588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachul"!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 27. Februar 1985
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125 - ist nach seinem Arti-
kel IX Abs. 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Einer nachträglichen Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Natio-
nen vom 13. November 1984 zufolge hatte Neuseeland bei Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am 7. September. 1984
1 . erklärt, daß sich das Übereinkommen auch auf die Cookinseln und Niue
erstreckt
und
2. die nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand here- „Die Regierung von Neuseeland erklärt
by declares its interpretation that nothing hiermit, daß sie das Übereinkommen
in the Convention detracts from or limits dahingehend auslegt, daß das Überein-
the obligations of States to refrain from kommen nicht die Verpflichtungen der
military or any other hostile use of envi- Staaten beeinträchtigt oder einschränkt,
ronmental modification techniques which sich der militärischen oder einer sonsti-
are contrary to international law." gen feindseligen Nutzung umweltverän-
dernder Techniken, die dem Völkerrecht
widersprechen, zu enthalten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezemoer 1984 (BGBI. 198511 S. 52), mit welcher unter anderem auch das
Inkrafttreten des Übereinkommens für Neuseeland bekanntgemacht worden
war.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 589
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
bezüglich Grönlands
Vom 4. März 1985
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Januar
1985 zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaften bezüglich Grönlands (BGBI. 198511 S. 73) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 6 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
24. Januar 1985 bei der Regierung der Italienischen
Republik hinterlegt worden.
Der Vertrag ist ferner mit Wirkung vom selben Tage für
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Italien
Luxemburg und
die Niederlande
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. März 1985
I
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Italien am 28. März 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1985 (BGBl.11 S. 405).
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 589
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
bezüglich Grönlands
Vom 4. März 1985
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Januar
1985 zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaften bezüglich Grönlands (BGBI. 198511 S. 73) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 6 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
24. Januar 1985 bei der Regierung der Italienischen
Republik hinterlegt worden.
Der Vertrag ist ferner mit Wirkung vom selben Tage für
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Italien
Luxemburg und
die Niederlande
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. März 1985
I
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Italien am 28. März 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1985 (BGBl.11 S. 405).
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. März 1985
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Algerien am 26.Januar 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jamaika am 4.Juni 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II
s. 906). .
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. März 1985
In Mogadischu ist am 4. September 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 4. September 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 591
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demo-
und
kratischen Republik Somalia zu schließende Finanzierungs-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Artikel 3
tischen Republik Somalia,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen und zu vertiefen, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Somalia erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Artikel 1 bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 5
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Vorhaben „Studien- und Expertenfonds IV" einen Finanzie- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
rungsbeitrag bis zu 3 621 778, 11 DM (in Worten: drei Millionen Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb
sechshunderteinundzwanzigtausendsiebenhundertachtund- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
siebzig 11/100 Deutsche Mark) zu erhalten. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 4. September 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Ali Hamud
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) ZotltarifvOfSchriften.
Bezugebedtnoungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 13. März 1985
Zu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) haben der
schweizerischen Regierung als Verwahrerregierung
des Übereinkommens
1. Frankreich notifiziert, daß es seine gesamten Vor-
behalte zu Anhang I des Übereinkommens mit Wir-
kung vom 10. Dezember 1984 zurückgenommen hat
2. Italien notifiziert, daß es seine gesamten Vorbe-
halte zu Anhang I des Übereinkommens mit Wirkung
vom 1 . Januar 1984 zurückgenommen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Juli 1978 (BGBI. II
S. 1087), vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 198) und vom
19. Juni 1984 (BGBI. II S. 612).
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Verordnung
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Oberreute/Sulzberg
Vom 12. März 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Ober-
reute/Sulzberg nach Maßgabe der Vereinbarung vom 13. Februar 1985 vor-
geschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-
barung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Bonn, den 12. März 1985
Der Bundesminister ·der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 579
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in
der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Oberreute/Sulzberg folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Oberreute/Sulzberg werden auf deutschem Gebiet vorgescho-
bene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Sep-
tember 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2004 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Durchsuchungs-
raum und den Aufenthaltsraum;
- im Kellergeschoß den an der Südseite gelegenen Raum, die beiden Abstellräume
und den Hausanschlußraum an der Westseite sowie den Öllagerraum und den
Heizraum an der Ostseite;
- die sanitären Anlagen;
- die Verbindungswege im Dienstgebäude;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen
Räume, und zwar
- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
- im Kellergeschoß den an der Westseite zwischen Treppe und Abstellräumen
gelegenen Aktenraum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. Mai 1985 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1985
(L. S.)
An die Österreichische Botschaft
Bonn
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Österreichische Botschaft
21. 112.05/190-A/85
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote - 510-511.13/3 OST - vom 13. Februar 1985 zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Aus-
tausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1985
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 13. Februar 1985
-(L. S.)
An das Auswärtige Amt
Bonn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 581
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 20. Februar 1985
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984 zu dem Übereinkom-
men vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildleben-
den Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBI. 1984 II
S. 618) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 19 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1985
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Dezember 1984 bei
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für
Dänemark am 1. Januar 1983
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen
nicht auf die Färöer und Grönland Anwen-
dung findet,
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. September 1982
Griechenland am 1. Oktober 1983
Irland am 1. August 1982
Italien am 1.Juni 1982
Liechtenstein am 1.Juni 1982
Luxemburg am 1. Juli 1982
Niederlande am 1.Juni 1982
(für das Königreich in Europa)
Österreich am 1. September 1983
Portugal am 1.Juni 1982
Schweden am 1. Oktober 1983
Schweiz am 1.Juni 1982
Türkei am 1. September 1984
nach Maßgabe der in nachstehender Aufstel-
lung wiedergegebenen Vorbehalte
Vereinigtes Königreich am 1 . September 1982
nach Maßgabe der in nachstehender Aufstel-
lung wiedergegebenen Vorbehalte.
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Vorbehalte
(nach Artikel 22 des Übereinkommens)
1. Vorbehalte der Türkei: Charadriiformes
a) in bezug auf die nachstehend aufgeführten Tier- Wat- und Möwenvögel
arten: Scolopacidae
Schnepfen
A - Säugetiere
Gallinago media
Rodentia Doppelschnepfe
Nagetiere
Col u mbiformes
Sciuridae
Taubenvögel
Hörnchen
Pteroclididae
Citellus citellus
Flughühner
Einfarbiges Ziesel
Pterocles alchata
Carnivora
Spießflughuhn
Raubtiere
Pterocles orientalis
Canidae Sandflughuhn
Hundeartige
Canis lupus C - Reptilien
Wolf Testudines
Ursidae Schildkröten
Bären Testudinidae
alle Arten Landschildkröten
Artiodactyla Testudo hermanni
Paarhufer Griechische Landschildkröte
Bovidae Testudo graeca
Hornträger Maurische Landschildkröte
Capra aegagrus Testudo marginata
Bezoarziege Breitrandschildkröte
Suidae
D - Lurche
Schweine
Sus scrofa meridionalis Anura
Südeuropäisches Wildschwein Frösche
Ranidae
Echte Frösche
B - Vögel
Rana arvalis
Anseriformes Moorfrosch
Entenvögel Rana dalmatina
Anatidae Springfrosch
Entenvögel Rana latastei
Anser erythropus ltalienfrosch
Zwerggans
Tadorna tadorna
b) in bezug auf verbotene Mittel und Methoden des
Brandgans (Brandente)
Tötens, Fangens und anderer Formen der Nut-
Tadorna ferruginea zung:
Rostgans Säugetiere
Oxyura leucocephala Halbautomatische oder automatische Waffen, deren
Weißkopfruderente Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 583
2. Vorbehalte des Vereinigten Königreichs: (Übersetzung)
Great Britain Großbritannien
Reservations are made, as set out below, in respect of the In bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Verbote werden
prohibitions listed in Appendix IV. folgende Vorbehalte gemacht:
Hares Hasen
Snares (except for self-locking snares) Schlingen (ausgenommen selbstschließende Schlingen)
Tape Recorders Tonbandgeräte
Electrical Devices capable of killing and stunning elektrische Geräte, die töten oder betäuben können
Artificial light sources künstliche Lichtquellen
Mirrors and other dazzling devices Spiegel und andere blendende Vorrichtungen
Devices for illuminating targets Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Sighting devices for night shooting comprising an electro- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektro-
nic image magnifier or image converter nischem Bildverstärker oder Bildumwandler
Nets Netze
Traps Fallen
Semi-automatic weapons with a magazine capable of halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei
holding more than 2 rounds of ammunition Patronen aufnehmen kann
Aircraft Flugzeuge
Motor vehicles in motion. fahrende Kraftfahrzeuge.
Stoats Hermeline
A reservation is made on prohibited methods as for hare Ein Vorbehalt zu den verbotenen Methoden wird wie in
above with the addition of gassing or smoking out. bezug auf Hasen gemacht; hinzu kommt Begasen und
Ausräuchern.
Weasels Marder
A reservation is made on prohibited methods as for hare Ein Vorbehalt zu den verbotenen Methoden wird wie in
above with the addition of gassing or smoking out. bezug auf Hasen gemacht; hinzu kommt Begasen und
Ausräuchern.
Deer in England and Wales Hirsche in England und Wales
Red Deer: (Cervus elaphus) Stags from 1 August to Rothirsch: (Cervus elaphus) Rothirschmännchen vom
30 April inclusive; Hinds from 1 November 1. August bis 30. April; Rothirschweibchen
to 29 February inclusive. vom 1. November bis 29. Februar.
Fallow Deer: (Dama Dama) Buck from 1 August to Damhirsch: (Dama Dama) Damhirschmännchen vom
30 April inclusive; Doe from 1 November to 1. August bis 30. April; Damhirschweibchen
29 February inclusive. vom 1. November bis 29. Februar.
Roe Deer: (Capreolus capreolus) Buck from 1 April to Reh: (Capreolus capreolus) Rehmännchen vom
31 October inclusive; Ooe from 1 November 1. April bis 31. Oktober; Rehweibchen vom
to 29 February inclusive. 1. November bis 29. Februar.
Sika Deer: (Cervus nippon) Stags from 1 August to Sika-Hirsch: (Cervus nippon) Sika-Hirschmännchen
30 April inclusive; Hinds from 1 November vom 1. August bis 30. April; Sika-Hirsch-
to 29 February inclusive. weibchen v~m 1. November bis 29. Februar
for any person entering land with the consent of the für jeden, der den Grund und Boden mit Einwilligung des
owner/occupier/lawful authority (unless subject to limited Eigentümers (Besitzers) mit rechtsgültiger Vollmacht
exception under S 10, 10A and 11 of the Deer Act 1963 as betritt (sofern nicht die beschränkte Ausnahme nach S 10,
amended by Schedule 7 to the Wildlife and Countryside Act 10A und 11 des Hirschgesetzes (Deer Act) von 1963 in der
1981 ). durch Anhang 7 des Gesetzes über wildlebende Pflanzen
und Tiere und über die Landschaft (Wildlife and Country-
side Act) von 1981 geänderten Fassung Anwendung fin-
det).
Tape Recorders Tonbandgeräte
Electrical Devices capable of killing and stunning elektrische Geräte, die töten oder betäuben können
Mirrors and other dazzling devices Spiegel und andere blendende Vorrichtungen
Semi-automatic weapons with a magazine capable of hol- halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei
ding more than two rounds of ammunition (except for other Patronen aufnehmen kann (abgesehen von anderen
extensive prohibitions on firearms, weapons and ammuni- umfassenden Verboten in bezug auf Schußwaffen, Waf-
tion) fen und Munition)
Devices for illuminating targets. Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Deer in Scotl and Hirsche in Schottland
Tape Recorders Tonbandgeräte
Artificial light Sources künstliche Lichtquellen
Mirrors and other dazzling Spiegel und andere
devices blendende Vorrichtungen
Devices for illuminating targets Vorrichtungen zur
Beleuchtung der Ziele
Sighting devices for night Visiervorrichtungen
shooting comprising für das Schießen bei Nacht zum Schutz der Feld-
an electronic image magnifier for crop protection mit elektronischem früchte
or image converter Bildverstärker oder
Bildumwandler
s·emi-automatic weapons halbautomatische Waffen,
with a magazine capable of deren Magazin mehr als
holding more than two zwei Patronen aufnehmen
rounds of ammunition kann
Aircraft Flugzeuge
Motor vehicles in motion fahrende Kraftfahrzeuge
Tape Recorders during open seasons (pre- Tonbandgeräte während der Jagdzeit (derzeit
Semi-automatic sently for red deer male: halbautomatische für Rothirschmännchen: 1. Juli
weapons 1 July-20 October, and female: Waffen, bis 20. Oktober und Rothirsch-
with a magazine 21 October-15 February; for deren Magazin mehr weibchen: 21. Oktober bis
capable of holding roe deer male: 1 May-20 Octo- als zwei Patronen 15. Februar; für Rehmännchen:
more than ber, and female: 21 October-29 aufnehmen kann 1. Mai bis 20. Oktober und Reh-
two rounds February; for Sika deer male: weibchen: 21. Oktober bis
of ammunition 1 August-30 April, and female: 29. Februar; für Sika-
Aircraft 21 October-15 February; for Flugzeuge Hirschmännchen: 1. August bis
Motor vehicles fallow deer male: 1 August- fahrende 30. April und Sika-Hirschweib-
in motion 30 April, and female: 21 Octo- Kraftfahrzeuge chen: 21. Oktober bis
ber-15 February. 15. Februar; für Damhirsch-
männchen: 1. August bis
30. April und Oamhirschweib-
chen: 21. Oktober bis
15. Februar.
Seals Robben
Grey Seal from 1 January to 31 August inclusive Kegelrobbe vom 1. Januar bis 31. August
Common Seal from 1 September to 31 May inclusive Seehund vom 1. September bis 31. Mai
Tape Recorders Tonbandgeräte
Electrical devices capable of killing and stunning elektrische Geräte, die töten oder betäuben können
Artificial light sources künstliche Lichtquellen
Mirrors and other dazzling devices Spiegel und andere blendende Vorrichtungen
Devices for illuminating targets Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Sighting devices for night shooting comprising an electro- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektro-
nic image magnifier or image converter nischem Bildverstärker oder Bildumwandler
Nets Netze
Traps Fallen
Any rifle using ammunition having a muzzle energy of not jedes Gewehr, für das Munition, die eine Mündungsenergie
less than 600 footpounds and a bullet weighing not von mindestens 600 Fußpfund hat, und ein Geschoß
less than 45 grains mit einem Gewicht von mindestens 45 Korn verwendet wird
Aircraft Flugzeuge
Motor vehicles in motion. fahrende Kraftfahrzeuge.
Northern lreland Nordirland
Reservations are made as set out below. Es werden folgende Vorbehalte gemacht:
Appendix I Flora occurring in Northern lreland In Nordirland vorkommende Pflanzen nach Anhang 1
All species. Alle Arten
Appendix II species occurring in Northern lreland In Nordirland vorkommende Arten nach Anhang II
i. Mammals - all species i) Säugetiere - alle Arten
ii. Birds - all species ii) Vögel - alle Arten
iii. Reptiles - all species iii) Reptilien - alle Arten
iv. Amphibians - all species iv) Lurche - alle Arten
Appendix III species occurring in Northern lreland In Nordirland vorkommende Arten nach Anhang III
i. Mammals - all species except Halichoerus i) Säugetiere - alle Arten ausgenommen Hali-
grypus (grey seal) choerus grypus (Kegelrobbe)
ii. Birds - shag, cormorant, mute swan, black- ii) Vögel - Krähenscharbe, Kormoran, Höcker-
headed gull, feral pigeon schwan, Lachmöwe, verwilderte
Stadttaube
iii. Reptiles - all species iii) Reptilien - alle Arten
iv. Amphibians - all species iv) Lurche - alle Arten
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 585
Appendix IV prohibited means and methods of killing, cap- Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und
ture and other forms of exploitation for species occurring in anderer Formen der Nutzung der in Nordirland vorkommen-
Northern lreland den Arten nach Anhang IV
i. Mammals - all methods i) Säugetiere - alle Methoden
ii. Birds - all species (tape recorders, electri- ii) Vögel - alle Arten (Tonbandgeräte; elektri-
cal devices capable of killing and sche Geräte, die töten oder betäu-
stunning, artificial light sources, ben können; künstliche Lichtquel-
mirrors and other dazzling devices, len; Spiegel und andere blendende
devices for illuminating targets, Vorrichtungen; Vorrichtungen zur
sighting devices for night shooting, Beleuchtung der Ziele; Visiervor-
etc., explosives, poison and poi- richtungen für das Schießen bei
soned or anaesthetic bait is ex- Nacht usw.; Sprengstoffe; Gift und
cepted apart from its licensed vergiftete oder betäubende Köder
use in the killing or taking of collard sind ausgenommen, abgesehen
doves, which are to be protected von ihrer zugelassenen Verwen-
under the terms of the Convention). dung beim Töten oder Fangen von
Türkentauben, die nach den
Bestimmungen des Übereinkom-
mens geschützt werden sollen).
The reservations for Northern lreland, though extensive, Die Vorbehalte für Nordirland sind zwar umfangreich, doch
are of a purely temporary nature. Northern lreland's pro- sind sie nur vorübergehender Natur. Die vorgelegte nord-
posed Order in Council on Wildlife conservation which will irische Regierungsverordnung über die Erhaltung wildle-
largely bring their legislation into line with that of Great bender Pflanzen und Tiere (Order in Council on Wildlife
Britain is likely to take effect in December 1982, and the conservation), welche die nordirischen Rechtsvorschriften
separate Northern lreland reservations can then be re- weitgehend an die in Großbritannien geltenden angleichen
placed by a reservation largely similar to that made above wird, wird voraussichtlich im Dezember 1982 in Kraft treten;
in relation to Great Britain. die besonderen Vorbehalte für Nordirland können dann
durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der im wesentlichen
dem in bezug auf Großbritannien gemachten entspricht.
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 25. Februar 1985
1.
Unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte und Erklärungen (vgl. die Bekannt-
machung vom 22. Dezember 1980 / BGBI. 1981 II S. 9) bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 13. August 1980 zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und poltische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) hat Australien in einer dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 6. November 1984 zugegangenen Mitteilung
1. notifiziert, daß es - mit Wirkung vom 6. November 1984 - diese Vorbehalte
und Erklärungen mit Ausnahme folgender Vorbehalte zurücknimmt:
(Übersetzung)
Article 10 Artikel 10
"In relation to paragraph 2 (a) the „In bezug auf Absatz 2 Buchstabe a wird
principle of segregation is accepted as der Grundsatz der Trennung als ein Ziel
an objective to be achieved progres- anerkannt, das nach und nach erreicht
sively. In relation to paragraphs 2 (b) werden soll. In bezug auf die Absätze 2
and 3 (second sentence) the obli- Buchstabe b und 3 (Satz 2) wird die Ver-
gation to segregate is accepted only pflichtung zur Trennung nur tnsoweit
to the extent that such segregation is anerkannt, als diese Trennung von den
considered by the responsible author- verantwortlichen Behörden für die betref-
ities to be beneficial to the juveniles or fenden Jugendlichen oder Erwachsenen
adults concerned." als vorteilhaft angesehen wird."
Article 14 Artikel 14
"Australia makes the reservation „Australien macht den Vorbehalt, daß
that the provision of compensation for die Gewährung einer Entschädigung im
miscarriage of justice in the circum- Fall eines Fehlurteils unter den in Arti-
stances contemplated in paragraph 6 kel 14 Absatz 6 in Erwägung gezogenen
of article 14 may be by administrative Umständen eher auf dem Verwaltungs-
procedures rather than pursuant to weg als aufgrund einer festen gesetz-
specific legal provi8ion." lichen Vorschrift erfolgen kann."
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Article 20 Artikel 20
"Australia interprets the rights provi- .,Australien legt die durch die Artikel 19,
ded for by articles 19, 21 and 22 as 21 und 22 vorgesehenen Rechte als im
consistent with article 20; accordingly, Einklang mit Artikel 20 stehend aus; dem-
the Commonwealth and the constitu- gemäß wird, da der Bund und die Glied-
ent States, having legislated with res- staaten bereits in Fragen von praktischer
pect to the subject matter of the article Bedeutung im Interesse der öffentlichen
in matters of practical concern in the Ordnung (ordre public) Rechtsvorschrif-
interests of public order (ordre public), ten zum Gegenstand des Artikels erlas-
the right is reserved not to introduce sen haben, das Recht vorbehalten, keine
any further legislative provision on · weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen
these matters." dazu zu treffen."
2. die nachstehende Erklärung abgegeben: (Übersetzung)
"Australia has a federal constitution- „Australien hat eine bundesstaatliche
al system in which legislative, execu- Verfassungsordnung, nach der die
tive and judicial powers are shared or Gesetzgebungs-, Ausführungs- und
distributed between the Common- Rechtsprechungsbefugnisse von dem
wealth and the constituent States. Bund (Commonwealth) und den Glied-
The implementation of the treaty staaten gemeinsam wahrgenommen wer-
throughout Australia will be effected den oder zwischen ihnen aufgeteilt sind.
by the Commonwealth, State and Die Durchführung des Vertrags in ganz
Territory authorities having regard to Australien erfolgt durch die Bundes-
their respective constitutional powers (Commonwealth)-Behörden und die
and arrangements concerning their Behörden der Einzelstaaten und Territo-
exercise." rien unter Berücksichtigung ihrer jeweili-
gen verfassungmäßigen Befugnisse und
Regelungen betreffend ihre Ausübung."
II.
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
5. Oktober 1983 von der Volksrepublik Kongo gemachten Vorbehalt (vgl.
die Bekanntmachung vom 2. Juli 1984 / BGBl.11 S. 658) zu Artikel 11 des Inter-
nationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte haben die belgische und die niederländische Regierung in dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. November 1984 zugegan-
genen Mitteilungen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
•[Le Gouvernement beige] [Le Gouver- ,.[Die belgische Regierung] [Die nieder-
nement neerlandais] souhaiterait faire ländische Regierung] möchte darauf auf-
remarquer que le champ d'application de merksam machen, daß der Anwendungs-
l'article 11 est particulierement restreint. bereich des Artikels 11 besonders eng
En effet, l'article 11 n'interdit l'emprison- gefaßt ist. Artikel 11 untersagt nämlich
nement que dans le cas oü il n'existe pas die Haft nur für den Fall, daß es für diese
d'autre raison d'y recourir que le fait que Maßnahme keinen anderen Grund gibt als
le debiteur n'est pas en mesure d'execu- die Tatsache, daß der Schuldner nicht in
ter une Obligation contractuelle. L'empri- der Lage ist, eine vertragliche Verpflich-
sonnement n'est pas en contradiction tung zu erfüllen. Die Haft steht nicht im
avec l'article 11 lorsqu'il existe d'autres Widerspruch zu Artikel 11, wenn andere
raisons d'infliger cette peine, par exemple Gründe für die Verhängung dieser Strafe
dans le cas oü le debiteur s'est mis de bestehen, z. B. dann, wenn sich der
mauvaise foi ou par mancsuvres fraudu- Schuldner in unredlicher Weise oder
leuses dans l'impossibilite d'executer ses durch betrügerische Handlungen in eine
obligations. Pareille interpretation de Lage versetzt hat, in der er seine Ver-
l'article 11 se trouve confirmee par la lec- pflichtungen nicht erfüllen kann. Eine der-
ture des travaux preparatoires (cfr. le artige Auslegung des Artikels 11 wird
document A/2929 du 1er juillet 1955). durch Einsichtnahme in die Vorberei-
tungsarbeiten (s. Dokument A/2929 vom
1. Juli 1955) bestätigt.
Apres avoir examine les explications Nach Prüfung der Erläuterungen Kon-
formulees par le Congo concernant la gos zu seinem Vorbehalt ist [die belgi-
reserve emise, [le Gouvernement beige] sche Regierung] [die niederländische
[le Gouvernement neerlandais] est arrive Regierung] vorläufig zu der Schlußfolge-
provisoirement ä la conclusion que cette rung gelangt, daß dieser Vorbehalt über-
reserve est superflue.11 croit en effet com- flüssig ist. Wenn sie es recht versteht,
prendre que la legislation congolaise läßt nämlich das kongolesische Recht
autorise l'emprisonnement pour dettes Haft für Geldschulden im Fall des Versa-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 29. März 1985 587
d'argent en cas d'echec des autres gens anderer Zwangsmittel zu, wenn es
moyens de contrainte, lorsqu'il s'agit sich um eine Schuld von mehr als 20 000
d'une dette de plus de 20.000 francs CFA Francs CFA handelt und wenn der
et lorsque le debiteur a entre 18 et 60 ans Schuldner zwischen 18 und 60 Jahren alt
et qu'il s'est rendu insolvable de mau- ist und sich in unredlicher Weise zah-
vaise foi. Cette derniere condition montre lungsunfähig gemacht hat. Die letzte
ä suffisance qu'il n'y a pas de contradic- Bedingung zeigt hinreichend, daß zwi-
tion entre la legislation congolaise et la schen dem kongolesischen Recht und
lettre et l'esprit de l'article 11 du Pacte. Geist und Buchstabe des Artikels 11 des
Paktes kein Widerspruch besteht.
En vertu des dispositions de l'article 4, Aufgrund des Artikels 4 Absatz 2 des
paragraphe 2 du Pacte susnomme, obengenannten Paktes ist Artikel 11 vom
l'article 11 est exclu du champ d'applica- Anwendungsbereich der Regelung aus-
tion du reglement qui prevoit qu'en cas de geschlossen, nach der die Vertragsstaa-
danger public exceptionnel, les Etats Par- ten im Fall eines öffentlichen Notstands
ties au Pacte peuvent, a certaines condi- unter bestimmten Bedingungen Maßnah-
tions, prendre des mesures derogeant men ergreifen können, die ihre Verpflich-
aux obligations prevues dans le Pacte. tungen aus dem Pakt außer Kraft setzen.
L'article 11 est un de ceux qui contien- Artikel 11 ist einer der Artikel, die eine
nent une disposition a laquelle il ne peut Bestimmung enthalten, die unter keinen
etre deroge en aucune circonstance. Umständen außer Kraft gesetzt werden
Toute reserve concernant cet article en darf. Jeder Vorbehalt zu diesem Artikel
detruirait les effets et serait donc en con- würde dessen Wirkung zunichte machen
tradiction avec la lettre et l'esprit du und stünde daher im Widerspruch zu
Pacte. Geist und Buchstabe des Paktes.
En consequence, et sans prejudice de Unbeschadet ihrer festen Überzeu-
son opinion ferme, selon laquelle le droit gung, daß das kongolesische Recht mit
congolais est en parfaite conformite avec der Vorschrift des Artikels 11 des Paktes
le prescrit de l'article 11 du Pacte, [le vollkommen im Einklang steht, fürchtet
Gouvernement beige] [le Gouvernement deshalb [die belgische Regierung] [die
neerlandais] craint que la reserve emise niederländische Regierung], daß der von
par le Congo puisse constituer, dans son Kongo angebrachte Vorbehalt von sei-
principe, un precedent dont les effets au nem Grundsatz her möglicherweise einen
plan international pourraient etre consi- Präzedenzfall schafft, der auf internatio-
derables. naler Ebene beträchtliche Auswirkungen
haben könnte.
[Le Gouvernement beige] [Le Gouver- [Die belgische Regierung) [Die nieder-
nement neerlandais] espere des lors que ländische Regierung] hofft daher, daß
cette reserve pourra etre levee et, a titre dieser Vorbehalt aufgehoben werden
conservatoire, souhaite elever une objec- kann, und möchte vorsorglich Einspruch
tion a l'encontre de cette reserve.• gegen diesen Vorbehalt erheben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Dezember 1980 (BGBI. 1981 II S. 9), vom 2. Juli 1984 (BGBl.11 S. 658)
und vom 26. November 1984 (BGBI. II S. 1045).
Bonn, den 25. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachul"!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 27. Februar 1985
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125 - ist nach seinem Arti-
kel IX Abs. 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. November 1984
in Kraft getreten.
Einer nachträglichen Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Natio-
nen vom 13. November 1984 zufolge hatte Neuseeland bei Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am 7. September. 1984
1 . erklärt, daß sich das Übereinkommen auch auf die Cookinseln und Niue
erstreckt
und
2. die nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand here- „Die Regierung von Neuseeland erklärt
by declares its interpretation that nothing hiermit, daß sie das Übereinkommen
in the Convention detracts from or limits dahingehend auslegt, daß das Überein-
the obligations of States to refrain from kommen nicht die Verpflichtungen der
military or any other hostile use of envi- Staaten beeinträchtigt oder einschränkt,
ronmental modification techniques which sich der militärischen oder einer sonsti-
are contrary to international law." gen feindseligen Nutzung umweltverän-
dernder Techniken, die dem Völkerrecht
widersprechen, zu enthalten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezemoer 1984 (BGBI. 198511 S. 52), mit welcher unter anderem auch das
Inkrafttreten des Übereinkommens für Neuseeland bekanntgemacht worden
war.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 589
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
bezüglich Grönlands
Vom 4. März 1985
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Januar
1985 zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaften bezüglich Grönlands (BGBI. 198511 S. 73) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 6 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1985
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
24. Januar 1985 bei der Regierung der Italienischen
Republik hinterlegt worden.
Der Vertrag ist ferner mit Wirkung vom selben Tage für
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Italien
Luxemburg und
die Niederlande
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. März 1985
I
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Italien am 28. März 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1985 (BGBl.11 S. 405).
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. März 1985
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Algerien am 26.Januar 1985
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jamaika am 4.Juni 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II
s. 906). .
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. März 1985
In Mogadischu ist am 4. September 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 4. September 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. März 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985 591
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demo-
und
kratischen Republik Somalia zu schließende Finanzierungs-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Artikel 3
tischen Republik Somalia,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen und zu vertiefen, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Somalia erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Artikel 1 bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 5
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Vorhaben „Studien- und Expertenfonds IV" einen Finanzie- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
rungsbeitrag bis zu 3 621 778, 11 DM (in Worten: drei Millionen Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb
sechshunderteinundzwanzigtausendsiebenhundertachtund- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
siebzig 11/100 Deutsche Mark) zu erhalten. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 4. September 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Ali Hamud
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) ZotltarifvOfSchriften.
Bezugebedtnoungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezug9prele: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pre1a dl..., Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundeunzeiger Verlagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 13. März 1985
Zu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) haben der
schweizerischen Regierung als Verwahrerregierung
des Übereinkommens
1. Frankreich notifiziert, daß es seine gesamten Vor-
behalte zu Anhang I des Übereinkommens mit Wir-
kung vom 10. Dezember 1984 zurückgenommen hat
2. Italien notifiziert, daß es seine gesamten Vorbe-
halte zu Anhang I des Übereinkommens mit Wirkung
vom 1 . Januar 1984 zurückgenommen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Juli 1978 (BGBI. II
S. 1087), vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 198) und vom
19. Juni 1984 (BGBI. II S. 612).
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele