626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes vom 10. Februar 1976
zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Vom 17. April 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
das folgende Gesetz beschlossen: und 6.
Artikel 1 2. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 10. Februar 1976 zu dem Überein- a) In Nummer 3 wird das letzte Wort „oder" durch ein
kommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Komma ersetzt.
(BGBI. 1976 II S. 253) wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
,,5. als Eigentümer oder von ihm beauftragte Per-
gefügt:
son an einem Container die Kennzeichnung
,,(4) Die Pflicht, das Datum der nächsten Über- „ACEP-D" anbringt, ohne dazu nach Artikel 5
prüfung auf dem Container anzugeben, entfällt, Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder
wenn die nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige
6. einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6
Kontrollbehörde auf Antrag des Eigentümers ein
zuwiderhandelt, soweit sie für einen
„Programm der laufenden Überprüfung" (Regel 2
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
Nr. 3 der Anlage I des Übereinkommens) geneh- vorschrift verweist."
migt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der Eigentümer nachweist, daß sein Überprü-
fungsprogramm mindestens die in Absatz 1 Artikel 2
genannten Anforderungen hinsichtlich Häufigkeit
und Sorgfalt erfüllt. Ist die Genehmigung erteilt, so Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, soweit das
ist der Eigentümer berechtigt, auf den seiner Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Unterhaltungspflicht unterliegenden Containern
die Kennzeichnung „ACEP-D" entweder in Zeile 9
des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes oder Artikel 3
unmittelbar neben dem Schild in mindestens 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
mm großen Buchstaben anzubringen." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird i'!' Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn.den 17.April 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 627
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Vom 13. März 1985
In Bangui ist am 8. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
. am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
und organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Ablauf gehören.
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - Artikel 2
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer richtungen in der ~entralafrikanischen Republik;
Staaten und Völker und
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die
technische Zusammenarbeit zu vertiefen - Vertragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
sind wie folgt übereingekommen:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
Artikel 1 tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
für die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- als „Material" bezeichnet);
künfte über einzelne Vorhaben der technischen Zusammen-
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) c) durch Aus- und Fortbildung von zentralafrikanischen Fach-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben und Führungskräften und Wissenschaftlern in der Zentral-
der technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- afrikanischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame oder in anderen Ländern;
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere d) in anderer geeigneter Weise.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol- ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemes-
etwas ·Abweichendes vorsehen: sene Bezahlung dieser zentralafrikanischen Fachkräfte;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
aus- und fortgebildete zentralafrikanische Staatsangehö-
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
rige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-
Kosten tragen;
rechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und bahnen;
außerhalb der Zentralafrikanischen Republik;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate- bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
rials; und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
gung;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier- h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
genannten Abgaben und Lagergebühren; von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden;
f) Aus- und Fortbildung von zentralafrikanischen Fach- und
Führungskräften und Wisssenschaftlern entsprechend den i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung-dieses Abkom-
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. mens und der Projektvereinbarungen befaßten zentralafri-
kanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
Inhalt unterrichtet werden.
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
Bundesrep1,Jblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
Material bei seinem Eintreffen in der Zentralafrikanischen Artikel 4
Republik in das Eigentum der Zentralafrikanischen Republik (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt
zur Verfügung. a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-
richtet die Regierung der Zentralafrikanischen Republik dar- tragen;
über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der
Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Zentralafrika-
Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen nischen Republik einzumischen;
oder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle" c) die Gesetze der Zentralafrikanischen Republik zu befolgen
bezeichnet. und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 3 d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
mit der sie beauftragt sind;
Leistungen der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
blik: Sie e) mit den amtlichen Stellen der Zentralafrikanischen Repu-
blik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Zentralafrika-
nischen Republik die erforderlichen Grundstücke und (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Zentralafrikanischen Republik eingeholt wird.
land auf ihre Kosten die Einrichtung liefert; Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Zentralafri-
kanischen Republik unter Übersendung des Lebenslaufs um
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
kraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mit-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
teilung der Regierung der Zentralafrikanischen Republik ein,
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
so gilt dies als Zustimmung.
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle (3) Wünscht die Regierung der Zentralafrikaoischen Repu-
auch für in der Zentralafrikanischen Republik beschafftes blik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
Material; frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-
haben soweit in der Projektvereinbarung nicht etwas legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-
Abweichendes festgelegt wird; blik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-
scher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen zentralafri- der Zentralafrikanischen Republik so früh wie möglich darüber
kanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Pro- unterrichtet wird.
jektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt
Artikel 5
werden;
(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik sorgt
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
bald wie möglich durch zentralafrikanische Fachkräfte fort-
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
geführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
mitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Zentralafrikanischen Republik, in der
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der Ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 629
spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
von der ze-ntralafrikanischen Republik gegen die entsand- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
ten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrläs- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
sigkeit geltend gemacht werden; Bedarfs;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
einer ihnen nach die,.,m Abkommen übertragenen Auf- Artikel 6
gabe stehen;
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
c) sie gestattet den in Satz 1 genannten Personen jederzeit bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
die ungehinderte Einreise, Reisen in der Zentralafrikani- arbeit der Vertragsparteien.
schen Republik sowie die Ausreise;
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Artikel 7
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
zung, die die Regierung der Zentralafrikanischen Republik Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
ihnen gewährt, hingewiesen wird. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von
(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu- teilige Erklärung abgibt.
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütung~n Artikel 8
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- Zentralafrikanischen Republik notifiziert, daß die erforder-
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen; lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- des Abkommens erfüllt sind.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
tionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fern-
sehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizge- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit weiter.
rät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die
abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzge- (4) Das durch Vereinbarung vom 16. April 1974/9. Septem-
genständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten ber 1974 verlängerte Abkommen vom 29. Dezember 1962 über
Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammenarbeit tritt
gekommen sind; mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu Bangui am 8. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Adt
Botschafter
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Ngaindiro
Außenminister a. i.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 14. März 1985
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975
über den internationalen Warentransport mit Carnets-
TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53
Abs. 2 für
die Türkei am 12. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung am 29. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 952).
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Vom 14. März 1985
In Budapest ist am 12. Oktober 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2
am 22. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 631
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deu'tschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenständen, die
Träger von Ansteckungsstoffen sein können, gültigen tierseu-
und
chenrechtlichen und, sofern es sich um lebende Tiere handelt,
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik - tierschutzrechtlichen Vorschriften.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Artikel 4
Veterinärwesens weiter zu entwickeln, insbesondere Tierseu-
chen zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren Verschlep- (1) Für die Durchführung dieses Abkommens sind in der
pung zu verhindern - Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten, in der Ungarischen Volksre-
sind wie folgt übereingekommen: publik der Minister für Landwirtschaft und Ernährung zustän-
dig. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien kommen
nach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen Erfah-
Artikel 1
rungsaustausch zusammen. Jede Vertragspartei ist berech-
(1) Die Vertragsparteien tauschen die amtlichen Berichte tigt, Wissenschaftler oder Sachverständige aus dem Gel-
über den Stand der Tierseuchen regelmäßig aus. tungsbereich dieses Abkommens in der Eigenschaft von Bera-
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich tern zu den Beratungen und dem Erfahrungsaustausch hinzu-
über erste Ausbrüche einer der nachstehenden Tierseuchen zuziehen. Die Zusammenkünfte sollen im Wechsel in der Bun-
telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich und erteilen jede desrepublik Deutschland und in der Ungarischen Volksrepu-
zusätzlich gewünschte Information, insbesondere über die zur blik stattfinden.
Bekämpfung der festgestellten Tierseuche getroffenen Maß- (2) Die in Absatz 1 genannten Veterinärdienste verständi-
nahmen, die betroffenen Gebiete, die Anzahl der erkrankten gen sich über Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens
Tierbestände und den ermittelten Virustyp und Subtyp sowie unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, telegrafisch oder
über den vermuteten Einschleppungsweg: fernschriftlich.
Afrikanische Pferdepest, Artikel 5
Afrikanische Schweinepest,
Die Leiter der im Artikel 4 Absatz 1 genannten Veterinär-
Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
dienste können zur Durchführung dieses Abkommens notwen-
Beschälseuche,
dige Vereinbarungen oder Absprachen treffen.
Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
Geflügelpest,
Klassische Schweinepest, Artikel 6
Lungenseuche der Rinder, Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich-
Maul- und Klauenseuche, tungen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlos-
Rinderpest, senen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht berührt.
Rotz,
Schafpocken,
Vesikuläre Schweinekrankheit. Artikel 7
(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Wunsch Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom
bei der Diagnose im Falle des Auftretens oder des Verdachts 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstim-
des Auftretens der in Absatz 2 genannten Tierseuchen. mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
dehnt.
Artikel 8
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Die Vertragsparteien
geschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere
1. unterrichten einander auf Wunsch über fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens
den Aufbau des Veterinärwesens, sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
die auf dem Gebiet des Tiergesundheitsschutzes und des (2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-
Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, parteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Schutz der Tiere vor übertragbaren Krankheiten ein- sind.
schließlich Parasitosen sowie anderen besonderen Gefah-
ren für die Tierbestände;
2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht Geschehen zu Budapest am 12. Oktober 1984 in zwei
übertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Ein- Urschriften, jede in deutscher und in ungarischer Sprache,
wirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radio- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
aktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder
die Produktivität der Tierbestände mindern können. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norman Dencker
Artikel 3 lgnaz Kiechle
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Beach-
tung und Durchführung der für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
fuhr von lebenden Tieren, Tierkörpern, Teilen von Tieren, tieri- Jenö Vancsa
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 1985
In Maputo ist durch Notenwechsel vom 6./7. Februar
1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Mosambik eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-
menarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Maputo, den 6. Februar 1985
Herr Minister, Mark) geht zu Lasten des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
genannten Vorhabens des Abkommens vom 17. Mai 1984.
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
Ein Notenwechsel hierzu wird zu gegebener Zeit durchge-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen führt.
zwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu- 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
schlagen: ten Abkommens vom 17. Mai 1984 einschließlich der Ber-
lin-Klausel (Artikel 6), ausgenommen der Vorbehalt „wenn
1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des zwischen nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förderungswür-
unseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens digkeit festgestellt worden ist" in Artikel 1 Absatz 2, auch
vom 17. Mai 1984 für die Vorhaben „Rehabilitierung der für diese Vereinbarung.
Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala" und „Rehabilitie-
rungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo" Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit
bereitgestellten Beträge in Höhe von insgesamt bis zu den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen ein-
20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen fünfhun- verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
derttausend Deutsche Mark) werden um 3 100 000,- DM ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
(in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
Mark) auf bis zu 23 600 000,- DM (in Worten: dreiundzwan- gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
zig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) erhöht. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
2. Die in Absatz 1 genannte Erhöhung um bis zu 3 100 000,-
DM (in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Buchrucker
An Seine Exzellenz
Luis Maria Alcäntara Santos
Minister für Häfen, Eisenbahnen und Handelsmarine
der Volksrepublik Mosambik
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 633
(Übersetzung)
Maputo, 7. Februar 1985
Rehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala sowie Rehabilitierungsmaß-
nahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Februar 1985 zu bestätigen, und
Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit dem
Inhalt der Bezugsnote einverstanden ist, die folgenden Inhalt hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ihre Note und meine Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
Luis Maria de Alcäntara Santos
Minister für Häfen, Eisenbahn und Handelsmarine
Seiner Exzellenz dem Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Hasso Buchrucker
Maputo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. März 1985
In Khartoum ist am 5. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 7 am
Tage in Kraft treten, an dem die Regierung der Demokra-
tischen Republik Sudan die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die
verfassungsgemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraft-
setzung erfüllt sind; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
und mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrags im Sudan erhoben werden.
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
gen und zu vertiefen, freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erforderlichen Genehmigungen.
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der bevorzugt genutzt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-
haben „Trinkwasser für Flüchtlinge (Ostsudan)" einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu DM 23 900 000,- (in Worten: dreiund- Artikel 6
zwanzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun- Artikel 7
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt. Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die Regie-
rung der Demokratischen Republik Sudan die Regierung der
Artikel 3 Bundesrepublik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat,
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse zu seiner Inkraft-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und setzung erfüllt sind.
Geschehen zu Khartoum, am 5. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Dr. EI Sayed Ali Ahmed Zaki
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 635
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. März 1985
In Khartoum ist am 3. Januar 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. Januar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
tischen Republik Sudan, Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zur vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrages in der Demokratischen Republik Sudan erhoben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwickung werden.
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Artikel 1
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der welche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor- unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
haben „Straße Nyala - Kas - Zalingei" einen Finanzierungs- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
beitrag bis zu 13,2 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 6 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Kraft.
bevorzugt genutzt werden.
Geschehen zu Khartoum am 3. Januar 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Dr. EI Sayed Al i Ahmed Zaki
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 1985
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 13. Sep-
tember/14. November 1984 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Malawi eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden, unter Bezugnahme
auf die Abkommen vom 27. August 1981 (BGBI. II
S. 1005) und vom 18. Mai 1984 (BGBI. II S. 774). Die
Vereinbarung ist
am 14. November 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 637
Die Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland
Lilongwe, 13. September 1984
Herr Minister, vereinbarte Vorhaben „Ausbau der Straße S 56 Nsanama-
Nselema" um 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
zweihunderttausend Deutsche Mark) auf nunmehr
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen
8 500 000,00 DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-
zwischen unseren beiden Regierungen vom 27. August 1981
tausend Deutsche Mark) verwendet.
und vom 18. Mai 1984 über Finanzielle Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
3. Im übrigen gelten mit Ausnahme von Artikel 5 des Abkom-
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden mens vom 27. August 1981, an dessen Stelle Artikel 5 des
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 27. Au- Abkommens vom 18. Mai 1984 tritt, die Bestimmungen der
gust 1981 vereinbarte Finanzierungsbeitrag von vorerwähnten beiden Abkommen vom 27. August 1981 und
58 500 000,00 DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen 18. Mai 1984 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben auch für diese Vereinbarung.
,,Straße Salima-Benga" wird im beiderseitigen Einverneh-
men um 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter
Deutsche Mark) auf 48 500 000,00 DM (in Worten: acht- den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
undvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer
gekürzt. Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
2. Aus dem unter Nummer 1 genannten Kürzungsbetrag von
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) wird ein Teilbetrag in Höhe von 4 200 000,00 DM (in Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
Worten: vier Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) ausgezeichnetsten Hochachtung.
zur Erhöhung des Finanzierungsbeitrags für das in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 18. Mai 1984 van Rossum
An den
Finanzminister der Republik Malawi
Herrn E. C. Bwanali
(Übersetzung)
Minister der Finanzen 14. November 1984
Capital City
Lilongwe 3
Exzellenz,
ich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 13. September
1984 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Die Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in Nummern eins bis drei ent-
haltenen Vorschlägen der Note einverstanden; ich erkläre meine Zustimmung, daß die
Note Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
E. C. I Bwanali, M. P.
Minister der Finanzen
Seine Exzellenz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Lilongwe 3
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 27. März 1985
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Angola am 15. April 1985
Nicaragua am 5. Mai 1985
Bangladesch am 11. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 950).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 27. März 1985
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für die
Mongolei am 21. April 1985
in Kraft treten.
Die Mongolei hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der
Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1985 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 27. März 1985
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Angola am 15. April 1985
Nicaragua am 5. Mai 1985
Bangladesch am 11. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 950).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 27. März 1985
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für die
Mongolei am 21. April 1985
in Kraft treten.
Die Mongolei hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der
Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1985 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 639
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. März 1985
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Brunei Darussalam am aJanuar1985
die Komoren am 14. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1982 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Investitionsförderungsabkommens
Vom 1. April 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 zu dem Abkommen vom 7. Oktober
1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1985
II S. 30) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 13 Abs. 1
am 18. März 1985
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1 . April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 627
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Vom 13. März 1985
In Bangui ist am 8. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
. am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
und organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Ablauf gehören.
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - Artikel 2
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer richtungen in der ~entralafrikanischen Republik;
Staaten und Völker und
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die
technische Zusammenarbeit zu vertiefen - Vertragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
sind wie folgt übereingekommen:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
Artikel 1 tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
für die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- als „Material" bezeichnet);
künfte über einzelne Vorhaben der technischen Zusammen-
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) c) durch Aus- und Fortbildung von zentralafrikanischen Fach-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben und Führungskräften und Wissenschaftlern in der Zentral-
der technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- afrikanischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame oder in anderen Ländern;
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere d) in anderer geeigneter Weise.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol- ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemes-
etwas ·Abweichendes vorsehen: sene Bezahlung dieser zentralafrikanischen Fachkräfte;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
aus- und fortgebildete zentralafrikanische Staatsangehö-
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
rige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-
Kosten tragen;
rechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und bahnen;
außerhalb der Zentralafrikanischen Republik;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate- bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
rials; und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
gung;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier- h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
genannten Abgaben und Lagergebühren; von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden;
f) Aus- und Fortbildung von zentralafrikanischen Fach- und
Führungskräften und Wisssenschaftlern entsprechend den i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung-dieses Abkom-
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. mens und der Projektvereinbarungen befaßten zentralafri-
kanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
Inhalt unterrichtet werden.
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
Bundesrep1,Jblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
Material bei seinem Eintreffen in der Zentralafrikanischen Artikel 4
Republik in das Eigentum der Zentralafrikanischen Republik (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt
zur Verfügung. a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-
richtet die Regierung der Zentralafrikanischen Republik dar- tragen;
über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der
Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Zentralafrika-
Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen nischen Republik einzumischen;
oder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle" c) die Gesetze der Zentralafrikanischen Republik zu befolgen
bezeichnet. und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 3 d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
mit der sie beauftragt sind;
Leistungen der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
blik: Sie e) mit den amtlichen Stellen der Zentralafrikanischen Repu-
blik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Zentralafrika-
nischen Republik die erforderlichen Grundstücke und (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Zentralafrikanischen Republik eingeholt wird.
land auf ihre Kosten die Einrichtung liefert; Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Zentralafri-
kanischen Republik unter Übersendung des Lebenslaufs um
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
kraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mit-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
teilung der Regierung der Zentralafrikanischen Republik ein,
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
so gilt dies als Zustimmung.
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle (3) Wünscht die Regierung der Zentralafrikaoischen Repu-
auch für in der Zentralafrikanischen Republik beschafftes blik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
Material; frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-
haben soweit in der Projektvereinbarung nicht etwas legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-
Abweichendes festgelegt wird; blik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-
scher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen zentralafri- der Zentralafrikanischen Republik so früh wie möglich darüber
kanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Pro- unterrichtet wird.
jektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt
Artikel 5
werden;
(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik sorgt
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
bald wie möglich durch zentralafrikanische Fachkräfte fort-
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
geführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
mitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Zentralafrikanischen Republik, in der
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der Ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 629
spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
von der ze-ntralafrikanischen Republik gegen die entsand- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
ten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrläs- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
sigkeit geltend gemacht werden; Bedarfs;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
einer ihnen nach die,.,m Abkommen übertragenen Auf- Artikel 6
gabe stehen;
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
c) sie gestattet den in Satz 1 genannten Personen jederzeit bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
die ungehinderte Einreise, Reisen in der Zentralafrikani- arbeit der Vertragsparteien.
schen Republik sowie die Ausreise;
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Artikel 7
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
zung, die die Regierung der Zentralafrikanischen Republik Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
ihnen gewährt, hingewiesen wird. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von
(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu- teilige Erklärung abgibt.
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütung~n Artikel 8
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- Zentralafrikanischen Republik notifiziert, daß die erforder-
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen; lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- des Abkommens erfüllt sind.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
tionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fern-
sehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizge- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit weiter.
rät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die
abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzge- (4) Das durch Vereinbarung vom 16. April 1974/9. Septem-
genständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten ber 1974 verlängerte Abkommen vom 29. Dezember 1962 über
Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammenarbeit tritt
gekommen sind; mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu Bangui am 8. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Adt
Botschafter
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Ngaindiro
Außenminister a. i.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 14. März 1985
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975
über den internationalen Warentransport mit Carnets-
TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53
Abs. 2 für
die Türkei am 12. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung am 29. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 952).
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Vom 14. März 1985
In Budapest ist am 12. Oktober 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2
am 22. Februar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 631
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deu'tschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenständen, die
Träger von Ansteckungsstoffen sein können, gültigen tierseu-
und
chenrechtlichen und, sofern es sich um lebende Tiere handelt,
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik - tierschutzrechtlichen Vorschriften.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Artikel 4
Veterinärwesens weiter zu entwickeln, insbesondere Tierseu-
chen zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren Verschlep- (1) Für die Durchführung dieses Abkommens sind in der
pung zu verhindern - Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten, in der Ungarischen Volksre-
sind wie folgt übereingekommen: publik der Minister für Landwirtschaft und Ernährung zustän-
dig. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien kommen
nach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen Erfah-
Artikel 1
rungsaustausch zusammen. Jede Vertragspartei ist berech-
(1) Die Vertragsparteien tauschen die amtlichen Berichte tigt, Wissenschaftler oder Sachverständige aus dem Gel-
über den Stand der Tierseuchen regelmäßig aus. tungsbereich dieses Abkommens in der Eigenschaft von Bera-
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich tern zu den Beratungen und dem Erfahrungsaustausch hinzu-
über erste Ausbrüche einer der nachstehenden Tierseuchen zuziehen. Die Zusammenkünfte sollen im Wechsel in der Bun-
telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich und erteilen jede desrepublik Deutschland und in der Ungarischen Volksrepu-
zusätzlich gewünschte Information, insbesondere über die zur blik stattfinden.
Bekämpfung der festgestellten Tierseuche getroffenen Maß- (2) Die in Absatz 1 genannten Veterinärdienste verständi-
nahmen, die betroffenen Gebiete, die Anzahl der erkrankten gen sich über Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens
Tierbestände und den ermittelten Virustyp und Subtyp sowie unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, telegrafisch oder
über den vermuteten Einschleppungsweg: fernschriftlich.
Afrikanische Pferdepest, Artikel 5
Afrikanische Schweinepest,
Die Leiter der im Artikel 4 Absatz 1 genannten Veterinär-
Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
dienste können zur Durchführung dieses Abkommens notwen-
Beschälseuche,
dige Vereinbarungen oder Absprachen treffen.
Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
Geflügelpest,
Klassische Schweinepest, Artikel 6
Lungenseuche der Rinder, Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich-
Maul- und Klauenseuche, tungen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlos-
Rinderpest, senen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht berührt.
Rotz,
Schafpocken,
Vesikuläre Schweinekrankheit. Artikel 7
(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Wunsch Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom
bei der Diagnose im Falle des Auftretens oder des Verdachts 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstim-
des Auftretens der in Absatz 2 genannten Tierseuchen. mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
dehnt.
Artikel 8
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Die Vertragsparteien
geschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere
1. unterrichten einander auf Wunsch über fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens
den Aufbau des Veterinärwesens, sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
die auf dem Gebiet des Tiergesundheitsschutzes und des (2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-
Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, parteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Schutz der Tiere vor übertragbaren Krankheiten ein- sind.
schließlich Parasitosen sowie anderen besonderen Gefah-
ren für die Tierbestände;
2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht Geschehen zu Budapest am 12. Oktober 1984 in zwei
übertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Ein- Urschriften, jede in deutscher und in ungarischer Sprache,
wirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radio- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
aktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder
die Produktivität der Tierbestände mindern können. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norman Dencker
Artikel 3 lgnaz Kiechle
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Beach-
tung und Durchführung der für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
fuhr von lebenden Tieren, Tierkörpern, Teilen von Tieren, tieri- Jenö Vancsa
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 1985
In Maputo ist durch Notenwechsel vom 6./7. Februar
1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Mosambik eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-
menarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 7. Februar 1985
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Maputo, den 6. Februar 1985
Herr Minister, Mark) geht zu Lasten des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
genannten Vorhabens des Abkommens vom 17. Mai 1984.
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
Ein Notenwechsel hierzu wird zu gegebener Zeit durchge-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen führt.
zwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu- 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
schlagen: ten Abkommens vom 17. Mai 1984 einschließlich der Ber-
lin-Klausel (Artikel 6), ausgenommen der Vorbehalt „wenn
1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des zwischen nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förderungswür-
unseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens digkeit festgestellt worden ist" in Artikel 1 Absatz 2, auch
vom 17. Mai 1984 für die Vorhaben „Rehabilitierung der für diese Vereinbarung.
Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala" und „Rehabilitie-
rungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo" Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit
bereitgestellten Beträge in Höhe von insgesamt bis zu den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen ein-
20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen fünfhun- verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
derttausend Deutsche Mark) werden um 3 100 000,- DM ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
(in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
Mark) auf bis zu 23 600 000,- DM (in Worten: dreiundzwan- gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
zig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) erhöht. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
2. Die in Absatz 1 genannte Erhöhung um bis zu 3 100 000,-
DM (in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Buchrucker
An Seine Exzellenz
Luis Maria Alcäntara Santos
Minister für Häfen, Eisenbahnen und Handelsmarine
der Volksrepublik Mosambik
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 633
(Übersetzung)
Maputo, 7. Februar 1985
Rehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala sowie Rehabilitierungsmaß-
nahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Februar 1985 zu bestätigen, und
Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit dem
Inhalt der Bezugsnote einverstanden ist, die folgenden Inhalt hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ihre Note und meine Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
Luis Maria de Alcäntara Santos
Minister für Häfen, Eisenbahn und Handelsmarine
Seiner Exzellenz dem Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Hasso Buchrucker
Maputo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. März 1985
In Khartoum ist am 5. November 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 7 am
Tage in Kraft treten, an dem die Regierung der Demokra-
tischen Republik Sudan die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die
verfassungsgemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraft-
setzung erfüllt sind; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
und mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrags im Sudan erhoben werden.
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
gen und zu vertiefen, freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erforderlichen Genehmigungen.
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der bevorzugt genutzt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-
haben „Trinkwasser für Flüchtlinge (Ostsudan)" einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu DM 23 900 000,- (in Worten: dreiund- Artikel 6
zwanzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun- Artikel 7
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt. Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die Regie-
rung der Demokratischen Republik Sudan die Regierung der
Artikel 3 Bundesrepublik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat,
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse zu seiner Inkraft-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und setzung erfüllt sind.
Geschehen zu Khartoum, am 5. November 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Dr. EI Sayed Ali Ahmed Zaki
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 635
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. März 1985
In Khartoum ist am 3. Januar 1985 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. Januar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
tischen Republik Sudan, Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zur vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrages in der Demokratischen Republik Sudan erhoben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwickung werden.
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Artikel 1
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der welche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor- unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
haben „Straße Nyala - Kas - Zalingei" einen Finanzierungs- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
beitrag bis zu 13,2 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 6 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Kraft.
bevorzugt genutzt werden.
Geschehen zu Khartoum am 3. Januar 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Dr. EI Sayed Al i Ahmed Zaki
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 1985
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 13. Sep-
tember/14. November 1984 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Malawi eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden, unter Bezugnahme
auf die Abkommen vom 27. August 1981 (BGBI. II
S. 1005) und vom 18. Mai 1984 (BGBI. II S. 774). Die
Vereinbarung ist
am 14. November 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 637
Die Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland
Lilongwe, 13. September 1984
Herr Minister, vereinbarte Vorhaben „Ausbau der Straße S 56 Nsanama-
Nselema" um 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
zweihunderttausend Deutsche Mark) auf nunmehr
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen
8 500 000,00 DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-
zwischen unseren beiden Regierungen vom 27. August 1981
tausend Deutsche Mark) verwendet.
und vom 18. Mai 1984 über Finanzielle Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
3. Im übrigen gelten mit Ausnahme von Artikel 5 des Abkom-
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden mens vom 27. August 1981, an dessen Stelle Artikel 5 des
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 27. Au- Abkommens vom 18. Mai 1984 tritt, die Bestimmungen der
gust 1981 vereinbarte Finanzierungsbeitrag von vorerwähnten beiden Abkommen vom 27. August 1981 und
58 500 000,00 DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen 18. Mai 1984 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben auch für diese Vereinbarung.
,,Straße Salima-Benga" wird im beiderseitigen Einverneh-
men um 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter
Deutsche Mark) auf 48 500 000,00 DM (in Worten: acht- den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
undvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer
gekürzt. Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
2. Aus dem unter Nummer 1 genannten Kürzungsbetrag von
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) wird ein Teilbetrag in Höhe von 4 200 000,00 DM (in Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
Worten: vier Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) ausgezeichnetsten Hochachtung.
zur Erhöhung des Finanzierungsbeitrags für das in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 18. Mai 1984 van Rossum
An den
Finanzminister der Republik Malawi
Herrn E. C. Bwanali
(Übersetzung)
Minister der Finanzen 14. November 1984
Capital City
Lilongwe 3
Exzellenz,
ich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 13. September
1984 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Die Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in Nummern eins bis drei ent-
haltenen Vorschlägen der Note einverstanden; ich erkläre meine Zustimmung, daß die
Note Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
E. C. I Bwanali, M. P.
Minister der Finanzen
Seine Exzellenz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Lilongwe 3
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 27. März 1985
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Angola am 15. April 1985
Nicaragua am 5. Mai 1985
Bangladesch am 11. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1984 (BGBI. II
s. 950).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 27. März 1985
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für die
Mongolei am 21. April 1985
in Kraft treten.
Die Mongolei hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der
Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1985 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985 639
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. März 1985
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Brunei Darussalam am aJanuar1985
die Komoren am 14. Februar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1982 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Investitionsförderungsabkommens
Vom 1. April 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 zu dem Abkommen vom 7. Oktober
1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1985
II S. 30) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 13 Abs. 1
am 18. März 1985
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1 . April 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-508 oder gegen Vorausrechnung.
Pr9ls dleeer Ausgebe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesenzelger Yertegsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebeatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.