zur Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 enthaltene Artikel 7
Protokoll Nr. 4 betreffend Grönland wird aufgehoben.
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer
und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei der Wortlaut in
Artikel 4
jeder dieser acht Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er
Die Liste in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Euro- wird im Archiv der R~gierung der Italienischen Republik hinter-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch die Erwähnung legt, die der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
Grönlands ergänzt. eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am dreizehnten März neunzehn-
hundertvierundachtzig.
Protokoll
über die Sonderregelung für Grönland
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarkt- Die Kommission schlägt dem Rat, der mit qualifizierter Mehr-
organisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in heit beschließt, Übergangsmaßnahmen vor, die sie aufgrund
Grönland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt unter des lnkrafttretens der neuen Regelung hinsichtlich der Wah-
Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorgani- rung der in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zur Gemein-
sation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie schaft erworbenen Rechtsansprüche der Personen und hin-
ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen glei- sichtlich der Regelung der Verhältnisse im Bereich der von der
cher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwi- Gemeinschaft in dieser Zeit Grönland gewährten Finanzhilfe
schen der Gemeinschaft und der für Grönland zuständigen für notwendig erachtet.
Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der
Gemeinschaft zu den grönländischen Fischereizonen für die Artikel 3
Gemeinschaft zufriedenstellend sind.
In Anhang I des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember
(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und
betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Ein- Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird
führung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des folgendes hinzugefügt:
Artikels 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt- ,,6. Besonderes Gemeinwesen im Königreich Dänemark:
schaftsgemeinschaft beschlossen. - Grönland."
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-isländischen Vereinbarung
über die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 20. Mal 1954
und über die Bildung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen
Vom 11. Dezember 1984
Die durch Notenwechsel vom 27. November 1984 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deut~chland und der Regierung der Republik Island
geschlossene Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des
deutsch-isländischen Handelsabkommens vom 20. Mai 1954 (BAnz.
Nr. 124/54) sowie über die Bildung· eines Regierungsausschusses für Wirt-
schaftsfragen ist
am 27. November 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Der Botschafter gegenüber der Regierung der Republik Island innerhalb von
der Bundesrepublik Deutschland drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Reykjavik, den 27. November 1984 4. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens an
Herr Minister, unbefristet solange, bis sie von einer der beiden Regierun-
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- gen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-
republik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen: lich gekündigt wird.
1. Das Handelsabkommen vom 20. Mai 1954 zwischen der Falls sich die Regierung der Republik Island mit den unter
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden
rung der Republik Island ist insbesondere durch das erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Regierung ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island gegen- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
standslos geworden. Die Gültigkeitsdauer des Abkommens die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
vom 20. Mai 1ß54 und der Zusatzvereinbarungen und Anla- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
gen soll deshalb mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgezeichnetsten Hochachtung.
enden.
Jörg Krieg
2. Zur Erörterung wirtschaftlicher Themen, die für beide Sei-
ten von Interesse sind, werden die beiden Regieru_ngen
einen Regierungsausschuß für Wirtschaftsfragen bilden,
An den
der auf Wunsch einer der beiden Regierungen zusammen-
Außenminister
tritt.
der Republik Island
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern Herrn Geir Hallgrimsson
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Reykjavik
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 77
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Re~kjavik, den 27. November 1984
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. November 1984 zu bestätigen, mit
welcher Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island vor-
schlagen. Ihre Note lautet wie folgt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-
haltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser
Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Geir Hallgrimsson
An den
Botschafter der
Bundesrepublik
Deutschland
Reykjavik
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1984
In Bangui ist am 8. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 8. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-
Artikel 3
afrikanischen Republik,
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
gen und zu vertiefen, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
sind wie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Artikel 1 che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
licht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in gungen.
Worten: eine Milli<>n fünfhunderttausend Deutsche Mark) für
das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende Artikel 5
(Brückenbaumaßnahmen)", wenn nach Prüfung die Förde-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungswürdigkeit festgehalten worden ist, zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge bevorzugt genutzt werden.
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von
Regionalstraßen in Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Bangui am 8. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harro Adt
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Guy Darlan
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 79
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1984
In Antananarivo ist am 11. Oktober 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 11 . Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
übe-r Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
und Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-
reneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
tischen Republik Madagaskar, Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge
beziehungsweise Leistungsverträge nach Unterzeichnung des
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen wor-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- den sind.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bevvußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regie- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
rungsverhandlungen vom 4. Juli 1984, Punkt 2.1.4 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Artikel 1
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Repu-
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und blik Madagaskar erhoben werden.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft- Artikel 6
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Republik Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 11. Oktober 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Ampy Portos
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 11. Oktober
1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Ausrüstungsgegenstände
b) Ersatzteile und Materiallieferungen
c) Grundstoffe und Halbfabrikate
Die Lieferungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
Die vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt
a) für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusam-
menarbeit
b) für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und
c) für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-
republik Deutschland stammen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 13. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Italien am 30. Mai 1984
in Kraft getreten.
Italien hat seine Ratifikationsurkunde am 30. April 1984 in Washington, Lon-
don, Moskau und Mexiko hinterlegt und hat dabei erklärt, die italienische
Regierung sei der Auffassung, daß das Übereinkommen nicht dahin ausgelegt
werden könne, als modifiziere es in irgendeiner Weise den gegenwärtigen
Stand des Völkerrechts hinsichtlich der Grundsätze der Staaten-
verantwortlichkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1984 (BGBI. II S. 1010).
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
. Bekanntmachung_
von Änderungen der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 13. Dezember 1984
Die Versammlung des Berner Verbandes hat am 2. Oktober 1979 folgende
Änderungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971
(BGBI. 1973 II S. 1069) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 22 (2) (a) (vi), "triennial" is - a l'article 22.2) a) vi), «triennal» est - in Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; wird „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
,,Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 22 (4) (a), "third" is replaced - a l'article 22.4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 22 Abs. 4 Buchstabe a wird
by "second"; est remplace par «tous les deux ans•; „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt;
- in Article 23 (6) (a) (ii), "triennial" is - a l'article 23.6) a) ii), .. triennal» est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; wird „Dreijahres-Haushaltsplans"
durch „Zweijahres-Haushaltsplans"
ersetzt;
- in Article 23 (6) (a), item (iii) is deleted; - a l'article 23.6) a), le point iii) est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a wird
supprime; Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Übereinkunft am
19. November 1984 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1984 (BGBI. II S. 799).
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung .
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1984
In Dhaka ist am 14. November 1984 ein Abkommen
· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 14. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM (in Worten:
und
achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
2) Weitere Mittel zur Finanzierung der unter Absatz 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Buchstaben c und d bezeichneten Vorhaben werden wie folgt
aufgebracht:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
republik Bangladesch, a) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusam-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- menarbeit vom 16. November 1982 zugesagten
gen und zu vertiefen, 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) wird ein Finanzierungsbeitrag bis zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 14 400 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen vier-
gen die Grundlage dieses Abk~mmen ist, hunderttausend Deutsche Mark) entnommen.
b) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwi-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-
zielle Zusammenarbeit vom 17. Januar 1984 zugesagte
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom
Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:
14. November 1984 über die Regierungsverhandlungen in
zehn Millionen Deutsche Mark) wird umgewidmet.
Dhaka vom 14. November 1984
3) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 im
sind wie folgt übereingekommen: Gesamtbetrag von 104 400 000,- DM (in Worten: einhundert-
vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden wie
Artikel 1 folgt verwendet:
1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 83
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Artikel 3
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Finanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch er-
Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge
hoben werden.
nach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind,
b) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-
Artikel 4
sche Mark) für das Vorhaben „Einführung der digitalen Ver-
mittlungstechnik", wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
würdigkeit festgestellt worden ist, den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
c) bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünf-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hunderttausend Deutsche Mark) für die Aufstockung des
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Vorhabens „Bevölkerungsprogramm II",
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
d) bis zu 16 900 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
neunhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
„Eisenbahnsignalausrüstungen", wenn nach Prüfung die benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men erforderlichen Genehmigungen.
4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-
Artikel 5
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Durchführung und Betreuung der in Absatz 3 Buchstaben b deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
und d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Abkommen Anwendung. bevorzugt genutzt werden.
5) Die in Absatz 3 Buchstaben b und d bezeichneten Vorha-
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Artikel 6
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung· der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsver- Artikel 7
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft. ·
Geschehen zu Dhaka am 14. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Botschafter
Dr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Joint Secretary A. Z. Khan
Ministry of Finance
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 14. November 1984
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 14. November 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt. ·
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
' Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1984
In Daressalam ist am 11 . Oktober 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 11 . Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 85
-- Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deraufbau und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bun-
und
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
ten Republik Tansania, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Finanzierungsvertrags in der Vereinigten Republik Tansania
gen und zu vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Ergebnisse Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
der deutsch-tansanischen Regierungskonsultationen vom che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
9. November 1983 - men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-
sind wie folgt übereingekommen: falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und L~istun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi- bevorzugt genutzt werden.
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Artikel 6
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesr.epublik Deutsch-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
nach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wie- Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 11. Oktober 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christei Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
RuthTnda
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 11. Oktober 1984 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 11. Oktober 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Hauptbauteile (Drehgestelle und Dieselmotoren) und Ersatzteile für aus Mitteln
der Programmbestimmten Warenhilfen I und II (AL 75 66 086 und AL 78 67 906)
beschaffte Diesellokomotiven der Tanzania Railways Corporation;
b) zusätzliche Werkstattausrüstungen und weiterer Einsatz von Werkstattberatern
zur Ergänzung der aus der Projektbestimmten Warenhilfe III (AL 78 67 914)
finanzierten Lieferungen und Leistungen für die Tanzania Railways Corpo~ation;
c) Hauptbauteile, Ersatzteile, Prüfstände und Fachkräfte zur Einweisung von Werk-
stattpersonal für die im Rahmen der Projektbestimmten Warenhilfen für die Tan-
zania-Zambia Railway Authority (TAZARA 1, II und III; AL 80 67 563, AL 80 67 886
und AL 82 65 415) ~elieferten'Diesellokomotiven;
d) Chemikalien für die Spanplattenherstellung in dem Holzindustriekomplex
Te~bo Chipboards Ltd.;
e) Viehwaagen für die Tanzania Livestock Development Authority.
Die für die Lieferungen und Leistungen nach den Buchstaben a bis e annähernd
vorgesehenen Beträge ergeben sich aus Ziffer 1 Absatz 2 des Memorandums über
die Ergebnisse der tansanisch-deutschen Regierungskonsultationen vom
9. November 1983.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 17. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Guinea am 1. Juni 1984
Haiti am 8. Juni 1984
Nauru am 16. Juni 1984
in Kraft getreten.
Guinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti
seine Ratifikationsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine
Beitrittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1984 (BGBI. II S. 608).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 17. Dezember 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Guinea am 1. Juni 1984
Haiti am 8. Juni 1984
Nauru am 16. Juni 1984
in Kraft getreten.
Guinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti
seine Beitrittsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine Bei-
trittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1984 (BGBI. II S. 610).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1984
In Brazzaville ist am 13. November 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Wasserversorgung ländlicher Zentren (Phase II) ein Darle-
hen bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünfhun-
und
derttausend Deutsche Mark),
die Regierung der Volksrepublik Kongo,
c) Managementunterstützung der Zementfabrik Cidolou in
Loutete, Aufstockung des Finanzierungsbeitrages bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
Mark),
republik Kongo,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den ist.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen und zu vertiefen,
der Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
in der Volksrepub_lik Kongo beizutragen, Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo
Artikel 1 durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
licht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- solche Maßnahmen verwendet werden.
den Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, zwei Dar1ehen und für notwendige Begleitmaß- Artikel 2
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
„Zementfabrik Cidolou in Loutete" einen Finanzierungsbeitrag
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden
bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Millionen DM (in Worten: fünf
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwi-
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, nämlich für die Vorha-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
ben
der Dar1ehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
a) Projektbestimmte Warenhilfe (ATC III) ein Dar1ehen bis zu den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), tenden Rechtsvorschriften unter1iegen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 89
(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in men erforderlichen Genehmigungen.
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Artikel 5
ren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 3
rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditan- benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Artikel 6
Volksrepublik Kongo erhoben werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 4 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des gegenteilige Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 7
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 13. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Armin Hiller
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Der Botschafter, Generalsekretär
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
und Kooperation
W. A. Ndessabeka
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1984
In Lima ist am 22. November 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 22. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
und Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Peru, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
gen und zu vertiefen, liegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Republik Peru beizutragen - Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru
erhoben werden, frei.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
licht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die folgenden Vor- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
haben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
gestellt ist, Darlehen zu erhalten: keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
- Bewässerungsprogramm südliche Andenzone: bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
bis zu 15 Millionen DM und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark); kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
- Bewässerungsvorhaben Jequetepeque:
bis zu 12 Millionen DM Artikel 5
(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark); Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
- Ländliches Entwicklungsprogramm Oxapampa: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
bis zu 20 Millionen DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark). lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 6
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Anwendung. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Kraft.
Geschehen zu Lima am zweiundzwanzigsten November
neunzehnhundertvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in
deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Luis Percovich Roca
Außenminister von Peru
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 91
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 20. Dezember 1984
Auf die mit Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459) veröffent-
lichten Einsprüche Frankreichs und Italiens gegen die Erklärung der Vereinig-
ten Staaten zu Artikel 10 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internatio!lale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (ATP) - BGBI. 197411 S. 565-, haben die Vereinigten Staaten dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. September 1984 folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
"The United States considers that under the clear language „Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß aufgrund
of article 10 [of the Agreement], as confirmed by the negoti- der unmißverständlichen Formulierung des Artikels 1O [des
ating history, any State party to the Agreement may file a dec- Übereinkommens], die auch durch den Verhandlungsverlauf
laration under that article. The United States therefore con- bestätigt wird, jeder Vertragsstaat des Übereinkommens eine
siders that the objections of ltaly and France and the declar- Erklärung nach jenem Artikel abgeben kann. Die Vereinigten
ations that those nations will not be bound by the Agreement Staaten sind deshalb der Auffassung, daß die Einsprüche Ita-
in their relations with the United States are unwarranted and liens und Frankreichs und die Erklärungen, daß diese Staaten
regrettable. The United States reserves its rights with regard in ihrem Verhältnis zu den Vereinigten Staaten durch das
to this matter and proposes that the parties continue to Übereinkommen nicht gebunden sein werden, ungerechtfertigt
attempt cooperatively to resolve the issue." und bedauerlich sind. Die Vereinigten Staaten behalten sich
ihre Rechte in dieser Angelegenheit vor und regen an, daß die
Parteien sich weiterhin gemeinschaftlich um eine Lösung der
Frage bemühen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 24. Juni 1983 (BGBI. II S. 462) und vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459).
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1984
In Kingston ist am 20. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 20. November 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
und
republik Deutschland und der Regierung von Jamaika durch
die Regierung von Jamaika - andere Vorhaben ersetzt werden.
Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maß-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
nahmen verwendet wird.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 2
gen und zu vertiefen, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
derDarfehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung trlge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in Jamaika beizutragen - Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-
sind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der
lehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge
Regierungsverhandlungen in Kingston vom 28. November bis
Ist, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
2. Dezember 1983 wie folgt übereingekommen:
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Artikel 1
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
licht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Artikel 3
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
lehen und Finanzierungsbeiträge im Gesamtbetrag bis zu Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Mark) zu erhalten. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu ver- erhoben werden.
wenden:
Artikel 4
a) Darfehen bis zu insgesamt 23 000 000,- DM (in Worten:
dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Finanzie- Die Regierung von Jamaika überfäßt bei den sich aus der
rung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamaikani- Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
schen Energieprogramms, wenn nach Prüfung die Förde- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
rungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben festgestellt wor- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
den ist; ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
b) ein Darfehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio- Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
nen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenl<osten schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Genehmigungen.
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Artikel 5
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
gefügte·n Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darfehensgewäh-
Leistungsverträge nach dem 2. Dezember 1983 abge- rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
schlossen worden sind; den Ueferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
c) Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung
Artikel 6
eines Studien- und Fachkräftefonds II zur Vorbereitung und
Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen- Mft Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
arbeit. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 93
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 7
land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Erklärung abgibt. Kraft.
Geschehen zu Kingston am 20. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Wagner
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 20. November 1984 aus dem in Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b genannten Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung nicht-
traditioneller Industriezweige Jamaikas bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste
nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1984
In Tunis ist am 30. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 30. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21 . Dezember 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Tunesischen Republik - Rechtsvorschri~en unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
schen Republik, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen mers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- garantieren.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in der Tunesischen Republik beizutragen, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in Tunesien erhoben werden.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen beiden
Regierungen vom 2. bis 3. März 1982 in Bonn und das Ver-
handlungsprotokoll vom 4. März 1982 - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Artikel 1 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
1. ermöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt ani Main, für das Vorhaben
„Beschaffung von 2 Fischtrawlern" ein Darlehen bis zu
5,0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
aufzunehmen, Artikel 5
2. erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übri- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften in Höhe von lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
bis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen zweihun- land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik
derttausend Deutsche Mark) für den nicht aus Mitteln der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
tragswertes für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,
die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens für die Durchführung des in Nummer 1 Artikel 6
genannten Vorhabens abgeschlossen werden.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit der Unterzeichnung
in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Republik der
Artikel 2
Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, daß
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 erwähnten Beträge die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985 95
Bekanntmachung
. über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags
über zoll- und paßrechtliche Fragen,
die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 21. Dezember 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1984 zu dem Vertrag
vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei
Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1984 II S. 832) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag vom 27. April 1983 .nach seinem Artikel V Abs. 2
am 1. Februar 1984
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. November 1984 in Wien aus-
getauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über die Verlegung des Sitzes des Obersten Rückerstattungsgerichts
von Herford nach München
Vom 29. Dezember 1984
Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Rückerstattungsgerichts in
Herford vom 23. September 1983 wird nachstehend bekanntgemacht. Die
Regierungen der Drei Mächte und die Bundesregierung haben diesem
Beschluß mittlerweile zugestimmt.
Bonn, den 29. Dezember 1984
Der Bundesminister der Justiz
Hans A. Engelhard
Auf Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß
Artikel 1 Abs. 6 a der Satzung des Obersten Rückerstattungsgerichts
vorbehaltlich der Zustimmung der Drei Mächte der Sitz des Gerichts zum
1. Januar 1985 von Herford nach München verlegt.
Herford, den 23. September 1983
Der Präsident
des Obersten Rückerstattungsgerichts
Gunnar Lagergren
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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