Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 623
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 135, 145, 172, 173 und 196
1. In der Vereinbarung Nr. 135 (BGBI. 1979 II S. 430; BGBI. kratischen Republik, Norwegen, Österreich, Polen, Portu-
198011 S. 669; BGBI. 1981 II S. 310; BGBI. 198211 S. 581) gal, Schweden, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf
erhält der Absatz 3 folgende Fassung: durch eine der Vertragsparteien."
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- 4. In der Vereinbarung Nr. 173 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI.
republik Deutschland und Norwegen, Schweden sowie 1983 II S. 190; BGBI. 1984 11 S. 310) erhält der Absatz 3
dem Vereinigten Königreich." folgende Fassung:
2. In der Vereinbarung Nr. 145 (BGBI. 1983 II S. 190) erhält ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
der Absatz 3 folgende Fassung: republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- Republik, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Ver-
Republik, Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden tragsparteien, längstens bis zum Inkrafttreten des neuen
sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Ver- Anhangs A.5."
tragsparteien."
5. In der Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1984 II S. 310) erhält
3. In der Vereinbarung Nr. 172 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI. der Absatz 3 folgende Fassung:
1983 II S. 190; BGBI. 1984 II S. 310) erhält der Absatz 3
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
folgende Fassung:
republik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz
., (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
republik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demo- jedoch bis zum 31. Dezember 1986."
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkünfte
aus dem Betrieb Internationaler Luftverkehrsdienste
Vom 19. März 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984
zu dem Abkommen vom 27. Januar 1983 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Para-
guay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Ein-
künfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrs-
dienste (BGBI. 1984 II S. 644) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2
am 13. April 1985
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. März 1985 in
Bonn ausgetauscht worden. ·
Bonn, den 19. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Here~r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
lezuglbedlngungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
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PNla dleeer Auapbe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundeunzelger Verlegagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Vom 25. März 1985
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71
S. 58) wird nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für
Italien am 28. März 1985
in Kratt· treten.
Kanada hat seinen am 20.12.1979 bei der Unter-
zeichnung eingelegten Vorbehalt (BGBI. 1980 II S. 623)
am 18. 8. 1981 zurückgenommen.
' -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1981 (BGBI. II
s. 891).
Bonn, den 25. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
593
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1985 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
3. 4. 85 Gesetz zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmut-
zung durch andere Stoffe als Öl ........................................................ , . 593
neu: 2129-13; 9510-1
2. 4. 85 Siebzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Euro-
päischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(17. Ausnahmeverordnung zum ADR - Übereinkommen - 17. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
19. 3. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste 623
25. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsberei~h des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluft-
fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
Gesetz
zu dem Protokoll von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 3. April 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: auch il'I Verbindung mit einer Ergänzung nach Artikel 3,
für die Begriffe „Seeunfall" und „verwandte lnteresserr"
die Begriffsbestimmungen des Artikels II des Protokolls in
Artikel 1 Verbindung mit Artikel II Nr. 1 und 4 des Internationalen
Dem in London am 4. März 1974 von der Bundesrepu- Übereinkommens vom 29. November 1969 über Maß-
blik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 2. No- nahmen auf Hoher See ·bei Ölverschmutzungsunfällen
vember 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen (BGBI. 1975 II S. 137) entsprechend.
von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl wird zu- (3) Ein Muster der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 so-
gestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffent- wie die Meldestellen der Vertragsstaaten werden vom
licht. Bundesminister für Verkehr bekanntgemacht.
Artikel 2
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Wird ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundes- fahrlässig entgegen Absatz 1. Satz 1 einen Seeunfall
flagge zu führen, von einem Seeunfall betroffen, der eine nicht oder nicht rechtzeitig meldet. Die Ordnungswidrig-
Verschmutzung der See durch andere Stoffe als Öl ver- keit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
ursachen und die Reinhaltung der Küsten oder ver- sche Mark geahndet werden.
wandte Interessen eines Vertragsstaates des Proto-
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
kolls ernstlich gefährden kann, so ist der Führer des
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Schiffes verpflichtet, den Seeunfall unverzüglich auf
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen.
dem nach den Umständen geeigneten Weg der Zentra-
len Meldestelle für Ölverschmutzungen der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu melden. Der Artikel 3
Seeunfall soll gleichzeitig dem gefährdeten Vertrags-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, nach
staat gemeldet werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Artikel III des Protokolls vom 2. November 1973 ange-
Schiffe der Bundeswehr.
nommene Änderungen der Anlage des Protokolls, die
(2) Für den Begriff „andere Stoffe als Öl" gelten die sich im Rahmen der Ziele des Protokolls halten, durch
Begriffsbestimmungen des Artikels I Nr. 2 des Protokolls, Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Artikel 4 § 3c
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem (1 ) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- andere als die nach § 3 a verantwortlichen Personen
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt treffen, wenn
geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1982 II S. 2), wird wie folgt geändert: 1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine
unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr ab-
zuwehren ist,
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver- 2. Maßnahmen gegen die nach § 3 a verantwortli-
waltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 chen Personen nicht oder nicht rechtzeitig mög-
nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen lich sind oder keinen Erfolg versprechen,
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädli-
chen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung 3. Maßnahmen nach § 3 b Abs. 1 unmöglich oder un-
von Störungen auf den Seewasserstraßen, den nach zureichend, insbesondere nicht rechtzeitig mög-
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen lich sind und
und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche
treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rah- eigene Gefährdung und ohne Verletzung höher-
men der Aufgaben, die ihnen nach § 1 Nr. 3 Buch- wertiger Pflichten in Anspruch genommen werden
stabe a und b auf der Hohen See obliegen." können.
2. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a bis 3 d eingefügt: (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientan-
kern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur
,,§ 3a Folge haben können, sind Maßnahmen nach Ab-
(1 ) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr satz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzun-
verursacht, so haben die Behörden der Wasser- und gen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen
gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr dürfen nur so lange und so weit getroffen und auf-
in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können rechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen
die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den rich- zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Ge-
ten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat. fahr getroffen werden können.
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-
der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den In- nahmen entstandenen Schaden einen angemesse-
haber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie kön- nen Ausgleich verlangen.
nen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inha- § 3d
ber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den wmen Durch Maßnahmen auf Grund des § 3 Abs. 1 kön-
des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten nen die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herren- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
losen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-
der Sache aufgegeben hat. nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt
werden."
§3b
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „auf der Hohen
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Be- See" durch die Worte „seewärts der Begrenzung des
auftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren ab- Küstenmeeres" ersetzt.
wehren, wenn
1. Maßnahmen gegen die nach § 3 a verantwortli- 4. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
chen Personen nicht oder nicht rechtzeitig mög-
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
lich oder nicht zweckmäßig sind oder
oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
2. gemäߧ 3 a ergangene Aufforderungen, die Stö- Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
rung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder satz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können. Deutsche Mark geahndet werden."
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu
unterrichten. Artikel 5
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittel- Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
bare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
die nach § 3 a verantwortlichen Personen zum Ersatz Gebiet der Seeschiffahrt in der vom 13. April 1.985 an
verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungs- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
zwangsverfahren beigetrieben werden. machen.
Nr. 15 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 595
Artikel 6 · Artikel 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. dung in Kraft.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des kel VI für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
Dritten Überleitungsgesetzes. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. April 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Protokoll von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Protocol
Relati ng to Intervention on the High Seas
in Cases of Pollution by Substances Other Than Oil, 1973
Protocole de 1973
sur l'intervention en haute mer
en cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures
(Übersetzung)
The Parties to the present Protocol, Les Parties au present Protocole, Die Vertragsparteien dieses Proto-
kolls -
being Parties to the International etant Parties ä la Convention interna- als Vertragsparteien des am 29. No-
Convention Relating to Intervention on tionale sur l'intervention en haute mer en vember 1969 in Brüssel beschlossenen
the High Seas in Cases of Oil Pollution cas d'accident entrainant ou pouvant Internationalen Übereinkommens über
Casualties, done at Brussels on entrainer une pollution par les hydrocar- Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
29 November 1969, bures, faite ä Bruxelles le 29 novembre schmutzungs-Unfällen,
1969,
taking into account the Resolution on prenant en consideration la resolution unter Berücksichtigung der von der In-
International Co-operation Concerning sur la cooperation internationale en ternationalen Juristischen Konferenz von
Pollutants Other Than Oil adopted by the matiere de pollution par des agents 1969 über Meeresverschmutzungsschä-
International Legal Conference on Marine autres que les hydrocarbures adoptee den angenommenen Entschließung über
Pollution Damage, 1969, par la Conference juridique internationale internationale Zusammenarbeit in bezug
de 1969 sur les dommages dus ä la pol- auf andere Schmutzstoffe als Öl,
lution des eaux de la mer,
further taking into account that prenant egalement en consideration le sowie mit Rücksicht darauf, daß die
pursuant to the Resolution, the lnter- fait que, conformement a ladite resolu- Zwischenstaatliche Beratende Seeschif-
Governmental Maritime Consultative tion, !'Organisation intergouvernementale fahrts-Organisation *) auf Grund der ge-
Organization has intensified its work, in consultative de la navigation maritime a nannten Entschließung im Zusammenwir-
collaboration with all interested inter- intensifie, en collaboration avec toutes ken mit allen beteiligten internationalen
national organizations, on all aspects of les autres organisations internationales Organisationen ihre Arbeit über alle As-
pollution by substances other than oil, interessees, ses travaux relatifs aux diffe- pekte der Verschmutzung durch andere
rents aspects de la pollution par des Stoffe als Öl verstärkt hat -
substances autres · que les hydrocar-
bures,
have agreed as follows: sont convenues de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Article premier Artikel 1
1. Parties to the present Protocol may 1. Les Parties au present Protocole (1) Die Vertragsparteien dieses Proto-
take such measures on the high seas as peuvent prendre en haute mer les mesu- kolls können die erforderlichen Maßnah-
may be necessary to prevent, mitigate or res necessaires pour prevenir, attenuer men auf Hoher See zur Verhütung, Verrin-
eliminate grave and imminent danger to ou eliminer les dangers graves et immi- gerung oder Beseitigung unmittelbarer
their coastline or related interests from nents que presentent pour leurs cötes ou ernster Gefahren treffen, die für ihre
pollution or threat of pollution by interäts connexes une pollution ou une Küsten oder verwandte Interessen aus
substances other than oil following upon menace de pollution par des substances einer tatsächlichen oder drohenden Ver-
a maritime casualty or acts related to autres que les hydrocarbures a la suite schmutzung durch andere Stoffe als Öl
such a casua_lty, which may reasonably d'un accident de mer ou des actions affe- infolge eines Seeunfalls oder damit ver-
be expected to result in major harmful rentes ä un tel accldent, susceptibles bundener Handlungen erwachsen, wel-
consequences. selon toute vraisemblance d'avoir des che aller Wahrscheinlichkeit nach
consequences. dommageables tres schwerwiegende schädliche Auswirkun-
importantes. gen haben werden.
2. "Substances other than oil" as 2. Les «substances autres que les (2) ,.Andere Stoffe als Öl" im Sinne des
referred to in paragraph 1 shall be: hydrocarbures• visees au paragraphe 1 Absatzes 1 sind
sont:
(a) those substances enumerated in a a) les substances enumerees dans une a) Stoffe gemäß einer Liste, die von
list which shall be established by an liste qui sera etablie par un organe einem von der Organisation bestimm-
•) Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen
,,Internationale Seeschiffahrts-Organisation' '.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 597
appropriate body designated by the competent designe par !'Organisation ten zuständigen Gremitim aufgestellt
Organization and which shall be et annexee au present Protocole, et und diesem Protokoll als Anlage bei-
annexed to the present Protocol, and gefügt wird;
(b) those other substances Which are b) les autres substances susceptibles de b) andere Stoffe, die geeignet sind, die
liable to create hazards to human mettre en danger la sante de l'homme, menschliche Gesundheit zu gefähr-
health, to harm living resources and de nuire aux ressources vivantes, ä la den, die lebenden Naturschätze und
marine life, to damage amenities or to faune et ä la flore marines, de porter die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres
interfere with other legitimate uses of atteinte aux agrements ou de gener sowie die Annehmlichkeiten der Um-
the sea. toutes autres utilisations legitimes de welt zu schädigen oder die sonstige
la mer. rechtmäßige Nutzung des Meeres zu
beeinträchtigen.
3. Whenever an intervening Party 3. Chaque fois qu'une Partie prend des (3) Sobald eine Vertragspartei Maß-
takes action with regard to a substance · mesures au sujet d'une substance men- nahmen hinsichtlich eines in Absatz 2
referred to in paragraph 2 (b) above that tionnee au paragraphe 2, alinea b), il lui Buchstabe b bezeichneten Stoffes trifft,
Party shall have the burden of appartient de prouver que cette subs- obliegt es ihr, zu beweisen, daß der Stoff
establishing that the substance, under tance risquait selon toute vraisemblance, unter den zur Zeit der Maßnahmen herr-
the circumstances present at the time of dans les circonstances existant au schenden Umständen aller Wahrschein-
the intervention, could reasonably pose a moment de l'intervention, de constituer lichkeit nach eine unmittelbare ernste
grave and imminent danger analogous to un danger grave et imminent analogue ä Gefahr entsprechend derjenigen darstel-
that posed by any of the substances celui que präsente l'une quelconque des len könnte, die ein Stoff gemäß der in
enumerated in the list referred to in substances änumeräes dans la liste men- Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste
paragraph 2 (a) above. tionnäe au paragraphe 2, alinea a) ci- darstellt.
dessus.
Article II Article II Artikel II
1. The provisions of paragraph 2 of 1. Les dispositions de l'article premier, (1) Artikel I Absatz 2 und die Artikel 11
Article I and of Articles II to VIII of the paragraphe 2 et des articles II ä VIII de la bis VIII des Übereinkommens von 1969
Convention Relating to Intervention on Convention internationale sur l'interven- über Maßnahmen auf Hoher See bei Öl-
the High Seas in Gases of Oil Pollution tion en haute mer en cas d'accident verschmutzungs-Unfällen und seine An-
Casualties, 1969, and the Annex thereto entrainant ou pouvant entrainer une pol- lage, soweit sie sich auf Öl beziehen, fin-
as they relate to oil, shall be applicable lution par les hydrocarbures, 1969, ainsi den auf die in Artikel I dieses Protokolls
with regard to the substances referred to que celles de !'Annexe de cette Conven- bezeichneten Stoffe Anwendung.
in Article I of the present Protocol. tion, qui se rapportent aux hydrocarbures,
s'appliquent aux substances visees ä
l'article I du präsent Protocole.
2. For the purpose of the present 2. Aux fins du präsent Protocole, la liste (2) Für die Zwecke dieses Protokolls
Protocol the list of experts referred to in d'experts visäe ä l'article 111, para- wird die in Artikel III Buchstabe c und
Articles III (c) and IV of the Convention graphe c) et ä l'article IV de la Convention Artikel IV des Übereinkommens bezeich-
shall be extended to include experts est älargie afin de comprendre les experts nete Sachverständigenliste auf Sachver-
qualified to give advice in relation to qualifiäs pour donner des avis sur les ständige erweitert, die befähigt sind, Gut-
substances other than oil. Nominations to substances autres que les hydro- achten über andere Stoffe als Öl abzu-
the list may be made by Member States of carbures. Les Etats membres de l'Organi- geben. Mitgliedstaaten der Organisation
the Organization and by Parties to the . sation et les Parties au präsent Protocole und Vertragsparteien dieses Protokolls
present Protocol. peuvent soumettre des noms en vue de können Sachverständige für die Liste be-
l'etablissement de la liste. nennen.
Article III Article III Artikel III
1. The list referred to in paragraph 1. La liste visee au paragraphe 2, alinea (1) Die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a
2 (a) of Article I shall be maintained by the a) de l'article premier est tenue ä jour par bezeichnete Liste wird von dem von der
appropriate body designated by the l'organe competent däsigne par !'Organi- Organisation bezeichneten zuständigen
Organization. sation. Gremium auf dem laufenden gehalten.
2. Any amendment to the list proposed 2. Tout amendement qu'une Partie au (2) Jede von einer Vertragspartei die-
by a Party to the present Protocol shall be präsent Protocole propose d'apporter ä la ses Protokolls vorgeschlagene Änderung
submitted to the Organization and liste est soumis ä !'Organisation qui le der Liste wird der Organisation vorgelegt,
circulated by it to all Members of the communique ä tous les Membres de die sie spätestens drei Monate vor der
Organization and all Parties to the !'Organisation et ä toutes les Parties au Prüfung durch das zuständige Gremium
present Protocol at least three months präsent Protocole trois mois au moins an alle Mitglieder der Organisation und an
prior to its consideration by the ap- avant son examen par l'organe compe- alle Vertragsparteien dieses Protokolls
propriate body. tent. weiterleitet.
3. Parties to the present Protocol 3. Les Parties au present Protocole, (3) Die Vertragsparteien dieses Proto-
whether or not Members of the qu'elles soient ou non membres de kolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Or-
Organization shall be entitled to !'Organisation, sont admises ä participer ganisation sind oder nicht, haben ein
participate in the proceedings of the aux delibärations de l'organe competent. Recht auf Teilnahme an den Beratungen
appropriate body. des zuständigen Gremiums.
4. Amendments shall be adopted by a 4. Les amendements sont adoptes ä la (4) Änderungen werden mit Zweidrittel-
two-thirds majority of only the Parties to majoritä des deux tiers des seules Parties mehrheit der anwesenden und abstim-
the present Protocol present and voting. au present Protocole presentes et menden Vertragsparteien dieses Proto-
votantes. kolls beschlossen.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
5. lf adopted in accordance with 5. Tout amendement adopte en vertu du (5) Ist eine Änderung nach Absatz 4 be-
paragraph 4 above, the amendment shall paragraphe 4 ci-dessus est communique schlossen worden, so wird sie von der Or-
be communicated by the Organization to par !'Organisation a toutes les Parties au ganisation allen Vertragsparteien dieses
all Parties to the present Protocol for present Protocole pour acceptation. Protokolls zur Annahme übermittelt.
acceptance.
6. The amendment shall be deemed to 6. Un amendement est repute accepte (6) Die Änderung gilt nach Ablauf von
have been accepted at the end of a period six mois apres avoir ete ainsi communi- sechs Monaten nach ihrer Übermittlung
of six months after it has been com- que, ä moins que, durant·cette periode, un als angenommen, wenn innerhalb dieser
municated, unless within that period an tiers au moins des Parties au Protocole Zeit nicht mindestens ein Drittel der Ver-
objection to the amendment has been n'adresse ä !'Organisation une objection tragsparteien dieses Protokolls der Orga-
communicated to the Organization by not a cet amendement. nisation einen Einspruch gegen die Ände-
less than one-third of the Parties to the rung übermittelt hat.
present Protocol.
7. An amendment deemed to have been 7. Trois mois apres la date de son (7) Eine Änderung, di_e nach Absatz 6
accepted in accordance with paragraph 6 acceptation conformement aux disposi- als angenommen gilt, tritt drei Monate
above shall enter into force three months tions du paragraphe 6 ci-dessus, un nach ihrer Annahme für alle Vertragspar-
after its acceptance for all Parties to the amendement entre en vigueur pour toutes · teien dieses Protokolls mit Ausnahme
present Protocol, with the exception of les Parties au present Protocole, a derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag
those which before that date have made a l'exception de celles qui ont fait, avant eine Erklärung abgegeben haben, daß sie
declaration of non-acceptance of the said cette date, une declaration aux termes de die Änderung nicht annehmen.
amendment. laquelle elles n'acceptent pas ledit amen-
dement.
Article IV Article IV Artikel IV
1. The present Protocol shall be open 1. Le present Protocole est ouvert ä la (1) Dieses Protokoll liegt für die Staa-
for signature by the States which have signature des Etats qui ont signe la ten, die das in Artikel II bezeichnete Über-
signed the Convention referred to in Convention visee a l'article II ou qui y ont einkommen unterzeichnet haben oder
Article II or acceded thereto, and by any adhere et de tous les Etats invites se a ihm beigetreten sind, sowie für jeden
State invited to be represented at the faire representer ä la Conference interna- Staat, der eingeladen wurde, sich auf der
International Conference on Marine tionale de 1973 sur la pollution des mers. Internationalen Konferenz von 1973 über
Pollution, 1973. The Protocol shall remain Le Protocole reste ouvert a la signature Meeresverschmutzung vertreten zu las-
open for signature from 15 January 1974 du 15 janvier 1974 jusqu'au 31 decembre sen, zur Unterzeichnung auf. Das Proto-
until 31 December 1974 at the Head- 1974 au siege de !'Organisation. koll liegt vom 15. Januar 197 4 bis zum
quarters of the Organization. 31. Dezember 1974 am Sitz der Organi-
sation zur Unterzeichnung auf.
2. Subject to paragraph 4 of this Article, 2. Sous reserve des dispositions du (2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf
the present Protocol shall be subject to paragraphe 4, le present Protocole est dieses Protokoll der Ratifikation, Annah-
ratification, acceptance or approval by soumis a ratification, acceptation ou me oder Genehmigung durch die Staaten,
the States which have signed it. approbation par les Etats qui l'ont signe. die es unterzeichnet haben.
3. Subject to paragraph 4, this Protocol 3. Sous reserve des dispositions du (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt
shall be open for accession by States paragraphe 4, les Etats qui n'ont pas dieses Protokoll für Staaten, die es nicht
which did not sign it. signe le present Protoc9le peuvent y unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
adherer.
4. The present Protocol may be ratified, 4. Seuls les Etats qui ont ratifie, (4) Nur Staaten, die das in Artikel II be-
accepted, approved or acceded to only by accepte ou approuve la Convention visee zeichnete Übereinkommen ratifiziert, an-
States which have ratified, accepted, a l'article II ou qui y ont adhere peuvent genommen oder genehmigt haben oder
approved or acceded to the Convention ratifier, accepter ou approuver le present ihm beigetreten sind, können dieses Pro-
referred to in Article II. Protocole ou y adherer. tokoll ratifizieren, annehmen, genehmi-
gen oder ihm beitreten.
Article V Article V Artikel V
1. Ratification, acceptance, approval or 1. La ratification, l'acceptation, l'appro- (1) Ratifikation, Annahme, Genehmi-
accession shall be effected by the deposit bation ou l'adhesion s'effectuent par le gung oder Beitritt erfolgt durch Hinter-
of a formal instrument to that effect with depöt d'un instrument en bonne et due legung einer förmlichen Urkunde beim
the Secretary-General of the Organiz- forme aupres du Secretaire general de Generalsekretär der Organisation.
ation. !'Organisation.
2. Any instrument of ratification, ac- 2. Tout instrument de ratification, (2) Jede Ratifikations-, Annahme-, Ge-
ceptance, approval or accession de- d'acceptation, d'approbation ou d'adhe- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die
posited after the entry into force of an sion, depose apres l'entree en vigueur hinterlegt wird, nachdem eine Änderung
amendment to the present Protocol with d'un amendement au present Protocole ä dieses Protokolls für alle derzeitigen Ver-
respect to all existing Parties or after the l'egard de toutes les Parties existantes tragsparteien in Kraft getreten ist oder
completion of all measures required for ou apres l'accomplissement de toutes les nachdem alle für das Inkrafttreten der Än-
the entry into force of the amendment with mesures requises pour l'entree en derung für diese Vertragsparteien not-
respect to all existing Parties shall be vigueur de l'amendement ä l'egard desdi- wendigen Maßnahmen getroffen worden
deemed to apply to the Protocol as tes Parties, est repute s'appliquer au Pro- sind, gilt für das Protokoll in seiner geän-
modified by the amendment. tocole modifie par l'amendement. derten Fassung.
Article VI Articl& VI Artikel VI
1. The present Protocol shall enter into 1 . Le present Protocole entre en , (1) Dieses Protokoll tritt ani neunzig-
force on the ninetieth day following the vigueur le quatre-vingt-dixieme jour sten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 599
date on which fifteen States have apres la date ä laquelle quinze Etats ont dem fünfzehn Staaten Ratifikations-, An-
deposited instruments of ratification, depose un instrument de ratification, nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-
acceptance, approval 01 accession with d'acceptation, d'approbation ou d'adhe- kunden beim Generalsekretär der Organi-
the Secretary-General of the Organiz- sion aupres du Secretaire general de sation hinterlegt haben; das Protokoll tritt
ation, provided however that the present !'Organisation, ä condition toutefois qua jedoch nicht vor Inkrafttreten des in Ar-
Protocol shall not enter into force before le present Protocole n'entre pas en tikel II bezeichneten Übereinkommens in
the Convention referred to in Article II has vigueur avant l'entree en vigueur de la Kraft.
entered into force. Convention visee a l'article II.
2. For each State which subsequently 2. Pour chacun des Etats qui ratifient, (2) Für jeden Staat, der dieses Proto-
ratifies, accepts, approves or accedes to acceptent, approuvent le present Proto- koll später ratifiziert, annimmt oder ge-
it, the present Protocol shall enter into cole ou y adherent ulterieurement, il entre nehmigt oder ihm beitritt, tritt es am
force on the ninetieth day after the en vigueur le quatre-vingt-dixieme jour neunzigsten Tag nach Hinterlegung der
deposit by such State of the appropriate apres le depöt par cet Etat de l'instrument entsprechenden Urkunde durch den
instrument. approprie. betreffenden Staat in Kraft.
Article VII Article VII Artikel VII
1. The present Protocol may be 1. Le present Protocole peut etre (1) Dieses Protokoll kann von jeder
denounced by any Party at any time after denonce par l'une quelconque des Par- Vertragspartei jederzeit gekündigt wer-
the date on which the Protocol enters into ties a tout moment a compter de la date ä den, nachdem es für den betreffenden
force for that Party. laquelle le present Protocole entre en Staat in Kraft getreten ist.
vigueur a l'egard de cette Partie.
2. Denunciation shall be effected by the 2. La denonciation s'effectue par le (2) Die Kündigung erfolgt durch Hinter-
deposit of an instrument to that effect depöt d'un instrument a cet effet aupres legung einer Urkunde beim General-
with the Secretary-General of the du Secretaire general de !'Organisation. sekretär der Organisation.
Organization.
3. Denunciation shall take effect one 3. La denonciation prend effet un an (3) Die Kündigung wird nach Ablauf
year, or such longer period as may be apres la date de depöt de l'instrument eines Jahres oder eines längeren in der
specified in the instrument of pertinent aupres du Secretaire general de Kündigungsurkunde genannten Zeitab-
denunciation, after its deposit with the !'Organisation ou a l'expiration de toute schnitts nach Hinterlegung der Urkunde
Secretary-General of the Organization. periode plus longue qui pourrait etre spe- beim Generalsekretär der Organisation
cifiee dans cet instrument. wirksam.
4. Denunciation of the Convention 4. Toute denonciation de la Convention (4) Die Kündigung des in Artikel II be-
referred to in Article II by a Party shall be visee a l'article II par une Partie constitue zeichneten Übereinkommens gilfals Kün-
deemed to be a denunciation of the une denonciation du present Protocole digung dieses Protokolls durch die betref-
present Protocol by that Party. Such par cette Partie. Elle prend effet ä la date fende Vertragspartei. Eine solche Kündi-
denunciation shall take effect on the a laquelle la denonciation de la Conven- gung wird an demselben Tag wirksam, an
same day as the denunciation of the tion prend elle-meme effet conformement dem die Kündigung des Übereinkommens
Convention takes effect in accordance au paragraphe 3 de l'article XII de cette nach dessen Artikel XII Absatz 3 wirksam
with paragraph 3 of Article XII of that Convention. wird.
Convention.
Article VIII Article VIII Artikel VIII
1. A conference for the purpose of 1. L'Organisation peut convoquer une (1) Die Organisation kann eine Konfe-
revising or amending the present Protocol • conference ayant pour objet de reviser ou renz zur Revision oder Änderung dieses
may be convened by the Organization. d'amender te present Protocole. Protokolls einberufen.
2. The Organization shall convene a 2. A la demande du tiers au moins des (2) Die Organisation hat eine Konferenz
conference of Parties to the present Parties, !'Organisation convoque une der Vertragsparteien dieses Protokolls zu
Protocol for the purpose of revising or conference des Parties au present Proto- seiner Revision oder Änderung einzu-
amending it at the request of not less than cole ayant pour objet de reviser ou berufen, wenn mindestens ein Drittel der
one-third of the Parties. d'amender le present Protocole. Vertragsparteien dies verlangt.
Article IX Article IX Artikel IX
1. The present Protocol shall be 1. Le present Protocole sera depose (1) Dieses Protokoll wird beim General-
deposited with the Secretary-General of aupres du Secretaire general de !'Organi- sekretär der Organisation hinterlegt.
the Organization. sation.
2. The Secretary-General of the 2. Le Secretaire general de !'Organisa- (2) Der Generalsekretär der Organisa-
Organization shall: tion: tion
(a) inform all States which have signed a) informe tous les Etats qui ont signe le a) unterrich.tet alle Staaten, die dieses
the present Protocol or acceded present Protocole ou y ont adhere: Protokoll unterzeichnet haben oder
thereto of: ihm beigetreten sind,
(i) each new signature or deposit of i) de toute signature nouvelle ou i) von jeder weiteren Unterzeich-
an instrument together with the depöt d'instrument nouveau et de nung oder· Hinterlegung einer
date thereof; la date ä laquelle cette signature Urkunde unter Angabe des Zeit-
ou ce depöt sont intervenus; punkts;
(ii) the date of entry into force of the ii) de la date d'entree en vigueur du ii) vom Tag des lnkrafttretens des
present Protocol; present Protocole; Protokolls;
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(iii) the deposit of any instrument of iii) de tout depöt d'instrument de- iii) von der Hinterlegung jeder Urkun-
denunciation of the present noncant le present Protocole et de zur Kündigung des Protokolls
Protocol together with the date de la date ä laquelle cette denon- sowie von dem Tag, an dem die
on which the denunciation takes ciation prend effet; Kündigung wirksam wird;
effect;
(iv) any amendments to the present iv) de tout amendement au present iv) von allen Änderungen des Proto-
Protocol or its Annex and any Protocole ou ä son Annexe ainsi kolls oder seiner Anlage sowie
objection or declaration of non- que de toute objection ou de toute von jedem Einspruch und jeder
acceptance of the said declaration selon laquelle ledit Erklärung, daß die Änderung nicht
amendment; amendement n'est pas accepte; angenommen wird;
(b) transmit certified true copies of the b) transmet des ,copies conformes du b) übermittelt allen Staaten, die dieses
present Protocol to all States which present Protocole a tous les Etats Protokoll unterzeichnet haben oder
have signed the present Protocol or signataires de ce Protocole et ä tous ihm beigetreten sind, beglaubigte Ab-
acceded thereto. les Etats qui y adherent. schriften des Protokolls.
Article X Article X Artikel X
As soon as the present Protocol enters Des l'entree en vigueur du present Pro- Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt,
into force, a certified true copy thereof tocole, le Secretaire general de !'Organi- übermittelt der Generalsekretär der Orga-
shall be transmitted by the Secretary- sation en transmet une copie conforme au nisation dem Sekretariat der Vereinten
General of the Organization to the Secretariat des Nations Unies en vue de Nationen eine beglaubigte Abschrift des
Secretariat of the United Nations for son enregistrement et de sa publication Protokolls zur Registrierung und Veröf-
registration and publication in accord- conformement a I' Artlcle 102 de la Charte fentlichung nach Artikel 102 der Charta
ance with Article 1 02 of the Charter of the des Nations Unies. der Vereinten Nationen.
United Nations.
Article XI Article XI Artikel XI
The present Protocol is established in a Le present Protocole est etabli en un Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in
single original in the English, French, seul exemplaire en langues anglaise, englischer, französischer, russischer und
Russian and Spanish languages, all four espagnole, francaise et russe, les quatre spanischer Sprache abgefaßt, wobei
texts being equally authentic. textes faisant egalement foi. jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
In witness whereof the undersigned En foi de quoi les soussignes, dument Zu Urkund dessen haben die hierzu ge-
being duly authorized for that purpose autorises a cet effet, ont signe le present hörig befugten Unterzeichneten dieses
have signed the present Protocol. Protocole. Protokoll unterschrieben.
Done at London this second day of Fait a Londres ce deux novembre mil Geschehen zu London am 2. November
November one thousand nine hundred neuf cent soixante-treize. 1973.
and seventy-three.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 601
Anlage
Vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation
nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a aufgestellte Liste von Stoffen
Annex
List of Substances
Established by the Marine Environment Protection Committee of the Organization
in Accordance with Paragraph 2 (a) of Article 1
Annexe
Liste de substances
etablie par le Comite de la protection du milieu marin de l'Organisation
conformement a l'alinea a) du paragraphe 2 de l'article premier
(Übersetzung)
1. Oil 1. Hydrocarbures suivants 1. Öl
(when carried in bulk) (lorsqu'ils sont transportes en vrac) (wenn als Massengut befördert)
Asphalt Solutions Asphalte (bitume) Asphaltlösungen
Blending Stocks Bases pour melanges Mischstoffe
Roofers Flux Asphalte pour etancheite Dachflußmittel
Straight Run Residue Bifume direct Destillationsrückstände
Oil Hydrocarbures Öl
Clarified Huile clarifiee geklärt
Mixtures containing Crude Oil Melanges contenant du petrole brut Rohöl enthaltende Gemische
Road Oil Bitume routier Straßenöl
Aromatic Oil Produits a caractere aromatique Aromatisches Öl
(excluding vegetable oil) (a l'exclusion des huiles vegetales) (ausschließlich Pflanzenöl)
Blending Stocks Bases pour melanges Schmieröle und Mischstoffe
Mineral Oil Huile minerale Mineralöl
Penetrating Oil Huile d'impregnation Durchdringungsöl
Spindle Oil Huile a broches (spindle) Spindelöl
Turbine Oil Huile turbine Turbinenöl
Distillates Gas oils atmospheriques Destillate
Straight Run Directs einfach destilliert
Flashed Feed Stocks Separation flash im Kurzwegverfahren gewonnene
Sammeldestillate
Gas Oil Distillats paraffineux Gasöl
Cracked Gas oil de craquage Krackgasöl
Gasoline Bases pour carburants Benzinmischstoffe
Blending Stocks
Alkylates-fuel Alkylats pour carburants Alkylat-Treibstoff
Reformates Reformats Reformate
Polymer-fuel Polymere pour essence Polymer-Treibstoff
Gasolines Essences Benzine
Casinghead (natural) Condensats Naturgasolin
Automotive Carburant auto Kraftfahrzeugbenzin
Aviation Essence aviation Flugzeugbenzin
Straight Run einfach destilliert
Jet Fuels Carbureacteurs Treibstoffe
für Düsenflugzeuge
JP-1 (Kerosene) JP-1 (Kerosine) JP-1 (Kerosin)
JP-3 JP-3 JP-3
JP-4 JP-4 JP-4
JP-5 (Kerosene, heavy) JP-5 (Kerosine, Suivant specifica- JP-5 (Kerosin, schwer)
tions americaines
Turbo Fuel
heavy)
Turbo fuel
1 Turbinentreibstoff
Mineral Spirit Essence minerale Lackbenzin
(White Spirit)
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Naphtha Naphta Schwerbenzin
Solvent Solvant leger Lösungsmittel
Petroleum Solvant lourd Petroleum
Heartcut Distillate Oil Coupe etroite Herzschnitt-Destillatöl
2. Noxious Substances 2. Substances noc,ives 2. Schädliche Stoffe
Acetic anhydride Acetate de fentine (sec) Essigsäureanhydrid
Acetone Acetone Aceton
Acetone cyanohydrin Acide butyrique Acetoncyanhydrin
Acrolein Acida cacodylique Acrolein
Acrylonitrile Acide chromique Acrylnitril
Aldrin Acide cyanhydrique Aldrin
Allyl isothiocyanate Acide fluorhydrique Allytisothiocyanat
Aluminium phosphide a
(solution aqueuse 40 %) Aluminiumphosphid
Ammonia (28 % aqueous) Acide fluosilicique Ammoniak (28 % wässerig)
Ammonium phosphate Acide nitrique (90 %) Ammoniumphosphat
Amyl mercaptan Acide phosphorique Amylmercaptan (Amylhydrosulfid)
Aniline Acroleine Anilin
Aniline hydrochloride Acrylate de butyle normal Anilinhydrochlorid
Antimony compounds Acrylonitrile Anti monverbi ndungen
Arsenic compounds Alcool methylique Arsenverbindungen
Atrazine Aldrine Atrazin
Azinphos methyl (Guthion) Ammoniac Azinphos-methyl (Guthion)
Barium azide a
(solution aqueuse 28 %) Bariumazid
Barium cyanide Anhydride acetique Bariumcyanid
Barium oxide Aniline Bariumoxid
Benzene Antimoine, composes d' Benzol
Benzenehexachloride isomers Arsenicaux, composes Hexachlorcyclohexan (Lindan)
(Lindane) Atrazine Benzidin
Benzidine Azinphos methyl (Guthion) Beryllium-Pulver
Beryllium powder Azoture de baryum Brom
Bromine Benzene Brombenzylcyanid
Bromobenzyl cyanide Benzidine n-Butylacrylat
n-Butyl acrylate Beryllium en poudre Buttersäure
Butyric acid Bichlorure d'ethylene Kakodylsäure
Cacodylic acid Bipheniles polyhalogenes Cadmiumverbindungen
Cadmium compounds Bromoacetate d'ethyle Carbaryl (Sevin)
Carbaryl (Sevin) Brome Schwefelkohlenstoff
Carbon disulphide Bromure de cyanogene Tetrachlorkohlenstoff
Carbontetrachloride Cadmium (composes de) Chlordan
Chlorodane Carbaryl (Sevin) Chloraceton
Chloroacetone Chloracetone Chloracetophenon
Chloroacetophenone Chloracetophenone Chlordinitrobenzol
Chlorodinitrobenzene Chlordane Chloroform
Chloroform Chlorhydrate d'aniline Chlorhydrine (roh)
Chlorohydrins (crude) Chlorhydrines (brutes) Chlorpikrin
Chloropicrin Chloroforme Chromsäure (Chromtrioxid)
Chromic acid (Chromium trioxide) Chloropiorine Cocculus (fest)
Cocculus (solid) Chlorure de cyanogene
Chlorure de methylene
Kupferverbindungen
Copper compounds Coque du levant (solide)
Kresole
Cresols Cuivre (composes du)
Kupferäthylendiamin
Cupriethylene diamine Cupriethylenediamine
Cyanidverbindungen
Cyanide compounds Cresols
Bromcyan
Cyanogen bromide Cyanhydrine d'acetone
Chlorcyan
Cyanogen chloride Cyanure (composes du)
DDT (Dichlor-diphenyl-
DDT Cyanure de baryum
trichloräthan)
Dichloroanilines Cyanure de bromobenzyle
Dichloraniline
D.D.T.
Dichloranilines
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 603
Dichlorobenzenes Oichlorobenzenes Dichlorbenzole
Dieldrin Dieldrine Dieldrin
Dimethoate (Cygon) Di-isocyanate de toluylene Dimethoat (Cygon)
Dimethyl amine (40 % aqueous) Dimethoate (Cygon) Dimethylamin (40 % wässerig)
Dinitroanilines Dimethylamine Dinitroaniline
4,6-Dinitroorthocresol (solution aqueuse a 40 %) 4,6-Dinitro-ortho-Kresol
Dinitrophenols Dinitranilines Dinitrophenole
Endosulphan (Thiodan) Dinitrochlorobenzene Endosulfan (Thiodan)
Endrin 4,6-Dinitro-orthocresol Endrin
Epichlorohydrin Dinitrophenols Epichlorhydrin
Ethyl bromoacetate Endosulphan (Thiodan) Äthylbromacetat
Ethylene chlorohydrin Endrine Äthylenchlorhydrin
(2-Chloro-ethanol)
Epichlorhydrine (2-Chloräthanol)
Ethylene dichloride
Ethyl parathion Äthylendichlorid
Ethyl parathion
Heptachlore Äthylparathion (E 605)
Fentin acetate (dry) Hexachlorobenzene Fentin-acetat *)
Fluosilicic acid Hexachlorure de benzene Fluorkieselsäure
Heptachlor (isomeres) (Lindane) (Kieselfluorwasserstoffsäure)
Hexachlorobenzene Isoprene Heptachlor
Hexaethyl tetraphosphate lsothiocyanate d'allyle Hexachlorbenzol
Hydrocyanic acid Lindane (Gammexane, BHC) Hexa-äthyl-tetraphosphat
Hydrofluoric acid (40 % aqueous) Malathion Blausäure·, Lösungen mit mehr als
Isoprene Melasses 20 % Cyanwasserstoffsäure
Lead compounds Mercaptan amylique Flußsäure (40 % wässerig)
Lindane (Gammexane, BHC) Mercuriels, composes Isopren
Malathion Monochlorhydrine du glycol Bleiverbindungen
Mercuric compounds (2-Chlorethanol) Lindan (Gammexan, HCH, BHC)
Methyl alcohol Naphtaline (fondue) Malathion
Methylene chloride Naphtylthiouree Quecksilberverbindungen
Molasses Oleum Metylalkohol (Methanol)
Naphthalene (molten) Oxyde de baryum Methylenchlorid
Naphthylthiourea Paraquat Melasse
Nitric acid (90 %) Parathion Naphthalin (geschmolzen)
Oleum Pentachlorophenate de sodiu·m Naphthylthioharnstoff (ANTU)
(solution) Salpetersäure (90 % rauchend)
Parathion
Phenol Oleum
Paraquat
Phenol Phosphate d'ammonium Parathion (E 605)
Phosphate de tricresyle Paraquat
Phosphoric acid
Phosphore (elementaire) Phenol
Phosphorus (elemental)
Phosphure d'aluminium Phosphorsäure
Polyhalogenated biphenyls
Sodium pentachlorophenate Plomb (composes du) Phosphor (elementar)
(solution) Styrene Polyhalogenierte Biphenyle
Styrene monomer Sulfure de carbone Natrium-Pentachlorphenolat
Toluene 2, 4, 5-T (Lösung)
Toluene diisocyanate Tetrachlorure de carbone Styrol monomer
Toxaphene Tetraphosphate hexaethylique Toluol
Tritolyl phosphate Toluene Tol uoldi i socyanat
(Tricresyl phosphate) Toxaphene Toxaphen
2, 4, 5-T Tritolylphosphat
(Trikresylphosphat)
2, 4, 5-T (Trichlorphenol)
3. Liquefied Gases 3. Gaz liquefies 3. Verflüssigte Gase
(when carried in bulk) (lorsqu'ils sont transportes en vrac) (wenn als Massengut befördert)
Acetaldehyde Acetaldehyde Acetaldehyd
Anhydrous Ammonia Acide chlorhydrique, anhydre Ammoniak, wasserfrei
Butadiene Acida fluorhydrique, anhydre Butadien
Butane Ammoniac, anhydre Butan
Butane/Propane Mixtures Anhydride sulfureux Butan/Propan-Mischungen
*) Triphenytzinnacetat
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Butylenes Bromure de methyle Butylene
Chlorine Butadiene Chlor
Dimethylamine Butane Dimethylamin
Ethyl Chloride Butane/Propane (melanges de) Äthylchlorid
Ethane Butylenes (Butenes) Äthan
Ethylene Chlore Äthylen
_Ethylene Oxide Chlorure d'ethyle Äthylenoxid
Methane (LNG) Chlorure de methyle Methan (LNG)
Methyl Acetylene Propadiene Chlorure de vinyle Methylacetylen/Propadien-
mixture Dimethylamine Mischung
Methyl Bromide Ethane (mit 15-20 % Propadien)
Methyl Chloride Ethylene Methylbromid
Propane Methylchlorid
Methane (gaz natural liquefie)
Propylene Propan
Methyle acetylene et propadiene
Vinyl Chloride Monomer (melange de) Propylen
Anhydrous Hydrogen Chloride Oxyde d'ethylene Vinylchlorid, monomer
Anhydrous Hydrogen Fluoride Propane Chlorwasserstoff, wasserfrei
Sulphur Dioxide Propylene Fluorwasserstoff, wasserfrei
Schwefeldioxid
4. Radloactlve Subatances 4. Mati•rea radloactlvee 4. Radioaktive Stoffe
Radioactive substances, including, Matieres radioactives, y compris Radioaktive Stoffe, zu denen unter an-
but not limited to, elements and notamment les elements et les com- derem Elemente und Verbindungen
compounds the isotopes of which are poses dont les isotopes sont soumis gehören, deren Isotopen den Erforder-
subject to the requirements of aux dispositions de la section 835 du nissen des Abschnitts 835 der Vor-
Section 835 of the Regulations for Reglement de transport des matieres schriften für die sichere Beförderung
the Safe Transport of Radioactive radioactives (Edition revisee de 1973, radioaktiven Materials (revidierte Fas-
Materials, 1973 Revised Edition, publiee par I' Agence internationale de sung von 1973, veröffentlicht von der
published by the International Atomic l'energie atomique), qui peuvent ätre Internationalen Atomenergie-Organi-
Energy Agency, and which may be entreposees ou transportees sous sation) unterliegen und die als Stoffe
found to be stored or transported as forme de matieres en colis de type A, und/oder Material in Packungen vom
substances and/or materials in Type A . en colis de type B, sous forme de Typ A, Packungen vom Typ B, als
packages, Type B packages, as fissile matieres fissiles ou de matieres trans- spaltbares Material oder als unter be-
materials or materials transported portees au titre d'arrangements spe- sonderen Vorkehrungen befördertes
under special arrangements, such as ciaux, telles que Material gelagert oder befördert wer-
60Co, 137Cs, 22sRa, 239Pu, 23su. 60Co, 137Cs, 226Ra, 239Pu, 235U. den können wie
soc0 , 137Cs, 226Ra, 239Pu, 23su.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 605
Siebzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung g~fährlicher Güter auf der Straße
(17. Ausnahmeverordnung zum ADR - übereinkommen - 17. ADR-AusnV)
Vom 2. April 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
(BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Ver-
einbarungen Nr. 199 bis 216 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),
zuletzt geändert durch die 6. ADR-Änderungsverordnung vom 22. Dezember
1983 (BGBI. II S. 827), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen
werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 135, 145, 172, 173 und 196 über Abwei-
chungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR sind Änderungen
vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie
werdE..1 als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 62, 65, 82, 84, 86, 114, 116 und 174 treten
außer Kraft.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Werner Dollinger
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 199 - der Klasse 4.2, Ziffer 4, verpackt in Pappfässern nach
Rn. 2436 (1 ),
(1) Abweichend von Rn. 212251 Abs. 5 des Anhangs 8.1 b
des ADA dürfen Tankcontainer zur Beförderung von tiefge- dürfen nicht in demselben Fahrzeug mit Stoffen
kühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffern 7 - der Klasse 5.1, Ziffern 1 bis 5 und 8 bis 10, sowie
und 8, der Anlage ~ des ADA mit einem Fassungsraum von
- der Klasse 8, Ziffern 1 a) bis e), 2 bis 5, 11, 22 und 32, in
höchstens 1 000 Litern auch mit dem 1,3fachen des auf dem
zerbrechlichen Gefäßen mit einem Fassungsraum von
Tank angegebenen Betriebsdrucks, mindestens jedoch
mehr als 5 Litern
3 kg/cm 2 (Überdruck), unter folgenden Bedingungen geprüft
werden: zusammengeladen werden.
1. Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vorschriften Die vorgenannten Stoffe der Klassen 5.1 und 8 dürfen
des Anhangs 8.1 b der Anlage B des ADA durch die zustän- ebenfalls nicht in dem Fahrzeug zusammengeladen wer-
dige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle für den den.·
Straßenverkehr zugelassen sein. 4. Alle sonstigen Vorschriften des ADR bleiben weiterhin
2. Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstof- gültig.
fen hergestellt sein. Für geschweißte Tanks darf nur ein
Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit ein- (2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
wandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der vermerken:
Kerbschlagzähigkeit nach Anhang 8.1 d auch in den „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR
Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährlei- (D200)."
stet werden kann. Für geschweißte Tanks aus Stahl darf.
kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Ver- (3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderµngen auf der Straße
wendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwen- von und nach in Belgien oder in der Bundesrepublik Deutsch-
det werden, bei dem weder der garantierte Wert der Streck- land gelegenen Flughäfen bis auf Widerruf durc~ eine der Ver-
grenze Re nach Werkstoffspezifikation von 4 7 kg/mm 2 tragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1986.
noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zug-
festigkeit von 7 4 kg/mm 2 überschritten wird. Die Schweiß- Vereinbarung Nr. 201
verbindungen müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein
und volle Sicherheit bieten. Der Werkstoff der Tanks oder (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung der Anlage A sowie Rn. 10 171 (1) in Verbindung mit
kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt Rn. 52 171 der Anlage B des ADR darf das organische Peroxid
gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Bis-(2-Äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 65 %
Werkstoff merklich schwächen. Wasser und 6 % Polyvenylalkohol in stabiler Suspension als
Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, unter folgenden Bedingungen
3. Die gemäß Rn. 212125 zulässigen Spannungen und die in im Straßenverkehr befördert werden:
Rn. 212127 Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestwanddicken
müssen eingehalten werden. 1. Verpackung
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu 1.1 Das organische Peroxid ist wie folgt zu verpacken:
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des ADR
(D 199)." 1.1.1 In Beutel aus Polyäthylen, einzeln oder zu mehreren
eingesetzt in eine Faltkiste aus Wellpappe. Die Innen-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- verpackung darf nicht mehr als 5 kg, das Versandstück
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch nicht mehr als 30 kg des Produktes enthalten;
eine der Vertragsparteien.
1.1.2 in Säcke aus Polyätt,ylen, einzeln oder zu mehreren
eingesetzt in eine Faltkiste aus Wellpappe. Das Ver-
Vereinbarung Nr. 200 sandstück darf nicht mehr ~s 25 kg des Produktes ent-
halten.
(1) Wenn andere gefährliche Güter als die der Klassen 1 a,
1 b, 1 c, 5.2 und 7 der Anlage Ades ADR auf der Straße unmit- 1.2 Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 2552
telbar nach oder von einem Flughafen befördert werden und und 2559 für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu beachten.
allen Vorschriften der IATA-Regelung zur Beförderung von
„restricted articles (RAR)" genügen, kann in folgender Weise
von den Vorschriften des ADA abgewichen werden: 2. Zusammenpackung
Das organische Peroxid darf weder mit anderen Stoffen
1. Die Verpackungsvorschriften der IATA können an die Stelle und Gegenständen des ADR noch mit sonstigen Gütern
der ADA-Vorschriften treten. Diese Vorschriften sind dem zu einem Versandstück vereinigt werden.
Beförderungspapier beizufügen.
2. Die von der IATA für die Versandstücke vorgeschriebenen 3. Gefahrenzett81
Gefahrenzettel und Markierungen sind ausreichend. Jedes Versandstück ist mit 2 Gefahrenzetteln nach
Nr. 3 gemäß Rn. 3901 Absatz 2 des Anhangs A. 9 des
3. Die Stoffe ADR zu versehen.
- der Klasse 3, Ziffern 2, 3 und 5, in zerbrechlichen Gefä-
ßen mit einem Fassungsraum von mehr als 5 Litern, 4. Fahrzeugarten
- der Klasse 4.1, Ziffern 4 bis 7, verpackt gemäß Rn; 2405 Die Transportgefäße sind einzeln oder zu mehreren in
(1) b) 3., 2406, 2407 (1) und 2408 (1) a), (2) und (4) b) gedeckte Fahrzeuge oder in Container zu verladen, die
und den Anforderungen der Rn. 52 248 entsprechen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 607
5. Fahrzeugbesatzung, Überwachung
Lfd. Gasgemisch Ziffer Mindest- Höchster
Wenn die befftrderte Menge die Freigrenze von Nr. prüfdruck Druck der
in bar Füllung
2 000 kg überschreitet, muß der Fahrzeugführer von (Überdruck) in bar
einem Beifahrer begleitet sein. (Überdruck)
1 2 3 4 5
6. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstem- 11 0 bis 20 Vol.-% Sillcium- 2 bt) 225 150 1)
peratur gemäß Rn. 52 400 von - 10 °C nicht überschrit- wasserstoff in Stickstoff
ten wird. Rn. 52 400 Absatz 2 bis 4 sind zu beachten. 12 0 bis 20 Vol.-% Silicium- 2 bt) 225 150 1)
wasserstoff in Edelgasen
(außer Xenon)
7. Begrenzung der beförderten Mengen
In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 1) Der Fülldruck ist so zu wählen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition
für verdichtete Gase nach Randnummer 2201 Buchstabe A entspricht; z. B.
10 000 kg des Stoffes befördert werden. - Gemisch mit 5 Vol.-% Arsenwasserstoff 150 bar
- Gemisch mit 7 Vol.-% Arsenwasserstoff 140 bar
- Gemisch mit 10 Vol.-% Arsenwasserstoff 100 bar
8. Andere Vorschriften - Gemisch mit 15 Vol.-% Arsenwasserstoff 50 bar
Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 der
Rn. 52 403, 52 413 und 52 414 sowie die allgemeinen unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindest-
Vorschriften des Kapitels I der Anlage B zum ADR sind prüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen höchsten
sinngemäß zu beachten. Drücke der Füllung im internationalen Straßenverkehr unter
folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert wer-
(2) In dem Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung den:
des Gutes aufzunehmen: ·
,,Bis-(2-Äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 65 % 1. Verpackung und Füllung der Gefäße
Wasser und 6 % Polyvinylalkohol in stabiler Suspension, 1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fas-
5.2, ADR." sungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der
Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Fassungsraum muß auf den Stahlflaschen angegeben
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu ver- sein. Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 et)
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 der Klasse 2 sind zu beachten. ·
des ADR (D 201 )."
1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Fla-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- schen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus
republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine Vergütungsstählen verpackt werden.
der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1986. 1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhalti-
Vereinbarung Nr. 202 gem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer
besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unter-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 ziehen. ,
der Anlage Ades ADR dürfen die in der folgenden Tabelle auf-
geführten Gasgemische:·
2. Gasflaschenventil
Lfd. Gasgemisch Ziffer Mlndest- Höchster Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerü-
Nr. prüfdruck Druck der stet sein, das
in bar Füllung
(Überdruck) in bar 2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus
(Überdruck) Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58 % her-
1 2 3 4 5 gestellt ist,
2.2 in einem Temperaturbereich von- 20 °C bis+ 90 °C gegen
1 0 bis 15 Vol.-% Arsen- 2 bt) 225 150 1)
wasserstoff in Wasserstoff
Über- und Unterdruck gasdicht ist,
2 0 bis 15 Vol.-% Arsen- 2 bt) 225 150 1)
wasserstoff in Stickstoff
2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit dem
Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat,
3 0 bis 15 Vol.-% Arsen- 2 bt) 225 150 1)
wasserstoff in Edelgasen
(außer Xenon) 2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann,
4 0 bis 10 Vol.-% Diboran 2 et) 225 150 1)
in Wasserstoff 2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 x 1/14" links versehen
5 0 bis 10 Vol.-% Diboran 2 et) 225 150 1)
ist.
in Stickstoff
2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils
6 0 bis 10 Vol.-% Diboran 2 et) 225 150 1)
in Edelgasen
durch die Mutter verschlossen und das Ventil durch eine
(außer Xenon) Kappe geschützt sein.
7 0 bis 15 Vol.-% Phosphor- 2 bt) 225 150 1)
wasserstoff in Wasserstoff
3. Prüfung
8 0 bis 15 Vol.-% Phosphor- 2 bt) 225 1501)
wasserstoff in Stickstoff 3.1 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer
9 Obis 15 Vol.-% Phosphor- 2 bt) 225 150 1) wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich aner-
wasserstoff in Edelgasen kannten Sachverständigen zu unterziehen.
(außer Xenon)
10 0 bis 20 Vol.-% Silicium- 2 bt) 225 150 1) 3.2 Anläßlich der wiederkehrenden Prüfung sind die Flaschen
wasserstoff in Wasserstoff einer strengen Innenprüfung zu unterziehen.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
4. Gefahrzettel stens 15 % Essigsäure, höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
stabilisiert (UN-Nr. 3045, Verpackungsgruppe 1, mit einem
Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel
nach Anhang A.9, Muster 2 A und 4, zur Anlage Ades ADR Dampfdruck bei 50 °C von 0, 1 bar und einer Dichte von
1, 12 kg/1), unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse
gekennzeichnet sein.
5.2 befördert werden:
5. Sonstige Vorschriften 1. Verpackung
Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefähr- 1.1 Der Stoff ist in einer Kombinationsverpackung aus
licher Güter aller Klassen des Kapitels I gelten entspre- Kunststoff (Kunststoffgefäß mit einer Schutzverpak-
chend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171, kung aus Pappe - Typ 6HG -) zu verpacken. Das Ver-
21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit sandgewicht darf höchstens 25 kg betragen.
der Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als
Stoffe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der 1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Bau-
Spalte 3 der Tabelle aufgeführt sind. musterprüfung bei einer im Versandland behördlich
anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter
(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die folgende Ziffer 2 festgelegten Bedingungen nachgewiesen sein.
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:,. ... , Klasse 2, ADR."
Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförde-
rung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 202)." 2.1 Bauartprüfung
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß von der Prüfan-
desrepublik Deutschland und Belgien. stalt/Prüfstelle geprüft und zugelassen werden.
2.1.2 Die Prüfung ist nach jeder Änderung der Bauart neu
Vereinbarung Nr. 203 durchzuführen, es sei denn, die Prüfanstalt/Prüfstelle
hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht erforder-
der Anlage Ades ADA darf Oi-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat lich.
in einer Lösung mit mindestens 25 % aliphatischen Kohlen-
- 2.1.3 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/Prüfstelle die
wasserstoffen mit einem Siedepunkt über 160 °C unter folgen-
verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder
den Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert
Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfas-
werden:
sen.
1. Für das Peroxid sind die für Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe
2.2 Vorbereitung der Verpackung und der Versandstücke
E. Ziffer 53, geltenden Vorschriften entsprechend anzu- für die Prüfungen.
wenden, soweit nicht nachstehend Besonderheiten festge-
legt sind. 2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstük-
ken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind.
2. Die höchstzulässige Beförderungstemperatur beträgt Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe
- 15 °C. Die Temperatur muß regelmäßig überprüft werden. ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse
Die Grenztemperatur wird auf - 5 °C festgesetzt. nicht verfälscht werden.
2.2.2 Wenn für die Prüfung die zu befördernden Stoffe durch
3. Die Verpackung muß den Prüfanforderungen der Verpak- andere Stoffe ersetzt werden, müssen die verwendeten
kungsgruppe II entsprechen. Stoffe die gleiche Dichte haben wie die zu befördernden
Stoffe und ihre anderen physikalischen Eigenschaften
4. Die Prüftemperatur während der Fallprüfung muß - 20 °C müssen soweit wie möglich denen dieser Stoffe ent-
betragen. sprechen.
5. Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der lnnenverpak- 2.2.3 Die Kombinationsverpackungen (Kunststoff) müssen
kungen aus Kunststoff von zusammengesetzten Verpak- zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträg-
kungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verän- lichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während 6 Mona-
dern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver- ten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen
träglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung werden, während welcher Zeit die Prüfmuster mit den
der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen: für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der
a) eine deutliche Versprödung; Lagerzeit sind die Prüfmuster mit Lüftungseinrichtun-
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei gen für eine Dauer von 5 Minuten mit dem Verschluß
denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhö- nach unten aufzustellen.
hung der Streckdehnung verbunden.
2.3 Fallprüfung
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu 2.3.1 Zahl der Prüfmuster
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(0203)." Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) je Bauart
und Hersteller.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich, Österreich, Portugal und 2.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprü-
Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, fung
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1986. Die Prüfung der Kombinationsverpackungen (Kunst-
stoff) ist nach einer Temperierung des Prüfmusters und
Vereinbarung Nr. 204 seines Inhalts auf - 18 °C durchzuführen.
2.3.3 Aufprallplatte
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der
Anlage A des ADA darf Peroxyessigsäure in einer Konzentra- Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,
tion von höchstens 16 % mit mindestens 39 % Wasser, minde- ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 609
2.3.4 Fallhöhe 2.6.2 Prüfverfahren
Die Fallhöhe beträgt, wenn die Prüfung mit Wasser vor- Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse stand-
genommen wird, 1,80 m. halten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmu-
ster gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Ver-
2.3.5 Aufprallstelle sandstücke entspricht, die während der Beförderung
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän- darauf gestapelt werden kann. Die Prüfzeit beträgt 24
gen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf- Stunden. Die Stapelhöhe muß mindestens 3 m betra-
prallsteile befindet. gen. Die höchste Dichte des zuzulassenden Füllgutes
ist bei der Stapeldruckprüfung zu berücksichtigen.
2.3.6 Prüfung der Kombinationsverpackungen
2.6.3 Kriterium für ein befriedendes Prüfergebnis
Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.
Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei-
Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern) sen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen
Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den können oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-
Bodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund- standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen
naht oder eine Bodenkante fallen. können, wenn die Verpackungen gestapelt werden.
Keines der Prüfmuster darf undicht werden.
Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)
Die Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf- 3. Kennzeichnung
stelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-
Fallversuch nicht geprüft wurde, z. 8. den Verschluß packungen müssen durch
oder die Längsnaht.
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
2.3.7 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nach- durchgeführt wurde,
dem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem
äußeren Druck hergestellt ist. - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
Die Außenverpackungen der Kombinationsverpackun- - die Registriernummer,
gen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die die - Monat und Jahr der Herstellung sowie
Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den
Innenverpackungen darf kein Füllgut nach außen treten. - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder
Jahren
2.4 Dichtheitsprüfung mit Luft gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
2.4.1 Zahl der Prüfmuster
Drei Prüfmuster (Kunststoffgefäße) je Bauart und Her-
4. Sonstige Vorschriften
steller. 4.1 Die für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, der Anlage Ades
ADA zu beachtenden sonstigen Vorschriften des ADA
2.4.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung sind entsprechend anzuwenden.
Die Verschlüsse mit Druckbegrenzungseinrichtungen
(Lüftungseinrichtungen) müssen gegen solche ohne 4.2 Der Stoff muß bei 50 °C beständig sein.
Lüftungseinrichtungen ausgetauscht werden. Für die
Einleitung der Druckluft ist eine neutrale Stelle der Prüf- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
muster anzubohren, damit auch die Dichtheit des Ver- vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA
schlusses geprüft werden kann. (0204)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
2.4.3 Prüfverfahren republik Deutschland und Frankreich, den Niederlanden, Nor-
Die Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden; wegen, Österreich, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf
die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch
Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die bis zum 31. Dezember 1986.
Prüfmuster an den Naht- oder· anderen Stellen, die
undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schwer- Vereinbarung Nr. 205
öl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt
werden. Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201
sind, z. B. Prüfung des Luftdruckunterschieds (,,Air- der Anlage A und der Rn. 21 121 (1) der Anlage B des ADA darf
Pocket-Test"), dürfen auch angewendet werden. das Methylacetylen/Propadien-Gemisch mit höchstens 13,5
Vol.-% Methylacetylen und Propadien (davon höchstens 6
2.4.4 Anzuwendender Druck: mindestens 0,3 bar. Vol.-% Propadien), mindestens ebenso viele Vol.-% Propan
und mindestens 20 % dieses Anteils n- und iso-Butan sowie
2.4.5 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis mindestens 70 Vol.-% Propen (Propylen) als Stoff der
Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen. Klasse 2 der Anlage A des ADA in festverbundenen Tanks
(Tankfahrzeugen) auf der Straße unter folgenden Bedingun-
2.5 Innendruckprüfung (hydraulisch) gen befördert werden:
Da die Verpackungen keine übermäßigen Verdämmun- 1. Die für Gase der Klasse 2, Ziffer 4 c, der Anlage A des ADA
gen verursachen, entfällt die hydraulische Druck- zu beachtenden Vorschriften des ADA mit Ausnahme der
prüfung. für Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3
geltenden einschränkenden Bestimmungen sind entspre-
chend anzuwenden, soweit nachfolgend nicht besondere
2.6 Stapeldruckprüfung
Bedingungen festgelegt sind.
2.6.1 Zahl der Prüfmuster
2. Die Tanks müssen den entsprechenden Anforderungen der
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. Anlage B sowie des Anhangs B. 1a des ADA entsprechen.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3. Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstof- gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Diese
fen hergestellt sein. Für geschweißte Tanks darf nur ein Anforderungen müssen während der Gebrauchsdauer
Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit ein- erfüllt sein. Die Geltungsdauer ist vom Hersteller anzu-
wandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der geben. Die angegebene Gebrauchsdauer darf höch-
Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von stens 5 Jahre betragen. Bei Transportgefäßen, die für
- 20 °C in den Schweianähten und in der Schweißeinfluß- eine einmalige Verwendung bestimmt sind, ist eine
zone gewährleistet werden kann. Für geschweißte Tanks Gebrauchsdauer von 18 Monaten nach Herstellungs-
aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet wer- monat sicherzustellen.
den. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werk-
stoff verwendet werden, bei dem weder der garantierte 1.2 Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose
Wert der Streckgrenze Re nach Werkstoffspezifikation von Manipulierbarkeit mit Kran und Flurförderzeugen
47 kg/mm 2 noch der Wert für-die obere Grenze der garan- gewährleistet ist.
tierten Zugfestigkeit von 7 4 kg/mm 2 überschritten wird. Die
Schweißverbindungen müssen ordnungsgemäß ausge- 1.3 Die Gefäße müssen in einer kunststoffgerechten Bau-
führt sein und volle Sicherheit bieten. Der Werkstoff der weise aus einwandfreiem, geeignetem Kunststoff nach
Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in dem Stand der Technik hergestellt sein. In ihrer Zusam-
Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit mensetzung unkontrollierte Kunststoffe sowie Werk-
dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeu- stoffe bereits benutzter Gefäße dürfen für die Herstel-
gen oder den Werkstoff merklich schwächen. lung der Gefäße nicht verwendet werden.
4. Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwen- 1.4 Die Gefäße müssen gegen Flammeneinwirkung ausrei-
denden inneren Drucks (Prüfdruck) und der höchstzulässi- chend widerstan·dsfähig sein. Wenn zu befürchten ist,
gen Füllung gelten die in der Rn. 2220 der Anlage A und in daß das . Brandverhalten der zuzulassenden Bauart
der Rn. 211 251 (2) der Anlage B des ADR jeweils angege- schlechter ist als bei bewährten Bauarten, kann die
benen Werte für Propen (Klasse 2, Ziffer 3 b). Die Tanks Prüfanstalt dies nachprüfen.
müssen danach hinsichtlich Füllfaktor sowie Prüf- bzw.
Berechnungsüberdruck folgenden Bestimmungen genü- 1.5 Die Gefäße müssen die Anforderungen der Prüfungen
gen: nach Ziffer 3 erfüllen.
Füllfaktor = 0,43 kg/I,
Prüf- bzw. Berechnungsüberdruck= 27 kg/cm 2 ohne Son- 2. Verfahren zur Durchführung der Prüfungen und der
nenschutz, 25 kg/cm 2 mit Sonnenschutz. Zulassung
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu 2.1 Jede Bauart eines Gefäßes muß einer Baumusterprü-
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten
10 602 des ADR (D 205)." Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 3 festge-
legten Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden und
(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- zugelassen sein.
blik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2.2 Die in Ziffer 2.1 genannten Prüfanstalten können Prüf-
1986. ergebnisse anderer Stellen anerkennen. Sie können auf
einzelne Prüfungen verzichten, wenn das Verhalten der
Vereinbarung Nr. 206 Gefäße auf andere Weise nachgewiesen worden ist.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803, 2805 (1 ), 2.3 Nach Abschluß der Baumusterprüfung sind die Ergeb-
2811, 2815, 2820 und 2821 der Anlage Ades ADR dürfen die nisse der Einzelprüfung in einem Prüfbericht (gemäß
nachstehend aufgeführten Stoffe Ziffer 4) zusammenzufassen und die Kennzeichnung
(gemäß Ziffer 5) für die Bauart festzulegen.
Stoffbezeichnung Konzentration Klasse Ziffer
2.4 Sind die Anforderungen in Ziffer 1 erfüllt, ist die Bauart
SchwefelsAure bis 96% 8 1 a) zuzulassen.
Salpetersäure bis 53% 8 2c)
Salzsäure bis 36% 8 5c)
3. Prüfungen
AmeisensAure bis 85% 8 21 b)
Natronlauge bis 50% 8 32) 3.1 Allgemeines
Kalilauge bis 50% 8 32) 3.1.1 · Durch die Baumusterprüfung soll die Eignung der
Chlorblelchlauge bis 150g CI/L 8 37a) Gefäßbauart für die Beförderung der obengenannten
Perchlorsäure bis 20% 8 4) · Stoffe festgestellt werden.
Wasaerstoffperoxid bia60% 8 41 a), b)
EasigsAure bis 98% 8 21 c) 3.1.2 Die Werkstoffprüfung ist an nicht konfektionierten Ge-
Fluorborsäure bis40% 8 7) fäßen durchzuführen.
Essigsäureanhydrid bis 100% 8 21 e) 3.1.3 Folgende Prüfungen werden an versandfertig ver-
Chloressigsäure 8 21 a) 1. schlossenen Gefäßen durchgeführt (siehe jedoch die
Ziffern 3.6.2 und 3.7.2)
in baumustergeprüften und zugelassenen Transportgefäßen
- Prüfung des Verhaltens gegenüber dem zu transpor-
aus Kunststoff mit 800 Litern Fassungsraum unter folgenden
tierenden Stoff,
Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
- Warmlagerungsprüfung bei Gefäßen mit Schutzrah-
1. Anforderungen an die Verpackung men,
1.1 Die Gefäße müssen den zu erwartenden mechanischen, - Stapeldruckprüfung,
thermischen und chemischen Beanspruchungen stand-
Dichtheitsprüfung,
halten und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefähr-
lichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie - Innendruckprüfung (für Stoffe mit einem Dampfdruck
müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein bei 50 °C von mehr als 0, 1 bar),
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 611
- Fallprüfung, Während der ersten und der letzten 24 Stunden der
- Berstdruckprüfung. Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach
unten aufzustellen.
3.1.4 Je nach Art des Kunststoffes können hinsichtlich der
Ausführung der Prüfungen zusätzliche Bedingungen Diese zusätzliche Prüfung entfällt, wenn die Gefäße mit
(z: B. Konditionierung) gestellt werden. einer Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet sind.
Andere, nach dem Stand der Technik als anerkannt gel-
3.2 Werkstoffprüfung der Tankwandung tende Prüfverfahren, z. 8. ein Prüfverfahren mit Stan•
Die Ergebnisse der W~rkstoffprüfung dienen der Festle- dard-Flüssigkeiten für Gefäße aus Polyäthylen hoher
gung von Gewährleistungswerten, die bei der laufenden Dichte, können angewendet werden.
Fertigung innerhalb von der Prüfstelle gesondert fest-
zulegender Toleranzen einzuhalten sind. 3.3.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Die Prüfmuster müssen dicht bleiben. Insbesondere
3.2.1 Zahl der Prüfmuster darf während der Lagerzeit mit dem Verschluß nach
1 Gefäß unten aus den Prüfmustern kein Füllgut austreten.
Nach der sechsmonatigen Lagerung sind die Prüfmu-
3.2.2 Probennahme ster je nach Bauart und Verwendungszweck der Warm•
Die Prüfstelle entnimmt aus einem ebenen Wandungs- lagerungsprüfung, Stapeldruckprüfung, Dichtheits- und
teil des noch nicht beanspruchten Gefäßes eine für die ggf. lnnendrUckprüfung, Fallprüfung, Druckwechselprü•
Durchführung von Werkstoffprüfungen ausreichend fung, Berstdruckprüfung und Prüfung der elektrostati-
große Probenplatte. Die Entnahme soll so erfolgen, daß . sehen Aufladung zu unterziehen.
ggf. auch fertigungsbedingte Schwachstellen (z. 8.
Quetschnaht, Klebeverbindungen) ergänzend überprüft 3.4 Warmlagerungsprüfung unter Füllguteinfluß bei Gefä-
werden können. ßen, bei denen der Stapeldruck vom Schutzrahmen auf-
genommen wird
Die Entnahmestelle und die Probenlage sind im Prüf-
bericht zu vermerken. 3.4.1 Prüfmuster
Erstes Gefäß aus Ziffer 3.3
3.2.3 Werkstoffprüfung von Polyäthylen-Gefäßen
3.4.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung
Werkstoffeigenschaften Prüfverfahren Das Prüfmuster ist mit dem für den Versand vorgesehe-
nen Stoff versandfertig zu füllen und zu verschließen
1. Polyäthylen 1 .1 Schmelzindex bei 190 °C/21,6 kg Last
~ 12 g/10 min., gemessen
und bei Raumtemperatur zu wägen.
nach ISO-Norm 1133
3.4.3 Prüfverfahren
1.2 Dichte bei 23 °C nach einstündi-
dR ger Temperatur bei 100 °C Das Prüfmuster wird in Gebrauchslage über eine Zeit-
~ 0,940 kg/1, gemessen spanne von 28 Tagen bei 40 °C gelagert. Danach wird
nach ISO-Norm 1183
das Prüfmuster bei Raumtemperatur gewogen und der
2. Polyäthylen 2.1 Gelanteil Die Probe (etwa 0,5 g) wird
vernetzt G 8 Stunden im Soxleth mit Unterschied zum Gewicht vor der Prüfung ermittelt
Xylol (kp 140 °C) extra- (Permeation).
hiert, anschließend bis
zur Gewichtskonstanz ge- Zur Feststellung der Dichtheit ist das Prüfmuster unmit-
trocknet. Der ungelöste telbar nach dem Wägen mit dem Verschluß nach unten
Rückstand in Prozent von
der Einwaage ist der Gel-
aufzustellen und 30 Minuten zu lagern.
anteil G.
An Prüfmustern, deren Verschlüsse mit Druckbegren-
2.2 Quellwert Die Probe (etwa 0, 1 g) wird zungseinrichtung ausgerüstet sind, wird nach dem
Q 2 Stunden mit Xylol am
Rückfluß gekocht, abfil-
Wägen durch Lösen der Verschlüsse der Druckaus-
triert, oberflächlich abge- gleich hergestellt. Danach werden die Prüfmuster eben-
tupft und sofort gewogen. falls 30 Minuten mit dem Verschluß nach unten gela-
Das Verhältnis des Ge- gert.
wichts der gequollenen
zum Gewicht def ungequol-
lenen Probe ergibt den 3.4.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Quellwert Q.
Das Prüfmuster muß nach der Prüfung dicht sein und
darf keine Verformung aufweisen, die seine Verwend-
barkeit beeinträchtigt.
3.3 Prüfung des Verhaltens gegenüber dem zu transportie-
renden Stoff 3.5 Stapeldruckprüfung bei Gefäßen, bei denen der Stapel-
druck vom Schutzrahmen aus metallischen Werkstoffen
3.3.1 Zahl der Prüfmuster aufgenommen wird
2 Gefäße 3.5.1 Prüfmuster
3.3.2 Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung Das Gefäß aus Ziffer 3.4
Die Prüfmuster werden unter Beachtung der beantrag- 3.5.2 Prüfverfahren
ten Füllmenge mit dem für den Versand vorgesehenen
Das Prüfmuster wird auf ebenem, horizontalem Boden
Füllgut gefüllt, versandfertig verschlossen und bei
freistehend unter Beanspruchung gemäß Ziffer 3.5.3
Raumtemperatur gewogen.
geprüft. Die Beanspruchung wird durch einen gleichar-
tigen Schutzrahmen (ersatzweise eine ebene Platte)
3.3.3 Prüfverfahren
ausgeübt, der in Gebrauchslage darauf gestapelt und
Die Prüfmuster werden bei Raumtemperatur ~echs mit zusätzlichen Massen bestückt ist. Die Beanspru-
Monate gelagert und danach gewogen. chung dauert 60 Minuten bei Raumtemperatur.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
3.5.3 Die Masse, die auf den Schutzrahmen wirkt, wird nach Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 0, 1 bar vorgesehen
folgender Formel berechnet: sind.
3.8.2 Prüfmuster
m-Prüf = ( hhs -1) . (mL + mF0
Das Gefäß aus Ziffer 3. 7
Dabei bedeuten: 3.8.3 Prüfverfahren
mprüf = auf den Schutzrahmen aufzubringende Prüf- Das freistehende (nicht zusätzlich mechanisch
masse in kg gestützte) Prüfmuster wird bei Raumtemperatur
hs = g~forderte Stapelhöhe 300 cm 30 Minuten lang einer Wasserdruckprüfung nach Zif-
fer 2.8.4 unterzogen. Der Prüfdruck muß während dieser
h = Höhe des Schutzrahmens in cm
Zeit konstant gehalten werden.
mL = Masse des leeren Prüfmusters (Schutzrah-
men und Gefäß) 3.8.4 Prüfdrücke
mF = Masse des Füllgutes eines Prüfmusters in kg Der Prüfdruck beträgt für Gefäße zur Beförderung von
flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von
3.5.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
mehr als 0, 1 bar bis höchstens 1, 1 bar: 0, 75 bar Über-
Der Schutzrahmen darf nach der Prüfung keine Verfor- druck,
mung aufweisen, die seine Verwendbarkeit und Stapel-
fähigkeit beeinträchtigt. mehr als 1, 1 bar: das 1,5fache des Gesamtdruckes
bei 50 °C minus 1 bar, mindestens jedoch 1 bar Über-
3.6 Berstdruckprüfung druck.
3.6.1 Prüfmuster 3.8.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Das Gefäß aus Ziffer 3.5 Das Prüfmuster muß dicht sein.
3.6.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung
3.9 Fallprüfung
Das Prüfmuster ist zu entleeren und mit Wasser zu fül-
len. Die Öffnungen sind - ggf. unter Verwendung von 3.9.1 Prüfmuster
besonders hergerichteten Verschlüssen - dicht zu ver- Das Gefäß aus Ziffern 3.7 bzw. 3.8
schließen.
3.9.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung
3.6.3 Prüfverfahren
Das Prüfmuster der für flüssige Stoffe mit einer Dichte
Das Prüfmuster wird bei Raumtemperatur einer Was- von höchstens 1,2 kg/I bestimmten Gefäße ist mit Was-
serdruckprüfung nach Ziffer 3.6.4 unterzogen. ser unter Zusatz eines Frostschutzmittels versandfertig
3.6.4 Prüfdruck zu füllen.
Bei flüssigen Stoffen mit einer Dichte von mehr als
Als Prüfdruck ist der höhere der beiden folgenden
1,2 kg/I kann eine Ersatzflüssigkeit von mindestens
Drücke anzuwenden
gleicher Dichte wie die zur Beförderung vorgesehene
- 3facher Betriebsdruck Flüssigkeit verwendet werden. Wenn eine Ersatzflüs-
- 3facher Dampfdruck bei 50 °C abzüglich 1 bar sigkeit gleicher Dichte nicht vorhanden ist, ist die Dich-
tedifferenz durch eine entsprechend größere Fallhöhe
3.6.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung auszugleichen (Ziffer 3.9.4).
Das Prüfmuster darf nicht bersten. Das Prüfmuster der für feste Stoffe bestimmten Gefäße
ist mit dem Originalfüllgut oder einem ungefährlichen
3.7 Dichtheitsprüfung Ersatzgut zu mindestens 95 % seines Fassungsraums
3. 7 .1 Prüfmuster zu füllen. Die Schüttdichte des Ersatzfüllgutes muß, die
weiteren physikalischen Eigenschaften des Ersatzfüll-
Zweites Gefäß aus Ziffer 3.3 gutes sollen denen des für den Versand vorgesehenen
3.7.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung Stoffes entsprechen.
Verschlüsse mit Druckbegrenzungseinrichtung müssen Die Prüfung ist nach Temperierung des Prüfmusters
gegen solche ohne Druckbegrenzungseinrichtung aus- und seines Inhalts auf -20 °C durchzuführen.
getauscht werden. 3.9.3 Aufprallfläche
3.7.3 Prüfverfahren Die Aufprallfläche muß eben, glatt, horizontal und nicht
Die Dichtheitsprüfung wird an dem entleerten Prüf- federnd sein.
muster bei Raumtemperatur mit Luft von 0,2 bar Über- 3.9.4 Fallhöhe
druck 30 Minuten lang durchgeführt.
Feste Stoffe: 1,20 m.
Der Prüfdruck muß während dieser Zeit konstant gehal-
ten werden. Flüssige Stoffe
Die Dichtheit kann durch Eintauchen in Wasser, Über- mit einer Dichte von höchstens 1,2 kg/I oder bei
streichen mit schaumbildenden Lösungen oder anderen Verwendung einer Ersatzflüssigkeit gleicher Dichte:
geeigneten Verfahren festgestellt werden. 1,20m.
Wird für flüssige Stoffe mit einer Dichte von mehr als
3 . 7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
1,2 kg/I ein Ersatzfüllgut gleicher Dichte nicht verwen-
Das Prüfmuster muß dicht sein. det, so entspricht - bei Füllung mit einem Wasserfrost-
schutzmittel-Gemisch - die Fallhöhe in Metern der
3.8 Innendruckprüfung an Gefäßen für Flüssigkeiten Maßzahl der Dichte der zu befördernden Flüssigkeit,
3.8.1 Zu prüfende Gefäße aufgerundet auf die erste Dezimale.
Der Innendruckprüfung sind Gefäße zu unterziehen, die 3.9.5 Als Aufprallstelle ist die schwächste Stelle des Gefäßes
zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem zu wählen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 613
3.9.6 Kriterium für das Bestehen der Prüfung druck unterworfen werden, kann die Kennzeic~r,ung
,,Höchstzulässiger Entleerungsdruck: 0,5 bar Uber-
Nach der Prüfung muß das Prüfmuster dicht sein.
druck" angebracht sein. An Gefäßen, die für eine ein-
3.9.7 Gefäße mit Druckbegrenzungseinrichtung malige Verwendung bestimmt sind, muß die Kennzeich-
An Prüfmustern der Gefäße, deren Verschlüsse mit nung für Monat und Jahr der Herstellung durch ein „E"
Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet sein müs- ergänzt werden.
sen, ist bei Raumtemperatur der Ansprechdruck der
Druckbegrenzungseinrichtung festzustellen. Der An- 6. Gewährleistung
sprechdruck muß höher als 0,2 bar Überdruck sein. Mit Anbringung der Kennzeichnung gemäß Ziffer 5
Nach Auswechseln des Verschlusses mit Druckbegren- gewährleistet der Hersteller, daß die serienmäßig gefer-
zungseinrichtung gegen einen solchen ohne Druckbe- tigten .Gefäße dem zugelassenen Baumuster entspre-
grenzungseinrichtung muß durch Prüfung an dem chen und daß die in der Zulassung genannten Bedin-
Muster nachgewiesen werden, daß das Gefäß 30 Minu- gungen erfüllt sind.
ten einem Druck standhält, der das 1,5fache des festge-
stellten maximalen Ansprechdrucks der Druckbegren- 7. Fassungsraum
zungseinrichtung beträgt. ·
Die Gefäße dürfen nur bis zu 95 % ihres Fassungs-
Bei Gefäßen, bei denen nach Ziffer 3.8.4 Prüfdrücke raums gefüllt sein.
vorgegeben sind, darf der Ansprechdruck der Druck-
begrenzungseinrichtung 2h des Prüfdruckes nicht über- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
schreiten. vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(0206)."
4. Prüfbericht (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
4.1 Angaben über die Prüfung republik Deutschland und Schweden sowie der Schweiz bis
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
Über die Prüfung ist durch die Prüfanstalt ein Bericht jedoch bis zum 31. Dezember 1986.
anzufertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
Hersteller des Gefäßes, Vereinbarung Nr. 207
Beschreibung des Gefäßes (z. 8. Art, Sorte, Kennwerte
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2431 der
der für die einzelnen Bauteile verwendeten Werkstoffe,
Einfärbungen, Abmessungen, Wanddicken, Gewicht, Anlage A des ADR darf Trimethylgallium, Ga (CHJ) 3, als Stoff
der Ziffer 3 der Klasse 4.2 (selbstentzündliche Stoffe),
Verschlüsse),
Rn. 2431, unter folgenden Bedingungen im internationalen
Konstruktionszeichnung und Lichtbild des Gefäßes Straßenverkehr befördert werden:
sowie seiner Verschlüsse und des Zubehörs,
1. Diese Vereinbarung gilt nur für die Beförder•mg in Versand-
Herstel Iungsverfa hren, stücken. Die zulässige Gesamtmenge je Gefäß beträgt ein
· Füllgüter, Liter.
2. Für die Verpackung des Stoffes gelten die Vorschriften der
zugelassene Stapelhöhe, Rn. 2435 entsprechend.
zulässiges Füllvolumen, zulässige Füllmenge, die der
3. Auf den Versandstücken sind Gefahrzettel nach den
Prüfung zugrunde lagen,
Mustern Nr. 2 C und Nr. 7 des Anhangs A. 9 zur Anlage A
Prüfergebnisse, des ADA anzubringen.
Kennzeichnung der Gefäße und Angabe der gekenn- (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des
zeichneten Verschlüsse, die verwendet werden kön- Gutes aufzunehmen: ,,Trimethylgallium, 4.2, ADA." Die Guts-
nen, sowie das bei der Serienfertigung einzuhaltende bezeichnung ist rot zu unterstreichen. Außerdem hat der
Mindestgewicht und die einzuhaltende Mindestwand- Absender zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken:
dicke des Gefäßes. „Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010 des ADA
(0207)."
4.2 Prüfunterlagen
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Die Prüfunterlagen sind bei der Prüfanstalt aufzube- desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf
wahren. durch eine der Vertragsparteien.
5. Kennzeichnung
Vereinbarung Nr. 208
Jedes entsprechend dem geprüften Baumuster her-
gestellte Gefäß einschließlich seiner Verschlüsse ist (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2812 c) der
durch Anlage A des ADA dürfen die zur Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 22
(flüssige Säurehalogenide), Verpackungsgruppe II, gehören-
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
den Stoffe
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
durchgeführt wurde, - . Pivaloylchlorid,
- das Kurzzeichen der Prüfanstalt/Prüfstelle, - n-Octanoylchlorid,
- die Registriernummer, - Äthyl-2-hexanoylchlorid und
- Monat und Jahr der Herstellung sowie - lsononanoylchlorid
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder in Gefäßen aus Polyäthylen hoher Dichte unter folgenden
Jahren Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. 1. Verpackung
An Gefäßen, die bei der Bauartprüfung einem Innen- Jeder Gefäßtyp aus Kunststoff muß einer Baumusterprü-
druck nach Ziffer 3.8 von mindestens 0, 75 bar Über- fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Prüfanstalt gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Vor- 2.5 Flüssigkeitsdruckprüfung
schriften mit Erfolg unterzogen worden sein. In den Fällen, bei denen der während der Prüfung anzu-
wendende Gesamtdruck (wie nachstehend festgelegt)
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung den bei der Dichtheitsprüfung angewendeten Druck nicht
2.1 Erforderliche Prüfungen sind die Fallprüfung, die Dicht- übersteigt, ist die Flüssigkeitsdruckprüfung erforderlich.
heitsprüfung, die Flüssigkeitsdruckprüfung und die Sta- Die Fässer (drei Prüfmuster) sind während eines Zeit-
peldruckprüfung. raums von 30 Minuten einem konstanten Flüssigkeits-
druck auszusetzen, der nicht g~ringer ist als der Gesamt-
2.2 Vorbereitungen für die Prüfungen druck (Dampfdruck der Flüssigkeit und Partialdruck der
Die Prüfmuster sind versandfertig herzurichten. Die zu inerten Gase, falls vorhanden), multipliziert mit einem
befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt Sicherheitsfaktor von 1,5, den der Inhalt bei der höchsten,
werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht ver- während der Beförderung möglichen Temperatur errei-
fälscht werden. chen könnte. Es ist davon auszugehen, daß die Höchst-
temperatur bei 55 "C erreicht ist. Während der Prüfung
Wenn für die Prüfung die zu befördernden Stoffe durch
dürfen die Fässer nicht mechanisch abgestützt werden.
andere ersetzt werden, müssen diese die gleiche Dichte
haben wie die zu befördernden Stoffe, und ihre anderen Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:
physikalischen Eigenschaften (Korngröße, Viskosität) Kein Faß darf undicht werden.
müssen ebenfalls soweit wie möglich denen dieser Stoffe
entsprechen. 2.6 Stapeldruckprüfung
Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträg- Jedes mit Originalfüllgut versehene Versandstück (drei
lichkeit gegenüber den Stoffen müssen die Fässer aus Muster sind zu prüfen) muß bei einer Temperatur von
Kunststoff während 6 Monate einer Lagerung bei Raum- 40 "C 28 Tage lang einer Masse standhalten, die auf
temperatur unterzogen werden. Während dieser Zeit einer ff achen Unterlage auf das Versandstück gestellt
müssen die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen wird und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke ent-
Transportgütern gefüllt bleiben. spricht, die während der Beförderung darauf gestapelt
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der werden können. Die in Betracht zu ziehende Stapelhöhe
Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach beträgt generell 3 m (die Versandstücke können einer
unten aufzustellen. Stapelhöhe von mehr als 3 m nicht standhalten).
2.3 Fallprüfung Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Als Prüfmuster sind sechs Fässer (drei für jeden Fallver- Keines der Fässer darf eine Verformung zeigen, die seine
such) bereitzustellen. Die Fässer sind bis zu 98 % ihres Widerstandsfähigkeit oder seine Dichtheit mindern oder
Fassungsraums zu füllen. Die im Faß befindliche Flüssig- aber Instabilität verursachen könnte, wenn die Fässer
keit muß bei der Prüftemperatur flüssig bleiben. Die Tem- gestapelt sind.
peratur der Fässer während der Prüfung muß mindestens
-18 °C betragen. Die Aufprallplatte muß eine starre, 3. Kennzeichnung
glatte, ebene und horizontale Oberfläche besitzen. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße
Für Flüssigkeiten, deren Dichte 1,2 nicht übersteigt, müssen durch
beträgt die Fallhöhe 1,2 m. - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
Die Prüfung umfaßt zwei Fallprüfungen: - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
Bei der ersten Fallprüfung (an drel Fässern) muß das Faß durchgeführt wurde,
diagonal zur Aufprallplatte auf seinen oberen Rand fallen; - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
bei der zweiten Fallprüfung (unter Verwendung der drei - die Registriernummer,
anderen Fässer) muß das Faß auf die Aufprallplatte mit
der schwächsten Stelle, zum Beispiel einen Verschluß, - Monat und Jahr der Herstellung sowie
auftreffen, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde. - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder
Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis: Jahren
An den Fässern dürfen weder Rißbildungen auftreten, gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
noch darf etwas vom Inhalt austreten.
4. Fassungsraum
2,4 Dichtheitsprüfung Die Gefäße •dürfen nur bis zu 93 % ihres Fassungsraums
Dieser Prüfung ist jedes Faß vor der erstmaligen Verwen- gefüllt sein.
dung zur Beförderung zu unterziehen.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
Das Faß ist unter Wasser zu tauchen; die Art, wie es unter vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010
Wasser gehalten wird, darf das Prüfergebnis nicht beein- des ADR (D 208)."
flussen. Das Faß kann an den Naht- oder anderen Stellen,
die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum, (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf
benetzt werden; diese Stoffe dürfen den Kunststdff nicht durch eine der Vertragsparteien.
angreifen. Andere Verfahren, die wenigstens gleich wirk-
sam sind, zum Beispiel die Prüfung des Luftdruckunter- Vereinbarung Nr. 209
schieds (.,air-pocket-test") sind ebenfalls zulässig. .
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 f) und
Der für diese Stoffgruppe anzuwendende Luftdruck muß
Rn. 2820 (1) a) der Anlage A des ADR dürfen
mindestens 0,2 kg/cm 2 betragen.
Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und die
Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Stoffe, die der Natronlauge in der vorgenannten Konzentra-
Es darf keine Luft entweichen. tion assimiliert werden können (Klasse 8, Ziffer 32), sowie
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 615
Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a)
2.1 Fallprüfung
in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum 2.1.1 Zahl der Prüfmuster
von 220 Litern im Straßenverkehr befördert werden, die den
nachstehenden Vorschriften entsprechen: Sechs Kunststoffgefäße (drei für jeden Fallversuch).
2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster zur Prüfung
1. Verpackung Die Gefäße sind bis zu 98 % ihres Fassungsraums zu
1.1 Die Kunststoffgefäße müssen einer Baumusterprüfung füllen.
bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf- Die im Gefäß enthaltene Flüssigkeit muß bei der herr-
anstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten schenden Prüftemperatur flüssig bleiben.
Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden sein. Die Gefäße sind so lange derart zu konditionieren, daß
ihre Temperatur auf mindestens - 18 °C abgesenkt
1.2 Die Kunststoffgefäße müssen den bei der Beförderung wird.
zu erwartenden physikalischen (insbesondere mecha-
Die Temperatur der Gefäße während der Prüfung muß
nischen und thermischen) und chemischen Beanspru-
mindestens - 18 °C betragen.
chungen standhalten können und dicht bleiben. Sie
müssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren 2.1.3 Aufprallplatte
Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforder- Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,
lichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
ultravioletter Strahlung. Die Gefäße müssen sicher zu
handhaben sein. 2.1.4 Die Fallhöhe beträgt 1,20 m.
Die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung 2.1.5 Aufprallstelle
gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-
Gefäße. gen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf-
prallstelle befindet.
1.3 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das
Kunststoffmaterial, welches zur Herstellung der Gefäße 2.1.6 Prüfung der Gefäße
verwendet werden soll, bezüglich seiner chemischen Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen:
Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Füllgut bestän-
dig ist. Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)
Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den
Dabei müssen die Kunststoffgefäße zum Nachweis der
Bodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund-
ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber
naht oder Bodenkante fallen.
flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung
bei Raumtemperatur unterzogen werden, während wel- Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)
cher Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Die Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf-
Transportgütern gefüllt bleiben. Während der ersten stelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten
und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüf- Fallversuch nicht geprüft wurde, z.B. den Verschluß
muster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.
oder die Längsnaht.
Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtun-
gen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchge- Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
führt. Die Gefäße dürfen weder Zeichen eines Bruches auf-
Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches weisen, noch darf etwas vom Inhalt austreten.
den folgenden Spezifikationen genügt:
2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft (nur für Gefäße mit nicht
- Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperung bei abnehmbarem Deckel)
100 °C :? 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-Norm
1183, 2.2.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße
- Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Jedes Gefäß. ist vor der Verwendung zur Beförderung zu
Last(Load) ~ 12 g/10 min, gemessen nach ISO- prüfen.
Norm 11 33, 2.2.2 Prüfverfahren
kann die ausreichende chemische Verträglichkeit Das Gefäß muß unter Wasser getaucht werden; die Art,
dieser Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei wie es unter Wasser gehalten wird, darf das Prüfergeb-
40 °C nachgewiesen werden. nis nicht verfälschen. Das Gefäß kann auch an den
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Nahtstellen oder allen anderen Stellen, die undicht sein
Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach können, mit Seifenschaum, Schweröl oder einer ande-
unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit ren geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Der Seifen-
Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von schaum, das Schweröl oder eine andere geeignete
5 Minuten durchgeführt. Flüssigkeit dürfen den Kunststoff nicht angreifen.
Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig sind,
1.4 Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubver- z. B. Prüfung des Luftdruckunterschieds (,,air-pocket-
schluß bestehen oder durch eine verschraubbare Ein- test"), sind ebenfalls zulässig.
richtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirksamkeit Anzuwendender Druck: mindestens 0,2 kg/cm 2 •
gesichert werden können. Der Schraubverschluß muß
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
so geformt sein, daß die angezogens Verschlußkappe
sich nicht lockern kann. Die Verschlüsse sind so auszu- Es darf keine Luft entweichen.
legen, daß sie wirksam blockiert werden können.
2.3 Innendruckprüfung (hydraulisch)
Der Durchmesser der Gefäßöffnungen darf 7 cm nicht
übersteigen. 2.3.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendende Drücke (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
Die Gefäße sind 30 Minuten lang einem konstanten
(0209)."
Flüssigkeitsüberdruck von mindestens 1 bar auszuset-
zen. Die Art des Abstützens der Gefäße darf die Ergeb- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
nisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoß- republik Deutschland und Frankreich, Norwegen, Österreich,
frei und stetig aufzugeben. Schweden, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Wider-
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: ruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 1986.
Kein Gefäß darf undicht werden.
Vereinbarung Nr. 210
2.4 Stapeldruckprüfung
2.4.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße (1) Abweichend von -den Vorschriften der Rn. 2814 der
Anlage A des ADR darf Natriumhydroxid (Ätznatron) der
2.4.2 Prüfverfahren Klasse 8, Ziffer 31 a) (UN-Nr. 1823, Verpackungsgruppe 11), in
Die Stapeldruckprüfung ist mit Originalfüllgut durchzu- Säcken aus Kunststoff (Typ 5 H 4) als Wagenladung oder auf
führen. Palette unter folgenden Bedingungen im internationalen Stra-
ßenverkehr befördert werden:
Jedes Versandstück muß während eines Zeitraums von
28 Tagen bei einer Temperatur von 40 °C einer geführ- 1. Verpackung (Sack aus Kunst$loffolie/Typ 5H4)
ten Masse standhalten, die auf einer flachen Unterlage
auf das Versandstück gestellt wird und der Masse glei- 1.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff herge-
cher Versandstücke entspricht, die während der Beför- stellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials
derung darauf gestapelt werden könnten. und die Ausführung des Sackes müssen dem Fas-
Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt im allge- sungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
meinen 3m sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförde-
rungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbean-
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: spruchungen standhalten.
Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei- 1.2 Die Nettohöchstmasse beträgt 50 kg.
sen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen
können oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-
standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
können, wenn die Verpackungen gestapelt werden. 2.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben,
wenn nach der Stapeldruckprüfung - nach dem Abküh- 2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß bei einer im Versand-
land behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
len auf Raumtemperatur- zwei auf das Prüfmuster auf-
gesetzte Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibehal- gemäß den· nachstehend festgelegten Bedingungen
geprüft und zugelassen worden sein.
ten. Keines der Prüfmuster darf undicht werden.
2.1.2 Die Prüfungen nach Ziffer 2.1.1 sind nach jeder Ände-
3. Kennzeichnung rung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die
Prüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der Bauart
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung
Kunststoffgefäße müssen durch der Bauart nicht erforderlich.
- das Symbol ~ und die Codenummer der Verpak- 2.1.3 Die Prüfanstalt/Prüfstelle kann jederzeit verlangen, daß
kung 1H1, \.!!J durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen
- die Kurzbezeichnung (Y), wird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung
die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.
- Monat und Jahr der Herstellung,
2.1.4 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/Prüfstelle die
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder
durchgeführt wurde, Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfas-
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, sen.
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, 2.2 Vorbereitung der Verpackungen und der Versand-
stücke für die Prüfungen
- die Registriernummer sowie
2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstük-
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder
ken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind.
Jahren
2.2.2 Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse
nicht verfälscht werden. Wenn für die Prüfung die zu
4. Gefahrzettel befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt wer-
Die Kunststoffgefäße sind mit je einem Gefahrzettel den, müssen diese die gleiche Dichte haben wie die zu
nach Muster Nr. 4 und Nr. 5 des Anhangs A.9 zur befördernden Stoffe, und ihre anderen physikalischen
Anlage A des ADA zu versehen. Eigenschaften (Korngröße, Viskosität) müssen eben-
falls soweit wie möglich denen dieser Stoffe entspre-
chen.
5. Fassungsraum
Die Kunststoffgefäße dürfen nur bis zu 95 % ihres Fas- 2.3 Fallprüfung 1)
sungsraums gefüllt werden. 2.3.1 Zahl der Prüfmuster
Drei Prüfmuster (drei Fallversuche je Sack) je Bauart
6. Andere Vorschriften und Hersteller.
Alle sonstigen Vorschriften des ADR behalten ihre
Gültigkeit. ') Siehe ISO-Norm 2248
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 617
2.3.2 Aufprallplatte (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
ebene und horizontale Oberfläche besitzen. (D 210)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
2.3.3 Fallhöhe republik Deutschland und Italien bis auf Widerruf durch eine
Die Fallhöhe beträgt 1,2 m (Verpackungsgruppe II). der Vertragsparteien.
2.3.4 Aufprallstelle Vereinbarung Nr. 211
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän- (1) Abweichend von den Verpackungsvorschriften der Klas-
gen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf- sen 3, 6.1 und 8 der Anlage Ades ADA dürfen die nachfolgend
prallstelle befindet. genannten Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 in Fässern mit nicht
2.3.5 Prüfung der Kunststoffsäcke abnehmbarem Deckel und einem maximalen Fassungsraum
von 250 Litern (Typ 1H1) sowie in Kanistern mit einem maxi-
Die Prüfung besteht aus drei Fallversuchen für jedes malen Fassungsraum von 60 Litern (Typ 3H1) unter den fest-
Prüfmuster. gelegten Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Erster Fallversuch: a) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Wasser als Standard-
flaches Auftreffen auf eine Breitseite des Sackes. flüssigkeit geprüft wird:
zweiter Fallversuch: - Salzsäurelösungen mit höchstens 36 % reiner Säure,
flaches Auftreffen auf eine Schmalseite des Sackes. - Bromwasserstoffsäurelösungen,
Dritter Fallversuch: - Jodwasserstoffsäurelösungen,
flaches Auftreffen auf den Sackboden.
- Flußsäurelösungen mit höchstens 60 % Fluorwasser-
2.3.6 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: stoff,
Die äußere Lage der Säcke darf keine Beschädigungen - Fluorborsäurelösungen mit höchstens 50 % reiner
aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beein- Säure,
trächtigen. - Silicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoff-
säure),
2.4 Prüfbericht
- Phosphorsäure,
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der
- Natronlaugen, Kalilaugen, Ätzlaugen,
mindestens folgende Angaben enthalten muß:
- Ammoniaklösungen in einer Konzentration zwischen 10
- Prüfstelle,
und 35%,
- Antragsteller, - Hydrazin in wässerigen Lösungen mit höchstens 64 %
- Hersteller der Verpackung, Hydrazin,
- Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende - Formaldehyd in wässerigen Lösungen mit mindestens
Merkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmes- 5 % Formaldehyd, auch mit 35 % Methanol.
sungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfär-
bungen bei Kunststoffen), Konstruktionszeichnung b) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Essigsäure (in Kon-
der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenen- zentrationen von 98 bis 100 %, Dichte 1,05 kg/Liter) als
falls Fotos), Standardflüssigkeit geprüft wird:
- Herstellungsverfahren, - nicht giftige und nicht ätzende Alkohole mit einem
Flammpunkt unter 100 °C (größter Dampfdruck 1, 10 bar
- tatsächlicher Fassungsraum,
bei 50°C),
- zugelassene Füllgüter,
- Methylalkohol,
- Fallhöhe,
- Anilin,
- Prüfergebnisse,
- Phenol,
- Kennzeichnung der Säcke
- Äthylenglykolmonobutyläther,
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der Prüf-
-· Furfurylalkohol,
anstalt/ Prüfstelle aufzubewahren.
- Kresole,
3. Kennzeichnung - Alkylierte Phenole,
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten - Acrylsäuren, Ameisensäuren, Essigsäuren, Thioglycol-
Säcke müssen durch säuren,
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, - Methacrylsäuren, Propionsäuren.
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
c) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Schwefelsäure (in
durchgeführt wird,
Konzentrationen von 96 bis 98 %, Dichte 1,84 kg/Liter) als
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, Standardflüssigkeit geprüft wird:
- die Registriernummer, - Schwefelsäure und Abfallschwefelsäure.
- Monat und Jahr der Herstellung sowie
d) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Salpetersäure (in
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder 55%iger Konzentration) als Standardflüssigkeit geprüft
Jahren wird:
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. - Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure,
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
- Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit höchstens 50 % 1.3 Das Baumuster jeder Verpackung muß einer Prüfung
reiner Säure, bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf-
anstalt gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedin-
- Chromsäurelösungen mit höchstens 30 % reiner Säure. gungen mit Erfolg unterzogen worden sein.
e) Stoffe, bei denen die Verpackung mit einem Kohlenwasser-
stoffgemisch, das einen Siedebereich von 180 °C bis 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
200 °c, eine Dichte von 0,79 kg/Liter, einen Flammpunkt
2.1 Fallprüfung
von mehr als 61 °C und einen Aromatengehalt von 16 bis
18 % hat, als Standardflüssigkeit geprüft wird: 2.1.1 Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung
- nicht giftige und nicht ätzende entzündbare Flüssigkei- Sechs Prüfmuster sind bis zu 98 % ihres Fassungs-
ten, deren Dampfdruck bei 50 °C weniger als 1, 1 bar raums mit einer Mischung aus Wasser und Frostschutz-
beträgt: mittel zu füllen und anschließend während eines Zeit-
raums zu konditionieren, der erforderlich ist, um ihre
Roherdöle und andere Rohöle,
Temperatur soweit abzukühlen, daß sie mindestens
Kohlenwasserstoff, - 18 °C oder weniger zum Zeitpunkt der Prüfung
halogenhaltige Stoffe, beträgt.
Äther, Vor der Prüfung sind die Prüfmuster so aufzuhängen,
Aldehyde, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprall-
Ketone, stelle befindet; die Aufprallplatte muß eine starre, nicht
stickstoffhaltige Stoffe, federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
Petroleum, Solventnaphta, 2.1.2 Fallhöhe
Mineralterpentin (White Spirit),
Die Fallhöhe beträgt,
schwere Destillationsprodukte aus Erdöl,
Heizöle, Dieselöle. - wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird,
a) für Stoffe, deren Dichte 1,2 kg/Liter nicht über-
1. Anforderungen an die Verpackung schreitet, 1,2 m,
1.1 Werkstoff b) für Stoffe, deren Dichte 1,2 kg/Liter überschreitet
Die Gefäße bestehen aus hochmolekularem Polyäthy- (Dichte, aufgerundet auf die erste Dezimale),
Dichte x 1,0 (m);
len, welches den folgenden Spezifikationen genügen
muß: - wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder
- Dichte bei 23 °C, nach einstündigerTemperierung bei einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche
100 °C: größer oder gleich 0,940 kg/Liter nach ISO- Dichte hat, vorgenommen wird, 1,2 m.
Norm 1183; 2.1.3 Prüfverfahren
- Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Last: Drei Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf die
kleiner oder gleich 12 g/10 Minuten, gemessen nach Bodenkante fallen. Die anderen drei Prüfmuster müs-
ISO-Norm 1133. sen auf die schwächste Stelle auftreffen, die beim
Bei Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 35 °C ersten Fall nicht geprüft wurde, z. B. auf den Verschluß
muß sichergestellt sein, daß bei betriebsmäßigen Vor- oder die Längsnaht.
gängen keine Zündgefahren durch elektrostatische Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Aufladung der Gefäße entstehen können. Die Gefäße
müssen den Prüfanforderungen gern. Ziffer 2.7 genü- Jedes Prüfmuster muß dicht sein, nachdem der Aus-
gen. gleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck
hergestellt worden ist.
1.2 Chemische Verträglichkeit
2.2 Dichtheitsprüfung
Für jeden der genannten Stoffe muß die chemische Ver-
träglichkeit durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 °C Drei Prüfmuster sind einem Innendruck von mindestens
mit den Standardflüssigkeiten, zu denen sie assimiliert 20 kPa zu unterziehen, unter Wasser zu halten oder mit
sind, nachgewiesen werden. Wenn als Standardflüssig- Seifenschaum zu benetzen.
keit Wasser angegeben ist, ist der Nachweis der chemi- Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
schen Verträglichkeit nicht erforderlich. Während der
ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.
Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.
Nach dieser Lagerung sind die Prüfmuster den Prüfun- 2.3 Hydraulische Druckprüfung
gen nach Ziffer 2 zu unterziehen. Drei Prüfmuster sind 30 Minuten lang einem Flüssig-
Wenn eine Gefäßbauart den Zulassungsprüfungen mit keitsüberdruck auszusetzen, der mindestens 200 kPa
beträgt. Die Art des Abstützens der Gefäße darf die
einer Standardflüssigkeit genügt hat, können alle ande-
Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen.
ren ihr zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung
unter folgenden Voraussetzungen zur Beförderung Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
zugelassen werden: Kein Prüfmuster darf undicht werden.
- Die Dichten der Füllgüter dürfen diejenigen, die bei
der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und 2.4 Stapeldruckprüfung
der Masse für die Stapeldruckprüfung verwendet Drei Prüfmuster müssen einer geführten Masse stand-
wurden, nicht überschreiten; halten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmu-
- die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C bzw. bei ster gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Ver-
55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des sandstücke entspricht, die während der Beförderung
Druckes für die Innendruckprüfung verwendet wurde, darauf bis zu einer Höhe von 3 m gestapelt werden kön-
nicht überschreiten. nen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 619
Die höchste Dichte der zuzulassenden Füllgüter ist die Kurzbezeichnung „Y... " (Angabe der Verpak-
hierbei zu berücksichtigen. Die Prüfung ist mit einer kungsgruppe Y und der höchsten spezifischen
Standardflüssigkeit 28 Tage lang bei einer Temperatur Masse der zugelassenen Stoffe),
von 40 °C durchzuführen.
- den bei der hydraulischen Druckprüfung angewand-
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: ten Druck in kPa: ,,200",
Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei- - Monat und Jahr der Herstellung (die letzten beiden
sen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen Ziffern),
können oder Verformungen zeigen, die ihre Wider- - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
standsfähigkeit mindern oder Instabilität ·verursachen erteilt wurde, sowie
könnten, wenn die Verpackungen gestapelt werden.
Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben, - eine Registriernummer und den Namen oder das
wenn - nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur- zwei Kurzzeichen des Herstellers oder eine andere Kenn-
auf das Prüfmuster aufgesetzte Gefäße des gleichen zeichnung, wie sie von den zuständigen Behörden
Typs ihre Lage beibehalten. Keines der Prüfmuster darf festgesetzt wurde,
undicht werden. gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
2.5 Permeation
4. Besondere Vorschriften
(nur für Gefäße, die für Benzol, Toluol, Xylol sowie
Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen 4.1 Der maximale Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfüll-
zugelassen werden sollen) temperatur von 15 °C, darf folgende Werte nicht über-
schreiten:
Drei mit der Standardflüssigkeit „Kohlenwasserstoff-
gemisch" gefüllte Prüfmuster sind vor und nach einer Siedepunkt (°C) ~ 60 ~ 100 ~ 200
28tägigen Lagerzeit bei 23 °C und 50 % relativer Luft- < 60 < 100 < 200 < 300
feuchtigkeit zu wiegen.
maximaler 90 92 94 96 98
Die Permeation darf 0,008 g/Liter x h nicht überschrei- Füllungsgrad
ten.
4.2 Alle sonstigen für die genannten Stoffe geltenden Vor-
2.6 Dichtheitsprüfung für alle neuen Verpackungen schriften des ADA sind zu beachten.
Jede neue Verpackung ist vor der erstmaligen Verwen-
dung zur Beförderung einer Dichtheitsprüfung zu unter- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
ziehen. Der anzuwendende Druck muß mindestens vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
20 kPa betragen. Es darf keine Luft entweichen. (D 211)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
2.7 Besondere Anforderungen an Kunststoffgefäße zur republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine
Vermeidung elektrostatischer Aufladungen der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten
des neuen Anhangs A.5 zum ADA.
Bei Gefäßen· mit Wandungen ohne elektrisch leitfähige
Schichten darf der Oberflächenwiderstand, gemessen
nach DIN 53 486 im Normalklima 23/50 nach DIN Vereinbarung Nr. 212
50 014, 109 Ohm nicht überschreiten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (1) der
Bei Gefäßen mit elektrisch leitfähigen Schichten darf Anlage B des ADA darf Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse
die maximale Dicke tm einer nichtleitfähigen Schicht 6.1, Ziffer 61 (assimiliert), der Anlage A in festverbundenen
über der leitfähigen Schicht (z. B. Blech, Metallnetz Tanks (Tankfahrzeugen) unter folgenden Bedingungen beför-
oder anderes geeignetes Material) und im Falle eines dert werden:
Metallnetzes als leitfähige Schicht die maximale 1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prü-
Maschengröße die in d.er nachstehenden Übersicht fung den Vorschriften des Kapitels I des Anhangs 8.1 a des
angegebenen Werte nicht überschreiten. ADA entsprechen und eine Mindestwanddicke gern. den
Vorschriften der Rn. 211 127 Abs. 3 oder 4 des Anhangs
Explosions- Maximale Maximale Maschengröße 8.1 a des _ADA haben.
gruppe Dicke tm im Falle
nach IEC 79-1 (in mm) eines Metallnetzes 2. Ist das Tankfahrzeug zur Entleerung mit Druckluft ausge-
(In cm 2 ) legt, so muß der Tank mit dem 1,3fachen Füll- oder Entlee-
rungsdruck nach Rn. 211 123 des Anhangs 8.1 a des ADA
IIA 2 100 berechnet und geprüft sein.
11B 2 100
IIC und CS2 0,2 100 3. Die für die Stoffe der Klasse 6.1 geltenden Vorschriften des
ADA sind zu beachten.
Alle Metallteile des Gefäßes sowie elektrisch leitfähige
Schichten der Wandungen müssen untereinander und (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
mit der Erdungsklemme leitfähig verbunden sein. Der vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA
Widerstand zwischen den leitfähigen Teilen darf nicht (D 212)."
größer als 106 Ohm sein.
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Italien, Österreich sowie der
3. Kennzeichnung Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
Die n"ach dem geprüften Baumuster hergestellten längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Änderungen des
Gefäße müssen durch ADA.
- das Symbol ( ] ) , Vereinbarung Nr. 213
(1) Abweichend von Rn. 41121 der Anlage B des ADA und
- die Code-Nr. 1H1 oder 3H1, von Rn. 211140 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des ADA dür-
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
fen künstlich aufbereiteter Staub von Steinkohle oder Braun- rungsöffnungen oder die Sicherheitsventile geöffnet
kohle und Gemische aus Steinkohlen- und Braunkohlenstaub sind, der Fahrzeugmotor abgestellt ist.
(Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 10) unter folgenden Bedingungen
in Silofahrzeugen (Tankfahrzeugen) befördert werden: 1.7 An den festverbundenen Tanks muß sich eine Erdungs-
einrichtung befinden.
1. Anforderungen an die Tankfahrzeuge und ihre Aus-
rüstung 1.8 Die Tankfahrzeuge müssen mit einem Erdungsband
(Schleppband) mit einwandfreier elektrischer Verbin-
1.1 Die Tankfahrzeuge müssen den Vorschriften der
dung zu den festverbundenen Tanks ausgerüstet sein.
Anlage B (einschließlich des Anhangs 8.1 a des ADR
mit Ausnahme der Rn. 10 216, 211 127 Abs. 2 und 3,
211 131 Satz 1, 211 140 sowie 211 400 bis 211 499 2. Betrieb der Tankfahrzeuge
für die Beförderung von Stoffen der Klasse 4.1 ent-
sprechen. 2.1 Es darf nur Fahr- und Bedienungspersonal eingesetzt
werden, das mit der Handhabung der Tankfahrzeuge
1.2 Der Tankwerkstoff muß Baustahl (siehe Fußnote 3 zu und ihrer Ausrüstung sowie mit den besonderen Gefah-
Rn. 211 127 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des ADR) ren, die vom Füllgut ausgehen können, vertraut ist. Das
oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte A 1Mg 3 Fahr- und Bedienungspersonal muß elektrisch leitfähi-
oder A 1Mg 4,5 Mn (DIN 1725 Teil 1) sein. Die Wände ges Schuhwerk tragen; benutzt es Handschuhe, müs-
und Böden der Tanks müssen mindestens folgende sen auch diese elektrisch leitfähig sein.
Dicken haben:
2.2 Die festverbundenen Tanks sind- soweit möglich- voll-
Festverbundene Tanks aus Baustahl: 4mm ständig mit Füllgut zu füllen.
Festverbundene Tanks aus Aluminiumknetlegierungen:
5mm 2.3 Während der Dauer des Be- und Entladens müssen die
festverbundenen Tanks an der vorgesehenen Stelle
Die festverbundenen Tanks müssen mit einem Druck (siehe Ziffer 1.7) geerdet sein.
von 2,6 bar (Überdruck) geprüft werden (Prüfdruck).
Dieser Prüfdruck ist auch Berechnungsdruck nach Rn. 2.4 Rauchen, offenes Feuer und andere Zündquellen sind
211 123 des Anhangs 8.1 a. Der höchste Betriebsdruck während des Be- und Entladens im Bereich des Tank-
darf 2,0 bar (Überdruck) nicht übersteigen. fahrzeuges nicht zulässig. Zum Bereich des Tankfahr-
zeuges zählen eine Fläche mit einem Radius von 10 m
1.3 Für Tankfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 1980 um die Einfüll- bzw. Entleerungsöffnungen des festver-
erstmals in den Verkehr gebracht wurden, sind folgende bundenen Tanks sowie zwei jeweils 10 m breite Strei-
Abweichungen von Ziffer 1.2 zulässig: fen auf beiden Seiten des Förderschlauches.
- Die Dicke der Wände und Böden der festverbunde-
nen Tanks muß mindestens 3 mm bei Baustahl und 2.5 Die festverbundenen Tanks sind mittels Schwerkraft
mindestens 4 mm bei Aluminiumknetlegierungen des Füllgutes zu beladen.
betragen.
2.6 Die Förderschläuche zum Entladen müssen elektrisch
Als Berechnungsdruck darf der höchstzulässige ' leitfähig sein (spezifischer elektrischer Widerstand
Betriebsdruck zugrunde gelegt werden. nicht mehr als 104 !! · m). Sie müssen sowohl mit dem
festverbundenen Tank als auch mit dem ortsfesten
1.4 Die Tanks mit Untenentleerung dürfen anstatt mit zwei Behälter, in den das Füllgut entladen wird, elektrisch
hintereinandertiegenden, voneinander unabhängigen leitend verbunden sein.
Verschlüssen (Rn. 211 131 Satz 1 des Anhangs 8.1 a
der Anlage 8 des ADR) mit einem Verschluß (Auslauf- 2.7· Die Temperatur der zum Entladen verwendeten Druck-
stutzer, mit Absperreinrichtung) versehen sein, wenn luft darf 80 °C nicht überschreiten.
der Verschluß aus verformungsfähigem Werkstoff stabil
gebaut ist. 2.8 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert-
gas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der
1.5 Unmittelbar nach dem Beladen muß in den festverbun- Förderluft entsprechenden Druck, der höchstens 2,0
denen Tank Schutzgas (lnertgas), z.B. Stickstoff oder bar (Überdruck) betragen darf, in den festverbundenen
Kohlendioxid, bis zu einem Überdruck von höchstens Tank einzuleiten.
0,3 bar eingeleitet werden. Der Überdruck durch
Schutzgas muß während der gesamten Beförderung 2.9 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in
durch eine Einspeisung aus mitgeführten Druckgasbe- oder auf dem Tankfahrzeug und dessen Zugfahrzeug -
hältern aufrechterhalten werden und mit Hilfe einer mit Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts
geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar sein. Er zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am
darf 0,3 bar nicht überschreiten und 0,01 bar nicht Fahrzeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich
unterschreiten. Die Methode und die Einrichtung für die während des Entladens außer dem dafür verantwort-
Einspeisung des Schutzgases sowie für die Aufrecht- lichen Personal keine weiteren Personen im Bereich
erhaltung des Überdrucks müssen von einem vom Ver- des Tankfahrzeugs (siehe Ziffer 2.4) befinden.
sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
geprüft und als wirksam bescheinigt worden sein. In 2.10 Das Füllgut soll grundsätzlich nicht länger als 48 Stun-
dieser Bescheinigung muß der erforderliche Inhalt der den im Tankfahrzeug belassen werden. Befindet sich
mitzuführenden Druckgasbehälter angegeben sein. das Füllgut über 48 Stunden hinaus im Tankfahrzeug,
so darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneumatischen
1.6 Die Auspuffanlage des Fahrzeugmotors muß sich in Förderung (Entleerung) verwendet werden.
einem A_bstand von mindestens 5 in von Einfüll- und
Entleerungsöffnungen sowie von Sicherheitsventilen 2.11 Vor der Durchführung der Maßnahme nach Ziffer 2.8 ist
der festverbundenen Tanks befinden. Abweichend festzustellen, ob der in Ziffer 1.5 geforderte Mindest-
davon darf der Abstand geringer als 5 m sein, wenn überdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr
während des Be- und Entladens der festverbundenen vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneu-
Tanks und in der Zeit, in der die Einfüll- und Entlee- matischen Förderung (Entleerung) verwendet werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 621
2.12 Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
zu entladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos ent- 31. Dezember 1986.
leert werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur
erneuten Beladung luftdicht zu verschließen. Vereinbarung Nr. 215
2.13 Tankfahrzeuge mit dem Füllgut dürfen beim Parken (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
oder sonstigen Abstellen nicht der direkten Sonnen- der Anlage A des ADR dürfen die nachfolgend- genannten 1
bestrahlung ·oder einer anderen Wärmeeinwirkung aus- organischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter
gesetzt sein. folgenden Bedingungen befördert werden:
2.14 Die Bescheinigung nach Ziffer 1.5 ist während der Fahrt 1. Als Stoffe der Gruppe A
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen 1.1 2,5-Dimethyl-2,5-d_i-(tert.butylperoxy)-hexan, technisch
zur Prüfung auszuhändigen. rein.
2.15 Im übrigen sind die allgemeinen Betriebsvorschriften 1.2 1, 1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan mit
nach Abschnitt 3 und die besonderen Vorschriften für mindestens 56 % festen trockenen inerten Stoffen.
das Beladen, Entladen und für die Handhabung nach 1.3 Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50 % Phlegmati-
Abschnitt 4 des Kapitels I der Anlage B des ADR zu sierungsmitteln. ·
beachten.
1.4 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3 mit min-
destens 50 % festen trockenen inerten Stoffen.
3. Besondere Prüfungen, durch Sachverständige
3.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind nach Rn. 2. Als Stoffe der Gruppe E
211 150 und Rn. 211 151 des Anhangs 8.1 a der Anlage 2.1 Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens
B des ADR erstmalig vor Inbetriebnahme (d. h. vor der 35 % Phlegmatisierungsmitteln.
ersten Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 8.3)
2.2 Tert. Butylperneodecanoat in Lösung mit mindestens
bzw. wiederkehrend zu prüfen. Die Geltungsdauer der
25 % Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt von
Bescheinigung nach Anhang 8.3 darf die Geltungs-
mindestens 150 °C.
dauer dieser Vereinbarung nicht überschreiten.
3. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung
3.2 Die Prüfung nach Rn. 211 150 des Anhangs 8.1 a der der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR wie folgt
Anlage B des ADR des amtlich anerkannten Sachver- zu verpacken:
ständigen muß an Stelle der Übereinstimmung des
Tanks (Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumu- 3.1 Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäßen aus geeigne-
ster die Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) tem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtme-
mit den Vorschriften des Anhangs 8.1 a und den übrigen tallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Vorschriften der Anlage B des ADR in Verbindung mit 3.2 Die festen Stoffe müssen in Gefäßen oder Beuteln aus
dieser Vereinbarung umfassen. geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete
nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
3.3 Der amtlich anerkannte Sachverständige darf - unbe-
schadet der Ziffern 3.1 und 3-2 - eine Bescheinigung 3.3 Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr als
nach Anhang 8.3 nur ausstellen, wenn vorher der fest- 50 kg enthalten.
verbundene Tank einer inneren und äußeren Prüfung im 3.4 Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff
Sinne von Rn. 211 151 des Anhangs 8.1 a der Anlage B dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen Peroxi-
des ADR unterzogen worden ist und diese Prüfung zu den nur bis zu 93 % des Fassungsraums gefüllt sein.
einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hat. Die
innere Prüfung muß Oberflächenrißprüfungen an 4. Die Stoffe der Gruppe E sind unter Berücksichtigung der
besonders beanspruchten Stellen des Tanks einschlie- Vorschriften in Rn. 2552, 2559 und 2560 des ADR wie
ßen. Die Prüfung führt insbesondere dann nicht zu folgt zu verpacken:
einem zufriedenstellenden Ergebnis, wenn die 4.1 Der unter Ziffer 2.1 genannte Stoff ist wie ein Stoff der
Oberflächenrißprüfungen ergeben, daß unter Berück- Rn. 2551, Ziffer 53, zu verpacken.
sichtigung der zu erwartenden Beanspruchungen die
Dichtheit des Tanks nicht mehr gewährleistet ist. 4.2 Der unter Ziffer 2.2 genannte Stoff ist in Gefäße aus
geeignetem Kunststoff zu verpacken, die in geeignete
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu nichtmetallische Schutzverpackungen einzusetzen
vermerken: ,,Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602 des ADR sind. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg des
(D 213)." Stoffes enthalten.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- 5. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-
republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.
1986.
6. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften
Vereinbarung Nr. 214 in Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1, und Absatz 2 sinngemäß.
7. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2800 und 2801
der Anlage A sowie Rn. 81 121 der Anlage B des ADR darf lauten wie eine der unter den Ziffern 1 und 2 angegebe-
Thioglykolsäure als Stoff der Klasse 8, Ziffer 21, in Tanks aus nen Benennungen. Sie ist rot zu unterstreichen und
verstärktem Kunststoff befördert werden, die gemäß den Vor- durch die Angabe: ,,5.2, ADA" zu ergänzen.
schriften des Anhangs 8.1 c des ADR hergestellt sind. 8. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für die
(2) Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu genannten organischen Peroxide entsprechend, soweit
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.
10 602 des ADA (D 214)." 9. Die Vorschriften der Rn. 10 171 Absatz 2 sind bei den
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- unter Ziffer 2 genannten Peroxiden anzuwenden, wenn
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch deren Menge 4 000 kg überschreiten.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
10. Die unter Ziffer 2 genannten Stoffe sind so zu versen- - Innendruckprüfung sowie eine
den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen nicht
- Fallprüfung
überschritten werden:
an einer von der Prüfanstalt/Prüfstelle bestimmten Zahl
Stoffe der Ziffer 2.1 = Höchsttemperatur -15 °C,
von Transportgefäßen durchzuführen. Die Prüfan-
Stoffe der Ziffer 2.2 = Höchsttemperatur ± 0 °C. stalt/Prüfstelle legt in einem Nachtrag zum Zulassungs-
11. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der Zif- schein über die Verlängerung der Gebrauchsdauer dar-
fer 2 nicht mehr als 10 000 kg befördert werden. über hinaus fest, in welchem Umfang die in die Rege-
lung einzubeziehenden Transportgefäße jährlich wie-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu derkehrend Stück für Stück auf Dichtheit und bestim-
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA mungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen zu
(D 215)." überprüfen sind. Sie legt darüber hinaus alle weiteren
Auflagen, wie z. B. Tausch von Schraubdeckeln, Aus-
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun- laufarmaturen, Dichtungen aus bestimmten Werkstof-
desrepublik Deutschland und Italien, Österreich sowie Ungarn fen und Aufarbeitung der Rahmen, nach sachverständi-
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. gem Ermessen für die in die Gebrauchsdauerverlänge-
rung einbezogenen Transportgefäße fest. Die in
Absatz 1, Ziffer 1, genannten Bestimmungen sind,
Vereinbarung Nr. 216
soweit erforderlich, sinngemäß anzuwenden. Für die
(1) Abweichend von Rn. 2623 der Anlage A der ADA darf Verpackung gelten im übrigen folgende Vorschriften:
Cyanurchlorid (kristallin), assimiliert der Klasse 6.1, Rn. 2601, 3.1 Der Glasgehalt des Polyesterharzes im Boden, im koni-
Ziffer 61, unter folgenden Bedingungen in Transportgefäßen schen Teil und im Mantel des Gefäßes muß zwischen 30
aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 und 40 % liegen.
Litern befördert werden:
3.2 Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß
1. Baumusterprüfung 3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1500 und 2000 kg/cm2,
Die Eignung der Transportgefäße muß durch eine Bau- 3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/cm 2 und
musterprüfung bei einer im Versandland behördlich 3.2.3 Die Formbeständigkeit in der Wärme bei 85 °C liegen.
anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den
zwischen den Vertragsparteien anerkannten Vorschrif- 3.3 Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht angegriffen
ten nachgewiesen sein. werden und muß gegenüber Cyanurchloriddämpfen
undurchlässig sein. Der Werkstoff muß ferner gegen-
2. Betrieb über Funken und kurzzeitiger Flammeneinwirkung
widerstandsfähig sein.
Die Behälter sind nach dem Beladen und Verschließen
so mit Wasser abzusprühen, daß ihnen keine Ladegut- 3.4 Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens 5 mm
reste anhaften. betragen. Die Gefäße müssen in ein Stahlgestell einge-
setzt und mit diesem fest verbunden sein.
3. Übergangsbestimmungen 3.5 Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, das
Die nach den Bedingungen der folgenden Ziffern 3.1 bis nach Temperierung auf-20 °C eine Auflaufprüfung mit
3.5 bis 31. Dezember 1983 gefertigten und zugelasse- einer Geschwindigkeit von 15 km/h bei einer behördlich
nen Transportgefäße aus glasfaserverstärktem Poly- anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle ohne Beanstandun-
esterharz mit einem Fassungsraum von höchstens gen überstanden hat.
1,4 m3 dürfen bei der Beförderung als Wagenladung
weiter verwendet werden, wenn von der im Versandland (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle die vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 201 0 des ADA
(D 216)."
Gebrauchsdauer um höchstens 5 Jahre auf insgesamt
10 Jahre verlängert wird. Für Gefäße, deren Gebrauchs- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
dauer über den Zeitraum von 5 Jahren hinaus verlängert republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
wird, ist nach den in Absatz 1, Ziffer 1, genannten Republik, Österreich sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch
Bestimmungen eine eine der Vertragsparteien.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985 623
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 135, 145, 172, 173 und 196
1. In der Vereinbarung Nr. 135 (BGBI. 1979 II S. 430; BGBI. kratischen Republik, Norwegen, Österreich, Polen, Portu-
198011 S. 669; BGBI. 1981 II S. 310; BGBI. 198211 S. 581) gal, Schweden, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf
erhält der Absatz 3 folgende Fassung: durch eine der Vertragsparteien."
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- 4. In der Vereinbarung Nr. 173 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI.
republik Deutschland und Norwegen, Schweden sowie 1983 II S. 190; BGBI. 1984 11 S. 310) erhält der Absatz 3
dem Vereinigten Königreich." folgende Fassung:
2. In der Vereinbarung Nr. 145 (BGBI. 1983 II S. 190) erhält ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
der Absatz 3 folgende Fassung: republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- Republik, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Ver-
Republik, Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden tragsparteien, längstens bis zum Inkrafttreten des neuen
sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Ver- Anhangs A.5."
tragsparteien."
5. In der Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1984 II S. 310) erhält
3. In der Vereinbarung Nr. 172 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI. der Absatz 3 folgende Fassung:
1983 II S. 190; BGBI. 1984 II S. 310) erhält der Absatz 3
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
folgende Fassung:
republik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz
., (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
republik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demo- jedoch bis zum 31. Dezember 1986."
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkünfte
aus dem Betrieb Internationaler Luftverkehrsdienste
Vom 19. März 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984
zu dem Abkommen vom 27. Januar 1983 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Para-
guay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Ein-
künfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrs-
dienste (BGBI. 1984 II S. 644) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2
am 13. April 1985
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. März 1985 in
Bonn ausgetauscht worden. ·
Bonn, den 19. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Here~r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
lezuglbedlngungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNla dleeer Auapbe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundeunzelger Verlegagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
BekanntmachU'!9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Vom 25. März 1985
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71
S. 58) wird nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für
Italien am 28. März 1985
in Kratt· treten.
Kanada hat seinen am 20.12.1979 bei der Unter-
zeichnung eingelegten Vorbehalt (BGBI. 1980 II S. 623)
am 18. 8. 1981 zurückgenommen.
' -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1981 (BGBI. II
s. 891).
Bonn, den 25. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele