Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 f\69
Bekanntmachung
zum deutsch-polnischen Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Vom 3. April 1985
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 1. November
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
(BGBI. 1975 II S. 618) ist durch Regierungsverein-
barung vom 22. März 1985 um zehn Jahre verlängert
worden.
Bonn, den 3. April 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schüßler
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. April 1985
In Cotonou ist am 8. Februar 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 8. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
· Zahn
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
republik Benin,
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
trags in der Volksrepublik Benin erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zuvertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in Benin beizutragen, - kehr den Passagieren und Lieferanten ctie freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
sind wie folgt übereingekommen: berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Artikel 1 ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gungen.
licht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzie- Artikel 5
rungsbeitrag bis zu 22 000 000 DM (in Worten: zweiund- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) für den beninischen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsanteil am gemeinsam mit der Republik Togo zu Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
finanzierenden Vorhaben „Wasserkraftwerk Nangbeto" zu gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
erhalten. bevorzugt genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Volksrepublik Ben in zu einem späteren Zeit- Artikel 6
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
führung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abkommen Anwendung. land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 8. Februar 1985 in zwei
Urschriften; jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Uhrig
Botschafter
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Frederic Affo
Minister·für Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 671
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 1985
In Kampala ist am 12. März 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend varöffentlicht.
Bonn, den 9. April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Protokolle über die Ergebnisse
und der deutsch-ugandischen Regierungsverhandlungen vom
21. Dezember 1983 sowie vom 16. November 1984 -
die Regierung der Republik Uganda -
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 1
Uganda,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Republik Uganda von der Kreditanstalt für Wieder-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gesamt 34 000 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Millionen
gen und zu vertiefen, Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Finanzierungsbeiträge werden, wenn nach Prüfung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, wie folgt ver-
wendet:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung a) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
in Uganda beizutragen, Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau- (2) Die in Absatz 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der
fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen- Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- Entwicklungsländern GmbH und die Gewährung des beteili-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und gungsähnlichen Darlehens werden nach Maßgabe der Sat-
Montage (Warenhilfen III und IV). Es muß sich hierbei um zung der Development Finance Company of Uganda Ltd. sowie
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen der mit dieser noch zu schließenden Finanzierungsverträge
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bewirkt.
verträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1984 (3) Die Regierung der Republik Uganda
abgeschlossen worden sind;
a) garantiert hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beteili-
b) in Höhe von 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millionen
gung und des beteiligungsähnlichen Darlehens die freie
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für eine Straßenunter-
Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammen-
haltungseinheit;
hang mit dem Beteiligungserwerb und der Gewährung des
c) in Höhe von 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer
Deutsche Mark) für Ersatzteile für Lokomotiven der ugandi- von anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder
schen Eisenbahngesellschaft; Liquidationserlöses sowie der Zinsen und Rückzahlungs-
beträge;
d) in Höhe von 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) für die Wiederherstellung b) verpflichtet sich im eigenen Namen und für die Bank of
landwirtschaftlicher Zentrallager und Uganda, der Development Finance Company of Uganda
e) in Höhe von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deut- Ltd. bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-
sche Mark) für den Studien- und Fachkräftefonds. über der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteili-
gungen in Entwicklungsländern GmbH keine Hindernisse in
(3) Zur Finanzierung der in Abs. 2 Buchstabe b, c und d auf- den Weg legen.
geführten Projekte werden auch die 11 000 000,- DM (in Wor- In gleicher Weise werden die Regierung der Republik
ten: elf Millionen Deutsche Mark) verwendet, die ursprünglich Uganda und die Bank of Uganda der Zahlung eines Ver-
für das Vorhaben „Salzgewinnungsanlage Lake Katwe" äußerungserlöses an die Deutsche Finanzierungsgesell-
(Regierungsabkommen vom 28. April 1982) vorgesehen schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH
waren. Damit stehen für das Vorhaben „Salzgewinnungs- durch einen Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteili-
anlage Lake Katwe" keine Mittel mehr zur Verfügung. gung keine Hindernisse in den Weg legen;
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es c) erteilt auf Antrag für die in Absatz 1 genannte Beteiligung
der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit- der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen- gen in Entwicklungsländern GmbH den „genehmigten
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Status" nach den in Uganda geltenden Gesetzen.
in Absatz 2 genannten Vorhaben von der KreQitanstalt für Wie-
(4) Die Regierung der Republik Uganda stellt die Deutsche
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungs-
Abkommen Anwendung.
ländern von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik äußerung oder der Liquidation der in Absatz 1 genannten
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda durch Beteiligung sowie mit deren Erträgen in Uganda erhoben
andere Vorhaben ersetzt werden. werden, frei.
(5) Erhöht sich die in Absatz 1 genannte Beteiligung durch
(6) Weitere Einzelheiten über die Verwendung der in die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung
Absatz 2 genannten Beträge, sowie die Bedingungen, zu der Republik Uganda in den Absätzen 3 und 4 übernommenen
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau und die Deutsche Finanzierungsgesellschaft
für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH von sämt-
Artikel 2 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in den
licht es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteili- Artikeln 1 und 2 erwähnten Verträge in Uganda erhoben
gungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, werden, frei.
a) ihre bisherige Beteiligung an der Development Flnance Artikel 4
Company of Uganda Ltd. in Höhe von 6 010 000,- USh (in
Worten: sechs Millionen zehntausend Ugandische Shilling) Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich
um bis zu 112 500 000,- USh (in Worten: einhundertzwölf aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Millionen fünfhunderttausend Ugandische Shilling) zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
erhöhen; kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteili-
b) der Development Finance Company of Uganda Ltd. ein gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
beteiligungsähnliches Darlehen in Höhe von bis zu tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
112 500 000,- USh (in Worten: einhundertzwölf Millionen ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
fünfhunderttausend Ugandische Shilling) zu gewähren. Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
in Entwicklungsländern GmbH einen Betrag bis zu Artikel 5
2000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Verfügung.· deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 673
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin land gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb
bevorzugt genutzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Kampala am 12. März 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Held
Für die Regierung der Republik Uganda
Onegi Obel
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 12. März 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
g) bis zu DM 2 Millionen für Treib- und Schmierstoffe für das Projekt „Straßen-
unterhaltungseinheit".
/
Die Waren und Leistungen zu a) bis f) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 10. April 1985
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der am
14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach seinem Artik.el 14
Abs. 4 Buchstabe b für die
Mongolei am 21. April 1985
in Kraft treten.
Die Mongolei hat die in Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe d
des Abkommens vorgesehene Erklärung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mal 1984 (BGBI. II S. 553).
Bonn, den 10. April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1985
In Ankara ist am 20. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 20. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 15.April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 675
Abkommen
zwischen der Regierung. der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik Türkei - Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zu $Chließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
Türkei, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
gen und zu vertiefen,
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
blik Türkei erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Türkei beizutragen, Artikel 4
bezugnehmend auf die türkisch-deutschen Konsultationen Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 2. bis der Darlehem.gewährung ergebenden Transporten von Perso-
5. Oktober 1984 in Ankara - nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
sind wie folgt übereingekommen: trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Artikel 1
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung
der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei- Artikel 5
Konsortiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für das Jahr 1984 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbal.l, deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
130 000 000,- DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen, werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 6
worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden: des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
a) Darlehen bis zu 27 500 000,- DM (in Worten: siebenund-
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten d~s Abkom-
teilweisen Mitfinanzierung des Braunkohletagebaus und
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
des Wärmekraftwerks Afsin-Elbistan;
b) Darlehen bis zu 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Millio- Artikel 7
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung
der Leittechnik sowie der Mittel- und Niederspannungs- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
anlagen für das Kraftwerk Kangal; zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
c) Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund- daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mit- innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik
finanzierung der Erweiterung des Braunkohlebergwerks Türkei erfüllt sind.
Beypazari;
d) Darlehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn
Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mitfinanzierung
des Südanatolischen Braunkohleprojekts (GAL); Geschehen zu Ankara, am 20. Dezember 1984 in zwei
e) Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Mil- Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Spra-
lione.~ Deutsche Mark) zur Finanzierung der Umstellung che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
von 01- und Kohlefeuerung bei türkischen Zementfabriken; Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
f) Darlehen bis zu 32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddrei-
ßig Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mitfinanzie-
rung des Wasserkraftwerks Kilickaya. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Leopold von Hassei
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a) bis f) bezeichneten Vor-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Für die Regierung der Republik Türkei
Türkei durch andere Vorhaben ersetzt werden. Yen ex Di n~men
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen
durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 18. April 1985
In Bonn ist am 29. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über den Erwerb und Besitz von privateigenen
Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik unterzeichnet worden.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Der
Tag an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in
Kraft tritt wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Bonn, den 18. April 1985
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Apel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 677
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen
durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
- in der Bundesrepublik Deutschland
Agreement
between the Government of the United States of America
and the Government of the Federal Republic of Germany
concerning the acquisition and possession of privately owned weapons
by personnel of the armed forces of the United States
in the Federal Republic of Germany
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die The Government of the United States of America and the
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Government of the Federal Republic of Germany -
in dem Wunsch, den Erwerb und Besitz von privateige- desiring to regulate the acquisition and possession of pri-
nen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten vately owned weapons by personnel of the armed forces of the
Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zu United States of America in the Federal Republic of Germany -
regeln -
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Artlcle 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Appllcability, Definitions
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf privateigene (1) This agreement applies to privately owned firearms, and
Schußwaffen und Gegenstände nach Artikel 5 des Personals to objects covered by Article 5, of personnel of the armed for-
der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, die für nichtdienst- ces of the United States which are not intended for official pur-
liche Zwecke bestimmt sind. poses.
(2) Im Sinne dieses Abkommen bedeutet (2) For purposes of this agreement
1. ,,Personal der Streitkräfte" 1. "Personnel of the armed forces" means
a) die Mitglieder des zu den Land-, See- oder Luftstreit- a) the personnel belonging to the land, sea or air armed
kräften gehörenden Personals der Vereinigten Staaten, forces of the United States, when such personnel are
wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstob- located in the territory of the Federal Republic of Ger-
liegenheiten in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik many in connection with their official duties;
Deutschland befindet;
b) die Mitglieder des die Streitkräfte der Vereinigten Staa- b) the civilian personnel accompanying the armed forces
ten begleitenden und bei ihnen beschäftigten Zivilper- of the United States and employed by them, so long as
sonals, soweit es sich nicht um Staatenlose, um Staats- these are not stateless persons, nationals of a state
angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nord- which is not a Party to the North Atlantic Treaty, nation:.
atlantikvertrags ist, um Staatsangehörige der Bundes- als of the Federal Republic of Germany, or persons who
republik Deutschland oder um Personen handelt, die have their ordinary residence there;
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
c) die Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder der c) the spouses and dependent children of the personnel
Mitglieder nach Buchstabe a oder b; described in subparagraph a) or b);
d) weitere Personen, die aufgrund gemeinsamer Festle- d) other persons who, on the basis of common deter-
gungen zwischen deutschen Behörden und Militärbe- minations between German authorities and military
hörden der Vereinigten Staaten den Personen nach authorlties of the United States, are equivalent to the
Buchstabe a, b oder c gleichgestellt sind. persons described in subparagraph a), b) or c);
2. ,,Schußwaffe" 2. "Firearm" means
a) ein tragbares Gerät, das zum Angriff, zur Verteidigung, a) a portable device which is intended for attack, for
zum Sport, zum Spiel, zur Jagd oder zur Signalgebung defense, for sport, for recreation, for hunting or for giving
bestimmt ist und bei dem Geschosse durch den Lauf signals and by which projectiles can be propelled
getrieben werden können, oder ein tragbares Gerät, through the barrel, or a portable devlce from which
aus dem beim Fehlen eines Laufes Munition verschos- ammunition can be fired in the absence of a barre!;
sen werden kann;
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
b) ein tragbares Gerät, das mit allgemein gebräuchlichen b) a portable device which can be converted into a device
Werkzeugen zu einem Gerät nach Buchstabe a umge- described in subparagraph a) with tools generally in
wandelt werden kann; use;
c) ein Gegenstand, der als wesentlicher Bestandteil für ein c) an object which serves as an essential component of a
unter Buchstabe a beschriebenes Gerät dient; das sind device described in subparagraph a); these are the bar-
der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kar- rel, the breech as well as the cartridge or shell chamber
tuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des insofar as this is not already a component of the barrel
Laufs ist, und bei kurzen Handfeuerwaffen das Griff- and, with short handguns, the frame as well as silencers;
stück sowie Schalldämpfer;
d) Munition (Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische d) ammunition (cartridge, shell, and pyrotechnic ammuni-
Munition), die zum Verschießen aus Geräten nach tion) which is intended to be fired from devices
Buchstabe a oder b bestimmt ist; described in subparagraph a) or b);
3. ,,privateigene Schußwaffe" 3. "Privately owned firearm" means
eine Schußwaffe, über die eine Person nach Nummer 1 die a firearm over which a person described in subparagraph 1
tatsächliche Gewalt ausübt und die ihr nicht von den Mili- exercises actual control and which has not been officially
tärbehörden der Vereinigten Staaten dienstlich überlassen issued to that person by the military authorities of the
worden ist. United States.
Artikel 2 Article 2
Erlaubnisse und deren Kontrolle Permits and Thelr Control
(1) Von den Militärbehörden der Vereinigten Staaten in der (1) The registration certificates issued by the military
Bundesrepublik Deutschland an Personal der Streitkräfte authorities of the United States in the Federal Republic of Ger-
gemäß den Militärvorschriften und -richtlinien für privateigene many to personnel of the armed forces accordlng to the military
Schußwaffen ausgestellte Anmeldebescheinigungen sind den regulations and guidelines for privately owned firearms shall
Erlaubnissen gleichgestellt, die nach dem Waffenrecht der be equivalent to the permits which authorize the acquisition
Bundesrepublik Deutschland zum Erwerb und Besitz von and possession of firearms according to the weapons law of
Schußwaffen berechtigen. Die Anmeldebescheinigung the Federal Republic of Germany. Except for ammunition listed
berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe in the Annex as prohibited, the registration certificate author-
bestimmten Munition, wenn die Berechtigung zum Munitions- izes its owner to acquire the ammunition intended for the fire-
erwerb in der Bescheinigung von der zuständigen Militär- arm if authorization for ammunition acquisition is noted on the
behörde vermerkt ist, ausgenommen derjenigen Munition, die certiflcate by the responsible military authority.
in der Anlage als verboten aufgeführt ist.
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn die (2) The equivalence under paragraph (1) is valid only if the
Anmeldebescheinigung in englischer und deutscher Sprache registration certificate is written in the English and the German
abgefaßt und mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Militär- language and is provided with the seal of the issuing military
behörde versehen ist. authority.
(3) Das Personal der Streitkräfte hat die Anmeldebescheini- (3) Personnel of the armed forces shall carry with them the
gung und einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich zu tragen registration certificate and an official identity card with photo
und auf Verlangen den zuständigen deutschen Polizeibeam- and present them on demand to the competent German police
ten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten vorzuzeigen, officials, or to those otherwise authorized to verify personal
wenn es eine Schußwaffe außerhalb der eigenen Wohnung mit identification, if they carry a firearm with them outside their
sich führt. own dwelling.
(4) Die Regelung des Artikels 8 bleibt unberührt. (4) The provisions of Article 8 remain unaffected.
Artikel 3 Article 3
Ablehnung und Rücknahme der Anmeldebescheinigungen Denlal and Withdrawal of Reglstration Certiflcates
(1) Die Militärbehörden der Vereinigten Staaten in der (1) The military authorities of the United States in the Fed-
Bundesrepublik Deutschland werden bei Personal der Streit- eral Republic of Germany shall deny to personnel of the armed
kräfte die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung über forces the issuance of a registration certificate for privately
privateigene Schußwaffen ablehnen, wenn owned firearms, if
1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die betreffende Person 1. indications are present that the person in question does not
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder possess the necessary reliability, or
2. die betreffende Person das 18. Lebensjahr nicht vollendet 2. the person in question has not completed his 18th year.
hat.
(2) Die Militärbehörden werden eine Anmeldebescheinigung (2) The military authorities shall withdraw a registration cer-
zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß ihr Inha- tificate if it subsequently becomes known that its owner does
ber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. not possess the necessary reliability.
(3) Eine Anmeldebescheinigung wird zurückgenommen, (3) A registration certificate shall be withdrawn if its owner
wenn ihr Inhaber aus dem Personal der Streitkräfte ausschei- ceases to belong to the personnel of the armed forces.
det.
(4) Die Militärbehörden werden Ersuchen deutscher Behör- (4) The military authorities shall comply with requests from
den nach Rücknahme von Anmeldebescheinigungen in German authorities for withdrawal of registration certificates in
begründeten Einzelfällen nachkommen. individual, well-founded cases.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 679
Artikel 4 Article 4
Pflichten und Berechtigungen Obligations and Authorizations
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß das Perso- The Parties to the agreement are in accord that personnel of
nal der Streitkräfte hinsichtlich der privateigenen Schußwaffen the armed forces must observe the following obligations and
folgende Pflichten zu beachten hat und ihm folgende Berech- that the following authorizations shall be granted those per-
tigungen eingeräumt werden: sonnel with respect to privately owned firearms:
1. Personen, die nicht zum Personal der Streitkräfte gehören, 1. Possession of privately owned firearms may be transferred
dürfen privateigene Schußwaffen nur überlassen werden, to persons who are not personnel of the armed forces only
wenn diese Personen alle Zoll- und Genehmigungserfor- if those persons fulfill all customs and licensing require-
dernisse des deutschen Rechts erfüllen und die Schußwaf- ments of German law and, in addition, the firearm carries an
fen außerdem ein von einer deutschen Behörde erteiltes official proof mark issued by a German authority or recog-
oder ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes nized in the Federal Republic of Germany.
amtliches Prüfzeichen tragen.
2. Privateigene Schußwaffen dürfen Dritten in folgenden Fäl- 2. Possession of privately owned firearms may be temporarily
len vorübergehend überlassen werden: transferred to third persons in the following cases:
a) auf einer von der zuständigen Behörde der Bundes- a) at a firing range approved by the responsible authority
republik Deutschland oder der Streitkräfte genehmigten of the Federal Republic of Germany or of the armed for-
Schießstätte; ces;
b) für die Zeit der Verwendung bei jagdlichen oder schieß- b) for the duration of use at hunting or sport shooting
sportlichen Veranstaltungen, wenn dem Dritten events if at the same time the registration certificate
zugleich die Anmeldebescheinigung und eine schriftli- and a written declaration of the transferor disclosing the
che Erklärung des Überlassers, aus der Dauer und Ver- duration and purpose of the transfer are delivered to the
wendungszweck des Überlassens hervorgehen, ausge- third person.
händigt werden.
3. Das Personal der Streitkräfte hat privateigene Schußwaf- 3. Personnel of the armed forces shall store privately owned
fen so aufzubewahren, daß sie gegen Diebstahl und unbe- firearms in such a way that they are secured against theft
fugten Zugriff Dritter gesichert sind. Es ist gehalten, das and unauthorized access by third persons. They shall
Abhandenkommen einer privateigenen Schußwaffe unver- report immediately the loss of a privately owned firearm to
züg!ich der zuständigen Militärbehörde anzuzeigen. the responsible military authority.
4. Privateigene Schußwaffen dürfen nicht schuß- und 4. Privately owned firearms may not be carried in public, read-
zugriffsbereit am Körper verborgen in der Öffentlichkeit ily accessible and ready for firing, if concealed upon the
geführt werden. body. .
5. Privateigene Schußwaffen dürfen schuß- und zugriffsbereit 5. Privately owned firearms may be carried in public, readily
in der Öffentlichkeit nur zu folgenden Zwecken geführt wer- accessible and ready for firing, only for the following pur-
den: poses:
a) zur Ausübung der Jagd, sofern der Jäger im Besitz eines a) for hunting, provided the hunter is in possession of a
von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik valid hunting permit issued by the responsible authori-
Deutschland ausgestellten gültigen Jagdscheins oder ties of the Federal Republic of Germany or of an equiv-
eines diesem gleichgestellten Jagdscheins ist; alent hunting permit;
b) zum Schießen auf schießsportlichen Veranstaltungen b) for shooting at sport shooting events, including compe-
einschließlich Wettkämpfen auf einer von der zuständi- titions, at a firing range approved by the responsible
gen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder der authority of the Federal Republic of Germany or of the
Streitkräfte genehmigten Schießstätte. armed forces.
6. Privateigene Schußwaffen dürfen vom Aufbewahrungsort 6. Privately owned firearms may be transported from a place
zu einem anderen Ort befördert werden, sofern die Waffe of storage to another place provided the weapon is not
nicht schuß- und zugriffsbereit ist und die Waffe im Zusam- readily accessible and ready for firing and is transported in
menhang mit einem Verwendungszweck nach Nummer 5 connection with a purpose described in paragraph 5 or for
oder aus sonstigen zwingenden Gründen transportiert other compelling reasons.
wird.
7. Das Personal der Streitkräfte ist beim Erwerb von Schuß- 7. Personnel of the armed forces are required, upon the acqui-
waffen gehalten, dem Überlasser die Anmeldebescheini- sition of firearms, to present the registration certificate to
gung vorzulegen und ihm eine von den Militärbehörden the transferor and to give him for his own records a dupli-
ausgestellte Zweitschrift der Anmeldebescheinigung für cate, issued by the military authorities, of the registration
seine Unterlagen zu übergeben. certificate.
8. Das Personal der Streitkräfte hat privateigene Schußwaf- 8. Personnel of the armed forces shall 'report privately owned
fen bei deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland firearms to the customs agencies upon their importation
den Zolldienststellen anzumelden und auf Verlangen vor- into the Federal Republic of Germany and shall produce
zuführen. them upon demand.
Artikel 5 Article 5
Verbotene Gegenstände Prohibited Objects
(1) Die Militärbehörden der Vereinigten Staaten stellen (1) The military authorities of the United States shall issue
keine Anmeldebescheinigungen für Gegenstände aus, die in no registration certificates for objects which are listed in the
der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt sind. Die Ver- Annex to this agreement. The Parties to the agreement shall
tragsparteien verständigen sich über eine Änderung oder come to an understanding about a revision or expansion of the
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Ergänzung der Anlage, soweit dies zur Anpassung an das Waf- Annex insofar as this is necessary for accommodation to the
fenrecht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. weapons law of the Federal Republic of Germany.
(2) Die zuständigen Militärbehörden können für den Erwerb (2) The responsible military authorities may approve excep-
von halbautomatischen Schußwaffen nach Nummer 1.5 der tions from the prohibition of paragraph (1) for the acquisition
Anlage und für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über and the exercise of actual control of semi-automatic firearms
sie Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 genehmigen, described in item 1.5 of the Annex to the extent necessary for
soweit dies für Schießsport- oder Sammlerzwecke erforderlich sport shooting and collectors' purposes. The other provisions
ist. Die sonstigen Vorschriften dieses Abkommens finden auf of this agreement shall apply with respect to these firearms.
diese Schußwaffen Anwendung.
Artikel 6 Article 6
Zusammenarbeit Cooperation
(1) Auf Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik (1) Upon request of the authorities of the Federal Republic
Deutschland teilen die Militärbehörden der Vereinigten Staa- of Germany, the military authorities of the United States shall
ten die Namen und Anschriften von Personen, auf deren disclose the names and addresses of persons in whose names
Namen privateigene Schußwaffen angemeldet worden sind, privately owned firearms have been registered as well as type,
sowie Art, Zahl und Kennzeichnung der angemeldeten Schuß- quantity and identification of the registered firearms.
waffen mit.
(2) Die Militärpolizei der Vereinigten Staaten wird dem Bun- (2) The military police of the United States...shall forward to
deskriminalamt über die örtlichen Polizeibehörden eine the Federal Criminal Police Office through the local police
Abschrift jedes Berichts über eine privateigen Schußwaffe authorities a copy of every report conceming a privately owned
übermitteln, die verlorengegangen oder gestohlen worden ist. firearm which has been lost or stolen.
(3) Auf Ersuchen der Militärbehörden der Vereinigten Staa- (3) Upon request of the military authorities of the United
ten teilt das Bundeskriminalamt den Militärbehörden mit, ob States, the Federal Criminal Police Office shall inform the mil-
eine Schußwaffe oder ein sonstiger Gegenstand zu den in der ltary authorities whether a firearm or other object is one of the
Anlage aufgeführten Gegenständen zählt. objects listed in the Annex.
Artikel 7 Article 7
Ausnahmen Exceptiona
Dieses Abkommen gilt nicht für This agreement shall not apply to
1. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, 1. air pressure, spring pressure and C02 weapons,
2. Einzelladerwaffen mit Zündnadel- oder Zündhütchen- 2. single-loading weapons with needle or percussion cap
zündung, aeren Modell vor dem Jahr 1871 entwickelt lgnition, whose modal was developed before the year 1871,
worden ist,
3. Vorderladerwaffen mit Funken- oder Luntenzündung, 3. muzzle-loading weapons with flint or match ignition,
4. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zuge- 4. alarm, irritant and signal weapons, which conform to the
lassenen Bauart entsprechen und das vorgeschriebene approved type of construction and carry the prescribed
Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bun- approval symbol of the Federal Physical-Technical Insti-
desanstalt tragen. tute.
Artikel 8 Article 8
Übergangsvorschriften Transitional Provisions
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens von den Militär- (1) Firearms registration certificates issued by the military
behörden der Vereinigten Staaten ausgestellten Anmeldebe- authorities of the United States before this agreement enters
scheinigungen für Schußwaffen gelten als Anmeldebescheini- into force shall be valid as registration certificates within the
gungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1; Anmeldebescheini- meaning of Article 2, paragraph (1); registration certificates for
gungen über Gegenstände gemäß der Anlage gelten noch bis objects listed in the Annex shall continue to be valid as regis-
zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- tration certificates within the meaning of Article 2, paragraph
mens als Anmeldebescheinigungen im Sinne des Artikels 2 (1) for one year after this agreement enters into force.
Absatz 1.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Verkaufseinrich- (2) Ammunition listed in item 13 of the Annex which is
tungen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten bereits vor- already on hand in the sales facilities of the armed forces of the
handene Munition nach Nummer 13 der Anlage darf noch bis United States when this agreement enters into force may be
zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkom- sold and acquired for one year after its entry into force; the
mens vertrieben und erworben werden; der Besitz und die Ver- possession and use of this ammunition is permitted for two
wendung dieser Munition innerhalb von zwei Jahren nach years after the agreement enters into force.
Inkrafttreten des Abkommens wird zugelassen.
Artikel 9 Article 9
Andere Vorschriften Other Provisions
Die Bestimmungen des Artikels VI des NATO-Truppensta- The provisions of Article VI of the NATO Status of Forces
tuts und des Artikels 12 des Zusatzabkommens zum NATO- Agreement and of Article 12 of the Supplementary Agreement
Truppenstatut über dienstlich zugelassene Waffen bleiben von to the NATO Status of Forces Agreement conceming officially
diesem Abkommen unberührt. permitted arms remain unaffected by this agreement.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 681
Artikel 10 Artlcle 10
Durchführungsmaßnahmen lmplementlng Measures
Die Militärbehörden der Vereinigten Staaten treffen alle zur The military authorities of the United States shall take all
Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. measures required for the implementation Öf this agreement. In
In Zweifelsfällen sind bei der Durchführung dieses Abkom- cases of doubt the principles prevailing in the weapons law of
mens die Grundsätze anzuwenden, die im Waffenrecht der the Federal Republic of Germany shall be applied when imple-
Bundesrepublik Deutschland gelten. menting this agreement.
Artikel 11 Artlcle 11
Inkrafttreten Entry lnto Force
Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an This agreement shall enter into force one month afterthe day
dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der upon which the Govemment of the Federal Republic of Ger-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert, daß many notifies the Govemment of the United States of America
die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des that the domestic prerequisites for its entry into force have
Abkommens erfüllt sind. been fulfilled.
. Geschehen zu Bonn am 29. November 1984 in zwei Urschrif- Done at Bonn on November 29, 1984 in two originals, each
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder in the English and the German language, both texts being
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland For the Govemment
of the United States of America
Dr. Franz Bertele
William M. Woessner
Für die Regierung For the Govemment
der Vereinigten Staaten von Amerika of the Federal Republic of Germany
William M. Woessner Dr. Franz Bertele
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage Annex
Gegenstände nach Artikel 5 Absatz 1 Objects under Article 5, Paragraph (1)
1. Schußwaffen, die 1. Firearms which
1.1 über den für Jagd- und Sportzwecke üblichen 1.1 beyond the extent usual for hunting and sporting pur-
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammenge- poses, can be folded together, telescoped together,
schoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden kön- shortened or quickly disassembled,
nen,
1.2 eine Länge von mehr als 60 cm haben, zum Verschie- 1.2 have a length of more than 60 cm, are intended for fir-
ßen von Randfeuerpatronen bestimmt sind und zer- ing rim-fire cartridges, and can be disassembled, with
legbar sind, wobei deren längster Waffenteil kürzer the longest part being shorter than 60 cm,
als 60 cm ist,
1.3 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegen- 1.3 are suited by their shape to simulate another object
stand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des or are disguised as objects of daily use (e.g. belt-
täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppel- buckle pistols, shooting pens, walking-stick rifles,
schloßpistolen, Schießkugelschreiber, Stockge- flashlight pistols),
wehre, Taschenlampenpistolen),
1.4 vollautomatische Schußwaffen sind oder 1.4 are fully automatic firearms, or
1.5 ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollau- 1.5 by their outer form evoke the appearance of a fully
tomatischen Schußwaffe hervorrufen, die Kriegs- automatic firearm which is a weapon of war.
waffe ist.
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des 2. Devices which serve to illuminate or flash the target or to
Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen light the means of aiming and are intended for use with
und für die Verwendung mit Schußwaffen bestimmt sind. firearms.
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektro- 3. Night aiming devices which possess an image converter
nische Verstärkung besitzen und für die Verwendung mit or an electronic intensification and are intended for use
Schußwaffen bestimmt sind. with firearms.
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, 4. Striking or thrusting weapons which by their form are
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit suited to simulate another object or are disguised as
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. objects of daily use.
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck her- 5. Knives whose blades snap forth upon pressing a button or
vorschnellen und hierdurch festgestellt werden können lever and can thereby be locked (spring knives); further,
(Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen knives whose blades snap forth from the grip by their
einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch weight or by a swinging motion upon loosening of a block-
eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen ing device and are locked automatically (gravity knives).
und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser).
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe. 6. Steel rods, cudgels or brass knuckles.
7. Geschosse, Wurfkörper oaer sonstige Gegenstände, die 7. Projectiles, missiles or other objects which serve the pur-
Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu poses of attack or defense and are intended to distribute
bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen and ignite easily combustible materials in such a way that
und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen a fire can violently break out.
kann.
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder 8. Projectiles with anaesthetic materials which are intended
Verteidigungszwecken bestimmt sind. for attack or defense purposes.
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, 9. Projectiles and other objects with irritating materials
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd which are intended for attack or defense purposes or for
bestimmt sind, es sei denn, daß die Stoffe oder Gegen- hunting, unless the materials or objects have been permit-
stände vom Bundeskriminalamt zugelassen sind und ein ted by the Federal Criminal Police Office and bear a proof
Prüfzeichen dieser Behörde tragen. mark of this authority.
10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 10. Replicas of firearms in the sense of item 1.5.
1.5.
11. Unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaf- 11. Fully automatic self-loading weapons which have been
fen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte made inoperable and were weapons of war and firearms
Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer which have been made inoperable and evoke the appear-
Kriegswaffen hervorrufen. ance of fully automatic weapons of war'.
12. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen - ausgenommen 12. Needle projectiles which are intended for firearms -
Schußapparate - bestimmt sind und bei denen der Durch- except for cartridge-powered devices - the diameter of
messer des zylindrischen Teils nicht mehr als 3 mm the cylindrical portion of which is not more than 3 mm and
beträgt und die Geschoßlänge das Zehnfache des Durch- the projectile length of which is more than ten times the
messers des zylindrischen Teils übersteigt; bei umman- diameter of the cylindrical portion; with jacketed projec-
telten Geschossen gilt als Durchmesser derjenige des tiles the diameter referred to is that of the core.
Kerns.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 683
13. Revolver- und Pistolenmunition mit 13. Revolver and pistol ammunition with
13.1 Hohlspitzgeschossen, 13.1 hollow-point projectiles,
13.2 Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen oder 13.2 semi-jacketed projectiles with fracture point, or
13.3 Geschosse für die Munition unter Nummer 13.1 und 13.3 projectiles for the ammunition under items 13.1 and
13.2. 13.2.
14. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handha- 14. Objects which according to their characteristics and han-
bung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit dling are intended to damage the health through strangu-
zu beschädigen. lation.
15. Präzisionsschleudern sowie Armstützen und vergleich- 15. Precision sling shots as well as arm rests and comparable
bare Vorrichtungen für diese Geräte. mechanisms for these devices.
16. Patronenmunition für Schußwaffen mit gezogenen läu- 16. Cartridge ammunition for firearms with rifled barrels,
fen, deren Geschosse whose projectiles:
16.1 im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmes- 16.1 are smaller in diameter than the diameter of the
ser der dazugehörigen Schußwaffe und rifling land of the corresponding firearm and
16.2 die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben 16.2 which are surrounded with a driving and guiding
sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom band which separates itself from the projectile after
Geschoß trennt. leaving the barrel.
17. Revolver- und Pistolenmunition mit Geschossen, die 17. Revolver and pistol ammunition with projectiles which are
überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri- predominantly or completely composed of hard material
nellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder die (Brinell hardness greater than 25 HB 5/62, 5/30) or which
mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind. are provided with an explosive or incendiary composition.
18. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition mit 18. Rifle ammunition with hard core and cartridge ammunition
Vollmantelweichkerngeschoß, wenn das Geschoß einen with fully-jacketed soft core projectile, if the projectile
Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthält oder die contains a tracer, incendiary, or explosive composition or
Munition zu einem Kaliber gehört, das nicht aus Jagd- the ammunition is of a caliber which is not fired from hunt-
oder Sportwaffen verschossen wird. ing or spart weapons.
19. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen, bei 19. Blank cartridges, irritating and other chemical cartridges
deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1 m vor by the shooting of which injuries can be caused from frag-
der Mündung Verletzungen durch Teile der Abdeckung ments of the covering at distances greater than 1 m in
hervorgerufen werden können, ausgenommen Platzpatro- front of the muzzle, except for blank cartridges of calibers
nen der Kaliber 16 und 12. 16 and 12.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Technische Zusammenarbeit
Vom 19. _April 1985
In Salisbury ist am 26. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Tech-
nische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
684 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
und gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
die Regierung der Republik Simbabwe - etwas Abweichendes vorsehen:
(a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- Kosten tragen;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- (c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
ten und Völker und außerhalb Simbabwes;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische (d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
Zusammenarbeit im Geiste des guten Willens zu vertiefen - rials;
(e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Paragraph 2
Artikel 1 genannten Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (f) Aus- und Fortbildung von simbabwischen Fach- und Füh-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
künfte über eir,zelne Vorhaben der Technischen Zusammen- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarung" bezeichnet) Material bei seinem Eintreffen in Simbabwe in das Eigentum
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Republik Simbabwe über, vorausgesetzt, daß vor Abgang
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- des Materials die Zustimmung des Staatssekretärs beim
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Schatzministerium von Simbabwe vorliegt; das Material steht
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Ablauf gehören. (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
richtet die Regierung der Republik Simbabwe darüber, welche
Artikel 2 Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stel-
Bereichen vorsehen: len werden im folgenden als •durchführende Stelle• bezeich-
net.
(a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in der Republik Simbabwe; Artikel 3
(b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Leistungen der Regierung der Republik Simbabwe:
(c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- Sie
tragsparteien einigen. 1) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Simbabwe die
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich
(2) Die Förderung kann erfolgen deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-
(a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem Einrichtung liefert;
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- 2) (a) gewährt die erforderlichen Einfuhrlizenzen für das nach
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes- Maßgabe der Projektvereinbarung eingeführte Material;
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
den als -entsandte Fachkräfte« bezeichnet; (b) stellt die unverzügliche Entzollung des Materials sicher;
(b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden (c) befreit das für die Verwendung im Rahmen der von der
als •Material• bezeichnet); Regierung getragenen Vorhaben gelieferte und einge-
führte Material von Zollabgaben, Einfuhrsteuern und
(c) durch Aus- und Fortbildung von simbabwischen Fach- und sonstigen öffentlichen Abgaben; Zollabgaben, Einfuhr-
Führungskräften und Wissenschaftlern in Simbabwe, in der steuern und sonstige öffentliche Abgaben für Material,
Bundesrepublik Deutschland oder in _anderen Ländern; das zur Verwendung durch nichtstaatlicl)e Stellen
(d) in anderer geeigneter Weise. geliefert wird, werden vom Empfänger getragen, soweit
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 685
die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb
vorsehen; Umsatzsteuer für in Simbabwe beschafftes von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung
Material wird vom Empfänger getragen, soweit die Pro- der Republik Simbabwe ein, so gilt dies als Zustimmung.
jektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vor-
sehen; (3) Wünscht die Regierung der Republik Simbabwe die
(d) trägt die Lagerkosten nach Eintreffen des Materials. Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig
mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-
3) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Vor- dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar1egen. In
haben, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
Abweichendes vorsehen; ' Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der
4) stellt auf ihre Kosten die im Rahmen der Projektvereinba- Republik Simbabwe so früh wie möglich über die Gründe hier-
rung er1order1ichen simbabwischen Fach- und Hilfskräfte; für unterrichtet wird.
in den Projektvereinbarungen sollte ein Zeitplan für ihre
Abstellung enthalten sein;
Artikel 5
5) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
(1) Die Regierung der Republik Simbabwe sorgt für den
bald wie möglich durch simbabwische Fachkräfte fortge-
Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-
Abkommens in Simbabwe, in der Bundesrepublik Deutsch-
der. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet wer-
den, benennt die Regierung der Republik Simbabwe recht- (a) Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
zeitig unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend ihnen gemäß der jeweiligen Projektvereinbarungen über-
Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur tragenen Aufgaben verursachen; jede Inanspruchnahme
solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, der entsandten Fachkraft ist insofern ausgeschlossen; ein
an dem jeweiligen Vorhaben für mindestens die gleiche Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er
Zeitdauer zu arbeiten, die für diese Ausbildung erforder1ich auch beruht, kann von der Regierung der Republik Sim-
war; babwe gegen die entsandten Fachkräfte nicht geltend
6) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens gemacht werden; eine Ausnahme besteht in den Fällen, in
denen die Regierung der Republik Simbabwe und die
aus- und fortgebildete simbabwische Staatsangehörige
Regierung der Bundesrepublik Deutschland einig darüber
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.
sind, daß derartige Ansprüche oder Haftung sich aus gro-
Sie eröffnet, soweit offene Planstellen vorhanden sind,
ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fachkräfte,
diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und
Angestellten oder Vertreter ergeben;
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
(b) Sie befreit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen von
7) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der Durch-
und stellt ihnen alle erforderlichen Unter1agen zur Ver-
fügung; führung einer ihnen nach den Projektvereinbarungen über-
tragenen Aufgabe stehen;
8) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
(c) Sie gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
der1ichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; (d) Gewährt im Falle nationaler oder internationaler Krisen die
gleichen Heimreisemöglichkeiten, wie sie für Angehörige
9) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab-
des diplomatischen Dienstes vorgesehen sind;
kdmmens und den Projektvereinbarungen befaßten sim-
babwischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren (e) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
Inhalt unterrichtet werden. aus, in dem ihnen die volle Unterstützung der Regierung der
Republik Simbabwe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu-
gesagt wird.
Artikel 4
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
(a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
.blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
(a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei- gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
zutragen; Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
(b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Simbabwes ein- maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
zumischen; (b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
(c) die Gesetze Simbabwes zu befolgen und Sitten und zoll-, einfuhrsteuer- und kautionsfreie Einfuhr von zu ihrem
Gebräuche des Landes zu achten; eigenen Gebrauch bestimmten Gegenständen; dazu gehö-
ren auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,
(d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein
mit der sie beauftragt sind; Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein
(e) mit den amtlichen Stellen Simbabwes vertrauensvoll Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein
zusammenzuarbeiten. Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Photo-
und Filmausrüstung, vorausgesetzt, daß die in Absatz 1
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Satz 1 genannten Personen Eigentümer zum Zeitpunkt
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der ihres ersten Eintreffens in Simbabwe sind oder innerhalb
Regierung der Republik Simbabwe eingeholt wird. Die durch- von drei Monaten nach ihrem ersten Eintreffen werden.
führende Stelle bittet die Regierung der Republik Simbabwe Wenn diese Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von
unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent- 12 Monaten in Simbabwe veräußert werden, so muß eine
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Steuer zu dem Satz gezahlt werden, der entsprechend den Artikel 6
Gesetzen von Simbabwe zum Zeitpunkt der Veräußerung Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
erhoben wird, es sei' denn, daß eine vorherige Genehmi- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
gung des Zollkommissars vorliegt, daß die Veräußerung in arbeit der Vertragsparteien.
Form einer Schenkung erfolgt oder daß die Person oder
Organisation, an die die Veräußerung erfolgt, berechtigt ist,
derartige Gegenstände einfuhrsteuer- und zollfrei zu Artikel 7
erwerben. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Die Erlöse aus derartigen Veräußerungen können inner- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
halb von zwei Jahren nach der Einfuhr des betreffenden Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
verkauften Gegenstandes nicht i'n die Heimat transferiert nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
werden, es sei denn, die Reserve Bank und die Regierung rung abgibt.
der Republik Simbabwe haben zugestimmt. Jeder Gegen- Artikel 8
stand, der zum eigenen Gebrauch von den in Absatz 1
Satz 1 aufgeführten Personen eingeführt worden ist, kann (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
bei Beendigung des Einsatzes ohne Ausfuhrsteuer- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
abgaben wieder ausgeführt werden.
des Abkommens erfüllt sind.
(c) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Lizen- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
zen zur Einfuhr von Medikamenten sowie Kinder- und Diät- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
nahrungsmittel im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs. es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
(d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unver-
züglich gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Ein- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
und Ausreisesichtvermerke sowie Arbeits- und Aufent- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
haltsgenehmigungen. Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Salisbury am 26. März 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland .
Richard Ellerkmann
Alwin Brück
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. Bernhard Chidzero
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 19. April 1985
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die
Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
(BGBI. 1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII
Abs. 2 ferner in Kraft getreten für
Korea am 29. März 1985
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1984 (BGBI. 1984 II
s. 775).
Bonn, den 19. April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung des Protokolls vom 17. Februar 1984
für die Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr
und der Anlagen Ibis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften
für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
Vom 18. April 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Über-
einkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr
- COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130) wird verordnet:
§ 1
Das in Bern am 17. Februar 1984 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Protokoll für die Inkraftsetzung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr wird in Kraft gesetzt.
Das Protokoll wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
§2
Die Anlagen I bis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag
über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern werden in der Fas-
sung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4 des Internatio-
nalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom
7. Februar 1970 für
1. die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RIO),
2. die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen
(RIP),
3. die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern
(RICo),
nebst den er1orderlichen redaktionellen Anpassungen an das Übereinkom-
men über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 beschlos-
sen hat, in Kraft gesetzt. Sie werden in dieser Fassung nachstehend als
Anlage 2 veröffentlicht.*)
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
23. Januar 1985 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.
Bonn, den 18. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 667
Anlage 1
Protokoll
der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung
des am 9. Mai 1980 unterzeichneten Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Protocole
etabli par la Conference diplomatique reunie en vue de la mise en vigueur
de la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF)
signee le 9 mai 1980
(Übersetzung)
En application des articles 22 et 24 de la Convention relative In Anwendung der Artikel 22 und 24 des am 9. Mai 1980 in
aux transports internationaux ferroviaires (CQTIF), sigm~e a Bern unterzeichneten Übereinkommens über den internatio-
Seme le 9 mai 1980 et conclue entre: nalen Eisenbahnverkehr (COTIF), abgeschlossen zwischen
den nachstehenden Staaten:
l'Algerie, l'Allemagne (Republique federale d'), l'Autriche, la Algerien, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich,
Belgique, la Bulgarie, le Danemark, l'Espagne, la Finlande, la Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frank-
France, la Grece, la Hongrie, l'lrak, l'lran, l'lrlande, l'ltalie, le reich, Griechenland, Ungarn, dem Irak, dem Iran, Irland,
Liban, le Liechtenstein, le Luxembourg, le Maroc, la Norvege, Italien, dem Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,
les Pays-Bas, la Pologne, le Portugal, la Republique demo- Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Deut-
cratique allemande, la Roumanie, le Royaume-Uni, la Suede, schen Demokratischen Republik, Rumänien, dem Ver-
la Suisse, la Syrie, la Tchecoslovaquie, la Tunisie, la Turquie einigten Königreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der
et la Yougoslavie, Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei und Jugoslawien,
et a la suite de l'invitation adressee par le Conseil federal und auf Einladung des schweizerischen Bundesrates an die
suisse aux Parties contractantes, les Plenipotentiaires sous- Vertragsparteien, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten
signes se sont reunis ä Berne du 15 au 17 fevrier 1984. vom 15. bis 17. Februar 1984 in Bern zusammengetreten.
Apres s'etre communique leurs pleins pouvoirs, trouves en Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die in richtiger und
bonne et due forme, ils ont pris acta de la declaration du Gou- gehöriger Form befunden wurden, von der Erklärung der
vernement suisse, aux termes de laquelle les Etats suivants schweizerischen Regierung Kenntnis genommen, wonach fol-
ont depose aupres dudit Gouvernement et aux dates ci-apres gende Staaten zu den nachgenannten Zeitpunkten ihre Rati-
les Instruments de ratification, d'acceptation ou d'approbation fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für das_
de la Convention relative aux transports internationaux ferro- Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr
viaires (COTIF) du 9 mai 1980: (COTIF) vq_m 9. Mai 1980 bei ihr hinterlegt haben:
- Danemark (ratification), le 18 juni 1981 - Dänemark (Ratifikation), am 18. Juni 1981
- Republique democratique allemande (ratification), - Deutsche Demokratische Republik (Ratifikation),
le 5 novembre 1981 am 5. November 1981
- Hongrie (ratification), le 14 janvier 1982 - Ungarn (Ratifikation), am 14. Januar 1982
- Espagne (ratification), le 15 janvier 1982 - Spanien (Ratifikation), am 15. Januar 1982
- Pays-Bas (approbation), le 15 janvier 1982 - Niederlande (Genehmigung), am 15. Januar 1982
- Bulgarie (ratification), le 15 juillet 1982 - Bulgarien (Ratifikation), am 15, Juli 1982
- Yougoslavie (ratification), le 2 aoüt 1982 - Jugoslawien (Ratifikation), am 2. August 1982
- France (approbation), le 3 septembre 1982 - Frankreich (Genehmigung), am 3. September 1982
- Tchecoslovaquie (ratification), le 28 janvier 1983 - Tschechoslowakei (Ratifikation), am 28. Januar 1983
- Autriche (ratification), le 8 mars 1983 - Österreich (Ratifikation), am 8. März 1983
- Royaume-Uni (ratification), le 10 mai 1983 - Vereinigtes Königreich (Ratifikation), am 10. Mai 1983
- Belgique (ratification), le 2 juin 1983 - Belgien (Ratifikation), am 2. Juni 1983
- Roumanle (ratification), le 14 juin 1983 - Rumänien (Ratifikation), am 14. Juni 1983
- Luxembourg (ratification), le 27 juillet 1983 - Luxemburg (Ratifikation), am 27. Juli 1983
- Suisse (ratification), le 8 novembre 1983 - Schweiz (Ratifikation), am 8. November 1983
- Liban (ratification), le 1er decembre 1983. - Libanon (Ratifikation), am 1. Dezember 1983.
La Conference, ayant constate que seize Etats ont depose Die Konferenz hat festgestel1t, daß sechzehn Staaten ihre
leur instrument de ratification. d'acceptation ou d'approbation Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bei
aupres du Gouvem~ment suisse, a arrete les dispositions sui- der schweizerischen Regierung hinterlegt haben, und sie hat
vantes: folgendes vereinbart:
°
1 La Convention relative aux transports internationaux ferro- 1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn-
viaires (COTIF) du 9 mai 1980, y compris son Protocole, ses verkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, samt dem Protokoll, den
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Appendices et Annexes, sera mise en vigueur le 1er mai Anhängen und Anlagen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985
1985. Les Conventions CIM et CIV du 7 fevrier 1970 et la in Kraft gesetzt. Die Übereinkommen CIM und CIV vom
Convention additionnelle a la CIV du 26 fevrier 1966, ainsi 7. Februar 1970 und das Zusatzübereinkommen zur CIV
que leurs Annexes et Protocoles, seront abroges a la meme vom 26. Februar 1966, samt Anlagen und Protokollen, wer-
date, meme a l'egard des Etats contractants qui ne ratifie- den zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, und zwar auch
raient, n'accepteraient ou n'approuveraient pas la COTIF gegenüber jenen Vertragsstaaten, die das Übereinkommen
du 9 mai 1980 COTIF vom 9. Mai 1980 nicht ratifizieren, annehmen oder
genehmigen.
2<> Les Annexes suivantes ä la CIM du 7 fevrier 1970: 2. Die nachstehenden Anlagen zur CIM vom 7. Februar 1970:
- Reglement international concernant le transport des - Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher
marchandises dangereuses par chemins de fer (RIO), Güter mit der Eisenbahn (RIO),
- Reglement international concernant le transport des - Internationale Ordnung für die Beförderung von Privat-
wagons de particuliers (RIP), wagen (RIP),
- Reglement international concernant le transport des - · internationale Ordnung für die Beförderung von Behäl-
conteneurs (RICo), tern (Containern) (RICo),
qui sont soumises a une procedure de revision speciale et welche einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt sind
n'etaient donc pas jointes aux documents signes le 9 mai und demzufolgß den am 9. Mai 1980 unterzeichneten Doku-
1980, seront applicables a partir du 1er mai 1985 comme: menten nicht beigegeben waren, werden mit Wirkung vom
1. Mai 1985 als
Annexe 1 - Reglement concernant le transport interna- Anlage 1 - Ordnung für die internationale Eisenbahn-
tional ferroviaire des marchandises dange- beförderung gefährlicher Güter (RIO),
reuses (RIO),
Annexe II - Reglement concernant le transport interna- Anlage II - Ordnung für die internationale Eisenbahn-
tional ferroviaire des wagons de particuliers beförderung von Privatwagen (RIP),
(RIP),
Annexe III - Reglement concernant le transport interna- Anlage III - Ordnung für die internationale Eisenbahn-
tional ferroviaire des conteneurs (AICo) beförderung von Containern (RICo)
aux Regles uniformes CIM (Appendice B a la COTIF), dans la zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM (Anhang B zum
teneur arretee par les Commissions d'experts qui les ont revi- COTIF) in der Fassung anwendbar sein, die von den Fachmän-
sees et adaptees a la COTIF, selon la procedure prevue par nischen Ausschüssen nach dem in Artikel 69 § 4 der CIM vom
l'article 69, § 4 de la CIM du 7 fevrier 1970. 7. Februar 1970 vorgesehenen Verfahren zur Revision und
Anpassung an das COTIF beschlossen wurde.
Le present Protocole demeure ouvert a la signature jusqu'au Dieses Protokoll bleibt bis zum 30. Juni 1984 zur Unter-
30 juin 1984. zeichnung offen.
Pour les Etats deposant leur instrument de ratification, Für jene Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder
d'acceptation ou d'approbation, apres le 1er mars 1985, la Genehmigungsurkunden nach dem 1. März 1985 hinterlegen,
Convention relative aux transports internationaux ferroviaires wird das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn-
(COTIF) du 9 mai 1980 sera applicable des le premier jour du verkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 vom ersten Tag des zweiten
deuxieme mois qui suit le mois au cours duquel le Gouverne- Monats nach dem Monat anwendbar sein, in welchem die
ment suisse aura notifie ce depöt aux Gouvernements des schweizerische Regierung diese Hinterlegung den Regierun-
Etats contractants. gen der Vertragsstaaten angezeigt hat.
En foi de quoi, le Plenipotentiaires ci-apres ont dresse et Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmäch-
signe le present Protocole. tigten das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unter-
zeichnet.
Fait ä Berne, le dix-sept fevrier mil neuf cent quatre-vingt- Geschehen zu Bern, am siebzehnten Februar neunzehn-
quatre, en un seul exemplaire, qui restera depose dans les hundertvierundachtzig, in einer Urschrift, die im Archiv der
Archives de la Confederation suisse et dont une copie certifiee Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der
conforme sera remise ä chacun des Etats membres. jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 f\69
Bekanntmachung
zum deutsch-polnischen Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Vom 3. April 1985
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 1. November
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
(BGBI. 1975 II S. 618) ist durch Regierungsverein-
barung vom 22. März 1985 um zehn Jahre verlängert
worden.
Bonn, den 3. April 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schüßler
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. April 1985
In Cotonou ist am 8. Februar 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 8. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
· Zahn
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
republik Benin,
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
trags in der Volksrepublik Benin erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zuvertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in Benin beizutragen, - kehr den Passagieren und Lieferanten ctie freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
sind wie folgt übereingekommen: berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Artikel 1 ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gungen.
licht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzie- Artikel 5
rungsbeitrag bis zu 22 000 000 DM (in Worten: zweiund- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) für den beninischen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsanteil am gemeinsam mit der Republik Togo zu Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
finanzierenden Vorhaben „Wasserkraftwerk Nangbeto" zu gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
erhalten. bevorzugt genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Volksrepublik Ben in zu einem späteren Zeit- Artikel 6
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
führung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abkommen Anwendung. land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 8. Februar 1985 in zwei
Urschriften; jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Uhrig
Botschafter
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Frederic Affo
Minister·für Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 671
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 1985
In Kampala ist am 12. März 1985 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend varöffentlicht.
Bonn, den 9. April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Protokolle über die Ergebnisse
und der deutsch-ugandischen Regierungsverhandlungen vom
21. Dezember 1983 sowie vom 16. November 1984 -
die Regierung der Republik Uganda -
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 1
Uganda,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Republik Uganda von der Kreditanstalt für Wieder-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gesamt 34 000 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Millionen
gen und zu vertiefen, Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Finanzierungsbeiträge werden, wenn nach Prüfung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, wie folgt ver-
wendet:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung a) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
in Uganda beizutragen, Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau- (2) Die in Absatz 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der
fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen- Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- Entwicklungsländern GmbH und die Gewährung des beteili-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und gungsähnlichen Darlehens werden nach Maßgabe der Sat-
Montage (Warenhilfen III und IV). Es muß sich hierbei um zung der Development Finance Company of Uganda Ltd. sowie
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen der mit dieser noch zu schließenden Finanzierungsverträge
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bewirkt.
verträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1984 (3) Die Regierung der Republik Uganda
abgeschlossen worden sind;
a) garantiert hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beteili-
b) in Höhe von 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millionen
gung und des beteiligungsähnlichen Darlehens die freie
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für eine Straßenunter-
Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammen-
haltungseinheit;
hang mit dem Beteiligungserwerb und der Gewährung des
c) in Höhe von 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer
Deutsche Mark) für Ersatzteile für Lokomotiven der ugandi- von anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder
schen Eisenbahngesellschaft; Liquidationserlöses sowie der Zinsen und Rückzahlungs-
beträge;
d) in Höhe von 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) für die Wiederherstellung b) verpflichtet sich im eigenen Namen und für die Bank of
landwirtschaftlicher Zentrallager und Uganda, der Development Finance Company of Uganda
e) in Höhe von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deut- Ltd. bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-
sche Mark) für den Studien- und Fachkräftefonds. über der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteili-
gungen in Entwicklungsländern GmbH keine Hindernisse in
(3) Zur Finanzierung der in Abs. 2 Buchstabe b, c und d auf- den Weg legen.
geführten Projekte werden auch die 11 000 000,- DM (in Wor- In gleicher Weise werden die Regierung der Republik
ten: elf Millionen Deutsche Mark) verwendet, die ursprünglich Uganda und die Bank of Uganda der Zahlung eines Ver-
für das Vorhaben „Salzgewinnungsanlage Lake Katwe" äußerungserlöses an die Deutsche Finanzierungsgesell-
(Regierungsabkommen vom 28. April 1982) vorgesehen schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH
waren. Damit stehen für das Vorhaben „Salzgewinnungs- durch einen Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteili-
anlage Lake Katwe" keine Mittel mehr zur Verfügung. gung keine Hindernisse in den Weg legen;
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es c) erteilt auf Antrag für die in Absatz 1 genannte Beteiligung
der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit- der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen- gen in Entwicklungsländern GmbH den „genehmigten
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Status" nach den in Uganda geltenden Gesetzen.
in Absatz 2 genannten Vorhaben von der KreQitanstalt für Wie-
(4) Die Regierung der Republik Uganda stellt die Deutsche
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungs-
Abkommen Anwendung.
ländern von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik äußerung oder der Liquidation der in Absatz 1 genannten
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda durch Beteiligung sowie mit deren Erträgen in Uganda erhoben
andere Vorhaben ersetzt werden. werden, frei.
(5) Erhöht sich die in Absatz 1 genannte Beteiligung durch
(6) Weitere Einzelheiten über die Verwendung der in die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung
Absatz 2 genannten Beträge, sowie die Bedingungen, zu der Republik Uganda in den Absätzen 3 und 4 übernommenen
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau und die Deutsche Finanzierungsgesellschaft
für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH von sämt-
Artikel 2 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in den
licht es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteili- Artikeln 1 und 2 erwähnten Verträge in Uganda erhoben
gungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, werden, frei.
a) ihre bisherige Beteiligung an der Development Flnance Artikel 4
Company of Uganda Ltd. in Höhe von 6 010 000,- USh (in
Worten: sechs Millionen zehntausend Ugandische Shilling) Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich
um bis zu 112 500 000,- USh (in Worten: einhundertzwölf aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Millionen fünfhunderttausend Ugandische Shilling) zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
erhöhen; kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteili-
b) der Development Finance Company of Uganda Ltd. ein gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
beteiligungsähnliches Darlehen in Höhe von bis zu tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
112 500 000,- USh (in Worten: einhundertzwölf Millionen ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
fünfhunderttausend Ugandische Shilling) zu gewähren. Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
in Entwicklungsländern GmbH einen Betrag bis zu Artikel 5
2000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Verfügung.· deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 673
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin land gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb
bevorzugt genutzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Kampala am 12. März 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Held
Für die Regierung der Republik Uganda
Onegi Obel
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 12. März 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
g) bis zu DM 2 Millionen für Treib- und Schmierstoffe für das Projekt „Straßen-
unterhaltungseinheit".
/
Die Waren und Leistungen zu a) bis f) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 10. April 1985
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der am
14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach seinem Artik.el 14
Abs. 4 Buchstabe b für die
Mongolei am 21. April 1985
in Kraft treten.
Die Mongolei hat die in Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe d
des Abkommens vorgesehene Erklärung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mal 1984 (BGBI. II S. 553).
Bonn, den 10. April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1985
In Ankara ist am 20. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 20. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 15.April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 675
Abkommen
zwischen der Regierung. der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik Türkei - Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zu $Chließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
Türkei, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
gen und zu vertiefen,
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
blik Türkei erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Türkei beizutragen, Artikel 4
bezugnehmend auf die türkisch-deutschen Konsultationen Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 2. bis der Darlehem.gewährung ergebenden Transporten von Perso-
5. Oktober 1984 in Ankara - nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
sind wie folgt übereingekommen: trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Artikel 1
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung
der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei- Artikel 5
Konsortiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für das Jahr 1984 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbal.l, deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
130 000 000,- DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen, werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 6
worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden: des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
a) Darlehen bis zu 27 500 000,- DM (in Worten: siebenund-
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten d~s Abkom-
teilweisen Mitfinanzierung des Braunkohletagebaus und
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
des Wärmekraftwerks Afsin-Elbistan;
b) Darlehen bis zu 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Millio- Artikel 7
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung
der Leittechnik sowie der Mittel- und Niederspannungs- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
anlagen für das Kraftwerk Kangal; zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
c) Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund- daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mit- innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik
finanzierung der Erweiterung des Braunkohlebergwerks Türkei erfüllt sind.
Beypazari;
d) Darlehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn
Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mitfinanzierung
des Südanatolischen Braunkohleprojekts (GAL); Geschehen zu Ankara, am 20. Dezember 1984 in zwei
e) Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Mil- Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Spra-
lione.~ Deutsche Mark) zur Finanzierung der Umstellung che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
von 01- und Kohlefeuerung bei türkischen Zementfabriken; Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
f) Darlehen bis zu 32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddrei-
ßig Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mitfinanzie-
rung des Wasserkraftwerks Kilickaya. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Leopold von Hassei
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a) bis f) bezeichneten Vor-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Für die Regierung der Republik Türkei
Türkei durch andere Vorhaben ersetzt werden. Yen ex Di n~men
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen
durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 18. April 1985
In Bonn ist am 29. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über den Erwerb und Besitz von privateigenen
Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik unterzeichnet worden.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Der
Tag an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in
Kraft tritt wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Bonn, den 18. April 1985
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Apel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 677
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen
durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
- in der Bundesrepublik Deutschland
Agreement
between the Government of the United States of America
and the Government of the Federal Republic of Germany
concerning the acquisition and possession of privately owned weapons
by personnel of the armed forces of the United States
in the Federal Republic of Germany
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die The Government of the United States of America and the
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Government of the Federal Republic of Germany -
in dem Wunsch, den Erwerb und Besitz von privateige- desiring to regulate the acquisition and possession of pri-
nen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten vately owned weapons by personnel of the armed forces of the
Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zu United States of America in the Federal Republic of Germany -
regeln -
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Artlcle 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Appllcability, Definitions
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf privateigene (1) This agreement applies to privately owned firearms, and
Schußwaffen und Gegenstände nach Artikel 5 des Personals to objects covered by Article 5, of personnel of the armed for-
der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, die für nichtdienst- ces of the United States which are not intended for official pur-
liche Zwecke bestimmt sind. poses.
(2) Im Sinne dieses Abkommen bedeutet (2) For purposes of this agreement
1. ,,Personal der Streitkräfte" 1. "Personnel of the armed forces" means
a) die Mitglieder des zu den Land-, See- oder Luftstreit- a) the personnel belonging to the land, sea or air armed
kräften gehörenden Personals der Vereinigten Staaten, forces of the United States, when such personnel are
wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstob- located in the territory of the Federal Republic of Ger-
liegenheiten in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik many in connection with their official duties;
Deutschland befindet;
b) die Mitglieder des die Streitkräfte der Vereinigten Staa- b) the civilian personnel accompanying the armed forces
ten begleitenden und bei ihnen beschäftigten Zivilper- of the United States and employed by them, so long as
sonals, soweit es sich nicht um Staatenlose, um Staats- these are not stateless persons, nationals of a state
angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nord- which is not a Party to the North Atlantic Treaty, nation:.
atlantikvertrags ist, um Staatsangehörige der Bundes- als of the Federal Republic of Germany, or persons who
republik Deutschland oder um Personen handelt, die have their ordinary residence there;
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
c) die Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder der c) the spouses and dependent children of the personnel
Mitglieder nach Buchstabe a oder b; described in subparagraph a) or b);
d) weitere Personen, die aufgrund gemeinsamer Festle- d) other persons who, on the basis of common deter-
gungen zwischen deutschen Behörden und Militärbe- minations between German authorities and military
hörden der Vereinigten Staaten den Personen nach authorlties of the United States, are equivalent to the
Buchstabe a, b oder c gleichgestellt sind. persons described in subparagraph a), b) or c);
2. ,,Schußwaffe" 2. "Firearm" means
a) ein tragbares Gerät, das zum Angriff, zur Verteidigung, a) a portable device which is intended for attack, for
zum Sport, zum Spiel, zur Jagd oder zur Signalgebung defense, for sport, for recreation, for hunting or for giving
bestimmt ist und bei dem Geschosse durch den Lauf signals and by which projectiles can be propelled
getrieben werden können, oder ein tragbares Gerät, through the barrel, or a portable devlce from which
aus dem beim Fehlen eines Laufes Munition verschos- ammunition can be fired in the absence of a barre!;
sen werden kann;
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
b) ein tragbares Gerät, das mit allgemein gebräuchlichen b) a portable device which can be converted into a device
Werkzeugen zu einem Gerät nach Buchstabe a umge- described in subparagraph a) with tools generally in
wandelt werden kann; use;
c) ein Gegenstand, der als wesentlicher Bestandteil für ein c) an object which serves as an essential component of a
unter Buchstabe a beschriebenes Gerät dient; das sind device described in subparagraph a); these are the bar-
der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kar- rel, the breech as well as the cartridge or shell chamber
tuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des insofar as this is not already a component of the barrel
Laufs ist, und bei kurzen Handfeuerwaffen das Griff- and, with short handguns, the frame as well as silencers;
stück sowie Schalldämpfer;
d) Munition (Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische d) ammunition (cartridge, shell, and pyrotechnic ammuni-
Munition), die zum Verschießen aus Geräten nach tion) which is intended to be fired from devices
Buchstabe a oder b bestimmt ist; described in subparagraph a) or b);
3. ,,privateigene Schußwaffe" 3. "Privately owned firearm" means
eine Schußwaffe, über die eine Person nach Nummer 1 die a firearm over which a person described in subparagraph 1
tatsächliche Gewalt ausübt und die ihr nicht von den Mili- exercises actual control and which has not been officially
tärbehörden der Vereinigten Staaten dienstlich überlassen issued to that person by the military authorities of the
worden ist. United States.
Artikel 2 Article 2
Erlaubnisse und deren Kontrolle Permits and Thelr Control
(1) Von den Militärbehörden der Vereinigten Staaten in der (1) The registration certificates issued by the military
Bundesrepublik Deutschland an Personal der Streitkräfte authorities of the United States in the Federal Republic of Ger-
gemäß den Militärvorschriften und -richtlinien für privateigene many to personnel of the armed forces accordlng to the military
Schußwaffen ausgestellte Anmeldebescheinigungen sind den regulations and guidelines for privately owned firearms shall
Erlaubnissen gleichgestellt, die nach dem Waffenrecht der be equivalent to the permits which authorize the acquisition
Bundesrepublik Deutschland zum Erwerb und Besitz von and possession of firearms according to the weapons law of
Schußwaffen berechtigen. Die Anmeldebescheinigung the Federal Republic of Germany. Except for ammunition listed
berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe in the Annex as prohibited, the registration certificate author-
bestimmten Munition, wenn die Berechtigung zum Munitions- izes its owner to acquire the ammunition intended for the fire-
erwerb in der Bescheinigung von der zuständigen Militär- arm if authorization for ammunition acquisition is noted on the
behörde vermerkt ist, ausgenommen derjenigen Munition, die certiflcate by the responsible military authority.
in der Anlage als verboten aufgeführt ist.
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn die (2) The equivalence under paragraph (1) is valid only if the
Anmeldebescheinigung in englischer und deutscher Sprache registration certificate is written in the English and the German
abgefaßt und mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Militär- language and is provided with the seal of the issuing military
behörde versehen ist. authority.
(3) Das Personal der Streitkräfte hat die Anmeldebescheini- (3) Personnel of the armed forces shall carry with them the
gung und einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich zu tragen registration certificate and an official identity card with photo
und auf Verlangen den zuständigen deutschen Polizeibeam- and present them on demand to the competent German police
ten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten vorzuzeigen, officials, or to those otherwise authorized to verify personal
wenn es eine Schußwaffe außerhalb der eigenen Wohnung mit identification, if they carry a firearm with them outside their
sich führt. own dwelling.
(4) Die Regelung des Artikels 8 bleibt unberührt. (4) The provisions of Article 8 remain unaffected.
Artikel 3 Article 3
Ablehnung und Rücknahme der Anmeldebescheinigungen Denlal and Withdrawal of Reglstration Certiflcates
(1) Die Militärbehörden der Vereinigten Staaten in der (1) The military authorities of the United States in the Fed-
Bundesrepublik Deutschland werden bei Personal der Streit- eral Republic of Germany shall deny to personnel of the armed
kräfte die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung über forces the issuance of a registration certificate for privately
privateigene Schußwaffen ablehnen, wenn owned firearms, if
1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die betreffende Person 1. indications are present that the person in question does not
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder possess the necessary reliability, or
2. die betreffende Person das 18. Lebensjahr nicht vollendet 2. the person in question has not completed his 18th year.
hat.
(2) Die Militärbehörden werden eine Anmeldebescheinigung (2) The military authorities shall withdraw a registration cer-
zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß ihr Inha- tificate if it subsequently becomes known that its owner does
ber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. not possess the necessary reliability.
(3) Eine Anmeldebescheinigung wird zurückgenommen, (3) A registration certificate shall be withdrawn if its owner
wenn ihr Inhaber aus dem Personal der Streitkräfte ausschei- ceases to belong to the personnel of the armed forces.
det.
(4) Die Militärbehörden werden Ersuchen deutscher Behör- (4) The military authorities shall comply with requests from
den nach Rücknahme von Anmeldebescheinigungen in German authorities for withdrawal of registration certificates in
begründeten Einzelfällen nachkommen. individual, well-founded cases.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 679
Artikel 4 Article 4
Pflichten und Berechtigungen Obligations and Authorizations
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß das Perso- The Parties to the agreement are in accord that personnel of
nal der Streitkräfte hinsichtlich der privateigenen Schußwaffen the armed forces must observe the following obligations and
folgende Pflichten zu beachten hat und ihm folgende Berech- that the following authorizations shall be granted those per-
tigungen eingeräumt werden: sonnel with respect to privately owned firearms:
1. Personen, die nicht zum Personal der Streitkräfte gehören, 1. Possession of privately owned firearms may be transferred
dürfen privateigene Schußwaffen nur überlassen werden, to persons who are not personnel of the armed forces only
wenn diese Personen alle Zoll- und Genehmigungserfor- if those persons fulfill all customs and licensing require-
dernisse des deutschen Rechts erfüllen und die Schußwaf- ments of German law and, in addition, the firearm carries an
fen außerdem ein von einer deutschen Behörde erteiltes official proof mark issued by a German authority or recog-
oder ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes nized in the Federal Republic of Germany.
amtliches Prüfzeichen tragen.
2. Privateigene Schußwaffen dürfen Dritten in folgenden Fäl- 2. Possession of privately owned firearms may be temporarily
len vorübergehend überlassen werden: transferred to third persons in the following cases:
a) auf einer von der zuständigen Behörde der Bundes- a) at a firing range approved by the responsible authority
republik Deutschland oder der Streitkräfte genehmigten of the Federal Republic of Germany or of the armed for-
Schießstätte; ces;
b) für die Zeit der Verwendung bei jagdlichen oder schieß- b) for the duration of use at hunting or sport shooting
sportlichen Veranstaltungen, wenn dem Dritten events if at the same time the registration certificate
zugleich die Anmeldebescheinigung und eine schriftli- and a written declaration of the transferor disclosing the
che Erklärung des Überlassers, aus der Dauer und Ver- duration and purpose of the transfer are delivered to the
wendungszweck des Überlassens hervorgehen, ausge- third person.
händigt werden.
3. Das Personal der Streitkräfte hat privateigene Schußwaf- 3. Personnel of the armed forces shall store privately owned
fen so aufzubewahren, daß sie gegen Diebstahl und unbe- firearms in such a way that they are secured against theft
fugten Zugriff Dritter gesichert sind. Es ist gehalten, das and unauthorized access by third persons. They shall
Abhandenkommen einer privateigenen Schußwaffe unver- report immediately the loss of a privately owned firearm to
züg!ich der zuständigen Militärbehörde anzuzeigen. the responsible military authority.
4. Privateigene Schußwaffen dürfen nicht schuß- und 4. Privately owned firearms may not be carried in public, read-
zugriffsbereit am Körper verborgen in der Öffentlichkeit ily accessible and ready for firing, if concealed upon the
geführt werden. body. .
5. Privateigene Schußwaffen dürfen schuß- und zugriffsbereit 5. Privately owned firearms may be carried in public, readily
in der Öffentlichkeit nur zu folgenden Zwecken geführt wer- accessible and ready for firing, only for the following pur-
den: poses:
a) zur Ausübung der Jagd, sofern der Jäger im Besitz eines a) for hunting, provided the hunter is in possession of a
von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik valid hunting permit issued by the responsible authori-
Deutschland ausgestellten gültigen Jagdscheins oder ties of the Federal Republic of Germany or of an equiv-
eines diesem gleichgestellten Jagdscheins ist; alent hunting permit;
b) zum Schießen auf schießsportlichen Veranstaltungen b) for shooting at sport shooting events, including compe-
einschließlich Wettkämpfen auf einer von der zuständi- titions, at a firing range approved by the responsible
gen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder der authority of the Federal Republic of Germany or of the
Streitkräfte genehmigten Schießstätte. armed forces.
6. Privateigene Schußwaffen dürfen vom Aufbewahrungsort 6. Privately owned firearms may be transported from a place
zu einem anderen Ort befördert werden, sofern die Waffe of storage to another place provided the weapon is not
nicht schuß- und zugriffsbereit ist und die Waffe im Zusam- readily accessible and ready for firing and is transported in
menhang mit einem Verwendungszweck nach Nummer 5 connection with a purpose described in paragraph 5 or for
oder aus sonstigen zwingenden Gründen transportiert other compelling reasons.
wird.
7. Das Personal der Streitkräfte ist beim Erwerb von Schuß- 7. Personnel of the armed forces are required, upon the acqui-
waffen gehalten, dem Überlasser die Anmeldebescheini- sition of firearms, to present the registration certificate to
gung vorzulegen und ihm eine von den Militärbehörden the transferor and to give him for his own records a dupli-
ausgestellte Zweitschrift der Anmeldebescheinigung für cate, issued by the military authorities, of the registration
seine Unterlagen zu übergeben. certificate.
8. Das Personal der Streitkräfte hat privateigene Schußwaf- 8. Personnel of the armed forces shall 'report privately owned
fen bei deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland firearms to the customs agencies upon their importation
den Zolldienststellen anzumelden und auf Verlangen vor- into the Federal Republic of Germany and shall produce
zuführen. them upon demand.
Artikel 5 Article 5
Verbotene Gegenstände Prohibited Objects
(1) Die Militärbehörden der Vereinigten Staaten stellen (1) The military authorities of the United States shall issue
keine Anmeldebescheinigungen für Gegenstände aus, die in no registration certificates for objects which are listed in the
der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt sind. Die Ver- Annex to this agreement. The Parties to the agreement shall
tragsparteien verständigen sich über eine Änderung oder come to an understanding about a revision or expansion of the
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Ergänzung der Anlage, soweit dies zur Anpassung an das Waf- Annex insofar as this is necessary for accommodation to the
fenrecht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. weapons law of the Federal Republic of Germany.
(2) Die zuständigen Militärbehörden können für den Erwerb (2) The responsible military authorities may approve excep-
von halbautomatischen Schußwaffen nach Nummer 1.5 der tions from the prohibition of paragraph (1) for the acquisition
Anlage und für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über and the exercise of actual control of semi-automatic firearms
sie Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 genehmigen, described in item 1.5 of the Annex to the extent necessary for
soweit dies für Schießsport- oder Sammlerzwecke erforderlich sport shooting and collectors' purposes. The other provisions
ist. Die sonstigen Vorschriften dieses Abkommens finden auf of this agreement shall apply with respect to these firearms.
diese Schußwaffen Anwendung.
Artikel 6 Article 6
Zusammenarbeit Cooperation
(1) Auf Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik (1) Upon request of the authorities of the Federal Republic
Deutschland teilen die Militärbehörden der Vereinigten Staa- of Germany, the military authorities of the United States shall
ten die Namen und Anschriften von Personen, auf deren disclose the names and addresses of persons in whose names
Namen privateigene Schußwaffen angemeldet worden sind, privately owned firearms have been registered as well as type,
sowie Art, Zahl und Kennzeichnung der angemeldeten Schuß- quantity and identification of the registered firearms.
waffen mit.
(2) Die Militärpolizei der Vereinigten Staaten wird dem Bun- (2) The military police of the United States...shall forward to
deskriminalamt über die örtlichen Polizeibehörden eine the Federal Criminal Police Office through the local police
Abschrift jedes Berichts über eine privateigen Schußwaffe authorities a copy of every report conceming a privately owned
übermitteln, die verlorengegangen oder gestohlen worden ist. firearm which has been lost or stolen.
(3) Auf Ersuchen der Militärbehörden der Vereinigten Staa- (3) Upon request of the military authorities of the United
ten teilt das Bundeskriminalamt den Militärbehörden mit, ob States, the Federal Criminal Police Office shall inform the mil-
eine Schußwaffe oder ein sonstiger Gegenstand zu den in der ltary authorities whether a firearm or other object is one of the
Anlage aufgeführten Gegenständen zählt. objects listed in the Annex.
Artikel 7 Article 7
Ausnahmen Exceptiona
Dieses Abkommen gilt nicht für This agreement shall not apply to
1. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, 1. air pressure, spring pressure and C02 weapons,
2. Einzelladerwaffen mit Zündnadel- oder Zündhütchen- 2. single-loading weapons with needle or percussion cap
zündung, aeren Modell vor dem Jahr 1871 entwickelt lgnition, whose modal was developed before the year 1871,
worden ist,
3. Vorderladerwaffen mit Funken- oder Luntenzündung, 3. muzzle-loading weapons with flint or match ignition,
4. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zuge- 4. alarm, irritant and signal weapons, which conform to the
lassenen Bauart entsprechen und das vorgeschriebene approved type of construction and carry the prescribed
Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bun- approval symbol of the Federal Physical-Technical Insti-
desanstalt tragen. tute.
Artikel 8 Article 8
Übergangsvorschriften Transitional Provisions
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens von den Militär- (1) Firearms registration certificates issued by the military
behörden der Vereinigten Staaten ausgestellten Anmeldebe- authorities of the United States before this agreement enters
scheinigungen für Schußwaffen gelten als Anmeldebescheini- into force shall be valid as registration certificates within the
gungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1; Anmeldebescheini- meaning of Article 2, paragraph (1); registration certificates for
gungen über Gegenstände gemäß der Anlage gelten noch bis objects listed in the Annex shall continue to be valid as regis-
zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- tration certificates within the meaning of Article 2, paragraph
mens als Anmeldebescheinigungen im Sinne des Artikels 2 (1) for one year after this agreement enters into force.
Absatz 1.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Verkaufseinrich- (2) Ammunition listed in item 13 of the Annex which is
tungen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten bereits vor- already on hand in the sales facilities of the armed forces of the
handene Munition nach Nummer 13 der Anlage darf noch bis United States when this agreement enters into force may be
zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkom- sold and acquired for one year after its entry into force; the
mens vertrieben und erworben werden; der Besitz und die Ver- possession and use of this ammunition is permitted for two
wendung dieser Munition innerhalb von zwei Jahren nach years after the agreement enters into force.
Inkrafttreten des Abkommens wird zugelassen.
Artikel 9 Article 9
Andere Vorschriften Other Provisions
Die Bestimmungen des Artikels VI des NATO-Truppensta- The provisions of Article VI of the NATO Status of Forces
tuts und des Artikels 12 des Zusatzabkommens zum NATO- Agreement and of Article 12 of the Supplementary Agreement
Truppenstatut über dienstlich zugelassene Waffen bleiben von to the NATO Status of Forces Agreement conceming officially
diesem Abkommen unberührt. permitted arms remain unaffected by this agreement.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 681
Artikel 10 Artlcle 10
Durchführungsmaßnahmen lmplementlng Measures
Die Militärbehörden der Vereinigten Staaten treffen alle zur The military authorities of the United States shall take all
Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. measures required for the implementation Öf this agreement. In
In Zweifelsfällen sind bei der Durchführung dieses Abkom- cases of doubt the principles prevailing in the weapons law of
mens die Grundsätze anzuwenden, die im Waffenrecht der the Federal Republic of Germany shall be applied when imple-
Bundesrepublik Deutschland gelten. menting this agreement.
Artikel 11 Artlcle 11
Inkrafttreten Entry lnto Force
Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an This agreement shall enter into force one month afterthe day
dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der upon which the Govemment of the Federal Republic of Ger-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert, daß many notifies the Govemment of the United States of America
die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des that the domestic prerequisites for its entry into force have
Abkommens erfüllt sind. been fulfilled.
. Geschehen zu Bonn am 29. November 1984 in zwei Urschrif- Done at Bonn on November 29, 1984 in two originals, each
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder in the English and the German language, both texts being
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland For the Govemment
of the United States of America
Dr. Franz Bertele
William M. Woessner
Für die Regierung For the Govemment
der Vereinigten Staaten von Amerika of the Federal Republic of Germany
William M. Woessner Dr. Franz Bertele
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage Annex
Gegenstände nach Artikel 5 Absatz 1 Objects under Article 5, Paragraph (1)
1. Schußwaffen, die 1. Firearms which
1.1 über den für Jagd- und Sportzwecke üblichen 1.1 beyond the extent usual for hunting and sporting pur-
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammenge- poses, can be folded together, telescoped together,
schoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden kön- shortened or quickly disassembled,
nen,
1.2 eine Länge von mehr als 60 cm haben, zum Verschie- 1.2 have a length of more than 60 cm, are intended for fir-
ßen von Randfeuerpatronen bestimmt sind und zer- ing rim-fire cartridges, and can be disassembled, with
legbar sind, wobei deren längster Waffenteil kürzer the longest part being shorter than 60 cm,
als 60 cm ist,
1.3 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegen- 1.3 are suited by their shape to simulate another object
stand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des or are disguised as objects of daily use (e.g. belt-
täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppel- buckle pistols, shooting pens, walking-stick rifles,
schloßpistolen, Schießkugelschreiber, Stockge- flashlight pistols),
wehre, Taschenlampenpistolen),
1.4 vollautomatische Schußwaffen sind oder 1.4 are fully automatic firearms, or
1.5 ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollau- 1.5 by their outer form evoke the appearance of a fully
tomatischen Schußwaffe hervorrufen, die Kriegs- automatic firearm which is a weapon of war.
waffe ist.
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des 2. Devices which serve to illuminate or flash the target or to
Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen light the means of aiming and are intended for use with
und für die Verwendung mit Schußwaffen bestimmt sind. firearms.
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektro- 3. Night aiming devices which possess an image converter
nische Verstärkung besitzen und für die Verwendung mit or an electronic intensification and are intended for use
Schußwaffen bestimmt sind. with firearms.
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, 4. Striking or thrusting weapons which by their form are
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit suited to simulate another object or are disguised as
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. objects of daily use.
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck her- 5. Knives whose blades snap forth upon pressing a button or
vorschnellen und hierdurch festgestellt werden können lever and can thereby be locked (spring knives); further,
(Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen knives whose blades snap forth from the grip by their
einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch weight or by a swinging motion upon loosening of a block-
eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen ing device and are locked automatically (gravity knives).
und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser).
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe. 6. Steel rods, cudgels or brass knuckles.
7. Geschosse, Wurfkörper oaer sonstige Gegenstände, die 7. Projectiles, missiles or other objects which serve the pur-
Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu poses of attack or defense and are intended to distribute
bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen and ignite easily combustible materials in such a way that
und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen a fire can violently break out.
kann.
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder 8. Projectiles with anaesthetic materials which are intended
Verteidigungszwecken bestimmt sind. for attack or defense purposes.
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, 9. Projectiles and other objects with irritating materials
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd which are intended for attack or defense purposes or for
bestimmt sind, es sei denn, daß die Stoffe oder Gegen- hunting, unless the materials or objects have been permit-
stände vom Bundeskriminalamt zugelassen sind und ein ted by the Federal Criminal Police Office and bear a proof
Prüfzeichen dieser Behörde tragen. mark of this authority.
10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 10. Replicas of firearms in the sense of item 1.5.
1.5.
11. Unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaf- 11. Fully automatic self-loading weapons which have been
fen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte made inoperable and were weapons of war and firearms
Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer which have been made inoperable and evoke the appear-
Kriegswaffen hervorrufen. ance of fully automatic weapons of war'.
12. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen - ausgenommen 12. Needle projectiles which are intended for firearms -
Schußapparate - bestimmt sind und bei denen der Durch- except for cartridge-powered devices - the diameter of
messer des zylindrischen Teils nicht mehr als 3 mm the cylindrical portion of which is not more than 3 mm and
beträgt und die Geschoßlänge das Zehnfache des Durch- the projectile length of which is more than ten times the
messers des zylindrischen Teils übersteigt; bei umman- diameter of the cylindrical portion; with jacketed projec-
telten Geschossen gilt als Durchmesser derjenige des tiles the diameter referred to is that of the core.
Kerns.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 683
13. Revolver- und Pistolenmunition mit 13. Revolver and pistol ammunition with
13.1 Hohlspitzgeschossen, 13.1 hollow-point projectiles,
13.2 Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen oder 13.2 semi-jacketed projectiles with fracture point, or
13.3 Geschosse für die Munition unter Nummer 13.1 und 13.3 projectiles for the ammunition under items 13.1 and
13.2. 13.2.
14. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handha- 14. Objects which according to their characteristics and han-
bung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit dling are intended to damage the health through strangu-
zu beschädigen. lation.
15. Präzisionsschleudern sowie Armstützen und vergleich- 15. Precision sling shots as well as arm rests and comparable
bare Vorrichtungen für diese Geräte. mechanisms for these devices.
16. Patronenmunition für Schußwaffen mit gezogenen läu- 16. Cartridge ammunition for firearms with rifled barrels,
fen, deren Geschosse whose projectiles:
16.1 im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmes- 16.1 are smaller in diameter than the diameter of the
ser der dazugehörigen Schußwaffe und rifling land of the corresponding firearm and
16.2 die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben 16.2 which are surrounded with a driving and guiding
sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom band which separates itself from the projectile after
Geschoß trennt. leaving the barrel.
17. Revolver- und Pistolenmunition mit Geschossen, die 17. Revolver and pistol ammunition with projectiles which are
überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri- predominantly or completely composed of hard material
nellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder die (Brinell hardness greater than 25 HB 5/62, 5/30) or which
mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind. are provided with an explosive or incendiary composition.
18. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition mit 18. Rifle ammunition with hard core and cartridge ammunition
Vollmantelweichkerngeschoß, wenn das Geschoß einen with fully-jacketed soft core projectile, if the projectile
Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthält oder die contains a tracer, incendiary, or explosive composition or
Munition zu einem Kaliber gehört, das nicht aus Jagd- the ammunition is of a caliber which is not fired from hunt-
oder Sportwaffen verschossen wird. ing or spart weapons.
19. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen, bei 19. Blank cartridges, irritating and other chemical cartridges
deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1 m vor by the shooting of which injuries can be caused from frag-
der Mündung Verletzungen durch Teile der Abdeckung ments of the covering at distances greater than 1 m in
hervorgerufen werden können, ausgenommen Platzpatro- front of the muzzle, except for blank cartridges of calibers
nen der Kaliber 16 und 12. 16 and 12.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Technische Zusammenarbeit
Vom 19. _April 1985
In Salisbury ist am 26. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Tech-
nische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
684 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
und gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
die Regierung der Republik Simbabwe - etwas Abweichendes vorsehen:
(a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- Kosten tragen;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- (c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
ten und Völker und außerhalb Simbabwes;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische (d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
Zusammenarbeit im Geiste des guten Willens zu vertiefen - rials;
(e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Paragraph 2
Artikel 1 genannten Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (f) Aus- und Fortbildung von simbabwischen Fach- und Füh-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
künfte über eir,zelne Vorhaben der Technischen Zusammen- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarung" bezeichnet) Material bei seinem Eintreffen in Simbabwe in das Eigentum
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Republik Simbabwe über, vorausgesetzt, daß vor Abgang
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- des Materials die Zustimmung des Staatssekretärs beim
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Schatzministerium von Simbabwe vorliegt; das Material steht
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Ablauf gehören. (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
richtet die Regierung der Republik Simbabwe darüber, welche
Artikel 2 Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stel-
Bereichen vorsehen: len werden im folgenden als •durchführende Stelle• bezeich-
net.
(a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in der Republik Simbabwe; Artikel 3
(b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Leistungen der Regierung der Republik Simbabwe:
(c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- Sie
tragsparteien einigen. 1) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Simbabwe die
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich
(2) Die Förderung kann erfolgen deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-
(a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem Einrichtung liefert;
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- 2) (a) gewährt die erforderlichen Einfuhrlizenzen für das nach
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes- Maßgabe der Projektvereinbarung eingeführte Material;
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
den als -entsandte Fachkräfte« bezeichnet; (b) stellt die unverzügliche Entzollung des Materials sicher;
(b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden (c) befreit das für die Verwendung im Rahmen der von der
als •Material• bezeichnet); Regierung getragenen Vorhaben gelieferte und einge-
führte Material von Zollabgaben, Einfuhrsteuern und
(c) durch Aus- und Fortbildung von simbabwischen Fach- und sonstigen öffentlichen Abgaben; Zollabgaben, Einfuhr-
Führungskräften und Wissenschaftlern in Simbabwe, in der steuern und sonstige öffentliche Abgaben für Material,
Bundesrepublik Deutschland oder in _anderen Ländern; das zur Verwendung durch nichtstaatlicl)e Stellen
(d) in anderer geeigneter Weise. geliefert wird, werden vom Empfänger getragen, soweit
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 685
die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb
vorsehen; Umsatzsteuer für in Simbabwe beschafftes von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung
Material wird vom Empfänger getragen, soweit die Pro- der Republik Simbabwe ein, so gilt dies als Zustimmung.
jektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vor-
sehen; (3) Wünscht die Regierung der Republik Simbabwe die
(d) trägt die Lagerkosten nach Eintreffen des Materials. Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig
mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-
3) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Vor- dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar1egen. In
haben, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
Abweichendes vorsehen; ' Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der
4) stellt auf ihre Kosten die im Rahmen der Projektvereinba- Republik Simbabwe so früh wie möglich über die Gründe hier-
rung er1order1ichen simbabwischen Fach- und Hilfskräfte; für unterrichtet wird.
in den Projektvereinbarungen sollte ein Zeitplan für ihre
Abstellung enthalten sein;
Artikel 5
5) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
(1) Die Regierung der Republik Simbabwe sorgt für den
bald wie möglich durch simbabwische Fachkräfte fortge-
Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-
Abkommens in Simbabwe, in der Bundesrepublik Deutsch-
der. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet wer-
den, benennt die Regierung der Republik Simbabwe recht- (a) Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
zeitig unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend ihnen gemäß der jeweiligen Projektvereinbarungen über-
Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur tragenen Aufgaben verursachen; jede Inanspruchnahme
solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, der entsandten Fachkraft ist insofern ausgeschlossen; ein
an dem jeweiligen Vorhaben für mindestens die gleiche Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er
Zeitdauer zu arbeiten, die für diese Ausbildung erforder1ich auch beruht, kann von der Regierung der Republik Sim-
war; babwe gegen die entsandten Fachkräfte nicht geltend
6) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens gemacht werden; eine Ausnahme besteht in den Fällen, in
denen die Regierung der Republik Simbabwe und die
aus- und fortgebildete simbabwische Staatsangehörige
Regierung der Bundesrepublik Deutschland einig darüber
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.
sind, daß derartige Ansprüche oder Haftung sich aus gro-
Sie eröffnet, soweit offene Planstellen vorhanden sind,
ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fachkräfte,
diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und
Angestellten oder Vertreter ergeben;
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
(b) Sie befreit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen von
7) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der Durch-
und stellt ihnen alle erforderlichen Unter1agen zur Ver-
fügung; führung einer ihnen nach den Projektvereinbarungen über-
tragenen Aufgabe stehen;
8) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
(c) Sie gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
der1ichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; (d) Gewährt im Falle nationaler oder internationaler Krisen die
gleichen Heimreisemöglichkeiten, wie sie für Angehörige
9) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab-
des diplomatischen Dienstes vorgesehen sind;
kdmmens und den Projektvereinbarungen befaßten sim-
babwischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren (e) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
Inhalt unterrichtet werden. aus, in dem ihnen die volle Unterstützung der Regierung der
Republik Simbabwe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu-
gesagt wird.
Artikel 4
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
(a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
.blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
(a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei- gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
zutragen; Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
(b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Simbabwes ein- maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
zumischen; (b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
(c) die Gesetze Simbabwes zu befolgen und Sitten und zoll-, einfuhrsteuer- und kautionsfreie Einfuhr von zu ihrem
Gebräuche des Landes zu achten; eigenen Gebrauch bestimmten Gegenständen; dazu gehö-
ren auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,
(d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein
mit der sie beauftragt sind; Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein
(e) mit den amtlichen Stellen Simbabwes vertrauensvoll Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein
zusammenzuarbeiten. Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Photo-
und Filmausrüstung, vorausgesetzt, daß die in Absatz 1
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Satz 1 genannten Personen Eigentümer zum Zeitpunkt
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der ihres ersten Eintreffens in Simbabwe sind oder innerhalb
Regierung der Republik Simbabwe eingeholt wird. Die durch- von drei Monaten nach ihrem ersten Eintreffen werden.
führende Stelle bittet die Regierung der Republik Simbabwe Wenn diese Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von
unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent- 12 Monaten in Simbabwe veräußert werden, so muß eine
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Steuer zu dem Satz gezahlt werden, der entsprechend den Artikel 6
Gesetzen von Simbabwe zum Zeitpunkt der Veräußerung Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
erhoben wird, es sei' denn, daß eine vorherige Genehmi- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
gung des Zollkommissars vorliegt, daß die Veräußerung in arbeit der Vertragsparteien.
Form einer Schenkung erfolgt oder daß die Person oder
Organisation, an die die Veräußerung erfolgt, berechtigt ist,
derartige Gegenstände einfuhrsteuer- und zollfrei zu Artikel 7
erwerben. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Die Erlöse aus derartigen Veräußerungen können inner- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
halb von zwei Jahren nach der Einfuhr des betreffenden Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
verkauften Gegenstandes nicht i'n die Heimat transferiert nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
werden, es sei denn, die Reserve Bank und die Regierung rung abgibt.
der Republik Simbabwe haben zugestimmt. Jeder Gegen- Artikel 8
stand, der zum eigenen Gebrauch von den in Absatz 1
Satz 1 aufgeführten Personen eingeführt worden ist, kann (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
bei Beendigung des Einsatzes ohne Ausfuhrsteuer- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
abgaben wieder ausgeführt werden.
des Abkommens erfüllt sind.
(c) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Lizen- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
zen zur Einfuhr von Medikamenten sowie Kinder- und Diät- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
nahrungsmittel im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs. es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
(d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unver-
züglich gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Ein- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
und Ausreisesichtvermerke sowie Arbeits- und Aufent- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
haltsgenehmigungen. Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Salisbury am 26. März 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland .
Richard Ellerkmann
Alwin Brück
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. Bernhard Chidzero
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 19. April 1985
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die
Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
(BGBI. 1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII
Abs. 2 ferner in Kraft getreten für
Korea am 29. März 1985
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1984 (BGBI. 1984 II
s. 775).
Bonn, den 19. April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985 687
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags
im Verhältnis zu Dominica
Vom 23. April 1985
Durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/
25. Januar 1985 ist zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Domi-
nicanischen Bundes vereinbart worden, den deutsch-
britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872
(RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-briti-
schen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die
Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBI. 1960 II
S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Dominica unter den in dem Noten-
wechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und
Bedingungen weiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist
am 25. Januar 1985
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Port-of-Spain
No. 2452 RK 530 DOC
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, canische Bund, auf der anderen Seite die Bundesrepu-
auf den deutsch-britischen Auslieferungsvertrag, unterzeich- blik Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von
net in London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Uni- 1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete der
versalsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstanden.
Unabhängigkeit im Verhältnis zum Dominicanischen Bund bis
auf weiteres weiter anwendbar, entsprechend-der dem VN- b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende
Generalsekretär gegebenen Notifizierung. Dieser Vertrag Bestimmung ersetzt.
sollte aktualisiert und der gegenwärtigen Situation angepaßt ,.Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-
werden, um eine gesicherte Basis für die gegenseitige Auslie- ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen
ferung von Straftätern zu erhalten. Namens der Regierung der einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils
Bundesrepublik Deutschland wird folgende Vereinbarung über begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-
die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs- urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-
vertrags vorgeschlagen: gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen
Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-
1. Die Bundesrepublik Deutschland und der Dominicanische
Bund stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, daß der handen sind."
Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-
Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung der kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird dahin
Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der Regie- ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen Luft-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung piraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luftfahr-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- zeugen sowie wegen Straftaten nach dem Übereinkom-
irland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im Ver- men vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
Dominicanischen Bund nach Maßgabe der folgenden rechtlich geschützte Personen einschließlich Diploma-
Bestimmungen weiter Anwendung finden soll ten und wegen jeder anderen Straftat, deretwegen die
a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien
Anwendung findet, sind auf der einen Seite der Domini- gewährt werden kann.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
HeraU894tber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dl...r Ausgabe ohne Anlageband: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Yertagsgn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält eines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht
folgende Fassung verläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas-
„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre sen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung
eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän- von neuem ausgeliefert wird."
dige Behörde des ersuchten Staates ist gleichwohl f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates
berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger sind zu beachten.
zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen ange-
bracht erscheint und die Verfassung des ersuchten g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-
Staates dem nicht entgegensteht. barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht
gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und
Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,
daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches
einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im
Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-
Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte
rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-
eines dntten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil-
derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser
person, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren
Vereinbarung aufnehmen wird.
Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol-
chen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson. 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in den vorangehenden Absätzen genannten Gründen gegenüber der Regierung des Dominicanischen Bundes
nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuch- innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
ten Partei die Angelegenheit ihren zuständigen Behör- Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
den, damit eine Strafverfolgung durchgeführt werden Falls sich die Regierung des Dominicanischen Bundes mit
kann, falls diese Behörden es für angebracht halten. Die diesen Vorschlagen einverstanden erklärt, beehrt sich die Bot-
ersuchende Partei wird über das Ergebnis ihres Begeh- schaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-
rens unterrichtet." ständnis der Regierung des Dominicanischen Bundes zum
e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
Bestimmung angewandt unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der
.,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel- Antwortnote der Regierung des Dominicanischen Bundes in
chen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen Kraft tritt.
einer anderen, vor der Auslieferung begangenen Straf- Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
tat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt diesen Anlaß, das Außenministerium des Dominicanischen
ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen Bundes erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
werden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb sichern.
Port-of-Spain, 5. Dezember 1983
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Roseau